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66. Kundmachung der Steiermärkischen Landes- regierung vom 14. Juni 1999, mit der das Steier- märkische Krankenanstaltengesetz (KALG) wiederverlautbart wird ABSCHNITT A Artikel I Auf Grund des Artikels II des Steiermärkischen Kundmachungs- und Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1999, wird in der Anlage 1 das Gesetz vom 29. Oktober 1957, LGBl. Nr. 78/1957, zur Ausführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Kranken- anstaltengesetz – KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungs- gesetz ASVG.), BGBl. Nr. 189/1955 (Steier- märkisches Krankenanstaltengesetz – KALG), wieder- verlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben: 1. Gesetz vom 1. Dezember 1967, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz ab- geändert wird (1. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 16/1968; 2. Gesetz vom 25. Oktober 1968, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuer- lich abgeändert und ergänzt wird (2. KALG- Novelle), LGBl. Nr. 14/1969; 3. Gesetz vom 8. Juli 1969, mit dem das Steier- märkische Krankenanstaltengesetz neuerlich abgeändert und ergänzt wird (3. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 177/1969; 4. Gesetz vom 20. Jänner 1981, mit dem das Steier- märkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (4. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 112/1981; 5. Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuer- lich geändert wird (5. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 30/1982; 6. Gesetz vom 27. November 1984, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuer- lich geändert wird (6. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 25/1985; 7. Gesetz vom 29. Jänner 1985, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuer- lich geändert wird (7. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 45/1985; 8. Gesetz vom 5. November 1985, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz ge- ändert wird (8. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 7/1986; 9. Gesetz vom 3. Juli 1987, mit dem das Steier- märkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (9. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 77/1987; 10. Gesetz vom 21. Juni 1988, mit dem das Steier- märkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (10. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 40/1988; 11. Gesetz vom 9. Mai 1989, mit dem das Steier- märkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (11. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 38/1989; 12. Gesetz vom 7. November 1989, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuer- lich geändert wird (12. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 15/1990; 13. Gesetz vom 5. März 1991, mit dem das Steier- märkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (13. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 43/1991; 14. Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. März 1992 über die Auf- hebung von Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 22/1992; 15. Gesetz vom 23. Juni 1992, mit dem das Steier- märkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (14. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 46/1992; 16. Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steier- märkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (15. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 88/1995; 17. Gesetz vom 23. September 1997, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuer- lich geändert wird (16. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 3/1998; 18. Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 1998 über die Aufhebung von Bestimmungen des Steier- märkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 95/1998; P. b. b. – 44421G76E 137 Landesgesetzblatt für die Steiermark Jahrgang 1999 Ausgegeben und versendet am 6. Juli 1999 15. Stück 66. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1999, mit der das Steiermärkische Krankenanstalten- gesetz (KALG) wiederverlautbart wird.

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66.

Kundmachung der Steiermärkischen Landes-regierung vom 14. Juni 1999, mit der das Steier-märkische Krankenanstaltengesetz (KALG)

wiederverlautbart wird

ABSCHNITT A

Artikel I

Auf Grund des Artikels II des SteiermärkischenKundmachungs- und Wiederverlautbarungsgesetzes,LGBl. Nr. 25/1999, wird in der Anlage 1 das Gesetzvom 29. Oktober 1957, LGBl. Nr. 78/1957, zurAusführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Kranken-anstaltengesetz – KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und dergrundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundes-gesetzes vom 9. September 1955 über die AllgemeineSozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungs-gesetz – ASVG.), BGBl. Nr. 189/1955 (Steier-märkisches Krankenanstaltengesetz – KALG), wieder-verlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden Änderungenund Ergänzungen berücksichtigt, die sich ausfolgenden Rechtsvorschriften ergeben:

1. Gesetz vom 1. Dezember 1967, mit dem dasSteiermärkische Krankenanstaltengesetz ab-geändert wird (1. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 16/1968;

2. Gesetz vom 25. Oktober 1968, mit dem dasSteiermärkische Krankenanstaltengesetz neuer-lich abgeändert und ergänzt wird (2. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 14/1969;

3. Gesetz vom 8. Juli 1969, mit dem das Steier-märkische Krankenanstaltengesetz neuerlichabgeändert und ergänzt wird (3. KALG-Novelle),LGBl. Nr. 177/1969;

4. Gesetz vom 20. Jänner 1981, mit dem das Steier-märkische Krankenanstaltengesetz neuerlichgeändert wird (4. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 112/1981;

5. Gesetz vom 23. März 1982, mit dem dasSteiermärkische Krankenanstaltengesetz neuer-lich geändert wird (5. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 30/1982;

6. Gesetz vom 27. November 1984, mit dem dasSteiermärkische Krankenanstaltengesetz neuer-lich geändert wird (6. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 25/1985;

7. Gesetz vom 29. Jänner 1985, mit dem dasSteiermärkische Krankenanstaltengesetz neuer-lich geändert wird (7. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 45/1985;

8. Gesetz vom 5. November 1985, mit dem dasSteiermärkische Krankenanstaltengesetz ge-ändert wird (8. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 7/1986;

9. Gesetz vom 3. Juli 1987, mit dem das Steier-märkische Krankenanstaltengesetz neuerlichgeändert wird (9. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 77/1987;

10. Gesetz vom 21. Juni 1988, mit dem das Steier-märkische Krankenanstaltengesetz neuerlichgeändert wird (10. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 40/1988;

11. Gesetz vom 9. Mai 1989, mit dem das Steier-märkische Krankenanstaltengesetz neuerlichgeändert wird (11. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 38/1989;

12. Gesetz vom 7. November 1989, mit dem dasSteiermärkische Krankenanstaltengesetz neuer-lich geändert wird (12. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 15/1990;

13. Gesetz vom 5. März 1991, mit dem das Steier-märkische Krankenanstaltengesetz neuerlichgeändert wird (13. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 43/1991;

14. Kundmachung des Landeshauptmannes vonSteiermark vom 26. März 1992 über die Auf-hebung von Bestimmungen des SteiermärkischenKrankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 22/1992;

15. Gesetz vom 23. Juni 1992, mit dem das Steier-märkische Krankenanstaltengesetz neuerlichgeändert wird (14. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 46/1992;

16. Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steier-märkische Krankenanstaltengesetz neuerlichgeändert wird (15. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 88/1995;

17. Gesetz vom 23. September 1997, mit dem dasSteiermärkische Krankenanstaltengesetz neuer-lich geändert wird (16. KALG-Novelle), LGBl.Nr. 3/1998;

18. Kundmachung des Landeshauptmannes vonSteiermark vom 18. Dezember 1998 über dieAufhebung von Bestimmungen des Steier-märkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr. 95/1998;

P. b. b. – 44421G76E 137

Landesgesetzblattfür die Steiermark

Jahrgang 1999 Ausgegeben und versendet am 6. Juli 1999 15. Stück

66. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1999, mit der das Steiermärkische Krankenanstalten-gesetz (KALG) wiederverlautbart wird.

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138 LGBl., Stück 14, Nr. 66, ausgegeben am 6. Juli 1999 4

19. Gesetz vom 22. September 1998 über begleitendeMaßnahmen für die Einführung des Euro(Steiermärkisches Euro-Begleitgesetz), LGBl.Nr. 96/1998;

20. Gesetz vom 20. Oktober 1998, mit dem dasSteiermärkische Krankenanstaltengesetz ge-ändert wird (17. KALG-Novelle), LGBl. Nr. 8/1999.

Artikel III

Folgende gegenstandslos gewordene Be-stimmungen werden als nicht mehr geltend fest-gestellt:

LGBl. Nr. 78/1957, § 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel II und III

LGBl. Nr. 7/1986, Artikel II

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel IV Abs. 4

LGBl. Nr. 15/1990, Artikel II

Artikel IV

Im wiederverlautbarten Text werden folgendeRichtigstellungen und terminologische Anpassungenvorgenommen:

1. Die Schreibweise des wiederverlautbarten Texteswird der heutigen Schreibweise (Rechtschreib-reform) angepasst.

2. Folgende Ausdrücke und Wendungen werdenersetzt:a) „Kinderheilkunde“ in § 2 a Abs. 1 lit. b Z. 7

durch „Kinder- und Jugendheilkunde“;b) alle grammatikalischen Formen des Ausdrucks

„Rechtsträger“ durch die jeweilige gramma-tikalische Form des Ausdrucks „Träger“;

c) „Krankenpflegefachdienstes“ in § 11 c Abs. 2Z. 3 durch „gehobenen Dienstes für Gesund-heits- und Krankenpflege“;

d) „Krankenpflegeperson“ in § 16 a Abs. 1 und 3durch „Gesundheits- und Krankenpflege-person“;

e) „Krankenpflegepersonals“ in § 16 a Abs. 4durch „Gesundheits- und Krankenpflege-personals“;

f) „praktischer Arzt“ und „praktischen Arzt“ im§ 17 Abs. 1 durch „Arzt für Allgemeinmedizin“;

g) „Kinderkrankheiten, Dermatologie“ in § 25 bAbs. 2 lit. a durch „Kinder- und Jugend-krankheiten, Haut- und Geschlechtskrank-heiten“;

h) „Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe,Ophthalmologie“ in § 25 b Abs. 2 lit. b durch„Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Augen-heilkunde und Optometrie“;

i) „In die Anstaltspflege“ im § 29 Abs. 1 durch „InAnstaltspflege“;

3. Folgende nicht mehr zutreffende Behörden-bezeichnungen werden richtig gestellt:a) „Bundesministers für soziale Verwaltung/

Bundesministeriums für soziale Verwaltung“ in§ 48 a Abs. 2 Z. 4 durch „Bundesministers fürArbeit, Gesundheit und Soziales/ Bundes-ministeriums für Arbeit, Gesundheit undSoziales“;

b) „Landesinvalidenamt“ im § 60 a Abs. 2 durch„Bundessozialamt“;

c) „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“in § 60 a Abs. 2 durch „Bundesministerium fürArbeit, Gesundheit und Soziales“;

4. Folgende Unstimmigkeiten werden richtiggestellt:a) Im § 40 Abs. 1 und 3 wird zwischen den Worten

„Pflegegebühren“ und „Kostenbeiträge“ einBeistrich gesetzt;

b) in den § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 und 2 wirddie Wortfolge „Pflegegebühren Kostenbeiträge(Sondergebühren und Sonderaufwendungen)“ersetzt durch „Pflegegebühren (Sonder-gebühren und Sonderaufwendungen) undKostenbeiträge“.

Artikel V

Im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich wirdfolgende redaktionelle Änderung vorgenommen:

Dem § 67 wird ein § 68 angefügt, in dem diebestehenden Regelungen über den zeitlichenGeltungsbereich zusammengefasst werden.

Artikel VI

(1) Der Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1998 wirdnach dem § 68 angefügt.

(2) Im wiederverlautbarten Gesetzestext werdenbisherige Paragrafenbezeichnungen und andereGliederungsbezeichnungen wie folgt geändert undBezugnahmen darauf innerhalb des Textes richtiggestellt:

Bisherige Bezeichnungen Neue Bezeichnungen

– I. HAUPTSTÜCK

Hauptstück A I. TEIL

§§ 1 bis 2 a §§ 1 bis 2 a

Hauptstück B II. TEIL

§§ 3 bis 19 §§ 3 bis 19

Hauptstück C III. TEIL

I. Abschnitt I. Abschnitt

§§ 20 bis 53 §§ 20 bis 53

II. Abschnitt II. Abschnitt

§§ 54 bis 55 §§ 54 bis 55

Hauptstück D IV. TEIL

I. Abschnitt I. Abschnitt

§§ 56 bis 59 §§ 56 bis 59

II. Abschnitt II. Abschnitt

§ 60 § 60

Hauptstück E V. TEIL

§ 60 a § 60 a

Hauptstück F VI. TEIL

§§ 61 bis 67 §§ 61 bis 67

– § 68

– II. HAUPTSTÜCK

Artikel II§§ 1 bis 24 LGBl. Nr. 3/1998 §§ 69 bis 92

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9 LGBl., Stück 14, Nr. 66, ausgegeben am 6. Juli 1999 139

(3) Im § 38 a Abs. 5 und Abs. 8 Z. 1 lit. e wird dieBezugnahme auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretensdurch das konkrete Datum des In-Kraft-Tretens (1. Jänner 1999) ersetzt.

Artikel VII

(1) Dem wiederverlautbarten Text wird ein Inhalts-verzeichnis vorangestellt.

(2) Einzelne Paragrafen und das II. Hauptstückwerden mit Überschriften versehen.

Artikel VIII

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgendenBestimmungen ergibt sich aus nachstehend an-geführten Gesetzesänderungen:

§ 1 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 1LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 1LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 1

§ 1 a LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 2§ 2 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 2 und 3

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 2LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 3 und 4

§ 2 a LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 4LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 3LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 1 und 2LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 5 und 6

§ 3 LGBl. Nr. 112/1981, Artikel I Z. 1LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 5 und 6LGBl. Nr. 77/1987, Artikel I Z. 1LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 4LGBl. Nr. 22/1992LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 1 und 2LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 7

§ 4 LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 6 a, 6 b und 63LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 5 und 6LGBl. Nr. 22/1992LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 3 und 4

§ 5 LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 7 und 8LGBl. Nr. 3/1998,Artikel I Z. 8, 9 und 10

§ 5 a LGBl. Nr. 112/1981, Artikel I Z. 2LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 9LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 5

§ 5 b LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 11§ 6 LGBl. Nr. 112/1981,

Artikel I Z. 3, 4 und 5LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 6 cLGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 10LGBl. Nr. 46/1992, Artikel I Z. 1LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 6LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 12

§ 6 a LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 7§ 7 LGBl. Nr. 112/1981, Artikel I Z. 6 und 7

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 1§ 8 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 63§ 9 LGBl. Nr. 30/1982,

Artikel I Z. 7, 8, 9 und 63LGBl. Nr. 3/1998,Artikel I Z. 13, 14 und 15

§ 9 a LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 10LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 16

§ 10 LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 11 und 11 aLGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 11LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 17 und 18

§ 11 LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 11 b, 11 c und 63LGBl. Nr. 46/1992, Artikel I Z. 2LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 19

§ 11 a LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 12§ 11 b LGBl. Nr. 112/1981, Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 20§ 11 c LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 12

LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 3LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 21

§ 12 LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 2LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 13

§ 13 LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 13, 14, 15 und 16LGBl. Nr. 25/1985,Artikel I Z. 3, 4, 5 und 6LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 14LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 1LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 8LGBl. Nr. 3/1998,Artikel I Z. 22, 23, 24, 25 und 26

§ 13 a LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 17LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 2LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 9 und 10

§ 13 b LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 17§ 13 c LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 15§ 14 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 18§ 15 LGBl. Nr. 30/1982,

Artikel I Z. 19 und 20LGBl. Nr. 38/1989,Artikel I Z. 16 und 17

§ 16 LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 1§ 16 a LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 21§ 16 b LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 27§ 16 c LGBl. Nr. 8/1999, Artikel I Z. 1§ 17 LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 4§ 18 LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 28§ 18 a LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 18

und Artikel IV Abs. 4§ 19 LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 29 und 30

LGBl. Nr. 95/1998§ 20 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 22§ 21 LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 31§ 22 LGBl. Nr. 30/1982,

Artikel I Z. 23, 24, 25, 25 a und 63LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 7LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 19LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 32

§ 23 LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 33§ 24 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 26

LGBl. Nr. 77/1987, Artikel I Z. 2 und 3LGBl. Nr. 8/1999, Artikel I Z. 2 und 3

§ 24 a LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 1LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 27 und 28

§ 25 LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 29, 30 und 63LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 34

§ 25 a LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 31§ 25 b LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 31§ 25 c LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 31

LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 5§ 26 LGBl. Nr. 30/1982,

Artikel I Z. 32, 33, 34 und 63LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 20

§ 27 LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 34 a und 35LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 7 a

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140 LGBl., Stück 14, Nr. 66, ausgegeben am 6. Juli 1999 4

§ 28 LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 36, 37 und 38LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 21

§ 29 LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 39 und 40LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 22LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 35

§ 31 LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 41 und 63LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I. Z. 23

§ 32 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 42§ 33 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 63§ 34 LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 43 und 44

§ 35 LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 45, 46, 47, 48 und 49LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 8LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 1LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 24LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 6 und 7LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 3LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 36

§ 35 a LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 2LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 8LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 37

§ 36 LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 3LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 50LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 2

§ 37 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 51LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 9LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 3LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 4

§ 37 a LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 52LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 4

§ 37 b LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 5§ 38 LGBl. Nr. 30/1982,

Artikel I Z. 53 und 54LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 6LGBl. Nr. 38/1989,Artikel I Z. 25 und 26LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 38LGBl. Nr. 8/1999, Artikel I Z. 4

§ 38 a LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 55LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 10LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 7LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 27LGBl. Nr. 8/1999, Artikel I Z. 5

§ 38 b LGBl. Nr. 8/1999, Artikel I Z. 6§ 39 LGBl. Nr. 112/1981, Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 56 und 56 aLGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 28LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 9LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 39

§ 40 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 57 und 63LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 11LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 3 und 4LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 40 und 41

§ 41 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 63LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 4

§ 42 LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 4LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 58 und 63LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 4 und 5LGBl. Nr. 46/1992, Artikel I Z. 3

§ 43 LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 5LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 59 und 60LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 8LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 29

§ 44 LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 6LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 61LGBl. Nr. 77/1987, Artikel I Z. 4LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 8LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 5LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 11

§ 45 LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 7LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 63LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 6

§ 46 LGBl. Nr. 30/1982,Artikel I Z. 62 und 63

§ 47 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 64LGBl. Nr. 45/1985, Artikel I Z. 1LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 30LGBl. Nr. 96/1998, Artikel I

§ 48 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 65LGBl. Nr. 45/1985, Artikel I Z. 2 und 3LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 31LGBl. Nr. 96/1998, Artikel I

§ 48 a LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 66LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 12

§ 48 b LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 66§ 49 LGBl. Nr. 14/1969,

Artikel I Z. 8 und 9 sowie Artikel II Z. 1LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 67LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 13

§ 50 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 67 a§ 52 LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 32

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 42§ 54 LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 6§ 54 a LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 6§ 54 b LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 6§ 55 LGBl. Nr. 16/1968, § 1

LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 10LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 6

§ 57 LGBl. Nr. 14/1969,Artikel I Z. 11 und 12LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 68 und 69LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 7LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 7

§ 59 LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 13LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 9

§ 60 LGBl. Nr. 43/1991,Artikel I Z. 8, 9 und 10

§ 60 a LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 14LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 33

§ 62 LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 34§ 64 LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 70§ 65 LGBl. Nr. 177/1969, Artikel I§ 66 LGBl. Nr. 177/1969, Artikel I§ 67 LGBl. Nr. 8/1999, Artikel I Z. 7§ 68 LGBl. Nr. 3/1998, Artikel IV Abs. 4

LGBl. Nr. 8/1999, Artikel II Abs. 3§ 69 bis § 92 LGBl. Nr. 3/1998, Artikel II § 1 bis § 24

(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbartenBestimmungen entspricht noch der Stammfassung,LGBl. Nr. 78/1957.

Artikel IX

Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz wirdmit dem Titel „Steiermärkisches Krankenanstalten-gesetz 1999 – KALG“ wiederverlautbart.

Page 5: P. b. b. – 44421G76E Landesgesetzblatt · 66. Kundmachung der Steiermärkischen Landes-regierung vom 14. Juni 1999, mit der das Steier-märkische Krankenanstaltengesetz (KALG) wiederverlautbart

9 LGBl., Stück 14, Nr. 66, ausgegeben am 6. Juli 1999 141

ABSCHNITT B

Artikel X

Auf Grund des Artikels II des SteiermärkischenKundmachungs- und Wiederverlautbarungsgesetzes,LGBl. Nr. 25/1999, werden in der Anlage 2 („Über-gangsrecht zum § 38 a KALG“) Übergangs-bestimmungen der 17. KALG-Novelle, LGBl.Nr. 8/1999, wiederverlautbart.

Artikel XI

Im wiederverlautbarten Text werden folgendeAnpassungen und redaktionelle Änderungen vor-genommen:1. Im Absatz 3 Z. 3 wird der Ausdruck „des Artikels I

dieses Gesetzes“ durch „des § 38 a KALG“ ersetzt.2. Die anderen grammatikalischen Formen des

Ausdrucks „dieses Gesetz“ werden durch diejeweilige grammatikalische Form des Ausdrucks„das Gesetz LGBl. Nr. 8/1999“ ersetzt.

3. Der Ausdruck „nach der bisherigen Regelung“wird durch den Ausdruck „nach der vor Inkraft-treten des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999 geltendenRegelung“ ersetzt.

4. Dem Absatz 4 wird ein Absatz 5 angefügt, der diebestehende Regelung über den zeitlichenGeltungsbereich (Artikel III Abs. 3 erster Satz LGBl.Nr. 8/1999) übernimmt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c

Anlage 1STEIERMÄRKISCHES

KRANKENANSTALTENGESETZ 1999– KALG –

INHALTSVERZEICHNIS

I. HAUPTSTÜCK

I. TEILBegriffsbestimmungen

§ 1 Begriff und Einteilungder Krankenanstalten

§ 1 a Personenbezogene Bezeichnung§ 2 Ausnahmen§ 2 a Standardkrankenanstalten,

Schwerpunktkrankenanstalten undZentralkrankenanstalten

II. TEILAllgemeine Bestimmungen

über die Errichtung und den Betriebvon Krankenanstalten

§ 3 Errichtungsbewilligung§ 4 Verfahren zur Errichtungsbewilligung§ 5 Betriebsbewilligung§ 5 a Parteistellung

im Errichtungsbewilligungsverfahrenfür Krankenanstalten

§ 5 b Erfordernisseder medizinischen Forschung und Lehre

§ 6 Verlegung einer Krankenanstaltund räumliche Änderungen

§ 6 a Patientenrechte§ 7 Verpachtung, Übertragung und Änderung

der Bezeichnung einer Krankenanstalt§ 8 Sperre von Krankenanstalten§ 9 Anstaltsordnung§ 9 a Kollegiale Führung

Ärztlicher Dienst§ 10§ 11§ 11 a Krankenhaushygieniker§ 11 b Technischer Sicherheitsbeauftragter§ 11 c Beurteilung klinischer Prüfungen von

Arzneimitteln und Medizinproduktensowie der Anwendungneuer medizinischer Methoden

§ 12 Verschwiegenheitspflicht§ 13 Führung von Krankengeschichten

und sonstigen VormerkungenDatenverarbeitung in der Krankenanstaltund zentraler Bettennachweis

§ 13 a§ 13 b§ 13 c

Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht§ 14§ 15§ 16§ 16 a Pflegedienst§ 16 b Patientenvertretungen§ 16 c Psychologische Betreuung

und psychotherapeutische Versorgung§ 17 Arztausbildungsstellen§ 18 Zurücknahme

von Errichtungs- und Betriebsbewilligung§ 18 a Erlöschen der Errichtungsbewilligung§ 19 Informationen über Krankenanstalten

III. TEILBesondere Bestimmungen

für öffentliche Krankenanstalten

I. AbschnittAllgemeines

§ 20 Öffentlichkeitsrecht§ 21 Voraussetzungen

für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts§ 22 Gemeinnützigkeit§ 23 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes§ 24 Sicherstellung

öffentlicher Krankenanstaltspflege§ 24 a Enteignung§ 25 Angliederungsverträge

Innere Organisation der Krankenanstalten§ 25 a§ 25 b§ 25 c§ 26 Arzneimittelvorrat§ 27 Öffentliche Stellenausschreibung

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142 LGBl., Stück 14, Nr. 66, ausgegeben am 6. Juli 1999 4

§ 28 GebührenklassenAufnahme in die Anstaltspflege

§ 29§ 30§ 31 Entlassung aus der Anstaltspflege§ 32 Leichenöffnung (Obduktion)§ 33 Prosektur§ 34 Anstaltsambulatorien§ 35 Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze)§ 35 a Kostenbeitrag§ 36 Sondergebühren und Sonderaufwendungen§ 37 Anstaltsgebühren und Arztgebühren

in der Sonderklasse§ 37 a Ambulanzgebühren§ 37 b Aufteilung der Arztgebühren§ 38 Ermittlung und Festsetzung

von Pflegegebühren und Sondergebühren§ 38 a Besondere Regelungen für Ärzte,

die Bedienstete des Landes und an eineröffentlichen Krankenanstalt tätig sind

§ 38 b Besondere Regelungen für besondersqualifizierte nichtärztlicheUniversitätsabsolventen, die Bedienstete desLandes und an einer öffentlichenKrankenanstalt tätig sind

§ 39 Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung;Bezahlung der tatsächlichenBehandlungskostenEinbringung von Pflegegebühren,Kostenbeiträgen, Sondergebührenund Sonderaufwendungen

§ 40§ 41§ 42

Beziehungen der Krankenversicherungs-träger zu den öffentlichen Krankenanstalten

§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48

Schiedskommission§ 48 a§ 48 b§ 49 Begriff des Versicherungsträgers§ 50 Beziehungen der Sozialhilfeträger zu den

Trägern der öffentlichen Krankenanstalten§ 51 Deckung der Betriebsabgänge öffentlicher

Krankenanstalten§ 52 Betriebsunterbrechung und Auflassung§ 53 Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes

II. AbschnittBesondere Bestimmungen für Abteilungen

für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstaltenund für öffentliche Sonderkrankenanstalten

für Psychiatrie§ 54 Zweck der Aufnahme§ 54 a Offene und geschlossene Bereiche§ 54 b Besondere Regelungen der Anstaltsordnung§ 55 Sonderregelung über die ärztliche Leitung

IV. TEILBestimmungen über private Krankenanstalten

I. AbschnittAllgemeine Vorschriften

§ 56 Begriff; Anwendung des bürgerlichen Rechtes§ 57 Sonderbestimmungen

für Errichtung und Betrieb§ 58 Fortbetriebsrechte§ 59 Beziehungen der Versicherungsträger

zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten

II. Abschnitt§ 60 Sonderbestimmungen für Abteilungen für

Psychiatrie in privaten Krankenanstalten undfür private Sonderkrankenanstalten fürPsychiatrie

V. TEILBesondere Vorschriften

für die Inanspruchnahme von Krankenanstaltennach dem Heeresversorgungsgesetz

§ 60 a Pflegegebühren für Anstaltspflege

VI. TEILGemeinsame Straf-, Übergangs- und

Schlussbestimmungen§ 61 Mitteilung an den Landeshauptmann§ 62 Verweis auf KAG§ 63 Strafbestimmungen§ 64 Übergangsbestimmungen§ 65 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden§ 66 Vollziehung§ 67 Rückwirkendes Inkrafttreten

von Verordnungen§ 68 Zeitliche Geltung

II. HAUPTSTÜCKSonderregelungen zur leistungsorientierten

Krankenanstaltenfinanzierung§ 69 Voraussetzungen

für die Errichtungsbewilligung§ 70 Voraussetzungen

für die Betriebsbewilligung§ 71 Voraussetzungen

bei wesentlichen Änderungen§ 72 Übermittlung

von Krankengeschichten und Arztbriefen§ 73 Wirtschaftsaufsicht in Fondskrankenanstalten§ 74 Gemeinnützigkeit der Fondskrankenanstalten§ 75 Allgemeine Regelungen über die Abgeltung

der Krankenanstaltenleistungen§ 76 Kostenbeitrag für Fondskrankenanstalten§ 77 Abgeltung von Krankenanstaltenleistungen

durch den SKAFF§ 78 Ermittlung und Festsetzung

von LKF-, Pflege- und Sondergebühren

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9 LGBl., Stück 14, Nr. 66, ausgegeben am 6. Juli 1999 143

§ 79 Einschränkung der Aufnahmeverpflichtungund Bezahlungder tatsächlichen Behandlungskostenin Fondskrankenanstalten

§ 80 Einbringung von LKF-, Pflege- undSondergebühren sowie von Kostenbeiträgen

§ 81 Betriebsabgänge§ 82 Betriebsunterbrechung und Auflassung

bei Fondskrankenanstalten§ 83 Meldungen an die Strukturkommission§ 84 Aufnahmeverpflichtung§ 85 Rechte der Sozialversicherungsträger§ 86 Elektronischer Datenaustausch§ 87 Information über den Punktewert§ 88 Stellung des SKAFF§ 89 Ansprüche gegenüber dem Versicherten

und anderen Personen§ 90 Verträge zwischen

Sozialversicherungsträgernund Fondskrankenanstalten

§ 91 Verträge zwischenSozialversicherungsträgernund Nicht-Fondskrankenanstalten

§ 92 Anhörung der Landeskommission

STEIERMÄRKISCHESKRANKENANSTALTENGESETZ 1999

– KALG –

I. HAUPTSTÜCK

I. TEILBegriffsbestimmungen

§ 1Begriff und Einteilung der Krankenanstalten

(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflege-anstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die1. zur Feststellung und Überwachung des Gesund-

heitszustandes durch Untersuchung,2. zur Vornahme operativer Eingriffe,3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von

Krankheiten durch Behandlung,4. zur Entbindung oder5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe

bestimmt sind.

(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Ein-richtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuungund besonderen Pflege von chronisch Krankenbestimmt sind.

(3) Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 sind:1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Kranken-

anstalten für Personen ohne Unterschied desGeschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichenBetreuung;

2. Sonderkrankenanstalten, das sind Kranken-anstalten für die Untersuchung und Behandlungvon Personen mit bestimmten Krankheiten (z. B.Anstalten für Lungenkrankheiten, für Geistes-krankheiten, für Nervenkrankheiten, Trinker-heilanstalten) oder von Personen bestimmter Alters-stufen (z. B. Kinderspitäler) oder für bestimmteZwecke (z. B. Unfallkrankenhäuser, Inquisiten-spitäler);

3. Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlungund besonderer Wartung bedürfen;

4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicherBetreuung und besonderer Pflege bedürfen;

5. Gebäranstalten und Entbindungsheime;6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch

ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchenhinsichtlich Verpflegung und Unterbringungentsprechen;

7. selbstständige Ambulatorien (Röntgeninstitute,Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen),das sind organisatorisch selbstständige Ein-richtungen, die der Untersuchung oder Behandlungvon Personen dienen, die einer Aufnahme inAnstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungs-zweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfährtdann keine Änderung, wenn dieses Ambulatoriumüber eine angemessene Zahl von Betten verfügt,die für eine kurzfristige, 24 Stunden nicht über-schreitende Unterbringung zur Durchführungambulanter, diagnostischer und therapeutischerMaßnahmen unentbehrlich ist. Die angemesseneZahl von Betten ist im Rahmen der Bedarfsprüfunggemäß § 3 Abs. 3 festzustellen.

(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Be-handlung von mehreren Personen ermöglichen unddie in ihrer Organisation wie insbesondere nach denvorhandenen Behandlungsräumen und deren Aus-stattung in medizinischer und technischer Hinsicht derOrganisation und Ausstattung einer Krankenanstaltentsprechen, sofern sie nicht als Gruppenpraxis oderApparategemeinschaft eingerichtet sind, sind nicht alsOrdinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie unter-liegen den Bestimmungen dieses Hauptstückes.

§ 1 aPersonenbezogene Bezeichnungen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen giltdie gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2Ausnahmen

Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:a) Anstalten, die für die Unterbringung geistig

abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechts-brecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungenin Justizanstalten;

b) Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall derLeistung erster Hilfe bereitgehalten werden, sowieEinrichtungen der betriebsärztlichen Betreuungnach dem Arbeitnehmerschutzgesetz;

c) Einrichtungen zur Anwendung von medizinischenBehandlungsarten, die sich aus einem orts-gebundenen Heilvorkommen oder dessen Pro-dukten ergeben, einschließlich der Anwendung vonsolchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der

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144 LGBl., Stück 14, Nr. 66, ausgegeben am 6. Juli 1999 4

Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung an-gewendet werden und bei denen nach dem Standder Wissenschaft davon auszugehen ist, dass dieärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, umschädliche Wirkungen auf das Leben oder dieGesundheit von Menschen auszuschließen;

d) Hebammenpraxen im Sinne des § 56 desHebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994.

§ 2 aStandardkrankenanstalten,

Schwerpunktkrankenanstaltenund Zentralkrankenanstalten

(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichtenalsa) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden

Abteilungen zumindest für:1. Chirurgie und2. Innere Medizin;ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie,für Röntgendiagnostik und für die Vornahme vonObduktionen vorhanden sein und durch Fachärztedes betreffenden Sonderfaches betreut werden,wobei bei der Röntgendiagnostik hinsichtlich derpersonellen Besetzung dieser Einrichtung außer aufdie medizinischen Anforderungen auch auf denAufgabenbereich und den Umfang der Kranken-anstalt sowie auf die Betriebsorganisation Rücksichtzu nehmen ist, außerdem sind auch Einrichtungenfür die Vornahme von Obduktionen bereitzustellen,für deren Durchführung ein Facharzt des be-treffenden Sonderfaches für mehrere Kranken-anstalten gemeinsam bestellt werden kann. Anderefachärztliche Betreuung muss durch Fachärzte derbetreffenden medizinischen Sonderfächer alsKonsiliarärzte gesichert sein.

b) Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführen-den Abteilungen zumindest für:1. Augenheilkunde,2. Chirurgie,3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein-

schließlich Perinatologie,4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,6. Innere Medizin,7. Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich

Neonatologie,8. Neurologie und Psychiatrie,9. Orthopädie,

10. Unfallchirurgie und11. Urologie;ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie,für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik undStrahlentherapie sowie Nuklearmedizin, fürPhysikalische Medizin und für Intensivpflege vor-handen sein und von mindestens einem Facharztdes entsprechenden Sonderfaches betreut werden.Andere fachärztliche Behandlung muss durchFachärzte der betreffenden medizinischen Sonder-fächer als ständige Konsiliarärzte gesichert sein,schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, einPathologisches Institut sowie ein Institut fürmedizinische und chemische Labordiagnostiksowie Einrichtungen für Zahnheilkunde geführtwerden;

c) Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allendem jeweiligen Stand der medizinischen Wissen-schaft entsprechenden spezialisierten Ein-richtungen.

(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgabengemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung undLehre einer medizinischen Fakultät dienen, sindjedenfalls in diesem Umfang Zentralkrankenanstaltenim Sinne des Abs. 1 lit. c.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c sindauch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungenörtlich getrennt untergebracht sind, sofern dieseAbteilungen funktionell-organisatorisch verbundensind.

(4) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. bvorgesehener Abteilungen kann abgesehen werden,wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Kranken-anstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungenin einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen undein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(5) Ob und inwieweit die Voraussetzungen nachAbs. 3 sowie nach Abs. 4 gegeben sind, entscheidetdie Landesregierung.

II. TEILAllgemeine Bestimmungen

über die Errichtungund den Betrieb von Krankenanstalten

§ 3Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf nachMaßgabe der folgenden Bestimmungen einer Be-willigung der Landesregierung.

(2) Diese kann unbeschadet der nach sonstigenRechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungennur erteilt werden, wenna) ein Bedarf im Sinne des Abs. 3 nach einer Kranken-

anstalt hinsichtlich des angegebenen Anstalts-zweckes (§ 1 Abs. 3 und § 2 a) und des in Aussichtgenommenen Leistungsangebotes gegeben ist;

b) das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte desBewerbers zur Benützung der für die Anstalt inAussicht genommenen Betriebsanlage nach-gewiesen sind;

c) das für die Unterbringung der Anstalt geplante oderbereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich derAufführung oder Verwendung solcher Gebäudevorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizei-lichen Vorschriften entspricht und nach seiner Lagefür die Art der vorgesehenen Krankenanstalt ge-eignet ist;

d) gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.

(3) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstalts-zweck und dem in Aussicht genommenen Leistungs-angebot sowohl nach dem Landes-Krankenanstalten-plan als auch im Hinblick auf das bereits bestehendeVersorgungsangebot öffentlicher, privater gemein-nütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassen-verträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstaltin der Betriebsform eines selbstständigenAmbulatoriums auch im Hinblick auf das Ver-sorgungsangebot durch niedergelassene Kassen-

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9 LGBl., Stück 14, Nr. 66, ausgegeben am 6. Juli 1999 145

vertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen undVertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahn-ambulatorien auch im Hinblick auf niedergelasseneDentisten mit Kassenvertrag zu beurteilen.

(4) Bedenken sind gegen einen Bewerber danngegeben, wenn er vorbestraft ist und nach der Art derVorstrafe ein einwandfreier, den gesetzlichen Er-fordernissen entsprechender Betrieb der Kranken-anstalt nicht zu erwarten ist oder wenn sonstigeUmstände vorliegen, die seine Eignung ausschließen.

(5) Ist der Träger der Krankenanstalt ein Kranken-versicherungsträger, so bedarf er lediglich beiAmbulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; dieseist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen demKrankenversicherungsträger und der zuständigenöffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärztebzw. Dentisten oder zwischen dem Hauptverband derösterreichischen Sozialversicherungsträger und derÖsterreichischen Ärztekammer bzw. der Öster-reichischen Dentistenkammer vorliegt (§ 339 ASVG).Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zurErrichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch dieLandesregierung festgestellt ist. Die beabsichtigteErrichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durcheinen Sozialversicherungsträger ist der Landes-regierung anzuzeigen.

(6) Die Anlage, der Bau und die Einrichtung derKrankenanstalt muss den Erfordernissen der Hygieneund der Wissenschaften entsprechen sowie auch dentechnischen und wirtschaftlichen Anforderungengenügen. Das Nähere hat die Landesregierung durchVerordnung zu regeln.

§ 4Verfahren zur Errichtungsbewilligung

(1) Der Bewerber hat dem Antrag um die Be-willigung zur Errichtung einer Krankenanstaltmaßgerechte Baupläne eines befugten Sach-verständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungenin dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Aus diesenUnterlagen muss insbesondere der beabsichtigteVerwendungszweck der Anstaltsräume einschließlicheiner Aufstellung über die vorgesehenenmedizinischen Geräte und bei den für die Behandlungund Unterbringung der Patienten sowie für dieUnterbringung und den Aufenthalt des Anstalts-personals bestimmten Räumen auch die Größe derBodenfläche und des Luftraumes sowie der Betten-stand zu ersehen sein. Diese Anträge haben denAnstaltszweck (§ 1 Abs. 3 und § 2 a) und das inAussicht genommene Leistungsangebot genau zubezeichnen.

(2) Bei Prüfung des Bedarfes (§ 3 Abs. 2 lit. a undAbs. 3) sind neben den Parteien gemäß § 5 a auch dieTräger der öffentlichen Krankenanstalten desjeweiligen Versorgungssektors (§ 24) zu hören.

(3) Nach Feststellung des Bedarfes, der Unbedenk-lichkeit des Bewerbers und nach erfolgtem Nachweisdes Eigentums oder sonstiger Rechte zur Benützungder für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebs-anlagen ist im weiteren Verfahren unter Mitwirkungmedizinischer und technischer Sachverständiger zuprüfen, ob die vom Bewerber für den unmittelbarenBetrieb der Krankenanstalt im Wesentlichen vor-gesehenen Einrichtungen dem im Antrag an-gegebenen Anstaltszweck genügen und ob die zumSchutze der Patienten, des Anstaltspersonals und der

Besucher erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind.Im Verfahren ist die Gemeinde, in deren Gebiet dieKrankenanstalt errichtet werden soll, zu hören.

(4) Vor Entscheidung über den Antrag ist einGutachten des Landeshauptmannes, das hiezu vomStandpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt,und ein Gutachten des Landessanitätsrates ein-zuholen.

§ 5Betriebsbewilligung

(1) Der Betrieb einer Krankenanstalt bedarf derBewilligung der Landesregierung. Diese ist zuerteilen, wenna) eine Errichtungsbewilligung nach § 3 vorliegt und

die Krankenanstalt deren Bedingungen ent-sprechend errichtet und eingerichtet worden ist;

b) die für den unmittelbaren Betrieb der Kranken-anstalt erforderlichen medizinischen Apparate undtechnischen Einrichtungen vorhanden sind unddieselben, wie überhaupt die ganze Betriebsanlageden sicherheitspolizeilichen und gesundheits-polizeilichen Vorschriften entsprechen sowie über-dies die Vorgaben des Landes-Krankenanstalten-planes erfüllt sind;

c) bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben diebaupolizeiliche Benützungsbewilligung vorliegt;

d) gegen die zur Regelung des inneren Betriebes derKrankenanstalt bestimmte Anstaltsordnung (§ 9)keine Bedenken bestehen;

e) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter desärztlichen Dienstes (§ 10 Abs. 2) und für die Leitungder einzelnen Abteilungen und sonstigenOrganisationseinheiten fachlich geeignetePersonen als verantwortliche Ärzte namhaftgemacht worden sind (§ 10 Abs. 4 sowie § 11 Abs. 4und 5);

f) eine geeignete Persönlichkeit als verantwortlicherLeiter der wirtschaftlichen, administrativen undtechnischen Angelegenheiten (§ 14) namhaftgemacht worden ist;

g) die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussichtgenommenen Leistungsangebot für den ordnungs-gemäßen Anstaltsbetrieb erforderliche personelleAusstattung gesichert sein wird.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalteines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenndie Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b, c, d, e und ggegeben sind.

§ 5 aParteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren

für Krankenanstalten

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zurErrichtung einer Krankenanstalt haben die gesetzlicheInteressenvertretung privater Krankenanstalten undbetroffene Sozialversicherungsträger, bei selbst-ständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer fürSteiermark sowie bei Zahnambulatorien auch dieÖsterreichische Dentistenkammer hinsichtlich desnach § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 zu prüfenden BedarfesParteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht derBeschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG.

(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zurErrichtung von Ambulatorien eines Kranken-

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versicherungsträgers haben die Ärztekammer fürSteiermark und bei Zahnambulatorien auch die Öster-reichische Dentistenkammer Parteistellung im Sinnedes § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäßArtikel 131 Abs. 2 B-VG, wenn

a) über das Vorhaben des Krankenversicherungs-trägers kein Einvernehmen im Sinne des § 339ASVG zu Stande gekommen ist,

b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nichtmit einem nach § 339 ASVG erzielten Ein-vernehmen übereinstimmt oder

c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt desnach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinaus-geht.

§ 5 b

Erfordernisse der medizinischen Forschungund Lehre

Bei Errichtung und beim Betrieb von Kranken-anstalten, die ganz oder teilweise der Forschung undLehre einer medizinischen Fakultät dienen, sind dieErfordernisse der medizinischen Forschung und Lehrezu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beimBetrieb der Krankenanstalt kann in einer Verein-barung zwischen dem Träger der Krankenanstalt unddem Träger der medizinischen Fakultät näher geregeltwerden.

§ 6

Verlegung einer Krankenanstaltund räumliche Änderungen

(1) Die Verlegung einer Krankenanstalt an einenanderen Betriebsort bedarf einer Bewilligung derLandesregierung. In einem solchen Fall sind dieVorschriften der §§ 3 bis 5 a sinngemäß anzuwenden.Bei Verlegung innerhalb der Standortgemeinde undbei Beibehaltung des bewilligten Anstaltsumfangesund deren Funktionen kann eine neuerliche Bedarfs-prüfung entfallen.

(2) Jede geplante räumliche Veränderung ist derLandesregierung anzuzeigen. Wesentliche Ver-änderungen, auch der apparativen Ausstattung oderdes Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung derLandesregierung. Diese ist insbesondere nur dann zuerteilen, wenn das Vorhaben dem Landes-Kranken-anstaltenplan entspricht.

(3) Wesentliche Veränderungen sind insbesondereVorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche(Abteilungen, Departements, Stationen, Institute,Ambulatorien und dergleichen) oder Maßnahmen zurÄnderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für denzu ändernden Teil der Krankenanstalt sind dieBestimmungen der §§ 3 bis 5 a sinngemäß an-zuwenden. Bei Änderung der funktionell-organisatorischen Gliederung bereits bewilligterFunktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung,Departement, Institut, Anstaltsambulatorium) entfälltdie Bedarfsprüfung sowie die Einholung von Gut-achten nach § 4 Abs. 4; einem Antrag auf einederartige Bewilligung sind jedoch eine Funktions-beschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichts-pläne in jeweils dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Für die Erweiterung von Ambulatorien einesKrankenversicherungsträgers sind die Bestimmungender §§ 3 bis 5 a sinngemäß anzuwenden.

§ 6 aPatientenrechte

(1) Der Träger der Krankenanstalt ist unter Be-achtung des Anstaltszweckes und des Leistungs-angebotes verpflichtet, Sorge zu tragen, dass dieRechte der Patienten in der Krankenanstalt beachtetwerden und dass den Patienten die Wahrnehmungihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

(2) Dies betrifft insbesondere folgende Rechte derPatienten in den stationären Bereichen:a) Recht auf Informationsmöglichkeit über die

zustehenden Patientenrechte;b) Recht auf rücksichtsvolle Behandlung;c) Recht auf Verschwiegenheit (§ 12);d) Recht auf Aufklärung und Information über

Behandlungsmöglichkeiten samt Risken;e) Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder

Verweigerung der Behandlung (§ 11 Abs. 3);f) Recht auf Sicherstellung der Einsichtsmöglichkeit

in die Krankengeschichte bzw. auf Ausfertigungeiner Kopie gegen Ersatz der Kosten unter Be-rücksichtigung therapeutischer Vorbehalte (§ 13 aAbs. 3);

g) Recht auf ausreichende Kontakt- und Besuchs-möglichkeiten mit der Außenwelt sowie durchAngehörige und Vertrauenspersonen;

h) Möglichkeit einer seelsorgerischen Betreuung aufWunsch des Patienten;

i) Recht auf vorzeitige Entlassung nach Maßgabe des§ 31 Abs. 4 bis 6;

j) Recht auf Ausstellung eines Arztbriefes (§ 31Abs. 2);

k) Recht auf Einbringung von Anregungen undBeschwerden;

l) Recht auf ausreichende Wahrung der Intimsphäreauch in Mehrbetträumen;

m) Möglichkeit einer psychologischen Unterstützungauf Wunsch des Patienten;

n) Recht auf möglichst kindergerechte Ausstattungder Krankenräume bei stationärer Versorgung vonKindern;

o) Recht auf würdevolles Sterben bzw. Sicherstellungder Kontaktmöglichkeit mit Vertrauenspersonenbei Sterbenden sowie außerhalb der Besuchszeitbei nachhaltiger Verschlechterung des Gesund-heitszustandes;

p) Recht auf medizinische Information, die aufWunsch des Patienten ihm oder Vertrauens-personen gegenüber durch einen zur selbst-ständigen Berufsausübung berechtigten Arzt inmöglichst verständlicher und schonungsvoller Artgegeben wird.

(3) Die Organisations- und Behandlungsabläufe inder Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen derPatienten so weit auszurichten, als dadurch einungestörter und effizienter Betriebsablauf nichtnachteilig beeinträchtigt wird; dabei ist auf dieMöglichkeit des Trägers und die kostengünstigeErbringung von Anstaltsleistungen Bedacht zunehmen.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat dafür zusorgen, dass die Patienten bzw. deren Angehörige aufVerlangen über ihre Rechte in der Krankenanstaltinformiert werden.

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(5) In jeder Krankenanstalt ist den Patienten einePerson oder Stelle bekannt zu geben, die ihnen fürInformationen, Anregungen oder Beschwerden zurVerfügung steht.

(6) Der Träger der Krankenanstalt hat die Patientenüber die Steiermärkische Patientenvertretung(Patientenombudsmann/-frau) zu informieren.

§ 7Verpachtung, Übertragung und Änderung

der Bezeichnung einer Krankenanstalt

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihreÜbertragung auf einen anderen Träger und jedeÄnderung ihrer Bezeichnung bedarf einer Bewilligungder Landesregierung. Diese ist nur zu erteilen, wennBedenken weder gegen den namhaft gemachtenneuen Betriebsinhaber oder Träger (§ 3 Abs. 4) nochgegen die neue Bezeichnung bestehen. § 4 Abs. 2 und§ 34 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Erwerbung von Ambulatorien einesKrankenversicherungsträgers sind die Bestimmungender §§ 3 bis 5 a sinngemäß anzuwenden.

§ 8Sperre von Krankenanstalten

(1) Die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelnerBetriebsbereiche ist durch die Landesregierunganzuordnen, wenn die Krankenanstalt oder derbetreffende Betriebsbereich ohne die vorgeschriebenebehördliche Bewilligung betrieben wird oder wennschwer wiegende Mängel, durch welche ein ein-wandfreier Betrieb nicht mehr gesichert erscheint,trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen,von der Landesregierung festzusetzenden Frist nichtbehoben werden. Bei der Aufforderung zur Behebungder Mängel ist der Träger der Krankenanstalt auf dieMöglichkeit einer Sperre wie auch auf die Möglichkeiteiner Zurücknahme der Betriebsbewilligung nach § 18Abs. 3 aufmerksam zu machen.

(2) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist der Kranken-anstalt jede weitere Aufnahme von Kranken untersagt.Die in Anstaltspflege befindlichen Patienten sind beigleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls not-wendigen Unterbringung in einer anderen Kranken-anstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstaltsofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung undPflege der wegen Transportunfähigkeit in der Anstaltverbleibenden Patienten ist durch geeigneteMaßnahmen auf Kosten des Trägers der gesperrtenAnstalt vorzusorgen.

(3) Maßnahmen nach Abs. 2 sind auch zu treffen,wenn sich der Landeshauptmann aus dem Grunde dersanitären Aufsicht veranlasst findet, die Weiterführungdes Betriebes einer Krankenanstalt wegen wieder-holter Verletzung sanitärer Vorschriften oder wegenanders nicht zu behebender gesundheitlicher Miss-stände zu untersagen.

(4) Die Sperre ist aufzuheben, wenn die für dieVerhängung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.

§ 9Anstaltsordnung

(1) Der innere Betrieb einer Krankenanstalt ist vonihrem Träger durch eine Anstaltsordnung zu regeln.Diese hat festzuhalten

a) die Aufgaben, welche die Anstalt nach ihrembesonderen Anstaltszweck erfüllen soll sowie diedazu bereitgestellten Einrichtungen; weiters diegeführten Fachabteilungen und deren allfälligeweitere Gliederung; bei allgemeinen Kranken-anstalten oder Sonderkrankenanstalten auch eineallfällige Gliederung in Fachbereiche, Abteilungenund Pflegegruppen für Akutkranke und inzusätzliche Abteilungen oder Pflegegruppen für dieLangzeitbehandlung;

b) die Organisation der Krankenanstalt, die Personihres Trägers und die wesentlichen, dem Betriebeder Anstalt zu Grunde liegenden Rechts-verhältnisse sowie die Regelung ihrer Vertretungnach außen;

c) die Anstaltsorgane, deren Wirkungsbereich und dieGrundzüge der Verwaltung sowie der Betriebsformder Krankenanstalten, insbesondere, ob anstattoder neben der herkömmlichen Art der Betriebs-form anstaltsbedürftige Personen nur einmalig überTag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik)oder längerfristig im halbstationären Bereich, wosie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen,aufgenommen werden;

d) die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstaltbeschäftigten Personen sowie die Bestimmungenüber die regelmäßige Abhaltung von Dienst-besprechungen zwischen den dafür in Betrachtkommenden Berufsgruppen;

e) die Regelung der Verschwiegenheitspflicht (§ 12)und die disziplinäre Ahndung von Verletzungenderselben;

f) den für die Aufnahme in Krankenanstaltspflege inBetracht kommenden Personenkreis, die Be-dingungen und den Vorgang der Aufnahme in dieAnstaltspflege und der Entlassung, besonders derEntlassung aus disziplinären Gründen;

g) Vorschriften über das von Patienten und Besuchernin der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten(Hausordnung);

h) die Festlegung von Rauchverboten in der Kranken-anstalt, wobei Zonen für Raucher eingeräumt undbesonders gekennzeichnet werden können.

(2) Die einzelnen Abteilungen und Pflegegruppensind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berück-sichtigung des Faches und des Fortschrittes derMedizin in einer überschaubaren Größe zu halten. FürAbteilungen, die nicht in Departements untergliedertsind, wird die Bettenhöchstzahl mit 120 festgelegt;diese Obergrenze kann in Ausnahmefällen mitGenehmigung der Landesregierung überschrittenwerden, darf jedoch die absolute Höchstzahl von150 Betten nicht übersteigen. Werden vomAbteilungsleiter mehrere Departements selbst geführt,so darf die Gesamtbettenhöchstzahl der unter seinerLeitung stehenden Departements 120 nicht über-steigen. Im Bereich der Langzeitversorgung und derPflege von chronisch Kranken kann die Landes-regierung im Interesse der Wirtschaftlichkeit derBetriebsführung gesonderte Festlegungen bezüglichder Bettenhöchstzahlen treffen, sofern im Hinblick aufdie Eigenart dieser Krankenbetreuung eine Über-schaubarkeit auch trotz einer höheren Bettenanzahlgewährleistet ist.

(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungenenthalten, die die Durchführung eines straflosenSchwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung

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daran verbieten oder die Weigerung, einen solchenSchwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daranmitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.

(4) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, dieganz oder teilweise der Forschung und Lehre einermedizinischen Fakultät dient, hat die Bedürfnisse derForschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrerGenehmigung hat der Träger der Krankenanstalt denBundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuhören.

(5) Die Anstaltsordnung und jede Änderungderselben bedarf der Genehmigung der Landes-regierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenndie Anstaltsordnung den Vorschriften des Abs. 1 nichtentspricht oder sonstige gesetzwidrige Bestimmungenenthält.

(6) Mit der Genehmigung ist dem Träger derKrankenanstalt vorzuschreiben, welche Teile derAnstaltsordnung und an welchen Stellen in derKrankenanstalt diese anzuschlagen sind; weiters istihm aufzutragen, dass er allen in der Krankenanstaltbeschäftigten Personen die im Abs. 1 lit. d und ebezeichneten Bestimmungen nachweisbar zurKenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit vonVerletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 63Abs. 1 aufmerksam zu machen hat.

§ 9 a

Kollegiale Führung

(1) Bei öffentlichen Krankenanstalten sowie beiallgemeinen Krankenanstalten und Sonderkranken-anstalten, die von einer Gebietskörperschaft odereinem Sozialversicherungsträger betrieben werdenoder die Beiträge zum Betriebsabgang erhalten, hatderen Träger unbeschadet seiner Verfügungsrechtezur Besorgung der Aufgaben, die den ärztlichen, denVerwaltungs- und den Pflegebereich gemeinsamberühren, die kollegiale Führung der Krankenanstaltdurch den ärztlichen Leiter, den Verwaltungsleiterund den Leiter des Pflegedienstes (Anstaltsleitung)vorzusehen.

(2) Die Aufgaben der Anstaltsleitung, die Grund-züge für ihre Tätigkeit und die Geschäftsführung sindvom Träger der Krankenanstalt in den Anstalts-ordnungen festzulegen.

(3) Die durch Entscheidungen der kollegialenFührung in ihrem Aufgabenbereich unmittelbarbetroffenen Mitglieder der Anstaltsleitung haben einAppellationsrecht an den jeweiligen Träger. Bis dahinkann bei Gefahr im Verzug jedes Mitglied derAnstaltsleitung für den eigenen Bereich Verfügungentreffen; handelt es sich um Fragen der Pflege als Teilder medizinischen Behandlung, so steht dieEntscheidung für den Fall, dass keine Über-einstimmung erzielt werden kann, jedenfalls demärztlichen Leiter zu.

(4) Durch die kollegiale Führung dürfen die demärztlichen Leiter, dem Verwaltungsleiter und demLeiter des Pflegedienstes nach § 10 Abs. 2, § 14 und§ 16 a Abs. 1 zukommenden Aufgaben nicht be-einträchtigt werden.

(5) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweiseder Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultätdient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet

ist, ist der Dekan oder ein von der Fakultät vor-geschlagener Universitätsprofessor der medizinischenFakultät den Sitzungen der kollegialen Führung mitberatender Stimme beizuziehen.

Ärztlicher Dienst

§ 10

(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nurvon Ärzten versehen werden, die nach den Vor-schriften des Ärztegesetzes zur Ausübung desärztlichen Berufes berechtigt sind.

(2) Für jede Krankenanstalt ist durch deren Trägerein geeigneter Arzt, bei fachbezogenen Kranken-anstalten ein Facharzt des einschlägigen medi-zinischen Sonderfaches als verantwortlicher Leiter desärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichenBehandlung der in Anstaltspflege genommenenPersonen zusammenhängenden Aufgaben zu be-stellen. Dieser kann gleichzeitig auch mit Aufgabennach Abs. 4 betraut werden. Ist der Träger der Anstalteine physische Person und selbst mit der Führung derärztlichen Angelegenheiten befasst, so kann von derBestellung eines eigenen ärztlichen Leiters abgesehenwerden. Ebenso kann die Landesregierung fürGenesungsheime (§ 1 Abs. 3 Z. 3) und für Pflege-anstalten für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 Z. 4) von derVerpflichtung zur Bestellung eines ärztlichen LeitersAbstand nehmen, wenn die Aufsicht durch einengeeigneten Arzt gewährleistet ist. Das Verfügungs-recht des Trägers der Anstalt in organisatorischen undwirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 14) bleibtunberührt.

(3) Bei Verhinderung des ärztlichen Leiters mussdieser durch einen geeigneten Arzt vertreten werden.

(4) Mit der Führung von Abteilungen oderDepartements für die Behandlung bestimmterKrankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oderProsekturen von Krankenanstalten dürfen nurFachärzte des einschlägigen medizinischen Sonder-faches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht,fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Für denFall der Verhinderung ist die Vertretung durch einenin gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen.

(5) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und desLeiters der Prosektur einer Krankenanstalt bedarf derGenehmigung der Landesregierung. Die Ge-nehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betrachtkommenden Ärzte den für ihre Bestellung in denAbs. 1 bis 4 vorgesehenen Bedingungen entsprechen.Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung einerKrankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zumBetrieb und sonst vor Dienstantritt des Arztes zuerteilen.

(6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 sind jeneStellen ausgenommen, die auf Grund der ein-schlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.

(7) Die Landesregierung hat eine im Sinne desAbs. 5 erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenndie Voraussetzungen hierfür entfallen sind, derenNichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oderdie in Betracht kommenden Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihrePflichten schuldig gemacht haben.

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§ 11

(1) Der ärztliche Dienst muss so eingerichtet sein,dass

1. ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort er-reichbar ist;

2. in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eineAnwesenheit von Fachärzten aller in Betrachtkommenden Sonderfächer gegeben ist;

3. in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls inAbteilungen und Organisationseinheiten fürAnästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie,Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburts-hilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrieund Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffendenSonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist;im Übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehendim Wochenend- und Feiertagsdienst von einerständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst inBetracht kommenden Sonderfächer abgesehenwerden, wenn stattdessen eine Rufbereitschafteingerichtet ist und für diese Abteilungen zu-mindest ein in Ausbildung zum Facharzt stehenderTurnusarzt, der sich im 3. bzw. 4. Ausbildungsjahrdes Hauptfaches befindet, Dienst verrichtet;

4. in Standardkrankenanstalten im Nacht- undWochenend- und Feiertagsdienst jederzeit einesofortige notfallmedizinische Versorgung durcheinen in der Krankenanstalt anwesenden Facharztaus den Sonderfächern Anästhesiologie undIntensivmedizin oder Chirurgie oder InnereMedizin oder Unfallchirurgie gewährleistet ist undfür jede Abteilung zumindest ein in Ausbildungzum Facharzt stehender Turnusarzt, der sich im3. bzw. 4. Ausbildungsjahr des Hauptfaches be-findet, Dienst verrichtet sowie eine Rufbereitschaftvon Fachärzten der jeweiligen in Betrachtkommenden Sonderfächer gegeben ist; währendder übrigen Zeiten müssen auch in Standard-krankenanstalten Fachärzte der in Betrachtkommenden Sonderfächer in der Anstalt dauerndanwesend sein;

5. in Krankenanstalten in der Betriebsform selbst-ständiger Ambulatorien für physikalische Therapie,in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden,kann an Stelle einer dauernden ärztlichenAnwesenheit der ärztliche Dienst so organisiertsein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist unddurch regelmäßige tägliche Anwesenheit dieerforderliche Aufsicht über das in Betrachtkommende Personal nach dem Krankenpflege-gesetz, zuletzt geändert durch das BundesgesetzBGBl. Nr. 872/1992, sowie nach dem Bundesgesetzüber die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 460/1992, idF BGBl. Nr. 327/1996, gewährleistetist;

6. die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte sich imerforderlichen Ausmaß fortbilden können;

7. in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten,die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorienanerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärztegewährleistet ist.

(2) Ärztliche Untersuchungen und Behandlungendürfen in Krankenanstalten nur nach den Grundsätzenund anerkannten Methoden der medizinischenWissenschaft vorgenommen werden. Erforschungenund Erprobungen neuer Grundsätze und neuer

Methoden ist vornehmlich Angelegenheit der zugleichdem Unterricht an medizinischen Fakultätendienenden Krankenanstalten (Kliniken).

(3) Besondere Heilbehandlungen und Unter-suchungsmethoden einschließlich operativer Eingriffedürfen an einem Patienten nur mit dessen Zu-stimmung, wenn aber der Patient das 18. Lebensjahrnoch nicht zurückgelegt hat oder mangels geistigerReife oder Gesundheit die Notwendigkeit oder Zweck-mäßigkeit der Behandlung nicht beurteilen kann, nurmit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durch-geführt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich,wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dassder mit der Einholung der Zustimmung des Patientenoder seines gesetzlichen Vertreters oder mit derBestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundeneAufschub das Leben gefährden würde oder mit derGefahr einer schweren Schädigung der Gesundheitverbunden wäre. Über die Notwendigkeit undDringlichkeit einer Behandlung entscheidet derärztliche Leiter der Krankenanstalt. Ist die Kranken-anstalt in Abteilungen gegliedert, so entscheidetdarüber der Abteilungsleiter. Ist eine Abteilung inDepartements gegliedert, so entscheidet als seinVertreter der Departementleiter gegen nachträglichenBericht an den Leiter der Abteilung.

(4) In Abteilungen und sonstigen Organisations-einheiten von Krankenanstalten, die als Universitäts-kliniken oder als Klinische Institute in KlinischeAbteilungen untergliedert sind, kommt die Ver-antwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgabennicht dem gemäß § 10 Abs. 4 mit der Führung derAbteilung bzw. sonstigen Organisationseinheitbetrauten Arzt, sondern dem Leiter der KlinischenAbteilung zu.

(5) In Gemeinsamen Einrichtungen (§ 56 UOG) vonUniversitätskliniken und Klinischen Instituten sowie inbesonderen Universitätseinrichtungen (§ 83 UOG),Großgeräteabteilungen (§ 92 UOG) und Forschungs-instituten (§ 93 UOG), zu deren Aufgaben auch dieErbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt dieVerantwortung für diese ärztlichen Aufgaben demVorstand der Gemeinsamen Einrichtung bzw.sonstigen universitären Organisationseinheit zu.

§ 11 aKrankenhaushygieniker

(1) Für jede Krankenanstalt ist durch den Träger einfachlich geeigneter Arzt als Krankenhaushygienikerzu bestellen.

(2) Der Krankenhaushygieniker hat in der Anstaltalle Belange der Hygiene wahrzunehmen. Im Rahmendieser Aufgaben hat er insbesondere den Träger derAnstalt und deren Organe in allen Fragen derKrankenhaushygiene zu beraten, die Funktions-fähigkeit von einschlägigen Einrichtungen, wieSterilisations- und Desinfektionsanlagen zu über-wachen und für die Schulung des Anstaltspersonalsauf dem Gebiet der Hygiene zu sorgen.

(3) Der Krankenhaushygieniker ist bei allenPlanungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Kranken-anstalt zuzuziehen.

(4) Ist von der Landesregierung ein Landes-hygieniker bestellt, so ist dieser vor allem bei Fragenallgemeiner Natur zu hören. Diesem können von der

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Landesregierung für die Landeskrankenanstaltenauch die Aufgaben des Krankenhaushygienikersübertragen werden.

(5) Von der Bestellung eines eigenen Krankenhaus-hygienikers kann mit Zustimmung der Landes-regierung Abstand genommen werden, wenn derärztliche Leiter die fachliche Eignung hierfür aufweist.Das Gleiche gilt für die Fälle, bei denen von derBestellung eines ärztlichen Leiters abgesehen werdenkann.

§ 11 bTechnischer Sicherheitsbeauftragter

(1) Der Träger der Krankenanstalt hat eine fachlichgeeignete Person zur Wahrnehmung der technischenSicherheit und des einwandfreien Funktionierens derin der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zubestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). DieBestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Zum Technischen Sicherheitsbeauftragtendürfen nur Personen bestellt werden, wenn sie aufdem Gebiete der Technischen Sicherheit mit denspeziellen Erfordernissen einer Krankenanstaltbesonders vertraut sind und eine einschlägige Aus-bildung an einer Universität, einer berufsbildendenhöheren Lehranstalt, einer Fachhochschule oder eineMeisterprüfung in einem einschlägigen Fach mitErfolg absolviert haben und drei Jahre praktischeBetätigung auf diesem Gebiet nachweisen können.

(3) Die Bestellung von ein und derselben Personzum Technischen Sicherheitsbeauftragten für mehrereKrankenanstalten bzw. mehreren Technischen Sicher-heitsbeauftragten jeweils für bestimmte Gruppen vonmedizinisch-technischen Geräten und technischenEinrichtungen ist zulässig. Sie ist unter Angabe derAnstaltsbereiche bzw. der Tätigkeitsabgrenzung derLandesregierung anzuzeigen.

(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat diemedizinisch-technischen Geräte und die technischenEinrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der inBehandlung stehenden Personen regelmäßig zuüberprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen.Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, diesich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für dieBehebung der Mängel im Zusammenwirken mit demVerwaltungsleiter (§ 14 Abs. 1) zu sorgen. VomErgebnis der Überprüfung bzw. von festgestelltenMängeln und deren Behebung sind unverzüglich derärztliche Leiter (§ 10 Abs. 2) und der Verwaltungsleiter(§ 14 Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat beiseiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung desSchutzes des Lebens oder der Gesundheit vonMenschen nach den Bestimmungen des Strahlen-schutzgesetzes und des Arbeitnehmerschutzgesetzesbestellten Personen zusammenzuarbeiten.

(6) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat fernerden ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter inallen Fragen der Betriebssicherheit und des einwand-freien Funktionierens der medizinisch-technischenGeräte und der technischen Einrichtungen zu beraten.Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- undUmbauten der Krankenanstalt sowie bei derAnschaffung von medizinisch-technischen Gerätenund technischen Einrichtungen zuzuziehen.

§ 11 cBeurteilung klinischer Prüfungen

von Arzneimitteln und Medizinproduktensowie der Anwendung

neuer medizinischer Methoden

(1) Die Träger von Krankenanstalten haben zurBeurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimittelnund Medizinprodukten sowie der Anwendung neuermedizinischer Methoden in der KrankenanstaltEthikkommissionen einzurichten, wobei auch fürmehrere Krankenanstalten eine gemeinsame Ethik-kommission eingerichtet werden kann.

(2) Der nach Abs. 1 einzurichtenden Ethik-kommission, die sich aus Frauen und Männernzusammenzusetzen hat, gehören an:1. ein Arzt, der im Inland zur selbstständigen Berufs-

ausübung berechtigt ist und weder ärztlicherLeiter der Krankenanstalt (§ 10 KALG) nochPrüfungsleiter (§ 40 Arzneimittelgesetz, § 58Medizinproduktegesetz) ist,

2. ein Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweiligeklinische Prüfung oder neue medizinischeMethode fällt,

3. ein Vertreter des Gehobenen Dienstes fürGesundheits- und Krankenpflege,

4. ein Jurist aus dem Bereich des Trägers derKrankenanstalt,

5. ein Pharmazeut (Anstaltsapotheker bzw.Konsiliarapotheker),

6. ein Patientenvertreter (Gesetz über die Patienten-vertretung, LGBl. Nr. 12/1993),

7. eine Person, die keiner Gruppe gemäß Z. 1 bis 6und 8 bis 10 angehört und mit der Wahrnehmungseelsorgerischer Angelegenheiten in derKrankenanstalt betraut ist oder sonst über dieentsprechende ethische Kompetenz verfügt,

8. ein Vertreter des psychologischen Dienstes,9. ein Biometriker und

10. ein Betriebswirt.

Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise quali-fizierter Vertreter zu bestellen. Die Bestellung derMitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Träger derKrankenanstalt zu veranlassen.

(3) Die Beurteilung hat sich insbesondere zubeziehen auf1. mitwirkende Personen und vorhandene Ein-

richtungen (personelle und strukturelle Rahmen-bedingungen),

2. den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung unddie wissenschaftliche Aussagekraft,

3. die Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses,4. die Art und Weise, in der die Auswahl der

Versuchspersonen durchgeführt wird und in derAufklärung und Zustimmung zur Teilnahmeerfolgen,

5. die Vorkehrungen und Maßnahmen, die für denEintritt eines Schadensfalles im Zusammenhang mitder klinischen Prüfung oder der Anwendung einerneuen medizinischen Methode getroffen werden.

(4) Neue medizinische Methoden im Sinne desAbs. 1 sind Methoden, die in Österreich noch nichtangewendet werden und einer methodischen Über-prüfung bedürfen und die auf Grund der Ergebnisseder Grundlagenforschung und angewandten

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Forschung sowie unter Berücksichtigung derärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dasseine Verbesserung der medizinischen Versorgung zuerwarten ist. Vor der Anwendung einer neuenmedizinischen Methode hat die Befassung der Ethik-kommission durch den Leiter der Organisationseinheitzu erfolgen, in deren Bereich die neue medizinischeMethode angewendet werden soll.

(5) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes istjedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter(§ 11 b KALG) beizuziehen. Erforderlichenfalls sindweitere Experten in die Beurteilung einzubeziehen.

(6) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäfts-ordnung zu geben, die von der Landesregierung zugenehmigen ist. Die Geschäftsordnung gilt alsgenehmigt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monatenuntersagt wird.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder derEthikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit ankeine Weisungen gebunden.

(8) Über jede Sitzung der Ethikkommissionen ist einProtokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind demärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei derBeurteilung einer klinischen Prüfung auch demPrüfungsleiter bzw. bei der Anwendung einer neuenmedizinischen Methode auch dem Leiter derOrganisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. DieProtokolle sind gemeinsam mit allen für die Be-urteilung wesentlichen Unterlagen gemäß § 13 Abs. 2KALG aufzubewahren.

(9) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweiseder Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultätdienen, sind keine Ethikkommissionen nach Abs. 1 zuerrichten, wenn an der medizinischen Fakultät nachuniversitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertigeKommissionen eingerichtet sind, die Aufgaben derEthikkommission wahrnehmen.

§ 12

Verschwiegenheitspflicht

(1) Für alle in einer Krankenanstalt tätigenPersonen, für jene, die ihrer Ausbildung wegen Zutrittin die Krankenanstalt haben und für die sonstigenOrgane des Anstaltsträgers sowie für die Mitgliedervon Kommissionen gemäß § 11 c besteht Ver-schwiegenheitspflicht. Andere gesetzliche oderdienstrechtliche Vorschriften über eine diesenPersonen obliegende Verschwiegenheitspflichtwerden hierdurch nicht berührt. Die Verpflichtung zurVerschwiegenheit erstreckt sich auf alle die Krankheitbetreffenden Umstände sowie auf die persönlichen,wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der inAnstaltspflege genommenen Personen, die denAnstaltsangehörigen in Ausübung ihres Berufesbekannt geworden sind; bei Entnahme von Organenoder Organteilen Verstorbener zum Zwecke derTransplantation auch auf die Person des Spenders unddes Empfängers.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht,wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art undInhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesonderedurch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflegeoder der Rechtspflege gerechtfertigt ist oder wenn derKranke der Offenbarung des Geheimnisses zu-gestimmt hat.

(3) Die Erteilung von Auskünften, welche dieVerschwiegenheitspflicht berühren, bedarf vor-behaltlich anderweitiger gesetzlicher oder dienst-rechtlicher Regelung der Zustimmung des ärztlichenLeiters der Krankenanstalt.

(4) Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegen-heitspflicht sind nach Maßgabe der Bestimmungen derAnstaltsordnung (§ 9 Abs. 1 lit. e) und nach § 63 Abs. 1zu ahnden.

§ 13

Führung von Krankengeschichtenund sonstigen Vormerkungen

(1) Die Krankenanstalten sind verpflichtet,

1. über die Aufnahme von Personen in die Anstalts-pflege und die Entlassung Vormerke zu führen; indiesen sind die Aufgenommenen jedenfalls unterfortlaufenden Nummern mit Vor- und Zunamen(Geburtsnamen), Geburtsdatum, bei nicht eigen-berechtigten Personen auch unter Angabe des Vor-und Zunamens, Berufes und Wohnortes ihresgesetzlichen Vertreters, ferner unter Bezeichnungder Krankheit, zu deren Behandlung die Aufnahmeerfolgt ist, sowie des Aufnahme- und desEntlassungstages (des Todestages und der Todes-ursache) einzutragen und jene Personen undStellen, die von besonderen Vorfällen zu ver-ständigen sind, festzuhalten; im Fall der Ablehnungder Aufnahme eines Patienten sind die dafürmaßgebenden Gründe zu dokumentieren;

2. Krankengeschichten mit nachfolgenden Er-fordernissen anzulegen:

a) in diesen sind die Vorgeschichte der Er-krankung (Anamnese), der Zustand der inAnstaltspflege genommenen Person zur Zeit derAufnahme (status praesens) und der Krankheits-verlauf (decursus morbi), die angeordnetenMaßnahmen sowie die erbrachten ärztlichenLeistungen einschließlich Medikation (ins-besondere hinsichtlich Name, Dosis undDarreichungsform) und die Aufklärung der inAnstaltspflege genommenen Person, die Durch-führung der Transplantation von Organen undOrganteilen sowie der Zustand des Patientenund die Art der Behandlung seines Abgangesaus der Krankenanstalt darzustellen und diesehaben einen Hinweis auf die Niederschrift überdie Entnahme von Organen und Organteilen desSpenders (§ 13 Abs. 1 Z. 3), sofern dies nichtmöglich ist, einen Hinweis auf die Herkunft desTransplantates zu enthalten; der Kranken-geschichte sind auch eine Abschrift deretwaigen Obduktionsniederschrift sowie ärzt-liche Zeugnisse und Beurkundungen nach demUnterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990,sowie über Operationen eigens geführteOperationsprotokolle als Bestandteil anzu-schließen;

b) in den Krankengeschichten sind weiterssonstige angeordnete sowie erbrachte wesent-liche Leistungen, insbesondere der pflege-rischen, einer allfälligen psychologischen bzw.psychotherapeutischen Betreuung sowieLeistungen der medizinisch-technischen Dienstedarzustellen;

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3. bei Entnahme von Organen oder OrganteilenVerstorbener zum Zwecke der Transplantation eineNiederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen;diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:a) den Zeitpunkt des Todeseintritts und wie der

Tod festgestellt wurde sowie die Unterschrift desdiese Feststellungen treffenden Arztes;

b) die angewandte Entnahmetechnik bzw.operative Vorgangsweise, die entnommenenOrgane oder Organteile, den Durchführungs-zeitpunkt sowie die Unterschrift des dieEntnahme durchführenden Arztes;

4. den Gerichten und Verwaltungsbehörden inAngelegenheiten, in denen die Feststellung desGesundheitszustandes für eine Entscheidung oderVerfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutungist, ferner den Sozialversicherungsträgern, soweitdies zur Wahrnehmung der diesen obliegendenAufgaben erforderlich ist, sowie vorbehaltlich derZustimmung des Patienten einweisenden oderweiter behandelnden Ärzten oder Krankenan-stalten kostenlos Kopien von Krankengeschichtenund ärztlichen Äußerungen über den Gesundheits-zustand von Patienten zu übermitteln;

5. den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienstbetrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten,die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Ver-pflichtungen und zur Überwachung der Einhaltungbestehender Vorschriften erforderlich sind;

6. bei der Führung der Krankengeschichte Ver-fügungen der in Anstaltspflege genommenenPerson, durch die dieser erst für den Fall desVerlustes seiner Handlungsfähigkeit das Unter-bleiben bestimmter Behandlungsmethodenwünscht, zu dokumentieren, um darauf beiallfälligen künftigen medizinischen Entscheidun-gen Bedacht nehmen zu können;

7. im Rahmen der Krankengeschichte allfällige Wider-sprüche gemäß § 62 a Abs. 1 des Krankenanstalten-gesetzes (KAG) zu dokumentieren.

(2) Krankengeschichten und Operationsprotokollesowie Niederschriften über die Entnahme vonOrganen oder Organteilen Verstorbener zum Zweckeder Transplantation sind bei ihrem Abschluss von demfür ihren Inhalt verantwortlichen behandelnden Arztund vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zuunterfertigen. Der ärztliche Leiter der Krankenanstaltkann die Befugnis zur Unterzeichnung der Kranken-geschichten und Operationsprotokolle sowie Nieder-schriften über die Entnahme von Organen oder Organ-teilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantationan den Leiter der jeweiligen Fachabteilung bzw. anvon diesem in Vorschlag gebrachte Ärzte delegieren.Ist die Fachabteilung in Departements untergliedert,so steht dem jeweiligen fachlich zuständigen Departe-mentleiter das Vorschlagsrecht zu. Kranken-geschichten und Operationsprotokolle sowie Nieder-schriften über die Entnahme von Organen oder Organ-teilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantationsind für die Dauer der Behandlung geschützt vorunbefugter Kenntnisnahme und nach ihrem Abschlussin gleicher Weise mindestens durch 30 Jahre, allenfallsin Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigungoder automationsunterstützt erstellten Datenträgern,deren Lesbarkeit gesichert sein muss, gesichertaufzubewahren. Röntgenbilder und andere Bestand-teile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht30 Jahre hindurch gegeben ist, sind mindestens zehn

Jahre aufzubewahren, falls nicht der ärztliche Leiterder Krankenanstalt aus besonderen Gründen für denEinzelfall eine längere Aufbewahrung anordnet. BeiAuflassung der Krankenanstalt sind die Kranken-geschichten und Operationsprotokolle sowie Nieder-schriften über die Entnahme von Organen oder Organ-teilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation,gegebenenfalls die entsprechenden Mikrofilme oderautomationsunterstützt erstellten Datenträger derLandesregierung zur Aufbewahrung bis zur vor-genannten Frist zu übermitteln. In gleicher Weise istbei ärztlichen Aufzeichnungen für ambulante Fällevorzugehen, welche zehn Jahre aufzubewahren sind.Nach Ablauf dieser Fristen sind die Kranken-geschichten, Operationsprotokolle sowie die Nieder-schriften über die Entnahme von Organen oder Organ-teilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantationund sonstige ärztliche Aufzeichnungen bzw. dieentsprechenden Mikrofilme oder automationsunter-stützt erstellten Datenträger unter Aufsicht ver-antwortlicher Organe sorgfältig zu vernichten, soferneine weitere Aufbewahrung nicht notwendigerscheint.

(3) Die Führung der Krankengeschichte obliegthinsichtlich der Aufzeichnungen1. gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. a dem für die ärztliche

Behandlung verantwortlichen Arzt und2. gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b der jeweils für die er-

brachten sonstigen Leistungen verantwortlichenPerson.

(4) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, dieAngehörigen des klinisch-psychologischen, gesund-heitspsychologischen und psychotherapeutischenBerufes und ihren Hilfspersonen sowie Angehörigender gehobenen medizinisch-technischen Dienste inAusübung ihres Berufes anvertraut oder bekanntgeworden sind, dürfen im Rahmen der Kranken-geschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne desAbs. 1 Z. 1 nicht geführt werden.

(5) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gut-achten wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2nicht berührt.

(6) Die in den Krankenanstalten beschäftigen Ärztehaben im erforderlichen Maße bei den den Kranken-anstalten nach Abs. 1 und 2 obliegenden Maßnahmenmitzuwirken.

Datenverarbeitung in der Krankenanstaltund zentraler Bettennachweis

§ 13 a

(1) Alle Daten der Personen, die in Anstaltspflegegenommen oder im Anstaltsambulatorium untersuchtoder behandelt wurden, unterliegen dem Datenschutznach Abs. 2 bis 4.

(2) Daten von Patienten dürfen von der Kranken-anstalt nur erhoben, gespeichert, verarbeitet und über-mittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabender Krankenanstalt, insbesondere im Sinne derBestimmungen des § 13, notwendig ist.

(3) Den betroffenen Personen ist auf ihr Verlangenvon der Krankenanstalt darüber Auskunft zu geben,welche Daten über sie ermittelt, verarbeitet undgespeichert werden und an wen welche Daten weiter-gegeben wurden. Soweit es sich um Daten handelt, diesich unmittelbar auf die Krankheit (Krankheitsbehand-lung) beziehen, kann die Übermittlung von Daten auf

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Anordnung des ärztlichen Leiters der Krankenanstaltoder eines von ihm beauftragten Arztes verweigertoder eingeschränkt werden, wenn durch diese Über-mittlung der Fortgang des Behandlungsprozessesnachteilig beeinflusst werden kann. Der Patient hatAnspruch auf Berichtigung falscher Daten.

(4) Der Arzt der Krankenanstalt darf auf diegespeicherten Daten zugreifen, soweit diese zudiagnostischen oder therapeutischen Zweckenbenötigt werden; die Anstaltsverwaltung darf aufDaten soweit zugreifen oder diese weitergeben, alsdies zur verwaltungsmäßigen Abwicklung desBehandlungsfalles erforderlich ist. Im Übrigen sind derZugriff auf solche Daten und deren Weitergabe, soferndadurch die betreffende Person identifiziert werdenkann, nur mit deren Zustimmung und nur danngestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegen-steht.

(5) Die Landesregierung kann die Träger vonKrankenanstalten ermächtigen, die Speicherung,Verarbeitung und Aufbewahrung von Daten anderenTrägern unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 10und 13 Datenschutzgesetz zu übertragen. In diesemFall kann durch Verordnung ein derartiger Trägerbezeichnet und die Organisation der Speicherung,Verarbeitung und Aufbewahrung dieser Daten mittelsautomationsunterstützter Datenverarbeitung fest-gelegt werden. § 12 ist für diese Träger sinngemäßanzuwenden. Die Träger von Krankenanstalten, dievon dieser Ermächtigung binnen Jahresfrist ab In-Kraft-Treten der Verordnung nicht Gebrauch machen,sind von freiwilligen Leistungen des Landes aus-geschlossen.

§ 13 b

(1) Im Rahmen der Sicherung der Krankenanstalts-pflege kann die Landesregierung einen zentralenKrankenbettennachweis einrichten.

(2) In diesem Falle können durch Verordnung dieTräger allgemeiner Krankenanstalten, von Sonder-krankenanstalten und von Pflegeanstalten fürchronisch Kranke verpflichtet werden, den dazubestimmten Leitstellen die Angaben zu machen, diezur Führung des zentralen Bettennachweises erforder-lich sind.

(3) Das Recht des Einzelnen auf freie Kranken-anstaltswahl wird durch diese Einrichtung nichtberührt.

§ 13 c

Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet,der Landesregierung oder den von ihr beauftragtenInstitutionen alle zur Erstellung des Landes-Kranken-anstaltenplanes (§ 24 Abs. 2) und dessen Fort-schreibung erforderlichen Auskünfte zu erteilen undangeforderte Daten bekannt zu geben. Personen-bezogene Daten sind anonymisiert zu übermitteln.

Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht§ 14

(1) Für jede Krankenanstalt sind durch deren Trägereine geeignete Person als verantwortlicher Leiter derwirtschaftlichen, administrativen und technischenAngelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das er-forderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Ist der

Träger der Anstalt eine physische Person und selbstmit der Führung der wirtschaftlichen, administrativenund technischen Angelegenheiten befasst, kann vonder Bestellung eines eigenen verantwortlichen Leitersabgesehen werden.

(2) Vor Verfügungen in wirtschaftlichen,administrativen und technischen Angelegenheiten,die den ärztlichen oder pflegerischen Betrieb derAnstalt berühren, hat sich der Verwaltungsleiter,soweit nicht die Anstaltsleitung zuständig wird, mitdem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt (Abteilung)oder mit dem verantwortlichen Leiter des Pflege-dienstes der Krankenanstalt ins Einvernehmen zusetzen. Die Verfügungsrechte des Anstaltsträgersgegenüber seinen Organen werden hierdurch nichtberührt.

(3) Für die Ausbildung und Weiterbildung der in derKrankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigenPersonen ist Vorsorge zu treffen.

(4) Die Träger der Krankenanstalten haben Auf-zeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zuführen, welche die für den Betrieb der betreffendenKrankenanstalt anfallenden Kosten und deren Zu-ordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlichmachen.

(5) Für das Rechnungswesen der Krankenanstaltenist spätestens ab 1. Jänner 1986 die kaufmännischeBuchführung anzuwenden.

§ 15

(1) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebs-abgang oder zum Errichtungsaufwand gemäß § 51oder Zweckzuschüsse des Bundes nach dem Bundes-gesetz über Krankenanstalten erhalten, unterliegender wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landes-regierung und der Gebarungskontrolle durch denRechnungshof.

(2) Die Träger solcher Krankenanstalten haben

1. das Anstaltsvermögen durch genaue Inventare inständiger Übersicht zu halten und über die Ein-nahmen und Ausgaben gewissenhaft Buch zuführen;

2. die Wirtschaftsführung und die Verwaltung derAnstalt einfach und sparsam zu halten undAusgaben zu vermeiden, die nicht zur Erhaltungder Krankenanstalt, zur Fortführung ihres Betriebesund zur Behandlung der Kranken unter Berück-sichtigung des Zweckes der Anstalt und ihrerEinrichtungen unbedingt geboten sind;

3. spätestens acht Wochen vor Ablauf jeden JahresVoranschläge und Dienstpostenpläne für dasfolgende Jahr und bis längstens 15. März bzw. beiKapitalgesellschaften bis längstens sechs Monatedes dem Rechnungsjahr folgenden JahresRechnungsabschlüsse des Vorjahres der Landes-regierung zur Genehmigung vorzulegen. DenVoranschlägen sind Aufstellungen über dieErmittlung des Gesamtaufwandes, der Pflege-gebühren und der Behandlungsgebühren(Ambulanzgebühren) anzuschließen.

(3) Verträge, die für solche Krankenanstalten nach§ 47 abgeschlossen werden und deren Träger nicht dasLand ist, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit derGenehmigung der Landesregierung.

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(4) Die Verträge nach Abs. 3 sind innerhalb von vierWochen nach erfolgtem Abschluss der Landes-regierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder derVertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nachAbs. 3 ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetz-widrige Bestimmungen enthält. Erfolgt eineschriftliche Versagung durch die Landesregierungnicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt dieGenehmigung als erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Wirtschaftsaufsichthaben die Träger der Krankenanstalten der Landes-regierung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilensowie die angeforderten Unterlagen vorzulegen undden mit der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen,die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen,jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen undEinrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in allesie betreffenden Unterlagen zu gewähren, weiters alleAuskünfte, die verlangt werden, zu erteilen und ihnenüber Verlangen von den eingesehenen UnterlagenAbschriften und Kopien herzustellen. Behandlungs-und Untersuchungsräume sowie Krankenzimmerkönnen nur in Begleitung des ärztlichen Leiters bzw.eines von ihm beauftragten Arztes besichtigt werden.

(6) Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sinddurch Organe der Landesregierung zur Überprüfungihrer Wirtschaftsführung alljährlich einer eingehendenBesichtigung zu unterziehen.

§ 16

(1) Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung derErgebnisse des Rechnungsabschlusses des Vorjahres,der Voranschlagsansätze des laufenden Haushalts-jahres und unter Bedachtnahme auf die Entwicklungder Anstalt zu erstellen. Dieser hat sämtlicheAusgaben, die für den ordentlichen Betrieb und dieErhaltung der Anstalt erforderlich sind, und alle ausdem laufenden Betrieb erwarteten Einnahmen zuenthalten. Der genehmigte Voranschlag ist für dieAnstalten die Grundlage der Gebarung.

(2) Die Genehmigung des Voranschlages ist zuversagen, wenn seine Ansätze dem Mindest-erfordernis zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßenBetriebes nicht entsprechen. Wird der Voranschlagnicht oder nicht rechtzeitig eingebracht oder kann eraus einem sonstigen Grunde nicht rechtzeitiggenehmigt werden, ist der Krankenanstalt auf-zutragen, als Richtlinie für die monatliche Gebarungein Zwölftel der Ansätze des vorjährigen Vor-anschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium).Auch ein Nachtragsvoranschlag bedarf derGenehmigung der Landesregierung. Die nach-trägliche Genehmigung der Überschreitung einzelnerAnsätze des Voranschlages ist anlässlich der Vorlagedes Rechnungsabschlusses zu beantragen. Sie ist zuerteilen, wenn die Überschreitung im Interesse einerordnungsgemäßen Abwicklung des laufendenBetriebes notwendig wurde.

(3) Im Rechnungsabschluss sind alle angefallenenEinnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Nichtgenehmigte Ausgaben sind bei der Ermittlung desBetriebsabganges nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften fürVoranschlag und Rechnungsabschluss der im § 15Abs. 1 genannten Krankenanstalten unter Be-

dachtnahme auf die für das Land geltenden ein-schlägigen Vorschriften durch Verordnung zuerlassen.

§ 16 a

Pflegedienst

(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführendenAbteilungen ist eine geeignete diplomierte Gesund-heits- und Krankenpflegeperson als verantwortlicherLeiter des Pflegedienstes (Pflegevorsteher bzw.Oberin) unter sinngemäßer Anwendung der Be-stimmungen des § 27 Abs. 1 und 3 zu bestellen.

(2) Dem verantwortlichen Leiter des Pflegedienstesfällt insbesondere die Aufgabe zu, den Dienst impflegerischen Bereich der Krankenanstalt zukoordinieren und auf die Leistungsfähigkeit undWirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgung derKrankenanstalt hinzuwirken. Das ärztliche An-weisungsrecht in Fragen der Pflege als Teil dermedizinischen Behandlung wird hierdurch nichtberührt.

(3) Bei Verhinderung des verantwortlichen Leitersdes Pflegedienstes (Pflegevorsteher bzw. Oberin) mussdieser von einer geeigneten diplomierten Gesund-heits- und Krankenpflegeperson vertreten werden.

(4) Für die Fortbildung des Gesundheits- undKrankenpflegepersonals ist anstaltsmäßig Vorsorge zutreffen.

§ 16 b

Patientenvertretungen

Zur Prüfung allfälliger Beschwerden und aufWunsch zur Wahrnehmung der Patienteninteressenhaben unabhängige Patientenvertretungen(Patientensprecher, Ombudseinrichtungen oderähnliche Vertretungen) zur Verfügung zu stehen;diese werden durch ein eigenes Landesgesetzgeregelt.

§ 16 c

Psychologische Betreuungund psychotherapeutische Versorgung

In Krankenanstalten, in denen es auf Grund desAnstaltszweckes und des Leistungsangebotes er-forderlich ist, ist eine ausreichende Versorgung aufdem Gebiet der Psychotherapie sowie eine aus-reichende klinisch-psychologische und gesundheits-psychologische Betreuung vorzusehen.

§ 17

Arztausbildungsstellen

(1) In als Ausbildungsstätten zum Arzt für All-gemeinmedizin anerkannten allgemeinen Kranken-anstalten – ausgenommen Universitätskliniken – undin Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche,für die sie als Ausbildungsstätten zum Arzt fürAllgemeinmedizin nach den Bestimmungen desÄrztegesetzes anerkannt sind, ist auf die im Ärzte-gesetz vorgesehene Zahl der systemisierten Bettenmindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemein-medizin stehender Arzt zu beschäftigen, mehrereKrankenanstalten desselben Trägers gelten für dieseBerechnung als Einheit.

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(2) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu be-schäftigenden, in Ausbildung zum Arzt für Allgemein-medizin stehenden Ärzte können in Ausbildung zumFacharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofernsie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, diewegen eines dringenden Bedarfes an Fachärzten derbetreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember1987 geschaffen wurden. Diese Sonderfächer sind vonder Landesregierung durch Verordnung zubestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchenSonderfaches stehende Ärzte können auch währendder Absolvierung der erforderlichen Ausbildung inhierfür einschlägigen Nebenfächern entsprechendangerechnet werden. Durch eine Verminderung derSchlüsselzahl wird das Beschäftigungsverhältnis inAusbildung stehender Ärzte für das laufende Jahrnicht berührt.

(3) Verbleiben Ärzte aus irgendwelchen Gründennach Zurücklegung der für die Berufsbezeichnung„Arzt für Allgemeinmedizin“ vorgeschriebenenAusbildungszeit weiter in einer Krankenanstalt, sodürfen sie auf die Zahl der in Ausbildung stehendenÄrzte auch dann nicht angerechnet werden, wenn ihreAusbildung ganz oder teilweise an anderenöffentlichen oder hierfür zugelassenen öster-reichischen Krankenanstalten erfolgte.

(4) Die Leitungen der im Abs. 1 genannten Kranken-anstalten haben die durchschnittliche Zahl der imvergangenen Kalenderjahr belegten Betten und dieAnzahl der in Ausbildung stehenden Ärzte alljährlichbis längstens 31. Jänner dem Amt der Landes-regierung zu melden.

§ 18

Zurücknahmevon Errichtungs- und Betriebsbewilligung

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Kranken-anstalt bzw. einzelner Abteilungen oder andererOrganisationseinheiten ist abzuändern oder zurück-zunehmen, wenn eine für die Erteilung derBewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraus-setzung weggefallen ist oder ein ursprünglichbestandener und noch fortdauernder Mangelnachträglich hervorkommt.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kranken-anstalt bzw. einzelner Abteilungen oder andererOrganisationseinheiten ist abzuändern oder zurück-zunehmen, wenn

a) eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betriebvorgeschriebene Voraussetzung weggefallen istoder ein ursprünglich bestandener und noch fort-dauernder Mangel, der die Erteilung der Betriebs-bewilligung ausgeschlossen hätte, nachträglichhervorkommt;

b) der Betrieb der Krankenanstalt nicht innerhalbeines Jahres nach Erteilung der Betriebs-bewilligung aufgenommen oder entgegen denVorschriften des § 52 unterbrochen oder dieKrankenanstalt aufgelassen worden ist.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kranken-anstalt bzw. einzelner Abteilungen oder andererOrganisationseinheiten kann zurückgenommenwerden, wenn sonstige schwer wiegende Mängel trotzAufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nichtbehoben werden.

(4) Die Landesregierung kann eine unerstreckbareFrist von höchstens einem Jahr zur Behebung desMangels einräumen.

§ 18 aErlöschen der Errichtungsbewilligung

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Kranken-anstalt (§ 3) erlischt, wenna) nach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht

innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung(§ 5) erteilt worden ist;

b) der Anstaltsbetrieb mehr als fünf Jahre unter-brochen worden ist.

(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können aufGrund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages auswichtigen Gründen einmal verlängert werden, wenndadurch in bedarfsmäßiger Hinsicht (§ 3 Abs. 3) keineÄnderung eintritt. Durch den Antrag wird die Frist biszur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

§ 19Informationen über Krankenanstalten

Dem Träger einer Krankenanstalt ist es verboten,selbst oder durch andere physische oder juristischePersonen unsachliche oder unwahre Informationen imZusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstaltzu geben.

III. TEILBesondere Bestimmungen

für öffentliche Krankenanstalten

I. AbschnittAllgemeines

§ 20Öffentlichkeitsrecht

Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Kranken-anstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 bezeichneten Artzu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehenworden ist.

§ 21Voraussetzungen

für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts

Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstaltverliehen werden, wenn sie den Vorgaben desLandes-Krankenanstaltenplanes entspricht, siegemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in diesemHauptstück auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherterStand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sindund wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einerGemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichenRechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds,einer anderen juristischen Person oder einerVereinigung von juristischen Personen verwaltet undbetrieben wird. Wenn der Träger der Krankenanstaltkeine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nach-zuweisen, dass ihr Träger über die für den gesichertenBetrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. EinAnspruch auf die Verleihung besteht nicht.

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§ 22

Gemeinnützigkeit

(1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zubetrachten, wenn

a) ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnesbezweckt;

b) jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe derAnstaltseinrichtungen aufgenommen wird;

c) die Patienten so lange in der Krankenanstalt unter-gebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und ver-köstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nachdem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;

d) für die ärztliche Behandlung einschließlich derPflege sowie unbeschadet einer Aufnahme in dieSonderklasse, für Verpflegung und Unterbringungausschließlich der Gesundheitszustand desPatienten maßgeblich ist;

e) das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt(Pflegegebühren) für alle Patienten der selbenGebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme aufeine Gliederung in Abteilungen oder Pflege-gruppen für Akutkranke und für Langzeit-behandlung (§ 9 Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oderNachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich(§ 9 Abs. 1 lit. c) in gleicher Höhe (§ 38) festgesetztist;

f) die Bediensteten der Krankenanstalt mit der Ein-schränkung der Entgelt- und Beitragsleistungennach § 36 (Sondergebühren) sowie der besonderenHonorare der Vorstände der Universitätsklinikennach § 46 des Bundesgesetzes über Kranken-anstalten (KAG) von den Patienten oder derenAngehörigen auf keinerlei Art entlohnt werdendürfen;

g) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmtenBetten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereit-stehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

(2) Dem Anstaltsträger sind über Verlangen die demPatienten in Rechnung gestellten besonderenHonorare nach dem Bundesgesetz über Kranken-anstalten bekannt zu geben.

§ 23

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

(1) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landes-regierung verliehen. Die Verleihung ist in dem jeweilsfür Kundmachungen der Landesregierung bestimmtenAmtsblatt zu verlautbaren.

(2) Vor der Verleihung eines Öffentlichkeitsrechtesist ein Gutachten des Landessanitätsrates einzuholen.

(3) Bei Erweiterung einer öffentlichen Kranken-anstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung odereines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung undbei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihremBetriebe sind die Voraussetzungen für das Öffentlich-keitsrecht erneut zu überprüfen. Liegen die Voraus-setzungen nicht mehr vor, ist das Öffentlichkeitsrechtvon der Landesregierung zurückzunehmen. Dies ist imSinne des Abs. 1 zu verlautbaren.

(4) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalterteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betriebzurückgenommen (§ 18), so verliert sie gleichzeitig dasÖffentlichkeitsrecht.

§ 24

Sicherstellungöffentlicher Krankenanstaltspflege

(1) Das Land stellt unter Bedachtnahme auf denLandes-Krankenanstaltenplan Krankenanstaltspflegefür anstaltsbedürftige Personen im eigenen Bundes-land entweder durch die Errichtung und den Betrieböffentlicher Krankenanstalten oder durch Verein-barung mit Trägern anderer Krankenanstalten sicher.Für Personen, die im Grenzgebiet eines benachbartenBundeslandes wohnen, kann die Krankenanstalts-pflege auch dadurch sichergestellt werden, dass diesePersonen im Fall der Anstaltsbedürftigkeit in Kranken-anstalten des Nachbarlandes aufgenommen werden.

(2) Für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1Abs. 3 Z. 1 und 2, mit Ausnahme der Pflege-abteilungen in öffentlichen Krankenanstalten fürPsychiatrie, und für private Krankenanstalten der im§ 1 Abs. 3 Z. 1 bezeichneten Art, die gemäß § 22gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, istdurch Verordnung ein Landes-Krankenanstaltenplanzu erlassen, der sich im Rahmen des ÖsterreichischenKrankenanstaltenplanes einschließlich des Groß-geräteplanes befindet. Dabei ist das Land inVersorgungsräume und diese in Versorgungssektoreneinzuteilen; für diese sind unter Bedachtnahme aufden Bedarf die erforderlichen Krankenanstalten-einrichtungen festzustellen. Bei der Erstellung desLandes-Krankenanstaltenplanes ist die Landes-kommission als Organ des SKAFF zu hören. DerLandes-Krankenanstaltenplan ist im Landesgesetz-blatt kundzumachen.

(2 a) Bei Erlassung des Landes-Krankenanstalten-planes sind im Sinne des Abs. 2 folgende Grundsätzesicherzustellen:

1. Die stationäre Akutversorgung ist durch leistungs-fähige, bedarfsgerechte und in ihrem Anstalts-zweck und Leistungsangebot aufeinander abge-stimmte Krankenanstalten sicherzustellen.

2. Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichstgleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aberauch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Ver-sorgung der Bevölkerung gewährleisten.

3. Die Krankenanstalten sollen durch Verlagerungvon Leistungen in den ambulanten, halbstationärenund rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, dieHäufigkeit der stationären Aufenthalte (Kranken-haushäufigkeit) und Belagsdauer auf dasmedizinisch notwendige Maß verringert werden.

4. Die Verlagerungen von Leistungen aus demstationären Akutsektor sollen durch den Ausbauextramuraler und halbstationärer Einrichtungenermöglicht werden. Tageskliniken sollen nur anden Standorten von bzw. im organisatorischenVerbund mit gut erreichbaren bettenführendenAbteilungen der betreffenden Fachrichtungeneingerichtet werden.

5. Krankenanstalten mit ausschließlich betten-führenden Abteilungen für ein Sonderfach sollen indislozierter Lage vermieden werden.

6. Die Größe von bettenführenden Abteilungen undsonstigen Organisationseinheiten ist so festzulegen,dass eine medizinisch und wirtschaftlich sinnvolleVersorgung gewährleistet ist; § 9 Abs. 2 istsinngemäß anzuwenden.

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7. Die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat abgestimmtauf Anstaltszweck und Leistungsangebot derAkutkrankenanstalten zu erfolgen. Eine Er-weiterung von Anstaltszweck und Leistungs-angebot durch die Tätigkeit von Konsiliarärzten hatzu unterbleiben.

8. Für jeden Versorgungsraum bzw. Versorgungs-sektor sind die Standortstrukturen und diemaximalen Bettenzahlen je Fachrichtung fest-zulegen. Die Fächerstruktur sowie die maximalenGesamtbettenzahlen sind für jede Krankenanstaltfestzulegen.

(3) Unter Berücksichtigung der Siedlungs-, Be-völkerungs- und Erwerbsstruktur sowie dertopografischen und der Verkehrsverhältnisse isthierbei für die ortsnahe Versorgung mit einemEinzugsbereich von 50.000 bis 90.000 Einwohnern– erste Versorgungsstufe – eine Standardkranken-anstalt, für die überörtliche Versorgung mit einemEinzugsbereich von 250.000 bis 300.000 Einwohnern– zweite Versorgungsstufe – eine Schwerpunkt-krankenanstalt vorzusehen und einzurichten. Dieregionale Spitzenversorgung – dritte Versorgungsstufe– hat im Land als Zentralkrankenanstalt das Landes-krankenhaus Graz mit seinen Universitätsklinikensicherzustellen.

(4) Bei Vorliegen besonderer topografischer oderverkehrsmäßiger Verhältnisse kann die Landes-regierung eine Unter- oder Überschreitung derangeführten Zahlen bestimmen.

(5) Die Krankenanstalten sind verpflichtet,entsprechend ihrer Zweckbestimmung zusammen-zuarbeiten, insbesondere bei der Verteilung derKrankenhausaufnahmen, der Durchführung vonRationalisierungsmaßnahmen und bei der Bildung vonUntersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten.

(6) Bewilligungen nach den Bestimmungen der §§ 3und 5 dürfen nur in Übereinstimmung mit demLandes-Krankenanstaltenplan erteilt werden.

§ 24 aEnteignung

(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, demStand der medizinischen Wissenschaft ent-sprechenden Krankenanstaltspflege können für dieErrichtung und Erweiterung von öffentlichenKrankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 und 2bezeichneten Art Grundstücke, Baulichkeiten, Dienst-barkeiten und andere dingliche Rechte durchEnteignung in Anspruch genommen werden, wenn einunmittelbarer Bedarf besteht, der nach denbesonderen Erfordernissen der Krankenanstalt, wiedes Standortes, des Einzugsgebietes, der Verkehrslageund der Lage zu den benachbarten Krankenanstalten,auf andere geeignete Weise nicht befriedigt werdenkann.

(2) Ist der Träger der öffentlichen Krankenanstaltdas Land, kann eine Enteignung nur mit Zustimmungdes Landtages beantragt werden.

(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand undden Umfang der Enteignung entscheidet die Landes-regierung.

(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eineBestimmung über die Höhe der Entschädigung zuenthalten, die nach Anhörung wenigstens einesbeeideten Sachverständigen zu ermitteln ist.

(5) Die Parteien des Enteignungsverfahrens können,wenn sie sich durch den Bescheid über die Höhe derEntschädigung benachteiligt erachten, innerhalb achtWochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheidesdie Feststellung des Betrages der Entschädigung beijenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengelsich der Gegenstand der Enteignung befindet. Indiesem Fall treten die Bestimmungen des Bescheidesüber die Höhe der zu leistenden Entschädigung mitdem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außerKraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn dasBegehren bei Gericht zurückgezogen wird.

(6) Im übrigen findet auf das Enteignungsverfahren,das Ausmaß des Entschädigungsanspruches und dieKosten des Verfahrens das Eisenbahnenteignungs-gesetz, BGBl. Nr. 71/1954, dem Sinne nachAnwendung.

(7) Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, dassich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherteRechte bezieht, ist durch die Behörde dem zu-ständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung be-kannt zu geben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung,dass jeder, der eine ihr im Range nachgehendeEintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungs-verfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicherWeise hat die Behörde das Grundbuchsgericht von derEinstellung des Enteignungsverfahrens zu ver-ständigen.

(8) Zur Durchführung von Vorarbeiten kann dieBezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung erteilen,fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen dienotwendigen Grunduntersuchungen sowie sonstigetechnische Arbeiten gegen angemessene Ent-schädigung auszuführen; Abs. 4 bis 6 sind hierbeisinngemäß anzuwenden. Die Bezirksverwaltungs-behörde entscheidet auch über Einwendungen gegendie Zulässigkeit einzelner Handlungen; gegen dieEntscheidung steht die Berufung an die Landes-regierung offen.

(9) Sollte binnen acht Jahren nach Rechtskraft desEnteignungsbescheides mit dem Bau der Kranken-anstalt nicht begonnen worden sein, so hat derEnteignete oder dessen Rechtsnachfolger das Recht,die Aufhebung der Enteignung und Wieder-herstellung des früheren Rechtszustandes gegenangemessene Entschädigung zu verlangen. Für diesesVerfahren gilt Abs. 6 sinngemäß.

§ 25Angliederungsverträge

(1) Zur Sicherung öffentlicher Krankenanstalts-pflege können mit Genehmigung der Landes-regierung zwischen Trägern öffentlicher und privaterKrankenanstalten Angliederungsverträge ab-geschlossen werden, mit denen die Unterbringung derPatienten der öffentlichen Krankenanstalt in derprivaten Krankenanstalt unter ärztlicher Be-aufsichtigung und auf Rechnung der öffentlichenKrankenanstalt vereinbart wird. Die Rechtsgültigkeitsolcher Verträge hängt von der Genehmigung derLandesregierung ab. Ihr Abschluss ist nur in denFällen eines unabweisbaren Bedarfes, insbesonderedann zulässig, wenn anstaltsbedürftige Personenbestimmter Altersstufen oder solche mit bestimmtenKrankheiten nur mangels der entsprechendenAnstaltseinrichtungen in die Hauptanstalt nichtaufgenommen werden können. Die Genehmigung ist

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insbesondere dann zu versagen und eine erteilteGenehmigung ist zu widerrufen, wenn der An-gliederungsvertrag zu einem dem Landes-Kranken-anstaltenplan widersprechenden Zustand führenwürde oder geführt hat.

(2) Im Angliederungsvertrag muss jedenfalls

a) eine angemessene, dem voraussichtlichen Bedarfentsprechende Geltungsdauer oder bei Abschlussauf unbestimmte Zeit die jederzeit möglicheKündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfristvon nicht weniger als drei Monaten und nicht mehrals einem Jahr vorgesehen sein;

b) die Höchstzahl der Patienten der Hauptanstaltbestimmt sein, die jeweils in der angegliedertenKrankenanstalt untergebracht werden dürfen;

c) die Beobachtung der für die Hauptanstalt hin-sichtlich Aufnahme, ärztlicher Behandlung, Pflege,Unterbringung, Verköstigung und Entlassung derPatienten geltenden Vorschriften auch in der an-gegliederten Krankenanstalt gesichert sein;

d) die Höhe der Pflegegebühr, die von der Haupt-anstalt für jeden auf ihre Rechnung auf-genommenen Patienten an die angegliederteKrankenanstalt zu leisten ist, sowie weiters derUmfang der damit abgegoltenen Leistungen derletzteren Anstalt festgesetzt sein;

e) eine Regelung über die Rechte der Hauptanstalthinsichtlich der ärztlichen Beaufsichtigung ihrerPatienten in der angegliederten Krankenanstaltgetroffen sind.

(3) Zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich derbeiderseitigen Leistungen und Verpflichtungen nachAbs. 2 lit. d sind in besonders gearteten Fällen zu-lässig.

(4) Liegen die beteiligten Krankenanstalten inverschiedenen Bundesländern, ist ein Angliederungs-vertrag nur dann gültig, wenn jede der örtlichzuständigen Landesregierungen nach den für siegeltenden Rechtsvorschriften den Vertrag genehmigthat.

(5) Die von der Hauptanstalt in der angegliedertenAnstalt untergebrachten Patienten gelten als Patientender Hauptanstalt. Sie sind auch in der Hauptanstalt inder vorgeschriebenen Weise in Vormerk zu führen. Zudiesem Zwecke hat die angegliederte AnstaltVeränderungen der Hauptanstalt laufend bekannt zugeben.

Innere Organisation der Krankenanstalten

§ 25 a

(1) Allgemeine Krankenanstalten und Sonder-krankenanstalten sind in der Regel in Fach-abteilungen und Pflegegruppen zu gliedern.

(2) Aus medizinisch-fachlichen, organisatorischenund betriebswirtschaftlichen Gründen kann vomTräger der Krankenanstalt nach Anhörung derAnstaltsleitung (§ 9 a) und des Leiters der betroffenenAbteilung diese in Departements untergliedertwerden. Departements können nur von Fachärzten deseinschlägigen medizinischen Sonderfaches geleitetwerden, ihre fachliche Verantwortung richtet sich,unbeschadet der dem Leiter der Abteilung zu-kommenden Aufgaben, nach den Bestimmungen desÄrztegesetzes.

(3) Der Leiter eines Departements führt den TitelDepartementleiter. Die Departements sind hinsichtlichihrer Aufgaben und Größe (Bettenanzahl bzw.Räumlichkeiten) in der Anstaltsordnung festzulegen.

(4) Bei jenen Abteilungen, in denen Departementsbestehen oder gebildet werden, ist dafür Sorge zutragen, dass im Interesse einer möglichst wirtschaft-lichen Führung der Abteilung gemeinsame Ein-richtungen vorgesehen werden, die allen Departe-ments zur Verfügung stehen (insbesondereOperationssäle, Apparate, Intensiv- und Wach-stationen, spezielle Bettenstationen oder Ein-richtungen für die Besorgung von Verwaltungs-aufgaben und die Besorgung gemeinsamer ärztlicherDienste).

(5) Die gemeinsamen Einrichtungen unterstehenunmittelbar dem Leiter der Abteilung, wobei auf dieErfordernisse der Departements Bedacht zu nehmenist.

(6) Der Anstaltsträger hat für jede Abteilung, die inDepartements untergliedert ist, eine Geschäfts-ordnung zu erlassen, die auf die Notwendigkeiten derAbteilung und der Departements Rücksicht zunehmen hat. Diese Geschäftsordnung hat jedenfallsdie Einrichtung einer Departementleiterkonferenzvorzusehen. In dieser Departementleiterkonferenz istinsbesondere über gemeinsame Anträge an denTräger der Krankenanstalt nach den in der Anstalts-ordnung aufgestellten Richtlinien mehrheitlich zubeschließen. Über die Verwendung gemeinsamerEinrichtungen sowie über den Einsatz des denDepartements vom Träger der Krankenanstalt zu-geteilten Personals zum rationellen Betrieb gemein-samer Einrichtungen hat der Leiter der Abteilung nachAnhörung der Departementleiterkonferenz nach denin der Anstaltsordnung aufgestellten Richtlinien zuentscheiden. Jedem Departementleiter steht das Rechtzu, in diesen Fragen sich an den ärztlichen Leiter derKrankenanstalt und in weiterer Folge an den Trägerder Krankenanstalt zu wenden. Die Departement-leiterkonferenz hat wöchentlich stattzufinden. DenVorsitz führt der Leiter der Abteilung, der dieKonferenz einzuberufen hat und für die Durchführungder Beschlüsse verantwortlich ist.

§ 25 b

(1) Aus Gründen des fachlichen Zusammenhangesund um einen rationellen Einsatz von Räumen, Mittelnund Personal zu gewährleisten, können Abteilungenzu Fachbereichen zusammengeschlossen werden, undzwar in einen konservativen, einen operativen undeinen medizinisch-technischen Fachbereich. DieRechte des ärztlichen Leiters, des Verwaltungsleitersund des Leiters des Pflegedienstes sowie der ärztlichenLeiter der Abteilungen dürfen durch diese Maß-nahmen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bei der Bildung von Fachbereichen sindzuzuzählen insbesonderea) dem konservativen Fachbereich Einrichtungen für

Innere Medizin und internmedizinische Spezial-disziplinen, Lungenkrankheiten, Kinder- undJugendkrankheiten, Haut- und Geschlechts-krankheiten, Neurologie, Psychiatrie sowieGeriatrie bzw. für chronisch Kranke;

b) dem operativen Fachbereich Einrichtungen fürChirurgie und chirurgische Spezialdisziplinen,Neurochirurgie, Urologie, Orthopädie und Ortho-

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pädische Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburts-hilfe, Augenheilkunde und Optometrie, Hals-,Nasen- und Ohrenkrankheiten, Zahn-, Mund- undKieferkrankheiten sowie Anästhesiologie und

c) dem medzinisch-technischen Fachbereich Ein-richtungen für Radiologie, Zentrallaboratorium,Pathologie, Apotheke, Physikalische Therapie,Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, biomedi-zinische Technik sowie soziale Dienste.

Aus fachlichen oder organisatorischen Gründen sindim Einzelfall abweichende Zuordnungen zulässig.

(3) Der Träger der Krankenanstalt hat bei derBildung von Fachbereichen für diese jeweilsGeschäftsordnungen im Rahmen der Anstaltsordnungzu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfallsdie Einrichtungen einer Fachbereichskonferenz derLeiter der betroffenen Abteilungen vorzusehen. In derFachbereichskonferenz ist insbesondere über denrationellen Betrieb der gemeinsamen Einrichtungenzu beschließen. Den Vorsitz in der Fachbereichs-konferenz hat der dienstälteste Leiter der dazu-gehörigen Abteilungen zu führen. Der Vorsitzende hatdie Konferenz einzuberufen und für die Durchführungder Beschlüsse zu sorgen.

§ 25 c

(1) Die organisatorischen Bestimmungen diesesHauptstückes (wie zum Beispiel: Größe, Gliederungvon Abteilungen usw.) sind auf Einrichtungen derKrankenanstalten, die gleichzeitig Universitäts-kliniken oder Universitätsinstitute sind, nur insoweitanzuwenden, als sich aus dem Universitäts-Organisationsgesetz im Zusammenhang mit Lehreund Forschung nichts anderes ergibt.

(2) Organisatorische Maßnahmen im Sinne desAbs. 1 können nur im Einvernehmen mit dem für dieUniversitätsangelegenheiten zuständigen Bundes-minister gesetzt werden.

(3) Vereinbarungen, welche nach dem Universitäts-Organisationsgesetz für den Klinischen Bereich derMedizinischen Fakultät der Universität Graz mit demTräger der öffentlichen Krankenanstalt abgeschlossenwerden, bedürfen, soweit es sich um organisatorischeMaßnahmen handelt, der Zustimmung der Landes-regierung. Die Landesregierung darf diese Zu-stimmung nur erklären, wenn diese Maßnahmen mitden Bestimmungen des Steiermärkischen Kranken-anstaltengesetzes im Einklang stehen.

§ 26

Arzneimittelvorrat

(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denenAnstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hin-länglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach derEigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlichsind, angelegt sein. Für die Bezeichnung undVerwahrung sind die für die ärztlichen Haus-apotheken geltenden Vorschriften sinngemäßanzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstigeZubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneiendürfen an die Patienten nur unter der Verantwortungeines Arztes verabreicht werden.

(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich dervorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheitder einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirks-

verwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht dieGebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigeneFachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines Fach-beamten der Bundesanstalt für chemische undpharmazeutische Untersuchungen in Wien, minde-stens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.

(3) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten haben,wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, dieArzneimittel aus inländischen Apotheken zu beziehen.

(4) Öffentliche Krankenanstalten, die keineAnstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliar-apotheker zu bestellen, wenn durch die belieferndeApotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genanntenAufgaben nicht gewährleistet ist. Die Bestellungbedarf der Genehmigung der Landesregierung. ZumKonsiliarapotheker darf nur ein Magister derPharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zurAusübung der fachlichen Tätigkeit im Apotheken-betrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangthat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einerinländischen öffentlichen Apotheke oder Anstalts-apotheke tätig und in der Lage ist, die im Abs. 5genannten Aufgaben zu erfüllen.

(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittel-vorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschrifts-mäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit derArzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zuüberprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichenLeiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat erferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlichzu beraten und zu unterstützen.

§ 27Öffentliche Stellenausschreibung

(1) Die Stelle des ärztlichen Leiters einer öffent-lichen Krankenanstalt sowie die Stellen jener Ärzte,die eine Abteilung, ein Departement, eine Prosekturoder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Kranken-anstalt leiten oder als ständige Konsiliarärzte bestelltwerden sollen, weiters die Stellen jener Apotheker, diemit der Leitung einer Anstaltsapotheke betrautwerden sollen, und die Stelle des verantwortlichenLeiters der wirtschaftlichen, administrativen undtechnischen Angelegenheiten sowie des ver-antwortlichen Leiters des Pflegedienstes sind öffent-lich auszuschreiben. Die Ausschreibung ist unterAngabe der bei der Anstellung zur Anwendunggelangenden Dienstvorschriften auch in dem jeweilsfür Kundmachungen der Landesregierung bestimmtenAmtsblatt zu verlautbaren. Für die Bewerbung ist eineFrist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Vonder Ausschreibung ist die Ärztekammer für Steiermarkbzw. die Österreichische Apothekerkammer inKenntnis zu setzen, soweit es sich um Arzt- oderApothekerstellen handelt.

(2) Die Stellen, die auf Grund der einschlägigenHochschulvorschriften besetzt werden, sowie dieStellen der auf Zeit bestellten Konsiliarärzte sind vonden Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.

(3) Die Bewerbungsgesuche sind mit den erforder-lichen Urkunden zum Nachweis des Alters und derBerechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw. desApothekerberufes, weiters mit den Nachweisen überdie Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit, mitden allenfalls von den Bewerbern verfassten wissen-schaftlichen Arbeiten sowie einem Lebenslauf zubelegen. Bewerber, die nicht im öffentlichen Dienst

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stehen, haben überdies ein amtsärztliches Zeugnisüber ihren Gesundheitszustand und eine Strafregister-bescheinigung beizubringen.

(4) Die eingelaufenen Bewerbungsgesuche, mitAusnahme der für die Dienstposten von Verwaltungs-leitern und von Leitern des Pflegedienstes bestimmten,sind vom Träger der Krankenanstalt mit allenUnterlagen einschließlich eingeholter Dienst-beschreibungen dem Landessanitätsrat zur Be-gutachtung der Bewerber hinsichtlich ihrer fachlichenBefähigung für die angestrebte Stelle vorzulegen. ImGutachten ist neben der fachlichen Beurteilung eineReihung der Bewerber vorzunehmen, die zubegründen ist.

(5) Dem Antrag auf Genehmigung eines ärztlichenLeiters (Prosektors) sind die Gesuche und Unterlagenaller Bewerber anzuschließen.

§ 28

Gebührenklassen

(1) In öffentlichen Krankenanstalten kann neben derallgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe derBestimmungen des § 22 Abs. 1 lit. g mit Bewilligungder Landesregierung eine Sonderklasse errichtetwerden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstaltdie Errichtung einer solchen Sonderklasse er-möglichen und eine zureichende Zahl an Betten derallgemeinen Gebührenklasse für anstaltsbedürftigePersonen, insbesondere für unabweisbare Kranke,vorhanden ist. In der ärztlichen Behandlung und in derPflege darf jedoch kein Unterschied gemacht werden.Die Sonderklasse hat durch die besondere Ausstattunghöheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung undUnterbringung zu entsprechen, insbesondere auchdurch eine geringere Bettenanzahl in den Kranken-zimmern gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse.

(2) Ist die Aufnahme einer unabweisbaren Person indie allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangelsnicht möglich, hat sie die Krankenanstalt ohneVerrechnung von Mehrkosten so lange in einemKrankenzimmer der Sonderklasse unterzubringen, bisder Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklassebehoben ist und der Zustand des Patienten die Ver-legung zulässt.

(3) In die Sonderklasse sind anstaltsbedürftigePersonen über eigenes Verlangen aufzunehmen.Diese Aufnahme kann von der Beibringung einerschriftlichen Verpflichtungserklärung über dieTragung der Pflege- und Sondergebühren sowie vomErlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder vonder Beibringung einer verbindlichen Kostenüber-nahmserklärung seitens eines mit der öffentlichenKrankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers(Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängiggemacht werden.

(4) Über die sich aus der Aufnahme in die Sonder-klasse ergebenden Verpflichtungen ist die anstalts-bedürftige Person bzw. ihr gesetzlicher Vertretervorher in geeigneter Weise aufzuklären.

(5) Kann einem Patienten, der in die Sonderklasseaufgenommen wurde, die Zahlung der Pflege-gebühren und der sonstigen Entgelte nicht mehrzugemutet werden, so ist er in die allgemeineGebührenklasse zu verlegen.

Aufnahme in die Anstaltspflege§ 29

(1) In Anstaltspflege können Personen nur durch dieAnstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durchden hierfür bestimmten Anstaltsarzt aufgenommenwerden.

(2) Die Aufnahme in Anstaltspflege ist auf anstalts-bedürftige Personen und auf Personen, die sich einemoperativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei derAufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt undauf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zunehmen. Unabweisbare Personen müssen in Anstalts-pflege genommen werden.

(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 geltenPersonen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchungfestgestellter geistiger oder körperlicher Zustand dieAufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert,Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder einGericht im Zusammenhang mit einem Verfahren überLeistungssachen zum Zweck einer Befundung odereiner Begutachtung in die Krankenanstalt einweist,gesunde Personen zur Vornahme einer klinischenPrüfung eines Arzneimittels oder eines Medizin-produktes sowie Personen, die der Aufnahme in dieKrankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen derFortpflanzungsmedizin bedürfen.

(4) Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sindPersonen zu betrachten, deren geistiger undkörperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oderwegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbarenschweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstalts-behandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenndie Entbindung unmittelbar bevorsteht. Denunabweisbaren Personen sind solche gleichzuhalten,die auf Grund besonderer Vorschriften von einerBehörde eingewiesen werden.

§ 30

(1) Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darfin öffentlichen Krankenanstalten niemandem ver-weigert werden.

(2) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nichtanstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderenBegleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nurgemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommenwerden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säuglinggemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.

(3) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nichtanstaltsbedürftiger Begleitpersonen nur in besondersberücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmungdes ärztlichen Leiters der Krankenanstalt gestattet,wenn die Anstaltseinrichtungen unter Berück-sichtigung der Erfordernisse für die anstalts-bedürftigen Personen dies zulassen.

§ 31Entlassung aus der Anstaltspflege

(1) In Anstaltspflege befindliche Personen sind zuentlassen, wenn sie auf Grund des Ergebnisses eineranstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltspflegenicht mehr bedürfen.

(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben demEntlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief an-

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zufertigen, der die für eine allfällige weiteremedizinische Betreuung maßgebenden Angaben undEmpfehlungen zu enthalten hat. Dieser Arztbrief istunter Bedachtnahme auf § 13 a Abs. 3 nachEntscheidung des Patienten diesem, dem ein-weisenden oder dem weiterbehandelnden Arzt zuübermitteln. Konnte bei der Entlassung des Patientenfür den behandelnden Arzt nur eine medizinischeKurzinformation zugefertigt werden, so muss einergänzender ausführlicher Arztbrief so rasch wiemöglich nachgesandt werden.

(3) Anstaltsbedürftige Personen sind zu entlassen,wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstaltnotwendig wird und sichergestellt ist.

(4) Sofern der Patient, seine Angehörigen oder seingesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassungwünschen, hat der behandelnde Arzt auf allfällige fürden Patienten nachteilige Folgen aufmerksam zumachen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen.Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn diein Anstaltspflege befindliche Person auf Grundbesonderer Vorschriften von einer Behörde in dieKrankenanstalt eingewiesen worden ist.

(5) Vor jeder Entlassung haben die von derärztlichen Leitung dazu bestimmten Anstaltsärztedurch Untersuchung festzustellen, ob die in Anstalts-pflege befindliche Person geheilt, gebessert oderungeheilt entlassen wird. Über ihr Verlangen ist ihrüber die Dauer der Anstaltsbehandlung eineBestätigung auszustellen.

(6) Kann die in Anstaltspflege befindliche Personnicht sich selbst überlassen werden und ist ihreÜbernahme durch Angehörige oder ihr nahe stehendePersonen nicht sichergestellt, ist der nach dem Sitzeder Krankenanstalt zuständige Träger der Sozialhilferechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zuverständigen.

(7) Die Krankenanstalt hat im Falle des Todes einerin Anstaltspflege befindlichen Person sofort dieanlässlich der Aufnahme für die Meldung besondererVorfälle angegebenen Personen oder Stellen zubenachrichtigen.

§ 32Leichenöffnung (Obduktion)

(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstaltenverstorbenen Personen sind zu obduzieren, wenn dieObduktion sanitätspolizeilich oder gerichtlichangeordnet worden oder zur Wahrung andereröffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, ins-besondere wegen diagnostischer Unklarheit des Fallesoder wegen eines vorgenommenen operativen Ein-griffes erforderlich ist.

(2) Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vorund hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiteneiner Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nurmit Zustimmung der nächsten Angehörigen vor-genommen werden.

(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift auf-zunehmen. Bezüglich der Aufbewahrung und Ver-nichtung gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2.

(4) Die Obduktionsniederschrift hat außer den zurFeststellung der Person des Obduzierten erforder-lichen Angaben die pathologischen Befunde an derLeiche und die Todesursache zu enthalten. Die

Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt zu unter-fertigen. Eine Abschrift ist der Krankengeschichte(§ 13 Abs. 1 Z. 2) beizuschließen.

§ 33

Prosektur

In öffentlichen Krankenanstalten, die der Unter-bringung von mindestens 500 Patienten dienen, isteine entsprechend ausgestattete Prosektur einzu-richten.

§ 34

Anstaltsambulatorien

(1) In öffentlichen allgemeinen Krankenanstaltenund in öffentlichen Sonderkrankenanstalten (§ 1Abs. 3 Z. 1 und 2) sind Personen, die einer stationärenAnstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu unter-suchen oder zu behandeln, wenn

a) es sich um die erste ärztliche Hilfe oder

b) um eine Nachbehandlung nach erster ärztlicherHilfe oder in Fortsetzung einer in der Kranken-anstalt erfolgten Pflege handelt, die im Interessedes Behandelten in der gleichen Anstalt durch-geführt werden muss oder wenn

c) auf Grund einer Zuweisung durch den be-handelnden Arzt Untersuchungs- und Be-handlungsmethoden mit solchen Behelfen an-gewendet werden müssen, die außerhalb derAnstalt in angemessener Entfernung vom Wohnortdes Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur inunzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehenoder

d) über ärztliche Zuweisung Befunderhebungen vorAufnahme in die Anstaltspflege erforderlich sindoder

e) es im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspendennotwendig ist oder

f) es sich um eine Blutabnahme nach straßenpolizei-lichen Vorschriften handelt, wozu der Träger deröffentlichen Krankenanstalt dem Dienst habendenArzt die erforderlichen Einrichtungen der Anstaltzur Verfügung zu stellen hat.

(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Kranken-anstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungenambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätig-keit ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) In Anstaltsambulatorien der Universitätsklinikenkönnen zu Unterrichts- und ForschungszweckenPersonen ohne Beschränkung auf einen bestimmtenPersonenkreis untersucht und behandelt werden.

(4) Die Errichtung und der Betrieb solcher Anstalts-ambulatorien bedarf der Genehmigung der Landes-regierung, die unter Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 zuerteilten ist. Hinsichtlich des Bedarfes ist die Ärzte-kammer für Steiermark zu hören.

(5) Jedes Anstaltsambulatorium hat in geeigneterWeise Aufzeichnungen zu führen, in denen die Be-nützer des Ambulatoriums mit Vor- und Zunamen,Geburtsdaten und Anschrift unter Anführung derVorgeschichte der Erkrankung, der Diagnose und derTherapie sowie allenfalls des Kostenträgers und dervorgeschriebenen Behandlungsgebühr zu verzeichnensind.

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(6) Der Betrieb eines Anstaltsambulatoriums ist vomTräger der Krankenanstalt durch eine Ambulatoriums-ordnung zu regeln, die der Genehmigung der Landes-regierung bedarf.

§ 35Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze)

(1) Mit den Pflegegebühren (Pflegegebühren-ersätzen) der allgemeinen Gebührenklasse sind,soweit die Abs. 2 und 3 sowie § 35 a nichts anderesbestimmen, alle Leistungen der Krankenanstalt indieser Gebührenklasse abgegolten.

(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in dieKrankenanstalt und aus derselben, die Beistellungeines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in derKrankenanstalt durchgeführten Behandlung unmittel-bar zusammenhängt, sowie die Beistellung ortho-pädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sienicht als therapeutische Behelfe anzusehen sind,ferner die Kosten der Bestattung eines in der Kranken-anstalt Verstorbenen sind in den Pflegegebühren nichtinbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mitden medizinischen Leistungen nicht im Zusammen-hang stehen und auf ausdrückliches Verlangen desPatienten erbracht werden. Das Nähere hat dieLandesregierung durch Verordnung zu regeln; darinist insbesondere festzustellen, welche Gegenständeunter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissen-schaft und die Erfahrungen der Praxis unter ortho-pädische Hilfsmittel (Körperersatzstücke) und untertherapeutische Behelfe fallen. Vor Erlassung einersolchen Verordnung ist dem Hauptverband derösterreichischen Sozialversicherungsträger und denTrägern der Krankenanstalten Gelegenheit zurStellungnahme zu geben.

(3) Eine aus medizinischen Gründen notwendigeÜberstellung der in Anstaltspflege befindlichenPersonen in eine andere Anstalt ist mit den Pflege-gebühren (Pflegegebührenersätzen) nicht abgegolten.

(4) In den Fällen des § 30 Abs. 2 werden die Pflege-gebühren (Pflegegebührenersätze) nur für eine Personin Rechnung gestellt, solange die mitaufgenommenePerson nicht selbst ärztlicher Behandlung in derKrankenanstalt bedarf.

(5) Sowohl für den Aufnahme- als auch für denEntlassungstag sind das tägliche Entgelt nach Abs. 1und der Kostenbeitrag gemäß § 35 a, ausgenommendie Regelung, wenn Aufnahme und Entlassung inner-halb von 24 Stunden liegen, in voller Höhe zu ent-richten. Bei Überstellung einer in Anstaltspflegebefindlichen Person in eine andere Krankenanstalt hatnur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch aufdie Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) und denKostenbeitrag nach § 35 a für diesen Tag.

(6) Wird der Patient auf eigenes Verlangen in dieSonderklasse aufgenommen, so hat er für die Unter-bringung sowie allenfalls für gesonderte Verköstigungeinen Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinenGebührenklasse zu leisten. Bei Festsetzung dieserZuschläge ist besonders auf den gebotenen erhöhtenKomfort Bedacht zu nehmen.

(7) Begleitpersonen (§ 30 Abs. 3) haben, soweit nichtder Träger der Anstalt unter Bedachtnahme auf dieeigenen Kosten einen geringeren Betrag begehrt, diePflegegebühren jener Gebührenklasse zu entrichten,in welche die anstaltsbedürftige Person aufgenommen

wurde, sofern sie nicht über eigenen Wunsch in derSonderklasse untergebracht werden. In der all-gemeinen Gebührenklasse dürfen Begleitpersonenzur Entrichtung von Pflegegebühren, ausgenommendie Regelung im Abs. 4, bis zur Höhe der durch ihreUnterbringung in der Krankenanstalt entstehendenKosten verpflichtet werden. Für Begleitpersonen inMutter-Kind-Einheiten beträgt der Tagsatz für dieBegleitperson einheitlich für alle Pflegegebühren-klassen 300 Schilling exklusive Mehrwertsteuer. DieLandesregierung hat diesen Tagsatz für Begleit-personen in Mutter-Kind-Einheiten unter Bedacht-nahme der allgemeinen Kostenentwicklung mitVerordnung anzupassen und im Landesgesetzblattkundzumachen.

§ 35 a

Kostenbeitrag

(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse,für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze zurGänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozial-versicherungsträger oder durch eine Körperschaftöffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eineKrankenfürsorge eingerichtet hat, getragen werden,ist durch den Träger der öffentlichen Krankenanstaltein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Schilling proPflegetag einzuheben. Dieser Betrag ist pro Patient fürhöchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahreinzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- undEntlassungstag zu leisten, jedoch ist dieser Kosten-beitrag, wenn Aufnahme und Entlassung innerhalbvon 24 Stunden liegen, nur einmal zu entrichten. Vonder Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen,die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, imKrankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutter-schaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruchnehmen, weiters Personen, die zum Zwecke einerOrganspende stationär in Anstaltspflege sind, sowiejene Personen ausgenommen, für die eine besonderesoziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Bei derBeurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit sind dieFamilien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissesowie die Art und Dauer der Erkrankung zu be-rücksichtigen. Ausgenommen von der Verpflichtungzur Entrichtung des Kostenbeitrages sind Patienten,die nachweislich von der Rezeptgebühr nach densozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreitsind, sowie Personen, deren Entgelt den Betrag desRichtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulagenach § 293 ASVG nicht überschreitet, das sindinsbesondere Ausgleichszulagenbezieher, Sozialhilfe-empfänger, Lehrlinge und andere. Die Pflicht zumNachweis der sozialen Schutzbedürftigkeit obliegtdem Patienten.

(2) Für die Einbringung des Kostenbeitrages geltendie Bestimmungen der §§ 40 bis 43 sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag(Abs. 1) zum 1. Jänner eines jeden Jahres zuvalorisieren, und zwar in jenem Verhältnis, wie sichder Wert des vorangegangenen Oktober-Index desVerbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelletretenden Index) gegenüber dem Oktober-Index deszweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Dabei istauf volle Schillingbeträge aufzurunden. Die Höhe desKostenbeitrages ist im Landesgesetzblatt kund-zumachen.

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(4) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten sindverpflichtet, von den Versicherungsträgern die fürdie unverzügliche Einhebung des Kostenbeitragesnotwendigen Daten zu verlangen.

§ 36Sondergebühren und Sonderaufwendungen

(1) Als Sondergebühren dürfen vom Träger derKrankenanstalt eingehoben werden:a) in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren

(Pflegegebührenersätzen) für operative Eingriffeund sonstige zur Behandlung oder zudiagnostischen Zwecken erforderlichen Ver-richtungen, insbesondere auch für Untersuchun-gen, röntgendiagnostische und strahlen-therapeutische Leistungen sowie physikalischeLeistungen, Anstaltsgebühren und Arztgebühren;

b) in der Sonderklasse eine Hebammengebühr für denFall des Beistandes durch eine in der Kranken-anstalt angestellte Hebamme;

c) Ambulanzgebühren für jede in der Krankenanstaltvorgenommene ambulante Untersuchung undBehandlung einschließlich der Blutabnahme nachstraßenpolizeilichen Vorschriften (§ 34).

(2) Neben den Pflegegebühren und Sonder-gebühren sind der Krankenanstalt als Sonder-aufwendung die Kosten zu ersetzen, die ihr für die im§ 35 Abs. 2 und 3 genannten, mit den Pflegegebührennicht abgegoltenen Aufwendungen sowie für denfallweisen Beistand durch eine nicht in der Kranken-anstalt angestellte Hebamme erwachsen sind. DieAufrechnung dieser Kosten in Pauschalbeträgen nachMaßgabe der durchschnittlich anfallenden Kosten istzulässig.

§ 37Anstaltsgebühren und Arztgebühren

in der Sonderklasse

(1) Die Anstaltsgebühren in der Sonderklasse fürden entsprechenden Sach- und Personalaufwand sindin Hundertsätzen der täglichen Pflegegebühr (Grund-gebühr) sowie in Zuschlagsbeträgen und Gebührenfür besondere diagnostische und therapeutischeLeistungen festzusetzen. Außerdem sind dieAufwendungen für Untersuchungen in anstalts-fremden Einrichtungen nach den Eigenkosten inRechnung zu stellen.

(2) Für die Untersuchung und Behandlung in derSonderklasse können vom Träger der Kranken-anstalten Arztgebühren verlangt werden.

(3) Die für die Ermittlung der Arztgebühren zuGrunde liegenden Leistungen der Sonderklasse sindvon den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- undDepartementleitern dem Träger der Krankenanstaltenbekannt zu geben. Von diesem sind sodann dieArztgebühren gleichzeitig mit den Anstaltsgebührenvorzuschreiben und einzubringen.

§ 37 aAmbulanzgebühren

(1) Ambulanzgebühren (§ 36 Abs. 1 lit. c) sind dieAnstaltsgebühr für den Personal- und Sachaufwand,welcher der Krankenanstalt aus der ambulantenUntersuchung und Behandlung erwächst und eineallfällige Arztgebühr.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Ambulanz-gebühren hat die Landesregierung durch Verordnungzu erlassen. § 37 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.Auch kann vorgesehen werden, dass die Ambulanz-gebühren nach Anhörung des Trägers der Kranken-anstalt sowohl hinsichtlich der Anstaltsgebühr als auchder Arztgebühr in Pauschalbeträgen festgesetztwerden.

(3) Erfolgt auf Grund des Ergebnisses einerambulanten Untersuchung die Aufnahme in stationäreAnstaltspflege am selben Tag, so entfällt dieEntrichtung der Ambulanzgebühren.

§ 37 b

Aufteilung der Arztgebühren

(1) Sind an öffentlichen Krankenanstalten, derenTräger nicht das Land ist, Ärzte tätig, die Bedienstetedes Landes (Beamte, Vertragsbedienstete, Vertrags-bedienstete mit Sondervertrag) sind, so sind die umeinen Anstaltsanteil verminderten Arztgebührenzwischen Land und dem Träger aufzuteilen.

(2) Der Anstaltsanteil an der Arztgebühr ist durchVerordnung der Landesregierung unter Bedacht-nahme auf die Art und die Ausstattung einer Kranken-anstalt bzw. Abteilung sowie auf den mit ihrem Betriebverbundenen Aufwand festzulegen.

(3) Die für die Aufteilung der um einen Anstalts-anteil verminderten Arztgebühren erforderlichenRegelungen sind mit Verordnung der Landes-regierung zu treffen. Hierbei sind der Anteil derLandesbediensteten an der Gesamtzahl der an einerEinheit (Abteilung, Laboratorium, Institut) tätigenÄrzte sowie deren fachliche Qualifikation undLeistung maßgebend.

§ 38

Ermittlung und Festsetzungvon Pflegegebühren und Sondergebühren

(1) Die Pflegegebühren und allfälligen Sonder-gebühren sind vom Träger der Krankenanstalt für dieVoranschläge und für die Rechnungsabschlüssekostendeckend zu ermitteln.

(2) Auslagen, die sich durch die Errichtung,Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben,ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaftsowie Pensionen und weiters der Klinische Mehr-aufwand im Sinne des Bundesgesetzes über Kranken-anstalten dürfen der Berechnung der Pflegegebührennicht zugrunde gelegt werden.

(3) Die Pflegegebühren der allgemeinen Gebühren-klasse und die Zuschläge hierzu in der Sonderklassesowie die Sondergebühren sind von der Landes-regierung durch Verordnung festzusetzen und imLandesgesetzblatt kundzumachen. Ist das Land nichtselbst Träger der Krankenanstalt, so hat dieseFestsetzung nach Anhörung des Trägers unterBedachtnahme auf Ausstattung und Einrichtung, wiesie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlichsind und die ordnungsgemäße und wirtschaftlicheGebarung zu erfolgen. In dieser Verordnung sind auchdie kostendeckend ermittelten Pflegegebühren undbei Vorliegen der Kostenstellenrechnung dieSondergebühren nach § 36 Abs. 1 aufzunehmen. VorErlassung der Verordnung ist den Vertretern der ÄrzteGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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(4) Für alle im Sinne der Aufzählung des § 1 Abs. 3gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten imBereiche einer Gemeinde sind die Pflegegebührenund allfälligen Sondergebühren einheitlich fest-zusetzen.

(5) Die Pflegegebühren und allfällige Sonder-gebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nichtvon einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfennicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebührender nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaftbetriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleich-artigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen,wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalterforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeitoder der annähernden Gleichwertigkeit der Ein-richtungen einer solchen Krankenanstalt, ebenso dieFeststellung der Gemeinnützigkeit privater Kranken-anstalten obliegt der Landesregierung.

(6) Ein anderes als das gesetzlich vorgeseheneEntgelt (§§ 35 bis 37 a und 39) darf durch die Kranken-anstalt von den in Anstaltspflege genommenenPersonen, ihren Angehörigen oder den sonstigenKostenträgern nicht eingehoben werden.

§ 38 aBesondere Regelungen für Ärzte,

die Bedienstete des Landes und an eineröffentlichen Krankenanstalt tätig sind

(1) Ärzte, die Bedienstete des Landes und an eineröffentlichen Krankenanstalt tätig sind, haben gegen-über dem Land nach Maßgabe der folgendenBestimmungen Anspruch auf ein besonderes Entgelt(Arzthonorar). Dieses ist als Teil des dem Landzukommenden Anteils an der Arztgebühr zu be-messen.

(2) Die Bemessung des auf jeden Arzt entfallendenArzthonorars hat durch Verordnung der Landes-regierung unter Berücksichtigung der fachlichenQualifikation und Leistung auf der Grundlage einesHonorarpunkteschlüssels zu erfolgen. Der Wert derjedem Arzt zukommenden Honorarpunkte richtet sichnach der Organisationseinheit, an der er tätig ist undergibt sich aus den Abs. 3 bis 12.

(3) Bei der Berechnung ist zunächst so vorzugehen,als ob sämtliche an allen Organisationseinheitentätigen Ärzte anspruchsberechtigt wären. AlsOrganisationseinheit gelten hierbei Abteilungen undInstitute im Sinne dieses Hauptstückes sowieGemeinsame Einrichtungen nach dem Universitäts-organisationsgesetz 1993, BGBl. Nr. 805/1993.

(4) Der Bemessung ist der auf jede Organisations-einheit der Krankenanstalt entfallende Betragzugrunde zu legen, der sich zusammensetzt aus:1. dem auf die Organisationseinheit (entsprechend

ihrem Beitrag zur Erwirtschaftung) entfallendenAnteil an den Arztgebühren der Sondergebühren inder Sonderklasse und an den Arztgebühren für jeneAmbulanzleistungen, die nicht von der gesetzlichenSozialversicherung oder durch die gesetzlicheKrankenanstaltenfinanzierung (SKAFF) getragenwerden, jeweils nach Abzug der Anstaltsanteileund

2. dem auf die Organisationseinheit entfallendenProzentsatz von jährlich 106,362.000 Schilling.Dieser Prozentsatz ist von der Landesregierung

durch Verordnung so festzulegen, dass jedeOrganisationseinheit zum Zeitpunkt der Um-stellung denselben Bruchteil am gesamten zuverteilenden Betrag (Z. 1 und 2) erreicht wie den,der ihr im Jahr 1996 von der Gesamtsumme allerArzthonorare zugekommen ist.

(5) Der gemäß Abs. 4 auf jede Organisationseinheitentfallende Geldbetrag wird verringert um monatlich650 Schilling pro Honorarpunkt aller Ärzte, die am1. Jänner 1999 dort tätig sind, ausgenommen jenerÄrzte, mit denen vom 1. Jänner 1998 bis zum 1. Jänner1999 eine wegen des Krankenanstalten-Arbeitszeit-gesetzes – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, neugeschaffene oder eine von einer Ausbildungsstellezum Arzt für Allgemeinmedizin in eine Stations-arztstelle umgewandelte Stelle besetzt worden ist. DerAbzugsbetrag pro Organisationseinheit ist von derLandesregierung so kundzumachen, dass ersichtlichist, wie viel Prozent vom gesamten Abzugsbetrag allerKrankenanstalten auf jede einzelne Organisations-einheit entfällt. Der Abzugsbetrag ist entsprechendder Erhöhung der Nebengebühren der Landes-bediensteten anzuheben.

(6) Der nun auf jede Organisationseinheitentfallende Geldbetrag wird durch die Gesamtzahl derHonorarpunkte aller im Abrechnungszeitraum dorttätigen Ärzte dividiert und so der vorläufigeAbteilungs-Punktewert errechnet. Wenn der vor-läufige Abteilungs-Punktewert einer Organisations-einheit 1500 Schilling übersteigt, wird er um 10 Pro-zent reduziert, jedoch nicht unter 1500 Schilling.Übersteigt der reduzierte Abteilungs-Punktewertdann noch 2000 Schilling, so wird er neuerlichreduziert und zwar um 20 Prozent des 2000 Schillingübersteigenden Betrages. Der so festgestellteverringerte Abteilungs-Punktewert wird mit derGesamtzahl der Honorarpunkte aller dort tätigenÄrzte multipliziert; dies ergibt die weitere Be-rechnungsgrundlage. Der durch die Verringerung desAbteilungs-Punktewertes abzuziehende Geldbetragist die Punktewertsolidarleistung.

(7) Bei Organisationseinheiten, denen nur leitendeÄrzte, aber keine ärztlichen Mitarbeiter angehören,wird der nunmehr auf diese Organisationseinheitenentfallende Geldbetrag erneut verringert und zwar um35 Prozent (Leiter-Solidarleistung).

(8) Dem danach auf jede Organisationseinheitentfallenden Geldbetrag wird nach Maßgabe derfolgenden Bestimmungen ein Aufstockungsbetrag ausder Aufstockungsmasse hinzugefügt, wenn derdurchschnittliche Abteilungs-Punktewert des letztenKalenderjahres unter einer bestimmten Höhe(Mindestpunktewert) liegt:1. Mittel der Aufstockungsmasse sind:

a) 44,440.000 Schilling jährlich,b) die Punktewertsolidarleistung gemäß Abs. 6,c) die Leiter-Solidarleistung gemäß Abs. 7,d) der auf eine neue Organisationseinheit ent-

fallende Anteil gemäß Abs. 4 Z. 1, bis ein neuerMindestpunktewert festgelegt ist, der die vondieser Einheit erwirtschafteten Arztgebührenberücksichtigt sowie

e) ein jährlicher Betrag im Höchstausmaß von6,5 Millionen Schilling, der wie folgt berechnetwird: Für jeden Arzt, der zwischen 1. Jänner1998 und 31. Dezember 2000 auf eine wegen desKrankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes – KA-

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AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, neu geschaffene odervon einer Ausbildungsstelle zum Arzt fürAllgemeinmedizin in eine Stationsarztstelleumgewandelte Stelle aufgenommen wurde bzw.wird, sind die nachstehenden Honorarpunktemit dem errechneten Mindestpunktewert zum1. Jänner 1999 zu multiplizieren, wenn diebetreffende Stelle zu einer Organisationseinheitgehört, die unter dem errechneten Mindest-punktewert liegt: Facharztstelle 7 Punkte, neueStationsarztstelle 3 Punkte, umgewandelteStationsarztstelle 1 Punkt. Die sich für jeden auf-genommenen Arzt ergebende Summe ist abdem Zeitpunkt seiner Aufnahme der Auf-stockungsmasse zuzuführen.

2. Die Landesregierung hat mit Verordnung dieBerechnung des Mindstpunktewertes so fest-zulegen, dass die niedrigsten durchschnittlichenAbteilungs-Punktewerte des letzten Kalenderjahresfiktiv auf ein gemeinsames Punktewertniveauaufgefüllt werden, bis die Geldsumme, die zudiesem Zweck aufgewendet werden müsste, deraufzuteilenden Aufstockungsmasse des letztenKalenderjahres entspricht; das so bestimmtegemeinsame Punktewertniveau ist der Mindest-punktewert.

3. Die Landesregierung hat weiters mit Verordnungdie Berechnung der Aufstockungsbeträge so fest-zulegen, dass auf eine Organisationseinheit umsomehr (pro Punkt) aus der Aufstockungsmasseentfällt, je weiter der Abteilungs-Punktewert (vorAufstockung gemäß Abs. 8) unter dem Mindest-punktewert liegt.

(9) Der schließlich insgesamt auf jedeOrganisationseinheit entfallende Geldbetrag(Abteilungs-Arzthonorarsumme) wird durch dieGesamtzahl der Honorarpunkte aller dort tätigenÄrzte dividiert und so der endgültige Abteilungs-Punktewert errechnet.

(10) Für Organisationseinheiten, die im Ab-rechnungsjahr keine Aufstockungssumme erhalten,gilt folgendes:1. Der Honorarpunkteschlüssel ist mit der Maßgabe

anzuwenden, dass auf die Gruppe „leitender Arzt“und auf die Gruppe der ärztlichen Mitarbeiterjeweils mindestens 35 Prozent der Abteilungs-Arzthonorarsumme entfallen müssen.

2. Ist eine Abteilung in Departements gegliedert, somüssen auf die Gruppe der leitenden Ärztemindestens 40 Prozent und dürfen höchstens65 Prozent der Abteilungs-Arzthonorarsummeentfallen (Leiterpool).

3. Die Punktewerte sind innerhalb der Gruppen neuzu berechnen, indem die Gruppensumme durch dieHonorarpunktesumme ihrer Mitglieder geteilt wird(Gruppen-Punktewert).

(11) Die Landesregierung hat ab 1999 durch Ver-ordnung die in Abs. 4 Z. 2 und Abs. 8 Z. 1 lit. agenannten Schillingbeträge zu valorisieren und zwarentsprechend der prozentuellen Steigerung derBeitragseinnahmen der gesetzlichen Kranken-versicherungsträger gegenüber dem jeweils voran-gegangenen Jahr. Eine vorläufige Valorisierung aufGrund von Schätzungen ist zulässig.

(12) Für neu hinzukommende Organisations-einheiten ist kein Abteilungs-Punktewert zu er-rechnen, sondern für die Berechnung des jedem Arzt

zukommenden Arzthonorars so lange der Mindest-punktewert heranzuziehen, bis nach Ablauf einesvollen Kalenderjahres ihres Bestandes ein neuerMindestpunktewert festgelegt ist. Bis zu diesemZeitpunkt sind die erforderlichen Mittel zurFinanzierung der Mindestpunktewerte für die neuhinzukommende Organisationseinheit aus der Auf-stockungsmasse bereitzustellen. Ergibt sich nachFestlegung des neuen Mindestpunktewertes, dass dernachträglich errechnete Abteilungs-Punktewert überdem herangezogenen Mindestpunktewert liegt, so istdie Differenz im folgenden Kalenderjahr aus-zugleichen. Andererseits ist der auf die neu hin-zugekommene Organisationseinheit entfallendeAnteil bis zur Festsetzung eines neuen Mindestpunk-tewertes der Aufstockungsmasse zuzuführen. Über-dies hat die Landesregierung bei Änderung derOrganisationsstrukturen nach Anhörung der Ärzte-kammer für Steiermark mit Verordnung folgendeAnpassungen vorzunehmen:

a) Bei Wegfall von Organisationseinheiten sind unterBerücksichtigung der bis dahin bestehendenRelationen die Prozentsätze gemäß Abs. 4 Z. 2 undAbs. 5 neu festzusetzen.

b) Bei Hinzukommen von Organisationseinheiten sindunter Berücksichtigung der Ansprüche gleich-artiger und ähnlicher Organisationseinheiten undder bis dahin bestehenden Relationen die Prozent-sätze gemäß Abs. 4 Z. 2 und Abs. 5 neu fest-zusetzen.

(13) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmtist, gebührt das Arzthonorar für jenen Zeitraum, inwelchem der Arzt der jeweiligen Organisationseinheitangehört. Während der Zeit des Gebührenurlaubesbehält der Abteilungs-, Instituts- und Departement-leiter den Anspruch auf die volle Höhe des Arzt-honorars. Bei sonstiger Abwesenheit, ausgenommenkurzfristiger, im Interesse des Dienstes oder einerKörperschaft öffentlichen Rechts gelegenen Abwesen-heit, gebührt dem Abteilungs-, Instituts- und Depart-mentleiter die Hälfte und die andere Hälfte seinesArzthonorars dem Vertreter. Unter kurzfristigerAbwesenheit ist ein zusammenhängender Zeitraumvon höchstens zwei Wochen zu verstehen. Dauert diesonstige Abwesenheit mehr als vier Wochen im Jahr,kommt dem Vertreter ab diesem Zeitraum das volleArzthonorar zu. In einem Krankheitsfall gebührt demleitenden Arzt das Arzthonorar bis zu zwei Monatenvoll, ab dem dritten bis zum sechsten Monat zur Hälfteund zur anderen Hälfte seinem Stellvertreter. Ab demsiebenten Monat erhält der Stellvertreter dasArzthonorar zur Gänze. Bei den ärztlichenMitarbeitern ist analog vorzugehen, wobei dieeinbehaltenen Anteile allen Ärzten der jeweiligenOrganisationseinheit gutzuschreiben sind. ImVertretungsfalle reduziert sich der Honoraranspruchdes vertretenden ärztlichen Mitarbeiters im selbenAusmaß, in dem er Anspruch auf das Honorar desvertretenen leitenden Arztes erhält.

(14) Ansprüche auf Arzthonorare nach diesemHauptstück können nicht auf sonstige Geldansprücheangerechnet werden, die sich aus einem Dienst-verhältnis zum Land ergeben.

(15) Das Arzthonorar ist weder ruhegenussfähigerMonatsbezug noch anspruchsbegründende Neben-gebühr im Sinne der gehalts- und pensionsrechtlichenVorschriften.

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§ 38 b

Besondere Regelungen für besonders qualifiziertenichtärztliche Universitätsabsolventen, die

Bedienstete des Landes und an einer öffentlichenKrankenanstalt tätig sind

(1) Für besonders qualifizierte nichtärztlicheUniversitätsabsolventen, die Bedienstete des Landesund an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind,kann nach ihrer Anhörung sowie nach Anhörung derÄrzte der betroffenen medizinischen Organisations-einheiten und des Trägers der Krankenanstalt einbesonderes Entgelt festgesetzt werden.

(2) Dieses Entgelt ist als Teil der Abteilungs-Honorarsumme nach § 38 a Abs. 9 zu bemessen. DasArzthonorar der an der jeweiligen medizinischenOrganisationseinheit tätigen Ärzte ist entsprechend zuverringern.

(3) Die Bemessung eines allfälligen besonderenEntgeltes nach Abs. 1 hat unter Berücksichtigung derfachlichen Qualifikation und Leistung auf der Grund-lage eines Punkteschlüssels zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen des § 38 a Abs. 13 bis 15 sindsinngemäß anzuwenden.

§ 39

Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung;Bezahlung der tatsächlichen Behandlungskosten

(1) Die Aufnahme von Personen, die über keinenWohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die dievoraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren sowieKostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tat-sächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle derUnabweisbarkeit (§ 29 Abs. 4) beschränkt.

(2) Bei der Aufnahme fremder Staatsangehörigersind statt der Pflege(Sonder)gebühren sowie Kosten-beiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungs-kosten zu bezahlen; dies gilt jedoch nicht für

1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 29 Abs. 4 ), sofern sieim Inland eingetreten sind,

2. Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991,BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt wurde undAsylwerber, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991,BGBl. Nr. 8/1992, eine vorläufige Aufenthalts-berechtigung bescheinigt wurde,

3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichenKrankenversicherung pflichtversichert sind oderBeiträge zu einer solchen Krankenversicherungentrichten, sowie Personen, die nach den sozial-versicherungsrechtlichen Bestimmungen in derKrankenversicherung als Angehörige gelten,

4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherungauf Grund von zwischenstaatlichem oder über-staatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gänzevon Sachleistungen nach den für ihn geltendenRechtsvorschriften zugeordnet sind,

5. Personen, die Staatsangehörige von Vertrags-parteien des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind und die inÖsterreich einen Wohnsitz haben und

6. Personen aus Krisen-, Katastrophen- und Kriegs-gebieten auf Grund der von der Landesregierungbeschlossenen Gewährung humanitärer Hilfe.

Einbringung von Pflegegebühren,Kostenbeiträgen, Sondergebühren

und Sonderaufwendungen§ 40

(1) Die öffentlichen Krankenanstalten haben für dieEinbringung fälliger Pflegegebühren, Kostenbeiträge,Sondergebühren und Sonderaufwendungen von denin Anstaltspflege genommenen Personen und für dieGeltendmachung der Ansprüche gegenüber drittenPersonen (Unterhaltspflichtige, Sozialversicherungs-träger u. a.) und die Berechnung und Einbringung vonPflege(Sonder)gebühren für Begleitpersonen vonPatienten (§ 35 Abs. 7) in der gesetzlich vor-geschriebenen Weise zu sorgen. Zu diesem Zweckehaben sie schon bei der Aufnahme die notwendigenErhebungen einzuleiten. Die Landesbehörden und dieGemeinden haben hierbei Unterstützung zu leisten.

(2) Von zahlungsfähigen Kranken, die zur Tragungder Kosten verpflichtet sind, kann verlangt werden,dass sie die Pflegegebühren (Sondergebühren undSonderaufwendungen) und Kostenbeiträge in derallgemeinen Gebührenklasse bis zu jeweils zehnTagen, in der Sonderklasse bis zu jeweils 30 Tagenund die Kostenbeiträge bis zu jeweils 28 Tagen imVorhinein entrichten. Die endgültige Abrechnungerfolgt bei der Entlassung aus der Anstaltspflege.

(3) Die Pflegegebühren, Kostenbeiträge, allfälligenSondergebühren und Sonderaufwendungen für die ineiner angegliederten Krankenanstalt untergebrachtenPatienten sind von der Hauptanstalt (§ 25) ein-zubringen.

§ 41

(1) Soweit nicht eine andere physische oderjuristische Person auf Grund der Bestimmungen desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder aufGrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zum Ersatzder in einer öffentlichen Krankenanstalt auf-gelaufenen Pflegegebühren (Sondergebühren undSonderaufwendungen) und Kostenbeiträge ver-pflichtet ist, hat in erster Linie der Patient hierfüraufzukommen.

(2) Wenn die Pflegegebühren (Sondergebühren undSonderaufwendungen) und Kostenbeiträge nicht beimPatienten selbst oder bei den sonst in Abs. 1genannten Personen hereingebracht werden können,sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigenPersonen heranzuziehen.

§ 42

(1) Soweit Pflegegebühren, Kostenbeiträge,Sondergebühren und Sonderaufwendungen nicht imVorhinein entrichtet wurden, sind sie mit dem letztenTag eines jeden Pflegemonats beziehungsweise mitdem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflegeabzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vor-zuschreiben. Sie sind mit dem Tage der Vorschreibungfällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstagsind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen.Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann überAntrag des Verpflichteten die Abstattung vor-geschriebener Pflegegebühren, Kostenbeiträge,Sondergebühren und Sonderaufwendungen inTeilbeträgen gestattet bzw. gestundet werden. DieSondergebührenrechnung für die Blutabnahme nach

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straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 34 Abs. 1 lit. f) istder Bezirksverwaltungs-(Bundespolizei-)behörde zuübermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht dieBlutuntersuchung veranlasst hat, sofern die Blut-abnahme nicht auf Verlangen des Untersuchtenerfolgt ist.

(2) Zur Einbringung fälliger Pflegegebühren,Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonder-aufwendungen ist dem Verpflichteten eine Gebühren-rechnung zuzustellen; diese hat zu enthalten:a) die Dauer der Krankenanstaltspflege,b) die Höhe der täglichen Pflegegebühr,c) die Höhe der aufgelaufenen Pflegegebühren,d) die Höhe der aufgelaufenen Kostenbeiträge,e) die Höhe der aufgelaufenen Sondergebühren und

Sonderaufwendungen,f) die geleisteten Teilzahlungen,g) die Höhe des aushaftenden Rückstandes,h) einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderung

(Abs. 1) und auf allfällige Verzugszinsen,i) einen Hinweis auf die Regelung der Abs. 3 und 4.

(3) Gegen die Gebührenrechnung kann der Ver-pflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellungschriftlich bei der Stelle einen begründeten Einsprucherheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellthat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeterEinspruch erhoben, so gilt die in der Gebühren-rechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung alsendgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungs-aufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht alsEinspruch. Falls dem Einspruch vom Träger derKrankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ister vom Träger der nach dem Sitz der öffentlichenKrankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheidzu entscheiden.

(4) Die Gebührenrechnung ist vollstreckbar und giltals Rückstandsausweis entwedera) nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist

(Abs. 1) oderb) nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tage

des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Abs. 1)oder

c) bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen bezüglich desgesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf vonzwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetragesoder

d) nach Ablauf von zwei Wochen nach rechtskräftigerEntscheidung im behördlichen Verfahren.

(5) Auf Grund von Rückstandsausweisen ist dieEinbringung offener Forderungen öffentlicherKrankenanstalten entweder im Verwaltungswegeoder im gerichtlichen Wege zulässig, wenn dieVollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehördebestätigt wurde.

Beziehungen der Krankenversicherungsträgerzu den öffentlichen Krankenanstalten

§ 43

(1) Öffentliche Krankenanstalten sind nach Maß-gabe der Bestimmungen des § 29 verpflichtet,Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialenKrankenversicherung bestehen, als Patienten in dieallgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Werden die Personen über ihren Wunsch in dieSonderklasse aufgenommen, sind sie bzw. dieVersicherten vorbehaltlich einer anderen Regelung indem zwischen dem Versicherungsträger und demTräger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertragverpflichtet, neben den allfälligen Sondergebühren(§ 36), wenn es sich um den Versicherten selbsthandelt, die Differenz zwischen den vollen Pflege-gebühren der allgemeinen Gebührenklasse unddenen der höheren Gebührenklasse, wenn es sich umeinen Angehörigen des Versicherten handelt, darüberhinaus den nach § 44 vom Versicherten zuentrichtenden Anteil zu tragen.

(3) Für die Aufnahme in die Sonderklasse finden dieBestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 Anwendung.

§ 44

(1) Die den öffentlichen Krankenanstalten zu-stehenden Pflegegebührenersätze sind, aus-genommen bei Angehörigen von Versicherten nachdem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)und bei Versicherten nach dem Bauern-Sozial-versicherungsgesetz (BSVG), zur Gänze vomVersicherungsträger zu tragen.

(2) Für Angehörige eines Versicherten nach demAllgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sinddie Pflegegebührenersätze zu 90 v. H. vomVersicherungsträger und zu 10 v. H. vom Versichertenzu entrichten. Der Versicherungsträger hat jedochauch für Angehörige des Versicherten die Pflege-gebührenersätze in folgenden Fällen zu Gänze zuentrichten:– sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten

begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauervon vier Wochen, gerechnet vom Tag der erstenEinweisung, übersteigen;

– bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutter-schaft gewährten Anstaltspflege;

– bei der Gewährung von Leistungen aus demVersicherungsfall der Krankheit gemäß § 120 Abs. 2ASVG.

(3) Für Versicherte und Angehörige nach demBauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind diePflegegebührenersätze zu 90 v. H. vom Ver-sicherungsträger und zu 10 v. H. vom Versicherten zuentrichten. Der Versicherungsträger hat auch fürVersicherte die Pflegegebührenersätze in folgendenFällen zur Gänze zu entrichten:– bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;– sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten

begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauervon vier Wochen, gerechnet vom Tag der erstenEinweisung, übersteigen;

– bei Dialysebehandlungen infolge Nieren-erkrankungen;

– bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutter-schaft gewährten Anstaltspflege;

– bei Gewährung von Leistungen aus dem Ver-sicherungsfall der Krankheit gemäß § 76 Abs. 2BSVG.

§ 45

(1) Mit den vom Versicherungsträger gezahltenPflegegebührenersätzen einschließlich des vom

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Versicherten für Angehörige zu entrichtendenAnteiles sind nur die Pflegegebühren der allgemeinenGebührenklasse (§ 35 Abs. 1) abgegolten.

(2) Andere Leistungen, insbesondere die im § 35Abs. 2 und 3 angeführten, ferner die konservierendeZahnbehandlung und eine erweiterte Heilfürsorgesind mit den Pflegegebührenersätzen nicht ab-gegolten.

(3) Der Träger der öffentlichen Krankenanstalt hatgegenüber dem aufgenommenen Patienten und denfür ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach§ 44 nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch aufErsatz der Pflegegebühren für die Dauer der vomVersicherungsträger gewährten Anstaltspflege. NachAblauf der vom Versicherungsträger gewährtenAnstaltspflege hat der Versicherte für den weiterenAnstaltsaufenthalt die Pflegegebühren und allfälligenSondergebühren zu tragen. § 35 a wird dadurch nichtberührt.

(4) Für die vom Versicherten selbst zu tragendenPflege-, Sondergebühren und Sonderaufwendungenbzw. für die von ihm zu tragenden Teile dieserGebühren und Aufwendungen gelten die Be-stimmungen der §§ 41 und 42.

§ 46

(1) Den Versicherungsträgern steht hinsichtlich derPatienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommenhaben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfallbetreffende Unterlagen der Anstalt, wie Kranken-geschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriums-befunde Einsicht zu nehmen sowie durch einenbeauftragten Facharzt den Patienten in der öffent-lichen Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieseruntersuchen zu lassen.

(2) Der Versicherungsträger hat im Vorhinein unterEinhaltung einer angemessenen Frist den Termin füreine Einsichtnahme in die Unterlagen der Anstalt bzw.für die Untersuchung des Patienten mit dem ärztlichenLeiter der Krankenanstalt zu vereinbaren.

(3) Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Anstaltbzw. die Untersuchung des Patienten hat in den vonder Krankenanstalt hierfür bestimmten Räumen undim Beisein des ärztlichen Leiters der Anstalt oder desvon ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen.

§ 47

(1) In Fällen der Befundung oder Begutachtungnach § 29 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die Pflege-gebühren von den Trägern der Sozialversicherung involler Höhe zu entrichten. Soweit in diesem Haupt-stück nicht besonders bestimmt ist, sind dieBeziehungen der Versicherungsträger zu den Trägernder öffentlichen Krankenanstalten, insbesondere dasAusmaß der von den Trägern der Sozialversicherungan die Träger der Krankenanstalten zu entrichtendenPflegegebühren – unter Berücksichtigung derAbgeltung für therapeutische Behelfe – und allfälligenSondergebühren sowie die Dauer, für welche diePflegegebühren zu zahlen sind, nach Maßgabe derBestimmungen der Abs. 2 bis 4 und des § 48 durchprivatrechtliche Verträge zu regeln. Die Verträgehaben auch Bestimmungen zu enthalten, dassPflegegebührenabrechnungen binnen sechs Wochen

ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falledes Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichtensind.

(2) Diese Verträge sind zwischen dem Haupt-verband der österreichischen Sozialversicherungs-träger im Einvernehmen mit den in Betrachtkommenden Versicherungsträgern einerseits und demTräger der Krankenanstalt andererseits ab-zuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechts-gültigkeit der schriftlichen Form und nach Maßgabedes § 15 Abs. 3 und 4 der Genehmigung der Landes-regierung.

(3) Für die Festsetzung der an die Träger öffent-licher Krankenanstalten, die nicht von einer Gebiets-körperschaft verwaltet werden, zu entrichtendenPflegegebührenersätze gilt außer den Bestimmungendes § 48 a Abs. 12 und § 38 Abs. 5 sinngemäß.

(4) Über Streitigkeiten, die sich zwischen demTräger einer Krankenanstalt einerseits und einemSozialversicherungsträger oder dem Hauptverbandder österreichischen Sozialversicherungsträgerandererseits aus einem solchen nach Abs. 2abgeschlossenen Vertrag ergeben, hat die Schieds-kommission (§ 48 a) zu entscheiden. Der Antrag aufEntscheidung kann von jedem der Streitteile gestelltwerden.

§ 48

(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach derAufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertragzwischen dem Träger der Krankenanstalt und demHauptverband der österreichischen Sozialver-sicherungsträger nicht zu Stande, so entscheidet aufAntrag über die nach § 47 Abs. 1 zu regelndenAngelegenheiten die Schiedskommission (§ 48 a) mitWirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertrags-auflösung. Das Gleiche gilt für den Fall, dass derTräger der Krankenanstalt oder der Hauptverbandzum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat,jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcherVertrag nicht zu Stande gekommen ist. Der Antrag aufEntscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt,vom Hauptverband der österreichischen Sozial-versicherungsträger und von der Landesregierung ein-gebracht werden.

(2) Wird ein Antrag nach Abs. 1 vor dem Zeitpunktgestellt, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibtder Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidungvorläufig in Kraft. Jedoch sind für die Zeit derRückwirkung der beantragten Entscheidung derSchiedskommission gegen nachträgliche Verrechnungzusätzlich Vorauszahlungen in der Höhe zu leisten, dieder Steigerung der Verbraucherpreise während derWirksamkeitsdauer der aufgelösten Vertrags-bestimmungen entspricht. Sinngemäß in gleicherWeise ist vorzugehen, wenn im Zeitpunkt desAntrages an die Schiedskommission der Vertragbereits aufgelöst war. Bestand bisher kein Vertrag, sosind die für die nächstgelegene öffentliche von einerGebietskörperschaft betriebene Krankenanstalt mitgleichartigen oder annähernd gleichwertigen Ein-richtungen in Steiermark geltenden Vertrags-bestimmungen heranzuziehen. Geleistete Voraus-zahlungen sind auf die der Entscheidung der Schieds-kommission entsprechenden Pflegegebührenersätzeanzurechnen. Derartige Vorauszahlungen werden

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binnen sechs Wochen ab Bekanntgabe durch denTräger der Krankenanstalt an den Sozial-versicherungsträger fällig. Bei Verzug sind Verzugs-zinsen in der Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligenBasiszinssatz zu entrichten.

(3) Der Berechnung der Steigerungsrate nach Abs. 2ist der vom Österreichischen Statistischen Zentralamtherausgegebene „Verbraucherpreisindex 76“ bzw. einkünftig an seine Stelle tretender gleichartigerVerbraucherpreisindex zu Grunde zu legen. DieLandesregierung hat im Falle einer Änderung durchKundmachung festzustellen, welcher Verbraucher-preis künftig für die Berechnung bindend ist.

(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflege-gebührenersätze nach Abs. 1 ist insbesondere auf diedurch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten,soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zuGrunde gelegt werden dürfen, sowie auf diefinanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers derKrankenanstalt und der KrankenversicherungsträgerBedacht zu nehmen.

(5) Betrifft die Entscheidung der Schiedskommissiondie zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze, so sinddiese so zu bestimmen, dass sie 80 v. H. der jeweilsgeltenden, nach § 38 festgesetzten Pflegegebühren inder allgemeinen Gebührenklasse der Kranken-anstalten nicht übersteigen und 60 v. H. dieser Pflege-gebühren nicht unterschreiten.

Schiedskommission§ 48 a

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitig-keiten nach § 47 Abs. 4 sowie zur Entscheidung nach§ 48 Abs. 1 wird beim Amt der Landesregierung eineSchiedskommission errichtet.

(2) Die Schiedskommission besteht aus einem Vor-sitzenden und vier Beisitzern. Diese Mitglieder sindvon der Landesregierung auf die folgende Weise zubestellen, nämlich1. der Vorsitzende aus dem Kreis der Richter des

Oberlandesgerichtes Graz auf Grund eines vomBundesminister für Justiz erstatteten alphabetischgereihten Dreiervorschlages,

2. ein Beisitzer auf Vorschlag des Hauptverbandes derösterreichischen Sozialversicherungsträger,

3. ein Beisitzer aus dem Kreis der rechtskundigenBeamten des Landesrechnungshofes auf Grundeines vom Präsidenten des Landtages erstattetenalphabetisch gereihten Dreiervorschlages,

4. ein Beisitzer auf Vorschlag des Bundesministers fürArbeit, Gesundheit und Soziales aus dem Kreis derrechtskundigen Beamten des Bundesministeriumsfür Arbeit, Gesundheit und Soziales und

5. ein Beisitzer aus einem vom Träger der Kranken-anstalt erstatteten Dreiervorschlag.

(3) Für jedes Mitglied der Schiedskommission ist ingleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schieds-kommission sind in Ausübung ihres Amtes unab-hängig und an keine Weisungen gebunden. Sie habenAnspruch auf Ersatz der den Landesbeamten derDienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.

(5) Auf das Verfahren vor der Schiedskommissionsind die Bestimmungen des Allgemeinen Ver-waltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden.

(6) Die Schiedskommission tritt auf Einberufungzusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. DieEinberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. DerVorsitzende hat binnen 14 Tagen eine Sitzung ein-zuberufen, wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von derEinberufung einer Sitzung nachweislich unter Angabeder Tagesordnung zu verständigen.

(7) Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit vonmindestens 3 Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, dieverhinderte Mitglieder vertreten, beschlussfähig. Istdie Schiedskommission nicht beschlussfähig, hat derVorsitzende die Sitzung mit gleicher Tagesordnung fürdie folgende Woche einzuberufen; in dieser ist sodanndie Schiedskommission ohne Rücksicht auf die Anzahlder Erschienenen beschlussfähig.

(8) Den Vorsitz in der Schiedskommission führt derauf Vorschlag des Bundesministers für Justiz bestellteRichter, bei dessen Verhinderung das für ihn bestellteErsatzmitglied. Der Vorsitzende leitet die Ver-handlungen und Abstimmungen und setzt auf Grundder vorliegenden Anträge die Tagesordnung fest.Anträge nach § 48 Abs. 1 sind längstens binnen vierWochen nach ihrem Einlangen in Behandlung zunehmen.

(9) Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sindberechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. DieSitzungen sind nicht öffentlich. Zur Beratung könnenüber Beschluss der Schiedskommission anderesachverständige Personen beigezogen werden.

(10) Zu einem gültigen Beschluss der Schieds-kommission ist die Zustimmung der Mehrheit derMitglieder bzw. der in Vertretung verhinderterMitglieder anwesenden Ersatzmitglieder erforderlich.Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(11) Über die Sitzungen der Schiedskommission sindProtokolle zu führen, die zumindest alle Anträge undBeschlüsse zu enthalten haben. Die Protokolle sindvom Vorsitzenden zu unterfertigen und längstensbinnen 14 Tagen allen Mitgliedern und beteiligtgewesenen Ersatzmitgliedern zu übermitteln.

(12) Die Entscheidungen der Schiedskommissionsind endgültig, sie unterliegen weder der Aufhebungnoch der Abänderung im Verwaltungswege; sie sindvom Vorsitzenden der Schiedskommission zubeurkunden und treten kraft Gesetzes an die Stelle derfehlenden Vereinbarung.

§ 48 b

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für eineAmtsdauer von drei Jahren zu bestellen. Eine Wieder-bestellung ist zulässig.

(2) Das Amt endet nur mit dem Ablauf der Amts-dauer, dem Wegfall von für die Bestellung erforder-lichen Voraussetzungen, der rechtskräftigen Ver-hängung einer Disziplinarstrafe und den Übertritt inden dauernden Ruhestand.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann auswichtigen gesundheitlichen oder beruflichenGründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübungdes Amtes nicht gewährleistet ist, über eigenesAnsuchen durch die Landesregierung vom Amtenthoben werden.

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(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmitgliedbestellter Beamter mit einem Beschluss der zu-ständigen Disziplinarkommission vom Dienstsuspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer derSuspendierung.

§ 49Begriff des Versicherungsträgers

(1) Versicherungsträger im Sinne dieses Haupt-stückes sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23Abs. 1 ASVG.).

(2) Die Unfall- und Pensionsversicherungsträgernach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dieSozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirt-schaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauernsind im Rahmen der nach den vorstehendenBestimmungen geregelten Beziehungen zu denöffentlichen Krankenanstalten den Kranken-versicherungsträgern gleich gestellt.

(3) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes findenferner Anwendung auf die Versicherungsanstaltöffentlich Bediensteter, auf die Versicherungsanstaltder Österreichischen Eisenbahnen als Träger derKrankenversicherung im Sinne des § 473 ASVG, aufdie Sozialversicherungsanstalt der Bauern und dieSozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirt-schaft mit der Abweichung, dass die im § 44 an-geführte Ermäßigung der Pflegegebührenersätze fürdie Angehörigen der Versicherten dieser Ver-sicherungsträger nicht anzuwenden ist.

§ 50Beziehungen der Sozialhilfeträger zu den Trägern

der öffentlichen Krankenanstalten

Die Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, jenePflegefälle, für deren Kosten sie aufzukommen haben,unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des§ 46 Abs. 1 zu überwachen.

§ 51Deckung der Betriebsabgängeöffentlicher Krankenanstalten

Die Deckung der um die Zweckzuschüsse desBundes nach dem Bundesgesetz über Kranken-anstalten verminderten Betriebsabgänge der öffent-lichen Krankenanstalten und die Bildung vonBeitragsbezirken und Krankenanstaltensprengeln fürZwecke der Beitragsleistung zu den Betriebsabgängenwerden durch Landesgesetz geregelt.

§ 52Betriebsunterbrechung und Auflassung

(1) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten sindverpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohneUnterbrechung aufrecht zu erhalten.

(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und beiKrankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 15Abs. 1) unterliegen, auch die freiwillige Betriebs-unterbrechung oder die Auflassung bedürfen derGenehmigung der Landesregierung. Die Landes-regierung hat, wenn die Krankenanstalt Zuschüsse desBundes erhalten hat, das Bundesministerium fürArbeit, Gesundheit und Soziales von der Sachlage inKenntnis zu setzen.

(3) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsichtnicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebs-unterbrechung oder ihre Auflassung der Landes-regierung drei Monate vorher anzuzeigen.

§ 53

Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes

(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist einer Krankenanstaltvon der Landesregierung zu entziehen, wenn eine fürdie Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nach diesemHauptstück vorgeschriebene Voraussetzung weg-gefallen ist oder ein ursprünglich bestandener undnoch fortdauernder Mangel, welcher die Versagungdes Öffentlichkeitsrechtes zur Folge gehabt hätte,nachträglich hervorkommt.

(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalterteilte Bewilligung zum Betriebe zurückgenommen(§ 18), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeits-recht.

II. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Abteilungen fürPsychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und füröffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

§ 54

Zweck der Aufnahme

(1) Abteilungen für Psychiatrie in Krankenanstaltenund Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zurAufnahme psychisch Kranker bestimmt.

(2) Zweck der Aufnahme ist

1. die Feststellung des Gesundheitszustandes durchUntersuchung,

2. die Behandlung zur Heilung, Besserung oderRehabilitation,

3. die Behandlung zur Hintanhaltung einer Ver-schlechterung oder

4. die erforderliche Betreuung und besondere Pflege,sofern diese nur in der Krankenanstalt gewähr-leistet werden können.

In Fällen der Z. 2, 3 und 4 kann der Zweck derAufnahme auch in der allenfalls nötigen Abwehr vonernstlichen und erheblichen Gefahren für das Lebenoder die Gesundheit des Kranken oder andererPersonen bestehen, wenn diese Gefahren im Zu-sammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z. 3 und 4 können auchunheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und inSonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommenwerden.

(4) Die §§ 28, 29 und 31 finden insoweit An-wendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz,BGBl. Nr. 155/1990, nichts anderes ergibt.

§ 54 a

Offene und geschlossene Bereiche

(1) Die Abteilungen und Sonderkrankenanstaltenfür Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.

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(2) Geschlossene Bereiche dürfen ausschließlich zurAnhaltung von psychisch Kranken dienen, auf die dieBestimmungen des Unterbringungsgesetzes, BGBl.Nr. 155/1990, Anwendung finden. Diese müssenjedoch von den übrigen Bereichen unterscheidbar undabgegrenzt sein.

(3) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches isteine wesentliche Veränderung der Krankenanstaltgemäß § 6 Abs. 2 und 3.

(4) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen,insbesondere pflegerische und ärztliche Aufsicht,kann vorgesorgt werden, dass psychisch Kranke auchaußerhalb geschlossener Bereiche in Abteilungen undSonderkrankenanstalten für Psychiatrie Be-schränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach demUnterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, unter-worfen werden können. Dabei ist sicherzustellen, dassandere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheitnicht beeinträchtigt werden.

§ 54 b

Besondere Regelungen der Anstaltsordnung

(1) Die Anstaltsordnung hat neben den Erforder-nissen in § 9 Abs. 1 Vorschriften über dieorganisatorischen Besonderheiten der Betreuungpsychisch Kranker in offenen und geschlossenenBereichen vorzusehen.

(2) Durch die Anstaltsordnung muss sichergestelltwerden, dass Patientenanwälte und Gerichte die ihnengesetzlich übertragenen Aufgaben in der Kranken-anstalt ohne jede Beeinträchtigung wahrnehmenkönnen. Der Träger der Krankenanstalt muss Sorgetragen, dass sowohl für die Durchführung mündlicherVerhandlungen als auch für die Tätigkeit derPatientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz,BGBl. Nr. 155/1990, die erforderlichen und geeignetenRäumlichkeiten in der Krankenanstalt zur Verfügunggestellt werden.

(3) Für die Dokumentation und Aufbewahrung derärztlichen Zeugnisse und der nach dem Unter-bringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zu führendenAufzeichnungen gelten die §§ 13 und 13 a sinngemäß.

§ 55

Sonderreglung über die ärztliche Leitung

(1) Abteilungen (§ 10 Abs. 4) und Sonderkranken-anstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossenerBereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonstBeschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfenwerden, haben unter der ärztlichen Leitung einesFacharztes für Psychiatrie und Neurologie oder fürNeurologie und Psychiatrie zu stehen.

(2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 kann bei Sonder-krankenanstalten für Psychiatrie dann abgesehenwerden, wenn diese in Abteilungen untergliedert sindund jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereicherrichtet ist oder psychisch Kranke sonst Be-schränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfenwerden, unter der Leitung eines Facharztes fürPsychiatrie und Neurologie oder für Neurologie undPsychiatrie steht.

IV. TEILBestimmungen für private Krankenanstalten

I. AbschnittAllgemeine Vorschriften

§ 56Begriff; Anwendung des bürgerlichen Rechtes

(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten,die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie könnenauch von physischen Personen errichtet und betriebenwerden.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus derAufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben,sind nach den Bestimmungen des bürgerlichenRechtes zu beurteilen.

§ 57Sonderbestimmungen für Errichtung und Betrieb

Für die Errichtung und den Betrieb privaterKrankenanstalten gelten die Bestimmungen desI. Hauptstückes, I., II. und VI. Teil zur Gänze, vomV. Teil die Vorschrift des § 60 a Abs. 2 und dieBestimmungen des III. Teiles wie folgt:a) Von Gebietskörperschaften betriebene Kranken-

anstalten, in deren näheren, vornehmlich durch dieVerkehrslage bestimmten Umkreis öffentlicheKrankenanstalten nicht bestehen, sind nachMaßgabe ihrer Anstaltseinrichtungen verpflichtet,Personen im Sinne des § 29 Abs. 2 bis 4 in Kranken-anstaltspflege zu nehmen.

b) Leichenöffnungen (§ 32) dürfen nur mit Zu-stimmung der nächsten Angehörigen des Ver-storbenen und nur dann, wenn ein geeigneterRaum vorhanden ist, vorgenommen werden. Überjede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzu-nehmen.

c) Die §§ 22, 24, 28, 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 lit. a bis esowie Abs. 2 bis 6, 35 bis 37 a, 38 Abs. 2 und 6, 42Abs. 1 und 52 Abs. 3; die §§ 35 a und 38 Abs. 5finden nur für gemeinnützige Krankenanstalten(§ 22) Anwendung.

d) Der § 26 mit der Maßgabe, dass Krankenanstalten,deren Betrieb die Erzielung eines Gewinnesbezweckt, die Arzneimittel aus einer inländischenöffentlichen Apotheke zu beziehen haben.

§ 58Fortbetriebsrechte

(1) Eine von einer physischen Person betriebeneprivate Krankenanstalt, die nach dem Tode desInhabers im Erbwege auf die Witwe oder aufNachkommen übergeht, kann für Rechnung derWitwe während des Witwenstandes oder fürRechnung der Nachkommen bis zu deren Groß-jährigkeit auf Grund der dem Inhaber erteiltenBewilligung (§ 5) mit einem geeigneten ärztlichenLeiter (§ 10 Abs. 2) fortbetrieben werden. DerFortbetrieb ist der Landesregierung binnen einemMonat nach der Einantwortung anzuzeigen. Stehteiner der Nachkommen in ärztlicher Berufs-ausbildung, so kann das Fortbetriebsrecht über dessenAntrag von der Landesregierung bis zum Abschluss

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jener Ausbildung, die ihn zur Leitung der Anstaltberechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung des32. Lebensjahres verlängert werden.

(2) Während einer Verlassenschaftsabhandlung,eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, einerZwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung könnenprivate Krankenanstalten auf Grund der dem Inhabererteilten Bewilligung (§ 5) mit einem geeignetenärztlichen Leiter gegen Anzeige an die Landes-regierung fortbetrieben werden.

§ 59Beziehungen der Versicherungsträger

zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten

(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger (§ 49)zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten werdendurch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrerRechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vierWochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zubringen.

(2) Die mit den gemeinnützigen privaten Kranken-anstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätzedürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebühren-ersätze, die vom gleichen Versicherungsträger an dienächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mitgleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrich-tungen geleistet werden.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 46sinngemäß auch für die Beziehungen der Ver-sicherungsträger zu den nicht öffentlichen Kranken-anstalten.

(4) Die den privaten Krankenanstalten von Seitender Versicherungsträger nach dem Sozial-versicherungsgesetz der gewerblichen Wirtschaftgebührenden Pflegegebührenersätze sind zur Gänzevon den Kassen zu entrichten.

II. Abschnitt

§ 60Sonderbestimmungen für Abteilungen für

Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und fürprivate Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

(1) Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrievon privaten Krankenanstalten und in privatenSonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind dieBestimmungen der §§ 54, 54 a, 54 b, 55, 56, 57, 58und 59 anzuwenden.

(2) Bei Entweichung von in Anstaltspflege be-findlichen Personen hat die Krankenanstalt unverzüg-lich alle zweckdienlichen Nachforschungen vor-zunehmen und insbesondere auch die ihr bekanntenAngehörigen und den gesetzlichen Vertreter, wennüberdies Gemeingefährlichkeit nicht ausgeschlossenwerden kann, auch die Polizeibehörde zu ver-ständigen.

(3) Abteilungen für Psychiatrie in privaten Kranken-anstalten und private Sonderkrankenanstalten fürPsychiatrie sind von der örtlich zuständigen Bezirks-verwaltungsbehörde regelmäßig in Abständen vondrei Monaten einer eingehenden Überprüfung zuunterziehen. Diese hat hierbei Beschwerden ent-

gegenzunehmen und zu prüfen. Sie hat für dieBeseitigung vorgefundener Zustände, die mit diesemHauptstück unvereinbar sind, zu sorgen. Über jedePrüfung ist der Landesregierung unverzüglich zuberichten.

V. TEILBesondere Vorschriften für die Inanspruchnahme

von Krankenanstalten nach demHeeresversorgungsgesetz

§ 60 aPflegegebühren für Anstaltspflege

(1) Den öffentlichen Krankenanstalten sind für dieInanspruchnahme von Anstaltspflege durch Be-schädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz diebehördlich festgesetzten Pflegegebühren der all-gemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.

(2) Wird die Anstaltspflege in einer privaten, nichtvom Bunde betriebenen Krankenanstalt durchgeführt,so ist die Höhe des Anspruches des Trägers derKrankenanstalt auf Ersatz der Pflegegebühren durchprivatrechtliche Verträge allgemein oder fürbesondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommenbedürfen, wenn sie vom Bundessozialamt ab-geschlossen werden, der Genehmigung durch dasBundesministerium für Arbeit, Gesundheit undSoziales.

VI. TEILGemeinsame Straf-, Übergangs-

und Schlussbestimmungen

§ 61Mitteilung an den Landeshauptmann

Bewilligungen und Genehmigungen sowie derenZurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufungleitender Ärzte, die von den Landesbehörden aufGrund dieses Hauptstückes erteilt bzw. verfügtwerden, sind dem Landeshauptmann unverzüglichbekannt zu geben.

§ 62Verweis auf KAG

Für den Übergang von Schadenersatzansprüchenan eine öffentliche Krankenanstalt sowie für diesanitäre Aufsicht über die Krankenanstalten gelten dieunmittelbar als Bundesrecht anwendbaren be-sonderen Vorschriften des Bundesgesetzes überKrankenanstalten.

§ 63Strafbestimmungen

(1) Übertretungen dieses Hauptstückes und der aufGrund desselben erlassenen Verordnungen undbehördlichen Anordnungen sind von der Bezirks-verwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 Schillingoder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Liegen besonders erschwerende Umstände vor, sokönnen Geld- und Arreststrafe nebeneinanderverhängt werden.

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(2) Die nach den Vorschriften des § 19 verbotenenWerbemittel sind für verfallen zu erklären.

(3) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landes-regierung jede Bestrafung mitzuteilen.

§ 64

Übergangsbestimmungen

(1) Rechte zur Führung öffentlicher Kranken-anstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen,die den Trägern von Krankenanstalten auf Grundbisher geltender Vorschriften verliehen oder erteiltworden sind, werden durch die Bestimmungen diesesHauptstückes nicht berührt. Diese Rechte sind inHinkunft nach den Bestimmungen dieses Haupt-stückes zu beurteilen.

(2) Private Krankenanstalten, die bisher auf Grundihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden und dieVoraussetzungen des § 22 Abs. 1 lit. a bis f erfüllen,sind auch weiterhin als gemeinnützige Kranken-anstalten im Sinne dieses Hauptstückes zu betrachten.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Hauptstückeswerden die sozialversicherungsrechtlichen Vor-schriften, insbesondere die §§ 23 bis 25, 31, 144, 145,148, 149, 189, 301, 338, 339 und 534 ASVG, §§ 13, 14,89 bis 93 und 181 BSVG, §§ 15, 16, 95 bis 98 und 193GSVG, §§ 9, 66 bis 68, 96 und 128 B-KUVG, soweit indiesen das Krankenanstaltenwesen regelnde Vor-schriften enthalten sind, nicht berührt.

(4) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten sindhinsichtlich aller im Rahmen dieses Hauptstückesvorkommenden Eingaben, Beilagen, schriftlichenAusfertigungen und Rechtsurkunden von allenLandesverwaltungsabgaben befreit.

§ 65

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die der Gemeinde nach diesem Hauptstück alsTräger von Krankenanstalten obliegenden Aufgabenund die im § 4 Abs. 3 letzter Satz geregelten Aufgabender Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungs-bereiches. Die Verpflichtung der Gemeinde gemäߧ 40 Abs. 1 letzter Satz zur Leistung von Unterstützungist insoweit im eigenen Wirkungsbereich zu erfüllen,als sie Angelegenheiten betrifft, die nach den hiefürmaßgebenden Gesetzen im eigenen Wirkungsbereichder Gemeinde zu besorgen sind.

§ 66

Vollziehung

Mit der Vollziehung ist die Landesregierungbetraut.

§ 67

Rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Hauptstückeskönnen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 68Zeitliche Geltung

(1) Dieses Gesetz ist in der wiederverlautbartenFassung, LGBl. Nr. 66/1999, ab dem der Wieder-verlautbarung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 1999,anzuwenden.

(2) Die §§ 38 a und 38 b treten am 31. Dezember2003 außer Kraft. Danach sind die vor Inkrafttreten desGesetzes LGBl. Nr. 8/1999 geltenden Bestimmungenwieder anzuwenden.

(3) Das II. Hauptstück tritt mit Ablauf des31. Dezember 2000 außer Kraft.

II. HAUPTSTÜCKSonderregelungen zur leistungsorientierten

Krankenanstaltenfinanzierung

Während der Geltungsdauer der zwischen demBund und den Ländern abgeschlossenen Verein-barung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Reform desGesundheitswesens und der Krankenanstalten-finanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 sind dieBestimmungen über die Beziehungen der Sozial-versicherungsträger zu den allgemeinen öffentlichenund öffentlichen Sonderkrankenanstalten (§ 1 Abs. 3Z. 1 und 2) und privaten allgemein gemeinnützigenKrankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und § 22), soferndiese am 31. Dezember 1996 ein Recht auf KRAZAF-Zuschüsse hatten (in weiterer Folge „Fondskranken-anstalten“), sowie über den SteiermärkischenKrankenanstaltenfinanzierungsfonds (in weitererFolge „SKAFF“ genannt), die LKF-Gebühren und zurErrichtung und Umgestaltung oder Erweiterung dieserFondskrankenanstalten mit folgender Maßgabeanzuwenden:

§ 69Voraussetzungen für die Errichtungsbewilligung

Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt, Mittelauf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VGüber die Reform des Gesundheitswesens und derKrankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis2000 in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits imAntrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligungbekannt zu geben. In diesem Fall ist neben denVoraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 die Errichtungs-bewilligung auch davon abhängig, dass die Errichtungnach dem angegebenen Anstaltszweck und dem inAussicht genommenen Leistungsangebot demLandes-Krankenanstaltenplan entspricht.

§ 70Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung

Eine Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstaltdarf nur erteilt werden, wenn neben den Erforder-nissen im § 5 Abs. 1a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des § 3 und

bei Krankenanstalten, deren Träger Mittel aufGrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VGüber die Reform des Gesundheitswesens und derKrankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997bis 2000 (im Folgenden kurz „Fondskranken-anstalten“) in Anspruch zu nehmen beabsichtigen,überdies eine Bewilligung gemäß § 69 erteiltworden ist;

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b) die für den unmittelbaren Betrieb der Kranken-anstalt erforderlichen medizinischen Apparate undtechnischen Einrichtungen vorhanden sind und dieBetriebsanlage sowie alle medizinischen Apparateund technischen Einrichtungen den sicherheits-polizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vor-schriften entsprechen sowie überdies die Vorgabendes Landes-Krankenanstaltenplanes erfüllt sind.

§ 71Voraussetzungen bei wesentlichen Änderungen

Für Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung beiwesentlichen Änderungen nach § 6 Abs. 2 ins-besondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgabendes Landes-Krankenanstaltenplanes erfüllt sind.

§ 72Übermittlung von Krankengeschichten

und Arztbriefen

Sozialversicherungsträgern und SKAFF-Organenbzw. von diesen beauftragten Sachverständigen sind,soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegendenAufgaben erforderlich ist sowie vorbehaltlich derZustimmung des Patienten einweisenden oder weiter-behandelnden Ärzten oder Krankenanstalten, kosten-los Kopien von Krankengeschichten (§ 13 Abs. 1 Z. 2und 4) und ärztlichen Äußerungen (Arztbrief gemäߧ 31 Abs. 2) über den Gesundheitszustand vonPatienten zu übermitteln.

§ 73Wirtschaftsaufsicht in Fondskrankenanstalten

(1) Die wirtschaftliche Aufsicht im Sinne des § 15Abs. 1 wird für Fondskrankenanstalten durch denSKAFF wahrgenommen.

(2) Im Rahmen der Wirtschaftsaufsicht bedarf derAbschluss von Verträgen nach § 148 Z. 10 ASVG fürFondskrankenanstalten, deren Träger nicht das Landist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung derLandesregierung; derartige Verträge sind nur danngültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden; § 15Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 74Gemeinnützigkeit der Fondskrankenanstalten

Als gemeinnützig gilt eine Fondskrankenanstaltdann, wenn neben der Erfüllung der Voraussetzungenim § 22 Abs. 1 lit. a bis d sowie f und g die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Kranken-anstalten oder die Pflegegebühren für alle Patientenderselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedacht-nahme auf eine Gliederung in Abteilungen oderPflegegruppen für Akutkranke und für Langzeit-behandlung und auf Tag- und Nachtbetrieb sowie denhalbstationären Bereich in gleicher Höhe festgesetztsind.

§ 75Allgemeine Regelungen über die Abgeltung

der Krankenanstaltenleistungen

(1) Mit den Gebühren auf der Grundlage leistungs-orientierter Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Gebühren) oder Pflegegebühren der allgemeinenGebührenklasse sind unbeschadet Abs. 2 und § 76 alleLeistungen der Krankenanstalt abgegolten.

(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in dieKrankenanstalt und aus derselben, die Beistellungeines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in derKrankenanstalt durchgeführten Behandlung zu-sammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfs-mittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nichttherapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kostender Bestattung eines in der KrankenanstaltVerstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder denPflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt fürZusatzleistungen, die mit den medizinischenLeistungen nicht im Zusammenhang stehen und aufausdrückliches Verlangen des Patienten erbrachtwerden.

(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung,Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben,ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaftensowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55des Bundesgesetzes über Krankenanstalten) dürfender Berechnung des Schillingwertes je LKF-Punkt alsGrundlage für die Ermittlung der LKF-Gebührensowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zuGrunde gelegt werden.

(4) Neben den LKF-Gebühren oder den Pflege-gebühren können Sondergebühren und Sonder-aufwendungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 36bis 38 eingehoben werden.

(5) Ein anderes als das gesetzlich vorgeseheneEntgelt (§ 75 Abs. 1 bis 4 sowie §§ 76 und 77) darf vonPatienten oder ihren Angehörigen nicht eingehobenwerden.

(6) In den Fällen der §§ 30 Abs. 2 und 35 Abs. 4werden die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren nurfür eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigendürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleit-personen zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höheder durch ihre Unterbringung in der Krankenanstaltentstehenden Kosten im Sinne des § 35 Abs. 7verpflichtet werden.

§ 76

Kostenbeitrag für Fondskrankenanstalten

(1) Von sozialversicherten Patienten der all-gemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflegeals Sachleistung LKF-Gebührenersätze durch denSKAFF oder Gebührenersätze zur Gänze durch einenTräger der Sozialversicherung getragen werden, istdurch den Träger der Fondskrankenanstalt einKostenbeitrag im Sinne des § 35 a einzuheben. DieserBetrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertagein jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von derKostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, für diebereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichenRegelungen (ASVG, BSVG) geleistet wird, dieAnstaltspflege im Fall der Mutterschaft, imKrankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutter-schaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruchnehmen, sowie jene Personen ausgenommen, für dieeine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegebenist, wobei die Familien-, Einkommens- undVermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer derErkrankungen zu berücksichtigen sind.

(2) Der im Abs. 1 genannte Kostenbeitrag ver-mindert oder erhöht sich jährlich im Sinne des § 35 aAbs. 3.

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9 LGBl., Stück 14, Nr. 66, ausgegeben am 6. Juli 1999 175

§ 77

Abgeltung von Krankenanstaltenleistungendurch den SKAFF

(1) Die an sozialversicherten Patienten in Fonds-krankenanstalten erbrachten Leistungen (ambulanterund stationärer Bereich) sowie allfällige Leistungen imNebenkostenstellenbereich sind mit Ausnahmeallfälliger Sondergebühren gemäß § 36 über denSKAFF abzurechnen. Die Höhe der Abgeltung richtetsich nach der Dotation des SKAFF und auch der Höheder für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.

(2) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten,insbesondere im stationären, halbstationären, tages-klinischen und ambulanten Bereich einschließlich deraus dem medizinischen Fortschritt resultierendenLeistungen sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:

a) LKF-Gebührenersätze (§ 77 Abs. 1 und 3) mitAusnahme der ambulanten Bereiche;

b) Kostenbeiträge nach § 76;

c) Pauschalbeträge für ambulante Bereiche.

(3) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die ananstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sindüber den SKAFF leistungsorientiert durch nach denfolgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:

1. Auf Grundlage des österreichweit einheitlichenSystems der leistungsorientierten Diagnosefall-gruppen einschließlich des Bepunktungssystems inder jeweils aktuellen Fassung werden im LKF-Kernbereich die LKF-Punkte für den einzelnenPatienten ermittelt.

2. Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus demSKAFF an die Träger der Krankenanstalten kannauf die landesspezifischen Erfordernisse insofernBedacht nehmen, als die Bepunktung je leistungs-orientierter Diagnosefallgruppe im LKF-Steuerungsbereich nach Maßgabe der nach-folgenden Kriterien unterschiedlich sein kann.

3. In der Gestaltung des LKF-Steuerungsbereichessind nur folgende Qualitätskriterien möglich:

Krankenanstaltentyp

Personalfaktor

Apparative Ausstattung

Bausubstanz

Auslastung

Hotelkomponente.

4. Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sichnach der Dotation des SKAFF und nach der Höheder für den LKF-Kernbereich und LKF-Steuerungs-bereich vorgesehenen Mittel.

(4) Voraussetzung dafür, dass der Träger der Fonds-krankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Verein-barung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Reform desGesundheitswesens und der Krankenanstalten-finanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 erhält, ist,dass der Landes-Krankenanstaltenplan (§ 24) mit denZielen des Österreichischen Krankenanstaltenplaneseinschließlich des Großgeräteplanes übereinstimmtund die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumen-tation auf Grund des Bundesgesetzes über dieDokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.Nr. 745/1996, gewährleistet ist; dies muss von denTrägern der Fondskrankenanstalten gewährleistetwerden.

(5) Ausgenommen von den Abgeltungen im Sinneder Abs. 1, 2 und 3 sind Leistungen im Rahmen derMutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmenzwischen dem Hauptverband der österreichischenSozialversicherungsträger und dem Land aus-genommene Leistungen gemäß Artikel 11 der Verein-barung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Reform desGesundheitswesens und der Krankenanstalten-finanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 und die im§ 75 Abs. 2 angeführten Leistungen.

(6) Der Kostenbeitrag gemäß § 447 f Abs. 6 ASVG, inder Fassung des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes1996, BGBl. Nr. 764/1996, ist von der Fondskranken-anstalt für Rechnung des SKAFF einzuheben.

§ 78

Ermittlung und Festsetzungvon LKF-, Pflege- und Sondergebühren

(1) Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage fürdie Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflege-gebühren und allfällige Sondergebühren (§ 36) sindvom Träger der Fondskrankenanstalt für die Vor-anschläge und für die Rechnungsabschlüsse unterBedachtnahme auf § 75 Abs. 3 kostendeckend zuermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich alsProdukt der für den einzelnen Patienten ermitteltenLKF-Punkte mit dem von der Landesregierung fest-gelegten Schillingwert je LKF-Punkt. Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Schillingwertje LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sonder-gebühren sind von der Landesregierung unterBedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung,wie sie durch die Funktion der Krankenanstalterforderlich sind und die ordnungsgemäße undwirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landes-gesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung istauch der kostendeckend ermittelte Schillingwertaufzunehmen.

(2) Für alle öffentlichen und gemäß § 22 gemein-nützig geführten privaten Krankenanstalten, die nichtFondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patienten-gruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über denSKAFF abgerechnet werden, sind die Leistungen derallgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebührenim Sinne der §§ 35 und 38 abzugelten.

(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtungund Funktion gleichartigen öffentlichen Kranken-anstalten im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sonder-gebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(4) Die LKF-Gebühren, Pflegegebühren undallfällige Sondergebühren einer öffentlichen Kranken-anstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaftverwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und allfällige Sonder-gebühren der nächstgelegenen von einer Gebiets-körperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstaltmit gleichartigen oder annähernd gleichwertigenEinrichtungen, wie sie durch die Funktion dieserKrankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung derGleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeitobliegt der Landesregierung.

(5) In den Fällen der Befundung oder Begutachtunggemäß § 29 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die LKF-Gebühren von den Trägern der Sozialversicherung involler Höhe zu entrichten.

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176 LGBl., Stück 14, Nr. 66, ausgegeben am 6. Juli 1999 4

§ 79Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung

und Bezahlung der tatsächlichen Behandlungskostenin Fondskrankenanstalten

(1) Die Aufnahme von Personen, die über keinenWohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die voraus-sichtlichen LKF-Gebühren, Pflegegebühren undSondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. dievoraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskostennicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle derUnabweisbarkeit (§ 29 Abs. 4) beschränkt.

(2) Bei der Aufnahme fremder Staatsangehörigersind statt der LKF-Gebühren, Pflegegebühren bzw.Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlicherwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; diesgilt jedoch nicht für die im § 39 Abs. 2 Z. 1 bis 6 auf-gezählten Fälle.

§ 80Einbringung von LKF-, Pflege- und Sondergebühren

sowie von Kostenbeiträgen

(1) Über die Einbringung von LKF-Gebühren oderPflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen (§ 78),insbesondere über das Verfahren zur Einbringung imRückstandsfall gegenüber dem Patienten selbst, überdie Geltendmachung gegenüber dritten Personen unddie Berechnung und Einbringung von Entgelten fürBegleitpersonen von Patienten (§ 35 Abs. 4 und 7) sinddie Bestimmungen der §§ 40 bis 42 sinngemäßanzuwenden.

(2) Für zahlungsfähige Patienten kann eine Voraus-zahlung auf die zu erwartende LKF-Gebühr oder eineVorauszahlung der Pflege(Sonder)gebühren fürjeweils höchstens 30 Tage und der Kostenbeiträge fürjeweils höchstens 28 Tage im Vorhinein verlangtwerden.

(3) Auf Grund von Rückstandsausweisen öffent-licher Krankenanstalten für kostendeckende LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kosten-beiträge gegen Patienten ist die Vollstreckung imVerwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeitvon der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.

(4) Die LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)-gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag derVorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsenkönnen nach Ablauf von sechs Wochen ab demFälligkeitstag verrechnet werden.

§ 81Betriebsabgänge

(1) Bei der Bildung von Beitragsbezirken undKrankenanstaltensprengeln gemäß § 51 ist dergesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungs-kosten gegenüber den Einnahmen ergebendeBetriebsabgang in einem bestimmten Verhältnis vomTräger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vomKrankenanstaltensprengel und vom Land zu decken.Hierbei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, desKrankenanstaltensprengels und des Landes so fest-zusetzen, dass sie zusammen mindestens die Hälftedes Betriebsabganges decken.

(2) Bei Krankenanstalten, die vom Land betriebenwerden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, inderen Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde),bestimmt werden, dass an Stelle des Rechsträgersdiese Gemeinde tritt.

(3) Die Regelungen gemäß Abs. 1 und 2 für Fonds-krankenanstalten können durch Finanzierungs-regelungen über den SKAFF zur Gänze oder teilweiseersetzt werden.

§ 82

Beriebsunterbrechung und Auflassungbei Fondskrankenanstalten

Im Falle des Verzichtes auf das Öffentlichkeitsrechtbzw. die freiwillige Betriebsunterbrechung oder dieAuflassung sind bei Fondskrankenanstalten dieBestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 sinngemäßanzuwenden. Die Landesregierung hat im Falle einerFondskrankenanstalt das Bundesministerium fürArbeit, Gesundheit und Soziales von der Sachlage inKenntnis zu setzen.

§ 83

Meldungen an die Strukturkommission

Bewilligungen und Genehmigungen sowie derenZurücknahme sind, soweit sie Fondskrankenanstaltenbetreffen, überdies unverzüglich der Struktur-kommission (§ 59 d des Bundesgesetzes über Kranken-anstalten) bekannt zu geben.

§ 84

Aufnahmeverpflichtung

Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die aufGrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschrifteneingewiesenen Patienten bzw. die gemäß § 66 B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in dieallgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

§ 85

Rechte der Sozialversicherungsträger

(1) Die Sozialversicherungsträger haben ohneEinschaltung des SKAFF folgende Rechte gegenüberdem Träger einer Fondskrankenanstalt:

a) das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krank-heitsfall betreffenden Unterlagen der Fonds-krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgen-aufnahmen, Befunde);

b) das Recht, Kopien der in lit. a genannten Unter-lagen im Sinn des § 72 zu erhalten;

c) das Recht, den Patienten durch einen beauftragtenFacharzt in der Fondskrankenanstalt im Ein-vernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;

d) das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen zuerhalten, auf Grund derer Zahlungen des SKAFFoder einer anderen Stelle für Leistungen einerFondskrankenanstalt abgerechnet werden (ins-besondere Aufnahmeanzeige und Entlassungs-anzeige samt Diagnosen, Versicherungs-zuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten);dieses Recht umfasst auch die entsprechendenStatistiken; ferner das Recht auf Übermittlung vonDaten der Leistungserbringung an den Patientenauf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechtekönnen nur dann gegenüber einer Fonds-krankenanstalt geltend gemacht werden, wenndiese Unterlagen bzw. Daten nicht in an-gemessener Frist vom SKAFF zur Verfügunggestellt werden.

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9 LGBl., Stück 14, Nr. 66, ausgegeben am 6. Juli 1999 177

(2) Bei Ausübung der Rechte nach Abs. 1 lit. a und csind die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 3sinngemäß anzuwenden.

§ 86Elektronischer Datenaustausch

Der gesamte Datenaustausch zwischen Fonds-krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern istspätestens ab 1. Jänner 1998 elektronisch vor-zunehmen, wobei die Datensatzaufbauten undCodeverzeichnisse bundesweit einheitlich zugestalten sind.

§ 87Information über den Punktewert

Die Sozialversicherungsträger haben das Recht auflaufende Information über die festgelegten vorläufigenoder endgültigen Punktewerte durch den SKAFF.

§ 88Stellung des SKAFF

Bei der Leistungsabrechnung gegenüber denFondskrankenanstalten und in Verfahren vorGerichten und Verwaltungsbehörden, welche dieVerrechnung von Zahlungen gemäß § 77 gegenüberden Trägern der Fondskrankenanstalten betreffen, giltder SKAFF als Versicherungsträger. Der SKAFF kannjedoch Handlungen, welche den Aufwand derVersicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nurim Einvernehmen mit dem Hauptverband der öster-reichischen Sozialversicherungsträger vornehmen.Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlichhergestellt werden.

§ 89Ansprüche gegenüber Versicherten

und anderen Personen

Wenn Leistungen gemäß § 77 gewährt werden, hatder Träger der Fondskrankenanstalt oder der SKAFFgegenüber dem Versicherten, Patienten oder den fürihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinenAnspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievonsind nur der Kostenbeitrag gemäß § 76 und derKostenbeitrag gemäß § 447 f Abs. 6 ASVG.

§ 90Verträge zwischen Sozialversicherungsträgern

und Fondskrankenanstalten

Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zuden Fondskrankenanstalten werden durch privat-rechtliche Verträge geregelt. Ansprüche aufZahlungen können durch diese Verträge nicht rechts-gültig begründet werden, sofern es sich nicht umLeistungen nach § 77 Abs. 5 dieses Gesetzes handelt.Die Verträge, ausgenommen Vereinbarungen überLeistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter SatzB-KUVG, sind zwischen dem Hauptverband derösterreichischen Sozialversicherungsträger im Ein-vernehmen mit den in Betracht kommenden Sozial-versicherungsträgern einerseits und dem Träger derKrankenanstalt andererseits im Einvernehmen mitdem SKAFF abzuschließen. Diese Verträge sind nurdann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossenwurden.

§ 91

Verträge zwischen Sozialversicherungsträgernund Nicht-Fondskrankenanstalten

Verträge mit den im § 149 Abs. 1 ASVG genanntenKrankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeitder schriftlichen Form und haben insbesondere nähereBestimmungen über die Einweisung, die Ein-sichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung desKrankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte,Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, fernerüber die ärztliche Untersuchung durch einen vomVersicherungsträger beauftragten Facharzt in derAnstalt, im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.

§ 92

Anhörung der Landeskommission

Im sanitätsbehördlichen Verfahren zur Erteilung,Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungs-bewilligung bzw. der Betriebsbewilligung sowie beider Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ist dieLandeskommission als Organ des SKAFF, soweitFondskrankenanstalten betroffen werden, zu hören.

Anlage 2

Übergangsrecht zum § 38 a KALG

(1) Im ersten Kalenderjahr nach In-Kraft-Treten desGesetzes LGBl. Nr. 8/1999 sind die Aufstockungs-beträge (§ 38 a Abs. 8 Z. 3) so zu berechnen, als ob dasGesetz LGBl. Nr. 8/1999 schon vorher anzuwendengewesen wäre.

(2) In den ersten drei Jahren ab In-Kraft-Treten desGesetzes LGBl. Nr. 8/1999 darf das monatlicheArzthonorar eines Arztes im Jahresdurchschnitt dieHöchstgrenze von 125.000 Schilling unter Ein-rechnung der Ärztedienstzulage II (Landesvertrags-bedienstetengesetz) nicht überschreiten. Für jeneÄrzte, deren durchschnittliches monatliches Arzt-honorar im Jahr 1996 höher als 125.000 Schilling war,stellt der jeweilige Monatsdurchschnitt des Jahres1996 die individuelle Höchstgrenze für den Jahres-durchschnitt dar. Die auf Grund dieser Regelung nichtauszubezahlenden Teile des Arzthonorars sind in dieAufstockungsmasse (§ 38 a Abs. 8 Z. 1) einzubringen.

(3) Wenn einem Arzt – ausgenommen Turnusärztein Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin – nachdem In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II (Landes-vertragsbedienstetengesetz) weniger als 90 Prozentdes ihm nach der vor In-Kraft-Treten des GesetzesLGBl. Nr. 8/1999 zustehenden Arzthonorars zukommt,so hat er Anspruch auf 90 Prozent des ihm bisher zu-stehenden Arzthonorars unter Einrechnung derÄrztedienstzulage II, jedoch nur bis zur Höchstgrenzedes Abs. 2. Der Anspruch auf Verlustausgleich endet,wenn der Arzt

1. die Organisationseinheit verlässt (ausgenommenDienstzuteilungen) oder

2. eine höhere Position an derselben Organisations-einheit erlangt (Oberarzt, Departementleiter,Abteilungsleiter oder Institutsleiter) oder

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178 LGBl., Stück 14, Nr. 66, ausgegeben am 6. Juli 1999 4

3. sobald ihm die entsprechende Summe auch aufGrundlage des § 38 a KALG des Gesetzes LGBl.Nr. 8/1999 im Jahresdurchschnitt erstmalszukommt.

Der allfällige Verlust ist für jeden Arzt entsprechendjener Organisationseinheit zu ermitteln, an der er sichzum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des GesetzesLGBl. Nr. 8/1999 befindet, und zwar auf Grundlageder Abteilungs-Arzthonorarsumme des Jahres 1996und der Abteilungs-Honorarpunkte vom 1. März 1997;zwischen dem 1. März 1997 und dem In-Kraft-Tretendes Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999 eingestellte Ärztegelten hierbei als am 1. März 1997 beschäftigt. DerVerlustausgleich ist einmal jährlich auszuzahlen.

(4) Abs. 3 ist für Leiter nicht gegliederterAbteilungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass derihnen zustehenden Verlustausgleich dann auf 40 Pro-

zent der Abteilungs-Arzthonorarsumme aufzufüllenist, wenn ihre Organisationseinheit keinen Auf-stockungsbetrag gemäß § 38 a Abs. 8 erhält. DieAuffüllung auf 40 Prozent der Abteilungs-Arzthonorarsumme ist ihnen bei sonst gleichenVoraussetzungen auf Antrag auch zu gewähren, wennihnen erst nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretensdes Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999 unter Einrechnung derÄrztedienstzulage II weniger als 90 Prozent des ihnennach der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl.Nr. 8/1999 zustehenden Arzthonorars zukommt; dieserAnspruch ist bis zum 31. Dezember eines Jahresjeweils rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahrunter Nachweis eines Verlustes von mehr als 10 Pro-zent geltend zu machen.

(5) Diese Übergangsbestimmungen treten mit31. Dezember 2003 außer Kraft.

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