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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 1 Bezug zu Kapitel / Schutzbelang Lfd. Nr. des Post- ein- gangs TÖB – Datum Posteingang Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016 Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG Scoping zur Strategischen Umweltprüfung allgemein 17 Ministerstvo zivotniho prostredi, Praha Umweltministerium der Tschechischen Republik, Prag, 07.10.2015 Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik erhielt am 27. 08. 2015 ein Ansuchen um die Übermittlung einer Stellungnahme zur Festlegung des Untersuchungsrahmens sowie des Detailierungsgrades der Umweltverträglichkeitsprüfung (scoping) des „Regionalplans für die Planungsregion Oberlausitz - Niederschlesien“ (des Weiteren auch nur Regionalplan). Um die Beteiligung der fachlichen sowie einer breiteren Öffentlichkeit zu ermöglichen wurde der Entwurf des Regionalplans einschließlich der Unterlagen zum Scoping an die betroffenen Behörden der Staatsverwaltung sowie den Gebieten der territorialen Selbstverwaltung übermittelt. Als die im Einklang mit dem § 21 Buchst. f) des Gesetzes Nr. 100/2001 Sb. GBl. über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung späterer Vorschriften (des Weiteren auch nur UVP-Gesetz) für die grenzübergreifende Prüfung von Vorhaben und Konzepten zuständige Behörde übermitteln wir Ihnen eine zusammenfassende Stellungnahme. Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik erhielt zu dem vorgelegten Regionalplan 10 Stellungnahmen, von denen 7 keine Hinweise und Anmerkungen beinhalteten. Die sonstigen Stellungnahmen beinhalteten Empfehlungen oder Anforderungen hinsichtlich des Inhaltes der Prüfung der Auswirkungen des Entwurfes des Regionalplans auf die Umwelt. Diese senden wir Ihnen zu. Gemäß der im Art. 7 der Richtlinie des Europäischen Parlamentes Nr.2001/42/ES über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und dem Folgen Die Benachrichtigung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erfolgte seitens des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien frühzeitig, bereits vor dem Umweltbericht-Entwurf, zum Verfahrensschritt „Scoping“. Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik bündelt die Stellungnahmen. Für den Fall, dass im weiteren Verfahren bedeutende Umweltauswirkungen auf tschechisches Territorium ermittelt werden, wird seitens des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik, um Zusendung des Planentwurfes und Umweltbericht-Entwurfes gebeten. Danach erfolgt die Mitteilung seitens des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik, ob Interesse an Konsultationen besteht.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 1

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

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gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

allgemein

17 Ministerstvo zivotniho

prostredi, Praha

Umweltministerium

der Tschechischen

Republik, Prag,

07.10.2015

Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen

Republik erhielt am 27. 08. 2015 ein Ansuchen

um die Übermittlung einer Stellungnahme zur

Festlegung des Untersuchungsrahmens sowie

des Detailierungsgrades der

Umweltverträglichkeitsprüfung (scoping) des

„Regionalplans für die Planungsregion

Oberlausitz - Niederschlesien“ (des Weiteren

auch nur Regionalplan).

Um die Beteiligung der fachlichen sowie einer

breiteren Öffentlichkeit zu ermöglichen wurde

der Entwurf des Regionalplans einschließlich

der Unterlagen zum Scoping an die betroffenen

Behörden der Staatsverwaltung sowie den

Gebieten der territorialen Selbstverwaltung

übermittelt.

Als die im Einklang mit dem § 21 Buchst. f) des

Gesetzes Nr. 100/2001 Sb. GBl. über die

Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung

späterer Vorschriften (des Weiteren auch nur

UVP-Gesetz) für die grenzübergreifende

Prüfung von Vorhaben und Konzepten

zuständige Behörde übermitteln wir Ihnen eine

zusammenfassende Stellungnahme. Das

Ministerium für Umwelt der Tschechischen

Republik erhielt zu dem vorgelegten

Regionalplan 10 Stellungnahmen, von denen 7

keine Hinweise und Anmerkungen beinhalteten.

Die sonstigen Stellungnahmen beinhalteten

Empfehlungen oder Anforderungen hinsichtlich

des Inhaltes der Prüfung der Auswirkungen des

Entwurfes des Regionalplans auf die Umwelt.

Diese senden wir Ihnen zu.

Gemäß der im Art. 7 der Richtlinie des

Europäischen Parlamentes Nr.2001/42/ES über

die Prüfung der Umweltauswirkungen

bestimmter Pläne und Programme und dem

Folgen Die Benachrichtigung zur grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit erfolgte seitens des Regionalen

Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien

frühzeitig, bereits vor dem Umweltbericht-Entwurf, zum

Verfahrensschritt „Scoping“. Das Ministerium für

Umwelt der Tschechischen Republik bündelt die

Stellungnahmen.

Für den Fall, dass im weiteren Verfahren bedeutende

Umweltauswirkungen auf tschechisches Territorium

ermittelt werden, wird seitens des Ministeriums für

Umwelt der Tschechischen Republik, um Zusendung

des Planentwurfes und Umweltbericht-Entwurfes

gebeten.

Danach erfolgt die Mitteilung seitens des Ministeriums

für Umwelt der Tschechischen Republik, ob Interesse an

Konsultationen besteht.

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Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Art. 10 des Protokolls über die strategische

Umweltverträglichkeitsprüfung zum

Übereinkommen über

die Umweltverträglichkeitsprüfung im

grenzüberschreitenden Rahmen bittet das

Ministerium für Umwelt der Tschechischen

Republik für den Fall, wenn in dem erarbeiteten

Umweltbericht mögliche bedeutende

Auswirkungen des Regionalplans auf die

Umwelt der Tschechischen Republik

festgestellt werden sollten, um die Zusendung

des Entwurfes des Regionalplans zusammen

mit dem Umweltbericht als Grundlage für das

weitere Verfahren im Einklang mit den oben

dargestellten Rechtsvorschriften. Nach der

Durchführung der im § 14b des UVP-Gesetzes

festgelegten Verfahren teilt das Ministerium für

Umwelt der Tschechischen Republik der

deutschen Seite mit, ob eine Aufnahme einer

grenzübergreifenden Konsultation im Rahmen

der Prüfung der Umweltauswirkungen dieses

Konzeptes gewünscht ist.

/ Mgr. Evžen DOLEŽAL v. r.

Gw / Ow 17 Ministerstvo zivotniho

prostredi, Praha

Umweltministerium

der Tschechischen

Republik, Prag,

07.10.2015

Anforderungen und Empfehlungen zu dem

Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung

des „Regionalplans für die Planungsregion

Oberlausitz - Niederschlesien“.

Aus der Sicht des Grundwassers (Ministerium

für Umwelt der Tschechischen Republik,

Fachbereich Geologie):

Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen

Republik, Fachbereich Geologie in

Zusammenarbeit mit dem Fachbereich

Gewässerschutz befasst sich langfristig mit der

Problematik des Grund- und

Oberflächenwassers im Grenzraum der

Aus den oben dargestellten Gründen

erachtet der Fachbereich Geologie für

notwendig, dass im Regionalplan eine

höhere Aufmerksamkeit der

gegenseitigen Beeinflussung des Grund-

und Oberflächenwassers zwischen

beiden Ländern in Folge der

Wasserentnahmen geschenkt wird und

dass ein Monitorring des Grundwassers in

dem Grenzraum des gesamten

Untersuchungsgebietes auf der

deutschen sowie tschechischen Seite

durchgeführt wird. Für die Erfüllung

dieser Anforderung ist der Fachbereich

Teilweise folgen Eine mögliche Beeinflussung des Grund- und

Oberflächenwassers im Grenzraum zur Tschechischen

Republik aufgrund der Regionalplan-Festlegungen wird

im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (SUP)

geprüft und die Schutzbelange diesbezüglich

berücksichtigt.

Bei VRG/VBG Wasserversorgung (Wasserentnahmen) an

der Grenze zur Tschechischen Republik, zu Polen und

auch zu anderen Planungsregionen (in Sachsen und

Brandenburg) erfolgt im Falle der Betroffenheit von

Schutzbelangen eine Erfassung und Dokumentation in

der SUP und gegebenenfalls Hinweise zur Vermeidung,

Verminderung oder zum Ausgleich voraussichtlicher,

negativer Umweltauswirkungen bei Plandurchführung.

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Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Bundesrepublik Deutschland, der

Tschechischen Republik und der Republik

Polen. In diesen Raum greift zum Teil auch der

oben dargestellte Regionalplan ein, der den

langfristig betrachteten Raum Petersdorf

(Petrovice) - Lückendorf westlich von der Linie

Grottau (Hrádek nad Nisou) - Zittau umfasst.

Die Ergebnisse der bisherigen Betrachtungen

wurden übersichtlich in dem Bericht:

„Synthese hydrogeologischer und

hydrologischer Erkenntnisse in dem deutsch-

tschechisch-polnischen Grenzraum“ (Syntéza

hydrogeologických a hydrologických poznatků

v hraniční oblasti ČR-SRN-PR)

zusammengefasst, der im Jahre 2013 für das

Ministerium für Umwelt der Tschechischen

Republik durch die Gesellschaft AQUATEST a.s.

AG Prag erarbeitet wurde. Dieser Bericht sowie

die Ergebnisse vorheriger Projekte stehen in

dem Fachbereich Geologie zur Verfügung.

In dem gegenständlichen Grenzraum gilt die

Aufmerksamkeit insbesondere den

Auswirkungen des polnischen Tagebaus

„Turów“ auf das Grund- und

Oberflächenwasser. In dem Raum Petersdorf-

Lückendorf wurden bedeutende Senkungen

des Grundwassers auf der deutsche sowie

tschechischen Seite festgestellt, wobei aber

nachgewiesen wurde, dass diese durch den

Betrieb des Tagebaues „Turów“ nicht

verursacht werden (aus geologischer sowie

hydrogeologischer Sicht wurden diese

Zusammenhänge ausgeschlossen). Trotzdem

sind diese Grundwassersenkungen weiterhin zu

betrachten. Die bisherige Entwicklung des

Grundwasserspiegels zeigt, dass auf der

deutschen sowie tschechischen Seite keine

Möglichkeit für eine Erhöhung der Entnahme

Geologie gerne bereit sämtliche

verfügbare Angaben bereitzustellen. An der Grenze des Plangebietes zur tschechischen

Republik befinden sich die VRG Wasserversorgung Wt

18, Wt 19, Wt 27, Wt 32, Wt 33.

Gemäß Ziel 5.2.1 des Landesentwicklungsplanes (LEP)

2013 sind für die langfristige Sicherung der öffentlichen

Wasserversorgung bedeutsame

Grundwasservorkommen als VRG/ VBG

Wasserversorgung im Regionalplan festzulegen.

Gleichzeitig werden mit dieser Festlegung die Böden

mit besonderer Filterfunktion subsidiär geschützt.

Eine Festlegung zur Menge der Wasserentnahme erfolgt

im Regionalplan nicht, dies ist den Fachbehörden

(Antragstellung: Untere Wasserbehörde, Genehmigung:

Landesdirektion Dresden) im Rahmen wasserrechtlicher

Genehmigungsverfahren vorbehalten. Dies betrifft

ebenfalls die festzulegende maximale Entnahmemenge

und die Überwachung der Entnahmemengen. Diese

Punkte sind Gegenstand der planerischen Abschichtung

zu nachgeordneten Planverfahren der Fachplanung.

In den Sächsischen Beiträgen zu den

Maßnahmenprogrammen Elbe und Oder 2015, ist die

Belastung des Grundwasserkörpers durch

Wasserentnahme zur öffentlichen Wasserversorgung,

beschrieben (S. 24/25). Diese Situation wird im Kapitel

2.1 des Umweltberichtes - Bestandsaufnahme der

Umweltmerkmale sowie im Kapitel 2.2 – Prognose über

die Entwicklung des Umweltzustandes hervorgehoben.

Im aktualisierten Maßnahmenprogramm (gem. § 82

WHG bzw. Art. 11 WRRL) für den deutschen Teil der

Flussgebietseinheit Oder, entspricht die in Art. 11 Abs. 3

e) WRRL aufgeführte Maßnahme einer zu erfüllenden

Mindestanforderungen, bezüglich der Entnahme von

Oberflächensüßwasser und Grundwasser . Weiter heißt

es im Maßnahmenprogramm: „Für die Entnahme von

Grundwasser oder aus Oberflächengewässern für die

öffentliche Wasserversorgung wird eine Bewilligung

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Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

des Grundwassers besteht, weil die

gegenwärtige Nutzung des Grundwassers die

Grenzen der natürlichen Ressourcen erreicht

hat. Die Menge der Grundwasserentnahmen

muss koordiniert werden. Diese Tatsache hat

einen wesentlichen Einfluss auf die Nutzung

und Entwicklung dieser Standorte. Diese

Tatsache wiederspiegelt sich auch in den

Bemühungen, ein gemeinsames deutsch-

tschechisches Projekt aufzustellen. Diese

Bemühungen werden von der tschechischen

Seite durch das Forschungsinstitut für

Wasserwirtschaft Tomáš Garigue Masaryk v.v.i.

und von der deutschen Seite durch das

Sächsische Landesamt koordiniert. Das

Anliegen dieses Projektes ist eine Prüfung von

Möglichkeiten der Behandlung der

bestehenden Grundwasserkörper diesseits und

jenseits der Grenze.

erteilt, die sicherstellen soll, dass eine nachhaltige

Nutzung der Wasserressourcen gesichert wird. Die

Entnahmemengen werden ermittelt und in

Datenbanken registriert. Die Begrenzungen der

Entnahmen werden regelmäßig überprüft und

gegebenenfalls aktualisiert.“

Zur Grenzgewässerfrage und zu grenzüberschreitenden

Grundwasserdargeboten im Allgemeinen und zum

Monitoring der Grundwasserdynamik im Speziellen

erfolgt eine kurze Darstellung der im

Abwägungsvorgang ermittelten Ergebnisse:

Die Grenzgewässerläufe unterliegen bilateralen

Verpflichtungen und Regelungen zur Gewässerpflege

und –unterhaltung, zur Kontrolle und Überwachung von

Wassermenge und Wassergüte, zu Maßnahmen und

Nutzung und zum Schutz der Gewässer sowie zur

Planung und Bilanzierung der

Gewässerbewirtschaftung. Für die Zusammenarbeit bei

der Untersuchung, Überwachung und Bewirtschaftung

grenzüberschreitender Grundwasserdargebote gibt es

ebenfalls Vereinbarungen und Regelungen. Zur

Umsetzung dieser Vereinbarungen gibt es eine Vielzahl

von grenzüberschreitenden wasserwirtschaftlichen

Gremien mit einer Reihe an Untergliederungen (vgl.

Kramer und Brauweiler (Hrsg.) (2000): Gewässerschutz

und Hochwasserschutzrecht. Ein Vergleich zwischen

Deutschland, Polen und Tschechien. Springer

Fachmedien Wiesbaden. S 39 ff.).

Es konnte recherchiert werden, dass im Rahmen von

Sitzungen des Ständigen Ausschusses Sachsen der

deutsch-tschechischen Grenzgewässerkommission

Berichte und Unterlagen erstellt werden sollen. Es

handele sich um jährliche Informationen über den

Zustand der Wasserressourcen in den

Untersuchungsgebieten

(http://www.gracecz.cz/index.php?id=1298&L=3, letzter

Zugriff 18.01.2016).

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Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Der Regionale Planungsverband ist kein Mitglied der

Grenzgewässerkommission bzw. der untergliederten

Gremien dazu. Deren Aufgaben und das Berichtswesen

wurden hier im Rahmen der Abwägung ermittelt.

Bezüglich der Hinweise und Bedenken in der

Stellungnahme des Umweltministeriums der

Tschechischen Republik zu Grundwasserdargeboten,

Monitoring und der Grundwasserdynamik wird in

diesen Fragen auf die Zuständigkeit und das

Berichtswesen der oben genannten Gremien und

Kommission verwiesen.

Vertragliche Grundlagen der wasserwirtschaftlichen

Zusammenarbeit sind:

Der Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der

Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den

Grenzgewässern (D/CR-Grenzgewässervertrag) vom 12.

Dezember 1995 (BGBl. 1997 II S. 924);

Der Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der

Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern

(D/PL Grenzgewässervertrag) vom 19. Mai 1992 (BGBl

1994 II S. 59);

Die Vereinbarung über die „Internationale Kommission

zum Schutz der Elbe“ (IKSE) zwischen der

Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen

Republik und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft vom 08. Oktober 1990 (BGBl.

1992 II S. 942);

Die Vereinbarung über die „Internationale Kommission

zum Schutz der Oder“ (IKSO) zwischen der

Bundesrepublik Deutschland, der Republik Polen, der

Tschechischen Republik und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft vom 11. April 1996 (BGBl. 1997

II S. 1707)

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Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Es lässt sich daraus eine sehr enge Zusammenarbeit

zwischen Sachsen und den Nachbarländern in

Grenzgewässer-, Nutzungs- und Grundwassserfragen

ableiten.

Im Artikel 3 Abs. 1 Buchst. m) der Deutsch-Tschechische

Grenzgewässerkommission: Vertrag zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen

Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern vom 12.

Dezember 1995, ist geregelt, dass die Vertragsparteien

an den Grenzgewässern insbesondere im Bereich der

Untersuchungen, Messungen und Beobachtungen

sowie der Auswertung und dem Austausch von

Ergebnissen und Informationen zusammenarbeiten.

Dies umfasst auch die Bereiche der Wasserentnahmen

(Art 3 Abs. 1 Buchst. h).

Demzufolge ist auch bezüglich neu zu schaffender

Grundwassermessstellen, nach unserer gründlichen

Durchsicht der Vertragsunterlage der Deutsch-

Tschechische Grenzgewässerkommission durch den

Regionalen Planungsverband Oberlausitz-

Niederschlesien, die deutsch-tschechische

Grenzgewässerkommission zuständig.

Vorrangstando

rt

Braunkohlenkr

aftwerk

17 Ministerstvo zivotniho

prostredi, Praha

Umweltministerium

der Tschechischen

Republik, Prag,

07.10.2015

Aus der Sicht des Luftschutzes (Amt des

Liberecký kraj, Fachbereich für Umwelt und

Landwirtschaft):

Mit Hinsicht zu einer sehr allgemeinen

Ausprägung der in dem Regionalplan für die

Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien

festgelegten Maßnahmen und der Tatsache,

dass dieses Konzept für das Gebiet der

Tschechischen Republik nicht verbindlich ist,

sieht das Amt des Liberecký kraj, Fachbereich

für Umwelt und Landwirtschaft, keine

Notwendigkeit einer erschöpfender Prüfung

der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die

Aus diesem Grund müssten in diesem

Fall die potentiellen negativen

Auswirkungen der Errichtung eines

Braunkohlekraftwerkes auf die Umwelt

(insbesondere auf die durch

Immissionen beeinträchtigen

Waldgebiete und zusammenhängenden

Biotope) sowie die Gesundheit der

Bevölkerung der Tschechischen

Republik überprüft werden.

Sollte ein Bestandteil dieser Maßnahme

eine Erweiterung oder eine Errichtung

eines neuen Braunkohlekraftwerkes

Zur Kenntnis

genommen

Bei der regionalplanerischen Festlegung

„Vorrangstandort Braunkohlekraftwerk und

kraftwerksbezogenes Gewerbe“ handelt es sich um den

bestehenden Standort des Braunkohlenkraftwerkes

Boxberg und nicht um ein Vorhaben in Planung. Diese

Festlegung dient der raumordnerischen

Flächensicherung des Standortes und der Vermeidung

von Zielnutzungskonflikten. Aus regionalplanerischer

Sicht bedeutet diese Festlegung nicht automatisch eine

Kraftwerkserweiterung und/ oder einen

Kraftwerksneubau, schließt dies aber auch nicht aus.

Diese Festlegung dient auch der raumordnerischen

Flächensicherung für Industrie- und Gewerbebetriebe,

die mit der Nutzung der Braunkohle im Zusammenhang

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Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Umwelt des Gebietes der territorialen

Verwaltung Liberecký kraj. Ein Bestandteil der

Kartenunterlagen ist aber der Vorrangstandort

Braunkohlenkraftwerk, der sich etwa 30 km

nordöstlich von dem Gebiet der Tschechischen

Republik befindet. In dem Entwurf des

Regionalplans wird nicht ausgeführt, ob es sich

in diesem Fall um eine bestehende Einrichtung,

oder um ein geplantes neues Vorhaben

handelt. Sollte es sich um eine geplante

Erweiterung des bestehenden oder um das

Errichten eines neuen Braunkohlekraftwerkes

handeln, dann würde es sich um eine

bedeutende Verunreinigungsquelle handeln.

Mit Hinsicht zu den häufig auftretenden

Windrichtungen besteht die Möglichkeit von

Auswirkungen auf das tschechische Gebiet in

Folge von Immissionen aus dieser möglichen

Verunreinigungsquelle.

sein, fordert das Amt des Liberecký kraj

mit Hinsicht zu dem Vorrangstandort

Braunkohlenkraftwerk in einer relativen

Nähe der Tschechischen Republik die

Durchführung einer Prüfung der

Auswirkungen dieser Maßnahme auf die

Umwelt und Gesundheit der

Bevölkerung der Tschechischen

Republik. Mit Hinsicht zu der nicht

eindeutigen Bedeutung des

„Vorrangstandortes

Braunkohlenkraftwerk und

kraftwerksbezogenes Gewerbe „ und mit

Hinsicht zu dem Zeitmangel für eine

entsprechende Prüfung der Tatsachen,

stellt auf Grundlage eines konkreten

Antrages der deutschen Seite das Amt

de Liberecký kraj sämtliche

Informationen zum Stand der Umwelt

gerne bereit.

stehen müssen. Die mögliche Betroffenheit von

Umwelt-Schutzbelangen, welche diese Festlegung zur

Folge haben kann, wird in der Strategischen

Umweltprüfung dokumentiert. Die zeichnerische

Festlegung Vorrangstandort Braunkohlenkraftwerk und

kraftwerkbezogenes Gewerbe ist im Scoping als vertieft

zu prüfen eingruppiert (Prüfgruppe B). Erhebliche

Beeinträchtigungen, ausgehend von dieser Festlegung

auf Schutzbelange auf dem Gebiet der Tschechischen

Republik, sind aufgrund der großen Entfernung (mind.

45 km Luftlinie) zur Grenze nicht zu erwarten.

Im weiteren Regionalplanverfahren wird geprüft, ob

diese zeichnerische Festlegung unter den

gegenwärtigen Rahmenbedingungen zur Energiewende

in Deutschland noch realistisch ist.

Verkehr 17 Ministerstvo zivotniho

prostredi, Praha

Umweltministerium

der Tschechischen

Republik, Prag,

07.10.2015

Aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen

Gesundheit (Bezirkshygienestation des

Ústecký kraj mit Sitz in Aussig):

Aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen

Gesundheit kann festgestellt werden, dass eine

Umsetzung der Ziele des Regionalplans für die

Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien

keine bedeutende Auswirkungen auf die

öffentliche Gesundheit der Bevölkerung in dem

Grenzraum des Gebietes der territorialen

Verwaltung Ústecký kraj haben wird. Nur im

Bereich des Verkehrs, in dem das Straßen- und

Schienennetz mit grenzübergreifender

Bedeutung ausgebaut werden soll und eine

Verbindung der durch den Verkehr bedienten

Gebiete mit den tschechischen und polnischen

Gebieten entstehen soll, können mögliche

Folgen Es erfolgt bei Betroffenheit durch mögliche negative

Umweltauswirkungen ein Hinweis in den Prüftabellen

des Umweltberichtes und eine Klarstellung zu dem

voraussichtlich betroffenen Schutzbelang.

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Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Auswirkungen auf die Bevölkerung der

grenznahen Gebiete in dem Ústecký kraj

erwogen werden. Aus diesem Grund wäre es

angebracht sich auf eine Prüfung der

Auswirkungen der geplanten Ziele des

Regionalplans mit grenzübergreifenden

Auswirkungen (in dem Bereich des Verkehrs) im

Bezug zu den Belangen des Schutzes der

öffentlichen Gesundheit zu konzentrieren.

Kap. 1 41 GRÜNE LIGA Sachsen

e.V., 05.11.2015

Wir bedanken uns für die Einbeziehung gemäß

§ 33 SächsNatSchG i.V.m. § 63 BNatSchG und

äußern uns mit folgender Stellungnahme:

In den Festlegungen des

Untersuchungsrahmens einschließlich des

erforderlichen Umfangs und

Detailierungsgrades für die strategische

Umweltprüfung (SUP) zur Zweiten

Gesamtfortschreibung des Regionalplanes

Oberlausitz – Niederschlesien sollten in der

Tabelle 1 die Ziele 6.4.1 und 6.4.2 in die

Prüfgruppe „B“ eingeordnet werden.

Damit wird unserer Meinung nach ein

wirksamerer Schutz der den Luftraum

besiedelnden Tierarten erreicht.

Prinzipiell stimmen wir der Änderung

der Zweiten Gesamtfortschreibung des

Regionalplanes für die Planungsregion

Oberlausitz-Niederschlesien als Ganzes

zu.

Nicht folgen Der Standpunkt zur Zuordnung in die Prüfgruppe B ist

erkannt, der Forderung wird aber aus folgenden

Gründen nicht gefolgt: Die Ziele 6.4.1 und 6.4.2 des

Kapitels Energieversorgung und erneuerbare Energien

des Vorentwurfes, dienen der räumlichen Steuerung

und Optimierung der Errichtung von

Windernergieanlagen (WEA). In diesem Sinne werden

Auswirkungen auf die Umwelt minimiert und verringert,

wie durch die 5H-Regelung oder die Möglichkeit der

Höhenbeschränkung. Die Ziele 6.4.1 und 6.4.2 haben bei

Plandurchführung keine negativen

Umweltauswirkungen zur Folge und werden deshalb

der Prüfgruppe C zugeordnet.

Die einzelnen zeichnerischen Festlegungen von VRG/EG

Windernergienutzung werden der Prüfgruppe B

zugeordnet. Die Prüfung erfolgt dabei mittels eines

„schlüssigen Plankonzepts“, welches unter Anwendung

von harten und weichen Tabuzonen, Restflächen

(Suchraumkulisse) für die VRG/ EG

Windernergienutzung ermittelt. Ein umfassendes

Abwägungsprogramm und eine Einzelfallprüfung

führen zur planerischen Auswahl der VRG/ EG. Diese

Auswahl enthält eine umfassende Bewertung aller

relevanten Kriterien (nicht nur Umweltschutzbelange),

die weit über den Rahmen der SUP hinausgeht, da es

sich um eine abschließende Planung handelt.

Kap. 3 51 Landesamt für

Denkmalpflege

Zu den uns vorliegenden Bitten um

Stellungnahmen zu den Entwürfen für

Zur Kenntnis

genommen

Im Ergebnis des Abstimmungsgepräches zwischen dem

Landesamt für Denkmalpflege (LfD), dem SMI und den

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 9

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Sachsen, Dresden,

09.11.2015

Planfortschreibungen in verschiedenen

Regionen ist festzuhalten, dass es

grundsätzlich möglich ist, Erfassungsdaten zu

Kulturdenkmalen zur Verfügung zu stellen,

damit sie in angemessener Weise in die

Dokumente der Regionalplanungen einfließen

können. Eine entsprechende Abstimmung hat

es dazu mit Vertretern der Planungsstelle in

Leipzig bereits gegeben. Die Überprüfung und

digitale Kartierung des Denkmalbestandes ist

so weit fortgeschritten, dass außer für die

Großstädte Dresden und Leipzig das Material

relativ vollständig vorliegt.

Es ist allerdings anzumerken, dass für

Denkmale der Garten- und Land-

schaftsgestaltung wie auch der Produktions-

und Verkehrsgeschichte (§ 2 Abs. 5 Buchst. c

und d SächsDSchG) die Grunddaten zwar

vorliegen, deren fachliche Überprüfung

einschließlich digitaler Kartierung aber noch

nicht abgeschlossen ist.

Einschränkend müssen wir weiterhin zur

Kenntnis geben, gegenwärtig keine

ausreichende personelle Ausstattung zu

besitzen um die Daten bedarfsgerecht

übermitteln zu können. Da das Projekt zur

Überprüfung der Denkmalliste Ende 2015

vorzeitig beendet wird, stehen keine

Mitarbeiter für diese Aufgabe mehr zur

Verfügung. Voraussichtlich wird sich die

Personalsituation auch nicht verbessern, so

dass möglicherweise in Abstimmung mit dem

SMI Lösungen gefunden werden sollten, Ihnen

Zugangscodes zu übermitteln, die es Ihnen

erlauben, die gewünschten, allerdings

unvollständigen Daten selbst zu übernehmen.

In jedem Fall ist es auch aus Sicht des LfD

Regionalen Planungsverbänden am 04.02.2016 im LfD,

erfolgte die Übermittlung der kartographischen Daten

(Stand: 31. Dezember 2015) im Shape-Format an die

vier Regionalen Planungsverbände im Freistaat Sachsen

(E-Mail vom 04.02.2016). Eine Aktualisierung des

Datentransfers erfolgt jährlich.

Die Teilnehmer bestätigten das im Schreiben des

Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen vom 04.

November 2015 fixierte Ziel, die Ergebnisse der

Denkmalerfassung und die in den Planungsstellen

selbst ermittelten Angaben zu raumwirksamen Werten

unserer Kulturlandschaft zusammen zu führen.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 10

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Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

notwendig, die Ergebnisse unserer

Denkmalerfassung und die in Ihren

Planungsstellen selbst ermittelten Angaben zu

raumwirksamen Werten unserer

Kulturlandschaft zusammen zu führen.

Kap. 3 51 Landesamt für

Denkmalpflege

Sachsen, Dresden

24.11.2015

Das Landesamt für Denkmalpflege stimmt dem

vorgeschlagenen Untersuchungsrahmen der

Umweltprüfung sowie den Vorschlägen zur

Festlegung der betroffenen Schutzbelange

grundsätzlich zu.

Auf die spezieller bzw. tiefgründiger zu

prüfenden Sachverhalte haben wir in unserer

Stellungnahme vom 23.11.2015 zur zweiten

Gesamtfortschreibung des Regionalplans

hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist der

beim Landesamt für Denkmalpflege erreichte

Stand der Denkmalkartierung mit auszuwerten,

insbesondere hinsichtlich der flächenhaften

Kulturdenkmale (vor allem Parkanlagen).

Bezüglich der Datenverfügbarkeit und -

übermittlung verweisen wir auf das Schreiben

des Landesamtes für Denkmalpflege an die

Regionalen Planungsverbände vom 04.11.2015.

Zur Kenntnis

genommen

Das angesprochene Schreiben vom 04.11.2015 ist zur

Kenntnis genommen. Neue Erkenntnisse werden bei

Übergabe an den Regionalen Planungsverband

Oberlausitz-Niederschlesien bewertet und in das

Verfahren eingearbeitet.

Kap. 3, KS 1 51 Landesamt für

Denkmalpflege

Sachsen, Dresden

24.11.2015

Im Kapitel 3 „Schutzgüter und Schutzbelange"

regen wir für den Steckbrief „Kultur- und

Sachgüter, Bauliche Kultur- und Sachgüter" an,

die ungenaue und unvollständige Definition

dieses Schutzbelangs durch die einschlägigen

Formulierungen des Sächsischen

Denkmalschutzgesetzes zu ersetzen (§§ 1, 2).

Folgen Die Begriffe Kultur- und Sachgüter werden in

Umweltprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG

sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG so verwendet. Zur

begrifflichen Präzisierung des Schutzbelanges KS 1

„Kultur- und Sachgüter – Bauliche Kultur- und

Sachgüter“ wird der Anregung des Landesamtes für

Denkmalpflege gefolgt. Es erfolgt eine Umbenennung

des Schutzbelanges KS 1 in „Kultur- und Sachgüter –

Kulturdenkmale“ entsprechend der Begrifflichkeit im

Sächsischen Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG). Die

Definition des Schutzbelanges erfolgt anhand § 2 Abs. 1

SächsDSchG.

allgemein 68 Landesamt für Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Zur Kenntnis Die Hinweise zu Schutzgebieten und

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 11

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Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

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gangs

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Umwelt, Gesundheit

und

Verbraucherschutz,

Abteilung

Naturschutz, Potsdam,

12.11.2015

Verbraucherschutz Brandenburg (LUGV) nimmt

gem. § 14h UVPG als Behörde, die in ihrem

umwelt- und gesundheitsbezogenen

Aufgabenbereich betroffen sein kann, zu den

Unterlagen Stellung. Folgende Unterlagen

wurden geprüft:

➢ Vorentwurf der zweiten

Gesamtfortschreibung des

Regionalplans

➢ Festlegung des

Untersuchungsrahmens zur SUP

➢ 7 Karten

An der Stellungnahme haben die Abteilungen

Naturschutz, Wasser und Technischer

Umweltschutz mitgewirkt.

Anknüpfungspunkte für die Prüfung des

Planentwurfs sind Umweltauswirkungen, die

Brandenburger Gebiet betreffen können. Zu

den Unterlagen nehmen wir wie folgt Stellung:

I. Hinweise zum Schutzgut Tiere, Pflanzen,

Biologische Vielfalt

Die Planungsregion Oberlausitz-

Niederschlesien grenzt an die Landkreise

Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße des

Landes Brandenburg. Geprüft wurde, ob die

Ziele bzw. Festlegungen des Vorentwurfs der 2.

Gesamtfortschreibung des Regionalplans

„Oberlausitz-Niederschlesien“ geeignet sind,

Belange des Naturschutzes und der

Landschaftspflege in den benannten

Landkreisen zu berühren und welche

Anforderungen sich daraus für die Festlegung

des Untersuchungsrahmens der

Umweltprüfung sowie des Umfanges und

Detaillierungsgrades des Umweltberichtes

genommen Schutzausweisungen werden der separaten

Stellungnahme des brandenburgischen Ministeriums

für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft

(MLUL) entnommen.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 12

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Kapitel /

Schutzbelang

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gangs

TÖB – Datum

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

ergeben.

Die im Zusammenhang mit Schutzgebieten und

Schutzausweisungen nach

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m.

dem Brandenburgischem

Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)

stehenden Anforderungen an den

Untersuchungsumfang und weitere Hinweise

werden in einer separaten Stellungnahme des

Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt

und Landwirtschaft (MLUL) übermittelt.

Kap. 2 68 Landesamt für

Umwelt, Gesundheit

und

Verbraucherschutz,

Abteilung

Naturschutz, Potsdam,

12.11.2015

Untersuchungsraum,

Beurteilungsempfehlungen für grenznahe

Windeignungsgebiete

Der Untersuchungsraum für die einzelnen

Schutzgüter sollte sich am Wirkungsbereich der

jeweiligen Beeinträchtigungen orientieren. Der

Wirkungsraum kann in Abhängigkeit vom

Vorhaben, z.B. von der Anlagenhöhe der

Windkraftanlagen oder der

Grundwasserbeeinflussung von

Abbauvorhaben, ermittelt werden.

Zur Kenntnis

genommen

Der Anregung ist in den Scoping-Unterlagen bereits

nachgekommen worden.

Für alle der Prüfgruppe B (vertieft zu prüfen)

zugeordneten Festlegungen wird stets geprüft, ob über

die Fläche der Festlegung hinaus eine Wirkzone im

Hinblick auf Umweltauswirkungen, negativ betroffen

sein kann. Ist eine voraussichtliche Betroffenheit

gegeben, so werden entsprechend dem Stand der

Wissenschaft und Technik und in Anlehnung an die

planerisch bestehenden und anerkannten Abstände aus

der Fachliteratur, Wirkzonen veranschlagt.

allgemein 68 Landesamt für

Umwelt, Gesundheit

und

Verbraucherschutz,

Abteilung

Naturschutz, Potsdam,

12.11.2015

Allgemeiner Artenschutz

Errichtung und der Betrieb von

Windkraftanlagen, Beurteilungsempfehlungen

für grenznahe Windeignungsgebiete

Die Errichtung und der Betrieb von

Windkraftanlagen im grenznahen Bereich zu

Brandenburg könnten geeignet sein,

verschiedene Vogel- und Fledermausarten

erheblich zu beeinträchtigen. Als

Beurteilungsgrundlage wird empfohlen die

„Abstandsempfehlungen für

Windenergieanlagen zu bedeutsamen

Vogellebensräumen sowie Brutplätzen

Folgen Dem Vorschlag von 10.000 m wird gefolgt, wobei ein

Prüfradius abgestuft nach der Art, entsprechend der

Empfehlungen im Helgoländer Papier, zur Anwendung

kommt.

Vom Schwarzstorch abgesehen werden maximale

Prüfradien von 6.000 m im Helgoländer Papier für

ausgewählte Arten als ausreichend betrachtet.

Entsprechend den Angaben im Helgoländer Papier (LAG

Vogelschutzwarten 2014) beträgt der empfohlene

Prüfradius für den Schwarzstorch 10.000 m. Zugleich

wird darauf hingewiesen, dass solch große Prüfbereiche

nicht für jede Art sinnvoll sind. Es wird zwischen

Mindestabständen zur WEA und einem Prüfradius

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 13

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

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gangs

TÖB – Datum

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

ausgewählter Vogelarten“ der

Länderarbeitsgemeinschaft der Vogel-Schutz-

Warten (LAG-VSW) in der Überarbeitung vom

15. April 2015 in Verbindung mit der

einschlägigen Rechtsprechung heranzuziehen.

Des Weiteren gibt es in Brandenburg einen

Erlass des MUGV vom 01.01.2011, letzte

Änderung August 2013 zur „Beachtung

naturschutzfachlicher Belange bei der

Ausweisung von Windeignungsgebieten und

bei der Genehmigung von

Windeignungsanlagen“, dessen Inhalte als

Beurteilungsgrundlage dienen können.

unterschieden, der Räume beinhalten kann in denen die

Aufenthaltswahrscheinlichkeit WEA-sensibler Vögel

erhöht sein kann.

Bei der Regionalplanaufstellung werden unter

Anwendung von harten und weichen Tabuzonen

Restflächen (Suchraumkulisse) für die VRG/ EG

Windernergienutzung ermittelt. Diese Methodik, ein

umfassendes Abwägungsprogramm und eine

Einzelfallprüfung führen zur planerischen Auswahl der

VRG/ EG. Diese Auswahl enthält eine umfassende

Bewertung aller relevanten Kriterien (nicht nur

Umweltschutzbelange), die weit über den Rahmen der

SUP hinausgeht, da es sich um eine abschließende

Planung handelt. So werden Umweltauswirkungen und

mögliche erhebliche Beeinträchtigungen möglichst

frühzeitig identifiziert und vermieden bzw. minimiert.

Kap. 3, FFB 2 68 Landesamt für

Umwelt, Gesundheit

und

Verbraucherschutz,

Abteilung

Naturschutz, Potsdam,

12.11.2015

Besonderer Artenschutz

Im Rahmen der Aufstellung des o.g.

Regionalplanes sind die artenschutzrechtlichen

Vorschriften des § 44 BNatSchG in die Planung

einzustellen und entsprechend abzuprüfen.

Auswirkungen auf das Land Brandenburg sind

vor allem bei der Ausweisung von Eignungs-

und Vorranggebieten für die

Windenergienutzung zu erwarten. Hierbei sind

als Vorhaben relevante Arten und

Artengruppen vorrangig Vögel und

Fledermäuse zu betrachten. Als

Beurteilungsgrundlage können die im

Abschnitt zum allgemeinen Artenschutz

empfohlenen Hinweise für grenznahe

Windeignungsgebiete dienen.

In diesem Zusammenhang wäre beispielsweise

zu berücksichtigen, dass sich in unmittelbarer

Nähe zur Potenzialfläche für die

Windenergienutzung Nr. 20 ein Brutplatz des

Zur Kenntnis

genommen

Bei der Regionalplanaufstellung werden unter

Anwendung von harten und weichen Tabuzonen

Restflächen (Suchraumkulisse) für die VRG/ EG

Windernergienutzung ermittelt. Diese Methodik, ein

umfassendes Abwägungsprogramm und eine

Einzelfallprüfung führen zur planerischen Auswahl der

VRG/ EG. Diese Auswahl enthält eine umfassende

Bewertung aller relevanten Kriterien (nicht nur

Umweltschutzbelange), die weit über den Rahmen der

SUP hinausgeht, da es sich um eine abschließende

Planung handelt. So werden Umweltauswirkungen und

mögliche erhebliche Beeinträchtigungen möglichst

frühzeitig identifiziert und vermieden bzw. minimiert.

Beurteilungs- und zu prüfende Unterlagen werden im

Zuge der Ermittlung (Erarbeitung des Regionalplan-

Entwurfes) der VRG/ EG Windenergienutzung zur

Kenntnis genommen und ggf. fachlich berücksichtigt.

Die Verwendung der empfohlenen Unterlage wird dann

geprüft. Im Ergebnis kann auch die Verwendung der

tierartspezifischen Wirkzonen, laut empfohlener

Unterlage, erfolgen.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 14

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

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gangs

TÖB – Datum

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Seeadlers in einem Abstand unter 1.000 Meter

befindet. Weitere, mögliche erhebliche

Beeinträchtigungen wären im Rahmen der

Umweltprüfung zu ermitteln.

Nach den, dem LUGV vorliegenden Daten,

wären im grenznahen Bereich zu Brandenburg

mindestens die Brutstandorte von Seeadler,

Fischadler, Uhu, Rotmilan und Kranich sowie

die Rast- und Überwinterungsplätze

störungssensibler Zugvögel im Raum

Senftenberg prüfrelevant.

Die Daten der zu berücksichtigenden Großvögel sind

mit der E-Mail Anfrage vom 01.06.2016 LfU Brandenburg

angefordert worden. Die avifaunistischen

Erfassungsdaten sind in Form einer Papierkarte (3

Kartenausschnitte A3) am 21.06.2016 beim Regionalen

Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien

eingegangen.

Kap. 3,

La 1

68 Landesamt für

Umwelt, Gesundheit

und

Verbraucherschutz,

Abteilung

Naturschutz, Potsdam,

12.11.2015

Landschaftsbild

Nach Breuer (NLÖ, Niedersachsen, 2001) ist bei

der Errichtung von Windkraftanlagen von

erheblichen Beeinträchtigungen des

Landschaftsbildes in einem Radius der 15

fachen Anlagenhöhe auszugehen. Wenn man

Breuer zu Grunde legt (so, auch LUGV

Brandenburg), wäre Im Regionalplan

demgemäß der Wirkungsraum von der Grenze

der Eignungs- und Vorranggebiete ausgehend

zu bestimmen und für die konkreten Teilräume

die Erheblichkeit der

Landschaftsbildbeeinträchtigung zu beurteilen.

Folgen Für VRG/ EG Windenergienutzung wird im Hinblick auf

den Schutzbelang Landschaftsbild (La 1) die Wirkzone

von 2 auf 3 km vergrößert. D.h. um eine zeichnerische

Festlegung VRG/ EG Windenergienutzung (Polygon)

wird eine Wirkzone (Puffer) mit einem Abstand von 3 km

vom Polygonumriss ausgehend gebildet, in welcher

mögliche Umweltauswirkungen ermittelt werden.

Die schutzbelangbezogen, ermittelten Wirkzonen der

Planfestlegungen sind der Tabelle 2 (Bestimmung des

Untersuchungsumfangs der zu prüfenden Festlegungen

des Regionalplans) der Scoping-Unterlage zu

entnehmen.

Unter Anwendung von harten und weichen Tabuzonen

werden Restflächen (Suchraumkulisse) für die VRG/ EG

Windernergienutzung ermittelt. Ein umfassendes

Abwägungsprogramm und eine Einzelfallprüfung

führen zur planerischen Auswahl der VRG/ EG. Diese

Auswahl enthält eine umfassende Bewertung aller

relevanten Kriterien (nicht nur Umweltschutzbelange),

die weit über den Rahmen der SUP hinausgeht, da es

sich um eine abschließende Planung handelt. So

werden Umweltauswirkungen vermieden bzw.

minimiert und mögliche erhebliche Beeinträchtigungen

möglichst frühzeitig identifiziert.

Kap. 3 68 Landesamt für Untersuchungsinhalte - SUP Folgen Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der

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Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Umwelt, Gesundheit

und

Verbraucherschutz,

Abteilung

Naturschutz, Potsdam,

12.11.2015

Im Umweltbericht sollten für den im Land

Brandenburg gelegenen Untersuchungsraum

Aussagen zu folgenden Sachverhalten

getroffen werden:

- zu erwartende Auswirkungen auf den Natur-

und Wasserhaushalt bei Rohstoffabbau im

grenznahen und grenzüberschreitenden

Bereich,

- Horststandorte und Brutplätze bedrohter,

störungssensibler Vogelarten, Entfernung der

geplanten Eignungs- und Vorranggebiete zum

Vorkommen und Beurteilung der

Auswirkungen,

- Rast- und Überwinterungsplätze

störungssensibler Zugvögel, Entfernung der

geplanten Eignungs- und Vorranggebiete zum

Vorkommen und Beurteilung der

Auswirkungen,

- Gebiete mit besonderer Bedeutung für den

Fledermausschutz, Entfernung der geplanten

Eignungs- und Vorranggebiete zum

Vorkommen und Beurteilung der

Auswirkungen.

Detaillierte Auskünfte zum Vorkommen von

relevanten Großvogelarten, Rast- und

Überwinterungsplätzen bzw. Fledermäusen

können vom LUGV, Referat N 3, Staatliche

Vogelschutzwarte gegeben werden. (Staatliche

Vogelschutzwarte Brandenburg, Dr. Torsten

Langgemach, Tel.: +49 33878 60-257, E-Mail:

[email protected]).

voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen

einschließlich der Beschreibung des derzeitigen

Zustandes der Umwelt und der Darlegung der

wesentlichen Umweltmerkmale einschließlich der

Vorbelastungen erfolgt gemäß der gesetzlichen

Vorgaben (Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG) im Kapitel 2.1 bis

2.4 des Umweltbericht-Entwurfes.

Einschließlich der Kapitel 1, 3 und 4 werden demnach

die gemäß Artikel 5 Abs. 1 nach Maßgabe von Artikel 5

Absätze 2 und 3 der SUP-RL vorzulegenden

Informationen im Umweltbericht-Entwurf enthalten

sein. Der Umweltbericht-Entwurf enthält die gesetzlich

geforderten Angaben gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG.

Die Daten der zu berücksichtigenden Großvögel sind

mit der E-Mail Anfrage vom 01.06.2016 beim LfU

Brandenburg angefordert worden. Die avifaunistischen

Erfassungsdaten sind in Form einer Papierkarte (3

Kartenausschnitte A3) am 21.06.2016 beim Regionalen

Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien

eingegangen. Die Übergabe der Fledermaus-

Artvorkommen (Anforderung per E-Mail vom

22.06.2016) steht noch aus.

allgemein 68 Landesamt für

Umwelt, Gesundheit

und

Verbraucherschutz,

Hinweise zur Berücksichtigung der Inhalte der

Landschaftsplanung

Für die Landkreise Oberspreewald-Lausitz und

Spree-Neiße wurden durch die Unteren

Gem. § 9 (5) BNatSchG sind die Inhalte

der LRP für die Beurteilung der

Umweltverträglichkeit und der

Verträglichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1

Folgen Die Belange der Landschaftsrahmenplanung der

Landkreise Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße

werden bei Bedarf und ggf. in räumlichen und

sachlichen Auszügen gebietsbezogen berücksichtigt.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 16

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Abteilung

Naturschutz, Potsdam,

12.11.2015

Naturschutzbehörden

Landschaftsrahmenpläne (LRP) aufgestellt (vgl.

landesweite Übersicht unter folgendem Link

http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.

php/lbm1.a.3310.de/lrp.pdf). Die LRP bilden

die regionale Planungsebene der

Landschaftsplanung und stellen gem. § 10

BNatSchG die überörtlichen konkretisierten

Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des

Naturschutzes und der Landschaftspflege dar.

Es wird empfohlen, die raumbedeutsamen

Erfordernisse der an das Plangebiet

angrenzenden brandenburgischen LRP bei der

Aufstellung des Regionalplans Oberlausitz-

Niederschlesien zu berücksichtigen.

BNatSchG (FFH-Verträglichkeitsprüfung)

heranzuziehen. Für die Beschreibung des derzeitigen Zustandes der

Umwelt und der Darlegung der wesentlichen

Umweltmerkmale einschließlich der Vorbelastungen im

Plangebiet gemäß der gesetzlichen Vorgaben (Anlage 1

zu § 9 Abs. 1 ROG) ist die Landschaftsrahmenplanung

eine wichtige Informations-, Bewertungs- und

Datengrundlage.

Me 2 68 Landesamt für

Umwelt, Gesundheit

und

Verbraucherschutz,

Abteilung

Naturschutz, Potsdam,

12.11.2015

II. Hinweise zum Immissionsschutz

Aus Sicht des vorbeugenden

Immissionsschutzes sind bei der Beschreibung

und Bewertung des Umweltzustandes im

Rahmen der Strategischen Umweltprüfung

insbesondere die Schutzgüter Mensch

(menschliche Gesundheit,

Erholungsfunktionen, schädliche

Umwelteinwirkungen durch Immissionen)

sowie Klima und Luft (u.a. Daten zur

Luftqualität) von Bedeutung. Hierzu sind im

vorliegenden Planentwurf bisher keine

gesonderten Gliederungspunkte enthalten.

In der Anlage wird eine Auflistung der im LUGV

bekannten und bestandsgeschützten Anlagen,

die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig

sind, übergeben.

Zur Kenntnis

genommen

Die Strategische Umweltprüfung (SUP) hat zur Aufgabe,

die positiven und negativen Umweltauswirkungen zu

ermitteln und zu bewerten, welche bei

Plandurchführung voraussichtlich zu erwarten sind.

Allen angesprochenen Punkten sind Schutzbelange in

der SUP zuordbar, auch wenn dies allein aus der

Gliederung der vorgelegten Unterlage nicht hervorgeht.

Der Steckbrief Me 2-Schutzgut Bevölkerung und

menschliche Gesundheit, Schadstoffbelastung im

Siedlungsbereich betrifft beispielsweise den

Immissionsschutz. Daten zur Luftqualität umfassen

dabei die Luftschadstoffe PM 10, PM 2.5, NO2 und Ozon.

Im Rahmen der Bestandsaufnahme des derzeitigen

Umweltzustandes im Umweltbericht werden auch

Vorbelastungen im Plangebiet ermittelt.

Entscheidend ist gemäß §14f Abs.3 UVPG auf welcher

Stufe des Planungsprozesses Umweltauswirkungen

schwerpunktmäßig untersucht werden. Die

genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG

werden nicht vom Prüfumfang der SUP erfasst. Gemäß

der Abschichtung als Instrument der Raumordnung und

Fachplanung, sind die Umweltauswirkungen der

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 17

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Anlagen auf der Ebene der immissionschutzrechtlichen

Fachplanung zu ermitteln und zu bewerten.

Gemäß §14f Abs. 1 UVPG legt der Planungsträger den

Untersuchungsumfang sowie den Detaillierungsgrad

der SUP im Scoping i.V.m. mit den Ergebnissen der

Beteiligung fest. Gemäß §14f Abs.4 UVPG müssen die zu

beteiligenden Behörden Informationen, die für den

Umweltbericht zweckdienlich sind, an die

Planungsbehörde übermitteln.

Me 2 68 Landesamt für

Umwelt, Gesundheit

und

Verbraucherschutz,

Abteilung

Naturschutz, Potsdam,

12.11.2015

Anlage:

Standorte genehmigungsbedürftiger

Anlagen nach dem BImSchG auf

Brandenburger Gebiet, die an den

Planungsraum angrenzen

Nach Durchsicht der LISA-Datenbank können

für den angrenzenden Bereich (bis max. 3 km

von der Landesgrenze) des betrachteten

Regionalplanes folgende Anlagenstandorte

nach BImSchG mitgeteilt werden:

- Schweinezucht-/mastanlage nach Nr.

7.1.7.1EG der 4. BImSchV mit 6.000 Tierplätzen;

Biogasanlage mit Gärrestlager und BHKW nach

Nr. 8.6.3.2V bzw. 8.13V und 1.2.2.2V der 4.

BImSchV in Hermsdorf/OT Jannowitz,

Forsthausstraße 23

(AST-Nr. 40664090000) - Anlagen in Betrieb; ca.

1.360 m von der Landesgrenze

- Oberflächenbehandlungsanlagen Werk 1 und

2 nach Nr. 5.1.1.2V der 4. BImSchV in

Senftenberg/OT Hosena, Bahnhofstraße 13

(AST-Nr. 40665310000) - Anlagen in Betrieb;

ca. 2.500 m von der Landesgrenze

- Windpark Proschim I mit 4 WEA nach Nr.

1.6.2V der 4. BImSchV mit 80,00 m Gesamthöhe

Zur Kenntnis

genommen

Die genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG

werden nicht vom Prüfumfang der SUP erfasst. Gemäß

der Abschichtung als Instrument der Raumordnung und

Fachplanung, sind die Umweltauswirkungen der

Anlagen auf der Ebene der immissionschutzrechtlichen

Fachplanung bzw. Einzelgenehmigung zu ermitteln und

zu bewerten.

Im Rahmen der SUP zur Regionalplanfortschreibung

können mögliche kumulative Auswirkungen

berücksichtigt werden.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 18

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

(Typ AN Bonus-44) in Welzow/OT Proschim;

Flur 1

(AST-Nr. 40716610000) - Anlagen in Betrieb;

dichteste WEA ca. 30 m von der Landesgrenze

- Windpark Proschim II mit 4 WEA nach Nr.

1.6.2V der 4. BImSchV mit 170 m bzw. 196 m

Gesamthöhe (1 x VESTAS V90-2.0 MW bzw. 3 x

VESTAS 112-3.0 MW) in Welzow/OT Proschim;

Flur 1 + 2

(AST-Nr. 40716880000) - Anlagen in Betrieb;

dichteste WEA ca. 260 m von der Landesgrenze

- Bullenmastanlage nach Nr. 7.1.5V der 4.

BImSchV mit 1.230 Tierplätzen; Biogasanlage

mit BHKW nach Nr. 8.6.3.2V bzw. 1.2.2.2V der 4.

BImSchV in Welzow/OT Proschim, Mühlenweg

60

(AST-Nr. 40716020000) - Anlagen in Betrieb;

ca. 1.600 m von der Landesgrenze

- Milchviehanlage nach Nr. 7.1.5V der 4.

BImSchV mit 905 Tierplätzen in Spremberg/OT

Terpe, Sabroter Straße 3a

(AST-Nr. 40716030000) - Anlage in Betrieb; ca.

260 m von der Landesgrenze

- Bauschuttrecyclinganlage mit Zwischenlager

nach Nr. 8.11.2.4V bzw. 8.12.2V der 4. BImSchV

in Spremberg /OT Schwarze Pumpe,

Schäfereiweg

(AST-Nr. 40716410000) - Anlage Insolvenz; ca.

1.300 m von der Landesgrenze

- Oxyfuel-Pilotanlage nach Nr. 1.2.1V der 4.

BImSchV mit 30,0 MW FWL in Spremberg/OT

Schwarze Pumpe, An der alten Ziegelei

(AST-Nr. 40716830000) - Anlage in Betrieb; ca.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 19

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

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gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

940 m von der Landesgrenze

- Kraftwerk Schwarze Pumpe nach Nr. 1.1EG

der 4. BImSchV, in Spremberg/OT Schwarze

Pumpe, An der alten Ziegelei 1

(AST-Nr. 40716440000) - Anlage in Betrieb; ca.

1.230 m von der Landesgrenze

- Papierherstellung mit Altpapierzwischenlager

nach Nr. 6.2.1EG bzw. 8.12.2V der 4. BImSchV in

Spremberg/OT Schwarze Pumpe, An der Heide

B 5

(AST-Nr. 40716590000) - Anlagen in Betrieb;

ca. 430 m von der Landesgrenze

- BHKW für Klärgas nach Nr. 1.2.2.2V der 4.

BImSchV Spremberg/OT Schwarze Pumpe, An

der Heide, Straße A-Mitte

(AST-Nr. 40716720000) - Anlage in Betrieb; ca.

660 m von der Landesgrenze

- Gipsplattenherstellung nach Nr. 2.4.2V der 4.

BImSchV in Spremberg/OT Schwarze Pumpe,

Neudorfer Weg 1b

(AST-Nr. 40716310000) - Anlage in Betrieb; ca.

1.080 m von der Landesgrenze

- EBS-Heizkraftwerk nach Nr. 8.1.1.3EG der 4.

BImSchV in Spremberg/OT Schwarze Pumpe,

An der Heide A 9

(AST-Nr. 40716870000) - Anlage in Betrieb; ca.

70 m von der Landesgrenze

- Stahlfeingießerei nach Nr. 3.7.2V der 4.

BImSchV in Spremberg, Geschwister-Scholl-

Straße 14/15

(AST-Nr. 40716050000) - Anlage in Betrieb; ca.

2.910 m von der Landesgrenze

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 20

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

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gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

- Windpark Spremberg Südost I mit 9 WEA nach

Nr. 1.6.2V der 4. BImSchV mit 191,00 m

Gesamthöhe (Typ Fuhrländer FL 2500-100 in

Spremberg; Flur 41

(AST-Nr. 40716760000) - in Betrieb; dichteste

WEA ca. 190 m zur Landesgrenze

- Windpark Spremberg Südost III mit 5 WEA

nach Nr. 1.6.2V der 4. BImSchV mit 191,00 m

Gesamthöhe (Typ Fuhrländer FL 2500-100 in

Spremberg; Flur 41

(AST-Nr. 40716920000) - in Bau; dichteste WEA

ca. 100 m zur Landesgrenze

- Betonfertigteilherstellung nach Nr. 2.14V der

4. BImSchV in Tschernitz/OT Wolfshain,

Schulstraße 2a

(AST-Nr. 40716570000) - Anlage in Betrieb; ca.

760 m von der Landesgrenze

- Flachglasherstellung nach Nr. 2.8.1EG der 4.

BImSchV in Tschernitz, Spremberger Straße 4

(AST-Nr. 40716060000) - Anlage in Betrieb; ca.

620 m von der Landesgrenze

Kap. 2 71 Ministerium für

Ländliche

Entwicklung, Umwelt

und Landwirtschaft

des Landes

Brandenburg,

Potsdam, 12.11.2015

1. Belange des Naturschutzes

Im vorgelegten Vorentwurf erfolgte noch keine

Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der

Planung auf die naturschutzrechtlichen

Schutzgebiete in Brandenburg. Für das weitere

Planverfahren ergeben sich folgende

Anforderungen für die Festlegung des

Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung

sowie des Umfanges und Detaillierungsgrades

des Umweltberichtes:

a) Naturschutzfachliche Anforderungen an

den Untersuchungsumfang

Der Untersuchungsraum für die

einzelnen Schutzgüter sollte sich am

Wirkungsbereich der jeweiligen

Beeinträchtigungen orientieren. Der

Wirkraum ist in Abhängigkeit vom

Vorhaben, z.B. von der Anlagenhöhe der

Windkraftanlagen (WKA) oder der

Grundwasserbeeinflussung von

Abbauvorhaben, zu ermitteln. Bei der

Errichtung von Windkraftanlagen ist

nach Breuer (NLÖ, 2001) von

erheblichen Beeinträchtigungen des

Landschaftsbildes in einem Radius der

Folgen Für VRG/ EG Windenergienutzung im Hinblick auf den

Schutzbelang Landschaftsbild (La 1) wird die Wirkzone

von 2 km auf 3 km vergrößert. D.h. um eine

zeichnerische Festlegung VRG/ EG Windenergienutzung

(Polygon) wird eine Wirkzone (Puffer) mit einem

Abstand von 3 km vom Polygonumriss ausgehend

gebildet, in welcher mögliche Umweltauswirkungen

ermittelt werden.

Hinsichtlich des Untersuchungsumfanges ist zwischen

dem Plangebiet des Regionalplanes und dem

Untersuchungsgebiet der Strategischen Umweltprüfung

(SUP) zu unterscheiden. Das Untersuchungsgebiet

umfasst das Plangebiet und ggf. auch Wirkbereiche

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 21

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

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gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

• Untersuchungsraum

15fachen Anlagenhöhe auszugehen. Im

Regionalplan wäre der Wirkraum

entsprechend von der Grenze der

Eignungs- und Vorranggebiete zu

bestimmen und für die konkreten

Teilräume die Erheblichkeit der

Landschaftsbildbeeinträchtigung zu

beurteilen.

(Wirkzonen) darüber hinaus. Die Größen der

veranschlagten Wirkzonen sind Bestandteil der

Scopingunterlage, die im Rahmen der Beteiligung

gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG vorlag.

allgemein 71 Ministerium für

Ländliche

Entwicklung, Umwelt

und Landwirtschaft

des Landes

Brandenburg,

Potsdam, 12.11.2015

• Untersuchungsinhalte - Allgemein

Im Umweltbericht wären für den im Land

Brandenburg gelegenen Untersuchungsraum

Aussagen zu folgenden Sachverhalten zu

treffen:

− zu erwartende Auswirkungen auf den

Natur- und Wasserhaushalt bei Rohstoff- /

Kiesabbau) im grenznahen Bereich

− Horststandorte und Brutplätze bedrohter,

störungssensibler Vogelarten (Arten siehe

Tierökologischen Abstandskriterien für

die Errichtung von Windenergieanlagen in

Brandenburg und

Abstandsempfehlungen der LAG-VSW)

− Entfernung geplanter Eignungs- und

Vorranggebiete zum Vorkommen und

Beurteilung der Auswirkungen

− Rast- und Überwinterungsplätze

störungssensibler Zugvögel (Arten siehe

Tierökologischen Abstandskriterien für

die Errichtung von Windenergieanlagen in

Brandenburg

− Entfernung geplanter Eignungs- und

Vorranggebiete zum Vorkommen und

Beurteilung der Auswirkungen

− Gebiete mit besonderer Bedeutung für

Folgen Alle im Absatz angesprochenen regionalplanerischen

Festlegungen und Schutzbelange finden sich mit den

entsprechenden Bestimmungen zum

Untersuchungsumfang in der vorgelegten

Scopingunterlage wieder.

Bei der Erstellung der Inhalte des Umweltbericht-

Entwurfes ist § 9 Abs.1 i.V.m. Anlage 1 ROG maßgebend.

Damit ist die Vollständigkeit der Angaben, die ein

Umweltbericht enthalten muss, gewährleistet.

Gemäß §14f Abs. 1 UVPG legt der Planungsträger den

Untersuchungsumfang sowie den Detaillierungsgrad

der SUP im Scoping i.V.m. mit den Ergebnissen der

Beteiligung fest. Gemäß §14f Abs.4 UVPG müssen die zu

beteiligenden Behörden Informationen, die für den

Umweltbericht zweckdienlich sind, an die

Planungsbehörde übermitteln.

Die VRG/ EG Windernergienutzung werden bei der

Regionalplanaufstellung unter Anwendung von harten

und weichen Tabuzonen Restflächen (Suchraumkulisse)

ermittelt. Diese Methodik, ein umfassendes

Abwägungsprogramm und eine Einzelfallprüfung

führen zur planerischen Auswahl der VRG/ EG. Diese

Auswahl enthält eine umfassende Bewertung aller

relevanten Kriterien (nicht nur Umweltschutzbelange),

die weit über den Rahmen der SUP hinausgeht, da es

sich um eine abschließende Planung handelt. So

werden Umweltauswirkungen und mögliche erhebliche

Beeinträchtigungen möglichst frühzeitig identifiziert

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 22

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

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TÖB – Datum

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

den Fledermausschutz (Arten siehe

Tierökologischen Abstandskriterien für

die Errichtung von Windenergieanlagen in

Brandenburg)

− Entfernung geplanter Eignungs- und

Vorranggebiete zum Vorkommen und

Beurteilung der Auswirkungen

− Naturschutz- und

Landschaftsschutzgebiete (Lage /

Abgrenzung, Schutzzweck, Entfernung

geplanter Eignungs- und Vorranggebiete

zur NSG-Grenze, Vereinbarkeit der

Planung mit dem Schutzzweck)

− Gebiete von gemeinschaftlicher

Bedeutung (Lage / Abgrenzung,

maßgebliche Bestandteile, Entfernung

geplanter Eignungs- und Vorranggebiete

zur Schutzgebietsgrenze, Vereinbarkeit

der Planung mit den Erhaltungszielen)

− Europäische Vogelschutzgebiete (Lage /

Abgrenzung, maßgebliche Bestandteile,

Entfernung geplanter Eignungs- und

Vorranggebiete zur Schutzgebietsgrenze,

Vereinbarkeit der Planung mit den

Erhaltungszielen)

und vermieden bzw. minimiert.

Kap. 2 71 Ministerium für

Ländliche

Entwicklung, Umwelt

und Landwirtschaft

des Landes

Brandenburg,

Potsdam, 12.11.2015

• Untersuchungsinhalte - Schwerpunkt

Windenergienutzung

Im Rahmen der Aufstellung des o.g.

Regionalplanes wären die

artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in die

Planung einzustellen und entsprechend

abzuprüfen. Auswirkungen auf das Land

Brandenburg sind vor allem bei der

Ausweisung von Potentialflächen für die

Beurteilungsgrundlage in Brandenburg

ist der Erlass des Ministeriums für

Umwelt, Gesundheit und

Verbraucherschutz des Landes

Brandenburg vom 01.01.2011, geändert

am 15.10.2012 und im August 2013, zur

„Beachtung naturschutzfachlicher

Belange bei der Ausweisung von

Windeignungsgebieten und bei der

Genehmigung von

Windenergieanlagen“. In der Anlage 1

Teilweise folgen Im Rahmen der SUP zur zweiten Gesamtfortschreibung

des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien

werden Artenschutz-Belange gemäß des Steckbriefes

FFB 2 „Schutzgut Fauna, Flora, biologische Vielfalt-

Geschützte Arten“ berücksichtigt. Dies ist der zur

Beteiligung vorgelegten Scoping-Unterlage im Kapitel 3

zu entnehmen. Die so bei der Planung berücksichtigten

Arten unterliegen alle dem § 44 BNatSchG.

Die VRG/ EG Windernergienutzung werden bei der

Regionalplanaufstellung unter Anwendung von harten

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 23

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

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gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Windenergienutzung zu erwarten. Hierbei sind

als vorhabenrelevante Arten und Artengruppen

vorrangig Vögel und Fledermäuse zu

betrachten.

„Tierökologische Abstandskriterien für

die Errichtung von Windenergieanlagen

in Brandenburg“ (TAK) werden für Arten

mit einer hohen Empfindlichkeit

gegenüber Windkraftanlagen Kriterien

vorgegeben, die eine Entscheidung über

die Zulässigkeit von Windkraftanlagen

ermöglichen. Für Arten, die nicht in den

TAK enthalten sind, aber einer

vergleichbaren Gefährdung unterliegen,

könnten die „Vogelschutzfachlichen

Empfehlungen zu Abstandsregelungen

für Windenergieanlagen“ der

Länderarbeitsgemeinschaft der

Vogelschutzwarten vom 12.10.2006

(Positionspapier der LAG-VSW,

veröffentlicht in: Berichte zum

Vogelschutz 44 2007) sowie die

„Abstandsempfehlungen für

Windenergieanlagen zu bedeutsamen

Vogellebensräumen sowie Brutplätzen

ausgewählter Vogelarten“ in der

Überarbeitung vom 15. April 2015 in

Verbindung mit der einschlägigen

Rechtsprechung herangezogen werden.

und weichen Tabuzonen Restflächen (Suchraumkulisse)

ermittelt. Diese Methodik, ein umfassendes

Abwägungsprogramm und eine Einzelfallprüfung

führen zur planerischen Auswahl der VRG/ EG. Diese

Auswahl enthält eine umfassende Bewertung aller

relevanten Kriterien (nicht nur Umweltschutzbelange),

die weit über den Rahmen der SUP hinausgeht, da es

sich um eine abschließende Planung handelt. So

werden Umweltauswirkungen und mögliche erhebliche

Beeinträchtigungen möglichst frühzeitig identifiziert

und vermieden bzw. minimiert.

Beurteilungs- und zu prüfende Unterlagen werden im

Zuge der Ermittlung der VRG/ EG Windenergienutzung

zur Kenntnis genommen und ggf. fachlich

berücksichtigt.

FFB 2 71 Ministerium für

Ländliche

Entwicklung, Umwelt

und Landwirtschaft

des Landes

Brandenburg,

Potsdam, 12.11.2015

b) Hinweise zu Bestand / Datenquellen

Artvorkommen Großvogelarten

Aktuelle Daten für den zu betrachtenden

Bereich zum Vorkommen von relevanten

Großvogelarten bzw. Fledermäusen erhalten

Sie vom LUGV Brandenburg, Referat Ö2,

Staatliche Vogelschutzwarte (Staatliche

Vogelschutzwarte Brandenburg, Dr. Torsten

Langgemach, Telefon 033878-60257, E-Mail:

[email protected]).

Zur Kenntnis

genommen

Allerdings war es leider nicht möglich, die Daten vom

angegebenen Ansprechpartner zu beziehen. Nach

intensiver Recherche und über mehrere

Vermittlungskräfte wurde seitens des Regionalen

Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien ein

Ansprechpartner im LfU Brandenburg (Herr Litzkow,

0355-49911352) und in der Naturschutzstation

Zippelsförde Herr und Frau Teubner, 033933-70816)

ermittelt.

Die Daten der zu berücksichtigenden Großvögel sind

mit der E-Mail Anfrage vom 01.06.2016 beim LfU

Brandenburg angefordert worden. Die avifaunistischen

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 24

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Erfassungsdaten sind in Form einer Papierkarte (3

Kartenausschnitte A3) am 21.06.2016 beim Regionalen

Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien

eingegangen. Die Übergabe der Fledermaus-

Artvorkommen (Anforderung per E-Mail vom 22.06.2016

und wiederholte Anfrage vom 12.09.2016 steht noch

aus.)

FFB 1, 4, 5, La 4 71 Ministerium für

Ländliche

Entwicklung, Umwelt

und Landwirtschaft

des Landes

Brandenburg,

Potsdam, 12.11.2015

c) Hinweise zum Bestand / Datenquellen

Schutzgebiete

An die Planungsregion grenzen mehrere

planungsrelevante Schutzausweisungen nach

Brandenburgischem

Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)

und BNatSchG an. Weitere Informationen dazu,

wie Lage und Grenzen der Schutzgebiete, sind

unter nachfolgender Internetadresse abrufbar:

http://www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.p

hp/bb2.c.515599.de

Sowohl auf sächsischer als auch auf

brandenburgischer Seite befinden sich Natura

2000-Gebiete, die in enger Beziehung im Netz

Natura 2000 stehen. Bei grenzüberschreitenden

Vorhaben sind diese Beziehungen zu beachten.

Eine Darstellung dieser Gebiete sollte im

Regionalplan erfolgen. Bei Darstellungen bzw.

Festsetzungen im Regionalplan (vor allem

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für

oberflächennahe Rohstoffe-Kiesabbau) im

grenznahen Bereich sind die zu erwartenden

Auswirkungen auf den Natur- und

Wasserhaushalt zu prüfen. An die Landesgrenze

Sachsen sowie an den Geltungsbereich des

Regionalplanes grenzen mehrere FFH-Gebiete

und ein Europäisches Vogelschutzgebiet an, die

ggf. einer Verträglichkeitsprüfung zu

unterziehen sind. Der Schutzzweck

insbesondere folgender Schutzgebiete könnte

Teilweise folgen Bei der Erstellung der Inhalte des Umweltbericht-

Entwurfes ist § 9 Abs.1 i.V.m. Anlage 1 ROG maßgeblich.

Damit ist die Vollständigkeit der Angaben die ein

Umweltbericht enthalten muss gewährleistet.

Im Rahmen der Prüfung und Dokumentation der

voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei

Plandurchführung gemäß Anlage 1 ROG und

entsprechend des im Scoping abgestimmten

Untersuchungsrahmens werden mögliche

Betroffenheiten ermittelt und im Umweltbericht-

Entwurf die betroffenen Schutzbelange dokumentiert.

Aus jetziger Sicht kann noch nicht bewertet werden, ob

ein oder mehrere im Absatz aufgeführte Schutzgebiete

betroffen sind.

Eine Darstellung der Natura 2000 Gebiete in

Brandenburg im Regionalplan erfolgt nicht. Jedoch

wird auch für die in Brandenburg liegenden (in der

Wirkzone befindlichen) Natura 2000-Gebiete eine

Prüfung vorgenommen.

FFH-Verträglichkeitsprüfungen werden auf der

konkreten Vorhabens- und Eingriffsebene durchgeführt.

In der SUP kommt eine Vorprüfung/

Erheblichkeitsabschätzung zur Anwendung, die einer

Prognose entspricht, ob die jeweilige

regionalplanerische Festlegung zu einer erheblichen

Beeinträchtigung führen kann.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 25

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

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gangs

TÖB – Datum

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

durch die Planung beeinträchtigt werden:

▪ Natura 2000- Gebiete:

FFH-Gebiete

„Zerna“ (DE 4454-301),

„Neißeaue“ (DE 4354-301),

„Reuthener Moor“ (DE 4453-303),

„Schwarzwasserniederung“ (DE 4649-303),

„Pulsnitz- und Niederungsbereiche“ (DE 4547-

303),

Europäisches Vogelschutzgebiet

„Zschornoer Heide“ (DE 4353-421),

▪ Naturschutzgebiete:

„Zerna“ (4454-501),

„Zschornoer Wald“ (4453-501),

„Reuthener Moor“ (4353-505),

„Sorno-Rosendorfer-Buchten“ (4450-502),

„Erikasee bei Großkoschen“ (4550-502),

„Schwarzwasser bei Lipsa“ (4649-501),

▪ Landschaftsschutzgebiete

„Neißeaue im Kreis Forst“ (4354-601),

„Slamer Heide“ (4452-601),

„Elsterniederung und westliche Oberlausitzer

Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“

(4549-601).

FFB 1, 4, 5, La 4 71 Ministerium für

Ländliche

Entwicklung, Umwelt

und Landwirtschaft

Durch die Umweltprüfung zum Regionalplan

sollte auch beurteilt werden, ob der

Schutzzweck weiterer Schutzgebiete in

Brandenburg mit größerer Entfernung zum

Zur Kenntnis

genommen

Bei der Erstellung der Inhalte des Umweltbericht-

Entwurfes ist § 9 Abs.1 i.V.m. Anlage 1 ROG maßgebend.

Damit ist die Vollständigkeit der Angaben die ein

Umweltbericht enthalten muss gewährleistet.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 26

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

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gangs

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

des Landes

Brandenburg,

Potsdam, 12.11.2015

Plangebiet, durch die Planung, z. B. durch

Grundwasserabsenkung, beeinträchtigt

werden könnte.

Aussagen zur Grundwasserabsenkung in Bezug auf

Schutzgebiete in Brandenburg enthält auch der

Umweltbericht zur Fortschreibung des

Braunkohlenplanes Tagebau Nochten in der Fassung

des Satzungsbeschlusses gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1

SächsLPlG. Die Fortschreibung des Braunkohlenplanes

Tagebau Nochten ist seit dem 15.05.2014

rechtsverbindlich.

Eine Grundwasserbeeinflussung (Absenkung) im Land

Brandenburg durch die originären zeichnerischen

Festlegungen des Regionalplanes Oberlausitz-

Niederschlesien ist dagegen nicht zu erwarten.

Kap. 1 84 BUND LV Sachsen

e.V., Chemnitz

13.11.2015

In den Festlegungen des

Untersuchungsrahmens einschließlich des

erforderlichen Umfangs und

Detailierungsgrades für die strategische

Umweltprüfung (SUP) zur Zweiten

Gesamtfortschreibung des Regionalplanes

Oberlausitz - Niederschlesien sollten in der

Tabelle 1 die Ziele 6.4.1 und 6.4.2 in die

Prüfgruppe „B" eingeordnet werden. Damit

wird unserer Meinung nach ein wirksamerer

Schutz der den Luftraum besiedelnden

Tierarten erreicht.

Nicht folgen Der Standpunkt zur Zuordnung in die Prüfgruppe B ist

erkannt, der Forderung wird aber aus folgenden

Gründen nicht gefolgt: Die Ziele 6.4.1 und 6.4.2 des

Kapitels Energieversorgung und erneuerbare Energien

des Vorentwurfes, dienen der räumlichen Steuerung

und Optimierung der Errichtung von

Windernergieanlagen (WEA). In diesem Sinne werden

Auswirkungen auf die Umwelt minimiert und verringert,

wie durch die 5H-Regelung oder die Möglichkeit der

Höhenbeschränkung. Die Ziele 6.4.1 und 6.4.2 haben bei

Plandurchführung keine negativen

Umweltauswirkungen zur Folge und werden deshalb

der Prüfgruppe C zugeordnet.

Die einzelnen zeichnerischen Festlegungen der VRG/EG

Windernergienutzung werden der Prüfgruppe B

zugeordnet. Die Prüfung erfolgt dabei mittels eines

„schlüssigen Plankonzepts“, welches unter Anwendung

von harten und weichen Tabuzonen, Restflächen

(Suchraumkulisse) für die VRG/ EG

Windernergienutzung ermittelt. Ein umfassendes

Abwägungsprogramm und eine Einzelfallprüfung

führen zur planerischen Auswahl der VRG/ EG. Diese

Auswahl enthält eine umfassende Bewertung aller

relevanten Kriterien (nicht nur Umweltschutzbelange),

die weit über den Rahmen der SUP hinausgeht, da es

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 27

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

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gangs

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

sich um eine abschließende Planung handelt.

Kap. 1, FFB 2, 5 85 Landkreis Görlitz,

Görlitz

13.11.2015

Belange Naturschutz

Z 5.1.1.1 (Strukturierung von Agrarfluren) und

zeichnerische Festsetzung

Aufgrund naturschutzrechtlicher und —

fachlicher Bedenken (vgl. Stellungnahme

Gesamtfortschreibung) wegen negativer

Natura 2000-Betroffenheit sollte hier eine

Einordnung in Prüfgruppe B erfolgen. Daraus

folgt, dass in Tab. 2 (S. 30) eine Prüfung mit

Wirkzone für FFB 2 und FFB 5 erforderlich ist. Es

können sowohl positive als auch negative

Auswirkungen auftreten, was von Art zu Art

differenziert zu bewerten ist.

Nicht folgen Die regionalplanerisch festgelegten

strukturierungsbedürftigen Agrarfluren (vgl.

Festlegungskarte „Landschaftspflege, -sanierung und –

entwicklung) sind als sanierungsbedürftige Bereiche

ausgeräumter Agrarlandschaften identifiziert, welche

einer ökologischen Aufwertung mit dem Zweck der

Winderosionsminderung bedürfen.

Die Bedenken hinsichtlich einer negativen Natura-2000

Betroffenheit dazu sind erkannt.

Das Hinwirkungsziel Z 5.1.1.1 hat

schutzgutunterstützende Wirkung v.a. für die

Schutzgüter Boden, Wasser, Flora, Fauna, Biodiversität

und das Landschaftsbild und kann idealerweise sogar

langfristig zur Entwicklung von Verbindungselementen

des Biotopverbundes beitragen.

Ein Konflikt zu NATURA 2000 Flächen wird hier nicht

bewirkt, da das Hinwirkungsziel Z 5.1.1.1 in

ausgeräumten, intensiv genutzten Agrarlandschaften

räumlich und kartographisch verortet ist. Bei diesem

Ziel geht es nicht um eine vollständige Aufforstung u. ä.

der gesamten Ackerfläche, sondern um eine vor allem

linienhafte Strukturierung der ausgeräumten Agrarflur.

Ein Konflikt mit bspw. den Bodenbrütern der offenen

Feldflur durch die Strukturierung mit standortgerechten

Gehölzen und Hecken ist nicht zu besorgen. Im Zuge

des Bestandsrückganges der Bodenbrüter, vorrangig

Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche, wurden

nutzungsintegrierte Schutzmaßnahmen entwickelt.

Diese Einzelmaßnahmen bedürfen der

Mitwirkungsbereitschaft der jeweiligen Landwirte und

Betriebe (vgl. Bodenbrüterprojekt Sachsen) und

umfassen nicht die Strukturierung mit Gehölzen.

Kap. 1, FFB 4, 5 85 Landkreis Görlitz,

Görlitz

Z 5.2.1 (Kulturlandschaftsschutz) und RNK

Aufgrund naturschutzrechtlicher und —

Nicht folgen Die mit der zeichnerischen Festlegung von VRG/VBG

Kulturlandschaftsschutz möglichen nachfolgenden

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 28

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

13.11.2015 fachlicher Bedenken (vgl. Stellungnahme

Gesamtfortschreibung) wegen Festlegungen in

NSG und teilweise auch in Natura 2000-

Gebieten sollte hier eine Einordnung in

Prüfgruppe B erfolgen.

Planungen setzen keinen Rahmen für UVP-pflichtige

Vorhaben.

Die für den Kulturlandschaftsschutz vorgenommenen

Festlegungen dienen der raumordnerischen Sicherung

des Erscheinungsbildes und der Erlebniswirksamkeit

der Landschaft sowie der Sicherung der räumlichen

Voraussetzungen für die landschaftsbezogene

Erholung, wobei insbesondere das Instrument der

Besucherlenkung dazu dient, die unterschiedlich,

kleinräumig vorhandene, wertvolle Naturausstattung zu

erhalten.

Dies schließt nicht aus, dass Teilbereiche dem

Biotopschutz bzw. -verbund dienen können.

Berücksichtigt wurden konkurrierende Belange (z. B.

wasserwirtschaftliche Speichernutzung von Gewässern,

Natura 2000-Gebiete), die auch beim Vorhandensein

mehrerer Kriterien andere Entscheidungen

rechtfertigen (vgl. z. B. an den Talsperren Quitzdorf und

Bautzen) (vgl. Vorentwurf Regionalplan Zweite

Gesamtfortschreibung S. 72 f.).

Die Festlegungen zum Ziel 5.2.1 haben bei

Plandurchführung eine unterstützende Wirkung auf das

Schutzgut Landschaft. Gemäß Ziel 5.2.3 ist erheblichen

Konflikten in Bereichen mit wertvoller

Naturausstattung durch Besucherlenkung

vorzubeugen. Es ist aus der Zielformulierung heraus

nicht erkennbar, dass die raumordnerische Sicherung

durch das VRG/ VBG Kulturlandschaftsschutz eine

Beeinträchtigung der Schutz-, Erhaltungs- und

Entwicklungsziele von NSG oder Natura 2000 Gebieten

zur Folge haben könnte.

Kap. 3, FFB 2 85 Landkreis Görlitz,

Görlitz

13.11.2015

Definition Schutzbelang FFB 2 (geschützte

Arten), S. 40

Hier ist eine Anpassung an die aktuelle

Rechtslage erforderlich (kleine Novelle des

Teilweise folgen § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG wird im

Bewertungsmaßstab ergänzt.

Demnach sind in Europa natürlich vorkommende

Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 29

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

BNatSchG zum Artenschutz, Ende 2007).

Demnach sind alle europäischen Vogelarten

besonders geschützt (Begriffsbestimmungen:

§ 7 Abs. 2 Nrn. 12-14 BNatSchG) und damit

bewertungsrelevant (§ 44 ff. BNatSchG). Es

gibt somit praktisch keine Flächen ohne

Vorkommen geschützter Tierarten, der

Bewertungsmaßstab ist anzupassen.

besonders geschützte Arten. Grundlage für die

Prognose der möglichen Umweltauswirkungen und der

Bewertung sind die Fachdaten der zentralen

Artdatenbank Sachsen, welche die Brutvogelkartierung

aber auch Tod- und Zufallsfunde umfasst. Geprüft

werden kann nur dort, wo die Fachdaten

entsprechende Aussagen zu Vögeln, Nestern, Eiern und

Lebensräumen zulassen, wo Vorkommen also auch

bekannt bzw. fachbehördlich erfasst und die Daten

dazu verfügbar sind. Eine Betroffenheit auf der

Gesamtfläche des Plangebietes anzunehmen/

vorauszusetzen, kann nicht zweckdienlich sein.

Auf Flächen, wo der Schutzbelang FFB 2 (geschützte

Arten) betroffen sein kann, wird dies im Umweltbericht

dokumentiert und Festlegungen ggf. angepasst bzw. für

die nachgeordneten Planungsebenen kenntlich

gemacht.

Kap.2, FFB 2 85 Landkreis Görlitz,

Görlitz

13.11.2015

Tab. 2, S. 35 (Zeichnerische Festlegung der

VRG/EG Windenergienutzung)

Hinsichtlich FFB 2 ist beim Schwarzstorch ein

Prüfradius von 10 km erforderlich (LAG

Vogelschutzwarten 2014, Prüfung auf

Betroffenheit wichtiger Habitate, insbes.

Nahrungsh.).

Folgen Dem Vorschlag von 10.000 m wird gefolgt, wobei ein

Prüfradius abgestuft nach der Art, entsprechend der

Empfehlungen im Helgoländer Papier, zur Anwendung

kommt.

Vom Schwarzstorch abgesehen werden maximale

Prüfradien von 6.000 m im Helgoländer Papier für

ausgewählte Arten als ausreichend betrachtet.

Entsprechend den Angaben im Helgoländer Papier (LAG

Vogelschutzwarten 2014) beträgt der empfohlene

Prüfradius für den Schwarzstorch 10.000 m. Zugleich

wird darauf hingewiesen, dass solch große Prüfbereiche

nicht für jede Art sinnvoll sind. Es wird zwischen

Mindestabständen zur WEA und einem Prüfradius

unterschieden, der Räume beinhalten kann in denen die

Aufenthaltswahrscheinlichkeit WEA-sensibler Vögel

erhöht sein kann.

Ow 85 Landkreis Görlitz,

Görlitz

Belange Wasser

Bezüglich des Untersuchungsrahmens der

Zur Kenntnis

genommen

Gemäß LEP sind in den Regionalplänen Gebiete mit

Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes als

sanierungsbedürftige Bereiche festzulegen. Gemäß der

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 30

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

13.11.2015 Umweltprüfung wird von Seiten der Unteren

Wasserbehörde, Bereich

Oberflächengewässer, folgender Hinweis

gegeben:

Z 5.1.1.4

Die Renaturierung von Gewässern sowie die

Öffnung von verrohrten Gewässerabschnitten

stellen einen Gewässerausbau i. S. v. § 67 Abs.

2 WHG dar und unterliegen einer

standortsbezogenen Vorprüfung im Einzelfall

gemäß § 3c UVPG i. V. m. Anlage 1.

überörtlichen und überfachlichen Aufgabe der

Regionalplanung werden im Ziel 5.1.1.4

sanierungsbedürftige Fließgewässerabschnitte

benannt. Im Scoping wird dieses Ziel der Prüfkategorie

C (schutzgutunterstützende Festlegung) zugeordnet. Zu

Ausprägung und Umfang der Sanierungsmaßnahme

wird keine Festlegung getroffen. Im jeweiligen

Sanierungsverfahren schätzt die entsprechend

zuständige Fachbehörde gemäß § 3c UVPG i.V.m.

Anlage 1 ein, ob unter Berücksichtigung der in der

Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche

nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können, die

nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass eine Strategische

Umweltprüfung zur Aktualisierung des

Maßnahmenprogramms nach § 82 WHG bzw. Artikel 11

der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt ist.

Regionalplanerische Festlegungen nehmen Bezug auf

diese Dokumente für die FGG Elbe bzw. Oder. Der

Regionale Planungsverband Oberlausitz-

Niederschlesien hat lediglich eine Schwerpunktsetzung

und Priorisierung vorgenommen.

Auf die Umweltprüfung zum Maßnahmenprogramm

beider Flussgebietsgemeinschaften wird verwiesen (vgl.

§ 9 Abs. 3 ROG).

(http://www.fgg-elbe.de/anhoerung/ergebnisse-

anhoerung-ubmnp-2015.html, letzter Zugriff am

14.09.2016)

Kap. 2, Me 85 Landkreis Görlitz,

Görlitz

13.11.2015

Belange Immissionsschutz

Zum vorliegenden Untersuchungsrahmen

ergeben sich keine Ergänzungen. Hinweis:

Tab. 2, S. 35 (Zeichnerische Festlegung der VRG

/ EG Windenergienutzung)

In Bezug auf Tabelle 2, Punkt 6.4.

"zeichnerische Festlegung der VRG / EG

Nicht folgen Bei der Regionalplanaufstellung werden unter

Anwendung von harten und weichen Tabuzonen

Restflächen (Suchraumkulisse) für die VRG/ EG

Windernergienutzung ermittelt. Diese Methodik sowie

ein umfassendes Abwägungsprogramm und eine

Einzelfallprüfung führen zur planerischen Auswahl der

VRG/ EG. Diese Auswahl enthält eine umfassende

Bewertung aller relevanten Kriterien (nicht nur

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 31

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Windenergienutzung" ist die dort angegebene

Wirkzone für die Prüfung des Schutzbelanges

Mensch (Me 1) mit einer Ausdehnung 5

(entspricht 500 m) nicht plausibel. Unter

Berücksichtigung der Abstandsfestlegung im

Ziel 6.4.2 sowie der Begründung der für die

Potenzialflächenermittlung heranzuziehenden

Abstände der weichen Tabuzonen wird

angeregt, die zu betrachtende Wirkzone auf 10

zu erweitern.

Umweltschutzbelange), die weit über den Rahmen der

SUP hinausgeht, da es sich um eine abschließende

Planung handelt. So werden Umweltauswirkungen und

mögliche erhebliche Beeinträchtigungen möglichst

frühzeitig identifiziert.

Bei der Einzelfallprüfung werden Artenschutzbelange

berücksichtigt. Eine Wirkzone beim Schutzgut Mensch

von 500 m um das VRG/ EG Windenergienutzung wird in

der Einzelfallprüfung veranschlagt. Diesem Wert liegt

die Auswertung und Analyse der planerisch

angewandten und anerkannten Abstände aus der

Fachliteratur und der Stand der Wissenschaft und

Technik zugrunde.

Zu ergänzen ist, dass die weiche Tabuzone 1.000 m über

die immissionsschutzrechtlich notwendigen Abstände

hinausgeht. Regionalplanerisch kann aus

Vorsorgeprinzipien so herangegangen werden.

Erhebliche Auswirkungen bzgl. des Schutzbelanges Me

1 (Lärmbelastung im Siedlungsbereich) sind dagegen ab

einer Entfernung von 500 m nicht mehr zu erwarten.

Kap. 3, Bo 4 85 Landkreis Görlitz,

Görlitz

13.11.2015

Belange Abfall, Altlasten und Bodenschutz

In Bezug auf die Scoping-Unterlage S. 48,

Abschnitt "Datengrundlage" wird auf

folgenden Sachstand verwiesen:

Im SALKA des Landkreises Görlitz, d. h., im

aktiven Datenbestand, sind derzeit 2.214

Altlastenverdachtsflächen/Altlasten erfasst

(Ausdruck allgemeine Statistik vom

14.10.2015 s. Anlage). Werden weitere bzw.

konkretere Angaben für den Regionalplan

benötigt, wird um Rückmeldung gebeten.

Bezüglich des fehlenden Auszuges aus dem

SALKA (Anmerkung in der Scoping-Unterlage

S. 48) weisen wir darauf hin, dass die Daten

zur Verfügung gestellt werden können.

Zur Kenntnis

genommen

Die Daten werden wurden seitens des Regionalen

Planungsverbandes mit E-Mail vom 13.04.2016

(Postausgang) wiederholt (Erstabfrage am 23.01.2014,

Zweitabfrage am 06.06.2014) abgefragt

(Ansprechpartner Frau Kerstin Heidrich, Untere

Bodenschutzbehörde, LRA Görlitz).

Die Daten (Shape-Datei mit den SALKA-Punktdaten)

sind nun am 15.04.2016 per E-Mail beim Regionalen

Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien

eingegangen.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 32

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Schutzbelang

Lfd.

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

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Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Kap. 1 85 Landkreis Görlitz,

Görlitz

13.11.2015

Belange Forst

a) Hinweise zu Kapitel 6.2 - Forstwirtschaft

Tabelle 1: Festlegung der zu prüfenden

umweltrelevanten Regionalplaninhalte (gemäß

Planentwurf vom 16.06.2015);

Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung,

Prüfgruppen A-C

Zusammenfassende forstfachliche Bewertung:

Bezüglich der VRG / VBG Schutz des

vorhandenen Waldes ist die Prüfgruppe von A

in C zu ändern. Der Schutz des vorhandenen

Waldes wirkt „... erheblich positiv auf die

Umwelt" bzw. entfaltet in jedem Fall

„...schutzgutunterstützende Wirkung auf ein

oder mehrere Schutzgüter"'.

Aus Sicht des Kreisforstamtes gibt es in Bezug

Nicht folgen Ausgehend von den Waldfunktionen ist diese

Argumentation nachvollziehbar. Die Waldfunktionen

wirken dort, wo Wald stockt und erhalten bzw.

geschützt wird.

Aus methodischer Sicht der SUP verlangt die

Einordnung einer Festlegung in die Prüfkategorie C

jedoch die Verbesserung des Status Quo-Zustandes der

Umwelt bzw. eine schutzgutunterstützende Wirkung bei

Plandurchführung.

Die Festlegung VRG/ VBG Schutz des vorhandenen

Waldes erhält den Status Quo Zustand. Es erfolgt bei

der Durchführung des Zieles keine Verbesserung des

Umweltzustandes im Vergleich zum Ausgangszustand

und keine Unterstützung von Schutzbelangen,

beispielsweise durch positiv wirkende Maßnahmen.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 33

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

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Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

auf den vorgesehenen Untersuchungsrahmen

der SUP für die unter 1., 3. und 4. genannten

Sachverhalte keine Anmerkungen und / oder

Einwände.

Kap. 2 85 Landkreis Görlitz,

Görlitz

13.11.2015

Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung bzgl.

des Schutzgutes Landschaft (La 1 und La 4).

Zusammenfassende forstfachliche Bewertung

VRG / VBG Waldmehrung sowie VRG / VBG

Schutz des vorhandenen Waldes:

Die Bewertung der Vorrang- und

Vorbehaltsgebiete Waldmehrung als

voraussichtlich negativ auf der jeweiligen

Planungsfläche ist in Bezug auf die

(insbesondere naturschutzrechtlich relevanten)

Schutzgüter FFB 1 bis FFB 5 nicht

nachvollziehbar. Maßnahmen der

Waldmehrung bewirken i. S. d. Naturschutzes

und des Naturschutzrechtes grundsätzlich

positive Effekte z. B. durch die Entwicklung

wertvoller, der Klimaveränderung angepasster

Mischwälder. In den VRG / VBG Schutz des

vorhandenen Waldes werden durch den

(langfristigen) Zuwachs an Totholz sowie die

Entwicklung strukturreicher und alter Bestände

mit höhlenreichen Altbäumen wesentliche

naturschutzfachliche Ziele umgesetzt. Somit

Die Berücksichtigung des Waldes (VRG /

VBG Waldmehrung und VRG / VBG

Schutz des vorhandenen Waldes) soll

aus unserer Sicht bezüglich der

Schutzgüter Fauna / Flora /

Biodiversität, Boden und Grundwasser

wie folgt vorgenommen werden:

Bzgl. der Bewertung des

Waldmehrungsziels auf die Schutzgüter

Mensch (Me 1und 2, „+"), Klima und Luft

(KI 1 „x" und KI 2 „+") sowie Landschaft

(La1 bis La 4) und Kultur- und Sachgüter

(KS 1 und 2) gibt es aus unserer Sicht

keinen Änderungsbedarf. La 2 könnte

auf die Umweltauswirkung „E" geändert

werden.

Teilweise folgen Die Einschätzungen und Begründungen bzgl. positiver

Umweltauswirkungen der VGR/ VBG Waldmehrung aus

forstfachlicher Sicht werden wie folgt berücksichtigt:

Dass die Waldmehrung positive Umweltwirkungen

allgemein und auf die Schutzbelange Flora, Fauna und

Biodiversität zur Folge hat, ist erkannt. Die

Waldfunktionen, welche positiv auf eine Vielzahl von

Schutzbelangen wirken, sind dem Regionalen

Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien bekannt.

Die Einordnung in der Prüfkategorie B (vertieft zu

prüfen) ist zu begründen mit Nr. 17 der Anlage 1 UVPG,

Liste der „UVP- pflichtigen Vorhaben“, nach der die

Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes im

Einzelfall einer UVP-Pflicht unterliegt (vgl. Scoping

Unterlagen S. 24). Mögliche negative

Umweltauswirkungen können bestehen bzgl. der

Offenhaltung von Kulturlandschaften (La 1

Landschaftsbild), der Sicherung der Kaltluftab- und

zuflussbahnen (KL 1) oder bestimmter Biotoptypen (FFB

1 und FFB 3).

Dem Änderungsvorschlag zu den Schutzobjekten Boden

(Bo 2 Wasserspeicherfunktion, Bo 3 Speicher-/

Reglerfunktion, Bo 6 Gefährdung gegenüber Erosion, Bo

7 unversiegelte Fläche) und Grundwasser (Gw 4

Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete) wird

gefolgt.

Dass der Wald vielfach in der Methodik der SUP als

Schutzobjekt mit hohem Umweltschutz- und

Ökosystemdienstleistungspotential beschrieben ist,

wird vom Kreisforstamt nicht gewürdigt. Dies ist z.B. im

Hinblick auf den Bodenschutz (Bo 6), Wasserschutz (Gw

4), Klima- und Immissionsschutz (KL 2) und die

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 34

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Schutzbelang

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Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

werden sich bzgl. Biotoptypen und

Lebensräumen (FFB 1), Artenschutz (FFB 2),

Biotopverbünden (FFB 3) sowie in Einzelfällen

in Schutzgebieten (FFB 4, hier Nationalparke,

NSG und Biosphärenreservat; §§ 14-16

SächsNatSchG) und FFH-/ SPA-Lebensräumen

(FFB 5) vordergründig positive

Umweltauswirkungen entwickeln. Dass diese

Schutzkategorien primär Belange des

Naturschutzrechtes berühren, bleibt

unbenommen.

Ähnlich ist die Wirkung des Waldes für das

Schutzgut Boden sowie Grundwasser zu

bewerten. Der Boden unter der

Vegetationsform Wald spielt eine

entscheidende Rolle als Speicher für Wasser

und Nährstoffe. Gleichzeitig ist er ein wichtiger

Puffer und Filter für Schadstoffeinträge und

schützt somit das Grundwasser vor schädlichen

Stoffbelastungen. Der aufstockende Wald

schützt den Boden vor Erosionen so gut wie

keine andere Vegetationsform. Die ständig

vorhandene Bodenvegetation und die tief in

den Boden eindringenden Baumwurzeln

festigen den Waldboden.

Erholungsfunktion (La 2, La 4) der Fall.

Die Festlegung VRG/ VBG Schutz des vorhandenen

Waldes bleibt als umweltneutral eingestuft, da keine

Verbesserung des Status Quo-Zustandes der Umwelt

bzw. keine schutzgutunterstützende Wirkung damit

verbunden ist und findet so keinen Eingang in die

Tabelle zum Untersuchungsumfang und

Detailierungsgrad (Kap. 2 der Scoping-Unterlage).

Kap. 2 85 Landkreis Görlitz,

Görlitz

13.11.2015

b) Hinweise zu Kapitel 4 - Verkehr - Tabelle 2

Ziel 4.1.2 beinhaltet vorrangig

durchzuführende Straßenneubaumaßnahmen

über den LEP hinaus. Aus unserer Sicht sollte

dieses Ziel in Tabelle 1 statt A der Prüfgruppe B

zugeordnet werden, da die betreffenden

konkreten Trassen grundsätzlich bereits

bekannt sind (u. a. Ausbau Spreestraße - 2. BA

Neustadt/Spree-Weißwasser) und somit die

Umweltauswirkungen der jeweiligen Vorhaben

abgeschätzt werden können. Die Maßnahmen

berühren verschiedene forstliche Belange und

Wenn diesem Vorschlag gefolgt wird,

wäre Tabelle 2 unter Pkt. 4.1 um Ziel

4.1.2 zu ergänzen. Dabei könnte der

Untersuchungsumfang analog zur

Zeichnerischen Festlegung von VRG und

VBG Straßenneubau bestimmt werden.

Aus forstfachlicher Sicht wird folgender

Alternativvorschlag unterbreitet:

Folgen Das Ziel 4.1.2 wird in Verbindung mit den

zeichnerischen Festlegungen zu Ziel 4.1.2 in der

Raumnutzungskarte geprüft und nicht als einzelner

Zielsatz. Es wird entsprechend dem vom Kreisforstamt

Görlitz vorgeschlagenen Prüfumfang und darüber

hinaus (Veranschlagung von Wirkzonen) geprüft (vgl.

Scoping Unterlagen S. 29).

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 35

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

somit insbesondere das Schutzgut Fauna /

Flora / Biodiversität, z. B. durch die

Notwendigkeit dauerhafter und / oder

befristeter Waldumwandlungen.

Das Schutzgut Bevölkerung und

menschliche Gesundheit (Me 1 und 2)

wäre aus unserer Sicht ebenfalls mit der

Umweltauswirkung „x" zu definieren.

Kap. 2 85 Landkreis Görlitz,

Görlitz

13.11.2015

c) Hinweis zu Kapitel 5 - Freiraumentwicklung

Tabelle 2: Bzgl. der Zeichnerischen Festlegung

der regional bedeutsamen Schwerpunkte des

Waldumbaus i. V. mit Ziel 5.1.1.3 (Seite 31, Zeile

2) sind die Umweltauswirkungen unter

Würdigung der positiven Wirkungen dieser

Maßnahmen auf die Schutzgüter aus

forstfachlicher Sicht wie folgt zu ändern:

Das Schutzgut Bevölkerung und

menschliche Gesundheit (Me 1 und 2)

wäre aus unserer Sicht ebenfalls mit der

Umweltauswirkung „+" statt „x" zu

definieren. Der Einschätzung der übrigen

Umweltauswirkung wird seitens der

Teilweise folgen Dem Änderungsvorschlag des Kreisforstamtes bezüglich

der möglichen Umweltauswirkungen von Ziel 5.1.1.3

wird gefolgt (außer bei Gw 1 und Gw 2, hier wird der

Zusammenhang in der Stellungnahme nicht plausibel

untersetzt).

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 36

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Forstbehörde gefolgt.

Kap. 3 85 Landkreis Görlitz,

Görlitz

13.11.2015

Tabelle 3: Schutzgüter und Schutzbelange

Insgesamt scheint die mit der vorliegenden

Unterlage vorgesehene Würdigung der

Bedeutung des Waldes zu gering. Forstliche

Belange nach UVPG werden nur über die

Schutzgüter Fauna / Flora / Biologische Vielfalt

(FFB) und Boden (Bo) sowie Grundwasser (GW)

abgebildet. Aus unserer Sicht ist es ein

wesentlicher Mangel der Gesetzgebung, dass

„Wald" keine eigenständige Schutzkategorie

nach UVPG darstellt resp. der Begriff „Wald" als

tatsächlicher Begriff (im Ausnahmefall auch

juristischer Begriff) dem Gesetzestext fremd

ist2.

Forstliche Belange fließen in die Schutzbelang-

Steckbriefe mit den Angaben aus der

Datenbank des Staatsbetriebes Sachsenforst

(SBS) zur Waldbiotopkartierung, Stand Mai

2013 bzw. Waldfunktionskartierung (SBS, 2006)

als Datengrundlage ein.

Ausgehend von der Bedeutung sowie

der positiven Umweltwirkungen des

Waldes ist es aus Sicht des Forstamtes

erforderlich die nachfolgend genannten

Steckbriefe unter dem Punkt „Positiv

wirkende Regionalplanfestlegungen zur

Berücksichtigung in der

Gesamtbewertung des REP" zu ergänzen

um „VRG / VBG Schutz des vorhandenen

Waldes bzw. VRG / VBG Waldmehrung":

VRG / VBG Schutz des vorhandenen

Waldes

FFB 1, FFB 2, FFB 3, Bo 2, Bo 3, Bo 4, Bo

6, Bo 7, GW 4, GW 5

VRG / VBG Waldmehrung

Bo 2, Bo 3, Bo 4, Bo 5, Bo 6, Bo 7

Teilweise folgen Die Ansicht des Kreisforstamtes, dass die Würdigung der

Bedeutung des Waldes im Rahmen der SUP zu gering

ausfällt wird nicht uneingeschränkt geteilt.

Gefolgt wird in den vom Kreisforstamt benannten

Schutzbelang-Steckbriefen unter dem Punkt positiv

wirkende Regionalplanfestlegungen zur

Berücksichtigung in der Gesamtbewertung des

Regionalplanes. Hier werden die Steckbriefe um die

Festlegung VRG/ VBG Waldmehrung (betrifft Steckbrief

Bo 2, Bo 3, Bo 6, Bo 7) ergänzt.

Bezüglich der Festlegung VRG/ VBG Schutz des

vorhandenen Waldes besteht diesbezüglich kein

Ergänzungserfordernis, da bei der Durchführung des

Zieles keine Verbesserung des Umweltzustandes im

Vergleich zum Ausgangszustand eintritt oder die

Unterstützung eines Schutzbelanges wirkt.

Der Regionale Planungsverband Oberlausitz-

Niederschlesien gibt dem Kreisforstamt Görlitz zur

Kenntnis, dass der Wald vielfach in der Methodik der

SUP als Schutzobjekt mit hohem Umweltschutz- und

Ökosystemdienstleistungspotential berücksichtigt ist.

Neben dem Schutz der biotischen Welt (Waldbiotope),

dem Bodenschutz (Bo 6) und Wasserschutz (Gw 4)

erfährt der Klima- und Immissionsschutz (KL 2) und die

Erholungsfunktion (La 2, La 4) des Waldes Würdigung

und Schutz im Rahmen der SUP.

allgemein 95 Landkreis

Bautzen13.11.2015

Auf Regionalplanebene werden für die Zweite

Gesamtfortschreibung des Regionalplanes für

die Planungsregion OL-NS die strategische

Umweltprüfung und ein dementsprechender

Umweltbericht erforderlich.

Die Notwendigkeit begründet sich nach

Anlage 3 Nr. 1 bzw. Anlage 4 Nr. 1 und 2

UVPG und den fachlich festgestellten

Auswirkungen auf Natur und Landschaft.

Zur Kenntnis

genommen

Die Notwendigkeit der Durchführung einer SUP ist vom

Regionalen Planungsverband bereits festgestellt

worden (§ 8 des Raumordnungsgesetzes). Gerade aus

diesem Grund erfolgte das Scoping.

Die seitens des Landratsamtes Bautzen bereits fachlich

festgestellten Auswirkungen der

Regionalplanfortschreibung auf Natur und Landschaft,

soweit sie für den Umweltbericht zweckdienlich sind,

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 37

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

sind gemäß § 14f Abs.4 UVPG in geeigneter Form dem

Regionalen Planungsverband Oberlausitz-

Niederschlesien, als für den Umweltbericht zuständige

Behörde, zu übermitteln.

FFB 2, 5 95 Landkreis Bautzen,

13.11.2015

Strategische Umweltprüfung

Im vorliegenden Regionalplanentwurf sind

Gebiete auf lokaler Ebene ausgewiesen,

welche die Kriterien nach Anlage 4 UVPG für

die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen

einer Strategischen Umweltprüfung erfüllen.

Das betrifft v. a. raumnutzungsrelevante

Vorhaben:

- Rohstofflagerstättenerschließung, Bsp.

Kao 8, KS 71, Gw 44

- Straßen/Schienennetzaus- und -neubau

- WEA Eignungsgebiete, Bsp.

Potentialflächen 346, EW 9, EW 21

Diese Planungen überschneiden sich mit

weiteren im Vorentwurf der Zweiten

Gesamtfortschreibung des Regionalplanes für

die Planungsregion OL-NS dargestellten

Planungsabsichten aber auch mit

Widerständen, die nicht unmittelbar aus der

Raumnutzungskarte hervorgehen. Seitens der

Unteren Naturschutzbehörde wurde zu

relevanten Gebieten, in denen bei

Vorhabensrealisierung mit erheblichen

flächen- und lokalpopulationsbezogenen

Auswirkungen auf nationale und europäische

Schutzgebietskategorien sowie die

Artenvielfalt zu rechnen ist, Stellung

genommen. Auswirkungen sind insbesondere

zu erwarten auf:

- die dauerhafte Sicherung der NATURA

2000-Erhaltungsziele sowie den

Zur Kenntnis

genommen

Aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer

obligatorischen Strategischen Umweltprüfung nach §

14b Absatz 1 Nummer 1 UVPG, besteht keine

Notwendigkeit für eine Vorprüfung des Einzelfalls (SUP-

Screening).

Alle in der Stellungnahme konkret benannten

Festlegungen (VRG und VBG, zeichnerische

Festlegungen) werden in der Umweltprüfung vertieft

untersucht (vgl. Scoping-Unterlage S. 4-27)

Das Ergebnis der Umweltprüfung wird im

Umweltbericht in den entsprechenden Tabellen für die

einzelnen Kapitel des Regionalplanes

(Rohstoffsicherung, Verkehr, Energieversorgung und

erneuerbare Energien) dargestellt.

Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei allen

benannten Planfestlegungen nicht um

projektbezogene, bestimmte öffentliche und private

Vorhaben handelt. Für projektbezogene Vorhaben

würde im Rahmen der Regionalplan Aufstellung auch

keine UVP durchzuführen sein. Während die SUP auf

mögliche Auswirkungen von Plänen und Programmen

gerichtet ist, betrifft allein die UVP die Auswirkungen

von bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben.

Solche sind aber nicht Gegenstand des Regionalplanes.

Insgesamt war in der ersten Beteiligungsstufe nach § 9

ROG sowie § 6 Abs. 1 SächsLPlG zum Verfahrensschritt

des Scoping Stellung zu nehmen. Hinweise sollten sich

dementsprechend auf die Festlegung/ Modifikation des

Untersuchungsrahmens und des Detailierungsgrades

beziehen.

Das Landratsamt Bautzen trägt mit den übermittelten

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 38

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

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gangs

TÖB – Datum

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

günstigen Erhaltungszustand der darin

vorkommenden lokalen Populationen

von FFH- und SPA-Zielarten,

- die funktionale Erhaltung von Rast-,

Wander- und Fortpflanzungsgebieten

gesetzlich geschützter Arten,

- die Erhaltung von Migrationswegen und

auf den Individuenaustausch lokaler

Populationen zwischen

Fortpflanzungsstätten sowie

- die Einhaltung des Tötungsverbotes

nach BNatSchG.

Belangen als Träger Öffentlicher Belange zum Zweck

und zur Zielstellung der SUP bei. Ziel der SUP ist es u.a.

frühzeitig Umweltauswikungen zu indentifizieren und

im Sinne eines vorsorgenden Umwelt- und

Naturschutzes, Betroffenheiten entsprechend zu

vermeiden oder zu vermindern und auf diese Weise die

Planung umweltverträglicher zu gestalten.

Es besteht hierzu jedoch eine gesetzliche

Mitwirkungspflicht bezüglich der Verfügbarmachung

von Daten und Informationen für die planerstellende

Behörde. Diese ergibt sich aus § 14 f Abs. 4 UVPG:

„Verfügen die zu beteiligenden Behörden über

Informationen, die für den Umweltbericht

zweckdienlich sind, übermitteln sie diese der

zuständigen Behörde.“

Die angesprochene „Überschneidung“ von

Festlegungen ist Gegenstand der planerischen

Abwägung im Regionalplan selbst und nicht der SUP

Die in der Stellungnahme angeführten Schutzgüter

(Populationen und Arten) sind unter den

Schutzbelangen FFB 2-Geschützte Arten und FFB 5-

Natura 2000 Gebiete in der SUP vertreten.

allgemein 95 Landkreis Bautzen,

13.11.2015

Untersuchungsrahmen

Gemäß § 14f Abs. 1 UVPG sowie der Prognose

über die zu erwartenden vorhabensbezogenen

Beeinträchtigungen ist zur Beschreibung der

Umweltauswirkungen im Umweltbericht der

nachfolgende Untersuchungsrahmen

erforderlich:

- Verträglichkeitsprüfung nach § 34

BNatSchG insbesondere zur

Gewährleistung der Erhaltung und

künftigen Entwicklung eines

kohärenten Netzes im Umfang der von

den Planungen betroffenen NATURA

Nicht folgen Zur geforderten Erweiterung des

Untersuchungsrahmens der SUP und zur

Sachdienlichkeit der einzelnen Prüfungen im Rahmen

der SUP wird wie folgt abgewogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 ROG legt der Planungsträger den

Untersuchungsumfang sowie den Detaillierungsgrad

der in den Umweltbericht nach Anlage 1 ROG

aufzunehmenden Angaben fest. Dies erfolgt i.V.m. mit

den Ergebnissen der Beteiligung zum Scoping.

Die Forderung nach Verträglichkeits- und

Artenschutzprüfungen und nach gutachterlichen

Bewertungen berücksichtigt die gesetzlichen

Anforderungen an eine SUP nicht ausreichend und

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 39

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

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gangs

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

2000-Gebiete einschließlich eines

Konzertierungsraumes,

- Artenschutzprüfung für regionale

Vorkommen besonders und streng

geschützter Arten in den

eingriffsrelevanten Habitaten, ggf.

grenzübergreifend,

- Prüfung eingriffsrelevanter Planungen

auf die Wirksamkeit regionaler und

überregionaler Zugkorridore, auf Rast-

und Ruhegebiete sowie auf seltene

Artenvorkommen, die in besonderer

Verantwortung liegen, wie z. B.

Steinschmätzer,

- gutachterliche Bewertung der

Auswirkungen geplanter Vorhaben auf

das Landschaftsbild und den

Naturhaushalt nach Vorgabe der

verordneten Schutzziele betroffener

Schutzgebiete.

vermischt die Begrifflichkeiten der Umweltprüfungen

(SUP und UVP).

Bei der SUP handelt es sich um eine strategische

Umweltprüfung eines Raumordnungsplanes, welche die

prüfpflichtigen Planfestlegungen betrachtet und deren

Auswirkungen bei Plandurchführung prognostiziert (vgl.

§ 9 Abs. 1 ROG, §§ 14 f bis 14 g UVPG). Der in der

Stellungnahme erwähnte Begriff der

„eingriffsrelevanten Planung“ entstammt der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der

Flächennutzungs- und Bebauungsplanung. Diese

beziehen sich auf eine andere Planungsebene bzw.

stellen projektbezogene Planungen dar, die einer UVP

Pflicht unterliegen können. Die Systematik der

rechtlichen Vorschriften zeigt, dass sich die

Gegenstände von SUP und UVP unterscheiden.

Während die SUP auf mögliche Auswirkungen von

Plänen und Programmen gerichtet ist, betrifft allein die

UVP die Auswirkungen von bestimmten öffentlichen

und privaten Vorhaben und/ oder Projekten (vgl. auch §

34 BNatSchG).

Bezüglich der Ermittlung und Datenerhebung im

Rahmen der SUP erfolgt der Verweis auf § 14f Abs. 2

Satz 2 UVPG „der Umweltbericht enthält die Angaben

die mit zumutbaren Aufwand ermittelt werden können“

und weiter im Leitfaden zur SUP des

Umweltbundesamtes (S. 14 f.) „als zumutbar ist zu

bezeichnen, was verhältnismäßig ist.“

Der zu erstellende Umweltbericht-Entwurf basiert auf

mehrjähriger Ermittlungsarbeit und einem ständigen

Aktualisierungserfordernis, dem in den

Beteiligungsstufen nachgekommen werden kann.

allgemein 95 Landkreis Bautzen,

Landratsamt

Dezernat 4,

13.11.2015

Der Umweltbericht sollte Folgendes

beinhalten (§ 14f Abs. 2 S. 2 UVPG):

- Darstellung der Merkmale der Umwelt,

des derzeitigen Umweltzustandes und

Nicht folgen Bei der Erstellung der Inhalte des Umweltbericht-

Entwurfes ist § 9 Abs.1 i.V.m. Anlage 1 ROG maßgeblich.

Darüber hinausführende Inhalte, wie die Darstellung

von unterschiedlichen Konfliktdichten oder

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 40

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

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gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

der zu erwartenden

Umweltauswirkungen, differenziert in

Bereiche unterschiedlicher

Konfliktdichte sowie ökologischer

Empfindlichkeit,

- eine Prognose der Entwicklung des

Naturhaushaltes und des

Landschaftsbildes bei

Nichtdurchführung der Planungen,

- Darstellung der geprüften

Planungsalternativen und Gründe für

die Favoritenauswahl,

- Auflistung der Maßnahmen zur

Vermeidung und Kompensation sowie

zur Überwachung eingriffsrelevanter

Planungen.

ökologischen Empfindlichkeiten werden ggf. im Umfang

der genannten Rechtsvorschriften berücksichtigt.

Informationen die dem Landratsamt Bautzen vorliegen,

sind gemäß § 14 f Abs. 4 UVPG dem Regionalen

Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien zu

übermitteln.

Bezüglich der Ermittlung und Datenerhebung erfolgt

der Verweis auf § 14f Abs. 2 Satz 2 UVPG: „der

Umweltbericht enthält die Angaben die mit zumutbaren

Aufwand ermittelt werden können“.

Hinweise oder Forderungen zum Scoping entsprechend

der in den Scoping-Unterlagen vorgestellten Methodik

beziehen sich konkret bspw. auf die veranschlagten

Wirkzonen, betroffene oder nicht betroffene

Schutzbelange oder die Zuordnung zu prüfpflichtigen

oder nicht prüfpflichtigen Planfestlegungen.

allgemein 95 Landkreis Bautzen,

13.11.2015

Hinweis: Datengrundlagen zu Schutzgebieten,

Biotopkartierungen, Artenvorkommen sowie

Fachplanungen zu NATURA 2000-Gebieten

können u. a. über die GIS-Stelle der Unteren

Naturschutzbehörde in esri-, word-, excel-

sowie pdf-Formaten bezogen werden.

Zur Kenntnis

genommen

allgemein 124 Krajský úřad

Ústeckého kraje,

Liberec,

Amt des Liberecky

kraj, 19.11.2015

Abgestimmte Stellungnahme der

Fachabteilungen des Amtes des Liberecký kraj

zum Vorentwurf der 2. Fortschreibung des

Regionalplans für die Planungsregion

Oberlausitz – Niederschlesien

Das Amt des Liberecký kraj, Fachbereich für

Raumentwicklung und Bauordnung (Krajský

úřad Libereckého kraje, odbor územního

plánování a stavebního řádu) erhielt am 14. 8.

2015 von dem Regionalen Planungsverband

Oberlausitz - Niederschlesien eine

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme

zum Vorentwurf der "2. Gesamtfortschreibung

Zur Kenntnis

genommen

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 41

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

des Regionalplans für die Planungsregion

Oberlausitz - Niederschlesien" (des Weiteren

auch nur "Vorentwurf").

Der Fachbereich für Raumplanung und

Bauordnung des Liberecký kraj forderte die

sonstigen Fachbereiche des Amtes des

Liberecký kraj auf, ihre Stellungnahmen zu dem

Vorentwurf einzureichen und erhielt

Stellungnahmen des Fachbereiches für

Regionalentwicklung und europäische

Projekte, des Fachbereiches für Umwelt und

Landwirtschaft, des Fachbereiches für Kultur,

Denkmalschutz und Tourismus und des

Fachbereiches für Gesundheit, in denen keine

Einwände oder Hinweise formuliert wurden.

Die anderen Fachbereiche haben zu dem

Vorentwurf der 2. Fortschreibung des

Regionalplans für die Planungsregion

Oberlausitz - Niederschlesien keine

Stellungnahme abgegeben.

allgemein 124 Krajský úřad

Ústeckého kraje,

Liberec,

Amt des Liberecky

kraj, 19.11.2015

Aus der Sicht der Prüfung der

Umweltauswirkungen:

Aus der Sicht des Ges. Nr. 100/2001 Sb. GBl.,

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (zák. č.

100/2001 Sb., o posuzování vlivů na životní

prostředí) in der Fassung späterer Vorschriften

ist die für eine Abgabe einer Stellungnahme

zuständige Behörde das Ministerium für

Umwelt der Tschechischen Republik.

Zur Kenntnis

genommen

Die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt der

Tschechischen Republik ist unter der laufenden

Nummer 17 dieser Abwägungsunterlage bearbeitet.

allgemein 125 Generalna Dyrekcja

Ochrony Srodowiska,

Warszawa,

Generaldirektion für

Umweltschutz,

Warschau, 19.11.2015

In Beantwortung Ihres Schreibens vom

31.08.2015 möchte ich die Anmerkungen und

Informationen der polnischen Seite

übermitteln, die in der Phase der Festlegung

des Umfangs der Dokumentation bezüglich der

strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung

für die Zweite Gesamtfortschreibung des

Teilweise folgen Bei allen Angelegenheiten der grenzüberschreitenden

Beteiligung zur Umweltprüfung ist bei der Republik

Polen die oberste für Umweltangelegenheiten

zuständige Behörde zu unterrichten, der

Generaldirektor für Umweltschutz im Warschau.

Gemäß § 10 Abs. 2 ROG erfolgte die Benachrichtigung

der zuständigen Behörde (Regionaler Planungsverband

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 42

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien

eingereicht wurden.

Die polnische Seite beantragt Analyse des

Einflusses der im Regionalplan enthaltenen

Handlungen und Investitionen auf die

Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt

im Gebiet Polens unter besonderer

Berücksichtigung der unter Schutz stehenden

Gebiete, die sich in der Zone der potentiellen

Auswirkungen befinden. Es bezieht sich

insbesondere auf folgende Planungsvorhaben:

1. Potenzielle Standorte von Windparks

EW1, EW16, EW20 sowie EW5 und EW6

und das potenzielle Gebiet Nr. 96

2. Gebiete für den Abbau der Rohstoffe im

Grenzstreifen KS 44, KS 58, KS 25, KS

104 und KS 49 (langfristige Sicherung

der Rohstofflagerstätten)

3. Vorgeschlagene Herstellung neuer

Verbindungen in Form von Brücken in

der Nähe der Ortschaften Lodenau,

Deschka und Hirschfelde (Z 4.1.5) und

Vorschläge neuer

Straßengrenzübergänge (u.a.

Steinbach, Lodenau, Deschka, Leuba,

Hirschfelde)

Ausführliche Informationen über die

polnischen Schutzgebiete und die Ziele ihres

Schutzes wurden den Stellungnahmen der

Regionalen Direktionen für Umweltschutz

(RDOŚ) in Gorzów Wielkopolski und Wrocław

beigefügt. Diese Informationen wurden gemäß

Ihrem Wunsch in den Tabellen nach dem

vorgeschlagenen Schema dargestellt. Darüber

hinaus, mit Hilfe des nachfolgenden Links,

stellen wir Ihnen zur Verfügung Informationen,

Oberlausitz-Niederschlesien, mit Schreiben vom

31.08.2016), zum Scoping und damit bereits vor der

Erstellung des Umweltbericht-Entwurfes.

Soweit die Plandurchführung erhebliche

Umweltauswirkungen auf den anderen Staat haben

kann, ist dieser nach § 14j und in der Folge weiter nach

den §§ 8 und 9 a UVPG zu beteiligen.

Die polnische Seite bekundete ihr Interesse an einer

Beteiligung an der SUP zur Zweiten

Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-

Niederschlesien.

Der Forderung nach der Prüfung möglicher

Umweltauswirkungen auf Schutzbelange auf dem

Gebiet Polens wird wie folgt nachgekommen.

Die Festlegungen der Vorrang-/ Eignungsgebiete für die

Windenergienutzung sowie VRG/ VBG Rohstoffabbau

sind im Scoping der Prüfgruppe B zugeordnet worden.

Diese sind vertieft und ggf. auch im Hinblick auf

grenzübergreifende Umweltauswirkungen zu prüfen.

Das Z 4.1.5 ist ein Hinwirkungsziel. Hinwirkungsziele

sollen auf Planungen oder Maßnahmen hinwirken.

Deren Umsetzung liegt aber nicht allein beim

Adressaten. Von Hinwirkungszielen lassen sich keine

Wirkfaktoren, welche Umweltauswirkungen

hervorrufen, ableiten.

Mit Hilfe des angegebenen Links wurden die zur

Verfügung gestellten Informationen heruntergeladen.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 43

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

die von den Regionalen Direktionen für

Umweltschutz in Gorzów Wielkopolski und

Wrocław in Form von Word-, PDF- und SHP-

Dateien übermittelt wurden und die

gegenständlichen Schutzgebiete betreffen.

http:/archiwumbip.gdos.gov.pl/2015/environ_

data.zip

Kap. 3 125 Generalna Dyrekcja

Ochrony Srodowiska,

Warszawa,

Generaldirektion für

Umweltschutz,

Warschau, 19.11.2015

Stellungnahme der Regionalen Direktionen für

Umweltschutz in Gorzów Wielkopolski vom

01.10.2015

Bezug nehmend auf das Schreiben von Frau

Katarzyna Twardowska, Stellvertretende

Direktorin im Department für

Umweltverträglichkeitsprüfungen, Zeichen:

DOOŚ-tos.442.2.6.2015.JA2 vom 27. August

2015 (Eingangsdatum bei der Regionalen

Direktionen für Umweltschutz in Gorzów

Wielkopolski – 31. August 2015) über die

strategische Umweltverträglichkeitsprüfung für

die deutsche „Zweite Gesamtfortschreibung

des Regionalplans Oberlausitz-

Niederschlesien“ (Scoping-Etappe) teile ich

Ihnen höflichst mit, dass der Regionale Direktor

für Umweltschutz in Gorzów Wielkopolski

handelnd im Verfahren des Art. 119 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Oktober 2008 über die

Bereitstellung von Informationen über die

Umwelt und ihren Schutz, die Teilnahme der

Gesellschaft am Umweltschutz und über die

Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesetzblatt

von 2013, Pos. 1235 mit nachträglichen

Änderungen) nach Feststellung der Richtigkeit

des Beitritts der Republik Polen zum

grenzübergreifenden Verfahren bezüglich

dieses Dokumentes das Verfahrender

Teilnahme der Gesellschaft an der Beurteilung

des gegenständlichen Dokumentes eingeleitet

Dennoch möchte das hiesige Organ auf

die Gebiete hinweisen, die sich in Polen

befinden und unter dem besonderen

Schutz stehen sowie in der Zone der

möglichen grenzübergreifenden

Auswirkung infolge der Realisierung

des gegenständlichen Dokumentes

liegen, welche die deutsche Seite im

Rahmen der geplanten

Umweltverträglichkeitsprüfung im

Bereich der Analyse der

grenzübergreifenden Auswirkung

berücksichtigen sollte.

Naturschutzgebiete:

• NadMłyńskąStrugą

• Zacisze

• ŻurawieBagno

• PrzygiełkoweMoczary

Landschaftsschutzparks:

• Muskauer Faltenbogen

Naturparks:

• Naturpark „34

Niederschlesische Heide“

Zur Kenntnis

genommen

Der Regionale Planungsverband Oberlausitz-

Niederschlesien nimmt zur Kenntnis, dass zur SUP keine

wesentlichen Anmerkungen bestehen, auch seitens der

von der Generaldirektion für Umweltschutz in Gorzów

Wielkopolski beteiligten Behörden und Institutionen

nicht.

Die mit Schreiben vom 12.11.2015 übergebene

Aufstellung der grenznahen Schutzgebiete auf

polnischer Seite wird in der SUP Berücksichtigung

finden. Die übergebene, gründliche Aufstellung der

schutzgutbezogenen Daten in tabellarischer Form

ebenfalls.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 44

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

hat. In diesem Zusammenhang hat er am 4.

September 2015 die vorhandenen

Informationen veröffentlicht und die

Gesellschaft in gewohnter Art und Weise über

die Möglichkeit benachrichtigt, dass man sich

mit seinem Inhalt vertraut machen kann,

indem die erhaltene Bekanntmachung auf dem

schwarzen Brett im Sitz der interessierten

Einrichtungen (Behörden)platziert wurde. In

diesem Fall hatte die Gesellschaft Möglichkeit,

sich mit den Dokumenten vertraut zu machen

sowie die Anmerkungen und Anträge innerhalb

von 21 Tagen ab Datum der Einleitung dieses

Verfahrenseinzubringen. Zum gegenwärtigen

Zeitpunkt wartet man noch auf die

Rücksendung der Bekanntmachungen einschl.

der eventuellen Anmerkungen der

interessierten Einrichtungen, so ist die

nachfolgende Stellungnahme einzig und allein

Stellungnahme des hiesigen Organs.

Aus den durch die deutsche Seite eingereichten

Dokumenten wurden die ausgewählten Teile

des Entwurfs des Programms und die

Ausarbeitung unter dem Namen „Festlegung

des Rahmens der Überprüfung einschl. des

erforderlichen Umfangs und des Niveaus der

Konkretisierung der Strategischen

Umweltverträglichkeitsprüfung (SOOŚ) für die

Zweite Gesamtfortschreibung des

Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien“

einer besonderen Analyse unterzogen. Der

Regionale Direktor für Umweltschutz in Gorzów

Wielkopolski bringt zu den vorgenannten

Materialien, insbesondere in Bezug auf

Scoping, im Bereich der Methodik, des

sachlichen Inhalts und der Ausführlichkeit der

durch die deutsche Seite geplanten

Umweltverträglichkeitsprognose keine

Vogelgebiete Natura 2000:

• Niederschlesische Heide

(PLB020005)

Lebensraumgebiete Natura 2000:

• Łęgi nad Nysą Łużycką

(PLH080038)

• Wilki nad Nysą (PLH080044)

• Przygiełkowiska koło

Gozdnicy (PLH080055)

• Pieńska Dolina Nysy Łużyckiej

(PLH020086)

(s. Abb und Schutzgüter-Tabelle der

Regionalen Direktion für Umweltschutz

in Gorzów Wielkopolski am

Tabellenende-Abb. 1 bis 6!)

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 45

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

wesentlichen Anmerkungen ein.

Kap. 3 125 Generalna Dyrekcja

Ochrony Srodowiska,

Warszawa,

Generaldirektion für

Umweltschutz,

Warschau, 19.11.2015

Die vollständigen Daten betreffend die

vorgenannten Gebiete befinden sich in den

Datenbanken der Generaldirektion für

Umweltschutz in Warszawa und der Regionalen

Direktion für Umweltschutz in Gorzów

Wielkopolski. Einige Daten sind auf den

Internetseiten dieser Einrichtungen

entsprechend www.gdos.gov.pl und

www.gorzow.rdos.gov.pl verfügbar.

Die endgültige Stellungnahme zu dieser

Angelegenheit einschl. eventueller

Anmerkungen und Anträge wird unverzüglich

nach dem Eingang der Schreiben aus allen

benachrichtigten interessierten Einheiten

vorgestellt.

Zur Kenntnis

genommen

Die Links wurden geprüft und das Geoportal/ Geoweb

der Generaldirektion für Umweltschutz wurde

recherchiert (http://geoserwis.gdos.gov.pl/mapy/,

letzter Zugriff am 15.06.2016). Diesem sind bspw. die

grenznahen Schutzgebiete nach europäischem bzw.

polnischem Naturschutzrecht auf einer digitalen Karte,

mit Beschreibungen in polnischer Sprache, zu

entnehmen.

allgemein 125 Generalna Dyrekcja

Ochrony Srodowiska,

Warszawa,

Generaldirektion für

Umweltschutz,

Warschau, 19.11.2015

Stellungnahme der Regionalen Direktionen für

Umweltschutz in Wrocław vom 02.10.2015

In Beantwortung des Schreibens Zeichen:

DOOŚ-tos.442.2.6.2015.JA3 vom 27. August

2015 (Eingangsdatum:28. August 2015) über die

strategische Umweltverträglichkeitsprüfung in

dem grenzübergreifenden Kontext für den

durch die deutsche Seite erstellten Entwurf des

Dokumentes unter dem Namen Zweite

Gesamtfortschreibung des Regionalplans

Oberlausitz-Niederschlesien, dessen Folgen sich

auf die Umwelt im Gebiet der Republik Polen

auswirken können, teile ich Ihnen Folgendes

mit.

Die Zweite Gesamtfortschreibung des

Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien stellt

ein Dokument dar, das die Ziele und

Grundsätze der Raumwirtschaft im Bereich der

regionalen Raum- und Siedlungsstruktur,

Entwicklung des Verkehrs, der Wirtschaft,

Teilweise folgen Von der Generaldirektion für Umweltschutz in Wroclaw

ist erkannt, dass in der ersten Beteiligungsstufe nach § 9

ROG sowie § 6 Abs. 1 SächsLPlG Hinweise und/ oder

Ergänzungen zur Festlegung/ Modifikation des

Untersuchungsrahmens und des Detailierungsgrades

der SUP abzugeben waren. Weiter ist richtig festgestellt

worden, dass mögliche, prognostizierte Auswirkungen

auf die Umwelt bei Plandurchführung, erst bei der

Beteiligung am Umweltbericht- und Regionalplan-

Entwurf bestimmt werden können.

Die in der Stellungnahme der Generaldirektion für

Umweltschutz in Warschau angeführten Umweltziele

und Richtlinien werden in der SUP zur Zweiten

Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-

Niederschlesien berücksichtigt. So z.B. die

Erhaltungsziele der Natura 2000 Schutzgebiete im

Rahmen einer FFH-/SPA-Vorprüfung und die

Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) insbesondere durch die

Aufnahme der Schutzbelange GW 5 Schutzgut

Grundwasser – Zustand der Grundwasserkörper nach

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 46

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Entwicklung und Nutzung der freien Flächen

setzt und eine allgemeine Vorstellung der

nachhaltigen räumlichen Ordnung und

Entwicklung der Region festlegt.

Dennoch stellt das gegenständliche Dokument

lediglich allgemein die zur Realisierung

geplanten Vorhaben vor, ohne ihre technische

Parameter zu konkretisieren. Bezug nehmend

auf die übersetzten Teile der Dokumente kann

man in Hinsicht auf ihren allgemeinen und

selektiven Charakter die potentielle negative

Auswirkung der geplanten Maßnahmen –

insbesondere dieser, die mit der im Entwurf

vorausgesetzten Entwicklung des Verkehrs

verbunden sind - auf die natürliche Umwelt

und andere Komponenten der Umwelt im

Gebiet der Republik Polen nicht eindeutig

ausschließen.

Dabei weise ich darauf hin, dass es erst nach

der Erstellung der

Umweltverträglichkeitsprognose für die Zweite

Gesamtfortschreibung des Regionalplans

Oberlausitz-Niederschlesien möglich sein wird,

die Auswirkung auf die Umwelt der Folgen der

Realisierung des Dokumentes festzustellen.

Gleichzeitig teile ich Ihnen mit, dass nach

Meinung des hiesigen Organs die für den Bedarf

des gegenständlichen Plans zu erstellende

Umweltverträglichkeitsprognose insbesondere

festlegen, analysieren und beurteilen sollte:

- Einfluss der im Rahmen des Entwurfs

des Dokumentes geplanten

Investitionen auf Ziele und

Gegenstände des Schutzes des

Gebietes, das für die Gemeinschaft von

PieńskaDolinaNysyŁużyckiej (Penziger

EG-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG in Sachsen

sowie OW 3 Schutzgut Oberflächengewässer – Zustand/

Potential der Oberflächenwasserkörper nach EG-

Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG in Sachsen.

Die von der Generaldirektion für Umweltschutz in

Warschau beteiligten Behörden und Institutionen

gaben bis auf einen allgemeinen Hinweis keine weiteren

Anmerkungen.

Die mit Schreiben vom 12.11.2015 übergebene

Aufstellung der grenznahen Schutzgebiete auf

polnischer Seite wird in der SUP Berücksichtigung

finden. Die übergebene, gründliche Aufstellung der

schutzgutbezogenen Daten in tabellarischer Form

ebenfalls.

Als ggf. zu berücksichtigende Schutzgebiete werden

angeführt:

-FFH-Gebiet PieńskaDolinaNysyŁużyckiej (Penziger Tal

der Lausitzer Neiße) PLH020086

-FFH-Gebiet PrzełomowaDolinaNysyŁużyckiej (Bruchtal

der Lausitzer Neiße) PLH020066 sowie das

-SPA-Gebiet Bory Dolnośląskie (Niederschlesische

Heide) PLB020005

- Naturschutzgebiet „GrądykołoPosady“

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 47

Bezug zu

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Schutzbelang

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Tal der Lausitzer Neiße) PLH020086,

PrzełomowaDolinaNysyŁużyckiej

(Bruchtal der Lausitzer Neiße)

PLH020066 sowie das Spezielle

Vogelschutzgebiet Natura 2000

Niederschlesische Heide PLB020005

von Bedeutung ist. Es sollte auch eine

Analyse des Einflusses auf das

Naturschutzgebiet „GrądykołoPosady“

enthalten werden,

- Vorgesehene bedeutende

Auswirkungen, darunter direkte,

indirekte, sekundäre, kumulierte,

kurzfristige, langfristige, ständige und

vorübergehende sowie positive und

negative Auswirkungen auf die Ziele

und Gegenstände des Schutzes der

vorgenannten Gebiete Natura 2000 und

ihre Integrität,

- Ziele des Umweltschutzes, die auf

internationaler, gemeinschaftlicher

Ebene festgelegt sind, die unter dem

Gesichtspunkt des geplanten

Dokumentes von Bedeutung sind sowie

die Methoden, mit denen diese Ziele

und andere Probleme des

Umweltschutzes während der

Erarbeitung des Dokumentes

berücksichtigt wurden,

- Einfluss der geplanten Investitionen in

Bezug auf die Anforderungen, die aus

den Bestimmungen der Richtlinie

2000/60/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 23.

Oktober 2000bezüglich des Rahmens der

gemeinschaftlichen Handlungen im

Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt EU

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 48

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Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

L 327 vom 22.12.2000 S. 1; Amtsblatt EU

Polnische spezielle Ausgabe, Abschnitt

15, T. 5 S. 275 mit nachträglichen

Änderungen) sog.

„Wasserrahmenrichtlinie“ folgen.

Die Prognose sollte auch Lösungen darstellen,

die zum Ziel die Abwendung, Begrenzung oder

ökologische Kompensationsmaßnahmen der

negativen Auswirkungen - die das Ergebnis der

Realisierung des zu erstellenden Dokumentes

darstellen können - auf die Umwelt und

insbesondere auf Ziele und Gegenstände des

Schutzes der vorgenannten Gebiete Natura

2000 haben.

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass der

Regionale Direktor für Umweltschutz in

Wrocław die erhaltenen Materialien an die

Regionale Wasserwirtschaftsverwaltung in

Wrocław, den Marschall der Woiwodschaft

Niederschlesien und das Institut für Territoriale

Entwicklung zwecks Einreichung von

eventuellen Vorschlägen bezüglich des

Umfangs der Umweltverträglichkeitsprognose

übergeben hat. Die Regionale

Wasserwirtschaftsverwaltung in Wrocław hat

darauf hingewiesen, dass der Einfluss von

einzelnen Investitionen und Vorhaben, die sich

auf die Umwelt bedeutend auswirken können,

vor der Realisierung jedes Mal im Verfahren der

Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens

analysiert werden sollte und es sollten auch die

kumulierten Auswirkungen berücksichtigt

werden. Die sonstigen Einrichtungen haben

zum festgesetzten Termin keine Anmerkungen

eingelegt.

Gleichzeitig teile ich Ihnen mit, dass

entsprechend der gesetzlichen Verfügung Art.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 49

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

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gangs

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

119 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Oktober 2008

über die Bereitstellung von Informationen über

die Umwelt und ihren Schutz, die Teilnahme der

Gesellschaft am Umweltschutz und über die

Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesetzblatt von

2013 Pos. 1235 mit nachträglichen

Änderungen)der Regionale Direktor für

Umweltschutz in Wrocław mit der

Bekanntmachung vom 8. September 2015,

Zeichen: WSI.442.4.2015.KM die Information

über das Auslegen zur Einsichtnahme der

Dokumentation bezüglich des Projektes unter

dem Namen: Zweite Gesamtfortschreibung des

Regionalplans Oberlausitz-

Niederschlesienveröffentlicht hat. Die Frist zur

Einlegung von Anmerkungen und Anträgen zur

vorgelegten Dokumentation im Rahmen der

Teilnahme der Gesellschaft ist am 1. Oktober

2015 abgelaufen. Zum vorgenannten Termin

sind an die hiesige Direktion keine

Anmerkungen und Anträge in dieser Sache

eingereicht worden.

Darüber hinaus teile ich Ihnen mit, dass die

Regionale Direktion für Umweltschutz in

Wrocław folgende Umweltdaten besitzt, die die

vorgenannten Schutzgebiete betreffen und bei

der Prüfung des Einflusses der Realisierung von

Festlegungen des gegenständlichen

Dokumentes im grenzübergreifenden

Kontexthilfreich sein können:

- Anordnung des Regionalen Direktors für

Umweltschutz in Wrocław vom 29.

September 2014 über die Festlegung des

Plans für die Schutzaufgaben für das

Gebiet Natura 2000 Bruchtal der

Lausitzer Neiße PLH020066 (Amtsblatt

der Woiwodschaft Niederschlesien 2014,

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 50

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Pos. 4021) einschl. der Dokumentation,

- Anordnung des Regionalen Direktors für

Umweltschutz in Wrocław und des

Regionalen Direktors für Umweltschutz

in Gorzów Wielkopolski vom 21. Mai

2015 über die Festlegung des Plans für

die Schutzaufgaben für das Gebiet

Natura 2000 Niederschlesische Heide

PLB020005 (Amtsblatt der Woiwodschaft

Niederschlesien 2014, Pos. 2445)einschl.

der Dokumentation,

- ornithologische Bestandsaufnahme in

dem Speziellen Vogelschutzgebiet

Natura 2000 PLB020005

Niederschlesische Heide, die im Auftrag

von der Generaldirektion für

Umweltschutz im Jahr 2014

durchgeführt wurde.

Kap. 1 148 Landesjagdverband

Sachsen e. V,

17.11.2015

Zu Tab.1, 2.1, Z.2.1.1

Es wird darauf verwiesen, dass

Bergbaufolgelandschaften fast ausnahmslos

Biodiversitätszentren und Sonderhabitate

darstellen, die oftmals die letzten

Rückzugsräume besonders und streng

geschützter Arten in der sonst intensiv

genutzten Landschaft sind. Diese Landschaften

haben sehr oft eine immense

naturschutzfachliche Bedeutung und damit

Umweltrelevanz. Die Einstufung sollte

dahingehend überprüft werden, bzw. ggf. die

Bezeichnung „Bergbaufolgelandschaft"

überdacht werden, wenn darunter die

Gemeinden in der Bergbaufolgelandschaft,

nicht aber diese Landschaften selber geeint

sind.

Nicht folgen Der Begriff „Bergbaufolgelandschaft“ umfasst den

durch den Braunkohlenbergbau veränderten und

geprägten Siedlungs- und Landschaftsbereich. Von

einer begrifflichen Trennung der Bereiche im Raum

zwischen Siedlung (Gemeinden) und Landschaft, wird

nach Prüfung abgesehen, da der Begriff

„Bergbaufolgelandschaft“ in Wissenschaft, Planung und

Technik etabliert ist und dieser Wortlaut so im LEP (vgl.

Z 2.1.3.2) Verwendung findet.

Räumliche und sachliche Konkretisierungen erfolgten in

den Ziel- und Begründungstexten des Regionalplan

Vorentwurfes Oberlausitz-Niederschlesien.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 51

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

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gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Kap. 1 FFB 2 148 Landesjagdverband

Sachsen e. V,

17.11.2015

Zu Z 2.1.2

Die Aussage, dass die Revitalisierung

grundlegend positiv im Hinblick auf die

Umweltbelange im Ganzen ist, ist korrekt.

Allerdings sollte beachtet werden, dass im

Einzelfall der besondere Artenschutz des § 44

BNatSchG greift. Eine negative Betroffenheit

von Arten durch die Revitalisierung von Flächen

kann nicht ausgeschlossen werden, im

Gegenteil, oftmals siedeln sich auf solchen

Standorten besonders schützenswerte und

seltene Arten an, die durch Eingriffe, auch

wenn sie die Sanierung von Altstandorten als

Ziel haben, beeinträchtigt werden können. Dies

sollte unter diesem Punkt Beachtung finden.

Folgen Der Argumentation, dass bei der Sanierung von

Altstandorten auch Betroffenheiten im Hinblick auf den

Artenschutz auftreten könnten, wird gefolgt.

Entsprechend der Methodik zur Strategischen

Umweltprüfung (SUP) wird eine regionalplanerische

Festlegung der Prüfgruppe B zugeordnet sobald ein

Schutzbelang negativ betroffen sein kann. Ziel 2.1.2

wird aufgrund der Stellungnahme von der Prüfgruppe C

zur „Prüfgruppe B = vertieft zu prüfen“ zugeordnet.

Bei der Nachnutzung für Industrie- und Gewerbezwecke

(Industrieanlagen im Bereich des BImSchG) und für

Freizeit und Tourismus (Bauvorhaben) ist eine UVP-

Rahmensetzung gegeben.

Die Regelung und Prüfung des konkreten Eingriffs

(Sanierung bzw. Revitalisierung) erfolgt in einem der

Regionalplanung nachgelagerten Planverfahren.

Kap. 1 FFB 2 148 Landesjagdverband

Sachsen e. V,

17.11.2015

Diese Ausführungen gelten auch für den Punkt

Z 2.1.3. Als Beispiel ist hier die planungsrele-

vante Zauneidechse anzuführen, die gerade bei

Gleisanlagen einer hervorgehobenen poten-

ziellen Betroffenheit unterliegt. Sowohl

Revitalisierung als auch Rückbau können

erheblich in Lokalpopulationen dieser Anhang

IV Art (FFH-RL) einwirken.

Diese Aspekte sind unter dem Punkt 2.1

aufzunehmen oder zumindest einzubeziehen.

Nicht folgen Für Ziel 2.1.3 gilt, dass vor dem Rückbau der

betrieblichen Verkehrsanlagen eine Nach- bzw.

Umnutzung zu prüfen ist. Diese Rangfolge ergibt sich

aus dem Ziel 2.2.1.7 LEP. Positive und /oder negative

Umweltauswirkungen sind somit erst in einem

nachgelagerten Betriebsplanverfahren zu

prognostizieren.

Kap. 1 FFB 2 148 Landesjagdverband

Sachsen e. V,

17.11.2015

Auch in Hinsicht auf Ziel 3.1.1 sind diese

Ausführungen zu berücksichtigen. Auch hier

können sich erhebliche artenschutzfachliche

und —rechtliche Konflikte ergeben, auch wenn

sich keine UVP-pflicht ergibt.

Nicht folgen Positive und /oder negative Umweltauswirkungen

können erst in einem nachgelagerten Planverfahren

prognostiziert werden. Auch, da keine Rahmensetzung

für UVP-pflichtige Projekte erfolgt, bleibt das Ziel 3.1.1

der Prüfgruppe A (nicht prüfpflichtig) zugeordnet.

Kap. 1 und 2;

FFB 2

148 Landesjagdverband

Sachsen e. V,

17.11.2015

Entsprechend den Ausführungen oben zu

Z 2.1.2 sind in Tabelle 2 zu diesem Punkt

mögliche Auswirkungen auf die Flora, Fauna

und Biodiversität, speziell FFB2 aufzunehmen

Folgen Der Argumentation, dass bei der Sanierung von

Altstandorten auch Betroffenheiten im Hinblick auf den

Artenschutz auftreten könnten, wird gefolgt.

Entsprechend der Methodik zur Strategischen

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 52

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

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Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

und zu ergänzen. Bezüglich der Betroffenheit

von geschützten Arten sollten die

Einzelpunkte der Tabellen 1 und 2 erneut

kritisch auf eine mögliche Betroffenheit

geprüft werden, da bisher außer Acht gelassen

wurde, dass unabhängig vom angestrebten

Ziel (welches durchaus positive Wirkungen

haben kann), der Weg hin zur Zielerreichung

mit Eingriffen verbunden sein kann, die zum

Teil ganz erhebliche Auswirkungen auf

geschützte Arten haben kann. Dies ist für den

nächsten Planentwurf zu berücksichtigen.

Umweltprüfung (SUP) wird eine regionalplanerische

Festlegung der Prüfgruppe B zugeordnet sobald ein

Schutzbelang negativ betroffen sein kann. Ziel 2.1.2

wird demzufolge von der Prüfgruppe C zur „Prüfgruppe

B = vertieft zu prüfen“ zugeordnet. Die mögliche

Betroffenheit wird auch in der Tabelle 2 der Scoping

Unterlage, welche in den Regionalplan-Entwurf

übernommen wird, kenntlich gemacht und ergänzt.

Bei der Nachnutzung für Industrie- und Gewerbezwecke

(Industrieanlagen im Bereich des BImSchG) und für

Freizeit und Tourismus (Bauvorhaben) ist eine UVP-

Rahmensetzung gegeben.

Kap. 1 und 2;

FFB 2

148 Landesjagdverband

Sachsen e. V,

17.11.2015

Die oben gemachten Ausführungen können

dazu Hinweise geben, eine vollumfängliche

diesbezügliche Nachprüfung der einzelnen

Ziele kann im Rahmen der Beteiligung der

TÖB nicht gewährleistet werden, sondern

sollte Bestandteil der Planfortschreibung sein.

Nicht folgen Konkrete Artenschutzprüfungen sowie die Regelung

und Prüfung des konkreten Eingriffs sind im Rahmen

der Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) der

nachgelagerten Planverfahren (Betriebsplanungen,

Abschlussbetriebsplanungen, fachplanerische

Planfeststellungsverfahren) zu betrachten und haben

dort zu erfolgen.

Kap 1 165 SMUL, 23.03.2016 Bitte auch im Scoping einfügen Zeichnerische Festlegung der

sanierungsbedürftigen Brachflächen

Zur Kenntnis

genommen

Prüfgegenstand der SUP sind grundsätzlich sämtliche

Planinhalte, von denen erhebliche

Umweltauswirkungen ausgehen können. Auch

Festlegungen des Regionalplanes mit voraussichtlich

überwiegend positiven Umweltauswirkungen werden in

der SUP berücksichtigt.

Die „Zeichnerische Festlegung der

sanierungsbedürftigen Brachflächen“ ist kein Planinhalt

der zweiten Gesamtfortschreibung des Regionalplanes

Oberlausitz-Niederschlesien und somit auch kein

Prüfgegenstand der SUP.

Kap. 1 165 SMUL, 23.03.2016 Bitte auch im Scoping einfügen Zeichnerische Festlegung der

sanierungsbedürftigen Brachflächen

Zur Kenntnis

genommen

Prüfgegenstand der SUP sind grundsätzlich sämtliche

Planinhalte, von denen erhebliche

Umweltauswirkungen ausgehen können. Auch

Festlegungen des Regionalplanes mit voraussichtlich

überwiegend positiven Umweltauswirkungen werden in

der SUP berücksichtigt.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 53

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Die „Zeichnerische Festlegung der

sanierungsbedürftigen Brachflächen“ ist kein Planinhalt

der zweiten Gesamtfortschreibung des Regionalplanes

Oberlausitz-Niederschlesien und somit auch kein

Prüfgegenstand der SUP dazu.

Kap. 3 Gw 2 165 SMUL, 23.03.2016 Im Gliederungspunkt „Schutzgüter und

Schutzbelange“ (vgl. S. 52 in der SUP zur

Zweiten Gesamtfortschreibung des

Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien;

Scoping-Unterlage, Stand: 21.07.2015 (digitale

Version) ) wird zu Gw 2 Schutzgut Grundwasser

– Geschütztheit gegenüber Schadstoffeintrag

die Bewertung der Umweltauswirkungen in

falscher Anordnung angeführt. Für die

Bewertung des Schutzpotenzials der

Grundwasserüberdeckung liegt Betroffenheit

vor bei ungünstigen Verhältnissen für den

Schutz gegenüber Schadstoffeintrag, während

bei günstigen und mittleren Verhältnissen

keine Betroffenheit vorliegt. Diesbezüglich ist

eine Korrektur erforderlich.

Nicht folgen Der Hinweis zur Systematik ist zur Kenntnis genommen.

Es liegt seitens des SMUL eine Fehlinterpretation vor.

Zum Verständnis wird Folgendes ergänzt:

Laut der im Steckbrief ausgeführten Definition, handelt

es sich bei Gw 2, um die Mächtigkeit und

Schutzeigenschaft der Grundwasserüberdeckung. Gute

Schutzeigenschaften der Überdeckung führen zu

günstigen Verhältnissen für den Schutz des

Grundwassers gegenüber möglichen

Schadstoffeinträgen von der Geländeoberfläche

ausgehend. Hier können Regionalplanfestlegungen eine

mögliche negative Betroffenheit für die Überdeckung

verursachen, insbesondere durch Besaitung der

Deckschichten im Rahmen von Abgrabungen bspw.

innerhalb der VRG/VBG für den Rohstoffabbau.

Während bei ungünstigen Verhältnissen der

Grundwasserüberdeckung nicht von einer erheblichen

Betroffenheit aufgrund von Regionalplanfestlegungen

ausgegangen wird.

Kap. 3 165 SMUL, 23.03.2016 Geogene Naturgefahren wurden bislang im

Regionalplan nicht betrachtet. Zur Umsetzung

des LEP-Ziel Z 4.1.1.6 (S. 104) werden als

besonders zu betrachtende Gebiete („Bereiche

der Landschaft mit besonderen

Nutzungsanforderungen“) aufgeführt:

Gebiete mit hoher bis sehr hoher potenzieller

Erosionsgefährdung nach DIN 19708 und DIN

19706 sowie Gebiete mit geogenen

Naturgefahren (Rutsch- und Sturzprozesse von

Erd- und Felsmassen sowie Murgänge).

Begründung: Die Festlegung bedingt,

dass bei nicht näher bezeichneten

Planungen geogene Naturgefahren als

besondere Nutzungsanforderung zu

beachten sind.

Nicht folgen Im Hinblick auf geogene Naturgefahren ist nach

Ermittlung, Anforderung und Übergabe (mit E-Mail vom

03.06.2016 von Dipl.-Ing. Geotechnik Peter Dommaschk,

Referent Ingenieurgeologie, Ref. 103, LfULG) der

verfügbaren Datengrundlagen (Ereigniskarten der

Landkreise Bautzen und Görlitz mit Prozesstypen, als

Bildgrafik) festgestellt worden, dass es sich bei dem

Ereigniskataster um Punktdaten handelt. Diese sind

unterschiedlich aktuell und nicht vollständig, da keine

Meldepflicht bezüglich der schadbringenden Rutsch-

und Sturzereignisse besteht. Die Darstellbarkeit der

Punktdaten im Regionalplan ist aufgrund des

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 54

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Von diesen geogenen Prozessen betroffen sind

die Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter

(inklusive Infrastruktur), Boden,

Oberflächenwasser, Fauna/ Flora/Biologische

Vielfalt und Landschaftsbild, die deshalb im

Rahmen der Umweltprüfung betrachtet

werden sollten. Prüfinstrumente sind das

Ereigniskataster des R 103 sowie die Karten der

wassererosionsgefährdeten Gebiete.

Wir bitten deshalb in Tabelle 1, Seiten 17-18,

Kapitel 5.1.2 (Bereiche der Landschaft mit

besonderen Nutzungsanforderungen) um

Einfügung einer neuen Zeile wie folgt:

Regionalplaninhalte, Grundsätze und Ziele: G

5.1.2.6, Geogene Naturgefahren

Räumliche und sachliche Konkretheit, Relevanz

der Festlegung für Schutzgüter: bisher nur im

LfULG-Ereigniskataster zur Erfassung von

geogenen Naturgefahren (=

Massenbewegungen) im Freistaat Sachsen,

relevant für Schutzgüter

Rahmensetzung für UVP-pflichtige Projekte:

nein

Prüfgruppe: A

Maßstabes nicht gegeben. Zukünftig wäre eine

flächenhafte Gebietskulisse/ Gefahrenkulisse

wünschenswert und könnte für die Zwecke der

Regionalplanung entsprechend sachdienlich sein.

Der Begriff „geogene Naturgefahren“ muss in diesem

Zusammenhang von allen betroffenen Adressaten

konkretisiert und definiert werden und bezüglich der

Eingangsparameter und Datengrundlagen

Übereinstimmung erzielt werden.

Zu prüfen wäre dann, inwiefern Festlegungen des

Regionalplanes mit geogenen Naturgefahren

Wechselwirkungen ergeben und ob eine Vulnerabilität

von Raumnutzungen vorliegt.

Eine mögliche Verortung des Themas im Fachbeitrag

zum Landschaftsrahmenplan wird aus jetziger Sicht für

eine zweckdienliche Verwendung der Daten

vorgeschlagen. Dies ist u.a. abhängig von der Datenlage

und den landesplanerischen Handlungsaufträgen.

Wenn eine bessere Datenbasis (bspw. Flächenkulisse)

seitens der Fachbehörde erstellt worden ist, besteht

hinsichtlich der Übernahme der Daten in die Prüfungen

und Auswertungen zur Regionalplanfortschreibung eine

bessere Ausgangssituation.

allgemein 165 SMUL, 23.03.2016 Zeichnerische Festlegung des

Grundwasserabsenkungsgebietes des

Braunkohlenbergbaus

Ändern:

Zeichnerische Festlegung des

Grundwasserbeeinfluss-absenkungsgebietes

des Braunkohlenbergbaus

Infolge der aktuellen und vor allem

historischen bergbaulichen

Wasserhaltung sind die Bereiche gem.

Karte „Landschafts-pflege, -sanierung

und -entwicklung“ als flächenhaft zu

gering ausgewiesen. Es sind stets die

Betriebsplangrenzen „Folgen des

Grundwasserwiederanstieges“

anzusetzen.

Nicht folgen Das in der Karte „Landschaftspflege, -sanierung und –

entwicklung“ festgelegte

Grundwasserabsenkungsgebiet beschreibt den

Kenntnisstand 2014. Die konsolidierte Grundlage bilden

die Zuarbeiten vom Bergbautreibenden Vattenfall

Europe Mining GmbH und vom Bergbausanierer LMBV

mbH. Laut Z 5.1.2.4 sind bei Planungen und

Maßnahmen die räumlichen und zeitlichen

Auswirkungen der Grundwasserabsenkung und des

Grundwasserwiederanstieges zu berücksichtigen. Dem

Grundwasserwiederanstieg kommt im Ziel somit die

Page 55: Nr. des TÖB gangs Zweite Gesamtfortschreibung des ...€¦ · Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 1 Bezug zu Kapitel / Schutzbelang Lfd. Nr. des Post-ein-gangs TÖB – Datum Posteingang

Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 55

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

entsprechende Bedeutung zu.

Bezüglich der Bereiche außerhalb des aktuellen

Grundwasserabsenkungsgebietes, wird auf die Ziele

und Grundsätze der Sanierungsrahmenpläne

verwiesen.

allgemein 165 SMUL, 23.03.2016 Aus der zeichnerischen Festlegung ergeben

sich auch im Zusammenhang mit dem Ziel

5.1.2.4 keine direkten Umweltauswirkungen.

Die Festlegung bedingt, dass bei nicht näher

bezeichneten Planungen die

Grundwasserabsenkung (als gegebener Fakt)

als besondere Nutzungsanforderung zu

beachten ist. Schutzgüter sind davon nicht

betroffen.

Ändern:

Aus der zeichnerischen Festlegung ergeben

sich auch im Zusammenhang mit dem Ziel

5.1.2.4 keine direkten Umweltauswirkungen.

Die Festlegung bedingt, dass bei nicht näher

bezeichneten Planungen die

Grundwasserbeeinflussabsenkung (als

gegebener Fakt) als besondere

Nutzungsanforderung zu beachten ist.

Schutzgüter sind davon nicht betroffen.

Infolge der aktuellen und vor allem

historischen bergbaulichen

Wasserhaltung sind die Bereiche gem.

Karte „Landschaftspflege, -sanierung

und -entwicklung“ als flächenhaft zu

gering ausgewiesen. Es sind stets die

Betriebsplangrenzen „Folgen des

Grundwasserwiederanstieges“

anzusetzen.

Nicht folgen Das in der Karte „Landschaftspflege, -sanierung und –

entwicklung“ festgelegte

Grundwasserabsenkungsgebiet beschreibt den

Kenntnisstand 2014. Die konsolidierte Grundlage bilden

die Zuarbeiten vom Bergbautreibenden Vattenfall

Europe Mining GmbH und vom Bergbausanierer LMBV

mbH. Laut Z 5.1.2.4 sind bei Planungen und

Maßnahmen die räumlichen und zeitlichen

Auswirkungen der Grundwasserabsenkung und des

Grundwasserwiederanstieges zu berücksichtigen. Dem

Grundwasserwiederanstieg kommt im Ziel somit die

entsprechende Bedeutung zu.

Bezüglich der Bereiche außerhalb des aktuellen

Grundwasserabsenkungsgebietes, wird auf die Ziele

und Grundsätze der Sanierungsrahmenpläne

verwiesen.

allgemein 165 SMUL, 23.03.2016 Textliche Festlegung zum zeichnerisch

festgelegten Grundwasserabsenkungsgebiet

des Braunkohlenbergbaus

Ändern:

Textliche Festlegung zum zeichnerisch

festgelegten

Grundwasserbeeinflussabsenkungsgebiet des

Braunkohlenbergbaus

Infolge der aktuellen und vor allem

historischen bergbaulichen

Wasserhaltung sind die Bereiche gem.

Karte „Landschaftspflege, -sanierung

und -entwicklung“ als flächenhaft zu

gering ausgewiesen. Es sind stets die

Betriebsplangrenzen „Folgen des

Grundwasserwiederanstieges“

anzusetzen.

Nicht folgen Das in der Karte „Landschaftspflege, -sanierung und –

entwicklung“ festgelegte

Grundwasserabsenkungsgebiet beschreibt den

Kenntnisstand 2014. Die konsolidierte Grundlage bilden

die Zuarbeiten vom Bergbautreibenden Vattenfall

Europe Mining GmbH und vom Bergbausanierer LMBV

mbH. Laut Z 5.1.2.4 sind bei Planungen und

Maßnahmen die räumlichen und zeitlichen

Auswirkungen der Grundwasserabsenkung und des

Grundwasserwiederanstieges zu berücksichtigen. Dem

Grundwasserwiederanstieg kommt im Ziel somit die

entsprechende Bedeutung zu.

Page 56: Nr. des TÖB gangs Zweite Gesamtfortschreibung des ...€¦ · Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 1 Bezug zu Kapitel / Schutzbelang Lfd. Nr. des Post-ein-gangs TÖB – Datum Posteingang

Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 56

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Bezüglich der Bereiche außerhalb des aktuellen

Grundwasserabsenkungsgebietes, wird auf die Ziele

und Grundsätze der Sanierungsrahmenpläne

verwiesen.

allgemein 165 SMUL, 23.03.2016 Aus dem Ziel 5.1.2.4 ergeben sich auch im

Zusammenhang mit der zeichnerischen

Festlegung keine direkten

Umweltauswirkungen. Die Festlegung bedingt,

dass bei nicht näher bezeichneten Planungen

die Grundwasserabsenkung (als gegebener

Fakt) als besondere Nutzungsanforderung zu

beachten ist. Schutzgüter sind davon nicht

betroffen.

Ändern:

Aus dem Ziel 5.1.2.4 ergeben sich auch im

Zusammenhang mit der zeichnerischen

Festlegung keine direkten

Umweltauswirkungen. Die Festlegung bedingt,

dass bei nicht näher bezeichneten Planungen

die Grundwasserbeeinflussabsenkung (als

gegebener Fakt) als besondere

Nutzungsanforderung zu beachten ist.

Schutzgüter sind davon nicht betroffen.

Infolge der aktuellen und vor allem

historischen bergbaulichen

Wasserhaltung sind die Bereiche gem.

Karte „Landschaftspflege, -sanierung

und -entwicklung“ als flächenhaft zu

gering ausgewiesen. Es sind stets die

Betriebsplangrenzen „Folgen des

Grundwasserwiederanstieges“

anzusetzen.

Nicht folgen Das in der Karte „Landschaftspflege, -sanierung und –

entwicklung“ festgelegte

Grundwasserabsenkungsgebiet beschreibt den

Kenntnisstand 2014. Die konsolidierte Grundlage bilden

die Zuarbeiten vom Bergbautreibenden Vattenfall

Europe Mining GmbH und vom Bergbausanierer LMBV

mbH. Laut Z 5.1.2.4 sind bei Planungen und

Maßnahmen die räumlichen und zeitlichen

Auswirkungen der Grundwasserabsenkung und des

Grundwasserwiederanstieges zu berücksichtigen. Dem

Grundwasserwiederanstieg kommt im Ziel somit die

entsprechende Bedeutung zu.

Bezüglich der Bereiche außerhalb des aktuellen

Grundwasserabsenkungsgebietes, wird auf die Ziele

und Grundsätze der Sanierungsrahmenpläne

verwiesen.

Kap. 2, Gw 1 165 SMUL, 23.03.2016 S. 29, Zeile 12

Spalte 16 Gw 1

Ändern: Z 4.1.3

/x (x statt /)

Durch Straßenausbau wird die

Grundwasserneubildung bzgl. Menge

und Beschaffenheit negativ beeinflusst.

Folgen Die mögliche negative Umweltauswirkung auf den

Schutzbelang Grundwasserneubildung (Gw 1) wurde in

der Tabelle „Bestimmung des Untersuchungsumfanges

der zu prüfenden Festlegungen des Regionalplanes“

ergänzt.

Kap. 2, Gw 1 165 SMUL, 23.03.2016 S. 29, Zeile 15

Spalte 16 Gw 1

Ändern: Z 4.2.1

/x (x statt /)

Durch Schienenausbau wird die

Grundwasserneubildung bzgl. Menge

und Beschaffenheit negativ beeinflusst.

Folgen Die mögliche negative Umweltauswirkung auf den

Schutzbelang Grundwasserneubildung (Gw 1) wurde in

der Tabelle „Bestimmung des Untersuchungsumfanges

der zu prüfenden Festlegungen des Regionalplanes“

ergänzt.

Kap. 2, Gw 1 165 SMUL, 23.03.2016 S. 29, Zeile 16 Durch Schienenausbau wird die Folgen Die mögliche negative Umweltauswirkung auf den

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 57

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

Spalte 16 Gw 1

Ändern: G 4.2.2

/x (x statt /)

Grundwasserneubildung bzgl. Menge

und Beschaffenheit negativ beeinflusst.

Schutzbelang Grundwasserneubildung (Gw 1) wurde in

der Tabelle „Bestimmung des Untersuchungsumfanges

der zu prüfenden Festlegungen des Regionalplanes“

ergänzt.

Kap. 2, Gw 1 165 SMUL, 23.03.2016 S. 29, Zeile 17

Spalte 16 Gw 1

Ändern: Z 4.2.5

/x (x statt /)

Durch Schienenausbau wird die

Grundwasserneubildung bzgl. Menge

und Beschaffenheit negativ beeinflusst.

Folgen Die mögliche negative Umweltauswirkung auf den

Schutzbelang Grundwasserneubildung (Gw 1) wurde in

der Tabelle „Bestimmung des Untersuchungsumfanges

der zu prüfenden Festlegungen des Regionalplanes“

ergänzt.

Kap. 2, Gw 1 165 SMUL, 23.03.2016 S. 29, Zeile 18

Spalte 16 Gw 1

Ändern: G 4.2.6

/x (x statt /)

Durch Schienenausbau wird die

Grundwasserneubildung bzgl. Menge

und Beschaffenheit negativ beeinflusst.

Folgen Die mögliche negative Umweltauswirkung auf den

Schutzbelang Grundwasserneubildung (Gw 1) wurde in

der Tabelle „Bestimmung des Untersuchungsumfanges

der zu prüfenden Festlegungen des Regionalplanes“

ergänzt.

Kap. 2, Gw 3 165 SMUL, 23.03.2016 Zeile 3

Spalte 18 Gw 3

Ändern: Kap 5.4.2 (Zeichnerische Festlegung

der Vorrang- und Vorbehaltsstandorte für

Maßnahmen des technischen

Hochwasserschutzes)

/x (x statt /)

Durch Maßnahmen des technischen

Hochwasserschutzes kann der

Grundwasserflurabstand negativ

beeinflusst werden (z. B. Behinderung

beim Abfluss des Grund(hoch)wassers.

Folgen Die mögliche negative Umweltauswirkung auf den

Schutzbelang Grundwasserflurabstand (Gw 3) wurde in

der Tabelle „Bestimmung des Untersuchungsumfanges

der zu prüfenden Festlegungen des Regionalplanes“

ergänzt.

Kap. 2, Gw 2 165 SMUL, 23.03.2016 Zeile 7

Spalte 17 Gw 2

Ändern: Zeichnerische Festlegung VBG

Hochspannungsleitung (Variante Erdkabel)

/x1 (x1 statt /)

Durch den Bau von

Hochspannungsleitungen als Erdkabel

kann die Grundwassergeschützheit

negativ beeinflusst werden.

Folgen Die mögliche negative Umweltauswirkung auf den

Schutzbelang Grundwassergeschütztheit gegenüber

Schadstoffeintrag (Gw 2) wurde in der Tabelle

„Bestimmung des Untersuchungsumfanges der zu

prüfenden Festlegungen des Regionalplanes“ ergänzt.

Kap. 2, Gw 3 165 SMUL, 23.03.2016 Zeile 7

Spalte 18 Gw 3

Ändern: Zeichnerische Festlegung VBG

Hochspannungsleitung (Variante Erdkabel)

Durch den Bau von

Hochspannungsleitungen als Erdkabel

kann der Grundwasserflurabstand

negativ beeinflusst werden.

Nicht folgen Bei dem VBG Hochspannungsleitung wird

regionalplanerisch nicht entschieden, ob eine

Freileitung oder ein Erdkabel verlegt wird. In der SUP

zum Regionalplan werden vorsorglich beide

Ausführungsvarianten geprüft.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 58

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

/x1 (x1 statt /) Eine mögliche negative erhebliche Beeinträchtigung

des Grundwasserflurabstandes durch Erdverkabelung

erscheint nur dann plausibel, wenn eine dauerhafte

Sümpfung Bestandteil der Maßnahme ist.

Dies stellt sich aus jetziger Sicht so nicht dar. Deshalb

wird eine mögliche negative Betroffenheit im

Untersuchungsumfang nicht angenommen.

Kap. 3 Gw 2 165 SMUL, 23.03.2016 Betroffenheit liegt vor bei

- Günstigen, mittleren Verhältnissen für den

Schutz gegenüber Schadstoffeintrag

keine Betroffenheit liegt vor bei

-Ungünstigen Verhältnissen für den Schutz

gegenüber Schadstoffeintrag

Ändern:

Betroffenheit liegt vor bei

-UngünstigenGünstigen, mittleren

Verhältnissen für den Schutz gegenüber

Schadstoffeintrag

Kkeine Betroffenheit liegt vor bei

-Günstigen, mittlerenUngünstigen

Verhältnissen für den Schutz gegenüber

Schadstoffeintrag

Nicht folgen Der Hinweis zur Systematik ist zur Kenntnis genommen.

Es liegt seitens des SMUL eine Fehlinterpretation vor.

Zum Verständnis:

Laut der im Steckbrief ausgeführten Definition, handelt

es sich bei Gw 2, um die Mächtigkeit und

Schutzeigenschaft der Grundwasserüberdeckung. Gute

Schutzeigenschaften der Überdeckung führen zu

günstigen Verhältnissen für den Schutz des

Grundwassers gegenüber möglichen

Schadstoffeinträgen, ausgehend von der

Geländeoberfläche. Hier könnten

Regionalplanfestlegungen eine negative Betroffenheit

für die Überdeckung auslösen (z. B. Rohstoffabbau),

während bei ungünstigen Verhältnissen der

Grundwasserüberdeckung keine Betroffenheit aufgrund

von Regionalplanfestlegungen vorliegt.

Kap. 3 Gw 4 165 SMUL, 23.03.2016 In Trinkwasserschutzgebieten (TWSG) für

Grundwasserfassungen und Talsperren

unterscheidet man die Schutzzonen I, II und III,

wobei eine weitere Unterteilung der

Schutzzone II bei Talsperren bzw. der

Schutzzone III bei Grundwasserfassungen in die

Zonen A und B möglich ist.

Ändern:

In Trinkwasserschutzgebieten (TWSG) für

Grundwasserfassungen und Talsperren

Folgen Die Definition des Schutzbelanges wurde um den

Hinweis/ Ausdruck ergänzt.

Page 59: Nr. des TÖB gangs Zweite Gesamtfortschreibung des ...€¦ · Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 1 Bezug zu Kapitel / Schutzbelang Lfd. Nr. des Post-ein-gangs TÖB – Datum Posteingang

Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 59

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

werden beginnend ab der Fassungsanlage in

unterscheidet man die Schutzzonen I, II und III

gegliedert, wobei eine weitere Unterteilung

der Schutzzone II bei Talsperren bzw. der

Schutzzone III bei Grundwasserfassungen in die

Zonen A und B möglich ist.

Bessere Ausdrucksweise

Kap. 3 Gw 5 165 SMUL, 23.03.2016 Sächsisches Landesamt für Umwelt,

Landwirtschaft und Geologie (LfULG) (2009):

WRRL-Grundwasserkörper-

Zustandsbewertungen (Mengenmäßiges und

Chemisches Monitoring). Datenstand 12/ 2009.

GIS-Daten.

Es gibt aktuellere Daten: Sächs. Beiträge zu den

Entwürfen von BewPlan und

Maßnahmenprogramm vom 18.02.2015

Folgen Für den Steckbrief Schutzgut Grundwasser „Zustand

der Grundwasserkörper nach EG-

Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG in Sachsen“ (Gw 5)

wurde der Hinweis aufgenommen.

Kap. 3 Gw 5 165 SMUL, 23.03.2016 keine Betroffenheit beim

Ändern:

Kkeine Betroffenheit liegt vor beim

Folgen Die redaktionelle Änderung als Ergänzung von „liegt vor

bei“ist zum besseren Verständnis erfolgt.

Kap. 3 Gw 5 165 SMUL, 23.03.2016 Vorliegen von abweichenden

Bewirtschaftungszielen oder Ausnahmen von

den Bewirtschaftungszielen und/ oder

Ausnahmevorschriften (Fristverlängerung

gemäß Art. 4 Abs. 4 WRRL, weniger strenge

Umweltziele gemäß Art. 4 Abs. 5 WRRL) für den

betroffenen Oberflächenwasserkörper,

Vorliegen einer Prüfung, ob die

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der

Ausnahmeregeln nach WRRL und WHG gegeben

sind (Erwägungsgrundsatz 31 i.V.m. Art. 4 Abs. 5

a-d WRRL)

Ändern:

Vorliegen von abweichenden

Bewirtschaftungszielen oder Ausnahmen

Nicht folgen Gemäß Verbesserungsgebot darf auch ein schlechter

Zustand nicht weiter verschlechtert werden. Deshalb

kann eine mögliche, negative Betroffenheit im Rahmen

der SUP zum Regionalplan nur bei Vorliegen der

genannten Ausnahmen ausgeschlossen werden.

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 60

Bezug zu

Kapitel /

Schutzbelang

Lfd.

Nr. des

Post-

ein-

gangs

TÖB – Datum

Posteingang

Anregungen und Bedenken der TÖB Beschluss der Verbandsversammlung am 24.10.2016

Text bzw. Änderungsvorschlag Begründung Entscheidung Begründung

Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf - Beteiligung an der Ausarbeitung gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG

Scoping zur Strategischen Umweltprüfung

von den Bewirtschaftungszielen und/ oder

Ausnahmevorschriften (Fristverlängerung

gemäß Art. 4 Abs. 4 WRRL, weniger strenge

Umweltziele gemäß Art. 4 Abs. 5 WRRL) für

den betroffenen Oberflächenwasserkörper,

Vorliegen einer Prüfung, ob die

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

der Ausnahmeregeln nach WRRL und WHG

gegeben sind (Erwägungsgrundsatz 31 i.V.m.

Art. 4 Abs. 5 a-d WRRL)

GWK im guten Zustand und keine steigende

Schadstofftrends und darüber hinaus auch

kein Risiko, dass er in den schlechten

Zustand gelangt bzw. Trends auftreten

werden (Verbesserungsgebot)

Kap. 3 Gw 5 165 SMUL, 23.03.2016 Vermeidung und Minderung von

Beeinträchtigungen durch Beachtung der

Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete bei

der konkreten Anordnung von

Flächennutzungen.

Streichen:

Vermeidung und Minderung von

Beeinträchtigungen durch Beachtung der

Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete bei

der konkreten Anordnung von

Flächennutzungen.

Teilweise folgen Die Textpassage wird wie folgt umformuliert:

Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen

durch Berücksichtigung der Trinkwasser- und

Heilquellenschutzgebiete bei der konkreten

Anordnung von Flächennutzungen.

Page 61: Nr. des TÖB gangs Zweite Gesamtfortschreibung des ...€¦ · Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 1 Bezug zu Kapitel / Schutzbelang Lfd. Nr. des Post-ein-gangs TÖB – Datum Posteingang

Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 61

Abbildung 1: „Naturschutzgebiete“, zu 125, Generalna Dyrekcja Ochrony

Srodowiska, Warszawa,

Generaldirektion für Umweltschutz, Warschau, 19.11.2015,

Abbildung 2: „Landschaftsschutzpark-Muskauer Faltenbogen“, zu 125,

Generalna Dyrekcja Ochrony Srodowiska, Warszawa,

Generaldirektion für Umweltschutz, Warschau, 19.11.2015,

Page 62: Nr. des TÖB gangs Zweite Gesamtfortschreibung des ...€¦ · Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 1 Bezug zu Kapitel / Schutzbelang Lfd. Nr. des Post-ein-gangs TÖB – Datum Posteingang

Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 62

Abbildung 3: „Naturpark- 34 Niederschlesische Heide, zu 125, Generalna

Dyrekcja Ochrony Srodowiska, Warszawa,

Generaldirektion für Umweltschutz, Warschau, 19.11.2015

Abbildung 4: „Natura 2000 Vogelschutzgebiet-Niederschlesische Heide“, zu

125, Generalna Dyrekcja Ochrony Srodowiska, Warszawa,

Generaldirektion für Umweltschutz, Warschau, 19.11.2015

Page 63: Nr. des TÖB gangs Zweite Gesamtfortschreibung des ...€¦ · Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 1 Bezug zu Kapitel / Schutzbelang Lfd. Nr. des Post-ein-gangs TÖB – Datum Posteingang

Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 63

Abbildung 5: „Natura 2000 FFH Gebiete“, zu 125, Generalna Dyrekcja Ochrony

Srodowiska, Warszawa,

Generaldirektion für Umweltschutz, Warschau, 19.11.2015

Page 64: Nr. des TÖB gangs Zweite Gesamtfortschreibung des ...€¦ · Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 1 Bezug zu Kapitel / Schutzbelang Lfd. Nr. des Post-ein-gangs TÖB – Datum Posteingang

Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 64

Schutzgüter laut Scoping-Dokumentation Umweltdaten verfügbar bei der Regionalen Direktion für

Umweltschutz in Gorzów Wielkopolski Symbol des

Schutzgutes:

Identifizierung des Schutzgutes:

FFB 1 Schutzgut

Flora/Fauna/Biodiversität —

Biotoptypen und Habitate.

- Karten im SHP-Format (nur in den Gebieten

Natura 2000, die in den Schutzplänen

enthalten sind).

- SDF — Gebiete Natura 2000 (+ Internetseite von

Generaldirektion für Umweltschutz);

- Bestandsaufnahme von Flora, Fauna und Lebensräumen.

Natura 2000 mit Hilfe der Projektmaterialien für die

Schutzpläne und Pläne für die Schutzaufgaben (Word,

PDF) (+ Datenbank der Regionalen Direktion der

Staatsforsten Szczecin und der Regionalen Direktion der

Staatsforsten Zielona G6ra). - Inhalt der Schutzpläne

(Word, PDF). - Anordnungen der Regionalen Direktion für

Umweltschutz bezüglich der Schutzpläne (PDF).

- Inhalte der Pläne für die Schutzaufgaben (Word, PDF).

- Anordnungen der Regionalen Direktion für Umweltschutz

bezüglich der Pläne für die Schutzaufgaben (PDF).

FFB 2 Schutzgut

Flora/Fauna/Biodiversität — geschützte Arten.

- II –

- Aufstellung der Schutzzonen für die

geschützten Arten (Word, PDF).

FFB 3 Schutzgut

Flora/Fauna/Biodiversität — Biotopkomplexe. - II -

FFB 4 Schutzgut

Flora/Fauna/Biodiversität — Schutzgebiete

(Naturschutzgebiet, Biosphärenreservat).

- Karten der Schutzgebiete im SHP-Format - Karten der

geschützten Lebensräume und geschützten Tierarten im

SHP-Format (im Rahmen des Naturschutzgebietes). -

Aufstellung und Beschreibung der Schutzgebiete (Word,

PDF).

- Schutzpläne für die Schutzgebiete (Word, PDF).

FFB 5 Schutzgut

Flora/Fauna/Biodiversität —

Schutzgebiete Natura 2000 (spezielle

Schutzgebiete für Lebensräume und spezielle

Vogelschutzgebiete)

- Karten der Gebiete Natura 2000 im SHPFormat

- SDF — Gebiete Natura 2000 (+ Internetseite von

Generaldirektion für Umweltschutz).

- Inhalte der Schutzpläne (Word, PDF). - Inhalte der Pläne

für die Schutzaufgaben (Word, PDF) (+

Bestandsaufnahme für den Bedarf des Plans für die

Schutzaufgaben + Datenbank der Regionalen Direktion

der Staatsforsten Szczecin und der Regionalen

Direktion der Staatsforsten Zielona Göre).

La 1 Schutzgut

Landschaft – Bild der Landschaft

- Karten der Naturparks im SHP-Format.

- Aufstellung und Beschreibung der Naturparks (Word,

PDF).

- Anordnungen zur Gründung der Naturparks mit einer

Liste der Verbote bezüglich der Bewirtschaftung (PDF).

La 3 Schutzgut

Landschaft – unbebaute Flächen /

Nicht zugeteilt.

- II –

- Studien der Rahmenbedingungen und Perspektiven der

Raumbewirtschaftung.

- Örtliche Raumordnungspläne

- Berichte über die Auswirkung der Vorhaben auf die

Umwelt.

La 4 Schutzgut

Landschaft – geschützte

Erholungsgebiete und freie Flächen,

die des Lärmschutzes bedürfen.

- II -

Abbildung 6: zu 125 Generalna Dyrekcja Ochrony Srodowiska, Warszawa,

Generaldirektion für Umweltschutz, Warschau, 19.11.2015

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 65

Schutzgüter laut Scoping-Dokumentation Umweltdaten verfügbar bei der Regionalen Direktion

für Umweltschutz in Wroclaw Symbol des

Schutzgutes:

Identifizierung des Schutzgutes:

FFB1 Schutzgut

Flora/Fauna/Biodiversität —

Biotoptypen und Habitate

- SDF— Gebiete Natura 2000 (+ Internetseite

von Generaldirektion für Umweltschutz);

- Bestandsaufnahme von Flora, Fauna und

Lebensräumen mit Hilfe der Dokumentation Pläne für

die Schutzaufgaben für das Gebiet Natura 2000

Bruchtal der Lausitzer Neiße PLH020066 und

Niederschlesische Heide PLB020005 (PDF; SHP);

- Anordnung des Regionalen Direktors für Umweltschutz

in Wrociaw vom 29. September 2014 über die Festlegung

des Plans für die Schutzaufgaben für das Gebiet Natura

2000 Bruchtal der Lausitzer Neiße PLH020066 (Amtsblatt

der Woiwodschaft Niederschlesien 2014, Pos. 4021)und

Anordnung des Regionalen Direktors für Umweltschutz in

IA/rociew und des Regionalen Direktors für Umweltschutz

in Gorzöw Wielkopolski vom 21. Mai 2015 über die

Festlegung des Plans für die Schutzaufgaben für das

Gebiet Natura 2000 Niederschlesische Heide PLB020005

(Amtsblatt der Woiwodschaft Niederschlesien 2014, Pos.

2445). (PDF).

FFB 2 Schutzgut

Flora/Fauna/Biodiversität — geschützte Arten. - II -

FFB 3 Schutzgut

Flora/Fauna/Biodiversität — Biotopkomplexe. - II -

FFB 4 Schutzgut

Flora/Fauna/Biodiversität — Schutzgebiete

(Naturschutzgebiet).

- Karten der geschützten Lebensräume und

geschützten Tierarten im SHP-Format; - Anordnung des

Regionalen Direktors für Umweltschutz in Wrociaw vom

17. April 2014 über das Naturschutzgebiet

„GrgdykoloPosady" (Amtsblatt 2014, Pos. 2023)

FFB 5 Schutzgut

Flora/Fauna/Biodiversität —

Schutzgebiete Natura 2000 (spezielle

Schutzgebiete für Lebensräume und spezielle

Vogelschutzgebiete)

- SDF — Gebiete Natura 2000 (+ Internetseite

von Generaldirektion für Umweltschutz);

- Dokumentation Pläne für die

Schutzaufgaben für das Gebiet Natura 2000 Bruchtal der

Lausitzer Neiße PLH020066 und Niederschlesische

Heide PLB020005 (PDF, SHP);

- ornithologische Bestandsaufnahme in dem Speziellen

Vogelschutzgebiet Natura 2000 PLB020005

Niederschlesische Heide durchgeführt im Auftrag von

der Generaldirektion für Umweltschutz im Jahr 2014

(Format PDF, SHP);

- Anordnung des Regionalen Direktors für Umweltschutz

in Wroclaw vom 29. September 2014 über die Festlegung

des Plans für die Schutzaufgaben für das Gebiet Natura

2000 Bruchtal der Lausitzer Neiße PLH020066 (Amtsblatt

der Woiwodschaft

Niederschlesien 2014, Pos. 4021) und Anordnung des

Regionalen Direktors für Umweltschutz in Wroclaw und

des Regionalen Direktors für Umweltschutz in Gorzöw

Wielkopolski vom 21. Mai 2015 über die Festlegung des

Plans für die Schutzaufgaben für das Gebiet Natura 2000

Niederschlesische Heide PLB020005 (Amtsblatt der

VVoiwodschaft Niederschlesien 2014, Pos. 2445). (PDF)

Abbildung 7: zu 125 Generalna Dyrekcja Ochrony Srodowiska, Warszawa, Generaldirektion für Umweltschutz, Warschau, 19.11.2015

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Stand vom 24. Oktober 2016 Seite 66