Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist
-
Upload
thomas-ferber -
Category
Business
-
view
446 -
download
3
description
Transcript of Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist
Seminar Praxisratgeber VergaberechtFristen im Vergabeverfahren – Informations- und Wartefrist
Thomas Ferber
[email protected]://www.fachverlag-ferber.de
Die sorgfältige, objektive, realistische und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für das Vergabeverfahren
VergabebekanntmachungVergabebekanntmachung
AngebotsfristAngebotsfrist
Abgabetermin AngeboteAbgabetermin Angebote
Wer
tun
g
AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung
ZuschlagserteilungZuschlagserteilung
War
tefr
ist
MO DI MI DO FR SA SO
MO DI MI DO FR SA SO
MO DI MI DO FR SA SO
Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6
Tag 8 Tag 9 Tag 10 Tag 11 Tag 12 Tag 13
Tag 15Tag 14
Tag 7
Seite 2 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an.
Seite 3 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Informations- und Wartepflicht
Seite 4 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll,● über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren.
Seite 5 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Textform
Textform bedeutet, dass aus Dokumentations- und Nachweisgründen eine mündliche oder telefonische Information nicht ausreichend ist.
Der Auftraggeber kann aber zwischen Brief, Fax oder auch E-Mail frei wählen, wenn der Empfänger durch Mitteilung seiner E-Mail-Anschrift, Fax-Nummer oder durch sonstige Weise zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer Übermittlung per E-Mail oder Fax einverstanden ist.(siehe hierzu Ellenberger in Palandt, BGB, § 126b Rn. 3)
Seite 6 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 101a Abs. 1 Satz 2 GWB
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Seite 7 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 101a Abs. 1 Satz 3 GWB
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden.
Seite 8 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Informations- und Wartepflicht – per Post
Seite 9 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 101a Abs. 1 Satz 4 GWB
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.
Seite 10 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Informations- und Wartepflicht - elektronisch
Seite 11 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Informations- und Wartepflicht - elektronisch
Seite 12 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Seite 13 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Fristbeginn, Fristende
Die Frist wird nach den §§ 187 ff. BGB berechnet. Endet die Frist an einem Sonn- oder Feiertag oder an einem Samstag, so verlängert sie sich nicht auf den nächsten Werktag.
Da beim Ende der Frist der Informations- und Wartepflicht keine Handlung vorzunehmen ist, ist § 193 BGB nicht anwendbar.
Seite 14 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 101a Abs. 2 GWB
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt ist.
Seite 15 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 101b Abs. 1 GWB
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
Seite 16 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 101b Abs. 2 Satz 1 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Seite 17 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 101b Abs. 2 Satz 2 GWB
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Seite 18 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
ISBN 978-3-942766-03-6
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013
Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren
Seite 19 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Weitere Informationen
www.vergaberecht-schulung.de
Seite 20 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Beratung
Profitieren Sie als Bieter und als Auftraggeber von meiner langjährigen Erfahrung mit öffentlichen Ausschreibungen und nutzen Sie meine Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren:
● komplexe IT-Beschaffungen● High-Performance-Computing-Ausschreibungen● Wettbewerblicher Dialog und Verhandlungsverfahren bei komplexen IT-
Beschaffungen● Sinnvolle Gestaltung von Bewertungsmatrizen für Auftraggeber● Aufbau von effizienten Angebotsprozessen für öffentliche Ausschreibungen bei
Bietern● Strategien für Bieter zur erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen● e-Vergabe, elektronische Signatur● Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Auftraggeber● Korruptionsprävention
Vielen Dank!
Thomas Ferber
[email protected]://www.fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.dehttp://vergaberecht-schulung.de