Risiken im Dienstvertrag

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30 | Oktober · November 2008 Finanzierung & Geldanlage Anzeige Risiken identifizieren im Dienstvertrag Viele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) unterschätzen die Bedeutung ihres eigenen Arbeitsvertrags mit ihrer GmbH, dem Dienstvertrag, und sehen darin nur eine lästige Formalie. Der GGF ist meist sein eigener Herr im Haus, warum soll er dann mit sich selbst einen Anstel- lungs- bzw. Dienstvertrag schließen? Na- türlich klärt jeder Steuerberater seinen Mandanten auf, dass die Leistungen der GmbH an den GGF schnell zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, wenn di- ese nicht vertraglich geregelt sind. Nur selten wird die Erstellung des Dienstver- trags zum Anlass genommen, gemeinsam mit einem Juristen, Steuerberater/dienst- leister und Finanzplaner auszuloten, wie das Anstellungsverhältnis zwischen GGF und GmbH sinnvoll und die Maßnahmen auch praktisch umgesetzt werden können. Sparmöglichkeiten winken, weil der GGF als Unternehmer zwar sozialversiche- rungsrechtlich selbstständig ist, steuerlich aber betrachtet wird wie ein Arbeitneh- mer. Hier verbergen sich diverse Fallstricke und zugleich ein versicherungsrechtliches Tretminenfeld. Ein Beispiel soll dies ver- anschaulichen. Ulrich Meyer*, geschäftsführender Ge- sellschafter einer GmbH mit 40 Mitarbei- tern, hat auf Anraten seines Versicherungs- maklers ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag abgeschlossen. In seinem Dienstver- trag wurde, wie im Bonner Handbuch für Steuerberater empfohlen, im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung von 6 Monaten ver- einbart. Nachdem Herr Unternehmer auf- grund einer Infektion erstmalig in seinem Leben mehr als 6 Wochen krank ist, reicht er bei seiner Krankenkasse die Krankmel- dung ein. Diese verlangt seinen Dienstver- trag und verweigert die Auszahlung des Krankentagegeldes unter Berufung auf die vereinbarte Krankengeldzahlung im Dienstvertrag. Denn die Lohnfortzahlung im Dienstvertrag geht der Verpflichtung der Krankenkasse zur Lohnfortzahlung vor. Die Krankenkasse muss während der ersten 6 Monate keine Leistung erbringen. Besonders ärgerlich ist nun dieser Aspekt, weil ein Krankentagegeldbeitrag umso teurer ist, je früher es gezahlt werden soll. Wäre ein Finanzberater als Versiche- rungsexperte bei der Konzeption einbezo- gen worden, dann wäre das finanzielle Ri- siko der Lohnfortzahlung von 6 Monaten von der GmbH selbst abgesichert und die Kosten dafür als Betriebsausgaben abge- setzt worden. Privat hätte Ulrich Meyer* Versicherungsbeiträge sparen können, da der Krankentagegeldschutz ab dem 183. Tag deutlich günstiger ist, und keine Li- quiditätsnachteile befürchten müsste. Nicht nur im Bereich des Krankenver- sicherungsschutzes bieten sich Spielräume bei der Gestaltung des Dienstvertrags. Die Absicherung gegen elementare biome- trische Risiken wie Berufsunfähigkeit oder schwere Krankheiten kann durch kreative Gestaltung des Dienstvertrags ebenfalls eine steuerbegünstigte Arbeitgeberleistung werden. Auch hier ist der Rat des Finanzplaners gefragt, um sinnvolle Absicherungsbe- reiche zu identifizieren. Denn es kommt nicht nur auf die persönliche Risikosituati- on des GGF an, sondern auch auf ein ab- gestimmtes Gesamtkonzept. Nicht selten liest man z.B. von Fällen, wie in denen des GGFs, Volker Siegfried*, der nach einem selbst verschuldeten Privatunfall zunächst Leistungen seiner Krankentagegeldver- sicherung erhielt. Aufgrund einer Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes entzog sich diese dann aber aus der Lei- stungspflicht mit der Begründung, dass er mittlerweile Berufsunfähig sei. Daraufhin stellte er einen Leistungsantrag bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, die den Antrag mit Blick auf das Kleingedruckte im Bedingungswerk ablehnte. Trotz nach- weislicher Krankheit erhielt Herr Siegfried von keiner der beiden Versicherungen eine Leistung, sodass ihm sein Anwalt einen Rechtsstreit mit beiden Versicherungen empfehlen musste. Daher ist es sinnvoll, bei der Abstimmung und Umsetzung des Dienstvertrags einen Finanzplaner zu in- tegrieren, der in der Lage ist, die Bedin- gungswerke von privater Krankenversiche- rung und Berufsunfähigkeitsabsicherung so aufeinander abzustimmen, dass ein Leistungsanspruch garantiert ist. Die beiden Beispiele zeigen, dass dem Dienstvertrag des GGF eine erhebliche Bedeutung zukommen kann und eine kreative Gestaltung gemeinsam mit einem kompetenten Finanzplaner aus der lästigen Pflicht eine angenehme Kür werden lässt. (* Name geändert) Andreas W.Korth Unabhängiger Finanzplaner bei der HORBACH Wirt- schaftsberatung GmbH

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Identifizieren Sie als Unternehmer wichtige Fehlerquellen und Chancen, um Steuerzahlungen in Vermögensaufbau umzuwandeln

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30 | Oktober · November 2008

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Risiken identifizieren im Dienstvertrag

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) unterschätzen die Bedeutung ihres eigenen Arbeitsvertrags mit ihrer GmbH, dem Dienstvertrag, und sehen darin nur eine lästige Formalie. Der GGF ist meist sein eigener Herr im Haus, warum soll er dann mit sich selbst einen Anstel-lungs- bzw. Dienstvertrag schließen? Na-türlich klärt jeder Steuerberater seinen Mandanten auf, dass die Leistungen der GmbH an den GGF schnell zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, wenn di-ese nicht vertraglich geregelt sind. Nur selten wird die Erstellung des Dienstver-trags zum Anlass genommen, gemeinsam mit einem Juristen, Steuerberater/dienst-leister und Finanzplaner auszuloten, wie das Anstellungsverhältnis zwischen GGF und GmbH sinnvoll und die Maßnahmen auch praktisch umgesetzt werden können.

Sparmöglichkeiten winken, weil der GGF als Unternehmer zwar sozialversiche-rungsrechtlich selbstständig ist, steuerlich aber betrachtet wird wie ein Arbeitneh-mer. Hier verbergen sich diverse Fallstricke und zugleich ein versicherungsrechtliches Tretminenfeld. Ein Beispiel soll dies ver-anschaulichen.

Ulrich Meyer*, geschäftsführender Ge-sellschafter einer GmbH mit 40 Mitarbei-tern, hat auf Anraten seines Versicherungs-maklers ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag abgeschlossen. In seinem Dienstver-trag wurde, wie im Bonner Handbuch für Steuerberater empfohlen, im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung von 6 Monaten ver-einbart. Nachdem Herr Unternehmer auf-grund einer Infektion erstmalig in seinem Leben mehr als 6 Wochen krank ist, reicht er bei seiner Krankenkasse die Krankmel-

dung ein. Diese verlangt seinen Dienstver-trag und verweigert die Auszahlung des Krankentagegeldes unter Berufung auf die vereinbarte Krankengeldzahlung im Dienstvertrag. Denn die Lohnfortzahlung im Dienstvertrag geht der Verpflichtung der Krankenkasse zur Lohnfortzahlung vor. Die Krankenkasse muss während der ersten 6 Monate keine Leistung erbringen. Besonders ärgerlich ist nun dieser Aspekt, weil ein Krankentagegeldbeitrag umso teurer ist, je früher es gezahlt werden soll.

Wäre ein Finanzberater als Versiche-rungsexperte bei der Konzeption einbezo-gen worden, dann wäre das finanzielle Ri-siko der Lohnfortzahlung von 6 Monaten von der GmbH selbst abgesichert und die Kosten dafür als Betriebsausgaben abge-setzt worden. Privat hätte Ulrich Meyer* Versicherungsbeiträge sparen können, da der Krankentagegeldschutz ab dem 183. Tag deutlich günstiger ist, und keine Li-quiditätsnachteile befürchten müsste.

Nicht nur im Bereich des Krankenver-sicherungsschutzes bieten sich Spielräume bei der Gestaltung des Dienstvertrags. Die Absicherung gegen elementare biome-trische Risiken wie Berufsunfähigkeit oder schwere Krankheiten kann durch kreative Gestaltung des Dienstvertrags ebenfalls eine steuerbegünstigte Arbeitgeberleistung werden.

Auch hier ist der Rat des Finanzplaners gefragt, um sinnvolle Absicherungsbe-reiche zu identifizieren. Denn es kommt nicht nur auf die persönliche Risikosituati-on des GGF an, sondern auch auf ein ab-gestimmtes Gesamtkonzept. Nicht selten liest man z.B. von Fällen, wie in denen des GGFs, Volker Siegfried*, der nach einem

selbst verschuldeten Privatunfall zunächst Leistungen seiner Krankentagegeldver-sicherung erhielt. Aufgrund einer Ver-schlechterung seines Gesundheitszustandes entzog sich diese dann aber aus der Lei-stungspflicht mit der Begründung, dass er mittlerweile Berufsunfähig sei. Daraufhin stellte er einen Leistungsantrag bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, die den Antrag mit Blick auf das Kleingedruckte im Bedingungswerk ablehnte. Trotz nach-weislicher Krankheit erhielt Herr Siegfried von keiner der beiden Versicherungen eine Leistung, sodass ihm sein Anwalt einen Rechtsstreit mit beiden Versicherungen empfehlen musste. Daher ist es sinnvoll, bei der Abstimmung und Umsetzung des Dienstvertrags einen Finanzplaner zu in-tegrieren, der in der Lage ist, die Bedin-gungswerke von privater Krankenversiche-rung und Berufsunfähigkeitsabsicherung so aufeinander abzustimmen, dass ein Leistungsanspruch garantiert ist.

Die beiden Beispiele zeigen, dass dem Dienstvertrag des GGF eine erhebliche Bedeutung zukommen kann und eine kreative Gestaltung gemeinsam mit einem kompetenten Finanzplaner aus der lästigen Pflicht eine angenehme Kür werden lässt.

(* Name geändert)

Andreas W.Korth Unabhängiger Finanzplaner bei der HORBACH Wirt-schaftsberatung GmbH