NFOBRIEF · 2019. 1. 24. · Ausgabe 2 · 2010 I NFOBRIEF Mitteilungen für Mediziner und...

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INFOBRIEF Mitteilungen für Mediziner und Geschäftspartner Ausgabe 2 · 2010 INFOBRIEF SEITE 1 Dr. Rudolf Meindl Diplomkaufmann Geschäftsführender Gesellschafter Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH seit über 40 Jahren im Dienste des Arztes PKV NÄHERT SICH DEM GKV-NIVEAU Zum 01.01.2009 hielt im Sozialgesetzbuch V der PKV- Basistarif Einzug. Damit wollte der Gesetzgeber die PKV in die soziale Verantwortung nehmen. Sozial ist vor allem der, der PKV auferlegte Kontrahierungszwang, die Festschreibung des Beitrags auf den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und dass die Leistungen aus diesem Tarif mindestens denen der gesetzlichen Kranken- versicherung entsprechen müssen. Die PKV klagte dagegen vor dem Verfassungsgericht, allerdings erfolglos. Finanziell hat sich der PKV-Basistarif bislang weder bei den Arztpraxen noch bei der PKV groß ausgewirkt. Weniger als 15.000 Versicherte haben bislang den Basistarif gewählt. Gemäß SGB V ist die Abrechnungsgrundlage für den Basistarif die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Auch die Höchstsätze wurden festgelegt. Allerdings hat der Gesetz- geber die Möglichkeit eingeräumt, dass KBV, als Vertreter der Ärzte, und PKV-Verband hiervon abweichende Regelungen treffen können. Nachdem erste Verhandlungen zwischen beiden Institutionen erwartungsgemäß erfolglos verliefen, rief Ende 2009 die PKV das Schiedsamt an, was zu einer überraschenden Einigung der Parteien führte. Überraschend deshalb, da im Kern die Einigung erhebliche Einbußen für die Ärzteschaft bedeutet. Zwar rühmt sich die KBV damit, die GOÄ als Grundlage für die Abrechnung der Basistarifversicherten erhalten zu haben, hat dies jedoch zu einem – wie wir finden – hohen Preis bezahlen müssen. So gelten ab dem 01.04.2010 für die im Basistarif versicherten Patienten erheblich reduzierte Faktoren: Unter diesen Rahmenbedingungen wird sicherlich die ein oder andere Leistung (z. B. im Bereich ambulantes Operieren) für die Ärzte unter dem Vergütungsniveau des EBM angesiedelt sein. Auch werden die privaten Krankenversicherungen nicht aufhören ihre Leistungspflicht genau zu überprüfen, da diese ja nur dem der GKV ent- spricht. Deshalb gilt für die Praxen: Der Basis- tarifversicherte ist kein Privatpatient sondern vielmehr ein Ärztliche Leistungen Faktor 1,20 (vorher 1,80) Technische Leistungen Faktor 1,00 (vorher 1,38) Laborleistungen Faktor 0,90 (vorher 1,16) DIE BANK, DEIN PARTNER?! In Anbetracht der durch die andauernde Finanzkrise ver- ursachten „Übersensibilisierung“ der Bankinstitute befasse ich mich in dieser Ausgabe mit dem Thema: „Der Arzt/Unternehmer und ‚seine’ (?) Bank/Banken“. Diese Fragestellung zeigt, dass ich der Meinung bin, eine Bank- verbindung reicht nicht. Nun werden viele Arzt/Unternehmer fragen: „Wieso ? - es gibt doch keine Probleme!“ Auch wenn es keine Probleme mit Ihrer Bank gibt, sollten Sie sich nach einer zweiten Bankverbindung umsehen. Sie sind unbefangen, sind nicht im Zugzwang, haben keine Zeitnot und können – da entspannter – auch besser die sich dann ergebende Zweitverbindung beurtei- len. Ich möchte Sie nicht deshalb für die Aufnahme einer zweiten Bankverbindung (oder je nach Größenordnung des Arzt-/Unternehmerkonstruktes einer dritten Bankver- bindung) sensibilisieren, weil Sie mit den Kontokorrent- zinsen nicht zufrieden sind, weil die derzeit für einen Kreditrahmen zur Verfügung gestellte Sicherheit von einer anderen Bank nicht verlangt werden könnte, weil eventuell der Ihnen zur Verfügung gestellte Kreditrahmen nicht ausreichen könnte, da hin und wieder überzogen und diese Überziehung zu exorbitant hohen Überzie- hungszinsen führt, oder weil der Sie betreuende Bankberater oft wechselt und Sie sich daher nicht wertge- schätzt genug fühlen, sondern ich sensibilisiere Sie für die Aufnahme einer Zweit-(Dritt-)Bank, weil es meine über 40-jährige Erfahrung immer wieder zeigt, dass es äußerst problematisch ist, als Arzt/Unternehmer in diesem, Sie in Zukunft so fordernden Metier nur auf eine Bank zu setzen. Natürlich lohnt ein daraus konsequenterweise sich erge- bender Vergleich. Dies soll jedoch nicht bedeuten, dass sich die jeweiligen Schwerpunkte in jedem Fall von einem zum anderen Bankinstitut verschieben sollten. Nein, punktuelle Änderungen sind durch die Hereinnahme einer Zweit-(Dritt-)Bank möglich, z.B., dass ein Teil des Kontokorrentkredites umgelagert wird. Dadurch kann bei der „Erst“-Bank eine eventuell sich auch aus der Größe des Kreditrahmens ergebende Sicherheit (Grundschuld, selbstschuldnerische Bürgschaft etc.) vermieden oder eine eventuelle Lockerung bzw. Aufgabe der üblichen Abtretung Ihrer KV-Ansprüche ereicht werden. Bei einer Joachim Zieher Geschäftsführender Gesellschafter Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH seit über 13 Jahren im Dienste des Arztes Fortsetzung Seite 2 Fortsetzung Seite 2

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INFOBRIEF Mitteilungen für Mediziner und Geschäftspartner Ausgabe 2 · 2010 INFOBRIEF Mitteilungen für Mediziner und Geschäftspartner Ausgabe 2 · 2010

INFOBRIEF

SEITE 4 SEITE 1

Dr. Rudolf MeindlDiplomkaufmannGeschäftsführender Gesellschafter Dr. Meindl u. PartnerVerrechnungsstelle GmbHseit über 40 Jahren im Dienste des Arztes

PKV NÄHERT SICH DEM GKV-NIVEAUZum 01.01.2009 hielt im Sozialgesetzbuch V der PKV-Basistarif Einzug. Damit wollte der Gesetzgeber die PKV indie soziale Verantwortung nehmen. Sozial ist vor allem der,der PKV auferlegte Kontrahierungszwang, die Fest schreibungdes Beitrags auf den Höchstbeitrag zur gesetzlichenKrankenversicherung und dass die Leistungen aus diesemTarif mindestens denen der gesetzlichen Kranken -versicherung entsprechen müssen. Die PKV klagte dagegenvor dem Verfassungsgericht, allerdings erfolglos. Finanziellhat sich der PKV-Basistarif bislang weder bei den Arztpraxennoch bei der PKV groß ausgewirkt. Weniger als 15.000Versicherte haben bislang den Basistarif gewählt.

Gemäß SGB V ist die Abrechnungsgrundlage für denBasistarif die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Auch dieHöchstsätze wurden festgelegt. Allerdings hat der Gesetz -geber die Möglichkeit eingeräumt, dass KBV, als Ver treter derÄrzte, und PKV-Verband hiervon abweichende Regelungentreffen können. Nachdem erste Ver hand lungen zwischenbeiden Institutionen erwartungsgemäß erfolglos verliefen,rief Ende 2009 die PKV das Schiedsamt an, was zu einerüberraschenden Einigung der Parteien führte. Überraschenddeshalb, da im Kern die Einigung erhebliche Einbußen fürdie Ärzteschaft bedeutet. Zwar rühmt sich die KBV damit,die GOÄ als Grundlage für die Abrechnung derBasistarifversicherten erhalten zu haben, hat dies jedoch zueinem – wie wir finden – hohen Preis bezahlen müssen. Sogelten ab dem 01.04.2010 für die im Basistarif versichertenPatienten erheblich reduzierte Faktoren:

Unter diesen Rahmenbedingungen wird sicherlich die einoder andere Leistung (z. B. im Bereich ambulantesOperieren) für die Ärzte unter dem Vergütungsniveau desEBM angesiedelt sein. Auch werden die privatenKrankenversicherungen nicht aufhören ihre Leistungs pflichtgenau zu überprüfen, da diese ja nur dem der GKV ent-spricht. Deshalb gilt für die Praxen: Der Basis -tarifversicherte ist kein Privatpatient sondern vielmehr ein

Ärztliche Leistungen Faktor 1,20 (vorher 1,80)

Technische Leistungen Faktor 1,00 (vorher 1,38)

Laborleistungen Faktor 0,90 (vorher 1,16)

DIE BANK, DEIN PARTNER?!In Anbetracht der durch die andauernde Finanzkrise ver-ursachten „Übersensibilisierung“ der Bankinstitute befasseich mich in dieser Ausgabe mit dem Thema: „DerArzt/Unternehmer und ‚seine’ (?) Bank/Banken“. DieseFrage stellung zeigt, dass ich der Meinung bin, eine Bank -ver bindung reicht nicht. Nun werden vieleArzt/Unternehmer fragen: „Wieso ? - es gibt doch keineProbleme!“ Auch wenn es keine Probleme mit Ihrer Bankgibt, sollten Sie sich nach einer zweiten Bankverbindungumsehen. Sie sind unbefangen, sind nicht im Zugzwang,haben keine Zeitnot und können – da entspannter – auchbesser die sich dann ergebende Zweitverbindung beurtei-len. Ich möchte Sie nicht deshalb für die Aufnahme einerzweiten Bankverbindung (oder je nach Größenordnungdes Arzt-/Unternehmerkonstruktes einer dritten Bank ver -bindung) sensibilisieren, weil Sie mit den Konto korrent -zinsen nicht zu frieden sind, weil die derzeit für einenKreditrahmen zur Verfügung gestellte Sicherheit von eineranderen Bank nicht verlangt werden könnte, weileventuell der Ihnen zur Ver fügung gestellte Kreditrahmennicht ausreichen könnte, da hin und wieder überzogenund diese Überziehung zu exorbitant hohen Überzie-hungszinsen führt, oder weil der Sie betreuendeBankberater oft wechselt und Sie sich daher nicht wertge-schätzt genug fühlen, sondern ich sensibilisiere Sie für dieAufnahme einer Zweit-(Dritt-)Bank, weil es meine über40-jährige Erfahrung immer wieder zeigt, dass es äußerstproblematisch ist, als Arzt/Unternehmer in diesem, Sie inZukunft so fordernden Metier nur auf eine Bank zu setzen.

Natürlich lohnt ein daraus konsequenterweise sich erge-bender Vergleich. Dies soll jedoch nicht bedeuten, dasssich die jeweiligen Schwerpunkte in jedem Fall von einemzum anderen Bankinstitut verschieben sollten. Nein,punktuelle Änderungen sind durch die Hereinnahmeeiner Zweit-(Dritt-)Bank möglich, z.B., dass ein Teil desKontokorrent kredites umgelagert wird. Dadurch kann beider „Erst“-Bank eine eventuell sich auch aus der Größedes Kreditrahmens ergebende Sicherheit (Grundschuld,selbstschuldnerische Bürgschaft etc.) vermieden oder eineeventuelle Lockerung bzw. Aufgabe der üblichenAbtretung Ihrer KV-Ansprüche ereicht werden. Bei einer

Joachim ZieherGeschäftsführender Gesellschafter Dr. Meindl u. PartnerVerrechnungsstelle GmbHseit über 13 Jahren im Dienste des Arztes

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MARKETING FÜR ÄRZTE„Mund-zu-Mund Propaganda“

Die Mund-zu-Mund-Propaganda ist einer der überzeugendsten und effizientes-ten Formen des Praxis-Marketings und der wohl wichtigste Werbeträger fürÄrzte. Bei der Suche nach dem passenden Arzt verlassen sich nämlich die meis-ten Patienten auf Tipps von Freunden, Bekannten und Verwandten; 81 Prozentnutzen diesen Informationsweg. Das ergab eine repräsentative forsa-Umfrage imAuftrag der KKH-Allianz unter 1.000 Befragten.

Zufriedene Patienten sorgen dafür, dass neue Patienten den Weg in die Praxisfinden! Zu diesem Zweck müssen der Arzt und das Praxisteam den zufriedenenPatienten dazu ermuntern seine Meinung auch weiterzugeben. Dies kann z. B.im Rahmen eines persönlichen Gespräches erfolgen, indem man den Patientendarum bittet, die Arztpraxis im Bekannten-, Verwandten- und Freundeskreis wei-ter zu empfehlen.

Ebenfalls können Sie den Patienten in dem Gespräch auf Online-Bewertungsportale verweisen, in denen sie Ärzte und Praxen empfehlen undbewerten können, denn im Zeitalter des Internets, wo Ärzte-Bewertungsportalewie Pilze aus den Boden schießen und es nur noch eine Frage der Zeit ist, bissich eines der Bewertungsportale am Markt fest etabliert hat, spielt die Mund-zu-Mund Propaganda eine sehr wichtige Rolle.

Laut www.barrierearm-im-netz.de wird in dem Zusammenhang das ÄZQ (Ärzt-liche Zentrum für Qualität) künftig im Auftrag der Bundesärztekammer und derKassenärztlicher Bundesvereinigung die Qualität entsprechenderInternetangebote bewerten und veröffentlichen. Eine entsprechende Richtliniefür Klinikbewertungsportale ist ebenfalls geplant.

Unser Tipp: Um Ihre Empfehlungsrate und zugleich Ihre Marketingaktivitätenbei den Erstpatienten zu messen, nehmen Sie folgende Frage in IhrenPatientenbogen mit auf:

Wie sind Sie auf unsere Praxis aufmerksam geworden?

� Empfehlung � Überweisung � Internet � Telefonbuch etc.

Dr. Meindl u. PartnerVerrechnungsstelle GmbHGülnazli Kül, MarketingleitungTel.: 0911 [email protected]

Dr. Meindl u.PartnerVerrechnungsstelle GmbH

Willy-Brandt-Platz 20 · 90402 Nürnberg, Tel. 0911 [email protected] München · Karlstraße 7im Haus der Salzburg München Bank

Verantwortlich für den Inhalt dieser Aus gabe:Erika Schöbel / Verrechnungsstelle

Der Infobrief basiert auf Informationen, die wirals zuverlässig ansehen.

Eine Haftung kann jedoch aufgrund der sichständig ändernden Gesetzeslage nicht über-nommen werden.

IMPRESSUM

Fortsetzung Seite 2

AKTUELLE GOÄ-URTEILE

Computernavigation nicht zusätzlich berechenbar

Der BGH hat mit Urteil vom 21.01.2010 (Az:III ZR 147/08) entschieden, dass es sich beidem Einsatz eines computerunterstütztenNavigationssystems im Rahmen einer Knie-TEP lediglich um eine besondere Aus -führung der abzurechnenden Zielleistung(hier Ziffer 2153 GOÄ) handelt und damitgemäß § 4 GOÄ eine Berechnung mit einereigenen Ziffer (hier A2562 GOÄ) nicht mög-lich ist.

Mit dieser höchstrichterlichen Ent scheidungdürfte die rechtliche Durchsetzung einerzusätzlichen GOÄ-Ziffer auch in allen sons-tigen Einsatzbereichen der Computer -navigation (z.B. bei Hüft-TEP oder Wirbel -säulen-Operationen) nahezu unmöglichsein. Um dem erhöhten Aufwand bei Einsatzdieser Technik dennoch Rechnung zu tra-gen, empfehlen wir für die Zielleistung (hierZiffer 2153 GOÄ) mit dem Patienten eineHonorarvereinbarung nach § 2 GOÄabzuschließen. Mit der Faktor erhöhung überdem 3,5fachen Satz kann dabei dieHonorarlücke, die durch den Wegfall derZiffer A2562 entsteht, geschlossen werden.Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass derPatient für diese erhöhten Faktoren ggf. kei-nen Erstattungsanspruch gegenüber seinerVersicherung hat. Bei Fragen stehen wirnatürlich gerne zur Verfügung.

Joachim Zieher

Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbHChristine Stachowski(Leitg. Datenerfassung)Tel. 0911 98478-14

Unsere GOÄ-Experten geben Tipps zur optimalen Abrechnung

Kinder- und Jugendheilkunde

Um die Behandlung von Kindern zwischen 0 – 4 Jahren optimal abzurechnen gibt Ihnen unsereAbrechnungsexpertin folgenden Tipp:

Da gerade die Behandlung von jüngeren Patienten einen erhöhten Zeitaufwand mit sich bringt dür-fen die behandelnden Ärzte bei den Untersuchungsziffern 5, 6, 7 und 8 den Zuschlag K1 abrech-nen sowie bei den Ziffern 50, 45, und 46 den Zuschlag K2. Selbstverständlich ist auch beiUntersuchungen wie Ultraschall oder EKG ein erhöhter Steigerungsfaktor möglich, schließlich wur-den die GOÄ-Ziffern auf der Basis eines verständigen, erwachsenen Patienten kalkuliert.

AUS DER PRAXIS FÜR DIE PRAXIS

#53921-Infobrief:Infobrief 0802 04.05.2010 16:15 Uhr Seite 1

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in Kooperation mitmedico plan gmbh

Ab sofort sind wir in denRäumen der

medico plan GmbHJohann-Sebastian-Bach-Straße,

04600 Altenburg

in unserer neuen Außenstellefür Sie da.

Tel.: 03447 570075

INFOBRIEF Mitteilungen für Mediziner und Geschäftspartner Ausgabe 2 · 2010 INFOBRIEF Mitteilungen für Mediziner und Geschäftspartner Ausgabe 2 · 2010

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anstehenden Verhandlung zur Ver -längerung bestehender Inves titions -kredite ist automatisch bereits einezweite Bank im Boot und muss nicht –sollte es bei diesen Verhandlungen zuKomplikationen kommen – erst akqui-riert werden, was dann gerade zudiesem Zeit punkt äußerst schwierigund einer der Gründe ist, warum icheingangs dafür plädiere, sich eineZweitbank ver bindung zu sichern,wenn die Erst bank verbindung unpro-blematisch verläuft.

Auch was die Anlagephilosophie desjeweiligen Bankinstituts betrifft, ist eineSplittung auf zwei (drei) Banken unddie damit unterschiedliche „Unter -werfung“ Ihres Vermögens auf ver -schiedene Anlage-Strategien/bänker -men talitätsbezogene Philosophien zuempfehlen.

Neben dieser Grundphilosophiemöchte ich auch noch zu einigenindividuellen Punkten im richtigenUmgang mit Ihrer Bank und dendamit verbundenen Konten Stellungbeziehen:

1. Die Überprüfung von Konto aus -zügen ist besonders dann wichtig,wenn Sie sich des Elektronik-Bank -ings bedienen. Aus unserer Er fahrungkönnen wir Ihnen sagen, dass wir sehroft Überweisungen erhalten, beidenen der Überweisende das Kommavergessen hat; so haben wir geradevor kurzem wieder statt 210,44 €,21.044,00 € von einem Patientenerhalten. Anstelle von Dauer auf trä -gen, die Zusatz kosten verursachen,empfiehlt sich bei vertrauens wür -digen Zahlungs empfängern das Last -schriftverfahren. Hier haben Sie dasunglaublich wichtige Recht, jeglichedurch Bankeinzug (Lastschrift ver -fahren) abgezogenen Gel der inner -halb von 6 Wochen durch Wi der -spruch wieder zurück zu bekommen.Achten Sie auf die Wertstellung bzw.Valuta-Bezogenheit, diese markierennämlich den Beginn und das Ende derZinsberechnungen.

2. Der unvermeidliche Konto korrent -kredit für jeden Arzt/Unternehmer soll-te – was die Kreditlinie betrifft (s.o.) –großzügig bemessen sein, obwohl diesdie Banken nicht so gerne tun. Für Sieist es jedoch wichtig, da Sie sich nebeneventuell sehr hohen Überziehungs-zinsen durch Überschreiten zu niedrig

Fortsetzung von Seite 1(„Die Bank, Dein Partner?!”:)

Fortschritt kommt durch den intelligenten Gebrauch von Erfahrung zustande (Elbert G. Hubbard, US-Essoyist)

VolksbankenRaiffeisenbankenin Mittelfranken

Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.Wir machen den Weg frei!

* Studie facit München, Online Befragung bei 1.000 Personen, durchgeführt im August 2009

Performance Monitor deutscher Banken 2009

Die Nr. 1 in Kundenloyalität*

besonderer Kassenpatient! GrößereUmsatzeinbußen durch diese eklatanteReduzierung der Ab rech nungs faktorendürften vorerst ausbleiben, da die Zahlder Ver sicher ten in diesem Tarif zugering ist. Es ist allerdings zu befürch-ten, dass diese Einigung eine Signal -wirkung auf die anstehenden Verhand -lungen zur Novellierung der GOÄhaben könnte. Hier ist ja ebenfalls dasangestrebte Ziel der PKV (und derBeihilfestellen), das Vergütungs niveaumehr an das der gesetzlichen Kranken -versicherung anzupassen. Im Erfolgsfallhätte dies jedoch fatale Folgen für dieÄrzteschaft, welche häufig ohne dasHonorar aus der Privatklientel kaumüberlebensfähig wäre. Es gilt also zuhoffen, dass sich die Bundes ärzte -kammer bei ihren Verhandlungen nichtderart unter Druck setzen lässt, dass amEnde ein für die Ärzte Existenz bedro-hendes Ergebnis entsteht.

Joachim Zieher

Fortsetzung von Seite 1(„PKV nähert sich dem GKV-Niveau”:)

NIEDERGELASSENEBETREIBEN GEMEINSAMEINE PRIVATPRAXIS6 Gynäkologen in Duisburg habeneine überörtliche Berufsausübungs -gemeinschaft „Praxis für Frauen –das etwas Mehr für Ihre Ge sund -heit“ gegründet. Interessant dabei istnicht nur diese Initiative – sie istpatientenbezogen und werbe wirk -sam –, sondern auch die Tat sache,dass diese Ärzte in Duisburg auchgemeinsam eine reine Privat praxisbetreiben. Grund sätz lich ist diesunseres Erachtens eine von vielenMöglich keiten, die sich durch dieneu gestaltete Gesetzes land schaftergeben, sich gegen die vielenHeraus forderungen als Arzt-Unternehmer zu stellen. Dabei istdie Idee in diesem Zusammenhangzusätzlich zur Kassenpraxis eineüberörtliche Privatpraxis zu grün-den, äußerst bemerkenswert.

Quelle:Ärztezeitung Nr. 165, 15.09.09, Jg. 28

Dr. Rudolf MeindlDiplomkaufmann

NEUE RECHTSPRECHUNGZU PRAXISFILIALENSeit dem 01.01.2007 ist es dem Ver-tragsarzt aufgrund des VÄndG mög-lich, seine Tätigkeit neben der amVertragsarztsitz (Betriebsstätte) auch anweiteren Orten (Nebenbetriebs stätten)auszuüben. Die Voraus setzungen undGrenzen für Art, Umfang und Ortdieser Neben be triebsstätten, nachfol-gend als Filialen bezeichnet, ergebensich aus § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV und u.a.§ 15a BMV-Ä. Die Verwaltungspraxisder im Grundfall für die Genehmigungder Filialen zuständigen Landes-KVenist jedoch alles andere als einheitlich.Während die KVB in großem UmfangFilialen bereits ab dem 2. Quartal2007 genehmigt hat und bis heutegenehmigt, verhielt sich insbesonderedie KVBW äußerst restriktiv. Diese res-triktive Haltung dürfte für Baden-Württemberg sei einem Urteil des LSGin Stuttgart vom 23.09.2009 (L 5 KA2245/08) ein Ende gefunden haben.

Weil der Gesetzgeber es im VÄndGunterlassen hat, die Vorraussetzungenfür die Genehmigung einer Filiale –insbesondere diejenige der "Ver bes ser -ung der Versorgung der Versichertenam weiteren Ort" zu definieren, keim-ten in der Folgezeit in der Literatur unduntergerichtlichen Rechtsprechungabweichende Auffassungen über denPrüfungsmaßstab auf. Schallen, Ver -fasser eines bei allen KVen vorliegen-den Kommentars zur Ärzte-ZV, vertrittin der aktuellen 7. Aufl. eine wesent-lich liberalere Auffassung als noch inder 2007 erschienen 5. Aufl. Be -merkens wert ist die äußerst restriktiveHaltung von Wenner, Vors. Richter desKassensenats am BSG, der für dieFilialgenehmigung eine Bedarfs -prüfung wie für Sonderbe darfs zu -lassungen fordert.

Die Rechtsprechung verlangt durchge-

hend eine "Bedarfslücke", ist sichjedoch nicht einig, ob die Ver bes -serung qualitativer Natur sein muss,oder ob auch eine quantitativeLeistungsausweitung genügt. Letztereswürde bedeuten, dass jede Er -weiterung der Arztauswahl oder nurgeringe Verkürzung von Wartezeitengenügte. Überwiegend verlangt diebisherige Rechtsprechung daher eineauch qualitative Verbesserung derVersorgung: Der neu am Ort tätige Arztmüsse Leistungen erbringen, die dortvorher nicht oder nicht in ausreichen-dem Maße angeboten wurden.

Unter Auswertung auch der Entste-hungsgeschichte des maßgeblichen §24 Abs. 3 Ärzte-ZV vertritt nun dasLSG in Stuttgart eine deutlich liberale-re Auffassung und kommt damit derFlexibilisierung der vertragsärztlichenTätigkeit ein gutes Stück entgegen. DasLSG verneint jegliche Ver knüpfung der"Verbesserung der Versorgung" mit Be-darfsplanungsrecht – zumindest für Fi-lialen innerhalb des gleichenPlanungs bereiches bzw. innerhalb dergleichen Landes-KV.

Mögliche Kriterien für die Versorgungs-verbesserung seien (1.) eine Verbesse-rung des Leistungsangebotes, (2.) eineVerbesserung der Organisation der Ver-sorgung sowie (3.) sonstige, auch inder Person des Arztes liegendeMerkmale. Das erste Kriterium sei mitder bisherigen Rechtsprechung immerdann erfüllt, wenn der neu hinzukom-mende Arzt neue Leistungen anbiete,etwa über weitere Abrechnungs ge neh -migungen verfügt als die bisher versor-genden Ärzte oder ein differenzierteresLeistungsspektrum habe. Auch dieVerkürzung von Wartezeiten oder bes-sere Erreichbarkeit eines Arztes könn-ten im Einzelfall (ländliche Region)eine Verbesserung darstellen. UnterZiffer 2 versteht das LSG eineVersorgungsverbesserung durch orga-

nisatorische Maßnahmen wie Abend-oder Wochenendsprechstunden. Zum3. Kriterium bildet das LSG be -dauerlicherweise keine Beispiele. Ab -schließend betont das LSG, § 24 Abs. 3Ärzte-ZV besitze keine drittschützendeWirkung zugunsten der anderenVertragsärzte – schließlich kommekein weiterer Arzt, sondern lediglichein weiterer Tätigkeitsort dazu.

Bernhard BraunsRA - Fachanwalt fürMedizinrechtLBB und PartnerT: 0911-30036-0, F: [email protected]

gehaltener Kreditlimits auch unange-nehme Verhandlungen, mit zum Teilnicht gerade für derartig sensible Kon -stellationen geschulte, oftmals sehrjunge Bank-Mitarbeiter sparen.

Unser Hinweis: Durch Vor finan zie r -ung bei der Abrechnung wird derSpiel raum – ohne die Bankkreditlinienzu nutzen – erhöht.

3. Sollten Sie Mietkautionen odersonstige Sicherheiten irgendwo inBargeld hinterlegt haben, empfehleich Ihnen, den berechtigten Bürg -schafts nehmern anzubieten.

4. Wählen Sie bei anstehendenKreditverlängerungs- oder Neukredit -ver handlungen aufgrund eines histori-schen Zinstiefs möglichst lange Zins -bindungsfristen, auch auf die Gefahrhin, dass der Zins einmal etwas niedri-ger werden könnte (was ich mir in ekla-tanten Größenordnungen kaum vor-stellen kann), denn eine nicht mitge-machte Zinsminderung ist nicht exis-tentiell. Ein sicherlich – wann immerauch – eintretender hoher Zinssprungvon 3 oder 4 % nach oben kann – jenach Investitionssumme – mitunteraber existentiell für Sie sein. Nebenbeiersparen Sie sich während derZinsfestschreibungszeit bei regelmäßi-ger Bedienung der Zins- und Tilgungs -raten Kreditver längerungs ge spräche,die automatisch bei Wegfall derZinsbindung grundsätzlich anstehen.

Erlauben Sie mir noch einen Hinweisin eigener Sache:

Zu unseren Dienstleistungen gehörtauch das Periphere. Meine über 40-jährige Erfahrung, insbesondere imBereich betriebswirtschaftlicher Be -lan ge des Arztunternehmers, gepaartmit den Erfahrungen des Bank kauf -manns Joachim Zieher, stehen Ihnen –wann immer Sie uns brauchen – zurVerfügung.

BEGINNT BEREITS DER COUNTDOWN ZURAUFLASSUNG DER NIEDER LASSUNGS -BESCHRÄNKUNG?

Über dieses, wieder einmal sehr aktu-elle Thema, werde ich meineGedanken dazu im nächsten Info-Briefdarlegen.

Dr. Rudolf MeindlDiplomkaufmann

19.05.2010 in Bamberg

„Optimale GOÄ-Abrechnung“ (J. Zieher)

Risikomanagement für Unfall, Krankheit,Alter (RA Markus Huml)

09.06.2010 in Würzburg

„Optimale GOÄ-Abrechnung“ (J. Zieher)

Gesellschaftsvertrag: Was sollte allesgeregelt sein ? (RA Bernhard Brauns)

näheres unterwww.verrechnungsstelle.de

VERANSTALTUNGSVORSCHAU

#53921-Infobrief:Infobrief 0802 04.05.2010 16:15 Uhr Seite 2

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in Kooperation mitmedico plan gmbh

Ab sofort sind wir in denRäumen der

medico plan GmbHJohann-Sebastian-Bach-Straße,

04600 Altenburg

in unserer neuen Außenstellefür Sie da.

Tel.: 03447 570075

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SEITE 2 SEITE 3

anstehenden Verhandlung zur Ver -längerung bestehender Inves titions -kredite ist automatisch bereits einezweite Bank im Boot und muss nicht –sollte es bei diesen Verhandlungen zuKomplikationen kommen – erst akqui-riert werden, was dann gerade zudiesem Zeit punkt äußerst schwierigund einer der Gründe ist, warum icheingangs dafür plädiere, sich eineZweitbank ver bindung zu sichern,wenn die Erst bank verbindung unpro-blematisch verläuft.

Auch was die Anlagephilosophie desjeweiligen Bankinstituts betrifft, ist eineSplittung auf zwei (drei) Banken unddie damit unterschiedliche „Unter -werfung“ Ihres Vermögens auf ver -schiedene Anlage-Strategien/bänker -men talitätsbezogene Philosophien zuempfehlen.

Neben dieser Grundphilosophiemöchte ich auch noch zu einigenindividuellen Punkten im richtigenUmgang mit Ihrer Bank und dendamit verbundenen Konten Stellungbeziehen:

1. Die Überprüfung von Konto aus -zügen ist besonders dann wichtig,wenn Sie sich des Elektronik-Bank -ings bedienen. Aus unserer Er fahrungkönnen wir Ihnen sagen, dass wir sehroft Überweisungen erhalten, beidenen der Überweisende das Kommavergessen hat; so haben wir geradevor kurzem wieder statt 210,44 €,21.044,00 € von einem Patientenerhalten. Anstelle von Dauer auf trä -gen, die Zusatz kosten verursachen,empfiehlt sich bei vertrauens wür -digen Zahlungs empfängern das Last -schriftverfahren. Hier haben Sie dasunglaublich wichtige Recht, jeglichedurch Bankeinzug (Lastschrift ver -fahren) abgezogenen Gel der inner -halb von 6 Wochen durch Wi der -spruch wieder zurück zu bekommen.Achten Sie auf die Wertstellung bzw.Valuta-Bezogenheit, diese markierennämlich den Beginn und das Ende derZinsberechnungen.

2. Der unvermeidliche Konto korrent -kredit für jeden Arzt/Unternehmer soll-te – was die Kreditlinie betrifft (s.o.) –großzügig bemessen sein, obwohl diesdie Banken nicht so gerne tun. Für Sieist es jedoch wichtig, da Sie sich nebeneventuell sehr hohen Überziehungs-zinsen durch Überschreiten zu niedrig

Fortsetzung von Seite 1(„Die Bank, Dein Partner?!”:)

Fortschritt kommt durch den intelligenten Gebrauch von Erfahrung zustande (Elbert G. Hubbard, US-Essoyist)

VolksbankenRaiffeisenbankenin Mittelfranken

Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.Wir machen den Weg frei!

* Studie facit München, Online Befragung bei 1.000 Personen, durchgeführt im August 2009

Performance Monitor deutscher Banken 2009

Die Nr. 1 in Kundenloyalität*

besonderer Kassenpatient! GrößereUmsatzeinbußen durch diese eklatanteReduzierung der Ab rech nungs faktorendürften vorerst ausbleiben, da die Zahlder Ver sicher ten in diesem Tarif zugering ist. Es ist allerdings zu befürch-ten, dass diese Einigung eine Signal -wirkung auf die anstehenden Verhand -lungen zur Novellierung der GOÄhaben könnte. Hier ist ja ebenfalls dasangestrebte Ziel der PKV (und derBeihilfestellen), das Vergütungs niveaumehr an das der gesetzlichen Kranken -versicherung anzupassen. Im Erfolgsfallhätte dies jedoch fatale Folgen für dieÄrzteschaft, welche häufig ohne dasHonorar aus der Privatklientel kaumüberlebensfähig wäre. Es gilt also zuhoffen, dass sich die Bundes ärzte -kammer bei ihren Verhandlungen nichtderart unter Druck setzen lässt, dass amEnde ein für die Ärzte Existenz bedro-hendes Ergebnis entsteht.

Joachim Zieher

Fortsetzung von Seite 1(„PKV nähert sich dem GKV-Niveau”:)

NIEDERGELASSENEBETREIBEN GEMEINSAMEINE PRIVATPRAXIS6 Gynäkologen in Duisburg habeneine überörtliche Berufsausübungs -gemeinschaft „Praxis für Frauen –das etwas Mehr für Ihre Ge sund -heit“ gegründet. Interessant dabei istnicht nur diese Initiative – sie istpatientenbezogen und werbe wirk -sam –, sondern auch die Tat sache,dass diese Ärzte in Duisburg auchgemeinsam eine reine Privat praxisbetreiben. Grund sätz lich ist diesunseres Erachtens eine von vielenMöglich keiten, die sich durch dieneu gestaltete Gesetzes land schaftergeben, sich gegen die vielenHeraus forderungen als Arzt-Unternehmer zu stellen. Dabei istdie Idee in diesem Zusammenhangzusätzlich zur Kassenpraxis eineüberörtliche Privatpraxis zu grün-den, äußerst bemerkenswert.

Quelle:Ärztezeitung Nr. 165, 15.09.09, Jg. 28

Dr. Rudolf MeindlDiplomkaufmann

NEUE RECHTSPRECHUNGZU PRAXISFILIALENSeit dem 01.01.2007 ist es dem Ver-tragsarzt aufgrund des VÄndG mög-lich, seine Tätigkeit neben der amVertragsarztsitz (Betriebsstätte) auch anweiteren Orten (Nebenbetriebs stätten)auszuüben. Die Voraus setzungen undGrenzen für Art, Umfang und Ortdieser Neben be triebsstätten, nachfol-gend als Filialen bezeichnet, ergebensich aus § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV und u.a.§ 15a BMV-Ä. Die Verwaltungspraxisder im Grundfall für die Genehmigungder Filialen zuständigen Landes-KVenist jedoch alles andere als einheitlich.Während die KVB in großem UmfangFilialen bereits ab dem 2. Quartal2007 genehmigt hat und bis heutegenehmigt, verhielt sich insbesonderedie KVBW äußerst restriktiv. Diese res-triktive Haltung dürfte für Baden-Württemberg sei einem Urteil des LSGin Stuttgart vom 23.09.2009 (L 5 KA2245/08) ein Ende gefunden haben.

Weil der Gesetzgeber es im VÄndGunterlassen hat, die Vorraussetzungenfür die Genehmigung einer Filiale –insbesondere diejenige der "Ver bes ser -ung der Versorgung der Versichertenam weiteren Ort" zu definieren, keim-ten in der Folgezeit in der Literatur unduntergerichtlichen Rechtsprechungabweichende Auffassungen über denPrüfungsmaßstab auf. Schallen, Ver -fasser eines bei allen KVen vorliegen-den Kommentars zur Ärzte-ZV, vertrittin der aktuellen 7. Aufl. eine wesent-lich liberalere Auffassung als noch inder 2007 erschienen 5. Aufl. Be -merkens wert ist die äußerst restriktiveHaltung von Wenner, Vors. Richter desKassensenats am BSG, der für dieFilialgenehmigung eine Bedarfs -prüfung wie für Sonderbe darfs zu -lassungen fordert.

Die Rechtsprechung verlangt durchge-

hend eine "Bedarfslücke", ist sichjedoch nicht einig, ob die Ver bes -serung qualitativer Natur sein muss,oder ob auch eine quantitativeLeistungsausweitung genügt. Letztereswürde bedeuten, dass jede Er -weiterung der Arztauswahl oder nurgeringe Verkürzung von Wartezeitengenügte. Überwiegend verlangt diebisherige Rechtsprechung daher eineauch qualitative Verbesserung derVersorgung: Der neu am Ort tätige Arztmüsse Leistungen erbringen, die dortvorher nicht oder nicht in ausreichen-dem Maße angeboten wurden.

Unter Auswertung auch der Entste-hungsgeschichte des maßgeblichen §24 Abs. 3 Ärzte-ZV vertritt nun dasLSG in Stuttgart eine deutlich liberale-re Auffassung und kommt damit derFlexibilisierung der vertragsärztlichenTätigkeit ein gutes Stück entgegen. DasLSG verneint jegliche Ver knüpfung der"Verbesserung der Versorgung" mit Be-darfsplanungsrecht – zumindest für Fi-lialen innerhalb des gleichenPlanungs bereiches bzw. innerhalb dergleichen Landes-KV.

Mögliche Kriterien für die Versorgungs-verbesserung seien (1.) eine Verbesse-rung des Leistungsangebotes, (2.) eineVerbesserung der Organisation der Ver-sorgung sowie (3.) sonstige, auch inder Person des Arztes liegendeMerkmale. Das erste Kriterium sei mitder bisherigen Rechtsprechung immerdann erfüllt, wenn der neu hinzukom-mende Arzt neue Leistungen anbiete,etwa über weitere Abrechnungs ge neh -migungen verfügt als die bisher versor-genden Ärzte oder ein differenzierteresLeistungsspektrum habe. Auch dieVerkürzung von Wartezeiten oder bes-sere Erreichbarkeit eines Arztes könn-ten im Einzelfall (ländliche Region)eine Verbesserung darstellen. UnterZiffer 2 versteht das LSG eineVersorgungsverbesserung durch orga-

nisatorische Maßnahmen wie Abend-oder Wochenendsprechstunden. Zum3. Kriterium bildet das LSG be -dauerlicherweise keine Beispiele. Ab -schließend betont das LSG, § 24 Abs. 3Ärzte-ZV besitze keine drittschützendeWirkung zugunsten der anderenVertragsärzte – schließlich kommekein weiterer Arzt, sondern lediglichein weiterer Tätigkeitsort dazu.

Bernhard BraunsRA - Fachanwalt fürMedizinrechtLBB und PartnerT: 0911-30036-0, F: [email protected]

gehaltener Kreditlimits auch unange-nehme Verhandlungen, mit zum Teilnicht gerade für derartig sensible Kon -stellationen geschulte, oftmals sehrjunge Bank-Mitarbeiter sparen.

Unser Hinweis: Durch Vor finan zie r -ung bei der Abrechnung wird derSpiel raum – ohne die Bankkreditlinienzu nutzen – erhöht.

3. Sollten Sie Mietkautionen odersonstige Sicherheiten irgendwo inBargeld hinterlegt haben, empfehleich Ihnen, den berechtigten Bürg -schafts nehmern anzubieten.

4. Wählen Sie bei anstehendenKreditverlängerungs- oder Neukredit -ver handlungen aufgrund eines histori-schen Zinstiefs möglichst lange Zins -bindungsfristen, auch auf die Gefahrhin, dass der Zins einmal etwas niedri-ger werden könnte (was ich mir in ekla-tanten Größenordnungen kaum vor-stellen kann), denn eine nicht mitge-machte Zinsminderung ist nicht exis-tentiell. Ein sicherlich – wann immerauch – eintretender hoher Zinssprungvon 3 oder 4 % nach oben kann – jenach Investitionssumme – mitunteraber existentiell für Sie sein. Nebenbeiersparen Sie sich während derZinsfestschreibungszeit bei regelmäßi-ger Bedienung der Zins- und Tilgungs -raten Kreditver längerungs ge spräche,die automatisch bei Wegfall derZinsbindung grundsätzlich anstehen.

Erlauben Sie mir noch einen Hinweisin eigener Sache:

Zu unseren Dienstleistungen gehörtauch das Periphere. Meine über 40-jährige Erfahrung, insbesondere imBereich betriebswirtschaftlicher Be -lan ge des Arztunternehmers, gepaartmit den Erfahrungen des Bank kauf -manns Joachim Zieher, stehen Ihnen –wann immer Sie uns brauchen – zurVerfügung.

BEGINNT BEREITS DER COUNTDOWN ZURAUFLASSUNG DER NIEDER LASSUNGS -BESCHRÄNKUNG?

Über dieses, wieder einmal sehr aktu-elle Thema, werde ich meineGedanken dazu im nächsten Info-Briefdarlegen.

Dr. Rudolf MeindlDiplomkaufmann

19.05.2010 in Bamberg

„Optimale GOÄ-Abrechnung“ (J. Zieher)

Risikomanagement für Unfall, Krankheit,Alter (RA Markus Huml)

09.06.2010 in Würzburg

„Optimale GOÄ-Abrechnung“ (J. Zieher)

Gesellschaftsvertrag: Was sollte allesgeregelt sein ? (RA Bernhard Brauns)

näheres unterwww.verrechnungsstelle.de

VERANSTALTUNGSVORSCHAU

#53921-Infobrief:Infobrief 0802 04.05.2010 16:15 Uhr Seite 2

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INFOBRIEF Mitteilungen für Mediziner und Geschäftspartner Ausgabe 2 · 2010 INFOBRIEF Mitteilungen für Mediziner und Geschäftspartner Ausgabe 2 · 2010

INFOBRIEF

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Dr. Rudolf MeindlDiplomkaufmannGeschäftsführender Gesellschafter Dr. Meindl u. PartnerVerrechnungsstelle GmbHseit über 40 Jahren im Dienste des Arztes

PKV NÄHERT SICH DEM GKV-NIVEAUZum 01.01.2009 hielt im Sozialgesetzbuch V der PKV-Basistarif Einzug. Damit wollte der Gesetzgeber die PKV indie soziale Verantwortung nehmen. Sozial ist vor allem der,der PKV auferlegte Kontrahierungszwang, die Fest schreibungdes Beitrags auf den Höchstbeitrag zur gesetzlichenKrankenversicherung und dass die Leistungen aus diesemTarif mindestens denen der gesetzlichen Kranken -versicherung entsprechen müssen. Die PKV klagte dagegenvor dem Verfassungsgericht, allerdings erfolglos. Finanziellhat sich der PKV-Basistarif bislang weder bei den Arztpraxennoch bei der PKV groß ausgewirkt. Weniger als 15.000Versicherte haben bislang den Basistarif gewählt.

Gemäß SGB V ist die Abrechnungsgrundlage für denBasistarif die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Auch dieHöchstsätze wurden festgelegt. Allerdings hat der Gesetz -geber die Möglichkeit eingeräumt, dass KBV, als Ver treter derÄrzte, und PKV-Verband hiervon abweichende Regelungentreffen können. Nachdem erste Ver hand lungen zwischenbeiden Institutionen erwartungsgemäß erfolglos verliefen,rief Ende 2009 die PKV das Schiedsamt an, was zu einerüberraschenden Einigung der Parteien führte. Überraschenddeshalb, da im Kern die Einigung erhebliche Einbußen fürdie Ärzteschaft bedeutet. Zwar rühmt sich die KBV damit,die GOÄ als Grundlage für die Abrechnung derBasistarifversicherten erhalten zu haben, hat dies jedoch zueinem – wie wir finden – hohen Preis bezahlen müssen. Sogelten ab dem 01.04.2010 für die im Basistarif versichertenPatienten erheblich reduzierte Faktoren:

Unter diesen Rahmenbedingungen wird sicherlich die einoder andere Leistung (z. B. im Bereich ambulantesOperieren) für die Ärzte unter dem Vergütungsniveau desEBM angesiedelt sein. Auch werden die privatenKrankenversicherungen nicht aufhören ihre Leistungs pflichtgenau zu überprüfen, da diese ja nur dem der GKV ent-spricht. Deshalb gilt für die Praxen: Der Basis -tarifversicherte ist kein Privatpatient sondern vielmehr ein

Ärztliche Leistungen Faktor 1,20 (vorher 1,80)

Technische Leistungen Faktor 1,00 (vorher 1,38)

Laborleistungen Faktor 0,90 (vorher 1,16)

DIE BANK, DEIN PARTNER?!In Anbetracht der durch die andauernde Finanzkrise ver-ursachten „Übersensibilisierung“ der Bankinstitute befasseich mich in dieser Ausgabe mit dem Thema: „DerArzt/Unternehmer und ‚seine’ (?) Bank/Banken“. DieseFrage stellung zeigt, dass ich der Meinung bin, eine Bank -ver bindung reicht nicht. Nun werden vieleArzt/Unternehmer fragen: „Wieso ? - es gibt doch keineProbleme!“ Auch wenn es keine Probleme mit Ihrer Bankgibt, sollten Sie sich nach einer zweiten Bankverbindungumsehen. Sie sind unbefangen, sind nicht im Zugzwang,haben keine Zeitnot und können – da entspannter – auchbesser die sich dann ergebende Zweitverbindung beurtei-len. Ich möchte Sie nicht deshalb für die Aufnahme einerzweiten Bankverbindung (oder je nach Größenordnungdes Arzt-/Unternehmerkonstruktes einer dritten Bank ver -bindung) sensibilisieren, weil Sie mit den Konto korrent -zinsen nicht zu frieden sind, weil die derzeit für einenKreditrahmen zur Verfügung gestellte Sicherheit von eineranderen Bank nicht verlangt werden könnte, weileventuell der Ihnen zur Ver fügung gestellte Kreditrahmennicht ausreichen könnte, da hin und wieder überzogenund diese Überziehung zu exorbitant hohen Überzie-hungszinsen führt, oder weil der Sie betreuendeBankberater oft wechselt und Sie sich daher nicht wertge-schätzt genug fühlen, sondern ich sensibilisiere Sie für dieAufnahme einer Zweit-(Dritt-)Bank, weil es meine über40-jährige Erfahrung immer wieder zeigt, dass es äußerstproblematisch ist, als Arzt/Unternehmer in diesem, Sie inZukunft so fordernden Metier nur auf eine Bank zu setzen.

Natürlich lohnt ein daraus konsequenterweise sich erge-bender Vergleich. Dies soll jedoch nicht bedeuten, dasssich die jeweiligen Schwerpunkte in jedem Fall von einemzum anderen Bankinstitut verschieben sollten. Nein,punktuelle Änderungen sind durch die Hereinnahmeeiner Zweit-(Dritt-)Bank möglich, z.B., dass ein Teil desKontokorrent kredites umgelagert wird. Dadurch kann beider „Erst“-Bank eine eventuell sich auch aus der Größedes Kreditrahmens ergebende Sicherheit (Grundschuld,selbstschuldnerische Bürgschaft etc.) vermieden oder eineeventuelle Lockerung bzw. Aufgabe der üblichenAbtretung Ihrer KV-Ansprüche ereicht werden. Bei einer

Joachim ZieherGeschäftsführender Gesellschafter Dr. Meindl u. PartnerVerrechnungsstelle GmbHseit über 13 Jahren im Dienste des Arztes

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MARKETING FÜR ÄRZTE„Mund-zu-Mund Propaganda“

Die Mund-zu-Mund-Propaganda ist einer der überzeugendsten und effizientes-ten Formen des Praxis-Marketings und der wohl wichtigste Werbeträger fürÄrzte. Bei der Suche nach dem passenden Arzt verlassen sich nämlich die meis-ten Patienten auf Tipps von Freunden, Bekannten und Verwandten; 81 Prozentnutzen diesen Informationsweg. Das ergab eine repräsentative forsa-Umfrage imAuftrag der KKH-Allianz unter 1.000 Befragten.

Zufriedene Patienten sorgen dafür, dass neue Patienten den Weg in die Praxisfinden! Zu diesem Zweck müssen der Arzt und das Praxisteam den zufriedenenPatienten dazu ermuntern seine Meinung auch weiterzugeben. Dies kann z. B.im Rahmen eines persönlichen Gespräches erfolgen, indem man den Patientendarum bittet, die Arztpraxis im Bekannten-, Verwandten- und Freundeskreis wei-ter zu empfehlen.

Ebenfalls können Sie den Patienten in dem Gespräch auf Online-Bewertungsportale verweisen, in denen sie Ärzte und Praxen empfehlen undbewerten können, denn im Zeitalter des Internets, wo Ärzte-Bewertungsportalewie Pilze aus den Boden schießen und es nur noch eine Frage der Zeit ist, bissich eines der Bewertungsportale am Markt fest etabliert hat, spielt die Mund-zu-Mund Propaganda eine sehr wichtige Rolle.

Laut www.barrierearm-im-netz.de wird in dem Zusammenhang das ÄZQ (Ärzt-liche Zentrum für Qualität) künftig im Auftrag der Bundesärztekammer und derKassenärztlicher Bundesvereinigung die Qualität entsprechenderInternetangebote bewerten und veröffentlichen. Eine entsprechende Richtliniefür Klinikbewertungsportale ist ebenfalls geplant.

Unser Tipp: Um Ihre Empfehlungsrate und zugleich Ihre Marketingaktivitätenbei den Erstpatienten zu messen, nehmen Sie folgende Frage in IhrenPatientenbogen mit auf:

Wie sind Sie auf unsere Praxis aufmerksam geworden?

� Empfehlung � Überweisung � Internet � Telefonbuch etc.

Dr. Meindl u. PartnerVerrechnungsstelle GmbHGülnazli Kül, MarketingleitungTel.: 0911 [email protected]

Dr. Meindl u.PartnerVerrechnungsstelle GmbH

Willy-Brandt-Platz 20 · 90402 Nürnberg, Tel. 0911 [email protected] München · Karlstraße 7im Haus der Salzburg München Bank

Verantwortlich für den Inhalt dieser Aus gabe:Erika Schöbel / Verrechnungsstelle

Der Infobrief basiert auf Informationen, die wirals zuverlässig ansehen.

Eine Haftung kann jedoch aufgrund der sichständig ändernden Gesetzeslage nicht über-nommen werden.

IMPRESSUM

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AKTUELLE GOÄ-URTEILE

Computernavigation nicht zusätzlich berechenbar

Der BGH hat mit Urteil vom 21.01.2010 (Az:III ZR 147/08) entschieden, dass es sich beidem Einsatz eines computerunterstütztenNavigationssystems im Rahmen einer Knie-TEP lediglich um eine besondere Aus -führung der abzurechnenden Zielleistung(hier Ziffer 2153 GOÄ) handelt und damitgemäß § 4 GOÄ eine Berechnung mit einereigenen Ziffer (hier A2562 GOÄ) nicht mög-lich ist.

Mit dieser höchstrichterlichen Ent scheidungdürfte die rechtliche Durchsetzung einerzusätzlichen GOÄ-Ziffer auch in allen sons-tigen Einsatzbereichen der Computer -navigation (z.B. bei Hüft-TEP oder Wirbel -säulen-Operationen) nahezu unmöglichsein. Um dem erhöhten Aufwand bei Einsatzdieser Technik dennoch Rechnung zu tra-gen, empfehlen wir für die Zielleistung (hierZiffer 2153 GOÄ) mit dem Patienten eineHonorarvereinbarung nach § 2 GOÄabzuschließen. Mit der Faktor erhöhung überdem 3,5fachen Satz kann dabei dieHonorarlücke, die durch den Wegfall derZiffer A2562 entsteht, geschlossen werden.Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass derPatient für diese erhöhten Faktoren ggf. kei-nen Erstattungsanspruch gegenüber seinerVersicherung hat. Bei Fragen stehen wirnatürlich gerne zur Verfügung.

Joachim Zieher

Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbHChristine Stachowski(Leitg. Datenerfassung)Tel. 0911 98478-14

Unsere GOÄ-Experten geben Tipps zur optimalen Abrechnung

Kinder- und Jugendheilkunde

Um die Behandlung von Kindern zwischen 0 – 4 Jahren optimal abzurechnen gibt Ihnen unsereAbrechnungsexpertin folgenden Tipp:

Da gerade die Behandlung von jüngeren Patienten einen erhöhten Zeitaufwand mit sich bringt dür-fen die behandelnden Ärzte bei den Untersuchungsziffern 5, 6, 7 und 8 den Zuschlag K1 abrech-nen sowie bei den Ziffern 50, 45, und 46 den Zuschlag K2. Selbstverständlich ist auch beiUntersuchungen wie Ultraschall oder EKG ein erhöhter Steigerungsfaktor möglich, schließlich wur-den die GOÄ-Ziffern auf der Basis eines verständigen, erwachsenen Patienten kalkuliert.

AUS DER PRAXIS FÜR DIE PRAXIS

#53921-Infobrief:Infobrief 0802 04.05.2010 16:15 Uhr Seite 1