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Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäߧ 75 Abs. 15GB XI für das Land Hessen zwischen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK Landesverband Hessen IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, - handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau - Knappschaft, Verwaltungsstelle Frankfurt Ersatzkassen Barmer Ersatzkasse Techniker Krankenkasse Deutsche Angestellten-Krankenkasse KKH -Allianz Gmünder ErsatzKasse GEK HEK - Hanseatische Krankenkasse Hamburg Münchener Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Hessen unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.Y. und der Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger in Hessen, vertreten durch den Hessfschen Städtetag und den Hessischen Landkreistag Landeswohlfahrtsverband Hessen und Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Süd e.Y., Frankfurt Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Nord e.V., Kassel Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V., Frankfurt Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hessen e.V., Wiesbaden Diakonisches Werk in Hessen und Nassau e.V., Frankfurt Diakonisches Werk in Kurhessen- Waldeck e.Y., Kassel Caritasverband für die Diözese Fulda e.V., Fulda Caritasverband für die Diözese Limburg e.Y., Limburg Caritasverband für die Diözese Mainz e.Y., Mainz Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen e.V , Frankfurt und Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) e.V. Landesgruppe Hessen Kasseler Bund e.V. Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB) e.Y. Landesverband Hessen dem Hessischen Städtetag e.Y, Wiesbaden dem Hessischen Landkreistag e.Y. Wiesbaden dem Hessischen Städte- und Gemeindebund B.V. , Mühlheim Seile 1 von 38

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Rahmenvertragüber die vollstationäre pflegerische Versorgung

gemäߧ 75 Abs. 15GB XIfür das Land Hessen

zwischen• AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen• BKK Landesverband Hessen• IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen• Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,

- handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für denGartenbau -

• Knappschaft, Verwaltungsstelle Frankfurt• Ersatzkassen

Barmer ErsatzkasseTechniker KrankenkasseDeutsche Angestellten-KrankenkasseKKH -AllianzGmünder ErsatzKasse GEKHEK - Hanseatische KrankenkasseHamburg Münchener Krankenkassehkk

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Hessen

• unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.Y.

und• der Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger in Hessen,

vertreten durch den Hessfschen Städtetag und den Hessischen Landkreistag• Landeswohlfahrtsverband Hessen

und• Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Süd e.Y., Frankfurt• Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Nord e.V., Kassel• Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V., Frankfurt• Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hessen e.V., Wiesbaden• Diakonisches Werk in Hessen und Nassau e.V., Frankfurt• Diakonisches Werk in Kurhessen- Waldeck e.Y., Kassel• Caritasverband für die Diözese Fulda e.V., Fulda• Caritasverband für die Diözese Limburg e.Y., Limburg• Caritasverband für die Diözese Mainz e.Y., Mainz• Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen e.V , Frankfurt

und• Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) e.V. Landesgruppe

Hessen• Kasseler Bund e.V.• Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB) e.Y. Landesverband

Hessen

• dem Hessischen Städtetag e.Y, Wiesbaden• dem Hessischen Landkreistag e.Y. Wiesbaden• dem Hessischen Städte- und Gemeindebund B.V. , Mühlheim

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§ 1Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages

Die vollstationaren Pflegeeinrichtungen (im Weiteren Pflegeheime genannt)übernehmen nach Maßgabe dieses Vertrages die Versorgung von VersIcherten dervertragsschließenden Landesverbände der zuständigen Kostenträger mitPflegesachleistungen bei volistationärer Pflege.

Dieser Vertrag ist für die zugelassenen voHstationärenPflegeheime und diezuständigen Kostenträger im Inland unmittelbar verbindlich (§ 75 Abs. 1 letzter Satz8GB XI).

Abschnitt I

- Inhalt der Pflegeleistungen sowie Abgrenzungzwischen den allgemeinen Pflegeleistungen,

den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegungund den Zusatzleistungen -

gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 15GB XI

§2Allgemeine Pflegeleistungen

(1) PflegeJeistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen für pflegebedürftigeMenschen bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in den Bereichen

• Körperpflege,• Ernährung,• Mobilität

sowie

• medizinische Behandlungspflege und• soziale Betreuung.

Formen der Hilfe sind;

• die Unterstützung,• die teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtung,• die Beaufsichtigung sowie• die Anleitung.

Die Pflege soll auch die Aktivierung des pflegebedürftigen Menschen zum Zielhaben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist,verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Die Pflege soll auch im Rahmen ihrer

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Möglichkeiten dazu beitragen, Selbst- oder Fremdgefährdung, Ängste undVerhaltensauffäfligkeiten zu vermeiden oder abzubauen und der Entstehung vonSekundärerkrankungen vorzubeugen.

Werden Auffäl!igkeiten beobachtet, sind unverzüglich Folgemaßnahmeneinzuleiten und zu dokumentieren. Den besonderen Bedürfnissen pflegebedürftigerMenschen mit Demenzerkrankungen ist Rechnung zu tragen. Inhalte der Therapieund Anregungen von anderen Beteiligten an der Betreuung des pflegebedürftigenMenschen z. B. Ärzte und Physiotherapeuten, sind bei der Durchführung derPflege angemessen zu berücksichtigen

(2) Die Hilfen umfassen auch die Anleitung zur richtigen Nutzung der Pflegehilfsmittel,die dem pflegebedürftigen Menschen überlassen werden. Diese Hilfe ersetzt nichtdie Unterweisung des Lieferanten der Pflegehilfsmittel in den richtigen Gebrauch.Zur Unterstützung gehören ferner solche Tätigkeiten, durch die notwendigeMaßnahmen so gestützt werden, dass bereits erreichte .Eigenständigkeit gesichertwird oder lebenserhaltende Funktionen aufrechterhalten werden.

(3) Bei der vollständigen übernahme der Verrichtungen handelt es sich um dieunmittelbare Erledigung der Verrichtungen des täglichen lebens durch diePflegekraf!. Eine teilweise Übernahme bedeutet, dass die Pflege kraft dieDurchführung von Einzelhandlungen im Abtauf der Aktivitäten des täglichenLebens gewährleisten muss.

(4) Beaufsichtigung und Anleitung zielen darauf ab, dass die täglichen Verrichtungenin sinnvoller Weise vom pflegebedürftigen Menschen selbst durchgeführt werden.Beaufsichtigung ist erforderlich, um das Zusammenleben der pflegebedürftigenMenschen sicherzustellen und erhebliche Störungen (einschließlich Eigen- oderFremdgefahrdung) zu vermeiden oder schnellstmögHch zu beheben. Zur Anleitunggehört auch die Förderung der körperlichen, psychischen und geistigenFähigkeiten zur selbstständigen Ausübung der Verrichtungen des täglichenLebens. Beaufsichtigung oder Anleitung kommen insbesondere beigerontopsychiatrisch erkrankten Menschen und Menschen mit einer geistigen oderseelischen Behinderung oder Krankheit in Betracht.

(5) Die Durchführung und Organisation der Pflege richtet sich nach dem allgemeinenStand der medizinisch·pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind alsaktivierende Pflege unter Zugrundelegung der Grundsätze und Maßstäbe zurQuaHtät und Qualitätss;cherung gemäß § 113 SGB XI in der jeweils gültigenFassung sowie der in der Pflegesatzvereinbarung gem. § 848GB XI festgelegtenLeistungs- und Qualitätsmerkmalen zu erbringen. Ferner sind dieExpertenstandards nach § 113a SGB XI für alle Pflegekassen und deren Verbändesowie für die Pflegeheime verbindlich.

(6) Zu den allgemeinen PfiegeJeistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen:

Hilfen bei der Körperpflege

Ziele der Körperpflege

Die Körperpflege orientiert sich an den persänlic;hen Gewohnheiten despflegebedürftigen Menschen. Die Intimsphäre ist zu schützen.Die Körperpflege umfass!:

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• das Waschen, Duschen und Baden;dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zurWaschgelegenheit, das Schneiden von Fingernageln, das Haarewaschen und·trocknen, Hautpflege, Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe sowie bei BedarfKontaktherstellung zur Fußpflegerin oder zum Fußpfleger und zur Friseurinoder zum Friseur,

• die Zahnpflege;diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, dieMundhygiene, $oor- und Parotitisprophylaxe,

• das Kämmen;einsehl. Herrichten der Tagesfrisur,

• das Rasieren;einseh!. der Gesichtspflege,

• Darm- oder Blasenentleerung;einschi. der Pflege bei der Katheter- und Urina/versorgung sowie Pflege oderUnterstützung und Förderung der Selbstständigkeit bei der physiologischenBlasen- und Darmentleerung, Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe,TeiJwaschen einseh!. der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. BeiAusscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an.

Hilfen bei der Ernährung

Ziele der Ernährung

Eine ausgewogene, bedarfsgerechte Kost (einschließlich notwendiger Diätkost) istanzubieten, eine ausgewogene Ernährung ist anzustreben. Der pflegebedürftigeMensch ist bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei Problemen derNahrungsaufnahme zu beraten. Zur selbstständigen Nahrungsaufnahme ist derEinsatz von allgemein gebräuchlichen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihremGebrauch anzuleiten. Bei Nahrungs- oder Flüssigkeitsverweigerung ist eindifferenzierter Umgang mit den zugrundeliegenden Problemen erforderlich. DerErnährungszustand ist durch anerkannte Methoden, z. B. durchGewichtskontrollen, zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Häufigkeit derKontrollen ist auf den individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Menschenabzustimmen.

Die Ernährung umfasst

• die mundgerechte Zubereitung der Nahrung;

• Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung/Sondennahrung • hierzu gehörenalle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahmevon fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabeoder Umgang mit Besteck;

• Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen,SäubernlWechseln der Kleidung;

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• das Anleiten und Animieren zu ausreichender Flüssigkeitsaufnahme, beiBedarf das Führen eines Trinkplanes.

Insbesondere bei der Ernährung über eine Sonde ist der Arzt aufzufordern.einen individuellen Ernährungsplan auf emährungsphysiologischer Grundlagezu erstellen, der regelmäßig an den aktuellen Bedarf und an denErnährungszustand angepasst wird.

Hilfen bei der Mobilität

Ziele der Mobilität

Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit, Unterstützung beimBedürfnis nach Bewegung sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung.Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich vonBewegungsdefiziten.

Beim Zubettgehen und Aufstehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnissezu berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren oder zubeseitigen.

Die Mobilität umfasst:

• das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern;das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- undAblegen von Körperersatzstücken, wie Prothesen. Das Betten und Lagernumfasst alle Maßnahmen, die dem pflegebedürftigen Menschen das körper- undsituationsgerechte Liegen und Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen wieKontrakturen vorbeugen und Selbstständigkeit unterstützen. Dazu gehört auchder Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen und sonstiger Hilfsmittel,

• das Gehen, Stehen, Treppensteigen;dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung beibettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenem pflegebedürftigenMenschen aufzustehen und sich zu bewegen, z. B. im Zimmer, in denGemeinschaftsräumen und im Außengelände,

• das Verlassen und Wiederaufsuchen des Pflegeheims;dabei sind solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, diefür die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönlicheErscheinen des pflegebedürftigen Menschen erfordern (z. B. Organisieren undPlanen von Arztbesuchen),

• das An- und Auskleiden;dies umfasst auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit dempflegebedürftigen Menschen sowie ggf. ein An- und Ausziehtraining.

(7) Soziale Betreuung

Die Leistungen der sozialen Betreuung unterstützen die pflegebedürftigenMenschen bei der persönlichen Lebensführung und der Gestaltung des Wohn- undLebensumfeldes nach ihren eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen sowie bei derTeilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Damit fördern sie dieAufrechterhaltung bestehender und den Aufbau neuer sozialer Bezüge undKompetenzen und tragen den geistigen und seelischen Bedürfnissen Rechnung.

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Handlungsleitend für die soziale Betreuung ist die Orientierung an der individuellenLebensgeschichte der pflegebedürftigen Menschen sowie an ihren aktuellenBedürfnissen und Fähigkeiten. Die Leistungen werden erbracht

• integriert in den täglichen Umgang mit den pflegebedürftigen Menschen,• als Angebot für einzelne pflegebedürftige Menschen,• als Gruppenangebot für mehrere pflegebedürftige Menschen und• mit einer Öffnung des Pflegeheims in das Gemeinwesen.

Die soziale Betreuung umfasst insbesondere:

• Erhalt und Förderung von Selbstbestimmung,• Erhalt und Förderung von Fähigkeiten und Kompetenzen,• Schutz der Privatsphäre,• Erhalt und Förderung von Sicherheit und Geborgenh~it,• Erhalt und Förderung von Kommunikation,• Erhalt und Förderung von Orientierung,• Schaffung von kulturellen Angeboten,• professioneller Umgang mit herausforderndem Verhalten,• Sterbebeistand und Sterbebegleitung.

Die Leistungen der sozialen Betreuung sind auch auf pflegebedürftige Menschenmit Demenzerkrankungen abzustimmen. Für diese ist der Aufbau von Gruppen miteiner Präsenzstruktur anzustreben. Präsenzstruktur beinhaltet die über einenmöglichst großen Tel! des Tages gegebene ständige Gegenwart von mindestenseiner festen Betreuungskraft in dem WohnbereichIden Wohnbereichen. Ziel ist dieSchaffung sinnvoller Aufgaben und die EInbindung der pflegebedürftigenMenschen mit Demenzerkrankungen in entsprechende Aktivitäten im Rahmen derTagesstruktur. Die Angebote orientieren sich an den Bedürfnissen und Fähigkeitender pflegebedürftigen Menschen mit Demenzerkrankungen.

Lebensgewohnheiten und individuelle Biographien bestimmen die Gestaltung vonAlltag und Betreuung. Die Präsenzkraft ist Bezugsperson in der Gemeinschaft.Weiteres Personal ist entsprechend seiner Kompetenz (z.B. päd. Fachkräfte,Pflegefachkräfte) bei Bedarf einzusetzen. Präsenzkräfte sind fachlich zu begleiten,in die Kommunikationsstrukturen des Pflegeheims einzubinden und fortzubilden.

Wird keine Präsenzstruktur aufgebaut, so hat das Pflegeheim durch anderegeeignete Maßnahmen in der Tagesstruktur sicherzustellen, dassÜberschaubarkeif. Vertrautheit und Geborgenheit geschaffen werden undkonstante Bezugspersonen für die pflegebedürftigen Menschen mitDemenzerkrankungen verfügbar sind.

(8) Medizinische Behandlungspftege

Die Leistungen der medizinischen Behandlungspftege werden im Rahmen derärztlichen Anordnung erbracht. Sie umfassen Maßnahmen der ärztlichenBehandlung, die üblicherweise an Pflegefachkräfte oder Pflegekräfte delegiertwerden können und nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden. Siedienen dazu, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oderKrankheitsbeschwerden zu lindern. Diese werden vom behandelnden Arztangeordnet und verantwortet. Die ärztliche Anordnung 'und die Durchführung sindin der Pflegedokumentation feslzuhalten.

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Analoge Grundlage für den Inhalt der Leistungen der medizinischenBehandlungspflege in vollstationaren Einrichtungen sind die für Hessen geltendenLeistungsbeschreibungen der Vereinbarungen nach § 132a SGB V (hauslicheKrankenpflege gern. § 37 Abs. 2 SGB V) in der jeweils gültigen Fassung, soweitsie auf den stationären Bereich anwendbar sind.

Die Pflegekräfte dürfen nur die Leistungen erbringen, für die sie nach derentsprechenden Ausbildung qualifiziert sind. Beim Einsatz von Pflegehilfskräften istzudem sicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung desPflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeitgewährleisten.

(9) Pflegebedingter Mehraufwand in der Hauswirtschaft

Der pflegebedingte Mehraufwand in der Hauswirtschaft ist entsprechend der in derAnjage 1 zu § 7 genannten Anteilen zu berücksichtigen. '

§3Besondere Pflege- und Betreuungsbedarfe pflegebedürftiger

Menschen

(1) Im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung werden auch einrichtungsindividuellbesondere Pflege- und Betreuungsbedarfe pflegebedürftiger Menschen i.S.v. § 75Abs. 35GB XI und die für diese Leistungen erforderliche personelle und sachlicheAusstattung vereinbart.

(2) Die Vertragsparteien können für pflegebedürftige Menschen mit einem besonderenBedarf an Pflege und sozialer Betreuung i.S.v. § 75 Abs. 3 SGB XI weitereRahmenkonzeptionen entwickeln, in denen die besonderen Leistungen und diepersonelle und sächliche Ausstattung beschrieben werden. Die Vereinbarungenwerden dem Rahmenvertrag als Anlage A ff angefügt.

(3) Kommt eine Einigung in der Frist des § 75 Abs. 4 SGB XI nicht zustande, könnendie Vertragspartner hierzu die Schiedsstelle gesondert anrufen. Die Wirksamkeitdes Rahmenvertrages bleibt hiervon unberührt.

§4Unterkunft und Verpflegung

(1) Unterkunft und Verpflegung umfassen die Leistungen, die dem pflegebedürftigenMenschen das Wohnen in einem Pflegeheim ennögHchen.

(2) Unterkunft und Verpflegung umfassen (entsprechend den in Anlage 1 genanntenAnteilen) insbesondere:

A - Unterkunft

Die Unterkunft umfasst den für den pflegebedürftigen Menschen zur Verfügunggestellten Wohnraum einschließlich der Nebenräume sowie der gemeinsamgenutzten Räume und Freiflächen.

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Die Unterkunft umfasst auch:

• Wäscheversorgung:sie umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von demPflegeheim zur Verfügung gestellten Wäsche sowie der persönlichen Wäscheund Kleidung des pflegebedürftigen Menschen, soweit sie maschinenwaschbarund maschinell bügelbar ist.

• Gemeinschaftsveranstaltungen:dies umfasst den Sachaufwand für Veranstaltungen zur Förderung desGemeinschaftsJebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oderTeilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (s. allgemeinePflegeleistungen).

• Wartung und Unterhaltung:dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung undAusstattung, technischen Anlagen und Außenanlagen. (Sobald dieAbgrenzungsverordnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB Xl vorliegt, erfolgtdarüber eine genauere Definition.)

• Reinigung:dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes und der Gemeinschaftsräume(Sichireinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume.Die Reinigung der Zimmer einschließlich der Sanitärobjekte soll unterBeachtung individueller Gesichtspunkte geschehen (auf WunschEigenreinigung durch die pflegebedürftigen Menschen). Eine wöchentlicheMindestreinigung muss erfolgen (darüber hinaus nach Bedarf). Für diegemeinschaftlich genutzten Bereiche ist eine planmäßige, bedarfsgerechteReinigung erforderlich. Die sanitären Einrichtungen sollen einmal täglichgereinigt werden. Umweltschonende ReinigungsmiUel sollten verwendetwerden.

• Ver- und Entsorgung:hierzu zählt z. B. die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Entsorgungvon Wasser und Abfall.

B - Verpflegung

Die Verpflegung umfasst die im Rahmen einer ausgewogenen undbedarfsgerechten Ernährung notwendigen Getränke und Speisen, die demallgemeinen Stand ernährungswissenschafllicher Erkenntnisse entsprechen. Zuder Verpflegung gehört eine ausreichende Versorgung der pflegebedürftigenMenschen mit Speisen und Getränken.

Bei der Auswahl der Getränke und Speisen, ihrer Zubereitung und beim Anrichtensind folgende Punkte zu beachten:

• Speiseplan in Abstimmung mit dem Heimbeirat und interessiertenpflegebedürftigen Menschen erstellen und gut sichtb.ar an mehreren Stellen imHeim aushängen,

• individuelle Wünsche der pflegebedürftigen Menschen nach Möglichkeitberücksichtigen (z. B. Verpflegung im eigenen Zimmer),

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• Angebot bedarfsgerechter Kost unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeitund Beachtung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse,

• Angebot von Auswahlgerichten,

• Wahlmöglichkeit beim Frühstück und Abendessen unter Berücksichtigung vonDiäternährung,

• ansprechendes Anrichten und Servieren des Essens,

• flexible Essenszeiten, orientiert an häuslichen Gewohnheiten,Frühstück in der Regel zwischen 7:00 und 9:30 UhrMittagessen nicht vor 12.00 UhrAbendessen nicht vor 18.00 Uhr,

• Angebot von Zwischenmahlzeiten für alle pflegebedürftigen Menschen unterBeachtung von ärztlich verordneter Diäternährung,

• das Getränkeangebot umfasst Tee oder Kaffee, Mineralwasser und einweiteres Getränk zu jeder Mahlzeit und nach Bedarf.

Ziel der ausgewogenen Ernährung ist die Entwicklung und Erhaltung körperlicherund geistiger Leistungsfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist die richtige Menge allerlebensnotwendigen Nährstoffe, ein optimales Mengenverhältnis dieser Nährstoffeund die Zufuhr einer Energiemenge, die das normale Körpergewicht nichtwesentlich verändert.

§5Zusatzleistungen

(1) Zusatzleistungen nach § 8a 8GB XI sind die über das Maß des Notwendigengemäß §§ 2 bis 3 hinausgehenden Leistungen der Pflege und Unterkunft undVerpflegung, die durch den pflegebedürftigen Menschen individuell wählbar und mitihm gern. § a8 Abs. 28GB XI schriftlich zu vereinbaren sind.

Die Vertragspartner sind sich einig, regelmäßig Empfehlungen zu den Inhalten vonZusatzleistungen und deren Abgrenzung zu erarbeiten.

(2) Die von dem Pflegeheim angebotenen Zusatzleistungen und dieLeistungsbedingungen sind den Landesverbänden der Pflegekassen und denzuständigen Trägern der Sozialhilfe vorab schriftlich mitzuteilen. Das Pflegeheimhat sicherzustellen, dass die Zusatzleistungen die notwendigen Leistungen dervofistationären Pflege nicht beeinträchtigen und nicht durch bereits vereinbarteEntgelte für allgemeine Pflegeleistungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie fürInvestitionskosten abgedeckt sind.

Das Pflegeheim informiert den pflegebedürftigen Menschen bei Vertragsabschluss,dass diese Leistungen nicht von den Kostenträgern übernommen werden. § 9 Abs.3 ist zu beachten.

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§6Sächliche Ausstattung

(1) Das Pflegeheim steltt die zur Versorgung der pflegebedürftigen Menschen gern.5GB XI benötigte sachliche Ausstattung einschließlich der erforderlichen Hilfsmittelgern. § 335GB V und Pflegehilfsmittel gern. § 405GB XI sicher. IndividuelleLeistungsansprüche gern. § 338GB V bleiben hiervon unberührt. EineStandardausstattung mit geeigneten Pflege~ und Hygieneartikeln (Seife,Badeschaum, Duschgel, Shampoo, Zahnbürste, Zahnpasta, Zahnprolhesen-reiniger, Haftcreme für Zahnprothesen, Rasierschaum und Körperjotion), ist vomPflegeheim zur Verfügung zu stellen.

(2) Zum Erhalt und zur Förderung einer selbstständigen .Lebensführung sowie zurErleichterung der Pflege und Linderung der Beschwerden des pflegebedürftigenMenschen sind vom Pflegeheim Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel gezielt einzusetzenund zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Stellt die Pflegefachkraft bei der Pflege fest,dass Pflegehilfsmitfel oder technische Hilfen erforderlich sind, veranlasst sie dienotwendigen Schritte.

(3) Grundlage zur Vorhaltung von technischen Hilfen und Pflegehilfsmitteln nach § 405GB XI bildet das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 Abs. 28GB XI. Bei derAuswahl sonstiger geeigneter Hilfsmittel nach § 338GB V ist der pflegebedürftigeMensch zu beraten.

§7Abgrenzung der allgemeinen Pflege leistungen von Unterkunft

und Verpflegung, Zusatzleistungen

(1) Zu den allgemeinen PfiegeJeistungen gehören die in § 2 aufgeführten Hilfen. ZuUnterkunft und Verpflegung gehören die unter § 4 genannten Leistungen,Aufwendungen, die mit den allgemeinen Pflege leistungen und der Unterkunft undder Verpflegung im Zusammenhang stehen, sind entsprechend Anlage 1 diesesRahmenvertrages aufzuteilen.

Im begründeten Einzelfall sind bezüglich der Zuordnung einzelner Kostenartenabweichende Vereinbarungen zwischen den zustandigen Kostentragern und demPflegeheim möglich. Kommt eine abweichende Vereinbarung nicht zustande, bleibtes bei der Zuordnung gem. Anlage 1.

(2) Der den Leistungen nach Absatz 1 zuzurechnende Aufwand darf keine Anteile fürZusatzleislungen enthalten. Diese Zusatzleistungen sind in § 5 beschrieben.

(3) Der den Leistungen nach Absatz 1 zuzurechnende Aufwand darf auch keinePosition für Investitionen enthalten. Die den Investitionen zuzurechnendenPositionen sind in § 82 Abs. 28GB XI und in der Anlage 1 beschrieben.

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Abschnitt 11

• Allgemeine Bedingungen der Pflege einschI. derKostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu

erforderlichen Bescheinigungen und Berichte·

gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 25GB XI

§8Bewilligung der Leistung

(1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag bei derzuständigen Pflegekasse. Dem Antragsteller soll spätestens fünf Wochen nachEingang des Antrags die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteiltwerden.

(2) Die Pflegekasse veranlasst unverzüglich die Begutachtung durch denMedizinischen Dienst der Krankenversicherung, um den Abschluss desBegutachtungsverfahrens innerhalb von vier Wochen zu erreichen.Grundlage für die Leistung der volislationären Pflege zu Lasten der zuständigenKostenträger ist die schriftliche Mitteilung der zuständigen Kostenträger über dieErfüllung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflege in einer voJJstationärenEinrichtung sowie über die Zuordnung zu einer Pflegestufe. Das Pflegeheiminformiert sich beim pflegebedürftigen Menschen über dessen Leistungsanspruchund unterrichtet unverzüglich die zuständigen Kostenträger über die Aufnahme.Die Kostenträger informieren das Pflegeheim über ihre Leistungszuständigkeit.

Des Weiteren informiert das Pflegeheim die Kostenträger über Abwesenheit,Auszug oder Tod des pflegebedürftigen Menschen.

(3) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung wird in Eilfällen unverzüglichBegutachtungen vornehmen. Ein Eilfall liegt dann vor, wenn der pflegebedürftigeMensch nicht in der Häuslichkeit verbleiben kann und wenn zum Zeitpunkt desEinzugs in ein Pflegeheim noch nicht feststeht, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne desSGB XI vorliegt. Die endgültige Festlegung der Pflegestufe erfolgt im Regelfallinnerhalb von vier Wochen nach Einzug in das Pflegeheim.

(4) Die zuständigen Kostenträger weisen im Rahmen ihrer Auskunfts- undBeratungspflichten den Versicherten auf evtl. weitergehende Leistungspflichten, u.8_ des Trägers der Sozialhilfe, hin. Sofern der Versicherte zustimmt, gibt diePflegekasse dem Träger der Sozialhilfe unverzüglich von dem LeistungsantragKenntnis.

(5) Pflegeheime, die Leistungen im Sinne des § 438GB XI erbringen, erhalten von derPflegekasse zusätzlich den Betrag von 1.536 Euro, wenn der pflegebedürftigeMensch nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen ineine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicherPflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Der von der Pflegekasse gezahlte Betragist von dem Pflegeheim zurückzuzahlen, wenn der pflegebedürftige Menschinnerhalb von sechs Monaten in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher

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zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft wird. Soweit die Rückstufung auf dieDurchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (außerhalb desPflegeheimes) zurückzuführen ist, sind die Voraussetzungen zur Zahlung desAnerkennungsbetrages nicht erfüllt.

§9Heimvertrag

(1) Das Pflegeheim schließt mit dem pflegebedürftigen Menschen einen Heimvertraggem. heimrechtlicher Regelungen.

(2) Das Pflegeheim legt dem federführenden Landesverband der Pflegekassen dievon der Heimaufsicht geprüften Muster ihrer Heimverträge nach Abs.1 vor.

(3) Vor Abschluss der Vereinbarung von Zusatzleistungen ist der pflegebedürftigeMensch über die Höhe der Entgelte aufzuklären. Zusatzleistungen sind individuellvom pflegebedürftigen Menschen wählbar; die Art und H.öheder Vergütung sind imHeimvertrag zu vereinbaren.

§ 10Organisatorische Voraussetzungen

Das Pflegeheim hat folgende organisatorische Voraussetzungen zum vollständigenNachweis der Anspruchsvoraussetzungen nach § 72 SGB XI zu erfüllen;

a) die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden,b) die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft,c) eine Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe für Personen-, Sach-

und Vermögensschäden,d) ein polizeiliches Führungszeugnis für die verantwortliche bzw. stellvertretende

verantwortliche Pflegefachkraft,e) Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme für die verantwortliche Pflegefachkraft.

§ 11Qualitätsgrundsätze

Die von dem Pflegeheim zu erbringenden PfiegeJeistungen sind auf der Grundlage derMaßst:Jbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalitätsowie die Entwicklung eines internen Qualitätsmanagements nach § 1138GB XI undden in den Pflegesatzvereinbarungen geregelten Leistungs- und Qualitätsmerkmalensowie den Expertenstandards nach § 113a 8GB XI zu erbringen.

§ 12Leistungsfähigkeit

(1) Das Pflegeheim erbringt seine Leistungen auf der Grundlage seinesVersorgungsvertrages (§ 72 bzw. § 73 SGB Xl) entsprechend des individuellenPflegebedarfs der pflegebedürftigen Menschen bei Tag und Nacht einschließlichan Sonn· und Feiertagen.

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(2) Das Pflegeheim hat den pflegebedürftigen Menschen aufzunehmen, wenn einfreier Platz zur Verfügung steht und die Kostenträgerschaft geklärt ist. DieAufnahme dali nur abgelehnt werden, wenn im Versorgungsvertrag nach § 72 SGBXI oder in den Leistungs- und QuaJitätsmerkmalen der PflegesatzvereinbarungEinschränkungen des Versorgungsauftrages festgelegt sind, die eine fachgerechteVersorgung des Aufnahme suchenden pflegebedürftigen Menschen ausschließenoder die Leistungskapazität des Pflegeheims erschöpft ist. Im letztgenannten Fallist auf Anforderung eine Begründung gegenüber dem Kostenträger zu geben.

(3) Das Pflegeheim ist verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen dieKrankenbehandlungen und die Durchführung ärztlich verordneter Leistungen zurmedizinischen Rehabilitation zu ermöglichen.

(4) Pflegeheime, die Leistungen nach diesem Vertrag in Kooperation mit anderenEinrichtungen erbringen, schließen mit ihrem Kooperationspartner einenKooperationsvertrag ab. Kooperationsver1räge, die sich auf Pflege leistungen nachAbschnitt 1 beziehen, sind den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglichvorzulegen; Rechte und Pflichten im Rahmen der .Vergütungsverhandlungenbleiben davon unberührt.Die fachliche Verantwortung für die Leistungserbringung des Kooperationspartnersträgt gegenüber den pflegebedürftigen Menschen und den Pflegekassen dasbeauftragende Pflegeheim.

§ 13Mitteilungen

(1) Das Pflegeheim teilt im Einvernehmen mit dem pflegebedürftigen Menschen derzuständigen Pflegekasse mit, wenn seiner Einschätzung nach

• Leistungen der Prävention angezeigt erscheinen sowie• die Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.

(2) Das Pflegeheim teilt dem federführenden Landesverband der Pflegekassen inHessen und dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger unverzüglich dienachfolgend aufgeführten strukturellen Veränderungen des Pflegeheimes mit:

• NeueinsteIlungen und Ausscheiden der Heimleiterin/des Heimleiters• NeueinsteIlungen und Ausscheiden der verantwortlichen Pflegefachkraft bzw.

deren Vertretung• Einschränkung bzw. Erweiterung des Leistungsangebotes nach den

Vorschriften des SGB XI• Wechsel des Betriebssitzes• InhaberwechselfTrägerwechsel

(3) Anzeigeverpflichtungen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. nachden heimrechtlichen Regelungen) bleiben davon unberührt.

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§ 14Fachlichkeit und Wirtschaftlichkeit

Die Leistungen des Pflegeheims müssen wirksam und wirtschaftlich sein. Leistungen,die diese Voraussetzungen nicht erfüllen sowie das Maß des Notwendigenübersteigen, können pflegebedürftige Menschen nicht beanspruchen und kann dasPflegeheim nicht zu Lasten der Kostenfräger bewirken. Zusatzleistungen bleibenunberührt.

§ 15Dokumentation der allgemeinen Pflegeleistungen

(1) Die Dokumentation der allgemeinen Pflegeleistungen stellt den Pflege- undBetreuungsprozess dar. Der Pflege- und Betreuu,ngsprozess besteht ausfolgenden Teilschritten:

ÄssessmentPflege- und BetreuungsplanDurchführung der MaßnahmeEvaluation

Die zu dokumentierenden Inhalte dieser Teilschritte sind in der Anjage 2konkretisiert.

(2) Jedes Pflegeheim halt unter Beachtung der Maßstäbe und Grundsätze zurSicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 1135GB Xl (in derjeweils gültigen Fassung) ein geeignetes Dokumentationssystem vor, das dieübersichtliche und jeder Zeit nachvollziehbare Dokumentation für alle am Pflege-und Betreuungsprozess und der Therapie Beteiligten ermöglicht. DieDokumentation ist sachgerecht und kontinuierlichzu führen, alle Eintragungen sindinhaltlich vollständig und zeitnah vorzunehmen. Sämtliche Eintragungen sind mitDatum, Zeitpunkt und falls erforderlich Uhrzeit der Leistungserbringung undHandzeichen der Person, von der die Leistung erbraclit worden ist, zu versehen.Die leistungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten sind einzubeziehen. DieBestimmungendes Datenschutzes sind zu beachten.

(3) Die Aufbewahrungsfrist der Dokumentation beträgt 5 Jahre nach Ende desKalenderjahres der Leistungserbringung, sofern nicht andere maßgeblicheVorschriften zu berücksichtigensind

§ 16Abrechnungsverfahren

(1) Das Pflegeheimist verpflichtet,

a) in den Abrechnungsunterjagenden Zeitraum der Abrechnung, die Pflegetage,ggf. Grund und Dauer (Datum des Beginns und des Endes) der Abwesenheitund den Pflegesatzaufzuzeichnen,

b) in den Abrechnungen sein bundeseinheitliches Kennzeichen gemäß § 103Abs. 1 SGB XI einzutragen sowie

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c) die Versicherten nummer des pflegebedürftigen Menschen gemäß § 101 SGBXI sowie seine Pflegestufe anzugeben.

(2) Sofern das Pflegeheim Kooperationspartner in die Durchführung der Pflegeeinbezieht, können deren Leistungen nur über das beauftragende Pflegeheimabgerechnet werden.

(3) Die von den Spitzenverbänden der Pflegekassen/dem Spitzenverband Bund derPflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringerfestgelegten Verfahren über Form und Inhalt der AbrechnungsunterJagen sowie dieEinzelheiten des Datenträgeraustausches gemäß § 105 Abs. 2 SGB XI in derjeweils aktuellen Fassung sind Teil dieses Rahmenvertrages. Bis zur Umsetzungdes § 1058GB XI erfolgt die Zahlung automatisch durch die Pflegekasse.

(4) Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen gem. § 23 Abs. 1Satz 3 SGB Xl an die Stelle der Sachleistung die Kostenerstattung in gleicherHöhe tritt, rechnet das Pflegeheim, die der Versicherte mit der Durchführung derPflege beauftragt hat, die Pflegeleistung mit dem Versicherten selbst ab. DerVersicherte kann sein Versicherungsunternehmen beauftragen, die Kosten direktan das Pflegeheim zu erstatten.

(5) Zuzahlungen zu den Vertragsleistungen dürfen durch das Pflegeheim vompflegebedürftigen Menschen weder gefordert noch angenommen werden. § 82Abs. 3 und 45GB XI bleiben unberührt.

§17Zahlungsweise

(1) Der dem pflegebedürftigen Menschen nach § 43 SGB XI zustehendeLeistungsbetrag ist von seiner Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar andas Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe des zu zahlendenLeistungsbetrages ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse, unabhängig davon,ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die von den Pflegekassen zuzahlenden Leistungsbeträge werden zum 15. eines jeden Monats fällig.

(2) Überträgt das Pflegeheim die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat es denzuständigen Kostenträger unverzüglich schriftlich zu informieren. Dem zuständigenKostenträger sind der Beginn und das Ende der Abrechnung und der Name derbeauftragten AbrechnungsstelJe mitzuteilen. Es ist eine Erklärung des Pflegeheimsbeizufügen, dass die Zahlung der Pflegekasse an die beauftragteAbrechnungsstelle mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt. Das Pflegeheim istverpflichtet, dem zuständigen Kostentr~ger das Ende der Abrechnung mitzuteilenund dafür zu sorgen, dass keine diesen Zeitpunkt überschreitendeInkassovollmacht oder Abtretungserklt3rung zu Gunsten der dem zuständigenKostenträger gemeldeten Abrechnungsstelle mehr besteht.

(3) Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang beiden Vertragspartnern oder den von ihnen benannten Abrechnungsstellen. BeiRechnungslegung gegenüber dem Sozialhilfeträger vor Ablauf desAbrechnungszeitraumes beginnt die Frist mit Ende des Abrechnungszeitraumes.Bei Zahlung durch Überweisung gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftraginnerhalb dieser Frist dem Geldinstitut erteilt wurde. Bei einer Überziehung desoben genannten Zahlungsziels tritt Verzug ein und es erfolgt eine Verzinsung in

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Höhe des in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB festgelegten Umfangs. Abs. (1) bleibtunberührt.

(4) Sofern die Rechnungslegung einer AbrechnungsstelJe gemäß Abs. 2 übertragenwerden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihmgetroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur SichersteUung derMaßgaben dieses Vertrages und des § 6 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz durchden Leistungserbringer auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung überDatenschutz und Datensicherung beim Auftragnehmer (AbrechnungssteIfe) ist derPflegekasse vorzulegen.

(5) Beanstandungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingangerhoben werden.

§ 18Vertragsverstöße

Es gelten die Regelungen des § 74 SGB XI.

Abschnitt 11I

• Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftlicheund leistungsbezogene,

am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächlicheAusstattung der Pflegeheime -

nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 und 95GB XI

§ 195icherstellung der Leistungen,Qualifikation des Personals

(1) Die personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeheime muss unbeschadetaufsichtsrechtlicher Regelungen eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowiefachlich qualifizierte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege und soziale Betreuung derpflegebedürftigen Menschen auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsatze zurSicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 SGB XI , denLeistungs~ und QuaJitätsmerkmalen der Pflegesatzvereinbarung, der vertraglichenRegelungen dieses Rahmenvertrages sowie des Versorgungsvertrages gemäß §§72,73 8GB XI gewährleisten.

(2) Die mit den Kostenträgern nach § 858GB Xl zu vereinbarenden Entgelte fürallgemeine Pflegeleistungen und für Unterkunft und Verpflegung müssen es demPflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungs-auftrag zu erfüllen.

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(3) Das Pflegeheim regelt im Rahmen seiner Organisationsgewalt dieVerantwortungsbereiche und sorgt für eine sachgerechte Aufbau- undAblauforganisation. Der Anteil der Pflegeleistungen, der durch geringfügigBeschäftigte erbracht wird, sollte dabei 20% möglichst ni.chtübersteigen.

(4) Die personelle Ausstattung des Pflegeheims, einschließlich der Qualifikation derMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, richtet sich nach den Leistungs- undQualitätsmerkmalen der Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung derMaßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalitätnach § 113 SGB XI, der vertraglichen Regelungen dieses Rahmenvertrages sowiedes Versorgungsvertrages gemäß §§ 72, 73 SGB XI. Beim Einsatz des Personalssind

die Fähigkeiten der pflegebedürftigen Menschen zur selbständigenDurchführung der Verrichtungen des täglichen Lebens,die Notwendigkeit zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigenÜbernahme oder zur Beaufsichtigung bei der Durchführung derVerrichtungen des täglichen Lebens sowiedie Risiken bei den pflegebedürftigen Menschen

zu berücksichtigen.

(5) Das Pflegeheim weist den Landesverbänden der Pflegekassen die fachlicheQualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft und ihrer Stellvertretung nach.Soweit erforderlich. weist das Pflegeheim auf Verlangen eines Landesverbandesder Pflegekassen auch die fachliche Eignung der anderen Pflegekräfte nach.

Das Pflegeheim hält zur Gewährleistung und Weiterentwicklung der Qualität derLeistungen in allen Bereichen des Pflegeheims seine Mitarbeiter undMitarbei1erinnen an, sich im notwendigen Umfang an fachlichen Maßnahmen derFort- und Weiterbildung zu beteiligen und fördert die Teilnahme der Mitarbeiter undMitarbeiterinnen.

§ 20Verfahren nach § 75 Abs. 35GB XI

(1) Nach § 75 Abs. 3 Nr. 25GB Xl werden bis zum Abschluss einer Vereinbarungnach § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI folgende landesweite Personalrichtwerte (Bezugdurchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunaen) vereinbart:

Pflege- und Betreuungsdienst

Für das Pflege- und Betreuungspersonal wird ein Personalanhaltswert von bis zu1:3,40 bezogen auf die Pflegestufe I vereinbart. Die Pflegeheime haben dasRecht, bis zu dieser Obergrenze Pflege- und Betreuungspersonal anhand ihrerPflegekennziffer ohne weiteren Nachweis zu vereinbaren.

Die Pflegeheime haben im Rahmen ihrer Schnittstellengestaltung weiterhin dieMöglichkeit, bis zu 10% der Stellenanteile des Pflege- und Betreuungspersonalsdem Bereich Hauswirtschaft und bis zu 2% der Stellenanteile des Pflege~ undBetreuungspersonals dem Bereich Leitung und Verwaltung zuzuordnen. Dies istin der Pflegesatzvereinbarung zu vereinbaren.

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Hausw irtsch aftsd ieost

Für Hauswirtschaft (Reinigung, Küche, Wasche und Hygienebeauftragte) undHaustechnik (inklusive Hausmeister) werden folgende Personalrichtwerteunabhängig von den Pflegestufen festgelegt:

bei Pflegeheimen bis zu 40 Plätzen bis zu 1:5,3bei Pflegeheimen ab 41 Plätzen bis zu 1:5,9

Pflegeheime mit über 40 Plätzen dürfen in Bezug auf die Personalmenge nichtschlechter gestellt werden als Pflegeheime mit bis zu 40 Plätzen.

Die Pflegeheime haben das Recht, diesen Personalrichtwert ohne besondereBegründung als Personalschlüssel zu vereinbaren.

Bei fremdvergebenen Leistungen oder der Leistungserbringung durch zentraleDienste des Trägers sind entsprechende Personalmengenanteite anzurechnen.

leitung und Verwaltungsdienst

Für leitung und Verwaltung (inklusive Datenschutzbeauftragte) werden folgendePersonalrichtwerte unabhängig von den Pflegestufen festgelegt:

bei Pflegeheimen bis zu 40 Plätzen bis zu 1:20,0bei Pflegeheimen ab 41 Plätzen bis zu 1:28,0

Pflegeheime mit über 40 Plätzen dürfen in Bezug auf die Personalmenge nichtschlechter gesteltt werden als Pflegeheime mit bis zu 40 Plätzen.

Die Pflegeheime haben das Recht, diesen Personalrichtwert ohne besondereBegründung als Personalschlüssel zu vereinbaren.

Bei fremdvergebenen Leistungen oder der Leistungserbringung durch zentraleDienste des Trägers sind entsprechende Personalmengenanteile anzurechnen.

(2) Der Personalrichtwert eines Pflegeheims wird wie folgt berechnet:

Personalanhaltswert dividiert durch pflegehejmbezogene Pflege kennziffer (PKZ).

Die PKZ ist eine Kennzahl, die die Pflegebedürftigkeitsstruktur eines Pflegeheimswiedergibt. Sie wird wie folgt berechnet:

Anteil der Heimhewohnerinnen und Heimbewohner jeder Pflegestufe an derGesamtzahl der Heimhewohnerinnen und Heimbewohner des Pflegeheims(gemäß der Pflegesatzvereinbarung) multipliziert mit der Äquivalenzziffer derjeweiligen Pflegestufe (Pflegestufe 0 = 0,70; Pflegestufe I = 1,00; Pflegestufe tt =1,40; Pfiegestufe 111= 1,aO); die Addition dieser Produkte aus Äquivalenzziffernund Anteilen an den jeweiligen Pflegestufen ergibt die PflegekennZIffer. (Diese istauf die 3. NachkommasteUe kaufmännisch zu runden.)

(3) Die in Abs. 1 und 2 vereinbarten Personalmengen und Bemessungsgrundlagenerfassen nicht das gg1.zusätzlich einzustellende Personal gemäß § 87 b Abs. 1Nr. 3 SGB XI.

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§ 21Nachweis des Personaleinsalzes

(1) FUTden Nachweis des Personaleinsatzes sind Dienstpläne dokumentenecht zuführen. Aus ihnen müssen alle Eintragungen zweifelsfrei nachvollziehbar sein.Überschreibungen, Überklebungen und Retuschierungen dürfen nichtvorgenommen werden.

(2) Die DienstpJäne müssen folgende Angaben enthalten:

• Personal nummer, Vor· und Zuname der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters(Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ohne EntgeJtanspruch und zusätzlicheBertreuungskräfte nach § 8lb 5GB XI sind kenntlich zu machen)

• Qualifikation• Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Wochen· oder Monatsarbeitszeit)• Sollarbeitszeiten, Ausfallz81ten und Istarbeitszeiten• Obergabezeiten und Zeiten für Teambesprechungen• Zeitpunkt der Gültigkeit und Einsatzort• Legende für Dienst- und Arbeitszeiten• Datum• Unterschrift der verantwortlichen Pflegefachkraft

(3) Aus Gründen der Übersichtlichkeit muss der Dienstplanvordruck pro Mitarbeiterin!Mitarbeiter mindestens 3 Zeilen vorsehen:

• Eine Zeile für geplante Dienste und vorhersehbare Abwesenheiten (Soll-Zeile)• Eine Zeile für Änderungen des Dienstplanes (Ist-Zeile)• Eine Zeile zur Dokumentation von Abweichungen

(4) Bei der Dienstplanung des Personals sind insbesondere

• die Arbeitszeit des Personals unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildungund Teambesprechungen sowie die Ausfallzeiten, insbesondere durchKrankheit und Urlaub

• die notwendige Besetzung mit Pflegefachkräften• der Pflege- und Betreuungsbedarf der pflegebedürftigen Menschen• Arbeitsspitzen• Zeiten der Übergabe• die im Rahmen der Kooperation auf regionaler Ebene im Sinne des § 8 SGB XI

wahrzunehmenden Aufgaben des Pflegeheims• leitende, administrative und organisatorische Aufgaben

zu berücksichtigen.

(5) Besteht ein Versorgungsvertrag für mehrere Leistungsbereiche, wird für eineeindeutige Zuordnung und Kontinuität des Personals gesorgt. Diese wird in denDienstplänen ausgewiesen .

. Es wird empfohlen für den Dienstplan die Summe aller Sollarbeitszeiten, Ausfallzeiten undIslarbeitszeiten auszuweisen.

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§ 22Verfahren zum Personalabgleich nach § 84 Abs. 65GB XI

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei hat das Pflegeheim in einem Personalabgleichnachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestelltund beslimmungsgemäß eingesetzt wird.

(2) Der Personalabgleich findet in der Regel mona!sweise statt und umfass!mindestens 3 volle Monate. Das vorzuhaltende Personal ist nach denAnwesenheilstagen der pflegebedüritigen Menschen zu berechnen.Abwesenheilstage, die im Sinne von § 26 Abs. 3 dieses Vertrages voll vergütetwerden, sind als Anwesenheilstage zu berücksichtigen.

Abweichungen beim vorzuhaltenden Personal von +/- 5% je Monat werdentoleriert, wenn im Betrachtungszeitraum die Summe aller Abweichungenausgeglichen ist.

(3) Berechnungsgrundlage für den Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI sind- die in der Anlage 1 der Pflegesatzvereinbarung oder in' der Leistungs- und

Qualitätsvereinbarung (bis 30.06.2008) vereinbarten Vollzeitstellen im Pflege-und Betreuungsdienst

- die Pflegekennziffer (Bewohnerstruktur)- die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen- die wöchentliche Arbeitszeit

Bei der Berechnung des vorzuhaltenden Personals im Pflege- undBetreuungsdienst im Betrachtungszeitraum (PersonalsoJl) sind die Veränderungender folgenden Variablen im Vergleich zu den vereinbarten Werten zuberücksichtigen:

- die Veränderung der Pflegekennziffer- die Veränderung der Anzahl der pflegebedürftigen Menschen- die Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit

(4) Die Berechnung des Personals erfolgt nach VolJzeitkräften (VK) gemäß Anlage 3.Der Umfang der Beschäftigung einer VollzeitsteJle entsprichl der vereinbartenregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und wird. mit dem Faktor 1,00berücksichtigt.

(5) Bei der Ermittlung des bereitgestellten und bestimmungsgemäß eingesetztenPersonals ist nur Personal zu berücksichtigen, für das der Pflegeeinrichtungnennenswerte Personalkosten entstanden sind (z.8. finden ehrenamtlich Tätigeund Personen in Arbeitsgelegenheiten nach 8GB 11keine Berücksichtigung).

(6) Zivildienstleistende und Personen im Rahmen eines .FreiwiJJigen Sozialen Jahres"finden keine Berücksichtigung (sie sind nicht In der Anlage 1 derPflegesatzvereinbarung enthalten; ihre Kosten sind den Sachkosten zugeordnet).

(7) Auszubildende der Pflege werden im Verhältnis des Anteils ihrer Vergütung, dienicht über den Ausbildungszuschlag finanziert ist, zur durchschnittlichen Vergütungeiner Pflegekraft mit einem Stellenanteil von 0,13 in der Altenpflege und mit einemStellenanteil von 0,1 in der Altenpflegehilfe berücksichtigt, soweit die Kosten nichtvon einem anderen Sozialleistungsträger finanziert werden.

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(8) Praktikanten, die eine Vergütung von mindestens 250 € I Monat erhalten, werdenmit einem SteUenanteil von 0,08 als Pflegehilfskraft berücksichtigt.

(9) Über die zu berücksichtigenden pflegebedürftigen Menschen (incI. Kurzzeitpflege)legt der Träger der Einrichtung eine nach Pflegestufen und nach An- undAbwesenheitstagen sortierte monatsweise Aufstellung vor. Abwesenheitstage, dieim Sinne von § 26 Abs. 3 dieses Vertrages voll vergütet werden, sind alsAnwesenheitstage zu berücksichtigen. Sofern Vergütungszuschläge nach § 87 bSGB XI vereinbart wurden, ist in dieser Aufstellung die Zahl der pflegebedürftigenMenschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf je Monat gesondertauszuweisen.

Über das beschäftigte Pflege- und Betreuungspersonal legt das Pflegeheim einePersonalliste vor, die folgende Angaben enthält (siehe Muster Anlage 4):

- Personalnummer- Sozialversicherungs·Nummer- Qualifikation- Beschäftigungsbeginn und ggf. -ende- regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit- auf die einzelnen Monate entfallende Stellenanteile

Leiharbeitskräfte sind gesondert auszuweisen. Beim Einsatz von Leiharbeitskräftensind die mit der Leiharbeitsfirma geschlossenen Verträge vorzulegen (ohne Lohn-IGehaltsangaben).

(10) Der Nachweis für den bestimmungsgemäßen Einsatz und die BereitstellunglBeschäftigung des Personals erfolgt durch die Vorlage

- der Dienstpläne,- der Personalliste und- der An-/Abmeldungen und Jahresmeldung zur Sozialversicherung (ohne Lohn/-

Gehaltsangaben).

(11) Ein Abgleich zwischen Oienstp!änen und Personallisten/Sozialversicherungs-nachweisen muss möglich sein. Die Oienslpläne müssen hierzu diePersonalnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthalten.

(12) Geleistete Überstunden/Mehrarbeitsstunden werden bei Personalengpässen und-ausfällen berücksichtigt, sofern sie vergütet wurden. Entsprechende Nachweisesind vorzulegen.Nicht vergütete Überstunden/Mehrarbeitsstunden werden nur berücksichtigt,sofern sie wegen schwerwiegender Gründe für einen absehbaren Zeitraumvereinbart wurden. In diesem Zusammenhang geschlossene 8etriebsverein-barungen oder andere geeignete Nachweise sind vorzulegen.

(13) Die Einsicht und Prüfung der Originalunterlagen und evtl. Nachweise bleibt denVertragsparteien vorbehalten.

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§ 23Möglichkeiten der Beteiligung ehrenamtlicher Pflegepersonen,

Selbsthilfegruppenund sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter

Personen und Organisationen

(1) Das Pflegeheim bietet, in Ergänzung seiner hauptamtlichen Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, Mitgliedern von SeJbsthllfegruppen gern. § 45d (2) 5GB XI sowieehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftJichen Engagement bereiten,entsprechend geeigneten Personen und Organisationen die Möglichkeit derBeteiligung im Bereich der Betreuung pflegebedürftiger Menschen.

(2) Das Pflegeheim stellt dazu sicher, dass es in seinem Konzept die Möglichkeit desEngagements von bürgerschaftlieh Engagierten berücksichtigt Es beschreibt dieGewinnung, die Auswahl, die Schulung, den Einsatz, die Begleitung und dieQualitätssicherung.

Protokollnotiz zu § 23 Abs. 2 dieses Rahmenvertrages

Die Vertragspartner sind einig, dass das Pflegeheim neben den Anforderungen des § 23 Abs 2folgende Punkte zu berücksichtigen hat:a. Das Pflegeheim stellt eine konstruktive Zusammenarbeit der bürgerschaftlich Engagierten

und der hauptamtlich BescMftiglen sicher.b. Es wird ein fester Ansprechpartner rur die Planung und Koordination der Einsätze der

bürgerschaftlich Engagierten sowie ihre kontinuierliche Begleitung benannt.c. Das Pflegeheim strebt eine Wahlmöglichkeit tor Tatigkeitsfelder von borgerschaftlich

Engagierten an. Das Tatigkeitsfeld und der Umfang des Einsalzes werden zwischen demAnsprechpartner und den bürgerschaftlich Engagierten vereinbart.

d. Das Pflegeheim sorgt für einen regelmäßigen Informationsauslausch der borgerschaftlichEngagierten mit dem Ansprechpartner. Die bürgerschaftlich Engagierten erhalten in diesemRahmen alle Informationen, die für die Durchführung ihrer Tätigkeit notwendig sind.

e. Die bürgerschaftlich Engagierten erhalten regelmäßige Schulungen, die U_8_ dienotwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Durchführung ihrer Tätigkeiten vermitteln.Ferner werden regelhaft Angebote zur Reflexion und zur lösung von Konfliktengeschaffen.

f. Das Pflegeheim tragt Sorge für eine angemessene Würdigung des Engagements derbürgerschaftlich Engagierten.

g. Das Pflegeheim soll mit Selbsthilfegruppen bzw. sonstigen Organisationen, mit denen eszusammenarbeitet, einen KooperatJonsvertrag abschließen.

(3) Der angemessene Aufw-and für Personal- und Sachaufw-endungen ist nach §82b8GB XI in den Pflegesätzen (§ 84 Abs.1 5GB XI) berucksichligungsfähig. Er wirdin der Vergütungsvereinbarung gesondert ausgewiesen.

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Abschnitt IV

- Überprüfung der Notwendigkeitund Dauer der Pflege -

nach § 75 Abs. 2 Nr. 45GB XI

§ 24Prüfung durch die Pflegekassen

(1) Der Pflegekasse obliegt die Überprüfung der teistungsrechtlichenVoraussetzungen der Pflegebedürftigkeit. Besteht aus Sicht der Pflegekasse inEjnzelf~llen Anlass, die Notwendigkeit der stationären Pflege oder diePflegebedürftigkeit zu überprüfen, so kann die Pflegekasse vor Beauftragung desMedizinischen Dienstes der Krankenversicherung unter Angabe desÜberprüfungsanlasses eine kurze Stellungnahme des Pflegeheims zur Frage derPflegesituation des pflegebedürftigen Menschen mit seiner Einwilligung anfordern.

(2) Das Pflegeheim wird durch die Pflegekasse über das Ergebnis der Überprüfungund die daraus resultierende Entscheidung unterrichtet.

§ 25Prüfung durch den Medizinischen Dienst

der Krankenversicherung

(1) Zur Überprüfung der Pflegebedürftigkeit ist der Medizinische Dienst derKrankenversicherung berechtigt, Auskünfte und Unterlagen Ober Art, Umfang undDauer der HiJfebedürftigkeit sowie über Pflegeziele und Pflegemaßnahmen mitEinwilligung des Versicherten einzuholen.

(2) Bestehen aus Sicht des Medizinischen Dienstes der KrankenversicherungBedenken gegen den Fortbestand der leistungsrechtlichen Voraussetzungen derNotwendigkeit und Dauer der Pflege, so sollten diese gegenüber derverantwortlichen Pflegefachkraft bzw. dem Träger des Pflegeheims dargelegt undmit diesem erörtert werden.

(3) Die Befugnisse, die der Vertrag dem Medizinischen Dienst derKrankenversicherung einräumt, werden auch dem Ärztlichen Dienst der privatenPflegeversicherung (Medic Proof) eingeräumt.

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Abschnitt V

Vergütung bei vorübergehender Abwesenheit despflegebedürftigen Menschen aus dem Pflegeheim -

nach § 75 Abs. 2 Nr. 55GB XI

§ 26Abwesenheit des pflegebedürftigen Menschen

(1) Der Pflegeplatz ist im Falt vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim füreinen Abwesenheitszeitraumvon bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für denpflegebedürftigen Menschen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich derAbwesenheilszeitraum bei Krankenhausaufenthallen und bei Aufenthalten inRehabililationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenll:1alle.

(2) Das Pflegeheim informiert die Kostenträger Ober Dauer und Grund dervorübergehenden Abwesenheit des pflegebedürftigen Menschen.Ist erkennbar, dass der pflegebedürftige Mensch nicht mehr in das Pflegheimzurückkehrt, wirkt das Pflegeheim auf eine unverzügliche Beendigung desHeimvertrages hin.

(3) Soweit die Abwesenheit 3 Kalendertage überschreitet, sind ab dem 4. vollenKarendertag Abschläge von 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte fürUnterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92 b 5GB XI vorzunehmen.Kalendertage im Sinne dieser Regelung sind die Tage, an denen derpflegebedürftige Mensch von 0 bis 24 Uhr abwesend ist. Die berechnetenAbschläge werden auf 2 Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundet.

§ 27Rückerstattung tür ausschließlich sondenernährte

pflegebedürftige Mensche·n

(1) Wird ein pflegebedürftiger Mensch ausschließlich und dauerhaft durchSondenernährung auf Kosten Dritter (z.B. Krankenversicherung) versorgt,verringert sich das Entgelt für Verpflegung um z. Zt. 4,-- € kalendertäglich. DerNachweis weiterer ersparter Aufwendungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für dieersten drei Abwesenheitstage. Sofern die pflegebedürftigen Menschen Sozialhilfebeziehen, wird der Betrag dem zuständigen Sozialhilfeträger als ersparteAufwendung vergütet.

(2) Bei Abwesenheit ab dem vierten Tag findet § 26 mit der Maßgabe Anwendung,dass die in Absatz 1 aufgeführte Verringerung des Entgeltes entfällt: es erfolgt alsokein zusätzlicher Abzug für Sondenernährung.

(3) Die Vertragspartner beraten jährlich über die Anpassung desRückerstattungsbetrages für ausschließlich sondenernährte pflegebedürftigeMenschen in Pflegeheimen auf Grundlage des Verbraucherindex für Lebensmitteldes Statistischen Landesamtes Hessen.

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Abschnitt VI

• Zugang des Medizinischen Dienstesund sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer

zu den Pflegeheimen·

nach § 75 Abs. 2 Nr. 65GB XI

§ 28Zugang

Zur Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung desPflegeheims ist dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einemsonstigen von den zuständigen Kostenträgern beauftragten Prüfer der Zugang zu demPflegeheim zu gewähren. Soweit die Räume einem Hausrecht der pflegebedürftigenMenschen unterliegen. bedarf der Zugang ihrer vorherigen Zustimmung. DasPflegeheim kann von den zur Prüfung berechtigten Personen die Vorlage einerentsprechenden Legitimation verlangen.

§ 29Mitwirkung des Pflegeheims

Die Prüfung findet in Gegenwart der Leitung des pflegeheims oder einer von dieserbeauftragten Person statt, Das Pflegeheim stellt die Voraussetzungen hierfür sicheLDem Pflegeheim bleibt es unbenommen, seinen Träger bzw. dessen Verband zubeteiligen.

Absch nitt VII• Maßnahmen zur Qualitätssicherung -

§ 30Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen

Das Verfahren zur Durchführung von QualitätsprOfungen richtet sich nach den §§ 112ff 8GB XI.

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Abschnitt VIII

- Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze fürWirlschaftlichkeitsprüfungen -

nach § 75 Abs. 2 Nr. 75GB XI

§ 31Durchführung einer Wirlschaftlichkeitsprüfung

Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen gellen die Vorschriften der §§ 79 und 1165GB XI.

Abschnitt IX

- 5chlussbestimmungen -

§ 32Datenschutz

(1) Personen bezogene Daten dürfen nur im Rahmen des Neunten Kapitels des 5GB XIerhoben, verarbeitet und genutzt werden.

(2) Für Pflegeheime in konfessioneller Trägerschaft gelten die jeweiligen Regelungender kirchlichen Datenschutzbestimmungen.

§ 33Informationsaustausch

Die vertragsschließenden Parteien stellen diesen Rahmenvertrag den ihnenangeschlossenen Organisationen zur Verfügung,

§34Inkrafttreten, Kündigung

(1) Die Regelungen unter §§ 26 und 27 dieses Vertrages (Vergütung beivorübergehender Abwesenheit des pflegebedürftigen Menschen aus demPflegeheim) gelten rückwirkend zum 01,07.2008.

(2) Im Übrigen tritt der Rahmenvertrag zum 01.05.2009 in Kraft. Er löst den durchBeschluss der Schiedsstelle nach § 768GB XI (Hessen) per 14.10.2005festgesetzten Rahmenvertrag ab.

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(3) Der Rahmenvertrag kann mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweisegekündigt werden. Für den Fall der Kündigung verpflichten sich dieVertragspartner unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrageinzutreten.

§ 35Salvalorische Klausel

Soillen einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages nichtig sein oder durchgesetzliche Neuregelungenganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurchdie Wirksamkeit dieses Rahmenvertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcherFall ein, vers1ändigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendigeNeuregelungen.

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Eschborn, Frankfurt, Kassel, Wiesbaden, Fulda, OberurseJ, Köln, Mainz, Limburg,Mühlheim (Main) den 01.05.2009

AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK Landesverband Hessen

IKK Baden-Württemberg und HessenLandesdirektion Hessen

Knappscha VerwattungsstelleFrankfurt

/// f~ ~Landwirtschaftliche ;e:::nkasseHessen,~;e~r;\f: und Saarland

Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)Der Leiter der Landesvertretung Hessen

,

Hessischer Städtetag e,V.

Verband der privatenKrankenversicherung e,V.

Hessischer Landkreistag e.V.

Hessischer Städte- und Gemeindebund

~

Medizimscher Dienst der __Krankenversicherung in Hessey . ~

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Arbeiterwohlfahrt BezirksverbandHessen-Süd eV.

Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Nord eV.

!IParitätischer WohlfahrfsverbandLandesverband Hessen eV.

Diakonisches Werk In Hesse~ nd

N~V~

-Caritasverband für die DiözeseFulda e.V.

Caritasverband für die DiözeseMainz eV.

Verband Deutscher Alten- undBehinderfenhilfe (VDAB) e.V.Lande erband Hessen

Deutsches Rotes t<reuz LandesverbandHessen eV .'

Diakonisches Werk inKurhessen - Waldeck .eV.

Caritasverband fOrdie DiözeseLimburg eV.

(i I1 (lA.. ;...tr·l~)Landesverband der Jüdischen Gemeindein Hessen eV., Frankfurt

Bundesverband privater Anbietersozialer Dienste (bpa) e.V.Landesgruppegruppe Hessen

Seite 29 yon 38

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Anlage 1zu § 7 des Rahmenvertrages uAbgrenzung der allgemeinen Pflegeleistungen vonUnterkunft und Verpflegung, ZusatzleistungenU

PersonalaufwendunaenBereich

Konten- Kontenbezeichnung Bereich Unterkunft Bereichgruppe Pflege und Investitionen

VerefleaunaI 11 11I IV V

Leitung und Verwaltung der 50,00 % 50,00 %PfleaeeinrichtunaPflege. und Betreuungsdienst 100,00 %

Hauswirtschaftlicher Dienst incl. 50,00 % 50,00 %Technischer DienstSonstige Dienste 50,00 "I" 50,00 %

I (ohne Instandhaltunasaufaabenl

Shfwdac au en ungenBereich BereichKonten- Kontenbezeichnung Bereich Unterkunft Investitions-gruppe Pflege und kostenVerpflegung

I " 11I IV V

65 Lebensmittel 100,00 %

67 Wasser, Energie, Brennstoffe 50,00 % 50,00 %

680 Materialaufwendungen 100,00 %

681 Bezogene Leistungen zuordnungsgerechi

6682 Büromaterial 50,00 % 50,00 %

683 Telefon 50,00 % 50,00 %

684 Sonstiger Verwaltungsbedarf 50,00 % 50,00 %

Aufwend. für zentrale685 zuordnungsgerecht

Dienstleistungen

686·) Pflegebedarf 100,00 %

687·) Wirtschattsbedarf 50,00 % 50,00 %

688 ') Aufwendungen Fahrzeuge 50,00 % 50,00 %

689·) Aufwand soziale Betreuung 100,00 %

Aufwendungen für Verbrauchsgüter70 gern. § 82 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz 100,00 %

SGB XI (soweit nicht in anderenKonten verbucht)-

710 Steuern 50,00% 50,00 %

711 Abgaben zuordnungsgerecht

712 Versicherungen 50,00 % 50,00 %

720 Zinsen für 8etriebsmittelkredite zuordnungs gerecht

721 Zinsen für langfristige Darlehen 100,00 %

722 Sonstige Zinsen zuordnungsgerechtohne Investitionsdarlehenl

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723 Sonstige zinsähnliche Aufwendungen zuordnungsgerechtohne Investitionskostendarlehen)-

740 Zuführung von öffent!. Fördermitteln100,000/0zu Sonderposten oder

Verbindlichkeiten

741Zuführung von nlcht..6ffenll.

100,00 %Zuwendungen zu Sonderposten oderVerbindlichkeiten

750 Abschreibungen auf immaterielle 100,00 %Vermöaensaeaenstände

751 Abschreibungen auf Sachanlagen 100,00 '%

753 Abschreibungen auf Forderungen zuordnungsgerechi76 Mieten, Pacht, Leasing 100,00 %

770 ') Aufwendungen für Wartung 50,00 % 50,00 %I (ohne Instandhaltunal771 Aufwendungen fOr Instandhaltung 100,00 %

und Instandsetzuno772 Sonstige ordentllehe Aufwendungen zUQrdnungsgerechl

773°) weitere sonstige ordentliche zuordnungs gerechtAufwendungen

783 Aufwendungen für Verbandsumlagen 50,00 % 50,00 %

784 Aufwendungen aus der Zuführung zu100,00 %Ausgleichsposten aus Darlehens·

Förderung785 Sonstige außerordentliche zuordnungsgerecht

Aufwendunaen

*)Vorschlag zur Ergänzung der Kontengruppe; Nummern können frei vergeben werden.

Anmerkungen: Oie prozentuale Aufteilung bezieht sich auf bereinigte, 5GB XI-relevanteAufwendungen. Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wird zu 60% dem BereichUnterkunft und zu 40% dem Bereich Verpflegung zugeordnet.

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Anlage 2

zu § 15 "Dokumentation der allgemeinen Pflegeleistungen"

Die Dokumentation der Teilschritte des Pflege- und Betreuungsprozesses beinhaltenmindestens folgende Angaben;

Assessment:

• Status bei Aufnahme in das Pflegeheim (Emährungssituation, medizinischeVersorgung, Pflegeanamnese u.a.)

• pflege- und betreuungsrelevante Biographiedalen• Stammdaten• amtlicher Betreuer und andere Kontaktpersonen• Beschlüsse zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen oder Einwilligung• Angaben zu besonderen Vereinbarungen, z.8. Vollmachten, Verfügungen• Hilfsmittel

Pflege- und Betreuungsplanung:

• Systematische, strukturierte Erfassung und Gewichtung von Problemen, Risikenund Ressourcen

• Formulierung von konkreten, realistischen und überprüfbaren Zielen• Festlegung von gezielten Maßnahmen unter Einbindung der Ressourcen• Festlegung individuell erforderlicher prophylaktischer Maßnahmen

Durchführung der Maßnahmen:

• Nachweis der erfolgten Durchführung geplanter Maßnahmen• Nachweis der Durchführung ärztlich verordneter Maßnahmen• Besonderheiten und Abweichungen sowie Nachweis der zeitnahen Einleitung

von Folgehandlungen

Evaluation:

• bedarfsgerechtes Intervall der Evaluation• Erprobung von Alternativen bei Nichtakzeptanz oder mangelnder Umsetzbarkeit

der geplanten Maßnahme• eingeleitete Veränderungen in der Pflege- und Betreuungsplanung bei

Auffälligkeiten

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Anlage 3zu § 22 Abs. 4 des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gern. § 75 Abs. 18GB XI für das Land Hessen

Personalabgleich nach § 84 Abs. 65GB XI - Zusammenfassungvon Beispielmonat01.01.2009 bis Beispielmonat31.03.2009

Einrichtung: Muster Einrichtung, Musterstadt

~

"ww,o

~

Personal Pflege & Betreuung in VK Pers. nach § 87 b 8GB XI in VK Personal insgesamt in VK

Monat vereinbart anrechenbar Differenz vereinbart anrechenbar Differenz vereinbart anrechenbar Differenz

Jan.

Feb.

M",.

Apr.

Mai.

Jun.

Jut

Aug.

Sep.

Okt.

Nov.

Dez.

MW

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Anlage 3zu § 22 Abs. 4 des Rahrnenvertrages aber die vollstationäre pflegerische Versorgung gern. § 75 Abs. 15GB XI für das Land Hessen

Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI

Einrichtung: Muster Einrichtung, Musterstadt

1 11 1

1. Angaben gemäß Anlage 1 der Pflegesalzvereinbarung oder LQVvereinbarte Auslastung:1 1

Tarif!. WöchentI. Arbveitszeit Pflege in stunden

Vereinbarte Platzzahl:

Belegung In Personen:Pflegestufe 0Pflegestufe 1Pflegestufe 2Pflegestufe 3Härtefälle

Summe vereinbarte Pflegekennziffer:1__ -_1

Personalschlüssel bezogen auf die vereinbarte PKZ

Personalschlüssel bei PKZ 1,000:

vereinbarte Personalrnenge Pflege und Betreuung(PDL, Pflegefachlhilfskräfte, soziale Betreuung, OB, ete.)

1__ 1

1===11--1~

"~a"w,

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Anlage 3zu § 22 Abs.4 des Rahmenveruages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. § 75 Abs. 15GB Xl für dasland Hessen

Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 5G.B XI

Einrichtung: Muster Einrichtung, Musterstadt

1. Vereinbartes Personal für Pflege und Betreuung im Betrachtungszeitraum

Zeitraum in Tagen

Belrachlungszeitraum: Beispietmonat Janua

SollarbeitszelUMonaUVolizeitk raft

Summe

Personalschlüssel bezogen auf die aktuelle PKZ

Personalschtüssel bei PKZ 1,000:

vereinbarte Personalmenge Pflege und Betreuung in VK

PDl. Pflegehilfskräfte, soziale Betreuung, OB, eie.

Berechn.ta e Bewohner

EingeselZles Personal im Betrachtungszeilraum in VK

Über./Unterdeckung in VK

_I___ 1 _

2. Anzurechnendes Personal für Pflege und Betreuung im Betrachtungszeitraum

Sollarbeitszeit 11.Dienstplan In Stunden ohne Personal nach§ 87b 5GB XI (gem. § 22 RV § 7S 5GB XI Hessen)

vergütete ÜberstundenlMehrarbeitsstunden gem.§ 22 Abs.12 Sau 1 RV § 7S 5GB XI Hessen

nicht vergütete Überstunden/Mehrarbeitsstundengern. § 22 Abs,12 Satz 2 RV § 7S SGB XI Hessen

Stellenantelte des Personals für Pflege und Betreuung

I~~~"h"bd•• ai'Mt,'''' " VK

~~zjale Betreuung,Sonstige

Anzahl der Auszubildenden I Praktikanten In VK

Stunden

Anzahl VK

Sollarbeitszeit VK

Anrechenbar zu

Er ibt anrechenbare VK

AUenpfie eAUenpfleqehilfe

Praktikanten mit mind. 250,-1 mon. Vergütung

Anrechenbare VK-g9samt

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Anlage 3zu § 22 AbsA des Rahmenvertrages Ober die vollstationäre pflegerische Versorgung gern. § 75 Abs. 15GB XI für dasLand Hessen

3. Zusätzliches Betreuungspersonal gem. § alb 8GB XI im Betrachtungszeitraum

Bewohner mit Einstufung gern. § 67b Abs.1 !§45a 5GB XI

vereinbartes zusätzliches Betreuungspersonal In VKIt SchlOssel der Hessischen Rahmenvereinbarung zurUmsetzung von § 87b 5GB XI " 1 zu 25

50llarbeitszeil 11.Dienslplan in Slunden{gern. §22 RV § 755GB Xl Hessen)

Über.fUnterdeckung in VK

Anzahl Bewohner

I IAnzahl Stellen

1-r ~s~O~lIa~'~b!.ITits~.~.~ItCV~K!S:+:1E~'~;~b[••~"~,~.~,Eh.~"~b~a~'~.3v2KL:lI

4. Gesamt Personal Pflege und Betreuung inkl. § alb 8GB XI

Personalmenge Pflege und Betreuung inkl. § 87b 5GB XI

vereinbarte Personalmenge Pflege und Belreuung in VK

anrechenbares Personal In VK

Über-/Unterdeckung gesamt in VK

Anzahl Stellen

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Anlage 4 (Muster)zu § 22 Abs. 9 des Rahrnenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gern. § 7S Ab!. 15GB XI fIlr das land Hessen

P••• on'III.t. Oberdu bHChl1'llgt. PflI1J-und Botnuung'I"'",onl Im Jahr J," F.b Mn '" M,I J" J,I '" S., O~ No. "'"N•• P••• onainumnMr SOJlalvlnlch.rungSo- Quali- EIntritt Austritt Arb," " " VK VK VK VK VK VK VK VK VK VK VKnummer fikatlon ,....

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Anlage Azu §3 Abs. 2 Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Ver-sorgung gemäß §75 Abs. 15GB XI für das Land Hessen vom 14.10.2005

Rahmenkonzeption für pflegebedürftige Menschen mit einerdemenziellen Erkrankung und einem besonderen PfIege- undBetreuungsbedarf auf Grund von speziellen Verhaltensmerkmalen

1. Zugangskriterien1. Vorliegen einer von einem Facharzt für PsychiatrielNeurologie oder einem Arzt mit Zusatzbe-

zeichnung Geriatrie gesicherten Diagnose einer nicht ursächlich behandelbaren Demenz.

2. Auf der Cohen-Mansfield-Skala (eMAI) gemäß der beiliegenden modifizierten Variante müssenein schwarzes oder drei grau unterlegte Felder erreicht werden oder es liegt in Einzelfällen eintherapeutisch schwer beeinflussbarer gestörter Tag-/Nacht-Rhythmus vor. Letzteres muss voneinem Facharzt für Psychiatrie/Neurologie oder einem Arzt mit Zusatzbezeichnung Geriatrie be-scheinigt werden. Neben dem CMAI sind auch andere anerkannte Verfahren zur Feststellungder speziellen Verhaltensmerkmale und des daraus resultierenden Betreuungsbedarfs möglich.

3. Mindestens Vorliegen von erheblicher Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) gemäß § 15 SGB Xl.

4. Ausgeschlossen ist die Aufnahme von pflegebedürftigen Menschen, die auf Grund einer schwe-ren demenzteIlen Erkrankung im Stadium vollständiger Hilflosigkeit nicht am besonderen Pflege-und Betreuungsangebot teilhaben können. Dies sind insbesondere Menschen,

o die unfähig sind sich alleine aufzusetzen,o die unfähig sind zu lächeln,o die unfähig sind den Kopf zu heben.

2. Pflege- und BetreuungsleistungenDas Pflegeheim bietet besondere Betreuungsformen, die den lebensgeschichtlichen Kontext derpflegebedürftigen Menschen mit einer demenziellen Erkrankung und einem besonderen Pflege- undBetreuungsbedarf auf Grund von speziellen Verhaltensmerkmalen1 berücksichtigen, so dass vor-handene Kompetenzen gestärkt und Überforderungen sowie Verhaltensauffälligkeiten vermiedenwerden. Sowohl ein Mangel an Anregung als auch eine Überreizung der pflegebedürftigen Men-schen werden durch Flexibilisierung und Individualisierung der PfIegeorganisation so weit wie mög-lich verhindert.

Das Angebot wird in der Regel für eine (teil)segregativ versorgte Gruppe von mindestens 12Personen vorgehalten.2 Darüber hinaus müssen die organisatorischen und räumlichen Voraus-setzungen vorhanden sein, die pflegebedürftigen Menschen in kleinere Gruppen aufteilen zukönnen.

Oie Pflege (Grund- und Behandlungspflege) berücksichtigt die Non-Compliance bzw. die man-gelnde Einsichtfähigkeit der pfIegebedOrftigen Menschen. Hieraus resultiert ein erhöhter Anlei-tungs- und Beaufsichtigungsbedarf.

I Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird im Folgenden der Begriff "pflegebedürftiger Mensch" synonym fl1rden Begriff"pflegebedürftiger Mensch mit einer demenzielIen Erkrankung und einem besonderen Pflege- und BetreuungsbedarfaufGrund von speziellen Yerhaltensmerkmalen" verwendet.2 Ausnatunen sind in Absprache mit der Heimaufsicht und den Kostent:rtlgern möglich. Die Kostenträger empfehlen auswirtschaftlichen Erwägungen eine Mindestgröße von 15 Plätzen.

1

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Das Pflegeheim fördert Orientierung und Sicherheit durch die Schaffung eines Präsenzmilieusim Aufenthaltsbereich der pflegebedürftigen Menschen, mindestens im Rahmen der Tagesstruk-tur. Es sorgt für eine möglichst große personelle Kontinuität. Die pflegebedürftigen Menschenhaben feste Bezugspersonen.

Um bei den pflegebedürftigen Menschen Stress und Unruhe zu vermeiden oder zu lindern, do-kumentiert das Pflegeheim systematisch die auslösenden Reize für spezielle Verhaltensmerk-male und setzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in der Pflegeplanung um.

Ein Angebot zur Tages- und Nachtstrukturierung sowie eine tageszeitliche und räumliche 8te·tigkeit besteht. Die fachlichen Anforderungen sind an allen sieben Tagen in der Woche gewähr-leistet. Besondere Betreuungsangebote werden an aUenWochentagen vorgehalten.

Das Pflegeheim wirkt darauf hin, dass die pflegebedürftigen Menschen, die am Leistungsange-bot nicht mehr oder kaum mehr teilhaben können, in einem angemessenen zeitlichen Rahmenin einen anderen Bereich des Pflegeheims umziehen werden. Es trägt Sorge für eine behutsa-me Überleitung. Das Pflegeheim klärt den pflegebedürftigen Menschen oder dessen Betreuerüber dieses Verfahren bereits vor Einzug in diesen Versorgungsbereich auf und dokumentiertdies.

Bei Änderung des Leistungsbedarfes wird der zuständige Sozialhilfeträger vom Pflegeheim un-verzüglich informiert.

Das Pflegeheim soll darauf hinwirken, dass die pflegebedOrftigen Menschen von gerontopsychi-atrisch erfahrenen Ärzten mitbetreut werden. Die freie Arztwahl ist davon unberührt.

3. Unterkunft und VerpflegungDas Pflegeheim schafft die räumlichen Voraussetzungen zur eigenständigen Bewegung, auchfür Menschen mit einem ausgeprägten BewegungsbedOrfnis. So weit möglich, sollte auch imAußenbereich eine solche Bewegungsmöglichkeit geschaffen werden.

Die Angebote zur Alltagsgestaltung sind mÖQlichst im direkten Umfeld der pflegebedürftigenMenschen anzubieten. Das räumliche Milieu ist an die demenzspezifischen Bedarfe angepasst.

Dem spezifischen Ernährungsbedarf der pflegebedürftigen Menschen ist durch eine angepassteKost auch hinsichtlich Menge, Konsistenz und Darreichungsform Rechnung zu tragen.

4. Qualität der LeistungserbringungDas Pflegeheim ermittelt und dokumentiert im Rahmen seines Qualitäts- und Risikomanagementsregelmäßig insbesondere folgende Parameter:

o Verlauf der Verhattensauffälligkeiten über eine fortlaufende monatliche retrospektive Be-trachtung des Verhaltens, z.B. mit Hilfe der Cohen·Mansfield-Skala (CMAl),

o Wohlbefinden der pflegebedürftigen Menschen, z.B. mit Hilfe des Dementia Care Mapping(DeM),

o Anzahl der freiheitsentziehenden Maßnahmen,o Verbrauch an Psychopharmaka,o Einweisungsrate in psychiatrische Kliniken/Abteilungen von Krankenhäusern,o Sturzrate,o Auftreten von Mangelemährung und Exsikkose.

Das Ergebnis findet Eingang in den kontinuierlichen Verbesserungsprozess.

2

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5. Personelle AusstattungFür die Versorgung des besonderen Personenkreises kann das Pflegeheim unabhängig von derPflegestufe einen zusätzlichen Personalbedarf von bis zu 1 : 5.9 geltend machen.

Weiterhin sind folgende Qualifikationsanforderungen zu erfüllen:

Alle an der Pflege, Betreuung und hauswirtschaftlichen Versorgung der pflegebedürftigen Men-schen beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verfügen über die notwendigen Fertigkeiten inder demenzspezifischen bewohnerorientierten Kommunikation und Pflege.

Die für das Leistungsangebot zuständige Pflegefachkraft verfügt über eine dem Bedarf des be-sonderen Personenkreises entsprechende Fort- oder Weitemildung im Umfang von mindestens400 Std.3 und kann mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in der Betreuung von demenziell er-krankten Menschen vorweisen.

Die Mitarbeiter und Mrtarbeiterinnen sind bezogen auf ihr spezielles Aufgabengebiet und diebesonderen Anforderungen der Personengruppen in angemessenem Umfang regelmäßig jähr-lich fortzubilden.

Neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten eine einfahrende Grundlagenschulung im Hin-blick auf die besonderen Anforderungen der Personengruppe. Es finden regelmäßig Fallbespre-chungen aller maßgeblich an der Pflege und Betreuung Beteiligten statt. Das Pflegeheim strebtdie Beteiligung eines gerontopsychiatrisch erfahrenen Arztes an.

) Protokollnotiz: Bei Wegfall der bisherigen zustarldigen Pflegefachkraft genÜgt tnr die nachfolgende Pflegefachkraft imRegelfall der Nachweis einer erfolgten Anmeldung zu einer diesbezOglichen ~ort- und Weiterbildungsmaßnahme. DerAbschluss ist dann unverzüglich nachzuholen und dl::nKostentragem nachzuwelSCn.

3

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COHEN·MANSFIELD AGITATION INVENTORY (CMAIl, modifiziert für das Land HessenFOTjedes der Verhaltensmerkmale ist die Häufigkeit seines Auftretens in den letll:en 2 Wochen anzugeben .

Verhalten nie,.•••cnill'"als

Ix pro Wod",,. "",,,2x f'I"OWoche, mehnnals

Wl'IChe'II!;ch•lX ode,

2)( l~gt;eh, mehrmalslBglich, mehrmals ;n

der Shlllde,

2. Treten..

7. KratzenIKneifen .

8. Bespucken (anderer) .__

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'.~,O~~;).I.

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Beißen ..

Werfen mit harten Gegenstanden .

), Anfll5scn anderer (mit schmutzigen Hllnden)

4, Stoßen (mit GefalIr YOIlStllrn:n) ...

,6.

Schlagen (auel! selbsI) .. _

9. Sich selbst Verletzen (heiße Gefrl\Jlke usw.) ..

10. ZerreiBen von Kleidungssttlcken oder ZerstOJcn deseigenen ooeT fremden Eigentums ............•. ,..

11. Sexuelle korperliche Annaherungsversuche ..

12. Eindringen in fremde RJlumcILiegen in fremden Betten ..

13. lnadlLquales (Anzicllen) Ausziehen ..

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,

,14. Gef1lhrdung durch dll5 Weglaufen

15, "Absichtliches" Fallen ,""" ,.. ,, , , ,

16. Essen oder trinken ungeeigneter Substanzen ..

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,,

17. Nahrungsverweigerung .. o o o o o18. UrinKll'lmlEinkuten in den Wohnrällmen

(nicht als Folge der Inkootinenz) . o o

20. Ausfuhren von MMi«ismen (Klopfen. Klatschen L1sw.) 0

19. Verstecken/Verlegen lind/oder Sammeln von Gegen-slanden (aus fremden Zimmern) .. o o

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21. Intensive Beweglichkeit, extrem aufdringlieh oderslörend, verbal nicht beeinnllssbar .. 0

22. Anhaltendes Schreien ... 0

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o,

23, Abweichende Vol<a1isation (Fluchen, verhale Aggressivillit,wiederholte Fragen oder Klagen. <mgcwöhntiehe (k-rausroproduktion wie StohnO:I1Cldereigenanigesl..ßchen u.w.) "....... . "..... 0

24. Gef:lhrden anderer durch Fehlhandlungen(Zell"lmaus dem Ben durch die Beltgilter usw,) ... o

o

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,25. S1llndiges. nicht beeinflus,bares Suchen nach

Zuwendung oder Hilfe.. . . o o o o o o ,[??-j;jA~"~,wi<i'nrt~"~"g~.~E~;~"~t=~~"d~'~'~'~,~P~"~,g••'~.~"~"~d~"""~~"~~~,,~""~"'~.~"~f~G~,;."~"~d~':-O~"~""~~'~;'~"~"'~V~'~'~b~.~"~"~""~'~"'km~'~I'~"~I~;'~gt".:'~O:,.~.~.'~"~"':.m~;"~d.';';·-l

tens ein VerhaJrensmerkmal im schwan markierten Segment oder drei Merkmale im grau markienen Segment aufgetreten sind.

Bei Verhaltensstörungen, die mit ,}" gekennzeichnet sind, muss die Notwendigkeit einer besonderen Pflege und Betreuung schlüssigbCl1fÜndet werden (insbesondere Beschreibung der StörunI!.. der An der Gefährdun.!!. oder der SchJldil!.un.!!.l

Name des Patientenl Bewohners: _

Name des Untersuehers: _

Datum: _ Unterschrift des Untersuchers: _

4

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Fulda, 15.12.2006

AOK - Die Gesundheitskassen in HessenAOK - Die Gesundheitskassein t'lessenVe!'1rQ9 .

BKK·Landesverband Hessen

IKK Baden-Württemberg und Hessen,Landesdireklion Hessen

Verband der Angestellten-Krankenkassen(VdAK) e. V.Der Leiter der Landesvertretung Hessen

Landwirtschaftliche KrankenkasseHessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,handelnd als Landesverband zugleich fürdie Krankenkasse für den Garte '3t:~H.•.'

.,.[ImAuftrag _ ~~ili:'J;S! i/~.~\- -Ifa!!,;,'tiSr.:.~.d \

LLvv~.. J

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AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verbande. V.Der Leiter der Landesvertretung Hessen

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unter Beteiligung desMedizinischen Dienstes der Kranken-versicherun~A~iH:~~~7t\,:.:.,'.;.K~.._, :,-".;;.~.;(':t:.~',)

:,,'.1 ... ,

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Hessischer Städtetag e,V, Hessischer Landkreistag eV,

65189 \'ii3SCElden

Df~ HANS Pf:;Tc:nHÖ:-HEn(,E$~Hir r:;"\J'i.;t'~;';!I, ,,'1';:::,.,':"_",DES H?.3~-,rsr I i;:",1',Il.'Jfr"SCJ~",4:".:':i

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Landeswohffahrtsverband Hessen

~~ -~t-(Uwe BnJcI<mOlln) SchOnhut-Kail)lJIndOSd- Beige__

Arbeiterwohlfahrt Be irksverbandHessen·Nord e,V,

Arbeiterwohlfahrt BezirksverbandHessen-5üd eV.

Paritätischer WohlfahrtsverbandLandesverband Hessen e,V,

Deutsches Rotes Kreuz LandesverbandHessen eV,

Diakonisches Werk in Hessen ndNassaue.V.

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\ ~".\'0- ,

Diakonisches Werk inKurhessen·Waldeck e,V.

Caritasverband für die DiözeseLimburg eV.

Caritasverband für die DiözeseMainz eV.

Landesverband der Jüdischen Gemeindein Hessen e ., Frankfurt

6

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Verband Deutscher Alten- undBehindertenhitfe e.V.Landesverband Hessen

Kasseler Bund eV.

Bundesverband privater Anbietersozialer Dienste e.V.

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esgnJPpe Hessen

;~ B"l'ldesvertlalld priYtlt~[!;.- . Anb~i':2I" SGziJl'<lfOiensle "".\1.

la"d:ng~.!H('.:;F"lS.:r",,,,:'.n~r~::aHc»ell@'

Hessischer Städte- und Gemeinde-bund

Hessischer Städte-undGeme;ndebundfl'jJ631~MOhlheimJMai _ L

Henri-Dunam-Slraae 1 \

unter Beteiligung desVerbandes der privaten Krankenversicherung eV.

7