Praktische Auswirkungen der neuen AwSVauf … Auswirkungen... · ... Errichtung und Betrieb der ......

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Thüringer Umwelttag 2014 Praktische Auswirkungen der neuen AwSV auf Unternehmen Rechtsanwalt Dr. Fabian Schwartz Kopp-Assenmacher Rechtsanwälte Thüringer Umwelttag 2014 11.12.2014 RA Dr. Fabian Schwartz 11. Dezember 2014, IHK Südthüringen 1

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Thüringer Umwelttag 2014

Praktische Auswirkungen der neuen AwSV auf Unternehmen

Rechtsanwalt Dr. Fabian SchwartzKopp-Assenmacher Rechtsanwälte

Thüringer Umwelttag 2014

Thüringer Umwelttag 2014 11.12.2014RA Dr. Fabian Schwartz

Kopp-Assenmacher Rechtsanwälte

11. Dezember 2014, IHK Südthüringen

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Zweck der AwSV

§ 62 Abs. 1 WHG (Besorgnisgrundsatz)

„Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so

Zweck der AwSV

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gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.“

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Grundlagen

• VO betrifft alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (Beispiele: Privater Heizölbehälter, Tankstellen, Raffinerien, Biogasanlagen)

• Anlagenbetreiber ist verpflichtet, Stoffe mit denen er in der Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen, es sei denn Einstufung des Stoffes ist schon durch Umweltbundesamt erfolgt

• Wassergefährdungsklasse ist Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Anlagenausrüstung

Grundlagen

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sicherheitstechnische Anlagenausrüstung

• Behälter müssen dicht sein und Vorsorge für das Austreten von Flüssigkeiten getroffen werden (evtl. automatisch mit Alarm)

• Z.T. externe Überprüfung durch Sachverständige bzw. Unterstützung durch Fachbetriebe

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Hintergrund

• Gewässerschutz unterliegt seit Föderalismusreform 2006 der konkurrierenden Gesetzgebung → Vollregelungen durch den Bund möglich

• Bisherige Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beruhen zwar auf Muster-Anlagenverordnung, haben sich jedoch auseinanderentwickelt

• Wirtschaft fordert seit langem Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum

Hintergrund

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• Wirtschaft fordert seit langem Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Gewässerschutz, auch um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden

• Wasserhaushaltsgesetz 2010 hat Grundlage für konkretisierende Regelungen auf Verordnungsebene geschaffen

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Hintergrund

• Daher AwSV in Konkretisierung der §§ 62 und 63 WHG

• Im Wesentlichen Vereinheitlichung bereits nach Landesrecht bestehender Pflichten → kaum landesrechtliche Abweichungen mehr möglich

• Laut Gesetzesbegründung zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von ca. 20 Mio. EUR pro Jahr, davon Informationspflichten 6 Mio. EUR

Hintergrund

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• Aktueller Stand: finale Abstimmung der Verordnung im Bundeskabine? → Inkrafttreten wohl nicht vor Sommer 2015

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Anwendungsbereich

Keine Geltung für:

• Anlagen, in denen mit Stoffen umgegangen wird, die als nicht wassergefährdend veröffentlicht sind (auf der Internetseite des UBA recherchierbar)

• nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen (etwa Kraftfahrzeuge)

• oberirdische Anlagen mit einem Volumen von weniger als 220 l bei flüssigen Stoffen bzw. Masse von nicht mehr als 200 Kilo bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn außerhalb von Schutz-oder Überschwemmungsgebiet (Bagatellregelung)

Anwendungsbereich

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oder Überschwemmungsgebiet (Bagatellregelung)

• Auf Antrag, wenn Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Vergleich zum sonstigen Anlagenbetrieb „unerheblich“ ist (Bagatellregelung)

• Jauche-, Gülle und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen – hier gelten die landesrechtlichen Regelungen fort)

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Struktur der AwSV

• Einstufung von Stoffen und Gemischen (Kapitel 2)

• Allgemeine Anforderungen an Anlagen (Kapitel 3)

• Besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen (Kapitel 3)

• Sachverständige, Güte- und Überwachungsgemeinschaften, Fachbetriebe (Kapitel 4)

Struktur der AwSV

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• Ordnungswidrigkeiten (Kapitel 5)

• Überleitungsvorschriften (Kapitel 5)

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Wann ist ein Stoff „wassergefährdend“?

Einstufung von Stoffen und Gemischen (nach Maßgabe der Anlage 1)

→ entweder als nicht wassergefährdend

→ oder als wassergefährdend gem.

• Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend

• Wassergefährdungsklasse 2: deutlich wassergefährdend

• Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend

Wann ist ein Stoff „wassergefährdend“?

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• Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend

→ zudem gibt es Stoffe, die als allgemein wassergefährdend gelten und nicht in eine Gefährdungsklasse eingestuft werden (z.B. Gülle, Gärsubstrate, Silage, aufschwimmende flüssige Stoffe, feste Gemische vorbehaltlich offensichtlicher Ungefährlichkeit (etwa Altglas, Altpapier) bzw. anderweitiger Einstufung)

→ Einstufung ist Grundlage für risikoproportionale Anforderungen an Anlagen

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Wer nimmt die Einstufung vor?

Grundsatz: Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Einstufung nach Maßgabe der Anlage 1 (§§ 4, 8, 10), es sei denn,

• Stoff/Gemisch ist als allgemein wassergefährdend bestimmt

• Einstufung ist bereits veröffentlicht (im Rahmen der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS – vorgenommene Einstufungen gelten fort)

Wer nimmt die Einstufung vor?

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fort)

• Stoff/Gemisch wird vom Betreiber ohne Einstufung als stark wassergefährdend eingestuft

• Stoff wird auf der Anlage nur im Rahmen des intermodalen Verkehrs umgeschlagen

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Einstufung von Stoffen

• Einstufung eines Stoffs ist dem UBA vorzulegen

• UBA prüft auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie stichprobenartig Qualität der Einstufung

• Im Anschluss Entscheidung über die Einstufung und Veröffentlichung. Erst die verbindliche Einstufung darf Planung, Errichtung und Betrieb der Anlage zugrunde gelegt werden. → Einstufung ist Verwaltungsakt,

Einstufung von Stoffen

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Anlage zugrunde gelegt werden. → Einstufung ist Verwaltungsakt, Möglichkeit des Widerspruchs

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Einstufung von Stoffen

Dokumentationspflicht nach Maßgabe von Anlage 2

Einstufung von Stoffen

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Einstufung von Gemischen

• Einstufung eines flüssigen oder gasförmigen Gemischs ist nicht dem UBA sondern der zuständigen Behörde im Rahmen der Anlagenzulassung vorzulegen.

(Hintergrund: Einstufung basiert auf der (somit wichtigeren) Einstufung der Stoffe, zudem sind Gemische oft anlagenspezifische Besonderheiten, eine Veröffentlichung wäre nicht sinnvoll und würde womöglich die Veröffentlichung von Betriebsgeheimnissen bedeuten)

Einstufung von Gemischen

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Veröffentlichung von Betriebsgeheimnissen bedeuten)

• Behörde darf prüfen, Angaben nachfordern und eine abweichende Einstufung vornehmen

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Einstufung von Gemischen

• Einstufung eines festen Gemischs als nicht wassergefährdend unter bestimmten Voraussetzungen (etwa Einbau nach den Werten der LAGA 20 möglich) durch den Anlagenbetreiber möglich. Auch hier Vorlage an die zuständige Behörde erforderlich.

Einstufung von Gemischen

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Folgen der Einstufung – Anforderungen an Anlagen

• Abgrenzung der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist zu dokumentieren

• Zu der Anlagen gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen

• Weitere Einzelheiten zur Abgrenzung in § 14 AwSV

Folgen der Einstufung – Anforderungen an Anlagen

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Folgen der Einstufung – Anforderungen an Anlagen

Abgegrenzte Anlage muss folgende Anforderungen erfüllen (§ 17 AwSV):

• Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht austreten können

• Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein

• Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden

• Anlagen müssen (auch bei starker Beanspruchung) flüssigkeitsundurchlässig und

Folgen der Einstufung – Anforderungen an Anlagen

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• Anlagen müssen (auch bei starker Beanspruchung) flüssigkeitsundurchlässig und standsicher sein

• Unterirdische Behälter müssen immer doppelwandig sein

• Bei Stilllegung sind alle wassergefährdenden Stoffe zu entfernen

• Darüber hinaus ist die Behörde in begründeten Fällen zu weitergehenden Anordnungen befugt (§ 16 AwSV)

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Folgen der Einstufung – Anforderungen an Anlagen

Die Eignung zur Rückhaltung austretender Stoffe ist gem. § 18 AwSV u.a. wie folgt zu gewährleisten:

• Wenn sie keine doppelwandige Anlagen sind, sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung auszurichten, die in der Lage ist, eine angemessene Menge aufzufangen (in § 18 näher definiert).

→ „Rückhalteeinrichtung“ = Auffangräume, - Wannen, -Flächen,

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→ „Rückhalteeinrichtung“ = Auffangräume, - Wannen, -Flächen, Schutzrohre etc. ( § 2 Abs. 15).

• Anlagenteile, die wassergefährdende Stoffe enthalten, müssen so frei stehen, dass Kontrollen uneingeschränkt möglich.

• Sonderregelungen für spezielle Anlagen in §§ 27 bis 38 AwSV

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Befüllung und Entleerung, Betriebsstörung

• § 24 AwSV enthält Anforderungen an das Befüllen und Entleeren von Anlagen → Grundsatz: Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden (Ausnahmen etwa bei kleinen Behältern, hier auch gleichwertige Sicherungsmaßnahmen möglich).

• § 25 AwSV: Bei einer Betriebsstörung sind unverzüglich Maßnahmen zur

Befüllung und Entleerung, Betriebsstörung

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• § 25 AwSV: Bei einer Betriebsstörung sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und die Anlage u.U. auszuschalten. Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder der Polizei anzuzeigen.

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Gefährdungsstufen von Anlagen

§ 39: Betreiber haben Anlagen einer Gefährdungsstufe zuzuordnen. Bei flüssigen Stoffen ist das für die jeweilige Anlage maßgebende Volumen zugrunde zu legen, bei gasförmigen und festen Stoffen die für die jeweilige Anlage maßgebende Masse.

Gefährdungsstufen von Anlagen

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Gefährdungsstufen von Anlagen

Abhängig von den Gefährdungsstufen bestehen folgende Verpflichtungen:

• Verpflichtung zur Anzeige nach § 40 für Anlagen nach § 46 Abs. 2 und 3 i.V.m. Anlagen 5 und 6 → Anzeige bei der Behörde ist erforderlich bei Errichtung, wesentlicher Änderung oder Modifikation der Anlage, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führt (mindestens 6 Wochen im voraus).

Gefährdungsstufen von Anlagen

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• Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie in ein anderes Genehmigungsverfahren integriert ist (insbesondere BImSchG-Genehmigungsverfahren schließt Prüfung nach AwSV mit ein) oder eine Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG erforderlich ist.

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Gefährdungsstufen von Anlagen

Abhängig von den Gefährdungsstufen bestehen folgende Verpflichtungen:

• Eignungsfeststellung gem. § 63 Abs. 1 WHG grundsätzlich bei LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen und Umschlagen).

→ Allerdings mehrere Ausnahmen von der Eignungsfeststellung in § 41 AwSV(etwa Anlagen der Gefährdungsstufe A)

• § 45 etabliert Fachbetriebspflicht: Anlagen mit einem hohen Risikopotential dürfen

Gefährdungsstufen von Anlagen

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• § 45 etabliert Fachbetriebspflicht: Anlagen mit einem hohen Risikopotential dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt oder stillgelegt werden.

• § 46 regelt die Überwachung und Überprüfung von Anlagen durch den Betreiber selbst bzw. durch externe Sachverständige – Anlagen 5 und 6 enthalten nach Risiko abgestufte Überprüfungszeitpunkte und –intervalle.

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Anlagendokumentation

§ 43 fordert von sämtlichen Anlagenbetreibern eine Anlagendokumentation,die die wichtigsten Informationen zu der Anlage enthält:

• Aufbau und Abgrenzung der Anlage, eingesetzte Stoffe, Bauart, Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen, Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit)

• Bei prüfpflichtiger Anlage erweiterte Pflichten

Anlagendokumentation

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• Bei prüfpflichtiger Anlage erweiterte Pflichten

• Dokumentation ist der Behörde, Sachverständigen und Fachbetrieben auf Verlangen vorzulegen

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Betriebsanweisung und Merkblatt

• § 44 fordert eine Betriebsanweisung, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs-, und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt.

• Bei näher bestimmten wenig risikoreichen Anlagen ist hingegen ein Merkblatt nach Maßgabe von Anlage 3 bzw. 4 dauerhaft an gut sichtbarer Stelle neben der Anlage anzubringen.

Betriebsanweisung und Merkblatt

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Stelle neben der Anlage anzubringen.

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