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11.04.2019 Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung 0 Planungsamtsleitertagung 11. April 2019 Potsdam Referat 23 – Wohnen, Städtebaurecht

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11.04.2019

Ministerium für Infrastruktur

und Landesplanung

0

Planungsamtsleitertagung

11. April 2019

Potsdam

Referat 23 – Wohnen, Städtebaurecht

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Ministerium für Infrastruktur

und Landesplanung

1

TOP 1 –

Vorstellung der neuen Abteilungsstruktur

Abt. 2 „Stadtentwicklung und Wohnen“

(MIL, AL‘in 2, Frau Heesch)

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

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Vorstellung der neuen Abteilungsstruktur

Planungsamtsleitertagung – MIL

Abt. 2 „Stadtentwicklung und Wohnen - Leitbild:

Leitbild ist eine noch

leistungsstärkere Abteilung 2,

die die politisch relevanten Handlungsfelder

Stadtentwicklung & Wohnen

aktiver bewegt und gestaltet.

Dies erfordert, dass Themen und Aufgaben in

den Referaten stärker

gebündelt und

ganzheitlich gesteuert werden:

Strategie & Umsetzung

aus einer Hand.

11.04.2019

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Vorstellung der neuen Abteilungsstruktur

Planungsamtsleitertagung – MIL

Leitplanken des Optimierungsprozesses in der Abt. 2:

Möglichst ganzheitliche Aufgabenerledigung innerhalb der

Handlungsfelder in einem Referat

Handlungsfehler: Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung (+Grundsatz u. Förderung)

Schlanke Prozesse; Bündelung von Aufgaben, Kompetenz und Verantwortung

Zusammenfassung von Aufgabenblöcken mit engen inhaltlichen Bezügen

Aufgabenerledigung mit Priorität auf den politisch gewollten

oder gesetzlich erforderlichen Aufgaben

Fokussierung auf ministerielle/ nicht auf operativen Aufgaben

Ausgewogene Leitungsspannen (Anzahl MA) der RL

unter Berücksichtigung von politischen Schwerpunkten für eine

möglichst gleichmäßige Belastung von Referat / RL / MA

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Vorstellung der neuen Abteilungsstruktur

Planungsamtsleitertagung – MIL

Abt. 2 – neue Referatsstrukturen seit 01.01.2019:

Referat 20: Grundsatz, Recht, Wohngeld

Referat 21: Städtebauförderung

Referat 22: Stadtentwicklung

Referat 23: Wohnen, Städtebaurecht

Referat 24: Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht

11.04.2019

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Vorstellung der neuen Abteilungsstruktur

Planungsamtsleitertagung – MIL

(neuer) Aufgabenzuschnitt Referat 23: Wohnen, Städtebaurecht seit 01.01.2019:

Städtebau- und Wohnungsrecht

Koordinierung der Digitalisierungsprozesse im Städtebaurecht

Wohnraumförderung

Fachaufsicht über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

als Geschäftsbesorger

Grundsätze und übergreifende Strategien der integrierten Wohnungspolitik

auf nationaler und EU-Ebene

Baulandpolitische Belange in der Rechtsetzung und -anwendung

Höhere Verwaltungsbehörde für die kreisfreien Städte gem.

Baugesetzbuchzuständigkeitsverordnung (BauGBZV)

Fortsetzung nächste Seite

11.04.2019

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Vorstellung der neuen Abteilungsstruktur

Planungsamtsleitertagung – MIL

(neuer) Aufgabenzuschnitt Referat 23 Wohnen, Städtebaurecht seit 01.01.2019:

fortgesetzt

Sonderaufsicht über die Landkreise als höhere Verwaltungsbehörden gem. BauGBZV

Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständigen Stellen gem.

Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung (WoweZV)

Oberste Sonderaufsichtsbehörde gem. WoweZV

Fachkommission Städtebaurecht, Fachkommission Recht des Wohnungswesens und

Fachkommission Wohnungsbauförderung

Bauwirtschaft

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TOP 2 –

Themen der Gemeinsamen Landesplanung

(MIL, RL GL5, Herr Fichtner)

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

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Themen der Gemeinsamen Landesplanung

Planungsamtsleitertagung – MIL

LEP-BB:

Urteilsspruch zum LEP-BB: Normenkontrollanträge von OVG BB zurückgewiesen

(Rechtsklarheit hergestellt) –

Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 10.04.2019, Az.: 10 A 10/15

LEP-HR:

Wird Rechtsgrundlage der raumordnerischen Beurteilung der Anpassung an die Ziele der

Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ab 01.07.2019

GL bietet an, bzgl. Vollzugsfragen des LEP-HR Besprechungstermine in den LK durchzuführen

(Anmeldung über RL – GL5: [email protected])

11.04.2019

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TOP 3 –

Bericht aus der Fachkommission Städtebau und

(Bundesrats-) Initiativen des Landes Brandenburg

(MIL, RL 23, Herr Finkeldei)

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

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Entprivilegierung der Windkraft

Planungsamtsleitertagung – MIL

Bundesratsinitiativen / Anträge des Landes Brandenburg zur Änderung BauGB / BauNVO:

1. Entprivilegierung der Windkraft (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)

2. Einführung von Ausgleichszahlungen in der Bauleitplanung (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB)

3. Neues Baugebiet „Dörfliches Wohngebiet“ (§ 2 BauNVO)

Ziele sind u.a.:

Stärkung der Kommunen bei bzw. Förderung der Transparenz von Planungsprozessen

Angleichung der Instrumente von Kommunen und

Planfeststellungsbehörden bei Ausgleichsmaßnahmen

Verbesserung der Abbildung der städtebaulichen Charakteristik

(insbesondere Brandenburger Dörfer und Kleinsiedlungen) in der BauNVO

11.04.2019

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Entschließung des Bundesrates

zur Entprivilegierung der Windenergienutzung

(Antrag des Landes Brandenburg gemäß § 36 Abs. 2 GO BR – Drucksache 509/18)

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0501-0600/509-18.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Hintergründe:

massiver Ausbau der Windenergie stößt bundesweit auf zunehmende Vorbehalte in der Bevölkerung

Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen erhalten

Stärkung der (bauleit-)planerischen Steuerung auf kommunaler Ebene

unter unmittelbarer Beteiligung der Bürger

Folge der angestrebten Entprivilegierung wäre, dass vor der Errichtung von Windkraftanlagen von

der jeweiligen Kommune zunächst Planungsrecht geschaffen werden müsste

Ziel ist die Stärkung der kommunalen Planungshoheit und der lokalen Teilhabe am (Planungs-)Prozess

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Entprivilegierung der Windkraft

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Antragstext

II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,

den § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB wie folgt zu ändern:

„der Erforschung oder Entwicklung der Windenergie oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung

der Wasserenergie dient,“

Begründung:

Nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch sind Anlagen, die der Nutzung der Windenergie

dienen, im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Aus

Rechtsgründen haben die Belange einer von Windkraftplanungen betroffenen Kommune selten eine

Chance, sich durchzusetzen. Um die Stärkung der Kommunen im Zusammenhang mit der Planung

von Windkraftanlagen zu erreichen, soll die Nutzung der Windenergie aus der Privilegierungsregelung

der Nummer 5 gestrichen werden. Die Erforschung und Entwicklung der Windenergie soll weiterhin

privilegiert zulässig sein.

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Entprivilegierung der Windkraft

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Verfahrensstand zum Entschließungsantrag

19. Oktober 2018 - Antrag wird in der 971. Sitzung des Bundesrates als TOP 59

zusammen mit TOP 10 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der

planerischen Steuerung der Windenergienutzung und zur

Wiederbelebung der Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von

Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen

Nutzungen – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 36

Abs. 2 GO BR – (Drucksache 484/18) behandelt

Ergebnis:

zur weiteren Beratung in Ausschüsse überwiesen:

Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung – federführend

Ausschuss für Innere Angelegenheiten,

Ausschuss für Kulturfragen,

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

Wirtschaftsausschuss – mitberatend

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Entprivilegierung der Windkraft

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Ergebnis der Ausschussberatung

8. November 2018 - Antrag wird in der 529. Sitzung des Ausschusses für Städtebau,

Wohnungswesen und Raumordnung des Bundesrates behandelt

Ergebnis:

TOP 2

Entschließung des Bundesrates zur Entprivilegierung der Windenergienutzung

Drucksache: 509/18

Initiative: BB

gemäß: § 36 Abs. 2 GO BR

Auf Antrag BY mit 12 : 3(HB,HE,MV) : 1(RP) vertagt bis zum Wiederaufruf.

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Entprivilegierung der Windkraft

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Ministerium für Infrastruktur

und Landesplanung

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TOP 4 –

Ankündigung: Erarbeitung Einzelhandelserlass

(MIL, RL 23, Herr Finkeldei)

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

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Erarbeitung Einzelhandelserlass

Planungsamtsleitertagung – MIL

Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 05.11.1998:

Bauanträge und Anträge auf Erteilung eines Vorbescheides oder eines städtebaulichen

Vorbescheides für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe oder

sonstige großflächige Handelsbetriebe

Ist beabsichtigt, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe oder sonstige großflächige

Handelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Baunutzungsverordnung außerhalb

von Kerngebieten oder Sondergebieten aufgrund vorhandenen Baurechts nach §§ 30 bis 35

BauGB zuzulassen und zwar

1. einzelne Vorhaben mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche oder 700 m² Verkaufsfläche,

2. mehrere Einzelvorhaben von jeweils nicht wesentlich unter 1.200 m² Geschossfläche

in räumlicher und zeitlicher Nähe,

so hat die untere Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung, eines Vorbescheides

oder eines städtebaulichen Vorbescheides den vollständigen Antrag mit der

Begründung der beabsichtigten Entscheidung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

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Erarbeitung Einzelhandelserlass

Planungsamtsleitertagung – MIL

Festschreibung in der Baugenehmigung:

In der Baugenehmigung sind die Betriebsarten (Einzel-, Großhandel), die Größe der

Verkaufsfläche sowie Art und Umfang bzw. die absolute Größe des Sortiments (nach m2 oder

Anteil) festzuschreiben, wenn es sich aus entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans

oder in Anwendung von § 11 Abs. 3 BauNVO ergibt.

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Erarbeitung Einzelhandelserlass

Planungsamtsleitertagung – MIL

Vorlage von Bauanträgen bei der obersten Bauaufsichtsbehörde:

Ist beabsichtigt, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe oder sonstige großflächige

Handelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauNVO außerhalb von Kerngebieten oder

Sondergebieten aufgrund vorhandenen Baurechts nach §§ 30 bis 35 BauGB zuzulassen, und

zwar

1. einzelne Vorhaben mit mehr als 1200 m² Geschoßfläche oder 700 m² Verkaufsfläche,

2. mehrere Einzelvorhaben von jeweils nicht wesentlich unter 1200 m² Geschoßfläche

in räumlicher und zeitlicher Nähe,

so hat die Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung oder eines städtebaulichen

Vorbescheides den vollständigen Antrag mit der Begründung der beabsichtigten Entscheidung der

obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen (vgl. Runderlaß 24/03.98 des MSWV vom 05.11.1998).

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Kaffeepause

Planungsamtsleitertagung – MIL 19

https://successinspirer.files.wordpress.com/2017/04/pause.jpg?w=776

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Ministerium für Infrastruktur

und Landesplanung

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TOP 5 –

Maßnahmen zum einheitlichen Vollzug • Hinweise zur Überarbeitung der Prüfschemata –

u.a. Präklusionsvorschriften, Datenschutzinformationen,

Quellenverweis FNP, Ausfertigungs- und Katastervermerk,

Online-Einstellung der Bauleitplanung - Verpflichtende Unterlagen und Rechtsfolgen

(MIL, Ref. 23, Herr Gericke)

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

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Maßnahmen zum einheitlichen Vollzug

Planungsamtsleitertagung – MIL

Ergebnisse einer bundesweiten empirischen Rechtsprechungsanalyse von

abstrakten Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO von 2010 bis 2016

Verfasser:

Arne Vielberg, M.Sc., BSM mbH Berlin

Oliver Dillmann M.Sc., Hansestadt Stralsund

André Mohrenstein M.Sc, Stadt Höxter

Betreuer:

Prof. Dr.-Ing. Reinhold Zemke, FH Erfurt

Publiziert in:

Dillmann, Oliver; Mohrenstein, Andre; Vielberg, Arne; Zemke, Reinhold: Woran scheitern

Bebauungspläne? – Ergebnis einer bundesweiten Analyse von abstrakten Normenkontrollverfahren.

In: BauR, 2/2018 S. 179-188.

11.04.2019

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Maßnahmen zum einheitlichen Vollzug

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Besonderes Augenmerk bei

Genehmigungsprüfung

durch HVB

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Maßnahmen zum einheitlichen Vollzug

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Besonderes Augenmerk bei

Genehmigungsprüfung

durch HVB

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Überleitungsvorschriften

Planungsamtsleitertagung – MIL

Allgemeine Überleitungsvorschriften § 233 BauGB

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich

eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen,

soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen

worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

11.04.2019

Dies gilt nur, sofern keine spezielle gesetzliche Überleitungsvorschrift

für eine BauGB-Novelle vorhanden ist!

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Überleitungsvorschriften

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

BauGB Novelle Überleitungsvorschrift

1998 § 243 - Eingriffsregelung

2004 (EAG Bau) § 244 - Prüfung der Umweltauswirkungen

2004 (EAG Bau) § 245 - Besonderes Städtebaurecht

2013 (Stärkung Innenentwicklung) § 245a - Regelungen zur BauNVO und FNP

2013 (Stärkung Innenentwicklung) § 245b - Länderöffnungsklausel

2017 (Zusammenleben in der Stadt) § 245c - u.a. kein faktisches MU!

Planverfahren können nur nach den „alten“ Verfahrensvorschriften zu Ende geführt werden, wenn die

frühzeitige Behördenbeteiligung vor dem 13. Mai 2017 abgeschlossen wurde. Beschränkt sich auf die

formelle Rechtsanwendung, nicht die materielle Rechtsanwendung!

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Bsp. Präklusionsvorschriften

(öffentliche Bekanntmachung)

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Vor BauGB-Novelle 2017 nach BauGB-Novelle 2017

Es werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz

2 BauGB folgende

Hinweise gegeben:

Während der Auslegungsfrist können

Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht

fristgerecht abgegebene Stellungnahmen

können bei den Beschlussfassungen über die

Flächennutzungsplan-Änderung

unberücksichtigt bleiben.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass

eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3

Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs-

gesetzes(UmwRG) in einem

Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des

UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des

UmwRG mit allen Einwendungen

ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der

Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig

geltend gemacht hat, aber hätte geltend

machen können.

Bei Anwendung § 245c BauGB –

Verfahrensdurchführung nach „alten“

Vorschriften vor 17. Mai 2017 –

§ 3 Abs. 3 BauGB nicht vorhanden, daher

kein Hinweis auf Präklusion möglich!

Ohne Anwendung § 245c BauGB –

Präklusion bei entsprechendem Hinweis nach

§ 3 Abs. 3 BauGB in FNP-Verfahren zulässig!

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Bsp. Datenschutzinformationen

(öffentliche Bekanntmachung FNP + BP)

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Hinweise zum Datenschutz beachten, in TÖB-

Beteiligung evtl. hinweisen,

Rundschreiben des MIL vom 08.11.2018

Ergänzender Text für Bekanntmachungen:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten

erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in

Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und

dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.

Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absender-

angaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung

über das Ergebnis der Prüfung. Weitere

Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt:

Informationspflichten bei der Erhebung von Daten

im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach

BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.“

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Bsp. Datenschutzinformationen

(öffentliche Bekanntmachung FNP + BP)

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Weitere Hinweise / Vorlagen unter: https://mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.144003.de

Anwendungshinweise zu Formblättern können dem Rundschreiben

vom 08.11.2018 entnommen werden.

Wichtig!

Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fällt unter

den Anwendungsbereich der DSGVO!

Auskunftsrechte und Hinweispflichten sind von Gemeinden zu beachten!

Kein beachtlicher Fehler nach BauGB, jedoch datenschutzrechtlicher Verstoß!

Rundschreiben des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Datenschutz im Verfahren

nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 28 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 29. September 1997

wird in 2019 entsprechend der DSGVO überarbeitet und angepasst! – DSGVO gilt als EU-VO unmittelbar!

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Quellenverweis in FNP

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Verweis Planunterlagen VV vom 16. April 2018:

Punkt 3.4:

Auf der Planunterlage des Flächennutzungsplans ist ein Quellenvermerk anzubringen, der wie folgt

auszugestalten und in digitalen Anwendungen auf die Internetseite der Landesvermessung und

Geobasisinformation Brandenburg (LGB) zu verlinken ist:

„Geobasisdaten: © GeoBasis-DE/LGB JJJJ (Jahr der Datenbereitstellung)“

Hintergrund:

Vermehrt auftretende Schreiben von Rechtsanwaltskanzleien an Kommunen, dass sie Kartengrundlagen

verwenden für die sie keine Rechte zur Verwendung haben! Dem soll vorgebeugt werden.

Daher bitte um Hinweis, bei Übersichtskarten und Planunterlagen generell auf Quellen hinzuweisen!

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Katastervermerk in Bebauungsplänen

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Verweis Planunterlagen VV vom 16. April 2018:

Punkt 4.4:

„Die verwendete Planunterlage enthält den Inhalt des Liegenschaftskatasters mit Stand vom

TT.MM.JJJJ und weist die planungsrelevanten baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze

vollständig nach. Sie ist hinsichtlich der planungsrelevanten Bestandteile geometrisch eindeutig.

Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist eindeutig möglich.“

Bitte beachten VV Planunterlagen Punkt 4.6:

Die katasterrechtliche Bescheinigung der Planunterlagen ist vor dem Satzungsbeschluss

zum Bebauungsplan abzugeben!

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Ausfertigung

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Funktion der Ausfertigung:

Mit der Ausfertigung wird die Originalurkunde der Rechtsvorschrift (Satzung des örtlichen

Gesetzgebers - Kommune) hergestellt

a. Es wird bezeugt, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des für seinen Erlass

zuständigen Organs (Gemeindevertretung) übereinstimmt

(Authentizität des Norminhaltes). – materiell rechtlich (Inhalt identisch)

b. Des Weiteren wird bezeugt, dass der vorliegende Plan dem Beschluss der

Gemeindevertretung als dem rechtsetzenden Organ entspricht. – formell rechtlich

Ausfertigungs- (Beurkundungs-)Berechtigung

gemäß § 3 Abs. 3 Kommunalverfassung Brandenburg:

(3) Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten (z.B. Bürgermeister/Bürgermeisterin)

zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen.

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Ausfertigung

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Rechtsgrundlagen:

auch die sogenannten materiellen Gesetze des Landesrechts müssen ausgefertigt werden. Dies

umfasst Normen, die nicht von der Legislative (= Landesparlament) erlassen werden, sondern von der

Exekutive (= Verwaltung), z.B. Verordnungen, oder des „örtlichen/kommunalen“ Gesetzgebers

(Satzungen, wie z.B. Bebauungspläne). Dies ergibt sich aus:

1. der entsprechenden Vorschrift in der Landesverfassung

(Art. 81 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg),

2. einfach gesetzlichen Regelungen

(§ 3 Abs. 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf), oder

3. dem allgemeinen Rechtsstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz.

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Ausfertigung

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zu Ausfertigungsmängeln:

Der Bebauungsplan als gemeindliche Satzung ist vor seiner Bekanntmachung auszufertigen. Diesen

Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wiederholt bekräftigt u.a.:

BVerwG, Beschl. v. 15.4.1988 – 4 N 4.87,

BVerwG, Beschl. v. 24.5.1989 – 4 NB 10.89

Anforderungen nach dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz):

Es muss sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit

dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt.

(Authentizitätsaspekt, s. BVerwG Beschl. v. 27.1.1998 – 4 NB 3.97)

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Ausfertigungsvermerk

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Funktion der Ausfertigung und Rechtsstaatsprinzip:

Wichtig! Der genaue Wortlaut des Ausfertigungsvermerks ist nicht normiert.

Aber: Wortwahl sollte Funktion und Rechtsstaatsgebot Rechnung tragen!

Dies bedeutet:

1. Es gibt nur ein Original der „Urkunde“ des Bebauungsplan als Satzung

2. Sollte diese Satzung aus mehreren Teilen bestehen, müssen diese so verbunden sein,

dass diese nachträglich nicht getrennt werden können.

3. Rechtssetzendes Organ ist die Gemeindevertretung – daher müssen der Beschluss und die

ausgefertigte Satzung identisch sein!

4. Die falsche formelle Ausfertigung führt zur Nichtigkeit der Satzung!

dies bedeutet u.a.: keine nachträgliche Änderung mehr möglich!

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Ausfertigungsvermerk

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Eine korrekt ausgefertigte Satzung muss enthalten:

1. das Datum des Satzungsbeschlusses,

2. ggf. die Tatsache und das Datum der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde und

3. das Datum der Ausfertigung.

Inhaltliche sowie juristische Anforderungen an die Ausfertigung sollten sich in der Wortwahl

des entsprechenden Vermerks wiederfinden!

Beispiel Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt des Bebauungsplans und die textlichen Festsetzungen mit dem

hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung vom ………. übereinstimmt.

Ausgefertigt …………., den……… ………………………. (Unterschrift)

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Ziel der öffentlichen Auslegung der Bauleitplanentwürfe analog und digital ist es:

Den Interessierten, an den sich die Bekanntmachung richtet, nicht in Wahrheit von einer Beteiligung

abzuhalten oder die Beteiligung zu erschweren, sondern ihn im Gegenteil zu einer Beteiligung zu

ermuntern

(vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 4 C 16.07).

Beteiligung nach BauGB im Internet

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Die Einsichtszeiten dienen primär der „Anstoßfunktion“ um interessierten Bürgerinnen und Bürger eine

Beteiligung an der Bauleitplanung zu ermöglichen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG ZfBR 1980, 245) hat klargestellt, dass

33 Stunden je Woche noch ausreichen, um eine Anstoßwirkung der Offenlage zu ermöglichen.

Eine Unterschreitung der Offenlage von 33 Std. je Woche gewährleistet die Anstoßwirkung in der Regel

nicht mehr.

Beteiligung nach BauGB im Internet

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Relevante Rechtsgrundlagen

§ 3 Abs. 2 BauGB (neu BauGB-Novelle 2017):

Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde

wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats,

mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die

Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie

Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine

Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; […]

Unterstrichen: Europäische Vorgabe von mindestens 30 Tagen,

ergibt sich aus Art. 6 Abs. 7 UVP-Richtlinie der EU

30 Tage Regelung ebenfalls in § 4 Abs. 2 BauGB ergänzt!

Beteiligung nach BauGB im Internet

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Öffentliche Bekanntmachungen (Rechtsgrundlagen):

§ 4 Abs. 4 BauGB (neu BauGB-Novelle 2017):

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach 3 Absatz 2

Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein

zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die Stellungnahmen der Behörden und

sonstigen Träger öffentlicher Belange können durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen

Auslegung nach § 3 Absatz 2 und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und

die Unterlagen nach Satz 1 im Internet eingesehen werden können, eingeholt werden; die Mitteilung

kann elektronisch übermittelt werden. In den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der Behörde oder

einem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Verlangen den Entwurf des Bauleitplans und der

Begründung in Papierform zu übermitteln; § 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“

Einstellung von Unterlagen in das Internet

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Für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in Internet einzustellen gilt:

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ist die Öffentlichkeit durch die ortsübliche Bekanntmachung

und zugleich auf elektronischen Wege zu informieren.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung:

1. Entwurf der Planzeichnung

2. Entwurf der Begründung

3. Vorhandene relevante Umweltinformationen und weitere Gutachten

zwingend in das Internet einzustellen und über ein zentrales Landesportal zugänglich zu machen.

Beteiligung nach BauGB im Internet

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Wichtig! Hierbei sind die gesetzliche Anforderungen an den Datenschutz (z.B. DSGVO) zu beachten!

Die Gemeinde muss über die Rechte verfügen Unterlagen in das Internet einzustellen!

Unterlagen die analog ausgelegt und digital verfügbar gemacht werden müssen identisch sein!

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Flächennutzungsplan (FNP)

Eingestellt werden sollen:

1. Zusammenfassende Erklärung

2. Der wirksame FNP

(Planzeichnung u. Begründung –

einschließlich Umweltbericht)

§ 6a Abs. 2 Baugesetzbuch

(BauGB)

Rechtsgrundlage

Beispiel - Einstellung eines FNP

Einstellung von Unterlagen in das Internet

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Bebauungsplan (B-Plan)

Eingestellt werden sollen:

1. Zusammenfassende Erklärung

2. Der in Kraft getretene B-Plan

(Planzeichnung und textliche Festsetzungen)

3. Begründung

(einschließlich Umweltbericht)

4. Erteilung einer Genehmigung nach

§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB oder der Beschluss der

Gemeinde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB

§ 10a Abs. 2 BauGB

Rechtsgrundlage

Beispiel - Einstellung eines B-Plan

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Einstellung von Unterlagen in das Internet

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Bauleitpläne die nach der BauGB-Novelle ins Verfahren gegangen sind und rechtswirksam beschlossen

und bekannt gemacht wurden sind an die neuen Anforderungen zwingend gebunden!

Es ist jedoch zu empfehlen, alle rechtwirksamen Bauleitpläne zu digitalisieren und vollständig sowie leicht

auffindbar auf der Internetseite der Kommune einzustellen.

Dies fördert die Transparenz und erleichtert die Zugänglichkeit von Information:

Art. 5 Abs. 3 der Arhus-Konvention

Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie

§ 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung

des UVP-Modernisierungsgesetzes und der Umsetzung von Art. 6 Abs. 5 UVP-Änderungsrichtlinie

(Verpflichtung der Länder zur Einrichtung zentraler Internetportale)

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Einstellung von Unterlagen in das Internet

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Rechtsgrundlage:

§ 214 BauGB

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die

Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur

beachtlich, wenn:

1. […]

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2,

§ 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3,

auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34

Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn:

e)bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die

auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale

Internetportal des Landes zugänglich sind.

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Planerhaltungsvorschriften

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Wichtig:

Eine Beschränkung der öffentlichen Bekanntmachung auf das Zentrale Internetportal des Landes ist

zulässig.

Eine Beschränkung der Unterlagen der Offenlage auf die eigene Internetseite der Kommune (ohne

Verlinkung zum Landesportal) ist unbeachtlich für die formelle Rechtmäßigkeit des

Bauleitplanverfahrens!

Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019

Planerhaltungsvorschriften

Ein in das Internet eingestellter Bauleitplan hat keinerlei Rechtswirkung!

Es gibt nur eine ausgefertigte Planurkunde der Satzung / des FNP,

diese befindet sich üblicherweise im Planschrank der Kommune!

Ein digital ausgefertigte und nicht manipulierbare digitale Planurkunde gibt es NOCH nicht!

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TOP 6 –

Fragen aus den Städten und Landkreisen

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Landkreis Dahme-Spreewald (E-Mail vom 04.02.2019)

als Landkreis werden wir regelmäßig gefragt, ob, warum und wieviel Fläche bei Bauleitplänen gemäß §

13b BauGB auf den im LEP B-B festgelegten Eigenanteil der Wohnflächenentwicklung der Gemeinden

wirklich angerechnet wird:

als "erweiterter" Plan der Innentwicklung gar nichts,

wegen einer Überplanung im Außenbereich die gesamte ausgewiesene Baufläche (W) oder

trotz Überplanung des Außenbereiches nur die zulässige überbaubare Fläche (festgesetzte

Baufelder bzw. GRZ).

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Fragen aus den Städten und Landkreisen

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Landkreis Dahme-Spreewald (E-Mail vom 04.02.2019)

seitens des Landkreises Dahme-Spreewald besteht Informationsbedarf zum Stand der Ansiedlung von

großflächigem Einzelhandel (SO) für XXXLutz mit 30.000 m² in Rangsdorf.

planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB oder Planerfordernis

Beteiligungserfordernis Nachbargemeinden bzw. -Landkreis

Standpunkt der GL zu einem solchen Vorhaben

Standpunkt des MIL zu diesem Vorhaben

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Fragen aus den Städten und Landkreisen

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Stadt Brandenburg an der Havel (E-Mail vom 04.02.2019)

Momentan häufen sich die Anfragen von Projektentwicklern bezüglich der Errichtung von

Photovoltaikfreiflächenanlagen.

Nach der uns bekannten Rechtsprechung stufen die Gerichte (u.a. VG Schwerin vom 13.03.2014, 2 A

661/13) freistehende PV-Anlagen als "Gewerbebetriebe aller Art" ein. Diese sind somit in

Gewerbegebieten oder Industriegebieten (faktisch bzw. im B-Plan festgesetzt) allgemein zulässig.

Nun unsere Fragen:

1. Bis zu welcher Größenordnung (Ausdehnung) ist eine PV-Freiflächenanlage in einem GE/GI noch

zulässig bzw. ab wann kann man davon ausgehen, dass eine Sondergebietsfestsetzung nach

§ 11 (2) BauNVO erforderlich wird und damit ein Planerfordernis besteht.

2. Welche Festsetzungen kann ich in einem B-Plan, der ein GE oder GI festsetzt, treffen, um die

Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen zu steuern bzw. zu begrenzen?

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Fragen aus den Städten und Landkreisen

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TOP 7 –

Weitere Informationen • Vorstellung Städtebaureferendare BRB

• Überarbeitungstand der Arbeitshilfe Bebauungsplanung / Bauen und Planen im Außenbereich

• Ergebnisse Evaluation § 13b BauGB in BRB

• Geschäftsprüfungen 2018/19

• Info: Baulücken- und Innenentwicklungspotenzialflächenkataster BRB

(MIL, Ref. 23, Herr Gericke)

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Ziel:

Automatisierte Erfassung von Brachflächen, Baulücken und Nachverdichtungspotenzialen durch die

Auswertung von vorhandenen Geobasisdaten. Kostenlose Bereitstellung dieser Informationen als

Webdienst über das Planungsportal Brandenburg für Kommunen.

Zielgruppe: Kommunen im Land Brandenburg

Usermanagement: Gruppen/Rollen und Usern

(Passwort geschützte Bearbeitung)

Auskunftsebene: alle interessierten Nutzer/innen

Beteiligte Partner: MIL (Federführung/Idee/laufende Kosten)

LBV (Fachliche Unterstützung)

LGB (Umsetzung/Betreuung/Server/Datenhosting)

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Info: Baulücken- und

Innenentwicklungspotenzialflächenkataster BRB

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Hinweis!

Die nächste Planungsamtsleitertagung

findet am 14.11.2019 statt!

Konferenz

„XPlanung für die kommunale Praxis im

Land Brandenburg“ am 27.11.2019 in der

ILB Potsdam.

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Vielen Dank!

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