Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

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32-4354.2-2/08 REGIERUNG VON UNTERFRANKEN Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesstraße B 27 (Würzburg - Karlstadt) südlich Karlstadt (Str.-km 34,780 bis Str.-km 37,845) Würzburg, den 17.02.2010

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32-4354.2-2/08

REGIERUNG VON UNTERFRANKEN

Planfeststellungsbeschluss

für den

Ausbau der Bundesstraße B 27

(Würzburg - Karlstadt)

südlich Karlstadt

(Str.-km 34,780 bis Str.-km 37,845)

Würzburg, den 17.02.2010

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Inhaltsverzeichnis

Deckblatt 1

Übersichtsskizze 2

Inhaltsverzeichnis 3

Abkürzungsverzeichnis 10

A

Tenor

1. Feststellung des Plans 15

2. Festgestellte Unterlagen 16

3. Nebenbestimmungen 17

3.1 Zusagen 17

3.2 Unterrichtungspflichten 17

3.3 Immissionsschutz 18

3.4 Wasserwirtschaft (ohne Nebenbestimmungen zur Erlaubnis) 19

3.5 Naturschutz und Landschaftspflege 20

3.6 Bodenschutz und Abfallwirtschaft 22

3.7 Landwirtschaft und Wege 24

3.8 Denkmalpflege 24

3.9 Eisenbahnbelange 25

3.10 Brand- und Katastrophenschutz 26

3.11 Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung 27

3.12 Bauausführung 27

3.13 Mittelbar enteignende Planfestsetzungen 27

4. Entscheidung über Einwendungen 28

5. Entscheidung über verfahrensrechtliche Anträge 28

6. Ausnahmen und Befreiungen 28

7. Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzung 28

7.1 Gegenstand der Erlaubnis 28

7.2 Beschreibung der Anlagen 29

7.3 Nebenbestimmungen zur gehobenen Erlaubnis 30

8. Straßenrechtliche Verfügungen 31

8.1 Bundesfernstraßen 31

8.2 Straßenklassen nach Bayerischem Straßen- und Wegegesetz 31

9. Sondernutzungen 32

10. Kosten des Verfahrens 32

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B

Sachverhalt 33

1. Antragstellung 33

2. Beschreibung des Vorhabens 33

2.1 Planerische Beschreibung 33

2.2 Bauliche Beschreibung 33

3. Vorgängige Planungsstufen 34

3.1 Bedarfsplan für Bundesfernstraßen 34

3.2 Raumordnung und Landesplanung 34

4. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens 35

4.1 Auslegung 35

4.2 Beteiligung Träger öffentlicher Belange 36

4.3 Planänderung 36

4.4 Erörterungstermin 37

C

Entscheidungsgründe 38

1. Verfahrensrechtliche Beurteilung 38

1.1 Zuständigkeit der Regierung von Unterfranken 38

1.2 Erforderlichkeit der Planfeststellung 38

1.3 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit 39

1.4 Raumordnungsverfahren 39

1.5 Prüfung der Verträglichkeit gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie 39

2. Umweltverträglichkeitsprüfung 42

2.1 Grundsätzliche Vorgaben 42

2.2 Untersuchungsraum 44

2.3 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 11 UVPG) 45

2.3.1 Beschreibung der Umwelt im Untersuchungsgebiet 46

2.3.1.1 Lage und landschaftliche Gliederung 46

2.3.1.2 Schutzgut Mensch 46

2.3.1.2.1 Siedlungsstruktur 46

2.3.1.2.2 Land- und Forstwirtschaft 46

2.3.1.2.3 Freizeit- und Erholung 47

2.3.1.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen 47

2.3.1.3.1 Lebensräume 47

2.3.1.3.2 Lebensraumtypische Tierarten und Tierartengruppen 48

2.3.2.3.3 Lebensraumtypische Pflanzen und Pflanzenartengruppen 49

2.3.1.3.4 Austausch- und Wechselbeziehungen zwischen Teil- und Gesamt- lebensräumen 50

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2.3.1.3.5 Schutzgebiete und Schutzobjekte sowie weitere Gebiete mit naturschutzfachlichen Festsetzungen 50

2.3.1.4 Schutzgut Boden 50

2.3.1.5 Schutzgut Wasser 51

2.3.1.5.1 Oberflächengewässer 51

2.3.1.5.2 Grundwasser 51

2.3.1.5.3 Vorbelastungen des Schutzgutes Wasser 51

2.3.1.6 Schutzgut Luft 52

2.3.1.7 Schutzgut Klima 52

2.3.1.8 Schutzgut Landschaft 53

2.3.1.9 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 53

2.3.1.10 Wichtige Wechselbeziehungen 54

2.3.2 Umweltauswirkungen des Vorhabens 54

2.3.2.1 Schutzgut Mensch 55

2.3.2.1.1 Lärmauswirkungen 55

2.3.2.1.2 Luftinhaltsstoffe 56

2.3.2.1.3 Freizeit und Erholung 56

2.3.2.1.4 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung 57

2.3.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 58

2.3.2.2.1 Allgemeines 58

2.3.2.2.2 Beschreibung der Einzelkonflikte 58

2.3.2.2.2.1 Anlagebedingte Beeinträchtigungen 58

2.3.2.2.2.2 Verkehrs- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen 59

2.3.2.2.2.3 Baubedingte Beeinträchtigungen 59

2.3.2.2.2.4 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Eingriffen 59

2.3.2.2.3 Landschaftspflegerisches Maßnahmenkonzept 60

2.3.2.2.3.1 Planerisches Leitbild 60

2.3.2.2.3.2 Ausgleichsmaßnahmen 61

2.3.2.3 Schutzgut Boden 62

2.3.2.4 Schutzgut Wasser 65

2.3.2.4.1 Oberflächengewässer 65

2.3.2.4.2 Grundwasser 66

2.3.2.5 Schutzgut Luft 67

2.3.2.6 Schutzgut Klima 68

2.3.2.7 Schutzgut Landschaft 69

2.3.2.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 69

2.3.2.9 Wechselwirkungen 69

2.4 Bewertung der Umweltauswirkungen 70

2.4.1 Schutzgut Mensch 70

2.4.1.1 Lärmauswirkungen 70

2.4.1.2 Luftschadstoffe 73

2.4.1.3 Freizeit und Erholung 73

2.4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 74

2.4.3 Schutzgut Boden 77

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2.4.4 Schutzgut Wasser 79

2.4.4.1 Oberflächengewässer 80

2.4.4.2 Grundwasser 81

2.4.5 Schutzgut Luft 81

2.4.6 Schutzgut Klima 82

2.4.7 Schutzgut Landschaft 83

2.4.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 86

2.5 Gesamtbewertung 86

3. Materiell-rechtliche Würdigung 87

3.1 Rechtsgrundlage 87

3.2 Rechtswirkungen der Planfeststellung 87

3.3 Planungsermessen 89

3.4 Linienführung 89

3.5 Planrechtfertigung 90

3.5.1 Bedarfsplan 90

3.5.2 Planrechtfertigung nach allgemeinen Grundsätzen 90

3.5.2.1 Notwendigkeit der Maßnahme 90

3.5.2.2 Funktion im Straßennetz, Verkehrsbelastung und Verkehrsentwicklung 91

3.5.2.3 Kosten-Nutzen-Analyse, Finanzierbarkeit 93

3.5.3 Projektalternativen zur Erreichung des Planziels 93

3.5.4 Zusammenfassung 94

3.6 Einhaltung der gesetzlichen Planungsleitsätze 94

3.7 Würdigung und Abwägung öffentlicher Belange 95

3.7.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung 95

3.7.2 Planungsvarianten 96

3.7.3 Ausbaustandard 99

3.7.3.1 Trassierung 99

3.7.3.2 Querschnitt 100

3.7.3.3 Einmündungen, Parkplätze und Änderungen im Wegenetz 101

3.7.4 Immissionsschutz 103

3.7.4.1 Trassierung (§ 50 BImSchG) 104

3.7.4.2 Lärmschutz 105

3.7.4.2.1 Rechtsgrundlagen und Lärmschutzmaßnahmen 105

3.7.4.2.2 Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes 109

3.7.4.3 Schadstoffbelastung 110

3.7.4.3.1 Schadstoffeintrag in die Luft 110

3.7.4.3.2 Schadstoffeintrag in den Boden 113

3.7.4.3.3 Schadstoffeintrag in Gewässer 115

3.7.4.3.4 Abwägung hinsichtlich des Schadstoffeintrags 115

3.7.4.4 Abwägung der Immissionsschutzbelange 115

3.7.5 Naturschutz und Landschaftspflege 116

3.7.5.1 Rechtsgrundlagen 116

3.7.5.2 Eingriffsregelung 116

3.7.5.2.1 Vermeidungsgebot 118

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3.7.5.2.2 Beschreibung der Beeinträchtigungen 119

3.7.5.2.3 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 121

3.7.5.2.4 Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigungen 121

3.7.5.2.5 Ausgleichsmaßnahmen 122

3.7.5.2.5.1 Abgrenzung der Ausgleichsmaßnahmen von Ersatzmaßnahmen 122

3.7.5.2.5.2 Ausgleichbarkeit/Nichtausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen 124

3.7.5.2.5.3 Ermittlung des Bedarfs an Ausgleichsflächen 127

3.7.5.2.5.4 Zuordnung und gegenüberstellende Bilanzierung von Eingriff und Ausgleichsmaßnahmen 129

3.7.5.2.5.5 Beschreibung, Lage, Umfang und Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen 132

3.7.5.2.5.6 Funktion und Eignung der Ausgleichsmaßnahmen 139

3.7.5.2.5.7 Erforderlichkeit der Ausgleichsmaßnahmen, Enteignungsmöglichkeit 148

3.7.5.2.5.8 Biotope streng geschützter Arten 149

3.7.5.2.6 Zwischenergebnis 152

3.7.5.2.7 Gesetzlich geschützte Biotope und Schutz besonderer Lebensstätten 152

3.7.5.3 Vereinbarkeit mit europäischem Habitatschutzrecht 154

3.7.5.3.1 Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim" 156

3.7.5.3.1.1 Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Verträglichkeitsprüfung 156

3.7.5.3.1.2 Übersicht über das Schutzgebiet und die für seine Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile 160

3.7.5.3.1.2.1 Übersicht über das Schutzgebiet 160

3.7.5.3.1.2.2 Erhaltungsziele und Bedeutung des Schutzgebietes 161

3.7.5.3.1.2.2.1 Überblick über die Lebensräume des Anhangs I der FFH-RL 163

3.7.5.3.1.2.2.2 Überblick über die Arten des Anhangs II der FFH-RL 166

3.7.5.3.1.3 Beschreibung des Vorhabens 167

3.7.5.3.1.3.1 Technische Beschreibung des Vorhabens 167

3.7.5.3.1.3.2 Wirkfaktoren 167

3.7.5.3.1.4 Detailliert untersuchter Bereich 168

3.7.5.3.1.4.1 Abgrenzung des Untersuchungsraumes 169

3.7.5.3.1.4.2 Betroffene Lebensräume und Arten im Wirkraum 169

3.7.5.3.1.5 Beurteilung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele 171

3.7.5.3.1.5.1 Beeinträchtigungen von Lebensräumen des Anhangs I der FFH-RL 175

3.7.5.3.1.5.2 Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs II der FFH-RL 179

3.7.5.3.1.6 Vorhabensbezogene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung 180

3.7.5.3.1.7 Beurteilung der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes durch Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten 182

3.7.5.3.1.8 Zusammenfassende Bewertung der FFH-Verträglichkeit unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung 183

3.7.5.3.1.9 Zusammenfassung der FFH-Verträglichkeitsprüfung 185

3.7.5.3.2 Ausnahmeprüfung für das FFH-Gebiet "Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim" 185

3.7.5.3.2.1 Rechtsgrundlagen der FFH-Ausnahmeprüfung 185

3.7.5.3.2.2 Gründe für die Ausnahme 186

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3.7.5.3.2.3 Alternativenvergleich im Rahmen der FFH-Ausnahmeprüfung 190

3.7.5.3.2.4 Maßnahmen zur Kohärenzsicherung 192

3.7.5.3.3 Zusammenfassung 195

3.7.5.4 Artenschutz 196

3.7.5.4.1 Rechtsgrundlagen 196

3.7.5.4.2 Bestand und Betroffenheit aufgrund von Gemeinschaftsrecht streng oder besonders geschützter Tierarten 200

3.7.5.4.3 Artenschutzrechtliche Ausnahmevoraussetzungen 201

3.7.5.5 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung 205

3.7.5.6 Abwägung 206

3.7.6 Bodenschutz 207

3.7.7 Gewässerschutz/Wasserwirtschaft 215

3.7.7.1 Gewässerschutz 215

3.7.7.2 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung 217

3.7.7.3 Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnis 226

3.7.7.4 Abwägung 239

3.7.8 Landwirtschaft als öffentlicher Belang 239

3.7.8.1 Flächeninanspruchnahme 239

3.7.8.2 Landwirtschaftliches Wegenetz 240

3.7.8.3 Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe 241

3.7.8.4 Sonstige Belange der Landwirtschaft 245

3.7.8.5 Abwägung 246

3.7.9 Forstwirtschaft 246

3.7.10 Fischerei 249

3.7.11 Jagdwesen 249

3.7.12 Denkmalpflege 250

3.7.13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht 256

3.7.14 Träger von Versorgungsleitungen 259

3.7.14.1 Deutsche Telekom 260

3.7.14.2 Die Energie - Energieversorgung Lohr - Karlstadt und Umgebung GmbH & Co- KG 260

3.7.14.3 E.ON Bayern AG 260

3.7.14.4 Abwägung 261

3.7.15 Belange der Eisenbahn 261

3.7.16 Kommunale Belange 266

3.7.16.1 Landkreis Main-Spessart 266

3.7.16.2 Stadt Karlstadt 267

3.7.16.3 Abwägung 269

3.7.17 Belange des Brand- und Katastrophenschutzes 269

3.7.18 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung 270

3.7.19 Weitere Belange 272

3.8 Würdigung und Abwägung privater Belange 272

3.8.1 Private Belange von allgemeiner Bedeutung 273

3.8.1.1 Gesundheitsschutz, Immissionsschutz 273

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3.8.1.2 Entzug von privatem Eigentum 275

3.8.1.2.1 Flächenverlust bzw. -inanspruchnahme 275

3.8.1.2.2 Übernahme von Restflächen 276

3.8.1.2.3 Ersatzlandgestellung 277

3.8.1.3 Sonstige (mittelbar eigentumsrelevante) Planfestsetzungen 277

3.8.1.3.1 Zufahrten, Umwege 278

3.8.1.3.2 Nachteile durch Bauwerke und Bepflanzung für Nachbargrundstücke 279

3.8.1.3.3 Grundwasserverhältnisse 280

3.8.1.4 Abwägung 280

3.8.2 Allgemeines zu einzelnen Einwendungen 281

3.8.2.1 Einwendung Nr. 1 281

3.8.2.2 Einwendung Nr. 2 283

3.8.2.3 Einwendung Nr. 3 287

3.8.2.4 Einwendung Nr. 4 290

3.8.2.5 Einwendung Nr. 5 291

3.8.2.6 Einwendung Nr. 6 292

3.8.2.7 Einwendung Nr. 7 294 3.8.2.8 Einwendung Nr. 8 296

3.8.2.9 Einwendung Nr. 9 299

3.8.2.10 Einwendung Nr. 10 302

3.8.2.11 Einwendung Nr. 11 303

3.8.2.12 Einwendung Nr. 12 305

3.8.2.13 Einwendung Nr. 13 306

3.9 Gesamtergebnis der Abwägung 307

4. Straßenrechtliche Entscheidungen 308

4.1 Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen 308

4.2 Sondernutzungen 309

5. Kostenentscheidung 310

D

Rechtsbehelfsbelehrung 310

E

Hinweise zur Zustellung und Auslegung des Plans 311

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Abkürzungsverzeichnis

A Autobahn

a. a. O. am angegebenen Ort

ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

ABl. EU Amtsblatt der Europäischen Union

ABSP Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern

ALE Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

AELF Amt für Ernähung, Landwirtschaft und Forsten

AH-RAL-K-2 Aktuelle Hinweise zur Gestaltung planfreier Knotenpunkte außerhalb bebauter Gebiete, Ergänzungen zu den RAL-K-2

AllMBl Allgemeines Ministerialblatt

ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau des BMV (BW bzw. jetzt: BS)

a. U. amtlicher Umdruck (bei gerichtlichen Entscheidungen)

B Bundesstraße

BAB Bundesautobahn

BArtSchV Bundesartenschutzverordnung

BASt Bundesanstalt für Straßenwesen

BauGB Baugesetzbuch

BauR baurecht (Zeitschrift)

BayBO Bayerische Bauordnung

BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz

BayEG Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

BayHO Bayerische Haushaltsordnung

BayJG Bayerisches Jagdgesetz

BayLplG Bayerisches Landesplanungsgesetz

BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz

BayStMI Bayerisches Staatsministerium des Innern

BayStMLF Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten

BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BayVBl Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)

BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayWaldG Bayerisches Waldgesetz

BayWG Bayerisches Wassergesetz

BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz

BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Bek Bekanntmachung

BGBl Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung)

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22. BImSchV Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft)

24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen- verordnung)

32. BImSchV Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzver- ordnung)

BJagdG Bundesjagdgesetz

BMV(BS) Bundesministerium für Verkehr (Bau und Stadtentwicklung)

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

BRS Baurechtssammlung

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BWaldG Bundeswaldgesetz

BWV Bauwerksverzeichnis

dB(A) Dezibel (Adjusted/Angepasst - Frequenzbewertung A nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981)

DIN Deutsche Industrie-Norm(en), Verbandszeichen des Deutschen Instituts für Normung e.V.

DÖV Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

DSchG Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz)

DTV Durchschnittlicher täglicher Verkehr

DVBl Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

DWA-M 153 Merkblatt "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.

DWA-A 117 Arbeitsblatt "Bemessung von Regenrückhalteräumen“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.

EKrG Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)

1. EKrV Verordnung über die Kosten und Maßnahmen nach dem Eisenbahn- kreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung)

E/Z/B/K Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar

FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)

FiG Fischereigesetz für Bayern

Fl.Nr. Flurstücksnummer

FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz

FStrG Bundesfernstraßengesetz

FuE-Endbericht Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Schlussstand Juni 2007, erstellt im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz

GemBek Gemeinsame Bekanntmachung mehrerer Staatsministerien

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

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GMBl Gemeinsames Ministerialblatt

GVBl Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

GVS Gemeindeverbindungsstraße

HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen

i.d.F. in der Fassung

IMS Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern

i.V.m. in Verbindung mit

KG Bayerisches Kostengesetz

Kr. Kreisstraße

LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - (Mitteilung 20)

LEP Landesentwicklungsprogramm

Leitfaden FFH-VP Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung im Bundesfernstraßenbau des BMVBW - Ausgabe 2004

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt

LT-Drs. Landtagsdrucksache (Bayerischer Landtag)

LwG Landwirtschaftsgesetz

MABl Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung

MLuS Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 2002, geänderte Fassung 2005

m. w. N. mit weiteren Nachweisen

NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NuR Natur und Recht (Zeitschrift)

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)

NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)

OVG Oberverwaltungsgericht

PlafeR Planfeststellungsrichtlinien

RAL Richtlinie für die Anlage von Landstraßen

RAL-K-2 Richtlinie für die Anlage von Landstraßen, Abschnitt 2: Planfreie Knotenpunkte

RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung, Ausgabe 2005

RAS-L Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Linienführung

RAS-LG 4 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von

Baustellen

RAS-K-1 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Plangleiche Knotenpunkte

RAS-K-2 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Planfreie Knotenpunkte

RAS-Q 96 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte, Stand 1996

RdL Recht der Landwirtschaft (Zeitschrift)

Rd.Nr. Randnummer

RE Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau

RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002

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RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990

RLW 1999 Richtlinien für den ländlichen Wegebau, Stand: 1999

ROG Raumordnungsgesetz

RP Regionalplan

RQ Regelquerschnitt

RRB Regenklär- und Regenrückhaltbecken (Regenrückhalte- und Absetzbecken)

RStO 01 Richtlinien zur Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001

St Staatsstraße

StBA Staatliches Bauamt

StMI Bayerisches Staatsministerium des Innern

StMI-OBB Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

StMLU Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen

StraKR Richtlinien über die Verhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesstraßen und anderen öffentlichen Straßen

StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien

StVO Straßenverkehrsordnung

TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

TKG Telekommunikationsgesetz

UPR Umwelt- und Planungsrecht (Zeitschrift)

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVP-RL Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Pro- jekten (UVP-Richtlinie), ABl. EG Nr. L 175 vom 05.07.1985, S. 40

UVP-ÄndRL Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der UVP-Richtlinie, ABl. EG Nr. L 73 vom 14.03.1997, S. 5

UVPVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18.09.1995 (GMBl 1995, S. 671 ff.)

VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung)

VDE Verband Deutscher Elektrotechniker

VDI Verein Deutscher Ingenieure

VLärmSchR 97 Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 - (VkBl. 1997, S. 434 ff.)

VoGEV Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutz- gebieten sowie den Gebietesbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung)

V-RL Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie)

VV Verwaltungsvorschrift(en)

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung

WaStrG Bundeswasserstraßengesetz

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WHG Wasserhaushaltsgesetz

ZTV LW 99/01 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege, Ausgabe 1999/Fassung 2001

ZUR Zeitschrift für Umweltrecht (Zeitschrift)

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Nr. 32-4354.2-2/08 Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes und des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes; Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Bundesstraße B 27 (Würzburg - Karlstadt) südlich Karlstadt (Str.-km 34,780 bis Str.-km 37,845)

Die Regierung von Unterfranken, Würzburg, erlässt folgenden

Planfeststellungsbeschluss:

A

Tenor

1. Feststellung des Plans

Der Plan für den Ausbau der Bundesstraße B 27 südlich Karlstadt

(Str.-km 34,780 bis Str.-km 37,845 bzw. Bau-km 0+265 bis Bau-km 3+330)

wird mit den sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss sowie aus den

Roteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Er-

gänzungen festgestellt.

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2. Festgestellte Unterlagen

Der festgestellte Plan umfasst folgende Unterlagen:

Unterlage Nr.

Blatt Nr.

Bezeichnung Maßstab

1 Erläuterungsbericht

in der Fassung der Planänderung vom 20.10.2009

2 Übersichtskarte 1:25.000 6 1 Straßenquerschnitt B 27 mit Mehrzweckweg 1:50 7.1 1a Lageplan, Bau-km 0+265 bis Bau-km 1+300 1:1.000

ersetzt

7.1 1 Lageplan, Bau-km 0+265 bis Bau-km 1+300 1:1.000

7.1 2a Lageplan, Bau-km 1+100 bis Bau-km 2+500 1:1.000

ersetzt

7.1 2 Lageplan, Bau-km 1+100 bis Bau-km 2+500 1:1.000

7.1 3a Lageplan, Bau-km 2+300 bis Bau-km 3+330 1:1.000

ersetzt 7.1 3 Lageplan, Bau-km 2+300 bis Bau-km 3+330 1:1.000

7.2 Bauwerksverzeichnis in der Fassung der Planänderung vom 20.10.2009

7.3 1 Lageplan straßenrechtliche Verfügungen 1:2.500 8 1 Höhenplan B 27, Bau-km 0+265 bis Bau-km 1+300 1:1.000/100

8 2 Höhenplan B 27, Bau-km 1+100 bis Bau-km 2+500 1:1.000/100

8 3 Höhenplan B 27, Bau-km 2+300 bis Bau-km 3+330 1:1.000/100

8 4 Höhenplan Mehrzweckweg, Bau-km 0+000 bis Bau-km 1+700 1:2.500/250

8 5 Höhenplan Mehrzweckweg, Bau-km 1+700 bis Bau-km 3+200 1:2.500/250 11.1 Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen

11.2 1 Lageplan schalltechnische Berechnungen 1:1.000 12.1 Landschaftspflegerischen Begleitplan - Erläuterungsbericht

in der Fassung der Planänderung vom 20.10.2009

12.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan - Bestand und Konflikte 1:2.500

12.3 1 Landschaftspflegerischer Begleitplan - Maßnahmen Bau-km 0+000 bis Bau-km 1+200

1:1.000

12.3 2 Landschaftspflegerischer Begleitplan - Maßnahmen Bau-km 1+200 bis Bau-km 2+300

1:1.000

12.3 3 Landschaftspflegerischer Begleitplan - Maßnahmen Bau-km 2+300 bis Bau-km 3+330

1:1.000

12.4 Landschaftspflegerischer Begleitplan - naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)

12.5 Unterlage zur FFH-Verträglichkeit - nachrichtlich - 13.1 Unterlagen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen

13.2 1 Übersichtslageplan der Einleitungsstellen 1:2.500 14.1 1a Grunderwerbsplan, Bau-km 0+265 bis Bau-km 1+400 1:1.000

ersetzt

14.1 1 Grunderwerbsplan, Bau-km 0+265 bis Bau-km 1+400 1:1.000

14.1 2a Grunderwerbsplan, Bau-km 1+200 bis Bau-km 2+600 1:1.000

ersetzt

14.1 2 Grunderwerbsplan, Bau-km 1+200 bis Bau-km 2+600 1:1.000

14.1 3 Grunderwerbsplan, Bau-km 2+300 bis Bau-km 3+330 1:1.000

ersetzt

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Unterlage Nr.

Blatt Nr.

Bezeichnung Maßstab

14.1 3 Grunderwerbsplan, Bau-km 2+300 bis Bau-km 3+330 1:1.000

14.2 Grunderwerbsverzeichnis in der Fassung der Planänderung vom 20.10.2009

15 1 Bes. Querschnitt Bau-km 0+880 1:100

15 2 Bes. Querschnitt Bau-km 1+200 1:100

15 3 Bes. Querschnitt Bau-km 2+840 1:100

Die kursiv gedruckten Unterlagen sind lediglich nachrichtlich enthalten!

3. Nebenbestimmungen

3.1 Zusagen

Regelungen bzw. Maßnahmen, über die im Laufe des Verfahrens eine Zu-

sage vonseiten des Vorhabensträgers bindend abgegeben wurde bzw.

über die mit Dritten eine Vereinbarung geschlossen wurde, sind zu beach-

ten bzw. durchzuführen. Sie sind jedoch nur insoweit Gegenstand dieses

Planfeststellungsbeschlusses, als sie ihren Niederschlag in den festgestell-

ten Unterlagen oder dem verfahrensgegenständlichen Schriftverkehr ge-

funden haben und sich aus dem Planfeststellungsbeschluss nichts anderes

ergibt.

3.2 Unterrichtungspflichten

Der Zeitpunkt des Baubeginns ist folgenden Stellen möglichst frühzeitig be-

kanntzugeben:

3.2.1 Der Beginn von Erdarbeiten ist vom Vorhabensträger unverzüglich, späte-

stens zwei Monate vorher, dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpfle-

ge, Hofgraben 4, 80539 München (Abteilung B, Praktische Bodendenkmal-

pflege Lineare Projekte), anzuzeigen, um mit dem Landesamt einvernehm-

lich die erforderlichen Schritte zur Vermeidung einer Beeinträchtigung von

Bodendenkmälern bzw. bei nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen die er-

forderlichen denkmalpflegerischen Maßnahmen (einschließlich der Pro-

spektion von Verdachtsflächen) festzulegen (vgl. auch A 3.8).

3.2.2 Dem Landratsamt Main-Spessart, Marktplatz 8, 97753 Karlstadt, dem Was-

serwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Tiepolostraße 6,

97070 Würzburg, und der Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9,

97070 Würzburg, sind rechtzeitig sowohl Beginn als auch Vollendung der

Bauarbeiten anzuzeigen. Werden die Anlagen in mehreren Bauabschnitten

ausgeführt, so sind Beginn und Vollendung jedes Bauabschnittes anzuzei-

gen.

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3.2.3 Die Deutsche Telekom Netzproduktion Würzburg GmbH, Schürerstr. 9 a,

97080 Würzburg, ist vom Vorhabensträger zur Vorbereitung der gegebe-

nenfalls erforderlichen Maßnahmen an der Freileitung der Deutschen Tele-

kom zur Anpassung an die neuen Verhältnisse rechtzeitig vom Baubeginn

und den geplanten Maßnahmen dort zu informieren.

3.2.4 Die von den Baumaßnahmen betroffenen Waldbesitzer sind rechtzeitig

über den Zeitplan und den Fortgang der Bauarbeiten zu informieren.

3.3 Immissionsschutz

3.3.1 Für die Fahrbahndecke ist ein Belag zu verwenden, der den Ansatz eines

Korrekturwertes von - 2,0 dB(A) für dauerhaft lärmmindernde Straßenober-

flächen (DStrO) bei der Berechnung nach der Fußnote zur Tabelle B der An-

lage 1 zu § 3 der 16. BImSchV (Tabelle 4 der RLS-90) rechtfertigt. Der

Vorhabensträger hat die lärmmindernde Wirkung von - 2 dB(A) auf Dauer

zu gewährleisten.

3.3.2 Soweit nach den Planunterlagen (vgl. Unterlagen 1, 11.1 und 11.2) betrof-

fenen Grundstückseigentümern vom Vorhabensträger dem Grunde nach

Maßnahmen des passiven Schallschutzes zugesagt wurde (nämlich Im-

missionsorte 1 und 2), richtet sich dieser Anspruch auf Erstattung der Ko-

sten für den Einbau der erforderlichen lärmdämmenden Einrichtung in zum

Wohnen bestimmten baulichen Anlagen (passiver Lärmschutz). Art und

Umfang der passiven Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räu-

me in baulichen Anlagen bestimmen sich nach der Verkehrswege-

Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Passive Lärmschutz-

maßnahmen werden dann erforderlich, wenn keine ausreichende Schall-

dämmung der Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Räume im Sinne der

24. BImSchV vorhanden ist. Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Ver-

ordnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutz-

bedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Zu

den Schallschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrich-

tungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in

schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle.

Schutzbedürftig sind die in Tabelle 1 Spalte 1 der Anlage zur 24. BImSchV

genannten Aufenthaltsräume. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen,

dass dieser Anspruch auf entsprechende Entschädigungen nur bis späte-

stens fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses geltend ge-

macht werden kann, soweit die betroffenen Eigentümer noch nicht entspre-

chende Forderungen erhoben haben.

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3.3.3 Die einschlägigen Vorschriften zum Schutz gegen Bau-, Geräte- und Ma-

schinenlärm sowie über die Zulässigkeit von Sonn-, Feiertags- und Nacht-

arbeit sind zu beachten.

3.4 Wasserwirtschaft (ohne Nebenbestimmungen zur Erlaubnis)

3.4.1 Die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge-

fährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) in

der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

3.4.2 An Gewässern oder zuführenden Gräben dürfen weder wassergefährdende

Stoffe gelagert noch Fahrzeuge betankt werden.

3.4.3 Die Bauarbeiten im Nahbereich der Gewässer haben so gewässerscho-

nend wie möglich zu erfolgen. Eine Verunreinigung der Gewässer und das

Einbringen von Stoffen in Gewässer, z.B. durch Abschwemmungen, sind

während der Bauarbeiten außerhalb der zugelassenen Gewässerbenut-

zungen (vgl. A 7) zu vermeiden.

3.4.4 In den Main dürfen kein Humus, Abfall oder sonstige wassergefährdende

Stoffe eingebracht werden.

3.4.5 Überschüssiges, unbelastetes Bodenmaterial darf nur außerhalb des Über-

schwemmungsgebietes des Mains eingebaut werden.

3.4.6 Vorhandener Bewuchs im Überschwemmungsgebiet ist, soweit möglich, zu

erhalten. Neupflanzungen im Überschwemmungsgebiet sind fachgerecht

anzulegen.

3.4.7 Die Arbeiten im Überschwemmungsbiet sind möglichst zügig durchzufüh-

ren.

3.4.8 Sämtliche durch Baumaßnahmen im Überschwemmungsgebiet des Mains

berührten Flächen sind nach Abschluss der Arbeiten so zu begrünen, dass

Erosionen sicher verhindert werden können.

3.4.9 Wenn Baumaßnahmen im Überschwemmungsgebiet durchzuführen sind,

sind bei Hochwasser während der Bauzeit alle beweglichen Gegenstände,

Geräte und Maschinen gegen Abtreiben zu sichern oder aus dem über-

schwemmungsgefährdeten Bereich zu entfernen.

3.4.10 Die Lagerung wassergefährdender Stoffe sowie das Betanken von Fahr-

zeugen dürfen nicht an Gewässern erfolgen.

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3.4.11 Die Vorlandabtragung zum Retentionsausgleich (Bau-km 1+800 und Bau-

km 2+150) ist zwischen den dort naturnah zu gestaltenden Entwässe-

rungsgräben so vorzunehmen, dass keine Fischfallen entstehen. Die Flä-

che der Vorlandabtragungen ist vollkommen ablaufbar mit durchgehendem

Sohlgefälle möglichst in einer Gehölzlücke bzw. einer Engstelle zwischen

der Abtragungsfläche und dem Main direkt an den Flusslauf oder an die

beiden Entwässerungsgräben anzubinden. Mulden, Senken, Tümpel etc.,

die nach Rückgang von Hochwässern überstaut blieben, dürfen nicht auf

der Abtragungsfläche modelliert werden.

3.5 Naturschutz und Landschaftspflege

3.5.1 Die in den Planunterlagen dargestellten landschaftspflegerischen Maß-

nahmen (einschl. Ausgleichsmaßnahmen) sind spätestens bis zum Zeit-

punkt der Beendigung der Straßenbaumaßnahme (baulich) fertig zu stellen.

Nach Abschluss der Arbeiten ist der Regierung von Unterfranken ein Ver-

zeichnis in aufbereitbarer Form für das Ökoflächenkataster zu übermitteln

(Art. 6b Abs. 7 BayNatSchG).

3.5.2 Die einzelnen Schritte der vorgesehenen landschaftspflegerischen Maß-

nahmen einschließlich der Erstellung der Bepflanzungspläne sowie der

Festlegung der Entwicklungsziele und Pflegekonzepte im Detail sind vor

den Ausführungen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (Land-

ratsamt Main-Spessart) einvernehmlich festzulegen.

3.5.3 Zur Abstimmung bei der Ausführung der landschaftspflegerischen Maß-

nahmen sind mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (Land-

ratsamt Main-Spessart) Baustellenbesprechungen durchzuführen.

3.5.4 Bei Ausführung der Baumaßnahme ist durch fachkompetentes Personal

sicherzustellen, dass die ausführenden Firmen nicht gegen die Belange

des Naturschutzes und der Landschaftspflege verstoßen (ökologische

Bauüberwachung).

3.5.5 Die Rodung von Bäumen und Waldflächen sowie das Roden, Abschneiden

und Fällen oder eine sonstige Beeinträchtigung von Hecken, lebenden

Zäunen, Feldgehölzen oder -gebüschen ist nur während der Vegetations-

ruhe (01. Oktober bis 28. Februar) zulässig.

Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutz-

behörde, soweit nicht eine gesonderte artenschutzrechtliche Ausnahme

nach § 43 Abs. 8 BNatSchG bei der höheren Naturschutzbehörde einzuho-

len ist.

Page 21: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

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3.5.6 Bäume, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Fledermausquartiere

(Baumhöhlen, abstehende Rinde etc.) aufweisen, dürfen ausschließlich im

Oktober gefällt werden. Die dafür im Vorfeld notwendige Markierung der

Bäume hat in dem Winter/Frühjahr, der/das der Fällung vorausgeht (laub-

freier Zustand der Bäume), zu erfolgen.

3.5.7 Nach baulicher Herstellung sowie nach Erbringung der Fertigstellungs-,

und Entwicklungspflege für die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ist in

einer gemeinsamen Begehung durch Vertreter des Vorhabensträgers und

der Naturschutzbehörde zu prüfen, ob die Ausgleichsmaßnahmen ord-

nungsgemäß ausgeführt bzw. die Zielsetzung der landschaftspflegerischen

Begleitplanung insoweit erreicht ist. Hierüber ist die Planfeststellungsbe-

hörde in Kenntnis zu setzen. Bei festgestellten fachlichen Mängeln in der

Bauausführung ist eine Mängelbeseitigung durchzuführen; ggf. ist auch ei-

ne qualitative Nachbesserung der bereits hergestellten Maßnahmen vorzu-

nehmen.

3.5.8 Beim Straßenbau anfallendes überschüssiges Erdmaterial darf nicht auf

ökologisch wertvollen Flächen abgelagert werden.

3.5.9 In Abhängigkeit vom Baufortschritt sind Pflanzmaßnahmen nach Möglich-

keit abschnittsweise unmittelbar in der auf die technische Fertigstellung des

Bauabschnittes folgenden Pflanzzeit vorzunehmen, damit die ökologische

Ausgleichsfunktion möglichst frühzeitig ihre Wirksamkeit entfalten kann.

3.5.10 Für Flächen, die im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen mit den Grund-

stückseigentümern zur Bauausführung vorübergehend in Anspruch ge-

nommen werden, ist noch eine entsprechende naturschutzrechtliche Kom-

pensation nach den „Grundsätzen“ durchzuführen. Umfang und Standard

der entsprechenden Kompensationsmaßnahmen sind einvernehmlich mit

der höheren Naturschutzbehörde festzulegen. Sofern ein evtl. vorhandener

Überschuss an Kompensationsmaßnahmen dafür in Rechnung gestellt

werden soll, ist auch dies einvernehmlich mit der höheren Naturschutzbe-

hörde festzulegen.

Falls kein Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde zustande

kommt, ist eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde herbeizufüh-

ren.

3.5.11 Das Aufkommen des Orientalischen Zackenschötchens (Bunias orientalis)

im Baufeld ist auch nach Abschluss der Bauarbeiten durch geeignete Pfle-

gemaßnahmen auf den Straßennebenflächen zu bekämpfen.

3.5.12 Bei allen Pflanz- und Saatmaßnahmen darf nur autochthones Material ver-

wendet werden.

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3.6 Bodenschutz und Abfallwirtschaft

3.6.1 Bei der Verwertung von Abfällen (z.B. Bauschutt, Bodenaushub, Oberbo-

den, Straßenaufbruch, Ausbauasphalt, Bankettschälgut) im Rahmen der

Baumaßnahme sind grundsätzlich zu beachten:

- LAGA "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen

Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln -",

- "Eckpunktepapier“ des BayStMLU (Anforderungen an die Verfüllung von

Gruben und Brüchen),

- LfU-Merkblatt 3.4/1 (Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung,

Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch) sowie

- Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in techni-

schen Bauwerken" sowie

- Bundes Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).

Für die Ablagerung inerter Abfälle (insbesondere Bodenaushub, bisheriger

Fahrbahnunterbau usw.), die im Rahmen der Baumaßnahme anfallen, im

Bereich der plangegenständlichen Auffüllungen gelten die darin geregelten

Anforderungen entsprechend.

3.6.2 Werden Bankette, Oberboden oder Dämme abgetragen, ist im Hinblick auf

die mögliche erhebliche Schadstoffbelastung im Bereich der Bundesstraße

und vor allem des Bankettschälguts eine Deklarationsanalytik durchzufüh-

ren und, soweit bautechnisch möglich und vertretbar, diese obere Boden-

schicht getrennt vom übrigen Abtrag zu gewinnen. Das Bankettschälgut ist

unter Beachtung des Untersuchungsergebnisses zu verwerten (LAGA "An-

forderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststof-

fen/Abfällen - Technische Regeln -", Boden II.1.2) oder zu beseitigen.

3.6.3 Soll Aushubmaterial mit einer Belastung > Z 0 und < Z 2 (LAGA "Anforde-

rungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen

- Technische Regeln -", Boden II.1.2) mittels Wiedereinbaus verwertet, zwi-

schengelagert oder abgelagert werden, ist der Nachweis der wasserwirt-

schaftlichen Eignung des jeweiligen Grundstücks zu erbringen. Für Zwi-

schenlagerungen bis zu 14 Tagen ist kein Nachweis erforderlich.

3.6.4 Sofern bei Erdarbeiten auffälliges Material anfällt, das nicht eindeutig zuge-

ordnet werden kann, ist zur Abstimmung des weiteren Vorgehens das zu-

ständige Wasserwirtschaftsamt zu informieren.

3.6.5 Der bei Abbrucharbeiten anfallende Bauschutt (Entwässerungseinrichtun-

gen, Durchlässe etc.) ist zur Klärung des möglichen Verwertungs- bzw.

Entsorgungsweges den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu dekla-

Page 23: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

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rieren (Leitfaden "Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in tech-

nischen Bauwerken“).

3.6.6 Bei den Bauarbeiten angetroffene Ablagerungen (Hausmüll, Bauschutt

o.ä.) sind in Abstimmung mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt ord-

nungsgemäß zu entsorgen.

3.6.7 Oberboden ist grundsätzlich gesondert zu gewinnen und für den Fall, dass

er nicht sofort weiterverwendet wird, getrennt vom Unterboden zu lagern.

Für Oberboden darf während der Zwischenlagerung eine maximale Schütt-

höhe von 2 m nicht überschritten werden. Ein Befahren oder eine Verdich-

tung auf andere Weise ist zu vermeiden (DIN 18 300).

3.6.8 Werden für Baustelleneinrichtungen zeitweise landwirtschaftliche Nutzflä-

chen im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen mit den jeweiligen Grund-

stückseigentümern beansprucht, so ist vor der Inanspruchnahme dieser

Flächen der Oberboden abzutragen und zwischenzulagern (vgl. auch

A 3.6.7). Vorübergehend in Anspruch genommene Flächen sind zu rekulti-

vieren. Dabei ist zu beachten, dass eingebrachtes Fremdmaterial bis in ei-

ne Tiefe von mindestens 80 cm entfernt werden muss. Die zu rekultivieren-

de Fläche ist vor dem Aufbringen des vorher abgeschobenen Bodens mit

einem Tieflockerungsgerät nach DIN 1185, Scharbreite mindestens 20 cm,

auf mindestens 70 cm zu lockern und es ist ein Bodenschluss herzustellen.

Danach ist der zwischengelagerte Oberboden aufzutragen und ein Boden-

schluss zum Untergrund herzustellen.

3.6.9 Bei Verunreinigung des Bodens von (auch im Rahmen freiwilliger Vereinba-

rungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern vorübergehend in An-

spruch genommenen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzflächen) durch

Fette, Öle u.a. ist der verunreinigte Boden nach Maßgabe des zuständigen

Wasserwirtschaftsamtes, der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bzw.

der betroffenen Gemeinde auszutauschen.

3.6.10 Überschüssige Erdmassen dürfen nicht im Überschwemmungsgebiet des

Mains einplaniert werden.

3.6.11 Bei Inanspruchnahme der Grundstücke mit Altlastverdacht (Fl.Nrn. 3638

bis 3641, 3417, 5738, 5739, 5746 bis 5754, 5759 bis 5761 und 5762/2 der

Gemarkung Karlstadt) hat der Vorhabensträger im Einvernehmen mit dem

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg und dem Landratsamt Main-Spessart

dafür zu sorgen, dass im Zuge der Bauausführung eventuell auftretende

Abfälle sachgerecht entsorgt werden, die dort vorhandenen Grundwasser-

messstellen für die Überwachung des bestehenden Grundwasserschadens

erhalten werden bzw., wenn dies nicht möglich ist, ein gleichwertiger Ersatz

Page 24: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

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geschaffen wird, und die notwendige Sanierung (Grundwasserentnahme

mit Abreinigung und Ableitung) weiterhin möglich bleibt.

Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, ist eine ergänzende Ent-

scheidung der Planfeststellungsbehörde herbeizuführen.

3.7 Landwirtschaft und Wege

3.7.1 Es ist sicherzustellen, dass alle vom Straßenbau berührten und von ihren

bisherigen Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungs-

gemäße Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten. Dies gilt auch

während der Bauzeit; notfalls sind vorübergehend provisorische Zufahrten

einzurichten.

3.7.2 Während der Bauzeit darf, soweit möglich, der land- und forstwirtschaftliche

Verkehr nur kurzzeitig unterbrochen werden. Entsprechende Lichtraumpro-

file sind während der Erntezeit möglichst freizuhalten oder es ist zumindest

eine Umfahrung in zumutbarer Entfernung zu ermöglichen. Unvermeidbare

kurzzeitige Sperrungen sind rechtzeitig vorher bekanntzugeben.

3.7.3 Die Funktionsfähigkeit des Grabensystems in der Flur ist auch während der

Bauzeit sicherzustellen.

3.7.4 Bestehende Drainagen sind funktionsfähig zu erhalten bzw. wieder herzu-

stellen.

3.8 Denkmalpflege

3.8.1 Alle mit der Durchführung des Projektes betrauten Personen sind darauf

hinzuweisen, dass bei den Erdarbeiten auftretende Funde von Boden-

denkmälern unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege

oder der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt Main-

Spessart) zu melden sind (Art. 8 Abs. 1 DSchG) und die aufgefundenen

Gegenstände und der Fundort bis zum Ablauf von einer Woche nach der

Anzeige unverändert zu belassen sind, wenn nicht die zuständige Untere

Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortset-

zung der Arbeiten gestattet (Art. 8 Abs. 2 DSchG).

3.8.2 Soweit durch Vorkehrungen im Rahmen der Ausführungsplanung, des

Bauablaufs oder der Bauausführung möglich, sind Beeinträchtigungen von

Bodendenkmälern zu vermeiden (z.B. durch Überdeckungen) oder auf den

zur Durchführung des planfestgestellten Vorhabens unverzichtbaren Um-

fang zu begrenzen.

Page 25: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

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3.8.3 Bei unvermeidbaren, unmittelbar vorhabensbedingten Beeinträchtigungen

von Bodendenkmälern hat der Vorhabensträger die fachgerechte Freile-

gung, Ausgrabung und Dokumentation der Befunde und Funde (Siche-

rungsmaßnahmen) unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit,

Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu veranlassen und die hierfür

anfallenden Aufwendungen zu tragen. Kosten für eine wissenschaftliche

Auswertung der Befunde und Funde zählen nicht zu den für Sicherungs-

maßnahmen erforderlichen Aufwendungen. Die Sicherungsmaßnahmen

sind mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen und

unter dessen fachlicher Begleitung durchzuführen.

Einzelheiten des Umfangs, der Abwicklung und der Kostentragung für die

archäologischen Sicherungsmaßnahmen sind im vorgenannten Rahmen in

einer Vereinbarung zwischen dem Vorhabensträger und dem Bayerischen

Landesamt für Denkmalpflege festzulegen. Die Planfeststellungsbehörde

ist durch Abschrift der Vereinbarung zu unterrichten. Kommt eine solche

Vereinbarung nicht zustande, ist eine ergänzende Entscheidung der Plan-

feststellungsbehörde herbeizuführen.

3.8.4 Das auf dem Grundstück Fl.Nr. 5847 der Gemarkung Karlstadt vorhandene

Flurdenkmal (Bildstock bzw. "Flurkapelle") ist im Einvernehmen mit dem

Grundstückseigentümer auf dem selben Grundstück so zu versetzen, dass

es wieder von der Fahrbahn der B 27 bzw. des parallenen öffentlichen

Feld- und Waldweges gut sichtbar ist.

3.9 Eisenbahnbelange

3.9.1 Mit der DB Netz AG, Produktionsstandort Würzburg, ist vor Baubeginn eine

Baudurchführungsvereinbarung hinsichtlich der Bahnlinie Würzburg -

Aschaffenburg abzuschließen. Dabei ist auch die weitere Vorgehensweise

abzuklären, insbesondere hinsichtlich der betroffenen Durchlässe unter der

Bahnlinie Würzburg – Aschaffenburg.

3.9.2 Hinsichtlich des notwendigen Erwerbs von Grundstücken der Deutschen

Bahn AG bzw. einer ihrer Gesellschaften ist vom Vorhabensträger frühzei-

tig vor Beginn der Maßnahmen ein Kaufantrag an die DB Services Immobi-

lien GmbH, Abteilung Vertrieb, zu stellen.

3.9.3 Vorhandene Bahnentwässerungsanlagen dürfen durch die gegenständliche

Maßnahme in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden, die vorhandenen

Vorflutverhältnisse nicht zum Nachteil der Bahn verändert werden.

3.9.4 Erdaushub und Baumaterial dürfen nicht auf Bahngrund zwischen- oder

abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahnge-

Page 26: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

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ländegrenze sind so vorzunehmen, dass Baustoffe bzw. Abfälle nicht in

den Gleisbereich - auch nicht durch Verwehungen - gelangen können.

3.9.5 Abstand und Art der Bepflanzung des gegenständlichen Vorhabens müs-

sen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen

fallen könnten. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse

ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von

2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt

und ähnliches) ständig zu gewährleisten.

3.9.6 Mit der DB Netz AG ist eine Kranvereinbarung abzuschließen, die minde-

stens acht Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist, wenn bei einem

Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden müs-

sen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist bei der DB Netz AG, Immobilien-

management, Sandstraße 38 - 40, 90443 Nürnberg, einzureichen. Generell

ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1 : 1.000) mit dem vorgesehenen

Schwenkradius vorzulegen.

3.9.7 Gegenüber den stromführenden Teilen der Oberleitungsanlagen, bei denen

Lebensgefahr durch die 15-kV-Hochspannung bestehen, sind Sicherheits-

abstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen gemäß den VDE-Richtlinien ein-

zuhalten.

3.9.8 Die Standsicherheit der Fahrleitungsmasten ist auch während der Bau-

maßnahme stets zu gewährleisten. Die Erdoberkante darf im Umkreis von

5,00 m um die Fahrleitungsmasten nicht verändert werden. Bei einer Un-

terschreitung ist der DB Services Immobilien GmbH ein geprüfter statischer

Nachweis vom Vorhabensträger vorzulegen.

3.9.9 Zwischen der Bahnlinie und der B 27 ist vom Vorhabensträger ein Blend-

schutz zu errichten, wenn durch den Ausbau der Bundesstraße das Trieb-

fahrzeugpersonal durch die Kfz-Beleuchtungen geblendet wird.

3.10 Brand- und Katastrophenschutz

3.10.1 Die Zufahrt zur oder zu den Baustellen muss für Feuerfahrzeuge mit min-

destens 10 t Achslast, einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von 3,50 m

möglich sein.

3.10.2 Die Brand- und Unfallmeldung muss auch für die Bauzeit sichergestellt

sein.

3.10.3 Falls im Zuge der Baumaßnahmen bestehende Übergänge, Auffahrten

oder auch andere Straßen und Verkehrswege gesperrt werden und nicht

benutzt werden können, sind die betroffenen Feuerwehren und die für die

Page 27: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 27 -

Feuerwehralarmierung zuständigen Stellen sowie die Kreisbrandinspektion

rechtzeitig zu informieren.

3.10.4 Während der Baumaßnahme ist für anliegende Schutzobjekte weiterhin

eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Falls vorhan-

dene Wasserleitungen und auch Hydranten abgesperrt, abgebaut oder ver-

legt werden, sind dafür Ersatzmaßnahmen in Abstimmung mit der Kreis-

brandinspektion vorzusehen.

3.11 Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

3.11.1 Die Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke der Wasser- und Schiff-

fahrtsverwaltung ist im Wege einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

3.11.2 Der Vorhabensträger hat auf Verlangen der Wasser- und Schifffahrtsver-

waltung auf seine Kosten Auskolkungen, Verflachungen oder ähnliche Be-

einträchtigungen der Bundeswasserstraße oder sonstige Schäden an den

Grundstücken der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung infolge der Bauaus-

führung bzw. Nutzung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtungen

zu beseitigen.

3.12 Bauausführung

3.12.1 Vor Beginn der Baumaßnahmen ist für die auf dem Grundstück Fl.Nr.

5854/2 der Gemarkung Karlstadt vorhandene Stützmauer ein Beweissiche-

rungsverfahren durchzuführen.

3.12.2 Bei Tiefbauarbeiten im Nahbereich der vorhandenen Mittelspannungskabel

der E.ON Bayern AG mit ihrer Schutzzone von jeweils 1,0 m beiderseits

der Leitungsachse hat sich nach DIN RDE 0105 die für diese Arbeiten ver-

antwortliche Person mit dem Netzcenter der E.ON Bayern AG in Schwein-

furt in Verbindung setzen.

3.13 Mittelbar enteignende Planfestsetzungen

3.13.1 Die im Bereich von 10 m, gemessen ab dem Fahrbahnrand der B 27, gele-

genen Teile von Grundstücken, die nach der verfahrensgegenständlichen

Maßnahme noch für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen,

sind auf entsprechende Anforderung des jeweiligen Eigentümers hin gegen

entsprechende Entschädigung zu übernehmen. Alternativ ist auf entspre-

chende Anforderung des jeweiligen Eigentümers hin eine Entschädigung

dafür zu gewähren, dass diese Teile der Grundstücke aufgrund der Konta-

mination des Bodens nicht weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Diese

Rechte können binnen fünf Jahren nach Verkehrsfreigabe der plangegen-

ständlichen Maßnahme geltend gemacht werden. Der Vorhabensträger hat

Page 28: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 28 -

die betroffenen Eigentümer auf diese Rechte und die vorgenannte Befri-

stung spätestens mit der Verkehrsfreigabe der plangegenständlichen Maß-

nahme hinzuweisen.

3.13.2 Bei der Bepflanzung der Straßen- und Ausgleichsflächen sind mindestens

die Abstandsregelungen des AGBGB einzuhalten. Auf die Nutzung der an-

grenzenden Grundstücke ist darüber hinaus Rücksicht zu nehmen, insbe-

sondere sollen bei Baumpflanzungen entlang landwirtschaftlicher Nutzflä-

chen die nachteiligen Auswirkungen durch Schatten, Laubfall und Wurzel-

werk auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.

4. Entscheidung über Einwendungen

Die im Verfahren erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen, so-

weit sie nicht durch Nebenbestimmungen in diesem Beschluss, durch

Planänderungen bzw. Roteintragungen oder durch Zusagen des Maßnah-

meträgers berücksichtigt worden sind oder sich im Laufe des Verfahrens

auf andere Weise erledigt haben.

5. Entscheidung über verfahrensrechtliche Anträge

Die im Laufe des Verfahrens gestellten und noch nicht verbeschiedenen

Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde

oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

6. Ausnahmen und Befreiungen

Die nach Art. 13 d, Art. 13 e, Art. 49 Abs. 1 BayNatSchG und § 43 Abs. 8

BNatSchG erforderlichen Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten,

Geboten und Beschränkungen des BayNatSchG und des BNatSchG sowie

der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden

durch diesen Planfeststellungsbeschluss ersetzt.

Dieser Planfeststellungsbeschluss ersetzt auch die nach § 27 Abs. 2

KrW/AbfG erforderliche Ausnahme von der Verpflichtung, Abfälle nur in den

dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanla-

gen) zu behandeln, zu lagern oder abzulagern, und steht insoweit unter

dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

7. Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzung

7.1 Gegenstand der Erlaubnis

7.1.1 Dem Vorhabensträger wird gemäß Art. 16 Abs. 1 BayWG i.V.m. § 7 WHG

die widerrufliche gehobene Erlaubnis erteilt, Oberflächenwasser aus der

Page 29: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 29 -

Straßenentwässerung der verfahrensgegenständlichen B 27 einschließlich

des parallel laufenden Mehrzweckweges in weiterführende Gräben und den

Main einzuleiten und von Straßenflächen abfließendes Oberflächenwasser

in Wegseitengräben zu versickern.

7.1.2 Die erlaubten Gewässerbenutzungen dienen dem Zweck der Beseitigung

des Niederschlagswassers von der Straßenoberfläche einschließlich Ne-

benflächen wie Böschungen, Bankette oder Parkflächen und Außenein-

zugsgebieten.

7.1.3 Den Benutzungen liegen die ausgelegten und unter A 2 diese Beschlusses

aufgeführten Planfeststellungsunterlagen, insbesondere die Unterlagen zu

den wasserrechtlichen Erlaubnissen (Unterlage 13.1), der Lageplan Ein-

zugsgebiete (Unterlage 13.2) zugrunde, sofern in diesem Beschluss nichts

anderes bestimmt ist.

7.1.4 Umfang der erlaubten Benutzung

Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, das anfallende Nieder-

schlagswasser in dem in nachfolgender Tabelle genannten Umfang (Ge-

samteinleitung) an der jeweiligen Einleitungsstelle in den angegebenen

Vorfluter einzuleiten. Sie gewährt zudem die widerrufliche Befugnis, das

von den Straßenflächen abfließende Oberflächenwasser in den Entwässe-

rungsgräben teilweise zu versickern.

Zusammenstellung der Einleitungen

Bau-km bei Fl.Nr. Vorfluter Gesamt-

einleitung max. l/s

Vorbehandlung/Rückhaltung

E 1 0 + 311 6184 Main 13,1 über trockenfallenden Seitengraben E 2 0 + 732 1400 Main 55,9 über trockenfallenden Seitengraben E 3 0 + 940 1400 Main 44,7 über trockenfallenden Seitengraben E 4 1 + 515 1400 Main 30,8 über trockenfallenden Seitengraben E 5 1 + 886 5828/2 Main 65,7 über trockenfallenden Seitengraben E 6 2 + 150 5808/2 Main 24,3 über trockenfallenden Seitengraben E 7 2 + 375 5801 Main 75,3 über trockenfallenden Seitengraben

7.2 Beschreibung der Anlagen

Die Anlagen der Straßenentwässerung sind in den planfestgestellten Unter-

lagen, insbesondere in den Unterlagen 1, 7.2 und 13, dargestellt und be-

schrieben, worauf hier Bezug genommen wird.

Page 30: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 30 -

7.3 Nebenbestimmungen zur gehobenen Erlaubnis

Für die erlaubten Gewässerbenutzungen sind die einschlägigen Vorschrif-

ten des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes

mit den dazu ergangenen Verordnungen gemäß den hiernach bestehenden

Rechten, Verpflichtungen und Vorbehalten maßgebend.

Darüber hinaus gelten folgende Nebenbestimmungen (vgl. auch A 3.4):

7.3.1 Der Vorhabensträger hat die gesamten Anlagen der Straßenentwässerung

plan- und sachgemäß unter Beachtung der in diesem Beschluss angeord-

neten Nebenbestimmungen sowie nach den geltenden Vorschriften und

allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

7.3.2 Die Einleitungsstellen sind in Abstimmung mit dem Gewässerunterhal-

tungspflichtigen zu sichern (z. B.) durch Steinwurf, sodass Auskolkungen

vermieden werden.

7.3.3 Der Vorhabensträger ist für die ordnungsgemäße Überwachung, den ord-

nungsgemäßen Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Ent-

wässerungseinrichtungen zuständig. Die Entwässerungsanlage ist dauer-

haft in einem guten und betriebssicheren Zustand zu halten.

7.3.4 Das einzuleitende Niederschlagswasser darf keine für die aufnehmenden

Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie mit dem Auge

wahrnehmbare Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.

7.3.5 Die Entwässerungsgräben (trockenfallende, bewachsene Seitengräben)

BWV lfd.Nrn. W 8 und W 21 (Unterlage 7.2) sind zwischen der Bahnlinie

und dem Main auf einer Länge von 5 m zur Aufrechterhaltung der vorhan-

denen Wegebeziehungen als befahrbare Mulden auszubilden.

7.3.6 Die genaue Lage und bauliche Ausbildung der Entwässerungsgräben BWV

lfd.Nrn. W 3, W 6, W 9, W 15, W 18 und W 21 (Unterlage 7.2) auf Flächen

der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und ihre Einleitungs-

stellen in den Main sind unter Berücksichtigung der übrigen Nebenbestim-

mungen dieses Beschlusses mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt

Schweinfurt abzustimmen.

7.3.7 Durch die Einleitung von Oberflächenwasser in den Main dürfen keine

schädigenden Querströmungen für die Schifffahrt einschließlich der Sport-

schifffahrt entstehen.

7.3.8 Änderungen der einzelnen Einleitungsstellen, sowohl baulicher Art als auch

in den Einleitungsmengen, sind im Vorfeld mit der Wasser- und Schiff-

Page 31: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 31 -

fahrtsverwaltung abzustimmen, bevor die dafür gegebenenfalls notwendi-

gen Erlaubnisse beantragt werden.

7.3.9 Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.

8. Straßenrechtliche Verfügungen

8.1 Bundesfernstraßen

Hinsichtlich der Bundesfernstraßen wird - soweit nicht § 2 Abs. 6 a FStrG

gilt - verfügt, dass

- die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu Bundesfern-

straßen mit der Maßgabe gewidmet werden, dass die Widmung mit der

Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen

zum Zeitpunkt der Verkehrsübergabe vorliegen,

- die nach den Planunterlagen umzustufenden Teile mit der Maßgabe

umgestuft werden, dass die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für

den neuen Verkehrszweck wirksam wird,

- die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit der Maßgabe

eingezogen werden, dass die Einziehung mit der Sperrung wirksam

wird.

Die einzelnen Regelungen ergeben sich aus dem Bauwerksverzeichnis

(Unterlage 7.2) und dem Lageplan "Straßenrechtliche Verfügungen" (Unter-

lage 7.3). Die betroffenen Straßen- und Wegeabschnitte sind dort hinrei-

chend bestimmt beschrieben.

8.2 Straßenklassen nach Bayerischem Straßen- und Wegegesetz

Hinsichtlich Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen

öffentlichen Straßen wird verfügt - soweit nicht Art. 6 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6

und Art. 8 Abs. 6 BayStrWG gelten -, dass

- die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit der Maßgabe

eingezogen werden, dass die Einziehung mit der Sperrung wirksam

wird,

- die nach den Planunterlagen zur Umstufung vorgesehenen Teile mit der

Maßgabe umgestuft werden, dass die Umstufung mit der Ingebrauch-

nahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird und

Page 32: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 32 -

- die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu den jeweils

dort vorgesehenen Straßenklassen mit der Maßgabe gewidmet werden,

dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die

Widmungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verkehrsübergabe vor-

liegen.

Die einzelnen Regelungen ergeben sich aus dem Bauwerksverzeichnis

(Unterlage 7.2) und dem Lageplan "Straßenrechtliche Verfügungen" (Unter-

lage 7.3). Die betroffenen Straßen- und Wegeabschnitte sind dort hinrei-

chend bestimmt beschrieben. Das Wirksamwerden der Verfügung ist der

das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.

9. Sondernutzungen

Das im Bereich des planfestgestellten Bauvorhabens gelegene öffentliche

Straßen- und Wegenetz - mit Ausnahme der öffentlichen Feld- und Wald-

wege (dafür bedarf es einer gesonderten bürgerlich-rechtlichen Gestat-

tung) - darf, soweit und solange es für die Realisierung des Vorhabens er-

forderlich ist, durch Baufahrzeuge auch insoweit in Anspruch genommen

werden, als diese Benutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Rechtzeitig vor Baubeginn hat der Vorhabensträger den jeweils betroffenen

Baulastträgern mitzuteilen, welche Straßen und Wege von dieser Sonder-

nutzung betroffen sind. Gleichzeitig hat der Vorhabensträger den Zustand

der betroffenen Straße und Wege zum Zweck der Beweissicherung - unter

Beteiligung des jeweiligen Straßenbaulastträgers - festzuhalten.

Die betroffenen Straßen und Wege sind vom Vorhabensträger auf dessen

Kosten nach Durchführung der Baumaßnahme wieder in den Zustand zu

versetzen, der im Zuge der Beweissicherung festgehalten worden ist.

Ungeachtet der Tatsache, dass es für die Sondernutzung an öffentlichen

Feld- und Waldwegen einer gesonderten bürgerlich-rechtlichen Gestattung

bedarf, werden die soeben genannten Maßnahmen zur rechtzeitigen Infor-

mation, Beweissicherung und Wiederherstellung dem Vorhabensträger

auch für diese Wege auferlegt, außer im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen

Gestattung der Sondernutzung wird abweichend hiervon ausdrücklich et-

was anderes geregelt.

10. Kosten des Verfahrens

Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens. Für diesen Planfest-

stellungsbeschluss werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Page 33: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 33 -

B

Sachverhalt

1. Antragstellung

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Staatliche Bauamt Würz-

burg, Weißenburgstr. 6, 97082 Würzburg (Vorhabensträger), hat mit Schreiben

vom 17.04.2009 die Planfeststellung für den Ausbau der B 27 (Würzburg -

Karlstadt) südlich von Karlstadt beantragt (Str.-km 34,780 – Str.-km 37,845 bzw.

Bau-km 0+265 bis Bau-km 3+330).

2. Beschreibung des Vorhabens

2.1 Planerische Beschreibung

Die vorliegende Planung hat den Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt zum

Gegenstand. Die Bundesstraße, die zwischen Würzburg und Karlstadt verläuft,

soll etwa von der Einmündung der Kreisstraße MSP 8, die nördlich von Retzbach

in Richtung Karlstadt-Stetten abzweigt, und dem südlichen Ortsrand von Karl-

stadt ausgebaut werden.

Die Ausbaustrecke hat eine Länge von ca. 3.065 m. Des Weiteren ist vorgese-

hen, parallel zur B 27 einen öffentlichen Feld- und Waldweg mit einer Länge von

ca. 3.200 m anzulegen.

2.2 Bauliche Beschreibung

Der auszubauende Teil der B 27 hat im gegenständlichen Abschnitt eine Länge

von 3.065 m, er beginnt bei Str.-km 34,780 und endet bei Str.-km 37,845. Östlich

der B 27 soll parallel zur Bundesstraße des Weiteren ein öffentlicher Feld- und

Waldweg mit einer Länge von ca. 3.200 m errichtet werden.

Die vorhandene B 27 wird im Rahmen der gegenständlichen Maßnahme in ihrem

Verlauf und in ihrer Lage im Wesentlichen beibehalten. Die derzeit vorhandene

relativ schmale Fahrbahnbreite und die unstetige Linienführung in Grund- und

Aufriss sollen an die derzeitigen Anforderungen angepasst werden. Als Ausbau-

querschnitt für die Bundesstraße ist entsprechend den RAS-Q 96 ein Regelquer-

schnitt von 10,5 mit einer befestigten Fahrbahnbreite von 8,00 m vorgesehen.

Der parallel zur B 27 vorgesehene öffentliche Feld- und Waldweg erhält nach den

RLW eine befestigte Breite von 3,00 m. Dieser Weg dient der Aufnahme des ge-

samten landwirtschaftlichen Verkehrs, aber auch des sonstigen langsamen Ver-

kehrs, die z.B. des Radverkehrs. Der öffentliche Feld- und Waldweg, der an der

Einmündung der Kreisstraße MSP 8 in die B 27 beginnt und am südlichen Orts-

Page 34: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 34 -

rand von Karlstadt endet, wird asphaltiert. Er erhält beidseitig ein Bankett von

0,75 m.

Um auf dem parallel zur B 27 vorgesehenen öffentlichen Feld- und Waldweg Be-

gegnungsverkehr zu ermöglichen, wurden im Rahmen der Planänderung vom

20.10.2009 an diesem Feldweg sechs Ausweichbuchten in den Planfeststel-

lungsunterlagen berücksichtigt.

Von Bau-km 0+820 bis Bau-km 0+945 wird der öffentliche Feld- und Waldweg

von einem Rastplatz unterbrochen, der Bestandteil der B 27 sein wird.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Planfeststellungsunterlagen Bezug genom-

men.

3. Vorgängige Planungsstufen

3.1 Bedarfsplan für Bundesfernstraßen

Der verfahrensgegenständliche Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt ist im der-

zeitig gültigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nicht ausgewiesen.

3.2 Raumordnung und Landesplanung

Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (Verordnung über das Landesentwick-

lungsprogramm Bayern - LEP - vom 08.08.2006, GVBl. S. 471) sind im Teil B V

in den Nrn. 1.1.6, 1.4.1 und 1.4.2 die für das Verkehrswesen im Allgemeinen und

den Straßenbau im Besonderen betreffenden fachlichen Ziele und Grundsätze

definiert. Danach kommt der Schaffung einer leistungsfähigen Straßeninfrastruk-

tur im Hinblick auf die prognostizierte Verkehrszunahme, bedingt durch geänder-

te Mobilitätsansprüche der Gesellschaft und die zunehmende Arbeitsteilung in

der Wirtschaft, besondere Bedeutung zu. Die Bundesfernstraßen sollen ein zu-

sammenhängendes Verkehrsnetz für den weiträumigen Verkehr bilden. Um bei

steigendem Verkehrsaufkommen ihre Funktion weiter erfüllen zu können, sollen

die Bundesfernstraßen erhalten, saniert und bedarfsgerecht ausgebaut werden.

Die Aspekte des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Flächensparens und

des Immissionsschutzes sollen dabei berücksichtigt werden.

Der Regionalplan der Region Würzburg (2) weist darauf hin, dass der Verbesse-

rung, Ergänzung und Vervollständigung des Straßennetzes in der Region Würz-

burg besondere Bedeutung zukommt. Zu diesem Zweck sind ein besserer Ver-

kehrsaustausch zwischen den zentralen Orten und ihren Verflechtungsbereichen,

insbesondere auch mit dem Oberzentrum Würzburg und die Beseitigung von

Engstellen, Unfallschwerpunkten und Umweltbelästigungen anzustreben (vgl.

B IX Nr. 3.1). Um das Oberzentrum Würzburg besser an das Bundesfernstra-

ßennetz anzubinden und den Verkehrsaustausch innerhalb der Region mit dem

Page 35: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 35 -

Oberzentrum Würzburg zu erleichtern, sind am Straßennetz im Verdichtungs-

raum Würzburg und im angrenzenden ländlichen Raum Ausbauten und Verle-

gungen anzustreben, vor allem im Verlauf der Hauptverkehrsachsen, die auf das

Oberzentrum Würzburg zulaufen (vgl. B IX Nr. 3.3).

4. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

4.1 Auslegung

Nach Beantragung der Planfeststellung durch den Vorhabensträger mit Schrei-

ben vom 17.04.2009 lagen die Planfeststellungsunterlagen nach öffentlicher und

ortsüblicher Bekanntmachung bei der Stadt Karlstadt, Zum Helfenstein 2,

97753 Karlstadt, zur allgemeinen Einsicht aus.

In der ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Karlstadt wurde darauf hingewie-

sen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis späte-

stens zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Auslegungsfrist gegen den Plan

Einwendungen erheben kann und dass die nach Naturschutzrecht anerkannten

Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz

einsetzen und nach den gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbe-

helfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Ver-

einigungen), bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben Stellung

nehmen können. Hingewiesen wurde des Weiteren darauf, dass Einwendungen

oder Äußerungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Karlstadt oder

bei der Regierung von Unterfranken zu erheben bzw. abzugeben sind, dass Ein-

wendungen und Stellungnahmen, die elektronisch übermittelt werden (E-Mail),

unzulässig sind und dass Einwendungen, aber auch Stellungnahmen von Verei-

nigungen, nach Ablauf der jeweiligen Einwendungs- bzw. Stellungnahmefrist

ausgeschlossen sind.

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 17 FStrG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 und

Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG wurde in der einschlägigen regionalen Tageszei-

tung und im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken auf die Auslegung durch

die Stadt Karlstadt hingewiesen.

Es wurde u.a. auch darauf hingewiesen, dass bei Äußerungen, die von mehr als

50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter

gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ein Unter-

zeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner

für das Verfahren zu bezeichnen ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtig-

ter bestellt ist, dass diese Angaben deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unter-

schrift versehenen Seite enthalten sein müssen und Vertreter nur eine natürliche

Person sein kann, da andernfalls diese Äußerungen unberücksichtigt bleiben

können (§ 17 FStrG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 1 BayVwVfG).

Page 36: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 36 -

Die namentlich nicht bekannten, nicht ortsansässigen Betroffenen wurden, soweit

geboten, durch die Stadt Karlstadt vom Anhörungsverfahren benachrichtigt.

4.2 Beteiligung Träger öffentlicher Belange

Mit Schreiben vom 30.04.2009 forderte die Regierung von Unterfranken die

nachfolgend genannten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf,

zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen:

1. Stadt Karlstadt

2. Bayer. Bauernverband

3. Bayerischer Waldbesitzerverband e.V.

4. Bezirk Unterfranken

5. DB Services Immobilien GmbH

6. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

7. Die Energie - Energieversorgung Lohr - Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG

8. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg

9. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen

10. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege

11. Landratsamt Main-Spessart

12. Regionaler Planungsverband Würzburg

13. Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

14. Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Nürnberg -

15. Polizeipräsidium Unterfranken

16. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg - Servicestelle Würzburg -

17. Vermessungsamt Lohr a. Main

18. Kreisheimatpfleger (für den früheren Landkreis Karlstadt)

19. Wasser- und Schifffahrtsamt Schweinfurt

20. Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern -

21. E.ON Bayern AG

Außerdem wurden die Sachgebiete 10 (Sicherheit und Ordnung, Prozessvertre-

tung), 12 (Kommunale Angelegenheiten), 20 (Wirtschaftsförderung, Beschäfti-

gung), 24 (Raumordnung, Landes- und Regionalplanung), 30.1 (Hochbau), 31

(Straßenbau), 34 (Städtebau, Wohnungswesen), 50 (Technischer Umwelt-

schutz), 51 (Naturschutz), 52 (Wasserwirtschaft) und 55.1 (Rechtsfragen Umwelt)

der Regierung von Unterfranken beteiligt bzw. von der Planung in Kenntnis ge-

setzt.

4.3 Planänderung

Aufgrund der im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen und Stel-

lungnahmen bzw. aus Anlass von sonst gewonnenen Erkenntnissen hat der Vor-

habensträger Planänderungen (Tekturen) vorgenommen und mit Datum vom

Page 37: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 37 -

20.10.2009 in das Verfahren eingebracht. Diese Planänderungen haben im We-

sentlichen die Schaffung von sechs Ausweichbuchten am öffentlichen Feld- und

Waldweg, der parallel zu B 27 vorgesehen ist, zum Gegenstand. Durch sie soll

auf diesem Feldweg die Möglichkeit geschaffen werden, Begegnungsverkehr

auszuweichen.

Zu den mit Schreiben vom 29.10.2009 vorgelegten Planänderungen beteiligte die

Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 30.10.2009 die jeweils von die-

sen Planänderungen Betroffenen (Träger öffentlicher Belange, Inhaber subjekti-

ver Rechte und Private) und gab ihnen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen

zu den Änderungen Stellung zu nehmen (§ 17 Satz 4 FStrG i.V.m. Art. 73 Abs. 8

BayVwVfG). Die Vereinigungen i.S.d. § 17a Nr. 2 Satz 1 FStrG wurden durch

ortsübliche Bekanntmachung und Auslegung bei der Stadt Karlstadt von der

Planänderung benachrichtigt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 17

Nr. 6 i.V.m. Nr. 2 FStrG).

4.4 Erörterungstermin

Die Einwendungen und Stellungnahmen wurden am 19.11.2009 im Rathaus der

Stadt Karlstadt, Zum Helfenstein 2, 97753 Karlstadt, erörtert.

Der Vorhabensträger, die Einwendungsführer sowie die Träger öffentlicher Be-

lange wurden mit Schreiben der Regierung von Unterfranken von Unterfranken

vom 05.10.2009 benachrichtigt. Im Übrigen erfolgte die vorgeschriebene ortsübli-

che Bekanntmachung. Das Ergebnis dieses Termins ist in einer Niederschrift

festgehalten.

Im Einzelnen wird zum Verfahrensablauf auf die einschlägigen Verfahrensakten

Bezug genommen sowie ferner auf weitere Ausführungen zum Verfahren in die-

sem Beschluss im jeweiligen systematischen Zusammenhang verwiesen.

Page 38: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 38 -

C

Entscheidungsgründe

Der Plan wird entsprechend dem Antrag der Autobahndirektion Nordbayern, jedoch mit ver-

schiedenen Nebenbestimmungen festgestellt, da das Projekt im Interesse des öffentlichen

Wohls unter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit

vernünftigerweise geboten ist. Die verbindlich festgestellte Straßenplanung entspricht den

Ergebnissen der vorbereitenden Planung. Sie ist auch im Hinblick auf die enteignungsrechtli-

che Vorwirkung gerechtfertigt. Sie berücksichtigt die in den Straßengesetzen und anderen

gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätze, Gebote und Verbote

bzw. kann auf der Grundlage entsprechender Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen

werden. Die Planung entspricht schließlich den Anforderungen des Abwägungsgebotes.

Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Gegebenheiten und Überlegungen:

1. Verfahrensrechtliche Beurteilung

1.1 Zuständigkeit der Regierung von Unterfranken

Die Regierung von Unterfranken ist sachlich (§ 17 b Nr. 6 Satz 1 und § 22

Abs. 4 Satz 2 FStrG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und 2 BayStrWG) und örtlich

(Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG) zuständig, um das Anhörungsverfahren

durchzuführen und den Plan festzustellen.

1.2 Erforderlichkeit der Planfeststellung

Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der

Plan vorher festgestellt ist (§ 17 Satz 1 FStrG).

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließ-

lich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berühr-

ten öffentlichen Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-

rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den

durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 17 Satz 1 FStrG

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG).

Die straßenrechtliche Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechts-

vorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verlei-

hungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen

(§ 17 Satz 1 FStrG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hiervon aus-

genommen ist die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG. Die Regie-

rung kann jedoch auch über die Erteilung der Erlaubnis in diesem Planfest-

stellungsbeschluss entscheiden (§ 14 WHG). Gleiches gilt für die straßen-

Page 39: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 39 -

rechtlichen Verfügungen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem

Bayerischen Straßen- und Wegegesetz.

1.3 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit

Für den geplanten Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt ist eine Umweltver-

träglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG). Es handelt

sich um die Änderung eines Vorhabens, nämlich einer Bundesstraße, für das

eine Prüfung im Einzelfall eine UVP-Pflicht ergäbe, vor allem im Hinblick auf

die Auswirkungen auf das FFH-Gebiet "Maintalhänge zwischen Gambach

und Veitshöchheim" (vgl. § 3 c Satz 1 i.V.m. § 3 b Abs. 1 Satz 1 und Anlage

1, Nr. 14.6, sowie Anlage 2, Nrn. 2.3.1 und 3.3 UVPG). Daher kann davon

ausgegangen werden, dass der Ausbau der B 27 südlich Karlstadt i.V.m. der

Anlage eines öffentlichen Feld- und Waldweges parallel zur Bundesstraße

erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (vgl. im Einzelnen

C 2 dieses Planfeststellungsbeschlusses).

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil des Planfeststel-

lungsverfahrens. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1

UVPG erfolgt deshalb durch das Anhörungsverfahren (§§ 17, 17 a FStrG

i.V.m. Art. 73 Abs. 3-7 BayVwVfG).

1.4 Raumordnungsverfahren

Ein Raumordnungsverfahren ist für die gegenständliche Maßnahme, die

lediglich den Bau eines öffentlichen Feld- und Waldweges sowie den Aus-

bau einer Bundesstraße umfasst, nicht erforderlich. Ein Widerspruch zu

den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung ist

nicht ersichtlich (vgl. dazu auch C 3.7.1).

1.5 Prüfung der Verträglichkeit gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und

der Vogelschutzrichtlinie.

Im Untersuchungsgebiet der plangegenständlichen Maßnahme liegt die

Teilfläche 6124-372.03 des FFH-Gebietes "Maintalhänge zwischen Gam-

bach und Veitshöchheim", das als solches an die EU-Kommission gemel-

det wurde. Mit Entscheidung der EU-Kommission vom 22.12.2009 wurde

es in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der

FFH-RL unter der Bezeichnung DE6124372 - Maintalhänge zwischen

Gambach und Veitshöchheim - aufgenommen (vgl. ABl. EU Nr. L 30 vom

02.02.2010, S. 120 und 233).

Europäische Vogelschutzgebiete befinden sich nicht im Untersuchungsge-

biet.

Page 40: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 40 -

Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines FFH-

Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein

solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plä-

nen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prü-

fung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgesetzten Erhaltungs-

zielen (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL). Das Gleiche gilt für Europäische Vo-

gelschutzgebiete, die in der VoGEV aufgeführt sind (Art. 7 FFH-RL). Vor ih-

rer Zulassung sind solche Projekte auf ihre Verträglichkeit mit den Erhal-

tungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines

Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen (§ 34 Abs. 1 Satz 1

BNatSchG; Art. 49 a Abs. 1 i.V.m. Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG). Projekte

sind dabei Vorhaben und Maßnahmen innerhalb (oder außerhalb) eines

Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vo-

gelschutzgebietes, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit ande-

ren Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftli-

cher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu be-

einträchtigen (Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG).

Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit eines geplanten Projekts um-

fasst drei Phasen, denen jeweils unterschiedliche Fragestellungen zugrun-

de liegen:

Phase 1: FFH-Vorprüfung

Die FFH-Vorprüfung hat die Frage zu beantworten, ob die Durchführung

einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder nicht. Es kommt im

Sinne einer Vorabschätzung hier nur darauf an, ob ein Vorhaben im kon-

kreten Einzelfall überhaupt geeignet ist, ein Natura-2000-Gebiet erheblich

beeinträchtigen zu können (Möglichkeitsmaßstab). Ist die Möglichkeit einer

erheblichen Beeinträchtigung nicht auszuschließen, dann ist eine FFH-

Verträglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl. Nr. 4.1 Leitfaden FFH-VP).

Phase 2: FFH-Verträglichkeitsprüfung

Können erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in sei-

nen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestand-

teilen nach Durchführung der FFH-Vorprüfung nicht offensichtlich ausge-

schlossen werden, ist eine Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Projekts er-

forderlich, die mit jeweils hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellt, ob das

Vorhaben das FFH-Gebiet im Zusammenwirken mit anderen Plänen und

Projekten (erheblich) beeinträchtigt (Wahrscheinlichkeitsmaßstab). In der

FFH-Verträglichkeitsprüfung sind eine differenzierte Ermittlung von Beein-

trächtigungen und eine Beurteilung der Erheblichkeit dieser Beeinträchti-

gungen des betroffenen Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele

oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen vorzunehmen (vgl.

Nrn. 4.1 und 5.1 Leitfaden FFH-VP).

Page 41: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 41 -

Phase 3: FFH-Ausnahmeprüfung

Ergibt die FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben zu erheblichen

Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhal-

tungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen

kann, ist es grundsätzlich unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 13 c

Abs. 2 BayNatSchG). Es kann nur dann ausnahmsweise bzw. im Wege ei-

ner Befreiung zugelassen werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden

Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher

sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (§ 34 Abs. 3 Nr. 1

BNatSchG, Art. 49 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayNatSchG), zumutbare Alter-

nativen, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an anderer Stelle oh-

ne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen, nicht gegeben sind

(§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) und die zur Sicherung des Zusammenhangs

des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maß-

nahmen durchgeführt werden (§ 34 Abs. 5 BNatSchG, Art. 49 a Abs. 4

BayNatSchG). Werden prioritäre Lebensräume und/oder Arten erheblich

beeinträchtigt, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentli-

chen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des

Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidi-

gung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günsti-

gen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt geltend gemacht wer-

den. Sonstige Gründe können nur dann berücksichtigt werden, wenn zuvor

eine Stellungnahme der EU-Kommission eingeholt wurde (§ 34 Abs. 4

BNatSchG, Art. 49 a Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG). Dies festzustellen ist Sa-

che der FFH-Ausnahmeprüfung, die sich an die FFH-Verträglichkeits-

prüfung anschließt, wenn dort festgestellt wurde, dass das Vorhaben

grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Nr. 6.1 Leitfaden FFH-VP).

Nach Prüfung des Fachbeitrags zur Beurteilung der Verträglichkeit der ge-

genständlichen Maßnahme hinsichtlich des FFH-Gebietes "Maintalhänge

zwischen Gambach und Veitshöchheim", die den Antragsunterlagen beilag

(vgl. Unterlage 12.5), kam die Planfeststellungsbehörde - anders als der

Vorhabensträger in den ausgelegten Unterlagen (vgl. Unterlage 1, Seite 5,

und Unterlage 12.5) - zu dem Ergebnis, dass durch die gegenständliche

Maßnahme selbst Beeinträchtigungen der angrenzenden Teilfläche des

FFH-Gebietes nicht ausgeschlossen werden können (Phase 1). Daher war

eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im engeren Sinne vorzunehmen (Pha-

se 2). Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil dieses

Planfeststellungsverfahrens.

Dabei war nach folgenden Schritten vorzugehen:

- Beschreibung der Natura-2000-Gebiete sowie der für ihre Erhaltungszie-

le maßgeblichen Bestandteile

Page 42: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 42 -

- Beschreibung des Ausbauvorhabens

- Abgrenzung und Beschreibung des detailliert untersuchten Bereichs

- Beurteilung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Erhal-

tungsziele der Schutzgebiete

- Darstellung der vorhabensbezogenen Maßnahmen zur Schadensbe-

grenzung

- Beurteilung der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Schutzge-

biete durch andere, mit dem gegenständlichen Projekt zusammenwir-

kende Pläne oder Projekte

- Zusammenfassung der Ergebnisse.

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass mit erheblichen Beein-

trächtigungen des Natura-2000-Gebietes zu rechnen ist. Daher war eine

FFH-Ausnahmeprüfung (Phase 3) bzw. die Erteilung einer Befreiung i.S.d.

Art. 49 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG (vgl. auch § 34 Abs. 3 BNatSchG, Art.

6 Abs. 4 FFH-RL) notwendig. Dabei war zu berücksichtigen, dass

- keine zumutbare Alternative, die den mit dem gegenständlichen Projekt

verbundenen Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beein-

trächtigungen erreichen würde, vorhanden ist,

- zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen

und

- ein entsprechender Kohärenzausgleich gewährleistet ist.

Die FFH-Ausnahmeprüfung hat ergeben, dass eine Befreiung i.S.d.

Art. 49 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG möglich war. Auf die Ausführungen

unter C 3.7.5.3 wird Bezug genommen.

Einzelne weitere verfahrensrechtliche Fragen sind - soweit geboten - in sy-

stematischem Zusammenhang an anderer Stelle dieses Beschlusses be-

handelt. Darauf wird Bezug genommen (vgl. auch A 5).

2. Umweltverträglichkeitsprüfung

2.1 Grundsätzliche Vorgaben

Der Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt ist im Rahmen des Planfeststel-

lungsverfahrens als unselbständiger Teil des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Satz 1

Page 43: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 43 -

UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (§ 3 e Abs. 1

Nr. 2 i.V.m. § 3 c Sätze 1 und 2 und § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG sowie

Nr. 14.6 der Anlage 1 sowie Anlage 2, Nrn. 2.3.1 und 3.3 zum UVPG; vgl.

oben C 1.3 dieses Beschlusses).

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung

und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines

Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima

und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie auf die Wech-

selwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern (§ 2 Abs. 1 Satz 2

UVPG).

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt (§ 2 Abs. 1

Satz 3 UVPG). Die Planfeststellungsbehörde erarbeitet auf der Grundlage

der vom Träger des Vorhabens vorgelegten Unterlagen, der behördlichen

Stellungnahmen sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit eine zusammen-

fassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der

Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ver-

mieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatz-

maßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur

und Landschaft (§ 11 Satz 1 UVPG). Die Ergebnisse eigener Ermittlungen

sind dabei einzubeziehen (§ 11 Satz 2 UVPG).

Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die Plan-

feststellungsbehörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens und berück-

sichtigt diese Bewertung bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des

Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe

der geltenden Gesetze (§ 12 UVPG).

An die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorha-

bens dürfen jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. insbe-

sondere BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, Az. 4 C 19.94, NVwZ 1996, 1016)

keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere gebieten

weder das UVPG noch die UVP-Richtlinie, dass Umweltauswirkungen an-

hand schematisierter Maßstäbe oder in standardisierten oder schematisier-

ten und rechenhaft handhabbaren Verfahren ermittelt und bewertet werden,

oder dass, solange es an solchen Verfahren fehlt, dies durch einen Dialog

der Fachleute beider Seiten bis zur Erreichung eines Kompromisses aus-

zugleichen wäre.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch kein "Suchverfahren", in dem al-

le nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und

deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten untersucht oder sogar wissen-

schaftlich bislang ungelöste Fragen geklärt werden müssen. Vielmehr soll

die Umweltverträglichkeitsprüfung die Grundlagen für die Beurteilung der

Page 44: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 44 -

möglichen erheblichen Umweltauswirkungen eines Projekts liefern (vgl.

UVP-Richtlinie, Erwägungsgrund 6). In sachlicher Übereinstimmung mit der

UVP-Richtlinie (vgl. Art. 5 Abs. 2) verpflichtet daher § 6 Abs. 3 UVPG den

Vorhabensträger, entsprechend aussagekräftige Unterlagen vorzulegen.

2.2 Untersuchungsraum

Das Untersuchungsgebiet liegt im Landkreis Main-Spessart und beginnt im

Süden bei der Einmündung der Kreisstraße MSP 8, die nördlich von Retz-

bach nach Karlstadt-Stetten führt, und endet im Norden am südlichen Orts-

rand von Karlstadt im Bereich der Johann-Schöner-Straße bzw. des Kreis-

bauhofs. Der Untersuchungsraum hat eine Länge von ca. 3,3 km und um-

fasst einen Korridor von regelmäßig 300 m nach Osten, während er sich im

Westen über die Bahnlinie bis zum Ufer des Mains erstreckt. Das Untersu-

chungsgebiet liegt in den Gemarkungen Stetten und Karlstadt im Bereich

der Stadt Karlstadt.

Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes erfolgte durch den Vorha-

bensträger in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde entspre-

chend der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf den Natur-

haushalt und das Landschaftsbild. Die Auswahl des Untersuchungsraumes

stellt weder eine unzulässige Abschnittsbildung noch eine unzulässige Ein-

schränkung zur Untersuchung der Varianten dar.

Das gegenständliche Vorhaben schließt die Ausbaulücke der B 27 zwi-

schen Würzburg und Karlstadt, im südlich anschließenden Raum ist der

Ausbau der B 27 bereits erfolgt.

Im Übrigen ist der Ausbauabschnitt auch für sich verkehrswirksam, da die

vorhandene Bundesstraße ausgebaut wird, ohne dass sich am Beginn oder

der Weiterführung der Bundesstraße etwas ändern würde.

Die Auswahl des Untersuchungsraumes stellt keine unzulässige Ein-

schränkung zu untersuchender Varianten dar. Die Planfeststellungsbehör-

de war nicht verpflichtet, jede mögliche oder von Dritten zur Sprache ge-

brachte Planungsalternative gleichermaßen detailliert und umfassend zu

prüfen. Vielmehr konnten Varianten, die nach einer Grobanalyse in einem

früheren Planungsstadium nicht in Betracht kommen, für die weitere Detail-

prüfung ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995,

Az. 4 B 22.95, UPR 1995, 445).

Ist der Planungsbehörde mithin bei der Betrachtung von Planungsalternati-

ven ein gestuftes Vorgehen gestattet, so ist es ihr nicht verwehrt, im Fort-

gang des Verfahrens die Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenige Vari-

ante zu beschränken, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch

Page 45: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 45 -

ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 25.01.1996, Az. 4 C 5.95,

DVBl. 1996, 677).

In Kapitel C 3.7.2 dieses Beschlusses hat die Planfeststellungsbehörde die

Möglichkeit von Varianten, insbesondere unter dem Aspekt der Umweltver-

träglichkeit untersucht. Mit Bezug auf die dortigen Ausführungen lässt sich

an dieser Stelle festhalten, dass die Auswahl zugunsten der dieser Ent-

scheidung zugrundeliegenden Trassenführung nicht zu beanstanden ist.

Den Anforderungen des § 6 Abs. 3 UVPG ist damit Rechnung getragen.

Diese Vorschrift verlangt keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für

sämtliche in Betracht kommenden Varianten, sondern nur eine "Übersicht

über die wichtigsten, vom Träger des Verfahrens geprüften Lösungsmög-

lichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die

Umweltauswirkungen des Vorhabens" (BVerwG, Beschluss vom

16.08.1995, Az. 4 B 92.95, UPR 1995, 445). Auch § 17 Satz 2 FStrG ver-

langt insoweit nicht mehr (BVerwG, Urteil vom 25.01.1996, Az. 4 C 5.95,

DVBl. 1996, 667).

Bei dem Vorhaben handelt es sich im Übrigen konkret um den Ausbau ei-

ner bestehenden Bundesstraße. Der geplante bestandsorientierte Ausbau

der B 27 bedingt keine Neuzerschneidungen oder Immissionswirkungen in

bisher unbelasteten Gebieten. Vorhabensalternativen hinsichtlich der Tras-

senführung haben sich auch im Hinblick auf Vermeidung bzw. Minimierung

von Umweltauswirkungen nicht aufgedrängt.

Bei der Darstellung des Ergebnisses dieser Umweltverträglichkeitsprüfung

und dessen Einbeziehung in die Entscheidungsfindung des verfahrensge-

genständliche Vorhaben konnte sich die Planfeststellungsbehörde im We-

sentlichen auf die Auswirkungen, die diesen räumlich begrenzten Bereich

betreffen, beschränken. Das Untersuchungsgebiet ist von seinem räumli-

chen Umfang her so gewählt, dass die Auswirkungen auf die Umwelt hin-

reichend erfasst werden. Dies gilt insbesondere für die gewählte Breite des

Untersuchungsgebietes, das in die Umweltverträglichkeitsprüfung einge-

stellt wurde. Es umfasst eine Länge von ca. 3,3 km und reicht von der Bun-

desstraße etwa 300 m nach Osten bzw. Nordosten bis zu den Maintalhän-

gen und auf der anderen Seite bis zum Main. Die genaue Abgrenzung des

Untersuchungsgebietes orientiert sich an den Nutzungsgrenzen in der

Landschaft, an den Lebensräumen von Tieren und Pflanzen und an den

geplanten Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Unterlage 12.2).

2.3 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens

(§ 11 UVPG)

Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen soll gemäß

Nr. 0.5.2.2 Abs. 4 der UVPVwV zum einen eine Bestandsaufnahme des

Page 46: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 46 -

räumlichen Zustands der Umwelt im räumlichen Auswirkungsbereich des

Vorhabens (Ist-Zustand der Umwelt), zum anderen eine Prognose der vor-

aussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (voraussichtli-

che Veränderung der Umwelt infolge des geplanten Vorhabens) enthalten.

In der zusammenfassenden Darstellung sollen Aussagen über Art und Um-

fang sowie die Häufigkeit oder - soweit fachrechtlich geboten - die Eintritts-

wahrscheinlichkeit bestimmter Umweltauswirkungen getroffen werden. Dar-

über hinaus soll angegeben werden, aus welcher Informationsquelle die

wesentlichen Angaben stammen (vgl. Nr. 0.5.2.2 Abs. 1 und 3 UVPVwV).

2.3.1 Beschreibung der Umwelt im Untersuchungsgebiet

2.3.1.1 Lage und landschaftliche Gliederung

Der Planfeststellungsabschnitt beginnt ca. 3,3 km südlich von Karlstadt im

Bereich der Einmündung der Kreisstraße MSP 8 in die B 27. Der weitaus

größte Teil des Plangebietes umfasst Flächen der Stadt Karlstadt, ein. Das

Plangebiet liegt im Naturraum "mittleres Maintal" (133) und gliedert sich in

die naturräumlichen Einheiten "Maintal" (133-A) und "Maintalhänge" (133-

B).

Auf der Hochfläche an seinem Ostrand greift das Plangebiet auf den Natur-

raum Wern-Lauer-Platte (135) der Untereinheit "Stettener Riedel, unteres

Werntal und Retzbachtal" (135 D) über. Das Plangebiet zeichnet sich durch

hohe Reliefenergie aus. Das Gelände stürzt von den landwirtschaftlich ge-

nutzten Platten (um 270 m üNN) über steile Hanglangen und bis zu 30 m

hohe Felswände zum Maintal auf 160 m üNN ab.

2.3.1.2 Schutzgut Mensch

2.3.1.2.1 Siedlungsstruktur

Als nennenswerte Siedlungsstrukturen befinden sich im Untersuchungsge-

biet der südliche Ortsrand von Karlstadt sowie entlang der B 27 zwei ein-

zelne Wohnanwesen. Südlich des Untersuchungsgebietes folgt dann jen-

seits des Mains Himmelstadt.

2.3.1.2.2 Land- und Forstwirtschaft

Die Mainaue unterliegt intensiver landwirtschaftlicher, meist ackerbaulicher

Nutzung. Östlich der B 27 liegen dann schwach geneigte bis mäßig steile

Unterhänge, auf denen sich Weingärten und Weinbergsbrachen als Gras-

fluren und Streuobstwiesen befinden. Der steile Oberhang der Maintal-

Page 47: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 47 -

hänge wird meist von Weinbergen eingenommen. Im Norden des Plange-

bietes liegen auf einem Hang mit gleichmäßigem Relief Flächen mit mäßig

intensiver landwirtschaftlicher Nutzung.

Die flacher geneigten, flachgründigen Oberhänge sind mit Wald bedeckt,

wo neben großflächigen Wäldern aus Kiefern und österreichischer

Schwarzkiefer wärmeliebende Orchideen-Kalkbuchenwälder im Übergang

zu mesophilen Buchenwäldern liegen. Der steile Oberhang der Maintal-

hänge umfasst neben den Weinbergen auch Waldflächen. Schließlich

stockt entlang des Mainufers ein ununterbrochener, galerieförmiger Au-

waldrest mit Hochstaudenfluren und Röhrichten, insbesondere an den Buh-

nenfeldern.

2.3.1.2.3 Freizeit und Erholung

Aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten ermöglicht das Untersu-

chungsgebiet Erholungsaktivitäten wie Spazierengehen und Wandern. Der

Maintalwanderweg verläuft im Abschnitt zwischen Karlstadt und Retzbach

oberhalb der Weinberge durch das Plangebiet. Außerdem liegen gärtne-

risch genutzte Flächen und Wochenendgrundstücke an der B 27 sowie am

Mittelhang des Kalvarienberges im Nordosten des Plangebiets. Das Unter-

suchungsgebiet wird von der Bevölkerung Karlstadts zur Naherholung ge-

nutzt.

2.3.1.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen

2.3.1.3.1 Lebensräume

Große Teile des Plangebietes haben hohe und sehr hohe Bedeutung als

Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Besondere Bedeutung kommt dabei

den Lebensräumen zu, die sich durch ihre seltenen Standortbedingungen

und langen Entwicklungszeiten auszeichnen und in denen sich die Vor-

kommen gefährdeter und geschützter Arten konzentrieren. Dabei kommt

zuvorderst dem xerothermen Lebensraumkomplex der Maintalhänge mit

der Steilstufe der Felswand und den anschließenden Unterhängen äußerst

hohe Bedeutung zu. Die Maintalhänge sind Bestandteil des FFH-Gebietes

"Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim" (Nr. 6124-372) und

enthalten eine Reihe unterschiedlicher Lebensraumtypen des Anhangs I

der FFH-RL. Sie bieten einer Vielzahl gefährderter Tier- und Pflanzenarten

Lebensraum, darunter mit Zippammer, Rotflügeliger Ödlandschrecke,

Langfühlerigem Schmetterlingshaft und Lauer vier Arten, die vom Ausster-

ben bedroht sind.

Sehr hohe Bedeutung haben der Auwald am Main, die Orchideen-

Kalkbuchenwälder im Übergang der Oberhänge zu den Platten und die

Page 48: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 48 -

Kalkmagerrasen auf den Einhängen der zum Main führenden Talklingen.

Zu den Lebensräumen mit hoher Bedeutung für Tier und Pflanzen im Plan-

gebiet zählen Streuobstwiesen, artenreiche Gebüsche und Säume sowie

die Extensivwiesen am Kalvarienberg.

Den weniger struktur- und artenreichen Hecken, Gebüschen und Gehölzen

kommt eine mittlere Bedeutung zu. Geringe Bedeutung als Lebensraum für

Tiere und Pflanzen haben die intensiv genutzten Äcker, Fettwiesen und

Weinberge, artenarme Altgras- und Ruderalfluren sowie Schwarzkiefern-

forste.

Im Übrigen wird auf die Unterlage 12.1 Bezug genommen.

2.3.1.3.2 Lebensraumtypische Tierarten und Tierartengruppen

Das Plangebiet ist in seiner Gesamtheit ausgesprochen individuen- und ar-

tenreich. Insgesamt wurden 45 Vogelarten nachgewiesen, von denen

34 Arten sicher als Brutvögel eingestuft werden können. Das Plangebiet

weist hier eine durchschnittliche Artenzahl auf. Unter den Brutvögeln kom-

men mit Baumpieper, Gartenrotschwanz, Uhu und Zippammer vier bay-

ernweit oder im Naturraum Schichtstufenland gefährdete Arten vor. Hinzu

kommen mit Feldsperling, Goldammer und Kuckuck drei weitere Brutvögel,

die in den Vorwarnlisten geführt werden. Landkreisweit sind auch die Brut-

vorkommen der Arten Dorngrasmücke und Nachtigall bedeutsam. Bemer-

kenswert sind auch Nachweise von Mäusebussard, Sperber, Mauersegler

und Schwarzmilan, die das Plangebiet als Nahrungsgäste aufsuchen. Das

Artenspektrum wird aber von gebüsch- und gehölzbewohnenden Arten

dominiert. Besonders bemerkenswert ist hier das Vorkommen der Zipp-

ammer im südlichen Teil des Plangebietes, die bayern- und bundesweit zu

den seltensten Brutvogelarten gehört.

Im Rahmen der Artenschutzkartierung Bayern ist das Vorkommen der

Zauneidechse an einem Fundort an den Maintalhängen belegt und für den

gesamten Lebensraumkomplex zu erwarten. Das Vorkommen der regional

gefährdeten, in Bayern stark gefährdeten Schlingnatter an den Maintalhän-

gen ist nicht belegt, aber mit hinreichender Sicherheit zu erwarten.

Insgesamt wurden im Rahmen der faunistischen Erhebungen

33 Laufkäferarten nachgewiesen, darunter acht Arten, die in den Roten Li-

sten Bayerns geführt werden. Die meisten Käfer gehören in die Artengrup-

pe xerothermophiler oder trockener, offener Standorte. Eine Besonderheit

stellt der Fund eines Hirschkäferweibchens im Auwald des Mains dar.

Des Weiteren wurden im Untersuchungsgebiet am Unterhang der Fels-

wand neun Heuschreckenarten nachgewiesen, von denen der Verkannte

Page 49: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 49 -

Grashüpfer, die Westliche Beißschrecke und die Zweipunkt-Dornschrecke

in Bayern gefährdet sind. Eine Besonderheit stellt der Nachweis von drei

Individuen der Rotflügeligen Ödlandschrecke dar, die in Bayern vom Aus-

sterben bedroht ist.

Außerdem wurden im Untersuchungsgebiet insgesamt 108 Spinnenarten

nachgewiesen, worunter 30 Arten in den Roten Listen Bayerns oder

Deutschlands in einer der Gefährdungskategorien geführt werden. Beson-

ders hoch ist der Anteil gefährdeter Arten in xerothermen Lebensräumen.

An den Unterhängen der Felswände sind vier Schneckenarten dokumen-

tiert. Neben der in Bayern ungefährdeten Weinbergschnecke kommen im

Plangebiet mit der Wulstigen Kornschnecke, der Märzenschnecke und dem

Steinpicker drei Arten vor, die in Bayern stark gefährdet sind bzw. in der

Vorwarnliste geführt werden.

Des Weiteren kommt besondere Bedeutung dem Nachweis der in Bayern

vom Aussterben bedrohten Arten Langflügeliger Schmetterlingshaft und

Lauer zu. Beide Insektenarten besiedeln extrem trockenwarme, wenig bis

teilweise verbuschte Felshänge bzw. Weinbergslagen. Die Fundorte von

Libellen im Plangebiet beschränken sich auf den Uferstreifen des Mains.

Am Nordwestrand des Plangebietes ist die die Bayern und regional stark

gefährdete gemeine Keiljungfer nachgewiesen.

2.3.1.3.3 Lebensraumtypische Pflanzen und Pflanzenartengruppen

Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 78 gefährdete, geschützte oder

landkreisbedeutsame Arten nachgewiesen, darunter 39 in Bayern und der

Region gefährdete Arten. Das Pflanzenartenspektrum setzt sich dabei im

Wesentlichen aus Arten der Trocken- und Magerrasen, Felsfluren und Ac-

ker-Wildkrautgesellschaften zusammen. In der Mainaue treten Arten der

Feuchtwiesen und Auwälder hinzu. Pflanzenarten der Roten Listen strahlen

von den Felshalden und der Schaumkalkstufe in den Übergangsbereich

zwischen den Felswänden und den Unterhängen aus. Besonders bemer-

kenswert sind die Vorkommen von Gewöhnlicher Ochsenzunge, Nelken-

Sommerwurz, Früher Segge und Berg-Haarstrang in der Krautschicht einer

Streuobstwiese am Parkplatz der B 27, die innerhalb des Plangebietes nur

im Eingriffsraum nachgewiesen wurden. Die Krautschicht ist als magere

Stromtalwiese anzusprechen, ein sehr seltener Wiesentyp und floristisches

Relikt der Auenvegetation, dessen Vorkommen in dieser Ausprägung sich

auf Sandböden beschränkt. Mit dem Europäischen Frauenschuh wurde

außerdem im Plangebiet eine Pflanzenart der Anhänge II und IV der FFH-

RL bzw. eine streng geschützte Art i.S.d. Art. 6 a BayNatSchG nachgewie-

sen.

Page 50: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 50 -

Im Übrigen wird auf die Unterlagen 12.1 und 12.2 Bezug genommen.

2.3.1.3.4 Austausch- und Wechselbeziehungen zwischen Teil- und Gesamtlebens-

räumen

Die Landschaft des Plangebiets setzt sich aus der rechtsseitigen Mainaue,

dem mäßig steilen Unterhang, der Felswandstufe, dem steilen Oberhang

der Maintalhänge und der mäßig geneigten Hochfläche zusammen. Dem

Komplex der Maintalhänge kommt allein schon wegen seiner Größe und

relativer Ungestörtheit besondere Bedeutung zu. Die Maintalhänge im

Plangebiet sind ein Bindeglied mit sehr hoher Bedeutung für den Biotop-

verbund zwischen den anderen landesweit bedeutsamen Lebensräumen

bei Gambach, Retzbach und Veitshöchheim.

2.3.1.3.5 Schutzgebiet und Schutzobjekte sowie weitere Gebiete mit naturschutz-

fachlichen Festsetzungen

Der Unterhang des Maintalhangs ab der Grundstücksgrenze der B 27, die

Felswand der Schaumkalkstufe und große Teile der Waldflächen auf den

Einhängen der zum Main hin führenden Klingen und auf der anschließen-

den Hochfläche sind Bestandteil des FFH-Gebietes "Maintalhänge zwi-

schen Gambach und Veitshöchheim" (Nr. 6124-372).

Die Steilhänge am Stettener Berg südlich von Karlstadt sind zur Auswei-

sung als Naturschutzgebiet vorgeschlagen, der Lebensraumkomplex am

Kalvarienberg südlich von Karlstadt als geschützter Landschaftsbestandteil.

Rechtsverbindlich festgesetzte Schutzgebiete oder Landschaftsbestandtei-

le sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.

Gesetzlich geschützte Biotope nach Art. 13 d und Art. 13 e sind im Unter-

suchungsgebiet vorhanden und in der Unterlage 12.2 dargestellt. Dabei

handelt es sich um wärmeliebende Buchenwälder und Säume, basenreiche

Magerrasen, Felsvegetation, Schuttfluren und Blockhalden sowie Auwäl-

der, feuchte Hochstaudenfluren und Röhrichte.

2.3.1.4 Schutzgut Boden

Im Plangebiet stehen überwiegend Gesteine des unteren, mittleren und

oberen Muschelkalks an, die einander bandförmig von West nach Ost ab-

lösen. Im äußersten Osten des Plangebietes finden sich Lößlehmdecken.

Der Muschelkalk ist am Stadtrand von Karlstadt von pleistozänen Ablage-

rungen der Mittel- und Niederterrassen überdeckt, denen in weiterer Ent-

fernung zum Main dünne, jungpleistozäne Flugsanddecken aufgelagert

sind, die wiederum von Hangschutt und Hanglehm des oberhalb anstehen-

den Muschelkalks überdeckt sind. In der Mainaue stehen jüngste alluviale

Page 51: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 51 -

Talfüllungen an. Die Bahnlinie wurde auf künstlichen Aufschüttungen ange-

legt. Während der untere Muschelkalk vorwiegend flachgründige Rendzi-

nen liefert und Felsfreistellungen bildet, haben sich aus dem mittleren und

oberen Muschelkalk auch tiefgründigere Böden im Übergang zu Kalk-

braunerden und Braunerden entwickelt. Unter neu angelegten oder stark

bodenbearbeiteten Weinbergen haben sich stellenweise tiefgründige Rigo-

sole entwickelt. Über Löß haben sich Parabraunerden gebildet. Bei den

Böden der Mainterrassen handelt es sich um Braunerden großer Entwick-

lungstiefe aus kiesig-sandigen Ablagerungen, die über Flugsandauflagen

zur Podsolierung neigen. Die ufernahen Böden aus sandigen oder lehmi-

gen Flussablagerungen werden seit der Regulierung des Mains nur noch

selten überflutet, sind aber noch grundwasserbeeinflusst.

Vorbelastungen der Böden bestehen durch die landwirtschaftliche Nutzung

und durch den Verkehr (Versiegelung, Schadstoffimmissionen).

2.3.1.5 Schutzgut Wasser

2.3.1.5.1 Oberflächengewässer

Das Untersuchungsgebiet ist - mit Ausnahme der Buhnenweiher des

Mains - frei von Fließ- oder Standgewässern. Am Baubeginn greift das Un-

tersuchungsgebiet auf einen Trockengraben über, der die oberhalb gelege-

nen Weinberge zum Main entwässert und nach Starkregen temporär Was-

ser führt. Der Main selbst liegt bereits außerhalb des Untersuchungsgebie-

tes, er weist in diesem Abschnitt eine Gewässergüteklasse von II (mäßig

belastet) auf. Zwischen Bau-km 1+450 und Bau-km 2+150 verläuft die B 27

durch das festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Mains.

2.3.1.5.2 Grundwasser

Im Untersuchungsgebiet steht der Grundwasserspiegel nur in der Aue und

den Terrassen des Maintals oberflächennah an. Der vom Muschelkalk aus-

gebaute Bereich ist an der Oberfläche äußerst wasserarm und durch

Karsterscheinungen geprägt. Wasserschutzgebiete kommen im Untersu-

chungsgebiet nicht vor.

2.3.1.5.3 Vorbelastungen des Schutzgutes Wasser

Die Vorbelastungen des Schutzgutes Wasser bestehen ebenfalls durch die

landwirtschaftliche Nutzung und durch den Verkehr (Versiegelung, Schad-

stoffimmissionen). Das Oberflächenwasser der bestehenden B 27 wird in

den Main abgeschlagen.

Page 52: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 52 -

Schon die vorhandene B 27 verläuft streckenweise im festgesetzten Über-

schwemmungsgebiet des Mains.

2.3.1.6 Schutzgut Luft

Die Luft stellt in ihrer spezifischen Zusammensetzung eine besondere Le-

bensgrundlage für Mensch, Tiere und Pflanzen dar. Bei der Betrachtung

des Schutzgutes Luft werden im Wesentlichen Aspekte der Luftreinhaltung

erfasst. Das Schutzgut Luft wird bestimmt von der vorhandenen Vor- bzw.

Grundbelastung sowie der straßen- und verkehrsbedingten Zusatzbela-

stung.

Immissionsgrenzwerte und Zielwerte für Luftschadstoffe sind in der

22. BImSchV enthalten. Weitere Orientierungswerte finden sich in der

"Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (TA Luft) und in der VDI-

Richtlinie 2310 "Maximale Immissionswerte". Die Vorbelastung setzt sich

aus den Beiträgen von Hausbrand, Gewerbe, Industrie und Straßen sowie

dem Ferntransport zusammen. Dem Merkblatt über Luftverunreinigungen

an Straßen (MLuS 02) können Anhaltswerte für die Grundbelastung ent-

nommen werden. Weiterhin können mit dem im Merkblatt enthaltenen Re-

chenverfahren die verkehrsbedingten Immissionen abgeschätzt werden.

Im Plangebiet bestehen lufthygienische Vorbelastungen durch Emissionen

aus dem Straßenverkehr, aus Hausbrand, Industrie und Gewerbe.

2.3.1.7 Schutzgut Klima

Das Untersuchungsgebiet gehört bei mehr als 9°C mittlerer Jahrestempera-

tur und weniger als 680 mm Niederschlag im Jahr dem trockenwarmen

mainfränkischen Klimabezirk an. Die Klimagunst des Gebiets zeigt sich

auch im Weinbau, der auf zusätzlich begünstigten, süd- bis westexponier-

ten Hängen betrieben wird. Diese Hänge weisen ein extremes xerothermes

Kleinklima auf. Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen die Maintalhänge

und weist zwischen Maintal und den Hochflächen der Platten große Hö-

henunterschiede auf. Die Wälder, Äcker und Weinberge im Plangebiet

selbst und in dessen Umgriff dienen der Entstehung von Reinluft bzw. Kalt-

luft, die von den Hängen talwärts strömen. Das Maintal selbst hat aufgrund

des sehr geringen Längsgefälles keine besondere Bedeutung als Luftaus-

tauschbahn.

Von den großflächigen und weitgehend versiegelten Gewerbe- und Indu-

strieanlagen am Stadtrand von Karlstadt geht eine lokalklimatisch nicht un-

erhebliche Wärmebelastung aus.

Page 53: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 53 -

2.3.1.8 Schutzgut Landschaft

Das Untersuchungsgebiet bildet einen typischen und repräsentativen

Querschnitt der Landschaft auf der rechten Seite des mittleren Maintals ab.

Das Landschaftsbild setzt sich aus fünf Teilräumen zusammen, die Main-

aue, den mäßig steilen, kleinteilig genutzten Unterhang der Maintalhänge,

die Felswände aus Schaumkalk, die Weinberge am Oberhang und die

schwach geneigte Hochfläche der Muschelkalkplatte mit ihren Äckern und

Wäldern. Die Eigenart der Landschaft besteht in der charakteristischen und

standortgemäßen Landnutzung, die sich in der Kulturlandschaft deutlich er-

kennen und ablesen lässt, und in der Einzigartigkeit der mehr als 20 m ho-

hen Felsstufe. Die Landschaft zeichnet sich somit durch eine große Vielfalt,

Eigenart und Schönheit aus.

Das Landschaftsbild wird von der Weite des Maintals geprägt und vom Hö-

henunterschied seiner Landschaftsteile sowie vom Kontrast der naturnahen

Wälder und Felsheiden zu den Weinbergen und der Flusslandschaft belebt.

Charakteristisch ist die Offenheit und Durchsichtigkeit der Landschaft, die

sich weit einsehen lässt. Vom Stettener Berg und auch vom Kalvarienberg

bestehen Sichtbeziehungen sowohl das Maintal entlang als auch über den

Talraum im Vordergrund hinweg in die Landschaften auf der linken Main-

seite.

Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes gehen von dem Kalk-

steinbruch zwischen Laudenbach und Mühlbach (außerhalb des Untersu-

chungsbereichs), den Betriebsgebäuden der Baustoffindustrie, den aufge-

lassenen Kiesgruben und dem unzureichend eingegrünten Stadtrand Karl-

stadts mit seinen Gewerbegebieten aus.

2.3.1.9 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Am Stadtrand von Karlstadt sind zwei Bodendenkmäler bekannt, dabei

handelt es sich um eine Gräbersiedlung östlich der B 27, die als Ensemble

unter Denkmalschutz steht, sowie um ein einzelnes Objekt in der Mainaue

westlich der Bahnlinie.

Mit Schreiben vom 26.06.2009 machte das Bayerische Landesamt für

Denkmalpflege darauf aufmerksam, dass im Umfeld der in den Unterlagen

eingetragenen Vermutungsfläche (V-6-6024-0001) einige Einzelfundstellen

bekannt seien. Am rechtsseitigen Ufer des Mains scheine sich schon sehr

früh die Hauptverbindungsstraße nach Karlstadt befunden zu haben.

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 5487 der Gemarkung Karlstadt befindet sich am

Grundstücksrand zur B 27 hin ein eingetragenes Einzeldenkmal (Bildstock

Page 54: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 54 -

bzw. nicht begehbare "Flurkapelle"), das infolge der gegenständlichen

Maßnahme zu versetzen ist.

2.3.1.10 Wichtige Wechselbeziehungen

Wechselwirkungen bestehen im Untersuchungsgebiet insbesondere zwi-

schen den Schutzgütern Klima, Boden, Tier und Pflanzen sowie dem Land-

schaftsbild.

Die Qualität der xerothermen Felsheiden und mageren Trockenstandorte

im Plangebiet hängt unmittelbar von den extremen klimatischen Bedingun-

gen ab, die durch die Bodentrockenheit noch verstärkt werden. Umgekehrt

tragen die natürlichen Lebensräume von Tieren und Pflanzen erheblich zur

Erlebbarkeit der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bei.

2.3.2 Umweltauswirkungen des Vorhabens

Allgemein lassen sich die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt

- ohne Bezug auf ein konkretes Schutzgut - wie folgt differenzieren:

- Anlagebedingte Auswirkungen sind Flächenüberbauung und Flächen-

versiegelung, verbunden mit quantitativen und qualitativen Verlusten an

Vegetation und frei lebender Tierwelt sowie von Flächen für land- und

forstwirtschaftliche Zielsetzungen, Barriere- und Zerschneidungseffekte,

kleinklimatische Veränderungen der Umwelt, Beeinflussung natürlicher

Ressourcen und des Naturhaushalts, Veränderung des Landschaftsbil-

des, Beeinträchtigung des Wohnumfeldes und der Erholungsqualität der

Landschaft;

- Baubedingte Auswirkungen ergeben sich aus Baustelleneinrichtungen

(u.a. Bauwege, Arbeitsstreifen, Lagerplätze usw.), Entnahmen und De-

ponierung von Erdmassen, temporären Gewässerverunreinigungen,

Lärm-, Staub-, Abgasemissionen und Erschütterungen;

- Verkehrsbedingte Auswirkungen können sein Verlärmung, Schadstoff-

emissionen, Erschütterungen, Bewegungs- und Lichtemissionen mit

Auswirkungen auf die Tierwelt und Beeinträchtigungen des Land-

schaftsbildes;

- Entlastungswirkungen entstehen durch die Entlastung von Ortsdurch-

fahrten und die Möglichkeit städtebaulicher Verbesserungen;

- Sekundär- und Tertiärwirkungen können sein Nutzungsänderungen, z.B.

durch Erweiterungen von Siedlungsflächen, weiteren Straßenbaumaß-

Page 55: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 55 -

nahmen in Form von Neu- und Ausbauten im nachgeordneten Straßen-

netz.

Die einzelnen Faktoren wirken in Stärke und Ausmaß unterschiedlich auf

die Umwelt ein. Teilweise sind sie leicht zu quantifizieren (z.B. die Flächen-

überbauung), zum Teil lassen sie sich jedoch kaum in Werten ausdrücken

(z.B. die Folgen einer Fließgewässerüberbauung für die Fauna).

Auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen, der

behördlichen Stellungnahmen, von Äußerungen und Einwendungen Dritter

sowie eigener Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde sind nachfolgend

genannte Auswirkungen und Wechselwirkungen auf die in § 2 UVPG ge-

nannten Schutzgüter zu erwarten. Dargestellt werden dabei auch die Maß-

nahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermie-

den, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaß-

nahmen (§ 11 UVPG).

2.3.2.1 Schutzgut Mensch

2.3.2.1.1 Lärmauswirkungen

In Bezug auf das Schutzgut Mensch sind zunächst die Lärmauswirkungen

zu nennen. Entsprechend der Verkehrsbedeutung ist die Verkehrsbela-

stung auf der B 27 in den letzten Jahren gleichmäßig angestiegen. Die Ent-

wicklung des Straßenverkehrs lässt eine weitere Steigerung der Verkehrs-

belastung erwarten. Die großräumige Verkehrsuntersuchung für die Pla-

nung der B 26 neu (Westumfahrung Würzburg) prognostiziert für den ge-

genständlichen Abschnitt der B 27 schon für das Jahr 2020

ca. 15.000 Kfz/24 h. Selbst wenn bis dahin die B 26 n vollständig realisiert

sein sollte, sind immer noch 11.600 Kfz/24 h zu erwarten. Nach dem

HBS 2001 wurden die Zahlen der Verkehrszählung 2000 auf das Jahr 2020

mit dem Faktor 1,13 zugunsten der Betroffenen hochgerechnet, der Wert

liegt über demjenigen, der im Rahmen der Verkehrsprognose für die B 26 n

ermittelt wurde, und damit auch im Sinne der Betroffenen "auf der sicheren

Seite". Daher wurde für die schalltechnischen Berechnungen ein durch-

schnittlicher täglicher Verkehr von 16.996 Kfz/24 h angesetzt. Die allge-

meine Verkehrszunahme bedingt damit im gegenständlichen Abschnitt eine

Erhöhung des Lärmemissionspegels der B 27. Die Verkehrsgeräusche

werden auch noch in weiterer Entfernung wahrnehmbar sein und sich damit

auf die Umgebung auswirken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die

beiden Anwesen im Außenbereich an der B 27.

Die schalltechnischen Berechnungen (Unterlage 11.1) zeigen, dass am

Anwesen Fl.Nr. 6132/2 der Gemarkung Karlstadt tagsüber Werte von max.

70,4 dB(A) und in der Nacht maximal 64,3 dB(A) zu erwarten sind. Am An-

Page 56: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 56 -

wesen Fl.Nr. 5405 der Gemarkung Karlstadt sind tagsüber maximal

61,0 dB(A) und nachts maximal 54,9 dB(A) zu erwarten.

Dies bedeutet, dass am erstgenannten Anwesen die Nachtgrenzwerte der

16. BImSchV um bis zu 10,3 dB(A) und der Taggrenzwert um bis zu

6,4 dB(A) überschritten werden, am anderen Anwesen der Nachtgrenzwert

um bis zu 0,9 dB(A).

Für beide Anwesen hat der Vorhabensträger in den Planfeststellungsunter-

lagen passive Lärmschutzmaßnahmen für die Wohngebäude zugesagt.

Dadurch wird sichergestellt, dass Gefahren, Nachteilen und erheblichen

Belästigungen für den Menschen außerhalb der Straßenverkehrsfläche

wirksam vorgebeugt wird. Außenwohnbereiche sind nach den Angaben des

Vorhabensträgers bei den dortigen Anwesen nicht vorhanden.

2.3.2.1.2 Luftinhaltsstoffe

Zu den Auswirkungen auf den Menschen kann des Weiteren der durch den

Kfz-Verkehr bedingte Luftschadstoffausstoß führen. Auch bei den folgen-

den Betrachtungen zu den Schadstoffemissionen wurde vom prognostizier-

ten durchschnittlichen Verkehr für das Jahr 2020 ausgegangen.

Auf die Schadstoffemissionen wirkt sich zunächst die allgemein zu erwar-

tende Verkehrszunahme bis zum Jahr 2020 ungünstig aus, weil sich da-

durch die vorhandene Belastung erhöht. Einen entgegengesetzten Einfluss

hat jedoch die Abnahme der spezifischen Kfz-Emissionen, die durch die

fortschreitende Verbesserung der Fahrzeugtechnik bedingt ist.

Für das gegenständliche Vorhaben wurden die Schadstoffbelastungen

nach dem MLuS 02 (Fassung 2005) für die Verhältnisse nach Durchfüh-

rung des geplanten Ausbaus der B 27 ermittelt und mit den Emissions-

grenzwerten der 22. BImSchV verglichen (vgl. näher C 3.7.4.3.1).

Unter Ansatz der vorgegebenen Verkehrsmengen kann danach festgehal-

ten werden, dass im Planfeststellungsbereich aufgrund von Kfz-Abgasen

lufthygienische Grenz- und Orientierungswerte der 22. BImSchV an den

nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

2.3.2.1.3 Freizeit und Erholung

Im Nahbereich der B 27 sind die Flächen bereits starken Lärm- und Schad-

stoffemissionen der Bundesstraße und der Bahnlinie Würzburg - Aschaf-

fenburg ausgesetzt. Die Unterhänge der Maintalhänge sind mit privaten,

aktuell genutzten oder aufgelassenen Obst-, Wein- und Gartengrundstüc-

Page 57: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 57 -

ken belegt, die für die Öffentlichkeit unzugänglich sind. In diesem Bereich

werden Grundstücksinanspruchnahmen für die Schaffung des parallel zur

B 27 vorgesehenen öffentlichen Feld- und Waldweges (samt Ausweich-

buchten) notwendig. Dieser sorgt für eine bessere Erreichbarkeit und Er-

schließung dieser Grundstücke.

Beeinträchtigungen durch Schall- und Luftschadstoffimmissionen infolge

des Verkehrs auf der B 27 und auf der Bahnlinie Würzburg - Aschaffenburg

werden sich im Rahmen der allgemeinen Verkehrszunahme bewegen.

Durch das gegenständliche Vorhaben wird kein zusätzlicher Verkehr he-

rangezogen, der zu zusätzlichen Auswirkungen führen würde.

Die Wege innerhalb des Untersuchungsgebietes, die zum Wandern und

Spazierengehen genutzt werden, werden nur durch die allgemeine Ver-

kehrszunahme auf der Bundesstraße bzw. Bahnlinie stärker durch Schall-

und Luftschadstoffimmissionen unwesentlich höher beeinträchtigt.

Bauzeitlich ist mit einer Verlärmung ausgewiesener Wanderwege sowie mit

einer entsprechenden Lärm- und Staubbelastung an den Grundstücken

entlang der B 27 sowie auf den Wanderwegen zu rechnen.

Insgesamt wird die Erholungsfunktion (außerhalb der Bauzeit) durch die

plangegenständliche Maßnahme nicht wesentlich (stärker) beeinträchtigt.

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auch die für die Eig-

nung des Gebietes für Zwecke der Erholung betreffenden Aspekte der

Landschaftsästhetik werden nachfolgend unter C 2.3.2.7 behandelt.

2.3.2.1.4 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch hat das gegenständliche Vorha-

ben ferner insoweit, als landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch

genommen werden, die damit als Produktionsflächen ausfallen. Das Vor-

haben wirkt sich dabei auf den Menschen als Nutzer von Naturgütern aus,

in dem an landwirtschaftlichen Flächen 3,94 ha benötigt werden.

Wald im Sinne des Waldgesetzes ist vom gegenständlichen Ausbau der

B 27 nicht betroffen. Der Auwald am Main wird während der Bauzeit durch

den Bau von Entwässerungsgräben und Einleitungsstrecken an mehreren

Flächen kleinflächig überbaut. Die Bestände werden nur punktuell beein-

trächtigt.

Page 58: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 58 -

2.3.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen

2.3.2.2.1 Allgemeines

Das Schutzgut Tiere und Pflanzen wird durch unterschiedliche Wirkfakto-

ren, die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auch in Bezug auf

die sonstigen Schutzgüter von Relevanz sind, beeinflusst. Zu nennen sind

in diesem Zusammenhang der vorhabensbedingte Schadstoffaustrag in die

Luft, Verkehrslärm, die Ableitung des Straßenoberflächenwassers, vorha-

bensbedingte Flächenumwandlung und Bodenversiegelung sowie Durch-

schneidungs- und Trenneffekte. Hinzu kommen (mittelbare) Auswirkungen

auf angrenzende Flächen.

Geprüft wurden insbesondere folgende mögliche Auswirkungen des Pro-

jekts bzw. Konfliktbereiche:

2.3.2.2.2 Beschreibung der Einzelkonflikte

2.3.2.2.2.1 Anlagebedingte Beeinträchtigungen

Acker, Grünland und Kleinstrukturen werden in einem Umfang von

0,3480 ha versiegelt, Streuobst, mesophile Gebüsche bzw. Streuobstberei-

che mit magerer Flachlandmähwiese in der Krautschicht werden in einem

Umfang von 1,5070 ha bzw. 0,0280 ha versiegelt und überbaut, Auwald

wird in einem Umfang von 0,125 ha überbaut und hinsichtlich mesophiler

Gebüsche bzw. Hecken erfolgt eine Versiegelung und Überbauung in ei-

nem Umfang von 0,1680 ha bzw. 0,18 ha (vgl. Unterlage 12.1, Tabelle 1 -

Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich in der Fassung der Planän-

derung vom 20.10.2009).

Neben dem Verlust von Lebensraum für Tiere und Pflanzen kommt es zu

einem Verlust von Flächen, die nach Art. 13 d BayNatSchG gesetzlich ge-

schützt sind, in einem Umfang von 0,13 ha. Neben der Versiegelung und

Überbauung belebten Bodens und dem Verlust landwirtschaftlicher Flächen

ist auch mit einer Beeinträchtigung des Gebietswasserhaushaltes durch er-

höhten Regenwasserabfluss und verringerte Retention zu rechnen, mit ei-

nem Verlust von Flächen mit Kaltluft- oder Frischluftproduktion und einem

Verlust von landschaftsbildprägenden Lebensraumstrukturen und Land-

schaftselementen, insbesondere Streuobstbestände, Hecken und Gebü-

sche.

Des Weiteren kommt es durch die gegenständliche Maßnahme zur Inan-

spruchnahme eines Lebensraumtyps innerhalb des FFH-Gebietes "Main-

talhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim". Es handelt sich dabei

Page 59: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 59 -

um eine Flachlandmähwiese, die sich dem Lebensraumtyp 6510 (magere

Flachlandmähwiesen) zuordnen lässt. Sie liegt auf den Grundstücken

Fl.Nrn. 6155/1, 6155/2, 6155/3 und 6156 der Gemarkung Karlstadt. Die in-

soweit erheblichen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet können jedoch im

Rahmen einer Befreiung (Ausnahme i.S.d. der FFH-RL) zugelassen wer-

den, ein entsprechender Kohärenzausgleich erfolgt. Auf die Ausführungen

unter C 3.7.5.3 wird insoweit Bezug genommen.

2.3.2.2.2.2 Verkehrs- und Betriebsbedingte Beeinträchtigungen

Das gegenständliche Vorhaben führt zu einer Beeinträchtigung benachbar-

ter Lebensräume durch Immissionen (Lärm, Abgase, Abwässer, Stäube,

Licht, Salz und Erschütterungen), zu einer Beeinträchtigung von Populatio-

nen durch Störungen und lässt bei Unfällen die Freisetzung umweltgefähr-

dender Stoffe befürchten.

2.3.2.2.2.3 Baubedingte Beeinträchtigungen

Beim Bau der gegenständlichen Maßnahme ist mit einer Flächeninan-

spruchnahme auch für Baustelleneinrichtungen, Arbeitsstreifen, Lagerplät-

ze usw. zu rechnen, die auf den auch für den Bau benötigten Grundstücks-

flächen stattfinden soll. Es sollen keine Grundstücke lediglich vorüberge-

hend in Anspruch genommen werden. Des Weiteren ist mit einer Beein-

trächtigung benachbarter Lebensräume durch Immissionen (Lärm, Abgase,

Abwässer, Stäube, Licht und Erschütterung) während der Bauzeit zu rech-

nen und eine Gefährdung des Naturhaushalts durch Verunreinigung von

Boden, Grund- und Oberflächenwasser nicht auszuschließen.

2.3.2.2.2.4 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Eingriffen

Zur Minimierung der Eingriffe sind insbesondere folgende Maßnahmen

vorgesehen (vgl. im Übrigen Unterlage 12.1, Kapitel 4.2):

Mit dem bestandsorientierten Ausbau der B 27 können Beeinträchtigungen

angrenzender Lebensräume durch Überbauung oder mittelbare Beeinträch-

tigungen fast vollständig vermieden werden, nur zwischen Bau-km 2+800

und Bau-km 2+920 wird die Straßenachse um bis zu 10 m gegenüber der

der bestehenden Straße verschwenkt. Die Neuversiegelung wird somit auf

ein geringes Maß begrenzt. Durch eine möglichst enge Führung des vorge-

sehenen öffentlichen Feld- und Waldweges parallel zur B 27 können wei-

tergehende Beeinträchtigungen der Unterhänge oder der äußerst wertvol-

len Felsheiden des Maintals vermieden werden.

Das auf der B 27 und dem parallel verlaufenden öffentlichen Feld- und

Waldweg anfallende Oberflächenwasser wird ordnungsgemäß in den Main

Page 60: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 60 -

geleitet bzw. versickert. Insofern ist mit unkontrollierten Abläufen nicht zu

rechnen.

Beim Ausbau der B 27 und dem Bau des parallelen öffentlichen Feld- und

Waldweges soll der Arbeitsstreifen der Flächen, die vorübergehend in An-

spruch genommen werden, innerhalb des FFH-Gebietes grundsätzlich auf

5 m begrenzt werden, der öffentliche Feld- und Waldweg kann zugleich als

Baustraße dienen, was die Anlage zusätzlicher Baustraßen überflüssig

macht. Abgetragener Oberboden wird nicht innerhalb des FFH-Gebietes

gelagert, um das Eindringen des orientalischen Zackenschötchens in die

Lebensräume des FFH-Gebietes zu verhindern. Schutzwürdige Biotope

und den Kriterien der Biotopkartierung entsprechende Ökoflächen werden

durch Schutzmaßnahmen nach RAS-LP 4 und DIN 18 920 in ihrem Erhal-

tungszustand gesichert.

Potenzielle Quartierbäume von Fledermäusen im Baufeld werden vor Be-

ginn der Rodungsarbeiten markiert und im Oktober vorab gefällt. In dieser

Zeit haben sich einerseits potenzielle Wochenstuben bereits aufgelöst, an-

dererseits sind Fledermäuse, die Baumhöhlen zum Überwintern nutzen,

noch nicht im festen Winterschlaf.

Beim Bau der Entwässerungsgräben und der Einleitungsstrecken in der

Mainaue wird im Rahmen der Bauausführung auf den Bestand Rücksicht

genommen. Die Krautschicht der in Anspruch genommenen Lebensräume

in der Mainaue wird mit Abschluss der Bauarbeiten über natürliche Suk-

zession artgleich wiederhergestellt, dies gilt insbesondere für den Ufer-

Auwald am Main und an den Buhnen.

Schließlich soll das Aufkommen des invasiven Orientalischen Zacken-

schötchens im Baufeld nach Abschluss der Baumaßnahme durch Pflege-

maßnahmen auf den Straßennebenflächen bekämpft werden (vgl.

A 3.5.11).

2.3.2.2.3 Landschaftspflegerisches Maßnahmenkonzept

2.3.2.2.3.1 Planerisches Leitbild

Unter Berücksichtigung des Landesentwicklungsprogramms, des Regio-

nalplans für die Region Würzburg und des Arten- und Biotopschutzpro-

gramms für den Landkreis Main-Spessart sowie der FFH-RL und der Er-

gebnisse der Bestandserfassungen lässt sich festhalten, dass dem großflä-

chigen Trockenlebensraumkomplex um die Felsbänder der Schaumkalkstu-

fe überwiegend landesweite Bedeutung als Lebensraum für Tier- und

Pflanzenarten der Wälder zukommt, was auch durch die Meldung als FFH-

Gebiet zum Ausdruck kommt. Vom Eingriff sind insbesondere Hecken,

Page 61: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 61 -

Streuobstbestände und deren Brachstadien bis zu flächigen Gebüschen

betroffen, aber auch magere Flachlandmähwiesen und der Auwaldstreifen

am Main. Der Entwicklung offener, trockenwarmer Lebensräume und maß-

geblicher Lebensraumtypen des FFH-Gebietes kommt im landschaftlichen

Leitbild gegenüber der Herstellung mesophiler Gehölze Vorrang zu. Zur

Kompensation des Eingriffs sollen daher im Anschluss an das FFH-Gebiet

magere Stromtalwiesen, Obst- und Magerwiesen sowie wärmeliebende

Säume entwickelt werden.

Die Beeinträchtigungen der Flachland-Mähwiese und des Auwaldstreifens

werden durch die Entwicklung einer Flachland-Mähwiese am Rand des

Maintals ausgeglichen. Die flächenmäßig umfangreicheren Beeinträchti-

gungen der Gehölzlebensräume werden durch die Entwicklung von Obst-

und Magerwiesen ausgeglichen. Beide Ausgleichsmaßnahmen liegen in

den naturräumlichen Einheiten Maintal bzw. Maintalhänge und werden in-

nerhalb des Plangebiets im engen räumlichen und funktionalen Zusam-

menhang zum Eingriff durchgeführt. Sie tragen zur Entwicklung naturraum-

typischer Landschaftselemente und damit auch zur Neugestaltung des

Landschaftsbildes bei.

2.3.2.2.3.2 Ausgleichsmaßnahmen

Folgende Ausgleichsmaßnahmen sind vorgesehen (vgl. auch Unterla-

ge 12.1, Kapitel 5.2, in der Fassung der Planänderung vom 20.10.2009):

- A 1: Flachlandmähwiese am Rand des Maintals

Nördlich der Einmündung der Kreisstraße MSP 8 werden auf einer Flä-

che von 0,9140 ha magere Flachlandmähwiesen vom Typ Stromtalwie-

sen entwickelt. Der Standort wird hierfür durch Oberbodenabtrag und

den Auftrag naturraumtypischer Sande (z.B. von den Sandgruben Him-

melstadt) mit einer Mächtigkeit von mindestens 100 cm vorbereitet. Auf

den vorbereiteten Standort werden Grassoden der 400 m weiter nördlich

gelegener Flachlandmähwiese (ca. 200 m² der besten entwickelten Be-

reiche) als Initialpflanzung eingebracht. Die restlichen Flächen werden

durch Ansaat mit autochthonem Mähgut von benachbarten Sandmager-

rasen in Grünland umgewandelt. Aufgrund der Lage der Ausgleichsflä-

che innerhalb der Beeinträchtigungszone der B 27 und der MSP 8 be-

trägt die anrechenbare Fläche dieser Maßnahme 0,5215 ha.

- A 2: Obst- und Magerwiesen südlich von Karlstadt

Südlich von Karlstadt werden auf einer Gesamtfläche von 1,4562 ha

Obst- und Magerwiesen entwickelt. Die Ackerflächen werden durch An-

saat mit autochthonem Mähgut von benachbarten Kalkmagerrasen in

Grünland umgewandelt, Teilbereiche werden mit Hochstämmen regio-

naltypischer Obstbäume bepflanzt. Dabei werden die struktur- und ge-

Page 62: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 62 -

hölzreichen Landschaftsteile am Oberhang der Maintalhänge mit den

Magerrasen und Felsheiden der Felsstufe vernetzt. Am östlichen Rand

der Ausgleichsfläche werden im Anschluss an die bestehenden Gebü-

sche über gelenkte Sukzession wärmeliebende Säume entwickelt. Die

anrechenbare Fläche beträgt nach Abzug der bestehenden Biotopflä-

chen 1,2988 ha.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum Naturschutz unter

C 3.7.5, insbesondere C 3.7.5.2.5 dieses Planfeststellungsbeschlusses

verwiesen.

2.3.2.3 Schutzgut Boden

Zur Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das

Schutzgut Boden in seiner Eigenschaft als Speicher und Puffer im Natur-

kreislauf, als Lebensraum und als Ertragsgrundlage für die land- und forst-

wirtschaftliche Produktion sind im Wesentlichen folgende Faktoren als rele-

vant anzusehen:

- Flächenumwandlung

- (Neu-)Versiegelung der biologisch aktiven Bodenoberfläche

- Schadstoffeintrag, vor allem infolge einer Konzentration von Schadstof-

fen am Fahrbahnrand

- Zerstörung des natürlichen Bodenaufbaus (Einschnitte, Überbauung und

Überschüttung des natürlich gewachsenen Bodens) sowie Bodenver-

dichtungen im Bereich von Seitenablagerungen, Deponien und Dämmen

- Beeinträchtigung der natürlichen Filter-, Schutz-, Puffer- und Stoffum-

wandlungseigenschaften des Bodens (u.a. Oberflächenwasserabfluss,

Beeinflussung der Grundwasserneubildung).

Daneben kommt es auch zu Beeinträchtigungen der Nutzungsfunktionen

des Bodens.

Der Flächenbedarf für das gegenständliche Vorhaben beträgt inklusive Be-

gleitgrün und sonstigen Nebenflächen 11,7 ha. Davon sind 3,6 ha versie-

gelt, wovon wiederum schon 2,0 ha bereits jetzt versiegelt sind und 1,6 ha

neu versiegelt werden, dem eine Entsiegelung 0,3 ha gegenübersteht. An

Grünflächen einschließlich der Bereiche der landschaftspflegerischen

Maßnahmen werden 8,1 ha benötigt. Lediglich vorübergehende

Inanspruchnahmen sind in der Planung nicht vorgesehen. Durch die Plan-

änderung vom 20.10.2009 nimmt der Flächenbedarf um 300 m² zu.

Page 63: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 63 -

Neben der reinen Flächenumwandlung werden durch das geplante Bau-

vorhaben ca. 1,6 ha neu versiegelt. Dem steht eine Entsiegelung durch den

Rückbau bisheriger Straßenflächen von 0,3 ha gegenüber.

Die Versiegelung von Boden bedeutet neben dem dauerhaften Verlust aller

Bodenfunktionen die Inanspruchnahme eines nicht vermehrbaren Naturgu-

tes und stellt damit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Bodenpotenzials

dar. Versiegelung, d.h. Verdichtung bzw. Abdichtung der Bodenoberfläche

mit durchlässigen Materialien, verhindert natürliche Austauschprozesse

zwischen Boden, Wasser und Luft (Wasserversickerung, Verdunstung), er-

höht den Oberflächenwasserabfluss und hat somit Auswirkungen auf Bo-

denlebewesen, Wasserhaushalt und Vegetation. Bebauung und Versiege-

lung führen demnach nicht nur zu einer quantitativen Inanspruchnahme von

Freiflächen, sondern auch zu einer qualitativen Veränderung der ökologi-

schen Bedingungen selbst. Wesentliche Folgen der neu zu errichteten Ver-

kehrsflächen sind deshalb

- beschleunigter Oberflächenwasserabfluss,

- Zerstörung des natürlichen Bodenaufbaus,

- Beeinflussung der Grundwasserneubildung.

Durch die Versiegelung wird in Regelfunktionen (Filterungs-, Puffer- und

Stoffumsetzungsfunktionen), die Produktionsfunktionen und die Lebens-

raumfunktionen eingegriffen. Die versiegelte Bodenfläche steht künftig nicht

mehr so wie bisher als Lebensraum für Menschen und Tiere zur Verfügung.

Die versiegelte Fläche und die Fläche der begleitenden Böschungen, Wege

und Nebenanlagen werden darüber hinaus der land- und forstwirtschaftli-

chen Produktion entzogen. Im Bereich der versiegelten Fläche entfällt die

Regulierungs- und Speicherfunktion (z.B. Niederschlagswasser) des Bo-

dens vollständig.

Im Rahmen der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ist eine Aufwertung

der Bodenfunktion auf natürlichen Bodenbildungen durch Extensivierung

bzw. Aufgabe der bisherigen Nutzung zu erwarten, insbesondere kann

durch die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen ein Aus-

gleich für die Bodenversiegelung erreicht werden (C 3.7.5.2.5.6). Außer-

dem ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des Straßenkörpers 0,3 ha

entsiegelt werden.

Die vorliegende Ausbauplanung orientiert sich am Bestand der B 27 und

vermeidet dadurch erhebliche neue Reliefänderungen. Nicht mehr benötig-

te Straßenflächen werden entsiegelt.

Page 64: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 64 -

Die an die Straßentrasse angrenzenden Böden können auch durch Schad-

stoffeinträge und Luftschadstoffe sowie baubedingt (Bodenverdichtungen,

Einsatz von Baumaschinen) beeinträchtigt werden. Der mittelbare Beein-

trächtigungskorridor verschiebt sich durch die plangegenständliche Maß-

nahme entsprechend.

Als Schadstoffquellen kommen z.B. Reststoffe aus der Kraftstoffverbren-

nung sowie der Abrieb von Reifen, Bremsbelägen und Fahrbahndecken

sowie Auftausalze in Betracht.

Grundsätzlich können die mit den Abgasen und von den Kraftfahrzeugen

selbst emittierten Schadstoffe zu einer Verminderung der Qualität des Bo-

dens führen und weitergehend auch negative Auswirkungen auf das

Schutzgut Wasser entfalten. Dies gilt auch dann, wenn die gesetzlich fest-

gesetzten Immissionsgrenzwerte der einzelnen Kraftfahrzeuge eingehalten

werden, weil sich auch in kleinen Mengen emittierte Schadstoffe im Boden

anreichern und zwar in der Regel im unmittelbaren Nahbereich der Trasse.

Die Schadstoffbelastung im Umfeld von - zum Teil verkehrlich hoch bela-

steten - Straßen wurde in der Vergangenheit wiederholt wissenschaftlich

untersucht. Dabei erstreckte sich das Untersuchungsprogramm vorwiegend

auf Schwermetalle, die Belastung mit polyzyklischen aromatischen Koh-

lenwasserstoffen sowie Einträge von Auftausalz. Eine Prognose der von

der B 27 ausgehenden Auswirkungen muss sich auf die allgemein vorlie-

genden wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3

UVPG).

Als Ergebnis der einschlägigen Studien und Untersuchungen lässt sich

feststellen, dass sich die Schadstoffbelastung des Bodens auf den unmit-

telbaren Trassenbereich und dort auf einen Geländestreifen von höchstens

etwa 10 m beidseits der verbreiterten Trasse konzentriert und mit zuneh-

mender Entfernung von der Trasse sowie zunehmender Bodentiefe ab-

nimmt. Durch die Baumaßnahme wird der bestehende mittelbare Beein-

trächtigungskorridor, in dem ein erhöhter Schadstoffeintrag bereits jetzt

stattfindet, entsprechend verbreitert bzw. um die neuen Fahrbahnbreiten

verlagert. Innerhalb dieser Beeinträchtigungszone der B 27 liegen dann

wiederum der geplante öffentliche Feld- und Waldweg und die Bahnlinie.

Prognosen, die unter Berücksichtigung einer Verkehrszunahme in den Jah-

ren 2000 bis 2020 erstellt wurden, ergeben aber, dass aufgrund der in Zu-

kunft verringerten Fahrzeugemissionen nicht mit vermehrten Schadstoffein-

trägen zu rechnen ist. Der betriebs- oder unfallbedingte Eintrag von Schad-

stoffen (Tausalzlösung, Reifenabrieb, Rußpartikel, Öl, etc.) ergibt sich vor

allem im bereits stark belasteten Nahbereich der Trasse. Die Untersuchun-

gen belegen, dass der Belastungspfad Tierfutter - tierische Nahrungsmit-

tel - Mensch nur eine untergeordnete Rolle spielt; auf dem Pfad Boden -

Page 65: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 65 -

Pflanzen - Tier - Mensch ist eine Aufnahme von Schadstoffen noch un-

wahrscheinlicher.

Beeinträchtigungen des Bodens während des Baubetriebs durch den Bau-

stellenverkehr, das Betanken von Maschinen etc. werden entlang der Tras-

se und den Baustellenzufahrten nicht ganz auszuschließen sein. Hier sind

jedoch weitestgehende Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen vorgese-

hen.

Nicht übersehen werden darf die beim Betrieb einer Straße immer gegebe-

ne potenzielle Gefährdung des Bodens (und des Schutzgutes Wassers)

durch Unfälle mit Gefahrguttransporten. Die Gefahr der Ausbreitung unfall-

bedingter Kontaminationen und einer dauerhaften Schädigung des Bodens

lässt sich jedoch durch die heute praktizierten Sicherungsverfahren wie Ab-

trag und Austausch von Bodenmaterial in der Regel beherrschen.

Schließlich ist noch die erforderliche Zwischenlagerung bzw. der Einbau

von möglicherweise belastetem Aushubmaterial (insbesondere Bankett-

schälgut) zu erwähnen. Durch die vorgesehenen Schutzvorkehrungen wird

jedoch einer Gefährdung hinreichend vorgebeugt. Im Einzelnen wird auf die

Nebenbestimmungen unter A 3.6 sowie auf die Ausführungen unter C 3.7.6

und C 3.7.13 verwiesen.

Negative Einflüsse auf das Schutzgut Wasser durch den Schadstoffeintrag

in den Boden sind aufgrund der nachfolgend unter C 2.3.2.4 dargelegten

Faktoren weitgehend minimiert.

2.3.2.4 Schutzgut Wasser

2.3.2.4.1 Oberflächengewässer

Schutzwürdige Oberflächengewässer sind von den anlagebedingten Aus-

wirkungen der Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen.

Der Ausbau der B 27 vollzieht sich jedoch teilweise im festgesetzten Über-

schwemmungsgebiet des Mains. Der Verlust von Retentionsraum wird

durch eine volumengleiche Abgrabung in der Mainaue ausgeglichen (Ge-

staltungsmaßnahme G 3, vgl. Unterlage 12.3, Blatt 2).

Das auf der B 27 anfallende Oberflächenwasser wird über das Bankett,

Rasenmulden bzw. Mulden mit Sohlschalen oder über Pendelrinnen und

Straßenabläufe zu den im Bahndamm der Linie Würzburg - Aschaffenburg

bestehenden Durchlässen entwässert. Diese bestehenden Durchlässe

werden über neu anzulegende offene Gräben an den Main angeschlossen.

Das auf dem öffentlichen Feld- und Waldweg, der parallel zur B 27 ange-

Page 66: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 66 -

legt wird, anfallende Oberflächenwasser wird in einer Rasenmulde zwi-

schen dem Weg und der Bundesstraße entwässert und versickert dort

breitflächig bzw. bei starken Niederschlägen erfolgt eine Entwässerung

über die Durchlässe unter der Bahnlinie in den Main. Die Erhöhung und

Beschleunigung des Oberflächenabflusses infolge der Versiegelung kann

zwar theoretisch zu einer Verschärfung durch Hochwassergefährdung füh-

ren und Schäden an den für die Straßenentwässerung herangezogenen

Vorflutern hervorrufen. Dies steht jedoch angesichts der Leistungsfähigkeit

des hier vorhandenen Vorfluters Main nicht zu befürchten.

Bei der Bauausführung selbst werden die Vorschriften zum Schutz der Ge-

wässer (Verhinderung von Schadstoffeinträgen in Grund- und Oberflä-

chenwasser) und im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingehalten.

Bauzeitlich kann es bei heftigen Regenereignissen zu geringen Ein-

schwemmungen von Boden in die Abflussgräben und damit in den Vorfluter

Main kommen, was jedoch nicht zu erheblichen Eingriffen führt.

Die vorgesehene Entwässerung entspricht den üblichen technischen Re-

gelwerken und stellt damit auch im Hinblick auf die Versickerung eine übli-

che und angemessene Art der Entwässerung dar (vgl. dazu auch

C 3.7.7.3).

Der geplante Ausbau der B 27 und der Neubau des parallel verlaufenden

öffentlichen Feld- und Waldweges liegen teilweise im Überschwemmungs-

gebiet des Mains (von Main-km 229,2 bis 229,8). Nach Fertigstellung der

Ausbaumaßnahme beläuft sich der Retentionsraumverlust auf ca.

4.600 m³.

Der Retentionsraumverlust wird durch eine volumengleiche Abgrabung

ausgeglichen (vgl. Unterlage 12.3, Blatt 2).

Durch die künftige Behandlung des Straßenabwassers wird insgesamt eine

geringfügige Verbesserung erreicht (vgl. Unterlage 1, Kapitel 2.4).

2.3.2.4.2 Grundwasser

Besondere Aufmerksamkeit ist den bau- und betriebsbedingten Auswirkun-

gen des geplanten Ausbauvorhabens auf das vorhandene Grundwasserpo-

tential zu widmen.

Zu negativen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung führt zunächst

die Neuversiegelung in einem Umfang von 1,6 ha. Die Planänderung vom

20.10.2009 führt zu einer Zunahme der Versiegelung in einem Umfang von

ca. 300 m².

Page 67: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 67 -

Bezüglich des auf den Straßen- und Böschungsflächen anfallenden Ober-

flächenwassers ist zu erwarten, dass durch die Ausnutzung der Filterwir-

kung der über dem Grundwasser liegenden Bodenschichten weitgehend

vermieden werden kann, dass evtl. mitgeführte Schadstoffe in das Grund-

wasser gelangen. Auch durch Sedimentation sowie physikalische, chemi-

sche und mikrobiologische Vorgänge wird der Schadstoffgehalt des Ober-

flächenwassers auf dem Weg zum Grundwasser verringert.

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Beeinträchtigungen für das

Schutzgut Wasser durch die in der Planung vorgesehenen Entwässe-

rungsmaßnahmen nicht verschlechtern, weil der Zunahme der versiegelten

Fläche durch einen angemessen Ausbau der Entwässerungseinrichtungen

nach den einschlägigen technischen Richtlinien Rechnung getragen wird

und negative Auswirkungen auf den notwendigen Retentionsraum des

Mains nicht zu erwarten sind.

2.3.2.5 Schutzgut Luft

Luftverunreinigungen an Straßen entstehen im Wesentlichen durch

Verbrennungsprozesse in Otto- und Dieselmotoren. Dabei anfallende

Emissionen treten überwiegend in gasförmigem, zum Teil auch in festem

Zustand auf. Ihre Stärke hängt neben den spezifischen Abgasemissions-

faktoren der einzelnen Fahrzeuge von der Verkehrsmenge, dem Lkw-Anteil

und der Geschwindigkeit ab. Die wichtigsten Substanzen, die emittiert wer-

den, sind Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid,

Staub und Ruß.

Die Ausbreitung der Emissionen aus dem Fahrzeugverkehr an freier Strec-

ke hängt von zahlreichen Faktoren ab. Zu nennen sind insbesondere me-

teorologische Bedingungen sowie fotochemische und physikalisch-

chemische Umwandlungsprozesse, aber auch die Topographie sowie An-

pflanzungen am Straßenrand. Tendenziell haben Untersuchungen jedoch

ergeben, dass die Schadstoffkonzentrationen mit zunehmendem Abstand

vom Fahrbahnrand relativ rasch abnehmen.

Der Vorhabensträger hat eine Abschätzung der Immissionsbelastung durch

Luftschadstoffe durchgeführt, die ergeben hat, dass alle Immissionsgrenz-

werte der 22. BImSchV an der nächstgelegenen Bebauung an der B 27

eingehalten werden (siehe Unterlage 1, Kapitel 5.2). Dies wurde auch vom

Sachgebiet "Technischer Umweltschutz" bei der Regierung von Unterfran-

ken bestätigt (vgl. C 3.7.4.3.1).

Die Wechselwirkungen verschiedener Schadstoffe untereinander werden

von der aktuellen Wirkungsforschung zwar diskutiert, sind jedoch in keiner

Weise greifbar oder quantifizierbar. Solange insoweit keine gesicherten Er-

Page 68: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 68 -

kenntnisse vorliegen, bewegt man sich bei der Erwägung möglicher Syner-

gieeffekte im Bereich der Spekulation. In der Umweltverträglichkeitsprüfung

ist aber ausdrücklich die "Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstan-

des und der allgemein anerkannten Prüfmethoden" gefordert, sodass zur

Beurteilung der Schadstoffbelastung der Luft und der Auswirkungen auf die

Umwelt die lufthygienischen Orientierungswerte weiterhin als maßgebliche

Bewertungskriterien anzusehen sind.

Die vorgenommenen Betrachtungen etwaiger Beeinträchtigungen des

Schutzgutes Luft korrelieren zwangsläufig mit Beeinträchtigungen anderer

Schutzgüter, wie z.B. Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden und Wasser. Diese

Schutzgüter werden hinsichtlich des denkbaren Beeinträchtigungspotenzi-

als durch Luftschadstoffe an anderer Stelle dieses Planfeststellungsbe-

schlusses beurteilt. Insoweit wird in diesem Teil hierauf Bezug genommen.

Insgesamt ist festzustellen, dass der Verkehr auf der B 27, der sich auch

ohne die gegenständliche Maßnahme so entwickeln würde, bis zum Jahr

2020 zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe in einem

schmalen Bereich beidseits der verbreiterten bzw. leicht verschobenen

Trasse führt, wobei aber die bestehende B 27 und die damit verbundenen

Vorbelastungen zu berücksichtigen sind. In verhältnismäßig kurzer Entfer-

nung wird jedoch die vorhandene Grundbelastung wieder erreicht und wer-

den die Immissionswerte unterschritten. Zur Minderung der Ausbreitung

verkehrsbedingter Schadstoffimmissionen können in einem gewissen Um-

fang auch die in der Planung vorgesehenen Straßenrandbepflanzungen

sowie die vorhabensbedingte Verflüssigung des Verkehrs beitragen.

2.3.2.6 Schutzgut Klima

Eine Veränderung des (globalen) Klimas infolge der Auswirkungen des

Straßenverkehrs durch den Schadstoffeintrag in die Atmosphäre ist nicht

quantifizierbar, hier jedoch wegen eines annähernd gleichbleibenden

Schadstoffausstoßes jedenfalls vernachlässigbar. Zwar mag die Schad-

stoffmenge, die von dem auf dem Straßenabschnitt rollenden Verkehr emit-

tiert wird, mit zum Treibhauseffekt und damit zur Erwärmung der Atmo-

sphäre und zur Klimaänderung beitragen, dies ist jedoch nicht im Sinne der

juristischen Kausalitätslehre genau diesem Straßenabschnitt zuordenbar.

Insoweit wird hier der Bereich dessen, was ein konkretes Planfeststel-

lungsverfahren zu leisten vermag, verlassen und der Bereich des vorrecht-

lichen, jenseits verwaltungsbehördlicher Überprüfbarkeit liegenden poli-

tisch-administrativen Gestaltungsspielraums erreicht.

Im unmittelbaren Straßenumfeld können allerdings kleinräumige Änderun-

gen und Störungen des Kleinklimas auftreten. Bereiche mit lufthygienischer

Page 69: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 69 -

Ausgleichsfunktion und Bezug zu Siedlungsgebieten werden durch das

Ausbauvorhaben jedoch nicht erheblich stärker beeinträchtigt als bisher.

2.3.2.7 Schutzgut Landschaft

Das Landschaftsbild wird durch die gegenständliche Maßnahme in Form

des Verlustes landschaftsbildprägender Lebensräume und Landschafts-

elemente wie Obstwiesen, Gebüsche, Hecken, blütenreiche Brachen und

Säume sowie Trockenmauern und durch die Schaffung moderner techni-

scher Bauwerke beeinträchtigt. Allerdings ist die Situation schon durch die

bestehende B 27 und die Bahnlinie Würzburg - Aschaffenburg geprägt.

Angesichts der Vorbelastungen wirkt sich die gegenständliche Maßnahme

durch eine Verbreiterung der B 27 und die Schaffung eines parallel verlau-

fenden öffentlichen Feld- und Waldweges nur geringfügig auf das Land-

schaftsbild aus.

2.3.2.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Das Bauvorhaben verläuft außerhalb zusammenhängend bebauter Gebie-

te. Nachteilige Auswirkungen auf die Kulturlandschaft und denkmalge-

schützter Ensembles und ihre räumlichen Beziehungen sowie Blickbezie-

hungen können ausgeschlossen werden. Ein eingetragenes Einzeldenkmal

ist von der gegenständlichen Maßnahme betroffen. Der auf dem Grund-

stück Fl.Nr. 5847 der Gemarkung Karlstadt vorhandene Bildstock (nicht

begehbare "Flurkapelle" auf dem gleichen Grundstück) muss durch die An-

lage eines öffentlichen Feld- und Waldweges verlegt werden, wird aber

nach Abschluss der Maßnahme wieder vorhanden sein.

Bei der Baumaßnahme kann in diesem Planfeststellungsabschnitt eine

Zerstörung bzw. Beeinträchtigung von auch bedeutenden Bodendenkmä-

lern nicht von vornherein absolut ausgeschlossen werden.

Allerdings wird dem Belang des Denkmalschutzes im Rahmen des Mögli-

chen durch entsprechende Auflagen Rechnung getragen (vgl. A 3.2.1,

A 3.8 sowie C 3.7.12).

2.3.2.9 Wechselwirkungen

Im Naturhaushalt besteht ein dichtes Wirkungsgefüge zwischen den ein-

zelnen Schutzgütern Boden, Wasser, Luft/Klima, Pflanzen und Tiere

(Wechselbeziehungen). Die Auswirkungen auf dieses Wirkungsgefügte

(Wechselwirkungen) wurden direkt oder indirekt bereits oben im Rahmen

der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter beschrieben.

Page 70: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 70 -

2.4 Bewertung der Umweltauswirkungen

Die in § 12 UVPG vorgeschriebene Bewertung dient der Entscheidungs-

vorbereitung im Zulassungsverfahren. Sie erfolgt im Prüfungsvorgang ge-

trennt von den übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht umweltbezoge-

ner Art. Eine Abwägung mit außerumweltrechtlichen Belangen wird an die-

ser Stelle nicht vorgenommen. Die Bewertung der Umweltauswirkungen er-

folgt durch Auslegung und Anwendung der umweltbezogenen Tatbe-

standsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze auf den entscheidungser-

heblichen Sachverhalt (Nr. 0.6.1.1 UVPVwV). Da die Verwaltungsvorschrif-

ten zur Ausführung des UVPG für Straßenbauvorhaben bislang keine Be-

wertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen)

für Straßenbauvorhaben enthalten, sind die Umweltauswirkungen gemäß

Nr. 0.6.1.2 Abs. 3 UVPVwV nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanfor-

derungen aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. auch

BVerwG, Urteil vom 08.06.1995, Az. 4 C 4.95, UPR 1995, 391). Dabei ist

die Vorbelastung einzubeziehen (vgl. Nr. 0.6.1.3 Abs. 3 UVPVwV).

Die Qualifizierung der Projektauswirkungen, die erhebliche oder nachhalti-

ge Beeinträchtigungen eines Schutzgutes sowie Wechselwirkungen nach

sich ziehen, erfolgt als Umweltrisikoabschätzung anhand einer dreistufigen

ordinalen Skala mit den Begriffen

Mittel Hoch Sehr hoch.

Diese Methode ist sachgerecht und entspricht der derzeit üblichen Verfah-

rensweise. Die Erhebungstiefe ist ausreichend. Diese Bewertung fließt in

die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag, insbesondere in die

Abwägung, ein (vgl. § 12 UVPG, § 17 Satz 2 FStrG).

2.4.1 Schutzgut Mensch

Die in C 2.3.2.1 dieses Beschlusses dargestellten unterschiedlichen Aus-

wirkungen auf das Schutzgut Mensch sind getrennt voneinander zu bewer-

ten, da sie wegen ihrer Verschiedenartigkeit einer Saldierung nicht zugäng-

lich erscheinen.

2.4.1.1 Lärmauswirkungen

Aufgrund der von ihnen ausgehenden Störwirkung sind Lärmbelastungen,

die im Aufenthaltsbereich von Menschen auftreten, als erheblich anzuse-

hen. Die Entstehung von Lärm in unserer Umwelt kann jedoch grundsätz-

lich nicht gänzlich vermieden werden.

Page 71: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 71 -

Durch rechtliche sowie außerrechtliche Normen wurde ein System von Vor-

schriften geschaffen, aus dem sich entnehmen lässt, welche Lärmeinwir-

kungen als zumutbar erachtet werden und daher hinzunehmen sind.

In Beiblatt 1 zur DIN 18 005 werden Orientierungswerte für eine angemes-

sene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung

festgeschrieben. Die darin enthaltenen Werte sind als wünschenswert ein-

zuhaltende Zielwerte zu verstehen, bilden jedoch keine rechtsverbindlichen

Grenzwerte (vgl. AllMBl. 16/1988, S. 670). Je nach bauplanerischer Nut-

zung sollen bei Verkehrswegen die nachfolgend genannten Beurteilungs-

pegel eingehalten werden:

Nutzungen Tag/Nacht - reine Wohngebiete 50 dB(A)/40 dB(A)

- allgemeine Wohngebiete 55 dB(A)/45 dB(A)

- Friedhöfe, Kleingartenanlagen und Parkanlagen 55 dB(A)

- besondere Wohngebiete 60 dB(A)/45 dB(A)

- Dorfgebiete und Mischgebiete 60 dB(A)/50 dB(A)

- Kerngebiete und Gewerbegebiete 65 dB(A)/55 dB(A)

- sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart

45 dB(A)/35 dB(A) bis bis

65 dB(A)/65 dB(A)

Der Gesetzgeber hat in § 2 der 16. BImSchV für den Bau oder die wesent-

liche Änderung von Straßen Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nach-

barschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche

festgelegt. Diese sollen grundsätzlich durch das Bauvorhaben nicht über-

schritten werden.

Die Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV betragen:

Nutzungen Tag/Nacht

- an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 dB(A)/47 dB(A)

- in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

59 dB(A)/49 dB(A)

- in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 dB(A)/54 dB(A)

- in Gewerbegebieten 69 dB(A)/59 dB(A)

Soweit diese Grenzwerte überschritten werden, besteht für die betroffenen

Anwesen Anspruch auf Schallschutz. Allerdings bleibt in diesen Fällen

auch zu prüfen, inwieweit die nicht schützbaren Außenwohnbereiche un-

zumutbar verlärmt werden bzw. inwieweit die Gesamtlärmsituation am An-

wesen die Gefahr einer Gesundheitsschädigung begründet. Die Zumutbar-

keitsschwelle, bei der sowohl eine schwere und unerträgliche Beeinträchti-

gung des Wohneigentums anzunehmen ist und bei der auch etwaige ge-

sundheitliche Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden können, lässt

Page 72: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 72 -

sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar nicht exakt in allen

Fallgestaltungen an einem bestimmten Geräuschpegel ausdrücken, jedoch

wurde z.B. durch den Bundesgerichtshof diese Schwelle bei einem Lärm-

grenzwert von 69/64 dB(A) tags/nachts in einem Wohngebiet jedenfalls

wegen des Nachtwerts als überschritten angesehen (BGH, Urteil vom

06.02.1986, Az. III ZR 96/84, BayVBl. 1986, 537) bzw. ebenso bei einem

Wert von 70/60 dB(A) tags/nachts in einem Wohngebiet (BGH, Urteil vom

17.04.1986, Az. III ZR 202/84, DVBl. 1986, 998) und bei einem Wert von

72/62 dB(A) tags/nachts in einem Mischgebiet (BGH, Urteil vom

10.12.1987, Az. III ZR 204/86, NJW 1988, 900). Zwischenzeitlich wurde

den in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in

der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - festgelegten Grenzwerten für

die Lärmsanierung Orientierungsfunktion für die Feststellung unzumutbarer

Lärmbelastung zugesprochen (OVG Lüneburg, Urteil vom 21.05.1997,

Az. VII K 7705/95, UPR 1998, 40). Diese Werte betragen

Nutzungen Tag/Nacht

- für Krankenhäuser, Schulen, Altenheime, allgemeine und reine Wohngebiete

70 dB(A)/60 dB(A)

- für Kern-, Dorf- und Mischgebiete 72 dB(A)/62 dB(A) - für Gewerbegebiete 75 dB(A)/65 dB(A).

Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben lassen sich die Umweltaus-

wirkungen des Vorhabens gemäß § 12 UVPG bezüglich der künftigen

Lärmsituation wie folgt bewerten:

a) Mittlere Beeinträchtigung:

Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18 005 (Nachtwerte)

b) Hohe Beeinträchtigung:

Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV

c) Sehr hohe Beeinträchtigung:

- Überschreitung der Taggrenzwerte im Außenwohnbereich

- Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle

Bei der folgenden Bewertung muss berücksichtigt werden, dass die B 27

schon besteht und die Belastungen nicht infolge der gegenständlichen Bau-

maßnahme hervorgerufen werden, sondern durch die allgemeine Ver-

kehrszunahme bedingt sind. Durch den Verkehr auf der B 27 werden sehr

hohe Beeinträchtigungen am Immissionsort 1 ausgelöst. Hohe Beeinträch-

tigungen haben beide Immissionsorte. Nicht berücksichtigt wurde bei dieser

Bewertung, dass der Vorhabensträger für beide - mangels Außenwohnbe-

reich auch schützbare - Immissionsorte Entschädigungen für passive Lärm-

schutzeinrichtungen in den Planfeststellungsunterlagen ausdrücklich zuge-

Page 73: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 73 -

sagt hat (vgl. A 3.3.2). Unter Einbeziehung der letztgenannten Aspekte und

der im Ergebnis fehlenden Kausalität des Ausbauvorhabens für die Lärmsi-

tuation infolge der Tatsache, dass sich kein weiterer Verkehr auf die B 27

verlagern wird, gestaltet sich die Bewertung deutlich günstiger.

2.4.1.2 Luftschadstoffe

Für den Bereich der Luftschadstoffe ist in Anwendung des § 50 BImSchG

davon auszugehen, dass die Auswirkungen insbesondere dann als hoch

bzw. sehr hoch anzusehen sind, soweit gesundheitliche Gefahren zu be-

fürchten sind, d.h., wenn die lufthygienischen Grenzwerte der 22. BImSchV

überschritten werden. Bei der Bewertung dieser Auswirkungen wird weiter

dahingehend differenziert, ob Menschen in solchen Bereichen, in denen die

Grenzwerte der 22. BImSchV dauerhaft überschritten werden, ihren regel-

mäßigen Aufenthaltsort (Arbeits- und/oder Wohnort) haben, oder ob sie

sich innerhalb dieser Bereiche in der Regel nur vorübergehend aufhalten.

Bei dauerhaftem Aufenthalt innerhalb solcher Bereiche werden die Auswir-

kungen auf den Menschen als sehr hoch gewertet, bei vorübergehendem

Aufenthalt als hoch bis mittel. Schadstofferhöhungen unterhalb der Grenz-

werte sind bei dauerndem Aufenthalt als mittel einzustufen (vgl. § 50 Satz 2

BImSchG).

Aus den Planunterlagen ergibt sich, dass die Immissionsgrenzwerte der

22. BImSchV selbst für die der Bundesstraße nächstgelegenen Immis-

sionsorte im Außenbereich eingehalten werden.

2.4.1.3 Freizeit und Erholung

Für die Bewertung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch durch

das Vorhaben infolge von Lärm- und Schadstoffimmissionen im Freizeit-

und Erholungsbereich ist in Anlehnung an die soeben aufgeführten Bewer-

tungskriterien festzustellen, dass Flächen im unmittelbaren Nahbereich der

B 27 an der Bahnlinie Würzburg - Aschaffenburg ohnehin aufgrund der dor-

tigen Vorbelastungen für die Erholung nicht attraktiv sind. Daran wird sich

nur unmaßgeblich etwas ändern. Auswirkungen in Form eines Verlustes

bzw. Beeinträchtigung erholungsgeeigneter Gebiete im weiteren Umfeld

der B 27, vor allem im Hinblick auf den Maintalwanderweg, sind nicht zu

erwarten.

Bei der Betrachtung der Umweltauswirkungen auf den Menschen sind auch

die Beeinträchtigungen des kulturellen Erbes zu bewerten. Dieses ist zwar

als Teil der Erholungsfunktion zu betrachten, allerdings nur insoweit auch

relevant, als es für die Menschen sichtbar und erlebbar ist, was vor allem

für Bau- und Bodendenkmäler gilt.

Page 74: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 74 -

Nach den Planunterlagen ist davon auszugehen, dass - abgesehen von

dem zu versetzenden Bildstock - Baudenkmäler nicht weiter betroffen sind.

Jedoch kann eine Zerstörung oder Beeinträchtigung von Bodendenkmälern

nicht ausgeschlossen werden, was zu einer mindestens hohen Beeinträch-

tigung führen würde.

Die zuletzt genannten und bewerteten Aspekte des Vorhabens im Bereich

Freizeit und Erholung sind nur Teilaspekte der insgesamt zu bewertenden

Erholungseignung des in Betracht kommenden Raumes nach Verwirkli-

chung des Vorhabens. Hierzu ist jedoch eine umfassendere Gesamtbewer-

tung der Beeinträchtigung der Landschaftsräume notwendig. Deshalb wird

auf den nachfolgenden Gliederungspunkt C 2.4.7 verwiesen. Da gerade

der Bereich Freizeit- und Erholungseignung sehr verschiedene Aspekte

zum Inhalt hat, erscheint eine Saldierung hier nicht möglich. Insgesamt

werden jedoch alle Teilaspekte in die Abwägung eingestellt.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen als Nutzer land- und

forstwirtschaftlicher Flächen werden beim Schutzgut Boden bewertet. Auf

die nachfolgenden Ausführungen unter C 2.4.3 dieses Beschlusses wird

deshalb verwiesen.

2.4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen

Der Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen

werden folgende umweltbezogene Tatbestandsmerkmale der einschlägi-

gen Fachgesetze sowie sonstiger fachbezogener Unterlagen zugrunde ge-

legt:

- Art. 6 und Art. 6 a BayNatSchG: Eingriffe in Natur und Landschaft

- Art. 7 bis Art. 12 BayNatSchG, §§ 22 ff. BNatSchG: Schutzgebiete

- Art. 13 b und Art. 13 c BayNatSchG, §§ 32 ff. BNatSchG: FFH-Gebiete

und Europäische Vogelschutzgebiete

- Art. 13 d BayNatSchG, § 30 BNatSchG: Schutz bestimmter Biotope

- Art. 13 e BayNatSchG: Schutz der Lebensstätten

- § 42 BNatSchG, Art. 12, 13 FFH-RL, Art. 5 V-RL: Artenschutzrechtliche

Verbote

- § 9 BWaldG und Art. 9 BayWaldG: Erhaltung des Waldes

Page 75: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 75 -

- "Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und

Art. 6 a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben" der Bayeri-

schen Staatsministerien des Innern sowie für Landesentwicklung und

Umweltfragen

- Biotopkartierung Bayern sowie sonstige Kartierungen schützenswerter

Biotope

- Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP)

- Rote Listen gefährdeter Tiere und Pflanzen in Deutschland und Bayern

- Bundesartenschutzverordnung.

Auf der Grundlage dieser Vorschriften und Unterlagen werden die erhebli-

chen und/oder nachhaltigen Auswirkungen des Projekts auf das Schutzgut

Tiere und Pflanzen bestimmt und in die dreistufige ordinale Skala mit den

Begriffen "sehr hoch - hoch - mittel" eingeordnet. Diesen Begriffen werden

im Wesentlichen folgende Umweltauswirkungen zugeordnet:

a) Sehr hoch

- Überbauung und Beeinträchtigung von naturnahen Laubwaldbiotopen

- Lebensraumverlust sowie Zerschneidung oder Isolierung von Lebens-

räumen gefährdeter oder seltener Tier- und Pflanzenarten

- Verlust wertvoller Biotopstrukturen

- Funktionsbeeinträchtigung überregional bzw. regional bedeutsamer

Vernetzungsachsen

- Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote

b) Hoch

- Überbauung und Versiegelung von sonstigen Biotopstrukturen

- Überbauung und Beeinträchtigung von Waldbiotopen und Waldrän-

dern

- Zerschneidung und Beeinträchtigung von Biotopverbundsystemen

und Lebensraumbeziehungen

- Überbauung und Beeinträchtigung ökologisch wertvoller landwirt-

schaftlicher Nutzflächen

c) Mittel

- Beeinträchtigung von sonstigen Wald- und Gehölzstrukturen

- Beeinträchtigung von sonstigen Biotopstrukturen

- Versiegelung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen

- sonstige artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen

Page 76: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 76 -

Sehr hohe Beeinträchtigungen lässt die Planung erwarten durch die Ver-

siegelung und Überbauung einer mageren Flachlandmähwiese in der

Krautschicht, die auch als Lebensraumtyp i.S.d. Anhangs I der FFH-RL an-

zusehen ist (vgl. dazu C 3.7.5.3). Ebenfalls als sehr hohe Beeinträchtigung

ist die teilweise Überbauung eines Auwaldes anzusehen, der für die Ge-

wässerrinnen zwischen Bahndamm und Main in Anspruch genommen wer-

den muss. Die Überbauung von mesophilen Gebüsch und von Säumen, die

beide artenreich sind, muss hinsichtlich ihrer Auswirkung als hoch einge-

stuft werden, die Versiegelung und Überbauung von artenarmen Hecken

und von Acker, Grünland und Kleinstrukturen als mittlere Beeinträchtigung.

Die relevanten Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Artenschutz sind le-

diglich als mittel einzustufen, da nicht gegen Zugriffsverbote verstoßen

wird, weil sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht ver-

schlechtert (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) bzw. weil die ökologische Funkti-

on der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zu-

sammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Das Tö-

tungsverbot i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht einschlägig, da es

nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos kommt. Im Übri-

gen wird auf die Unterlage 12.1, Tabelle 1, und Unterlage 12.4 (saP) Bezug

genommen.

Bei den vorstehend vorgenommenen Bewertungen ist zu berücksichtigen,

dass die betroffenen Flächen bereits erheblichen Vorbelastungen ausge-

setzt sind. Zudem fällt gravierend ins Gewicht, dass die vorstehend getrof-

fenen Wertungen im Wesentlichen noch ohne Berücksichtigung der vorge-

sehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen, insbesondere der Aus-

gleichsmaßnahmen, vorgenommen sind (vgl. C 2.3.2.2.3 und C 3.7.5.2.5).

Aufgrund dieser landschaftspflegerischen Maßnahmen wird ein vollständi-

ger Ausgleich des Eingriffes erreicht. Da bei der Darstellung der Umwelt-

auswirkungen u.a. die Maßnahmen einzubeziehen sind, mit denen erhebli-

che nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgegli-

chen werden (§ 11 Satz 1 UVPG), und diese Darstellung Grundlage der

Bewertung ist (§ 12 UVPG), geht obige Bewertung zugunsten der Umwelt

von einer schlechteren Bewertungslage aus, als sie bei bzw. nach Realisie-

rung der landschaftspflegerischen Maßnahmen eintreten wird. Infolgedes-

sen lässt sich unter Einbeziehung aller Vermeidungs- und Ausgleichsmaß-

nahmen sogar eine deutlich positivere Bewertung rechtfertigen.

Ergänzend wird im Hinblick auf die Bewertung der Versiegelung auf die

nachfolgenden Ausführungen zum Schutzgut Boden unter C 2.4.3 verwie-

sen.

Page 77: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 77 -

2.4.3 Schutzgut Boden

Die Bewertung der unter C 2.3.2 dieses Beschlusses aufgezeigten zu er-

wartenden Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme auf das Schutzgut

Boden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich primär an

den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-

Bodenschutzverordnung zu orientieren.

Zweck der bodenschutzrechtlichen Vorschriften ist es u.a., schädliche Bo-

denveränderungen abzuwehren und Vorsorge gegen nachteilige Einwir-

kungen auf den Boden zu treffen (vgl. § 1 Satz 2 BBodSchG). Zur Abwehr

vermuteter oder bereits eingetretener schädlicher Bodenveränderungen,

die auf stoffliche Belastungen zurückzuführen sind, legt die BBodSchV

Prüf- und Maßnahmenwerte (§ 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBodSchG) und zur

Vorsorge gegen das (mittel- bis langfristige) Entstehen schädlicher Boden-

veränderungen Vorsorgewerte (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG) fest.

Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der in § 2 Abs. 2

BBodSchG genannten Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, er-

hebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Einzelnen

oder die Allgemeinheit hervorzurufen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Dabei ist

hervorzuheben, dass der Zweck des BBodSchG sich keineswegs nur auf

den Schutz der natürlichen Funktion des Bodens erstreckt. Neben diesen

ökologischen Funktionen werden vielmehr auch die Funktionen des Bo-

dens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie die Nutzungsfunk-

tionen mit einbezogen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBodSchG). Als ge-

schützte Nutzungsfunktion wird hierbei in § 2 Abs. 2 Nr. 3 d BBodSchG

ausdrücklich auch die Funktion als Standort "für Verkehr" genannt.

Um die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden gemäß § 12 UVPG

bewerten zu können, werden die natürlichen Funktionen, das heißt Spei-

cher- und Filterfunktionen vorhandener Bodentypen und Bodenarten,

ebenso betrachtet wie die Beeinträchtigung der Funktionen als Lebens-

grundlage und Lebensraum. Darüber hinaus werden auch die Auswirkun-

gen der Maßnahme für die Nutzungsfunktion des Bodens als land- und

forstwirtschaftliche Produktion in die Betrachtung einbezogen.

Hinsichtlich der Bewertung der Eingriffsintensität ist festzustellen, dass die

Beeinträchtigung der Speicher- und Filterfunktion durch Versiegelung und

Überbauung bei allen Bodentypen erheblich ist, da diese Funktionen nach

Durchführung der Maßnahme zumindest innerhalb des Trassenbereiches

nicht mehr wahrgenommen werden können. Im Bereich der versiegelten

Flächen des Vorhabens entfällt die Regulierungs- und Speicherfunktion

vollständig.

Page 78: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 78 -

Betroffen hiervon sind vor allem sandige, nährstoffarme Braunerden. Der

Verlust dieser Funktionen über weite Strecken des Streckenabschnittes ist

daher als sehr hoch zu bewerten.

Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Lebens-

raumfunktion des Bodens ist ferner an dem Gesichtspunkt Verlust durch

Versiegelung sowie Schadstoffimmissionen im Trassennahbereich vorzu-

nehmen.

Der Eingriff durch das Vorhaben ist in jedem Fall dort als sehr hoch zu be-

werten, wo Flächen vollständig versiegelt werden und damit Lebensraum-

funktionen entfallen.

Durch die geplante Baumaßnahme erfolgen aber auch Flächenumwand-

lungen, bei denen davon auszugehen ist, dass die Lebensraumfunktionen

zumindest vorübergehend gestört werden und sich erst allmählich verän-

derte Lebensraumfunktionen in den Randbereichen neu aufbauen werden.

Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Lebensraumfunktionen in allen

Bereichen wieder in der bestehenden Form aufgebaut werden können, ins-

besondere ist bei vorübergehenden Flächeninanspruchnahmen und Rekul-

tivierungen nicht auszuschließen, dass die ursprünglichen Bodenfunktionen

nicht in vollem Umfang wieder aufleben können. Es ist somit unter diesem

Gesichtspunkt zumindest von einer hohen Beeinträchtigung der Umweltbe-

dingungen auszugehen.

Ferner werden die Lebensraumfunktionen in Trassennähe durch Schad-

stoffimmissionen beeinflusst, wobei sich erhöhte Schadstoffgehalte nach

dem vorliegenden und unter C 2.3.2.3 dieses Beschlusses erwähnten Un-

tersuchungsergebnissen im Wesentlichen auf den unmittelbaren Nahbe-

reich zum Fahrbahnrand, etwa auf einem Geländestreifen von ca. 10 m

beiderseits der Fahrbahntrasse, konzentrieren und nach außen hin deutlich

abnehmen werden. Innerhalb dieses besonders schadstoffbelasteten Ge-

ländestreifens sind die vorhabensbedingten Auswirkungen als hoch zu be-

werten, wobei die entsprechende Vorbelastung durch die bestehende B 27

zu berücksichtigen ist. Da die Kontamination des Bodens mit zunehmender

Entfernung vom Fahrbahnrand deutlich abnimmt, sind schadstoffbedingte

Auswirkungen auf außerhalb des 10-m-Bereichs liegende Böden als nicht

erheblich im Sinne des UVPG anzusehen.

Schließlich sind die Auswirkungen des Vorhabens auf den Bereich der

land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbereiche zu bewerten, wobei die

Eingriffe dann als (sehr) hoch anzusehen sind, wenn günstige bzw. sehr

günstige Produktionsbedingungen bestehen und in diesen Bereichen Bo-

denverluste eintreten bzw. ertragsmindernde Schadstoffbelastungen für

landwirtschaftliche Betriebsflächen bestehen. Ungeachtet der allenfalls als

Page 79: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 79 -

durchschnittlich einzustufenden Erzeugungsbedingungen ist allein schon

der Verlust an landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund seines Umfangs

als hoch zu bewerten.

Hinsichtlich der Schadstoffbelastung wurde bereits vorstehend ausgeführt,

dass sich erhöhte Werte in einem Abstand von etwa bis zu 10 m vom

Fahrbahnrand aufgrund bisheriger Erfahrungswerte haben nachweisen las-

sen. Soweit landwirtschaftliche Betriebsflächen nach Verwirklichung der

Maßnahme in diesem Bereich vorliegend überhaupt (noch) vorhanden sind,

wird eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Produktion in diesem

Bereich für möglich gehalten und in diesem geringen Ausmaß als hoch be-

wertet.

Erhebliche Auswirkungen auf die Nahrung und damit nachteilige Wechsel-

wirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Tier sind indes nicht zu erwar-

ten. Soweit innerhalb dieses 10-m-Bereiches landwirtschaftliche Bodennut-

zung betrieben werden sollte, wäre der Anteil der dort produzierten Nah-

rungspflanzen am Nahrungsgemisch der Bevölkerung zu gering, als dass

Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für den

Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten. Hinzu

kommt, dass nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen (vgl.

C 2.3.2.3) der Belastungspfad Tierfutter - Tierische Nahrungsmittel -

Mensch eine nur untergeordnete Rolle spielt, auf dem Pfad Boden - Pflan-

ze - Tier - Mensch eine Aufnahme von Schadstoffen sogar noch unwahr-

scheinlicher ist. Schädliche Bodenveränderungen i.S.v. § 2 Abs. 3

BBodSchG sind somit nach derzeitigem Erkenntnisstand insoweit nicht zu

erwarten und daher als unerheblich zu bewerten.

2.4.4 Schutzgut Wasser

Der Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut

Wasser sind die bestehenden Schutzbestimmungen des Wasserhaushalts-

gesetzes, des Bayerischen Wassergesetzes sowie der hierzu ergangenen

Ausführungsbestimmungen zu legen. Insbesondere sind hierbei folgende

Bestimmungen zu beachten:

Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf

ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderli-

che Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine

sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um

eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwen-

dung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasser-

haushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des

Wasserabflusses zu vermeiden (§ 1 a Abs. 2 WHG).

Page 80: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 80 -

Zur Verhütung von Gewässerverunreinigungen steht die Zulässigkeit der

Einleitung schadstoffbelasteten Abwassers in Gewässer unter dem Vorhalt

einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die nur erteilt werden darf, wenn die

Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies nach

dem durch Rechtsverordnung festgelegten Stand der Technik möglich ist

(§ 7 a Abs. 1 WHG, Art. 41 h BayWG). In diesem Zusammenhang regeln

die wasserrechtlichen Bestimmungen, wer zur Abwasserbeseitigung ver-

pflichtet ist und welche Unterlagen hierfür vorzulegen sind (§ 18 a WHG

i.V.m. Art. 41 b BayWG).

Zum besonderen Schutz des Grundwassers darf eine Erlaubnis für das

Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine

schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteili-

ge Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 34 WHG).

Dem besonderen Gewässerschutz dient in diesem Zusammenhang auch

die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (§ 19 WHG i.V.m. Art. 35

BayWG), nach denen im öffentlichen Interesse der Sicherstellung der be-

stehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung in bestimmten Be-

reichen verschiedene Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten

festgelegt werden können.

Bei Ausbaumaßnahmen sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das

natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypi-

sche Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachtei-

lige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustand des Gewäs-

sers zu vermeiden oder, soweit dies möglich ist, auszugleichen (§ 31

Abs. 5 WHG).

Dem Schutz vor Hochwassergefahren dienen insbesondere die Genehmi-

gungsvorbehalte gemäß Art. 59 Abs. 1 und Art. 61 h Abs. 1 BayWG.

Die mit dem Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt verbundenen Auswir-

kungen auf das Schutzgut Wasser sind unter Heranziehung dieser Prämis-

sen wie folgt zu beurteilen:

2.4..4.1 Oberflächengewässer

Die Planung berücksichtigt die Grundsätze zum Sammeln und Ableiten des

Straßenwassers, wonach u.a. das breitflächige Versickern von verschmutz-

tem Straßenwasser unter Ausnutzung des Reinigungsvermögens einer

möglichst ungestörten obersten Bodenschicht angestrebt werden soll. Beim

gegenständlichen Vorhaben wird das anfallende Niederschlagswasser so-

weit wie möglich über Bankette und Böschungen abgeführt, sodass ein

Versickern über die oberste Bodenschicht möglich wird. In den Straßenab-

Page 81: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 81 -

schnitten, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten das anfallende

Straßenwasser bzw. das Niederschlagswasser der angrenzenden Außen-

einzugsgebiete mittels Straßenmulden oder Bordrinnen und Straßenabläu-

fe gesammelt werden muss, erfolgt eine Zuführung mittels Durchlässe bzw.

Entwässerungsgräben zum leistungsfähigen Vorfluter Main, durch dessen

Selbstreinigungskraft der Gefahr einer Verschmutzung ebenfalls ausrei-

chend vorgebeugt wird.

Der mit der gegenständlichen Maßnahme verbundene Retentionsraumver-

lust wird durch eine volumengleiche Abgrabung ausgeglichen (vgl. Unterla-

ge 12.3, Blatt 2).

2.4.4.2 Grundwasser

Negative Einflüsse auf das Grundwasservorkommen sind lediglich durch

Überbauung insofern möglich, als hierdurch die Grundwasserneubildung

verhindert oder beeinträchtigt wird. Mit dem plangegenständlichen Vorha-

ben werden 1,6 ha versickerungsfähige Flächen neu undurchlässig versie-

gelt. Dies führt zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung, was an-

gesichts der nicht hohen Niederschlagsmenge im Untersuchungsgebiet als

hoch zu bewerten ist.

Gefährdungen durch betriebs- oder unfallbedingten Eintrag von Schadstof-

fen (Tausalz, Lösung, Reifenabrieb, Russpartikel, Öl etc.) für das Grund-

wasser werden dadurch minimiert, dass im Rahmen der gegenständlichen

Entwässerungsplanung das Reinigungsvermögen einer möglichst unge-

störten obersten Bodenschicht ausgenutzt werden soll. Beim gegenständli-

chen Vorhaben wird das anfallende Niederschlagswasser soweit wie mög-

lich über Bankette und Böschungen abgeführt, sodass ein Versickern über

die oberste Bodenschicht möglich wird. In den Straßenabschnitten, in de-

nen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten das anfallende Straßenwasser

bzw. Niederschlagswasser der angrenzenden Außeneinzugsgebiete mittels

Straßenmulden oder Bordrinnen und Straßenabläufe gesammelt werden

muss, erfolgt eine Zuführung mittels Durchlässen bzw. Entwässerungsgrä-

ben zum Vorfluter Main, der insoweit über eine ausreichende Selbstreini-

gungskraft verfügt und Gefährdungen des Grundwassers insofern soweit

wie möglich vermieden werden, sodass vor dem Hintergrund der vorliegen-

den Erkenntnisse auch im Hinblick auf die Grundwassersituation allenfalls

die Annahme einer mittleren Bewertung gerechtfertigt ist.

2.4.5 Schutzgut Luft

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine be-

stimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass

schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) auf die ausschließ-

Page 82: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 82 -

lich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige

schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Zudem ist

in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48 a Abs. 1

BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,

bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmögli-

chen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen (vgl. § 50 BImSchG).

Schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere dann als gegeben an-

zusehen, wenn sich Überschreitungen der Immissionswerte der

22. BImSchV bzw. der Orientierungswerte TA Luft und der VDI-Richtlinie

2310 ergeben.

Die unmittelbaren Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf das

Schutzgut Luft beschränken sich, soweit sie, gemessen an den fachgesetz-

lichen Bewertungsgrundlagen, als erheblich angesehen werden können,

auf einen räumlich eng begrenzten Bereich. Sie werden daher - unter Ein-

beziehung der Wechselwirkung mit den Schutzgütern Mensch und Boden

(vgl. C 2.3.2.1.2 und C 2.3.2.3 dieses Beschlusses) - als mittel bewertet, da

auch Schadstoffbelastungen unterhalb der Immissionsgrenzwerte zu be-

rücksichtigen sind (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG). Da Außenwohnbereiche

nicht betroffen sind und die unmittelbar an die Fahrbahn angrenzenden

Flächen nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, rechtfertigt

sich eine mittlere bis hohe Bewertung in Abhängigkeit von der jeweiligen

Entfernung und in Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzung (Freizeitnut-

zung), im Übrigen wird auch auf C 2.4.1.2 Bezug genommen.

2.4.6 Schutzgut Klima

Für die Bewertung der unter C 2.3.2.6 dieses Beschlusses aufgezeigten

voraussichtlichen Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf das

Schutzgut Klima fehlt es an fachgesetzlichen Bewertungsmaßstäben. Die

Bewertung muss sich daher - soweit die Auswirkungen überhaupt quantifi-

zierbar sind - auf allgemeine oder spezifische Sachverständigenaussagen

stützen.

Bei den dargestellten vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Klima

handelt es sich um lokalklimatische Veränderungen im Umfeld der geplan-

ten Straße. Großräumige Beeinträchtigungen des Klimas sind hingegen

nicht zu erwarten und finden deshalb auch keine Berücksichtigung in der

nachfolgenden Bewertung.

Als erheblich im Sinne des UVPG sind lokalklimatische Veränderungen im

Trassenbereich zu bezeichnen. Als hoch zu bewerten wären infolge der

Entstehung neuer bzw. größerer Kaltluftstaugebiete eintretende klimatische

Veränderungen (erhöhte Frostgefahr, Nebelhäufigkeit und länger andau-

ernde Nebellagen). In die Bewertung fließt dabei mit ein, dass sich diese

Page 83: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 83 -

klimatischen Veränderungen nicht nur auf die Vegetationsbedingungen,

sondern auch auf die Bodennutzung landwirtschaftlicher Flächen in diesen

Kaltluftstaugebieten auswirken können. Da durch die vorhandene B 27 be-

reits erhebliche Vorbelastungen bestehen, kommt es jedoch durch ihren

Ausbau in diesem Bereich allenfalls zu Beeinträchtigungen des Lokalkli-

mas, die als mittel einzustufen sind.

2.4.7 Schutzgut Landschaft

Der Bewertung der Eingriffe in das Schutzgut Landschaft werden folgende

umweltbezogene Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze

sowie sonstige fachbezogene Unterlagen zugrundegelegt:

- Art. 6 und 6 a BayNatSchG: Eingriffe in Natur und Landschaft

- Art. 7 bis 12 BayNatSchG, §§ 23 ff. BNatSchG: Bestehende und geplan-

te Schutzgebiete

- § 9 BWaldG und Art. 9 BayWaldG: Erhaltung des Waldes

- § 13 BWaldG und Art. 12 BayWaldG: Erholungswald

- "Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und

Art. 6 a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben" der Bayeri-

schen Staatsministerien des Innern sowie für Landesentwicklung und

Umweltfragen

- Waldfunktionsplan

- Regionalplan

- Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP).

Dabei wird davon ausgegangen, dass eine mögliche Beeinträchtigung des

Landschaftsbildes u.a. wesentlich davon abhängt, inwieweit sich die Trasse

in das natürliche Gelände einfügt und an den vorhandenen Gegebenheiten

und Strukturen orientiert. Außer den rein technisch geprägten Elementen

wie Brücken und Lärmschutzbauwerken stellen vor allem Damm- und Ein-

schnittsstrecken Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild dar.

Es ist davon auszugehen, dass eine Führung auf dem Damm aufgrund der

größeren Einsehbarkeit und Fernwirkung allgemein optisch als noch stö-

render empfunden wird als die Lage im Einschnitt. Deshalb wird in der vor-

genommenen Bewertung den Dammstrecken eine größere Eingriffsintensi-

tät zugeordnet als den im Einschnitt geführten Streckenabschnitten. Bei der

Page 84: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 84 -

Höhe der Dämme bzw. der Tiefe der Einschnitte werden Schwellenwerte

angenommen, die sich an menschlichen Maßstäben orientieren. Dabei ent-

spricht der Wert von 1,5 m etwa der Augenhöhe des Menschen und der

Wert von 5 m etwa zwei Geschosshöhen eines Gebäudes.

Den Begriffen "Sehr hoch - Hoch - Mittel" werden im Wesentlichen folgende

Umweltauswirkungen zugeordnet:

a) Sehr hoch

- Durchschneidung von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten laut Re-

gionalplan

- Durchschneidung oder Beeinträchtigung von bestehenden oder ge-

planten Naturschutzgebieten

- Durchschneidung von bestehenden oder geplanten Landschafts-

schutzgebieten oder Naturparkschutzzonen

- Zerstörung von bestehenden oder geplanten Naturdenkmälern

- Zerstörung von bestehenden oder geplanten geschützten Land-

schaftsbestandteilen oder Grünbeständen

- Überbauung von Wald- und Feldgehölzen

- Durchschneidung von Wald mit besonderer Bedeutung für das Land-

schaftsbild oder von Erholungswald

- Beeinträchtigung durch Großbrücken

- Beeinträchtigung durch Dämme mit einer Länge von mehr als 25 m

und einer Höhe von mehr als 5 m

b) Hoch

- Beeinträchtigung von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten laut Re-

gionalplan

- Beeinträchtigung von bestehenden oder geplanten Landschafts-

schutzgebieten oder Naturparkschutzzonen

- Beeinträchtigung von bestehenden oder geplanten Naturdenkmälern

Page 85: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 85 -

- Beeinträchtigung von bestehenden oder geplanten geschützten Land-

schaftsbestandteilen oder Grünbeständen

- Beeinträchtigung von Wald mit besonderer Bedeutung für das Land-

schaftsbild oder von Erholungswald

- Durchschneidung von sonstigem Wald

- Beeinträchtigung durch Dämme mit einer Länge von mehr als 25 m

und einer Höhe von 1,5 bis 5 m

- Beeinträchtigung durch Einschnitte mit einer Länge von mehr als

25 m und einer Tiefe von mehr als 5 m

c) Mittel

- Beeinträchtigung durch Einschnitte mit einer Länge von mehr als 25 m

und einer Tiefe von 1,5 bis 5 m

- Beeinträchtigung von sonstigem Wald

- Beeinträchtigung durch landschaftsuntypische Bandstrukturen.

Folgt man o.g. Kriterien, lässt sich feststellen, dass sehr hohe oder hohe

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht zu erwarten sind. Die Ver-

festigung der bestehenden Beeinträchtigung durch das landschaftsuntypi-

sche Band der B 27 durch die Anlage eines parallelen öffentlichen Feld-

und Waldweges ist als mittel einzustufen. Das Gleiche gilt für die Beein-

trächtigung von Auwald, die mit dem Ausbau der Entwässerungseinrich-

tungen verbunden ist.

Da auch die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen in die Darstellung

der Umweltauswirkungen einzubeziehen sind (§ 11 Satz 1 UVPG) und die

Bewertung auf der Grundlage dieser Darstellung zu erfolgen hat (§ 12

UVPG), ist festzuhalten, dass Minimierungs- und Gestaltungsmaßnahmen

geplant sind, die zur Einbindung des Vorhabens in die Landschaft beitra-

gen sollen. Abgesehen davon wirken sich auch die Ausgleichsmaßnahmen

positiv auf das Landschaftsbild aus. Insgesamt wird das Landschaftsbild

landschaftsgerecht wiederhergestellt bzw. neu gestaltet. Da die vorstehen-

de Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen noch ohne Rücksicht

auf die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen getroffen ist,

geht diese zugunsten der Umwelt von einer schlechteren Bewertungslage

aus, als sie bei bzw. nach Realisierung der landschaftspflegerischen Maß-

nahmen eintreten wird. Infolgedessen lässt sich unter Einbeziehung der

Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen sogar eine deut-

Page 86: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 86 -

lich bessere Bewertung rechtfertigen, zumal durch das bestehende Stra-

ßenband schon eine erhebliche Vorbelastung festzustellen ist.

2.4.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorgaben sind alle vorgeschichtli-

chen und geschichtlichen Bestände als äußerst wertvoll anzusehen, da sie

unwiederbringliche Vorgänge dokumentieren.

Bodendenkmäler stehen unter dem besonderen Schutz des Denkmal-

schutzes. Einer besonderen Erlaubnis bedarf derjenige, der auf einem

Grundstück Erdarbeiten vornehmen will, obwohl er weiß, vermutet oder den

Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befin-

den (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG). Hinzu kommt, dass bei Einwirkungen auf

den Boden Beeinträchtigungen der Bodenfunktion als Archiv der Natur- und

Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden sollen (§ 1 Satz 3

BBodSchG).

Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist eine Beeinträchtigung von Bo-

dendenkmälern nicht auszuschließen. Sie können unmittelbar betroffen und

in ihrem Bestand sogar gefährdet sein. Den denkmalpflegerischen Belan-

gen wird jedoch durch die Nebenbestimmungen A 3.2.1 und A 3.8 so weit

wie möglich Rechnung getragen. Den unter C 2.3.2.8 dargestellten, aus

derzeitiger Sicht absehbaren Auswirkungen kommt deshalb je nach dem

tatsächlichen Umfang und der Intensität ihrer Beeinträchtigung mittlere bis

hohe Bedeutung zu. Eine mittlere Bewertung rechtfertigt sich auch ange-

sichts der Versetzung des Bildstocks (Flurkapelle).

2.5 Gesamtbewertung

Als Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung lässt sich festhalten, dass

das vorliegende Projekt in vielfältiger Hinsicht erhebliche Umweltauswir-

kungen auf die verschiedenen Schutzgüter sowie Wechselwirkungen zur

Folge haben wird. Diese Auswirkungen werden bei der Entscheidung über

die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen dieses Planfeststellungsbe-

schlusses im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe

der geltenden Gesetze berücksichtigt. Einzelheiten ergeben sich aus der

materiell-rechtlichen Würdigung dieses Beschlusses, insbesondere bei der

Würdigung und Abwägung der vom plangegenständlichen Vorhaben be-

rührten öffentlichen und privaten Belange.

Page 87: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 87 -

3. Materiell-rechtliche Würdigung

3.1 Rechtsgrundlage

Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf § 17 Satz 1 FStrG. Diese Rege-

lung erschöpft sich nicht in ihrer verfahrensrechtlichen Bedeutung. Viel-

mehr ist darin - vornehmlich - auch die materielle Ermächtigung der Plan-

feststellungsbehörde zur fernstraßenrechtlichen Fachplanung selbst enthal-

ten. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die mit ihr verbundene Ein-

räumung des Planungsermessens, das in seinem Wesen am zutreffend-

sten durch den Begriff der planerischen Gestaltungsfreiheit umschrieben

ist. Der planerische Spielraum, der der Planfeststellungsbehörde bei ihren

Entscheidungen zusteht, ist jedoch - anders als bei echten Planungen - be-

schränkt durch das Antragsrecht des Vorhabensträgers und durch dessen

Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens (Zeitler,

BayStrWG, Rd.Nr. 115 zu Art. 38 BayStrWG). Die der Gestaltungsfreiheit

gesetzten Grenzen ergeben sich aus den rechtlichen Bindungen, denen die

Planfeststellungsbehörde in vierfacher Hinsicht unterworfen ist (vgl. auch

Zeitler, BayStrWG, Rd.Nr. 120 zu Art. 38 BayStrWG):

- erstens bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Woh-

nungswesen unter Beteiligung anderer Stellen Planung und Linienfüh-

rung der Bundesfernstraßen;

- zweitens bedarf die straßenrechtliche Planung einer - auch vor Art. 14

GG standhaltenden - Rechtfertigung;

- drittens muss sich die Planung an dem im Bundesfernstraßengesetz und

den in anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden

zwingenden materiellen Rechtssätzen (Planungsleitsätzen) ausrichten;

- viertens steht alles, was die Planfeststellungsbehörde unter Berücksich-

tigung dieser rechtlichen Anforderung entscheidet, unter jenen Be-

schränkungen, die sich aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes

ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975, Az. 4 C 21.74, DVBl.

1975, 713; Zeitler, a.a.O.).

3.2 Rechtswirkungen der Planfeststellung

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließ-

lich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berühr-

ten öffentlichen Belange festgestellt (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 1. Hs.

BayVwVfG). Weiter werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwi-

schen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan betroffenen

Page 88: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 88 -

rechtsgestaltend geregelt (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Die Rechts-

wirkungen der Planfeststellung erstrecken sich darüber hinaus auch auf al-

le notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen. Sie erfassen sämt-

liche Anlagen, die aus Anlass der Durchführung des konkret genehmigten

Vorhabens unumgänglich sind, also ausgeführt werden müssen. Notwendi-

ge Folgemaßnahmen werden auch dann von der Planfeststellung erfasst,

wenn sie selbst planfeststellungsbedürftig sind. In derartigen Fällen ist

dann Art. 78 BayVwVfG nicht anwendbar (Kopp/Ramsauer, VwVfG,

Rd.Nr. 6 zu § 75). Der Zweck der Planfeststellung ist dabei eine Gesamtre-

gelung grundsätzlich aller Probleme, die durch das Vorhaben aufgeworfen

werden. Es soll eine für alle Betroffenen gerechte Lösung in Übereinstim-

mung mit dem geltenden Recht herbeigeführt werden.

Soweit eine abschließende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde

noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehal-

ten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder

von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzu-

legen (Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG).

Die straßenrechtliche Planfeststellung ersetzt grundsätzlich alle nach ande-

ren Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen,

Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststel-

lungen (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVwVfG).

Im Planfeststellungsbeschluss wird der Plan festgestellt und über Einwen-

dungen entschieden (Art. 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).

Dem Träger des Vorhabens sind Vorkehrungen oder die Errichtung von An-

lagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung

nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind (Art. 74 Abs. 2

Satz 2 BayVwVfG). Unter den Begriff des Allgemeinwohls fallen alle öffent-

lichen Belange, die von der Rechtsordnung als schützenswerte Interessen

anerkannt sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rd.Nr. 113 zu § 74). Nachteilige

Wirkungen auf Rechte anderer liegen nicht nur vor, wenn in geschützte

Rechtspositionen oder Rechte Dritter eingegriffen wird oder entsprechende

Gefährdungen vorliegen, sondern auch dann, wenn es sich um Belästigun-

gen handelt, die den Betroffenen mit Rücksicht auf die Qualität des Ge-

biets, die konkreten tatsächlichen Verhältnisse, die Schutzwürdigkeit und

Schutzbedürftigkeit usw. billigerweise nicht ohne Ausgleich zugemutet wer-

den können. Ob ein solcher Nachteil erheblich ist, ist danach zu beurteilen,

ob er angesichts der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der Rechte

oder Rechtsgüter, auf die er sich auswirkt, den Betroffenen noch zugemutet

werden kann, ohne dass Schutzvorkehrungen angeordnet werden oder ei-

ne Entschädigung (Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG) erfolgt. Es muss sich

um Nachteile handeln, die nach den Grundsätzen der Güterabwägung

auch unter Berücksichtigung des Zwecks und der Bedeutung der geplanten

Page 89: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 89 -

Anlage für die Allgemeinheit oder Dritte und der plangegebenen Vorbela-

stung des Gebiets billigerweise noch zumutbar ist. Soweit die Zumutbarkeit

gesetzlich geregelt ist, hat sich die Planfeststellungsbehörde daran zu hal-

ten. Fehlen nähere Regelungen hinsichtlich der Zumutbarkeit von Auswir-

kungen, ist die Zumutbarkeitsgrenze im konkreten Fall nach den Umstän-

den des Einzelfalls zu bestimmen.

3.3 Planungsermessen

Planungsentscheidungen haben naturgemäß das Problem zum Inhalt, dass

sie sowohl mit verschiedenen privaten Belangen kollidieren als auch dass

die mit der Planung verfolgten öffentlichen Belange mit anderen öffentli-

chen Belangen nicht vereinbar sind. Aus diesem Grunde muss sich die

planende Verwaltung für die Bevorzugung des einen und für die Zurückstel-

lung der anderen Belange entscheiden. Dabei darf von vornherein keinem

Belang besonderer Vorrang eingeräumt werden. Sämtliche betroffene Be-

lange sollen durch Abwägung miteinander und gegeneinander zum Aus-

gleich gebracht und erforderlichenfalls überwunden werden.

Das Abwägungsgebot verlangt, dass

- erstens überhaupt eine Abwägung stattfindet,

- zweitens, dass in die Abwägungen an Belangen eingestellt wird, was

nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss,

- drittens die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und

- viertens der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorge-

nommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht

außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975, Az.

4 C 21.74, DVBl. 1975, 713).

Daher stellt sich der Planfeststellungsbeschluss als Ermessensentschei-

dung dar. Er legt Art und Ausmaß des Vorhabens sowie die zu beachten-

den Nebenbestimmungen fest.

3.4 Linienführung

Da das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben lediglich geringfügige

Abweichungen von der bestehenden Trasse der B 27 umfasst, war eine ei-

gene Linienbestimmung i.S.d. § 16 FStrG nicht erforderlich.

Page 90: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 90 -

3.5 Planrechtfertigung

Voraussetzung einer jeden planerischen Entscheidung ist die Rechtferti-

gung des Vorhabens, da es in individuelle Rechtspositionen Dritter eingreift

und Grundlage der zur Ausführung des Planes etwa notwendig werdenden

Enteignungen ist. In diesem Sinne ist eine Straßenplanung gerechtfertigt,

wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der allgemeinen Ziele der jeweili-

gen Straßengesetze ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme unter diesem

Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit

der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist

(BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006,

Rd.Nr. 182).

3.5.1 Bedarfsplan

Der Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt ist im Bedarfsplan für die Bun-

desfernstraßen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG (zuletzt geändert

durch das 5. FStrAbÄndG vom 04.10.2004, BGBl I Seite 2574) dem

FStrAbG als Anlage beigefügt ist, nicht enthalten.

3.5.2 Planrechtfertigung nach allgemeinen Grundsätzen

Eine straßenrechtliche Planfeststellung findet ihre Rechtfertigung aus all-

gemeinen verkehrlichen Überlegungen darin, dass sie mit den von dem

einschlägigen Straßengesetz allgemein verfolgten öffentlichen Belangen im

Einklang steht und dass die geplante Maßnahme zur Verfolgung dieser Be-

lange objektiv erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985, Az.

4 C 15/83, DVBl. 1985, 900).

3.5.2.1 Notwendigkeit der Maßnahme

Der Ausbau der B 27 im Allgemeinen ist aus Gründen des Gemeinwohls

objektiv notwendig, da Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Ver-

kehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen

bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 FStrG). Sie sind in einem dem regelmäßigen

Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu er-

weitern oder sonst zu verbessern (§ 3 Abs. 1 FStrG). Dabei wäre es grund-

sätzlich ein planerischer Missgriff, wenn die Straße nur so dimensioniert

würde, dass sie für den zu erwartenden Verkehrsbedarf gerade noch aus-

reicht (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, Az. 4 A 10/95, NVwZ 1996, 1006).

Daneben ist die Rechtfertigung des konkreten Vorhabens erforderlich. Dies

bedeutet zwar nicht, dass die Maßnahme unabdingbar oder unausweichlich

notwendig sein muss; jedoch ist Voraussetzung, dass die Planung

Page 91: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 91 -

- bezogen auf das konkrete Planungsvorhaben - erforderlich, d.h. vernünf-

tigerweise geboten ist. Da eine planerische Entscheidung notwendigerwei-

se immer in die Zukunft gerichtet ist, sind bei der Beantwortung der Frage,

ob das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, auch Prognosen einzube-

ziehen, die bezüglich künftiger Verkehrsentwicklungen aufgestellt werden.

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist die Planung für den

Ausbau der B 27 einschließlich der Anlage eines parallelen öffentlichen

Feld- und Waldweges gerechtfertigt. Gemessen an den o.g. Vorschriften

des Bundesfernstraßengesetzes begegnet sie keinen Bedenken. Auch im

Lichte der konkreten Situation ist die vorliegende Planung vernünftigerwei-

se geboten. Die für die das Vorhaben sprechenden Belange sind generell

geeignet, entgegenstehende Eigentumsrechte und sonstige Belange zu

überwinden. Darauf wird näher erst im Zusammenhang mit der Abwägung

der einzelnen Belange eingegangen.

3.5.2.2 Funktion und Straßennetz, Verkehrsbelastung und Verkehrsentwicklung

Die B 27 ist die kürzeste und leistungsfähigste Straßenverbindung zwi-

schen Karlstadt und Würzburg. Aufgrund der hohen Straßenbelastung ent-

spricht die Bundesstraße südlich von Karlstadt nicht mehr den Anforderun-

gen an eine leistungsfähige und verkehrssichere Straße. Sie weist südlich

von Karlstadt verschiedene Mängel auf. Die Trassierung entspricht weder

im Lage- noch im Höhenplan den derzeitigen Anforderungen. Unabhängig

davon ist der substanzielle Zustand der Straße mangelhaft, sodass be-

standserhaltende Maßnahmen kurz- bis mittelfristig durchgeführt werden

müssen.

Entsprechend der Verkehrsbedeutung ist die Verkehrsbelastung auf der

B 27 in den letzten Jahren gleichmäßig angestiegen. So lag der durch-

schnittliche tägliche Verkehr im Jahr 1993 bei 11.018 Kfz/24 h, im Jahr

2000 schon bei 15.041 Kfz/24 h, im Jahr 2005 dagegen wieder bei 11.770

kfz/24 h, im Jahr 2006 wurden bei einer 24-Stunden-Zählung im Rahmen

der großräumigen Verkehrsuntersuchung zur Planung der B 26 neu (West-

umfahrung Würzburg) wiederum 13.018 Kfz/24 h erfasst. Dies bedeutet,

dass die B 27 im betreffenden Streckenabschnitt weit überdurchschnittlich

belastet ist.

Hervorgerufen durch die Unstetigkeit der Strecke sowohl im Grund- wie im

Aufriss und die nicht geringe Anzahl an Grundstückszufahrten unmittelbar

zur Bundesstraße ereigneten sich auf dem betroffenen Teilstück der B 27

in den Jahren 2001 bis April 2009 insgesamt 94 Unfälle mit 25 Verletzten.

Die Entwicklung des Straßenverkehrs lässt eine weitere Steigerung der

Verkehrsbelastung erwarten. Die großräumige Verkehrsuntersuchung für

Page 92: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 92 -

die B 26 neu (Westumfahrung Würzburg) prognostiziert für den betreffen-

den Abschnitt der B 27 schon im Jahr 2020 ca. 15.000 Kfz/24 h. Selbst un-

ter der Annahme einer vollständig realisierten B 26 neu sind immer noch

11.600 Kfz/24 h zu erwarten.

Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen zur Verkehrsprognose gilt

es zu beachten, dass dem Wesen einer jeglichen Prognose zwingend ein

gewisser Grad an Unsicherheit immanent ist. Exakte Maßstäbe für Zu-

kunftsprognosen sind regelmäßig nicht vorhanden. Es kann bei der Über-

prüfung der vom Vorhabensträger vorgelegten Prognose daher nur darauf

ankommen, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt worden ist, also die Da-

ten zutreffend und vollständig erfasst worden sind, die die Grundlage für

die Prognose bilden, ob ein Prognoseverfahren angewandt worden ist, wel-

ches die Aussage vermitteln kann und ob dieses Verfahren zutreffend an-

gewandt worden ist. Schließlich muss das Ergebnis schlüssig sein

(BVerwG, Urteil vom 07.07.1978, Az. IV C 79.76, DVBl. 1978, 845).

Unter Beachtung dieser Voraussetzungen begegnet die Verkehrsprognose

auch unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens dazu gewonnen

Erkenntnisse im Ergebnis keinen Bedenken. Sie bildet eine taugliche Ent-

scheidungsgrundlage. Es ist nicht erkennbar, dass sie nicht unter Berück-

sichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und

methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Das Prognosever-

fahren ist nicht zu beanstanden, ebenso sind die Ergebnisse nachvollzieh-

bar und schlüssig.

Durch den bestandsorientierten Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt mit

einer Verbreiterung der Fahrbahn und einer Anhebung der Gradiente ver-

bunden mit dem Bau eines öffentlichen Feld- und Waldweges parallel zur

Bundesstraße wird zwischen Karlstadt und dem Ende des zweistreifigen

Ausbaus bei Veitshöchheim ein einheitlicher Ausbaustandard erreicht. Die

B 27 wird damit auf ganzer Länge zwischen Würzburg und Karlstadt in der

Lage sein, den Verkehr ausreichend leistungsfähig und verkehrssicher ab-

zuwickeln. Durch den Schluss der Ausbaulücke wird die Erschließungs-

und die Verbindungsfunktion der B 27 für den Landkreis Main-Spessart

deutlich verbessert.

Des Weiteren sieht die Planung vor, parallel zur B 27 einen öffentlichen

Feld- und Waldweg auf einer Länge von 3.200 m zu bauen. Dieser Weg

soll es ermöglichen, den langsam fahrenden landwirtschaftlichen und son-

stigen Verkehr vom Verkehr auf der B 27 zu trennen sowie die unmittelbar

an die Bundesstraße angrenzenden Grundstücke erschließen und damit

die Unfallgefährdung infolge der Überholvorgänge und der Aus- und Ein-

fahrten auf die Grundstücke auf der teilweise überdurchschnittlich belaste-

Page 93: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 93 -

ten Bundesstraße zu minimieren (vgl. dazu auch Niederschrift des Erörte-

rungstermins vom 19.11.2009, S. 3 f.).

3.5.2.3 Kosten-Nutzen-Analyse, Finanzierbarkeit

In Anbetracht der volkswirtschaftlichen Einbußen durch Fahrzeitverluste

und erhöhten Treibstoffverbrauch bei den derzeitigen Verkehrsverhältnis-

sen sind die Aufwendungen, durch die Verbesserungen zu erwarten sind,

vor allem im Verhältnis zu den reinen Erhaltungsmaßnahmen wirtschaftlich

sinnvoll und aus Kosten-Nutzen-Sicht gerechtfertigt.

Bei vorausschauender Beurteilung sind der Realisierung des geplanten

Bauvorhabens entgegenstehende unüberwindliche finanzielle Schranken

nicht ersichtlich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az.

4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 200).

3.5.3 Projektalternativen zur Erreichung des Planziels

Gleichermaßen geeignete Projektalternativen zur Erreichung des Planziels

sind nicht ersichtlich. Der ersatzlose Verzicht auf die Ausbaumaßnahme ist

keine sachgerechte und sinnvolle Projektalternative, da dadurch dem an-

gestrebten Planungsziel, insbesondere der Beseitigung der unzureichen-

den Verkehrsverhältnisse und der Verbesserung von Leistungsfähigkeit

und Verkehrssicherheit der B 27, nicht Genüge getan wird.

Die Notwendigkeit des Vorhabens ist indes auch nicht aus grundsätzlichen

Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Bei alternativen Verkehrskonzepten (wie

der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und dem ver-

stärkten Ausbau des Schienennetzes mit Verlagerung des Verkehrs auf die

Schiene bzw. auf das Schiff) geht es vorrangig um Verkehrspolitik und das

Argument, dass neue Straßen zusätzlich Verkehr anziehen. Demgegen-

über ist jedoch der Charakter des Planfeststellungsverfahrens als gesetz-

lich geregeltes Verfahren zur Beurteilung der Zulässigkeit einer konkreten

Einzelmaßnahme (hier Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt) zu betonen.

Innerhalb dieses Verfahrens ist kein Raum für eine Grundsatzdiskussion

über die gegenwärtige oder künftige Verkehrspolitik. Es sind vielmehr die

Gesetzesbindung der Verwaltung und das Prinzip der Gewaltenteilung

(Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) zu beachten.

Eine verkehrsträgerübergreifende Alternativenbetrachtung ist nicht Gegen-

stand dieses Verfahrens.

Im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung spielen auch evtl. Planungs-

varianten keine Rolle. Mit diesen hat sich die Planfeststellungsbehörde erst

im Rahmen der Abwägung auseinander zu setzen (vgl. Zeitler, BayStrWG,

Page 94: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 94 -

Rd.Nr. 129 zu Art. 38 m.w.N. zur Rechtsprechung). Auf Abschnitt C 3.7.2

dieses Beschlusses wird insoweit verwiesen.

3.5.4 Zusammenfassung

Insbesondere lässt sich festhalten, dass das Vorhaben erforderlich ist, um

den derzeitigen und insbesondere den künftig zu erwartenden Verkehr si-

cher und reibungslos bewältigen zu können. In diesen Aussagen sind die

am nachgeordneten Straßennetz erforderlich werdenden Anpassungs-

und/oder Verlegungsmaßnahmen (sog. notwendige Folgemaßnahmen)

einbezogen. Hierzu zählt insbesondere der Bau des parallel zur B 27 vor-

gesehenen öffentlichen Feld- und Waldweges, der die B 27 deutlich entla-

sten soll und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit einen wesentlichen Bei-

trag leisten wird. Im Übrigen wird auf die Unterlage 7.2 Bezug genommen.

Der Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt entspricht somit den allgemei-

nen Zielsetzungen des Fernstraßengesetzes und aus den vorstehend ge-

nannten Gründen vernünftigerweise geboten.

3.6 Einhaltung der gesetzlichen Planungsleitsätze

Im Rahmen der Planung eines Straßenbauvorhabens bzw. einer Änderung

sind weiterhin verschiedene gesetzliche Planungsleitsätze zu beachten.

Diese ergeben sich aus dem Fernstraßengesetz und anderen für die stra-

ßenrechtliche Planung einschlägigen Vorschriften. Hierbei handelt es sich

z.B. um die bereits im Rahmen der Planrechtfertigung angesprochenen ge-

setzlichen Vorschriften des FStrG, hinzu kommt insbesondere das natur-

schutzrechtliche Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und

Landschaft durch Eingriffe zu unterlassen, sowie das Gebot, im Falle der

Unvermeidbarkeit des Eingriffs mögliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnah-

men zu schaffen (Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG).

Im vorliegenden Fall beachtet die Planung die vorliegenden Planungsleit-

sätze. Insbesondere werden die sich aus dem FStrG ergebenden Pla-

nungsleitsätze eingehalten, ebenso wie diejenigen nach den Naturschutz-

gesetzen. Wie noch ausgeführt wird, kommt die vorliegende Planung mit

der geringstmöglichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft aus und

schafft im Übrigen die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Dies ergibt

sich aus dem Erläuterungsbericht und der landschaftspflegerischen Be-

gleitplanung, auf welche insoweit Bezug genommen wird (Unterlagen 1 und

12). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird auch auf die Ausführungen

zu den einzelnen Themenbereichen im jeweiligen systematischen Zusam-

menhang unter C 3.7 dieses Beschlusses verwiesen.

Page 95: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 95 -

3.7 Würdigung und Abwägung öffentlicher Belange

3.7.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung

Den in den Raumordnungsplänen (Landesentwicklungsprogramm, Regio-

nalplan) konkretisierten Belangen der Raumordnung und Landesplanung

(vgl. § 3 Nrn. 2, 3 und 7 i.V.m. §§ 7, 8 und 9 ROG; Art. 1, 3 Abs. 1, Art. 11,

16 und 18 BayLplG) wird durch den Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt

voll Rechnung getragen. Insbesondere werden die einschlägigen Ziele der

Raumordnung beachtet (§ 4 Abs. 1 ROG). Zentrale Aufgabe der Landes-

entwicklung ist die Schaffung und Erhaltung möglichst gleichwertiger und

gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen (vgl. Art. 1

Abs. 1 Satz 2 BayLplG). Hierfür wird eine gute verkehrliche Erschließung

aller Teilräume des Landes benötigt. Dieses Ziel lässt sich in dem weiträu-

migen Flächenstaat Bayern mit leistungsfähigen Straßen entlang der

raumbedeutsamen Achsen erreichen. Des Weiteren ist es ein Grundsatz

der Raumordnung, dass Verkehrsanlagen so geplant werden, dass sie lei-

stungsfähige Verbindungen gewährleisten. Dabei sollen zentrale Orte und

Erholungsgebiete leicht erreichbar sein (vgl. Art. 2 Nr. 8 BayLplG).

Der Schaffung einer leistungsfähigen Straßeninfrastruktur kommt im Hin-

blick auf die prognostizierte Verkehrszunahme, bedingt durch geänderte

Mobilitätsansprüche der Gesellschaft, die zunehmende Arbeitsteilung in der

Wirtschaft sowie die Osterweiterung der Europäischen Union, besondere

Bedeutung zu (LEP 2006, B 5 ,1.4.1 - Grundsatz). Die Bundesfernstraßen

sollen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz für den weiträumigen Ver-

kehr bilden. Um bei steigendem Verkehrsaufkommen ihre Funktion weiter

erfüllen zu können, sollen die Bundesfernstraßen erhalten, saniert und be-

darfsgerecht ausgebaut werden (LEP 2006, IV 1.4.2 - Ziel).

Der Verbesserung, Ergänzung und Vervollständigung des Straßennetzes in

der Planungsregion Würzburg (2) kommt besondere Bedeutung zu. Diesem

Zweck sind ein besserer Verkehrsaustausch zwischen den zentralen Orten

und ihren Verflechtungsbereichen, insbesondere auch mit dem Oberzen-

trum Würzburg und die Beseitigung von Engstellen, Unfallschwerpunkten

und Umweltbelästigungen anzustreben. Um das Oberzentrum Würzburg

besser an das Bundesfernstraßennetz anzubinden, den Verkehrsaustausch

innerhalb der Region mit dem Oberzentrum Würzburg zu erleichtern sowie

den Verkehr innerhalb des Verdichtungsraums Würzburg weiter zu ordnen

und Ortsdurchfahrten zu entlasten, sind am Straßennetz im Verdichtungs-

raum Würzburg und im angrenzenden ländlichen Raum Ausbauten und

Verlegungen anzustreben (vgl. Regionalplan der Region Würzburg (2), ge-

ändert durch 4. Verordnung zur Änderung des Regionalplans vom

09.12.2008, B IX 3.1 und B IX 3.3 - Grundsätze, RABl. 2009, 42). Würzburg

Page 96: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 96 -

ist dabei als Oberzentrum einzustufen, Karlstadt, der andere Verbindungs-

punkt der B 27, als Mittelzentrum (vgl. LEP 2006, Anhang 2).

Mit Schreiben vom 25.06.2009 legte der Regionale Planungsverband

Würzburg dar, dass gegen das Vorhaben im Planfeststellungsverfahren

keine Bedenken bestünden. Hinsichtlich der in den Planunterlagen vorge-

sehenen Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere an zwei Anwesen entlang

der B 27, werde auf das Kapitel B XII 3.1 des Regionalplans für die Region

Würzburg verwiesen, wonach Lärmbelästigungen im Bereich der stark be-

fahrenen Straßen und Bahnlinien, insbesondere entlang der Entwicklungs-

achsen von überregionaler Bedeutung, vermindert werden sollten.

Der Regionale Planungsverband Würzburg wies mit Schreiben vom

25.06.2009 darauf hin, dass das gegenständliche Vorhaben den Zielen des

Regionalplans der Region Würzburg (2), wie in den Planunterlagen ausge-

führt, entspreche. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Regio-

nalplan in der Zwischenzeit fortgeschrieben worden sei. Inhaltlich ergäben

sich für das Vorhaben dadurch keine Änderungen in der Rechtslage. Das

Maintal nördlich von Würzburg sei im aktuell gültigen Regionalplan nach

wie vor als Entwicklungsachse ausgewiesen. Auch liege der Landkreis

Main-Spessart nach dem Regionalplan nach wie vor in einem "ländlichen

Teilraum, dessen Entwicklung in besonderem Maße gefördert werden sol-

le". Außerdem seien Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur, bevorzugt

entlang der Verkehrsachsen, anzustreben (Kapitel A II, Punkt 2.6 des Re-

gionalplans). Dies gelte ganz besonders für Teilräume, deren Entwicklung

in besonderem Maße gestärkt werden soll. Außerdem seien die Mittelbe-

reiche Karlstadt besser an das Bundesfernstraßennetz anzubinden, um

den Verkehrsaustausch zwischen den zentralen Orten und innerhalb ihrer

Verflechtungsbereiche zu erleichtern (Teil B IX Verkehr, Punkt 3.4 des Re-

gionalplans).

Nach diesen Grundsätzen des Regionalplans für die Region Würzburg (vgl.

Anlage zu § 1 der 4. Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Re-

gion Würzburg (2) vom 09.12.2008, RABl. 2009, S. 42) steht der plange-

genständliche Ausbau der B 27 in Übereinstimmung mit den Grundsätzen

der Raumordnung und Landesplanung und widerspricht keinem der dorti-

gen Ziele.

3.7.2 Planungsvarianten

Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob Planungsalternativen be-

stehen, gegen die bei gleicher verkehrlicher Wirksamkeit weniger Belange

sprechen als gegen die beantragte Lösung. Dabei ist zu untersuchen, ob

sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise

erreichen lässt. Hieraus folgt die Verpflichtung, der Frage nach etwaigen

Page 97: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 97 -

schonenderen Alternativen nachzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom

07.03.1997, Az. 4 C 10.96, NVwZ 1997, 914; Zeitler, Rd.Nr. 139 zu Art. 38

BayStrWG). Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so muss sie

die Planfeststellungsbehörde als Teil des Abwägungsmaterials mit der ih-

nen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der

von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten

Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit

einbeziehen (BVerwG, Beschluss vom 24.09.1997, Az. 4 VR 21.96, NuR

1998, 95).

Einer Planungsalternative muss der Vorzug gegeben werden, d.h. das be-

antragte Projekt ist abzulehnen, wenn die Planungsvariante bei gleicher

verkehrlicher Wirksamkeit Belange in geringerem Maße beeinträchtigt.

Schneidet eine Planungsalternative unter bestimmten Gesichtspunkten

besser, unter anderen Gesichtspunkten schlechter ab als die beantragte

Trasse, obliegt es der Planfeststellungsbehörde, sich im Rahmen der Ab-

wägung für oder gegen die beantragte Trasse zu entscheiden. Im vorlie-

genden Fall bedeutet dies die Prüfung, ob sich eine Alternative aufdrängt,

die bei gleicher Verkehrswirksamkeit das vom Maßnahmenträger gesteckte

Planungsziel auch auf andere Weise mit geringerer Eingriffsintensität und

deutlich weniger Beeinträchtigungen für andere Belange als beim beantrag-

ten Bauvorhaben erreichen kann.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Ausbau einer bestehenden

Bundesstraße. Der geplante bestandsorientierte Ausbau der B 27 bedingt

keine Neuzerschneidungen oder Immissionswirkungen in bisher unbelaste-

ten Gebieten. Vorhabensalternativen hinsichtlich der Trassenführung drän-

gen sich somit unter Berücksichtigung des Gebots der Vermeidung bzw.

Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft nicht auf. Jede Neu-

trassierung würde erhebliche Nachteile nach sich ziehen, z.B. massiver als

bisher in das festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Mains auf der an-

deren Seite des Bahndamms der Bahnlinie Würzburg - Aschaffenburg ein-

greifen oder erheblich größere Auswirkungen auf das FFH-Gebiet "Maintal-

hänge zwischen Gambach und Veitshöchheim" haben.

Vom Vorhabensträger wurden vier Varianten näher untersucht, nämlich ei-

ne Fahrbahnverbreiterung unter Beibehaltung der bestehenden Achse und

Gradiente (V1), eine Fahrbahnverbreiterung in Verbindung mit einer Gra-

dientenanhebung (V2), eine Fahrbahnverbreiterung in Verbindung mit einer

Gradientenanhebung und der Anlage eines parallel zur B 27 verlaufenden

öffentlichen Feld- und Waldweges (V3) und ein dreistreifiger Ausbau mit

wechselseitigen Überholmöglichkeiten (V4).

Dabei stellte sich heraus, dass die Fahrbahnverbreiterung in Verbindung

mit einer Gradientenanhebung und der Anlage eines parallel geführten öf-

Page 98: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 98 -

fentlichen Feld- und Waldweges die sinnvollste Alternative darstellt. Ge-

genüber den Varianten V1 und V2 ergeben sich entscheidende Vorteile.

Neben dem Fahrbahnquerschnitt können hier auch der unbefriedigende

Straßenverlauf im Höhenplan korrigiert werden, sodass neben einer Ver-

besserung des Straßenquerschnitts auch eine verbesserte Straßenentwäs-

serung und deutlich bessere Sichtverhältnisse innerhalb des Streckenver-

laufs hergestellt werden können. Der parallel zur B 27 vorgesehene öffent-

liche Feld- und Waldweg kann ergänzend dazu auch den gesamten land-

wirtschaftlichen Verkehr bzw. Radverkehr von der Bundesstraße getrennt

geführt werden, was zu einer Verringerung der Anzahl der Überholvorgän-

ge führt. Außerdem werden bestehende Wege nun an diesen neuen öffent-

lichen Feld- und Waldweg angeschlossen, was direkte Zufahrten von land-

wirtschaftlichen Wegen zur B 27 künftig weitgehend entfallen lässt. Auch

dies stellt eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit dar.

Ein dreistreifiger Ausbau, nämlich die Variante V4 (RQ 15,5 nach RAS-

Q 96) wurde vor dem Hintergrund der Verkehrsbelastung insbesondere des

hohen Schwerverkehrsanteils ebenfalls geprüft. Zum Abbau des Über-

holdrucks würde sich die Betriebsform 2+1 besonders auf halber Strecke

zwischen Veitshöchheim und Karlstadt anbieten. Für den vorliegenden

Planungsabschnitt wurde diese Variante wegen des direkten Anschlusses

an die Ortsdurchfahrt Karlstadt und der engen räumlichen Verhältnisse

zwischen den Bahnanlagen auf der einen und dem FFH-Gebiet "Maintal-

hänge zwischen Gambach und Veitshöchheim" auf der anderen Seite ver-

worfen.

Weitere planerische Alternativen, insbesondere auch vollständige Verle-

gungen, stellen im Ergebnis keine geeigneten Lösungen dar, d.h. das Pla-

nungsziel lässt sich damit nicht erreichen.

Die Planung einer Maßnahme, die - wie auch die planfestgestellte Lösung -

zu einem nicht unerheblichen "Landschaftsverbrauch" führen wird, muss

schließlich auch dafür offen sein, dass die sog. "Null-Variante" in Frage

kommt, d.h., auf den Ausbau der Bundesstraße ganz verzichtet wird. Daher

hat die Planfeststellungsbehörde zu prüfen, ob in der Abwägung unüber-

windliche gegenläufige Belange dazu nötigen, von der Planung insgesamt

Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, Az. 4 C 5.96,

NVwZ 1998, 508). Gemessen an dieser Vorgabe sind die - zweifelsohne

vorhandenen - negativen Auswirkungen auf verschiedene öffentliche und

private Belange (insbesondere Bodenversiegelung, Inanspruchnahme land-

und forstwirtschaftlicher Eigentums- und Pachtflächen sowie Eingriffe in

Natur und Landschaft) jedoch nicht in der Lage, die für das Vorhaben spre-

chenden Gesichtspunkte zu überwiegen (vgl. C 3.5.2). Die Null-Variante

kommt somit mangels vergleichbarer Verkehrswirksamkeit nicht in Be-

Page 99: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 99 -

tracht, weil damit die Planungsziele nicht erreicht werden können (vgl. auch

C 3.5.3).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Abwägung aller Gesichts-

punkte keine Alternative erkennbar ist, die sich gegenüber der Planfeststel-

lungsvariante als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würde.

3.7.3 Ausbaustandard

Die nach den Planunterlagen vorgesehene Dimensionierung der B 27 so-

wie die vorgesehenen Angleichungs- und Ausbaumaßnahmen im übrigen

Straßennetz sind geeignet und erforderlich, um die zu erwartende Ver-

kehrsbelastung aufzunehmen. Die Planung ist damit auch hinsichtlich des

vorgesehenen Ausbaustandards vernünftigerweise geboten und damit pla-

nerisch gerechtfertigt.

Die Dimensionierung und Ausgestaltung des planfestgestellten Vorhabens

sowie der Folgemaßnahmen entsprechen auch im Detail einer sachgerech-

ten Abwägung der widerstreitenden Belange. Die Überprüfung und Ent-

scheidung orientiert sich hierbei an den "Richtlinien für die Anlage von

Straßen - RAS". Die dort dargestellten verkehrsbezogenen Gesichtspunkte

und straßenbaulichen Erfordernisse sind jedoch keine absoluten Maßstäbe.

Vielmehr sind diese Erfordernisse auf den Einzelfall bezogen den sonstigen

berührten Belangen gegenüberzustellen. Die in den Richtlinien für die An-

lage von Straßen vorgesehenen technischen Ausbauparameter bringen je-

doch die anerkannten Regeln für die Anlagen von Straßen zum Ausdruck.

Eine Straßenplanung, die sich an deren Vorgaben orientiert, wird insoweit

nur unter besonderen Umständen gegen das fachplanerische Abwägungs-

gebot verstoßen (BVerwG, Urteil vom 19.03.2003, Az. 9 A 33.02, NVwZ

2003, 1120). Solche besonderen Umstände sind weder ersichtlich noch

geltend gemacht worden. Die festgestellte Planung entspricht auch in die-

ser Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot.

3.7.3.1 Trassierung

Für die B 27 wurde eine Entwurfsgeschwindigkeit von Ve= 70 km/h nach

den RAS-L gewählt. Die Geschwindigkeit V85 ist mit 100 km/h ermittelt. Die

erforderlichen Haltesichtweiten werden nunmehr eingehalten, hinsichtlich

der Sichtweitenanalyse wird auf die Höhenpläne Bezug genommen (vgl.

Unterlage 8).

Zwangspunkte für die gegenständliche Trassierung waren die vorhandene

B 27, die vorhandene Bahnlinie Würzburg - Aschaffenburg und das FFH-

Gebiet "Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim".

Page 100: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 100 -

Das Polizeipräsidium Unterfranken vertrat mit Schreiben vom 11.05.2009

die Auffassung, dass dem gegenständlichen Vorhaben aus fachlicher Sicht

zugestimmt werden könne.

3.7.3.2 Querschnitt

Nach dem Ergebnis der großräumigen Verkehrsuntersuchung zur Planung

der B 26 neu (Westumfahrung Würzburg) vom Juli 2007 ist die Verkehrs-

menge auf der B 27 südlich von Karlstadt zusammengesetzt aus Perso-

nenverkehr aus 13.018 Kfz/24 h und Güterverkehr von 1.380 Kfz/24 h.

Nach RAS-Q 96 wurde daher ein RQ 10,5 mit einer Fahrbahnbreite von

8,00 m gewählt.

Die Fahrbahnbefestigung erfolgt entsprechend den RStO 01. Für die Fahr-

bahnbefestigung der B 27 ist danach die Bauklasse II vorgesehen.

Der öffentliche Feld- und Waldweg, der parallel zur B 27 errichtet wird, wird

mit einer Fahrstreifenbreite von 3,00 m und einem beidseitigen Bankett von

0,75 m ausgebaut. Da der Weg als Umleitungsstrecke während der Bauzeit

genutzt wird, wird auch der Oberbau verstärkt ausgeführt.

Die Stadt Karlstadt forderte mit Schreiben vom 26.06.2009, dass der künf-

tige öffentliche Feld- und Waldweg, der parallel zur B 27 verlaufen soll, be-

darfsorientierte Ausweichbuchten für den Begegnungsverkehr von land-

wirtschaftlichen Großfahrzeugen und zur Bewirtschaftung der Weinberge

erhalten müsse.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 sagte der Vorhabensträger daraufhin zu, am

öffentlichen Feld- und Waldweg entlang der B 27 Ausweichbuchten mit ei-

ner Länge von 20 m, einer Breite von 2,50 m und je 15 m Ein- und Ausfahrt

vorzusehen. Die Ausweichbuchten sollen bei Bau-km (B 27) 0+400, 1+190,

1+630, 2+490, 2+740 und 3+080 geschaffen werden. Mit Schreiben vom

29.10.2009 brachte der Vorhabensträger mit Unterlagen vom 20.10.2009

diese Ausweichbuchten als Planänderung in das Planfeststellungsverfah-

ren ein (vgl. insbesondere Unterlage 7.1, Blätter 1a - 3a, und Unterlage 7.2,

lfd.Nr. 3).

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 erklärte die Stadt Karlstadt darauf-

hin, dass sich ihre Forderung nach Ausweichbuchten mit dieser Planände-

rung erledigt habe (vgl. Niederschrift, S. 2).

Auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg forder-

te mit Schreiben vom 28.08.2009, dass der notwendige landwirtschaftliche

Verkehr auf dem öffentlichen Feld- und Waldweg gleichberechtigt mit dem

übrigen Verkehr (Fahrradverkehr) möglich sein müsse. Dies gelte auch für

Page 101: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 101 -

Maschinen mit Überbreite. Die Wegebreite, die Bepflanzung und der Ban-

kettausbau müssten so gestaltet werden, dass Überholen und Gegenver-

kehr auch bei Maschinen mit erlaubter Überbreite ohne Gefahren möglich

sei.

Dem wird einerseits durch die Widmung als öffentlicher Feld- und Waldweg

(vgl. BWV lfd.Nr. 3, Unterlage 7.2), andererseits durch die Schaffung von

entsprechenden Ausweichbuchten im Rahmen der Planänderung vom

20.10.2009 (vgl. Unterlage 7.1) Rechnung getragen.

Bei der Dimensionierung des parallel zur B 27 verlaufenden öffentlichen

Feld- und Waldweges müsse auf die Befahrbarkeit mit Lastkraftwägen und

Forstmaschinen mit über 40 t Gesamtgewicht und 3,50 m Breite geachtet

werden, so forderte der Bayerische Waldbesitzerverband mit Schreiben

vom 17.06.2009.

Der Vorhabensträger erwiderte mit Schreiben vom 22.09.2009 pauschal,

dass dieser Punkt zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet

werde.

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist dem Vorbringen des Bayeri-

schen Waldbesitzerverbandes über den vorgesehenen Ausbaustandard

des öffentlichen Feld- und Waldweges hinaus nicht Rechnung zu tragen.

Ein nach den RLW 1999 ausgelegter öffentlicher Feld- und Waldweg ist in

der Lage, den landwirtschaftlichen Verkehr mit entsprechen schweren

Fahrzeugen aufzunehmen. Mit forstwirtschaftlichem Verkehr ist auf diesem

Weg in eher geringerem Umfang zu rechnen, da Waldflächen durch ihn

nicht erschlossen werden. Insofern besteht nach Abwägung aller Gesichts-

punkte kein Anlass, dem Vorhabensträger über die RLW 1999 hinausge-

hende Vorgaben zu machen.

3.7.3.3 Einmündungen, Parkplätze und Änderungen im Wegenetz

Die Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst das

Vorhaben als solches, d.h. alle zum Vorhaben gehörenden baulichen und

sonstigen Anlagen. Notwendige Folgemaßnahmen in diesem Sinne sind

die Anpassungen von Einmündungen und die Änderungen im Wegenetz

sowie die Neuanlage bzw. die Änderungen von ggf. Anschlussstellen.

Bei Bau-km 0+900 wird in Fahrtrichtung Karlstadt ein ca. 60 m langer Park-

platz errichtet, bei Bau-km 1+480 wird das Anwesen Fl.Nr. 6132/2 der Ge-

markung Karlstadt an die Bundesstraße angebunden, das Gewerbegrund-

stück Fl.Nr. 3418 der Gemarkung Karlstadt wird bei Bau-km 3+210 ange-

bunden.

Page 102: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 102 -

Alle sonstigen, bisher vorhandenen Wegeanschlüsse werden über den öf-

fentlichen Feld- und Waldweg, der parallel zur B 27 verläuft, wieder an das

öffentliche Wegenetz angebunden.

Mit Schreiben vom 26.06.2009 brachte die Stadt Karlstadt vor, dass die

bauliche Verbindung des Parkplatzes mit dem öffentlichen Feld- und

Waldweg parallel zur B 27 im Sinne der Gewährleistung der Verkehrssi-

cherheit überprüft werden solle, da nach derzeitigem Planungsstand Be-

gegnungsverkehr auf dem öffentlichen Feld- und Waldweg und damit auch

auf dem Parkplatz ermöglicht werde.

Der Vorhabensträger erwiderte darauf mit Schreiben vom 22.09.2009

nachvollziehbar, dass die Verkehrssicherheit bei dem durchaus möglichen

Begegnungsverkehr gewährleistet bleibt, da zum einen die Fahrgeschwin-

digkeit im Bereich des Parkplatzes niedrig ist, zum anderen ist die Ver-

kehrsfläche mit einem 3,50 m breiten Fahrstreifen und einem 2,50 m brei-

ten Parkstreifen ausreichend für eine Begegnung. Schließlich ist vorgese-

hen, so der Vorhabensträger, den Verkehrsteilnehmer durch eine entspre-

chende Beschilderung auf einen möglichen Begegnungsverkehr hinzuwei-

sen.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 erklärte die Stadt Karlstadt ihr Vor-

bringen in dieser Hinsicht mit der Erwiderung des Staatlichen Bauamts vom

22.09.2009 für erledigt (vgl. Niederschrift, S. 2).

Des Weiteren bat die Stadt Karlstadt mit Schreiben vom 26.06.2009 darum,

im Planfeststellungsverfahren zu prüfen, ob das landwirtschaftliche Anwe-

sen auf dem Grundstück Fl.Nr. 5405 der Gemarkung Karlstadt über den

Feldweg Fl.Nr. 5811 wie bisher unmittelbar an die B 27 angeschlossen

werden könne.

Auch der Bayerische Bauernverband forderte mit Schreiben vom

05.06.2009, für den landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundstück

Fl.Nr. 5405 der Gemarkung Karlstadt wieder eine direkte Zufahrt zur B 27

einzurichten. Große Fahrzeuge des Lieferverkehrs sollten direkt aus- bzw.

einfahren können und nicht den Anwandweg über lange Strecken nutzen

müssen.

Mit Schreiben vom 11.06.2009 brachte ein Einwendungsführer (vgl.

C 3.8.2.11) vor, dass nach den ausgelegten Unterlagen seine Zufahrt zu

seinem Haus und seinem landwirtschaftlichen Hof nicht mehr gewährleistet

sei. Es sei ihm nicht möglich, mit seinen schweren und breiten Arbeitsgerä-

ten, wie z.B. dem Mähdrescher (Außenbreite 3,36 m) oder einem Schlep-

per mit 3 m breiten Arbeitsgeräten, auf den vorgesehenen öffentlichen

Feld- und Waldweg zu fahren. Um zu seinen Ackerflächen zu gelangen,

Page 103: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 103 -

müsse er sowohl in Richtung Karlstadt als auch in Richtung Himmelstadt

fahren, weshalb er auf jeden Fall eine direkte Zufahrt zur B 27 benötige.

Mit Schreiben vom 28.08.2009 führte auch das Amt für Ernährung, Land-

wirtschaft und Forsten dazu aus, dass aus den Planfeststellungsunterlagen

die genaue Gestaltung der Einfahrt zum Betrieb nicht ersichtlich sei. Daher

werde gefordert, diese potenzielle Gefahrenstelle durch Rücknahme der

Bepflanzung, durch angemessene Kurvenradien und durch Beschilderung,

gegebenenfalls auch durch Aufstellen von Spiegeln, zu entschärfen. Auch

eine direkte Zufahrt zur B 27 würde dem landwirtschaftlichen Betrieb die-

nen, weil Transportfahrten dadurch erleichtert würden.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 sicherte der Vorhabensträger zu, den öffent-

lichen Feld- und Waldweg Fl.Nr. 5811 der Gemarkung Karlstadt über den

gegenständlichen, bundesstraßenparallelen öffentlichen Feld- und Wald-

weg hinweg wieder an die B 27 anzubinden, was dann Bestandteil der

Planänderung vom 20.10.2009 wurde (vgl. insbesondere Unterlage 7.1,

Blatt 2a).

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 erklärte die Stadt Karlstadt ihr Vor-

bringen in dieser Hinsicht mit der Erwiderung des Staatlichen Bauamts vom

22.09.2009 für erledigt (vgl. Niederschrift, S. 2).

Gesamt betrachtet ist die Planung damit auch insoweit ausgewogen und

verhältnismäßig.

3.7.4 Immissionsschutz

Das planfestgestellte Vorhaben ist mit den Belangen des Lärmschutzes

sowie mit den Belangen der Luftreinhaltung vereinbar. Die Planung stellt

sicher, dass keine schädlichen Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräu-

sche oder nachteilige Wirkungen infolge von Schadstoffbelastungen insbe-

sondere für die Luft ohne Ausgleich verbleiben (§§ 41 und 42 BImSchG;

Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Der Maßstab zur Bewertung, ob schädliche Umweltauswirkungen durch

Verkehrsgeräusche oder nachteilige Wirkungen infolge von Schadstoffbe-

lastungen ohne Ausgleich verbleiben, ergibt sich aus dem Immissions-

schutzrecht, insbesondere aus § 3 Abs. 1 und §§ 41 ff. BImSchG

(Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rd.Nrn. 114 ff. zu § 74). Daraus folgt, dass die

Zumutbarkeitsgrenze dann nicht überschritten wird, wenn die Grenzwerte

der Verordnungen und technischen Regelwerke, die zur Konkretisierung

des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG

vorliegen, eingehalten werden. Trotzdem sind auch Beeinträchtigungen, die

Page 104: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 104 -

unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegen, bei der Abwägung zu berück-

sichtigen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rd.Nr. 116 zu § 74).

3.7.4.1 Trassierung (§ 50 BImSchG)

Bei der Planung wurde darauf geachtet, dass durch den Ausbau der B 27

keine vermeidbare Immissionsbelastung entsteht (§ 50 BImSchG).

Gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und

Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen ein-

ander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die aus-

schließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf

sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

Außerdem ist bei der Abwägung die Erhaltung der bestmöglichen Luftquali-

tät zu berücksichtigen (§ 50 Satz 2 BImSchG).

Die Planung für den Ausbau einer Bundesstraße auf längerer Strecke ist

grundsätzlich raumbedeutsam i.S.d. § 50 BImSchG. Es ist eine Linienfüh-

rung anzustreben, bei der schädliche Umwelteinwirkungen, z.B. Lärm, auf

ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf

sonstige schutzbedürftige Gebiete (z.B. Kurgebiete, Gebiete mit Kranken-

häusern, Erholungsheime, Schulen) soweit wie möglich vermieden werden.

Schutzbedürftige Gebiete sind nach Möglichkeit weiträumig zu umfahren

oder durch andere planerische Maßnahmen zu schützen, z.B. durch Nut-

zung von Bodenerhebungen als Abschirmung oder durch Führung der

Straße im Einschnitt. Soweit andere öffentliche oder private Belange nicht

überwiegen, sind die planerischen Möglichkeiten und örtlichen Verhältnisse

für eine lärmmindernde Trassenführung auszuschöpfen.

Für den Lärmschutz durch Planung gelten die Immissionsgrenzwerte der

Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht. Aus § 50 BImSchG

folgt, dass diese möglichst unterschritten werden sollen. Die in DIN 18 005,

Beiblatt 1, Ausgabe 1987, enthaltenen Orientierungswerte ("Schallschutz

Städtebau") können hier als Anhalt dienen. Insoweit kann auf die Ausfüh-

rungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung unter C 2.3.2.1.1 und

C 2.4.1.1 verwiesen werden.

Unter Abwägung der im Verfahren bekannt gewordenen Belange ist die

gewählte bestandsorientierte Linie hinsichtlich der Anforderung des § 50

BImSchG die richtige Lösung. Wie im Rahmen der Variantenprüfung aus-

geführt (vgl. C 3.7.2 dieses Beschlusses), scheiden andere Trassenführun-

gen wegen der damit verbundenen erheblich größeren Beeinträchtigungen

der Umwelt aus. Durch eine Änderung der Maßnahme, den Verzicht auf

Teile der Maßnahme oder die Verlegung bestimmter Teile kann der Immis-

sionsschutz nicht weiter verbessert werden.

Page 105: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 105 -

3.7.4.2 Lärmschutz

Der Schutz der Anlieger vor Straßenverkehrslärm erfolgt in verschiedenen,

in dieser Reihenfolge zu beachtenden Stufen:

Bei der Planung von Verkehrswegen ist darauf zu achten, dass schädliche

Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Woh-

nen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit

wie möglich vermieden werden (§ 50 Satz 1 BImSchG). Dies gilt zunächst

unabhängig von den Grenzwerten nach der 16. BImSchV (vgl. schon

C 3.7.4.1).

Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen ist darüber

hinaus sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch

Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Tech-

nik vermeidbar sind (§ 41 Abs. 1 BImSchG).

Wenn den vorgenannten Anforderungen nicht durch eine entsprechende

Planung oder technische Vorkehrungen Rechnung getragen werden kann,

hat der Betroffene gegen den Vorhabensträger einen Anspruch auf ange-

messene Entschädigung in Geld (§ 42 Abs. 1 und 2 BImSchG bzw. Art. 74

Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

3.7.4.2.1 Rechtsgrundlagen und Lärmschutzmaßnahmen

Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen ist auf der Grund-

lage von § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV vorzunehmen. Beim Bau

oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ist sicherzustellen,

dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen, die nach dem

Stand der Technik vermeidbar sind, hervorgerufen werden (§ 41 Abs. 1

BImSchG). Als erheblich sind die Einwirkungen anzusehen, die

- unabhängig davon, ob der Gewährleistungsgehalt der Art. 2 und 14 GG

berührt ist - die Grenzen des Zumutbaren überschreiten. Die danach maß-

gebliche Zumutbarkeitsschwelle wird durch die in der 16. BImSchV be-

stimmten Grenzwerte normiert, die nach der Schutzwürdigkeit und der

Schutzbedürftigkeit der durch Verkehrslärm betroffenen Anlagen und Ge-

biete variieren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG; vgl. BVerwG, Urteil vom

28.01.1999, Az. 4 CN 5.98, BauR 1999, 867). Die Konkretisierung des Be-

griffs der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist in

§ 2 Abs. 1 der 16. BImSchV im Regelfall abschließend erfolgt (VGH Baden-

Württemberg, Urteil vom 13.03.1996, Az. 5 S 1743/95, VBlBW 1996, 423).

Die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung i.S.d. § 41 Abs. 1

BImSchG sind in § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV abschließend aufgeführt. Da-

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- 106 -

zu gehört die bauliche Erweiterung einer Straße um einen oder mehrere

durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 1 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 der 16. BImSchV). Diese bauliche Erweiterung muss zwischen zwei

Verknüpfungen erfolgen. Ein erheblicher baulicher Eingriff liegt außerdem

vor, wenn durch ihn der bisher vorhandene Beurteilungspegel am jeweili-

gen Immissionsort um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV) oder eher auf mindestens 70 dB(A)

am Tag bzw. mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (§ 1 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der 16. BImSchV) oder der Beurteilungspegel von

mindestens 70 dB(A) am Tag bzw. mindestens 60 dB(A) in der Nacht wei-

ter erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Kennzeichnend für ei-

nen "erheblichen baulichen Eingriff" sind solche Maßnahmen, die in die

bauliche Substanz und in die Funktion der Straße als Verkehrsweg eingrei-

fen. Der Eingriff muss auf eine Steigerung der verkehrlichen Leistungsfä-

higkeit der Straße abzielen. Eine Einbeziehung von Maßnahmen, die nicht

rein baulicher Art sind, die Substanz der Straße als solche und die vorhan-

dene Verkehrsfunktion unberührt lassen oder der Erhaltung dienen, ist

durch § 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 BImSchG nicht gedeckt (vgl. Nr. 10.1

Abs. 2 der VSchR 97).

Eine Änderung der Straße i.S.d. § 41 Abs. 1 BImSchG verlangt daher einen

inneren Bezug zu der beabsichtigten Maßnahme zu der bereits vorhande-

nen Verkehrsfunktion der Straße. Die "Änderung der Straße" muss sich auf

deren vorausgesetzte und planerisch gewollte Leistungsfähigkeit beziehen.

Dazu ist notwendig, dass die vorgesehene Maßnahme zu einer vermehrten

Aufnahme des Straßenverkehrs führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995,

Az. 4 C 26.93, NVWZ 1995, 907).

Dies führt dazu, dass im vorliegenden Fall - entgegen den Ausführungen in

Unterlage 11.1 - nicht von einer "wesentlichen Änderung" der B 27 i.S.d.

§ 41 Abs. 1 BImSchG ausgegangen werden kann. Die gegenständliche

Maßnahme dient der Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der B 27,

was jedoch nicht dazu führen wird, dass bisher verdrängter Verkehr von

anderen Straßen zurückfließen wird. Durch die baulichen Maßnahmen an

der B 27 selbst wird es nicht zu einer Zunahme des Verkehrs kommen, die

Verkehrsprognosen gehen von einer allgemeinen verkehrlichen Entwick-

lung aus, die auch ohne die gegenständliche Maßnahme stattfinden würde.

Da im Bereich der beiden Immissionsorte außerhalb der im Zusammen-

hang bebauten Gebiete von Karlstadt die Gradiente der B 27 nicht verän-

dert wird, führt dies auch dazu, dass es zu keinerlei Erhöhungen des Ver-

kehrslärms an den beiden Immissionsorten, die durch den Ausbau der B 27

bedingt wären, kommen wird.

Page 107: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 107 -

Dessen ungeachtet hat der Vorhabensträger in den Antragsunterlagen eine

Verkehrslärmschutzberechnung nach der RLS-90 durchgeführt und dabei

festgestellt, dass unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen täglichen

Verkehrs von 16.996 Kfz/24 h an beiden Immissionsorten im Außenbereich

von Karlstadt die Grenzwerte der 16. BImSchV - unterstellt, die Verkehrs-

lärmschutzverordnung wäre anwendbar - überschritten wären. Der hier

zugrunde gelegte DTV, der nach dem HBS 2001 ermittelt wurde, liegt dabei

über dem Wert, der sich aus der Verkehrsprognose für die B 26 n ergibt,

und liegt damit im Sinne der Betroffenen "auf der sicheren Seite". Der Vor-

habensträger hat daher in den Planfeststellungsunterlagen zugesagt, an

beiden Anwesen passive Lärmschutzeinrichtungen durchzuführen. Diese

Zusage ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landratsamt Main-Spessart führte mit Schreiben vom 19.06.2009 aus,

dass sich im Ausbauabschnitt der B 27 in geringen Abständen zur Bundes-

straße zwei Wohngebäude im Außenbereich befänden, die vom Schutz-

charakter her wie ein Mischgebiet zu beurteilen seien. Aus immissions-

technischer Sicht bestehe seitens des Landratsamtes Einverständnis mit

dem Ergebnis der schalltechnischen Berechnungen des Vorhabensträgers.

Bedenken und Anregungen seien hier nicht vorzubringen.

Das Sachgebiet Technischer Umweltschutz bei der Regierung von Unter-

franken überprüfte die schalltechnischen Berechnungen und teilte mit

Schreiben vom 06.05.2009 mit, dass insgesamt eine Plausibilität und rech-

nerische Korrektheit der Ergebnisse der Berechnungen des Vorhabensträ-

gers festgestellt werden könne.

Des Weiteren wurde vom Sachgebiet Technischer Umweltschutz bei der

Regierung von Unterfranken untersucht, wie die rechnerisch zu erwartende

Pegelminderung im Falle der Errichtung einer Lärmschutzwand ausfallen

würde. Um realistische Pegelminderungen von mindesten 5 dB(A) bezogen

auf Höhendifferenzen zwischen Immissionsort und Straßenniveau ab 5 m

zu erhalten, seien hier Wandhöhen von mindestens 4 m erforderlich. Inso-

fern werde auch vonseiten des Technischen Umweltschutzes bei der Re-

gierung von Unterfranken der Auffassung des Vorhabensträgers zuge-

stimmt, hier dem passiven Schallschutz Vorrang vor dem aktiven zu ge-

währen (vgl. Schreiben vom 06.05.2009).

Des Weiteren forderte das Sachgebiet Technischer Umweltschutz bei der

Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 06.05.2009, dass für dieje-

nigen Anwesen, für die der Vorhabensträger Lärmvorsorgemaßnahmen

zugesagt habe, ein passiver Schallschutz nach Maßgabe der 24. BImSchV

vorzusehen sei. Der Vorhabensträger stimmte dem mit Schreiben vom

22.09.2009 zu (vgl. auch A 3.3.2).

Page 108: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 108 -

Soweit betroffene Grundstückseigentümer Anspruch auf passiven Schall-

schutz haben (vgl. Unterlage 1, Kapitel 5.1, sowie Unterlagen 11.1 und

11.2), richtet sich dieser Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ein-

bau der erforderlichen lärmdämmenden Einrichtungen in zum Wohnen be-

stimmten baulichen Anlagen (passiver Lärmschutz). Art und Umfang der

passiven Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in bauli-

chen Anlagen bestimmen sich nach der Verkehrswege-Schallschutz-

maßnahmenverordnung (24. BImSchV). Passive Lärmschutzmaßnahmen

werden dann erforderlich, wenn keine ausreichende Schalldämmung der

Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Räume i.S.d. 24. BImSchV vorhan-

den ist. Schallschutzmaßnahmen i.S.d. Verordnung sind bauliche Verbes-

serungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Ein-

wirkungen durch Verkehrslärm mindern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der

24. BImSchV). Zu den Schallschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau

von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen ge-

nutzt werden und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchen-

der Energiequelle (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV). Schutzbedürftig

sind gemäß § 2 Abs. 2 der 24. BImSchV die in Tabelle 1 Spalte 1 der Anla-

ge zu dieser Verordnung genannten Aufenthaltsräume (A 3.3.2).

Im Planfeststellungsverfahren wird über den Anspruch auf passive Schall-

schutzmaßnahmen nur dem Grunde nach entschieden, über die Höhe der

Entschädigung dagegen nicht. Können sich die Beteiligten nicht einigen,

muss auf das Entschädigungsverfahren verwiesen werden. Bei baulichen

Anlagen werden Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt

von Menschen bestimmt sind, geschützt, wenn am Immissionsort der der

Raumnutzung entsprechende Tag- bzw. Nachtimmissionsgrenzwert über-

schritten ist; für den Schutz von Schlafräumen ist hingegen die Überschrei-

tung des Nachtwertes maßgeblich (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Tabel-

le 1 Spalte 1 der Anlage der 24. BImSchV; vgl. auch C VI.13

VLärmSchR 97). Dies bedeutet, dass in der 24. BImSchV abschließend ge-

regelt ist, welche Räume schutzbedürftig sind. Ein Anspruch auf passive

Lärmschutzmaßnahmen für das gesamte Gebäude besteht nicht.

Auch passive Lärmschutzmaßnahmen reichen aus, um Innenpegel zu ge-

währleisten, die verkehrslärmbedingte Kommunikations- und Schlafstörun-

gen ausschließen. Wenn der Gesetzgeber die Anwohner von neuen oder

wesentlich geänderten Verkehrswegen unter den in den §§ 41 ff. BImSchG

genannten Voraussetzungen auf passive Lärmschutzmaßnahmen verweist,

mutet er ihnen damit u.a. den Einbau von Schallschutzfenstern zu. Diese

sind nur wirksam, wenn sie geschlossen sind. Etwas Unzumutbares wird

den Anwohnern damit in der Regel nicht angesonnen, weil es Stand der

Technik ist, Schallschutzfenster bei Bedarf mit geeigneten Lüftungseinrich-

tungen zu versehen (vgl. A 3.3.2). Folglich ist in Kauf zu nehmen, dass

passiver Schallschutz in Form von Schallschutzfenstern die Anwohner nicht

Page 109: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 109 -

davor schützt, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster erheblichem Ver-

kehrslärm ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996,

Az. 11 A 86.95, NVwZ 1996, 901).

Nach den Angaben des Vorhabensträgers werden Außenwohnbereiche

nicht betroffen, da die möglichen Freiflächen tatsächlich nicht zum Wohnen

im Freien geeignet und bestimmt sind. Daher sagte er auch in nicht zu be-

anstandender Weise keine Entschädigung für Außenwohnbereiche zu.

Dabei ist es angemessen, eine Frist von fünf Jahren nach Verkehrsfreigabe

des plangegenständlichen Vorhabens zu setzen, in der die Rechte aus der

Auflage A 3.3.2 geltend gemacht werden können. Den Betroffenen obliegt

es, ihre Ansprüche im eigenen Interesse rechtzeitig geltend zu machen.

Der Vorhabensträger hat ein berechtigtes Interesse daran, Entschädi-

gungsleistungen in überschaubarer Zeit abzuwickeln (vgl. BVerwG, Urteil

vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 419).

Für eine noch weitergehende Entschädigung (wegen Verkehrswertminde-

rung bis hin zur Übernahme des Grundstücks) besteht kein Anspruch nach

Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayVwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom

08.09.2004, Az. 4 B 42/04, juris PraxisReport 3/2004 vom 06.12.2004,

Anm. 6). Weder wurde dazu etwas konkret vorgetragen oder ein Anspruch

auf Übernahme geltend gemacht, noch sind Gründe dafür sonst ersichtlich,

sodass auch im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung der Eigen-

tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine Entschädigung für etwai-

ge Wertminderungen auszusprechen war (vgl. BVerwG, Urteil vom

16.03.2006, Az. 4 A 1075.4, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nrn. 400 ff. und

404 ff., vgl. DVBl. 2006, 1373, 1381).

Das Sachgebiet Technischer Umweltschutz bei der Regierung von Unter-

franken forderte außerdem mit Schreiben vom 06.05.2009, dass während

der Baumaßnahme die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvor-

schrift zum Schutz gegen Baulärm zu beachten seien. Außerdem wurde

auf die Bestimmungen der 32. BImSchV in diesem Zusammenhang hinge-

wiesen. Der Vorhabensträger erklärte sich damit mit Schreiben vom

22.09.2009 einverstanden (vgl. A 3.3.3).

3.7.4.2.2 Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes

Die Lärmberechnungen des Vorhabensträgers und die daraus erfolgten

Zusagen des passiven Schallschutzes sind im Ergebnis nicht zu beanstan-

den. Der Vorhabensträger hat den Betroffenen zugesagt, sie durch passive

Lärmschutzmaßnahmen vor unzumutbaren Schallimmissionen zu schüt-

zen. Allerdings fällt sehr hoch zulasten der Baumaßnahme ins Gewicht,

dass sogar die Grenzwerte der 16. BImSchV für den Tag an einem Anwe-

Page 110: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 110 -

sen überschritten werden. Auf der anderen Seite kann im Rahmen der Ab-

wägung eingestellt werden, dass die Maßnahme nicht nur zu einer Verbes-

serung der Verkehrssicherheit führen wird, sondern auch zu einer Verbes-

serung der Schallbelastungen bei den betroffenen Außenbereichsanwesen

an der B 27, weil der Vorhabensträger entsprechende passive Lärm-

schutzmaßnahmen in den Antragsunterlagen zugesagt hat. Des Weiteren

ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung der Außenbereich gerade auch zur Aufnahme von Ver-

kehrswegen bestimmt ist. Die Rechtstellung der Bewohner von Außenbe-

reichsgrundstücken ist deshalb aus Rechtsgründen insoweit vorbelastet,

als sie damit rechnen müssen, dass außerhalb ihrer Grundstücke öffentli-

che Verkehrswege projektiert werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom

19.04.2005, Az.: 8 AS 02.40041, NuR 2006, 653).

Den Belangen des Lärmschutzes kommt daher kein entscheidendes Ge-

wicht gegen die Planung zu, zumal es auch nicht durch den Ausbau be-

dingt zu Lärmsteigerungen kommt, sondern diese sich im Rahmen der

normalen Verkehrsentwicklung bewegen.

3.7.4.3 Schadstoffbelastung

Das geplante Vorhaben ist mit den Belangen der Luftreinhaltung und des

Schutzes vor Schadstoffbelastungen zu vereinbaren. Diese Feststellung gilt

sowohl im Hinblick auf den Maßstab des § 50 BImSchG als auch unter Be-

achtung der Regelungen des Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG.

Bei raumbedeutsamen Planungen sind schädliche Umwelteinwirkungen auf

die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so-

wie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete möglichst zu vermeiden (§ 50

Satz 1 BImSchG). Außerdem ist die Erhaltung der bestmöglichen Luftquali-

tät in der Abwägung auch dann zu berücksichtigen, wenn die einschlägigen

Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Verschlechterung der Luftquali-

tät unterhalb dieser Immissionsgrenzwerte ist mit entsprechendem Gewicht

in die Abwägung einzustellen (§ 50 Satz 2 BImSchG). Schädliche Umwelt-

einwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art,

Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder

erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft her-

beizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG).

3.7.4.3.1 Schadstoffeintrag in die Luft

Luftverunreinigungen an Straßen und damit Auswirkungen auf die Umwelt

entstehen im Wesentlichen durch Verbrennungsprozesse in Otto- und Die-

selmotoren. Die dabei anfallenden Emissionen treten überwiegend in gas-

förmigem, zum Teil auch in festem Zustand auf. Ihre Stärke hängt - neben

Page 111: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 111 -

den spezifischen Abgasemissionsfaktoren der einzelnen Fahrzeuge - im

Wesentlichen von der Verkehrsmenge, dem Lkw-Anteil und der Geschwin-

digkeit ab. Die Ausbreitung der Emissionen (Kohlenmonoxid, Kohlendioxid,

Stickstoffdioxid, Staub, Ruß und andere Stoffe) hängt von verschiedenen

Faktoren ab. Zu nennen sind hier insbesondere meteorologische Bedin-

gungen, chemische Prozesse, aber auch die Topographie und Anpflanzun-

gen am Straßenrand.

Verbindliche, immissionsquellenunabhängige Grenzwerte für Luftschadstof-

fe sind in der 22. BImSchV enthalten. Weitere Orientierungswerte finden

sich in der "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft" und

in der VDI-Richtlinie 2310.

Die in der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22.04.1999 gemein-

schaftsrechtlich vorgegebenen Grenzwerte und Alarmschwellen für Schwe-

feldioxid, Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxide (NOx), Partikel und Blei in

der Luft hat der Verordnungsgeber durch die 22. BImSchV in nationales

Recht umgesetzt. Danach beträgt zum Schutz der menschlichen Gesund-

heit der ab 01. Januar 2010 einzuhaltende und über ein Kalenderjahr ge-

mittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) 40 µg/m³ (§ 3 Abs. 4

der 22. BImSchV). Für Benzol ist ab dem 01. Januar 2010 ein über das Ka-

lenderjahr gemittelter Immissionsgrenzwert von 5 µg/m³ einzuhalten (§ 6

Abs. 1 der 22. BImSchV). Für Schwebstaub und Partikel (PM10) muss ab

01. Januar 2005 über ein Kalenderjahr gemittelt ein Immissionsgrenzwert

von 40 µg/m³ eingehalten werden (§ 4 Abs. 4 der 22. BImSchV).

Der ab 01. Januar 2010 einzuhaltende über eine volle Stunde gemittelte

Immissionsgrenzwert für NO2 beträgt 200 µg/m³ bei 18 zugelassenen

Überschreitungen im Kalenderjahr (§ 3 Abs. 2 der 22. BImSchV). Ab dem

01. Januar 2005 ist für Partikel PM10 ein über 24 Stunden gemittelter Im-

missionsgrenzwert von 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im

Kalenderjahr einzuhalten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der 22. BImSchV).

Des Weiteren haben die zuständigen Behörden durch entsprechende Maß-

nahmen sicherzustellen, dass ab 31. Dezember 2012 die in § 15 der

22. BImSchV festgesetzten Zielwerte für Arsen (6 µg/m³), Kadmium

(5 µg/m³), Nickel (20 µg/m³) sowie für den PAK-Marker Benzo(a)pyren

(1 µg/m³) als über das Kalenderjahr gemittelte Gesamtgehalte in der PM10-

Fraktion nicht überschritten werden (vgl. § 16 Abs. 1 der 22. BImSchV).

Die Gesamtbelastung durch Luftinhaltsstoffe an einem Immissionsort in

Straßennähe setzt sich aus der Vorbelastung und der straßenverkehrsbe-

dingten Belastung (Zusatzbelastung) zusammen. Dem "Merkblatt über

Luftverunreinigungen an Straßen - MLuS" können - soweit keine spezielle-

ren Daten verfügbar sind - Anhaltswerte für die Vorbelastung in Bezug auf

Page 112: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 112 -

die darin geregelten Schadstoffe entnommen werden. Schließlich können

mit dem im Merkblatt enthaltenen Berechnungsverfahren die verkehrsbe-

dingten Immissionen abgeschätzt werden.

Bezieht man die durch den Straßenverkehr verursachten Immissionen auf

ihren jeweiligen Grenzwert, dann stellen sich der NO2-Jahresmittelwert und

der PM10-Tagesmittelwert als diejenigen Schadstoffparameter dar, deren

Immissionen dem jeweils zugehörigen Immissionsgrenzwert am nächsten

kommen.

Hier ist ergänzend anzumerken, dass die gegenständliche Maßnahme der

Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der B 27 dient, was jedoch nicht

dazu führen wird, dass bisher verdrängter Verkehr von anderen Straßen

zurückfließen wird. Durch die baulichen Maßnahmen an der B 27 selbst

wird es nicht zu einer Zunahme des Verkehrs kommen, die Verkehrspro-

gnosen gehen von einer allgemeinen verkehrlichen Entwicklung aus, die

auch ohne die gegenständliche Maßnahme stattfinden würde. Insofern

kann davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Maßnahme

auch bei einer Überschreitung der Luftschadstoffgrenzwerte dafür nicht

kausal wäre (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen unter

C 3.7.4.2.1).

Der Vorhabensträger hat dessen ungeachtet die Immissionsbelastungen

durch Luftinhaltsstoffe für den Ausbau der B 27 nach dem MLuS 02 (geän-

derte Fassung 2005) abgeschätzt (vgl. Unterlage 1, Kapitel 5.2).

Unter Ansatz der vorgegebenen Verkehrsmengen, die für das Jahr 2020

prognostiziert wurden, werden im Planfeststellungsbereich aufgrund von

Kfz-Abgasen lufthygienische Grenz- und Orientierungswerte der

22. BImSchV und der TA-Luft an den nächst gelegenen Anwesen nicht er-

reicht oder überschritten.

Die Regierung von Unterfranken als höhere Immissionsschutzbehörde,

Sachgebiet "Technischer Umweltschutz", erachtete zur überschlägigen Ab-

schätzung der Luftschadstoff-Belastungssituation das MLuS 05 im vorlie-

genden Fall als einsetzbar. Im Sinne einer konservativen Betrachtung seien

die Auswirkungen auf die Immissionssituation unter der Annahme einer

Verkehrsbelastung (vgl. Unterlage 11, Kapitel 2.1) von 16.996 Kfz/24 h und

eines Lkw-Anteils von 10,5 % ohne Ansatz von Reduktionsfaktoren für die

Vorbelastungssituation "Freiland Mittel" abgeschätzt worden. Als nächstge-

legener Immissionsort sei dabei das Wohnhaus auf dem Grundstück

Fl.Nr. 6132/2 der Gemarkung Karlstadt (Immissionsort 1, Unterlage 11.2)

betrachtet worden. Als Ergebnis lasse sich festhalten, dass die Immissi-

onswerte erwartungsgemäß deutlich unter den Beurteilungswerten der

22. BImSchV gelegen seien. Für NO2 wird der Stunden-

Page 113: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 113 -

Immissionsgrenzwert von 200 µg/m³ bei 18 zugelassenen Überschreitun-

gen sechsmal überschritten. Bei PM10 werden die Tagesmittelwerte von

50 µg/m³ 20-mal überschritten bei 35 zugelassenen Überschreitungen (vgl.

Schreiben der höheren Immissionsschutzbehörde vom 07.05.2009).

Dabei wurde vonseiten des Sachgebiets "Technischer Umweltschutz" zu-

gunsten der Betroffenen von dem Wert ausgegangen, der nach dem HBS

2001 ermittelt wurde, dieser liegt über dem durchschnittlichen täglichen

Verkehr, der sich aus der Verkehrsprognose für die B 26 n ergibt, liegt da-

mit auch im Sinne der Betroffenen "auf der sicheren Seite".

Gleichwohl ist die Verschlechterung der Luftqualität unterhalb der Immissi-

onswerte ein abwägungserheblicher Belang gemäß § 50 Satz 2 BImSchG,

wonach die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität bei der Abwägung zu

berücksichtigen ist. Sollten wider Erwarten künftig Umstände eintreten, die

ein Überschreiten der Immissionsgrenzwerte erwarten lassen, könnte dem

noch durch Luftreinhalte- und Aktionspläne oder sonstige geeignete Maß-

nahmen der zuständigen Behörden entgegengewirkt werden (vgl. §§ 45

und 47 BImSchG und § 11 der 22. BImSchV). Die getroffene Abschätzung

der Schadstoffbelastung schlägt sich in der Abwägung zwar zulasten des

Vorhabens nieder, stellt aber auch angesichts der Vorbelastung weder

dessen Ausgewogenheit noch die Vollzugsfähigkeit der getroffenen Zulas-

sungsentscheidung in Frage. Hinzu kommt, dass sich aus heutiger Sicht

nicht abschließend feststellen lässt, ob sich die genannten Immissions-

grenzwerte im Jahr 2020 tatsächlich im prognostizierten Ausmaß entwic-

keln werden. Technische Verbesserungen, wie z.B. bei der Abgastechnik,

und weitergehende Abgasnormen lassen in Zukunft eher eine Abnahme

der Immissionen erwarten. Außerdem können die in der Planung vorgese-

henen Maßnahmen und Bepflanzungen sowie die angestrebte Verflüssi-

gung des Verkehrs ebenfalls zu einer Verbesserung der Schadstoffsituation

beitragen.

3.7.4.3.2 Schadstoffeintrag in den Boden

Neben dem Schadstoffeintrag in die Luft ist zu berücksichtigen, dass die

vorhabensbedingten, insbesondere die mit den Kraftfahrzeugabgasen emit-

tierten, Schadstoffe auch zu einer Verminderung der Qualität des Bodens

führen können.

Für jeden, der auf den Boden einwirkt, besteht die Pflicht, sich so zu verhal-

ten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden (§ 4

Abs. 1 BBodSchG). Dabei versteht man unter schädlichen Bodenverände-

rungen im Sinne dieses Gesetzes solche Beeinträchtigungen der Boden-

funktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebli-

che Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen

Page 114: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 114 -

(§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Der Begriff der schädlichen Bodenveränderung

i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG deckt sich dabei insbesondere mit der Formu-

lierung des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des BImSchG, soweit sie

durch Immissionen verursacht wird.

Bei der Abschätzung des vorhabensbedingten Schadstoffeintrags in den

Boden kann zunächst von den Ausführungen im Rahmen der Umweltver-

träglichkeitsprüfung zum Schutzgut Boden (C 2.3.2.3 und C 2.4.3 dieses

Beschlusses) ausgegangen werden. Danach lässt sich festhalten, dass vor

allem im unmittelbaren Nahbereich der Trasse, etwa in einem Streifen von

10 m beiderseits der Trasse, mit nicht unerheblichen Schadstoffeinträgen in

den Boden zu rechnen ist und dass diese Belastungen mit zunehmender

Entfernung von der Trasse bzw. mit zunehmender Bodentiefe deutlich ab-

nehmen. Veränderungen gegenüber der Situation vor Durchführung des

Straßenbauvorhabens sind zwar nicht zu vermeiden. Für die hier zu tref-

fende Entscheidung kann die Planfeststellungsbehörde allerdings auf die

ebenfalls bereits bei der Umweltverträglichkeitsprüfung erwähnten Unter-

suchungen zum Schadstoffeintrag in straßennahe Böden zurückgreifen

(vgl. dort unter C 2.3.2.3), die die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens

unter dem Aspekt des Schadstoffeintrags in straßennahen Boden, auch mit

den sich hieraus ergebenden Konsequenzen für Mensch und Tier, nicht in

Frage stellen.

Eine Minimierung des Schadstoffeintrags wird durch die Neuanlage von

Bepflanzungen entlang der B 27 mit in die Vertikale wirkenden Gehölzen

als Staub- und Schadstofffilter erreicht. Bepflanzungen sind ausweislich der

landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung (vgl. Unterlage 12.3) längs

der B 27 vorgesehen. Auch beginnt die landwirtschaftliche Nutzung infolge

des vorhabensbedingten Bau eines parallelen öffentlichen Feld- und Wald-

weges und der damit verbundenen Nebenflächen auf der einen Seite sowie

der Bahnlinie Würzburg - Aschaffenburg auf der anderen Seite der B 27 in

der Regel erst jenseits der o.g. Entfernung. Schließlich sind die Schadstoff-

emissionen des einzelnen Fahrzeugs infolge gesetzlicher Maßnahmen be-

reits heute geringer als sie zum oben angegebenen Referenzzeitraum wa-

ren, und werden künftig voraussichtlich noch weiter abnehmen. In der Ge-

samtschau ist daher davon auszugehen, dass die vorhabensbedingten

Schadstoffeinträge in den Boden ohne nennenswerte Auswirkungen auf

Mensch und Tier bleiben werden.

Schädliche Bodenveränderungen i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG sind dem-

nach nicht zu erwarten.

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen dieses Beschlusses bei der Um-

weltverträglichkeitsprüfung unter C 2.3.2.3 verwiesen (vgl. auch C 3.7.6).

Page 115: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 115 -

Der mit nicht unerheblichen Gewicht gegen die Planung in die Abwägung

einzustellende Aspekt der Schadstoffbelastung des Bodens vermag des-

halb die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange auch angesichts

der schon gegebenen Vorbelastung durch die bestehende B 27 nicht zu

überwiegen.

3.7.4.3.3 Schadstoffeintrag in Gewässer

Schadstoffeinträgen in oberirdische Gewässer sowie Gefährdungen des

Grundwassers im Bereich der planfestzustellenden Trasse wird aufgrund

des Entwässerungskonzepts, das den Planunterlagen zugrunde liegt und in

enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg entwic-

kelt wurde, wirksam vorgebeugt.

Erhebliche Schadstoffeinträge und somit nachteilige Auswirkungen auf das

Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten (vgl. die Ausführungen im Rah-

men der Umweltverträglichkeitsprüfung unter C 2.3.2.4 sowie zum öffentli-

chen Belang Gewässerschutz unter C 3.7.7 dieses Beschlusses).

Der Belang des Schutzes der Gewässer vor Schadstoffeinträgen ist somit

nicht geeignet, das Vorhaben angesichts seiner positiven Auswirkungen in

Frage zu stellen.

3.7.4.3.4 Abwägung hinsichtlich des Schadstoffeintrags

Insgesamt kommen im Rahmen der Abwägung weder dem nicht bestreitba-

ren Beitrag zur allgemeinen Luftverschmutzung noch dem zu erwartenden

Eintrag luftgetragener bzw. sonstiger Schadstoffe in straßennah gelegene

Grundstücke ein entscheidendes Gewicht gegen das Vorhaben zu, zumal

mit der Ausbaumaßnahme auch gewisse Entlastungseffekte (z.B. für das

nachgeordnete Straßennetz) verbunden sind.

3.7.4.4 Abwägung der Immissionsschutzbelange

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen lässt sich im Gesamten be-

trachtet festhalten, dass die Planung in Bezug auf den öffentlichen Belang

Immissionsschutz (Schutz vor Lärm und Schadstoffbelastungen) ausgewo-

gen erscheint. Es ist nicht zu verkennen, dass den Belangen des Lärm-

schutzes sowie der Vermeidung von Schadstoffbelastungen (Luftreinhal-

tung/Bodeneintrag/Gewässerschutz) ein sehr großes Gewicht beizumessen

ist. Dabei sind auch solche Auswirkungen auf vom Straßenbau betroffene

Gebiete zu berücksichtigen, die nicht mit einer Überschreitung bestehender

Grenz- bzw. Orientierungswerte verbunden sind. Mit Rücksicht auf die vo-

rangegangenen Ausführungen, aufgrund der in der Planung vorgesehenen

Schutzmaßnahmen und der in diesem Beschluss angeordneten Nebenbe-

Page 116: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 116 -

stimmungen sowie angesichts der bestehenden Vorbelastung verlieren die

Belange des Immissionsschutzes aber derart an Gewicht, dass die für den

Plan sprechenden Argumente insgesamt gesehen schwerer wiegen.

3.7.5 Naturschutz und Landschaftspflege

3.7.5.1 Rechtsgrundlagen

Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit im Rahmen der Ab-

wägung zu berücksichtigen (§ 17 Satz 2 FStrG). Für Natur und Landschaft

werden diese Belange konkretisiert durch die in Art. 1 BayNatSchG enthal-

tenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und

des Schutzes von Lebensräumen. Die sich hieraus ergebenden Anforde-

rungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der All-

gemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

Mit Grund und Boden ist sparsam umzugehen. Bodenversiegelungen sind

auf das notwendige Maß zu begrenzen (siehe z.B. § 1 a Abs. 2 BauGB und

§ 1 BBodSchG).

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Eingriffsrege-

lung (Art. 6 und 6 a BayNatSchG) zu. Die rahmrechtlichen Regelungen der

§§ 18 ff. gelten nicht unmittelbar (vgl. § 11 Satz 1 BNatSchG).

Schließlich sind die Vorgaben der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie und ihre

nationalen Umsetzungsvorschriften sowohl im Hinblick auf den Gebiets- als

auch den Artenschutz zu beachten.

3.7.5.2 Eingriffsregelung

Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder

Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bo-

denschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Lei-

stungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschafts-

bild erheblich beeinträchtigen können (Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG).

Der Vorhabensträger, der einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,

ist verpflichtet,

- vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlas-

sen,

- unvermeidbare Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und

Page 117: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 117 -

- verbleibende erhebliche Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen

(Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Er-

satzmaßnahmen), soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Natur-

schutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (Art. 6 a Abs. 1

Satz 1 BayNatSchG).

Vermeidung, Ausgleich und Ersatz haben im erforderlichen Umfang zu er-

folgen und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen

(Gesetzesbegründung zu Art. 6 a BayNatSchG, Bayerischer Landtag,

Drucksache 15/3477 vom 02.06.2005, S. 22).

Voraussetzung einer derartigen Verpflichtung ist, dass für den Eingriff eine

behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfest-

stellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an einer Behörde vor-

geschrieben ist (Art. 6 a Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG). Beeinträchtigungen

sind dabei auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf

andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht wer-

den kann (Art. 6 a Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG). Ausgeglichen ist eine Be-

einträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Na-

turhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsge-

recht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (Art. 6 a Abs. 1 Satz 4

BayNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung,

wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts mög-

lichst in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum in gleichwertiger

Weise ersetzt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestal-

tet ist (Art. 6 a Abs. 1 Satz 5 BayNatSchG).

Die Maßnahme ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu

vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß in angemessener Frist auszu-

gleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange

des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller An-

forderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen (Art. 6 a Abs. 2

Satz 1 BayNatSchG). Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die

für dort wild lebende Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten nicht

ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Grün-

den des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (Art. 6 a

Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG). Sofern eine Art nach Anhang IV der FFH-RL

betroffen ist, muss außerdem ein günstiger Erhaltungszustand der Popula-

tionen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleistet und es

darf keine zumutbare Alternative vorhanden sein (Art. 6 a Abs. 2 Satz 3

BayNatSchG).

Ist der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar

und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht

Page 118: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 118 -

vor, kann vom Verursacher eine Ersatzzahlung verlangt werden (Art. 6 a

Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG).

Dieses Entscheidungsprogramm des Bayerischen Naturschutzgesetzes

steht selbstständig neben den fachplanungsrechtlichen Zulassungsregeln

(BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, Az. 4 C 44.87, DVBl. 1991, 209; Urteil

vom 07.03.1997, Az. 4 C 10.96, UPR 1997, 329).

Für Vorhaben, die den Naturgenuss erheblich und nachhaltig beeinträchti-

gen oder den Zugang zur freien Natur ausschließen oder erheblich oder

nachhaltig beeinträchtigen, gelten die Regelungen für Eingriffe entspre-

chend (Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG).

3.7.5.2.1 Vermeidungsgebot

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil

vom 30.10.1992, Az. 4 A 4.92, NVwZ 1993, 565) stellt das Gebot, vermeid-

bare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Falle eines Eingriffs

(Art. 6 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayNatSchG) zu unterlassen, striktes Recht

dar.

Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot zu beachten,

wobei jedoch der Begriff der Vermeidbarkeit nicht in einem naturwissen-

schaftlichen Sinn zu verstehen ist, sondern der rechtlichen Eingrenzung

anhand der Zielsetzung des Naturschutzrechts bedarf. Als vermeidbar ist

im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das erforderliche Vor-

haben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchti-

gungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden kann.

Das Vermeidungsgebot verlangt also nicht eine Unterlassung des Vorha-

bens, sondern die Vermeidung zu erwartender Beeinträchtigungen. Eine

Beeinträchtigung ist auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte

Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise er-

reicht werden kann (Art. 6 a Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG).

Die am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchti-

gungen nimmt das Naturschutzrecht als unvermeidbar hin. Das Vermei-

dungsgebot des Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG zwingt die Planfeststel-

lungsbehörde auch nicht zur Wahl der ökologisch günstigsten Planungsal-

ternative (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, Az. 4 C 10.96, UPR 1997,

329). Ob ein Vorhaben an einem bestimmten Standort zulässig ist, richtet

sich nach den materiellen Vorgaben des Fachrechts. Die naturschutzrecht-

lichen Eingriffsregelungen ergänzen lediglich die fachrechtlichen Zulas-

sungstatbestände. Dabei knüpfen die in Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG

normierten Verpflichtungen an die gewählte Variante an, d.h., der Vermei-

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- 119 -

dungsgrundsatz ist nicht bei Auswahl der Alternativen anzuwenden, son-

dern nur auf die nach Fachplanungskriterien ausgewählte Variante.

Bei Modifizierungen an der vom Vorhabensträger gewählten Trasse hängt

es weitgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob es

sich um Planungsalternativen oder bloße Vermeidungsmaßnahmen han-

delt. Die Unterscheidung hat im Wesentlichen danach zu erfolgen, ob eine

in Erwägung gezogene Vermeidungsmaßnahme eine so erhebliche Umge-

staltung des konkreten Vorhabens zur Folge hätte, dass sie bei objektiver

Betrachtung nicht mehr als vom Antrag des Vorhabensträgers umfasst an-

gesehen werden kann. Dann stellt sie sich als eine nicht vom Vermei-

dungsgebot erfasste Alternativmaßnahme dar. Aber selbst bei der Qualifi-

zierung als naturschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme ist weiter der

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (BVerwG, Urteil vom

19.03.2003, Az. 9 A 33.02, DVBl. 2003, 1069)

3.7.5.2.2 Beschreibung der Beeinträchtigungen

Eine ausführliche Beschreibung des betroffenen Gebietes, des vorhande-

nen Bestandes von Natur und Landschaft sowie der Umweltauswirkungen

findet sich bei den Ausführungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung unter

C 2 sowie in der festgestellten Unterlage 12, auf die im Einzelnen verwie-

sen wird.

Durch das Vorhaben werden verschiedene Beeinträchtigungen des Natur-

haushalts und des Landschaftsbildes hervorgerufen. Auf die Ausführungen

im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (C 2.3) wird verwiesen. Dort

sind die Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt, unter Einbeziehung

der einzelnen Biotoptypen und tierökologischen Funktionsräume, sowie auf

das Landschaftsbild detailliert dargestellt. Die Grundlage hierfür bildet die

landschaftspflegerische Begleitplanung (Unterlage 12).

Die mit dem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Land-

schaft lassen sich wie folgt skizzieren (unter Berücksichtigung der Planän-

derung vom 20.10.2009):

Durch das Vorhaben kommt es zu einer Beeinträchtigung des Naturhaus-

halts durch Versiegelung landwirtschaftlicher Flur, Gärten, Gräben und

Kleinstrukturen in einem Umfang von 3.480 m², zu einer Beeinträchtigung

von Streuobstwiesen mit magerer Flachlandmähwiese im Unterwuchs

durch Überbauung in einem Umfang von 280 m², zu einer Beeinträchtigung

von Streuobstbeständen und mesophilen Gebüschen durch Überbauung in

einem Umfang von 16.750 m², zu Beeinträchtigungen naturnaher Hecken

durch Überbauung auf 1.800 m², zu Überbauung von Auwald durch die An-

lage von Entwässerungsgräben auf einer Fläche von 1.250 m² und schließ-

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- 120 -

lich zu einer Verstärkung der Trennwirkung der Verkehrswege zwischen

der Mainaue und den Maintalhängen durch die Anlage des neuen öffentli-

chen Feld- und Waldweges parallel zur B 27.

Östlich der B 27 liegt die Teilfläche 03 des FFH-Gebietes "Maintalhänge

zwischen Gambach und Veitshöchheim". Nach den Feststellungen der

Planfeststellungsbehörde bringt das Ausbauvorhaben in Verbindung mit

der Anlage des parallel geführten öffentlichen Feld- und Waldweges erheb-

liche Beeinträchtigungen mit sich, die jedoch im Rahmen einer entspre-

chenden naturschutzrechtlichen Befreiung (bzw. Ausnahme nach FFH-RL)

zugelassen werden konnten.

Belebter Boden wird des Weiteren durch Baufelder, Baustraßen und die

Lagerung von Erdaushubmassen beansprucht. Diese Flächen, die bereits

im Eigentum des Vorhabensträgers stehen bzw. von ihm dauerhaft erwor-

ben werden sollen, werden, sofern sie nicht überbaut werden, neu gestaltet

bzw. renaturiert, sodass die Speicher- und Reglerfunktion als auch die bio-

tischen Lebensraumfunktionen nicht nachhaltig verlorengehen.

Bauzeitlich kann es des Weiteren bei heftigen Regenereignissen zu gerin-

gen Einschwemmungen von Boden in den Vorfluter Main kommen. Erheb-

liche Beeinträchtigungen sind damit nicht verbunden.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf streng geschützte Arten wird auf die

Ausführung unter C 3.7.5.4 dieses Beschlusses sowie auf Unterlage 12.4

(saP) Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten zu den vorhabensbedingten Beeinträchtigun-

gen von Natur und Landschaft wird insbesondere auf Nr. 4 des Erläute-

rungsberichts zum landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 12.1)

sowie auf den Erläuterungsbericht (Unterlage 1) und auf die Darstellungen

in Unterlage 12.2 Bezug genommen. Des Weiteren wird hinsichtlich der

fachlichen Schilderungen der Auswirkungen auf Unterlage 12.5, die sich

mit den Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes befasst, verwiesen, die

nachrichtlich den Planfeststellungsunterlagen beiliegt. In diesen Unterlagen

ist eine sachangemessene ökologische Bestandsaufnahme enthalten. Die

zeichnerische Darstellung einschließlich der genauen Lage im Untersu-

chungsgebiet findet sich im landschaftspflegerischen Bestands- und Kon-

fliktplan (Unterlage 12.2).

Grundlage der Eingriffsermittlung ist eine detaillierte Bilanzierung der vom

Eingriff betroffenen Flächen und der damit verbundenen Funktionen, die in

den landschaftspflegerischen Begleitplan, insbesondere in den Bestands-

und Konfliktplan, eingeflossen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

der Vorhabensträger in den festgestellten Unterlagen hinreichend aussa-

Page 121: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 121 -

gekräftiges Datenmaterial zur Beurteilung der vorhabensbedingten Beein-

trächtigungen ermittelt hat, indem er u.a. repräsentative Tier- und Pflan-

zenarten bzw. Vegetationsstrukturen als Indikatoren für die Lebensraum-

funktionen und die faunistische und floristische Ausstattung herangezogen

hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2004, Az. 4 A 11.02, DVBl. 2004, 642).

3.7.5.2.3 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Angesichts der vorgesehenen, bereits im Rahmen der Umweltverträglich-

keitsprüfung skizzierten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

(C 2.3.2.2.2.4 dieses Beschlusses) lässt sich festhalten, dass das Vorha-

ben dem naturschutzrechtlichen Gebot, Beeinträchtigungen von Natur und

Landschaft zu vermeiden bzw. zu minimieren (vgl. C 3.7.5.1), gerecht wird.

Die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind im Einzelnen im

landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 12.1) beschrieben, auf

dessen Kapitel 4.2 hier ausdrücklich Bezug genommen wird.

Nach der Nebenbestimmung A 3.5.5 ist die Rodung von Bäumen und

Waldflächen sowie das Roden, Abschneiden, Fällen oder eine sonstige

Beeinträchtigung von Hecken, lebenden Zäunen, Feldgehölzen oder

-gebüschen nur während der Vegetationsruhe (01. Oktober bis

28. Februar) zulässig. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung

der unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht eine gesonderte artenschutz-

rechtliche Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG bei der höheren Na-

turschutzbehörde einzuholen ist.

Im Hinblick auf den Artenschutz wird außerdem auf A 3.5.6 verwiesen (vgl.

dazu C 3.7.5.4).

Unter Würdigung und Abwägung aller bekannten Aspekte sind die vorge-

sehenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen ausreichend. Wei-

tergehende Forderungen wurden auch nicht erhoben.

3.7.5.2.4 Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigungen

Trotz aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verursacht die

Planung erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, des Land-

schaftsbildes und der Erholungsnutzung. Die Beeinträchtigungen sind als

unvermeidbar anzusehen, da das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle

unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz nicht mit geringeren Beeinträchti-

gungen oder gar ohne Beeinträchtigungen verwirklicht werden kann. Dabei

verbleiben insbesondere folgende unvermeidbare Beeinträchtigungen:

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- 122 -

- Versiegelung von Acker, Grünland und Kleinstrukturen

- Versiegelung und Überbauung von Streuobst, mesophilen Gebüschen

(zum Teil mit Biotopcharakter)

- Versiegelung und Überbauung von Streuobstflächen mit magerer Flach-

landmähwiese in der Krautschicht

- Überbauung von Auwald

- Versiegelung und Überbauung von mesophilen Gebüschen

- Versiegelung und Überbauung von Hecken.

Das mit dem Eingriff verfolgte Ziel kann nicht auf andere zumutbare, die

Natur und Umwelt schonendere Weise (Art. 6 a Abs. 1 Satz 3

BayNatSchG) erreicht werden.

3.7.5.2.5 Ausgleichsmaßnahmen

Die vom vorhabensbedingten Eingriff ausgehenden unvermeidbaren Beein-

trächtigungen müssen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der

Landschaftspflege vorrangig ausgeglichen oder in sonstiger Weise kom-

pensiert werden, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschut-

zes und der Landschaftspflege erforderlich ist (Art. 6 a Abs. 1 Satz 1

BayNatSchG). Die Pflicht zu möglichen Kompensationsmaßnahmen ist

nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts striktes Recht

(Urteil vom 30.10.1992, Az. 4 A 4.92, NVwZ 1993, 565; Urteil vom

01.09.1997, Az. 4 A 36.96, NuR 1998, 41). Eine Abwägung findet natur-

schutzrechtlich erst im Rahmen des Art. 6 a Abs. 2 BayNatSchG statt (spe-

zifische naturschutzrechtliche Abwägung), wenn die mit einem Eingriff ver-

bundenen Beeinträchtigungen nicht auszugleichen oder in sonstiger Weise

zu kompensieren sind. Ergibt die spezifisch naturschutzrechtliche Abwä-

gung, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei

Abwägung aller, d.h. auch der vom Vorhaben ausgehenden Anforderungen

an Natur und Landschaft zurückzutreten haben, können vom Vorhabensträ-

ger Ersatzzahlungen verlangt werden (Art. 6 a Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG).

3.7.5.2.5.1 Abgrenzung der Ausgleichsmaßnahmen von Ersatzmaßnahmen

Die Abgrenzung zwischen Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen

ist z.T. problematisch und schwierig. Ein Eingriff ist ausgeglichen, wenn

und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederher-

gestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt

oder neu gestaltet ist (Art. 6 a Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG). Ersatzmaß-

nahmen müssen so beschaffen sein, dass sie die durch den Eingriff beein-

trächtigten Funktionen des Naturhaushalts möglichst in dem vom Eingriff

betroffenen Landschaftsraum in gleichwertiger Weise ersetzen und das

Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestalten (Art. 6 a Abs. 1 Satz 5

BayNatSchG).

Page 123: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 123 -

Ausgleichsmaßnahmen müssen aufgrund ihrer Zielsetzung, die auf die

Wiederherstellung der durch den Eingriff gestörten Funktion des Natur-

haushalts oder des Landschaftsbildes gerichtet ist, im optimalen Fall so be-

schaffen sein, dass in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand her-

beigeführt werden kann, der den früheren Zustand in gleicher Weise und

mit gleicher Wirkung fortführt. Erforderlich ist damit ein Funktionszusam-

menhang zwischen vorhabensbedingter Beeinträchtigung und Ausgleichs-

maßnahme, der durch eine qualitative und räumliche Komponente gekenn-

zeichnet ist. Nicht erforderlich ist, dass die Maßnahmen im unmittelbaren

Umkreis des Eingriffs ausgeführt werden. Allerdings wird vorausgesetzt,

dass sie sich in dem räumlichen Bereich auswirken, in dem die mit dem

Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten (vgl. BVerwG, Urteil

vom 27.10.2000, Az. 4 A 18.99, DVBl. 2001, 386; Urteil vom 23.08.1996,

Az. 4 A 29.95, DVBl. 1997, 68; Beschluss vom 17.02.1997, Az. 4 VR 17.96,

LKV 1997, 328; BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-

Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 532).

Bei Ersatzmaßnahmen handelt es sich dagegen um Maßnahmen an ande-

rer Stelle innerhalb des vom Eingriff betroffenen Landschaftsraums, die

zwar nach naturwissenschaftlicher und ökologischer Erkenntnis die Schä-

digung nicht wiedergutmachen können, die aber doch die Chance geben

(sollen), dass sich an anderer Stelle ähnliches Leben wieder ausbreitet

oder vergleichbare Lebensräume geschaffen werden können.

Fachlich muss der Ausgleich eine Wiederherstellung der wesentlichen vom

Eingriff betroffenen Funktionen und Werte des Naturhaushaltes und des

Landschaftsbildes in einem gewissen funktionalen, räumlichen und zeitli-

chen Bezug ermöglichen. Da eine vollständige Wiederherstellung aller ge-

störten Funktionen nach Art, Ort und Zeit im naturwissenschaftlichen Sinn

nicht möglich ist, werden unter Ausgleich alle Maßnahmen verstanden, die

der Verbesserung der jeweiligen Funktion dienen, im engeren vom Eingriff

betroffenen Landschaftsraum stattfinden und ihre angestrebte Funktionsfä-

higkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums annähernd erreichen. Natur-

schutzfachlich wünschenswert ist es, wenn der Ausgleich möglichst zeitnah

zum Eingriff erfolgt, idealerweise vor der Durchführung des Eingriffs. Eine

Dauer von 25 bis 30 Jahren kann noch als angemessen betrachtet werden.

Ein entsprechender Anspruch ist jedoch nach der Definition des

BayNatSchG - allerdings mit gewissen Abstrichen - auch für die Ersatz-

maßnahmen gegeben, die die gestörten Funktionen möglichst im betroffe-

nen Landschaftsraum gleichwertig gewährleisten, also in möglichst ver-

gleichbarer Weise wiederherstellen sollen (vgl. Gesetzesbegründung zum

Art. 6 a BayNatSchG, Bayerischer Landtag, Drucksache 15/3477 vom

02.06.2005, S. 22; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2000,

Az. 4 A 18.99, DVBl. 2001, 386).

Page 124: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 124 -

Wenn auch in fachlicher Hinsicht die Übergänge zwischen Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen in der Praxis vielfach fließend sind und eine scharfe na-

turschutzfachliche Abgrenzung schwierig ist, sind beide Kategorien von der

Gesetzessystematik her auch weiterhin klar zu unterscheiden. In der Prü-

fungsabfolge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung haben Ersatz-

maßnahmen ihren Standort erst im Anschluss an die Feststellung der feh-

lenden Ausgleichbarkeit von Beeinträchtigungen, denn Ausgleichsmaß-

nahmen sind vorrangig vor Ersatzmaßnahmen (vgl. Gesetzesbegründung

zum Art. 6 a BayNatSchG, Bayerischer Landtag, Drucksache 15/3477 vom

02.06.2005, S. 22; ferner BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, Az. 4 A 18.99,

DVBl. 2001, 386).

3.7.5.2.5.2 Ausgleichbarkeit/Nichtausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen

Die weitere Prüfung setzt die konkrete Klärung voraus, in welchem Umfang

das Vorhaben ausgleichbare bzw. nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen

hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, Az. 4 A 18.99, DVBl. 2001,

386). Ausgehend von der Konfliktsituation bzw. Eingriffsituation wird eine

Beurteilung der Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen vorgenommen.

Die Prüfung und Beurteilung der Ausgleichbarkeit erfolgt vor dem Hinter-

grund der oben getroffenen Abgrenzung von Ausgleich und Ersatz (vgl. un-

ter C 3.7.5.2.5.1) auf der Grundlage der Wertigkeit/Wiederherstellbarkeit

der beeinträchtigten Flächen und Funktionen, wobei als Wertmaßstab bzw.

Indikator Art und Größe der betroffenen Grundfläche herangezogen wer-

den, mit denen die Funktionen verbunden sind. Dabei prägen sich die

Funktionen in erster Linie im Biotoptyp mit dessen jeweiligem Ent-

wicklungs- und Erhaltungszustand aus. Außerdem sind die weiteren kon-

kreten örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten im Landschaftsraum,

z.B. das Vorhandensein geeigneter Ausgleichsflächen, zu berücksichtigen.

Bei der Einstufung in "ausgleichbar" oder "nicht ausgleichbar" werden

- Beeinträchtigungen überbauter und versiegelter, intensiv land- und

forstwirtschaftlich genutzter Flächen bzw. "wiederherstellbarer Biotope"

am ehesten als ausgleichbar,

- Beeinträchtigungen überbauter "nicht wiederherstellbarer Biotope" am

ehesten als nicht ausgleichbar erachtet und

- funktionale Beeinträchtigungen dementsprechend für den Einzelfall be-

trachtet.

Basierend auf den Erhebungen des Vorhabensträgers, die insbesondere in

den landschaftspflegerischen Begleitplan eingeflossen sind (Unterlage 12),

werden die in ihrer Betroffenheit als einheitlich zu bewertenden Elemente

Page 125: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 125 -

des Naturhaushaltes (in Flächen und Funktionen) und ihre Beeinträchti-

gungen beurteilt. Das Landschaftsbild bleibt bei dieser Betrachtung zu-

nächst außen vor, da eine sachgerechte Aufarbeitung eine Differenzierung

zwischen den Kategorien Naturhaushalt und Landschaftsbild erforderlich

macht, insbesondere um im Teilbereich Naturhaushalt eine nachvollziehba-

re Zuordnung von Eingriff und Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.

Die vom Bauvorhaben beeinträchtigten Lebensräume geringer und mittlerer

ökologischer Bedeutung, wie artenarme Altgras- und Ruderalfluren, struk-

tur- und artenarme Hecken, Gebüsche und Gehölze, können kurz- bis mit-

telfristig wiederhergestellt werden, die Beeinträchtigungen sind insofern

ausgleichbar. Die Beeinträchtigungen der Streuobstwiesen und der arten-

reichen Gebüsche und Säume betreffen Lebensräume, die bei entspre-

chenden Standortbedingungen in längeren Zeiträumen in Art und Funktion

wiederhergestellt werden können. Die Beeinträchtigungen dieser Lebens-

räume werden über Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Der Auwald am

Main wird während der Bauzeit durch den Bau von Entwässerungsgräben

und Einleitungsstrecken an mehreren Stellen kleinflächig überbaut. Die Be-

stände werden nur punktuell beeinträchtigt und lassen sich trotz ihrer sehr

hohen ökologischen Bedeutung mittel- bis langfristig wiederherstellen. Die

Beeinträchtigungen der Arten- und Biotopausstattung sowie des landschaft-

lichen Funktionsgefüges können innerhalb des Plangebietes in engem

räumlichem und funktionalem Zusammenhang zum Eingriff ausgeglichen

werden. Beeinträchtigungen der Naturgüter Boden, Wasser, Klima und Luft

werden insbesondere durch die Versiegelung hervorgerufen, die innerhalb

des betroffenen Naturraums mit größerer räumlicher Flexibilität ausgegli-

chen werden. Die Beeinträchtigungen von Landschaftsbild, Naturgenuss

und Erholung können im Rahmen der Maßnahmen zur Gestaltung des

Straßenraumes auf den Straßennebenflächen (Böschungen, Verschnitt-

und Nebenflächen etc.) so weit minimiert werden, dass keine zusätzlichen

Maßnahmen zur Neugestaltung des Landschaftsbildes erforderlich werden.

Auf die "Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich" in der Unterlage 12

(Tabelle 1) in der Fassung der Planänderung vom 20.10.2009 wird Bezug

genommen. Dort wird der Eingriff in einzelne Beeinträchtigungen für die je-

weiligen Elemente des Naturhaushalts (betroffener Bestand) unterteilt, kurz

beschrieben und zum Konfliktbereich K 1 in Beziehung gesetzt. Dem folgen

Angaben zur jeweils beeinträchtigten Fläche, die aus dem Eingriff in den

Naturhaushalt resultieren. Anschließend wird für die jeweilige eingriffsbe-

dingte Beeinträchtigung - bezogen auf die davon jeweils beeinträchtigte

Fläche - nach den vorgenannten Kriterien die Ausgleichbarkeit ermittelt.

Vorliegend ist hiernach von einer insgesamt beeinträchtigten Fläche des

Naturhaushalts von 2,3560 ha (wobei hierbei schon die Entlastungen be-

rücksichtigt sind) auszugehen. Alle Eingriffe sind, wie bereits dargestellt,

ausgleichbar.

Page 126: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 126 -

Die konkreten Beeinträchtigungen und ihre Lage lassen sich dem festge-

stellten landschaftspflegerischen Begleitplan (insbesondere dem Bestands-

und Konfliktplan, Unterlage 12.2) hinreichend bestimmt entnehmen. Eine

noch weitergehende, parzellenscharfe Darstellung ist nicht geboten. Hier ist

nachvollziehbar, welche Beeinträchtigungen bei welchem Konflikt für die

jeweilige Nutzung auftreten.

Neben dem Naturhaushalt ist das Landschaftsbild zu betrachten, das zwar

nach der Verwirklichung des Vorhabens in seiner ursprünglichen Form

nicht voll wiederhergestellt, aber entsprechend den rechtlichen Vorgaben

im Sinne eines Ausgleichs zumindest landschaftsgerecht neu gestaltet

werden kann. In dem betroffenen Landschaftsraum soll ein Zustand ge-

schaffen werden, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne

Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den

vorher vorhandenen Zustand in größtmöglicher Annäherung fortführt. Dabei

ist nicht erforderlich, dass alle optischen Eindrücke unverändert erhalten

bleiben. Zwar müssen auch bei einer landschaftsgerechten Neugestaltung

die ursprünglichen landschaftsästhetischen Funktionen und Werte wieder

vorhanden sein; gegenüber dem Ausgangszustand sind aber auch visuell

wahrnehmbare Veränderungen möglich, sofern der grundsätzliche Land-

schaftscharakter gewahrt bleibt. Der Umstand der (landschaftsgerechten)

Neugestaltung bedeutet zwangsläufig, dass damit zugleich eine Verände-

rung und die Tatsache des Eingriffs sichtbar bleiben (OVG Münster, Urteil

vom 30.06.1999, Az. 7 a D 144/97.NE, NuR 2000, 173). Dass Maßnahmen,

die darauf abzielen, das Landschaftsbild neu zu gestalten, Ausgleichscha-

rakter haben können, ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 a Abs. 1 Satz 4

BayNatSchG. Dass Straßenbegleitgrün nicht alle Funktionen erfüllt, die für

Feldgehölze oder Baumreihen in der freien Landschaft charakteristisch

sind, rechtfertigt es nicht, ihm - gerade mit Blick auf das Landschaftsbild -

jegliches Ausgleichspotenzial abzusprechen (BVerwG, Urteil vom

16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 533).

Der vorgesehenen landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschafts-

bildes dienen die Gestaltungsmaßnahmen auf den Straßennebenflächen

sowie - unter Berücksichtigung der Mehrfachfunktion der Ausgleichsflächen

zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts - auch die beiden

Ausgleichsmaßnahmen A 1 und A 2. Alle diese Maßnahmen in ihrer Ge-

samtheit tragen zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschafts-

bildes und zur vollständigen Ausgleichbarkeit des Eingriffs in das Land-

schaftsbild bei. Im Ergebnis lässt sich zusammenfassend festhalten, dass

der vorhabensbedingte Gesamteingriff in Natur und Landschaft ausgleich-

bar ist (und mit der Realisierung der vorgesehenen landschaftspflegeri-

schen Maßnahmen) auch ausgeglichen wird.

Page 127: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 127 -

3.7.5.2.5.3 Ermittlung des Bedarfs an Ausgleichsflächen

Die Ermittlung des Flächenbedarfs für die Ausgleichsflächen erfolgt auf der

Basis der "Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach

Art. 6 und 6 a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben" vom

21.06.1993 (künftig: "Grundsätze"), welche die Staatsministerien des In-

nern sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen zur Erleichterung des

Gesetzesvollzugs erarbeitet haben. Für die Ermittlung des Ausgleichsflä-

chenbedarfs sind dabei maßgebliche Gesichtspunkte die Auswirkungen der

Straßenbaumaßnahme auf die Arten- und Biotopausstattung im betroffenen

Raum unter Einbeziehung der dadurch bedingten Unterbrechungen bzw.

Störungen der Wechselbeziehungen auf das Funktionsgefüge der Natur,

das Landschaftsbild, die Erholung und den Naturgenuss sowie auf Boden,

Wasser, Klima und Luft.

Nach diesen "Grundsätzen" sind für bestimmte, dort näher umschriebene

Eingriffsarten je nach Intensität des Eingriffs Flächen für den Ausgleich

oder Ersatz vorgesehen, deren Umfang nach bestimmten Faktoren zu be-

messen ist. Da wissenschaftlich anerkannte Methoden zur Ermittlung des

Ausgleichs derzeit nicht vorliegen und auch kaum zu erwarten sind, geben

die "Grundsätze" im Interesse einer einfachen und gleichmäßigen Beurtei-

lung Grundsätze und Richtwerte für die Ermittlung des Umfangs der Flä-

chen an, auf denen die zur Erreichung des Ausgleichs erforderlichen Maß-

nahmen durchzuführen sind. Die "Grundsätze" ermöglichen die Ermittlung

für den Ausgleichsumfang im Einzelfall auf der Grundlage vereinfachter

standardisierter fachlicher Gesichtspunkte und gewährleisten im Regelfall

einen flächenmäßig ausreichenden Ausgleich. Für die Planfeststellungsbe-

hörde besteht kein Anlass, die genannten Grundsätze und Richtwerte in

Frage zu stellen, zumal in besonderen Einzelfällen von den Grundsätzen

und Richtwerten abgewichen werden kann, sofern hierfür eine stichhaltige

und individuelle Begründung vorgelegt wird. Die Heranziehung dieser

"Grundsätze" wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes

ausdrücklich nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, Az.

4 A 13.99, NVwZ 2001, 1154; Urteil vom 15.01.2004, Az. 4 A 11.02, DVBl.

2004, 642).

Die erforderlichen Bestandsaufnahmen und Bewertungen hat der Vorha-

bensträger im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Die im

Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung anzustellenden Er-

mittlungen sind in einem Umfang durchzuführen, der eine sachgerechte

Planungsentscheidung ermöglicht. Eine vollständige Erfassung aller betrof-

fenen Tier- und Pflanzenarten ist regelmäßig nicht erforderlich. Es reicht

vielmehr aus, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame

Repräsentanten an Tier- und Pflanzengruppen festgestellt werden und für

Page 128: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 128 -

die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikatorgruppen abgestellt wird

(BVerwG, Beschluss vom 21.02.1997, Az. 4 B 177/96, UPR 1997, 295; vgl.

auch BVerwG, Urteil vom 15.01.2004, Az. 4 A 11.02, DVBl. 2004, 642).

Dabei hängen die Anforderungen an die Untersuchungstiefe nicht zuletzt

von den jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten ab. Lassen bestimmte

Vegetationsstrukturen hinreichend sichere Rückschlüsse auf die faunisti-

sche und die floristische Ausstattung eines Gebiets zu, so kann es mit der

gezielten Erhebung repräsentativer Daten sein Bewenden haben. Die Eig-

nung eines solchen Bewertungsverfahrens lässt sich nicht allein mit dem

Hinweis in Frage stellen, dass sich bei Verwendung anderer Parameter

möglicherweise ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Bean-

standungen besteht erst dann Anlass, wenn die Erfassungsmethode sich

als unzulängliches oder gar als untaugliches Mittel erweist, um ein zutref-

fendes Bild von der Eingriffsintensität zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom

16.03.2006, Az. 4 A 1075.05, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 522). Den

von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen wird vorliegend die

durchgeführte Bestandserhebung nach Auffassung der Planfeststellungs-

behörde gerecht.

Auf der Grundlage der bewerteten Bestandserhebung und der ebenfalls

bewerteten konkreten eingriffsbedingten Beeinträchtigungen von Natur und

Landschaft erfolgt in einem weiteren Schritt die Bestimmung des qualitati-

ven Umfangs der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf der Basis der

oben zitierten "Grundsätze". Auf die Unterlage 12.1, Anlage 1, wird diesbe-

züglich verwiesen. In den genannten Unterlagen ist das Kompensationser-

fordernis konkret ermittelt. Danach errechnet sich ausgehend von einer

insgesamt durch den Eingriff betroffenen Fläche von 2,3560 ha (unter Be-

rücksichtigung der mit der Baumaßnahme verbundenen Entlastungen) ein

flächenmäßiger Kompensationsbedarf von 1,8186 ha. Das Landschaftsbild

bleibt dabei außer Betracht. Durch die Planänderung vom 20.10.2009, die

zusätzliche Versiegelungen und Überbauungen für die Schaffung von

sechs weiteren Ausweichbuchten und einer direkten Zufahrt eines landwirt-

schaftlichen Anwesens zur B 27 umfasst, erhöhte sich die betroffene Flä-

che von 2,3250 ha auf 2,3560 ha und der damit verbundene Flächenbedarf

für Kompensationsmaßnahmen von 1,7957 ha auf 1,8186 ha.

Als Ausgleich für das Landschaftsbild sind insbesondere Gestaltungsmaß-

nahmen vorgesehen (vgl. Unterlagen 12.3 und 12.1, Kapitel 5.5). Die in er-

ster Linie naturschutzfachlich begründeten Ausgleichsmaßnahmen über-

nehmen insoweit jedoch eine wichtige komplementäre Funktion.

Die Naturschutzbehörden haben der landschaftspflegerischen Begleitpla-

nung auch im Hinblick auf den flächenmäßigen Umfang zugestimmt oder

zumindest dahingehend keine Einwendungen erhoben (Landratsamt Main-

Page 129: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 129 -

Spessart mit Schreiben vom 19.06.2009, höhere Naturschutzbehörde mit

Schreiben vom 22.06.2009).

Der Bayerische Bauernverband führte mit Schreiben vom 05.06.2009 aus,

dass die Ermittlung des Kompensationsbedarfs aus seiner Sicht zu hoch

angesetzt sei. Die Neuinanspruchnahme von Fläche bewege sich im We-

sentlichen im Bereich des geplanten, parallel zur B 27 verlaufenden öffent-

lichen Feld- und Waldweges. Dort sei schon eine erhebliche Vorbelastung

durch die Bundesstraße gegeben. Außerdem handle es sich bei dem vor-

handenen Bewuchs um auch naturschutzfachlich im Wesentlichen "wertlo-

sen Dornenbestand". Die Einstufung über die "Grundsätze" 1.2 und 1.4 mit

0,9 werde für deutlich zu hoch gehalten. Die Einstufung solle sich an der

unteren Grenze mit maximal 0,6 einfinden (1,1 abzüglich 0,5). Solle nur aus

dem Grund der Schaffung des Begleitweges der hohe Kompensationsbe-

darf gegeben sein, müsse die Anlage dieses Weges generell hinterfragt

werden. Die wenigen verbleibenden, weinbaulich oder gärtnerisch genutz-

ten Flächen könnten auch direkt über die B 27 angefahren werden.

Der Vorhabensträger hielt dem mit Schreiben vom 22.09.2009 zu Recht

entgegen, dass sich die Ermittlung des Bedarfs an den "Grundsätzen" ori-

entiert. Bei den angesprochenen Lebensräumen handelt es sich regelmä-

ßig um Streuobstbestände, mesophile Gebüsche und Hecken mit längerer

Entwicklungszeit, die nach dem Grundsatz 1.2 mit einer Faktorenspanne

von 1,1 bis 1,5 auszugleichen sind. Die Bestände sind überwiegend Teilflä-

chen der amtlich kartierten Biotope Nr. 165.1 oder entsprechen den Kriteri-

en der mittlerweile mehrmals fortgeschriebenen Biotopkartierung. Dabei

handelt es sich nicht um "naturschutzfachlich im Wesentlichen wertlosen

Dornenbestand", sondern um artenreiche Teilflächen des FFH-Gebietes

"Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim" mit Vorkommen

zahlreicher Arten der Roten Listen. Die weniger wertvollen, jüngeren Ge-

hölzbestände im Norden des Plangebietes wurden dagegen tatsächlich mit

einem Faktor von 0,6 (1,1 - 0,5) bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs

in Ansatz gebracht.

3.7.5.2.5.4 Zuordnung und gegenüberstellende Bilanzierung von Eingriff und Aus-

gleichsmaßnahmen

Um ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben Eingriff und Ausgleichs-

maßnahmen differenziert anhand einer konkret gegenüberstellenden Bilan-

zierung zutreffend zu beurteilen, sind die geplanten Maßnahmen, die den

Eingriff in Natur und Landschaft ausgleichen sollen, konkret zu den ein-

griffsbedingten Beeinträchtigungen in Beziehung zu setzen (vgl. BVerwG,

Urteil vom 27.10.2000, Az. 4 A 18.99, DVBl. 2001, 386).

Page 130: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 130 -

Die in Unterlage 12.1, Tabelle 1 (in der Fassung der Planänderung vom

20.10.2009), enthaltene Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich geht

von den einzelnen Beeinträchtigungen und der beeinträchtigten Fläche

aus. Sie enthält Angaben zu deren Ausgleichbarkeit sowie zu dem auf der

Basis der "Grundsätze" ermittelten flächenmäßigen Ausgleichsbedarf und

stellt dem Eingriff bestimmte landschaftspflegerische Maßnahmen gegen-

über. In dieser tabellarischen Gegenüberstellung werden einzelne genau

bezeichnete Ausgleichsmaßnahmen, die kurz beschrieben sind und deren

flächenmäßiger Umgriff aufgrund der festgestellten Unterlagen einschließ-

lich der zeichnerischen Darstellung exakt feststeht, konkret bestimmten

eingriffsbedingten Beeinträchtigungen zugeordnet.

Eine noch weitergehende, parzellenscharfe Darstellung oder Auflistung der

einzelnen Beeinträchtigungen mit den jeweils zugeordneten Maßnahmen

ist weder gesetzlich geboten noch naturschutzfachlich sachgerecht, weil

eine Verengung des Blicks auf einen punktuellen Ausgleich von Einzelfunk-

tionen statt der Verfolgung eines einheitlichen Ausgleichskonzepts für den

Eingriff in seiner Gesamtheit dem Ausgleichsgedanken nicht hinreichend

Rechnung trägt. Rechtlich genügt eine Beschränkung auf die prägenden

Eigenschaften und Elemente des Naturraums und eine schwerpunktmäßi-

ge Ausrichtung des Ausgleichs auf das Typische (vgl. OVG Münster, Urteil

vom 10.11.1993, Az. 23 D 52/92. AK, NVwZ-RR 1995, 10, vgl. auch

BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.05, NVwZ-Beilage I 8/2006,

Rd.Nr. 530).

Anhand der festgestellten Unterlagen lässt sich konkret nachvollziehen,

welche Maßnahme auf welcher Fläche dem Ausgleich von bestimmten ein-

griffsbedingten Beeinträchtigungen dienen soll. Differenzierung und Zuord-

nung lassen sich auch exakt anhand der tatsächlichen Gegebenheiten be-

legen.

Im Rahmen der Planänderung vom 20.10.2009 wurde im Bereich der Aus-

gleichsmaßnahme A 1 die Schaffung einer Ausweichbucht vorgesehen.

Dadurch verkleinerte sich die Fläche der Ausgleichsmaßnahme A 1 von

0,9230 ha (anrechenbare Größe 0,5260 ha) auf 0,9140 ha (anrechenbare

Größe 0,5215 ha). Gleichzeitig erhöhte sich durch die zusätzlichen Versie-

gelungen und Überbauungen für die Schaffung von fünf weiteren Aus-

weichbuchten und einer direkten Zufahrt eines landwirtschaftlichen Anwe-

sens zur B 27 die betroffene Fläche von 2,3250 ha auf 2,3560 ha und der

damit verbundene Flächenbedarf für Kompensationsmaßnahmen von

1,7957 ha auf 1,8186 ha.

Mit Schreiben vom 03.11.2009 erklärte sich die höhere Naturschutzbehör-

de mit den neuen Zahlen einverstanden.

Page 131: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 131 -

Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen mit einer Fläche von insgesamt

2,3702 ha, davon 1,8203 ha anrechenbar, übersteigen den ermittelten Aus-

gleichsflächenbedarf von 1,8186 ha. Der Überhang dient zusätzlich der

landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschaftsbildes und führt u.a.

zusammen mit den Gestaltungsmaßnahmen sowie den sonst vorgesehe-

nen Maßnahmen zu einem Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild.

Aufgrund dessen war ein vollständiger Ausgleich möglich, Ersatzmaßnah-

men mussten nicht angeordnet werden.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg führte mit

Schreiben vom 16.06.2009 aus, dass in der Unterlage 12.1 die Aus-

gleichsmaßnahmen auf zwei Flächen mit einer Größe von insgesamt

2,3792 ha umgesetzt würden (nach der Planänderung vom 20.10.2009

Umsetzung auf einer Fläche von 2,3702 ha). Von diesen Flächen würden

nur 1,8248 ha (nach der Planänderung vom 20.10.2009 1,8203 ha) als tat-

sächlicher Ausgleich angerechnet, wobei hier vermutet werde, dass diese

Flächendifferenz daher rühre, dass auf den fehlenden 0,5544 ha (bzw.

0,5499 ha nach der Planänderung vom 20.10.2009) der beiden Ausgleichs-

flächen bereits Hecken und ähnliche Strukturen vorhanden seien. Eine Er-

klärung für die fehlende Anerkennung fehle in den vorgelegten Unterlagen.

Der Vorhabensträger verwies demgegenüber mit Schreiben vom

22.09.2009 zu Recht auf die Ausführungen in Unterlage 12.1, Kapitel 5.3.

Bei der Ausgleichsmaßnahme A 1 ergibt sich die Differenz zwischen ihrer

absoluten und ihrer anrechenbaren Fläche aus ihrer teilweisen Lage inner-

halb der Beeinträchtigungszone der B 27 und der Kreisstraße MSP 8. Nach

den "Grundsätzen" können solche Flächen auf den Ausgleich nur zur Hälfte

angerechnet werden. Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2 ergibt sich die Flä-

chendifferenz daraus, dass dieser Bereich schon teilweise mit nicht mehr

aufwertbaren Biotopen bestanden ist.

Auch bei der Ausgleichsmaßnahme A 2, so das Amt für Ernährung, Land-

wirtschaft und Forsten Würzburg mit Schreiben vom 16.06.2009, dürfte die

von der Gesamtfläche nicht angerechnete Teilfläche von 0,1574 ha mit He-

cken bzw. Sträuchern bewachsen sein. Das Maßnahmenblatt in der Unter-

lage 12.1 zähle regelmäßige Maßnahmen zur Pflege der Hecken und Hec-

kensäume auf. Damit werde auch diese Teilfläche nachhaltig ökologisch

aufgewertet, sie sollte deshalb auch bei der Berechnung von Ausgleichsflä-

chen in Ansatz gebracht werden. Eine Neuberechnung sei nachzureichen

und bei der Festsetzung der Ausgleichsflächen zu berücksichtigen.

Der Vorhabensträger führte dazu mit Schreiben vom 22.09.2009 zutreffend

aus, dass eine Teilfläche der Ausgleichsmaßnahme nicht auf die Kompen-

sation angerechnet werden kann, da dort tatsächlich Biotope vorkommen,

Page 132: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 132 -

die nicht wesentlich weiter verbessert und somit im Sinne eines Ausgleichs

aufgewertet werden können (vgl. dazu näher C 3.7.5.2.5.6). Die wärmelie-

benden Säume werden auf bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen im

Anschluss an bestehende Gebüsche entwickelt und zählen somit im vollen

Umfang zum Ausgleich. Die bestehenden Hecken und Gebüsche im Nor-

den bzw. Osten der Ausgleichsfläche stehen im Eigentum des Vorhabens-

trägers und werden im Rahmen der gegenständlichen Maßnahme entwic-

kelt und gepflegt. Eine erhebliche Verbesserung der Bedeutung dieser amt-

lich kartierten Biotope für den Naturschutz ist damit nicht verbunden, wes-

halb diese Pflegemaßnahmen nicht auf den Ausgleichsbedarf angerechnet

werden können. Daher ist eine Neuberechnung oder auch nur eine Fort-

schreibung der anrechenbaren Ausgleichsfläche nicht angezeigt.

Der Bayerische Bauernverband brachte mit Schreiben vom 05.06.2009 vor,

dass bei der Maßnahme A 2 aus dem Maßnahmenblatt nicht erkennbar sei,

warum die Fläche nicht vollständig anrechenbar sei.

Der Vorhabensträger legte dazu mit Schreiben vom 22.09.2009 zutreffend

dar, dass sich die Differenz zwischen der absoluten Flächengröße und der

anrechenbaren Fläche bei der Ausgleichsmaßnahme A 2 aus der Unterla-

ge 12.1, Kapitel 5.3, ergibt. Die Differenz ergibt sich daraus, dass auf Teil-

bereichen der Ausgleichsfläche schon Biotope bestehen, die nicht aufwert-

bar sind und daher auf die Kompensation nicht angerechnet werden kön-

nen.

Bezüglich der dem Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Landschafts-

bildes dienenden Maßnahmen und deren Zuordnung kann auf die Ausfüh-

rungen unter C 3.7.5.2.5.2 und C 3.7.5.2.5.6 dieses Beschlusses verwiesen

werden.

3.7.5.2.5.5 Beschreibung, Lage, Umfang und Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen

Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (wie auch die vorgesehenen

sonstigen landschaftspflegerischen Maßnahmen) werden im landschafts-

pflegerischen Maßnahmenplan, der Bestandteil des festgestellten land-

schaftspflegerischen Begleitplanes ist, im Einzelnen dargestellt (vgl. Unter-

lage 12.3 sowie 12.1, Kapitel 5). Dort findet sich auch eine zeichnerische

Darstellung der Ausgleichsmaßnahmen und ihre genaue Lage und Abgren-

zung.

Für den vorgesehenen Eingriff ergibt sich ein Kompensationsbedarf von

insgesamt 1,8186 ha. Die nach der festgestellten Planung vorgesehenen

Ausgleichsmaßnahmen haben einen tatsächlichen Flächenumfang von

2,3702 ha, wovon 1,8203 ha auf den Kompensationsbedarf anrechenbar

sind.

Page 133: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 133 -

Konkret sind folgende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen (nach der Plan-

änderung vom 20.10.2009):

- A 1 (0,9140 ha): Flachlandmähwiese am Rand des Maintals

Die Maßnahme umfasst die Umwandlung einer Ackerbrache im Grün-

land durch Ansaat mit autochthonem Mähgut von benachbarten Sand-

magerrasen, eine Standortvorbereitung durch Oberbodenabtrag und

Auftrag naturraumtypischer Sande, die Initialpflanzung durch Verpflan-

zung von Rasensoden aus dem vom Eingriff betroffenen Bestand und

die Pflege und Entwicklung der Flachlandmähwiese durch Mahd und Ab-

fuhr des Mähgutes.

Ausgeglichen werden soll hierdurch die Beeinträchtigung von Äckern,

Weingärten, Gärten, Auwald, Altgras- und Ruderalfluren sowie die Be-

einträchtigung des Naturhaushaltes durch Versiegelung. Aufgrund der

Lage der Ausgleichsfläche innerhalb der Beeinträchtigungszone der

B 27 und der Kreisstraße MSP 8 beträgt die anrechenbare Fläche hier

nur 0,5215 ha.

Die Maßnahme A 1 trägt zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Ar-

ten und Lebensräumen der betroffenen Landschaft, der Beeinträchti-

gungen des Naturhaushalts durch Versiegelung sowie zur Neugestal-

tung des Landschaftsbildes bei. Darüber hinaus werden magere Flach-

land-Mähwiesen entwickelt, die zu den maßgeblichen Lebensraumtypen

des angrenzenden FFH-Gebietes "Maintalhänge zwischen Gambach

und Veitshöchheim" zählen. Insoweit handelt es sich nach ihrer Funktion

auch um eine Kohärenzsicherungsmaßnahme (vgl. dazu C 3.7.5.3).

Durchgeführt werden soll die Maßnahme auf den Grundstücken Fl.Nrn.

5047/1 der Gemarkung Stetten und 6181, 6178 und 6167 der Gemar-

kung Karlstadt.

- A 2 (1,4562 ha): Obst- und Magerwiesen südlich von Karlstadt

Im Rahmen der Maßnahme werden Obst- und Magerwiesen angelegt

und je nach standörtlicher Ausprägung differenziert entwickelt. Die Ac-

kerflächen werden durch Ansaat mit autochthonem Mähgut von benach-

bartem Kalkmagerrasen in Grünland umgewandelt. Teilbereiche werden

mit Hochstämmen regionaltypischer Obstbäume bepflanzt. Dabei wer-

den die struktur- und gehölzreichen Landschaftsbestandteile am Ober-

hang der Maintalhänge mit den Magerrasen und Felsheiden der Felsstu-

fe vernetzt. Am östlichen Rand der Ausgleichsfläche werden im An-

schluss an die bestehenden Gebüsche über Geländesukzession wärme-

liebende Säume entwickelt. Die initiierten Säume werden nach Bedarf

durch abschnittsweise Mahd bzw. Entbuschung entwickelt und gepflegt,

die bestehenden Hecken und Gebüsche werden erhalten und gepflegt.

Page 134: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 134 -

Nach Abzug der bestehenden Biotopflächen beträgt die anrechenbare

Fläche 1,2988 ha.

Die Maßnahme A 2 trägt in besonderem Maße zum Ausgleich der Be-

einträchtigung von mesophilen Gebüschen, Streuobstbeständen, Hec-

ken und Feldgehölzen bei. Darüber hinaus werden im Anschluss an das

betroffene FFH-Gebiet Lebensräume für Arten bereitgestellt, die halbof-

fenen Landschaften und Obstwiesen als Brut- oder Nahrungshabitat nut-

zen.

Durchgeführt werden soll die Maßnahme auf den Grundstücken Fl.Nrn.

5671, 5672, 5673, 5673/2, 5674, 5676, 5677, 5678 und 5679 der Ge-

markung Karlstadt.

Darüber hinaus werden zum Ausgleich für Beeinträchtigungen des Land-

schaftsbildes Gestaltungsmaßnahmen an Straßennebenflächen durchge-

führt (vgl. Unterlagen 12.1 und 12.3).

Im Rahmen der Planänderung vom 20.10.2009 wurde im Bereich der Aus-

gleichsmaßnahme A 1 die Schaffung einer Ausweichbucht vorgesehen.

Dadurch verkleinerte sich die Fläche der Ausgleichsmaßnahme A 1 von

0,9230 ha (anrechenbare Größe 0,5260 ha) auf 0,9140 ha (anrechenbare

Größe 0,5215 ha).

Mit Schreiben vom 03.11.2009 erklärte sich die höhere Naturschutzbehör-

de damit einverstanden.

Einzelne Vorgaben für die konkrete Durch- und Ausführung der land-

schaftspflegerischen Maßnahmen, insbesondere auch der Ausgleichsmaß-

nahmen, sind in den Nebenbestimmungen unter A 3.5 angeordnet. So hat

der Vorhabensträger, um eine rasche Wirksamkeit der Ausgleichsmaß-

nahmen zu gewährleisten, nach A 3.5.1 die nach dem landschaftspflegeri-

schen Begleitplan erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen

(einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) spätestens bis zum Zeitpunkt der

Beendigung der Straßenbaumaßnahme (baulich) fertigzustellen. Nach Ab-

schluss der Arbeiten ist der Regierung von Unterfranken ein Verzeichnis in

für das Ökoflächenkataster aufbereitbarer Form zu übermitteln (Art. 6 b

Abs. 7 BayNatSchG). Die einzelnen Schritte der vorgesehenen land-

schaftspflegerischen Maßnahmen einschließlich der Erstellung der Be-

pflanzungspläne sowie der Festlegung der Entwicklungsziele und Pflege-

konzepte im Detail sind vor deren Ausführung mit der unteren Naturschutz-

behörde (Landratsamt Main-Spessart) einvernehmlich festzulegen

(A 3.5.2), um durch die Beteiligung der mit den örtlichen Gegebenheiten

vertrauten Vertreter der Naturschutzbehörden eine für den Naturhaushalt

Page 135: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 135 -

möglichst optimale Umsetzung der einzelnen Maßnahmen zu gewährlei-

sten.

Mit Schreiben vom 19.06.2009 führte die untere Naturschutzbehörde aus,

dass für Ansaaten autochthones Saatgut verwendet werden solle. Auch die

höhere Naturschutzbehörde forderte mit Schreiben vom 22.06.2009, dass

bei allen Pflanz- und Saatmaßnahmen autochthones Material zu verwen-

den sei, was der Vorhabensträger mit Schreiben vom 22.09.2009 zusagte

(vgl. A 3.5.12).

Verpflichtet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zur Wahrung der

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, so verpflichtet sie sich somit auch

zur Wahrung genetischer Besonderheiten der Gehölze in den jeweils be-

troffenen Gebieten. Die Planfeststellungsbehörde ist daher nach der Ein-

griffsregelung sogar gehalten, im Falle genetischer Besonderheiten nur

solche Pflanzmaßnahmen als Kompensation anzuerkennen, welche die

konkret betroffenen Funktionen einschließlich der genetischen Besonder-

heiten wiederherstellen oder in gleicher Weise ersetzen. Dies ist dann nicht

der Fall, wenn eine Kompensationsmaßnahme den Erfordernissen hinsicht-

lich des Schutzes der biologischen Vielfalt auf populationsgenetischer Ebe-

ne nicht Rechnung trägt. Es ist daher nach den Vorgaben der naturschutz-

rechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit grund-

sätzlich geboten, erforderlich werdende Gehölzanpflanzungen mit gebiets-

eigenem Pflanzmaterial vorzunehmen bzw. dies dem Veranlasser entspre-

chend aufzuerlegen (vgl. Hellenbroich/Frenz, Naturschutzrechtliche Vorga-

ben zur Verwendung gebietseigener Gehölze, NuR 2008, 449).

Mit Schreiben vom 16.06.2009 machte das Amt für Ernährung, Landwirt-

schaft und Forsten Würzburg darauf aufmerksam, dass die Landwirtschaft

durch Ausgleichsmaßnahmen drei Ackerflächen mit insgesamt 4,2 ha ver-

liere. Bei der Ausgleichsmaßnahme A 1 werde mit sehr hohem Aufwand

(Austausch des Oberbodens bis 1 m) unwiederbringlich eine Fläche für die

landwirtschaftliche Erzeugung unbrauchbar gemacht. In der vorliegenden

Planung fehle ein Konzept zur Verbringung des abzutragenden Oberbo-

dens der Fläche. Der abgetragene humushaltige Oberboden sollte zur Ver-

besserung von flachgründigen Ackerflächen genutzt werden, eine entspre-

chende Planung von Aufbringungsflächen sei nachzureichen. Die von der

Gesamtfläche A 1 nicht angerechnete Teilfläche von 0,3970 ha sei vermut-

lich mit Hecken bzw. Sträuchern bewachsen. Wenn diese regelmäßig ge-

mäß eines zu erstellenden Konzeptes vom neuen Eigentümer gepflegt

würden, dann werde auch diese Fläche ökologisch aufgewertet. Sie sollte

dann bei der Berechnung der Ausgleichsflächen in Ansatz gebracht wer-

den, ein entsprechender Pflegeplan und eine Neuberechnung seien nach-

zureichen.

Page 136: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 136 -

Der Vorhabensträger gestand mit Schreiben vom 22.09.2009 zu, dass ein

Konzept zur Verbringung des abzutragenden Oberbodens nicht Gegen-

stand der Planfeststellungsunterlagen ist, kündigte aber an, Abtrag, Wie-

derverwendung und Andeckung in der landschaftspflegerischen Ausfüh-

rungsplanung zu behandeln.

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist es nicht notwendig, schon im

Planfeststellungsverfahren ein solches - die Einzelheiten der Bauausfüh-

rung betreffendes - Konzept vorzulegen. Die hier in Frage stehenden Erd-

massen sind für Straßenbau- oder -ausbaumaßnahmen vergleichsweise

gering. Der Oberboden kann - zumindest bei einem solchen Massenanfall -

in eigener Verantwortung des Vorhabensträgers sinnvoll verwertet werden,

z.B. durch Aufbringung auf andere landwirtschaftliche Flächen. Ein in der

Abwägung bewältigungsbedürftiger Konflikt ergibt sich daraus nicht.

Außerdem wies der Vorhabensträger zum Vorbringen des Amtes für Ernäh-

rung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg zutreffend darauf hin, dass sich

die geringere Anrechenbarkeit der Ausgleichsfläche A 1 aus ihrer teilwei-

sen Lage innerhalb der Beeinträchtigungszone der B 27 und der Kreisstra-

ße MSP 8 ergibt. Hecken befinden sich auf der Fläche der Ausgleichsmaß-

nahme A 1 nicht, Maßnahmen zur Pflege oder Entwicklung von Hecken

sind dort auch nicht Gegenstand des Kompensationskonzeptes.

Mit Schreiben vom 26.06.2009 forderte die Stadt Karlstadt eine Überarbei-

tung der Planfeststellungsunterlagen, da für die Eingriffe in die Natur und

Landschaft sowie in die Überschwemmungsgebiete des Mains für Aus-

gleichsmaßnahmen bzw. Retentionsraumverluste jeweils betriebsnotwen-

dige, hochwertige Ackerflächen in Anspruch genommen werden sollten.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 verwies der Vorhabensträger zu Recht auf

die Unterlag 12.1 und darauf, dass der Bedarf an Kompensationsflächen

nach den "Grundsätzen" ermittelt wurde.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 wiederholte die Stadt Karlstadt ihre

Forderung und schloss sich dem Vorbringen des Bayerischen Bauernver-

bandes dazu im Erörterungstermin an (vgl. Niederschrift, S. 2).

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führte mit Schreiben

vom 16.06.2009 aus, dass durch die geplante Neuanlage der Streuobst-

wiese im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme A 2 die Schlaglänge des Ac-

kers verkürzt und die Bearbeitung erschwert werde. Eine Flächenplanung

längs der Höhenlinie würde dieses Problem vermindern. Die Pflege der

Streuobstbestände durch jährlichen Erziehungsschnitt sei für zehn Jahre

sichergestellt, ein Konzept für die weitere Nutzung bzw. die Benennung ei-

nes Nutzers der zu erstellenden Anlage fehle jedoch. Die Lebensdauer und

Page 137: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 137 -

die nachhaltige positive ökologische Wirkung von Streuobstanlagen seien

stark abhängig von einer kontinuierlichen Pflege der Bäume. Diese seien

nachhaltig sicherzustellen.

Der Vorhabensträger legte dazu mit Schreiben vom 22.09.2009 zutreffend

dar, dass mit der geplanten Anordnung der Ausgleichsfläche A 2 Beein-

trächtigungen durch Störungen und Schadstoffeinträge aus angrenzenden

Nutzungen vermieden werden können. Zudem wird ein geschlossener Bio-

topverbund zwischen den umgebenden FFH-Gebietsteilflächen und den an

die Ausgleichsfläche angrenzenden schutzwürdigen Biotopen geschaffen.

Mit einer Flächenplanung längs der Höhenlinien könnten diese Ziele nicht

erreicht werden. Pflege und Entwicklung der Ausgleichsfläche obliegen auf

Dauer dem Vorhabensträger und werden von ihm auch nachhaltig sicher-

gestellt.

Der Bayerische Bauernverband erklärte sich mit Schreiben vom 05.06.2009

mit der Ausgleichsmaßnahme A 1 im Prinzip einverstanden. Der Abtrag

von Oberboden sei jedoch zu überprüfen, da dies eine dauerhafte Zerstö-

rung der pflanzenbaulich wichtigen Schicht zur Folge habe. Gegebenenfalls

könne das Ziel auch durch aus Aushagerung erreicht werden. Sande seien

in diesem Bereich am Hangfuß nicht gerade typisch. Eine künstliche Bio-

topherstellung in solcher Art sei durch Massenbewegungen erheblich teurer

und auch deshalb zu hinterfragen. Eine Rückumwandlung in Notzeiten sei

ebenso nicht möglich.

Der Vorhabensträger hielt dem mit Schreiben vom 22.09.2009 zu Recht

entgegen, dass der Abtrag von Oberboden bei der Ausgleichsmaßnahme

A 1 aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich

ist. Diese Fläche dient dem Ausgleich und der Wiederherstellung einer

überbauten Streuobstwiese über extensiv genutztem Gründland, das dem

Lebensraumtyp 6510 "magere Flachlandmähwiese" entspricht und inner-

halb des FFH-Gebietes liegt. Da es sich bei diesem Bestand um ein be-

sonders wertvolles Grünlandrelikt handelt, sind besondere Maßnahmen

zum Ausgleich der Beeinträchtigungen und zur Erhaltung des Lebensraum-

typs im FFH-Gebiet erforderlich. Diese betreffen den Oberbodenabtrag,

den Auftrag naturraumtypischer Sande, die Verpflanzung von Rasensoden

aus dem zu überbauenden Bestand und die Ansaat mit autochthonem

Mähgut von benachbarten Sandmagerrasen.

Der Bayerische Bauernverband wiederholte beim Erörterungstermin am

19.11.2009 in Karlstadt, dass die Fläche A 1 an der B 27 aus landwirt-

schaftlicher Sicht nicht grundsätzlich ungeeignet für eine Kompensations-

maßnahme sei. Aber es sei unwirtschaftlich, dass dort ein Bodenaustausch

stattfinden und Sand aufgebracht werden solle. Wenn man dagegen den

Page 138: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 138 -

Oberboden belasse, ginge zumindest die Nutzbarkeit für die Landwirtschaft

nicht für alle Zukunft verloren (vgl. Niederschrift, S. 3).

Der Vorhabensträger erwiderte darauf beim Erörterungstermin am

19.11.2009 zu Recht, dass die betroffenen Eingriffe in Mager- und Trocken-

lebensräume an passender Stelle ausgeglichen werden müssen. Zusätzlich

sind die Vorgaben aus der Untersuchung der FFH-Verträglichkeit der Aus-

baumaßnahme, die von der höheren Naturschutzbehörde bestätigt worden

sind, zu berücksichtigen. Aus diesen Punkten ergibt sich, dass die Aus-

gleichflächen eine möglichst große Nähe zu den beeinträchtigten Flächen

aufweisen müssen. Des Weiteren ist zu gewährleisten, dass sich der Erhal-

tungszustand der Lebensräume der in den beeinträchtigten Flächen vor-

kommenden geschützten Arten nicht verschlechtern dürfe. Südlich des be-

stehenden Parkplatzes an der B 27 liegt eine Wiese, die als Grünlandrelikt

anzusehen ist, die es im Maintal mittlerweile nur noch an sehr wenigen

Stellen gibt und einen in einem FFH-Gebiet zu schützenden Lebensraum-

typ darstellt. Um den funktionellen Zusammenhang zu erhalten, gibt es kei-

ne andere Möglichkeit, als im Bereich der Fläche A 1 diesen Bestand

künstlich wiederherzustellen, um die Standortbedingungen für Tiere und

Pflanzen weiter zu gewährleisten, die die bestehende Wiese aufweist. Dies

ist zwar mit einem großen Aufwand verbunden, ist aber notwendig, um die

FFH-Verträglichkeit der Straßenausbaumaßnahme gewährleisten zu kön-

nen (vgl. Niederschrift, S. 7 f.). Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter

C 3.7.5.3 in diesem Zusammenhang Bezug genommen.

Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme A 2 führte der Bayerische Bauern-

verband mit Schreiben vom 05.06.2009 aus, dass die Pflanzung von Streu-

obstbäumen ein Kunstgebilde sei. Kulturlandschaft lebe immer von der

wirtschaftlichen Nutzung. So entstünden Strukturen oder sie gingen wieder

unter. Eine künstliche Erstellung und Pflege ohne Nutzungs- und Vermark-

tungskonzept sei auch volkswirtschaftlicher "Unsinn". Für einen Magerra-

sen müsse ebenfalls eine sinnvolle Verwertung, z.B. über einen Schäfer,

gefunden werden.

Der Vorhabensträger legte dazu mit Schreiben vom 22.09.2009 zutreffend

dar, dass Entwicklung, Pflege und Unterhaltung der im Rahmen der Aus-

gleichsmaßnahme A 2 vorgesehenen Streuobstwiesen der Straßenbau-

verwaltung obliegen. Vonseiten der Planfeststellungsbehörde ist hier noch

zu ergänzen, dass es im Rahmen von naturschutzrechtlichen Kompensa-

tionen auf die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts an-

kommt, weitergehende Überlegungen zu möglichen sinnvollen Nutzungs-

und Vermarktungskonzepten können dabei allenfalls nachrangige Beglei-

terscheinungen sein.

Page 139: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 139 -

3.7.5.2.5.6 Funktion und Eignung der Ausgleichsflächen

Die oben zitierten "Grundsätze" sind in erster Linie ein Hilfsmittel für die

Bestimmung des quantitativen Umfangs von Ausgleichsmaßnahmen. De-

ren Qualität, d.h. ihre Eignung, den Eingriff in adäquater Weise funktional

gleichartig im Sinne eines Ausgleichs zu kompensieren, muss in einem be-

sonderen Schritt überprüft werden.

Dabei ist der vom Bundesverwaltungsgericht für die Planung von Kompen-

sationsmaßnahmen aufgestellte Grundsatz zu beachten, dass auf Flächen,

die bereits vor der Durchführung der Kompensationsmaßnahme wichtige

Biotopfunktionen erfüllen, in aller Regel kein wirksamer Ausgleich geschaf-

fen werden kann. Solche Bereiche sind für die Durchführung des Aus-

gleichs von vorneherein auszusondern, weil es ihnen an Aufwertungsbe-

dürftigkeit und -fähigkeit mangelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, Az.

4 a 29.95, NVwZ 1997, 486; OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.2008, Az.

12 A 1627/00, NuR 2009, 210; BVerwG, Beschluss vom 28.01.2009, Az.

7 B 45.08, NVwZ 2009, 521). Dies gälte im Übrigen auch für Ersatzmaß-

nahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999, Az. 4 A 18.98, NVwZ-RR

1999, 629).

Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind, bezogen auf die jeweiligen

ausgleichbaren Beeinträchtigungen, nicht nur quantitativ, sondern auch

qualitativ zum Ausgleich geeignet. Der Vorhabensträger hat die vorgese-

henen Ausgleichsmaßnahmen und die damit verbundenen Ziele nachvoll-

ziehbar und umfassend erläutert (vgl. Unterlage 12.1). Auch die Regierung

von Unterfranken kommt zu dem Schluss, dass die Eignung der einzelnen

Ausgleichsmaßnahmen und das vorgesehene Ausgleichskonzept in seiner

Gesamtheit nicht zu beanstanden sind (vgl. auch schon die vorstehenden

Ausführungen unter C 3.7.5.2.5.5). Den landschaftspflegerischen Begleit-

plänen liegt ein Leitbild bzw. Konzept zugrunde, das der Vorhabensträger

schon im Vorfeld der Planfeststellung mit den zuständigen Naturschutzbe-

hörden abgestimmt hat. Das Konzept orientiert sich am vorhandenen Be-

stand und den raumspezifischen Erfordernissen. Es berücksichtigt die

Rahmenbedingungen und Zielvorstellungen für Natur und Landschaft im

Planungsgebiet in ihrer Gesamtheit.

Ziel des Ausgleichskonzeptes ist es, im Anschluss an das bestehende

FFH-Gebiet "Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim" mage-

re Stromtalwiesen, Obst- und Magerwiesen sowie wärmeliebende Säume

zu entwickeln. Dem großflächigen Trockenlebensraumkomplex und den

Felsbändern der Schaumkalkstufe kommen überwiegend landesweite Be-

deutung als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten zu, was auch in sei-

nem Status als FFH-Gebiet zum Ausdruck kommt. Vom Eingriff sind insbe-

Page 140: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 140 -

sondere Hecken, Streuobstbestände und deren Brachestadien bis zu flä-

chigen Gebüschen betroffen, aber auch magere Flachland-Mähwiesen und

der Auwaldstreifen am Main. Der Entwicklung offener, trockenwarmer Le-

bensräume und maßgeblicher Lebensraumtypen des FFH-Gebietes kommt

daher im landschaftlichen Leitbild gegenüber der Wiederherstellung me-

sophiler Gehölze Vorrang zu (vgl. Unterlage 12.1, Kapitel 5.1).

Die Ausgleichsflächen sind nach der landschaftspflegerischen Zielsetzung

sowohl nach Größe und Standort als auch qualitativ im zeitlichen Zusam-

menhang zur Funktionsübernahme im ökologischen Wirkungsgefüge ge-

eignet. Dabei übernehmen die jeweiligen Flächen i.d.R. mehrere Aus-

gleichsfunktionen. Wie sich eingriffsbedingte Beeinträchtigungen nicht nur

punktuell und isoliert auf einzelne Funktionen oder Flächen auswirken,

sondern gleichzeitig unterschiedliche Funktionen tangieren, können Aus-

gleichsmaßnahmen ebenfalls zugleich etwa biotische (für Tiere und Pflan-

zen) und abiotische (für Boden, Wasser, Luft und Kleinklima) Ausgleichs-

funktionen erfüllen oder neben der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts

auch der landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschaftsbildes die-

nen. Infolgedessen stellen zusammenhängende Ausgleichsmaßnahmen

gleichzeitig den Ausgleich für mehrere Beeinträchtigungen und unter-

schiedliche Konfliktbereiche dar. Im Ergebnis werden aber alle gestörten

Funktionen der ausgleichbaren erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträch-

tigungen kompensiert.

Bei der Beurteilung der Ausgleichbarkeit einer Beeinträchtigung und der

Eignung der darauf bezogenen Ausgleichsmaßnahmen wird nach den Um-

ständen des Einzelfalls vom tatsächlichen Entwicklungs- und Erhaltungs-

zustand der betroffenen Fläche und von der konkreten Ausprägung der be-

einträchtigten Funktionen innerhalb eines Biotoptyps vor Ort ausgegangen.

Sämtliche vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen dienen insbesondere

auch dem Ausgleich für Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch

(neue) Flächenversiegelungen. Erreicht wird ein Ausgleich im vorliegenden

Fall durch eine Überführung von geeigneten Flächen in einen - bezogen

auf die beeinträchtigten Funktionen (Verluste der Bodenfunktionen: Le-

bensraum, Pflanzen und Tiere, Grundwasserneubildung, Filter-, Speicher-

und Reglerfunktion einschließlich Luftaustauschfunktion) - höherwertigen

Zustand, sodass die Ausgleichsflächen in erhöhtem Maße die Funktionen

der versiegelten Flächen übernehmen. Die geplante Gestaltung der Aus-

gleichsflächen stärkt die durch die Versiegelung beeinträchtigten Funktio-

nen des Boden- und Wasserhaushalts. Die vorgesehene Bepflanzung er-

höht dabei die Aufnahme- und Speicherfähigkeit der Ausgleichsflächen;

zugleich können sich verstärkt Bodenorganismen und eine den betreffen-

den Naturraum bereichernde Vegetation entfalten, sodass sich die Lebens-

raumfunktion für Tiere und Pflanzen verbessert (vgl. OVG Münster, Urteil

Page 141: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 141 -

vom 10.11.1993, Az. 23 D 52/92.AK, NVwZ-RR 1995, 10). Auch im Hinblick

auf den Schadstoffeintrag ergibt sich mittelbar ein Ausgleich durch die Ver-

ringerung landwirtschaftlich genutzter Flächen, auf denen künftig der Ein-

trag von Kunstdüngern und Pestiziden unterbleibt.

Damit die Ausgleichsflächen ihre ökologische Funktion möglichst frühzeitig

und aus fachlicher Sicht optimal erfüllen können, sind zur Abstimmung bei

der Ausführung der landschaftspflegerischen Maßnahmen mit der unteren

Naturschutzbehörde (Landratsamt Main-Spessart) Baustellenbesprechun-

gen durchzuführen (A 3.5.3). Gemäß Nebenbestimmung A 3.5.4 ist bei

Ausführung der Baumaßnahme durch fachkompetentes Personal sicherzu-

stellen, dass die ausführenden Firmen nicht gegen die Belange des Natur-

schutzes und der Landschaftspflege verstoßen (ökologische Bauüberwa-

chung). Nach baulicher Herstellung sowie nach Erbringung der Fertigstel-

lungs- und Entwicklungspflege für die festgesetzten Ausgleichsmaßnah-

men ist jeweils in einer gemeinsamen Begehung durch Vertreter des Vor-

habensträgers und der Naturschutzbehörden zu prüfen, ob die Aus-

gleichsmaßnahmen ordnungsgemäß ausgeführt sind bzw. die Zielsetzung

der landschaftspflegerischen Begleitplanung erreicht ist. Hierüber ist die

Planfeststellungsbehörde in Kenntnis zu setzen. Bei festgestellten fachli-

chen Mängeln in der Bauausführung ist eine Mängelbeseitigung durchzu-

führen; ggf. ist auch eine qualitative Nachbesserung der bereits hergestell-

ten Maßnahmen vorzunehmen (A 3.5.7). In Abhängigkeit vom Baufort-

schritt sind Pflanzmaßnahmen nach Möglichkeit abschnittsweise unmittel-

bar in der auf die technische Fertigstellung des Bauabschnitts folgenden

Pflanzzeit vorzunehmen, damit die ökologische Ausgleichsfunktion mög-

lichst frühzeitig ihre Wirksamkeit entfalten kann (A 3.5.9).

Der Bayerische Bauernverband forderte mit Schreiben vom 05.06.2009, die

vorgesehene Fläche für den Retentionsraumausgleich nicht als reine Ge-

staltungsfläche G 3 anzusehen, sondern sie als vollwertige Ausgleichs-

bzw. Ersatzfläche einzuplanen. Es sei aus landwirtschaftlicher, haushalts-

rechtlicher und volkswirtschaftlicher Sicht nicht hinzunehmen, dass land-

wirtschaftliche Fläche und Steuergelder vergeudet würden. Wasserwirt-

schaftliche Entwicklung müsse eine "Doppelnutzung" mit naturschutzfachli-

chen Zielen ermöglichen.

Der Vorhabensträger entgegnete darauf mit Schreiben vom 22.09.2009 zu

Recht, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, naturschutzrechtliche Kom-

pensationsmaßnahmen und wasserwirtschaftlichen Retentionsraumaus-

gleich auf derselben Fläche durchzuführen. Der Bereich der Gestaltungs-

fläche G 3 eignet sich jedoch nicht als Ausgleichsfläche für die Eingriffe der

gegenständlichen Maßnahme, da überwiegend Mager- und Trockenlebens-

räume in Anspruch genommen werden, für deren Ausgleich auf der main-

Page 142: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 142 -

nahen Gestaltungsfläche G 3 die Standortvoraussetzungen nicht geschaf-

fen werden können.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 wies der Bayerische Bauernver-

band nochmals darauf hin, dass Fläche G 3 oft überschwemmt werde. Falls

die Maßnahme G 3 verwirklicht werde, dann müsse die Retentionsaus-

gleichsfläche auch als naturschutzrechtlicher Ausgleich gewertet werden.

Der Bayerische Bauernverband verwies in diesem Zusammenhang auch

noch auf die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach könn-

ten statt Ausgleichsmaßnahmen - hier in Form von Magerflächen - de facto

rechtlich problemlos gleichwertige Ersatzmaßnahmen - hier in Form von

Feuchtflächen - geschaffen werden (vgl. Niederschrift, S. 6).

Der Vorhabensträger betonte dagegen beim Erörterungstermin am

19.11.2009 in Karlstadt zu Recht, dass bei der Auswahl der Ausgleichsflä-

chen von den verlorengegangenen und betroffenen Lebensräumen auszu-

gehen sei. Beim Ausbau der B 27 sind Trocken- und Magerlebensräume

betroffen, die auf der im Vergleich zu bisher noch feuchteren Fläche G 3

nicht wiederhergestellt werden können. Daher ist die sonst angestrebte und

übliche Doppelnutzung von Retentionsraumausgleichsflächen auch als na-

turschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen bei diesem Vorhaben ge-

rade nicht möglich (vgl. Niederschrift, S. 6 f.).

Die höhere Naturschutzbehörde stellte in diesem Zusammenhang mit

Schreiben vom 17.12.2009 fest, dass die für den Retentionsausgleich vor-

gesehenen Flächen (Gestaltungsmaßnahme G 3) intensiv genutztes Grün-

land sind. Nach der beantragten Planung werden sie nach dem Bodenab-

trag ebenfalls wieder ohne Einschränkung als Grünland nutzbar sein, für

eine Anerkennung als Kompensationsmaßnahme fehlt somit eine natur-

schutzfachliche Aufwertung der Flächen. Um eine Aufwertung der Fläche

zu erreichen, wäre es nötig, eine Abgrabung bis dicht über Grundwasserni-

veau (ca. 30 cm) vorzunehmen, dabei eine unregelmäßige Oberflächen-

struktur zu schaffen und eine ungestörte Sukzession zu Auwald zu gewähr-

leisten. Dabei dürften lediglich steuernde Eingriffe bei Aufkommen uner-

wünschter Arten (z.B. Pappel) sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Ver-

kehrssicherungspflicht an der Bahnlinie vorgenommen werden.

Der Vorhabensträger entgegnete darauf mit Schreiben vom 14.01.2010,

dass bei Realisierung von Ersatzmaßnahmen auf der Gestaltungsfläche

G 3 statt auf den Flächen der Ausgleichsmaßnahme A 2 zugleich Maß-

nahmen zum Ausgleich direkter und indirekter Beeinträchtigungen des

FFH-Gebietes ersatzlos entfallen würden. Dies gelte sinngemäß auch für

die Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes der vom Eingriff

betroffenen streng geschützten Arten. Aspekte des speziellen Artenschut-

zes und des FFH-Gebietsschutzes seien bei den Ausführungen der höhe-

Page 143: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 143 -

ren Naturschutzbehörde nicht näher behandelt. Es sei fraglich, ob die Rea-

lisierung von Ersatzmaßnahmen auf der Gestaltungsfläche G 3 anstelle der

Ausgleichsmaßnahme A 2 für die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeit und

der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unschädlich sei.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 verwies der Bayerische Bauern-

verband in diesem Zusammenhang auf die Novellierung des Bundesnatur-

schutzgesetzes vom 29.07.2009. Danach könnten statt Ausgleichsmaß-

nahmen - hier in Form von Magerflächen - de facto rechtlich problemlos

gleichwertige Ersatzmaßnahmen - hier in Form von Feuchtflächen - ge-

schaffen werden.

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde kommt es damit nicht darauf an, ob

die Realisierung von Ersatzmaßnahmen auf der Gestaltungsfläche G 3 an-

stelle der Ausgleichsmaßnahme A 2 für die artenschutzrechtliche oder

FFH-rechtliche Prüfung entscheidend ist. Die vom Bayerischen Bauernver-

band angesprochene Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes tritt

(§ 15 Abs. 2) erst mit Wirkung vom 01.03.2010 in Kraft (vgl. Art. 27 des

Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Land-

schaftspflege vom 29.07.2009, BGBl I S. 2542). Daher kann sie im gegen-

ständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommen. Es gilt hier - als strikt

zu beachtendes Recht - weiterhin der Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen

(Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG), weshalb - wie hier - dann von mögli-

chen Ersatzmaßnahmen abzusehen ist, wenn ein naturschutzrechtlicher

Ausgleich möglich ist, weshalb es nicht möglich war, dem Vorhabensträger

anstelle der Ausgleichsmaßnahme A 2 die Schaffung einer Ersatzmaß-

nahme aufzuerlegen.

Zur Ausgleichsmaßnahme A 2 führte der Bayerische Bauernverband mit

Schreiben vom 05.06.2009 aus, dass es sich dabei um gut zu bewirtschaf-

tendes Ackerland im Privatbesitz handle, was auch so bleiben solle. Bei

Berücksichtigung der Retentionsfläche sei der notwendige Ausgleich für

Natur und Landschaft an anderer Stelle erbracht. Außerdem werde in Un-

terlage 12.1 ausgeführt, dass große Bereiche ehemaliger Hutungen, Halb-

trockenrasen und Magerrasen in der Vergangenheit aufgelassen und in-

zwischen verbuscht oder bewaldet seien. Hinsichtlich der Ausgleichsziele

sehe es der Bayerische Bauernverband als vorrangig an, vor Umwandlung

bestehender Ackernutzung solche Bereiche in den aus Naturschutzsicht

besseren Zustand zurückzuführen. Eine Aufwertung solcher Altbestände,

aufgrund der Lage und der Bodenbeschaffenheit komme sicher auch eher

dem fachlichen Ziel entgegen als genutzter Acker. Wären die ehemaligen

Hutungsflächen landwirtschaftlich interessant gewesen, wären sie wohl

noch immer Grünland oder Acker. Unter diesen Umständen sei es nicht zu

rechtfertigen, Äcker aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen, wäh-

Page 144: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 144 -

rend es von Naturschutzseite nicht möglich sei, entsprechend wertvolle und

zielführende Flächen in der unmittelbaren Umgebung richtig zu pflegen. Ei-

ne Pflege und dauerhafte Sicherung über den Straßenbaulastträger sei

somit sowohl der Landwirtschaft als auch den naturschutzfachlichen Zielen

zuträglich. Als aus seiner Sicht nachrangige Alternative könnten statt der

Ausgleichsmaßnahme A 2 auch die Grundstücke Fl.Nrn. 5711 bis 5717/2

der Gemarkung Karlstadt als Kompensationsflächen vorgesehen werden.

Diese Flächen seien Äcker und nicht, wie im landschaftspflegerischen Kon-

fliktplan (Unterlage 12.2) eingezeichnet, intensives Grünland. Die Flächen

seien steiler und auch aufgrund der Ertragslage stillgelegt. Sie lägen zwi-

schen naturnahen Flächen und Ruderalflächen.

Hierzu führte der Vorhabensträger mit Schreiben vom 22.09.2009 - mit

Blick auf die hier zu erfüllenden naturschutzfachlichen Anforderungen zu

Recht - aus, dass auch die Ausgleichsmaßnahme A 2 in dieser Form für

die naturschutzrechtliche Kompensation erforderlich ist und nicht durch die

Gestaltungsfläche G 3 ersetzt werden kann, da im Rahmen eines Aus-

gleichs Mager- und Trockenlebensräume, die an anderer Stelle verloren-

gehen, hier nicht hergestellt werden können. Mit der Ausgleichsmaßnahme

A 2 wird ein geschlossener Biotopverbund zwischen dem umgebenden

FFH-Gebiet und den außerhalb der Kompensationsfläche liegenden

schutzwürdigen Biotopen geschaffen. Damit können auch die Beeinträchti-

gungen von Lebensräumen und Arten im unmittelbaren funktionalen Zu-

sammenhang zum FFH-Gebiet ausgeglichen werden. Art. 6 a BayNatSchG

erfordert eine nicht nur unwesentliche, sondern vielmehr erhebliche sub-

stanzielle Aufwertung des Ausgangszustandes durch Maßnahmen des Na-

turschutzes und der Landschaftspflege. Den als Alternative vorgeschlage-

nen Grundstücken Fl.Nrn. 5711 bis 5712/2 der Gemarkung Karlstadt

kommt aufgrund ihrer aktuellen Vegetation (stillgelegte Ackerflächen zwi-

schen naturnahen Flächen und Ruderalflächen) offensichtlich bereits eine

höhere Bedeutung für Natur und Landschaft zu, die an der Eignung für

Kompensationsmaßnahmen zweifeln lässt. Zudem fehlt hier der sinnvolle

Anschluss zum FFH-Gebiet als Ausgleich der beeinträchtigten funktionalen

Beziehungen.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt brachte der Bayerische

Bauernverband wiederum vor, dass der Bereich der Ausgleichsmaßnahme

A 2 relativ eben und gut zu bewirtschaften sei. Es handele sich um stillge-

legte Ackerflächen. Es sei auch nicht in Ordnung, dass wieder Flächen sei-

tens des Vorhabensträgers einfach vorab gekauft würden, ohne den Plan-

feststellungsbeschluss abzuwarten. Dies sei im Vorfeld auch nicht mit Ver-

tretern des Bayerischen Bauernverbandes oder des Amtes für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten abgestimmt worden. Er wolle, dass künftig bei

der Auswahl der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen nicht nur der

Naturschutz, sondern auch diese beiden Stellen einbezogen würden.

Page 145: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 145 -

Schon bei der Fläche A 1 würden Magerflächen durch Aufbringen des dort

eigentlich nicht vorhandenen Sandes geschaffen, Magerflächen müssten

daher nicht auch noch bei der Ausgleichsmaßnahme A 2 vorgesehen wer-

den (vgl. Niederschrift, S. 7 f.). Weiter wurde seitens des Bayerischen Bau-

ernverbandes hervorgehoben, dass die angesprochenen, vorgeschlagenen

Alternativbereiche als stillgelegten Ackerflächen eingetragen und auch so

zu werten seien. Da sie jederzeit von den Landwirten umgebrochen werden

könnten, seien sie wie eine normale Ackerscholle anzusehen. Wenn schon

naturschutzfachlich höherwertige Flächen zur Verfügung stünden, solle der

Vorhabensträger diese erwerben und dauerhaft pflegen. Es sei nicht erfor-

derlich, zusätzlich wertvolles Ackerland in Anspruch zu nehmen. Zur Lage

und zur Entfernung von FFH-Gebieten weist er auf die Ausdehnung als

lang gestreckte Kette von Teilflächen hin. Auch bei 100 m bis 200 m Ent-

fernung im Hangbereich seien die Flächen immer noch sehr gut für Aus-

gleichsmaßnahmen auch im Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet geeig-

net. Die Inanspruchnahme der betroffenen Gründstücke für die Aus-

gleichsmaßnahme A 2 würde gerade mit Blick auf die bestehenbleibende

landwirtschaftliche Fläche daneben zu erheblichen Nachteilen für die

Landwirtschaft führen. Im Übrigen wurde auf andere Planfeststellungen

verwiesen, bei denen auch andere Flächen für Kompensationsmaßnahmen

herangezogen würden, etwa würden dort dauerhafte Pflegemaßnahmen in

die Kompensation mit aufgenommen werden.

Der Vorhabensträger hielt dem beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in

Karlstadt zutreffend entgegen, dass der Bedarf an Ausgleichsflächen nach

den insoweit maßgeblichen "Grundsätzen" ermittelt worden sind. Die Größe

des Bedarfs resultiert nicht nur aus der Verbreiterung der B 27, sondern

auch aus den Eingriffen durch den vorgesehenen öffentlichen Feld- und

Waldweg. Neben der betroffenen Flächengröße ist auch ihre naturschutz-

fachliche Qualität zu berücksichtigen. Betroffen sind hier Randbereiche des

FFH-Gebiets "Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim", die

schon wegen ihrer Lage naturschutzfachlich sehr wertvoll sind. Des Weite-

ren sind weite Bereiche, die durch die gegenständliche Maßnahme über-

baut würden, als Biotop kartiert. Dies führt zu einem - angesichts der beein-

trächtigten Fläche - relativ hohen Bedarf an Ausgleichsflächen. Überwie-

gend werden Mager- und Trockenlebensräume (Streuobstbestände, zum

Teil mit alten Bäumen und zum Teil verbuscht) durch den Straßenausbau

in Anspruch genommen. Die Eingriffe in diese Mager- und Trockenlebens-

räume müssen an passender Stelle ausgeglichen werden. Zusätzlich sind

die Vorgaben aus der Untersuchung der FFH-Verträglichkeit der Ausbau-

maßnahme, die von der höheren Naturschutzbehörde bestätigt worden

sind, zu berücksichtigen. Aus diesen Punkten ergibt sich, dass die Aus-

gleichflächen eine möglichst große Nähe zu den beeinträchtigten Flächen

aufweisen müssen. Des Weiteren ist zu gewährleisten, dass sich der Erhal-

tungszustand der Lebensräume der in den beeinträchtigten Flächen vor-

Page 146: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 146 -

kommenden geschützten Arten nicht verschlechtern dürfe. Die Fläche A 2

liegt direkt am FFH-Gebiet, das die Fläche A 2 teilweise umschließt. So

können im Kontakt zum FFH-Gebiet die Beeinträchtigungen von Natur und

Landschaft ausgeglichen werden. Zu den vom Bayerischen Bauernverband

vorgeschlagenen alternativen Flächen erklärte der Vorhabensträger weiter,

dass sie nicht im engen Zusammenhang zum FFH-Gebiet liegen und daher

den funktionalen Zusammenhang dazu nicht herstellen können. Im Übrigen

liegen sie schon länger brach. Der Naturschutz muss auf den aktuellen Be-

stand abstellen. Daher ist es schwierig, diesen Bereich noch als Aus-

gleichsflächen heranziehen zu können. Bei diesen Flächen ist schon eine

Entwicklung in naturschutzfachlich höherwertigere Zustände in Gang ge-

kommen. Insofern sind die Flächen nicht mehr wesentlich weiter aufwer-

tungsfähig und würden im Großen und Ganzen von den Naturschutzbehör-

den nicht als Ausgleichsflächen anerkannt werden. Wesentlich ist, dass für

den Ausgleich geeignete Flächen deutlich aufwertungsfähig sein müssen.

Besser dafür sind schlicht landwirtschaftlich genutzte Flächen geeignet.

Die höhere Naturschutzbehörde unterzog den Vorschlag des Bayerischen

Bauernverbandes hinsichtlich der Verlegung der Ausgleichsfläche A 2 einer

näheren Prüfung. Dabei stellte sie fest, dass sich die derzeit geplante Aus-

gleichsfläche A 2 auf als Acker genutzten Grundstücken in unmittelbarer

Nachbarschaft zum FFH-Gebiet 6124-372 befindet. Neben der Extensivie-

rung und Aufwertung der Flächen selbst übernehmen sie damit auch eine

Pufferfunktion für den angrenzenden Trockenhang und das FFH-Gebiet.

Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die Grundstücke deshalb als Aus-

gleichsflächen gut geeignet. Die vom Bayerischen Bauernverband vorge-

schlagenen Alternativflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 5711 bis 5713

der Gemarkung Karlstadt sind mit Krüppelschlehen und lockerem Gehölz-

bestand bewachsen, bei den übrigen Grundstücken handelt es sich um re-

lativ mageres Grünland, das in dem Randbereich mit Gebüsch bewachsen

ist. Die gehölzbestandenen Grundstücke könnten nicht als Ausgleichsflä-

chen anerkannt werden. Die Grundstücke Fl.Nrn. 5714 bis 5717/2 der Ge-

markung Karlstadt könnten mit Ausnahme der Hecken- und Gebüschantei-

le als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden, wenn eine Pflege zur wei-

teren Aushagerung und Offenhaltung der Grundstücke erfolgen und auf

den Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln sowie auf Pflanzun-

gen verzichtet würde. Als Kompensationsfaktor könnte hier nach den

"Grundsätzen" lediglich 0,4 angesetzt werden, da die vorhandenen Flächen

schon eine relativ hohe Wertigkeit besitzen und der Maßnahmenumfang

selbst nur gering ist, d.h. eine nur geringe Aufwertung erfolgen kann. Die

vorgeschlagenen Grundstücke reichen demnach nicht aus, um die notwen-

dige Kompensation der Eingriffe zu bewirken. Die höhere Naturschutzbe-

hörde hielt mit überzeugender Argumentation fest, dass aus naturschutz-

fachlicher Sicht die in den Planfeststellungsunterlagen dargestellte Aus-

gleichsmaßnahme A 2 umzusetzen sei. Sie ersetzt den Großteil der beein-

Page 147: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 147 -

trächtigten Biotope am ähnlichsten und erfüllt gleichzeitig eine Pufferfunkti-

on für die Trockenhänge und das angrenzende und durch die Baumaß-

nahme direkt bzw. indirekt betroffene FFH-Gebiet. Eine Heranziehung der

Gestaltungsmaßnahme G 3 mit entsprechenden Aufwertungsmaßnahmen

und Entwicklung zu Auwald aufgrund der andersartigen Ausprägung im

Vergleich zu den durch den Eingriff im Wesentlichen betroffenen Biotopen

ist nur als Ersatzfläche einzustufen.

Der Vorhabensträger wies mit Schreiben vom 14.01.2010 außerdem darauf

hin, dass die vom Bayerischen Bauernverband vorgeschlagenen Alternativ-

flächen hinsichtlich ihrer Fläche nicht ausreichen, um die geplante Aus-

gleichsmaßnahme A 2 zu ersetzen. Infolgedessen wären neue Flächen für

die naturschutzrechtliche Kompensation heranzuziehen, was wiederum da-

zu führen würde, dass die Grundstücke, die bisher nicht in Anspruch ge-

nommen werden sollten, herangezogen werden müssten, was wiederum zu

Interessenkonflikten mit der Landwirtschaft führen könnte.

Daher kann auch aus Sicht der Planfeststellungsbehörde von der beantrag-

ten Planung insoweit nicht abgewichen werden. Die Alternativflächen zur

Ausgleichsmaßnahme A 2 führen nicht zu einer entsprechenden Kompen-

sation des Eingriffes. Die Heranziehung der Gestaltungsmaßnahme G 3 mit

entsprechender Entwicklung zu Auwald widerspricht den Vorgaben des

Bayerischen Naturschutzgesetzes, wonach ein Eingriff vorrangig auszu-

gleichen ist (vgl. Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG).

Schließlich werden auch die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen des

Landschaftsbildes durch geeignete Maßnahmen grundsätzlich ausgegli-

chen (vgl. oben C 3.7.5.2.5.2 dieses Beschlusses; vgl. zum Ganzen auch

OVG Münster, Urteil vom 30.06.1999, Az. 7 a D 144/97.NE, NuR 2000,

173). Konkret erfolgt vorliegend eine landschaftsgerechte Neugestaltung

des Landschaftsbildes nach einem einheitlichen Konzept durch verschie-

dene optisch wirksame Maßnahmen, die zusammenwirken und sich ge-

genseitig ergänzen. Dabei dienen die Ausgleichsmaßnahmen aufgrund ih-

rer räumlichen Nähe zum Eingriffsort und der Art der geplanten Maßnahme

über ihre Funktionen für den Naturhaushalt hinaus der landschaftsgerech-

ten Neugestaltung des Landschaftsbildes im Sinne eines Ausgleichs (Dop-

pelfunktion, vgl. Grundsatz 9). Die vorgesehenen Flächen werden in Bezug

auf das Landschaftsbild in höherwertige Flächen so umgewandelt, wie sie

für den ursprünglichen Naturraum typisch sind. Sie haben auch eine das

Landschaftsbild optisch belebende und damit ausgleichende Bedeutung für

Störungen im Beziehungsgefüge des Landschaftsbildes.

Die vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet, die Beeinträchtigungen in

einer Weise auszugleichen, dass nach Beendigung des Eingriffs im Sinne

einer landschaftsgerechten Neugestaltung ohne Preisgabe wesentlicher

Page 148: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 148 -

Funktionen das optische Beziehungsgefüge des vorher vorhandenen Zu-

standes - geprägt durch das bestehende Verkehrsband der B 27 - in

größtmöglicher Annäherung fortgeführt wird, ohne dass auf Dauer schwer-

wiegende, nicht mehr landschaftsgerechte Veränderungen der Landschaft

zurückbleiben. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist es nicht erforderlich,

dass jegliche optische Umgestaltung unterbleibt. Gerade bei einer land-

schaftsgerechten Neugestaltung kann ein Ausgleich auch dann vorliegen,

wenn eine Veränderung und die Tatsache des Eingriffs sichtbar bleiben. Es

reicht, wenn - wie hier - die Beeinträchtigungen in landschaftsgerechter

Weise aufgefangen werden, sodass das Landschaftsbild nach der Neuge-

staltung in seinen ästhetischen Merkmalen den vergleichbaren Land-

schaftseinheiten im betroffenen Naturraum im Wesentlichen entspricht.

In der Planung ist eine Vielzahl von Festsetzungen getroffen, die auf einen

Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zielen (siehe

die landschaftspflegerischen Maßnahmenpläne, Unterlage 12.3). Aus-

schlaggebend ist nicht eine mathematische oder formalistische Sichtweise,

sondern die Benennung von konkret optisch wirksamen Maßnahmen in ei-

ner qualitativen Betrachtung. Die Veränderungen durch den Eingriff in das

Landschaftsrelief sowie die visuellen Zerschneidungs- und Trennwirkungen

bzw. deren Verstärkungen können insbesondere durch die landschaftsge-

rechte Einbindung der Trasse bzw. ihrer Erweiterung in die umgehende

Landschaft durch Maßnahmen wie z.B. geeignete Gehölzpflanzungen zur

Einbindung der Bauwerke und die Neugestaltung von Straßenbegleitflä-

chen sowie der Gestaltung von Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen in einer für

den ursprünglichen Naturraum typischen Weise aufgefangen werden. Im

Ergebnis wird das Landschaftsbild durch die gesamten Regelungen, die für

das Landschaftsbild relevant sind, im Sinne eines Ausgleichs landschafts-

gerecht neu gestaltet, zumal es vorliegend um den Ausbau einer beste-

henden, das Landschaftsbild prägenden Bundesstraße geht.

Die zuständigen Naturschutzbehörden haben ihr Einvernehmen zu der

Planung erteilt. Weder aus den im Verfahren eingegangenen Stellungnah-

men und Einwendungen noch aus sonstigen Erkenntnissen ergeben sich

für die Planfeststellungsbehörde begründete Zweifel an der Funktion und

Eignung der landschaftspflegerischen Maßnahmen.

3.7.5.2.5.7 Erforderlichkeit der Ausgleichsmaßnahmen, Enteignungsmöglichkeit

Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen sind integrierter Bestandteil der

Planfeststellung und daher fachlich und rechtlich notwendig. Sie sollen die

Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im betroffenen

Natur- und Landschaftsraum, die durch den Eingriff gestört wurden, gleich-

artig bzw. gleichwertig gewährleisten. Da ein räumlich-funktionaler Zusam-

menhang mit den Beeinträchtigungen bestehen muss, können nicht belie-

Page 149: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 149 -

bige Flächen verwendet werden. Die vom Vorhabensträger vorgesehenen

Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen sind zur Verwirklichung des

Kompensationskonzepts, das der landschaftspflegerischen Begleitplanung

zugrunde liegt, sowohl nach ihrer Art als auch nach ihrem Umfang und

Standort erforderlich.

Da das Vorhaben in der Regel nur zugelassen werden darf, wenn die

Durchführung der Kompensationsmaßnahmen rechtlich sichergestellt ist,

besteht für die Grundstücke und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen

erforderlich sind, grundsätzlich die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Ent-

eignung oder Zwangsbelastung (BVerwG, Urteil vom 23.08.1996,

Az. 4 A 29.95, DVBl. 1997, 68; Beschluss vom 17.02.1997, Az. 4 VR 17.96,

LKV 1997, 328; Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage

I 8/2006, Rd.Nr. 542). Was für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gilt,

beansprucht gleichermaßen Geltung für Vermeidungsmaßnahmen, die als

erste Stufe ein integraler Bestandteil der Eingriffsregelung sind (BVerwG,

Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006,

Rd.Nr. 542).

Die von dieser Enteignungsmöglichkeit im Einzelnen betroffenen Grundstü-

cke sind in den Grunderwerbsunterlagen (Unterlage 14) aufgeführt. Der

Träger der Straßenbaulast erhält damit, ebenso wie für die Straßenbe-

standteile, das Enteignungsrecht. Er behält aber die Möglichkeit zu späte-

ren Änderungen im Einvernehmen mit der Planfeststellungsbehörde (vgl.

z.B. Art. 76 BayVwVfG). Auf die Belange der Eigentümer wird dabei Rück-

sicht genommen.

3.7.5.2.5.8 Biotope streng geschützter Arten

Die Realisierung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme lässt

auch nicht erwarten, dass Biotope (Art. 2 c BayNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1

Nr. 2 BNatSchG) zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere und

Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind. Andernfalls wä-

re der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des über-

wiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (Art. 6 a Abs. 2 Satz 2

BayNatSchG). Sofern eine Art nach Anhang IV der FFH-RL betroffen ist,

muss außerdem ein günstiger Erhaltungszustand der Populationen in ihrem

natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleistet und es darf keine zumutbare

Alternative vorhanden sein (Art. 6 a Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG).

"Streng geschützte Arten" in diesem Sinne sind - eine Landesartenschutz-

verordnung ist noch nicht erlassen - die in Anhang A der Verordnung (EG)

Nr. 338/97, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG oder in einer Rechts-

verordnung nach § 52 Abs. 2 BNatSchG aufgeführten besonders geschütz-

Page 150: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 150 -

ten Arten (Art. 2 c BayNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG; vgl.

auch § 1 i.V.m. Anlage 1, Spalte 3 BArtSchV).

Die Vorschrift des Art. 6 a Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG kommt jedoch nur

unter der Voraussetzung zur Anwendung, dass

- es sich nicht um Individuen handelt, die sich nur zufällig und vorüberge-

hend auf der Fläche aufhalten,

- die für die gefundenen Arten typischen Standorteigenschaften vorhan-

den sind,

- es sich nicht nur um unwesentliche Beschränkungen des Lebensraums

handelt ("zerstört“) und

- der Lebensraum nicht "ersetzbar“ ist, d.h. er muss für das Überleben der

dortigen Population unverzichtbar sein.

Vorkommen streng geschützter Gefäßpflanzen und Flechten ohne gemein-

schaftsrechtlichen Schutzstatus lassen sich für das Untersuchungsgebiet

sicher ausschließen. Die relevanten Arten haben ihr Verbreitungsgebiet

außerhalb des betroffenen Naturraums Mainfränkische Platten bzw. kom-

men im Untersuchungsgebiet aufgrund des Fehlens der erforderlichen

Standorte nicht vor. Der Ausdauernde Lein konnte bei der Bestandsauf-

nahme im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden. Der Tatbe-

stand des Art. 6 a Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG ist daher hinsichtlich wild

wachsender Pflanzen der streng geschützten Arten nicht einschlägig.

Das Vorkommen relevanter Tierarten der Artengruppen Libellen, Heu-

schrecken, Käfer, Nachtfalter, Krebse, Spinnen und Muscheln im Untersu-

chungsgebiet, die streng geschützt sind, jedoch keinen europarechtlichen

Schutzstatus haben, lässt sich weitgehend ausschließen. Lediglich für den

Langfühlerigen Schmetterlingshaft, einer Netzflügler-Art, besteht ein gesi-

cherter Nachweis im Untersuchungsgebiet, der Fetthennen-Bläuling, eine

Tagfalter-Art, kommt potenziell vor.

Der Langfühlerige Schmetterlingshaft ist im Untersuchungsgebiet in einer

teilweise verbuschten Brache am Fuß der Felswand nachgewiesen (im

Jahr 2000). Die Art besiedelt extrem trockenwarme, wenig bis teilweise

verbuschte Felshänge. Der Fundort befindet sich in etwa 20 m Entfernung

zum vorgesehenen öffentlichen Feld- und Waldweg. Weitere Fundorte sind

im Untersuchungsgebiet nicht bekannt, aber an vergleichbaren Standorten

zu vermuten.

Page 151: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 151 -

Der Ort des Nachweises dieser Netzflügler-Art und die anderen vergleich-

baren optimalen Biotope am Fuß der Felswände und an den Hängen selbst

bleiben als Lebensraum unbeeinträchtigt erhalten und werden durch

Schutzmaßnahmen vor Beeinträchtigungen geschützt. Es handelt sich da-

her nicht um wesentliche Beschränkungen des Lebensraumes dieser Art.

Der Fetthennen-Bläuling ist im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen,

gilt jedoch aufgrund seiner Habitatansprüche und seines Verbreitungsge-

bietes als potenziell vorkommende Art. Er besiedelt in besonders wärme-

begünstigten Lagen Felsbereiche und alte Weinbergsmauern, an denen

Fetthennen als Raupenfutterpflanze wachsen. Das unterfränkische Kern-

vorkommen liegt in den alten Weinbergen im Retzbachtal in 4 km Entfer-

nung zum Plangebiet.

Die potenziellen Biotope des Fetthennen-Bläulings in den Felswänden und

den Trockenmauern am Unterhang der Felsstufe sind vom gegenständli-

chen Eingriff nicht betroffen. Es kommt daher nicht zu einer Zerstörung von

Biotopen.

Daher ist für beide Arten davon auszugehen, dass Art. 6 a Abs. 2 Satz 2

BayNatSchG nicht einschlägig ist.

Im Übrigen wird auf Unterlage 12.4 Bezug genommen.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Unterlage 12.4 (saP) und der

Darlegungen unter C 3.7.5.4 zum Artenschutz in diesem Beschluss lässt

sich festhalten, dass die Lebensräume der im Untersuchungsgebiet (poten-

ziell) vorkommenden streng geschützten Arten durch das verfahrensge-

genständliche Bauvorhaben entweder nicht, nicht unmittelbar oder nur ge-

ringfügig bzw. randlich betroffen werden. Bei Zugrundelegung der o.g. Kri-

terien kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen

Beeinträchtigungen zu einer Zerstörung der betroffenen Biotope dieser

Tierarten führen bzw. die Lebensräume nicht ersetzbar sind.

Ergänzend lässt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls feststellen, dass

die mit der verfahrensgegenständlichen Straßenbaumaßnahme verbunde-

nen positiven Wirkungen als "zwingende Gründe des überwiegenden öf-

fentlichen Interesses" selbst im Falle einer Zerstörung von Biotopen i.S.d.

Art. 6 a Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG für die Zulässigkeit des Vorhabens

sprächen. Der Eingriff, der mit dem plangegenständlichen Vorhaben ver-

bunden ist, ist aus besonders wichtigen Gründen des Gemeinwohls not-

wendig. Die Abwägung ergibt, dass die Verwirklichung des plangegen-

ständlichen Vorhabens aus Gemeinwohlbelangen erforderlich ist, die so

gewichtig sind, dass sie sogar in Erfüllung der Qualifikationsmerkmale des

Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung rechtfertigen. Strengere Erfor-

Page 152: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 152 -

dernisse als aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG lassen sich aus Art. 6 a Abs. 2

Satz 2 BayNatSchG nicht ableiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006,

Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 537). Da die einzelnen

Vorkommen der oben genannten Arten nach Anhang IV der FFH-RL auch

nach dem allenfalls randlichen Eingriff in ihren Lebensraum in einen gün-

stigen Erhaltungszustand verweilen werden und eine zumutbare Alternative

durch den Bestand der B 27 nicht ersichtlich ist (vgl. C 2.2.2 und C 3.5.3),

wären auch die Voraussetzungen i.S.d. Art. 6 a Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG

erfüllt (vgl. dazu auch C 3.7.5.4).

3.7.5.2.6 Zwischenergebnis

Insgesamt ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass nach Realisierung

der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen die durch die

Baumaßnahme verursachten unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Na-

tur und Landschaft gemäß Art. 6 a Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG vollständig

ausgeglichen werden. Da infolge des Eingriffs auch keine Biotope zerstört

werden, die für die dort lebenden Tiere und Pflanzen der streng geschütz-

ten Arten nicht ersetzbar sind, ist dieser im Ergebnis naturschutzrechtlich

zulässig.

3.7.5.2.7 Gesetzlich geschützte Biotope und Schutz besonderer Lebensstätten

Im Untersuchungsgebiet hat sich ein 10 m bis 50 m breiter, geschlossener

Auwald erhalten, der von einem galerieförmigen, abschnittsweise auch flä-

chigen Silberweiden-Auwald gebildet wird. Im Süden des Plangebietes sind

die Hecken des nahe verlaufenden Bahndamms mit dem Auwald ver-

schmolzen. In den Auwald sind Buhnenfelder eingebracht, die Bestandteil

des Plangebietes sind, während der Main selbst zum Untersuchungsgebiet

zählt. Die nährstoff- und artenreiche Krautschicht des Auwaldes geht in of-

fenen Stellen und an den Ufern des Mains und der Buhnenweiher in Röh-

richte und feuchte Hochstaudenfluren über. In den Buhnenweihern wach-

sen Teichrosen und bilden bereichsweise Schwimmblattvegetation aus.

Diese gewässerbegleitenden Lebensräume zählen zu den nach Art. 13 d

Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 BayNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen.

In Teilbereichen an den steilen Oberhängen der Maintalhänge, den Ein-

hängen der eingeschnittenen Talklingen und im Übergang zu den landwirt-

schaftlich genutzten Platten der Hochfläche haben sich naturnahe Wälder

erhalten. Auf kalkreichen, flachgründigen und trockenen Standorten handelt

es sich dabei um wärmeliebende Buchenwälder bzw. mitteleuropäische

Orchideen-Kalk-Buchenwälder, die dem Schutz des Art. 13 d Abs. 1 Nr. 5

BayNatSchG unterliegen.

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- 153 -

An den Maintalhängen befindet sich ein bedeutender Lebensraumkomplex,

der sich aus Felsheiden, Kalkmagerrasen, trockener Initialvegetation, Initi-

algebüschen, mesophilen Gebüschen und mageren Altgrasbeständen zu-

sammensetzt. Felsvegetation und Magerrasen, die dort vorkommen, sind

nach Art. 13 d Abs. 1 Nr. 4 BayNatSchG besonders geschützt.

Ein weiterer wertvoller Lebensraumkomplex befindet sich am Unter- und

Mittelhang des Kalvarienbergs. Dort hat sich zwischen kleinräumig land-

wirtschaftlich genutzten Flächen ein dichtes Netz wegbegleitender und

hangparalleler Hecken erhalten. Kleinflächig findet sich Extensivgrünland,

Streuobstwiesen, Magerrasen und magere Altgrasbestände. Aus den ex-

tensiv genutzten Beständen haben sich nach Brachfallen über Sukzession

flächige Gebüsche entwickelt. Ein ähnlicher Lebensraum findet sich im

Südosten des Untersuchungsgebiets im Übergang vom steilen, weinbaulich

genutzten Oberhang der Maintalhänge zur landwirtschaftlich genutzten

Platte. Im Westen des Biotops haben sich an den Weinbergsbrachen

Fragmente der Magerrasen erhalten. Diese Magerrasen unterliegen dem

Schutz nach Art. 13 d Abs. 1 Nr. 4 BayNatSchG.

Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beein-

trächtigung solcher Biotope führen können, sind unzulässig (Art. 13 d

Abs. 1 BayNatSchG). Eine erhebliche Beeinträchtigung oder gar eine Zer-

störung sonstiger Biotope kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn

die Beeinträchtigungen der jeweiligen Standorteigenschaften für wild le-

bende Pflanzen und Tiere ausgeglichen werden können oder wenn die

Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig ist

(Art. 13 d Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG). Die Entscheidung über die Aus-

nahme wird durch die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften

erforderliche behördliche Gestattung ersetzt (Art. 13 d Abs. 2 Satz 2

BayNatSchG).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass nach Art. 13 d

BayNatSchG geschützte Biotope in einem Umfang von etwa 0,13 ha anla-

gebedingt verlorengehen.

Die Ermessensausübung im Rahmen der Abwägung des Art. 13 d Abs. 2

Satz 1 BayNatSchG ergibt, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls

für das Vorhaben sprechen. Die für das Vorhaben sprechenden Argumente

sind so gewichtig, dass sie aus Sicht der Planfeststellungsbehörde auch

einen Eingriff in gesetzlich geschützte Biotope rechtfertigen. Des Weiteren

ist festzuhalten, dass vorliegend ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs

erreicht wird. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass angesichts der vor-

handenen naturschutzfachlichen Zielsetzungen der Eingriff in den Auwald

nicht durch die Schaffung eines Auwalds an anderer Stelle in der Nähe

ausgeglichen wird. In diesem Zusammenhang ist es naturschutzfachlich

Page 154: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 154 -

wichtiger, die Ausgleichsmaßnahmen an den Anforderungen des dort vor-

handenen FFH-Gebietes zu orientieren, wie unter C 3.7.5.2.5.5 und

C 3.7.5.2.5.6 dargelegt wird. Des Weiteren ist eine angemessene Entwäs-

serung der Flächen der B 27 (und des parallel geführten öffentlichen Feld-

und Waldweges) auch für die Natur sinnvoll, weil auf diese Art und Weise

das Grundwasser geschützt werden kann und eine breitflächige Versicke-

rung eventuell schadstoffbelasteter Straßenabwässer nicht stattfindet. Ge-

rade dieser Aspekt kommt auch dem Auwald, in den eingegriffen wird, zu-

gute.

Entsprechendes gilt für die Ausnahme von den Verboten nach Art. 13 e

Abs. 1 BayNatSchG. Nach Nrn. 1 und 2 dieser Bestimmung ist es insbe-

sondere verboten, in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze

oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Wei-

se zu beeinträchtigen bzw. diese in der Zeit vom 1. März bis 30. September

zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Auch ist nicht gänzlich

auszuschließen, dass im Zuge der Realisierung der Ausbaumaßnahme

sonstige Lebensstätten, die dem gesetzlichen Schutz des Art. 13 e Abs. 1

BayNatSchG unterliegen, beeinträchtigt werden.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der im Hinblick

auf die mit der Baumaßnahme verbundenen Beeinträchtigungen erforderli-

chen Ausnahme, die ebenfalls von der planfeststellungsrechtlichen Kon-

zentrationswirkung erfasst wird, liegen jedoch vor (vgl. Art. 13 e Abs. 3

i.V.m. Art. 13 d Abs. 2 BayNatSchG). Das verfahrensgegenständliche Bau-

vorhaben ist aufgrund der mit ihm verbundenen positiven Auswirkungen

aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Dem Vorha-

bensträger wurden unter A 3.5.5 entsprechende Vorgaben gemacht, die ei-

nen Mindestschutz in Anlehnung an Art. 13 e Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG si-

cherstellen und, soweit sie darüber hinaus auch die Rodung von Bäumen

und Waldflächen zeitlich einschränken, gleichzeitig den Belangen des Ar-

tenschutzes Rechnung tragen (vgl. C 3.7.5.4). Zudem wird der mit der Bau-

maßnahme verbundene Eingriff in vollem Umfang kompensiert (vgl.

C 3.7.5.2.5.2).

3.7.5.3 Vereinbarkeit mit europäischem Habitatschutzrecht

Das Vorhaben ist mit den Zielen und Grundsätzen der FFH-RL (Fauna-

Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG) und den zu deren Umsetzung erlasse-

nen bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften (§§ 32 ff. BNatSchG,

Art. 13 b f. und Art. 49 a BayNatSchG) vereinbar. Erhebliche Beeinträchti-

gungen von FFH-Gebieten in den für ihren Schutzzweck oder für ihre Er-

haltungsziele maßgeblichen Bestandteilen sind jedoch zu erwarten. Die

Voraussetzungen für eine Befreiung i.S.d. Art. 49 a Abs. 1 BayNatSchG lie-

gen aber vor.

Page 155: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 155 -

Die FFH-RL hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhal-

tung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und

Pflanzen beizutragen (Art. 2 Abs. 1 FFH-RL). Auf Vorschlag der einzelnen

Mitgliedstaaten soll ein kohärentes europäisches ökologisches Netz be-

sonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet wer-

den (Art. 3 Abs. 1 FFH-RL).

Anhand festgelegter Kriterien (Anhang III der FFH-RL) und einschlägiger

wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Ge-

bieten vor, in denen ein günstiger Erhaltungszustand bestimmter natürli-

cher Lebensraumtypen (Anhang I) und Habitate einheimischer Arten (An-

hang II) durch den Schutz gewährleistet werden soll (Art. 4 Abs. 1 FFH-

RL). Daraus abgeleitet wird von der Kommission eine Liste von Gebieten

mit gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt, die von den Mitgliedstaaten

als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL).

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind somit nur solche, die in die

Liste eingetragen sind (Art. 4 Abs. 5 FFH-RL). Die in Art. 6 Abs. 2 - 4 der

FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen müssen nur für die Gebiete ge-

troffen werden, welche nach Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der FFH-RL in die

von der EU-Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 FFH-RL festge-

legte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von

gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden. Die Mitgliedstaaten der

EU sind allerdings gleichwohl nach der FFH-RL in Bezug auf - nicht in die-

ser Liste enthaltene - Gebiete, die aber als Gebiete von gemeinschaftlicher

Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der EU-Kommission

zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die

prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen,

verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit

der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologi-

sche Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu

wahren (EuGH, Urteil vom 13.01.2005, Rs. C-117/03, NVwZ 2005, 311).

Für eine angemessene Schutzregelung für in einer der EU-Kommission

übermittelten nationalen Liste nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL aufgeführte Ge-

biete ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen,

die die ökologische Bedeutung dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen

können. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Ge-

bietes wesentlich verringern oder zum Verschwinden von in diesem Gebiet

vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Ge-

bietes oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge ha-

ben könnte. Dabei sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, nach den Vorschrif-

ten des nationalen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um

Eingriffe zu verhindern, die die ökologischen Merkmale der Gebiete, die der

EU-Kommission gemeldet wurden, ernsthaft beeinträchtigen können

(EuGH, Urteil vom 14.09.2006, Rs. C-244/05, DVBl. 2006, 1439).

Page 156: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 156 -

3.7.5.3.1 Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim"

Der Unterhang des Maintalhangs auf der Grundstücksgrenze der B 27, die

Felswand der Schaumkalkstufe und große Teile der Waldflächen auf den

Einhängen der zum Main führenden Klingen und auf der anschließenden

Hochfläche bilden die Teilfläche 03 des FFH-Gebietes "Maintalhänge zwi-

schen Gambach und Veitshöchheim", Nr. 6124-372, das gemäß Entschei-

dung der EU-Kommission vom 22.12.2009 in die Liste von Gebieten mit

gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde (vgl. ABl. EU Nr. L 30

vom 02.02.2010, Seite 120, Nr. DE6124372).

3.7.5.3.1.1 Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Verträglichkeitsprüfung

Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-

Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein

solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plä-

nen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prü-

fung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungs-

zielen (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1

Nr. 11 BNatSchG, Art. 13 c Abs. 1 und Art. 49 a Abs. 1 BayNatSchG).

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat also die Beurteilung der Verträglichkeit

eines Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes

zum Ziel. Die Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens ist erforderlich,

wenn erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen

für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen

nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. In der Verträglich-

keitsprüfung sind eine differenzierte Ermittlung von Beeinträchtigungen und

eine Beurteilung der Erheblichkeit dieser Beeinträchtigungen des maßgeb-

lichen Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-

zweck maßgeblichen Bestandteilen vorzunehmen (BMVBW, Leitfaden zur

FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2004,

Nr. 5.1 - Leitfaden FFH-VP -).

Dabei ist die Vorprüfung, die die Frage klärt, inwieweit das Gebot des

Art. 13 c Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG greift, von der eigentlichen Verträg-

lichkeitsprüfung zu unterscheiden, die in Art. 49 a Abs. 1 BayNatSchG ge-

regelt ist. Für das vorab zu prüfende Erfordernis einer FFH-

Verträglichkeitsprüfung von Vorhaben reicht es aus, dass die Wahrschein-

lichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich

beeinträchtigen. Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann er-

reicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden

kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträch-

tigt (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05, NuR 2007, 336,

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- 157 -

Rd.Nrn. 40 und 58). Daher bedarf es einer Prüfung der Verträglichkeit nur

bei der ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeit, dass erhebliche Be-

einträchtigungen eintreten. Diese Möglichkeit ist zu bejahen, wenn auf-

grund einer überschlägigen Prüfung Anhaltspunkte für die Wahrscheinlich-

keit erheblicher oder in ihren Auswirkungen oder nähere Prüfung nicht ab-

schätzbarer Beeinträchtigungen bestehen (Nr. 9 der GemBek des BayStMI

und anderer vom 04.08.2000, Nr. 62-8654.4-2000/21, AllMBl. S. 544).

Parallel zur B 27 liegt die Teilfläche 03 des FFH-Gebietes 6124-372 "Main-

talhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim". Nach Vorlage der nach-

richtlichen Unterlage 12.5 kam die Regierung von Unterfranken zu dem Er-

gebnis, dass Beeinträchtigungen für die FFH-Gebietsmeldung durch das

plangegenständliche Vorhaben selbst oder gegebenenfalls durch Summa-

tionswirkungen in Verbindungen mit anderen Projekten oder Plänen nicht

von vorneherein ausgeschlossen werden können. Es war daher eine Ver-

träglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl. schon C 1.5).

Vorprüfung und eigentliche Verträglichkeitsprüfung sind dadurch verknüpft,

dass jeweils auf die Verträglichkeit der Pläne oder Projekte mit den für das

FFH- bzw. Vogelschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen abgestellt wird.

Pläne oder Projekte können in diesem Sinne ein Gebiet erheblich beein-

trächtigen, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungs-

ziele zu gefährden. Die zuständigen Stellen dürfen unter Berücksichtigung

der Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festge-

legten Erhaltungszielen die Pläne oder Projekte nur dann zulassen, wenn

sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass diese sich nicht nachteilig auf

dieses Gebiet als solches auswirken. Trägt das Ergebnis der Verträglich-

keitsprüfung diese Feststellung nicht, so drohen diese Pläne und Projekte

weiterhin die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu ge-

fährden. Dadurch steht fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchti-

gen können. Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungs-

zielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches

gewertet werden. Unerheblich dürften im Rahmen der Verträglichkeitsprü-

fung nur Beeinträchtigungen sein, die keine Erhaltungsziele nachteilig be-

rühren (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05, NuR 2007, 336,

Rd.Nr. 41). Ergibt also die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt

einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen zu

erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes oder des Europäischen

Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-

zweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (Art. 13 c

Abs. 2 BayNatSchG).

Die Verträglichkeitsprüfung stellt fest, ob das Ausbauvorhaben unter Be-

rücksichtigung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einzeln oder im

Zusammenwirken mit anderen hinreichend verfestigten Plänen oder Projek-

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- 158 -

ten (Summationswirkung) zu erheblichen Beeinträchtigungen des gemelde-

ten FFH-Gebietes "Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim"

in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Be-

standteilen führen kann. Dabei dürfen zugunsten des Straßenbauvorha-

bens die vom Vorhabensträger geplanten oder im Rahmen der Planfest-

stellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen

berücksichtigt werden, sofern sie während der Bauarbeiten und nach der

Eröffnung des Verkehrs sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen

verhindert werden. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen

gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten

Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich nachteilige Wir-

kungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutz-

konzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Es macht aus der

Sicht des Habitatschutzes nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vor-

haben verursachte Beeinträchtigungen von vorneherein als unerheblich

einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass

Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden. Fortbestehende

vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit dieses Schutzkonzeptes stehen der

Zulassung eines Vorhabens nach Art. 13 c Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG bzw.

Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL entgegen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung

kann ebensowenig mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden,

wenn ein durch das Vorhaben verursachter ökologischer Schaden durch

die in der Planfeststellung angeordnete Maßnahmen nur abgemildert wür-

de. Die dann allenfalls konfliktmindernden Vorkehrungen sind nur als "Aus-

gleichsmaßnahmen" (vgl. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL) zu werten, die als Kohä-

renzsicherungsmaßnahmen nach Art. 49 a Abs. 4 BayNatSchG zu berück-

sichtigen sind, falls eine Abweichungsentscheidung getroffen werden soll

(BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05, NuR 2007, 336,

Rd.Nrn. 53 und 56).

Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt dabei nicht, die FFH-

Verträglichkeitsprüfung auf ein "Null-Risiko" auszurichten. Dies wäre im

Gegenteil schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher

Nachweis nie geführt werden könnte. Schon bei der Vorprüfung, ob eine

FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten ist, müssen zumindest vernünftige

Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Eine

FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit

derartige Beeinträchtigungen "nicht offensichtlich ausgeschlossen werden

können". Verbleibt sodann nach Abschluss einer FFH-Verträglich-

keitsprüfung kein vernünftiger Zweifel, dass derart nachteilige Auswirkun-

gen vermieden werden, ist das Vorhaben zulässig. Rein theoretische Be-

sorgnisse begründen von vorneherein keine Prüfungspflicht und scheiden

ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen

aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können (BVerwG, Urteil

vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05, NuR 2007, 336, Rd.Nr. 60).

Page 159: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 159 -

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt dabei die Berücksichtigung der be-

sten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voraus und macht so-

mit die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforder-

lich. Für den Gang und das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung gilt damit

der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts, dass ohne Rückgriff auf

Art. 6 Abs. 4 FFH-RL die Planfeststellungsbehörde ein Vorhaben nur dann

zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses

sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde

Gewissheit liegt nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein ver-

nünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten

werden. In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes ist dabei die objektive

Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im

Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens.

Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge

ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann

dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumen-

tation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird. Somit

genügen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung in dieser Hinsicht verbleiben-

de künftige Zweifel, um eine Abweichungsprüfung erforderlich zu machen.

Der Gegenbeweis der Unschädlichkeit eines Vorhabens misslingt zum ei-

nen, wenn die Risikoanalyse, -prognose und -bewertung nicht den besten

Stand der Wissenschaften berücksichtigt, zum anderen aber auch dann,

wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv

nicht ausreichen, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen, dass erhebli-

che Beeinträchtigungen vermieden werden. Derzeit nicht ausräumbare

wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind al-

lerdings dann kein unüberwindliches Zulassungshindernis, wenn das

Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat. Außer-

dem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen

zu arbeiten. Ein Beispiel für eine gängige Methode dieser Art ist auch der

Analogieschluss, mit dem bei Einhaltung eines wissenschaftlichen Stan-

dards bestehende Wissenslücken überbrückt werden. Zur Abschätzung der

Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele des Gebietes können

häufig sog. Schlüsselindikatoren verwendet werden. Als Form der wissen-

schaftlichen Schätzung gängig ist ebenso eine Worst-Case-Betrachtung,

die im Zweifelsfall verbleibende negative Auswirkungen des Vorhabens un-

terstellt, denn dies ist nichts anderes als eine in der Wissenschaft aner-

kannte konservative Risikoabschätzung. Allerdings muss dadurch ein Er-

gebnis erzielt werden, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung "auf

der sicheren Seite" liegt (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05,

NuR 2007, 336, Rd.Nrn. 62 und 64).

Dabei wird verlangt, dass bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten

nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden. Dies macht die Aus-

Page 160: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 160 -

schöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich, bedeutet

aber nicht, dass im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung For-

schungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische

Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. Die FFH-RL gebietet viel-

mehr hier nur den Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Mit-

tel. Zur anerkannten wissenschaftlichen Methodik gehört es in diesem Fall,

die nicht innerhalb angemessener Zeit zu schließenden Wissenslücken

aufzuzeigen und ihre Relevanz für die Befunde einzuschätzen. Diese Risi-

kobewertung kann die Funktion haben, im Zuge der FFH-Verträglichkeits-

prüfung Vorschläge für ein wirksames Risikomanagement zu entwickeln,

nämlich zu bestimmen, welche Maßnahmen angemessen und erforderlich

sind, um eine Verwirklichung des Risikos zu verhindern. Dabei ist - soweit

ein Monitoring erforderlich erscheint - der Standard für Umweltmanage-

mentsysteme zu beachten (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05,

NuR 2007, 336, Rd.Nrn. 66).

In der vorliegenden, nachrichtlich den Planfeststellungsunterlagen beige-

fügten Unterlage 12.5 werden als Prüfaspekte die Lebensraumtypen nach

dem Anhang I der FFH-RL im "Wirkraum" (Raum, innerhalb welchem sich

die zu betrachtenden Projektwirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet erge-

ben können) betrachtet. Sie bildet zusammen mit der Unterlage 12.1 die

fachliche Voraussetzung für die gegenständliche FFH-Verträglichkeits-

prüfung.

3.7.5.3.1.2 Übersicht über das Schutzgebiet und die für seine Erhaltungsziele maß-

geblichen Bestandteile

3.7.5.3.1.2.1 Übersicht über das Schutzgebiet

Der Untersuchungsraum der Verträglichkeitsprüfung, also der Raum, der

zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele

der Schutzgebiete herangezogen werden muss, umfasst das gesamte be-

troffene FFH-Gebiet und darüber hinaus die Strukturen, Funktionen und

funktionalen Beziehungen außerhalb der Schutzgebiete, die für einen gün-

stigen Erhaltungszustand der Erhaltungsziele der Schutzgebiete unerläss-

lich sind (vgl. Nr. 5.2.3.1 Leitfaden FFH-VP).

Das FFH-Gebiet "Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim"

umfasst eine Fläche von insgesamt 866 ha. Davon liegen 82 % im Land-

kreis Main-Spessart und die übrigen 18% im Landkreis Würzburg. Es ge-

hört zur kontinentalen biogeographischen Region.

Page 161: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 161 -

3.7.5.3.1.2.2 Erhaltungsziele und Bedeutung des Schutzgebietes

Unter "Erhaltungsziele" versteht man die Erhaltung oder Wiederherstellung

eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der FFH-RL aufge-

führten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie

aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemein-

schaftlicher Bedeutung vorkommen bzw. der in Anhang I der V-RL aufge-

führten und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten so-

wie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vor-

kommen (Art. 2 c BayNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Als Er-

haltungsziele eines Schutzgebietes gelten die konkreten Festlegungen zur

Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

der dort vorkommenden Arten und Lebensräume der Anhänge I und II der

FFH-RL bzw. in Europäischen Vogelschutzgebieten der in Anhang I aufge-

führten Arten sowie der Vogelarten nach Art. 4 Abs. 2 der V-RL und ihrer

Lebensräume. Diese Arten und Lebensräume sind Gegenstand der Ver-

träglichkeitsprüfung, sofern sie als signifikant eingestuft werden. Arten, die

in anderen Anhängen beider Richtlinien aufgeführt sind oder als besondere

Arten der Fauna und Flora eines Gebietes im Standard-Datenbogen ge-

nannt werden, sind nicht Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung, es

sei denn, sie bestimmen als charakteristische Arten der Lebensräume des

Anhangs I der FFH-RL die Erhaltungsziele mit.

Der "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes" umfasst die Ge-

samtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin

vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfri-

stig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen

sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten im Natura-2000-

Gebiet auswirken können. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Le-

bensraumes wird als günstig erachtet, wenn sein natürliches Verbreitungs-

gebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind

oder sich ausdehnen, die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige

Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft

wahrscheinlich weiter bestehen werden sowie der Erhaltungszustand der

für ihn charakteristischen Arten günstig ist (Art. 1 Buchst. e FFH-RL).

Der "Erhaltungszustand einer Art" umfasst die Gesamtheit der Einflüsse,

die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der

betreffenden Arten in dem Natura-2000-Gebiet auswirken können. Der Er-

haltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn aufgrund der Daten über

die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebens-

fähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet

und langfristig weiterhin bilden wird, das natürliche Verbreitungsgebiet die-

ser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird

und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich

Page 162: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 162 -

weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population

dieser Art zu sichern (Art. 1 Buchst. i FFH-RL).

Bei den "maßgeblichen Bestandteilen eines Gebietes" i.S.d. § 34 Abs. 2

BNatSchG bzw. des Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG handelt es sich um das

gesamte ökologische Arten-, Strukturen-, Standortfaktoren- und Bezie-

hungsgefüge, das für die Wahrung bzw. Wiederherstellung eines günstigen

Erhaltungszustandes der Lebensräume und Arten von Bedeutung ist. Maß-

gebliche Bestandteile sollen bei der Formulierung der Erhaltungsziele kon-

kret benannt sein.

Es wird unterschieden zwischen den Erhaltungszielen und dem Schutz-

zweck eines Gebietes. Beide sind durch die zuständige Fachbehörde fest-

zulegen und in der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Mit den Er-

haltungszielen wird festgelegt, für welche Lebensräume bzw. Arten eines

Gebietes ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt

werden soll. Sie sind somit von besonderer Bedeutung bei der Meldung

des Gebietes. Der Schutzzweck ergibt sich aus den Vorschriften über das

Schutzgebiet, nachdem die Länder die in der Liste der Gebiete gemein-

schaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete zu Schutzgebieten i.S.d.

§ 22 Abs. 1 BNatSchG erklärt haben. Sobald diese Erklärung erfolgt ist, er-

geben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem jeweils bestimm-

ten Schutzzweck und den zur Erreichung des Schutzzwecks erlassenen

Vorschriften (§ 34 Abs. 1 BNatSchG). Der Schutzzweck bestimmt sich ent-

sprechend der jeweiligen Erhaltungsziele (§ 33 Abs. 3 BNatSchG). Die Er-

haltungsziele entfalten Rechtswirkung, d.h., sie sind Maßstab für die FFH-

Verträglichkeitsprüfung, solange und soweit Rechtskonkretisierungen in

Form von Schutzgebietserklärungen nach Landesrecht i.S.d. § 33 Abs. 2

i.V.m. § 22 Abs. 1 BNatSchG oder ein gleichwertiger Ersatz nach § 33

Abs. 4 BNatSchG (noch) nicht vorliegen.

Die Festlegung der Erhaltungsziele ist grundsätzlich Aufgabe der zuständi-

gen Fachbehörde. Nach der Ausweisung der Natura-2000-Gebiete wird

von den zuständigen Fachbehörden für jedes Gebiet ein Entwicklungskon-

zept ausgearbeitet, in welchem die benannten Erhaltungsziele weiter kon-

kretisiert werden und in dem die für diese Ziele maßgeblichen Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen dargestellt sind. Soweit dies noch nicht erfolgt

ist, bilden die für jedes Schutzgebiet im jeweiligen Standard-Datenbogen

zusammengestellten Gebietsbeschreibungen und sonstige Angaben zur

Beurteilung des Gebiets die maßgebende Grundlage (vgl. Nr. 5.2.3.2 Leit-

faden FFH-VP). Zu beachten ist dabei, dass Prüfmaßstab für eine FFH-

Verträglichkeitsprüfung nur die Erhaltungsziele sind, nicht etwaige im Ma-

nagementplan vorgeschlagene Maßnahmen (Gem. Schreiben der OBB im

BayStMI und des BayStMUGV vom 17.05.2005, Nr. IID2/IIB2-4382-002/03

bzw. 62-U8629.70-2005/2).

Page 163: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 163 -

Daher bleibt es beim Allgemeinen besteht das Ziel der Erhaltung oder Wie-

derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in einem Gebiet

von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommenden Lebensräume nach An-

hang I und Arten nach Anhang II der FFH-RL (Art.2 c BayNatSchG i.V.m.

§ 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Dieses Ziel wurde die zuständigen Stellen

inzwischen konkretisiert, worauf im Zusammenhang mit der Betrachtung

der Verträglichkeit im Einzelnen eingegangen wird. Für alle Lebensraumty-

pen ist jedoch als übergeordnetes gebietsbezogenes Erhaltungsziel festge-

legt, dass auf den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Trockenvegetati-

onskomplexe auf Steilhängen und Kuppen des rechtsseitigen Prallufers

des Mains mit Magerrasen, Schuttfluren, Trockengebüschen und wärme-

liebenden Wäldern als landesweit bedeutsame Trockenstandorte und

Zeugnis traditioneller Kulturlandschaft mit Weinbergslebensräumen und

ehemals beweideten Trockenhängen hingewirkt werden soll.

3.7.5.3.1.2.2.1 Überblick über die Lebensräume des Anhangs I der FFH-RL

Der Anteil des Lebensraumtyps Dünen mit offenen Grasflächen mit Cory-

nephorus und Agrostis (LRT 2330) weist im gegenständlichen FFH-Gebiet

einen Anteil von weniger als 1 % auf. Er besitzt eine gute Repräsentativität

(B), die relative Fläche des Lebensraumtyps bezogen auf den gesamten

Bestand dieses Lebensraumtyps in Deutschland beträgt weniger als 2 %

(C). Der Erhaltungszustand wird als gut bzw. die Wiederherstellung in kur-

zen bis mittleren Zeiträumen als möglich angesehen (B). Die Bedeutung

des FFH-Gebietes für den Erhalt dieses Lebensraumtyps bezogen auf

Deutschland wird als mittel (C) eingestuft.

Mit einem Flächenanteil von 9 % innerhalb des FFH-Gebietes besitzt der

Lebensraumtyp Formationen mit Juniperus communis auf Kalkheiden und

-rasen (LRT 5130) eine gute Repräsentativität (B). Die relative Fläche des

Lebensraumtyps bezogen auf den gesamten Bestand in Deutschland be-

trägt weniger als 2 % (C), sein Erhaltungszustand wird als gut bzw. die

Wiederherstellung in kurzen bis mittleren Zeiträumen als möglich eingestuft

(B). Das gegenständliche FFH-Gebiet ist für den Erhalt dieses Lebens-

raumtyps bezogen auf Deutschland in der Gesamtbeurteilung als hoch (B)

einzustufen.

Der prioritäre Lebensraumtyp Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen

(Alysso-Sedion albi) umfasst nur 2 % des gegenständlichen FFH-Gebietes.

Der LRT 6110 besitzt hier aber eine hervorragende Repräsentativität (A).

Die relative Fläche dieses Lebensraumtyps bezogen auf den gesamten

Bestand in Deutschland beträgt 2 % bis 15 % (B), sein Erhaltungszustand

wird im gegenständlichen Gebiet als gut bzw. die Wiederherstellung in kur-

zen bis mittleren Zeiträumen als möglich eingestuft (B). In der Gesamtbeur-

Page 164: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 164 -

teilung der Bedeutung des gegenständlichen Natura-2000-Gebietes für den

Erhalt dieses Lebensraumtyps wird die Einstufung mit hoch (B) vorgenom-

men.

Der ebenfalls prioritäre Lebensraumtyp Trockene, kalkreiche Sandrasen

(LRT 6120) umfasst im gegenständlichen FFH-Gebiet weniger als 1 % der

Fläche. Seine Repräsentativität wird mit gut (B) angegeben. Seine relative

Fläche bezogen auf den gesamten Bestand in Deutschland beträgt weniger

als 2 % (C). Der Erhaltungszustand wird als gut bzw. die Wiederherstellung

in kurzen bis mittleren Zeiträumen als möglich eingestuft (B). Das gegen-

ständliche FFH-Gebiet hat für den Erhalt dieses Lebensraumtyps in

Deutschland eine hohe (B) Bedeutung.

14 % der gesamten Fläche des FFH-Gebietes umfasst der Lebensraumtyp

naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-

Brometalia). Der LRT 6210 besitzt im gegenständlichen FFH-Gebiet eine

hervorragende Repräsentativität (A), seine relative Fläche bezogen auf den

gesamten Bestand in Deutschland beträgt jedoch weniger als 2 % (C). Der

Erhaltungszustand wird als sehr gut, unabhängig von der Wiederherstel-

lungsmöglichkeit eingestuft (A), die Bedeutung des FFH-Gebietes für den

Erhalt dieses Lebensraumtyps bezogen auf Deutschland wird als hoch (B)

eingeordnet.

12 % der Fläche des gegenständlichen FFH-Gebietes macht der Lebens-

raumtyp Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba

officinialis) aus. Der LRT 6510 besitzt hier eine gute Repräsentativität (B),

die relative Fläche des Lebensraumtyps bezogen auf den gesamten Be-

stand in Deutschland beträgt hier weniger als 2 % (C). Sein Erhaltungszu-

stand wird als gut bzw. die Wiederherstellung in kurzen bis mittleren Zeit-

räumen als möglich eingestuft (B), in der Gesamtbeurteilung hat das ge-

genständliche FFH-Gebiet für den Erhalt dieses Lebensraumtyps in

Deutschland eine hohe Bedeutung (B).

Der Lebensraumtyp Kalktuffquellen (Cratoneurion) umfasst im gegenständ-

lichen Natura-2000-Gebiet weniger als 1 % der Fläche. Er besitzt eine her-

vorragende Repräsentativität (A), der LRT 7220 hat hier bezogen auf den

gesamten Bestand dieses Lebensraumtyps in Deutschland weniger als 2 %

relative Fläche (C). Sein Erhaltungszustand wird als gut bzw. die Wieder-

herstellung in kurzen bis mittleren Zeiträumen als möglich eingeordnet (B),

die Bedeutung des gegenständlichen FFH-Gebietes für den Erhalt dieses

Lebensraumtyps bezogen auf Deutschland ist als mittel anzusehen (C). Es

handelt sich hierbei um einen prioritären Lebensraum.

Der ebenfalls prioritäre Lebensraum Kalkhaltige Schutthalden der colinen

bis montanen Stufe Mitteleuropas (LRT 8160) hat im gegenständlichen

Page 165: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 165 -

FFH-Gebiet ebenfalls einen Flächenanteil von weniger als 1 %. Er besitzt

aber eine hervorragende Repräsentativität (A), seine relative Fläche bezo-

gen auf den gesamten Bestand dieses Lebensraumtyps in Deutschland be-

trägt weniger als 2 % (C). Sein Erhaltungszustand wird als sehr gut, unab-

hängig von der Wiederherstellungsmöglichkeit (A) angesehen, die Bedeu-

tung des FFH-Gebietes für den Erhalt dieses Lebensraumtyps in Deutsch-

land ist sehr hoch (A).

Der Lebensraumtyp Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (LRT 8210) um-

fasst ebenfalls weniger als 1 % der Fläche des gegenständlichen FFH-

Gebietes. Er besitzt ebenfalls eine hervorragende Repräsentativität (A),

seine relative Fläche bezogen auf den gesamten Bestand in Deutschland

beträgt hier weniger als 2 % (C). Sein Erhaltungszustand wird mit sehr gut,

unabhängig von der Wiederherstellungsmöglichkeit (A) angegeben, die

Bedeutung des gegenständlichen Natura-2000-Gebietes für den Erhalt die-

ses Lebensraumtyps wird als hoch (B) eingestuft.

Der Lebensraumtyp Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (LRT 8220), der

weniger als 1 % der Fläche des FFH-Gebietes umfasst, besitzt eine hervor-

ragende Repräsentativität (A). Seine relative Fläche bezogen auf den ge-

samten Bestand in Deutschland beträgt hier weniger als 2 % (C). Der Er-

haltungszustand wird als gut bzw. die Wiederherstellung in kurzen bis mitt-

leren Zeiträumen als möglich eingestuft (B). Das FFH-Gebiet hat für den

Erhalt dieses Lebensraumtyps in Deutschland eine hohe Bedeutung (B).

Der Lebensraumtyp Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) umfasst im

gegenständlichen FFH-Gebiet ebenfalls weniger als 1 % der Fläche. Der

LRT 9110 besitzt hier eine gute Repräsentativität (B), seine relative Fläche

bezogen auf den gesamten Bestand in Deutschland beträgt hier weniger

als 2 % (C). Der Erhaltungszustand wird als gut bzw. die Wiederherstellung

in kurzen bis mittleren Zeiträumen als möglich eingeordnet (B), das FFH-

Gebiet weist für den Erhalt des Lebensraumtyps bezogen auf Deutschland

eine mittlere Bedeutung auf (C).

Der Lebensraumtyp Waldmeister-Buchenwälder (Asperulo-Fagetum) um-

fasst 15 % der Fläche des FFH-Gebietes. Der LRT 9130 besitzt hier eine

gute Repräsentativität (B), seine relative Fläche bezogen auf den gesamten

Bestand in Deutschland beträgt weniger als 2 % (C). Sein Erhaltungszu-

stand wird als gut bzw. die Wiederherstellung in kurzen bis mittleren Zeit-

räumen als möglich eingestuft (B). Das FFH-Gebiet weist für den Erhalt

dieses Lebensraumtyps bezogen auf Deutschland nur eine mittlere Bedeu-

tung auf (C).

Weniger als 1 % der Fläche des FFH-Gebietes macht der Lebensraumtyp

9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalkbuchenwald (Cephalanthero-

Page 166: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 166 -

Fagion) aus. Er besitzt hier eine gute Repräsentativität (B), sein Anteil be-

zogen auf den gesamten Bestand in Deutschland beträgt weniger als 2 %

(C). Der Erhaltungszustand ist gut bzw. die Wiederherstellung in kurzen bis

mittleren Zeiträumen möglich (B). Das gegenständliche FFH-Gebiet hat ei-

ne mittlere Bedeutung für den Erhalt des Lebensraumtyps bezog auf

Deutschland (C).

3.7.5.3.1.2.2.2 Überblick über die Arten des Anhangs II der FFH-RL

Nachfolgend genannte Arten nach Anhang II der FFH-RL sind im Standard-

Datenbogen berücksichtigt:

Die Bechsteinfledermaus (Kennziffer 1323) bevorzugt als typische Waldfle-

dermaus große, mehrschichtige, teilweise feuchte Laub- und Mischwälder

mit hohem Altholzanteil. Seltener werden Kiefern (Misch-)Wälder, parkarti-

ge Offenlandbereiche sowie Streuobstwiesen oder Gärten besiedelt. Als

Wochenstuben nutzen Bechsteinfledermäuse im Sommerhalbjahr vor allem

Baumquartiere (z.B. Spechthöhlen) sowie Nistkästen. Die Tiere überwintern

in unterirdischen Winterquartieren wie Höhlen, Stollen, Kellern, Brunnen

usw. Es handelt sich hier um eine nichtziehende Art. Der Anteil der Popula-

tion im FFH-Gebiet in Relation zur Gesamtpopulation beträgt weniger als

2 % (C). Der Erhaltungszustand und die Wiederherstellungsmöglichkeit der

für die Art wichtigen Habitatelemente sind gut bzw. die Wiederherstellung

ist in kurzen bis mittleren Zeiträumen möglich (B). Im Vergleich zum natürli-

chen Verbreitungsgebiet der Bechsteinfledermaus ist die Population im

FFH-Gebiet innerhalb des erweiterten Verbreitungsgebietes nicht isoliert

(C). Das gegenständliche FFH-Gebiet hat für den Erhalt der Bechsteinfle-

dermaus in Deutschland einen signifikanten Wert (C).

Der Anteil der Population des Großen Mausohrs (Kennziffer 1324) im FFH-

Gebiet in Relation zur Gesamtpopulation beträgt weniger als 2 % (C). Der

Erhaltungszustand und die Wiederherstellungsmöglichkeit der für die Art

wichtigen Habitatelemente wird als gut bzw. die Wiederherstellung in kur-

zen bis mittleren Zeiträumen als möglich eingestuft (B). Innerhalb des er-

weiterten Verbreitungsgebietes ist die Population im Vergleich zum natürli-

chen Verbreitungsgebiet nicht isoliert (C). Das FFH-Gebiet hat für den Er-

halt des Großen Mausohrs in Deutschland nur eine signifikante Bedeutung

(C). Im Sommer schlafen die Tiere gerne in Dachstühlen und Kirchtürmen,

auch in Brückenwiderlagern. Als Jagdgebiet werden in Nordbayern vorran-

gig Wälder, untergeordnet Wiesen und Weiden genutzt. Überwintert wird in

Höhlen und Kellern.

Die prioritäre Schmetterlingsart Spanische Flagge (Kennziffer 1078) bevor-

zugt felsiges, kalkiges Gelände, wie z.B. Steinbrüche, Fluss- und Bachrän-

der, Trockenrasen und felsige Täler und Hänge. Sie ist in sonnigem, troc-

Page 167: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 167 -

kenem als auch in feuchtem, halbschattigem Gelände zu finden. Im gegen-

ständlichen FFH-Gebiet kommt eine nichtziehende Population vor, die in

Relation zur Gesamtpopulation weniger als 2 % ausmacht (C). Der Erhal-

tungszustand und die Wiederherstellungsmöglichkeit der für die Art wichti-

gen Habitatelemente wird als durchschnittlich oder beschränkt, die Wieder-

herstellung als schwierig bis unmöglich angesehen (C). Die Population ist

innerhalb des FFH-Gebietes im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsge-

biet nicht isoliert, innerhalb des erweiterten Verbreitungsgebietes (C). Für

den Erhalt der Spanischen Flagge hat das FFH-Gebiet in Deutschland ei-

nen signifikanten Wert (C).

Die Orchideenart Frauenschuh (Kennziffer 1902) wächst vereinzelt in

schattigen Laubwäldern (wie etwa Buchenwälder) oder an buschigen Berg-

hängen. Im gegenständlichen FFH-Gebiet ist sein Vorkommen in Relation

zum Gesamtvorkommen kleiner als 2 % (C). Der Erhaltungszustand bzw.

die Wiederherstellungsmöglichkeit der für den Frauenschuh wichtigen Habi-

tatelemente ist als durchschnittlich oder beschränkt anzusehen, die Wie-

derherstellung schwierig bis unmöglich (C). Das Vorkommen ist innerhalb

des erweiterten Verbreitungsgebietes im FFH-Gebiet im Vergleich zum na-

türlichen Verbreitungsgebiet nicht isoliert (C). Das FFH-Gebiet weist für die

Erhaltung dieser Pflanzenart einen signifikanten Wert auf (C).

3.7.5.3.1.3 Beschreibung des Vorhabens

3.7.5.3.1.3.1 Technische Beschreibung des Vorhabens

Hinsichtlich der technischen Beschreibung des verfahrensgegenständlichen

Vorhabens wird auf die Ausführungen unter B 2 und C 3.7.3 Bezug ge-

nommen. Im Übrigen wird auf die Unterlagen 1, 7.1 und 7.2 verwiesen.

3.7.5.3.1.3.2 Wirkfaktoren

Für die schutzgebietsbezogene Betrachtung der FFH-Verträglichkeitsprü-

fung sind im Gegensatz zu anderen Planungsbeiträgen (z.B. UVP) nur die-

jenigen Wirkfaktoren von Bedeutung, die sich auf die Erhaltung des

Schutzgebietes und die für sie maßgeblichen Bestandteile auswirken kön-

nen. Die Relevanz der Wirkfaktoren ergibt sich aus den spezifischen Betrof-

fenheiten der Erhaltungsziele (Nr. 5.2.4.2 Leitfaden FFH-VP).

Die auf das FFH-Gebiet "Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöch-

heim" bezogenen Projektwirkungen stellen sich wie folgt dar:

Page 168: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 168 -

a) Anlagebedingte Projektwirkungen

- Verluste von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen durch Versiege-

lung und sonstige Überbauung

- Versiegelung und Überbauung belebten Bodens

- Verlust landwirtschaftlicher Flächen

- Verlust von Flächen mit Kaltluft- oder Frischluftproduktion

- Verlust von landschaftsbildprägenden Lebensraumstrukturen und

Landschaftselementen, insbesondere Streuobstbestände, Hecken

und Gebüsche;

b) Betriebsbedingte Projektwirkungen

- Beeinträchtigung benachbarter Lebensräume durch Immissionen

(Lärm, Abgase, Abwässer, Stäube, Licht, Salz und Erschütterungen)

- Beeinträchtigung von Populationen durch Störungen

- Risiko der Freisetzung umweltgefährdender Stoffe bei Unfällen;

c) Baubedingte Projektwirkungen

- Vorübergehende Flächeninanspruchnahme für Baustelleneinrichtun-

gen, Arbeitsstreifen, Lagerplätze usw.

- Beeinträchtigung benachbarter Lebensräume durch Immissionen

während der Bauzeit (Lärm, Abgase, Abwässer, Stäube, Licht, Er-

schütterungen)

- Gefährdung des Naturhaushalts durch Verunreinigungen von Boden,

Grund- und Oberflächenwasser (potenziell).

Die Teilfläche 03 des FFH-Gebietes "Maintalhänge zwischen Veitshöch-

heim und Gambach" beginnt in etwa bei der Einmündung der Kreisstraße

MSP 8 in die B 27. Dort hat das FFH-Gebiet noch einen Abstand von mehr

als 30 m zur B 27. Etwa ab Bau-km 0+420 verläuft die Grenze der Teilflä-

che 03 des FFH-Gebietes weitgehend entlang der B 27 im derzeitigen Be-

stand. Etwa bei Bau-km 2+410 endet dann die Teilfläche 03 des FFH-

Gebietes. Während die Straße selbst nur im Rahmen des vorgesehenen

Parkplatzes in das FFH-Gebiet eingreift, liegt der neue öffentliche Feld- und

Waldweg etwa ab Bau-km 0+420 bis zum Ende der Teilfläche 03 (nahezu)

vollständig innerhalb des FFH-Gebietes. Auf die Unterlage 12.2 wird inso-

weit Bezug genommen.

3.7.5.3.1.4 Detailliert untersuchter Bereich

Page 169: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 169 -

3.7.5.3.1.4.1 Abgrenzung des Untersuchungsraumes

Der "Untersuchungsraum" ist der Raum, der zur Beurteilung der Auswir-

kungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele des Schutzgebietes heran-

gezogen werden muss. Er umfasst zumindest das gesamte betroffene

Schutzgebiet und darüber hinaus Strukturen, Funktionen und funktionale

Beziehungen außerhalb des Schutzgebietes, die für einen günstigen Erhal-

tungszustand der Erhaltungsziele des Schutzgebietes unerlässlich sind.

Die Verträglichkeitsprüfung bezieht sich grundsätzlich auf das betroffene

Schutzgebiet. Bei großen Schutzgebieten kann es aus praktischen Grün-

den sinnvoll sein, einen kleineren Bereich für notwendige detaillierte Unter-

suchungen abzugrenzen. Die detaillierten Untersuchungen beschränken

sich dann in der Regel auf den "Wirkraum" im Bereich des Schutzgebietes.

Die Untersuchung ist also auf diejenigen Teilräume des Gebietes einzu-

schränken, die in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maß-

geblichen Bestandteilen im konkreten Fall erheblich beeinträchtigt werden

könnten. Die Abgrenzung des detailliert zu untersuchenden Bereiches wird

durch die Überlagerung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestand-

teile mit der Reichweite der für sie relevanten Wirkprozesse des Vorhabens

bestimmt (vgl. Nr. 5.2.3.1 Leitfaden FFH-VP).

Als so genannter "Wirkraum" wurde ein ca. 300 m sich nach Osten erstrec-

kender Bereich der Teilfläche 03 des FFH-Gebietes "Maintalhänge zwi-

schen Gambach und Veitshöchheim" gewählt. Er ist insoweit identisch mit

dem Untersuchungsraum der landschaftspflegerischen Begleitplanung.

Hinsichtlich der Darstellung des Wirkraums mit den vorkommenden Arten

und Lebensraumtypen wird auf die Unterlagen 12.1, 12.2 und auf die nach-

richtlich beiliegende Unterlage 12.5 verwiesen.

3.7.5.3.1.4.2 Betroffene Lebensräume und Arten im Wirkraum

Im direkten Eingriffsbereich, d.h. durch baubedingte Auswirkungen betrof-

fen, ist lediglich der Lebensraumtyp "Magere Flachlandmähwiesen" (LRT

6510). Diese Flachlandmähwiese befindet sich auf den Grundstücken

Fl.Nrn. 6155/1, 6155/2, 6155/3 und 6156 der Gemarkung Karlstadt. Der

kleine Bestand ist aufgrund seiner Artenzusammensetzung eine Besonder-

heit im Maingebiet. Typische Arten dieser Gesellschaft sind Peucedanum

oreoselinum (einschürige Wiesen), Orobanche caryophyllacea, Thalictrum

minus und Armeria elongata (zweischürige Wiesen). Bei diesem Bestand

handelt es sich offensichtlich um ein besonderes Grünlandrelikt, das sonst

aus dem Raum Kitzingen (Marktsteft) und aus dem Raum Kreuzwertheim

bekannt ist. Der Erhaltungszustand der Fläche ist mit B bewertet (Habitat B,

Arten B, Beeinträchtigungen C). Die Fläche, die diesem Lebensraumtyp

zugeordnet wurde, weist eine Größe von ca. 550 m² auf.

Page 170: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 170 -

Für den Lebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen ist für das gegen-

ständliche FFH-Gebiet als konkretes Erhaltungsziel festgelegt, dass er in

seiner nutzungs- und pflegegeprägten Ausbildungsform erhalten bzw. wie-

derhergestellt werden soll. Das standörtlich bedingte weite Spektrum an

nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Bodenverhältnissen soll erhal-

ten bzw. wiederhergestellt werden. Das Gleiche gilt im Hinblick auf den

charakteristischen Wasserhaushalt in frischen bis feuchten Beständen und

hinsichtlich der funktionalen Einbindung in Komplexlebensräume bzw. ihres

ungestörten Kontaktes mit Nachbarbiotopen wie Magerrasen, Magerwiesen

und -weiden, Streuobstbeständen, Säumen und Feuchtwiesen.

Neben dem direkt betroffenen Lebensraumtyp "Magere Flachlandmähwie-

sen" (LRT 6510) sind auch die Lebensraumtypen "Lückige basophile oder

Kalk-Pionierrasen" (LRT 6110), "Naturnahe Kalktrockenrasen und deren

Verbuschungsstadien" (LRT 6210), "Subpannonische Steppentrockenra-

sen" (LRT 6240), der jedoch nicht im Standard-Datenbogen aufgeführt ist,

und schließlich der Lebensraumtyp "Kalkhaltige Schutthalden der collinen

bis montanen Stufe Mitteleuropas" (LRT 8160) indirekt von den geplanten

Eingriffen betroffen.

Hinsichtlich des Lebensraumtyps 6510 "Lückige Kalk-Pionierrasen" soll auf

den Erhalt bzw. die Wiederherstellung ungestörter, besonderer Bestände

und nährstoffarmer Standortverhältnisse sowie auf die Offenheit und Lüc-

kigkeit der Standorte hingewirkt werden. Ein Mosaik aus Kalk-Pionierrasen,

vegetationsfreien Rohböden, Felsbändern und Felsschutt soll erhalten bzw.

wiederhergestellt werden. Das Gleiche gilt im Hinblick auf ein strukturrei-

ches Mikrorelief mit lückigen, niedrigwüchsigen und kleinräumig wechseln-

den Vegetationstypen aus Gefäßpflanzen-, Flechten- und Moosgemein-

schaften. Ein von Freizeitnutzungen ungestörter Zustand soll angestrebt

werden.

Im Hinblick auf die Kalk-Trockenrasen, die auch in ihren nutzungs- und

pflegegeprägten Ausbildungsformen erhalten bzw. wiederhergestellt wer-

den sollen, ist in den gebietsbezogenen Erhaltungszielen konkretisiert,

dass der Offenlandcharakter in weitgehend gehölzfreier Ausprägung ge-

nauso erhalten bzw. wiederhergestellt werden soll wie die Nährstoffarmut

der Standorte sowie die spezifischen Habitatelemente. Auch hier wird die

Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines Mosaiks aus Magerrasen, Mager-

wiesen und -weiden, Säumen, eingestreuten Rohbodenstellen, eingestreu-

ten Felsen, Felsschuttfluren, Steinen, kleinflächigen Steinhaufen, Trocken-

mauern, schwachwüchsigen Sträuchern, Einzelgehölzen, Gehölzgruppen

und Hecken sowie der charakteristischen Wald-Offenland-Übergänge an-

gestrebt. Ein hoher Artenreichtum an Orchideen bzw. bedeutender Orchi-

deen-Populationen sollen erreicht werden. Ebenso ist es ein Ziel, ein von

Page 171: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 171 -

Freizeitnutzungen möglichst ungestörten Zustand zu erhalten bzw. wieder-

herzustellen.

Im Hinblick auf die kalkhaltigen Schutthalden mit ihren charakteristischen

Pflanzen- und Tierarten wird ebenfalls die Erhaltung bzw. Wiederherstel-

lung angestrebt, wobei die natürliche, biotopprägende Dynamik der offe-

nen, besonnten und nährstoffarmen Standorte erhalten bzw. wiederherge-

stellt werden soll. Das Gleiche gilt im Hinblick auf ein Standortmosaik aus

verschiedenen Gesteinskörnungen und Blockgrößen sowie bewegtem und

ruhendem Schutt. Ein strukturreiches Mikrorelief mit lückigen, niedrigwüch-

sigen und kleinräumig wechselnden Vegetationstypen aus Gefäßpflanzen-,

Flechten- und Moosgemeinschaften wird angestrebt. Auch hier soll ein

möglichst für Freizeitnutzung ungestörter Zustand erreicht werden.

Der Lebensraumtyp "Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation" (LRT 8210)

konnte im Einflussbereich nicht nachgewiesen werden. Punktuelle Vor-

kommen können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Die beiden Fledermausarten Bechsteinfledermaus (Kennziffer 1323) und

Großes Mausohr (Kennziffer 1324) nutzen möglicherweise Teilflächen des

Eingriffsbereiches und des Einflussbereiches der geplanten Maßnahme als

Jagdrevier.

Die Nachfalterart Spanische Flagge (Kennziffer 1078) hat möglicherweise

Vorkommen in den Einflussbereichen des Eingriffs.

Ein Vorkommen des Frauenschuhs (Kennziffer 1902) ist weder im Ein-

griffsbereich noch in dessen näherer Umgebung vorhanden.

3.7.5.3.1.5 Beurteilung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Erhaltungszie-

le

Die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung ist das entscheidende Kriterium für

die Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens (§ 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 13 c

Abs. 2 BayNatSchG). Ziel ist es, den günstigen Erhaltungszustand der Ar-

ten und Lebensräume der Anhänge I und II der FFH-RL bzw. der Vogelar-

ten i.S.d. Anhangs I sowie der Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 der V-RL

zu wahren (Art. 2 Abs. 2, Art. 7 FFH-RL). Die Bewertung der Erheblichkeit

von Beeinträchtigungen ist somit am Kernbegriff der Stabilität des Erhal-

tungszustandes zu orientieren. Die Erheblichkeit ist dann gegeben, wenn

die Vorhabenswirkungen eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes

einer Art oder eines Lebensraumes auslösen. Bleibt der Erhaltungszustand

(einschließlich seiner Wiederherstellungsmöglichkeiten) hingegen stabil, so

ist davon auszugehen, dass die Aussichten, ihn in Zukunft zu verbessern,

nicht beeinträchtigt werden. Das zukünftige Entwicklungspotenzial der Er-

Page 172: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 172 -

haltungsziele bleibt somit gewahrt. Da in der FFH-Verträglichkeitsprüfung

Beeinträchtigungen bewertet werden, besteht keine direkte Entsprechung

zwischen dem ermittelten Ausmaß der Beeinträchtigung und der Bewer-

tung des Erhaltungszustandes von Arten oder Lebensräumen im Standard-

Datenbogen. Als Bewertungskriterien sind für Lebensräume im Sinne des

Anhangs I der FFH-RL die Struktur des Lebensraumes (Beschreiben der

Kriterien des Lebensraumes im Gebiet einschließlich Flächengröße, Aus-

prägungsvielfalt und charakteristischer Arten), die Funktionen (das Fakto-

rengefüge, das zum langfristigen Fortbestand der beschriebenen Struktu-

ren notwendig ist) und die Wiederherstellbarkeit der Lebensräume heran-

zuziehen. Für die Arten des Anhangs II der FFH-RL sind als Bewertungskri-

terien die Struktur des Bestandes (beschreibende Kriterien der Population

einschließlich Größe und Entwicklungstrends), die Funktionen der Habitate

des Bestandes (das Faktorengefüge, das zum langfristigen Fortbestand der

Art im Gebiet notwendig ist) sowie die Wiederherstellbarkeit der Habitate

der Arten heranzuziehen. Für die Bewertung von Beeinträchtigungen von

Vogelarten des Anhangs I der V-RL sowie von Zugvogelarten nach Art. 4

Abs. 2 V-RL sind - analog zur Vorgehensweise für Arten des Anhangs II

der FFH-RL - als Kriterien des günstigen Erhaltungszustands die Struktur

des Bestands, die Funktion der Habitate, entsprechend der spezifischen

ornithologisch relevanten Kriterien, und die Wiederherstellbarkeit der Le-

bensstätten der Vögel zugrunde zu legen.

Mit dem Vorliegen von erheblichen Beeinträchtigungen wird eine Schwelle

markiert, deren Überschreitung zugleich mit der Unzulässigkeit eines Vor-

habens einhergeht (§ 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG).

Diese Schwelle ist nicht standardisierbar. Ihr Erreichen ist stets abhängig

von der im Einzelfall vorliegenden Art, Dauer, Reichweite und Intensität ei-

ner Wirkung in Überlagerung mit den spezifischen Empfindlichkeiten der

gebietsbezogen festgelegten Erhaltungsziele und der für sie maßgeblichen

Strukturen und Funktionen. Allgemeine Orientierungswerte für die Erheb-

lichkeit von Beeinträchtigungen können beispielsweise für individuelle Pa-

rameter definiert werden, die mit ausreichender Konstanz unabhängig von

einem bestimmten Standort ausgeprägt sind. Hierzu gehören z.B. die Min-

destareale, bei deren Unterschreitung die Population einer Tierart nicht

mehr überlebensfähig ist, die Mindestgröße eines Lebensraumes, unter-

halb derer die Randeffekte so hoch sind, dass eine lebensraumtypische

Ausprägung in einer Kernzone nicht mehr möglich ist, und die Höchstgren-

zen der Lärmbelastung (vgl. Nr. 5.2.5.2 Leitfaden FFH-VP).

Ob ein Straßenbauvorhaben nach dem so konkretisierten Prüfungsmaß-

stab des Art. 13 c Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG zu "erheblichen Beeinträchti-

gungen" führen kann, ist danach vorrangig eine naturschutzfachliche Fra-

gestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwor-

tet werden muss. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt

Page 173: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 173 -

insofern allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebens-

räume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar (vgl. Art. 2 c

BayNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Dabei ist zu fragen, ob

sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz der Durchführung des

Vorhabens stabil bleiben wird. In der Ökosystemforschung bezeichnet

"Stabilität" die Fähigkeit, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen

Gleichgewicht zurückzukehren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne

Lebensräume und Arten in der Regel jeweils unterschiedliche Empfindlich-

keiten, d.h. Reaktions- und Belastungsschwellen haben.

Beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-

Gebiets umfassten Tier- oder Pflanzenart geht es um ihr Verbreitungsge-

biet und ihre Populationsgröße; in beiden Bereichen soll langfristig gesehen

eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Stressfaktoren, die von einem

Straßenbauvorhaben ausgehen, dürfen die artspezifische Populationsdy-

namik keinesfalls so weit stören, dass die Art nicht mehr "ein lebensfähiges

Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und lang-

fristig weiterhin bilden wird" (vgl. Art. 1 Buchst. i FFH-RL). Die damit be-

schriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichti-

gung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen

zulassen. Diese berühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa

um den Schutz von Tierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede

stehenden Stressfaktoren nicht stören lassen. Bei einer entsprechenden

Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines loka-

len Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des

Erhaltungszustands. Selbst eine Rückentwicklung der Population mag nicht

als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein,

solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine kurzzeiti-

ge Episode bleiben wird. Soweit als weiteres Ziel genannt wird, dass das

"natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehba-

rer Zeit vermutlich abnehmen wird" (vgl. Art. 1 Buchst. i FFH-RL), ist auch

nicht jeder Flächenverlust, den ein FFH-Gebiet infolge eines Straßenbau-

vorhabens erleidet, notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebie-

tes gleichzusetzen, weil der Gebietsschutz insoweit ein dynamisches Kon-

zept verfolgen dürfte. So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer

Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umstän-

den gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen. Wenn auch der Erhal-

tung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung

zukommt, kann in diesem Fall im Wege der Kompensation durch die Schaf-

fung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der be-

troffenen Art gewährleistet werden (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az.

9 A 20.05, NuR 2007, 336, Rd.Nrn. 43 und 45).

Eher noch größeren praktischen Schwierigkeiten begegnet es, die Reakti-

ons- und Belastungsschwellen bei Lebensraumtypen zu ermitteln. Es han-

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- 174 -

delt sich dabei um biogeographische Systeme, die durch vielfältige Vernet-

zung und entsprechend komplexe Wechselwirkungen gekennzeichnet sind.

Trotz der daraus resultierenden Unsicherheiten werden aus der Definition

des günstigen Erhaltungszustands (Art. 1 Buchst. e FFH-RL) derartige

Reaktions- und Belastungsschwellen herzuleiten sein. Die dort aufgezähl-

ten Parameter, z.B. charakteristische Arten, für den Fortbestand notwendi-

ge Strukturelemente und spezifische Funktionen, sind der ökologischen

Systemtheorie entnommen, die Lebensraumtypen in gewissen Grenzen

ebenfalls eine Elastizität und Belastbarkeit zuschreibt. Wie eine Art kann

auch ein natürlicher Lebensraum trotz einer vorübergehenden Störung zu-

mindest dann stabil bleiben, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration ein-

setzt. Zu beachten ist dabei, dass der Erhaltungszustand eines Lebens-

raums nur dann als günstig einzustufen ist, wenn zugleich der Erhaltungs-

zustand der für ihn charakteristischen Arten nach Art. 1 Buchst. i FFH-RL

günstig ist (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Wie in Art. 2 c BayNatSchG

i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommt, sind die Lebens-

raumtypen somit auch als Lebensstätten und Lebensräume wild lebender

Tiere und Pflanzen geschützt (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007,

Az. 9 A 20.05, NuR 2007, 336, Rd.Nr. 48).

Die FFH-Gebiete werden anhand ihres signifikanten Beitrags zum günsti-

gen Erhaltungszustand von Lebensraumtypen oder Arten der Anhänge I

und II der FFH-RL, zur Kohärenz des Netzes "Natura-2000" und/oder zur

biologischen Vielfalt in der betreffenden biogeographischen Region ausge-

wählt und abgegrenzt. Lebensräume des Anhangs I der FFH-RL, nach de-

nen das Gebiet ausgewählt worden ist, sind dementsprechend immer für

die Erhaltungsziele maßgebliche Bestandteile i.S.d. Art. 13 c Abs. 1 Satz 1

BayNatSchG. Bei den Arten sind nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen

Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, son-

dern nur die Arten nach Anhang II der FFH-RL, aufgrund derer das Gebiet

ausgewählt wurde, sowie als Bestandteile der geschützten Lebensraumty-

pen, die darin vorkommenden charakteristischen Arten (vgl. Art. 1

Buchst. e FFH-RL).

Solange, wie hier, ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutz-

zwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Er-

haltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung

gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des

Gebietes beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologi-

sche Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume

und Arten haben. Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprü-

fung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebens-

raumtypen des Anhangs I der FFH-RL, nach denen das Gebiet ausgewählt

worden ist, einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Ar-

ten sowie die Arten des Anhangs II der FFH-RL, die für die Gebietsauswahl

Page 175: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 175 -

bestimmend waren. Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-

Datenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des

Gebietes darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05,

NuR 2007, 337, Rd.Nr. 77; BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06,

NuR 2008, 633, Rd.Nr. 72).

Die Erheblichkeit von Flächenverlusten von Lebensraumtypen ist nach dem

Kriterium des günstigen Erhaltungszustandes zu beurteilen. Die Legaldefi-

nition des günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraums

in der FFH-RL stellt u.a. darauf ab, ob das natürliche Verbreitungsgebiet

des Lebensraums sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt,

beständig sind oder sich ausbreiten. Das legt es nahe, grundsätzlich jeden

direkten Flächenverlust als erheblich zu werten. Dafür spricht auch, dass

es anders als bei sonstigen Einwirkungen für dauerhafte Flächeni-

nanspruchnahmen streng genommen keine Toleranzschwellen gibt, unter-

halb derer der geschützte Lebensraum nach einer Störung wieder zum ur-

sprünglichen Gleichgewicht zurückkehren kann. Direkte Flächenverluste

können nur dann ausnahmsweise unerheblich sein, wenn sie lediglich Ba-

gatellcharakter haben (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, NuR

2008, 633, Rd.Nr. 124).

Eine Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust noch Ba-

gatellcharakter hat, bietet der Endbericht zum Teil Fachkonventionen des

im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungs-

vorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestim-

mung der Erheblichkeit der im Rahmen der FFH-VP", Schlussstand Juni

2007 (FuE-Endbericht). Dem darin unterbreiteten Fachkonventionsvor-

schlag liegt die gesetzeskonforme Annahme zugrunde, Lebensraumtyp-

Flächenverluste stellten in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung dar.

Ausnahmen von der Grundannahme knüpft der Konventionsvorschlag an

sehr enge Voraussetzungen und stellt dabei kumulativ neben anderen Kri-

terien auf Orientierungswerte absoluten und relativen Flächenverlustes ab.

Die vorgeschlagenen Werte stützen sich auf Analysen der ökologischen

Parameter und Eigenschaften der Lebensraumtypen wie Seltenheit, Ge-

fährdung und Regenerationsfähigkeit sowie eine Auswertung der FFH-

Gebietskulisse. In ihrer Funktion können die Kriterien des FuE-Endberichts

nach derzeitigem Wissensstand als Entscheidungshilfe genutzt werden

(BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, NuR 2008, 633,

Rd.Nr. 125).

3.7.5.3.1.5.1 Beeinträchtigungen von Lebensräumen des Anhangs I der FFH-RL

In dem direkt von den geplanten Eingriffen betroffenen Bereich wurde eine

Flachlandmähwiese auf den Grundstücken Fl.Nrn. 6155/1, 6155/2, 6155/3

und 6156 der Gemarkung Heidingsfeld festgestellt, die sich dem Lebens-

Page 176: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 176 -

raumtyp "Magere Flachlandmähwiesen" (LRT 6510) zuordnen lässt. Sie hat

eine Fläche von ca. 550 m². Dieser Bereich wird vollständig überbaut.

Das gesamte FFH-Gebiet "Maintalhänge zwischen Gambach und Veits-

höchheim" hat eine Größe von 866 ha, wovon 12 % laut dem Standard-

Datenbogen auf den LRT 6510 entfallen, also etwa 104 ha. Ein Verlust von

550 m² entspricht daher lediglich 0,05 % der Gesamtfläche des Lebens-

raumtyps.

Da eine direkte Flächeninanspruchnahme eines Lebensraumtyps nach An-

hang I der FFH-RL erfolgt, ist von der Erheblichkeit auszugehen. Im vorlie-

genden Fall ist nicht anzunehmen, dass der Flächenverlust eines Lebens-

raumtyps lediglich Bagatellcharakter hat. Eine Abweichung von der Grund-

annahme, dass jede direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines Le-

bensraums nach Anhang I der RRH-RL eine erhebliche Beeinträchtigung

darstellt, kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn kumulativ fol-

gende Bedingungen erfüllt werden (vgl. FuE-Endbericht, Seite 33):

a) Qualitativ-funktionale Besonderheiten

Auf der betroffenen Fläche sind keine speziellen Ausprägungen des Le-

bensraumtyps vorhanden, die innerhalb der Fläche, die den Lebens-

raum einnimmt, z.B. eine Besonderheit darstellen bzw. in wesentlichem

Umfang zur biotischen Diversität des Lebensraumtyps in dem Gebiet

von gemeinschaftlicher Bedeutung beitragen. Hierbei ist auch eine be-

sondere Lebensraumfunktion für charakteristische Arten zu berücksich-

tigen.

b) Orientierungswert "Quantitativ-absoluter Flächenverlust"

Der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme eines Lebensraum-

typs überschreitet nicht die in Tabelle Kapitel D.1 des FuE-Endberichts

aufgeführten Werte.

c) Ergänzender Orientierungswert "Quantitativ-relativer Flächenverlust"

(1 %-Kriterium)

Der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme eines Lebensraum-

typs ist nicht größer als 1 % der Gesamtfläche des jeweiligen Lebens-

raumtyps im Gebiet bzw. einem definierten Teilgebiet.

d) Kumulation "Flächenentzug durch andere Pläne bzw. Projekte"

Auch nach Einbeziehung von Flächenverlusten durch kumulativ zu be-

rücksichtigende Pläne und Projekte werden die Orientierungswerte nach

b) und c) nicht überschritten.

e) Kumulation mit "anderen Wirkfaktoren"

Auch durch andere Wirkfaktoren des jeweiligen Projekts oder Plans

(einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen)

werden keine erheblichen Beeinträchtigungen verursacht.

Page 177: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 177 -

Da der relative Verlust an Fläche des Lebensraumtyps 6510 weniger als

0,1 % der dem Standarddatenbogen zu entnehmenden Gesamtfläche die-

ses Lebensraumtyps im FFH-Gebiet ausmacht, liegt die Grenze für den

Orientierungswert "Quantitativ-absoluter Flächenverlust" bei 1.000 m², die

hier nur etwa zur Hälfte erreicht werden. Trotzdem kann nicht von einer

Unerheblichkeit und damit von einem Bagatellcharakter der Beeinträchti-

gung ausgegangen werden, da der Lebensraumtyp hier qualitativ-

funktionale Besonderheiten aufweist. Der kleine Bestand dieses Lebens-

raumtyps ist aufgrund seiner Artenzusammensetzung eine Besonderheit für

das Maingebiet. Typische Arten dieser Gemeinschaft sind Peucedanum

oreoselinum (einschürige Wiesen), Orobanche caryophyllacea, Thalictrum

minus und Armeria elongata (zweischürige Wiesen). Aus dem Raum Kit-

zingen (Marktsteft) und Kreuzwertheim sind entsprechende Gesellschaften

für extensiv genutzte Mähwiesen über sandigen Böden in Mainnähe be-

kannt. Bei dem erfassten Bestand handelt es sich damit um ein besonderes

Grünlandrelikt. Sie stellen damit innerhalb der Fläche, die der Lebensraum

einnimmt, eine Besonderheit dar (Kriterium "Qualitativ-funktionale Beson-

derheiten").

Während der Bauphase sind Beeinträchtigungen von typischen Arten der

FFH-Lebensraumtypen nicht zu vermeiden (Lärm, Staub). Da es sich je-

doch um jeweils räumlich und zeitlich begrenzte Beeinträchtigungen han-

delt, kann insoweit davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen

auf die Lebensraumtypen als nicht erheblich einzustufen sind.

Neben dem direkt betroffenen Lebensraumtyp 6510 sind auch die Lebens-

raumtypen 6110 (Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen), 6210 (Natur-

nahe Kalktrockenrasen und deren Verbuschungsstadien), 6240 (Subpan-

nonische-Steppentrockenrasen), wobei dieser nicht im Standard-

Datenbogen aufgeführt ist, und 8160 (Kalkhaltige Schutthalden der collinen

bis montanen Stufe Mitteleuropas) indirekt von den geplanten Eingriffen be-

troffen.

Vom Lebensraumtyps 8210 (Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation) konnten

keine Vorkommen im Einflussbereich des Eingriffes nachgewiesen werden,

Punktuelle Vorkommen können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Bei einer Eingriffstiefe von 9 m bis 15 m (durchschnittlich 12 m, gemessen

vom derzeitigen Fahrbahnrand der B 27) ergeben sich rechnerisch Lebens-

raumverluste von ca. 24.000 m² im FFH-Gebiet, was in etwa 6 % Verlust in

dem betroffenen Bereich bedeutet. Bezogen auf die Teilfläche 03 des FFH-

Gebietes sind das ca. 1,5 %, bezogen auf das gesamte FFH-Gebiet ca.

0,3 %.

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- 178 -

Mittelbare Beeinträchtigungen von FFH-Lebensraumtypen sind auf

80.000 m² im Wirkraum möglich. Dies entspricht ca. 20 % der Fläche des

untersuchten Bereichs, 5 % bezogen auf die Teilfläche 03 des FFH-Gebiets

bzw. 0,9 % des Gesamtgebiets. An anlage- und betriebsbedingten Auswir-

kungen ist damit zu rechnen, dass es zu einem Lebensraumverlust für typi-

sche Tierarten der Lebensraumtypen kommt, die die entfallenden Bereiche

außerhalb der kartierten Lebensraumtypen als Teilhabitat (z.B. Jagdrevier

für Vögel, Reptilien, Arthropoden) nutzen oder bei widrigen Bedingungen in

diese ausweichen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei extremen Witte-

rungseinflüssen (Trockenheit) die als relativ schmale Bänder entwickelten

betroffenen FFH-Lebensraumtypen den auf diese Lebensräume speziali-

sierten Tierarten keine ausreichenden Ressourcen bieten können. Diese

Arten müssen dann in die angrenzenden Habitate ausweichen können, um

die ungünstigen Bedingungen zu überdauern. Eine Verkleinerung oder Zer-

schneidung dieser angrenzenden Lebensräume kann sich daher negativ

auf die Populationen der Leitarten und damit auf die Ausprägung der Le-

bensraumtypen auswirken.

Die zusätzliche Versiegelung führt dazu, dass sich die Temperaturextreme

verstärken (stärkere Abkühlung und Aufheizung). Bei den betroffenen Le-

bensraumtypen handelt es sich durchgehend um xerotherme, d.h. trocken-

warme (bezogen auf Lebensräume, z.B. Wüste, Steppe), was wiederum

bedeutet, dass für solche Lebensraumtypen durch eine Veränderung des

Mikroklimas keine gravierenden Auswirkungen zu erwarten sind.

Durch den Ausbau der B 27 und die Anlage eines parallel geführten öffent-

lichen Feld- und Waldweges verändern sich die Zuschnitte und die Er-

schließung der Grundstücke zwischen der B 27 und den Lebensraumtypen

des Anhangs I der FFH-RL im FFH-Gebiet nachhaltig. Dies kann einerseits

dazu führen, dass auf Flächen die Nutzung (z.B. Weinberge, Streuobst)

aufgegeben wird. Eine folgende Verbuschung oder Bewaldung kann zu ei-

ner starken Beeinträchtigung der Lebensraumtypen führen. Andererseits

kann die verbesserte Erschließung auch zu neuen Nutzungsformen auf den

Restgrundstücken führen (Freizeitnutzung).

Das Orientalische Zackenschötchen, eine Pflanzenart aus der Familie der

Kreuzblütengewächse, erweist sich zunehmend als Problemart für den Na-

tur- und Artenschutz. Die Art breitet sich in den wärmeren Tallagen der Re-

gion insbesondere in der Nähe von Straßen aus und dringt zunehmend in

die angrenzenden Vegetationsbestände ein. Als wichtigste fördernde Fak-

toren für die Ausbreitung der Art sind derzeit der Straßenbau und Unterhal-

tungsmaßnahmen entlang von Straßen anzusehen. Es kann daher davon

ausgegangen werden, dass das Orientalische Zackenschötchen durch die

geplante Baumaßnahme weiter gefördert wird, ein Eindringen in die FFH-

Page 179: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 179 -

Lebensraumtypen ist daher als wahrscheinlich anzusehen, was zu Vegeta-

tionsveränderungen führen kann.

Insbesondere der Bau des parallel zur B 27 vorgesehenen öffentlichen

Feld- und Waldweges führt zu einer besseren Erschließung des Gebietes.

Es ist daher abzusehen, dass dieser - zumindest auch - als Rad- und Spa-

zierweg genutzt werden wird. Dies bringt zwangsläufig Beunruhigungen in

das FFH-Gebiet, die sich störend auf die Vögel auswirken können (z.B.

hinsichtlich des Brutvorkommens der Zipammer). Mitgeführte Hunde kön-

nen, wenn sie nicht angeleint sind, in das Gebiet eindringen, wodurch sich

ebenfalls Beeinträchtigungen ergeben können, insbesondere für Bodenbrü-

ter.

Maßnahmen zur Eingrünung von Verkehrswegen dienen normalerweise

der zeitnahen Einbindung neuer Verkehrsanlagen in die Landschaft und

sollen andererseits negative Einflüsse auf die Schutzgüter Boden und

Wasser minimieren. Das Ausbringen von Pflanzenarten aus nicht auto-

chthonen Populationen stellt immer eine Gefährdung des regionalen Gen-

pools dar, was die Eignung derartiger Maßnahmen zur Kompensation von

Eingriffen in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume in Fra-

ge stellt.

Daher unterliegen die Lebensraumtypen 6110, 6210, 8160 und (sofern vor-

handen) 8210 sowie 6240 indirekten Beeinträchtigungen, die letztlich aber

durch die vorgesehenen schadensbegrenzenden Maßnahmen nicht erheb-

lich sind (vgl. C 3.7.5.3.1.6 und C 3.7.5.3.1.7).

3.7.5.3.1.5.2 Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs II der FFH-RL

Die beiden Fledermausarten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr

nutzen möglicherweise Teilflächen des Eingriffsbereiches und des Ein-

flussbereiches der gegenständlichen Maßnahme als Jagdrevier. Die

Schwerpunkte der Jagdreviere und mögliche Bereiche mit Wochenstuben

liegen jedoch außerhalb des Eingriffsbereiches.

Die Nachtfalterart Spanische Flagge hat möglicherweise Vorkommen in

den Einflussbereichen des Eingriffes. Erhebliche Auswirkungen sind jedoch

nicht zu erwarten, da die Hauptvorkommen außerhalb des Wirkraums lie-

gen. Potenzielle Lebensraumverluste können durch Kompensationsmaß-

nahmen im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen werden (vgl. dazu

C 3.7.5.2.5.5 und Unterlage 12.3).

Für das Vorkommen des Frauenschuhs sind negative Auswirkungen aus-

zuschließen, da die Art weder im Eingriffsbereich noch in dessen näherer

Umgebung vorkommt. Daher unterliegt lediglich die Nachtfalterart Spani-

Page 180: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 180 -

sche Flagge indirekten Beeinträchtigungen, die jedoch als unerheblich ein-

gestuft werden können.

3.7.5.3.1.6 Vorhabensbezogene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

Der Begriff "Maßnahme zur Schadensbegrenzung" ist im BayNatSchG,

BNatSchG oder in der FFH-RL nicht enthalten. Er wird in den Arbeitspapie-

ren der EU-Kommission anstelle des aus der Eingriffsregelung vertrauten

Begriffes "Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen" als Übersetzung für

den englischen Begriff "mitigation measure" verwendet. Das Erfordernis zur

Durchführung von vorhabensbezogenen Maßnahmen zur Schadensbe-

grenzung leitet sich unmittelbar aus den Ergebnissen der Bewertung der

Beeinträchtigungen ab. Für erhebliche Beeinträchtigungen sind aufgrund

der strikten Rechtsfolgen des Schutzregimes des § 34 BNatSchG bzw. des

Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG Maßnahmen zur Schadensbegrenzung im

Rahmen der Verhältnismäßigkeit verpflichtend. In diesem Fall lässt sich die

Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen nur durch geeigne-

te Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sicherstellen (vgl. Nr. 5.2.5.4

Leitfaden FFH-VP).

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung haben die Aufgabe, die negativen

Auswirkungen von vorhabensbedingten Wirkprozessen auf die Erhaltungs-

ziele eines Schutzgebietes zu verhindern bzw. zu begrenzen, und tragen

somit zur Verträglichkeit des Vorhabens bei. Aufgrund der habitatspezifi-

schen Fragestellung können sie über die gemäß Art. 6 a Abs. 1

BayNatSchG erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung/Minimierung von

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft hinausgehen. Gleichwohl

können die aufgrund der Anforderungen der Eingriffsregelung erforderli-

chen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung mit den Maßnahmen

zur Schadensbegrenzung identisch sein (vgl. Nr. 5.2.5.4 Leitfaden FFH-

VP). Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicher-

zustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die FFH-RL durch das

Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem In-

tegritätsinteresse, das nach der Konzeption der Richtlinie vorrangig zu

wahren ist, Genüge getan. Denn aus Sicht des FFH-Rechts spielt es keine

Rolle, ob Auswirkungen, die durch ein Vorhaben verursacht werden, von

vornherein als unerheblich einzustufen sind, oder zwar, für sich betrachtet,

erheblich zu Buche schlagen, trotzdem aber keine Beeinträchtigungen

i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erwarten lassen, weil sie durch Schutzmaß-

nahmen so weit vermindert werden können, dass die bei der im FFH-Recht

gebotenen schutzobjektbezogenen Betrachtungsweise als Gefährdungspo-

tenzial nicht mehr in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 27.02.2003,

Az. 4 A 59.01, NVwZ 2003, 1253; Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04,

NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 491; Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05,

NuR 2007, 336, Rd.Nr. 53).

Page 181: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 181 -

Für Kompensationsmaßnahmen i.S.d. naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-

lung wird sich diese Feststellung allerdings nur ausnahmsweise treffen las-

sen, da solche Maßnahmen in der Regel erst deutlich verzögert wirken und

ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Si-

cherheit vorhergesagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008,

Az. 9 A 3.06, NuR 2008, 633, Rd.Nr. 94 m.w.N.).

Durch den bestandsorientierten Ausbau der B 27 können Beeinträchtigun-

gen angrenzender Lebensraumtypen durch Überbauung oder mittelbare

Beeinträchtigungen nahezu vollständig ausgeschlossen werden. Nur zwi-

schen Bau-km 2+800 und Bau-km 2+920 ist die Straßenachse um bis zu

10 m gegenüber dem derzeitigen Zustand verschwenkt. Die Beeinträchti-

gungen, die vom öffentlichen Feld- und Waldweg, der parallel zur B 27 er-

richtet wird, ausgehen, betreffen die in der Regel weniger wertvollen und

vorbelasteten Lebensräume der Unterhänge der Maintalhänge (mit Aus-

nahme der Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 6510).

Bei einem Baubetrieb wird zur Minimierung der baubedingten Beeinträchti-

gungen der Arbeitsstreifen, in dem Flächen seitlich der Böschungen vorü-

bergehend in Anspruch genommen werden, innerhalb des FFH-Gebietes

grundsätzlich auf 5 m begrenzt. Auf die Lagerung von abgetragenem Ober-

boden innerhalb des FFH-Gebietes wird verzichtet, um das Eindringen des

Orientalischen Zackenschötchens in die Lebensräume des FFH-Gebietes

zu verhindern. Potenzielle Quartierbäume von Fledermäusen im Baufeld

werden vor Beginn der Rodungsarbeiten markiert und im Oktober vorab ge-

fällt. In dieser Zeit haben sich einerseits potenzielle Wochenstuben bereits

aufgelöst, andererseits sind Fledermäuse, die Baumhöhlen zum Überwin-

tern nutzen, noch nicht im festen Winterschlaf. Zur Sicherung der Popula-

tionen gefährdeter Pflanzenarten werden vegetationstechnische Maßnah-

men vorgenommen. Innerhalb des FFH-Gebietes werden Störungen, Stoff-

einträge und andere mittelbare Beeinträchtigungen der maßgeblichen Le-

bensraumtypen und Arten durch Wegegebot für die Nutzer des öffentlichen

Feld- und Waldweges und Leinenzwang für Hunde vermieden. Schließlich

wird das Aufkommen des invasiven Orientalischen Zackenschötchens im

Baufeld auch nach Abschluss der Baumaßnahme durch Pflegemaßnahmen

auf den Straßennebenflächen bekämpft (vgl. A 3.5.11).

Die Ausgleichsmaßnahme A 1 kann - im Gegensatz zu den Ausführungen

in den Planunterlagen - nicht als schadensbegrenzende Maßnahme ange-

sehen werden. Sie kann insbesondere nicht im Vorfeld des geplanten Ein-

griffs ausgeführt werden, da die Rasensoden, die hier als Initialpflanzung

aufgebracht werden sollen, erst der eigentlichen Fläche des Lebensraum-

typs entnommen werden sollen und damit schon eine Beeinträchtigung

dieses Lebensraumtyps darstellen.

Page 182: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 182 -

Ergänzend wird auf die Ausführungen zum Artenschutz unter C 3.7.5.4

verwiesen.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung

schadensbegrenzender Maßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des

FFH-Gebietes verbleiben.

3.7.5.3.1.7 Beurteilung der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes

durch Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten

Vorhaben können gegebenenfalls erst im Zusammenwirken mit anderen

Plänen oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-

2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandtei-

len führen (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1

Nrn. 11 und 12 BNatSchG, Art. 13 c Abs. 2 i.V.m. Art. 2 c BayNatSchG und

§ 10 Abs. 1 Nrn. 11 und 12 BNatSchG). Voraussetzung für eine mögliche

Kumulation von Auswirkungen durch das Zusammenwirken mit anderen

Plänen und Projekten sind mögliche Auswirkungen anderer Pläne und Pro-

jekte auf das jeweils von dem zu prüfenden Vorhaben betroffene gleiche

Erhaltungsziel. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass das Erhaltungsziel

durch die gleichen Wirkungsprozesse beeinträchtigt wird, sondern nur,

dass es sowohl von dem zu prüfenden Vorhaben als auch von anderen

Plänen und Projekten betroffen sein könnte.

Andere Pläne sind grundsätzlich erst dann relevant, wenn sie rechtsver-

bindlich, d.h. in Kraft getreten sind. Sie sind ausnahmsweise relevant, wenn

sie wenigstens beschlossen wurden, ohne dass noch eine etwa einzuho-

lende Genehmigung oder die Bekanntmachung vorliegt. Dem steht gleich,

dass ein Bebauungsplan die Planreife nach § 33 BauGB erreicht hat. In

Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 4 ROG) sind nur

dann relevant, wenn die zuständige Behörde eine befristete Untersagung

ausspricht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Projekte sind erst dann zu berücksich-

tigen, wenn sie von einer Behörde zugelassen oder durchgeführt bzw. - im

Falle der Anzeige - zur Kenntnis genommen werden. Dem steht der Fall der

planerischen Verfestigung gleich, der vorliegt, wenn ein Projekt im Zulas-

sungsverfahren entsprechend weit gediehen ist, z.B. das Anhörungsverfah-

ren nach § 17 a FStrG, nach Art. 73 BayVwVfG oder nach §§ 8 ff. der

9. BImSchV eingeleitet ist (vgl. Nr. 5.2.5.5 Leitfaden FFH-VP).

Erkenntnisse über relevante Pläne oder Projekte in diesem Sinne, die

Schutzziele des FFH-Gebietes berühren bzw. in gleiche Weise wie der

Ausbau der B 27 mit dem Bau eines parallelen öffentlichen Feld- und

Waldweges auf dieses FFH-Gebiet einwirken könnten, sind für die Plan-

Page 183: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 183 -

feststellungsbehörde nicht ersichtlich und wurden im Übrigen auch im

Rahmen des Verfahrens nicht vorgetragen.

3.7.5.3.1.8 Zusammenfassende Bewertung der FFH-Verträglichkeit unter Berücksichti-

gung der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen kann davon ausge-

gangen werden, dass die Fledermausarten Bechsteinfledermaus und Gro-

ßes Mausohr nicht betroffen werden. Die Auswirkungen auf das Jagdrevier

sind als unerheblich einzustufen, relevante Quartierbäume werden im Vor-

feld der Baumaßnahme gesichtet und unter größtmöglicher Vermeidung

von Individuenverlusten gefällt.

Hinsichtlich der Spanischen Flagge ist anzumerken, dass diese Schmetter-

lingsart felsiges, kalkiges Gelände, wie z.B. Trockenrasen und felsige Täler

und Hänge als Lebensraum benötigt. Genau solche Trockenrasen sollen im

Rahmen der Ausgleichsmaßnahme entstehen. Daher können insoweit Le-

bensraumverluste durch Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Ein-

griffsregelung ausgeglichen werden. Die Herstellung von Trocken- bzw.

Magerrasen ist als naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahme seit

langem üblich, entsprechende Erfahrungswerte über die richtige Herstel-

lung und Entwicklung solcher Flächen liegen vor. Es bestehen daher kei-

nerlei vernünftige Zweifel, dass potenzielle Lebensraumverluste dieser

Nachtfalterart durch die Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden kön-

nen.

Lebensraumverluste für die Leittierarten der von indirekten Beeinträchti-

gungen betroffenen Lebensraumtypen können ebenfalls durch die vorge-

sehenen Ausgleichsmaßnahmen unter die Erheblichkeitsschwelle fallen.

Die im Rahmen der beiden Ausgleichsflächen A 1 und A 2 vorgesehenen

Flächen liegen zwischen den Hangbereichen und dem neuen öffentlichen

Feld- und Waldweg parallel zur B 27. In solche Habitate müssen die ent-

sprechenden Leittierarten der Lebensraumtypen ausweichen. Dichte Ver-

buschungen, Vorwaldstadien und ackerbaulich genutzte Flächen entfallen

dafür. Somit besteht für die Leittierarten auch nach Abschluss der Bau-

maßnahme ein entsprechend großes Habitatangebot.

Des Weiteren kann gerade durch die vorgesehenen Bekämpfungsmaß-

nahmen des Orientalischen Zackenschötchens während und nach der

Baumaßnahme sichergestellt werden, dass insoweit erhebliche Beeinträch-

tigungen ausgeschlossen werden. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die

besonders anfälligen Erdmieten, die im Rahmen der Zwischenlagerung von

Boden anfallen, außerhalb des FFH-Gebietes angelegt werden sollen.

Auch hier bestehen keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass durch das

Entfernen des Orientalischen Zackenschötchens auf den entsprechenden

Page 184: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 184 -

Flächen dafür Sorge getragen werden kann, dass eine weitere Ausbreitung

verhindert wird.

Die möglichen Beeinträchtigungen durch Freizeitnutzung auf dem öffentli-

chen Feld- und Waldweg will der Vorhabensträger dadurch reduzieren,

dass nicht nur ein Wegegebot erlassen, sondern auch eine entsprechende

Leinenpflicht für Hunde eingeführt werden soll (vgl. Unterlage 12.1, Kap.

4.2.5). In Verbindung mit der Tatsache, dass die straßennahen Bereiche

der B 27 schon jetzt entsprechenden Beeinträchtigungen unterliegen und

sich die Beeinträchtigungszone durch den Ausbau der B 27 nur marginal

verschiebt, der öffentliche Feld- und Waldweg jedoch innerhalb der Beein-

trächtigungszone angelegt wird, ist davon auszugehen, dass schon jetzt die

Flächen innerhalb dieser Beeinträchtigungszone für die Leittierarten ent-

sprechend unattraktiv sind. Soweit Menschen und Hunde auf dem neuen

öffentlichen Feld- und Waldweg bleiben, kann daher davon ausgegangen

werden, dass die Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes in lediglich uner-

heblichem Maße steigen.

Eine Gefährdung des regionalen Genpools durch die Anlage von Begrü-

nungsmaßnahmen entlang der B 27 bzw. des Feldweges wird vom Vorha-

bensträger dadurch ausgeschlossen, dass ausschließlich Landschaftsra-

sen und Gehölze autochthoner Herkunft verwendet wird (vgl. Unterlage

12.1, Maßnahmenblatt G 1, und A 3.5.12 dieses Beschlusses). Auch hier

bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass gerade die Verwendung

autochthonen Pflanzguts den regionalen Genpool erhält.

Lediglich die Inanspruchnahme einer besonders herausragenden regional

gesehen besonderen Ausprägung des Lebensraumtyps "Magere Flach-

landmähwiesen" ist aus o.g. Gründen als erheblich einzustufen. Da die Flä-

che direkt in Anspruch genommen wird, sind entsprechende Schutzmaß-

nahmen nicht möglich.

Daher ist davon auszugehen, dass mit einer Ausnahme die Erhaltungsziele

für die Lebensraumtypen, die im Untersuchungsraum der verfahrensge-

genständlichen Ausbaumaßnahme vorkommen, mit den dafür charakteri-

stischen Arten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Dem Erhalt bzw. der

Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Le-

bensräume nach Anhang I FFH-RL wird nicht entgegengewirkt. Insbeson-

dere kann durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sogar dazu

beigetragen werden, da sie von der öffentlichen Hand bewirtschaftet bzw.

gepflegt werden, so dass sich der Erhaltungszustand dieser Lebensraum-

typen bzw. das Habitatangebot für die entsprechenden Leitarten dauerhaft

besser sichergestellt ist als bisher.

Page 185: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 185 -

Hinsichtlich der Arten nach Anhang II der FFH-RL ist ebenfalls festzustel-

len, dass die Erhaltungsziele durch die gegenständliche Baumaßnahme

nicht erheblich beeinträchtigt werden. An der Struktur des Bestandes der

Arten i.S.d. Anhangs II der FFH-RL, an den Funktionen der Habitate der

entsprechenden Bestände sowie an der eventuellen Wiederherstellbarkeit

der Habitate dieser Arten wird durch das gegenständliche Vorhaben nichts

erhebliches geändert. Dem Erhalt bzw. der Wiederherstellung des günsti-

gen Erhaltungszustandes der Arten nach Anhang II der FFH-RL wird daher

nicht entgegengewirkt (Art. 2 Abs. 2 FFH-FL).

3.7.5.3.1.9 Zusammenfassung der FFH-Verträglichkeitsprüfung

Der Ausbau der B 27 südlich Karlstadt in Verbindung mit dem Bau eines

parallel geführten öffentlichen Feld- und Waldweges beeinträchtigt das

FFH-Gebiet "Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim" bzw.

die für seine Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile erheblich

(Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG). Es ist daher nur zulässig, wenn eine Be-

freiung i.S.d. Art.49 bzw. Art. 49 a BayNatSchG erteilt wird.

3.7.5.3.2 Ausnahmeprüfung für das FFH-Gebiet "Maintalhänge zwischen Gambach

und Veitshöchheim"

3.7.5.3.2.1 Rechtsgrundlagen der FFH-Ausnahmeprüfung

Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu erheblichen

Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhal-

tungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen

kann, ist es grundsätzlich unzulässig. Ein Vorhaben kann dennoch aus-

nahmsweise nur dann zugelassen werden, wenn

1. das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentli-

chen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,

notwendig ist (Art. 49 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayNatSchG, § 34 Abs. 3

Nr. 1 BNatSchG),

2. zumutbare Alternativen, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an

anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen,

nicht gegeben sind (vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) und

3. die zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen

Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden

(Art. 49 a Abs. 4 BayNatSchG, § 34 Abs. 5 BNatSchG).

Alle vorgenannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein (vgl. auch Art. 6

Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL).

Page 186: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 186 -

Werden darüber hinaus prioritäre Lebensräume und/oder Arten erheblich

beeinträchtigt, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentli-

chen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des

Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidi-

gung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günsti-

gen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt geltend gemacht wer-

den. Sonstige Gründe können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine

Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde (vgl. Art. 49 a Abs. 2

Satz 3 BayNatSchG, § 34 Abs. 4 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2

FFH-RL).

3.7.5.3.2.2 Gründe für die Ausnahme

Eine Abweichung setzt voraus, dass das Vorhaben aus zwingenden Grün-

den des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher so-

zialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Art. 49 a Abs.2 Sätze 1 und 2

BayNatSchG).

Als Abweichungsgründe kommen für Vorhaben, die nur nicht prioritäre Le-

bensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigen, prioritäre Lebens-

raumtypen oder Arten jedoch nicht beeinträchtigen können, neben solchen

sozialer oder wirtschaftlicher Art sowie den Gründen des Art. 6 Abs. 4 Un-

terabs. 2 FFH-RL auch vielfältige andere Gründe in Betracht. Damit sich

die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen kön-

nen, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen

kann, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und damit Art. 49 Abs. 2 Sätze 1 und 2

BayNatSchG setzen lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbe-

wusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom

12.03.2008, Az. 9 A 3.06, NuR 2008, 633, Rd.Nr. 153).

Als öffentliches Interesse kommen dabei alle Belange in Betracht, die dem

Wohl der Allgemeinheit dienen. Hierzu zählen neben den in Art.49 a Abs. 2

BayNatSchG genannten Gründen u.a. auch wirtschaftliche Interessen oder

solche sozialer Art. Dazu gehören auch die verkehrlichen Belange. Die öf-

fentlichen Interessen können jedoch eine Zulassung des Projekts nur recht-

fertigen, wenn sie im konkreten Einzelfall die Belange des europäischen

Schutzgebietssystems Natura 2000, das als solches ein öffentliches Inter-

esse darstellt, überwiegen. Die Tatsache, dass ein Schutzgebiet von euro-

päischem Interesse vorliegt, verleiht den Belangen von Natur und Umwelt

gegenüber anderen Belangen ein erhebliches Gewicht. Dieses Gewicht

wiegt umso schwerer, je größer die Bedeutung des betroffenen Gebietes

für die Kohärenz des europäischen Netzes Natura 2000 und je höher das

Maß der konkreten Beeinträchtigung ist. Je höherwertig das Schutzgebiet

ist und je stärker es beeinträchtigt wird, desto gewichtiger müssen dem-

Page 187: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 187 -

nach die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen sein, um das

erforderliche Überwiegen nachweisen zu können (vgl. Nr. 6.3.1 Leitfaden

FFH-VP).

Die Abwägung knüpft damit an das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung

an. Da sie einzelfallbezogen zu erfolgen hat, hängt das Gewicht, mit dem

Integritätsinteresse des FFH-Gebietes in sie einzustellen ist, entscheidend

vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab (vgl. BVerwG, Urteil vom

12.03.2008, Az. 9 A 3.06, NuR 2008, 633, Rd.Nr. 154). Ihrer Art nach trag-

fähige Abweichungsgründe können auch die raumordnerische Dringlichkeit

sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit im Straßennetz sein (vgl.

BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, NuR 2008, 633, Rd.Nr. 157).

Der Regionalplan für die Region Würzburg (2) führt als Grundsatz an, dass

der Verbesserung, Ergänzung und Vervollständigung des Straßennetzes in

der Region Würzburg besondere Bedeutung zukommt. Zu diesem Zweck

ist ein besserer Verkehrsaustausch zwischen den zentralen Orten mit ihren

Verflechtungsbereichen, insbesondere auch mit dem Oberzentrum Würz-

burg, und die Beseitigung von Engstellen, Unfallschwerpunkten und Um-

weltbelästigungen anzustreben (B IX 3.1). Um das Oberzentrum Würzburg

besser an das Bundesfernstraßennetz anzubinden, den Verkehrsaustausch

innerhalb der Region mit dem Oberzentrum Würzburg zu erleichtern sowie

um den Verkehr innerhalb des Verdichtungsraumes Würzburg weiter zu

ordnen, sind am Straßennetz im Verdichtungsraum Würzburg und im an-

grenzenden ländlichen Raum Ausbauten und Verlegungen anzustreben,

vor allem im Verlauf der Hauptverkehrsachsen, die auf das Oberzentrum

Würzburg zulaufen (vgl. B IX 3.3). Beiden Grundsätzen der Regionalpla-

nung (vgl. 4. Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region

Würzburg vom 09.12.2008, RABl. 2009, 42) trägt die gegenständliche

Maßnahme Rechnung. Die B 27 ist eine wesentliche Verkehrsader zwi-

schen Würzburg und Karlstadt und stellt in ihrem Verlauf selbst eine regio-

nalplanerische Entwicklungsachse dar (vgl. 2. Verordnung zur Änderung

des Regionalplans der Region Würzburg vom 09.12.2008, Kapitel A II, Tek-

turkarte 1 zu Karte 1 "Raumstruktur", RABl. 2009, 35). Gerade die Aus-

baumaßnahme gewährleistet einen flüssigeren Straßenverkehr und damit

einen besseren Verkehrsaustausch zwischen dem Mittelzentrum Karlstadt

und dem Oberzentrum Würzburg. Des Weiteren hat sich die B 27 in diesem

Bereich als unfallträchtig erwiesen. Diese Maßnahme soll durch den Aus-

bau und die Anlage des parallel geführten öffentlichen Feld- und Waldwe-

ges gerade diesem Punkt Rechnung tragen. Schließlich stellt gerade die

B 27 eine Hauptverkehrsachse dar, die auf das Oberzentrum Würzburg zu-

läuft. Damit entspricht gerade der Ausbau der B 27 den regionalplaneri-

schen Grundsätzen, die von der Planfeststellungsbehörde in der Abwägung

besonders zu berücksichtigen sind (vgl. § 4 Abs. 2 ROG).

Page 188: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 188 -

Ebenso gehören eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie die Min-

derung schädlicher Umwelteinwirkungen zu den Gründen, die bei der Ab-

wägungsentscheidung berücksichtigungsfähig sind. Das Bundesverwal-

tungsgericht hat dies im Rahmen der Abweichungsregelung des Art. 6

Abs. 4 und Abs. 2 FFH-RL unter dem Gesichtspunkt des Gesundheits-

schutzes anerkannt. Allgemeinbelange der Verkehrssicherheit oder des

Umweltschutzes können Berücksichtigung finden, wenn die positiven Wir-

kungen des Vorhabens auf diese Belange durch Erfahrungswissen abgesi-

chert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, NuR 2008,

633, Rd.Nr. 160).

Die B 27 weist des Weiteren im Abschnitt südlich von Karlstadt verschiede-

ne Mängel auf. Die Trassierung entspricht weder im Lage- noch im Höhen-

plan den aktuellen Anforderungen. Unabhängig davon ist der substanzielle

Zustand der Straße mangelhaft, sodass bestandserhaltende Maßnahmen

kurz- bis mittelfristig durchgeführt werden müssen. Mit einem durchschnitt-

lichen täglichen Verkehr von ca. 11.000 Kfz/24 h (bis hin zu über

15.000 Kfz/24 h im Jahr 2000 und über 13.000 Kfz/24 h im Jahr 2006) in

den letzten Jahren ist die B 27 in diesem Bereich relativ stark belastet.

Hervorgerufen durch die Unstetigkeit der Strecke, sowohl im Grund- wie im

Aufriss, und die große Zahl an Grundstückszufahrten entlang der B 27 er-

eigneten sich auf dem betroffenen Teilstück der B 27 in den Jahren 2001

bis zum Beginn der Planfeststellung insgesamt 94 Unfälle mit 25 Verletz-

ten. Damit entspricht die B 27 südlich von Karlstadt nicht mehr den Anfor-

derungen an eine leistungsfähige und verkehrssichere Straße. Die Entwick-

lung des Straßenverkehrs lässt zudem eine weitere Steigerung der Ver-

kehrsbelastung erwarten. Die großräumige Verkehrsuntersuchung für die

B 26 neu (Westumfahrung Würzburg) prognostiziert für den gegenständli-

chen Abschnitt der B 27 für das Jahr 2020 ca. 15.000 Kfz/24 h. Selbst unter

der Annahme einer bis dahin vollständig realisierten B 26 neu sind noch

immer ca. 11.600 Kfz/24 h zu erwarten. Durch den bestandsorientierten

Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt mit einer Verbreiterung der Fahr-

bahn und einer Anhebung der Gradiente, verbunden mit der Anlage eines

öffentlichen Feld- und Waldweges, wird zwischen Karlstadt und dem Ende

des zweistreifigen Ausbaus bei Veitshöchheim ein einheitlicher Ausbau-

standard erreicht. Die B 27 ist damit auf ganzer Länge zwischen Würzburg

und Karlstadt in der Lage, den Verkehr ausreichend leistungsfähig und ver-

kehrssicher abzuwickeln. Des Weiteren wird ein erhebliches Unfallrisiko für

den Verkehr auf der Bundesstraße dadurch entfernt, dass die parallel an

die B 27 anliegenden Grundstücke künftig nicht mehr direkt in die Bundes-

straße einmünden, sondern künftig über den parallel geführten öffentlichen

Feld- und Waldweg erschlossen werden. Die B 27 kann damit ihrer Funkti-

on als überregionale Straße und regional bedeutsame Verbindungsstrecke

zwischen den Zentren Karlstadt und Würzburg wieder besser gerecht wer-

den, wenn sie nicht mehr gleichzeitig als Erschließungsstraße für die an-

Page 189: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 189 -

grenzenden Grundstücke, die für die Landwirtschaft bzw. für die Freizeitge-

staltung genutzt werden, dienen muss. Gefährdungssituationen, die durch

ein Abbiegen auf diese Grundstücke von der B 27 entstehen bzw. durch ein

Ausfahren von diesen Grundstücken auf die B 27, können damit künftig

entfallen. Gleichzeitig führt der parallel geführte öffentliche Feld- und

Waldweg nicht nur dazu, dass die anschließenden Grundstücke besser er-

schlossen werden können, sondern auch dazu, dass der Erschließungs-

verkehr für diese Grundstücke, also der insoweit langsam fahrende land-

wirtschaftliche Verkehr bzw. Privatverkehr, nicht mehr auf der B 27 selbst

laufen muss. Dies wiederum führt zu einer deutlichen Verminderung von

notwendigen Überholvorgängen, die gerade auf der B 27 mitunter riskant

und unfallträchtig sind. Gerade die Bildung von längeren Kolonnen hinter

langsam fahrenden (landwirtschaftlichen) Fahrzeugen, die dann zu gefähr-

lichen Überholmanövern entlang der Kolonnen führen und sowohl den Ge-

genverkehr als auch den Verkehr auf dem eigenen Fahrstreifen beim Wie-

dereinfädeln gefährden, kann damit erheblich reduziert werden. Die nicht

geringe Zahl von 25 Verletzten bei 94 Unfällen allein in den Jahren seit

2001 kann daher wohl deutlich reduziert werden. Im Übrigen trägt eine Ver-

flüssigung des Verkehrs auch zur Minderung von Umweltbelastungen bei,

insbesondere im Hinblick auf die Luftschadstoffsituation. Daher kann davon

ausgegangen werden, dass die gegenständliche Maßnahme zumindest

auch der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer dient, im Übrigen aber auch

den wirtschaftlichen und sozialen Interessen, zu denen gerade die verkehr-

lichen Belange zählen.

Angesichts dessen ist herauszustellen, dass das gegenständliche Vorha-

ben einen Lebensraumtyp beeinträchtigt, der in Deutschland noch weit ver-

breitet ist, nämlich "Magere Flachlandmähwiesen". Sogar im gegenständli-

chen FFH-Gebiet macht dieser Lebensraumtyp 6510 immerhin 12 % der

Gesamtfläche aus. Für das gegenständliche Vorhaben gehen lediglich

550 m² verloren, die sowohl nach der Kartierungsanleitung als auch nach

dem FuE-Endbericht in der absoluten Flächengröße als unerheblich anzu-

sehen wären. Des Weiteren kann bei dieser Abwägung berücksichtigt wer-

den, dass hier gerade nicht nach dem "Windhundprinzip" eine Fläche nach

der anderen dieses Lebensraumtyps in Anspruch genommen werden soll,

sondern hier entsprechende Maßnahmen zur Kompensation vorliegen,

nämlich die Neuanlage einer vergleichbaren Fläche (Ausgleichsfläche A 1).

Auch wenn dies ein weiterer Tatbestand für die Ausnahmeprüfung ist, er-

scheint doch die Möglichkeit der Wiederanlage dieses Lebensraumtyps auf

einer größeren Fläche geeignet, das Interesse an der uneingeschränkten

Erhaltung der Mageren Flachlandmähwiese im Bereich des künftigen öf-

fentlichen Feld- und Waldweges als geringer einzustufen. Ebenso kann das

Gewicht der gegen das Vorhaben sprechenden Gründe weiter durch die

landschaftspflegerische Maßnahmenplanung bzw. die entsprechenden Auf-

lagen in diesem Planfeststellungsbeschluss reduziert werden, sodass im

Page 190: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 190 -

Ergebnis festgestellt werden kann, dass die gegenständliche Maßnahme

ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches

Handeln darstellt und somit durchaus zwingende Gründe des überwiegen-

den öffentlichen Interesses i.S.d. Art. 49 a Abs. 2 Sätze 1 und 2

BayNatSchG vorliegen.

3.7.5.3.2.3 Alternativenvergleich im Rahmen der FFH-Ausnahmeprüfung

Soll ein Vorhaben, das zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-

2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck

maßgeblichen Bestandteilen führt, ausnahmsweise zugelassen werden,

besteht im Rahmen der Prüfung nach Art. 49 a Abs. 2 BayNatSchG (bzw.

§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) eine

generelle rechtliche Verpflichtung zur Prüfung von Alternativen. Anders als

die fachplanerische Alternativenprüfung ist die FFH-rechtliche Alternativen-

prüfung nicht Teil einer planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbe-

hörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt (vgl.

BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, NuR 2008, 633, Rd.Nr. 169).

Der Begriff der Alternative i.S.d. Art.6 Abs. 4 FFH-RL und der einschlägigen

Umsetzungsregelung steht in engem Zusammenhang mit den Planungszie-

len, die mit dem Vorhaben verfolgt werden. Eine Alternativlösung setzt vor-

aus, dass sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz gegebe-

nenfalls hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lassen. Ausle-

gungsleitend für das Verständnis der vorzugswürdigen Alternativen muss

die Funktion sein, die das Schutzregime Art. 4 FFH-RL erfüllt. Eine Stand-

ort- oder Ausführungsalternative ist vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die

Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie gün-

stigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen las-

sen. Berühren sowohl die planfestgestellte Lösung als auch eine Pla-

nungsalternative FFH-Gebiete, so ist es unzulässig, die Beeinträchti-

gungspotenziale in dem einen und in dem anderen FFH-Gebiet unbesehen

gleichzusetzen. Abzustellen ist vielmehr auf die Maßgabe der Differenzie-

rungsmerkmale der in Art. 6 FFH-RL bestimmten Schwere der Beeinträch-

tigung.

Dabei ist in einer gestuften Prüfung zunächst zu fragen, ob auch im Falle

einer Alternativlösung Lebensraumtypen des Anhangs I oder Tierarten des

Anhangs II der FFH-RL erheblich beeinträchtigt werden.

In zweiter Hinsicht kommt es darauf an, ob die beeinträchtigten Lebens-

raumtypen oder Arten prioritär oder nicht prioritär sind. Von entscheidender

Bedeutung ist daher, ob am Alternativstandort eine Linienführung möglich

ist, bei der keine als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutz-

würdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre

Page 191: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 191 -

Biotope und Arten verschont bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008,

Az. 9 A 3.06, NuR 2008, 633, Rd.Nr. 170).

Prüfungsalternativen brauchen nicht erschöpfend, sondern nur so weitge-

hend ausgearbeitet und untersucht werden, dass sich einschätzen lässt, ob

sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches

Beeinträchtigungspotenzial bergen. Vergleichbar der durch das planungs-

rechtliche Abwägungsgebot geforderten allgemeinen Alternativenprüfung

wird zur Beurteilung dieser Fragestellung häufig eine bloße Grobanalyse

ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, NuR 2008,

633, Rd.Nr. 171).

Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es

darüber hinaus rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Al-

ternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden.

Das dem Planungsträger zugemutete Maß an Vermeidungsanstrengungen

darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erziel-

baren Gewinn für die betroffenen gemeinschaftsrechtlichen Schutzgüter

stehen. In diesem Zusammenhang können neben verkehrstechnischen

auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urteil vom

12.03.2008, Az. 9 A 3.06, NuR 2008, 633, Rd.Nr. 172).

Ausgehend von diesen Prämissen existieren vorliegend keine zumutbaren

Alternativen.

Neben der Planfeststellungsvariante wurden im vorliegenden Fall, wie in

Unterlage 1, Kapitel 3.1, und unter C 3.7.2 beschrieben, drei weitere Vari-

anten des Ausbaus der B 27 untersucht. Dabei handelt es sich um eine

Fahrbahnverbreiterung unter Beibehaltung der Achse bzw. Gradiente, einer

Fahrbahnverbreiterung in Verbindung mit einer Gradientenanhebung und

einem dreistreifigen Ausbau mit wechselseitigen Überholmöglichkeiten.

Ein dreistreifiger Ausbau mit einem Regelquerschnitt von 15,5 nach RAS-

Q 96 würde zu einem deutlich erhöhten Flächenverbrauch gerade im FFH-

Gebiet Nr. 6124-372 in der Teilfläche 03 führen. Die mit dem gegenständli-

chen Ausbau verbundenen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes würden

dadurch nicht nur nicht vermieden, sondern sogar noch eher gesteigert.

Die Variante "Fahrbahnverbreiterung unter Beibehaltung der Achse bzw.

Gradiente" oder mit einer Gradientenanhebung würde zwar neben einer

Verbesserung des Straßenquerschnitts auch eine verbesserte Straßenent-

wässerung und deutlich bessere Sichtverhältnisse innerhalb des Strecken-

verlaufes der B 27 herstellen. Das verfolgte Planungsziel, die Verkehrssi-

cherheit jedoch deutlich zu erhöhen und den Überholdruck auf der Strecke

gerade bei langsam fahrenden Fahrzeugen zu mindern, könnte durch die

Page 192: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 192 -

gegenständliche Maßnahme nicht erreicht werden. Gerade der landwirt-

schaftliche Verkehr auf der B 27, der entsprechend langsam fährt, führt zu

großen Fahrzeugkolonnen, in denen es wiederum zu unfallträchtigen Über-

holvorgänge kommt. Daher ginge ein Ausbau der B 27 ohne Anlage eines

öffentlichen Feld- und Waldweges parallel zur Bundesstraße im Vergleich

zur Planfeststellungsvariante über das Maß hinnehmbarer Abstriche deut-

lich hinaus. Das Planungsziel ließe sich auf diese Art und Weise nicht er-

reichen. Andererseits ist die B 27 auf ihrer anderen Seite begrenzt durch

die vorhandene Bahnlinie Würzburg – Aschaffenburg. Daher kann letztlich

davon ausgegangen werden, dass eine Linienführung an einem Alternativ-

standort, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders

schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt würden, das Planungsziel

jedoch trotzdem erreicht würde, nicht möglich ist.

3.7.5.3.2.4 Maßnahmen zur Kohärenzsicherung

Soll ein Vorhaben nach Alternativenprüfung aufgrund des Vorliegens zwin-

gender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen

oder durchgeführt werden, sind des Weiteren die notwendigen Maßnahmen

zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Net-

zes Natura 2000 vorzusehen (Art. 49 a Abs. 4 BayNatSchG, § 34 Abs. 5

Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL). Die Kohärenzsiche-

rung ist wesentlicher Teil des Rechtsaktes, der das Vorhaben zulässt. Sie

ist ebenso Zulassungsvoraussetzung wie das Vorliegen zwingender Grün-

de des überwiegenden öffentlichen Interesses und das Nichtvorliegen zu-

mutbarer Alternativen (Nr. 6.4.1 Leitfaden FFH-VP).

Der Begriff der Ausgleichsmaßnahme zur Kohärenzsicherung i.S.d. Art. 6

Abs. 4 wird gesetzlich nicht definiert, sein Bedeutungsgehalt erschließt sich

jedoch aus dem Sinnzusammenhang. FFH-Gebiete bilden ein zusammen-

hängendes ökologisches Netz, das einen günstigen Erhaltungszustand der

natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse

wahren soll. Dazu leisten die einzelnen Gebiete entsprechend ihren Erhal-

tungszielen einen Beitrag. Führt ein Projekt zu einer erheblichen Beein-

trächtigung geschützter Gebietsbestandteile mit der Folge, dass das Gebiet

diese Funktion nicht mehr voll wahrnehmen kann, so soll dies nicht ohne

einen Ausgleich in Kauf genommen werden. Die Funktionseinbuße für die

Erhaltungsziele ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu

kompensieren. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahme hat

sich deshalb funktionsbezogen an der jeweiligen erheblichen Beeinträchti-

gung auszurichten, deretwegen sie ergriffen wird. Dies gilt sowohl für die

Art als auch für den Umfang der Maßnahme. Dementsprechend fallen dar-

unter die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung

des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums und

die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz Natura

Page 193: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 193 -

2000 als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Ur-

teil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, NuR 2008, 633, Rd.Nr. 199).

Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur

Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs

zwischen Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. Der Ausgleich

muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen, es

reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsicht-

lich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtig-

ten Lebensräume und Arten erleidet. In zeitlicher Hinsicht muss mindestens

sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten

Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Ist dies gewährleistet,

lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah aus-

gleichen, so ist hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen

rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funkti-

onseinbußen hingegen erst auf längere Zeit wettgemacht werden. Die Eig-

nung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich nach natur-

schutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger

strenge Anforderungen zu stellen als diejenige der Eignung von Schadens-

vermeidungs- und Schadensminderungsmaßnahmen. Während für letztere

der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die not-

wendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts ge-

winnen lässt, genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaß-

nahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe

Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Scha-

densvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typi-

scherweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder

neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten

verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vorne-

herein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen (BVerwG,

Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A3.06, NuR 2008, 633, Rd.Nrn. 201 f.).

Im Rahmen der gegenständlichen Maßnahme erfolgt eine erhebliche Be-

einträchtigung des Lebensraumtyps "Magere Flachlandmähwiesen"

(LRT 6510) auf einer Fläche von 550 m² in Form einer vollständigen Über-

bauung. Diese relativ kleine Fläche gehört zu einem größeren Flächen-

komplex, der innerhalb des FFH-Gebietes immerhin 12 % der gesamten

Gebietsfläche ausmacht. Aufgrund seiner Artenzusammensetzung ist diese

Fläche eine Besonderheit für das Maingebiet als Ausprägung dieses Le-

bensraumtyps.

Die damit verbundene Funktionseinbuße wird durch die Ausgleichsmaß-

nahme A 1 kompensiert. Im Rahmen dieser Ausgleichsmaßnahme wird ei-

ne magere Flachlandmähwiese neu angelegt. Die Flächen liegen nördlich

der Einmündung der Kreisstraße MSP 8 und weisen eine Größe von

Page 194: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 194 -

0,9140 ha auf (unter Berücksichtigung der Planänderung vom 20.10.2009).

Im Norden und Osten der Ausgleichsfläche A 1 befinden sich schon flächi-

ge, mesophile Gebüsche, die Bestandteil des FFH-Gebietes 6124-372

(Teilfläche 03) sind. Die vorgesehenen Grundstücke wurden noch im Jahr

2000 als Acker- bzw. Weinberg genutzt, liegen aber seit mehreren Jahren

brach. Vorgesehen ist nun im Rahmen der gegenständlichen Maßnahme,

den Standort durch Oberbodenabtrag und den Auftrag naturraumtypischer

Sande (z.B. von den Sandgruben Himmelstadt) mit einer Mächtigkeit von

mindestens 100 cm vorzubereiten. Auf den vorbereiteten Standort werden

dann Grassoden der 400 m weiter nördlich gelegenen Flachlandmähwiese,

also der Fläche, die als Lebensraumtyp 6510 anzusehen ist und im Zuge

der gegenständlichen Maßnahme überbaut wird, als Initialpflanzung einge-

bracht. Etwa 200 m² der am besten entwickelten Bereiche werden dort

ausgebaggert und in der neuen Ausgleichsfläche eingepflanzt (Initialpflan-

zungen an verschiedenen Stellen). Diese Verpflanzung erfolgt noch vor

Beginn der eigentlichen Baumaßnahmen an der B 27 bzw. am neuen öf-

fentlichen Feld- und Waldweg. Die restlichen Flächen der Ausgleichsfläche

werden durch Ansaat mit autochthonem Mähgut von benachbarten Sand-

magerrasen in Grünland umgewandelt.

Die mit der Überbauung der bestehenden Flachlandmähwiese verbunde-

nen Einbußen hinsichtlich der dort vorhandenen Lebensräume bzw. Arten

werden damit in engem räumlichem Zusammenhang und in unmittelbaren

Anschluss an das bestehende FFH-Gebiet gleichwertig ersetzt. Nach aktu-

ellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand besteht kein Zweifel an der

Wirksamkeit der Maßnahme. Es ist nichts Ungewöhnliches, im Naturraum

des gegenständlichen Vorhabens als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des

Bayerischen Naturschutzgesetzes Magerrasen anzulegen, indem der

Oberboden entfernt wird und statt dessen entsprechende Sande aufge-

bracht werden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen kann davon ausge-

gangen werden, dass sich auf dieser Grundlage hochwertige Magerflächen

entwickeln. Dass die Fläche, die bisher den Lebensraumtyp 6510 aus-

macht und auf einer Fläche von 550 m² überbaut wird, aufgrund ihrer Ar-

tenzusammensetzung eine regionale Besonderheit darstellt, wird gerade

dadurch Rechnung getragen, dass mehr als ein Drittel der vorhandenen

Grassoden ausgebaggert werden und als Initialpflanzung in die neue Flä-

che übertragen werden. Dadurch kann die Artenzusammensetzung auch

auf den neuen Flächen gewährleistet werden. Bis zur Herstellung einer ge-

schlossenen Grasnarbe werden auflaufende Exemplare des Orientalischen

Zackenschötchens im Rahmen der Entwicklungspflege in bis zu vier Pfle-

gegängen pro Jahr vollständig beseitigt. Die Ausgleichsfläche selber hat

eine Gesamtgröße von 0,9140 ha, wovon aufgrund der Lage in der Beein-

trächtigungszone von Straßen 0,5215 ha anrechenbar sind. Da auch die zu

überbauende Magere Flachlandmähwiese in der Beeinträchtigungszone

der B 27 liegt, erfolgt somit ein Flächenausgleich in mehr als ausreichen-

Page 195: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 195 -

dem Maß. Da eine unmittelbare Anbindung an die Teilfläche 03 des FFH-

Gebietes "Maintalhänge zwischen Gambach und Veitshöchheim" besteht,

kann davon ausgegangen werden, dass es keinerlei Nachteile für die Si-

cherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes Na-

tura 2000 geben wird.

Dass die Maßnahme nicht in vollem Umfang bereits wirksam ist, wenn die

Bauarbeiten beginnen bzw. der bisherige Lebensraumtyp überbaut wird, ist

im vorliegenden Falle hinnehmbar. Der außerordentliche Bestand und die

Artenzusammensetzung der bestehenden Flachlandmähwiese werden be-

wahrt. Der Lebensraumtyp "Magere Flachlandmähwiesen" (6510) macht

immerhin 12 % des gesamten FFH-Gebietes aus. Insoweit steht nicht zu

befürchten, dass durch die Überbauung und im Zeitraum bis zur endgülti-

gen Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahme A 1 irreversible Schäden am

ökologischen Netz Natura 2000 gerade im Hinblick auf diesen Lebens-

raumtyp und die dort vorkommenden Leitarten entstehen werden.

Dass die Maßnahme A 1 zugleich dazu dient, im Rahmen der naturschutz-

rechtlichen Eingriffsregelung Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu

kompensieren, stellt ihre Eignung als Kohärenzsicherungsmaßnahme nicht

in Frage (Nr. 6.4.1 Leitfaden FFH-VP, BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az.

9 A 3.06, NuR 2008, 633, Rd.Nr. 203). Des Weiteren wurde vom Vorha-

bensträger selbst vorgeschlagen, den Bereich der Kohärenzsicherungs-

maßnahme in das FFH-Gebiet aufzunehmen (vgl. Unterlage 12.5, Kap.

4.2.1 und Kap. 5), was als verbindliches Einverständnis im Meldeverfahren

zu werten ist, auch wenn die Unterlage 12.5 aus Sicht der Planfeststel-

lungsbehörde anderen Gründen (durch die Vorgaben der Rechtsprechung

inzwischen überholtes Ergebnis, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung

entfallen kann) nur nachrichtlichen Charakter hat (vgl. A 3.1).

3.7.5.3.3 Zusammenfassung

Die Überprüfung der Vereinbarkeit der gegenständlichen Maßnahme mit

dem Europäischen Gebietssschutzrecht hat ergeben, dass die Maßnahme

in weiten Teilen zu Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes "Maintalhänge

zwischen Gambach und Veitshöchheim" führt, die nicht erheblich sind. Im

Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung musste jedoch konstatiert wer-

den, dass hinsichtlich des Lebensraumtyps 6510 erhebliche Auswirkungen

zu erwarten sind.

Hinsichtlich der erheblichen Auswirkungen konnte jedoch eine Befreiung

i.S.d. Bayerischen Naturschutzgesetzes bzw. eine Abweichung i.S.d. FFH-

Rechts zugelassen werden.

Page 196: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 196 -

Die notwendige Meldung der Kohärenzsicherungsmaßnahme an die Kom-

mission (Art.49 a Abs. 4 BayNatSchG, § 34 Abs.5 Satz 2 BNatSchG und

Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) ist selbst nicht Gegenstand der Plan-

feststellung, da sie keine Zulassungsvoraussetzung des Vorhabens ist und

in einem Zeitraum bis spätestens bis zur Verkehrsfreigabe zu erfolgen hat

(vgl. Nr. 6.4.1 Leitfaden FFH-VP).

Nach alledem stehen dem Vorhaben auch keine europäischen Vorschriften

zum Schutz des Netzes Natura 2000 entgegen.

3.7.5.4 Artenschutz

3.7.5.4.1 Rechtsgrundlagen

Im Rahmen der Prüfung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vor-

habens sind auch die einschlägigen Bestimmungen des Artenschutzrechts

zu beachten. Die Vorschriften des Artenschutzrechts dienen allgemein dem

Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten; besonde-

re Bedeutung kommt in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Bau-

maßnahme den unmittelbar bundesrechtlich geregelten Verbotsbestim-

mungen des § 42 Abs. 1 BNatSchG (Zugriffsverbote) zu.

Hiernach ist es verboten,

- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,

sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42

Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG),

- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen

Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin-

terungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche

Störung liegt dabei vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszu-

stand der lokalen Population einer Art verschlechtert (§ 42 Abs. 1 Nr. 2

BNatSchG),

- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der beson-

ders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen

oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und

- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Ent-

wicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte

zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).

Page 197: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 197 -

Den besonders bzw. streng geschützten Arten unterfallen insbesondere die

in Anhang IV der FFH-RL genannten Tier- und Pflanzenarten, die in Europa

heimischen wild lebenden Vogelarten i.S.d. Art. 1 der V-RL sowie die in der

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten (vgl. § 10

Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG).

Für nach Art. 6 a BayNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft

gelten die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG nur nach folgenden

Maßgaben: Sind in Anhang IVa der FFH-RL aufgeführte Tierarten oder eu-

ropäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des

§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unver-

meidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot

des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion

der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5

Satz 2 BNatSchG). An der ökologischen Gesamtsituation des von dem

Vorhaben betroffenen Bereichs darf im Hinblick auf seine Funktion als

Fortpflanzungs- und Ruhestätte keine Verschlechterung eintreten. Dazu

kann es erforderlich sein, funktionserhaltende oder konfliktminimierende

Maßnahmen zu treffen, die unmittelbar am voraussichtlich betroffenen Be-

stand ansetzen, mit diesem räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich

so durchgeführt werden, dass zwischen dem Erfolg der Maßnahmen und

dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entsteht. Soweit erforder-

lich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden

(§ 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG). Dabei wird davon ausgegangen, dass

dann, wenn im Sinne dieser Bestimmung sichergestellt ist, dass die ökolo-

gische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ununter-

brochen gewährleistet bleibt, Beeinträchtigungshandlungen, die unvermeid-

lich im unmittelbaren Zusammenhang mit den zulässigen Einwirkungen auf

Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgen, auch nicht die Verbotstatbe-

stände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllen. Aufgrund der Kontinuität

der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestät-

ten im vorstehend beschriebenen Sinne kann es nicht zu einer signifikanten

Beeinträchtigung des lokalen Bestands einer besonders geschützten Art

kommen. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchst. b

der FFH-RL aufgeführten Arten gilt dies entsprechend (§ 42 Abs. 5 Satz 4

BNatSchG). Sind andere, namentlich die ausschließlich nach nationalen

Rechtsvorschriften besonders geschützten Arten betroffen, liegt bei Hand-

lungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen

die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG nicht vor (§ 42 Abs. 5 Satz 5

BNatSchG). Die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG gelten auch

nicht für Handlungen zur Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

(§ 42 Abs. 5 Satz 6 BNatSchG).

Page 198: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 198 -

Unter einer lokalen Population i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG versteht

man die Gesamtheit aller Individuen einer Art, die eine räumlich abgrenzba-

re Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden. Eine lokale

Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der In-

dividuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art

ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Lokale Po-

pulation bedeutet also die Gesamtheit der Individuen einer Art, die während

bestimmter Phasen des jährlichen Zyklus in einem anhand ihrer Habitatan-

sprüche abgrenzbaren Raum vorkommen, und umfasst damit gleicherma-

ßen die räumlich abgrenzbaren Brut-, Rast- und Überwinterungsbestände

(vgl. Gellermann, Die "Kleine Novelle" des Bundesnaturschutzgesetzes,

NuR 2007, 783).

Der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezo-

gen. Dabei ist dieser Tatbestand nach der Rechtsprechung des EuGH auch

dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines

im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Ex-

emplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeu-

gen zu Schaden kommen können, dürfte indes bei lebensnaher Betrach-

tung nicht völlig auszuschließen sein. Dies gilt sowohl für die (erstmalige)

Aufnahme von Straßenverkehr im Gefolge der Zulassung eines neuen Ver-

kehrsweges in einem bislang (an diesem Ort) nicht von einer Straße durch-

zogenen Naturraum als auch für die Zunahme von Verkehr beim Ausbau

einer vorhandenen Straße. Solche kollisionsbedingten Einzelverluste sind

zwar nicht direkt "gewollt" im Sinne eines zielgerichteten "dolus directus",

müssen aber - wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vor-

kommen - als unvermeidlich hingenommen werden. Wäre der Tatbestand

des Tötungsverbots bereits bei der Kollision eines Einzelexemplars mit ei-

nem Kraftfahrzeug erfüllt, könnten Straßenbauvorhaben stets und aus-

schließlich nur noch im Wege einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG

zugelassen werden. Damit würden diese nach dem artenschutzrechtlichen

Regelungsgefüge als Ausnahmen konzipierten Vorschriften zum Regelfall.

Ein sachgerechtes Verständnis des Gesetzes führt daher zu der Ausle-

gung, dass der Tötungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur er-

füllt ist, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch

das Straßenbauvorhaben in signifikanter Weise erhöht. Dabei sind Maß-

nahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko

zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leitstrukturen u.ä., in

die Betrachtung einzubeziehen. Hiernach ist das Tötungsverbot dann nicht

erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jeden-

falls aufgrund der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant

erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verur-

sacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der

mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar

dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare eine Art

Page 199: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 199 -

im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen wer-

den, z.B. von einem Raubvogel geschlagen werden (BVerwG, Urteil vom

09.07.2008, Az. 9 A 14.07, NVwZ 2009, 302, Rd.Nr. 91).

Werden durch die Ausführung des plangegenständlichen Vorhabens

Zugriffsverbote i.S.v. § 42 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht und liegt eine Aus-

nahme nach § 42 Abs. 5 BNatSchG nicht vor, können von diesen Verboten

im Einzelfall weitere Ausnahmen unter anderem im Interesse der Gesund-

heit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landes-

verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich

günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden

Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher

sozialer und wirtschaftlicher Art zugelassen werden (§ 43 Abs. 8 Satz 1

Nrn. 4 und 5 BNatSchG). Eine solche Ausnahme darf nur zugelassen wer-

den, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhal-

tungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht

Art. 16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. Dabei sind

Art. 16 Abs. 3 der FFH-RL und Art. 9 Abs. 2 der V-RL zu beachten (§ 43

Abs. 8 Sätze 2 und 3 BNatSchG).

Die Güte des Erhaltungszustandes beurteilt sich insbesondere danach, ob

aufgrund der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass die

Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie an-

gehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und wahrscheinlich auch

weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populatio-

nen der Art zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az.

4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2000, Rd.Nr. 571). Eine Verschlechterung

des Erhaltungszustandes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die

Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit ver-

mindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall unter-

sucht und beurteilt werden muss. Dass einzelne Exemplare oder Sied-

lungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet

werden oder verlorengehen, schließt aber nicht aus, dass die Population

als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet als lebensfähiges Ele-

ment erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04,

NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 572).

Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Rechtslage hat der Vor-

habensträger diejenigen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften streng

oder besonders geschützten Arten, die nach der vorhandenen Lebens-

raumausstattung im Untersuchungsgebiet vorkommen können, in Abstim-

mung mit der höheren Naturschutzbehörde einer vertieften Untersuchung

unterzogen. Für die betreffenden Tierarten - streng geschützte Pflanzenar-

ten i.S.d. Anhangs IV Buchst. b der FFH-RL kommen im Untersuchungsge-

biet nicht vor - ergibt sich in Bezug auf deren Bestand, ihre vorhabensbe-

Page 200: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 200 -

dingten Beeinträchtigungen und ihren Erhaltungszustand nach Realisierung

des Bauvorhabens folgendes Bild:

3.7.5.4.2 Bestand und Betroffenheit aufgrund von Gemeinschaftsrecht streng oder

besonders geschützter Tierarten

Hinsichtlich der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen bzw. potenziell

vorkommenden Tierarten, ihrer Lebensräume und ihrer Lebensgewohnhei-

ten wird auf Unterlage 12.4 (saP) Bezug genommen.

Wie aus dieser Unterlage hervorgeht, ist bei keiner der dort genannten

Tierarten durch Verwirklichung der plangegenständlichen Maßnahme ein

Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.

Neben dem bestandsorientierten Ausbau der B 27 und der räumlichen Be-

schränkung des Baufeldes ist hier vor allem die zeitliche Beschränkung der

Bauarbeiten als konfliktvermeidende Maßnahme anzuführen. Wälder sowie

Gehölze und Röhrichte werden außerhalb der in Art. 13 e BayNatSchG ge-

nannten Brut- und Vegetationszeiten, also zwischen dem 1. März und dem

30. September, gerodet. Damit lassen sich Verluste oder Schädigungen

von Nestern, Eiern und Jungvögeln zuverlässig vermeiden. Des Weiteren

werden potenzielle Quartierbäume von Fledermäusen im Baufeld vorab

markiert und vor Räumung des Baufeldes im Oktober des Vorjahres gefällt.

In dieser Zeit haben sich einerseits potenzielle Wochenstuben bereits auf-

gelöst, andererseits sind Fledermäuse, die Baumhöhlen zum Überwintern

nutzen, noch nicht im festen Winterschlaf. Übertagende Fledermäuse kön-

nen die Baumhöhlen bei Fällarbeiten im Oktober selbständig und rechtzei-

tig verlassen. Damit können populationsrelevante Tierverluste bei der Ro-

dung vermieden werden. Des Weiteren kommt den betroffenen Tierarten

zugute, dass beim Bau der Entwässerungsgräben und Einleitungsstrecken

in der Mainaue im Rahmen der Bauausführung besondere Rücksicht auf

den Bestand genommen wird. Die Krautschicht der in Anspruch genomme-

nen Lebensräume in der Mainaue wird mit Abschluss der Bauarbeiten über

natürliche Sukzession artgleich wiederhergestellt, was insbesondere für

den Ufer-Auwald am Main und an den Buhnen gilt, was dazu führt, dass die

betroffenen Lebensräume im Zusammenhang weiter genutzt werden kön-

nen bzw. relevante Veränderungen der lokalen Populationen durch Le-

bensraumverlust nicht zu erwarten sind (vgl. Unterlage 12.4, Kapitel 3.1).

Die höhere Naturschutzbehörde forderte mit Schreiben vom 22.06.2009,

dass die Markierung potenzieller Fledermaus-Quartierbäume für die Ro-

dung im Oktober im unbelaubten Zustand, also im vorherigen Winterhalb-

jahr zu erfolgen habe. Die Vorab-Rodung potenzieller Quartierbäume im

Oktober gelte auch für die Mopsfledermaus, sie könne im Winterquartier

hinter abstehender Rinde besiedeln. Der Vorhabensträger sagte die Beach-

tung dieser Anforderungen mit Schreiben vom 22.09.2009 zu (vgl. A 3.5.6).

Page 201: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 201 -

Da der Verkehr auf der B 27 durch die gegenständliche Maßnahme nicht

über das ohnehin zu erwartende Maß steigen wird, verbleibt das Tötungsri-

siko jedenfalls unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich, der mit

einem Verkehrsweg in einem Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar

mit dem Risiko, dass einzelne Exemplare etwa im Rahmen des allgemei-

nen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art (z.B. Raubvogel) werden.

Eine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos ist für die konkret betroffenen

Arten aufgrund ihrer spezifischen Verhaltensweisen und - auch populati-

onsrelevanten - Überlebensstrategien naturschutzfachlich nicht zu erwar-

ten. Es fehlt an einer Signifikanz der Risikozunahme gerade durch die

Straßenbaumaßnahme im Vergleich zur allgemein vorhandenen, artspezifi-

schen Mortalität, welche ohnehin im Regelfall periodischen Schwankungen

unterliegt.

3.7.5.4.3 Artenschutzrechtliche Ausnahmevoraussetzungen

Durch das plangegenständliche Vorhaben werden nach alledem keine Ver-

botstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt.

Darüber hinaus ist ergänzend anzumerken, dass bei einer Verwirklichung

von Verbotstatbeständen die Voraussetzungen einer Ausnahme im Einzel-

fall i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und Satz 2 BNatSchG auch im

Lichte der europarechtlichen Vorgaben vorlägen.

Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 43

Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL, Art. 9

Abs. 1 Buchst. a V-RL) gegeben sind, ist nicht in dem Sinne zu verstehen,

dass dies das Vorliegen von Sachzwängen erfordert, denen jemand aus-

weichen kann. Gemeint ist mit der gewählten Ausdrucksweise vielmehr ein

durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches

Handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, Az. 4 C 2.99, NVwZ 2000,

1171). Zeichnen sich diese Belange durch die Qualifikationsmerkmale aus,

die den strengen Anforderungen des Enteignungsrechts genügen, so recht-

fertigen sie es auch, als zwingende Gründe des überwiegenden öffentli-

chen Interesses i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz1 Nr. 5 BNatSchG eine Ausnahme

zuzulassen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az.

4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8 2000, Rd.Nr. 566).

Des Weiteren sind die mit der Realisierung der verfahrensgegenständli-

chen Planung verbundenen Vorteile für die Allgemeinheit im Interesse der

öffentlichen Sicherheit geeignet, eine Ausnahme von den Verboten des

§ 42 BNatSchG zu rechtfertigen (§ 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 9

Abs. 1 Buchst. a V-RL). Zu den hier berücksichtigungsfähigen Aspekten im

Sinne dieses Abweichungsgrundes gehören u.a. die Minderung von schäd-

Page 202: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 202 -

lichen Umwelteinwirkungen für den Menschen sowie die Verbesserung der

Verkehrsverhältnisse und der Verkehrssicherheit. Hierbei sind die besonde-

ren Anforderungen des Habitatschutzes, die dort auch nur Anwendung fin-

den, soweit prioritäre Lebensraumtypen und Arten betroffen sind, nicht an-

zuwenden. Es reicht aus, wenn das Vorliegen eines solchen Abweichungs-

grundes plausibel dargelegt wird, in eindeutigen Situationen kann sogar

ausreichen, wenn der Abweichungsgrund augenscheinlich und für jeder-

mann greifbar vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07,

NVwZ 2009, 302, Rd.Nr. 125).

Beide Voraussetzungen sind durch die gegenständliche Maßnahme erfüllt.

Die festgestellte Planung dient nicht lediglich einer Erhöhung der Lei-

stungsfähigkeit der Bundesstraße, sondern soll zugleich den Ausbauab-

schnitt den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit anpassen.

Durch die mit dem Ausbau verbundenen einzelnen Maßnahmen wird die

Verkehrssicherheit im Planungsabschnitt deutlich verbessert. Die Planfest-

stellungsbehörde geht davon aus, dass sich auch die Unfallzahlen entspre-

chend günstiger entwickeln werden. Der damit intendierte Schutz der von

der Rechtsordnung mit herausragender Bedeutung belegten Rechtsgüter

Leben und Gesundheit von Menschen, der durch die Erhöhung sowohl der

Leistungsfähigkeit als auch der Verkehrssicherheit der Straße eine erhebli-

che Verbesserung erfährt, rechtfertigt eine Abweichung nach Art. 9 Abs. 1

Buchst. a V-RL bzw. eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4

BNatSchG und somit auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Si-

cherheit. In der Literatur (vgl. Mayr/Sanktjohanser, Die Reform des nationa-

len Artenschutzrechts mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 10.01.2006,

NuR 2006, 412; Gellermann, Das besondere Artenschutzrecht in der Bau-

leitplanung, NuR 2007, S. 132, 137) wird im Übrigen mit guten Gründen

vertreten, dass der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1

Buchst. a V-RL weit auszulegen ist und im Ergebnis einen Großteil der Fäl-

le erfasst, die im Rahmen des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bzw. des

Art. 16 FFH-RL regelmäßig als zwingende Gründe des überwiegenden öf-

fentlichen Interesses eine Abweichung von den dortigen Verbotstatbestän-

den ermöglichen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az.

4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 566).

Des Weiteren ist festzustellen, dass es zur Erreichung des Planungsziels

keine zumutbare Alternative bzw. keine anderweitig zufriedenstellende Lö-

sung gibt (vgl. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG bzw. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

und Art. 9 V-RL), die zu einer geringeren Betroffenheit gemeinschaftsrecht-

lich geschützter Arten führen würde. Die Verpflichtung, technisch mögliche

Alternativen zu nutzen, hat keine schrankenlose Bedeutung. Ein Vorha-

bensträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu las-

sen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften am Alternativstandort

als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm ge-

Page 203: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 203 -

wählten Standort. Er darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die

technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abver-

langt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur

und Umwelt stehen. Eine Alternativlösung darf schließlich gegebenenfalls

auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel ver-

worfen werden (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-

Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 567, BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az.

9 A 14.07, NVwZ 2009, 302, Rd.Nr. 119).

Insoweit gelten für die artenschutzrechtliche Ausnahme zumindest keine

höheren Anforderungen als im Rahmen einer FFH-Ausnahmeprüfung. Da-

her sind hier die gleichen Erwägungen, die im Rahmen der Alternativenprü-

fung im Bereich des Habitatschutzes getroffen wurden, einschlägig (vgl.

C 3.7.5.3.2.3). Keine der vom Vorhabensträger untersuchten Varianten

(vgl. Unterlage 1, Kapitel 3.1) wäre gegenüber der festgestellten aus arten-

schutzrechlicher Sicht eindeutig vorzugswürdig; die Nullvariante wird dem

Planungsziel nicht gerecht. Das Gleiche gilt letztlich auch für den Ausbau

der B 27 ohne parallel geführten öffentlichen Feld- und Waldweg, wie be-

reits an anderer Stelle ausgeführt wurde (vgl. u.a. C 3.7.5.3.2.3). Ein drei-

streifiger Ausbau der B 27 würde nicht nur zu einer zusätzlichen Beein-

trächtigung des FFH-Gebietes führen, sondern auch hinsichtlich des Arten-

schutzes eher schlechter dastehen als die gegenständliche Variante.

Schließlich würde auch der Erhaltungszustand der Populationen der betrof-

fenen Arten auch im Falle einer Betroffenheit von Zugriffsverboten insge-

samt nicht leiden (vgl. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG), wobei hier im Ge-

gensatz zu § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 3 BNatSchG nicht auf die lo-

kale Populationen abgestellt wird. Population bedeutet in diesem Zusam-

menhang eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Indivi-

duen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unter-

art angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder

vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen. Die Güte des Erhaltungszu-

standes beurteilt sich insbesondere danach, ob aufgrund der Daten über

die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass die Art ein lebensfähiges

Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und lang-

fristig weiterhin bilden wird und wahrscheinlich auch weiterhin vorhanden

sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen der Art zu sichern

(BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006,

Rd.Nr. 571). Diese Bezugsebene kann auch für die artenschutzrechtliche

Prüfung hinsichtlich der europäischen Vogelarten zugrundegelegt werden

(vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05, NuR 2007, 357,

Rd.Nr. 160).

Der Verlust einzelner Exemplare oder Siedlungsräume schließt auch in An-

sehung der durch § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG und Art. 16 FFH-RL bzw.

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- 204 -

Art. 13 V-RL postulierten Verschlechterungsverbote nicht aus, dass die Po-

pulation der betreffenden Art als solche in ihrem natürlichen Verbreitungs-

gebiet als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom

16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 572). Zudem

ist es möglich, den Erhaltungszustand der von vorhabensbedingten Aus-

wirkungen betroffenen Arten durch aktive Maßnahmen des Naturschutzes,

insbesondere durch zur Kompensation von Eingriffen festgelegten Aus-

gleichsmaßnahmen zu sichern (Art. 42 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG,

vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a.a.O.). § 43 Abs. 8 Satz 2

BNatSchG (bzw. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) etabliert zwar ein Verbot jedweder

Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer Population, jedoch ist es

möglich und zulässig, die Bestandssituation durch aktive Maßnahmen des

Naturschutzes zu sichern. Hier können insbesondere naturschutzrechtliche

Ausgleichsmaßnahmen eine Rolle spielen, die planungsbedingt der jeweils

betroffenen Population so rechtzeitig zugute kommen, dass sie zur Ge-

währleistung eines günstigen Erhaltungszustandes beitragen können (vgl.

BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a.a.O., Rd.Nr. 573). Befindet sich eine

Population in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist eine Ausnahme

i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL (§ 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG) trotz-

dem weiterhin möglich, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den

ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Population nicht ver-

schlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustan-

des nicht behindern kann (EuGH, Urteil vom 14.06.2007, Az. C-342/05,

Rd.Nr. 29, NuR 2007, 477).

In Unterlage 12.4 (saP) und unter C 3.7.5.4.2 ist im Einzelnen dargelegt,

dass sich trotz der Baumaßnahme keine (weiteren) negativen Auswirkun-

gen auf die Populationen der jeweils betroffenen besonders geschützten

Arten ergeben, worauf hier Bezug genommen wird.

Art. 16 Abs. 1 und 3 FFH-RL sowie Art. 9 Abs. 2 V-RL stellen keine weiter-

gehenden Anforderungen.

Eine Gewährung der - von der Konzentrationswirkung des Planfeststel-

lungsbeschlusses erfaßten (vgl. C 3.7.5.5) - artenschutzrechtlichen Aus-

nahme würde auch pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprechen. Die

hier in die Ermessensausübung einzustellenden Gemeinwohlbelange sind

bereits an anderer Stelle geschildert (vgl. C 3.7.2 und C 3.7.5.3.2.2). Dem

stehen artenschutzrechtliche Belange gegenüber, die von geringem Ge-

wicht sind. Die sogar mit dem Ausbauvorhaben verbundenen möglichen

Individuenverluste sind jedoch, da sie im Rahmen der Baufeldfreimachung

entstehen, schon vom Gesetzgeber von der Erfüllung des Verbotstatbe-

stands ausgenommen, wenn sie im Zusammenhang mit der Zerstörung der

Fortpflanzungs- und Ruhestätten unvermeidbar sind (vgl. § 42 Abs. 5

Satz 2 BNatSchG). Gerade angesichts der umfangreichen Ausgleichsmaß-

Page 205: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 205 -

nahmen und ihrer Ausgestaltung kann davon ausgegangen werden, dass

sich für die Population der betroffenen Arten nicht einmal in ihrer lokalen

Ausprägung erhebliche Auswirkungen ergeben, im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet können sie ausgeschlossen werden. Da naturschutzfachlich

hochwertige Flächen in größerem Umfang geschaffen werden, als sie (die

hochwertigen) durch die gegenständliche Maßnahme verlorengehen, wird

auch dem Artenschutz hinsichtlich der besonders geschützten Tiere aus-

reichend Rechnung getragen, sodass im Ergebnis die für das Vorhaben

sprechenden Belange, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit

schwerer wiegen als die Gründe, die dafür sprechen würden, trotz des Vor-

liegens der Tatbestände einer artenschutzrechtlichen Ausnahme das Vor-

haben abzulehnen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der verfahrensgegenständlichen Bau-

maßnahme unter keinem Gesichtspunkt zwingenden Normen des europäi-

schen Naturschutzrechts bzw. deren nationale Umsetzungsvorschriften

entgegenstehen.

3.7.5.5 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung

Im Bereich des Untersuchungsgebietes befinden sich ökologisch beson-

ders wertvolle Biotope i.S.d. Art. 13 d Abs.1 BayNatSchG und Lebensstät-

ten, die nach Art. 13 e BayNatSchG unter Schutz stehen. Dabei handelt es

sich um wärmeliebende Buchenwälder und Säume, basenreiche Magerra-

sen, Felsvegetation, Schuttfluren und Blockhalden sowie Auwälder, feuchte

Hochstaudenfluren und Röhrichte (vgl. Unterlage 12.1, Kapitel 3.2, und Un-

terlage 12.2). Durch die gegenständliche Maßnahme gegen Flächen nach

Art.13 d BayNatSchG in einem Umfang von 0,13 ha anlagebedingt verlo-

ren.

Soweit die Baumaßnahme diesbezüglich zu Beeinträchtigungen führt, wer-

den die dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Zulassungsentschei-

dungen von der planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung erfasst.

Dieser Planfeststellungsbeschluss ersetzt die erforderlichen Befreiungen

von den Geboten, Verboten und Beschränkungen des Bayerischen Natur-

schutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-

ordnungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG, vgl. auch A 6 dieses Be-

schlusses). Gleiches gilt für die Entscheidung über die Ausnahme von dem

Verbot, Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Zerstörung bzw. sonsti-

gen erheblichen Beeinträchtigung der ökologisch besonders wertvollen Bio-

tope i.S.d. Art. 13 d Abs.1 BayNatSchG führen können (Art. 13 d Abs. 2

Satz 2 BayNatSchG), sowie von dem Verbot der Beeinträchtigung von Le-

bensstätten i.S.d. Art. 13 e Abs. 1 BayNatSchG (Art. 13 e Abs. 3 i.V.m.

Art. 13 d Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG). Hinsichtlich des Vorliegens der mate-

riell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmen wird auf

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- 206 -

C 3.7.5.2.7 verwiesen. Die Maßnahmen sind aufgrund der mit dem Bau-

vorhaben verbundenen positiven Auswirkungen aus überwiegenden Grün-

den des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auf Auflage A 3.5.5 zur Beachtung

der Vegetationsruhe wird verwiesen (vgl. auch A 3.5.6). Das erforderliche

Benehmen bzw. Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutz-

behörde wurde hergestellt (vgl. Schreiben des Landratsamtes Main-

Spessart vom 19.06.2009).

Von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses werden

schließlich auch eventuell nach § 43 Abs. 8 BNatSchG erforderliche Aus-

nahmen von den Verboten des § 42 BNatSchG erfasst. Auf die Ausführun-

gen unter C 3.7.5.4 dieses Beschlusses wird verwiesen (vgl. auch

C 3.7.5.2.5.8).

Des Weiteren erstreckt sich die Konzentrationswirkung auf die Befreiung

von den Verboten zum europäischen Habitatschutz (vgl. Art. 49 Abs. 3

Satz 2 BayNatSchG, Art. 49 a BayNatSchG). Auf die Ausführungen unter

C 3.7.5.3 wird insoweit Bezug genommen.

3.7.5.6 Abwägung

Abschließend lässt sich feststellen, dass die durch das Bauvorhaben zum

Teil erheblich beeinträchtigten Belange von Naturschutz und Landschafts-

pflege angesichts der vom Vorhabensträger vorgesehenen landschafts-

pflegerischen Maßnahmen und bei Berücksichtigung seiner Zusagen bzw.

der ihm auferlegten Nebenbestimmungen (vgl. insbesondere A 3.5) nicht in

der Lage sind, die für die Planung sprechenden Argumente aufzuwiegen.

Dabei wird nicht verkannt, dass die Straßenbaumaßnahme einen durchaus

schweren Eingriff in Natur und Landschaft mit sich bringt, dem - auch im

Hinblick auf die negativen Wechselwirkungen vor allem im Hinblick auf den

Menschen - im Rahmen der Abwägung ein ganz erhebliches Gewicht ge-

gen die geplante Baumaßnahme zukommt.

Allerdings ist das mit den Naturschutzbehörden abgestimmte landschafts-

pflegerische Konzept in seiner Gesamtheit geeignet, den Eingriff in den Na-

turhaushalt und in das Landschaftsbild in vollem Umfang auszugleichen.

Insgesamt gesehen entwickeln die verbleibenden Beeinträchtigungen des

öffentlichen Belanges Naturschutz und Landschaftspflege kein solches

Gewicht, das die positiven Aspekte der Planung aufzuwiegen und deren

Ausgewogenheit als Ganzes in Frage zu stellen vermag.

Page 207: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 207 -

3.7.6 Bodenschutz

Das Bundes-Bodenschutzgesetz grenzt seinen Anwendungsbereich in § 3

Abs. 1 Nr. 8 von den Vorschriften über den Bau, die Änderung und den Be-

trieb von Verkehrswegen ab. Danach ist es auf schädliche Bodenverände-

rungen und Altlasten anwendbar, soweit diese Vorschriften Einwirkungen

auf den Boden nicht regeln. Das Verkehrswegeplanungsrecht weist boden-

schutzrechtliche Bezüge lediglich unter zwei Aspekten auf. Soweit sich

vorhandene Bodenbelastungen nachteilig auf das Planungskonzept aus-

wirken können, ist ihnen nach Maßgabe des in § 17 Satz 2 FStrG normier-

ten Abwägungsgebots Rechnung zu tragen. Zu den für die planerische Ent-

scheidung relevanten Tatsachen gehört auch die Beschaffenheit des Bo-

dens, auf dem das Planvorhaben verwirklicht werden soll. Die als Baugrund

vorgesehenen Grundstücke müssen für den ihnen zugedachten Zweck ge-

eignet sein. Daran kann es fehlen, wenn für das Vorhaben Flächen in An-

spruch genommen werden, die Bodenverunreinigungen aufweisen. Weder

in der Bau- noch in der Betriebsphase dürfen Gefahren oder erhebliche

Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, die sich darauf zurückführen

lassen, dass als Baugrund kontaminierter Boden verwendet wird. Ob vom

Boden her Störungen drohen, richtet sich nach den Maßstäben des Boden-

schutzrechts (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-

Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 457).

Weder das Bundesfernstraßengesetz noch das ergänzend heranziehbare

Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten Vorschriften, die den

Umgang mit schädlichen Bodenverunreinigungen oder Altlasten unabhän-

gig von dem Bau oder der Änderung des jeweiligen Verkehrsweges regeln.

Eine etwaige Sanierung hat nach Maßgabe des Bundes-

Bodenschutzgesetzes zu erfolgen. Dieses Gesetz ermächtigt die für den

Bodenschutz zuständige Behörde zu einer Vielzahl von Maßnahmen, die

darauf abzielen, schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren

zu bekämpfen, die durch Altlasten i.S.d. § 2 Abs. 5 BBodSchG (Altablage-

rungen und Altstandorte) hervorgerufen werden, z.B. Untersuchungen zur

Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchungen, Sanierungsplan

samt der Möglichkeit, einen solchen Plan für verbindlich zu erklären

(BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006,

Rd.Nr. 463).

Mit Schreiben vom 19.06.2009 führte das Landratsamt Main-Spessart aus,

dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich mit dem Vorhaben

Einverständnis bestehe. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass für die

Grundstücke Fl.Nrn. 3638 bis 3641, 3417, 5738, 5739, 5746 bis 5754, 5759

bis 5761 und 5762/2 der Gemarkung Karlstadt ein Altlastenverdacht beste-

he. Das Landratsamt gehe jedoch davon aus, dass sich der geplante

Grunderwerb außerhalb bzw. nur am Rand der Auffüllflächen befinde.

Page 208: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 208 -

Mit Schreiben vom 22.09.2009 kündigte der Vorhabensträger an, dem Hin-

weis auf den Altlastenverdacht nachzugehen.

Mit Schreiben vom 03.07.2009 wies eine Einwendungsführerin (vgl.

C 3.8.2.10) darauf hin, dass einige der Grundstücke, die teilweise vom Vor-

habensträger erworben werden sollen, sich am Rande von stillgelegten

Deponien befänden (Grundstücke Fl.Nrn. 3638, 3638/2, 3640, 5738 bis

5742, 5744, 5746 bis 5754, 5759, 5760, 5761 und 5762/2). Im Bereich der

Teile der Grundstücke Fl.Nrn. 5740 bis 5742 und 5744 der Gemarkung

Karlstadt seien Überwachungspegel eingerichtet, die im Randbereich des

geplanten öffentlichen Feld- und Waldweges lägen. Bei einem geplanten

Zukauf der Grundstücke seien daher die Entsorgung möglicher Altlasten im

Bereich der Baumaßnahmen, der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der

Überwachungspegel und der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Depo-

nieeinzäunung im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 5741 und 5742 (offen-

gelassene Erdaushub- und Bauschuttdeponie) zu klären.

Darüber hinaus, so die Einwendungsführerin mit Schreiben vom

03.07.2009 weiter, finde im noch offengelassenen Deponiebereich eine

Grundwasserentnahme statt. Aus diesem Grund stelle sich die Frage, ob

ein dauerhafter Anschluss der Pumpanlage über den öffentlichen Feld- und

Waldweg im Zuge der Baumaßnahmen erfolgen könne. Hierzu müssten ein

PE-Rohr und ein Stromversorgungskabel vom Grundstück Fl.Nr. 5744 der

Gemarkung Karlstadt zum Wendehammer der Johann-Schöner-Straße ver-

legt werden.

Hierzu führte der Vorhabensträger mit Schreiben vom 22.09.2009 aus,

dass dem Klärungsbedarf zugestimmt werde. Dem dauerhaften Anschluss

einer Pumpanlage für eine Grundwasserentnahme über den öffentlichen

Feld- und Waldweg, der parallel zur B 27 verlaufen wird, werde seitens des

Vorhabensträgers ebenfalls zugestimmt, soweit der Entnahme seitens des

Wasserwirtschaftsamtes nichts entgegenstehe. Der Bereich der für die ge-

genständliche Maßnahme notwendigen Flächen ergibt sich aus den Unter-

lagen 14.1 und 14.2, die dort als dauerhafte Inanspruchnahmen dargestell-

ten Bereiche sind für die Umsetzung der gegenständlichen Maßnahme un-

bedingt notwendig. Zu Recht verwies der Vorhabensträger des Weiteren

auf die anstehenden Grunderwerbsverhandlungen bzw. das nachfolgende

Entschädigungsverfahren.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt wurden von beiden

Seiten keine neuen Aspekte vorgebracht (vgl. Niederschrift, S. 18 f.).

Ein Planfeststellungsbeschluss ist gleichzeitig Planungs- und Zulassungs-

entscheidung. Seine Konzentrationswirkung bedeutet, dass es für die Ver-

Page 209: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 209 -

wirklichung des Vorhabens neben dem Planfeststellungsbeschluss keiner

weiteren Planungs- oder Zulassungsentscheidungen bedarf. Der Gesetz-

geber knüpft die Ersetzungswirkung an Regelungen, in denen er sich des

Mittels der vorherigen Kontrolle bedient, sei es eines präventiven Verbots

mit Erlaubnisvorbehalt oder eines repressiven Verbots mit Befreiungsvor-

behalt. Derartige Zulassungstatbestände kennt das Bundes-Bodenschutz-

gesetz nicht. Jenes Gesetz weist durchgängig eine gefahrenabwehrrechtli-

che Struktur auf. Es dient dazu, schädliche Bodenveränderungen abzuweh-

ren und, soweit ein Schaden bereits eingetreten ist, den Boden und Altla-

sten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren

(vgl. § 1 Satz 1 BBodSchG). Dies kann durch Dekontaminations- oder Si-

cherungsmaßnahmen geschehen, die schädliche Veränderungen der phy-

sikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens be-

seitigen oder vermindern (vgl. § 2 Abs. 7 BBodSchG). Zu diesem Zweck

kann die Bodenschutzbehörde die in § 9 Abs. 2 BBodSchG und in § 13

Abs. 1 BBodSchG genannten Anordnungen treffen, die von den Verpflich-

teten zu befolgen sind. In eine Zulassungsentscheidung mutiert ein boden-

schutzrechtlicher Sanierungsplan auch dann nicht, wenn er gemäß § 13

Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom

16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 466). Ist das

Bodenschutzrecht nach der Konzentration des Gesetzgebers eingriffsorien-

tiertes Gefahrenabwehrrecht, das keine auf eine Zulassungsprüfung vorge-

lagerten Kontrollmechanismen kennt, so bietet § 17 FStrG keine Grundlage

dafür, dass die Kompetenzen der Bodenschutzbehörde auf die Planfest-

stellungsbehörde übergehen. Darüber vermag auch das Gebot der Kon-

fliktbewältigung nicht hinwegzuhelfen. Aus ihm erwächst keine öffentlich-

rechtliche Allzuständigkeit kraft Natur der Sache. Erst recht ist die Planfest-

stellungsbehörde nicht in der Lage, den Eigentümern von Grundstücken,

die dem Zugriff des Planungsträgers von vornherein entzogen sind, Ver-

pflichtungen aufzuerlegen. Außerhalb des durch die Enteignungsbefugnis

abgesteckten räumlichen Rahmens bedarf es für Eingriffe einer besonde-

ren Legitimationsgrundlage. Die Planfeststellungsbehörde darf die durch

die Zuständigkeitsordnung ausgerichteten Schranken nicht dadurch über-

springen, dass sie die Anordnungen, die nach dem Bundes-Bodenschutz-

gesetz von der Bodenschutzbehörde getroffen werden dürfen, in das Ge-

wand von dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Auflagen kleidet.

Die Eingriffswirkung der Planfeststellung erschöpft sich darin, dass die ent-

eignungsrechtlich oder sonst nachteilig Betroffenen die mit dem Vorhaben

verbundenen Beeinträchtigungen bestehender Rechtspositionen oder

rechtlich geschützter Belange dulden. Dagegen kann die Planfeststellungs-

behörde ohne gesetzliche Grundlage Dritten keine Leistungspflichten aufer-

legen. Somit sind Untersuchungsanordnungen und Sanierungsplanfestle-

gungen nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil

vom 16.03.2006, Az. 4 A1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 467).

Page 210: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 210 -

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass vonseiten der Planfeststellungs-

behörde lediglich zu prüfen ist, ob durch die Inanspruchnahme von

Grundstücken mit Altlastverdacht sich nachteilige Wirkungen auf das Pla-

nungskonzept ergeben können, d.h. die als Baugrund vorgesehenen

Grundstücke für ihren Zweck geeignet sind bzw. wie mit baubedingt berühr-

ten Altlasten auf diesen Grundstücken zu verfahren ist.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg teilte dazu mit Schreiben vom

07.10.2009 mit, dass gegen die Nutzung der Grundstücke als Straße keine

Einwände bestünden. In den Planfeststellungsunterlagen seien die beste-

henden Grundwassermessstellen nicht eingezeichnet. Daher könne nicht

festgestellt werden, ob und wie diese betroffen seien. Es stehe aber fest,

dass alle vorhandenen Grundwassermessstellen für die Überwachung des

hier bestehenden Grundwasserschadens benötigt würden. Die Messstellen

seien daher zu erhalten, sofern dies nicht möglich sei, müsse ein gleich-

wertiger Ersatz geschaffen werden. Die Grundwasserentnahme mit zuge-

höriger Abreinigung und Ableitung sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht zur

Sanierung des Grundwasserschadens notwendig, eine entsprechende Ent-

nahmeerlaubnis sei beantragt worden.

Schließlich wies das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mit Schreiben

vom 07.10.2009 - entsprechend der Rechtslage - noch darauf hin, dass bei

einem Ausfall des Handlungsstörers der neue Grundstückseigentümer, al-

so der Vorhabensträger, als Zustandsstörer zur Durchführung von Sanie-

rungs- und Überwachungsmaßnahmen verpflichtet werden könne.

Mit Schreiben vom 22.10.2009 nahm der Vorhabensträger die Hinweise

des Wasserwirtschaftsamts zur Kenntnis und kündigte an, die seine Forde-

rungen zu beachten und umzusetzen.

Unter Berücksichtigung der Einwendungen, Stellungnahmen und Hinweise

zur Altlastenfrage wurde daher im Rahmen der Aufgaben der Planfeststel-

lungsbehörde dem Vorhabensträger aufgegeben, bei Inanspruchnahme der

Grundstücke mit Altlastverdacht (Fl.Nrn. 3638 bis 3641, 3417, 5738, 5739,

5746 bis 5754, 5759 bis 5761 und 5762/2 der Gemarkung Karlstadt) im

Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg und dem

Landratsamt Main-Spessart dafür zu sorgen, dass im Zuge der Bauausfüh-

rung eventuell auftretende Abfälle sachgerecht entsorgt werden, die dort

vorhandenen Grundwassermessstellen für die Überwachung des beste-

henden Grundwasserschadens erhalten werden bzw., wenn dies nicht

möglich ist, ein gleichwertiger Ersatz geschaffen wird, und die notwendige

Sanierung (Grundwasserentnahme mit Abreinigung und Ableitung) weiter-

hin möglich bleibt. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, ist eine

ergänzende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde herbeizuführen

(vgl. A 3.6.11). Damit ist dem Gebot der Konfliktbewältigung ausreichend

Page 211: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 211 -

Rechung getragen und sichergestellt, dass die bisher in Angriff genommen

Sanierungsmaßnahmen werden durch die gegenständliche Maßnahme

nicht behindert werden.

Dem Regime des Verkehrswegeplanungsrechts unterliegen ferner Boden-

einträge, die durch nach diesem Recht zulassungspflichtige Infrastruktur-

vorhaben selbst hervorgerufen werden. Dazu gehören Bodenverschmut-

zungen durch Luftschadstoffe, die sich, wie etwa Motorenverbrennungs-

rückstände oder sonstige Abgase des Kfz-Verkehrs, auf den Bau, die Än-

derung oder den Betrieb des Verkehrswegs zurückführen lassen. Dass be-

triebsbedingte Bodenverunreinigungen Teil des Abwägungsmaterials sind,

folgt unmittelbar aus § 17 Satz 2 FStrG, wonach in die Abwägung nicht zu-

letzt der Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit einzustellen ist. Wie aus

§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 (vgl. Nr. 14.3 bis 14.6) hervorgeht,

unterliegen alle bedeutenden Verkehrsvorhaben namentlich bei Bundes-

fernstraßen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

UVPG ergibt sich, dass diese Prüfung auch die Ermittlung, Beschreibung

und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden umfasst.

Schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beein-

trächtigungen der in § 2 Abs. 2 BBodSchG genannten Bodenfunktionen,

die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beein-

trächtigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Dabei ist hervorzuheben, dass der Zweck des BBodSchG sich keineswegs

nur auf den Schutz der natürlichen Funktionen des Bodens erstreckt. Ne-

ben diesen ökologischen Funktionen werden vielmehr auch die Funktionen

des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie die Nut-

zungsfunktionen mit einbezogen (vgl. § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BBodSchG).

Als geschützte Nutzungsfunktion wird hierbei in § 2 Abs. 2 Nr. 3 d

BBodSchG ausdrücklich auch die Funktion als Standort für Verkehr ge-

nannt.

Aufgrund der vielfach divergierenden Zielrichtungen der natürlichen Funk-

tionen des Bodens einerseits und dessen Nutzungsfunktionen andererseits

ist bereits im Rahmen der Feststellung, ob eine schädliche Bodenverände-

rung i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG vorliegt, eine wertende Betrachtung vor-

zunehmen. Der Bau öffentlicher Straßen führt zwangsläufig zu Bodenver-

änderungen; damit ist aber nicht ausgesagt, dass diese Bodenveränderun-

gen auch "schädlich" im Sinne dieses Gesetzes sind.

In Bezug auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Funk-

tionen des Bodens kann auf die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprü-

fung erzielten Ergebnisse verwiesen werden (vgl. oben C 2.4.3). Aufgrund

der umfangreichen Neuversiegelung von Böden und der zu erwartenden

Belastung des Bodens vor allem im unmittelbaren Nahbereich der Trasse,

Page 212: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 212 -

also etwa in einem Streifen von 10 m beidseits der Trasse, ist insoweit von

einer hohen Beeinträchtigung der natürlichen Funktion des Bodens auszu-

gehen (vgl. auch die Ausführungen zum Immissionsschutz unter

C 3.7.4.3.2 dieses Beschlusses).

Demgegenüber wird mit dem Straßenbauvorhaben gerade von der dem

Boden u.a. zugeordneten Nutzungsfunktion als Standort für Verkehrsein-

richtungen Gebrauch gemacht.

Im Verhältnis Straßenbau und Bodenschutz muss es Ziel sein, die konkret

geplante Baumaßnahme hinsichtlich ihrer Auswirkungen in Bezug auf die

natürlichen Funktionen des Bodens in einer Weise abzustimmen, die den

Belangen des Bodenschutzes hinreichend Rechnung trägt. Dieser Vorgabe

wird die Planung gerecht.

Die Beeinträchtigung der natürlichen Funktionen des Bodens durch die

Straßenbaumaßnahme ist zwar insgesamt als gravierend zu betrachten.

Nach den Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde über die heute pro-

gnostizierten Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ist

jedoch nicht damit zu rechnen, dass durch das Vorhaben Gefahren, erheb-

liche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die

Allgemeinheit herbeigeführt werden.

Die Bodenversiegelung wird auf das unbedingt notwendige Maß be-

schränkt. Die mit der Bodenversiegelung einhergehenden negativen Wech-

selwirkungen auf die Grundwasserneubildung bzw. den Oberflächenwas-

serabfluss und den Naturhaushalt können durch die Schaffung der neuen

Entwässerungseinrichtungen deutlich gemindert bzw. durch Ausgleichs-

maßnahmen kompensiert werden (vgl. C 2.3.2.4 und C 3.7.5.2.5.6 dieses

Beschlusses). Bei der Abschätzung der vorhabensbedingten Schadstoffein-

träge in den Boden lässt sich festhalten, dass vor allem in einem schmalen

Korridor im Bereich des eigentlichen Straßenbandes, etwa in einem Strei-

fen von 10 m beiderseits der Trasse, mit nicht unerheblichen Schadstoffein-

trägen in den Boden zu rechnen ist. Diese Belastungen nehmen jedoch mit

zunehmender Entfernung von der Straße bzw. zunehmender Bodentiefe

deutlich ab. Für den vorliegenden Zusammenhang kann zudem auf die

ebenfalls bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung getroffenen Feststel-

lungen und Bewertungen zu den Wechselwirkungen der geplanten Straße

unter dem Aspekt des Schadstoffeintrags in straßennahen Boden mit den

Schutzgütern Mensch sowie Tiere und Pflanzen verwiesen werden, wo-

nach insoweit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten

sind (vgl. C 2.4.3). Im Übrigen ist auf die hohe Vorbelastung aufgrund der

bestehenden B 27 zu verweisen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass

weitgehend parallel zur B 27 die Bahnlinie Würzburg – Aschaffenburg ver-

läuft, die damit innerhalb des 10-m-Streifens liegt, d.h. auf dieser Seite wer-

Page 213: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 213 -

den durch die B 27 unbelastete Böden durch den Ausbau der Bundesstra-

ße vorhabensbedingt nicht weiter beeinträchtigt. Im Übrigen sind auch von

der Bahnlinie Auswirkungen auf den Boden zu erwarten. Im Vergleich dazu

wird es zu keiner Verschiebung bzw. Erweiterung des belasteten 10-m-

Streifens kommen, sodass keine kausale Verschlechterung durch das Aus-

bauvorhaben erfolgt.

Allerdings lässt sich in Bezug auf die durch die Bodenversiegelung verur-

sachten Phänomene sowie auf die Schadstoffbelastung straßennaher Bö-

den nach derzeitigem Erkenntnisstand der Eintritt einer Gefahr im sicher-

heitsrechtlichen Sinn, wie sie in § 2 Abs. 3 BBodSchG angesprochen ist,

ausschließen.

Bei der weiteren Frage, ob die Baumaßnahme gegebenenfalls erhebliche

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allge-

meinheit herbeizuführen geeignet ist, kann nicht außer Betracht bleiben,

dass der Bau bzw. der Ausbau von Straßen eine gesetzliche Aufgabe ist

und im konkreten Fall auch den geltenden raumordnerischen Zielsetzungen

entspricht.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die mit der verfahrensge-

genständlichen Straßenbaumaßnahme notwendigerweise verbundenen

Einwirkungen auf den Boden nicht als schädliche Bodenveränderungen

i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG anzusehen sind und auch nicht zu solchen füh-

ren.

Gleichwohl gilt auch in diesem Fall das generelle Minimierungsgebot des

§ 1 Satz 3 BBodSchG, wonach bei Einwirkungen auf den Boden Beein-

trächtigungen seiner natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden

werden sollen. Diesem Gebot trägt die Planung nach Auffassung der Plan-

feststellungsbehörde Rechnung. Wie das naturschutzrechtliche Vermei-

dungsgebot kann auch das bodenschutzrechtliche Vermeidungsgebot nicht

in dem Sinne absolut aufgefasst werden, dass das Bauvorhaben ganz zu

unterbleiben hat. Vielmehr geht es darum, die konkret geplante Baumaß-

nahme im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen

des Bodens zu optimieren. Dies ist hier geschehen; die Ausführungen zum

Naturschutz (vgl. C 3.7.5 dieses Beschlusses), gelten hier entsprechend.

Zum Schutz des Bodens sind insbesondere unter A 3.6 Nebenbestimmun-

gen angeordnet.

In welcher Größenordnung darüber hinaus künftig tatsächlich nachteilige

Veränderungen des Bodens aufgrund des betriebsbedingten Schadstoff-

austrags eintreten werden, lässt sich vorausschauend nicht mit letzter Si-

cherheit beantworten. Selbst wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht

zweifelsfrei abschätzbar ist, ob die in der BBodSchV festgelegten Vorsor-

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- 214 -

gewerte eingehalten - wovon jedoch ausgegangen wird - oder zu irgendei-

nem Zeitpunkt nach Erneuerung der Brücke noch überschritten werden,

wird die Ausgewogenheit der Planung indes nicht in Frage gestellt.

Soweit es durch den künftigen Betrieb der verfahrensgegenständlichen

Straße wider Erwarten zu Überschreitungen von Vorsorgewerten nach An-

hang 2, Nr. 4.1 oder Nr. 4.2 der BBodSchV kommen sollte, was nach den

Ausführungen unter C 2.3.2.3 und C 2.4.3 der Umweltverträglichkeitsprü-

fung zwar unwahrscheinlich, jedoch für die Zukunft auch nicht völlig auszu-

schließen ist, würde insoweit grundsätzlich die Vorsorgepflicht des Grund-

stückseigentümers nach § 7 BBodSchG eingreifen, da das Überschreiten

der Vorsorgewerte nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG die Besorgnis einer

schädlichen Bodenveränderung indiziert. Maßnahmen zur Vermeidung

oder Verminderung der schädlichen Einwirkungen auf den Boden sind je-

doch nur dann zu treffen, wenn dies - auch im Hinblick auf den Zweck der

Nutzung des betroffenen Grundstücks - verhältnismäßig ist (vgl. § 7 Satz 3

BBodSchG).

Eventuell im Verlauf des Betriebs der Straße zukünftig gewonnene Er-

kenntnisse darüber, dass es verkehrsbedingt zu einer Überschreitung von

Vorsorgewerten im Straßenbereich kommt, hat der Straßenbaulastträger

unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen (Art. 12 Abs. 2

BayBodSchG). Jedenfalls könnte derartigen zukünftigen Entwicklungen un-

ter Heranziehung bodenschutzrechtlicher Vorschriften noch rechtzeitig ent-

gegengewirkt und der Eintritt schädlicher Bodenveränderungen verhindert

werden. Zu den vom verpflichteten Straßenbaulastträger - nach dem Re-

gime des Bodenschutzrechts - eventuell zu treffenden Vorkehrungen gehö-

ren auch solche technischer Art an Anlagen oder Verfahren sowie Maß-

nahmen zur Untersuchung und Überwachung von Böden. Von der Reali-

sierbarkeit solcher Vorkehrungen geht die Planfeststellungsbehörde aus.

Den Belangen des Bodenschutzes ist somit auch unter Vorsorgegesichts-

punkten durch die vorgelegte Planung, soweit dies, ohne das Vorhaben

gänzlich aufgeben zu wollen, möglich ist, Rechnung getragen. Weitere

Verbesserungen der Planung, die durch entsprechende Auflagen festgelegt

werden könnten, sind nicht ersichtlich.

Ergänzend wird auf die bodenrelevanten Ausführungen bei der Umweltver-

träglichkeitsprüfung (C 2.3.2.3 und C 2.4.3), beim Immissionsschutz

(C 3.7.4.3.2), beim Naturschutz (C 3.7.5) und bei der Denkmalpflege

(C 3.7.12) Bezug genommen. Soweit Fragen des Bodenschutzes noch bei

anderen Belangen, etwa beim Gewässerschutz, bei der Landwirtschaft, der

Kreislaufwirtschaft oder beim Eigentum relevant werden, wird bei der Be-

handlung des jeweiligen Belangs darauf eingegangen.

Page 215: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 215 -

Bei Realisierung des Straßenbauvorhabens verbleiben demnach zwar er-

hebliche nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bo-

dens. Der Belang Bodenschutz ist infolgedessen insgesamt gesehen mit

ganz erheblichem, gegen die Verwirklichung der Baumaßnahme sprechen-

dem Gewicht in die Abwägung einzustellen. Er hat jedoch hinter die Belan-

ge zurückzutreten, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, und

stellt die Ausgewogenheit der Planung insgesamt nicht in Frage.

3.7.7 Gewässerschutz/Wasserwirtschaft

3.7.7.1 Gewässerschutz

Dem Gewässerschutz ist sowohl im Hinblick auf das Oberflächenwasser

als auch auf das Grundwasser durch die vorliegenden Planung und die un-

ter A 3.4 und A 7 dieses Beschlusses angeordneten Nebenbestimmungen

bzw. angesichts der erteilten Zusagen Genüge getan (vgl. Stellungnahme

des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 25.06.2009). Ein zusätzli-

cher allgemeiner Auflagenvorbehalt ist daneben weder erforderlich noch

rechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000, Az. 11 C 2.00,

NVwZ 2001, 429; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 18.12.2003, Az.

22 B 03.823, BayVBl. 2005, 115, mit Bezug auf § 10 Abs. 1 und 2 WHG).

Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Schadstoffe ist nicht zu

besorgen (§ 34 WHG). Soweit Teile des Straßenabwassers bzw. unbela-

stetes Flurwasser breitflächig versickern, ist dies wasserwirtschaftlich von

untergeordneter Bedeutung und stellt keinen Benutzungstatbestand i.S.d.

§ 3 WHG dar. Die vorgesehene breitflächige Versickerung ist neben der

Behandlung in Regenrückhalte- und Klärsystemen die fachbehördlich emp-

fohlene Art der Beseitigung des auf Straßen anfallenden Niederschlags-

wassers. Soweit das von der Straßenfläche abfließende Oberflächenwas-

ser planmäßig teilweise in den Entwässerungsgräben (Wegseitengräben)

versickert, ist dies ebenfalls unbedenklich. Im Einzelnen wird auf C 3.7.7.3

verwiesen.

Mit Schreiben vom 19.06.2009 wies das Landratsamt Main-Spessart darauf

hin, dass für die Grundstücke Fl.Nrn. 3638 bis 3641, 3417, 5738, 5739,

5746 bis 5754, 5759 bis 5761 und 5762/2 der Gemarkung Karlstadt ein Alt-

lastenverdacht bestehe. Das Landratsamt gehe jedoch davon aus, dass

sich der geplante Grunderwerb außerhalb bzw. nur am Rand der Auffüllflä-

chen befinde. Ebenso wurde vonseiten einer Einwendungsführerin

(C 3.8.2.10) auf eine ehemalige Deponie auf diesen Grundstücken hinge-

wiesen. Die Fragen des Grundwasserschutzes in diesem Bereich werden

im Zusammenhang mit dem Bodenschutz unter C 3.7.6 behandelt.

Page 216: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 216 -

Die Trasse der B 27 durchschneidet im verfahrensgegenständlichen Plan-

feststellungsabschnitt keine festgesetzten Wasserschutzgebiete.

Neben dem Schutz des Grundwassers findet auch der Schutz der Oberflä-

chengewässer Eingang in die Planung. Aufgrund der gewählten Trassie-

rung und der vorhandenen Vorflutverhältnisse wurden sieben Entwässe-

rungsabschnitte gebildet (vgl. nachfolgend C 3.7.7.3). Dabei wurde berück-

sichtigt, dass u.a. das breitflächige Versickern von verschmutztem Stra-

ßenwasser unter Ausnutzung des Reinigungsvermögens einer möglichst

ungestörten obersten Bodenschicht beim Sammeln und Ableiten des Stra-

ßenabwassers angestrebt werden soll. Dementsprechend wird das anfal-

lende Niederschlagswasser, soweit als möglich, über Bankette und Bö-

schungen abgeführt, sodass eine Versickerung über die oberste Boden-

schicht möglich wird. Auf der überwiegenden Streckenlänge erfolgt eine

Sammlung des anfallenden Wassers in Rasenmulden, Mulden mit Sohl-

schalenbefestigung und Pendelrinnen. Über bestehende Durchlässe unter

der Bahnlinie Würzburg – Aschaffenburg wird das Wasser über trockenfal-

lende und bewachsene Seitengräben versickert bzw. dem Vorfluter Main

zugeleitet. Diese Entwässerungseinrichtungen sind dem Stand der Abwas-

sertechnik entsprechend ausreichend dimensioniert und mit dem Wasser-

wirtschaftsamt Aschaffenburg abgestimmt (vgl. Stellungnahme des Was-

serwirtschaftsamts vom 25.06.2009). Zusammenfassend ist festzustellen,

dass durch die Straßenentwässerung weder eine qualitative Verschlechte-

rung der Gewässergüte des Mains noch eine merkliche Abflussverschär-

fung zu erwarten ist. Die wesentlichen Angaben zu den Entwässerungsab-

schnitten sind in Unterlage 1, Kapitel 4.6, und Unterlage 13 zusammenge-

fasst.

In diesem Zusammenhang forderte das Wasserwirtschaftsamt Aschaffen-

burg, Servicestelle Würzburg, mit Schreiben vom 25.06.2009, dass in den

Main kein Humus, Abfall oder sonstige wassergefährdende Stoffe einge-

bracht werden dürften. Angetroffene Altablagerungen (Hausmüll, Bauschutt

o.ä.) seien ordnungsgemäß zu beseitigen, was der Vorhabensträger mit

Schreiben vom 22.09.2009 zusagte (vgl. A 3.4.4, A 3.6.6 und C 3.7.6).

Die Lagerung wassergefährdender Stoffe sowie das Betanken von Fahr-

zeugen dürften nicht am Gewässer erfolgen, so das Wasserwirtschaftsamt

Aschaffenburg mit Schreiben vom 25.06.2009, was vom Vorhabensträger

mit Schreiben vom 22.06.2009 zugesichert wurde (vgl. A 3.4.10).

Zur Planänderung vom 20.10.2009, die im Wesentlichen die Schaffung von

sechs Ausweichbuchten am bundesstraßenparallelen öffentlichen Feld-

und Waldweg umfasst, führte das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom

04.11.2009 aus, dass aus seiner Sicht keine Änderungen oder Ergänzun-

gen seiner Stellungnahme vom 25.06.2009 veranlasst seien.

Page 217: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 217 -

Unter Einbeziehung der mit diesem Beschluss ergänzend angeordneten

Nebenbestimmungen erreicht die Planung einen Stand, der eine Gefähr-

dung der weiterführenden Gräben, der Durchlässe und des Maines durch

Einleitung von Fahrbahnoberflächenwasser nicht befürchten lässt. Das

Gleiche gilt auch für das über die Böschungsflächen bzw. Gräben abflie-

ßende Niederschlagswasser bzw. die dortige Versickerung des Oberflä-

chenwassers.

3.7.7.2 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung

Von der planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung (Art. 75 Abs. 1

Satz 1 BayVwVfG) werden die erforderlichen wasserrechtlichen Entschei-

dungen, z.B. für den Ausbau von Gewässern, für den Straßenbau in Was-

serschutzgebieten und an Gewässern, den Oberflächenwasserablauf usw.

erfasst.

Im Rahmen dieses Bauvorhabens sind Ausbaumaßnahmen nach § 31

Abs. 2 WHG nicht vorgesehen, für die der Plan mit dem Beschluss nach

Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gleichfalls festzustellen wäre. Zwar sind im

Zuge der vorgesehenen Entwässerungsmaßnahmen der B 27 bzw. des pa-

rallel geführten öffentlichen Feld- und Waldweges neue Seitengräben vor-

gesehen, die auch im Mainvorland neu angelegt werden und an den Main

angeschlossen werden. Da es sich dabei jedoch um Entwässerungsgräben

handelt, ist das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz

darauf nicht anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWG).

Anlagen, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau ei-

nes Gewässers dienen, insbesondere auch Brücken und Überführungen,

dürfen in einer Entfernung von weniger als 60 m zur Uferlinie von Gewäs-

sern I. oder II. Ordnung nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehör-

den bzw. der Planfeststellungsbehörde (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG)

errichtet werden (vgl. Art. 59 Abs. 1 BayWG). Der weitgehend parallel zur

B 27 in einer Entfernung von teilweise weniger als 60 m verlaufende Main

ist ein Gewässer I. Ordnung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG i.V.m. Anlage I

Nr. 26 zum BayWG).

Die Genehmigung darf nur versagt, an Bedingungen oder Auflagen ge-

knüpft oder widerrufen werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit, ins-

besondere Gründe der Gewässerökologie, der öffentlichen Sicherheit, des

öffentlichen Verkehrs oder des Schutzes von Leben, Gesundheit oder Ei-

gentum erfordert (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 BayWG). Bei der Entscheidung ist

auch das öffentliche Interesse an der Errichtung oder am Fortbestand der

Anlage zu berücksichtigen (Art. 59 Abs. 4 Satz 3 BayWG).

Page 218: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 218 -

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmi-

gung nach Art. 59 BayWG liegen in Bezug auf sämtliche im gegenständli-

chen Verfahren relevanten und gegenständlichen Anlagen vor.

Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit durch den Ausbau

der B 27 bzw. den Bau des parallel geführten öffentlichen Feld- und Wald-

weges in einer Weise tangiert wird, die eine Versagung erfordert, sind bei

Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Neben-

bestimmungen dieses Planfeststellungsbeschlusses (vgl. A 3.4) nicht er-

sichtlich. Die im Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme erfor-

derlichen und unter dem Bahndamm, der die B 27 vom Main trennt, vor-

handenen Durchlässe, sind so dimensioniert, dass Unter- und Oberlieger

keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten haben. Bauliche Ände-

rungsmaßnahmen daran sind nicht erforderlich (vgl. Schreiben des Vorha-

bensträgers vom 22.09.2009 zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsam-

tes und die dort beigefügten Nachweise).

Zwischen Bau-km 1+450 und Bau-km 2+150 verläuft die B 27 durch das

festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Mains. In festgesetzten Über-

schwemmungsgebieten bedürfen das Errichten oder Ändern von Anlagen

der Genehmigung, soweit diese Handlungen nicht der Nutzung, der Unter-

haltung, dem Ausbau oder der hoheitlichen Gefahrenabwehr dienen

(Art. 61 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG). Die Genehmigung kann erteilt wer-

den, wenn und soweit durch das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung

nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von Rückhalte-

raum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, der Wasser-

stand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig werden, der beste-

hende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und die mit dem Vorha-

ben verbundenen baulichen Anlagen hochwasserangepasst ausgeführt

werden, oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedin-

gungen ausgeglichen werden können (Art. 61 h Abs. 2 Satz 1 BayWG).

Diese Genehmigung entfällt, sofern nach anderen Rechtsvorschriften eine

Gestattung notwendig ist (Art. 61 h Abs. 2 Satz 5 BayWG), was hier durch

den Planfeststellungsbeschluss der Fall ist (Art. 75 Abs. 1 Satz 1

BayVwVfG).

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg forderte mit Schreiben vom

25.06.2009, dass der Verlust von Hochwasserrückhalteraum im Über-

schwemmungsgebiet des Mains (Main-km 229,2 bis Main-km 229,8) funk-

tional gleichwertig auszugleichen sei.

Durch die gegenständliche Ausbaumaßnahme entsteht ein Verlust an Re-

tentionsraum von ca. 4.600 m³. Dieser Retentionsraumverlust wird jedoch

durch eine volumengleiche Abgrabung auf verschiedenen Grundstücken in

der Gemarkung Karlstadt ausgeglichen (vgl. Unterlage 12.3, Blatt 2, und

Page 219: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 219 -

BWV lfd.Nr. W 24, Unterlage 7.2). Damit wird sichergestellt, dass der Ver-

lust von Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen

wird. Der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser wird dadurch

ebenfalls nicht nachteilig verändert werden, die Straße wird entsprechend

an Hochwasser angepasst ausgeführt.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, forderte

mit Schreiben vom 25.06.2009, dass überschüssiges, unbelastetes Bo-

denmaterial außerhalb des Überschwemmungsgebietes einzubauen sei,

was der Vorhabensträger mit Schreiben vom 22.09.2009 zusagte (A 3.4.5).

Des Weiteren brachte das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mit

Schreiben vom 25.06.2009 vor, dass vorhandener Bewuchs im Über-

schwemmungsgebiet, soweit möglich, zu erhalten sei, Neupflanzungen

seien fachgerecht anzulegen. Mit Schreiben vom 22.09.2009 sicherte der

Vorhabensträger die Einhaltung dieser Forderung zu (vgl. A 3.4.6).

Die Arbeiten im Überschwemmungsgebiet, so das Wasserwirtschaftsamt

Aschaffenburg mit Schreiben vom 25.06.2009, seien möglichst zügig

durchzuführen, was der Vorhabensträger gemäß seinem Schreiben vom

22.09.2009 beachten will (vgl. A 3.4.7).

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg forderte mit Schreiben vom

25.06.2009, dass sämtliche durch die Baumaßnahmen im Überschwem-

mungsgebiet berührten Flächen unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten

so zu begrünen seien, dass Erosionen sicher verhindert werden könnten,

was vom Vorhabensträger mit Schreiben vom 22.09.2009 zugesichert wur-

de (vgl. A 3.4.8).

Seien Baumaßnahmen im Überschwemmungsgebiet durchzuführen, so

das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mit Schreiben vom 25.06.2009,

so seien bei Hochwasser während der Bauzeit alle beweglichen Gegen-

stände, Geräte und Maschinen gegen Abtreiben zu sichern oder aus dem

überschwemmungsgefährdeten Bereich zu entfernen. Der Vorhabensträger

erklärte mit Schreiben vom 22.09.2009, dass er dies beachten wird (vgl.

A 3.4.9).

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt erklärte sich das Was-

serwirtschaftsamt Aschaffenburg mit den Erwiderungen des Vorhabensträ-

gers zu seinen Forderungen einverstanden (vgl. Niederschrift, S. 9).

Der Fachberater und Sachverständige für Fischerei beim Bezirk Unterfran-

ken forderte mit Schreiben vom 26.06.2009, dass die Vorlandabtragung

zum Retentionsausgleich (Bau-km 1+800 und Bau-km 2+150) zwischen

den dort naturnah zu gestaltenden Entwässerungsgräben so vorzunehmen

Page 220: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 220 -

sei, dass keine Fischfallen entstünden. Die Fläche der Vorlandabtragungen

sei deshalb vollkommen ablaufbar mit durchgehendem Sohlgefälle mög-

lichst in einer Gehölzlücke bzw. einer Engstelle zwischen der Abtragungs-

fläche und dem Main direkt an den Flusslauf oder an die beiden Entwässe-

rungsgräben anzubinden. Mulden, Senken, Tümpel etc., die nach Rück-

gang von Hochwässern überstaut blieben, dürften nicht auf der Abtra-

gungsfläche modelliert werden (vgl. A 3.4.11).

Der Vorhabensträger verwies in diesem Zusammenhang mit Schreiben

vom 22.09.2009 auf die Forderungen des Wasserwirtschaftsamtes, denen

er zugestimmt habe. Weitere Forderungen lehnte er ohne Begründung ab.

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ergibt sich nicht unbedingt ein Wi-

derspruch zwischen den Forderungen des Wasserwirtschaftsamtes und

des Fachberaters und Sachverständigen für Fischerei. Damit Retentions-

ausgleichsflächen ihre Funktion erfüllen können, müssen sie nach dem

Hochwasserereignis leerlaufen können. Diese kann aus Sicht der Planfest-

stellungsbehörde zumutbar auch so ausgestaltet werden, dass keine Fisch-

fallen entstehen. Das Gleiche gilt für die Entwässerungsgräben. Daher

konnte die Auflage A 3.4.11 angeordnet werden, um den angesprochenen

Belangen Rechnung zu tragen, ohne dem Vorhabensträger etwas Unzu-

mutbares aufzubürden.

Der Fachberater und Sachverständige für Fischerei beim Bezirk Unterfran-

ken erhob mit Schreiben vom 26.06.2009 außerdem das Petitum, dass die

Vorlandabtragung im Überschwemmungsgebiet des Mains nach Möglich-

keit in der weniger hochwasserbedrohten Zeit (April - Oktober eines jeden

Jahres) durchzuführen sei, was der Vorhabensträger mit Schreiben vom

22.09.2009 unter Verweis auf die zugesagte Erfüllung der Forderungen des

Wasserwirtschaftsamtes ablehnte.

Mit Schreiben vom 29.10.2009 erklärte der Fachberater und Sachverstän-

dige für Fischerei, dass ihm inzwischen auch die Stellungnahme des Was-

serwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 25.06.2009 vorliege und die dort

geforderten Punkte nahezu deckungsgleich mit den Forderungen der Fi-

schereifachberatung seien. Bei Beachtung der Forderungen des Wasser-

wirtschaftsamtes werde dem Vorhaben zugestimmt.

Der Bayerische Bauernverband wies mit Schreiben vom 0506.2009 darauf

hin, dass aus den ausgelegten Planfeststellungsunterlagen die Berechnung

und genaue Ermittlung des notwendigen Retentionsraumes nicht hervorge-

he. Es werde lediglich in der Unterlage 1 behauptet, dass sich dieser Be-

darf auf 4.600 m³ belaufe. Die B 27 verlaufe östlich der Bahnlinie Würz-

burg – Aschaffenburg und damit auf der vom Main abgewandten Seite. Ein

Retentionsraumbedarf werde seitens des Bauernverbandes für "konstru-

Page 221: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 221 -

iert" gehalten. Sollte zu diesem Straßenabschnitt Mainwasser hingelangen,

sei die ganze Region "Land unter". Ein in der vorgelegten Weise geplanter

Retentionsraum sei dabei völlig unwirksam, insbesondere könne er weder

eine Hochwasserspitze abfangen noch den Pegel senken. Die Fläche wer-

de schon vor Bodenabtrag, der ebenfalls nicht exakt beschrieben sei (Ab-

tragshöhe und genaue Lage), bei jedem kleineren Hochwasser über-

schwemmt. Sie sei damit im Sinne eines Retentionsraums wertlos. Offen-

sichtlich verfolge man mit der Maßnahme allgemeine wasserwirtschaftliche

Ziele und nicht ein konkretes Problem aus der Planfeststellung. Ein rein

rechnerisches Defizit bei irgendeinem "Extremereignis" könne, noch dazu

vollkommen ungenügend dargestellt, keine Retentionsraumschaffung be-

gründen.

Der Vorhabensträger erwiderte darauf zu Recht, dass die Gradientenanhe-

bung der B 27 eine Reduzierung des Retentionsraumes des Mains zur Fol-

ge hat. Der Retentionsraumverlust wird in Abstimmung mit dem Wasser-

wirtschaftsamt als zuständige und mit entsprechendem Sachverstand aus-

gestatteter Fachbehörde volumengleich auf der Gestaltungsfläche G 3

durchgeführt. Diese Fläche soll nach dem Geländeabtrag wieder landwirt-

schaftlich genutzt werden können. Plausible Unterlagen zur Berechung des

Retentionsraumverlustes lagen dem Schreiben des Vorhabensträgers bei.

Diese sind fachlich nicht zu beanstanden.

Zum vorgesehenen Retentionsraum führte der Bayerische Bauernverband

vom 05.06.2009 außerdem aus, dass der geplante Flächenumgriff aus den

Unterlagen nur umständlich über das Grunderwerbsverzeichnis oder den

Erläuterungsbericht zur landschaftspflegerischen Begleitplanung zu ent-

nehmen sei (Unterlagen 14.2 und 12.1). Eine Folgenutzung sei im Plan

nicht eingetragen und auch im Bauwerksverzeichnis nicht aufgeführt. In

Unterlage 12.1 sei lediglich zu lesen, dass vorübergehend in Anspruch ge-

nommene landwirtschaftliche Flächen nach Geländeabtrag wiederherge-

stellt würden. Wenn dies so zu verstehen sei, dass die Abtragsfläche wie-

der landwirtschaftlich genutzt werden soll, sei dem zu widersprechen, da

die Fläche noch schneller als heute vom Main überflutet werde und eine

Futternutzung damit zwecklos sei.

Auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg führte

mit Schreiben vom 16.06.2009 aus, dass nach der Tieferlegung der Gestal-

tungsmaßnahme G 3 (Ausgleich für Retentionsraumverlust) und nach der

Ansaat mit Landschaftsrasen die als Retentionsraum ausgewiesene Fläche

überschwemmungsgefährdet und nicht landwirtschaftlich nutzbar sei. Es

werde daher angeregt, diese Fläche teilweise ökologisch zu gestalten

(Schilf, Auwald o.ä.) und bei der Berechnung als Ausgleichsfläche in An-

satz zu bringen, dann könnte die Umgestaltung der Fläche A 2 entfallen.

Page 222: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 222 -

Der Vorhabensträger erwiderte dazu mit Schreiben vom 22.09.2009 zu

Recht, dass sich die abzutragenden Flächen der Gestaltungsmaßnahme

G 3 schon derzeit im vollen Umfang im Überschwemmungsgebiet des

Mains befinden. Die Abtragung wird maximal 50 cm betrage, eine landwirt-

schaftliche Nutzung (auf Pachtbasis) wird weiterhin möglich sein. Der Be-

reich der Gestaltungsmaßnahme G 3 eignet sich nach den zu beachtenden

naturschutzfachlichen Vorgaben nicht für einen Ausgleich der Beeinträchti-

gungen der gegenständlichen Maßnahme. Hier werden weit überwiegend

Mager- und Trockenlebensräume in Anspruch genommen, für die auf der

Gestaltungsfläche G 3 die Standortvoraussetzungen nicht geschaffen wer-

den können, weshalb dieser Bereich die Ausgleichsmaßnahme A 2 nicht

ersetzen kann (vgl. Art. 6 a Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG). Im Übrigen wird

auf die Ausführungen unter C 3.7.5.2.5.6 Bezug genommen.

Schließlich forderte der Bayerische Bauernverband mit Schreiben vom

05.06.2009, dass bei rechtlich und fachlich haltbarer Begründung des Re-

tentionsbedarfs zu prüfen sei, ob die Kompensationsfläche auf weniger Flä-

che mit stärkerem Abtrag in den südlicheren Teil konzentriert werden kön-

ne.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt brachte der Bayerische

Bauernverband hinsichtlich des mit 4.600 m³ Umfang vorgesehenen Reten-

tionsraums am Main vor, dass trotz der vom Vorhabensträger nachgereich-

ten Unterlagen weder die Notwendigkeit und noch die Wirksamkeit für die-

se rein rechnerisch ermittelte Maßnahme gesehen werde. Es sei nicht

nachzuvollziehen, warum hier eine Wiese in Anspruch genommen werden

solle, die dann aufgrund der Nähe zum Main und zum Grundwasser nicht

mehr wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könne. Die Retentionsfläche

liege an der falschen Stelle. Wenn auf ein hundertjährliches Hochwasser

abgestellt werde, müsse der Retentionsraumausgleich auch innerhalb die-

ses Bereiches und nicht im Bereich eines fünfjährigen Hochwassererei-

gnisses liegen. Lege man ein hundertjähriges Hochwasserereignis zugrun-

de, müsse die Fläche jenseits der Bahnlinie liegen, daher sei der Bereich

der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche A 1 wasserwirtschaftlich ge-

nauso gut und aus landwirtschaftlicher Sicht besser geeignet. Die jetzige

Retentionsausgleichsfläche G 3 würde bei jedem Hochwasser überflutet,

daher sei die Behauptung, die Fläche G 3 könne weiter landwirtschaftlich

genutzt werden, reiner Unsinn. Die Fläche sei schon jetzt hochwasserge-

fährdet. Nach einer Abgrabung sei die Fläche künftig wegen der Feuchtig-

keit, der fehlenden Befahrbarkeit, der schlechten Ertragslage und der Ver-

schmutzung des Grünlands landwirtschaftlich fast nicht mehr zu nutzen.

Falls der Retentionsausgleich doch dort realisiert werden sollte, dann

müsste die Fläche gleichzeitig als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche

gewertet werden, um einen quasi doppelten Entzug landwirtschaftlicher

Fläche zu vermeiden (vgl. Niederschrift, S. 3 ff.).

Page 223: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 223 -

Der Vorhabensträger hielt dem beim Erörterungstermin am 19.11.2009 zu

Recht entgegen, dass Retentionsraumausgleich da entstehen muss, wo

Retentionsraum verlorengeht. Von der Höhenlage her gesehen würde die

vorgesehene Maßnahme passen, was aus wasserwirtschaftlicher Sicht

fachlich untermauert ist, schließlich hat Wasserwirtschaftsamt dieser Maß-

nahme G 3 zugestimmt. Laut Planfeststellungsunterlagen ist ein dauerhaf-

ter Erwerb seitens des Vorhabensträgers vorgesehen. Falls aber der

Wunsch bestehe, könnte diese Fläche im Wege der Pacht auch weiterhin

einer landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. In die-

sem Zusammenhang machte der Vorhabensträger auf den bestehenden

Polder östlich der B 27 aufmerksam. Dabei handelt es sich um eine tiefer

liegende Fläche, die mit dem Main über den Durchlass, der im Bereich des

landwirtschaftlichen Anwesens auf dem Grundstück Fl.Nr. 5405 der Ge-

markung Karlstadt den Bahndamm unterquert, verbunden ist. Dieser Polder

auf der anderen Seite der Bahnlinie und der B 27 wird derzeit schon bei ge-

ringeren Hochwasserereignissen als einem hundertjährigem geflutet. Die

neue B 27 wird in diesen Polder bzw. in diesen Raum hineingelegt. Der

Verlust östlich der B 27 liegt genau im Bereich der Maßnahme G 3, wes-

halb die Fläche genau an dieser Stelle vom Wasserwirtschaftsamt als ge-

eignet angesehen wurde. Hinsichtlich der Nutzung des Retentionsraums

als Ausgleichsfläche wird auf die Ausführungen unter C 3.7.5.2.5.6 Bezug

genommen.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 erklärte das Wasserwirtschaftsamt

Aschaffenburg, dass die Planung mit dem Wasserwirtschaftsamt eng ab-

gestimmt sei - auch hinsichtlich des Retentionsraumverlusts und des Re-

tentionsausgleichs. So wie vom Vorhabensträger beschrieben, sei der jetzt

gewählte Retentionsausgleich räumlich und höhenmäßig wasserwirtschaft-

lich gesehen gut geeignet und fachlich in Ordnung. Er würde dem Bayeri-

schen Wassergesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz entsprechen (vgl.

Niederschrift, S. 9).

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt betonte der Bayerische

Bauernverband, dass die Fläche im Bereich der Einleitungsstelle E 1 (Ent-

wässerungsgraben BWV lfd.Nr. W 3, Unterlage 7.2) agrarstrukturell besser

geeignet sei als der jetzt vorgesehene Retentionsausgleich. Er sehe aus

agrarstrukturellen Gründen schon einen erheblichen Unterschied zwischen

den beiden Flächen (vgl. Niederschrift, S. 10).

Das Wasserwirtschaftsamt hielt es beim Erörterungstermin am 19.11.2009

in einer vorläufigen Einschätzung für nicht ausgeschlossen, dass dort ein

Retentionsausgleich möglich wäre. Er wäre zwar weiter entfernt als der ab-

gestimmte Bereich, würde aber wohl höhenmäßig passen, wenn anderwei-

Page 224: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 224 -

tig nachvollziehbare Gründe für eine Verlegung sprächen (vgl. Nieder-

schrift, S. 10).

Der Vorhabensträger äußerte dagegen Zweifel, ob die Fläche bei der Ein-

leitungsstelle E 1 (Entwässerungsgraben BWV lfd.Nr. W 3, Unterlage 7.2)

von der Größe her vergleichbar und ausreichend sei. Womöglich würden

weitere Grundstücke betroffen. Außerdem wäre die Maßnahme weiter vom

Eingriff entfernt. Im Prinzip handele es sich bei einer Verlegung des Reten-

tionsraumausgleichs nur um eine Verschiebung von Eigentumsbetroffen-

heiten. Im Übrigen sei der Erwerb von Flächen im geplanten Bereich des

vorgesehenen Retentionsausgleichs inzwischen schon möglich.

Der Vorhabensträger ergänzte dazu mit Schreiben vom 14.01.2010 nach-

vollziehbar, dass nach einer Besprechung mit dem Wasserwirtschaftsamt

Aschaffenburg festgehalten werden kann, dass aus wasserwirtschaftlicher

Sicht keine grundsätzliche Ablehnung der Verschiebung des Retentions-

raumausgleichs besteht, auch wenn vielleicht das Abflussverhalten des

Mains durch eine verlegte Abgrabung eventuell negativ beeinflusst werden

könnte. Da eine Verlegung der Retentionsfläche an die gewünschte Stelle

aus ökologischen Gründen nachteilig wäre - durch die Verlegung würde

bestehender Bewuchs entfallen und dadurch weiterer Ausgleichsbedarf

entstehen - und mindestens sechs weitere Grundstücke betroffen wären,

käme es nur zu einer Verschiebung von Eigentumsbetroffenheiten. Der

Vorhabensträger lehnte daher die Verschiebung des Retentionsraumes ab.

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ergibt sich nicht, dass der vorge-

schlagene Alternativstandort des Retentionsraumausgleichs sich objektiv

eindeutig aufdrängen würde. Unbestritten ist, dass die wasserwirtschaftli-

che Problematik durch den Wegfall von Überschwemmungsgebiet bewältigt

werden muss. Unbestritten ist auch, dass dies an beiden Standorten mög-

lich ist, wobei der vom Vorhabensträger vorgeschlagene Standort wasser-

wirtschaftlich gut geeignet ist. Die vom Bayerischen Bauernverband vorge-

brachten Argumente hinsichtlich einer Verlegung entfalten kein so großes

Gewicht, als dass sie als eindeutig vorzugswürdig anzusehen wären. Bei

der Gegenüberstellung schneidet die gewählte Variante des Retentions-

raumausgleichs aus ökologischen Gründen besser ab, die vom Bayeri-

schen Bauernverband geforderte aus agrarstrukturellen. Daher besteht aus

Sicht der Planfeststellungsbehörde kein Anlass, die Auswahl des Vorha-

bensträgers in dieser Hinsicht zu beanstanden.

Mit Schreiben vom 16.06.2009 brachte das Amt für Ernährung, Landwirt-

schaft und Forsten Würzburg vor, dass bei der Gestaltungsfläche G 3, also

dem Bereich, in dem der verlorengehende Retentionsraum kompensiert

werden soll, in Mainnähe Oberboden abgetragen werden solle. Hier fehle

ein Konzept zur Verbringung des abzutragenden Oberbodens. Der abge-

Page 225: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 225 -

tragene humushaltige Oberboden sollte zur Verbesserung von flachgründi-

gen Ackerflächen genutzt werden, eine entsprechende Planung von Auf-

bringungsflächen sei nachzureichen.

Der Vorhabensträger gestand mit Schreiben vom 22.09.2009 zu, dass ein

Konzept zur Verbringung des abzutragenden Oberbodens nicht Gegen-

stand der Planfeststellungsunterlagen ist, kündigte aber an, Abtrag, Wie-

derverwendung und Andeckung in der landschaftspflegerischen Ausfüh-

rungsplanung zu behandeln.

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist es nicht notwendig, schon im

Planfeststellungsverfahren ein solches detailliertes Konzept vorzulegen.

Diese ist Sache der konkreten Bauausführung. Die hier in Frage stehenden

Erdmassen sind für Straßenbau- oder -ausbaumaßnahmen vergleichswei-

se gering. Der Oberboden kann - zumindest bei einem solchen Massenan-

fall - in eigener Verantwortung des Vorhabensträgers sinnvoll verwertet

werden, z.B. durch Aufbringung auf andere landwirtschaftliche Flächen. Ein

in der Abwägung bewältigungsbedürftiger Konflikt ergibt sich daraus nicht

(vgl. auch Kapitel C 3.7.5.2.5.5 dieses Beschlusses).

Mit Schreiben vom 26.06.2009 forderte der Fachberater und Sachverstän-

dige für Fischerei beim Bezirk Unterfranken, dass Baumaterialien, Aushub,

wassergefährdende Stoffe und dergleichen nicht so gelagert werden dürf-

ten, dass diese bei Hochwasser abgeschwemmt würden oder eine Gewäs-

serverunreinigung verursachen könnten. Die Lagerung von Mineralölen,

Benzin und Schmiermitteln in Gewässernähe sei zu untersagen, ebenso

die Wartung der Baumaschinen und Fahrzeuge. Soweit möglich, seien

Fahrzeuge, Baumaschinen und -geräte sowie Baumaterialien, Schmiermit-

tel, Treibstoffe etc. außerhalb des Überschwemmungsgebietes abzustellen

bzw. zu lagern. Sei eine vorübergehende Lagerung dieser Materialien und

das Abstellen von Geräten im Überschwemmungsgebiet unvermeidbar, so

seien diese bei Überschwemmungsgefahr rechtzeitig hochwassersicher zu

bergen oder gegen Abschwemmen zu sichern.

Der Vorhabensträger verwies mit Schreiben vom 22.09.2009 auf seine Zu-

stimmung zu den Forderungen des Wasserwirtschaftsamtes. Damit erklärte

sich der Fachberater und Sachverständige für Fischerei beim Bezirk Unter-

franken mit Schreiben vom 30.10.2009 einverstanden. Im Übrigen decken

sich diese Auflagen in der Sache weitgehend mit den vergleichbaren For-

derungen der Wasserwirtschaft (vgl. dazu A 3.4.9 und A 3.4.10).

Der Fachberater und Sachverständige für Fischerei beim Bezirk Unterfran-

ken forderte schließlich, dass der Vorhabensträger unter allen Umständen

dafür Sorge zu tragen habe, dass es beim Betrieb der Baugeräte nicht zu

Page 226: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 226 -

einer Verunreinigung von Grund- und Oberflächenwasser durch Öl, Ben-

zing, Diesel und dergleichen kommen könne.

Der Vorhabensträger verwies mit Schreiben vom 22.09.2009 auf seine Zu-

stimmung zu den Forderungen des Wasserwirtschaftsamtes.

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ergibt sich nicht unbedingt ein Wi-

derspruch zwischen den Forderungen des Wasserwirtschaftsamtes und

des Fachberaters und Sachverständigen für Fischerei. Die hier geltend

gemachten Punkte sind bei Bautätigkeiten im Überschwemmungsgebiet

Selbstverständlichkeiten im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht und die-

nen nicht nur dem Fischschutz, sondern dem Schutz von Oberflächenge-

wässer allgemein. Trotzdem kann mit zumutbarem Aufwand nicht "unter al-

len Umständen" sichergestellt werden, dass es nicht zu Verunreinigungen

kommt. Letztlich kommt mit der Forderung des Fachberaters und Sachver-

ständigen für Fischerei zum Ausdruck, dass hier - wie sonst nicht minder -

mit entsprechender Sorgfalt zu arbeiten ist. Falls es doch zu Verunreini-

gungen des Bodens kommen sollte, sind diese umgehend zu beseitigen

(vgl. A 3.6.9). Daher konnte auf die ausdrückliche Auflage mit diesem Wort-

laut verzichtet werden. In der Sache wird ihr mit den ohnehin erteilten Auf-

lagen Rechnung getragen. Damit erklärte sich der Fachberater und Sach-

verständige für Fischerei beim Bezirk Unterfranken mit Schreiben vom

30.10.2009 auch einverstanden.

3.7.7.3 Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnis

Eine Ausnahme von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung bilden

gemäß § 14 Abs. 1 WHG die wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilli-

gungen. Die im Zusammenhang mit dem Straßenbauvorhaben erforderli-

che Erlaubnis wird daher unter A 7 des Tenors dieses Beschlusses geson-

dert ausgesprochen.

Sowohl das Einleiten von Oberflächenwasser in oberirdische Gewässer als

auch das Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser im

Falle notwendiger Bauwasserhaltungen als auch das zweckgerichtete Ein-

leiten von Oberflächenwasser in das Grundwasser durch Versickern stellen

Gewässerbenutzungen dar (§ 3 Abs. 1 Nrn. 4, 5 und 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1

WHG). Derartige Benutzungen von Gewässern bedürfen der behördlichen

Erlaubnis i.S.d. § 7 WHG oder der Bewilligung i.S.d. § 8 WHG (§ 2 Abs. 1

WHG).

Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem

bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benut-

zen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WHG). Soll eine Erlaubnis für eine Benutzung von

Gewässern erteilt werden, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere

Page 227: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 227 -

den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwas-

serbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung sowie der Bewässe-

rung oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine

Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen, so gelten für diese Erlaubnis

§ 8 Abs. 3 sowie § 10 WHG und Art. 18 BayWG entsprechend; es handelt

sich dabei um eine sog. gehobene Erlaubnis (Art. 16 Abs. 1 Satz 1

BayWG).

Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung ei-

ne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Ge-

fährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht

durch Auflagen oder Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen

Rechts verhütet oder ausgeglichen wird (§ 6 Abs. 1 WHG). Der Begriff des

Wohls der Allgemeinheit ist hier sehr weit zu verstehen. Unabhängig von

konkreten Nutzungsabsichten oder Bewirtschaftungszielen sollen schädli-

che Verunreinigungen ebenso wie sonstige nachteilige Veränderungen der

physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers

verhütet werden, damit dieses äußerst sensible Umweltmedium über den

gegenwärtigen Bedarf hinaus als intaktes Trinkwasserreservoir auch für die

Zukunft erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az.

4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2000, Rd.Nr. 471). Die gehobene Erlaubnis

ist auch zu versagen, soweit von der beabsichtigen Benutzung eine erheb-

liche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung,

eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets

i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG in seinen für die Erhaltungsziele oder

den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Be-

einträchtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BNatSchG aus-

geglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden kann (§ 6 Abs. 2

Satz 1 WHG). Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines an-

deren nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf

die gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkun-

gen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht mög-

lich, so darf die gehobene Erlaubnis gleichwohl aus Gründen des Wohls

der Allgemeinheit erteilt werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWG i.V.m. § 8

Abs. 3 WHG).

Der vorliegende Planfeststellungsabschnitt ist entwässerungstechnisch in

sieben Einzugsgebiete eingeteilt (vgl. Unterlage 13.2). Beim gegenständli-

chen Vorhaben wird das breitflächige Versickern von verschmutztem Stra-

ßenwasser unter Ausnutzung des Reinigungsvermögens einer möglichst

ungestörten obersten Bodenschicht angestrebt. Dementsprechend wird das

anfallende Niederschlagswasser, so weit wie möglich, über Bankette und

Böschungen abgeführt, sodass eine Versickerung über die oberste Boden-

schicht möglich wird. Aufgrund der Lage der B 27 oberhalb der bestehen-

den Eisenbahnlinie Würzburg – Aschaffenburg ist eine freie Entwässerung

Page 228: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 228 -

über Bankette und Böschungsflächen nur in wenigen Abschnitten der

Baustrecke möglich. Auf der überwiegenden Streckenlänge erfolgt daher

eine Sammlung des anfallenden Wassers in Rasenmulden, Mulden mit

Sohlschalenbefestigung und Pendelrinnen. Über bestehende Durchlässe

unter der Bahnlinie wird das Wasser über trockenfallende und bewachsene

Seitengräben versickert bzw. dem Main zugeleitet. Absetz- und Regen-

rückhaltebecken sind nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.

Im Einzelnen ist die Entwässerung wie nachfolgend beschrieben vorgese-

hen:

- Entwässerungsabschnitt 1

Das auf der Bundesstraße von Baubeginn bis Bau-km 0+320 anfallende

Oberflächenwasser wird, wie bisher, über das Bankett in eine Rasen-

mulde zwischen Bundesstraße und Bahnlinie entwässert. Diese Mulde

wird über einen bestehenden Durchlass und einen anzulegenden troc-

kenfallenden Seitengraben an den Main angebunden (Einleitungsstel-

le 1).

- Entwässerungsabschnitt 2

Das auf der Bundesstraße von Bau-km 0+320 bis Bau-km 0+800 anfal-

lende Oberflächenwasser wird über das Bankett in eine Mulde mit Sohl-

schalen und über Rohrleitungen durch einen bestehenden Durchlass un-

ter der Bahnlinie entwässert. Von dort gelangt das Wasser über einen

neu anzulegenden trockenfallenden Seitengraben in den Main (Einlei-

tungsstelle 2).

- Entwässerungsabschnitt 3

Das auf der Bundesstraße von Bau-km 0+800 bis Bau-km 0+940 anfal-

lende Oberflächenwasser wird über das Bankett in eine Mulde mit Sohl-

schalen und über eine Rohrleitung über dem bestehenden Durchlass

unter der Bahnlinie entwässert. Von dort läuft das Wasser dann über ei-

nen neu anzulegenden trockenfallenden Seitengraben in den Main (Ein-

leitungsstelle 3). Das auf der Bundesstraße von Bau-km 0+940 bis Bau-

km 1+230 anfallende Oberflächenwasser wird über eine Pendelrinne,

Straßenabläufe und eine Rohrleitung ebenfalls zu dem angesprochenen

Durchlass entwässert, von wo es dann in den Main gelangt.

- Entwässerungsabschnitt 4

Das auf der Bundesstraße von Bau-km 1+230 bis Bau-km 1+320 anfal-

lende Oberflächenwasser wird über eine Pendelrinne, Straßenabläufe

und eine Rohrleitung über dem bestehenden Durchlass unter der Bahn-

linie entwässert. Von dort gelangt das Wasser über einen neu anzule-

genden trockenfallenden Seitengraben in den Main (Einleitungsstelle 4).

Das von Bau-km 1+320 bis Bau-km 1+515 anfallende Oberflächenwas-

Page 229: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 229 -

ser der Bundesstraße wird über das Bankett in eine Mulde mit Sohlscha-

len und über eine Rohrleitung in denselben Durchlass entwässert.

- Entwässerungsabschnitt 5

Das auf der Bundesstraße von Bau-km 1+515 bis Bau-km 2+150 anfal-

lende Oberflächenwasser wird, wie bisher, über das Bankett in eine Ra-

senmulde zwischen Bundesstraße und Bahnlinie entwässert. Diese

Mulde wird über den bestehenden Durchlass unter der Bahnlinie und

den neu anzulegenden trockenfallenden Seitengraben an den Main an-

gebunden (Einleitungsstelle 5).

- Entwässerungsabschnitt 6

Das auf der Bundesstraße von Bau-km 2+150 bis Bau-km 2+375 anfal-

lende Oberflächenwasser wird, wie bisher, über das Bankett in eine Ra-

senmulde zwischen Bundesstraße und Bahnlinie entwässert. Diese

Mulde wird über den bestehenden Durchlass unter der Bahnlinie und ei-

nen neu anzulegenden trocken fallenden Seitengraben an den Main an-

gebunden (Einleitungsstelle 6).

- Entwässerungsabschnitt 7

Von Bau-km 2+375 bis Bau-km 2+550 wird das anfallende Oberflä-

chenwasser der B 27, wie bisher, über das Bankett in eine Rasenmulde

zwischen Bundesstraße und Bahnlinie entwässert. Von dort gelangt das

Wasser über den bestehenden Durchlass unter der Bahnlinie und einen

neu anzulegenden trockenfallenden Seitengraben in den Main (Einlei-

tungsstelle 7). Das auf der B 27 von Bau-km 2+550 bis Bau-km 3+060

anfallende Oberflächenwasser wird über das Bankett in eine Rasenmul-

de östlich der Bundesstraße entwässert. Diese Mulde ist ebenfalls an

den bestehenden angesprochenen Durchlass unter der Bahnlinie ange-

bunden, von dort gelangt das Wasser über den neu anzulegenden Gra-

ben in den Main.

Das auf der Bundesstraße von Bau-km 3+060 bis zum Ende des Planfest-

stellungsabschnittes anfallende Oberflächenwasser wird, wie bisher, über

das Bankett in die angrenzenden Grundstücke breitflächig versickert.

Bei Beachtung der unter A 7 dieses Beschlusses angeordneten Nebenbe-

stimmungen sind Beeinträchtigungen des öffentlichen Wohls (§ 6 WHG)

sowie Rechtsbeeinträchtigungen und Nachteile für Dritte (Art. 16 Abs. 1

und Art. 18 BayWG i.V.m. § 8 Abs. 3 WHG) nicht zu erwarten. Die festge-

setzten Nebenbestimmungen beruhen auf § 4 WHG, sie gehen überwie-

gend auf Forderungen des Wasserwirtschaftsamtes zurück. Danach kann

die gehobene Erlaubnis unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen

und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige

Wirkungen für andere zu verhüten und auszugleichen (§ 4 Abs. 1 WHG).

Page 230: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 230 -

Durch die Einleitung in den Main (großer, pufferungsfähiger Vorfluter) seien

Rückhalteeinrichtungen zur Abflussdämpfung an den sieben Einleitungs-

stellen nicht erforderlich, so stellte das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben

vom 25.06.2009 ausdrücklich fest. Anhand der Vorgaben des DWA-

Merkblattes M 153 sei nachgewiesen worden, dass die qualitative Gewäs-

serbelastung des Mains durch Einleitung von verunreinigtem Straßenwas-

ser mittels der Behandlungsmaßnahme "trockenfallender Seitengraben"

ausreichend vermindert werde. Es werde angestrebt, verschmutztes Stra-

ßenwasser unter Ausnutzung des Reinigungsvermögens einer möglichst

ungestörten obersten Bodenschicht breitflächig zu versickern. Dazu werde

das anfallende Niederschlagswasser, soweit wie möglich, über Bankette

und Böschungen abgeleitet. Dadurch werde ein Versickern über die ober-

ste Bodenschicht ermöglicht.

Mit Schreiben vom 25.06.2009 forderte das Wasserwirtschaftsamt Aschaf-

fenburg, Servicestelle Würzburg, dass der Durchführung der Baumaßnah-

men die Planunterlagen des Staatlichen Bauamtes Würzburg vom

15.04.2009 zugrunde zu legen seien (vgl. A 7.3.1). In die Buhnenfelder sol-

le gesammeltes Oberflächenwasser nicht eingeleitet werden. Die Einlei-

tungsstelle E 4 sei dahingehend zu überprüfen.

Der Vorhabensträger wies mit Schreiben vom 22.09.2009 nachvollziehbar

darauf hin, dass die Einleitungsstelle E 4 in räumlicher Abhängigkeit zum

bestehenden Durchlass bei Bahn-km 21,047 steht und es daher als Alter-

native nur möglich ist, den Seitengraben zwischen den Buhnenfeldern di-

rekt zum Main statt am Bahndamm entlang zu führen.

Beim Erörterungstermin plädierte das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

wiederum dafür, die Einleitungsstelle E 4 nicht in das stehende Buhnenfeld,

sondern direkt in das fließende Gewässer Main einzuleiten, um im Buhnen-

feld Sedimentationen von auch mit Schadstoffen belastetem Schlamm zu

vermeiden. Aus wasserwirtschaftlichen Gründen sei aber weiter darauf zu

beharren, dass der Graben mindestens 50 m lang sein müsse, damit eine

ausreichende Reinigungswirkung des trockenfallenden Seitengrabens vor-

liege, sodass eine Direkteinleitung in den Main nach dem Durchlass unter

der Bahnlinie nicht in Betracht käme, sondern der Graben eher noch ver-

längert werden müsste, um die nächste Einleitungsmöglichkeit zu erreichen

(vgl. Niederschrift, S. 9).

Der Vorhabensträger erwiderte darauf nachvollziehbar, dass eine direkte

Einleitung aufgrund der 50-m-Vorgabe nicht in Betracht kommt. Das Stra-

ßenabwasser wird schon jetzt breitflächig ins Buhnenfeld eingeleitet. Durch

die in der Planung vorgesehene Einleitung wird keine wesentliche Ver-

schlechterung entstehen, vielmehr stellt der trockenfallende Seitengraben

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- 231 -

eher eine Verbesserung dar. Eine Verlängerung der Einleitung zu einer an-

deren Stelle hätte gegebenenfalls weitere Nachteile (Störung des dortigen

Uferbereichs mit entsprechender naturschutzfachlicher Wertigkeit), die den

möglichen wasserwirtschaftlichen Vorteilen gegenüberzustellen wären. An

der Einleitungsstelle E 4 wird nur ein relativ kleiner Bereich der B 27 und

des Mehrzweckweges entwässert (vgl. Unterlage 13.2), eine Erhöhung der

Abwassermenge erfolgt nur durch den Bau des öffentlichen Feld- und

Waldweges parallel zur B 27. Bei einer Einleitung neben dem Buhnenfeld

würde dann auch der Übergangsbereich zwischen zwei Buhnenfeldern ge-

stört werden. Insgesamt wird die planmäßig vorgesehene Lösung zu keiner

wesentlichen Verschlechterung führen, die Verschlechterung durch die zu-

sätzliche Wassermenge wird voraussichtlich durch die Anlage des trocken-

fallenden Seitengrabens mit entsprechender Reinigungswirkung ausgegli-

chen (vgl. Niederschrift, S. 10).

Angesichts dessen bestand nach Abwägung aller Gesichtspunkte für die

Planfeststellungsbehörde kein Anlass, aus diesem Grund die gegenständli-

che Planung abzulehnen bzw. eine Planänderung zu verlangen.

Die Einleitungsstellen, so das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mit

Schreiben vom 25.06.2009, seien in Abstimmung mit dem Gewässerunter-

haltungspflichtigen ausreichend zu sichern (z.B. durch Steinwurf), sodass

Auskolkungen vermieden würden, was der Vorhabensträger gemäß seinem

Schreiben vom 22.09.2009 umsetzen will (vgl. A 7.3.2).

Mit Schreiben vom 25.06.2009 legte das Wasserwirtschaftsamt Aschaffen-

burg dar, dass durch die Fahrbahnverbreiterung um 1 m sowie den Bau

des parallel verlaufenden öffentlichen Feld- und Waldweges der gesammel-

te Oberflächenabfluss gegenüber dem derzeitigen Zustand erhöht werde.

Die sieben vorhandenen Durchlässe unter der Bahnlinie Würzburg –

Aschaffenburg würden dadurch in einem (gegenüber dem Bestand) erhöh-

ten Abfluss beaufschlagt. Ob diese "Verschärfung" vertretbar sei, müsse

geprüft werden, z.B. mittels des jeweiligen prozentualen Verhältnisses des

zusätzlichen Abflusses zur Leistungsfähigkeit des Durchlasses.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 legte der Vorhabensträger den geforderten

Nachweis der Leistungsfähigkeit der Durchlässe vor. Beim Erörterungster-

min am 19.11.2009 in Karlstadt bestätigte das Wasserwirtschaftsamt Asch-

affenburg, dass die in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes an-

gesprochene Überprüfung der Leistungsfähigkeit der bestehenden Durch-

lässe unter der Bahnlinie erfolgt sei und die Durchlässe ausreichend be-

messen seien (vgl. Niederschrift, S. 10).

Für die ordnungsgemäße Überwachung, Betrieb und Unterhaltung der

Entwässerungseinrichtungen sei der Vorhabensträger zuständig, so führte

Page 232: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 232 -

das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 25.06.2009 aus. Diese Bau-

werke seien in einem guten und betriebssicheren Zustand zu halten (vgl.

A 7.3.3). Der Vorhabensträger nahm dies mit Schreiben vom 22.09.2009

zur Kenntnis und wird dies befolgen.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg stellte mit Schreiben vom

25.06.2009 fest, dass die im Zuge der Maßnahme notwendige Erlaubnis

der Einleitung in den Main sich auf das Einleiten von Niederschlagswasser

aus dem Bereich der Fahrbahnflächen, des öffentlichen Feld- und Waldwe-

ges sowie den direkt damit zusammenhängenden Flächen, wie Bankette,

Mulden und Böschungen, beschränke (vgl. A 7.1.4). Schließlich forderte

das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 25.06.2009, dass das einge-

leitete Niederschlagswasser keine schädlichen Konzentrationen an Giftstof-

fen sowie mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren

aufweisen dürfe. Der Vorhabensträger sagte mit Schreiben vom

22.09.2009 die Beachtung dieser Forderung zu (vgl. A 7.3.4).

Zur Planänderung vom 20.10.2009, die im Wesentlichen die Schaffung von

sechs Ausweichbuchten am bundesstraßenparallelen öffentlichen Feld-

und Waldweg umfasst, führte das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom

04.11.2009 aus, dass aus seiner Sicht keine Änderungen oder Ergänzun-

gen seiner Stellungnahme vom 25.06.2009 veranlasst seien.

Die DB Services Immobilien GmbH führte mit Schreiben vom 18.06.2009

aus, dass die Baumaßnahme die Bahndurchlässe bei Bahn-km 19,852,

Bahn-km 20,275, Bahn-km 20,480 und Bahn-km 21,047 der Strecke 5200

Würzburg – Aschaffenburg berühre. Diese sollen, wie bereits derzeit, auch

künftig die zulaufenden Tagwässer zur Vorflut Main leiten. Die Forderun-

gen, die weiterhin zu beachten seien, habe bereits die DB Services Immo-

bilien GmbH mit Schreiben vom 30.11.2004 dem Vorhabensträger mitge-

teilt. Wegen des schlechten Zustandes der vorgenannten Durchlassbau-

werke sollten diese verrohrt werden. Zweckmäßig erfolge dies im Zuge der

Bauarbeiten an der Straße durch das ausführende Unternehmen, da die

Straßenanlagen unmittelbar in die bahneigenen Bauwerke übergingen. Die

weitere Vorgehensweise solle nach dem Planfeststellungsverfahren zwi-

schen dem Vorhabensträger und der DB Netz AG abgeklärt werden, was

der Vorhabensträger mit Schreiben vom 22.09.2009 zusagte (vgl. auch

A 3.9.1).

Der Fachberater und Sachverständige für Fischerei beim Bezirk Unterfran-

ken forderte mit Schreiben vom 26.06.2009, dass das nicht durch Versicke-

rung über die belebte Bodenzone in den Main einzuleitende Straßenober-

flächenwasser keine für das Gewässer und für Fische schädlichen Konzen-

trationen, z.B. an Streusalz, Reifenabrieb, Rußpartikeln, Benzin- und Öl-

rückständen aufweisen dürfe.

Page 233: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 233 -

Der Vorhabensträger verwies mit Schreiben vom 22.09.2009 auf seine Zu-

stimmung zu den Forderungen des Wasserwirtschaftsamtes und lehnte die

Erfüllung dieser Anforderungen ohne weitere Begründung ab.

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ergibt sich nicht unbedingt ein Wi-

derspruch zwischen den Forderungen des Wasserwirtschaftsamtes und

des Fachberaters und Sachverständigen für Fischerei. Die hier geltend

gemachten Punkte sind bei Gewässerbenutzungen in Form von Einleitun-

gen weitgehend selbstverständlich und dienen nicht nur dem Fischschutz,

sondern dem Schutz von Oberflächengewässer allgemein. Die Erfüllung

dieser Anforderungen ist auch technisch und im Rahmen des Bauablaufs

weitgehend zumutbar, etwas anderes wurde auch vonseiten des Vorha-

bensträges nicht vorgetragen (vgl. A 7.3.4).

Der Fachberater und Sachverständige für Fischerei beim Bezirk Unterfran-

ken forderte mit Schreiben vom 26.06.2009, dass die Entwässerungsgrä-

ben im Vorland des Mains zumindest abschnittsweise aufgeweitet werden

sollten, damit eine breitflächige Versickerung gefördert und die Einleitung

mit möglichst geringer Geschwindigkeit erfolge. Die Entwässerungsgräben

seien aber mit durchgehendem Sohlgefälle vollkommen ablaufbar an den

Main anzubinden.

Außerdem, so der Fachberater und Sachverständige für Fischerei beim

Bezirk Unterfranken mit Schreiben vom 26.06.2009 weiter, sei die Verlän-

gerung der Durchlässe und der Aus- und Neubau von Entwässerungsgrä-

ben im Überschwemmungsgebiet des Mains nach Möglichkeit in der weni-

ger hochwasserbedrohten Zeit (April - Oktober eines jeden Jahres) durch-

zuführen.

Der Vorhabensträger verwies mit Schreiben vom 22.09.2009 auf seine Zu-

stimmung zu den Forderungen des Wasserwirtschaftsamtes und lehnte die

Erfüllung dieser Anforderungen ohne weitere Begründung ab.

Mit Schreiben vom 29.10.2009 erklärte der Fachberater und Sachverstän-

dige für Fischerei, dass ihm inzwischen auch die Stellungnahme des Was-

serwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 25.06.2009 vorliege und die dort

geforderten Punkte nahezu deckungsgleich mit den Forderungen der Fi-

schereifachberatung seien. Bei Beachtung der Forderungen des Wasser-

wirtschaftsamtes werde dem Vorhaben zugestimmt.

Der Bayerische Bauernverband brachte mit Schreiben vom 05.06.2009 vor,

dass eine Beschreibung der Grabenbreite bzw. Muldenausformung, der

Breite der Abmarkung und ein Querschnitt der Entwässerungsgräben zum

Page 234: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 234 -

Main in den Planfeststellungsunterlagen nicht enthalten sei. Es werde ge-

beten, dies nachzureichen.

Der Vorhabensträger legte daraufhin mit Schreiben vom 22.06.2009 dar,

dass die in den Plänen dargestellten Entwässerungsgräben als trockenfal-

lende, bewachsene Seitengräben (Sedimentationseinrichtung zur Behand-

lung von Straßenabwässer) auszuführen sind. Der Querschnitt setzt sich

aus einer Grabensohle mit 50 cm, einer Böschungsneigung 1 : 1,5 (ca.

2 m x 1,50 m Breite) und 2 x 75 cm Böschungskopf zusammen, was eine

Abmarkungsbreite von ca. 5 m ergibt.

Der Bayerische Bauernverband forderte mit Schreiben vom 05.06.2009,

dass die Entwässerungsgräben im Rahmen der Gestaltungsmaßnahme

G 2 nicht der Sukzession überlassen werden dürften. Zumindest die Maß-

nahmen W 3 und W 21 lägen inmitten bewirtschafteter Grundstücke. Selbst

wenn es durch Lageoptimierung an den Kopf eines Grundstückes zu liegen

käme, störe Gebüsch- oder Gehölzaufwuchs bei der Bewirtschaftung der

landwirtschaftlichen Nachbarfläche.

Der Vorhabensträger führte mit Schreiben vom 22.09.2009 dazu nachvoll-

ziehbar aus, dass die Entwässerungsgräben im Rahmen der Gestaltungs-

maßnahme G 2 unter Verzicht auf technische Befestigungen naturnah ge-

staltet werden. Die Böschungen werden je nach Erfordernis über Sukzessi-

on begrünt oder mit Landschaftsrasen angesät, nach erfolgter Begrünung

werden die Entwässerungsgräben vom Vorhabensträger fachgerecht un-

terhalten. Im Übrigen wird auf A 3.13.2 zu C 3.8.1.3.2 zur Rücksichtnahme

bei den Bepflanzungen auf Nachbargrundstücken verwiesen.

Der Bayerische Bauernverband wies mit Schreiben vom 05.06.2009 darauf

hin, dass im Bereich der trockenfallenden bewachsenen Seitengräben zwi-

schen der B 27 und dem Main W 18 und W 21 kein selbständig ausgewie-

senes Wegegrundstück vorhanden sei. Es befindet sich ein gewohnheits-

mäßig angelegter bzw. genutzter Erdweg an der Grundstücksgrenze zur

Mainaue. Dieser Weg müsse über die Gräben bzw. Rasenmulden W 18

und W 21 im heute vorhandenen Bestand überführt werden. Letztlich wer-

de dieser Weg auch von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung genutzt

und auch die vorgesehene Retentionsfläche sei, um sie zu pflegen, nur

über diesen Weg zu erreichen.

Der Vorhabensträger sagte mit Schreiben vom 22.09.2009 zu, die vorhan-

denen, aber nicht abgemarkten Wegeverbindungen jenseits der Bahnlinie

dadurch aufrechtzuerhalten, dass die Seitengräben auf einer Länge von

5 m als befahrbare Furt ausgebildet werden (vgl. A 7.3.5).

Page 235: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 235 -

Des Weiteren forderte der Bayerische Bauernverband mit Schreiben vom

05.06.2009, dass die Lage des trockenfallenden bewachsenden Seitengra-

bens W 21, der das Oberflächenwasser der B 27 zum Main führen soll, vor

Ort mit der Bewirtschaftungsstruktur abgestimmt und an eine vorhandene

Nutzungsgrenze gelegt werden müsse. Die Zerschneidung von Eigentums-

und Bewirtschaftungsflächen, z.B. des Grundstücks Fl.Nr. 5801 der Ge-

markung Karlstadt, sei nicht sinnvoll. Sofern die Durchlässe unter dem

Damm der Bahnlinie Würzburg – Aschaffenburg nicht veränderbar seien,

sei ein Verziehen nach dem Bahndamm notwendig, wie dies auch beim

Durchlass W 14 bzw. beim trockenfallenden bewachsenen Seitengraben

W 15 der Fall sei.

Der Vorhabensträger erklärte mit Schreiben vom 22.09.2009 dazu, dass

die Lage der Entwässerungseinrichtungen "noch vor Ort verhandelbar sei".

Sofern dadurch von der festgestellten Planung abgewichen würde und öf-

fentliche Belange oder private Belange Dritter berührt werden, wäre dafür

ein förmliches Planänderungsverfahren durchzuführen.

Der Bayerische Bauernverband führte mit Schreiben vom 05.06.2009 aus,

dass der trockenfallende bewachsene Seitengraben W 3 ein vorhandenes

landwirtschaftliches Grundstück durchschneide. Eigentums- und Bewirt-

schaftungsverhältnisse seien dem Bayerischen Bauernverband jedoch

nicht bekannt. Eine Erschließung müsse in jedem Fall aber gewährleistet

sein.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt brachte der Bayerische

Bauernverband erneut vor, dass bei den vorgesehenen Entwässerungs-

gräben zum Main, die mitten durch einzelne Grundstücke oder wirtschaft-

lich zusammenhängende Grundstücke verlaufen sollen, müsse über An-

passungen an Grundstücksgrenzen oder Wirtschaftseinheiten gesprochen

werden müsse. Durch die Gräben entstünden unwirtschaftliche Restflächen

auf beiden Seiten der Entwässerungsanlagen, die landwirtschaftlich un-

günstig zu bewirtschaften seien. Dies könne nicht so bleiben, weshalb eine

Bereinigung der Grundstücksgrenzen gefordert werde. Ergänzt wurde wei-

ter, dass schon ein Graben nach dem Durchlass unter der Bahnlinie verzo-

gen werde, daher handele es sich bei den Durchlässen wohl nicht um Fix-

punkte. Daher könnten die Gräben unter Berücksichtigung der Grenzen der

Grundstücke bzw. Bewirtschaftungseinheiten verlegt werden. Er forderte,

dass die Inanspruchnahmen mit den Eigentümern konkret bei den Grund-

erwerbsverhandlungen und vor Ort abgestimmt werden müssten, um auch

Bewirtschaftungseinheiten berücksichtigen zu können. Betont wurde sei-

tens des Bayerischen Bauernverbandes, dass gerades beim Graben zur

Einleitungsstelle E 1 eine größere Fläche in zwei Teile zerschnitten werde,

was unwirtschaftlich sei und zu ständigen Mehrkosten bei der Bewirtschaf-

tung führe (vgl. Niederschrift, S. 2 f.).

Page 236: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 236 -

Zu den angesprochenen Entwässerungsgräben führt der Vorhabensträger

beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt zu Recht aus, dass die-

se nicht willkürlich geplant wurden. Unter der Bahnlinie bestehen schon

Entwässerungsdurchlässe, die zum Main hin fortgeführt werden. Der Vor-

habensträger kann aus wasserwirtschaftlichen Gründen keine Verrohrung

vornehmen, weil das Straßenabwasser über eine belebte Bodenzone ge-

führt werden muss, um eine Vorreinigung des Wassers von den mitgeführ-

ten Schmutzstoffen zu erzielen. Bei den Entwässerungsgräben handelt es

sich um Sedimentationsanlagen, also um trockenfallende Seitengräben mit

einem entsprechenden Profil, die für eine ausreichende Reinigungswirkung

mindestens 50 m lang über belebte Bodenzonen verlaufen müssen. Der

Graben BWV lfd.Nr. W 3 (Unterlage 7.2), der zur Einleitungsstelle E 1 führt,

durchschneidet tatsächlich mehrere Grundstücke, aber nur eine Bewirt-

schaftungsfläche, die über einen (nicht öffentlichen) Grünweg am Bahn-

damm erschlossen wird. In diesem Bereich wird die Querungsmöglichkeit

des Grabens durch eine Furt von 5 m Breite weiterhin sichergestellt (vgl.

A 7.3.5), sodass beide Seiten dieser Fläche zu erreichen sein werden. Die

Grundstücke werden durchtrennt, aber die Möglichkeit der Bewirtschaftung

ist weiterhin gegeben. Die Situierung des Grabens an der Einleitungsstelle

E 2 (BWV lfd.Nr. W 6, Unterlage 7.2) mit der Führung parallel zum Bahn-

damm ergibt sich aus der wasserwirtschaftlich notwendigen Mindestlänge

von 50 m. Das Gleiche gilt für die Gräben zu den Einleitungsstellen E 3,

E 4 und E 5 (BWV lfd.Nrn. W 9, W 12 und W 15, Unterlage 7.2). Bei der

Einleitungsstelle E 5 verläuft nach dem Durchlass unter der Bahnlinie eine

Mulde parallel neben dem Bahndamm, die dann für die Entwässerung ge-

nutzt wird (BWV lfd.Nr. W 12, Unterlage 7.2). Im weiteren Verlauf liegt dann

der Graben W 12 an der Grundstücksgrenze. Beim Graben zur Einlei-

tungsstelle E 6 (BWV lfd.Nr. W 18, Unterlage 7.2) existiert nach dem

Durchlass unter der Bahnlinie ein Grundstück etwa in der Breite, die für den

Graben notwendig ist, auch wenn dieses Grundstück in einer größeren

Bewirtschaftungseinheit liegt. Dieses Grundstück war offensichtlich schon

früher für die Entwässerung vorgesehen und wird nun wieder dafür benutzt.

Beim Graben zur Einleitungsstelle E 7 (BWV lfd.Nr. W 21, Unterlage 7.2)

besteht auch eine einheitliche Bewirtschaftung der umgebenden Fläche.

Dort liegt aber wiederum ein schmales Gründstück, das offensichtlich in der

Vergangenheit als Graben vorgesehen und angelegt wurde und nun wieder

dafür in Anspruch genommen werden und nach beiden Seiten verlängert

werden soll. Im Übrigen wurde seitens des Vorhabensträgers auf das

nachgeschaltete Entschädigungsverfahren verwiesen (vgl. Niederschrift,

S. 3 f.).

Für die Erteilung der beantragten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

ist entscheidend, dass durch die Einleitung von Straßenoberflächenwasser

in den Main keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausge-

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- 237 -

hen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass das Oberflächenwasser vor der

Einleitung in den Main ausreichend gereinigt wird, indem es mindestens

50 m weit über eine belebte Bodenschicht geleitet wird, was durch die vor-

gesehene Lage und Länge der Gräben in der gegenständlichen Planung

nach derzeitigem Stand der Technik sichergestellt ist. Dem stehen land-

wirtschaftliche Belange von nicht unerheblichem Gewicht entgegen, weil es

durch ihre Lage und Länge zu Mehraufwendungen bei der Bewirtschaftung

der dortigen Flächen kommt, die bis zur Unwirtschaftlichkeit der weiteren

landwirtschaftlichen Nutzung gehen können. Aus Sicht der Planfeststel-

lungsbehörde ist jedoch die besondere Situation zu berücksichtigen. Die

vorhandenen Grundstücksgrenzen spiegeln nicht die tatsächliche Nutzung

wider. Schon bei den derzeitigen, eher kleinteiligen Grundstücksaufteilun-

gen kam es zu Erschwernissen bei der landwirtschaftlichen Nutzung, die

sogar so weit gingen, dass eine Nutzung, die sich an den Grundstücks-

grenzen orientiert, derzeit nicht (mehr) möglich ist. Schon jetzt kann eine

Nutzung überhaupt nur noch dann (sinnvoll) erfolgen, wenn die Grundstüc-

ke im Wege einer Verpachtung zu Bewirtschaftungseinheiten zusammen-

geführt werden und damit unter den Beteiligten quasi eine vorübergehende

Flurbereinigung in Form von Bewirtschaftungseinheiten stattfindet. Dass

der Bereich zwischen der Bahnlinie und dem Main für eine dauerhaft sinn-

volle und rechtlich gesicherte landwirtschaftliche Nutzung einer Bereinigung

der Grundstücksgrenzen unterzogen werden müsste, steht für alle Beteilig-

ten im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Planfeststellungsbe-

hörde außer Zweifel. Doch ist es weder Sache des Vorhabensträgers noch

Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, in diesem Bereich eine Neuordnung

der Flächen vorzunehmen. Durch die geplante Anlage der Entwässerungs-

gräben, die aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit notwendig sind, wird

sich an der Situation nichts Wesentliches ändern. Die Bewirtschaftungsein-

heiten sind schon jetzt als Folge der Gegebenheiten entstanden, es wird

auch künftig möglich sein, unter den neuen Eigentums- und Grundstücks-

grenzverhältnissen landwirtschaftliche Nutzungseinheiten zu finden. So ist

es aus Sicht der Planfeststellungsbehörde unter Abwägung aller relevanten

Gesichtspunkte nicht zu beanstanden, wenn der Vorhabensträger sich bei

der Planung der notwendigen Entwässerungsgräben an den tatsächlich

vorhandenen Verhältnissen (Lage der Durchlässe unter der Bahnlinie) und

den verbindlichen Grundstücksgrenzen statt an den auf Pachtbasis ge-

schaffenen Bewirtschaftungseinheiten orientiert. Die Forderungen des

Bayerischen Bauerverbandes (und anderer) hinsichtlich einer Verlegung

der Straßenentwässerungsanlagen konnten in vertretbarer Weise zurück-

gewiesen werden.

Die Erlaubnis für die Einleitung und teilweise Versickerung von Oberflä-

chenwasser wurde im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung unbe-

fristet erteilt. Gemäß IMS vom 19.06.1990, Nr. IID/IIE/IIB-4536.1-003/90,

sollen die wasserrechtlichen Erlaubnisse für das Einleiten von Straßenab-

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- 238 -

wässer in oberirdische Gewässer in der Regel unbefristet erteilt werden.

Eine Befristung ist nur erforderlich, wenn die Auswirkungen der Einleitung

aus bestimmten Gründen noch nicht abschließend beurteilt werden können

oder wenn die Einleitung sanierungsbedürftig ist oder aus anderen Grün-

den nur als Übergangslösung angesehen werden kann. Die Befristung ist

vor allem ein Mittel, um den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhält-

nismäßigkeit Rechnung zu tragen, wenn die künftige Entwicklung der maß-

geblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses noch nicht hin-

reichend übersehbar ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rd.Nr. 17 zu § 36). Ein

solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Entwicklung der Entwässerungssi-

tuation ist aufgrund der fachlich nicht beanstandeten Berechnung des Vor-

habensträgers ermittelt, die neben der Leistungsfähigkeit der Vorfluter

Grundlage für die Ausgestaltung der Entwässerungsanlagen war. Die Ent-

wässerungs- und Einleitungsanlagen tragen dem derzeitigen Stand der

Technik Rechnung. Die vorgesehenen Einleitungen sind zudem weder sa-

nierungsbedürftig noch als Übergangslösung anzusehen, sondern als dau-

erhafte und endgültige Lösung gedacht. Des Weiteren sorgen die nun ge-

planten Einrichtungen für eine Verbesserung der bestehenden Situation,

indem nun nach den Durchlässen unter der Bahnlinie erstmals Entwässe-

rungsgräben angelegt werden, die das Wasser in den Vorfluter führen.

Auch nach Ablauf einer Befristung könnte, anders als bei anderen Vorha-

ben oder Einrichtungen, eine Einleitung nicht einfach gestoppt werden, da

die versiegelte Fläche der B 27 auch weiterhin vorhanden wäre. Schließlich

steht die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis kraft Gesetzes unter dem

Vorbehalt des Widerrufs (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WHG), während - im Gegensatz

zur Bewilligung - eine Befristung im Ermessen der Behörde steht. Somit ist

gewährleistet, dass vonseiten der Planfeststellungsbehörde jederzeit, z.B.

im Wege eines Teilwiderrufs, die Anforderungen an die Entwässerungsan-

lagen bei einem entsprechenden Fortschreiten des Stands der Technik an-

gepasst werden können.

Die Entscheidung über die gehobene Erlaubnis ist im Einvernehmen mit

der für das Wasser zuständigen Behörde zu treffen (§ 14 Abs. 3 WHG).

Zuständige Behörde ist hier das Landratsamt Main-Spessart (Art. 75 Abs. 1

BayWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Mit Schreiben vom

19.06.2009 erklärte das Landratsamt Main-Spessart, dass aus wasser-

rechtlicher Sicht mit dem Vorhaben Einverständnis bestehe.

Dem Gewässerschutz ist damit im Hinblick auf die Einleitungen Genüge

getan. Ein zusätzlicher allgemeiner Auflagenvorbehalt ist daneben weder

erforderlich noch rechtlich zulässig. Eine solche Entscheidung würde näm-

lich zumindest voraussetzen, dass überhaupt greifbare Anhaltspunkte für

nachteilige Wirkungen vorliegen, denen die Planfeststellungsbehörde zu

einem späteren Zeitpunkt - gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sach-

verständigen - noch nachgehen könnte. Dies ist aber hier nicht der Fall, für

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- 239 -

eine weitere Aufklärung besteht kein Anlass. Sollten wider Erwarten den-

noch nachteilige Auswirkungen auf Dritte eintreten, müssen sich diese auf

die in § 10 Abs. 2 WHG normierten Möglichkeiten eines nachträglichen

Schutzes bzw. einer Entschädigung verweisen lassen (BayVGH, Urteil vom

18.12.2003, Az. 22 B 03.823, BayVBl 2005, 115).

Die Erlaubnis ist auch deshalb nicht zu versagen, weil durch die gegen-

ständliche Einleitung ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele

maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt würde. Auf die Aus-

führungen unter C 3.7.5.3 wird verwiesen.

Zum Vorbringen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung wird auf die Aus-

führungen unter C 3.7.18 verwiesen.

3.7.7.4 Abwägung

Den Belangen der Wasserwirtschaft, insbesondere des Gewässerschutzes,

wird durch die verfahrensgegenständliche Planung sowie die unter A 3.4,

A 3.6 und A 7 dieses Beschlusses ergänzend angeordneten Nebenbe-

stimmungen und die erteilten Zusagen hinreichend Rechnung getragen.

Insgesamt entfalten die Belange des Gewässerschutzes und der Wasser-

wirtschaft im Rahmen der Abwägung daher kein entscheidendes Gewicht

gegen die beantragte Straßenbaumaßnahme. Sie sind daher nicht geeig-

net, die für den Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt sprechenden Belan-

ge zu überwiegen.

3.7.8 Landwirtschaft als öffentlicher Belang

Die Belange der Landwirtschaft sind sowohl unter agrarstrukturellen Ge-

sichtspunkten als auch mit Blick auf die individuelle Betroffenheit einzelner

Betriebe berührt. Ursächlich hierfür ist in erster Linie der vorhabensbeding-

te Verbrauch bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen. Hinzu kommen

weitere mittelbare Auswirkungen, insbesondere in Folge von Flächenan-

schneidungen sowie eventuell das Entstehen von Umwegen im landwirt-

schaftlichen Wegenetz oder auch mögliche Bodenbelastungen (vgl. auch

die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Umweltver-

träglichkeitsprüfung unter C 2, insbesondere zum Schutzgut Mensch und

Schutzgut Boden).

3.7.8.1 Flächeninanspruchnahme

Für das Straßenbauvorhaben einschließlich Ausgleichsflächen werden

rund 3,96 ha landwirtschaftliche Nutzfläche benötigt (vgl. Unterlage 12.1,

Kapitel 4.1.2).

Page 240: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 240 -

Hinsichtlich des Vorbringens des Bayerischen Bauernverbandes und des

Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu Flächeninanspruch-

nahme im Rahmen von Gestaltungs-, Ausgleichs- Retentionsflächen wird

auf die Ausführungen unter C 3.7.5.2.5.3, C 3.7.2.5.4, C 3.7.2.5.5,

C 3.7.2.5.6 und C 3.7.7.2 verwiesen.

Eine Minderung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft ist wegen

der verkehrlichen Notwendigkeit und bei sachgerechter Bewertung anderer

Belange (insbesondere seitens der Wasserwirtschaft und des Naturschut-

zes) nicht möglich. Die Vergrößerung des Querschnitts und die Erweiterung

der Fahrbahnbreite durch den Ausbau sind im Hinblick auf die Verkehrs-

prognose, Güter- und Schwerverkehrs-/Lkw-Anteil sowie zur Anpassung an

die bestehenden Anschlussstrecken erforderlich. Der Landverbrauch kann

auch nicht durch Verzicht auf Teile der Maßnahme, insbesondere auf die

naturschutzrechtlich notwendigen Ausgleichsmaßnahmen sowie auf die

sonstigen landschaftspflegerischen Maßnahmen verringert werden, wie

sich aus der Erläuterungen zu Naturschutz und Landschaftspflege unter

C 3.7.5 dieses Beschlusses ergibt (vgl. auch C 3.7.7).

3.7.8.2 Landwirtschaftliches Wegenetz

Schon die bestehende B 27 und die Bahnlinie Würzburg – Aschaffenburg

trennen die landwirtschaftlich genutzten Flächen diesseits und jenseits der

Straße voneinander. Um die jenseits der Bundesstraße bzw. der Bahnlinie

liegenden landwirtschaftlichen Flächen erreichen zu können, sind schon

jetzt Mehrwege über die vorhandenen Querungsmöglichkeiten in Kauf zu

nehmen. An dieser Situation wird sich durch die Baumaßnahme nichts än-

dern.

Die bisher an die Bundesstraße B 27 an ihrer Ostseite angebundenen öf-

fentlichen Feld- und Waldwege bzw. die von ihr erschlossenen Grundstüc-

ke werden künftig über den parallel der B 27 vorgesehenen öffentlichen

Feld- und Waldweg an das öffentliche Wegenetz angebunden. Die Er-

schließung der landwirtschaftlichen Grundstücke bleibt damit sichergestellt.

Dies gilt auch für die Bauzeit (vgl. A 3.7.1). Im Übrigen bringt der Parallel-

weg gerade auch für den (langsamen) landwirtschaftlichen Verkehr eine

deutliche Verbesserung, wobei hier im Rahmen der Planänderung vom

20.10.2009 sechs Ausweichbuchten vorgesehen wurden, um auf diesem

Weg auch Begegnungsverkehr zu ermöglichen (vgl. Unterlage 7.1, Blätter

1a - 3a).

Des Weiteren wurde dem landwirtschaftlichen Anwesen auf dem Grund-

stück Fl.Nr. 5811 der Gemarkung Karlstadt im Zuge der Planänderung vom

20.10.2009 wieder die Möglichkeit eingeräumt, unmittelbar zur B 27 zufah-

ren zu können (vgl. insbesondere Unterlage 7.1, Blatt 2a).

Page 241: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 241 -

In diesem Zusammenhang gilt es ferner festzuhalten, dass es grundsätzlich

keinen Rechtsanspruch auf den unveränderten Bestand öffentlicher Stra-

ßen und Wege gibt und Betroffenen, die vorhabensbedingt größere Umwe-

ge in Kauf nehmen müssen, insofern kein Rechtsanspruch auf Abhilfe oder

Entschädigung zusteht (vgl. Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayVwVfG). § 8 a

Abs. 4 FStrG schützt als Rechtsposition in diesem Sinne nur allgemein Zu-

fahrten und Zugänge, also den unmittelbaren Kontakt nach außen, nicht je-

doch die darüber hinausgehenden Verbindungen zu anderen Grundstücken

(BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, Az. 4 C 18.88, NVwZ 1990, 1165). § 8 a

FStrG garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen

Zuständen zumutbare Erreichbarkeit. Die Art und Weise der Verbindung ei-

nes Grundstücks mit anderen Grundstücken mittels des öffentlichen Wege-

netzes oder der unveränderte Fortbestand einer bestimmten, auf den Ge-

meingebrauch beruhenden Verbindung, stellt keine Rechtsposition in die-

sem Sinne dar. Allerdings sind Anliegerinteressen auch unterhalb der

Schwelle des § 8 a FStrG, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise

außer Betracht zu bleiben haben, in die Abwägung einzustellen; sie können

jedoch durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden

(BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, Az. 4 VR 7.99, BayVBl. 1999, 634).

Die Bemessung landwirtschaftlicher bzw. straßenbegleitender Wege nach

der RLW 1999 entspricht sachgemäßer Ermessensausübung und damit

dem Abwägungsgebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2003, Az. 9 A33.02,

NVwZ 2003, 1120). Darüber hinausgehende Forderungen können grund-

sätzlich nicht auf Kosten des Baulastträgers der Bundesfernstraße befrie-

digt werden.

3.7.8.3 Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe

Von einem Einwendungsführer (vgl. C 3.8.2.11) wurde die Gefährdung sei-

nes landwirtschaftlichen Betriebes durch die Inanspruchnahme von Flä-

chen durch die Baumaßnahme geltend gemacht.

Die Planfeststellungsbehörde hat den geltend gemachten Existenzgefähr-

dungen nachzugehen. Der Gesichtspunkt der Existenzgefährdung berührt

nicht nur die privaten Belange der betroffenen Eigentümer (Art. 14 und

Art. 12 GG), sondern auch den öffentlichen Belang der Erhaltung leistungs-

fähiger landwirtschaftlicher Betriebe, der sich u.a. aus § 1 LwG ergibt.

Nach den Agrarberichten gemäß § 5 LwG sollen die Lebensverhältnisse im

ländlichen Raum verbessert werden und die in der Landwirtschaft Tätigen

an der allgemeinen Einkommens- und Wohlstandsentwicklung teilhaben.

Zu diesem Zweck ist eine leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft und ih-

re Wettbewerbsfähigkeit zu sichern (vgl. § 1 LwG).

Page 242: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 242 -

Soweit es darum geht, unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb an sich

existenzfähig ist, ist von objektivierten Kriterien auszugehen. Eine gegebe-

ne - langfristige - Existenzfähigkeit eines Betriebes ist danach zu beurtei-

len, ob er außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebslei-

ter und seine Familie auch ausreichend Rücklagen für die Substanzerhal-

tung und für die Neuanschaffungen erwirtschaften kann. Dabei darf aller-

dings die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes

nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Dagegen können die individuellen

Bedürfnisse der einzelnen Landwirte und auch die Tatsache, dass ein Be-

trieb tatsächlich über längere Zeit besteht, nicht ausschlaggebend sein

(BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, Az. 4 C 25.90, 4 ER 302.90, juris).

Soweit nach diesen Maßstäben eine gesicherte Existenzfähigkeit schon vor

dem Eingriff nicht bestanden hat, kann eine Existenzvernichtung nicht die

Folge eines Planvorhabens sein. Die weitere Verschlechterung eines nicht

existenzfähigen Betriebes ist somit kein eigenständiger Rechtseingriff (vgl.

Rundschreiben der OBB im BayStMI vom 11.01.1994, Nr. IIB2-43540-

001/94).

Nach der landwirtschaftlichen Betriebslehre kann man von einem Voller-

werbsbetrieb als Existenzgrundlage ausgehen, wenn 1 bis 1,5 Arbeitskräfte

bzw. 1.800 bis 2.300 Arbeitskräftestunden pro Jahr rationell eingesetzt wer-

den. Fehlen bei einem Betrieb (z. B. einem Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb)

diese Voraussetzungen bereits vor dem Flächenverlust durch den Stra-

ßenbau, stellt dieser keine gesicherte alleinige Existenzgrundlage dar.

Reine Pachtbetriebe scheiden grundsätzlich - jedenfalls bei kurzfristiger

Anpachtung der bewirtschafteten Flächen - als Existenzgrundlage aus. An-

ders ist es in der Regel bei gemischten Betrieben mit einem gewissen Min-

destbestand an Eigenflächen und langfristig angepachteten Flächen, da

das Pachtrecht im Rahmen des Vertrages Bestandsschutz und damit den

Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt (vgl. BVerfG, Urteil

vom 08.04.1997, Az. 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267).

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass kurzfristiges Pachtland bei der

Frage der Existenzgefährdungen des landwirtschaftlichen Betriebes außer

Betracht bleiben muss, gilt jedoch dann, wenn der betroffene Landwirt die

mündlich oder schriftlich kurzfristig angepachteten Flächen schon seit lan-

gem bewirtschaftet. Sofern die Eigentümer der betreffenden Grundstücke

keine Landwirtschaft betreiben und zudem vom Grundsatz her ein Überan-

gebot an Pachtland mit entsprechend günstigen Preisen besteht, kann der

Pächter darauf vertrauen, dass ihm die Flächen auch langfristig zur Verfü-

gung stehen. Wenn die Pachtverhältnisse rechtlich auch nicht langfristig

abgesichert seien, stehen sie den Landwirten doch faktisch langfristig zur

Verfügung. Diese Überlegung wird dadurch gestützt, dass das Bundesver-

Page 243: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 243 -

waltungsgericht die Stellung des Pächters im auf das Planfeststellungsver-

fahren folgenden Klageverfahren gestärkt hat und ihm eigene, von der Ei-

gentümerstellung unabhängige Rechte zubilligt (vgl. Urteil vom 01.09.1997,

Az. 4 A 36.96, DVBl. 1998, 44).

Unterschreitet bei einem Vollerwerbsbetrieb der durch die Straßenbau-

maßnahme ausgelöste Flächenverlust 5 % der gesamten anrechenbaren

landwirtschaftlichen Nutzfläche, scheidet im Regelfall eine Existenzgefähr-

dung aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.10.1993, Az. 8 A 93.40001, juris; Ur-

teil vom 29.09.1998, Az. 8 A 97.40042, nicht veröffentlicht).

Nach Erkenntnissen der landwirtschaftlichen Betriebslehre können derart

geringe Flächenverluste durch eine entsprechende Betriebsorganisation im

Regelfall ohne Nachteile ausgeglichen werden. Anderes kann allenfalls

dann gelten, wenn im Einzelfall besondere Bewirtschaftungserfordernisse

(z.B. bei Sonderkulturen) vorliegen. Vorübergehende Inanspruchnahmen,

z.B. für Arbeitsstreifen, Ablagerungsflächen oder ähnliches, werden im Re-

gelfall die Existenzfähigkeit nicht nachteilig beeinträchtigen, da diese Flä-

chen dem Betrieb nicht auf Dauer entzogen werden und für die Zeit der In-

anspruchnahme zudem eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt wird

(vgl. Rundschreiben der OBB im BayStMI vom 11.01.1994, a.a.O.).

Bei der Prüfung der Existenzgefährdung ist zu unterscheiden zwischen der

Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes einerseits und der wirtschaftli-

chen Existenz seiner Bewirtschafter andererseits. Es kann z. B. bei der Ge-

fährdung der Existenz des Betriebes in einem Haupterwerbsbetrieb auch

die wirtschaftliche Existenz seiner Bewirtschafter gefährdet sein. Bei einem

Nebenerwerbsbetrieb ist dies dagegen meist nicht der Fall, da dessen Ein-

kommensschwerpunkt in der Regel aus anderen Quellen stammt.

Eine Gefährdung der betrieblichen Existenz kommt demnach für folgende

Betriebe bzw. Betriebsarten regelmäßig nicht in Betracht:

- Nebenerwerbsbetriebe, die für sich allein nicht die Voraussetzungen ei-

ner gesicherten Existenzgrundlage aufweisen;

- Haupterwerbsbetriebe, bei denen der Flächenentzug unterhalb der Ba-

gatellgrenze von 0,5 ha der "anrechenbaren" landwirtschaftlichen Nutz-

fläche oder unterhalb von 5 % dieser Fläche liegt,

- inzwischen aufgegebene Betriebe,

- Betriebe, die nur von einem vorübergehenden Flächenentzug betroffen

sind.

Page 244: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 244 -

Überschreitet der vorhabensbedingte Flächenverlust die Grenze von 5 %,

ist in der Regel genauer zu überprüfen, ob der jeweilige Betrieb die o. g.

Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Beurtei-

lung der - langfristigen - Existenzfähigkeit stellt, vor bzw. auch nach der

Flächeninanspruchnahme (noch) erfüllt. Anhaltspunkt für die Überprüfung

der Existenzfähigkeit ist der Betriebsgewinn.

Die Grenze für die Existenz eines Haupterwerbsbetriebes wird dort anzu-

setzen sein, wo

- die Lebenshaltungskosten der Bewirtschafterfamilie bzw.

- der Lohnansatz des Betriebsleiters sowie

- die Untergrenze der erforderlichen Eigenkapitalbildung

nicht mehr erwirtschaftet werden.

Betriebe, die bereits vor der straßenbaubedingten Flächeninanspruchnah-

me deutlich unter dieser Gewinnschwelle liegen, stellen gemessen an den

objektiven Kriterien der Rechtsprechung keine gesicherte Existenz dar. Die

Tatsache, dass die Einnahmen, z. B. wegen besonderer Bescheidenheit

bei den Privatentnahmen oder dem Verzicht auf Rücklagen und Investitio-

nen, längere Zeit für die derzeitigen Betriebsinhaber ausreichen, vermag an

diesem am Betrieb orientierten Ergebnis nichts zu ändern.

Die Planfeststellungsbehörde darf sich bei der Würdigung der Auswirkun-

gen des Straßenbauvorhabens auf die betroffenen betrieblichen Existenzen

nicht gleichsam mit einer Momentaufnahme begnügen. Wird durch die Zu-

lassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht

oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch

nicht ausgeübt wird, sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grund-

stücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv an-

bietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht

werden soll, so handelt es sich um einen Umstand der für den Grad der Be-

troffenheit bedeutsam ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999, Az. 4 A 18.98,

NVwZ-RR 1999, 629).

Ein Anspruch der Betroffenen, bereits im Planfeststellungsbeschluss die

Notwendigkeit einer Entschädigung in Ersatzland verbindlich festzustellen,

gibt es nicht. Wird die betriebliche Existenz eines landwirtschaftlichen Un-

ternehmens weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststel-

lungsbehörde damit begnügen, dem betroffenen Grundeigentümer auf das

nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen (vgl. BVerwG, Urt. v.

28.01.1999, Az. 4 A 18.98, NVwZ-RR 1999, 629).

Die Frage der Existenzgefährdung wurde anhand der vorstehend aufge-

zeigten Kriterien unter Mitwirkung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft

Page 245: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 245 -

und Forsten Würzburg aufgrund der von den Betroffenen im Anhörungsver-

fahren gemachten Angaben näher überprüft. Voraussetzung für die Über-

prüfung der Existenzgefährdung war, dass der Betroffene seine Einwen-

dungen entsprechend konkretisiert hat und auch sonst seiner Mitwirkungs-

pflicht nachgekommen ist. Die Besorgnis weiterer Existenzgefährdungen

landwirtschaftlicher Betriebe, deren Inhaber gegebenenfalls keine Einwen-

dungen erhoben haben, besteht nach Erkenntnissen der Planfeststellungs-

behörde nicht.

Das Ergebnis der Einzelprüfungen ist im vorliegenden Planfeststellungsbe-

schluss im Zusammenhang mit der Behandlung der jeweiligen Einwendun-

gen dargestellt (vgl. unter C 3.8.2).

Die Überprüfung ergab, dass nach den vorgenannten Beurteilungskriterien

keine wirkliche Gefährdung der Existenz eines landwirtschaftlichen Haupt-

oder Nebenerwerbsbetriebes vorliegt. Auf die Ausführungen unter C 3.8.2,

insbesondere C 3.8.2.11, wird verwiesen.

Gleichwohl stellt die Planfeststellungsbehörde vorliegend die Aspekte der

Beeinträchtigung der Wirtschaftskraft des angesprochenen landwirtschaftli-

chen Betriebes in die Gewichtung des öffentlichen Belangs Landwirtschaft

mit ein. Ebenso wird dies als entsprechender privater Belang in der Abwä-

gung berücksichtigt.

In der Summe erreichen diese Auswirkungen jedoch keinen Umfang, der

erhebliche Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Struktur in dem von

der geplanten Baumaßnahme betroffenen Raum erwarten lässt. Als priva-

ter Belang hingegen entwickeln die Auswirkungen auf landwirtschaftliche

ein Betriebe großes Gewicht gegen die Planung, angesichts der deutlich

schwerer wiegenden positiven Auswirkungen des Projekts (vgl. C 3.8.2) ist

er jedoch nicht geeignet, die Abwägung entscheidend gegen die Baumaß-

nahme zu steuern.

3.7.8.4 Sonstige Belange der Landwirtschaft

Im Rahmen der Belange der Landwirtschaft ist grundsätzlich auch die Fra-

ge von Bodenbelastungen zu thematisieren, die durch den Betrieb der B 27

in diesem Bereich entstehen können. Die Auswirkungen des verfahrensge-

genständlichen Vorhabens auf den Boden sowie auf die landwirtschaftli-

chen Nutzpflanzen werden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

(vgl. oben C 2.3.2.3 und C 2.4.3) bzw. bei der Würdigung der Belange des

Immissionsschutzes (vgl. C 3.7.4.3.2 dieses Beschlusses) und des Boden-

schutzes (vgl. C 3.7.6 dieses Beschlusses) behandelt. Auf die betreffenden

Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden, dort ist auch schon

auf die Vorbelastung durch die bestehende B 27 und die Bahnlinie Würz-

Page 246: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 246 -

burg – Aschaffenburg hingewiesen. Eine nennenswerte Beeinträchtigung

der landwirtschaftlichen Nutzung ist danach nicht zu erwarten. Nach An-

sicht der Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der vorliegenden Erkennt-

nisse davon auszugehen, dass sich die vorhabensbedingten Schadstoff-

emissionen auf den unmittelbaren Nahbereich zum Fahrbahnrand (etwa

10 m beidseits der Fahrbahntrasse) konzentrieren und nach außen hin

deutlich abnehmen. Da auf der einen Seite der B 27 weitgehend die Bahn-

linie Würzburg – Aschaffenburg verläuft und auf der anderen Seite neu ein

öffentlicher Feld- und Waldweg angelegt wird, liegen voraussichtlich keine

landwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb des 10-m-Bereichs. Soweit dies

doch der Fall sein sollte, wird den Interessen der landwirtschaftlichen

Grundstückseigentümer durch die Nebenbestimmung A 3.13.1 Rechnung

getragen.

3.7.8.5 Abwägung

Die Abwägung aller betroffenen Interessen ergibt, dass der Ausbau der

B 27 südlich von Karlstadt einschließlich des Baus eines parallel geführten

öffentlichen Feld- und Waldwegs im verfahrensgegenständlichen Abschnitt

insgesamt mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist, zumal die Si-

tuation schon durch die bestehende Bundesstraße und die Bahnlinie Würz-

burg – Aschaffenburg geprägt ist. Die Beeinträchtigung der Belange der

Landwirtschaft ist so weit als möglich auf ein Mindestmaß reduziert. Eine

weitere Minderung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft ist wegen

der verkehrlichen Notwendigkeit und bei sachgerechter Bewertung anderer

Belange nicht möglich. Die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahme

auf die Struktur des landwirtschaftlich geprägten Gebietes als öffentlicher

Belang "Landwirtschaft" sind in dem betroffenen Raum nicht so gravierend.

Gleichwohl werden die Nachteile für die Landwirtschaft nicht verkannt und

mit entsprechendem Gewicht zulasten der Baumaßnahme in die Abwägung

eingestellt.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die verbleibenden Beeinträchtigungen

der Belange der Landwirtschaft nach Abwägung der widerstreitenden Inter-

essen hinnehmbar sind. Sie überwiegen im Ergebnis nicht die für die Reali-

sierung des gegenständlichen Vorhabens sprechenden Argumente und

stellen die Ausgewogenheit der verfahrensgegenständlichen Planung nicht

in Frage.

3.7.9 Forstwirtschaft

Durch die gegenständliche Maßnahme wird kein Wald im Sinne des Baye-

rischen Waldgesetzes berührt. Kleinräumig muss in einen vorhandenen

Auwald eingegriffen werden, um eine Entwässerungsmulde von der Bun-

Page 247: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 247 -

desstraße zum Main zu schaffen. Dies stellt jedoch keinen forstwirtschaft-

lich relevanten Eingriff dar.

Mit Schreiben vom 17.06.2009 forderte der Bayerische Waldbesitzerver-

band, dass zu den Waldflächen ein Abstand von mindestens einer Baum-

länge (ca. 30 m) von der Maßnahme einzuhalten sei. Durch umfallende

Bäume und herabstürzende Äste sei hier mit einer erheblichen Gefährdung

des verkehrssicheren Zustandes zu rechnen. Der hierdurch zusätzlich ent-

stehende Kontrollaufwand für Waldbesitzer sei nicht praktikabel und würde

eine geregelte forstliche Nutzung unmöglich machen.

Vonseiten der Planfeststellungsbehörde ist anzuführen, dass der vom Bay-

erische Waldbesitzerverband e.V. geforderte Abstand von 30 m zu Wald-

grundstücken sich, sofern überhaupt Waldflächen betroffen sind, allenfalls

durch eine Rodung weiterer Gehölzflächen, die z.T. deutlich über den in

der Planung dargestellten Umfang hinausginge, realisieren ließe. Ungeach-

tet dessen, dass dem das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot nach

Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayNatSchG entgegenstünde (vgl. hierzu Ab-

schnitt C 3.7.5.2.1), ist für eine solche zusätzliche Rodung eine rechtliche

Grundlage nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein solcher Eingriff

nicht auf § 11 Abs. 2 FStrG stützen, wonach Grundstückseigentümer u.a.

die Beseitigung vorhandener Anpflanzungen zu dulden haben, wenn diese

die Verkehrssicherheit der Bundesfernstraße beeinträchtigen. Die Anwen-

dung dieser Bestimmung setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Sicher-

heit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße voraus, die bloße Mög-

lichkeit einer Beeinträchtigung genügt hierfür nicht (vgl. Mar-

schall/Schroeter/Kastner, FStrG, § 11 Rd.Nr. 3 sowie VG Freiburg, Urteil

vom 26.03.2008, Az. 1 K 894/06, juris, zur Parallelvorschrift des

§ 28 Abs. 2 StrG BW). Einen entsprechenden Sachvortrag, nach dem mit

Realisierung des plangegenständlichen Ausbaus eine derart konkrete Ge-

fährdung des Straßenverkehrs eintritt, hat der Bayerische Waldbesitzerver-

band e.V. jedoch nicht geleistet, sondern lediglich auf die abstrakte Mög-

lichkeit von Beeinträchtigungen durch umfallende Bäume etc. hingewiesen.

Im Übrigen hat nach geltender Rechtsprechung derjenige, der die Verfü-

gungsgewalt über ein Grundstück ausübt, im Rahmen seiner Verkehrssi-

cherungspflicht dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen

keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt

ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen

möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen

Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (vgl. BGH, Urteil

vom 31.05.1988, Az. VI ZR 275/87; Urteil vom 21.03.2003, Az.

V ZR 319/02, NJW 2003, 1732; OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2007, Az.

13 U 62/06, NuR 2007, 845). Eine durch Anschneidung eines Waldgrund-

stücks im Zuge einer Straßenbaumaßnahme für dessen Eigentümer erhöh-

te Verkehrssicherungspflicht kann sich allenfalls auf die Höhe der für die

Page 248: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 248 -

Inanspruchnahme des Grundstücks zu leistende Entschädigung auswirken.

Diese ist jedoch nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, son-

dern bleibt den Grunderwerbsverhandlungen bzw. einem gesonderten Ent-

schädigungsverfahren vorbehalten.

Der Bayerische Waldbesitzerverband forderte mit Schreiben vom

17.06.2009 als Ersatz, den Anschluss der vorhandenen Waldwege an das

bestehende Verkehrsnetz wiederherzustellen, wenn infolge der gegen-

ständlichen Maßnahme Wege unbrauchbar würden (vgl. A 3.7.1 und

A 3.7.2).

Schließlich bat der Bayerische Waldbesitzerverband mit Schreiben vom

17.06.2009 darum, die betroffenen Waldbesitzer über den Zeitplan und den

Fortgang der Bauarbeiten zu informieren. Dadurch sei gewährleistet, dass

es nicht zu Behinderungen in der Waldbewirtschaftung komme (vgl.

A 3.2.4).

Hinsichtlich des Vorbringens des Bayerischen Waldbesitzerverbands zur

Dimensionierung des öffentlichen Feld- und Waldweges BWV lfd.Nr. 3 (Un-

terlage 7.2) wird auf C 3.7.3.2 verwiesen.

Der Vorhabensträger nahm mit Schreiben vom 22.09.2009 die vom Bayeri-

schen Waldbesitzerverband geforderten Punkte, die zur Wahrung einer

ordnungsgemäßen Forstwirtschaft beachtet werden müssten, zur Kenntnis

und kündigte an, sie "zu gegebener Zeit" zu beachten. In der Sache ist den

genannten Belangen - soweit zumutbar und geboten - durch die erteilten

Auflagen rechnung getragen.

Der Bayerische Waldbesitzerverband äußerte mit Schreiben vom

17.06.2009 die Befürchtung, dass durch plötzlichen Freistand der umge-

benden Bäume bei Rodung des Baugrundstückes Schäden durch Sonnen-

einstrahlung und Sturmereignisse zu befürchten seien. Hier sei in den

nachgeordneten Verfahren im Rahmen von Schadensersatzzahlungen ein

entsprechender Ausgleich zu schaffen. Gleiches gälte für Dürreschäden in-

folge der Grundwasserabsenkung.

Dazu ist anzumerken, dass die bloße Äußerung einer entsprechenden Be-

fürchtung nicht ausreicht, die konkrete Gefahr eines entsprechenden Scha-

dens zu substanziieren. Im Übrigen kommt es zu keinen planmäßigen

Waldrodungen. Außerdem haben betroffene Waldbesitzer keine Einwen-

dungen erhoben. Gleichermaßen hatte das Wasserwirtschaftsamt nicht auf

erhebliche Grundwasserabsenkungen hingewiesen (vgl. auch C 3.8.1.3.3).

Infolgedessen war seitens der Planfeststellungsbehörde nichts weiter zu

veranlassen.

Page 249: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 249 -

Mit Schreiben vom 22.09.2009 wies der Vorhabensträger des Weiteren zu

Recht darauf hin, dass Entschädigungsfragen nicht im Planfeststellungs-

verfahren zu behandeln sind und den Verhandlungen zwischen dem Vor-

habensträger und den Betroffenen bzw. einem späteren Entschädigungs-

verfahren vorbehalten sind.

Daher entfalten die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die

Belange der Forstwirtschaft kein solches Gewicht, um die für das Vorhaben

sprechenden Belange überwiegen zu können.

3.7.10 Fischerei

Der Fachberater und Sachverständige für Fischerei beim Bezirk Unterfran-

ken äußerte sich mit Schreiben vom 26.06.2009 und 29.10.2009 zum ge-

genständlichen Vorhaben. Grundsätzliche Einwände wurden nicht vorge-

bracht. Die Belange der Fischerei und das Vorbringen des Fachberaters

und Sachverständigen für Fischerei wurden in der Sache unter C 3.7.7 mit

abgehandelt. Darauf wird Bezug genommen.

Den öffentlichen Belangen der Fischerei kommt, soweit dem Vorhaben sei-

tens der Träger öffentlicher Belange nicht vorbehaltlos zugestimmt wurde,

bzw. den Forderungen nicht durch Nebenbestimmungen Rechnung getra-

gen wurde, allenfalls geringes Gewicht gegen die Planung zu, die deren

Ausgewogenheit jedoch nicht in Frage stellen.

3.7.11 Jagdwesen

Zum öffentlichen Belang Jagdwesen wurden im Planfeststellungsverfahren

keine Einwendungen erhoben.

Die Frage der Wertminderung der Jagdgebiete im Zuge des Ausbaus der

B 27 und des Baus eines parallel geführten öffentlichen Feld- und Waldwe-

ges ist außerhalb des Planfeststellungsverfahrens in entschädigungsrecht-

lichen Verfahren zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1996, Az.

3 ZR 143/94, DVBl. 1996, 669).

Insgesamt verbleiben letztlich gewisse Beeinträchtigungen der jagdlichen

Interessen durch die Verbreiterung der Verkehrsflächen. Im Rahmen der

Güterabwägung entwickeln die öffentlichen Belange des Jagdwesens kein

entscheidendes Gewicht gegen die Baumaßnahme, zumal die Vorbela-

stung durch die bestehende B 27 und die Bahnlinie Würzburg – Aschaffen-

burg zu berücksichtigen ist und eventuell entstehende Wertminderungen

entschädigt werden können.

Page 250: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 250 -

3.7.12 Denkmalpflege

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Referat A IV, Schloss See-

hof, wies mit Schreiben vom 03.09.2009 darauf hin, dass sich auf dem

Grundsstück Fl.Nr. 5847 der Gemarkung Karlstadt ein Bildstock befinde,

der als Denkmal geschützt sei. Dieser Bildstock ist vom gegenständlichen

Vorhaben betroffen und muss versetzt werden.

Die notwendige Versetzung des Baudenkmals (Bildstocks) bedarf der

denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG), die vom

gegenständlichen Planfeststellungsbeschluss mit umfasst ist (§§ 17 Satz 4

und 17 c FStrG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Diese Erlaubnis

kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für

die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (Art. 6

Abs. 2 Satz 1 DSchG), was hier nicht der Fall ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege führte mit Schreiben vom

03.09.2009 aus, dass aus seiner Sicht keine Bedenken gegen die Verset-

zung des Bildstocks bestünden, wenn er auf derselben Parzelle nahe der

Fahrbahn der Bundesstraße einen neuen Aufstellungsort erhalte. Wichtig

sei, dass er auch nach dem Ausbau der B 27 von der Bundesstraße aus

gut sichtbar sei. Der Eigentümer habe dagegen keine Bedenken, wie eine

Rücksprache des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege mit ihm er-

geben habe. Mit Schreiben vom 29.09.2009 stimmte der Vorhabensträger

dem zu (vgl. A 3.8.4)

Mit Schreiben vom 26.06.2009 machte das Bayerische Landesamt für

Denkmalpflege (Abteilung B, Praktische Bodendenkmalpflege Lineare Pro-

jekte), München, darauf aufmerksam, dass im Umfeld der in den Unterla-

gen eingetragenen Vermutungsfläche (V-6-6024-0001) einige Einzelfund-

stellen bekannt seien. Am rechtsseitigen Ufer des Mains scheine sich

schon sehr früh die Hauptverbindungsstraße nach Karlstadt befunden zu

haben, es sei daher nicht auszuschließen, dass beim Ausbau der B 27

Spuren älterer Straßen entdeckt werden könnten.

Bodendenkmäler, so das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit

Schreiben vom 26.06.2009, seien Hinterlassenschaften von Menschen, vor

allem aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit, und seien einzigartige Zeugnis-

se der bayerischen Landesgeschichte. Unter diesen Hinterlassenschaften

verstehe man nicht nur die Funde (Werkzeuge, Geräte, Behältnisse, Be-

kleidung, Trachtzubehör etc.), die aus unterschiedlichsten Materialien her-

gestellt sein könnten, sondern auch die im Boden meist direkt unter dem

Humushorizont erkennbaren und erhaltenen Gruben, Gräber, Gräben,

Mauern oder auch Schichtpakete (Siedlungsschichten) usw. Funde und im

Boden enthaltene, auf den Menschen zurückgehende bauliche Verände-

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- 251 -

rungen ergeben damit ein Zeugnis über Siedlungsform, Bestattungsbrauch

und Wirtschaftsgrundlage. Indirekt seien damit auch Rückschlüsse auf Ge-

sellschaftsform und religiöse Vorstellungen möglich. Diese Bodendenkmä-

ler würden nun bereits durch das Abnehmen des Oberbodens, was die ei-

gentliche Baumaßnahme vorbereite, oder wie in diesem Fall durch die Bo-

denentnahme, zerstört. Diese Beeinträchtigungen stünden sowohl baube-

dingt durch die Verbreiterung und den Neubau der Straße, der Baustellen-

einrichtung, durch die Anlage einer Baustraße, durch eine Dammschüttung

oder die mit der Baumaßnahme in Zusammenhang stehenden Bau- und

Ausgleichsmaßnahmen. Der Erhalt des archäologischen Erbes, unabhän-

gig davon, ob es bekannt sei oder erst während der Baumaßnahme ent-

deckt werde, sei durch Umplanungen, Überdeckungen, aber auch, falls

keine andere das Bodendenkmal erhaltende Alternative umsetzbar sei,

durch eine fachgerechte und durch den Vorhabensträger zu finanzierende

Ausgrabung zu gewährleisten. Auf diese Weise könne das Bodendenkmal

zumindest als Archivquelle erhalten werden. Eine Einbindung von Boden-

denkmälern in Ausgleichsmaßnahmen, die mit bodeneingriffsschonenden

Maßnahmen (extensive Bewirtschaftung usw.) ausgeführt würden, soll in

Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege bei der

Auswahl der Flächen berücksichtigt werden.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege regte daher mit Schreiben

vom 26.06.2009 an, im Bereich der Vermutungsfläche am nördlichen Ende

der Straßenbaumaßnahme durch bauvorgreifende Sondagen zu überprü-

fen, ob archäologische Befunde vorhanden seien. Bei den Baumaßnahmen

sollte im Anschluss an den Oberbodenabtrag die Gesamtsituation hinsicht-

lich von möglicherweise bis ins Mittelalter zurückreichenden Straßen über-

prüft werden. Das Ergebnis dieser vor der Ausführungsplanung durchzu-

führenden Sondagen stelle die Grundlage dar für die Festlegung des Ab-

laufs und Umfangs der bodendenkmalpflegerischen Maßnahmen in einer

gemeinsamen Vereinbarung. Aufgrund der vermuteten Bodendenkmäler

werde empfohlen, die Sondagen und die gegebenenfalls notwendigen

Ausgrabungen einige Monate vor dem Baubeginn zu planen und das Baye-

rische Landesamt für Denkmalpflege in die Planung einzubeziehen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege forderte mit Schreiben vom

26.06.2009, dass die gegebenenfalls notwendigen Schutzmaßnahmen von

Bodendenkmälern unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Lan-

desamtes für Denkmalpflege durchzuführen seien und vom Vorhabensträ-

ger zu veranlassen und zu finanzieren sei, da es nicht Aufgabe des Bayeri-

schen Landesamtes für Denkmalpflege sei, selbst Ausgrabungen als bau-

vorbereitende Maßnahmen vorzunehmen. Es sei die Pflicht des Vorha-

bensträgers, für Schutzmaßnahmen der gefährdeten Schutzgüter zu sor-

gen. Zur Durchführung der erforderlichen archäologischen Maßnahmen

(Begehung, Dokumentation, Ausgrabung, Bergung) stünden leistungsfähi-

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- 252 -

ge Grabungsfirmen zur Verfügung. Durch die Berücksichtigung, Planung

und Umsetzung der archäologischen Sicherungsmaßnahmen, die bauvor-

greifend und/oder baubegleitend ausgeführt werden könnten, werde für den

Vorhabensträger Planungssicherheit erreicht. Ein weiteres Ziel sei, dass

die durch die Baumaßnahme bedrohten Bodendenkmäler vor ihrer Zerstö-

rung dokumentiert und auf diese Weise zumindest als Archivquelle erhalten

würden.

Daher bat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben

vom 26.06.2009, als Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss

aufzunehmen, dass Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern zu vermei-

den (z.B. durch Überdeckungen in Dammlage) oder auf den zur Durchfüh-

rung des planfestgestellten Vorhabens unverzichtbaren Umfang zu begren-

zen sei, soweit es durch Vorkehrungen im Rahmen der Detailplanung, des

Bauablaufs oder der Bauausführung möglich sei.

Weiter forderte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Schrei-

ben vom 26.06.2009, dass der Vorhabensträger die vom Bayerischen Lan-

desamt für Denkmalpflege mitgeteilten erforderlichen Schritte (einschl. der

Prospektion von Verdachtsflächen) zur Vermeidung einer vorhabensbe-

dingten Beeinträchtigung von Bodendenkmälern bzw. bei unvermeidbaren

Beeinträchtigungen die erforderlichen denkmalpflegerischen Maßnahmen

mit dem erforderlichen Zeitbedarf in seinen Bauablauf einbeziehe.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege erhob des Weiteren mit

Schreiben vom 26.06.2009 das Petitum, dass der Vorhabensträger die

fachgerechte Freilegung, Ausgrabung und Dokumentation der Funde (Si-

cherungsmaßnahmen) unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlich-

keit, Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu veranlassen und die hier-

für anfallenden Aufwendungen bei nicht vermeidbaren und unmittelbar vor-

habensbedingten Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern zu tragen ha-

be. Kosten für eine wissenschaftliche Auswertung der Funde zählten nicht

zu den gebotenen Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen. Die Siche-

rungsmaßnahmen seien mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpfle-

ge abzustimmen und unter dessen fachlicher Begleitung durchzuführen.

Einzelheiten des Umfangs, der Abwicklung und der Kostentragung (ein-

schließlich eines Höchstbetrages) für die archäologischen Sicherungsmaß-

nahmen seien im o.g. Rahmen in einer Vereinbarung zwischen Vorhabens-

träger und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege festzulegen.

Die Planfeststellungsbehörde sei durch Abschrift der Vereinbarung zu un-

terrichten. Komme eine solche Vereinbarung nicht zustande, sei eine er-

gänzende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde herbeizuführen.

Mit Schreiben vom 29.09.2009 führte der Vorhabensträger aus, dass für

das Vorkommen von Bodendenkmälern eine begründete Vermutung be-

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- 253 -

stehen müsse, wenn daran planfeststellungsrechtliche Folgen geknüpft

werden sollten. Dabei seien solche Maßstäbe anzulegen, die das Vorhan-

densein eines Bodendenkmals an einer bestimmten Stelle aufgrund von

bestimmten Umständen als sehr wahrscheinlich annehmen ließen. Eine all-

gemeine Wahrscheinlichkeit (etwa wegen fehlender räumlich konkretisie-

render Eingrenzungen) sei ebenso wenig ausreichend wie eine generelle

Mutmaßung, dass üblicherweise aufgrund topographischer Gegebenheit

archäologische Funde nicht auszuschließen seien. Eine begründete Ver-

mutung könne sich deshalb nur aus einer wissenschaftlich abgesicherten

Darlegung der Denkmalfachbehörde ergeben, die zwingende Schlussfolge-

rungen aus im Einzelfall ausschlaggebenden Umständen zuließen. Einer

Prospektion im Vorfeld der Maßnahme werde zugestimmt. Zur Erkundung

der Verdachtsfläche im Bereich des Baufeldes würden gezielte Bagger-

schürfen gegebenenfalls nach Maßgabe und unter fachlicher Aufsicht des

Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege durchgeführt. In Abstimmung

mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege werde in zeitlicher Fol-

ge zum Planfeststellungsverfahren ein Erkundungstermin festgesetzt.

Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem

anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl

er weiß, vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich

dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann

versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich

ist (Art. 7 Abs. 1 DSchG). Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wird

durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzt (Art. 75 Abs. 1 Satz 1

BayVwVfG). Zu den Erdarbeiten in diesem Sinne gehört auch die Anlage

einer Straße (Eberl/Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage,

Rd.Nr. 4 zu Art. 7). Wenn die beabsichtigten Erdarbeiten eine Gefahr für

ein Bodendenkmal darstellen, steht es im pflichtgemäßem Ermessen, die

Erlaubnis zu versagen oder eine eingeschränkte Erlaubnis (unter Neben-

bestimmungen) zu erteilten. Eine Erlaubnis wird dann zu erteilen sein,

wenn nach Abwägung aller Umstände (Bedeutung der beabsichtigten Erd-

arbeiten einerseits und der durch die Arbeiten gefährdeten Bodendenkmä-

ler anderseits) die Belange der Bodendenkmalpflege im Einzelfall weniger

bedeutsam sind als die Belange, die für das Vorhaben sprechen

(Eberl/Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage, Rd.Nr. 6 zu

Art. 7).

Die für das Vorhaben sprechenden Belange (vgl. C 3.5) gehen den Belan-

gen des Denkmalschutzes hier vor. Die aufgezeigten, zudem überwiegend

nur vermuteten Funde haben nach den in der Stellungnahme des Lan-

desamtes für Denkmalpflege dargestellten Gegebenheiten insgesamt unter

Berücksichtigung allgemeiner, auch völkerrechtlicher Verpflichtungen des

Staates zum Schutz des archäologischen Erbes nicht den Stellenwert, dass

im Ergebnis die Zulassung des Vorhabens unter Berücksichtigung der vor-

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- 254 -

gesehenen Schutzauflagen trotz der damit verbundenen möglichen Zerstö-

rung von Bodendenkmälern abgelehnt werden müsste.

Als mögliche Auflage kommt in diesem Zusammenhang v.a. in Betracht,

dass der Vorhabensträger eine auf seine Kosten sachgemäß durchzufüh-

rende Grabung durch das Landesamt für Denkmalpflege zur wissenschaft-

lichen Auswertung bzw. Bergung des Bodendenkmals zu dulden hat oder

dass er selbst eine solche Grabung durch eine geeignete private Firma

durchführen lassen muss. Eine Pflicht zur Tragung der Kosten der fachge-

rechten Freilegung, Ausgrabung und Dokumentation der Funde (Siche-

rungsmaßnahmen) ergibt sich zwar nicht aus dem sog. Verursacherprinzip,

ist aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dann möglich und gerechtfer-

tigt, wenn - wie hier - durch die geplanten Erdarbeiten Bodendenkmäler

beeinträchtigt oder zerstört werden könnten (vgl. Eberl/Martin, Bayerisches

Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage, Rd.Nr. 8 zu Art. 7).

Daher wurde dem Vorhabensträger nach Abwägung aller Umstände aufge-

geben, den Beginn von Erdarbeiten unverzüglich, spätestens zwei Monate

vorher dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, Hofgraben 4,

80539 München, anzuzeigen, um mit dem Landesamt einvernehmlich die

erforderlichen Schritte zur Vermeidung einer Beeinträchtigung von Boden-

denkmälern bzw. bei nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen die erforderli-

chen denkmalpflegerischen Maßnahmen (einschließlich der Prospektion

von Verdachtsflächen) festzulegen (A 3.2.1). Soweit durch Vorkehrungen

im Rahmen der Ausführungsplanung, des Bauablaufs oder der Bauausfüh-

rung möglich, sind Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern zu vermei-

den (z.B. durch Überdeckungen) oder auf den zur Durchführung des plan-

festgestellten Vorhabens unverzichtbaren Umfang zu begrenzen (A 3.8.2).

Bei nicht vermeidbaren, unmittelbar vorhabensbedingten Beeinträchtigun-

gen von Bodendenkmälern hat der Vorhabensträger die fachgerechte Frei-

legung, Ausgrabung und Dokumentation der Befunde und Funde (Siche-

rungsmaßnahmen) unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit,

Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu veranlassen und die hierfür

anfallenden Aufwendungen zu tragen. Kosten für eine wissenschaftliche

Auswertung der Befunde und Funde zählen nicht zu den für Sicherungs-

maßnahmen erforderlichen Aufwendungen. Die Sicherungsmaßnahmen

sind mit dem Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen und unter des-

sen fachlicher Begleitung durchzuführen. Einzelheiten des Umfangs, der

Abwicklung und der Kostentragung für die archäologischen Sicherungs-

maßnahmen sind im vorgenannten Rahmen in einer Vereinbarung zwi-

schen dem Vorhabensträger und dem Landesamt für Denkmalpflege fest-

zulegen. Im Rahmen dieser Vereinbarung kommt auch die Festschreibung

eines Höchstbetrages der für Sicherungsmaßnahmen anzusetzenden Auf-

wendungen in Betracht. Die Planfeststellungsbehörde ist durch Abschrift

der Vereinbarung zu unterrichten. Kommt eine solche Vereinbarung nicht

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- 255 -

zustande, ist eine ergänzende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde

herbeizuführen (vgl. A 3.8.3).

Diese Auflagen dienen dem vorrangigen, vom Vorhabensträger im Rahmen

der Ausführungsplanung oder der Baudurchführung möglicherweise noch

zu gewährleistenden Schutz der Bodendenkmäler vor Beeinträchtigungen

bzw. im Fall unvermeidbarer Beeinträchtigungen dem angemessenen Aus-

gleich für die mit deren Zulassung verbundenen Zurückstellung der Belan-

ge der Denkmalpflege gegenüber den für das Vorhaben sprechenden Be-

langen. Obgleich die damit angeordnete fachkundige Freilegung, Ausgra-

bung und Dokumentation der Funde im Rahmen von Sicherungsmaßnah-

men gegenüber dem unveränderten Verbleib im Boden nur sekundäre In-

teressen der Denkmalpflege zu berücksichtigen vermag, bleibt auch diese

Verpflichtung durch die für jedes staatliche Handeln geltenden Grundsätze

der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Fest-

legung des Umfangs der gebotenen Sicherungsmaßnahmen begrenzt. Da

diese Festlegungen beim jetzigen Planungsstand noch nicht abschließend

möglich sind, bleiben sie zunächst einer einvernehmlichen Regelung zwi-

schen Vorhabensträger und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpfle-

ge vorbehalten, an deren Stelle, soweit erforderlich, auch eine ergänzende

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde möglich bleibt. Die Grundzüge

des Plans werden durch diese Regelung nicht tangiert, weil durch diese

Regelung für den Fall, dass - wider Erwarten - keine Einigung zwischen

dem Vorhabensträger und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege

zustande kommt, lediglich über einzelne Schutzauflagen entschieden wer-

den muss, die für das Vorhaben - auch angesichts der gewichtigen Belan-

ge, die für die Planung sprechen - nicht von entscheidender Bedeutung

sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, Rd.Nr. 138 zu § 74). Damit

ist auch dem Postulat der Konfliktbewältigung Rechnung getragen.

Sollten im Zuge der Bauausführung auch in der Stellungnahme des Lan-

desamtes für Denkmalpflege nicht aufgezeigte Zufallsfunde von Boden-

denkmälern mit herausragender kulturhistorischer Bedeutung auftreten, de-

ren Schutz durch die vorgesehenen Auflagen bzw. die abzuschließende

Vereinbarung zwischen Vorhabensträger und dem Bayerischen Landesamt

für Denkmalpflege nicht hinreichend gewährleistet wäre, hat die Planfest-

stellungsbehörde die Möglichkeit, über dann möglicherweise gebotene er-

gänzende Schutzauflagen zur Abwendung unvorhergesehener Nachteile

für Belange der Denkmalpflege zu entscheiden. In allen anderen Fällen

umfasst dagegen die vorliegende Entscheidung die denkmalschutzrechtli-

che Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG sowohl hinsichtlich der bekannten

Bodendenkmäler, der bezeichneten Verdachtsflächen als auch eventueller

Zufallsfunde unter Beachtung der durch die Auflagen A 3.2.1, A 3.8.2 und

A 3.8.3 vorgesehenen Maßgaben.

Page 256: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 256 -

Im Hinblick auf mögliche Zufallsfunde hat der Vorhabensträger nach der

Nebenbestimmung A 3.8.1 überdies alle mit der Durchführung des Projek-

tes betrauten Personen auf die gesetzliche Verpflichtung hinzuweisen,

dass bei den Erdarbeiten auftretende Funde von Bodendenkmälern unver-

züglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder der zuständi-

gen Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt Main-Spessart) zu mel-

den sind (Art. 8 Abs. 1 DSchG) und die aufgefundenen Gegenstände und

der Fundort bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert

zu belassen sind, wenn nicht die zuständige Untere Denkmalschutzbehör-

de die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten ge-

stattet (Art. 8 Abs. 2 DSchG). Dies gilt nicht für Funde, die im Zuge von Si-

cherungsmaßnahmen im Sinne der Nebenbestimmung A 3.8.3 auftreten.

Der öffentliche Belang der Denkmalpflege wurde in der Umweltverträglich-

keitsprüfung bereits unter C 2.3.1.9, C 2.3.2.8 und C 2.4.8 für den Bereich

der Kulturgüter und sonstigen Sachgüter ausführlich behandelt. Das Er-

gebnis der dabei erfolgten Bewertung der Umweltauswirkungen wird an

dieser Stelle in die Abwägung eingestellt. Die Belange der Denkmalpflege

sind, v.a. angesichts der Ungewissheit über eine mögliche Betroffenheit

bislang unbebauter Bodendenkmäler, mit hohem Gewicht gegen die Maß-

nahme in die Abwägung einzustellen. Dennoch sind die für die Verwirkli-

chung der Straßenbaumaßnahme sprechenden Gründe so gewichtig, dass

die Belange der Denkmalpflege diese nicht zu überwiegen vermögen. Die

Ausgewogenheit der Planung ist unter Berücksichtigung der getroffenen

Nebenbestimmungen gewahrt.

3.7.13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht

Abfälle, die bei Ausführung der gegenständlichen Maßnahme nicht vermie-

den werden können, sind zu verwerten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) oder

zu beseitigen (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG).

Im Zuge des Ausbaus der B 27 finden keine großen Erdmassenbewegun-

gen oder gar größere dauerhafte Ablagerungen statt, da die Gardiente im

Wesentlichen beibehalten wird. Im Rahmen der Bauausführung muss aber

ein Konzept zur Verbringung des anfallenden Oberbodens erstellt werden.

Im Planfeststellungsverfahren kann auch über die Ablagerung von beim

Straßenbau anfallenden Erdmassen entschieden werden. Diese sind Teil

des planfestzustellenden Vorhabens i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 FStrG (vgl.

Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, Rd.Nr. 56 zu § 1). Beim Ausbau der

B 27 fällt unbelastetes Erdmaterial im gegenständlichen Abschnitt an, das

als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang I, Q16, KrW-/AbfG anzu-

sehen ist (subjektiver Abfallbegriff). Werden diese Überschussmassen da-

zu verwendet, im Zusammenhang mit dem Ausbauvorhaben rechtlich ge-

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botene oder sachlich notwendige Aufschüttungen vorzunehmen, z.B. für

Lärmschutzwälle, die als aktive Lärmschutzmaßnahmen anzusehen sind

(§ 41 Abs. 1 BImSchG), oder für Aufschüttungen von Brückenwiderlagern,

handelt es sich um die Verwertung von Abfällen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halb-

satz 1 KrW-/AbfG). Steht dagegen die Beseitigung im Vordergrund, obwohl

mit solchen Seitendeponien auch positive Wirkungen auf den Lärmschutz

und gegebenenfalls auf das Landschaftsbild verbunden sein können, wird

es sich im Zweifel um Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2

KrW-/AbfG) handeln. In letzterem Fall dürfen diese Abfälle grundsätzlich

nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseiti-

gungsanlagen) abgelagert werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Ihre

Aufbringung auf die vorgesehenen Bereiche würde daher grundsätzlich die

Errichtung einer Deponie i.S.v. § 3 Abs. 10 Satz 1 KrW-/AbfG darstellen,

die der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedürfte (§ 31

Abs. 2 KrW-/AbfG). Aufgrund der aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG fol-

genden Konzentrationswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungs-

verfahrens ist eine eigene abfallrechtliche Planfeststellung jedoch nicht er-

forderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1994,

Az. 5 S 1648/94, NuR 1996, 297). Vielmehr sind Zuständigkeit, Verfahren

und Entscheidungsbefugnisse bei der straßenrechtlichen Planfeststel-

lungsbehörde konzentriert und es muss nur ein Verfahren nach den Vor-

schriften des FStrG als des anzuwendenden Fachplanungsgesetztes

durchgeführt werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28.10.2004, Az.

1 C 10517/04, NVwZ-RR 2005, 404).

Wenn das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird, kann

die Planfeststellungsbehörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Wider-

rufs Ausnahmen von der Pflicht, die Überschussmassen nur in zugelasse-

nen Abfallbeseitigungsanlagen ablagern zu dürfen, zulassen (§ 27 Abs. 2

KrW-/ AbfG). Auch diese Ausnahmeentscheidung unterfällt der Konzentra-

tion des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses. Eine solche

Ausnahme ist insbesondere in Fällen denkbar, wenn - wie hier - inerte Ab-

fälle, z.B. Bodenaushub, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein-

heit auf dafür geeigneten Flächen abgelagert werden können (vgl. v. Lers-

ner in: v. Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Kz. 0127,

Rd.Nr. 32). Die hier abzulagernden Überschussmassen sind nach Art und

Menge klar überschaubar. Durch entsprechende Auflagen kann sicherge-

stellt werden, dass an Standort und Ausbildung der Ablagerungen die glei-

chen Anforderungen eingehalten werden, die bei einer Verwertung i.S.d.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG z.B. in Form eines Lärmschutzwalls zu stellen

sind.

Daher wurde dem Vorhabensträger aufgegeben, bei der Verwertung von

Abfällen (z.B. Bauschutt, Bodenaushub, Oberboden, Straßenaufbruch,

Ausbauasphalt, Bankettschälgut) im Rahmen der Baumaßnahme grund-

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sätzlich die Vorgaben der LAGA ("Anforderungen an die stoffliche Verwer-

tung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln"), das

"Eckpunktepapier“ des BayStMUGV (Anforderungen an die Verfüllung von

Gruben und Brüchen), das LfU-Merkblatt 3.4/1 (Wasserwirtschaftliche Be-

urteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem

Straßenaufbruch) sowie die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingun-

gen und Technischen Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasser-

wirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recyclingbaustof-

fen im Straßenbau in Bayern“ zu beachten. Für die Ablagerung inerter Ab-

fälle (insbesondere Bodenaushub, bisheriger Fahrbahnunterbau usw.), die

im Rahmen der Baumaßnahme anfallen, im Bereich der plangegenständli-

chen Auffüllungen gelten die darin geregelten Anforderungen entsprechend

(A 3.6.1). Soll Aushubmaterial mit einer Belastung > Z 0 und < Z 2 (LAGA

"Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststof-

fen/Abfällen - Technische Regeln -", Boden II.1.2) mittels Wiedereinbaus

verwertet, zwischengelagert oder abgelagert werden, ist der Nachweis der

wasserwirtschaftlichen Eignung des jeweiligen Grundstücks zu erbringen.

Für Zwischenlagerungen bis zu 14 Tagen ist kein Nachweis erforderlich

(A 3.6.3).

Mit Schreiben vom 25.06.2009 forderte das Wasserwirtschaftsamt Aschaf-

fenburg, dass im Zuge der Baumaßnahme angetroffene Altablagerungen

(Hausmüll, Bauschutt o.ä.) ordnungsgemäß zu beseitigen seien, was vom

Vorhabensträger, wie er mit Schreiben vom 22.09.2009 mitteilte, befolgt

wird (vgl. A 3.6.6). Im Übrigen wird - auch im Hinblick auf den bestehenden

Altlastenverdacht - auf die Ausführungen unter C 3.7.6 verwiesen.

Schließlich wurde mit Schreiben vom 25.06.2009 seitens des Wasserwirt-

schaftsamtes Aschaffenburg darauf verwiesen, dass bei der Durchführung

der gegenständlichen Maßnahme möglicherweise Bankette, Böschungen,

Oberboden und Dämme zurückgenommen würden. Der direkt anstehende

Boden im Bereich der dicht befahrenen Bundesstraße sowie auch das

Bankettschälgut könnten erheblich mit Schadstoff belastet sein (PAK und

Schwermetalle). Im Hinblick darauf solle eine Deklarationsanalytik durchge-

führt werden, es solle versucht werden, sofern bautechnisch möglich, diese

obere Bodenschicht getrennt vom restlichen Abtrag zu gewinnen. Mit

Schreiben vom 22.09.2009 sagte der Vorhabensträger die Beachtung die-

ser Anforderungen zu.

Daher wurde zur Auflage gemacht, dass wenn Bankette, Oberboden oder

Dämme abgetragen werden, im Hinblick auf die mögliche erhebliche

Schadstoffbelastung im Bereich der Bundesstraße und v.a. des Bankett-

schälguts eine Deklarationsanalytik durchzuführen und, soweit bautech-

nisch möglich und vertretbar, diese obere Bodenschicht getrennt vom übri-

gen Abtrag zu gewinnen ist. Das Bankettschälgut ist unter Beachtung des

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Untersuchungsergebnisses zu verwerten (LAGA "Anforderungen an die

stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische

Regeln -", Boden II.1.2) oder zu beseitigen (A 3.6.2).

Das Wasserwirtschaftsamt machte mit Schreiben vom 25.06.2009 geltend,

dass es zur Abstimmung des weiteren Vorgehens zu informieren sei, wenn

bei den Erdarbeiten auffälliges Material anfalle, das nicht eindeutig zuge-

ordnet werden könne, womit sich der Vorhabensträger mit Schreiben vom

22.09.2009 einverstanden erklärte (vgl. A 3.6.4). Im Übrigen wird - auch im

Hinblick auf den bestehenden Altlastenverdacht - auf die Ausführungen un-

ter C 3.7.6 verwiesen.

Weiter wurde dem Vorhabensträger in diesem Zusammenhang aufgege-

ben, bei Abbrucharbeiten anfallenden Bauschutt (Entwässerungseinrich-

tung, Durchlässe etc.) zur Klärung des möglichen Verwertungs- bzw. Ent-

sorgungsweges den Vorschriften entsprechend (LAGA "Anforderungen an

die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Techni-

sche Regeln", Bauschutt II.1.4) zu deklarieren (vgl. A 3.6.5).

Insgesamt stehen abfallwirtschaftliche Belange dem Straßenbauvorhaben

somit nicht entgegen.

Weitere betroffene abfallwirtschaftliche Belange sind nicht ersichtlich. Die

dem Vorhabensträger auferlegten Verpflichtungen (vgl. A 3.6) stellen si-

cher, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Kreislaufwirt-

schafts- und Abfallrechts erfüllt sind. Insbesondere ist sichergestellt, dass

das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine nachteiligen

Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind. Ergänzend wird

auf die Ausführungen zum Bodenschutz unter C 3.7.6 verwiesen.

Die Belange der Abfallrechtwirtschaft sind mit hohem Gewicht gegen die

Maßnahme in die Abwägung einzustellen. Dennoch sind die für die Ver-

wirklichung der Straßenbaumaßnahme sprechenden Gründe so gewichtig,

dass die Belange der Abfallwirtschaft diese nicht zu überwiegen vermögen.

3.7.14 Träger von Versorgungsleitungen

Als öffentliche Belange sind im Rahmen der Abwägung im Planfeststel-

lungsverfahren auch die Interessen der Träger der öffentlichen Ver- und

Entsorgung, die im Bereich der Straßenbaumaßnahme Leitungen, Kabel

o.ä. betreiben, zu berücksichtigen. Dabei wird hier grundsätzlich nur auf

das "Ob" und das "Wie" der Leitungsänderungen eingegangen, nicht je-

doch z.B. über die Kostentragung entschieden, die sich nach bürgerlichem

Recht bzw. nach bestehenden oder noch zu treffenden vertraglichen Ver-

einbarungen richtet (vgl. § 8 Abs. 10 FStrG). Etwas anderes gilt für die Ko-

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- 260 -

stentragung bei Änderungen an Fernmeldeleitungen, die sich nach dem

TKG bestimmt.

3.7.14.1 Deutsche Telekom

Von Bau-km 1+480 bis zum Ende des Planfeststellungsabschnittes läuft ei-

ne oberirdische Telekommunikationsleitung der Deutschen Telekom. Diese

Anlage wird, soweit erforderlich, den geänderten Verhältnissen angepasst

(vgl. BWV lfd.Nr. L 3, Unterlage 7.2).

Die Deutsche Telekom Netz Produktion GmbH führte mit Schreiben vom

19.06.2009 aus, dass gegen den Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt

keine Einwände bestünden. Im Geltungsbereich befinde sich eine Freilei-

tung ihres Unternehmens. Diese sei sowohl im Bauwerksverzeichnis als

auch in den Lageplänen dokumentiert. Eventuell müsse die vorhandene

Anlage den geänderten Verhältnissen angepasst werden, zur Vorbereitung

der erforderlichen Maßnahmen werde um rechtzeitige Information gebeten.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 sagte der Vorhabensträger eine rechtzeitige

Information zu (vgl. A 3.2.3).

3.7.14.2 Die Energie - Energieversorgung Lohr - Karlstadt und Umgebung GmbH &

Co. KG

Am westlichen Fahrbahnrand der B 27 verläuft von Bau-km 0+260 bis Bau-

km 2+700 eine Erdgashochdruckleitung der Energieversorgung Lohr –

Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG, die im Zuge der gegenständli-

chen Maßnahme planmäßig in den vorgesehenen parallel zur B 27 verlau-

fenden öffentlichen Feld- und Waldweg verlegt werden soll (vgl. BWV

lfd.Nr. L 1, Unterlage 7.2).

Die Energie - Energieversorgung Lohr – Karlstadt und Umgebung GmbH &

Co. KG führte mit Schreiben vom 08.05.2009 aus, dass von ihrer Seite kei-

ne Einwände gegen die gegenständliche Maßnahme bestünden. Es wurde

jedoch darauf hingewiesen, dass im Zuge des Ausbaus der B 27 die Erd-

gashochdruckleitung Veitshöchheim – Karlstadt in den parallel verlaufen-

den öffentlichen Feld- und Waldweg verlegt werde. Eine Mitverlegung von

Leerrohren sei ebenfalls vorgesehen.

3.7.14.3 E.ON Bayern AG

Die E.ON Bayern AG teilte mit Schreiben vom 03.07.2009 mit, dass sich im

Bereich der Baumaßnahme Mittelspannungskabel ihres Unternehmens be-

fänden. Der Schutzzonenbereich bei Mittelspannungskabeln betrage 1,0 m

beiderseits der Leitungsachse. Sollten sich im Nahbereich der Versor-

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- 261 -

gungsleitungen Tiefbauarbeiten als erforderlich erweisen, müsse sich nach

DIN RDE 0105 die für diese Arbeiten verantwortliche Person mit dem Netz-

sender der E.ON Bayern AG in Schweinfurt in Verbindung setzen.

Der Vorhabensträger nahm mit Schreiben vom 22.09.2009 die Mittelspan-

nungskabel zur Kenntnis und sagte ihre Berücksichtigung bei der Bauaus-

führung zu (vgl. A 3.12.2).

Die E.ON Netz GmbH teilte mit Schreiben vom 22.06.2009 mit, dass im Be-

reich der gegenständlichen Maßnahme keine Anlagen ihrer Gesellschaft

vorhanden seien.

3.7.14.4 Abwägung

Die Träger der betroffenen Leitungen haben keine grundsätzlichen Beden-

ken gegen die Planung vorgetragen, sondern vielmehr Ausführungsmodali-

täten angesprochen. Den Belangen der Träger von Ver- und Entsorgungs-

leitungen wird durch die festgestellte Planung, die auch die Nebenbestim-

mungen sowie die genannten Zusagen des Vorhabensträgers umfasst,

Rechnung getragen. Im Rahmen der Gesamtabwägung der für und gegen

das Vorhaben sprechenden Belange entwickeln sie daher kein großes Ge-

wicht zu Lasten der Baumaßnahme.

3.7.15 Belange der Eisenbahn

Parallel zur B 27 verläuft die Bahnlinie Würzburg – Aschaffenburg der Deut-

schen Bahn AG, die weitgehend durch die gegenständliche Baumaßnahme

nicht berührt wird. Vom Beginn des Planfeststellungsabschnittes bis Bau-

km 2+700 werden die am westlichen Fahrbahnrand der B 27 verlaufenden

erdverlegten Kabel der Deutschen Bahn AG von der gegenständlichen

Maßnahme berührt und müssen, soweit erforderlich, den geänderten Ver-

hältnissen angepasst bzw. entsprechend gesichert werden (vgl. BWV

lfd.Nr. L 2, Unterlage 7.2).

Das Eisenbahn-Bundesamt teilte mit Schreiben vom 28.05.2009 mit, dass

es gegen das Vorhaben keine Einwände habe, wenn die Stellungnahme

der DB Services Immobilien GmbH beachtet werde.

Mit Schreiben vom 18.06.2009 führte die DB Services Immobilien GmbH

aus, dass das gegenständliche Vorhaben sich rechts der zweigleisigen

elektrifizierten Hauptlinie 5200 Würzburg/Hauptbahnhof – Aschaffenburg/

Hauptbahnhof von ca. Bahn-km 19,8 bis Bahn-km 22,4 erstrecke.

Mit der DB Netz AG, Produktionsstandort Würzburg, sei, so die DB Ser-

vices Immobilien GmbH mit Schreiben vom 18.06.2009, vor Baubeginn ei-

Page 262: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 262 -

ne Baudurchführungsvereinbarung abzuschließen, was der Vorhabensträ-

ger mit Schreiben vom 22.09.2009 zusagte (vgl. A 3.9.1).

Hinsichtlich des notwendigen Grunderwerbs, so die DB Services Immobili-

en GmbH mit Schreiben vom 18.06.2009, sei vom Vorhabensträger frühzei-

tig vor Beginn der Maßnahmen ein Kaufantrag an sie, Abteilung Vertrieb,

zu stellen, was der Vorhabensträger ebenfalls mit Schreiben vom

22.09.2009 zusagte (A 3.9.2).

Hinsichtlich des Vorbringens der DB Services Immobilien GmbH zu den

Entwässerungseinrichtungen im Damm der Bahnlinie wird auf C 3.7.7.3

Bezug genommen.

Die DB Services Immobilien GmbH forderte mit Schreiben vom 18.06.2009,

dass der Vorhabensträger sich unmittelbar nach Beendigung des Planfest-

stellungsverfahrens an die Infrastrukturplanung der DB Netz AG wenden

solle, um die weitere Vorgehensweise abzuklären, insbesondere hinsicht-

lich der betroffenen Durchlässe unter der Bahnlinie Würzburg – Aschaffen-

burg, was vom Vorhabensträger mit Schreiben vom 22.09.2009 zugesagt

wurde (vgl. A 3.9.1).

Die DB Services Immobilien GmbH forderte mit Schreiben vom 18.06.2009,

dass vorhandene Bahnentwässerungsanlagen in ihrer Funktion nicht beein-

trächtigt werden dürften. Ebenso dürften die vorhandenen Vorflutverhält-

nisse nicht zum Nachteil der Bahn verändert werden (vgl. A 3.9.3).

Der Vorhabensträger kündigte mit Schreiben vom 22.09.2009 an, diese

Forderungen zu beachten. Im Übrigen wird hierzu auch auf die entspre-

chenden Ausführungen unter C 3.7.7.3 Bezug genommen.

Erdaushub und Baumaterial, so die DB Services Immobilien GmbH weiter

mit Schreiben vom 18.06.2009, dürfte nicht auf Bahngrund zwischen- oder

abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahnge-

ländegrenze seien so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Bau-

stoffe bzw. Abfälle in den Gleisbereich - auch nicht durch Verwehungen -

gelangen könnten, womit sich der Vorhabensträger mit Schreiben vom

22.09.2009 einverstanden erklärte (A 3.9.4).

Die DB Services Immobilien GmbH machte mit Schreiben vom 18.06.2009

weiter deutlich, dass Abstand und Art der Bepflanzung des gegenständli-

chen Vorhabens so gewählt werden müssten, dass diese bei Windbruch

nicht in die Gleisanlagen fallen könnten. Der Mindestpflanzabstand zur

nächstliegenden Gleisachse ergebe sich aus der Endwuchshöhe und ei-

nem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände seien durch geeigne-

te Maßnahmen (Rückschnitt und ähnliches) ständig zu gewährleisten (vgl.

Page 263: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 263 -

A 3.9.5). Der Vorhabensträger sagte mir Schreiben vom 22.09.2009 die Er-

füllung dieser Forderung zu.

Des Weiteren wurde von der DB Services Immobilien GmbH auch auf die

Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers hingewiesen. So-

weit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahn-

betriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen könnten, müssten diese

entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug be-

halte sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten

des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

Eine entsprechende Auflage war aus Sicht der Planfeststellungsbehörde

nicht notwendig. Diese Forderung steht nicht mit dem Ausbau der B 27 in

Zusammenhang, sondern betrifft den weitergehenden Unterhalt der Stra-

ßenanlagen. Über das Bestehen von (privatrechtlichen) Verkehrssiche-

rungspflichten ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu entscheiden, ent-

sprechende Anforderungen gelten von Rechts wegen ohnehin dauerhaft

unabhängig davon.

Weiter drang die DB Services Immobilien GmbH mit Schreiben vom

18.06.2009 darauf, dass mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kran-

vereinbarung abzuschließen sei, die mindestens acht Wochen vor Kranauf-

stellung zu beantragen sei, wenn bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen

der Eisenbahn überschwenkt würden. Der Antrag zur Kranaufstellung sei

mit Beigabe der Stellungnahme der DB AG zum gegenständlichen Vorha-

ben bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement, Sandstraße 38 - 40,

90443 Nürnberg, einzureichen. Generell sei auch ein maßstäblicher Lage-

plan (M 1:1.000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen, was

vom Vorhabensträger mit Schreiben vom 22.09.2009 zugesagt wurde (vgl.

A 3.9.6).

Die DB Services Immobilien GmbH machte mit Schreiben vom 18.06.2009

darauf aufmerksam, dass gegenüber den stromführenden Teilen der Ober-

leitungsanlagen Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen gemäß

den VDE-Richtlinien einzuhalten seien. Es bestehe Lebensgefahr durch die

15-kV-Hochspannung. Der Vorhabensträger erklärte sich damit mit Schrei-

ben vom 22.09.2009 einverstanden (vgl. A 3.9.7).

Weiter erhob die DB Services Immobilien GmbH mit Schreiben vom

18.06.2009 das Petitum, dass ein Betreten und Befahren von Bahngelände

sowie ein sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanla-

gen durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauer-

haft auszuschließen sei. Der Vorhabensträger sicherte mit Schreiben vom

22.09.2009 die Einhaltung dieser Anforderungen zu (vgl. A 3.1).

Page 264: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 264 -

Die DB Services Immobilien GmbH machte mit Schreiben vom 18.06.2009

darauf aufmerksam, dass Standsicherheit der Fahrleitungsmasten auch

während der Baumaßnahme stets gewährleistet sein müsse. Die Erdober-

kante dürfe im Umkreis von 5,00 m um die Fahrleitungsmasten nicht ver-

ändert werden. Bei einer Unterschreitung sei ein geprüfter statischer

Nachweis vom Vorhabensträger vorzulegen, was der Vorhabensträger mit

Schreiben vom 22.09.2009 zusagte (vgl. A 3.9.8).

Des Weiteren forderte die DB Services Immobilien GmbH mit Schreiben

vom 18.06.2009, dass zwischen Bahn und B 27 vom Vorhabensträger ein

Blendschutz zu errichten sei, wenn durch den Ausbau der Bundesstraße

das Triebfahrzeugpersonal durch die Kfz-Beleuchtungen geblendet werde,

womit sich der Vorhabensträger mit Schreiben vom 22.09.2009 einverstan-

den erklärte (vgl. A 3.9.9).

Außerdem machte die DB Services Immobilien GmbH darauf aufmerksam,

dass der Vorhabensträger verpflichtet sei, die örtlich zuständigen Versor-

gungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über eventuell vor-

handene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich

festzulegen, was der Vorhabensträger gemäß seines Schreibens vom

22.09.2009 beachten wird (vgl. A 3.1).

Die DB Services Immobilien GmbH wies mit Schreiben vom 18.06.2009

darauf hin, dass Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem ge-

wöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form ausgeschlos-

sen seien. Alle Immissionen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen

Bahnbetrieb ausgingen, seien entschädigungslos hinzunehmen, Abwehr-

maßnahmen nach § 1004 i.V.m. § 906 BGB sowie nach dem BImSchG

seien vom jeweiligen Bauherrn (hier Vorhabensträger) zu tragen.

Der Vorhabensträger hat im Schreiben vom 22.09.2009 die Forderung zur

Kenntnis genommen und pauschal die Beachtung der "Bedingungen der

Baumaßnahme" zugesagt. Soweit hier auf die ohnehin geltende Rechtsla-

ge verwiesen wird, hat es damit sein Bewenden. Im Übrigen wird vonseiten

der Planfeststellungsbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der

Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich keine privatrechtsgestaltende

Wirkung hat. Allerdings genießt der Planfeststellungsbeschluss auch mit

Blick auf die §§ 906 und 1004 BGB Duldungswirkung für den von ihm er-

fassten Gegenstand (vgl. § 17 Satz 4 FStrG i.V.m. Art. 75 Abs. 2 Satz 1

BayVwVfG). Insofern tritt auch ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch

nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB hinter die im Planfeststellungsverfahren ge-

gebenen Rechtschutzmöglichkeiten zurück (BGH, Urteil vom 30.10.2009,

Az. V ZR 17/09, juris). Davon unabhängige Ansprüche Dritter gegen die

Deutsche Bahn AG und ihre Untergesellschaften bleiben unberührt. Mit

dem Planfeststellungsbeschluss ist keine pauschale Haftungsfreistellung

Page 265: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 265 -

der Deutschen Bahn AG und ihrer Untergesellschaften verbunden. Zum

Immissionsschutz wird im Übrigen auf C 3.7.4 Bezug genommen.

Ebenso machte die DB Services Immobilien GmbH mit Schreiben vom

18.06.2009 darauf aufmerksam, dass in unmittelbarer Nähe ihrer elektrifi-

zierten Bahnstrecken mit Beeinflussung von auf magnetische Felder emp-

findlichen Geräten zu rechnen sei.

Mit Schreiben vom 18.06.2009 führte die DB Services Immobilien GmbH

des Weiteren aus, dass sich die Deutsche Bahn AG weitere Auflagen und

Bedingungen vorbehalte, wenn zu einem späteren Zeitpunkt sich Auswir-

kungen auf den Bahnbetrieb ergäben.

Die weitere Forderung, im Interesse des Bahnbetriebs einen Auflagenvor-

behalt vorzusehen, wird zurückgewiesen. Die Planfeststellungsbehörde

kann und muss nachteiligen Wirkungen des Vorhabens, die sich erst später

zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen kön-

nen, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses

noch nicht einmal als möglich abzeichnet, nicht Rechnung tragen. Für den

Schutz gegen derartige, nicht voraussehbare Wirkungen müssen sich die

Betroffenen auf die Ansprüche verweisen lassen, die ihnen Art. 75 Abs. 2

Sätze 2 - 4 BayVwVfG gewährt (vgl. auch § 10 Abs. 2 WHG, Art. 58 Abs. 4

BayWG). Dazu gehören auch solchen nachteiligen Wirkungen, deren zu-

künftiger Eintritt zwar theoretisch denkbar ist, sich aber mangels besonde-

rer Anhaltspunkte noch nicht konkret absehen lässt. Denn verständigerwei-

se ist nur mit solchen Wirkungen zu rechnen, deren Eintritt sich nicht nur

als abstrakte, sondern als konkrete Möglichkeit abzeichnet. Andernfalls

bliebe für die Anwendung des Art. 75 Abs. 2 Sätze 2 - 4 BayVwVfG prak-

tisch kein Raum. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungs-

beschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach

Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 5 BayVwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit vor-

aussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach Art. 75

Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG zuordnen lassen, kann gemäß Art. 74

Abs. 3 BayVwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließen-

den Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Ein Auflagenvorbehalt

ist im Planfeststellungsrecht nur zulässig, wenn er den Voraussetzungen

des Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000,

Az. 11 C 2.00, NVwZ 2001, 429). Diese Voraussetzungen liegen im vorlie-

genden Fall nicht vor. Straßenbauarbeiten in der Nähe von Bahnstrecken

sind nichts Ungewöhnliches. Infolgedessen sind aufgrund der vorliegenden

Erfahrungen die Folgen einer Baumaßnahme in der Nähe von Bahnstrec-

ken im Allgemeinen gut abschätzbar. Daher kann nicht davon ausgegan-

gen werden, dass auch die Konflikte im Hinblick auf die Bahnlinie bei den

Maßnahmen an der B 27 durch diesen Planfeststellungsbeschluss nach

den vorliegenden Erkenntnissen abschließend geregelt werden können.

Page 266: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 266 -

Selbst vonseiten der DB Services Immobilien GmbH wird eingeräumt, dass

für bestimmte Folgen geeignete Auflagen zur Vermeidung nicht möglich

sind. Treten trotz aller Sorgfalt bei der Bauausführung zurzeit nicht abseh-

bare Folgen für den Bahnverkehr auf, besteht noch immer die Möglichkeit,

dem Vorhabensträger geeignete Maßnahmen nach Art. 75 Abs. 2 Sätze 2

und 3 BayVwVfG aufzuerlegen. Für einen allgemeinen Auflagenvorbehalt

ist in dieser Hinsicht kein Raum.

Den Belangen der Eisenbahn bzw. der betroffenen Bahnlinie wird durch die

festgestellte Planung, die auch die Nebenbestimmungen sowie die genann-

ten Zusagen des Vorhabensträgers umfasst, Rechnung getragen. Im Rah-

men der Gesamtabwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden

Belange entwickeln sie daher kein großes Gewicht zu Lasten der Baumaß-

nahme.

3.7.16 Kommunale Belange

3.7.16.1 Landkreis Main-Spessart

Mit Schreiben vom 19.06.2009 führte das Landratsamt Main-Spessart aus,

dass der durchgehende Ausbau eines Mehrzweckweges, der auch für die

Benutzung für den Fahrradverkehr vorgesehen sei, begrüßt werde. In der

gegenständlichen Planung beginne dieser Wege ohne Anschluss an das

bestehende Radwegenetz bzw. ohne Anbindung an weitere verkehrsarme

Mehrzweckwege. Das Radwegenetz des Landkreises Main-Spessart kom-

me in Himmelstadt an der Brücke dem neu geplanten Mehrzweckweg am

nähesten. Eine Überquerung der B 27 an der Einmündung der Kreisstraße

MSP 8 in die B 27 erfordere vom Radfahrer äußerste Aufmerksamkeit und

berge für (Familien und) Kinder Gefahren in sich. Die Tourismusförderung

des Landkreises Main-Spessart bitte darum, bei weiteren Planungen bzw.

dem weiteren Ausbau darauf zu achten, diesen Mehrzweckweg in das be-

stehende Radroutennetz zu integrieren bzw. über weitere verkehrsarme

Mehrzweckwege an dieses anzubinden. Sobald dies erfolgt sei, integriere

der Landkreis Main-Spessart gerne dieses neue Wegstück in das einheit-

lich beschilderte regionale Radroutennetz.

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist hier anzumerken, dass es nicht

Ziel der Planung ist, den parallel zur B 27 geführten öffentlichen Feld- und

Waldweg als Radweg auszuweisen. Die angesprochenen eventuellen wei-

teren Planungen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, insoweit kann

dem Vorbringen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht Rech-

nung getragen werden.

Weitere Belange des Landkreises wurden nicht vorgetragen.

Page 267: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 267 -

Insgesamt ist festzuhalten, dass das in die Abwägung einzustellende Vor-

bringen des Landkreises Main-Spessart - soweit es sich um rügefähige,

vom Selbstverwaltungsrecht gedeckte kommunale Belange bzw. um recht-

lich geschützte Eigentümerinteressen handelt, die ein Landkreis geltend

machen kann - nicht geeignet ist, die Ausgewogenheit der Planung in Fra-

ge zu stellen. Die Belange des Landkreises genießen jedenfalls keinen

Vorrang im Vergleich zu den für das Vorhaben sprechenden Belangen. Auf

die Ausführungen unter C 3.7.3, C 3.7.8, C 4.2 und A 3.7 sowie A 9 wird

ergänzend verwiesen.

Die kommunalen Belange des Landkreises werden in die Abwägung einge-

stellt, ohne dass ihnen entscheidendes Gewicht gegen die Planung zu-

kommt. Insgesamt sind die Einwendungen zurückzuweisen, soweit ihnen

nicht Rechnung getragen worden ist oder sie sich auf andere Weise erle-

digt haben.

3.7.16.2 Stadt Karlstadt

Die Stadt Karlstadt äußerte sich zum gegenständlichen Vorhaben mit

Schreiben vom 26.06.2009. Hinsichtlich der dort ausgeführten Forderungen

zur Ausgestaltung des parallel zur B 27 vorgesehenen öffentlichen Feld-

und Waldweges wird auf die Ausführungen unter C 3.7.3.3 und zur Inan-

spruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für naturschutzrechtliche

Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen bzw. für den Ausgleich des Re-

tentionsraumverlustes wird auf C 3.7.5.2.5.3 - C 3.7.5.2.7 bzw. auf

C 3.7.7.2 Bezug genommen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Gemeinde

nicht Sachwalterin der Allgemeinheit ist, sondern - neben ihrer Position als

Grundeigentümerin - nur ihre vom gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht

getragenen Belange im eigenen Namen geltend machen und verlangen

kann, dass ihre Selbstverwaltungs- und Eigentumsrechte ordnungsgemäß

in die Abwägung eingestellt werden. Eine Gemeinde kann also nicht etwa

allgemein Mängel des Immissionsschutzes oder des Naturschutzes rügen;

sie kann sich auch nicht generell gegenüber einer Fachplanung auf eine

fehlende Planrechtfertigung oder ein fehlerhaftes Raumordnungsverfahren

berufen. Dies gilt selbst dann, wenn gemeindliches Grundeigentum für das

geplante Vorhaben in Anspruch genommen wird. Weder aus Art. 28 Abs. 2

GG noch aus Art. 11 Abs. 2 BV folgt ein Anspruch der Gemeinde auf um-

fassende Überprüfung einer die Gemeinde betreffenden Planung unter al-

len in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. zum Ganzen

BVerwG, Beschluss vom 15.04.1999, Az. 4 VR 18.98, NVwZ-RR 1999,

S. 554, Urteil vom 11.01.2001, Az. 4 A 12.99, NVwZ 2001, S. 1160, 1162;

Beschluss vom 05.11.2002, Az. 9 V R 14.02, DVBl. S. 211, 213; BayVGH,

Page 268: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 268 -

Urteil vom 19.04.2005, Az. 8 A 02.40058, BayVBl. 2006, S. 403, jeweils

m.w.N.).

Schließlich ist die Stadt Karlstadt selbst durch das verfahrensgegenständli-

che Vorhaben in ihrem Eigentum (Straßen, Wege und sonstige Flächen)

betroffen. Im Einzelnen wird auf die Grunderwerbsverzeichnisse (Unterlage

14.2) Bezug genommen.

Bezüglich der Inanspruchnahme von Grund und Boden hat es die Stadt

Karlstadt hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zugunsten der im öf-

fentlichen Wohl stehenden Baumaßnahme entschieden worden ist und sie

deshalb gezwungen ist, gegen Entschädigung vorübergehend oder endgül-

tig auf ihr Eigentum zu verzichten. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme

von Flächen für die Durchführung landschaftspflegerischer Begleitmaß-

nahmen. Die Regulierung des Grunderwerbs bzw. der Benutzung öffentli-

cher Feldwege bleibt einem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vor-

behalten. Die Nutzung der betroffenen Feld- und Waldwege über den Ge-

meingebrauch hinaus nach privatem Recht kann u.U. auch durch Enteig-

nung erzwungen werden, wenn der Zweck der Nutzung dem Allgemeinwohl

dient (Kodal/Krämer, Straßenrecht, Rd.Nr. 6.5 zu Kapitel 27). Hinsichtlich

der Sondernutzung an öffentlichen Feld- und Waldwegen wird ergänzend

auf die Ausführungen unter C 4.2 verwiesen.

Die für das Vorhaben sprechenden Gründe überwiegen die eigentums-

rechtlichen Interessen der Stadt Karlstadt erheblich, zumal teilweise ge-

meindliche Wegegrundstücke und Gräben in Anspruch genommen werden,

die ohnehin bereits einer - die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen überla-

gernden - öffentlichen Zweckbindung unterliegen, wodurch sich das Ge-

wicht der durch die Planung ausgelösten eigentumsrechtlichen Folgen

mindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, Az. 4 A 18.99, DVBl. 2001,

386). Die verfassungsrechtliche Stellung der Gemeinden bzw. des ge-

meindlichen Eigentums nach bayerischem Recht ändert nichts an dieser

Feststellung (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, Az.

4 A 12.99, NVwZ 2001, 1160, unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom

05.07.1994, Az. 8 A 93.40054, BayVBl. 1995, 50).

Insgesamt ist festzuhalten, dass das in die Abwägung einzustellende Vor-

bringen der Stadt Karlstadt - soweit es sich um rügefähige, vom Selbstver-

waltungsrecht gedeckte gemeindliche Belange bzw. um rechtlich geschütz-

te Eigentümerinteressen handelt, die eine Gemeinde geltend machen

kann - nicht geeignet ist, die Ausgewogenheit der Planung in Frage zu stel-

len. Die gemeindlichen Belange genießen jedenfalls keinen Vorrang im

Vergleich zu den für das Vorhaben sprechenden Belangen. Auf die Ausfüh-

rungen unter C 3.7.3, C 3.7.8, C 4.2 und A 3.7 sowie A 9 wird ergänzend

verwiesen.

Page 269: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 269 -

Die kommunalen Belange der Stadt Karlstadt werden - auch unter Berück-

sichtigung der Betroffenheit im gemeindlichen Eigentum - in die Abwägung

eingestellt, ohne dass ihnen entscheidendes Gewicht gegen die Planung

zukommt. Insgesamt sind die Einwendungen zurückzuweisen, soweit ihnen

nicht Rechnung getragen worden ist oder sie sich auf andere Weise erle-

digt haben.

3.7.16.3 Abwägung

Den Belangen der durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Kommunen

trägt die Planung soweit wie möglich Rechnung. Positiv ist insbesondere

die nach Vollendung der Ausbaumaßnahme zu erwartende bessere ver-

kehrliche Verbindung zwischen Karlstadt und Würzburg zu sehen.

Demgegenüber sind jedoch zu Lasten der Baumaßnahme gewisse Beein-

trächtigungen der Kommunen durch das Vorhaben gegeben, die mit unter-

schiedlichem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind.

Außer Betracht bleiben hier allerdings Aspekte, die die Kommunen weder

als Grundeigentümer noch in ihrem Selbstverwaltungsrecht betreffen, son-

dern die von einzelnen Gemeinden quasi als Sachwalter der Allgemeinheit

bzw. als Träger öffentlicher Belange vorgetragen wurden. Denn Kommunen

können keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle unter allen rechtlichen

Gesichtspunkten im Planfeststellungsverfahren verlangen, sondern nur,

dass ihre Selbstverwaltungs- und Eigentumsrechte ordnungsgemäß in die

Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, Az.

4 A 12.99, NVwZ 2001, 1160; Urteil vom 15.04.1999, Az. 4 VR 18/98,

NVwZ-RR 1999, 554; BayVGH, Urteil vom 19.04.2005, Az. 8 A 02.40058,

NuR 2005, 592).

Insgesamt gesehen entwickeln die verbleibenden Beeinträchtigungen

kommunaler Belange kein solches Gewicht, dass sie die positiven Aspekte

der Planung aufzuwiegen vermögen.

3.7.17 Belange des Brand- und Katastrophenschutzes

Aus der Sicht des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Regierung von

Unterfranken (vgl. Stellungnahme vom 04.05.2009) bestehen gegen das

plangegenständliche Vorhaben keine Einwendungen, wenn die Zufahrt zur

oder zu den Baustellen für Feuerwehrfahrzeuge mit mindestens 10 t Achs-

last, einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von 3,50 m möglich und die

Brand- und Unfallmeldung auch für die Bauzeit sichergestellt ist. Falls im

Zuge der Baumaßnahme bestehende Übergänge, Auffahrten oder andere

Straßen und Verkehrswege gesperrt würden und nicht benutzt werden

Page 270: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 270 -

könnten, seien die betroffenen Feuerwehren und die für die Feuerwehr-

alarmierung zuständigen Stellen sowie die Kreisbrandinspektion rechtzeitig

zu informieren. Während der Baumaßnahme sei für anliegende Schutzob-

jekte weiterhin eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen.

Falls vorhandene Wasserleitungen und auch Hydranten abgesperrt, abge-

baut oder verlegt würden, seien dafür Ersatzmaßnahmen in Abstimmung

mit der Kreisbrandinspektion vorzusehen.

Der Vorhabensträger sagte mit Schreiben vom 22.09.2009 die Erfüllung

dieser Forderungen zu. Im Übrigen wird auf die Auflagen unter A 3.10 ver-

wiesen. Im Ergebnis ist den Belangen des Brand- und Katastrophenschut-

zes hinreichend Rechnung getragen.

3.7.18 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

Mit Schreiben vom 12.05.2009 erklärte das Wasser- und Schifffahrtsamt

Schweinfurt, dass Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des

Bundes durch die geplante Errichtung und den Betrieb von sieben Einlei-

tungsstellen in den Main betroffen seien. Der eigentliche Straßenbau liege

jedoch außerhalb des Interessenbereiches der Wasser- und Schifffahrts-

verwaltung.

Mit Schreiben vom 12.05.2009 legte das Wasser- und Schifffahrtsamt

Schweinfurt dar, dass die Flächen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

Bestandteil der Bundeswasserstraße Main seien und deshalb nicht abge-

geben werden könnten. Sie müssten im Eigentum der Wasser- und Schiff-

fahrtsverwaltung verbleiben. Die Nutzung bundeseigener Land- und Was-

serflächen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sei mit einer Verwal-

tungsvereinbarung zwischen dem Vorhabensträger und der Wasser- und

Schifffahrtsverwaltung zu regeln. Das Grunderwerbsverzeichnis und die

Grunderwerbspläne seien entsprechend anzupassen. Für die Einleitungen

würden Flächen der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßen-

verwaltung) benötigt. Auch diese müssten im Eigentum der Wasser- und

Schifffahrtsverwaltung bleiben. Ein Verkauf erfolge daher nicht, die Nutzung

sei privatrechtlich mit dem Vorhabensträger zu regeln.

Mit Schreiben vom 09.10.2009 erklärte sich der Vorhabensträger damit ein-

verstanden, die zukünftige Nutzung der benötigten Grundstücke der Was-

ser- und Schifffahrtsverwaltung im Wege einer Verwaltungsvereinbarung zu

regeln (vgl. A 3.11.1). Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist zu ergän-

zen, dass ein Grunderwerb im privatrechtlichen Sinne hier ohnehin weder

notwendig oder auch nur möglich ist. Sowohl die Flächen der Bundeswas-

serstraßenverwaltung als auch die Flächen der Bundesstraßenverwaltung

befinden sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Von welcher

Stelle der Bund hier die Eigentums- und Besitzrechte ausüben lässt, ist ei-

Page 271: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 271 -

ne verwaltungsinterne Frage, die nicht im Planfeststellungsverfahren zu

entscheiden ist. Insofern brauchten die Grunderwerbsunterlagen auch nicht

angepasst zu werden.

Die Einleitungsmengen, so das Wasser- und Schifffahrtsamt Schweinfurt

mit Schreiben vom 12.05.2009 weiter, betrügen zwischen 13,1 l/s und ma-

ximal 75,3 l/s. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des

Schiffsverkehrs aufgrund Querströmungen werde daher nicht erwartet.

Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes stimme der Baumaß-

nahme zu, wenn die genaue Lage und bauliche Ausbildung der Gräben auf

Flächen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Einlei-

tungsstellen in den Main mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Schweinfurt

abgestimmt würden, was der Vorhabensträger mit Schreiben vom

09.10.2009 zusagte (vgl. A 7.3.6).

Weiter forderte das Wasser- und Schifffahrtsamt Schweinfurt mit Schreiben

vom 12.05.2009, dass der Vorhabensträger auf Verlangen der Wasser- und

Schifffahrtsverwaltung auf seine Kosten Auskolkungen, Verflachungen oder

ähnliche Beeinträchtigungen der Bundeswasserstraße oder sonstige Schä-

den an den Grundstücken der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen zu

beseitigen habe, sofern diese durch die gegenständlichen Einleitungen

verursacht würden, was der Vorhabensträger mit Schreiben vom

09.10.2009 zusagte (vgl. A 3.11.2).

Des Weiteren erklärte das Wasser- und Schifffahrtsamt Schweinfurt mit

Schreiben vom 12.05.2009, dass durch die Einleitung keine schädigenden

Querströmungen für die Schifffahrt einschließlich der Sportschifffahrt, ent-

stehen dürften. Der Vorhabensträger erklärte sich damit mit Schreiben vom

09.10.2009 einverstanden (vgl. A 7.3.7).

Die Unterhaltung der Entwässerungsgräben, so das Wasser- und Schiff-

fahrtsamt Schweinfurt mit Schreiben vom 12.05.2009 weiter, sollen nach

dem Bauwerksverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland obliegen. Um

Verwechslungen zu vermeiden, sei in den Spalten 4 b (künftiger Unter-

haltspflichtiger) und 5 (Regelung) bei allen betroffenen Bauwerken noch die

Bezeichnung des Bundesressorts "Bundesstraßenverwaltung" zu ergän-

zen.

Der Vorhabensträger erklärte dazu mit Schreiben vom 09.10.2009, bei

"künftigen Maßnahmen" die genaue Bezeichnung des Ressorts "Bundes-

wasserstraßenverwaltung" ergänzen zu wollen.

Von einer entsprechenden Ergänzung im Bauwerksverzeichnis konnte aus

Sicht der Planfeststellungsbehörde abgesehen werden. In Spalte 5 sind die

Page 272: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 272 -

jeweiligen Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes genannt, aus de-

nen hervorgeht, dass der Vorhabensträger auch für den Unterhalt der Stra-

ßenentwässerungsanlagen, die Bestandteil der Straße sind, zuständig ist.

Im Übrigen ist es nicht Sache der Planfeststellungsbehörde zu regeln, wel-

che Behörde hier für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird.

Schließlich forderte das Wasser- und Schifffahrtsamt Schweinfurt mit

Schreiben vom 12.05.2009, dass die Änderungen der einzelnen Einlei-

tungsstellen, sowohl baulicher Art als auch in den Einleitungsmengen, im

Vorfeld mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung abzustimmen seien.

Dem stimmte der Vorhabensträger mit Schreiben vom 09.10.2009 zu (vgl.

A 7.3.8). Änderungen bedürfen im Übrigen gegebenenfalls auch einer er-

gänzenden wasserrechtlichen Zulassung.

Hinsichtlich der weiteren Fragen zu den Maßnahmen im Überschwem-

mungsgebiet und den Einleitungen in den Main wird auf die Ausführungen

unter C 3.7.7 Bezug genommen.

Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung hat im Ergebnis keine grundsätzli-

chen Bedenken gegen die Planung vorgetragen, sondern vielmehr Ausfüh-

rungsmodalitäten angesprochen. Den Belangen der Wasser- und Schiff-

fahrtsverwaltung wird durch die festgestellte Planung, die auch die Neben-

bestimmungen sowie die genannten Zusagen des Straßenbaulastträgers

umfasst, Rechnung getragen. In der Gesamtabwägung der für und gegen

das Vorhaben sprechenden Belange entwickeln sie daher kein großes Ge-

wicht zulasten der Baumaßnahme.

3.7.19 Weitere Belange

Weitere Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder mitge-

teilt, dass Einwendungen nicht veranlasst bzw. ihre Belange nicht beein-

trächtigt oder von ihnen wahrzunehmende Aufgaben überhaupt nicht be-

rührt sind. Der Umstand, dass diese sonstigen öffentlichen Belange durch

die Planung nicht beeinträchtigt werden, spricht für deren Ausgewogenheit.

3.8 Würdigung und Abwägung privater Belange

Das im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte planerische Abwägungsgebot ver-

langt von der Planfeststellungsbehörde, neben den vom Vorhaben berühr-

ten öffentlichen auch die privaten Belange mit dem ihnen zukommenden

Gewicht in die Abwägung einzustellen. Herausragende Bedeutung kommt

in diesem Zusammenhang dem Grundrecht auf Leben und körperliche Un-

versehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit

(z.B. vor Lärm oder Abgasen) sowie dem verfassungsrechtlich garantierten

Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) zu.

Page 273: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 273 -

Im Planfeststellungsbeschluss können neben Auflagen zum Wohl der All-

gemeinheit auch solche Schutzvorkehrungen und Schutzauflagen festge-

setzt werden, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte ande-

rer, d.h., zum Schutz privater Belange, erforderlich sind (vgl. Art. 74 Abs. 2

Satz 2 BayVwVfG). Sind solche Vorkehrungen oder die Festsetzung von

Schutzauflagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der

Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (vgl. Art. 74

Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

Die Festsetzung von Schutzauflagen ist eine gebundene Entscheidung,

d.h., eine Auflage ist anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen

gegeben sind, und sie darf nicht angeordnet werden, wenn diese fehlen.

Die Entscheidung zwischen mehreren geeigneten Maßnahmen kann - mit

der gebotenen Rücksichtnahme - im Rahmen der planerischen Gestal-

tungsfreiheit getroffen werden. Eine Entschädigung nach Art. 74 Abs. 2

Satz 3 BayVwVfG setzt einen Anspruch nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 voraus

(Surrogat-Prinzip), bildet also keine eigenständige Anspruchsgrundlage

und normiert keine allgemeine Billigkeitsentschädigung (vgl. BVerwG, Urteil

vom 24.05.1996, Az. 4 A 39.95, NJW 1997, 142).

3.8.1 Private Belange von allgemeiner Bedeutung

3.8.1.1 Gesundheitsschutz, Immissionsschutz

Der Staat darf keine verkehrlichen Maßnahmen zulassen, die im Ergebnis

einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die durch die Grundrechte nach

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter

Gesundheit und Eigentum auslösen. Die Grenze für Lärmimmissionen, bei

der ein solch schwerwiegender Eingriff in Betracht kommt, liegt dort, wo die

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts-

hofs übereinstimmend von einer sog. "enteignenden Wirkung" ausgeht;

diese Schwelle ist für ein allgemeines Wohngebiet bei Werten von 70 bis

75 dB(A) tagsüber und von 60 bis 65 dB(A) nachts anzusetzen (vgl.

C 2.4.1.1). Als Anhaltspunkt können hier insoweit auch die in den

VLärmSchR 97 festgelegten Lärmsanierungswerte herangezogen werden.

Gegebenenfalls sind in diesem Zusammenhang auch Ansprüche auf Über-

nahme von Anwesen durch den Straßenbaulastträger zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist kein mittelbar enteignender bzw. gesundheitsschä-

digender Eingriff aufgrund der von der ausgebauten B 27 in diesem Ab-

schnitt ausgehenden Lärmimmissionen anzunehmen. Da die gegenständli-

che Ausbaumaßnahme nicht ursächlich für einen Verkehrszuwachs und

damit für eine Zunahme der Lärmimmissionen ist, kann sie auch nicht dazu

führen, dass durch sie künftig die von der Rechtsprechung zugrundegeleg-

Page 274: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 274 -

ten Beurteilungspegel in bewohnten Bereichen erreicht oder überschritten

werden. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter C 3.7.4.2 verwiesen.

Im Übrigen ist anzumerken, dass der Vorhabensträger passive Schall-

schutzmaßnahmen an den beiden entlang der B 27 im Außenbereich gele-

genen Immissionsorten zugesagt hat.

Dass ein Grundstück am Grundstücksmarkt wegen seiner Belegenheit zur

Bundesstraße an Wert verliert, ist keine nachteilige Wirkung auf ein Recht

des Grundstückseigentümers. Derartige Wertminderungen werden deshalb

nicht von § 17 Satz 4 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 3 Satz 3 BayVwVfG erfasst.

Die darin liegende Beschränkung des finanziellen Ausgleichs ist mit Art. 14

GG vereinbar. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch

staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Ergibt

eine Gesamtschau aller Beeinträchtigungen, dass eine weitere Nutzung

des Grundstücks als unzumutbar erscheint, können die Betroffenen auf der

Grundlage von § 17 Satz 4 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG

die Übernahme des Grundstücks verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom

23.02.2005, Az. 4 A 4.04, NVwZ 2005, 803).

Mietwerteinbußen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gegen

die plangegenständliche Maßnahme vorgebracht werden, gehören als sol-

che nicht zum Abwägungsmaterial. Für den Verkehrswert ist in der Recht-

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass er keinen ei-

genständigen Abwägungsposten darstellt. Für den Mietwert kann nichts

anderes gelten. Er hängt ebenso wie der Verkehrswert von vielen Faktoren

ab, die im Rahmen der Planung nicht sämtlich berücksichtigt werden kön-

nen oder müssen. Für die Abwägung kommt es demgemäß nicht auf po-

tenzielle Änderungen des Mietwertes betroffener Wohnungen, sondern nur

auf die - nach ihrem Maß bewältigungsdürftigen - faktischen Auswirkungen

des Vorhabens an (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2005, Az. 9 A 80.03,

NVwZ-RR 2005, 453, siehe auch BVerwG; Urteil vom 16.03.2006, Az.

4 A 1075.4, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nrn. 400 ff. und 404 ff., vgl. DVBl.

2006, 1373, 1381).

Unter dem Gesichtspunkt möglicher enteignender Wirkungen ist auch die

Immissionsbelastung landwirtschaftlich genutzter Böden im unmittelbaren

Nahbereich der Trasse von Bedeutung. Auf die diesbezüglichen Ausfüh-

rungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Behandlung

des Immissionsschutzes bzw. des Bodenschutzes sowie der landwirtschaft-

lichen Belange, wird Bezug genommen (vgl. Auflage A 3.13.1 sowie

C 2.3.2.3, C 2.4.3, C 3.7.4.3, C 3.7.6 und C 3.7.8.4). Dabei ist es ange-

messen, eine Frist von fünf Jahren nach Verkehrsfreigabe des plangegen-

ständlichen Vorhabens zu setzen, in der die Rechte aus der Auflage

A 3.13.1 geltend gemacht werden können. Den Betroffenen obliegt es, ihre

Ansprüche im eigenen Interesse rechtzeitig geltend zu machen. Der Vor-

Page 275: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 275 -

habensträger hat ein berechtigtes Interesse daran, Entschädigungsleistun-

gen in überschaubarer Zeit abzuwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom

16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 419).

3.8.1.2 Entzug von privatem Eigentum

3.8.1.2.1 Flächenverlust bzw. -inanspruchnahme

Bei der Realisierung des Ausbaus der B 27 werden zahlreiche Grundstücke

verschiedener privater Eigentümer dauernd beansprucht. Im Einzelnen wird

hierzu auf die Grunderwerbspläne (Unterlage 14.1) und die Grunderwerbs-

verzeichnisse (Unterlage 14.2) Bezug genommen. Die Auswirkungen der

Baumaßnahme lassen sich nicht weiter durch eine schonendere Trassie-

rung, Querschnittsgestaltung oder ähnliches verringern.

Der Schutz des Eigentums ist mit diesen direkt auf den Entzug gerichteten

Planfestsetzungen unmittelbar tangiert und deshalb als privater Belang in

die zu treffende Abwägung im Planfeststellungsverfahren einzustellen. Dies

bedeutet jedoch nicht, dass das Privateigentum in diesem Zusammenhang

vor Eingriffen überhaupt geschützt wäre. Vielmehr ist auch die Eigentums-

garantie des Art. 14 GG der Abwägung unterworfen. Das heißt, die Belan-

ge der Eigentümer können bei der Abwägung gegebenenfalls zugunsten

anderer Belange zurückgestellt werden.

Es ist nicht zu verkennen, dass die dauerhafte Inanspruchnahme, eine vo-

rübergehende ist ausweislich der festgestellten Unterlagen nicht vorgese-

hen, von Eigentumsflächen sowie gegebenenfalls von Pachtflächen in der

Abwägung mit erheblichem Gewicht gegen die Planung zu Buche schlägt.

Dennoch haben es die Betroffenen hinzunehmen, dass in der Gesamtab-

wägung aufgrund der Argumente, die für das Projekt sprechen, zugunsten

des Bauvorhabens, das im öffentlichen Wohl steht, entschieden wird und

sie gezwungen sind, gegen Entschädigung vorübergehend bzw. endgültig

auf ihren Besitz oder ihr Eigentum bzw. die Bewirtschaftung von Pachtflä-

chen zu verzichten, soweit es die mit diesem Beschluss festgestellten

Planunterlagen vorsehen. Dies gilt sowohl für die Inanspruchnahme der

Flächen für die Straßentrasse selbst als auch für landschaftspflegerischen

Begleitmaßnahmen. Denn auch für Letztere besitzt der Vorhabensträger

aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich ein Enteignungs-

recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, Az. 4 A 29.95, DVBl. 1997, 68;

Gerichtsbescheid vom 10.09.1998, Az. 4 A 35.97, RdL 1999, 20; vgl. schon

unter C 3.7.5.2.5.7).

Rein enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe in das

Grundeigentum sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbe-

halten. Hiernach ist Entschädigung für den eintretenden Rechtsverlust und

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- 276 -

für sonstige durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile zu lei-

sten (§ 19 FStrG i.V.m. Art. 8 BayEG). Art und Höhe der Entschädigung

sind in den Grunderwerbsverhandlungen, die der Vorhabensträger direkt

mit den Betroffenen zu führen hat, oder im Enteignungs- bzw. Entschädi-

gungsfestsetzungsverfahren zu regeln.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Belang der Grundstücksinan-

spruchnahme im Rahmen der Abwägung sehr schwer wiegt, jedoch nicht

dazu führt, dass diesem Belang angesichts der überwiegenden Vorteile der

Planung Vorrang eingeräumt wird.

3.8.1.2.2 Übernahme von Restflächen

Bei nur teilweiser Inanspruchnahme von Grundstücken kann es vorkom-

men, dass im Einzelfall unwirtschaftliche Restflächen im Eigentum des Be-

troffenen verbleiben.

Für die Regulierung der unmittelbaren Folgen des planfestgestellten Vor-

habens, wie Grundverlust usw., ist gemäß Art. 14 Abs. 3 GG, § 19 FStrG

das Entschädigungsverfahren vorgesehen. Die Planfeststellung hat inso-

weit lediglich enteignungsrechtliche Vorwirkung, d.h. sie lässt zwar den

Rechtsentzug grundsätzlich zu, regelt aber den Rechtsübergang als sol-

chen nicht.

Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmit-

telbaren Grundentzugs. Eine Anordnung der Übernahme der verbleibenden

Restfläche des Grundstücks durch den Vorhabensträger im Planfeststel-

lungsbeschluss kommt daher auch im Hinblick auf die Folgewirkungen

nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992, Az. 4 C 9.89,

UPR 1992, 346; BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, Az. 9 A 21.03, BayVBl.

2005, 120). Auch diese Entscheidung ist gemäß § 19 FStrG i.V.m. Art. 6

Abs. 3 BayEG dem Enteignungs- und Entschädigungsverfahren vorbehal-

ten.

Für die Betroffenen bietet diese Handhabung keine Nachteile, denn sie

können bei Meinungsverschiedenheiten in der Frage der Übernahmepflicht

im Entschädigungsverfahren ebenfalls den Rechtsweg beschreiten.

Die Tatsache, dass unwirtschaftliche Restflächen entstehen, erlangt in der

Planfeststellung allerdings bei der Ermittlung der Betroffenheit (Grundver-

lust etc.) Bedeutung und geht mit entsprechendem Gewicht in die Abwä-

gung ein.

Page 277: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 277 -

3.8.1.2.3 Ersatzlandgestellung

Mit Schreiben vom 05.06.2009 führte der Bayerische Bauernverband aus,

dass die Wiesen, auf denen der verlorengehende Retentionsraum ausge-

glichen werden soll, sich in Privatbesitz befänden und für die Futternutzung

im entsprechenden landwirtschaftlichen Betrieb (C 3.8.2.3) benötigt wür-

den. Sollte die Planung tatsächlich begründbar sein, sei für den jetzigen Ei-

gentümer und Bewirtschafter Ersatzland bereitzustellen.

Über die Frage der Ersatzlandgestellung für Flächenverluste hat die Plan-

feststellungsbehörde grundsätzlich ebenfalls nicht zu entscheiden, da

Art. 14 BayEG insoweit eine dem Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG vorgehende

Spezialregelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1980,

Az. 4 C 34.79, NJW 1981, 241, und Urteil vom 05.11.1997, Az. 11 A 54.96,

UPR 1998, 149). Wird durch den Flächenentzug die betriebliche Existenz

eines Eigentümers weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Plan-

feststellungsbehörde damit begnügen, diesen hinsichtlich seiner Forderung

nach Ersatzland auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen

(BVerwG, Urteil vom 28.01.1999, Az. 4 A 18.98, NVwZ-RR 1999, 629).

Nach Art. 14 Abs. 3 BayEG kann die Enteignungsbehörde nach Billigkeits-

grundsätzen, also nach denselben Grundsätzen wie bei fachplanerischen

Schutzauflagen, eine Ersatzlandgestellung anordnen. Allerdings ist diese

enteignungsrechtliche Vorschrift so ausgestaltet, dass eine Enteignung

selbst dann nicht unzulässig wird, falls ein bestehender Ersatzlandan-

spruch, z.B. wegen Fehlens von geeignetem Ersatzland (Art. 14 Abs. 1

Nrn. 1, 2 oder 3 BayEG), nicht befriedigt werden kann.

Bei möglichen Existenzgefährdungen hat die Frage von Ersatzland im

Rahmen der Abwägung bei der Gewichtung des betreffenden privaten Be-

langs eine erhebliche Bedeutung. Aber auch hier ist zu beachten, dass die

Planfeststellung noch nicht unmittelbar den Grundverlust bedeutet, also

das Problem erst im Entschädigungsverfahren entstehen kann und letztlich

auch erst dort zu lösen ist. Das Bereitstellen von Ersatzland ist eine beson-

dere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststel-

lung auch unter dem Blickwinkel der Existenzgefährdung grundsätzlich

nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss (BVerwG, Urteil

vom 11.01.2001, Az. 4 A 13.99, NVwZ 2001, 1154).

Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter

C 3.7.8.3 verwiesen.

3.8.1.3 Sonstige (mittelbar eigentumsrelevante) Planfestsetzungen

Page 278: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 278 -

3.8.1.3.1 Zufahrten, Umwege

In diesem Zusammenhang ist sowohl die Frage der Beeinträchtigung von

Zufahrten zu den von diesem Vorhaben betroffenen Grundstücken ein bei

der Abwägung zu berücksichtigender Belang als auch - gerade bei land-

wirtschaftlichen Betrieben - mögliche Nachteile durch die planbedingte Ent-

stehung von Umwegen.

Bei der Planung wurde versucht, die bestehenden öffentlichen Wegebezie-

hungen so weit wie möglich aufrechtzuerhalten bzw. zumindest keine er-

heblichen Umwege entstehen zu lassen. Die vorhabensbedingten Auswir-

kungen auf das (land- und forstwirtschaftliche) Wegenetz und die diesbe-

züglich erhobenen Forderungen sind unter C 3.7.3.3, C 3.7.8 und C 3.7.9

abgehandelt.

Zur Beurteilung der in Bezug auf Umwege bzw. Mehrwege zu prüfenden

Ansprüche ist zunächst festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde

nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG entsprechende Auflagen dann zu er-

teilen hat, wenn diese zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte

anderer erforderlich sind.

Grundsätzlich gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch auf den unveränder-

ten Bestand öffentlicher Straßen und Wege. Betroffenen, die vorhabensbe-

dingt größere Umwege in Kauf nehmen müssen, steht insofern kein

Rechtsanspruch auf Abhilfe oder Entschädigung zu (vgl. Art. 74 Abs. 2

Sätze 2 und 3 BayVwVfG). § 8 a FStrG garantiert nicht eine optimale, son-

dern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit.

Allerdings sind Anliegerinteressen auch unterhalb der Schwelle des § 8 a

FStrG, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu

bleiben haben, in die Abwägung einzustellen; sie können jedoch durch

überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden (BVerwG, Be-

schluss vom 11.05.1999, Az. 4 VR 7.99, BayVBl. 1999, 634).

Bei Umwegen, die wegen der Durchtrennung von privaten Grundstücken

entstehen, ist an sich ein Recht i.S.d. Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG be-

troffen (Eigentum oder Dienstbarkeit). Für derartige, unmittelbar durch die

Grundabtretung entstehende Nachteile gilt jedoch ausschließlich Entschä-

digungsrecht (Art. 11 BayEG), sodass diesbezügliche Regelungen im

Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht zu treffen sind.

Im Übrigen sieht die verfahrensgegenständliche Planung gerade durch den

Bau eines parallelen öffentlichen Feld- und Waldweges vor, dass Zufahrten

nicht ersatzlos entzogen werden. Durch die angeordnete Nebenbestim-

mung unter A 3.7.1 ist die Erschließung der Grundstücke generell sicher-

gestellt und zudem gewährleistet, dass die vom Vorhaben betroffenen

Page 279: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 279 -

Grundstücke auch während der Bauzeit eine ordnungsgemäße Anbindung

an das öffentliche Straßen- und Wegenetz erhalten. Im Einzelfall dennoch

bestehende Um- bzw. Mehrwege im Blick auf individuell gewünschte oder

bevorzugte Wegebeziehungen unvermeidbar und schlagen zulasten des

Vorhabens zu Buche, ohne jedoch die für das Vorhaben sprechenden Be-

lange zu überwiegen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass durch den verfahrensgegenständlichen

Ausbau der B 27 keine wesentliche nachteilige Veränderung zur jetzt schon

bestehenden Situation eintritt.

Die noch verbleibenden Bewirtschaftungserschwernisse werden daher zu

Lasten der Baumaßnahme in die Abwägung eingestellt. Diese Gesichts-

punkte entwickeln jedoch kein Gewicht, das die Ausgewogenheit der Pla-

nung insgesamt in Frage stellen könnte.

3.8.3.1.2 Nachteile durch Bauwerke und Bepflanzung für Nachbargrundstücke

Der Planfeststellungsbeschluss bezweckt keine Überwindung der nachbar-

rechtlichen Ansprüche, wie unter Auflage A 3.13.2 klargestellt wird. Zusätz-

lich ist durch diese Regelung sichergestellt, dass es zu keinen Nachteilen

kommen wird, die gemäß Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG billigerweise

nicht mehr zumutbar sein könnten. Dies gilt nicht nur für Bauwerke, son-

dern auch für die Straßenbepflanzung, die unter entsprechender Rück-

sichtnahme herzustellen ist.

Die Straßenbepflanzung gehört gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG zum Zube-

hör der Straße. Sie ist wesentlicher Inhalt der Straßenplanung. Ein Verzicht

zugunsten anliegender Grundstücke ist auch unter Berücksichtigung der

Eigentümerinteressen nicht möglich.

Die rechtlichen Regelungen zum Abstand von Pflanzen sind im Bayeri-

schen Ausführungsgesetz zum BGB (AGBGB) enthalten. Die zivilrechtli-

chen Abstandsvorschriften der Art. 47 ff. AGBGB gelten nicht, soweit es

sich um die Bepflanzung längs einer öffentlichen Straße handelt (Art. 50

Abs. 1 AGBGB). Eine Entschädigung kommt erst bei einer erheblichen Be-

einträchtigung in Betracht (§ 8 a Abs. 7 FStrG). Eine größere Verschattung

von Grundstücken allein stellt noch keine derartige Beeinträchtigung dar,

solange sie sich im Rahmen des Zumutbaren bewegt (Art. 74 Abs. 2 Satz 2

BayVwVfG). Mangels anderer Maßstäbe kommt es auf die Umstände des

Einzelfalles an. Die Grenze der Zumutbarkeit dürfte erst erreicht sein, wenn

sich etwa durch die Verschattung die Besonnung eines Wohnhauses in den

sonnenarmen Wintermonaten um mehr als 20 % bis 30 % vermindert

(BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, Az. 4 A 4.04, DVBl. 2005, 914, sowie juris

Page 280: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 280 -

PraxisReport 18/2005 vom 29.08.2005, Anm. 2; vgl. im Einzelnen Zeitler,

BayStrWG, Rd.Nr. 52 ff. zu Art. 17 und Rd.Nrn. 1 ff. und 12 ff. zu Art. 30).

3.8.1.3.3 Grundwasserverhältnisse

Ungeachtet dessen, dass das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg in sei-

ner Stellungnahme vom 25.06.2009 nicht auf entsprechende Gefährdungen

hingewiesen hat, ist nicht völlig auszuschließen, dass die im Zuge des Stra-

ßenbauvorhabens geänderten Geländeeinschnitte oder etwa die Errichtung

der Unterführungen zu Veränderungen der Grundwasserverhältnisse füh-

ren können. Dies kann zur Folge haben, dass Nachbargrundstücken mögli-

cherweise weniger Grundwasser zufließt, der Grundwasserhorizont weiter

absinkt oder Hausbrunnen spürbar beeinträchtigt werden. Straßendämme

hingegen können zu Aufstauungen o.ä. führen.

Das Vorhaben nimmt nach dem derzeitigen Kenntnisstand die wirtschaftlich

vertretbare Rücksicht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WHG) auf derartige Interessen. Mit

einem Versiegen oder einer wesentlichen Beeinträchtigung von Wasser-

versorgungsanlagen oder erheblichen Auswirkungen auf die Nutzbarkeit

von Grundstücken ist nicht zu rechnen.

Ein rechtlicher Schutz gegen diese Auswirkungen besteht über das Rück-

sichtnahmegebot. Das öffentliche Wasserrecht vermittelt über §§ 4 und 8

WHG und Art. 18 BayWG eingeschränkte Berücksichtigungspflichten, weil

das Grundwasser keinen eigentumsrechtlichen Schutz genießt (§ 1 a

Abs. 4 WHG). Auch erlaubnisfreie Benutzungen (§ 33 WHG) vermitteln

kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge oder Güte.

Durch eine vertretbare Änderung der Straßenbaukonzeption könnten et-

waige Veränderungen der Grundwasserverhältnisse auch nicht mit letzter

Sicherheit ausgeschlossen werden.

Ergänzend wird auf die Ausführungen zum Gewässerschutz unter C 3.7.7

dieses Beschlusses verwiesen.

3.8.1.4 Abwägung

Insgesamt sind die angesprochenen privaten Belange - vor allem aber der

private Belang des Eigentumsschutzes, der durch die Flächeninanspruch-

nahme unmittelbar und erheblich beeinträchtigt wird - mit sehr hohem Ge-

wicht auf Seiten der gegen das Vorhaben streitenden Belange in die Ab-

wägung einzustellen, ohne jedoch angesichts der überwiegenden für das

Vorhaben sprechenden Belange die Ausgewogenheit der Planung insge-

samt in Frage zu stellen.

Page 281: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 281 -

3.8.2 Allgemeines zu einzelnen Einwendungen

Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über die Einwendungen (und die

gegebenenfalls dazu gestellten Anträge) derer, deren Belange durch das

Vorhaben berührt werden und über die bei der Erörterung keine Einigung

erzielt worden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass über jede einzelne Ein-

wendung im Tenor des Planfeststellungsbeschlusses gesondert und mit

konkreter Bezeichnung des Einwendungsführers ausdrücklich und förmlich

entschieden werden muss.

Soweit sich die erhobenen Einwendungen mit Fragen beschäftigen, die be-

reits an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses, etwa bei der

Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der Planrechtfertigung oder bei den öf-

fentlichen Belangen, die in die Abwägung eingestellt wurden, abgehandelt

worden sind, kann im Rahmen der Behandlung der jeweiligen Einwendun-

gen im Wesentlichen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen

werden.

Die von privater Seite erhobenen Einwendungen werden aus Datenschutz-

gründen in anonymisierter Form - und einer individuell vergebenen Ein-

wendungsnummer - abgehandelt. Die Einwendungsführer werden über die

ihnen zugeteilte Nummer, unter der ihr Vorbringen behandelt wird, rechtzei-

tig schriftlich benachrichtigt.

Das Einwendungsvorbringen, das sich auf die Inanspruchnahme kommu-

nalen Eigentums bezieht, ist im Zusammenhang mit der Behandlung der

Belange der Kommunen bereits unter C 3.7.16, das dieses Beschlusses

behandelt und in die Abwägung eingestellt. Um Wiederholungen zu ver-

meiden, wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

Das Vorbringen der nach Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG angehörten Behörden

bzw. Träger öffentlicher Belange und der Vereinigungen i.S.d. § 17 a Nr. 2

FStrG wird in der Sache, soweit geboten, bereits bei der Zusammenstel-

lung der abwägungserheblichen öffentlichen Belange im jeweiligen syste-

matischen Zusammenhang berücksichtigt und gegebenenfalls dort näher

behandelt.

3.8.2.1 Einwendung Nr. 1

Die Einwendungsführerin ist Alleinerbin des noch im Grundbuch eingetra-

genen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 6164 der Gemarkung Karlstadt.

Dieses Grundstück liegt bei Bau-km 0+460 und ist 1.180 m² groß, wovon

280 m² vom Vorhabensträger erworben werden sollen.

Page 282: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 282 -

Mit Schreiben vom 08.07.2009 brachte die Einwendungsführerin vor, dass

ein Drittel der Grundstücksfläche für den Ausbau der B 27 bzw. der Anlage

des vorgesehenen öffentlichen Feld- und Waldweges notwendig sei. Durch

diese Flächenminderung sei eine Bewirtschaftung ihres Weinberges nicht

mehr wirtschaftlich, daher widerspreche sie dem Vorhaben.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 erwiderte der Vorhabensträger nachvoll-

ziehbar, dass die Inanspruchnahme für die gegenständliche Maßnahme

unbedingt nötig ist (vgl. C 3.5.2, C 3.7.2 und C 3.7.3) und verwies auf die

noch anstehenden Verhandlungen bzw. das Entschädigungsverfahren.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt führte die Einwen-

dungsführerin aus, dass sie Eigentümerin der einen Weinbergsfläche

(Fl.Nr. 6164 der Gemarkung Karlstadt) sei, die andere (Fl.Nr. 6165 der

Gemarkung Karlstadt, vgl. dazu auch C 3.8.2.5) würde sie mit bewirtschaf-

ten. Durch die Maßnahme würden sie einen Teil der Fläche (etwa ein Drit-

tel) verlieren, wobei gerade der ebene Bereich betroffen sei. Auch sie wolle

entweder ganz oder gar nicht verkaufen, da die Restfläche für sie nicht

mehr wirtschaftlich nutzbar wäre. Weiter stellte sie die Frage, wie der Zeit-

faktor aussehe, ob sie nächstes Jahr noch bewirtschaften könne (vgl. Nie-

derschrift, S. 14).

Zum Grunderwerb kann auf die Ausführungen unter C 3.8.1.2 und

C 3.8.2.13 Bezug genommen werden. Der Vorhabensträger ergänzte beim

Erörterungstermin zur Zeitfrage, dass die Antwort von verschiedenen Fak-

toren wie Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, Grunderwerb sowie

später auch die Finanzierung abhänge. Im Prinzip solle zügig vorgegangen

werden. Beim Bau werde mit dem öffentlichen Feld- und Waldweg begon-

nen, um eine Fahrspur der B 27 auf diesen Weg legen zu können, dann

werde die erste Hälfte der B 27 und später den Rest errichtet. Wahrschein-

lich werde mit dem Baubeginn nicht vor Herbst 2010 begonnen. Der Vor-

habensträger sicherte verbindlich zu, dass der Weinberg noch bis zum

Herbst bewirtschaftet werden kann (vgl. A 3.1).

Bezüglich der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums hat es die Einwen-

dungsführerin hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zugunsten der im

öffentlichen Wohl stehenden Maßnahme entschieden worden ist und sie

somit gezwungen ist, endgültig auf ihren Besitz bzw. ihr Eigentum zu ver-

zichten.

Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung für die Inan-

spruchnahme ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern bleibt den

Verhandlungen zwischen dem Vorhabensträger und der Einwendungsfüh-

rerin bzw. dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (vgl. C 3.8.1.2).

Page 283: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 283 -

Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

3.8.2.2 Einwendung Nr. 2

Der Einwendungsführer ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 5854/2 der

Gemarkung Karlstadt, das 1.840 m² groß ist, wovon 270 m² vom Vorha-

bensträger dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen. Das Grund-

stück liegt bei Bau-km 1+960. Der Einwendungsführer ist außerdem Eigen-

tümer des Grundstücks Fl.Nr. 6158 der Gemarkung Karlstadt, das 1.920 m²

groß ist, wovon 730 m² dauerhaft erworben werden sollen.

Mit Schreiben vom 07.07.2009 brachte der Einwendungsführer vor, dass im

Rahmen der gegenständlichen Maßnahme zu viel Flächen verbraucht wür-

den. Eine Planung mit weniger Flächenverbrauch sei möglich, daher werde

gebeten, die Planung entsprechend zu überarbeiten.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 wies der Vorhabensträger dies zurück und

verwies zu Recht darauf, dass durch den gegenständlichen öffentlichen

Feld- und Waldweg, der parallel zur B 27 vorgesehen ist, direkte Grund-

stückszufahrten auf die B 27 entfallen werden und der landwirtschaftliche

Verkehr und der Radverkehr nicht mehr auf der Bundesstraße geführt wer-

den muss, was zu einer Verringerung der Anzahl der Überholvorgänge und

zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit führt.

Des Weiteren brachte der Einwendungsführer mit Schreiben vom

07.07.2009 vor, dass sein Grundstück Fl.Nr. 5854/2 der Gemarkung Karl-

stadt höhengleich mit der derzeitigen Trasse der B 27 beginne und mit dem

Auto problemlos befahren werden könne. Werde der vorgesehene öffentli-

che Feld- und Waldweg parallel zur B 27 gebaut und komme dieser höher

zu liegen, sei das Grundstück auf die Höhe des Anwandweges anzupas-

sen, um die Befahrbarkeit seines Grundstückes weiterhin sicherzustellen.

Der Vorhabensträger legte dazu mit Schreiben vom 22.09.2009 nachvoll-

ziehbar dar, dass beim Grundstück des Einwendungsführers die Befahr-

barkeit auch künftig durch den neuen öffentlichen Feld- und Waldweg, der

parallel zur B 27 verlaufen wird, ohne zusätzliche Maßnahmen sicherge-

stellt ist.

Schließlich wies der Einwendungsführer mit Schreiben vom 07.07.2009

darauf hin, dass auf etwa einem Drittel der Breite seines Grundstückes

Fl.Nr. 5854/2 der Gemarkung Karlstadt eine hohe Stützmauer errichtet sei.

Er wies auf mögliche Schäden hin, die auf die Baumaßnahmen im Zuge

des Ausbaus der B 27 zurückgeführt werden könnten. Er bat um Überprü-

Page 284: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 284 -

fung mit entsprechender Bestandsaufnahme vor Beginn der Baumaßnah-

men bzw. um notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden.

Mit Schreiben vom 07.07.2009 brachte der Einwendungsführer außerdem

vor, dass die gegenständliche Planung die Hälfte der mit alten Obstbäumen

bewirtschafteten Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 6158 der Gemarkung Karl-

stadt in Anspruch nehme. Eine Gefährdung durch Steinschlag erhöhe sich,

je weiter der Anwandweg zum Hang hin verlegt werde. Ein Nussbaum mit

einem Stamm von ca. 70 cm Durchmesser stehe ca. 9 m von der beste-

henden B 27 entfernt, es solle alles Mögliche zu seinem Erhalt getan wer-

den. Eine Planung mit weniger Flächenverbrauch sei möglich, daher werde

gebeten, die Planung mit weniger Flächenverbrauch abzuändern und den

Erhalt des bestehenden Nussbaumes zu sichern.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 legte der Vorhabensträger demgegenüber

nachvollziehbar dar, dass mit der Schaffung des parallel zur B 27 verlau-

fenden öffentlichen Feld- und Waldweges der gesamte landwirtschaftliche

Verkehr bzw. Radverkehr von der Bundesstraße getrennt geführt werden

kann, was die Anzahl der Überholvorgänge verringert und - weil auch direk-

te Zufahrten zur B 27 künftig entfallen -, die Verkehrssicherheit deutlich ver-

bessert. Die in den Planfeststellungsunterlagen (Unterlagen 14.1 und 14.2)

dargestellten Flächen sind für die Umsetzung der gegenständlichen Maß-

nahme unbedingt nötig (vgl. C 3.5.3, C 3.7.2 und C 3.7.3). Im Übrigen ver-

wies der Vorhabensträger auf die nachfolgenden Verhandlungen bzw. das

Entschädigungsverfahren.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 machte der Einwendungsführer

darauf aufmerksam, dass auch seine Grundstücke nicht mehr wirtschaftlich

nutzbar wären. Weiter ging er auf einen Nussbaum auf seinem Grundstück

ein, der etwa 9 m von der jetzigen Straße entfernt sei. Wenn der Anwand-

weg entfalle, sei er damit einverstanden, die dann notwendigen Flächen an

den Vorhabensträger abzutreten. Es sei von einem Radweg gesprochen

worden, der dann aus seiner Sicht nicht fortgeführt werde und daher über-

flüssig sei. Er sei mit der Erwiderung des Vorhabensträgers vom

22.09.2009 nicht einverstanden. Im Prinzip schließe er sich den Ausfüh-

rungen seiner Vorredner im Erörterungstermin, insbesondere des Bayeri-

schen Bauernverbandes, an und stelle die Notwendigkeit des Weges in

Frage (vgl. Niederschrift, S. 16). Der Einwendungsführer fügte noch die

Frage an, ob für die bewohnten Anwesen im Außenbereich auf der B 27 ei-

ne Linksabbiegespur vorgesehen sei. Er habe da schon gefährliche Situa-

tionen erlebt. Deshalb sei eine solche Linksabbiegespur ganz wichtig. Er

praktiziere es bisher so, dass er nicht links abbiege, sondern bis zur Ab-

zweigung nach Stetten fahre, dort drehe, um dann als Rechtsabbieger auf

sein Grundstück zu kommen. Die Erreichbarkeit seines Grundstückes wür-

Page 285: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 285 -

de auch durch den öffentlichen Feld- und Waldweg nicht einfacher (vgl.

Niederschrift, S. 20).

Der Vorhabensträger erläuterte beim Erörterungstermin, dass nach der vor-

liegenden Planung eine solche Abbiegespur nicht vorgesehen sei. Falls Si-

cherheitsprobleme bestünden, könnte man theoretisch auch über den

Mehrzweckweg zu den Anwesen fahren. Der Vorhabensträger sagte des

Weiteren mit Schreiben vom 22.09.2009 eine Beweissicherung der beste-

henden Stützmauer zu (vgl. A 3.12.1). Im Übrigen kann auf die Ausführun-

gen unter C 3.5.2 und C 3.8.1 Bezug genommen werden.

Mit Schreiben vom 07.07.2009 brachte der Einwendungsführer weiter vor,

dass das Grundstück Fl.Nr. 6158 der Gemarkung Karlstadt ca. 0,90 m hö-

her als die jetzige B 27 liege und durch eine Treppe zugänglich sei. Komme

der künftige öffentliche Feld- und Waldweg tiefer zu liegen, sei das Grund-

stück mit einer Trockenmauer abzugrenzen. Eine Abböschung sei ein wei-

terer Verlust von wirtschaftlichen Flächen, der vermieden werden könne.

Über eine Einfahrt auf das Grundstück sei nachzudenken. Er bitte darum,

eine Trockenmauer statt Abböschung zu errichten und - wenn möglich - ei-

ne Einfahrt auf das Grundstück vorzusehen.

Der Vorhabensträger verwies demgegenüber mit Schreiben vom

22.09.2009 darauf, dass beim Grundstück Fl.Nr. 6158 der Gemarkung

Karlstadt die Befahrbarkeit vom neuen öffentlichen Feld- und Waldweg, der

parallel zur B 27 verlaufen wird, ohne zusätzliche Mauern sichergestellt ist.

Mit Schreiben vom 07.07.2009 machte der Einwendungsführer darauf auf-

merksam, dass beim Grundstück Fl.Nr. 6158 der Gemarkung Karlstadt die

Oberflächenwässer der oberhalb seines Grundstückes liegenden Wein-

bergslagen über drei Wasserrinnen ins Tal abgeleitet würden. Davon seien

zwei links und rechts seines Grundstückes vorhanden und leiteten das von

weiter oben kommende Wasser in den Straßengraben ab. Es sei wirksam,

die Wasserrinnen links und rechts seines Grundstückes direkt in den Main

zu verlängern. Die geplanten Wassergräben könnten entfallen bzw. es ge-

be nur einen Entwässerungsgraben zwischen der Bundesstraße und dem

Anwandweg. Eine Oberflächenwassergefährdung über sein Grundstück auf

den Anwandweg sei nicht zu erwarten. Das Regenwasser versickere auf

dem Grundstück. Er bitte, diesen Vorschlag zu prüfen und in der Planung

zu berücksichtigen.

Der Vorhabensträger hielt dem mit Schreiben vom 22.09.2009 nachvoll-

ziehbar entgegen, dass die östlich des öffentlichen Feld- und Waldweges

vorgesehene Entwässerungsmulde durchgängig angelegt wird, um das neu

entstehende in den Böschungen anfallende Oberflächenwasser abzufan-

Page 286: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 286 -

gen. Im Übrigen sind die wasserwirtschaftlichen Belange mit dem Wasser-

wirtschaftsamt Aschaffenburg als zuständige Fachbehörde abgestimmt.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 sprach der Einwendungsführer

nochmals die Entwässerung des geplanten öffentlichen Feld- und Waldwe-

ges im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 6158 der Gemarkung Karlstadt an,

wo Wassergräben vorgesehen seien, deren Grund er nicht verstehe. Er

wies auf die Entwässerung der hangaufwärts gelegenen sog. "Bastion" hin.

Oberhalb der "Bastion" käme viel Wasser an und werde über drei Stellen

abgeleitet, laufe in Wassergräben an den Grenzen seines Grundstücks ent-

lang zur B 27. Bei stärkeren Regenereignissen käme es zur Zeit sogar zu

Überschwemmungen der Bundesstraße. Es sei sinnvoll, diese Entwässer-

ungsproblematik gleich mit zu lösen, gerade wenn man hier Baumaßnah-

men durchführe. Dies solle man in der Planung berücksichtigen (vgl. Nie-

derschrift, S. 16 f.).

Der Vorhabensträger erwiderte beim Erörterungstermin am 19.11.2009 zu

Recht, dass die Entwässerung der "Bastion" grundsätzlich nicht seine Auf-

gabe sei. Das Wasser von dort fließe wie jetzt über die offene Fläche. Der

Vorhabensträger ist nur für seinen Bereich verantwortlich. Dort, wo nichts

geändert wird, ist daher auch von seiner Seite nichts zu veranlassen.

Die Planfeststellungsbehörde ergänzte beim Erörterungstermin, dass die

mit der Entwässerung der B 27 und des öffentlichen Feld- und Waldweges

verbundenen Probleme und Änderungen insoweit Sache des Vorhabens-

trägers sind. Die Defizite der sonstigen Oberflächenentwässerung sind da-

von unabhängig zu sehen. Für die Entwässerung der "Bastion" ist der Vor-

habensträger nicht zuständig, diese Probleme müssten von den Stellen

angegangen, die dafür zuständig sind. Im Übrigen wird die Bundesstraße

angehoben; dies bedeutet, dass die derzeitige Senke im Bereich der B 27

entfallen wird, das Überschwemmungsproblem der Bundesstraße wird da-

durch voraussichtlich beseitigt.

Der Vorhabensträger erläuterte beim Erörterungstermin zutreffend, dass

die Entwässerungseinrichtungen an der B 27 einerseits das Oberflächen-

wasser der Bundesstraße und des öffentlichen Feld- und Waldweges und

andererseits das Oberflächenwasser, das von den benachbarten

Grundstücken dorthin fließe, ableitet. Einer Überflutung der B 27, wie sie

bisher aufgetreten sein kann, wird durch diesen Entwässerungsgraben und

durch die Höherlegung der Bundesstraße begegnet.

Schließlich machte der Einwendungsführer mit Schreiben vom 07.07.2009

darauf aufmerksam, dass die Planung nicht erkennen lasse, dass die Be-

lange der Grundstücksbesitzer (Flächenverbrauch, Grundstücksnutzung,

Wirtschaftlichkeit usw.) berücksichtigt worden seien. Es stelle sich die Fra-

Page 287: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 287 -

ge, was ein Anwandweg bringe, wenn die wirtschaftlich nutzbaren Grund-

stücksflächen sich so verringerten, dass eine Bewirtschaftung wenig sinn-

voll sei.

Der Vorhabensträger erwiderte darauf mit Schreiben vom 22.09.2009, dass

die in den Grunderwerbsunterlagen dargestellten Flächen für das gegen-

ständliche Vorhaben unbedingt nötig seien und Fragen des Grunderwerbs

bzw. Fragen der Entschädigung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens

geregelt werden. Des Weiteren kann zur Notwendigkeit der Planung und zu

möglichen Alternativen auf die Ausführungen unter C 3.5.2 und C 3.7.2

(vgl. auch C 3.7.3) verwiesen werden.

Bezüglich der Inanspruchnahme seines Grundeigentums hat es der Ein-

wendungsführer hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zugunsten der

im öffentlichen Wohl stehenden Maßnahme entschieden worden ist und er

somit gezwungen ist, endgültig auf seinen Besitz bzw. sein Eigentum zu

verzichten.

Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung für die Inan-

spruchnahme ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern bleibt den

Verhandlungen zwischen dem Vorhabensträger und dem Einwendungsfüh-

rer bzw. dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (vgl. auch C 3.8.1.2).

Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

3.8.2.3 Einwendung Nr. 3

Die Einwendungsführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. 5825,

5827, 5827/2, 5828 und 5830 der Gemarkung Karlstadt. Diese Flächen lie-

gen bei Bau-km 1+900 bis Bau-km 1+960 und haben eine Gesamtgröße

von 5.466 m². Diese Grundstücke sollen vollständig für den Ausgleich des

verloren gehenden Retentionsraums innerhalb des Überschwemmungsge-

bietes des Mains in Anspruch genommen werden.

Des Weiteren führte die Einwendungsführerin aus, Pächterin der an o.g.

Grundstücke anschließenden Fl.Nrn. 5820, 5821, 5823, 5823/2, 5824,

5828/2 und 5812 der Gemarkung Karlstadt zu sein.

Das Grundstück Fl.Nr. 5820 der Gemarkung Karlstadt wird von der gegen-

ständlichen Maßnahme nicht erfasst. Die Grundstücke Fl.Nrn. 5821

(1.968 m²), 5823 (760 m²), 5823/2 (50 m²), 5824 (1.510 m²), 5828/2

(380 m²), 5812 (7.704 m²) sollen für die Maßnahme jeweils vollständig in

Anspruch genommen werden.

Page 288: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 288 -

Die Einwendungsführerin verwies in ihrem Schreiben vom 20.06.2009 dar-

auf, dass sie einen Vollerwerbsbetrieb bewirtschafte und sich auf die Milch-

viehhaltung spezialisiert habe. Der Betrieb umfasse 60 Milchkühe sowie die

vollständige weibliche Nachzucht, weshalb sie auf Futternutzung jeder ein-

zelnen Fläche angewiesen sei. Die zusammenhängende Fläche, die durch

das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, liege neben dem Main,

weswegen sie zu den ertragreichsten Futterflächen ihres Betriebes zähle.

Daher erhebe sie gegen die vorliegende Planung Einspruch. Sollte sich die

Planung als genehmigungsfähig herausstellen, würden von ihrer Seite ent-

sprechende Ersatzflächen zur Futternutzung gefordert.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 hielt dem der Vorhabensträger entgegen,

dass der geplante Ausbau der B 27 und der Neubau des parallelen öffentli-

chen Feld- und Waldweges teilweise im Überschwemmungsgebiet des

Maines erfolgt (von Main-km 229,2 bis 229,8). Nach Fertigstellung der

Ausbaumaßnahme beläuft sich der Retentionsraumverlust auf ca.

4.600 m³. Dies wird durch eine volumengleiche Abgrabung auf den

Grundstücken Fl.Nrn. 5812, 5821, 5820/2, 5823, 5823/2, 5824, 5825, 5827,

5827/2, 5828, 5828/2 und 5830 der Gemarkung Karlstadt ausgeglichen.

Die Inanspruchnahme dieser Flächen, wie sie in den Grunderwerbsunterla-

gen dargestellt sind, ist für die Verwirklichung der gegenständlichen Maß-

nahme unbedingt nötig (vgl. C 3.5.3, C 3.7.2 und C 3.7.3). Der Retentions-

ausgleich ist wasserwirtschaftlich erforderlich und mit dem Wasserwirt-

schaftsamt Aschaffenburg als zuständige Fachbehörde abgestimmt. Eine

Verschiebung würde nur zu einer Verlagerung der Betroffenheiten führen.

Zudem werden vorwiegend Flächen der Stadt Karlstadt beansprucht. Im

Übrigen verwies der Vorhabensträger auf die Grunderwerbsverhandlungen

bzw. auf das nachfolgende Entschädigungsverfahren. Auf die Ausführun-

gen unter C 3.7.7.2 wird ergänzend Bezug genommen.

Beim Erörterungstermin trugen die Einwendungsführerin und ihr Ehemann

vor, dass von ihnen gepachtete sowie Eigentumsgrundstücke im Bereich

des vorgesehenen Retentionsraumausgleichs beansprucht würden. Diese

Flächen würden landwirtschaftlich als Wiese genutzt und würden etwa

15 % der Futtergewinnungsfläche ihres landwirtschaftlichen Betriebes

ausmachen. Diese Fläche sei sehr gut nutzbar und ermögliche drei bis vier

Mahden im Jahr. Sie seien auf die Grundstücke und auf die landwirtschaft-

liche Nutzung seitens ihres Betriebs, gerade im Hinblick auf die Viehhal-

tung, angewiesen. Ein Verkauf komme für sie nicht in Betracht, sondern nur

ein Tausch gegen gleichwertige Flächen. Außerdem wurden die Entwässe-

rungsgräben zum Main hin angesprochen, wobei sie sich den Ausführun-

gen des Bayerischen Bauernverbandes anschlossen (vgl. C 3.7.7.3). Sie

wiesen darauf hin, dass es sich im Wesentlichen nur um drei Landwirte

handele, die dort tatsächlich Flächen bewirtschafteten. Hier sei im Zusam-

menhang mit den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen

Page 289: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 289 -

durchaus mit dem Vorhabensträger eine sinnvolle Zusammenlegung und

"Bereinigung" der Grenzen denkbar. Als weiterer Punkt wurde noch die Zu-

fahrt zum Retentionsraum thematisiert. Hier handele es sich um keinen öf-

fentlich gewidmeten Feld- und Waldweg, sondern um einen Fahrweg, der

über verschiedene Privatgrundstücke gehe und nur im Einverständnis mit

den jeweiligen Eigentümern und aufgrund deren Duldung benutzt werden

könne. Er interessiere sich dafür, wie dieser genutzt bzw. wie dieser even-

tuell wiederhergestellt werde (vgl. Niederschrift, S. 17 f.).

Der Vorhabensträger erläuterte beim Erörterungstermin zu einer möglichen

Beweissicherung zu Recht, dass grundsätzlich erhoben wird, wie ein Weg

aussieht und dann eine Betrachtung "vorher" und "nachher" erfolgt. Nach

der Inanspruchnahme wird der Weg wieder in den früheren Zustand ver-

setzt. Ob eine Beweissicherung nötig sei, müsse man von Fall zu Fall se-

hen.

Vonseiten der Planfeststellungsbehörde ist anzumerken, dass die zuletzt

angesprochenen vorübergehenden Inanspruchnahmen vom Vorhabensträ-

ger nicht zum Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens gemacht

worden sind. Der Vorhabensträger erhält durch diesen Planfeststellungs-

beschluss nicht das Recht, Flächen im Eigentum Dritter (soweit diese nicht

in den Grunderwerbsunterlagen entsprechend ausgewiesen sind) ohne de-

ren ausdrückliche Zustimmung vorübergehend zu nutzen. Es bleibt daher

den Verhandlungen des Vorhabensträgers mit den betroffenen Eigentü-

mern und gegebenenfalls Pächtern überlassen, ob überhaupt und unter

welchen Voraussetzungen die von den Grundstückseigentümern unter sich

geduldete Zufahrt genutzt werden kann.

Bezüglich der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums hat es die Einwen-

dungsführerin hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zu Gunsten der

im öffentlichen Wohl stehenden Maßnahme entschieden worden ist und sie

somit gezwungen ist, endgültig auf ihren Besitz bzw. ihr Eigentum zu ver-

zichten.

Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung für die Inan-

spruchnahme bzw. die Ersatzlandgestellung ist nicht Gegenstand der Plan-

feststellung, sondern bleibt den Verhandlungen mit dem Vorhabensträger

bzw. dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. Ergänzend kann auf die

Ausführungen unter C 3.8.1.2 Bezug genommen werden, wo u.a. auch das

Thema "Ersatzlandgestellung" behandelt wird. Zur Landwirtschaft wird auf

die Ausführungen unter C 3.7.8 verwiesen.

Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

Page 290: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 290 -

3.8.2.4 Einwendung Nr. 4

Der Einwendungsführer ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 3410, 5863

und 5863/2 der Gemarkung Karlstadt. Vom Grundstück Fl.Nr. 3410 der

Gemarkung Karlstadt, das 1.580 m² groß ist und bei Bau-km 3+110 liegt,

sollen 30 m² dauerhaft in Anspruch genommen werden. Das Grundstück

Fl.Nr. 5863 der Gemarkung Karlstadt ist 420 m² groß, wovon 100 m² bei

Bau-km 2+270 dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen. Das

Grundstück Fl.Nr. 5863/2, das bei Bau-km 2+280 liegt, hat eine Größe von

630 m², wovon 170 m² dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen.

Die Einwendungsführerin, die Tochter des Einwendungsführers, brachte im

Schreiben vom 05.07.2009 vor, dass sie Eigentümerin des Grundstücks

Fl.Nr. 5864 der Gemarkung Karlstadt sei. Von diesem Grundstück, das

500 m² groß ist und bei Bau-km 2+300 liegt, sollen 150 m² dauerhaft in An-

spruch genommen werden.

Des Weiteren trugen die Einwendungsführer mit Schreiben vom

05.07.2009 vor, dass sie Pächter des Grundstücks Fl.Nr. 5846 der Gemar-

kung Karlstadt seien. Das Grundstück liegt bei Bau-km 1+700 und hat eine

Fläche von 3.610 m², wovon 660 m² dauerhaft in Anspruch genommen

werden sollen.

Die Einwendungsführer brachten mit Schreiben vom 05.07.2009 vor, dass

durch die Wegnahme von Grundstücksflächen für die plangegenständliche

Maßnahme ihre Grundstücke zu weit verkürzt würden, sodass sich die Fra-

ge nach der Wirtschaftlichkeit stelle. Des Weiteren unterstützten sie auch

die Einwendungen des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 5846 der Ge-

markung Karlstadt (vgl. C 3.8.2.9).

Mit Schreiben vom 22.09.2009 erwiderte der Vorhabensträger, dass die In-

anspruchnahme für die gegenständliche Maßnahme unbedingt nötig ist

(vgl. C 3.5.2, C 3.7.2 und C 3.7.3) und verwies auf die noch anstehenden

Verhandlungen bzw. das Entschädigungsverfahren.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 ergänzte die Einwendungsführerin,

dass vier ihrer Grundstücke, die weinbaulich genutzt würden, betroffen sei-

en, davon sei eines gepachtet, die anderen stünden in ihrem Eigentum. Sie

habe im Prinzip die gleichen Einwände wie ihre Vorredner (vgl. C 3.8.2.1,

C 3.8.2.7, C 3.8.2.8, C 3.8.2.11 und C 3.8.2.13). Sie ergänzte, dass aus ih-

rer Sicht der Weg unnötig sei. Sie sei die einzige mit einem kleinen Bulldog,

die unter 30 km/h fahre, für die der Mehrzweckweg sinnvoll wäre. Anfahrten

zu ihren den Grundstücken seien aber nicht jeden Tag nötig, sondern kä-

men eher selten vor. Auch parkende Autos seinen aus ihrer praktischen Er-

fahrung kein Problem für den Verkehr auf der B 27. Ein riesiger Aufwand

Page 291: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 291 -

und auch Kostenaufwand werde betrieben, der nicht notwendig sei. sei

aber mit der Abgabe der notwendigen Grundstücksteile im Prinzip einver-

standen, wolle aber aus arbeits- und bewirtschaftungstechnischen Gründen

Auskünfte über den Zeitablauf. Sie rege an, die notwendigen Maßnahmen

außerhalb der Wachstums- und Erntezeit der Trauben durchzuführen (vgl.

Niederschrift, S. 14 f. und S. 19).

Der Vorhabensträger sagte zu, dass mit den Grundbetroffenen frühzeitig

Kontakt aufgenommen wird, um das Einzelne zu besprechen und das wei-

tere Vorgehen zu klären. Ein wichtiger Aspekt sei aber auch die Finanzie-

rung. Es könne durchaus sein, dass mit dem Bau erst 2011 begonnen wer-

den könne. Sollte während der Wachstumszeit auf die Grundstücke zuge-

griffen werden, werde auch dies entschädigt. Im Übrigen wird auf die Aus-

führungen unter C 3.5.2 verwiesen.

Bezüglich der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums haben es die Ein-

wendungsführer hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zugunsten der

im öffentlichen Wohl stehenden Maßnahme entschieden worden ist und sie

somit gezwungen sind, endgültig auf ihren Besitz bzw. ihr Eigentum zu ver-

zichten.

Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung für die Inan-

spruchnahme ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern bleibt den

Verhandlungen zwischen den Einwendungsführern und dem Vorhabens-

träger bzw. dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (vgl. auch C 3.8.1.2

und speziell zur Restflächenproblematik C 3.8.1.2.2).

Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

3.8.2.5 Einwendung Nr. 5

Der Einwendungsführer ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 6165 der

Gemarkung Karlstadt. Das Grundstück ist 1.320 m² groß und liegt bei Bau-

km 0+460, von seiner Fläche sollen 250 m² dauerhaft in Anspruch genom-

men werden.

Mit Schreiben vom 07.07.2009 brachte der Einwendungsführer vor, dass

ca. ein Drittel seiner Grundstücksfläche für die gegenständliche Maßnahme

benötigt werde, wodurch die verbleibende Restfläche für ihn nicht mehr

wirtschaftlich sei.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 erwiderte der Vorhabensträger, dass die In-

anspruchnahme für die gegenständliche Maßnahme unbedingt nötig ist

Page 292: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 292 -

(vgl. C 3.5.2, C 3.7.2 und C 3.7.3) und verwies auf die noch anstehenden

Verhandlungen bzw. das Entschädigungsverfahren.

Bezüglich der Inanspruchnahme seines Grundeigentums hat es der Ein-

wendungsführer hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zugunsten der

im öffentlichen Wohl stehenden Maßnahme entschieden worden ist und er

somit gezwungen ist, endgültig auf seinen Besitz bzw. sein Eigentum zu

verzichten.

Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung für die Inan-

spruchnahme ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern bleibt den

Verhandlungen zwischen dem Einwendungsführer und dem Vorhabensträ-

ger bzw. dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (vgl. C 3.8.1.2 und zur

Restflächenproblematik speziell C 3.8.1.2.2).

Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

3.8.2.6 Einwendung Nr. 6

Die Einwendungsführerinnen sind Eigentümerinnen des Grundstücks

Fl.Nr. 6187 der Gemarkung Karlstadt, das 2.630 m² groß ist, wovon 70 m²

dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen. Das Grundstück liegt bei

Bau-km 0+310.

Mit Schreiben vom 29.06.2009 brachte die Einwendungsführerinnen jeweils

vor, dass sie bei der Einsichtnahme die ausgelegten Planunterlagen fest-

gestellt hätten, dass ihr Grundstück durch einen obererdig geplanten Ent-

wässerungsgraben mit der lfd.Nrn. W 3 (Unterlage 7.2) geteilt und damit

eine Zufahrt zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr möglich sei. Hier-

aus resultiere eine signifikante Wertminderung für das betroffene Grund-

stück, die eine einheitliche landwirtschaftliche Nutzbarkeit verhindere. Dar-

über hinaus würden an anderer Stelle Entwässerungsgräben unterirdisch

geplant, wodurch die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt wer-

de.

Der Vorhabensträger erläuterte mit Schreiben vom 22.09.2009 plausibel,

dass im Zuge der vorgesehenen Entwässerung der Ausbaustrecke das an-

fallende Wasser über bestehende Durchlässe unter der Bahnlinie hin-

durchgeleitet und über trocken fallende und bewachsene Seitengräben

versickert bzw. dem Vorfluter Main zugeleitet wird. Diese Seitengräben,

wozu auch die lfd.Nr. W 3 des Bauwerkverzeichnisses (Unterlage 7.2)

zählt, werden im Mainvorland neu angelegt und an den Main angeschlos-

sen (vgl. auch C 3.7.7). Der Flächenumgriff ergibt sich aus den Grunder-

werbsunterlagen (Unterlagen 14.1 und 14.2). Die in Anspruch zu nehmen-

Page 293: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 293 -

den Flächen sind für die gegenständliche Maßnahme unbedingt notwendig.

Darüber hinaus verwies der Vorhabensträger zu Recht auf die nachfolgen-

den Grunderwerbsverhandlungen bzw. das Entschädigungsverfahren.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt führte der Einwen-

dungsführer aus, dass das Grundstück Fl.Nr. 6187 der Gemarkung Karl-

stadt durch den Entwässerungsgraben W 3 betroffen sei. Dabei nahm er

auf die entsprechenden Ausführungen des Bayerischen Bauernverbandes

im Erörterungstermin Bezug (vgl. C 3.7.7.3). Der Graben W 3 würde sein

Grundstück zerschneiden, das dann nicht mehr wirtschaftlich zu nutzen sei.

Er sei auch dafür, dass sein Grund ganz vom Vorhabensträger erworben

oder Tauschland angeboten würde (vgl. Niederschrift, S. 15).

Der Vorhabensträger verwies beim Erörterungstermin am 19.11.2009

abermals auf das nachfolgende Grunderwerbs- und Entschädigungsverfah-

ren. Denkbar sei, dass links und rechts des Grabens die Grundstücke neu

eingeteilt würden. Dies ist aber eine Frage der Verhandlungen und im

Nachgang zum Planfeststellungsverfahren zu klären.

Auf Nachfrage des Einwendungsführers, ob man den Graben nicht unterir-

disch legen könne, verwies der Vorhabensträger beim Erörterungstermin

zu Recht auf die Forderung des Wasserwirtschaftsamtes. Der Vorhabens-

träger hat eine ausreichende Sedimentation der Schmutzstoffe zu ermögli-

chen, die nur über eine belebte Bodenschicht erfolgen kann, weshalb das

Straßenabwasser über einen offenen Graben geführt werden muss.

Bezüglich der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums haben es die Ein-

wendungsführerinnen hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zugun-

sten der im öffentlichen Wohls stehenden Maßnahme entschieden worden

ist und sie somit gezwungen sind, endgültig auf ihren Besitz bzw. ihr Eigen-

tum zu verzichten.

Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung für die Inan-

spruchnahme ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern bleibt den

Verhandlungen zwischen den Einwendungsführerinnen und dem Vorha-

bensträger bzw. dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (vgl. auch

C 3.8.1.2).

Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

Page 294: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 294 -

3.8.2.7 Einwendung Nr. 7

Die Einwendungsführer sind Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts (Einwendungsführerin). Sie sind beide Eigentümer der Grundstücke

Fl.Nrn. 5798/2, 5801 und 5812 der Gemarkung Karlstadt. Das Grundstück

Fl.Nr. 5798/2 liegt bei Bau-km 2+370 und soll mit seiner gesamten Größe

von 187 m² dauerhaft in Anspruch genommen werden. Das Grundstück

Fl.Nr. 5801 der Gemarkung Karlstadt liegt bei Bau-km 2+380 und hat eine

Größe von 1.330 m², wovon 240 m² dauerhaft in Anspruch genommen

werden sollen. Das Grundstück Fl.Nr. 5812 schließlich liegt bei Bau-km

2+100 und soll mit seiner gesamten Größe von 7.704 m² dauerhaft in An-

spruch genommen werden.

Mit Schreiben vom 09.07.2009 brachte die Einwendungsführerin vor, dass

das Grundstück Fl.Nr. 5812 zum Ausgleich des Retentionsraumverlusts he-

rangezogen werden solle. Dieses Grundstück werde aber im Zuge des

Fruchtwechsels als Tauschfläche mit anderen baumschulisch nutzbaren

Flächen von Landwirten benötigt.

Der Vorhabensträger führte dazu mit Schreiben vom 22.09.2009 aus, dass

für die gegenständliche Maßnahme die Verluste im Überschwemmungsge-

biet des Mains (von Main-km 229,2 bis 229,8) ein Retentionsraumverlust

von 4.600 m³ entsteht. Dieser Verlust wird durch eine volumengleiche Ab-

grabung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 5812, 5821, 5820/2, 5823, 5823/2,

5824, 5825, 5827, 5827/2, 5828, 5828/2 und 5830 der Gemarkung Karl-

stadt ausgeglichen. Der Retentionsausgleich ist wasserwirtschaftlich erfor-

derlich und mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als zuständige

Fachbehörde abgestimmt. Eine Verschiebung würde nur zu einer Verlage-

rung der Betroffenheiten führen. Zudem werden vorwiegend Flächen der

Stadt Karlstadt beansprucht. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter

C 3.7.7.2 Bezug genommen.

Außerdem machte die Einwendungsführerin mit Schreiben vom 09.07.2009

darauf aufmerksam, dass auf den Grundstücken Fl.Nrn. 5798/2 und 5801

der Gemarkung Karlstadt ein offener Entwässerungsgraben (lfd.Nr. W 21,

Unterlage 7.2) gezogen werden solle. Durch diese Baumaßnahme würden

ihre dort im Zusammenhang liegenden Grundstücke zu unwirtschaftlichen

Teilstücken gemacht.

Hierzu legte der Vorhabensträger mit Schreiben vom 22.09.2009 dar, dass

im Zuge der vorgesehenen Entwässerung der gegenständlichen Maßnah-

me das anfallende Oberflächenwasser über bestehende Durchlässe unter

der Bahnlinie hindurchgeleitet und über trocken fallende und bewachsene

Seitengräben versickert bzw. dem Vorfluter Main zugeleitet wird. Diese be-

Page 295: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 295 -

wachsenen Seitengräben werden im Mainvorland neu angelegt und an den

Main angeschlossen. Die hierdurch getrennten Wegeverbindungen werden

wiederhergestellt, indem die Seitengräben auf einer Länge von 5 m im di-

rekten Anschluss an das Bahngrundstück als befahrbare Furt ausgebildet

werden (vgl. A 7.3.5). Schließlich betonte der Vorhabensträger, dass die in

den Grunderwerbsplänen als dauerhafte Inanspruchnahme dargestellten

Flächen für den Bau der gegenständlichen Maßnahme unbedingt notwen-

dig sind (vgl. C 3.5.2, C 3.7.2 und C 3.7.3). Im Übrigen verwies er zu Recht

auf die anstehenden Grunderwerbsverhandlungen bzw. auf das Entschädi-

gungsverfahren.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt brachten die Einwen-

dungsführer vor, dass ihr Baumschulbetrieb die weitere Nutzung der zu be-

anspruchenden Flächen angewiesen sei, da bei Baumschulen nicht ständig

auf den gleichen Flächen produziert werden könne. Nicht nachvollzogen

werden könne, dass und wie im Bereich der Einleitungsstellen E 6 und E 7

ohne Grund eine zusammenhängende Fläche aus mehreren Buch-

grundstücken durch einen Graben durchschnitten werden könne. Teile die-

ser Flächen seien dann gerade für die Bedürfnisse der Baumschule wenig

bis nicht mehr wirtschaftlich nutzbar. Es handle sich um eine "selbstgefälli-

ge" Planung auf dem Papier, in Wirklichkeit sehe die Sache anders aus.

Solange Fläche von der Baumschule bewirtschaftet werde, sei im Bereich

der Einleitungsstelle E 7 nie Wasser von der Straße gekommen, daher

werde seitens der Einwendungsführer nicht verstanden, warum hier ein

Graben angelegt werden müsse. Ihr landwirtschaftlicher Betrieb sei da-

durch erheblich betroffen. Ein schlichter Verkauf der Grundstücke käme für

sie nicht in Betracht. Allenfalls sei nur an einen Tausch zu denken. In die-

sem Zusammenhang sei eigentlich eine Teilbereinigung der Fläche sinnvoll

oder praktikabel, um für alle Betroffenen hinnehmbare Grundstücksgrößen

und -zuschnitte zu erhalten (vgl. Niederschrift, S. 13).

Auf die Überlegungen zur Gestaltung der Entwässerung (vgl. C 3.7.7.3)

und auf die Aussagen zur Ersatzlandgestellung (vgl. C 3.8.2.13 und

C 3.8.1.2.3) wird Bezug genommen.

Hinsichtlich des Vorbringens im Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karl-

stadt zu den Baustellenzufahrten und zur Nutzung der vorhandenen, nicht

gewidmeten Grundstücksüberfahrt wird auf die entsprechenden Ausfüh-

rungen unter C 3.8.2.7 Bezug genommen.

Bezüglich der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums haben es die Ein-

wendungsführer (Mitglieder der GbR) hinzunehmen, dass im Abwägungs-

prozess zugunsten der im öffentlichen Wohl stehenden Maßnahme ent-

schieden worden ist und sie somit gezwungen sind, endgültig auf ihren Be-

sitz bzw. ihr Eigentum zu verzichten.

Page 296: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 296 -

Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung für die Inan-

spruchnahme ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern bleibt den

Verhandlungen zwischen den Grundstückseigentümern und dem Vorha-

bensträger bzw. dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (vgl. auch

C 3.8.1.2).

Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

3.8.2.8 Einwendung Nr. 8

Der Einwendungsführer ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 6162 der

Gemarkung Karlstadt, das 660 m² groß ist, wovon 240 m² dauerhaft in An-

spruch genommen werden sollen. Das Grundstück liegt bei Bau-km 0+540.

Des Weiteren ist der Einwendungsführer Eigentümer des daran unmittelbar

angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 6161 der Gemarkung Karlstadt, das

780 m² groß ist, wovon 260 m² dauerhaft in Anspruch genommen werden

sollen.

Mit Schreiben vom 09.07.2009 brachte der Einwendungsführer vor, dass

der Ausbau in dieser Art für ihn nicht akzeptabel sei, da der neue öffentli-

che Feld- und Waldweg mit einer nicht zu vertretenden Böschung ihm zu

viel Grundstücksfläche wegnehme. Die B 27 und der neue öffentliche Feld-

und Waldweg sollten daher auf eine Höhe gelegt werden, wodurch die vor-

gesehene Böschung ganz entfallen könne.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 erwiderte der Vorhabensträger, dass die In-

anspruchnahme für die gegenständliche Maßnahme unbedingt nötig ist

(vgl. C 3.5.2, C 3.7.2 und C 3.7.3). und verwies auf die noch anstehenden

Verhandlungen bzw. das Entschädigungsverfahren.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt brachte der Einwen-

dungsführer vor, sein Grundstück werde auf einer Tiefe von 12,50 m bean-

sprucht. Die verbleibende Restfläche im Hangbereich sei nicht nutzbar und

ihr Wert würde sehr eingeschränkt. Er plädierte für einen Kauf des ganzen

Grundstückes bzw. für ein Tauschgrundstück, auf dem er wieder Obstbäu-

me anlegen könne. Im Übrigen hob er deutlich hervor, dass aus seiner

Sicht der Zweck und die Nutzung des Anwandwegs sehr fraglich seien. Er

sei für einen schnellen Ausbau der B 27, aber der vorgesehene Mehr-

zweckweg habe keinerlei Nutzen oder Sinn. Auf einer breiteren Straße

könnten Hindernisse umgangen werden. Außerdem frage er sich, was ein

Anwandweg nutzen solle, wenn alle potenziellen Nutzer künftig nicht mehr

landwirtschaftlich tätig sein könnten, weil ihre Flächen zu klein seien. Im

Übrigen seien nach seiner Meinung parkende Fahrzeuge in den letzten

Page 297: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 297 -

Jahren nie ein Verkehrshindernis auf der B 27 gewesen. Viel besser sei es,

diesen Weg ganz wegzulassen und vielmehr nur die B 27 auszubauen.

Dies würde viel weniger Grundinanspruchnahmen bedeuten und die den

Anliegern verbleibenden Flächen wären noch sinnvoll nutzbar. Er plädiere

für einen dreistreifigen Ausbau und eine Verbreiterung der B 27 als eine

sinnvolle Alternative, die eine sinnvolle Bewirtschaftung der anschließen-

den Grundstücke noch zuließe (vgl. Niederschrift, S. 12).

Der Vorhabensträger betonte beim Erörterungstermin am 19.11.2009 zu

Recht, dass der öffentliche Feld- und Waldweg, der parallel zur B 27 vor-

gesehen ist, zum einen den Sinn hat, aus Verkehrssicherheitsgründen den

langsamen vom schnellen Verkehr zu trennen, und zum anderen die anlie-

genden Grundstücke zu erschließen. Insofern räumte der Vorhabensträger

ein, dass durch den Wegfall von Grundstücksfläche für den vorgesehenen

öffentlichen Feld- und Waldweg eine sinnvolle Bewirtschaftung von dann

anliegenden (Rest-)Gründstücken in Frage gestellt sein könne. Im Übrigen

verwies der Vorhabensträger nachvollziehbar darauf, dass im Vorfeld des

Planfeststellungsverfahrens (Erstellung des Vorentwurfs) ein dreistreifiger

Ausbau geprüft wurde. Bei dieser Lösung haben sich Widerstände insbe-

sondere seitens der Umweltbehörden und der Stadt Karlstadt abgezeich-

net. Bei der Abwägung des Vorhabensträgers hat sich im Vorfeld gezeigt,

dass die plangegenständliche Lösung insgesamt die ausgewogenste ist.

Auf die vom Einwendungsführer außerdem angesprochenen Böschungen

verwies der Vorhabensträger zutreffend auf die bestehende Topographie,

nach der das Gelände im Verlauf des Mehrzweckweges unterschiedlich

ansteigt und dieser Höhenunterschied entsprechend im Wegverlauf ausge-

glichen werden muss (vgl. Niederschrift, S. 12 f., im Übrigen C 3.5.3 und

3.7.2 dieses Beschlusses). Zu den angesprochenen Tauschgrundstücken

wird auf C 3.8.1.2.3 und 3.8.2.13 Bezug genommen.

Der Einwendungsführer brachte beim Erörterungstermin am 19.11.2009

nochmals vor, man solle doch prüfen, ob nicht einfach auch aus Kosten-

gründen Mauern anstatt breiter Böschungen gesetzt werden könnten, um

die Grundstücksinanspruchnahme Privater zu verringern.

Dazu erklärte der Vorhabensträger mit E-Mail vom 21.01.2010 nachvoll-

ziehbar, dass von seiner Seite der Bau von Stützmauern unter anderem

aus Kostengründen (Kunstbauwerke sind in jedem Fall teuerer als Erdbö-

schungen einschließlich des zugehörigen Grunderwerbs) abgelehnt wird.

Das Sachgebiet "Straßenbau" der Regierung von Unterfranken ergänzte

dazu mit E-Mail vom selben Tag, dass der parallele öffentliche Feld- und

Waldweg südlich Karlstadt bis auf die bereits vorhandene Wand im Bereich

zwischen Bau-km 1+150 und Bau-km 1+380 ohne Stützwände hergestellt

werden kann. Im Zuge des rund 3 km langen Bauabschnitts liegt die B 27

im Regelfall mehrere Meter tiefer als der geplante Mehrzweckweg. Der Ge-

Page 298: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 298 -

ländesprung zwischen den beiden Wegen ist technisch problemlos mit ei-

ner Böschung herstellbar. Aus den Planfeststellungsunterlagen (Unterlagen

6 und 7.1) ergibt sich, dass der Grunderwerbsbedarf im Regelfall für die

Entwässerungsmulde (2 m), die Böschung (ca. 3 m bis 5 m) und für den öf-

fentlichen Feld- und Waldweg (0,75 m + 3,0 m+0,75 m + 0,50 m = 5,00 m)

- gegebenenfalls kommt noch eine Ausweichbucht mit 2,50 m hinzu - not-

wendig ist. Eine Stützwand benötigt rund 1,50 m Breite bzw. eine im Regel-

fall wesentlich wirtschaftlichere Gabionenwand (dreischichtig) benötigt ei-

nen ca. 2,50 m breiten Grundstücksstreifen. Durch die Anlage einer Stütz-

wand würde es nicht dazu kommen, dass ein Grundstück weniger in An-

spruch genommen würde. Die Inanspruchnahme würde sich lediglich bei

einer Stützwand von max. 12 m auf rund 9 m bzw. bei Gabionen von 12 m

auf rund 10 m Grundstückstiefe reduziert werden. Allerdings würde dies zu

deutlichen Mehrkosten für den Bau und den späteren Unterhalt führen.

Weiterhin wären Absturzsicherungen ggf. auch passive Schutzeinrichtun-

gen am Mehrzweckweg bzw. am Wandkopf vorzusehen. Nach überschlä-

giger Ermittlung wären rund 300 m Stützwand herzustellen, wobei sich die

Mehrkosten einer Gabionenwand im Vergleich zu einer Böschung bei auf

600.000 € (1000 €/m² bei 2 m Höhe und 300 m Länge) und die Mehrkosten

einer Stützwand (Stahlbeton) im Vergleich zu einer Böschung rund

1.200.000 € (2000 €/m² bei 2 m Höhe und 300 m Länge) belaufen würden.

Die Aufwendungen für eine Absturzsicherung und für passive Schutzein-

richtungen sind dabei noch nicht berücksichtigt. Angesichts dessen wird

auch vonseiten der Planfestellungsbehörde festgehalten, dass die mit

Stützwänden verbundene geringere Grundstücksinanspruchnahme außer

Verhältnis zu den Aufwendungen für den Baulastträger (und damit für die

Allgemeinheit) stände.

Bezüglich der Inanspruchnahme seines Grundeigentums hat es der Ein-

wendungsführer hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zugunsten der

im öffentlichen Wohl stehenden Maßnahme entschieden worden ist und er

somit gezwungen ist, endgültig bzw. vorübergehend auf seinen Besitz bzw.

sein Eigentum zu verzichten.

Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung für die Inan-

spruchnahme ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern bleibt den

Verhandlungen zwischen dem Einwendungsführer und dem Vorhabensträ-

ger bzw. dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (vgl. C 3.8.1.2).

Ergänzend wird zur Rechtfertigung und Ausgewogenheit der Planung so-

wie zu möglichen Varianten auf die Diskussion der öffentlichen Belange

verwiesen (vgl. insbesondere C 3.5.2, C 3.7.2 und C 3.7.3).

Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

Page 299: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 299 -

3.8.2.9 Einwendung Nr. 9

Der Einwendungsführer ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 5846 der

Gemarkung Karlstadt, das bei Bau-km 1+770 liegt und 3610 m² groß ist,

wovon 660 m² dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen. Des Wei-

teren ist er Eigentümer des daran angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 5847

der Gemarkung Karlstadt, das 5.090 m² groß ist, wovon 780 m² dauerhaft

in Anspruch genommen werden sollen. Außerdem ist er Eigentümer des

Grundstücks Fl.Nr. 5851 der Gemarkung Karlstadt, das bei Bau-km 1+850

liegt und 1.850 m² groß ist, wovon 290 m² dauerhaft in Anspruch genom-

men werden sollen. Darüber hinaus ist er Eigentümer des Grundstücks

Fl.Nr. 5857/2 der Gemarkung Karlstadt, das bei Bau-km 2+090 liegt und

1.450 m² groß ist, wovon 330 m² in Anspruch genommen werden sollen.

Schließlich ist der Einwendungsführer Eigentümer des Grundstücks

Fl.Nr. 6150 der Gemarkung Karlstadt, das 1.140 m² groß ist, wovon 280 m²

dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen.

Mit Schreiben vom 04.07.2009 brachte der Einwendungsführer vor, dass

die B 27, der Straßenseitengraben, der öffentliche Feld- und Waldweg und

der dortige Straßenseitengraben ihm zu großzügig bemessen erscheine.

Es stelle sich ihm die Frage, warum ein kombinierter Rad- und Wirt-

schaftsweg notwendig sei. Der auf der linken Mainseite verlaufende, 3 m

breite Radweg sei nach seiner Ansicht ausreichend und werde den Interes-

sen aller gerecht.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 wies der Vorhabensträger den Vorwurf, die

Planung sei zu großzügig, von sich. Mit der Schaffung eines parallel zur

B 27 verlaufenden öffentlichen Feld- und Waldweges kann der gesamte

landwirtschaftliche Verkehr bzw. der Radverkehr von der Bundesstraße ge-

trennt geführt werden, was die Anzahl der Überholvorgänge verringert. Des

Weiteren entfallen direkte Zufahrten zur B 27 von den anliegenden

Grundstücken. Beides führt zu einer deutlichen Verbesserung der Ver-

kehrssicherheit.

Des Weiteren brachte der Einwendungsführer mit Schreiben vom

04.07.2009 vor, dass er es für überzogen halte, den Verkehr, der für die

Bewirtschaftung der an die B 27 anliegenden Grundstücke notwendig ist,

auf einen separaten öffentlichen Feld- und Waldweg zu verlegen. Der für

die Bewirtschaftung dieser Flächen notwendige Verkehr sei im Verhältnis

äußerst gering einzustufen. Nach seiner Meinung sei es den Anliegern zu-

zumuten, bis zur Abzweigung in Richtung Stetten zu fahren, um umzudre-

hen und dann, ohne links abbiegen zu müssen, in ihr Grundstück einzufah-

ren bzw. in entsprechender Weise aus dem Grundstück herauszufahren.

Dies werde auch von ihm schon seit langer Zeit praktiziert. Der Verkehr

Page 300: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 300 -

werde dadurch nicht beeinträchtigt. Durch vorhandene Zwangspunkte, wie

z.B. eine neue Weinbergsmauer, ein Bahnwärterhaus, Wendehämmer usw.

sei ein durchgängig breites Verkehrsband ohnehin nicht möglich. Dass es

auch anders gehe, beweise die Situation in Veitshöchheim vor der Lehran-

stalt.

Zu diesen Punkten kann auf die Ausführungen unter C 3.5.2, C 3.7.2 und

C 3.7.3 Bezug genommen werden.

Des Weiteren machte der Einwendungsführer gegen die vorgelegte Pla-

nung geltend, dass für den geplanten Ausbau der B 27 von seinem Anlie-

gergrundstück zu viel Fläche verloren gehe. Die Nutzung der Anlieger-

grundstücke an der B 27 sei bisher nicht auf jedem Grundstück intensiviert

worden, da seit Jahren der Ausbau der B 27 im Gespräch sei. Die Topo-

graphie des Geländes sei ansteigend, die relativ ebenen Flächen befänden

sich im Anschluss an den derzeitigen Straßenseitengraben. Nach der Aus-

bauplanung würden diese Flächen weitgehend von der Straße bean-

sprucht. Die Bewirtschaftung der restlichen Grundstücksflächen sei dann

sehr schwierig, in großen Teilen sogar unwirtschaftlich. Es sei in einem sol-

chen Fall ein adäquater Ausgleich herzustellen. Im Übrigen stelle der Ab-

stand zwischen den Felsen und der jetzigen Bundesstraße nur ein schma-

les Band dar. Beim geplanten Ausbau der B 27 werde die privatwirtschaftli-

che Nutzung der Grundstücke in Frage gestellt. Die Anlieger müssten

schon die Einschränkungen aus Naturschutz- bzw. FFH-Gründen dulden

und seien so in der Bewirtschaftung eingeschränkt.

Der Vorhabensträger hielt dem mit Schreiben vom 22.09.2009 entgegen,

dass die in den Grunderwerbsunterlagen (Unterlagen 14.1 und 14.2) dar-

gestellten Flächen für die Verwirklichung der gegenständlichen Maßnahme

unbedingt in Anspruch genommen werden müssen. Im Übrigen verwies der

Vorhabensträger zu Recht auf die nachfolgenden Grunderwerbsverhand-

lungen bzw. das Entschädigungsverfahren.

Der Einwendungsführer forderte mit Schreiben vom 04.07.2009, für sein

landwirtschaftliches Brennrecht keine Geldabfindung zu leisten, sondern

Ersatzflächen zu stellen. Sein Brenn-Kontingent habe er alljährlich ausge-

nutzt. Daher seien Ersatzflächen für das Fortbestehen des historischen

Brennrechtes erforderlich, denn gegenüber den Zollbehörden sei eine Min-

destgrundstücksfläche nachzuweisen.

Zur Frage von Tauschgrundstücken und Ersatzlandgestellung kann auf die

entsprechenden Ausführungen unter C 3.8.1.2.3 und C 3.8.2.13 Bezug ge-

nommen werden.

Page 301: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 301 -

Der Einwendungsführer forderte mit Schreiben vom 04.07.2009, dass eine

Angleichung der Anliegergrundstücke nach dem Veranlasserprinzip zu er-

folgen habe, wenn das Straßenniveau höhenmäßig verändert werde.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 erwiderte der Vorhabensträger, dass die

Anliegergrundstücke höhengleich an den neuen öffentlichen Feld- und

Waldweg, der parallel zur B 27 verlaufen wird, angebunden werden.

Des Weiteren wies der Einwendungsführer mit Schreiben vom 04.07.2009

darauf hin, dass sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 5847 ein renoviertes

Denkmal befinde. Dieses müsse auf Kosten des Vorhabensträgers inner-

halb des Grundstückes verlegt werden. Auf die Ausführungen unter

C 3.7.12 wird Bezug genommen.

Außerdem forderte der Einwendungsführer mit Schreiben vom 04.07.2009,

dass die Räumung der abzutretenden Flächen auf Kosten des Vorhabens-

trägers erfolgen müssten. Abschließend machte der Einwendungsführer mit

Schreiben vom 04.07.2009 darauf aufmerksam, dass für alle Eingriffe in

den Privatgrundbesitz (Räumung, Angleichung, Einfriedung, Wiederherstel-

lung von Einrichtungen usw.) Kostenersatz durch den Vorhabensträger zu

leisten sei.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 hielt der Vorhabensträger zu Recht fest,

dass die Kosten für die Räumung, Angleichung und Wiederherstellung der

Einfriedung des Grundstücks des Einwendungsführers von ihm (Vorha-

bensträger) getragen werden.

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt brachte der Einwen-

dungsführer vor, dass aus seiner Sicht nur der untere, flachere Teil seiner

Grundstücke abgetreten werden solle. Der Weg habe nur Vorteile für die

Stadt Karlstadt. Aus seiner Sicht sei das ein schlichter Radweg der Stadt

Karlstadt und habe auch wegen der Topographie keinen Nutzen für die An-

lieger, auch im Hinblick auf die parkenden Fahrzeuge. Der Weg sei aus

seiner Sicht verzichtbar. Er ergänzt, das Grundstück habe für ihn auch ei-

nen ideellen Wert, der nicht mit Geld entschädigt werden könne. Daher sei

eine monetäre Entschädigung nicht sachgerecht. Er plädiere für einen

Grundstückstausch, sein Grundstück werde er nicht verkaufen. Konse-

quenz sei, dass er allenfalls zu einem Tausch bereit sei. Schließlich ver-

wies er darauf, dass der betroffene Grundstückseigentümer angesichts der

Wünsche von Fachbehörden usw. aus seiner Sicht immer zurückzutreten

habe.

Der Vorhabensträger erklärte dazu beim Erörterungstermin am 19.11.2009,

dass er schon dabei sei, Grundstücke zu kaufen, um möglicherweise tau-

schen zu können. Die Einzelheiten und alles weitere bleibt den nachfolgen-

Page 302: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 302 -

den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen vorbehalten. Im

Übrigen wird auf die Ausführungen unter C 3.5.2, C 3.8.1 und C 3.8.2.13

Bezug genommen.

Bezüglich der Inanspruchnahme seines Grundeigentums hat es der Ein-

wendungsführer hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zugunsten der

im öffentlichen Wohl stehenden Maßnahme entschieden worden ist und er

somit gezwungen ist, endgültig auf seinen Besitz bzw. sein Eigentum zu

verzichten.

Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung für die Inan-

spruchnahme bzw. die Ersatzlandgestellung ist nicht Gegenstand der Plan-

feststellung, sondern bleibt den Verhandlungen mit dem Vorhabensträger

bzw. dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. Ergänzend kann auf die

Ausführungen unter C 3.8.1.2 Bezug genommen werden, dort ist u.a. auch

das Thema "Ersatzlandgestellung" behandelt.

Ergänzend wird zur Rechtfertigung und Ausgewogenheit der Planung so-

wie zu möglichen Varianten auf die Diskussion der öffentlichen Belange

verwiesen (vgl. insbesondere C 3.5.2, C 3.7.2 und C 3.7.3).

Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

3.8.2.10 Einwendung Nr. 10

Die Einwendungsführerin ist Eigentümerin von 25 Grundstücken, die unter-

schiedlich groß sind und von denen zwischen 90 m² und 1.110 m² dauer-

haft in Anspruch genommen werden sollen.

Im Rahmen der Planänderung vom 20.10.2009 verminderte sich die dauer-

hafte Inanspruchnahme des Grundstücks Fl.Nr. 5746 der Gemarkung Karl-

stadt um 150 m² (vgl. Unterlage 14.1, Blatt 3a, und Unterlage 14.2).

Mit Schreiben vom 03.07.2009 wies die Einwendungsführerin darauf hin,

dass sich einige der Grundstücke, die teilweise vom Vorhabensträger er-

worben werden sollen, am Rande von stillgelegten Deponien befänden

(Grundstücke Fl.Nrn. 3638, 3638/2, 3640, 5738 bis 5742, 5744, 5746 bis

5754, 5759, 5760, 5761 und 5762/2). Auf die Ausführungen unter C 3.7.6

wird verwiesen.

Bezüglich der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums hat es die Einwen-

dungsführerin hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zu Gunsten der

im öffentlichen Wohl stehenden Maßnahme entschieden worden ist und sie

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- 303 -

somit gezwungen ist, endgültig auf ihren Besitz bzw. ihr Eigentum zu ver-

zichten.

Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung für die Inan-

spruchnahme ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern bleibt den

Verhandlungen mit dem Vorhabensträger bzw. dem Entschädigungsverfah-

ren vorbehalten (vgl. auch C 3.8.1.2).

Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

3.8.2.11 Einwendung Nr. 11

Der Einwendungsführer ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 5676 bis

5679 und 5858 bis 5861 der Gemarkung Karlstadt. Diese Grundstücke lie-

gen im Bereich von Bau-km 2+130 bis Bau-km 2+300. Die Grundstücke

Fl.Nrn. 5676 bis 5679 sollen dabei jeweils vollständig in Anspruch genom-

men werden, von den Grundstücken Fl.Nrn. 5558 bis 5861 der Gemarkung

jeweils Teilflächen von 180 m², 350 m², 300 m² und 140 m². Außerdem ist

er Inhaber des landwirtschaftlichen Anwesens auf dem Grundstück

Fl.Nr. 5405 der Gemarkung Karlstadt.

Mit Schreiben vom 11.06.2009 brachte der Einwendungsführer vor, dass

nach den ausgelegten Unterlagen seine Zufahrt zu seinem Haus und sei-

nem landwirtschaftlichen Hof nicht mehr gewährleistet sei, weshalb er wie-

der eine direkte Zufahrt zur B 27 fordere. Auf die Ausführungen unter

C 3.7.3.3 wird verwiesen.

Der Vorhabensträger hat dieser Forderung durch die Planänderung vom

20.10.2009 Rechnung getragen (vgl. insbesondere Unterlage 7.1, Blatt 2 a,

und Unterlage 14.1, Blatt 2 a).

Des Weiteren wandte sich der Einwendungsführer mit Schreiben vom

11.06.2009 gegen die vorgesehene Ausgleichsfläche A 2, die auf seinen

landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen umgesetzt werden solle. Es

handle sich dabei um eine Ackerfläche mit einer Gesamtgröße von 3,48 ha,

die zum Teil aus Eigentum und zum Teil aus gepachteten Feldstücken be-

stehe. Durch den vorgesehenen öffentlichen Feld- und Waldweg parallel

zur B 27 verliere er schon landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen von

0,22 ha. Da er auch im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme A 2 landwirt-

schaftlich genutzte Ackerflächen einbüßen werde, sehe er sich dadurch in

seiner landwirtschaftlichen Existenz gefährdet.

Mit Schreiben vom 29.07.2009 wurde der Einwendungsführer von der Plan-

feststellungsbehörde gebeten, sein Vorbringen, in seiner landwirtschaftli-

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- 304 -

chen Existenz gefährdet zu sein, zu substanziieren, was er mit Schreiben

vom 05.08.2009 tat.

Mit Schreiben vom 28.08.2009 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft

und Forsten Würzburg mit, dass der Einwendungsführer einen Nebener-

werbsbetrieb bewirtschafte. Von derzeit 52 ha bewirtschafteter Fläche ver-

liere der Einwendungsführer ca. 1,77 ha. Eine Existenzgefährdung sei dar-

aus nicht abzuleiten. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen un-

ter C 3.7.8.3 Bezug genommen.

Der Vorhabensträger legte mit Schreiben vom 22.09.2009 zutreffend dar,

dass sich der erforderliche Ausgleichsflächenbedarf (hier im Rahmen der

Ausgleichsmaßnahme A 2) an den "Grundsätzen" orientiert. Die Aus-

gleichsfläche A 2 wird derzeit als Acker genutzt. Im Norden der Ausgleichs-

fläche stockt eine Hecke, jenseits der sich ein kleinteiliges Mosaik aus Fett-

und Obstwiesen, Gebüschen und mageren Altgrasbeständen anschließt.

Im Süden und Osten grenzen Magerrasen, Felsheiden und flächige Gebü-

sche der Felsstufe der Maintalhänge an. Daraus lässt sich die besondere

Eignung dieser Fläche für Kompensationsmaßnahmen herleiten. Der Vor-

habensträger betonte mit Schreiben vom 22.09.2009 außerdem, dass die

in den Grunderwerbsunterlagen (Unterlage 14.1 und 14.2) dargestellten

Bereiche der dauerhaften Inanspruchnahme für die Verwirklichung des Vor-

habens unbedingt notwendig sind. Er verwies des Weiteren zu Recht dar-

auf, dass Fragen des Grunderwerbs in den anstehenden Grunderwerbs-

verhandlungen bzw. im nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu regeln

sind (vgl. auch C 3.7.5.2.5.7).

Schließlich forderte der Einwendungsführer mit Schreiben vom 11.06.2009,

da die B 27 seinem Wohnhaus immer näher komme, einen geeigneten

Lärmschutz.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 sagte der Vorhabensträger, wie schon in

den Planfeststellungsunterlagen vorgesehen, für das Anwesen des Ein-

wendungsführers die Verwirklichung passiver Lärmschutzmaßnahmen

nach der Unterlage 11.1 und 11.2 zu (vgl. auch A 3.3.2 und C 3.7.4.2).

Beim Erörterungstermin am 19.11.2009 vertiefte der Einwendungsführer

sein Vorbringen. Er führte aus, dass er den parallel zur B 27 vorgesehenen

öffentliche Feld- und Waldweg für unsinnig und für nicht notwendig halte.

Heutzutage würden die Schlepper 50 km/h bis 60 km/h schnell fahren und

diesen neuen Weg wenig benutzen. Wenn der Weg weggelassen würde,

dann wäre zum einen die direkte Grundinanspruchnahme deswegen nicht

so groß und zum anderen würde weniger Ausgleichsfläche benötigt. Am

besten wäre, diesen Weg ganz wegzulassen. Genauso unsinnig halte er

die Entwässerungsgräben zum Main hin. Aus seiner Erfahrung sei bisher

Page 305: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 305 -

kein Wasser da entlang geflossen. Sie seien ebenfalls entbehrlich. Auch

sei er Eigentümer bzw. Pächter der Flächen, die im Bereich der Aus-

gleichsmaßnahme A 2 lägen. Er könne mit den dort verbleibenden Restflä-

chen auch nichts anfangen, die Notwendigkeit dieser Ausgleichsmaßnah-

me an dieser Stelle ziehe er in Zweifel. Er sei allenfalls bereit, die Fläche

gegen einen Tausch herzugeben, etwas anderes käme für ihn nicht in Be-

tracht. Er sei als Landwirt auf diese Flächen angewiesen (vgl. Niederschrift,

S. 14).

Zu diesen Punkten kann auf die Ausführungen unter C 3.5.2, C 3.7.2,

C 3.7.3, C 3.7.7.3, C 3.7.5.2.5.6, C 3.8.1.2.3 und C 3.8.2.13 Bezug ge-

nommen werden.

Bezüglich der Inanspruchnahme seines Grundeigentums hat es der Ein-

wendungsführer hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zugunsten der

im öffentlichen Wohl stehenden Maßnahme entschieden worden ist und er

somit gezwungen ist, endgültig auf seinen Besitz bzw. sein Eigentum zu

verzichten.

Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung für die Inan-

spruchnahme ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern bleibt den

Verhandlungen mit dem Vorhabensträger bzw. dem Entschädigungsverfah-

ren vorbehalten (vgl. auch C 3.8.1.2).

Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

3.8.2.12 Einwendung Nr. 12

Die Einwendungsführerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 5845

der Gemarkung Karlstadt. Zunächst wollte der Vorhabensträger von die-

sem Grundstück 280 m² dauerhaft in Anspruch nehmen. Im Rahmen der

Planänderung vom 20.10.2009 vergrößerte sich die dauerhaft in Anspruch

zu nehmende Fläche auf 340 m², um an dieser Stelle eine der sechs vor-

gesehenen Ausweichbuchten am parallel zur B 27 geführten öffentlichen

Feld- und Waldweg errichten zu können, die auf diesem Weg Begegnungs-

verkehr ermöglichen sollen (vgl. insbesondere Unterlage 14.1, Blatt 2 a,

und Unterlage 14.2).

Einwendungen zum ursprünglich vorgesehenen Rahmen der Inanspruch-

nahme ihres Grundstücks wurden von der Einwendungsführerin nicht erho-

ben. Zur Planänderung wurde die Einwendungsführerin mit Schreiben vom

20.10.2009 angehört, mit Schreiben vom 06.11.2009 erhob sie gegen die

Planänderung Einwendungen. Damit ist die Einwendungsführerin nur hin-

sichtlich der Aspekte ihres Vorbringens nicht präkludiert, welche die Plan-

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- 306 -

änderung vom 20.06.2009 und die insoweit stärkeren Betroffenheiten um-

fassen (vgl. § 17 Satz 4 FStrG i.V.m. Art. 73 Abs. 8 Satz 1 BayVwVfG und

§ 17 a Nr. 7 FStrG). Ist die Einwendungsfrist für ein bestimmtes Vorhaben,

deren Pläne im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens öffentlich aus-

gelegt worden sind, abgelaufen, sind Einwendungen nur in dem Umfang

möglich, als eine Einwendungsführerin erstmals oder weitergehend als bis-

her durch die nach Ende der Einwendungsfrist zum Gesamtvorhaben er-

folgten Planänderungen betroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom

19.12.2007, Az. 9 A 22.06, NVwZ 2008, 561, Rd.Nr. 20).

Mit Fax vom 06.11.2009 widersprach die Einwendungsführerin - auch im

Namen ihrer Schwester, der anderen Miteigentümerin des Grundstücks -

der geänderten Planung. Sie seien nicht bereit, dem zusätzlichen Grund-

erwerb zuzustimmen. Außerdem wünschten sie ein Kaufangebot für die ur-

sprünglich vorgesehenen 280 m². Eine Vollmacht ihrer Schwester legte die

Einwendungsführerin nicht vor.

Der Vorhabensträger hielt dem mit Schreiben vom 23.12.2009 entgegen,

dass die in den Grunderwerbsunterlagen (Unterlagen 14.1 und 14.2) dar-

gestellten Flächen für die Verwirklichung der gegenständlichen Maßnahme

unbedingt in Anspruch genommen werden müssen (vgl. C 3.5.2, C 3.7.2

und C 3.7.3). Im Übrigen verwies der Vorhabensträger zu Recht auf die

nachfolgenden Grunderwerbsverhandlungen bzw. das Entschädigungsver-

fahren.

Bezüglich der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums hat es die Einwen-

dungsführerin hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zugunsten der im

öffentlichen Wohl stehenden Maßnahme entschieden worden ist und sie

somit gezwungen ist, endgültig auf ihren Besitz bzw. ihr Eigentum zu ver-

zichten.

Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung für die Inan-

spruchnahme ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern bleibt den

Verhandlungen mit dem Vorhabensträger bzw. dem Entschädigungsverfah-

ren vorbehalten (vgl. auch C 3.8.1.2).

Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

3.8.2.13 Einwendung Nr. 13

Der Einwendungsführer ist Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 6149 der

Gemarkung Karlstadt, von dem der Vorhabensträger 250 m² dauerhaft in

Anspruch nehmen will.

Page 307: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 307 -

Der Einwendungsführer erhob schriftlich keine Einwendungen. Er brachte

sein Anliegen erstmals beim Erörterungstermin am 19.11.2009 in Karlstadt

vor. Da das Vorbringen des Einwendungsführers nicht schriftlich erfolgte

(vgl. § 17 FStrG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG) und im Übrigen

auch nicht rechtzeitig erhoben wurde, da die Einwendungsfrist mit Ablauf

des 10.07.2009 (vgl. Bekanntmachung der Stadt Karlstadt) endete, ist das

Vorbringen des Einwendungsführers materiell präkludiert, also kraft Geset-

zes ausgeschlossen (§ 17 a Nr. 7 Satz 1 FStrG). Dies wurde dem Einwen-

dungsführer beim Erörterungstermin am 19.11.2009 von der Planfeststel-

lungsbehörde auch dargelegt (vgl. Niederschrift vom 04.02.2009, Sei-

te 11 f.).

Unabhängig vom Einwendungsausschluss sind die Einwendungen auch in

der Sache unbegründet.

Der Einwendungsführer brachte beim Erörterungstermin vor, dass er von

seinem Grundstück, das in der Nähe des Parkplatzes liege, 250 m² abge-

ben solle und er dazu nicht bereit sei. Bei der Teilfläche handele es sich um

den besten Teil des Grundstücks. Er sei nur bereit, das Grundstück ganz

zu verkaufen oder zu tauschen. Alles andere werde er nicht hinnehmen

(vgl. Niederschrift vom 04.02.2009, Seite 11 f.).

Der Vorhabensträger erläuterte daraufhin beim Erörterungstermin noch-

mals nachvollziehbar die Notwendigkeit der konkreten Grundinanspruch-

nahme, genauso wie bei einer ganze Reihe weiterer Grundstücke entlang

der B 27, die für die Verbreiterung der B 27 sowie für den parallelen öffent-

lichen Feld- und Waldweg einen Streifen der jeweiligen Grundstücke abge-

geben müssten (vgl. dazu insbesondere C 3.5.2, C 3.7.2 und C 3.7.3).

Tauschgrundstücke würden grundsätzlich nicht angeboten, außer es wür-

den Spezialfälle vorliegen, wie etwa Existenzgefährdungen. Der Vorha-

bensträger wolle auch nicht das ganze Grundstück, sondern auf der Basis

des vom Gutachterausschuss ermittelten Preises nur den erforderlichen

Grundstücksstreifen erwerben. Im Übrigen ist dies, worauf der Vorhabens-

träger zu Recht hinwies, eine Frage der nachfolgenden Grunderwerbs- und

Grundentschädigungsverhandlungen.

Die Einwendungen sind daher als unzulässig zurückzuweisen, soweit ihnen

nicht Rechnung getragen wurde oder sie sich aus anderen Gründen erle-

digt haben. Im Übrigen sind sie auch, wie die weitere Prüfung ergeben hat,

unbegründet.

3.9 Gesamtergebnis der Abwägung

Abschließend und zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Vor-

haben auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt und

Page 308: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 308 -

das Eigentum durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden kann.

Den für das Vorhaben sprechenden Belangen wird der Vorrang einge-

räumt, denn die Realisierung der in diesem Beschluss aufgezeigten positi-

ven Auswirkungen des Ausbaus der B 27 südlich von Karlstadt in ihrer Ge-

samtheit erscheint für das öffentliche Wohl unverzichtbar. Die Belange, die

für den Ausbau der B 27 südlich von Karlstadt sprechen, überwiegen im

Rahmen der Abwägung und der Gesamtbetrachtung aller einzustellenden

öffentlichen und privaten Belange, insbesondere wegen zahlreicher beglei-

tender Maßnahmen, die mit unterschiedlichem Gewicht gegen das Vorha-

ben sprechenden öffentlichen und privaten Belange sowie die Umweltaus-

wirkungen. Diese konnten durch verschiedene Regelungen, die dem Vor-

habensträger aufzuerlegen waren, und durch diverse Zusagen des Vorha-

bensträgers derart abgemildert werden, dass unter Berücksichtigung dieses

Gesichtspunktes die Planungsentscheidung zugunsten des Bauvorhabens

ausgewogen erscheint und die entscheidungserheblichen Konflikte gelöst

sind.

Unüberwindliche Hindernisse oder Verstöße gegen striktes Recht sind nicht

ersichtlich, die gesetzlichen Optimierungsgebote sind beachtet.

Unter Beachtung aller Umstände ist keine Alternative ersichtlich, die sich

bei gleicher Verkehrswirksamkeit gegenüber der plangegenständlichen Va-

riante des Ausbaus der B 27 südlich von Karlstadt als eindeutig vorzugs-

würdig aufdrängen würde. Damit ist der vorgelegte Plan in der mit diesem

Beschluss festgelegten Form auch unter Berücksichtigung der Planungsva-

rianten unter allen Gesichtspunkten ausgewogen.

4. Straßenrechtliche Entscheidungen

4.1 Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen

Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung

(§ 2 Abs. 1 FStrG). Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger

der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist,

oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der

Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz

durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18 f Abs. 1 FStrG oder in einem

sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat (§ 2 Abs. 2 FStrG).

Die Entscheidung über die Widmung kann auch in einem Planfeststel-

lungsbeschluss nach §§ 17 ff. FStrG mit der Maßgabe erfolgen, dass die

Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauch-

nahme für einen neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sper-

rung wirksam wird (§ 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG). Wird eine Bundesfernstraße,

wie die B 27 (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG), verbreitert, begradigt, unerheb-

Page 309: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 309 -

lich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrs-

übergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen

(§ 2 Abs. 6 a Satz 1 FStrG). Wird im Zusammenhang mit einer vorgenann-

ten Maßnahme der Teil der Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer ent-

zogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen (§ 2

Abs. 6 a Satz 2 FStrG). Die aufzulassenden Teile der Bundesfernstraße

werden also mit ihrer Sperrung eingezogen, die neuen Teile mit der Ver-

kehrsübergabe gewidmet.

Die Einziehung, die Umstufung und die Widmung der von der Planung be-

troffenen Staatsstraßenabschnitte, Feld- und Wald- sowie der Eigentümer-

wege folgen aus Art. 6 Abs. 6, Art. 7 Abs. 5, Art. 8 Abs. 5 BayStrWG, so-

weit nicht Art. 6 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6 oder Art. 8 Abs. 6 BayStrWG eingrei-

fen.

Auf die Ausführungen in den Planunterlagen (vgl. Unterlage 7.2 und Unter-

lage 7.3) sowie die Bestimmungen unter A 8 wird ergänzend verwiesen.

4.2 Sondernutzungen

Die Erschließung des Baufeldes ist über das vorhandene Straßen- und

Wegenetz gesichert. Dieses wird auch über den Gemeingebrauch hinaus

genutzt (Sondernutzung). Die für die Sondernutzungen nach öffentlichem

Recht erforderliche Sondernutzungserlaubnis (vgl. Art. 18 BayStrWG, § 8

FStrG) wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss erteilt (vgl. Zeitler,

BayStrWG, Rd.Nr. 182 zu Art. 38 BayStrWG).

Im Übrigen wurde dem Vorhabensträger aufgegeben, rechtzeitig vor Bau-

beginn den jeweils betroffenen Baulastträgern durch den Vorhabensträger

mitzuteilen, welche Straßen und Wege von einer Sondernutzung betroffen

sind. Weiterhin wird danach der Zustand der betroffenen Straßen und We-

ge zum Zweck der Beweissicherung festgehalten. Der Vorhabensträger

wird dem jeweiligen Straßenbaulastträger dabei Gelegenheit zur Teilnahme

geben. Die betroffenen Straßen und Wege werden schließlich nach Durch-

führung der Baumaßnahme wieder in den Zustand versetzt, der im Zuge

der Beweissicherung festgehalten wurde. Auf die einschlägigen Nebenbe-

stimmungen unter A 9 wird verwiesen.

Die Sondernutzung an öffentlichen Feld- und Waldwegen richtet sich aller-

dings ausschließlich nach bürgerlichem Recht (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 53

Nr. 1 BayStrWG); ihre Regelung erfolgt daher außerhalb des Planfeststel-

lungsverfahrens.

Die Gestattung von Sondernutzungen an diesen öffentlichen Feld- und

Waldwegen ist Sache desjenigen, der nach bürgerlichem Recht zur Verfü-

Page 310: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 310 -

gung berechtigt ist. Bei ausgebauten Feldwegen ist dies die Gemeinde

(Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 BayStrWG), bei nicht ausgebauten

Feldwegen die Träger der Straßenbaulast, also diejenigen, deren

Grundstücke über die Wege bewirtschaftet werden (Art. 54 Abs. 1 Satz 2

BayStrWG). Die Nutzung einer Straße nach privatem Recht kann u.U. auch

durch Enteignung erzwungen werden, wenn der Zweck der Nutzung dem

Allgemeinwohl dient (Kodal/Krämer, Straßenrecht, Rd.Nr. 6.5 zu Kapi-

tel 27). Dies bleibt jedoch einem gegebenenfalls nachfolgenden Enteig-

nungsverfahren überlassen.

Ergänzend kann auf die einschlägigen Ausführungen bei der betroffenen

Stadt Karlstadt (vgl. C 3.7.16.2) verwiesen werden.

Ungeachtet der Tatsache, dass es für die Sondernutzungen an öffentlichen

Feld- und Waldwegen einer gesonderten bürgerlich-rechtlichen Gestattung

außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens bedarf, werden die soeben

genannten Maßnahmen zur rechtzeitigen Information, Beweissicherung

und Wiederherstellung (vgl. A 9) dem Vorhabensträger als in jedem Fall

mindestens einzuhaltende Schutzvorkehrungen für diese Wege auferlegt,

um unzumutbare Nachteile für Rechte anderer bzw. für die Allgemeinheit

zu vermeiden, außer im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Gestattung der

Sondernutzung wird abweichend hiervon ausdrücklich etwas anderes ge-

regelt.

5. Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2

Abs. 1 KG. Der Freistaat Bayern ist nach Art. 4 Satz 1 Nr. 1 KG von der

Zahlung einer Gebühr befreit. Die Regelung bezüglich der Auslagen ergibt

sich aus Art. 10 KG. Im Übrigen wird auf die VV zu Art. 61 Abs. 2 BayHO

verwiesen.

D

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Be-

kanntgabe Klage beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof in 80539 München, Ludwigstraße 23,

schriftlich erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern)

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag

enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer

Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

Das Gericht kann Erklärungen oder Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-

bracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulas-

sung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreites verzögern

Page 311: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 311 -

würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 17e Abs. 5 FStrG

i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO).

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt

werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten bei-

gefügt werden.

Vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag

stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer einer deutschen Hochschule im

Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten

vertreten lassen. Dies gilt auch schon für die Erhebung der Klage. Ausnahmen gelten für

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur

Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse (§ 67 Abs. 4 VwGO).

Hinweis:

Die Erhebung der Klage durch E-Mail ist nicht zulässig.

E

Hinweise zur Zustellung und Auslegung des Plans

Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens (Straßenbaulastträger), den

Trägern öffentlicher Belange und den Vereinigungen i.S.d. § 17 a Nr. 2 FStrG, die sich im

Verfahren geäußert haben sowie denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wor-

den ist, individuell zugestellt.

Darüber hinaus werden der verfügende Teil des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses,

die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung einer Ausfertigung des Plan-

feststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans im Amtsblatt der Regierung von Unter-

franken sowie in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht.

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung

und einer Ausfertigung des festgestellten Planes zwei Wochen bei der Stadt Karlstadt zur

Einsicht ausgelegt; Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich gemacht und außerdem im

Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses

mitgeteilt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch gegenüber allen Betroffenen, die

keine Einwendungen erhoben haben, und gegenüber den Vereinigungen i.S.d. § 17 a Nr. 2

FStrG, die sich im Verfahren nicht geäußert haben, als zugestellt. Nach der öffentlichen Be-

kanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist

von diesen Betroffenen und Vereinigungen schriftlich bei der Regierung von Unterfranken

angefordert werden. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, den Planfeststellungsbeschluss auf

Page 312: Planfeststellungsbeschluss vom 17.02.2010

- 312 -

den Internetseiten der Regierung von Unterfranken (www.regierung.unterfranken.bayern.de)

abzurufen.

Unabhängig von der öffentlichen Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses können die

unter A 2 dieses Beschlusses genannten Planunterlagen auch beim Staatlichen Bauamt

Würzburg oder der Regierung von Unterfranken eingesehen werden.

Soweit der Planfeststellungsbeschluss individuell zugestellt wird, richtet sich der Beginn der

Rechtsbehelfsfrist nicht nach den Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, son-

dern nach Maßgabe der Vorschriften über die individuelle Zustellung.

Würzburg, den 17.02.2010 Regierung von Unterfranken - Sachgebiet 32 -

Dr. Müller Regierungsdirektor