Prüfung Personalverrechnung zu Gruppe A Teil3

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Personalverrechnung Gruppe A Montag, 3. Mai 2010 Kreuzen Sie die richtigen Antworten an! Herr Buchwieser betreibt im Waldviertel (Niederösterreich) einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er von seinem Vater geerbt hat. Neben den Einnahmenüberschüssen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte ergeben sich Einnahmenüberschüsse (durchschnittlich € 7.500 pro Jahr) aus dem Betrieb einer Getreidemühle, in welcher ausschließlich eigene Produkte verarbeitet werden. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommenssteuerlicher Sicht zu? a) Herr Buchwieser erzielt mit seinen Einnahmenüberschüssen aus dem Betrieb der Getreidemühle Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG. b) Herr Buchwieser erzielt betriebliche Einkünfte. c) Herr Buchwieser erzielt mit seinen Einnahmenüberschüssen aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft iSd § 21 EStG. d) Herr Buchwieser erzielt in Österreich keine einkommenssteuerbaren Einkünfte. Herr Buchwieser hält im Privatvermögen zwei Miethäuser in Wien, aus denen er im abgelaufenen Kalenderjahr Mieteinkünfte bezog. Die Vermietertätigkeit von Herrn Buchwieser stellt keine Liebhaberei dar. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommenssteuerlicher Sicht zu? a) Herr Buchwieser erzielt mit der Vereinnahmung des Mietzinses Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG. b) Würde Herr Buchwieser die Miethäuser im Betriebsvermögen halten, so würde er keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG erzielen. c) Herr Buchwieser erzielt mit der Vereinnahmung des Mietzinses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG. d) Würde Herr Buchwieser im Rahmen seiner „Vermietertätigkeit“ eine Reihe von Dienstleistungen erbringen (Frühstückspension, Reinigungsservice etc.), so würde Herr Buchwieser mit seinen „Vermietungseinkünften“ Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd §23 EStG erzielen. Herr Buchwieser gewann bei einem Besuch in einem österreichischen Casino beim Roulette. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommenssteuerlicher Sicht zu? a) Casinogewinne sind gemäß § 3 EStG von der Einkommensteuer befreit. Spiel- und Lotteriegewinne sind nicht steuerbar, da sie nicht unter eine der sieben Einkunftsarten fallen. b) Herr Buchwieser erzielt mit seinem Casinogewinn sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG.

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Herr Buchwieser betreibt im Waldviertel (Niederösterreich) einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er von seinem Vater geerbt hat. Neben den Einnahmenüberschüssen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte ergeben sich Einnahmenüberschüsse (durchschnittlich € 7.500 pro Jahr) aus dem Betrieb einer Getreidemühle, in welcher ausschließlich eigene Produkte verarbeitet werden. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommenssteuerlicher Sicht zu?a) Herr Buchwieser erzielt mit seinen Einnahmenüberschüssen aus dem Betrieb der Getreidemühle Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG.b) Herr Buchwieser erzielt betriebliche Einkünfte.c) Herr Buchwieser erzielt mit seinen Einnahmenüberschüssen aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft iSd § 21 EStG.d) Herr Buchwieser erzielt in Österreich keine einkommenssteuerbaren Einkünfte.

Herr Buchwieser hält im Privatvermögen zwei Miethäuser in Wien, aus denen er im abgelaufenen Kalenderjahr Mieteinkünfte bezog. Die Vermietertätigkeit von Herrn Buchwieser stellt keine Liebhaberei dar. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommenssteuerlicher Sicht zu?a) Herr Buchwieser erzielt mit der Vereinnahmung des Mietzinses Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG.b) Würde Herr Buchwieser die Miethäuser im Betriebsvermögen halten, so würde er keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG erzielen.c) Herr Buchwieser erzielt mit der Vereinnahmung des Mietzinses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG.d) Würde Herr Buchwieser im Rahmen seiner „Vermietertätigkeit“ eine Reihe von Dienstleistungen erbringen (Frühstückspension, Reinigungsservice etc.), so würde Herr Buchwieser mit seinen „Vermietungseinkünften“ Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd §23 EStG erzielen.

Herr Buchwieser gewann bei einem Besuch in einem österreichischen Casino beim Roulette. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommenssteuerlicher Sicht zu?a) Casinogewinne sind gemäß § 3 EStG von der Einkommensteuer befreit. Spiel- und Lotteriegewinne sind nicht steuerbar, da sie nicht unter eine der sieben Einkunftsarten fallen.b) Herr Buchwieser erzielt mit seinem Casinogewinn sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG.c) Der Casinogewinn von Herrn Buchwieser ist nicht einkommenssteuerbar.d) Herr Buchwieser erzielt mit seinem Casinogewinn Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd § 30 EStG.

Im August 2004 hat Herr Maier eine EDV-Anlage um € 30.000 (exkl. USt) angeschafft und in Betrieb genommen. Die Nutzungsdauer der Anlage beträgt fünf Jahre. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommenssteuerlicher Sicht zu?a) Herr Maier hat die EDV-Anlage zu aktivieren und in einem Verzeichnis über die im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (Anlagekartei) zu führen.b) Die Anschaffungskosten für die EDV-Anlage können im Jahr der Verausgabung jedenfalls voll abgesetzt werden.

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c) Herr Maier hat die EDV-Anlage entsprechend ihrer Nutzungsdauer linear abzuschreiben.d) Ermittelt Herr Maier seinen Gewinn nach der „Bruttomethode“, so hat er die EDVAnlage mit € 36.000 zu aktivieren.