Ortsplanungsrevision 2007 - 2012

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19.09.2012 Einwohnergemeinde Fachbereich Bau/Planung Brünigstrasse 160 Postfach 1263 6061 Sarnen www.sarnen.ch Ortsplanungsrevision 2007 - 2012 Planungsbericht nach Art. 47 RPV für die öffentliche Auflage

Transcript of Ortsplanungsrevision 2007 - 2012

19.09.2012

Einwohnergemeinde Fachbereich Bau/Planung

Brünigstrasse 160 Postfach 1263 6061 Sarnen www.sarnen.ch

Ortsplanungsrevision 2007 - 2012

Planungsbericht nach Art. 47 RPV für die öffentliche Auflage

Gemeinde Sarnen

Ortsplanungsrevision Planungsbericht nach Art. 47 RPV für die Gemeindeversammlung

Auftrag Ortsplanungsrevision

Auftraggeberin Gemeinde Sarnen

Auftragnehmerin Planteam S AG; Bahnhofstrasse 19a, Postfach, 6203 Sempach-Station Tel. 041 469 44 44 Fax. 041 469 44 45 [email protected]; www.planteam.ch

Qualitätssicherung SQS – Zertifikat ISO 9001 am 11. Juli 1999

Projektleitung Roger Michelon, dipl. Kult. Ing. ETH/SIA, Planer FSU/RegA

Mitarbeit David Stettler, dipl. Geograf, Planer FSU

Referenz Planungsbericht Sarnen_120919.docx

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

1 Ausgangslage und Motivation 1

2 Planungsvorhaben 1

2.1 Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde 1

2.2 Massnahmen zum Erreichen der Entwicklungsziele 3 2.2.1 Verfügbarkeit der unüberbauten Bauzonen 3 2.2.2 Massnahmen zur Aktivierung der inneren Reserven 3 2.2.3 Massnahmen zur Mobilisierung von Bauland 4 2.2.4 Schaffen von zusätzlichem Bauland 4

3 Die Änderungen im Zonenplan 5

3.1 Generelle Anpassungen 5 3.1.1 Zusammenführen der Zonenpläne der Bezirksgemeinden 5 3.1.2 Verzicht auf Übriges Gebiet 5 3.1.3 Differenzierung der zwei- und dreigeschossigen Wohnzonen 5 3.1.4 Zweigeschossige Wohnzone C 6 3.1.5 Ortsbildzone 6 3.1.6 Inventar der Naturobjekte von lokaler Bedeutung 6 3.1.7 Festsetzung neuer Kulturobjekte von lokaler Bedeutung in Stalden 6 3.1.8 Gefahrenzonen 7 3.1.9 Sicherung Gewässerräume 8

3.2 Die wichtigsten Änderungen im Zonenplan im Detail 8 3.2.1 Generelle Vorbemerkungen 8 3.2.2 Sarnen Dorf 10 3.2.3 Sarnen Industrie / Kreuzstrasse 30 3.2.4 Kägiswil 39 3.2.5 Oberwilen 44 3.2.6 Wilen 49 3.2.7 Stalden 61 3.2.8 Stockenmatt 64 3.2.9 Umsetzung kantonale Schutz- und Nutzungsplanung Moorlandschaft

Glaubenberg 65

4 Die Änderungen im Bau- und Zonenreglement 71

4.1 Generelle Anpassungen 71 4.1.1 Aufbau grundsätzlich beibehalten 71 4.1.2 Grundsätzliches zu den Zonenbestimmungen 71 4.1.3 Quartierplanung neuer Aufbau mit neuer Ausrichtung 71

4.2 Die wichtigsten Änderungen im Bau- und Zonenreglement im Detail 72 4.2.1 Angepasste Bestimmungen 72

5 Planungsablauf 73

Inhaltsverzeichnis

5.1 Prozess der Ortsplanungsrevision Sarnen 73

5.2 Genereller Ablauf der Planung 73

5.3 Weitere Erläuterung des Planungsablauf 75 5.3.1 Frühzeitiger Einbezug der Bevölkerung 75 5.3.2 Zukunftskonferenz 75 5.3.3 Ergebniskonferenz 75 5.3.4 Öffentliche Mitwirkung zur Strategie 75 5.3.5 Masterplan der Gemeinde 75 5.3.6 Öffentliche Mitwirkung zur Revision der Ortsplanung 75 5.3.7 Neubesetzung und Umbenennung strategische Planungskommission 76

5.4 Kantonale Vorprüfung 77 5.4.1 Die grundsätzlichen Anliegen des Amts für Raumentwicklung und Verkehr 77 5.4.2 Anpassungen zu den Zonenplanänderungen 77 5.4.3 Anpassungen im Bau- und Zonenreglement 78

5.5 Öffentliche Auflagen 85

6 Einwohnerentwicklung der Gemeinde Sarnen 87

6.1 Entwicklung der letzten 15 Jahre 87

6.2 Eckwerte der erwarteten Entwicklung bis 2025 87

6.3 Zielsetzung Bevölkerungsentwicklung 88 6.3.1 Bevölkerungswachstum bis 2025 88

7 Stand der Überbauung / Fassungsvermögen 89

7.1 Verfügbarkeit 89

7.2 Fassungsvermögen 91 7.2.1 Ausgangslage 91 7.2.2 Fassungsvermögen Zonenplanentwurf 92

7.3 Flächenbilanz 93

8 Angebot und Nachfrage Bauzonen 95

8.1 Angebot 95

8.2 Bedarf an Wohnzonen 95 8.2.1 Bedarf durch Abnahme der Belegungsdichte 95 8.2.2 Wohnzonenbedarf bis 2025 97 8.2.3 Vergleich Bedarf und Kapazität Wohnzonen 97

8.3 Bedarf Arbeitszonen 98 8.3.1 Vergleich Angebot und Bedarf Arbeitszonen 98

9 Massnahmen gegen die Baulandhortung 100

9.1 Massnahmen 100

10 Naturobjekte 101

10.1 Gesetzliche Grundlagen 101

10.2 Inhalt des Inventars 103

Inhaltsverzeichnis

10.3 Neue Objekte 103

10.4 Verfahren 105

11 Verkehrs- und Erschliessungsplanung 106

12 Erschliessungsprogramm 106

13 Abstimmung Siedlung und Verkehr 107

14 Umsetzung des kantonalen Richtplans 107

14.1 Relevante Richtplantexte mit Auswirkungen auf die Ortsplanungsrevision 107

15 Umsetzung der kommunalen strategischen Planungsinstrumente 113

15.1 Leitbild Gemeinde Sarnen vom 4. Dezember 2006 113

15.2 Strategie der räumlichen Entwicklung und Masterplan 114

16 Nachweis über die Berücksichtigung der Anliegen des Bundes 115

16.1 Ziele Gemäss Art. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) 116

16.2 Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) 118

16.3 Planungsgrundsatz gemäss Art. 15 RPG Bauzonen 121

Inhaltsverzeichnis

Übersicht über die Akten zur Ortsplanungsrevision

Verbindliche Unterlagen:

Zonenplan Siedlung 1:5‘000

Bau- und Zonenreglement

Erläuternde und orientierende Unterlagen:

Änderungsplan: Plan mit Änderungen gegenüber dem rechtsgültigen Zo-nenplan

Planungsbericht nach Art. 47 RPV mit folgenden Beilagen: • Konzept Mobilisierung und Nutzung der inneren Reserven, • Bedarf und Nachfrage Bauland Industrie- und Gewerbezone, • Bericht Abstimmung Siedlung und Verkehr, • Umsetzungskatalog zur Berücksichtigung Masterplan und Stra-

tegie der räumlichen Entwicklung • Bericht zum Mitwirkungsverfahren 2008 • Lärmbericht zur Teilrevision der Ortsplanung

Behördenverbindliche Unterlagen:

Erschliessungsprogramm, durch den Einwohnergemeinderat beschlossen am 26. September 2012

Richtlinie Fachgremium, Entwurf

Richtlinie Anforderungen Quartierplangebiete, Entwurf

In Ergänzung zum Bau- und Zonenreglement werden weitere Richtli-nien und Leitfäden erarbeitet, die heute noch nicht vorliegen:

Richtlinie gemäss Art. 43 BZR über qualifizierte Konkurrenzverahren

Richtlinie gemäss Art. 60 BZR über Spielplätze und Freizeitanlagen

Leitfaden zur Erstellung von Quartierplänen

Ergänzende Grundlagen:

Strategie der räumlichen Entwicklung vom 20. November 2006

Masterplan der Gemeinde Sarnen vom 16. Februar 2009

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1 Ausgangslage und Motivation Die bestehenden Zonenpläne und die Bau- und Zonenreglemente der vier Bezirksgemeinden wurden vom Regierungsrat des Kantons Obwalden bzw. den Gemeindeversammlungen wie folgt genehmigt:

Dorfschaftsgemeinde Sarnen: 9. Dezember 1991 (Gemeindeversammlung)

Bezirksgemeinde Kägiswil: 3. Dezember 1991 (Regierungsrat; GV: 31.5.1991)

Bezirksgemeinde Schwendi: 11. Dezember 1992 (Gemeindeversammlung)

Bezirksgemeinde Ramersberg: 28. November 1993 (Gemeindeversamm-lung)

Seither genehmigte der Regierungsrat kleine Änderungen der Zonenpläne in diversen Gebieten.

Mit der revidierten Ortsplanung sollen im Wesentlichen die Voraussetzun-gen für die bauliche Entwicklung der kommenden 15 Jahre geschaffen wer-den. Die revidierte Ortsplanung Sarnen fasst nun die bisher in die vier Be-zirksgemeinden Dorfschaftsgemeinde Sarnen, Kägiswil, Schwendi und Ramersberg aufgeteilte Planung zusammen.

Mit dem Vorliegen des kantonalen Richtplans Obwalden 2007 – 2020 ist die Ortsplanung Sarnen grundsätzlich zu überarbeiten. Die vorliegenden An-passungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.

2 Planungsvorhaben

2.1 Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde In ihrem Leitbild und in der Strategie der räumlichen Entwicklung hat die Gemeinde Sarnen ihre strategischen Entwicklungsvorstellungen aufgezeigt.

In den erwähnten strategischen Planungsinstrumenten werden allerdings keine quantitativen Wachstumsziele genannt. Der Ortsplanungsrevision legt der Einwohnergemeinderat folgendes quantitatives Ziel zugrunde, das für die Bemessung des voraussichtlichen Bedarfs gemäss Art. 15 Raumpla-nungsgesetz als Referenz der Gemeinde zählt:

Mit der aktuellen Ortsplanungsrevision sollen Baulandkapazitäten für ein Wachstum von rund 1% geschaffen werden. Zusätzlich wird der Bedarf für die fortschreitende Zunahme des Flächenbedarfs pro Einwohner berück-sichtigt.

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Im Weiteren sollen folgende qualitative Ziele erreicht werden: Die Nachfra-ge nach Bauland für Einfamilienhäuser ist in Sarnen gross. Derzeit ist je-doch kaum Bauland in der zweigeschossigen Wohnzone auf dem Markt er-hältlich. Um einen Teil der Nachfrage befriedigen zu können, sowie um die Steuerstrategie umsetzen zu können (Zuzug von einkommens- und vermö-gensstarken Personen), soll ein Anteil von 30-40% der zusätzlichen Bevöl-kerung ein Eigenheim realisieren können. Dazu sind Flächen in den 2-geschossigen Wohnzonen anzubieten. Für rund 60-70% der kommenden Einwohner sind Flächen in mehrgeschossigen Bauzonen anzubieten.

In den Arbeitsgebieten sollen vorab die Bedürfnisse der lokal ansässigen Betriebe gedeckt werden können. Viele Betriebe möchten ausbauen und suchen einen neuen Standort. Für die Ansiedlung von zusätzlichen Arbeits-plätzen wird auf die Entwicklungsszenarien des Kantons abgestellt.

Gesamthaft benötigt die Gemeinde aufgrund ihres Wachstumsziels sowie der Ausdünnung Wohnraum für 2‘045 Einwohner. Mit dem Entwurf des Zo-nenplans sind zusätzliche Bauzonen für 570 Personen zur Einzonung vor-gesehen. Insgesamt weist der Zonenplanentwurf eine Kapazität von 1892 Einwohnern auf. Die Kapazität des Zonenplanentwurfs deckt den Bedarf für das Wachstumsziel der Gemeinde nicht ganz ab. Die Kapazität entspricht jedoch der Modellrechnung des Kantons, in der für Sarnen ein Wachstum von bis zu 79 Einwohnern pro Jahr prognostiziert wird.

Vergleich Kapazität – Bedarf Einwohner

Bedarf gemäss Wachstumsziel Gemeinde 2‘045

Zonenplankapazität (inkl. Reserven in bebauten Gebie-ten)

1‘892

Tabelle: Vergleich Kapazität – Bedarf Einwohnerentwicklung 2025

Detaillierte Angaben zu den gemachten Ausführungen oben sind in den Kapiteln 6.3 und 8 zu finden.

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2.2 Massnahmen zum Erreichen der Entwicklungsziele

2.2.1 Verfügbarkeit der unüberbauten Bauzonen

Die Verfügbarkeit des bereits eingezonten Baulandes wird in Kap. 7.1 erläu-tert. Gemäss einer Umfrage der Standortpromotion iow im Oktober und No-vember 2011 sind 53% der eingezonten Wohn- und Gewerbeparzellen nicht verkäuflich. Bei den eingezonten Industrieparzellen sind rund 51% erhält-lich.

Werden die unüberbauten Bauzonen weiter gehortet, kann das Entwick-lungsziel nicht erreicht werden. Diese Tendenz zeigt sich bereits heute: Trotz hoher Nachfrage nach Wohnbauland stagniert die Einwohnerzahl (2010: 9902 EW, 2011: 9899 EW, Ende August 2012: 9874 EW).

2.2.2 Massnahmen zur Aktivierung der inneren Reserven Vergleiche Beilage „Konzept zur Mobilisierung und Nutzung der inne-ren Reserven“

Die Ausschöpfung der inneren Reserven (Verdichtung gegen Innen) kann dazu beitragen, das Entwicklungsziel zu erreichen.

Die Gemeinde Sarnen ist bestrebt, an geeigneten Orten Massnahmen zur Aktivierung der inneren Reserven zu treffen. Dazu gehören:

Massnahmen zur Aktivierung der noch unüberbauten Baulandreserven (vgl. Kap. 9)

Mobilisieren der Potentiale für eine innere Verdichtung sowie Transformati-ons-/ Sanierungsgebiete

Erhöhung der zulässigen Bebauungsdichte

Die strategische Planungskommission der Gemeinde Sarnen hat sich mit möglichen Massnahmen zur Aktivierung der inneren Reserven auseinan-dergesetzt. In einem separaten Bericht (Beilage) werden die Verdichtungs-potenziale analysiert, die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinde aufge-zeigt und konzeptionelle Überlegungen zur Aktivierung der Potenziale ge-macht. Zur Mobilisierung der Bauzonenreserven wird ein Massnahmenkata-log abgebildet (vgl. Kap. 9).

Als erster Schritt hat die strategische Planungskommission mehrere Mass-nahmen zur Aktivierung der inneren Reserven beschlossen:

Aufzonung geeigneter Areale in eine dichtere Zone (vgl. dazu Kap.3.2.2)

Ausbau der Bestimmungen zu den Mindestnutzungen im Bau- und Zonen-reglement (vgl. dazu kommentiertes BZR)

Ergänzung der Bestimmungen zu den Gewerbe- und Wohnzonen im Bau- und Zonenreglement (vgl. dazu Kap. kommentiertes BZR)

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Ergänzung der Bestimmungen zu Abweichungen von der Regelbauweise bei Quartierplänen im Bau- und Zonenreglement (vgl. dazu Kap. 4.1.3)

2.2.3 Massnahmen zur Mobilisierung von Bauland

Mit der Baugesetzänderung 2009 wurden Möglichkeiten geschaffen, um gegen die Baulandhortung vorzugehen. Gemäss Art. 11a BauG kann die Gemeinde frühestens 2019 für noch unbebauten Bauzonen ein Kaufrecht geltend machen. Weitere „harte“ Massnahmen stehen der Gemeinde der-zeit nicht zur Verfügung.

In der Zwischenzeit setzt die Gemeinde auf Gespräche mit den Grundei-gentümern, um der Baulandhortung entgegenzuwirken.

Bei Um- und Einzonungen von grösseren Parzellen werden mit den Grund-eigentümern Kaufrechtsverträge zugunsten der Einwohnergemeinde ab-geschlossen. In den Kaufrechtsverträgen ist die Überbauung innert einer bestimmten Frist vorgesehen. Wird die Parzelle nicht innert der vorgesehe-nen Frist überbaut, kann sie von der Gemeinde zu einem reduzierten Kauf-preis übernommen werden oder die Gemeinde kann das Kaufrecht an Dritte weitergeben.

2.2.4 Schaffen von zusätzlichem Bauland

Die Massnahmen zur inneren Verdichtung und zur Mobilisierung von Bau-land genügen nicht, um die Wachstumsziele der Gemeinde zu erreichen. Aus diesem Grund empfiehlt der Einwohnergemeinderat der Bevölkerung das Schaffen von zusätzlichem Bauland. Darunter fallen sowohl Einzonun-gen von Landwirtschaftsland als auch Umzonungen, z.B. von nicht mehr benötigtem Gewerbeland in Wohnzonen.

Insgesamt werden 8.64 ha Wohnbauland, 0.62 ha Mischzonen (Kernzonen, Gewerbe- und Wohnzonen), sowie 1.57 ha Arbeitszonen zusätzlich bereit-gestellt (unüberbaute Flächen). Die einzelnen Zonenplanänderungen wer-den im Kap.3.2 erläutert. Weitere Ausführungen zu den Kapazitäten des Zonenplans finden sich im Kap. 7.

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3 Die Änderungen im Zonenplan

3.1 Generelle Anpassungen

3.1.1 Zusammenführen der Zonenpläne der Bezirksgemeinden

Die Zonenpläne der bisherigen 4 Bezirksgemeinden wurden zu einem ge-meinsamen GIS-Zonenplan für die ganze Gemeinde Sarnen zusammenge-führt. Zur besseren Orientierung wird dieser in zwei Teilen (Siedlung und Landschaft) dargestellt. In der aktuellen Revision wurde nur der Teil Sied-lung bearbeitet.

3.1.2 Verzicht auf Übriges Gebiet

Die angestrebte Siedlungsentwicklung ist in der Strategie der räumlichen Entwicklung (vgl. Kap. 15.2) festgelegt. Eine Verankerung von strategi-schen Entwicklungsoptionen im eigentümerverbindlichen Zonenplan – wie es mit den Übrigen Gebieten seinerzeit angestrebt wurde – ist darum nicht mehr nötig.

Alle bisherigen Übrigen Gebiete, die heute rechtlich der Landwirtschaftszo-ne gleichgestellt sind, werden darum in die Landwirtschaftszone umgeteilt.

Ein Anspruch auf Einzonung eines Übrigen Gebietes besteht nicht. Ande-rerseits ist es auch nicht so, dass bei Vorhandensein von Übrigen Gebieten diese zwingend mit Priorität eingezont werden müssten. Mit oder ohne Üb-rige Gebiete ist es möglich – sofern der Bedarf ausgewiesen ist und bei raumplanerischer Eignung – auch direkt aus der Landwirtschaftszone ein-zuzonen.

3.1.3 Differenzierung der zwei- und dreigeschossigen Wohnzonen

Die zwei- und dreigeschossigen Wohnzonen werden neu in ihrer Dichte dif-ferenziert. Die bisherigen Ausnützungsziffern der vier Bezirksgemeinden können damit sinnvoll zusammengeführt werden. Zweigeschossige Wohn-zonen an zentralen Lagen (Sarnen Dorf) werden grundsätzlich der W2A (bisher W2 dicht) zugeteilt. An Hanglagen und in den äusseren Gemeinde-teilen werden grundsätzlich lockere W2 („W2B“) ausgeschieden. Zonen von hoher Wohnqualität für gehobene Ansprüche werden der lockeren „W2C“ zugeteilt.

Die dreigeschossigen Wohnzonen können entsprechend der bisherigen Regelungen der Bezirksgemeinden ausgeschieden werden.

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3.1.4 Zweigeschossige Wohnzone C

Die Gemeinde Sarnen betrachtet die Planung von Wohnzonen für gehobe-ne Ansprüche auch als kommunale Aufgabe. Aus diesem Grund wird an attraktiver Lage in Wilen die 2-geschossige Wohnzone C im Sinne einer Landhauszone geschaffen.

In einer ersten Etappe wird im Gebiet Wilen vorerst rund ein Drittel in der Mitte der maximal vorgesehenen W2C eingezont. Die restliche Fläche wird zu einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf eingezont. Die W2C nimmt in ihren Bestimmungen (Art. 14 BZR) die Ideen des Konzepts zu den Parkzonen vom Frühjahr 2008 auf, das als Grundlage diente.

3.1.5 Ortsbildzone

Die Ortsbildzone ersetzt im Bereich der Kernzonen von Sarnen und Kirch-hofen die bisherige Ortsbildschutzzone und wird räumlich ausgedehnt. Die Ausdehnung orientiert sich am Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Die Ortsbildzone dient der qualitätsvollen Eingliederung von Neu- und Umbauten in die ortsprägende Struktur und Erscheinung des Ortsbildes. Ein Fachgremium ist vor Erteilung von Baubewilligungen anzu-hören. Die Gemeinde Sarnen wird Richtlinien für dieses Fachgremium erar-beiten.

3.1.6 Inventar der Naturobjekte von lokaler Bedeutung

Die in den heute rechtsgültigen Zonenplänen verzeichneten Naturobjekte wurden überprüft. Nicht mehr vorhandene Objekte werden aus dem Inven-tar gestrichen. Die als Objekte von regionaler Bedeutung erfassten Einzel-objekte werden neu als Objekte von lokaler Bedeutung geführt. Bei den Feldaufnahmen wurden im Siedlungsgebiet zudem weitere Objekte erfasst, die in das Inventar aufgenommen werden sollen. Weitere Ausführungen zu den Naturobjekten werden im Kap. 10 gemacht.

3.1.7 Festsetzung neuer Kulturobjekte von lokaler Bedeutung in Stalden

Die lokalen Kulturobjekte der Bezirksgemeinde Ramersberg stehen bereits seit 1993 unter Schutz, jene von Kägiswil seit 1997 und jene der Dorf-schaftsgemeinde Sarnen seit 2001.

Gemäss der kantonalen Denkmalschutzverordnung wurde im Jahre 1996 auch ein Inventar der Kulturobjekte von lokaler Bedeutung der Bezirksge-meinde Schwendi erarbeitet. Das rechtliche Verfahren zur Unterschutzstel-lung von 15 Objekten wurde durch einen Beschluss des Bezirksgemeinde-

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rats Schwendi vom 11. März 1996 korrekt eingeleitet, offiziell aber nie rich-tig abgeschlossen: für eine Unterschutzstellung hätte der Bezirksgemeinde-rat die Objekte in den Zonenplan aufnehmen müssen. Dies hat jedoch nicht stattgefunden. Dieses Versäumnis soll nun behoben werden. In Stalden bzw. der ehemaligen Bezirksgemeinde Schwendi werden folgende neue Objekte im Zonenplan bezeichnet:

Nr. Parzelle Gebiet Objekt Eigentümer

S107 1711 Schwandbach-Forst

Wohnhaus Ifang Theres Dräyer-Hof, Allmend 80, Gunzgen

S120 1618 Dorf Stalden Schulhaus Einwohnergemeinde Sarnen

S121 1612 Dorf Stalden Dorfbrunnen Korporation Schwendi

S161 1465 Hintergraben Hof Grin, beste-hend aus a) Wohnhaus b) Stall

Max Gloor, Schönenwerder-strasse 41, Oberentfelden

S163 2021 Seewenalp Alpkapelle Mariä Himmelfahrt

Schweizerische Eidgenossen-schaft

3.1.8 Gefahrenzonen

Mit den Gefahrenzonen werden die in der Gefahrenkarte des Kantons Ob-walden bezeichneten Gebiete mit Gefährdung verbindlich festgehalten.

Im Kanton Obwalden werden Gefahrenzonen im Zonenplan in vier Gefah-renstufen differenziert:

1. Gefahrenzone 1 (rot): Erhebliche Gefährdung. Bauverbot. 2. Gefahrenzone 2 (blau): Mittlere Gefährdung. Bauen mit Auflagen mög-

lich. 3. Gefahrenzone 3 (gelb): Geringe Gefährdung. Die Gemeinde kann

bestimmen, dass diese Auflagen nicht nur empfohlen werden, sondern ebenfalls zwingend einzuhalten sind.

4. Übrige Gefahrenhinweiszonen 3 (gelb-schraffiert): empfohlene Mass-nahmen.

Die Gefahrenkarten werden durch den Kanton Obwalden erstellt. Die Ge-fahrenzonen (synoptisch) werden im Zonenplan Siedlung überlagernd zu den Bauzonen dargestellt. Von besonderer Bedeutung sind die roten Ge-fahrenzonen, da in diesem Bereich ein Bauverbot herrscht. In der roten Ge-fahrenzone können keine neuen Bauzonen ausgeschieden werden. Nur wenige bisherige Bauzonen liegen in roten Gefahrenzonen:

Im Bau- und Zonenreglement Sarnen wurden für die Gefahrenzonen die Bestimmungen des Kantons Obwalden übernommen (Art. 32 BZR). Zur Dif-ferenzierung der Gefahrenarten wird auf die Gefahrenkarte verwiesen.

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3.1.9 Sicherung Gewässerräume

Seit dem 1. Juni 2011 sind die Gewässerräume gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung sicherzustellen bzw. auszu-scheiden. Die Verordnung gibt dafür den Kantonen Zeit bis 2018 und defi-niert in den Übergangsbestimmungen grössere Gewässerräum, die bis da-hin einzuhalten sind.

Nachfolgend zur Vorprüfung durch den Kanton definierte das Amt für Wald und Landschaft die Gewässerräume für die durch Zonenplanänderungen betroffenen Gewässer. Je nach Art und Dimension des Gewässers sind un-terschiedlich breite Gewässerräume grundeigentümerverbindlich auszu-scheiden. Zonenplanänderungen im Gewässerraum haben zwingend den Gewässerraum zu berücksichtigen.

In Ein- oder Umzonungsgebieten wurden die Gewässerräume mit dem Entwurf des Zonenplans für die öffentliche Auflage mittels einer Baulinie de-finiert. Das Bau- und Zonenreglement (Art. 45) m. Auf Arealen mit Quartier-planpflicht wird der Gewässerraum erst im Rahmen der Quartierplanung de-finitiv ausgeschieden. Damit können kleinere Gewässer bei Bedarf im Rahmen des Quartierplans für die Freiraumgestaltung verlegt werden, ohne dass eine Zonenplananpassung notwendig wird.

Für alle anderen (bestehenden) Bauzonen und die Landwirtschaftszone werden die Gewässerräume zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschieden. Bis dahin gelten für diese Gebiete die Übergangsbestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung. Gemäss der in der Zwischenzeit erarbeiteten kantonalen Ausführungsbestimmung ist vorgesehen, dass die Gewässer-raumpläne durch den Regierungsrat festgesetzt werden. Damit entfällt ein Beschluss durch die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde. Die im Entwurf der Ortsplanung aufgezeigten Gewässerräume werden auf kom-munaler Stufe festgesetzt und mit der Ortsplanungsrevision durch den Re-gierungsrat genehmigt.

3.2 Die wichtigsten Änderungen im Zonenplan im Detail

3.2.1 Generelle Vorbemerkungen

Der grösste Teil der Umzonungen resultiert aus der Differenzierung der zweigeschossigen Wohnzonen in «locker» (W2B) und «dicht» (W2A).

Der grösste Teil der Auszonungen resultiert aus der Aufhebung der «Übri-gen Gebiete». Diese werden in die Landwirtschaftszone ausgezont.

Die wichtigsten Zonenplanänderungen in der Gemeinde Sarnen werden in den folgenden Kapiteln, nach Ortsteilen gegliedert, zusammengefasst.

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Legende zu den Planausschnitten auf den folgenden Seiten:

Bemerkung: Die plangrafische Ausrichtung der Detailpläne auf den folgenden Seiten entspricht den Übersichtsplänen am Beginn der einzelnen Kapitel.

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3.2.2 Sarnen Dorf

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1. Einzonung Seeblickweg (3‘085m2)

In Ramersberg werden die Parzellen 3435, 3436, 4182 im Bereich See-blickweg vom Übrigen Gemeindegebiet in die Zone W2B eingezont.

Die Einzonung schliesst westlich an ein bestehendes Wohnquartier dersel-ben Zone an. Sie ermöglicht den Bau von 3-4 Einfamilienhäusern. Ein wei-teres Wohngebäude besteht bereits. Das Areal ist bereits durch den See-blickweg erschlossen.

Mit der Einzonung wird in Ramersberg eine massvolle Entwicklung gemäss Strategie der räumlichen Entwicklung ermöglicht. Das Einzonungsgebiet befindet sich innerhalb der in der Strategie definierten Siedlungsbegren-zung.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte keine Naturgefahren

Lärmschutz Immissionsgrenzwert sicher eingehalten

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Geruchsemissionen nicht relevant

Gewässerraum An der Grenze zur Landwirtschaftszone verläuft ein eingedoltes Gewässer. Mittels einer Gewässerbaulinie wird linksseitig ein Gewässerraum von 5.5 m festgesetzt.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Hecke im Bereich südlich angrenzender Parzelle 2418. Kein negativer Einfluss.

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen

Kulturgüterschutz Schutzobjekt auf P1102/1108. Kein negativer Einfluss

Orts-/Landschaftsbild Kein prägender Einfluss

Erschliessung Vorhanden

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung (Luftlinie)

Lagequalität Bereich für geringfügige Bauzonenerweiterung mit be-

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Siedlungsrand sonderer Begründung. Mit der Einzonung wird in Ramersberg eine massvolle Entwicklung gemäss Strategie der räumlichen Entwick-lung ermöglicht. In der Strategie wurde dieser Standort als bestgeeigneter Ort für eine Siedlungserweiterung in Ramersberg ausgeschieden.

2 Arrondierung Hostett (223m2; Parzelle 1138)

Im Gebiet Hostett findet für die bessere Überbaubarkeit eine Arrondierung eines Teils der Parz. 1138 statt. Der entsprechende Parzellenteil befindet sich am Rand der bestehenden Zone W2B und wird vom Übrigen Gemein-degebiet in die Zone W2B mit Quartierplanpflicht eingezont. Der heutige Rand der Bauzone verläuft nicht gerade, sondern ist leicht abgewinkelt. Mit einer Begradigung dieser Grenze zwischen Bau- und Landwirtschaftszone kann eine bessere Bebaubarkeit erreicht werden. Aus Sicht des Einwoh-nergemeinderates wird mit dieser Arrondierung vom strategischen Grund-satz, dass sich Ramersberg baulich nicht in Richtung Sarnen ausdehnen solle, nicht abgewichen. Die Einzonung der ca. 200 m2 wird als vertretbar erachtet.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte im Eventualbereich Naturgefah-ren

Lärmschutz Nicht relevant (Arrondierung)

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Geruchsemissionen nicht relevant

Gewässerraum Entlang der westlichen Parzellengrenze verläuft ein öffentliches Gewässer. Entlang der östlichen Parzellen-grenze verläuft ein offener Entwässerungsgraben. Der Gewässerraum wird im Rahmen der Quartierplanung definitiv gesichert.

Waldabstand Abstand > 20 m

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Naturobjekte/Hecken Hecke beidseitig des bereits eingezonten Gebiets Hostett

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Kein prägender Einfluss der Arrondierung

Erschliessung Nicht vollständig vorhanden

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant aufgrund der geringen Einzonungfläche. Bauzonenerweiterung hat keinen wesentlichen Einfluss auf das Erscheinungsbild einer künftigen Überbauung.

3 Anpassung Zonengrenzen Hostett (Parzellen 1091, 3889)

Die bestehenden Zonengrenzen wurden vor der Abparzellierung des Wohngebäudes gemacht. Bei der Abparzellierung wurden die Zonengren-zen nicht berücksichtigt. Die zwei Teilflächen der Parzelle 1091 müssen nicht zwingend in der Bauzone sein. Dagegen fehlt in der auf der Parzelle 3889 ein kleines Stück in der Bauzone.

Die Parzelle 1091 wird vollständig der Landwirtschaftszone zugeteilt. Die Parzelle 3889 vollständig der zweigeschossigen Wohnzone B (W2B).

Es werden 154 m2 Wohnbauland aus- und 21 m2 landwirtschaftliche Fläche eingezont. Die Bauzonenfläche nimmt damit netto um 133 m2 ab.

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte im Eventualbereich Naturgefah-ren

Lärmschutz Nicht relevant (Arrondierung)

Luftreinhaltung Geruchsemissionen nicht relevant

NIS-Verordnung Nicht relevant

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Kein prägender Einfluss der Arrondierung

Erschliessung Nicht relevant

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant aufgrund der geringen Umzonungsfläche

4 Einzonung Hofmatt West (23‘946m2)

Das zentrale Areal Hofmatt in Kirchhofen (Parz. 314 und 2845) wird vom Übrigen Gemeindegebiet und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Spezialzone Hofmatt mit Quartierplanpflicht eingezont. Für die Spezi-alzone werden im Bau- und Zonenreglement eigene Bestimmungen formu-liert (vgl. BZR Art. 23).

Das Areal befindet sich in Langsamverkehrsdistanz zum Zentrum Sarnen. Aufgrund der Lagequalität eignet sich das Gebiet für eine dichte Überbau-ung. Dem gegenüber steht das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS, Spezialfall Kirchhofen, 2. Fassung 1989), das Kirchhofen als Ortsbild von nationaler Bedeutung einstuft. Für das Gebiet Hofmatt for-dert das ISOS, dass die Uferwiese nicht weiter überbaut wird.

Das Gebiet Hofmatt ist im kantonalen Richtplan als „Bauzonenergänzung von kantonalem Interesse“ aufgeführt (Massnahme Nr. 3). Damit hat bereits auf Stufe Kanton eine Interessenabwägung zugunsten einer Einzonung stattgefunden.

Aufgrund des ISOS und aufgrund des Kulturgüterschutzes (Pfarrkirche ist Objekt von nationaler Bedeutung) wird im Bau- und Zonenreglement ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren gefordert. Mit einem zweistufigen Kon-kurrenzverfahren soll eine Bebauung gefunden werden, die sich optimal in die Siedlung einfügt. Derzeit wird die erste Stufe als Testplanung durchge-führt. Bis zur Abstimmung über die Ortsplanung werden die Resultate vor-liegen. In die Planung einbezogen wird auch die hinterliegende Parzelle

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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315, die mehrheitlich im blauen Gefahrengebiet, heute noch nicht eingezont werden soll.

In der zweiten Stufe des Konkurrenzverfahrens soll mit einem Projektwett-bewerb die konkrete Bebauung und Siedlungsgestaltung ermittelt werden.

Das Ergebnis des Konkurrenzverfahrens ist mit einem Quartierplan umzu-setzen. Der Quartierplan hat konzeptionell eine Weiterentwicklung der Überbauung auf die Parzelle 315 aufzuzeigen.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte grösstenteils Gefahrenstufe gelb: Geringe Gefährdung. Im östlichen Bereich (entlang Sar-neraa): Gefahrenstufe blau: Mittlere Gefährdung. Pro-zessart: Überschwemmung/Hochwasser. Im Baubewilli-gungsverfahren sind sachgerechte Objektschutzmass-nahmen zu treffen.

Lärmschutz Planungswert ist entlang Rüti/Wilerstrasse tags über-schritten. Planungswert ist durch gestalterische oder bauliche Massnahmen einzuhalten (Nachweis ist im Rahmen Quartierplanung zu erbringen). Keine Ausnah-men möglich.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Geruchsemissionen nicht relevant

Gewässerraum Ein linksufriger Gewässerraum von 20 m ab Bö-schungsunterkante der Sarneraa wird mit einer Baulinie gesichert. Für das eingedeckte Gewässers entlang der nördlichen Parzellengrenze ist kein Gewässerraum zu sichern.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Einzelbaum sowie Hecke in angrenzender Grünzone. Gebührender Abstand eingehalten.

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Kulturgüterschutz Im Einflussbereich der Kirche Kirchhofen von nationaler Bedeutung.

Orts-/Landschaftsbild Bedeutender Einfluss auf das Ortsbild aufgrund der Grösse und Zentralität des Gebiets.

Erschliessung Nicht vollständig vorhanden

Erschliessung ÖV Mehrere Bushaltestellen in weniger als 300 m Entfer-nung (Luftlinie). Bahnhaltestelle in weniger als 750 m Entfernung (Luftlinie)

Lagequalität Siedlungsrand

Schwerpunkt für Siedlungserweiterung

5 Einzonung Felsenheim, Parzelle 225 (1‘736 m2)

Eine Teilfläche der Parzelle 225 war im Entwurf des Zonenplans für die Vorprüfung zur Einzonung vorgesehen. Heute befindet sich das Areal, nach dem dieses 1991 ausgezont wurde, im Übrigen Gebiet. In der Beurteilung des kantonalen Vorprüfungsberichts wurde auf den Gewässerraum hinge-wiesen und die Einzonung als problematisch beurteilt. Darauf beschloss der Einwohnergemeinderat auf die Einzonung zu verzichten. Gegen die Nich-teinzonung erhoben die Eigentümer Einsprache.

Aufgrund der Einigungsverhandlung wurde klar, dass das bestehende Ge-bäude Felsenheim 2, das sich heute in der Bauzone befindet, über eine Nichtbauzone erschlossen wäre. Dies widerspricht der Bundesrechtsspre-chung. Im Weiteren weist das Gebäude eine zu kleine Bauzonenfläche auf, mit der die vorhandene Nutzfläche nicht bewilligungsfähig wäre. Obwohl das Gebäude rechtmässig in der Bauzone liegt, bestehen hier Probleme bezüglich Erschliessung und Ausnutzung. Auch wenn das Gebäude nicht vom Gewässerraum betroffen ist, könnte hier eine zeitgemässe Erneuerung oder ein Neubau nur unter dem Gesichtspunkt der Bestandesgarantie ge-währt werden.

Um die beschriebene Problematik zu lösen, kommt der Einwohnergemein-derat auf den Entscheid der Nichteinzonung zurück und schlägt die Einzo-nung des Hofraums der Gebäude Felsenheim 1 und 2 vor.

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte rund zur Hälfte Gefahrenstufe blau: Mittlere Gefährdung. Prozessart: Überschwem-mung/Hochwasser. Im Baubewilligungsverfahren sind sachgerechte Objektschutzmassnahmen zu treffen.

Lärmschutz Lärmgrenzwerte eingehalten.

NIS-Verordnung Wird eingehalten

Luftreinhaltung Geruchsemissionen nicht relevant

Gewässerraum Mit der Festsetzung einer Gewässerbaulinie im Abstand von 20 Meter zur Sarneraa wird der Vorbehalt des Kan-tons entschärft.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Hecke entlang der Sarneraa. Gebührender Abstand eingehalten.

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen / Grundstück ist bebaut.

Kulturgüterschutz Nicht relevant.

Orts-/Landschaftsbild Keine Auswirkungen, da Grundstück bebaut ist.

Erschliessung Grundstück ist erschlossen, allerdings derzeit über die Landwirtschaftszone. Mit der Einzonung wird dieser Umstand behoben.

Erschliessung ÖV Durch Bushaltestelle Sarnen Bitzighofen erschlossen.

Lagequalität Siedlungsrand

Bereich mit besonderen Anforderungen an Begründung und Erscheinungsbild Eingezont wird ein bereits überbautes Grundstück. Das Erscheinungsbild der bestehenden Bauten wird sich (nur) aufgrund der Einzonung nicht ändern.

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6 Einzonung Bitzighofen (7‘062m2)

Der östliche Teils der Parz. 1128 zwischen Sonnmattstrasse, Bitzigho-ferstrasse und Eiweg wird von der Landwirtschaftszone in die Zone W2A mit Quartierplanpflicht eingezont.

Das vollständig erschlossene Areal schliesst eine Siedlungslücke im Quar-tier Bitzighofen. Bereits die angrenzenden Wohnquartiere befinden sich in der Zone W2A. Die restliche Fläche der Parzelle 1128 verbleibt in der Landwirtschaftszone und wird weiterhin als solche bewirtschaftet. Bei der Abgrenzung des Einzonungsgebiets wurde darauf geachtet, dass der be-nachbarte Bauernhof bezüglich Geruchsemissionen nicht sanierungspflich-tig wird.

Im Rahmen des Quartierplanverfahrens ist darauf zu achten, dass dieser hinterliegende Teil der Parzelle 1128 weiterhin erschliessbar bleibt.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte Gefahrenstufe gelb: Mittlere Gefährdung. Prozessart: Überschwemmung/ Hochwas-ser. Im Baubewilligungsverfahren sind sachgerechte Objektschutzmassnahmen zu treffen. Im östlichen Be-reich keine Gefährdung.

Lärmschutz Planungswert ist an Ecken zur Brünigstrasse nachts überschritten. Planungswert ist durch gestalterische oder bauliche Massnahmen einzuhalten (Nachweis ist im Rahmen Quartierplanung zu erbringen). Keine Ausnah-men möglich.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Einzonungsgebiet angrenzend an Bauernhof. Notwendi-ger Mindestabstand von 45 m gemäss FAT-Richtlinien wird eingehalten.

Gewässerraum Der linksufrige Gewässerraum ab Böschungsunterkante der Sarneraa wird mittels einer Baulinie auf der Parzelle

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1128 gesichert.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Keine Fruchtfolgefläche betroffen

Kulturgüterschutz Objekt von lokaler Bedeutung auf gegenüberliegender Seite der Sarneraa nicht beeinträchtigt.

Orts-/Landschaftsbild Kein besonders prägender Einfluss

Erschliessung Nicht vollständig vorhanden

Erschliessung ÖV Bushaltestelle unmittelbar beim Einzonungsgebiet; ge-plante Bahnhaltestelle Sarnen Nord in weniger als 750 m Entfernung (Luftlinie)

Lagequalität Siedlungsrand

Bereich für Bauzonenerweiterung um 1-2 Bautiefen Mit der Einzonung wird eine grössere Baulücke im Quar-tier geschlossen.

7 Umzonung Bitzighofen «Im Zopf» (4‘317m2)

Die Parzelle 3382 zwischen Bitzighoferbach und Sarneraa wird von der Zo-ne für öffentliche Bauten und Anlagen in die zweigeschossige Gewerbe- und Wohnzone GW2 umgezont. Die Gemeinde hat keinen Bedarf für die weitere Verwendung der Parzelle.

Mit der Umzonung wird eine Angleichung der Nutzung an das Umfeld er-reicht: Zwischen Brünig- und Bleikistrasse besteht nach der Umzonung ein-heitlich eine Gewerbe- und Wohnzone. Das Umzonungsareal wird über die Bleikistrasse erschlossen.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gefahrenkarte: teilweise im Eventualbereich Naturgefah-ren. Prozessart: Überschwemmung/Hochwasser.

Lärmschutz Nicht relevant.

NIS-Verordnung Nicht relevant

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Luftreinhaltung Geruchsemissionen nicht relevant

Gewässerraum Der Gewässerraum der Sarneraa wird mit einer Baulinie 20 m ab Böschungsunterkante gesichert. Zum nördlich verlaufenden Bach wird eine Gewässerbaulinie von 10 m ab Gewässermitte erlassen.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Kein besonders prägender Einfluss

Erschliessung Vorhanden

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung (Luftli-nie); geplante Bahnhaltestelle Sarnen Nord in weniger als 750 m Entfernung

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant, da bestehende Bauzone.

Gemäss Hindernisbegrenzungskataster zum Flugplatz Kägiswil vom Okto-ber 1995 ist die Erstellung oder Änderung von Bauten, welche die Hinder-nisbegrenzungsflächen durchstossen, meldepflichtig. Die Projektunterlagen sind mit Plänen der kantonalen Meldestelle zu melden. Untenstehende Ab-bildung zeigt die Begrenzungsfläche gemäss Kataster. Aufgrund der Lage unmittelbar in der Verlängerung der Start-/Landepiste ist eine Bebauung derzeit nicht möglich. Eine zonengemässe Nutzung kann erst bei Einstel-lung des Flugbetriebs realisiert werden. Im Hinblick auf die absehbare Schliessung des Flugplatzes Kägiswil soll das Areal bereits jetzt umgezont werden.

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8 Umzonung Bitzighoferbach (diverse Flächen)

Am Bitzighoferbach sind die Bauzonen an die Situation nach der Bachkor-rektur anzupassen.

Oberhalb der Terrassenstrasse wird die Restfläche zwischen Wohnzone und Wald von der Landwirtschafts- in die Grünzone umgezont. Eine land-wirtschaftliche Nutzung fand an dieser Stelle nicht mehr statt.

Oberhalb der Brünigstrasse wurde der Bach etwas Richtung Norden ver-schoben. Die Zonierung wird nun entsprechend nachgerückt. Der Bach wird weiterhin von Grünzonen flankiert. Die nicht mehr für den Gewässerraum benötigte Grünzone wird im Bereich der Parzelle 3684 zur Gewerbezone. Eine Baulinie sichert den Gewässerraum.

Bisher neu

Südlich der Brünigstrasse war der Bach bisher gegenüber den Bauzonen nicht durch Grünzonen getrennt. Solche Grünzonen werden im Rahmen dieser Ortsplanungsrevision geschaffen. Der Gewässerraum wird auch hier mittels einer Baulinie 10 m ab Bachmitte rechtlich gesichert. Der bestehen-de Parkplatz auf der Parzelle 3232 unterliegt dabei der Bestandesgarantie.

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bisher neu

Bereich Relevanz

Naturgefahren

Nicht relevant Lärmschutz

NIS-Verordnung

Luftreinhaltung

Gewässerraum Sicherung durch eine Gewässerbaulinie 10 m ab Ge-wässermitte.

Waldabstand

Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken

Fruchtfolgeflächen

Kulturgüterschutz

Orts-/Landschaftsbild

Erschliessung

Erschliessung ÖV

Lagequalität Siedlungsrand

9 Umzonung Sust / Kollegium (Total 106‘708 m2)

Die bisherige Klosterzone westlich der Brünigstrasse wird, mit Ausnahme der noch durch das Kloster genutzten Grundstücke, in die Zone für öffentli-che Bauten und Anlagen umgezont. 7.7 ha werden im Bereich des Kollegi umgezont; 2.9 ha im Bereich zwischen der regionalen Sportanlage und dem Erlebnisbad.

Die Umzonung betrifft Areale, die heute nicht mehr direkt für Nutzungen des Klosters genutzt werden. Stattdessen befinden sich auf den Arealen öffent-liche Bauten wie das Gymnasium, kantonale Verwaltungsgebäude und der-gleichen. Mit der Zonenplanänderung soll die Nutzungsplanung den heuti-gen Nutzungen angepasst werden.

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte Gefahrenstufe im Bereich See / Sarneraa blau: Mittlere Gefährdung. Im übrigen Bereich gelb: Geringe Gefährdung. Im Baubewilligungsverfahren sind sachgerechte Objektschutzmassnahmen zu treffen.

Lärmschutz Nicht relevant

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Nicht relevant

Gewässerraum Von der Umzonung betroffen ist der Bootshafen. Die bestehenden Bauten unterliegen der Bestandesgarantie. Für neue Bauten wird eine Gewässerbaulinie 15 m ab Seeufer ausgeschieden. Für bauliche Anpassungen am Hafen können aufgrund der Standortgebundenheit Aus-nahmen gewährt werden.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Diverse Objekte. Durch Umzonung keine Veränderungen.

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen

Kulturgüterschutz Diverse Objekte. Durch Umzonung keine Veränderungen.

Orts-/Landschaftsbild Kein Einfluss (Nutzung bleibt erhalten bzw. wird im be-stehenden kommunalen Richtplan Seefeld geregelt).

Erschliessung Nicht relevant

Erschliessung ÖV Mehrere Bushaltestellen in weniger als 300 m Entfernung (Luftlinie) für weite Teile der Umzonungsgebiete; geplan-te Erschliessung Seefeld in weniger als 300 m Entfer-nung (Luftlinie) für Teile der Umzonungsgebiete.

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant, da bestehendes Siedlungsgebiet / Bauzo-ne.

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10 Einzonung bei Wyher

In der Nähe des Tunnelportals der Autobahn A8 wird eine kleine Bereini-gung am Zonenplan durchgeführt: Es macht Sinn, dass die Parzelle 3999 als Ganzes in die öffentliche Zone zu liegen kommt. Dazu wird eine kleine Teilfläche von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont.

Bereich Relevanz

Naturgefahren

Aufgrund von Grösse und Nutzung der Einzonung nicht relevant.

Lärmschutz

NIS-Verordnung

Luftreinhaltung

Gewässerraum

Waldabstand

Naturobjekte/Hecken

Fruchtfolgeflächen

Kulturgüterschutz

Orts-/Landschaftsbild

Erschliessung

Erschliessung ÖV

Lagequalität Siedlungsrand

11 Einzonung Kleingartenzone Obere Allmend (5‘628m2)

Mit dem beabsichtigten Bau von Alterswohnungen auf der Parzelle 416 kündigte die Korporation Freiteil dem Familiengartenverein Sarnen den Ver-trag. Die Korporation bietet dem Verein als Ersatz die südlich angrenzende Wiese zur Nutzung an. Die entsprechende Wiese soll deshalb in die Bau-

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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zone eingezont werden. Dazu soll eine spezielle „Kleingartenzone“ geschaf-fen werden.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte etwa zur Hälfte in der Gefahren-stufe gelb: Geringe Gefährdung und zur Hälfte im Even-tualbereich Naturgefahren. Prozessart: Überschwem-mung/Hochwasser.

Lärmschutz Nicht relevant.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Wird eingehalten

Gewässerraum Nicht relevant. Einzonung grenzt an eine Grundwasser-schutzzone an.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht betroffen

Fruchtfolgeflächen Fruchtfolgefläche 2. Priorität (5‘337 m2). Gemäss Bun-desamt für Raumentwicklung1 sind Kleingärten in der Regel nicht mit den FFF kompatibel (feste Zufahrten, Kleinstbauten, Überdüngung etc.). Wenn jedoch dauer-hafte Bodenschäden vermieden werden (keine Überdün-gung, Versiegelung, Wasserleitungen etc.), kann die Fläche weiterhin zu den FFF gezählt werden. Die ent-sprechenden Vorgaben werden übernommen.

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Kein prägender Einfluss

Erschliessung Zufahrt über Gemeindestrasse vorhanden. Parkierung ist auf Areal zu lösen. Wasser/Abwasser: erschlossen.

1 Bundesamt für Raumentwicklung ARE (2006): Sachplan Fruchtfolgeflächen; Vollzugshilfe

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Erschliessung ÖV Bahnhaltestelle in weniger als 750 m Entfernung (Luftli-nie)

Lagequalität Siedlungsrand

Bereich mit Massnahmen zur Erhaltung FFF Die FFF können erhalten werden (siehe oben). Das Erscheinungsbild des Siedlungsrands wird sich durch kleinere Bauten und Anlagen der Zone verändern. Land-schaftsprägende Hochbauten sind nicht möglich.

Der Standort eignet sich als Kleingartenareal (flaches Terrain, angrenzend an das bestehende Siedlungsgebiet) und ist verfügbar. Gemäss Strategie der räumlichen Entwicklung ist das Areal als mögliches Entwicklungsgebiet für gemischte Nutzung vorgesehen. In der Nutzungsvereinbarung zwischen Familiengartenverein und Korporation wird festgehalten: „Im Falle einer späteren Umzonung (Wohnzone oder Zone für öffentliche Bauten) ist eine Kündigung vor Ablauf der Vereinbarung möglich und wird ausdrücklich ver-einbart.“

Für die Kleingartenzone werden spezielle Bestimmungen im Bau- und Zo-nenreglement formuliert (BZR Art. 22).

12 Aufzonung W2 in W3 St. Antonistrasse, Parzellen 2451, 2581 und 3911 (Total 4‘821 m2)

Die Parzellen 2451, 2581 und 3911 sind der zweigeschossigen Wohnzone dicht zugeteilt. Im Rahmen der öffentlichen Auflage stellten die Grundeigen-tümer der Parzellen Anträge zur Aufzonung in die dreigeschossige Wohn-zone. Da die Parzellen sehr zentral liegen und eine Aufzonung die Ziele der Raumplanung hinsichtlich einer haushälterischen Nutzung des Bodens bzw. der Verdichtung nach Innen unterstützen, wird dieses Anliegen berücksich-tigt.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Nicht relevant

Lärmschutz Nicht relevant

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Nicht relevant

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Nicht relevant

Kulturgüterschutz Geschützte Kulturobjekte an der Flüeli- und der St. Anto-nistrasse. Aufzonung hat keine bedeutenden Auswirkun-gen auf die Kulturobjekte.

Orts-/Landschaftsbild Mässiger Einfluss, da Parzellen bereits bebaut sind.

Erschliessung Erschlossen

Erschliessung ÖV nahe Bahnhof

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant, da bestehendes Siedlungsgebiet / Bau-zone.

13 Abgrenzung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Parzelle 2195, Kirchstrasse (186 m2)

Im Rahmen der Behandlung einer Einsprache zur Ortsbildzone auf der Par-zelle 2195 wurde ersichtlich, dass eine Teilfläche der Parzelle der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt ist. Die Abgrenzung entspricht nicht der tatsächlichen Nutzung und wird auch zukünftig nicht für öffentliche Zwecke genutzt.

Um die Parzelle 2195 korrekt über eine Wohnzone erschliessen zu können, wird die Teilfläche von 186 m2 von der Zone für öffentliche Bauten und An-lagen in die zweigeschossigen Wohnzone B (W2B) umgezont.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte Gefahrenstufe gelb: Geringe Gefährdung. Prozessart: Überschwemmung/ Hochwas-ser. Im Baubewilligungsverfahren sind sachgerechte Objektschutzmassnahmen zu treffen.

Lärmschutz Nicht relevant

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Nicht relevant

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Keine Objekte

Fruchtfolgeflächen Nicht relevant

Kulturgüterschutz Im Einflussbereich der Kirche Kirchhofen von nationaler Bedeutung.

Orts-/Landschaftsbild Einzonung hat wegen der geringen Grösse von ca. 190 m2 einen geringen Einfluss auf das Landschaftsbild.

Erschliessung Erschlossen

Erschliessung ÖV Mehrere Bushaltestellen in weniger als 300 m Entfer-nung (Luftlinie). Bahnhaltestelle in weniger als 750 m Entfernung (Luftlinie).

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant, da bestehendes Siedlungsgebiet / Bau-zone.

14 Quartierplanpflicht Bruderklausenhof (9‘387m2)

Für den bereits eingezonten Teil (W2B) der Parzelle 803 wird neu eine Quartierplanpflicht erlassen. Das Areal befindet sich ausserhalb des eigent-lichen Siedlungsgebiets, unweit des Sarnerseeufers. Da es leicht erhöht liegt, ist es insbesondere von der gegenüberliegenden Seeseite sehr gut einsehbar. Mit dem Erlass einer Quartierplanpflicht soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Quartierplanung ist auf eine gute Einordnung ins Landschaftsbild und eine ansprechende optische Er-scheinung der Bauten zu achten.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte im westlichen Bereich Gefahren-stufe blau: Mittlere Gefährdung. Im östlichen Bereich Stufe gelb: Geringe Gefährdung. Im Baubewilligungsver-fahren sind sachgerechte Objektschutzmassnahmen zu treffen.

Lärmschutz Nicht relevant

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Nicht relevant

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Keine Objekte

Fruchtfolgeflächen Nicht relevant

Kulturgüterschutz Bruderklausenhof: Kulturobjekt regionaler Bedeutung im Quartierplanperimeter.

Orts-/Landschaftsbild Bedeutender Einfluss auf das Landschaftsbild; Isoliert liegende und exponierte Bauzone. Durch Quartierplan-verfahren soll eine qualitätsvolle Entwicklung sicherge-stellt werden.

Erschliessung Nicht relevant

Erschliessung ÖV Bushaltestelle unmittelbar beim Bruderklausenhof

Lagequalität Siedlungsrand

Im Prinzip nicht relevant, da bestehendes Siedlungsge-biet / Bauzone. Mit der Quartierplanpflicht kann das zukünftige Erscheinungsbild allerdings positiv beeinflusst werden.

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3.2.3 Sarnen Industrie / Kreuzstrasse

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15 Einzonung Kernmatt (15‘035 m2)

Die Parzellen 1843, 704 und 4351 zwischen Zentralbahn und A8 werden vom Übrigen Gemeindegebiet in die Industriezone mit Quartierplanpflicht eingezont.

Das Bauland eignet sich für die Ansiedlung von neuen und die Weiterent-wicklung von bestehenden Betrieben. Das weitläufige Gebiet eignet sich insbesondere für flächenintensive Betriebe. Für arbeitsplatz- und verkehrs-intensive Betriebe ist das Gebiet zu peripher gelegen. Das Umfeld des Ein-zonungsgebiets ist teilweise bereits gewerblich-industriell geprägt.

Wie mit dem Verkehrsgutachten Sarnen Industrie-Nord festgestellt wurde, sind weitere Einzonungen im Gebiet ohne einen entsprechenden Ausbau der Verkehrsinfrastruktur nur mit einer Fahrtenbeschränkung möglich. Ge-mäss dem Verkehrsgutachten darf das Gebiet Kernmatt nicht mehr als 100 Fahrten in der Abendspitzenstunde in Richtung Süden auf den Kreisel Nordstrasse – Kägiswilerstrasse auslösen. Die Fahrtenbeschränkung wird mit einer Ergänzung der Vorschriften zur Industriezone im Bau- und Zonen-reglement verankert. Die Einhaltung der Fahrtenbeschränkung ist in einem Quartierplan aufzuzeigen. Die weiteren Anforderungen an den Quartierplan sind der entsprechenden Richtlinie, gestützt auf Art. 39 Abs. 2 BZR, zu ent-nehmen. Derzeit wird für den Kernmattbach in einer Projektstudie nach Möglichkeiten für die Sicherstellung des Hochwasserabflusses gesucht. Durch noch zu definierende Massnahmen soll das gesamte Industriegebiet sicherer werden.

Ursprünglich war geplant, auch die Parzelle 709 (4‘190 m2) in die Industrie-zone einzuzonen. Gegen die Zonenplanänderung erhob der Grundeigen-tümer jedoch Einsprache, so dass auf eine Einzonung verzichtet wird.

Mit der nun vorliegenden Einzonung wird ein Verkehrsaufkommen in der Abendspitze von insgesamt 55 Fahrten erwartet. Eine Limitierung der Fahr-ten ist damit vorläufig nicht notwendig. Um bei einer weiteren Einzonung im Gebiet Kernmatt die Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit den Ver-kehrskapazitäten zu gewährleisten, wird die Bestimmung im BZR jedoch erhalten.

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Situation unterschiedlich. Gemäss Gefahrenkarte im zentralen Bereich Gefahrenstufe blau: Mittlere Gefähr-dung. Daran angrenzend Stufe gelb bzw. Eventualbe-reich. Prozessart: Überschwemmung/Hochwasser. Im Baubewilligungsverfahren sind sachgerechte Objekt-schutzmassnahmen zu treffen.

Lärmschutz Der massgebende Planungswert der ES IV von 55 dB(A) nachts kann im gesamten einzuzonenden Gebiet ein-gehalten werden. Die Anforderungen von Umweltschutz-gesetz und Lärmschutzverordnung sind erfüllt.

NIS-Verordnung Für Parz. 704 und 4351 nicht relevant. Bei Parz. 1843 entlang der Bahnlinie ist die Situation im Baubewilli-gungsverfahren zu prüfen.

Luftreinhaltung Geruchsemission nicht relevant. Stall auf P. 707 in ge-nügender Entfernung.

Gewässerraum Das Einzonungsgebiet ist zwar von der Sarneraa durch das Trassee der Zentralbahn getrennt. Nichtsdestotrotz muss der Gewässerraum (rechtsufrig 20 m ab Bö-schungsunterkante) durch eine Baulinie gesichert wer-den. Die beiden Gebäude innerhalb des Gewässerraums unterliegen der Bestandesgarantie.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Mittlerer Einfluss. Der bestehende Korridor an industriel-len und gewerblichen Bauten entlang der Zentralbahn wird in der bisherigen Breite weitergeführt.

Erschliessung Nicht vollständig vorhanden

Erschliessung ÖV Nicht erschlossen

Lagequalität Siedlungsrand

Bereich mit besonderen Anforderungen an Begründung und Erscheinungsbild Mit den Vorgaben für die Quartierplanung wird den be-

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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sonderen Anforderungen an das Erscheinungsbild Rechnung getragen. Das Areal geeignet sich für die Ansiedlung von Gewerbe-/industriellen Betrieben. Für eine Einzonung spricht ausserdem die Verfügbarkeit der Grundstücke.

16 Umzonung Kreuzstrasse (10‘145m2)

Die Parzellen 485 und 1896 werden von der bisherigen Sport- und Freizeit-zone in die Gewerbezone 1 umgezont. Mit der Umzonung soll es gewerb-lich genutzt werden können.

Die Nutzung entspricht damit dem Charakter des Siedlungsgebiets an der Kreuzstrasse, das hauptsächlich gewerblich - teilweise mit Wohnanteil - ge-prägt ist. Am Übergang der Umzonungsfläche zur Landwirtschaftszone ist auf eine sorgfältige Gestaltung zu achten.

Mit dem Entwurf des Zonenplans für die öffentliche Auflage war beabsich-tigt, die gleich grosse Fläche der Gewerbezone zuzuordnen, die Einzonung aber in der Tiefe zu kürzen und in der Breite zu verlängern. Damit wäre ein Teil der Parzelle 481 eingezont worden. Mit dem Eigentümer der Parzelle 481 konnte jedoch keine Einigung über einen Flächenabtausch erzielt wer-den.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte grösstenteils Gefahrenstufe blau: Mittlere Gefährdung. Daneben Stufe gelb: Geringe Ge-fährdung. Prozessart: Überschwemmung/Hochwasser. Im Baubewilligungsverfahren sind sachgerechte Objekt-schutzmassnahmen zu treffen.

Lärmschutz Im Bereich eines 25 m breiten Streifens entlang der

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Brünigstrasse ist der massgebende Planungswert ES III für Räume in Wohnungen von 60 dBA tags überschritten. Die Überschreitung für Räume in Betrieben beschränkt sich auf einen 10 m breiten Streifen. Im vorliegenden Fall ist der Planungswert im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch gestalterische oder bauliche Massnahmen einzuhalten. Die Gewährung von Ausnahmen ist, gestützt auf Art. 29 LSV, nicht möglich.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Wird eingehalten

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Einfluss auf Orts- und Landschaftsbild aufgrund Lage am Siedlungsrand. Es ist auf eine ansprechende Gestaltung zu achten.

Erschliessung Nicht relevant

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung

Lagequalität Siedlungsrand

Keine Aussage zur Lagequalität, da bestehendes Sied-lungsgebiet / Bauzone.

17 Einzonung Kreuzstrasse / Tellenstrasse (727m2)

Östlich der Brünigstrasse wird ein Teil der Parzelle 491 von der Landwirt-schaftszone (LW) in die Zone 3-geschossige Gewerbe- und Wohnzone (GW3) eingezont. Gleichzeitig wird ein östliches Teilstück derselben Parzel-le aus der 2-geschossigen Gewerbe- und Wohnzone in die Landwirt-schaftszone ausgezont.

Auf dem östlichen Teilstück ist einerseits keine Bebauung möglich, da es sich um einen (zu) schmalen Streifen Bauland handelt. Auch eine Er-schliessung dieses Teilstücks in der zweiten Bautiefe ab der Brünigstrasse wäre nur schwierig zu bewerkstelligen. Mit dem Baulandabtausch kann nun ein Gebäude erstellt werden. Dessen Erschliessung erfolgt ab der Tel-lenstrasse.

Eine weitergehende Bebauung der Parzelle 491 in Richtung Bach ist mo-mentan nicht angedacht. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Einzo-nung geprüft werden, könnte die Restfläche der Parzelle 491 ebenfalls ab der Tellenstrasse erschlossen werden.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte im Eventualbereich Naturgefah-ren

Lärmschutz Planungswerte eingehalten. Anforderungen sind erfüllt

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Einhaltung der Geruchsemissionen wurde nicht geprüft.

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Kein prägender Einfluss

Erschliessung Nicht vollständig vorhanden

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung

Lagequalität Siedlungsrand

Bereich für geringfügige Bauzonenerweiterung mit be-sonderer Begründung Mit der Einzonung wird in unmittelbarer Nähe als Kom-pensation eine ungefähr gleich grosse Fläche Bauland ausgezont. Die Gemeinde erachtet zudem die Parzelle Nr. 491 insgesamt als Siedlungslücke (auf 3 Seiten be-baut, 4. Seite: Gewässer) innerhalb des Quartiers Kreuz-strasse. Die Siedlungsentwicklung wird damit nach Innen gelenkt.

18 Einzonung Neuheim (604m2)

Ein Teil der Parzelle 773, angrenzend an die bestehende 2-geschossige Gewerbe- und Wohnzone (GW2), soll von der Landwirtschaftszone in die GW2 eingezont werden.

Die Einzonung der beiden ca. 6 m breiten Flächen dient der besseren Er-schliessung der Parzellen 501 und 773. Ein bestehendes Projekt sieht vor,

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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dass ein Teil der Parkierung für den Betrieb auf Parzelle 501 in nördlicher Richtung auf das Einzonungsgebiet zu liegen kommt. Dazu soll ein Teil der Einzonungsfläche auf das Niveau der Parzelle 501 aufgeschüttet werden. Am Übergang der Einzonungsflächen / des neuen Siedlungsrands zur Landwirtschaftszone ist auf eine sorgfältige Gestaltung zu achten. Im Be-reich des Bachs erfolgt die 6 m breite Bauzonenerweiterung in Form einer Grünzone. Damit wird an die bestehende Grünzone weiter bachabwärts angeschlossen.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte Gefahrenstufe gelb: Geringe Gefährdung. Im Baubewilligungsverfahren sind sachge-rechte Objektschutzmassnahmen zu treffen.

Lärmschutz Immissionsgrenzwert ist entlang Brünigstrasse nachts für Wohnnutzung überschritten. Immissionsgrenzwert ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch gestalte-rische oder bauliche Massnahmen einzuhalten. Für Be-triebsnutzung sind Anforderungen eingehalten.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Geruchsemissionen nicht relevant

Gewässerraum Der Abstand der GW2 zum Bach wird einerseits durch eine Grünzone, andererseits durch eine Gewässerbauli-nie (6 m ab Gewässermitte). gesichert.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Die Einzonung betrifft einseitig eine Fruchtfolgefläche von 369 m2 (GW 3) respektive 29 m2 (Grünzone):

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Einfluss aufgrund Lage am Siedlungsrand. Es ist auf eine ansprechende Gestaltung zu achten.

Erschliessung Vorhanden

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung

Lagequalität Siedlungsrand

Bereich mit besonderen Anforderungen an Begründung und Erscheinungsbild Die betriebliche Situation des Gewerbebetriebs in der angrenzenden Bauzone bedingt eine geringfügige Bau-zonenerweiterung. Auf eine ansprechende Gestaltung des (neuen) Siedlungsabschlusses ist zu achten (Art. 46 BZR).

19 Korrektur Grünzone Parquetterie-Kanal, Parzelle 4150

Der Zonenplan Kägiswil legt entlang des Parquetti-Kanals Grünzonen fest. Diese wurden bei der Übernahme in den gemeinsamen Zonenplan an be-stehende Parzellengrenzen und an bestehende Strassen angepasst.

Der Eigentümer der Parzelle 4150 beabsichtigt einen Neubau zu erstellen, der die Grünzone, wie sie im Entwurf des Zonenplans dargestellt ist, tangie-ren würde. Der Eigentümer hat daher im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache gegen die Zonenplananpassung erhoben. Mit der rechtsgültigen Grünzone wäre der geplante Neubau nicht im Konflikt.

Aufgrund der Einsprache wird die Abgrenzung der Grünzone bereinigt. Im Bereich der Parzelle 4150 wird sie auf eine Breite von 10 Meter ab Parzel-lengrenze festgelegt. Im Bereich der Kanalstrasse wird die Grünzone auf den Strassenrand festgelegt. Im Bereich der Parzelle 1849 wird die Grün-zone auf die Parzellengrenze festgelegt.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Grünzone dient unter anderem der Gewässerraumfrei-haltung und damit dem Schutz vor Naturgefahren.

Lärmschutz Nicht relevant

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Nicht relevant

Gewässerraum Teilweise Sicherung des Gewässerraum ist Zweck der Umzonung

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Bestehende Hecken entlang des Kanals werden durch Umzonung nicht beeinträchtigt.

Fruchtfolgeflächen Nicht relevant

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Nicht relevant

Erschliessung Abgrenzung Grünzone-Industriezone wurde an die Strassengrenze zur Kanalstrasse konstruiert.

Erschliessung ÖV Nicht relevant

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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3.2.4 Kägiswil

16

19

17 18

20

23

21 22

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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20 Einzonung Geri (16‘560m2)

Im nördlichen Teil Kägiswils werden die Parzellen 510 von der Landwirt-schaftszone und die Parzellen 511, 3836 sowie Teile der Parzellen 3833 und 3835 vom Übrigen Gemeindegebiet in die Zone W2B mit Quartierplan-pflicht eingezont.

Mit der Einzonung des Areals sollen für Kägiswil Entwicklungsmöglichkeiten für den Bau von Einfamilienhäusern für die nächsten Jahre bereitgestellt werden. Das Areal ist in der Strategie der räumlichen Entwicklung als stra-tegische Reserve Wohnen vorgesehen. Es kann sowohl über die Schwar-zenberg- wie über die Geristrasse erschlossen werden. Das Einzonungs-gebiet befindet sich im Wesentlichen im Siedlungsgebiet und überzeugt durch die ruhige Lage.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte keine Gefährdung

Lärmschutz Planungswert sicher eingehalten.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Wird eingehalten

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Markanter, erhaltenswerter Einzelbaum im Einzonungs-gebiet

Fruchtfolgeflächen Keine Fruchtfolgefläche betroffen

Kulturgüterschutz Kirche Kägiswil im erweiterten Einflussbereich

Orts-/Landschaftsbild Mittlerer Einfluss. Im Rahmen der Quartierplanung ist auf eine gute Eingliederung ins Ortsbild Kägiswil zu achten.

Erschliessung Nicht vollständig vorhanden

Erschliessung ÖV Bushaltestelle für Teile des Einzonungsgebiets in weni-ger als 300 m Entfernung (Luftlinie).

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Lagequalität Siedlungsrand

Bereich für Bauzonenerweiterung um 1-2 Bautiefen Für die lokale Entwicklung von Kägiswil wird konzentriert an diesem Standort eine Einzonung um ca. 3 Bautiefen vorgenommen. Damit kann der Bedarf für eine Wohn-entwicklung in Kägiswil für die nächsten Jahre gedeckt werden. Positives Erscheinungsbild soll durch Quartier-planungspflicht gesichert werden.

21 Umzonung Birkenweg (3‘235m2)

Das bereits bebaute Areal zwischen Birkenweg und Chli Schlierli wird von der «W2 mit erhöhter Ausnutzung» in die Zone W2A umgezont. Mit der ge-nerellen Differenzierung der 2-geschossigen Wohnzonen (A/B/C) über das ganze Gemeindegebiet kann die dichtere der bisherigen W2 in Kägiswil der W2A, die lockerere der bisherigen W2 der W2B zugeteilt werden. Bei der Zuteilung der «W2 mit erhöhter Ausnutzung» in die Zone W2A handelt es sich formell um eine Umzonung. Zu den übrigen Differenzierungen verglei-che Kap. 3.1.3 des Planungsberichts.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte Gefahrenstufe gelb: Geringe Gefährdung. Prozessart: Überschwemmung/ Hochwas-ser. Im Baubewilligungsverfahren sind sachgerechte Objektschutzmassnahmen zu treffen.

Lärmschutz Nicht relevant

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Nicht relevant

Gewässerraum Der Gewässerraum wird linksufrig durch eine Gewässer-baulinie (6.0 m ab Gewässermitte) gesichert.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Nicht relevant

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Kein Einfluss (bereits bebaut)

Erschliessung Nicht relevant

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant, da bestehendes Siedlungsgebiet / Bau-zone.

22 Umzonung Dörfli (3‘099m2)

Die Parzellen 2146, 2159 und 2988 zwischen Dörflistrasse und Sportplatz werden von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖZ in die Kernzo-ne II Kägiswil umgezont.

Das Areal zwischen Schulhaus-, Schwarzenberg- und Dörflistrasse lag bis-her einheitlich in der ÖZ. Mit der Umzonung werden 3 bereits bebaute Par-zellen, die nicht öffentlich genutzt werden, einer zweckmässigen Zone zu-geführt.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte keine Gefährdung

Lärmschutz Nicht relevant

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Nicht relevant

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Fruchtfolgeflächen Nicht relevant

Kulturgüterschutz Kirche Kägiswil in angemessener Entfernung

Orts-/Landschaftsbild Kein Einfluss (bereits bebaut)

Erschliessung Nicht relevant

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant, da bestehendes Siedlungsgebiet / Bau-zone.

23 Anpassung der Quartierplanpflicht Mehrzweckgebäude (4‘600 m2)

Die Parzelle 3593 (Mehrzweckgebäude) wird von der Quartierplanpflicht be-freit. Es wird als wenig sinnvoll und nützlich erachtet, die QP-Pflicht über zwei Zonen und über das bereits gebaute Mehrzweckgebäude zu belassen. Die QP-Pflicht gilt weiterhin für die Kernzone im südlichen Bereich.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Nicht relevant

Lärmschutz Nicht relevant

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Nicht relevant

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Nicht relevant

Kulturgüterschutz Kirche Kägiswil in angemessener Entfernung

Orts-/Landschaftsbild Kein direkter Einfluss, da Gebäude bereits erstellt.

Erschliessung Nicht relevant

Erschliessung ÖV Nicht relevant

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant: bestehendes Siedlungsgebiet / Bauzone.

Perimeter bisher

Perimeter bestehend

Perimeter neu

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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3.2.5 Oberwilen

26

24

25

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Einzonungen

24 Ein- / Auszonung Mos (148m2)

Ein Teil der Parzelle 1693 an der Oberwilerstrasse wird von Landwirt-schaftszone in die Dorfzone eingezont, ein anderer Teil der Parzelle 1693 wird von der Dorfzone in die Landwirtschaftszone ausgezont. Die Ein- / Auszonung erfolgt flächengleich.

Die Bauzone auf der Parzelle 1693 hat nach den Umzonungen eine annä-hernd quadratische Form. So kann mit der Zonenplananpassung eine bes-sere Bebaubarkeit erreicht werden.

Am Zonenrand ist auf einen sorgfältig gestalteten Übergang von der Bau- zur Nichtbauzone zu achten.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte keine Gefährdung

Lärmschutz Planungswert sicher eingehalten.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Wird eingehalten

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen

Kulturgüterschutz Diverse kommunale Schutzobjekte in angrenzender Dorfzone, ein Objekt auf gegenüberliegender Strassen-seite.

Orts-/Landschaftsbild Arrondierung ermöglicht Neubau mit grösserer Distanz zum Kulturobjekt auf Parz. 4000. Die neu eingezonte Fläche liegt im Landschaftsschutz-gebiet, das angepasst wird.

Erschliessung Nicht relevant

Bereits eingezonte Fläche

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Erschliessung ÖV Bushaltestelle unmittelbar angrenzend

Lagequalität Siedlungsrand

Bereich mit besonderen Anforderungen an Erscheinung und Begründung Auf der bestehenden Bauzonenfläche der Parz. 1693 hätte kein Gebäude realisiert werden können. Eine Landumlegung mit Parz. 1694 konnte nicht in Betracht gezogen werden. Durch Arrondierung kann die beste-hende Bauzonenfläche genutzt werden.

25 Einzonung Mätteli (483m2)

Die Parzelle 1717 zwischen Oberwilerstrasse und Sarnersee wird vom Üb-rigen Gebiet in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eingezont. Mit der Einzonung kann für die Öffentlichkeit an dieser Stelle ein Zugang zum Seeufer gewährleistet werden..

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte im oberen Bereich Gefahrenstu-fe gelb: Geringe Gefährdung. Im Bereich Seeufer Stufe Blau: Mittlere Gefährdung. Im Baubewilligungsverfahren sind sachgerechte Objektschutzmassnahmen zu treffen.

Lärmschutz Planungswert sicher eingehalten.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Wird eingehalten

Gewässerraum Der Gewässerraum wird mit einer Baulinie 15 m ab See-ufer gesichert.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Fruchtfolgeflächen Keine Fruchtfolgefläche betroffen

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Kein Einfluss, da keine Bebauung vorgesehen

Erschliessung Nicht relevant

Erschliessung ÖV Bushaltestelle unmittelbar angrenzend

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant, da keine Hochbauten ermöglicht werden.

26 Einzonung Ifang (393m2)

Die Parzellen 2807 und 2808 am Sarnersee werden vom Übrigen Gebiet in die Grünzone eingezont. Mit dem Verzicht auf das Übrige Gebiet steht hier die Ausscheidung einer Grünzone im Vordergrund. Die bestehenden Nut-zungen (Bootshalle, Grünanlage) geniessen Bestandesgarantie.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Nicht relevant

Lärmschutz Nicht relevant

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Nicht relevant

Gewässerraum Die Grünzone dient bereits der Uferfreihaltung. Da in der GZ jedoch Bauten zulässig wären, die nach Gewässer-schutzgesetz untersagt sind, wird zusätzlich über die GZ eine Gewässerbaulinie (15 m ab Seeufer) gelegt.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Keine Fruchtfolgefläche betroffen

bestehende Grünzonen

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

48

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Nicht relevant

Erschliessung Nicht relevant

Erschliessung ÖV Nicht relevant

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant, da keine Hochbauten ermöglicht werden.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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3.2.6 Wilen

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31

33

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27

29 34

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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27 Einzonung Endlosenstrasse (985 m2)

An der Endlosenstrasse wird ein Teil der Parzelle 1574 von der Landwirt-schaftszone in die 2-geschossige Wohnzone B eingezont. Der Parzellenteil ist bereits teilweise überbaut und wird als Garten zum angrenzenden Ge-bäude genutzt. Mit der Einzonung wird die bereits bestehende Nutzung pla-nungsrechtlich nachvollzogen. Plangrafisch wird das bestehende Sied-lungsgebiet durch die Einzonung abgerundet. Die Grundeigentümer hegen zur Zeit keine baulichen Absichten für das Areal.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte keine Gefährdung.

Lärmschutz Planungswert ist sicher eingehalten.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Nicht relevant

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Nicht relevant

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Die Einzonung grenzt unmittelbar an das Landschafts-schutzgebiet.

Erschliessung Die Erschliessung erfolgt über die Endlosenstrasse.

Erschliessung ÖV Eine Bushaltestelle befindet sich innerhalb einer Entfer-nung von 300 m.

Lagequalität Siedlungsrand

Bereich mit besonderen Anforderungen an Begründung und Erscheinungsbild Durch die bereits teilweise Überbauung des einzuzonen-den Parzellenteils hat eine Einzonung keinen unmittelba-ren Einfluss auf das Erscheinungsbild. Stattdessen wird die bestehende Nutzung planungsrechtlich nachvollzo-gen.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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28 Ein- und Umzonungen Friedenfels

Die Firma Rammelmeyer AG beabsichtigt, ihren Betrieb auf der Parzelle 1570 an einen neuen Standort zu verlegen. Am bestehenden Standort be-stehen keine Entwicklungsmöglichkeiten und es bestehen betriebliche Ein-schränkungen mit den benachbarten Wohnzonen. Die vom Betrieb ausge-henden Emissionen geben Anlass zu Reklamationen. Es bietet sich an, das Firmenareal in die Wohnzone umzuzonen.

Die Parzellen 1570 und 3064 werden von der Gewerbezone 1 in die 3-geschossige Wohnzone A (W3B) umgezont (3‘615 m2). Das benachbarte Wohngebiet liegt in derselben Zone. Die Grundstücke werden mit einer Quartierplanpflicht belegt. Im Quartierplan sind die Zufahrt über die All-mendstrasse von Westen sowie die Einhaltung der Lärmgrenzwerte aufzu-zeigen.

Die Parzelle 1571 wird vom Übrigen Gebiet in die Wohnzone W2B einge-zont (533 m2). An der Umzonung der Parzelle 1574 (Teil Nord; 3‘938 m2) in die Wohnzone W2B wird festgehalten. Die Parzelle 1751 ist aufgrund der einzuhaltenden Strassenabstände und des Verkehrslärms nur einge-schränkt bebaubar. Die Parzelle kann allenfalls in Zusammenhang mit einer Überbauung des Grundstücks 1574 genutzt werden. Die Grundstücke wer-den daher mit einer Quartierplanpflicht belegt. Im Quartierplan sind die Zu-fahrt über die Allmendstrasse sowie die Einhaltung der Lärmgrenzwerte aufzuzeigen.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte zur Hälfte in der Gefahrenstufe gelb: Geringe Gefährdung. Im Baubewilligungsverfahren sind sachgerechte Objektschutzmassnahmen zu treffen. Im übrigen Bereich: Keine Gefährdung.

Lärmschutz Immissionsgrenzwert entlang der Wilerstrasse über-schritten. Massnahmen zur Einhaltung des Immissions-grenzwerts sind mit dem Quartierplan aufzuzeigen. Für Umnutzungen in den bestehenden Gebäuden können gemäss Art. 31 der Lärmschutzverordnung Ausnahmen durch die kantonale Behörde gewährt werden.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Wird eingehalten

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht betroffen

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen

Kulturgüterschutz Nicht betroffen

Orts-/Landschaftsbild Gute Einsehbarkeit, z.B. vom gegenüberliegenden See-ufer aus. Im Quartierplanverfahren ist eine gute Qualität anzustreben (insbesondere qualitativ gute Lösung der erforderlichen Lärmschutzmassnahmen).

Erschliessung Nicht relevant

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant, da der überwiegende Teil der Fläche bereits rechtskräftig in der Bauzone liegt.

29 Einzonung Erschliessung auf Parz. 882 (Total 54 m2)

Ein nördliches Teilstück der Parzelle 882 wird von der Landwirtschafts- in die Dorfzone eingezont. Damit kann die hinterliegende Parzelle Nr. 3144 ab der Wilenstrasse gesetzeskonform über eine Bauzone erschlossen werden. Auf dem Einzonungsareal verläuft bereits heute eine Zufahrt. Die Einzo-nung erhöht das Zonenplanfassungsvermögen daher nicht.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte im Eventualbereich Naturgefah-ren.

Lärmschutz

Nicht relevant, da Teilstück bereits mit Zufahrtsstrasse bebaut und nicht bewohnbar.

NIS-Verordnung

Luftreinhaltung

Gewässerraum

Waldabstand

Naturobjekte/Hecken

Fruchtfolgeflächen

Kulturgüterschutz

Orts-/Landschaftsbild

Erschliessung

Erschliessung ÖV

Lagequalität Siedlungsrand

30 Einzonung Wilermattli (Total 2‘909m2)

Der südliche Teil der Parzellen 859 und 3821 wird von der Landwirtschafts-zone (LW) in die Dorfzone (1‘036 m2) und der nördliche Teil von der LW in die W2B (1‘873 m2) eingezont.

Die Parzellen wurden im Rahmen des Wettbewerbs für die Bebauung Kappelenmatt berücksichtigt. Die Weiterentwicklung der Bebauung auf die Parzellen wurde auch mit dem genehmigten Quartierplan aufgezeigt. Mit der Aufteilung des Einzonungsgebiets in eine hangseitige W2B und eine zentrumsnahe Dorfzone wird die angestrebte Bebauung aufgezeigt.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte im nördl. Bereich Gefahrenstufe

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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blau: Mittlere Gefährdung. Im Baubewilligungsverfahren sind sachgerechte Objektschutzmassnahmen zu treffen. Im südlichen Bereich: Eventualbereich Naturgefahren.

Lärmschutz Planungswert kann eingehalten werden.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Wird eingehalten

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Hecke im Grenzbereich zu Parzellen 2689 und 2690.

Fruchtfolgeflächen Nicht betroffen

Kulturgüterschutz Kapelle Wilen als kommunales Schutzobjekt auf angren-zender Parzelle 867.

Orts-/Landschaftsbild Bedeutender Einfluss (Lage am Siedlungsrand und gute Einsehbarkeit vom gegenüberliegenden Seeufer aus). Quartierplan hat gute Bebauungsqualität sicherzustellen.

Erschliessung Teilweise vorhanden

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung (Luftlinie)

Lagequalität Siedlungsrand

Bereich für Bauzonenerweiterung um 1-2 Bautiefen Mit der Einzonung werden 1-2 Bautiefen bereitgestellt.

31 Einzonung Boden Nord (373 m2)

Ein nördlicher Teil der Parzelle 856 wird zur Sicherstellung der Erschlies-sung des angrenzenden, bereits erstellten Quartiers durch die Bauzone von der Landwirtschaftszone in die W2B eingezont. Auf dem Einzonungsareal verläuft bereits heute eine Strasse; das Erstellen von Wohngebäuden ist nicht möglich.

Die Einzonung wurde nach der ersten öffentlichen Auflage überprüft und auf das notwendige Minimum reduziert. Der Eigentümer der Parzelle lehnt die Einzonung ab.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Nicht relevant (Einzonung dient Strasse)

Lärmschutz Planungswert sicher eingehalten.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Notwendige FAT-Abstände wurden ermittelt. Notwendiger Abstand zum Landwirtschaftsbetrieb wird eingehalten

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Keine Fruchtfolgefläche betroffen

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Kein Einfluss (Strasse bestehend)

Erschliessung Nicht relevant

Erschliessung ÖV Nicht relevant

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant, da bereits überbaut (Strasse)

32 Einzonung Boden Süd (4‘805 m2)

Der südliche Teil der Parzelle 856 wird von der Landwirtschaftszone in die W2B mit Quartierplanpflicht eingezont. Die Einzonung schliesst – zusam-men mit der Einzonung Boden Nord (vgl. oben) - an drei Seiten (Süden / Osten / Norden) an bestehende Bauzonen (ebenfalls W2B) an; gegen Nor-den wird die Bauzonengrenze so gelegt, dass ein gebührender Abstand zum Bauernhof eingehalten werden kann: Mit dem Abstand von 45 m kön-nen damit die Grenzwerte gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV / FAT-Bericht) eingehalten werden. Der Eigentümer ist nicht bereit die gesamte Fläche Unterhalb der Bodenstrasse einzuzonen.

Mit der Einzonung des Gebiets soll eine rechtskonforme Erschliessung des hinterliegenden Quartiers ermöglicht werden. Die heute noch unbebauten Flächen können nicht bebaut werden, da das Verwaltungsgericht die beste-hende Zufahrt (Bodenstrasse) mit einer Breite von 2.50 m und in der Land-wirtschaftszone liegend als rechtlich und technisch ungenügende Erschlies-sung eingestuft hat.

Aufgrund einer Einsprache im Rahmen der ersten öffentlichen Auflage musste die Linienführung der neuen Erschliessung angepasst werden. Die Abgrenzung der Einzonungsfläche wurde nun an die neue Linienführung angepasst. Der Eigentümer der Parzelle 856 lehnt die vorgeschlagene Er-schliessung ab.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte im unteren Bereich Gefahrenstu-fe blau: Mittlere Gefährdung. Im oberen Bereich Stufe gelb: Geringe Gefährdung. Im Baubewilligungsverfahren sind sachgerechte Objektschutzmassnahmen zu treffen.

Lärmschutz Planungswert kann eingehalten werden

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Notwendige FAT-Abstände wurden ermittelt. Nötiger Abstand zum Landwirtschaftsbetrieb wird eingehalten.

Gewässerraum Nicht relevant

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Keine Fruchtfolgefläche betroffen

Kulturgüterschutz Im Einflussbereich des kommunalen Objekts Kapelle Wilen (Parzelle 867)

Orts-/Landschaftsbild Bedeutender Einfluss durch gute Einsehbarkeit vom gegenüberliegenden Seeufer aus. Quartierplan hat gute Qualität der Bebauung sicherzustellen.

Erschliessung Vorhanden

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung (Luftlinie)

Lagequalität Siedlungsrand

Schwerpunkt für Siedlungserweiterung Die Bauzonenerweiterung wurde bereits im kant. Richt-plan vorgeschlagen. Leider kann nicht das gesamte Gebiet eingezont werden.

33 Einzonung Widismatt Wilen

Zweigeschossige Wohnzone C (26‘153m2)

Die Parzellen 848, 849, 851, 2136, 1796 (Teil), 3351 (Teil) und 4092 wer-den – mit Ausnahme einer Fläche entlang der Wilerstrasse (vgl. oben) – von der Landwirtschaftszone respektive dem Übrigen Gebiet in die W2C

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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eingezont. Die Parzellen 848, 849, 2136 und 4092 sind heute bereits über-baut und werden nicht mehr landwirtschaftlich genutzt.

Die Einzonung erfolgt im Siedlungsgebiet von Wilen und schliesst teilweise eine Lücke zwischen der Bebauung am Sarnersee und dem Ortszentrum oberhalb der Wilerstrasse. Die Erschliessung erfolgt ab Wilerstrasse an-grenzend an die Parzelle 2136.

Mit der Schaffung einer 2-geschossigen Wohnzone C soll am Standort Wi-dismatt eine „Villenzone“ geschaffen und damit die kantonale Steuerstrate-gie sowie die kommunale Absicht einer „Parkzone“ für „gehobenes Woh-nen“ umgesetzt werden. Das Areal eignet sich aus Sicht des Einwohner-gemeinderats ausgezeichnet für diesen Zweck. So sprechen die unmittelba-re Nähe zum Sarnersee, die Aussicht in Richtung See und Alpen sowie die angemessene Distanz zum Zentrum für diesen Standort.

Für die dringend benötigten öffentlichen Parkplätze in Wilen sichert sich die Gemeinde durch einen Vertrag mit den Grundeigentümern die Erstellung von öffentlichen Parkplätzen an der Brünigstrasse in der W2C.

Die speziellen Bestimmungen für die W2C sind in Art. 14 BZR formuliert.

Grünzone (1‘394m2)

Entlang des Sarnersees wird ein Streifen der Parzellen 3351 und 1796 von der Landwirtschaftszone in die Grünzone eingezont. Damit wird die durch-gehende Grünzone entlang des Seeufers in Wilen zur Uferfreihaltung in Richtung Norden weitergeführt.

Für das Einzonungsgebiet liegt ein Entwurf eines Quartierplans vor. Dieser berücksichtigt die mit dem Erschliessungsprogramm geforderten öffentli-chen Wegrechte und einen Seeplatz.

Da für die Fläche bereits ein Kaufrechtsvertrag besteht, wird mit den Grundeigentümern und den Projektentwicklern eine Vereinbarung zur Si-cherstellung des öffentlichen Interesses abgeschlossen.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte Gefahrenstufe gelb: Geringe Gefährdung. Im Baubewilligungsverfahren sind sachge-rechte Objektschutzmassnahmen zu treffen.

Lärmschutz Planungswert entlang Wilerstrasse tags überschritten. Planungswert ist durch gestalterische oder bauliche Massnahmen einzuhalten. Keine Ausnahmen möglich.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Wird eingehalten

Gewässerraum Die Grünzone dient bereits der Uferfreihaltung. Da in der GZ jedoch gewisse Bauten zulässig wären, die nach Gewässerschutzgesetz untersagt sind, wird zusätzlich über die Grünzone eine Gewässerbaulinie (15 m ab Seeufer) gelegt.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Keine Fruchtfolgefläche betroffen

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Bedeutender Einfluss durch Nähe zum Seeufer mit guter Einsehbarkeit vom gegenüberliegenden Ufer aus. Spe-zielle Wohnzone W2C nimmt Rücksicht auf die besonde-re Lage. Quartierplan hat gute Qualität der Bebauung sicherzustellen. Positiver Einfluss auf Uferfreihaltung durch Grünzone.

Erschliessung Nicht vollständig vorhanden

Erschliessung ÖV Bushaltestelle in weniger als 300 m Entfernung (Luftlinie)

Lagequalität Siedlungsrand

Schwerpunkt für Siedlungserweiterung Die Bauzonenerweiterung wurde bereits im kant. Richt-plan vorgeschlagen.

bestehende Grünzone

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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34 Umzonung Teilfläche Parzelle 871 Wilen Dorf

Die Teilfläche der Parzelle 871 ist der Zone für öffentliche Bauten und An-lagen zugeordnet. Der Eigentümer erhob im Rahmen der öffentlichen Auf-lage Einsprache gegen die Festlegung.

Die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für vorhandene und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt, für die ein voraussehba-res Bedürfnis besteht. Da derzeit kein voraussehbares öffentliches Bedürf-nis an dem Grundstück besteht und der Grundeigentümer auch nicht will-lens ist, das Grundstück für allfällige öffentliche Nutzungen zur Verfügung zu stellen, wird die Teilfläche in die Grünzone umgezont.

Bereich Relevanz

Naturgefahren

Nicht relevant

Lärmschutz

NIS-Verordnung

Luftreinhaltung

Gewässerraum

Waldabstand

Naturobjekte/Hecken

Fruchtfolgeflächen Keine Fruchtfolgefläche betroffen

Kulturgüterschutz

Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild

Erschliessung

Erschliessung ÖV

Lagequalität Siedlungsrand

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

60

35 Umzonung Hostett / Untermur

Um auf der Parzelle 2488 eine bebaubare Fläche zu schaffe wird der südli-che Teil der Parzelle (ab Seeufer auf einer Breite von 15 Metern) von der 2-geschossigen Wohnzone in die Grünzone (95 m2) umgezont. Die restliche, noch in der Landwirtschaftszone liegende Fläche der Parzelle, wird in die W2B (115 m2) eingezont.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte Gefahrenstufe blau: Mittlere Gefährdung. Im Baubewilligungsverfahren sind sachge-rechte Objektschutzmassnahmen zu treffen.

Lärmschutz Nicht relevant

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Nicht relevant

Gewässerabstand Abstand Wohnzone beträgt mind. 15 m; Die Grünzone dient bereits der Uferfreihaltung. Da in der GZ jedoch gewisse Bauten zulässig wären, die nach Gewässer-schutzgesetz untersagt sind, wird zusätzlich über die Grünzone eine Gewässerbaulinie (15 m ab Seeufer) gelegt.

Waldabstand Nicht relevant

Naturobjekte/Hecken Markantes Naturobjekt im Grenzbereich der Parzellen 2488 und 1979. Schutz durch Grünzone verbessert.

Fruchtfolgeflächen Nicht relevant

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Positiver Einfluss durch Uferfreihaltung

Erschliessung Nicht relevant

Erschliessung ÖV Nicht relevant

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

61

3.2.7 Stalden

36 Umzonung Mos / Schwand Süd (5‘160m2)

Der südliche Teil der Parzelle 2854 wird von der Gewerbezone in die Zone W2B mit Quartierplanpflicht umgezont.

Mit der Umzonung liegt neu die ganze Parzelle 2854 in der W2B. Somit dehnt sich das Wohngebiet bei einer Überbauung gleichmässig vom Zent-rum Staldens in Richtung Westen aus. Der nördliche Teil der Parz. 2854 sowie die Parz. 3671 unterliegen neu zusammen mit dem einzuzonenden Gebiet ebenfalls der Quartierplanpflicht.

In Richtung Bach/Wald wurde mit dem Zonenplan der Bezirksgemeinde Schwendi auf den Parzellen 1392 und 2854 eine Baulinie festgelegt, die den Unterabstand zum Wald definiert. Der Zweck der Baulinie war nicht nä-her definiert; sie galt daher sowohl für Hochbauten als auch für Anlagen wie z.B. Strassen. Für Anlagen im Unterabstand zum Wald und zu Gewässern bedarf es aufgrund übergeordneter Gesetzgebung eine Bewilligung des Kantons.

Im Rahmen der öffentlichen Auflage wurden durch den Kanton in diesem Bereich die statischen Waldränder definiert. Der neue statische Waldrand weist Abweichungen zur Grundlage des Zonenplans Schwendi auf. Der Ei-gentümer der Parzelle 2854 erhob gegen die Waldfeststellung Einsprache. In Absprache mit dem zuständigen kantonalen Amt wäre es denkbar, den Waldverlauf entlang der Parzelle 2854 anzupassen, im Bereich der Schwanderstrasse mit einer Rodung die Zufahrt zur Wohnzone zu sichern und diese im westlichen Teil der Parzelle mit einer Aufforstung zu kompen-

36

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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sieren. Die entsprechenden Schritte sollen im Rahmen der Quartierplanung in die Wege geleitet werden. Im selben Verfahren sollen die Abstände von Strassen und Anlagen respektive von Hochbauten zum Wald mit Baulinien festgelegt werden. Aus diesem Grund wird die bestehende Baulinie aus dem Zonenplan gestrichen und auf die Ausscheidung neuer Baulinien zur Definition von Minderabständen zum Wald im Zonenplan verzichtet.

Bereich Relevanz

Naturgefahren Gemäss Gefahrenkarte grösstenteils Gefahrenstufe gelb: Geringe Gefährdung. Im Baubewilligungsverfahren sind sachgerechte Objektschutzmassnahmen zu treffen. Im übrigen Bereich: Keine Gefährdung.

Lärmschutz Für die Umzonung gelten keine lärmrechtlichen Anforde-rungen. Der Immissionsgrenzwert ES II kann eingehalten werden.

NIS-Verordnung Nicht relevant

Luftreinhaltung Wird eingehalten

Gewässerraum Der definitive Gewässerraum wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Waldabstand Siehe Erläuterungstext oben.

Naturobjekte/Hecken Nicht relevant

Fruchtfolgeflächen Nicht relevant

Kulturgüterschutz Nicht relevant

Orts-/Landschaftsbild Mässiger Einfluss. Geringe Einsehbarkeit aufgrund Wald.

Erschliessung Kurzer Abschnitt Stichstrasse besteht. Einzige Verlänge-rungsmöglichkeit unterschreitet Abstand gemäss beste-hender Baulinie.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Erschliessung ÖV Bushaltestelle für Teile des Umzonungsgebiets in weni-ger als 300 m Entfernung (Luftlinie)

Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant, da bereits rechtskräftige Bauzone

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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3.2.8 Stockenmatt

37 Umzonungen Grünzone Stockenmatt

Grünzone entlang der Bäche (4‘302 m2) Zwei Streifen entlang der westlichen und östlichen Grenzen der Kurzone Stockenmatt werden aus der Kurzone in die Grünzone umgezont. So wird ein gebührender Abstand zwischen Bauzone und Bächen sichergestellt.

Umzonung Stockenmatt Nord in Grünzone (13‘395 m2) Die Parzelle 4153 wird aus der Kurzone in die Grünzone umgezont. Die Grünzone sichert einen grosszügigen Abstand der Kurzone gegenüber dem Wald. Die Kurzone wird damit in Richtung Norden auf den Bereich der be-reits heute durch eine Stichstrasse erschlossenen und abparzellierten Grundstücke beschränkt.

Bereich Relevanz Naturgefahren Nicht relevant Lärmschutz Nicht relevant NIS-Verordnung Nicht relevant Luftreinhaltung Nicht relevant Gewässerraum Grünzonen dienen u.a. der Gewässerraumfreihaltung.

Zusätzlich wird eine Gewässerbaulinie zur Sicherung des Gewässerraums ausgeschieden (5.5 m ab Bachmitte).

Waldabstand Grünzone (auf Parz. 4153) dient Freihaltung Waldrand; statischer Waldrand bereits festgestellt.

Naturobjekte/Hecken Bestehende Hecken im Bereich Grünzone entlang Ge-wässer. Abstand durch Grünzone zusätzlich gesichert.

Fruchtfolgeflächen Nicht relevant Kulturgüterschutz Nicht relevant Orts-/Landschaftsbild Positiver durch Freihaltung Ufer/Hecke/Waldrand Erschliessung Nicht relevant

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Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Erschliessung ÖV Nicht relevant Lagequalität Siedlungsrand

Nicht relevant, da bereits rechtskräftige Bauzone. An dieser Stelle ist eine Grünzone jedoch aus raumplaneri-scher Sicht wünschenswerter als eine bauliche Entwick-lung der (bisherigen) Kurzone.

3.2.9 Umsetzung kantonale Schutz- und Nutzungsplanung Moorlandschaft Glaubenberg

Ausgangslage

Die kantonale Schutz- und Nutzungsplanung für die Moorlandschaft Glau-benberg wurde durch den Regierungsrat am 6. März 2012 erlassen und durch den Kantonsrat am 3. Mai 2012 genehmigt. Die öffentliche Auflage des Schutzplans und des dazu gehörenden Reglements fand vom 15. Juli 2012 bis am 14. September 2011 statt.

Innerhalb des Perimeters der Schutz- und Nutzungsplanung werden die kommunalen Vorschriften durch das entsprechende Reglement ergänzt bzw. werden die kommunalen Bauzonen durch die spezifischen Vorschrif-ten ersetzt. Wie der Regierungsrat in seinem Bericht ausführt, sind die Be-stimmungen der Schutz- und Nutzungsplanung Moorlandschaft Glauben-berg in der Zonenplanung umzusetzen:

Kommentar aus dem Bericht des Regierungsrates:

„Innerhalb der Moorlandschaft bestehen rechtskräftige Bauzonen. Diese müssen in jedem Fall – auch wenn sie vor dem 1. Juni 1983 rechtskräftig wurden – unter dem Gesichtspunkt der Moorlandschaft überprüft und gege-benenfalls angepasst, reduziert oder aufgehoben werden. Die Tatsache, dass ein Bauprojekt in einer rechtskräftigen Bauzone liegt, reicht nicht aus, dieses zu bewilligen, selbst dann nicht, wenn die bestehenden Zonenbe-stimmungen erfüllt sind. Nur im Bereich der bereits überbauten Flächen, d. h. im Bereich zwischen den bereits bestehenden Gebäuden/Häusern, dür-fen neue Häuser errichtet werden. Das Vorhandensein einer Bauzone mit entsprechenden Zonenbestimmungen bietet noch keine Garantie, dass eine Baute schutzzielneutral ist bzw. dem Schutzziel der Moorlandschaft dient. Die Ausdehnung der Aussenräume (Parkplätze, Verkehrsflächen, Überda-chungen von Aussenplätzen etc.) ist nicht zulässig.

Die Bestimmungen der Bauzonen werden im Rahmen der Schutz- und Nut-zungsplanung neu festgelegt bzw. die Zonengrösse teilweise angepasst (vgl. auch Ausdehnung der Zonen unter Kap. II Schutz- und Nutzungsplan). Die Bestimmungen des Reglements zum Schutz und zur Nutzung der Moorlandschaft Glaubenberg gehen den Bestimmungen der Bau- und Zo-nenreglemente der Gemeinden vor.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Der Regierungsrat hat im Rahmen der nächsten Zonenplanrevision der be-troffenen Gemeinden sicherzustellen, dass die Zonen und Bestimmungen der Schutz- und Nutzungsplanung Moorlandschaft Glaubenberg in die Zo-nenpläne und Bau- und Zonenreglemente der betroffenen Gemeinden übernommen werden.“

Zonenplanänderungen

Die im Folgenden aufgeführten Änderungen werden im Nutzungsplan als orientierende Elemente berücksichtigt. Neben dem Perimeter der Schutz- und Nutzungsplanung werden die neuen „kantonalen“ Bauzonen im Zonen-plan dargestellt.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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38 Zonenplanänderung Kurzone Schwendi-Kaltbad

Die südliche Teilfläche der Parzelle 2016 ist der Kurzone Schwendi (BZR Art. 23) zugeordnet.

Die Bauzonenfläche wird teilweise durch ein Flachmoor von nationaler Be-deutung überlagert. Dies ist mit einer Bauzone nicht vereinbar. Die Teilflä-che wird deshalb der Naturschutzzone zugeordnet. Die übrige Bauzone wird gemäss Schutz- und Nutzungsplanung der kantonalen Kurzone Schwendi-Kaltbad / Langis zugeteilt.

39 Zonenplanänderungen Langis

Das Berghotel Langis ist heute der Kurzone Schwendi (BZR bisher: Art. 23 zugeordnet). Mit dem Entwurf des Bau- und Zonenreglements war vorge-sehen, die Kurzzonen zusammenzufassen und zu vereinheitlichen (BZR neu: Art. 26).

Mit der Schutz- und Nutzungsplanung Moorlandschaft Glaubenberg wird die bestehende kommunale Zone durch die kantonale Kurzone Schwendi-Kaltbad / Langis abgelöst. Zusätzlich wird die Zonenfläche auf der Parzelle 1449 um den Bereich der asphaltierten Fläche erweitert.

Der Parkplatz Langis ist heute der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeordnet. Die Bauzone wird gemäss Schutz- und Nutzungsplanung der kantonalen Zone für Anlagen von öffentlichem Interesse zugeordnet.

Naturschutzzone Kant. Kurzone

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Bauvorschriften zu den kantonalen Nutzungszonen

Die kommunalen Bauzonen d.h. Kurzonen im Langis (Parzelle 2814) sowie in Schwendi-Kaltbad (Parzelle 2016) werden durch folgende Bestimmungen im Reglement der Schutz- und Nutzungsplanung ersetzt:

Art. 25 Kurzone Schwendi-Kaltbad / Langis (Zone H) 1 In der Kurzone Schwendi-Kaltbad / Langis dürfen neue Bauten nur im Bereich der heute bereits überbauten Fläche errichtet werden. 2 Neue Bauten haben erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Material-wahl, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen. 3 Die Ausdehnung der Aussenräume ist nicht zulässig.

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen der Truppenunterkunft Glau-benberg (Parzelle 2108) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 26 Zone für militärische Nutzung (Zone I)

Die Zone für militärische Nutzung ist für vorhandene und künftige militärische Hoch-bauten bestimmt.

Der Parkplatz Langis wird neu der Zone für Anlagen von öffentlichem Inte-resse zugeordnet. Es gelten folgende Bestimmungen:

Art. 27 Zone für Anlagen von öffentlichem Interesse (Zone J)

Die Zone dient der Nutzung als Parkplatz. Es dürfen keine Hochbauten errichtet werden.

Kantonale Kurzone Kantonale Zone für Anlagen von öffentlichem Interesse

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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40 Zonenplanänderung Truppenunterkunft Glaubenberg

Die Parzelle 2108 der Truppenunterkunft Glaubenberg liegt, soweit es sich nicht um Wald handelt, vollständig in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.

Die unbebaute nördliche Teilfläche der Parzelle liegt in einem Flachmoor von nationaler Bedeutung. Dies ist mit einer Bauzone nicht vereinbar. Die Teilfläche wird deshalb der Alpwirtschaftszone zugeordnet. Die übrige Bau-zone wird gemäss Schutz- und Nutzungsplanung der Zone für militärische Nutzung zugeteilt.

Kantonale Zone für militärische Nutzungen

Alpwirtschaftszone

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

71

4 Die Änderungen im Bau- und Zonenreglement

4.1 Generelle Anpassungen

4.1.1 Aufbau grundsätzlich beibehalten

Der bisherige Aufbau des Bau- und Zonenreglements hat sich bewährt und wird beibehalten.

Eine redaktionelle Zusammenführung der vier Bau- und Zonenreglemente der Bezirksgemeinden ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Die vier Bezirksgemeinden stimmten der Zusammenführung im Dezember 1997 zu.

4.1.2 Grundsätzliches zu den Zonenbestimmungen

Die Zonenbestimmungen werden redaktionell gestrafft und in der Tabelle im neuen Art. 9 zusammengefasst.

Bei der Fusion der 4 Bezirksgemeinden wurde der Wortlaut der einzelnen Zonenbestimmungen nicht abgeglichen. Dies erfolgt nun insbesondere in den Zweckbestimmungen sowie in den Zielsetzungen in den Kernzonen

Im Sinne der Strategie der räumlichen Entwicklung werden die W2 und die W3 je neu in der Geschossflächenziffer und der Firsthöhe differenziert. Die W2/W3 «locker» und «dicht» entsprechen dabei weitgehend den bisherigen lokalen Zuteilungen und Baudichten der Bezirksgemeinden. Die W2C wur-de neu geschaffen, um ein spezifisches Angebot für „gehobenes Wohnen“ bereitzustellen.

Die Revision des Zonenplanes Landschaft erfolgt in Absprache mit dem Kanton zu einem späteren Zeitpunkt. Sie wird sich auf das noch zu erarbei-tende Landschaftsentwicklungskonzept LEK gemäss kantonalem Richtplan abstützen. Die Nichtbauzonen bleiben darum weitgehend unverändert.

4.1.3 Quartierplanung neuer Aufbau mit neuer Ausrichtung

Im Rahmen der bisherigen Praxis haben insbesondere die Quartierpläne immer wieder zu Interpretationsfragen geführt. Zudem war zu wenig klar, worin die Qualität der Quartierpläne liegen muss, um Nutzungsboni und weitere Abweichungen von der Regelbauweise zu rechtfertigen.

Die bisherigen Art. 38 und 39 werden darum vollständig überarbeitet:

keine Aufteilung mehr in Quartierpläne mit weniger / mit mehr als 4'000 m2.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

72

Abweichungen von der Regelbauweise sind neu einheitlich nur noch ab fol-genden Mindestflächen möglich: - 1'700 m2 bei Nachverdichtung bestehender Bauten - 4'000 m2 bei Neubaugebieten

Abweichungen von der Regelbauweise sind städtebaulich nur vertretbar, wenn die Areale über eine Grösse verfügen, die Städtebau überhaupt zu-lassen.

Art. 39 verdeutlicht neu, dass alle Quartierpläne als Grundanforderungen gegenüber der Einzelbauweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Zone und Nutzung, des Standorts und der Topografie erhöhten Anforderungen zu genügen haben. Die angeführte Aufzählung enthält die Anforderungen an zeitgemässe Quartierpläne.

Die maximalen Abweichungen von der Geschossflächenziffer werden neu in der Geschossigkeit begrenzt. Nur wenn das Planungsverfahren (im Kon-kurrenzverfahren) eine hohe Qualität garantiert, ist der Einwohnergemein-derat frei bei der Festlegung der Geschossflächenziffer und der Anzahl Ge-schosse. Ohne Konkurrenzverfahren kann der Bonus höchstens bis 15% der zonengemässen Nutzung betragen. Vom Verfahren unabhängig bleibt, dass Quartierpläne jedenfalls eine gute städtebauliche Qualität aufweisen müssen. Der Bonus wird in dem Mass gewährt, wie die Quartierplanung die Qualitätsanforderungen erfüllt.

Im Zonenplan werden grössere Areale mit einer Quartierplanpflicht belegt. Wo diese Areale besonders exponiert sind und bezüglich Gestaltung, Be-pflanzung und Erschliessung eine besonders sorgfältige Planung erfordern, kann der Einwohnergemeinderat für die Erarbeitung des Planes ein Konkur-renzverfahren gemäss Art. 43 verlangen. Neu kann der Einwohnergemein-derat kleinere, nicht präjudizierende Bauvorhaben von der Quartierplan-pflicht befreien.

Die Bauherrschaft ist frei in der Wahl des Verfahrens. Wird ein Konkurrenz-verfahren gewählt, sind im neuen Art. 43 die Anforderungen daran definiert.

4.2 Die wichtigsten Änderungen im Bau- und Zonenreglement im Detail

4.2.1 Angepasste Bestimmungen

Im Bau- und Zonenreglement sind alle Änderungen blau oder gestrichen dargestellt. Sinn und Zweck der Änderungen sind im kommentierten Ex-emplar (orientierend) neben der jeweiligen Zonenbestimmung beschrieben. Änderungen der zweiten öffentlichen Auflage sind in roter Farbe dargestellt.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

73

Teilrevisionen bei Bedarf

Anpassungen aufgrund aktueller Bedürfnisse

5 Planungsablauf

5.1 Prozess der Ortsplanungsrevision Sarnen Die Ortsplanungsrevision Sarnen umfasst mehrere Teilaufgaben und -planungen, die aufgrund der zeitlich unterschiedlichen Planungsprozesse voneinander unabhängig bearbeitet werden. Entsprechend wird die Ortsplanungsrevision Sarnen in mehrere Teilrevisionen aufgeteilt und be-handelt:

Später:

Später / laufend bei Bedarf:

5.2 Genereller Ablauf der Planung

Zeit Arbeitsschritt Inhalte

2004 Start OP: Einsetzen Begleitgremien

Beschluss Gemeinderat zu Organisation, Verfahren, Finanzierung, Auswahl externe Planer Gemeindeversammlung: Beschluss Rahmenkredit

Okt. 2005 Zukunftskonferenz: Handlungsfelder, erste Massnahmenideen

Zukunftskonferenz mit Bevölkerung

Winter 2005/06

Erarbeitung Strategie räumliche Entwicklung

Erarbeitung durch beauftragte Planer und Baudeparte-ment

März 2006 Beratung Strategie Gemeinderat berät Strategie Gemeinderat verabschiedet zu Handen Bevölkerung

April 2006 Ergebniskonferenz

Orientierung der Teilnehmenden über die Strategie, Dis-kussion

Apr-Mai 2006 Mitwirkung Strategie

Stellungnahme der Bevölkerung zur Strategie

Juni – Sept. 2006

Überarbeitung Strategie Kommission bearbeitet Eingaben Strategie wird z.H. Gemeinderat modifiziert

Okt. 2006 Verabschiedung Strategie Gemeinderat verabschiedet Strategie z.H. Ortsplanung

Aktuelle Ortsplanungsteilrevision 2007-12

Zusammenlegen Bezirksgemeinden Anpassungen aufgrund Leitbild, Strategie

Zonenplan Landschaft

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

74

Juni 06 – Mai 2008

Erarbeitung Zonenplan, Bau- und Zonenreglement

Kommission erarbeitet Grundlagen Vertragliche Regelungen (Kaufrechtsverträge, Dienstbar-keiten)

Jul. 08 – Sept. 08

Öffentliche Mitwirkung Vernehmlassung zu den Entwürfen Zonenplan, Bau- und Zonenreglement

Jul. 08 – Feb. 09

Erarbeitung Masterplan Sistierung der kantonalen Vorprüfung Neubesetzung strategische Planungskommission (seit 7. Juli 2008)

Feb. 09 – Nov. 09

Überarbeitung Entwurf Zonenplan, Bau- und Zo-nenreglement

Überarbeitung der Entwürfe aufgrund der Mitwirkung

Dez. 09 – Juni 11

Kantonale Vorprüfung Kanton prüft aller eingereichten Unterlagen

Juni 11 – Nov. 11

Überarbeitung Entwurf Zonenplan, Bau- und Zo-nenreglement

Überarbeitung der Entwürfe aufgrund der kant. Vorprü-fung

Dez. 11 Verabschiedung OP Gemeinderat verabschiedet Orts- und Verkehrsplanung z.H. der öffentlichen Auflage

06.01.12 Publikation Auflage Publikation der öffentlichen Auflage im Amtsblatt

09.01.12 – 07.02.12 / 23.04.12

Öffentliche Auflage 30-tägige 1. öffentliche Auflage der OP 90-tägige öffentliche Auflage des Verkehrsrichtplans

10.01.12 Infoveranstaltung Öffentliche Informationsveranstaltung zur OP

19. und 24.01.12

Fragestunden Öffentliche Fragestunden zur OP

27.02. – 23.03.12

Einspracheverhandlungen

02.04.12 Beschluss Einwohnerge-meinderat

Einwohnergemeinderat beschliesst und entscheidet über unerledigte Einsprachen zur OP (28 Einsprachen führten zu keinem Einvernehmen, bei 27 Einsprachen konnte eine Einigung erreicht werden)

14.06.12 – 13.07.12

2. Öffentliche Auflage Gestütz auf Art. 11 und ff. des kantonalen Baugesetzes sowie auf Art. 6 der Verordnung zum Baugesetz wurden die Änderungen erneut öffentlich aufgelegt

14.08.12 Einspracheverhandlungen

28.09.12 Beschluss Einwohnerge-meinderat

Einwohnergemeinderat beschliesst und entscheidet über unerledigte Einsprachen zur OP

25.10.12 Publikation Abstimmung

29.10.12 Versand Botschaft Botschaft zur Abstimmung wird an alle Haushalte ver-schickt

25.11.12 Urnenabstimmung Bevölkerung beschliesst über Ortsplanung

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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5.3 Weitere Erläuterung des Planungsablauf

5.3.1 Frühzeitiger Einbezug der Bevölkerung

Im Rahmen der Erarbeitung der vorliegenden Ortsplanung wurde die Be-völkerung intensiv mit einbezogen. Sarnen hat mit der Mitwirkung der Be-völkerung frühzeitig begonnen.

5.3.2 Zukunftskonferenz

An der Zukunftskonferenz vom 21. / 22. Oktober 2005 haben rund 180 Per-sonen aus der Bevölkerung und von Interessengruppen die Gelegenheit wahrgenommen, die wichtigsten Handlungsspielräume und erste Mass-nahmenideen zu erarbeiten. Gestützt darauf wurde dann das Entwicklungs-konzept erarbeitet.

5.3.3 Ergebniskonferenz

An der Ergebniskonferenz vom 6. April 2006 wurde mit den Teilnehmenden die vom Einwohnergemeinderat verabschiedete Strategie der räumlichen Entwicklung diskutiert. Die Erkenntnisse flossen in die weiteren Arbeits-schritte ein.

5.3.4 Öffentliche Mitwirkung zur Strategie

Im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung von April bis Mai 2006 konnten die Bevölkerung und weitere interessierte Kreise zur Strategie der räumlichen Entwicklung Stellung nehmen. Die Anträge wurden soweit möglich und sinnvoll in die Strategie aufgenommen.

5.3.5 Masterplan der Gemeinde

Der Kanton Obwalden vertritt im kantonalen Richtplan das Ziel, dass die strategischen Positionen der 7 Gemeinden Obwaldens in einem vergleich-baren Gefäss abgebildet werden. Die Strategie soll als Grundlage für die Ortsplanung dienen. Sarnen hat dazu ferner einen Masterplan im Sinne der kantonalen Vorgaben erarbeitet, der die strategische Entwicklung in der Gemeinde aufzeigt. Er bildet damit eine Klammer zwischen der bereits vor-her erarbeiteten Strategie und dem revidierten Verkehrsrichtplan mit dem Ziel, die Gemeinde gegenüber dem Kanton zu positionieren.

5.3.6 Öffentliche Mitwirkung zur Revision der Ortsplanung

Vom Juli bis September 2008 wurden die Entwürfe von Zonenplan und Bau- und Zonenreglement der Bevölkerung zur Mitwirkung vorgelegt.

Im Rahmen der Mitwirkung gingen 46 Stellungnahmen ein, die in einem Mitwirkungsbericht zusammengefasst und kommentiert wurden (vgl. Beila-ge). Insbesondere zur vorgeschlagenen öffentlichen Zone in Wilen, zur vor-geschlagenen Quartierplan- und Wettbewerbspflicht für Neueinzonungen

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

76

sowie zu diversen vorgeschlagenen BZR-Anpassungen gingen viele Stel-lungnahmen ein. Auf Grundlage der Mitwirkung wurden die Planungsin-strumente überarbeitet.

5.3.7 Neubesetzung und Umbenennung strategische Planungskommission

Per 7. Juli 2008 wurde aufgrund des neu zusammen gesetzten Einwohner-gemeinderates auch die strategische Planungskommission (sPK) neu zu-sammengesetzt. Sie nahm die Anpassungen von BZR und Zonenplan nach der Mitwirkung vor:

An der Teilrevision der Ortsplanung Sarnen wirkten folgende Personen mit:

Planungskommission bis 30. Juni 2008:

Stauffer Werner, Gemeindepräsident

Halter Gerhard, Einwohnergemeinderat

Abegg Alois, Einwohnergemeinderat; bis Dezember 2007

Federer Paul, Einwohnergemeinderat; ab Januar 2008

Dillier Beda

Küchler Walter

Eggimann Marc

Zumstein Thomas

Mitglieder mit beratender Stimme, Protokoll:

Von Wyl Franz, Bauverwalter; bis November 2006

Noger Philipp, Leiter Planung; ab Dezember 2006

Strategische Planungskommission seit 1. Juli 2008:

Iten Manfred, Gemeindepräsident (ab Januar 2010, vorher: Einwohnerge-meinderat)

Federer Paul, Gemeindepräsident (bis Dezember 2009)

Widmer Paul, Einwohnergemeinderat (ab 1.April 2009)

Abächerli Arthur

Dillier Beda

Durrer Armin

Küchler Walter

von Holzen Elmar

Stöckli Ali, Einwohnergemeinderat (bis 31. März 2009)

Mitglieder mit beratender Stimme, Protokoll:

Näpflin Ivo, Leiter Planung (ab Januar 2010)

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Noger Philipp, Leiter Planung (bis Dezember 2009)

Verantwortliche Planer:

Planteam S AG, Bahnhofstrasse 19a, 6203 Sempach Station

Michelon Roger, Projektleitung

Stettler David, Sachbearbeitung

5.4 Kantonale Vorprüfung Der Einwohnergemeinderat Sarnen unterbreitete dem Bau- und Raument-wicklungsdepartement des Kantons Obwalden die Akten der Gesamtrevisi-on der Ortsplanung im Dezember 2009 zur kantonalen Vorprüfung.

Als Zwischenschritte bereinigten das Amt für Raumentwicklung und Verkehr und die Gemeinde Sarnen an mehreren Sitzungen die Differenzen zu den Planungsinstrumenten. Nach rund anderthalb Jahren wurde im Juni 2011 der definitive Vorprüfungsbericht der Gemeinde Sarnen zugestellt.

5.4.1 Die grundsätzlichen Anliegen des Amts für Raumentwicklung und Verkehr

Auf den Hinweis des Kantons sollten die Ortsplanungsakten in den folgen-den Punkten überarbeitet und vertieft werden:

Aufzeigen der kommunalen Entwicklungsziele

Aufzeigen von Massnahmen zur Aktivierung der inneren Reserven

Überarbeitung Massnahmen Erschliessungsprogramm

Abstimmung Siedlung und Verkehr (Verkehrsstudie Sarnen Nord)

Nachweis Bedarf Arbeitszonen

Detailliertere Begründung der Einzonungen

Bezüge der Massnahmen der Ortsplanungsrevision zur Strategie der räum-lichen Entwicklung und zum Masterplan der Gemeinde Sarnen

Ergänzungen / Pendenzen im Bau- und Zonenreglement sowie im Zonen-plan

Diese grundsätzlichen Anliegen des ARV wurden im vorliegenden Bericht und in den Beilagen aufgenommen.

5.4.2 Anpassungen zu den Zonenplanänderungen

Im Planungsbericht vom 3. Dezember 2009 beschränkte sich der Beschrieb der Einzelanpassungen auf den bisherigen und den neuen Zonentyp sowie die Fläche der Anpassung. Mit den ergänzten Ausführungen werden die Ein- und Umzonungen nun detailliert begründet. Insbesondere werden

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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durch einzelne Planausschnitte die Zonenplanänderungen besser sichtbar. Eine Tabelle fasst für jedes Änderungsgebiet die wesentlichen Einflussfak-toren zusammen und zeigt mögliche Probleme auf.

Folgende Änderungen am Zonenplan wurden aufgrund der Rückmeldungen aus der kantonalen Vorprüfung angepasst:

Verzicht auf Einzonung Bergli: Das hinter der Kirche Kirchhofen liegende Bergli wird nicht eingezont. Eine Einzonung kann aus Denkmalschutzgrün-den nicht bewilligt werden.

Reduktion der Einzonung Kernmatt: Die zur Einzonung vorgeschlagene Fläche in der Kernmatt war zu grosszügig dimensioniert. Der Bedarf für die-se Fläche wäre aus Sicht des Kantons nicht gegeben. Ausserdem würde für eine entsprechende Einzonung zu viel Fruchtfolgefläche konsumiert. Die Einzonung umfasst nun noch rund ein Drittel der ursprünglich vorgesehe-nen Fläche.

Neue Zone für die Hofmatt: Wegen der ausgezeichneten, zentralen Lage soll die Hofmatt nicht mit einer herkömmlichen Zone belegt werden. Die Hofmatt wird deshalb mit einer Sondernutzungszone belegt, die erhöhte An-forderungen an die Bebauung stellt.

Verzicht auf Einzonung Felsenheim: Eine Einzonung des bereits überbau-ten Felsenheims in die Bauzone kann wegen der nötigen Gewässerraum-freihaltung entlang der Sarneraa nicht bewilligt werden.

Verzicht auf die Einzonung Flueried: Eine Einzonung kann wegen der Raumfreihaltung für bauliche Massnahmen an der Autobahn nicht bewilligt werden.

Der Überlastkorridor der Melchaa wird mit einer speziellen Zone überlagert. Dieser ist von neuen Bauten (Abflusshemmnisse) freizuhalten.

Um die Verdichtung innerhalb der bestehenden Siedlung zu fördern, wer-den mehrere geeignete Gebiete aufgezont.

5.4.3 Anpassungen im Bau- und Zonenreglement

Im Folgenden wird dargelegt, wie auf die Anmerkungen der kantonalen Vorprüfung im Bau- und Zonenreglement reagiert wird. Die Nummerierung der Anmerkungen entspricht den Fussnoten des vorgeprüften Bau- und Zo-nenreglements vom 9. Juni 2011.

Bei den Anmerkungen werden 3 Kategorien unterschieden:

Hinweis

Empfehlung

Vorbehalt

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Neben den oben erwähnten Anmerkungen wurden durch den Kanton viele unkommentierte redaktionelle Änderungen vorgeschlagen. Eine grosse Mehrheit dieser Änderungsvorschläge wird unkommentiert übernommen.

Die neuen Formulierungen sowie die dazugehörenden Erläuterungen sind aus dem kommentierten Bau- und Zonenreglement ersichtlich.

1 Hinweis zu Art. 3 Vollzug und Organisation Baubehörde

„Mit dem Einsatz des kommunalen Fachgremiums erübrigt sich das Verfah-ren nach der kant. Denkmalpflegeverordnung nicht.“

Das Verfahren nach kantonalem Recht bleibt vorbenommen. Es ist vorge-sehen, dass der kantonale Denkmalpfleger Mitglied des kommunalen Fachgremiums ist. Bei Projekten in der Ortsbildzone und im Umgebungsbe-reich von Schutzobjekten entscheidet der Denkmalpfleger unabhängig über das Verfahren bzw. den Beizug der kantonalen Kulturpflegekommission.

2 Hinweis zu Art. 6 Geschossflächenziffer, allgemein

Eine Anpassung von Art. 6 (Bestimmungen über die Geschossflächenziffer) an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegrif-fe (IVHB) bleibt vorbehalten.

Die vorgesehenen Änderungen an Art. 6 sollen zu keiner grundlegenden Änderung der bisherigen Praxis führen. Der Anpassungsbedarf der Vor-schriften an die IVHB ist heute noch nicht bekannt.

3 Hinweis zu Art. 6 Geschossflächenziffer, Abs. 4

Es ist fraglich, ob diese Änderung IVHB-konform ist.

Nach unserem Wissenstand werden mit der IVHB diese theoretisch reali-sierbaren Geschossflächen (z.B. Lufträume bei Galerien) nicht angerech-net. Die bestehende Regelung wird beibehalten und das Mass angepasst.

4 Empfehlung zu Art. 6 Geschossflächenziffer, Abs. 7

Beibehaltung der bisherigen Regelung, die einer verbreiteten Praxis ent-spricht.

Die Abzugsberechtigten Flächen für Autoabstellplätze sollen limitiert wer-den. Damit soll verhindert werden, dass zu gross dimensionierte Garagen profitieren. Daneben sollen auch Räume für Velo- und Kinderwagen, die zwingend zu erstellen sind, abgezogen werden dürfen. Die Gemeinde er-hofft sich durch die Regelung, dass diese wichtigen Nebenräume nicht zu klein dimensioniert werden.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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5 Empfehlung zu Art. 6 Geschossflächenziffer, Abs. 7, lit d)

Es ist fraglich, ob diese Änderung IVHB-konform ist.

Da es sich um nicht nutzbare Räume handelt, sollen sie heute explizit nicht an die Geschossfläche angerechnet werden.

6 Vorbehalt zu Art. 6 Geschossflächenziffer, Abs. 8

Erleichterungen zur Förderung des energieeffizienten Bauens bestimmen sich nach Art. 64a BauG. Daneben bleibt kein Raum für einen zusätzlichen kommunalen Bonus.

Anstelle des gemachten Vorschlags wird die Übergangsregelung des Bau-gesetzes (Art. 64a) übernommen.

7 Hinweis zu Art. 7 Zonenpläne, Abs. 4

Anpassungen aufgrund allfälliger zukünftiger Regelungen betreffend Ver-kehrszonen im kantonalen Baugesetz bleiben vorbehalten.

Die Idee einer Verkehrszone ist im Rahmen der Revision des Baugesetzes vertieft zu prüfen.

8 Hinweis zu Art. 8 Vorgehen in der Kernzone, Dorfzone und Orts-bildzone

Soweit erforderlich ist das Gesuch nach Art. 36 der Verordnung zum Bau-gesetz an die kantonale Koordinationsstelle weiterzuleiten.

Danke für den Hinweis.

9 Hinweis zu Art. 9 Grundmasse Bauzonen

Eine Anpassung der Begriffe an die IVHB bleibt vorbehalten.

Bei einer Neudefinition der Fassadenhöhe sind die Masse zu prüfen.

10 Vorbehalt zu Art. 9 Grundmasse Bauzonen

Es muss explizit angegeben werden, in welchen Zonenarten anstelle des Begriffs der Firsthöhe derjenige der Fassadenhöhe zur Anwendung kom-men soll.

Das BZR kennt den Begriff der Fassadenhöhe nicht. Verwendung finden nur die Firsthöhe und die Gebäudehöhe (in Gewerbe- und Industriezone). Der Begriff Fassadenhöhe wird gestrichen.

11 Hinweis zu Art. 10 Kernzone Dorf Sarnen

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Absatz 4 ist in Absatz 2 enthalten.

Danke. Absatz 4 wird gestrichen.

12 Vorbehalt zu Art. 12 Kernzonen I und II Kägiswil

Es ist genau zu differenzieren, welche Ziele in der Kernzone I Kägiswil und welche in der Kernzone II Kägiswil angestrebt werden.

Der Zweckartikel wird so umformuliert, dass die verschiedenen Zielsetzun-gen zu den Kernzonen klar werden.

13 Empfehlung zu Art. 12 Kernzonen I und II Kägiswil, Abs. 4

Prüfen, ob diese Gestaltungsvorschriften auch in der Kernzone II Kägiswil zur Anwendung gelangen sollen.

Die Gestaltungsvorschriften sollen in der Kernzone II nicht zur Anwendung gelangen. Die Kernzone II bezweckt die Erweiterung des Kerns in neuer, zeitgemässer Ausgestaltung.

14 Vorbehalt zum gestrichenen Artikel 10 Dorfzonen

Der Zonenzweck der Dorfzone und entsprechende minimale Gestaltungs-vorschriften müssen im BZR weiterhin umschrieben werden. Empfehlung: Beibehaltung der bisherigen Abs. 1 und 2.

Die allgemeinen Bestimmungen werden beibehalten.

15 Vorbehalt zu Art 13 zweigeschossige Wohnzone C, Abs. 1

Zur Sicherstellung der angestrebten Exklusivität und hohen Wohnqualität der Zone sind weitergehende Nutzungsbeschränkungen für Dienstleistun-gen und Gewerbe erforderlich (Z.B. Bezug zu Wohnnutzung verlangen oder Beschränkung des Anteils pro Gebäude).

Auf weitergehende Regelungen wird verzichtet. Es ist denkbar, dass im Be-reich der Wilerstrasse gewerbliche Nutzungen in gewissem Umfang entste-hen können.

16 Empfehlung zu Art 13 zweigeschossige Wohnzone C, Abs. 3

Zur Sicherstellung eines parkartigen Charakters sollten in flachen Lagen maximal drei sichtbare Geschosse zugelassen werden, weil die Gebäude die umgebenden Bäume sonst überragen können.

Die zulässige Geschossigkeit wird mit dem Quartierplan weiter differenziert.

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17 Vorbehalt zu Art 13 zweigeschossige Wohnzone C, Abs. 3

Bei dieser Anmerkung zu Art. 13 Abs. 3 Satz 4 BZR handelt es sich um ei-nen Vorbehalt.

Der Änderungsvorschlag wird übernommen („Die Definition der sichtbaren Geschosse richtet sich im vorliegenden Zusammenhang nicht nach Art. 45 Abs. 5 des kantonalen Baugesetzes“).

18 Vorbehalt zu Art. 15 Gewerbezonen

Der grundsätzliche Zonenzweck der Gewerbezone und die grundsätzliche Nutzungsart müssen im BZR weiterhin umschrieben werden.

Dass in der Gewerbezone mässig störende gewerbliche und kleinere indus-trielle Nutzungen zulässig sind, wird nach Auffassung der Gemeinde durch die Empfindlichkeitsstufe bereits geregelt. Mit dem Artikel 9 wurde versucht, so viel wie möglich zu regeln. In den Vorschriften zu den einzelnen Zonen-arten werden nur noch spezielle Vorschriften erwähnt und wo notwendig Ergänzungen gemacht und keine umfassenden Beschriebe mehr gemacht.

19 Vorbehalt zu Art. 16 Industriezonen

Der grundsätzliche Zonenzweck der Industriezone und die grundsätzliche Nutzungsart müssen im BZR weiterhin umschrieben werden.

Siehe Begründung zu 18 oben.

20 Hinweis zu Art. 17 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Analog Planungsbericht S. 8, der aus dem Leitbild Sarnen Kultur, Freizeit und Erholung gemeinsam nennt und darunter das Seefeld aufführt.

Die Nennung kultureller Angebote im Seefeld-Park wird aufgenommen.

21 Hinweis zu Art. 19 Tourismus und Erholungszone

Dieser Absatz ist in der Tabelle in Art. 9 enthalten.

Der Absatz 7 wird gelöscht.

(Nachtrag) Empfehlung zu Art. 26 Alpwirtschaftszone

Für die Bewirtschaftung der Alpen gelten die Bestimmungen der Sömme-rungsbeitragsverordnung (SR 910.133); das ALU schlägt eine diesen Vor-gaben angepasste Formulierung im BZR vor

Die Formulierung wird übernommen.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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22 Hinweis zu Art. 32 Bau- und Kulturdenkmäler

Begriff gemäss kant. Denkmalpflegeverordnung verwenden

Neu wird von geschützten Kulturobjekten gesprochen.

23 Hinweis zu Art. 33 Grundanforderungen an Quartierpläne

Quartierpläne dürfen nach Art. 18 Abs. 1 BauG die Grundordnung ergänzen oder verfeinern. Sie dürfen von dieser aber nicht grundlegend abweichen. Zur Sicherstellung der Einordnung der Quartierpläne in die übergeordneten kommunalen Entwicklungsvorstellungen wird der Gemeinde empfohlen, beispielsweise in einem Anhang zum BZR inhaltliche Ziele für die einzelnen Quartierpläne festzulegen.

In der erwähnten Richtlinie werden neben allgemeinen Qualitätsanforde-rungen für alle Quartierplangebiete spezifische Entwicklungsvorstellungen formuliert. Diese Richtlinien dienen dem Einwohnergemeinderat bei der Genehmigung der Quartierpläne als Massstab.

24 Vorbehalt zu Art. 34 Abweichungen von der Regelbauweise bei Quartierplänen

Die Bonusgewährung bei der GFZ ist auch bei Quartierplänen auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens nicht unbeschränkt zulässig. Zu prüfen ist im vorliegenden Zusammenhang beispielsweise eine Erhöhung der GFZ in einem Umfang von 20 bis 30% der zonengemässen Nutzung.

Gemäss Art. 18 Abs. 3 BauG legen die Gemeinden im Baureglement fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang von der Regel-bauweise abgewichen werden darf. Aus Sicht der Gemeinde ist es jedoch nicht sinnvoll, eine allgemeine Beschränkung für Quartierpläne auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens festzusetzen (z.B. 30% GFZ-Bonus; + 3 Geschosse). Dies würde auf Seiten der Grundeigentümer und Investoren falsche Begehrlichkeiten wecken, mit der Gefahr, dass falsche Voraussetzungen für das Konkurrenzverfahren gemacht würden, die zu keinem befriedigendem Resultat führen können.

25 Vorbehalt zu Art. 34 Abweichungen von der Regelbauweise bei Quartierplänen

Die Bonusgewährung betreffend Vollgeschosszahl ist auch bei Quartierplä-nen auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens nicht unbeschränkt zu-lässig. Auch hier ist eine Begrenzung der Anzahl Vollgeschosse festzule-gen.

Siehe Argumentation oben.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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26 Empfehlung zu Art. 37 Konkurrenzverfahren

Diese vagen Formulierungen dahingehend ergänzen, dass die fachliche Qualifikation insbesondere von Vorbereitenden, Jurymitgliedern und Wett-bewerbsteilnehmern eingefordert wird.

Die Gemeinde wird zu den Konkurrenzverfahren eine Richtlinie verfassen. Darin sollen die Empfehlungen aufgenommen werden.

28 Empfehlung zu Art. 46 Terrainveränderungen und Stützmauern

Die besonderen Umstände, die gegeben sein müssen, genauer umschrei-ben.

Bei dem Absatz handelt es sich um eine allgemeine Regelung um Ausnah-men zu ermöglichen. Aus unserer Sicht ist es nicht möglich und sinnvoll die besonderen Umstände zu formulieren. Wichtig ist, dass auch bei Ausnah-men ein gutes Resultat gefordert wird.

29 Hinweis zu Art. 48 Dachgeschosse

Eine allfällige Anpassung dieser Vorschrift an die Baubegriffe gemäss IVBH bleibt vorbehalten.

Die Bestimmungen zu den Dachgeschossen werden angepasst an die heu-tigen Anforderungen.

30 Empfehlung zu Art. 60 Baukontrolle

Es wird empfohlen, diese Bestimmung im Zusammenhang von Art. 59 zu regeln (unter Anpassung des Titels von Art. 59).

Eine Zusammenlegung der Bestimmungen zu einem Artikel für Rückbau ist sinnvoll und wird gemacht.

31 Empfehlung zu Art. 64 Übergangsbestimmungen

Das Aufsetzen von Dachgeschossen mit geneigten Dächern zur besseren Eingliederung von Flachdachbauten in die Umgebung ist eine veraltete Vorgehensweise. Es wird empfohlen, die Bestimmung ersatzlos zu strei-chen. Das Aufsetzen eines Dachgeschosses bleibt nach den Bestimmun-gen des BauG möglich.

Die Bestimmung wird ersatzlos gestrichen.

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5.5 Öffentliche Auflagen Die Dokumente zur Ortsplanungsrevision lagen vom 9. Januar 2012 bis zum 7. Februar 2012 öffentlich auf. Zu Beginn der ersten Auflage wurde ei-ne öffentliche Informationsveranstaltung durchgeführt. Während der Auflage konnten ca. 50 Interessierte zu zwei Fragestunden am Abend begrüsst werden. Die umfangreichen Dokumente der Ortsplanungsrevision wurden im Gemeindehaus aufgelegt und mit einer Kurzfassung auf Plakaten prä-sentiert. Sämtliche Dokumente konnten auch auf dem Internet bezogen werden. Zusätzlich wurde mit dem Info Sarnen ein Faltblatt mit den wich-tigsten Informationen zur Ortsplanungsrevision jeden Haushalt zugestellt. Die von einer Änderung betroffenen Liegenschaftsbesitzer wurden schrift-lich informiert.

Während der ersten Auflage gingen 63 Eingaben ein. In der Folge wurden mit den Einsprechern wo nötig und gewünscht Einigungsverhandlungen ge-führt. Bei 28 Einsprachen führten die Einigungsverhandlungen zu keinem Einvernehmen. Die Einsprachen wurden abgewiesen. Bei 27 Einsprachen konnte eine Einigung erreicht werden. Daraus folgten Änderungen im Zo-nenplan und im Bau- und Zonenreglement, die gestützt auf Art. 11 und ff des kantonalen Baugesetztes (BauG) sowie auf Art. 6 der Verordnung zum Baugesetz erneut öffentlich aufgelegt wurden.

Zu den Änderungen der zweiten öffentlichen Auflage gingen 8 Einsprachen ein. Mit den Einsprechern gegen die Aufzonung der Parzellen St. Anto-nistrasse wurde ein Gespräch geführt. Sämtliche Einsprachen wurden ab-gewiesen.

Die nicht berücksichtigten Einsprachen der ersten und zweiten öffentlichen Auflage: 1 Einzonung Parzelle 717 in Industriezone 2 Einzonung diverser Parzellen im Spis in die Wohnzone 3 Verzicht auf Umzonung Parzellen 2807 und 2808 in Grünzone 4 Verzicht auf Arrondierung Parzelle 1693 Mos Oberwilen 5 Anpassung Baulinie Parzelle 1979 6 Verzicht auf erweiterte Ortsbildzone Parzelle 2195 7 Verzicht auf Umzonung Parzelle 3382 von der öffentlichen Zone in die

Gewerbe- und Wohnzone 8 Einzonung gesamte Parzelle 856 und Änderung Erschliessung 9 Einzonung Parzelle 642 in Industriezone 10 Einzonung Parzelle 239 in Wohnzone 11 Verzicht auf Einzonung Parzelle 3821 12 Sicherung Seeplatz Widismatt mit Zone für öffentliche Bauten und An-

lagen 13 Verzicht auf Art. 40 BZR 14 Verzicht auf Einzonung Boden Nord, Parzelle 856

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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15 Verzicht auf Quartierplanpflicht Parzelle 856 16 Einzonung Parzellen 784 und 957 17 Verzicht auf Mindestnutzung in W3 gemäss Art. 5 BZR oder Verzicht

auf Aufzonung Parzelle 405 18 Anpassung Baulinie auf Parzelle 1709 19 Einzonung Parzelle 323 in Wohnzone 20 Einzonung Parzelle 227 in Wohnzone 21 Verzicht Aufzonung Parzelle 2581

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6 Einwohnerentwicklung der Gemeinde Sarnen

6.1 Entwicklung der letzten 15 Jahre Die Einwohnerstatistik zeigt auf, dass in den 15 Jahren zwischen 1995 (8'858) bis Ende 2010 (9'902) die Bevölkerung von Sarnen um 1’044 Ein-wohner gewachsen ist (ca. 70 Einwohner pro Jahr). Per Ende 2011 weist die Gemeinde eine ständige Wohnbevölkerung von 9899 Einwohnern auf.

per Ende 1995 2000 2005 2006 2007 2008 2009 2010

Einwohnerzahl 8'858 9'218 9'472 9’512 9’617 9’798 9’864 9’902

Zunahme abs. - 72 47 40 105 172 66 38

Zunahme in % - 0.78 0.50 0.42 1.10 1.85 0.67 0.38

Tabelle: Bevölkerungsentwicklung Einwohnergemeinde Sarnen 1995 - 2010

Die effektive jährliche Zunahme der Bevölkerung ist stark von der jeweiligen Bautätigkeit abhängig. Im Jahr 2008 fand eine starke Zunahme um 172 Personen (1.85%) statt. Dies lässt sich mit der grossen Anzahl der in die-sen Jahren fertig gestellten Wohnungen erklären und zeigt die Attraktivität des Kantonshauptortes. Anschliessend flachte die Zunahme wieder ab, nicht zuletzt deshalb, weil nicht mehr viel Bauland zur Verfügung steht.

6.2 Eckwerte der erwarteten Entwicklung bis 2025 Der Kanton hat in seinem Bericht zur Umsetzung des kantonalen Richt-plans die Eckwerte für die weitere Entwicklung in den Gemeinden bis 2025 bekannt gegeben (Bericht zur Umsetzung des kantonalen Richtplans, Bau- und Raumentwicklungsdepartement, 18. Januar 2011).

Bis 2025 wird ein Bevölkerungswachstum von 3‘000 Personen gegenüber dem Jahr 2010 erwartet. Das Wachstum wird sich verstärkt auf der Talach-se des unteren Sarneraatals konzentrieren. In Sarnen wird mit einem Wachstum von 1‘040 bis 1‘180 Personen gerechnet (10‘980 – 11‘120 Ein-wohner).

Der Flächenbedarf bis 2025 für Wohnzonen wird kantonal auf 63 bis 89 ha, für Sarnen auf 31.2 – 35.4 ha geschätzt. Dies würde bedeuten, dass für Sarnen 18 – 22.2 ha zusätzliche Reserven geschaffen werden müssten. Der Wirtschaftsflächenbedarf wird kantonal auf 10.4 – 10.7 ha, für Sarnen auf 4.7 – 5.2 ha geschätzt.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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6.3 Zielsetzung Bevölkerungsentwicklung Mit der Strategie der räumlichen Entwicklung wurde folgender Grundsatz festgelegt:

Sarnen wächst in den nächsten 15 Jahren mit den bereits eingezonten Bauzonenreserven und den neu zur Einzonung vorgesehenen Bauzonen gezielt, massvoll und kontinuierlich an.

Der Ortsplanungsrevision legt der Einwohnergemeinderat folgendes quanti-tatives Ziel zugrunde, das für die Bemessung des voraussichtlichen Bedarfs gemäss Art. 15 Raumplanungsgesetz als Referenz der Gemeinde zählt:

Mit der aktuellen Ortsplanungsrevision sollen Baulandkapazitäten für ein Wachstum von rund 1% geschaffen werden. Zusätzlich wird der Bedarf für die fortschreitende Zunahme des Flächenbedarfs pro Einwohner berück-sichtigt.

Im Weiteren sollen folgende qualitative Ziele erreicht werden: Die Nachfra-ge nach Bauland für Einfamilienhäuser ist in Sarnen gross. Derzeit ist je-doch kaum Bauland in der zweigeschossigen Wohnzone auf dem Markt er-hältlich. Um einen Teil der Nachfrage befriedigen zu können, sowie um die Steuerstrategie umsetzen zu können (Zuzug von einkommens- und vermö-gensstarken Personen), soll ein Anteil von 30-40% der zusätzlichen Bevöl-kerung ein Eigenheim realisieren können. Dazu sind Flächen in den 2geschossigen Wohnzonen anzubieten. Für rund 60-70% der kommenden Einwohner sind Flächen in mehrgeschossigen Bauzonen anzubieten.

In den Arbeitsgebieten sollen vorab die Bedürfnisse der lokal ansässigen Betriebe gedeckt werden können. Viele Betriebe möchten ausbauen und suchen einen neuen Standort. Für die Ansiedlung von zusätzlichen Arbeits-plätzen wird auf die Entwicklungsszenarien des Kantons abgestellt.

6.3.1 Bevölkerungswachstum bis 2025

Gemäss Raumplanungsgesetz können mit den Nutzungsplänen Bauzonen für den voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre geschaffen werden. Die Tabelle unten zeigt die verschiedenen Szenarien des Bevölkerungs-wachstums bis 2025 auf. Ein Fortschreiten des Trends der letzten 15 Jahre mit einem Wachstum von durchschnittlich 70 Einwohnern pro Jahr führt zu einer Zunahmen von 1050 Einwohner bis 2025. Dies entspricht dem unte-ren Wert, welcher das Bau- und Raumentwicklungsdepartement im Bericht zur Umsetzung des kantonalen Richtplans für Sarnen aufzeigt. Der obere Wert der Modellrechnung geht von einer jährlichen Zunahme von 79 Ein-

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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wohnern aus. Das Wachstumsziel des Einwohnergemeinderates, dass mit Blick auf die starken Bevölkerungszunahmen in den Jahren 2007 und 2008 hoch angesetzt wurde, sieht ein jährliches Wachstum von 95 Einwohnern vor. Steht genügend Bauland zur Verfügung und wird diese im Sinn der Nachfrage entwickelt, so scheint das Wachstumsziel erreichbar.

Einwohner

pro Jahr Total bis

2025

Trendwachstum 70 1050

Wachstum gemäss Bericht Umsetzung kanto-naler Richtplan

70 - 79 1040 - 1180

Wachstumsziel Gemeinde 95 1425

Tabelle: Vergleich Wachstumsziele Bevölkerungsentwicklung 2010 - 2025

7 Stand der Überbauung / Fassungsvermögen

7.1 Verfügbarkeit Im Frühjahr 2007 erstellte die Gemeinde Sarnen auf eigene Initiative einen Baulandkataster. Sämtliche Besitzer von Grundstücken, welche eingezont, aber noch nicht bebaut sind, wurden mittels einer Umfrage zur Verfügbar-keit der jeweiligen Parzellen in den nächsten 15 Jahren befragt. Der Bau-landkataster kann auf der Homepage der Gemeinde eingesehen werden. Die Daten wurden von der Standortpromotion Obwalden übernommen und werden von dieser jährlich aktualisiert. Zu den Konditionen der Verfügbar-keit (Preis, etc.) wurden keine Daten erhoben.

Sarnen verfügte per Juni 2007 in den Wohnzonen über insgesamt 193’586m2 unüberbautes Bauland, wovon gemäss den Angaben der Eigen-tümer 71’529m2 (36.9%) verfügbar waren. Damit standen im Regionalzent-rum Sarnen 40'444 m2 Bauland in der W2 unmittelbar zur Verfügung. In der Zone W3 standen im Jahr 2007 21'258 m2 zur Verfügung.

In den weiteren Wohn- und Mischzonen waren zusätzlich rund 10'000 m2 verfügbar. In der Zwischenzeit ist ein beträchtlicher Teil davon bereits über-baut worden.

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(Wohn)Zone Fläche Total

(m2)

Unüberbaute Bauzone

Verfügbar (in %)

verfügbar (m2)

nicht verfüg-bar (m2)

W2 48’713 14’825 33’888 30.4

W2 mit QP 45’791 25’619 20’172 55.9

W3 4’726 3’689 1’037 78.1

W3 mit QP 21’367 17’569 3’798 82.2

WG3 1’851 1’851 0 100.0

K1 1’030 0 1’030 0.0

DoZ 3’552 753 2’799 21.2

DoZ mit QP 5’254 2’022 3’232 38.5

KurZ mit QP 56’101 0 56’101 0.0

Sp-W 5’201 5’201 0 100.0

Total 193’586 71’529 122’057 36.9

Tabelle: Verfügbarkeit der Bauzonen mit Wohnnutzung, Stand Umfrage 2007

Per Juni 2007 verfügte Sarnen über 86'012 m2 unüberbaute Flächen in Gewerbe- und Industriezonen. Davon waren 69'250 m2 verfügbar (80.5%):

Gewerbe-/ Industrie-Zone

Fläche Tota (m2)

Unüberbaute Bauzone

verfügbar (in %)

verfügbar (m2)

nicht verfüg-bar (m2)

GZ 12’318 12’318 0 100.0

GZ mit QP 9’371 5’346 4’025 57.0

GZ1 15’150 15’150 0 100.0

GZ2 8’729 0 8’729 0.0

IZ 40’444 36’436 4’008 90.1

Total 86’012 69’250 16’762 80.5

Tabelle: Verfügbarkeit der Arbeitszonen, Stand Umfrage 2007

Die Erhebung zeigt, dass im Ort Sarnen zwar bereits relativ viel Land der Bauzone zugeteilt ist, rund zwei Drittel der bereits bestehenden unüberbau-ten Wohnzonen nicht verfügbar sind.

Die Standortpromotion iow führte im Oktober und November 2011 eine tele-fonische Umfrage durch, um die Erhältlichkeit der Bauzonen abzuklären.

Die Umfrage ergab folgende Ergebnisse:

Nutzung verkäuflich nicht verkäuflich

Wohnen / Gewerbe 45.6% 53.2%

Industrie 50.7% 49.3%

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Tabelle: Verkäuflichkeit Bauland in Sarnen, Erhebung Standortpromotion 2011

Wie die neuste Umfrage zeigt, sind immer noch rund die Hälfte der einge-zonten und unbebauten Flächen nicht erhältlich.

7.2 Fassungsvermögen

7.2.1 Ausgangslage

Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde das Fassungsvermögen der bestehenden Bauzonen detailliert berechnet. Gestützt auf eine räumliche Auswertung der Daten der Volkszählung 2000 wurden nach Bauzonen und Gebiete die durchschnittlichen Ausbaugrade (Verhältnis tatsächliche Ein-wohner zu maximal möglichen Einwohnern) berechnet. Die Berechnungen wurden 2009 in jeder Gemeinde des Kantons durchgeführt und dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zugestellt.

Im Rahmen der erwähnten Berechnungen wurden auch die Kapazitäten für den aktuellen Stand der Bauzonen (Stand Z0) berechnet. Diese Berech-nung wurde im Rahmen der Ortsplanungsrevision erneuert. In der Berech-nung sind die noch unüberbauten Bauzonen (unüberbaute Gebiete und Baulücken) mit Stand Ende 2011 berücksichtigt. Die Auswertung zeigt fol-gendes Bild:

Fassungsvermögen Ausgangslage Einwohner Kapazität in überbauten Gebiet 284 Kapazität Baulücken 437 Kapazität unüberbaute Bauzonen 598 Total 1319

Tabelle: Fassungsvermögen rechtsgültiger Zonenplan, Stand Ende 2011

Die Reserven liegen schwergewichtig in den Wohnzonen. Wie oben unter Kap. 7.1 dargestellt, sind über 70% der Flächen jedoch nicht erhältlich.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Abbildung: Kapazitäten Ende 2011 in den Wohnzonen

In den gemischten Gewerbe- und Wohnzonen, den reinen Arbeitszonen (Gewerbezonen und Industriezonen) sowie der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen bestehen weitere Kapazitätsreserven im Umfang von ca. 170 Einwohnern.

Abbildung: Kapazitäten Ende 2011 in den Arbeitszonen und weiteren Zonen

7.2.2 Fassungsvermögen Zonenplanentwurf

Der Entwurf des Zonenplans weist ein Fassungsvermögen von rund 1890 Einwohnern auf. Darin enthalten ist eine Kapazität von 282 Einwohner in bereits überbauten Gebieten. In den unbebauten Bauzonen besteht eine theoretische Kapazität von rund 1610 Einwohnern.

Fassungsvermögen Ausgangslage Einwohner Freie Kapazität in überbauten Gebiet 282

20 12 0 18 36

0 37 41

177

101 68

336

0

50

100

150

200

250

300

350

400

87

0

15 15 13

59

0 0 0 0 1 0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Kapazität Baulücken 469 Kapazität unüberbaute Bauzonen 1140 Total 1892

Tabelle: Fassungsvermögen Entwurf Zonenplan

Mit dem vorgesehenen Einzonungen werden zusätzliche Kapazitäten im Umfang von 570 Einwohnern in unbebauten Bauzonen geschaffen.

Die Bauzonen können gemäss Berechnungen rund 10‘185 Einwohnern Platz bieten. Aufgrund der Auswertung der Volkszählung 2000 wird ange-nommen, dass 1606 Einwohner ausserhalb der Bauzonen leben. Dieser Wert wird als konstant angenommen. Mit dem Zonenplanentwurf besteht damit eine Gesamtkapazität von rund 11‘791 Einwohnern.

Kapazität Einwohner Bevölkerung in Bauzonen 10‘185 Bevölkerung ausserhalb Bauzonen (2000) 1606 Total 11‘791 Tabelle: Gesamtkapazität Entwurf Zonenplan

7.3 Flächenbilanz Folgende Zusammenstellung zeigt die Änderungen im Zonenplan in Hekta-ren auf:

Bauzonen (exkl. Grünzone) gültiger Zone-nenplan

Entwurf Zonenplan

Differenz unbebaute Flächen

Kernzone Dorf Sarnen 10.12 10.12 0.00 0.24

Kernzone Kirchhofen 2.03 2.03 0.00 0.13

Kernzone Kägiswil I 2.13 2.13 0.00 0.00

Kernzone Kägiswil II 2.00 2.31 0.31 0.17

Dorfzone 4.17 4.29 0.12 0.78

Spezialzone Hofmatt 0.00 2.39 2.39 2.39

Spezialzone Wilen 0.61 0.61 0.00 0.56

Kurzone Stockenmatt 5.14 5.14 0.00 3.79

W3A 18.16 18.54 0.38 1.54

W3B 4.90 5.25 0.35 0.98

W2A 26.32 27.23 0.91 2.06

W2B 46.71 50.18 3.47 9.48

W2C 0.00 2.60 2.60 2.31

Gewerbe- Wohnzone 3 17.72 17.71 -0.01 1.08

Gewerbe- Wohnzone 2 4.12 4.59 0.47 0.43

Gewerbezone I 10.15 9.88 -0.27 3.56

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Gewerbezone II 6.01 6.01 0.00 2.71

Industriezone 24.47 26.51 2.03 5.62

Zone öff. Bauten u. Anlagen 43.34 51.47 8.13 6.07

Klosterzone 14.59 5.75 -8.83 0.00

Tourism.-Freizeitzone 5.42 5.42 0.00 0.00

Spez. Br. Klausenhof 1.03 1.03 0.00 0.00

Kleingartenzone 0.00 0.56 0.56 0.56

Kurzonen 9.04 4.18 -4.86 0.11

Total 258.20 265.94 7.74 44.58 Tabelle: Flächenbilanz Zonenplan

Bauzonen (exkl. Grünzone) gültiger Zonenenplan

Entwurf Zonenplan

Differenz unbebaute Flächen

Wohnzonen 96.09 106.19 10.10 18.76

Mischzonen 42.92 43.80 0.88 3.39

Arbeitszonen 40.63 42.40 1.77 11.90 Tabelle: Flächenbilanz Zonenplan

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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8 Angebot und Nachfrage Bauzonen

8.1 Angebot Die Kapazitäten des Zonenplanentwurfs sind in Kap. 7.2.2 aufgezeigt. Die folgende Zusammenstellung zeigt nach Zonenarten die Kapazitäten heute und zusätzlichen Kapazitäten, die mit den Einzonungen geschaffen werden.

Rechtsgültige Bauzonen 2011

Neueinzonungen OP-Revision 2007-12

Bauzonenangebot Baulücken/ unüberbaut

(ha) Kapazität

Einwohner

Baulücken/ unüberbaut

(ha) Kapazität

Einwohner

Kapazität Einwohner

Total

Wohnzonen (inkl. Stockenmatt) 13.91 723 8.64 565 1289

Mischzonen 2.22 173 0.62 14 186

Arbeitszonen 10.34 43 1.57 6 50

weitere Zonen 7.28 97 -0.55 -12 84

Total 33.75 1036 10.27 574 1609 Tabelle: Kapazitäten nach Zonenarten, Entwurf Zonenplan, ohne Reserven in den be-bauten Gebieten

8.2 Bedarf an Wohnzonen

8.2.1 Bedarf durch Abnahme der Belegungsdichte

Die Belegungsdichte der Wohnungen nimmt stetig ab. Wie die Auswertung der Belegungsdichte (Mittlere Wohnbevölkerung / Anzahl Wohnungen) von 1994 bis 2009 zeigt, sank sie von rund 2.8 auf 2.1 Einwohner pro Wohnung ab. Aus der Statistik lassen sich die gesellschaftlichen Entwicklungen zu weniger Kindern pro Familie und mehr Einpersonenhaushalten sowie die generelle Zunahme des Flächenverbrauchs pro Kopf ablesen. Der Wohn-flächenbedarf liegt gemäss Kapazitätsberechnungen bei durchschnittlich 52 m2 pro Person.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Abbildung: Darstellung Abnahme Belegungsdichte; Verhältnis Gesamtwohnungsbe-stand zur mittleren Wohnbevölkerung von Sarnen

Dieselbe Erkenntnis lässt sich aus den Auswertungen der Volkszählung gewinnen, wo jeweils die Anzahl Einwohner in Beziehung zu der Anzahl bewohnter Wohnungen bzw. zu den Haushalten gesetzt werden.

Die Entwicklung wird auch in den nächsten 15 Jahren in diese Richtung ge-hen:

Das Bundesamt für Statistik sieht in seinen Szenarien zur Bevölkerungs-entwicklung eine Abnahme der Haushaltsgrösse der Privathaushalte für Obwalden von 2.48 (Jahr 2005) bzw. 2.40 (Jahr 2010) auf 2.17 im Jahr 2025 (Szenario AM-00-2005, 2005-2030).

Aufgrund der Ausdünnung bzw. der Abnahme der Belegungsdichte entsteht ein Bedarf an Bauzonen. Dieser Bedarf entsteht ohne ein Bevölkerungs-wachstum.

Ein Beispiel: Wird ein älteres Gebäude durch einen Neubau ersetzt, werden die Wohnungen den heutigen Bedürfnissen angepasst. Wohnten zuvor 4 Personen auf 100 m2, stehen mit dem Neubau 140 m2 zur Verfügung. Bei Neubauten wird wohl die zulässige Ausnützung ausgeschöpft bzw. die ma-ximale Wohnfläche der Bauzone realisiert, doch nimmt der Ausbaugrad in Bezug auf die Einwohnerdichte ab und der Flächenverbrauch von einst 25 m2 steigt auf 35 m2.

Das Beispiel soll aufzeigen, dass durch Erneuerungen im Bestand wohl nur in seltenen Fällen Wohnflächen für zusätzliche Einwohner geschaffen wer-den. Erneuerungen im Bestand wirken eher „flächentreibend“ d.h. führen zu einer Erhöhung des Flächenverbrauchs.

1.75

1.95

2.15

2.35

2.55

2.75

2.95

1984

1985

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Belegungsdichte (Einwohner pro Wohnung)

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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2009 2025

Belegungsdichte 2.08 1.95

Einwohner 9709 9709

Wohnungen 4661 4979 Bedarf Wohnungen 318

Einwohnergleichwerte bei 1.95 Personen/ Woh-nung

620

Tabelle: Berechnung Bauzonenbedarf aufgrund Abnahme Belegungsdichte

8.2.2 Wohnzonenbedarf bis 2025

Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Bedarfs aufgrund der Abnahme der Belegungsdichte, besteht ein gesamter Bedarf an Bauzonen bis 2025 im Umfang von 2045 Einwohnern.

Wohnzonenbedarf bis 2025 Einwohner Bedarf aufgrund Ausdünnung 620

Bedarf aufgrund Wachstum 1425

Total Bedarf 2045 Tabelle: Bedarf in Einwohnergleichwerten bis 2025

8.2.3 Vergleich Bedarf und Kapazität Wohnzonen

Wie in Kap. 7.2.2 dargelegt, weist der Zonenplanentwurf eine Kapazität von rund 11‘790 Einwohnern auf.

Dies liegt unter dem Wert, das sich mit der Wachstumszielsetzung des Einwohnergemeinderates ergibt (11‘950). Der Wert deckt sich gut mit dem Wachstumsszenario des Kantons (Bericht zur Umsetzung der kantonalen Richtplanung), wenn dazu der Bedarf für die Ausdünnung addiert wird.

Einwohner 2025 (gerundet)

Bedarf für Ziel Gemeinde (+1%) 11‘950

Bericht Umsetzung kant. RP (oberer Wert) 11‘120

+ 620 Einwohnergleichwerte für Ausdünnung 11‘740

Gesamtkapazität Zonenplanentwurf 11‘790 Tabelle: Vergleich Zielsetzungen Einwohner 2025

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Mit dem Zonenplan kann der Bedarf für die nächsten 15 Jahre gedeckt werden.

Bezüglich des Angebots an Wohnzonen wird mit einem Anteil von 47% ge-messen an den Einwohnerkapazitäten die Zielsetzung der Gemeinde von 30 – 40% übertroffen. Da nur ein kleiner Teil der bereits rechtsgültig einge-zonten Bauzonen verfügbar ist, ist das leichte Überangebot zu begrüssen.

Einwohnerkapazitäten Anteil (%)

2-geschossige Wohnzonen (inkl. Stockenmatt) 756 47%

mehrgeschossige Wohnzonen 570 35%

gemischte Zonen 186 12%

weitere Zonen 97 6%

Kapazität Total 1609 100% Tabelle: Aufteilung Baulandangebot Zonenplanentwurf

8.3 Bedarf Arbeitszonen Vergleiche Beilage „Angebot und Nachfrage Bauland Industrie- und Gewerbezone“

Der Bedarf an Bauland für Industrie- und Gewerbe wird aufgrund der be-kannten Nachfrage von lokalen und regionalen Unternehmen sowie anhand der angestrebten Wirtschaftsentwicklung des Kantons (Kantonaler Richt-plan, Strategie 2012+) errechnet.

Der detaillierte Nachweis über das heutige Angebot und die Nachfrage ist dem Bericht „Angebot und Nachfrage Bauland Industrie- und Gewerbezo-ne“ zu entnehmen.

8.3.1 Vergleich Angebot und Bedarf Arbeitszonen

Mit dem Zonenplanentwurf werden rund 2.03 ha neue Arbeitszonen ge-schaffen. Neben kleineren Einzonungen in den gemischten Gewerbe- und Wohnzonen betrifft die grösste Einzonung rund 1.5 ha im Gebiet Kernmatt. In der Gewerbezone I resultiert mit den vorgeschlagenen Umzonungen in Wilen und Stalden ein negativer Saldo. Die Einzonung von rund 1 ha Ge-werbezone im Gebiet Kreuzstrasse vermag die Umzonungen in die Wohn-zonen nicht zu kompensieren.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Arbeitszonen (in Hektaren)

geltender Zonenplan

Entwurf Zonenplan Differenz

unbebaute Flächen

Gewerbe- Wohnzone 3 17.72 17.71 -0.01 1.08 Gewerbe- Wohnzone 2 4.12 4.59 0.47 0.43 Gewerbezone I 10.15 9.88 -0.27 3.02 Gewerbezone II 6.01 6.01 0.00 2.71 Industriezone 24.47 26.51 2.03 4.61 Total 62.47 64.69 2.22 12.05

Tabelle: Übersicht Flächen unbebaute Bauzonen, Stand Ende 2011

Von den bereits rechtsgültig eingezonten und noch unbebauten Gewerbe- und Industriezonen sind heute rund 5.1 Hektaren auf dem Markt. Die nicht erhältlichen Flächen (ca. 1.6 ha) dienen meist als Reserven für die Entwick-lung der Unternehmen.

Gemäss einer Zusammenstellung besteht eine Nachfrage von lokal und re-gional ansässigen Unternehmen im Umfang von 4.6 ha. Hinzu kommt die Nachfrage nach langfristigen Reserveflächen von 2.0 ha.

Mit den vorgesehenen Einzonungen kann genügend Gewerbeland angebo-ten werden. In der Industriezone besteht ein ungedeckter Bedarf von rund 1 ha.

Gewerbe Industrie Total

Bedarf Nachfrage 18'500 28'000 46'500

Bedarf Zunahme 9'545 11'250 20'795

Angebot heute verfügbar 42'200 9'000 51'200

Differenz +14‘155 -30‘250

Neueinzonungen 10‘100 20‘210 30‘310

Differenz +24‘255 -10‘040

Tabelle: Zusammenstellung Bedarf und Angebot Flächen Industrie- und Gewerbe bis 2025

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9 Massnahmen gegen die Baulandhortung Um das Entwicklungsziel bis 2025 zu erreichen, müssen Massnahmen ge-troffen werden, um die heute nicht verfügbaren Bauzonen einer Bebauung zuzuführen.

9.1 Massnahmen Mit der Baugesetzänderung 2009 wurden Möglichkeiten geschaffen, um gegen die Baulandhortung vorzugehen. Gemäss Art. 11a BauG kann die Gemeinde frühestens 2019 für noch unbebaute Bauzonen ein Kaufrecht geltend machen. Weitere „harte“ Massnahmen stehen der Gemeinde nicht zur Verfügung.

In der Zwischenzeit setzt die Gemeinde auf Gespräche mit den Grundei-gentümern, um der Baulandhortung entgegenzuwirken.

Neben Massnahmen gegen die Baulandhortung kann die Ausschöpfung der inneren Reserven (Verdichtung gegen Innen) dazu beitragen, das Entwick-lungsziel zu erreichen. Gemäss dem Bericht zum Fassungsvermögen der Bauzonen vom 26. November 2009 besteht in den Bauzonen ein theoreti-sches Potential von rund 1‘395 Personen. Bei diesem Potential handelt es sich um ein theoretisches Potential in der Nutzungsdichte. Die zulässige bauliche Dichte dürfte weitgehend erreicht bzw. gebietsweise sogar über-troffen werden (Ausnutzungsbonus bei Quartierplänen). In einem separaten Bericht werden Verdichtungs- und Transformationsgebiete festgestellt. Mit Massnahmen wird aufgezeigt, wie die Gebiete baulich besser genutzt und damit die Reserven im Innern mobilisiert werden können.

Um die Verfügbarkeit der Baulandreserven zu erhöhen, können im Weite-ren folgende Massnahmen getroffen werden:

Massnahmenkatalog

1. Abbau von Hindernissen

Planerische Hindernisse sind wo möglich zu beseitigen und zusammen mit den

Grundeigentümern sind Lösungen für eine Bebauung suchen.

2. Baulandkataster

Derzeit sind die Gemeinden mit der Standortpromotion iow daran den Baulandkataster

zu überarbeiten. Insbesondere soll die Aktualität und die Nachführung des bestehen-den Katasters verbessert werden. Die Daten im Baulandkataster werden mit den Angaben der Umfrage zur Verfügbarkeit ergänzt.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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3. Information Grundeigentümern

Die Eigentümer sind mit Abschluss der Ortsplanungsrevision auf das ab 2019 gelten-

de Kaufrecht hinzuweisen. Mit Eigentümern grösserer Gebiete soll in 4-5 Jahren das Gespräch gesucht werden.

4. Vorbereitung zur Ausübung des Kaufrechts

Wenn 2019 die Möglichkeit zur Anmeldung eines Kaufrechts besteht, soll die Gemein-

de für wichtige Grundstücke, die wesentlich zur Entwicklung beitragen können, das Kaufrecht nach Art. 11a BauG anstreben.

Es ist abzuklären, ob die Gemeinde das Kaufrecht selbst ausüben soll oder ob das

Kaufrecht an Dritte vermittelt werden kann.

10 Naturobjekte

10.1 Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetzt über den Natur- und Heimatschuzt (NHG)

Gemäss Art. 18 Abs. 1bis sind Uferbereiche, (...), Hecken, Feldgehölze, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, zu schüt-zen.

Nach Art. 21 darf die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenve-getationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzver-ordnung Kanton Obwalden):

Definition (Art. 3 Abs. 1): „Naturschutzobjekte werden ästhetisch, historisch oder naturwissenschaftlich bedeutsame Baumgruppen, Einzelbäume, Was-serfälle, Findlinge, Mineral- und Fossilienfundstellen, Dolinen, Höhlen usw. bezeichnet.“

Erarbeitung der Inventare (Art. 5 Abs. 2): Die Einwohnergemeinden erarbei-ten in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern Inventare der schutzwürdigen Gebiete, Zonen und Objekte von lokaler Bedeutung.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Verfahren (Art. 9): Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzzonen und Natur-schutzobjekte werden im öffentlich-rechtlichen Verfahren der Nutzungspla-nung durch die zuständigen Behörden unter Schutz gestellt.

Schutzwirkung (Art. 13): 1 Geschützte Naturschutzobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. 2 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entspre-chend zu pflegen und zu unterhalten. 3 Bauten und Anlagen in der unmittelbaren Umgebung von Naturschutzob-jekten sind so zu gestalten, dass sie das geschützte Objekt weder in sei-nem Bestand noch in seiner Erscheinung beeinträchtigen.

Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement

Art. 32 Naturschutzobjekte 1 Die in den Zonenplänen und in Inventaren bezeichneten Naturschutzob-jekte nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung (insbesondere Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen Hecken, Schilf- und Röhrichtbestände, usw.) sind in ihrem Charakter und in ihrer schützenswer-ten Substanz zu erhalten und zu pflegen. 2 Für Naturschutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung (im Zo-nenplan orientierend dargestellt) regelt der Kanton das Verfahren. Für Na-turschutzobjekte lokaler Bedeutung (im Zonenplan verbindlich dargestellt) ist der Einwohnergemeinderat zuständig. 3 Naturschutzobjekte von lokaler Bedeutung dürfen nur mit Bewilligung des Einwohnergemeinderates beseitigt werden. Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Veränderung fachlich beurteilen zu lassen. Veränderungen an den Naturschutzobjekten oder in deren Umgebung dürfen in der Regel nur vor-genommen werden, wenn dadurch der Wert des Objektes nicht vermindert und das Erscheinungsbild nicht verschlechtert wird. 4 Der Eigentümer von Naturschutzobjekten hat diesen die fachgerechte Pflege mit dem Ziel der Erhaltung zukommen zu lassen oder allenfalls eine solche Pflege zu dulden. 5 Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Wasserbaupolizeigesetzes, der kant. Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz sowie der Waldgesetzgebung.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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10.2 Inhalt des Inventars Das Inventar beinhaltet Naturschutzobjekte folgender Kategorien:

Einzelbäume

Baumgruppen

Gebüsche

Baumreihe-Allee

Kantonale Naturschutzzonen (werden orientierend dargestellt)

Kommunale Naturschutzzonen

Feldgehölz

Die Naturschutzobjekte sind im Zonenplan als verbindliche Elemente dar-gestellt.

Im Zonenplan sind zusätzlich folgende Elemente orientierend bezeichnet:

Hecken

Ufergehölz

Ufervegetation

Das gesamte Inventar ist im Anhang des Bau- und Zonenreglements zu fin-den.

10.3 Neue Objekte Im Rahmen der Überarbeitung der Ortsplanungsrevision wurden weitere Naturschutzobjekte in das Inventar aufgenommen. Zusätzlich werden im Zonenplan weitere bestehende Hecken, Ufergehölze und Ufervegetation entlang See- und Bachufer ergänzt. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen zu mehreren Naturobjekten Einsprachen ein. Aufgrund der Einspra-chen wurde die Bedeutung der Objekte in einer Gesamtbeurteilung über-prüft. Objekte, die nur eine geringe kommunale Bedeutung haben, wurden nicht gegen den Willen der Grundeigentümerschaft in das Inventar aufge-nommen. Folgende Objekte sollen neu in das Inventar aufgenommen wer-den:

Baumgruppe:

Objekt-Nr. Beschrieb Ort Parzelle

5.1 Baumgruppe: Nussbaum Ø 90, Bergahorn Ø 110 Tellen, Kägiwil 487

5.14 Baumgruppe: 1 Zeder, Ø 50 ; 2 Thuja Ø 130 und Ø 60 Grundstrasse 118

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5.16 Baumgruppe: Bergahorn Ø 80, Bergahorn Ø 65 Arbenzopf, Stalden 1222 1224

5.17 Baumgruppe: Weide Ø 65, Weide Ø 60 Steini 2761

5.18 Linde, Birke Hochhaus Bitzighofen 2672

5.19 Silberweiden Seefeldpark, Erlebnisbad 398

5.2 Baumgruppe: 7 Schwarzerlen bis Ø 65 Ahorni, Kägiswil 580

5.20 Platane, Buche, Rosskastanie Foribach 3655

5.21 Nussbäume Seefeldpark, Sust 397

5.22 Silberweiden Seefeldpark, Sust 395

5.24 Buche, Linde Allmend Nord 212

5.25 2 Mamutbäume, Blutbuche Kantonsspital 414

5.3 Baumgruppe: 2 Schwarzerlen bis Ø 50 Gügen, Kägiswil 1849

5.4 Baumgruppe: 9 Schwarzerlen bis Ø 40 Gügen, Kägiswil 1849

5.6 Baumgruppe 3 Fichten, Ø 40/50/80 Ramersberger Allmend 1021

Einzelbaum:

Objekt-Nr. Beschrieb Ort Parzelle

6.16 Bergahorn Ø 150 markant Zimmertalstrasse 2011

6.3 Esche Ø 110 Bergli, Kägiswil 502

1006

6.43 Silberweide, doppelstämmig Seefeldpark, Erlebnisbad 732

6.44 Silberweide Seefeldpark, Erlebnisbad 732

6.45 Ahorn Ei Nord 3377

6.46 Esche Bitzighoferstrasse - Brü-nigstrasse 2378

6.50 Linde Cher, Schule 3337

6.51 Silberweide Kantonsschule 4106

6.52 Linde Konvikt 392

6.53 Nussbaum Konvikt 392

6.55 Rosskastanie, markant am See Ziegelhütte 374

6.56 Esche Ziegelhütte 2135

6.57 Birke, markant am See Forstmattli 1704

6.59 Birke, markant am See Mätteli, Oberwilen 2100

6.60 Silberpappel, markant am See Mätteli, Oberwilen 2100

6.61 Feldulme Brendli, Oberwilen 1781 2187

6.64 Silberahorn Seefeldpark, Sust 397

6.66 Nussbaum Pilatusstrasse, Aa 2450

6.67 Platane Ø 150 cm Foribach 3648

6.68 Kastanie Ø 100 cm Foribach 3648

6.69 Buche Ø 90 cm Foribach 3648

Baumreihe und Allee: Objekt-Nr. Beschrieb Ort Länge (m) Parzelle

4.3 Linden Lindenstrasse 19 49 4.16 Pappeln Foribach 70 247 4.18 Pappeln Cher, Schule 60 3337

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4.19 Rosskastanien Seefeldpark, Sust 160 397 4.20 Silberpappeln Militärstrasse, Kaserne 40 738 4.21 Silberpappeln Militärstrasse, Kaserne 40 738 4.34 Feldahorn St. Antonistrasse 100 2732

4.35 Winterlinden Parkplatz St. Anto-nistrasse 45 276

4.36 Pappeln Seefeldpark, Sust 15 395 4.37 Rosskastanien Kantonsschule, Aaweg 125 4106

10.4 Verfahren Gemäss Art. 9 Naturschutzverordnung werden die Naturschutzobjekte im öffentlich-rechtlichen Verfahren der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt.

Im Rahmen der öffentlichen Planauflage hatten die betroffenen Grundei-gentümer die Möglichkeit, gegen die Festsetzung der neu bezeichneten Na-turschutzobjekte Einsprache zu erheben. Zu den neu vorgeschlagenen Na-turobjekten von lokaler Bedeutung gingen verschiedene Einsprachen ein. Aufgrund der Einsprachen wurde die Bedeutung der Objekte in einer Ge-samtbeurteilung überprüft. Objekte, die nur eine geringe kommunale Be-deutung aufweisen, sollen nicht gegen den Willen der Eigentümer in das In-ventar aufgenommen werden. 9 Objekte wurden somit nicht in das Inventar aufgenommen.

Über die Naturschutzobjekte beschliessen die Stimmberechtigten der Ein-wohnergemeinde Sarnen an der Gemeindeversammlung oder Urne integra-tiv mit der gesamten Ortsplanungsrevision.

Im Weiteren wird das Verfahren für die Nutzungsplanung gemäss Bauge-setz angewendet.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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11 Verkehrs- und Erschliessungsplanung Zusammen mit der Ortsplanung bildet der Verkehrsrichtplan ein Paket für die Regelung der zukünftigen baulichen Entwicklung von Sarnen. Die Ver-kehrsrichtplanung und die Erschliessungsnachweise werden zusammen mit der Ortsplanung öffentlich aufgelegt. Der Verkehrsrichtplan sieht unter an-derem folgende Massnahmen vor:

Siedlungsorientierte Verkehrsraumgestaltung im Zentrum (z.B. Wilen Dorf, Grossgasse / Bahnhofplatz Sarnen etc.)

Verkehrsberuhigung in Stalden

Neue und verbesserte Fussgängerverbindung Sarnen – Ramersberg

Aufgewertete Langsamverkehrsverbindungen entlang der Sarneraa

Verbesserte Langsamverkehrsverbindungen aus dem Zentrum in die Ar-beitszonen

Die Raumfreihaltung für eine mögliche Erweiterung der A8 auf 4 Spuren ist durch den Bund gesichert. Es gilt ein Freihaltekorridor für Bauten und Anla-gen von 25 m ab Mittelachse.

Die Raumfreihaltung für einen möglichen Doppelspurausbau der Zentral-bahnstrecke zwischen dem Bahnhof Sarnen und dem früheren Bahnhof Kägiswil ist durch Baulinien in bestehenden Baulinienplänen gesichert.

12 Erschliessungsprogramm Mit dem Nachtrag zum Baugesetz vom 30. April 2009 (§ 30) hat der Kanton Obwalden seinen Gemeinden den Auftrag zur Erstellung eines Erschlies-sungsprogramms gegeben:

1 Der Gemeinderat beschliesst das Erschliessungsprogramm. Darin wird gestützt auf die erwünschte räumliche Ordnung der Gemeinde aufgezeigt, wie, wann und

mit welchen Gesamtkosten die Erschliessung, ihr Ausbau oder Ersatz erfolgen.

2 Die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Kostentragung der Erschliessungs-

aufwendungen sowie die weiteren Folgen, die sich aus der Eschliessungspflicht ergeben, in einem Erschliessungsreglement.

Das vorliegende Erschliessungsprogramm zeigt für alle noch ungenügend erschlossenen Bauzonen die Massnahmen der Groberschliessung auf und beziffert deren Kosten. Massnahmen der Feinerschliessung, welche durch die Grundeigentümer zu tragen sind, werden mit dem Erschliessungspro-gramm nicht aufgezeigt. Ein Übersichtplan zeigt den Stand der Erschlies-

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

107

sung und die Baureife aller unüberbauten Bauzonen in der Gemeinde Sar-nen.

13 Abstimmung Siedlung und Verkehr Vergleiche Beilage „Bericht Abstimmung Siedlung - Verkehr“

Im Gebiet Sarnen Nord sind Flächen zur Einzonung in die Industriezone vorgesehen („Einzonung Kernmatt“, vgl. Ausführungen in Kap. 3.2.3). Be-reits genehmigt wurde der Teilzonenplan Feld mit der Einzonung von ca. 1.84 ha in die Gewerbezone Feld (Regierungsratsbeschluss Nr. 174 vom 26. Oktober 2010).

Es ist absehbar, dass mit der Überbauung des Gebiets Feld sowie der Kernmatt ein signifikantes Verkehrswachstum stattfinden wird. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde eine Verkehrsgutachten zum Raum Sarnen-Nord in Auftrag gegeben (Verkehrsgutachten Sarnen Nord-Industrie, TEAMverkehr.zug, 23. November 2010). Die Ergebnisse der Studie sowie die Schlussfolgerungen für die Ortplanungsrevision werden im Bericht „Ab-stimmung Siedlung – Verkehr“ zusammengefasst.

14 Umsetzung des kantonalen Richtplans

14.1 Relevante Richtplantexte mit Auswirkungen auf die Ortsplanungsrevision Regionale Entwicklungsschwerpunkte:

RPT 3: Der Kanton unterstützt die Entwicklung des unteren Sarneraa-tals um das Regionalzentrum Sarnen zur Wohn- und bevorzugten Wirtschaftsregion mit Agglomerationscharakter.

Die Mehrheit der Einzonungen werden im Bereich Sarnen Dorf vorgenom-men. Damit wird das Zentrum Sarnen weiter gestärkt. Mit den Ein- und Um-zonungen wird dafür gesorgt, dass die Nachfrage nach Bauland für Woh-nen und Arbeiten in den verschiedenen Nachfragesegmenten in Zukunft be-friedigt werden kann. Sarnen will den Dorfkern mit den in der Strategie der räumlichen Entwicklung angesprochenen Massnahmen weiter attraktivie-ren.

Für die Wirtschaft wird hauptsächlich mit der Einzonung im Bereich Kern-matt Raum für die Weiterentwicklung geschaffen.

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Ausscheidung von Siedlungsgebieten:

RPT 7: Die Gemeinden stimmen ihre Baulandkapazitäten im Zonen-plan auf die Zielgrössen des Richtplans bezüglich der Einwohnerzah-len (Stand 2020) ab und prüfen vor der Ausscheidung entsprechender Flächen ihren finanziellen Aufwand für die damit verbundene Erweite-rung der öffentlichen Infrastruktur.

Die Gemeinde Sarnen möchte einen wesentlichen Teil des angestrebten Bevölkerungswachstums im Kanton Obwalden aufnehmen. Die vorgesehe-nen Einzonungen werden diesem Anspruch gerecht. Die Bauzonenkapazi-täten werden auf die Zielgrössen des kantonalen Richtplans abgestimmt (vgl. Kap. 8.2.3 Fassungsvermögen).

RPT 8: Die Gemeinden fördern gegenüber den Grundeigentümern Massnahmen, welche die Verfügbarkeit der Landreserven in den rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen erhöht […].

Die Verfügbarkeit der unüberbauten Bauzonen gemäss gültigem Zonenplan wird in Kap. 7.2 aufgezeigt. Die Erhebungen aus dem Jahr 2007 zeigen, dass nur rund ein Drittel des Wohnbaulandes verfügbar ist.

Bei Einzonungen, die im Rahmen der aktuellen Ortsplanungsrevision vor-genommen werden und grösser als 5’000m2 sind, wird die Verfügbarkeit der Flächen durch Kaufrechtsverträge bzw. Grundeigentümerverträge gewähr-leistet.

RPT 10: Die Gemeinden prüfen auf Grund einer ausformulierten Ent-wicklungsstrategie Bedarf und Eignung, bevor sie neue Arbeitsplatz-gebiete ausscheiden. In Sarnen als Wirtschaftsentwicklungsgebiet von kantonaler Bedeutung (RPT 14) ist das Bedürfnis für Gewerbe- und Industrieflächen gegeben. Diese werden mit der Einzonung im Bereich Kernmatt und der Umzonung im Bereich Kreuzstrasse bereitgestellt. Die Eignung wird in den separaten Berichten „Bedarf und Nachfrage an Gewerbe- und Industrieland“ und „Konzept Abstimmung Siedlung und Verkehr“ aufgezeigt.

RPT 11: Die Gemeinden überprüfen ihr Siedlungsgebiet und verbes-sern dessen Erscheinungsbild insbesondere in Randlagen, wenn nö-tig und möglich durch Redimensionierung. Sie richten ihr besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung. Eine Redimensionierung der Bauzonen kann aufgrund der Entschädi-gungspflicht aus finanziellen Gründen nur vorgenommen werden, wenn die

Ortsplanungsrevision Sarnen; Planungsbericht nach Art. 47 RPV, September 2012

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Grundeigentümer mit einer Auszonung einverstanden sind. Dies war im Rahmen der vorliegenden OP-Revision nicht der Fall. Bei grösseren Einzonungsgebieten ist mit dem Quartierplan aufzuzeigen, wie ein gutes Erscheinungsbild erreicht werden soll. Die Gemeinde hat An-forderungen zu den Quartierplänen definiert.

Kommunale Leitbilder:

RPT 12: Die Gemeinden legen vor der Revision der Ortsplanung ihre Entwicklungsvorstellungen in einem kommunalen Leitbild fest […].

Die Gemeinde Sarnen erarbeitete im Jahr 2005 ein «Leitbild der Gemeinde Sarnen» (vgl. Kap. 15.1 dieses Berichts). Im November 2006 wurde zudem die «Strategie der räumlichen Entwicklung Sarnen» verabschiedet (vgl. Kap. 15.215.2 dieses Berichts). Die Masterplanung gemäss kantonalen Vorgaben wurde vom Einwohnergemeinderat am 16. Februar 2009 verab-schiedet.

RPT 16: Kanton und Gemeinden stellen gemeinsam sicher, dass Er-scheinung und Funktion von Gewerbegebieten und –betrieben im Landschaftsraum den Anforderungen von Tourismus, Erholung und Freizeit nicht entgegenlaufen. Für das Industriegebiet Kernmatt wird eine Quartierplanpflicht erlassen. Im Quartierplan ist die Bebauung mittels Baufeldern aufzuzeigen. Die Idee, pauschal z.B. eine Randbepflanzung der Gebiete am Siedlungsrand zu for-dern, wurde von der Gemeinde nach eingehender Prüfung verworfen. Ver-gleichbare Massnahmen sollen situations- und projektbezogen von Fall zu Fall geprüft werden. In Gebieten mit Quartierplanpflicht werden entspre-chende Massnahmen in den Rahmenbedingungen formuliert.

Schutzinstrumente:

RPT 19/20: Bund, Kantone und Gemeinden nehmen bei ihren Planun-gen Rücksicht auf die Ausstrahlung und Wirkung von Kulturobjekten, auf die schützenswerten Ortsbilder und ihre Umgebung, auf histori-sche Verkehrswege sowie auf archäologische Fundstellen. […]

Kulturobjekte: Die kantonale Denkmalpflege ist derzeit an der Arbeit, die Schutzzonenpläne der ehemaligen Bezirksgemeinden zu überprüfen und zusammenzuführen. Dies soll 2014 geschehen. In diesem Zusammenhang werden auch weitere Objekte im Gebiet der ehem. Bezirksgemeinde Schwendi wieder zu beurteilen sein.

Sarnen ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von nationaler Bedeutung erfasst. Die Ortsbildzone (vormals Ortsbildschutzzone) wurde in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denk-

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malpflege ausgeweitet. Mit der Fachkommission wird die Verträglichkeit von Bauvorhaben mit dem Ortsbild insbesondere in den Ortsbildzonen sicher-gestellt.

Nach Angabe der kantonalen Denkmalpflege wurden im Zonenplan archäo-logischen Schutzzonen mit entsprechenden Vorschriften im Bau- und Zo-nenreglement aufgenommen.

Das Inventar der historischen Verkehrswege wurde bei der Erarbeitung des Richtplans für das Fusswegnetz berücksichtigt.

Baukultur:

RPT 25: Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass öffentliche Bauten bezüglich Gestaltung und Ökologie Vorbildscharakter haben.

Die Strategie der räumlichen Entwicklung hält in Art. 17b fest: «Sarnen nimmt seine Verantwortung bei der Gestaltung der öffentlichen Aussenräu-me aktiv wahr und geht beispielhaft voran. In Koordination mit der Chance Seefeld werden diese Räume auf der Grundlage eines Grün- und Frei-raumkonzeptes für das Siedlungsgebiet zu wichtigen Begegnungs- und Aufenthaltsorten weiter entwickelt. Sie prägen das Ortsbild.» Mit dem Richtplan Seefeld Sarnen vom 18. Februar 2008 konnte die Aufgabe aus dem Richtplan im Seefeld beispielhaft angewandt und umgesetzt werden.

Talboden:

RPT 36: Die Gemeinden im Talboden des Sarneraatals erstellen zu-sammen mit dem Kanton ein zusammenhängendes vernetztes Grün-raumkonzept zum Zweck der Naherholung und zur Befriedigung der Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung.

In der Strategie der räumlichen Entwicklung wird in Art. 5b festgehalten: «Bei Bedarf werden die verschiedenen Nutzungsansprüche im Land-schaftsraum im Rahmen eines Landschaftsentwicklungskonzepts oder ei-ner gleichwertigen Planung koordiniert.» Der Zonenplan Landschaft wird im Anschluss an die vorliegende Teilrevision Ortsplanung erarbeitet. Zur Koor-dination zwischen den Gemeinden konnte im Februar 2009 der Masterplan Sarnen verabschiedet werden. Mit der regionalen Sportanlage Sarnen kann die Richtplanaufgabe umgesetzt werden.

Seenlandschaft:

RPT 39: Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein übergreifendes Nutzungs- und Freiraumkonzept für die Seenland-schaft.

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Für das Seefeld wurde im Jahr 2008 ein Richtplan verabschiedet. Zur wei-teren Förderung der Erlebnis- bzw. Naherholungsräume im Bereich des Seeufers (zukünftiger Seeuferweg), des Erholungsraums Seefeld sowie der Strandbäder Wilen und Sarnen soll ein Tourismuskonzept erarbeitet werden (vgl. Strategie der räumlichen Entwicklung, Art. 7c).

Naturschutz:

RPT 53: Die Gemeinden sichern in ihrer Ortsplanung die Naturschutz-gebiete und –objekte von lokaler Bedeutung.

Die Naturschutzobjekte in Sarnen werden in einem zweistufigen Verfahren überarbeitet. Die 1. Phase mit Revision des bestehenden Inventars der Na-turobjekte (Zusammenführung und Revision des bestehenden Inventars) wurde am 9. Juli 2009 abgeschlossen. Ein ergänzender, zweiter Teil (Auf-nahme weiterer schutzwürdiger Lebensräume und Objekte) ist noch aus-stehend.

Die Naturschutzgebiete werden im Rahmen der Überarbeitung des Zonen-plans Landschaft zu einem späteren Zeitpunkt überprüft (siehe weiter oben).

Verkehrspolitik:

RPT 72: […] Die Gemeinden setzen Schwerpunkte und erarbeiten Er-schliessungsprogramme, bevor sie Neueinzonungen durchführen.

Siehe dazu Kap. 12 «Erschliessungsprogramm» und Beilagen.

Gewässer:

RPT 97: Die Gemeinden bezeichnen in Zusammenarbeit mit dem Kan-ton die Gewässerräume die zur Sicherung eines möglichst ungehin-derten Hochwasserabflusses nötig sind und die sich aus den Anforde-rungen an die Gewässerökologie ergeben. Die Gemeinden regeln die Nutzung dieser Räume in den Baureglementen und Zonenplänen, der Kanton stellt die rechtlichen Grundlagen.

In der Regel werden Bäche mit einer Grünzone geschützt. Die bisherigen Grünzonen wurden grösstenteils übernommen. Am See sichert eine Bauli-nie einen Mindestabstand von rund 20 m zum Gewässer. Wo ältere Über-bauungen näher an das Ufer reichen, wurde die Baulinie der Fassade ent-lang ausgeschieden.

Die Sicherung des definitiven Gewässerraums nach den Vorgaben der Ge-wässerschutzverordnung. (GSchV) wird im Anschluss an die vorliegende Ortsplanungsrevision vorgenommen (vgl. Kap. 3.1.9).

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Der Korridor für den Abfluss im Überlastfall der Melchaa ist bekannt. Er wird im Zonenplan überlagernd dargestellt. Damit wird die Freihaltung in diesem Korridor gesichert.

Lärmschutz:

RPT 99: Die Gemeinden überprüfen die Lärmbelastung, die von Ge-meindestrassen und lärmintensiven Betrieben ausgeht und stellen sie in Beziehung zu den für rechtskräftige Nutzungszonen gültigen Rege-lungen. Bei Konflikten ergreifen sie vorab Massnahmen zur Eindäm-mung des Lärms an der Quelle.

Im Bau- und Zonenreglement, Art. 63 «Immissionsschutz» werden entspre-chende Bedingungen formuliert. Für die Neueinzonungen im Zusammen-hang mit der aktuellen Teilrevision der Ortsplanung wurde ein Lärmgutach-ten erstellt (vgl. Beilage).

Bodenbelastung:

RPT 100: Den Gemeinden dient der Kataster der belasteten Ablage-rungs- Betriebs- und Unfallstandorte bei der Ausscheidung kommuna-ler Nutzungszonen.

Der Kataster wurde bei der Ausscheidung der Nutzungszonen berücksich-tigt. Ferner wurden die im Seefeld Sarnen relevanten Katasterstandorte be-reits bei der Zuordnung von Nutzungs- und Baubereichen durch den Kom-munalen Richtplanung Seefeld Sarnen berücksichtigt (insbes. Kataster-standorte 1407A001, 1407A003 und 1407A008).

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15 Umsetzung der kommunalen strategischen Pla-nungsinstrumente

15.1 Leitbild Gemeinde Sarnen vom 4. Dezember 2006 Das Leitbild der Gemeinde Sarnen wurde in enger Koordination mit der Strategie der räumlichen Entwicklung erarbeitet und vom Einwohnerge-meinderat am 4. Dezember 2006 verabschiedet. Die Ergebnisse flossen in die Ortsplanungsteilrevision ein. Die fachliche Begleitung erfolgte durch Ivo Willimann, HSW Luzern.

Das Leitbild definiert im Bereich der Raumplanung folgende Zielsetzungen und Stossrichtungen:

Bedeutung und Lage:

Z1: Als Kantonshauptort versteht sich die Gemeinde Sarnen als Zentrum das Sarneraatals. Zur Stärkung der regionalen Eigenständigkeit des Sarne-raatals baut Sarnen seine zentralörtlichen Funktionen weiter aus.

Z2: Sarnen verfügt über eine grosse räumliche und wirtschaftliche Vielfalt, die es als Stärke für einen attraktiven Wohn- und Arbeitsstandort nutzt und weiter entwickelt.

Z3: Sarnen erachtet die unterschiedlichen Charaktere seiner Ortsteile Sar-nen Dorf, Wilen, Kägiswil, Stalden und Ramersberg als Stärke und trägt zu deren Entwicklung bei.

Bevölkerung:

Z2: Sarnen strebt eine massvolle, kontinuierliche Bevölkerungsentwicklung an, die mit der Infrastrukturentwicklung abgestimmt ist.

Z3: Sarnen strebt eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur an, die zu einer Erhöhung des Volkseinkommens führt.

Wohnen:

S1: Sarnen legt Wert auf eine hohe Siedlungsqualität. Insbesondere mit der Gestaltung des öffentlichen Raumes schafft Sarnen Identität und fördert das gesellschaftliche Zusammenleben.

S1 Sarnen fördert kindergerechte räumliche Strukturen im ganzen Sied-lungsgebiet.

S1 Sarnen setzt sich für ein attraktives Dienstleistungs- und Einkaufsange-bot ein.

S1 Eine qualitätsvolle Ortsentwicklung steht über den kurzfristigen wirt-schaftlichen Interessen.

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S1 Sarnen strebt die Schaffung von Wohnraum mit gehobenem Standard an.

S1 Das Angebot an alters- und behindertengerechten Wohnungen soll er-weitert werden.

S1 Im Sinne einer geordneten Siedlungsentwicklung verhindert Sarnen die Hortung von Bauland.

Arbeiten:

Z1: Sarnen schafft die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der be-stehenden Betriebe und für Betriebsneuansiedlungen in allen Wirtschafts-branchen. Der Umweltverträglichkeit und der Wertschöpfung der Betriebe wird grosses Gewicht beigemessen.

Z2: Sarnen lässt zentrumsbildende Nutzungen wie publikumsorientierte Dienstleistungen nur in den Ortszentren zu.

S1: Verkehrsintensive Industrie- und Dienstleistungsbetriebe werden im Raum Kägiswil und Sarnen angesiedelt.

Kultur / Freizeit / Erholung:

S1: Der Zugang zum Gebiet Seefeld und zur Kollegimatte als Erholungs-raum ist für die Öffentlichkeit langfristig zu sichern.

S1: Der Seeweg entlang dem Westufer des Sarnersees wird, wo möglich, gesichert und realisiert.

Umwelt:

S1: Sarnen setzt sich ein für eine umweltverträgliche Bauweise und einen verantwortungsvollen Umgang mit Energie.

Sicherheit:

S3: Die kantonalen Gefahrenkarten sind in der Raumplanung zu berück-sichtigen und umzusetzen.

15.2 Strategie der räumlichen Entwicklung und Masterplan Die Strategie der räumlichen Entwicklung vom 20. November 2006 ist ein erstes Etappenziel der Ortsplanung. Sie fügt sich in den Planungsablauf ein, der vom Übergeordneten ins Detail führt (Leitbild – Strategie – Zonen-pläne – Quartierpläne).

Der Masterplan wurde zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet (16. Februar 2009). Der Kanton verfügt mit den sieben Masterplänen der Obwaldner Gemeinden über vergleichbare Planungsinstrumente. Der Masterplan deckt sich im Wesentlichen mit den Stossrichtungen aus Strategie und Leitbild.

Der Umgang mit den Anliegen und Entwicklungsvorstellungen aus Strategie und Masterplan wird im separaten „Umsetzungskatalog“ vom 17.11.2011

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aufgezeigt. Die Ortsplanung nimmt die Ziele und Stossrichtungen aus die-sen strategischen Planungsinstrumenten zu einem grossen Teil auf.

16 Nachweis über die Berücksichtigung der Anliegen des Bundes

Sachplan(-teil) Relevanz / Betroffenheit

Luftfahrt Flugplatz Kägiswil nach Stand der Planung zur Umnut-zung vorgesehen. In bestehenden Anflugschneisen gilt der Hindernisbegrenzungskataster zum Flugplatz Kägiswil.

Schiene Massnahmen wurden vom Bund noch nicht konkreti-siert. Für Ortsplanung Sarnen nicht relevant.

Alptransit Nicht relevant / nicht im Perimeter.

Strasse Massnahmen wurden vom Bund noch nicht konkreti-siert. A8 bis Sarnen gilt als «zu vertiefendes Gebiet». Für Ortsplanung Sarnen nicht relevant.

Übertragungs–leitungen Keine Anpassungen der Ortsplanung im Bereich der Leitungen, somit keine Konflikte.

Geologische Tiefenlager

In Sarnen sind keine Tiefenlager in Planung. Somit keine Konflikte.

Militär Keine Anpassungen der Ortsplanung im Bereich der noch genutzten Militäranlagen (Sarnen Dorf, Glauben-berg), somit keine Konflikte.

Fruchfolgeflächen Die Erläuterungen zur Betroffenheit von Fruchtfolgeflä-chen im Detail finden sich in den Beschreibungen zur jeweiligen Zonenplanänderung. Insgesamt sind durch Ein- und Umzonungen 5‘735 m2 FFF betroffen. Davon gehen jedoch nur 398 m2 verlo-ren. 5‘337 m2 gelangen zwar in eine Bauzone (Klein-gartenzone), werden aber durch Auflagen geschützt und können so erhalten werden.

Konzept Relevanz / Betroffenheit

Nationales Sportanlagen-konzept

In Sarnen sind keine nationalen Sportanlagen in Pla-nung. Somit keine Konflikte.

Grundzüge der Raumord-nung CH

Die Ortsplanung Sarnen entspricht den Grundzügen der Raumordnung Schweiz. Keine Konflikte.

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16.1 Ziele Gemäss Art. 1 des eidgenössischen Raumplanungs-gesetzes (RPG) Grundsatz 1:

Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haus-hälterisch genutzt wird.

Siehe dazu den Kommentar zu den Planungsgrundsätzen Landschaft wei-ter unten.

Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und ver-wirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausge-richtete Ordnung der Besiedlung.

Die Ortsplanung Sarnen entspricht diesem Grundsatz. Sie orientiert sich an den diesbezüglichen Empfehlungen des Bundes und des Kantons (siehe weiter unten). Der Masterplan enthält die koordinierten räumlichen Entwick-lungsvorstellungen von Gemeinde und Kanton. Mit dem Masterplan positio-niert sich Sarnen gegenüber dem Kanton und den übrigen Obwaldner Ge-meinden. Die Stossrichtungen des Masterplans sind in die Ortsplanung Sarnen eingeflossen.

Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Be-dürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.

Die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft wurden im Rahmen der Zukunftskonferenz Sarnen im November 2006 aufgenommen und flos-sen in die Strategie der räumlichen Entwicklung der Gemeinde Sarnen ein. Die Gemeinde orientiert sich bei der Ortsplanung an dieser Strategie. Wei-tere Anregungen wurden im Masterplan verarbeitet, der ebenfalls als Grundlage für die Ortsplanung dient. Mit der Mitwirkung von Juli bis Sep-tember 2008 konnte auch die breite Bevölkerung zur Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse in der Ortsplanung äussern.

Grundsatz 2: Bund, Kantone und Gemeinden unterstützen mit Mass-nahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen,

a) die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen.

Die Gemeinde Sarnen hat sich in der Strategie der räumlichen Entwicklung zum Ziel gesetzt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Entspre-chende Ziele sind in den Grundsätzen 5 bis 10 (Kapitel Landschaft) zu fin-

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den. Mit den Einzonungen, die überwiegend im Entwicklungsraum Sarner-aatal stattfinden, wird diesen Grundsätzen entsprochen.

b) wohnliche Siedlungen und die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten.

Die Grundsätze zur Siedlungsentwicklung und den Voraussetzungen für die Wirtschaft hat sich die Gemeinde Sarnen in ihrer Strategie der räumlichen Entwicklung im Kapitel «Siedlungsentwicklung» in den Grundsätzen 11 bis 19 (Wohnen) sowie 20, 21 und 23 (Wirtschaft) gegeben. Mit den neuen Gewerbe- und Industrieflächen werden die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft verbessert.

c) das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisierung der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken.

Die weitere Entwicklung Sarnens stärkt den Hauptort des Kantons Obwal-den mit seinen zentralen Funktionen und trägt zur Dezentralisierung der Besiedlung und der Wirtschaft im Raum Innerschweiz bei. Innerhalb der Gemeinde werden die Orte Sarnen, Kägiswil und Wilen in ihrer Entwicklung gestärkt, was für eine kommunal angemessene Dezentralisierung sorgt. Siedlungen an raumplanerisch suboptimalen Standorten und mit schlechter Verkehrsanbindung werden erhalten, neue Bauzonen aber nicht ausge-schieden.

d) die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern.

Die Gemeinde Sarnen zont nur so viel Land neu ein, wie für die weitere er-wünschte Entwicklung von Sarnen benötigt wird. Der Verlust an hochwerti-gen Kulturlandflächen wurde so gering wie möglich gehalten. Zu den von Einzonungen betroffenen Fruchtfolgeflächen vergleiche Beschreibung in Kap. 3.2.

e) die Gesamtverteidigung zu gewährleisten.

Für die Landesverteidigung entstehen aufgrund der Ortsplanung Sarnen keine Hindernisse oder Einschränkungen.

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16.2 Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) Grundsatz Landschaft a:

Der Landwirtschaft sind genügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten.

Die Gemeinde Sarnen zont nur so viel Land neu ein, wie für die weitere er-wünschte Entwicklung von Sarnen benötigt wird. Der Verlust an hochwerti-gen Kulturlandflächen wurde so gering wie möglich gehalten. Zu den von Einzonungen betroffenen Fruchtfolgeflächen vergleiche Beschreibung in Kap. 3.2.

Grundsatz Landschaft b:

Siedlung, Bauten und Anlagen sind in die Landschaft einzuordnen.

Die weitere Siedlungsentwicklung in Sarnen ordnet sich in die Landschaft ein. In den Siedlungsgebieten Stockenmatt und Schwendi Kaltbad wird – auch mit Rücksicht auf diesen Grundsatz – bewusst auf eine Erweiterung der Bauzonen verzichtet.

Die Eingliederung der einzelnen Bauten und Anlagen ins Landschafts- und Ortsbild soll im Rahmen der Quartierplanungen und von Wettbewerben mit entsprechenden Massnahmen gewährleistet werden.

Grundsatz Landschaft c:

See- und Flussufer sind freizuhalten.

Die See- und Flussufer sollen wo möglich für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Dort, wo zusätzliche Bauzonen am Ufer des Sarnersees vorgesehen sind (Zone W2-C in Wilen), wird die Erreichbarkeit des Sees durch die Be-völkerung sichergestellt (Anforderung Quartierplan). Das Ufer des Sees selbst wird dort der Grünzone zugeteilt.

Daneben werden keine weiteren Bauzonen an See- und Flussufern ausge-schieden.

Grundsatz Landschaft d:

Naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben.

Die weitere Siedlungsentwicklung in Sarnen ordnet sich in die Landschaft ein. In den Siedlungsgebieten Stockenmatt und Schwendi Kaltbad wird – auch mit Rücksicht auf diesen Grundsatz – bewusst auf eine Erweiterung der Bauzonen verzichtet.

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Grundsatz Landschaft e:

Wälder sollen ihre Funktion erfüllen können.

Für die vorliegende Ortsplanung wurde die Waldfeststellung überarbeitet und die Pläne der Bezirksgemeinden zusammengeführt. Die nötigen Ab-stände zwischen Bauzonen und Waldrändern werden eingehalten. Die Er-haltung und Pflege wird in der räumlichen Strategie Sarnens unterstrichen. Die Erholungsfunktion der Wälder wird mit dem Netz von Spazier-, Wander- und Radwegen unterstützt.

Grundsatz Siedlung a:

Wohn- und Arbeitsgebiete sollen einander zweckmässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein.

Es werden nur dort neue Wohnzonen eingezont, wo eine Erschliessung mit öffentlichem Verkehr bereits besteht. Die Arbeitsplatzentwicklung wird im bestehenden Arbeitsgebiet im Talboden zwischen Sarnen und Kägiswil konzentriert.

Grundsatz Siedlung b:

Wohngebiete sind vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen mög-lichst zu verschonen.

Bei der Planung wurden die Grundsätze der Lärmschutzverordnung des Bundes berücksichtigt. Für die Neueinzonungen wurden Lärmgutachten er-stellt (vgl. Beilage).

Grundsatz Siedlung c:

Rad- und Fusswege sollen geschaffen und erhalten werden.

Die Strategie der räumlichen Entwicklung Sarnen legt das Vorgehen für den Langsamverkehr fest: a) Die Strategie sieht vor, die notwendigen Netzergänzungen der Rad- und Fuss-

wege mit Priorität zu realisieren.

b) Unter der Voraussetzung von verkehrsgesicherten Lösungen kann von normge-rechten Lösungen abgewichen werden, wenn dadurch für ein durchgehendes Netz Lücken geschlossen werden können.

c) Besondere Beachtung soll der Schulwegsicherung geschenkt werden.

d) Wichtige Fusswege im Siedlungsgebiet werden als Nachtwege beleuchtet.

e) Auf wichtigen Spazierrouten werden Ruhegelegenheiten realisiert.

f) Die Gemeinde setzt sich für einen Uferweg Sarnen ein.

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Rad- und Fusswege entsprechend der Strategie werden mit dem Verkehrs-richtplan (vgl. Beilage) und dem Erschliessungsprogramm konkret geplant.

Grundsatz Siedlung d:

Es sollen günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein.

Mit der Konzentration eines Grossteils der Neueinzonungen im Talboden in Sarnen sind die Versorgungseinrichtungen für diese Gebiete gut erreichbar.

Grundsatz Siedlung e:

Siedlungen sollen viele Grünflächen und Bäume enthalten.

Die Strategie der räumlichen Entwicklung Sarnen betont die Wichtigkeit der Gestaltung und Vernetzung der öffentlichen Aussenräume. Die gestalteri-sche Qualität der Siedlungen wird durch entsprechende Anforderungen an die Quartierpläne sichergestellt.

Grundsatz ÖBA a:

Regionale Bedürfnisse sind zu berücksichtigen und störende Un-gleichgewichte abzubauen.

In Sarnen besteht aufgrund seiner Funktion als Kantonshauptort ein Bedarf an Gebieten für öffentliche Aufgaben. Für die Bedürfnisse sind die öffentli-chen Zonen ausreichend und richtig dimensioniert. Zu den Anpassungen der öffentlichen Zonen vergleiche Kap. 3.2.

Grundsatz ÖBA b:

Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste sollen für die Bevölkerung gut erreichbar sein.

Mit der Konzentration eines Grossteils der Neueinzonungen im Talboden in Sarnen sind die öffentlichen Einrichtungen für diese Gebiete gut erreichbar.

Grundsatz ÖBA c:

Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sollen vermieden werden.

Gemäss der Strategie der räumlichen Entwicklung Sarnen (Kap. 3) soll Sarnen bei öffentlichen Projekten eine Vorbildfunktion einnehmen und so innovative und gleichzeitig umweltschonende Konzepte fördern. Beispiel-haft ist die Planung im Seefeld. Der sparsame Umgang mit Landschaftsre-serven, Wasser und Energie wird gefördert. Für Neubauten, die den Miner-

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gie- oder einen vergleichbaren Standard erfüllen, wird ein Geschossflä-chenbonus vergeben (Art. 6 BZR).

16.3 Planungsgrundsatz gemäss Art. 15 RPG Bauzonen Grundsatz a:

Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist.

Die zur Einzonung vorgesehenen Flächen liegen am Siedlungsrand oder innerhalb der bestehenden Siedlungen. Eine grössere Baulücke kann in Sarnen mit der Hofmatt gefüllt werden. Das einzuzonende Land eignet sich grundsätzlich für eine Überbauung (vgl. Erläuterungen zu den Einzonun-gen).

Grundsatz b:

Bauzonen umfassen Land, das voraussichtlich innert 15 Jahren benö-tigt und erschlossen wird.

Die mit dem Zonenplan ausgewiesenen Kapazitäten werden voraussichtlich bis 2025 benötigt. Zum Bedarf an Bauland wird auf Kap. 8.2 verwiesen. Die Erhältlichkeit wird bei Neueinzonungen mittels Verträgen sichergestellt. Mit dem Erschliessungsprogramm wird aufgezeigt, wie die Bauzonen zu er-schliessen sind.