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PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld Seite 1 Präventions- und Schutzkonzept zum Kindeswohl (PSK-KiWohl) des Evangelischen Dekanats Alsfeld 1. Einleitung „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen (…) ist das Wohl des Kindes (…) vorrangig zu berücksichtigen.“ UN-Kinderrechts-Konvention, Artikel 2 „Die Evangelische Jugend (…) tritt entschieden dafür ein, Mädchen und Jungen vor Gefahren jeder Art zu schützen“ aus: Verhaltenskodex der EKHN und ejhn In den vergangenen Jahren wurde die deutsche Gesellschaft wiederholt mit dem Thema Kindeswohlge- fährdung konfrontiert. Von schockierenden Einzelfällen und Vertuschungen bzw. Defiziten innerhalb von Institutionen wurde berichtet. Erinnert seien konkret an die hessische Odenwaldschule sowie Fälle im kirchlichen Bereich auch in unserer Region. Dazu kam die Vergegenwärtigung von Gewalterfahrungen Jugendlicher im Jugendhilfe-Bereich (Heimer- ziehung) ab den 1950er Jahren. Die sich daraus ergebenden Herausforderungen für die Vergangenheits- bewältigung und den gegenwärtig und zukünftig zu verbessernden Opferschutz wurden u. a. im bundes- weiten Runden Tisch (www.rundertisch-kindesmissbrauch.de) bearbeitet und führten schließlich 2012 zur Einsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKischG). Das BKischG möchte ausdrücklich das Wohl von Kindern und Jugendlichen schützen, die entsprechende Vorbeugung stärken und das Vorgehen von Ver- antwortlichen strukturieren. Innerhalb der Ev. Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und deren Jugendverband Ev. Jugend in Hessen und Nassau (ejhn) wird seit Längerem an der Prävention und dem Schutz zum Kindeswohl gearbeitet. Es geht uns dabei vor allem um den Respekt (lat.: respectus, Berücksichtigung) vor der Würde junger Men- schen und der Anerkennung ihrer Rechte. Das Evangelische Dekanat Alsfeld fasst dieses Vorgehen mit diesem Konzept zusammen. 2. Geltungsbereich, Inkrafttreten Der Geltungsbereich dieses Präventions- und Schutzkonzepts zum Kindeswohl (PSK-KiWohl) umfasst alle haupt-, ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen kind- und jugendnahen Arbeitsfeldern des Ev. Dekanats Alsfeld, insbesondere der - dekanats- und schulbezogenen Kinder- und Jugendarbeit, - musikalischen Arbeit des Dekanats mit Kindern und Jugendlichen und - sonstigen dekanatsbeauftragten Aktivitäten mit Minderjährigen. Für die verbindliche Weiterführung des PSK-KiWohl in Richtung der Ev. Kirchengemeinden und ev. Projek- te im Ev. Dekanats Alsfeld gelten die Vorgaben der Kirchenverwaltung: „Präventionskonzepte werden auf Dekanatsebene erarbeitet und seitens des Dekanats mit allen Trägern kirchlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen abgeschlossen“ (EKHN 2014, Frage 2.). Der Dekanatssynodalvorstand beschließt und aktua- lisiert dazu das jeweilige Vorgehen. Das PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld tritt mit Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes in Kraft.

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Präventions- und Schutzkonzept zum Kindeswohl (PSK-KiWohl)

des Evangelischen Dekanats Alsfeld

1. Einleitung

„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen (…) ist das Wohl des Kindes (…) vorrangig zu berücksichtigen.“ UN-Kinderrechts-Konvention, Artikel 2

„Die Evangelische Jugend (…) tritt entschieden dafür ein, Mädchen und Jungen

vor Gefahren jeder Art zu schützen“ aus: Verhaltenskodex der EKHN und ejhn

In den vergangenen Jahren wurde die deutsche Gesellschaft wiederholt mit dem Thema Kindeswohlge-fährdung konfrontiert. Von schockierenden Einzelfällen und Vertuschungen bzw. Defiziten innerhalb von Institutionen wurde berichtet. Erinnert seien konkret an die hessische Odenwaldschule sowie Fälle im kirchlichen Bereich – auch in unserer Region. Dazu kam die Vergegenwärtigung von Gewalterfahrungen Jugendlicher im Jugendhilfe-Bereich (Heimer-ziehung) ab den 1950er Jahren. Die sich daraus ergebenden Herausforderungen für die Vergangenheits-bewältigung und den gegenwärtig und zukünftig zu verbessernden Opferschutz wurden u. a. im bundes-weiten Runden Tisch (www.rundertisch-kindesmissbrauch.de) bearbeitet und führten schließlich 2012 zur Einsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKischG). Das BKischG möchte ausdrücklich das Wohl von Kindern und Jugendlichen schützen, die entsprechende Vorbeugung stärken und das Vorgehen von Ver-antwortlichen strukturieren. Innerhalb der Ev. Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und deren Jugendverband Ev. Jugend in Hessen und Nassau (ejhn) wird seit Längerem an der Prävention und dem Schutz zum Kindeswohl gearbeitet. Es geht uns dabei vor allem um den Respekt (lat.: respectus, Berücksichtigung) vor der Würde junger Men-schen und der Anerkennung ihrer Rechte. Das Evangelische Dekanat Alsfeld fasst dieses Vorgehen mit diesem Konzept zusammen.

2. Geltungsbereich, Inkrafttreten

Der Geltungsbereich dieses Präventions- und Schutzkonzepts zum Kindeswohl (PSK-KiWohl) umfasst alle haupt-, ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen kind- und jugendnahen Arbeitsfeldern des Ev. Dekanats Alsfeld, insbesondere der

- dekanats- und schulbezogenen Kinder- und Jugendarbeit, - musikalischen Arbeit des Dekanats mit Kindern und Jugendlichen und - sonstigen dekanatsbeauftragten Aktivitäten mit Minderjährigen.

Für die verbindliche Weiterführung des PSK-KiWohl in Richtung der Ev. Kirchengemeinden und ev. Projek-te im Ev. Dekanats Alsfeld gelten die Vorgaben der Kirchenverwaltung: „Präventionskonzepte werden auf Dekanatsebene erarbeitet und seitens des Dekanats mit allen Trägern kirchlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen abgeschlossen“ (EKHN 2014, Frage 2.). Der Dekanatssynodalvorstand beschließt und aktua-lisiert dazu das jeweilige Vorgehen. Das PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld tritt mit Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes in Kraft.

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3. Prävention

Eine wesentliche Aufgabe liegt in der vorbeugenden Arbeit in unseren kirchlichen Gruppen, Projekten und Veranstaltungen im kind- und jugendnahen Bereich, damit unsere Arbeitsfelder für potentielle Täter unattraktiv werden. Innerhalb dieser kirchlichen Arbeit ist auf die Kindeswohlgefährdung durch Dritte zu achten. Die EKHN-Verwaltungsordnung von 2013 (EKHN-KSchutzVO) und die Vereinbarung mit dem Ju-gendamt des Vogelsbergkreises von 2014 (VBK-Vereinbarung) nennen dazu drei Instrumente: Nachweis einer Schulung; Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung; Vorlage eines Führungszeugnisses.

3.1 Aufgaben des Dekanatssynodalvorstands (DSV): Der DSV beschließt das PSK-KiWohl, wacht über dessen Umsetzung, beschließt die VBK-Vereinbarung, informiert die Dekanatssynode und beruft eine*n Dekanatsbeauftragte*n für Kindeswohl (KiWohl-Beauftr) als koordinierende Fachkraft. Der DSV lässt sich durch die/den KiWohl-Beauftr berichten und wird in Person des Dekans bei Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft (IseF) informiert.

3.2 Aufgaben des Dekanatsbüros Das Dekanatsbüro verwaltet die Vorlage, Wiedervorlage und Archivierung der erweiterten Führungs-zeugnisse aller Hauptamtlichen des Dekanats laut KSchutzVO und VBK-Vereinb. Dazu zählen insbesondere alle Dekanatsangestellten, -honorarkräfte, -praktikanten*innen, und andere vergleichbar tätige Personen. Dazu archiviert das Dekanatsbüro die Nachweise einer Schulung und die Selbstverpflichtungserklärungen der Hauptamtlichen.

3.3 Aufgaben der/des Dekanatsbeauftragten für Kindeswohl (KiWohl-Beauftr) Der/die KiWohl-Beauftr koordiniert die verschiedenen Aufgaben des PSK-KiWohl, berichtet dem DSV, bildet sich einschlägig fort, konzeptioniert und organisiert in kollegialer Kooperation entsprechende Schu-lungen für die kirchlichen Haupt-, Neben- und Ehrenamtlichen in der Region und stellt den Nachweis da-rüber aus. Er/Sie verantwortet das PSK-KiWohl zusammen mit der Evangelischen Jugendvertretung im Dekanat (EJVD) und tauscht sich mit dem Pool der IseF´ fachlich aus. Er/Sie fungiert als Ansprechpart-ner*in in allen Belangen des Kindeswohls.

3.4 Aufgaben der Hauptamtlichen Die Hauptamtlichen des Dekanats im kind- und jugendnahen Bereich nehmen an Schulungen zum Kin-deswohl teil, unterzeichnen die Selbstverpflichtungserklärung (Anlage A) und reichen die jeweiligen Nachweise darüber beim Dekanatsbüro ein. Sie beantragen laut EKHN-KSchutzVO und VBK-Vereinbarung ein Führungszeugnis (Anlage D) und legen dies dem Arbeitgeber vor. Insbesondere für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich - unterstützen sie die KiWohl-Schulungen für Ehren-/Nebenamtliche, - sind sie ansprechbar für Ehren-/Nebenamtliche bei Verdachtsfällen, - schätzen sie das Gefährdungspotential von Ehren-/Nebenamtlichen ihres Bereichs ein (Anlage B), - dokumentieren und archivieren sie bei hohem Gefährdungspotential die Vorlage bzw. Wiedervorlage

eines Führungszeugnisses durch diese Ehren-/Nebenamtlichen (Anlage C).

3.5 Aufgaben der Ehren- und Nebenamtlichen Ehrenamtliche sind unentgeltlich engagierte Mitarbeiter*innen. Dazu kommen die seitens des kirchlichen Trägers nebenamtlich Beauftragten im kind- und jugendnahen Bereich. Sie haben nach EKHN-KSchutzVO und VBK-Vereinbarung insbesondere folgende Aufgaben: - nachweisliche Absolvierung einer Schulung zum Thema Kindeswohl, - Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung (Anlage A), - bei hoch eingeschätztem Gefährdungspotential die Beantragung (Anlage D) und Gewährung der

Einsichtnahme in das eigene Führungszeugnis durch die/den Bereichsverantwortliche*n, - persönliche Aufbewahrung dieser Dokumente (Schulungs-Nachweis, Selbstverpflichtungserklärung,

ggf. Führungszeugnis im Original).

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4. Intervention

Bei „Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen“ (BKischG § 8a, Abs. 4) gilt es, unmittelbar und angemessen zu handeln. Dabei soll der Kreis der Wissenden so klein wie möglich und so groß wie nötig gehalten werden. Im Mittelpunkt steht der einzelne junge Mensch. In jedem Fall gilt es, Ruhe zu bewahren, die Lage sorgfältig zu prüfen und sich adäquat Hilfe zu holen. Wir unterscheiden das Vorgehen nach hauptamtlicher oder ehren-/nebenamtlicher Tätigkeit (siehe 4.1 bzw. 4.2). Bei Erhärtung eines Verdachts von Kindesmissbrauch haben die Hauptamtlichen die Pflicht und die Ehren-/Nebenamtlichen den Anspruch auf beratende Unterstützung durch eine sogenannte „insoweit erfahrene Fachkraft“ (IseF) – es gilt damit das sogenannte Vier-Augen-Prinzip zur Gefährdungseinschätzung. Wir greifen dabei bei Bedarf auf die vom Jugendamt ernannten IseF´ (Kontakt siehe 5.) zurück. 4.1 Intervention durch Hauptamtliche

a.) Verdachtsfall prüfen und nun jeden weiteren Schritt schriftlich dokumentieren (Anlage E) b.) Kind bzw. Jugendliche*n anhören und Vertraulichkeit wahren c.) bei Erhärtung des Verdachts eine IseF hinzuziehen sowie mit Dekan und KiWohl-Beauftr

ein erweiterbares Krisenteam bilden d.) Eltern bzw. Erziehungsberechtigte anhören e.) ein Hilfskonzept entwickeln, anbieten und evaluieren f.) bei Bedarf das Jugendamt informieren und den Fall weitergeben g.) bei Bedarf die Polizei einschalten

Ausnahme: Bei dringendem Handlungsbedarf, sprich bei Gefahr für Leib und Leben

können die Schritte c.) bis f.) nachrangig behandelt werden. 4.2. Intervention durch Ehrenamtliche und Nebenamtliche

a.) Verdachtsfall dem/der Bereichsverantwortlichen (z. B. Gruppenleiter*in, Hauptamtliche*r, Pfarrer*in) melden, gemeinsam prüfen und nun jeden weiteren Schritt schriftlich dokumentieren (Anlage E)

b.) Kind bzw. Jugendliche*n anhören und Vertraulichkeit wahren c.) bei Erhärtung des Verdachts eine IseF hinzuziehen sowie mit dem/der Bereichsverantworlichen,

Dekan und KiWohl-Beauftr ein erweiterbares Krisenteam bilden d.) Eltern bzw. Erziehungsberechtigte anhören e.) ein Hilfskonzept entwickeln, anbieten und evaluieren f.) bei Bedarf das Jugendamt informieren und den Fall weitergeben g.) bei Bedarf die Polizei einschalten

Ausnahme: Bei dringendem Handlungsbedarf, sprich bei Gefahr für Leib und Leben

können die Schritte c.) bis f.) nachrangig behandelt werden.

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5. Kontaktdaten

Evangelische Kirche in der Region:

Dekan: Pfarrer Dr. Jürgen Sauer, Tel. 06631.911490

Dekanatsbüro: Tel. 06631.911490

KiWohl-Beauftr: Dekanatsjugendreferent Holger Schäddel, Tel. 06631.72699

Hauptamtliche (z. B. Kinder- u. Jugendarbeit): Tel. 06631.9110505, Tel. 06631.7069655

mein*e Bereichsverantwortliche*r: Tel. nach Bereich

Insoweit erfahrene Fachkräfte:

(weitere IseF siehe http://erziehungsberatung.vogelsbergkreis.de )

- Diakonisches Werk, Herr Weising: Tel. 06631.72031

- Jugend- u. Drogenberatung, Frau Vogelbacher, Tel. 06631.793900

Jugendamt (ASD):

- Tel. 06631.792-831 (oder -834, -835, -844, -845)

- außerhalb der Dienstzeiten in Notfällen: Tel. 06631.9740 (über die Polizei)

Polizei:

- Alsfeld: Tel. 06631.9740 (Notrufnummer bei Notfällen: Tel. 110)

Anlagen

A – EKHN/ejhn: Selbstverpflichtungserklärung B – Gefährdungspotential nach den Kriterien „Art, Intensität und Dauer“ C – Dokumentationsvorlage zur Einsichtnahme in das Führungszeugnis D – Antrag Führungszeugnis für Haupt-, Ehren-, Nebenamtliche (inkl. Geb.befreiung) E – Dokumentation zum Verdachtsfall (mehrfach verwendbar)

Quellen

Diakonie (2013): Die insoweit erfahrende Fachkraft nach dem Bundeskinderschutzgesetz. Arbeitshilfe, Berlin EKHN (2013): Handreichung zu Fragen des Kinderschutzes und der Kindeswohlgefährdung. Referat Personalrecht, Darmstadt EKHN (2014): Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung – Fragen und Antworten. Referat Personalrecht, Darmstadt EKKW (2012): Handlungsleitfaden zum Kindesschutz, Referat Kinder- und Jugendarbeit, Kassel Hessischer Jugendring (o. D.): Irgendetwas stimmt da nicht… . Leitfaden, Wiesbaden Polizeiliche Kriminalprävention (2013): Missbrauch verhindern! Broschüre, Stuttgart

Homepages

www.hessischer-jugendring.de/praevention-kindeswohl/ www.ev-jugendarbeit-ekhn.de/fileadmin/jugendarbeit/downloads www.ejhn.de/themen/kindeswohl/

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Anlage A Selbstverpflichtungserklärung der EKHN/ejhn

Ich habe mich mit dem Verhaltenskodex zur Verhinderung von Gewalt für Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter auseinander gesetzt und werde mich daran halten. Bei Hinweisen auf schwerwiegende Probleme und dem Verdacht, dass das Wohl eines Kindes bzw. Jugendlichen gefährdet ist, informiere ich die verantwortliche Leitung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (z.B. den oder die Hauptberufli-chen oder die Teamleitung) oder eine anderweitige Vertrauensperson. Ich versichere, dass ich keine der in § 72a SGB VIII bezeichnete Straftat begangen habe. Weiter versichere ich, dass ich weder wegen einer solchen Straftat rechts-kräftig verurteilt worden bin, noch dass derzeit ein gerichtliches Verfahren, noch ein staatsawaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat ge-gen mich anhängig ist. Die Zusammenstellung der Straftaten wird mir ausgehän-digt. Sollte ein Verfahren gegen mich eingeleitet werden, werde ich den Träger umgehend informieren. Ich werde in einem solchen Fall meine (ehren-/nebenamtliche) Tätigkeit bis zur Klärung der Vorwürfe gegen mich ruhen lassen.

Name:______________________________________________________ Vorname: ___________________________________________________ geb. am: _______________________ Ort, Datum: _______________________________________ Unterschrift: __________________________________________________

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Anlage B: Gefährdungspotential nach „Art, Intensität und Dauer“

Wenn innerhalb eines Kriteriums einmal mit „hoch“ eingestuft wird, ist das Kriterium insgesamt als hoch einzustufen.

Nur wenn nach umfassender Einschätzung das Risiko bei allen drei Kriterien hoch ist, ist die Vorlage eines Führungszeugnisses erforderlich.

Niedrig Hoch Art

Kein Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich

Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich

Kein Hierarchie- / Machtverhältnis

Bestehen eines Hierarchie-/Machtverhältnisses

Keine Altersdifferenz Signifikante Altersdifferenz

Merkmal der Kinder/Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht: höheres Alter, keine Behinderung, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

Merkmal der Kinder/Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht: junges Alter, Behinderung, besonderes Abhängigkeitsverhältnis

Intensität

Tätigkeit wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen

Tätigkeit wird allein wahrgenommen

Sozial offener Kontakt hinsichtlich - Räumlichkeit oder - Struktureller Zusammensetzung / Stabilität der Gruppe

Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich - Räumlichkeit oder struktureller - Zusammensetzung/Stabilität der Grup-

pe

Tätigkeit mit Gruppen Tätigkeit mit einzelnem Kind oder Jugendlichen

Geringer Grad an Intimität/kein Wirken in Privatsphäre des Kindes/Jugendlichen (z. B. Körperkontakt)

Hoher Grad an Intimität/Wirken in Privatsphäre des Kindes/Jugendlichen (z. B. Körperkontakt)

Dauer

Einmalig/punktuell/ gelegentlich

von gewisser Dauer/Regelmäßigkeit/ umfassende Zeitspanne

Regelmäßig wechselnde Kinder/Jugendliche

dieselben Kinder/Jugendlichen für gewisse Dauer

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Anlage C: Dokumentationsvorlage

zur Einsichtnahme in das Führungszeugnis

Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 Nr. 2 BZRG 1. Name und Anschrift des/ der Tätigen:

……………………………………………………………………………….…………………………..….

……………………………………………………………………………………………………………….

……………………………………………………………………………………………………………….

2. Benennung der Aufgabe/ der Tätigkeit/ des Angebots:

…………………………………………….………………………………………………………………..

…………………………………………….………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………….…………………………..

3. Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses: …………………………………………………….

Einschlägige Straftat nach § 72 a SGB VIII (bitte ankreuzen):

O ja O nein

Ort, Datum: ………………………………………………

Unterschrift Bereichsleitung des Trägers: …………………………….……………………………………………

Mir ist bekannt, dass ein Führungszeugnis ggf. sensible Daten enthält. Ich bin daher

zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Ort, Datum: …………………………………………..

Unterschrift Bereichsleitung des Trägers: ……………….…………………….……………………………………

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Anlage D: Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses (gemäß § 30a BZR)

Frau/Herr ………………………….……………………………………geb.am ……………………………………..

Wohnhaft in ………………………………………………………………………………………………….………………..

tätig als ……………………...……………..…………bei……………………………….…….…… (Kirchengem., Dekanat)

beantragt ein erweitertes Führungszeugnis im Rathaus der Stadt/Gemeinde……………………………….…;

dieses ist nach Erhalt der Kirchengemeinde/dem Dekanat vorzulegen.

□ Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich und es wird eine Gebührenbefreiung beantragt.

□ Die Tätigkeit erfolgt nebenberuflich gegen eine Aufwandsentschädigung im Rahmen des

steuerlichen Freibetrags und es wird eine Gebührenbefreiung beantragt (siehe BA für Justiz,

Merkblätter zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis § 12 JVKostO vom 25.03.13 und 15.10.13).

□ Die Tätigkeit erfolgt als Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder Praktikum

und es wird eine Gebührenbefreiung beantragt (siehe Bundesamt für Justiz, Merkblätter …).

□ Es besteht ein festes Arbeitsverhältnis.

Ort und Datum Unterschrift des Antragstellers, der Antragstellerin

Bestätigung der Kirchengemeinde/ des Dekanats

…………………………………………………………………………………………………………………...……………………………

(Kirchengemeinde, Dekanat, Ansprechpartner)

Hiermit wird bestätigt, das die hier genannte Organisation entsprechend den Vorgaben des Bun-

deskinderschutzgesetz (§ 72a, BKiSchG) für die oben genannte Person ein erweitertes Führungs-

zeugnis gem. § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) einzusehen hat.

Ort, Datum Unterschrift der Geschäftsführung mit Stempel

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Anlage E: Dokumentation zum Verdachtsfall (mehrfach verwendbar) Datum/ Uhrzeit: Gesprächsdauer ca.: Gesprächsteilnehmer/innen: Name des Kindes/ Jugendlichen: Alter des Kindes/ Jugendlichen: 1. Informationen zum Verdacht: (Was genau ist geschehen? Wann ist es geschehen? - Wer war beteiligt? - Wie konkret ist der Verdacht? – Wodurch und durch wen wurde der Vorfall/das Ereignis bekannt? - Gibt es Zeugen?)

2. Situation des betroffenen Kindes/ Jugendlichen (Ist der Schutz des Kindes gewährleistet? - Gibt es einen Anlass für ärztliche Abklärung (Verletzungen)? - Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen? – Ist eine externe Hilfestellung erforderlich (Hinweis auf Beratungsstel-

le/Jugendamt)

3. Vereinbarung der nächsten Schritte (gem. „Krisenplan“) (Welche weiteren Stellen/ Personen werden eingeschaltet/ informiert? - Wer kümmert sich um was? - Welche weiteren Schritte werden unternommen? - Wann findet das nächste Gespräch satt? )