Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist

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Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren – Informations- und Wartefrist Thomas Ferber [email protected] http://www.fachverlag-ferber.de Die sorgfältige, objektive, realistische und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für das Vergabeverfahren Vergabebekanntmachung Vergabebekanntmachung Angebotsfrist Angebotsfrist Abgabetermin Angebote Abgabetermin Angebote Wertung Auswahlentscheidung Auswahlentscheidung Zuschlagserteilung Zuschlagserteilung Wartefrist MO DI MI DO FR SA SO MO DI MI DO FR SA SO MO DI MI DO FR SA SO Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 8 Tag 9 Tag 10 Tag 11 Tag 12 Tag 13 Tag 15 Tag 14 Tag 7

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Bei öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber gemäß § 101a GWB vor der Zuschlagserteilung die Informations- und Wartepflicht einhalten. Die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, müssen über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert werden (-> §101a GWB Absatz 1, Satz 1). Wird gegen diese Informations- und Wartepflicht verstoßen und wird dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist ein bereits geschlossener Vertrag von Anfang an unwirksam. Die Unwirksamkeit kann im Nachprüfungsverfahren nur dann festgestellt werden, wenn zwei Fristen eingehalten wurden (-> § 101b GWB Abs. 2): Der Nachprüfungsantrag darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden; Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes gestellt werden. Die einzige Ausnahme von der Informations- und Wartepflicht besteht gemäß §101a GWB Abs. 2 in Fällen besonderer Dringlichkeit bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die Hürden für diese Fälle liegen allerdings sehr hoch. Die zwingende Dringlichkeit darf z.B. nicht durch vorherige Untätigkeit des Auftraggebers verursacht sein.

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Seminar Praxisratgeber VergaberechtFristen im Vergabeverfahren – Informations- und Wartefrist

Thomas Ferber

[email protected]://www.fachverlag-ferber.de

Die sorgfältige, objektive, realistische und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für das Vergabeverfahren

VergabebekanntmachungVergabebekanntmachung

AngebotsfristAngebotsfrist

Abgabetermin AngeboteAbgabetermin Angebote

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AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung

ZuschlagserteilungZuschlagserteilung

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MO DI MI DO FR SA SO

MO DI MI DO FR SA SO

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Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6

Tag 8 Tag 9 Tag 10 Tag 11 Tag 12 Tag 13

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Tag 7

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Thomas Ferber

Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems.

Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.

Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an.

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Informations- und Wartepflicht

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§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB

Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot

angenommen werden soll,● über die Gründe der vorgesehenen

Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses

unverzüglich in Textform zu informieren.

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Textform

Textform bedeutet, dass aus Dokumentations- und Nachweisgründen eine mündliche oder telefonische Information nicht ausreichend ist.

Der Auftraggeber kann aber zwischen Brief, Fax oder auch E-Mail frei wählen, wenn der Empfänger durch Mitteilung seiner E-Mail-Anschrift, Fax-Nummer oder durch sonstige Weise zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer Übermittlung per E-Mail oder Fax einverstanden ist.(siehe hierzu Ellenberger in Palandt, BGB, § 126b Rn. 3)

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§ 101a Abs. 1 Satz 2 GWB

Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

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§ 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden.

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Informations- und Wartepflicht – per Post

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§ 101a Abs. 1 Satz 4 GWB

Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.

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Informations- und Wartepflicht - elektronisch

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Informations- und Wartepflicht - elektronisch

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§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB

Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

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Fristbeginn, Fristende

Die Frist wird nach den §§ 187 ff. BGB berechnet. Endet die Frist an einem Sonn- oder Feiertag oder an einem Samstag, so verlängert sie sich nicht auf den nächsten Werktag.

Da beim Ende der Frist der Informations- und Wartepflicht keine Handlung vorzunehmen ist, ist § 193 BGB nicht anwendbar.

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§ 101a Abs. 2 GWB

Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt ist.

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§ 101b Abs. 1 GWB

Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber

1. gegen § 101a verstoßen hat oder

2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.

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§ 101b Abs. 2 Satz 1 GWB

Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.

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§ 101b Abs. 2 Satz 2 GWB

Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

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ISBN 978-3-942766-03-6

3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013

Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren

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