Probevorlesung an der Universität Trier

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Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein Probevorlesung an der Universität Trier Grundrechte 2. Teil: Allgemeine Grundrechtslehren I. Rechtliche Dimensionen (…) 4. Teilhabe- und Anspruchsrechte

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Probevorlesung an der Universität Trier. Grundrechte 2. Teil: Allgemeine Grundrechtslehren I. Rechtliche Dimensionen (…) 4. Teilhabe- und Anspruchsrechte. Übersicht zur heutigen Veranstaltung. Einführungsfälle Anspruchsrechte: „Hartz IV“ Teilhaberechte: „Numerus clausus“ - PowerPoint PPT Presentation

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Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein

Probevorlesung an der Universität Trier

Grundrechte

2. Teil: Allgemeine Grundrechtslehren

I. Rechtliche Dimensionen

(…)

4. Teilhabe- und Anspruchsrechte

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Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein

Teilhabe- und Anspruchsrechte

Übersicht zur heutigen Veranstaltung

1. Einführungsfällea. Anspruchsrechte: „Hartz IV“

b. Teilhaberechte: „Numerus clausus“

2. Anspruchs- und Teilhaberechte im GGa. Ausdrückliche Ansprüche

b. Teilhabe- und Leistungsdimensionen anderer Grundrechte

3. Systematisierungena. objektive Gehalte und subjektive Rechte

b. status negativus und status positivus

4. Zusammenfassung

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Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein

Teilhabe- und Anspruchsrechte

1. Einführungsfällea. Anspruchsrechte

„Hartz IV“• BVerfG

• 20.Oktober 2009

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Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein

Teilhabe- und Anspruchsrechte

1. Einführungsfällea. Anspruchsrechte

Merke: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

„Der Staat garantiert jedem Menschen das Existenzminimum.“

„Der Gesetzgeber muss das ALG II anhand des statistisch ermittelten Verbrauchs des unteren Quentils der Bevölkerung ohne Abschläge oder Abzüge von Einzelposten berechnen.“

i.V.m. Art. 20 I GG

??

1. Ableitung von subjektiven Ansprüchen

2. Inhalt offen

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Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein

Teilhabe- und Anspruchsrechte

1. Einführungsfälleb. Teilhaberechte

„Numerus clausus“• BVerfGE 33, 303

• 1972

• Problem:• Viel weniger Medizinstudienplätze als Bewerber

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Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein

Teilhabe- und Anspruchsrechte

1. Einführungsfälleb. Teilhaberechte

Merke: „Jeder Deutsche hat das Recht, seinen … Ausbildungsplatz frei zu wählen.“

„Der Staat ist verpflichtet, ausreichend Studienplätze zu schaffen.“

wg. sozialstaatlicher Entwicklung

i.V.m. Art. 3 I GG

2. Ableitung von subjektiven

Ansprüchen

„Dies kann ein Bewerber einklagen.“

„Ein Bewerber hat Anspruch auf ein faires Zulassungsverfahren.“

1. Objektive Wertordnung

3. Inhalt offen4. Zumindest

gleiche Teilhabe

??nur bei evidentem Verstoß

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Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein

Teilhabe- und Anspruchsrechte

2. Anspruchs- und Teilhaberechte im GG

a. Ausdrückliche Ansprüche:• Teilhabe an staatlichen

Institutionen• Art. 19 IV GG• Art. 101 I 2 GG• Art. 103 I GG• Art. 33 II GG• Art. 38 GG

• Teilhabe an gesellschaftlichem Leben

• Art. 3 II 2 GG• Art. 6 V GG

• Anspruch• Art. 6 IV GG• Art. 16a GG

b. Dimension anderer Grundrechte:• Art. 12 GG

• „Numerus clausus“• Anspruch auf Konzession

• Art. 5 III GG• gleiche Teilhabe der Professoren

• Art. 1 I GG i.V.m. Sozialstaat• Existenzminimum

• Art. 2 II GG• „Bioresonanztherapie“

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Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein

Teilhabe- und Anspruchsrechte

3. Systematisierungena. objektive Gehalte und subjektive Rechte

Grundrecht

objektive Pflichten des Staates

subjektive Rechte des Einzelnen

Abwehransprüche„negative

Kompetenznormen“

Leistungsansprüche

Teilhabeansprüche

Schutzpflichten

Gewährleistungspflichten

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Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein

Teilhabe- und Anspruchsrechte

3. Systematisierungenb. status negativus und status positivus

status negativusAbwehrrechte

status passivusGehorsamspflichten

status positivusLeistungsansprüche

status activusTeilhabe an

politischer Gestaltung

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Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein

Teilhabe- und Anspruchsrechte

4. Zusammenfassung

• Das GG kennt neben den Abwehrrechten auch einige (eher wenige) Anspruchsrechte.

• Aus den Grundrechten lassen sich auch Anspruchsdimensionen ableiten.

• Nur im Ausnahmefall verdichtet sich ein Grundrecht zu einem konkreten Leistungsanspruch.

• Häufiger kann man einem Grundrecht i.V.m. Art. 3 I GG einen Anspruch auf gleiche Teilhabe entnehmen.

• Leistungs- und Teilhaberechte lassen sich als status positivus verstehen oder auch als subjektivrechtliche Seite der objektiven Schutzpflichten.