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Exportservice-Jahresbericht 2014

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Exportservice-Jahresbericht 2014

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2 Exportservice-Jahresbericht 2014

Exportservice - Jahresvergleich

Millionen Euro 2011 2012 2013 2014 Haftungen der Republik Österreich gemäß Ausfuhrförderungsgesetz Anzahl der Garantienehmer mit Haftungsobligo (gerundet) 1.300 1.200 1.100 1.100 Anzahl der betreuten neuen Verträge 1.000 972 811 676 Anzahl der bestehenden Haftungen 3.786 3.637 3.657 3.502 Neu übernommene Haftungen (Zusagen) 4.658 5.135 3.512 3.842 Neu erteilte Promessen 2.029 2.098 1.861 2.399 Haftungsrahmen gemäß Ausfuhrförderungsgesetz zum 31. Dezember 50.000 50.000 50.000 50.000 Ausnützung des Haftungsrahmens zum 31. Dezember 37.058 34.836 31.501 28.272 Freier Rahmen 12.942 15.164 18.499 21.728 Vereinnahmte Entgelte und Zinsen * 219 229 207 191 Schadenszahlungen insgesamt 147 154 122 102 Rückflüsse zu Schadenszahlungen 55 65 72 73 Abschreibungen wegen Uneinbringlichkeit insgesamt (Maastricht relevant) 34 99 21 5

Stand der aushaftenden Forderungen des Garantiegebers zum 31. Dezember ** 910 898 927 952 Zinsenreduktionen (Schuldenerleichterungen) netto - 4 2 1 Exportfinanzierungsverfahren der OeKB

Anzahl der erfassten Banken/Exportunternehmen 69/1.300 69/ 1.141 67/1.000 68/934 Anzahl der betreuten Kredite (gerundet) 3.400 3.200 3.000 2.800 Neu erteilte Finanzierungszusagen 5.948 7.085 5.124 3.173 Neu erteilte Finanzierungspromessen 281 638 177 158 Stand der Finanzierungszusagen und -promessen zum 31. Dezember 32.244 28.054 24.632 22.087 Stand der Finanzierungszusagen (ohne Promessen) zum 31. Dezember 31.868 27.703 24.377 21.848

Davon in Anspruch genommen (Ausnützungsstand) 28.362 24.827 22.031 19.587 Kreditauszahlungen 5.026 6.846 4.724 2.771 Rückflüsse aus gewährten Krediten 6.093 10.381 7.520 5.216

Nettokreditausweitung (+)/-rückgang (-) -1.067 -3.535 -2.796 -2.445 Mittelaufbringung insgesamt 54.507 65.825 31.585 34.882 Haftungsrahmen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 45.000 45.000 45.000 45.000 Ausnützung des Haftungsrahmens zum 31. Dezember 33.695 30.015 28.779 26.055 Freier Rahmen 11.305 14.985 16.221 18.945 Neu übernommene Haftungen gemäß AFFG insgesamt 12.504 10.567 8.482 10.585 * Seit 2012 unter Berücksichtigung von Effekten aus der periodengerechten Abgrenzung von Upfront-Entgelten. ** Seit 2012 bewerteter Stand.

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Exportservice-Jahresbericht 2014 3

Inhalt Vorwort des Vorstandes 6

Entwicklung des Exportservice 7

Haftungen der Republik Österreich gemäß Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG) 8

Haftungsrahmen gemäß AusfFG 9 Haftungen nach Haftungsarten 10 Fristigkeit der den Haftungen zugrunde liegenden Transaktionen 12 Haftungen nach Regionen und Ländern 13 Umschuldungen 15 Deckungsrechnung – Haftungsfälle nach Regionen und Ländern 16

Exportfinanzierungsverfahren (EFV) der Oesterreichischen Kontrollbank AG 21

Stände und Nettoveränderungen des EFV 22 Umsätze des EFV 23 Exportfinanzierung nach Regionen und Ländern 24 Gebundene Finanzkredite, Forderungsankäufe und andere

Finanzierungsformen 27 Zinssätze im EFV 28 Mittelbeschaffung und -verwendung 29

Haftungen der Republik Österreich nach dem Ausfuhrfinanzierungs-förderungsgesetz (AFFG) 30

Gesetze und Verordnung 33

Ausfuhrförderungsgesetz 33 Ausfuhrförderungsverordnung 1981 37 Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 45

Anhang 49

Glossar 49

Impressum 51

mehr in einem anderen Kapitel in diesem Bericht

weitere Informationen im Internet

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Die Unternehmen der OeKB Gruppe für Österreichs Außenwirtscha� .

OesterreichischeKontrollbank AG

Die OeKB ist Österreichs zentrale Finanz- und Informationsdienstleisterin für Exportwirtschaft undKapitalmarkt. International ist sie eine gefragte Anleiheemittentin.

Am Hof 4, Strauchgasse 31011 WienTel. +43 1 531 27-2600

[email protected]@oekb.atwww.oekb.at/de/exportservice

OesterreichischeEntwicklungsbank AG

Die OeEB unterstützt privatwirtschaftliche Projekte, die wirtschaftlich tragfähig sind und in der regionalen Wirtschaft in Entwicklungsländern nachhaltig wirken.

Strauchgasse 31011 WienTel. +43 1 533 12 00-0

offi [email protected]

„ÖsterreichischerExportfonds“ GmbH

Der Exportfonds unterstütztdurch Exportfi nanzierungAusfuhrgeschäfte bzw. Markterschließungsvor-haben österreichischer KMU.

Strauchgasse 31014 WienTel. +43 1 712 61 51-2948

[email protected]

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Acredia Versicherung AG

Österreichs Kreditversicherung schützt Forderungen im In- und Ausland. Sie behält die Risiken im Blick und zahlt, falls es doch zu einem Zahlungsausfall kommt. Die führende österreichische Kreditversicherung Acredia Versicherung AG bietet ihren Kunden je nach Bedarf die passende Lösung, denn sie vereint unter einem Dach zwei unabhängige Produktmarken:

Himmelpfortgasse 291010 WienTel. +43 5 01 02-0

offi [email protected]

Weihburggasse 301010 WienTel. +43 1 531 27-2664

[email protected]

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6 Exportservice-Jahresbericht 2014

Vorwort des Vorstandes Sehr geehrte Damen und Herren,

Österreichs Exporte haben 2014 leicht zugelegt und den höchsten Stand der Geschichte erreicht, obwohl die Bedingungen für die Außenwirtschaft schwieriger waren als zuletzt. Der Export ist damit weiterhin die Stütze des österreichischen Wohlstandes in einer konjunkturell schwierigen Phase. Die via OeKB angebotenen Absicherungen und Finanzierungen für die Außenwirtschaft konnten dazu wieder erfolgreich beitragen.

Erreicht wurde dies etwa durch ein mit dem Bundesministerium für Finanzen geschnürtes Maßnahmenpaket, das die Schritte ins Ausland erleichtern und das damit verbundene Wachs-tum bei Wertschöpfung und Beschäftigung anregen soll: durch eine offensivere Deckungs-politik für etwa 30 Zukunftsmärkte, flexiblere Wertschöpfungskriterien bei kleineren Geschäften, niedrigere Selbstbehalte für politische Risiken in schwierigeren Märkten und günstigere Prämien für die Absicherungen von Auslandsinvestitionen. Das System der Export-haftungen ist für die Republik Österreich doppelt positiv: Wie in den letzten Jahren hat es auch 2014 wieder einen deutlichen Überschuss erwirtschaftet.

Damit Exporteure noch leichter zu jenen Absicherungen und Finanzierungen kommen, die sie für ihre Entwicklung in Auslandsmärkten brauchen, haben wir vor Kurzem das neue Team ‚Exportservice-Beratung‘ geschaffen. Ab Jänner 2015 besucht es Unternehmen in ganz Österreich und präsentiert diesen passende Lösungen für ihr Auslandsgeschäft. Dabei arbeitet es eng mit den Finanzierungsteams der Kommerzbanken zusammen.

Mitte 2014 haben die OeKB Gruppe und die deutsche Euler Hermes AG ihr bereits bisher gemeinsam betriebenes Kreditversicherungsgeschäft in Österreich mit der Acredia Versicherung AG neu strukturiert. Diese ist nun mit rund 55 % Marktanteil die mit Abstand größte österreichische Kreditversicherungsgesellschaft. Am Markt präsent ist sie weiterhin mit den bekannten Marken ‚PR1SMA Die Kreditversicherung‘ und ‚OeKB Versicherung‘.

Erfreulich ist die Entwicklung auch bei zwei weiteren Finanzierungsinstituten der OeKB Gruppe: Die KMU-Spezialistin „Österreichischer Exportfonds“ GmbH liegt weiterhin bei einem Finanzierungsvolumen von über einer Mrd. Euro, und die Oesterreichische Entwicklungsbank AG setzte auch 2014 ihren Wachstumskurs fort.

Gestiegen ist auch die Nachfrage nach fundierten Informationen für wirtschaftliche Ent-scheidungen. Die ‚Research Services‘ der OeKB erleichtern die Orientierung dabei – etwa mit dem Geschäftsklima-Index Mittelosteuropa sowie Marktpotenzial- und Geschäftsfeldanalysen.

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Exportservice-Jahresbericht 2014 7

Entwicklung des Exportservice

Seit 1950 gestioniert die OeKB als Bevollmächtigte der Republik Österreich das Ausfuhr-förderungsverfahren. Sie betreibt als Dienstleisterin für das Bundesministerium für Finanzen (BMF) dieses System für Exportgeschäfte und Direktinvestitionen. Die Exporthaftungen sind heute auf nicht-marktfähige Risiken von Auslandsgeschäften begrenzt. Die marktfähigen Risiken werden von privaten Exportkreditversicherern abgedeckt. Im BMF ist ein Beirat eingerichtet, der die von der OeKB geprüften Anträge auf Haftungsübernahme begutachtet. Die Haftungsübernahme erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen.

Seit 1954 ist die OeKB Mitglied der Berner Union (International Union of Credit and Invest-ment Insurers). In dieser Vereinigung sind derzeit 49 Exportgarantie- und Investitionsgarantie-Institutionen aus 40 Ländern organisiert. Ziele sind die Koordinierung der internationalen Handelskonditionen und der umfassende Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern.

Seit 1960 betreut die OeKB die Finanzierung des Exportes von Gütern und Leistungen auf vorwiegend mittel- und langfristige Zahlungsziele. Der österreichische Investitionsgüterexport wird dabei besonders berücksichtigt. Im Exportfinanzierungsverfahren (EFV) erfolgt die Refinanzierung von Exportkrediten von Kreditinstituten und die Bedeckung der durch die OeKB durchgeführten Direktfinanzierungen. Die OeKB bietet Finanzierungen in Euro und Fremdwährung zu variablen und fixen Zinssätzen an.

Seit 1988 wurden schrittweise Schuldenreduktionen zwischen 33 % und 80 % für die ärmsten Schuldnerländer vereinbart. Seit 1999 sind Schuldenreduktionen von 90 % oder mehr im Rahmen der Heavily Indebted Poor Countries (HIPC) Initiative möglich.

Seit 1995 sind durch eine Novelle des AusfFG auch Haftungsübernahmen für ungebundene Finanzierungen möglich.

Seit 1997 bietet die OeKB>Exportakademie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Banken, Exportunternehmen und anderen interessierten Institutionen einen fundierten Einblick in die Dienstleistungen der OeKB Gruppe. Mehr als 1.000 Teilnehmer konnten bisher bei 69 Veranstaltungen der Exportakademie begrüßt werden.

Seit 2000 knüpft die OeKB ein sehr engmaschiges Netz von Kooperationsabkommen mit anderen Exportkreditversicherern und Finanzinstituten. Das erleichtert die Gesamt-versicherung und -finanzierung komplexer ‚Multisourcing-Projekte‘ aus einer Hand.

Seit 2001 werden basierend auf Beschlüssen der OECD Umwelt- und Sozialaspekte in die Prüfung von Projekten einbezogen.

Seit 2008 hält die OeKB alle Garantie- und Wechselbürgschaftsnehmer für Auslandsinves-titionen dazu an, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zur Kenntnis zu nehmen und sie bei ihren Auslandsaktivitäten bestmöglich zu berücksichtigen.

Exportförderung

Berner Union

Exportfinanzierungs-verfahren

Konzessionelle Umschuldungen

Haftungsübernahme für ungebundene Finanzierungen

Exportakademie

Internationale Zusammenarbeit

OECD

www.bmwfw.gv.at/ Aussenwirtschaft/ Investitionspolitik/ Seiten/OECD-Leitsaetze fuermultinationale Unternehmen.aspx

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8 Exportservice-Jahresbericht 2014

Haftungen der Republik Österreich gemäß Ausfuhr-förderungsgesetz (AusfFG) Die OeKB erfüllt als Bevollmächtigte und auf Rechnung der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen – BMF) folgende Aufgaben:

banktechnische Behandlung von Anträgen auf Übernahme von Haftungen in Form von Garantien für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner oder als Bürgschaftszusagen für Wechsel, die zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften oder Auslandsinvestitionen dienen,

Ausfertigung und administrativ-technische Abwicklung der Haftungsverträge, Wahrnehmung der Rechte der Republik Österreich aus den Haftungsverträgen.

Mit 1. Jänner 2013 trat die zweite Etappe der Haushaltsrechtsreform – basierend auf dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) – in Kraft.

Daraus resultieren neue Darstellungsanforderungen, wie

die Bewertung von übernommenen Bundeshaftungen und von Bundesforderungen in fremder Währung,

die Bildung von Rückstellungen für übernommene Bundeshaftungen, die periodengerechte Abgrenzung von Upfront-Entgelten aus Bundeshaftungen und die Vornahme von Wertberichtigungen für bestehende Bundesforderungen.

Diese sind in den nachfolgenden Tabellen zu Haftungen gemäß AusfFG, Deckungsrechnung und Haftungsfällen berücksichtigt.

Bei der Übernahme von Haftungen werden die Richtlinien und Regelungen aufgrund von internationalen Vereinbarungen im Rahmen der OECD, der EU und der Berner Union beachtet.

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Exportservice-Jahresbericht 2014 9

Haftungsrahmen gemäß AusfFG

Die folgenden Daten werden inklusive Umschuldungsgarantien und ohne Stand der aushaftenden Forderungen des Garantiegebers aus geleisteten Schadenszahlungen zu Haftungsfällen (siehe Deckungsrechnung) angegeben.

Haftungsrahmen gemäß AusfFG - Entwicklung und Ausnützung

Stand 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2014

Mio. Euro % Mio. Euro % Mio. Euro % Mio. Euro % Haftungsrahmen 1 50.000 100,0 % 50.000 100,0 % 50.000 100,0 % 50.000 100,0 %

Ausnützung des Haftungsrahmens 37.058 74,1 % 34.836 69,7 % 31.501 63,0 % 28.272 56,5 % Veränderung zum Vorjahr -1.450 -3,8 % -2.222 -6,0 % -3.335 -9,6 % -3.229 -10,3 % Freier Rahmen 12.942 25,9 % 15.164 30,3 % 18.499 37,0 % 21.728 43,5 % Haftungsobligo bewertet 34.852 69,7 % 31.364 62,7 % 28.467 56,9 %

1 BGBI I Nr 145/2008 und Nr 121/2012

Entwicklung der Haftungszusagen

Millionen Euro 2011 2012 2013 2014 1950 -2014

Neu übernommene Haftungen (Zusagen) 1 4.658 5.135 3.512 3.842 203.446 Veränderung gegenüber dem Vorjahr +789 +477 -1.623 +330

Veränderung in Prozenten +20,4 % +10,2 % -31,6 % +9,4 %

1 Inkl. Umwandlungen von Promessen in Garantien; exkl. neu erteilter Promessen

Hinweis

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10 Exportservice-Jahresbericht 2014

Haftungen nach Haftungsarten

Das Ausfuhrförderungssystem unterscheidet zwölf Haftungsarten. Für einzelne Haftungsarten können Promessen erteilt werden. Diese sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

Promessen stellen eine Haftung in Aussicht und sollen die Vertragsverhandlungen des Exporteurs oder des finanzierenden Kreditinstitutes erleichtern. Näheres finden Sie im Abschnitt ‚Gesetze und Verordnung‘.

G 1 Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen sowie diverse Sonderformen

G 2 Garantie für indirekte Lieferungen und Leistungen

G 3 Garantie für gebundene Finanzkredite, Kreditoperationen/Anleihen und Umschuldungskredite

G 4 Beteiligungsgarantie

G 5 Rahmengarantie (ein ausländischer Abnehmer)

G 6 Länderrahmen- oder Pauschalgarantie (alle ausländischen Abnehmer in einem, mehreren oder

allen deckungsfähigen Ländern)

G 7 Konsignationslager-, Maschineneinsatz-, Vorleistungsgarantie

G 8 Rückgarantie zugunsten von Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen

G 9 Garantie für Forderungsankäufe

G 11 Markterschließungsgarantie

WB Bürgschaftszusage für Wechsel (Wechselbürgschaft)

OeEB Oesterreichische Entwicklungsbank AG

P Promessen (auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen)

Revolvierend erteilte Garantien — das sind im Wesentlichen Rückgarantien G 8 — werden nur im Jahr der Erteilung in den Haftungszusagen berücksichtigt.

Die Wechselbürgschaftszusagen, ausgestellt zugunsten der einreichenden Hausbank, zählen zu den Haftungsarten gemäß AusfFG. Mit diesen Zusagen wird die Bürgschaft für den Aussteller oder für den Akzeptanten auf Wechsel übernommen. Den Exportunternehmen dient die Wechselbürgschaft zur Erleichterung der Finanzierung von Ausfuhrgeschäften oder Beteiligungen im Ausland. Die Hausbank muss die Wechselbürgschaftsanträge einreichen und auch die Finanzierung abwickeln.

Revolvierende Garantien

Wechselbürgschaften

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Exportservice-Jahresbericht 2014 11

Die für die Oesterreichische Entwicklungsbank AG (OeEB) gemäß § 9 AusfFG erteilten Garantien, u. a. für die längerfristige Finanzierung nachhaltiger Investitionen in Entwicklungsländern, sind – soweit nicht anderslautend vermerkt – in den Zusagen und im Haftungsobligo der folgenden Haftungstabellen unter dem Begriff ‚Garantien für die OeEB‘ ausgewiesen.

Erstmals im Jahr 2014 hat der Bund auch von der Möglichkeit der Nutzung von Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung gemäß § 7(3) AusfFG im Ausmaß von rund 4 Mio. Euro Gebrauch gemacht.

Haftungen nach Haftungsarten

Zusagen 2013 Haftungsobligo bewertet 31.12.2013 Zusagen 2014

Haftungsobligo bewertet 31.12.2014

Anzahl Mio. Euro % Anzahl Mio. Euro % Anzahl Mio. Euro % Anzahl Mio. Euro % G 1 411 975 27,8 % 724 2.272 7,2 % 349 674 17,5 % 648 2.001 7,0 % G 2 5 2 0,1 % 7 3 0,0 % 7 293 7,6 % 12 283 1,0 % G 3 68 711 20,2 % 671 5.677 18,1 % 49 676 17,6 % 678 5.756 20,2 % G 4 33 199 5,7 % 181 4.347 13,9 % 19 69 1,8 % 161 3.318 11,7 % G 5 1 0 0,0 % 3 0 0,0 % - - - 3 0 0,0 % G 6 - - - 4 7 0,0 % - - - 1 0 0,0 % G 7 15 49 1,4 % 49 145 0,5 % 7 29 0,8 % 37 144 0,5 % G 8 2 12 0,3 % 40 1.807 5,8 % 4 52 1,4 % 38 1.849 6,5 % G 9 27 17 0,5 % 200 185 0,6 % 31 44 1,1 % 196 180 0,6 %

Summe G 1 - G 9 562 1.965 56,0 % 1.879 14.443 46,1 % 466 1.837 47,9 % 1.774 13.531 47,5 %

WB 233 1.366 38,9 % 1.724 16.287 51,9 % 194 1.859 48,4 % 1.667 14.214 49,9 %

Garantien für die OeEB 16 181 5,1 % 54 634 2,0 % 16 147 3,7 % 61 722 2,5 %

Summe 811 3.512 100,0 % 3.657 31.364 100,0 % 676 3.842 100,0 % 3.502 28.467 100,0 %

Einzelgeneh- migungen zu Pauschalgarantien - - 1 0 - - 1 0

Promessen 190 1.861 143 1.698 195 2.399 149 2.061

Garantien für die OeEB

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12 Exportservice-Jahresbericht 2014

Fristigkeit der den Haftungen zugrunde liegenden Transaktionen

Eine große Anzahl der Neuzusagen liegt innerhalb einer Fünfjahresfrist. Langfristige Haftungen mit einem hohen Volumen für Exporte in Entwicklungsländer, für Beteiligungen und für Umschuldungen prägen hingegen den Stand des Haftungsobligos. Die Laufzeit des am längsten in Kraft befindlichen Garantievertrages reicht bis ins Jahr 2039.

Fristigkeit der den Haftungen zugrunde liegenden Transaktionen

Fristigkeit in Jahren Einzelhaftungen Revolvierende Haftungen Einzelhaftungen Revolvierende Haftungen

Anzahl Mio. Euro Anzahl Mio. Euro Anzahl Mio. Euro Anzahl Mio. Euro Zusagen 2013 Zusagen 2014

Bis 1 272 900 131 390 224 1.227 104 362 Über 1 bis 5 254 467 - - 212 289 - - Über 5 bis 10 102 1.288 - - 94 1.502 - - Über 10 52 467 - - 42 458 - -

Summe 680 3.122 131 390 572 3.477 104 362

Haftungsobligo bewertet 31.12.2013 Haftungsobligo bewertet 31.12.2014 Bis 1 506 3.810 826 5.342 327 2.148 813 5.318 Über 1 bis 5 1.233 8.790 17 1.604 963 4.867 16 1.604 Über 5 bis 10 505 7.393 - - 761 9.713 - - Über 10 570 4.425 - - 622 4.817 - -

Summe 2.814 24.418 843 6.946 2.673 21.545 829 6.922

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Exportservice-Jahresbericht 2014 13

Haftungen nach Regionen und Ländern

In den folgenden Übersichten sind die Aufgliederung der Haftungszusagen nach Regionen und Ländern sowie die entsprechenden Haftungsobligos enthalten. Seit 2012 ist das Haftungsobligo den geänderten Rechnungslegungsvorschriften angepasst. Dies betrifft u. a. die Bewertung von übernommenen Bundeshaftungen und Bundesforderungen in fremder Währung.

Die revolvierend erteilten Haftungsarten G 6 und G 8 sind unter den Pauschalgarantien in der folgenden Tabelle subsumiert.

Haftungen nach Regionen und Ländergruppen

Zusagen 2013 Haftungsobligo bewertet 31.12.2013 Zusagen 2014

Haftungsobligo bewertet 31.12.2014

Anzahl Mio. Euro % Anzahl

Mio. Euro % Anzahl

Mio. Euro % Anzahl

Mio. Euro %

Europa (inkl. Türkei/GUS) 265 695 19,8 % 753 6.627 21,2 % 228 727 18,9 % 702 5.853 20,6 %

EU 61 178 5,1 % 196 1.043 3,3 % 71 86 2,2 % 172 802 2,8 % Nordamerika 2 14 0,4 % 7 20 0,1 % 4 19 0,5 % 5 20 0,1 % Lateinamerika 90 230 6,6 % 228 694 2,2 % 69 139 3,6 % 223 782 2,7 % Asien 163 812 23,1 % 757 4.548 14,5 % 117 818 21,3 % 703 4.337 15,2 % Australien, Ozeanien - - - 2 3 0,0 % - - - 1 2 0,0 % Afrika 42 214 6,1 % 114 947 3,0 % 48 134 3,5 % 123 935 3,3 %

Pauschalgarantien (PG) - - - 18 1.604 5,1 % - - - 17 1.604 5,6 %

Summe Garantien 562 1.965 56,0 % 1.879 14.443 46,1 % 466 1.837 47,8 % 1.774 13.531 47,5 %

Bürgschaftszusagen (WB) 233 1.366 38,9 % 1.724 16.287 51,9 % 194 1.859 48,4 % 1.667 14.214 49,9 % Garantien für die OeEB 16 181 5,1 % 54 634 2,0 % 16 147 3,8 % 61 722 2,5 %

Summe 811 3.512 100,0 % 3.657 31.364 100,0 % 676 3.842 100,0 % 3.502 28.467 100,0 %

Davon (ohne PG, WB, OeEB):

OECD 99 426 12,1 % 259 1.242 4,0 % 100 169 4,4 % 252 1.119 3,9 %

Außereuropäische Entwicklungsländer 279 1.216 34,6 % 1.063 6.021 19,2 % 220 980 25,5 % 1.009 5.839 20,5 %

OPEC 41 59 1,7 % 165 1.246 4,0 % 42 389 10,1 % 150 1.242 4,4 %

Die folgenden Länderdaten sind ohne Pauschalgarantien, Bürgschaftszusagen und Garantien für die OeEB sowie Haftungszusagen und das Haftungsobligo jeweils ohne Promessen ausgewiesen.

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14 Exportservice-Jahresbericht 2014

Haftungen nach Regionen und Ländern

Tausend Euro Haftungszusagen 2014 Haftungsobligo bewertet 31.12.2014

Länder ab 25 Mio. Euro Haftungsobligo Insgesamt Davon

Umschuldungsgar. Insgesamt Davon

Umschuldungsgar. Insgesamt 3.842.108 - 28.467.221 391.018

Europa 727.126 - 5.852.548 119.071 Albanien 23.495 170.007 Belarus 4.866 231.701 Bosnien-Herzegowina 20.154 191.446 80.919 Bulgarien 2.292 89.657 Deutschland 29.323 33.719 Kroatien 2.121 174.255 Moldawien 27 25.023 Rumänien 10.142 267.270 Russland 442.094 3.076.101 Serbien 57.919 149.951 36.991 Spanien 8.669 68.315 Tschechische Republik 97 86.862 Türkei 76.138 524.233 Ukraine 10.978 656.512

Lateinamerika 138.630 - 781.780 6.583 Brasilien 37.753 273.277 Chile - 178.241 Costa Rica 50.140 50.140 Honduras 13.078 54.482 Trinidad und Tobago - 32.078 Uruguay - 97.850

Asien 817.710 - 4.336.868 156.374 Bhutan - 61.042 China (inkl. Hongkong) 171.944 1.644.883 Georgien 381 26.566 Indien 74.136 322.656 Indonesien 29.644 679.519 126.259 Iran - 53.464 Kasachstan 89.493 122.073 Laos 9.673 26.094 Malaysia 2.081 73.383 Pakistan 8.335 52.976 25.477 Philippinen - 168.037 Saudi-Arabien 308.106 369.863 Sri Lanka 10.500 130.396 Südkorea 849 103.311 Vereinigte Arabische Emirate 1.230 33.379 Vietnam 34.192 306.879 4.638

Afrika 134.282 - 934.833 108.990 Ägypten 17.638 218.497 103.028 Äthiopien 50.885 48.798 Gabun - 228.540 Ghana - 162.301 Kenia 5.739 43.256 5.004 Libyen 12.288 47.704

Bürgschaftszusagen (WB) 1.858.787 - 14.213.735 -

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Exportservice-Jahresbericht 2014 15

Umschuldungen

Umschuldungen sind Vereinbarungen zu jenen Auslandsschulden eines Schuldnerlandes, die aus Lieferungen und Leistungen stammen. Diese sind von den Gläubigerländern im Rahmen ihres jeweiligen Exportgarantiesystems versichert bzw. dem staatlichen Entwicklungshilfe-bereich zuzuordnen.

Im so genannten ‚Pariser Club‘ – einem informellen Zusammenschluss von 20 Gläubigerländern – werden bundesgarantierte Forderungen und Forderungen aus Entwicklungshilfekrediten verhandelt und umgeschuldet. Die OeKB berät die Republik dabei.

Die multilateral festgelegten Rahmenbedingungen setzt jedes Gläubigerland bilateral mit dem Schuldnerland um.

Umschuldungen sollen langfristig die Kreditwürdigkeit des Schuldnerlandes wiederherstellen. Diese neue Kreditwürdigkeit soll durch gleichmäßige Beteiligung aller Gläubigerländer erreicht werden. Die Umschuldung erstreckt in der Regel die Zahlungsverpflichtungen auf einen längeren Zeitraum unter Verrechnung eines Marktzinssatzes.

Seit 1988 wurden schrittweise für die ärmsten Schuldnerländer Schuldenerleichterungen vereinbart. Die gewährten Schuldenreduktionen lagen dabei zwischen 33 % und 80 %. Im Juni 1999 wurde die so genannte erweiterte Heavily Indebted Poor Countries (HIPC) - Initiative beschlossen, die Schuldenreduktionen von 90 % oder mehr für hoch verschuldete arme Länder — vorwiegend in Afrika — ermöglicht. Österreich erlässt 100 % der Schulden dieser Länder bilateral im Rahmen einer EU-weiten Initiative.

Berichtsjahr 2014

Für die seit 2001 ungeregelten Überfälligkeiten Argentiniens konnte eine Regelung zwischen Argentinien und seinen ‚Pariser Club‘-Gläubigern vereinbart werden. Diese Regelung sieht die vollständige Rückzahlung in einem Zeitraum von 5 Jahren vor. Das Forderungsvolumen Österreichs beträgt rund 52 Mio. Euro. Eine erste Tilgung hierzu ist erfolgt.

Bis 31. Dezember 2014 konnten kumulativ zu Umschuldungen Kapitalzahlungen in Höhe von 8.576 Mio. Euro und Zinszahlungen im Ausmaß von 3.398 Mio. Euro vereinnahmt werden.

Zum 31. Dezember beträgt der von der OeKB verwaltete Stand der aushaftenden Forderungen der Republik Österreich zufolge nicht ordnungsgemäßer Honorierung von Umschuldungen 397 Mio. Euro, davon 248 Mio. Euro überfälliges Kapital und 149 Mio. Euro überfällige Zinsen.

Pariser Club

Konventionelle Umschuldungen

Schuldenreduktionen – konzessionelle Umschuldungen

Die Entwicklung der Haftungsfälle zu Umschuldungsgarantien zeigt die Tabelle Haftungsfälle im folgenden Kapitel.

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16 Exportservice-Jahresbericht 2014

Umschuldungsgarantien nach Regionen und Haftungsarten

Haftungsobligo bewertet 31.12.2013 Haftungsobligo bewertet 31.12.2014

Anzahl der

Länder Mio. Euro % Anzahl der

Länder Mio. Euro % Europa (inkl. Türkei/GUS) 3 123 27,6 % 3 119 30,4 % Lateinamerika 2 7 1,6 % 2 7 1,8 % Asien 5 183 41,1 % 5 156 39,9 % Afrika 3 132 29,7 % 3 109 27,9 %

Summe 13 445 100,0 % 13 391 100,0 %

Davon

Außereuropäische Entwicklungsländer 10 322 72,4 % 10 272 69,6 %

OPEC 2 150 33,7 % 2 126 32,2 % G 3 438 384

G 9 7 7

Deckungsrechnung – Haftungsfälle nach Regionen und Ländern

Im Folgenden sind die Entgelteinnahmen und Schadenszahlungen aus Haftungen der Republik Österreich gemäß AusfFG im Jahr 2014 und kumulativ seit 1950 zusammengefasst.

Die Entgelteinnahmen sollen im Einklang mit den internationalen Prämienregelungen auf längere Sicht Verluste und Administrationskosten abdecken. Ein selbsttragendes Verfahren wird dadurch ermöglicht.

Die von der Republik Österreich geleisteten Schadenszahlungen aus Haftungen nach dem AusfFG sind im Zusammenhang mit dem Gesamtvolumen der übernommenen Haftungen (Haftungszusagen) zu sehen. Die Haftungszusagen seit Einrichtung des Verfahrens im Jahr 1950 erreichten 203,4 Mrd. Euro bis Ende 2014. In diesem kumulativen Betrag sind revolvierend erteilte Haftungen nominell erfasst. Seit 1950 wurden 3.607 Mio. Euro an Forderungen wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben. Darin sind Forderungsverzichte aufgrund internationaler Schuldenstreichungsinitiativen inkludiert. Darüber hinaus gab es Schuldenerleichterungen durch Zinsenreduktionen aufgrund internationaler Vereinbarungen in Höhe von 1.938 Mio. Euro. Insgesamt sind das 2,7 % der Haftungszusagen seit 1950.

Die Forderungen des Garantiegebers aus geleisteten Schadenszahlungen belaufen sich auf 952 Mio. Euro per 31. Dezember 2014. Die Forderungen aus Verzugszinsen im Zusammenhang mit Umschuldungen gegenüber dem Irak, Argentinien und Myanmar betragen 189,8 Mio. Euro per 31. Dezember 2014.

Im Jahr 2014 wurde ein Deckungsüberschuss in Höhe von 161 Mio. Euro erzielt.

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Exportservice-Jahresbericht 2014 17

Deckungsrechnung zu Haftungen der Republik Österreich gemäß AusfFG

Millionen Euro 2012 1950-2012 2013 1950-2013 2014 1950-2014 Vereinnahmte Entgelte 1 175 4.976 167 5.143 157 5.300 +/- Zinsen/Kosten 54 1.194 40 1.234 34 1.268

Zwischensumme 229 6.170 207 6.377 191 6.568

Rückflüsse zu Schadenszahlungen 65 3.421 72 3.493 73 3.566 Summe (+) 294 9.591 279 9.870 264 10.134

Schadenszahlungen inkl. HIPC (-) 154 7.902 122 8.024 102 8.126 Ergebnis (+/-) +140 +1.689 +157 +1.846 +162 +2.008

Zinsenreduktionen netto (-) 4 1.935 2 1.937 1 1.938 Saldo nach Zinsenreduktionen inkl. HIPC (+/-) 2 +136 -246 +155 -91 +161 +70

In Prozenten der kumulativen Haftungszusagen 0,13 % 0,05 % 0,03 % In Prozenten des Haftungsobligos gemäß AusfFG 0,71 % 0,29 % 0,24 %

Saldo nach Zinsenreduktionen exkl. HIPC (+/-) 3 +199 +614 +160 +774 +161 +935

Bewerteter Stand der aushaftenden Forderungen der Republik Österreich zum Ultimo (inkl. HIPC), aus deren Betreibung weitere Rückflüsse zu erwarten sind 898 898 927 927 952 952 Wertberichtigung zu aushaftenden Forderungen 185 172 115

Verfahrensrentabilität (%) 4 40,6 % 104,0 % 25,1 % 101,4 % 15,7 % 98,9 %

Zinsenreduktionen (-) 4 2.509 2 2.511 1 2.512 Dotationen hierzu (+) - 574 - 574 - 574

Zinsenreduktionen netto (-) 4 1.935 2 1.937 1 1.938 Abschreibungen wegen Uneinbringlichkeit inkl. HIPC (-) 99 3.581 21 3.602 5 3.607

Summe (-) 103 5.516 23 5.539 6 5.545

In Prozenten der kumulativen Haftungszusagen 2,81 % 2,77 % 2,73 % Haftungszusagen 5.135 196.092 3.512 199.604 3.842 203.446 Haftungsobligo bewertet gemäß AusfFG zum Ultimo 34.852 34.852 31.364 31.364 28.467 28.467 Rückstellungen für Haftungen 503 537 497

1 Seit 2012 unter Berücksichtigung von Effekten aus der periodengerechten Abgrenzung von Upfront-Entgelten 2 Deckungsüberschuss (+); rechnerischer Abgang (-) 3 Umgliederungen von bereits in vorangegangenen Berichtsperioden erfolgten Schadenszahlungen zur HIPC-Initiative beeinflussen die Fortrechnung. 4 Schadenszahlungen inkl. Zinsenreduktionen netto abzüglich der Rückflüsse zu Schadenszahlungen in Prozenten der Vereinnahmten Entgelte ± Zinsen/Kosten

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18 Exportservice-Jahresbericht 2014

Bei den folgenden Tabellen sind aufgrund von Fremdwährungseffekten (Bewertung) bei der Fortrechnung Differenzen möglich.

Haftungsfälle gemäß AusfFG nach Regionen und Ländergruppen

Millionen Euro Schadens- zahlungen

Rückflüsse zu Schadens- zahlungen

Abschreibungen wegen Uneinbringlichkeit

Bewerteter Stand der aushaftenden Forderungen der Rep. Österreich

Anerkannte, aber noch nicht aus- bezahlte Haftungsfälle

2014 1950 -2014 2014 1950 -2014 2014 1950 -2014 31.12.2014 31.12.2014 Europa (inkl. Türkei/GUS) 6 2.328 2 1.431 2 786 112 1

EU 1 1.503 0 937 1 546 20 1 Nordamerika - 40 - 8 - 32 - - Lateinamerika 7 457 4 172 0 144 139 2 Asien 34 2.403 19 841 0 1.029 534 27 Australien, Ozeanien - 2 - 0 - 2 - - Afrika 47 2.468 44 977 - 1.383 108 - Salden-Rückgarantien 0 54 0 10 0 20 24 -

Summe zu G 1 - G 9 95 7.753 69 3.438 3 3.397 917 30

Wirtschaftliche Risiken 14 1.385 1 393 3 812 178 4 Politische Risiken 1 81 6.368 68 3.045 0 2.585 739 26 Kursrisikogarantien (G 10) - 130 - 1 - 129 - -

Summe zu G 1 - G 10 95 7.883 69 3.439 3 3.526 917 30

Wechselbürgschaften (WB) 7 243 3 126 2 81 35 - Garantien für die OeEB - 0 - - - - 0 -

Summe 102 8.126 73 3.566 5 3.607 952 30

Davon 2

OECD 1 1.559 0 924 1 592 41 0

Außereuropäische Entwicklungsländer 88 5.208 67 1.918 0 2.508 780 29

OPEC 56 2.162 19 718 0 1.039 405 27 HIPC-Initiative insgesamt - 865 - - - 865 - -

Vergleich Summe 2013 122 8.024 72 3.493 21 3.602 927 64 Vergleich Summe 2012 154 7.902 65 3.421 99 3.581 898 112 Vergleich Summe 2011 147 7.748 55 3.356 34 3.482 910 43

Davon für Umschuldungsgarantien

Europa 1 1.377 1 1.155 - 222 - - Lateinamerika - 269 3 104 - 64 102 - Asien 0 1.117 11 407 - 421 289 - Afrika 7 1.915 12 668 - 1.240 7 -

Summe 8 4.678 28 2.335 - 1.947 397 -

Vergleich Summe 2013 18 4.670 26 2.307 5 1.947 417 - Vergleich Summe 2012 69 4.652 27 2.281 77 1.942 429 - Vergleich Summe 2011 23 4.583 15 2.254 22 1.865 464 -

1 Haftungsfälle aus politischen Tatbeständen inkl. der Haftungsfälle aus Umschuldungsgarantien 2 Ohne Berücksichtigung der den Regionen/Ländergruppen nicht direkt zurechenbaren Haftungsfällen zu Kursrisikogarantien und Wechselbürgschaften. Haftungsfälle zu Salden-Rückgarantien wurden der OECD zugeordnet.

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Exportservice-Jahresbericht 2014 19

In den Werten der folgenden Tabelle sind Haftungsfälle aus Umschuldungsgarantien enthalten sowie Länderdaten ohne Berücksichtigung der den Ländern nicht direkt zurechenbaren Haftungsfälle zu Salden-Rückgarantien, Kursrisikogarantien und Wechselbürgschaften.

Haftungsfälle nach Regionen und Ländern

Tausend Euro Schadenszahlung Rückflüsse zu Schadenszahlung

Abschreibungen wegen Uneinbringlichkeit

Bewerteter Stand der aushaftenden Forderungen der Rep. Österreich

Anerkannte, aber noch nicht ausbezahlte Haftungsfälle

Länder ab 25 Mio. Euro kum. Schadenszahlungen 2014 1950 -2014 2014 1950 -2014 2014 1950 -2014 31.12.2014 31.12.2014 Insgesamt 102.068 8.125.947 72.536 3.565.620 5.456 3.606.949 952.048 29.536

Europa 6.403 2.327.663 1.582 1.430.381 2.450 785.685 111.846 448

Bulgarien 36 112.788 0 74.231 - 38.522 35 - Deutschland - 113.009 1 13.125 -1 98.837 1.047 - Frankreich - 36.538 - 6.468 - 30.066 4 - Großbritanien 319 28.318 - 6.291 - 21.708 319 - Italien - 97.494 21 24.024 103 72.348 1.122 - Polen - 963.594 - 769.391 31 192.860 1.342 2 Russland - 438.960 - 310.625 - 127.195 1.140 - Schweiz - 25.834 - 5.624 - 20.205 5 - Serbien 1.180 163.067 1.338 93.047 1.268 70.021 - - Türkei 35 55.724 - 42.209 62 10.396 3.118 - Ukraine 3.688 114.509 - 27.486 59 401 86.621 -

Nordamerika - 40.420 - 7.951 - 32.469 - -

USA - 27.912 - 5.964 - 21.948 - - Lateinamerika 7.299 457.176 4.128 172.282 338 143.873 139.380 2.070

Argentinien - 112.775 2.482 48.685 343 29.564 34.526 - Bolivien - 68.595 - 4.766 - 63.829 - - Brasilien 6.937 45.001 608 33.615 -6 4.193 7.192 2.070 Kuba - 99.708 866 7.931 - 38 91.739 - Venezuela - 50.620 - 28.378 - 22.242 - -

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20 Exportservice-Jahresbericht 2014

Tausend Euro Schadenszahlung Rückflüsse zu Schadenszahlung

Abschreibungen wegen Uneinbringlichkeit

Bewerteter Stand der aushaftenden Forderungen der Rep. Österreich

Anerkannte, aber noch nicht ausbezahlte Haftungsfälle

Länder ab 25 Mio. Euro kum. Schadenszahlungen 2014 1950 -2014 2014 1950 -2014 2014 1950 -2014 31.12.2014 31.12.2014

Asien 33.840 2.403.380 19.470 841.048 13 1.028.616 533.974 27.018

China (inkl. Hongkong) - 103.154 - 57.337 - 45.817 - - Georgien - 94.170 - 49.337 - 44.833 - - Indien 179 47.554 - 14.388 - 9.517 23.649 - Indonesien -78 136.403 - 80.811 - 55.517 75 - Irak - 959.477 16.842 149.944 - 590.463 219.157 - Iran 32.683 265.270 2.601 89.975 0 70.455 105.010 26.040 Libanon - 74.935 - 60.111 - 14.824 - - Myanmar - 52.298 - 17.434 - 40 34.824 - Nordkorea (DVR) - 231.795 - 80.579 - 6.627 144.589 - Philippinen - 78.220 - 74.394 - 3.826 - - Saudi-Arabien - 59.481 - 6.182 - 53.299 - - Syrien - 25.887 - 18.761 - 6.774 352 - Thailand - 42.116 - 294 - 41.822 - -

Vereinigte Arabische Emirate 827 139.989 27 84.248 13 50.784 4.957 845 Vietnam - 26.005 - 15.947 - 10.058 - -

Afrika 47.067 2.467.599 43.952 976.501 - 1.383.261 107.859 - Ägypten 22.536 407.208 42.776 341.283 - 42.598 23.351 - Algerien - 90.258 - 88.061 - 2.197 - - Angola - 51.319 - 49.657 - 1.662 - - Cote d'Ivoire - 96.662 - 5.359 - 91.303 - - Kamerun - 472.446 - 13.926 - 458.520 - - Kenia 1.048 71.439 1.005 69.384 - 1.537 518 - Kongo DR (ehem. Zaire) - 82.556 - 15.982 - 66.574 - - Libyen 23.000 87.461 - 6.052 - 5.664 75.745 - Madagaskar - 60.951 - 9.345 - 51.606 - - Marokko - 120.559 - 117.105 - 3.454 - - Nigeria - 367.099 - 183.152 - 183.947 - - Sambia - 29.530 - 13.235 - 16.295 - - Sudan - 296.446 - 7.997 - 288.449 - - Tansania 43 45.986 66 5.517 - 40.469 - - Togo - 45.149 - 14.979 - 30.170 - -

Bürgschaftszusagen (WB) 7.370 242.602 3.106 126.164 2.375 81.145 35.293 -

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Exportservice-Jahresbericht 2014 21

Exportfinanzierungs-verfahren (EFV) der Oesterreichischen Kontrollbank AG Das Exportfinanzierungsverfahren (EFV) der OeKB bietet der österreichischen Export-wirtschaft Finanzierungslösungen für ein breites Spektrum an Exportgeschäften und grenzüberschreitenden Investitionstätigkeiten.

Voraussetzung für die Refinanzierung ist das Vorliegen einer Haftung für das der Finanzierung zugrunde liegende Rechtsgeschäft oder Recht. Diese Haftung hat den Bestimmungen des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes (AFFG) zu entsprechen. Aspekte der Nachhaltigkeit werden im Zusammenhang mit der Erteilung der Haftungen vorrangig berücksichtigt. Weiters ist in der Regel die sicherstellungsweise Abtretung der entsprechenden Haftungsansprüche und der zugrunde liegenden (Export-)Forderungen vorzunehmen.

Nach den Bestimmungen des OECD Arrangements ist die Maximallaufzeit für kommerzielle Exportkredite generell 10 Jahre. Möglich sind längere Laufzeiten für konventionelle Kraft-werke (maximal 12 Jahre), Projektfinanzierungen sowie Projekte für den Eisenbahnsektor (maximal 14 Jahre) und im Bereich erneuerbarer Energie, Klimaschutz und Wasserprojekte (maximal 18 Jahre).

Das EFV der OeKB steht inländischen und ausländischen Kreditinstituten als Refinanzierungs-quelle offen. Diese müssen den Bonitätskriterien der OeKB entsprechen. Weiters müssen sie gesetzliche Voraussetzungen hinsichtlich der zu finanzierenden Transaktionen sowie die Bedingungen für die einheitliche Abwicklung der Finanzierungen erfüllen. Letzteres gilt insbesondere für die Sicherheitengestionierung.

Bei Kreditvergaben im Rahmen des EFV beachtet die OeKB die Richtlinien und Regelungen aufgrund von internationalen Vereinbarungen im Rahmen der OECD, der EU und der Berner Union, sofern diese in den entsprechenden Geltungsbereich fallen.

Voraussetzungen

Internationale Rahmenbedingungen

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22 Exportservice-Jahresbericht 2014

Stände und Nettoveränderungen des EFV

Stände und Nettoveränderungen des EFV - Aktivgeschäft

Millionen Euro Stand

31.12.2011 Nettover-

änderungen Stand

31.12.2012 Nettover-

änderungen Stand

31.12.2013 Nettover-

änderungen Stand

31.12.2014 Finanzierungszusagen 31.868 -4.165 27.703 -3.326 24.377 -2.529 21.848 Finanzierungspromessen 376 -25 351 -96 255 -16 239

Insgesamt 32.244 -4.190 28.054 -3.422 24.632 -2.545 22.087

Ausnützung 28.362 -3.535 24.827 -2.796 22.031 -2.445 19.587

Die Laufzeit der am längsten in Kraft befindlichen Kreditzusage reicht bis in das Jahr 2044.

Ausnützung von Krediten im EFV

Millionen Euro Finanzierungs-

zusagen Finanzierungs-

promessen Gesamt Bis Ende 2015 503 104 607 Bis Ende 2016 1.680 82 1.762 Bis Ende 2017 74 45 119 Bis Ende 2018 2 8 10 Bis Ende 2019 2 - 2 Nach 2019 - - -

Ausnützung 2.261 239 2.500

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Exportservice-Jahresbericht 2014 23

Rückflüsse aus Krediten im EFV

Millionen Euro Finanzierungs-

zusagen Finanzierungs-

promessen Gesamt Bis Ende 2015 3.860 - 3.860 Bis Ende 2016 3.366 - 3.366 Bis Ende 2017 1.880 - 1.880 Bis Ende 2018 2.476 - 2.476 Bis Ende 2019 1.131 - 1.131 Bis Ende 2020 752 1 753 Bis Ende 2021 649 8 657 Bis Ende 2022 412 14 426 Bis Ende 2023 278 16 294 Nach 2023 (bis 2039) 7.044 200 7.244

Rückflüsse 21.848 239 22.087

Umsätze des EFV

Die folgende Zusammenfassung zeigt eine Aufgliederung des Bruttoumsatzes.

Die Rückflüsse aus vergebenen Krediten reichten im Berichtsjahr zur vollen Deckung des Auszahlungsvolumens (5.216 Mio. Euro vs. 2.771 Mio. Euro).

Umsätze des EFV - Aktivgeschäft

Millionen Euro 2011 2012 2013 2014 Finanzierungszusagen

Neuzusagen 1 5.948 7.085 5.124 3.173 Nichtinanspruchnahmen 1.115 1.803 939 486 Rückflüsse aus Krediten 6.093 10.381 7.520 5.216

Davon zu revolvierenden Krediten 186 935 8 0 Ausnützung von Krediten 5.026 6.846 4.724 2.771

Finanzierungspromessen Neuzusagen 281 638 177 158 Umwandlung in Zusagen 169 396 185 115 Nichtinanspruchnahmen 39 267 87 59

1 Inkl. Umwandlungen von Finanzierungspromessen in Finanzierungszusagen; inkl. Umschuldungskredite.

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24 Exportservice-Jahresbericht 2014

Exportfinanzierung nach Regionen und Ländern

Zusagen- und Ausnützungsstände im EFV nach Regionen und Ländergruppen

Stand 31.12.2013 Stand 31.12.2014

Zusagenstand Ausnützungsstand Zusagenstand Ausnützungsstand

Mio. Euro % Mio. Euro % Mio. Euro % Mio. Euro % Europa (inkl. Türkei/GUS) 3.685 15,1 % 3.391 15,4 % 3.202 14,7 % 2.955 15,1 % mit Promessen 3.748 15,2 % 3.215 14,6 %

EU 777 3,2 % 636 2,9 % 590 2,7 % 541 2,8 % Nordamerika 102 0,4 % 102 0,4 % 107 0,5 % 104 0,5 % mit Promessen 102 0,4 % 107 0,5 %

Lateinamerika 349 1,4 % 216 1,0 % 410 1,9 % 265 1,4 % mit Promessen 374 1,5 % 441 2,0 %

Asien 3.056 12,4 % 2.785 12,6 % 2.757 12,6 % 2.563 13,1 % mit Promessen 3.178 12,9 % 2.903 13,1 %

Australien, Ozeanien 2 0,0 % 2 0,0 % 1 0,0 % 1 0,0 % mit Promessen 2 0,0 % 1 0,0 %

Afrika 738 3,0 % 552 2,5 % 658 3,0 % 588 3,0 % mit Promessen 782 3,2 % 707 3,2 %

Pauschalgarantien (PG) 1 11 0,1 % 11 0,1 % 10 0,0 % 10 0,1 % mit Promessen 11 0,1 % 10 0,0 %

Zwischensumme 7.942 32,6 % 7.059 32,0 % 7.145 32,7 % 6.485 33,1 % mit Promessen 8.197 33,3 % 7.383 33,4 %

Wechselbürgschaften (WB) 2 16.435 67,4 % 14.972 68,0 % 14.704 67,3 % 13.102 66,9 % mit Promessen 16.435 66,7 % 14.704 66,6 %

Summe 24.377 100,0 % 22.031 100,0 % 21.848 100,0 % 19.587 100,0 % mit Promessen 24.632 100,0 % 22.087 100,0 %

Davon (ohne PG und WB):

OECD 1.025 4,2 % 869 3,9 % 892 4,1 % 844 4,3 %

Außereuropäische Entwicklungsländer 4.002 16,4 % 3.428 15,6 % 3.664 16,8 % 3.274 16,7 %

OPEC 863 3,5 % 778 3,5 % 706 3,2 % 631 3,2 %

1 Finanzierte Exportverträge, gedeckt durch revolvierende Pauschal- und Rückgarantien (PG). 2 Finanzierte Exportverträge und kurzfristige Exportrahmenkredite, gedeckt durch Wechselbürgschaften (WB).

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Exportservice-Jahresbericht 2014 25

Neuzusagen und Kreditauszahlungen im EFV nach Regionen und Ländergruppen

Umsätze 2013 Umsätze 2014

Neuzusagen Ausnützung von Krediten Neuzusagen

Ausnützung von Krediten

Mio. Euro % Mio. Euro % Mio. Euro % Mio. Euro % Europa (inkl. Türkei/GUS) 884 17,3 % 837 17,7 % 779 24,6 % 778 28,1 % mit Promessen 909 17,2 % 789 23,7 %

EU 218 4,3 % 172 3,6 % 112 3,5 % 156 5,6 % Nordamerika - - 8 0,2 % 19 0,6 % 16 0,6 % mit Promessen - - 19 0,6 %

Lateinamerika 104 2,0 % 119 2,5 % 96 3,0 % 83 3,0 % mit Promessen 129 2,4 % 127 3,8 %

Asien 845 15,9 % 977 20,7 % 222 7,0 % 236 8,5 % mit Promessen 931 17,6 % 312 9,4 %

Australien, Ozeanien 0 0,0 % 0 0,0 % - - - - mit Promessen 0 0,0 % - -

Afrika 138 2,7 % 135 2,9 % 23 0,7 % 133 4,8 % mit Promessen 180 3,4 % 48 1,4 %

Pauschalgarantien (PG) 1 0,0 % 1 0,0 % 2 0,0 % 2 0,1 % mit Promessen 1 0,0 % 2 0,0 %

Zwischensumme 1.973 38,5 % 2.077 44,0 % 1.140 35,9 % 1.248 45,0 % mit Promessen 2.150 40,6 % 1.298 39,0 %

Wechselbürgschaften (WB) 3.151 61,5 % 2.647 56,0 % 2.033 64,1 % 1.524 55,0 % mit Promessen 3.151 59,4 % 2.033 61,0 %

Summe 5.124 100,0 % 4.724 100,0 % 3.173 100,0 % 2.771 100,0 % mit Promessen 5.301 100,0 % 3.331 100,0 %

Davon (ohne PG und WB):

OECD 90 1,8 % 100 2,1 % 82 2,6 % 141 5,1 %

Außereuropäische Entwicklungsländer 498 9,7 % 652 13,8 % 275 8,7 % 404 14,6 %

OPEC 23 0,4 % 56 1,2 % 35 1,1 % 32 1,2 %

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26 Exportservice-Jahresbericht 2014

Umsätze und Stände im EFV nach Regionen und Ländern

Tausend Euro Umsätze 2014 Stand zum 31.12.2014

Länder ab 25 Mio. Euro Zusagenstand Neuzusagen Ausnützung von Krediten Zusagenstand Ausnützungsstand Insgesamt 3.173.206 2.771.431 21.848.098 19.586.894

Europa 779.410 778.098 3.201.779 2.954.794 Albanien 23.495 14.454 67.418 47.705 Belarus 15.129 30.457 60.656 58.073 Belgien 403 6.109 49.988 24.428 Bosnien-Herzegowina 18.056 11.303 180.193 169.305 Bulgarien 488 9.755 81.213 81.213 Griechenland - 30.000 30.000 30.000 Kroatien 45.480 45.511 152.997 152.966 Luxemburg 33.945 28.693 84.812 77.082 Rumänien 9.784 10.637 121.667 117.065 Russland 433.672 378.173 1.442.101 1.280.492 Schweiz - - 69.730 69.730 Serbien 3.771 9.771 58.663 58.663 Türkei 4.410 8.217 177.922 177.403 Ukraine 164.059 164.059 515.575 515.575

Nordamerika 19.040 16.237 106.560 104.425 USA 1.520 855 89.233 89.233

Lateinamerika 95.975 82.752 410.164 264.518 Brasilien 5.487 9.030 30.045 29.890 Honduras 15.690 23.474 102.168 102.160 Kuba - - 80.441 6.583 Panama 34.423 20.068 39.535 25.509 Trinidad und Tobago - 10.026 32.078 32.078 Venezuela 9.713 6.070 72.676 31.983

Asien 221.565 235.644 2.757.356 2.562.620 Armenien 11.840 7.026 39.635 31.305 Aserbaidschan 29.530 17.175 30.381 18.026 Bahrain 7.503 7.221 44.697 22.523 Bhutan - 5.099 60.000 60.000 China (inkl. Hongkong) 6.191 47.939 899.563 875.644 Indien 35.876 876 74.559 39.559 Indonesien - - 596.366 562.016 Kasachstan 7.190 7.190 29.040 29.040 Laos 9.480 8.818 25.138 17.708 Pakistan 838 838 34.163 34.163 Philippinen - 189 151.398 151.398 Sri Lanka 22.855 18.207 109.448 96.840 Südkorea - 25.170 293.149 293.149 Vietnam 34.740 25.544 291.074 254.230

Afrika 22.815 133.188 657.674 587.943 Ägypten -22.334 -22.334 141.531 128.165 Gabun 6.868 80.979 204.449 164.760 Ghana - 23.575 135.403 128.593 Südafrika - - 35.000 35.000

Wechselbürgschaften (WB) 2.032.762 1.523.874 14.703.502 13.101.530

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Exportservice-Jahresbericht 2014 27

Gebundene Finanzkredite, Forderungs-ankäufe und andere Finanzierungsformen

Die folgenden Tabellen zeigen die Anteile der gebundenen Finanzkredite und Forderungs-ankäufe am Gesamtvolumen der von der OeKB betreuten Refinanzierung von Exportkrediten.

Exporte auf Ziel können als Lieferkredit oder im Wege einer Krediteinräumung an den ausländischen Abnehmer finanziert werden. Für den an den ausländischen Abnehmer gewährten Lieferkredit kann sich der Exporteur bei einem Kreditinstitut refinanzieren. Wenn ein gebundener Finanzkredit oder ein Forderungsankauf durch eine Bank eingeräumt wird, erfolgt beim Exporteur eine Bilanzverkürzung.

Zusagen- und Ausnützungsstände im EFV nach der Finanzierungsform

Stand zum 31.12.2013 Stand zum 31.12.2014

Zusagenstand Ausnützungsstand Zusagenstand Ausnützungsstand

Mio. Euro % Mio. Euro % Mio. Euro % Mio. Euro % Gebundene Finanzkredite 4.069 16,7 % 3.574 16,2 % 3.885 17,8 % 3.581 18,3 % mit Promessen 4.324 17,6 % 4.123 18,7 % Auslandsinvestitionen 2.192 9,0 % 2.185 9,9 % 1.759 8,1 % 1.659 8,5 % mit Promessen 2.192 8,9 % 1.759 8,0 % Forderungsankäufe 175 0,7 % 92 0,4 % 172 0,8 % 90 0,5 % mit Promessen 175 0,7 % 172 0,8 % Sonstige Refinanzierungen 1.506 6,2 % 1.208 5,5 % 1.328 6,1 % 1.155 5,9 % mit Promessen 1.506 6,1 % 1.328 6,0 %

Zwischensumme 7.942 32,6 % 7.059 32,0 % 7.145 32,7 % 6.485 33,1 % mit Promessen 8.197 33,3 % 7.383 33,4 %

Wechselbürgschaften 16.435 67,4 % 14.972 68,0 % 14.704 67,3 % 13.102 66,9 % mit Promessen 16.435 66,7 % 14.704 66,6 %

Summe 24.377 100,0 % 22.031 100,0 % 21.848 100,0 % 19.587 100,0 % mit Promessen 24.632 100,0 % 22.087 100,0 %

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28 Exportservice-Jahresbericht 2014

Neuszusagen und Kreditauszahlungen im EFV nach der Finanzierungsform

Umsätze 2013 Umsätze 2014

Neuzusagen Ausnützung von Krediten Neuzusagen

Ausnützung von Krediten

Mio. Euro % Mio. Euro % Mio. Euro % Mio. Euro % Gebundene Finanzkredite 393 7,7 % 491 10,4 % 184 5,8 % 361 13,0 % mit Promessen 570 10,8 % 341 10,2 % Auslandsinvestitionen 1.158 22,6 % 1.188 25,2 % 653 20,6 % 559 20,2 % mit Promessen 1.158 21,9 % 653 19,6 % Forderungsankäufe 35 0,7 % 36 0,8 % 40 1,3 % 40 1,4 % mit Promessen 35 0,7 % 40 1,2 % Sonstige Refinanzierungen 387 7,6 % 362 7,7 % 264 8,3 % 287 10,4 % mit Promessen 387 7,3 % 264 7,9 %

Zwischensumme 1.973 38,5 % 2.077 44,0 % 1.140 35,9 % 1.248 45,0 % mit Promessen 2.150 40,6 % 1.298 39,0 %

Wechselbürgschaften 3.151 61,5 % 2.647 56,0 % 2.033 64,1 % 1.524 55,0 % mit Promessen 3.151 59,4 % 2.033 61,0 %

Summe 5.124 100,0 % 4.724 100,0 % 3.173 100,0 % 2.771 100,0 % mit Promessen 5.301 100,0 % 3.331 100,0 %

Zinssätze im EFV

Kommerzielle Finanzierung

Finanzierung zu variablen und fixen Konditionen (Tranchenfinanzierung)

Finanzierungen von Liefer- und Käuferkrediten sowie von Beteiligungen werden zu variablen und fixen Zinssätzen durchgeführt. Die OeKB setzt die Höhe des variablen Zinssatzes jeweils für ein Kalenderquartal fest. Der Zinssatz orientiert sich an den durchschnittlichen markt-mäßigen Beschaffungskosten des Institutes. Der variabel verzinste Kreditteil wird zuerst getilgt. Die Finanzierung des längerfristigen Kreditteiles erfolgt zum fixen Zinssatz.

Finanzierung auf EURIBOR-Basis

Die OeKB bietet Finanzierungen von Liefer- und Käuferkrediten sowie von Beteiligungen auch zur Gänze variabel an. Die Finanzierung erfolgt zum 3- oder 6-Monats-EURIBOR zuzüglich einer laufzeitabhängigen Marge.

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Exportservice-Jahresbericht 2014 29

Finanzierung von Rahmenkrediten

Großunternehmen steht zur Finanzierung von kurzfristigen, revolvierenden Exportgeschäften der Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen (KRR) zur Verfügung. Basis für die Finanzierung sind bundesverbürgte Wechsel. Es kommt ein eigener von der OeKB für jeweils ein Kalender-quartal festgesetzter Zinssatz zur Anwendung.

Kleine und mittlere Unternehmen werden von der „Österreichischer Exportfonds“ GmbH betreut.

Fremdwährungsfinanzierung

Finanzierungen von Exportgeschäften und Beteiligungen sind auch in Fremdwährung zu variablen und fixen Zinssätzen möglich. Der Zinssatz wird für jedes Geschäft separat quotiert.

Im Einzelfall können für Liefergeschäfte festverzinsliche Finanzierungen auf CIRR-Basis angeboten werden.

Sie können die aktuellen Zinssätze im EFV unter www.oekb.at/zinsen abrufen.

Konzessionelle Finanzierung (Soft Loans)

Neben der Exportfinanzierung zu kommerziellen Konditionen kann die österreichische Exportwirtschaft die Refinanzierung zu Soft Loan-Konditionen nutzen. Soft Loans setzen die vom BMF verfolgte Soft Loan-Politik unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des OECD Arrangements um. Damit unterstützen sie die österreichische Exportwirtschaft im internationalen Wettbewerb. Ziel ist es, zur nachhaltigen Entwicklung der Empfängerländer beizutragen.

Die Konditionen für Soft Loan-Finanzierungen hängen vom Empfängerland ab und werden in der Regel jährlich festgelegt.

Das österreichische EFV ist auch im so genannten ‚Yellow Book‘ dargestellt, das von der OECD herausgegeben wird.

Mittelbeschaffung und -verwendung

Der Wert aller Verwendungsposten im EFV machte im Berichtsjahr 34.882 Mio. Euro aus. Von dieser Summe waren 2.771 Mio. Euro Kreditauszahlungen zuzurechnen. 32.111 Mio. Euro entfielen im Wesentlichen auf die Rückführung aufgenommener Kredite. Die erforderlichen Mittel stammten in der Berichtsperiode mit 5.216 Mio. Euro (15 %) aus Rückflüssen auf gewährte Exportfinanzierungskredite. Die neu aufgenommenen Mittel erreichten 29.666 Mio. Euro. In Euro und diversen Fremdwährungen entfielen davon 3.220 Mio. Euro auf das Inland und 26.446 Mio. Euro auf das Ausland.

Das im Bereich der Exportfinanzierung bewegte Finanzierungsvolumen hat sich gegenüber 2013 um 13 % erhöht.

Erklärung zu CIRR siehe Glossar

www.oekb.at/soft-loan-zinsen

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30 Exportservice-Jahresbericht 2014

Haftungen der Republik Österreich nach dem Ausfuhr-finanzierungs-förderungsgesetz (AFFG) Die OeKB refinanziert sich auf den internationalen und inländischen Finanzmärkten durch Emissionen von

Globalanleihen, liquiden Benchmarktransaktionen, Privatplatzierungen, strukturierten Medium Term Notes und kurzfristigen Geldmarktinstrumenten.

2014 wurden langfristige Transaktionen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro im In- und Ausland platziert. Hervorzuheben sind zwei USD-Globalanleihen in Höhe von insgesamt 2,25 Mrd. USD und eine GBP-Euroshelf Begebung inkl. Aufstockung in Höhe von insgesamt 350 Mio. GBP. Außerdem wurden GBP- und CHF-Anleihen sowie eine USD-Privatplatzierung emittiert.

Die Schuldverschreibungen der OeKB tragen die unbedingte und explizite Garantie der Republik Österreich und haben von Moody's und Standard & Poor's ein Rating von Aaa/AA+. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten sind mit P1 bzw. A1+ geratet.

Das AFFG regelt die Gewährung der Garantien durch den Bundesminister für Finanzen zugunsten der Gläubiger der OeKB im Zusammenhang mit der Exportfinanzierung. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gegenüber der OeKB die Haftung für das Kursrisiko zu übernehmen.

Siehe Abschnitt

Gesetze und Verordnung - AFFG

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Exportservice-Jahresbericht 2014 31

Der Haftungsrahmen beträgt 45 Mrd. Euro. Die OeKB entrichtet dafür ein Haftungsentgelt an das BMF.

Weitere Bestimmungen des AFFG:

die maximale Laufzeit, die prozentuelle Gesamtbelastung aus den garantierten Kreditaufnahmen, die Höhe der Haftungsübernahme für die einzelne Kreditoperation, die Anrechnung der einzelnen Haftungen am Gesamtrahmen.

Novelle Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, ausgegeben am 12. Juni 2014, erfolgte durch die Novellierung des § 5 Abs.1 AFFG die Erweiterung der Zweckbindung auf Haftungs-entgelteinnahmen – ähnlich der seit Langem bestehenden Zweckbindung für Haftungsentgelte gemäß § 7 Ausfuhrförderungsgesetz.

Haftungen gemäß AFFG

Haftungen (in Millionen Euro) für Kapitalgrund-

beträge Zinsen 2 Kursrisiko Gesamt Zugänge 2013 8.236 - 246 8.482 Abgänge 2013 9.469 - 249 9.718

Nettobewegung 2013 -1.233 - -3 -1.236

Stand 31.12.2013 25.505 - 3.274 28.779

Transaktionen in Euro 4.410 - 1.433 5.843 Transaktionen in fremder Währung 21.095 - 1.841 22.936

Noch verfügbarer Rahmen (Rahmen: 45.000 Mio. Euro) 1 16.221

Zugänge 2014 10.313 - 272 10.585 Abgänge 2014 13.002 - 307 13.309

Nettobewegung 2014 -2.689 - -35 -2.724

Zugänge 1967-2014 182.347 2.776 12.517 197.640 Abgänge 1967-2014 159.531 2.776 9.278 171.585

Nettobewegung 1967-2014 = Stand 31.12.2014

22.816 - 3.239 26.055

Transaktionen in Euro 2.700 - 1.423 4.123 Transaktionen in fremder Währung 20.116 - 1.816 21.932

Noch verfügbarer Rahmen (Rahmen: 45.000 Mio. Euro) 18.945

1 BGBI I Nr. 144/2008, BGBI I Nr. 122/2012 und BGBI I Nr. 40/2014 2 Zinsen sind auf den Haftungsrahmen zufolge der Novelle 1980 nicht mehr anzurechnen.

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32 Exportservice-Jahresbericht 2014

Bei Kreditoperationen in Fremdwährung erfolgt die Anrechnung an den Haftungsrahmen zuzüglich eines zehnprozentigen Zuschlags für das Kursrisiko. Zur Ermittlung des Euro-Gegenwertes wird der von der Europäischen Zentralbank verlautbarte Referenzkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme herangezogen (vgl. § 2 AFFG). Bei kurzfristigen Refinanzierungen unter einem Rahmenprogramm werden die monatlichen Netto-veränderungen des Ausnützungsstandes als Zu- oder Abgänge ausgewiesen.

Ausweis der Haftungen im Bundesrechnungsabschluss

Millionen Euro 2011 2012 2013 Zugänge 22.484 16.684 17.876 Abgänge 19.864 21.408 20.051 Kurswertänderung 129 29 -244 Bewerteter Endbestand 31.12. 32.634 27.567 25.149

Transaktionen in Euro 8.270 5.850 4.210 Transaktionen in fremder Währung 24.365 21.717 20.939

Die Endstände 2012 wurden korrigiert, sie entsprechen nun den Anfangsständen 2013. Die Werte 2012 sind nunmehr nach dem neuen Bundeshaftungsbuch bewertet. Die Differenz sind dem Haftungsrahmen angerechnete, aber nicht ausgenützte kommittierte Linien. Die Daten für 2014 liegen noch nicht vor.

Im Unterschied zur Haftungsrahmenanrechnung gemäß AFFG werden im Bundesrechnungs-abschluss Haftungen in Fremdwährung per Jahresende zu aktuellen Kursen ausgewiesen. Bei Rahmenprogrammen werden die Bruttoveränderungen der Ausnützungen als Zu- und Abgänge erfasst.

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Gesetze und Verordnung

Ausfuhrförderungsgesetz

In der ab 28. Dezember 2012 anwendbaren Fassung (verbindlich ist der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text).

Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte (Ausfuhrförderungsgesetz - AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 249/1984, 560/1986, 651/1987, 288/1991, 961/1993, 733/1995, I Nr 63/2000, 71/2003 (Budgetbegleitgesetz 2003/3. Teil, Artikel 35), 95/2005, 58/2007, 2/2008, 32/2008, 145/2008 und 121/2012.

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen; diesen Rechtsgeschäften und Rechten sind Projekte im Ausland gleichgestellt, deren Realisierung durch in- oder ausländische Unternehmen von österreichischem Interesse ist; es sind dies insbesondere Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung und Infrastruktur:

1. betreffend die Lieferung von Gütern einschließlich ihrer Herstellung sowie die Erbringung sonstiger Leistungen; 2. betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß Z 1 durch Gewährung von nichttitrierten oder titrierten

Krediten oder Darlehen oder den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1; 3. betreffend die Unversehrtheit von Gütern, die in Konsignationslager in das Ausland geliefert werden, oder von

Maschinen, die für die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen im Ausland verwendet werden, sowie von Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen;

4. betreffend Garantie- und Versicherungsverträge, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners im Ausland gemäß Z 1 und 2 gewährleisten;

5. betreffend Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Rechtsgeschäfte an Unternehmen mit Sitz im Ausland.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko).

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Krediten oder aus dem Erwerb von Forderungen zu übernehmen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen gemäß Abs. 1 übernommen wurden.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1

dadurch zu erleichtern, dass er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf

Wechseln übernimmt.

§ 2a. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch die

das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 verbessert wird.

§ 2b Der Bundesminister ist ferner ermächtigt, Haftungen für Verträge, welche zwischen Kreditunternehmungen zum

Zwecke der Refinanzierung von Darlehens- und Kreditverträgen geschlossen werden, zu übernehmen, sofern die

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34 Exportservice-Jahresbericht 2014

zugrunde liegenden Darlehens- und Kreditverträge bereits Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 übernommen wurden

(Verbriefung).

§ 3.

(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 50 Milliarden Euro nicht übersteigen.

(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:

1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen gemäß b) § 1 Abs. 1 und 3;

1. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 2.

(3) Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

(4) Die Haftungen können auf Euro, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung in Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen zu erfolgen.

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen werden können.

(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu nehmen.

§ 5.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs.1 Z 1, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß § 9 BWG in Österreich verfügen. Ferner muss er eine solide, zuverlässige und kostengünstige Führung des Ausfuhrförderungsverfahrens gewährleisten. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im Einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme durch den Bevollmächtigten selbst wird die banktechnische Behandlung, bei Ansuchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen.

(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:

1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;

2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank; 4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.

(3) Die Mitglieder des Beirates und seine Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(4) Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt.

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Exportservice-Jahresbericht 2014 35

(5) Alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 6. Über das Ausmaß der aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der

infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für

Großprojekte mit erheblichen ökologischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss

vierteljährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß § 5 Abs.2 hat der Bundesminister für

Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für

Finanzen veröffentlicht wird. Der Bundesminister für Finanzen hat über Haftungen von Projekten der Entwicklungsbank

gemäß § 9 dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen.

§ 7.

(1) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (§ 5 Abs.1) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.

(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,2 vH des gemäß § 3 Abs.1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.

(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3 Abs.1 festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.

§ 8.

(1) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreit.

(2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß § 1 Abs.1 Z 4 erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.

§ 8a.

(1) Bis zum Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gemäß § 5 Abs.1 bleibt die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft weiterhin Bevollmächtigter des Bundes.

(2) Wird ein neuer Bevollmächtigter gemäß § 5 Abs.1 beauftragt, sind die bis dahin von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft abgewickelten und noch nicht abgeschlossenen Geschäftsfälle von dieser gegen ein angemessenes Entgelt weiter zu bearbeiten.

(3) Die Bundesregierung hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft zumindest zwei Jahre vor Einleitung eines geplanten Vergabeverfahrens gemäß § 5 Abs.1 hievon in Kenntnis zu setzen.

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Österreichische Entwicklungsbank

§ 9.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, ausschließlich mit einer Tochtergesellschaft des Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs.1 einen Vertrag über den Aufbau und die Leistungen einer Entwicklungsbank abzuschließen.

(2) Aufgaben der Entwicklungsbank sind insbesondere die längerfristige Finanzierung nachhaltiger Investitionen in Entwicklungsländern und die Abwicklung von Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von privatwirtschaftlichen Projekten in Entwicklungsländern. Die österreichische Entwicklungsbank ist den Zielen und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl I Nr 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Interesse der Ziele des Abs.2 im Rahmen des Vertrages gemäß Abs.1 hinsichtlich der zu Gunsten der Entwicklungsbank zu übernehmenden Haftungen von den Richtlinien gemäß § 4 Abs.1 abweichende Festlegungen insbesondere zum Deckungsumfang und Haftungsfall zu treffen.

(4) Die Vorlage der Ansuchen um Haftungsübernahme erfolgt durch die Entwicklungsbank, die Bearbeitung von Haftungsfällen durch das Bundesministerium für Finanzen.

(5) Zur entwicklungspolitischen Beratung der Entwicklungsbank sowie zur entwicklungspolitischen Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahme der Entwicklungsbank wird ein Gremium Wirtschaft und Entwicklung errichtet. § 5 Abs.4 bis 6 sind auf das Gremium anwendbar. Mitglieder des Gremiums sind:

1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender; 2. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes; 3. ein Vertreter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten; 4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; 5. ein Vertreter der Austrian Development Agency; 6. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich; 7. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer; 8. ein Vertreter der Entwicklungsbank ohne Stimmrecht.

(6) Das Gremium hat die Möglichkeit, Experten ohne Stimmrecht beizuziehen. Die Geschäftsordnung des Gremiums wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassen.

(7) Die Verrechnungen zwischen dem Bund und der Entwicklungsbank betreffend Haftungsentgelte und Haftungszahlungen erfolgen im Wege des Bevollmächtigten über das Konto gemäß § 7; dasselbe gilt für Guthabensverwendungen gemäß § 7 Abs.3.

(8) Alle Eingänge aus treuhändigen Beteiligungen der Entwicklungsbank zugunsten des Bundes sind von dieser zu vereinnahmen und laufend auf einem gesonderten Konto des Bundes gutzuschreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs.1 einzurichten ist. Die Entwicklungsbank ist ermächtigt, die mit dem Bund vereinbarte Entschädigung sowie die Zahlungen für Wiederveranlagungen und Ersatzveranlagungen im Zusammenhang mit treuhändigen Beteiligungen diesem gesonderten Konto anzulasten. Auf Grundlage von entsprechenden Vorschaurechnungen der Entwicklungsbank ist vom Bund Sorge zu tragen, dass das Konto immer eine ausreichende Deckung für bereits eingegangene Verpflichtungen ausweist.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Übernahme von Haftungen und bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs.2 einen Beauftragen und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Entwicklungsbank bestellen. Diesen Personen steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Hauptversammlungen und Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

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Exportservice-Jahresbericht 2014 37

§ 10.

(1) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Das Ausfuhrförderungsgesetz - AusfFG, BGBI. Nr. 215/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 121/2012, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.

(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2007 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. April 1981 betreffend die Richtlinien für die Übernahme von Haftungen des Bundes nach dem Ausfuhrförderungsgesetz (Ausfuhrförderungsverordnung 1981), BGBl. Nr. 257/1981, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 203/1988, 349/1991, 130/1994, 816/1995, II Nr. 88/1998, 212/1998 und 90/1999.

Gemäß § 4 Abs.1 des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981 in der geltenden Fassung, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Form und Gegenstand der Haftungen

§ 1.

(1) Die Haftungen werden in schriftlicher Form übernommen:

a) als Garantien für die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsgeschäfte durch ausländische Vertragspartner sowie als Garantien für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz hinsichtlich wirtschaftlicher und/oder politischer Risiken sowie des Kursrisikos;

b) als Wechselbürgschaftszusagen für Wechsel, welche der Erleichterung der Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz dienen.

(2) Die Übernahme einer Haftung kann in Aussicht gestellt werden (Promesse). Wird eine Promesse erteilt, ist der Bund verpflichtet, diese in eine Haftung gemäß Abs.1 umzuwandeln, wenn die im Antrag auf Promessenerteilung genannten Vertragsbedingungen im endgültigen Vertrag nicht ungünstiger sind und während der Laufzeit keine wesentliche Änderung der für die Übernahme der Haftung maßgebenden Umstände eingetreten oder bekanntgeworden ist (§ 936 ABGB).

(3) Den Garantien, die gemäß § 2 Abs.1 Z 1 bis 7 und 9 übernommen werden, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen, die zusammen mit dem Inhalt der bezüglichen Garantien deren Vertragsinhalt bilden.

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Haftungsarten

§ 2.

(1)

1. Garantien zur Deckung von Risiken aus a) Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen durch Export-

unternehmen an ausländische Vertragspartner (Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen); b) Lizenz- und Patentverwertungsverträgen, Verträgen über die Hingabe von Erfahrungswissen auf gewerblichem

Gebiet, Werknutzungsrechten, Werknutzungsbewilligungen und Verlagsverträgen von Exportunternehmen sowie Verträgen betreffend die Erbringung sonstiger Leistungen mit ausländischen Vertragspartnern;

c) Miet-, Pacht- oder Kaufmietverträgen über Güter von Exportunternehmen, die sich im Ausland im Besitz ausländischer Vertragspartner befinden und der Herstellung anderer Güter dienen;

d) Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit der Erlös direkt oder indirekt der Bezahlung von Rechtsgeschäften von Exportunternehmen dient.

2. Garantien zur Deckung von Risiken aus Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland in dem Ausmaß, als Exportunternehmen an der Erfüllung des betreffenden Rechtsgeschäftes mitwirken (Garantien für indirekte Lieferungen und Leistungen).

3. Garantien zur Deckung von Risiken aus folgenden Verträgen oder Verpflichtungen von Kreditunternehmungen mit Sitz im In- oder Ausland: a) Darlehens- oder Kreditverträgen, welche mit Unternehmen mit Sitz im Ausland geschlossen werden und der

Bezahlung von Rechtsgeschäften dienen (Garantien für gebundene Finanzkredite); b) Kreditoperationen (Anleihen, Verpflichtungen aus Wechseln und Schuldverschreibungen oder sonstigen

Verpflichtungen), deren Erlös zur Bezahlung von Rechtsgeschäften verwendet wird; c) Kreditverträgen, welche zwischen einer Kreditunternehmung mit Sitz im Inland und einem ausländischen

Vertragspartner geschlossen werden, sofern für die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte bereits Haftungen übernommen wurden (Umschuldungskreditverträge).

4. Garantien zur Deckung von Risiken aus Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften von Exportunternehmen an Unternehmen mit Sitz im Ausland (Beteiligungsgarantien).

5. Garantien zur Deckung von Risiken aus einem Saldorahmen für Verträge über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ein bestimmtes Unternehmen mit Sitz im Ausland (Rahmengarantien).

6. Garantien zur Deckung von Risiken aus Saldorahmen für sämtliche Verträge von Exportunternehmen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland, und zwar entweder in einem oder in mehreren Abnehmerländern (Länderrahmen- oder Pauschalgarantien).

7. Garantien zur Deckung von a) politischen Risiken aus der Errichtung von Warenlagern durch Exportunternehmen im Ausland, und zwar für die

Unversehrtheit der sich in diesen Warenlagern befindlichen Güter (Konsignationslagergarantien); b) politischen Risiken aus der Verwendung von Maschinen und Anlagen durch Exportunternehmen zur Erfüllung

von Rechtsgeschäften im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit solcher Maschinen und Anlagen (Maschineneinsatzgarantien);

c) Risiken aus Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen von Exportunternehmen, die im Ausland im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften erbracht werden (Vorleistungsgarantien).

8. Garantien zur Deckung von Risiken aus Garantie- oder Versicherungsverträgen, die Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen abschließen (Rückgarantien).

9. Garantien zur Deckung von Risiken aus Forderungsankäufen: a) Garantien zur Deckung von Risiken aus Verträgen von Kreditunternehmungen mit Sitz im In- oder Ausland,

welche den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften zum Gegenstand haben; b) Garantien zur Deckung von Risiken aus von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft erworbenen

Forderungen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen übernommen wurden.

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10. Garantien zur Deckung des Bestandes eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und der vertraglich vereinbarten frei konvertierbaren, nicht frei konvertierbaren Währung oder Verrechnungswährung (Kursrisikogarantien).

11. Garantien zur Deckung von Risiken im Zusammenhang mit Anbahnung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz (Markterschließungsgarantien).

(2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den Aussteller oder für den Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditunternehmungen oder von Exportunternehmen zur Finanzierung von Rechtsgeschäften ausgestellt werden.

Übernahme der Haftung

§ 3.

(1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie oder Wechselbürgschaftszusage sind in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzureichen.

(2) Die den Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte können auf Schilling, auf eine frei konvertierbare, nicht frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.

(3) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.

(4) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können für das gesamte zugrunde liegende Rechtsgeschäft oder Recht oder für einen Teil desselben erteilt werden (Teildeckung).

(5) Bei Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 6 und 9 kann dem Garantienehmer für jeden Abnehmer eine Selbstentscheidungsgrenze und/oder eine Freigrenze eingeräumt werden, soweit nicht eine Einzelgenehmigung erteilt wird. Bei Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze kann die Haftung des Bundes davon abhängig gemacht werden, dass der Garantienehmer sich der Bonität des ausländischen Vertragspartners vergewissert hat.

(6) Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 8 können unbedingt übernommen werden.

Selbstbehalt

§ 4.

(1) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 1 bis 9 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers für den Eintritt eines wirtschaftlichen und/oder politischen Tatbestandes festgesetzt werden.

(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 10 und 11 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers festgesetzt werden.

(3) Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser mindestens 5 %, höchstens 50 % von dem in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag zu betragen.

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40 Exportservice-Jahresbericht 2014

Besondere Verpflichtungen des Garantie - und Wechselbürgschaftsnehmers

§ 5.

(1) Es ist in den abzuschließenden Haftungsverträgen insbesondere vorzusehen, dass

1. der Garantienehmer über Einzelheiten und Stand des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes oder Rechtes über Anfrage dem Bund jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in seine Bücher und Unterlagen in dem für die Beurteilung des Geschäftsfalles notwendigen Umfang zu gewähren hat;

2. der Garantienehmer vor einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Grundlagen des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes oder Rechtes die Zustimmung des Bundes einzuholen hat; als wesentliche Änderung ist insbesondere die Erstreckung des Zahlungs-/Gesamtzahlungszieles oder die Änderung von Sicherheiten anzusehen;

3. der Garantienehmer die Betreibung einer offenen Forderung nach Ablauf einer bestimmten Frist durch ein Inkassobüro oder durch einen im Land des ausländischen Vertragspartners ansässigen Rechtsanwalt zu veranlassen hat, sofern der Bund keine andere Vorgangsweise genehmigt. Ferner kann der Garantienehmer verpflichtet werden, den Bund innerhalb einer bestimmten Frist von der Nichterfüllung oder Verletzung des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes oder Rechtes, vom Eintritt eines Haftungsfalles gemäß § 6 sowie von der Einschaltung des Inkassobüros oder des Rechtsanwaltes schriftlich zu verständigen;

4. der Bund den Garantienehmer jederzeit bei Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den ausländischen Vertragspartner oder bei Eintritt eines Tatbestandes gemäß § 6 anweisen kann, ob und in welcher Weise der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäft oder Recht zu erfüllen hat. Für Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 2 gilt das Weisungsrecht nur gegenüber dem Garantienehmer. Ferner ist vorzusehen, dass bei Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 5 und 6 der Bund dem Garantienehmer überdies den Abschluss weiterer Rechtsgeschäfte mit dem säumigen ausländischen Vertragspartner im Rahmen des Garantievertrages untersagen kann;

5. bei Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 6 sich der Garantienehmer in der Regel der Bonität aller ausländischen Vertragspartner, für welche weder eine Einzelgenehmigung noch eine Freigrenze erteilt wurde, durch schriftliche Auskunftseinholung oder Überprüfung der bisherigen ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den ausländischen Vertragspartner vergewissert hat;

6. der Garantienehmer alle zur Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte gegen den ausländischen Vertragspartner notwendigen Maßnahmen vorzunehmen hat. Sind Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen des Garantienehmers bereits hergestellt und befinden sie sich noch in der Verfügungsgewalt des Garantienehmers, hat er diese bestmöglich zu verwerten;

7. der Garantienehmer verpflichtet ist, vom Bund in einer Umschuldung vereinbarte Konditionen für den Selbstbehalt zu übernehmen, es sei denn der Bund stimmt einer anderen Vorgangsweise zu;

8. Kosten oder Verluste, welche im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 4, 5 und 7 entstehen, dem Garantienehmer anteilig ersetzt werden.

(2) Der Garantienehmer ist zu verpflichten, alles vorzukehren, um den Bund vor Schaden zu bewahren. Der Garantienehmer hat alle ihm zur Kenntnis gelangten Umstände, die die ordnungsgemäße Erfüllung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes gefährden, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis, zu berichten.

(3) Es ist vorzusehen, dass der Begünstigte aus einer Wechselbürgschaftszusage (Aussteller oder Akzeptant) seinen Finanzierungsbedarf bei Antragstellung auf Erteilung der Wechselbürgschaftszusage und in der Folge jeweils zu Beginn eines jeden Verrechnungszeitraumes für diesen Zeitraum dem Bund schriftlich bekanntgibt. Eine Erhöhung des bekanntgegebenen Finanzierungsbedarfes während des Verrechnungszeitraumes ist möglich. Der gemeldete Finanzierungsbedarf ist mit dem in der Wechselbürgschaftszusage genannten Höchstbetrag begrenzt. Wird kein Finanzierungsbedarf bekanntgegeben, gilt der in der Wechselbürgschaftszusage genannte Höchstbetrag als Finanzierungsbedarf.

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Exportservice-Jahresbericht 2014 41

Haftungsfälle

§ 6.

(1) Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 1 bis 3, 5, 6 und 9 ist vorzusehen, dass

1. der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat oder bereit ist, diese zu erfüllen, 2. der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann, 3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Abs.2 oder 3 nachgewiesen oder eingetreten ist und 4. eine Frist von drei Monaten ab Fälligkeit bzw. im Produktionshaftungsfall eine Frist von sechs Monaten ab Eintritt

eines Tatbestandes verstrichen ist (Wartefrist). Diese Wartefrist gelangt nicht zur Anwendung bei Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Abs.2 Z 2 sowie bei Haftungsfällen zu Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 3 lit. b und c, Z 5, 6 und 9 lit. b.

(2) Wirtschaftliche Tatbestände sind:

1. schriftliche Mahnung des Garantienehmers an seinen ausländischen Vertragspartner, den Vertrag zu erfüllen; dem steht die Vorlage von Wertpapieren zur Zahlung gleich;

2. Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Vertragspartners, sofern diese durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens nachgewiesen ist;

3. Unmöglichkeit der Erfüllung durch den Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen aus Umständen, die von ihnen nicht zu vertreten und die im Ausland eingetreten sind.

(3) Politische Tatbestände sind:

1. Krieg oder kriegerische Ereignisse; 2. Aufruhr oder Revolution; 3. behördliche Maßnahmen, durch welche der Transfer oder die freie Verfügung über die dem Garantienehmer

zustehende Gegenleistung beschränkt oder gehindert wird; dem gleichzuhalten ist ein Zahlungsverzug, sofern der Zahlungsverpflichtete oder dessen Garant die Staatsgewalt verkörpert und weder auf gerichtlichem noch auf administrativem Wege in Konkurs gehen kann. Bei Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 5 und 6 tritt dieser Tatbestand erst dann ein, wenn der Transfer- oder der Zahlungsverzug länger als drei Monate andauert.

4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen politischen Ereignissen.

(4) Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 4 ist vorzusehen, dass ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Z 1 oder 2 nachgewiesen oder eingetreten ist:

1. Ein wirtschaftlicher Tatbestand liegt vor, wenn über das Unternehmen, an welchem Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften erworben wurden, das Ausgleichs- oder Konkursverfahren oder ein diesen gleichzuhaltendes Verfahren eröffnet wird.

2. Ein politischer Tatbestand liegt vor, wenn a) Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften direkt oder indirekt, ganz oder

teilweise entzogen werden, b) ein so wesentlicher Teil der Vermögenswerte zerstört oder entzogen wird, dass das Unternehmen ohne Verlust

nicht mehr weitergeführt werden kann, oder c) der Transfer des Erlöses aus dem Verkauf oder der Abwicklung von Beteiligungsrechten, der

Kapitalrückzahlungen und Zinsenzahlungen aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften, der Transfer einer Entschädigung oder die freie Verfügung über solche Vermögenswerte beschränkt oder gehindert wird.

(5)

1. Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 7 lit. a und b ist vorzusehen, dass die in einem Konsignationslager im Ausland gehaltenen Güter oder die im Ausland befindlichen Maschinen und Anlagen aus direktem oder indirektem politischen Anlass zerstört oder entzogen werden.

2. Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 7 lit. c ist vorzusehen, dass ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß lit. a oder b nachgewiesen oder eingetreten ist:

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42 Exportservice-Jahresbericht 2014

a) Ein wirtschaftlicher Tatbestand liegt vor, wenn eine Vorleistung aufgrund einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung oder aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Vertragspartners nicht zurückgezahlt oder entzogen wird.

b) Ein politischer Tatbestand liegt vor, wenn eine Vorleistung aus direktem oder indirektem politischen Anlass nicht zurückgezahlt oder entzogen wird.

§ 7.

(1) Bei Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 10 ist vorzusehen, dass der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum Nachteil des Garantienehmers verändert hat.

(2) Bei Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 11 ist vorzusehen, dass der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn das in der Garantieerklärung festgelegte Marktziel nicht erreicht wurde.

§ 8. Die Verträge, die mit Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen geschlossen werden, haben

vorzusehen, dass Haftungsfälle aus Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 8 gegeben sind, wenn diese aus übernommenen

Haftungen und Rückgarantien eine Leistung erbringen.

Ausschluss der Haftung

§ 9.

(1) Es ist vorzusehen, dass die Haftung aus den Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 1 bis 7, 9 und 10 insbesondere in folgenden Fällen auszuschließen ist:

1. wenn Schäden eingetreten sind, die der Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben; 2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung des Garantievertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; 3. wenn der Garantienehmer gesetzliche Bestimmungen des In- oder Auslandes verletzt, es sei denn er beweist, dass

die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des ausländischen Vertragspartners mit jener Rechtsverletzung in keinem ursächlichen Zusammenhang steht;

4. wenn dem Garantienehmer zur Zeit der Antragstellung auf Übernahme der Garantie bereits bekannt war, dass a) die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen Vertragspartner unmöglich ist, b) aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung des Garantienehmers mit dem ausländischen Vertragspartner

durch letzteren im Verlaufe der letzten zwei Jahre vor Antragstellung eine Vertragsverletzung erfolgt ist, c) der ausländische Vertragspartner zahlungsunfähig ist, insbesondere über das Vermögen des ausländischen

Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, oder d) gegen das Vermögen des ausländischen Vertragspartners ein Zwangsvollstreckungsverfahren gerichtlich

eröffnet wurde; 5. wenn der Garantienehmer im Antrag auf Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige

Angaben gemacht hat; 6. wenn Schäden eingetreten sind, für die vom Garantienehmer handelsüblicherweise bei

Versicherungsunternehmungen mit Sitz im Inland — ausgenommen die Versicherung des Zahlungsausfalles — Versicherungen eingegangen werden können;

7. wenn bei Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 6 bei Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes die Bestimmungen des § 5 Abs.1 Z 6 nicht eingehalten wurden.

(2) Es ist vorzusehen, dass der Garantienehmer die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen zurückzuzahlen hat, wenn sich der Haftungsausschluss auf Umstände gründet, die erst nach Anerkennung des Haftungsfalles eingetreten oder hervorgekommen sind. In diesem Fall beginnt der Zinsenlauf mit Erhalt der Zahlung durch den Garantienehmer; der Zinssatz liegt drei Prozentpunkte über dem jeweiligen variablen Zinssatz des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft.

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Exportservice-Jahresbericht 2014 43

Fälligkeit des Garantiebetrages

§ 10. Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 1 bis 7 und 9 im Haftungsfall

zustehenden Betrages ist mit Anerkennung des Haftungsfalles, keinesfalls jedoch vor vertraglicher Fälligkeit der

garantierten Forderungen vorzusehen; ein zwischen dem Garantienehmer und dem ausländischen Vertragspartner

vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden.

§ 11. Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 10 und 11 im Haftungsfall zustehenden

Betrages ist gleichzeitig mit Anerkennung des Haftungsfalles vorzusehen.

§ 12. Die vertraglichen Vereinbarungen mit Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen haben den

Zeitpunkt vorzusehen, zu welchem der garantierte Betrag zur Zahlung fällig ist.

Abtretung der Forderungen nach Eintritt des Haftungsfalles und Kostenersatz

§ 13.

(1) Der Garantienehmer ist zu verpflichten, in dem Umfang, in dem der Bund den Haftungsfall anerkennt, den dem Garantiebetrag entsprechenden Anteil der Forderungen gegen den ausländischen Vertragspartner an den Bund spätestens nach Anerkennung des Haftungsfalles abzutreten, alle zu diesem Zweck erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen und, falls der Garantienehmer Sicherheiten bedungen hat, auch diese Rechte anteilig und gleichrangig auf den Bund zu übertragen.

(2) Für den Fall, dass die Forderung vom Bund nicht selbst vertreten wird, ist der Garantienehmer zu verpflichten, alle zur Durchsetzung der vertraglichen Rechte gegen den ausländischen Vertragspartner notwendigen Maßnahmen im eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung des Bundes für anteilige Rechnung des Bundes vorzunehmen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das zu erwartende Ergebnis der notwendigen Maßnahmen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu den mit Setzung der Maßnahmen verbundenen Kosten steht. Für den Fall, dass Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen des Garantienehmers bereits hergestellt sind und sie sich noch in der Verfügungsgewalt des Garantienehmers befinden, ist dieser, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, zu verpflichten, die Güter im Einvernehmen mit dem Bund bestmöglich zu verwerten und auf Verlangen des Bundes an diesen Gütern ein Pfandrecht zugunsten des Bundes zu bestellen. Der Garantienehmer ist ferner zu verpflichten, Weisungen des Bundes zur Durchführung bestimmter Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu befolgen.

(3) Der Garantienehmer ist zu verpflichten, vom Bund in einer Umschuldung vereinbarte Konditionen für den Selbstbehalt zu übernehmen, es sei denn, der Bund stimmt einer anderen Vorgangsweise zu.

(4) Vorzusehen ist weiters, in welcher Weise eingehende Zahlungen und sonstige Vermögensvorteile im Verhältnis zwischen Garantienehmer und Bund aufzuteilen sind.

(5) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Abs.2 Kosten, sind diese dem Garantienehmer anteilig zu ersetzen.

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44 Exportservice-Jahresbericht 2014

Bearbeitungs-, Garantie- und Wechselbürgschaftsentgelt

§ 14.

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen ist ein Bearbeitungsentgelt, das auch bei Ablehnung eines Antrages zu entrichten ist, vorzusehen. Für die Übernahme einer Haftung gemäß § 1 Abs.1 ist ein Entgelt zu vereinbaren. Für den Teil einer Garantie, für welchen eine unwiderrufliche Rückgarantie einer ausländischen Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitution vorliegt, ist kein Entgelt für den Bund vorzusehen.

(2) Das Bearbeitungsentgelt hat ein Promille vom Wert des Geschäftsfalles, mindestens 10 Euro, höchstens aber 720 Euro, bzw. den entsprechenden Schillinggegenwert, zu betragen und ist nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

(3) Für Garantien ist ein angemessenes, von Art und Umfang des gedeckten Risikos abhängiges Entgelt vorzusehen.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist das Garantieentgelt für Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 1, 2, 3 lit. a und b, Z 4, 7, 8, 9 lit. a, Z 10 und 11 mit Annahme der Garantie in einem zur Zahlung fällig. Das Garantieentgelt für Garantien gemäß § 2 Abs.1 Z 3 lit. c, Z 5, 6 und 9 lit. b ist quartalsweise im Nachhinein vorzuschreiben und zur Zahlung fällig.

(5) Stimmt der Bund einer Änderung des Inhalts oder des Umfangs einer Garantie zu, ist eine Neuberechnung des Entgelts sowie entweder eine Entgeltnachforderung oder eine Entgeltrückerstattung vorzusehen. Bei der Rückerstattung eines Guthabens kann eine Aufwandspauschale in Abzug gebracht werden.

(6)

a) Für Wechselbürgschaften ist ein dem Risiko entsprechendes Entgelt zu verrechnen. Dieses hat mindestens 0,05 % für jedes begonnene Kalenderquartal der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage zu betragen.

b) Die Berechnung hat vom Höchstbetrag der Wechselbürgschaftszusage oder vom gemeldeten Finanzierungsbedarf für den jeweiligen Verrechnungszeitraum zu erfolgen. Sofern in der jeweiligen Wechselbürgschaftszusage nichts anderes bestimmt ist, entspricht der Verrechnungszeitraum einem Kalenderquartal. Bei längerfristigen Zusagen kann er ein Jahr oder länger betragen. Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Gültigkeit der Wechselbürgschaftszusage bis zum Beginn des nächsten Verrechnungszeitraumes zugrunde zu legen und das Entgelt anteilig zu berechnen. Dies gilt auch für die Nachmeldung eines höheren Finanzierungsbedarfes während des Verrechnungszeitraumes. Das erste Entgelt wird umgehend nach Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

(7) Wird bei Abwicklung eines bestimmten Rechtsgeschäftes ein garantiegedecktes Risiko durch Überleitung in einer anderen Garantie gedeckt, ist das bereits entrichtete Entgelt über Antrag vom Tage der Überleitung an anzurechnen oder rückzuvergüten.

(8) Kann der Garantie- oder Wechselbürgschaftsnehmer eine bei Haftungsübernahme gesetzte Bedingung des Bundes nicht erfüllen, ist das bereits entrichtete Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt über Antrag, bei Garantien abzüglich einer Aufwandspauschale, rückzuvergüten.

(9) Wird das Bearbeitungs-, Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt nicht umgehend nach Vorschreibung bezahlt, können für den Zeitraum ab Vorschreibung bis zum Einlangen des Entgeltes Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen variablen Zinssatz des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft vorgeschrieben werden.

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Exportservice-Jahresbericht 2014 45

Geltendmachung der Ansprüche aus Haftungsvert rägen im Rechtsweg

§ 15.

(1) Die Abtretung von Ansprüchen aus der Garantie kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Haftungsverträgen im Rechtsweg können Ausschlussfristen vorgesehen werden.

Schlussbestimmung

§ 16. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1977, BGBl. Nr. 282, tritt außer Kraft.

BGBl. II Nr. 90/1999:

§ 17. Diese Änderungen der Verordnung treten mit 1. April 1999 in Kraft.

§ 18. Diese Verordnung setzt die Richtlinie 98/29/EG des Rates, ABl L 148/22 vom 19. Mai 1998, um

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz - AFFG), BGBl. Nr. 216/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 196/1967, 193/1969, 187/1970, 416/1974, 793/1974, 393/1975, 153/1976, 158/1977, 219/1978, 668/1978, 268/1980, 216/1981, 221/1982, 250/1984, 561/1986, 343/1991, 962/1993, 212/1995, 704/1995, I Nr 81/1998, 64/2000, 71/2003 (Budgetbegleitgesetz 2003/3. Teil, Artikel 34), 94/2005, 59/2007, 144/2008, 122/2012 und 40/2014 (Budgetbegleitgesetz 2014/3. Abschnitt, Artikel 24).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2018 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs.1 Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen

a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder

b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder

c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder

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46 Exportservice-Jahresbericht 2014

d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder

e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder

f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,

dient.

(2) Die Garantien werden übernommen

a) zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs.1;

b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs.1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs.1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.

(3) Garantien gemäß Abs.2 dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigten auch für den bisherigen Bevollmächtigten übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der Exportfinanzierung eingesetzt wurden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden EUR der in Abs.1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Finanzierungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.

(5) Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß § 1 Abs.1 lit. b oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.

§ 2.

(1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen

1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 45 Milliarden EUR nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;

2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 3,3 Milliarden EUR nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;

3. wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt; 4. wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung, definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs.3

bezogen auf ein Jahr im Nachhinein, für den Bund nicht mehr als 15 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der ‚geltende marktübliche Referenzsatz‘);

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Exportservice-Jahresbericht 2014 47

5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios, bezogen auf ein Jahr im Nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis betragen;

6. wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital- und Zinszahlungen in verschiedenen Währungen denominiert sind oder sein können, die Währung der Zinsbeträge zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit herangezogen wird;

7. wenn im Fall, dass eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;

8. wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder eine Fremdwährung lautet.

(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.

(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.

§ 3. Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,

a) wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;

b) wenn der Euro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs.1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.

§ 4. Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs.2 lit. b der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des

dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund dem Bevollmächtigten den

Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten

Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der vom Bund Bevollmächtigte diesem den Differenzbetrag

zu vergüten.

§ 5.

(1) Beträge, die gemäß § 7 für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben.

(2) Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1 Abs.2 lit. b in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Abs.1 zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Guthaben des Bundes gemäß Abs.1 ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.

(4) Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Abs.1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 des gemäß § 2 Abs.1 Z 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.

(5) Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs.2 lit.a steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.

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48 Exportservice-Jahresbericht 2014

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung der Rechte bei der Übernahme von Haftungen einen

Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei dem Bevollmächtigten des Bundes bestellen. Soweit dieses

Bundesgesetz sich darauf bezieht, steht diesen Personen das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen

Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten

und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu

bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die

Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

§ 7.

(1) Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 8. § 5 Abs.1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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Anhang

Glossar

Länderdaten Einzeln ausgewiesen werden Länder mit einem Haftungsobligo/kumulativen Schadenszahlungen/Zusagenstand ab 25 Mio. Euro.

OECD Organisation for Economic Cooperation and Development

OECD Arrangement Das OECD Arrangement ist ein internationales Abkommen, das wesentliche Bedingungen für die Vergabe von öffentlich unterstützten Exportkrediten festlegt. Für die Mitgliedstaaten der EU ist es rechtsverbindlich.

OECD/EU/Außereuropäische Entwicklungsländer/OPEC Zuordnung der Länder laut Definition der Statistik Austria

OPEC Organisation of the Petroleum Exporting Countries

Pariser Club Der Pariser Club bildet sich im Anlassfall aus der Gruppe öffentlicher Gläubiger, zu der 20 regelmäßig partizipierende Länder gehören. An den Sitzungen, die unter französischem Vorsitz stattfinden, nehmen außerdem Repräsentanten der internationalen Finanzinstitutionen teil. Österreich ist durch das BMF und in beratender Funktion durch die OeKB vertreten. Ziel des Pariser Clubs ist es, die Kreditwürdigkeit hoch verschuldeter Länder durch Erstreckung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dieser öffentlichen Gläubigergemeinschaft langfristig wiederherzustellen.

Zeichenerklärung Wird ein tatsächlicher Wert auf 0 gerundet, dann ist dieser in der Tabelle mit 0 ausgewiesen, ist kein Zahlenwert vorhanden, dann ist diese Position mit „ - “ dargestellt. Rundungen können Rechendifferenzen ergeben.

Haftungen der Republik Österreich nach dem AusfFG

AusfFG Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung

AFVO Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBI. Nr. 257/1981, in der jeweils geltenden Fassung

Finanzierungsbedarf Betrag, der quartalsweise entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen vom Wechselbürgschaftsnehmer bekanntgegeben werden kann

Garantiegeber Bundesminister für Finanzen namens der Republik Österreich

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50 Exportservice-Jahresbericht 2014

Haftungen der Republik Österreich Garantien, Wechselbürgschaften und Garantien für die OeEB gemäß AusfFG und AFVO

Haftungsobligo/Ausnützung des Haftungsrahmens Summe der Grundbeträge aus Haftungen G 1 bis G 9 und G 11, der Garantien für die OeEB sowie des gemeldeten Finanzierungsbedarfs aus Wechselbürgschaftszusagen; exkl. Promessen. Für das Haftungsobligo erfolgt seit 2012 der Ausweis als bewerteter Stand, d. h. Haftungen in fremder Währung werden zum Bewertungskurs in Euro umgerechnet.

Haftungszusagen Neu übernommene Haftungen. Basis sind die Höchstbeträge der Garantien, Wechselbürgschaftszusagen und die Garantien für die OeEB.

Höchstbetrag Der in der Garantieerklärung oder in der Wechselbürgschaftszusage genannte Betrag, mit dem die Haftung begrenzt ist.

Marktfähige Risiken Wirtschaftliche und politische Risiken aus Exportgeschäften mit einer Risikodauer für Produktionszeit und Zahlungsziel von weniger als 2 Jahren und mit einem Vertragspartner in einem EU- oder OECD-Land, ausgenommen Chile, Griechenland, Israel, Mexiko, Südkorea und Türkei.

Promesse ist die bedingte Zusage auf Erteilung einer Haftung oder Finanzierung für ein noch in Verhandlung stehendes Geschäft.

Selbstbehalt ist der Prozentsatz eines Schadens, der vom Garantienehmer zu tragen ist.

Stand der aushaftenden Forderungen der Republik Österreich Aushaftender Saldo aus geleisteten Schadenszahlungen abzüglich Rückflüssen und Abschreibungen zum Stichtag. Seit 2012 erfolgt der Ausweis von aushaftenden Salden in fremder Währung als bewerteter Stand, d. h. Forderungssalden in fremder Währung werden zum Bewertungskurs in Euro umgerechnet.

Exportfinanzierungsverfahren der Oesterreichischen Kontrollbank AG

CIRR – Commercial Interest Reference Rate Im OECD Arrangement definierter Mindestfestzinssatz, für den — sofern er nicht kostenneutral dargestellt werden kann — Stützungen der öffentlichen Hand zulässig sind.

EFV Exportfinanzierungsverfahren der Oesterreichischen Kontrollbank AG

Soft Loan Konzessionelle Finanzierung, Kreditfinanzierung zu begünstigten Konditionen durch niedrige (unter dem Marktzinsniveau liegende) Zinssätze, lange Kreditlaufzeiten und tilgungsfreie Perioden.

Haftungen der Republik Österreich nach dem AFFG

AFFG Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 216/1981, in der jeweils geltenden Fassung.

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Impressum Medieninhaber und Herausgeber: Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft Firmensitz: 1010 Wien, Am Hof 4 Firmenbuchnummer: FN 85749b, Handelsgericht Wien DVR: 0052019 UID Nummer: ATU 15350402 Bankleitzahl: 10.000

SWIFT BIC: OEKOATWW LEI: 5299000OVRLMF858L016

FATCA-GIIN: YS6TGM.00000.LE.040

Tel. +43 1 531 27-0 Fax +43 1 531 27-5698 E-Mail: [email protected] Die OeKB im Internet: www.oekb.at/de/exportservice

Redaktion: Michael Meier, in Zusammenarbeit mit dem Reporting Team aus der Abteilung Finanzwesen & Planung. [email protected]

Wir haben diesen Bericht so formuliert, dass die Gleichstellung beider Geschlechter in der OeKB (Gruppe) sich auch im Text wiederfindet. An manchen Stellen mussten wir im Sinne der leichteren Lesbarkeit darauf verzichten. Bitte verstehen Sie auch hier die Bezeichnungen von Personen, Ämter und Funktionen geschlechtsneutral.

Der Exportservice-Jahresbericht, der Jahresfinanzbericht und der Integrierte Geschäftsbericht erscheinen in deutscher und englischer Sprache.

Dieser Bericht wurde mit dem OeKB-BS >PublicationManager, einem Redaktionstool der OeKB Business Services GmbH, erstellt.

Cover: © donvictorio/shutterstock

Redaktionsschluss: 26. Jänner 2015

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