Repetitorium Steuerrecht

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Repetitorium Steuerrecht Allgemeiner Teil - Verfahrensrecht WS 2005/06 MMag. Dr. Peter Pichler

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Repetitorium Steuerrecht. Allgemeiner Teil - Verfahrensrecht WS 2005/06 MMag. Dr. Peter Pichler. Systematisierung der Steuern. Entrichtungsart Veranlagungsabgaben Selbstbemessungsabgaben Beziehung Steuergegenstand zum Steuerschuldner Personensteuer (Subjektsteuern) - PowerPoint PPT Presentation

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Repetitorium Steuerrecht

Allgemeiner Teil - Verfahrensrecht

WS 2005/06MMag. Dr. Peter Pichler

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Systematisierung der Steuern

• Entrichtungsart• Veranlagungsabgaben • Selbstbemessungsabgaben

• Beziehung Steuergegenstand zum Steuerschuldner• Personensteuer (Subjektsteuern)• Sachsteuern (Objektsteuern)

• Überwälzbarkeit• Indirekte Steuern - direkte Steuern

• Finanzverfassungsrechtliche Gesichtspunkte • Bundes-, Landes-, Gemeindeabgaben

• Häufigkeit der Entrichtung• Wirtschaftlichen Anknüpfung

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Verfassungsrechtliche Grundlagen

• Finanzverfassungsgesetz– Regelt Zuständigkeit des Bundes und der Länder auf

dem Gebiet des Abgabenwesens– Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen

Gebietskörperschaften – Verteilung durch einfachen Bundesgesetzgeber im

Wege des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) unter Berücksichtigung Leistungsfähigkeit (Finanzkraft) sowie Aufgabenverteilung (Finanzbedarf)

• Abgabenhoheit (Gesetzgebungszuständigkeit)• Ertragshoheit (Verfügungsberechtigung)• Verwaltungshoheit (Vollziehungszuständigkeit)

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Verfassungsrechtliche Grundlagen

– Einzelne bestehende Abgaben werden bestimmten Abgabentyp zugewiesen

• Abgabentypen (§ 6 F-VG)– Ausschließliche Bundesabgaben (zB

Versicherungssteuer)– Zwischen Bund und Ländern/Gemeinden geteilte

Abgaben• Gemeinschaftliche Bundesabgaben (ESt, KöSt, USt)• Zuschlagsabgaben• Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand

– Ausschließliche Landesabgaben– zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben– Ausschließliche Gemeindeabgaben (KommSt,

Grundsteuer)• Abgabenerfindungsrecht der Länder (Art 8 Abs 3 F-

VG): nicht gleichartig zu bestehenden Bundesabgaben

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Steuerschuldverhältnis

• Vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Steuergläubiger und Steuerschuldner

• Entstehen der Abgabenschuld– § 4 BAO: Abgabenanspruch entsteht sobald Tatbestand

verwirklicht ist, an den Gesetz die Abgabepflicht knüpft– Nicht durch Bescheid– BAO (ESt, KSt), Einzelsteuergesetze

• Fälligkeit der Abgabe– Selbstbemessungsabgaben: idR Einzelsteuergesetz– Veranlagungsabgaben § 210 BAO– Säumniszuschlag (§ 217 BAO)– Zahlungserleichterungen

• Stundung, ratenweise Entrichtung (§ 212 BAO)

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Steuerschuldner, Gesamtschuld, Haftung

• Steuerschuldner: schuldet Abgabe– Steuerträger– Entrichtungspflichtiger (vgl Lohnsteuer)

• § 6 BAO: Personen, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden Gesamtschuldner– Grdsl Ermessen der Behörde wer in Anspruch genommen wird– Vgl § 9 GrEStG: „die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen“

• Haftung für fremde Abgaben– Geschäftsführerhaftung (§ 9 BAO)– Arbeitergeberhaftung für LSt (§ 82 EStG)– Haftungsbescheid (§ 224 BAO)

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Verjährung

• Festsetzung/Bemessungsverjährung– Recht Steuer durch Bescheid festzusetzen (§ 207)– idR 5 Jahre, 7 Jahre bei hinterzogenen Abgaben– Beginn: Ablauf des Jahres in dem Abgabenanspruch entstanden

ist– Unterbrechung der Verjährung (§ 209 idF

AbgabenänderungsG): Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr

• Absolute Verjährung– Wenn seit Entstehen des Abgabenanspruchs 10 Jahre

verstrichen (§ 209 Abs 3)• Einhebungsverjährung

– Recht zur Einhebung bereits fälliger Abgaben (§ 238 BAO); idR 5 Jahre

– Beginn: mit Ablauf des Jahres in dem Abgabe fällig wurde

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Abgabenverfahrensrecht

• Rechtsgrundlage: Bundesabgabenordnung (BAO) bundesrechtlich geregelte Abgaben

• Organisation der AbgabenbehördenAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG)

UFSG– Sachliche Zuständigkeit

• Finanzämter mit allgemeinem, besonderem, erweitertem Aufgabenkreis (§ 2 ff AVOG)

– Örtliche Zuständigkeit (§ 53ff BAO)• Wohnsitzfinanzamt, Lagefinanzamt, Betriebsfinanzamt, etc

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Verfahrensrechtliche Grundsätze

• Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 115 BAO)– Manuduktionspflicht (§ 113 BAO)

• Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten– Anzeigepflichten (§ 120 BAO)– Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 124 –

132 BAO)– Einreichung von Abgabenerklärungen (§§ 133 ff BAO)– Aufbewahrungspflichten (§ 132 BAO)

• Allgemeine Befugnisse der Abgabenbehörde– Verlangung von Auskünften (§ 143 BAO)– Betriebsprüfung (§ 147 BAO)

• Steuergeheimnis (§ 48a BAO)– Durchbrechungen § 48a Abs 4 BAO

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Ermittlungsverfahren (§§ 161 ff)

• Einreichen der Abgabenerklärung– § 42 EStG; § 24 KStG; § 21 UStG– Elektronische Übermittlung– Verspätungszuschlag

• Prüfung der Erklärung (§ 161 BAO)• Beweisverfahren (§ 166 ff BAO)

– Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 166)– Freie Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO)

• Schätzung (§ 184 BAO)– Grundlagen der Abgabenerhebung nicht ermittelbar

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Rechtsschutz

• Rechtsmittel der Berufung (§ 243 BAO)– Frist ein Monat ab Zustellung (§ 245 BAO),

auf Antrag verlängerbar (§ 245 Abs 3)– Inhalt der Berufung (§ 250 BAO)– Einbringung der Berufung grdsl bei Behörde

die Bescheid erlassen hat (§ 249 BAO)– Keine aufschiebende Wirkung (§ 254)

Aussetzung der Einhebung (§ 212a)• Aussetzungszinsen (§ 212a Abs 9 BAO) bei

Abweisung

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Rechtsschutz

• Überprüfung der Berufung auf ihre Zulässigkeit• Berufungsvorentscheidung durch Behörde

I.Instanz möglich (§ 276 BAO)– Änderung des Bescheides in jede Richtung möglich– Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch

II.Instanz (Vorlageantrag, § 276 Abs 2)– uU Zweite Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs 5),

sonst Entscheidung durch Behörde II. Instanz (UFS)

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Rechtsschutz

• Berufungsverfahren vor UFS– Senatsmitglieder: weisungsfrei, unabsetzbar, unversetzbar (vgl

Art 6 MRK)– uU mündliche Verhandlung (§ 284 BAO)– Kein Neuerungsverbot neue Tatsachen und Beweismittel

können geltend gemacht werden (§ 280 BAO)– Entscheidung durch Einzelperson (Referenten) oder durch

Berufungssenat (§ 282 BAO)– Bescheid kann in jede Richtung abgeändert werden (§ 289 Abs

2 BAO, kein Verböserungsverbot)– Zusammensetzung Berufungssenate (§§ 263 ff; § 270 Abs 5)

• Beschwerde an VwGH/VfGH– Recht steht auch Behörde I.Instanz zu (§ 292 BAO)

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Sonstige Maßnahmen

• Änderung und Aufhebung rechtskräftiger Bescheide (§§ 293 ff)

• Rechtssicherheit versus Gleichmäßigkeit der Besteuerung

• Durchbrechung der Rechtskraft – Abänderung von Bescheiden (§§ 293 ff BAO)

• Offenkundige Fehler (Schreib-, Rechenfehler) – Aufhebung eines Bescheides (§§ 299 ff BAO)

• Spruch erweist sich als nicht richtig (Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

• Frist grdsl 1 Jahr (§ 302 BAO); Ausnahme Gemeinschaftsrecht; DBA (bis Verjährung)

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Sonstige Maßnahmen

• Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO)– Auf Antrag (Frist: grdsl 3 Monate ab Kenntnis) bzw

von Amts wegen – Wiederaufnahmegrund

• Erschlichener Bescheid• Neue Tatsachen/Beweismittel• Vorfragen

– Häufig im Anschluss an Betriebsprüfungen• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308

BAO)– Gegen die Versäumung einer Frist– Unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis

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Entscheidungspflicht

• Entscheidungspflicht (§ 311 BAO)• Frist: 6 Monate• Devolutionsantrag an Behörde II.Instanz

– Verschulden der Behörde (§ 311 Abs 5 BAO)– Nachfrist 3 Monate (§ 311 Abs 3 BAO)– Übergang der Zuständigkeit auf Behörde

II.Instanz

• Säumigkeit der II.Instanz Säumnisbeschwerde (Art 132 B-VG)