Rundschreiben Nr. 1/2004 der Bezirksärztekammer Südwürttemberg · 2020. 9. 26. · BÄK...

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R u n d s c h r e i b e n 1/2004 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Informationen für alle Kammermitglieder 1.01 Verschärfter Boykottaufruf gegen die LVA Baden-Württemberg 3 1.02 7. Gesundheitsforum zu Arzneimitteln in Klinik und Praxis 4 1.03 Impfseminar 4 1.04 Altersvorsorge durch die Versorgungsanstalt und Zusatzleistungen 5 1.05 Seminarweiterbildung Allgemeinmedizin (240-Stunden-Kurs, lt. WBO 95) 5 1.06 Seminarweiterbildung Allgemeinmedizin (80-Stunden-Kurs, lt. WBO 99) 6 1.07 Kompakt-Seminar zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin 6 1.08 Mega-Code-Training 7 1.09 Symposium BML-Laboratorien 8 1.10 Rhetorik-Seminare 8 1.11 Neue (Muster-) Weiterbildungsordnung 9 1.12 Übergangsbestimmungen zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin laufen zum 31.12.2004 aus 9 1.13 Erteilung von Weiterbildungszeugnissen 10 1.14 Neue Richtlinien im Strahlenschutz 11 1.15 Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zur sicheren Anwendung magnetischer Resonanzverfahren in der medizinischen Diagnostik 12 1.16 Kundeninformation des Deutschen Rings zu Ziffer 75 GOÄ 12 1.17 Annahme von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben 13 1.18 Aufbewahrungsfristen für Röntgenbilder und Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen 14 1.19 Erstattung von Vorstellungskosten 14 1.20 Angaben in der Todesbescheinigung bei Totgeburten 15 1.21 Schließung von vier Notfalldepots 15 2. Informationen für niedergelassene Ärzte 2.01 Verhalten von ausbildenden Ärzten bei Kündigungen 16 2.02 Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios 17 2.03 Erfolgreiches gerichtliches Vorgehen gegen Verlagsgesellschaften 18 2.04 Verkauf von Blutzuckerteststreifen in Arztpraxen 19 2.05 Ärztliche Haftpflichtversicherung für Vertretertätigkeit 20 2.06 Überweisungen auf Konto des Steuerberaters des Arztes 21 3. Informationen für angestellte Ärzte 3.01 Unterrichtung über die Entgelte und Inhalte wahlärztlicher Leistungen 22 3.02 Abschaffung der AiP-Phase 23 4. Telefonverzeichnis der Bezirksärztekammer Südwürttemberg

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R u n d s c h r e i b e n 1/2004

INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Informationen für alle Kammermitglieder 1.01 Verschärfter Boykottaufruf gegen die LVA Baden-Württemberg 3 1.02 7. Gesundheitsforum zu Arzneimitteln in Klinik und Praxis 4 1.03 Impfseminar 4 1.04 Altersvorsorge durch die Versorgungsanstalt und Zusatzleistungen 5 1.05 Seminarweiterbildung Allgemeinmedizin (240-Stunden-Kurs, lt. WBO 95) 5 1.06 Seminarweiterbildung Allgemeinmedizin (80-Stunden-Kurs, lt. WBO 99) 6 1.07 Kompakt-Seminar zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin 6 1.08 Mega-Code-Training 7 1.09 Symposium BML-Laboratorien 8 1.10 Rhetorik-Seminare 8 1.11 Neue (Muster-) Weiterbildungsordnung 9 1.12 Übergangsbestimmungen zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin laufen zum 31.12.2004 aus 9 1.13 Erteilung von Weiterbildungszeugnissen 10 1.14 Neue Richtlinien im Strahlenschutz 11 1.15 Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zur sicheren Anwendung magnetischer Resonanzverfahren in der medizinischen Diagnostik 12 1.16 Kundeninformation des Deutschen Rings zu Ziffer 75 GOÄ 12 1.17 Annahme von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben 13 1.18 Aufbewahrungsfristen für Röntgenbilder und Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen 14 1.19 Erstattung von Vorstellungskosten 14 1.20 Angaben in der Todesbescheinigung bei Totgeburten 15 1.21 Schließung von vier Notfalldepots 15 2. Informationen für niedergelassene Ärzte 2.01 Verhalten von ausbildenden Ärzten bei Kündigungen 16 2.02 Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios 17 2.03 Erfolgreiches gerichtliches Vorgehen gegen Verlagsgesellschaften 18 2.04 Verkauf von Blutzuckerteststreifen in Arztpraxen 19 2.05 Ärztliche Haftpflichtversicherung für Vertretertätigkeit 20 2.06 Überweisungen auf Konto des Steuerberaters des Arztes 21 3. Informationen für angestellte Ärzte 3.01 Unterrichtung über die Entgelte und Inhalte wahlärztlicher Leistungen 22 3.02 Abschaffung der AiP-Phase 23 4. Telefonverzeichnis der Bezirksärztekammer Südwürttemberg

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1. INFORMATIONEN FÜR ALLE KAMMERMITGLIEDER 1.01 Verschärfter Boykottaufruf gegen die LVA Baden-

Württemberg

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg forderte Sie im Herbst 2002 auf, bis auf weiteres keine Formulargutachten für die LVA Baden-Württemberg zu erstellen (ÄBW 9/2002). Diese Aufforderung verschärfte die Landesärztekammer dadurch, dass sie Sie im Februar 2003 zum Boykott gegen die LVA aufrief (ÄBW 2/2003) und Sie bat, Gutachte-naufträge der LVA nur noch nach der GOÄ zu akzeptieren. Grund hierfür war, dass die mittlerweile fusionierte LVA Baden-Württemberg einseitig neue Gebührensätze zur Abrechnung von Befundberichten und Formu-largutachten festgesetzt hatte, was für Württemberg sogar eine Hono-rarminderung darstellte. Die LVA hat nunmehr mitgeteilt, dass die Gebühren für den Landesteil Württemberg noch einmal erheblich abgesenkt werden. Anstelle der 47,20 € für das dreiseitige Gutachten zahlt die LVA ab dem 01.04.2004 für einen zweiseitigen und inhaltlich weitgehend identischen Be-fundbericht nur noch 25,20 €. Die Pauschale von 7,20 € für Schreibgebühr, Porto und Kopierkosten ist darin bereits enthalten! Nach Auffassung des Vorstandes der Landesärztekammer Baden-Württemberg handelt es sich bei dieser einseitigen Absenkung der Ge-bühren durch die LVA um einen offenen Affront gegenüber den Ärztin-nen und Ärzten in Baden-Württemberg. Der Vorstand beschloss am 18.02.2004, den Boykottaufruf gegen die LVA Baden-Württemberg noch einmal zu verschärfen und Sie aufzufordern,

1. keine Befundberichte und keine Gutachten mehr für die LVA Baden-Württemberg zu erstellen und 2. alle Patienten an die Regionalzentren der LVA in Reutlingen, Ulm oder Ravensburg oder deren Außen-stellen in Tübingen, Balingen, Sigmaringen, Biberach und Friedrichshafen zu verweisen (www.lva-bw.de).

Rechtlich verpflichtet sind Sie zur Erstellung von Gutachten und Befund-berichten für die LVA nicht. Ihre Patienten können ihre berechtigten An-sprüche aus der Rentenversicherung bei den Regionalzentren und Au-ßenstellen der LVA ebenso gut durchsetzen, da hier die LVA-eigenen Ärzte die gutachterlichen Aufgaben übernehmen müssen. Wer ohne jegliche Rücksicht auf die Ärzteschaft in Baden-Württemberg einseitig Gebühren für eine fast identische Leistung auf die Hälfte redu-ziert, hat jeglichen Anspruch auf Unterstützung durch die Ärzteschaft verspielt. Die Verhandlungen mit der LVA mussten ergebnislos ab-gebrochen werden, obwohl die Landesärztekammer im Jahr 2002 für die Vergütung von Befundgutachten eine Einigung auf dem Status Quo in Württemberg ohne zusätzliche Erhöhung akzeptiert hätte. Wir lassen uns die Ausbeutung ärztlicher Arbeitskraft durch die LVA Baden-Württemberg nicht gefallen! ÄK-576.20

Ver-schärfter Boykott-aufruf gegen die LVA Baden-Württem-berg

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1.02 7. Gesundheitsforum zu Arzneimitteln in Klinik und Praxis 7. Gesund-heitsforum am 27.03.2004

Am Samstag, 27. März 2004, wird das 7. Gesundheitsforum Südwürt-temberg mit dem Titel "Arzneimittel in Klinik und Praxis - Gratwanderung zwischen wissenschaftlichem Anspruch und Re-gress" stattfinden. Das Thema wird aus der Sicht eines Juristen (Prof. Dr. iur. Kamps), eines Vertragsarztes (Prof. Dr. med. Brech), eines Krankenhausarztes (Prof. Dr. med. Gleiter) und des Autors des Arznei-mittelreportes 2003 (Prof. Dr. med. Schwabe) beleuchtet. Teilnahmegebühr: keine Veranstaltungsort: Universität Tübingen, Kupferbau Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Tel: 0 71 21/9 17-4 15 oder –4 16, Fax: 0 71 21/9 17-4 00 E-mail: [email protected] ÄK-672.6

1.03 Impfseminar Impf- seminar

Ärzte dürfen über die jeweiligen Gebietsgrenzen hinaus impfen. Der Be-such eines anerkannten Kurses über richtiges Impfen wird empfohlen, ist jedoch nicht verpflichtend. Die Bundesärztekammer hat ein 10-stündiges Curriculum für die Auffri-schung der Impfkenntnisse entwickelt. Wir bieten unseren Kammermit-gliedern zum 4. Mal einen Kurs an, der sich inhaltlich und zeitlich an dem Curriculum der Bundesärztekammer ausrichtet. Die Teilnehmer erhalten Gelegenheit, sich über den neuesten Stand von Grundlagen, Impfempfeh-lungen und Durchführung sowie über Abrechnung von Impfleistungen und rechtliche Aspekte zu informieren. Thema: Impfseminar gemäß dem Curriculum der Bundesärztekammer Termin: 26. Juni 2004, 9:00 – 17:00 Uhr Teilnahmegebühr: keine Veranstaltungsort: Ärztehaus Reutlingen Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Tel: 0 71 21/9 17-4 15 oder –4 16, Fax: 0 71 21/9 17-4 00 E-mail: [email protected] ÄK-682

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1.04 Altersvorsorge durch die Versorgungsanstalt und

Zusatzleistungen

Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg bietet nachfolgende Fortbil-dungsveranstaltung an: Thema: Altersvorsorge durch die Versorgungsanstalt und Zusatzleistungen Referenten: Herr W. Kuhberg, Geschäftsführer der Baden- Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte Herr R. Mattmüller, denovo, Gesellschaft für Beratung, Planung und Management, mbH, Tübingen Leitung: Herr Dr. med. Michael Datz, Präsident der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Termin: 30. Juni 2004, 20:00 Uhr Teilnahmegebühr: keine Veranstaltungsort: Ärztehaus Reutlingen Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Tel: 0 71 21/9 17-4 15 oder –4 16, Fax: 0 71 21/9 17-4 00 E-mail: [email protected] ÄK-672.6

Altersvor-sorge durch die Versorgungsanstalt und Zu-satzleis-tungen

1.05 Seminarweiterbildung Allgemeinmedizin (240-Stunden-Kurs)

zur Erlangung der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" lt. WBO vom 01.05.1995 – Kurs C -

Die Akademie für Ärztliche Fortbildung der Bezirksärztekammer Süd-württemberg bietet das 240-stündige Weiterbildungsseminar Allgemein-medizin im Rahmen der 3-jährigen Weiterbildung (WBO vom 01.05.1995) im Ärztehaus Reutlingen an. Mindestteilnehmerzahl: 35.

Kurs C vom 9. - 17. Oktober 2004 Teilnahmegebühr: € 590,-- Veranstaltungsort: Ärztehaus Reutlingen Falls die Mindestteilnehmerzahl 8 Wochen vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt oder die Teilnahmegebühr erhöht werden. Ebenso wird 8 Wochen vor Kursbeginn die Anmeldung verbindlich. Bei Abmeldung nach diesem Termin wird die volle Teilnahmegebühr fällig.

Seminar Weiterbil- dung Allgemein- medizin (240-Stun-den-Kurs)

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Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Tel: 0 71 21/9 17-4 15 oder –4 16, Fax: 0 71 21/9 17-4 00 E-mail: [email protected] ÄK-682

1.06 Seminarweiterbildung Allgemeinmedizin (80-Stunden-Kurs)

zur Erlangung der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Allge-meinmedizin" lt. WBO vom 01.06.1999

Seminar-weiterbil- dung Allgemein-medizin (80-Stun-den-Kurs)

Die Akademie für Ärztliche Fortbildung der Bezirksärztekammer Süd-württemberg bietet das 80-stündige Weiterbildungsseminar Allgemein-medizin im Rahmen der 5-jährigen Weiterbildung (WBO vom 01.06.1999) vom 8. - 16. Mai 2004 im Ärztehaus Reutlingen an. Es ist sinnvoll, dieses Seminar bereits während der Weiterbildung und nicht erst am Ende - wie beim 240-Stunden-Kurs im Rahmen der 3-jährigen Weiterbildung lt. WBO von 1995 - zu absolvieren. Da der Kurs nur 1 x jährlich durchgeführt wird, bitten wir deshalb alle Kolleginnen und Kollegen, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedi-zin nach der 5-jährigen Weiterbildung befinden, um rechtzeitige Anmel-dung. Mindestteilnehmerzahl: 35. Teilnahmegebühr: € 590,-- Veranstaltungsort: Ärztehaus Reutlingen Falls die Mindestteilnehmerzahl 8 Wochen vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt oder die Teilnahmegebühr erhöht werden. Ebenso wird 8 Wochen vor Kursbeginn die Anmeldung verbindlich. Bei Abmeldung nach diesem Termin wird die volle Teilnahmegebühr fällig. Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Tel: 0 71 21/9 17-4 15 oder –4 16, Fax: 0 71 21/9 17-4 00 E-mail: [email protected] ÄK-682

1.07 Kompakt-Seminar zur Erlangung der Zusatzbezeichnung

Notfallmedizin

Kompakt-Seminar zur Erlangung der Zusatz-bezeich-nung Not-fallmedizin

Die Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg bietet in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft südwestdeutscher Notärzte (agswn) das 80-stündige Kompakt-Seminar Notfallmedizin

vom 3. - 10. Oktober 2004 in Langenargen, Schloss Montfort an. Für die Teilnahme an dem Kurs zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin ist der Nachweis einer 18-monatigen klinischen Tätigkeit zu erbringen.

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Mindestteilnehmerzahl: 80 Teilnahmegebühr: € 550,-- Falls die Mindestteilnehmerzahl 8 Wochen vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt oder die Teilnahmegebühr erhöht werden. Ebenso wird 8 Wochen vor Kursbeginn die Anmeldung verbindlich. Bei Abmeldung nach diesem Termin wird die volle Teilnahmegebühr fällig. Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Tel: 0 71 21/9 17-4 15 oder –4 16, Fax: 0 71 21/9 17-4 00 E-mail: [email protected] ÄK-665.1

1.08 Mega-Code-Training Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg bietet folgende Fortbildungs-

veranstaltungen an: Thema: Mega-Code-Training Leitung: Dr. Hörtling, Leiter des Notarztdienstes Ravensburg Termin: Samstag, 24. April 2004, 9:00 - 14:00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 6/2004) Termin: Samstag, 25. September 2004, 9:00 - 14:00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 7/2004) Ort: Krankenhaus St. Elisabeth Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Gebühr: € 90,-- (AiP € 45,--) Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Tel: 0 71 21/9 17-4 15 oder –4 16, Fax: 0 71 21/9 17-4 00 E-mail: [email protected] Falls die Mindestteilnehmerzahl 5 Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Ebenso wird 5 Tage vor Kursbeginn die Anmel-dung verbindlich. Bei Abmeldung nach diesem Termin wird die volle Teil-nahmegebühr fällig. ÄK-672.6

Mega-Code-Training

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1.09 Symposium BML-Laboratorien Symposi-um BML-Laborato-rien

Unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. med. J. Blessing findet am Samstag, 24.04.2004, von 9:00 - 15:30 Uhr im Kursaal in Überlingen a. B. das 5. Symposium der BML-Laboratorien für Biomolekulare Forschung statt. Themen: SARS Reisemedizin Aktuelle Infektiologie CJD-BSE Immunologie Borreliose Impfmedizin FSME Auskunft/Anmeldung: Tagungssekretariat BML-Laboratorien für Biomolekulare Forschung Schaffhauser Str. 88, 78224 Singen/Htwl. Tel: 0 77 31/6 72 17 Fax: 0 77 31/18 11 12 ÄK-662

1.10 Rhetorik-Seminare Rhetorik-Seminare

Die Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg veranstaltet folgende Seminare: Thema: "Reden vor Gruppen I" Termin: Samstag, 24. April 2004, 09:00 – 18:00 Uhr (Anmeldungsnummer: 21-40) Thema: "Diskutieren und Argumentieren" Termin: Samstag, 8. Mai 2004, 09:00 – 18:00 Uhr (Anmeldungsnummer: 21-41) Thema: "Reden vor Gruppen II" Termin: Samstag, 19. Juni 2004, 09:00 – 18:00 Uhr (Anmeldungsnummer: 21-42) Referentin: Frau Ursel Bachmann, Managementtraining und Coaching, Ulm Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Mindestteil- nehmerzahl: 8 Gebühr: € 120,-- Falls die Mindestteilnehmerzahl 5 Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Ebenso wird 5 Tage vor Kursbeginn die Anmel-dung verbindlich. Bei Abmeldung nach diesem Termin wird die volle Teil-nahmegebühr fällig. ÄK-672.6

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1.11 Neue (Muster-)Weiterbildungsordnung Die vom Deutschen Ärztetag 2003 beschlossene neue Muster-

Weiterbildungsordnung (Mu-WBO) muss von der Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in Landesrecht umgesetzt und danach von der Aufsichtsbehörde, dem Sozialministerium Baden-Württemberg, genehmigt werden. Mit dem Inkrafttreten ist voraussichtlich zum 01.01.2005, spätestens Mitte 2005 zu rechnen. Erst dann wird das Heilberufekammergesetz geändert sein und stehen die endgültigen Bestimmungen, z.B. auch Übergangsregelungen, fest. Verbindliche Auskünfte sind daher im Augenblick nicht möglich. Anträge können erst 2005 bearbeitet werden. Hinweisen möchten wir jedoch schon jetzt auf zwei wichtige Bestim-mungen, die die Landesärztekammer Baden-Württemberg wahrscheinlich so aus der Mu-WBO übernehmen wird: 1. Nur wer bereits zum Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung (vermutlich am 01.10.2004) eine Gebietsbezeichnung erworben hat, also bereits Facharzt ist, hat das Recht, auch noch die zugehörigen Schwerpunkte, Fakultativen Weiterbildungen und Fachkunden nach altem Weiterbildungsrecht zu erwerben. 2. Die Weiterbildung in einem Bereich zum Erwerb einer Zusatzbe-zeichnung kann zwar innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen WBO abgeschlossen werden, es muss aber dennoch eine mündliche Prüfung abgelegt werden. Dies gilt auch für alle Fachkunden. Es empfiehlt sich daher, wenn Weiterbildungszeiten und -inhalte nach der bisher geltenden Weiterbildungsordnung erfüllt sind, noch vor dem 01.01.2005 die Facharztprüfung abzulegen und die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung abzuschließen und den Antrag vor dem 01.01.2005 einzureichen. (www.aerztekammer-bw.de unter dem Menüpunkt „Weiterbildung“) ÄK-613.1

Neue WBO

1.12 Übergangsbestimmungen zum Erwerb der Zusatzbezeich-

nung Notfallmedizin laufen zum 31.12.2004 aus

Wer die Fachkunde im Rettungsdienst noch bis zum 31.12.2003 erwor-ben hat, kann auch noch die bis zum 31.12.2004 geltende Übergangs-bestimmung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin in Anspruch nehmen. Dafür müssen nach Erwerb der Fachkunde Ret-tungsdienst in einem 12-monatigen Zeitraum ab 01.03.1997 bis spätes-tens 31.12.2004 mind. 50 Einsätze im NAW oder Rettungshubschrau-ber absolviert werden. Aus dem Nachweis des für den Rettungsdienst-bereich zuständigen ärztlichen Einsatzleiters muss hervorgehen, in wel-chem Zeitraum (begrenzt auf genau 1 Jahr) wie viele Einsätze vom An-tragsteller geleistet wurden. Inhaber des Fachkundenachweises Rettungsdienst gelten nach wie vor als „fachkundig“ i. S. von § 10 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes und sind weiterhin zur Mitwirkung am Rettungsdienst berechtigt.

Zusatzbe-zeichnung Notfall-medizin

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Die Akademie für Ärztliche Fortbildung der Bezirksärztekammer Süd-württemberg bietet in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft südwestdeutscher Notärzte (agswn) weiterhin das 80-Std. Kompakt-Seminar „Notfallmedizin“ an. Die nächsten Kurse finden vom 21.03. - 28.03.2004 und 03.10. - 10.10.2004 in Langenargen, Schloss Montfort, statt. Bitte melden Sie sich dazu baldmöglichst an, da die Kurse nur bei genügender Teilnehmerzahl stattfinden können. Die Anmeldeunterlagen erhalten Sie unter ! 07121/917-416, Frau Zeeb. ÄK 624.092

1.13 Erteilung von Weiterbildungszeugnissen Erteilung von Weiterbil-dungs-zeugnissen

Bei der Bearbeitung der Anträge auf Erwerb von Weiterbildungsbe-zeichnungen fällt immer wieder auf, dass die Weiterbildungszeugnisse oft lückenhaft und unvollständig ausgestellt werden. Das hat zur Folge, dass entsprechende Ergänzungen nachgefordert werden müssen und sich die weitere Bearbeitung zeitlich verzögert. Ferner haben Weiterbildungsassistenten wiederholt das Problem ge-schildert, dass sie sechs Monate und länger auf ein Zeugnis ihres Wei-terbilders warten müssen. Aus diesen Gründen möchten wir zum einen alle Weiterbilder auf ihre Verpflichtung zur Zeugnisausstellung hinweisen und darum bitten, dass sie ihren Weiterbildungsassistenten innerhalb einer angemessenen Frist ein Zeugnis ausstellen (gilt insbesondere auch bei Ausscheiden eines Weiterbilders). Zum anderen möchten wir über die Mindestanfor-derungen des Zeugnisses informieren. Grundsätzlich kann das Zeugnis frei gestaltet werden. Es muss jedoch mindestens folgende Angaben enthalten: ♦ Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbre-

chungen der Weiterbildung (Krankheit, Schwangerschaft, Sonder-beurlaubung, Wehrdienst etc., ohne Anrechnung des Jahresurlaubs),

♦ Art der Tätigkeit (z. B. Assistenzarzt, ganztags und hauptberuflich oder Teilzeit mit Angabe der regulären Wochenstunden, Nacht- und Bereitschaftsdienste, sowie exakte Angaben der Zeitdauer der jewei-ligen Tätigkeit im Bereich Station, Ambulanz, Funktionsdiagnostik, Intensivmedizin etc.),

♦ bei Tätigkeiten ab 01.06.2000 muss die angemessene Vergütung bestätigt oder der Arbeitsvertrag beigelegt werden,

♦ ausführliche und detaillierte Darstellung der im angegebenen Zeitraum im Einzelnen vermittelten und erworbenen eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten ärztli-chen Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie der sonsti-gen vermittelten Kenntnisse (exakte Zahlenangaben, wie sie in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung gefordert werden),

♦ ausführliche Angaben zum Erwerb psychosomatischer Grund-kenntnisse, falls kein 40-stündiger Kurs besucht wurde (z. B. kran-kenhausinterne Fortbildungen, Gesprächsführung, Fallbesprechun-gen, Tätigkeit auf einer speziellen psychosomatischen Station etc.).

♦ Das Zeugnis über den letzten Weiterbildungsabschnitt muss außer-dem Angaben über das Erreichen des Weiterbildungszieles ent-halten.

ÄK-655

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1.14 Neue Richtlinien im Strahlenschutz

Mit der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) zum 01.03.2004 sind verschiedene Richtlinien zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV) in Kraft getreten, deren Inhalte wir Ihnen kurz darstellen möchten. 1. Die "Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen ra-dioaktiven Stoffen" zur StrlSchV regelt insbesondere Prüffristen, Prüf-kriterien, bei der Prüfung vorzuhaltende Unterlagen, Bescheinigungen über durchgeführte Dichtheitsprüfungen und weitere zu beachtende An-forderungen. 2. Die "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen" zu Teil 2 der StrlSchV und der RöV ent-hält die Grundsätze der Ermittlung der Körperdosis beruflich strahlenex-ponierter Personen, um die berufliche Strahlenexposition zu kontrollie-ren und nachzuweisen, dass die Grenzwerte der Körperdosen nicht ü-berschritten werden. 3. Die "Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 StrlSchV" regelt Art, Umfang, Methoden und administrative Vorgehensweise für die Abschätzung und Ermittlung der Körperdosis bei Personen, die Arbeiten nach Anlage XI der StrlSchV (also Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition von Radon-222, Uran, Thori-um) oder anzeigebedürftige Arbeiten ausüben. Anzeigebedürftige Arbei-ten sind solche, bei denen die Person eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv oder eine entsprechende Radon-222-Exposition erhalten kann. 4. Die Richtlinie "Ärztliche und zahnärztliche Stellen" zur StrlSchV und zur RöV legt u.a. den Umfang der zahlreichen Überprüfungsaufgaben bei Röntgenuntersuchungen (z. B. im Bereich der diagnostischen und therapeutischen Strahlenanwendungen, Qualitätsstandards, Referenz-werte etc.) der Ärztlichen/Zahnärztlichen Stellen fest, die für Ärztinnen und Ärzte in Baden-Württemberg weiterhin bei der Geschäftsstelle der Landesärztekammer Baden-Württemberg angesiedelt ist. 5. Die Richtlinie "Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlen-exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte" zu den §§ 37, 38, 40 RöV und den §§ 60, 61, 63 StrlSchV regelt zum einen die Vorausset-zungen und die Erteilung der Ermächtigung an fachkundige Ärztinnen und Ärzte sowie zum anderen die Durchführung der arbeitsmedizini-schen Vorsorgeuntersuchungen beruflich strahlenexponierter Personen mit einer ausführlichen Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen während der Be-schäftigungszeit, die bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A jährlich und bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B auf Anordnung der zuständigen Behörde durchgeführt wer-den müssen. Die Ermächtigung wird in Baden-Württemberg vom Lan-desgesundheitsamt erteilt und dort werden auch die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Ermächtigung eines Arztes ge-prüft. Noch nicht verabschiedet ist übrigens die "Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin zur Röntgenverordnung". Sobald diese in Kraft tritt, werden wir Sie natürlich ausführlich über die dortigen Neuerungen informieren. ÄK-165.02

Neue Richtlinien im Strah-lenschutz

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BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 1/2004

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1.15 Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zur sicheren Anwendung magnetischer Resonanzverfahren in der medizinischen Diagnostik

Empfehlun-gen der Strahlen-schutz-kommis-sion zu MRT

Bereits im Jahre 1998 hatte die Strahlenschutzkommission (SSK) Emp-fehlungen zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken bei der Anwendung magnetischer Resonanzverfahren veröffentlicht. Zwischenzeitlich haben sich die Möglichkeiten der Magnetresonanzbildgebung stark erweitert. Insbesondere die neueren Verfahren zur schnellen Bildgebung haben dazu geführt, dass die damals empfohlenen Richtwerte oft überschritten wurden. Die Patienten wiesen dennoch nach heutigem Kenntnisstand bei sachgerechter Anwendung keine gesundheitlichen Beeinträchtigun-gen durch MR-Untersuchungen auf. Diese Erkenntnis hat die SSK zum Anlass genommen, eine Überarbei-tung ihrer Empfehlungen vorzunehmen. Diese sind nun im Bundesan-zeiger Nr. 72 am 12. April 2003 als Beilage veröffentlicht worden. Zweck der Empfehlung ist es, Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gesundheitsrisiken für die untersuchten Patienten durch die in der MR-Diagnostik angewendeten Felder sowie durch den beim schnellen Schalten der Gradientenfelder entstehenden Lärm fest-zulegen. Die Empfehlung richtet sich sowohl an Hersteller von MR-Anlagen, Sicherheitsfachleute und Aufsichtsbehörden, als auch an An-wender und Betreiber von MR-Anlagen. Der Anwendungsbereich der Empfehlung betrifft den Schutz von Perso-nen (Patienten und Personal) und die zur Anwendung kommenden Ex-positionen (statische Magnetfelder, zeitlich veränderliche Magnetfelder, Hochfrequenzfelder und Lärm). Die Empfehlung der SSK kann bei der Bezirksärztekammer Südwürt-temberg, Frau Brukner-Mahl, Tel.: (07121) 917-414, angefordert wer-den. ÄK-165.04

1.16 Kundeninformation des Deutschen Rings zu Ziffer 75 GOÄ Kundenin-formation des Deut-schen Rings zu Ziffer 75 GOÄ

Mehrere Kammermitglieder haben sich in der letzten Zeit bei der Be-zirksärztekammer Südwürttemberg über die Vorgehensweise des Deut-schen Rings, Krankenversicherungsverein a. G. hinsichtlich der Erstat-tung der Ziffer 75 GOÄ beschwert. Der Deutsche Ring empfiehlt seinen Versicherungsnehmern, Rechnungen mit der GOÄ-Ziffer 75 grundsätz-lich um den entsprechenden Betrag zu mindern, weil Ärzte diese Ziffer angeblich häufig zu Unrecht abrechnen. Diese Vorgehensweise der Versicherungsgesellschaft ist nicht korrekt. Natürlich hat ein Unterneh-men der privaten Krankenversicherung das Recht, ausführliche schriftli-che Krankheits- und Befundberichte, die für ihre Versicherungsnehmer erstellt werden, auf ihre Erstattungsfähigkeit hin genau zu überprüfen. Die Legitimation hierfür hat das Krankenversicherungsunternehmen aus dem mit dem Patienten abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Auch ist nicht jeder Arztbericht, der an einen Patienten oder einen Kollegen geht, erstattungsfähig. Denn vom ausführlichen Krankheits- und Be-fundbericht nach Ziffer 75 GOÄ sind die Befundmitteilungen und der einfache Befundbericht abzugrenzen, die beide mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten sind. Selbstverständlich ist je-doch der Patient verpflichtet, einen ausführlichen Krankheits- und Be-fundbericht, den der Arzt erstellt hat, nach Ziffer 75 GOÄ zu bezahlen. Aus dem Versicherungsvertrag ist dann die Versicherungsgesellschaft

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verpflichtet, dem Patienten den Betrag zu erstatten. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg hat die Bundesärztekammer in dieser Angelegenheit eingeschaltet. Es kann nicht angehen, dass eine Versicherungsgesellschaft ihren Versicherungsnehmern empfiehlt, ge-nerell Rechnungen, die die Ziffer 75 GOÄ enthalten, von vornherein um den entsprechenden Betrag zu mindern und nur wenn der Arzt auf der Berechnung der Ziffer besteht, anzubieten, dass der erstellte Bericht zur Prüfung an die Versicherungsgesellschaft eingereicht werden kann. Mit einer solchen Vorgehensweise unterstellt der Deutsche Ring sämtlichen praktizierenden Ärzten in der Bundesrepublik Deutschland, dass diese grundsätzlich die Ziffer 75 GOÄ zu Unrecht abrechnen. Auch versucht der Deutsche Ring, sich über das von ihm formulierte „Angebot“ an sei-ne Versicherten, den von ihm übermittelten Arztbericht durch den Deut-schen Ring überprüfen zu lassen, weit reichende Kenntnisse über den Gesundheitszustand des Patienten zu verschaffen. Es muss aber ange-zweifelt werden, ob dies dem Patienten in Bezug auf die möglichen Konsequenzen bewusst ist. Die Bundesärztekammer hat jetzt mitgeteilt, dass der Deutsche Ring bereits im Dezember 2003 versichert habe, den strittigen „Informations-text“ zur Ziffer 75 GOÄ bereits abgeändert zu haben. Dies ist aber – wie die Beschwerden unserer Kammermitglieder zeigen – offensichtlich nicht erfolgt. Die Bundesärztekammer hat deshalb den Deutschen Ring erneut aufgefordert, von seiner Vorgehensweise Abstand zu nehmen. Die Bundesärztekammer wird außerdem bei ihrem nächsten Gespräch mit dem Verband der privaten Krankenversicherung diese Problematik besprechen. Auch wird die Verfahrensweise des Deutschen Rings Ver-braucherschutzorganisationen zur Kenntnis gebracht werden, so dass auch von dieser Seite aus gegen die Versicherungsgesellschaft interve-niert werden kann. Sollten Sie von Ihren Patienten entsprechende Mitteilungen des Deut-schen Rings zum Ausschluss der Ziffer 75 GOÄ von der Erstattung er-halten, bitten wir Sie, uns diese zukommen zu lassen. ÄK-574.02

1.17 Annahme von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben

Durch das GMG vom 19.11.2003 wurde – beinahe unbemerkt - § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verschärft, so dass Ärztinnen und Ärzten die Annahme von Werbegaben nunmehr deutlich erschwert worden ist. Bislang galt der Verbotstatbestand des § 7 HWG, der die Gewährung von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben (Waren oder Leistungen) nur unter eng gefassten Voraussetzungen gestattete, nur für diejenigen, die die Leistung gewährten, nicht jedoch für die, für die die Zuwendung gedacht war. Nunmehr findet § 7 HWG auch auf Ärztinnen und Ärzte Anwendung. Ihnen verbietet § 7 Abs. 1 HWG in Übereinstimmung mit § 33 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg die Annahme von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben, es sei denn, dass es sich um Gegenstände von geringem Wert handelt, die zudem mit der Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Pro-duktes gekennzeichnet sein müssen. Zulässig ist auch die Annahme geringwertiger Kleinigkeiten. Allerdings

Annahme von Zuwen-dungen und sonstigen Werbe- gaben

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ist zu beachten, dass Werbegaben für Ärzte – auch diejenigen von ge-ringem Wert – nur dann zulässig sind, wenn die Waren oder Leistun-gen zur Verwendung in der ärztlichen Praxis bestimmt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HWG). Das bedeutet, dass etwa die Zuwendung von Wein in geringem Wert oder ein Blumengesteck für zu Hause von keinem Arzt mehr, auch von keinem niedergelassenen Arzt mehr angenommen wer-den darf. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- Euro geahndet wer-den kann (§ 15 Abs. 3 HWG). Ein fahrlässiger Verstoß kann immerhin noch mit einer Geldbuße bis zu 12.500,-- Euro belegt werden (§ 15 Abs. 3 HWG i. V. m. §§ 10, 17 Abs. 2 OWiG). ÄK-518.28

1.18 Aufbewahrungsfristen für Röntgenbilder und Aufzeichnungen

über Röntgenuntersuchungen

Aufbe-wahrungs-fristen für Röntgen-bilder und Aufzeich-nungen über Röntgen-untersu-chungen

Nach der neuen Röntgenverordnung vom 18.06.2002 sind – wie bisher - Röntgenbilder und die Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen 10 Jahre lang nach der letzten Untersuchung aufzubewahren (§ 28 Abs. 3 Satz 2 RöV). Neu eingeführt wurde die verlängerte Aufbewahrungs-pflicht für Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 28 Abs. 3 Satz 3 RöV). Sie sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufzubewahren. Zwar regelt die neue Röntgenverordnung explizit nur die verlängerte Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen von Röntgen-untersuchungen von Kindern und Jugendlichen. Ausweislich der Geset-zesbegründung wollte der Gesetzgeber die Neuregelung jedoch gerade auch auf die Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jah-ren erstrecken, so dass sowohl die Bilder als auch die Aufzeichnungen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen. Denn die verlängerte Aufbewahrungsfrist soll sicherstellen, dass über die gesamte Wachstumsphase des Kindes und einen angemessenen Zeitraum danach die Röntgenbilder und die Aufzeichnungen über die Röntgenuntersuchung verfügbar bleiben. ÄK-516.04

1.19 Erstattung von Vorstellungskosten Erstattung von Vor-stellungs-kosten

Ein Arbeitgeber muss die Vorstellungskosten eines Stellenbewerbers erstatten, unabhängig davon, ob im Nachhinein ein Arbeitsverhältnis zustande kommt (Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Erstattungsfähig sind Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten in angemessener Höhe. Der Erstattungsanspruch des Bewerbers verjährt innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Ar-beitgeber kann die Erstattung allerdings bereits in der Stellenanzeige oder aber im Einladungsschreiben ausschließen oder begrenzen. Ein nachträglicher Ausschluss ist hingegen nicht möglich. ÄK-921.03

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1.20 Angaben in der Todesbescheinigung bei Totgeburten

Für die personenstandsrechtliche Beurkundung von Totgeburten wird der Zeitpunkt der (Tot-)Geburt benötigt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 Personenstandsgesetz). Dieser Zeitpunkt muss sich aus der vom Arzt auszufüllenden Todesbescheinigung ergeben. Das Innen- und das Sozialministerium Baden-Württemberg weisen darauf hin, dass die Ärzte bei Totgeburten auf der Todesbescheinigung in der Rubrik „Sterbezeit-punkt“ den Zeitpunkt der Totgeburt eintragen müssen. Nicht einschlägig ist hingegen die Rubrik „Zeitpunkt der Leichenauffindung“. Die Todesbe-scheinigung kann handschriftlich um den Hinweis ergänzt werden, dass es sich bei der Angabe in der Rubrik „Sterbezeitpunkt“ um den Zeitpunkt der Totgeburt handelt. ÄK-485.1

Angaben in der Todesbe-scheini-gung bei Totgebur-ten

1.21 Schließung von vier Notfalldepots

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg hat mitgeteilt, dass die Notfalldepots in Bad Mergentheim, Heidelberg, Ravensburg und Konstanz zum 31.12.2003 aufgegeben werden. Die Anzahl der Notfall-depots in Baden-Württemberg wird sich damit auf sechs Standorte ver-ringern. Die Versorgung der Bevölkerung ist jedoch nach Mitteilung der Landesapothekerkammer nach wie vor gewährleistet, da die verbleiben-den Standorte verkehrstechnisch so angeordnet sind, dass die entspre-chenden Arzneimittel innerhalb eines Tages in jeder Apotheke Baden-Württembergs sein können. In nachstehenden Krankenhäusern sind weiterhin Notfalldepots einge-richtet: Katharinenhospital, Operative Intensivstation, C 1, 3. Stock, Kriegsbergstr. 60, 70174 Stuttgart, Tel. (0711) 278-3011 Diakonie-Krankenhaus, Apotheke, Heilbronner Str. 100, 74523 Schwäbisch Hall, Tel. (0791) 753-1 (Zentrale) Städtisches Klinikum, Apotheke, Moltkestraße 90, 76133 Karlsruhe, Tel. (0721) 974-1654 oder (0721) 974-2224 oder ...-2244 St. Josefskrankenhaus, Apotheke, Sautierstr. 1, 79104 Freiburg i. Br., Tel (0761) 2711-2222 oder (0761) 2711-1 (Zentralpforte) Klinikum der Stadt Villingen-Schwenningen, Apotheke, Vöhrenba-cher Str. 23, 78050 Villingen-Schwenningen Tel. (07721) 93-3900 oder (07721) 93-0 (Pforte) Universitätsklinikum Ulm, Medizinische Klinik, Aufnahmepflege, Robert-Koch-Str. 8, 89081 Ulm, Tel. (0731) 500-24773 oder –24774 oder (0731) 500-0 (Zentrale) Wir bitten um Beachtung. ÄK-152.04

Schlie-ßung von vier Not-falldepots

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2. INFORMATIONEN FÜR NIEDERGELASSENE ÄRZTE

2.01 Verhalten von ausbildenden Ärzten bei Kündigungen Verhalten ausbil-dender Ärzte bei Kündi-gungen

Bei einem Gedankenaustausch des Vorstands der Bezirksärztekammer Südwürttemberg mit den Lehrerinnen und Lehrern an den Berufsschulen Tübingen, Ulm und Aulendorf beklagten die Schulen die Zunahme von Kündigungen durch den Arbeitgeber während der Probezeit und vor allem das Verhalten einzelner Ausbilder bei Kündigungen. Hingewiesen wurde z. B. auf einen Fall, in dem eine Auszubildende telefonisch von ihrer Mutter von der schriftlichen Kündigung ihres Arbeitgebers Kenntnis erhielt. Ein persönliches Gespräch, in dem der Ausbilder der Auszubil-denden die Gründe für die Kündigung hätte mitteilen können, hielt der Ausbilder nicht für erforderlich. Die Berufsschulen wiesen darauf hin, dass ein solches Verhalten für ein junges Mädchen, das erstmals im Berufsleben steht, eine schwere Belastung darstellt. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg erlaubt sich deshalb, Sie auf Ihre Vorbildfunktion, die Sie gegenüber Ihren Auszubildenden haben, hinzuweisen. Zu dieser Vorbildfunktion des Ausbilders gehört auch ein angemessenes Verhalten gegenüber der Auszubildenden bei Kündigun-gen, selbst wenn die Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit rein rechtlich gesehen keiner Begründung bedarf. Das Berufsbildungsgesetz weist in § 6 Abs. 1 Nr. 5 darauf hin, dass der Ausbildende u. a. dafür zu sorgen hat, dass der Auszubildende charak-terlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Der ausbildende Arzt/die ausbildende Ärztin hat einen in § 6 Abs. 1 Nr. 5 umschriebenen Erziehungsauftrag, der in die Berufsausbildung einbe-zogen wird. So verlangt gerade das charakterliche Fördern eine positive Einflussnahme auf die seelisch-geistige Entwicklung des Auszubilden-den; sie schließt die Erziehung und Persönlichkeitsbildung mit ein. Die Auszubildende soll in die Lage versetzt werden, sich unter den sich rasch ändernden Voraussetzungen einer modernen Wirtschaft auf tech-nischem oder organisatorischem und gesellschaftlichem Gebiet zurecht zu finden, ihre optimalen Chancen zu nutzen und sich mobil und anpas-sungsfähig zu verhalten. Das setzt die Entwicklung von Arbeitstugen-den, die Stärkung des Charakters und die Fähigkeit, Einsichten zu ge-winnen, voraus (Herkert, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, § 6 Rn. 30). Diesem Erziehungsauftrag wird der Ausbilder nicht gerecht, wenn er, nachdem er zu der Einsicht gelangt ist, dass er seiner Auszubilden-den kündigen muss, ihr dieses nur schriftlich oder gar nur ihren Eltern mitteilt. Denn der Erziehungsauftrag, den der Arzt/die Ärztin hat, wird bei einer nicht zu vermeidenden Kündigung nur erfüllt, wenn der Ausbilder vor Aussprechen der Kündigung ein Gespräch mit seiner Auszubilden-den führt und in diesem Gespräch die Gründe für die anstehende Kün-digung erläutert. Im Rahmen dieses Gesprächs sollte der Ausbilder ver-suchen, Verständnis für seine Situation zu wecken. Bitte beachten Sie, dass es sich bei Auszubildenden um Jugendliche oder ganz junge Erwachsene handelt, die noch in einem charakterlichen Reifeprozess stehen und die innerlich noch nicht so gefestigt sein kön-nen, dass sie ein berufliches Versagen, das ihnen durch eine Kündigung ja inzidenter vorgeworfen wird, ohne Weiteres verarbeiten können.

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Ein persönliches Gespräch, in dem der Auszubildenden nicht nur die Gründe für die Kündigung dargelegt werden, sondern in dem auch ihre Stärken herausgestellt werden, kann helfen, die Enttäuschung, die mit einer Kündigung unweigerlich verbunden ist, besser zu verarbeiten. Der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg bittet Sie des-halb sehr, Ihre Vorbildfunktion, die Sie im Rahmen der Berufsausbildung haben, gerade auch bei Kündigungen unbedingt zu beachten. ÄK-741.38

2.02 Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios

Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg möchte Sie darauf hinweisen, dass Autoradios gebührenpflichtig sind, wenn das Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis genutzt wird, unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet und/oder die Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage für die Rundfunkgebührenpflicht ist der Rundfunkge-bührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991. § 2 Abs. 2 des Staatsvertrages regelt, dass jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrich-ten hat. § 5 des Vertrages befasst sich mit den Zweitgeräten und gebüh-renfreien Geräten. Nach § 5 Abs. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von einer na-türlichen Person oder von ihrem Ehegatten

1. in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit-gehalten werden, ...

2. ... Diese Gebührenfreiheit gilt jedoch nicht für Zweitgeräte in Kraftfahrzeu-gen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers genutzt werden (§ 5 Abs. 2 RGebStV). Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu gewerblichen Zwecken oder zur selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. Steht der Einsatz des Kraftfahrzeugs in einem objektiven Zusammenhang mit der Erwerbstätig-keit, so ist das Autoradio gebührenpflichtig (VG Mainz, Urteil vom 25.11.1998, Az. 7 K 32/98.MZ, UA Seite 5 unter Bezugnahme auf eine Reihe von Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg). Die Gebüh-renpflicht besteht folglich auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug ausschließ-lich für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis genutzt wird. Für die Gebührenpflicht des Autoradios ist es außerdem unerheblich, ob das Kraftfahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet und/oder die Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz genügt die „Möglichkeit“ der steuerlichen Geltendmachung, da es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei stehe, welche Betriebsausgaben er steuerlich in Ansatz bringen will (Urteil vom 25.11.1998, UA Seite 6). ÄK-324.12

Rund-funkgebührenpflicht für Auto-radios

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2.03 Erfolgreiches gerichtliches Vorgehen gegen

Verlagsgesellschaften

Erfolgrei-ches ge-richtliches Vorgehen gegen Verlags-gesell-schaften

Vier Verlagsgesellschaften, die auch im Zuständigkeitsbereich der Be-zirksärztekammer Südwürttemberg aktiv geworden sind, konnte in letz-ter Zeit ihr weiteres Tätigwerden gerichtlich untersagt werden. Die MV Medien Verlagsgesellschaft mbH bot einer Vielzahl unserer Kammermitglieder auf rechnungsähnlichen Formularen einen kosten-pflichtigen Eintrag in einem Branchenbuch an. Zwar wies der Verlag in seinen auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Geschäftsbedin-gungen darauf hin, dass es sich um eine Eintragungsofferte handelt. Da jedoch mit der Übersendung eines Formulars geworben wurde, das den täuschenden Eindruck eines bereits abgeschlossenen Anzeigengeschäf-tes mit dem Kunden erwecken sollte, baten wir den Deutschen Schutz-verband gegen Wirtschaftskriminalität und die Wettbewerbszentrale Frankfurt, das Unternehmen abzumahnen und ggf. zu verklagen. Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 17.10.2002 der Gesellschaft per Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in einem Datenspeicher mit einem Formular zu werben, in welchem dem jeweiligen Adressaten eine Auf-tragsnummer in Form einer Ziffernfolge zugeordnet wird und/oder in welchem ein „Rechnungsbetrag“ ausgewiesen wird und/oder in welchem ein teilweise vorausgefüllter Überweisungsträger beigefügt ist, ohne dass ein Auftrag vor Zusendung bereits erteilt war. Das Urteil wurde zwischenzeitlich rechtskräftig. Das OLG Frankfurt a. M. hat am 20.03.2003 (Az.: 15 U 26/02) die Neue Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH, Kassel, verur-teilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei niedergelassenen Ärzten oder Kliniken, die den Namen ihres ärztlichen Inhabers in der Firmenbezeichnung führen, für entgeltliche Eintragungen in ihrem Fir-menregister zu werben, wenn dies auf rechnungsähnlichen Formularen erfolgt und die Werbung keinerlei Hinweis darauf enthält, dass das betreffende Verzeichnis ohnehin sämtliche Ärzte oder Kliniken des betreffenden Bereichs mit einem kostenlosen Grundeintrag berücksich-tigt. Das Versenden von Offerten in der vom Verlag gewählten Form ver-stößt, so das OLG, als irreführende Werbung gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das den Ärzten übersandte Formularschreiben erwecke ohne den Hinweis auf einen kostenlosen Grundeintrag den Eindruck, als wäre die Aufnahme in das Verzeichnis davon abhängig, dass der in dem übersandten Formular bereits errech-nete Betrag gezahlt werde. Weiterhin hat der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität Frankfurt am Main gegen die BizMedien GmbH, Frankfurt am Main, einen Verfügungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt vom 22.01.2003 (Az.: 3-12 O 9/03) erwirkt, in dem der Gesellschaft ebenfalls untersagt wurde, auf rechnungsähnlichen Formularen für die Eintragung in einem kostenpflichtigen Sonderverzeichnis zu werben.

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Interessant ist schließlich auch das Urteil des LG Lüneburg vom 26.08.2003, Az.: 24 KLs 13/02 in einem Strafverfahren gegen die Ge-schäftsführerin sowie den faktischen Geschäftsführer der Media Con-cept GmbH, Soltau. Auch diese Gesellschaft hatte versucht, durch irre-führende Werbeschreiben Insertionsaufträge von Ärzten zu erlangen. Das Landgericht Lüneburg entschied, dass die Übersendung von Ange-botsschreiben zur Eintragung in ein Verzeichnis, die rechnungsähnlich aufgemacht sind, auf denen das Wort „Angebot“ kaum lesbar aufge-druckt ist und bei denen auf umseitig bedruckte, schwer lesbare Allge-meine Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, eine Täuschungshand-lung im Sinne des § 263 StGB (Betrug) darstellt. Das Gericht stellte au-ßerdem klar, dass eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB auch dann vorliegt, wenn die Insertionsofferten an im Regelfall als ge-schäftsgewandt anzusehende Gewerbetreibende und Freiberufler ge-richtet sind. Das Landgericht verurteilte den faktischen Geschäftsführer der Gesellschaft, der maßgeblicher Initiator des Insertionsgeschäftes war, wegen gewerbsmäßigen Betruges, die Geschäftsführerin, die ei-gentlich nur vorgeschoben war, aber Kenntnis von den Insertionsge-schäften hatte und für ihre Tätigkeit ein Gehalt bezog, wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 11 bzw. 6 Mo-naten, deren Vollstreckung allerdings zur Bewährung ausgesetzt wurde. ÄK-515.10/128

2.04 Verkauf von Blutzuckerteststreifen in Arztpraxen Nachdem der Bundesgerichtshof den HNO-Ärzten die Abgabe von Hör-

geräten im sog. verkürzten Versorgungsweg in ihrer Praxis gestattet hat, urteilte nun das Oberlandesgericht Naumburg, dass der Verkauf von Blutzuckerteststreifen in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis e-benfalls zulässig ist (Urteil vom 03.07.2002, Az.: 7 U 67/01). In dem ent-schiedenen Fall hielt ein Arzt in seiner diabetologischen Schwerpunkt-praxis Diabetikerbedarf, insbesondere Blutzuckerteststreifen, vor. Nach-dem der Arzt den Patienten ein Rezept für Teststreifen ausgehändigt hatte, wiesen seine Mitarbeiter die Patienten im Rahmen der häufig not-wendigen Nachschulung und Einweisung in verordnete Hilfsmittel darauf hin, dass die Hilfsmittel vor Ort in der Praxis kostengünstig erworben werden könnten. Nach dem Vortrag des Arztes wurden auch andere Bezugsmöglichkeiten genannt. Erklärte sich der Patient mit dem Kauf der Hilfsmittel in der Praxis einverstanden, so nahm der Arzt seine Re-zepte wieder entgegen und reichte sie zumeist an den mit ihm verbun-denen Großhändler weiter. Anders als die Vorinstanz hatte das OLG Naumburg keine rechtlichen Einwände gegen dieses Vorgehen: Einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung konnte das Gericht nicht erkennen. Obwohl der Arzt seine Rezepte wieder entgegennahm, verstieß er nicht gegen das Verbot der Einrichtung einer Rezeptsam-melstelle (§ 24 Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO). Verboten ist nach Auffassung des Gerichts nur die Sammlung rezeptpflichtiger Verordnun-gen, zu denen die Blutzuckerstreifen jedoch nicht zählen. Bei Blutzu-ckerstreifen handelt es sich nicht um Arzneimittel, sondern um Medizin-produkte (§§ 2 Nr. 7 Arzneimittelgesetz – AMG, 3 Nr. 4 Medizinproduk-tegesetz – MPG), die weder rezept- noch apothekenpflichtig im Sinne des § 43 AMG sind. Sie werden zwar in Apotheken als apothekenübli-che Artikel vertrieben, sind jedoch auch über den Diabetikerversand-

Verkauf von Blut-zucker-teststrei-fen in Arzt- praxen

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handel oder über Sanitätshäuser erhältlich. Ferner verneinte das OLG Naumburg einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung, die es einem Arzt verbietet, Patienten ohne hinreichen-den Grund an bestimmte Apotheken zu verweisen (§ 34 Abs. 5 (Muster-) Berufsordnung - MBO). Das Gericht ging zwar von einer solchen Ver-weisung aus, da die meisten Patienten aus Gründen der Bequemlichkeit und guten Beratung das Angebot der Praxis annehmen würden. In Fort-führung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Zuläs-sigkeit des „verkürzten Versorgungswegs“ bei der Hörgeräteversorgung sah das OLG Naumburg jedoch hinreichende Gründe für eine solche Verweisung. Der BGH hatte in seinen Entscheidungen vom 29.06.2000 (I ZR 59/98, MedR 2001, 203 ff.) und vom 15.11.2001 (I ZR 275/99, MedR 2002, 256 ff.) darauf abgestellt, dass die Verweisung an einen bestimmten Anbieter von gesundheitlichen Leistungen nicht generell, sondern nur dann un-tersagt ist, wenn ein hinreichender, d. h. sachlicher Grund hierfür fehlt. Als sachliche Gründe akzeptierte das Gericht die Qualität, vor allem a-ber die Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie die Vermeidung von Wegen bei z. B. gehbehinderten Patienten. Auf diese Rechtsprechung des BGH nimmt das OLG Naumburg aus-drücklich Bezug. Einen hinreichenden sachlichen Grund für die Abgabe von Blutzuckerteststreifen in der Praxis sieht das Gericht zum einen im Wirtschaftlichkeitsgebot, da die Vorgehensweise des Arztes wirtschaftli-cher sein dürfte als der Bezug über die Apotheken. Zum anderen ver-weist das Gericht auf die Bequemlichkeit einer solchen Lösung für den Patienten. Schließlich hebt das Oberlandesgericht das besondere Fachwissen der Mitarbeiter einer diabetologischen Schwerpunktpraxis hervor, das den Patienten bei den evtl. notwendigen Einweisungen und Erläuterungen zugute kommt. Da auch die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften dem Ver-halten des Arztes nicht entgegenstehen, bewertete das Gericht die Ab-gabe der Blutzuckerteststreifen in der Praxis insgesamt als rechtmäßig. ÄK-158.2

2.05 Ärztliche Haftpflichtversicherung für Vertretertätigkeit Ärztliche Haft-pflichtver-sicherung für Vertre-tertätigkeit

Ärztinnen und Ärzte, die für niedergelassene Ärzte eine Vertretung über-nehmen, benötigen eine ausreichende eigene Berufshaftpflichtversiche-rung. Denn sie können auch als Vertreter für Behandlungsfehler und Auf-klärungspflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Zwar kommt der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Praxisinhaber, nicht aber dem Vertreter, zustande, so dass der Vertreter aus dem Be-handlungsvertrag nicht haftet. Dieser haftet aber zum einen als Vertreter gegenüber dem Patienten unmittelbar aus der sog. unerlaubten Handlung (§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), zum anderen kann der niederge-lassene Arzt im sog. Innenverhältnis den Vertreter in Regress nehmen. Aus diesem Grund müssen Vertreter für Ihre Vertretungstätigkeit eine ausreichende eigene Berufshaftpflichtversicherung besitzen, die sie dem Praxisinhaber nachweisen müssen.

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Der Vertreter sollte seiner Haftpflichtversicherung gegenüber allerdings deutlich machen, dass er nur gelegentlich in Vertretung tätig wird, da sich der reduzierte Umfang der Tätigkeit möglicherweise auf die Höhe der Prämie auswirkt. ÄK-532

2.06 Überweisungen auf Konto des Steuerberaters des Arztes Ein Kammermitglied hat die Bezirksärztekammer Südwürttemberg dar-

über informiert, dass die Buchhaltung seiner Arztpraxis über ein Steuer-büro abgewickelt werde und auch sämtliche Überweisungen seiner Pati-enten auf ein Konto des Steuerberaters erfolgten. Im Zusammenhang mit Einziehungsaufträgen zur Kassengebühr hat unser Mitglied nun festgestellt, dass über den Namensaufdruck unten auf jedem Überwei-sungsträger dem Steuerbüro sämtliche Patientennamen bekannt wer-den. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg weist darauf hin, dass diese Vorgehensweise mit den Grundsätzen der ärztlichen Schweigepflicht nicht zu vereinbaren ist. Auch der Name eines Patienten und die Tatsa-che, dass jemand eine Arztpraxis aufgesucht hat, unterliegt der ärztli-chen Schweigepflicht. Ein Arzt kann deshalb nicht ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Patienten auf ein Konto seines Steuerberaters ver-weisen, wenn er Rechnungen für Privatpatienten ausstellt oder sich - wie jetzt - zur Kassengebühr Einziehungsaufträge unterschreiben lässt. Die Rechtslage ist identisch mit der Einschaltung einer privatärztlichen Verrechnungsstelle, die mit der Erstellung und Einforderung von Arzt-rechnungen betraut wird. Entweder stimmt der Patient ausdrücklich der Einschaltung des Steuerbüros zu oder aber der Arzt erledigt seine Ein-nahmen-/Ausgabenrechnung in der Praxis selbst und teilt dem Steuer-büro lediglich die monatlichen Umsätze in gesamter Höhe mit. Die Be-zirksärztekammer Südwürttemberg bittet um Beachtung. ÄK-513

Überwei-sungen auf Konto des Steu-erberaters des Arztes

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3. INFORMATIONEN FÜR ANGESTELLTE ÄRZTE

3.01 Unterrichtung über die Entgelte und Inhalte wahlärztlicher

Leistungen

Unterrich-tung über die Entgel-te und Inhalte wahlärztli-cher Leis-tungen

In der Vergangenheit haben wir Sie mehrfach über die Anforderungen unterrichtet, die die Rechtsprechung an eine Vereinbarung über die Ent-gelte und Inhalte wahlärztlicher Leistungen stellt (Rundschreiben Nr. 2 aus 2001, Beitrag 3.01; Rundschreiben Nr. 1/2003, Beitrag 3.01). Dabei wurde deutlich, dass unter den Instanzgerichten keine Einigkeit über die konkreten Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung des Patien-ten über die Entgelte bestand. Während einige Gerichte eine detaillierte und auf den Einzelfall abstellende Mitteilung der voraussichtlich entste-henden Arztkosten verlangten (OLG Jena, VersR 2002, 1499; LG Duis-burg, MedR 2001, 213; siehe hierzu Rundschreiben Nr. 2/2001, Beitrag 3.01), sollte nach anderer Auffassung der Hinweis des Krankenhauses genügen, dass die Abrechnung des selbstliquidierenden Chefarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolgt (OLG Köln, NJW-RR 1999, 228). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr mit seinem Urteil vom 27.11.2003 (III ZR 37/03) Klarheit geschaffen. Zunächst betont der BGH, dass eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen wurde, unwirksam ist. Bei der Frage, welche Anforderungen an eine dem Maßstab des § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV (in der am 31.12.2003 geltenden Fassung) ge-recht werdende Unterrichtung über die Entgelte bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen zu stellen sind, nimmt der BGH eine vermit-telnde Position ein: Für zu weit gehend hält der BGH die Auffassung, dass der Patient nur dann ausreichend unterrichtet worden sei, wenn ihm unter Hinweis auf die mutmaßlich in Ansatz zu bringenden Num-mern des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte de-tailliert und auf den Einzelfall abgestellt die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mitgeteilt wird. Ein detaillierter Kostenanschlag sei dem Krankenhaus häufig unmöglich. Er sei auch im Hinblick auf das Interesse des Patienten, den konkreten Preis der von ihm gewünschten Wahlleistung zu erfahren, nicht notwendig. Denn die Bemessung des Entgelts für ärztliche Wahlleistungen unterliegt der amtlichen Gebühren-ordnung für Ärzte. Durch die Anwendung der gesetzlichen Preisregelun-gen der GOÄ wird gewährleistet, dass jeder Patient für (im Wesentlichen gleichartige oder gleichwertige) ärztliche Leistungen eine annähernd gleiche Vergütung zu zahlen hat. Nicht ausreichend ist es nach Auffassung des BGH hingegen, wenn sich der Krankenhausträger darauf beschränkt, den Patienten darauf hinzu-weisen, dass die Abrechnung des selbstliquidierenden Chefarztes nach der GOÄ erfolgt. Denn dem Patienten könne nicht zugemutet werden, sich die Vorlage des Textes der GOÄ zu erbitten oder sich diese zu be-schaffen. Für vorzugswürdig hält der BGH eine vermittelnde Lösung, die zum einen dem Informationsbedürfnis des Patienten Rechnung trägt, auf der anderen Seite aber auch den Träger des Krankenhauses nicht über-fordert. Folgende Punkte hält der BGH für eine ausreichende - zweckmäßigerweise schriftlich niedergelegte - Unterrichtung für not-wendig, aber auch hinreichend:

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" eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum Ausdruck kommt, dass hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll. Damit soll der Hinweis verbunden werden, dass der Patient auch ohne Ab-schluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendi-ge Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte (Facharzt-standard) erhält;

" eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Wahlleistun-gen nach der GOÄ. Diese soll eine Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses enthalten, die Bedeu-tung von Punktzahl und Punktwert erklären sowie auf die Möglichkeit hinweisen, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen. Für notwendig erachtet das Gericht zudem einen Hin-weis auf die Gebührenminderung nach § 6 a GOÄ;

" ein Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;

" ein Hinweis darauf, dass sich bei der Inanspruchnahme wahlärztli-cher Leistungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behand-lung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte er-streckt (sog. Wahlleistungsbehandlungskette gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV in der am 31.12.2003 geltenden Fassung);

" ein Hinweis darauf, dass die Gebührenordnung für Ärzte auf Wunsch eingesehen werden kann.

ÄK-582/571.40

3.02 Abschaffung der AiP-Phase

Im November 2003 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze in den Bundestag eingebracht (BR-Drs. 824/03; BT-Drs. 15/2350). Mit diesem Gesetzentwurf sollen die Regelungen, die die AiP-Phase betreffen, aus der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte gestrichen werden. Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist zurzeit noch nicht genau absehbar. Vorgesehen ist jedoch, dass die dem Medizinstudium nachgelagerte AiP-Phase zum 01.10.2004 abgeschafft wird. Dies bedeutet, dass die Medizinstudenten, die ihr Studium nach dem 30.09.2004 abschließen, die Approbation unmittelbar nach Abschluss des Studiums – ohne AiP-Phase – erhalten. Studierende hingegen, die vor dem 01.10.2004 ihr Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen haben, müssen in jedem Fall die AiP-Phase absolvieren. Sie können die Approbation erst nach Ab-schluss des AiP beantragen. Während der rechtliche Status der Ärzte im Praktikum auch nach dem 01.10.2004 gleich bleibt, wird sich voraus-sichtlich die Bezahlung ändern. Nach dem erklärten Willen des Gesetz-gebers werden alle, die nach dem 01.10.2004 noch die AiP-Phase ab-leisten müssen, eine Vergütung nach dem Status eines Assistenzarztes erhalten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der BÄO und ande-rer Gesetze, BT-Drs. 15/2350, S. 24). ÄK-242

Abschaf-fung der AiP-Phase

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BEZIRKSÄRZTEKAMMER SÜDWÜRTTEMBERG

TELEFONVERZEICHNIS

Zentrale (0 71 21) 9 17 – 0 Telefax (0 71 21) 9 17 - 400 E-Mail-Adresse: [email protected] PRÄSIDENT Herr Dr. med. M. Datz 917-410 Sekretariat Frau Bangert 917-412 GESCHÄFTSFÜHRUNG Geschäftsführer Herr Prof. Dr. iur. Kamps 917-411 Sekretariat Frau Bangert 917-412 Stellv. Geschäftsführerin (z. Zt. Mutterschutz) Frau Dr. iur. Kiesecker 917-413 Assistentin der Geschäftsführung Frau Dr. Delbanco 917-413 Sekretariat Frau Brukner-Mahl 917-414 FORTBILDUNGSAKADEMIE Fortbildungsbeauftragte Frau Dr. med. Herterich 917-415 Sekretariat Frau Zeeb 917-416 SACHGEBIETE Weiterbildung (A - G) Frau Eisele 917-417 (H - P) Frau Kocher 917-429 und Frau Bischof-Reichenbach 917-429 (Q - Z) Frau Brendel 917-418 Fachkunden im Strahlenschutz Frau Bangert 917-412 nach der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung Arzthelferinnen Frau Keim 917-419 Sekretariat Gutachterkommission, Kammeranwalt Frau Jäger 917-420 und Frau Edelburg 917-420 Melderegister/Arztausweise Frau Drescher 917-423 Buchhaltung Herr Schnell 917-421 Herr Kemmer 917 422 Registratur Frau Fechter 917-425 Dr. med. Michael Datz Prof. Dr. iur. Hans Kamps Präsident Geschäftsführer