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SoSe 2017 PÜ im BGB II Julia Schlicht

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SoSe 2017

PÜ im BGB II

Julia Schlicht

Fall 15

Themen der heutigen Einheit:

- Ansprüche aus Bereicherungsrecht: die §§ 812 ff. BGB (v.a.: § 812 I 1 Alt. 1/Alt. 2; § 812 I 2 Alt. 1)

- Rechtsfolge der bereicherungsrechtlichen Ansprüche:

818 III – P: bereicherungsrechtliche Berücksichtigung von erbrachten Gegenleistungen (Fall 15 Teil 2):� strenge Zwei-Kondiktionen-Theorie

� modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie

� Saldotheorie (mitsamt der 4 Fälle der Unanwendbarkeit der Saldotheorie)

818 IV, 819: P: verschärfte Haftung bei Minderjährigen (Fall 15 Teil 1)?

… und natürlich die Einübung im konkreten Fall!

- Berechtigte GoA

� Aufwendungsersatzanspruch des §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB

� P: Anwendbarkeit GoA neben §§ 812 ff. BGB?

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

5 Leistungskondiktionen – 5 Nichtleistungskondiktionen

- 5 Leistungskondiktionen: Bereicherungsgegenstand wurde durch Leistung erlangt

(1) 812 I 1 Alt. 1 BGB („condictio indebiti“)

(2) 812 I 2 Alt. 1 BGB (� Teil 2) � späterer Wegfall des Rechtsgrundes

(3) 812 I 2 Alt. 2 BGB („condictio ob rem“) � Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges

(4) 813 BGB

(5) 817 S. 1 BGB

� es darf kein Anspruchsausschluss nach § 814, 815 oder 817 S. 2 BGB (analog) vorliegen

- 5 Nichtleistungskondiktionen: Bereicherungsgegenstand wurde auf andere Weise als durch Leistung erlangt

(1) § 816 I 1

(2) § 816 I 2

(3) § 816 I 3

(4) § 822

(5) § 812 I 1 Alt. 2 BGB („Generalklausel“ der NLK � 3 Ausprägungen: Eingriffskondiktion;

Verwendungskondiktion; Rückgriffskondiktion)

�§§ 814, 815, 817 S. 2 BGB sind in Fällen der NLK nicht anwendbar28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen der §§ 812 ff. BGB:

- Grundsatz: Vorrang der Leistungskondiktion vor der Nichtleistungskondiktion (Subsidiaritätsdogma)

I. § 816 I 1 / I 2 / II / 822 (spezielle Nichtleistungskondiktionen)

- Keine Geltung des Vorrangs der Leistungskondiktion (816 II; 816 I 1)

- Bzw.: Durchbrechung des Vorrangs der Nichtleistungskondiktion (816 I 2; 822)

II. Fälle der Leistungskondiktion (5)

III. 812 I 1 Alt. 2 BGB („Generalklausel“ der Nichtleistungskondiktion)

- Telos der §§ 812 ff. BGB: Ausgleich einer ungerechtfertigten vermögensmäßigen Besserstellung, soweit diese noch besteht, sog. „Abschöpfungsfunktion“ (vgl. § 818 III BGB) �§§ 823 ff. BGB: Ausgleich eines (unfreiwillig) eingetretenen Schadens

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Aufbauschema einer Leistungskondiktion (III. Rechtsfolge: identisch für NLK)

I. Anspruchsvoraussetzungen der Leistungskondiktion

II. Kein Ausschluss (Anm.: 3 mögliche Fälle des Anspruchsausschlusses im Fall der LK: §§ 814, 815,817 S. 2 BGB)

1. § 814 BGB (Ausschlussgrund nur für Fall des 812 I 1 Alt. 1 BGB und des 813 BGB; str. für 812 I 2

Alt. 1): Kenntnis der Nichtschuld / Leistung entsprach sittlicher Pflicht bzw. Anstandspflicht

2. § 817 S. 2 BGB (analog) (Ausschlussgrund für alle 5 Fälle der LK)

- Anm.: § 817 S. 2 analog: gilt für alle Fälle der LK, auch wenn nur der Leistende den Verstoß gegen § 134 oder § 138 BGB begeht (arg: bei beiderseitigem Sittenverstoß ergibt sich der Rückforderungsanspruch aus § 812, sodass § 817 S. 2 praktisch leer liefe)

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

III. Rechtsfolgen

1. § 812 I BGB: Herausgabe der Erlangten (= Naturalherausgabe)

2. § 818 I BGB: Herausgabepflicht auch hinsichtlich tatsächlich gezogener Nutzungen + erlangter Surrogate (= sog. Haftungserstreckung auf Nutzungen und Surrogate �Erweiterung der Herausgabepflicht insoweit) � Achtung: nicht von § 818 I BGB erfasst: commodum ex negotiatione (= das, was der Bereicherungsschuldner durch Rechtsgeschäft über den Bereicherungsgegenstand erwirbt; � anders i.R.v. § 285 BGB)

3. Wenn Naturalherausgabe nicht möglich: § 818 II BGB: Wertersatz � h.M.: zu ersetzen ist der objektive Wert

- es sei denn (Ausnahme):

4. Anspruchsausschluss durch Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB (rechtsvernichtende Einwendung)

- Der (nicht verschärft) haftende Bereicherungsschuldner soll nur das herausgeben bzw. dem Werte nach ersetzen, was als Bereicherung in seinem Vermögen noch vorhanden ist � keine Herausgabe- bzw. Wertersatzpflicht, soweit der Empfänger nicht/nicht mehr bereichert ist

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Fallgruppen:

(1) Wegfall des Erlangten = Bereicherungsgegenstand oder dessen Wert nicht mehr vorhanden

� das Erlangte (inkl. Nutzungen und Surrogate) ist nicht mehr im Vermögen des Empfängers vorhanden, weil es weitergegeben/verbraucht wurde

� Dann: Fortbestehen der Bereicherung nur dann (+), soweit sich der Empfänger mittels des Erlangten noch vorhandene Vermögensvorteile verschafft hat (z.B. Ersparnis ansonsten notwendiger anderweitiger Aufwendungen / Tilgung eigener Schulden) � Wegfall der Bereicherung dagegen, wenn das Empfangene für außergewöhnliche Dinge verwendet wurde, die sich der Empfänger ansonsten nicht verschafft hätte

(2) Sonstige Vermögensnachteile im Zusammenhang mit der Bereicherung

(a) Aufwendungen und sonstige Vermögenseinbußen�Entscheidend für Berücksichtigungsfähigkeit i.R.d. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung: e.A. (neuere Rspr.): welche

Partei hat bei wertender Betrachtung das sog. „Entreicherungsrisiko“ zu tragen? ((1) wer hat nach Gesetz/Vereinbarung die Kosten zu tragen?; (2) in wessen wirtschaftlichen Interesse wurden Kosten verursacht?) / a.A. (überwiegende Lit.:) sog. Vertrauenstheorie: ersatzfähig seien solche Vermögensnachteile, die dem Empfänger entstanden sind, weil er auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs vertraute �überzeugend: letztgenannte Ansicht, denn: Telos § 818 III BGB: soll den Bereicherungsschuldner schützen, weil er im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs gewisse Vermögensdispositionen getroffen hat

�P: Behandlung der sog. aufgedrängten Bereicherung (=Aufwendungen, die der Bereicherungsgläubiger so nicht getätigt hätte) – nach h.M. entscheidend: subjektiver Ertragswert für den Empfänger � nur diesen muss der Bereicherungsgläubiger dem Bereicherungsschuldner ersetzen, auch wenn der Bereicherungsgegenstand objektiv einen höheren Wert erhielt

(b) Schäden an anderen Rechtsgütern: grdslich nicht i.R.d. Rückabwicklung berücksichtigungsfähig � Ausgleich unter den Vss. der § 280 I bzw. §§ 823 ff. BGB

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

bb. Vermögensmindernde Leistungen an Dritte

� Unterscheidung zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen

cc. Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung bei der bereicherungsrecht-lichen Rückabwicklung

� Grds.: Saldotheorie (es sei denn: eine der 4 Ausnahmen � strenge Zwei-Kondiktionen-Theorie)

- es sei denn (Gegenausnahme):

5. Verschärfte Haftung nach §§ 818 IV, 819, 820 BGB � in diesem Fall: kein Berufen auf §818 III BGB möglich (vorzugswürdige Ansicht; damit: in diesen Fällen bereicherungsunabhängige Wertersatzpflicht/-haftung!)

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15 – 818 III: Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung

Strenge Zwei Kondiktionen-Theorie

� P: Schieflage: § 818 III gilt nur für eine Partei � nur ein vollwertiger Anspruch

P: das Risiko des Untergangs der Leistung trägt der Empfänger der Gegenleistung

# Wertung des § 446 BGB: Sachinhaber soll Risiko des zufälligen Untergangs tragen, da er dieses steuern kann

28.07.2017Julia Schlicht

Anspruch auf die Leistungnach § 812 I 1 Alt. 1(Bsp.: Anspruch V � K aufWertersatz für übereignete u untergegangene Sache)

Anspruch auf die Gegen-leistung nach § 812 I 1 Alt. 1 (Bsp.: Anspruch K � V auf Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises)

Ist die Herausgabe unmöglich, besteht der Wertersatzan-spruch V � K nach §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB nur, soweit der Empfänger (K) noch bereichert ist

Die Gegenleistung muss dennoch in vollem Umfang herausgegeben werden � d.h. Anspruch K� V gem. §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB in voller Höhe (+)

- § 273 BGB

- § 387 BGB

Fall 15 – 818 III: Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung

Modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie

� d.h.: KEINER kann sich auf § 818 III BGB “berufen“, zwei vollwertige Ansprüche

� das Risiko des Untergangs der Leistung trägt i.d.R. der Empfänger der Leistung (Sachinhaber), in dessen Einflusssphäre sich der Gegenstand befindet (+) Wertung des §446

� (-) „Modifikation“ der mod. Zwei-Kondiktionen-Lehre scheitert, wenn keine Aufrechnungser-klärung vorliegt 28.07.2017Julia Schlicht

Anspruch auf die Leistungnach § 812 I 1 Alt. 1(Bsp.: Anspruch V � K aufWertersatz für übereignete u untergegangene Sache)

Anspruch auf die Gegen-leistung nach § 812 I 1 Alt. 1 (Bsp.: Anspruch K � V auf Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises)

Aber: Korrektur der Risikoverteilung durch einschränkende Anwendung des § 818 III BGB: auch der Sachinhaber (K) kann sich NICHT auf 818 III BGB berufen� d.h.: auch Anspruch V �K in voller Höhe (+)

Die Gegenleistung muss zwar in vollem Umfang herausgegeben werden � d.h. Anspruch K� V gem. §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB in voller Höhe (+)

- § 273 BGB

- § 387 BGB

Fall 15 – 818 III: Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung

Saldotheorie

� Führt zur Herstellung eines faktischen Synallagmas bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zwischen Bereicherungsschuldner und Bereicherungsgläubiger

� d.h.: beide Parteien können sich auf § 818 III BGB „berufen“ � die gegenseitigen Ansprüche auf Rückabwicklung nach §§ 812 I 1 Alt. 1 BGB z.B. werden automatisch miteinander saldiert (s.u.)

28.07.2017Julia Schlicht

Anspruch auf die Leistungnach § 812 I 1 Alt. 1(Bsp.: Anspruch V � K aufWertersatz für übereignete u untergegangene Sache)

Anspruch auf die Gegenleistung nach § 812 I 1 Alt. 1 (Bsp.: Anspruch K � V auf Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises)

Anspruch auf die Leistung (Sache) nur insoweit, als noch ein Anspruch auf die Gegenleistung besteht --> Sachinhaber (K) kann sich auf 818 III berufen;Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1, 818 II besteht nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der (gekürzten) Gegenleistung

Anspruch auf die Gegenleistung (Geld) nur insoweit, als der Anspruch auf die Leistung noch besteht (d.h.: soweit der Empfänger der Leistung (K) seinerseits noch zur Rückgewähr der Sache imstande ist)� Inhaber des Geldes (V) kann sich hinsichtlich der Leistung von Wertersatz ebenfalls auf § 818 III BGB in dem Umfang berufen, in dem die Sache nicht mehr vorhanden ist;Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1, 818 II besteht nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Leistung (sofern diese nicht komplett untergegangen ist)

synallagmatische Verknüpfung(d.h. �KEIN § 273 BGB erforderlich; � automatische Ver-rechnung OHNE Auf-rechnung (§§ 387 ff)

Fall 15

3 Aussagen der Saldotheorie:(1) Jeder kann die von ihm erbrachte Leistung vom Empfänger nur zurückfordern, soweit er seinerseits zur Rückübertragung der erbrachten Leistung in der Lage ist;

der Wertverlust an der empfangenen Sache wird als Wegfall der Bereicherung bei der Rückforderung der Gegenleistung abgezogen;

das Risiko des Untergangs der Leistung trägt damit i.d.R. der Sachinhaber

(2) Automatische Saldierung: Leistung und Gegenleistung - sowie alle übrigen Vor- und Nachteile – sind miteinander zu verrechnen, ohne dass eine Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB erforderlich ist (� Zwei-Kondiktionen-Theorie: Aufrechnung nach §§ 387 ff. erforderlich)

(3) Soweit keine Verrechnung möglich ist: Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug, ohne dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts erforderlich ist (arg.: § 818 III BGB = von Amts wegen zu beachtende Einwendung)

� d.h. grundsätzlich: Anwendung der Saldotheorie immer bei Rückabwicklung eines gegenseitigen unwirksamen Vertrages – es sei denn: 4 Ausnahmen, in welchen die Saldotheorie nicht zur Anwendung kommt (s.u.)

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Beispiel zur Verdeutlichung der Unterschiede (von 2-K-T, m2-K-T und Saldotheorie):

SV: Autohändler V verkauft und übereignet an K ein gebrauchtes Fahrzeug für 15.000,- €. K zahlt den Kaufpreis in bar und nimmt den Wagen, nachdem die Zulassungsformalitäten erledigt sind, sofort mit. Noch auf dem Heimweg wird der Wagen jedoch bei einem Unfall (K war aufgrund von Glatteis von der Straße abgekommen) völlig zerstört. Zur Freude des K stellt sich jedoch heraus, dass der Kaufvertrag nichtig ist. K möchte aufgrunddessen von V den Kaufpreis zurück haben. V aber meint, er sei zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet, da K seinerseits mit „leeren Händen“ dastehe und ihm das Fahrzeug nicht rückübereignen könne.

Frage: Kann K von V Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, wenn der Wert des Pkw dem Kaufpreis entspricht (Wert: 15.000,- €)?

Lösung:

K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 15.000,- € aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti) haben.

I. Anspruch entstanden

V hat Eigentum und Besitz an dem Geld durch Leistung des K ohne Rechtsgrund erlangt. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 812 I 1 Alt. 1 BGB erfüllt.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

II. Anspruch erloschen

Möglicherweise kann V jedoch mit einem Gegenanspruch auf Wertersatz für den zerstörten PKW aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB aufrechnen. Dann wäre gem. § 389 BGB der Anspruch des K gegen V in voller Höhe erloschen.

1. Aufrechnungslage, § 387 I BGB

Dazu müsste jedoch überhaupt eine Aufrechnungslage bestehen.

Jedoch scheitert eine Aufrechnung hier daran, dass ein Anspruch des V gegen K nicht besteht: denn dieser Anspruch des V gegen K ist gem. § 818 III BGB erloschen, da der Wagen bei dem Unfall völlig zerstört wurde.

(1) Nach der strengen Zwei-Kondiktionen-Theorie bliebe es bei diesem Ergebnis.

Hiernach hat jeder Vertragspartner einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, unabhängig von dem Anspruch des anderen Vertragspartners.

Die beiden Ansprüche können durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) bzw. – bei gleichartigen Ansprüchen – durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) miteinander verknüpft werden.

Das führt hier zu dem Ergebnis, dass der leistende Bereicherungsgläubiger (V) und nicht der Bereicherungsschuldner als Empfänger der Leistung (K) das Risiko der Verschlechterung und des Untergangs der Sache trägt.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Danach könnte V nicht mit einem Wertersatzanspruch aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB aufrechnen, sodass K Rückzahlung gem. §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB in voller Höhe beanspruchen kann.

(-) Dieses Ergebnis ist nach der ganz h.M. ungerechtfertigt.

(2) Von weiten Teilen der Literatur wird durch einschränkende Auslegung des § 818 III BGB versucht, dem Empfänger der Leistung das Risiko des Untergangs aufzuerlegen, sog. modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie.

Hiernach wird z.T. davon ausgegangen, dass derjenige, welcher eine Sache willentlich seinem Vermögen zuordnet, dann auch das Risiko der Verschlechterung und des Untergangs der Sache tragen muss (sog. „Theorie von der vermögensmäßigen Entscheidung“).

hier: K hat mit Übernahme des PKW in sein Vermögen das Risiko auch des zufälligen Verlustes übernommen und kann sich somit nicht auf § 818 III BGB berufen.

(Anmerkung: Korrektur der modifizierten Zwei-Kondiktionen-Theorie: KEINER der Parteien kann sich auf § 818 III BGB berufen)

Hiernach könnte V mit seinem Wertersatzanspruch nach §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB (i.H.v. 15.000,- €) gegenüber dem Kaufpreisrückzahlungsanspruch des K nach §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB (i.H.v. ebenfalls 15.000,- €) aufrechnen.

Damit wäre der Anspruch des K gegen V erloschen.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15 – 818 III: Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung

(3) Herrschend ist demgegenüber die Saldotheorie (v.a. von der Rspr. vertreten), deren dogmatische Begründung uneinheitlich ist.

Nach neuerer Rspr. handele es sich hierbei um eine aus „Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur“:

Das Synallagma bei der „Hinabwicklung“ des gegenseitigen Vertrages (§§ 320 ff. BGB) müsse sich bei seiner bereicherungsrechtlichen „Rückabwicklung“ als „faktisches Synallagma“ (§§ 320 ff. BGB analog) fortsetzen.

Zudem wird auf § 818 III BGB verwiesen: als Entreicherung seien demnach auch solche Vermögensnachteile zu verstehen, die der Bereicherte (hier V) im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Kausalverhältnisses erlitten hat.

Konsequenterweise bedeutet dies beim gegenseitigen Vertrag, dass auch die vom Be-reicherten erbrachte Gegenleistung als ein solcher Vermögensnachteil anzusehen ist.

Hier: Demnach wäre V hier zwar um den Kaufpreis von 15.000,- € ungerechtfertigt berei-chert, jedoch gleichzeitig um den PKW, den er an K übereignet hat, entreichert.

Hätte K den Pkw noch, so würde dies dazu führen, dass V die Rückzahlung von der Rückgabe und Rückübereignung des PKW abhängig machen könnte.

Hierauf braucht sich V nicht zu berufen, da § 818 III BGB eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung ist.

Da der Wagen aber nicht mehr zurückgegeben werden kann, ist V um dessen Wert, 15.000,-€, entreichert.

Demnach steht K gegen V kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB mehr zu.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

- 4 Fallgruppen der Unanwendbarkeit der Saldotheorie:

Fallgruppe 1: Einseitige Vorleistung� arg.: bei „Hinabwicklung“ bestand noch kein Synallagma � damit auch Lehre vom faktischen Synallagma

bei der Rückabwicklung (-)

Fallgrupe 2: keine Anwendung der Saldotheorie zum Nachteil nicht voll Geschäftsfähiger� arg.: die die Saldierung rechtfertigende Verknüpfung der beiderseitigen Leistungen durch den

Austauschzweck kann bei fehlender Geschäftsfähigkeit von vornherein nicht eintreten � kann deshalb auch nicht die Rückabwicklung bestimmen

Fallgruppe 3: Schutzwürdigkeit des Partners des verschärft Haftenden(Bsp.: von V arglistig Getäuschter)

(1) Eine Partei hat einen Anfechtungsgrund (z.B. durch Arglist) oder einen Gesetzesverstoß nach § 134 BGB bewusst verursacht

(2) Der Partner wurde zu einem Wuchergeschäft nach § 138 Abs. 2 BGB oder einem wucherähnlichen Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB veranlasst

� arg.: der arglistig Täuschende beispielsweise muss von vornherein mit Rückabwicklung rechnen

Fallgruppe 4) Untergangsgrund: Mangel� arg.: was beim Sachinhaber zum Untergang der Sache führt, stammt aus der Sphäre des Verkäufers

� in Fallgruppen (1)-(4) gilt: Gesetz, d.h.: Anwendung der strengen Zwei-Kondikti-onen-Theorie 28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Falllösung Fall 15

Teil 1 (Fall basierend auf dem „Flugreisefall“, BGH NJW 1971, 609 ff.)

Ansprüche L � M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die beiden FlügeAnm.:

- beachten Sie: Sie müssen die Flüge hier unbedingt getrennt voneinander prüfen!;

- im Zentrum dieses "Klassikers", den man kennen muss: (1) Problem des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 III (Entreicherungseinwand) und (2) Ausschluss der Berufung auf § 818 III im Falle der Bösgläubigkeit nach §§ 818 IV, 819 I BGB bei Minderjährigen

A. Ersatzfähigkeit Hinflug (Hamburg � NYC)

I. Aus §§ 631, 632 II BGB (Vergütungsanspruch aus Beförderungsvertrag)

L könnte gegen M Anspruch auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für den Hinflug nach §§ 631, 632 II BGB haben.

Dann müsste zwischen M und L ein wirksamer Werkvertrag gem. § 631 BGB zustandege-kommen sein, der auf Beförderung gerichtet war.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

1. Eine wirksame Einigung in Form von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 I 1 BGB) lag nicht vor:

Denn im Flugverkehr wir ein Vertrag durch Erwerb eines Tickets und Aushändigung der Bordkarte geschlossen. Ein solches Flugticket hat M jedoch nicht erworben.

2. P: Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten?

Ein Vertragsschluss ließe sich dementsprechend allenfalls auf Grundlage der v.a. früher vertretenen Lehre vom Vertragsschluss durch „sozialtypisches“ Verhalten konstruieren.

Hiernach soll in den Bereichen der Daseinsvorsorge sowie des Massenverkehrs ein Vertrag (und damit die Verpflichtung zur Zahlung eines tariflichen Entgelts) unabhängig von einer Willenserklärung des Benutzers schon durch die faktische Inanspruchnahme der Leistung zustandekommen.

a. Fraglich ist schon, ob diese Lehre hier zur Anwendung gelangen kann: denn fraglich ist schon, ob der Flugverkehr, im Vergleich zum Linienbusverkehr beispielsweise, eine anonyme Leistung der Daseinsvorsorge im Massenverkehr darstellt.

b. Selbst wenn jedoch gemäß der Lehre vom Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten einen solcher Vertrag zustandegekommen wäre, wäre er hier unwirksam:

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Denn wo bei der Willenserklärung ein Wirksamkeitshindernis vorliegt, kann vor dem Hintergrund der Wertungen der §§ 106 ff. BGB die Lehre vom faktischen Vertrag nicht begründen können, warum dennoch Vertragswirkungen eintreten sollen:

Wegen der Minderjährigkeit des M (§§ 2, 106 BGB) bedürfte der nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Beförderungsvertrag hier der Zustimmung der Eltern(§107 BGB).

Diese fehlte jedoch: eine Einwilligung der Eltern lag hier nicht vor;

und auch eine nachträgliche Genehmigung erfolgte nicht – vielmehr verweigerten die Eltern als gesetzlicher Vertreter des M gem. § 1629 I BGB die Genehmigung.

Somit wäre der gem. § 108 I BGB zunächst schwebend unwirksame Vertrag dadurch jedenfalls endgültig unwirksam.Anm.: Rechtsnatur: rechtshindernde Einwendung (A. wirksam entstanden?)

3. Zwischenergebnis: Ein Anspruch auf Zahlung des Flugpreises aus Beförderungsvertrag scheidet demnach aus.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

III. Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB (berechtigte GoA)

Fraglich ist, ob sich ein Anspruch auf Zahlung gem. §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB ergeben könnte.

Dann müsste die Fluggesellschaft L als Geschäftsführerin zugunsten des M als Geschäftsherr gehandelt haben und dies in dem Bewusstsein sowie mit dem Willen getan haben, dem Willen und dem Interesse des M zu entsprechen, was auch tatsächlich der Fall gewesen sein müsste.

1. P: Anwendbarkeit §§ 677 neben §§ 812 ff. BGB

Fraglich ist bereits, ob in der vorliegenden Konstellation der Geschäftsbesorgung aufgrund fehlgeschlagenen Vertrags in Unkenntnis des Geschäftsführers davon die Regelungen der §§ 677 BGB (GoA) neben §§ 812 ff. BGB überhaupt zur Anwendung kommen können.

(-) Bereicherungsrecht als spezielleres Regelungsregime (insbesondere die Einschrän-kungen der §§ 814, 817 S. 2, 818 III BGB) würde bei Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB unterlaufen

(-) Regeln der GoA passen auf diese Konstellation nicht (v.a. nicht § 681 S. 1 und 666 sowie § 681 S. 2 BGB).

(+) Rspr. (vgl. BGH NJW 1993, 3196): nicht erkennbar, warum derjenige, der in einem fremden Geschäftsbereich tätig werde, schlechter gestellt werden solle als derjenige, der ohne Vereinbarung tätig würde (vgl. BGH NJW 1993, 3196)

2. Die Beantwortung dieser Streitfrage kann jedoch – da ein Aufwendungsersatz dann als Rechtsfolge nicht in Betracht kommt – dahinstehen, wenn die Fluggesellschaft L hier nicht als berechtigte Geschäftsführerin ohne Auftrag für L tätig wurde:

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

a. Mit dem Transport des M lag eine Geschäftsbesorgung vor.

b. Ein Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB scheitert jedoch am fehlenden Fremdgeschäfts-führungswillen der L:

Fremdgeschäftsführungswille hat, wer (1) davon ausgeht, ein fremdes Geschäft zu führen (kognitives Element im Umkehrschluss zu § 687 I BGB) und (2) der das Geschäft eines anderen auch führen möchte (voluntatives Element im Umkehrschluss aus § 687 II BGB).

M hatte sich jedoch auf dem Hinflug als „blinder Passagier“ eingeschlichen.

Somit wusste L nicht, dass M sich auf dem Flug befindet, sodass sie damit nicht „für M“ handelte und ein Fremdgeschäftsführungsbewusstsein nicht vorlag.

L handelte somit nicht als berechtigte Geschäftsführerin ohne Auftrag.

3. Zwischenergebnis: Ein Streitentscheid kann demnach dahinstehen. Ein Aufwendungs-ersatzanspruch der L gegen M nach §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB scheidet aus.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

III. Ansprüche aus unerlaubter Handlung

1. Anspruch aus § 823 I BGB

Ein solcher Ersatzanspruch scheitert bereits an einer Rechtsgutsverletzung der L. (keine Ersatzfähigkeit primärer Vermögensschäden i.R.v. § 823 I BGB)

2. Ansprüche aus §§ 823 II BGB i.V.m. 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen)

Fraglich ist, ob L gegen M ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 II BGB i.V.m. 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen) oder § 826 BGB zusteht.

I. Schutzgesetzverletzung

§ 823 II BGB verlangt zunächst, dass gegen ein Schutzgesetz verstoßen wurde.

Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die – sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit – gerade dazu dient, den Einzelnen oder bestimmte Personenkreise gegen Schäden zu schützen. Darüber hinaus muss der Geschädigte zum geschützten Personenkreis gehören (persönlicher Schutzbereich) und das von ihm geltend gemachte Interesse muss von der Norm geschützt werden (sachlicher Schutzbereich).

Als Schutzgesetz kommt hier § 265a StGB in Betracht, der das Erschleichen der Beförderung in einem Verkehrsmittel unter Strafe stellt, wenn dieses in der Absicht geschieht, das Entgelt nicht zu entrichten.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

§ 265a StGB bezweckt gerade auch den Schutz der Beförderungsunternehmen vor unentgeltlicher Inanspruchnahme.

M hat den objektiven Tatbestand des § 265a StGB verletzt, indem sie unentgeltlich von Hamburg nach New York flog und sich diesen Flug dadurch erschlich, dass sie sich unbemerkt an den Kontrollpersonen am Flughafen und im Flugzeug vorbeigemogelt hat. Subjektiv verlangen §§ 265a, 15 StGB, dass M vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. M hat sich ohne Flugticket an Bord des Flugzeuges geschlichen, obwohl sie wusste, dass man nicht umsonst, sondern nur mit Flugticket fliegen darf; sie handelte vorsätzlich und rechtwidrig. M war, da älter als 14 Lebensjahre auch schuldfähig, § 19 StGB. M handelte schuldhaft

II. Rechtswidrigkeit

Wie bei § 823 I BGB wird auch bei § 823 II BGB durch die Verletzung des Schutzgesetzes die Rechtswidrigkeit indiziert – durch die Verletzung des Schutzgesetzes.

III. Vertretenmüssen

§ 823 II BGB fordert ein Verschulden. M handelte vorsätzlich und schuldhaft (siehe oben). Sie hat auch die nach § 828 III BGB erforderliche Einsichtsfähigkeit, d.h. ist in der Lage zu erkennen, dass ihr Verhalten Unrecht ist und sie verpflichtet, für die Folgen einzustehen.

Anmerkung: Wenn bereits im Rahmen des Schutzgesetztes das Verschulden geprüft und bejaht wurde, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden. Einzig die Deliktsfähigkeit i.S. des § 828 BGB muss noch gesondert festgestellt werden. Lediglich wenn das Schutzgesetz verschuldensunabhängig verwirklicht werden kann, hat dieser Prüfungspunkt eine eigenständige Bedeutung und muss der Schädiger gem. § 823 II aE BGB zumindest fahrlässig gehandelt haben.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

IV. Schaden: (-)

Ein solcher Anspruch scheiterte jedoch jedenfalls daran, dass L keinen Vermögens-schaden erlitten hat (welcher grundsätzlich über § 823 II i.V.m. Schutzgesetz / 826 BGB ersatzfähig ist):

Denn L musste keinen zahlenden Fluggast wegen Überfüllung des Flugzeugs abweisen. Vielmehr war der Flieger auf dem Hinflug nach New York nur zur Hälfte ausgebucht. Wäre M nicht zugestiegen, wäre die Vermögenssituation der L also unverändert geblieben.

Anm.: anders wäre dies nur, wenn L wegen Überfüllung des Flugzeuges einen anderen Fluggast hätte abweisen müssen; so ist der Fall hier aber nicht gelagert

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

IV. Bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) oder § 812 I 1 Alt. 2 BGB (NLK i.F.d. Eingriffskondiktion)

Es könnte sich jedoch infolge des Erschleichens der Beförderung durch M ein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch der L gegen M ergeben.

Ein solcher könnte sich entweder aus Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB oder aus Nichtleistungskondiktion in Form der Eingriffskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB ergeben.

Anmerkung: beachten Sie: dass die Anspruchsgrundlage möglicherweise dahinstehen kann, weil die Rechtsfolge in beiden Fällen die Gleiche ist, ist ein absoluter Sonderfall; in aller Regel müssen Sie sich für eine Anspruchsgrundlage entscheiden

1. Anspruchsvoraussetzungen

a. P: Etwas erlangt

Fraglich ist, was M hier erlangt hat.

Erlangtes Etwas kann grundsätzlich nur ein Vermögensvorteil sein.

Einerseits ist es denkbar, hier darauf abzustellen dass bzw. ob M sich hier durch diei kostenlose Inanspruchnahme des Fluges Aufwendungen erspart hat, die er ansonsten hätte tätigen müssen – was nicht der Fall wäre, da der Flug für den Beklagen unbezahlbarer Luxus war, den er sich nie geleistet hätte.

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Fall 15

Andererseits könnte mit der hL hier auf den ungegenständlichen Vorteil selbst, d.h. die Beförderungsleistung, abzustellen sein.

Für die letztgenannte Ansicht spricht:

(+) Unterscheidung zwischen „erlangtem Etwas“ in § 812 I und „Bereicherung“ in § 818 III BGB � erst für die Frage des Umfangs der Bereicherung (d.h. für die Frage, ob der Bereicherungsschuldner noch bereichert oder bereits nach § 818 III BGB entreichert ist) ist die Frage, ob der Bereicherungsschuldner sich ansonsten notwendige Aufwendungen erspart hat, relevant

(+) Aufwendungsersparnis als lediglich mittelbare Folge der unmittelbar erlangten ungegenständlichen Leistung

Infolge dessen ist die faktische Erlangung fremder Dienste ein erlangtes „Etwas“ i.S.v. § 812 I BGB.

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Fall 15

b. Durch Leistung (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) oder in sonstiger Weise auf Kosten der L (§ 812 I 1Alt. 2 BGB i.F.d. Eingriffskondiktion)

Fraglich ist, ob M das erlangte Etwas durch Leistung der L erlangt hat (� § 812 I 1 Alt. 1 BGB)oder in sonstiger Weise auf Kosten der L durch Eingriff in eine zum wirtschaftlichenZuweisungsgehalt der L gehörende geschützten Rechtsposition (Eigentum der L) (� § 812 I1 Alt. 2 BGB).

aa. Durch Leistung (Leistungsbewusstsein (1) und Leistungszweck: Tilgungsbestimmung (2))?

Leistung ist die bewusste (1) und zweckgerichtete (2) Mehrung fremden Vermögens.

Geleistet werden kann auch an einen Minderjährigen, da die Frage, ob eine Leistungs- oder eineNichtleistungskondiktion vorliegt, für den Minderjährigen irrelevant ist.

Problematisch ist aber, ob M die Beförderung durch eine Leistung der L erhalten hat. Denn fraglich ist, ob L die Beförderung des M hier bewusst und zweckgerichtet vornahm.

(+) wenn man davon ausgeht, dass L alle tatsächlich im Flugzeug befindlichen Fluggäste befördern will � insofern dann bewusste Zuwendung zur Erfüllung des Beförderungsvertra-ges auch im Hinblick auf M

(-) schwer vorstellbar, dass eine Fluggesellschaft zugunsten von Schwarzfahrern und blinden Passagieren „leisten“ will

(-) eigenmächtige Inanspruchnahme der Beförderung durch die Klägerin

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Fall 15

(-) gerade die Nichtleistungskondiktion in Form der Eingriffskondiktion dient dem Güterschutz, wenn ein Gebrauchswert, der einer bestimmten Person (L) zugewiesen ist in das Vermögen einer anderen Person (M) kommt:

Bezieht sich das Leistungsbewusstsein nur auf diejenigen Fluggäste, die gebucht haben und auch kontrolliert wurden, so liegt keine Leistung vor, sondern ein Erlangen der Beförderung auf sonstige Weise i.S.v. § 812 I 1 Alt. 2 BGB, da die Beförderung im Widerspruch zum wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt einer geschützten Rechtsposition (Eigentum) erlangt wurde.

bb. Die Frage, ob hier eine Leistung oder ein Erwerb auf sonstige Weise vorliegt, muss hier jedoch nicht entschieden werden, wenn beide Varianten zum gleichen Ergebnis gelangen.

Anmerkung: Sie können sich hier aber auch – m.E. mit den besseren Argumenten – für die Annahme einer Nichtleistungskondiktion entscheiden und mit guten Argumenten (s.o.) das Vorliegen einer Leistung ablehnen; die Folgeprobleme im Rahmen der Rechtsfolge (III.) stellen sich dann in gleicher Weise

c. Ohne Rechtsgrund

aa. Bei der Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB: Der mit der Leistung verfolgte Zweck (Erfüllung einer Verbindlichkeit) trat – mangels Bestehen einer Verbindlichkeit – nicht ein.

bb. Bei Vorliegen einer Eingriffskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB: Ein Recht zum Behalten-dürfen der erlangten Rechtsposition aufgrund wirksamen Beförderungsvertrages gab es für M nicht. 28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Anmerkung: beachten Sie: Verfehlung des Leistungszwecks der Erfüllung einer Verbindlichkeit und damit „ohne Rechtsgrund“ i.S.v. 812 I 1 Alt. 1 BGB (+) in 2 Fällen: (1) Nichtbestehen der zugrundeliegenden Verbindlichkeit / (2) erstrebte Erfüllungswirkung tritt trotz Bestehens der Verpflichtung nicht ein (Bsp.: Erfüllungwirkung bei Zahlung des geschuldeten Kaufpreises an einen Minderjährigen (-), Theorie der realen Leistungsbewirkung: keine Erfüllungswirkung gegenüber MJem, dem die Emmpfangszu-ständigkeit fehlt

II. Kein Ausschluss (nur für § 812 I 1 Alt. 1 BGB)

Der Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB dürfte auch nicht ausgeschlossen sein.

Für ein Vorliegen eines der Ausschlussgründe der §§ 814, 815 oder 817 S. 2 BGB gibt es im Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte.

III. Rechtsfolgen

1. Naturalherausgabe: Herausgabe des Erlangten, § 812 I 1 BGB

Eine Naturalherausgabe des erlangten Vorteils in Form der Beförderungsleistung durch M ist unmöglich.

2. Wertersatzpflicht, § 818 II BGB

M als Bereicherungsschuldner ist jedoch gem. § 818 II BGB in Höhe des objektiven Verkehrs-wertes des erlangten Vorteils der L als Bereicherungsgläubigerin zum Wertersatz verpflichtet. M muss also grundsätzlich den von L verlangten tariflichen Linienflugpreis zahlen.

3. Entfallen der Wertersatzpflicht, § 818 III BGB (rechtsvernichtende Einwendung)

Die Wertersatzpflicht könnte jedoch nach § 818 III BGB entfallen sein.

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Fall 15

Gem. § 818 III BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe nach §§ 812 I, 818 I BGB oderzum Ersatz des Wertes nach § 818 II BGB ausgeschlossen, soweit der Empfänger(Bereicherungsschuldner) nicht mehr bereichert ist.

a. Hier könnte ein Fall des „Wegfalls des Erlangten“ vorliegen.

In diesem Fall besteht eine herauszugebende Bereicherung nur fort, soweit sich derEmpfänger mittels des Erlangten noch vorhandene Vermögensvorteile verschafft hat –wie beispielsweise notwendige anderweitige Aufwendungen durch Inanspruchnahme desVorteils erspart hat. In diesem Fall befände sich der Wert des Gegenstands noch imVermögen des Bereicherungsschuldners.

Hingegen liegt ein Wegfall der Bereicherung vor, wenn der Bereicherungsschuldner (M)das Empfangene für außergewöhnliche Dinge verwendet hat, die sich der Empfängeransonsten nicht verschafft hätte.

b. P: Wegfall der Bereicherung nach § 818 III bei ungegenständlichen Vorteilen?

Einer Ansicht nach ist ein Wegfall der Bereicherung bei ungegenständlichen Vorteilen schonbegrifflich nicht möglich. Denn ein einmal erlangter Genuss der Dienstleistung könne nichtwieder rückgängig gemacht werden.

Für eine unterschiedliche Behandlung gegenständlicher und ungegenständlicher Vorteilei.R.v. § 818 III BGB ist jedoch kein Grund ersichtlich.,

Nach überzeugender Ansicht ist daher ein Wegfall der Bereicherung nach § 818 IIIjedoch auch bei ungegenständlichen Vorteilen möglich.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

c. Demnach müsste hier der Wert der ungegenständlichen Leistung noch im Vermögen des M vorhanden sein.

M hat sich jedoch mittels des luxuriösen Fluges von Hamburg nach New York, den er sich selbst nie hätte leisten können und wollen keine notwendigen Aufwendungen erspart.

Vielmehr handelte es sich um einen Luxus, den sich M sonst nicht geleistet hätte.

d. Zwischenergebnis: Aufgrund von Entreicherung ist die Wertersatzpflicht des M hier nach § 818 III BGB grundsätzlich entfallen.

IV. Ausschluss des Einwands der Entreicherung, § 818 IV i.V.m. § 819 I BGB

Möglicherweise ist es M jedoch verwehrt, sich auf diesen Einwand der Entreicherung zu berufen.

1. Bösgläubigkeit

Dies wäre nach allgemeiner Meinung dann der Fall, wenn er gem. § 818 IV i.V.m. § 819 I BGB verschärft haftete, da er selbst die Rechtsgrundlosigkeit des erhaltenen Vorteils kannte; 818 III BGB greift nur beim gutgläubigen Bereicherungsschuldner – der bösgläubige Bereicherungsschuldner hingegen kann sich nicht auf ein Entfallen der Bereicherung nach § 818 III BGB berufen.

Hier war M auch bösgläubig i.S.v. § 819 I BGB, da M wusste, dass kein Rechtsgrund für die Erlangung der Flugreise bestand.

Anmerkung: Auch auf ein Entfallen seiner Zahlungspflicht nach § 275 BGB – einer allgemeinen Vorschrift i.S.v. § 818 IV BGB – kann sich ein Bereicherungsschuldner nicht berufen � jeder Schuldner hat für seine eigene Zahlungsunfähigkeit stets einzustehen („Geld hat man zu haben“).

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Fall 15

2. P: Zurechnung der Bösgläubigkeit beim beschränkt Geschäftsfähigen

Fraglich ist, ob dem M als beschränkt Geschäftsfähigem gem. §§ 2, 106 BGB seine Bösgläubigkeit zugerechnet werden kann.

Ob und inwieweit die eigene Kenntnis des Minderjährigen für die Haftungsverschärfung nach § 819 I BGB genügt, ist streitig.

e.A.: nach §§ 106 ff. BGB analog bzw. § 166 BGB analog immer Kenntnis des gesetzlichen Vertreters allein entscheidend für Frage der Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 I BGB

� danach hier: keine verschärfte Haftung nach § 819 I BGB da die Eltern des M nicht bösgläubig waren

(+) Wertung der §§ 106 ff. BGB: dem Minderjährigen sollen durch die Teilnahme am Rechtsverkehr keine Nachteile erwachsen � Verwirklichung des in §§ 106 ff. BGB angelegten Minderjährigenschutzes auch im Bereicherungsrecht

a.A.: entscheidend sei immer die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen nach § 828 III BGB analog �M als 17jähriger ist hier einsichtsfähig gem. § 828 III BGB und damit deliktsfähig � demnach verschärfte Haftung nach § 819 I BGB (+)

(+) der einsichtsfähige Minderjährige erscheint nur wenig schutzwürdig

(+) § 819 I BGB verweist auf § 818 IV, der wiederum auf die allgemeinen Vorschriften �§ 292, 987, 989, 990 I BGB als sog. „quasi-deliktische“ Tatbestände verweist; i.R.v. § 990 I BGB kommt §828 III BGB zur Anwendung

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

3.A. (differenzierende Ansicht, h.M.): „es kommt darauf an“: bei der Leistungskondiktion komme es gem. §§ 106 ff. BGB analog / § 166 BGB analog auf den gesetzlichen Vertreter an; bei der Nichtleistungskondiktion / bei deliktisch erschlichener Leistung komme es aufgrund der Nähe zum Deliktsrecht nach § 828 III BGB analog auf den Minderjährigen selbst an

d. Stellungnahme/Streitentscheid:

- 1. Ansicht abzulehnen:

(-) keine Schutzwürdigkeit des deliktsfähigen Minderjährigen, der bösgläubig handelt:

bereicherungsrechtliche Haftung gerade nicht Folge des in §§ 104 ff. BGB geregelten rechtsgeschäftlichen Handelns, sondern = Folge tatsächlicher Vermögensverschiebungen

(-) zudem nur Abschöpfungsfunktion des Bereicherungsrechts

- Streitentscheid zwischen 2. Ansicht sowie differenzierender Ansicht kann dahinstehen:

Denn zwar waren wussten die Eltern als gesetzlicher Vertreter des M hier nicht von der rechtsgrundlos in Anspruch genommenen Leistung des M, wohingegen M von der Rechtsgrundlosigkeit positive Kenntnis hatte.

Allerdings greift die verschärfte Haftung nach § 819 I BGB hier in jedem Fall: 28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Denn entweder folgt man der zweiten Ansicht, wonach M als 17jähriger gem. § 828 III BGBdeliktsfähig ist und gelangte hiernach zur Bösgläubigkeit des M nach§ 819 I BGB;

sofern man der differenzierenden Ansicht folgt gelangt man aber ebenso zur verschärftenHaftung des Minderjährigen, da dann zwar ein Fall der Leistungskondiktion vorläge, inwelchem grundsätzlich die nicht vorhandene Kenntnis der Eltern des M als gesetzlicherVertreter entscheidend wäre –

jedoch liegt hier ein Fall der deliktisch erschlichenen Leistung vor; in diesem Fall ist auchnach der differenzierenden Ansicht die Deliktsfähigkeit des Minderjährigen nach § 828 IIIBGB entscheidend.

e. Zwischenergebnis:

§ 819 I BGB greift aufgrund der Bösgläubigkeit des M.

M kann sich somit nicht auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen.

IV. Ergebnis Hinflug:

L hat gegen M einen Anspruch auf Ersatz der üblichen Kosten eines Fluges vonHamburg nach New York aus§§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB.

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Fall 15

B. Ansprüche L � M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für den Rückflug?

I. Zahlungsanspruch gem. §§ 631 I, 632 II BGB

Ein solcher Anspruch scheidet mangels Einigung zwischen L und M aus: L hat M gerade in Kenntnis des Umstandes, dass kein Vertrag zustandegekommen ist, zurückbefördert.

Jedenfalls aber scheiterte eine Einigung an § 108 I BGB (s.o.).

II. Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter GoA nach §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB?

L könnte jedoch einen Aufwendungsersatzanspruch gegen M aus berechtigter GoA nach §§670, 683 S. 1, 677 BGB haben.

1. Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB?

Fraglich ist, ob §§ 677 BGB hinsichtlich der Kosten für den Rückflug überhaupt zur Anwendung kommen oder ob die Regelungen der GoA von § 241 a I Alt. 2 BGB verdrängt werden.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Nach § 241 a I Alt. 2 BGB wird durch die Erbringung sonstiger Leistungen von einem Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch nicht begründet, wenn der Verbraucher die sonstige Leistung nicht bestellt hat.

Im Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 241 a I (bzw. II) BGB sind gesetzliche Ansprüche – darunter auch Ansprüche aus GoA – in der Regel ausgeschlossen.

Die Rückbeförderung des M als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB erfolgte hier durch L als Unternehmerin i.S.v. §14 BGB, ohne dass der Rücktransport auf eine M zurechenbare Aufforderung zum Rücktransport zurückzuführen war. Zu beachten ist jedoch, dass §241a I Alt. 2 BGB seinem Normzweck entsprechend voraussetzt, dass der Unternehmer mit seiner Leistung einen Vertrag anbahnen wollte (teleologische Reduktion des § 241 a I BGB).

Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Damit sind die Regelungen der GoA nach §§ 677 ff. BGB anwendbar.

2. Geschäftsbesorgung

- jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tun: (+), Rücktbeförderung des M als Geschäftsbe-sorgung i.S.v. §§ 677, 683 BGB

3. „für einen anderen“

Für einen anderen handelt, wer im Bewusstsein der Fremdheit des Geschäfts handelt (1) und auch den Willen hat, es als fremdes Geschäft zu führen (2).

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

a. Fremdheit des Geschäfts

Die Rückbeförderung des M war Sache des M selbst, nicht der L. Somit war die Rückbeförderung für L als Geschäftsführerin ein objektiv fremdes Geschäft.

b. Fremdgeschäftsführungsbewusstein + Fremdgeschäftsführungswille

L handelte bei der Rückführung auch sowohl mit Fremdgeschäftsführungsbewusstsein (1) als auch mit Fremdgeschäftsführungswille (2):

Sie war sich der Fremdheit des Geschäfts bewusst.

Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der objektiven Fremdheit des Geschäfts vermutet.

4. L handelte hier auch ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung.

5. Berechtigung / Rechtfertigung der Übernahme der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung war jedoch gem. § 683 S. 1 BGB nur dann berechtigt, wenn sie dem objektiven Interesse (a.) und dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen (b.) des Geschäftsherrn entsprach.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

a. Geschäftsführung durch L im objektiven Interesse des Geschäftsherrn M: (+),

M war die Einreise in die USA mangels Visum nicht möglich, sodass die Rückbeförderung in seinem Interesse lag.

b. Geschäftsführung entspricht wirklichem / mutmaßlichem Willen

P: auf wessen Wille ist bei Minderjährigkeit des Geschäftsherrn abzustellen?

- h.M: entscheidend sei der Wille der gesetzlichen Vertreter

(+) Schutzzweck der §§ 106 ff. BGB

hiernach: wirklicher Wille der Eltern zur Zeit der Übernahme der Geschäftsführung nicht ermittelbar;

entscheidend = mutmaßlicher Wille (= Wille, den die Eltern des M bei objektiver Beurteilung zur Zeit der Übernahme der Geschäftsführung geäußert hätten) � Folgerung des mutaßlichenWillens aus dem objektiven Interesse des Minderjährigen � Rückbeförderung im Interesse des Minderjährigen mangels Einreisemöglichkeit in die USA

- a.A.: Willensäußerung des Minderjährigen selbst entscheidend

hiernach: mangels Willensäußerung des Minderjährigen auf mutmaßlichen Willen des M abzustellen, der anhand seines objektiven Interesses zu ermitteln ist � Rückbeförderung im Intersse des M (+) 28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

c. Zwischenergebnis: Die Rechtsfrage kann offen bleiben. L handelte als echte berechtigte Geschäftsführerin für M als Geschäftsherrn.

6. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz nach Maßgabe von§ 670 BGB

Fraglich ist, ob und in welchem Umfang L von M Ersatz der getätigten Aufwendungen verlangen kann.

a. Aufwendungen der L

P: eigene Arbeitsleistung als Aufwendung?

Eigene Arbeitsleistungen des Geschäftsführers stellen, da im Rahmen der §§ 662 ff. BGB die Geschäftsbesorgung grundsätzlich unentgeltlich erfolgt, eigentlich keine Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB dar.

Nach dem Rechtsgedanken des § 1835 III BGB ist jedoch ein erweiterter Aufwendungsbegriff zugrundezulegen, wonach auch die Aufwendungen in Form von eigener Arbeitsleistung ersatzfähig sind, soweit sie zur beruflichen Tätigkeit des Geschäftsführers gehören.

Die Flugbeförderung gehört zur beruflichen Tätigkeit der L.

Demnach muss M nicht nur die tatsächlich für den Transport aufgewendeten Kosten, sondern vielmehr den tariflichen Flugpreis ersetzen.

Anm.: e.A. möchte § 1835 III BGB analog auf Tätigkeiten zugunsten geschäftsfähiger Geschäftsherrn beschränken

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

b. Die Aufwendung der L erfolgte auch zum Zwecke der Geschäftsführung.

c. L durfte die Aufwendung auch für erforderlich halten.

7. Ergebnis:

L hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Ticketpreises für den Rückflug aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB.

GESAMTERGEBNIS Teil 1:

HINFLUG:

L hat gegen M einen Anspruch auf Ersatz der üblichen Kosten eines Fluges von Hamburg nach New York aus§§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB.

RÜCKFLUG:

L hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Ticketpreises für den Rückflug von New York nach Hamburg aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Teil 2: Anspruch M gegen B auf Rückzahlung von 350,- € aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion in Form der sog. „condictio ob causam finitam“)

Anmerkung: die Kondiktion der „condictio ob causam finitam“ nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB greift in Fällen, in denen jemand etwas durch Leistung des Anspruchstellers zunächst mit Rechtsgrund erworben hat, der Rechtsgrund aber nachträglich wegfällt

klassisches Bsp.: V verkauft und übereignet sein Grundstück an K. Im notariellen Kaufvertrag vereinbaren die beiden, dass der Kaufvertrag „hinfällig“ sein soll, wenn V innerhalb von zwei Monaten einen anderen Käufer findet, der mehr zu zahlen bereit ist. Dies gelingt V, sodass er von K das Grundstück wieder herausverlangt � Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB (+)

M könnte gegen B Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten 350,- € aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB haben.

I. Anspruchsvoraussetzungen

1. Dann müsste B von M zunächst einen geldwerten Vorteil erlangt haben. B hat von M Eigentum und Besitz an Geldzeichen im Wert von 350,- € erlangt.

2. M hat dem B die Geldzeichen (1) bewusst sowie (2) auf Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag mit B gerichtet das Geld zugewandt. (Leistung)

3. Dies müsste weiter ohne Rechtsgrund geschehen sein.

Dies wäre (bei § 812 I 2 Alt. 1 BGB) der Fall, wenn B von M die Geldzeichen zunächst zwar mit Rechtsgrund erworben hätte, dieser Rechtsgrund nachträglich aber wieder wegfiel.

In diesem Fall wäre der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht erreicht worden.28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Der Rechtsgrund könnte hier infolge wirksamer Anfechtung des Kaufvertrages durch M gem. § 142 I BGB wieder entfallen sein.

INZIDENTprüfung

a. Eine Anfechtung nach§ 119 II BGB wegen Irrtums über eine verkehrs-wesentliche Eigenschaft – hier die Neuheit des PCs – kommt nicht in Betracht, da der PC als mangelhafte Sache gem. § 434 BGB bereits von B an M übergebenwurde und somit Gefahrübergang nach§ 446 BGB vorlag.

Ab diesem Moment aber ist eine Anfechtung nach§ 119 II BGB wegen Irrtumsüber eine mängelbegründende Eigenschaft der Kaufsache ausgeschlossen, da ansonsten die kurze Verjährungsfrist des § 438 sowie der spezielle Ausschluss-grund des § 442 I 2 BGB umgangen werden könnte.

b. Es kommt jedoch eine Anfechtung nach§ 123 I Alt. 1 BGB wegenarglistiger Täuschung in Betracht.

Die Anwendbarkeit dieses Anfechtungsgrundes neben dem kaufrechtlichenMängelgewährleistungsregime ist mangels Schutzbedürftigkeit des täuschendenVerkäufers auch nicht ausgeschlossen.

M wurde durch B infolge arglistiger Täuschung zum Abschluss des Kaufvertragesüber den PC veranlasst.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

c. Die Erklärung des M gegenüber B, er hätte niemals einen solchen „alten Schrott“ gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei dem Notebook entgegen der Zusicherung des B um ein älteres Notebook mit geringerem Arbeitsspeicher und weniger leistungsfähigem Prozessor handelt und müsse nun wegen dieser Fehlvorstellungen auf der Rückzahlung des Kaufpreises bestehen ist gem. §§ 133, 157 BGB als Anfechtungserklärung auszulegen, welche M auch gegenüber B als richtigem Anfechtungsgegner erklärt hat (§§ 143 I, II).

d. Die Anfechtung erfolgte zudem am Tag, nachdem M – kurz nach dem Kauf – die Täuschung entdeckte und damit jedenfalls innerhalb der Jahresfrist, welche mit Kenntnis des M als Anfechtungsberechtigten von der Täuschung zu laufen beginnt (§ 124 I, II Alt. 1).

(Für einen Ausschluss der Anfechtbarkeit nach § 124 III BGB gibt es hier keine Anhaltspunkte.)

Anmerkung: beachten Sie: Anfechtungsgrund – Erklärung – kein Ausschluss

e. Rechtsfolge: Infolge wirksamer Anfechtung des Kaufvertrages durch M entfiel die Wirksam-keit des Kaufvertrages gem. § 142 I BGB rückwirkend.

II. Die Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 815 BGB oder § 817 S. 2 BGB (analog) liegen hier nicht vor.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

III. Rechtsfolge:

1. Grundsatz: Naturalherausgabe gem. § 812 I 1 BGB

B als Bereicherungsschuldner ist grundsätzlich zur Naturalherausgabe des empfangenen Gegenstandes nach § 812 I 1 BGB verpflichtet.

P: Naturalherausgabe bei Geldsummen?

- e.A.: bei Geldsummen beziehe sich der Anspruch aus § 812 BGB auf genau diejenigen Geldzeichen, welche der Bereicherungsschuldner empfangen hat; diese können aber in aller Regel nicht mehr herausgegeben werden, da sie mit anderen Geldscheinen vermischt/ausgegeben wurden � bei Geldsummen ist somit in aller Regel keine Naturalherausgabe, sondern nur Wertersatz gem. § 818 II BGB möglich

- a.A. („Geldwertkondiktion“): der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch sei von vornherein nur Rückgewähr der Geldsumme gerichtet (sog. Geldwertkondiktion) �hiernach kann gem. § 812 I 1 BGB als Naturalherausgabe Rückzahlung der Geldsumme verlangt werden

- Aber: beide Meinungen gelangen zum gleichen Ergebnis � Herausgabe der 350,- €, sodass ein Streitentscheid dahinstehen kann 28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

2. Entreicherungseinwand des § 818 III BGB

Die Verpflichtung des B zur Zahlung der 350,- € könnte jedoch entfallen sein.

a. Bereicherungsgegenstand oder dessen Wert nicht mehr im Vermögen des Bereicherungs-schuldners (B)

Dies wäre der Fall, wenn weder der Bereicherungsgegenstand noch dessen Wert noch im Vermögen des B als Bereicherungsschuldner vorhanden sind.

B ist jedoch insoweit immer noch bereichert, da er sich durch die Verwendung des erlangten Geldes Aufwendungen erspart hat, welche er auch sonst getätigt hätte.

b. Berücksichtigung erlittener Vermögenseinbußen/der erbrachten Gegenleistung im Zusam-menhang mit dem Bereicherungsvorgang

P: Kann die Weggabe der eigenen Leistung des B [Übereignung des Notebooks im Wert von 300,-€] auf Seiten des M [d.h. bei der Frage, in welcher Höhe sein Anspruch aus Bereicherungsrecht auf Rückabwicklung der erbrachten Gegenleistung gegen B besteht] berücksichtigt und abgezogen werden?

� drei unterschiedliche Lösungsansätze:28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

aa. Strenge Zwei-Kondiktionen-Lehre (Gesetz)

Hiernach stehen sich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung fehlgeschla-gener gegenseitiger Verträge zwei selbstständige Bereicherungsansprüche gegenüber, die nur durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) und Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) miteinander verbunden werden können.

Demnach würde M infolge der Zerstörung des Notebooks gem. § 818 III BGB von seiner Herausgabepflicht gegenüber B frei (d.h. Anspruch § 812 I 2 Alt. 1 BGB B �M (-)), wohingegen B selbst in voller Höhe zur Rückzahlung an M verpflichtet bliebe.

(-) die Zwei-Kondiktionen-Lehre ist jedoch grundsätzlich abzulehnen, da dann entgegen der Wertung des § 446 BGB der Leistende – und eben nicht der Sachinhaber, wie es der Konzeption des § 446 BGB zugrundeliegt – das Untergangsrisiko bzglch der Kaufsache trüge, obwohl sich der Kaufgegenstand nicht mehr in seiner Herrschaftssphäre befindet

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

bb. Saldotheorie

(1) Die Saldotheorie versucht dieses Ungleichgewicht dadurch zu beheben, dass gem. der Grundsätze der Saldotheorie eine Leistung nicht ohne Berücksichtigung der Gegenleistung zurückgefordert werden kann.

Danach werden Leistung und Gegenleistung bei Gleichartigkeit automatisch miteinander verrechnet, ohne dass hierfür eine Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB erforderlich ist, falls beide Leistungen noch wertmäßig vorhanden sind.

Ist der Leistungsgegenstand beim Empfänger untergegangen oder hat er sich verschlechtert, so wird der objektive Wert des Leistungsgegenstan-des beim Rückabwicklungsanspruch des Empfängers (hier M) gegen den Bereicherungsschuldner (hier B als Erbringer der Leistung (Notebook)) zum Abzug gebracht.

(2) Demnach würde der Wert des Notebooks (300,- € Marktwert) vom bereicherungsrechtlichen Anspruch des M gegen B in Höhe von 350,- €zum Abzug gebracht und B müsste demnach grundsätzlich nur 50,- € an M zahlen.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

(3) Im Vorliegenden Fall wird M durch B jedoch arglistig getäuscht.

Demnach schiede hier eine Berufung des B auf § 818 III BGB gem. § 819I, 142 II BGB aus, da B als Empfänger der Gegenleistung von derAnfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts wusste.

Somit könnte M gegen B nach den Grundsätzen der Saldotheorie einenRückzahlungsanspruch nach § 812 I 2 Alt. 1(, 818 II) BGB in voller Höhegeltend machen.

(4) In Fällen, in welchen der Vertragspartner arglistig getäuscht wird, istjedoch zum Schutz des arglistig getäuschten Vertragspartners dieSaldotheorie nicht anwendbar – jedenfalls dann nicht, wenn derGetäuschte den Untergang des gelieferten Kaufgegenstandes nicht zuvertreten hat (str. für den vorliegenden Fall, in welchem der Getäuschte denUntergang zu vertreten hat –

a.A. vertretbar (d.h.: Anwendung der Saldotheorie jedenfalls in Fällen, in welchen derGetäuschte grob fahrlässig handelt (und damit die Grenze überschreitet, innerhalbwelcher ein Nichtvertretenmüssen des Untergangs bei Einhaltung eigenüblicher Sorgfaltvorliegen kann �§ 346 III 1 Nr. 3 BGB (-)); s.a. Hilfsgutachten (dort allerdings Lösungnach der modifizierten Zwei-Kondiktionen-Lehre)).

Vielmehr kommt in diesen Fällen die strenge Zwei-Kondiktionen-Lehre zurAnwendung:

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Demnach darf der objektive Wert des Leistungsgegenstandes (300,- € für dasNotebook) hier schon nicht gem.§ 818 III BGB bei der Frage des Anspruchsdes M gegen B auf Rückzahlung nach§ 812 I 2 Alt. 1 BGB in Abzug gebrachtwerden. (� Entbehrlichkeit des „Umwegs“ über§§ 819 I, 142 II BGB)

(5) Der Gegenanspruch des B gegen M nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB (300,- €) ist unterAnwendung der strengen Zwei-Kondiktionen-Theorie aufgrund des Untergangs desPCs als Leistungsgegenstand gem.§ 818 III BGB erloschen.

Somit hat B keinen Anspruch, mit dem er gegen den Rückzahlungsanspruch des Mgem. §§ 387 ff. BGB aufrechnen und diesen insoweit zum Erlöschen bringenkönnte.

ERGEBNIS: M hat gegen B einen Rückzahlungsanspruch nach§ 812 I 2 Alt. 1(, 818II BGB) in Höhe der vollen 350,- €.

(im Folgenden: Hilfsgutachten – für hilfsgutachtliches Vorgehen spricht: Gleichlauf der Wertungen des Bereicherungsrechts und des Rücktrittsrechts, § 346 III BGB:)

cc. modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie

Nach der modifizierten Zwei-Kondiktionen-Theorie findet keine automatische Saldierung der Ansprüche statt.

Vielmehr stehen sich auch hiernach zwei selbstständige Ansprüche gegenüber, die mittels Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB (bei gleichartigen Ansprüchen) oder im Wege des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB (bei nichtgleichartigen Ansprüchen) in Verbindung gebracht werden könne.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Demnach hat M hier gegen B zwar einen Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB.

Jedoch könnte B gegen M gem. § 387 BGB mit einem Gegenanspruch aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB aufrechnen können.

INZIDENTprüfung

Die Anspruchsvoraussetzungen von § 812 I 2 Alt. 1 BGB liegen vor

(1) M erlangte von B Eigentum und Besitz am Notebook.

Dies geschah auch durch Leistung des B.

Auch bezüglich des Notebooks ist infolge der Anfechtung durch M der ursprünglich vorliegende Rechtsgrund gem. § 142 I BGB wieder entfallen.

(2) Der Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB, gerichtet auf Herausgabe des Notebooks ist hier auch nicht nach § 814 i.V.m. § 142 II BGB ausgeschlossen:

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

Denn zum einen greift der Ausschlussgrund des § 814 BGB nur bei der condictio indebiti nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB;

zum anderen greift der Ausschlussgrund des § 814 BGB auch bei einem Anspruch aus condictio indebiti nur dann, wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung geleistet wurde, nur vom Empfänger der Leistung (hier M) angefochten werden kann und dieser sein Anfechtungsrecht zur Zeit der Leistung noch nicht ausgeübt hat.

(3) Rechtsfolge:

(a) Wertersatz für das Notebook i.H.v. 300,- € gem. § 818 II, da Rückübereignung des Notebooks und damit Naturalherausgabe gem. § 812 I 1 BGB aufgrund Zerstörung des Notebooks unmöglich.

(b) Im Unterschied zur strengen Zwei-Kondiktionen-Theorie (s. aa.) ist § 818 III BGB bei demjenigen restriktiv anzuwenden, bei dem die Leistung untergegangen ist (M).

§ 818 III BGB kommt daher im Wege einer teleologischen Reduktion jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn dem Bereicherungsschuldner der Wegfall der Bereicherung zurechenbar ist.

28.07.2017Julia Schlicht

Fall 15

(+) Wertung des 346 III 1: der Rücktrittsberechtigte wird nur dann von seiner Wertersatz-pflicht nach § 346 II 1 BGB frei gem. § 346 III BGB, wenn ihm der Untergang der Sache nicht zurechenbar ist

� das Bereicherungsrecht sollte im Einklang mit den Wertungen des Rücktrittsrechts stehenAnmerkung: d.h. hiernach kann sich – jedenfalls im Falle der Zurechenbarkeit des Wegfalls der Bereicherung

zum Bereicherungsschuldner – „keiner“ auf § 818 III berufen � Saldotheorie: beide Parteien können sich auf § 818 III BGB berufen

Demnach kann sich M hier nicht auf § 818 III BGB berufen.

B hat demnach gegen M einen Gegenanspruch in Höhe von 300,- €, mit dem er gem. §387 BGB gegen den Anspruch des M i.H.v. 350,- € aufrechnen kann.

Die Erklärung des B, im Falle der Rückzahlung jedenfalls den Wert des Notebooks ersetzt haben zu wollen, ist gem. §§ 133, 157 BGB als Anfechtungserklärung gem. § 388 BGB auszulegen.

Der Anspruch des M gegen B ist damit gem. § 389 BGB in Höhe von 300,- € erloschen.

hilfsgutachtliches Ergebnis nach modifizierter Zwei-Kondiktionen-Theorie: M kann von B nur Rückzahlung in Höhe von 50,- € aus § 812 I 2 Alt. 1 (i.V.m. 818 II) BGB verlangen. 28.07.2017Julia Schlicht