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Prof. Dr. Holger Kahle 1 Master Unternehmensbesteuerung I: Teil II: Substanz- und Verkehrsteuern - Übung 5/6 - WS 2010/11 Dipl.-Kfm. Stefan Königer Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbes. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen Universität Hohenheim http://www.tax.uni-hohenheim.de

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Prof. Dr. Holger Kahle 1

MasterUnternehmensbesteuerung I:

Teil II: Substanz- und Verkehrsteuern

- Übung 5/6 -WS 2010/11

Dipl.-Kfm. Stefan KönigerLehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre,

insbes. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen

Universität Hohenheim

http://www.tax.uni-hohenheim.de

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Aufgabe 27

B errichtet im Jahre 2009 auf einem unbebauten Grundstück ein Mietwohngrundstück mit vier gleichgroßen (100 m²) und gleich ausgestatteten Wohnungen. Jede Wohnung ist ab 01.10.2009 für (umgerechnet) 900 DM vermietet worden. Nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 ergibt sich je m² Wohn-fläche eine vergleichbare Miete laut Mietspiegel i.H.v. 3,50 DM pro m². Der Vervielfältiger betrage 9,0.

Ermitteln Sie die Höhe der Grundsteuer für das Mietwohn-grundstück. Gehen Sie dabei von einem Hebesatz von 400 % aus.

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Aufgabe 27 – Lösungsskizze

- Es handelt sich gem. § 74 BewG um ein bebautes Grundstück.

- Gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BewG liegt ein Mietwohngrundstück vor, da das Grundstück ausschließlich zu Wohnzwecken dient.

- Somit kommt als Bewertungsverfahren das Ertragswertverfahren gem. § 76 Abs. 1 Nr. 1 BewG zur Anwendung.

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Aufgabe 27

- Es liegt eine Wertfortschreibung gem. § 22 Abs. 1 BewG vor, da sich der Wert des Grundbesitzes erhöht. Des Weiteren liegt auch eine Artfortschreibung vor, da sich der Charakter des Grundstücks ändert: Das unbebaute Grundstück wird durch Errichtung des Gebäudes zu einem bebauten Grundstück.

- Der Wert- und Artfortschreibung auf den 01.10.2010 darf nicht die tatsächliche Miete zugrunde gelegt werden. Die maßgebende Jahresrohmiete ist vielmehr nach den Wertverhältnisse vom 01.01.1964 zu schätzen.

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Aufgabe 27

- Dies kann geschehen entweder durch Ableitung von einem vergleichbaren Grundstück, das zum 01.01.1964 bereits bestand und unter gleichen Bedingungen vermietet war, oder durch Schätzung der Jahresrohmiete anhand des Mietspiegels.

- Jahresrohmiete: 100 m² * 3,50 DM * 12 * 4 = 16.800 DM

- Vervielfältiger (§ 80 BewG) = 9,0

- Einheitswert = 151.200 DM

- Abrundung und €-Umrechnung (§ 30 BewG)= 77.307 €

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Aufgabe 27

- Einheitswert = 77.307 €

- Steuermesszahl (§§ 14, 15 GrStG) = 3,5 v.T.

- Steuermessbetrag (§ 13 GrStG) = 270,6

- Grundsteuerhebesatz (§ 25 GrStG) = 400 v.H.

- Grundsteuerschuld (§ 28 GrStG) = 1.082 €

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Aufgabe 28

Ein unbebautes Grundstück (Bauplatz) hat eine Breite von 20 m und eine Tiefe von 60 m. Die durchschnittlichen Werte für Vorderland (vgl. A 8 Abs. 2 BewR Gr) betragen in der Straße 30 DM je m² (Wertverhältnisse 01.01.1964, § 27 BewG). Die übliche Vorderlandtiefe beträgt 40 m. Das Grundstück ist eingezäunt (gemeiner Wert nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 = 4.250 DM, § 27 BewG).

Ermitteln Sie die Höhe der Grundsteuer für den Bauplatz. Gehen Sie dabei von einem Hebesatz von 400 % aus.

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Aufgabe 28 – Lösungsskizze

- Es handelt sich gem. § 72 BewG um ein unbebautes Grundstück.

- Bewertungsgrundlage ist der gemeine Wert § 17 Abs. 3 i.V.m. § 9 BewG.

- Es gelten die Wertverhältnisse vom 1.1.1964.

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Aufgabe 28

- Berechnung des Grundstückswerts

- Vorderland: 800 m² * 30 DM (Voller Richtwert) = 24.000

- Hinterland: 400 m² * 15 DM (Halber Richtwert) = 6.000

- Bodenwert = 30.000

- Wert der Außenanlagen = 4.250

- Grundstückswert = 34.250

- Einheitswert in € (nach Abrundung § 30 BewG)= 17.486

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Aufgabe 28

- Einheitswert = 17.486 €

- Steuermesszahl (§§ 14, 15 GrStG) = 3,5 v.T.

- Steuermessbetrag (§ 13 GrStG) = 61,2

- Grundsteuerhebesatz (§ 25 GrStG) = 400 v.H.

- Grundsteuerschuld (§ 28 GrStG) = 244 €

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Aufgabe 29

B ist Alleingesellschafter der B Immobilien GmbH & Co. KG. Diese entwickelt Büro- und Geschäftshäuser und vermietet diese anschließend an Dritte.

Der erbschaftsteuerliche Wert der GmbH & Co. KG beträgt 100.000.000 Euro. Die Bilanzsumme beläuft sich auf 190 Mio. Euro: der Wert der fremdvermieteten Immobilien beträgt 185 Mio. Euro, Finanzanlagen liegen i.H.v. 5 Mio. Euro vor.

B verstirbt am 6.9.2009. Alleinerbin ist seine Schwester S.

Welche erbschaftsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich bei S?

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Aufgabe 29 – Lösungsskizze

- S kann die Vergünstigungen nach §§ 13a, 13b, 19a ErbStG nicht in Anspruch nehmen, da die GmbH & Co. KG zu mehr als 50 % über Verwaltungsvermögen in Form von fremdvermieteten Immobilien verfügt:

- Berechnung der Verwaltungsvermögensquote:

190 Mio. Euro / 100 Mio. Euro = 190 %

Maximal kann die Verwaltungsvermögensquote jedoch nur 100% betragen.

- Da es sich nicht um Mietwohnungen handelt, greift die Vorschrift des § 13b Abs. 2 Nr. 1 lit. d ErbStG nicht.

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Aufgabe 29

- Berechnung der Erbschaftsteuerbelastung der S:

Gemeiner Wert des Betriebs 100.000.000 EuroVerschonungsregel (85%)AbzugsbetragBemessungsgrundlage 100.000.000 EuroPersönlicher Freibetrag (SK II) - 20.000 Euro

Steuerpflichtiger Erwerb 99.980.000 Euro

Schenkungsteuer 43% 42.991.400 Euro

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Aufgabe 30

Der Handwerker H übergibt seinem Sohn S seinen Betrieb mit neun Angestellten im Rahmen der vorweggenommenen Erb-folge.

Der erbschaftsteuerliche Wert des Betriebs beträgt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren 2.400.000 Euro.

Das Betriebsvermögen besteht zum einen aus Anlagever-mögen i.H.v. 1.780.000 Euro (Betriebsgrundstück, Fuhrpark) sowie einem Bankguthaben i.H.v. 420.000 Euro und zum anderen aus Anteilen an der Daimler AG mit einem gemeinen Wert von 200.000 Euro. Verbindlichkeiten bestehen nicht.

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Bitte minimieren Sie die bei S auftretenden ErbSt-Belastungen!

Gehen Sie bei Ihren Berechnungen davon aus, dass die bei S vorhandenen Freibeträge bereits anderweitig verbraucht wur-den und somit nicht mehr zur Verfügung stehen.

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Aufgabe 30 – Lösungsskizze

- Es liegt dem Grunde nach begünstigtes Betriebs-vermögen vor (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG).

- Die Lohnsummerregelung kann nachfolgend außer Acht gelassen werden, da der Betrieb des H nur über neun Angestellte verfügt (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG).

- Das Verwaltungsvermögen des H besteht lediglich aus den Anteilen an der Daimler AG i.H.v. 200.000 Euro.

- Berechnung der Verwaltungsvermögensquote:

200.000 / 2.400.000 = 8,33%

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Aufgabe 30

- Somit kann H entweder die Regelbegünstigung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) oder die vollständige Freistellung (§ 13a Abs. 8 ErbStG) in Anspruch nehmen.

- Berechnung der ErbSt-Belastung im Fall der Regelbegünstigung:

Gemeiner Wert des Betriebes: 2.400.000

Verschonungsabschlag (85%): -2.040.000

Nicht begünstigtes Betriebsvermögen: 360.000

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Aufgabe 30

Berechnung des Abzugsbetrags (§ 13a Abs. 2 ErbStG):

(max. 150.000 Euro oder 150.000 Euro – ½ des 150.000 Euro übersteigenden Betrages)

Abzugsbetrag 45.000

Bemessungsgrundlage 315.000

Freibetrag des S (§ 16 ErbStG) 0

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Aufgabe 30

- Da die Bemessungsgrundlage 300.000 Euro übersteigt, kommt eigentlich gem. § 19 Abs. 1 ErbStG ein Steuer-satz von 15% zur Anwendung.

- Da die Stufengrenze von 300.000 Euro nur leicht über-schritten ist und um somit Härtefälle zu vermeiden, greift § 19 Abs. 3 lit. a ErbStG:Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei

Anwendung des § 19 Abs. 1 ErbStG ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

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Aufgabe 30

- Erbschaftsteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG) 47.250

- Erbschaftsteuer (§ 19 Abs. 3 lit. a ErbStG)

300.000 * 0,11 + 15.000 * 0,5 = 40.500

Somit ergibt sich eine Erbschaftsteuerbelastung i.H.v. 40.500 Euro

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Aufgabe 30

- Berechnung der ErbSt-Belastung im Fall der vollständigen Freistellung

Gemeiner Wert des Betriebes: 2.400.000

Verschonungsabschlag (100%): -2.400.000

Bemessungsgrundlage 0

- Somit ist die vollständige Freistellung erbschaft-steuerlich vorteilhaft für S.

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Aufgabe 31

An der Produktionsgesellschaft P GmbH sind die Gesellschaf-ter X und Y zu je 50 % beteiligt. X verstirbt am 17.4.2009. Alleiniger Erbe ist seine Tochter T.

Die P GmbH hat folgenden Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG erzielt:

- 2009: 1,9 Mio. Euro- 2008: 15 Mio. Euro- 2007: 8 Mio Euro- 2006: 13 Mio Euro

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Des Weiteren ist bekannt, dass die P GmbH 2008 Sonderab-schreibungen i.H.v. 40.000 Euro vorgenommen hat. Da die P-GmbH ein Mietwohngrundstück (Erbschaftsteuerlicher Wert 1.250.000 Euro) vermietet, erzielt sie jährliche Einnahmen i.H.v. 72.000 Euro. Dabei entstehen ihr ferner Aufwendungen für die Objektbetreuung i.H.v. jährlich 9.000 Euro. Ein Rechtsstreit mit einem Mieter hat die P-GmbH 2007 verloren, so dass bei letzterer 4.000 Euro Gerichtskosten angefallen sind. Es ist folgender Ertragsteueraufwand in den letzten Jahren entstanden:

2008: 5.000.000 Euro2007: 2.000.000 Euro2006: 700.000 Euro

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Ferner hat die P-GmbH aus dem Abgang eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens 2.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr 2008 an Erträgen gehabt.

Ermitteln Sie die Erbschaftsteuerbelastung, die sich bei T ergibt. Unterstellen Sie einen Basiszinssatz von 3,5 v.H.

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Aufgabe 32

Erläutern Sie die erbschaftsteuerlichen Bewertungsvorschriften für Unternehmensvermögen!

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Aufgabe 33

Welche Begünstigungsmöglichkeiten bestehen im neuen Erb-schaftsteuerrecht für Unternehmensvermögen?

Unter welchen Voraussetzungen werden diese gewährt?

Welche Folgen treten ein, wenn gegen die Begünstigungs-voraussetzungen verstoßen wird?

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Aufgabe 34

Der kinderlos verstorbene Junggeselle E hat den seit vielen Jahren für seine GmbH tätigen Geschäftsführer G, mit dem er nicht verwandt ist, zum Alleinerben eingesetzt.

Der Nachlass des E besteht aus einer 100%igen Beteiligung an dieser GmbH i.H.v. 5 Mio. Euro sowie Privatvermögen im Wert von 750.000 Euro. Das Vermögen der GmbH besteht zu 30% aus nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen.

Welche Erbschaftsteuerbelastungen ergeben sich bei G?

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Aufgabe 35

An der AB-OHG sind die beiden Gesellschafter A und B betei-ligt. Nach dem Tod des A wird sein Anteil an seinen Sohn C vererbt.

Der Ertragswert der AB-OHG beträgt 2,8 Mio. Euro, der Sub-stanzwert 1,6 Mio. Euro. Laut Gewinnverteilungsschlüssel stehen A 1/3 und B 2/3 des Gewinns zu.

A verfügt über ein Kapitalkonto lt. Gesamthandsbilanz i.H.v. 400.000 Euro sowie ein der AB-OHG überlassenes Grundstück (SoBV) im Wert von 1 Mio. Euro. B verfügt über ein Kapital-konto lt. Gesamthandsbilanz i.H.v. 0,9 Mio. Euro.

Wie hoch ist der Wert des Anteils von A an der AB-OHG?

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Aufgabe 36

Ein 20 Jahre altes Mietshaus führt zu monatlichen Mietein-nahmen von 6.000 Euro. Die dazugehörige Grundstücksfläche beträgt 1.500 qm. Der Bodenrichtwert beläuft sich auf 200 Euro/qm.

Ermitteln Sie den erbschaftsteuerlichen Wert des Grundstücks.

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Aufgabe 37

Vater V hat sein Einzelunternehmen mit einem Verkehrswert von 5.000.000 Euro im Jahr 2009 seinem vierzigjährigen Sohn S vererbt. Weiteres Vermögen hat S, der sich für den 85 %igen Verschonungsabschlag entscheidet, nicht erworben. Im dritten Jahr nach der Vererbung veräußert der Sohn den Betrieb.

Erläutern Sie die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen, die sich bei S ergeben.