Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WS 2006/2007
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Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit2. Semester WS 2006/2007
• Einführung, offene Fragen• Sonderregeln bei Getrenntleben• Zuweisung der Ehewohnung• Gewaltschutz• Eskalationsstufen von Konflikten• Mediation• Einführung, offene Fragen: Trennungs- /
Scheidungsmediation• Getrenntleben-Unterhalt
Regelungen für die Zeit des Getrenntlebens•Hausratsverteilung
•Nutzung der Ehewohnung
•Exkurs: bei Gewalt in der Ehe
•Unterhalt
Hausratverteilung während des Getrenntlebens
• Def. Getrenntleben: § 1567 BGB• Anspruch auf Herausgabe eigener
Gegenstände gem. § 1361 Abs. 1 BGB• Gemeinsame Haushaltsgegenstände:
Verteilung nach „Recht und Billigkeit“ (§ 1361a Abs. 2 BGB)
• Bei Nichteinigung Urteil des Familiengerichts (HausrVO)
Getrenntleben: Nutzung der Ehewohnung
• § 1361b Abs. 1 S.1 n.F. nach GewSchG v. 11.12.2001: Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zur Vermeidung einer „unbilligen Härte“ z.B. zum Schutz von Kindern (§ 1361b Abs.1 S.2 BGB): vorläufige Entscheidung des Familiengerichts
• Alleinige Nutzung durch Antragsteller § 1361b Abs. 1 S.2 BGB
Zuweisung der Ehewohnung nach GewSchG („go-order“)
• §§ 1 Abs. 1 S.1, 2 Abs.1 S.1 GewSchG: „Wer schlägt, geht!“
• Zuständig: Familiengericht, Ausführung: Polizei
GewaltSchG = eigenes Gesetz ( 4 Artikel)
plus Änderungen in
anderen Gesetzen
§ 1361 b BGB Änderung der Vorschriften zur
Zuweisung Ehewohnungstatt schwerer Härte nun
unbillige Härte= Kindeswohlgefährdung
EGBGB
GKG
FGG( Zuständigkeit
Familiengericht)
ZPO
GVG
§ 13 Abs. 4 HausRatsVOSind Kinder von Wohnungs-
zuweisung mitbetroffenMitteilung an Jugendamt
Zivilrechtliche Schutzanordungen § 1GewaltSchG
Bei vorsätzlichen Verletzungen (Körper, die Gesundheit, Freiheit)oder drohenden Verletzungen erläßt das Familiengericht auf Antrag Schutzanordnungen:
1. Betretungsverbot der Wohnung2. Näherungsverbot Umkreis der Wohnung 3. Kontaktverbot
Wohnungsüberlassung § 2 GewaltSchG
Bei auf Dauer angelegtem gemeinsamem Haushalt hat verletzte Person gegen den Täter Anspruch auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung
--> Beweiserleichterung
• Es wird im Regelfall davon ausgegangen, daß weitere Verletzungen drohen
• Wohnungszuweisung nur ausgeschlossen, wenn Täter beweisen, kann, daß keine weiteren Verletzungen ( Glaubhaftmachung)
Strafbewehrung § 4 GewaltSchG
Wer einer vollstreckbaren Anordnung zuwiderhandeltwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft
Voraussetzungen Getrenntlebenunterhalt
• Bestehen der Ehe• Getrenntleben der Eheleute• Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten• Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen
Ehegatten• Kein Ausschluss gem. § 1361 Abs. 3 i.V. 1579 Zf.
2 – 7 BGB
• Bei Nichteinigung Urteil des Familiengerichts (HausrVO)
Bedürftigkeit und Bedarf des Unterhaltsberechtigten
• maßgeblich: Lebensverhältnisse der Ehepartner vor der Trennung, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse
• Unterhaltsbedarf: prägende / nicht prägende Einkünfte
• Halbteilungsgrundsatz abzüglich „Erwerbstätigenbonus“
Anrechung von Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten
• Einkommen aus „unzumutbarer“ Tätigkeit z.B. bei Kleinkindbetreuung: „überobligationsmäßig“: 1/3 bis ½ der bereinigten Netto-Einkünfte anrechnungsfrei
• Haushaltsführung für neuen Partner: fiktive Anrechnung zw. € 200 und € 550.- /Monat
• Vermögen: keine Verwertung des Vermögensstamms
• Wohnvorteil: ersparte Aufwendungen, keine Kapitalisierung im 1. Trennungsjahr
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten
• Ausschluss des Unterhaltsanspruchs gem. § 1361 Abs. 3 i.V. § 1579 Zf. 2-7 BGB (grobe Unbilligkeit: gewichtiges Fehlverhalten des Berechtigten) außer wenn Belange gemeinsamer Kinder berührt
Höhe des Getrenntlebenunterhalts
• Höhe: nicht gesetzlich normiert, Grenze: Härteklausel § 1579 Zf. 2 bis 7 (§ 1361 Abs. 4 S.4); in der Praxis: Halbteilungsgrundsatz: 50/50 abzüglich Erwerbstätigen-Bonus
• Meist Orientierung an der „Düsseldorfer Tabelle“: 3/7 des Unterschiedsbetrages zwischen den Einkommen geht an Berechtigten ( aber: Umstände des Einzelfalls maßgeblich)
Ehescheidung - Grundprinzipien
• Vom Schuld- zum „Zerrüttungs“prinzip mit 1. EheRG 1977
• Einziger Scheidungsgrund: Zerrüttung der Ehe (vor 1977: Scheidung nur, wenn anderer Ehe gebrochen oder schuldhaft zerrüttet hat oder nach dreijähriger Trennungszeit)
• Einleitung des Scheidungsverfahrens durch Antrag eines oder beider Ehegatten (§ 622 ZPO), i.d.R. Kostentragung hälftig: § 93a ZPO
Ehescheidung - Voraussetzungen
1. Scheitern der Ehe: § 1565 Abs. 1 S.1, Def. S.2: keine Lebensgemeinschaft (Analyse) und Herstellung nicht zu erwarten (Prognose)
2. Kein Eingreifen der Härteklausel des § 1568 BGB
§ 1566: Vermutung des Scheiterns: „einverständlich“ ein Jahr (Abs. 1), „streitig“: drei Jahre (Abs. 2) Getrenntleben (Def. in § 1567)
Scheitern der Ehe Def. § 1567
• Keine häusliche Gemeinschaft der Ehegatten: keine gemeinsame Haushaltsführung, keine persönlichen Beziehungen
• Kein Wille, häusliche Gemeinschaft wieder her zu stellen, zumindest durch einen Ehepartner (subjektiver Trennungswille)
• Kurzzeitiges Zusammenleben zu Versöhnungszwecken keine Unterbrechung der Trennung (§ 1567 Abs. 2)
Voraussetzungen für die einverständliche Scheidung
• Scheidungsantrag eines Ehegatten
• Zustimmung oder eigener Scheidungsantrag des anderen Ehegatte
• Einigung über Ehescheidungsfolgensachen
• Voraussetzungen für „Kinderschutzklausel“ § 1568 Abs. 1 S. 1 liegen nicht vor
„streitige“ Scheidung
• Gerichtliche Feststellung des Scheiterns der Ehe auf Antrag nur eines Ehegatten
• Vermutung der Zerrüttung nach mehr als drei Jahren Getrenntleben oder bei weniger als einem Jahr Trennungszeit wenn unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2) und
• kein Härtefall gem. § 1568 für Kinder (Kinderschutzklausel) oder Ehegatten (persönliche Härteklausel)
Ehescheidungsfolgensachen
• Zugewinnausgleich• Ehegattenunterhalt• Kindesunterhalt• Ehewohnung/Hausrat• Versorgungsausgleich• Seit 1.7.1998 KindRG: Entscheidung über
elterliche Sorge nur auf Antrag, Umgangsrechtsregelung nur auf Antrag
• Ehename
Nachscheidungsunterhalt
• Bedürftigkeit des Antragstellers, Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen unabhängig von Verschulden
• Eigenverantwortung vs. nachwirkende Mitverantwortung: Verpflichtung, für eigenen Unterhalt zu sorgen Grenze: Umstände der §§ 1570 – 1576 BGB
• I.d.R. ununterbrochene „Unterhaltskette“
Unterhaltstatbestände des nachehelichen Ehegatten-
Unterhalts • Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570)• Alter (§ 1571)• Krankheit oder Gebrechen (§ 1572)• Fehlende Erwerbsmöglichkeit (§ 1573 Abs. 1) • Aufstockung bei nicht bedarfsdeckenden
Eigeneinkünften ( § 1573 Abs. 2)• Ausbildung, Fortbildung, Umschulung ( § 1575)• Sonstige Billigkeitsgründe ( § 1576)
Kinderbetreuungsunterhalt § 1570 BGB
• Nur bei Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (in Unterschied zu Trennungsunterhalt): in und vor der Ehe geboren, wenn Vaterschaft anerkannt oder festgestellt, „scheineheliche“ Kinder bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung, adoptierte Kinder
• Dauer nicht gesetzlich geregelt: Faktoren: Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Arbeitsmarktschancen, frühere Berufstätigkeit, Dauer der Ehe, wirtschaftliche Gesamtsituation...
Teilweise / volle Erwerbsobliegenheit
• Teilweise (Stundenweise bis halbschichtig) bei einem Kind von 9-15 bzw. 9-16 Jahre alt (uneinheitlich), zwei Kindern bis 18 Jahre alt
• Volle Erwerbsobliegenheit bei einem Kind ab 15 Jahre oder mehreren volljährigen Kindern
Privilegierung von Unterhalt wegen Kindererziehung
• Gegenüber anderen nachehelichen Unterhaltsansprüchen
• Gegenüber Unterhaltsansprüchen neuer Ehegatten
• Ggf. Wiederaufleben des alten Kinderbetreuungsunterhalts-Anspruchs nach erneuter Scheidung einer weiteren Ehe
Altersunterhalt § 1571 BGB
• Einsatzzeitpunkte:• Scheidung, Beendigung der Pflege und Erziehung
eines gemeinsamen Kindes oder Wegfall eines Unterhaltsanspruchs gem. § 1572 BGB (Krankheitsunterhalt) oder § 1573 (Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit)
• Ununterbrochene Unterhaltskette• Krankheitsbegriff wie im
Sozialversicherungsrecht (auch Sucht)
Altersgrenzen für Kinderbetreuungsunterhalt
• Erwerbsverpflichtung je nach Kindesalter nicht gesetzlich geregelt
• Rechtsprechung: Betreuung von
• einem Kind bis 8 Jahre
• zwei Kindern bis 14 Jahre
• drei Kindern bis 18 Jahre, je nach Einzelfall
• über 8-jährigem „Problemkind“