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Nr. 1351, Woche 46, 14. Nov. 2017
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Kammergericht Berlin: Facebook muss sich bei Online-Spielen an das deutsche Datenschutz-Recht haltenDer Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Sitz in Berlin hat sich beim Kammergericht Berlin erneut gegen den Internet-Konzern Facebook durch-
gesetzt. Im vorliegenden Fall geht es um die Weitergabe von Daten bei der Teilnahme an Online-Spielen aus dem App-Zentrum von Facebook, wo Nutzer die Möglichkeit haben, kostenfreie Spiele von sogenannten Dritt-An-bietern zu spielen. Nach Ein-schätzung des vzbv wurden die Nutzer nicht ausreichend über den Umfang und den zweck der Daten-Weitergabe informiert. Das hat nun auch das Kammergericht Berlin entsprechend entschieden (Urteil vom 22. Sept. 2017 – Az.: 5 U 155/14) und damit das Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt (Urteil vom 28. Okt. 2014 – Az. 16 O
60/13). Wegen der grund-sätzlichen Bedeutung des Falls hat das Kammergericht die Revision zum Bundes-gerichtshof zugelassen.
In der Presse-Information vom 6. November 2017 stellt Heiko Dünkel, Rechtsrefe-rent beim vzbv fest: „Face-book muss besser darüber informieren, was Drittanbie-ter auf seiner Webseite mit den Daten der Nutzerinnen und Nutzer anstellen. Es kann nicht sein, dass Spiele-Anbieter ohne jegliche Ein-schränkung im Profil des Nutzers Beiträge posten können.“ Weiter heißt es: „In seinem App-Zentrum bietet Facebook seinen Kunden die Möglichkeit, kostenfreie Spiele von anderen Anbie-tern zu spielen. Dort war im November 2012 unter ande-rem das Spiel „The Ville“ verfügbar. Unter dem But-ton „Sofort spielen“ wurden Hinweise zur Weitergabe von personenbezogenen Da-ten des Nutzers angezeigt. So sollten mit Beginn des Spiels die E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und wei-tere Informationen über den
Nutzer an den Betreiber des Spiels übermittelt werden. Angaben über den Zweck der Datenverarbeitung fehl-ten. Bei drei weiteren Spie-len wurden vergleichbare Informationen angezeigt. So hieß es beim Spiel „Scrab-ble“: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“
„Die bereitgestellten Infor-mationen waren in keinem Fall geeignet, eine infor-mierte und freiwillige Ein-willigung der Nutzer in die Weitergabe ihrer personen-bezogenen Daten einzuho-len“ , erklärt Dünkel. Damit verstoße Facebook gegen deutsches Datenschutzrecht.
Informationen für Daten-weitergabe nicht ausrei-chend
Das Berliner Kammerge-richt stellte klar, dass deut-sches Datenschutz-Recht trotz des irischen Unter-nehmenssitzes (Dublin) an-wendbar sei. Hierzu genüge, dass Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer
richte und in Hamburg eine für die Förderung des An-zeigen-Geschäfts zuständige Schwestergesellschaft der Beklagten unterhalte.
Die erforderliche Einwilli-gung in die durch Facebook angekündigte Weitergabe der Daten lag nach Auffas-sung des Gerichts nicht vor, denn die bereitgestellten In-formationen reichten nicht aus, um eine freie und in-formierte Entscheidung der Nutzer über die begehrte General-Einwilligung her-beizuführen. Die ebenfalls beanstandete Berechtigung zum Posten im Namen des Verbrauchers hielten die Richter für zu unbestimmt, denn die nach der Klausel möglichen Posts seien für Verbraucher in Zahl und In-halt nicht absehbar. Selbst Werbung für sexuell anzüg-liche Produkte sei von der Formulierung abgedeckt. Die Vertragsbestimmung verstoße daher gegen das AGB-rechtliche Transpa-renz-Gebot sowie gegen Datenschutz-Vorschriften.“ (ps)
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