Regress des Vereins gegen Störer bei Zuschauerausschreitungen

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Regress des Vereins gegen Störer bei Zuschauerausschreitungen

Am 10. August 2015 wurde der Stuttgarter Schiedsrichter Martin Petersen in der 70. Spielminute der DFB-Pokalbegegnung VfL Osnabrück gegen RB Leipzig von einem Feuerzeug am Kopf getroffen. Das Feuerzeug flog aus einem Zuschauerblock hinter dem Tor, in dem sich überwiegend Anhänger des VfL Osnabrück aufhielten. Der Schiedsrichter entschied, das Spiel abzubrechen. Das DFB-Sportgericht wertete die Begegnung nachträglich mit 2:0 zugunsten des RB Leipzig, der im Zeitpunkt des Spielabbruchs mit 0:1 im Rückstand gelegen hatte. Es wird erwartet, dass der DFB gegen den VfL Osnabrück eine Vertragsstrafe und weitere Auflagen verhängt.

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Ein ganz ähnlicher Fall hatte sich am 25. Oktober 2006 beim DFB-Pokalspiel Stuttgarter Kickers gegen Hertha BSC Berlin ereignet: Damals war der Linienrichter von einem halb gefüllten Hartplastikbecher getroffen worden. Schiedsrichter Michael Weiner entschied daraufhin, das Spiel in der 81. Spielminute abzubrechen. Auch dieses Spiel wurde mit 0:2 für den Gastverein Hertha BSC Berlin gewertet. Die Stuttgarter Kickers mussten eine Vertragsstrafe in fünfstelliger Höhe an den DFB bezahlen. Zusätzlich erhielten sie die Auflage, ein Sicherheitsnetz vor dem einschlägigen Fanbereich anzubringen, um Vorfälle ähnlicher Art in Zukunft zu vermeiden.

Auch ohne zugrundeliegenden Spielabbruch verhängt der DFB regelmäßig Vertragsstrafen und Auflagen gegen Vereine, wenn es zu Zuschauerausschreitungen kommt. Die Vereine versuchen ihrerseits, die Täter individuell in Regress zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist naturgemäß, dass der Täter identifiziert werden kann. Auch dann ist aber rechtlich umstritten, ob und inwieweit er für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden kann.

Verletzung der Pflichten aus Zuschauervertrag

Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließt der Zuschauer mit dem Verein (oder der jeweiligen Spielbetriebsgesellschaft) einen Zuschauervertrag. Hieraus ergeben sich wechselseitige Rechte und Pflichten. Wie bei jedem schuldrechtlichen Vertrag haften die Vertragspartner einander, wenn sie durch eine Pflichtverletzung einen Schaden verursachen. Daneben besteht eine Haftung aufgrund des allgemeinen Deliktsrechts. Da der Verein dabei aber den Nachweis eines Verschuldens führen muss, spielt diese Anspruchsgrundlage in der Praxis regelmäßig keine Rolle, wenn der Störer zugleich aus Vertrag haftet.

Aus dem Zuschauervertrag ergibt sich – durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kartenkauf und / oder durch Verweis auf eine Haus- oder Stadionordnung –, dass der Stadionbesucher Dritte nicht schädigen und den Spielbetrieb nicht stören darf. Verstößt ein Zuschauer hiergegen, so muss er dem Verein den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Nach der Rechtsprechung haftet der Besucher auch dann, wenn er den Zuschauervertrag nicht persönlich abgeschlossen, die Eintrittskarte für das jeweilige Spiel aber vom Ticketkäufer im Einverständnis mit dem Verein erhalten habe. In diesem Fall liege eine Vertragsübernahme vor, so dass der Zuschauer in alle Rechte und Pflichten aus dem Zuschauervertrag eintrete (Landgericht Köln, Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen 7 O 231/14).

Und selbst wenn kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, haftet der jeweilige Zuschauer: Denn durch den Stadionbesuch kommt ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zustande, aus dem sich wechselseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten ergeben (Landgericht Köln, Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen 7 O 231/14; Amtsgericht Lingen, Urteil vom 17.02.2010, Aktenzeichen 4 C 1222/09).

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VerschuldenDie Schadensersatzpflicht setzt ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Schädigers voraus. Bei Ausschreitungen wie dem Werfen von Gegenständen liegt diese Voraussetzung regelmäßig vor. Im Falle einer vertraglichen Haftung müsste zudem der Schädiger den Nachweis führen, dass ihn kein Verschulden trifft, was kaum gelingen wird. Der Betroffene kann sich regelmäßig auch nicht unter Berufung auf fehlende Kontrollmaßnahmen des Vereins exkulpieren. Denn wer vorsätzlich eine Pflicht verletzt, kann sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, der Vertragspartner – hier der Verein – hätte dies durch (verstärkte) Sicherheitsmaßnahmen verhindern können. Auch eine Reduzierung der Haftung unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens kommt meist nicht in Betracht. Denn das – wenn überhaupt – fahrlässige Verhalten des Vereins, der zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen hätte ergreifen können, tritt hinter dem vorsätzlichen Verhalten – etwa Werfen eines Gegenstandes auf einen Spieler oder Zuschauer – zurück.

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Sicherheitsmaßnahmen im Olympiastadion

Schadensverursachung – Kausalität

Grundsätzlich haftet der Schädiger für sämtliche von ihm verursachte Schäden. Eine haftungsbegründende Verursachung setzt aber mehr als die bloße Kausalität im Sinne einer nicht hinweg zu denkenden Bedingung (Äquivalenz) voraus. So muss der verursachte Schaden innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegen (Adäquanz). Zudem muss die verletzte Norm den Berechtigten gerade vor einem Schaden wie dem eingetretenen schützen (Schutzzweck der Norm). Nach diesen Kriterien beurteilen die Gerichte, ob und in welchem Umfang ein Zuschauer bei Fehlverhalten haftet. Dabei wird zwischen unmittelbar verursachten Personen- und Sachschäden und mittelbaren Schäden differenziert:

Unmittelbare Schäden – etwa zerstörtes Inventar des Vereins – muss der Schädiger in aller Regel in vollem Umfang erstatten. Problematischer ist die Rechtslage, wenn es um Schäden geht, die erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände entstehen. Zu solchen mittelbaren Schäden zählen Ersatzansprüche, die geschädigte Dritte – etwa der Schiedsrichter oder andere Zuschauer – gegen den Verein erheben. Da den Verein Verkehrssicherungspflichten treffen, kann ein geschädigter Zuschauer unter Umständen vom Verein Schadensersatz verlangen, wenn er durch einen anderen Zuschauer – zum Beispiel durch einen geworfenen Knallkörper – geschädigt wird. Der Verein kann seinerseits wiederum den eigentlichen Störerauf Erstattung in Anspruch nehmen.

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Haftung für Vertragsstrafen?

In der Praxis ist die Frage der Ersatzpflicht für mittelbare Schäden vor allem relevant, wenn der DFB als übergeordneter Sportverband Vertragsstrafen oder kostenträchtige Auflagen verhängt. Grundlage ist die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RuVO). Nach § 9a Nr. 1 RuVO sind die „Vereine und Tochtergesellschaften für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.“ Das DFB-Sportgericht folgert hieraus eine verschuldensunabhängige Haftung der Vereine. Die Regelung ist juristisch hoch umstritten (vgl.https://mariusbreucker.wordpress.com/2014/10/29/vereine-haften-fur-ihre-zuschauer-und-zuschauer-haften-den-vereinen/).

Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass die Vereine ohne eigenes Verschulden haften, was dem Grundsatz der Verschuldenshaftung im Schadensersatzrecht widerspricht. Zudem wird in Frage gestellt, ob die Regelung hinreichend bestimmt ist, wenn Vereine für ihre „Anhänger“ haften. Nach der Rechtsprechung des DFB kommt es für die Eigenschaft als „Anhänger“ nicht auf die generelle Haltung, sondern auf die Unterstützung in der konkreten Situation an. Demgemäß wurde etwa das Verhalten des „Becherwerfers“ den Stuttgarter Kickers zugerechnet, obwohl es sich beim Täter nachweislich nicht um einen Kickers-Fan handelte. Da er sich aber im Zeitpunkt des Wurfes im Kickers-Fanblock aufhielt, galt er im Sinne des § 9a Nr. 1 RuVO als „Anhänger“ der Kickers. Ob diese Auslegung vor einem Zivilgericht Bestand haben würde, erscheint fraglich. Solange die betroffenen Vereine die Urteile des DFB-Sportgerichts nicht vor einem staatlichen Gericht überprüfen lassen, werdendie Vertragsstrafen in ständiger Praxis verhängt und bezahlt.

Stuttgarter Kickers Erfolg im Zivilprozess

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Die Vereine ihrerseits nehmen den oder die Täter in Regress. Die angerufenen Gerichte bejahen in ständiger Rechtsprechung eine Haftung des Störers auch für die vom Sportverband verhängten Vertragsstrafe. Soweit ersichtlich wurde dies erstmals durch das Amtsgericht Brake mit Urteil vom 08.06.1988, Aktenzeichen 7 C 680/87 (veröffentlicht in „Sport und Recht“, SpuRt 1994, 205) entschieden. Das Oberlandesgericht Rostock entschied in gleicher Weise mit ausführlich begründetem Urteil vom 28.04.2006, Aktenzeichen 3 U 106/05, und bestätigte damit die zuvor vom Landgericht Rostock (SpuRt 2006, 83) getroffeneerstinstanzliche Entscheidung. Mit Urteil vom 16.09.2009 setzte das Landgericht Stuttgart diese Rechtsprechung fort und verurteilte den „Becherwerfer“ aus dem DFB-Pokalspiel gegen Hertha BSC Berlin, den Stuttgarter Kickers den gesamten entstandenen Schaden einschließlich der verhängten Vertragsstrafe und der Kosten für ein Sicherheitsfangnetz zu erstatten. Auch die Kosten des Verfahrens vor dem DFB-Sportgericht wurden den StuttgarterKickers zugesprochen. In der Folge verurteilten auch das Amtsgericht Lingen (NJW-RR 2010, 757), das Landgericht Düsseldorf (SpuRt 2012, 161), das Amtsgericht Lichtenberg mit Urteil vom 08.02.2010, Aktenzeichen 3 C 156/09, und das Landgericht Köln mit Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen 7 O 231/14, die Störer zu einem entsprechenden Schadensersatz.

Rechts und Verfahrensordnung Verantwortlichkeit auch für Anhänger

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Problem: Schutzzweck der Norm

Gegen eine Haftung des Störers für die verhängte Vertragsstrafe werden gewichtige Argumente ins Feld geführt: Zwar könne man nicht bestreiten, dass der betroffene Verein die Vertragsstrafe nur bezahlen müsse, weil es zu einer Störung gekommen sei. Gleichwohl stelle die Regelung des § 9a Nr. 1 RuVO entscheidend darauf ab, dass der Verein selbst keineausreichenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen habe. Eine solche Vertragsstrafe wolle nachSinn und Zweck den betroffenen Verein dazu anhalten, künftig verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um vergleichbare Vorfälle zu vermeiden. Dieser „Strafzweck“ könne nicht erreicht werden, wenn der Verein seinerseits die verhängte Vertragsstrafe an den Störer „durchreichen“ könne. Diese Überlegung werde dadurch bestätigt, dass auch staatlich verhängte Bußgelder nicht als Schadensposition gegenüber Dritten geltend gemacht werden könnten. Zudem stelle der DFB bei Verhängung der Vertragsstrafe nur auf das Verhalten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Vereins, nicht aber auf die des Störers ab (Landgericht Hannover, Urteil vom 26.05.2015, Aktenzeichen 2 O 289/14). Der DFB gehe selbst davon aus, dass der Verein die Vertragsstrafean den Schädiger weiterreiche. Der Verein fungiere letztlich als bloße Durchlaufstation für eine zusätzliche „Geldstrafe“.

Dagegen führt die herrschende Rechtsprechung an, dass ein Schädiger grundsätzlich auch fürmittelbare Schäden hafte. Die Vertragsstrafen seien gängige, öffentlich bekannte Praxis und bewegten sich daher nicht außerhalb des Vorhersehbaren (Adäquanz) (Landgericht Köln, Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen 7 O 231/14). Beim Schutzzweck der Norm ist richtigerweise nicht auf das Verhältnis zwischen DFB und Verein abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis zwischen Verein und Zuschauer. Die Verpflichtung zur Einhaltung derHausordnung und Stadionordnung dient dem Schutz des Vereins. Und dieser darf und will sich erkennbar nicht nur gegen unmittelbare, sondern auch gegen mittelbare Schädigungen wie Vertragsstrafen schützen. Dies entspricht auch dem Grundsatz des Zivilrechts, wonach der Schädiger für alle zivilrechtlichen Folgen seines Verhaltens aufzukommen hat. Hierzu zählen auch Schadenspositionen, die dem Geschädigten (nur) aufgrund seiner schuldvertraglichen Verpflichtungen entstehen. So ist etwa anerkannt, dass der Schädiger dem Geschädigten auch einen entgangenen Gewinn oder schadensbedingte Aufwendungen etwa für Umbaumaßnahmen ersetzen muss.

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Das Argument, der Verein diene als bloße Durchgangsstation, greift nach herrschender Rechtsprechung zu kurz: Die vom DFB verhängte Vertragsstrafe trifft zunächst in vollem Umfang den Verein. Er trägt das Risiko der Identifizierung und der Bonität des Täters. Schon aufgrund dieser praktischen Aspekte tragen die betroffenen Vereine den entstandenen Schaden oft (weitgehend) alleine. Zudem geht der wirtschaftliche Schaden über die verhängte Vertragsstrafe hinaus: Im Falle eines Spielabbruchs kann der Verein regelmäßig die entgangenen Fernsehgelder und die entgangenen Prämien für das Erreichen der nächsten Runde nicht als Schaden geltend machen, da sich der hypothetische Spielverlauf nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt. Auch für den internen Bearbeitungsaufwand und den Imageschaden erhält der Verein keinen Ausgleich.

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Der vom Landgericht Hannover angeführte Vergleich mit staatlich verhängten Bußgeldern und Geldstrafen trägt nach herrschender Rechtsprechung nicht: Denn die Geldstrafen des Sportverbandes basieren nicht auf dem hoheitlichen Strafanspruch des Staates, sondern wurzeln in der individuellen zivilrechtlichen Situation des Geschädigten. Auch in anderen Fällen entlastet es den Schädiger nicht, wenn sich der Schaden aufgrund individueller zivilrechtlicher Verpflichtungen des Geschädigten erhöht. Zudem basiert die staatliche Geldstrafe auf einem anderen Verfahren mit anderer Zielrichtung und anderen (Beweis-) Grundsätzen als die verbandsrechtliche Vertragsstrafe (Landgericht Köln, Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen 7 O 231/14).

Umfang der Haftung

Nach dem Schadensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist der Schädiger grundsätzlich zur Erstattung sämtlicher Schäden verpflichtet. Die Haftung ist nicht der Höhe nach beschränkt. Es gilt der Grundsatz, dass auch eine besondere „Schadensgeneigtheit“ desGeschädigten den Schädiger nicht entlastet. So reduziert sich der Regressanspruch nach herrschender Rechtsprechung nicht dadurch, dass der Verein aufgrund vorheriger Vorfälle eine höhere Geldstrafe erhält.

Eine Grenze ist allerdings zu ziehen: Die Vertragsstrafe des DFB gegenüber dem Verein darf nicht unangemessen oder gar willkürlich sein. Denn für eine unangemessene Vertragsstrafe kann ein Dritter nicht in Anspruch genommen werden. Vielmehr obläge es dann dem betroffenen Verein, hiergegen alle Rechtsmittel – notfalls auch vor einem staatlichen Gericht– wahrzunehmen, um die Unangemessenheit der Vertragsstrafe feststellen zu lassen.

Fazit

Die Entwicklung zur Regresspflicht von Störern bei Fußballspielen bleibt in zweierlei Hinsicht spannend: Zum einen wird früher oder später die Regelung des § 9a Nr. 1 RuVO vor einem staatlichen Gericht auf den Prüfstand gestellt werden. Ob die verschuldensunabhängige Haftung mit dem derzeitigen, weitgefassten Tatbestand in vollem Umfang Bestand hat, wird sich dann zeigen. Zum anderen bleibt trotz der bislang nahezu einhelligen Rechtsprechung – soweit ersichtlich nur durchbrochen durch das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26.05.2015 – umstritten, ob das Schadensrecht unter dem Gesichtspunkt der Kausalität und insbesondere des Schutzzwecks der Norm die vollumfängliche Regressierung der vom Sportverband verhängten Vertragsstrafen beim Störer gestattet.

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„Landgericht Hannover“ von AxelHH at de.wikipedia – Foto aufgenommen von BenutzerBenutzer:AxelHH, Mai 2008. Lizenziert unter Gemeinfrei über Wikimedia Commons.

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