Rundschreiben 2/2006 der Bezirksärztekammer …BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2006 3 1....

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R u n d s c h r e i b e n 2/2006 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Informationen für alle Kammermitglieder 1.01 Wahlaufruf 3 1.02 Fortbildungsveranstaltungen der Akademie für Ärztliche Fortbildung: 3 1.02.1 Rhetorik-Seminar 3 1.02.2 Internet für Ärzte 4 1.02.3 Plastische Chirurgie und Schönheitsoperationen – eine Gegenüberstellung 4 1.02.4 Psychoonkologie - psychologische Begleitung von und heilsamer Umgang mit Krebspatienten 4 1.02.5 Seminarweiterbildung Allgemeinmedizin (80-Stunden-Kurs) zur Erlangung der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" lt. WBO vom 01.06.1999 4 1.02.6 Notfallmedizinischer Grundkurs für Arzthelferinnen 4 1.02.7 Grundkurs „Palliativmedizin“ zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Palliativmedizin“ nach der neuen Weiterbildungsordnung 5 1.02.8 8-stündiger Fortbildungskurs zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der GKV gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses 5 1.02.9 Vorankündigung: Grundlagen der Medizinischen Begutachtung 5 1.02.10 Vorankündigung: 10. Gesundheitsforum Südwürttemberg „... bis der Notarzt kommt“ 6 1.03 Neue Weiterbildungsordnung 2006 6 1.04 Erneute Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung 9 1.05 Anwesenheitsbescheinigung für Angehörige von Patienten 10 1.06 Die Rolle des Arztes in Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten 11 1.07 Bonitätsprüfung vor ärztlicher Behandlung 16 1.08 Versendung von Krankenunterlagen gegen Vorkasse 16 1.09 Abrechnung rein kosmetischer Eingriffe nach GOÄ 17 1.10 Pflichten des Betreibers einer Röntgeneinrichtung hier: Aushangpflicht der neuen Röntgenverordnung 17 1.11 Angaben in der Todesbescheinigung (vertraulicher Teil) hier: Todesursache 18 1.12 Organisationsverschulden in Klinik und Praxis 19 2. Informationen für niedergelassene Ärzte 2.01 Erneute Warnung vor Verlagsgesellschaften 20 2.02 Haftfähigkeitsuntersuchungen durch niedergelassene Ärzte 21 2.03 Rundfunkgebührenpflicht für Videorekorder und DVD-Rekorder 22 2.04 Unerlaubte Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft 23 3. Informationen für angestellte Ärzte 3.01 Wahlleistungsvereinbarung und Stellvertreterklausel 25 3.02 Bruttoarbeitsentgelt bei Mitarbeiterbeteiligung durch Chefarzt 26 4. Telefonverzeichnis der Bezirksärztekammer Südwürttemberg

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R u n d s c h r e i b e n 2/2006

INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Informationen für alle Kammermitglieder 1.01 Wahlaufruf 3 1.02 Fortbildungsveranstaltungen der Akademie für Ärztliche Fortbildung: 3 1.02.1 Rhetorik-Seminar 3 1.02.2 Internet für Ärzte 4 1.02.3 Plastische Chirurgie und Schönheitsoperationen – eine Gegenüberstellung 4 1.02.4 Psychoonkologie - psychologische Begleitung von und heilsamer Umgang mit Krebspatienten 4 1.02.5 Seminarweiterbildung Allgemeinmedizin (80-Stunden-Kurs) zur Erlangung der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" lt. WBO vom 01.06.1999 4 1.02.6 Notfallmedizinischer Grundkurs für Arzthelferinnen 4 1.02.7 Grundkurs „Palliativmedizin“ zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Palliativmedizin“ nach der neuen Weiterbildungsordnung 5 1.02.8 8-stündiger Fortbildungskurs zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der GKV gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses 5 1.02.9 Vorankündigung: Grundlagen der Medizinischen Begutachtung 5 1.02.10 Vorankündigung: 10. Gesundheitsforum Südwürttemberg „... bis der Notarzt kommt“ 6 1.03 Neue Weiterbildungsordnung 2006 6 1.04 Erneute Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung 9 1.05 Anwesenheitsbescheinigung für Angehörige von Patienten 10 1.06 Die Rolle des Arztes in Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten 11 1.07 Bonitätsprüfung vor ärztlicher Behandlung 16 1.08 Versendung von Krankenunterlagen gegen Vorkasse 16 1.09 Abrechnung rein kosmetischer Eingriffe nach GOÄ 17 1.10 Pflichten des Betreibers einer Röntgeneinrichtung hier: Aushangpflicht der neuen Röntgenverordnung 17 1.11 Angaben in der Todesbescheinigung (vertraulicher Teil) hier: Todesursache 18 1.12 Organisationsverschulden in Klinik und Praxis 19 2. Informationen für niedergelassene Ärzte 2.01 Erneute Warnung vor Verlagsgesellschaften 20 2.02 Haftfähigkeitsuntersuchungen durch niedergelassene Ärzte 21 2.03 Rundfunkgebührenpflicht für Videorekorder und DVD-Rekorder 22 2.04 Unerlaubte Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft 23 3. Informationen für angestellte Ärzte 3.01 Wahlleistungsvereinbarung und Stellvertreterklausel 25 3.02 Bruttoarbeitsentgelt bei Mitarbeiterbeteiligung durch Chefarzt 26 4. Telefonverzeichnis der Bezirksärztekammer Südwürttemberg

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BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2006

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1. INFORMATIONEN FÜR ALLE KAMMERMITGLIEDER

1.01 Wahlaufruf

Liebe Kolleginnen und Kollegen, im Dezember 2006 finden die Wahlen der Mitglieder der Vertreterver-sammlung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg statt. Alle Ärztinnen und Ärzte sind sowohl auf Kreisebene wie auch in der gesamten Ausdeh-nung unseres Regierungsbezirkes aufgefordert, zu bestimmen, wer in den nächsten vier Jahren die Selbstverwaltungsaufgaben übernehmen und erledigen soll. Die Ärztekammer hat vom Staat eine Reihe von Aufgaben übertragen bekommen. In der Eigenverantwortung unserer Selbstverwal-tung werden u. a. Sachentscheidungen in Weiterbildungsfragen, bei der ärztlichen Fortbildung, im Arzthelferinnenwesen, bei der Gutachterkom-mission oder auch in standesrechtlichen Belangen getroffen. Gewählte Ärztinnen und Ärzte in der Selbstverwaltung können das für alle angestell-ten und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in Südwürttemberg besser als nichtärztliche staatliche Verwaltungsorgane. Bitte üben Sie daher Ihr demokratisches Grundrecht aus und wählen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen, die sich für eine Mitarbeit in unserer Selbstverwaltung zur Ver-fügung stellen. Herzliche kollegiale Grüße Ihr Michael Datz

Wahlaufruf

Ausführliche Informationen zu den folgenden Fortbildungsveranstaltungen finden Sie im Internet unter www.aerztekammer-bw.de und dem Pfad Kammerstruktur/Bezirksärztekammer Südwürttemberg/Fortbildungen. 1.02 Die Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärzte-

kammer Südwürttemberg bietet folgende Fortbildungsveran-staltungen an:

1.02.1 Rhetorik-Seminare

Thema: Rhetorik-Seminare:

a) Reden vor Gruppen I Termin : Samstag, 14. Oktober 2006, 9:00 � 18:00 Uhr

b) Diskutieren und Argumentieren Termin : Samstag, 18. November 2006, 9:00 � 18:00 Uhr

c) Reden vor Gruppen II Termin: Samstag, 2. Dezember 2006, 9:00 � 18:00 Uhr Leitung: Frau Ursel Bachmann, Managementtraining und Coaching, Ulm Ort: Ärztehaus Reutlingen ÄK-672.6

Rhetorik-Seminar

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1.02.2 Internet für Ärzte Internet für Ärzte

Termin: Samstag, 21. Oktober 2006, 9:00 � 12:00 Uhr Leitung: Dr. med. Dipl.-Phys. Manfred Eissler, Reutlingen Ort: Technologiezentrum der Handwerkskammer Reutlingen, Tübingen, Raichbergstr. 87, 72072 Tübingen ÄK-672.

1.02.3 Plastische Chirurgie und Schönheitsoperationen � eine Gegen-

überstellung

Plastische Chirurgie und Schön-heitsopera-tionen � eine Ge-genüber-stellung

Termin: Mittwoch, 20. September 2006, 19:30 � 22:30 Uhr Ort: Ärztehaus Reutlingen Leitung: Dr. med. Michael Datz Präsident der Bezirksärztekammer Südwürttemberg ÄK-672.6

1.02.4 Psychoonkologie - psychologische Begleitung von und heil-

samer Umgang mit Krebspatienten

Psycho-onkologie

Termin: Samstag, 18. November 2006, 9:00 - 13:30 Uhr Leitung: Dr. med. Michael Datz Präsident der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Ort: Hotel Krone,

Bodelschwinghweg 1, 89160 Dornstadt ÄK-672.6

1.02.5 Seminarweiterbildung Allgemeinmedizin (80-Stunden-Kurs)

zur Erlangung der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Allge-meinmedizin" lt. WBO vom 01.06.1999

Seminar Weiterbil- dung All- gemein- medizin

Termin: 5. � 13. Mai 2007 Ort: Ärztehaus Reutlingen Leitung: Dr. med. Dipl.-Phys. Manfred Eissler ÄK-682

1.02.6 Notfallmedizinischer Grundkurs für Arzthelferinnen Notfallme-dizinischer Grundkurs für Arzthel-ferinnen

Thema: Notfallmedizinischer Grundkurs für Arzthelferinnen Termine: Teil I: Basismaßnahmen der Reanimation Mittwoch, 18. Oktober 2006, 14:30 � 18:00 Uhr Teil II: Erweiterte Maßnahmen der Reanimation Mittwoch, 25. Oktober 2006, 14:30 � 18:00 Uhr Teil I: Basismaßnahmen der Reanimation Mittwoch, 8. November 2006, 14:30 � 18:00 Uhr Teil II: Erweiterte Maßnahmen der Reanimation

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Mittwoch, 15. November 2006, 14:30 � 18:00 Uhr Teil I: Basismaßnahmen der Reanimation Mittwoch, 29. November 2006, 14:30 � 18:00 Uhr Teil II: Erweiterte Maßnahmen der Reanimation Mittwoch, 6. Dezember 2006, 14:30 � 18:00 Uhr Leitung: Dr. med. Walz, Ulm Ort: Gemeinschaftspraxis Dres. Rigg, Schmidt, Walz Rosengasse 17, 89073 Ulm ÄK-672.6

1.02.7 Grundkurs �Palliativmedizin� zum Erwerb der Zusatzbezeich-

nung �Palliativmedizin� nach der neuen Weiterbildungsord-nung

Termine: Freitag, 2. März 2007 14:00 � 17:30 Uhr Samstag, 3. März 2007 9:00 � 17:30 Uhr Sonntag, 4. März 2007 9:00 � 14:15 Uhr Freitag, 16. März 2007 14:00 � 18:15 Uhr Samstag, 17. März 2007 9:00 � 17:30 Uhr Sonntag, 18. März 2007 9:00 � 14:15 Uhr Leitung: Dr. med. Rolf Segiet Chefarzt am Kreiskrankenhaus Laupheim Ort: Ärztehaus Reutlingen ÄK-672.6

Grundkurs �Palliativ-medizin�

1.02.8 8-stündiger Fortbildungskurs zur Verordnung von Leistungen

zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der GKV gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-ausschusses

Termin: Samstag, 10. März 2007, 9:00 � 17:00 Uhr Leitung: Prof. Dr. iur. Hans Kamps, Geschäftsführer der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Ort: Ärztehaus Reutlingen ÄK-672.6

Medizini-schen Re-habilita-tion

1.02.9 Vorankündigung

Grundlagen der Medizinischen Begutachtung

Termine: Freitag, 20. April 2007 9:00 � 16:15 Uhr Samstag, 21. April 2007 9:00 � 17:30 Uhr Freitag, 15. Juni 2007 9:00 � 16:05 Uhr Samstag, 16. Juni 2007 9:00 � 16:00 Uhr Ort: Ärztehaus Reutlingen Leitung: Prof. Dr. iur. Hans Kamps Geschäftsführer der Bezirksärztekammer Südwürttemberg ÄK-672.6

Grundla-gen der Medizini-schen Begutach-tung

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1.02.10 Vorankündigung

10. Gesundheitsforum Südwürttemberg �... bis der Notarzt kommt�

10. Ge-sundheits-Forum

Termin: Samstag, 24. März 2007, 10:00 - 13:30 Uhr Ort: Ärztehaus Reutlingen Leitung: Dr. med. Michael Datz ÄK-672.6 Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Tel: 0 71 21/9 17-4 15 oder –4 16 Fax: 0 71 21/9 17-4 00 E-Mail: [email protected]

1.03 Neue Weiterbildungsordnung 2006 Neue WBO

Am 01.05.2006 trat die neue Weiterbildungsordnung der Landesärzte-kammer Baden-Württemberg in Kraft. Anders als die WBO 1995 enthält sie nicht mehr fünf, sondern nur noch drei erwerbbare Qualifikationsstufen, nämlich

• Facharztbezeichnungen • Schwerpunktbezeichnungen • Zusatzbezeichnungen.

Alle Weiterbildungsgänge müssen mit einer mündlichen Prüfung (früher Fachgespräch) vor dem Prüfungsausschuss der Ärztekammer abge-schlossen werden. Fakultative Weiterbildungen und Fachkunden, wie sie die WBO 1995 enthielt, wurden gestrichen oder zum Teil in Zusatzbezeichnungen (z.B. Geriatrie, Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie, Intensivmedizin, Labor-diagnostik, MRT, Suchtmedizin) und in Schwerpunkte (Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, Gynäkologische Onkologie und Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin) überführt. Die Forderung einer mind. einjährigen Weiterbildung unter Leitung eines vollbefugten Weiterbilders ist ebenso entfallen wie die Anzeigepflicht einer Teilzeitweiterbildung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und -inhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungsabschnitte unter sechs Monaten sind grundsätzlich nicht anrechnungsfähig. Wenn die Weiterbildung mehr als zehn Jahre unterbrochen wurde, können die vor der Unterbrechung ab-solvierten Weiterbildungsabschnitte grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte.

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Übergangsbestimmungen Alle nach der bisherigen WBO erworbenen Qualifikationen behalten ihre Gültigkeit. Spezielle Übergangsregelungen zu den einzelnen Weiterbil-dungsbezeichnungen gehen den allgemeinen Übergangsbestimmungen in § 20 WBO vor. Eine vor dem 01.05.2006 begonnene Facharztweiterbildung kann inner-halb von 10 Jahren, eine Schwerpunktweiterbildung innerhalb von 3 Jahren, eine Zusatzweiterbildung innerhalb von 5 Jahren und die Wei-terbildung in einer Fakultativen Weiterbildung oder Fachkunde innerhalb von zwei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen WBO ab-geschlossen werden. Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Bezeichnung in diese WBO in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatzweiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig und überwiegend (mehr als 50 %) tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbil-dung entspricht, können die Zulassung zur Prüfung beantragen. Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Jahren (bis zum 30.04.2009) zu stel-len. Dabei können auch noch Tätigkeitsabschnitte innerhalb dieser Frist berücksichtigt werden. Als neu eingeführte Bezeichnungen i.S.v. § 20 Abs. 8 gelten:

• der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie • die Schwerpunktbezeichnungen: Kinderhämatologie und

-onkologie, Neuropädiatrie, Forensische Psychiatrie • die Zusatzbezeichnungen: Andrologie, Dermatohistologie, Diabe-

tologie, Hämostaseologie, Infektiologie, Kinder-Endokrinologie und –Diabetologie, Kinder-Gastroenterologie, Kinder-Nephro-logie, Kinder-Orthopädie, Kinder-Pneumologie, Kinder-Rheuma-togie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Proktolo-gie, Schlafmedizin, Spezielle Unfallchirurgie, und für einige Fach-arztgruppen auch die Magnetresonanztomographie.

Weiterbildungszeiten können in neu eingeführten Gebieten, Schwer-punkten und Zusatzweiterbildungen in den ersten 36 Monaten nach Ein-führung auch dann auf einen Regelweiterbildungsgang angerechnet werden, wenn der Weiterbilder nicht befugt war, die Weiterbildung aber der WBO entspricht (§ 20 Abs. 9). Danach können Weiterbildungszeiten nur noch angerechnet werden, wenn eine entsprechende Weiterbil-dungsbefugnis des Weiterbilders vorliegt. Die Befugnis zur Weiterbildung kann grundsätzlich nur für eine Fach-arztweiterbildung, einen zugehörigen Schwerpunkt und für eine Zusatz-weiterbildung erteilt werden. Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiter-bildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser WBO zu gestalten. Neu ist, dass dem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ein gegliedertes Programm beigefügt werden muss, aus dem der zeitliche und inhaltliche Ablauf der zu vermittelnden Weiterbildung ersichtlich ist. Dieses gegliederte Programm muss auch den Weiterzubildenden ausgehändigt werden. Neu ist auch, dass der Weiterbilder mit dem Weiterbildungsassistenten mindestes einmal im Jahr ein Gespräch führen und dokumentieren muss, in dem der Stand

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der Weiterbildung beurteilt wird. Diese Dokumentation muss dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beigefügt werden. Außerdem muss der Wei-terbildungsassistent ein sog. „Log-Buch“ führen. In den folgenden Gebieten und Facharztkompetenzen gibt es künftig eine gemeinsame Basisweiterbildung, den sog. „common trunk“.

• Chirurgie (für alle Facharztkompetenzen), • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Sprach-, Stimm- und kind-

liche Hörstörungen, • Innere Medizin und Allgemeinmedizin (für alle Schwerpunkt-

kompetenzen) • Pathologie und Neuropathologie • Pharmakologie und Klinische Pharmakologie.

Für diese Weiterbildungsgänge werden künftig getrennte Weiter-bildungsbefugnisse erteilt, nämlich eine für die Basisweiterbildung und eine für die entsprechende Facharzt- bzw. Schwerpunktkompe-tenz innerhalb des Gebietes. Die in diesen Gebieten zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte müssen daher Ihre Weiterbildungsbefugnis neu beantragen. Für den Erwerb einiger Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen wurde die Weiterbildungszeit um ein Jahr verlängert:

• Arbeitsmedizin – 5 Jahre • Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie – 3 Jahre • Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie – 3 Jahre • Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe – 3 Jahre • Haut- und Geschlechtskrankheiten – 5 Jahre • Humangenetik – 5 Jahre • Hygiene- und Umweltmedizin – 5 Jahre • Schwerpunkt Kinder-Kardiologie – 3 Jahre • Schwerpunkt Neonatologie – 3 Jahre • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie – 5 Jahre

Dies hat zur Folge, dass die Weiterbilder, die bisher eine volle Befugnis zur Weiterbildung hatten, einen Erweiterungsantrag stellen müssen, wenn sie wieder über eine volle Weiterbildungsbefugnis verfügen möch-ten. Dies gilt auch für das Gebiet Radiologie. Da das Pflichtjahr im Sta-tionsdienst entfallen und nur noch fakultativ anrechenbar ist, kann künf-tig die gesamte 5-jährige Weiterbildungszeit in der Radiologie absolviert werden. Dies gilt auch für die Facharztbezeichnungen Pathologie/ Neu-ropathologie, für die ebenfalls keine Weiterbildung im Stationsdienst mehr gefordert wird. Und nun noch einige wichtige Änderungen und Übergangsbestimmun-gen auf einen Blick: • Der bisherige „Facharzt für Plastische Chirurgie“ wurde in „Facharzt

für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ umbenannt und darf in die-ser Form geführt werden (ohne gesonderte Antragstellung).

• Die Fakultative Weiterbildung „Spezielle Operative Gynäkologie“ darf als Schwerpunkt „Gynäkologische Onkologie“ geführt werden (ohne gesonderte Antragstellung).

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• Der bisherige „Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie“ darf in der neuen Form als „Facharzt für Sprach, Stimm- und kindliche Hörstö-rungen“ geführt werden (ohne gesonderte Antragstellung).

• Die Schwerpunktbezeichnung „Endokrinologie“ darf als Schwer-punktbezeichnung „Endokrinologie und Diabetologie“ geführt werden (ohne gesonderte Antragstellung).

• Der „Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie“ darf als „Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie“ geführt werden (ohne gesonderte Antragstellung).

• Der „Facharzt für Psychotherapeutische Medizin“ darf als „Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ geführt werden (ohne gesonderte Antragstellung).

• Die Bereichsweiterbildungen „Physikalische Therapie“ und „Balneo-logie und Medizinische Klimatologie“ (Badearzt oder Kurarzt) wurden zusammengeführt zur Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“. Wer beide Zusatzbezeichnungen erworben hat, darf sie in der neuen Form führen.

• Zusatzbezeichnungen, die als „integraler Bestandteil“ einer Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen sind, dürfen von diesen Fachärzten ohne gesonderte Antragstellung geführt werden.

• Die Vertreterversammlung hat es aus Qualitätsgründen abgelehnt, die Zusatzbezeichnung „Akupunktur“ in Baden-Württemberg einzu-führen. Sie darf lediglich hinter dem Suffix „Tätigkeitsschwerpunkt“ geführt werden.

• Anders verhält es sich jetzt mit der „Diabetologie“. Diese darf nur noch nach Erwerb der Zusatzbezeichnung geführt werden. Das Füh-ren der Diabetologie als Tätigkeitsschwerpunkt ist nicht mehr zuläs-sig.

• Für die hausärztliche Versorgung wird in Deutschland als zukünftige

Qualifikation der „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ gelten. Bis zur entsprechenden EU-Notifizierung lautet die Bezeichnung al-lerdings weiterhin „Facharzt für Allgemeinmedizin“.

Auf der Homepage der Landesärztekammer Baden-Württemberg www.aerztekammer-bw.de finden Sie weitere Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Außerdem sind dort die Weiterbildungsordnung, die Richtlinien mit den Weiterbildungsinhalten und das sog. �Log-Buch�, sowie die Listen der Weiterbilder, Antragsformulare für die Beantragung ei-ner Weiterbildungsbezeichnung und demnächst auch die Erhe-bungsbögen für die Beantragung einer Weiterbildungsbefugnis veröffentlicht. ÄK-618

1.04 Erneute Änderung der

Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)

Mit der Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsver-ordnung vom 27.06.2006 ist die erst kürzlich geänderte Arzneimittelver-schreibungsverordnung (vgl. unseren Rundschreibenbeitrag Nr. 1.03 aus 1/2006) erneut geändert worden. Gemäß § 4 Abs. 1 AMVV kann die verschreibende Person, also insbesondere der Arzt, den Apotheker zu-künftig wieder in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die

Erneute Änderung der Arz-neimittel-verschrei-bungsve-rordnung

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Verschreibung und deren Inhalt unterrichten, wenn die Anwendung ei-nes verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt. Der Apotheker hat sich in einem solchen Fall über die Identität des Arz-tes Gewissheit zu verschaffen. Der Arzt hat darüber hinaus dem Apo-theker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unver-züglich nachzureichen. Wichtig für Ärzte ist die Neuregelung in § 4 Abs. 2 AMVV. Für viel Un-mut innerhalb der Ärzteschaft hatte die letzte Änderung gesorgt, die den Arzt verpflichtete, selbst für seinen Eigenbedarf ein Rezept auszustellen, wenn es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament handelte. Offensichtlich hat der Verordnungsgeber erkannt, dass diese Regelung völlig verfehlt gewesen ist. Denn der neue § 4 Abs. 2 AMVV bestimmt jetzt wieder ausdrücklich, dass die Verschreibung für den Eigenbe-darf des Arztes nicht der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf. Es bleibt aber dabei, dass sich der Apotheker über die Identität des Arztes Gewissheit zu verschaffen hat und deshalb die Ausgabe ei-nes verschreibungspflichtigen Arzneimittels an einen Arzt nur unter Vor-lage des Arztausweises möglich ist. Geändert wurden auch einige Rege-lungen zum Inhalt der Verschreibung. Gemäß § 2 Abs. 6 AMVV kann der Apotheker jetzt in dringenden Fällen das fehlende Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlende Angaben zum Datum der Ausfertigung, zur Darreichungsform oder eine fehlende Gebrauchsanweisung für Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, auf dem Rezept selbständig ergänzen, wenn eine Rück-sprache mit dem verschreibenden Arzt nicht möglich ist. Außerdem wur-de die Regelung zur Angabe der Darreichungsform konkretisiert. Die beschriebenen Änderungen zu den Anwendungs- und Abgabebe-schränkungen sind am 01.07.2006 in Kraft getreten. ÄK-152

1.05 Anwesenheitsbescheinigung für Angehörige von Patienten Anwesen-heitsbe-scheini-gung für Angehörige von Patien-ten

Es kommt vor, dass ein Angehöriger, der einen Patienten in die Arztpra-xis begleitet, den Arzt um eine Anwesenheitsbescheinigung für die Zeit des Arztbesuches bittet. Das Ausstellen einer solchen Anwesenheitsbe-scheinigung kann arbeitsrechtlich für einen Angehörigen durchaus von Relevanz sein. Denn § 616 BGB regelt, dass ein zur Dienstleistung Ver-pflichteter, z.B. ein Arbeitnehmer, seinen Anspruch auf seine Vergütung nicht dadurch verliert, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschul-den an der Dienstleistung – hier der Arbeitsleistung – verhindert wird. Im Regelfall fällt hierunter der dringende Arztbesuch eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit. Für diesen Fall ist im Wesentlichen auch das Muster der Anwesenheitsbescheinigung gedacht, das beispielsweise der Kohlhammer-Verlag herausgibt und in vielen Arztpraxen vorrätig ist. Aber auch die schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehöri-gen oder die notwendige Pflege eines erkrankten Kindes etc. können solche legitimen Verhinderungsgründe im Sinne des § 616 BGB sein. Deshalb kann das Ausstellen einer Anwesenheitsbescheinigung für ei-nen Angehörigen, der einen Patienten in die Arztpraxis begleitet, wichtig sein. Der Arzt ist auch berechtigt, eine solche Anwesenheitsbescheini-gung auszustellen.

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Wenn der Arzt allerdings das oben erwähnte Muster einer Anwesen-heitsbescheinigung für Angehörige benutzt, muss auf diesem Muster gesondert vermerkt werden, dass es hier nicht um das dringende Aufsu-chen eines Arztes durch einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit geht, sondern um die notwendige Begleitung eines Angehörigen. Dies kann durch entsprechende Zusätze, die beispielsweise unter der Rubrik „Hinweise“ erfolgen können, klargestellt werden. Das bloße Ausfüllen der Anwesenheitsbescheinigung ohne Zusätze erweckt den fälschlichen Eindruck, dass der Arbeitnehmer wegen einer eigenen Erkrankung wäh-rend der Arbeitszeit in der Praxis anwesend gewesen war. Wer eine Anwesenheitsbescheinigung für den einen Patienten beglei-tenden Angehörigen ausstellt, sollte möglichst in der Bescheinigung schon darauf hinweisen, dass es sich wegen der Schwere der Erkran-kung um eine notwendige Begleitung eines Erkrankten gehandelt hat. War die Begleitung durch den Angehörigen aus der Sicht des Arztes nicht erforderlich, weil der Patient auch alleine die Praxis hätte aufsu-chen können, so sollte der Arzt auf der Anwesenheitsbescheinigung auch nur „Begleitung eines Angehörigen“ vermerken. Fragt der Arbeit-geber beim Arzt dann nach, ob die Begleitung aus medizinischer Sicht notwendig gewesen ist oder nicht, so darf der Arzt dem Arbeitgeber eine entsprechende Mitteilung machen, ohne dass er dadurch die ärztliche Schweigepflicht verletzt. Allerdings dürfen keine Angaben zur Krankheit, insbesondere keine Angaben zur Diagnose, gemacht werden. Die Be-zirksärztekammer Südwürttemberg weist aus aktuellem Anlass auch darauf hin, dass beispielsweise allein die Tatsache, dass ein Patient schlecht deutsch spricht und deshalb der Angehörige eine Dolmetscher-funktion übernehmen muss, aus Sicht der Bezirksärztekammer Südwürt-temberg kein ausreichender Grund dafür ist, dass der Angehörige sei-nem Arbeitsplatz fernbleiben darf. Er dürfte seinen Gehaltsanspruch verlieren. ÄK-215

1.06 Die Rolle des Arztes in Betreuungs- und

Unterbringungsangelegenheiten

Das Gesetz zur Reform des Rechts zur Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG vom 12. September 1990, Bun-desgesetzblatt I, S. 2002), das am 1. Januar 1992 in Kraft trat, reformier-te das Recht auf Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft grund-legend. Seitdem kann niemand mehr wie früher entmündigt werden. An die Stelle der Vormundschaft über Volljährige sowie der Gebrechlich-keitspflegschaft ist die Betreuung getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person, die nicht mehr geschäfts-fähig ist, um ihre eigene Angelegenheiten in der Gesundheits(vor)sorge, in finanziellen Dingen etc. ordnungsgemäß zu erledigen, ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffe-nen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die entweder auf einer psy-chischen Krankheit, einer geistigen Behinderung, einer seelischen Be-hinderung oder einer körperlichen Behinderung beruht (§ 1896 Abs. 1 BGB). Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten. Denn ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Be-troffene aufgrund der Krankheit oder Behinderung „seine Angelegenhei-

Die Rolle des Arztes in Betreu-ungs- und Unterbrin-gungsan-gelegen-heiten

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ten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann. Hierbei kann es sich bei-spielsweise um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme han-deln. Es kann aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder die Bestimmung des Aufenthalts einer Person gehen. Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforder-lich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Kann der Betroffene bestimmte Bereich eigenständig erledigen, dürfen diese dem Betreuer nicht übertragen werden. Im gerichtlichen Verfahren wird festgestellt, was ein Betreuter noch selbst tun kann und wofür er einen gesetzlichen Vertreter benötigt. Die medizinischen Voraussetzungen der Betreuung, also die Frage, ob eine psychische Krankheit oder eine geistige oder seelische oder körperliche Behinderung bei einer Person vorliegt, die die Bestellung eines Betreuers erforderlich macht, müssen durch ärztliches Gutach-ten festgestellt werden. Der behandelnde Arzt, insbesondere der Hausarzt, spielt hierbei eine wichtige Rolle, weil er die erforderlichen medizinischen Informationen liefern kann. Der medizinische Befund von Krankheit oder Behinderung für sich allein rechtfertigt aber noch nicht die Bestellung eines Betreuers. Hinzu kommen muss, dass diese Beein-trächtigungen Ursache dafür sind, dass ein Volljähriger seine Angele-genheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Entscheidend ist also die Feststellung, welche Defizite sich für den Betroffenen aus seiner Krankheit oder Behinderung für die Besorgung seiner Angelegenheiten ergäben, wenn die Betreuung in dem betreffenden Bereich unterbliebe. Auch hierzu hat sich ein als Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge im Betreuungsverfahren hinzugezogener Arzt auf Anforderung des Vormundschaftsgerichts, das über die Betreuung zu entscheiden hat, zu äußern. Werden einem Betreuer Aufgaben im Bereich der Personensorge übertragen, so wird es sich in den meisten Fällen neben der Auf-enthaltsbestimmung um Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge handeln. Für besonders wichtige Angelegenheiten in diesem Be-reich (Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehand-lungen, ärztliche Eingriffe, Sterilisation, Unterbringung oder unter-bringungsähnliche Maßnahmen) enthält das Betreuungsrecht be-sondere Vorschriften, die das Handeln des Betreuers an bestimmte Voraussetzungen binden und ggf. einer Pflicht zur gerichtlichen Ge-nehmigung unterwerfen. Untersuchungen des Gesundheitszustan-des, Heilbehandlungen sowie ärztliche Eingriffe sind nur zulässig, wenn der Patient in ihre Vornahme wirksam einwilligt, nachdem er hinreichend über die Maßnahme mit ihr verbundenen Risiken auf-geklärt worden ist. Sollten sie ohne wirksame Einwilligung vorge-nommen werden, so stellen sie unter Umständen einen rechtswid-rigen und strafbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar. Auch wenn der Patient einen Betreuer hat, kann nur er selbst die Einwilligung erteilen, sofern er einwilligungsfähig ist, das heißt, sofern er Art, Bedeutung und Tragweite der beabsichtig-ten Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen kann. Aus diesem Grund muss sich der Betreuer, auch wenn sein Aufgabenkreis die betreffende ärztliche Maßnahme umfasst, ver-gewissern, ob der betreute Mensch in der konkreten Situation ein-willigungsfähig ist. Wichtig ist, das der Betreute im Hinblick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen durchaus in einem Fall einwilligungsfähig sein kann, im anderen Fall dagegen nicht. Wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist, hat der Betreuer nach hinrei-

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chender ärztlicher Aufklärung über die Einwilligung in die medizi-nischen Maßnahmen zu entscheiden. Dabei müssen wichtige Ent-scheidungen vorher mit dem Betreuten besprochen werden. Auch sind seine Wünsche zu beachten. Für den behandelnden Arzt heißt dies, dass er sich vor jedem ärztlichen Eingriff unbedingt ein eige-nes Bild davon machen sollte, ob der Patient selbst einwilligungs-fähig ist und deshalb die Entscheidung des Patienten selbst und nicht die des Betreuers maßgebend ist oder ob der Patient einwilli-gungsunfähig ist und deshalb der Betreuer über die Einwilligung in die medizinische Maßnahme zu entscheiden hat. In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung des Betreuers der Geneh-migung des Vormundschaftsgerichts. Dies ist dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der medizinischen Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gleiches gilt, wenn ein einwilligungsunfähiger Patient von einem Bevollmächtigten vertreten wird, der im Besitz einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht zur Einwilligung in eine ärztliche Behandlung ist. Die in ge-sunden Tagen erteilte sog. Vorsorgevollmacht unterliegt den gleichen Beschränkungen wie eine Betreuung. Der Vorsorgebevollmächtigte kann für einen nicht mehr Geschäftsfähigen nur dann wirksam in eine riskante ärztliche Behandlung einwilligen, wenn die Vollmacht die Einwil-ligung des Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszu-standes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff ausdrücklich umfasst. Handelt es sich bei der ärztlichen Maßnahme um eine Unter-suchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, bei dem die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und län-ger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, ist die Bevollmächti-gung nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die ge-nannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst (§ 1904 Abs. 2 BGB). Bei derart gravierenden medizinischen Eingriffen muss der Bevollmächtigte wie der Betreuer außerdem die Genehmigung des Vormundschaftsge-richts einholen. Sterilisationen von Minderjährigen sind nicht zulässig. Bei einwilli-gungsunfähigen Volljährigen muss der Betreuer, wenn er einen solchen Eingriff durchführen lassen will, hierfür die Genehmigung des Vormund-schaftsgerichts einholen, die nur unter ganz engen Voraussetzungen in einem sehr strengen Verfahren erteilt werden kann (§ 1905 BGB). Auch die (zivilrechtliche) Unterbringung eines Menschen in einer ge-schlossenen Einrichtung wie einem Zentrum für Psychiatrie oder in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses bedarf der Genehmi-gung des Vormundschaftsgerichts. Die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist nur zulässig, wenn beim Betreuten die Gefahr einer er-heblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann. Soll eine Unterbringung angeordnet werden, schreibt das Vormundschaftsgericht den behan-delnden Arzt an und bittet ihn um die Erstellung eines ärztlichen Zeug-nisses, in dem im Wesentlichen folgende Fragen beantwortet werden sollen:

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1. Liegt bei dem Betroffenen eine psychische Krankheit oder eine geis-tige oder seelische Behinderung vor?

2. Besteht deshalb die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder erhebli-chen gesundheitlichen Schaden zufügt?

3. Erscheint die Unterbringung zur Abwehr dieser Gefahren für den Betroffenen unbedingt erforderlich?

4. Wie lange wird die Krankheit oder Behinderung des Betroffenen voraussichtlich dauern?

Soll der Betreute zwar nicht untergebracht werden, lebt er aber in einer Anstalt oder einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung und wird ein Antrag gestellt, dass dem Betreuten durch mechanische Vorrichtun-gen, durch Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, liegt zwar keine Unterbringung im Sinne des § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB vor. Es han-delt sich dann aber um eine sog. unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB, die ebenfalls nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts möglich ist. Sollen in einem Unterbringungs-verfahren unterbringungsähnliche Maßnahmen für den Betroffenen genehmigt werden, wird der behandelnde Arzt gebeten, ein ärztliches Zeugnis zu erstellen, in dem wiederum zu den o. a. Fragen 1. und 2. Stellung genommen werden soll. Darüber hinaus sollten folgende Fra-gen beantwortet werden: 1. Erscheinen freiheitsbeschränkende Maßnahmen zur Abwehr dieser

Gefahren für den Betroffenen unbedingt erforderlich und welche Maßnahmen sind dies im Einzelnen? Inwiefern ist der Betroffene nicht in der Lage, die Notwendigkeit der Maßnahmen einzusehen und entsprechend zu handeln bzw. selbst einzuwilligen?

2. Wie lange wird die Krankheit oder Behinderung des Betroffenen voraussichtlich dauern und (falls notwendig) wie lange sollten die Maßnahmen angewendet werden?

Ggf. muss der Arzt, bevor er die genannten Fragen beantwortet, den Betroffenen persönlich untersuchen. Dies insbesondere in den Fällen, in denen der Arzt den Betroffenen nicht ausreichend kennt. Von der zivilrechtlichen Unterbringung zu unterscheiden ist das Verfah-ren der öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Während zivilrechtlich eine Unterbringung nur zum Wohle des Betreuten erfolgen darf, können krankheitsbedingte Gefährdungen Dritter Grund für eine öffentlich recht-liche Unterbringung sein, denn diese dient dem Schutz öffentlicher Inte-ressen oder Drittinteressen. Bei der Annahme einer Fremdgefährdung muss die öffentlich-rechtliche Unterbringung gewählt werden und nicht das bereits geschilderte Verfahren der zivilrechtlichen Unterbringung. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem Unterbrin-gungsgesetz von Baden-Württemberg muss eine psychische Erkran-kung, d. h. eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten sowie die Unterbringungsbedürftigkeit gegeben sein (§ 1 Abs. 2 UB). Diese liegt vor, wenn der psychisch Kranke infolge seiner Krankheit sein Leben

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oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder er eine erhebliche ge-genwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt und die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (§ 1 Abs. 4 UG). Die psychische Erkrankung und die Unterbringungsbedürftigkeit darf jeder Arzt feststellen. Eine besondere Facharztqualifikation in der Psychiatrie und/oder Neurologie ist nicht erforderlich. Im Regelfall unter-richtet der Arzt, der die Unterbringungsbedürftigkeit feststellt, unverzüg-lich die Verwaltungsbehörde, die zur Einleitung des Unterbringungs-verfahrens zuständig ist. In den Stadtkreisen und großen Kreisstädten ist dies das Ordnungsamt der Stadtverwaltung, in den übrigen Ge-meinden das Ordnungsamt des örtlich zuständigen Landratsamtes. Ist nach Ansicht des Arztes die sofortige Unterbringung des Patienten er-forderlich, weil die Voraussetzungen der fürsorglichen Aufnahme vorlie-gen, kann aber die Verwaltungsbehörde nicht rechtzeitig erreicht wer-den, so hat der Arzt das Festhalten und das Verbringen des Unterbrin-gungsbedürftigen zur fürsorglichen Aufnahme bei der Ortspolizeibe-hörde oder dem Polizeivollzugsdienst anzuregen. Der Arzt selbst darf die zwangsweise Verbringung nicht anordnen. Nur die Polizei ist zur Verbringung eines Unterbringungsbedürftigen in ein Zentrum für Psychi-atrie zuständig. Mit seiner Einweisungsempfehlung liefert der Arzt der Polizei eine Entscheidungsgrundlage, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgliche Unterbringung vorliegen. Die Einweisungsempfehlung kann formlos auf einem Privatrezept gegeben werden und sollte Informatio-nen enthalten, dass eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebli-che Gefahr für Rechtsgüter anderer vorliegt, die eine fürsorgliche Auf-nahme notwendig machen. Die Einweisungsempfehlung sollte des wei-teren mit Datum und Unterschrift versehen sein. Sobald der Betroffene im ZfP angekommen ist, muss er unverzüglich von einem Arzt des ZfP untersucht werden (§ 4 Abs. 3 UG). Dieser Arzt muss bei der Untersu-chung der fürsorglich aufgenommenen Person den Facharztstandard der Psychiatrie gewährleisten. Kommt der Arzt, der die Aufnahmeunter-suchung vornimmt, zu dem Ergebnis, dass die Unterbringungsbedürftig-keit des Betroffenen gegeben ist, muss der Unterbringungsantrag an das zuständige Gericht ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach 72 Stunden abgesandt werden. Der Betroffene ist zu entlassen, wenn das Gericht nicht spätestens bis zum Ablauf des Tages nach Eingang des Antrags die Unterbringung angeordnet hat. Die geschilderten engen Voraussetzungen, unter denen Personen, für die eine Betreuung angeordnet werden soll oder die unter Betreuung stehen, ggf. ohne oder gegen ihren Willen bestimmten Maßnahmen unterworfen werden können, die auch mit Freiheits-entzug verbunden sein können, machen deutlich, dass der Arzt im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren eine überaus wichtige Rolle wahrnimmt. Deshalb sollten Sie in diesen Verfahren die ge-forderten ärztlichen Zeugnisse und Bescheinigungen nur nach sorgfältiger Überprüfung, ggf. auch Untersuchung des Betroffenen, ausstellen. Wie bereits ausgeführt können die Konsequenzen für die von der Betreuung betroffene Person weitreichend sein. Das Vormundschaftsgericht, das als Kontrollinstanz im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren agiert, kann diese Kontrollbefugnis-se nur in enger Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt aus-üben und muss sich auf die gewissenhafte Überprüfung der Ange-legenheit durch den Arzt verlassen können. ÄK-139

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1.07 Bonitätsprüfung vor ärztlicher Behandlung Bonitäts-prüfung vor ärztli-cher Be-handlung

Verstärkt bieten Unternehmen — häufig via Internet – an, die Bonität von Kunden oder Patienten zu überprüfen. Mit der Frage, ob der Arzt ein solches Informationssystem nutzen darf, das ihn davor schützt, an einen Patienten zu geraten, der seine GOÄ-Rechnung regelmäßig nicht be-zahlt, hatte sich bereits im Jahre 1999 das Innenministerium Baden-Württemberg befasst. Das Innenministerium Baden-Württemberg teilte mit, dass Bonitätsanfragen über Patienten durch selbst abrechnende Ärzte bei Auskunfteien und Kreditschutzorganisationen nur mit Einwilli-gung der Patienten zulässig sind. Die Notwendigkeit der Einwilligungs-erklärung folgt aus der Tatsache, dass mit der Anfrage bei einer Aus-kunftei nicht nur der Name und die sonstigen Identifizierungsdaten des Patienten offenbart werden, sondern stillschweigend auch die Tatsache der ärztlichen Behandlung. Damit werden besonders schutzwürdige per-sonenbezogene Daten übermittelt und der Bereich des Patientenge-heimnisses tangiert. Die Einwilligungserklärung, die der Patient zu unterschreiben hat, könnte beispielsweise folgenden Wortlaut haben: „Ich bin damit einverstanden, dass bei umfangreichen ärztlichen Leistungen ggf. eine Bonitätsanfrage bei einer Kreditschutzunternehmen oder einer Auskunftei eingeholt wird“. Es empfiehlt sich, dem Patienten diese Einverständniserklärung als gesondertes Schriftstück vor Abschluss des Behandlungsvertrages vorzulegen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rechtsprechung von einer unwirksamen Überraschungsklausel (§ 305 c BGB) ausgeht. Die Rechtsberater der Landesärztekammer und der Bezirksärztekam-mern haben überdies in ihrer Sitzung im Oktober 2005 entschieden, dass der Arzt die Behandlung des Privatpatienten grundsätzlich ableh-nen darf, wenn der Patient seine Einwilligung zur Schufa-Abfrage ver-weigert. Es besteht in diesem Fall – abgesehen von Notfällen – keine Behandlungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten. ÄK-573

1.08 Versendung von Krankenunterlagen gegen Vorkasse Versen-dung von Kranken-unterlagen gegen Vorkasse

Macht der Patient sein Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen gel-tend und bittet er seinen (ehemals) behandelnden Arzt, ihm die Unterla-gen in Kopie zu übersenden, so kann der Arzt die Übersendung davon abhängig machen, dass der Patient zunächst die Kopier- und Portokos-ten begleicht. Grundsätzlich ist zwar der Arzt als Dienstleistungserbrin-ger zur Vorleistung verpflichtet. Denn § 614 BGB regelt, dass die Vergü-tung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist. Diese Vorleis-tungsverpflichtung des Arztes reicht jedoch nicht soweit, dass der Arzt verpflichtet wäre, die Unterlagen zunächst auf seine Kosten zu kopieren, dann zu versenden und erst dann seine Kopier- und Portokosten geltend zu machen. Jeder Arzt kann also die Übersendung der Krankenunterla-gen davon abhängig machen, dass zunächst die Kopier- und Portokos-ten beglichen werden. ÄK-516.06

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1.09 Abrechnung rein kosmetischer Eingriffe nach GOÄ

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.03.2006, Az.: III ZR 223/05, MedR 2006, 424, entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen anzuwenden ist. Zur Begründung verweist der BGH auf die Regelung in § 1 GOÄ, wonach sich die Vergütungen für „die beruflichen Leistungen der Ärzte“ nach dieser Verordnung bestimmen. Der Begriff der „beruflichen Leistungen“ im Sinne von § 1 GOÄ geht inhaltlich über den dem Ärzten in erster Linie zugewiesenen Dienst an der Gesundheit und die „Ausübung der Heilkunde“ im Sinne von § 2 Abs. 5 Bundesärz-teordnung hinaus. Tätigkeiten in der Plastischen Chirurgie zu lediglich ästhetischen Zwecken lassen sich durchaus unter den Begriff „der beruf-lichen Leistungen der Ärzte“ subsumieren. Die GOÄ gilt mithin ausweis-lich der Entscheidung des BGH für alle beruflichen Leistungen der Ärzte, egal ob diese medizinisch indiziert sind oder nicht. In der Konsequenz dürfen Ärzte für medizinisch nicht indizierte, rein kosmetische Eingriffe, zukünftig kein Pauschalhonorar mehr verlangen. Die durch die Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte bewirkte Ein-schränkung der freien Honorarvereinbarung ist auch mit höherrangigem Recht, insbesondere der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 Grundge-setz vereinbar. Der BGH begründet dies damit, dass die Einschränkung durch ausreichende Gründe des Gemeinwohlrechts gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan wird. Die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte erhöht im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Leistungen und zielt auf eine angemessene leistungsgerechte Vergütung. Die Anwendung der GOÄ belastet den Arzt nach Auffassung des BGH auch nicht unverhältnismäßig. Denn ihm steht es frei, im Rahmen des § 2 GOÄ eine abweichende Gebührenvereinbarung durch Vervielfachung des Gebührensatzes zu treffen. ÄK-576.02

Abrech-nung rein kosmeti-scher Ein-griffe nach GOÄ

1.10 Pflichten des Betreibers einer Röntgeneinrichtung

hier: Aushangpflicht der neuen Röntgenverordnung

Bereits am 01.07.2002 trat die Verordnung zur Änderung der Röntgen-verordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18.06.2002 in Kraft. Mit der Novelle wurde die Röntgenverordnung aus dem Jahre 1987 in wesentlichen Punkten geändert. § 18 Abs. 1 Nr. 4 der neuen Röntgenverordnung regelt, dass der Betreiber einer Röntgeneinrichtung dafür zu sorgen hat, dass der Text dieser Verordnung zur Einsicht stän-dig verfügbar gehalten wird. Dieser Verpflichtung genügt der Betreiber einer Röntgengeräts, wenn die Röntgenverordnung neben dem Rönt-gengerät ausgehängt oder ausgelegt wird. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg wurde mitgeteilt, dass in vie-len Krankenhäusern und in Arztpraxen, in denen ein Röntgengerät vor-gehalten wird, die novellierte Röntgenverordnung aus dem Jahre 2002 weder aushänge noch ausliege. Bei Kontrollen in Arztpraxen und Kran-kenhäusern sei festgestellt worden, dass nahezu überall noch die alte Röntgenverordnung aus dem Jahre 1987 zur Einsicht bereit gehalten werde. Wer seine Pflicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 der Röntgenverordnung,

Pflichten des Betrei-bers einer Röntgen-einrichtung hier: Aushang-pflicht der neuen Röntgen-verord-nung

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den Text der Verordnung zur Einsicht ständig verfügbar zu halten, nicht einhält, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Bezirksärztekam-mer Südwürttemberg bittet deshalb alle Betreiber einer Röntgeneinrich-tung, ab sofort die neue Röntgenverordnung auszulegen oder auszu-hängen. Die neue Röntgenverordnung kann beispielsweise unter der Adresse http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/r_v_1987/gesamt.pdf oder unter http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16510/ 2_1_2.pdf aus dem Internet heruntergeladen werden. ÄK-165

1.11 Angaben in der Todesbescheinigung (vertraulicher Teil)

hier: Todesursache

Angaben in der Todes-beschei-nigung

Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg wird häufig gefragt, welche Angaben bei der Leichenschau unter der Rubrik 4 Todesursa-che/klinischer Befund im vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zu machen sind. Insbesondere bei Karzinomerkrankungen sei die unmittel-bare Todesursache für den die Leichenschau durchführenden Arzt äu-ßerst schwierig. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg weist auf fol-gende Grundsätze hin: Im vertraulichen Teil der Todesbescheinigung ist unter der Rubrik „To-desursache“ der Krankheitsverlauf in einer Kausalkette zu dokumentie-ren. In Zeile I a) ist die unmittelbare Todesursache anzugeben. In den Zeilen I b) und I c) die vorangegangenen Ursachen/Krankheiten, die die unmittelbare Todesursache unter I a) herbeigeführt haben, mit der ur-sprünglichen Ursache (Grundleiden) an letzter Stelle. Schließlich sind in Zeile II andere wesentliche Krankheiten, die zum Tode beigetragen ha-ben, ohne mit der unmittelbaren Todesursache oder dem Grundleiden im Zusammenhang zu stehen, anzuführen. Außerdem ist jeweils die ungefähre Zeitspanne zwischen Beginn der Krankheit und dem Tod an-zugeben. Diese Zeitspanne soll einer eigenen Plausibilitätskontrolle für die Richtigkeit der Todesursachenkette vom Grundleiden zur Todesur-sache dienen. Bei einer Bronchialkarzinomerkrankung würde eine solche Ursachenket-te beispielsweise wie folgt aussehen: Zeitdauer zwi-

schen Beginn der Krankheit und Tod

I. Unvermeidbar zum To-de führende Krankheit

a) unmittelbare Todesursache Pneumonie

3 Tage

b) als Folge von Immunschwäche

5 Monate Vorangegangene Ursa-chen: Krankheiten, die die unmittelbare Todesursa-che unter a) herbeigeführt haben und der ursprüng-lichen Ursache (Grundlei-den) an letzter Stelle

c) als Folge von (Grundleiden) Bronchialkarzinom

1,5 Jahre

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II. Andere wesentliche Krankheiten: Krankheiten, die zum Tode beigetra-gen haben, ohne mit der unmittelbaren Todesursa-che oder dem Grundlei-den im Zusammenhang stehen

Diabetes Hypertonus

15 Jahre

Wichtig ist, dass die Rubrik I a), also die Angaben zur Todesursache, in jedem Fall ausgefüllt werden muss. Der Arzt muss die Krankheiten, Ver-letzungen oder Komplikationen, die den Tod unmittelbar verursacht ha-ben, angeben. Waren die Angaben unter I a) Folge einer anderen Be-dingung, so ist dies unter I b) anzugeben. Es gibt auch Fälle, in denen die Todesursache unter I a) nicht als Folge eines bekannten Grundleidens anzusehen ist. Hier bleibt es dann bei der bloßen Eintragung unter I a) wie beispielsweise „Lungenembolie“ oder „Myokardinfarkt“. Der Hinweis im Vordruck der Todesbescheinigung, dass Endzustände wie Atemstillstand, Herz- Kreislaufversagen, Kachexie usw. nicht einge-tragen werden dürfen, wird zwar häufig kritisiert. Jedoch sind solche Angaben, die konstitutiver Bestandteil jedes Sterbeprozesses sind, für die Todesursachenstatistik nicht brauchbar und führen zu Rückfragen. Auch lassen sie keine sicheren Rückschlüsse auf die Todesarten zu (natürlicher Tod, nicht natürlicher Tod, Todesart ungeklärt). Wichtig ist, dass sich der Arzt, der die Leichenschau durchführt – soweit möglich –, die gesamte Krankheitsgeschichte des Toten vor Augen hält und sich insbesondere fragt, ob eine finale Morbidität vorlag, die das Ableben des Patienten zum gegebenen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umstän-den erwarten ließ. Kennt der Arzt, der die Leichenschau durchführt, die verstorbene Person nicht, so sollte der behandelnde Kollege/die behan-delnde Kollegin befragt werden. Sie unterliegen einer Auskunftspflicht. Es gibt Fälle, in denen sich die Todesursache weder aus anamnestisch bekanntem Grundleiden noch aus den Umständen des Todeseintritts erklären lässt. In diesen Fällen darf der Arzt bei der Todesursache „un-bekannt“ oder „nicht diagnostizierbar“ eintragen. Das Arbeits- und Sozi-alministerium Baden-Württemberg hat explizit darauf hingewiesen, dass es z.B. bei einem finalen Krebsleiden durchaus möglich ist, dass der Arzt die letztendliche Todesursache nicht feststellen kann, er aber trotz-dem sicher ist, dass eine natürliche Todesart vorliegt. ÄK-485

1.12 Organisationsverschulden in Klinik und Praxis

Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e. V. hat am 02./03.12.2005 zusammen mit der Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen in Berlin einen Workshop zum Thema „Or-ganisationsverschulden in Klinik und Praxis“ veranstaltet und dazu Emp-fehlungen über „Ärztliche Standards bei strukturellen und organisatori-

Organisa-tionsver-schulden in Klinik und Praxis

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schen Veränderungen“ herausgegeben. Die Empfehlungen geben zur derzeitigen Rechtslage in Deutschland Auskunft. Sie können im Internet unter www.medizin.uni-koeln.de/dgmr unter dem Untertitel „Empfehlun-gen“ unter Punkt 12 eingesehen werden. ÄK-441

2. INFORMATIONEN FÜR NIEDERGELASSENE ÄRZTE

2.01 Erneute Warnung vor Verlagsgesellschaften Erneute Warnung vor Verlags-gesell-schaften

Aus aktuellem Anlass muss die Bezirksärztekammer Südwürttemberg leider erneut vor der Tätigkeit von Verlagsgesellschaften warnen. In den letzten zwei Jahren wurden uns wiederum eine Vielzahl von Eintra-gungsofferten von Branchenanzeigengesellschaften zugeleitet. In der Sache handelt es sich fast ausschließlich um Eintragungsofferten, die als Rechnungen getarnt sind, um so den Eindruck zu suggerieren, ein Vertrag sei bereits zustande gekommen. Entsprechende Formulare, die uns von unseren Kammermitgliedern überlassen werden, reichen wir regelmäßig an den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskrimina-lität weiter. Dieser mahnt die betreffenden Unternehmen ab. Häufig hilft allerdings nur eine gerichtliche Untersagung, um dem Geschäftsgebaren dieser Gesellschaften ein Ende zu bereiten. Folgende Verlagsgesellschaften sind in der jüngeren Vergangenheit im Zuständigkeitsbereich der Bezirksärztekammer Südwürttemberg aktiv geworden: Die Firma NM Medien Com. GmbH, Berlin, die Firma VMC-Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH, Berlin, die Firma Tele-InfoMedien GmbH, Frankfurt, die Firma digitale vertriebs- u. verlagsge-sellschaft mbH, Bünde, die Firma VBV Medien Verlags- und Vertriebs-gesellschaft mbH, Hamburg, und die Firma VBA Medien Vertriebs- und Verlagsgesellschaft mbH, ebenfalls Hamburg, sowie die Firma MAM Branchen/Medien Online Beratungs GmbH, Berlin. Die als Rechnungen getarnten Anzeigenofferten wurden – wie oben ausgeführt - an den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität mit der Bitte, ein Abmahnverfahren einzuleiten, weitergeleitet. Dessen ungeachtet können wir Ihnen nochmals nur raten, die vermeint-lichen Rechnungen der Verlage zu ignorieren. Denn die Verlagsgesell-schaften legen oft ein skrupelloses Verhalten an den Tag. Besonders dreist erscheint das Vorgehen der Firma digitale vertriebs- u. verlagsge-sellschaft mbH, Bünde. Die Gesellschaft ruft während der Sprechzeiten in der Praxis an und lässt sich einen Eintrag ins Branchenverzeichnis bestätigen. In einem Fall erfolgte am selben Tag ein weiterer Anruf, in dem sich der Anrufer die Richtigkeit der Praxisdaten zum Eintrag telefo-nisch bestätigen ließ. In einem anderen Fall blieb es bei dem einmaligen Anruf. Ausweislich der Vertragsbedingungen dieser Gesellschaft kommt ein Vertrag mit dem Kunden zustande, wenn der Kunde in einem zwei-ten Telefonat mit Mitarbeitern der Gesellschaft den Vertragsabschluss bestätigt hat. Die Betroffenen erhalten dann eine Rechnung. Wenn nachgefragt wird, um was für einen Auftrag es sich handelt, wird auf die

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telefonische Auftragserteilung verwiesen und geltend gemacht, dass die getätigten Anrufe auf Band aufgenommen werden. Auf diese Art und Weise wird versucht, Druck auf die betroffenen Arztpraxen auszuüben. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg hat den Betroffenen empfoh-len, den Vertrag mit der Firma digitale vertriebs- u. verlagsgesellschaft mbH wegen arglistiger Täuschung anzufechten und auf Zahlungsauffor-derungen seitens des Verlages nicht einzugehen. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg weist darauf hin, dass sowohl im Fall der Firma digitale vertriebs- u. verlagsgesellschaft mbH als auch in den anderen o. g. Fällen der Arzt erst dann tätig werden muss, wenn eine Verlagsgesellschaft es tatsächlich wagt, einen gerichtlichen Mahn-bescheid gegen den Betroffenen zu erwirken. In einem solchen Fall muss dann unbedingt rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden. Die Sache sollte einem Rechtsanwalt zur weiteren Bearbeitung übergeben werden, weil dann in der Regel in einem gericht-lichen Verfahren geklärt werden muss, ob tatsächlich ein wirksamer Auf-trag zustande gekommen ist, was in den meisten Fällen aufgrund der betrügerischen Vorgehensweise der Verlagsgesellschaften nicht der Fall ist. ÄK-515.10/128

2.02 Haftfähigkeitsuntersuchungen durch niedergelassene Ärzte

Niedergelassene Ärzte werden von der Polizei häufig zur Prüfung der sog. Gewahrsamsfähigkeit — allgemein als Haftfähigkeit bezeichnet — eines Festgenommenen gerufen. Nach den Gewahrsamsbestimmungen in den Polizei- und Ordnungsge-setzen der Bundesländer kann die Polizei eine Person u. a. in Gewahr-sam nehmen, wenn „die Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Perso-nen gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person ... um Gewahrsam nachsucht oder sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder Selbstmord begehen will....“ (vgl. z. B. § 28 PsLG BW). Klassisches Beispiel für die nach dem Polizeigesetz erfol-gende Ingewahrsamnahme ist die vorläufige Festnahme von Betrunke-nen oder Drogenabhängigen. Der herbeigerufene Arzt hat die Aufgabe, zu erkennen, ob eine dem äußeren Anschein nach betrunkene oder un-ter Drogen stehende Person gar nicht oder nicht nur betrunken ist oder unter Drogen steht, sondern (auch) krank und behandlungsbedürftig ist. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg ist schon mehrfach gefragt worden, ob niedergelassene Ärzte grundsätzlich verpflichtet sind, die Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit auf Anforderung der Polizei vorzu-nehmen. Dies ist nicht der Fall. Bei der Prüfung der Gewahrsamsfähig-keit nach Polizeigesetz ergibt sich primär eine Zuständigkeit des bei der Polizei angestellten bzw. beamteten Polizeiarztes. Ein angestellter oder beamteter Polizeiarzt kann sich der Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit jedenfalls dann nicht entziehen, wenn sonst kein Arzt gefunden wird, der diese Aufgabe übernimmt. Denn es ist nun mal die alleinige Aufgabe der Polizei, dafür zu sorgen, dass nur eine gewahrsamsfähige Person fest-genommen und in Gewahrsam genommen wird. Diese Aufgabe kann sie

Haftfähig-keits-untersu-chungen durch niederge-lassene Ärzte

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nur bei Verfügbarkeit anderer Ärzte delegieren. Aus dem umfangreichen Aufgabenkatalog und der zugleich aber geringen Zahl der angestellten bzw. beamteten Polizeiärzte ergibt sich jedoch, dass die Polizeiärzte mit der Vornahme der Überprüfung der Gewahrsamsfähigkeit in der Praxis völlig überfordert sind. Deshalb ist die Polizei zwingend auf die Mithilfe anderer Ärzte angewiesen. Der niedergelassene Arzt ist zwar – wie ausgeführt – grundsätzlich nicht verpflichtet, die Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit vorzunehmen. Da es sich aber bei der Frage der Gewahrsamsfähigkeit nicht selten gleichzei-tig um die Behandlung eines Notfallpatienten handelt, gehört die Unter-suchung auf Gewahrsamsfähigkeit dann zu den Aufgaben des niederge-lassenen Arztes, wenn er von der Polizei erreicht wird oder die Polizei ihn als im organisierten ärztlichen Notfalldienst eingeteilten Arzt aufsucht und der in Gewahrsam Befindliche der sofortigen ärztlichen Hilfe und nicht nur einer Begutachtung zur Gewahrsamsfähigkeit bedarf. Hier un-terscheidet sich die Situation nicht von derjenigen, bei der der notfall-diensthabende Arzt entscheiden muss, ob ein Patient zu Hause verblei-ben kann oder aber ins Krankenhaus eingewiesen werden muss. Der niedergelassene Arzt hat in solchen Fällen als Erstaufgabe die Verpflich-tung, den in Gewahrsam Genommenen notfallmäßig zu versorgen und dann, da er schon tätig wurde, als Annex zur Notfallbehandlung eine Aussage zur Gewahrsamsfähigkeit zu treffen. In der Praxis schließen in Baden-Württemberg die Polizeidirektionen mit niedergelassenen Ärzten, mit Krankenhausärzten, arbeitslosen Ärzten oder aber mit den Krankenhausträgern eine Vereinbarung über die Vor-nahme der Überprüfung der Gewahrsamsfähigkeit. Die Polizei erhält eine Liste von Ärzten, die sich im (wöchentlichen) Wechsel bereit erklä-ren, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. Dies ändert an den vorgenannten rechtlichen Zuständigkeiten jedoch nichts. ÄK-576

2.03 Rundfunkgebührenpflicht für Videorekorder und DVD-

Rekorder

Rund-funkgebührenpflicht für Video-rekorder und DVD-Rekorder

Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg wurde gefragt, ob für Video-rekorder, die zur Dokumentation der Sonographie oder Gastroskopie verwendet werden, und für DVD-Rekorder eine Rundfunkgebühren-pflicht besteht. Zur Beantwortung muss differenziert werden. Gemäß § 1 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind Rundfunkempfangs-geräte im Sinne dieses Staatsvertrages technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hör-funk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrich-tungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Wichtig ist, dass die Rund-funkgebührenpflicht für den Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät anfällt (§ 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Aus Sicht der Bezirksärztekammer Südwürttemberg lässt sich zumindest bei dem Videorekorder, der zur Dokumentation der Sonographie oder Gastroskopie verwendet wird, argumentieren, dass dies kein Rundfunk-

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empfangsgerät ist, das zum Empfang bereit gehalten wird. Dies zumin-dest dann, wenn das Fernsehgerät, an das der Videorekorder ange-schlossen wird, weder an eine Fernsehantenne noch an eine Satelliten-schüssel noch an ein Kabel angeschlossen ist. Erst recht muss dies gelten, wenn der Videorekorder lediglich an den Monitor des Sonogra-phiegerätes angeschlossen wird. Auch beim DVD-Rekorder als Einzel-gerät kommt es genau wie beim Videogerät darauf an, zu welchem Zweck der DVD-Rekorder verwendet wird. Bei DVD-Rekordern im Server oder PC weisen wir auf § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages hin. Hier heißt es, dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkpro-gramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Wenn also in der Praxis bereits ein Fernsehgerät oder Rundfunkgerät angemeldet ist, besteht aus Sicht der Bezirksärztekammer Südwürttem-berg für DVD-Rekorder im Server oder PC keine gesonderte Gebühren-pflicht. ÄK-324.12

2.04 Unerlaubte Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

Das Landgericht Bayreuth hat am 10.02.2005 – Az.: 2 Ns 118 Js 12007/04 – ein Urteil des Amtsgerichts Bayreuth bestätigt, das einen niedergelassenen Arzt wegen unerlaubter Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft verwarnt und eine Geldbuße von 40 Tagessätzen zu je 200 € auferlegt hatte. Der Arzt hatte auf seinen Webseiten im Internet Schwangerschaftsabbrüche als medizinische Leistung angeboten. Unter dem Stichwort „Operationen“ hatte er neben anderen medizinischen Leistungen auch die Durchführung von „Schwangerschaftsabbrüche durch Instrumente und Medikamente“ angeboten. Die Webseiten des Arztes waren der Öffentlichkeit frei zugänglich. Über die Internetsuch-maschine „Google“ wurden Interessierte durch Eingabe des Suchbeg-riffs „Schwangerschaftsabbrüche“ unter anderem auf die Internetseiten des Arztes verwiesen. Das Amtsgericht Bayreuth und das Landgericht Bayreuth sahen hierin einen Verstoß gegen § 219 a StGB. Nach § 219 a StGB wird unter anderem bestraft, wer „öffentlich, [...] oder durch Verbreiten von Schriften [...] seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise [...] eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Forderung eines Schwangerschaftsabbruchs [...] anbietet [...]“. Sämtliche dieser Tatbestandsmerkmale hatte der Angeklagte nach Auf-fassung des AG Bayreuth und LG Bayreuth erfüllt. Denn der Angeklagte hat auf seinen Internetseiten angeboten, dass er Schwangerschaftsab-brüche vornimmt. Interessierte hatten die Möglichkeit, auf die Internet-seiten und damit das Angebot des Arztes Zugriff zu nehmen. Da der Arzt auf seinen Webseiten das Tätigkeitsfeld seiner gynäkologischen Praxis erklärt hatte und für Jedermann erkennbar gewesen ist, dass bei in An-spruchnahme der einzelnen medizinischen Leistungen das übliche ärzt-liche Honorar zu entrichten ist, hatte der Arzt nach Auffassung des LG Bayreuth auch gehandelt, um einen Vermögensvorteil zu erlangen.

Unerlaub-te Wer-bung für den Ab-bruch der Schwan-gerschaft

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Bei seiner Entscheidung hat das LG Bayreuth auch berücksichtigt, dass ein Arzt grundsätzlich gemäß Art. 12 GG das Recht hat, die Öffentlich-keit darüber zu informieren, welche Leistungen in seiner Praxis erbracht werden. Die Vorschrift des § 219 a StGB hat dieses Recht aber einge-schränkt, weil hier das Recht auf Berufsausübung das Recht des unge-borenen Lebens tangiert. Das Gericht weist darauf hin, dass der Staat mit der Vorschrift des § 219 a StGB seiner Verpflichtung nachkommt, ungeborenes Leben zu schützen. Frauen, die abtreiben und sich dar-über informieren möchten, welche Ärzte einen solchen Schwanger-schaftsabbruch vornehmen, können dies über anerkannte Beratungs-stellen oder andere Ärzte tun. Es gibt aber kein Recht der betroffenen Frauen, über die Öffentlichkeit hierüber informiert zu werden. Nach Auffassung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg ist das Urteil des LG Bayreuth im Ergebnis korrekt. Ein vergleichbarer Fall in unserem Zuständigkeitsbereich würde mit großer Wahrscheinlichkeit ebenso ent-schieden werden. Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und hierüber im Internet informieren, empfehlen wir dringend, diese An-gaben aus ihrer Webseite herauszunehmen. ÄK-515.12

3. INFORMATIONEN FÜR ANGESTELLTE ÄRZTE

3.01 Wahlleistungsvereinbarung und Stellvertreterklausel Wahlleis-tungsve-reinba-rung und Stellver-treterklau-sel

Schon mehrfach (zuletzt im Rundschreiben 01/2002 Nr. 3.02) haben wir darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsprechung die Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch den Stellvertreter für möglich erachtet, ohne dass die Liquidationsbefugnis des Wahlarztes tangiert wird. Obwohl die Angelegenheit nach wie vor streitig ist und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu fehlt, hat sich in der Rechtspre-chung der Grundsatz gefestigt, dass eine formularmäßige Bestim-mung in einer Wahlleistungsvereinbarung, nach der im Verhinde-rungsfall der Stellvertreter des Chefarztes die Aufgaben des liqui-dationsberechtigten Arztes übernimmt, unwirksam ist, mit der Fol-ge, dass wahlärztliche Leistungen vom liquidationsberechtigten Arzt nicht abgerechnet werden können. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 12.11.2004, Akten-zeichen 332 O 305/04, das Krankenhaus 5/2005, Seite 428 ff., reiht sich zwar in die bislang ergangenen Entscheidungen ein. Wichtig ist aber, dass das Landgericht Hamburg klarstellt, dass die Möglichkeit, wahlärzt-liche Leistungen durch den Stellvertreter des Wahlarztes erbringen zu lassen, durchaus besteht, und das die Behauptung von einigen Unter-nehmen der privaten Krankenversicherung, eine auf die Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch den Stellvertreter gerichtete Vereinba-rung unter Aufrechterhaltung der Liquidationsbefugnis des Wahlarztes sei generell nicht möglich, nicht richtig ist.

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Das Landgericht Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Patientin für ihre stationäre Behandlung eine Wahlleistungsvereinbarung abschloss, in der sie unter anderem die wahlärztliche Behandlung ver-einbarte. Einen Tag vor der geplanten Operation wurde die Patientin darüber informiert, dass der Chefarzt am Operationstag nicht anwesend sein werde. Die Patientin unterzeichnete hieraufhin eine „schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung“, in der folgender Text ange-kreuzt war: „Ich erhalte die ärztlichen Leistungen von dem Stellvertreter des Prof. Dr. ... Oberarzt Dr. med. PD ... zu den Bedingungen des Wahl-arztvertrages unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des Prof. Dr. .... Herr Prof. Dr. ... wird für die Vertreterleistungen im eigenen Namen eine Privatrechnung erstellen“. Dieser Text war in Fettschrift vorgedruckt. Der Name des Stellvertreters „PD ...“ wurde handschriftlich eingetragen.

Nach Durchführung der Operation stellte der liquidationsberechtigte Chefarzt eine Rechnung. Die Krankenversicherung der Patientin beglich diese Rechnung in Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages und ver-weigerte die Restzahlung unter dem Hinweis, die Stellvertretervereinba-rung sei nicht wirksam. Dieser Auffassung trat das Landgericht Hamburg entgegen. Das Land-gericht Hamburg entschied, dass eine Stellvertretervereinbarung im Hinblick auf wahlärztliche Leistungen bei vorhersehbarer Verhinde-rung des Chefarztes wirksam ist, wenn nur ein einziger Stellvertre-ter benannt ist und dem Patienten die freie Wahlmöglichkeit einge-räumt wird, unter Verzicht auf die Wahlleistung im Rahmen der all-gemeinen Krankenhausbehandlungen behandelt zu werden. Aus den bislang ergangenen Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit einer Stellvertreterklausel bei wahlärztlichen Leistungen lassen sich nunmehr folgende Folgerungen ziehen: Schließt der Patient eine formularmäßige Wahlleistungsvereinba-rung, kann in diesem Rahmen nur die Vertretung des Chefarztes bei unvorhersehbarer Verhinderung wirksam geregelt werden. Die Vertre-tung bei vorhersehbarer Verhinderung des Chefarztes kann aus-schließlich in einer Individualvereinbarung als Ausnahme vom Grund-satz der persönlichen Leistungserbringungen durch den Chefarzt gere-gelt werden. Denn der Arztzusatzvertrag, den der Chefarzt mit dem Pa-tienten schließt, ist ein Dienstvertrag, aus dem sich die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, also des Arztes, ergibt, „die Dienste im Zwei-fel in Person zu leisten“ (§ 613 Satz 1 BGB). Soll die vorhersehbare Verhinderung des Chefarztes mit dem Patienten wirksam vereinbart werden, so sollte möglichst eine von der Wahlleis-tungsvereinbarung gesonderte Stellvertretervereinbarung schriftlich ge-schlossen werden. Diese Vereinbarung, die mit dem Patienten individu-ell getroffen werden sollte, muss dem Patienten folgende Wahlmöglich-keiten lassen: Entweder wird die wahlärztliche Leistung verschoben bis der in der Person des Chefarzt liegenden Hinderungsgrund weggefallen ist. Oder aber der Patient verzichtet auf die Inanspruchnahme wahlärzt-licher Leistungen, wobei er darauf hingewiesen wird, das ihm auch im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen alle erforderlichen

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Leistungen zukommen, die Person des Leistungserbringers sich jedoch dann nach der medizinischen Notwendigkeit richtet. Oder der Patient nimmt die Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch einen in der Stell-vertretervereinbarung konkret benannten Stellvertreter unter Aufrechter-haltung der Liquidationsbefugnis des Wahlarztes in Anspruch. Wer diese Grundsätze beim Abschluss einer Stellvertretervereinbarung einhält, wird seinen Honoraranspruch - die bisher zu dieser Problematik ergangene Rechtsprechung zu Grunde gelegt – voraussichtlich wirksam durchsetzen können. ÄK-573.04

3.02 Bruttoarbeitsentgelt bei Mitarbeiterbeteiligung durch Chefarzt Bruttoar-beitsent-gelt bei Mitarbei-terbeteili-gung durch Chefarzt

Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.09.2005 entschieden, dass die Beteiligung, die ein Chefarzt den Mitarbeitern des Krankenhauses für deren arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten in seiner Privatambu-lanz am Krankenhaus zur Verfügung stellt, auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthält und sich folglich das Bruttoarbeitsentgelt dieser Mitarbeiter erst durch den Abzug der Arbeitgeberanteile ergibt (Az.: 5 AZR 408/04). Eine medizinisch-technische Assistentin, die im Zentrallabor eines Klini-kums arbeitete, erbrachte aufgrund ihres Arbeitsvertrags auch Tätigkei-ten in der der Klinik angegliederten Privatambulanz des Chefarztes. Sie erhielt hierfür vom Chefarzt (Brutto)Zahlungen in unregelmäßigen Ab-ständen und in unterschiedlicher Höhe ohne Abzüge. Die Beträge wur-den der zuständigen Bezügestelle des Klinikums gemeldet, die hieraus nachträglich die Arbeitsvergütung errechnete, indem sie zunächst durch Abzug die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einen Bruttobetrag ermittelte und dann die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer abzog. Mit dem Gesamtbetrag der Abzüge wurde die MTA bei der folgenden Gehaltsabrechnung belastet. Die MTA hielt dies nicht für richtig. Sie meinte, das Klinikum müsse die auf die Zuwendun-gen des Chefarztes entfallenden Arbeitgeberanteile selbst tragen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Abrechnungsver-fahren des Klinikums nicht zu beanstanden ist. Die vom Chefarzt gezahl-ten Beträge enthalten auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversiche-rung. Das Bruttoarbeitsentgelt der Mitarbeiter ergibt sich erst durch Ab-zug der Arbeitgeberanteile. Denn die zum vereinbarten Arbeitsentgelt hinzutretenden Zahlungen eines Dritten – hier des Chefarztes – führten nicht zwingend zur Annahme von Arbeitsentgelt in genau dieser Höhe. Der Dritte könnte sonst den Arbeitgeber zur Übernahme weiterer Arbeit-geberanteile zwingen. Die Höhe des Bruttoarbeitsentgelts richtet sich vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Bei verständiger Würdigung der Zahlungen des Chefarztes hätte die MTA erkennen kön-nen, dass der Chefarzt keine weiteren Verpflichtungen für sich oder das Klinikum begründen wollte. Die MTA konnte insbesondere nicht davon ausgehen, dass das Klinikum die Arbeitgeberanteile übernehmen wollte. Ihr hätte sich vielmehr aufdrängen müssen, dass eine nur vorläufige Zahlung durch den Chefarzt vorliegt, die der umfassenden Abrechnung durch den Arbeitgeber einschließlich der Ermittlung der Bruttovergütung bedarf.

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Das Urteil ist aus Sicht der Bezirksärztekammer Südwürttemberg auf die Mitarbeiterbeteiligung von ärztlichen Angestellten im Krankenhaus an den Liquidationseinnahmen des Chefarztes aus privatärztlicher Neben-tätigkeit in vollem Umfang übertragbar. Wir empfehlen folgende Vorge-hensweise bei der Ausbezahlung der Mitarbeiterbeteiligung: Soweit es um die in Baden-Württemberg gesetzlich geregelte Mitarbei-terbeteiligung im stationären Bereich geht (§ 34 ff. LKHG i.V.m. der VO über die Mitarbeiterbeteiligung), besteht kein besonderer Regelungsbe-darf. Die Beteiligung der Mitarbeiter erfolgt in diesen Fällen über die Personalbuchhaltung des Krankenhauses. An die Mitarbeiterin/den Mit-arbeiter wird von vornherein das um die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-anteile gekürzte Entgelt als Beteiligung ausbezahlt. In den Krankenhäu-sern, in denen das Landeskrankenhausgesetz und die dort geregelte Mitarbeiterbeteiligung keine Anwendung finden, wird der Chefarzt in der Regel wählen können, ob er die Auszahlung der Beteiligung über die Personalbuchhaltung des Krankenhauses erfolgen lässt oder er ein pri-vates Lohnbüro hiermit beauftragt. Auch in diesem Fall ist gewährleistet, dass an die Mitarbeiter das um die Sozialversicherungsbeiträge bereits gekürzte Nettoentgelt ausbezahlt wird. Was die Einnahmen des Chefarztes aus Privatambulanz anbelangt, be-steht eine Verpflichtung zur Beteiligung der Mitarbeiter, die sich aus der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (§ 29 Abs. 3 BO) ergibt. Das Krankenhaus hat mit der Ausbezahlung und Abrech-nung der Mitarbeiterbeteiligung in der Regel nichts zu tun. Ggf. kann der Chefarzt aber auch insoweit die Personalbuchhaltung des Krankenhau-ses mit der Auszahlung des um die Sozialversicherungsbeiträge gekürz-ten Entgelts beauftragen. Wenn das nicht möglich ist, sollte die Abrech-nung und die Ausbezahlung des Entgelts an die Mitarbeiter über ein privates Lohnbüro erfolgen. ÄK-582.10

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BEZIRKSÄRZTEKAMMER SÜDWÜRTTEMBERG

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Zentrale (0 71 21) 9 17 – 0 Telefax (0 71 21) 9 17 - 400 E-Mail-Adresse: [email protected] PRÄSIDENT Herr Dr. med. M. Datz 917-410 Sekretariat Frau Bangert 917-412 GESCHÄFTSFÜHRUNG Geschäftsführer Herr Prof. Dr. iur. Kamps 917-411 Sekretariat Frau Bangert 917-412 Stellv. Geschäftsführerin (außer Mo.) Frau Dr. iur. Kiesecker 917-413 Sekretariat Frau Brukner-Mahl 917-414 FORTBILDUNGSAKADEMIE Fortbildungsbeauftragte Frau Dr. med. Herterich 917-415 Sekretariat Frau Zeeb 917-416 SACHGEBIETE Weiterbildung (A - G) Frau Eisele 917-417 (H - P) Frau Möckel 917-429 und Frau Bischof-Reichenbach 917-429 (Q - Z) Frau Brendel 917-418 Fachkunden im Strahlenschutz Frau Bangert 917-412 nach der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung Arzthelferinnen Frau Keim 917-419 Sekretariat Gutachterkommission, Kammeranwalt Frau Jäger 917-420 und Frau Edelburg 917-420 Melderegister/Arztausweise Frau Drescher 917-423 und Frau Kretschmer (Mo.) 917-424 Buchhaltung Herr Schnell 917-421 Herr Kemmer 917-422 Frau Kretschmer (Di.) 917-422 Registratur Frau Fechter 917-425 Dr. med. Michael Datz Prof. Dr. iur. Hans Kamps Präsident Geschäftsführer