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Erwachsenenschutzrecht Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth

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Erwachsenenschutzrecht

Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016

Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth

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1. Einführung

2. Arten von Beistandschaften

3. Vorsorgeauftrag

4. Fragen und Diskussion

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1. Einführung

Wofür steht ‘Kesb’?

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

rund 60% sind Fälle im Erwachsenenschutz

Zahlen für Rapperswil-Jona

• Ende 2015 wurden 220 Mandate für Erwachsene und 103 für Kinder geführt • Kosten 2015: Total Fr. 419’259 (= 5.6% der Sozialkosten von Fr. 7’510’000)

zum Vergleich: Mittagstisch Fr. 542’000

Art der Fälle im Bereich Erwachsenenschutz

• geistige Behinderung

• junge Erwachsene (Unerfahrenheit, Ablösungsprobleme, psychische Störung)

• Erwachsene mittleren Alters (psychische Störung, Sucht)

• ältere Erwachsene (Demenz, Verwahrlosung)

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Wie kommt die KESB ins Spiel?

Gefährdungsmeldung

Was ist das? Wer macht das?

ZGB 443: «Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.»

Weiteres Vorgehen der KESB

• Ermittlung des Sachverhaltes (Erstgespräch, Abklärungen, Hausbesuch, Arztbericht, Auskünfte von Behörden und Institutionen, Gespräche mit Angehörigen, …)

• Einstellung des Verfahrens oder Verfügung einer Massnahme

• Beschwerdemöglichkeit ans Gericht (Verwaltungsrekurskommission Kantonsgericht Bundesgericht)

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Wann braucht es eine behördliche Massnahme?

Grundsatz: Soviel Selbstbestimmung wie möglich belassen (ZGB 388 II)

• Geistiger Schwächezustand, ZGB 390 I

• + Schutzbedarf («kann deswegen seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen»)

• keine andere Abhilfe, z.B. durch Familie (Subsidiarität), ZGB 389 I Ziff. 1

• keine gesetzlichen Vertretungsrechte (z.B. Ehegatten), ZGB 374 ff.

• keine eigene Vorsorge, ZGB 389 I Ziff. 2

Mögliche behördliche Massnahmen

• Vorsorgliche Massnahmen (z.B. Kontosperre, Spitex)

• Fürsorgerische Unterbringung (in einer geeigneten Einrichtung)

• Massgeschneiderte Beistandschaft

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2. Arten von Beistandschaften • Begleitbeistandschaft, ZGB 393

• Vertretungsbeistandschaft, ZGB 394 f.

• Mitwirkungsbeistandschaft, ZGB 396

• Umfassende Beistandschaft, ZGB 398

Massschneiderung im Erwachsenenschutz

Definition der Aufgabenbereiche aufgrund des konkreten Schutzbedürfnisses

• Administrative Angelegenheiten

• Finanzielle Angelegenheiten

• Gesundheitliches Wohl, medizinische Massnahmen

• Soziales Wohl

• Wohnsituation, Unterbringung

• Rechtsvertretung

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Beispiel für Massschneiderung

Begleitung Vertretung Mitwirkung umfassend

Administration

x

FInanzen

x

Medizinisches

Soziales x

Wohnen

Die Bereiche Medizinisches und Wohnen können in diesem Beispiel vom Aufgabenbereich des Beistands ausgenommen werden, da sich die Tochter darum kümmert ZGB 378, 382 III

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3. Vorsorgeauftrag (VA)

ein neues Instrument der eigenen Vorsorge (ZGB 360 ff.)

Wozu dient der VA?

Eine urteilsfähige Person kann für den Fall ihrer künftigen Urteilsunfähigkeit für alle Lebensbereiche verbindliche Anordnungen treffen. Diese Anordnungen gehen behördlichen Massnahmen vor. Damit wird dem Bedürfnis nach Selbstbestimmung Rechnung getragen.

Was gehört in einen VA?

• Auftrag an eine Vertrauensperson (auch juristische Person möglich)

• Konkrete oder allgemeine Anweisungen für die Personensorge-, Vermögenssorge und/oder Rechtsverkehr (Vorlagen z.B. bei Pro Senectute)

• Patientenverfügung separat im Gesetz (ZGB 370 ff.)

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Wie wird ein VA errichtet?

eigenhändig oder öffentlich beurkundet (wie Testament)

Vorlagen können verwendet werden, sollten jedoch auf den eigenen Bedarf angepasst werden

Hinterlegung einer Kopie bei der beauftragten Person, evtl. Vermerk beim Zivilstandsamt (Fr. 70), evtl. Hinterlegung beim Amtsnotariat St. Gallen (Fr. 100)

Im Zeitpunkt der Errichtung muss Auftraggeber urteilsfähig sein (im Zweifel, z.B. aufgrund des hohen Alters oder der Umstände empfiehlt sich die Beilage eines aktuellen Arztzeugnisses, das Urteilsfähigkeit bestätigt)

Tritt der Vorsorgefall ein (Urteilsunfähigkeit), wird der VA durch die Kesb geprüft und in Kraft gesetzt (Validierung)

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Vor- und Nachteile

+ Selbstbestimmte, private Regelung

- keine Kontrolle des Beauftragten

- Errichtung liegt ev. Jahre zurück, es erfolgt jedoch keine Feinabstimmung aufgrund der aktuellen Fähigkeiten (was kann die betroffene Person noch selber, für welche Bereiche braucht sie Unterstützung?)

Zum Abschluss ein Gedanke auf den Heimweg …

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«Und so geriet die Kesb dafür unter Beschuss, dass sie das tat, wofür sie

geschaffen wurde: das Wohl des Kindes zu schützen.»

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… es gibt zu jeder Geschichte mindestens noch eine andere Seite.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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