Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb -...

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www.dgb-jugend.de /studium Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb Handlungsmöglichkeiten für Mitglieder des Betriebs- und Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Eine Broschüre der DGB-Jugend

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www.dgb-jugend.de/studium

Praktikantinnen und Praktikanten im BetriebHandlungsmöglichkeiten für Mitglieder des Betriebs- und Personalrats und derJugend- und Auszubildendenvertretung.

Eine Broschüre der DGB-Jugend

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2 Inhalt

1. Einleitung 31.1. Was ist ein Praktikum? – Die Rechtslage 31.2. Wer macht ein Praktikum – und warum? 41.3. Die Zielgruppe Akademiker/innen 6

2. Handlungsfelder für Betriebsrat/Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung 7

2.1. Wer spricht mit den Praktikantinnen/Praktikanten? 72.2. Demokratische Rechte der Praktikantinnen/Praktikanten 72.3. Wie kann eine hohe Qualität des Praktikums sichergestellt werden? 82.4. Welche Mitspracherechte hat der Betriebsrat/Personalrat bei Praktika? 82.5. Tarifrechtliche Möglichkeiten 92.6. Die Betriebsvereinbarung 92.7. Praktikumsvertrag 112.8. Die spätere Übernahme in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis 122.9. Zusammengefasst: Mögliche Handlungsfelder des Betriebs-

oder Personalrates bzw. der JAV 13

3. Weitere Informationen und Beispiele 143.1. Unterstützung und Informationen für Praktikantinnen/Praktikanten 143.2. Vertragsbeispiel Praktikumsvertrag 153.3. Leitfaden für ein »Faires Praktikum« 203.4. »Betriebsvereinbarung zur Regelung der Vergütung von Praktikantinnen/

Praktikanten – Diplomandinnen/Diplomanden – Doktorandinnen/Doktoranden (Mustervereinbarung der Sartorius AG)« 22

3.5. »Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten« 24

3.6. Übersicht Mitspracherechte Betriebsrat/Personalrat 30

Inhalt

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1. Einleitung1.1. Was ist ein Praktikum?

Die RechtslageFür das Praktikum gibt es keine verbindlichegesetzliche Definition. Weder im Arbeitsrechtnoch in der Sozialversicherung ist das Prakti-kum eine eigenständige Beschäftigungsform.Doch Gesetzgeber und Gerichte sind sich einig:Ein Praktikum ist immer Teil einer Ausbildungund muss auch selbst Ausbildungscharakterhaben. Nur wenn das Lernen im Vordergrundsteht, wenn der Ausbildungscharakter erkenn-bar ist, liegt ein Praktikum im Sinne des Geset-zes vor. Darum gilt: Das Praktikum soll fachli-che Kenntnisse vermitteln und der beruflichenOrientierung dienen. Es hilft, betriebliche Ab-läufe kennen zu lernen und eine Vorstellungvon der Arbeit in einer Branche zu bekommen.Dafür sollen Praktikantinnen und Praktikantennicht in die tägliche Verrichtung der Arbeit ein-geplant sein, sondern zusätzlich im Betrieb»mitlaufen«.

Aber auch wenn die Definition des Praktikumseinigermaßen unstrittig ist, eindeutige gesetz-liche Regelungen zu den Rechten und Pflichtenvon Praktikantinnen/Praktikanten gibt es bis-her nicht. Und in arbeitsrechtlichen Kommen-taren tauchen unterschiedliche Auffassungendarüber, welche rechtliche Stellung sie im Be-trieb haben, auf.

Eins ist klar: Gehört das Praktikum nicht zumStudium, gelten die Regeln des § 26 Berufsbil-dungsgesetz (BBiG). Er erfasst Praktikantin-nen/Praktikanten, die bestimmte betrieblicheTätigkeiten im Rahmen einer »Gesamtausbil-dung im Sinne einer persönlichen Entwick-

lungsmaßnahme« (also keiner Berufsausbil-dung) ausüben. Diese Praktikantinnen/Prakti-kanten können die im BBiG festgeschriebenenRechte auf Vergütung, Urlaub oder Zeugnis fürsich in Anspruch nehmen. Der Betriebsrat/Per-sonalrat hat in Bezug auf sie grundsätzlich diegleichen Rechte wie in Bezug auf Auszubil-dende (Handlungsmöglichkeiten für Personal-räte gelten entsprechend den Personalvertre-tungsgesetzen des Bundes und der Länder,siehe Seite 30).

Ausgeschlossen vom BBiG sind Schüler/innenim Schülerpraktikum und Studierende, die imRahmen ihres Studiums eine in der Studienord-nung vorgeschriebene Praxisstation (Pflicht-praktikum) in einem Betrieb absolvieren, dadiese den Schul- und Hochschulgesetzen derLänder unterliegen (laut BAG-Urteil vom19.06.1974 sowie laut BAG-Urteil vom8.5.1990). Diese Praktikantinnen/Praktikantenhaben keinen echten Status als Arbeitneh -mer/in, ihr Praktikum ist Bestandteil ihrer(Hoch)Schulausbildung. Sie haben nach herr-schender Meinung keinen arbeitsrechtlichenAnspruch auf Vergütung, Urlaub oder Entgelt-fortzahlung. Die gesetzlichen Regelungen zurWochenarbeitszeit oder zum Arbeitsschutz gel-ten gleichwohl auch für sie.

Ob das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unddie Personalvertretungsgesetze des Bundes undder Länder in diesen Pflicht-Praktika Anwen-dung finden, ist umstritten. So schließt § 5BetrVG wörtlich die zur »Berufsausbildung Be-schäftigten« in den Kreis der Arbeitnehmer mit

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ein. Da dieser Begriff im Betriebsverfassungs-gesetz weiter gefasst ist als im Berufsbildungs-gesetz, zählen viele Juristinnen und Juristen zu-mindest Studierende im Pflichtpraktikum zuden »zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten«und damit zu den Arbeitnehmern nach demBetrVG. Der Betriebsrat hätte dann bei den in-dividuellen Personalmaßnahmen, wie Auswahl,Einstellung und Kündigung Mitspracherechte.

Bei allen Arten von Praktika ist es wichtig, dassBetriebsrat sowie Jugend- und Auszubilden-denvertretung (JAV) darauf achten, dass diePraktikantinnen/Praktikanten im jeweiligen Be-trieb fair behandelt werden. Denn es lohntsich, Praktikantinnen/Praktikanten direkt an-zusprechen und für deren faire Behandlung imBetrieb zu sorgen. Warum? Lies weiter:

4 Einleitung

Auch im Personalvertretungsgesetz desBundes und der folgenden Bundesländerwerden die zur Berufsausbildung oder zurAusbildung Beschäftigten vom Personal-vertretungsgesetz erfasst: Baden-Würt-temberg, Bayern, Berlin, Bremen, Meck-lenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfa-len, Saarland, Sachsen. Eine ähnliche Re-gelung gibt es in Schleswig Holstein. InBrandenburg heißt es zusätzlich: Beschäf-tigter ist auch, wer zu seiner Ausbildungin der Dienststelle tätig ist, unabhängigdavon, ob er für seine Ausbildung eineVergütung erhält, ob er sich gleichzeitigin einem Berufs- oder Schulausbildungs-verhältnis zu einem Dritten befindet oderob die Dienststelle die Kosten der Ausbil-dung trägt.In Niedersachsen gilt das Personalvertre-tungsgesetz ebenfalls für die zur Berufs-ausbildung Beschäftigten, schließt aberPersonen, die innerhalb eines Jahres biszu einer Dauer von zwei Monaten mit we-niger als 15 Stunden wöchentlich be-

schäftigt werden oder die nebenamtlichoder nebenberuflich mit weniger als 18Stunden wöchentlich tätig sind, aus.In den Bundesländern Hamburg, Hessen,Rheinland-Pfalz und Thüringen schließendie Personalvertretungsgesetze Beschäf-tigte, die ein mit einer Schul- oder Hoch-schulausbildung zusammenhängendesPraktikum ableisten, explizit aus.Soweit in dieser Broschüre auf Mitbestim-mungs- und Gestaltungsmöglichkeitenverwiesen wird, werden i.d.R. nur die ent-sprechenden §§ des BetrVerfG zitiert. Per-sonalräte haben i. d. R. vergleichbareHandhabe, dies sollte im Einzelfall aberan Hand des jeweiligen Personalvertre-tungsgesetzes geprüft werden. In denje-nigen Bundesländern, in denen Prakti-kantinnen/Praktikanten von der Personal-vertretung explizit ausgeschlossen sind,sollte der Personalrat dennoch erwägen,ihnen als Ansprechpartner zur Seite zustehen, Betreuung und Angebote für siezu gestalten.

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1.2. Wer macht ein Praktikum – und warum?

Viele Praktikantinnen und Praktikanten sindnur vordergründig allein der Ausbildungwegen im Betrieb. Ein Praktikum soll heutenicht nur dazu dienen, das richtige Arbeitsle-ben kennenzulernen und erste Qualifikationenzu erwerben. Praktikantinnen und Praktikan-ten wollen zugleich potentielle zukünftige Ar-

beitgeber auf sich aufmerksam machen oderzumindest Kontakte knüpfen, die ihnen beimBerufseinstieg oder der Bewerbung für einenbeliebten Ausbildungsberuf behilflich sein kön-nen. Deshalb machen heute immer mehr jungeMenschen freiwillig ein Praktikum: Schulab-gänger/innen, Ausgelernte, Studierende oderHochschulabsolventinnen und -absolventen.

! Achtung Ausbeutung !

Wenn Menschen, die eine Berufsausbildung oder ein

Studium abgeschlossen haben, ein Praktikum absolvie-

ren, besteht die Gefahr, dass sie während ihres Prakti-

kums wie regulär Beschäftigte eingesetzt werden.

Schließlich haben sie einen berufsqualifizierenden Ab-

schluss und könnten auch ganz normal als Berufs ein -

stei ger/in eingestellt werden.

Der Vorwand der Arbeitgeber ist meist, der/die Absol-

vent/in müsse sich erstmal in das Berufsfeld einarbei-

ten. Hierfür gibt es aber die gesetzliche Probezeit – und

eine Einarbeitungszeit in ein neues Aufgabenfeld wird

älteren Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern, die den Job

oder die Abteilung wechseln, schließlich auch zuge-

standen. Soll ein/e Absolvent/in hingegen in eine wich-

tige Leitungsfunktion eingearbeitet werden, ist eher ein

Traineeprogramm, das in der Regel etwa 12 bis 18 Mo-

nate dauert und vernünftig vergütet wird, angebracht.

Praktika von Ausgelernten oder Absolventinnen/Absol-

venten setzen Verdrängungsprozesse in Gang, die auf

Kosten der Stammbelegschaften gehen: Statt von einer

ordentlichen unbefristeten Vollzeitstelle wird ein Auf-

gabenfeld nun von vierteljährlich wechselnden Prakti-

kantinnen/Praktikanten bearbeitet.

Hier sind Betriebsrat/Personalrat und JAV besonders

gefordert. Sie müssen fragen: Handelt es sich tatsäch-

lich noch um ein Praktikum oder arbeiten Praktikantin-

nen/Praktikanten vollwertig an einem Projekt mit, sind

ihre Arbeitsleistungen fest eingeplant? Dann liegt

nämlich ein normales Arbeitsverhältnis vor, für das ein

angemessenes Gehalt zu zahlen ist.

Dabei ist es unerheblich, ob der dafür abgeschlossene

Vertrag als »Praktikumsvertrag« überschrieben ist.

Nicht die Bezeichnung, sondern der tatsächliche Inhalt

des Verhältnisses ist ausschlaggebend. Das ist auch

der Grund dafür, dass immer wieder über Gerichtsur-

teile berichtet wird, die ehemaligen Praktikantinnen/

Praktikanten nachträgliche Lohnansprüche zuerken-

nen.

Im Prinzp kann man Praktikantinnen/Praktikanten einer der folgenden Gruppen zuordnen:• Studierende/r im Pflichtpraktikum (immatrikulierte/rStudent/in, der/die ein Praktikum absolviert, dass inder Studienordnung seines/ihres Studienganges ver-pflichtend vorgeschrieben ist)

•Praktikant/in mit oder ohne Berufsabschluss/Studie-rendenstatus/Studienabschluss im freiwilligen Prakti-kum

•Praktikant/in, der/die von der Bundesagentur für Ar-beit zur Eingliederung ins Berufsleben vermittelt wird

(z. B. Einstiegsqualifizierungsmaßnahmen/EQJ)•Praktikant/in als zukünftige/r Fachoberschüler/in,

der/die ein Praxisjahr absolviert•Praktikant/in in vollzeitschulischen Ausbildungsgän-

gen oder im Anerkennungsjahr im Anschluss an denschulischen Teil dieser Ausbildungen (bei außerbe-trieblicher oder vollzeitschulischer Ausbildung)

•Praktikant/in in sonstiger Ausbildung, in der einPraktikum erforderlich ist (z. B. Schüler/in)

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Seit Jahren steigt der Anteil derjenigen, dieüber ein Hochschulstudium in das Erwerbsle-ben eintreten: Schon heute wird mehr als einDrittel jedes Geburtenjahrganges in Deutsch-land an den Fachhochschulen und Universitä-ten ausgebildet.

Dieser Trend wird in den letzten Jahren vorallem durch die sehr stark berufsfeldorientier-ten Bachelor- und Master-Studiengänge undeine wachsende Anzahl von Ausbildungsgän-gen, die das Lernen im Betrieb und an derHochschule miteinander verbinden (z. B. Be-rufsakademien, duales Studium) verstärkt. Per-spektivisch macht fast die Hälfte eines jedenJahrganges nicht mehr die prägende Erfahrungeines betrieblichen Werdegangs.

Schon heute ist nicht zu übersehen, dass derAnteil von Akademiker/innen innerhalb der Be-triebe und Behörden aufgrund der zunehmen-den Spezialisierung bzw. des Strukturwandelsstetig zunimmt. Gewerkschaften müssen sichalso verstärkt um diese Gruppe kümmern,nicht zuletzt um in den Betrieben einen hohenOrganisationsgrad zu halten, also streikfähigzu bleiben.

Das Praktikum – ob freiwillig oder nach Studi-enordnung obligatorisch – ist für Akademi -ker/in nen eine wichtige Möglichkeit, erste be-rufliche Kenntnisse zu erwerben. Mit der Ein-führung von Bachelor-/Master-Studiengängenhaben Praxisphasen zugenommen. Auch diespäteren Akademiker/innen sammeln alsolange vor Berufseintritt erste Erfahrungen mitder betrieblichen Wirklichkeit. Dass Gewerk-schaften und Betriebsräte/Personalräte Teil die-ser Wirklichkeit sind, müssen sie – wie jederAzubi auch – gleich zu Beginn lernen. Sprichtman sie erst an, wenn sie als Ingenieure undDispatcher in den Betrieb kommen, werden siezu recht fragen: Wo wart Ihr als ich euchbrauchte – während meiner Ausbildung?

Bisherige Umfragen zeigen jedoch, dass dieüberwiegende Zahl der Praktikantinnen undPraktikanten während ihres Aufenthaltes imBetrieb kaum bis gar keinen Kontakt mit demBetriebsrat oder der JAV hat. Weil sie währendihrer Praktika nur für kurze Zeit im Betrieb sind,gehen sie einem ausgelasteten Betriebsrat/Per-sonalrat oft durch die Lappen. Doch wo, wennnicht im Betrieb, wie, wenn nicht durch Be-triebsräte/ Personalräte und JAVis gibt es einebessere Gelegenheit, Studierende gezielt undpersönlich für die Gewerkschaft anzusprechen?

6 Einleitung

1.3. Die Zielgruppe Akademiker/innen

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2. Handlungsfelder für Betriebsrat/Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung2.1. Wer spricht mit den Praktikantinnen/Praktikanten?

Praktikantinnen und Praktikanten haben Rechte,auf die sie aufmerksam gemacht werden müs-sen. Und sie brauchen genau wie Azubis undviele Arbeitnehmer/innen versierte Unterstützungim Kampf um die Einhaltung dieser Rechte.

Der Betriebsrat/Personalrat und die Jugend- undAuszubildendenvertretung können vor allem dieQualität des Praktikums beeinflussen – ange-fangen beim Abschluss eines Praktikumsvertra-ges über die Ausstellung eines Arbeitszeugnis-

ses bis zum Aushandeln einer Betriebsvereinba-rung/Dienstvereinbarung über Arbeitsbedingun-gen, Einsatzmöglichkeiten und Vergütungen.Darüber hinaus sollte jede Praktikantin undjeder Praktikant zu Beginn und möglichst amEnde des Praktikums ein Gesprächsangebotvom Betriebsrat/Personalrat oder der JAV erhal-ten. Ein Eingangsgespräch, in dem zum Beispieldie Erwartungen der Praktikantin/des Praktikan-ten an die Zeit im Betrieb thematisiert werden,kann eine erste Kontaktaufnahme sein.

2.2. Demokratische Rechte der Praktikantinnen/Praktikanten

Jede/r Praktikant/in kann selbstverständlich –ebenso wie alle anderen Beschäftigten des Be-triebes – an den Betriebsversammlungen undSprechstunden des Betriebsrates/Personalratesteilnehmen bzw. den Betriebsrat/Personalratoder die JAV aufsuchen. Des Weiteren könnensie ihr Beschwerderecht auf Gleichbehandlunggeltend machen, wenn sie – auch versteckt –aufgrund ihres Alters diskriminiert werden(§ 13 AGG in Verbindung mit § 75 BetrVG) undsich mit der Beschwerde auch an den Betriebs-rat wenden (§ 85 BetrVG). Ein Anspruch aufGleichbehandlung nach AGG besteht natürlichauch, wo eine personalrechtliche Vertretungvon Praktikantin nen/Praktikanten im öffentli-chen Dienst nicht zulässig ist.

Allerdings haben die wenigsten Studierendenoder Schüler/innen ausreichend Erfahrungenmit dem Arbeitsleben, um solche Rechte zukennen. Und auch andere Praktikantinnen/Praktikanten ahnen oft nichts von ihnen. Des-halb sollten Betriebsrat oder JAV die Praktikan-tinnen/Praktikanten gleich am Anfang persön-lich einladen, sie auf diese Rechte hinweisenund so die Gelegenheit nutzen, ins Gesprächzu kommen. Wichtig ist vor allem das Signal:Ihr seid uns nicht egal – wir haben auch eureAusbildungsinteressen und Arbeitsbedingun-gen im Blick und können euch helfen!

Ein/e Praktikant/in befindet sich in einem star-ken Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber– besonders wenn das Praktikum mit dem Ziel

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8 Handlungsfelder für Betriebsrat/Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung

eines späteren Berufseinstiegs im Betrieb ab-solviert wird. Aus diesem Grund ist es wichtig,dass der Betriebsrat/Personalrat im Falle vonMissständen aktiv auf die Praktikantin/denPraktikanten zugeht und sich mit ihr/ihm überdenkbare Lösungsmöglichkeiten unterhält.Dazu kann auch ein Hinweis auf die Rechtsbe-

ratung ihrer Gewerkschaft vor Ort gehören.Vielerorts bieten zudem die Beratungsange-bote der gewerkschaftlichen Hochschulinfor-mationsbüros und Campus-Offices (»students-at-work«) sowie der studentischen Selbstver-waltung an der Hochschule (Fachschaften,AStA, StuRa) Unterstützung.

2.3. Wie kann eine hohe Qualität des Praktikums sichergestellt werden?

2.4. Welche Mitspracherechte hat der Betriebsrat/Personalratbei Praktika?

Der Betriebsrat/Personalrat bzw. die JAV solltedie Ausbildungsinteressen der Praktikantinnenund Praktikanten im Blickfeld haben. Dazu ge-hört vor allem, dass das Anlernen bzw. die Be-treuung durch eine feste Ansprechpartnerinoder einen festen Ansprechpartner gewährleis-

tet wird. Aber auch der Zugang zu notwendi-ger technischer Ausrüstung und möglichst eineigener Arbeitsplatz sind wünschenswert. DieGestaltung eines »Praktikumsplans«, ähnlichdem »Ausbildungsplan« bei Auszubildendensollte eigentlich obligatorisch sein.

Der Betriebsrat/Personalrat sollte einen Über-blick haben, wie viele Praktikantinnen undPraktikanten in der Regel im Betrieb eingesetztwerden, was ihre Aufgaben sind und wie dasLohnniveau aussieht. Hierzu muss der Arbeit-geber gemäß § 80 BetrVG alle notwendigenInformationen und Unterlagen zur Verfügungstellen, auch über Personen, die (angeblich)nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehenoder befristet beschäftigt sind gemäß § 20Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Auch bei der Einstellung hat die betrieblicheInteressenvertretung ein Mitspracherecht. Siekann prüfen, wer, wo eingesetzt werden soll

und ob eine Widerspruchsmöglichkeit (gemäߧ 99 BetrVG) besteht. Dies kann insbesonderedann der Fall sein, wenn durch den Einsatz vonPraktikantinnen und Praktikanten regulär Be-schäftigte ersetzt werden sollen und dies zuNachteilen für diese Beschäftigten oder gar zuderen Kündigung führt. Auf diesen Aspektkann der Betriebsrat/ Personalrat auch bereitsbei der Personalplanung (im Rahmen von § 90BetrVG – Planung der Arbeitsplätze – und § 92BetrVG – Personalplanung) achten.

Auch bei der Festlegung des Einsatzes an ver-schiedenen Praktikumsstationen hat der Be-triebsrat/Personalrat ein Mitbestimmungsrecht

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(gemäß § 98 BetrVG). Er kann vom Arbeitgebereine Vereinbarung verlangen, die den Ablaufder Praktika im Betrieb für alle Praktikantinnenund Praktikanten regelt. Weigert der Arbeitge-ber sich, eine solche Vereinbarung zu treffen,kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anru-fen, die dann verbindlich entscheidet. Fordertdie JAV innerhalb des Betriebsrates/Personal-

rates, sich mit diesen Fragen zu befassen, mussder Betriebsrat/Personalrat das Thema auf dieTagesordnung einer Betriebsrats-/Personalrats-sitzung nehmen und beraten. In solch einemFall kann (nach BetrVG) die gesamte JAV mitallen Mitgliedern teilnehmen und jede/r kannmit abstimmen, so dass eine Mitbestimmungauch durch die JAV gesichert ist.

2.5. Tarifrechtliche Möglichkeiten

2.6. Die Betriebsvereinbarung

Selbst wenn der Praktikumsbetrieb tarifgebun-den ist und – was noch seltener ist – der/diePraktikant/in Mitglied der Gewerkschaft, be-steht nicht automatisch Anspruch auf tarifli-chen Urlaub oder andere Leistungen. Denn inden wenigsten Fällen werden Praktikantin-nen/Praktikanten von tariflichen Vereinbarun-

gen berücksichtigt. Einzelne Tarifverträge z. B.der IG Metall oder der TVPöD für ausgewähltePraktikantinnen/Praktikanten im öffentlichenDienst (siehe S. 24) bilden eine Ausnahme. Eslohnt sich aber zu prüfen, ob der im Betriebgeltende Tarifvertrag Praktikantinnen/Prakti-kanten erwähnt.

In immer mehr Unternehmen werden reguläreArbeitsstellen, auf denen unbefristet Beschäf-tigte arbeiten könnten, durch Praktikumsplätzebesetzt – immer wieder neu für drei, sechsoder zwölf Monate (sog. Kettenpraktika). Daskann derzeit am effektivsten verhindert wer-den, wenn der Einsatz von Praktikantinnen/Praktikanten im Betrieb präzise und verbindlichper Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarungdefiniert wird.

Der Betriebsrat kann dafür nach § 87 Abs. 1Nr. 10 BetrVG eine Betriebsvereinbarung mitdem Arbeitgeber abschließen, die u. a. eineangemessene Vergütung der Praktikantinnen/

Praktikanten festschreibt. Gerade solche Rege-lungen helfen auch, die Praktikantinnen/Prak-

!Achtung! !Achtung! Sollten im Betrieb oder der Brancheausnahmsweise doch tarifvertraglicheVereinbarungen für die Praktikantin -nen/Praktikanten gelten, ist eine Be-triebsvereinbarung über die dort ab-schließend geregelten Fragen unzuläs-sig. Dies gilt insbesondere für die An-erkennungspraktika ausgewählterAusbildungsberufe bei kommunalenArbeitgebern, die im Praktikantentarif-vertrag für den öffentlichen Dienst(TVPöD, siehe S. 24) geregelt sind.

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10 Handlungsfelder für Betriebsrat/Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung

tikanten als zukünftige Kolleginnen und Kolle-gen schon heute von der Wichtigkeit kollekti-ver Interessenvertretung im Betrieb und ge-werkschaftlicher Solidarität zu überzeugen.

VergütungLeider existieren bislang kaum tarifliche Re-gelungen zur Vergütung von Praktikantinnen/Praktikanten, auch Betriebsvereinbarungen,die als Vorbild für solche Regelungen dienenkönnten, sind äußerst selten. Doch auch fürPraktikantinnen/Praktikanten spielt die Vergü-tung eine besondere Rolle, da sie für dieDauer des Praktikums meist keiner anderenbezahlten Beschäftigung nachgehen können.Wenn sie nicht auf die Unterstützung ihrer El-tern oder auf Erspartes zurückgreifen können,brauchen sie eine Vergütung zu ihrer Existenz-sicherung.

Wenn man genau hinsieht und merkt, dassPraktikantinnen/Praktikanten durchaus auchverwertbare Arbeit erbringen, erscheint einesolche Vergütung ebenso gerechtfertigt wieein Azubilohn. Die Höhe sollte je nach Qualifi-kation der Praktikantin/des Praktikanten vari-ieren. So kann auch einer möglichen Dumping-und Verdrängungstendenz am wirksamstenentgegengesteuert werden.

Ein zusätzliches Augenmerk sollte auf betrieb-liche Zusatzleistungen gelegt werden: In derKantine sollten Praktikantinnen/Praktikantennatürlich den Mitarbeiterpreis zahlen, und An-gebote der betrieblichen Gesundheitsvorsorgesollten sie ebenso nutzen können.

ArbeitszeitregelungenZwar gelten für Praktikantinnen/Praktikantenohnehin die gesetzlichen Arbeitszeithöchst-grenzen, liegt die betriebliche Arbeitszeit da-runter und sind womöglich auch Regelungenzur Vertrauensarbeitszeit, zur Gleitzeit oderzum Ausgleich von Überstunden oder Wochen-endarbeit getroffen, sollte der Betriebsrat/Per-sonalrat prüfen, ob diese auch auf die Prakti-kantinnen/Praktikanten angewandt werdenkönnen – um sie nicht zu Kolleginnen und Kol-legen zweiter Klasse zu machen.

Der Betriebsrat/Personalrat stößt mit diesenBemühungen allerdings auf eine Generationvon Studierenden, die Arbeitszeitregelungeneventuell als Entmündigung und Beschrän-kung der/des Einzelnen betrachten. Daher istes sinnvoll, sich mit Argumenten vertraut zumachen, die den Sinn der Eingrenzung indivi-dueller Arbeitszeit verständlich machen unddie Folgen von entgrenzter Arbeitszeit aufzei-gen – auch mit Blick auf das zukünftige Er-werbsleben.

UrlaubPraktikantinnen/Praktikanten haben wie Ar-beitnehmer/in nen und Azubis gesetzlichen An-spruch auf Urlaub sowie auf bezahlte Freistel-lung nach § 616 BGB. Wegen der in der Regelkurzen Praktikumsdauer entsteht meist natür-lich nur ein Teilurlaubsanspruch (ein Zwölfteldes Jahresurlaubs für jeden absolvierten Ar-beitsmonat). Viele Praktikantinnen/Praktikan-ten sind sich des Anspruchs auf Urlaub nichtbewusst und sollten unbedingt darauf hinge-wiesen werden. Ideal ist, wenn der Betriebs-rat/Personalrat eine Anpassung an den höhe-

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ren betrieblichen oder tariflichen Urlaubsan-spruch erreicht.

Ausnahmen bilden hier die Pflichtpraktikavon Schüler/innen und Studierenden, für dieein gesetzlicher Urlaubsanspruch mehrheit-lich in der juristischen Literatur bestrittenwird. Trotzdem kann und sollte ein solcherAnspruch natürlich wirksam im Tarifvertrag,in der Betriebsvereinbarung/Dienstvereinba-rung oder im Praktikumsvertrag vereinbartwerden. Da in manchen Fällen die Studien-ordnung eine verbindliche Zahl der zu absol-vierenden Praktikumstage festlegt, muss imEinzelfall darauf geachtet werden, die Prak-tikumsdauer entsprechend zu verlängern –

denn Urlaubstag zählen dabei i. d. R. nicht alsPraktikumstage.

Insbesondere bei länger andauernden (Pflicht-)Praktika kollidiert die Praktikumszeit oft mitPrüfungszeiten der Studierenden, Auszubilden-den oder Schüler/innen. Unstrittig ist, dass indiesem Fall die Prüfung Vorrang hat: Wer Klau-suren schreibt, statt zum Praktikum zu gehen,begeht keine Pflichtverletzung. Ein generellerAnspruch auf Freistellung vom Praktikum zurPrüfungsvorbereitung besteht aber nicht –eine solche (vom Betriebsrat/Personalratdurchzusetzende) Regelung würde mancherPraktikantin/manchem Praktikanten aber er-heblich helfen.

2.7. Praktikumsvertrag

Praktikantinnen/Praktikanten sollten einenschriftlichen Praktikumsvertrag mit dem Ar-beitgeber abschließen, was in der Mehrzahlder Fälle auch passiert. Grundsätzlich ist zwarein mündlicher Vertrag ebenfalls gültig, aberein schriftlich fixierter Vertrag sichert den Sta-tus der Praktikantinnen/Praktikanten und hilft,potenzielle Streitpunkte aus dem Weg zu räu-men. Deshalb ist es wichtig, dass der Betriebs-rat/Personalrat Praktikantinnen/Praktikantendabei unterstützt, einen schriftlichen Vertragzu erhalten. Ein Vertragsbeispiel findet sich inder Anlage.

ZeugnisDer rechtliche Anspruch auf ein Praktikums-zeugnis ist zwar allgemein unstrittig, dennochkann die Aufnahme des Zeugnisanspruchs in

!Achtung! Zwar sind Arbeitsverträge nicht das

Handlungsfeld des Betriebsrates/

Personalrates, trotzdem sollte ver-

sucht werden, hier eine Regelung

mit dem Arbeitgeber zu finden. Wie

bereits erwähnt, ist die beste Lö-

sung der Abschluss einer Betriebs-

vereinbarung/Dienstvereinbarung

über die Beschäftigung von Prakti-

kantinnen/Praktikanten, die auch

die Abfassung eines schriftlichen

Praktikumsvertrages nach dem Vor-

bild eines Arbeitsvertrages für obli-

gat erklärt.

eine Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung(und auch in den Praktikumsvertrag) Konfliktevermeiden helfen. Wird ein Zeugnis erstellt,

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12 Handlungsfelder für Betriebsrat/Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung

sollte der Betriebsrat/Personalrat auf jeden Falldie Zulässigkeit von Inhalten und Formulierun-gen überprüfen. Nach einem Pflichtpraktikummüssen die im Zeugnis beschriebenen Tätig-keiten und Aufgaben zusätzlich gemeinsammit der Praktikantin/dem Praktikanten mit denAnforderungen aus den Praktikumsrichtliniender jeweiligen (Hoch-)Schule abgeglichen wer-den – sonst wird sie das Praktikum imschlimmsten Fall nicht anerkennen.

Der Betriebsrat/Personalrat sollte Praktikantin-nen/Praktikanten zudem dazu anhalten, ihreTätigkeit auch selbst zu dokumentieren. Dazugenügt eine einfache Tabelle, in die Datum, Ar-beitszeit, Tätigkeit und ggf. eine Bewertung

eingetragen werden können. Eine solche Vor-lage ist leicht angefertigt und kann vom Be-triebsrat/Personalrat bei Beginn des Prakti-kums überreicht werden – möglicherweise zu-sammen mit einem Praktikumsplan.

Für die Nachbereitung des Praktikums ist au-ßerdem ein abschließendes Beurteilungsge-spräch wichtig und sollte darum in einer Be-triebsvereinbarung/Dienstvereinbarung festge-schrieben werden. So können Praktikumsbe-treuer/in und Praktikant/in anhand des Ausbil-dungsplans das Praktikum auswerten, Stärkenund Potentiale der Praktikantin/des Praktikan-ten herausarbeiten und das Zeugnis erörtern.

2.8. Die spätere Übernahme in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis

Problematisch, auch für die Praktikantin/denPraktikanten kann – besonders im Nachhinein– die Befristung des Praktikums sein. Wer beieinem früheren Praktikumsgeber anklopft, umeinen befristeten Studentenjob oder – nachAbschluss des Studiums – den Berufseinstiegzu finden, könnte an den Bestimmungen ausdem Teilzeit- und Befristungsgesetz scheitern.Das gilt zumindest, wenn das Praktikum keinPflichtpraktikum im Rahmen der Ausbildungs-ordnung der (Hoch-)Schule war und der neueJob auch noch einmal befristet sein soll.

Ist das Praktikum nicht integraler Bestandteilder Ausbildung, dessen Inhalte von der nicht-betrieblichen Ausbildungsstätte maßgeblichbestimmt werden, wird es nämlich wie ein Be-

schäftigungsverhältnis angesehen – ein befris-tetes freilich, unbefristet wird wohl niemandeinen Praktikumsvertrag schließen. Und dieWiederholung einer befristeten Beschäftigungbeim selben Arbeitgeber ist – Praktikum hinoder her – ohne sachlichen Grund nicht zuläs-sig. Gerade Berufseinsteiger/innen werdenaber anfangs gern befristet eingestellt. Ist eineBefristung rechtlich unzulässig, entsteht aberautomatisch ein unbefristetes Arbeitsverhält-nis. Um dieses Risiko zu vermeiden, verzichtenviele Arbeitgeber lieber gleich auf eine Einstel-lung.

Hier kann sowohl vorbeugend also auch nach-träglich geholfen werden:•Wird im Praktikumsvertrag festgehalten, dass

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es sich um ein »Praktikum zu Ausbildungs-zwecken« nach § 26 BBiG handelt, dann giltdas Praktikum nicht mehr als eine (befristete)Tätigkeit im Sinne des Teilzeit- und Befris-tungsgesetzes. Die klare gesetzliche Sonder-stellung des Praktikanten nach § 26 BBiG er-möglicht also problemlos eine spätere befris-tete Beschäftigung ohne Sachgrund im sel-ben Unternehmen.

•Wird im Arbeitsvertrag einer Berufseinsteige-rin/eines Berufseinsteigers eine »Befristungim Anschluss an ein Studium zur Erleichte-

rung des Übergangs in eine Anschlussbe-schäftigung« ausdrücklich vereinbart, dannhandelt es sich nach § 14 (1) Punkt 2 TzBfGum eine »Befristung aus sachlichem Grund«.Die Befristung ist rechtskräftig, auch wennzuvor während des Studiums bereits einsachgrundlos befristetes Beschäftigungsver-hältnis beim selben Unternehmen bestand.Eine derartige Befristung ist nur einmalig zu-lässig, allenfalls eine Annex-Regelung (ge-ringfügige Verschiebung des Endzeitpunktesder Befristung z. B. im Falle von Krankheit)ist noch denkbar.

2.9. Zusammengefasst: Mögliche Handlungsfelder des Betriebsrates/Personalrates bzw. der JAV

•Kontrolle der Praktika: Lernverhältnis oder Arbeitsverhältnis?•Mitbestimmungsrechte nach BetrVG auch für Praktikantinnen/Praktikanten nutzen•Qualität des Praktikums sichern (Vertrag, Betreuer/in, Arbeitsplatz, Lerninhalte, Zeugnis)•Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen für Praktikantinnen/Praktikantenhinsichtlich Vergütung und Arbeitszeit abschließen•Praktikantinnen/Praktikanten auf ihre Rechte hinweisen•Praktikantinnen/Praktikanten auf Sprechstunden von Betriebsrat/Personalrat und JAV hinweisen•Praktikantinnen/Praktikanten auf Möglichkeit der Teilnahme an Betriebs-, Abteilungs-und Jugendversammlungen hinweisen•Praktikantinnen/Praktikanten ggf. auf die Teilnahme an BR/PR- und JAV-Wahlen hinweisen

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14 Weitere Informationen und Beispiele

3. Weitere Informationen und Beispiele3.1. Unterstützung und Informationen für Praktikantinnen und Praktikanten

Auf den Internetseiten www.dgb-jugend.de/studium gibt es umfangreiche Informationenfür Studierende, welche Rechte sie im Prakti-kum haben und worauf sie im Voraus achtensollten. Im Onlineforum können sie sich kos-tenlos zu ihren Rechten und Problemen imPraktikum beraten lassen – auch wenn sie(noch) nicht Gewerkschaftsmitglieder sind. FürGewerkschaftsmitglieder wird in der Regelauch für das Praktikum der volle Rechtsschutzgewährt – besonders bei Streitigkeiten mitdem Praktikumsgeber.

Zusätzlich gibt es ein Bewertungsportal fürPraktika: Wer ein Praktikum sucht, kann hiergucken, welche Firmen Praktikantinnen/Prak-tikanten besonders gut oder besondersschlecht behandeln. Und wer ein Praktikumhinter sich hat, kann seine eigenen Erfahrun-gen mitteilen.

Unser Standpunkt – Erziehung zur PrekaritätDie DGB-Jugend macht seit mehr als fünf Jah-ren auf einen neuen Trend aufmerksam: Immermehr Unternehmen stellen junge Menschen,die bereits erfolgreich eine Ausbildung oderein Studium abgeschlossen haben, als so ge-nannte »Praktikantinnen/Praktikanten« ein undlassen sie un- oder unterbezahlt voll mitarbei-ten. Die Unternehmen und auch viele öffentli-che Arbeitgeber profitieren so in hohem Maßevon den hochqualifizierten, äußerst leistungs-

willigen und flexiblen Mitarbeiter/innen, diesie kaum etwas kosten. Indem sie kein ange-messenes Gehalt für die erbrachte Leistungzahlen, nutzen die Unternehmen die schwie-rige Situation junger Berufseinsteiger/innenaus. Diese bleiben zum Teil jahrelang in prekä-ren Beschäftigungsverhältnissen hängen underhalten kein existenzsicherndes Einkommen.Den Sozialkassen gehen dabei nicht nur Ein-nahmen verloren – indem die »Praktikantin-nen/Praktikanten« oft zusätzlich auf Sozialleis-tungen angewiesen sind, zahlt der Staat sogarnoch drauf. Der Grundstock für wird schon imStudium gelegt, wenn Studierende nebenbeifreiwillige Praktika absolvieren, um später bes-ser am Arbeitsmarkt dazustehen. Oft verrich-ten sie auch hier schon vollwertige Arbeit, pen-deln zum Praktikumsort und geben sich miteiner Aufwandsentschädigung oder »gutenKontakten« zufrieden. Wer auf diese Weiseschon vor dem Berufseinstieg »lernt«, dass ehr-liche Arbeit nicht ehrlich bezahlt werden muss,wird sich auch später im Job leichter mit Ar-beitsdruck, schlechtem Lohn und unbezahltenÜberstunden abfinden. Die Praktikumspraxisist wichtiger Teil einer Erziehung zur Prekari-tät.

Die DGB-Jugend hat in ihrer Studie »GenerationPraktikum 2011« bilanziert: 29 Prozent der Ab-solventinnen und Absolventen machen nachihrem Studium noch ein Praktikum. 40 Prozentder Paktika sind unbezahlt. Diese Praktika dau-

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3.2. Vertragsbeispiel

ern durchschnittlich 4,8 Monate bei einer wö-chentlichen Arbeitszeit von 36,5 Stunden. Vordem Hintergrund, dass 81 Prozent der Prakti-kantinnen und Praktikanten vollwertige Arbeitleisten und 75 Prozent fest in den Betriebsab-lauf eingeplant sind, sieht die DGB-Jugendihre Befürchtung bestärkt, dass der Einsatzvon Praktikantinnen und Praktikanten zur Ver-drängung von Arbeitsplätzen führt.

Dank der Arbeit der DGB-Jugend sowie eineranhaltenden Medienberichterstattung ist die

Öffentlichkeit zunehmend für diese Problema-tik sensibilisiert. Das hat unter anderem zurFolge, dass die Betroffenen ihre Situationnicht mehr als persönliches Versagen begrei-fen, sondern auch die politischen und gesell-schaftlichen Konsequenzen sehen. Die DGB-Jugend fordert eine zeitliche Begrenzung vonPraktika sowie eine angemessene Bezahlung.Sie geht auf Akteurinnen und Akteure in Wirt-schaft und Politik sowie auf die Praktikantin-nen/Praktikanten zu, um einen Ausweg ausder prekären Lage zu finden.

volljährige Studierende zugeschnitten, die eindreimonatiges Pflichtpraktikum absolvieren.

Eine Kopiervorlage steht unter www.dgb- jugend.de/studium/praktika/vor_dem_praktikum#absprachen_und_vertragzum Download bereit.

Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Moti-vationen für ein Praktikum kann der nachfol-gende Vertrag nur als ein Beispiel dienen, dasnicht allen individuellen Bedürfnissen gerechtwerden kann. Im Einzelfall sind Dauer, Umfangund Ort des Praktikums oder das Alter und diespezifischen Kenntnisse der Praktikantin/desPraktikanten zu beachten. Das Beispiel ist auf

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16 Weitere Informationen und Beispiele

PraktikumsvertragZwischen __________________________________________________ (Betrieb)und __________________________________________________ (Praktikant/in),geboren am: ________ wohnhaft: ___________________________________________ ,wird folgender Praktikumsvertrag geschlossen.

PräambelDas Praktikum dient Ausbildungszwecken und somit in erster Linie dem Erwerb beruflicherKenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen. Das Lernen steht im Vordergrund. Es darf nicht vonder jeweiligen Arbeitsleistung der Praktikantin/des Praktikanten überlagert werden. Die Prakti-kantin/Der Praktikant ist nicht in die tägliche Verrichtung der Arbeit fest eingeplant, sondernläuft zusätzlich im Betrieb mit.

§ 1 Art und Dauer des Praktikums, AusbildungszeitDas Praktikum für das Studienfach ___________________________________Fachhochschule/Hochschule: _______________________________________Art: _________________________________________________________beginnt am __________________und endet am __________________ .In der Regel beträgt die wöchentliche Ausbildungszeit ________ Stunden und verteilt sichwie folgt auf die WochentageMo ________ bis ________ Uhr.Di ________ bis ________ Uhr.Mi ________ bis ________ Uhr.Do ________ bis ________ Uhr.Fr ________ bis ________ Uhr.Sa ________ bis ________ Uhr.

§ 2 EinsatzbereichDas Praktikum wird innerhalb der Abteilung/den Abteilungen___________________________________________ durchgeführt.Während des Praktikums wird der Praktikant/die Praktikantin vonFrau/ Herr ______________________ , Abteilung ______________________ , Tel.-Nr.: ______________________ betreut.Ein detaillierter Ausbildungsplan ist als Anhang Teil dieses Vertrages.

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§ 3 Pflichten des Betriebes1. Der Betrieb hat der Praktikantin/dem Praktikanten im Rahmen seiner Möglichkeiten und inAnlehnung an die Richtlinien der Schule bzw. Hochschule, Kenntnisse und Erfahrungen seinesFachs zu vermitteln.2. Nach Beendigung der Ausbildung erhält die Praktikantin/der Praktikant ein Zeugnis überArt und Dauer der Ausbildung sowie über die von ihr/ihm durchgeführten Tätigkeiten.3. Der Betrieb sorgt dafür, dass die täglichen Ausbildungszeiten eingehalten und nur dannüberschritten werden, wenn es notwendig ist.

§ 4 Pflichten der Praktikantin/des PraktikantenDie Praktikantin/Der Praktikant verpflichtet sich,1. Dienst- und Geschäftsanweisungen des Betriebes Folge zu leisten und die übertragenen Ar-beiten gewissenhaft auszuführen;2. die Arbeitsordnung und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, sowie die betriebli-chen Gegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln;3. die täglichen Ausbildungszeiten einzuhalten, im Fall der Verhinderung den Betrieb unver-züglich zu benachrichtigen und im Falle einer Erkrankung unverzüglich innerhalb von 3 Tageneine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen;4. sofern die Studienordnung die Führung von Arbeitsberichten vorschreibt, diese dem Betriebzur Bestätigung vorzulegen;5. darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung von eventuellen Freistellungen das vorgese-hene Ziel seines Einsatzes erreicht werden kann.

§ 5 VergütungDie monatliche Bruttovergütung beträgt EURO ______________________ (in Worten:______________________ EURO).Der Betrag setzt sich zusammen ausVergütung: ______________________ EURO undWohngeldzuschuss: ______________________ EURO.Die Vergütung wird jeweils nachträglich zum letzten Werktag eines Kalendermonats gezahltauf das Konto:Kontoinhaber: ______________________Kontonummer: ______________________Geldinstitut: ______________________Bankleitzahl: ______________________Beginnt das Praktikum nicht am Anfang eines Kalendermonats oder endet es vor Abschlusseines Kalendermonats, so ist die Vergütung für diesen Monat anteilig nach der Zahl der Prak-tikumstage zu zahlen, an denen die Praktikantin/der Praktikant anwesend zu sein hatte.

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18 Weitere Informationen und Beispiele

§ 6 Überstunden, Freistellung, Urlaub1. War die Praktikantin/der Praktikant aufgrund einer dienstlichen Weisung über die täglicheAusbildungszeit hinaus anwesend, ist ihm für diese Zeit ein Freizeitausgleich zu gewähren.2. Soweit von der Schule bzw. Hochschule Veranstaltungen abgehalten werden, die für denFortgang der Ausbildung des Praktikanten notwendig sind, stellt der Betrieb diePraktikantin/den Praktikanten ersatzlos frei. Die Praktikantin/Der Praktikant hat die Freistel-lung rechtzeitig unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu beantragen.3. Für die Vorbereitung einer während der Praktikumszeit an der Schule bzw. Hochschule statt-findenden Prüfung oder Klausur stellt der Betrieb die Praktikantin/den Praktikanten jeweils biszu ________ Tage frei. Diese Zeit wird nicht auf die Praktikumsdauer angerechnet und, so-weit es sich nicht um regulären Urlaub handelt, nicht entgolten. Die Praktikantin/Der Prakti-kant hat die Freistellung rechtzeitig unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu bean-tragen.4. Der Urlaub beträgt ________ Tage /Monat.

§ 7 Beendigung1. Während des ersten Monats kann das Praktikumsverhältnis jederzeit mit zweiwöchiger Fristohne Angabe von Gründen gekündigt werden. (Probezeit)2. Das Praktikumsverhältnis endet nach Ablauf der unter § 1 angegebenen Praktikumsdauer,ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach der Probezeit kann das Praktikumsverhältnisdurch die Praktikantin/den Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigtwerden.3. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbe-rührt. Die Kündigung muss schriftlich und im Fall der Nummern 2 und 3 unter Angabe derGründe erfolgen. Unabhängig davon kann das Praktikumsverhältnis jederzeit im gegenseiti-gen Einvernehmen schriftlich beendet werden.

§ 8 Nebenabreden / VertragsänderungenFür das Praktikumsverhältnis ist allein der vorliegende Vertrag maßgebend. Nebenabredensind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 9 Gesetze / Betriebsvereinbarungen / Haftung1. Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen, die Arbeitsordnung, die sonstigen Tarif-und Betriebsvereinbarungen sowie die Dienst- und Geschäftsanweisungen des Betriebes inder jeweiligen Fassung Anwendung, soweit sich aus der besonderen Natur des Praktikumsver-hältnisses nichts Abweichendes ergibt.2. Die Haftung der Praktikantin/des Praktikanten beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit.

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3. Der Arbeitgeber hat zu Beginn des Praktikums die erforderlichen Belehrungen nach § 9 Ar-beitsschutzgesetz zu erteilen.

§ 10 VertragsausfertigungenDieser Vertrag ist dreifach ausgefertigt, jeder Vertragspartner sowie die Fachhochschule/Hoch-schule erhält je ein Exemplar.

Der Praktikumsbetrieb Die Praktikantin/Der PraktikantOrt, Datum ______________________ Ort, Datum ______________________ Unterschrift ______________________ Unterschrift ______________________

Ein solcher Praktikumsvertrag kann um den unten aufgeführten Paragraphen ergänzt werden,wenn von dem Praktikanten ein vorab definiertes Arbeitsvorhaben bearbeitet wird. Zu emp-fehlen ist dies insbesondere, wenn innerhalb des Praktikums die Möglichkeit besteht, dass vonden Studierenden Vorschläge oder Erfindungen gemacht werden, die für den Betrieb wichtigeVerbesserungen bedeuten.

Sonstige VereinbarungDie Praktikantin/Der Praktikant fertigt während ihres/seines Praktikums folgende wissenschaft-lich-technische Arbeit an: ___________________________________________________________________(Thema der Arbeit)

Für während des Praktikums bei dem Praktikumsbetrieb gemachte Erfindungen und techni-sche Verbesserungsvorschläge gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz mit den ergänzendenBestimmungen und Regelungen des Urheberrechts-, Patent- und Gebrauchs mustergesetzes.Für während dieser Praktikumszeit gefertigte Arbeiten wird dem Praktikumsbetrieb ein einfa-ches Nutzungsrecht eingeräumt, soweit sie urheberrechtlich geschützt sind.

Der Praktikumsbetrieb Die Praktikantin/Der PraktikantOrt, Datum ______________________ Ort, Datum ______________________ Unterschrift ______________________ Unterschrift ______________________

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20 Weitere Informationen und Beispiele

Für Unternehmen, Studierende und Absol -ventin nen/Absolventen, die ein Praktikum ver-geben bzw. annehmen

1. Zweck des PraktikumsDas Praktikum dient in erster Linie dem Erwerbberuflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfah-rungen. Das Lernen steht im Vordergrund unddarf nicht von der jeweiligen Arbeitsleistungdes Praktikanten oder der Praktikantin überla-gert werden. Wenn die Arbeitsleistung gegen-über dem Erwerb beruflicher Erkenntnisseüberwiegt, hat der Praktikant oder die Prakti-kantin Anspruch auf vollen Lohn (§ 138 IIBGB).

2. Abgrenzung von Praktika und regulä-ren ArbeitsverhältnissenDas Praktikum ersetzt keinen regulären Arbeits-platz. Ein Praktikum grenzt sich von einem re-gulären Arbeitsverhältnis dadurch ab, dass derPraktikant oder die Praktikantin nicht in dietägliche Verrichtung der Arbeit fest eingeplantist, sondern zusätzlich im Betrieb mitläuft.

3. Vertragliche Regelungen im Rahmeneines PraktikumsDas Praktikum wird mit einem Vertragsverhält-nis als »Praktikum zu Ausbildungszwecken«geregelt. Darin sind festgeschrieben: •Beginn und Dauer des Praktikums •Höhe der Vergütung•Dauer des Urlaubs•Dauer der Arbeitszeit (lt. tarifvertraglicher

Regelung bzw. Arbeitszeitgesetz)•Lohnfortzahlung im Krankheitsfall•Kündigungsvoraussetzungen

•Ausbildungsplan (Ablauf und Inhalt desPraktikums)

4. BetreuungDer Praktikant oder die Praktikantin wird wäh-rend des Praktikums von einer Anleiterin/einemAnleiter betreut. Diese/r kümmert sich um dieInteressen und Arbeitsinhalte des Praktikums.Der Praktikant oder die Praktikantin erhält fürdie Dauer des Praktikums einen geeigneten Ar-beitsplatz.

5. ZeugnisNach Abschluss des Praktikums erhält derPraktikant oder die Praktikantin ein Zeugnis(§630 »Pflicht zur Zeugniserteilung« BGB). Hierist darauf zu achten, dass die darin enthalte-nen Formulierungen keine negativen Auswir-kungen auf zukünftige Arbeitsverhältnissehaben.

6. Vergütung von PraktikaFür das Praktikum muss eine angemesseneAufwandsentschädigung gewährt werden, diesich an den in der Branche üblichen Gehälternfür Auszubildende orientiert und – wenn keinetarifvertraglichen Regelungen greifen – jeden-falls 300 Euro pro Monat nicht unterschreitensollte.

7. Dauer von PraktikaFreiwillige Praktika sollten je nach Ausbil-dungsziel und -vielfalt höchstens drei Monatedauern. Diese zeitliche Begrenzung ermöglichtes Studierenden, während der Semesterferienpraktische Erfahrungen zu sammeln – ohne einSemester aussetzen zu müssen. Bei einer län-geren Praktikumsdauer besteht die Gefahr,

3.3. DGB-Jugend-Leitfaden für ein »Faires Praktikum«

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dass statt des Erwerbs neuer Fähigkeiten rou-tinierte Arbeit in den Vordergrund des Prakti-kums rückt und reguläre Arbeitsstellen vernich-tet werden.

Für Pflichtpraktika im Rahmen von Studien-gängen gilt die in den Studienordnungen ent-sprechend festgesetzte Dauer von Praktika.Diese überschreitet derzeit ggf. die hier emp-fohlene Dauer von drei Monaten.

Mit gutem Beispiel voranDer DGB will nicht nur fordern, sondern auch zeigen, wasumsetzbar ist. Deshalb gibt es seit Sommer 2004 eineRichtlinie für Praktika, die für den gesamten DGB gilt.Darin ist festgelegt, dass •beim DGB keine Praktika für Hochschulabsolventinnenund -absolventen angeboten werden. Diese werden re-gulär beschäftigt.• für jedes Praktikum ein Ausbildungsplan vorliegen undein Betreuer feststehen muss.•Praktika von Studierenden nur zwei bis drei Monate an-dauern sollen. Bei Pflichtpraktika können Ausnahmengemacht werden.•pro Monat als Richtwert 300 Euro an den Praktikantenoder die Praktikantin gezahlt werden.

8. Praktika von Absolventinnen/AbsolventenDer DGB lehnt Praktika von Absolventinnen/Absolventen grundsätzlich ab. Für sie sollendie Unternehmen reguläre Arbeitsverhältnisse,bzw. Trainee- und Berufseinstiegsprogrammeanbieten, die – wenn keine tarifvertraglichenRegelungen greifen – mindestens mit 8,50Euro pro Stunde vergütet werden.

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22 Weitere Informationen und Beispiele

Um die Sartorius AG für Praktikantinnenen/Praktikanten, Diplomandinnenen/Diploman-den und Doktorandinnenen/Doktoranden at-traktiver zu machen sowie zur Anerkennung

der wertschöpfenden Tätigkeit bzw. des Nut-zens, welchen das Unternehmen aus der Be-schäftigung des o. g. Personenkreises zieht,wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:

Eine Vergütung kommt ab einem Praktikums-zeitraum von mind. 8 Wochen zum Tragen.Nicht vergütet werden Praktika, wenn die/derPraktikant/in von anderer Seite (staatl. Stellen,

Arbeitsamt etc.) bereits eine Vergütung erhält.Davon abweichend können in Ausnahmefällenindividuelle Regelungen getroffen werden.

1. Vergütung der Praktikantinnen/PraktikantenDie Vergütung der Praktikantinnen/Praktikanten wird wie folgt vorgenommen:

HS- oder FHS-Studenten im Grundstudium

Schüler- und Schnupperpraktikanten

HS- oder FHS-Studenten im Hauptstudium

Praktikanten mit einer anderen qualifizierten Ausbildung

Praxis- bzw. Werkstudenten (längerfristige,studienbegleitende Praktika mit einem Umfangvon max. 20 Std./Woche)

Vergütung 260,- € mtl.

keine Vergütung

Vergütung 520,- € mtl.

Vergütung 520,- € mtl.

je nach Stundenumfang auf einer Basis -vergütung von 9,- €/Std. (entspricht 783,- €bei 20 Std./Woche)

Vergütung fixer Anteil

Vergütung variabler Anteil

Arbeitzeit

Aufwandsentschädigung 125,- € monatlich

wird nach Abschluss der Arbeit in Abhängigkeit vom Nutzen fest-gelegt (schriftliche Begründung durch Betreuer, zur Kenntnis anBetriebsrat) beträgt max. 1.000,- €

keine festgelegte Anwesenheitspflicht, keine Teilnahme anSartoflex; Begründung: keine planbare Anwesenheit, häufig nur geringer Praxisbezug, Nutzen im Vorfeld nicht abschätzbar

2. Vergütungsmodell Diplomandinnen/Diplomanden2.1. Gruppe: Diplomandinnen/en, die nur sporadisch im Unternehmen sind

3.4. Betriebsvereinbarung zur Regelung der Vergütung vonPraktikantinnen/Praktikanten – Diplomandinnen/Diplomanden– Doktorandinnen/Doktoranden (Mustervereinbarung der Sartorius AG)

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3. Vergütung der Doktorandinnen/DoktorandenDie Eingruppierung erfolgt in die Tarifgruppe6/0 bei einer Arbeitzeit von 20 Std./Woche. DieZielvereinbarung soll immer über einen Zeit-raum von 6 Monaten definiert werden (max.Ziel von 100 Prozent entspricht einem 1/2 Brut-tomonatsgehalt, innerhalb von 6 Monaten).Die Ziele werden in einvernehmlichen Gesprä-chen zwischen Vorgesetztem und Doktorandin -nen/Doktoranden festgelegt, schriftlich fixiertund vom Vorgesetzten und der Doktorandin/demDoktoranden unterzeichnet (übliches Vor-gehen Zielvereinbarungsabsprachen).

4. Weitere RegelungenMit Ausnahme der Vergütungsregelungen gel-ten für die Doktorandinnen/Doktoranden an-sonsten die tariflichen Bestimmungen desGMTV der niedersächs. Metallindustrie. DerUrlaubsanspruch für Praktikantinnen/Prakti-kanten und Diplomandinnen/Diplomanden mitvorgelagertem Praktikum bzw. Vollzeit-Diplo-mandinnen/Diplomanden beträgt zwei Tagepro vollendetem Beschäftigungsmonat.

5. Inkrafttreten/ KündigungsfristenDiese Vereinbarung tritt mit Unterschrift inKraft und kann mit einer dreimonatigen Fristerstmals zum 31.12.2003 gekündigt werden.

Göttingen, den 2.05.2002

________________________________Personalleitung

________________________________Betriebsrat

Vergütung:

Arbeitszeit:

wie Studierende im Hauptstudium, monatlich 520,- €

Teilnahme an Sartoflex, 35 Std./Woche; Begründung:regelmäßige Mitarbeit, starke Einbindung ins Abteilungs -geschehen, hoher Praxisbezug oder Grundlagenforschung

2.2. Gruppe: Diplomandinnen/Diplomanden mit vorgelagertem Praktikum (Praxissemester) und »Vollzeit-Diplomandinnen/Diplomanden«

Grundsätzlich gilt für Diplomandenverträge eine maximale Laufzeit von 6 Monaten.

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24 Weitere Informationen und Beispiele

Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikantendes öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Ok-tober 2009

In der Fassung des ÄnderungstarifvertragesNr. 1 vom 27. Februar 2010

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,vertreten durch das Bundesministerium des In-nern, und der Vereinigung der kommunalenArbeitgeberverbände, vertreten durch den Vor-stand, einerseits

und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft(ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,diese zugleich handelnd für Gewerkschaft derPolizei, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Gewerkschaft Erziehung und Wissen-schaft, andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

a) der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, derSozialpädagogin/des Sozialpädagogen und derHeilpädagogin/des Heilpädagogen währendder praktischen Tätigkeit, die nach Abschlussdes Fachhochschulstudiums der staatlichenAnerkennung als Sozialarbeiter/in, Sozialpäda-gogin/Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,b) der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten

während der praktischen Tätigkeit nach § 6des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-tisch-technischen Assistenten in der Neufas-sung vom 23. September 1997 (BGBl. I S.2349),c) der Erzieherin/des Erziehers und der Kinder-pflegerin/des Kinderpflegers während derpraktischen Tätigkeit, die nach den geltendenAusbildungsordnungen der staatlichen Aner-kennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinder-pflegerin/ Kinderpfleger vorauszugehen hat,d) der Masseurin und medizinischen Bade-meisterin/des Masseurs und medizinischenBademeisters während der praktischen Tätig-keit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe inder Physiotherapie (Masseur- und Physiothe-rapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. IS. 1084),e) der Rettungsassistentin/des Rettungsassis-tenten während der praktischen Tätigkeit nach§ 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungs-assistentin und des Rettungsassistenten (Ret-tungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989(BGBl. I S. 1384), die in einem Praktikanten-verhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, des-sen Beschäftigte unter den Geltungsbereichdes TVöD fallen.(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikan-tinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeitin die schulische Ausbildung oder die Hoch-schulausbildung integriert ist.

§ 2 Praktikantenvertrag, Nebenabreden(1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnissesist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zuschließen.(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sieschriftlich vereinbart werden. Sie können ge-

3.5. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungender Praktikantinnen/Praktikanten (Öffentlicher Dienst)

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25

sondert gekündigt werden, soweit dies einzel-vertraglich vereinbart ist.

§ 3 Probezeit(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.(2) Während der Probezeit kann das Praktikan-tenverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohneEinhalten einer Kündigungsfrist gekündigtwerden.

§ 4 Ärztliche Untersuchungen(1) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veran-lassung berechtigt, Praktikantinnen/Praktikan-ten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheini-gung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind,die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tä-tigkeit auszuüben. Bei der beauftragten Ärz-tin/dem beauftragten Arzt kann es sich umeine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln,soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eineandere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigthaben. Die Kosten dieser Untersuchung trägtder Arbeitgeber.(2) Praktikantinnen/Praktikanten, die besonde-ren Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit ge-sundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigtoder mit der Zubereitung von Speisen beauf-tragt sind, sind auf ihren Antrag bei Beendi-gung des Praktikantenverhältnisses ärztlich zuuntersuchen.

§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten,Haftung, Schutzkleidung(1) Praktikantinnen/Praktikanten haben indemselben Umfang Verschwiegenheit zu wah-ren wie die Beschäftigten des Arbeitgebers. (2) Nebentätigkeiten gegen Entgelt habenPraktikantinnen/Praktikanten ihrem Arbeitge-

ber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit un-tersagen oder mit Auflagen versehen, wenndiese geeignet ist, die nach § 1 Abs. 1 erfor-derliche praktische Tätigkeit der Praktikantin-nen/ Praktikanten oder berechtigte Interessendes Arbeitgebers zu beeinträchtigen.(3) Für die Schadenshaftung der Praktikantin-nen/Praktikanten finden die für die Beschäftig-ten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungendes TVöD entsprechende Anwendung.(4) Soweit das Tragen von Schutzkleidung ge-setzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist,wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestelltund bleibt Eigentum des Arbeitgebers.

§ 6 PersonalaktenDie Praktikantinnen/Praktikanten haben einRecht auf Einsicht in ihre vollständigen Perso-nalakten. Sie können das Recht auf Einsichtdurch eine/n hierzu schriftlich Bevollmäch-tigte/n ausüben lassen. Sie können Auszügeoder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

§ 7 Wöchentliche und tägliche ArbeitszeitDie durchschnittliche regelmäßige wöchentli-che Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit derPraktikantinnen/Praktikanten richten sich nachden Bestimmungen, die für die Arbeitszeit derbei dem Arbeitgeber in dem künftigen Berufder Praktikantinnen/Praktikanten Beschäftig-ten gelten; § 44 Abs. 1 Satz 3 BT-K bleibt un-berührt.

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26 Weitere Informationen und Beispiele

(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist zu demselbenZeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten desArbeitgebers gezahlte Entgelt.

§ 9 Sonstige Entgeltregelungen(1) Für die praktische Tätigkeit an Samstagen,Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, fürden Bereitschaftsdienst und die Rufbereit-schaft, für die Überstunden und für die Zeitzu-schläge gelten die für die Beschäftigten desArbeitgebers geltenden Regelungen sinnge-mäß.(2) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindungmit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Praktikantin-nen und Praktikanten unter denselben Voraus-setzungen die entsprechende Zulage in vollerHöhe.(3) Soweit Beschäftigten, die im Heimerzie-hungsdienst tätig sind, eine Zulage nach der

Anlage 1a zum BAT/BAT-O zusteht, erhaltenPraktikantinnen und Praktikanten unter den-selben Voraussetzungen die entsprechende Zu-lage in voller Höhe.(4) Soweit Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 5bzw. 6 TVöD eine Wechselschicht bzw. Schicht-zulage zusteht, erhalten Praktikantinnen undPraktikanten unter denselben Voraussetzungen75 v.H. des entsprechenden Zulagenbetrages.(5) Falls im Bereich der Mitgliedverbände derVKA im Rahmen des Praktikantenvertrageseine Vereinbarung über die Gewährung einerPersonalunterkunft getroffen wird, ist dies ineiner gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2Abs. 2) festzulegen. Der Wert der Personalun-terkunft wird im Bereich der Mitgliedverbändeder VKA im Tarifgebiet West nach dem Tarif-vertrag über die Bewertung der Personalunter-künfte für Angestellte vom 16. März 1974 inder jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt(§ 8) mit der Maßgabe angerechnet, dass dernach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Ta-

der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen

der pharmazeutisch-technischen Assistentin/ des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers

der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Mas-seurin und medizinischen Bademeisterin/desMasseurs und medizinischen Bademeisters, derRettungsassistentin/des Rettungsassistenten

ab 1. Januar 2010 1.480,72 Euro,ab 1. Januar 2011 1.489,60 Euro,ab 1. August 2011 1.497,05 Euro,

ab 1. Januar 2010 1.269,14 Euro,ab 1. Januar 2011 1.276,75 Euro,ab 1. August 2011 1.283,13 Euro,

ab 1. Januar 2010 1.215,67 Euro,ab 1. Januar 2011 1.222,96 Euro,ab 1. August 2011 1.229,07 Euro.

§ 8 Entgelt(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

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rifvertrages maßgebende Quadratmetersatzum 15 v.H. zu kürzen ist.(6) Die Absätze 2 bis 4 treten mit dem Inkraft-treten der Entgeltordnung des TVöD außerKraft.

§ 10 UrlaubPraktikantinnen/Praktikanten erhalten Erho-lungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts(§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung derfür die Beschäftigten des Arbeitgebers gelten-den Regelungen.

§ 11 Entgelt im Krankheitsfall(1) Werden Praktikantinnen/Praktikanten durchArbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihrVerschulden verhindert, die nach § 1 Abs. 1 er-forderliche praktische Tätigkeit auszuüben, er-halten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeitfür die Dauer von bis zu sechs Wochen sowienach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun-gen bei Wiederholungserkrankungen das Ent-gelt (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwen-dung der für die Beschäftigten des Arbeitge-bers geltenden Regelungen fortgezahlt.(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsge-setz.(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit,die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenenArbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeit-geber zugezogene Berufskrankheit verursachtist, erhält die Praktikantin/der Praktikant nachAblauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeit-raums bis zum Ende der 26. Woche seit demBeginn der Arbeitsunfähigkeit einen Kranken-geldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetra-ges zwischen dem Bruttokrankengeld und demsich nach Absatz 1 ergebenden Nettoentgelt,

wenn der zuständige Unfallversicherungsträ-ger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheitanerkennt.

§ 12 Entgeltfortzahlung in anderen FällenPraktikantinnen/Praktikanten haben Anspruchauf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihresEntgelts (§ 8 Abs. 1) unter denselben Voraus-setzungen wie die Beschäftigten des Arbeitge-bers.

§ 13 Vermögenswirksame LeistungenNach Maßgabe des Vermögensbildungsgeset-zes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Prak-tikantinnen/Praktikanten eine vermögenswirk-same Leistung in Höhe von 13,29 Euro monat-lich. Der Anspruch auf vermögenswirksameLeistungen entsteht frühestens für den Kalen-dermonat, in dem dem Arbeitgeber die erfor-derlichen Angaben mitgeteilt werden, und fürdie beiden vorangegangenen Monate dessel-ben Kalenderjahres.

§ 14 Jahressonderzahlung(1) Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1.De-zember in einem Praktikantenverhältnis ste-hen, haben Anspruch auf eine Jahressonder-zahlung. Diese beträgt bei Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet West 82,14 v.H.und für Praktikantinnen/Praktikanten im Tarif-gebiet Ost 61,60 v.H. des den Praktikantin-nen/Praktikanten für November zustehendenEntgelts (§ 8 Abs. 1). 3§ 38 Abs. 1 TVöD giltentsprechend.(2) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftelfür jeden Kalendermonat, in dem Praktikantin-nen/Praktikanten keinen Anspruch auf Entgelt

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28 Weitere Informationen und Beispiele

(§ 8 Abs. 1), Fortzahlung des Entgelts währenddes Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krank-heitsfall (§ 11) haben. Die Verminderung un-terbleibt für Kalendermonate, für die Prakti-kantinnen wegen Beschäftigungsverbotennach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutter-schutzgesetzes kein Entgelt erhalten haben,sowie für Kalendermonate der Inanspruch-nahme der Elternzeit nach dem Bundeseltern-geld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Endedes Kalenderjahres, in dem das Kind geborenist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Ent-geltanspruch bestanden hat.(3) Die Jahressonderzahlung wird mit dem fürNovember zustehenden Entgelt ausgezahlt.(4) Praktikantinnen/Praktikanten, die im unmit-telbaren Anschluss an das Praktikantenverhält-nis von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsver-hältnis übernommen werden und am 1. De-zember noch in diesem Arbeitsverhältnis ste-hen, erhalten zusammen mit der anteiligenJahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhält-nis eine anteilige Jahressonderzahlung ausdem Praktikantenverhältnis. Erfolgt die Über-nahme im Laufe eines Kalendermonats, wirdfür diesen Monat nur die anteilige Jahresson-derzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.

§ 15 Beendigung des Praktikantenverhältnisses(1) Das Praktikantenverhältnis endet mit demim Praktikantenvertrag vereinbarten Zeitpunkt,ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Prakti-kantenverhältnis unbeschadet der gesetzlichenKündigungsgründe nur gekündigt werdena) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohneEinhalten einer Kündigungsfrist,

b) von der Praktikantin/dem Praktikanten miteiner Kündigungsfrist von vier Wochen.

§ 16 ZeugnisDer Arbeitgeber hat den Praktikantinnen/Prak-tikanten bei Beendigung des Praktikantenver-hältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeug-nis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel desPraktikums sowie über die erworbenen Fertig-keiten und Kenntnisse enthalten. Auf Verlan-gen der Praktikantinnen/Praktikanten sindauch Angaben über Führung, Leistung und be-sondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 17 AusschlussfristAnsprüche aus dem Praktikantenverhältnisverfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeitvon der Praktikantin/dem Praktikanten odervom Arbeitgeber schriftlich geltend gemachtwerden.

§ 18 Inkrafttreten, Laufzeit(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember2009 in Kraft.(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist vondrei Monaten zum Ende eines Kalenderhalb-jahres, frühestens zum 31. Dezember 2010,schriftlich gekündigt werden.(3) Abweichend von Absatz 2 können a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monatzum Schluss eines Kalendermonats, frühestensjedoch zum 29. Februar 2012, b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres, schriftlich gekündigt werden.(4) Dieser Tarifvertrag ersetzt für den Bereichdes Bundes mit Wirkung vom 1. Dezember2009 die in der Anlage aufgeführten Tarifver-

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träge. Im Bereich der Mitgliedverbände derVKA finden die in der Anlage aufgeführten Ta-rifverträge mit dem Inkrafttreten dieses Tarif-vertrages auf die in § 1 Abs. 1 genannten Per-sonen keine Anwendung mehr.

Berlin / Frankfurt am Main, den 27. Oktober2009

Für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bun-desminister des Innern (Unterschrift)

Im Auftrag Für die Vereinigung der kommuna-len Arbeitgeberverbände: Der Vorstand(Unterschrift)

Für die ver.di – Vereinte Dienstleistungs -gewerkschaft: Der Bundesvorstand(Unterschrift)

Anlage (zu § 18 Abs. 4)1. Tarifvertrag über die vorläufige Weitergel-tung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 in derFassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1vom 31. März 2008.2. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeits-bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten(TV Prakt) vom 22. März 1991.3. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeits-bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten(TV Prakt-O) vom 5. März 1991.4. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Prak-tikantinnen (Praktikanten) vom 12. Oktober1973.5. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Prak-tikantinnen/Praktikanten (TV ZuwendungPrakt-O) vom 5. März 1991.6. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leis-tungen an Auszubildende vom 17. Dezember1970.7. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leis-tungen an Auszubildende (TV VL Azubi-O) vom8. Mai 1991.

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30 Weitere Informationen und Beispiele

3.6. Übersicht Mitspracherechte Betriebsrat/Personalrat

Ansprüche als Praktikant/in

Beschwerderecht auf Gleichbehand-lung wegen Diskriminierung

Behandlung von Beschwerden durch Betriebsrat / Personalrat

Mitspracherechte des Betriebsrats/ Personalrats

Arbeitgeber muss Betriebs-/Personal-rat alle notwendigen Informationenzur Durchfühung seiner Aufgaben zurVerfügung stellen

Betriebs-/Personalrat kann Betriebs -verein barungen/Dienstvereinbarungenschließen, in denen Entlohnung vonPraktikantinnen/Praktikanten geregeltwird

Betriebs-/Personalrat wirkt bei derGestaltung der Arbeitsplätze mit

Personalplanung

Betriebs-/Personalrat kannmitentscheiden über den Einsatz an verschiedenen Praktikumsstationen

generelle Mitbestimmung in personellen Einzelmaßnahmen

BetrVGBPersVG

Bund

BaWü-PersVG Baden-

Württem.

BayPersVG Bayern

BlnPersVG Berlin

BraPersVG Branden-

burg

BremPersVG Bremen

HPer

Ham

§ 13 AGGi.V.m. § 75

BetrVG§ 67 I § 67 I Art. 68 I § 71 I

§ 58 I Nr. 2

§ 53 III §

§ 85BetrVG

§ 68 I Nr. 3

§ 68 I Nr. 3

Art. 69 I c § 72 I Nr. 3

§ 59 I § 54 I c § N

§ 80 II § 68 II § 68 II Art. 69 II § 73 I § 60 I § 54 III § 7

§ 87 I Nr. 10

§ 75 III Nr. 4

§ 79 I Nr. 5

Art. 75 IVNr. 4

§ 85 I Nr. 10

§ 66 Nr. 5 --- § Nr.

§ 90 § 75 III Nr. 16

§ 79 III Nr. 13

Art. 76 II Nr. 3

§ 85 I Nr. 12

§ 66 Nr. 16 --- §

N

§ 92 § 78 III § 80 III Nr. 2

Art. 76 III Nr. 1, 2

§ 90 Nr. 5

§ 65 Nr. 6

§ 67 § 8

§ 98 § 75 III Nr. 6

§ 79 III Nr. 9

Art. 75 IVNr. 6

§ 85 I Nr. 5

§ 66 Nr. 10

§ 63 I i § N

§ 99 § 75 I § 76 I Art. 75 § 87 § 63 I § 65 §

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31

mVG en

HmbPersVG

Hamburg

HPVG Hessen

MVPersVG Mecklen-

burg-Vorp.

NPersVG Nieder-sachsen

LPVG-NW Nord-rhein-

Westfalen

RPPersVG Rhein-land-Pfalz

SPersVG Saarland

Säch-sPersVG Sachsen

PersVGLSA

Sachsen-Anhalt

MBGSchl.-H.

Schleswig-Holstein

Thür-PersVG

Thüringen

III § 77 § 61 I § 59 § 59 Nr. 1

§ 62 § 68 I § 70 II § 72 I § 58 I § 2 II Nr. 2

§ 67 I

c § 78 I Nr. 4

§ 62 I Nr. 3

§ 61 Nr. 4

§ 59 Nr. 4

§ 64 Nr. 5

§ 69 I Nr. 3

§ 71 c § 73 I Nr. 3

§ 57 I Nr. 3

§ 2 II Nr. 4

§ 68 I Nr. 3

III § 78 II § 62 II § 60 § 60 I § 65 I § 69 II § 69 III § 73 II § 57 I Nr. 2

§ 51 § 68 II

§ 86 I Nr. 7, 8

§ 74 I Nr. 13

§ 68 I Nr. 22

§ 66 I Nr. 5

§ 72 IV Nr. 5

§ 80 I Nr. 8

§ 78 I Nr. 4

§ 80 III Nr. 4 --- § 51

§ 74 II Nr.3

§ 86 I Nr. 5

§ 74 I Nr. 16

§ 70 I Nr. 9

§ 67 I Nr. 3

§ 72 IV Nr. 10

§ 80 I Nr. 6

§ 78 I Nr. 11

§ 80 III Nr. 15 --- § 51

§ 74 II Nr. 9

7 § 89 II § 81 III § 60 I --- § 73 Nr. 3

§ 84 Nr. 1

§ 83 Nr. 1, 2

§ 73 III § 67 I § 51 § 77 I

I i § 86 I Nr. 6

§ 74 I Nr. 8

§ 68 I Nr. 17

§ 65 I Nr. 18

§ 72 IV Nr. 14

§ 78 II Nr. 16

§ 78 I Nr. 6

§ 80 III Nr. 6, 7

§ 65 I Nr. 5

§ 51§ 75a II Nr. 5, 6

5 § 87 § 77 § 68 § 65 II § 72 § 78 III Nr. 4

§ 80 § 80 I § 67 I § 51 § 75

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Impressum

Herausgeber: Deutscher GewerkschaftsbundBundesvorstand Abteilung Jugend und JugendpolitikHenriette-Herz-Platz 210178 Berlin

Verantwortlich: Ingrid Sehrbrock

Redaktion: Andreas Schackert, Jessica Heyser, Sabrina Klaus-Schelletter unter Verwendung von Texten der IG Metall (Vorstand)

Gestaltung: Heiko von Schrenk/schrenkwerk.de

Druck: PrintNetwork pN GmbH

2. aktualisierte Auflage, Mai 2011

Gefördert aus Mitteln des BMFSFJ

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