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Folie 1
Landwirtschaftliche Transporte Noch landwirtschaftlich – oder doch gewerblich?
ÖKL-Kolloquium, 6. Dez. 2016
Helmut Scherzer
Folie 2
Zur Person Dipl.-Kfm. (FH) DI (FH) Helmut Scherzer
Geschäftsführer der Vereinigung
Lohnunternehmer Österreich (VLÖ)
Fachverband für land- und forstwirt-
schaftliche Dienstleistungen
Schwerpunkte:
Branchenvertretung
Beratung zur Unternehmensführung und Technik-
Anwendung
Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Spezialgebiete
Service-Stelle für Dienstleistungsbetriebe
im ländlichen Raum
Folie 3
Landwirtschaftliche Transporte Gliederung
Traktor als Universalfahrzeug
Veränderungen in der Landwirtschaft Strukturwandel der Betriebe (Anteil Pachtflächen, höhere Schlagkraft
der Maschinen, Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz)
Einsatz im eigenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb
Einsatz überbetrieblich: Bei anderen Land- und
Forstwirten
Gewerblicher Transport
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Traktor als Universalfahrzeug Breiter Einsatz des Traktors
Ziehen von Bodenbearbeitungsgeräten
Antrieb von zapfwellen-
oder hydraulisch
betriebenen Maschinen
Ziehen von Anhängern
Anteil von Traktoren mit
Motorleistungen über
200 PS ist im Steigen
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Veränderungen in der Landwirtschaft Rahmenbedingungen
Strukturwandel führt zu weiteren Spezialisierungen
Fokus
Arbeitserledigung im Acker
und Grünland
Arbeitserledigung und
Abtransport der Erntegüter
Transport land-/forstw. Güter
Transport von anderen Gütern
Bedarf für wirtschaftlichen
Einsatz der Maschinen
Folie 6
Einsatz im eigenen land- und forstw.
Betrieb Abholung von Betriebsmitteln z.B. Dünger, Saatgut, …
Ernte und Abtransport der
agrarischen und forstwirt-
schaftlichen Güter
Beschaffungen für den Betrieb
Wirtschaftsgebäudebau
Instandhaltung von Wegen
Erdabtransport
Transport von anderen Gütern
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Einsatz überbetrieblich: Bei anderen
Land- und Forstwirten Klärung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für
einen landwirtschaftlichen Transport vorliegen
Nach dem Gewerberecht – GewO
Bäuerliche Nachbarschaftshilfe
Landwirtschaftliche Fuhrwerksdienste
Transport von Gütern
Ausnahmebestimmungen für
den land- bzw. forstwirtschaft-
lichen Transport
Konsequenzen bei Überschreitung
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Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Ausgenommen von der GewO sind nach § 2 Abs. 4 Zi. 4:
Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste mit land-
und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb
verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche
Betriebe in demselben oder in einem anderen Verwaltungs-
bezirk, mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur
für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk
oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Orts-
gemeinde.
Hier liegt zum Auftraggeber (Landwirt) eine Werkleistung vor.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen
der gesamten Tätigkeit darstellen.
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Landwirtschaftliche Fuhrwerksdienste Ausgenommen von der GewO sind nach § 2 Abs. 4 Zi. 5:
Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und
forstw. Betrieb verwendeten Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen,
Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit
nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstw. Betriebes
entsprechen, für andere land- und forstw. Betriebe in demselben
Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk
angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und
forstw. Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung von land-
und forstw. genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der
Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Be-
triebsgrundstücken oder zwischen diesen und der
nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs-
oder Verladestelle.
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Transport von Gütern (1) Der gewerbliche Transport von Gütern mit Transportfahrzeugen
und Anhängern mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 Tonnen fällt unter das Güterbeförderungs-
gesetz (GütbefG), das für derartige Tätigkeiten eine besondere
Konzessionserteilung vorsieht. Das bedeutet, dass der Trans-
port von Gütern über diesem Gewicht ohne Konzession nach
dem GütbefG unzulässig ist.
Eine wesentliche Ausnahme vom Güterbeförderungsgesetz
(GütbefG) ist allerdings der Werkverkehr, der nach § 4 Zi. 3 von
der Konzessionspflicht ausgenommen ist.
Voraussetzungen nach § 10 GütbefG – siehe nächstes
Chart
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Transport von Gütern (2) Voraussetzungen für Werkverkehr nach § 10 GütbefG
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens
oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt,
gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden
sein.
Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum
Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer
Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb
des Unternehmens dienen.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen
von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen
beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen
Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
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Transport von Gütern (3) Voraussetzungen für Werkverkehr nach § 10 GütbefG
Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem
Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden
sein oder gemietet sein.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der
gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Folie 13
Transport von Gütern (4) Anmerkung: Der Werkverkehr stellt ein „klassisches Nebenrecht“
der produzierenden Industrie, des Handels und des Gewerbes dar.
Demzufolge wird Werkverkehr immer „gewerblich“ ausgeübt.
Gewerblich, weil der
Transport im Rahmen
einer Gewerbeberechtigung
ausgeübt wird, wobei
wesentlich ist, dass der
Transport eine Hilfstätigkeit
sein muss.
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Zusammenfassung (1) Das bedeutet, dass ein Land-/Forstwirt nach § 2 Abs. 4. Zi. 4 oder
Lohnunternehmer ohne Konzession nach dem GütbefG bspw.
Getreide, Silomais oder Hackschnitzel, die er selbst (mit eigenen
Arbeitskräften) gewonnen bzw. erzeugt hat, vom Feld oder Ein-
satzort bis zum Abladeort des Kunden transportieren darf.
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Zusammenfassung (2) Der Transport von Material, das andere auf dem Einsatzort tätig
werdende Unternehmer befördern (Trennung zwischen Be- und
Verarbeitung und dem Transport), ist allerdings ohne Konzession
nach dem GütbefG nicht gestattet.
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Zusammenfassung (3) Als einzige Ausnahme gilt die Definition für landw. Fuhrwerks-
dienste gem. § 2 Abs. 4 Zi. 5 zwischen land-/forstw. Betrieben.
Hier muss die Leistung zwischen den beiden Betrieben erbracht
werden. Für land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen ist
diese Regelung nicht anwendbar.
Vermeiden!
Vermeiden!
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An wen wird die Leistung erbracht und
verrechnet? Werden landwirtschaftliche Fuhrwerksdienste zwischen Land-
und Forstwirten erbracht, kann für regionale Einsätze (eigener
Verwaltungsbezirk und angrenzende Ortsgemeinden) die Aus-
nahmeregelung nach der GewO § 2 Abs. 4 Zi. 5 beansprucht
werden.
Werden Transportleistungen bspw.
für ein Heizwerk, eine Biogasanlage,
einen Agrarhändler oder einen
anderen Gewerbebetrieb erbracht,
so unterliegt der Leistungserbringer
dem GütbefG.
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Gegenüberstellung (1) Anwendungsbeispiele Landwirtschaftlicher
Transport
Gewerblicher/
gewerbsmäßiger Transport
1 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter
für seinen eigenen Betrieb
Ja Nein
2 Landwirt/Forstwirt transportiert land-/
forstwirtschaftliche Güter im Rahmen
von Dienstleistungen, ausgenommen
Fuhrwerksdienste:
a) für andere Land- und Forstwirte
bzw. Nebenrechte nach der
GewO
b) für andere Betriebe (Nicht Land-
und Forstwirte)
a) Ja, wenn im örtlichen
Nahbereich (eigener
Verwaltungsbezirk und
angrenzender
Verwaltungsbezirk) gem.
GewO § 2 Abs. 4 Zi 4,
darüber: Gewerbeschein
für land- bzw.
forstwirtschaftliche
Lohnarbeiten erforderlich
– Vorgehensweise nach
Regelung 5
b) Ja, Anmeldung Gewer-
beschein für land- bzw.
forstwirtschaftliche
Lohnarbeiten ggf.
andere Gewerbe-
scheine.
Bei Tätigkeiten außerhalb
Werkverkehr: Anmeldung
Konzession
Güterbeförderung
3 Landwirt/Forstwirt transportiert land-
/forstwirtschaftliche Güter im Rahmen
von landwirtschaftlichen
Fuhrwerksdiensten
Ja, wenn im Rahmen von
landw. Fuhrwerksdiensten
gem. GewO § 2 Abs. 4 Zi 5,
darüber: Nein
Ja, außerhalb des Rahmens
für landw. Fuhrwerksdienste:
Anmeldung Konzession
Güterbeförderung
4 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter
für andere Betriebe
Nein Anmeldung Konzession
Güterbeförderung
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Gegenüberstellung (2) Anwendungsbeispiele Landwirtschaftlicher
Transport
Gewerblicher/
gewerbsmäßiger Transport
5 Land-/forstw. Lohnunternehmer trans-
portiert land-/forstwirtschaftliche Güter
im Rahmen eines Werkverkehrs
Ja, bei Verwendung von landw.
Fahrzeugen (Kennziffer 10 der
Verwendungsbestimmung in
der KFZ-Zulassung) und Er-
füllung der Voraussetzungen
für den Werkverkehr nach § 10
GütbefG, darüber: Nein
Ja, außerhalb Verwendung
Kennziffer 10. Werkverkehr,
bei Erfüllung der Voraussetz-
ungen für den Werkverkehr
nach § 10 GütbefG, darüber:
Anmeldung Konzession
Güterbeförderung
6 Agrarhändler transportiert Güter im
Rahmen eines Werkverkehrs
Nein Werkverkehr, bei Erfüllung
der Vorauss. für den Werk-
verkehr nach § 10 GütbefG,
darüber : Anmeldung Kon-
zession Güterbeförderung
7 Land-/forstw. Lohnunternehmer
transportiert Güter außerhalb des
Rahmens eines Werkverkehrs
Nein Ja, Anmeldung Konzession
Güterbeförderung
8 Agrarhändler transportiert Güter aus-
serhalb eines Werkverkehrs z.B. Ware
wird nicht Eigentum, Agrarhändler hat
Vermittlungsprovision erhalten
Nein Ja, Anmeldung Konzession
Güterbeförderung
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Gegenüberstellung (3) – Kontrollgerät >40 km/h Anwendungsbeispiele Landwirtschaftlicher
Transport
Gewerblicher/
gewerbsmäßiger Transport
1 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter
für seinen eigenen Betrieb
Ja Nein
2 Landwirt/Forstwirt transportiert land-/
forstwirtschaftliche Güter im Rahmen
von Dienstleistungen, ausgenommen
Fuhrwerksdienste:
a) für andere Land- und Forstwirte
bzw. Nebenrechte nach der
GewO
b) für andere Betriebe (Nicht Land-
und Forstwirte)
a) Ja, wenn im örtlichen
Nahbereich (eigener
Verwaltungsbezirk und
angrenzender
Verwaltungsbezirk) gem.
GewO § 2 Abs. 4 Zi 4,
darüber: Gewerbeschein
für land- bzw.
forstwirtschaftliche
Lohnarbeiten erforderlich
– Vorgehensweise nach
Regelung 5
b) Ja, Anmeldung Gewer-
beschein für land- bzw.
forstwirtschaftliche
Lohnarbeiten ggf.
andere Gewerbe-
scheine.
Bei Tätigkeiten außerhalb
Werkverkehr: Anmeldung
Konzession
Güterbeförderung
3 Landwirt/Forstwirt transportiert land-
/forstwirtschaftliche Güter im Rahmen
von landwirtschaftlichen
Fuhrwerksdiensten
Ja, wenn im Rahmen von
landw. Fuhrwerksdiensten
gem. GewO § 2 Abs. 4 Zi 5,
darüber: Nein
Ja, außerhalb des Rahmens
für landw. Fuhrwerksdienste:
Anmeldung Konzession
Güterbeförderung
4 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter
für andere Betriebe
Nein Anmeldung Konzession
Güterbeförderung
Folie 21
Gegenüberstellung (4) – Kontrollgerät >40 km/h Anwendungsbeispiele Landwirtschaftlicher
Transport
Gewerblicher/
gewerbsmäßiger Transport
5 Land-/forstw. Lohnunternehmer trans-
portiert land-/forstwirtschaftliche Güter
im Rahmen eines Werkverkehrs
Ja, bei Verwendung von landw.
Fahrzeugen (Kennziffer 10 der
Verwendungsbestimmung in
der KFZ-Zulassung) und Er-
füllung der Voraussetzungen
für den Werkverkehr nach § 10
GütbefG, darüber: Nein
Ja, außerhalb Verwendung
Kennziffer 10. Werkverkehr,
bei Erfüllung der Voraussetz-
ungen für den Werkverkehr
nach § 10 GütbefG, darüber:
Anmeldung Konzession
Güterbeförderung
6 Agrarhändler transportiert Güter im
Rahmen eines Werkverkehrs
Nein Werkverkehr, bei Erfüllung
der Vorauss. für den Werk-
verkehr nach § 10 GütbefG,
darüber : Anmeldung Kon-
zession Güterbeförderung
7 Land-/forstw. Lohnunternehmer
transportiert Güter außerhalb des
Rahmens eines Werkverkehrs
Nein Ja, Anmeldung Konzession
Güterbeförderung
8 Agrarhändler transportiert Güter aus-
serhalb eines Werkverkehrs z.B. Ware
wird nicht Eigentum, Agrarhändler hat
Vermittlungsprovision erhalten
Nein Ja, Anmeldung Konzession
Güterbeförderung
Folie 22
Konsequenzen bei Überschreitung (1) Kontrollen durch die Polizei, Anzeige bei
Gewerbebehörde
KFZ zur Güterbeförderung eingesetzt, Bestrafung nach KFG §
134 Abs. 1
Fahrzeug gelenkt, obwohl kein Fahrzeugschreiber eingebaut war –
schwerwiegender Verstoß mit Strafverfügung z.B. 50 km/h-Traktor
Fehlende Vorlage von Unterlagen für die Erfassung der Fahrten
(Schaublätter, Fahrerkarte) – schwerwiegender Verstoß mit
Strafverfügung z.B. 50 km/h-Traktor
Anzeige bei der Gewerbebehörde
Unerlaubter Güterverkehr, Aufforderung zur Rechtfertigung
mit Strafanzeige durch die Gewerbebehörde – Mindeststrafe
durch die Bezirkshauptmannschaft gilt bereits bei
Erstanzeige (mind. 1.500,- EUR)
Folie 23
Konsequenzen bei Überschreitung (2) Deckungslücken bei KFZ-Versicherung und
Betriebshaftpflichtversicherung
Verwendungsgemäße KFZ-Zulassung
Kennziffer 10: Land- und forstwirtschaftliche Verwendung
Kennziffer 19: Werkverkehr
Kennziffer 20: Güterverkehr
Überschreitungen der Tätigkeiten führen zu Deckungslücken bei
den zuständigen Versicherungen
Massives Restrisiko bei Unfällen und Schäden (falsche Zulassungs-
kennziffer kann massive Auswirkungen haben)
Schäden aus der Kollision mit dem KFZ
Personenschäden
Regressforderungen durch Versicherungen
Folie 24
Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz (1) Ziele beim Transport landwirtschaftlicher Güter
Arbeit im Feld ist überwiegend
Für überschaubare Entfernungen (Bereich 8-10 km +/-) Traktoreinsatz
wirtschaftlich sinnvoll
Größere Entfernungen speziellere Fahrzeuge für Straßenfahrten z.B.
UNIMOG,
Fastrac, etc.
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Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz (2) Ziele beim Transport landwirtschaftlicher Güter
Transportfahrten auf der Straße sind überwiegend
Einsatz LKW (Werkverkehr, Güterverkehr) – wird an Bedeutung
gewinnen
Speziellere Fahrzeuge für Straßenfahrten z.B. UNIMOG, Fastrac, etc.
Folie 26
Landwirtschaftliche Transporte Noch landwirtschaftlich – oder doch gewerblich?
Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit!
Bei Fragen stehe
ich gerne zu
Ihrer Verfügung.