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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1163 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1979 Ausgegeben am 31. Mai 1979 77. Stück 221. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über den Mutterschutz (Mutter- schutzgesetz) 221. Kundmachung der Bundesregierung vom 17. April 1979, mit der das Bundesge- setz über den Mutterschutz (Mutterschutz- gesetz) wiederverlautbart wird Artikel I (1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsge- setzes, BGBl. Nr. 114/1947, wird das Mutter- schutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, in der Anlage wiederverlautbart. (2) Das Mutterschutzgesetz ist mit 1. Mai 1957 in Kraft getreten. Artikel II (1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben: 1. Art. 10 der EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/ 1959, 2. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutz- gesetz abgeändert wird, BGBl. Nr. 240/1960, 3. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 240/1960, mit dem das Mutter- schutzgesetz abgeändert wird, ergänzt wird, BGBl. Nr. 68/1961, 4. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzge- setz neuerlich abgeändert wird, BGBl. Nr. 199/1963, 5. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzge- setz geändert wird, BGBl. Nr. 178/1974, 6. Art. VIII des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974, 7. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutz- gesetz geändert wird, BGBl. Nr. 459/1974, 8. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutz- gesetz geändert wird, BGBl. Nr. 342/1978. (2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvor- schriften sind mit folgenden Tagen in Kraft getreten: 1. Die EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, mit 1. Juni 1959, 2. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 240/1960 mit 1. Jänner 1961, 3. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/1961 mit 14. März 1961, 4. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 199/1963 mit 1. Oktober 1963, 5. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 178/1974 mit 1. April 1974, 6. das Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974, mit 1. Jänner 1975, 7. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 459/1974 mit 1. April 1974, 8. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/1978 mit 1. Juli 1978. Artikel HI (1) Nachstehende Bestimmungen des Mutter- schutzgesetzes sind aufgehoben worden: 1. § 28 durch Art. I 2. 15 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1978, 2. § 32 durch Art. I 2. 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1974. Die genannten Bestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt. (2) §§ 38 und 39 sind gegenstandslos geworden und werden bei der Wiederverlautbarung nicht berücksichtigt. (3) § 37 Abs. 1 Satz 2 ist mit Rücksicht auf die allgemeine Verlängerung der Verjährungsfrist durch die VStG-Novelle, BGBl. Nr. 101/1977, gegenstandslos geworden. (4) Der Klammerausdruck „(den Vertrauens- männern)" im § 10 Abs. 3 wird weggelassen, weil dem Betriebsrätegesetz durch § 50 im Zu- sammenhang mit §§ 162 und 167 Arbeitsver- fassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, derogiert worden ist. Dieser Ausdruck wird daher als nicht mehr geltend festgestellt. (5) Im § 35 Abs. 3 wird bei der Wiederver- lautbarung der Ausdruck „Bundesministerium" durch den Ausdruck „Bundesminister" ersetzt. Artikel IV Folgende bisherigen Paragraphenbezeichnun- gen werden im wiederverlautbarten Text geän- dert: 12 130

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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1979 Ausgegeben am 31. Mai 1979 77. Stück

2 2 1 . Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über den Mutterschutz (Mutter-schutzgesetz)

2 2 1 . Kundmachung der Bundesregierungvom 17. April 1979, mit der das Bundesge-setz über den Mutterschutz (Mutterschutz-

gesetz) wiederverlautbart wird

Artikel I

(1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsge-setzes, BGBl. Nr. 114/1947, wird das Mutter-schutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, in der Anlagewiederverlautbart.

(2) Das Mutterschutzgesetz ist mit 1. Mai1957 in Kraft getreten.

Artikel II

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden dieÄnderungen und Ergänzungen berücksichtigt, diesich aus den nachstehenden Rechtsvorschriftenergeben:

1. Art. 10 der EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959,

2. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutz-gesetz abgeändert wird, BGBl. Nr. 240/1960,

3. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz,BGBl. Nr. 240/1960, mit dem das Mutter-schutzgesetz abgeändert wird, ergänzt wird,BGBl. Nr. 68/1961,

4. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzge-setz neuerlich abgeändert wird, BGBl.Nr. 199/1963,

5. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzge-setz geändert wird, BGBl. Nr. 178/1974,

6. Art. VIII des Strafrechtsanpassungsgesetzes,BGBl. Nr. 422/1974,

7. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutz-gesetz geändert wird, BGBl. Nr. 459/1974,

8. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutz-gesetz geändert wird, BGBl. Nr. 342/1978.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvor-schriften sind mit folgenden Tagen in Kraftgetreten:

1. Die EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, mit1. Juni 1959,

2. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 240/1960 mit1. Jänner 1961,

3. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/1961 mit14. März 1961,

4. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 199/1963 mit1. Oktober 1963,

5. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 178/1974 mit1. April 1974,

6. das Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl.Nr. 422/1974, mit 1. Jänner 1975,

7. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 459/1974 mit1. April 1974,

8. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/1978 mit1. Juli 1978.

Artikel HI

(1) Nachstehende Bestimmungen des Mutter-schutzgesetzes sind aufgehoben worden:

1. § 28 durch Art. I 2. 15 des BundesgesetzesBGBl. Nr. 342/1978,

2. § 32 durch Art. I 2. 13 des BundesgesetzesBGBl. Nr. 178/1974.

Die genannten Bestimmungen werden als nichtmehr geltend festgestellt.

(2) §§ 38 und 39 sind gegenstandslos gewordenund werden bei der Wiederverlautbarung nichtberücksichtigt.

(3) § 37 Abs. 1 Satz 2 ist mit Rücksicht auf dieallgemeine Verlängerung der Verjährungsfristdurch die VStG-Novelle, BGBl. Nr. 101/1977,gegenstandslos geworden.

(4) Der Klammerausdruck „(den Vertrauens-männern)" im § 10 Abs. 3 wird weggelassen,weil dem Betriebsrätegesetz durch § 50 im Zu-sammenhang mit §§ 162 und 167 Arbeitsver-fassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, derogiertworden ist. Dieser Ausdruck wird daher als nichtmehr geltend festgestellt.

(5) Im § 35 Abs. 3 wird bei der Wiederver-lautbarung der Ausdruck „Bundesministerium"durch den Ausdruck „Bundesminister" ersetzt.

Artikel IV

Folgende bisherigen Paragraphenbezeichnun-gen werden im wiederverlautbarten Text geän-dert:

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1164 77. Stück — Ausgegeben am 31. Mai 1979 — Nr. 221

Artikel V

Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als„Mutterschuttgesetz 1979 — MSchG" zu bezeich-nen.

Artikel VI

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautba-rung wird der Tag der Kundmachung im Bun-desgesetzblatt festgestellt.

Kreisky Androsch Pahr MoserLeodolter Staribacher LancRösch Haiden Weißenberg Sinowatz

Lausecker Firnberg

Anlage

Mutterschutzgesetz 1979 — MSchGABSCHNITT I

G e l t u n g s b e r e i c h

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für1. Dienstnehmerinnen,2. Heimarbeiterinnen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwendenauf

1. Dienstnehmerinnen, für deren Dienstver-hältnis das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1978, gilt,

2. Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstver-hältnis zu einem Land, einer Gemeinde odereinem Gemeindeverband stehen, sofern sienicht in Betrieben tätig sind.(BGBl. Nr. 342/1978, Art. 1 Z. 1)

(3) Abweichend von Abs. 2 lit. b ist diesesBundesgesetz auf Dienstnehmerinnen anzuwen-den, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2oder Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vomBund zu regeln ist. (BGBl. Nr. 342/1978, Art. 1Z.1)

(4) Die in diesem Bundesgesetz für Dienst-nehmerinnen getroffenen Regelungen gelten auchfür weibliche Lehrlinge, die für Dienstgeber ge-troffenen Regelungen auch für Auftraggeber imSinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBLNr. 105/1961. (BGBl. Nr. 178/1974, Art. I Z. 1lit. b)

§ 2. Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt

1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in§ 18 genannten Dienstverhältnisse stehen,mit den in Abschnitt III vorgesehenen Ab-weichungen;

2. für die in privaten Haushalten beschäftig-ten Dienstnehmerinnen mit den in Ab-schnitt IV vorgesehenen Abweichungen;

3. für Heimarbeiterinnen mit den in Ab-schnitt V vorgesehenen Abweichungen.(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z. 2)

ABSCHNITT II

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

§ 3. (1) Werdende Mütter dürfen in den letz-ten acht Wochen vor der voraussichtlichen Ent-bindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigtwerden. (BGBl. Nr. 178/1974, Art. I Z. 2 lit. a)

(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) ist auf Grundeines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgtdie Entbindung früher oder später als im Zeug-nis angegeben, so verkürzt oder verlängert sichdiese Frist entsprechend. (BGBl. Nr. 178/1974,Art. I Z.2 lit. b)

(3) Über die Achtwochenfrist (Abs. 1) hinausdarf eine werdende Mutter auch dann nicht be-schäftigt werden, wenn nach einem von ihr vor-gelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztesoder eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit vonMutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäfti-gung gefährdet wäre.

(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihreSchwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitigeBeendigung der Schwangerschaft eingetreten ist,dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen.Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalbder vierten Woche vor dem Beginn der Acht-wochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber auf derenBeginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangendes Dienstgebers haben werdende Mütter über das

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Bestehen der Schwangerschaft und den voraus-sichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung eine kas-senärztliche Bescheinigung vorzulegen. (BGBl.Nr. 178/1974, Art. 1 Z.2 lit. c)

(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nach-weis der Schwangerschaft und des voraussicht-lichen Zeitpunktes der Entbindung, der vomDienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeberzu tragen.

(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüg-lich nach Kenntnis von der Schwangerschaft einerDienstnehmerin (Heimarbeiterin), oder, wenn ereine kassenärztliche Bescheinigung darüber ver-langt hat (Abs. 4), unverzüglich nach Vorlagedieser Bescheinigung hievon dem zuständigenArbeitsinspektorat Mitteilung zu machen. Ist derBetrieb vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspek-tion ausgenommen, so hat der Dienstgeber dieMitteilung über die Schwangerschaft einer Dienst-nehmerin an die gemäß § 35 Abs. 1 berufeneBehörde zu richten. Hiebei sind Name, Alterund Tätigkeit der werdenden Mutter anzugeben.(BGBl. Nr. 178/1974, Art. I Z. 2 lit. d)

§ 4. (1) Werdende Mütter dürfen nicht mitschweren körperlichen Arbeiten und nicht mitArbeiten beschäftigt werden, die nach der Art desArbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeits-stoffe oder -geräte für ihren Organismus wäh-rend der Schwangerschaft oder für das werdendeKind schädlich sind.

(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sindinsbesondere anzusehen:

1. Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten vonmehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlichLasten von mehr als 10 kg Gewicht ohnemechanische Hilfsmittel von Hand gehobenoder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kgGewicht oder gelegentlich Lasten von mehrals 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfs-mittel von Hand bewegt oder befördertwerden; wenn größere Lasten mit mechani-schen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder be-fördert werden, darf die körperliche Bean-spruchung nicht größer sein als bei vorste-hend angeführten Arbeiten;

2. Arbeiten, die von werdenden Müttern über-wiegend im Stehen verrichtet werden müs-sen, sowie Arbeiten, die diesen in ihrer sta-tischen Belastung gleichkommen, es sei denn,daß Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhenbenützt werden können; nach Ablauf desfünften Monates der Schwangerschaftalle derartigen Arbeiten, sofern sie längerals vier Stunden verrichtet werden, auchdann, wenn Sitzgelegenheiten zum kürzenAusruhen benützt werden können; (BGBl.Nr. 178/1974, Art. I Z. 3 lit. a)

3. Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufs-erkrankung im Sinne der einschlägigen Vor-schriften des Allgemeinen Sozialversiche-

rungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletztgeändert durch BGBl. Nr. 704/1976, gege-ben ist;

4. Arbeiten, bei denen die werdenden Mütterschädlichen Einwirkungen von gesundheits-gefährlichen Stoffen oder Strahlen, vonStaub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,Kälte oder Nässe ausgesetzt sind;

5. die Bedienung von Geräten und Maschinenaller Art, sofern damit eine hohe Fußbean-spruchung verbunden ist;

6. die Bedienung von Geräten und Maschinenmit Fußantrieb, sofern damit eine hohe Fuß-beanspruchung verbunden ist;

7. die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln;(BGBl. Nr. 178/1974, Art. I Z.3 lit. b)

8. das Schälen von Holz mit Handmessern;9. Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten,

Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeits-tempo, leistungsbezogene Prämienarbeitenund sonstige Arbeiten, bei denen durch ge-steigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelterzielt werden kann, wie beispielsweise Ar-beiten, für die Entgelt gebührt, das aufArbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,statistischen Verfahren, Datenerfassungs-verfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähn-lichen Entgeltfindungsmethoden beruht,wenn die damit verbundene durchschnittlicheArbeitsleistung die Kräfte der werdendenMutter übersteigt. Nach Ablauf des fünftenMonats der Schwangerschaft sind Akkord-arbeiten, akkordähnliche Arbeiten, leistungs-bezogene Prämienarbeiten sowie Fließarbei-ten mit vorgeschriebenem Arbeitstempojedenfalls untersagt; Arbeiten, für die Ent-gelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlich-keits)bewertungsverfahren, statistischen Ver-fahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinst-zeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfin-dungsmethoden beruht, können im Einzel-fall vom zuständigen Arbeitsinspektoratuntersagt werden. (BGBl. Nr. 178/1974,Art. I Z.3 lit. c)

(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbei-ten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rück-sicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Un-fallsgefahren ausgesetzt sind.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeits-inspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbotgemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.

(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,bei denen sie sich häufig übermäßig streckenoder beugen oder bei denen sie häufighocken oder sich gebückt halten müssen,sowie mit Arbeiten, bei denen der Körperübermäßigen Erschütterungen ausgesetzt ist,nicht beschäftigt werden, wenn das Arbeits-inspektorat auf Antrag der Dienstnehmerin oder

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von Amts wegen entscheidet, daß diese Arbeitenfür den Organismus der werdenden Mutter oderfür das werdende Kind schädlich sind.

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

§ 5. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zumAblauf von acht Wochen nach ihrer Entbindungnicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten,Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindun-gen beträgt diese Frist zwölf Wochen. Ist eineVerkürzung der Achtwochenfrist vor der Ent-bindung eingetreten, so verlängert sich die acht-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Aus-maß dieser Verkürzung, höchstens jedoch aufzwölf Wochen. (BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z. 3)

(2) Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Ent-bindung über die in Abs. 1 festgelegten Fristenhinaus zu Arbeiten nicht zugelassen werden, so-lange sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehme-rinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeitohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen undauf Verlangen des Dienstgebers eine ärztlicheBestätigung über die voraussichtliche Dauer derArbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eineDienstnehmerin diesen Verpflichtungen nichtnach, so verliert sie für die Dauer der Säumnisden Anspruch auf das Entgelt. (BGBl. Nr. 178/1974, Art. 1 Z.4 lit. b)

(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ab-lauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindungnicht mit den im § 4 Abs. 2 lit. a, b, c, d, hund i genannten Arbeiten beschäftigt werden.

(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3hinaus kann das Arbeitsinspektorat für Dienst-nehmerinnen, die nach dem Zeugnis eines Arbeits-inspektionsarztes oder eines Amtsarztes in denersten Monaten nach ihrer Entbindung nichtvoll leistungsfähig sind, dem Dienstgeber dieMaßnahmen auftragen, die zum Schutz der Ge-sundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.

(5) Wird dem Auftrag nach Abs. 4 nicht ent-sprochen, so hat das Arbeitsinspektorat bei derzuständigen Verwaltungsbehörde (§ 36) die Er-lassung der erforderlichen Verfügung zu bean-tragen. § 7 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes1974, BGBl. Nr. 143, bleibt unberührt. (BGBl.Nr. 342/1978, Art. I Z. 4)

Verbot der Nachtarbeit

§ 6. (1) Werdende und stillende Mütter dür-fen — abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3zugelassenen Ausnahmen — von zwanzig bissechs Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Werdende und stillende Mütter, die imVerkehrswesen, bei Musikaufführungen, Theater-vorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Dar-bietungen, Lustbarkeiten, Filmaufnahmen und inLichtspieltheatern oder als Krankenpflegeperso-nal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrts-

anstalten oder in mehrschichtigen Betrieben be-schäftigt sind, dürfen bis zweiundzwanzig Uhrbeschäftigt werden, sofern im Anschluß an dieNachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit vonmindestens elf Stunden gewährt wird.

(3) Auf Antrag des Dienstgebers kann das Ar-beitsinspektorat im Einzelfall die Beschäftigungwerdender und stillender Mütter im Gast- undSchankgewerbe und im Beherbergungswesen biszweiundzwanzig Uhr, bei Musikaufführungen,Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellun-gen, Darbietungen, Lustbarkeiten und in Licht-spieltheatern bis dreiundzwanzig Uhr bewilligen,wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendigist und es der Gesundheitszustand der Dienst-nehmerin erlaubt. Diese Bewilligung darf nurerteilt werden, wenn der Dienstnehmerin im An-schluß an die Nachtarbeit eine ununterbrocheneRuhezeit von mindestens elf Stunden gesichertist.

(4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 geltennur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehme-rinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften ver-boten ist.

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 7. (1) Werdende und stillende Mütter dür-fen — abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3zugelassenen Ausnahmen — an Sonn- und gesetz-lichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht1. für die Beschäftigung bei Musikaufführun-

gen, Theatervorstellungen, öffentlichenSchaustellungen, Darbietungen, Lustbarkei-ten, Filmaufnahmen, im Gast-, Schank- undBeherbergungsgewerbe und in Betrieben, indenen ununterbrochen mit Schichtwechsel ge-arbeitet wird, im Rahmen der sonst zu-lässigen Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn inder der Sonn- oder Feiertagsarbeit folgen-den Woche einmal eine ununterbrocheneRuhezeit von mindestens vierundzwanzigStunden im Anschluß an eine Nachtruhe ge-währt wird;

2. für die Beschäftigung in Betrieben, für dieSonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist,wenn der Ersatzruhetag für die gesamteBelegschaft auf einen bestimmten Werktagfällt;

3. für die Beschäftigung in Betrieben, für dieSonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist,wenn im Betrieb insgesamt nicht mehr alsfünf Dienstnehmer regelmäßig beschäftigtsind, außer der werdenden oder stillendenMutter nur noch ein Dienstnehmer beschäf-tigt ist, der eine gleichartige Beschäftigungausüben kann, und wenn in der der Sonn-oder Feiertagsarbeit folgenden Woche ein-mal eine ununterbrochene Ruhezeit von

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mindestens vierundzwanzig Stunden im An-schluß an eine Nachtruhe gewährt wird.

(3) Auf Antrag des Dienstgebers kann dasArbeitsinspektorat im Einzelfall weitere Ausnah-men bewilligen, wenn dies aus betrieblichenGründen unerläßlich ist und wenn in der derSonn- oder Feiertagsarbeit folgenden Woche ein-mal eine ununterbrochene Ruhezeit von min-destens vierundzwanzig Stunden im Anschluß aneine Nachtruhe gesichert ist.

(4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 geltennur, soweit Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienst-nehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschrif-ten verboten ist.

Verbot der Mehrarbeit

§ 8. Werdende und stillende Mütter dürfenüber die gesetzlich oder in einem Kollektivver-trag festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus nichtbeschäftigt werden; keinesfalls darf die wöchent-liche Arbeitszeit vierzig Stunden übersteigen.

(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z. 5)

Stillzeit

§ 9. (1) Stillenden Müttern ist auf Verlangendie zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeitfreizugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, andenen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalbStunden arbeitet, fünfundvierzig Minuten zu be-tragen; bei einer Arbeitszeit von acht oder mehrStunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeitvon je fünfundvierzig Minuten oder, wenn inder Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheitvorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzigMinuten zu gewähren.

(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darfkein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darfvon stillenden Müttern nicht vor- oder nachge-arbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichenVorschriften oder kollektivvertraglichen Be-stimmungen vorgesehenen Ruhepausen ange-rechnet werden.

(3) Das Arbeitsinspektorat kann, wenn es diebesonderen Verhältnisse des Einzelfalles erfor-dern, dem Dienstgeber im Rahmen der Abs. 1und 2 eine bestimmte Verteilung der Stillzeitenauftragen. § 5 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf Antrag des Arbeitsinspektorates kanndie zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36) dieEinrichtung von Stillräumen vorschreiben.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 10. (1) Dienstnehmerinnen kann währendder Schwangerschaft und bis zum Ablauf vonvier Monaten nach der Entbindung rechtswirk-sam nicht gekündigt werden, es sei denn, daßdem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungs-weise Entbindung nicht bekannt ist.

(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam,wenn die Schwangerschaft beziehungsweise Ent-bindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeits-tagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schrift-licher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nachderen Zustellung, bekanntgegeben wird. Dieschriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft be-ziehungsweise Entbindung ist rechtzeitig, wennsie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegebenwird. Wendet die Dienstnehmerin die Schwanger-schaft beziehungsweise Entbindung innerhalb derFünftagefrist ein, so hat sie gleichzeitig durcheine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaftoder die Vermutung der Schwangerschaft nach-zuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindesvorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin ausGründen, die nicht von ihr zu vertreten sind,dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungs-weise Entbindung nicht innerhalb der Fünftage-frist bekanntgeben, so ist die Bekanntgabe recht-zeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall desHinderungsgrundes nachgeholt wird.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 kanneine Kündigung rechtswirksam ausgesprochenwerden, wenn vorher die Zustimmung des Eini-gungsamtes eingeholt wurde. Der Dienstgeberhat im Fall einer Antragstellung auf Zustim-mung des Einigungsamtes zur Kündigungdem Betriebsrat gleichzeitig mit der Ein-bringung des Antrages hierüber Mitteilungzu machen. Die Zustimmung zur Kündi-gung ist nur dann zu erteilen, wenn derDienstgeber das Dienstverhältnis wegen einerEinschränkung oder Stillegung des Betriebes oderder Stillegung einzelner Betriebsabteilungen nichtohne Schaden für den Betrieb weiter aufrecht-erhalten kann oder wenn sich die Dienstnehme-rin in der mündlichen Verhandlung vor demEinigungsamt nach Rechtsbelehrung der Parteiendurch den Vorsitzenden (Stellvertreter) über denKündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mitder Kündigung einverstanden erklärt. NachStillegung des Betriebes ist eine Zustimmung desEinigungsamtes zur Kündigung nicht erforder-lich.

(4) Wurde einer Dienstnehmerin wegen Still-legung des Betriebes gekündigt (Abs. 3) undnimmt dieser Betrieb bis zum Ablauf von vierMonaten nach der Entbindung der Dienstnehme-rin seine Tätigkeit wieder auf, so ist die seiner-zeitige Kündigung als rechtsunwirksam anzu-sehen, wenn die Dienstnehmerin dies beimDienstgeber beantragt. Ein solcher Antrag mußinnerhalb von zwei Monaten nach Wiederauf-nahme der Tätigkeit des Betriebes gestellt wer-den. Mit der Antragstellung hat sich die Dienst-nehmerin beim Dienstgeber zur Wiederaufnahmeder Arbeit zu melden. Besteht zur Zeit der An-tragstellung für die Dienstnehmerin ein Beschäf-tigungsverbot nach diesem Bundesgesetz (§ 3Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2) oder nimmt

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die Dienstnehmerin einen Karenzurlaub (§ 15)in Anspruch, so hat sie dies dem Dienstgeberbei der Antragstellung mitzuteilen und nachWegfall des Beschäftigungsverbotes beziehungs-weise nach Beendigung des Karenzurlaubes dieArbeit aufzunehmen.

(5) Eine entgegen den Abs. 1 bis 3 ausgespro-chene Kündigung ist rechtsunwirksam.

(6) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienst-verhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wennsie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjäh-rigen Dienstnehmerinnen muß dieser Verein-barung überdies eine Bescheinigung eines Eini-gungsamtes oder einer gesetzlichen Interessenver-tretung der Dienstnehmer beigeschlossen sein,aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin überden Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetzbelehrt wurde. (BGBl. Nr. 178/1974, Art. 1 Z. 5)

§ 11. Der Ablauf der Beschäftigungsbewilli-gung oder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975) einer Ausländerin wird im Falleder Schwangerschaft und der Entbindung bis zudem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienst-verhältnis nach §10 Abs. 1 und den dafür sonstgeltenden gesetzlichen oder vertraglichen Be-stimmungen rechtsgültig beendet werden kann.

(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z. 6)

§ 12. (1) Dienstnehmerinnen können währendder Schwangerschaft und bis zum Ablauf vonvier Monaten nach der Entbindung bei sonstigerRechtsunwirksamkeit nur entlassen werden,wenn sie

1. die Arbeit unbefugt verlassen haben oderbeharrlich ihre Pflichten vernachlässigen oderdie übrigen Dienstnehmer zum Ungehorsamgegen den Dienstgeber oder zu gesetzwidri-gen Handlungen zu verleiten versuchen;

2. im Dienst untreu sind oder sich in ihrerTätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers vondritten Personen unberechtigt Vorteile zu-wenden lassen;

3. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ver-raten oder ohne Einwilligung des Dienstge-bers ein der Verwendung im Betrieb (Haus-halt) abträgliches Nebengeschäft betreiben;

4. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrver-letzungen gegen den Dienstgeber, dessen Fa-milienangehörige oder Dienstnehmer desBetriebes (Haushaltes) zuschulden kommenlassen;

5. sich einer gerichtlich strafbaren Handlung,die nur vorsätzlich begangen werden kannund mit einer mehr als einjährigen Frei-heitsstrafe bedroht ist, oder aus Gewinn-sucht einer anderen gerichtlich strafbarenHandlung schuldig machen; (BGBl. Nr. 422/1974, Art. VIII)

6. der Trunksucht verfallen und wiederholtfruchtlos verwarnt worden sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und d ist derdurch die Schwangerschaft beziehungsweise durchdie Entbindung der Dienstnehmerin bedingteaußerordentliche Gemütszustand zu berücksich-tigen.

§ 13. (1) Gegen die Entscheidung des Eini-gungsamtes im Verfahren nach § 10 Abs. 3 istkeine Berufung zulässig. (BGBl. Nr. 92/1959,Art. 10)

(2) Die Dienstnehmerin hat im Verfahren vordem Einigungsamt Parteistellung.

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

§ 14. (1) Macht die Anwendung des § 4, des§ 5 Abs. 3 bis 5 oder des § 6 eine Änderungder Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hatdie Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, dasdem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den siewährend der letzten dreizehn Wochen desDienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogenhat. Fallen in diesen Zeitraum Zeiten, währendderer die Dienstnehmerin infolge Erkrankungoder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogenhat, so verlängert sich der Zeitraum von dreizehnWochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben beider Berechnung des Durchschnittsverdienstesaußer Betracht. Die vorstehende Regelung giltauch, wenn sich durch die Änderung der Beschäf-tigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung derArbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, daß derBerechnung des Entgelts die Arbeitszeit zu-grunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerinohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.Bei Saisonarbeit in einer im § 4 Abs. 2 lit. i be-zeichneten Art ist der Durchschnittsverdienst derletzten dreizehn Wochen nur für die Zeit weiter-zugewähren, während der solche Arbeiten imBetrieb verrichtet werden; für die übrige Zeitist das Entgelt weiterzugewähren, das die Dienst-nehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft er-halten hätte. (BGBl. Nr. 178/1974, Art. I Z. 6lit. a und b; BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z. 7)

(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 3 Abs. 3nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienst-nehmerinnen, für die auf Grund des § 4, des § 5Abs. 3 bis 5 oder des § 6 keine Beschäftigungs-möglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruchauf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1sinngemäß anzuwenden ist. (BGBl. Nr. 178/1974,Art. I Z.6 lit. c)

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 bestehtnicht für Zeiten, während derer Wochengeld oderKrankengeld nach dem Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetz bezogen werden kann; ein An-spruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zumKrankengeld wird hiedurch nicht berührt.

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77. Stück — Ausgegeben am 31. Mai 1979 — Nr. 221 1169

(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruchauf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge imSinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuer-gesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in den Kalender-jahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochen-geld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil desKalenderjahres entspricht, in den keine derar-tigen Zeiten fallen. (BGBl. Nr. 459/1974, Art. 1Z.2)

Karenzurlaub

§ 15. (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Ver-langen im Anschluß an die Frist des § 5 Abs. 1und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsent-gelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahresnach ihrer Entbindung zu gewähren; das gleichegilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbrauchtwurde oder die Dienstnehmerin durch Krank-heit oder Unglücksfall an der Dienstleistung ver-hindert war. (BGBl. Nr. 240/1960, Art. I)

(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruchauf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge imSinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuer-gesetzes 1972 in den Kalenderjahren, in die Zei-ten eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 fallen, indem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahresentspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungenwerden dadurch nicht berührt. Soweit nichtsanderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenz-urlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstneh-merin, die sich nach der Dauer der Dienstzeitrichten, außer Betracht. Die Zeit eines gemäßAbs. 1 gewährten Karenzurlaubes wird auf dieDauer der Lehrzeit nicht angerechnet. (BGBl.Nr. 240/1960 Art. I; BGBl. Nr. 68/1961, Art. IZ. 1; BGBl. Nr. 178/1974, Art. I Z. 7)

(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiteneines Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, sogebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nichtverbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das demum die Dauer des Karenzurlaubes verkürztenDienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Be-rechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werk-tagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzu-runden. (BGBl. Nr. 240/1960, Art. I)

(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt,so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlas-sungsschutz nach den §§ 10 und 12 bis zum Ab-lauf von vier Wochen nach Beendigung des Ka-renzurlaubes. (BGBl. Nr. 240/1960, Art. 1)

(5) Die §§ 10, 12 Abs. 1, 13, 16 sowie dieAbs. 1 bis 4 sind auf Dienstnehmerinnen, die

1. allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind,welches das erste Lebensjahr noch nicht voll-endet hat, an Kindes Statt angenommenhaben (Adoptivmütter);

2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Stattanzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflegegenommen haben, mit dem Kind im selbenHaushalt leben und es überwiegend selbstpflegen,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungensinngemäß anzuwenden, wenn sie einen Karenz-urlaub im Sinne des § 1 5 Abs. 1 in Anspruchnehmen wollen. An Stelle der Bekanntgabe derSchwangenschaft (§ 10 Abs. 2) tritt die Mittei-lung von der Annahme an Kindes Statt odervon der behördlichen Verständigung über dieZusage der Übergabe und der Erklärung, einKind in Pflege übernehmen zu wollen; in beidenFällen muß mit der Mitteilung das Verlangenauf Gewährung eines Karenzurlaubes verbun-den sein. An Stelle des in § 15 Abs. 1 ersterHalbsatz festgelegten Zeitpunktes ist Adoptiv-müttern der Karenzurlaub ab dem Tag der An-nahme an Kindes Statt, Dienstnehmerinnen imSinne der Z. 2 ab dem Tag der Übernahme einesKindes in Pflege bis zum Ablauf eines Jahresnach dessen Geburt zu gewähren. (BGBl. Nr. 342/1978, Art. 1 Z. 8)

Dienst(Werks)wohnung§ 16. Vereinbarungen, durch die der Anspruch

der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst-(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft be-rührt wird, müssen während der Dauer desKündigungs- und Entlassungsschutzes gemäߧ§ 10, 12 und 15 Abs. 4, um rechtswirksam zusein, vor dem Einigungsamt nach Rechtsbeleh-rung der Dienstnehmerin getroffen werden.

(BGBl. Nr. 178/1974, Art. 1 Z. 8)

Auflegen des Gesetzes§ 17. Jeder Dienstgeber, der Dienstnehmerin-

nen beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Bun-desgesetzes im Betrieb an geeigneter, für dieDienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelleaufzulegen.

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für Bedien-stete in bestimmten Zweigen des

öffentl ichen Dienstes

§ 18. Abschnitt II gilt mit den in den §§ 19bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienst-nehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

1. zum Bund,2. zu einem Land, einer Gemeinde oder einem

Gemeindeverband, sofern die Dienstneh-merin in einem Betrieb tätig ist,

3. gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,4. gemäß Art. 14 a Abs. 3 B-VG

stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einemDienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstaltoder einem Fonds, auf das nach dem Vertrags-bedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, dessen

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§ 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. (BGBl.Nr. 342/1978, Art. I Z. 9)

§ 19. § 4 Abs. 2 lit. b ist auf werdende Mütter,die in land- und forstwirtschaftlichen Betriebendes Bundes, eines Landes, einer Gemeinde odereines Gemeindeverbandes beschäftigt sind, mitder Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle desWortes „überwiegend" das Wort „ständig" zutreten hat.

(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z.10)

§ 20. (1) § 10 Abs. 3 bis 6 ist nicht anzuwen-den.

(2) Während der Dauer des in den §§ 10und 15 geregelten Kündigungsschutzes und biszum Ablauf von vier Monaten nach dem Auf-hören dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruchauf die Umwandlung eines kündbaren Dienstver-hältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienst-verhältnis nicht erworben werden.

(3) Die Definitivstellung nach Ablauf der imAbs. 2 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunktzurück, in dem sie ohne die Aufschiebung imSinne des Abs. 2 erfolgt wäre.

§ 21. Eine einvernehmliche Auflösung desDienstverhältnisses während der Dauer des Kün-digungsschutzes ist nur dann rechtswirksam,wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei Min-derjährigen muß in der Vereinbarung festgestelltsein, daß die Dienstnehmerin von dem Vertreterdes Dienstgebers über den Kündigungsschutznach diesem Bundesgesetz belehrt wurde. Beieinvernehmlicher Auflösung von Dienstver-hältnissen Minderjähriger zu einer Stiftung,einer Anstalt oder einem Fonds ist § 10 Abs. 6anzuwenden.

(BGBl. Nr. 342/1978, Z. 11)

§ 22. (1) § 12 ist nicht anzuwenden.(2) Im Fall einer Entlassung während des in

den §§12 und 15 bezeichneten Zeitraumes kanndie betroffene Dienstnehmerin binnen vier Wo-chen, vom Zeitpunkt der Entlassung an gerech-net, auf Unwirksamerklärung der Entlassungklagen. Der Klage ist stattzugeben, wenn dieEntlassung nach den für das Dienstverhältnisgeltenden Vorschriften nicht gerechtfertigt ist.

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn dieEntlassung der Bediensteten durch das rechts-kräftige Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicherVorschriften gebildeten Disziplinarkommission(Disziplinargericht) verfügt wird oder das Dienst-verhältnis kraft Gesetzes erlischt.

§ 23. (1) § 15 Abs. 2 dritter Satz ist nichtanzuwenden.

(2) Soweit in dienst- und besoldungsrecht-lichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,bescheidmäßig nicht anderes verfügt oder ver-traglich nicht anderes vereinbart worden ist,

bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 15Abs. 1 bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin,die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten,außer Betracht.

(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z. 12)

ABSCHNITT IV

S o n d e r b e s t i m m u n g e n für in pr i -v a t e n H a u s h a l t e n b e s c h ä f t i g t e

D i e n s t n e h m e r i n n e n

Personenkreis

§ 24. Abschnitt II gilt mit den in den §§ 25bis 30 enthaltenen Abweichungen

1. für Dienstnehmerinnen, diea) ausschließlich zur Leistung von Dien-

sten für die Hauswirtschaft des Dienst-gebers oder für Mitglieder des Haus-standes angestellt sind und

b) in die Hausgemeinschaft des Dienst-gebers aufgenommen sind oder zwar indie Hausgemeinschaft nicht aufgenom-men sind, aber von diesem in der Regelin einem dem § 5 Abs. 1 Z. 2 des Haus-gehilfen- und Hausangestelltengesetzes,BGBl. Nr. 235/1962, entsprechendenHöchstausmaß beschäftigt werden;(BGBl. Nr. 178/1974, Art. I Z. 10)

2. für Dienstnehmerinnen, die nicht in demin Z. 1 lit. b genannten Ausmaß, sondernbei einem oder mehreren Dienstgebern nurstunden- oder tagweise mit Diensten für dieHauswirtschaft ihrer Dienstgeber beschäftigtsind, hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse.

§ 25. Die §§ 7 bis 9 und 14 bis 17 sind aufdie im § 24 genannten Personen nicht anzuwen-den. Die §§10 und 12 sind unter Berücksichti-gung der Änderungen, die sich aus den §§ 27und 28 ergeben, anzuwenden.

Ruhezeiten

§ 26. (1) Die im § 5 Abs. 3 und 4 des Haus-gehilfen- und Hausangestelltengesetzes festgeleg-ten täglichen Ruhepausen verlängern sich

1. um zwei Stunden für werdende Mütter undfür stillende Mütter, die das Kind an derArbeitsstätte stillen,

2. um zweieinhalb Stunden für stillende Müt-ter, die das Kind nicht an der Arbeitsstättestillen.(BGBl. Nr. 178/1974, Art. I Z. 11)

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 24 Z. 2 ge-nannten Dienstnehmerinnen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 27. (1) § 10 Abs. 1 und 2 gilt für die im§ 24 Z. 1 genannten Dienstnehmerinnen für dieZeit nach Ablauf des fünften Monats der Schwan-

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gerschaft bis zur Entbindung nicht. Währendder Dauer des Kündigungsschutzes kann rechts-wirksam gekündigt werden, wenn vorher dieZustimmung des Einigungsamtes eingeholt wor-den ist. Die Zustimmung zur Kündigung ist nurdann zu erteilen, wenn der Dienstgeber wegenÄnderung seiner wirtschaftlichen Verhältnissenicht in der Lage ist, eine Arbeitskraft im Haus-halt zu beschäftigen, oder der Grund, der fürihre Beschäftigung maßgebend war, weggefallenist oder wenn sich die Dienstnehmerin in dermündlichen Verhandlung vor dem Einigungs-amt nach Rechtsbelehrung der Parteien durchden Vorsitzenden (Stellvertreter) über den Kün-digungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit derKündigung einverstanden erklärt. Eine entgegendiesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung istrechtsunwirksam.

(2) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienst-verhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wennsie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjäh-rigen Dienstnehmerinnen muß der Vereinbarungüberdies eine Bescheinigung eines Einigungsamtesoder einer gesetzlichen Interessenvertretung derDienstnehmer beigeschlossen sein, aus der hervor-geht, daß die Dienstnehmerin über den Kündi-gungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrtwurde. (BGBl. Nr. 178/1974, Art. I Z. 12)

§ 28. Für die im § 24 Z. 2 genannten Dienst-nehmerinnen gelten die Vorschriften über denKündigungsschutz (§ 27) und über den Entlas-sungsschutz (§ 12) nur hinsichtlich der Dienstver-hältnisse, bei denen die wöchentliche Arbeitszeitmindestens zwanzig Stunden beträgt; auf Dienst-verhältnisse, bei denen die wöchentliche Arbeits-zeit weniger als zwanzig Stunden beträgt, sinddie Vorschriften über den Kündigungs- und Ent-lassungsschutz (§§ 10, 12 und 27) nicht anzuwen-den.

(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z. 13)

Sonderunterstützung§ 29. (1) Dienstnehmerinnen, die unter § 24

Z. 1 fallen und deren Dienstverhältnis in der Zeitnach Ablauf des fünften Monats der Schwanger-schaft bis zur Entbindung durch Kündigung desDienstgebers beendet worden ist, haben Anspruchauf eine Sonderunterstützung. Für die Ermitt-lung der Höhe der Sonderunterstützung sind dieVorschriften des § 162 Abs. 3 und 4 des All-gemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäßanzuwenden. Die Sonderunterstützung gebührtab dem der Beendigung des Dienstverhältnissesfolgenden Tag bis zu dem Zeitpunkt, ab demAnspruch auf Wochengeld nach den Vorschriftendes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes be-steht. Die Sonderunterstützung gebührt auch,wenn das Dienstverhältnis mit Zustimmung desEinigungsamtes vor dem im § 27 Abs. 1 genann-ten Zeitraum durch den Dienstgeber gekündigtworden ist, durch vorzeitigen Austritt aus einem

wichtigen Grund oder durch eine von derDienstnehmerin nicht verschuldete Entlassung ge-endet hat, und zwar frühestens ab dem Beginndes sechsten Monats der Schwangerschaft. (BGBLNr. 342/1978, Art. I Z. 14 lit. a)

(2) Für Dienstnehmerinnen, die unter § 24Z. 2 fallen, gilt Abs. 1, wenn sie in den letztenfünf Monaten vor dem Zeitpunkt, ab dem frü-hestens Sonderunterstützung in Anspruch ge-nommen werden kann, in der gesetzlichen Kran-kenversicherung pflichtversichert waren.

(3) Die Sonderunterstützung ist monatlich imnachhinein durch die nach dem Wohn- oder Auf-enthaltsort zuständig« Krankenkasse auszuzahlen.Die für Leistungen aus der Krankenversicherunggeltenden Verfahrensvorschriften des Allgemei-nen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwenden.(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z. 14 lit. b)

§ 30. (1) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 29Sonderunterstützung beziehen, sind während derDauer dieses Bezuges in der gesetzlichen Kran-kenversicherung pflichtversichert. Sie haben An-spruch auf alle Leistungen der Krankenversiche-rung nach Maßgabe der einschlägigen Bestim-mungen des Allgemeinen Sozialversicherungsge-setzes, mit Ausnahme des Anspruches auf Kran-ken-, Familien- und Taggeld. Soweit für die Be-messung von Geldleistungen nach den einschlägi-gen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetzes der Arbeitsverdienst heranzu-ziehen ist, ist für den Zeitraum des Bezuges derSonderunterstützung so vorzugehen, wie wenndas für den letzten Beitragszeitraum vor Be-endigung des Dienstverhältnisses gebührendeArbeitsentgelt auch für die Zeit des Bezuges derSonderunterstützung gebührt hätte.

(2) Für die Zeit des Bezuges der Sonderunter-stützung sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken-versicherung nicht zu entrichten.

ABSCHNITT V

S o n d e r b e s t i m m u n g e n f ü r H e i m -a r b e i t e r i n n e n

§ 31. (1) Abschnitt II gilt für Heimarbeiterin-nen mit den in den Abs. 2 und 3 enthaltenenAbweichungen hinsichtlich ihrer Beschäftigungmit Heimarbeit.

(2) Die §§ 6 bis 8 gelten mit der Maßgabe,daß auf einen Ausgabe- und Abrechnungsnach-weis keine größere Arbeitsmenge ausgegeben wer-den darf, als durch eine vollwertige Arbeitskraftohne Hilfskräfte bei Einhaltung einer achtstündi-gen täglichen Arbeitszeit bewältigt werden kann.Die Lieferfristen sind so zu bemessen, daß Auf-träge ohne Nachtarbeit, das heißt ohne Arbeitin der Zeit zwischen zwanzig Uhr und sechsUhr, und ohne Sonn- und Feiertagsarbeit aus-geführt werden können. Ist eine Heimarbeiterinfür mehrere Auftraggeber tätig, so darf die ge-

Page 10: P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien ...€¦ · sichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung eine kas-senärztliche Bescheinigung vorzulegen. (BGBl. Nr. 178/1974, Art.

1172 77. Stück — Ausgegeben am 31. Mai 1979 — Nr. 221

samte Arbeitsmenge das angeführte Ausmaßnicht überschreiten. Die Heiniarbeiterin hat, fallssie für mehrere Auftraggeber tätig ist, dies jedemihrer Auftraggeber mitzuteilen. Auf Antrag desAuftraggebers, der Mittelsperson oder der Heim-arbeiterin hat das Arbeitsinspektorat darüber zuentscheiden, welche Arbeitsmenge ausgegebenwerden darf. (BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z. 16)

(3) Die §§ 10 und 12 gelten sinngemäß mitder Maßgabe, daß der Ausschluß von der Aus-gabe von Heimarbeit einer Kündigung oder Ent-lassung gleichzuhalten ist.

(4) Über den Abs. 3 hinaus dürfen Heimar-beiterinnen während der Schwangerschaft undbis zum Ablauf von vier Monaten nach derEntbindung mit Ausnahme jener Zeiträume,während deren die Ausgabe von Heimarbeit aufGrund der Beschäftigungsverbote nach diesemBundesgesetz untersagt ist, bei der Ausgabe vonHeimarbeit im Vergleich zu den anderen Heim-arbeiterinnen des gleichen Auftraggebers nichtbenachteiligt werden. § 10 Abs. 6 ist sinngemäßanzuwenden.

(5) Heimarbeiterinnen, die entgegen Abs. 4bei der Ausgabe von Heimarbeit benachteiligtworden sind, können auf Leistung des dadurchentgangenen Entgelts klagen. Der Berechnung desentgangenen Entgelts ist das Entgelt zugrunde zulegen, das die Heimarbeiterin in den letzten drei-zehn Wochen vor Eintritt der Benachteiligungerzielt hat oder das ihr bei Bestehen eines Heim-arbeitsgesamtvertrages oder eines Heimarbeits-tarifes gebührt hätte.

§ 32. Wer Heimarbeit vergibt, hat in den Aus-gabe-, Ablieferungs- oder Auszahlungsräumeneinen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeig-neter, für die Heimarbeiterin leicht zugänglicherStelle zur Einsichtnahme aufzulegen.

ABSCHNITT VI

G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n u n dS c h l u ß b e s t i m m u n g e n

Ü b e r t r a g u n g , P f ä n d u n g u n d Ver-p f ä n d u n g v o n L e i s t u n g e n

§ 33. Die Ansprüche auf Leistungen nach § 29können rechtswirksam nur zur Deckung vongesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den An-spruchsberechtigten mit der Maßgabe übertragen,verpfändet oder gepfändet werden, daß § 6 desLohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,sinngemäß anzuwenden ist.

(BGBl. Nr. 199/1963, Art. I)

Ersatzleistung des Bundes

§ 34. Der Bund hat den Krankenkassen denAufwand an Sonderunterstützung (§ 29) zu er-setzen.

Behördenzuständigkeit undVerfahrensvorschriften

§ 35. (1) Die nach diesem Bundesgesetz denArbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben undBefugnisse sind in den vom Wirkungsbereich derArbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben vonden zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzessonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung der nach diesemBundesgesetz der Arbeitsinspektion übertragenenAufgaben und Befugnisse gilt das Arbeitsinspek-tionsgesetz 1974. (BGBl. Nr. 342/1978, Art. IZ.17)

(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Ar-beitsinspektorate gemäß § 4 Abs. 4 und 5,§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 ent-scheidet der Bundesminister für soziale Ver-waltung.

(4) Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 3 sowie Amts-handlungen gemäß § 3 Abs. 3 und § 31 Abs. 2letzter Satz sind von den Stempelgebühren undBundesverwaltungsabgaben befreit. (BGBl.Nr. 178/1974, Art. I Z. 14)

§ 36. Für die dem Arbeitsinspektionsgesetz1974 unterliegenden Betriebe ist zuständige Ver-waltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 5 unddes § 9 Abs. 4 dann, wenn die Anlage einerGenehmigung bedarf, die Genehmigungsbehörde,sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; ist jedochdie Genehmigungsbehörde eine im selbständigenWirkungsbereich des Landes tätig werdende Lan-desbehörde, so ist zuständige Behörde der Lan-deshauptmann. Für Betriebe, die der bergbe-hördlichen Aufsicht unterstehen, ist zuständigeBehörde die Berghauptmannschaft, für Betriebe,die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, der Bundes-minister für Verkehr, für Privathaushalte dieBezirksverwaltungsbehörde.

(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z. 18)

Strafbestimmungen

§ 37. (1) Dienstgeber und deren Bevollmäch-tigte, die diesem Bundesgesetz oder den aufGrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verord-nungen zuwiderhandeln, sind, wenn die Tatnicht nach anderen Vorschriften mit strengererStrafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungs-behörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafebis 15000 S, im Wiederholungsfalle bis 30000 S,zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn dieZuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskör-perschaft begangen worden ist. Besteht bei einerBezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einerZuwiderhandlung durch ein solches Organ, sohat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundesoder eines Landes handelt, eine Anzeige an das

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77. Stück — Ausgegeben am 31. Mai 1979 — Nr. 221 1173

oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlungverdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen anderenFällen aber an die Aufsichtsbehörde.

Weitergeltung von Vorschriften

§ 38. Bestimmungen in Kollektivverträgen, Be-triebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen, dieden Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Ent-bindung einen weitergehenden Schutz als diesesBundesgesetz gewähren, werden durch dieses Bun-desgesetz nicht berührt.

(BGBl. Nr. 342/1978, Art. 1 Z. 19)

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundes-gesetzes sind betraut:

1. für Dienstverhältnisse zum Bund der Bun-deskanzler, soweit jedoch der Wirkungsbe-reich der Arbeitsinspektion betroffen ist, imEinvernehmen mit dem Bundesminister fürsoziale Verwaltung; in Angelegenheiten, dienur den Wirkungsbereich eines Bundesmini-sters betreffen, dieser Bundesminister, soweitjedoch der Wirkungsbereich der Arbeitsin-spektion betroffen ist, im Einvernehmen mitdem Bundesminister für soziale Verwaltung;soweit finanzielle Angelegenheiten betroffensind, ist im Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Finanzen vorzugehen;

2. für Dienstverhältnisse zu den Ländern, Ge-meinden und Gemeindeverbänden, soweit essich um Bedienstete handelt, die in Betriebentätig sind, der Bundesminister für sozialeVerwaltung; soweit finanzielle Angelegen-heiten betroffen sind, ist im Einvernehmenmit dem Bundesminister für Finanzen vor-zugehen;

3. für Dienstverhältnisse der Lehrer und Er-zieher für die in Art. 14 a Abs. 2 lit. abis d B-VG genannten Einrichtungen derBundesminister für Land- und Forstwirt-schaft im Einvernehmen mit dem Bundes-kanzler; soweit finanzielle Angelegenheitenbetroffen sind, ist im Einvernehmen mit demBundesminister für Finanzen vorzugehen;

4. für sonstige Dienstverhältnisse:a) soweit es sich um Arbeitnehmer in Be-

trieben, die in den Wirkungsbereich derArbeitsinspektion fallen, handelt, derBundesminister für soziale Verwaltung;

b) soweit es sich um Arbeitnehmer in Be-trieben handelt, die der bergbehördlichenAufsicht unterliegen, der Bundesministerfür Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundesministerfür soziale Verwaltung;

c) soweit es sich um Arbeitnehmer in Be-trieben handelt, die in den Wirkungs-bereich der Verkehrsarbeitsinspektionfallen, der Bundesminister für Verkehrim Einvernehmen mit dem Bundesmini-ster für soziale Verwaltung;

d) im übrigen der Bundesminister für so-ziale Verwaltung.

(2) Für Dienstverhältnisse der Lehrer für öf-fentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2 B-VG)sowie der Lehrer für öffentliche land- und forst-wirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und derErzieher für öffentliche Schülerheime, die aus-schließlich oder vorwiegend für Schüler deröffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Be-rufs- und Fachschulen bestimmt sind (Art. 14 aAbs. 3 B-VG), obliegt die Vollziehung diesesBundesgesetzes, soweit nicht die Erlassung vonDurchführungsverordnungen dem Bund vorbe-halten ist, den Ländern.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundes-gesetzes sind für die Dienstverhältnisse der Leh-rer für öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2B-VG) vom Bundesminister für Unterricht undKunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,für die Dienstverhältnisse der Lehrer für öffent-liche land- und forstwirtschaftliche Berufs- undFachschulen und der Erzieher für öffentlicheSchülerheime, die ausschließlich oder vorwiegendfür Schüler der öffentlichen land- und forst-wirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen be-stimmt sind (Art. 14 a Abs. 3 B-VG), vom Bun-desminister für Land- und Forstwirtschaft imEinvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlas-sen; soweit finanzielle Angelegenheiten betroffensind, ist im Einvernehmen mit dem Bundesmini-ster für Finanzen vorzugehen.

(4) Mit der Wahrnehmung der dem Bundgemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechteist der Bundesminister für Unterricht und Kunstim Einvernehmen mit dem Bundeskanzler be-traut. Mit der Wahrnehmung der dem Bundgemäß Art. 14 a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechteist für die im Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG ge-nannten Personen der Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft betraut.

(5) Soweit § 35 Abs. 4 eine Befreiung vonden Stempelgebühren vorsieht, ist der Bundes-minister für Finanzen und soweit diese Bestim-mung eine Befreiung von den Bundesverwal-tungsabgaben vorsieht, der Bundesminister fürsoziale Verwaltung im Einvernehmen mit demBundesminister für Finanzen mit der Vollziehungbetraut.

(BGBl. Nr. 342/1978, Art. 1 Z. 20)

Page 12: P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien ...€¦ · sichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung eine kas-senärztliche Bescheinigung vorzulegen. (BGBl. Nr. 178/1974, Art.

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