QUALITÄTSBERICHT - kvno.de · DMP Asthma / COPD DMP Diabetes Typ 1 Hautkrebsscreening...

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QUALITÄTSBERICHT 2017

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QUALITÄTSBERICHT

2017

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Sehr geehrte Damen und Herren,liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Sicherheit des Patienten steht im Mittelpunkt jeder qualitätsorientierten Gesundheitsversorgung. Die Zahlen und Fakten, mit denen wir in diesem Qualitätsbericht die Qualitätssicherung der nordrheinischen ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen dokumentieren, sprechen für sich: Sie belegen bei den geneh-migungspflichtigen Leistungen, die regelmäßig durch Stichproben, Dokumentationsprüfungen, Praxisbege-hungen oder Hygieneprüfungen überwacht werden, dass unsere Mitglieder dem Thema Qualitätssicherung die notwendige Aufmerksamkeit widmen.

Aktuelle Entwicklungen in Diagnostik und Therapie führen kontinuierlich zu weiteren qualitätssichernden Anpassungen und konfrontieren unsere Mitglieder mit neuen Herausforderungen. In unserem Qualitätsbe-richt 2017 berichten wir unter anderem über die seit Mitte des Jahres vom Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassene Regelung PET/PET-CT zur Diagnostik bei fortgeschrittenen Kopf- und Halstumoren. Diese Leistung erbringen Nuklearmediziner und Radiologen.

Für die niedergelassenen Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten hat 2017 zahlreiche Neuerungen gebracht. In dem Artikel „Strukturreform Psychotherapie: Das neue ambulante Versorgungsangebot“ informieren wir umfassend über die seit dem 1. April 2017 neu geltenden Regelungen und deren Auswirkungen auf die psychotherapeutische Versorgung. Wir sehen darin einen Schritt in die rich-tige Richtung, warnen aber davor, die neuen Rahmenbedingungen als ausreichende Antwort auf die zuneh-menden Engpässe innerhalb der psychotherapeutischen Versorgung zu verstehen. Durch neue Vorgaben allein entstehen keine zusätzlichen Kapazitäten.

Ein weiterer elementarer Baustein für die Patientensicherheit im Hochrisikobereich Gesundheitswesen sind Lern- und Berichtssysteme für kritische Ereignisse in der Patientenversorgung. Seit fünf Jahren ist die Kas-senärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein neben der KV Westfalen-Lippe, den Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie der Krankenhausgesellschaft NRW Mitglied von CIRS-NRW – dem Critical Incident Reporting System in Nordrhein Westfalen. Lern- und Berichtssysteme erinnern daran, dass Menschen immer Fehler unterlaufen, die schlimmstenfalls Schaden verursachen. Wichtig ist hierbei, aus kritischen Ereignissen anderer zu lernen und so das eigene Handeln zu reflektieren. Lesen Sie im Bericht des vierten Quartals von CIRS-NRW, welche Risiken dadurch entstehen, dass Informationen im Gesundheitswesen fehlen oder fehler-haft weitergegeben werden.

Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre und freuen uns auf Ihre Anregungen.

Dr. med. Frank Bergmann Dr. med. Carsten König M. san.Vorstandsvorsitzender Stellvertretender Vorstandsvorsitzender

KVNO-Vorstand

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1. QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG 6

1.1 Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung 81.2 Instrumente der Qualitätssicherung 16

2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN 18

2.1 RESIST: Projekt gegen Antibiotikaresistenzen 202.2 CIRS-NRW: Zeit für Kommentare! 222.3 PET/CT zur Diagnostik bei fortgeschrittenen Kopf-Hals-Tumoren 262.4 Strukturreform Psychotherapie: Das neue ambulante Versorgungsangebot 28 2.5 Nichtärztliche Praxisassistenten unterstützen Haus- und Facharztpraxen 30

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z 32

4. ZAHLEN UND DATEN DER KV NORDRHEIN 88

4.1 Aufgaben und Ausrichtung der KV Nordrhein 904.2 Struktur der Mitglieder der KV Nordrhein 91

IMPRESSUM 92

INHALT

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1.

QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG

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1. QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG

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Langzeit-EKGLDL-AphereseLithotripsieMammografieMammografie-ScreeningNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPDTPsychotherapieRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

2006DMP Asthma / COPDDMP Diabetes Typ 1HautkrebsscreeningInterventionelle RadiologiePalliativvertrag PKKQualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben

Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Struktur- verträgeArthroskopieDialyseDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträge PKK/ EKKHerzschrittmacherkontrollenImmunaphereseInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK / EKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungen

9

LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieMammografie-ScreeningNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativvertrag PKKPDTPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

2007AkupunkturAmb. OP ZentrumsvertragHausarztvertrag BKKHomöopathie-VertragKatarakt-Verträge BKK/ IKKMR-AngiografiePalliativvertrag EKKPrävention U7a/ U10 BKK

Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Strukturver-trägeArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträge PKK/ EKKHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK / EKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopie

1990 - 2005

Mammografie-ScreeningNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPDTPsychotherapieRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Struktur- verträgeArthroskopieDialyseDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträge PKK/ EKKHerzschrittmacherkontrollenImmunaphereseInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK / EKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseLithotripsieMammografie

1 Rund zwei Drittel aller diagnostischen und thera-peutischen Leistungen unterliegen in der vertrags-ärztlichen Versorgung mittlerweile Maßnahmen der besonderen Qualitätssicherung. Ziel der Quali-tätssicherung ist eine Patientenversorgung, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Daher werden die Aufgaben der Qualitätssicherung stets neuen medizinischen Erkenntnissen sowie zuneh-mend komplexer werdenden Arbeitsabläufen in der Praxis angepasst.

Die nachfolgende Grafik verdeutlicht diese Entwick-lung. Jährlich kommen weitere Leistungen hinzu, für die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) oder die Partner der Bundesmantelverträge besonde re Anforderungen an die Qualitätssicherung festgelegt und vereinbart werden. Darüber hinaus werden durch den G-BA entsprechend dem medi-zinischen Fortschritt immer wieder neue Untersu-chungs- und Behandlungsmethoden in den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenom-men. Während Anfang der 90er Jahre lediglich sie-ben Bereiche in der vertragsärztlichen Versorgung der Qualitätssicherung unterlagen, sind es heute bereits über 60 Leistungsbereiche.

In zahlreichen medizinischen Bereichen von Aids bis Zytologie gibt es konkrete Vorgaben, die ein Kassen-arzt erfüllen muss, um von der KV die Genehmigung zu erhalten, in diesem Bereich tätig sein zu können. Diese Genehmigungen sind auch für ihr Fortbeste-hen an Bedingungen geknüpft. Beispielsweise durch Stichprobenprüfungen oder den Nachweis regelmä-ßiger Dokumentationen ermittelt die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelnen den aktuellen Qualitäts-standard.

Zu diesen genehmigungspflichtigen Leistungsbe-reichen gibt der nachfolgende Bericht für den er-fassten Zeitraum des Jahres 2016 einen Überblick über die Entwicklung der Teilnehmer und die Zahl der Genehmigungen.

1.1 QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG

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1. QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG

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1Histopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningMakuladegeneration LKK, BKKSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)UltraschallvereinbarungVakuumbiopsie der Brust

Aids-VereinbarungAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHomöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-Mamma

2009

KernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMakuladegenerationMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallZytologie

ADHSBalneophototherapieHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)TonsillotomieVitreoretinale Chirurgie

AkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHomöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopie

2010LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMakuladegenerationMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallVakuumbiopsie der BrustZytologie

11

2011

Langzeit-EKGLDL-AphereseMakuladegenerationMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustZytologie

BelegarztJ2

ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Homöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungen

2008

KernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativvertragPDTPrävention U7a/ U10 BKK entfällt ab 30.06.08PsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

Apherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztvertrag IKK BIGMakuladegeneration AOK,BKNPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK

Aids-VereinbarungAkupunkturAmb. OPArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHomöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-Mamma

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1. QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG

12

12013

Langzeit-EKGLDL-AphereseMammographieMammographie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiographieMRSANetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)OnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPflegeheimvertragPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie

Schizophrenie

ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Homöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopieLaborleistungen

13

2014Allergologie-VertragDünndarm-KapselendoskopieIVM-VertragRheumatoide ArthritisHolmium-LasertherapieHeptatits-C-Struktur-Vertrag

ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchun-gen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Ver-einbarung)Homöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopie

LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammographieMammographie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiographieMRSANetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)Neuropsychologische TherapieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPflegeheimvertragPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchizophrenieSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie

2015Amblyopiescreening-VertragFlüchtlingsvertrag

ADHSAkupunkturAmb. OPAllergologie-VertragApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDünndarm-KapselendoskopieDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchun-gen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebscreeningHepatitis-C-Struktur-VertragHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i.R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundsweite Verein-barung)Holmium-LasertherapieHomöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVM-VertragIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopie

LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammographieMammographie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiographieMRSANetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)Neuropsychologische TherapieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPflegeheimvertragPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationRheumatoide ArthritisSchizophrenieSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie

2012

Kernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)OnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustZytologie

HörgeräteversorgungMolekulargenetikMRSAPflegeheimvertragVersorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom

ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Homöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKK

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1. QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG

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1

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2016GeriatriePET/PET-CTGesund schwanger

Amblyopiescreening-VertragADHSAkupunkturAmb. OPAllergologie-VertragApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDünndarm-KapselendoskopieDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchun-gen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinFlüchtlingsvertragHausarztverträgeHautkrebscreeningHepatitis-C-Struktur-VertragHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i.R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundsweite Verein-barung)Holmium-LasertherapieHomöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVM-VertragIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-Mamma

KernspintomographieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammographieMammographie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiographieMRSANetzhaut- und Glaskörperchi-rurgie (Vitreo)Neuropsychologische TherapieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPflegeheimvertragPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationRheumatoide ArthritisSchizophrenieSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglins-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie

RESIST-Antibiotika- therapie-VertragPflegeheimversorgung n.§ 119b Abs. 2 SGB VSchutzimpfungenTelemedizinische Funktions-analyse von implantierbaren Defibrillatoren und CRT-Systemen Videosprechsunde

Amblyopiescreening-VertragADHSAkupunkturAmb. OPAllergologie-VertragApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDünndarm-KapselendoskopieDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchun-gen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinFlüchtlingsvertragGeriatrieGesund schwangerHausarztverträgeHautkrebscreeningHepatitis-C-Struktur-VertragHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i.R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Holmium-LasertherapieHomöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVM-VertragIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/

BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopieMammographieMammographie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiographieMRSANetzhaut- und Glas- körperchirurgie (Vitreo)Neuropsychologische The- rapieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePET/PET-CTPDTPflegeheimvertragPhototherapeutische KeraktektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationRheumatoide ArthritisSchizophrenieSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der SäuglingshüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie

2017

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1.2 INSTRUMENTE DER QUALITÄTSSICHERUNG11. QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER

AMBULANTEN VERSORGUNG

Einzelfallprüfungen durchStichproben/DokumentationsprüfungenDie Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein prüft gemäß den geltenden Richtlinien und nach Maßgabe eigener Beschlüsse die Qualität von Leis- tungen im Einzelfall durch Stichproben. Bei den Qualitätssicherungsbereichen zur diagnostischen Radiologie, zur Computertomografie, zur Mag- netresonanz-Tomografie, zur Arthroskopie und wei- teren Bereichen werden jährlich mindestens vier Prozent der Ärzte zur Überprüfung von Dokumenta-tionen herausgefiltert. Bei beispielsweise der Kolo- skopie, der Mammografie, der substitutionsge- stützten Behandlung von Opiatabhängigen und der photodynamischen Therapie am Augenhinter-grund ist die Kontrolle noch umfangreicher und reicht hin bis zu einer Erhebung aller Daten.

Prüfung der AkkreditierungsvoraussetzungenHier werden die fachliche Befähigung des Arztes und die Vorgaben zu apparativen und räumlichen Anforderungen sowie gegebenenfalls organisa-torische Vorgaben geprüft. Das bedeutet konkret, dass eine Facharztqualifikation für den Erhalt einer Genehmigung im ambulanten Bereich zwar not- wendig, aber nicht hinreichend ist. Die KV Nordrhein prüft, ob deren Inhalte, die von Bundesland zu Bundesland variieren können, der Vereinbarung ge-nügen oder ob der Arzt zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen muss.

EingangsprüfungIn besonders sensiblen Bereichen wird über die Prü-fung der Akkreditierungsvoraussetzungen hinaus eine Eingangsprüfung gefordert. Dies betrifft für den vertragsärztlichen Bereich die kurative Mammo-grafie und die Zervix (Gebärmutterhals)-Zytologie.

FeedbacksystemeFeedbacksysteme helfen dem einzelnen Arzt, seine eigene Arbeit zu bewerten und gegebenenfalls zu verbessern. Durch die Bereitstellung sogenannter Feedback-Berichte ist außerdem ein Vergleich der Behandlungsqualität zwischen mehreren Praxen möglich. Dazu werden die von den Praxen erstellten Dokumentationen ausgewertet. Feedbacksysteme gibt es bei strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease-Management-Programme) und im Rahmen der Qualitätssicherung Dialyse.

FrequenzregelungenDie Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der ein Arzt Leistungen erbringt, die ein hohes Maß an Routine und/oder manueller Fertigkeit erfordern, kann ein wesentlicher Qualitätsfaktor sein. In der vertrags-ärztlichen Versorgung sind solche Mindestmengen unter anderem festgelegt für:

• Histopathologie im Hautkrebsscreening • HIV-Infektionen • interventionelle Radiologie • invasive Kardiologie • Katarakt • Koloskopie • kernspintomografische Untersuchungen der weiblichen Brust • Onkologie • Schmerztherapie • Vakuumbiopsie der Brust

Die KV Nordrhein prüft regelmäßig, ob die betref-fenden Ärzte die vorgeschriebene Mindestzahl an Untersuchungen und Behandlungen erfüllen. Wer-den die Mindestmengen nicht in dem vorgegebenen Zeitraum erbracht, wird die Abrechnungsgenehmi-gung als letzte Konsequenz widerrufen und der

Arzt darf die Untersuchung nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen.

Rezertifizierung, Konstanzprüfung und WartungsnachweisBei Ärzten, die Mammografien durchführen, be-inhaltet die gültige Vereinbarung zusätzlich eine Rezertifizierung. Alle zwei Jahre müssen sich die teilnehmenden Ärzte einer Fallsammlungsprüfung unterziehen, bei der die Qualität der Befundung der Röntgenaufnahmen geschult und kontrolliert wird. Erfüllt der Arzt die Anforderungen nicht und kann er seine Qualifikation auch in einem kollegialen Fachgespräch (Kolloquium) nicht nachweisen, darf er diese Leistung nicht mehr für Kassenpatienten erbringen.In anderen Leistungsbereichen – wie der Ultraschall-diagnostik – ist alle vier Jahre eine Konstanzprüfung der im B-Modus arbeitenden Ultraschallgeräte vor-gesehen. Zum Nachweis der regelmäßigen Wartung der Bestrahlungsgeräte und der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel findet in der Balneophototherapie eine jährliche Stichprobenprüfung von 20 Prozent der abrechnenden Ärzte statt.

Hygieneprüfungen und PraxisbegehungenPraxisbegehungen von ambulant operierenden Pra- xen finden seit 2005 in der KV Nordrhein nur noch anlassbezogen statt, da regelhafte Begehungen durch die örtlichen Gesundheitsämter erfolgen. Diese Praxen müssen gemäß der Vereinbarung be-sondere bauliche und hygienische Strukturen vor-halten. Die Überprüfung der Hygiene im Rahmen der Sonderverträge erfolgt einmal im Jahr durch ein von der KV Nordrhein anerkanntes Hygieneinstitut.

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2.

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

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2.1 RESIST: PROJEKT GEGEN ANTIBIOTIKARESISTENZEN 2 In den vergangenen Jahren haben sich zunehmend bakterielle Resistenzen gegen Antibiotika entwickelt. Die Anzahl der widerstandsfähigen Bakterien nimmt zu. Trotz sinkender Tendenz ist die Zahl der Antibio-tikaverordnungen immer noch hoch – insbesondere Reserveantibiotika werden noch zu häufi g verordnet. Vor diesem Hintergrund wurde ein Projekt zur Ver-meidung von Antibiotikaresistenzen gestartet.

Das Projekt „Resistenzvermeidung durch adäquaten Antibiotikaeinsatz bei akuten Atemwegsinfektionen (RESIST)“ ist eine Zusammenarbeit des Verbands der Ersatzkassen (vdek) und seiner Mitgliedskassen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, acht Kas-senärztlichen Vereinigungen (darunter Nordrhein) und dem Institut für Allgemeinmedizin der Universi-tätsmedizin Rostock. RESIST will den Einsatz von An-tibiotika bei akuten Atemwegsinfektionen der oberen und unteren Atemwege in der ambulanten Versor-gung optimieren. Durch die Einführung einer neuen projekteigenen Fortbildung und einer Antibiotikabe-ratungsleistung sollen Ärzte für einen besonders ver-antwortungsvollen Umgang mit Antibiotika sensibi-lisiert werden. So wird in dem Projekt unter anderem der Frage nachgegangen, ob durch zusätzliche Schu-lung der teilnehmenden Ärzte und mit Informations-materialien für Patienten die Antibiotikagabe bei aku-ten Atemwegsinfektionen beeinfl usst werden kann.

Projektgestaltung und AblaufDas Projekt wird mit rund 14 Millionen Euro aus Mitteln des Innovationsfonds gefördert. Insgesamtkönnen 3.000 Hausärzte, Kinderärzte sowie HNO-Fachärzte und Fachärzte für Innere Medizin aus Ba-den-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklen-burg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarlandund Westfalen-Lippe daran teilnehmen. Die gesamteProjektlaufzeit inklusive Vorbereitung und wissen-schaftlicher Auswertung durch das Institut für Allge-meinmedizin der Universitätsmedizin Rostock mit demZentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi)beträgt 39 Monate (bis zum 14. März 2020). Die Be-handlung der Patienten im Rahmen von RESIST er-folgt in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019.

Anfang April 2017 haben die Ärzte zunächst eine Teilnahmeerklärung und einen Zugang zu einer On-line-Fortbildung erhalten, die im sicheren Netz der KVen (KV-SafeNet) abrufbar ist. Nach erfolgreichem Abschluss der mit sechs Punkten zertifi zierten Fort-bildung konnten sich die Interessenten per E-Mail bei der KV Nordrhein anmelden. Zum Stand Mitte Oktober gab es hier 160 ärztliche Teilnehmer. Zwi-schenzeitlich wurde die Anmeldefrist für die Teilneh-mer bis zum Jahresende 2017 verlängert und eine KV-SafeNet-Anbindung ist nicht länger Voraussetzung, um die Fortbildung abschließen zu können. Jetzt können die erlernten Inhalte auch auf einem Papier-bogen abgegeben werden. Die KBV hat alle Interes-senten hierzu nochmals persönlich angeschrieben.

Die Online-Fortbildung umfasst Methoden zu einer verbesserten Arzt-Patienten-Kommunikation und ver-mittelt die Grundlagen der rationalen und leitlini-engerechten Antibiotikatherapie bei Atemwegser-krankungen. Für den Einsatz im Praxisalltag erhalten teilnehmende Ärzte Praxisposter, Patienteninforma-tionen und Entscheidungshilfen, die die intensivierte Beratung der Patienten sowie die gemeinsame Ent-scheidungsfi ndung unterstützen sollen.

Während der aktiven Projektphase kennzeichnen die Praxen diejenigen Ersatzkassenpatienten mit einer Sonderziffer, die sie wegen einer akuten Infektion der oberen oder unteren Atemwege behandeln. Da-mit die Ärzte das eigene Verordnungsverhalten bes-ser einordnen können, wurde ihnen vor Beginn der Erkältungssaison 2018 zudem ein Feedbackbericht mit Informationen zum Verordnungsverhalten aller teilnehmenden Ärzte im Vergleich zu den Nicht-Teil-nehmern in ihrer KV-Region zur Verfügung gestellt. Die Patienten selbst müssen sich nicht einschreiben. Zum Ende des Interventionszeitraums erfolgt die Eva-luation des Verschreibungsverhaltens für Antibiotika im Vergleich zu nicht teilnehmenden Praxen. Anhand der Sonderziffer werden Verordnungszahlen anony-misiert an das Zi übermittelt. Die Evaluation wird in Zusammenarbeit mit der Universität Rostock durch-geführt. Fallen die Erfahrungen positiv aus, sollen die

Kernelemente dieses innovativen Versorgungsansat-zes in die Regelversorgung einfl ießen.

Die teilnehmenden Praxen erhalten eine Starterpau-schale von 200 Euro sowie für die zusätzliche, ergeb-nisoffene Beratung der Patienten zur Anwendung von Antibiotika eine Vergütung in Höhe von 450 Euro. Dies greift allerdings nur dann, wenn pro Quartal min-destens 20 Ersatzkassenpatienten beraten und mit der Symbolnummer 81252 gekennzeichnet werden.

Dr. med. Ralph-Detlef Köhn, Internist in Essenund Vorsitzender der KV Kreisstelle Essen, istTeilnehmer des Projekts RESIST und äußert seinepersönliche Erfahrung:

„Ich fi nde es sehr sinnvoll, dass bei dem Projekt sowohl Arzt als auch Patient für die Antibioti-ka-Problematik sensibilisiert werden. Die Vor-bereitung zur Teilnahme war praktikabel, konn-te mittels Onlineschulung individuell terminiert werden und bewirkte gleichzeitig ein ausgezeich-netes Auffrischen zum Thema ‚strukturierte Infektbehandlung – sinnvoller Antibiotikaein-satz’. Auch in die Praxissprechstunde kann ichdie Inhalte sehr gut einbauen. Hier ist das ‚Info-Rezept’ ein nützliches Handout – wenn auchdas Titelbild ‚Bettruhe’ versus ‚Antibiotikum’ nicht unbedingt gelungen ist und falsch inter-pretiert werden kann.

Ferner ist die Abrechnung einfach zu handhaben.Bei der Honorierung hätte ich mir jedoch mehr Spielraum gewünscht. Durch die Fallzahlbegren-zung des Honorars auf 20 Patienten und die eingegrenzte Zahl der teilnehmenden Kranken-kassen wird das Projekt möglicherweise ausge-bremst. Meines Erachtens führt dies nämlich einerseits dazu, dass das Projekt über längere Zeit nicht unbedingt kostendeckend durchge-führt werden kann, und andererseits, dass es etwas aufwendig bei der Abrechnung ist.“

2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

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2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

Der Begriff CIRS-NRW steht für „Critical-Incident-Reporting-System Nordrhein-Westfalen“ und ist ein Lern- und Berichtssystem für kritische Ereignisse in der Patientenversorgung. Das System dient auch als Instrument des Risiko- und Qualitätsmanagements. CIRS-NRW ist eine gemeinsame Initiative der Kas-senärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfa-len-Lippe, der Ärztekammern Nordrhein und West- falen-Lippe sowie der Krankenhausgesellschaft Nord-rhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Zentrum für Qualität (ÄZQ) in der Medizin.

Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Über kriti- sche Ereignisse soll offen gesprochen werden können, nur so kann aus ihnen gelernt werden. Wie kann man Risiken vermeiden und welche Lösungsstrategien gibt es? Solche Ansätze fördert das Reportsystem und unterstützt die Berichterstattung hierzu. Aus diesen Berichten – mittlerweile sind bereits rund 970 einge-

geben worden – kann durch Team-Diskussionen darü-ber und durch die eingestellten Fachkommentare von ÄZQ-Experten gelernt werden.

Den internationalen Tag der Patientensicherheit am 17. September 2017 hat CIRS-NRW zum Anlass ge- nommen, auch auf die bisher noch eher selten ge-nutzte Kommentarfunktion der Seite aufmerksam zu machen. Vielleicht ist jemandem schon Ähnliches passiert und er hat Lösungsvorschläge? Durch die Ak-tion sollen andere ermuntert werden, Fälle zu kom-mentieren und Kollegen daran teilhaben zu lassen.

Zielgruppe sind alle in der Gesundheitsversorgung Tä-tigen, also Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Medizi-nische Fachangestellte, Angehörige anderer Gesund-heitsberufe sowie Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.

2.2 CIRS-NRW: ZEIT FÜR KOMMENTARE!2

1. Besuchen Sie www.cirs-nrw.de.

2. Klicken Sie den orangefarbenen Button „Berichten & Lernen“.

3. Die Registerkarte „Fallberichte“ (oben links) zeigt eine Liste aller eingestellten Fälle.

4. Stöbern Sie durch die Fälle, nutzen Sie die Filter- und Suchfunktion. Filtern Sie z. B. nach Ihrem Fachgebiet oder nach dem Ort des Geschehens.

5. Sie haben zu dem Ein oder Anderen schon erfolgreich Sicherheitsmaßnahmen in Ihrer Einrichtung umgesetzt? Seien Sie stolz darauf und lassen Sie andere daran teilhaben. Kommentieren Sie die Fälle und teilen Sie Ihr Wissen!

6. Gemeinsames Lernen fördert die Patientensicherheit. Machen Sie mit bei CIRS-NRW!

Teilen Sie Ihr Wissen! So kommentieren Sie Fallberichte auf www.cirs-nrw.de:

„Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst. Er gibt auch anderen eine Chance.“

(Winston Churchill)

ZEIT FÜR KOMMENTAREauf www.cirs-nrw.de

Internationaler Tag der Patientensicherheit 2017 „Wenn Schweigen gefährlich ist“

Machen Sie mit und berichten Sie:

Helfen Sie anderen: Berichten Sie von Ihren Erfahrungen und kommentieren Sie!

Profitieren Sie von den Erfahrungen, Ergebnissen und Lösungsvorschlägen Ihrer Kolleginnen und Kollegen!

www.cirs-nrw.deTeilen Sie Ihr Wissen!So kommentieren Sie Fallberichte auf ww.cirs-nrw.de:

1. Besuchen Sie www.cirs-nrw.de.

2. Klicken Sie auf den orangefarbenen Button „Berichten & Lernen“.

3. Die Registerkarte „Fallberichte“ (oben links) zeigt eine Liste aller eingestellten Fälle.

4. Stöbern Sie durch die Fälle, nutzen Sie die Filter- und Suchfunktion. Filtern Sie z. B. nach Ihrem Fachgebiet oder nach dem Ort des Geschehens.

5. Sie haben zu dem einen oder anderen Problem schon erfolgreich Sicherheitsmaßnahmen in Ihrer Einrichtung umgesetzt? Seien Sie stolz darauf und lassen Sie andere daran teilhaben. Kommentieren Sie die Fälle und teilen Sie Ihr Wissen!

6. Gemeinsames Lernen fördert die Patientensicherheit. Machen Sie mit bei CIRS-NRM!

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2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

2 CIRS-NRW Bericht des vierten Quartals 2017 Der Patient durchläuft bei einer Erkrankung sehr häu-fig verschiedene Einrichtungen des Gesundheitswe-sens – sowohl im ambulanten als auch im stationären Sektor. Informationen können auf dieser Reise verlo-ren gehen oder falsch weitergegeben werden. Welche Auswirkungen dies im Alltag haben kann, zeigt sich unter anderem an folgenden CIRS-Fällen:

• Aufgrund falscher Angaben im Verlegungsbericht wurde ein Medikament im Krankenhaus beinahe in falscher Dosierung verabreicht (Fall-Nr. 155083).

• Im ambulanten Vorgespräch einer OP wurde eine Ni-ckelallergie angegeben, jedoch nicht dokumentiert. Wegen fehlender allergenfreier Implantate konnte die OP nicht wie geplant durchgeführt werden (Fall-Nr. 155083).

• Eine in der Klinik durch Kortisongabe notwendig ge- wordene Insulintherapie eines Diabetikers wurde nach Entlassung weitergeführt, da die Information fehlte, dass das Kortisonpräparat längst abgesetzt wurde (Fall-Nr. 157467).

Alle Fallberichte können auf der Internetseite CIRS-NRW eingesehen werden. Es wird deutlich, dass auch kleine „Informationsfeh-ler“ große Auswirkungen haben können. Und da ist der ältere, demenzerkrankte Patient, der durch den Fahrdienst in seine alte Wohnung gefahren wurde, obwohl er schon längst in einem Pflegeheim unterge-bracht war, nur ein weiteres Beispiel.

Schnittstellen sind potenzielle Schwachstellen für Informationsverlust, Falschangaben, Übersetzungs-fehler, Übertragungsfehler etc., die in alle Richtungen passieren können. Daher ist eine vollständige und ge-zielte Informationsweitergabe ein wichtiger Baustein

für die Patientensicherheit. Der oft als „bürokratischer Ballast“ empfundene Arztbrief (bei Einweisung, Ver-legung oder Entlassung) ist ein Grundpfeiler der Pati-entensicherheit, da nur so ein einheitlicher Wissens-stand über die Erkrankung, Diagnostik und Therapie eines Patienten bei allen an der Behandlung Betei-ligten gewährleistet werden kann. Dies sollte bei der Erstellung von Berichten stets beachtet werden und nicht in der Routine untergehen.

Dazu sind unter anderem folgende Fragestellungen hilfreich:

• Welche Informationen benötigen die an der Behand- lung Beteiligten? Wichtige Aspekte dürfen nicht in der „Masse“ untergehen.

• Sind die Angaben klar verständlich und aktuell?

• Ist der Bericht vollständig? Man darf sich nicht auf den Patienten verlassen, Informationen weiterzu- geben.

• Kommen die Informationen rechtzeitig an? Wochen-

enden und Feiertage müssen überbrückt werden.

Die Entlassungs- bzw. Verlegungsberichte sind wich-tige Bausteine für ein sinnvolles Entlassmanagement, das die Nachversorgung des Patienten gewährleistet. Das Entlassmanagement beginnt bereits bei der Auf-nahme. Dies wird auch im neuen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement in Krankenhäusern zwischen den Vertagspartnern Deutsche Krankenhausgesellschaft (DGK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband deutlich, der am 01. Oktober 2017 in Kraft getreten ist.

Ziel des neuen Entlassmanagements ist es, Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt eine lückenlose medizinische Versorgung zu bieten. Der neue Rahmen-

vertrag verpflichtet Krankenhausärzte daher gesetz-lich dazu (§ 39 Abs. 1a SGB V), die Entlassung aus-führlich vorzubereiten. Eventuell erforderliche Maß-nahmen zur weiteren medizinischen Behandlung sind dann noch während des Aufenthalts einzuleiten. Si-cherzustellen ist, dass nachfolgende Behandler (etwa Hausarzt oder Apotheker) über den Gesundheitszu-stand und die weitere Therapie informiert sind, ent-sprechende Leistungsanträge an die Krankenkasse ge- stellt werden, eine ordnungsgemäße Terminkoordina-tion erfolgt und die Patienten/gesetzlichen Betreuer entsprechend einbezogen und beraten werden. Um eine fehlerfreie und nahtlose Weiterbehandlung zu gewährleisten, wird ein sogenannter Entlassplan erstellt. Ebenfalls zu erstellen sind ein Entlassbrief und ein Medikationsplan. Falls notwendig, kann der Klinikarzt dem Patienten außerdem Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege verord-nen. Der Klinikarzt bezieht den Patienten über den ge-samten Prozess zwischen stationärer und ambulanter Behandlung hinweg mit ein. Er informiert ihn frühzei-tig über den weiteren Verlauf der Entlassung sowie die Anschlusstherapie.

Jeder kann dazu beitragen, dass Informationen dort ankommen, wo sie für die Patientenversorgung benö-tigt werden. Im Einzelfall kann dies durch technische Lösungen sinnvoll unterstützt werden. Nur, wenn alle Puzzleteile vorhanden sind und zusammenpassen, ist der Patient auch auf seiner sektorenübergreifenden Reise sicher.

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2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

Die Positronen-Emissions-Tomografie (PET) in Verbin-dung mit einer Computertomografie (PET/CT) kann seit Mitte dieses Jahres im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Diagnostik bei Patienten mit fortgeschrittenen Kopf-Hals-Tumoren angewendet werden. Die Regelung geht auf einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom März 2017 zurück.

Demnach können niedergelassene Nuklearmediziner und Radiologen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, dieses Diagnoseverfahren anwenden, wenn entschie-den werden soll, ob Halslymphknoten (engl. „neck dis- section”) weiträumig entfernt werden müssen. Mög-lich ist die Untersuchung außerdem bei Patienten, bei denen ein Primärtumor noch nicht gefunden werden konnte, aber aufgrund einer Metastase im Kopf-Hals-Bereich ebenfalls eine Entscheidung zur Entfernung der Halslymphknoten ansteht (CUP-Syndrom).

Des Weiteren ist es möglich, bei Patienten im Rahmen der Nachsorge nach einem Kehlkopf-Karzinom mit Verdacht auf ein Rezidiv die Entscheidung zur Durch-führung einer laryngoskopischen Biopsie vom Ergeb-nis einer PET/CT abhängig zu machen.

Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung (QS-V) zur di-agnostischen Positronen-Emissions-Tomografie (PET)

und diagnostischen Positronen-Emissions-Tomografie mit Computertomografie (PET/CT) gemäß § 135 Ab-satz 2 SGB V trat bereits im Juli 2016 in Kraft und ab 1. Januar 2016 wurde die Tumordiagnostik mittels PET und PET/CT als neue Leistung in Abschnitt 34.7 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) auf-genommen.

Die vier neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 34700 bis 34703 dürfen nur Nuklearmediziner und Radiologen abrechnen, die über eine Genehmigung nach dieser QS-V von ihrer Kassenärztlichen Verei-nigung verfügen. Die Durchführung der PET/CT kann auch in Kooperation eines Facharztes für Nuklearme-dizin und eines Facharztes für Radiologie erfolgen, wenn die fachlichen Anforderungen nicht vom selben Arzt erfüllt werden. Das Verfahren der PET und PET/CT kann nur nach den vom G-BA zugelassenen Indikati-onen bei onkologischen Fragestellungen durchgeführt werden.

Die Abrechnung einer PET in Verbindung mit einer Computertomografie (PET/CT) zur Diagnostik bei fort-geschrittenen Kopf-Hals-Tumoren erfolgt ebenfalls über die im EBM enthaltenen Gebührenordnungspo-sitionen des Abschnitts 34.7.

2.3 PET/CT ZUR DIAGNOSTIK BEI FORTGESCHRITTENEN KOPF-HALS-TUMOREN2

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2.4 STRUKTURREFORM PSYCHOTHERAPIE: DAS NEUE AMBULANTE VERSORGUNGSANGEBOT

2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

2 Sprechstunden für Erstgespräche, Akutbehandlung, weniger Bewilligungsschritte: Die ambulante psycho- therapeutische Versorgung wurde zum 1. April 2017 einer umfangreichen Strukturreform unterzogen und um neue Leistungen ergänzt. Damit sollen Patienten zeitnah einen niederschwelligen Zugang erhalten und das Versorgungsangebot soll insgesamt flexibler wer- den. Diese Forderungen hatte der Gesetzgeber im Versorgungsstärkungsgesetz formuliert und den Ge-meinsamen Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten und Krankenkassen beauftragt, die Psychotherapie-Richt- linie entsprechend zu überarbeiten. Im Anschluss haben Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzen- verband die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst.

Ein Kernpunkt der Neustrukturierung ist die Einfüh-rung der psychotherapeutischen Sprechstunde. Jeder Arzt und Psychotherapeut, der eine Genehmigung zur Abrechnung von Psychotherapie hat, muss seit 1. April 2017 Sprechstunden anbieten. Dies gilt eben-so für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychothe-rapie, Ausbildungsinstitute und in bestimmten Fällen auch für ermächtigte Ärzte. Die Psychotherapeuten melden ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, ob sie eine psychotherapeutische Sprechstunde mit oder ohne Terminvereinbarung anbieten. Wie Psychothe-rapeuten die telefonische Erreichbarkeit organisieren, ist ihnen freigestellt. So kann ein Praxismitarbeiter den Dienst übernehmen oder das Telefon umgeleitet werden. Entscheidend ist, dass der Anruf persönlich entgegengenommen wird.

Die psychotherapeutische Sprechstunde soll in erster Linie der frühzeitigen diagnostischen Abklärung die-nen und stellt damit einen niedrigschwelligen Zugang zur Psychotherapie dar. Der Therapeut klärt in dem Erstgespräch ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung vorliegt und der Patient eine Psychothe-rapie benötigt, oder ob ihm mit anderen Unterstüt-zungs- und Beratungsangeboten (zum Beispiel Prä-ventionsangebote, Ehe- und Familienberatungsstelle) geholfen werden kann. Auch eine erste therapeutische

Intervention ist möglich. Die weiterführende Behand-lung muss nicht durch den Therapeuten erfolgen, der die Sprechstunde durchgeführt hat. Den Psychothera-peuten kommt durch die Einführung der Sprechstun-de eine wichtige Lotsenfunktion in der Versorgung von Patienten mit psychischen Erkrankungen zu. Ins-gesamt wird die Sprechstunde deswegen als positiver und zukunftsweisender Schritt bewertet.

Mit Inkrafttreten der neuen Psychotherapie-Richtlinie ist auch eine engere Kooperation zwischen den Psy-chotherapeuten und ihrer Kassenärztlichen Vereini- gung notwendig. Grund dafür ist eine gesetzliche Vorgabe, wonach die Termin-Servicestellen mit In-krafttreten der neuen Psychotherapie-Richtlinie am 1. April 2017 auch Termine für die „psychotherapeu-tische Sprechstunde und eine sich aus der Abklärung ergebende zeitnah erforderliche Behandlung“ verge-ben müssen. Zuvor wurden durch die Servicestellen ausschließlich Termine bei Fachärzten vermittelt, nun sind Termine für die psychotherapeutische Sprech-stunde und die Akutbehandlung hinzugekommen.

Patienten, die sich wegen einer Akutbehandlung an eine Servicestelle wenden, müssen in der Regel zuvor eine psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht haben. Denn Voraussetzung für die Vermittlung eines Termins ist, dass der Psychotherapeut in der individuellen Pa-tienteninformation eine Empfehlung für eine Akut-behandlung ausgesprochen hat. Die Termin-Service- stellen sind verpflichtet, den Patienten innerhalb von vier Wochen einen Termin beim Psychotherapeuten anzubieten. Ist das nicht möglich, sollen sie einen Ter-min im Krankenhaus vermitteln. Dort dürfen allerdings nur ärztliche und psychologische Psychotherapeuten die Behandlung durchführen, die über die gleiche fach- liche Befähigung verfügen wie Vertragspsychothera-peuten. Bei der Vermittlung von Terminen bei Psycho-therapeuten gilt im Übrigen das Gleiche wie bei der Ver- mittlung von Facharztterminen: Die Versicherten haben keinen Anspruch auf einen Termin bei einem bestimmten Psychotherapeuten (kein „Wunsch-Therapeut“).

Des Weiteren wurde im Rahmen der Strukturreform das Antrags- und Gutachterverfahren vereinfacht. Kurzzeittherapien umfassen in der Regel bis zu 24 Therapieeinheiten. Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von zwölf The-rapieeinheiten und ist grundsätzlich nicht mehr gut-achterpflichtig, es sei denn, dass innerhalb der ver-gangenen zwei Jahre eine Therapie stattfand oder die Krankenkasse im Einzelfall ein Gutachten fordert.

Für die Langzeittherapie wurde das erste Sitzungs-kontingent erweitert und es gibt nur noch zwei Be-willigungsschritte: Mit dem Fortführungsantrag wird direkt das Höchstkontingent beantragt. Der erste Be-willigungsschritt bleibt antrags- und gutachterpflich-tig. Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der Kran-kenkassen.

Die Gruppengröße für Therapiesitzungen wurde ein-heitlich auf drei bis neun Teilnehmer festgelegt. Es können Einzel- und Gruppensitzungen miteinander kombiniert werden.

Alle Regelungen der Psychotherapie-Richtlinie gelten auch für die Behandlung von Kindern und Jugendli-chen. Im Sinne der Richtlinie sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; Jugendliche sind Perso-nen, die 14, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Neu ist allerdings, dass jetzt „relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld“ in die Behandlung einbezogen werden können. Damit sind zum Beispiel neben den Eltern auch Lehrer oder Erzieher gemeint, die unmit-telbar und regelmäßig mit der Erkrankung des Patien-ten konfrontiert sind.

Zudem wurde das Formularwesen angepasst, indem die PTV-Formulare überarbeitet worden sind. Neue Formulare gibt es für die Psychotherapeutische Sprech- stunde und Akutbhandlung. Eine Überweisung – so sieht es die gesetzliche Regelung vor – ist generell nicht erforderlich.

Die Psychotherapie-Richtlinie legt fest, wann und wie Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden kann. Sie regelt auch, wann ein Anspruch auf eine psychothe-rapeutische Behandlung besteht, welche psy-chotherapeutischen Verfahren und Methoden eingesetzt und welche diagnostischen und thera-peutischen Leistungen erbracht werden können.

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2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

2 Nichtärztliche Praxisassistenten können seit dem 1. Januar 2015 bundesweit unterstützen. Mit der Ein-führung des Kapitels 38 in den Einheitlichen Bewer-tungsmaßstab zum 1. Januar 2016 können nun alle Vertragsärzte, also auch Fachärzte, nichtärztliche Praxisassistenten beschäftigen.

Nichtärztliche Praxisassistenten unterstützen den Hausarzt bei der Betreuung der Patienten. Sie führen Hausbesuche sowie Besuche in Alten- und Pflege-heimen durch. Dort werden dann beispielsweise Ver-bandswechsel inklusive Wundversorgung vorgenom-men, Blutdruck- und/oder Blutzuckerwerte ermittelt oder Injektionen verabreicht. Der Arzt überwacht die Tätigkeit des Assistenten und ist jederzeit erreichbar. Nach einem Hausbesuch informiert der Assistent den Arzt spätestens am nächsten Werktag über die er-hobenen Befunde und durchgeführten Maßnahmen.

Hausärzte, die qualifizierte nichtärztliche Praxisas-sistenten beschäftigen, erhalten eine Förderung von bis zu 2.506 Euro pro Quartal. Außerdem werden die Hausbesuche der Praxisassistenten vergütet. Damit sollen vor allem Ausgaben für die Weiterbildung, hö-here Personalkosten und eine zusätzliche Praxisaus-stattung, etwa ein Mobiltelefon für die Hausbesuche, finanziert werden.

Praxen, die nichtärztliche Praxisassistenten zur Un-terstützung einsetzen, benötigen für die Abrechnung der delegationsfähigen Leistungen eine Genehmi-gung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Praxisas-sistenten müssen über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen und mindestens 20 Stun-den pro Woche in der Praxis beschäftigt sein. Darüber

hinaus ist eine Zusatzqualifikation als Entlastende Versorgungsassistentin zu absolvieren.

Die Bundesärztekammer hat ein entsprechendes Fort-bildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe entwi-ckelt. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein bietet in Zusammenarbeit mit der Nordrheinischen Akademie für Medizinische Fachangestellte die be-rufsbegleitende Fortbildung zur „Entlastenden Versor- gungsassistentin“ (EVA) an. Ziel der Fortbildung ist es, der/dem Medizinischen Fachangestellten die Kompe-tenzen zur Übernahme von delegierbaren Leistungen in der ambulanten Praxis zu vermitteln. Für einzelne Fachgebiete werden auch fachspezifische Curricula angeboten – so in der Neurologie und Psychiatrie.

Das EVA-Curriculum beinhaltet folgende Themen-komplexe:

• Innere Medizin • Case-Management • geriatrisches Basisassessment und häufige Krankheitsbilder • Besuchsmanagement • Wundmanagement • häufige Krankheiten in der hausärztlichen Praxis • Untersuchungs- und Behandlungsverfahren • Präventionsmanagement • Sozialrecht und Demografie • Telemedizin und elektronische Kommunikation • Palliativmedizin und Schmerztherapie • Ernährung • Psychosomatik • Notfallmanagement

Die Fortbildung gliedert sich in einen Pflicht- und einen Wahlteil sowie eine praktische Fortbildung im Sinne von Hausbesuchen. Der Pflichtteil umfasst ins-gesamt 178 Unterrichtsstunden. Die vier möglichen Wahlmodule haben jeweils einen Umfang zwischen zwölf und 24 Stunden. Die Gesamtdauer der Fortbildung richtet sich nach der Berufserfahrung der Teilnehmer:

• Bei weniger als fünf Jahren Berufserfahrung müssen mindestens 220 Unterrichtsstunden und 50 Stunden Hausbesuche nachgewiesen werden.

• Bei mehr als fünf, aber weniger als zehn Berufs-

jahren werden mindestens 190 Unterrichtsstun-den und 30 Stunden Hausbesuche gefordert.

• Bei mehr als zehn Jahren Berufserfahrung sind

mindestens 170 Unterrichtsstunden und 20 Stunden Hausbesuche vorgeschrieben.

Über die Anrechenbarkeit bereits absolvierter Kurse entscheidet die Nordrheinische Akademie auf Antrag. Selbstständig durchgeführte Hausbesuche innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung bei der KV sind mit jeweils 30 Minuten auf die Pflicht zur prakti-schen Fortbildung anrechenbar.

Zulassungsvoraussetzung zur EVA-Fortbildung bzw. zur späteren Abrechenbarkeit der durchgeführten de-legierbaren Leistungen ist ein qualifizierter Berufsab-

schluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbil-dung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin oder dem Krankenpflegegesetz sowie eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis.

Die EVA-Ausbildungen laufen auf Hochtouren. Zurzeit befinden sich in Nordrhein rund 300 Medizinische Fachangestellte in einer Ausbildung zur Entlastenden Versorgungsassistentin.

Da in vielen Praxen die nichtärztlichen Mitarbeite-rinnen für die neuen Aufgaben erst noch ausgebildet werden müssen, können die neuen Leistungen im Rah-men einer Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2018 bereits ab Beginn der Ausbildung abgerechnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen ist.

Viele Praxen in Nordrhein nutzen bereits diese Unter-stützungsmöglichkeit für ihre Praxis und haben ihre nichtärztlichen Mitarbeiterinnen für die Tätigkeit als EVA ausgebildet und von der KV Nordrhein eine ent-sprechende Genehmigung erhalten. Bis zum 31. De-zember 2016 wurden bereits 1030 Genehmigungen ausgesprochen.

2.5 NICHTÄRZTLICHE PRAXISASSISTENTEN UNTERSTÜTZEN HAUS- UND FACHARZTPRAXEN

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3.

LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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3 LEISTUNGSBEREICHE ANSPRECHPARTNER Leistungsbereiche E-Mail-Adresse Telefon

ADHS-Vertrag [email protected] 0211/5970-8561

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Akupunktur [email protected] 0211/5970-8161

[email protected] 0211/5970-8463

Allergologie Simone.André[email protected] 0211/5970-8557

[email protected] 0221/7763-6565

[email protected] 0221/7763-6566

Amblyopievertrag [email protected] 0221/7763-6562

[email protected] 0221/7763-6563

Ambulantes Operieren [email protected] 0211/5970-8157

Arthroskopische Leistungen [email protected] 0211/5970-8157

[email protected] 0211/5970-8238

Balneophototherapie [email protected] 0211/5970-8564

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Belegarzttätigkeit [email protected] 0211/5970-8856

Chirotherapie [email protected] 0211/5970-8566

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Computertomografische Leistungen [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

Dialyse-Leistungen [email protected] 0211/5970-8450

[email protected] 0211/5970-8467

DMP-Asthma-bronchiale/COPD [email protected] 0211/5970-8569

[email protected] 0221/7763-6566

[email protected] 0221/7763-6565

DMP-Brustkrebs [email protected] 0211/5970-8049

DMP-Diabetes Typ II [email protected] 0211/5970-8564

[email protected] 0211/5970-8563

[email protected] 0221/7763-6565

[email protected] 0221/7763-6566

DMP-Diabetes-Typ 1 und Diabetologische [email protected] 0211/5970-8079

Schwerpunktpraxen [email protected] 0211/5970-8388

DMP-KHK [email protected] 0211/5970-8563

[email protected] 0221/7763-6566

[email protected] 0221/7763-6565

Dünndarm-Kapselendoskopie [email protected] 0211/5970-8566

[email protected] 0221/7763-6563

[email protected] 0221/7763-6562

EVA (nicht ärztliche Praxisassistentin) [email protected] 0221/7763-6561

[email protected] 0221/7763-6502

Leistungsbereiche E-Mail-Adresse Telefon

Genehmigung EDV-Abrechnung [email protected] 0211/5970-8727

[email protected] 0221/7763-6385

Geriatrische Diagnostik [email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Gesund Schwanger [email protected] 0221/7763-6502

[email protected] 0221/7763-6561

Hausarztvertrag (Primär- und Ersatzkassen) [email protected] 0211/5970-8569

[email protected] 0211/5970-8564

[email protected] 0211/5970-8563

[email protected] 0221/7763-6562

[email protected] 0221/7763-6563

Hautkrebsscreening/Histopathologie [email protected] 0211/5970-8561

[email protected] 0221/7763-6566

[email protected] 0221/7763-6565

Hepatitis C [email protected] 0211/5970-8478

[email protected] 0211/5970-8069

[email protected] 0211/5970-8388

Herzschrittmacherkontrolluntersuchungen [email protected] 0211/5970-8067

[email protected] 0211/5970-8223

HIV/AIDS-Vereinbarung [email protected] 0211/5970-8060

[email protected] 0211/5970-8304

Homöopathische Therapie [email protected] 0211/5970-8563

[email protected] 0221/7763-6566

[email protected] 0221/7763-6565

Hörgeräteversorgung Erwachsene/Kinder [email protected] 0211/5970-8557

[email protected] 0221/7763-6565

[email protected] 0221/7763-6566

Hygiene [email protected] 0211/5970-8489

[email protected] 0211/5970/8486

Invasive Kardiologie [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

IVOM-Verträge und IVM [email protected] 0211/5970-8473

(Intravitreale Medikamenteneingabe) 0211/5970-8467

Kernspintomographische Leistungen [email protected] 0211/5970-8278

auch der Mamma [email protected] 0211/5970-8035

[email protected]

Knochendichtemessung [email protected] 0211/5970-8565

[email protected] 0211/5970-8579

[email protected] 0221/7763-6556

[email protected] 0221/7763-6552

Koloskopie [email protected] 0211/5970-8566

[email protected] 0221/7763-6563

[email protected] 0221/7763-6562

Langzeit-EKG-Untersuchungen [email protected] 0211/5970-8569

[email protected] 0221/7763-6562

[email protected] 0221/7763-6563

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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36 37

[email protected] 0211/5970-8569

[email protected] 0211/5970-8563

[email protected] 0221/7763-6562

[email protected] 0221/7763-6563

Schizophrenie-Vertrag [email protected] 0211/5970-8561

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Schlafapnoe (Polygrafie/Polysomnografie) [email protected] 0211/5970-8472

Schmerztherapie-Vereinbarung [email protected] 0211/5970-8088

[email protected] 0211/5970-8224

Sozialpsychiatrie-Vereinbarung [email protected] 0211/5970-8856

Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen gemäß [email protected] 0211/5970-8568

Kapitel 32.3 bzw. entspr. Kap. 1 [email protected] 0221/7763-6561

[email protected] 0221/7763-6502

Stoßwellenlithotripsie [email protected] 0211/5970-8565

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Strahlentherapie (Hochvolt-Brachytherapie) [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

Tonsillotomie-Vertrag [email protected] 0211/5970-8069

[email protected] 0211/5970-8478

[email protected] 0211/5970-8388

Ultraschall (incl. Echokardiografie und [email protected] 0211/5970-8591

Doppler-/Duplexsonografie) [email protected] 0211/5970-8578

[email protected] 0211/5970-8573

[email protected] 0221/7763-6560

[email protected] 0221/7763-6567

[email protected] 0221/7763-6557

Vakuumbiopsie der Brust [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

Vakuumbiopsie der Brust/Mammografie-Screening [email protected] 0211/5970-8472

Verordnung von Soziotherapie [email protected] 0211/5970-8560

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Vertrag diabetisches Fußsyndrom [email protected] 0211/5970-8079

[email protected] 0211/5970-8388

Verträge über die Förderung ambulant [email protected] 0211/5970-8238

durchgeführter Kataraktoperationen

Verträge zur Durchführung und Abrechnung [email protected] 0211/5970-8473

netzhaut- u. glaskörperchirurgischer Eingriffe [email protected] 0211/5970-8467

Ziffer 02311 (Behandlung des Diabet. Fußes) [email protected] 0211/5970-8564

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Leistungen zur Zervix-Zytologie [email protected] 0211/5970-8167

[email protected] 0211/5970-8363

[email protected] 0211/5970-8223

LDL-Apheresen / Immun-Apheresen [email protected] 0211/5970-8223

Mammographie [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

Mammografie-Screening [email protected] 0211/5970-8472

Methadon-Substitution [email protected] 0211/5970-8069

[email protected] 0211/5970-8388

[email protected] 0211/5970-8478

Molekulargenetik [email protected] 0211/5970-8568

[email protected] 0221/7763-6561

[email protected] 0221/7763-6502

MR-Angiografie [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

MRSA Simone André[email protected] 0211/5970-8557

[email protected] 0221/7763-6563

[email protected] 0221/7763-6562

Neuropsychologische Therapie [email protected] 0211/5970-8361

Nuklearmedizin (Diagnostik u. Therapie) [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

Onkologie-Vereinbarung [email protected] 0211/5970-8223

[email protected] 0211/5970-8465

Otoakustische Emissionen Simone.André[email protected] 0211/5970-8557

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Palliativmedizinische Versorgung [email protected] 0211/5970-8571

[email protected] 0221/7763-6562

[email protected] 0221/7763-6563

Pflegeheimvertrag [email protected] 0211/5970-8856

Pflegeheimversorgung [email protected] 0211/5970-8465

[email protected] 0211/5970-8223

Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT) [email protected] 0211/5970-8049

Phototherapeutische Keratektomie (PTK) [email protected] 0211/5970-8467

[email protected] 0211/5970-8473

Prävention Kinder [email protected] 0211/5970-8576

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Psychosomatische Grundversorgung und [email protected] 0211/5970-8561

übende Verfahren (AT / Hypnose) [email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Psychotherapeutische Leistungen [email protected] 0211/5970-8561

(PT/AT/VT - Einzel-/ Gruppenbehandlung) [email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Radiologie [email protected] 0211/5970-8565

(konventionelle/interventionelle Röntgenleistungen) [email protected] 0211/5970-8579

[email protected] 0221/7763-6556

[email protected] 0221/7763-6552

Rheuma-Vertrag [email protected] 0211/5970-8564

Leistungsbereiche E-Mail-Adresse Telefon Leistungsbereiche E-Mail-Adresse Telefon

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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38 39

3ADHS

Kommission Keine

RechtsgrundlageVertrag zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit AD(H)S gemäߧ 136 Abs. 4 SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

605 3 0 0

ALLERGOLOGIEVERTRAG

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Vertrag zur Förderung der Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 a SBG V über die Durchführung der spezifischen Immuntherapie

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

50 1 3 0

AKUPUNKTUR

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein (2 Stellvertreter)

Rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur nach § 135 Abs. 2 SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

1230 66 Davon: 31 Neu-Anträge

35 Umschreibungen

8 0

AMBULANTES OPERIEREN

Kommission Kommission des Vorstandes: 7 Mitglieder

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

2743 306 219 1

3.1 ADHS

Mit dem Vertrag und seinen Anlagen vereinbaren die Vertragspartner die besondere Betreuung der bei der AOK versicherten Mädchen und Jungen mit der Dia- gnose ADHS/ADS sowie deren Angehörigen mit dem Ziel, deren speziellen Bedürfnissen zu entsprechen und

deren Versorgungssituation durch gezielte Maßnah- men zu optimieren. Den betroffenen Kindern und Ju- gendlichen soll eine möglichst flächendeckende Ver- sorgung sowie eine qualitativ hochwertige, leitlinien- basierte Diagnostik und Therapie gewährleistet werden.

3.2 AKUPUNKTUR

Akupunkturleistungen bei chronisch schmerzkranken Patienten können bei zwei zugelassenen Indikationen durchgeführt werden: bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und bei chronischen Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose. Um die Leistungen durchführen und abrechnen zu kön-nen, ist die Genehmigung der KV erforderlich.Folgende fachliche Voraussetzungen müssen dafür nachgewiesen werden: Zusatzbezeichnung „Akupunk- tur“ gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekam-

mer Nordrhein, eine 80-stündige Fortbildung zur psy-chosomatischen Grundversorgung gemäß den Vorga-ben des Curriculums der Bundesärztekammer und die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkann-ten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer. Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, die in § 5 und § 6 festgelegten Anfor-derungen an die Durchführung und an die Dokumen-tation der Akupunktur zu erfüllen.

3.3 ALLERGOLOGIEVERTRAG

Gemeinsam mit dem nordrheinischen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohren-Ärzte hat die KV Nordrhein zum 1. Januar 2014 mit der Barmer GEK einen Vertrag zur Durchführung einer spezifischen Immuntherapie für Patienten bis zum 25. Lebensjahr geschlossen.Teilnehmen können HNO-Ärzte mit dem Qualitätssiegel Allergologie des HNO-Berufsverbandes und mit dem

Nachweis eines von der Ärztekammer anerkannten Not- falltrainings für Arztpraxen. Die Finanzierung des Ver-trages erfolgt extrabudgetär durch die Barmer GEK. Das Honorar wird als Einzelleistung vergütet.Der Vertrag zwischen der KV Nordrhein, dem Berufs-verband der HNO-Ärzte in Nordrhein und der Barmer GEK endete am 31. Dezember 2016.

3.4 AMBULANTES OPERIEREN

Die Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren vom 28. November 2012 ist ein zweiseitiger Vertrag des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Krankhausgesellschaft mit der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung. Hiernach können ambulante Opera- tionen und stationsersetzende Leistungen – Eingriffe gemäß § 115b SGB V – in der vertragsärztlichen Versor-

gung nur dann erbracht und abgerechnet werden, wenn zuvor ein Antrag vollständig ausgefüllt an die Hauptstelle der KV Nordrhein geschickt und von dort die Genehmigung zum ambulanten Operieren erteilt wurde. Bauliche, apparativ-technische, hygienische und personelle Voraussetzungen werden anlassbezo-gen durch Praxisbegehungen überprüft.

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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40 41

3 Die Durchführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen ist erst möglich, wenn der Arzt zusätzlich zu den in der Vereinbarung zum ambulanten Operie-ren geforderten Voraussetzungen die fachliche Be-fähigung nach Maßgabe der fakultativen Weiterbil- dung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“ erworben hat

oder für die arthroskopische Behandlung posttrau- matischer Krankheitszustände nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung berechtigt ist, die Schwer- punktbezeichnung „Unfallchirurgie“ zu führen. Weite-re Behandlungen sind nur unter Nachweis bestimmter Untersuchungszahlen möglich.

3.5 ARTHROSKOPISCHE UNTERSUCHUNGEN 3.7 BELEGARZT

Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Belegpatienten im Kran-kenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereit-gestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel voll- stationär oder teilstationär zu behandeln. Belegärzt-liche Leistungen werden von der Kassen ärztlichen

Vereinigung honoriert. Der Belegarzt ist damit in sei-ner eigenen Praxis als auch am Krankenhaus tätig, jedoch darf die stationäre Tätigkeit nicht das Schwer-gewicht seiner Tätigkeit als Vertragsarzt bilden. Er muss die ambulante Versorgung voll gewährleisten.

ARTHROSKOPIE

Kommission Kommission des Vorstandes: 5 Mitglieder

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

392 36 45(*Davon 11 Fälle aus der Ge- nehmigungsliste bereinigt, da Verzicht/Beendigung vor 2016)

1

BELEGARZT

Kommission Keine

Rechtsgrundlage BMV-Ä, §§ 38 bis 41

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

270 21 0 0

BALNEOPHOTOTHERAPIE

Kommission z. Zt. noch keine

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

104 6 3 0

3.6 BALNEOPHOTOTHERAPIE

Die Balneophototherapie ist ein Verfahren zur Behand-lung von Hauterkrankungen. Sie kombiniert Wannen-bäder in einer speziellen (Salz-)Lösung mit UV-Licht-therapie, die entweder während oder nach dem Bad angewendet wird. Die Behandlung kann als synchrone oder asynchrone Photosoletherapie oder als Bade-PU-VA-Therapie erfolgen. Die Leistung, die ausschließlich Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten er-bringen dürfen, ist an eine Qualitätssicherungsverein

barung gekoppelt. Um sie abrechnen zu dürfen, müs-sen die Dermatologen, Erfahrungen in der Durchfüh-rung der Balneophototherapie durch den Nachweis von mindestens 20 abgeschlossenen Behandlungszy-klen belegen. Die Vereinbarung legt zudem Anforde-rungen an den technischen Zustand der Bestrahlungs-geräte fest, die regelmäßig gewartet werden müssen. Darüber hinaus definiert sie die Anforderungen an die ärztliche Dokumentation.

3.8 CHIROTHERAPIE

Gezielte chirotherapeutische Eingriffe können an der Wirbelsäule und/oder an den Extremitätengelenken (3210, 3211 EBM) zu Lasten der gesetzlichen Kranken- versicherung vom Arzt durchgeführt und abgerechnet

werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer beson-deren fachlichen Qualifikation. Der Vertragsarzt muss die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ besitzen.

CHIROTHERAPIE

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Bestimmung des EBM

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

1239 56 36 0

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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42 43

Die Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Ex- tremität beim diabetischen Fuß kann nur durch Ver-tragsärzte durchgeführt und abgerechnet werden, die im Durchschnitt der letzten vier Quartale vor Antrag- stellung je Quartal mindestens 100 Patienten mit Dia-betes mellitus behandelt haben und die Qualifikation

zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nachweisen können. Fachärzte für Chirur-gie, Orthopädie und Dermatologie können diese Leis-tung (Nr. 02311) auch dann berechnen, wenn sie die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nicht nachweisen können.

3.9 DIABETISCHER FUSS (ABRECHNUNG DER ZIFF. 02311)

Die KV Nordrhein hat in Abstimmung mit dem Berufs-verband der diabetologischen Schwerpunktpraxen mit der AOK Rheinland/Hamburg einen Vertrag zum Di-abetischen Fußsyndrom geschlossen. Diese Verein-barung sichert die Versorgung der AOK-Versicherten durch die Fußambulanzen der Schwerpunktpraxen. Den bisher für diese Versorgung bestehenden Vertrag der Integrierten Versorgung hatte die AOK Rheinland/Hamburg gekündigt.

Diesem Vertrag ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 die LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau beigetreten. Für Versicherte dieser neuen Krankenkas-sen ist in der Übergangsphase die bisherige Teilnah-meerklärung für Patienten zu nutzen. Formulare, die auch den Aufdruck LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau tragen, wurden im Laufe des Jahres 2013 ausgegeben.

3.10 DIABETISCHES FUSSSYNDROM – VERTRAG MIT DER AOK RHEINLAND/ HAMBURG, SVLFG, PRONOVA BKK, KNAPPSCHAFT-BAHN, LKK NRW UND KRANKENKASSE FÜR DEN GARTENBAU

3.11 DIALYSE

Die nephrologische Versorgung chronisch niereninsuf-fizienter Patienten unterliegt zur Sicherung der Ver- sorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Leis-tungserbringung besonderen Versorgungsaufträgen, die nach Art und Schwere der Nierenerkrankung ge- staffelt, unterschiedliche Anforderungen voraussetzen. Dialyseleistungen dürfen von Ärzten mit der Schwer-punktbezeichnung „Nephrologie“ durchgeführt und abgerechnet werden. Für den Bereich der Kinderdia- lyse wird die Gebietsbezeichnung Kinderheilkunde so- wie die Zusatzbezeichnung Kinder-Nephrologie ge-

fordert. Bei gleichwertiger aber abweichender Qua- lifikation oder bei begründeten Zweifeln an der fach- lichen Befähigung, kann die Kassenärztliche Vereini- gung die Erteilung einer Genehmigung von der er- folgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen.Der Versorgungsauftrag wird jedoch nur erteilt, wenn die kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruk-tur für die projektierte Dialysepraxis gewährleistet ist und/oder der Arzt nach dem sogenannten Arzt-Patien-ten-Schlüssel erforderlich ist.

DIABETISCHER FUSS

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Bestimmung des EBM

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

1197 27 21 2

DIABETISCHES FUSSSYNDROM - VERTRAG MIT DER AOK, LKK UND KK FÜR DEN GARTENBAU

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Strukturvertrag nach § 73a SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

Diabetologen: Chirurgen:Mobile/r Wund- assistent/in:

120

5

00

0

00

0

DIALYSE

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein, 1 KfH-Vertreter und 1 MDK-Vertreter

Rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitäts- sicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren) und Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags-Ärzte

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

234 12 3 0

33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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44 45

3.12 DMP BRUSTKREBS

Das Disease-Management-Programm (DMP)-Brust-krebs ist am 11. Oktober 2002 in Kraft getreten und hat eine Patientinnen- und qualitätsorientierte Beglei-tung der Frauen durch die an der Behandlung betei-ligten Vertragsärzte/stationären Einrichtungen zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind die an der vertragsärzt-

lichen Versorgung teilnehmenden Fachärzte für Frau- enheilkunde und Geburtshilfe, welche ein Fortbil- dungscurriculum „Brustkrebs“ absolviert haben. Da-rüber hinaus ist der Arzt verpflichtet, jährlich an einem Qualitätszirkel oder einer Fortbildungsveran-staltung zum Thema Brustkrebs teilzunehmen.

3.13 DMP DIABETES MELLITUS TYP 1

Das Disease-Management-Programm (DMP) Diabe-tes mellitus Typ 1 ist zum 1. Juli 2006 in Kraft getre-ten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 1-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind in der Diabetologie besonders qualifizierte Vertragsärzte. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunktpraxis

ist unter anderem die Qualifikation des Arztes als Dia-betologe DDG sowie die Beschäftigung einer Diabetes-beraterin DDG erforderlich. Wie auch für das DMP Di-abetes mellitus Typ 2 besteht für die Diabetologischen Schwerpunktpraxen eine Bedarfsplanung. Die Betreu-ung von Kindern und Jugendlichen, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind, erfolgt im Rahmen des DMP von diabetologisch qualifizierten Kinderärzten.

3.14 DMP DIABETES MELLITUS TYP 2

Das Disease-Management-Programm (DMP) Diabe-tes mellitus Typ 2 ist zum 1. Juni 2003 in Kraft getre-ten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 2-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt für die haus-ärztliche Versorgungsebene sind Vertragsärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Teilnahme an einer Fortbildung beim Zentralinstitut

der kassenärztlichen Versorgung für Diabetes mit und ohne Insulin nachweisen können. Das nichtärztliche Personal muss gleichermaßen geschult sein. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunktpraxis ist die Qualifikation des Arztes als Diabetologe DDG sowie die Beschäftigung einer Diabetesberaterin/-assistentin DDG erforderlich. Darüber hinaus besteht eine Bedarfsplanung für die Diabetologischen Schwer- punktpraxen.

DMP BRUSTKREBS

Kommission Keine

RechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgung von Brustkrebspatientinnen gemäß § 137f SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

Eingeschriebene Ärzte: 909Aktiv abrechnende Ärzte: 584

25

5

0

DMP DIABETES TYP 1

Kommission1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter

RechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 1 Diabetikern gemäß § 137 f SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer: 995 Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

Hausärzte: 805Schwerpunktpraxen:163Kinderdiabetologen:26

2421

4

32

0

08

0

DMP DIABETES TYP 2

Kommission 1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter

RechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 2-Diabetikern gemäß § 137 f SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

Hausärzte: 5135

Schwerpunktpraxen:172

273

11

184

5

34

1

33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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3.15 DMP ASTHMA BRONCHIALE

Das Disease-Management-Programm (DMP) Asthma bronchiale ist zum 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein strukturiertes Behandlungspro-gramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bronchiale. Ziel dieses DMP ist eine indika-

tionsgesteuerte, systematische Koordinierung der Be-handlung dieser Patientengruppe. Diese Aufgabe wird von besonders qualifizierten Haus- und Fachärzten wahrgenommen. Die Fachärzte müssen beispielsweise nachweisen, dass sie über eine Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen.

Das Disease-Management-Programm (DMP) Koronare Herzkrankheit ist am 15. August 2012 in Kraft getreten und hat die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Langzeitversorgung der Patienten mit KHK und da-durch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patien-ten zum Ziel.Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versorgungs-ebene sind Fachärzte für Allgemeinmedizin, Innere

Medizin und Praktische Medizin, die an der hausärzt-lichen Versorgung teilnehmen und sich regelmäßig durch den Besuch von KHK-spezifischen Fortbildungs-veranstaltungen oder die Mitarbeit in einem KHK-spezifischen Qualitätszirkel fortbilden. Für die fach-ärztliche Versorgungsebene sind Fachärzte für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt „Kardiologie“, die fachärztlich tätig sind, teilnahmeberechtigt.

Das Disease-Management-Programm (DMP) COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) ist zum 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Auch hier handelt sich um ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versor-gung von chronisch kranken Versicherten mit COPD.

Zielsetzung ist gleichfalls die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. An dem DMP können besonders qua- lifizierten Haus- und Fachärzte teilnehmen. Die Fach-ärzte müssen unter anderem nachweisen, dass sie über die Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen.

3.17 DMP KORONARE HERZKRANKHEIT (KHK)

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen mittels Dünn-darm-Kapselendoskopie (QS-Vereinbarung Dünndarm- Kapselendoskopie) ist zum 1. Juli 2014 in Kraft ge-treten. Die Untersuchung dürfen Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie durchführen. Sie benötigen dafür eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Ver-einigung. Die Anforderungen, die Vertragsärzte erfül-len müssen, sind in der neuen Qualitätssicherungsver-

einbarung Dünndarm-Kapselendoskopie festgelegt. Der Bewertungsausschuss hat für die Durchführung und Auswertung der Kapselendoskopie zwei Gebüh-renordnungspositionen (GOP) für Erwachsene und für Kinder definiert und in den Einheitlichen Bewer-tungsmaßstab (EBM) aufgenommen: Durchführung der Untersuchungen Kinder GOP 04528, Erwachsene GOP 13425, Auswertung der Untersuchung Kinder GOP 04529, Erwachsene GOP 13426.

3.18 DÜNNDARM-KAPSELENDOSKOPIE

DMP ASTHMA BRONCHIALE

Kommission Keine

RechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale gemäß § 137 f SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

5206 264 107 18

DMP COPD

Kommission Keine

RechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit COPD gemäß § 137 f SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

4703 235 99 18

DMP KHK

Kommission Keine

RechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungs-programm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von KHK-Patienten gemäß § 137 f SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer: Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

Hausärzte: 5228Konventionellkardiologisch tätige Ärzte: 101Invasiv-kardiologischtätige Ärzte: 56

195

65

1

165

61

1

11

0

0

33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

3.16 DMP COPD

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48 49

1200 der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 nachweispflichtigen Ärzte sowie 202 der Psychothe-rapeuten haben den Nachweis regelmäßiger Fortbil-dung im vorgegebenen Fünfjahreszeitraum gegen-

über der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein frist- gemäß erbracht. 23 Ärzte sowie 7 Psychotherapeuten haben den Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt und erfahren eine Honorarkürzung.

3.19 FORTBILDUNGSVERPFLICHTUNG GEM. § 95 d SGB V

Die spezialisierte geriatrische Diagnostik wurde zum 1. Juli 2016 in den EBM aufgenommen. Spezialisierte geriatrische Vertragsärzte und Geriatrische Instituts- ambulanzen, die zur ambulanten Versorgung ermächtigt

sind, können die neuen Leistungen abrechnen. Sie müssen eine Genehmigung bei der KV Nordrhein be-antragen. Die Anforderungen hierzu regelt eine Qua-litätssicherungsvereinbarung.

3.20 GERIATRIE

Die KV Nordrhein hat mit den Primärkassen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abgeschlossen. Eine intensivere Betreuung durch den Hausarzt sichert die Behandlungsqualität. Denn der Hausarzt kümmert sich vor allem darum, diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen zu koordinieren sowie präventive Leistungen einzuleiten oder durchzufüh-

ren und wenn nötig, Versicherte auf die Teilnahme an Disease-Management-Programmen hinzuweisen. Die Versicherten verpflichten sich, ambulante fachärztli-che Leistungen nur auf Überweisung des gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen (Augen- und Frau- enärzte sind ausgenommen).

3.21 HAUSARZTVERTRÄGE (PRIMÄRKASSEN)DÜNNDARM-KAPSELENDOSKOPIE

Kommission z. Zt. Keine Kommission

Rechtsgrundlage§ 135 Abs. 2 SGB V für die Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen (Qualitätssicherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

65 10 6 0HAUSARZTVERTRÄGE

Kommission Keine

Rechtsgrundlage § 73 B SGB V i.V.m. §§ 140 a ff. SGB V

Gesamtanzahl der Teilnehmer:

3406

Zum 1. Juli 2013 wurde das Hautkrebs-Screening als Früherkennungsuntersuchung in den EBM aufgenom- men. GKV-Versicherte haben ab dem Alter von 35 Jah-ren alle zwei Jahre Anspruch auf diese Untersuchung. Das Screening kann von qualifizierten Haus- und

Hautärzten (gemäß der GBA-Richtlinie) durchgeführt werden. Für die Teilnahme an dem Vertrag müssen die Vertragsärzte unter anderem den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der KV zertifizier- ten achtstündigen Fortbildungsprogramm vorlegen.

3.22 HAUTKREBSSCREENING/HISTOPATHOLOGIE

HAUTKREBS-SCREENING

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

5090 760 76 0

3

GERIATRIE

Kommission Keine

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezialisierte geriatrische Diagnostik)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

23 11 0 0

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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50 51

3.25 HIV/AIDS

An der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids kön- nen Vertragsärzte teilnehmen, die eine ausreichende praktische Erfahrung in der Behandlung therapiebe- dürftiger HIV-/Aids-Patienten gegenüber der Kassen- ärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben. Die Ärzte sind verpflichtet, jährlich 30 Fortbildungspunkte zum Themenkomplex HIV-Infektion und Aids-Erkrankung

nachzuweisen sowie den Nachweis der selbständigen Betreuung von jährlich durchschnittlich 25 HIV-/Aids-Patienten pro Quartal zu erbringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der teilnehmende Arzt, quartalsweise eine Patientendokumentation vorzunehmen und auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung jährlich zehn abgerechnete Fälle zur Überprüfung vorzulegen.

Untersuchungen zur Herzschrittmacherkontrolle dür-fen nur solche Ärzte durchführen, die die fachliche Qualifikation besitzen, die apparativen Voraussetzun-gen erfüllen und an der fachärztlichen Versorgung teil- nehmen. Qualifiziert sind vor allem Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Kardio-

logie“ oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mitder Schwerpunktbezeichnung „Kinderkardiologie“. Für die Erteilung der Genehmigung muss eine bestimmte Anzahl von Herzschrittmacherkontrollen anhand von Zeugnissen nachgewiesen werden.

3.24 HERZSCHRITTMACHERKONTROLLEN3.26 HOMÖOPATHIE

Die Verträge mit den Krankenkassen beinhalten die Behandlung mit klassischer Homöopathie bestehend aus spezifisch-ärztlich homöopathischen Leistungen zur Behandlung chronischer und akuter Erkrankungen und der homöopathischen Medikation mit Einzelmit- teln nach den spezifischen Regeln der homöopathi- schen Heilkunde. Teilnahmeberechtigt sind niederge-

lassene Vertragsärzte mit der Berechtigung zur Füh-rung der Zusatz-Bezeichnung und/oder Zusatzweiter-bildung „Homöopathie“. Die Vertragsärzte sind unter anderem zur regelmäßigen Teilnahme (mindestens viermal im Jahr) an anerkannten homöopathischen Fortbildungen oder Qualitätszirkeln verpflichtet.

HERZSCHRITTMACHERKONTROLLEN

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V für die Durchführung von Untersuchungen zur Herzschrittmacher-Kontrolle

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

325 51 26 0

HIV/AIDS

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageBundesweite Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

39 3 1 0

VEREINBARUNG MIT KLASSISCHER HOMÖOPATHIE

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Vertrag zu Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag nach § 73 c SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

145 2 2 0

HEPATITIS C

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage Strukturvertrag nach § 73a SGB V zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten mit der AOK Rheinland/Hamburg

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

39 2 2 0

3 3.23 HEPATITIS C

Ziel des Strukturvertrages zur Erhöhung der Versor-gungsqualität von chronisch Hepatitis-C-(HCV)-Infi-zierten ist, eine am individuellen Krankheitsverlauf der Hepatitis C abgestimmte, qualitätsgesicherte und pass-genaue Behandlung nach dem allgemeinen Stand der

medizinischen Erkenntnisse durch in der Therapie er-fahrene Ärzte zu etablieren. Für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach dem Hepatitis-C-Vertrag ist eine Genehmigung durch die KV Nordrhein erforderlich.

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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52 53

Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Anlage I Nr.1 der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indi-kationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrie-ben. Der Indikationsstellung hat eine ergänzende ärztliche Beurteilung des Patienten durch einen In-ternisten oder Orthopäden voranzugehen, der den Schwerpunkt „Rheumatologie“ führt. Erst nachdem

die Kommission ein positives Votum abgegeben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versi-cherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese zu Lasten der GKV durchgeführt werden. Diese Genehmigung umfasst zwölf Immunapheresen. Bei Fortbestehen der Behandlungsindikation ist jede Wiederholung des Behandlungszyklus von einer er-neuten Befürwortung der Beratungskommission und einer erneuten Genehmigung durch die leistungs-pflichtige Krankenkasse abhängig.

3.28 IMMUNAPHERESE BEI AKTIVER RHEUMATOIDER ARTHRITIS

3.29 LDL-APHERESE

Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Anlage I Nr.1 der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indi-kationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrieben. Dabei ist das Gesamt-Risikoprofil einschließlich fami-liärer Anamnese und eventuell vorliegender Begleit-

erkrankungen des Patienten zu berücksichtigen. Erst nachdem die Kommission ein positives Votum abge- geben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden. Diese pa- tientenbezogenen Genehmigungen müssen jährlich überprüft und erneuert werden.

HÖRGERÄTEVERSORGUNG ERWACHSENE/KINDER

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

Erwachsene: 772Kinder: 27

Erwachsene: 19 Kinder: 0

60

00

LDL-APHERESE

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein, 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein

Rechtsgrundlage § 135 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

Ärzte: 138Patienten: 500

3485

30

015

Zum 1. April 2013 ist die bundesweite Qualitätssiche- rungsvereinbarung Hörgeräteversorgung in Kraft getreten. Damit wird die Durchführung und Abrech-nung von Leistungen der Versorgung schwerhöriger Patienten (Jugendliche und Erwachsene) mit Hör-geräten in der vertragsärztlichen Versorgung nach GOP 09372 bis 09375 und 20272 bis 20275 EBM genehmigungspflichtig.

Antragsberechtigt sind:• Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde• Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindlichen

Hörstörungen sowie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie

3.27 HÖRGERÄTEVERSORGUNG ERWACHSENE/KINDER3 IMMUNAPHERESE

Kommission3 Mitglieder der KV Nordrhein, 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein2 Vertreter des MDK Nordrhein

Rechtsgrundlage § 135 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

Ärzte: 111Patienten: 0

30

30

00

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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54 55

3

Mit den Verträgen und seinen Anlagen zur ambulanten intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM) vereinbaren die Vertragspartner die Behandlung von Patienten mit feuchter Makuladegeneration, dia-betischen Makulaödemen, Makulaödemen nach retina-len Venenverschlüssen, choroidalen Neovaskularisatio-nen bei pathologischer Myopie und akuter posterioren

Uveitis mittels intravitrealer operativer Eingabe von VEGF-Hemmern oder Glucocorticoiden.

Die am Vertrag teilnehmenden Augenärzte bieten die Gewähr dafür, dass die organisatorische, medizinische und medizinisch-technische Leistungsfähigkeit zur Um- setzung der vertraglich vereinbarten Ziele gegeben ist.

3.32 A IVOM-VERTRÄGE - OPERATEURE

Die intravitreale Medikamenteneingabe (IVM) ist seit dem 1. Oktober 2014 qualitätsgesichert. Die Abrech-nung erfolgt über den EBM. Vertragsärzte, die diese IVM-Leistungen durchführen und abrechnen, benö-tigen dafür die Genehmigung der KV Nordrhein. Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung (QS-Vereinbarung) IVM regelt unter anderem die Anforderungen, die beim Antrag nachzuweisen sind: Demnach muss der Arzt die Gebietsbezeichnung „Augenheilkunde“ füh-ren und mindestens 250 Fluoreszenzangiografien am Augenhintergrund selbständig unter Anleitung aus-

gewertet haben. Nachzuweisen ist die Durchführung von 100 intraokularen Eingriffen (ohne Lasertherapie) und die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierstündigen IVM-Kurs. Darüber hinaus muss er über die Berechtigung zur Durchführung der Eingriffe ge-mäß § 115b Abs. 1 SGB V (ambulantes Operieren im Operationsraum) verfügen und die Anwendung der fachgerechten Reinigungs-, Desinfektions- und Ste-rilisationsverfahren nachweisen sowie ein OP-Mikro-skop vorhalten. Die Indikation und Durchführung der IVM ist zu dokumentieren.

3.31 INTRAVITREALE MEDIKAMENTENEINGABE (IVM)

IVM

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein (inkl. 1 Stellvertretung)

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur intravitrealen Medikamenteneingabe (QS-Vereinbarung IVM)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

194 24 8 0

DIAGNOSTISCHE KATHETERISIERUNGEN

Frequenzregelung

Anzahl Ärzte mit .... abgerechneten diagnostischen Katheterisierungen (EBM Nr. 34291)

< 150 ≥ 150

18 2

- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindest- frequenz von 150 erreicht haben

18 entfällt

DIAGNOSTISCHE UND THERAPEUTISCHE KATHETERISIERUNGEN

Frequenzregelung

Anzahl Ärzte mit .... insgesamt abgerechneten Katheterisierungen (EBM Nr. 34291, 34292)

< 150 ≥ 150

54 15

- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfre-quenz von 150 erreicht haben

54 entfällt

Anzahl Ärzte mit .... abgerechneten therapeutischen Katheterisierungen (EBM Nr. 34292)

< 50 ≥ 50

63 6

- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindest- frequenz von 50 erreicht haben

60 entfällt

INVASIVE KARDIOLOGIE

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageVoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

91 5 01 Ablehnung3 Widerrufe

3.30 INVASIVE KARDIOLOGIE

Die Vereinbarung zur Invasiven Kardiologie regelt die fachlichen, organisatorischen und apparativen Vor- aussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Katheterisierungen (Linksherzkatheteruntersu-

chungen und therapeutische Katheterinterventionen). Die Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen ist an eine jährliche Mindestgesamtanzahl von Eingriffen gekoppelt.

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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56 57

3

3.33 KATARAKTOPERATIONEN

An den Verträgen zur Förderung ambulant durchge-führter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein können Augenärzte teilneh-men, die innerhalb von vier Quartalen vor Antragstel-lung mindestens 100 Kataraktoperationen in der ver-tragsärztlichen Versorgung erbracht haben. Darüber hinaus müssen diese Ärzte über eine Genehmigung zum Ambulanten Operieren und eine entsprechende Ultraschall-Genehmigung verfügen. Die Ärzte müs-sen ebenfalls nachweisen, dass der OP-Standort nach

DIN EN ISO 9001:2008 und Hygiene zertifiziert ist. Die Genehmigung ist neben den fachlichen, appara-tiven und organisatorischen Voraussetzungen auch abhängig von der vertraglich festgelegten Bedarfs-planung.

Die KV Nordrhein erteilt den teilnahmeberechtigten Ärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrech-nung, wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraus-setzungen erfüllt sind.

Mit den Verträgen und seinen Anlagen zur ambulanten intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM-Verträge Operateur) vereinbaren die Vertrags-partner im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung die intensive Nachbetreuung von Patienten auf qualifi- zierte, nicht operativ tätige Augenärzte, zu erweitern.

Die an der Ergänzungsvereinbarung zu den IVOM- Verträgen teilnehmenden, nicht operativ tätigen Augen-ärzte, verpflichten sich, die Vereinbarungen in dieser Ergänzungsvereinbarung anzuerkennen. Die entspre-chenden Nachweise sind mit dem Teilnameantrag bei der KV Nordrhein, Abteilung Qualitätssicherung der Hauptstelle, als Genehmigungsstelle, einzureichen.

3.32 B IVOM-VERTRÄGE - ERGÄNZUNGSVEREINBARUNG

IVOM-VERTRÄGE ERGÄNZUNGSVEREINBARUNG

Kommission Keine

Rechtsgrundlage

Ergänzungsvereinbarungen mit:der AOK Rheinland/Hamburgder Knappschaft Bochum der LKK/SVLFG der Barmer GEK der IKK classic der TKder DAK

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

222 45 9 0

KATARAKTOPERATIONEN

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit der AOK

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

112 13 8 3114

IVOM-VERTRÄGE

Kommission

Rechtsgrundlage

Verträge mit:der AOK Rheinland/Hamburgder Knappschaft Bochum der LKK/SVLFG der Barmer GEK der IKK classic der TKder DAKdem BKK LV Nordwest

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

182 35 20 0

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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58 59

3 3.34 KERNSPINTOMOGRAFIE

In der Vereinbarung zur Durchführung von Unter-suchungen in der Kernspintomografie werden unter anderem die Voraussetzungen an die fachliche Befä-higung für die allgemeine Kernspintomografie (MRT) und die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die Kernspintomografie der Mamma (MRM) gere-gelt. Danach kann ein Arzt allgemeine kernspintomo-grafische Leistungen ausführen und abrechnen, wenn er zum Führen der Gebietsbezeichnung Diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin, Kinderradiologie oder Neuroradiologie berechtigt ist und unter anderem den

Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomografischen Diagnostik mit einer bestimmten Gesamtanzahl von Untersuchungen in den einzelnen Gebieten nachweisen kann.

Die fachliche Befähigung zur Durchführung der Ma- gnetresonanz-Mammografie ist zwingend in einem Kol-loquium nachzuweisen. Die Genehmigung ist zusätz- lich an die Erbringung einer bestimmten Gesamtan-zahl dieser Leistung pro Jahr gebunden.

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

KERNSPINTOMOGRAFIE (ALLGEMEIN)

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

504 181 0 0

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

KERNSPINTOMOGRAFIE DER MAMMA

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

53 10 0 1 Ablehnung

Kommission Keine

RechtsgrundlageVertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den nordrheinischen Ersatzkassen

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

109 13 8 3

Kommission Keine

RechtsgrundlageVertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den Innungskrankenkassen

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

113 14 9 3

KATARAKTOPERATIONEN

Kommission Keine

RechtsgrundlageVertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den Betriebskrankenkassen

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

114 14 9 3

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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60 61

3.35 KINDERPRÄVENTION

KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN U10 / U11 AOK RHEINLAND/HAMBURG

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- untersuchungen (U10 /U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

821 51 2 4

KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN U10 / U11 BKK LANDESVERBAND NW

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- untersuchungen (U10 /U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

822 48 2 4

KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN U10 / U11 LKK NRW

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- untersuchungen (U10 /U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

488 53 2 3

3 KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN U10 / U 11 / J2 TECHNIKER KRANKENKASSE

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- unter-suchungen (U10/U11/J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

727 67 15 4

KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN U10 / U 11 / J2 KNAPPSCHAFT

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- unter-suchungen (U10/U11/J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

727 67 15 4

KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN J2 BERGISCHE KRANKENKASSE

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- unter-suchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

437 60 8 5

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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62 63

3

3.36 KOLOSKOPIE

Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Durchführung und Abrech-nung von Leistungen der Koloskopie (einschließlich der ggf. erforderlichen Polypektomien) in der vertragsärzt-lichen Versorgung. Zur Aufrechterhaltung der Geneh-migung ist die Erbringung einer Mindestfallzahl inner-halb eines Jahres erforderlich. Zur Sicherstellung der Hygienequalität bei der Durchführung von Koloskopien werden halbjährlich geeignete hygienisch-mikrobiolo-

gische Überprüfungen der Aufbereitung der Koloskopie durchgeführt.Sind die in der Koloskopievereinbarung geforderten Qualitätsstandards erfüllt, stellt die KV Nordrhein der Praxis ein Zertifikat aus. Das Zertifikat ist gültig bis zur nächsten turnusmäßigen Hygieneüberprüfung der Praxis. Die qualitätsgesicherte Koloskopie kann somit gegenüber Dritten sichtbar gemacht werden.

KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN J2 PRONOVA BKK

Kommission Keine

RechtsgrundlageVerträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- untersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

190 1 5 0

KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN J2 NOVITAS BKK

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- untersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

285 67 4 1

Die Durchführung der Langzeit-EKG-Untersuchungen erfordert eingehende Kenntnisse des Arztes in der Elektrokardiographie mit der Fähigkeit, auch seltene Rhythmusstörungen unter erschwerten Bedingungen zu erkennen. Diese Befähigung gilt durch die Berech-tigung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Innere

Medizin“ oder durch den Nachweis über die selbstän-dige Durchführung und Auswertung von mindestens 100 Langzeit-EKG Untersuchungen als nachgewie-sen. Zum Nachweis der apparativen Voraussetzungen wird die Vorlage einer Gewährleistungsgarantie des Herstellers bzgl. der geforderten Parameter verlangt.

3.37 LANGZEIT-EKG-UNTERSUCHUNGEN

KOLOSKOPIE

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage§ 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungs- vereinbarung zur Koloskopie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen kurativ

Genehmigungen präventiv und kurativ

Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

236 0 11 15 0

LANGZEIT-EKG-UNTERSUCHUNGEN

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiologischen Untersuchungen

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

3701 243 0 0

3.38 MAMMOGRAFIE

Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammografischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen er-folgreich an der Beurteilung einer Prüfsammlung teil-

genommen haben. Nach erfolgreicher Beurteilung die-ser Überprüfung erfolgt im Abstand von jeweils 24 Mo-naten eine Selbstüberprüfung. Des Weiteren findet eine regelmäßige Überprüfung der Dokumentationen statt.

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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64 65

3

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

MAMMOGRAFIE KURATIV

Kommission 4 Mitglieder

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammografie § 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit 01.04.1993, zuletzt geändert 01.04.2011

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

302 11 22 Ablehnungen4 Widerrufe

Gesamtanzahl derTeilnehmer Prüfergebnis / Kriterien erfüllt

Prüfergebnis / Kriterien nicht erfüllt

144 126 18

MAMMOGRAFIE (ÜBERPRÜFUNG DER DOKUMENTATIONEN NACH ABSCHNITT E)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammografie § 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit 08.12.2006, zuletzt geändert 11.02.2011 in Kraft getreten 01.04.2011

Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammografischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müs-sen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung

einer Fallsammlung teilgenommen haben. Sie sind verpflichtet, sich weiterhin an einem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Die Selbstüberprü-fung erfolgt im Abstand von 24 Monaten.

3.38.1 FALLSAMMLUNG MAMMOGRAFIE

Anzahl Beurteilung vonMammografieaufnahmengemäß Abschnitt C § 6 (Fallsammlung)

1. Prüfung Wiederholungsprüfungen

12 3

– davon bestanden 9 2

– davon nicht bestanden 3 1

Anzahl Ärzte, die die Fallsammlung nach Abschnitt C bestanden haben, sich aber nicht innerhalb von 24 Monaten zur Selbstüberprüfung nach Abschnitt D angemeldet haben

0

Anzahl Ärzte, die an der Selbstüberprüfung gemäß Abschnitt D § 10 (Fallsammlung) teilgenommen haben

92

– davon erfolgreiche Teilnahme 86

– davon nicht erfolgreiche Teilnahme 6

Kolloquien nach Abschluss von Fortbildungsmaßnahmen gemäß §11 Abs. 3b

1

– davon bestanden 1

– davon nicht bestanden 0

3.39 MAMMOGRAFIE-SCREENING

Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebs-krankheit bei Frauen. Etwa zehn Prozent aller Frau-en erkranken irgendwann in ihrem Leben daran, die meisten nach dem 50. Lebensjahr. Internationale Studien haben gezeigt: Ein Programm zur systemati- schen Früherkennung von Brustkrebs durch Mammo-grafie für die Altersgruppe der 50- bis 69-jährigen Frauen, das sogenannte Mammografie-Screening, kann die Sterblichkeit an Brustkrebs deutlich sen-ken. Voraussetzungen dafür sind eine hohe Qualität

des Programms und eine hohe Teilnahmequote. 2004 sind die entsprechenden detaillierten Regelungen zur Einführung des Screenings in der vertragsärzt-lichen Versorgung in Kraft getreten (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brust- krebs durch Mammografie-Screening – Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge – und Richtlinien des Gemein- samen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen-Krebsfrüherkennungs-Richt- linien).

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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66 67

3

Diese Vereinbarung dient der Sicherung der Struktur-qualität nach § 135 Abs. 2 SGB V bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Ausfüh-rung und Abrechnung der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Insbesondere werden die Anforderungen an die Qualifikation des Leiters und der Referenten sowie an Inhalte und Umfang (Cur-

riculum) der Fortbildung gemäß § 11 Abs. 2, 5. Spiegel- strich der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-schusses über Leistungen zur medizinischen Rehabili-tation nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V festgelegt.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur medizini- schen Rehabilitation wurde zum 01.04.2016 außer Kraft gesetzt.

3.40 MEDIZINISCHE REHABILITATION

MAMMOGRAFIE-SCREENING

Kommission Referenzzentrum Münster, Radiologie-Kommission

Rechtsgrundlage

Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening, Anlage 9.2 Bundes- mantelvertrag-Ärzte / Ersatzkassen, Gültigkeit: seit 01.01.2004Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien), Abschnitt B Nr. 4-7, Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 SGB V, Gültigkeit: mit Änderung zum 01.01.2004

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Programmver-antwortliche Ärzte (PVA)

Befunder Pathologen Ärzte zur Durchführung der Stanz- biopsien unter Röntgenkon-trolle

Ermächtigte Krankenhaus-ärzte

172 18 70 24 15 45

MEDIZINISCHE REHABILITATION

Kommission Keine

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

4040 22 0 0

3.41 METHADON-SUBSTITUTION

Die Methadon-Genehmigung beinhaltet in der Regel die Substitution von bis zu 50 Patienten. Ferner be-steht die Möglichkeit, bis zu drei Patienten im Rah-men der Konsiliarregelung ohne Fachkundenachweis zu substituieren. Pro Quartal werden von zwei Pro-zent der abgerechneten Behandlungsfälle die Patien-tenbezogenen Dokumentationen mit den entspre-chenden Therapiekonzepten überprüft. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 513 Patientendokumentationen

überprüft. Davon erhielten 444 eine gute Bewertung und 69 eine schlechte. Die Qualität der Stichproben ist damit als äußerst zufriedenstellend zu beurteilen.

Zudem vergeben zwei Einrichtungen in Nordrhein auch Diamorphin. Im Jahr 2015 wurden 121 Patienten mit Diamorphin behandelt. Die dazugehörigen Patienten-dokumentationen wurden von der Kommission ohne Beanstandungen zustimmend zur Kenntnis genommen.

3.42 MOLEKULARGENETIK

Für molekulargenetische Untersuchungen bei schweren Erbkrankheiten gelten seit dem 1. April 2013 zusätzliche Qualitätsanforderungen. Die Regelungen betreffen den Unterabschnitt 11.4.2 des Einheitlichen Bewertungs-maßstabes (EBM). Er wurde als Teil des Abschnitts 11.4 zum 1. Januar 2011 neu in den EBM aufgenommen un- ter der Voraussetzung, dass für diese Leistungen Maß-

nahmen zur Förderung der Qualität getroffen werden.Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben dazu eine „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Un-tersuchungen bei monogenen Erkrankungen“ abge-schlossen.

METHADON

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein, davon 2 praktische Ärzte und 1 Psychiater und 3 Vertreter der Krankenkassenverbände

RechtsgrundlageRichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung), Anlage A Nummer 2

Gesamtanzahl derTeilnehmer: 367 Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

Ärzte: Patienten:

59 11506

6 0

10

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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68 69

33.43 MR-ANGIOGRAFIE

In der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-An-giografie werden unter anderem die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die MR-Angiografie geregelt. Danach kann ein Arzt MR-Angiografien aus-führen und abrechnen, wenn er zum Führen der Ge-bietsbezeichnung Radiologie berechtigt ist und den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomografischen Diagnostik sowie die selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Be-fundung und Dokumentation von 150 MR-Angiogra- fien (davon insgesamt 75 MR-Angiografien der Hirn-

und Halsgefäße) unter Anleitung eines zur Weiter-bildung in der Radiologie ermächtigten Arztes in-nerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung nachweisen kann. Die nachzuweisenden MR-Angio-grafien müssen mit der Time-of-Flight (TOF)-, und/oder der Phasenkontrast- (PC-) und zu mindestens 20 Prozent mit der kontrastmittelverstärkten (CE-) Technik erstellt worden sein. Bezüglich der fachli-chen Voraussetzungen erfolgte eine Anpassung der Qualitätssicherungsvereinbarung zum 01.10.2015.

MOLEKULARGENETIK

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageVereinbarung von QualitätssicherungsmaßnahmenNach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekular- genetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

67 2 0 0

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

MR-ANGIOGRAFIE

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiografie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

379 32 0 0

3.44 MRSA

Mit Ergänzung des § 87 Abs. 2a SGB V wird zum 1. April 2013 eine Vergütungsvereinbarung für die ärztliche Leistungsabbildung bei der Diagnostik und

ambulanten Eradikationstherapie von MRSA-besie-delten und MRSA-infizierten Patienten sowie Risi-kopatienten eingeführt.

Die KV Nordrhein hat zum 1. April 2010 mit den nord- rheinischen Krankenkassen und dem Verband der ope-rierenden Augenärzte einen neuen Vertrag zur Glas-körper-Netzhaut-Chirurgie geschlossen. Mit diesem Vertrag sehen die Vertragspartner in der ambulanten vitreoretinalen Chirurgie eine Alternative zur statio-nären Operation. Die Vertragspartner fördern damit die Etablierung einer qualifizierten und qualitätsge-

sicherten ambu lanten vitreoretinalen Chirurgie. Die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach die- sem Vertrag setzt eine Genehmigung durch die KV Nordrhein voraus. An die Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag wird ein hoher Qualifikations-standard an den Operateur sowie eine personelle, räumliche und apparative Infrastruktur vorausgesetzt.

3.45 NETZHAUT- UND GLASKÖRPERCHIRURGISCHE EINGRIFFE (VITREORETINALE CHIRURGIE)

MRSA

Kommission Keine

Rechtsgrundlage

Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V bis 30.06.2016.

Ab 01.07.2016 Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur speziellen Diagnostik und Eradikations- therapie im Rahmen von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA).

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

1612 659 133 2

VITREORETINALE CHIRURGIE

Kommission1 Vertreter des MDK Nordrhein4 Vertreter der Krankenkassen5 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage Vertrag zwischen der KV Nordrhein und den beteiligten Krankenkassen

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

28 5 0 0

Die hohe Anzahl an neuen Genehmigungen ergibt sich aus der Tatsache, dass die Ärzte aufgrund der zum 1. Juli 2016 in Kraft getretenen neuen Qualitätssicherungsvereinba-rung (Übergangsregelung galt bis 31.12.2016) einen Neuantrag stellen mussten.

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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70 71

Die neuropsychologische Therapie ist seit dem 1. Januar 2013 eine Leistung der gesetzlichen Krankenversiche-rung. Sie ist nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 30930, 30931, 30932, 30933, 30934 und 30935 EBM genehmigungspflichtig. Diagnostik und Therapie dienen der Feststellung und Behandlung von hirnor-ganisch verursachten Störungen geistiger Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie den damit verbunden Störungen psychosozialer Beziehungen.Sowohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung als auch die Krankenkassen haben sich dafür eingesetzt,

um die Versorgung insbesondere von Patienten mit Schlaganfall oder Schädelhirntrauma infolge eines Unfalls verbessern zu können. Bislang konnte die The-rapie nur während eines Aufenthaltes im Krankenhaus und/oder in einer Reha-Einrichtung erfolgen. Als Teil der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -förde-rung ist eine Dokumentation vorgeschrieben. Ärzte und Psychotherapeuten mit einer Abrechnungsgeneh-migung zur neuropsychologischen Diagnostik und The-rapie sind verpflichtet, die Befunde, den Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsanzahl zu dokumentieren.

3.46 NEUROPSYCHOLOGISCHE THERAPIE

3.47 ONKOLOGIE

Die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung setzt voraus, dass der Arzt die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführt und zusätzlich die Ge-samtbehandlung entsprechend einem einheitlichen Therapieplan unabhängig von den notwendigen Über- weisungen leitet und mit den durch die Überweisung hinzugezogenen Vertragsärzten kooperiert.Seit dem 1. Januar 2010 besteht die bundesweit gültige Onkologie-Vereinbarung nach Anlage 7 BMV. Zudem gilt in Nordrhein eine regionale Vereinbarung zur Onko- logie-Vereinbarung, die einzelne Voraussetzungen für die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung in modi- fizierter Form vorsieht. Die Genehmigungen werden leistungsortbezogen erteilt.

Für die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung ist der Nachweis über die fachliche Befähigung erforder-lich. Zudem sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, unter anderem die Beschäftigung eines qualifizierten nichtärztlichen Personals sowie die Bildung einer inter-disziplinären Kooperationsgemeinschaft. Darüber hin-aus besteht eine jährliche Fortbildungspflicht für den Arzt und das nichtärztliche Personal. Für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der Genehmigung ist weiterhin in Abhängigkeit der Fachgruppenzugehörigkeit die Be-treuung entsprechender Patientenzahlen darzulegen.

NEUROPSYCHOLOGISCHE THERAPIE

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung(Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

20 1 0 0

33.48 OTOAKUSTISCHE EMISSIONEN

Anträge zur Durchführung und Abrechnung der Be-stimmung otoakustischer Emissionen können nur von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung „Arzt für Hals-, Na-sen-, Ohrenheilkunde“ oder der „Phoniatrie und Pädau-

diologie“ gestellt werden. Darüber hinaus muss der Arzt eine Gewährleistungsgarantie für das benutzte Gerät vorlegen, welche die in der Richtlinie beschriebenen Be- dingungen umfasst.

ONKOLOGIE

Kommission5 Mitglieder der KV Nordrhein5 stellvertretende Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageVereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zu den Bundesmantel- verträgen) Nordrheinische Vereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

468 36 10 2

OTOAKUSTISCHE EMISSIONEN

Kommission Keine

Rechtsgrundlage

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V zur Bestimmung der oto-akustischen Emissionen – Anlage I, Ziffer 5 – in der Fassung vom 17.01.2006. Zuletzt geändert am 21.02.2013, in Kraft getreten am 11.05.2013

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

509 20 0 0

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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72 73

3 3.49 PALLIATIVMEDIZIN

Bereits zum 1. Januar 2006 hat die KV Nordrhein einen Vertrag mit den Primärkassen (AOK-Rheinland/Ham-burg, IKK-Nordrhein, LKK-NRW und Knappschaft) zur ambulanten Versorgung von schwerstkranken Men- schen in der letzten Lebensphase geschlossen. Das Versorgungskonzept sieht vor, dass Patienten mit einer unheilbaren progredienten und weit fortgeschrittenen

Erkrankung von ihrem Haus- oder behandelnden Fach- arzt betreut werden. Um an den Vereinbarungen teil-nehmen zu können, müssen sich Ärzte zu so genann-ten mulitprofessionellen palliativmedizinischen und -pflegerischen Netzwerken zusammenschließen. So kann der Wunsch vieler Patienten verwirklicht wer- den, die letzte Lebensphase zu Hause zu verbringen.

Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) des Ka- pitels 37 EBM können von Ärzten fast aller Fach-richtungen abgerechnet werden. Ausgenommen sind psychologische Psychotherapeuten, Anästhesisten, Phoniater/Pädaudiologen und Humangenetiker sowie Ärzte, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen. Vor-aussetzung für die Durchführung und Abrechnung der

Leistungen des Kapitels 37 EBM ist die Vorlage eines Kooperationsvertrages mit einem Pflegeheim bei der KV Nordrhein, der den Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) entspricht. Nach Überprüfung des vorgelegten Vertrages erhält der Arzt eine Bestätigung über die Abrechnungsmög-lichkeit.

Zum 1. Juli 2016 trat die Qualitätssicherungs-Vereinba-rung (QS-V) zur diagnostischen Positronenemissionsto- mographie (PET) und diagnostischen Positronenemis-sionstomographie mit Computertomographie (PET/CT) gem. § 135 Abs. 2 SGB V in Kraft. Die Tumordiagnostik mittels PET und PET/CT wurde zum 1. Januar 2016 als neue Leistung in Abschnitt 34.7 des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufge-nommen. Die vier neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 34700 bis 34703 dürfen nur Ärzte abrechnen, die über eine Genehmigung nach dieser QS-V von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung verfügen.Die Durchführung der PET und PET/CT kann nur nach den vom Gemeinsamen Bundesausschuss zugelasse-

nen Indikationen bei onkologischen Fragestellungen durchgeführt werden (§ 1 Abs. 1 der QS-V). Zudem wurde festgelegt, dass die Berechnung der GOP zur PET und zur PET/CT, sofern dabei eine Niedrigdosis-CT durch- geführt wird, eine Genehmigung nach der QS-Verein-barung Strahlendiagnostik und –therapie voraussetzt (nach § 135 Abs. 2 SGB V). Die Durchführung der PET/CT kann auch in Kooperation (zwischen einem Fach-arzt für Nuklearmedizin und einem Facharzt für Ra-diologie) erfolgen, wenn die fachlichen Anforderungen nicht vom selben Arzt erfüllt werden. Zur Aufrechter-haltung der fachlichen Befähigung müssen 20 Fortbil-dungspunkte zu onkologischen Fragestellungen jeweils innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden.

3.50 PET/PET-CT

3.51 PFLEGEHEIMVERSORGUNG

PALLIATIVMEDIZIN

Kommission Keine

RechtsgrundlageVertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung gemäß § 73 c SGB V in Verzahnung zur Vereinbarung über die Hausarzt- zentrierte Versorgung gemäß § 73 b SGB V i.V.m. §§ 140 a ff. SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

2876 247 36 0

PET/PET-CT

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageQualitätssicherungs-Vereinbarung (QS-V) zur diagnostischen Positronenemis-sionstomographie (PET) und diagnostischen Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT) gem. § 135 Abs. 2 SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

14 14 0 4 Ablehnung

PFLEGEHEIMVERSORGUNG

Kommission Keine

Rechtsgrundlage § 119b Abs. 2 SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

146 146 0 0

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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74 75

3

Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur photothe-rapeutischen Keratektomie (PTK) besteht seit dem 1. Oktober 2007. Sie konkretisiert die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssiche- rung dieses Verfahrens. Augenärzte sind zur Durch-führung und Abrechnung der PTK berechtigt, wenn sie den Nachweis zehn selbständig durchgeführter pho-totherapeutischer Keratektomien mit Excimer-Laser

erbringen. Alternativ wird als Qualifikationsnachweis auch die Durchführung von zehn selbstständig durch-geführten anderen Eingriffen mittels Excimer-Laser bei zusätzlicher Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung anerkannt. Die Qualitätssicherungs-Ver-einbarung beinhaltet außerdem explizite Vorgaben zur Indikation, zur Dokumentation und zur Durchfüh-rung der phototherapeutischen Keratektomie.

3.53 PHOTOTHERAPEUTISCHE KERATEKTOMIE (PTK)

3.54 PSYCHOTHERAPIE UND PSYCHOSOMATISCHE GRUNDVERSORGUNG UND ÜBENDE VERFAHRENDie Psychotherapie- Vereinbarung beinhaltet neben den drei Richtlinienverfahren (analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Ver- haltenstherapie) auch die psychosomatische Grund- versorgung (verbale Interventionen), übende (zum Bei- spiel Autogenes Training) und suggestive Techniken (Hypnose).Neben dem Recht zum Führen der Gebietsbezeich-nung beziehungsweise Zusatzbezeichnung im psycho-

therapeutischen Bereich sind entsprechend der be-antragten Leistung weitere Weiterbildungszeugnisse und Kursbescheinigungen gefordert. Der psychologi-sche Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeut muss gegebenenfalls ebenfalls zu-sätzlich zum Fachkundenachweis weitere Zeugnisse aus anerkannten Ausbildungsstätten oder von aner-kannten Kursen nachweisen.

PDT

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

38 0 0 0

PTK

Kommission Keine

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (PTK-Vereinbarung)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

24 0 1 0

PSYCHOSOMATISCHE GRUNDVERSORGUNG UND ÜBENDE VERFAHREN

Kommission Keine

RechtsgrundlageVereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

11518 559 0 0

Ärzte, die über die Gebietsbezeichnung „Augenheil- kunde“ verfügen und nachweisen können, dass sie selbständig mindestens 200 Fluoreszenzangiografi-en und 50 photodynamische Therapien innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung unter Anlei-tung durchgeführt haben oder aber die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierstündigen Kurs innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstel-lung nachweisen, sind zur Teilnahme an dieser Ver-einbarung berechtigt.

Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der photodynamischen Therapie ist an die Überprüfung der umfangreichen ärztlichen Dokumentation gebun-den. Diese Verpflichtung wurde durch eine Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin ausgesetzt. Die Erfül-lung der apparativen Anforderungen an das für diese Therapie benötigte Lasergerät ist durch entsprechende Unterlagen des Herstellers ebenfalls nachzuweisen.

3.52 PHOTODYNAMISCHE THERAPIE AM AUGENHINTERGRUND (PDT)

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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3.57 SCHLAFAPNOE

Für die Durchführung und Abrechnung der Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe haben die Ärzte eine entsprechende Qualifikation nachzuweisen. Die Qua-lifikation wird bei Lungenfachärzten und bei Inter-nisten mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen- undBronchialheilkunde (Pneumologie) unterstellt. Eine

vergleichbare Qualifikation kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nachgewiesen wer- den. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten speziellen Kurs erforderlich.

Zum 1. November 2014 hat die KV Nordrhein in Ab-stimmung mit dem nordrheinischen Berufsverband der internistischen Rheumatologen einen Vertrag zur Behandlung von Rheuma-Patienten mit dem Landes-verband der Betriebskrankenkassen abgeschlossen.

Der Vertrag gilt für Versicherte mit den gesicherten Diagnosen:• rheumatoide Arthritis• Spondylarthritiden • Systemkrankheiten des Bindegewebes

3.55 RHEUMA-VERTRAG BKK

3.56 SCHIZOPHRENIE-VERTRAG

Die KV Nordrhein und die AOK Rheinland/Hamburg haben zum 1. Januar 2010 eine Vereinbarung zur Langzeitbehandlung von Patienten mit Schizophre-nie geschlossen. An diesem Vertrag können Ärzte für Nervenheilkunde bzw. Psychiatrie und Psychotherapie mittels Teilnahmeerklärung teilnehmen, wenn eine

Mindestfallzahl von 20 Patienten mit der Diagnose F20 innerhalb eines Quartals nachgewiesen wird.

Die DAK ist zum 1. Januar 2011 dieser Vereinbarung beigetreten. Die Versicherten der DAK werden mit einer separaten Teilnahmeerklärung eingeschrieben.

RHEUMA-VERTRAG BKK

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SBG V über die ambulante Medizinische Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

82 12 2 0

SCHIZOPHRENIE-VERTRAG

Kommission Keine

RechtsgrundlageVereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der ambulanten Versorgung von Patienten mit Schizophrenie

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

62 3 0 0

SCHLAFAPNOE

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A Ziffer 3

kardiorespiratorische Polygrafie

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

555 59 3 1/0

kardiorespiratorische Polysomnografie

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

48 1 1 0

PSYCHOTHERAPIE

Kommission2 Psychologische Psychotherapeuten1 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut1 ärztlicher Psychotherapeut

RechtsgrundlageVereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

5232 661 0 3

33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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3.59 SOZIALPSYCHIATRIE

Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung dient der Förderung einer qualifizierten sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der ambulanten ver-tragsärztlichen Versorgung. Anträge zur Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung können von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendpsy-chiater sowie von Kinderärzten, Nervenärzten und Psy-

chiatern mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellt wer- den. Der Arzt muss ein sogenanntes Praxisteam im Umfang von mindestens 1,5 Vollzeitkräften (Heilpä-dagoge und Sozialarbeiter) beschäftigen und mit be-stimmten komplementären Berufen kooperieren.

3.60 SOZIOTHERAPIE

Die Soziotherapie nach § 37a SGB V soll psychisch Kranken die Inanspruchnahme ärztlicher und ärzt- lich verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll dem Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen.

Die Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie wird erteilt, wenn der Arzt berechtigt ist, die Gebiets-bezeichnung „Psychiatrie“ oder „Nervenheilkunde“ zu führen und belegt, dass er mit einem gemeindepsy-chiatrischen Verbund oder einer vergleichbaren Ver-sorgungsstruktur kooperiert.

Die Richtlinien zu den Laboratoriumsuntersuchungen regeln die Erbringung laboratoriumsmedizinischer Un-tersuchungen des Kapitels 32.3 EBM. Die Teilnahme an einem Kolloquium ist bei einem Erstantrag außer für

die explizit im Anhang zu Abschnitt E genannten Ärzte obligatorisch. Dem Antrag sind erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen sowie gegebenenfalls ein Fach-kundenachweis für Laboruntersuchungen beizulegen.

3.61 SPEZIELLE LABORATORIUMSUNTERSUCHUNGEN

SCHMERZTHERAPIE

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerz-therapeutischen Versorgung chronisch schmerz-kranker Patienten gemäß § 135 Abs. 2 SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

146 6 3 7/0

SOZIALPSYCHIATRIE

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Vertrag auf Bundesebene, §§1 Abs. 2, 2 Abs. 7 BMV-Ä; Anlage 11 EKV bzw. vertragliche Regelung auf Landesebene

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

137 5 0 0

SOZIOTHERAPIE

Kommission Keine

Rechtsgrundlage§ 37a SGB V i. V. m. § 92 Abs.1 S. 2 Nr. 6 SGB VVereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychia-trischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Ersatzkassenbereich

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

119 3 0 0

LABOR

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage§ 135 Abs. 2 SGB V ; § 75 Abs. 7 SGB V Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

1708 76 0 24

3 3.58 SCHMERZTHERAPIE

Zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung muss der Arzt eine zwölfmonatige Weiterbildung in einer qualifizierten interdisziplinären Fortbildungs-stätte durch Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie die Teilnahme an acht interdisziplinären Schmerzkon-ferenzen nachweisen. Des Weiteren sind die Geneh- migung zur Durchführung von Maßnahmen der psycho-

somatischen Grundversorgung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerzthe-rapie-Kommission erforderlich. Der schmerztherapeu- tisch tätige Arzt hat jährlich an mindestens acht inter-disziplinären Schmerzkonferenzen teilzunehmen und der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber nachzu- weisen.

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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80 81

Zur Durchführung und Abrechnung der Stoßwellenli-thotripsie bei Harnsteinen muss der Arzt unter ande-rem nachweisen, dass er bereits eine bestimmte Ge-samtanzahl von Stoßwellenlithotripsien selbständig durchgeführt hat und eine Genehmigung zur Abrech-

nung sonografischer Untersuchungen der Urogenital-organe und zur Röntgendiagnostik des Harntraktes besitzt. Bei Zweifeln an der fachlichen Qualifikation kann ein Kolloquium durchgeführt werden.

3.62 STOSSWELLENLITHOTRIPSIE BEI HARNSTEINEN

Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation wird geprüft, ob die benötigten Kenntnisse im Rahmen einer Fach-arztweiterbildung erworben wurden. Wurden die fach-lichen Kenntnisse außerhalb der Facharztweiterbildung erworben oder bestehen begründete Zweifel, müssen diese in einem Kolloquium nachgewiesen werden.Darüber hinaus sind die Vorgaben der Röntgenverord-

nung und der Strahlenschutzverordnung zu erfüllen. Neben der erforderlichen Btriebsgenehmigung bezie- hungsweise Umgangsgenehmigung müssen von allen Antragstellern die jeweiligen Fachkunden im Strahlen-schutz durch die Vorlage der entsprechenden Fachkun-debescheinigungen der Ärztekammern nachgewiesen werden.

4.63 STRAHLENDIAGNOSTIK UND -THERAPIE

STOSSWELLENLITHOTRIPSIE

Kommission Keine

RechtsgrundlageRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A, Ziffer 4

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

139 6 0 0

KNOCHENDICHTEMESSUNG

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen- diagnostik und -therapie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

124 6 4 0

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

NUKLEARMEDIZIN

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen- diagnostik und -therapie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

208 62 1 1 Ablehnung

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

STRAHLENTHERAPIE (HOCHVOLT- UND BRACHYTHERAPIE)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen- diagnostik und -therapie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

130 54 0 0* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

COMPUTERTOMOGRAFIE

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen- diagnostik und -therapie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

624 177 04 Ablehnungen1 Widerruf

33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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3

Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die fachli-chen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung von diagnosti-schen Katheterangiografien und therapeutischen Ein- griffen am arteriellen Gefäßsystem. Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Erbringung von angiografi-schen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert.

Während Genehmigungsinhaber zur Durchführung ausschließlich diagnostischer Katheterangiografien jährlich 100 diagnostische arterielle Gefäßdarstel- lungen nachweisen müssen, haben Genehmigungs- inhaber zur Durchführung von interventionellen An- giografien einen Nachweis über mindestens 100 Ka- theterangiografien, wovon mindestens 50 interventi-onell sein müssen, zu erbringen.

3.63.1 INTERVENTIONELLE RADIOLOGIE

3.61 TONSILLOTOMIE

Die KV Nordrhein hat mit der KKH-Allianz, Barmer GEK, AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft Bahn See und den Betriebskrankenkassen Vereinbarungen über die Durchführung von Tonsillotomien in Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung abge-schlossen. Ziel der Verträge ist die Etablierung einer hochwertigen und qualitätsgesicherten Patientenver-sorgung. Teilnahmeberechtigt sind alle Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in

Nordrhein und der Genehmigung zum ambulanten Operieren. Entsprechende Geräte der HNO-Chirurgie sowie Sachkundenachweis, falls der Eingriff mittels Laser erfolgt, sind gegenüber der KV vorzulegen. Die baulich-apparativen und hygienischen Bestimmungen entsprechen denen des ambulanten Operierens und werden um Belege zur Zulassung beziehungsweise Wartung der Geräte ergänzt.

WEICHSTRAHLTHERAPIE

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen- diagnostik und -therapie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

53 6 0 0

INTERVENTIONELLE RADIOLOGIE

Kommission 5 Mitglieder

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) Rechtsgrundlage: § 135 Abs. 2 SGB V, gilt seit 01.07.2006

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

34 9 2 3

TONSILLOTOMIE

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie nach § 73c SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

121 30 0 0

RADIOLOGIE (KONVENTIONELL)

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen- diagnostik und -therapie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

2431 331 75 5

3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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84 85

3.65 ULTRASCHALL

Die Genehmigung kann für insgesamt 31 Anwendungs- bereiche beantragt werden. Bei drei Anwendungs- bereichen unterscheidet man zusätzlich noch die fachliche Qualifikation zwischen Erwachsenen undKindern. Fachlich qualifiziert sind Ärzte, soweit die Ultraschalldiagnostik Bestandteil der Weiterbildung in demjeweiligen Fachgebiet gewesen ist oder wenn

der Arzt eine ständige oder begleitende Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik oder die Teilnahme an ent- sprechenden Ultraschallkursen nachweisen kann. Da- rüber hinaus ist die apparative Ausstattung durch eine Gerätebestätigung der Hersteller-/Lieferfirma nachzuweisen.

Die Vakuumbiopsie der Brust ist ein Verfahren, das zur Abklärung von nur mammografisch sichtbaren kleinen Herden und insbesondere winzigen Kalkablagerungen (Mikrokalk) als vertragsärztliche Leistung zur Verfügung steht. Sie kommt im Rahmen der kurativen Versorgung als auch des Mammografie-Screenings zur Anwendung.

Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsver- einbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V trat zum 1. Oktober 2009 in Kraft.

3.66 VAKUUMBIOPSIE DER BRUST UNTER RÖNTGENKONTROLLE (KURATIV UND IM RAHMEN DES MAMMOGRAFIE-SREENINGS)

ULTRASCHALL

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

11320 1198 1 23

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

VAKUUMBIOPSIE DER BRUST UNTER RÖNTGENKONTROLLE (KURATIV)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

32 2 2 1 Widerruf

VAKUUMBIOPSIE DER BRUST UNTER RÖNTGENKONTROLLE(IM RAHMEN DES MAMMOGRAFIE-SREENINGS)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

26 2 1 0

ULTRASCHALLDIAGNOSTIK DER SÄUGLINGSHÜFTE

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

RechtsgrundlageAnlage V der Vereinbarung Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) gemäß § 135 Abs. 2 SGB V

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

1093 155 0 2

33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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3.68 ZERVIX-ZYTOLOGIE

Voraussetzung für die Durchführung von zytologischen Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzi- noms ist die Vorlage von Zeugnissen bzw. Fachkunde-nachweisen in der zytologischen Diagnostik. Diese müssen die diagnostische Erfahrung in diesem Gebiet

belegen. Zudem ist die erfolgreiche Teilnahme an ei-ner Präparateprüfung bei der Kassenärztlichen Verei-nigung erforderlich, die die Begutachtung von 20 Prä-paraten beinhaltet. Für diese Prüfung stehen dem Arzt vier Stunden zur Verfügung.

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und die AOK Rheinland/Hamburg haben einen Strukturvertrag nach § 73a SGB V zur wirtschaftlichen Versorgung mit Blutzuckertestgeräten und -streifen geschlossen. Damit streben die Vertragspartner eine wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Versorgung der Diabetiker mit Blutzuckertestgeräten und -teststreifen mit Wirkung

zum 1. Juni 2014 an. Die Verordnungen finden auf der Basis des anerkannten medizinischen Standes der Versorgung statt. Unter Berücksichtigung der patien-tenindividuellen medizinischen Situation sollen Blut-zuckerteststreifen entsprechend § 12 Abs. 1 SGB V verordnet werden.

3.67 VERSORGUNG MIT BLUTZUCKERTESTGERÄTEN UND BLUTZUCKERTESTSTREIFEN

Seit fast 20 Jahren sind Qualitätszirkel (QZ) ein be-währtes und etabliertes Instrument der Qualitätssi-cherung und Qualitätsverbesserung. Hier finden sich Ärzte und Psychotherapeuten auf freiwilliger Basis zusammen (Ausnahme: Sonderverträge wie Haus-arzt und DMP-Verträge), um die Qualität ihrer ei-genen ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Arbeit kritisch zu beleuchten und weiter zu entwickeln.

Die Qualitätszirkel werden von Moderatoren (Ärzte oder Psychotherapeuten) geleitet, die vor Beginn ih-rer Tätigkeit verpflichtend eine Moderatorengrund-ausbildung durchlaufen. Innerhalb von zwölf Mo-naten wird die Ausbildung durch die Teilnahme an

einem Aufbaukurs komplettiert. Die Moderatoren-ausbildung wird von den Tutoren in Zusammenar-beit mit der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung durchgeführt. Die Tutoren wurden vor über zehn Jahren aus dem Kreis erfah-rener Moderatoren ausgebildet, die wiederum ihre QZ-Moderatorenkollegen nach dem „Train-the-trai-ner-Prinzip“ methodisch-didaktisch und fachlich be-gleiten und weiterbilden („lehrende Vertragsärzte“).

Darüber hinaus begleiten die Tutoren die Modera-torenarbeit durch Weiterbildungen wie regelmäßi-ge Moderatorentage. Sie unterstützen damit die KV Nordrhein bei der Entwicklung der QZ-Arbeit.

3.69 ZERTIFIZIERUNG VON QUALITÄTSZIRKELN

VERSORGUNG MIT BLUTZUCKERTESTGERÄTEN UND BLUTZUCKERTESTSTREIFEN

Kommission Keine

Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SBG V über die wirtschaftliche Versorgung mit Blutzuckertestgeräten und Blutzuckerteststreifen

Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/

Widerrufe

671 48 16 0

ZERVIX-ZYTOLOGIE

Kommission3 Mitglieder der KV Nordrhein10 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein2 Vertreter des MDK Nordrhein

RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri (Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe

109 3 6 3

QUALITÄTSZIRKEL

Kommission KeineZusammenarbeit mit Tutoren (lehrende Vertragsärzte)

Rechtsgrundlage Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV gemäß § 75 Absatz 7 SGB V

Gesamtanzahl Qualitätszirkel (QZ)

GesamtzahlModeratoren

GesamtzahlTeilnehmer

GesamtzahlQZ-Sitzungen

GesamtzahlTutoren

1624 1263 7084 7275 30

33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z

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4.

ZAHLEN UND DATENDER KV NORDRHEIN

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In der Region Nordrhein führen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte pro Jahr rund 200 Millionen Be-handlungen von gesetzlich krankenversicherten Pa-tientinnen und Patienten durch. Die mehr als 18.800 niedergelassenen Ärzte, Psychotherapeuten und er-mächtigten Krankenhausärzte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf sind in der Kassenärztlichen Ver-einigung (KV) Nordrhein zusammengeschlossen.

Die Aufgaben einer Kassenärztlichen Vereinigung sind vielfältig. Die KV sorgt dafür, dass überall eine ausrei-chende Zahl von Ärztinnen und Ärzten für die ambu-lante Versorgung zur Verfügung steht, dass auch in sprechstundenfreien Zeiten ein ärztlicher Notdienst vorhanden ist und die Qualität der Leistungen stimmt. Auch prüft die KV die Abrechnungen der niederge-lassenen Ärzte und Psychotherapeuten und übernimmt die Verteilung des Honorars. Sie vertritt die Interes-sen ihrer Mitglieder bei Honorar-, Arzneimittel- und Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen. Über dieses Kerngeschäft hinaus versteht sich die moderne KV als Dienstleister für Mitglieder und Bürger. So un-terstützt sie zum Beispiel den Kontakt zur Selbsthilfe durch eine Kooperationsberatungsstelle (KOSA) und steht Bürgerinnen und Bürgern als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die KV Nordrhein steht für die freie Arztwahl, damit jeder Bürger wohnortnah einen Arzt seines Vertrau-ens findet. Eine einheitliche Vertragsgestaltung, wie sie die KV gewährleistet, verhindert eine zersplitterte Versorgungslandschaft, in der Ärzte nur Versicherte bestimmter Krankenkassen behandeln dürfen.

Die KV Nordrhein steht für das System einer wohnort-nahen, flächendeckenden ambulanten Versorgung rund um die Uhr. Dazu bedarf es einer guten Organisation, die ausreichend Ärzte am richtigen Ort und zur richtigen Zeit zur Verfügung stellt. Zur Sicherstellung gehören

auch die Zeiten außerhalb der regulären Sprechstunden der niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen. Für diesen Zeitraum organisiert die KV Nordrhein flächendeckend den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Ambulante Notfall-praxen, in der Regel an Krankenhäusern angesiedelt, sorgen für direkte Hilfe in dringenden Fällen.

Die KV Nordrhein steht für die qualitätsgesicherte Versorgung mit bewährten und modernen Mitteln der Qualitätssicherung. Was der einzelne Mediziner in seinem Fachgebiet leisten darf, richtet sich nach der persönlichen Qualifikation durch Ausbildung, Weiter- und Fortbildung sowie nach der erwor-benen Erfahrung, die zunehmend durch erbrachte Mindestmengen nachzuweisen ist. KV-Komissionen überwachen die Versorgungsqualität, und seit vielen Jahren treffen sich Ärzte und Psychotherapeuten zu themenspezifischen Fragen in Qualitätszirkeln. Mit Qualitätsmanagement-Systemen können sich die Pra- xen nach modernen Management-Regeln schulen und zertifizieren lassen.

Die KV Nordrhein steht für die Grundsätze „bür-gernah” und „wirtschaftlich”. Sie gewährleistet, dass eine qualitätsgesicherte Versorgung allen Patienten gleichermaßen zugutekommt. Die KV organisiert und garantiert diese Regelversorgung. Die Gelder zur Er-füllung ihrer Aufgaben als Dienstleister für Ärzte, Psychotherapeuten und Bürger werden ausschließ-lich durch die Beiträge der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten aufgebracht – ohne staatli-che oder andere Zuschüsse.

Als Dienstleister im Gesundheitswesen organisiert die KV Nordrhein die ambulante medizinische Versorgung qualitätsgesichert, flächendeckend und wirtschaft-lich. Damit stellt sie nordrheinweit die Versorgung von ungefähr 9,6 Millionen Menschen rund um die Uhr sicher.

4. ZAHLEN UND DATEN DER KV NORDRHEIN

4 4.1 AUFGABEN UND AUSRICHTUNG DER KV NORDRHEIN 4.2 STRUKTUR DER MITGLIEDER DER KV NORDRHEIN

* inklusive angestellte Ärzte und ermächtigte Ärzte** inklusive ärztliche Psychotherapeuten*** Zum Beispiel: Lungenärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Notfallärzte und Pathologen

Quelle: KV Nordrhein, Stand: 1. August 2017

Einige Ärzte führen mehrere Facharzttitel und werden somit mehrfach aufgeführt (z.B. ein Neurologe, der gleichzeitig auch Psychiater ist). Daher ist die Gesamtsumme der aufgeführten Fachärzte größer als die tatsächliche Gesamtzahl der Ärzte und Psychotherapeuten.

ARZTZAHLEN: FACHGRUPPENVERTEILUNG (VON ALLGEMEINÄRZTEN BIS UROLOGEN UND SONSTIGE)

Allgemein-/Praktische Ärzte: 3.904

Anästhesisten: 449

Ärztliche Psychotherapeuten: 940

Augenärzte: 633

Chirurgen: 707

Fachärztliche Internisten: 1.199

Frauenärzte: 1.410

Hausärztliche Internisten: 1.985

Hautärzte: 452

HNO-Ärzte: 551

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: 462

Kinderärzte: 806

Nervenärzte: 444

Orthopäden: 844

Psychologische Psychotherapeuten: 2.177

Radiologen: 401

Sonstige Ärzte***: 2.517

Urologen: 399

2.062 Psychotherapeuten

16.133 Ärzte*

Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

1.722 Psychologische Psychotherapeuten

343 Psychologische Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten

5.922 Hausärzte

10.230 Fachärzte**

18.195

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IMPRESSUM

KVNO QUALITÄTSBERICHT 2017

Herausgeber:Kassenärztliche Vereinigung NordrheinTersteegenstraße 940474 Düsseldorf

Redaktion:Sigrid Müller (verantwortlich)

Redaktionsausschuss: Dr. med. Frank BergmannDr. med. Carsten König M. san.

Satz und Layout:permanent. Wirtschaftsförderung GmbH & Co. KG,Düsseldorf

Anschrift der Redaktion:Kassenärztliche Vereinigung NordrheinTersteegenstraße 940474 DüsseldorfTel.: 0211 5970 8077Fax.: 0211 5970 8287E-Mail: [email protected]

Mitarbeiter an diesem Heft:Daniela HackelMiriam Mauss Sigrid MüllerBettina RabenschlagSilke SchlickShambari Vasudeva

Bildquellen:Titelseite: © gpointstudio, fotolia.deSeite 06: © naihoet, fotolia.de Seite 15: © dotshock, shutterstock.deSeite 18: © Alexander Raths, fotolia.deSeite 25: © Rido, fotolia.deSeite 27: © Robert Kneschke, fotolia.deSeite 32: © BillionPhotos.com, fotolia.deSeite 88: © everythingpossible, fotolia.de

Druck:Druckerei: D+L (Druck und Logistik) BocholtGesamtauflage dieser Ausgabe: 300

Düsseldorf, Dezember 2017

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