Ü Europäisches Übereinkommen 0.351.1 über die Rechtshilfe in Strafsachen · 2020. 11. 21. ·...

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1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 (Stand am 8. April 2003) Präambel Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Überzeugung, dass die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen; in der Erwägung, dass die Rechtshilfe mit der Auslieferung zusammenhängt, die be- reits Gegenstand eines am 13. Dezember 1957 3 unterzeichneten Übereinkommens war, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Über- einkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. 2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Voll- streckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind. AS 1967 831; BBl 1966 I 494 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1967 805 3 SR 0.353.1 0.351.1 Übersetzung 1

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  • 1

    Europäisches Übereinkommenüber die Rechtshilfe in Strafsachen

    Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 19662Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967

    (Stand am 8. April 2003)

    Präambel

    Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,

    in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindungzwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

    in der Überzeugung, dass die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebietder Rechtshilfe in Strafsachen dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen;

    in der Erwägung, dass die Rechtshilfe mit der Auslieferung zusammenhängt, die be-reits Gegenstand eines am 13. Dezember 19573 unterzeichneten Übereinkommenswar,

    sind wie folgt übereingekommen:

    Kapitel IAllgemeine Bestimmungen

    Art. 1

    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Über-einkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahrenhinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in demum Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständigsind.

    2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Voll-streckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen,die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.

    AS 1967 831; BBl 1966 I 4941 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen

    Ausgabe dieser Sammlung.2 AS 1967 8053 SR 0.353.1

    0.351.1Übersetzung1

  • Rechtshilfe

    2

    0.351.1

    Art. 2

    Die Rechtshilfe kann verweigert werden:

    a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuch-ten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskali-sche strafbare Handlungen angesehen werden;

    b) wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchensgeeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordrepublic) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.

    Kapitel IIRechtshilfeersuchen

    Art. 3

    1. Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersu-chenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder dieÜbermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstandhaben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenenForm erledigen.

    2. Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eidaussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesemErsuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.

    3. Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photo-kopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersu-chende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesemErsuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.

    Art. 4

    Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchteStaat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Be-hörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchteStaat zustimmt.

    Art. 5

    1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommensoder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an denGeneralsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, dieErledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme vonGegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:

    a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung musssowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des er-suchten Staates strafbar sein.

  • Europäisches Übereinkommen

    3

    0.351.1

    b) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung mussim ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.

    c) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchtenStaates vereinbar sein.

    2. Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jedeandere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

    Art. 6

    1. Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstüc-ken, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er sie für ein an-hängiges Strafverfahren benötigt.

    2. Die Gegenstände sowie die Urschriften von Akten oder Schriftstücken, die in Er-ledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden vom er-suchenden Staat so bald wie möglich dem ersuchten Staat zurückgegeben, soferndieser nicht darauf verzichtet.

    Kapitel IIIZustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen –Erscheinen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten

    Art. 7

    1. Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichts-entscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt wer-den.

    Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidungan den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staatesbewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvorschriftenfür die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer be-sonderen, mit diesen Rechtsvorschriften vereinbarten Form.

    2. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebeneEmpfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staa-tes, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Dieeine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglichübermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung sei-nem Recht gemäss erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, soteilt der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit.

    3. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oderder Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Gener-alsekretär des Europarates gerichtete Erklärung verlangen, dass die Vorladung füreinen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, ihren Behörden in-nerhalb einer bestimmten Frist vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt

  • Rechtshilfe

    4

    0.351.1

    übermittelt wird. Die Frist ist in dieser Erklärung zu bestimmen und darf 50 Tagenicht übersteigen.

    Diese Frist ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes für das Erscheinen und bei derÜbermittlung der Vorladung zu berücksichtigen.

    Art. 8

    Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersuchtworden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandro-hungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden,sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staatesbegibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

    Art. 9

    Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Ent-schädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Auf-enthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzengewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen undBestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung stattfindensoll.

    Art. 10

    1. Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachver-ständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies indem Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert dann denZeugen oder Sachverständigen auf, zu erscheinen.

    Der ersuchte Staat gibt die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen dem ersu-chenden Staat bekannt.

    2. Im Falle der Ziffer 1 muss das Ersuchen oder die Vorladung die annähernde Höheder zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufent-haltskosten angeben.

    3. Auf besonderes Ersuchen kann der ersuchte Staat dem Zeugen oder Sachverstän-digen einen Vorschuss gewähren. Dieser wird auf der Vorladung vermerkt und vomersuchenden Staat erstattet.

    Art. 11

    1. Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Häftlings alsZeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird dieser – vorbehaltlich der Bestimmungdes Artikels 12, soweit anwendbar – unter der Bedingung seiner Zurückstellung in-nerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebietüberstellt, in dem die Vernehmung stattfinden soll.

  • Europäisches Übereinkommen

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    0.351.1

    Die Überstellung kann abgelehnt werden:

    a) wenn der Häftling ihr nicht zustimmt;

    b) wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staatesanhängigen Strafverfahren notwendig ist;

    c) wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder

    d) wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheits-gebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.

    2. Im Falle der Ziffer 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird dieDurchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates, derPartei dieses Übereinkommens ist, bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit al-len erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium des ersuchenden Staates andas Justizministerium des um Durchbeförderung ersuchten Staates gerichtet wird.

    Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsan-gehörigen zu bewilligen.

    3. Die überstellte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und gege-benenfalls im Hoheitsgebiet des um Durchbeförderung ersuchten Staates in Haftbleiben, sofern nicht der um Überstellung ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

    Art. 12

    1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der aufVorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessenHoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Ab-reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft ge-halten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfenwerden.

    2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden desersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegtenHandlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladungangeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus demHoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, nocheiner sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

    3. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverstän-dige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen, nachdemseine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglich-keit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotz-dem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrtist.

  • Rechtshilfe

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    0.351.1

    Kapitel IVStrafregister

    Art. 134

    1. Der ersuchte Staat übermittelt von den Justizbehörden einer Vertragspartei füreine Strafsache erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezüglicheAuskünfte in dem Umfang, in dem seine Justizbehörden sie in ähnlichen Fällenselbst erhalten könnten.

    2. In anderen als den in Ziffer 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen un-ter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vor-schriften oder durch die Übung des ersuchten Staates vorgesehen sind.

    Kapitel VVerfahren

    Art. 14

    1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:

    a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,

    b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,

    c) soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegendie sich das Verfahren richtet, und,

    d) soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfän-gers.

    2. Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdemdie strafbare Handllung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltszu enthalten.

    Art. 15

    1. Die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechtshilfeersu-chen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministeriumdes ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.

    2. In dringenden Fällen können diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehördendes ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staatesübermittelt werden. Sie werden mit den Erledigungsakten auf dem in Absatz 1 vor-gesehenen Weg zurückgesandt.

    4 Siehe die Art. 3 und 4 der V vom 21. Dez. 1973 über das Strafregister (SR 331).

  • Europäisches Übereinkommen

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    0.351.1

    3. Die in Artikel 13 Ziffer 1 erwähnten Ersuchen können von den Justizbehördenunmittelbar der zuständigen Stelle des ersuchten Staates übermittelt und von dieserunmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Ziffer 2 erwähnten Ersuchen wer-den vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des er-suchten Staates übermittelt.

    4. Andere als die in den Ziffern 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbeson-dere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, können Gegen-stand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sein.

    5. In den Fällen, in denen die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkom-men zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizei-lichen Organisation (Interpol) erfolgen.

    6. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oderder Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Gener-alsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass ihr alle oder be-stimmte Rechtshilfeersuchen auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgese-henen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, dass im Falle des Absatzes 2 eineAbschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermitteltwird.

    7. Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien inKraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die die unmittelbareÜbermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.

    Art. 16

    1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchenund der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.

    2. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrerRatifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europa-rates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchenund die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigeneSprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprachedes Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können denGrundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

    3. Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügtenSchriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Ver-einbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien inKraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.

    Art. 17

    Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermitteltwerden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

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    0.351.1

    Art. 18

    Ist die mit einem Rechtshilfeersuchen befasste Behörde zu dessen Erledigung nichtzuständig, so leitet sie es von Amts wegen an die zuständige Behörde ihres Landesweiter und verständigt davon den ersuchenden Staat auf dem unmittelbaren Weg,falls das Ersuchen auf diesem Weg gestellt worden ist.

    Art. 19

    Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen.

    Art. 20

    Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 gibt die Erledigung von Rechts-hilfeersuchen keinen Anlass zur Erstattung von Kosten, mit Ausnahme derjenigen,die durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet des ersuchten Staatesund durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 11 verursacht werden.

    Kapitel VIAnzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung

    Art. 21

    1. Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Ge-richte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen denJustizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15 Ziffer 6vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.

    2. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige ge-troffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift derergangenen Entscheidung.

    3. Die Bestimmungen des Artikels 16 werden auf die in Ziffer 1 erwähnten Anzei-gen angewendet.

    Kapitel VIIAustausch von Strafnachrichten

    Art. 22

    Jede Vertragspartei benachrichtigt eine andere Partei von allen, deren Staatsange-hörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Massnah-men, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Die Justizministerien über-mitteln einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich. Gilt die betroffenePerson als Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Vertragsparteien, so werdendie Nachrichten jeder dieser Parteien übermittelt, sofern die Person nicht die Staats-angehörigkeit der Partei besitzt, in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt worden ist.

  • Europäisches Übereinkommen

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    0.351.1

    Kapitel VIIISchlussbestimmungen

    Art. 23

    1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oderder Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehrerengenau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.

    2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, so-bald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durchNotifikation an den Generalsekretär des Europarates.

    3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkom-mens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur in-soweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat.

    Art. 24

    Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder derHinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den General-sekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie alsJustizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet.

    Art. 25

    1. Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwen-dung.

    2. Es findet hinsichtlich Frankreich auch auf Algerien5 und die überseeischen De-partemente und hinsichtlich Italien auf das unter italienischer Verwaltung stehendeGebiet von Somaliland Anwendung.

    3. Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommensdurch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung auf dasLand Berlin ausdehnen.

    4. Hinsichtlich des Königreiches der Niederlande findet dieses Übereinkommen aufdas europäische Hoheitsgebiet Anwendung. Das Königreich kann durch eine an denGeneralsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung des Überein-kommens auf die Niederländischen Antillen, Surinam und Niederländisch-Neugui-nea ausdehnen.

    5. Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung diesesÜbereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzendenBedingungen auf andere als die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Gebiete aus-gedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteienverantwortlich ist.

    5 Das Übereinkommen ist auf Algerien nicht mehr anwendbar, nachdem dieses Land dieUnabhängigkeit erlangt hat (siehe die Erklärung von Frankreich am Schluss desÜbereinkommens).

  • Rechtshilfe

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    0.351.1

    Art. 26

    1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 Ziffer 7 und des Artikels 16Ziffer 3 hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendungfindet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Ver-einbarungen auf, die die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei Vertragsparteienregeln.

    2. Dieses Übereinkommen berührt jedoch nicht die Verpflichtungen aus denjenigenBestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger internationaler Übereinkommen, dieauf einem bestimmten Sachgebiet besondere Fragen der Rechtshilfe regeln oderregeln werden.

    3. Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarun-gen über die Rechtshilfe in Strafsachen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommensoder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.

    4. Wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehreren Vertragspartei-en auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderenSystems geleistet, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemassnahmen inihren Hoheitsgebieten vorsieht, so sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Be-stimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesemGebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln. Die Vertragsparteien, die aufGrund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung diesesÜbereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretärdes Europarates zu notifizieren.

    Art. 27

    1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Euro-parates auf. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden bei demGeneralsekretär des Europarates hinterlegt.

    2. Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsur-kunde in Kraft.

    3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

    Art. 28

    1. Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Eu-roparates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschliessung überdiese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarates,die das Übereinkommen ratifiziert haben.

    2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalse-kretär des Europarates und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam.

  • Europäisches Übereinkommen

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    0.351.1

    Art. 29

    Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikationan den Generalsekretär des Europarates kündigen. Diese Kündigung wird sechsMonate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarateswirksam.

    Art. 30

    Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates undder Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

    a) die Namen der Unterzeichner und die Hinterlegung jeder Ratifikations- oderBeitrittsurkunde;

    b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens:

    c) jede nach den Artikeln 5 Ziffer 1, 7 Ziffer 3, 15 Ziffer 6, 16 Ziffer 2, 24, 25Ziffern 3 und 4 sowie 26 Ziffer 4 eingegangene Notifikation;

    d) jeden nach Artikel 23 Ziffer 1 gemachten Vorbehalt;

    e) jede nach Artikel 23 Ziffer 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbe-haltes;

    f) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation einer Kündigung und denZeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

    Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diesesÜbereinkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Strassburg, am 20. April 1959, in französischer und englischer Spra-che, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer Urschrift, dieim Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europaratesübermittelt den unterzeichneten und den beitretenden Regierungen beglaubigte Ab-schriften.

    (Es folgen die Unterschriften)

  • Rechtshilfe

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    0.351.1

    Geltungsbereich des Übereinkommens am 12. September 2002

    Vertragsstaaten RatifikationBeitritt (B)

    In-Kraft-Treten

    Albanien* 4. April 2000 3. Juli 2000Armenien* 25. Januar 2002 25. April 2002Belgien* 13. August 1975 11. November 1975Bulgarien* 17. Juni 1994 14. September 1994Deutschland* 2. Oktober 1976 1. Januar 1977Dänemark* 13. September 1962 12. Dezember 1962Estland* 28. April 1997 27. Juli 1997Finnland* 29. Januar 1981 B 29. April 1981Frankreich 23. Mai 1967 21. August 1967Georgien* 13. Oktober 1999 11. Januar 2000Griechenland 23. Februar 1962 12. Juni 1962Irland* 28. November 1996 26. Februar 1997Island* 20. Juni 1984 18. September 1984Israel* 27. September 1967 26. Dezembe 1967Italien* 23. August 1961 12. Juni 1962Kroatien* 7. Mai 1999 5. August 1999Lettland* 2. Juni 1997 31. August 1997Liechtenstein* 28. Oktober 1969 B 26. Januar 1970Litauen* 17. April 1997 16. Juli 1997Luxemburg* 18. November 1976 16. Februar 1977Malta* 3. März 1994 1. Juni 1994Mazedonien 28. Juli 1999 26. Oktober 1999Moldau* 4. Februar 1998 5. Mai 1998Niederlande* 14. Februar 1969 15. Mai 1969

    Aruba* 21. Juli 1993 21. Juli 1993Niederländische Antillen* 21. Juli 1993 21. Juli 1993

    Norwegen* 14. März 1962 12. Juni 1962Österreich* 2. Oktober 1968 31. Dezember 1968Polen* 19. März 1996 17. Juni 1996Portugal* 27. September 1994 26. Dezember 1994Rumänien* 17. März 1999 15. Juni 1999Russland* 10. Dezember 1999 9. März 2000Schweden* 1. Februar 1968 1. Mai 1968Schweiz* 20. Dezember 1966 20. März 1967Slowakei* 15. April 1992 1. Januar 1993Slowenien* 19. Juli 2001 17. Oktober 2001Spanien* 18. August 1982 16. November 1982Tschechische Republik* 15. April 1992 1. Januar 1993Türkei* 24. Juni 1969 22. September 1969Ukraine* 11. März 1998 9. Juni 1998

  • Europäisches Übereinkommen

    13

    0.351.1

    Vertragsstaaten RatifikationBeitritt (B)

    In-Kraft-Treten

    Ungarn* 13. Juli 1993 11. Oktober 1993Vereinigtes Königreich* 29. August 1991 27. November 1991Zypern* 24. Februar 2000 24. Mai 2000

    * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

    Vorbehalte und Erklärungen

    Albanien

    Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahmevon Gegenständen wird den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genanntenBedingungen unterfworfen.

    Nach Artikel 15 Absatz 6 erklärt Albanien, dass eine Abschrift aller Rechtshilfe-ersuchen, die Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehördensind, sowie der begleitenden Unterlagen gleichzeitig seinem Justizministerium zuübermitteln ist.

    Nach Artikel 16 Absatz 2 erklärt Albanien, dass die Ersuchen und die beigefügtenSchriftstücke mit einer amtlichen Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen desEuroparats zu übermitteln sind, sofern nicht auf der Grundlage der Gegenseitigkeitgeschlossene Abkommen etwas anderes festlegen.

    Das Justizministerium wird als Justizbehörde im Sinne des Artikels 24 des Überein-kommens betrachtet.

    Armenien

    Vorbehalte

    1. Die Republik Armenien behält sich das Recht vor, zusätzlich zu den in Artikel 2genannten Gründen die Rechtshilfe auch in folgenden Fällen zu verweigern:

    a. wenn die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlungnach den Rechtsvorschriften der Republik Armenien nicht als «schwerestrafbare Handlung» bewertet wird und nicht strafbar ist,

    b. wenn wegen der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbarenHandlung in der Republik Armenien Klage erhoben worden ist,

    c. wenn bezüglich der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbarenHandlung bereits ein rechtskräftiges Urteil oder eine andere endgültige Ent-scheidung ergangen ist.

    2. Im Einklang mit Artikel 3 des Übereinkommens trägt die Republik Armenien beider Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Vernehmung von Zeugen Artikel 42 derVerfassung Rechnung, nach der eine Person nicht gezwungen werden darf, gegensich selbst oder gegen ihren Ehepartner oder einen nahen Verwandten als Zeugeauszusagen.

  • Rechtshilfe

    14

    0.351.1

    3. Im Einklang mit Artikel 5 Übereinkommens behält sich die Republik Armeniendas Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oderBeschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und cfestgelegten Bedingungen zu unterwerfen.

    Erklärungen

    1. Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens sind die Rechtshilfeersuchen umVorladung spätestens 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunktzu übermitteln.

    2. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 6 ist in den in Absatz 2 desselben Artikelsvorgesehenen Fällen eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die Gegenstand desVerkehrs zwischen den Justizbehörden sind, gleichzeitig dem Justizministerium derRepublik Armenien zu übermitteln.

    3. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 sind die Ersuchen und die beigefügtenSchriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache odereine der offiziellen Sprachen des Europarats zu übermitteln.

    4. Im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens sind die Justizbehörden imSinne des Übereinkommens:

    – das Justizministerium,

    – die Generalstaatsanwaltschaft,

    – das Innenministerium,

    – das Ministerium für nationale Sicherheit,

    – der Kassationsgerichtshof,

    – die Berufungsgerichte,

    – die Bezirksgerichte erster Instanz der Stadt Eriwan,

    – das Gericht erster Instanz der Region Kotayk,

    – das Gericht erster Instanz der Region Ararat,

    – das Gericht erster Instanz der Region Armavir,

    – das Gericht erster Instanz der Region Aragatsotn,

    – das Gericht erster Instanz der Region Shirak,

    – das Gericht erster Instanz der Region Tavush,

    – das Gericht erster Instanz der Region Gegharkunik,

    – das Gericht erster Instanz der Region Vayots Dzor,

    – das Gericht erster Instanz der Region Syunik.

  • Europäisches Übereinkommen

    15

    0.351.1

    Belgien

    Artikel 2. Die Regierung des Königreichs Belgien behält sich das Recht vor, einemRechtshilfeersuchen keine Folge zu leisten,

    a) wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, es beziehe sich auf einErmittlungsverfahren, das eingeleitet wurde, um den Beschuldigten wegenseiner religiösen oder politischen Überzeugung, seiner Staatsangehörigkeit,wegen seiner Rasse oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, zu ver-folgen, zu bestrafen oder in anderer Weise zu treffen;

    b) soweit es sich auf eine Strafverfolgung oder ein Verfahren bezieht, das mitdem Grundsatz «non bis in idem» unvereinbar ist;

    c) soweit es sich auf ein Ermittlungsverfahren wegen Handlungen bezieht,deretwegen der Beschuldigte in Belgien verfolgt wird.

    Artikel 5. Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass Rechtshilfeersuchenum Durchsuchung oder Beschlagnahme in Belgien nur ausgeführt werden, soweitsie sich auf Tatbestände beziehen, die nach dem Europäischen Auslieferungsüber-einkommen6 zur Auslieferung Anlass geben können, und unter der Voraussetzung,dass der belgische Richter die Ausführung des Ersuchens nach belgischem Rechtbewilligt hat.

    Solange Belgien das Europäische Auslieferungsübereinkommen nicht ratifiziert hat,werden Rechtshilfeersuchen nur ausgeführt, wenn sie sich auf Tatbestände beziehen,die nach belgischem Recht zur Auslieferung Anlass geben können.

    Artikel 11. Die Regierung des Königreichs Belgien wird die zeitweilige Überstellungnach Artikel 11 nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihremHoheitsgebiet eine Strafe verbüsst, und der Überstellung keine besonderen Überle-gungen entgegenstehen.

    Artikel 22. Die Regierung des Königreichs Belgien wird nachfolgende Massnahmenim Sinne von Artikel 22 nur mitteilen, soweit die Gestaltung des Strafregisters dieszulässt.

    Artikel 24. Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass in Belgien unterJustizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der richterlichen Ge-walt, welche mit der Rechtsprechung beauftragt sind, die Untersuchungsrichter unddie Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.

    Artikel 26. Wegen der besonderen Regelung zwischen den Benelux-Staaten nimmtdie Regierung des Königreichs Belgien Artikel 26 Absätze 1 und 3 hinsichtlich ihrerBeziehungen zu den Niederlanden und Luxemburg nicht an.

    Die Regierung des Königreichs Belgien behält sich das Recht vor, in ihren Bezie-hungen zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaftvon diesen Bestimmungen abzuweichen.

    6 SR 0.353.1

  • Rechtshilfe

    16

    0.351.1

    Bulgarien

    Vorbehalt zu Artikel 2:

    Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie die Rechtshilfe in den Fällen verweigert, wo

    – die begangene Tat nicht eine strafbare Handlung nach bulgarischem Straf-recht darstellt,

    – der Täter der strafbaren Handlung wegen einer Begnadigung strafrechtlichnicht haftbar ist,

    – die strafrechtliche Haftbarkeit wegen gesetzlich vorgesehener Verjährungnicht geltend gemacht werden kann,

    – der Täter nach begangener Straftat in einen die strafrechtliche Haftbarkeitausschliessenden Zustand andauernder geistiger Niedergeschlagenheit ver-sunken ist,

    – gegen die gleiche Person für die gleiche strafbare Handlung ein Strafverfah-ren im Gange ist beziehungsweise ein rechtskräftiges Urteil, eine staatsan-waltliche Verfügung oder ein rechtskräftiger, ein Verfahren abschliessenderGerichtsentscheid vorliegt.

    Erklärung zu Artikel 5 Absatz 1:

    Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersu-chen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den unterBuchstaben a. und c. des genannten Artikels aufgeführten Bedingungen zu erledi-gen.

    Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3:

    Die Republik Bulgarien erklärt, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, dersich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, den zuständigen Behörden spätestens 50 Tagevor dem für das Erscheinen dieser Person festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werdenmuss.

    Vorbehalt zu Artikel 13 Absatz 1:

    Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister zu übermitteln, umfasst nur sol-che Auskünfte zu hängigen Straffällen, die nach bulgarischem Recht nicht einStaatsgeheimnis darstellen.

    Erklärung zu Artikel 15 Absatz 6:

    Die Republik Bulgarien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium zuübermitteln sind.

    Erklärung zu Artikel 16 Absatz 2:

    Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie verlangt, dass ihr die Rechtshilfeersuchenund die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Spra-chen des Europarats übermittelt werden.

    Erklärung zu Artikel 24:

    Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie als Justizbehörden im Sinne des Überein-kommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium betrachtet.

  • Europäisches Übereinkommen

    17

    0.351.1

    Dänemark

    Artikel 2. Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn die Justizbehörden Däne-marks oder eines dritten Staates ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegender strafbaren Handlung eingeleitet haben, deretwegen er in dem ersuchenden Staatverfolgt wird, oder wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Dänemarks odereines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung, deretwegen er in dem ersu-chenden Staat verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist,oder wenn diese Behörden entschieden haben, wegen derselben strafbaren Handlungkein Strafverfahren einzuleiten oder die Strafverfolgung einzustellen.

    Artikel 3 Absatz 2. Ein Ersuchen, einen Zeugen oder einen Sachverständigen unterEid aussagen zu lassen, kann abgelehnt werden, wenn das zuständige dänische Ge-richt die Eidesleistung nicht für erforderlich hält.

    Artikel 5 Absatz 1. Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann ab-gelehnt werden, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c aufgeführtenBedingungen nicht erfüllt sind.

    Artikel 7 Absatz 1. Ein Ersuchen um Zustellung auf andere Art als durch einfacheÜbergabe der Urkunde an den Empfänger kann abgelehnt werden.

    Artikel 7 Absatz 3. Eine Ladung, die einem Beschuldigten zugestellt werden soll, dersich im dänischen Hoheitsgebiet befindet, muss der zuständigen dänischen Behördemindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen der betreffenden Person festgesetz-ten Zeitpunkt übermittelt werden.

    Artikel 11 Absatz 2. Die dänische Regierung macht Vorbehalte zu dieser Bestim-mung als Ganzem.

    Artikel 13 Absatz 1. Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmungen Auszüge ausdem Strafregister zu übermitteln, findet nur Anwendung hinsichtlich der Eintragun-gen über Angeklagte oder Beschuldigte.

    Artikel 13 Absatz 2. Die dänische Regierung macht Vorbehalte zu dieser Bestim-mung als Ganzem.

    Artikel 16 Absatz 2. Den Ersuchen und deren Anlagen aus andern Staaten alsDeutschland, England, Österreich, Frankreich, Irland, Norwegen und Schwedenmuss eine Übersetzung in die dänische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachendes Europarats beigefügt sein. Bei wichtigeren Schriftstücken behält sich die däni-sche Regierung das Recht vor, im Einzelfall eine Übersetzung in die dänische Spra-che zu verlangen oder sie auf Kosten des ersuchenden Staats anfertigen zu lassen.

    Artikel 24. Der Ausdruck «Justizbehörden» bezeichnet in Dänemark die Gerichteund die Staatsanwaltschaft, die nach dem dänischen Gesetz über Organisation undVerfahren der Justizbehörden das Justizministerium, den Generalstaatsanwalt, dieStaatsanwälte, den Polizeipräsidenten von Kopenhagen und die Polizeikommissäreumfasst.

    Artikel 26. Das am 26. Juni 1957 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden ge-schlossene Protokoll über die Rechtshilfe bleibt in Kraft.

  • Rechtshilfe

    18

    0.351.1

    Deutschland

    Artikel 5. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen ist nur zu-lässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und c desEuropäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorliegen.

    Artikel 7. Das Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an einen Beschuldigten, dersich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, wird grundsätzlichnur ausgeführt, wenn es den deutschen Behörden spätestens einen Monat vor demfür das Erscheinen des Beschuldigten festgelegten Zeitpunkt zugeht.

    Artikel 11. Die Überstellung eines Zeugen wird in allen Fällen des Absatzes 1 Un-terabsatz 2 abgelehnt.

    Artikel 16. Sofern das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke nichtin deutscher Sprache abgefasst sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und derUnterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats bei-gefügt werden.

    Artikel 24. Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens sind:

    der Bundesminister der Justiz, Bonn-Bad Godesberg;der Bundesgerichtshof, Karlsruhe;der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe;das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart;das Bayerische Staatsministerium der Justiz, München;der Senator für Justiz, Berlin;der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, Bremen;die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg;der Hessische Minister der Justiz, Wiesbaden;der Niedersächsische Minister der Justiz, Hannover;der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf;das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz;der Minister für Rechtspflege des Saarlandes, Saarbrücken;der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Kiel;das Bayerische Oberste Landesgericht, München;die Oberlandesgerichte;die Landgerichte;die Amtsgerichte;die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht, München; dieStaatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten;die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten;die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialisti-scher Verbrechen, Ludwigsburg;das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Potsdam;der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklen-burg-Vorpommern, Schwerin;das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Dresden;das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg;das Thüringer Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, Erfurt.

  • Europäisches Übereinkommen

    19

    0.351.1

    Artikel 25. Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachenvom 20. April 1959 gilt, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die BundesrepublikDeutschland, auch für das Land Berlin.

    Estland

    1) Nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens behält sich dieRepublik Estland das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn dieHandlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach estnischem Recht nichtals strafbare Handlung gilt;

    2) nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland,dass sie Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme vonGegenständen nur unter den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c auf-geführten Bedingungen erledigen wird;

    3) nach Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland,dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in estnischem Hoheits-gebiet befindet, spätestens 40 Tage vor dem Termin des Gerichtsverfahrenszu übermitteln ist;

    4) nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland,dass dem Justizministerium Abschriften der unmittelbar an ihre Justizbehör-den gerichteten Rechtshilfeersuchen zu übermitteln sind;

    5) nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland,dass die an die estnischen Behörden gerichteten Ersuchen und beigefügtenSchriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu übermittelnsind;

    6) nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt die RepublikEstland die in Artikel 22 genannten Nachrichten nur auf besondere Anfrage;

    7) nach Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dassJustizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens in Bezug auf Estland dieGerichte, die Staatsanwaltschaft, das Justizministerium und das Innenmini-sterium sind.

    Finnland

    Vorbehalte

    Artikel 2

    Finnland erklärt, dass die Rechtshilfe verweigert werden kann:

    a. wenn die strafbare Handlung Gegenstand einer in Finnland oder einemDrittstaat eingeleiteten Untersuchung ist;

    b. wenn die im ersuchenden Staat angeklagte Person entweder in Finnland odereinem Drittstaat vor Gericht gebracht oder abschliessend verurteilt oder frei-gesprochen worden ist;

    c. wenn die in Finnland oder einem Drittstaat zuständigen Behörden beschlos-sen haben, das Ermittlungsverfahren oder die Strafverfolgungen abzu-

  • Rechtshilfe

    20

    0.351.1

    brechen oder wegen der strafbaren Handlung weder ein Ermittlungsverfah-ren einzuleiten noch Strafverfolgungen aufzunehmen;

    d. wenn die Strafverfolgungen oder die Strafverbüssung nach finnischem Rechtverjährt sind/ist.

    Artikel 11

    Finnland erklärt, dass die in Artikel 11 erwähnte Rechtshilfe in seinem Hoheitsge-biet nicht zugestanden werden kann.

    Erklärungen

    Artikel 5

    Finnland erklärt, dass es die Erledigung von in Artikel 5 genannten Rechtshilfeersu-chen um Beschlagnahme oder Durchsuchung den unter Buchstaben a und c diesesArtikels erwähnten Bedingungen unterwirft.

    Artikel 7 Absatz 3

    Finnland erklärt, dass die Entgegennahme einer Vorladung für eine Person, die sichin seinem Hoheitsgebiet befindet, verweigert werden kann, wenn die erwähnte Vor-ladung den zuständigen finnischen Behörden nicht mindestens 30 Tage vor dem fürdas Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt worden ist.

    Artikel 16 Absatz 1

    Finnland erklärt, dass die weder auf finnisch, schwedisch, dänisch oder norwegischnoch auf englisch, französisch oder deutsch verfassten Ersuchen und beigefügtenSchriftstücke mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt werdenmüssen.

    Artikel 22

    Finnland erklärt, dass es die andern Vertragsparteien von den in Artikel 22 desÜbereinkommens genannten strafrechtlichen Verurteilungen nur insoweit unter-richtet, als diese Informationen in Anwendung des Gesetzes über das Strafregistervom 20. August 1993 (770/93) dem Strafregister entnommen werden können. Eswird keine auf die Verurteilung folgenden Massnahmen notifizieren.

    Artikel 24

    Finnland erklärt, dass im Sinne des vorliegenden Übereinkommens in Finnland fol-gende Behörden als Justizbehörden betrachtet werden:

    – das Justizministerium,

    – die erstinstanzlichen Gerichte (käräjäoikeus/tingsrätt), die Appellationsge-richte (hovioikeus/hovrätt) und das Oberste Gericht (korkein oikeus/högstadomstolen),

    – die Staatsanwälte,

    – die Polizei- und die Zollbehörden sowie die Mitglieder der Grenzpolizei alsgemäss dem Gesetz über die Strafvoruntersuchung vom 30. April 1987(449/87) zur Durchführung einer Strafvoruntersuchung berechtigte Be-hörden.

  • Europäisches Übereinkommen

    21

    0.351.1

    Frankreich

    Artikel 7 Absatz 3. Die Vorladungen für Beschuldigte, die sich im französischenHoheitsgebiet befinden, müssen mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinenfestgesetzten Zeitpunkt den französischen Behörden übermittelt werden.

    Artikel 15 Absatz 2. In dringenden Fällen, in welchen die Rechtshilfeersuchen, die inArtikel 3, 4 und 5 erwähnt sind, von den Justizbehörden des ersuchenden Staatesunmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden, muss eineAbschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig dem Justizministerium des ersuchtenStaates übermittelt werden.

    Artikel 15 Absatz 4. Andere als die in den Absätzen 1 und 3 des Artikels 15 er-wähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vor-ausgehende Erhebungen, müssen vom Justizministerium des ersuchenden Staatesdem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf dem gleichen Wegzurückgesandt werden.

    Die französische Regierung erklärt, dass wegen der inneren Organisation und desGeschäftsganges des Strafregisters in Frankreich die damit befassten Behörden nichtin der Lage sind, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens gemäss Artikel 22von den der Verurteilung ihrer Staatsangehörigen nachfolgenden Massnahmen – wieGnaden-, Rehabilitations- oder Amnestiemassnahmen – die in das Strafregister ein-getragen werden, automatisch zu benachrichtigen.

    Sie gibt jedoch die Zusicherung, dass diese Behörden, wenn sie in Einzelfällen dar-um ersucht werden, den erwähnten Vertragsparteien die strafrechtliche Lage ihrerStaatsangehörigen so genau wie möglich angeben werden.

    Die französische Regierung erklärt, dass als französische Justizbehörden im Sinnedieses Übereinkommens (Artikel 24) folgende Behörden zu betrachten sind:

    – die Ersten Präsidenten, Präsidenten, Räte und Richter der Strafgerichte,– die Untersuchungsrichter dieser Gerichte,– die Mitglieder der Staatsanwaltschaft (ministère public) bei diesen Gerichten,

    nämlich:– die Generalstaatsanwälte (procureurs généraux)– die Generalanwälte (avocats généraux)– die Vertreter der Generalstaatsanwälte– die Staatsanwälte der Republik (procureurs de la République) und ihre

    Vertreter– die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten– die Regierungskommissare bei den Gerichten der Streitkräfte.

    Ungeachtet der Bestimmung von Artikel 25 Absatz 2 ist das Europäische Überein-kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen nicht auf Algerien anwendbar, da diesesLand nach Unterzeichnung des obenerwähnten Übereinkommens durch Frankreichdie Unabhängigkeit erlangt hat.

  • Rechtshilfe

    22

    0.351.1

    Georgien

    Artikel 2

    Die Rechtshilfe kann verweigert werden:

    a. wenn aufgrund der strafbaren Handlung, derentwegen um Rechtshilfeersucht wird, in Georgien ein Strafverfahren eingeleitet worden ist;

    b. wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, be-reits von einem Gericht verhandelt wurde und das Urteil rechtskräftig ist.

    Artikel 5

    Georgien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen umDurchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen zu unterwerfen.

    Artikel 15 Absatz 6

    Wie in Artikel 15 Absatz 6 vorgesehen, sind Abschriften von Rechtshilfeersuchendem Justizministerium Georgiens zu übermitteln.

    Artikel 16 Absatz 2

    Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sind in englischer oder russi-scher Sprache zu stellen.

    Artikel 24

    Für die Zwecke des Übereinkommens betrachtet Geogien folgende Stellen alsJustizbehörden:

    – das Verfassungsgericht;

    – die ordentlichen Gerichte;

    – das Büro des Generalstaatsanwalts.

    Griechenland

    Die griechische Regierung macht Vorbehalte zu den Artikeln 4 und 11 des Überein-kommens, da deren Annahme mit den Artikeln 97 und 459 der griechischen Straf-prozessordnung unvereinbar ist.

    Grossbritannien

    Vorbehalte

    1. Artikel 2

    In bezug auf Artikel 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Köngreichs Gross-britannien und Nordirland das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn diePerson, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, im Vereinigten Königreichoder in einem dritten Staat im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlungwegaen desselben Verhaltens verurteilt oder freigesprochen worden ist, das demVerfahren bezüglich dieser Person im ersuchenden Staat zugrunde liegt.

  • Europäisches Übereinkommen

    23

    0.351.1

    2. Artikel 3

    In bezug auf Artikel 3 behält sich die Regierung des Vereinigten KönigreichsGrossbritannien und Nordirland das Recht vor, Zeugen nicht zu vernehmen und dieVorlage von Aktenoder sonstigen Schriftstücken nicht zu verlangen, wenn das Rechtdes Vereinigten Königreichs in dem Zusammenhang das Aussage- oder Zeugnis-verweigerungsrecht oder eine andere Befreiung von der Zeugenaussage anerkennt.

    3. Artikel 5 Absatz 1

    Nach Artikel 5 Absatz 1 behält sich die Regierung des Vereinigten KönigreichsGrossbritannien und Nordirland das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersu-chen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedin-gungen zu unterwerfen:

    a) Die dem rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung musssowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem desVereinigten Königreichs strafbar sein.

    b) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des Verei-nigten Königreichs vereinbar sein.

    4. Artikel 11 Absatz 2

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland istnicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderung einesHäftlings durch ihr Hoheitsgebiet stattzugeben.

    5. Artikel 12

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland wirddie Gewährung von Schutz nach Artikel 12 nur in Erwägung ziehen, wenn die Per-son, für die der Schutz gelten würde, oder die zuständigen Behörden der um Rechts-hilfe ersuchten Partei dies besonders beantragen. Einem Antrag auf Schutz wirdnicht stattgegeben, wenn die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs der An-sicht sind, dass die Schutzgewährung nicht im öffentlichen Interesse wäre.

    6. Artikel 21

    Die Regierung des Vereinigten Köngreichs behält sich das Recht vor, Artikel 21nicht anzuwenden.

    Erklärungen

    Artikel 15 Absatz 1

    Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland be-ziehen sich die Verweise auf das «Justizministerium» im Sinne des Artikels 11 Ab-satz 2, des Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6 sowie des Artikels 21 Absatz 1 und desArtikels 22 auf das Ministerium des Innern (Home Office).

    Artikel 16 Absatz 2

    Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Regierund des Vereinigten Königreichs dasRecht vor zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mitÜbersetzungen in die englische Sprache übermittelt werden.

  • Rechtshilfe

    24

    0.351.1

    Artikel 24

    Nach Artikel 24 betrachtet die Regierung des Vereinigten Königreichs folgende Be-hörden als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens:

    – Magistrates’ courts, the Crown Court and the High Court;

    – the Attorney General for England and Wales;

    – the Director of Public Prosecutions and any Crown Prosecutor;

    – the Director and any designated member of the Serious Fraud Office;

    – the Secretary of State for Trade and Industry in respect of his function ofinvestigating and prosecuting offences;

    – any Assistant Secretary (Legal) in charge of Prosecution Division of HMCustoms and Excise;

    – District Courts and Sheriff Courts and the High Court of Justiciary;

    – the Lord Advocate;

    – any Procurator Fiscal;

    – the Attorney General for Northern Ireland.

    Irland

    Vorbehalte

    Art. 2

    Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern,wenn gegen die Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, in Irland oderin einem dritten Staat ein Strafverfahren wegen desselben Verhaltens eingeleitetoder abgeschlossen worden ist, das dem Verfahren bezüglich dieser Person im ersu-chenden Staat zu Grunde liegt.

    Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, die Bereitstellung von Unter-lagen oder Beweisstücken in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens davon abhängigzu machen, dass diese Unterlagen oder Beweisstücke ohne ihre Zustimmung nichtfür einen anderen als den in dem Ersuchen genannten Zweck verwendet werden.

    Art. 3

    Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, Zeugen nicht zu vernehmen unddie Vorlage von Akten oder Schriftstücken nicht zu verlangen, wenn das Recht Ir-lands in dem Zusammenhang das Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht odereine andere Befreiung von der Pflicht, Beweise zu erbringen, anerkennt.

    Art. 11 Abs. 2

    Die Regierung von Irland ist nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2um Durchbeförderung eines Häftlings durch ihr Hoheitsgebiet stattzugeben.

    Art. 21

    Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.

  • Europäisches Übereinkommen

    25

    0.351.1

    Art. 22

    Die Regierung von Irland benachrichtigt andere Parteien nicht von strafrechtlichenVerurteilungen oder nachfolgenden Massnahmen nach Artikel 22, es sei denn, dieEinrichtung ihres Strafregisters lässt dies zu.

    Erklärungen

    Art. 5 Abs. 1

    Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshil-feersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgendenBedingungen zu unterwerfen:

    a) Die dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende strafbare Handlung musssowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Irlandsstrafbar sein.

    b) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht Irlands ver-einbar sein.

    Art. 15 Abs. 1

    Für die Regierung von Irland beziehen sich die Verweise auf das «Justizministe-rium» im Sinne des Artikels 11 Absatz 2, des Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6, desArtikels 21 Absatz 1 und des Artikels 22 auf das Ministerium der Justiz (Departmentof Justice).

    Art. 15 Abs. 6

    Nach Artikel 15 Absatz 6 gibt die Regierung von Irland bekannt, dass Rechtshilfeer-suchen auf Grund des Übereinkommens an das Department of Justice zu übermittelnsind.

    Art. 16 Abs. 2

    Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Regierung von Irland das Recht vor, zuverlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit Übersetzun-gen in die irische oder englische Sprache übermittelt werden.

    Art. 24

    Nach Artikel 24 betrachtet die Regierung von Irland folgende Behörden als Justiz-behörden im Sinne des Übereinkommens:– den «District Court»;– den «Circuit Court»;– den «High Court»;– ein «Special Criminal Court»;– den «Court of Criminal Appeal»;– den «Supreme Court»;– den «Attorney General of Ireland»;– den «Director of Public Prosecutions»;– den «Chief State Solicitor».

  • Rechtshilfe

    26

    0.351.1

    Island

    Vorbehalte

    Artikel 1 Absatz 1. Island wird Rechtshilfe nur in Verfahren in bezug auf Straftatenleisten, die auch nach isländischem Recht strafbar sind.

    Die Rechtshilfe kann verweigert werden,

    a) wenn die Justizbehörden Islands oder eines dritten Staates ein Strafverfahrengegen den Beschuldigten wegen der dem Verfahren in dem ersuchendenStaat zugrundeliegenden Straftat eingeleitet haben;

    b) wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Islands oder eines drittenStaates wegen der dem Verfahren im ersuchenden Staat zugrundeliegendenStraftat rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist oder

    c) wenn die Justizbehörden Islands oder eines dritten Staates entschieden ha-ben, ein Verfahren wegen der dem Verfahren im ersuchenden Staat zugrun-deliegenden Straftat einzustellen oder nicht einzuleiten.

    Artikel 13 Absatz 1. Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmung Auszüge aus demStrafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte zu übermitteln, findet nur auf dieStrafakte der in der betreffenden Strafsache beschuldigten oder angeklagten PersonAnwendung.

    Erklärungen

    Artikel 5 Absatz 1. Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Ge-genständen kann abgelehnt werden, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, bund c aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind.

    Artikel 7 Absatz 3. Eine Vorladung, die einem Beschuldigten zugestellt werden soll,der sich in Island befindet, ist den zuständigen isländischen Behörden mindestens 50Tage vor dem für das Erscheinen des Betreffenden festgesetzten Zeitpunkt zu über-mitteln.

    Artikel 15 Absatz 6. Alle Ersuchen um Rechtshilfe in Island aufgrund des Überein-kommens sind an das Justizministerium zu richten.

    Artikel 16 Absatz 2. Die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke, die nicht in islän-discher, dänischer, englischer, norwegischer oder schwedischer Sprache abgefasstsind, sind mit einer Übersetzung in die isländische oder englische Sprache zu über-mitteln.

    Artikel 24. Im Sinne des Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Justizbehör-den» in Island das Justizministerium, die Gerichte, den Staatsanwalt und die Poli-zeipräsidenten.

    Israel

    Artikel 7 Absatz 3. Eine Vorladung, die einem Beschuldigten im Hoheitsgebiet Isra-els zugestellt werden soll, muss dessen Behörden spätestens 40 Tage vor dem für dasErscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

  • Europäisches Übereinkommen

    27

    0.351.1

    Artikel 15 Absatz 6. Alle Ersuchen und sonstige Mitteilungen an Israel nach demÜbereinkommen sind an folgende Anschrift zu senden: Ministery of Justice, Direc-torate of Courts, Department of Legal Assistance to Foreign Countries , P.O Box34142-91340 Jerusalem.

    Artikel 16. Israel verlangt, dass ihm die Ersuchen und die beigefügten Schriftstückemit einer Übersetzung in die hebräische, englische oder französische Sprache über-mittelt werden.

    Artikel 22. Israel verpflichtet sich nicht, die in Artikel 22 erwähnten «nachfolgendenMassnahmen» automatisch mitzuteilen, wird sich aber nach besten Kräften darumbemühen.

    Artikel 24. Als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens gelten für Israel diefolgenden Behörden:

    – das zuständige Gericht eines jeden Rechtszuges

    – der Generalstaatsanwalt des Staates Israel

    – die Staatsanwaltschaft des Staates Israel

    – der Leiter der Abteilung für Internationale Angelegenheiten im Ministeriumder Justiz.

    Italien

    Die italienische Regierung erklärt, dass nach Artikel 24 und im Sinne des Überein-kommens folgende Behörden als italienische Justizbehörden zu betrachten sind:– der Verfassungsgerichtshof,– die Parlamentarische Untersuchungskommission,– die Generalstaatsanwälte,– die Staatsanwälte,– die Gerichtshöfe (Cours) und die gewöhnlichen Gerichte (Tribunaux ordinaires),– die Militärgerichte,– die Staatsanwaltschaften bei den Militärgerichten,– die Untersuchungsrichter (Juges d’instruction),– die Untersuchungsgerichtsräte (Conseillers d’instruction),– die Amtsrichter,

    unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 16 und 21 Absatz 3 Italienunter Gewährleistung der Gegenseitigkeit verlangen wird, dass die Rechtshilfeersu-chen und die beigefügten Schriftstücke sowie die in Artikel 21 des Übereinkommensvorgesehenen Anzeigen mit einer Übersetzung in die französische oder englischeSprache übermittelt werden;

    die italienische Regierung verlangt im Hinblick auf Artikel 15 Absatz 6 des Über-einkommens, dass dem Justizministerium Kopie eines allenfalls unmittelbar an dieitalienischen Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchens übermittelt wird.

  • Rechtshilfe

    28

    0.351.1

    Kroatien

    Artikel 5 Absatz 1

    Die Regierung Kroatien erklärt, dass eingehende Rechtshilfeersuchen um Durch-suchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur dann erledigt werden, wenndie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen erfülltsind.

    Artikel 7 Absatz 3

    Die Republik Kroatien erklärt, dass die Vorladung für eine in ihrem Hoheitsgebietwohnhafte Person den zuständigen kroatischen Justizbehörden mindestens 30 Tagevor dem für das Erscheinen festgesetzen Zeitpunkt übermittelt werden muss.

    Artikel 15

    Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen an das Justizministeriumder Republik Kroatien zu senden sind. In dringenden Fällen können diese Rechs-hilfeersuchen an das Justizministerium der Republik Kroatien durch Vermittlung derInternationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) gesandt werden.

    Artikel 16 Absatz 2

    Die Republik Kroatien erklärt, dass die Rechtshilfeersuchen und die beigefügtenSchriftstücke mit einer Übersetzung in die kroatische oder, wo dies nicht möglichist, in die englische Sprache zu versehen sind.

    Artikel 24

    Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens sind in der Republik Kroatien dieGerichte und Staatsanwaltschaften.

    Lettland

    In Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die RepublikLettland, dass ihr Rechtshilfeersuchen auf dem folgenden Weg zu übermitteln sind:

    dem Innenministerium – während des Ermittlungsverfahrens bis zur Anklageerhe-bung:Raina blvd 6Riga, LV – 1533, LettlandTelefax: 371.2.223853Telefon: 371.2.219263dem Büro des Generalstaatsanwalts – während des Ermittlungsverfahrens bis zumVorbringen des Falles vor Gericht:O. Kalpaka blvd 6Riga, LV – 1801, LettlandTelefax: 371.7.212231Telefon: 371.7.320085

  • Europäisches Übereinkommen

    29

    0.351.1

    dem Justizministerium – während des Gerichtsverfahrens:Brîvîbas blvd 36Riga, LV – 1536, LettlandTelefax: 371.7.285575Telefon: 371.7.280437

    371.7.282607

    In Anwendung des Artikels 16 Absatz 2 des Übereinkommens verlangt die RepublikLettland, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Überset-zung in die englische Sprache übermittelt werden.

    In Anwendung des Artikels 24 des Übereinkommens bezeichnet die Republik Lett-land die Gerichte, das Büro des Staatsanwalts und die Polizei als Justizbehörden imSinne des Übereinkommens.

    Liechtenstein

    Artikel 5 Absatz 1. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass dasFürstentum Liechtenstein die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die An-wendung irgendeiner Zwangsmassnahme erfordert, der in Artikel 5 Absatz 1 Buch-stabe a des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterwerfen wird.

    Artikel 16 Absatz 2. Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, dass an liechtensteini-sche Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen mit Ausnahme derErsuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher Sprache ab-gefasst sind, mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen sind.

    Litauen

    Hinsichtlich des Artikels 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauendas Recht vor, einem Ersuchen nicht stattzugeben,

    a. wenn es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die nach litauischemRecht nicht als «schwere strafbare Handlung» bewertet wird und als solchestrafbar ist;

    b. wenn es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die in der RepublikLitauen oder in einem Drittstaat Gegenstand eines Strafverfahrens ist;

    c. wenn es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, hinsichtlich deren dieJustizbehörden der Republik Litauen entweder abgelehnt haben, ein Straf-verfahren einzuleiten, oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren nicht fort-gesetzt haben.

    Hinsichtlich des Artikels 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dassAuszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte nur dann über-mittelt werden, wenn sich das Register auf eine Person bezieht, gegen die ein Straf-verfahren eingeleitet worden ist.

    Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen dasRecht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Be-schlagnahme von Gegenständen den unter den Buchstaben a, b und c dieser Be-stimmung genannten Bedingungen zu unterwerfen.

  • Rechtshilfe

    30

    0.351.1

    Nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens gewährt die Republik LitauenRechtshilfe nur dann, wenn die Rechtshilfeersuchen unmittelbar dem Justizministe-rium der Republik Litauen übermittelt werden.

    Nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen dasRecht vor, festzulegen, dass ihr die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke in litaui-scher Sprache oder versehen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachendes Europarats zu übermitteln sind; andernfalls wird die Republik Litauen die Er-stattung aller für die Übersetzung angefallenen Kosten verlangen.

    Nach Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass die folgen-den Behörden als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachtensind: das Justizministerium der Republik Litauen, das Büro des Generalstaatsanwaltsder Republik Litauen und die Gerichte Litauens mit Ausnahme des Verfassungsge-richts.

    Luxemburg

    Artikel 2. Der Generalstaatsanwalt des Grossherzogtums Luxemburg behält sich dasRecht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht stattzugeben,

    a. soweit sich das Ersuchen auf eine Strafverfolgung oder ein Verfahren be-zieht, die mit dem Grundsatz, «ne bis in idem» unvereinbar sind,

    b. soweit sich das Ersuchen auf Ermittlungen über Handlungen bezieht,derentwegen der Beschuldigte im Grossherzogtum Luxemburg strafrechtlichverfolgt wird.

    Artikel 5. Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg erklärt, dass Rechtshilfe-ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme im Grossherzogtum Luxemburgnur erledigt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die nach dem Euro-päischen Auslieferungsübereinkommen7 auslieferungsfähig sind, und unter der Be-dingung, dass der luxemburgische Richter der Erledigung nach luxemburgischemRecht zugestimmt hat.

    Artikel 11. Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg wird die in Artikel 11vorgesehene zeitweilige Überstellung nur dann bewilligen, wenn der Betreffende inihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüsst und wenn keine besonderen Erwägungendem entgegenstehen.

    Artikel 16. Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg verlangt, dass die an siegerichteten Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Überset-zung in die französische, deutsche oder englische Sprache übermittelt werden.

    Artikel 22. Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg wird nachfolgendeMassnahmen im Sinne des Artikels 22 nur insoweit mitteilen, wie der Aufbau desStrafregisters es gestattet.

    Artikel 24 Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg erklärt, dass in bezugauf das Grossherzogtum Luxemburg als Justizbehörden im Sinne des Übereinkom-mens die Mitglieder der richterlichen Gewalt, deren Aufgabe die Rechtsprechung ist,

    7 SR 0.353.1

  • Europäisches Übereinkommen

    31

    0.351.1

    die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehensind.

    Artikel 26. Wegen der Sonderregelung zwischen den Benelux-Ländern nimmt dieRegierung des Grossherzogtums Luxemburg hinsichtlich ihrer Beziehungen zu denNiederlanden und zu Belgien Artikel 26 Absätze 1 und 3 nicht an.

    Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg behält sich die Möglichkeit vor, inihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-schaft von diesen Bestimmungen abzuweichen.

    Malta

    Artikel 2

    Die Regierung Maltas behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern,wenn die Person, die Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens ist, in Malta wegeneines Vergehens verurteilt oder freigesprochen worden ist, welches das gleiche Ge-schehnis wie dasjenige zur Ursache hat, durch welches das im ersuchenden Staat ge-gen diese Person eingeleitete Verfahren ausgelöst worden ist.

    Artikel 3

    Die Regierung Maltas behält sich das Recht vor, in den Fällen keine Zeugen aussa-gen zu lassen oder die Übermittlung von Akten oder andern Schriftstücken nicht zuverlangen, wo die maltesische Gesetzgebung diesbezüglich aus Gründen des Vor-rechts, der Nichtverpflichtung oder aus irgendeinem andern Grund eine Befreiungvon der Beweisübermittlung anerkennt.

    Artikel 5 Absatz 1

    Die Regierung Maltas behält sich das Recht vor, ein Rechtshilfeersuchen um Durch-suchung oder Beschlagnahme nicht zu erledigen, wenn a) die dem Rechtshilfeersu-chen zugrundeliegende strafbare Handlung nach dem Recht des ersuchenden Staatesund dem Recht Maltas nicht strafbar ist oder b) die Erledigung des Rechtshilfeersu-chens mit dem Recht Maltas nicht vereinbar ist.

    Artikel 7 Absatz 3

    Im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 verlangt die Regierung Maltas, dass die Vorladungfür einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet Maltas befindet, den maltesi-schen Behörden mindestens 50 Tage vor dem Zeitpunkt des Erscheinens übermitteltwird.

    Artikel 11

    Die Regierung Maltas kann den in Anwendung von Artikel 11 unterbreiteten Ersu-chen nicht stattgeben.

    Artikel 12

    Die Regierung Maltas beabsichtigt, in Anwendung von Artikel 12 Schutz nur zugewähren, wenn dieser von der Person, der er zuteil würde, oder von den zuständi-gen Behörden des ersuchenden Staates besonders verlangt wird. Einem Ersuchen umSchutz wird nicht stattgegeben, wenn dieser der Regierung Maltas gemäss nicht imöffentlichen Interesse wäre.

  • Rechtshilfe

    32

    0.351.1

    Artikel 15 Absatz 6

    Die Regierung Maltas gibt bekannt, dass alle Rechtshilfeersuchen dem General-staatsanwalt zu übermitteln sind.

    Artikel 16 Absatz 2

    Die Regierung Maltas erklärt, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schrift-stücke mit einer englischen Übersetzung übermittelt werden müssen.

    Artikel 21

    Die Regierung Maltas behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.

    Artikel 24

    Gemäss Artikel 24 betrachtet die Regierung Maltas im Sinne des vorliegendenÜbereinkommens folgende Personen oder Organe als «Justizbehörden»:

    – die erstinstanzlichen Gerichte («Magistrates Courts»), das Kindergericht(«Juvenile Court»), das Schwurgericht («Criminal Court») und das Appella-tionsgericht in Strafsachen («Court of Criminal Appeal»);

    – den Generalstaatsanwalt («Attorney General»), den stellvertretenden Gener-alstaatsanwalt («Deputy Attorney General»), den Beisitzer des General-staatsanwalts («Assistant to the Attorney General») und den Hauptanwalt derRepublik («Senior Counsel for the Republic»);

    – die erstinstanzlichen Richter («Magistrates»).

    Moldova

    1. Nach Artikel 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, dass sie dieRechtshilfe verweigern wird, falls

    – die begangene Handlung keine strafbare Handlung im Sinne der Rechtsvor-schriften der Republik Moldova darstellt;

    – der Straftäter wegen der Gewährung von Straffreiheit von der strafrechtli-chen Verantwortlichkeit entbunden ist;

    – eine Berufung auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen einer gesetz-lich vorgesehenen Verjährung nicht möglich ist;

    – der Straftäter nach Begehung der Straftat in einen Zustand anhaltender psy-chischer Depression verfallen ist, der eine strafrechtliche Verantwortlichkeitausschliesst;

    – gegen dieselbe Person wegen derselben strafbaren Handlung ein Strafverfah-ren anhängig ist;

    – gegen dieselbe Person wegen derselben strafbaren Handlung ein vollstreck-bares Urteil oder ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vorliegt, die dasVerfahren beenden.

    2. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldovadas Recht vor, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Ge-genständen nur unter den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Überein-kommens genannten Bedingungen zu erledigen.

  • Europäisches Übereinkommen

    33

    0.351.1

    3. Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die in Artikel 13 Absatz 2 desÜbereinkommens vorgesehenen Rechtshilfeersuchen nicht zu erledigen.

    4. Nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova,dass die Rechtshilfeersuchen dem Ministerium der Justiz oder der Generalstaatsan-waltschaft zu übermitteln sind. Nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens er-klärt die Republik Moldova, dass die Rechtshilfeersuchen und die beigefügtenSchriftstücke entweder in moldauischer Sprache oder in einer der offiziellen Spra-chen des Europarats abzufassen oder in eine dieser Sprachen zu übersetzen sind.

    5. Nach Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, dass sie inBezug auf die Republik Moldova die erstinstanzlichen Gerichte (judecatoriile), dieGerichte (tribunalele), das Berufungsgericht (Curtea de Apel), den Obersten Ge-richtshof (Curtea Suprema de Justitie), das Ministerium der Justiz (Ministerul Justi-tie), die Generalstaatsanwaltschaft (Procuratura Generala) und die Organe der Ge-neralstaatsanwaltschaft der Republik Moldova (organele procuraturii RepubliciiMoldova) als Justizbehörden im Sinne des Europäischen Übereinkommens über dieRechtshilfe in Strafsachen betrachtet.

    Niederlande

    Artikel 2. Die Regierung des Königreichs der Niederlande behält sich das Recht vor,einem Rechtshilfeersuchen keine Folge zu geben,

    a) wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, es beziehe sich auf einErmittlungsverfahren, das eingeleitet wurde, um den Beschuldigten wegenseiner religiösen oder politischen Überzeugung, seiner Staatsangehörigkeit,oder wegen der Rasse oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, zuverfolgen, zu bestrafen oder in anderer Weise zu treffen;

    b) soweit es sich auf eine Strafverfolgung oder auf ein Verfahren bezieht, diemit dem Grundsatz «non bis in idem» unvereinbar sind;

    c) soweit es sich auf ein Ermittlungsverfahren wegen Handlungen bezieht,derentwegen der Beschuldigte in den Niederlanden verfolgt wird.

    Artikel 5. Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass Rechtshil-feersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme an den Niederlanden nur ausge-führt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die nach dem EuropäischenAuslieferungsübereinkommen8 zur Auslieferung Anlass geben können, und unterder Voraussetzung, dass der niederländische Richter die Ausführung des Ersuchensnach niederländischem Recht bewilligt hat.

    Artikel 11. Die Regierung des Königreichs der Niederlande wird die zeitweiligeÜberstellung nach Artikel 11 nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt,die auf niederländischem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüsst, und keine besonderenBedenken entgegenstehen.

    Artikel 22. Die Regierung des Königreichs der Niederlande wird «nachfolgendeMassnahmen» im Sinne des Artikels 22 nur mitteilen, soweit die Organisation desStrafregisters dies zulässt.

    8 SR 0.353.1

  • Rechtshilfe

    34

    0.351.1

    Artikel 24. Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass Justizbe-hörden im Sinne des Übereinkommens in den Niederlanden die Mitglieder der mitder Ausübung der Rechtsprechung beauftragten richterlichen Gewalt, die Untersu-chungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft sind.

    Artikel 25 Absatz 4. Sollte die Regierung des Königreichs der Niederlande durchAbgabe einer Erklärung den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Surinamund (oder) die Niederländischen Antillen ausdehnen, so kann sie in dieser Erklärungden örtlichen Verhältnissen angepasste Bedingungen vorsehen und namentlich er-klären, dass das Übereinkommen für diese Länder gesondert gekündigt werdenkann.

    Die Ständige Mission des Königreichs der Niederlande erklärt, dass die Regierungihres Landes den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens vom20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen gemäss Artikel 25 Absatz 4 desÜbereinkommens auf die Niederländischen Antillen ausdehnt und dass die vomKönigreich der Niederlande abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalteebenfalls auf die Niederländischen Antillen Anwendung finden, wobei die Regier-ung des Königreichs der Niederlande

    – betreffend Artikel 16 erklärt, dass sie verlangen wird, dass ihr die die Nie-derländischen Antillen und Aruba betreffenden Rechtshilfeersuchen miteiner englischen Übersetzung übermittelt werden;

    – gemäss ihrer Erklärung bezüglich des Artikels 25 Absatz 4 erklärt, dass dasÜbereinkommen für die Niederländischen Antillen oder Aruba allein gekün-digt werden kann.

    Artikel 26. Wegen der besonderen Regelung zwischen den Benelux-Staaten nimmtdie Regierung des Königreichs der Niederlande Artikel 26 Absätze 1 und 3 hin-sichtlich ihrer Beziehungen zum Königreich Belgien und zum GrossherzogtumLuxemburg nicht an.

    Die Regierung des Königreichs der Niederlande behält sich das Recht vor, in ihrenBeziehungen zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-schaft von diesen Bestimmungen abzuweichen.

    Norwegen

    Artikel 2. Die Rechtshilfe kann verweigert werden:

    a) wenn der Beschuldigte von dem öffentlichen Ankläger Norwegens oder vonden Justizbehörden eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung oderHandlungen verfolgt wird, die zu dem Verfahren im ersuchenden Staat An-lass gegeben haben, oder

    b) wenn der Verfolgte durch rechtskräftiges Urteil eines norwegischen Gerichtsoder der Justizbehörden eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlungoder Handlungen, die zu dem Verfahren im ersuchenden Staat Anlass geben,freigesprochen oder verurteilt worden ist, oder wenn die norwegische Staats-anwaltschaft oder die Justizbehörden eines dritten Staates entschiedenhaben, hinsichtlich dieser strafbaren Handlung oder Handlungen kein Straf-verfahren zu eröffnen oder die Strafverfolgung einzustellen.

  • Europäisches Übereinkommen

    35

    0.351.1

    Artikel 5 Absatz 1. Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann ab-gelehnt werden, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c niedergeleg-ten Bedingungen nicht erfüllt sind.

    Artikel 7 Absatz 1. Jedes Ersuchen, Verfahrensurkunden usw. anders als durch ein-fache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger zuzustellen, kann stets abge-lehnt werden.

    Artikel 7 Absatz 3. Jede für einen sich in Norwegen aufhaltenden Beschuldigten be-stimmte Vorladung muss der zuständigen norwegischen Behörde mindestens30 Tage vor dem für das Erscheinen vor Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermitteltwerden.

    Artikel 11 Absatz 2. Die norwegische Regierung macht einen Vorbehalt zu dieserBestimmung als Ganzem.

    Artikel 16 Absatz 2. Nicht in norwegischer, dänischer, englischer oder schwedischerSprache abgefasste Ersuchen oder deren Unterlagen sind mit einer Übersetzung insNorwegische zu übermitteln. Andernfalls bleibt das Recht vorbehalten, eine Über-setzung ins Norwegische für Rechnung des ersuchenden Staates anfertigen zu las-sen.

    Artikel 24. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Justizbe-hörden» für Norwegen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft einschliesslich derPolizeichefs.

    Artikel 26 Absatz 4. Das Abkommen vom 26. April 1974 zwischen Norwegen,Dänemark, Island, Finnland und Schweden über die Rechtshilfe in Strafsachen istanwendbar.

    Österreich

    Artikel 1 Absatz 1. Österreich wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten, die auchnach österreichischem Recht strafbare Handlungen betreffen, zu deren Verfolgungin dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständigsind.

    Artikel 2 Buchstabe b. Unter «anderen wesentlichen Interessen seines Landes» ver-steht Österreich insbesondere die Wahrung der in den österreichischen Rechtsvor-schriften vorgesehenen Geheimhaltungspflicht.

    Artikel 5 Absatz 1. Österreich wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen umDurchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der in Buchstabe c festge-setzten Bedingung unterwerfen.

    Artikel 7 Absatz 3. Österreich wird die Vorladung für einen Beschuldigten, der sichim österreichischen Hoheitsgebiet befindet, nur zustellen, wenn die Vorladung derzuständigen österreichischen Justizbehörde spätestens 30 Tage vor dem für das Er-scheinen festgesetzten Zeitpunkt zugekommen ist.

    Artikel 11. Der Überstellung eines Häftlings als Zeugen oder zur Gegenüberstellungwird in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c nicht zugestimmtwerden.

  • Rechtshilfe

    36

    0.351.1

    Artikel 16 Absatz 2. Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadetder Bestimmung des Artikels 16 Absatz 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französi-scher oder englischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieserSprachen versehen sein. Eine Übersetzung der in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten An-zeigen wird nicht verlangt.

    Artikel 24. Im Sinne dieses Übereinkommens wird Österreich als österreichischeJustizbehörden die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministe-rium für Justiz betrachten.

    Polen

    Art. 5 Abs. 1

    Die Republik Polen behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersu-chen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Übereinkommens genannten Bedingungen zuunterwerfen.

    Art. 7 Abs. 3

    Die Übermittlung der Vorladung kann verweigert werden, wenn bis zu dem für dasErscheinen festgesetzten Zeitpunkt weniger als 30 Tage verbleiben.

    Art. 13

    Es werden nur Informationen übermittelt, die im Zentralregister der verurteilten Per-sonen verfügbar sind.

    Art. 15 Abs. 2 und 6

    Wird ein Rechtshilfeersuchen unmittelbar an die Justizbehörden gerichtet, so ist demJustizministerium eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens zu übermitteln.

    Art. 16 Abs. 2

    Die übermittelten Ersuchen und anderen Schriftstücke sind mit einer Übersetzung indie polnische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats zu übermitteln;die Übersetzung der zu übermittelnden Schriftstücke ist nicht erforderlich, wenn dieÜbermittlung in Form einer einfachen Zustellung erfolgt. In anderen Fällen werdensie in die polnische Sprache übersetzt, wenn der Empfänger polnischer Staatsange-höriger ist oder seinen ständigen Aufenthalt in Polen hat.

    Art. 24

    Im Sinne des Übereinkommens gelten auch die Büros der Staatsanwaltschaft als«Justizbehörden».

    Portugal

    Erklärungen enthalten in einem im Generalsekretariat am 4. April 1997 eingetrage-nen Schreiben des Ständigen Vertreters Portugals vom 3. April 1997:

    a) Portugal erklärt, dass es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Be-schlagnahme nur erledigt, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a undc genannten Bedingungen erfüllt sind.

  • Europäisches Übereinkommen

    37

    0.351.1

    b) Portugal erklärt, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke ihmmit einer Übersetzung in die portugiesische oder die französische Spracheübermittelt werden müssen.

    c) Portugal erklärt nach Artikel 7 Absatz 3, dass die Vorladung für einen Be-schuldigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, seinen Behörden in-nerhalb einer Frist von 50 Tagen übermittelt werden muss.

    d) Portugal erklärt nach Artikel 24, dass die Staatsanwaltschaft als Justizbe-hörde im Sinne des Übereinkommens zu betrachten ist.

    Rumänien

    Artikel 5 Absatz 1

    Die Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständenwerden folgenden Bedingungen unterworfen:

    a. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung mussnach rumänischen Recht auslieferungsfähig sein.

    b. die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem rumänischen Rechtvereinbar sein.

    Artikel 7 Absatz 3

    Die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet Rumäniens be-findet, wird der zuständigen rumänischen Behörde mindestens 40 Tage vor dem fürdas Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt.

    Artikel 15 Absatz 6

    a. Rechtshilfeeruchen während des Ermittlungsverfahrens und der Erhebungder öffentlichen Klage werden der Staatsanwaltschaft beim Obersten Ge-richtshof Rumäniens übermittelt.

    b. Rechtshilfeersuchen während des Urteilsverfahrens werden dem Ministeriumder Justiz übermittelt.

    c. Die Rechtshilfeersuchen, auf die Artikel 15 Absatz 3 Bezug nimmt, werdendem Ministerium des Innern übermittelt.

    d. In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen unmittelbar den Gerichtenoder den Staatsanwaltschaften bei den Gerichten übermittelt werden, wobeieine Abschrift dem Ministerium de Justiz beziehungsweise der Staatsanwalt-schaft beim Obersten Gerichtshof zuzuleiten ist.

    Artikel 16 Absatz 2

    Den Rechtshilfeersuchen und den beigefügten Schriftstücken, die den rumänischenJustizbehörden nach Übereinkommen übermittelt werden, ist eine Übersetzung ineine der offiziellen Sprachen des Europarats beizufügen.

    Artikel 24

    Als rumänische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens gelten die Gerichte,die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten, das Ministerium der Justiz und die

  • Rechtshilfe

    38

    0.351.1

    Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof sowie – für die Rechtshilfeersuchen,auf die Artikel 15 Absatz 3 Bezug nimmt - das Ministerium des Innern.

    Artikel 23

    Die durch die Erledigung der Rechtshilfeersuchen verursachten Kosten werden, vonden ersuchenden Justizbehörden getragen.

    Russische Föderation

    Vorbehalte

    1. Nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation,dass die Rechtshilfe nicht nur aus den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehe-nen Gründen, sondern auch dann verweigert werden kann,

    a. wenn die Person, die im ersuchenden Staat einer strafbaren Handlung ver-dächtigt oder beschuldigt wird, im Zusammenhang mit dieser strafbarenHandlung in der Russischen Föderation oder in einem Drittstaat vor Gerichtsteht oder verurteilt oder freigesprochen wurde oder w