Qualitätsbericht - kvno.de · HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Tonsillotomie Vitreoretinale...

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QUALITäTSBERICHT 2015

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Qualitätsbericht

2015

Sehr geehrte Damen und Herren,liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

die Akteure unseres Gesundheitswesens stehen einmal mehr vor einer großen Herausforderung: Die medizi-nische Versorgung der Flüchtlinge, die in unserem Land Schutz und eine Bleibe suchen, ist eine der größten und verantwortungsvollsten Aufgaben, die wir in Deutschland bislang zu meistern hatten. Wir beteiligen uns an diesem Mammutprojekt so gut wir können, zum Beispiel durch die Vereinbarung, die wir mit der KV Westfalen-Lippe und der Landesregierung geschlossen haben, um die Erstversorgung der Flüchtlinge in den Erstaufnahmestellen des Landes zu regeln. Entscheidend ist aber, dass viele Ärztinnen und Ärzte unter schwierigen Rahmenbedingungen freiwillig helfen und die Versorgung der Menschen mit großem Engage-ment unterstützen.

Dieses große Engagement beschränkt sich aber nicht auf die momentane Ausnahmesituation. Unsere Ver-tragsärztinnen und -ärzte zeigen jeden Tag in ihren Praxen, wie wichtig ihnen eine gute Versorgung aller Patientinnen und Patienten ist. Sie bilden das Rückgrat einer ambulanten Versorgung in Nordrhein, die in der Fläche eine hohe Versorgungsqualität aufweist. Von Weeze bis Bonn, von Aachen bis Wuppertal unterliegen alle Praxen den gleichen hohen Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen. Was das in der Praxis bedeutet, zeigt der vorliegende Band.

In unserem 12. Qualitätsbericht informieren wir Sie unter anderem über neue qualitätsgesicherte Leistungen wie die Kapselendoskopie zur Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen, über unseren Beitrag im Bereich von „Frühen Hilfen“ für Schwangere, junge Eltern und Familien in schwierigen Lebensverhältnissen sowie über erste sektorenübergreifende Qualitätssicherungsmaßnahmen. Zudem ist es der KV Nordrhein ge-lungen, mit den nordrheinischen Krankenkassen einen Hepatitis-C-Strukturvertrag abzuschließen, der den Patienten durch ein Zweitmeinungsverfahren Therapiesicherheit und den Medizinern Verordnungssicherheit garantiert.

All diese Elemente dienen dazu, die ambulante Versorgung der nordrheinischen Patientinnen und Patienten weiter zu verbessern. Der medizinische Fortschritt, das ist eine der ganz großen Stärken unseres Gesundheits-systems, ist für alle da und macht sich in der Regelversorgung aller Patientinnen und Patienten bemerkbar – auch in der täglichen Arbeit der nordrheinischen Vertragsärztinnen und -ärzte.

Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre!

Dr. med. Peter Potthoff, Mag. iur. Bernhard BrautmeierVorsitzender Stellvertretender Vorsitzender

KVNO-Vorstand

1. ZusammeNfassuNg 6

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeNiN der ambulaNteN VersOrguNg 10

2.1 Übersicht leistungen der Qualitätssicherung 122.2 instrumente der Qualitätssicherung 18

3. aKtuelle eNtWicKluNgeN 20

3.1 ärzte und Patienten profitieren von hepatitis-c-strukturvertrag 223.2 möglichkeiten zur fortbildung in der ambulanten Versorgung 243.3 erste sektorenübergreifende Qualitätssicherung: Koronarangiografie und Pci 263.4 frühe hilfen in Nordrhein – Vorbereitungsphase läuft 283.5 Neues angebot der KV Nordrhein: QeP- einführungsseminare® 303.6 einblick in die arbeit der ultraschallkommission 323.7 Neue Qs-Vereinbarung „dünndarm-Kapselendoskopie“ 343.8 spezielle laboratoriumsuntersuchungen: seit beginn der Qualitätssicherung dabei! 35

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z 36

5. ZahleN uNd dateN der KV NOrdrheiN 90

5.1 aufgaben und ausrichtung der KV Nordrhein 925.2 struktur der mitglieder der KV Nordrhein 93

imPressum 94

iNhalt

1ZusammeNfassuNg

8 9

1

9

1. ZusammeNfassuNg

Seit mehr als zehn Jahren veröffentlicht die Kassen-ärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein alljährlich ei-nen Qualitätsbericht, mit dem sie dokumentiert, auf welch hohem Qualitätsniveau die niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeuten in Nordrhein tätig sind.

Die Sicherung der Qualität der ambulanten Versor-gung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversiche-rung im Rheinland ist eine originäre Aufgabe der KV Nordrhein und wird insbesondere von der Abteilung Qualitätssicherung wahrgenommen. Für mehr als 70 genehmigungspflichtige Leistungen von A wie Akupunktur wie Z für Zytologie wird geprüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen zur Erteilung und Aufrechterhaltung einer Abrechnungsgenehmigung gegeben sind. Nur wenn die Qualitätskriterien ei-ner Qualitätssicherungsvereinbarung oder eines Vertrages mit Kostenträgern erfüllt werden, dürfen Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-cherung behandelt werden. Der vorliegende Bericht macht hierzu für den Zeitraum des Jahres 2014 de-taillierte Angaben.

Ein Beispiel ist der Nachweis der gesetzlichen Fort-bildungsverpflichtung nach § 95d SGB V. Am 30. Juni 2014 endete zum zweiten Mal der gesetzlich vorgegebene Fünf-Jahreszeitraum, in dem der Er- werb von mindestens 250 Fortbildungspunkten ge-genüber der KV Nordrhein mitgeteilt werden muss. Weniger als fünf Prozent der Vertragsärzte und weniger als drei Prozent der Vertragspsychothe-rapeuten haben den Nachweis nicht fristgerecht erbringen können und eine Honorarkürzung in Kauf nehmen müssen. Dies zeigt die hohe Bereitschaft der Mitglieder der KV Nordrhein zur fachlichen Weiterentwicklung. Hilfreich ist dabei das umfang-reiche Angebot an Fortbildungsmöglichkeiten der Nordrheinischen Akademie für Ärztliche Fort- und Weiterbildung, welches in diesem Qualitätsbericht näher beschrieben wird.

Zu den Aufgaben einer modernen Qualitätssiche-rung in der ambulanten medizinischen Versorgung gehört auch, den Vertragspraxen zu zeigen, wie sie ihr Qualitätsniveau halten und weiter erhöhen kön-nen. Wissenschaftlicher Fortschritt und sich wan-delnde Rahmenbedingungen – zum Beispiel neue gesetzliche Vorgaben – bewirken eine ständige Anpassung der Qualitätssicherung. Aktuelle gesell-schaftliche und politische Geschehnisse wie die

Flüchtlingskrise oder die demografische Entwick-lung stellen die ambulante medizinische Versor-gung durch Vertragsärzte und -psychotherapeuten vor große Herausforderungen. Die KV Nordrhein hat deshalb die Beratungsangebote für ihre fast 20.000 ärztlichen und psychotherapeutischen Mitglieder in der jüngeren Vergangenheit kontinuierlich ausge-baut und sich als kompetenter Dienstleister inner-halb der ambulanten Versorgung etabliert.

Um den individuellen Bedürfnissen der Mediziner und den jeweiligen Praxisstrukturen noch stärker gerecht zu werden, sind zunehmend Einzelberatungen – wie im Bereich Hygiene oder bei ärztlichen Verordnun-gen – durch speziell geschultes Personal gefragt. Hier kommt es auf eine schnelle, flexible und vor allem ef-fiziente Unterstützung der Praxen an.

Dass auch neue Versorgungsverträge erheblich zur Verbesserung der ambulanten Behandlungsqualität beitragen, zeigt der neue Hepatitis-C-Strukturvertrag in Nordrhein. Das im Vertrag beschriebene Zweit- meinungsverfahren bedeutet für die Patienten The-rapiesicherheit und Verordnungssicherheit für die Ärzte. Ein Lenkungsgremium, bestehend aus Ver-tretern verschiedener Institutionen, begleitet den Vertrag und bietet den Teilnehmern gleichzeitig Rechtssicherheit.

Die neue, seit dem 1. Juli 2014 geltende Quali-tätssicherungsvereinbarung zur Dünndarm-Kapsel- endoskopie bestimmt die Teilnahmeanforderun-gen an die Vertragsärzte. Zudem beinhaltet sie eine Übergangsregelung für Ärzte, die bereits vor Inkrafttreten der Vereinbarung Kapselendoskopi-en durchgeführt haben. Fachärzte für Innere Me-dizin und Gastroenterologie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbil-dung Kinder-Gastroenterologie dürfen die Untersu-chung vornehmen und abrechnen, sofern ihnen die KV eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Der Qualitätsbericht bietet darüber hinaus einen Einblick in die Arbeit der Ultraschallkommission, die Entwicklung der Qualitätssicherung bei den „Spe-ziellen Laboratoriumsuntersuchungen“ sowie zur ersten sektorenübergreifenden Qualitätssicherung für den Bereich „Koronarangiografie“ und „perku-tane Koronarintervention“. Des Weiteren informiert er über die QEP- Einführungsseminare als neues

Angebot im Rahmen des Qualitätsmanagement in der Praxis. Bei der Entwicklung von QEP® standen insbesondere die einfache Anwendbarkeit, der prak-tische Mehrwert für die Nutzer sowie die Sicherheit, ein für medizinische Einrichtungen geeignetes Qua-litätsmanagement zu installieren, im Vordergrund.

Der Artikel zu den „Frühen Hilfen“ – den Unter-stützungssystemen mit koordinierten Hilfsangebo-ten für Schwangere, junge Eltern und Familien in schwierigen Lebenslagen – macht deutlich,

dass die KV Nordrhein sich auch in neuen inter-disziplinären Projekten engagiert. Zentrales Ele-ment dabei ist die Gründung interprofessioneller Qualitätszirkel. Mitarbeiter der Jugendhilfe sollen in die ärztliche Qualitätszirkelarbeit integriert und Mitglied eines sogenannte Tutoren- beziehungs-weise Moderatorentandems werden.

2 Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

12

1990/1991

2002-2003

1992-1994

2004-2005

KernspintomografiePsychotherapieRadiologieSpezielle LaborleistungenStrahlentherapieUltraschallZytologie

DMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 2Katarakt-Vertrag AOKKoloskopiePDTSoziotherapie

Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Strukturver-trägeArthroskopieDialyseHerzschrittmacherkontrollenInvasive KardiologieKatarakt-Vertrag EKKKernspin-MammaKernspintomografieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPsychotherapieRadiologieSchlafapnoeSchmerztherapieSozialpsychiatrieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

Amb. OPArthroskopieDialyseHerzschrittmacherkontrollenLangzeit-EKGLDL-AphereseOnkologieSchlafapnoeSchmerztherapieSozialpsychiatrieSubstitution

KernspintomografiePsychotherapieRadiologieSpezielle LaborleistungenStrahlentherapieUltraschallZytologie

DMP KHKImmunaphereseRehabilitationHausarztverträge PKK/ EKKMammografie-ScreeningSonografie der Säuglings-hüfte

Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Strukturver-trägeArthroskopieDialyseDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 2HerzschrittmacherkontrollenInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK / EKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPDTPsychotherapieRadiologieSchlafapnoeSchmerztherapieSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

1995-1998Amb. OP – Strukturverträge BKK/ IKKStosswellenlithotripsieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOtoakustische EmissionenStressechokardiografie

Amb. OPArthroskopieDialyseHerzschrittmacherkontrollenKernspintomografieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseOnkologiePsychotherapieRadiologieSchlafapnoeSchmerztherapieSozialpsychiatrieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallZytologie

1999-2001

2006

Aids-VereinbarungAmb. OP – Strukturvertrag EKKInvasive KardiologieKatarakt-Vertrag EKKKernspin-MammaMammografieUmweltmedizin

Amb. OP inkl. Struktur- verträge BKK/IKKArthroskopieDialyseHerzschrittmacherkontrollenKernspintomografieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPsychotherapieRadiologieSchlafapnoeSchmerztherapieSozialpsychiatrieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallZytologie

DMP Asthma / COPDDMP Diabetes Typ 1HautkrebsscreeningInterventionelle RadiologiePalliativvertrag PKKQualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben

Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Strukturver-trägeArthroskopieDialyseDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträge PKK/ EKKHerzschrittmacherkontrollenImmunaphereseInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK / EKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseLithotripsieMammografieMammografie-ScreeningNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPDTPsychotherapieRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

12 13

AkupunkturAmb. OP ZentrumsvertragHausarztvertrag BKKHomöopathie-VertragKatarakt-Verträge BKK/ IKKMR-AngiografiePalliativvertrag EKKPrävention U7a/ U10 BKK

Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Strukturver-trägeArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträge PKK/ EKKHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK / EKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieMammografie-ScreeningNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativvertrag PKKPDTPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

2007

2 Rund zwei Drittel aller diagnostischen und thera-peutischen Leistungen unterliegen in der vertrags-ärztlichen Versorgung mittlerweile Maßnahmen der besonderen Qualitätssicherung. Ziel der Quali-tätssicherung ist eine Patientenversorgung, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Daher werden stetig die Aufgaben der Qualitätssicherung neuen medizinischen Erkenntnissen sowie zuneh-mend komplexer werdenden Arbeitsabläufen in der Praxis angepasst.

Die nachfolgende Grafik soll diese Entwicklung ver-deutlichen. Jedes Jahr kommen weitere Leistungen hinzu, für die durch den Gemeinsamen Bundesaus-schuss (G-BA) oder die Partner der Bundesman-telverträge besondere Anforderungen an die Qua-litätssicherung festgelegt und vereinbart werden. Darüber hinaus werden durch den G-BA entspre-chend dem medizinischen Fortschritt immer wieder neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Katalog der gesetzlichen Krankenversiche-rung aufgenommen. Während Anfang der 90er Jah-re lediglich sieben Bereiche in der vertragsärztlichen Versorgung der Qualitätssicherung unterlagen, sind es heute bereits über 60 Leistungsbereiche.

In zahlreichen medizinischen Bereichen von Aids bis Zytologie gibt es konkrete Vorgaben, die ein Kassenarzt erfüllen muss, um von der KV die Ge-nehmigung zu erhalten, in diesem Bereich tätig sein zu können. Diese Genehmigungen sind auch für ihr Fortbestehen an Bedingungen geknüpft. Beispiels-weise durch Stichprobenprüfungen oder den Nach-weis regelmäßiger Dokumentationen ermitteln die KVen im Einzelnen den aktuellen Qualitätsstandard.

Zu diesen genehmigungspflichtigen Leistungs-bereichen gibt der nachfolgende Bericht für den erfassten Zeitraum 2014 einen Überblick über die Entwicklung der Teilnehmer und die Zahl der Ge-nehmigungen in den verschiedenen Bereichen.

2.1 Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

14

2Histopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningMakuladegeneration LKK, BKKSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)UltraschallvereinbarungVakuumbiopsie der Brust

Aids-VereinbarungAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHomöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-Mamma

ADHSBalneophototherapieHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)TonsillotomieVitreoretinale Chirurgie

AkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHomöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopie

2009 20102008

KernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativvertragPDTPrävention U7a/ U10 BKK entfällt ab 30.06.08PsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

Apherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztvertrag IKK BIGMakuladegeneration AOK,BKNPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK

Aids-VereinbarungAkupunkturAmb. OPArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHomöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-Mamma

KernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMakuladegenerationMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallZytologie

LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMakuladegenerationMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallVakuumbiopsie der BrustZytologie

15

2011

Langzeit-EKGLDL-AphereseMakuladegenerationMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustZytologie

BelegarztJ2

ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Homöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungen

16 17

20122013

20142015

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

16

2Kernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)OnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustZytologie

LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieMammografie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiografieMRSANetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)OnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPflegeheimvertragPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie

HörgeräteversorgungMolekulargenetikMRSAPflegeheimvertragVersorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom

ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Homöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKK

Neuropsychologische TherapieSchizophrenie

ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Homöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopie

Dünndarm-KapselendoskopieIVM-VertragRheumatoide ArthritisHolmium-LasertherapieHeptatits-C-Struktur-Vertrag

ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchun-gen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Ver-einbarung)Homöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungen

Amblyopiescreening-Vertrag

ADHSAkupunkturAmb. OPAllergologie-VertragApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDünndarm-KapselendoskopieDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchun-gen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebscreeningHepatitis-C-Struktur-VertragHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i.R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundsweite Verein-barung)Holmium-LasertherapieHomöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVM-VertragIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopie

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Langzeit-EKGLDL-AphereseMammografieMammografie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiografieMRSANetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)Neuropsychologische TherapieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPflegeheimvertragPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchizophrenieSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie

LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieMammografie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiografieMRSANetzhaut- und Glaskörper- chirurgie (Vitreo)Neuropsychologische TherapieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPflegeheimvertragPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationRheumatoide ArthritisSchizophrenieSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie

18 19

2.2 iNstrumeNte der QualitätssicheruNg22. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der

ambulaNteN VersOrguNg

einzelfallprüfungen durchstichproben/dokumentationsprüfungenDie Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein prüft gemäß den geltenden Richtlinien und nach Maßgabe eigener Beschlüsse die Qualität von Leistungen im Einzelfall durch Stichproben. Bei den Qualitätssicherungsbereichen zur diagnos-tischen Radiologie, zur Computertomografie, zur Magnetresonanz-Tomografie, zur Arthroskopie und weiteren Bereichen werden jährlich mindestens vier Prozent der Ärzte zur Überprüfung von Doku-mentationen herausgefiltert. Bei beispielsweise der Koloskopie, der Mammografie und der substituti-onsgestützten Behandlung von Opiatabhängigen ist die Kontrolle noch umfangreicher und umfasst eine äußerst detaillierte Datenerhebung.

Prüfung der akkreditierungsvoraussetzungenHier werden die fachliche Befähigung des Arztes und die Vorgaben zu apparativen und räumlichen Anforderungen sowie gegebenenfalls organisatori-scher Vorgaben geprüft. Das bedeutet konkret, dass eine Facharztqualifikation für den Erhalt einer Ge-nehmigung im ambulanten Bereich zwar notwendig aber nicht hinreichend ist. Die KV Nordrhein prüft, ob deren Inhalte, die von Bundesland zu Bundes-land variieren können, der Vereinbarung genügen oder ob der Arzt zusätzliche Zeugnisse und Beschei-nigungen vorlegen muss.

eingangsprüfungIn besonders sensiblen Bereichen wird über die Prüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen hin- aus eine Eingangsprüfung gefordert. Dies betrifft für den vertragsärztlichen Bereich die kurative Mammografie und die Zervix (Gebärmutterhals)-Zytologie.

feedbacksystemeFeedback-Systeme helfen dem einzelnen Arzt, seine eigene Arbeit zu bewerten und gegebenen-falls zu verbessern. Durch die Bereitstellung von sogenannten Feedback-Berichten ist außerdem ein Vergleich der Behandlungsqualität zwischen mehreren Praxen möglich. Dazu werden die von den Praxen erstellten Dokumentationen ausge- wertet. Feedback-Systeme gibt es bei struktur- ierten Behandlungsprogrammen (Disease-Manage- ment-Programme) und im Rahmen der Qualitätssi-cherung Dialyse.

frequenzregelungenDie Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der ein Arzt Leistungen erbringt, die ein hohes Maß an Routine und/oder manueller Fertigkeit erfordern, kann ein wesentlicher Qualitätsfaktor sein. In der vertrags-ärztlichen Versorgung sind solche Mindestmengen unter anderem festgelegt für:

• Histopathologie im Hautkrebs-Screening • HIV-Infektionen • interventionelle Radiologie • invasive Kardiologie • Katarakt • Koloskopie • kernspintomografische Untersuchungen der weiblichen Brust • Onkologie • Schmerztherapie und • Vakuumbiopsie der Brust

Die KV Nordrhein prüft regelmäßig, ob die betref-fenden Ärzte die vorgeschriebene Mindestzahl an Untersuchungen und Behandlungen erfüllen. Wer-den die Mindestmengen nicht in dem vorgegebenen Zeitraum erbracht, wird die Abrechnungsgenehmi-gung als letzte Konsequenz widerrufen und der Arzt darf die Untersuchung nicht mehr zu Lasten der ge-setzlichen Krankenversicherung erbringen.

rezertifizierung, Konstanzprüfung und WartungsnachweisBei Ärzten, die Mammografien durchführen, be-inhaltet die gültige Vereinbarung zusätzlich eine Rezertifizierung. Alle zwei Jahre müssen sich die teilnehmenden Ärzte einer Fallsammlungsprüfung unterziehen, bei der die Qualität der Befundung der Röntgenaufnahmen geschult und kontrolliert wird. Erfüllt der Arzt die Anforderungen nicht und kann er seine Qualifikation auch in einem kollegialen Fachgespräch (Kolloquium) nicht nachweisen, darf er diese Leistung nicht mehr für Kassenpatienten erbringen.

In anderen Leistungsbereichen – wie der Ultraschall-diagnostik – ist alle vier Jahre eine Konstanzprüfung der im B-Modus arbeitenden Ultraschallgeräte vor-gesehen. Zum Nachweis der regelmäßigen Wartung der Bestrahlungsgeräte und der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel findet in der Balneophototherapie eine jährliche Stichprobenprüfung von 20 Prozent der abrechnenden Ärzte statt.

hygieneprüfungen und PraxisbegehungenPraxisbegehungen von ambulant operierenden Praxen finden seit 2005 in der KV Nordrhein nur noch anlassbezogen statt, da regelhafte Begehun-gen durch die örtlichen Gesundheitsämter erfolgen. Diese Praxen müssen gemäß der Vereinbarung be-sondere bauliche und hygienische Strukturen vor-halten. Die Überprüfung der Hygiene im Rahmen der Sonderverträge erfolgt einmal im Jahr durch ein von der KV Nordrhein anerkanntes Hygieneinstitut.

Abbildung 2.2.1: Digitale Prüfstation für mammografierende Ärzte in Nordrhein

3 aKtuelle eNtWicKluNgeN

22 23

3.1 ärZte uNd PatieNteN PrOfitiereN VON hePatitis-c-struKturVertrag

3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

3Dr. med. Katja Römer

erste erfolge im rahmen des strukturvertragesInterview mit Dr. med. Katja Römer, niedergelassene Ärztin in Köln. Römer ist Mitglied im KV-Lenkungs-gremium und vertritt dort die Deutsche Arbeitsge-meinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V. in der Qualitätssicherungskom-mission der KV Nordrhein.

KV Nordrhein: Wie viele Patienten behandeln Sie derzeit im Rahmen des Strukturvertrages bzw. wie viele Therapien haben Sie bereits abgeschlossen?

dr. römer: Seit Beginn des Strukturvertrags haben wir 64 Patienten eingeschlossen, davon wurden 31 behandelt oder sind aktuell in Behandlung. 23 Pa-tienten haben die Therapie bereits erfolgreich ab-geschlossen. Von dieser Gruppe konnten schon 17 Behandelte nach drei Monaten einen Therapieerfolg und damit eine Heilung verzeichnen. Das ist aus un-serer Sicht ein hervorragendes Ergebnis. Bisher hat zudem niemand die Therapie abgebrochen oder wur-de reinfiziert.

KV Nordrhein: Wie bewerten Sie die Zusammenar-beit mit den Patienten?

dr. römer: Wir betreuen Hepatitis-C-Patienten mit unterschiedlichstem Hintergrund. Neben den Mono-Infizierten Patienten stellen uns Drogengebraucher in Substitution, Patienten mit Migrationshintergrund und auch HIV-Koinfizierte Patienten vor besonde-re Herausforderungen. All diese Patienten sind ger-ne bereit, am Vertrag mitzuwirken, da sie sich eine qualifizierte, erfolgreiche Behandlung wünschen und dies hierdurch repräsentiert sehen.

KV römer: Welche Vorteile bringt aus Ihrer Sicht der Vertrag?

dr. römer: Der Vertrag schafft gute Rahmenbedin-gungen für Ärzte bei der Behandlung einer komplexen Erkrankung von beratungsintensiven Patienten. Dies beinhaltet auch angemessene Lösungen zu Honorie-rung und Wirtschaftlichkeit. Entscheidendes Plus ist das erstmalige Angebot einer qualitätsgestützten wie passgenauen Betreuung der chronischen Hepatitis-C aus Spezialistenhand für die Betroffenen. KV Nordrhein: Ein kleiner Ausblick für die Zukunft aus Ihrer Sicht interessiert uns auch.

dr. römer: Ich gehe davon aus, dass die Erkrankung Hepatitis-C uns in den nächsten Jahren weiterhin be-schäftigen wird. Zum einen werden die bereits diag-nostizierten Patienten erst nach und nach behandelt, zum anderen sind sicherlich Neudiagnosen zu erwar-ten, nicht zuletzt durch die aktuelle Migrationsbewe-gung. Hier ist der Strukturvertrag zur Steuerung und Dokumentation gefragt und bietet eine Möglichkeit, offene Fragen der Versorgung zeitnah abzustimmen.

Hepatitis-C ist eine virusbedingte Entzündung der Leber (Hepatitis). Circa achtzig Prozent der Infekti-onen nehmen einen chronischen Verlauf. Ein neuer Strukturvertrag zwischen der Kassenärztlichen Ver-einigung (KV) Nordrhein und der AOK Rheinland / Hamburg soll die Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis-C (HCV)-Infizierten verbessern. Der seit dem 1. November 2014 geltende Vertrag wurde ge-meinsam mit dem Berufsverband Niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands e.V. (bng) und der Deutschen Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V. (dagnä) erarbeitet. Er klärt insbesondere die erforderlichen Voraussetzungen für die am individuellen Krank-heitsverlauf abgestimmte, qualitätsgesicherte und passgenaue Behandlung durch erfahrene Ärzte.

Teilnehmen am Vertrag können Ärzte mit der Fach-arztbezeichnung Innere Medizin mit dem Schwer-punkt Gastroenterologie, Ärzte mit der Genehmigung zur Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinba-rung HIV/Aids sowie Ärzte mit der Zusatzbezeich-nung „Infektiologie“ oder „Suchtmedizinische Grund-versorgung“. Für eine Teilnahme sind außerdem weitere Voraussetzungen wie der Nachweis einschlä-giger Fortbildungen erforderlich. So müssen Ärzte ab Vertragsteilnahme jährlich zehn Fortbildungspunkte (cme) im Bereich Infektiologie/Hepatologie nachwei-sen und zweimal jährlich an einem Qualitätszirkel mit dem Ziel des kontinuierlichen Austausches über die Inhalte dieses Vertrages teilnehmen.

Auf Patientenseite können alle in Nordrhein wohnen-de chronisch an Hepatitis-C Erkrankte (mit gesicher-ter Diagnose gemäß ICD-10 GM) Patienten, die bei der AOK Rheinland/Hamburg versichert sind, teilneh-

men. Diese Patienten müssen zudem in der Lage sein, den mit dem behandelnden Arzt abgestimmten The-rapieplan zu befolgen. Zu den Aufgaben des Arztes im Rahmen der Behandlung zählt, über Infektionswege und das Erkrankungsbild zu beraten, zu informieren und aufzuklären, eine Verlaufskontrolle durchzufüh-ren, in Abstimmung mit dem Patienten eine Therapie-planung anzulegen, ein regelmäßiges Monitoring und Kontrolluntersuchungen nach Abschluss der antivira-len Therapie durchzuführen.

Für seinen Aufwand erhält der teilnehmende Arzt eine Betreuungspauschale in Höhe von 80 Euro je Quartal je Patient mit einer gesicherten Hepatitis-C-Diagnose. Sollte ein Zweitmeinungsverfahren erfor-derlich sein, erhält der begutachtende Zweitmeiner hierfür zusätzlich 35 Euro einmal je Krankheitsfall. Das Zweitmeinungsverfahren ist für die Fälle vorge-sehen, in denen der Arzt im Rahmen der Therapiepla-nung feststellt, dass von den Empfehlungen der DGVS und des bng abgewichen werden muss. Dieses Vor-gehen bedeutet Therapiesicherheit für die Patienten und Verordnungssicherheit für die Ärzte.

Zur aktiven Begleitung des Vertrages wurden ein Len-kungsgremium und eine Qualitätssicherungskommis-sion eingerichtet. Das Lenkungsgremium besteht aus jeweils einem Vertreter des bng und der dägnä, einem Vertreter der KV Nordrhein sowie drei Vertretern der AOK.

Zum Stand September 2015 nahmen 36 Ärzte an dem Vertrag teil. Die Mehrheit der teilnehmenden Ärzte sind Gastroenterologen – 27 Ärzte fungieren zudem als Zweitmeiner.

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3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

Eine regelmäßige fachliche Fortbildung zählt zu den qualitätssichernden Maßnahmen in medizinischen Berufen und ist für Vertragsärzte und Vertragspsycho-therapeuten verpflichtend. So schreibt das seit dem Jahre 2004 geltende GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vor, dass jeder Arzt und Psychotherapeut min-destens 250 Fortbildungspunkte (CME-Punkte, von: Continuing Medical Education) in einem Zeitraum von fünf Jahren sammeln und seiner Kassenärztli-chen Vereinigung einen Nachweis darüber erbringen muss. Erst dann wird das Fortbildungszertifikat von der Ärztekammer Nordrhein beziehungsweise der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten so-wie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Nordrhein-Westfalen ausgestellt.

Wird der Fortbildungsnachweis gegenüber der KV Nordrhein nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, ist diese verpflichtet, Honorarkürzungen vorzunehmen. Diese Kürzung beträgt in den ersten vier Quartalen nach Ende des Fünfjahreszeitraums zehn Prozent, ab dem fünften Quartal 25 Prozent.

Aber wie genau können diese 250 Fortbildungspunk-te überhaupt gesammelt werden? Wofür gibt es cme-Punkte? Und welche Fortbildungen sind anrechenbar? Dies ist grundsätzlich in den Fortbildungsordnungen der Kammern (Ärztekammer Nordrhein und Psycho-therapeutenkammer NRW) geregelt. Elf Fortbildungs-

kategorien stehen dabei zur Verfügung. Das Spektrum ist groß und reicht dabei von Vorträgen, über Kon-gresse und Seminare bis hin zu Hospitationen.

Verschiedene arten der fortbildungJeder Mediziner kann sich seine Formen der Fort-bildungen individuell aussuchen. Es gibt keine Vor-gaben. In manchen Fortbildungskategorien gibt es jedoch maximale Beschränkungen wie in der Fort-bildungskategorie „E“ – Selbststudium. Hier werden jedem Arzt und jedem Psychotherapeut pro Jahr zehn Punkte für das Selbststudium von Fachliteratur ange-rechnet, die er nicht gesondert nachweisen muss. In fünf Jahren sind das maximal fünfzig Punkte.

Eine sehr praktikable Art Punkte zu sammeln, be-steht im regelmäßigen Besuch von Qualitätszirkeln – einer etablierten Form der Fortbildung. Ärzte und Psychotherapeuten tauschen sich dort in moderier-ten Arbeitskreisen über ihre Arbeit aus, um die ei-gene Behandlungspraxis zu analysieren und gezielt weiterzuentwickeln. Für eine Fortbildungsstunde von 45 Minuten erhält der Arzt in der Regel einen Punkt gutgeschrieben. Maximal acht Fortbildungspunkte täglich sind möglich.

Frontalveranstaltungen, Kongresse, Workshops, Kol-loquien, Veröffentlichungen und Vorträge sowie Hospitationen bieten ebenfalls Möglichkeiten, Fort-

3.2 möglichKeiteN Zur fOrtbilduNg iN der ambulaNteN VersOrguNg

bildungspunkte zu sammeln. Insbesondere bei Kon-gressen und Hospitationen steht der kollegiale Aus-tausch im Vordergrund.

Hoch im Kurs stehen zudem Online-Fortbildungen. Die Vorteile liegen dabei auf der Hand: Der Teilneh-mer kann zeitlich flexibel die Fortbildung absolvieren. Hinzu kommt, dass die Online-Bildung meist kos-tengünstiger ist als der Besuch eines Seminars. Um eine Qualifizierung nachzuweisen, muss der Arzt die Online-Fortbildung mit einer Lernerfolgskontrolle in digitaler oder schriftlicher Form abschließen. Eine Übersicht von Online-Angeboten, mit denen Ärzte cme-Punkte erwerben können, hat das Ärztliche Zen-trum für Qualität in der Medizin – eine gemeinsame Einrichtung von Bundesärztekammer und Kassen-ärztlicher Bundesvereinigung – zusammengefasst.

erfassung der fortbildungspunkteDie zentrale Erfassung erworbener Fortbildungspunk-te erfolgt in der Regel über die Teilnehmerlisten von

besuchten Veranstaltungen. Die Ärztekammer stellt zur Erleichterung der elektronischen Erfassung die-ser Listen ihren Mitgliedern Barcode- Aufkleber mit einer persönlichen einheitlichen Fortbildungsnum-mer zur Verfügung. Bei Verwendung dieser Barcodes erhält die Ärztekammer Nordrhein automatisch Kenntnis von den Fortbildungen – nicht jedoch die KV. Die Weiterleitung dieser Information geschieht erst, wenn eine explizite Einverständniserklärung zur Punkteübermittlung bei der Ärztekammer abgegeben wird. Auf jeden Fall sollten Ärzte und Psychothera-peuten ihr Fortbildungspunktekonto regelmäßig auf Vollständigkeit überprüfen.

Bis zum 30. Juni 2014 waren zum zweiten Mal seit Einführung des GKV-Modernisierungsgesetzes die Mediziner aufgefordert, gegenüber der KV Nordrhein den Nachweis über die Fortbildung zu erbringen. Zum Stichtag haben 10.314 Ärzte und 1.598 Psychothera-peuten die von ihnen geforderten Punkte nachgewie-sen. Dies ist eine erfreulich hohe Anzahl.

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3.3 erste seKtOreNÜbergreifeNde QualitätssicheruNg: KOrONaraNgiOgrafie uNd Pci

Qualitätssicherung in der Medizin wurde anfangs nur getrennt nach Sektoren – in der „Klinik“ und in der „Praxis“ betrieben. Mit dem Wettbewerbsstär-kungsgesetz des Jahres 2007 wurden erstmals sekto-renübergreifende Ansätze bei der Qualitätsentwick-lung berücksichtigt. Viele bestehende gesetzliche Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuchs wurden zusammengeführt, um die Anforderungen an die Qualitätssicherung in allen Sektoren so einheitlich wie möglich zu gestalten. Die sektorenübergreifende Qualitätssicherung vereint die zuvor getrennten Qua-litätssicherungen des ambulanten und des stationä-ren Sektors mit dem Ziel, die Qualitätsanforderungen beider Sektoren künftig sinnvoll aufeinander abzu-stimmen und im Interesse von Patienten und Ärzten eine bessere und effizientere Versorgungsqualität zu erreichen. Zudem ermöglichen die erhobenen Daten sogenannte Längsschnittbetrachtungen, wodurch Behandlungsverläufe im Ganzen analysiert und beur-teilt werden können.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) fungie-ren hierbei als Datenannahmestellen und überneh-men somit einen Teil bei der Abwicklung der sek- torenübergreifenden Qualitätssicherung. Konkret be- deutet dies, dass die Vertragsärzte ihre Daten auf elektronischem Weg der Datenannahmestelle bei der KV quartalsweise übermitteln. Diese Daten der Pra-xis werden von der KV pseudonymisiert und an eine Vertrauensstelle weitergeleitet, die wiederum die pa-tientenidentifizierenden Daten pseudonymisiert. Die Projektverantwortlichkeit liegt beim AQUA-Institut in Göttingen.

Am 19. Februar 2015 wurde nun das erste Verfahren der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Diese betreffen die perkutane Koronarintervention (PCI) und die Koronarangiografie. Damit ist ab Januar 2016 die Datenerhebung für bundesweit rund 660 in-vasiv tätige Kardiologen in etwa 370 Praxen, die jähr-lich rund 90.000 Herzkatheter-Untersuchungen und PCI durchführen, verpflichtend. Jede Herzkatheter-Untersuchung und jede perkutane Koronarinterven-tion gesetzlich versicherter Patienten ab 18 Jahren muss elektronisch dokumentiert werden. Neben den

niedergelassenen Ärzten werden auch ermächtigte Ärzte und Belegärzte als kollektivvertraglich täti-ge Vertragsärzte hier einbezogen und müssen somit ebenfalls den Datenfluss über die KV nutzen.

Das einrichtungs- und sektorenübergreifende Qua-litätssicherungsverfahren PCI – mit Fokus auf den Prozess und das Ergebnis von Herzkatheter-Untersu-chungen sowie perkutanen Koronarintervention (PCI) – wurde vom AQUA-Institut in Abstimmung mit dem G-BA entwickelt.

Das Verfahren soll die Indikationsstellung und die Durchführung der Interventionen verbessern sowie die Zahl der Komplikationen beziehungsweise uner-wünschten Ereignisse verringern. Neben den Sozi-aldaten, die den Krankenkassen vorliegen, stellt die Dokumentation des Arztes die zweite wesentliche Datenquelle dar. Diese Daten werden in einer Aus-wertungsstelle zusammengeführt und Mithilfe von 20 Indikatoren ausgewertet. Die Indikatoren bilden die einzelnen Prozesse von der Behandlung bis hin zum weiteren Krankheitsverlauf ab. So stellen bei-spielsweise die objektiven Ischämiezeichen vor dem Eingriff einen Indikator zur Indikationsstellung dar oder die Kontrastmittelmenge und erfolgte Nieren-funktionsmessung zeigen, ob der Eingriff korrekt durchgeführt wurde.

Um die Vorgaben umzusetzen, benötigen die Kardio-logen eine zertifizierte Dokumentations-Software, die als Modul durch den PVS-Hersteller ihrer Pra-xis oder auch durch einen anderen Softwareanbie-ter zur Verfügung gestellt wird. Außerdem erhalten alle beteiligten Praxen und Kliniken einen jährlichen Rückmeldebericht, in dem die Ergebnisse der eigenen Einrichtung im Jahresverlauf dargestellt werden als auch im Vergleich mit einer Vergleichsgruppe. Vier-teljährlich sind zudem Zwischenberichte vorgesehen.

3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

Grafik 3.3.1: Verteilung der Qualitätszirkel in Nordrhein

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3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

3 Tragische Fälle von seelischer und körperlicher Ver-nachlässigung haben vermehrt die öffentliche Auf-merksamkeit erregt und zu emotionalen Debatten zum Thema Qualitätsentwicklung im Kinderschutz geführt. Forderungen nach mehr Standards im Kin-derschutz sowie geeigneten Präventionsangeboten wie den „Frühen Hilfen“ spielen dabei eine zentra-le Rolle. Auch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein möchte sich in diesem Feld engagieren und tragfähige Lösungen mitgestalten.

Was sind frühe hilfen?Unter Frühen Hilfen versteht man lokale und regiona-le Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsan-geboten für Schwangere, junge Eltern und Familien in schwierigen Lebensverhältnissen. Sie zielen dar-auf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. Frühe Hilfen bieten alltagspraktische Unterstützung insbesondere zur Förderung der Beziehungs- und Er-ziehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern. Desweiteren tragen sie maßgeblich zum ge-sunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern de-ren Rechte auf Schutz, Förderung und Teilhabe.

Frühe Hilfen basieren auf multiprofessioneller Ko-operation, beziehen aber auch bürgerschaftliches En-gagement und die Stärkung sozialer Netzwerke von Familien mit ein. Zentral für die praktische Umset-zung Früher Hilfen ist deshalb eine enge Vernetzung und Kooperation von Institutionen und Angeboten aus den Bereichen der Schwangerschaftsberatung, des Gesundheitswesens, der interdisziplinären Früh-förderung, der Kinder- und Jugendhilfe und weiterer sozialer Dienste. Frühe Hilfen haben dabei sowohl das Ziel, die flächendeckende Versorgung von Fami-lien mit bedarfsgerechten Unterstützungsangeboten voranzutreiben, als auch die Qualität der Versorgung zu verbessern.

Kompetente umsetzung in Nordrhein Die KV Baden-Württemberg hat bereits in Zusam-menarbeit mit dem Nationalen Zentrum Frühe Hilfen

(NZFH) in den Jahren 2011 bis 2014 ein mehrstufiges Modellprojekt erfolgreich entwickelt und erprobt. Der Vorstand der KV Nordrhein hat sich dafür ausgespro-chen, Frühe Hilfen nun ebenfalls in Nordrhein ein-zuführen. Zentrales Element dabei ist die Gründung interprofessioneller Qualitätszirkel. Mitarbeiter der Jugendhilfe sollen in die ärztlichen Qualitätszirkel-arbeit integriert und Mitglied eines sogenannten Tutoren- beziehungsweise Moderatorentandems werden. Ab Winter 2015/2016 wird bundesweit der Startschuss für diese „Tutoren-Tandem-Schulungen“ fallen. Auf Grundlage eines „Train-the-Trainer“ Schu-lungscurriculums werden Tandems, bestehend aus einem Kinderarzt oder Kinder- und Jugendlichenpsy-chiater und einem Mitarbeiter der Jugendhilfe not-wendige Kompetenzen zur Umsetzung des Konzepts vermittelt.

Neben dem frühzeitigen Erkennen von familiären Be-lastungsfaktoren, der Ermittlung eines akuten Hilfe-bedarfs (Fallfindung) und dem Führen motivierender Elterngespräche liegt auch ein Schwerpunkt auf der Vermittlung der Kompetenz zur interdisziplinären Zu-sammenarbeit. Voraussetzung für ein erfolgreiches Zusammenwirken von Hilfsinstitutionen und Ärzten ist nämlich, unterschiedliche Sichtweisen/Perspekti-ven kennen- und respektieren zu lernen. Nur dann lassen sich passgenaue Hilfsangebote für die einzelne Familie entwickeln. Ein mögliches Hilfsangebot kann zum Beispiel eine Familienhebamme oder eine ver-gleichbare Berufsgruppe sein, die für einen entspre-chenden Zeitraum der Familie zur Verfügung gestellt wird.

Zudem ist geplant, dass sowohl die Fallfindung als auch die Elterngespräche vergütet werden. Voraus-setzung für die Abrechnung dieser ärztlichen Leistun-gen wird die Erteilung einer ärztlichen Genehmigung sein, die wiederum eine regelmäßige Fortbildung in entsprechenden Qualitätszirkeln voraussetzt. Die KV Nordrhein wird die Einführung der Frühen Hilfen in Nordrhein eng begleiten, die interdisziplinäre Qua-litätszirkelarbeit fördern und interessierten Mitglie-dern sowie Jugendämtern beratend zur Seite stehen.

3.4 frÜhe hilfeN iN NOrdrheiN – VOrbereituNgsPhase läuft

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3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

3Ärzte und Psychotherapeuten sind es gewohnt sind, ihr Handeln an hohen Standards auszurichten – Qualität ist daher stets Bestandteil ihrer Arbeit. Zahlreiche Vor-gaben und Richtlinien in der ambulanten Versorgung sichern, fördern und verbessern zudem kontinuierlich eine hohe Qualität der Behandlung.

Was bedeutet Qualität im Gesundheitswesen und was ist ihr Ziel? Qualität im Gesundheitswesen ist eine am Patienten und Bedarf orientierte, fachlich qualifizierte, aber auch wirtschaftliche medizinische Versorgung. Sie beabsichtigt, die Wahrscheinlichkeit erwünschter Behandlungsergebnisse sowohl bei Individuen als auch in der Gesamtbevölkerung zu erhöhen.

Wie wird Qualität erbracht und welche unterstützen-den Maßnahmen gibt es, um Qualitätsmanagement (QM) systematisch einzuführen und weiterzuentwi-ckeln? Das interne QM kann unter anderem mit Hilfe von QM-Systemen strukturiert dargestellt werden. In der Medizin versteht man unter QM die Summe aller Maßnahmen, die geeignet sind, die Qualität einer Ge-sundheitsdienstleistung und somit die Patienten- und Mitarbeiterzufriedenheit zu verbessern.

Viele, oftmals für den industriellen Bereich oder gro-ße Organisationseinheiten entwickelte, QM-Verfahren werden auch für Arzt- und Psychotherapeutenpraxen angeboten. Um ihren Mitgliedern in vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ein eigenes QM-System anbieten zu können, haben die Kassenärztlichen Verei-nigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung QEP – Qualität und Entwicklung in Praxen® konzipiert. Es soll die Mitglieder bei der Einführung und Weiter-entwicklung des QM in Praxis oder MVZ unterstützen.

Bei der Entwicklung von QEP® standen insbesondere die einfache Anwendbarkeit, der praktische Mehrwert für die Nutzer sowie die Sicherheit, ein für medizini-sche Einrichtungen geeignetes Qualitätsmanagement zu installieren, im Vordergrund.QEP® ist spezifisch auf die Abläufe und Bedingungen in der ambulanten Gesundheitsversorgung zuge-schnitten. Es kann von Praxen, ärztlichen oder inter-disziplinären Kooperationsgemeinschaften, MVZen und allen sonstigen Einrichtungen, die es als hilfreich und nutzbringend bewerten, für den Aufbau und die Weiterentwicklung des internen QM verwendet wer-

3.5 Neues aNgebOt der KV NOrdrheiN: QeP- eiNfÜhruNgssemiNare®

den. Es finden sich unter den Anwendern auch Zahn-ärzte und Physiotherapeuten.

QEP® kann helfen, kritische Prozesse und Vorgän-ge zu identifizieren und zu hinterfragen. Gerade bei den stets zahlreicher werdenden Vorschriften und den steigenden Anforderungen an Mitarbeiterführung und Patientenversorgung ist ein solches Instrument nütz-lich. Zudem bietet QEP® eine Vielzahl an Bausteinen – unter anderem QEP-Einführungsseminare® – die bei der praktischen Einführung und Weiterentwicklung des QM hilfreich sind.Um ihre Mitglieder bei der Erfüllung der Vorgaben gemäß der QM-Richtlinie zu unterstützen, bot die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein in Zusam-menarbeit mit der Nordrheinischen Akademie erstma-lig im April 2015 ein QEP-Einführungsseminar® an. Die Kursleitung übernahm eine bekannte lizenzierte QEP-Trainerin®, die über eine langjährige Erfahrung sowohl in QEP® als auch im Qualitätsmanagement allgemein verfügt. Anhand eines einheitlichen Curriculums er-lernten 27 teilnehmende Ärzte, Psychotherapeuten und Mitarbeiter in anderthalb Tagen die Grundvoraus-setzungen für die erfolgreiche Einführung von QEP® in der eigenen Praxis oder im MVZ. Die Teilnehmer erhielten jeweils 16 Fortbildungspunkte und ein Teil-nahmezertifikat.

der Kurs umfasste folgende module: Modul 1: Grundlagen des Qualitätsmanagements,

Rechtlicher RahmenModul 2: QEP-Bausteine, QEP-Qualitätsziel-KatalogModul 3: QEP-ManualModul 4: QEP-ZertifizierungModul 5: Tipps zur praktischen Umsetzung

Neben theoretischen Inhalten wurden auch direkt praktische Anwendungen vermittelt. In Gruppenarbei-ten konnte das Erlernte auf die eigene Praxisstruktur angewandt werden. Zudem wurden die individuellen Fragen der Teilnehmer beantwortet und im Dialog Ide-en ausgetauscht.

Der Kurs wurde von den Teilnehmern insgesamt als sehr gut bewertet und von allen weiterempfohlen. Diese positive Bilanz bestärkt die KV Nordrhein darin, auch in Zukunft QEP-Einführungsseminare® zu orga-nisieren. Die KV plant für das Frühjahr 2016 eine Fort-setzung des Angebots.

Das QEP-Einführungsseminar® ist nicht nur für den Start oder Neubeginn einer Praxis oder eines MVZ in-teressant, sondern kann auch langjährig tätige Praxen beim internen QM unterstützen.

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arbeitet an der Nahtstelle zwischen medizinisch ärztlicher Methodik und Verwaltungsrecht. Immer bleibt deshalb zu berücksichtigen, dass am Ende ein rechtsverbindlicher Bescheid ergeht, mit dem für alle Klarheit und Rechtssicherheit verbunden ist.

Welches sind die häufigsten beanstandungen im bereich ultraschall? gibt es etwas, was sie Kolle-gen raten können?

Oft sind die geforderten Bilddokumentation oder der schriftlichen Befund unvollständig oder es fehlt in Einrichtungen mit mehreren Ärzten die eindeutige Identifizierung des ärztlichen Untersuchers. Manch-mal bleibt auch unklar, welcher Patient überhaupt untersucht wurde. In einigen Fällen wird die Indika-tion zur sonografischen Untersuchung nicht doku-mentiert oder es fehlt die Schlussfolgerung für das weitere diagnostische oder therapeutische Vorgehen.

Findet eine Prüfung durch die Ultraschallkommissi-on statt, ist es daher hilfreich, zuvor einen Blick in die Ultraschallvereinbarung zu werfen. So kann man überprüfen, ob die dort geforderten Kriterien alle berücksichtigt worden sind und reicht entsprechend die geforderten Unterlagen ein. Auch der dem An-schreiben durch die KV beigefügte Merkzettel ent-hält hierzu wichtige Hinweise.

Wie hat sich die Qualität in der ultraschalldiag-nostik entwickelt? gibt es eine tendenz?

Die Qualität in der Ultraschalldiagnostik hat sich in all den Jahren kontinuierlich verbessert und wird-sich auch zukünftig noch weiter steigern. Dafür sind mehrere Faktoren verantwortlich.

Zum einen hat die Gerätetechnik mit ihrer immer besseren Bildauflösung und erweiterten Funktionen wie der Dopplersonografie erheblich dazu beigetra-gen, mehr Details bei der Untersuchung zu erkennen und diagnostische Informationen zu bekommen. Da-durch lassen sich heute Diagnosen noch treffsicherer und frühzeitiger stellen. Zum anderen hat sich par-allel dazu auch die ärztliche Ausbildung in sonogra-fischer Diagnostik in den verschiedenen Fachberei-chen ständig weiter entwickelt und verbessert.

Darüber hinaus hat die Qualitätssicherung im Rah-men der vertragsärztlichen Tätigkeit ganz wesentlich dazu beigetragen, dass Patienten auf eine qualita-tiv hochwertige sonografische Diagnostik vertrauen können. Dies betrifft alle ärztlichen Fachbereiche. Nur beispielhaft sei hier an die positive Entwicklung der Qualitätsverbesserung bei der sonografischen Untersuchung der Säuglingshüfte oder bei der Dia-gnostik von fetalen Entwicklungsstörungen erinnert.

*Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e.V.

Qualitätssicherung fordert aktiven Einsatz der Betei-ligten und ist mitunter auch bürokratisch aufwän-dig. Mit Blick auf ihren unumstrittenen Nutzen je-doch gibt es zahlreiche Ärztinnen und Ärzte, die sich hier in Gremien engagieren – so wie Dr. med. Ralf Kownatzki, Vorsitzender der Ultraschallkommission der Bezirksstelle Düsseldorf der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein. Kownatzki war bis Ende März des Jahres 2014 als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin im Bereich der Bezirksstelle Düssel-dorf niedergelassen. Die KV Nordrhein befragte ihn zu der Arbeit in der Kommission.

sie sind Vorsitzender der ultraschallkommission.Was hat sie bewogen, sich in der medizinischen Qualitätssicherung zu engagieren?

Die Ultraschallkommission brauchte 1986 einen Pä-diater, um für die speziellen Belange der Sonografie bei Kindern einen Ansprechpartner zu haben. Viele heute etablierte Verfahren in der Sonografie waren damals noch ziemlich neu, ich denke da zum Bei-spiel an die Sonografie der Säuglingshüfte und die Sonografie des Gehirns durch die offene Fontanelle. Als DEGUM* Ausbilder und Veranstalter von pädiat-rischen Ultraschallschallseminaren konnte ich meine Erfahrungen einbringen. So bin ich dazu gestoßen.

In der Folgezeit wurde mir während meiner langjäh-rigen berufspolitischen Tätigkeit im Bereich von KV und Ärztekammer immer mehr klar, dass die Quali-tätssicherung ein essentieller Bestandteil der ärztli-chen Selbstverwaltung ist und diese dort besser als gegenüber einer staatlichen Regulierung eindeutig zu bevorzugen ist. Deshalb habe ich mich bis heute in der Ultraschallkommission engagiert.

Was verstehen sie als wichtigste aufgabe der Kom-mission?

Die wichtigste Aufgabe der Ultraschallkommission ist die Qualität von sonografischen Untersuchungen gemäß dem aktuellen Stand der medizinischen Wis-senschaft und den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu gewährleisten. Im Hinblick auf die geforderte Ergebnisqualität überprüft die Kom-mission deshalb sowohl die fachliche Befähigung des Untersuchers für den jeweiligen Ultraschallanwen-dungsbereich als auch die vorhandene Gerätetechnik.

Um eine kontinuierliche hohe Ergebnisqualität auf-recht zu erhalten, werden zusätzlich Stichproben von durchgeführten Ultraschalluntersuchungen aus-gewertet.

Qualitätssicherung ist auch mit aufwand für die Praxen verbunden. Wie beurteilen sie die akzep-tanz ihrer Kommissionarbeit im Kollegenkreis?

In all den Jahren habe ich den Eindruck gewonnen, dass die Arbeit der Ultraschallkommission auf eine verständnisvolle und konstruktive Akzeptanz stößt. Wir haben uns von Anfang an immer bemüht, alle Maßnahmen möglichst transparent und nachvoll-ziehbar zu vermitteln. In den Fällen, wo es doch einmal hakte, lagen oft Informationsdefizite und Missverständnisse vor, weniger gravierende fachli-che Mängel. Beispielsweise waren die für die Über-prüfung angeforderten Unterlagen nicht vollständig oder geforderte Kriterien zur Bild- und Befunddoku-mentation der Ultraschalluntersuchung wurden nicht eingehalten. In vielen Fällen hilft dann ein Bera-tungsgespräch weiter. Die Ultraschallkommission

3.6 eiNblicK iN die arbeit der ultraschallKOmmissiON

3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

Dr. med. Ralf Kownatzki

3

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3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

3.8 sPeZielle labOratOriumsuNtersuchuNgeN: seit begiNN der QualitätssicheruNg dabei!3

Die Kapselendoskopie bei obskuren Blutungen des Dünndarms ist seit Juli 2014 Bestandteil des Einheit-lichen Bewertungsmaßstabes (EBM).

Was bereits vor 1960 mit starren Endoskopen be-gann, sich weiter zur flexiblen Endoskopie entwickel-te, mündete nun in die drahtlose Kapselendoskopie. Im Jahr 2001 gab es erstmals ein angewendetes bild-gebendes Verfahren zur Darstellung der Schleimhaut des Verdauungstraktes mit Hilfe einer verschluckba-ren Kamerakapsel (Pillcam). Auf ihrem Weg durch den Magen-Darm-Trakt nimmt die Kapsel automati-siert Bilder der Schleimhaut auf und sendet sie nach außen an einen tragbaren Datendetektor. Später können die Bilder von einem entsprechend geschul-ten Arzt auf krankhafte Veränderungen hin beurteilt werden.

Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie dür-fen die Untersuchung vornehmen und abrechnen, sofern ihnen die Kassenärztliche Vereinigung (KV) eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Qualitätsmaßnahmen im rahmen der dünndarm- KapselendoskopieDie neue seit dem 1. Juli 2014 geltende Qualitätssi-cherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie legt die einzelnen Anforderungen an die Vertrags-ärzte fest. Zudem sieht sie eine Übergangsregelung für Ärzte vor, die bereits vorher Kapselendoskopien durchgeführt haben.

3.7 Neue Qs-VereiNbaruNg „dÜNNdarm-KaPseleNdOsKOPie“ 3 Um eine Genehmigung der KV zu erhalten, müssen niedergelassene Vertragsärzte diese unter Nachweis der fachlichen Befähigung sowie der Erfüllung be-stimmter apparativer und organisatorischer Voraus-setzungen beantragen. Zur fachlichen Befähigung gehören neben der Berechtigung zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung auch die selb-ständige Indikationsstellung und Applikation von fünf Kapseln zur Dünndarm-Kapselendoskopie inner-halb von einem Jahr, bevor die Genehmigung bei der KV beantragt wurde. Zusätzlich sind von Ärzten, die die Kapseln applizieren, Erfahrungen durch selbstän-dig durchgeführte Auswertungen von Dünndarm-Kapselendoskopien unter Anleitung eines zur Wei-terbildung befugten Facharztes oder die Teilnahme an einem von der KV anerkannten Kapselendoskopie-Kurs nachzuweisen. Ärzte, die die Kapselaufnahmen auswerten, haben Auswertungen von mindestens 25 Dünndarm-Kapselendoskopien unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Facharztes vorzuhalten. Darüber hinaus müssen auswertende Ärzte mindes-tens zehn Auswertungen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten durchführen, um ihre Abrech-nungsgenehmigung zu behalten.

Darüber hinaus müssen die Kapselendoskopie-Sys-teme bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Diese beziehen sich auf Parameter wie Batteriele-bensdauer, Bildfrequenz und Bildwinkel und entspre-chen im Wesentlichen den derzeit gebräuchlichen Kapselendoskopie-Systemen. Die Vorlage einer Her-stellererklärung ist hierbei ausreichend.

Die organisatorischen Voraussetzungen beinhalten Regelungen zu Art und Umfang der Aufklärung des Patienten, Möglichkeiten der Positionskontrolle der Kapsel in Echtzeit und endoskopischen Positionie-rung der Kapsel ins Duodenum sowie zur Erreichbar-keit des applizierenden Arztes für mindestens acht Stunden nach der Applikation.

Zudem muss der Arzt laut Vereinbarung der KV eine zusammenfassende Jahresstatistik übermitteln. Der Erfassungszeitraum für die erste Jahresstatistik hat am 1. April 2015 begonnen und endet am 31. De-zember 2015. Zurzeit gibt es in Nordrhein rund 60 Ärzte, denen die KV genehmigt, Kapselendoskopien durchzuführen.

Abbildung 3.7.1: Endoskopie-Kapsel

Vor rund 30 Jahren begann das, was wir offiziell als Qualitätssicherung der ärztlichen Leistungen in der ambulanten Versorgung bezeichnen. Bis heute gibt es mehr als 70 Bereiche ärztlicher Diagnostik und Therapie, die einer speziellen Genehmigung der Kas-senärztlichen Vereinigung bedürfen.

Die speziellen Laboratoriumsuntersuchungen waren von Anfang an dabei. Bereits 1987 ist die Richtli-nie für die Durchführung von Laboratoriumsunter-suchungen der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung – Anhang zu Abschnitt E der Richtlinie – in Kraft getreten. Die zuletzt aktualisierte Version der Laborrichtlinien trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Diese regelt die Erbringung von laboratoriumsme-dizinischen Untersuchungen des Kapitels 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Hierzu gehören beispielsweise folgende Untersuchungen:

• mikroskopische • klinisch-chemische • immunologische • blutgruppenserologische • infektionsimmunologische • parasitologische • bakteriologische • virologische • molekularbiologische • Funktionsuntersuchungen und

Gerinnungsuntersuchungen

Dem Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von spe-ziellen Laboratoriumsuntersuchungen sind erforder-liche Zeugnisse und Bescheinigungen sowie gegeben falls ein Fachkundenachweis für Laboruntersuchun-gen beizulegen. Die im Rahmen des Berufsrechts gleichzeitig geltenden Richtlinien der Bundesärzte-kammer zur Qualitätssicherung in medizinischen La-boratorien regeln die laborinterne Qualitätskontrolle und die externe Qualitätskontrolle mittels Ringver-suchen.

Die Anforderungen an die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der jeweils be-antragten Laboruntersuchungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller erfolgreich an einem Kolloquium (Fachgespräch) vor der dafür zuständigen Laborkom-mission teilgenommen hat.

Für die Zulassung zum Kolloquium sind gemäß den Laborrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesver-einigung Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse sowie Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen vorzulegen. Diese müssen von dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein und einen Überblick zu folgenden Punkten ent-halten:

• die Weiterbildungseinrichtung • die angewandten labormedizinischen Methoden

und untersuchten Parameter • die Antragsteller unter Anleitung der erbrachten

und selbständig durchgeführten Laboratoriums-untersuchungen und die dafür jeweils aufge-wendete Ausbildungszeit.

Kann der Antragsteller im Kolloquium seine Qualifi-kation nicht ausreichend belegen, ist eine Wiederho-lung des Kolloquiums frühestens nach drei Monaten möglich.

Vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium sind befreit Ärzte für Laboratoriumsme-dizin, Ärzte für Mikrobiologie und Infektionsepide-miologie sowie Ärzte für Transfusionsmedizin für die im Anhang zu Abschnitt E der Laborrichtlinien explizit genannten Laboratoriumsuntersuchungen. Hier gilt die fachliche Befähigung mit der Berechti-gung zum Führen der jeweiligen Arztbezeichnung als nachgewiesen.

4 geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

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genehmigungsbereiche e-mail-adresse telefon

ADHS-Vertrag [email protected] 0211/5970-8561

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Akupunktur [email protected] 0211/5970-8068

Allergologie [email protected] 0211/5970-8557

[email protected] 0221/7763-6565

[email protected] 0221/7763-6566

Ambulantes Operieren [email protected] 0211/5970-8157

[email protected] 0211/5970-8238

Arthroskopische Leistungen [email protected] 0211/5970-8157

[email protected] 0211/5970-8238

Balneophototherapie [email protected] 0211/5970-8564

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Belegarzttätigkeit [email protected] 0211/5970-8068

Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung [email protected] 0211/5970-8619

und Assistenten aufgrund besonderer Umstände [email protected] 0211/5970-8512

[email protected] 0221/7763-6536

[email protected] 0221/7763-6514

[email protected] 0211/5970-8528

Chirotherapie [email protected] 0211/5970-8566

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Computertomografische Leistungen [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

Dialyse-Leistungen [email protected] 0211/5970-8450

[email protected] 0211/5970-8467

DMP-Asthma-bronchiale/COPD [email protected] 0211/5970-8569

[email protected] 0221/7763-6566

[email protected] 0221/7763-6565

DMP-Brustkrebs [email protected] 0211/5970-8049

DMP-Diabetes Typ II [email protected] 0211/5970-8564

[email protected] 0211/5970-8563

[email protected] 0221/7763-6565

[email protected] 0221/7763-6566

DMP-Diabetes-Typ 1 und Diabetologische [email protected] 0211/5970-8463

Schwerpunktpraxen [email protected] 0211/5970-8149

[email protected] 0211/5970-8388

DMP-KHK [email protected] 0211/5970-8563

[email protected] 0221/7763-6566

[email protected] 0221/7763-6565

Dünndarm-Kapselendoskopie [email protected] 0211/5970-8566

[email protected] 0221/7763-6563

[email protected] 0221/7763-6562

Genehmigung EDV-Abrechnung [email protected] 0211/5970-8727

[email protected] 0221/7763-6385

Hausarztvertrag (Primär- und Ersatzkassen) [email protected] 0211/5970-8569

[email protected] 0211/5970-8564

[email protected] 0211/5970-8563

[email protected] 0221/7763-6562

[email protected] 0221/7763-6563

Hautkrebsscreening/Histopathologie [email protected] 0211/5970-8561

[email protected] 0221/7763-6566

[email protected] 0221/7763-6565

Hepatitis C [email protected] 0211/5970-8478

[email protected] 0211/5970-8388

Herzschrittmacherkontrolluntersuchungen [email protected] 0211/5970-8067

[email protected] 0211/5970-8223

HIV/AIDS-Vereinbarung [email protected] 0211/5970-8060

[email protected] 0211/5970-8304

Homöopathische Therapie [email protected] 0211/5970-8563

[email protected] 0221/7763-6566

Hörgeräteversorgung Erwachsene/Kinder [email protected] 0221/7763-6565

[email protected] 0211/5970-8557

[email protected] 0221/7763-6566

Hygiene [email protected] 0211/5970-8476

Invasive Kardiologie [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

IVOM-Verträge und IVM [email protected] 0211/5970-8161

(Intravitreale Medikamenteneingabe) [email protected] 0211/5970-8467

Kernspintomografische Leistungen [email protected] 0211/5970-8278

auch der Mamma [email protected] 0211/5970-8035

Knochendichtemessung [email protected] 0211/5970-8577

[email protected] 0211/5970-8576

[email protected] 0221/7763-6556

[email protected] 0221/7763-6552

Koloskopie [email protected] 0211/5970-8566

[email protected] 0221/7763-6563

[email protected] 0221/7763-6562

Langzeit-EKG-Untersuchungen [email protected] 0211/5970-8569

[email protected] 0221/7763-6562

[email protected] 0221/7763-6563

LDL-Apheresen / Immun-Apheresen Barbara [email protected] 0211/5970-8224

[email protected] 0211/5970-8223

Mammografie [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

Mammografie-Screening [email protected] 0211/5970-8472

40 41

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

[email protected] 0211/5970-8563

[email protected] 0221/7763-6562

[email protected] 0221/7763-6563

Schizophrenie-Vertrag [email protected] 0211/5970-8561

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Schlafapnoe (Polygrafie/Polysomnografie) [email protected] 0211/5970-8472

Schmerztherapie-Vereinbarung [email protected] 0211/5970-8088

[email protected] 0211/5970-8224

Sozialpsychiatrie-Vereinbarung [email protected] 0211/5970-8489

Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen [email protected] 0211/5970-8568

gemäß Kapitel 32.3 bzw. entspr. Kap. 1 [email protected] 0221/7763-6561

[email protected] 0221/7763-6502

Stoßwellenlithotripsie [email protected] 0211/5970-8577

[email protected] 0221/7763-6576

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Strahlentherapie (Hochvolt-Brachytherapie) [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

Tonsillotomie-Vertrag [email protected] 0211/5970-8069

[email protected] 0211/5970-8388

Ultraschall (incl. Echokardiografie und [email protected] 0211/5970-8565

Doppler-/Duplexsonografie) [email protected] 0211/5970-8591

[email protected] 0211/5970-8578

[email protected] 0211/5970-8573

[email protected] 0211/5970-8558

[email protected] 0221/7763-6560

Vakuumbiopsie der Brust [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

Vakuumbiopsie der Brust/Mammografie-Screening [email protected] 0211/5970-8472

Verordnung von Soziotherapie [email protected] 0211/5970-8560

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Vertrag diabetisches Fußsyndrom [email protected] 0211/5970-8463

[email protected] 0211/5970-8149

[email protected] 0211/5970-8388

Verträge über die Förderung ambulant [email protected] 0211/5970-8476

durchgeführter Kataraktoperationen [email protected] 0211/5970-8238

Verträge zur Durchführung und Abrechnung [email protected] 0211/5970-8161

netzhaut- u. glaskörperchirurgischer Eingriffe [email protected] 0211/5970-8467

Ziffer 02311 (Behandlung des Diabet. Fußes) [email protected] 0211/5970-8564

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Leistungen zur Zervix-Zytologie [email protected] 0211/5970-8167

[email protected] 0211/5970-8363

[email protected] 0211/5970-8223

Medizinische Rehabilitation [email protected] 0211/5970-8561

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Methadon-Substitution [email protected] 0211/5970-8069

[email protected] 0211/5970-8388

[email protected] 0211/5970-8478

Molekulargenetik [email protected] 0211/5970-8568

[email protected] 0221/7763-6561

[email protected] 0221/7763-6502

MR-Angiografie [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

MRSA Simone André[email protected] 0211/5970-8557

[email protected] 0221/7763-6563

[email protected] 0221/7763-6562

Neuropsychologische Therapie [email protected] 0211/5970-8068

Nuklearmedizin (Diagnostik u. Therapie) [email protected] 0211/5970-8278

[email protected] 0211/5970-8035

Onkologie-Vereinbarung [email protected] 0211/5970-8223

[email protected] 0211/5970-8465

[email protected] 0211/5970-8079

Otoakustische Emissionen Simone.André[email protected] 0211/5970-8557

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Palliativmedizinische Versorgung [email protected] 0211/5970-8571

[email protected] 0221/7763-6562

[email protected] 0221/7763-6563

Pflegeheimvertrag [email protected] 0211/5970-8489

Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT) [email protected] 0211/5970-8049

Phototherapeutische Keratektomie (PTK) [email protected] 0211/5970-8467

[email protected] 0211/5970-8161

Prävention Kinder [email protected] 0211/5970-8561

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Psychosomatische Grundversorgung und [email protected] 0211/5970-8568

übende Verfahren (AT / Hypnose) [email protected] 0211/5970-8561

[email protected] 0221/7763-6558

[email protected] 0221/7763-6553

Psychotherapeutische Leistungen [email protected] 0211/5970-8561

(PT/AT/VT - Einzel-/ Gruppenbehandlung) [email protected] 0221/7763-6553

Radiologie [email protected] 0211/5970-8577

(konventionelle/interventionelle Röntgenleistungen) [email protected] 0211/5970-8576

[email protected] 0221/7763-6556

[email protected] 0221/7763-6552

Rheuma-Vertrag [email protected] 0211/5970-8564

[email protected] 0211/5970-8569

genehmigungsbereiche e-mail-adresse telefon genehmigungsbereiche e-mail-adresse telefon

42 43

Gemeinsam mit dem nordrheinischen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohren-Ärzte hat die KV Nordrhein zum 1. Januar 2014 mit der Barmer GEK einen Vertrag zur Durchführung einer spezifischen Immuntherapie für Patienten bis zum 25. Lebensjahr geschlossen.

Teilnehmen können HNO-Ärzte mit dem Qualitätssie-gel Allergologie des HNO-Berufsverbandes und mit dem Nachweis eines von der Ärztekammer anerkann-ten Notfalltrainings für Arztpraxen. Die Finanzierung des Vertrages erfolgt extrabudgetär durch die Barmer GEK. Das Honorar wird als Einzelleistung vergütet.

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

4.2 aKuPuNKtur

Akupunkturleistungen bei chronisch schmerzkranken Patienten können bei zwei zugelassenen Indikationen durchgeführt werden: bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und bei chronischen Schmer-zen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarth-rose. Um die Leistungen durchführen und abrechnen zu können, ist die Genehmigung der KV erforderlich.

Folgende fachliche Voraussetzungen müssen dafür nach-gewiesen werden: Zusatzbezeichnung „Akupunktur“

gemäß der Weiterbildungsordnung der ÄrztekammerNordrhein, eine 80-stündige Fortbildung zur psycho-somatischen Grundversorgung gemäß den Vorgaben des Curriculums der Bundesärztekammer und die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkann-ten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapievon 80 Stunden Dauer. Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, die in § 5 und § 6 festgelegten Anforderungen an die Durchführung und an die Do-kumentation der Akupunktur zu erfüllen.

Mit dem Vertrag und seinen Anlagen vereinbaren die Vertragspartner die besondere Betreuung der bei der AOK versicherten Mädchen und Jungen mit der Dia-gnose ADHS/ADS sowie deren Angehörigen mit dem Ziel, deren speziellen Bedürfnissen zu entsprechen und deren Versorgungssituation durch gezielte Maßnah-

men zu optimieren. Den betroffenen Kindern und Jugendlichen soll eine möglichst flächendeckende Versorgung sowie eine qualitativ hochwertige, leit-linienbasierte Diagnostik und Therapie gewährleistet werden.

4.3 allergOlOgieVertrag

Die Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren vom 28. November 2012 ist ein zweiseitiger Vertrag des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Krankhausgesellschaft mit der Kassenärztlichen Bun-desvereinigung. Hiernach können ambulante Opera-tionen und stationsersetzende Leistungen – Eingriffe gemäß § 115b SGB V – in der vertragsärztlichen Ver-

sorgung nur dann erbracht und abgerechnet werden, wenn zuvor ein Antrag vollständig ausgefüllt an die Hauptstelle der KV Nordrhein geschickt und von dort die Genehmigung zum ambulanten Operieren erteilt wird. Bauliche, apparativ-technische, hygienische und personelle Voraussetzungen werden anlassbezo-gen durch Praxisbegehungen überprüft.

4.4 ambulaNtes OPeriereN

4.1 adhs

adhs

Kommission Keine

rechtsgrundlageVertrag zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit AD(H)S gemäߧ 136 Abs. 4 SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

304 0 0 0

allergOlOgieVertrag

Kommission Keine

rechtsgrundlageVertrag zur Förderung der Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 a SBG V über die Durchführung der spezifischen Immuntherapie

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

67 67 8 0

aKuPuNKtur

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein 2 Stellvertreter)

rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur nach § 135 Abs. 2 SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

1289 34 4 0

ambulaNtes OPeriereN

Kommission Kommission des Vorstandes: 7 Mitglieder

rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

2677 264 185 10

44 45

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 Die Durchführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen ist erst möglich, wenn der Arzt zusätz-lich zu den in der Vereinbarung zum ambulanten Operieren geforderten Voraussetzungen die fachliche Befähigung nach Maßgabe der fakultativen Weiter-bildung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“ erwor-

ben hat oder für die arthroskopische Behandlung posttraumatischer Krankheitszustände nach Maß-gabe der Weiterbildungsordnung berechtigt ist, die Schwerpunktbezeichnung „Unfallchirurgie“ zu füh-ren. Weitere Behandlungen sind nur unter Nachweis bestimmter Untersuchungszahlen möglich.

4.5 arthrOsKOPische uNtersuchuNgeN

4.6 balNeOPhOtOtheraPie

Die Balneophototherapie ist ein Verfahren zur Be-handlung von Hauterkrankungen. Sie kombiniert Wannenbäder in einer speziellen (Salz-)Lösung mit UV-Lichttherapie, die entweder während oder nach dem Bad angewendet wird. Die Behandlung kann als synchrone oder asynchrone Photosoletherapie oder als Bade-PUVA-Therapie erfolgen. Die Leistung, die ausschließlich Fachärzte für Haut- und Geschlechts-

krankheiten erbringen dürfen, ist an eine Qualitäts-sicherungsvereinbarung gekoppelt. Um sie abrechnen zu dürfen, müssen die Dermatologen, Erfahrungen in der Durchführung der Balneophototherapie durch den Nachweis von mindestens 20 abgeschlossenen Behandlungszyklen belegen. Die Vereinbarung legt zudem Anforderungen an den technischen Zustand der Bestrahlungsgeräte fest, die regelmäßig gewartet werden müssen. Darüber hinaus definiert sie die An-forderungen an die ärztliche Dokumentation.

4.7 belegarZt

Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Belegpatienten im Kran-kenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereit-gestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollsta-tionär oder teilstationär zu behandeln. Belegärztliche Leistungen werden von der Kassenärztlichen Verei-

nigung honoriert. Der Belegarzt ist damit in seiner eigenen Praxis als auch am Krankenhaus tätig, jedoch darf die stationäre Tätigkeit nicht das Schwergewicht seiner Tätigkeit als Vertragsarzt bilden. Er muss die ambulante Versorgung voll gewährleisten.

4.8 chirOtheraPie

Gezielte chirotherapeutische Eingriffe können an der Wirbelsäule und/oder an den Extremitätengelenken (3210, 3211 EBM) zu Lasten der gesetzlichen Kran-kenversicherung vom Arzt durchgeführt und ab-

gerechnet werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer besonderen fachlichen Qualifikation. Der Ver-tragsarzt muss die Berechtigung zum Führen der Zu-satzbezeichnung „Chirotherapie“ haben.

arthrOsKOPie

Kommission Kommission des Vorstandes: 4 Mitglieder

rechtsgrundlageVereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

402 22 15 7/2

belegarZt

Kommission Keine

rechtsgrundlageBMV-Ä, §§ 38 bis 41

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

339 10 8 0

balNeOPhOtOtheraPie

Kommission z. Zt. noch keine

rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

95 11 4 0

chirOtheraPie

Kommission Keine

rechtsgrundlage Bestimmung des EBM

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

1224 52 23 0

46 47

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 Die Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß kann nur durch Ver-tragsärzte durchgeführt und abgerechnet werden, die im Durchschnitt der letzten vier Quartale vor Antrag-stellung je Quartal mindestens 100 Patienten mit Dia-betes mellitus behandelt haben und die Qualifikation

zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nachweisen können. Fachärzte für Chirur-gie, Orthopädie und Dermatologie können diese Leis-tung (Nr. 02311) auch dann berechnen, wenn sie die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nicht nachweisen können.

4.9 diabetischer fuss (abrechNuNg der Ziff. 02311)

Die KV Nordrhein hat in Abstimmung mit dem Be-rufsverband der diabetologischen Schwerpunktpraxen mit der AOK Rheinland/Hamburg einen Vertrag zum Diabetischen Fußsyndrom geschlossen. Diese Verein-barung sichert die Versorgung der AOK-Versicherten durch die Fußambulanzen der Schwerpunktpraxen. Den bisher für diese Versorgung bestehenden Vertrag der Integrierten Versorgung hatte die AOK Rheinland/Hamburg gekündigt.

Diesem Vertrag ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 die LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau beigetreten. Für Versicherte dieser neuen Krankenkas-sen ist in der Übergangsphase die bisherige Teilnah-meerklärung für Patienten zu nutzen. Formulare, die auch den Aufdruck LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau tragen, wurden im Laufe des Jahres 2013 ausgegeben.

4.10 diabetisches fusssyNdrOm – Vertrag mit der aOK rheiN-laNd/hamburg, lKK NrW uNd KraNKeNKasse fÜr deN garteNbau

Die nephrologische Versorgung chronisch nierenin-suffizienter Patienten unterliegt zur Sicherung der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Leis-tungserbringung besonderen Versorgungsaufträgen, die nach Art und Schwere der Nierenerkrankung ge-staffelt, unterschiedliche Anforderungen voraussetzen. Dialyseleistungen dürfen von Ärzten mit der Schwer-punktbezeichnung „Nephrologie“ durchgeführt und abgerechnet werden. Für den Bereich der Kinderdialy-se wird die Gebietsbezeichnung Kinderheilkunde sowie die Zusatzbezeichnung Kinder-Nephrologie gefordert.

Bei gleichwertiger aber abweichender Qualifikati-on oder bei begründeten Zweifeln an der fachlichen Befähigung, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung einer Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen.Der Versorgungsauftrag wird jedoch nur erteilt, wenn die kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruk-tur für die projektierte Dialysepraxis gewährleistet ist und/oder der Arzt nach dem sog. Arzt-Patienten-Schlüssel erforderlich ist.

4.11 dialyse

diabetischer fuss

Kommission Keine

rechtsgrundlageBestimmung des EBM

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

1166 37 9 6

diabetisches fusssyNdrOm – Vertrag mit der aOK, lKK u. KK f.d. garteNbau

Kommission Keine

rechtsgrundlageStrukturvertrag nach § 73a SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

Diabetologen: 87Chirurgen: 10Mobile/r Wund- assistent/in: 33

51

4

00

0

00

0

dialyse

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein, 1 KfH-Vertreter und 2 MDK-Vertreter

rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren) und Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags-Ärzte

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

17635 Ermächtigung/

Verlängerung0 0

48 49

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 Das Disease-Management-Programm (DMP)-Brust-krebs ist am 11. Oktober 2002 in Kraft getreten und hat eine Patientinnen- und qualitätsorientierte Beglei-tung der Frauen durch die an der Behandlung beteilig-ten Vertragsärzte/ stationären Einrichtungen zum Ziel.Teilnahmeberechtigt sind die an der vertragsärztlichen

Versorgung teilnehmenden Fachärzte für Frauenheil-kunde und Geburtshilfe, welche ein Fortbildungscur-riculum „Brustkrebs“ absolviert haben. Darüber hinaus ist der Arzt verpflichtet, jährlich an einem Qualitätszir-kel oder einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema Brustkrebs teilzunehmen.

4.12 dmP brustKrebs

4.13 dmP diabetes mellitus tyP 1Das Disease-Management-Programm (DMP)-Diabe-tes mellitus Typ 1 ist zum 1. Juli 2006 in Kraft getre-ten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 1-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind in der Diabetologie besonders qualifizierte Vertragsärzte. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunkt-praxis ist unter anderem die Qualifikation des Arztes

als Diabetologe DDG sowie die Beschäftigung einer Diabetesberaterin DDG erforderlich. Wie auch für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 besteht für die Diabeto-logischen Schwerpunktpraxen eine Bedarfsplanung. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind, erfolgt im Rahmen des DMP von diabetologisch qualifizierten Kinderärzten.

4.14 dmP diabetes mellitus tyP 2

Das Disease-Management-Programm (DMP) Diabe-tes mellitus Typ 2 ist zum 1. Juni 2003 in Kraft getre-ten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 2-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel.Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versor-gungsebene sind Vertragsärzte, die an der hausärzt-lichen Versorgung teilnehmen und die Teilnahme an

einer Fortbildung beim Zentralinstitut der kassen-ärztlichen Versorgung für Diabetes mit und ohne In-sulin nachweisen können. Das nichtärztliche Personal muss gleichermaßen geschult sein. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunktpraxis ist die Quali-fikation des Arztes als Diabetologe DDG sowie die Be-schäftigung einer Diabetesberaterin/-assistentin DDG erforderlich. Darüber hinaus besteht eine Bedarfspla-nung für die Diabetologischen Schwerpunktpraxen.

dmP brustKrebs

Kommission Keine

rechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgung von Brustkrebspatientinnen nach § 137f SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

1048 19 6 0

dmP diabetes tyP 1

Kommission1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter

rechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 1 Diabetikern gemäß § 137 f SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer: 1045 Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

Hausärzte: 876Schwerpunktpraxen:149Kinderdiabetologen:20

724

3

00

0

00

0

dmP diabetes tyP 2

Kommission 1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter

rechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 2 Diabetikern gemäß § 137 f SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

Hausärzte: 5048

Schwerpunktpraxen:168

234

5

158

5

43

0

50 51

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 4.15 dmP asthma brONchiale

Das Disease-Management-Programm (DMP) Asthma bronchiale ist zum 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein strukturiertes Behandlungspro-gramm zur Verbesserung der Qualität der ambulan-ten Versorgung von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bronchiale. Ziel dieses DMP ist eine indi-

kationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. Diese Aufgabe wird von besonders qualifizierten Haus- und Fach-ärzten wahrgenommen. Die Fachärzte müssen bei-spielsweise nachweisen, dass sie über eine Zusatz-weiterbildung in der Pneumologie verfügen.

Das Disease-Management-Programm (DMP) Koro-nare Herzkrankheit ist am 15. August 2012 in Kraft getreten und hat die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Langzeitversorgung der Patienten mit KHK und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel.Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versor-gungsebene sind Fachärzte für Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Praktische Medizin, die an der

hausärztlichen Versorgung teilnehmen und sich re-gelmäßig durch den Besuch von KHK-spezifischen Fortbildungsveranstaltungen oder die Mitarbeit in einem KHK-spezifischen Qualitätszirkel fortbilden. Für die fachärztliche Versorgungsebene sind Fach-ärzte für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt „Kardiologie“, die fachärztlich tätig sind, teilnahme-berechtigt.

4.16 dmP cOPdDas Disease-Management-Programm (DMP) COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) ist zum 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Auch hier handelt sich um ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versor-gung von chronisch kranken Versicherten mit COPD.

Zielsetzung ist gleichfalls die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. An dem DMP können besonders qualifizierten Haus- und Fachärzte teilnehmen. Die Fachärzte müssen u.a. nachweisen, dass sie über die Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen.

4.17 dmP KOrONare herZKraNKheit (KhK)

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen mittels Dünn-darm-Kapselendoskopie (QS-Vereinbarung Dünn-darm-Kapselendoskopie) ist zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Die Untersuchung dürfen Fachärzte für In-nere Medizin und Gastroenterologie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiter-bildung Kinder-Gastroenterologie durchführen. Sie benötigen dafür eine Genehmigung ihrer Kassenärzt-lichen Vereinigung. Die Anforderungen, die Vertrags-ärzte erfüllen müssen, sind in der neuen Qualitätssi

cherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie festgelegt.Der Bewertungsausschuss hat für die Durchführung und Auswertung der Kapselendoskopie zwei Gebüh-renordnungspositionen (GOP) für Erwachsene und für Kinder definiert und in den Einheitlichen Bewer-tungsmaßstab (EBM) aufgenommen: Durchführung der Untersuchungen Kinder GOP 04528, Erwachsene GOP 13425Auswertung der Untersuchung Kinder GOP 04529, Erwachsene GOP 13426.

4.18 dÜNNdarm-KaPseleNdOsKOPie

dmP asthma brONchiale

Kommission Keine

rechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramms (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale gemäß § 137 f SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

5039 294 135 1

dmP cOPd

Kommission Keine

rechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramms (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit COPD gemäß § 137 f SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

4543 273 122 12

dmP KhK

Kommission Keine

rechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungs-programm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von KHK-Patienten gemäß § 137 f SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer: Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

Hausärzte: 5127Konventionellkardiologisch tätige Ärzte: 112Invasiv-kardiologischtätige Ärzte: 54

235

1

3

83

4

0

0

0

0

52 53

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

410.876 der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 nachweispflichtigen Ärzte sowie 1.661 der Psycho-therapeuten haben den Nachweis regelmäßiger Fort-bildung im vorgegebenen Fünfjahreszeitraum ge-genüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

fristgemäß erbracht.431 Ärzte sowie 66 Psychotherapeuten haben den Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt und erfahren eine Honorarkürzung.

4.19 fOrtbilduNgsVerPflichtuNg gem. § 95 d sgb V

Die KV Nordrhein hat mit den Primärkassen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abgeschlossen. Eine intensivere Betreuung durch den Hausarzt si-chert die Behandlungsqualität. Denn der Hausarzt kümmert sich vor allem darum, diagnostische, the-rapeutische und pflegerische Maßnahmen zu koordi-nieren sowie präventive Leistungen einzuleiten oder

durchzuführen und wenn nötig, Versicherte auf die Teilnahme an Disease-Management-Programmen hinzuweisen. Die Versicherten verpflichten sich, am-bulante fachärztliche Leistungen nur auf Überwei-sung des gewählten Hausarztes in Anspruch zu neh-men (Augen- und Frauenärzte sind ausgenommen).

4.20 hausarZtVerträge (PrimärKasseN)

Zum 1. Juli 2013 wurde das Hautkrebs-Screening als Früherkennungsuntersuchung in den EBM aufge-nommen. GKV-Versicherte haben ab dem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf diese Un-tersuchung. Das Screening kann von qualifizierten Haus- und Hautärzten (gemäß der GBA-Richtlinie)

durchgeführt werden.Für die Teilnahme an dem Vertrag müssen die Ver-tragsärzte unter anderem den Nachweis über die er-folgreiche Teilnahme an einem von der KV zertifizier-ten achtstündigen Fortbildungsprogramm vorlegen.

Ziel des Strukturvertrages zur Erhöhung der Versor-gungsqualität von chronisch Hepatitis-C-(HCV)-In-fizierten ist, eine am individuellen Krankheitsverlauf der Hepatitis C abgestimmte, qualitätsgesicherte und passgenaue Behandlung nach dem allgemeinen

Stand der medizinischen Erkenntnisse durch in der Therapie erfahrene Ärzte zu etablieren. Für die Er-bringung und Abrechnung von Leistungen nach dem Hepatitis-C-Vertrag ist eine Genehmigung durch die KV Nordrhein erforderlich.

4.21 hautKrebsscreeNiNg/histOPathOlOgie

4.22 hePatitis c

dÜNNdarm-KaPseleNdOsKOPie

Kommission z. Zt. Keine Kommission

rechtsgrundlage§ 135 Abs. 2 SGB V für die Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen (Qualitätssicherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

19 19 0 1

hautKrebs-screeNiNg

Kommission Keine

rechtsgrundlage Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

4991 231 48 0

hausarZtVerträge

Kommission Keine

rechtsgrundlage § 73 B SGB V i.V.m. §§ 140 a ff. SGB V

Gesamtanzahl der Teilnehmer:

3626

hePatitis c

lenkungsgremium

1 Vertreter des Berufsverbandes Niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands e.V.; 1 Vertreter der Deutschen Arbeitsgemeinschaft nieder-gelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V., 1 Vertreter der KV Nordrhein sowie 3 Vertreter der AOK

rechtsgrundlage Strukturvertrag nach § 73a SGB V zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten mit der AOK Rheinland/Hamburg

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

18 18 0 2

54 55

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 Untersuchungen zur Herzschrittmacherkontrolle dür-fen nur solche Ärzte durchführen, die die fachliche Qualifikation besitzen, die apparativen Voraussetzun-gen erfüllen und an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Qualifiziert sind vor allem Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung

„Kardiologie“ oder Fachärzte für Kinder- und Jugend-medizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Kinder-kardiologie“. Für die Erteilung der Genehmigung muss eine bestimmte Anzahl von Herzschrittmacherkont-rollen anhand von Zeugnissen nachgewiesen werden.

An der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids können Vertragsärzte teilnehmen, die eine ausrei-chende praktische Erfahrung in der Behandlung the-rapiebedürftiger HIV-/Aids-Patienten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben.

Die Ärzte sind verpflichtet, jährlich 30 Fortbildungs-punkte zum Themenkomplex HIV-Infektion und Aids-

Erkrankung nachzuweisen sowie den Nachweis der selbständigen Betreuung von jährlich durchschnitt-lich 25 HIV-/Aids-Patienten pro Quartal zur erbrin-gen. Darüber hinaus verpflichtet sich der teilnehmen-de Arzt, quartalsweise eine Patientendokumentation vorzunehmen und auf Anforderung der Kassenärzt-lichen Vereinigung jährlich zehn abgerechnete Fälle zur Überprüfung vorzulegen.

4.23 herZschrittmacherKONtrOlleN

4.24 hiV/aids

Die Verträge mit den Krankenkassen beinhalten die Behandlung mit klassischer Homöopathie be-stehend aus spezifisch-ärztlich homöopathischen Leistungen zur Behandlung chronischer und aku-ter Erkrankungen und der homöopathischen Me-dikation mit Einzelmitteln nach den spezifischen Regeln der homöopathischen Heilkunde. Teilnah-

meberechtigt sind niedergelassene Vertragsärzte mit der Berechtigung zur Führung der Zusatz-Bezeich-nung und/oder Zusatzweiterbildung „Homöopathie“. Die Vertragsärzte sind unter anderem zur regelmä-ßigen Teilnahme (mindestens viermal im Jahr) an anerkannten homöopathischen Fortbildungen oder Qualitätszirkeln verpflichtet.

4.25 hOmöOPathie

Zum 1. April 2013 ist die neue bundesweite Quali-tätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung in Kraft getreten. Damit wird die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Versorgung schwer-höriger Patienten (Jugendliche und Erwachsene) mit Hörgeräten in der vertragsärztlichen Versorgung nach GOP 09372 bis 09375 und 20272 bis 20275 EBM ge-nehmigungspflichtig.

Antragsberechtigt sind:

• Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde• Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindlichen

Hörstörungen sowie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie

4.26 hörgeräteVersOrguNg erWachseNe/KiNder

herZschrittmacherKONtrOlleN

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V für die Durchführung von Untersuchungen zur Herzschrittmacher-Kontrolle

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

339 32 0 0

hiV/aids

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageBundesweite Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

36 3 2 0

VereiNbaruNg mit Klassischer hOmöOPathie

Kommission Keine

rechtsgrundlage Vertrag zu Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag nach § 73 c SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

146 3 15 0

56 57

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Anlage I Nr.1 der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indi-kationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrie-ben. Der Indikationsstellung hat eine ergänzende ärztliche Beurteilung des Patienten durch einen In-ternisten oder Orthopäden voranzugehen, der den Schwerpunkt „Rheumatologie“ führt. Erst nachdem

die Kommission ein positives Votum abgegeben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versi-cherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese zu Lasten der GKV durchgeführt werden. Diese Genehmigung umfasst zwölf Immunapheresen. Bei Fortbestehen der Behandlungsindikation ist jede Wiederholung des Behandlungszyklus von einer er-neuten Befürwortung der Beratungskommission und einer erneuten Genehmigung durch die leistungs-pflichtige Krankenkasse abhängig.

4.27 immuNaPherese bei aKtiVer rheumatOider arthritis

Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Anlage I Nr.1 der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indi-kationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrieben. Dabei ist das Gesamt-Risikoprofil einschließlich fami-liärer Anamnese und eventuell vorliegender Beglei-

terkrankungen des Patienten zu berücksichtigen. Erst nachdem die Kommission ein positives Votum abge-geben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese zu Lasten der GKV durchgeführt werden. Diese patientenbezogenen Genehmigungen müssen jährlich überprüft und erneuert werden.

4.28 ldl-aPherese

Die Vereinbarung zur Invasiven Kardiologie regelt die fachlichen, organisatorischen und apparativen Vo-raussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Katheterisierungen (Linksherzkatheteruntersu-

chungen und therapeutische Katheterinterventio-nen). Die Erbringung und Abrechnung dieser Leistun-gen ist an eine jährliche Mindestgesamtanzahl von Eingriffen gekoppelt.

4.29 iNVasiVe KardiOlOgie

hörgeräteVersOrguNg erWachseNe/KiNder

Kommission Keine

rechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

Gesamt: 547Erwachsene:Kinder

161

201

00

immuNaPherese

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein, 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein2 Vertreter des MDK Nordrhein

rechtsgrundlage § 135 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

Ärzte: 104Patienten: 0

140

10

00

ldl-aPherese

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein, 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein

rechtsgrundlage § 135 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

Ärzte: 133Patienten: 373

8343

10

09

iNVasiVe KardiOlOgie

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageVoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrech-nung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

91 2 0 4

58 59

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

Die intravitreale Medikamenteneingabe (IVM) ist seit dem 1. Oktober 2014 qualitätsgesichert. Die Abrech-nung erfolgt über den EBM. Vertragsärzte, die diese IVM-Leistungen durchführen und abrechnen, benö-tigen dafür die Genehmigung der KV Nordrhein. Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung (QS-Vereinbarung) IVM regelt unter anderem die Anforderungen, die beim Antrag nachzuweisen sind: Demnach muss der Arzt die Gebietsbezeichnung „Augenheilkunde“ füh-ren und mindestens 250 Fluoreszenzangiografien am Augenhintergrund selbständig unter Anleitung aus-

gewertet haben. Nachzuweisen ist die Durchführung von 100 intraokularen Eingriffen (ohne Lasertherapie) und die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierstündigen IVM-Kurs. Darüber hinaus muss er über die Berechtigung zur Durchführung der Eingriffe ge-mäß § 115b Abs. 1 SGB V (ambulantes Operieren im Operationsraum) verfügen und die Anwendung der fachgerechten Reinigungs-, Desinfektions- und Ste-rilisationsverfahren nachweisen sowie ein OP-Mikro-skop vorhalten. Die Indikation und Durchführung der IVM ist zu dokumentieren.

4.30 iNtraVitreale mediKameNteNeiNgabe (iVm)

Mit den Verträgen und seinen Anlagen zur ambulan-ten intravitrealen operativen Medikamentenappli-kation (IVOM) vereinbaren die Vertragspartner die Behandlung von Patienten mit feuchter Makuladege-neration, diabetischen Makulaödemen, Makulaöde-men nach retinalen Venenverschlüssen, choroidalen Neovaskularisationen bei pathologischer Myopie und akuter posterioren Uveitis mittels intravitrealer ope-

rativer Eingabe von VEGF-Hemmern oder Glucocor-ticoiden. Die am Vertrag teilnehmenden Augenärzte bieten die Gewähr dafür, dass die organisatorische, medizinische und medizinisch-technische Leistungs-fähigkeit zur Umsetzung der vertraglich vereinbarten Ziele gegeben ist.

4.31 a iVOm-Verträge - OPerateure

iVm

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein (inkl. 1 Stellvertretung)

rechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach§ 135 Abs. 2 SGB V zur intravitrealen Medikamenteneingabe (QS-Vereinbarung IVM)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

158 158 0 0

diagNOstische KatheterisieruNgeN-aPherese

frequenzregelung

Anzahl Ärzte mit .... abgerechneten diagnostischen Katheterisierungen (EBM Nr. 34291)

< 150 > 150

22 1

- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfre-quenz von 150 erreicht haben

20 entfällt

diagNOstische uNd theraPeutische KatheterisieruNgeN

frequenzregelung

Anzahl Ärzte mit .... insgesamt abgerechneten Katheterisierungen (EBM Nr. 34291, 34292)

< 150 > 150

58 10

- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfre-quenz von 150 erreicht haben

61 entfällt

Anzahl Ärzte mit .... abgerechneten therapeutischen Katheterisierungen (EBM Nr. 34292)

< 50 > 50

63 5

- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfre-quenz von 50 erreicht haben

62 entfällt

iVOm-Verträge

Kommission 8 Mitglieder, (6 Ärzte, 2 Krankenkassen-Vertreter)

rechtsgrundlage

Verträge mit:der AOK Rheinland/Hamburgder Knappschaft Bochum der LKK/SVLFG der Barmer GEK der IKK classic der TKder DAKdem BKK LV Nordwest

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

153 16 2 0

60 61

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

An den Verträgen zur Förderung ambulant durchge-führter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein können Augenärzte teilneh-men, die innerhalb von vier Quartalen vor Antragstel-lung mindestens 100 Kataraktoperationen in der ver-tragsärztlichen Versorgung erbracht haben. Darüber hinaus müssen diese Ärzte über eine Genehmigung zum Ambulanten Operieren und eine entsprechende Ultraschall-Genehmigung verfügen. Die Ärzte müs-

sen ebenfalls nachweisen, dass der OP-Standort nach DIN EN ISO 9001:2008 inkl. Hygienezertifizierung zertifiziert ist.Die KV Nordrhein erteilt den teilnahmeberechtigten Ophthalmochirurgen die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung, wenn die in den §§ 2 und 3 genann-ten Voraussetzungen erfüllt sind.

4.32 KataraKtOPeratiONeN

Mit den Verträgen und seinen Anlagen zur ambulan-ten intravitrealen operativen Medikamentenappli-kation (IVOM-Verträge Operateur) vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen einer Ergänzungsverein-barung die intensive Nachbetreuung von Patienten auf qualifizierte, nicht operativ tätige Augenärzte, zu erweitern. Die an der Ergänzungsvereinbarung zu den

IVOM-Verträgen teilnehmenden, nicht operativ täti-gen Augenärzte, verpflichten sich, die Vereinbarun-gen in dieser Ergänzungsvereinbarung anzuerkennen. Die entsprechenden Nachweise sind mit dem Teilna-meantrag bei der KV Nordrhein, Abteilung Qualitäts-sicherung der Hauptstelle, als Genehmigungsstelle, einzureichen.

4.31 b iVOm-Verträge - ergäNZuNgsVereiNbaruNg

iVOm-Verträge ergäNZuNgsVereiNbaruNg

Kommission Keine

rechtsgrundlage

Verträge mit:der AOK Rheinland/Hamburgder Knappschaft Bochum der LKK/SVLFG der Barmer GEK der IKK classic der TKder DAK

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

177 26 0 0

KataraKtOPeratiONeN

Kommission Keine

rechtsgrundlageVertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit der aOK

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

109 2 0 2

Kommission Keine

rechtsgrundlageVertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den betriebskrankenkassen

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

112 2 1 2

Kommission Keine

rechtsgrundlageVertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den nordrheinischen ersatzkassen

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

106 2 1 2

Kommission Keine

rechtsgrundlageVertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den nordrheinischen ersatzkassen

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

111 2 1 2

62 63

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 In der Vereinbarung zur Durchführung von Unter-suchungen in der Kernspintomografie werden unter anderem die Voraussetzungen an die fachliche Befä-higung für die allgemeine Kernspintomografie (MRT) und die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die Kernspintomografie der Mamma (MRM) gere-gelt. Danach kann ein Arzt allgemeine kernspintomo-grafische Leistungen ausführen und abrechnen, wenn er zum Führen der Gebietsbezeichnung Diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin, Kinderradiologie oder Neuroradiologie berechtigt ist und unter anderem

den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tä-tigkeit in der kernspintomografischen Diagnostik mit einer bestimmten Gesamtanzahl von Untersuchun-gen in den einzelnen Gebieten nachweisen kann.

Die fachliche Befähigung zur Durchführung der Magnetresonanz-Mammografie ist zwingend in ei-nem Kolloquium nachzuweisen. Die Genehmigung ist zusätzlich an die Erbringung einer bestimmten Ge-samtanzahl dieser Leistung pro Jahr gebunden.

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung

4.33 KerNsPiNtOmOgrafie 4.34 KiNderPräVeNtiON

KerNsPiNtOmOgrafie (allgemeiN)

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageVereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung)

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

450 131 0 1

KiNderfrÜherKeNNuNgsuNtersuchuNgeN u10 / u 11 aOK rheiNlaNd/hamburg

Kommission Keine

rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsunter- suchungen (U10 / U 11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

799 43 1 0

KiNderfrÜherKeNNuNgsuNtersuchuNgeN u10 / u 11 bKK laNdesVerbaNd NW

Kommission Keine

rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsunter- suchungen (U10 / U 11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

799 43 1 0

KiNderfrÜherKeNNuNgsuNtersuchuNgeN u10 / u 11 lKK NrW

Kommission Keine

rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsunter- suchungen (U10 / U 11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

362 67 1 0

KerNsPiNtOmOgrafie der mamma

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageVereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung)

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

49 13 0 0

64 65

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

Die Vereinbarung regelt die fachlichen und appa-rativen Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie (ein-schließlich der ggf. erforderlichen Polypektomien) in der vertragsärztlichen Versorgung. Zur Aufrecht-erhaltung der Genehmigung ist die Erbringung einer Mindestfallzahl innerhalb eines Jahres erforderlich. Zur Sicherstellung der Hygienequalität bei der Durch-führung von Koloskopien werden halbjährlich geeig-

nete hygienisch-mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der Koloskopie durchgeführt.

Sind die in der Koloskopievereinbarung geforderten Qualitätsstandards erfüllt, stellt die KV Nordrhein der Praxis ein Zertifikat aus. Das Zertifikat ist gültig bis zur nächsten turnusmäßigen Hygieneüberprüfung der Praxis. Die qualitätsgesicherte Koloskopie kann somit gegenüber Dritten sichtbar gemacht werden.

4.35 KOlOsKOPie

KiNderfrÜherKeNNuNgsuNtersuchuNgeN u10 / u 11 / J2 techNiKer KraNKeNKasse

Kommission Keine

rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsunter- suchungen (U10 / U 11 / J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

859 42 1 0

KiNderfrÜherKeNNuNgsuNtersuchuNgeN J2 PrONOVa bKK

Kommission Keine

rechtsgrundlageVerträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsunter- suchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

322 82 2 0

KiNderfrÜherKeNNuNgsuNtersuchuNgeN J2 NOVitas bKK

Kommission Keine

rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsunter- suchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

151 63 2 0

KiNderfrÜherKeNNuNgsuNtersuchuNgeN u10 / u 11 / J2 KNaPPschaft

Kommission Keine

rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsunter- suchungen (U10 / U 11 / J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

859 42 1 0

KiNderfrÜherKeNNuNgsuNtersuchuNgeN J2 bergische KraNKeNKasse

Kommission Keine

rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsunter- suchungen (U10 / U 11 / J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

366 62 2 0

66 67

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4Die Durchführung der Langzeit-EKG-Untersuchungen erfordert eingehende Kenntnisse des Arztes in der Elektrokardiografie mit der Fähigkeit, auch seltene Rhythmusstörungen unter erschwerten Bedingungen zu erkennen. Diese Befähigung gilt durch die Berech-tigung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Innere

Medizin“ oder durch den Nachweis über die selbstän-dige Durchführung und Auswertung von mindestens 100 Langzeit-EKG Untersuchungen als nachgewie-sen. Zum Nachweis der apparativen Voraussetzungen wird die Vorlage einer Gewährleistungsgarantie des Herstellers bzgl. der geforderten Parameter verlangt.

4.36 laNgZeit-eKg-uNtersuchuNgeN

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammografischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen erfolgreich an der Beurteilung einer Prüfsammlung

teilgenommen haben. Nach erfolgreicher Beurteilung dieser Überprüfung erfolgt eine jährliche Selbstüber-prüfung. Des Weiteren findet eine regelmäßige Über-prüfung der Dokumentationen statt.

4.37 mammOgrafieKOlOsKOPie

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage§ 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie)

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen kurativ

Genehmigungen präventiv und kurativ

beendigungen ablehnungen/Widerrufe

234 1 12 11 3

laNgZeit-eKg-uNtersuchuNgeN

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiologischen Untersuchungen

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

4165 241 58 0

mammOgrafie KuratiV

Kommission 4 Mitglieder

rechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammo-grafie § 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit 01.04.1993, zuletzt geändert 01.04.2011

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

314 62 0 0

gesamtanzahl derteilnehmer Prüfergebnis / Kriterien erfüllt

Prüfergebnis / Kriterien nicht erfüllt

111 108 3

mammOgrafie (ÜberPrÜfuNg der dOKumeNtatiONeN Nach abschNitt e)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammo-grafie § 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit 08.12.2006, zuletzt geändert 11.02.2011 in Kraft getreten 01.04.2011

68 69

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammografischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müs-sen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung

einer Fallsammlung teilgenommen haben. Sie sind verpflichtet, sich weiterhin an einem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Die Selbstüberprü-fung erfolgt im Abstand von 24 Monaten.

4.37.1 fallsammluNg mammOgrafie

Diese Vereinbarung dient der Sicherung der Struktur-qualität nach § 135 Abs. 2 SGB V bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Ausfüh-rung und Abrechnung der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Insbesondere wer-den die Anforderungen an die Qualifikation des Lei-

ters und der Referenten sowie an Inhalte und Umfang (Curriculum) der Fortbildung gemäß § 11 Abs. 2, 5. Spiegelstrich der Richtlinien des Gemeinsamen Bun-desausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V festgelegt.

4.39 mediZiNische rehabilitatiON

Anzahl Beurteilung vonMammografieaufnahmengemäß Abschnitt C § 6 (Fallsammlung)

1. Prüfung Wiederholungsprüfungen

25 9

– davon bestanden 14 6

– davon nicht bestanden 11 3

Anzahl Ärzte, die die Fallsammlung nach Abschnitt C bestanden haben, sich aber nicht innerhalb von 24 Monaten zur Selbstüberprüfung nach Abschnitt D angemeldet haben

0

Anzahl Ärzte, die an der Selbstüberprüfung gemäß Abschnitt D § 10 (Fallsammlung) teilgenommen haben

82

- davon erfolgreiche Teilnahme 78

– davon nicht erfolgreiche Teilnahme 4

Kolloquien nach Abschluss von Fortbildungsmaßnahmen gemäß §11 Abs. 3b

0

– davon bestanden 0

– davon nicht bestanden 0

Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebs-krankheit bei Frauen. Etwa zehn Prozent aller Frauen erkranken irgendwann in ihrem Leben daran, die meis-ten nach dem 50. Lebensjahr. Internationale Studi-en haben gezeigt: Ein Programm zur systematischen Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie für die Altersgruppe der 50- bis 69-jährigen Frauen, das sogenannte Mammografie-Screening, kann die Sterblichkeit an Brustkrebs deutlich senken. Vorausset-zungen dafür sind eine hohe Qualität des Programms

und eine hohe Teilnahmequote. 2004 sind die ent-sprechenden detaillierten Regelungen zur Einführung des Screenings in der vertragsärztlichen Versorgung in Kraft getreten (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammogra-fie-Screening – Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge – und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-ses über die Früherkennung von Krebserkrankungen – Krebsfrüherkennungs-Richtlinien).

4.38 mammOgrafie-screeNiNg

mammOgrafie-screeNiNg

Kommission Referenzzentrum Münster, Radiologie-Kommission

rechtsgrundlage

Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening, Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte / Ersatzkassen, Gültigkeit: seit 1.1.2004Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherken-nungs-Richtlinien), Abschnitt B Nr. 4-7, Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 SGB V, Gültigkeit: mit Änderung zum 1.1.2004

gesamtanzahl derteilnehmer

Programmver-antwortliche Ärzte (PVA)

Befunder Pathologen Ärzte zur Durchführung der Stanz- biopsien unter Röntgenkon-trolle

Ermächtigte Krankenhaus-ärzte

155 17 69 27 13 44

mediZiNische rehabilitatiON

Kommission Keine

rechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

3879 282 0 0

70 71

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 Die Methadon-Genehmigung beinhaltet in der Regel die Substitution von bis zu 50 Patienten. Ferner be-steht die Möglichkeit, bis zu drei Patienten im Rah-men der Konsiliarregelung ohne Fachkundenachweis zu substituieren. Pro Quartal werden von zwei Pro-zent der abgerechneten Behandlungsfälle die Pati-entenbezogenen Dokumentationen mit den entspre-chenden Therapiekonzepten überprüft. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 509 Patientendokumentationen

überprüft. Davon erhielten 458 eine gute Bewertung und 51 eine schlechte. Die Qualität der Stichproben ist damit als äußerst zufriedenstellend zu beurteilen.

Zudem vergeben 2 Einrichtungen in Nordrhein auch Diamorphin. Im Jahr 2014 wurden 121 Patienten mit Diamorphin behandelt. Die dazugehörigen Patienten-dokumentationen wurden von der Kommission ohne Beanstandungen zustimmend zur Kenntnis genommen.

4.40 methadON-substitutiON

Für molekulargenetische Untersuchungen bei schwe-ren Erbkrankheiten gelten seit dem 1. April 2013 zu-sätzliche Qualitätsanforderungen. Die Regelungen betreffen den Unterabschnitt 11.4.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Er wurde als Teil des Abschnitts 11.4 zum 1. Januar 2011 neu in den EBM aufgenommen unter der Voraussetzung, dass für die-se Leistungen Maßnahmen zur Förderung der Quali-tät getroffen werden.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben dazu eine „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Un-tersuchungen bei monogenen Erkrankungen“ abge-schlossen.

4.41 mOleKulargeNetiK

In der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-An-giografie werden unter anderem die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die MR-Angiografie geregelt. Danach kann ein Arzt MR-Angiografien aus-führen und abrechnen, wenn er zum Führen der Ge-bietsbezeichnung Radiologie berechtigt ist und den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomografischen Diagnostik sowie die

selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Be-fundung und Dokumentation von 150 MR-Angiogra-fien unter Anleitung eines zur Weiterbildung in der Radiologie ermächtigten Arztes innerhalb der letz-ten fünf Jahre vor Antragstellung nachweisen kann. Von den nachzuweisenden MR-Angiografien müssen mindestens jeweils 20 Prozent mit der TOF-, der PC- und der CE-Technik erstellt worden sein.

4.42 mr-aNgiOgrafie

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

methadON

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein, davon 2 praktische Ärzte und 1 Psychiater und 3 Vertreter der Krankenkassenverbände

rechtsgrundlageRichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung), Anlage A Nummer 2

gesamtanzahl derteilnehmer: 474 Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

Ärzte: Patienten:

8911617

90

90

mOleKulargeNetiK

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahme Nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

74 6 0 0

mr-aNgiOgrafie

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiografie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

337 83 0 1

72 73

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 Mit Ergänzung des § 87 Abs. 2a SGB V wurde zum 1. April 2012 eine Vergütungsvereinbarung für die ärztliche Leistungsabbildung bei der Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von MRSA-besie-

delten und MRSA-infizierten Patienten sowie Risi-kopatienten eingeführt. Seit 1. April 2014 sind diese Leistungen in den EBM übernommen worden.

4.43 mrsa

Die KV Nordrhein hat zum 1. April 2010 mit den nordrheinischen Krankenkassen und dem Verband der operierenden Augenärzte einen neuen Vertrag zur Glaskörper-Netzhaut-Chirurgie geschlossen.Mit diesem Vertrag sehen die Vertragspartner in der ambulanten vitreoretinalen Chirurgie eine Alterna-tive zur stationären Operation. Die Vertragspartner fördern damit die Etablierung einer qualifizierten

und qualitätsgesicherten ambulanten vitreoretinalen Chirurgie. Die Erbringung und Abrechnung von Leis-tungen nach diesem Vertrag setzt eine Genehmigung durch die KV Nordrhein voraus. An die Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag wird ein hoher Qualifikationsstandard an den Operateur sowie eine personelle, räumliche und apparative Infrastruktur vorausgesetzt.

4.44 NetZhaut- uNd glasKörPerchirurgische eiNgriffe (VitreOretiNale chirurgie)

Die neuropsychologische Therapie ist seit dem 1. Ja-nuar 2013 eine Leistung der gesetzlichen Kranken-versicherung. Sie ist nach den Gebührenordnungspo-sitionen (GOP) 30930, 30931, 30932, 30933, 30934 und 30935 EBM genehmigungspflichtig. Diagnostik und Therapie dienen der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störun-gen geistiger Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie den damit verbunden Störungen psychosozialer Be-ziehungen.

Sowohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung als auch die Krankenkassen haben sich dafür eingesetzt,

um die Versorgung insbesondere von Patienten mit Schlaganfall oder Schädelhirntrauma infolge eines Unfalls verbessern zu können. Bislang konnte die The-rapie nur während eines Aufenthaltes im Kranken-haus und/oder in einer Reha-Einrichtung erfolgen. Als Teil der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -förderung ist eine Dokumentation vorgeschrieben. Ärzte und Psychotherapeuten mit einer Abrech-nungsgenehmigung zur neuropsychologischen Dia-gnostik und Therapie sind verpflichtet, die Befunde, den Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behand-lungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsan-zahl zu dokumentieren.

4.45 NeurOPsychOlOgische theraPiee

Die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung setzt voraus, dass der Arzt die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführt und zusätzlich die Gesamtbehandlung entsprechend einem einheitli-chen Therapieplan unabhängig von den notwendigen Überweisungen leitet und mit den durch die Über-weisung hinzugezogenen Vertragsärzten kooperiert. Seit dem 1. Januar 2010 gibt es eine bundesweit gül-tige Onkologie-Vereinbarung nach Anlage 7 BMV. Zudem gilt in Nordrhein eine regionale Vereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung, die einzelne Modifika-tionen vorsieht. Die Genehmigungen werden leis-

tungsortbezogen erteilt – bei einer Praxisstandort-verlegung wird ein Änderungsbescheid erstellt. Für die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung muss der Nachweis der fachlichen Befähigung erbracht werden. Zudem sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, wie beispielsweise die Beschäftigung des qualifizierten nichtärztlichen Personals. Darüber hin-aus besteht eine jährliche Fortbildungspflicht für den Arzt und das nichtärztliche Personal. Außerdem muss der Arzt je nach Fachgruppenzugehörigkeit die ent-sprechende durchschnittliche Patientenzahl erfüllen, um eine Genehmigung zu erhalten bzw. aufrecht zu erhalten.

4.46 ONKOlOgie

mrsa

Kommission Keine

rechtsgrundlageVergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulan-ten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphy-lococcus aureus in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

1418 216 17 3

VitreOretiNale chirurgie

Kommission1 Vertreter des MDK Nordrhein4 Vertreter der Krankenkassen5 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage Vertrag zwischen der KV Nordrhein und den beteiligten Krankenkassen

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

21 0 0 0

NeurOPsychOlOgische theraPie

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein 1 Mitglied als Sachverständiger Gast

rechtsgrundlage Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

19 2 0 0

74 75

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4Anträge zur Durchführung und Abrechnung der Be-stimmung otoakustischer Emissionen können nur von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung „Arzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde“ oder der „Phoniatrie und

Pädaudiologie“ gestellt werden. Darüber hinaus muss der Arzt eine Gewährleistungsgarantie für das be-nutzte Gerät vorlegen, welche die in der Richtlinie beschriebenen Bedingungen umfasst.

4.47 OtOaKustische emissiONeN

Bereits zum 01. Januar 2006 hat die KV Nordrhein einen Vertrag mit den Primärkassen (AOK-Rheinland/Hamburg, IKK-Nordrhein, LKK-NRW und Knapp-schaft) zur ambulanten Versorgung von schwerst-kranken Menschen in der letzten Lebensphase ge-schlossen. Das Versorgungskonzept sieht vor, dass Patienten mit einer unheilbaren progredienten und weit fortgeschrittenen Erkrankung von ihrem Haus-

oder behandelnden Facharzt betreut werden. Um an den Vereinbarungen teilnehmen zu können, müssen sich Ärzte zu so genannten mulitprofessionellen pal-liativmedizinischen und -pflegerischen Netzwerken zusammenschließen. So kann der Wunsch vieler Pati-enten verwirklicht werden, die letzte Lebensphase zu Hause zu verbringen.

4.48 PalliatiVmediZiN

Ärzte, die über die Gebietsbezeichnung „Augenheil-kunde“ verfügen und nachweisen können, dass sie selbständig mindestens 200 Fluoreszenzangiografien und 50 photodynamische Therapien innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung unter Anleitung durchgeführt haben oder aber die erfolgreiche Teil-nahme an einem mindestens vierstündigen Kurs in-nerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung nachweisen, sind zur Teilnahme an dieser Vereinba-rung berechtigt.

Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der photodynamischen Therapie ist an die Überprü-fung der umfangreichen ärztlichen Dokumentation

gebunden. Diese Verpflichtung wurde durch eine Re-gelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ge-meinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkas-sen bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausgesetzt. Die Erfüllung der apparativen Anforderungen an das für diese Therapie benötigte Lasergerät ist durch entsprechende Unterlagen des Herstellers ebenfalls nachzuweisen.

4.49 PhOtOdyNamische theraPie am augeNhiNtergruNd (Pdt)

ONKOlOgie

Kommission3 Mitglieder der KV Nordrhein18 stellvertretende Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageVereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zu den Bundesmantel- verträgen) Nordrheinische Vereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

442 222 9 5

OtOaKustische emissiONeN

Kommission Keine

rechtsgrundlage

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V zur Bestimmung der otoakustischen Emissionen – Anlage I, Ziffer 5 – in der Fassung vom 17.01.2006. Zuletzt geändert am 21.02.2013, in Kraft getreten am 11.05.2013.

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

496 34 14 0

PalliatiVmediZiN

Kommission Keine

rechtsgrundlageVertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung gemäß § 73 c SGB V in Verzahnung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73 b SGB V i.V.m. §§ 140 a ff. SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

1856 259 16 5

76 77

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur photothe-rapeutischen Keratektomie (PTK) besteht seit dem 1. Oktober 2007. Sie konkretisiert die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Quali-tätssicherung dieses Verfahrens. Augenärzte sind zur Durchführung und Abrechnung der PTK berechtigt, wenn sie den Nachweis zehn selbständig durchge-führter phototherapeutischer Keratektomien mit Excimer-Laser erbringen. Alternativ wird als Quali-

fikationsnachweis auch die Durchführung von zehn selbstständig durchgeführten anderen Eingriffen mittels Excimer-Laser bei zusätzlicher Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung anerkannt. Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung beinhaltet au-ßerdem explizite Vorgaben zur Indikation, zur Doku-mentation und zur Durchführung der phototherapeu-tischen Keratektomie.

4.50 PhOtOtheraPeutische KerateKtOmie (PtK)

4.51 PsychOtheraPie uNd PsychOsOmatische gruNdVersOrguNg uNd ÜbeNde VerfahreN

Die Psychotherapie- Vereinbarung beinhaltet neben den drei Richtlinienverfahren (analytische Psychothe-rapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) auch die psychosomatische Grundversorgung (verbale Interventionen), übende (zum Beispiel Autogenes Training) und suggestive Techniken (Hypnose).Neben dem Recht zum Führen der Gebietsbezeich-nung bzw. Zusatzbezeichnung im psychotherapeu-

tischen Bereich sind entsprechend der beantragten Leistung weitere Weiterbildungszeugnisse und Kurs-bescheinigungen gefordert. Der psychologische Psy-chotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeut muss gegebenenfalls ebenfalls zusätzlich zum Fachkundenachweis weitere Zeugnisse aus an-erkannten Ausbildungsstätten oder von anerkannten Kursen nachweisen.

Pdt

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageQualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

36 0 0 0

PtK

Kommission Keine

rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (PTK-Vereinbarung)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

25 0 2 0

PsychOsOmatische gruNdVersOrguNg uNd ÜbeNde VerfahreN

Kommission Keine

rechtsgrundlageVereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

9497 391 0 0

PsychOtheraPie

Kommission2 Psychologische Psychotherapeuten 1 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut 1 ärztlicher Psychotherapeut

rechtsgrundlageVereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

4549 371 0 0

78 79

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 Zum 1. November 2014 hat die KV Nordrhein in Ab-stimmung mit dem nordrheinischen Berufsverband der internistischen Rheumatologen einen Vertrag zur Behandlung von Rheuma-Patienten mit dem Landes-

verband der Betriebskrankenkassen abgeschlossen. Der Vertrag gilt für Versicherte mit den gesicherten Diagnosen: rheumatoide Arthritis, Spondylarthritiden und für Systemkrankheiten des Bindegewebes.

4.52 rheuma-Vertrag bKK

Die KV Nordrhein und die AOK Rheinland / Hamburg haben zum 1. Januar 2010 eine Vereinbarung zur Langzeitbehandlung von Patienten mit Schizophre-nie geschlossen. An diesem Vertrag können Ärzte für Nervenheilkunde bzw. Psychiatrie und Psychotherapie mittels Teilnahmeerklärung teilnehmen, wenn eine

Mindestfallzahl von 20 Patienten mit der Diagnose F20 innerhalb eines Quartals nachgewiesen wird. Die DAK ist zum 1. Januar 2011 dieser Vereinbarung beigetreten. Die Versicherten der DAK werden mit einer separaten Teilnahmeerklärung eingeschrieben.

4.53 schiZOPhreNie-Vertrag

Für die Durchführung und Abrechnung der Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe haben die Ärzte eine entsprechende Qualifikation nachzuweisen. Die Qua-lifikation wird bei Lungenfachärzten und bei Inter-nisten mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde (Pneumologie) unterstellt. Eine

vergleichbare Qualifikation kann durch die erfolgrei-che Teilnahme an einem Kolloquium nachgewiesen werden. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten speziellen Kurs erforderlich.

4.54 schlafaPNOe

Zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung muss der Arzt eine zwölfmonatige Weiterbildung in einer qualifizierten interdisziplinären Fortbildungs-stätte durch Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie die Teilnahme an acht interdisziplinären Schmerzkon-ferenzen nachweisen. Des Weiteren ist die Genehmi-gung zur Durchführung von Maßnahmen der psycho-

somatischen Grundversorgung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerzthe-rapie-Kommission erforderlich. Der schmerzthera-peutisch tätige Arzt hat jährlich an mindestens acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen teilzunehmen und der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber nachzuweisen.

4.55 schmerZtheraPie

rheuma-Vertrag bKK

Kommission Keine

rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SBG V über die ambulante Medizinische Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

21 21 0 0

schiZOPhreNie-Vertrag

Kommission Keine

rechtsgrundlage Vereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der ambulanten Versorgung von Patienten mit Schizophrenie

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

59 0 0 0

schlafaPNOe

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A Ziffer 3

kardiorespiratorische Polygrafie

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

455 56 12 2

kardiorespiratorische Polysomnografie

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

56 0 1 0

80 81

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung dient der Förde-rung einer qualifizierten sozialpsychiatrischen Be-handlung von Kindern und Jugendlichen in der am-bulanten vertragsärztlichen Versorgung. Anträge zur Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung können von Ärzten mit der Gebiets-bezeichnung Kinder- und Jugendpsychiater sowie von Kinderärzten, Nervenärzten und Psychiatern mit

mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellt werden. Der Arzt muss ein sogenanntes Praxisteam im Umfang von mindestens 1,5 Vollzeitkräften (Heilpädagoge und Sozialarbeiter) beschäftigen und mit bestimmten komplementären Berufen kooperieren.

4.56 sOZialPsychiatrie

Die Soziotherapie nach § 37a SGB V soll psychisch Kranken die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll dem Pa-tienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen.

Die Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie wird erteilt, wenn der Arzt berechtigt ist, die Gebiets-bezeichnung „Psychiatrie“ oder „Nervenheilkunde“ zu führen und belegt, dass er mit einem gemeindepsy-chiatrischen Verbund oder einer vergleichbaren Ver-sorgungsstruktur kooperiert.

4.57 sOZiOtheraPie

Die Richtlinien zu den Laboratoriumsuntersuchun-gen regeln die Erbringung laboratoriumsmedizini-scher Untersuchungen des Kapitels 32.3 EBM. Die Teilnahme an einem Kolloquium ist bei einem Erst-antrag außer für die explizit im Anhang zu Abschnitt

E genannten Ärzte obligatorisch. Dem Antrag sind erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen sowie gegebenenfalls ein Fachkundenachweis für Laborun-tersuchungen beizulegen.

4.58 sPeZielle labOratOriumsuNtersuchuNgeN

schmerZtheraPie

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageQualitätssicherungsvereinbarung zur schmerz-therapeutischen Versorgung chronisch schmerz-kranker Patienten gem. § 135 Abs. 2 SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

141 8 2 2

sOZialPsychiatrie

Kommission Keine

rechtsgrundlage Vertrag auf Bundesebene, §§1 Abs. 2, 2 Abs. 7 BMV-Ä; Anlage 11 EKV bzw. vertragliche Regelung auf Landesebene

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

130 6 2 0

sOZiOtheraPie

Kommission Keine

rechtsgrundlage§ 37a SGB V i. V. m. § 92 Abs.1 S. 2 Nr. 6 SGB V Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Ver- sorgung von Kindern und Jugendlichen im Ersatzkassenbereich

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

117 0 0 0

labOr

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage§ 135 Abs. 2 SGB V ; § 75 Abs. 7 SGB V Richtlinien der KBV für die Durch-führung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

1882 75 0 26

82 83

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 Zur Durchführung und Abrechnung der Stoßwel-lenlithotripsie bei Harnsteinen muss der Arzt unter anderem nachweisen, dass er bereits eine bestimm-te Gesamtanzahl von Stoßwellenlithotripsien selb-ständig durchgeführt hat und eine Genehmigung

zur Abrechnung sonografischer Untersuchungen der Urogenitalorgane und zur Röntgendiagnostik des Harntraktes besitzt. Bei Zweifeln an der fachlichen Qualifikation kann ein Kolloquium durchgeführt werden.

Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation wird ge-prüft, ob die benötigten Kenntnisse im Rahmen einer Facharztweiterbildung erworben wurden. Wurden die fachlichen Kenntnisse außerhalb der Facharztweiter-bildung erworben oder bestehen begründete Zweifel, müssen diese in einem Kolloquium nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Rönt-

genverordnung und der Strahlenschutzverordnung zu erfüllen. Neben der erforderlichen Betriebsgenehmi-gung bzw. Umgangsgenehmigung müssen von allen Antragstellern die jeweiligen Fachkunden im Strahlen-schutz durch die Vorlage der entsprechenden Fachkun-debescheinigungen der Ärztekammern nachgewiesen werden.

4.59 stOssWelleNlithOtriPsie bei harNsteiNeN

4.60 strahleNdiagNOstiK uNd -theraPie

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

stOssWelleNlithOtriPsie

Kommission Keine

rechtsgrundlageRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A, Ziffer 4

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

144 2 0 0

KNOcheNdichtemessuNg

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendia- gnostik und –therapie)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

126 2 133 3

NuKlearmediZiN

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendia- gnostik und –therapie)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

218 54 0 0

strahleNtheraPie (hOchVOlt- uNd brachytheraPie)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendia- gnostik und –therapie)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

126 65 0 3

cOmPutertOmOgrafie

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnos-tik und –therapie)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

576 113 0 4

84 85

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die fach-lichen, apparativen, räumlichen und organisatori-schen Voraussetzungen für die Durchführung von diagnostischen Katheterangiografien und therapeuti-schen Eingriffen am arteriellen Gefäßsystem.

Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Er-bringung von angiografischen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert.

Während Genehmigungsinhaber zur Durchführung ausschließlich diagnostischer Katheterangiografien jährlich 100 diagnostische arterielle Gefäßdarstel-lungen nachweisen müssen, haben Genehmigungs-inhaber zur Durchführung von interventionellen Angiografien einen Nachweis über mindestens 100 Katheterangiografien, wovon mindestens 50 inter-ventionell sein müssen, zu erbringen.

4.60.1 iNterVeNtiONelle radiOlOgie

Die KV Nordrhein hat mit der KKH-Allianz, Barmer GEK, AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft Bahn See und den Betriebskrankenkassen Vereinbarungen über die Durchführung von Tonsillotomien in Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung abge-schlossen. Ziel der Verträge ist die Etablierung einer hochwertigen und qualitätsgesicherten Patientenver-sorgung. Teilnahmeberechtigt sind alle Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in

Nordrhein und der Genehmigung zum ambulanten Operieren. Entsprechende Geräte der HNO-Chirurgie sowie Sachkundenachweis, falls der Eingriff mittels Laser erfolgt, sind gegenüber der KV vorzulegen. Die baulich-apparativen und hygienischen Bestimmun-gen entsprechen denen des ambulanten Operierens und werden um Belege zur Zulassung bzw. Wartung der Geräte ergänzt.

4.61 tONsillOtOmie

WeichstrahltheraPie

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendia- gnostik und –therapie)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

52 26 0 0

iNterVeNtiONelle radiOlOgie

Kommission 5 Mitglieder

rechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radio- logie) Rechtsgrundlage: § 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit 1.7.2006

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

31 3 3 0

tONsillOtOmie

Kommission Keine

rechtsgrundlage Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie nach § 73c SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

113 92 6 0

radiOlOgie (KONVeNtiONell)

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendia- gnostik und –therapie)

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

2390 224 58 0

86 87

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 Die Genehmigung kann für insgesamt 31 Anwen-dungsbereiche beantragt werden. Bei drei Anwen-dungsbereichen unterscheidet man zusätzlich noch die fachliche Qualifikation zwischen Erwachsenen und Kindern. Fachlich qualifiziert sind Ärzte, soweit die Ultraschalldiagnostik Bestandteil der Weiterbil-dung in dem jeweiligen Fachgebiet gewesen ist oder

wenn der Arzt eine ständige oder begleitende Tätig-keit in der Ultraschalldiagnostik oder die Teilnahme an entsprechenden Ultraschallkursen nachweisen kann. Darüber hinaus ist die apparative Ausstattung durch eine Gerätebestätigung der Hersteller-/Liefer-firma nachzuweisen.

4.62 ultraschall

Die Vakuumbiopsie der Brust ist ein Verfahren, das zur Abklärung von nur mammografisch sichtbaren kleinen Herden und insbesondere winzigen Kalkab-lagerungen (Mikrokalk) als vertragsärztliche Leistung zur Verfügung steht. Sie kommt im Rahmen der kura-tiven Versorgung als auch des Mammografie-Scree-nings zur Anwendung.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 trat die Verein-barung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Va-kuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsvereinba-rung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V in Kraft.

4.63 VaKuumbiOPsie der brust uNter röNtgeNKONtrOlle (KuratiV uNd im rahmeN des mammOgrafie-sreeNiNgs)

ultraschall

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

10969 1532 165 172

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

VaKuumbiOPsie der brust uNter röNtgeNKONtrOlle (KuratiV)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

32 14 0 0

VaKuumbiOPsie der brust uNter röNtgeNKONtrOlle(im rahmeN des mammOgrafie-sreeNiNgs)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

26 0 0 0

ultraschalldiagNOstiK der säugliNgshÜfte

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

rechtsgrundlageAnlage IV der Vereinbarung Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) gem. § 135 Abs. 2 SGB V

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

1147 77 0 5

88 89

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

Voraussetzung für die Durchführung von zytologischen Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzi-noms ist die Vorlage von Zeugnissen bzw. Fachkun-denachweisen in der zytologischen Diagnostik. Diese müssen die diagnostische Erfahrung in diesem Gebiet

belegen. Zudem ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Präparateprüfung bei der Kassenärztlichen Vereini-gung erforderlich, die die Begutachtung von 20 Prä-paraten beinhaltet. Für diese Prüfung stehen dem Arzt vier Stunden zur Verfügung.

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und die AOK Rheinland/Hamburg haben einen Strukturvertrag nach § 73a SGB V zur wirtschaftlichen Versorgung mit Blutzuckertestgeräten und -streifen geschlossen. Da-mit streben die Vertragspartner eine wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Versorgung der Diabetiker mit Blutzuckertestgeräten und -teststreifen mit Wirkung

zum 1. Juni 2014 an. Die Verordnungen finden auf der Basis des anerkann-ten medizinischen Standes der Versorgung statt. Unter Berücksichtigung der patientenindividuellen medizini-schen Situation sollen Blutzuckerteststreifen entspre-chend § 12 Abs. 1 SGB V verordnet werden.

4.65 ZerVix-ZytOlOgie

4.64 VersOrguNg mit blutZucKertestgeräteN uNd blutZucKerteststreifeN

Seit über 15 Jahren sind Qualitätszirkel (QZ) ein be-währtes und etabliertes Instrument der Qualitätssi-cherung und Qualitätsverbesserung. Hier finden sich Ärzte und Psychotherapeuten auf freiwilliger Basis zusammen (Ausnahme: Sonderverträge wie Hausarzt und DMP-Verträge), um die Qualität ihrer eigenen ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Arbeit kritisch zu beleuchten und weiter zu entwickeln.

Die Qualitätszirkel werden von Moderatoren (Ärzte oder Psychotherapeuten) geleitet, die vor Beginn ihrer Tätigkeit verpflichtend eine Moderatorengrundaus-bildung durchlaufen. Innerhalb von zwölf Monaten wird die Ausbildung durch die Teilnahme an einem

Aufbaukurs komplettiert. Die Moderatorenausbildung wird von den Tutoren in Zusammenarbeit mit der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung durchgeführt. Die Tutoren wurden vor über zehn Jahren aus dem Kreis erfahrener Mode-ratoren ausgebildet, die wiederum ihre QZ-Modera-torenkollegen nach dem „Train-the-trainer-Prinzip“ methodisch-didaktisch und fachlich begleiten und weiterbilden („lehrende Vertragsärzte“).

Darüber hinaus begleiten die Tutoren die Modera-torenarbeit durch Supervisionen und unterstützen die KV Nordrhein bei der Weiterentwicklung der QZ-Arbeit.

4.66 ZertifiZieruNg VON QualitätsZirKelN

VersOrguNg mit blutZucKertestgeräteN uNd blutZucKerteststreifeN

Kommission Keine

rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SBG V über die wirtschaftliche Versorgung mit Blutzuckertestgeräten und Blutzuckerteststreifen

gesamtanzahl derteilnehmer Genehmigungen beendigungen ablehnungen/

Widerrufe

575 575 0 0

ZytOlOgie

Kommission3 Mitglieder der KV Nordrhein10 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein2 Vertreter des MDK Nordrhein

rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri (Qualitäts- sicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie)

gesamtanzahl derteilnehmer

Genehmigungen beendigungen ablehnungen/Widerrufe

121 5 2 2

QualitätsZirKel

Kommission KeineZusammenarbeit mit Tutoren (lehrende Vertragsärzte)

rechtsgrundlage Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV gemäß § 75 Absatz 7 SGB V

Gesamtanzahl Qualitätszirkel (QZ)

GesamtzahlModeratoren

GesamtzahlTeilnehmer

GesamtzahlQZ-Sitzungen

GesamtzahlTutoren

2452 1189 11014 6606 35

ZahleN uNd dateNder KV NOrdrheiN

5

92 93

In der Region Nordrhein führen die niedergelasse-nen Ärztinnen und Ärzte im Jahr rund 200 Millionen Behandlungen von gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten durch. Die rund 19.000 niedergelassenen Ärzte, Psychotherapeuten und er-mächtigten Krankenhausärzte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf sind in der Kassenärztlichen Ver-einigung (KV) Nordrhein zusammengeschlossen.

Die Aufgaben einer Kassenärztlichen Vereinigung sind vielfältig. Die KV sorgt dafür, dass überall eine ausreichende Zahl von Ärztinnen und Ärzte für

die ambulante Versorgung zur Verfügung steht, dass auch in sprechstundenfreien Zeiten ein ärztlicher Notdienst vorhan-den ist, und dass die Qualität der Leistungen stimmt. Die KV prüft die Abrechnungen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten und sorgt für die Verteilung des knappen Honorars. Sie vertritt die Inte-ressen ihrer Mitglieder bei Ho-

norar-, Arzneimittel- und Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen. Über dieses Kerngeschäft hinaus versteht sich die moderne KV als Dienstleister für Mitglieder und Bürger. So unterstützt sie zum Bei-spiel den Kontakt zur Selbsthilfe durch eine Koope-rationsberatungsstelle (KOSA) und steht Bürgerinnen und Bürgern als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die KV Nordrhein steht für die freie Arztwahl. Da-mit jeder Bürger wohnortnah einen Arzt seines Ver-trauens findet. Eine einheitliche Vertragsgestaltung, wie sie die KV gewährleistet, verhindert eine zersplit-terte Versorgungslandschaft, in der Ärzte nur Versi-cherte bestimmter Krankenkassen behandeln dürfen.

Die KV Nordrhein steht für das System einer wohn-ortnahen, flächendeckenden ambulanten Versorgung rund um die Uhr. Dazu bedarf es einer guten Organi-sation, die ausreichend Ärzte am richtigen Ort und

zur richtigen Zeit zur Verfügung stellt. Seit Mitte 2005 sind alle Städte und Kreise an die nordrhein-weite Arztrufzentrale für den ambulanten Notfall außerhalb der Sprechstundenzeiten angeschlossen. Rund 80 ambulante Notfallpraxen, in der Regel an Krankenhäusern angesiedelt, sorgen für direkte Hilfe in dringenden Fällen.

Die KV Nordrhein steht für die qualitätsgesicher-te Versorgung mit bewährten und modernen Mitteln der Qualitätssicherung. Was der einzelne Mediziner in seinem Fachgebiet leisten darf, richtet sich nach der persönlichen Qualifikation durch Ausbildung, Weiter- und Fortbildung sowie nach der erworbenen Erfahrung, die zunehmend durch erbrachte Min-destmengen nachzuweisen ist. KV-Kommissionen überwachen die Versorgungsqualität, und seit vielen Jahren treffen sich Ärzte und Psychotherapeuten zu themenspezifischen Fragen in Qualitätszirkeln.

Mit Qualitätsmanagement-Systemen wie dem KV-NO-eigenen System qu.no können sich die Praxen nach modernen Management-Regeln schulen und zertifizieren lassen.

Die KV Nordrhein steht für die Grundsätze bürger-nah und wirtschaftlich. Die KV Nordrhein gewährleis-tet, dass eine qualitätsgesicherte Versorgung allen Patienten gleichermaßen zugutekommt. Die KV orga-nisiert und garantiert diese Regelversorgung. Die Gel-der zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Dienstleister für Ärzte, Psychotherapeuten und Bürger werden aus-schließlich durch die Beiträge der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten aufgebracht – ohne staatliche oder andere Zuschüsse.Als Dienstleister im Gesundheitswesen organisiert die KV Nordrhein die ambulante medizinische Versor-gung qualitätsgesichert, flächendeckend und wirt-schaftlich. Damit stellt sie nordrheinweit die Versor-gung von ungefähr 9,6 Millionen Menschen rund um die Uhr sicher.

5. ZahleN uNd dateN der KV NOrdrheiN

5 5.1 aufgabeN uNd ausrichtuNg der KV NOrdrheiN 5.2 struKtur der mitglieder der KV NOrdrheiN

* inklusive angestellte Ärzte und ermächtigte Ärzte** inklusive ärztliche Psychotherapeuten*** Zum Beispiel: Lungenärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Notfallärzte und Pathologen

Quelle: KV Nordrhein, Stand: 30. September 2015

Einige Ärzte führen mehrere Facharzttitel und werden somit mehrfach aufgeführt (z.B. ein Neurologe, der gleichzeitig auch Psychiater ist). Daher ist die Gesamtsumme der aufgeführten Fachärzte größer als die tatsächliche Gesamtzahl der Ärzte und Psychotherapeuten.

arZtZahleN: fachgruPPeNVerteiluNg (VON allgemeiNärZteN bis urOlOgeN uNd sONstige)

Allgemein-/Praktische Ärzte: 3.965

Anästhesisten: 454

Ärztliche Psychotherapeuten: 942

Augenärzte: 668

Chirurgen: 714

Fachärztliche Internisten: 1.202

Frauenärzte: 1.421

Hausärztliche Internisten: 1.967

Hautärzte: 451

HNO-Ärzte: 556

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: 504

Kinderärzte: 804

Nervenärzte: 447

Orthopäden: 845

Psychologische Psychotherapeuten: 2.186

Radiologen: 409

Sonstige Ärzte***: 2.535

Urologen: 395

2.687 Psychotherapeuten

16.167 Ärzte*

Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

2.186 Psychologische Psychotherapeuten

504 Psychologische Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten

5.930 Hausärzte

10.254 Fachärzte**

18.854

94

imPressum

KVNO Qualitätsbericht 2015

herausgeber:Kassenärztliche Vereinigung NordrheinTersteegenstraße 940474 Düsseldorf

redaktion:Sigrid Müller (verantwortlich)

redaktionsausschuss: Dr. Peter PotthoffBernd Brautmeier

satz und layout:permanent. Wirtschaftsförderung GmbH & Co. KG,Düsseldorf

anschrift der redaktion:Kassenärztliche Vereinigung NordrheinTersteegenstraße 940474 DüsseldorfTel.: 0211 5970 – 8077Fax.: 0211 5970 – 8287E-Mail: [email protected]

mitarbeiter an diesem heft:Silke SchlickMartina RathayFranz TriebaMiriam MaussSigrid MüllerDr. Jennifer PfingstenBettina RabenschlagShambavi Vasudeva

bildquellen:Titelseite: © Monkey Business Images, shutterstock.deSeiten 3,6,9,10,19,23,27,30,33,92: KVNOSeite 20: © VP Photo Studio, shutterstock.deSeite 25: © Monkey Business Images, shutterstock.deSeite 29: © Alliance, shutterstock.deSeite 34: © Gannet77, iStockphoto.comSeite 36: © Tyler Olson, shutterstock.deSeite 91: © Thomas Söllner, fotolia.de

druck:Druckerei: Princoso GmbHGesamtauflage dieser Ausgabe: 300

Düsseldorf, Dezember 2015

imPressum

www.kvno.de