Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner Das Bundeskinderschutzgesetz als Auftrag zur Kooperation Stadt...
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Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner
Das Bundeskinderschutzgesetz als Auftrag zur Kooperation
Stadt Offenbach14.März 2014
2Wiesner KinderschutzG 2
Übersicht
1. Die öffentliche Aufmerksamkeit für den Kinderschutz
2. Das Bundeskinderschutzgesetz: Ziele und Struktur
3. Neufassung des § 8a (Gefährdungseinschätzung)
4. Fachberatung zur Gefährdungseinschätzung
5. Führungszeugnisse (auch) für ehrenamtlich tätige Personen
3
Die öffentliche Aufmerksamkeit für Kinderschutz
Seit der Einführung des § 8a SGB VIII (Ende 2005)
► ist bis 2012 die Zahl der Inobhutnahmen gestiegen:
• um 123 % bei Kindern bis zu 3 Jahren.
• um 57 % bezogen auf alle Altersgruppen
► ist bis 2011 die Zahl der Sorgerechtsentzüge gestiegen
• bei Eltern mit Kindern bis zu 3 Jahren um 67 %
• insgesamt um 64 %
„Deutschland misshandelt seine Kinder !?“
Wiesner KJHilfe im 21.Jhdt 4
Die Kinder- und Jugendhilfe
im Focus des Kinderschutzes • Die mediale Aufrüstung und die (nicht erfüllbaren) Erwartungen an das Jugendamt
• Kinderschutz als technologisch plan- und beherrschbarer Vorgang?
• Zwischen Begrüßungspaket und Krisenintervention (die Ambivalenz „aufsuchender Hilfen“)
• Das Jugendamt plant die Einführung von „Kontrollhilfen in Risikofamilien“ !! (JugAmt 2010, 131)
• Der (niederschwellige) Zugang – des Staates zur Familie
oder► der Familie zum Staat
• Das „verbindliche Einladungswesen“ zur Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen und die fragwürdige Rolle der Jugendämter
► Potentiale und Grenzen der Prävention
Der „Mythos der Prävention“ (DJI 2011)
• Auf dem Weg in den „Präventions- und Vorsorgestaat“ ?
• Prävention im Würgegriff der Effizienz: Risikoscreening als neue Form der Rasterfahndung?
• Die Forderung nach „Präventionsketten“
• Prävention als Generalverdacht
• Der Blick auf Eltern/ Familien (Serientäter < > Gutmenschen)
Kinderschutz am Scheideweg
• Kinderschutz als technisch beherrschbarer Vorgang?
• Kontrolle aller Kinder bzw. ihrer Eltern zur frühzeitigen Identifizierung von Risikokindern?
• Fortlaufende Überwachung einmal „gemeldeter“ Kinder?
• Instrumentalisierung aller Kontakte mit Kindern für den Kinderschutz?
• Gerät der Schutz Jugendlicher aus dem Blickfeld?
7Wiesner KinderschutzG 7
Übersicht
1. Die öffentliche Aufmerksamkeit für den Kinderschutz
2. Das Bundeskinderschutzgesetz: Ziele und Struktur
3. Neufassung des § 8a (Gefährdungseinschätzung)
4. Fachberatung zur Gefährdungseinschätzung
5. Führungszeugnisse (auch) für ehrenamtlich tätige Personen
Das Bundeskinderschutzgesetz…..
• erfindet den Kinderschutz nicht neu, sondern baut auf vorhandenen Regelungen auf und entwickelt sie weiter
• geht von einem weiten Verständnis des Kinderschutzes aus
• setzt einen (neuen) Schwerpunkt bei den „Frühen Hilfen“
• bessert beim strukturellen und individuellen Kinderschutz nach
• legitimiert nicht – zu „verdachtsunabhängigen“ Kontrollen– zur Entmachtung der Eltern im Interesse eines besseren
Kinderschutzes
• versucht, die verschiedenen Akteure „ an einen Tisch“ zu bringen
9Wiesner KinderschutzG 9
Struktur des Gesetzes Das Bundeskinderschutzgesetz als „Artikelgesetz“
Bezeichnung: Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)
Art. 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Art. 2: Änderungen im SGB VIII
Art. 3: Änderungen anderer Gesetze
Art. 4: Evaluation
Art. 5: Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Art. 6: Inkrafttreten
Warum ein eigenes Gesetz
zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG- Art. 1 BKiSchG) ??
• Der Begriff Kinderschutz- Kinderschutz als Ziel- Kinderschutz als Aufgabe
• Kinderschutz als Aufgabe verschiedener Systeme– Kinderschutz aus der Perspektive der Systeme – Möglichkeiten und Grenzen der Kooperation
• Kinderschutz umfasst ein breites Spektrum von Hilfen– von Information und Beratung über– Unterstützung in belastenden Lebenslagen bis zum– Eingriff in die elterliche Erziehungsverantwortung zum Schutz des Kindes
• Das KKG als „Dach über die Systeme“
► Information und Kooperation als „Geschäftsgrundlage“
11Wiesner KinderschutzG 11
Übersicht
1. Die öffentliche Aufmerksamkeit für den Kinderschutz
2. Das Bundeskinderschutzgesetz: Ziele und Struktur
3. Neufassung des § 8a (Gefährdungseinschätzung)
4. Fachberatung zur Gefährdungseinschätzung
5. Führungszeugnisse (auch) für ehrenamtlich tätige Personen
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Änderungen in § 8a SGB VIII
• Systematische Trennung – des Schutzauftrags des Jugendamtes (Abs.1 bis 3) – vom Schutzauftrag der freien Träger (Abs.4)
• Verpflichtung des Jugendamtes zum Hausbesuch bei Erforderlichkeitnach fachlicher Einschätzung im Einzelfall (Abs.1 Satz 2)
• Verpflichtung jedes Jugendamts – zur Übermittlung bekannt gewordener Anhaltspunkte für eine
Kindeswohlgefährdung – an das örtl. zuständige Jugendamt zur Wahrnehmung des
Schutzauftrags (Abs.5)
Hausbesuche
• sind ein klassisches Instrument der Gefährdungseinschätzung
• setzen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung voraus
• sind – sofern sie nicht im Rahmen einer Hilfeplanung vereinbart sind - nicht als allgemeines Instrument vorbeugenden Kinderschutzes zulässig
• „Erzwungene Kontrollen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht allerdings selbst bei Familien mit erheblichen Risikofaktoren, die aber unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung liegen, nicht möglich“ (VG Freiburg, Beschluss vom 02.10.2013, 4 K 1168/13 unter Verweis auf DIJuF-GutA JAmt 2010, 131).
14
Ausgestaltung des Schutzauftrags freier Träger (§ 8a Abs.4 Satz 1)
„(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die
Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine
Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft
beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in
die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Ausgestaltung des Schutzauftrags freier Träger (§ 8a Abs.4 Satz 2)
„In die Vereinbarung ist
neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft
insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten,
und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“
Wiesner contact 2-2012-1 15
16Wiesner KinderschutzG 16
Übersicht
1. Die öffentliche Aufmerksamkeit für den Kinderschutz
2. Das Bundeskinderschutzgesetz: Ziele und Struktur
3. Neufassung des § 8a (Gefährdungseinschätzung)
4. Fachberatung zur Gefährdungseinschätzung
5. Führungszeugnisse (auch) für ehrenamtlich tätige Personen
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Die Fachberatung als Angebot an Berufsgeheimnisträger zur Abklärung einer
Gefährdungssituation ( § 4 Abs.2 KKG)
Adressaten: Berufsgruppen, die
• der Schweigepflicht unterliegen (§ 203 StGB),
• in einem direkten Kontakt zu schwangeren Frauen, Kindern/Jugendlichen stehen (können) und
• grundsätzlich zur Erörterung der einschlägigen Problemlagen mit den Eltern befähigt sind –
► Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten, Lehrer und Sozialpädagogen/ Sozialarbeiter
Regelung eines dreistufigen Verfahrens in § 4 KKG:
– Verpflichtung zur Erörterung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung mit Eltern, Kindern/Jugendlichen (Absatz1)
– Anspruch des Geheimnisträgers auf Beratung zur Gefährdungseinschätzung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (Absatz 2)
– Befugnis zur Datenweitergabe an das Jugendamt, wenn ein Tätigwerden für dringend erforderlich erachtet wird und eine Gefährdung auf andere Weise nicht abgewendet werden kann unter Beachtung des Transparenzgebots („ggf. gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen“) (Absatz 3)
Geschätzte Kosten der Fachberatung : jährlich 20 Mio Euro
§ 4 Abs.1 KKG
(1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich
geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder –psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung desWohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt,
► so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und,soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfenhinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
§ 4 Abs.2 KKG
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben
zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene
Fachkraft.
Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür
erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der
Daten sind diese zu pseudonymisieren.
20Wiesner KinderschutzG 20
§ 8b Abs.1 SGB VIII neu Erweiterung des Beratungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 KKG
auf „Nichtberufsgeheimnisträger“
► Abs.1: Einzelfallberatung
Anspruch kinder- und jugendnaher Berufsgruppen außerhalb der Kinder-
und Jugendhilfe
auf Beratung bei der Gefährdungseinschätzung
(„Verlängerung“ von § 8a Abs.2 alt/ 4 neu)
„Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder
Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer
Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der
Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene
Fachkraft. „
Umsetzung des Beratungsanspruchs(§ 4 Abs. 2 KKG/ § 8 b Abs. 1 SGB VIII)
• Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
• Die Fachberatung ist durch Fachkräfte außerhalb des ASD/ RSD zu leisten
• Das Gesetz enthält – anders als bei § 8a Abs.4 - keine Hinweise zum fachlichen Profil der insoweit erfahrenen Fachkraft
• Erfahrungen aus der Vereinbarungspraxis zu § 8a SGB VIII
• Neue Anforderungen:– Verständnis für die Perspektive der jeweiligen Profession– Vermittlung zwischen den verschiedenen Institutionen
► Wissen die Adressaten (Medizinische Berufe, Lehrer/innen, Sportlehrer/-innen) von dem Rechtsanspruch?
22Wiesner KinderschutzG 22
Übersicht
1. Die öffentliche Aufmerksamkeit für den Kinderschutz
2. Das Bundeskinderschutzgesetz: Ziele und Struktur
3. Neufassung des § 8a (Gefährdungseinschätzung)
4. Fachberatung zur Gefährdungseinschätzung
5. Führungszeugnisse (auch) für ehrenamtlich tätige Personen
1. Stufe 2005: Beschäftigungsverbot für (in der Jugendhilfe) hauptamtlich tätige
Personen
• Einführung des Beschäftigungsverbots bei rechtskräftiger
Verurteilung wegen einschlägiger Straftaten im Rahmen des KICK
(2005)
• Verpflichtung für Fachkräfte im Jugendamt, bei Einstellung und in
regelmäßigen Abständen Führungszeugnisse vorzulegen
• Vertragliche Verpflichtung freier Träger, keine einschlägig
vorbestraften Personen zu beschäftigen
Vertragliche Verpflichtung freier Träger, keine einschlägig vorbestraften Personen zu
beschäftigen
• Vertragliche Selbstverpflichtung des freien Trägers
• Keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Mittel und Methoden für die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags
• Keine explizite Verpflichtung zur Vorlage von Führungszeugnissen
• Aushandlungsprozess vor dem Hintergrund des
eigenständigen Schutzauftrags des freien Trägers
Erfasster Personenkreis (1)
• Jugendamt– beschäftigte oder vermittelte Personen (Abs.1)
• Freie Träger– beschäftigte Personen
• Bezug: Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe– Gewährung, Erbringung von Leistungen– Wahrnehmung anderer Aufgaben
Art der Tätigkeit
• alle personenbezogenen sozialen Dienstleistungen durch Fachkräfte
• administrative Tätigkeiten
Erfasster Personenkreis (2)
• Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 Abs.2 Satz 3 SGB VIII)
• Erlaubnis zur Vollzeitpflege (§ 44 Abs.2 Satz 2 SGB VIII)
• Betriebserlaubnis (§ 45 Abs.3 Nr.2 SGB VIII)
Die Einführung des erweiterten Führungszeugnisses (§ 30a BZRG)
• Zum 1. Mai 2010 wurde die Erteilung eines erweiterten
Führungszeugnisses für Personen eingeführt, die beruflich oder
ehrenamtlich kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden
sollen (§ 30a BZRG).
• In dieses erweiterte Führungszeugnis werden alle einschlägigen
Straftaten aufgenommen – insbesondere auch einmalige
Eintragungen mit einer Verurteilung zu einer niedrigen Strafe, also
einschlägige Straftaten im Bagatellbereich.
Die Einführung des erweiterten Führungszeugnisses (§ 30a BZRG)
• Einbeziehung ehrenamtlich tätiger Personen
• Keine Begrenzung auf die Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe
Neufassung von § 72 a SGB VIIIim Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes
Neu:
1.Bezugnahme auf das erweiterte Führungszeugnis
2. Einbeziehung neben- und ehrenamtlich tätiger Personen in den Kreis der Personen, die ein erweitertes Führungszeugnis
vorzulegen haben
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (§ 72a)
Neue Systematik der Vorschrift
Absatz 1: Beschäftigung im Jugendamt oder Vermittlung von Personen durch das Jugendamt
Absatz 2: Beschäftigung bei freien Trägern
Absatz 3: Einsatz ehren- oder nebenamtlich tätiger Personen in der Verantwortung des Jugendamtes
Absatz 4: Einsatz ehren- oder nebenamtlich tätiger Personen in der Verantwortung von Trägern der freien Jugendhilfe
Absatz 5: Vorgaben zum Schutz der Daten ehren- oder nebenamtlich tätiger Personen
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Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (§ 72a)
► Problem: Einbeziehung neben- und ehrenamtlich tätiger Personen in den Kreis der Personen, die ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen haben
► Lösung: Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach
Maßgabe einer aufgabenspezifischen Beurteilung im Hinblick auf Art,
Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen
Abs.3: Autonome Entscheidung des Jugendamtes über relevante
Tätigkeitsbereiche
Abs.4: Vereinbarung zwischen Jugendamt und Träger der der freien Jugendhilfe
über die Tätigkeitsbereiche
Sportvereine sind nur soweit einbezogen, als sie auf der Grundlage von §
11 SGB VIII tätig bzw. als Träger der freien Jugendhilfe gefördert werden
Neben- und ehrenamtlich tätige Personen
• bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
• bei Trägern der freien Jugendhilfe
• bei kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt
• bei Vereinen, die Vormundschaften und Pflegschaften führen
Tätigkeiten im Neben- und Ehrenamt
• eine Person, • die in Wahrnehmung von Aufgaben der
Kinder- und Jugendhilfe • Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt,
betreut, erzieht oder ausbildet • oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Einschätzung des Gefährdungspotential nach Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit
(Empfehlungen des Deutschen Vereins)• Konkreter Fall, tatsächlicher Inhalt der Tätigkeit• Betrachtung ex ante (Prognose)• Art:
– Beaufsichtigung, Betreuung (pädagogischer Kontakt)– Hierarchisches Machtverhältnis– Altersdifferenz
• Intensität:– offener(/ geschlossener Kontext– Team oder Einzelbetreuung
• Dauer: – einmalig- regelmäßig– Fluktuation der Kinder
• Gesamtschau und Bewertung der einzelnen Kriterien• Einschätzung des Gefährdungspotentials (niedrig- hoch)
Aufgaben des Trägers der öffentl. Jugendhilfe
• Autonome Entscheidung für die Kriterien beim Einsatz ehrenamtlich- und nebenamtl. tätiger Personen im eigenen Verantwortungsbereich
• Vertragliche Regelungen mit den freien Trägern im Zuständigkeitsbereich (Anknüpfung am Sitz des Trägers)
Umsetzung vor Ort
• Entwicklung eines Umsetzungskonzepts (als Teil der örtlichen Kinderschutzkonzeption)
• Element der Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII
• Entscheidung des Jugendhilfeausschusses
• Abschluss der Vereinbarungen als Geschäft der laufenden Verwaltung (Handlungsspielräume)
Umsetzungsfragen
1. Welche Bedeutung haben andrer Eintragungen im Führungszeugnis?Ist der Katalog der Straftaten abschließend- oder: kann sich ein Tätigkeitsverbot auch aus Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit ergeben?
2. Welche Anforderungen ergeben sich bei der „Einsichtnahme“ hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten?
Schutz der Daten neben- und ehrenamtlich tätiger Personen (Abs.5)
• Information und Dokumentation durch den verantwortlichen Träger der (öffentl. oder freien) Jugendhilfe– Einsichtnahme in das Führungszeugnis– Datum des Führungszeugnisses– Einschlägige rechtskräftige Verurteilung (Straftaten nach Abs.1 Satz 1)
• Löschung der Daten– Unverzüglich, wenn es nicht zum neben- der ehrenamtlichen Einsatz
kommt– Sonst spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit
• Problem: Zwangsläufig erhält die verantwortliche Person auch Informationen über nicht einschlägige Straftaten; dabei ist nicht geklärt, ob diese Informationen auch zur Beurteilung der Eignung genutzt werden dürfen
Kosten des (erweiterten) Führungszeugnisses
• Gebühr für die Ausstellung: 13 Euro• für ehrenamtlich tätige Personen: unabhängig davon, ob eine
Aufwandsentschädigung bezahlt wird, ist die Ausstellung gebührenfrei: www.Bundesjustizamt.de
• Vorlage bei der Einstellung: Teil der Bewerbungsunterlagen und deshalb vom Bewerber zu finanzieren
• Vorlage während des Beschäftigungsverhältnisses:Sowohl Interesse des Arbeitnehmers, seine Eignung nachzuweisen wie Interesse des Arbeitgebers, an der Einhaltung der gesetzlichen VerpflichtungKosten sind vom Arbeitgeber zu tragen (Meysen/ Eschelbach S. 150)
Empfehlungen
• Deutscher Verein für öffentl. und private Fürsorge (DV):Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII)
www.deutscher-verein.de
• Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ)/ Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJAE)
Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz– Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung
www.agj.de www.bagljae.de
Die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes
Art.4Evaluation
„Die Bundesregierung hat die Wirkungen dieses Gesetzes unter Beteiligung der Länder zu untersuchen und dem DeutschenBundestag bis zum 31. Dezember 2015über die Ergebnisse dieser Untersuchungzu berichten.“
Kooperationsplattform Evaluation Bundeskinderschutzgesetz
• BMFSFJ• Einzelprojekte
– DJI: Wirkungen des BKiSchG- Wissenschaftliche Grundlagen für die Evaluation der durch das BKiSchG angeregten Verbesserungen im Kinderschutz
– NZFH: Dokumentation und Evaluation der Bundesinitiative Frühe Hilfen: Strukturaufbau in Ländern und Kommunen; Zusatzerhebung zur amtlichen Statistik nach § 8a SGB VIII
– FU Berlin, Prof.Urban-Stahl: Forschungsvorhaben zur Implementation des § 8a Abs.1 Satz 2 SGB VIII nach Inkrafttreten des BKischG
– TU Dortmund. Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendhilfestatistik• Moderation Forschungsverbund DJI/ TU Dortmund
Ein wirksamer Kinderschutz…
• ist eine permanente Herausforderung
Er braucht
• gute gesetzliche Grundlagen
• fachlich kompetentes und engagiertes Personal
• eine ausreichende Personalausstattung in den Jugendämtern und in den Einrichtungen und Diensten
• eine aufgabenentsprechende Finanzausstattung derKreise und Städte
• eine kinder- und familienfreundliche Gesellschaft
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Jetzt im Internet auf der website: www.sgb-wiesner.de:- Online-Kommentierung des Bundeskinderschutzgesetzes- Neubekanntmachung des SGB VIII vom 26.9.2012 - Änderung des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz vom 29.8.2013
Die Neuauflage des Kommentars folgt im Sommer !!
Vielen Dankfür
Ihre Aufmerksamkeit und
für Ihre Arbeit für eine (bessere) Zukunft
junger Menschen!