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Folie 1 Landwirtschaftliche Transporte Noch landwirtschaftlich oder doch gewerblich? ÖKL-Kolloquium, 6. Dez. 2016 Helmut Scherzer

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Folie 1

Landwirtschaftliche Transporte Noch landwirtschaftlich – oder doch gewerblich?

ÖKL-Kolloquium, 6. Dez. 2016

Helmut Scherzer

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Folie 2

Zur Person Dipl.-Kfm. (FH) DI (FH) Helmut Scherzer

Geschäftsführer der Vereinigung

Lohnunternehmer Österreich (VLÖ)

Fachverband für land- und forstwirt-

schaftliche Dienstleistungen

Schwerpunkte:

Branchenvertretung

Beratung zur Unternehmensführung und Technik-

Anwendung

Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Spezialgebiete

Service-Stelle für Dienstleistungsbetriebe

im ländlichen Raum

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Folie 3

Landwirtschaftliche Transporte Gliederung

Traktor als Universalfahrzeug

Veränderungen in der Landwirtschaft Strukturwandel der Betriebe (Anteil Pachtflächen, höhere Schlagkraft

der Maschinen, Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz)

Einsatz im eigenen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb

Einsatz überbetrieblich: Bei anderen Land- und

Forstwirten

Gewerblicher Transport

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Folie 4

Traktor als Universalfahrzeug Breiter Einsatz des Traktors

Ziehen von Bodenbearbeitungsgeräten

Antrieb von zapfwellen-

oder hydraulisch

betriebenen Maschinen

Ziehen von Anhängern

Anteil von Traktoren mit

Motorleistungen über

200 PS ist im Steigen

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Folie 5

Veränderungen in der Landwirtschaft Rahmenbedingungen

Strukturwandel führt zu weiteren Spezialisierungen

Fokus

Arbeitserledigung im Acker

und Grünland

Arbeitserledigung und

Abtransport der Erntegüter

Transport land-/forstw. Güter

Transport von anderen Gütern

Bedarf für wirtschaftlichen

Einsatz der Maschinen

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Folie 6

Einsatz im eigenen land- und forstw.

Betrieb Abholung von Betriebsmitteln z.B. Dünger, Saatgut, …

Ernte und Abtransport der

agrarischen und forstwirt-

schaftlichen Güter

Beschaffungen für den Betrieb

Wirtschaftsgebäudebau

Instandhaltung von Wegen

Erdabtransport

Transport von anderen Gütern

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Folie 7

Einsatz überbetrieblich: Bei anderen

Land- und Forstwirten Klärung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für

einen landwirtschaftlichen Transport vorliegen

Nach dem Gewerberecht – GewO

Bäuerliche Nachbarschaftshilfe

Landwirtschaftliche Fuhrwerksdienste

Transport von Gütern

Ausnahmebestimmungen für

den land- bzw. forstwirtschaft-

lichen Transport

Konsequenzen bei Überschreitung

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Folie 8

Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Ausgenommen von der GewO sind nach § 2 Abs. 4 Zi. 4:

Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste mit land-

und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb

verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche

Betriebe in demselben oder in einem anderen Verwaltungs-

bezirk, mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur

für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk

oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Orts-

gemeinde.

Hier liegt zum Auftraggeber (Landwirt) eine Werkleistung vor.

Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen

der gesamten Tätigkeit darstellen.

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Folie 9

Landwirtschaftliche Fuhrwerksdienste Ausgenommen von der GewO sind nach § 2 Abs. 4 Zi. 5:

Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und

forstw. Betrieb verwendeten Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen,

Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit

nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstw. Betriebes

entsprechen, für andere land- und forstw. Betriebe in demselben

Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk

angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und

forstw. Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung von land-

und forstw. genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der

Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Be-

triebsgrundstücken oder zwischen diesen und der

nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs-

oder Verladestelle.

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Folie 10

Transport von Gütern (1) Der gewerbliche Transport von Gütern mit Transportfahrzeugen

und Anhängern mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3,5 Tonnen fällt unter das Güterbeförderungs-

gesetz (GütbefG), das für derartige Tätigkeiten eine besondere

Konzessionserteilung vorsieht. Das bedeutet, dass der Trans-

port von Gütern über diesem Gewicht ohne Konzession nach

dem GütbefG unzulässig ist.

Eine wesentliche Ausnahme vom Güterbeförderungsgesetz

(GütbefG) ist allerdings der Werkverkehr, der nach § 4 Zi. 3 von

der Konzessionspflicht ausgenommen ist.

Voraussetzungen nach § 10 GütbefG – siehe nächstes

Chart

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Folie 11

Transport von Gütern (2) Voraussetzungen für Werkverkehr nach § 10 GütbefG

Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens

oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt,

gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden

sein.

Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum

Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer

Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb

des Unternehmens dienen.

Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen

von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen

beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen

Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.

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Folie 12

Transport von Gütern (3) Voraussetzungen für Werkverkehr nach § 10 GütbefG

Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem

Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden

sein oder gemietet sein.

Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der

gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

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Folie 13

Transport von Gütern (4) Anmerkung: Der Werkverkehr stellt ein „klassisches Nebenrecht“

der produzierenden Industrie, des Handels und des Gewerbes dar.

Demzufolge wird Werkverkehr immer „gewerblich“ ausgeübt.

Gewerblich, weil der

Transport im Rahmen

einer Gewerbeberechtigung

ausgeübt wird, wobei

wesentlich ist, dass der

Transport eine Hilfstätigkeit

sein muss.

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Folie 14

Zusammenfassung (1) Das bedeutet, dass ein Land-/Forstwirt nach § 2 Abs. 4. Zi. 4 oder

Lohnunternehmer ohne Konzession nach dem GütbefG bspw.

Getreide, Silomais oder Hackschnitzel, die er selbst (mit eigenen

Arbeitskräften) gewonnen bzw. erzeugt hat, vom Feld oder Ein-

satzort bis zum Abladeort des Kunden transportieren darf.

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Folie 15

Zusammenfassung (2) Der Transport von Material, das andere auf dem Einsatzort tätig

werdende Unternehmer befördern (Trennung zwischen Be- und

Verarbeitung und dem Transport), ist allerdings ohne Konzession

nach dem GütbefG nicht gestattet.

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Folie 16

Zusammenfassung (3) Als einzige Ausnahme gilt die Definition für landw. Fuhrwerks-

dienste gem. § 2 Abs. 4 Zi. 5 zwischen land-/forstw. Betrieben.

Hier muss die Leistung zwischen den beiden Betrieben erbracht

werden. Für land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen ist

diese Regelung nicht anwendbar.

Vermeiden!

Vermeiden!

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Folie 17

An wen wird die Leistung erbracht und

verrechnet? Werden landwirtschaftliche Fuhrwerksdienste zwischen Land-

und Forstwirten erbracht, kann für regionale Einsätze (eigener

Verwaltungsbezirk und angrenzende Ortsgemeinden) die Aus-

nahmeregelung nach der GewO § 2 Abs. 4 Zi. 5 beansprucht

werden.

Werden Transportleistungen bspw.

für ein Heizwerk, eine Biogasanlage,

einen Agrarhändler oder einen

anderen Gewerbebetrieb erbracht,

so unterliegt der Leistungserbringer

dem GütbefG.

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Folie 18

Gegenüberstellung (1) Anwendungsbeispiele Landwirtschaftlicher

Transport

Gewerblicher/

gewerbsmäßiger Transport

1 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter

für seinen eigenen Betrieb

Ja Nein

2 Landwirt/Forstwirt transportiert land-/

forstwirtschaftliche Güter im Rahmen

von Dienstleistungen, ausgenommen

Fuhrwerksdienste:

a) für andere Land- und Forstwirte

bzw. Neben­rechte nach der

GewO

b) für andere Betriebe (Nicht Land-

und Forstwirte)

a) Ja, wenn im örtlichen

Nahbereich (eigener

Verwaltungsbezirk und

angrenzender

Verwal­tungsbezirk) gem.

GewO § 2 Abs. 4 Zi 4,

darüber: Gewerbe­schein

für land- bzw.

forstwirtschaftliche

Lohnarbeiten erfor­derlich

– Vorgehens­weise nach

Regelung 5

b) Ja, Anmeldung Gewer-

beschein für land- bzw.

forstwirt­schaftliche

Lohn­arbeiten ggf.

andere Gewerbe-

scheine.

Bei Tätigkeiten außer­halb

Werkverkehr: Anmeldung

Konzession

Güterbeförderung

3 Landwirt/Forstwirt transportiert land-

/forstwirtschaftliche Güter im Rahmen

von landwirtschaft­lichen

Fuhrwerksdiensten

Ja, wenn im Rahmen von

landw. Fuhrwerksdiensten

gem. GewO § 2 Abs. 4 Zi 5,

darüber: Nein

Ja, außerhalb des Rah­mens

für landw. Fuhrwerksdienste:

Anmeldung Konzession

Güterbeförderung

4 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter

für andere Betriebe

Nein Anmeldung Konzession

Güterbeförderung

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Folie 19

Gegenüberstellung (2) Anwendungsbeispiele Landwirtschaftlicher

Transport

Gewerblicher/

gewerbsmäßiger Transport

5 Land-/forstw. Lohnunternehmer trans-

portiert land-/forstwirtschaftliche Güter

im Rahmen eines Werkverkehrs

Ja, bei Verwendung von landw.

Fahrzeugen (Kennziffer 10 der

Verwendungsbestimmung in

der KFZ-Zulassung) und Er-

füllung der Voraussetzungen

für den Werkverkehr nach § 10

GütbefG, darüber: Nein

Ja, außerhalb Verwendung

Kennziffer 10. Werkverkehr,

bei Erfüllung der Voraussetz-

ungen für den Werkverkehr

nach § 10 GütbefG, darüber:

Anmeldung Konzession

Güterbeförderung

6 Agrarhändler transportiert Güter im

Rahmen eines Werkverkehrs

Nein Werkverkehr, bei Erfüllung

der Vorauss. für den Werk-

verkehr nach § 10 GütbefG,

darüber : Anmeldung Kon-

zession Güterbeförderung

7 Land-/forstw. Lohnunternehmer

transportiert Güter außerhalb des

Rahmens eines Werkverkehrs

Nein Ja, Anmeldung Konzession

Güterbeförderung

8 Agrarhändler transportiert Güter aus-

serhalb eines Werkverkehrs z.B. Ware

wird nicht Eigentum, Agrarhändler hat

Vermittlungsprovision erhalten

Nein Ja, Anmeldung Konzession

Güterbeförderung

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Folie 20

Gegenüberstellung (3) – Kontrollgerät >40 km/h Anwendungsbeispiele Landwirtschaftlicher

Transport

Gewerblicher/

gewerbsmäßiger Transport

1 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter

für seinen eigenen Betrieb

Ja Nein

2 Landwirt/Forstwirt transportiert land-/

forstwirtschaftliche Güter im Rahmen

von Dienstleistungen, ausgenommen

Fuhrwerksdienste:

a) für andere Land- und Forstwirte

bzw. Neben­rechte nach der

GewO

b) für andere Betriebe (Nicht Land-

und Forstwirte)

a) Ja, wenn im örtlichen

Nahbereich (eigener

Verwaltungsbezirk und

angrenzender

Verwal­tungsbezirk) gem.

GewO § 2 Abs. 4 Zi 4,

darüber: Gewerbe­schein

für land- bzw.

forstwirtschaftliche

Lohnarbeiten erfor­derlich

– Vorgehens­weise nach

Regelung 5

b) Ja, Anmeldung Gewer-

beschein für land- bzw.

forstwirt­schaftliche

Lohn­arbeiten ggf.

andere Gewerbe-

scheine.

Bei Tätigkeiten außer­halb

Werkverkehr: Anmeldung

Konzession

Güterbeförderung

3 Landwirt/Forstwirt transportiert land-

/forstwirtschaftliche Güter im Rahmen

von landwirtschaft­lichen

Fuhrwerksdiensten

Ja, wenn im Rahmen von

landw. Fuhrwerksdiensten

gem. GewO § 2 Abs. 4 Zi 5,

darüber: Nein

Ja, außerhalb des Rah­mens

für landw. Fuhrwerksdienste:

Anmeldung Konzession

Güterbeförderung

4 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter

für andere Betriebe

Nein Anmeldung Konzession

Güterbeförderung

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Folie 21

Gegenüberstellung (4) – Kontrollgerät >40 km/h Anwendungsbeispiele Landwirtschaftlicher

Transport

Gewerblicher/

gewerbsmäßiger Transport

5 Land-/forstw. Lohnunternehmer trans-

portiert land-/forstwirtschaftliche Güter

im Rahmen eines Werkverkehrs

Ja, bei Verwendung von landw.

Fahrzeugen (Kennziffer 10 der

Verwendungsbestimmung in

der KFZ-Zulassung) und Er-

füllung der Voraussetzungen

für den Werkverkehr nach § 10

GütbefG, darüber: Nein

Ja, außerhalb Verwendung

Kennziffer 10. Werkverkehr,

bei Erfüllung der Voraussetz-

ungen für den Werkverkehr

nach § 10 GütbefG, darüber:

Anmeldung Konzession

Güterbeförderung

6 Agrarhändler transportiert Güter im

Rahmen eines Werkverkehrs

Nein Werkverkehr, bei Erfüllung

der Vorauss. für den Werk-

verkehr nach § 10 GütbefG,

darüber : Anmeldung Kon-

zession Güterbeförderung

7 Land-/forstw. Lohnunternehmer

transportiert Güter außerhalb des

Rahmens eines Werkverkehrs

Nein Ja, Anmeldung Konzession

Güterbeförderung

8 Agrarhändler transportiert Güter aus-

serhalb eines Werkverkehrs z.B. Ware

wird nicht Eigentum, Agrarhändler hat

Vermittlungsprovision erhalten

Nein Ja, Anmeldung Konzession

Güterbeförderung

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Folie 22

Konsequenzen bei Überschreitung (1) Kontrollen durch die Polizei, Anzeige bei

Gewerbebehörde

KFZ zur Güterbeförderung eingesetzt, Bestrafung nach KFG §

134 Abs. 1

Fahrzeug gelenkt, obwohl kein Fahrzeugschreiber eingebaut war –

schwerwiegender Verstoß mit Strafverfügung z.B. 50 km/h-Traktor

Fehlende Vorlage von Unterlagen für die Erfassung der Fahrten

(Schaublätter, Fahrerkarte) – schwerwiegender Verstoß mit

Strafverfügung z.B. 50 km/h-Traktor

Anzeige bei der Gewerbebehörde

Unerlaubter Güterverkehr, Aufforderung zur Rechtfertigung

mit Strafanzeige durch die Gewerbebehörde – Mindeststrafe

durch die Bezirkshauptmannschaft gilt bereits bei

Erstanzeige (mind. 1.500,- EUR)

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Folie 23

Konsequenzen bei Überschreitung (2) Deckungslücken bei KFZ-Versicherung und

Betriebshaftpflichtversicherung

Verwendungsgemäße KFZ-Zulassung

Kennziffer 10: Land- und forstwirtschaftliche Verwendung

Kennziffer 19: Werkverkehr

Kennziffer 20: Güterverkehr

Überschreitungen der Tätigkeiten führen zu Deckungslücken bei

den zuständigen Versicherungen

Massives Restrisiko bei Unfällen und Schäden (falsche Zulassungs-

kennziffer kann massive Auswirkungen haben)

Schäden aus der Kollision mit dem KFZ

Personenschäden

Regressforderungen durch Versicherungen

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Folie 24

Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz (1) Ziele beim Transport landwirtschaftlicher Güter

Arbeit im Feld ist überwiegend

Für überschaubare Entfernungen (Bereich 8-10 km +/-) Traktoreinsatz

wirtschaftlich sinnvoll

Größere Entfernungen speziellere Fahrzeuge für Straßenfahrten z.B.

UNIMOG,

Fastrac, etc.

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Folie 25

Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz (2) Ziele beim Transport landwirtschaftlicher Güter

Transportfahrten auf der Straße sind überwiegend

Einsatz LKW (Werkverkehr, Güterverkehr) – wird an Bedeutung

gewinnen

Speziellere Fahrzeuge für Straßenfahrten z.B. UNIMOG, Fastrac, etc.

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Folie 26

Landwirtschaftliche Transporte Noch landwirtschaftlich – oder doch gewerblich?

Vielen Dank

für Ihre

Aufmerksamkeit!

Bei Fragen stehe

ich gerne zu

Ihrer Verfügung.