Rechtswahl nach der Europäischen - Notaries of … · 2015-05-01 · Rechtswahl nach der...

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Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Prof. Dr. Christopher Keim, Notar, Bingen, Honorarprofessor an der Johannes-Gutenberg-

Universität, Mainz

Inhalte:− Neues Erbkollisionsrecht

− Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)− Internationale Zuständigkeit und Vollstreckung

Inkrafttreten: 16. August 2012, aber nur für Erbfälle ab 17. August 2015 (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO)Geltungsbereich: EU außer Dänemark, Irland,

Großbritannien, auch Verhältnis zu Drittstaaten

Anknüpfung des ErbstatutsArt. 21 I EuErbVO: gewöhnlicher Aufenthalt im Erbfall: streitig: Verfestigung/DauerArt. 21 II EuErbVO: Ausweichklausel bei engerer Verbindung zu anderer Rechtsordnung:

– Verhältnis zu Abs. 1 offen

Reichweite der Anknüpfung Art. 21 EuErbVOGrundsatz: gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen – keine

NachlassspaltungArt. 23 EuErbVO: autonome Qualifikation, zum Beispiel:• Responsabilité des héritiers• Erbauseinandersetzung• Rechte des Erben und Testamentsvollstreckung• PflichtteilProbleme: 1. Abgrenzung zum Güterrecht: Problem § 1371 I BGB2. Abgrenzung zum Sachenrecht

− Art. 1 Abs. 2 k EuErbVO: Sachenstatut lex rei sitae:− Art. 23 I e: „Übergang der zum Nachlass gehörenden

Vermögenswerte“

Rück- und Weiterverweisung bei Drittstaatenrecht (Art. 34)

34 I: Gesamtverweisung (mit Internationalem Privatrecht!)a) bei Rückverweisung auf Recht eines Mitgliedstaatesb) oder auf Drittstaat, der Verweisung annimmt34 II: bei Rechtswahl nur auf SachnormenBeispiel: Ein Luxemburger wohnt in England (gewöhnlicher Aufenthalt und Domizil) und hat in Luxemburg eine Immobilie

Die Rechtswahl (Art. 22 EuErbVO)• Wahl des Rechts der Staatsangehörigkeit Art.

21 I: bei Doppelstaatlern auf jedes Heimatrecht, entweder Staatsangehörigkeit im Ztpkt. der Errichtung oder beim Erbfall

• Form einer letztwilligen Verfügung (Art. 22 II) notwendig

• Materielle Wirksamkeit unterliegt gewähltem Recht (Art. 22 III)

• Auch Änderung/Widerruf (Art. 22 IV)

Verfügungen von Todes wegen• Die materielle Wirksamkeit von Testamenten, Art. 24 EuErbVO:

– Errichtungsstatut (Art. 24 I)= hypothetisches Erbstatut im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung

• Ziel: Stabilität, keine Unwirksamkeit durch Statutenwechsel• Erbverträge (Art. 25)

– Errichtungsstatut• Bei mehreren Erblassern: Art. 25 II:

Nur wenn hypothetisches Erbstatut beider Erblasser Erbvertrag zulässt

• Problem: gemeinschaftliches Testament als Erbvertrag?– Art. 3 I lit. b: „einschließlich einer Vereinbarung aufgrund

gegenseitiger Testamente“

Die auf Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung beschränkte Rechtswahl, Art. 24 II, 25 III EuErbVO

• Beim mehrseitigen Erbvertrag auch umfassende Rechtswahl des Heimatrechtes eines Erblassers

• Beispiel: Deutsch-luxemburgisches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt in Luxemburg möchte Erbvertrag errichten: − Keine umfassende Wahl des deutschen Rechts möglich− Aber: beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 3

EuErbVO• Rechtswahl bindend?

in Deutschland im Einzelnen streitig, aberim Ergebnis ja

Formstatut, Art. 27 EuErbVO• Haager Testamentsformabkommen

inkorporiert• favor testamenti• innerhalb der Mitgliedsstaaten auch für

Erbverträge• Zulässigkeit von Erbverträgen/

gemeinschaftlichen Testamenten Formproblem?

Übergangsreglungen: Art. 83 EuErbVO• Art. 83 I: frühere Rechtswahlen bleiben zulässig

– aber nur wenn zulässig nach Recht der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts oder nach künftiger EuErbVO

– Problem: gegenständlich beschränkte Rechtswahl eines in Ausland lebenden Ausländers für deutschen Grundbesitz nach Art. 25 II EGBGB

• Beispiel: Ein italienisches Ehepaar lebt in Italien und hat ein Ferienhaus in Deutschland. Beide haben nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB für diese Immobilie deutsches Erbrecht gewählt und einen Erbvertrag errichtet. Sie sterben nach dem 17.8.2015.

• Art. 83 III: Bestandsschutz für bisherige Verfügungen von Todes wegen, wenn nach Recht der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsstaats zulässig oder nach EuErbVO zulässig.

• Beispiel: Ein italienisches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland schließt vor dem 17.8.2015 einen Erbvertrag ohne Rechtswahl. Später ziehen sie nach Italien um, wo der Ehemann verstirbt.

• Art. 83 IV: Stillschweigende Rechtswahl des Rechts der Staatsangehörigkeit

• Beispiel: Der verwitwete deutsche Staatsangehörige wohnt in Saarbrücken und errichtet 2013 ein Testament, in dem er seinen Sohn zum Alleinerben einsetzt und seine Tochter enterbt. Später zieht er nach Forbach um, wo er 2016 stirbt: Art. 83 Abs. 4: deutsches Recht stillschweigend gewählt

Praxistypische Fälle• Der EU-Inländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem

Heimatland– Wichtig: Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts in der

Urkunde dokumentieren– Bei Chance des Wegzugs ins Ausland: vorsorgliche

Rechtswahl oder vorsorgliche ausdrückliche Nicht-Rechtswahl insb. Rechtswahl bei Erbvertrag/ gemeinschaftlichem Testament

• In Deutschland lebende Ausländer– Das deutsche Recht kann nicht durch Rechtswahl gefestigt

werden– Ggf. negative Rechtswahl

Beispiele: • Zwei französische Staatsangehörige errichten vor einem

deutschen Notar einen Erbvertrag. Er wohnt noch in Frankreich, sie in Deutschland. Nach Errichtung des Erbvertrages zieht auch er nach Deutschland. Keine einheitliche Rechtswahl möglich, weder nach Art. 22, noch für die Bindungswirkung nach Art. 25 Abs. 3!

• Ein deutsch-luxemburgisches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt in Luxemburg errichtet vor einem luxemburgischen Notar einen Erbvertrag. Eine Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 3 ist für die Bindungswirkung möglich.

Fälle mit Drittlandbezug• Ein in Luxemburg lebender englischer Staatsangehöriger mit

Bankkonten in beiden Ländern:− Trifft eine Rechtwahl zum englischen Recht− Trifft keine Rechtswahl

• Ein in England lebender (Domizil in England) Luxemburger verfügt in England und Luxemburg über Immobilien und Bankkonten

• Ein US-amerikanischer Staatsangehöriger stirbt mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Luxemburg

− Abwandlung: Domizil und letzter gewöhnlicher Aufenthalt waren in den USA: Er hat aber Immobilien in Luxemburg

• Ein Luxemburger stirbt in den USA, wo er auch lebte. Er hat aber in Luxemburg noch nach seinem Wegzug luxemburgisches Recht gewählt.

• Pflichtteilsvermeidung– Alle Vertragsstaaten haben auch umfassende

Pflichtteilsrechte bzw. Noterbrechte– Pflichtteilsvermeidung durch Wohnsitzwechsel– Pflichtteilsvermeidung durch Immobilie in

England/USA bisher ja, künftig schwieriger• Der Vorbehalt des Ordre-Public des Art. 35

EuErbVO