Nr. 8 | 16. Dezember 2014 - kvhb.de · der Torte entfernt, wird nicht den Konditoren-Nobelpreis...

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Nr. 8 | 16. Dezember 2014 Neues Gesetz: Arztsitzaufkauf   08 Neues Gesetz: Termingarantie   10 Pöbeleien in Arztpraxen   12 Nichtärztliche Praxisassistenten   16 Gesundheitskarte   20 Zahlungstermine 2015   31

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Nr. 8 | 16. Dezember 2014

Neues Gesetz: Arztsitzaufkauf   08Neues Gesetz: Termingarantie   10Pöbeleien in Arztpraxen   12Nichtärztliche Praxisassistenten   16Gesundheitskarte   20Zahlungstermine 2015   31

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dr. jörg hermann   Vorsitzender der KV Bremen

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Falls Sie in der vorweihnachtlichen Hektik Gelegenheit haben, das Landesrundschreiben zu lesen, werden Sie rasch zu dem Ergebnis kommen: „Schöne Bescherung“. Was die GroKo uns so kredenzt, versuchen wir in diesem Heft zu beleuchten. Die vielen kleinen Ni-ckeligkeiten gegen Ärzte in eigener Praxis werden natürlich über-strahlt von den beiden Regelungen, die sofort und ohne schuldhaf-tes Zögern mit ICD F20.6 zu kodieren sind: die Lauterbach’sche Termingarantie beim Facharzt (dazu zählen nun auch Kinderärzte) als Kampfmittel gegen die gefühlte Zwei-Klassen-Medizin bei gleich-zeitigem Aufkauf hunderter oder tausender Arztsitze. Man kann es drehen und wenden wie man will, es passt nicht zusammen und ist einfach nur extrem ärgerlich. Zu erklären wäre es nur, wenn der Mann mit der Fliege sich das Theorem zu Eigen gemacht hätte, dass mehr Behandler zu mehr Wartezeit führen. Immerhin gibt es hierzu empirische Erkenntnisse, die diese Theorie stützen. Nirgendwo wird so laut über Wartezeiten geklagt, wie in den Großstädten, in denen von jeder Arztgruppe stets mehr hocken als auf dem platten Land. Überhaupt: Zwei-Klassen-Medizin? Die gibt es wohl zwischen den GKV-Versicherten. Der eine streicht 100 Euro „Dividende“ ein, der nächste wird mit hunderten von Euros für Osteopathie bespaßt, der dritte …Der kleine Robin Hood der Kassenpatienten mit Harvard-Diplom ist seinen Zielen noch nie so nahe gekommen, wie unter diesem Ge-sundheitsminister von der CDU. Die politische Kampfparole von der „doppelten Facharztschiene“ wirkt allenthalben. Der designierte Chef des neuen Facharztverbandes wurde hoffentlich falsch zitiert: „Der doppelten Facharztschiene droht die Abschaffung durch das Versorgungsstärkungsgesetz“. Geht es noch? Sind sie schon mal auf einer Schiene Zug gefahren? Vielleicht gibt es Schmalspur oder Nor-malspur oder noch ein Zahnrad in der Mitte, aber auf einer Schiene wird es nicht besser laufen. Die breite Versorgung durch Fachärzte, an die sich die deutsche Bevölkerung gewöhnt hat, wird durch nichts und niemanden zu ersetzen sein. Warum müssten sich sonst MFAs und Kolleginnen wie Kollegen in einer Art beschimpfen lassen, wie sie es hier im Heft berichten? Weil sie überflüssig sind? Mitnich-ten! Die Ebenen der hausärztlichen, fachärztlichen und spezialisier-ten Versorgung sind aufeinander angewiesen. Wer eine Schicht aus der Torte entfernt, wird nicht den Konditoren-Nobelpreis bekom-men.Ach, noch etwas: wenn Sie ALLE in den Weihnachtsferien die Praxen schließen, werde ich nachher beschimpft. Ersparen Sie es mir. Frohe Feiertage!

Ihr

Dr. Jörg HermannVorsitzender der KV Bremen

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04 — Das war der 6. Bremer Tag der ambulanten Medizin

06 — Gemeinsame Hausarztverträge: Gespräche sind gescheitert

08 — Versorgungsstärkungsgesetz: Wieviel Praxisabbau soll's denn sein?

10 — Versorgungsstärkungsgesetz: Termingarantie und andere Gemeinheiten

12 — Der unmögliche Patient: Pöbeleien und Aggressionen in der Praxis

16 — Hausärzte bekommen ab 2015 Geld für nichtärztliche Praxisassistenten

18 — Kopierkosten, Befundunterlagen: So bekommen Sie es bezahlt

20 — So gehen Sie mit der neuen Gesundheitskarte in der Praxis um

21 — Sie fragen ― Wir antworten

22 — Meldungen & Bekanntgaben

Abgabe der Endabrechnung IV/2014

Hausärztliches Gespräch nicht mehr an lebensverändernde

Krankheit gebunden

23 — Hausarztvertrag: BKK-Liste wird ständig aktualisiert

Zuschlag auf die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG)

24 — Übersicht zur PFG und zum PFG-Zuschlag für alle Fachgruppen

25 — Neu im EBM: Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen

in kleinen Gruppen

26 — Kinderärzte erhalten Zuschlag für sozialpädiatrische Betreuung

27 — Krebsfrüherkennung: Berichte ab 1. Januar 2015 auf neuem Muster 39

Alte Betäubungsmittel-Rezepte haben ausgedient

28 —  Keine Pflicht-Diagnosen für Heilmittel

Häusliche Krankenpflege: Zeitzuschlag aus dem Krankenhaus

29 — Kinder-Notfalldienst heißt jetzt auch Bereitschaftsdienst

Patienteninformation zu Opioiden

Neue Gesichter für Arztkampagne gesucht

Einladung zur Vernissage

30 — Bekanntgabe über Zulassungen und Ermächtigungen

31 — Zahlungstermine und Zahlungsmodus 2015

32 —Der Beratungsservice der KV Bremen

30 — Impressum

AUS DER KV

IM BLICK

IN PRAXIS

IN KÜRZE

SERVICE

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Das war der 6. Bremer Tag der ambulanten Medizin

Am 15. November fand der nun 6. Bremer Tag der ambulanten Medizin im Haus der KV Bremen statt. Da Bilder mehr sagen als Worte, haben wir hier einige Impressionen vom Tag zusammengestellt. Übrigens: Auch im kommenden Jahr wird es einen Tag der am-bulanten Medizin geben. Termin: 7. November 2015. Interessenten rufen einfach bei der KV an.

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Gemeinsame Hausarztverträge: Gespräche sind gescheitert

Diese Meldung aus dem Oktober hatte vielen Haus-ärzten Hoffnung gemacht: Würden Hausärztever-band und KV Bremen gemeinsame Hausarztverträge anbieten? Nach einem Sondierungsgepräch war klar: Daraus wird nichts. Woran es gelegen hat, schildern zwei Teilnehmer des Gesprächs aus ihrer Sicht.

Fragen Sie uns doch einfach!

Die Abrechnungsberatung der KV Bremen

. . . oder so?

. . . so?

Eine Überführung der Add-on-Verträge der KV Bre-men in Vollversorgungs-HzV-Verträge des Hausärztever-bandes Bremen wäre eine ideale Lösung für jeden Hausarzt gewesen, auch um Doppelstrukturen vor allem im Not-dienst zu vermeiden. An der Verhandlungsbereitschaft hierzu hat es seitens des mandatierten Hausärzteverbandes Bremen nicht gefehlt. Das uns von den Bremer AllgemeinmedizinerInnen übertragene Mandat für eine „andere“ Versorgungsform (P1, Eurogebührenordnung, usw) bindet uns jedoch. Hausärztli-che Selektivverträge werden als „andere“ Versorgungsform durch den Hausärzteverband für Hausärzte verhandelt, deshalb können wir die KV Bremen in Verhandlungen mit den Kassen nicht als gleichberechtigten Verhandlungspart-ner beteiligen. Dies würde die Intention der hausärztlichen Selektivverträge ad absurdum führen. Deshalb: Gemein-same Abrechnung = Ja. Gemeinsamer Notdienst = Ja. Gemeinsame Verwaltung= Ja. Gemeinsame Verhandlungen mit den Kassen = Nein.

dr. hans-michael mühlenfeld | Mitglied der Vertreterversammlung der KV Bremen | Vorstand des Hausärzteverbandes Bremen

dr. thomas liebsch | Vorsitzender der Ver-treterversammlung der KV Bremen | im Vorstand der Neuen Hausarztliste Bremen

Die KV Bremen hatte angeboten, alle Hausarztver-träge abzurechnen. Jeder Hausarzt könne frei wählen, ob er den Vertrag des Verbandes oder der KV bedienen wolle. In den darauf folgenden Gesprächen fehlte allerdings eine echte Verhandlungsbereitschaft seitens des Hausärztever-bandes - und das obwohl die KV vermutlich zur Überra-schung des Verbandes sich weit aus dem Fenster lehnte. Es gab sogar das Zugeständnis der KV, Vollverträge abzuwi-ckeln. Schließlich krachte es an diesem Punkt: Die Idee des Hausärzteverbandes war, einen Alleinvertrag mit den Krankenkassen zu machen und die KV lediglich als Abrechnungsdienstleister zu nutzen. Kein Vertrag auf Augenhöhe also! Kurzum: Es scheiterte am Alleinvertretungs- und Alleinverhandlungsanspruches des Verbandes. Schade eigentlich. Denn hier wurde eine gute Lösung für alle Haus-ärzte dem politischen Kalkül einer Gruppe geopfert.

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Fragen Sie uns doch einfach!

Die Abrechnungsberatung der KV Bremen

Isabella Schweppe Telefon: 0421.34 04-300 E-Mail: [email protected] Jessica Drewes Telefon: 0421.34 04-315 E-Mail: [email protected] Psychotherapeuten-Beratung: Petra Bentzien Telefon: 0421.34 04-165 E-Mail: [email protected]

. . . oder so?

. . . so?

Wir sind da für …

… neue Mitglieder

Wir unterstützen Sie bei Abrechnungsfragen in der ersten Phase Ihrer Niederlassung.

Wir erläutern die Honorarsystematik und verschaffen Ihnen einen Überblick zu regionalen Verträgen.

… etablierte Mitglieder

Auch für erfahrene Ärzte und Psychotherapeuten lohnt sich unsere persönliche Beratung.

Wir analysieren Ihre Abrechnung, um beispielsweise Honorarveränderungen nachzuvollziehen.

Wir zeigen weitere Abrechnungsmöglichkeiten in Ihrer Fachgruppe auf.

… Praxismitarbeiter/MFA

Praxismitarbeiter nehmen ihren „Chefs“ auch viel Arbeit in Sachen Abrechnung ab.

Wir helfen Ihren Mitarbeitern dabei, Ihnen zu helfen!

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Versorgungsstärkungsgesetz: Wieviel Praxisabbau soll's denn sein?

Ganz schön makaber: Mit dem Versorgungsstärkungs-gesetz, das wohl im Sommer 2015 in Kraft tritt, sollen Praxen in überversorgten Gebieten abgebaut werden. Jetzt geben Politiker der Selbstverwaltung „gute Ratschläge“, wie man den Kahlschlag verhindert. Besonders in Bremen ist der Ton scharf. Der Gesund-heitssenator tut sich als Anhänger des Gesetzes her-vor. Einige Gedanken dazu vom Bremer KV-Vorstand.

Nicht immer sind Formulierungen in Gesetzestexten für den Laien so einleuchtend wie diese: „Um eine bessere geographische Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte und eine bessere Steuerung der Versorgung zu erreichen, werden die gesetzlichen Vorgaben zum Abbau von Über-versorgung erweitert.“ Mit diesem Satz wird im so genann-ten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (Referentenent-wurf ) eine minimale redaktionelle Änderung mit maximalen Auswirkungen eingeleitet. Im Paragrafen 103 SGB V, der die Arbeit der Zulassungsausschüsse beschreibt, wird festgesetzt, dass der bisherige Modus, wonach eine Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem überversorgten Planungsbereich abgelehnt werden „kann“, in eine „Soll“-Regelung überführt wird. Das heißt: Der Zulassungsausschuss soll eine Nachbesetzung ableh-nen, wenn nicht andere gewichtige (versorgungsrele-vante?) Gründe dagegen sprechen. Als wäre die Absicht nicht schon klar genug formuliert, äußerte sich unlängst ein großer Kassenverband mit unverholener Freude über das Gesetz. In der Bild-Zeitung sprach AOK-Chef Jürgen Graalmaan von mit Fachärzten überversorgten Großstäd-ten und forderte plakativ: „Diese Reservate müssen weg!“ Überraschend ist, dass sich lokale Politiker bisher sehr zurückhaltend zeigen und der Frage nach dem Wegfall von Arztpraxen in ihrem Wahlkreis aus dem Weg gehen. Allerdings nicht in Bremen. Hier hat sich Gesundheitsse-nator Hermann Schulte-Sasse sehr früh und sehr eindeutig geäußert. Er warf der KV Bremen Panikmache vor, pries die kleinräumige Bedarfsplanung als Lösung aller Probleme an und erklärte dem Weser Kurier, dass es nicht so schlimm kommen werde. Die KV hatte zuvor anhand der Kennzahlen aus der Bedarfsplanung errechnet, dass bis zu 300 Arztsitze in Bremen und etwa 50 in Bremerhaven nicht nachbesetzt werden können, wenn man sich an den Wortlaut des geplanten Gesetztes hält. Die Position des Bremer Gesundheitssenators hat einige Insider der Branche überrascht. Denn während seine Amtskollegen aus den Flächenländern lieber schweigen – und das obwohl sie sich wenigstens die Hoffnung machen könnten, den Abbau in den Großstädten auf dem flachen Land zu kompensieren

Leitartikel des Vorstands

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– tut sich hier ein Stadtpolitiker hervor, in dessen Wir-kungskreis nichts Gutes zu erwarten ist. Auf jeden Fall hat Bremens Gesundheitssenator den Ton der Bundespolitik getroffen. Mittlerweile haben die Politiker auf dem Berliner Parkett ihre Argumentations-kette verfeinert von „Es wird schon nicht so schlimm“ zu „weil es die KVen ja selbst in der Hand haben“. CDU-Mann Jens Spahn wies zum Beispiel darauf hin, dass in den Zulassungsausschüssen die KV-Bank ein Vetorecht besäße und somit selbst entscheiden könne, wie viele Sitze nicht nachbesetzt werden. Bemerkenswert ist: Der Sitzabbau wird nicht mehr dementiert (!), man streitet nur noch über die Höhe. Allerdings steht Spahns Argument auf wackligen Füßen. Richtig ist, dass die Ärzteriege im Zulassungsaus-schuss die Nicht-Nachbesetzung verhindern kann. Richtig

von dr. jörg hermann | KV Bremen | 0421.3404-111 und günter scherer | KV Bremen | 0421.3404-148

ist aber auch, dass die überstimmte Kassenbank hiergegen Rechtsmittel einlegen kann und wird. Die Aussagen des AOK-Bundesverbandes lassen keine Zweifel daran, dass die Kassen eine solche Strategie in Ballungsräumen verfolgen werden. Auch in Bremen. Etwaige Tendenzen zeichnen sich schon heute ab. Das zeigen zwei aktuelle Beispiele, als die Nachbesetzung eines Radiologen- sowie eines Kardio-logensitzes nicht ohne Komplikationen vonstatten gingen. Was für die niedergelassenen Ärzte und Psychothera-peuten bleibt – vor allem für jene, die mittel- bzw. kurzfris-tig in den Ruhestand gehen wollen –, ist eine große Unge-wissheit, die ihnen die KV Bremen auch nicht nehmen kann. Die Entschädigungsfrage bleibt bis auf weiteres ungeklärt. Dass das Versorgungsstärkungsgesetz in den zentralen Punkten überarbeitet wird, davon ist nicht aus-zugehen. Und trotzdem ist eine Panikmache jetzt nicht angesagt. Diejenigen, die sich mit dem Gedanken einer Praxisübergabe tragen, sollten sich zunächst gut (juris-tisch) beraten lassen, bevor sie einen unüberlegten Schnell-schuss ablassen. Gegen die schlimmsten Auswirkungen dieses Abbau-Gesetztes wird die Selbstverwaltung Mittel und Wege finden. Die KV Bremen arbeitet derzeit an einer Anpassung der Bedarfsplanung mit dem Ziel, die Umland-versorgung besser abzubilden. Auf diese Weise könnte die formale rechnerische Überversorgung für einige Fachgrup-pen gesenkt werden. Nur, wenn es gelingen sollte, das Gros der Nachbesetzungen durchzuboxen, was wäre dann der nächste Schritt? Sobald die Politik Wind davon bekommt, dass ihre Absicht konterkariert wird, so wird aus der „Soll“-Regelung vermutlich sehr schnell eine „Muss"-Bestimmung.

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Versorgungsstärkungsgesetz: Termingarantie und andere Gemeinheiten

Das Versorgungsstärkungsgesetz hält neben dem Abbau von Überversorgung noch andere Gemeinheiten bereit, die niedergelassene Ärzte und Psychothera-peuten betreffen können. Hier können Sie einige Punkte nachlesen.

Arztsitze

Das ist wohl der „Blockbuster“ im geplanten Versorgungs-stärkungsgesetz. Es ist erklärtes Ziel der Regierung, die ver-meintliche Überversorgung in Ballungszentren abzubauen. Die Zulassungsausschüsse sollen künftig Anträge auf Nach-besetzung eines Arzt- bzw. Psychotherapeutensitzes ableh-nen, wenn sie in einem nach der Bedarfsplanung überver-sorgten Gebiet liegen. Aus der bisherigen „Kann“-Regelung wird eine „Soll“-Bestimmung. „Soll“ kommt „Muss“ sehr nahe, weil eine Abweichung von der Regel, das heißt eine Ausschreibung, sehr genau begründet werden muss. Die KVen wehren sich mit Händen und Füßen dagegen, die Politik spielt herunter. Völlig unklar ist: Wie und in wel-cher Höhe sollen Ärzte und Psychotherapeuten eigentlich entschädigt werden. Wie wird der Verkehrswert ermittelt? Aber: Noch befindet sich das Gesetz in der Entwurfsfas-sung. Daher warnt die KV Bremen vor Kurzschlussent-scheidungen. Mitglieder, die eine Praxisübergabe planen, sollten sich anwaltlichen Rat einholen.

Termingarantie

Auf der einen Seite der Abbau von Arztsitzen, auf der anderen Seite eine Termingarantie für Patienten. Dieser Widerspruch wird im geplanten Gesetz nicht aufgelöst. Er wird schlicht und ergreifend von der Politik geleugnet. Weil die Regierung hier in der Öffentlichkeit punkten will, gilt als ausgeschlossen, dass es hier nennenswerte Änderungen im Gesetzgebungsverfahren geben wird. Geplant ist, dass die KVen Terminvermittlungsstellen einrichten (und zwar sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes). Patienten sollen binnen einer Woche einen Termin beim Facharzt bekommen, auf den sie nicht länger als vier Wochen warten müssen. Falls dies nicht gelingt, muss die Terminvermitt-lungsstelle den Patienten im Krankenhaus unterbringen – zulasten des ambulanten Vergütungsvolumens. Wenigstens eine Einschränkung ist geplant: Patienten können die Ser-vicestelle nur in Anspruch nehmen, wenn sie eine Über-weisung haben (gilt nicht Augen-, Frauen- und Kinder-ärzte).

Förderung in der Allgemeinmedizin

Das Versorgungsstärkungsgesetz will Weiterbildungsassis-tenten in der Allgemeinmedizin finanziell stärker fördern. Bis zu 7500 Weiterbildungsstellen soll es bundesweit geben. So weit so gut. Für Fachärzte sieht das Gesetz aller-dings nichts dergleichen vor. Finanzierung? Die Kosten tra-gen KVen und Kassen gemeinsam. Die Höhe soll noch aus-verhandelt werden.

Richtgrößenprüfung

Erst Jubel, dann Ernüchterung. Die Richtgrößenprüfung wird nicht abgeschafft, was viele zunächst nach flüchtiger Durchsicht des Gesetzestextes glaubten. Die Prüfungen werden lediglich regionalisiert. Das bedeutet: Auf Länder-ebene sollen KVen und Krankenkassen Prüfvereinbarungen vereinbaren. In Bremen könnte eine solche Vereinbarung schon im kommenden Jahr in Kraft treten, weil entspre-chende Vorarbeit geleistet wurde. Das Ziel der neuen Wirk-stoffprüfung ist es, schwarze Schafe zielgenauer auszuma-chen und alle anderen in Ruhe zu lassen. Die Prüfung nach dem Gießkannenprinzip gehört der Vergangenheit an.

Innovationsfonds

300 Millionen Euro fließen in einen „Innovationsfonds zur Förderung innovativer Versorgungsformen und für die Ver-sorgungsforschung“. Ob niedergelassene Ärzte und Psycho-

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therapeuten eine Chance haben, an die Fördergelder heran-zukommen, ist sehr fraglich. Wie sollen sie ganztags Vollversorgung gewährleisten und nebenbei einen wichti-gen Beitrag zur Versorgungsforschung leisten? Spannender ist diese Frage: In welchen Wahlkreis welchen Gesund-heitspolitikers wird das Geld wohl sprudeln?

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Die Koalitionspläne zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) haben einige Fachmedien dazu verleitet, von einem Fachärzteschwächungsgesetz zu schreiben. Der Grund ist dieser: Das Gesetz regelt, dass die Altverträge des Paragrafen 116b SGB V weiterbestehen können. Der alte 116b war auf die ambulante Öffnung der Krankenhäuser ausge-richtet und hatte nur diese im Auge. Der neue 116b, genannt ASV, bindet die niedergelassenen Fachärzte wieder ein. Nun macht das Versorgungsstärkungsgesetz wieder einen Schwenk in Richtung Krankenhäuser. Denn sehr fraglich ist, ob Krankenhäuser bei den Altverträgen eine Koopera-tion mit Niedergelassenen anstreben, wenn sie es nicht mehr müssen.

MVZ

Deutliche Botschaft: Das neue Gesetz will mehr Medizini-sche Versorgungszentren (MVZ) schaffen. MVZ sollen

künftig auch fachgleich organisiert werden können. Interes-sant ist, dass auch Kommunen MVZ gründen und diese als öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung betreiben können – und das an der KV vorbei. Hier treten staatliche Akteure in Konkurrenz zu selbständigen Ärzten bzw. Psy-chotherapeuten.

Parität in den KV-Gremien

Hört sich zunächst ganz gut an: Hausärzte entscheiden über ihre Belange in den KV-Gremien, Fachärzte über fachärztli-che Themen. Dann wird’s schräg: Bei übergreifenden The-men soll dem Gesetz zufolge eine Stimmgewichtung zwi-schen den Fraktionen herbeigeführt werden, damit zwischen Haus- und Fachärzten eine Parität besteht. Das könnte zum Beispiel makabere Auswirkungen haben wie diese: Ein Hausarzt in der Vertreterversammlung wäre 1,5 Stimmen wert, während sein fachärztlicher Tischnachbar nur noch zu 0,8 zählt. Das Ergebnis der KV-Wahlen wird damit ad absurdum geführt. Viele Fragen bleiben offen. Was ist mit den Psychotherapeuten? Was ist mit den Nicht-Ärz-ten in den KBV-Gremien? Staatsrechtler geben schon heute folgende Prognose ab: Diese Regelung wird nicht lange Bestand haben. Doch eines hat sie bereits erreicht: Der Hausarzt-/Facharzt-Konflikt wird munter befeuert.

von christoph fox | KV Bremen | 0421.3404-328

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Der unmögliche Patient: Pöbeleien und Aggressionen in der Praxis

Allenthalben wird auf Patientenrechte gepocht, der mündige Patient ist zum gesellschaftlichen Leitbild erhoben. Doch es gibt auch eine andere Wahrheit: Pöbeleien, Beschimpfungen und Gewalt in Arztpraxen nehmen zu. Zwei Bremer Ärzte berichten aus eigener, leidvoller Erfahrung.

Eine sehr gute Mitarbeiterin hat sogar gekündigt ...

Das neue GKV-Versorgungsstärkegesetzt sieht vor, dass in Bremen Arztstellen gestrichen werden, gleichzeitig sollen Wartezeiten auf vier Wochen für Patienten bei Fach-arzttermin verkürzt werden. Ich betreibe im Bremer Wes-ten eine orthopädische/chirurgische Praxis mit offener Sprechstunde. Diese Organisationsform der offenen Sprechstunde habe ich gewählt, weil ich darüber hinaus auch als Durchgangsarzt tätig bin. Diese Arbeits-, Schul- und Wegeunfälle machen eine verlässliche Terminvergabe für die Patienten unmöglich. Mitunter kommt es dadurch für Patienten (die ja auch ohne Termin kommen) zu Warte-zeiten von über einer Stunde. Aufgrund dieser für die Pati-enten unerträglich langen Wartezeit ist es in den letzten Monaten vermehrt zu massiven Beschwerden und Beleidi-gungen in der Praxis gekommen. Meine Mitarbeiter und ich müssen uns mittlerweile fast arbeitstäglich von Patienten massivst beleidigen lassen. Nicht selten wird hier in die Fäkalsprache abgeglitten, mitunter kommt es sogar zu kör-perlichen Bedrohung seitens der Patienten gegenüber mei-

dr. björn ackermann | Facharzt für Orthopädie und Unfallchirur-gie | Praxis in Gröpelingen

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nen Mitarbeitern und mir. Eine Konsequenz dieser Situation war eine Kündi-gung seitens einer führenden Praxismitarbeiterinnen zum frühstmöglichen Zeitpunkt. Der konkrete Fall stellt sich wie folgt da: Die Mitarbeiterin wurde bereits mehrfach an diesem Tage auf das Übelste beschimpft, letztendlich musste sie sich von einer 18-jährigen Dame, die mit ihrem Vater in die Praxis kam, als „Stück Scheiße“ betiteln lassen, weil sie den Patienten und seine Begleiterin aufforderte, kurz zu warten, um eine Überweisung zu erhalten. Mir dem Wegfall einer Vollzeitkraft wird die Praxisor-ganisation und damit natürlich auch die Wartezeit für Pati-enten sicherlich nicht verbessert. Auch praxisintern wird dieser Wegfall z.B. im Bereich der Abrechnung eine kaum zu schließende Lücke aufreißen. Da Patienten bei mir keine Wartezeit auf einen Termin haben, empfinde ich eine War-tezeit in der Praxis von ein bis zwei Stunden als absolut zumutbar. Die sich ergebende Situation für meine Mitarbei-ter ist jedoch zunehmend unzumutbar und wird durch das neue GKV Versorgungsstärkegesetzt nur noch geschürt. Mitunter ist es für die Patienten sicherlich schwer zu verstehen, dass wenn er „nur mal eben eine Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung haben möchte“ dafür eine gewisse War-tezeit in Kauf nehmen muss, den Arzt möchte er ja gar nicht sehen. Die Vorgaben denen wir unterliegen sind jedoch andere (und das ist auch gut so). Ich erwarte kein volles Ver-ständnis seitens der Patienten in Bezug auf die mitunter auch für uns schwer zu verstehenden Vorgaben, jedoch einen gewissen Grad an Respekt meinen Mitarbeitern und mir gegenüber erwarte ich schon. Wir machen sicherlich nichts, um Patienten in irgendeiner Form zu gängeln.

WAS HABEN SIE ERLEBT?

Wie verbreitet ist verbale bzw. körperli-che Gewalt in Bremer und Bremerhave-ner Praxen? Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?

Wir freuen uns sowohl über Zuschriften von Ärzten und Psychotherapeuten als auch von Medizinischen Fachangestell-ten.

Wenn Sie es wünschen, behandeln wir Ihre Zuschriften streng vertraulich.

Bitte faxen Sie an 0421.34 04–36328 oder schreiben Sie eine E-Mail an [email protected]

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Mit Tablette bespuckt - und das war nicht das Schlimmste ...

Wir für unsere Praxis stellen allesamt, Ärzte und Angestellte, fest, dass sich in den letzten Jahren das Anspruchsverhalten vieler Patienten konträr den Ansprü-chen des SGB entwickelt hat. Das Verhalten der Patienten gipfelt zunehmend in ungerechtfertigten, teils wüsten Beschimpfungen, in denen uns Unfähigkeit und Fehlorga-nisation, aber nicht Fehlbehandlung, vorgeworfen werden. Die Gipfel der verbalen Beschimpfungen waren Arschloch, Lügner, Rassistin, Siffbude und die Androhung bzw. Aus-führung körperlicher Gewalt. Die Tendenz derartiger Ent-gleisungen zeigt eine aufsteigende Kurve, gravierendes Fehlverhalten ist nahezu an der Tagesordnung, sodass wir als Praxisinhaber dadurch, neben der erheblichen allgemei-nen Berufsbelastung der MFA durch hohe Patientenzahlen, fachliche und menschliche Anforderungen, um das seeli-sche Wohl unserer Mitarbeiterinnen sehr besorgt sind, ja fürchten müssen. Erste Überlegungen sich evtl. einen anderen Job suchen zu wollen, sind bereits besprochen worden. Der einst wertgeschätzte Beruf der MFA gerät so zukünftig mit Sicherheit zu einer unattraktiven Tätigkeit, die nur noch

dr. rolf-rüdiger leibecke | Fach-arzt für Hals-, Nasen- und Ohren-Heilkunde | Praxis in der Vahr

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mit Minderqualifizierten, wenn überhaupt, besetzt werden kann. Wer will unter solchen Bedingungen noch arbeiten? Hier einige Fallbeispiele aus jüngster Zeit: 30-jähriger männlicher Patient meldet sich montags gegen 11:45 Uhr telefonisch und verlangt eine umgehende Behandlung am gleichen Tag, da er am Vortag wegen einer Ohrentzündung in der HNO-Ambulanz einer Klinik behandelt worden sei. Bis zum Mittag geht nichts mehr. Der Patient erhält eine Richtzeit gegen 16:30 Uhr, aber mit War-tezeit, da bereits andere Patienten außer der Reihe ange-nommen wurden und Terminpatienten vorgezogen wür-den. Er erscheint wie vereinbart und wird nach ca. 45 Minuten aus dem Wartezimmer aufgerufen. Nach einer Wartezeit von 23 Minuten - zwei Minuten bevor er dran gewesen wäre - rastet er völlig aus, schreit die halbe Praxis zusammen, bezeichnet unsere Praxis als Siffbude und meint, dass er nie wieder einen Fuß hierein setzen würde. Zu diesem Zeitpunkt kämpften die Ärzte in mehreren Räu-men mit kleinen schreienden Kindern, die sich nicht unter-suchen lassen wollten, von dem sich ein Kind noch überge-ben hat. Die dadurch verursachte Hektik hat er sicher mitbekommen, da er davor saß. Tags drauf erschien bei Jameda eine unwahre desaströse Kritik unserer Praxis, geschrieben von einem aus seiner Sicht höflichen und freundlichen Patienten, der einen festen Termin vereinbart hätte, unerträgliche Schmerzen gehabt hätte und 90 Minu-ten habe warten müssen. Das Personal sei über alle Maßen unfreundlich zu ihm und alle überhaupt inkompetent gewesen. Kein Wort über sein Verhalten, die Möglichkeit, am gleichen Tag fachärztlich behandelt zu werden und die Tatsache, dass er die ärztliche Behandlung gar nicht bewer-ten konnte, da er nicht behandelt worden war. Eine plausi-ble Gegendarstellung und Erörterung mit der Forumslei-tung von Jameda ließ diese Schmähkritik wieder verschwinden. Ein Rentner, ohne Termin bei voller Sprechstunde, beschwert sich nach 50 Minuten Wartezeit. Nach fünf

Minuten wird er aufgerufen. Auf dem Weg zum Wartezim-mer fragt der Patient nach einem Glas Wasser, da er eine Tablette einnehmen möchte. Die im siebten Monat schwangere MFA bittet ihn, schon in die Zwischenwarte-zone vor dem Wartezimmer zu gehen und will ihm ein Glas Wasser bringen, da nimmt der Patient die Tablette in den Mund und spuckt die MFA damit an. Er wird der Praxis verwiesen. Eine farbige Patientin möchte ihren siebenjährigen Jungen ohne Termin in der Praxis vorstellen. Das Kind hat keine akuten Beschwerden und die Mutter kann keinen Versicherungsnachweis vorlegen. Ihr wird angeboten, dass sie bei der Versicherung einen Nachweis anfordern kann, was sie aber ablehnt. Als die MFA ihr mitteilt, dass sie sie ohne Versicherungskarte/-nachweis nicht annehmen kann, wird die Mutter aggressiv und beschimpft die MFA auf übelste Weise, u.a. als Rassistin. Sie verlässt dann die Pra-xis, erscheint aber Tage später wieder mit KVK. Ich mache ihr eindrücklich deutlich, dass unter diesen Umständen keine Behandlung in unserer Praxis möglich ist. Die Patien-tin wird laut und erneut aggressiv und wird der Praxis ver-wiesen. Sie erscheint erneut und entschuldigt sich schließ-lich bei der MFA. Das Kind wird daraufhin untersucht. Ein männlicher Patient nach Tonsillektomie 14 Tage zuvor sucht die Praxis mit einer akuten starken Nachblu-tung auf. Während der Untersuchung ergibt sich eine mas-sive arterielle Blutung, die nur mittels enoraler Abklem-mung kontrolliert werden kann. Der Patient aspiriert massiv Blut und kann nur unter größten Anstrengungen vor dem Erstickungstod bewahrt werden. Der Notarzt trifft ein. Gemeinsam wird der Patient stabilisiert und mittels Rettungstrage beatmet abtransportiert. Der Patient hat die Praxis noch nicht verlassen, ich stehe von oben bis unten Blut bespritzt auf dem Flur, da öffnet sich die Wartezim-mertür und der erste Patient fragt, wann es denn endlich weitergehen würde, man könne ja schließlich nicht noch länger warten, das wäre unzumutbar.

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Hausärzte bekommen ab 2015 Geld für nichtärztliche Praxisassistenten

Hausärzte, die einen nichtärztlichen Praxisassistenten beschäftigen, erhalten eine Förderung von bis zu 1320 Euro im Quartal. Außerdem werden die Hausbesuche durch diese Mitarbeiter vergütet. Politisch ist diese EBM- Änderung höchst umstritten. Hausärzte in Städten wer-den weniger profitieren als ihre Kollegen auf dem Land.

Fachliche Vorasussetzungen für die nichtärztlichen Praxisassisten

Wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden Qualifizierter Berufsabschluss zum Medizinischen

Fachangestellten oder nach dem Krankenpflegegesetz Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer

hausärztlichen Praxis Erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden, von

der Ärztekammer anerkannten Fortbildungsmaßnahme. Ärztekammer und KV Bremen haben die Inhalte dieser Fortbildung miteinander abgestimmt und im Frühjahr 2015 wird die Ärztekammer die erste Fortbildungsreihe starten. Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Kirsten Brün-jes (0421.3404-250 oder [email protected]).

Gemäß einer Übergangsregelung können Hausärzte die Leistung bereits ab Beginn der Ausbildung des Mitarbei-ters zum nichtärztlichen Praxisassistenten abrechnen. Die Ausbildung muss bis 30. Juni 2016 abgeschlossen sein. In der Übergangszeit erfolgt der Nachweis über die Anmeldung zur Fortbildung.

Teilnahmevoraussetzung für die hausärztliche Praxis

Für den Nachweis der Behandlungsfälle sind zwei Alternativen vorgesehen. Entweder: 1. Eine Praxis mit einer vollen Zulassung muss in den letzten vier Quartalen vor Antragsstellung durch- schnittlich mindestens 860 Behandlungsfälle je Quartal nachweisen.

Bei mehreren Hausärzten in einer Praxis erhöht sich die Fallzahl um 640 Fälle je weiterem Hausarzt (ent- sprechend einem Arzt mit vollem Tätigkeitsumfang): D. h. bei einem Sitz 860, bei zwei Sitzen 1.500, bei 2,5 Sitzen 1.820 Fälle, bei drei Sitzen 2.140 Fälle.

oder 2. Alternativ kann eine Praxis mit einer vollen Zulassung auch den Nachweis erbringen, dass in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 160 Fälle je Quartal bei Patienten, die älter als 75 Jahre

sind, behandelt wurden.

Bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 120 Fälle je weiteren Hausarzt (entsprechend einem Arzt mit vollem Tätigkeitsumfang): D. h. bei einem Sitz 160, bei zwei Sitzen 280, bei 2,5 Sitzen 340 Fälle, bei drei Sitzen 400 Fälle.

Die Höhe orientiert sich jeweils an der Zahl der Zulas-sungen in einer hausärztlichen Praxis. Sofern bei einem Hausarzt kein voller Tätigkeitsumfang vorliegt, wird die Fallzahl anteilig ermittelt.

Reichen die abgerechneten Behandlungsfälle nicht aus, dann werden die Fälle aus Selektivverträgen (HzV-Ver-träge nach Paragraf 73b SGB V) und/oder aus Verträgen zur knappschaftsärztlichen Versorgung bei der Zählung mitbe-rücksichtigt. Das bedeutet für Sie: Mit Ihrem Genehmi-gungsantrag reichen Sie uns eine Übersicht über die von Ihnen in den folgenden Selektivverträgen eingeschriebenen behandelten Patienten ein:• Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Ver-sorgung gem. § 73b SGB V zwischen der TK, dem Hausärz-teverband Bremen e.V. und der Hausärztlichen Vertragsge-meinschaft e.G. • Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Ver-sorgung gem. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V zwischen der hkk, dem Hausärzteverband Bremen e.V. und der Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft e.G. • Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Ver-sorgung gem. § 73b SGB V zwischen den Ersatzkassen BARMER GEK, DAK Gesundheit, KKH-Allianz, HEK sowie dem Hausärzteverband Bremen e.V. und der Haus-ärztlichen Vertragsgemeinschaft e.G.

VORAUSSETZUNGEN UND GENEHMIGUNG

mirja homeier 0421.34 04-342 | [email protected]

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Drei neue GOP (03060, 03062, 03063) werden in den EBM-Abschnitt 3.2.1.2 aufgenommen. Die Vergütung ist extrabudgetär.

LEISTUNG GOP VERGÜTUNG

Zuschlag zur GOP 03040 (hausärztliche Strukturpauschale)

0306022 Punkte 2,26 Euro

Hausbesuch des Assis-tenten einschließlich Wegekosten

03062166 Punkte 17,05 Euro

Mitbesuch des Assisten-ten einschließlich Wege-kosten

03063122 Punkte 12,53 Euro

Für die Anstellung eines Praxisassistenten mit min-destens 20 Stunden je Woche gibt es einen Zuschlag zur bisherigen Strukturpauschale (GOP 03040 EBM). Der Zuschlag (neue GOP 03060 EBM) ist mit 22 Punkten bzw. 2,26 Euro bewertet. Der Zuschlag zur Strukturpauschale wird je Behandlungsfall gezahlt - maximal bis zu einem Höchstwert von 12.851 Punkten (1.320 Euro). Dies ent-spricht einem Zuschlag für maximal 584 Fälle.

Der Zuschlag GOP 03060 EBM wird von der KV auto-matisch in der Abrechnung dazugesetzt, sofern eine Genehmigung der KV zur Abrechnung vorliegt und die selektivvertraglichen/knappschaftsärztlichen Behand-lungsfälle gekennzeichnet wurden.

Für jeden Hausbesuch einschließlich Wegekosten eines nichtärztlichen Praxisassistenten kann die GOP 03062 EBM abgerechnet werden (17,05 Euro). Die GOP 03062 EBM kann auch für den ersten Besuch des nichtärzt-lichen Praxisassistenten im Rahmen der postoperativen Versorgung nach GOP 31600 EBM abgerechnet werden.

Für Mitbesuche einschließlich Wegekosten eines wei-

teren Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft/Alten- und Pflegeheimen und/oder im Rahmen der post-operativen Versorgung nach GOP 31600 EBM kann die GOP 03063 EBM (12,53 Euro) abgerechnet werden.

Die GOP 03062 und 03063 EBM können nur in Fällen abgerechnet werden, in denen eine Versichertenpauschale abgerechnet wurde. Neben den GOP 03062 und 03063 EBM können nur die Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM - Allgemeine Laboruntersuchungen - sowie die GOP 31600 EBM - Postoperative Behandlung - abgerechnet werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann neben dem durch den nichtärztlichen Praxisassistenten durchgeführten Hausbesuch ein durch den Arzt durchgeführter Hausbesuch nach den GOP 01410 bis 01413 EBM abgerechnet werden, z. B. wenn an demselben Tag eine nicht delegierbare ärztliche Leistung erforderlich wurde. Die Begründung ist anzuge-ben.

Bei der Fallzählung bzw. der Höchstwertermittlung wird bei Ärzten, die an einem Selektivvertrag gemäß § 73b SGB V (HzV-Verträge) und/oder einem Vertrag zur knapp-schaftsärztlichen Versorgung teilnehmen, die Anzahl der selektivvertraglichen Behandlungsfälle nicht berücksich-tigt. Diese Behandlungsfälle, die bisher nicht über die KV abgerechnet wurden, sind bei der KV Bremen einzureichen und mit der neuen Pseudo-GOP 88194 zu kennzeichnen. Sofern bei selektivvertraglichen Behandlungsfällen zusätz-lich einzelne Leistungen des EBM erbracht wurden, die nicht Bestandteil des Selektivertrags sind (z. B. Substituti-onsbehandlung), ist ebenfalls eine Kennzeichnung mit der Pseudo-GOP 88194 vorzunehmen. Der Höchstwert von 12.851 Punkten reduziert sich dann um 22 Punkte je mit Pseudo-GOP 88194 gekennzeichnetem Fall aus Selektivver-trägen.

VERGÜTUNG UND ABRECHNUNG

isabella schweppe 0421.34 04–300 | [email protected]

jessica drewes 0421.34 04–315 | [email protected]

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Kopierkosten, Befundunterlagen: So bekommen Sie es bezahlt

Ein Kollege fragt nach der Patientenakte. Die Krankenkasse fragt. Der Patient selbst fragt. Will die Praxis die Kopierkosten geltend machen, gibt es verschiedene Wege. Worauf Sie achten müssen, haben wir hier zusammengestellt.

Beim Abrechnen von Kopien nach dem EBM kommt es aufgrund der Komplexität immer wieder zu Unsicherhei-ten. Die Leistungslegende der entsprechenden Gebühren-ordnungsposition 40144 lautet: „Fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmitteilungen, Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen aus-schließlich für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhau-ses.“ Aus dieser Formulierung ergibt sich das Wesentliche, nämlich, dass nur Kopien im Rahmen der vertragsärztli-chen Versorgung abrechnungsfähig sind. Dies sind nur Kopien von Befundmitteilungen, Berichten, Arztbriefen oder sonstigen patientenbezogenen Unterlagen, die für den mit- oder weiterbehandelnden Arzt (ggf. auf dessen Anfor-derung) bestimmt sind. Die GOP 40144 wird in der KV Bremen aus einem Bereitstellungsvolumen vergütet. Übersteigt die Summe der Anforderung der je Versorgungsbereich kalkulierten Vergütungssumme, muss - so wie es in einigen vorherigen Abrechnungsquartalen der Fall war - quotiert werden. Die GOP 40144 wurde z. B. im 1. Quartal 2014 über 37.000-mal häufiger abgerechnet als im Vorjahresquartal. Ob Kopierkosten über die KV-Abrechnung geltend gemacht werden, hängt ab vom Auftraggeber. Immer dann, wenn andere Institutionen oder Patienten zur Vorlage bei anderen Institutionen Kopien anfordern, kann nicht über die Quartalsabrechnung abgerechnet werden. Dies können Krankenkassen bzw. Medizinischer Dienst, Gesundheits-ämter, private oder gesetzliche Versicherungen, Berufsge-nossenschaften, Betriebsärzte usw. sein. Dazu gehört auch, wenn der Patient auf eigenen Wunsch Behandlungsunterla-gen kopiert haben möchte. Diese Kopien müssen aber nicht umsonst erstellt werden. Sie sind dem Auftraggeber/Pati-enten direkt in Rechnung zu stellen. Orientieren Sie sich hier bei den entstandenen Sach- und Personalkosten – mangels entsprechender Gebühren-ziffer in der GOÄ - am Gerichtskostengesetz, das vergleich-bare Kostensätze vorsieht. Üblich sind 50 Cent für die ersten 50 Seiten und für jede weitere Seite 15 Cent. Die Pati-entenakten brauchen nur Zug um Zug in der Praxis gegen Barzahlung herausgegeben werden. Die Verpflichtung zum Verschicken der Unterlagen besteht grundsätzlich nicht.

Allerdings haben Patienten – unabhängig von der Frage nach den Kopierkosten - seit Inkrafttreten des Patien-tenrechtegesetzes weitgehende Einsichtsmöglichkeiten in ihre Akten. Den Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegen-stehen. Zur Patientenakte gehören alle den Patienten betref-fende Krankenunterlagen (auch Arztbriefe, Krankenhaus-entlassungsberichte, Laborbefunde etc.). Der Patient darf seine Akte zwar einsehen, aber nur in dem Maße, wie dies der Praxisablauf gestattet. So ist der Patient an die Sprech-stunden der Praxis gebunden, so dass man mit dem Patien-ten durchaus einen Termin vereinbaren kann, an dem die Unterlagen eingesehen oder abgeholt werden können

von angelika maiworm | KV Bremen | 0421.3404-141 und christoph maass | KV Bremen | 0421.3404-115

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Ein Patient möchte den Arzt wech-seln. Wie können Kopien der Patientenakte abgerechnet werden?Fordert der neue Arzt die Patientenun-terlagen an, können Sie die GOP 40144 EBM je Kopie abrechnen. Wenn der Pati-ent Kopien seiner ärztlichen Unterlagen wünscht, werden dem Patienten die Kos-ten privat in Rechnung gestellt werden. Es werden aber keine Gebühren nach der GOÄ berechnet, sondern nur die Kosten für die Kopien. Hier können bei-spielsweise als Kopierkosten die Sätze des Justizvergütungs- und entschädi-gungsgesetzes (JVEG) in Höhe von 50 Cent je Seite herangezogen werden.

Ich erhalte einen Arztbrief per E-Mail. Kann ich Kopierkosten abrechnen,

wenn ich mir den per E-Mail erhalte-nen Arztbrief ausdrucke?Die Kopierkosten können nur dann ab-gerechnet werden, wenn der Arztbrief für einen weiteren behandelnden Arzt ausgedruckt oder fotokopiert wird, also nicht für die eigenen Unterlagen.

Kann für das Einscannen von Berich-ten und Befunden zur elektronischen Ablage im Praxiscomputer die GOP 40144 EBM abgerechnet werden?Nein, Voraussetzung für die Abrech-nung ist, dass die Kopien für einen mit- oder weiterbehandelnden Arzt be-stimmt sind.

Krankenkassen/Berufsgenossen-schaften weisen bei der Bitte um

Übermittlung von Fotokopien der Pa-tientenunterlagen darauf hin, dass Kosten für die angefertigten Kopien je Seite nach GOP 40144 (0,13 Euro) berechnet werden können. Ist das richtig? Ja, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Kopierkosten direkt der Kran-kenkasse/Berufsgenossenschaft in Rech-nung gestellt werden. Eine Abrechnung über den Behandlungsschein mit der Quartalsabrechnung kann damit nicht gemeint sein und würde zu Unrecht die Gesamtvergütung aller Ärzte belasten.

Dem Patienten werden Befundkopien für den Arzt in der Kurklinik mitgege-ben. Wie können die Kopierkosten abgerechnet werden? Würde es sich um Befundkopien für ei-nen Arzt im Krankenhaus handeln, wäre die Abrechnung über die GOP 40144 möglich, für einen Arzt in einer Kurklinik jedoch nicht. Die Kosten sind dem Pati-enten direkt in Rechnung zu stellen. Ggf. kann der Patient eine Kostenerstattung beim Träger der Kurmaßnahme (Kran-kenkasse, Rentenversicherung) beantra-gen.

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So gehen Sie mit der neuen Gesundheitskarte in der Praxis um

Identitätsprüfung, gegebenenfalls Ersatzverfahren oder Privatrechnung: Mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zum 1. Januar 2015 bürdet die Politik den Praxen einiges auf. Damit Sie den Überblick nicht verlieren, beschreiben wir für Sie auf dieser Seite verschiedene Konstellationen, die sich in der Praxis ereignen können.

Der Patient legt ab dem 1. Januar die alte KVK vor.

Die KVK wird durch die Praxissoftware abgewiesen, ein Einlesen ist nicht möglich: Nach Ablauf von zehn Tagen kann der Arzt oder Psychotherapeut eine Privatvergütung verlangen, wenn der Patient bis dahin keine eGK vorgelegt hat. Diese muss der Arzt oder Psychotherapeut jedoch zurückzahlen, wenn der Patient eine gültige Gesundheits-karte oder einen Berechtigungsnachweis der Krankenkasse bis zum Quartalsende nachreicht.

Der Patient legt ab dem 1. Januar die alte KVK vor. Es liegt ein Notfall vor.

Die KVK wird durch die Praxissoftware abgewiesen, ein Einlesen ist nicht möglich: Das Praxisteam nimmt den Patienten im Ersatzverfahren auf, da es sich um einen Not-fall handelt. Der Patient muss durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein bestätigen, dass er Mitglied der Krankenkasse ist.

Der Patient legt ab dem 1. Januar die KVK vor (Sonstiger Kostenträger, z.B. Heilfürsorge).

Die KVK kann eingelesen werden, da es sich um einen Sonstigen Kostenträger und nicht um einen GKV-Kosten-träger handelt.

Der Patient legt ab dem 1. Januar die Gesundheitskarte mit Lichtbild vor.

Das Praxisteam überprüft die Identität des Versicher-ten anhand des Fotos, des Alters und des Geschlechts. Ist die Identitätsprüfung positiv, darf die Karte eingelesen werden.

Der Patient legt ab dem 1. Januar die Gesundheitskarte ohne Lichtbild vor. Eine eGK ohne Foto haben Kinder unter 15 Jahre und Versicherte mit einer Pflegestufe.

Das Praxisteam überprüft die Identität des Versicher-ten anhand des Alters und des Geschlechts. Ist die Identi-tätsprüfung positiv, darf die Karte eingelesen werden.

Der Patient legt ab dem 1. Januar eine Gesundheitskarte mit Lichtbild vor, die erkennbar und offensichtlich nicht dem Patienten zuordenbar ist.

Lässt sich die Gesundheitskarte dem Patienten offen-sichtlich nicht zuordnen, darf die Karte nicht eingelesen werden. Es erfolgt keine Haftung von Kassenseite für das

Honorar und es ist ein Regress möglich (Paragraf 48 Abs. 4 Bundesmantelvertrag). Nach Ablauf von zehn Tagen kann der Arzt oder Psy-chotherapeut eine Privatvergütung verlangen, wenn der Patient bis dahin keine eGK vorgelegt hat. Diese muss der Arzt oder Psychotherapeut jedoch zurückzahlen, wenn der Patient eine gültige Gesundheits-karte oder einen Berechtigungsnachweis der Krankenkasse bis zum Quartalsende nachreicht.

Der Patient legt ab dem 1. Januar eine Gesundheitskarte mit/ohne Lichtbild vor, die für den Arzt nicht als falsch bzw. missbräuchlich verwendet erkennbar ist.

Das Praxisteam überprüft die Identität des Versicher-ten anhand des Alters und des Geschlechts sowie ggf. des Fotos. Ist die Identitätsprüfung positiv, darf die Karte einge-lesen werden. (Die Krankenkasse haftet für die Honorierung nach Paragraf 48 Abs. 4 Bundesmantelvertrag).

Die Gesundheitskarte kann nicht eingelesen werden (z.B. Karte oder Lesegerät defekt, Hausbesuche ohne mobiles Kartenterminal).

Das Praxisteam nimmt den Patienten im Ersatzverfah-ren auf. Der Patient muss durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein bestätigen, dass er Mitglied der Kran-kenkasse ist. Die unterschriebenen Abrechnungsscheine verbleiben in der Praxis. Im Begründungsfeld in der Soft-ware ist eine kurze Notiz zu hinterlegen.

Der Patient legt einen Berechtigungsnachweis seiner Kran-kenkasse vor.

Das Praxisteam nimmt den Patienten im Ersatzverfah-ren auf. Der Patient muss durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein bestätigen, dass er Mitglied der Kran-kenkasse ist.

Poster im Landesrundschreiben

Kopiervorlage im Internet: www.kvhb.de/eGK

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Sie fragen ― Wir antworten

Quartalsabrechnung

Welche Unterlagen muss die Praxis zur Quartalsabrechnung noch einrei-chen?

Damit Ihre Abrechnung in der KV rei-bungslos abgewickelt werden kann, sollten Sie an diese drei Dinge denken: 1) die online übermittelte Abrechnungs-datei,

2) Behandlungsausweise gem. Punkt 2.6 Richtlinien zur elektronischen Abrech-nung (KVDT) und3) die Erklärung zur Quartalsabrechnung. (aV)

Mailen Sie uns Ihre Fragen an: [email protected]

Was andere wissen wollten, ist vielleicht auch für Sie interessant. In dieser Rubrik beantworten wir Fragen, die den Beratern der KV Bremen gestellt wurden.

Belastungsgrenze

Warum kann ich als Hausarzt keine GOP 01610 "Bescheinigung zur Belas-tungsgrenze" abrechnen, obwohl die-se im EBM doch aufgeführt ist?

Aufgrund der Präambeln zu den Kapi-teln 3 und 4 des EBM ist die Bescheini-gung zur Feststellung der Belastungs-grenze (Muster 55) nach der GOP 01610 für einen hausärztlich tätigen Arzt nicht gesondert berechnungsfähig. Die Bescheinigung zur Belastungsgrenze ist

im Anhang 1 des EBM (Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leis-tungen) aufgeführt und somit Teilleistung der Versichertenpauschale des EBM und als solche nicht eigenständig berechnungsfä-hig. (aV)

Überweisung

Sind Überweisungen an einen Arzt derselben Fachgruppe (z. B. Hausarzt an Hausarzt) zulässig?

Ja, beispielsweise zur Inanspruchnahme besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die vom behan-delnden Arzt nicht erbracht werden

(z.B. Akupunktur oder Chirotherapie) oder bei Wechsel des Aufenthaltsortes des Kranken. (a1)

Psychotherapeuten

Können Berichte von Psychologischen Psychotherapeuten abgerechnet werden?

Ja, laut EBM-Präambel 23.1 Abs. 5 kön-nen Berichte nach den GOP 01600, 01601, 01620 bis 01622 in Ansatz

gebracht werden. Ausschlussbestimmun-gen sind zu berücksichtigen. (a1)

J1-Untersuchung

Müssen J1-Bögen bei der KV einge-reicht werden?

Nein, J1-Bögen müssen fünf Jahre in der Praxis aufbewahrt werden. (a1)

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Meldungen & Bekanntgaben

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Die Leistungslegende zu den GOP 03230/04230 EBM wurde geändert. Die bisherige Einschränkung der Berechnungsfähigkeit auf lebensverändernde Erkrankungen wurde gestrichen. Das problemorientierte Gespräch kann abge-rechnet werden, wenn das Gespräch aufgrund von Art und Schwere der Erkran-kung erforderlich ist.

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Hausärztliches Gespräch nicht mehr an lebensverändernde Krankheit gebundenisabella schweppe 0421.34 04–300 | [email protected]

jessica drewes 0421.34 04–315 | [email protected]

Abgabetermin in Bremen bis Donnerstag, den 08.01.2015

Wir haben montags bis donnerstags für Sie durchgehend von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 14.00 Uhr geöffnet.

Abgabe in Bremen: Atrium des Erdgeschosses

Abgabetermin in Bremerhaven bis Donnerstag, den 08.01.2015

Montag, den 22.12.2014 8.00 bis 16.00 UhrDienstag, den 23.12.2014 8.00 bis 16.00 UhrMontag, den 29.12.2014 8.00 bis 16.00 UhrDienstag, den 30.12.2014 8.00 bis 16.00 Uhr

Montag, den 05.01.2015 8.00 bis 16.00 UhrDienstag, den 06.01.2015 8.00 bis 16.00 UhrMittwoch, den 07.01.2015 8.00 bis 17.00 UhrDonnerstag, den 08.01.2015 8.00 bis 16.00 Uhr

Abgabe in Bremerhaven: KVHB-Büro im Erdgeschoss des St.-Joseph-Hospitals

Die Erklärung zur Online-Abrechnung ist diesem Landesrundschreiben beigefügt. Die Erklärung zur Online-Abrechnung kann per Post oder Telefax (0421.34 04-109) übermittelt werden.

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Abgabe der Endabrech-nung IV/2014

isabella schweppe 0421.34 04–300 | [email protected]

jessica drewes 0421.34 04–315 | [email protected]

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Zuschlag auf die Pauschale für die fachärztliche Grund- versorgung (PFG)

isabella schweppe 0421.34 04–300 | [email protected]

jessica drewes 0421.34 04–315 | [email protected]

Ab 1. Januar 2015 erhalten Fachärzte auf die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) einen Zuschlag auf die arztgruppenspezifische PFG in Höhe von 26,7 Prozent. Der Zuschlag auf die PFG wird extrabudgetär und damit stets in voller Höhe vergütet. Dieser Zuschlag wird automatisch in der Abrech-nung für jeden PFG-Fall von der KV zugesetzt. Eine vollständige Liste der PFG sowie der Zuschläge finden Sie auf der folgenden Seite.

Ab 1. Januar 2015 erhalten auch Internisten mit Schwerpunkt eine PFG, die für alle Schwerpunkte gleich mit 4,21 Euro bewertet ist. Sie ist aber nur in Behandlungsfällen berechnungsfähig, in denen ausschließlich die jeweilige Grundpauschale und/oder der Laborwirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001) abgerechnet werden. Die PFG wird von der KV automatisch in der Abrechnung dazugesetzt.

Darüber hinaus wurden die PFG einiger Fachgruppen angepasst:Die PFG für Gynäkologen wird um 6 Punkte auf 24 Punkte (2,47 €) abgesenkt. Dafür wird die PFG jetzt auch der Abrechnung zugesetzt, wenn Laborleistungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge oder der Empfängnisregelung abgerech-net wurden und dafür die Laborgrundpauschale Prävention (GOP 01701 EBM) von der KV zugesetzt wurde. Gleichzeitig wurden aber die GOP 01783, 01792, 01816, 01833 und 01840 EBM als Ausschlussziffern zur PFG aufgenommen.

Die bisherige Pauschale für die psychiatrische und nervenheilkundliche Grundversorgung wird zum Zuschlag ausschließlich für die psychiatrische Grundversorgung (GOP 21218 EBM, neue Bewertung: 4,52 Euro). Für die Ner-venheilkunde wird eine neue Pauschale in den EBM aufgenommen (neue GOP 21225 EBM, Bewertung: 4,01 Euro).

Auf der Homepage der KV Bremen finden Sie eine Liste der am Hausarzt-vertrag teilnehmenden BKK. Diese wird jedes Quartal aktualisiert. Bitte achten Sie auf neu beigetretene, beendete oder fusionierte BKK, damit die Einschrei-bung von neuen Versicherten in Ihrer Praxis bestmöglich umgesetzt wird. Die Liste finden Sie unter www.kvhb.de/hausarztvertrag

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Hausarztvertrag: BKK-Liste wird ständig aktualisiert

daniela scheglow 0421.34 04–356 | [email protected]

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Fachgruppe

Stand: ab 1. Januar 2015, Orientierungswert: 10,2718 Cent

PFG in der MGV Extrabudgetärer PFG-Zuschlag

in Punkten in Euro GOP in Punkten in Euro GOP

Anästhesiologie 75 7,70 05220 20 2,05 05222

Augenheilkunde 21 2,16 06220 6 0,62 06222

Chirurgie 32 3,29 07220 9 0,92 07222

Gynäkologie 24 2,47 08220 6 0,62 08222

Hautarzt 18 1,85 10220 5 0,51 10222

HNO 27 2,77 09220 7 0,72 09222

Innere Medizin FA ohne Schwerpunkt

41 4,21

13220

11 1,13

13222

SP Angiologie 13294 13296

SP Endokrinologie 13344 13346

SP Gastroenterologie 13394 13396

SP Hämatologie/Onkologie 13494 13496

SP Kardiologie 13543 13544

SP Nephrologie 13594 13596

SP Pneumologie 13644 13646

SP Rheumatologie 13694 13696

Kinder- und Jugendpsychiatrie 85 8,73 14214 23 2,36 14216

Nervenheilkunde 39 4,01 21225 10 1,03 21226

Neurologie 39 4,01 16215 10 1,03 16217

Orthopädie 31 3,18 18220 8 0,82 18222

Phoniatrie und Pädaudiologie 27 2,77 20220 7 0,72 20222

Physikalische und Rehabilitative Medizin 65 6,68 27220 17 1,75 27222

Psychiatrie 44 4,52 21218 12 1,23 21219

Psychosomatik und Psychotherapie 164 16,85 22216 44 4,52 22218

Psychotherapie 164 16,85 23216 44 4,52 23218

Urologie 35 3,60 26220 9 0,92 26222

Übersicht zur PFG und zum PFG-Zuschlag für alle Fachgruppen (1. Januar 2015)

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ezember 2014

petra bentzien 0421.34 04-165 | [email protected]

Fragen zur Genehmigung: mirja homeier 0421.34 04-342 | [email protected]

Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen in kleinen Gruppen wird zum 1. Januar 2015 als neue Leistung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Drei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Gruppentherapie von Kindern und Jugendlichen mit einer Gruppengröße von mindestens drei und höchsten vier Teilnehmern („kleine Gruppe“) werden eingeführt. Dies sind die GOP 35205, 35208 und 35212 EBM. Jede GOP wird mit 83,61 € (814 Punkte) honoriert.

Gleichzeitig wurde die Mindestteilnehmerzahl für die bereits im EBM ent-haltenen GOP 35202, 35203 und 35211 für Kinder und Jugendliche (großen Grup-pen) auf mindestens fünf und höchstens neun Teilnehmer festgelegt.

GOP LeistungslegendeWert in Euro

Kalkulations-zeit in hhh Minuten

Prüfzeit in Minuten (Tages- und Quar-talsprofil)

35202

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie, Gruppenbe-handlung große Gruppe)

41,81 25 11

35203

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie, Gruppenbe-handlung große Gruppe)

41,81 25 11

35205

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen (Kurzzeittherapie, kleine Gruppe)

83,61 50 22

35208

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen (Langzeittherapie, kleine Gruppe)

83,61 50 22

35211Analytische Psychotherapie (Gruppenbehandlung große Gruppe)

41,81 25 11

35212Analytische Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen (kleine Gruppe)

83,61 50 22

Ausschlussbestimmungen: Die GOP 35205, 35208, 35212 sind nicht neben den GOP 01210, 01214,

01216, 01218, 04355, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120 und 35150 berechnungsfähig.

Im Behandlungsfall sind die GOP 35205, 35208, 35212 nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221 berechnungsfähig.

Im Behandlungsfall ist die GOP 35205 nicht neben der GOP 35202, die GOP 35208 nicht neben der GOP 35203 und die GOP 35212 nicht neben der GOP 35211 berechnungsfähig.

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Neu im EBM: Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen in kleinen Gruppen

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ezember 2014

Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit entsprechender Qualifika-tion erhalten ab dem 1. Januar 2015 einen Zuschlag für die weiterführende sozial-pädiatrisch orientierte Versorgung. Dafür wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 04356 neu in den EBM Abschnitt 4.2.4 aufgenommen. Die GOP 04356 ist im Zusammenhang mit der sozialpädiatrisch orientierten Beratung, Erörte-rung und/oder Abklärung nach der GOP 04355 berechnungsfähig und wird mit 20,03 Euro extrabudgetär vergütet

Um die Abrechnungsgenehmigung der KV Bremen zu erhalten, müssen Kinder- und Jugendärzte eine sozialpädiatrische Qualifikation von mindestens 40 Stunden nachweisen (gemäß Curriculum „Entwicklungs- und Sozialpädiat-rie für die kinder- und jugendärztliche Praxis“ der Bundesärztekammer). Alter-nativ wird eine ärztliche Tätigkeit von mindestens sechs Monaten – auch im Rahmen der Weiterbildungszeit – in einem Sozialpädiatrischen Zentrum bezie-hungsweise in einer interdisziplinären Frühförderstelle anerkannt. Die Praxen müssen außerdem mit Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Fach-ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie einem Sozialpädiatrischem Zentrum kooperieren.

In einer Übergangsregelung haben sich KBV und Krankenkassen darauf geeinigt, dass bis zum 30. Juni 2016 die GOP 04356 auch ohne Nachweis der Qualifikation berechnungsfähig ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Kinder- und Jugendmediziner die GOP 04355 im Vorjahresquartal und dem darauffol-genden Vorjahresquartal in durchschnittlich mindestens 50 Behandlungsfällen je Quartal abgerechnet hat. Die Überprüfung übernimmt die KV Bremen. Ein entsprechender Antrag steht auf der Homepage der KV Bremen zum Ausdru-cken bereit: www.kvhb.de/genehmigungen

Die GOP 04356 ist zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig und setzt einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt oder einen persönlichen Kontakt des Arztes zu einer Bezugsperson des Kindes oder Jugendlichen von mindestens 15 Minuten voraus. Die Leistung umfasst unter anderem die Erhebung und/oder Monitoring von lokalisierten oder übergreifenden motorischen, kognitiven, emotionalen und/oder organbedingten Einschränkungen und/oder Auffällig-keiten sowie die Beratung zu weiterführenden Maßnahmen.

Im Zusammenhang mit der Aufnahme der neuen GOP 04356 wird das Behandlungsspektrum der GOP 04355 erweitert. Die berechnungsfähigen Diag-nosen werden ergänzt und der fakultative Leistungsinhalt angepasst.

Die GOP 04355 und GOP 04356 sind nur bei mindestens einer der im Fol-genden genannten ICD-Angaben berechnungsfähig: G25, G31, G40, G43, G44.2, G80, F45.0-F45.4, F45.8, F60-F69, F80-F89, F90-F98, R27.8, T73 sowie T74.

Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer GOP und der GOP 04335 oder 04356 ist eine mindestens 15 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden GOP angebenen Voraus-setzung für die Berechnung der 04355 und 04356.

Die GOP 04355 und 04356 sind nicht neben den GOP 01210, 01214, 01216 und 01218 und nicht neben den GOP der Abschnitte 30.3, 30.11, 35.1 und 35.2 berechnungsfähig.

a br ec hnun g

Kinderärzte erhalten Zuschlag für sozial- pädiatrische Betreuung

isabella schweppe 0421.34 04–300 | [email protected]

jessica drewes 0421.34 04–315 | [email protected]

Fragen zur Genehmigung: mirja homeier 0421.34 04-342 | [email protected]

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Krebsfrüherkennung: Berichte ab 1. Januar 2015 auf neuem Muster 39

isabella schweppe 0421.34 04–300 | [email protected]

jessica drewes 0421.34 04–315 | [email protected]

Zytologen müssen die Krebsfrüherkennungs-Befunde ab dem 1. Januar 2015 auf einem neuen Muster 39 dokumentieren. Die jetzigen Dokumentationsvor-drucke dürfen dann nicht weiter verwendet werden. Hintergrund der Änderung ist die Anpassung der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie an die neue Münchner Nomenklatur III.

Konkret geändert wird das Feld „Zytologischer Befund“. Dort stehen bis-her sechs Ankreuzmöglichkeiten zur Verfügung, um die Gruppe anzugeben, in die der Befund eingeordnet wird (z.B. Gruppe III). Statt weitere Ankreuzkäst-chen einzuführen, ist hier künftig „Gruppe“ vorgedruckt und die entsprechende Bezeichnung ist im Freitextfeld zu ergänzen.

Des Weiteren gibt es einige redaktionelle Anpassungen. Beispielsweise sind für „Bemerkungen“ künftig fünf Zeilen vorgesehen (statt bisher eine) und das Feld „Zellmaterial nicht verwertbar“ steht an oberster Stelle (statt bisher neben den Gruppen). Bei „Endozervikale Zellen“ wurde die Reihenfolge der bei-den Ankreuzkästchen getauscht: „vorhanden“ (die häufiger angekreuzte Vari-ante) steht nun vor „nicht vorhanden“.

Die aktuellen Vordrucke können aus Gründen einer einheitlichen statisti-schen Erfassung für die Befunddokumentation ab 1. Januar 2015 nicht weiter ver-wendet werden. Praxen können die neuen Vordrucke ab dem 22. Dezember in der KV Bremen abholen.

Die Praxisverwaltungssysteme werden mit dem Update für das erste Quar-tal aktualisiert. Praxen mit Blankoformularbedruckung brauchen es nur einzu-spielen, um die neuen Formulare auszudrucken.

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ezember 2014

Vordrucke für die Verordnung von Betäubungsmitteln, die vor dem ersten Quartal 2013 herausgegeben wurden, sind nur noch bis 31. Dezember 2014 gültig. Danach dürfen Ärzte ausschließlich das aktuelle Betäubungsmittel-Rezept (BtM-Rezept) verwenden. Erkennbar sind die aktuellen, weiterhin gültigen Vor-drucke an einer deutlich sichtbaren, fortlaufenden neunstelligen Rezeptnummer.

Die alten Rezepte – erkennbar an der deutlich längeren Zahlenfolge – sollen nicht an die Bundesopiumstelle zurückgeschickt werden. Die verschreibenden Ärzte müssen sie mit den Durchschriften der ausgestellten BtM-Rezepte drei Jahre lang aufbewahren.

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Alte Betäubungsmittel-Rezepte haben ausgedient

michael schnaars 0421.34 04–154 | [email protected]

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ezember 2014

Einige Podologen und Krankengymnasten verlangen derzeit eine Korrektur der ausgestellten Heilmittel-Rezepte. Eine Änderung der Verordnung ist aber im Regelfall nicht erforderlich. Der verordnende Arzt stellt weiterhin die Diagnose und entscheidet, welcher therapierelevante ICD-10-GM-Code oder Indikations-schlüssel auf dem Rezept eingetragen wird.

Die Podologen verlangen derzeit eine Korrektur des ICD-10-GM-Code und berufen sich auf eine Liste des Krankenkassen-Spitzenverbandes (GKV-SV), nach der nur fünf ICD-10 „einschlägig“ für die Verordnung wären. Der GKV-SV ist aber mittlerweile zurückgerudert und hat klargestellt, dass die von ihm veröf-fentliche Liste nicht abschließend ist.

Nach der Heilmittel-Richtlinie sind podologische Maßnahmen ausschließ-lich zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) Kassenleistung. Eine derartige Verordnung setzt voraus, dass eine Neuropathie und/oder Angiopathie - im Stadium Wagner 0 - (z. B. abgeheiltes Plantar Ulcus) vorliegt. Danach ist z. B. auch mit ICD10-GM-Code E11.40, der nicht auf der Krankenkassenliste steht, eine Podologieverord-nung (Muster 13) möglich.

Von den Physiotherapeuten werden die Rezepte mit der Begründung zurückgegeben, dass z. B. bei dem Indikationsschlüssel EX1 keine Verordnung „außerhalb des Regelfalls“ möglich sei. Diese Auslegung der Heilmittelrichtlinie wird nicht von der KV Bremen geteilt, ein Wechsel z. B. in die nächsthöhere Diagnosegruppe ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Der in diesem Zusammenhang von Therapeuten oder Kassen zitierte Frage-Antwort-Katalog vom 01.07.2011 (laufende Nr. 51) des GKV-SV ist für die Verordnungsweise der Vertragsärzte nicht verbindlich, da er weder auf Bundes- (KBV) noch auf Regio-nalebene (KV Bremen) konsentiert wurde.

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Keine Pflicht-Diagnosen für Heilmittel

michael schnaars 0421.34 04–154 | [email protected]

Krankenhausärzte können ab sofort für bis zu fünf Arbeitstage häusliche Krankenpflege verordnen. Damit soll ein nahtloser Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung gewährleistet werden. Bisher galt für Krankenhäu-ser ein Verordnungslimit von drei Werktagen.

Ein Beispiel: Wird der Patient am Freitag entlassen, darf ihm der Kranken-hausarzt für die nächsten fünf Arbeitstage häusliche Krankenpflege verordnen – gezählt werden Montag bis Freitag. Nicht mitgezählt, aber abgedeckts sind das Wochenende, gesetzliche Feiertage und der Entlassungstag.

Um den Informationsfluss zwischen dem stationären und ambulanten Leistungssektor sicherzustellen, muss der Krankenhausarzt im Fall der Verord-nung von häuslicher Krankenpflege den weiterbehandelnden Vertragsarzt recht-zeitig vor der Entlassung des Patienten informieren.

Vertragsärzte können eine Folgeverordnung für die häusliche Kranken-pflege jetzt in den letzten drei Arbeitstagen (Montag-Freitag, wenn diese nicht Feiertag sind) vor Ablauf der Erstverordnung ausstellen. Damit wurde auch an dieser Stelle eine Änderung von Werktagen in Arbeitstage vorgenommen.

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Häusliche Krankenpflege: Zeitzuschlag aus dem Krankenhaus

michael schnaars 0421.34 04–154 | [email protected]

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ezember 2014

In der Reihe Ratgeber Gesundheit ist eine neue Patienteninformation zum Thema „Opioide bei chronischen Schmerzen“ erschienen. Diese und 46 weitere Wartezimmerinformationen finden Sie auf der Homepage der KV Bremen unter www.kvhb.de/ratgeber-gesundheit

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Patienteninformation zu Opioiden

marion saris 0421.34 04–146 | [email protected]

Der Vorstand hat in Abstimmung mit den jeweiligen Bereitschaftsdienst-kommissionen beschlossen, den Kinder- und Jugendärztlichen Notfalldienst analog zum ärztlichen Bereitschaftsdienst in Kinder- und Jugendärztlichen Bereitschaftsdienst umzubenennen. Die Beschilderung wird sukzessive im nächsten Jahr angepasst.

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Kinder-Notfalldienst heißt jetzt auch Bereitschaftsdienst

birgit seebeck 0421.34 04–105 | [email protected]

Auch 2015 wird es wieder im Rahmen der bundesweiten Arztkampagne großflächige Werbeplakate in vielen deutschen Städten zu sehen geben. Ärzte und Psychotherapeuten geben mit authentischen Fotos und eingängigen State-ments ihrem Beruf ein Gesicht und eine Stimme. Interessenten können sich ab sofort für das Foto-Shooting 27. und 28. Februar 2015 in Frankfurt am Main bewerben.

Einzige Voraussetzung: Sie sind Hausarzt (m/w), Facharzt (m/w) oder Psychotherapeut (m/w) und arbeiten in der Niederlassung. Schicken Sie Ihr Foto zusammen mit einigen weiterführenden Angaben (Name, Berufsbezeichnung inklusive Fachrichtung, Standort, Kontaktdaten und Alter) bis zum 15. Januar 2015 an [email protected]. Für das Shooting am 27. oder 28. Februar müs-sen Sie etwa zwei Stunden einplanen.

w ei t er e inf os

Neue Gesichter für Arztkampagne gesucht

marion saris 0421.34 04–146 | [email protected]

Am Mittwoch, 14. Januar 2014, um 16 Uhr wird eine Ausstellung der Worps-weder Künstlerin Nadja Horn in der KV Bremen mit einer Vernissage eröffnet. Hierzu sind Sie herzlich eingeladen.

w ei t er e inf os

Einladung zur Vernissage

marion saris 0421.34 04-146 | [email protected]

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Die Beschlüsse der Zulassungsausschusssitzungen Juli, September und Oktober 2014 wurden auf der Homepage der KV Bremen veröffentlicht: www.kvhb.de/bekanntgaben

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Bekanntgabe über Zulassungen und Ermächtigungen

krassimira marzog 0421.34 04–333 | [email protected]

Impressum

Herausgeberin: Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen, Tel.: 0421.34 04-0 | v. i. S.d. P.: Dr. Jörg HermannRedaktion: Christoph Fox (RED) | Autoren dieser Ausgabe: Dr. Jörg Hermann, Günter Scherer, Christoph Fox, Christoph Maaß, Angelika Maiworm | Abbildungsnachweise: Smileus - Fotolia, Robert Kneschke - Fotolia, pathdoc - Fotolia (S. 01); Marion Saris (S. 04-05); KV Bremen (S. 06); Alois - Fotolia (S. 08-09); WavebreakmediaMicro - Fotolia (S. 10-11); privat, pathdoc - Fotolia (S. 12-15); GIBLEHO - Fotolia, Visionär - Fotolia (S. 18-19) | Redaktion: siehe Herausgeberin, Tel.: 0421.34 04-328, E-Mail: [email protected] | Gestaltung: oblik visuelle kommunikation | Druck: BerlinDruck GmbH + Co KG | Vertrieb: siehe Herausgeberin

Das Landesrundschreiben erscheint achtmal im Jahr als Informationsmedium für die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen. Abdruck nur mit Genehmigung der Herausgeberin. Gezeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers wieder. Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form eines Wortes genutzt wird („der Arzt“), ist hiermit selbstverständlich auch die weibliche Form („die Ärztin“) gemeint.

Das Landesrundschreiben enthält Informationen für den Praxisalltag, die auch für nichtärztliche Praxismitarbeiter wichtig sind. Bitte ermöglichen Sie Ihren Mit arbeitern den Einblick in diese Ausgabe.

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Zahlungstermine und Zahlungsmodus 2015

Bezugsquartal QuartalZahlungstermin= Belastungstermin Konto KVHB

1. ABSCHLAGSZAHLUNG 1 / 2015RESTZAHLUNG 3 / 20142. ABSCHLAGSZAHLUNG 1 / 20154. ABSCHLAGSZAHLUNG 4 / 20143. ABSCHLAGSZAHLUNG 1 / 2015

1 / 2015

12.01.2015ca. 22.01.2015 23.02.2015 02.03.2015 24.03.2015

1. ABSCHLAGSZAHLUNG 2 / 2015RESTZAHLUNG 4 / 20142. ABSCHLAGSZAHLUNG 2 / 20154. ABSCHLAGSZAHLUNG 1 / 20153. ABSCHLAGSZAHLUNG 2 / 2015

2 / 2015

13.04.2015ca. 23.04.2015 26.05.2015 01.06.2015 23.06.2015

1. ABSCHLAGSZAHLUNG 3 / 2015RESTZAHLUNG 1 / 20152. ABSCHLAGSZAHLUNG 3 / 20154. ABSCHLAGSZAHLUNG 2 / 20153. ABSCHLAGSZAHLUNG 3 / 2015

3 / 2015

13.07.2015ca. 23.07.2015 24.08.2015 01.09.2015 23.09.2015

1. ABSCHLAGSZAHLUNG 4 / 2015RESTZAHLUNG 2 / 20152. ABSCHLAGSZAHLUNG 4 / 20154. ABSCHLAGSZAHLUNG 3 / 20153. ABSCHLAGSZAHLUNG 4 / 2015

4 / 2015

12.10.2015ca. 22.10.2015 23.11.2015 01.12.2015 17.12.2015

Abschlagszahlung: gemäß Abrechnungsrichtlinien der KVHB § 7

Restzahlung: Netto-Honorar des Quartals abzüglich Abschlagszahlungen und ggf. weiterer Abzüge

Falls keine festen Abschlagszahlungen geleistet werden, gilt der genannte Restzahlungstermin.

martina prange 0421.34 04-132 | [email protected]

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Der Beratungsservice der KV Bremen

Haben Sie Fragen? Wir haben nicht alle, aber viele Antworten. Rufen Sie uns an!

0421.3404 -

Abrechnungs beratungTeam 1Allgemein ärzte und Praktische Ärzte, Fachärzt-liche Kinderärzte, Fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt, Hausärztliche Internisten, Nichtvertragsärzte im Notfalldienstbereich

Isabella Schweppe -300Sonja Steinhagen -301

Ärztliche und Psychologische Psychotherapeu-ten, Fachärzte für Psychotherapeutische Medi-zin, Kinder- und Jugendlichenpsychothera-peuten, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Ermäch-tigte Psychotherapeuten, PT-Ausbildungsins-titute

Petra Bentzien -165

Team 2Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Gastro-enterologen, Gynäkologen, Hämato logen, Hautärzte, HNO-Ärzte, Kardiologen, Labor-ärzte, Laborgemeinschaften, Lungenärzte, MVZ, MKG-Chirurgen, Nephro logen, Neuro-chirurgen, Nuklear mediziner, Orthopäden, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten, Rheumatologen, Urologen, Ermächtigte Ärzte, Institute, Krankenhäuser

Jessica Drewes -315Stefan Bardenhagen -320

RLV-BerechnungPetra Stelljes -191

RLV-Anträge und WidersprücheSandra Stoll -152

Praxisbesonderheiten (RLV)Katharina Kuczkowicz -161

AbteilungsleitungAngelika Maiworm -190Peter Czyron -193

IT-BeratungPraxissysteme, Online-AnbindungWilfried Pernak -139

AbteilungsleitungGottfried Antpöhler -121

Qualität & Selektivverträge

Neue Versorgungsformen (DMP, HzV, ...)Barbara Frank -340Hanna Flieger -339Sabine Lange -159

Qualitätssicherung, QM, QualitätszirkelMirja Homeier -342Natalie Martin -335Andrea Windhorst -330Kai Herzmann (Substitution) -334

AbteilungsleitungBarbara Frank (komm.) -330

ZulassungArztregisterKrassimira Marzog -333

Zulassung und BedarfsplanungManfred Schober (Ärzte) -332Martina Plieth (Psychotherapeuten) -336

AbteilungsleitungMarion Bünning -341

RechtsfragenChristoph Maaß (u. a. Datenschutz) -115Marion Bünning (Zulassung) -341

VerträgeAbteilungsleitungOltmann Willers -150

Honorarkonto

Abschläge, Bankverbindung, KontoauszugMartina Prange -132

Prüfung

Plausibilitätsprüfung (Abrechnung)Christoph Maaß -115

Wirtschaftlichkeitsprüfung (Verordnung, Behandlung)Thomas Arndt -176

Verordnungen

Arzneimittel, Heilmittel, HilfsmittelMichael Schnaars -154

Bereitschaftsdienste

Bremen und Bremen-NordAnnika Lange -107Kerstin Lünsmann -103

BremerhavenMartina Schreuder 0471.48 293-0

Formulare und Vordrucke

Formularausgabe, ZentraleErika Meyer, Ilonka Schneider –0

BremerhavenMartina Schreuder 0471.48 293-0

AktenvernichtungWolfgang Harder -178

Abteilungsleitung (Zentrale Dienste, Bereitschaftsdienste)Birgit Seebeck -105

Kassenärztliche Vereinigung Bremen | Schwachhauser Heerstraße 26 /28 | 28209 Bremen | www.kvhb.de

Das Gesicht hinter der Rufnummer 0421.34 04-339Hanna Flieger ist Ihre Ansprechpartne-rin für Sonderverträge, insbesondere DMP und HZV, sowie Fortbildungsnach-weise.