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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr www.innenministerium.bayern.de Zwingende elektronische öffentliche Auftragsvergabe in Europa – Entwicklung und Stand in Deutschland

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Zwingende elektronische öffentliche Auftragsvergabe in Europa –Entwicklung und Stand in Deutschland

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Modernisierung des EU-Vergaberechts

Gisela Karl | Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr | 24.05.2016 | Wien 2

Der Europäische Gesetzgeber hat mit dem Paket zur Modernisierung des europäischen Vergaberechtsein vollständig überarbeitetes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vorgelegt. Das Modernisierungspaket umfasst drei Richtlinien:� die Richtlinie über die öffentliche

Auftragsvergabe,� die Richtlinie über die Vergabe von

Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Sektoren) und

� die neue Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen.

Diese Richtlinien waren bis zum 18. April 2016 in deutsches Recht umzusetzen.

Die Umsetzung wurde am 18.04.2016 vollzogen.

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Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts

I. Ziele der Modernisierung des EU -VergaberechtsII. Leitlinien der Umsetzung in das deutsche RechtIII. Neue Struktur des VergaberechtsIV. Inhaltliche Schwerpunkte der

Vergaberechtsmodernisierung

(Quelle: Beschluss des Bundeskabinetts vom 07.01.2015)

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Beschluss des Bundeskabinetts, 07.01.2015

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Eckpunkte zur Reform des VergaberechtsInhaltliche Schwerpunkte der Vergaberechtsmodernisierung10. Elektronische Kommunikation für das Vergabeverf ahren nutzen Die EU-Richtlinien sehen die verbindliche Einführung der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren vor. Das ist ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung und zur Transparenz des Vergabeverfahrens. So müssen Angebote künftig grundsätzlich elektronisch eingereicht werden. Ausnahmen sind abschließend definiert. Insbesondere kommunale Vergabestellen und kleine und mittlere Unternehmen haben somit einen erheblichen Umstellungsaufwand zu bewältigen. Wir werden im Rahmen der Umsetzung darauf achten, dass alle Betroffenen ausreichend Zeit für die notwendigen technischen Anpassungen haben. Daher sollen die betroffenen Vergabestellen die längere Umsetzungsfrist für die Einführung der elektronischen Kommunikation voll ausschöpfen können. Im Übrigen werden die rechtlichen Vorgaben zur elektronischen Kommunikation und zum Datenaustausch mithilfe von elektronischen Mitteln für die verschiedenen Leistungsarten einheitlich ausgestaltet. Die Umstellung auf E-Vergabe für Bund, Länder und Kommunen wird eng durch den IT-Planungsrat begleitet.

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Deutsches Vergaberecht 2016Gesetzesgrundlagen

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Neustruktur über den EU-Schwellenwerten

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Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe

GWB 4. Teil (§§ 97 ff., 113)

§ 2 VgV (Absch.1 und Absch. 2 UA 1)

Bauaufträge

VOB/A Abschnitt 2

Liefer- und Dienstleistungs

aufträge

VgV

Freiberufliche Leistungen

VgVmit

Abschnitt 6

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Deutsches Vergaberecht 2016Rechtssystem ab 18.04.2016 für

Vergaben ab den EU -Schwellenwerten

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GWBVSVgVVgV Sekt

VOKonzVgV

Verg StatVO

VOL/A EG

VOF

VOB/A EU

VOB/A VS

VOB/A EG

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Deutsches Vergaberecht 2016

�Inhalte der Normwerke:� Das GWB enthält alle wesentlichen Schritte der Vergabe

öffentlicher Aufträge.Elektronische Kommunikation nach § 97 Abs. 5 GWB zwingend.

� Die VgV gestaltet hierzu Details näher aus.� Die VOB/A Abschnitt 2 hat den Anspruch, alle relevanten

Regelungen zusammenzufassen und wiederholt daher oft das GWB bzw. die EU-Richtlinie.

� Die VOB/A Abschnitt 1 übernimmt viele neue Regelungen nicht und weicht daher stark ab.Es gibt auf Seiten des BMUB, wie auch im DVA, erneute Bemühungen ein Regelwerk über die Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich zu erarbeiten, welches den rechtlichen und praktischen Anforderungen einer zeitgemäßen Vergabevorschrift genügt.

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VgV (bisher §§ 1 - 6, 14 - 17, 23, 24 neu §§ 1 -82)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

Unterabschnitt 1 Allgemeine BestimmungenUnterabschnitt 2 Kommunikation

Abschnitt 2 VergabeverfahrenUnterabschnitt 1 VerfahrensartenUnterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente in

VergabeverfahrenUnterabschnitt 3 Vorbereitung des VergabeverfahrensUnterabschnitt 4 Veröffentlichungen, TransparenzUnterabschnitt 5 Anforderungen an Unternehmen, Eignung

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Umsetzungsfristen für die elektronische Kommunikation im Oberschwellenbereich� Ab. 18. April 2016

Nutzung der neuen elektronischen Standardformulare für Bekanntmachungen

� Ab 18. April 2016� EU-weite Bekanntmachungen nur noch in elektronischer Form� Vergabeunterlagen müssen unentgeltlich, uneingeschränkt,

vollständig und direkt abgerufen werden können. (§ 41 VgV)� § 97 Abs. 5 GWB:

Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnung [VgV, VOB/A 2. Abschnitt].

Bildquelle: t3n.de

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Umsetzungsfristen für die elektronische Kommunikation im Oberschwellenbereich

� 18. Oktober 2018 (für subzentrale Auftraggeber)Einreichung von Interessensbekundung, Teilnahmeantrag, Angebote grundsätzlich nur noch in elektronischer Form . Ausnahmen begründen sich durch Anlagen des Angebotes (z.B. Modelle) und bei besonderen Gründen, wie z.B. Geheimschutz.

� Ab. 18. April 2018Nutzung des elektronischen Standardformulars für eine einheitliche europäische Eigenerklärung (EEE)

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EU-Richtlinie 2014/24/EUArtikel 22 Vorschriften über die Kommunikation (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch nach dieser Richtlinie, insbesondere die elektronische Einreichung von Angeboten, unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß den Anforderungen dieses Artikels erfolgen. Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen sowie ihre technischen Merkmale müssen nichtdiskriminierend und allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken.

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EU-Richtlinie 2014/24/EUArtikel 53 Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen (1) Die öffentlichen Auftraggeber bieten ab dem Tag der Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 51 oder dem Tag der Aufforderung zur Interessensbestätigung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen Auftragsunterlagen an. Der Text der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung muss die Internet-Adresse, über die diese Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten.

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Bereiche der elektronischen KommunikationElektronische Kommunikation betrifft insbesondere

� Elektronische Erstellung und Bereitstellung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen (Art. 53 Abs. 1 RL 2014/24/EU: „..unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständig direkter Zugang anhand elektronischer Mittel zu den Auftragsunterlagen..“)

� Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bieter� Elektronische Angebotsabgabe� Elektronische Einreichung eines Teilnahmeantrags / einer

Interessensbestätigung� Erteilung des Zuschlags

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Anwendungserfordernis

Mit den Vorschriften zum Einsatz elektronischer Mittel bei der Kommunikation und bei der Datenübermittlung vollzieht die Richtlinie 2014/24/EU einen Paradigmenwechsel. Leitgedanke ist der vollständige Übergang von einer papierbasierten und -gebundenen öffentlichen Auftragsvergabe zu einer durchgängig auf der Verwendung elektronischer Mittel basierenden, medienbruchfreien öffentlichen Auftragsvergabe.

Dieser Paradigmenwechsel bedingt eine Neuorganisation der Abläufe im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe – bei den öffentlichen Auftraggebern ebenso wie bei den Unternehmen. Weiterhin ist mit diesem Paradigmenwechsel eine erhöhte Verantwortung der öffentlichen Auftraggeber und der Unternehmen verbunden, die Möglichkeiten der auf dem Einsatz elektronischer Medien basierenden öffentlichen Auftragsvergabe bewusst zu nutzen. Bildquelle: orgenda.de

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Anwendungsbereiche

Bereitstellung der Vergabeunterlagen� § 41 Abs. 1 VgV

Die Vergabeunterlagen müssen ab dem Tag der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung bzw. einer Aufforderung zur Interessensbestätigung zum Download bereit stehen (analog: § 12a EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A).

� Zu den Vergabeunterlagen gehören alle Vertragsunterlagen (§§ 8 EU Abs. 1, 8a EU, 7 bis 7c EU VOB/A):� Aufforderung zur Angebotsabgabe� Teilnahmebedingungen� Vertragsbedingungen� Leistungsverzeichnis� Pläne� …….

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AnwendungsbereicheUneingeschränkt und direkt abrufbar sind Vergabeunterlagen im Rahmen der auf elektronische Mittel gestützten öffentlichen Auftragsvergabe ausschließlich dann, wenn weder interessierte Bürger noch interessierte Unternehmen sich auf einer elektronischen Vergabeplattform mit ihrem Namen, mit einer Benutzerkennung oder mit ihrer E-Mail-Adresse registrieren müssen, bevor sie sich über bekanntgemachte öffentliche Auftragsvergaben informieren oder Vergabeunterlagen abrufen können.

keine Registrierungspflicht!

Die öffentlichen Auftraggeber müssen Änderungen an den Vergabeunterlagen allen Interessierten direkt und uneingeschränkt verfügbar machen. Sie müssen jedoch nicht dafür sorgen, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen werden. Vollständig abrufbar sind die Vergabeunterlagen dann, wenn über die Internetadresse in der Bekanntmachung sämtliche Vergabeunterlagen und nicht nur Teile derselben abgerufen werden können.

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Keine Bringschuld!

Jetzt Holschuld!

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Anwendungsbereiche§ 41 VgV Bereitstellung der Vergabeunterlagen(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.(2) Der öffentliche Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen 1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vorliegt.(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung oder es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vor.

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Ausnahm

en

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AnwendungsbereicheEinreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundu ngen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Ang eboten

§ 53 VgV(1) Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV.

Keine elektronische Signatur erforderlich!(außer in Fällen mit besonderen Sicherheitsanforderungenan die Vergabeunterlagen)(analog geregelt in §11 EU Abs. 4 VOB/A)

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TE

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FO

RM

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Anwendungsbereiche

Auftragsbekanntmachung in TED

Auftragsbekanntmachungen suchen: http://ted.europa.eu/TED/search/search.do

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Anwendungsbereiche§ 9 VgV Grundsätze der Kommunikation(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

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Registrierung zur Angebotsabgabe, Einreichung Teilnahmeantrag und Interessensbestätigung!

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Anwendungsbereiche�Eröffnung wird zur Öffnung

Bieter sind nicht zugelassen.§ 14 (6) EU VOB/A: In offenen und nicht offenen Verfahren stellt der öffentliche Auftraggeber den Bietern die in Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Informationen [Name und Anschrift der Bieter, die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose, Preisnachlässe ohne Bedingungen, Anzahl der jeweiligen Nebenangebote] unverzüglich elektronisch zur Verfügung. Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Absätze 4 und 5 sowie § 16c EU Absatz 3) zu gestatten.

� Alle EU-Verfahren elektronisch � auch das Verhandlungsverfahren nach Teilnahmewettbewerb für Freiberufliche Dienstleistungen von Architekten / Ingenieuren (ehem. VOF)

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AnwendungsbereicheAnforderungen an das eVergabe-ToolWährend des gesamten Vergabeverfahrens obliegt es dem öffentlichen Auftraggeber, die Unversehrtheit , die Vertraulichkeit und die Echtheit aller verfahrensbezogenen Daten sicherzustellen. Echtheit bezeichnet dabei die Authentizität der Daten. Die Datenquelle beziehungsweise der Sender muss zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Um die verwendete Informations- und Kommunikationstechnologie vor fremden Zugriffen zu schützen, sind durch die öffentlichen Auftraggeber geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu ergreifen. Dabei sollen nur solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Der öffentliche Auftraggeber muss die Integrität der Daten und den Grundsatz der Vertraulichkeit auch bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen gewährleisten. Weitergehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.Gisela Karl | Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr | 24.05.2016 | Wien 23

„Vergabeplattform“

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Anwendungsbereiche

Vertraulichkeit und Integrität§ 5 Abs. 2 VgV Wahrung der Vertraulichkeit(2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behan deln .

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Anwendungsbereiche§ 10 VgV Anforderungen an die verwendeten elektronis chen Mittel(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel , die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfanges genau zu bestimmen sind,2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben, 5. nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Nummer 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können..Gisela Karl | Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr | 24.05.2016 | Wien 25

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Anwendungsbereiche(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik [XVergabe] gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1.April 2010 zu verwenden.

Bildquelle: wiwo.de

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Anwendungsbereiche§ 11 VgV Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren(1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar , nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschrän ken. Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 11 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der öffentliche Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.(3) Der öffentliche Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über 1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und

Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und 3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.

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Anwendungsbereiche§ 12 VgV Einsatz alternativer elektronischer Mittel b ei der Kommunikation(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er 1. Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung [BIM] verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.

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Anwendungsbereiche – Workflow

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LV / Pläne (ggf. von FBT)

Unternehmen Angebot erstellen

Drittprogramme,z.B. Haushaltsführung

Bauleistungen in GAEB-Format

Papier-angebot

(bis18.10.2018)

TEDbund.de

vergabe.bayern.deStaatsanzeiger

Bekannt-machung

Vergabe-unterlagen

Angebots-eröffnung

Prüfung Wertung

Zuschlags-/Absage-

schreiben

Upload Vergabeplattform

Unternehmen TED

Bekanntm

achung vergebener

Auftrag

Dow

nload Upl

oad

Ang

ebot

Schnittstelle

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Vergabeplattform der Bayerischen Staatsbauverwaltung

www.vergabe.bayern.de