Rundum abgesichert. Herzlich Willkommen zum Pflege-Webinar ... · Baden -Württembergische Bank...

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Baden-Württembergische Bank Rundum abgesichert. Herzlich Willkommen zum Pflege-Webinar der BW-Bank. Die Meeresschildkröte. Ihr stromlinienförmiger Panzer schützt sie von allen Seiten.

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Baden-Württembergische Bank

Rundum abgesichert.

Herzlich Willkommen zum Pflege-Webinar der BW-Bank.

Die Meeresschildkröte. Ihr stromlinienförmiger Panzer schützt sie von allen Seiten.

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© Consilium – Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH

Oma ist ein Pflegefall ...... was leistet die Pflegeversicherung ab 2017?

Alexander SchrehardtBetriebswirt bAV (FH)Versicherungsberater

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Oma ist ein Pflegefall ....

Die Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen trifft regelmäßig alle Mit-glieder der Familie. Folgende Fragen stehen dann zur Klärung an:

Ø Wo soll der der pflegebedürftige Angehörige versorgt werden?Ø Wer übernimmt die Verantwortung für die pflegerische Versorgung ...Ø ... und werden kann bzw. soll die pflegerische Versorgung leisten?Ø Reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen für die Leistungen eines

ambulanten Pflegedienstes oder eine vollstationäre Pflege aus?Ø Müssen Vermögenswerte eingesetzt werden?Ø Müssen Schenkungen zurückgefordert werden?Ø Droht eine Unterhaltspflicht von Familienangehörigen?

Was leistet die gesetzliche Pflegeversicherung ab 2017?

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Nach der Reform ist vor der Reform ....

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die gesetzliche Pflegepflichtver-sicherung in ein- bis zweijährigen Intervallen reformiert:

Ø 1.1.2013 – Das Pflege-Neuausrichtung-GesetzØ 1.1.2015 – Das Erste PflegestärkungsgesetzØ 1.1.2016 – Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Teil IØ 1.1.2017 – Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Teil II

Das Dritte PflegestärkungsgesetzØ 1.1.2018 – Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Teil IIIØ 1.1.2019 - Das ???-Gesetz

Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit diesen Gesetzgebungsverfahren?

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§ 3 SGB XI Vorrang der häuslichen PflegeDie Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häuslichePflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unter-stützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichenUmgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und derKurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.

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Das II. Pflegestärkungsgesetz – Ein sozialrechtlicher Paradigmenwechsel

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz und dem Ersten Pflegestärkungsge-setz hatte der Gesetzgeber sein Ziel einer vorrangigen Förderung der ambu-lanten Pflege stringent verfolgt.

Auch mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz fokussiert der Gesetzgeber aufdie ambulante Pflege. Wichtige Änderungen durch das Zweite Pflegestär-kungsgesetz zum 1.1.2017 sind:

Ø Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Ø Aufgabe der bisherigen Pflegestufen zugunsten von Pflegegraden

Ø Einführung eines neuen Begutachtungsinstruments für die Feststellungund die Bewertung des Grades einer Pflegebedürftigkeit (NBA = NeuesBegutachtungassessment)

Ø Einheitlicher Selbstbehalt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 beiden vollstationären Pflegekosten

Ø Verbesserung der sozialen Absicherung von Laienpflegern

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Das II. Pflegestärkungsgesetz – Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit

Der Gesetzgeber hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 SGBXI definiert:

Alte Definition (gültig bis zum 1.1.2017)Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einerkörperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für diegewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf destäglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, inerheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

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Das II. Pflegestärkungsgesetz – Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit

Der Gesetzgeber hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 SGBXI definiert:

Alte Definition (gültig bis zum 1.1.2017)Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einerkörperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für diegewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf destäglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, inerheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

Neue Definition (gültig nach dem 31.12.2016)Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlichbedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufwei-sen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personenhandeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen odergesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständigkompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss aufDauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens derin § 15 festgelegten Schwere bestehen.

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Das II. Pflegestärkungsgesetz – Es gibt auch Verlierer ....

Ø Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wird der Begriff der Pflegebedürf-tigkeit neu gefasst

Ø Aufgabe der drei Pflegestufen zugunsten von fünf Pflegegraden

Ø Ab 1.1.2017 wird der Grad der Pflegebedürftigkeit mit sechs NBA-Modu-len (Neues Begutachtungassessment) mit unterschiedlicher Gewichtungnach einem Punktesystem ermittelt:§ Mobilität § Kognitive und kommunikative Fähigkeiten§ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen§ Selbstversorgung § Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und thera-

piebedingten Anforderungen§ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Ø Im Vergleich zur aktuellen Regelung wird es auch Verlierer geben!

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Das II. Pflegestärkungsgesetz – Es gibt auch Verlierer ....

Die sechs Module des Neuen Begutachtungsassessments werden unter-schiedlich gewichtet:

§ Mobilität mit 10 Prozent§ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und

psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent§ Selbstversorgung mit 40 Prozent§ Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und thera-

piebedingten Anforderungen mit 20 Prozent§ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent

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Das II. Pflegestärkungsgesetz – Es gibt auch Verlierer ....

Die sechs Module des Neuen Begutachtungsassessments werden unter-schiedlich gewichtet:

§ Mobilität mit 10 Prozent§ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und

psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent§ Selbstversorgung mit 40 Prozent§ Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und thera-

piebedingten Anforderungen mit 20 Prozent§ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent

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Der Zeitfaktor der pflegerischen Versorgung spielt keine Rolle mehr!

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Das II. Pflegestärkungsgesetz – Bemessung der Pflegebedürftigkeit

Kein Pflegegrad 0 – unter 12,5 Punkte

Pflegegrad 1 12,5 – unter 27,0 Punkte geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 2 27,0 – unter 47,5 Punkte erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 3 47,5 – unter 70,0 Punkte schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 4 70,0 – unter 90,0 Punkte schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 5 90,0 – 100,0 Punkte Härtefall mit schwerster Beein-trächtigung der Selbständigkeit

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Das II. Pflegestärkungsgesetz – Bemessung der Pflegebedürftigkeit

Kein Pflegegrad 0 – unter 12,5 Punkte

Pflegegrad 1 12,5 – unter 27,0 Punkte geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 2 27,0 – unter 47,5 Punkte erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 3 47,5 – unter 70,0 Punkte schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 4 70,0 – unter 90,0 Punkte schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 5 90,0 – 100,0 Punkte Härtefall mit schwerster Beein-trächtigung der Selbständigkeit

Hinweis: Die Härtefallregelung kann im Ausnahmefall auch angewendet wer-den, wenn der Versicherte die hierfür erforderlichen 90 Punkte nicht erreicht.Die Einstufung in den Pflegegrad 5 bzw. der korrespondierende Leistungsan-spruch kann gewährt werden, sofern ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarfgegeben ist.

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Beurteilung der Selbständigkeit

Selbständigkeit... wird definiert als die Fähigkeit einer Person, die jeweilige Handlung bzw.Aktivität allein, d.h. ohne Unterstützung durch andere Personen, durchzu-führen. Demnach ist es ohne Bedeutung, ob Hilfsmittel (z.B. ein Rollator)verwendet werden müssen. Als selbständig gilt eine Person als auch dann,wenn sie die jeweilige Handlung bzw. Aktivität unter Nutzung von Hilfsmittelnohne Hilfe durch andere Personen durchführen kann. - Bei der Unterstützungdurch eine dritte Person ist es nicht relevant, wer die Unterstützung erbringt(Laie oder professionelle Pflegefachkraft).

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Geistige Fähigkeiten

Selbständigkeit... wird definiert als die Fähigkeit einer Person, die jeweilige Handlung bzw.Aktivität allein, d.h. ohne Unterstützung durch andere Personen, durchzu´-führen. Demnach ist es ohne Bedeutung, ob Hilfsmittel (z.B. ein Rollator)verwendet werden müssen. Als selbständig gilt eine Person als auch dann,wenn sie die jeweilige Handlung bzw. Aktivität unter Nutzung von Hilfsmittelnohne Hilfe durch andere Personen durchführen kann. - Bei der Unterstützungdurch eine dritte Person ist es nicht relevant, wer die Unterstützung erbringt(Laie oder professionelle Pflegefachkraft).

FähigkeitenBeurteilung und Bewertung geistiger Funktionen.

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Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Selbständigkeit... wird definiert als die Fähigkeit einer Person, die jeweilige Handlung bzw.Aktivität allein, d.h. ohne Unterstützung durch andere Personen, durchzu´-führen. Demnach ist es ohne Bedeutung, ob Hilfsmittel (z.B. ein Rollator)verwendet werden müssen. Als selbständig gilt eine Person als auch dann,wenn sie die jeweilige Handlung bzw. Aktivität unter Nutzung von Hilfsmittelnohne Hilfe durch andere Personen durchführen kann. - Bei der Unterstützungdurch eine dritte Person ist es nicht relevant, wer die Unterstützung erbringt(Laie oder professionelle Pflegefachkraft).

FähigkeitenBeurteilung und Bewertung geistiger Funktionen.

Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenErfasst wird die Häufigkeit, mit der ein Verhalten oder Problem derzeit auftritt,auch wenn der Gutachter den Eindruck hat, dass das Verhalten durch äußereEinflüsse verursacht wird.

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Zweites Pflegestärkungsgesetz … NBA-Modul zur Beurteilung der Mobilität

Akkreditierungsnumm erGB-BDL-20140217-30 032

Akkreditierungsnumm erGB-TB-20140217-3 003 2

1.1 Positionswechsel im Bett q0 q1 q2 q3

1.2 Stabile Sitzposition halten q0 q1 q2 q3

1.3 Aufstehen aus sitzender Position / Umsetzen q0 q1 q2 q3

1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs q0 q1 q2 q3

1.5 Treppensteigen q0 q1 q2 q3

0 = selbständig1 = überwiegend selbständig2 = überwiegend unselbständig3 = unselbständig

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Zweites Pflegestärkungsgesetz … NBA-Modul zur Beurteilung der Mobilität

Akkreditierungsnumm erGB-BDL-20140217-30 032

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1.1 Positionswechsel im Bett q0 q1 q2 q3

1.2 Stabile Sitzposition halten q0 q1 q2 q3

1.3 Aufstehen aus sitzender Position / Umsetzen q0 q1 q2 q3

1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs q0 q1 q2 q3

1.5 Treppensteigen q0 q1 q2 q3

0 = selbständig1 = überwiegend selbständig2 = überwiegend unselbständig3 = unselbständig

Das neue Begutachtungsassessment zur Bemessung der Pflegebedürftig-keit umfasst 64 Einzelkriterien sowie zwei zusätzliche Kriterien für die Be-messung der Pflegebedürftigkeit von Kindern

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Das II. Pflegestärkungsgesetz … NBA kontra Pflegestufen

Akkreditierungsnumm erGB-BDL-20140217-30 032

Akkreditierungsnumm erGB-TB-20140217-3 003 2

Verteilung (Anzahl der Fälle)

NBAPStufe

0

1

2

370

0

0242

298

26 94 8

104

3

HF

Summe

B0 B1 B2 B3 B4 B5 Summe

0

225 16 2 645

0 5 47 150 149 8 359

0 0 2 5 75 32 114

0 0 0 0 1 1 2

26 351 441 388 241 43 1490

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Das II. Pflegestärkungsgesetz … NBA kontra Pflegestufen

Akkreditierungsnumm erGB-BDL-20140217-30 032

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Verteilung (Anzahl der Fälle)

NBAPStufe

0

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370

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HF

Summe

B0 B1 B2 B3 B4 B5 Summe

645

359

114

2

26 351 441 388 241 43 1490

0

0242

298

26 94 8

104

0

225 16 2

0 5 47 150 149 8

0 0 2 5 75 32

0 0 0 0 1 1

35,8 %

11,0 %

= 534 Verbesserungen

Quelle: MDS, Universität Bremen, Hauptphase II

53,2 %

= 164 Verschlechterungen

= 792 Übereinstimmungen

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Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade

Sofern ein Versicherter bereits vor dem 1.1.2017 von einer Pflegekasse odereinem privaten Krankenversicherer als pflegebedürftig anerkannt wurde undLeistungen der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung bezogenhatte, wird die anerkannte Pflegestufe zum 1.1.2017 wie folgt übergeleitet:

Pflegebedürftige Versicherte ohne zusätzliche BetreuungsbedürftigkeitØ Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2Ø Pflegestufe 2 in den Pflegegrad 3Ø Pflegestufe 3 in den Pflegegrad 4Ø Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung in den Pflegegrad 5

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Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade

Sofern ein Versicherter bereits vor dem 1.1.2017 von einer Pflegekasse odereinem privaten Krankenversicherer als pflegebedürftig anerkannt wurde undLeistungen der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung bezogenhatte, wird die anerkannte Pflegestufe zum 1.1.2017 wie folgt übergeleitet:

Pflegebedürftige Versicherte ohne zusätzliche BetreuungsbedürftigkeitØ Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2Ø Pflegestufe 2 in den Pflegegrad 3Ø Pflegestufe 3 in den Pflegegrad 4Ø Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung in den Pflegegrad 5

Pflegebedürftige Versicherte mit zusätzlicher BetreuungsbedürftigkeitØ Betreuungsbedürftige i.S.v. § 45a SGB XI in den Pflegegrad 2Ø Pflegestufe 1 plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 3Ø Pflegestufe 2 plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 4Ø Pflegestufe 3 plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 5Ø Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung plus Betreuungsbedürftigkeit in den

Pflegegrad 5 Akkreditierungsnumm erGB-BDL-20140217-30 032

Akkreditierungsnumm erGB-TB-20140217-3 003 2

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Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade

Sofern ein Versicherter bereits vor dem 1.1.2017 von einer Pflegekasse odereinem privaten Krankenversicherer als pflegebedürftig anerkannt wurde undLeistungen der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung bezogenhatte, wird die anerkannte Pflegestufe zum 1.1.2017 wie folgt übergeleitet:

Pflegebedürftige Versicherte ohne zusätzliche BetreuungsbedürftigkeitØ Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2Ø Pflegestufe 2 in den Pflegegrad 3Ø Pflegestufe 3 in den Pflegegrad 4Ø Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung in den Pflegegrad 5

Pflegebedürftige Versicherte mit zusätzlicher BetreuungsbedürftigkeitØ Betreuungsbedürftige i.S.v. § 45a SGB XI in den Pflegegrad 2Ø Pflegestufe 1 plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 3Ø Pflegestufe 2 plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 4Ø Pflegestufe 3 plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 5Ø Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung plus Betreuungsbedürftigkeit in den

Pflegegrad 5 Akkreditierungsnumm erGB-BDL-20140217-30 032

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Die Überleitung von bereits vor dem 1.1.2017 pflegebedürftigen Versicher-ten in die neue Pflegegrade erfolgt ohne erneute Begutachtung. EineÄnderung des Pflegegrades ist nur für den Fall einer Höherstufung oder beiEntfall der Pflegebedürftigkeit vorgesehen.

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Das neue Leistungsrecht – Pflegegeld/Pflegesachleistungen ab 1.1.2017

Auch mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber dasLeistungsrecht der Pflegepflichtversicherung weiter verbessert. DeutlicheLeistungserhöhungen finden sich bei den Pflegesachleistungen und beimPflegegeld:Ambulante Pflege (Pflegegeld)Pflegestufe 1 € 244,-/Monat Pflegegrad 2 € 316,-/MonatPflegestufe 2 € 458,-/Monat Pflegegrad 3 € 545,-/MonatPflegestufe 3 € 728,-/Monat Pflegegrad 4 € 728,-/Monat

Pflegegrad 5 € 901,-/MonatAmbulante Pflege (Pflegesachleistung)Pflegestufe 1 € 468,-/Monat Pflegegrad 2 € 689,-/MonatPflegestufe 2 € 1.144,-/Monat Pflegegrad 3 € 1.298,-/MonatPflegestufe 3 € 1.612,-/Monat Pflegegrad 4 € 1.612,-/MonatPflegestufe 3/HF € 1.995,-/Monat Pflegegrad 5 € 1.995,-/Monat

Zuschlag für Versicherte in ambulant betreuten Wohngruppen

Erhöhung auf € 214,-/MonatAkkreditierungsnumm er

GB-BDL-20140217-30 032Akkreditierungsnumm erGB-TB-20140217-3 003 2

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Das neue Leistungsrecht – Entlastungsbetrag ab 1.1.2017

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz führt der Gesetzgeber den soge-nannten Entlastungsbetrag ein.

Ø Mit Wirkung zum 1.1.2017 gibt der Gesetzgeber den bisherigen Grundbe-trag von € 104,-/Monat bzw. den erhöhten Betrag von € 208,-/Monat fürdie Betreuung von Personen i.S.v. § 45a SGB XI a.F. auf.

Ø Anstelle der bisherigen Leistungen tritt ab 1.1.2017 der neue Entlastungs-betrag in Höhe von € 125,-/Monat, der von allen Versicherten in häuslicherPflege unabhängig vom zuerkannten Pflegegrad in Anspruch genommenwerden kann.

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Das neue Leistungsrecht – Entlastungsbetrag ab 1.1.2017

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz führt der Gesetzgeber den soge-nannten Entlastungsbetrag ein.

Ø Mit Wirkung zum 1.1.2017 gibt der Gesetzgeber den bisherigen Grundbe-trag von € 104,-/Monat bzw. den erhöhten Betrag von € 208,-/Monat fürdie Betreuung von Personen i.S.v. § 45a SGB XI a.F. auf.

Ø Anstelle der bisherigen Leistungen tritt ab 1.1.2017 der neue Entlastungs-betrag in Höhe von € 125,-/Monat, der von allen Versicherten in häuslicherPflege unabhängig vom zuerkannten Pflegegrad in Anspruch genommenwerden kann.

Ø Die Leistungszahlung erfolgt gegen Nachweis und zweckgebunden fürMaßnahmen zur Entlastung von Laienpflegern sowie der Förderung derSelbständigkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen im Alltag.

Ø Die erstattungsfähigen Leistungen müssen im Zusammenhang mit Leistun-gen ambulanter Pflegedienste, Leistungen der teilstationären Pflege, Un-terstützungsleistungen sowie Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungs-pflege stehen. Der Entlastungsbetrag wird dabei zusätzlich zu den ande-ren Leistungen gewährt.

Akkreditierungsnumm erGB-BDL-20140217-30 032

Akkreditierungsnumm erGB-TB-20140217-3 003 2

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Das neue Leistungsrecht – Unterstützungleistungen ab 1.1.2017

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz führt der Gesetzgeber die Möglich-keit einer Umwandlung von Pflegesach- in Unterstützungsleistungen ein.

Ø Der Pflegebedürftige muss mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sein.

Ø Der Versicherte kann beantragen, dass bis zu 40% des Leistungsbetragesan Pflegesach- für Unterstützungsleistungen aufgewendet werden.

Ø Die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen setzt voraus, dassdie hierfür gewünschten Mittel im Abrechnungsmonat nicht bereits fürPflegesachleistungen aufgewendet wurden.

Ø Unter den Unterstützungsleistungen subsummiert der Gesetzgeber§ Betreuungsangebote (Tages-, Einzel- oder Gruppenbetreuung)§ Angebot zur Entlastung von Laienpflegern (z.B. organisatorische Maß-

nahmen)§ Angebote zur Unterstützung von Pflegebedürftigen im Alltag (z.B.

Haushaltsführung, Organisation von individuell erforderlichen Hilfe-leistungen)

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Akkreditierungsnumm erGB-TB-20140217-3 003 2

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Das neue Leistungsrecht – Leistungen für vollstationäre Pflege ab 1.1.2017

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz regelt der Gesetzgeber auch dieLeistungen der vollstationären Pflege neu:

Vollstationäre Pflege Pflegestufe 1 € 1.064,-/Monat Pflegegrad 2 € 770,-/MonatPflegestufe 2 € 1.330,-/Monat Pflegegrad 3 € 1.262,-/MonatPflegestufe 3 € 1.612,-/Monat Pflegegrad 4 € 1.775,-/MonatPflegestufe 3/HF € 1.995,-/Monat Pflegegrad 5 € 2.005,-/Monat

Ø Auffallend sind die Leistungsbeschneidungen für die Pflegegrade 2 und 3 im Vergleich zu den früheren Pflegestufen 1 und 2.

Ø Für Versicherte, die bereits vor dem 1.1.2017 als pflegebedürftig einge-stuft wurden und zum 1.1.2017 in die neue Pflegegrade übergeleitet wer-den, hat der Gesetzgeber eine Besitzstandsregelung in das Gesetz aufge-nommen. Diese Besitzstandsregelung bezieht sich aber nur auf die„Pflegekosten“.

Akkreditierungsnumm erGB-BDL-20140217-30 032

Akkreditierungsnumm erGB-TB-20140217-3 003 2

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Einheitliche Eigenbeteiligungen an den vollstationären Pflegekosten

Ø Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz will der Gesetzgeber eine ein-heitliche Eigenbeteiligung für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 an denstationären Pflegekosten umsetzen.

Ø Nach derzeitiger Planung soll die Eigenbeteiligung ab 1.1.2017 voraus-sichtlich +/- € 580,-/ Monat betragen.

Ø Der Eigenteil gilt unabhängig von dem zuerkannten Pflegegrad und dergewählten Pflegeeinrichtung.

Ø Der einheitliche Eigenanteil bezieht sich nur auf die Pflege- und nicht aufdie „Hotelkosten“:§ Kosten für die stationäre Unterkunft§ Kosten für die stationäre Verpflegung§ Investitionskostenpauschale§ Ausbildungsumlage

Ø Sofern der Eigenanteil an den Pflegekosten für übergeleitete Versichertehöher ist als der bisherige individuelle Eigenanteil, muss die zuständigePflegekasse den Differenzbetrag übernehmen.

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Die Kosten der vollstationären Pflege ...

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Unsere Gesellschaft und unsere Umwelt verändern sich ...

Abrechnung der vollstationären Pflegekosten bis 31.12.2016Pflegekosten Pflegestufe 2 € 2.317,20

abzgl. Leistungen der Pflegekasse € 1.330,00Eigenanteil des Versicherten € 987,20

Abrechnung der vollstationären Pflegekosten ab 1.01.2017Pflegekosten Pflegegrad 3 € 2.317,20

abzgl. Leistungen der Pflegekasse € 1.262,00abzgl. Eigenanteil des Versicherten € 580,00

Ungedeckter Differenzbetrag € 475,20

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Akkreditierungsnumm erGB-BDL-20140217-30 032

Akkreditierungsnumm erGB-TB-20140217-3 003 2

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Unsere Gesellschaft und unsere Umwelt verändern sich ...

Abrechnung der vollstationären Pflegekosten bis 31.12.2016Pflegekosten Pflegestufe 1 € 1.884,90

abzgl. Leistungen der Pflegekasse € 1.064,00Eigenanteil des Versicherten € 820,90

Abrechnung der vollstationären Pflegekosten ab 1.01.2017Pflegekosten Pflegegrad 2 € 1.884,90

abzgl. Leistungen der Pflegekasse € 770,00abzgl. Eigenanteil des Versicherten € 580,00

Ungedeckter Differenzbetrag € 534,90

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Unsere Gesellschaft und unsere Umwelt verändern sich ...

Abrechnung der vollstationären Pflegekosten bis 31.12.2016Pflegekosten Pflegestufe 1 € 1.884,90

abzgl. Leistungen der Pflegekasse € 1.064,00Eigenanteil des Versicherten € 820,90

Abrechnung der vollstationären Pflegekosten ab 1.01.2017Pflegekosten Pflegegrad 2 € 1.884,90

abzgl. Leistungen der Pflegekasse € 770,00abzgl. Eigenanteil des Versicherten € 580,00

Ungedeckter Differenzbetrag € 534,90

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Wer kommt für den ungedeckten Differenzbetrag von € 534,90 auf?

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Eine ganz normale Familie in Deutschland ....

Ø Im Februar 2003 erlitt der Patient Johann S. seinen dritten Schlaganfallund wurde zum Pflegefall.

Ø In 11,5 Jahren durchlief Johann S. alle Pflegestufen und wurde anfangsvon Familienangehörigen, nach einigen Jahren mit Unterstützung einesPflegedienstes und ab Mai 2008 bis April 2014 vollstationär gepflegt.

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Eine ganz normale Familie in Deutschland ....

Ø Im Februar 2003 erlitt der Patient Johann S. seinen dritten Schlaganfallund wurde zum Pflegefall.

Ø In 11,5 Jahren durchlief Johann S. alle Pflegestufen und wurde anfangsvon Familienangehörigen, nach einigen Jahren mit Unterstützung einesPflegedienstes und ab Mai 2008 bis April 2014 vollstationär gepflegt.

Ø Im April 2005 kam es bei der Patienten Brigitte S. infolge einer schwerenOsteoporose bei mehreren Wirbelkörpern zu Deckplattenimpressionsfrak-turen.

Ø Von April 2005 bis Mai 2008 wurde Brigitte S. ambulant von Familienange-hörigen mit Unterstützung durch einen Pflegedienst gepflegt. Seit Mai2008 ist Frau S. als immobiler Pflegefall (Rollstuhl) der Stufe 2 mit demen-zieller Erkrankung bis heute in vollstationärer Pflege.

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Akkreditierungsnumm erGB-TB-20140217-3 003 2

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Eine ganz normale Familie in Deutschland ....

Ø Im Februar 2003 erlitt der Patient Johann S. seinen dritten Schlaganfallund wurde zum Pflegefall.

Ø In 11,5 Jahren durchlief Johann S. alle Pflegestufen und wurde anfangsvon Familienangehörigen, nach einigen Jahren mit Unterstützung einesPflegedienstes und ab Mai 2008 bis April 2014 vollstationär gepflegt.

Ø Im April 2005 kam es bei der Patienten Brigitte S. infolge einer schwerenOsteoporose bei mehreren Wirbelkörpern zu Deckplattenimpressionsfrak-turen.

Ø Von April 2005 bis Mai 2008 wurde Brigitte S. ambulant von Familienange-hörigen mit Unterstützung durch einen Pflegedienst gepflegt. Seit Mai2008 ist Frau S. als immobiler Pflegefall (Rollstuhl) der Stufe 2 mit demen-zieller Erkrankung bis heute in vollstationärer Pflege.

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Kosteneigenanteil für diese Pflegefälle:€ 480.000,-

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Pflegebedürftigkeit ... Die Fakten

Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Ein-kommen und sein Vermögen – ausgenommen das Schonvermögen – fürdie laufenden Pflegekosten einsetzen.

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Pflegebedürftigkeit ... Die Fakten

Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Ein-kommen und sein Vermögen – ausgenommen das Schonvermögen – fürdie laufenden Pflegekosten einsetzen.

Ø Eine Veräußerung von Vermögenswerten kann auch mit Verlusten gefor-dert werden.

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Pflegebedürftigkeit ... Die Fakten

Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Ein-kommen und sein Vermögen – ausgenommen das Schonvermögen – fürdie laufenden Pflegekosten einsetzen.

Ø Eine Veräußerung von Vermögenswerten kann auch mit Verlusten gefor-dert werden.

Ø Sofern Einkommen und Vermögen für eine Bedeckung der Pflegekostennicht ausreichend sind, müssen Schenkungen zurückgefordert werden.

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Pflegebedürftigkeit ... Die Fakten

Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Ein-kommen und sein Vermögen – ausgenommen das Schonvermögen – fürdie laufenden Pflegekosten einsetzen.

Ø Eine Veräußerung von Vermögenswerten kann auch mit Verlusten gefor-dert werden.

Ø Sofern Einkommen und Vermögen für eine Bedeckung der Pflegekostennicht ausreichend sind, müssen Schenkungen zurückgefordert werden.

Ø Für nicht gedeckte Differenzbeträge haften Ehegatten, eingetragene Le-benspartner und Lebensgefährten.

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Pflegebedürftigkeit ... Die Fakten

Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Ein-kommen und sein Vermögen – ausgenommen das Schonvermögen – fürdie laufenden Pflegekosten einsetzen.

Ø Eine Veräußerung von Vermögenswerten kann auch mit Verlusten gefor-dert werden.

Ø Sofern Einkommen und Vermögen für eine Bedeckung der Pflegekostennicht ausreichend sind, müssen Schenkungen zurückgefordert werden.

Ø Für nicht gedeckte Differenzbeträge haften Ehegatten, eingetragene Le-benspartner und Lebensgefährten.

Ø Nach den Ehegatten, Lebenspartnern und –gefährten stehen Familienan-gehörige in gerader Linie in der Unterhaltsverpflichtung.

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Pflegebedürftigkeit ... Die Fakten

Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Ein-kommen und sein Vermögen – ausgenommen das Schonvermögen – fürdie laufenden Pflegekosten einsetzen.

Ø Eine Veräußerung von Vermögenswerten kann auch mit Verlusten gefor-dert werden.

Ø Sofern Einkommen und Vermögen für eine Bedeckung der Pflegekostennicht ausreichend sind, müssen Schenkungen zurückgefordert werden.

Ø Für nicht gedeckte Differenzbeträge haften Ehegatten, eingetragene Le-benspartner und Lebensgefährten.

Ø Nach den Ehegatten, Lebenspartnern und –gefährten stehen Familienan-gehörige in gerader Linie in der Unterhaltsverpflichtung.

Ø Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit wird das Einkommen von Ehe-gatten und eingetragenen Lebenspartnern berücksichtigt.

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Pflegebedürftigkeit ... Die Fakten

Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Ein-kommen und sein Vermögen – ausgenommen das Schonvermögen – fürdie laufenden Pflegekosten einsetzen.

Ø Eine Veräußerung von Vermögenswerten kann auch mit Verlusten gefor-dert werden.

Ø Sofern Einkommen und Vermögen für eine Bedeckung der Pflegekostennicht ausreichend sind, müssen Schenkungen zurückgefordert werden.

Ø Für nicht gedeckte Differenzbeträge haften Ehegatten, eingetragene Le-benspartner und Lebensgefährten.

Ø Nach den Ehegatten, Lebenspartnern und –gefährten stehen Familienan-gehörige in gerader Linie in der Unterhaltsverpflichtung.

Ø Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit wird das Einkommen von Ehe-gatten und eingetragenen Lebenspartnern berücksichtigt.

Ø Der Unterhaltspflichtige haftet auch mit seinem Vermögen!

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Wir werden immer älter ... und die Pflegefallzahlen und –kosten steigen!

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Was wünsche ich mir für den Fall einer Pflegebedürftigkeit?

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Ø Erhalt meiner Würde und SelbständigkeitØ Finanzielle UnabhängigkeitØ Enthaftung meiner FamilieØ Verbleib in meinen eigenen „vier Wänden“Ø Erhalt des Familienvermögens

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Unsere Experten beantworten gerne Ihre Fragen!Bitte wählen Sie hierfür 0711 124-45050

Christine Tyroller

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Fachberater Vorsorge

BW-Bank

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Baden-Württembergische Bank

VielenDankfürIhreAufmerksamkeit

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Die vorgestellten Vortragsinhalte basieren auf Recherchen und Bewertungen der Consilium Beratungsgesellschaft fürbetriebliche Altersversorgung mbH zum Zeitpunkt der Erstellung des Vortrags. Es wird ausdrücklich darauf hingewie-sen, dass sich durch Gesetzesänderungen, aktuelle Rechtsprechung und/oder der Änderung von Vertragsgrundlagen(TB und AVB) auch kurzfristig inhaltliche Veränderungen ergeben können.

Wichtiger Hinweis: Die in diesen Unterlagen in Auszügen dargestellten Versicherungsbedingungen wurden aus denzum Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen verfügbaren Versionen der Versicherungsbedingungen entnommen. DieDarstellung erfolgt neutral, d.h. ohne Angabe des Versicherungsunternehmens und/oder des gegenständlichen Tarifs.Die für den Vortrag exemplarisch berücksichtigten Versicherungsbedingungen wurden unter didaktischen Gesichts-punkten ausgewählt. Eine Bewertungvon Versicherungsunternehmen und/oder -tarifen durch die Consilium Beratungs-gesellschaft für betrieblicheAltersversorgung mbH ist damit nicht verbunden.

Die im Vortrag dargestellten Sachverhalte sind ein Auszug aus der mehrteiligen Seminarreihe „Biometrische Risikovor-sorge“. Die Vortragsunterlagen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzen keine Seminarteilnahme.Durch die Überlassung von Unterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger, Teilnehmer oder Dritten nichtbegründet.

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Jedes Veräußern, Verleihen oder sonstiges Verbreiten, auch auszugsweise, bedarf der ausdrücklichen Zustimmungder Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH vertreten durch den GeschäftsführerAlexander Schrehardt. Höchstadt/Aisch, 10.11.2016

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