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Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Verwaltungsgemeinschaft Bopfingen – Kirchheim a.R. – Riesbürg Begründung zum Vorentwurf vom 15.10.2012 Auftraggeber: Verwaltungsgemeinschaft Bopfingen Marktplatz 1 73441 Bopfingen Planverfasser: Regionalverband Ostwürttemberg Universitätspark 1 73525 Schwäbisch Gmünd Bearbeitung: Thomas Puschmann Dipl.-Ing. (FH), angest. Landschaftsarchitekt

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“

der Verwaltungsgemeinschaft Bopfingen – Kirchheim a.R. – Riesbürg

Begründung zum Vorentwurf vom 15.10.2012

Auftraggeber:

Verwaltungsgemeinschaft Bopfingen Marktplatz 1

73441 Bopfingen

Planverfasser:

Regionalverband Ostwürttemberg Universitätspark 1

73525 Schwäbisch Gmünd Bearbeitung:

Thomas Puschmann Dipl.-Ing. (FH), angest. Landschaftsarchitekt

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Inhaltsverzeichnis A. Begründung.....................................................................................................................5

1. Ausgangssituation und Ziele ...........................................................................................5

1.1 Ausgangssituation .................................................................................................................... 5 1.2 Ziele der vorliegenden vorbereitenden Bauleitplanung ........................................................... 5 1.3 Geltungsbereich ....................................................................................................................... 7 1.4 Grundlagen .............................................................................................................................. 7 1.5 Methodik ................................................................................................................................... 8

2. Rahmenbedingungen .................................................................................................... 10

2.1 Ziele der Raumordnung ......................................................................................................... 10 2.2 Weitere übergeordnete Planungen und Festlegungen .......................................................... 14 2.3 Naturräumliche Situation ........................................................................................................ 15 2.4 Stand der Bauleitplanung, Stellung zum Teil-FNP ................................................................ 15

3. Leitbild ........................................................................................................................... 16

4. Ausschluss- und Abwägungskriterien ............................................................................ 17

4.1. Mindestabstand von bestehenden Siedlungsflächen ............................................................ 17 4.2 Infrastruktur ............................................................................................................................ 19 4.3 Flugsicherheit ......................................................................................................................... 22 4.4 Freiraumschutz Regionalplan: ............................................................................................... 23 4.5 Naturschutz ............................................................................................................................ 24 4.6 Besonderer Artenschutz:........................................................................................................ 30 4.7 Ökologische Ausgleichs- und Ersatzflächen .......................................................................... 32 4.8 Landschaftsschutz: ................................................................................................................ 32 4.9 Erholung ................................................................................................................................. 34 4.10 Wald/Forstwirtschaft: .............................................................................................................. 34 4.11 Landwirtschaft ........................................................................................................................ 36 4.12 Wasserschutz ......................................................................................................................... 37 4.13 Kulturgüter .............................................................................................................................. 38 4.14 Landesverteidigung ................................................................................................................ 44 4.15 Oberflächennahe Rohstoffe ................................................................................................... 44

5. Potenziell geeignete Flächen, Flächenauswahl ............................................................. 46

5.1 Potenziell geeignete Flächen ................................................................................................. 46 5.2 Begründung für den weiteren Ausschluss/Beibehalt ............................................................. 46

6. Festsetzungen für die Sondergebiete „Windenergie“, Ausschlusswirkung ..................... 55

6.1 Festsetzung der Sondergebiete ............................................................................................. 55 6.3 Ausschlusswirkung für das Gebiet der VG Bopfingen ........................................................... 55 6.4 Repowering ............................................................................................................................ 55

7. Fazit .............................................................................................................................. 56

8. Literatur / Unterlagen ..................................................................................................... 57

9. Anlagen ......................................................................................................................... 57

9.1 Themenkarten Restriktionen für die Windenergienutzung im Maßstab 1 : 50.000 .............. 57 9.2 Ergebniskarten ....................................................................................................................... 57 9.3 Karten der Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie im Maßstab 1 : 10.000 57

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B. Umweltbericht ............................................................................................................... 58

1. Einleitung ......................................................................................................................... 58

1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans ............................... 58

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................................... 59

2.1 Aspekte des derzeitigen Umweltzustands ............................................................................. 59 2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung .......... 64 2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung .. 69 2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich .......................... 70 2.5 Hinweis zur weiteren Planung ................................................................................................ 73 2.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................... 73

3. Zusätzliche Angaben ..................................................................................................... 73

3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung ....................................................................................................................... 73

3.2 geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ............................. 74

4. Allgemein verständliche Zusammenfassung.................................................................. 75

5. Gebietssteckbriefe ......................................................................................................... 76

5.1 SO 1 Asang/Hundsbühl (bestehendes regionalplanerisches Vorranggebiet) ....................... 76 5.2 SO 2 Asang/Hundsbühl (Erweiterung Südost) ...................................................................... 80 5.3 SO 3 Asang/Hundsbühl (Erweiterung Süd) ........................................................................... 84 5.4 SO 4 Oberriffingen Süd .......................................................................................................... 88 5.5 SO 5 Oberriffingen Nord ........................................................................................................ 91 5.6 SO 6 (entfällt) ......................................................................................................................... 95 5.7 SO 7 nördlich Unterriffingen ................................................................................................... 95 5.8 Hinweise für Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen .................................................. 98 5.9 weitere Planungshinweise ..................................................................................................... 98

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A. Begründung

1. Ausgangssituation und Ziele

1.1 Ausgangssituation

Die mit breitem gesellschaftlichem Konsens eingeleitete Energiewende weg von atomaren und fossilen Energieträgern zur Erzeugung elektrischer Energie hin zu einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien erfordert den verstärkten Ausbau auch der Windenergienutzung in Baden-Württemberg.

Die Landesregierung hat daher bereits Maßnahmen ergriffen, den Ausbau der Nutzung der Windenergie in Baden-Württemberg zu beschleunigen. Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage im Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg werden auf der Ebene der Regionalverbände Vorranggebiete für die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen1 im Regionalplan ausgewiesen. Diese Ausweisung führt gleichzeitig zu einem Ausschluss außerhalb dieser Vorranggebiete.

Durch die Änderung zum Landesplanungsgesetz wird diese sogenannte „Schwarz-Weiß-Regelung“ auf regionaler Ebene zum 01.01.2013 abgeschafft werden, indem zu diesem Stichtag die regionalen Vorranggebiete für Windkraftanlagen aufgehoben werden und damit die mit den Vorranggebieten verbundene Ausschlusswirkung entfällt. Die Regionalverbände können in den Regionalplänen ab diesem Zeitpunkt nur noch Vorranggebiete zur Windkraftnutzung ausweisen, die keinen Ausschluss außerhalb dieser Flächen herbeiführen.

Die Planung ist erforderlich, da durch den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesplanungsgesetz die Ausschlusswirkung in den Regionalplänen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist. Damit greift die Privilegierung von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Das heißt, dass mit dem im Gesetz festgelegten Stichtag die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich überall grundsätzlich möglich ist, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Kommunen können dabei in der Regel nur öffentliche Belange geltend machen, wenn auf der Ebene des Flächennutzungsplans (FNP) Regelungen zur Steuerung der Windkraft getroffen wurden.

Dazu haben die Kommunen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über die Flächennutzungsplanung die Möglichkeit, durch die substanzielle Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (Sondergebiete/Sonderbauflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen) an allen anderen Stellen im Gemeindegebiet die Errichtung dieser Anlagen in der Regel auszuschließen. Damit kann auf kommunaler Ebene die Steuerung der Windkraftnutzung erreicht werden.

1.2 Ziele der vorliegenden vorbereitenden Bauleitplanung

Die Verwaltungsgemeinschaft (VG) Bopfingen – Kirchheim a.R. - Riesbürg möchte ihren Beitrag zur erfolgreichen Energiewende leisten. Schon heute bestehen im Gebiet der VG zwei Anlagen. Über die Ausweisung weiterer Flächen im Rahmen der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windkraftnutzung nach § 5 Abs. 2b BauGB soll für das Gebiet der VG (siehe Anlage 1) substanziell Raum für die Errichtung weiterer auch nicht raumbedeutsamer Windkraftanlagen geschaffen werden. Gleichzeitig soll außerhalb dieser Gebiete die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen werden. Voraussetzung

1 Unter dem Begriff raumbedeutsam fallen nach der Rechtsprechung Standorte mit mindestens 3 Windanlagen bzw. Windlagen über 50 m Nabenhöhe.

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hierfür ist jedoch die Erarbeitung eines „gesamträumlichen Konzepts“. Eine ausschließliche „Verhinderungsplanung“ ist rechtlich nicht möglich. Ein Ausschluss soll den Schutz der Bevölkerung, aber auch der im Geltungsbereich vorhandenen natürlichen Ressourcen vor nicht vermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen sicherstellen. So kann eine geordnete städtebauliche Entwicklung und sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten werden. Dies trägt dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

„Die Bauleitpläne sollen gem. § 1 Abs. 2 S. 2 BauGB u.a. auch dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel Rechnung getragen werden. Maßnahmen, die der Bekämpfung des Klimawandels dienen, sind dabei insbesondere die planungsrechtliche Absicherung und Unterstützung des Einsatzes erneuerbarer Energien wie etwa der Windenergie“2

Ausgangspunkt für die Teilfortschreibung wird der sich in der Fortschreibung befindliche Teilregionalplan Windenergie des Regionalverbands Ostwürttemberg sein. Ziel des Regionalplans ist es, regional abgestimmte, möglichst konfliktfreie Vorranggebiete für Windenergieanlagen auszuweisen. Diese können der VG als Grundlage für die zur Steuerung notwendige Ausweisung von Konzentrationsgebieten (Sondergebieten/Sonderbauflächen) für Windkraftanlagen dienen. Ergänzend ist es möglich, im Flächennutzungsplan über die Vorranggebiete des neuen Regionalplans hinausgehende Flächen auszuweisen.

Hier ist allerdings zu beachten, dass bei der Aufstellung eines Bauleitplans die „Ziele der Raumplanung“ gem. § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten sind. Dies bedeutet, dass die Ausweisung eines Vorranggebiets für die Nutzung der Windenergie im Regionalplan bei Aufstellung eines (sachlichen Teil-) Flächennutzungsplans vorrangig umzusetzen sind. Darüber hinaus enthalten der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und der Regionalplan Ostwürttemberg weitere Ziele, die gegebenenfalls einer Ausweisung entsprechender Sondergebiete im FNP entgegenstehen (s. hierzu die Erläuterungen zu den Ausschlussgebieten in den folgenden Kapiteln).

Regionalplan

Planungshoheit: Regionalverband

- legt Vorranggebiete für Windenergieanlagen fest - weitere Regelungen zu Freiraumschutz zu berücksichtigen

in kommunaler Planung

Flächennutzungsplan

Planungshoheit: Verwaltungsgemeinschaft/Kommune

- legt Konzentrationszonen für Windenergieanlagen fest - kann Ausschluss außerhalb dieser Zonen festlegen - Sonderfall Teil-FNP: schafft unmittelbar Baurecht

Bebauungsplan

Planungshoheit: Verwaltungsgemeinschaft/Kommune

Möglichkeit, in Konzentrationszonen des Teil-FNP genaue Standorte, Zufahrten u.ä. zu regeln

Einzelgenehmigung

2 Windenergieerlass Baden-Württemberg – Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft

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1.3 Geltungsbereich

Als Geltungsbereich für den vorliegenden sachlichen Teilflächennutzungsplan wurde das Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg festgesetzt.

Karte: Gesamtgebiet der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg als Geltungsbereich, Grundlage:

Topographische Karte M 1 : 25.000, unmaßstäblich verkleinert

1.4 Grundlagen

1.4.1 Rechtsgrundlagen

Nach Art. 28 Grundgesetz und Art. 71 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg ist die Ortsplanung eine Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen. Den Bauleitplänen (Flächennutzungsplan = vorbereitender Bauleitplan, Bebauungsplan = verbindlicher Bauleitplan), deren Aufstellung durch das BauGB geregelt wird, kommt dabei eine wesentliche Aufgabe bei der Ausübung der Planungshoheit der Gemeinde zu, die u.a. die Pflicht einschließt, stets dann Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Insbesondere folgende Rechtsgrundlagen haben für die Aufstellung des Flächennutzungsplans Relevanz:

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1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)

2. Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist

3. Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist

4. Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) Vom 13. Dezember 2005 GBl. 2005 S. 7456.

5. Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) m.W.v. 01.01.2011

1.4.2 Planungsgrundlagen

Als Planungsgrundlagen wurden verwendet:

- Auszug aus dem ALK (Automatisierte Liegenschaftskarte) - Planungskarten zur Teilfortschreibung Windenergie des Regionalverbands

Ostwürttemberg - Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Topographische Karte 1 :

50.000 (TK 50) - LUBW 2012: Daten aus dem Räumlichen Informations- und Planungssystem (RIPS) - Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan für die VG Bopfingen –

Kirchheim – Riesbürg (Büro Gansloser, Hermaringen 2004)

1.5 Methodik

Planungsverfahren

Das Verfahren zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes erfolgt in drei übergeordneten Phasen:

1. Ausschlussplanung: Zunächst muss ein in sich schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum der VG erarbeitet werden. Das Konzept muss Kriterien enthalten, mit denen die Konzentrationszonen letztendlich abgegrenzt und die Ausschlusswirkung der Konzentrationszonen im übrigen Planungsraum begründet ist.

Dabei muss sichergestellt sein, dass am Ende des Planungsprozesses der Windkraft substanziell Raum eingeräumt wird. Nur so kann der Ausschluss in den anderen Gebieten begründet werden (§35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Ein reiner Ausschluss ohne eine positive Ausweisung ist nicht möglich.

2. Eignungs- und Vorrangplanung: Auf der Grundlage des Kriterienkatalogs wird im zweiten Schritt ein Vorentwurf mit vorläufigem Umweltbericht erarbeitet. Dieser ist die Grundlage für die Einleitung der formellen Abstimmung mit den Nachbarkommunen und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung) und gleichzeitig für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB.

Die eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsergebnisse werden dann in den Planentwurf für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingearbeitet und vom Gemeinderat beschlossen.

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3. Nach erfolgter öffentlicher Auslegung findet eine weitere Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch den Gemeinderat statt. Sollten die Entscheidungen keine erhebliche Planänderung notwendig machen, werden die Ergebnisse bei der Genehmigungsbehörde vorgelegt, die binnen 3 Monaten (je nach Sachlage auch bis zu 6 Monaten) über die Genehmigung zu entscheiden hat. Mit der ortüblichen Bekanntmachung erhält der Teilflächennutzungsplan Rechtskraft.

Ist das Verfahren zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplans bis zum Stichtag der Aufhebung der Vorranggebiete des Regionalplans noch nicht abgeschlossen, kann das Landratsamt auf Antrag der Stadt die Entscheidung über Baugesuche für Windkraftanlagen um bis zu einem Jahr zurückstellen (§ 15 Abs. 3 BauGB), sofern befürchtet werden muss, dass das Vorhaben dem Ergebnis des Flächennutzungsplans widerspricht. Dazu muss aus dem Stand der Planung ersichtlich werden, dass der jeweilige Standort außerhalb der beabsichtigten Konzentrationszonen liegt.

Bildung von Ausschlussflächen in zwei Stufen

Ausgehend von den Ermittlungen des Regionalplans erfolgt zunächst die Bildung und Darstellung von Ausschlussflächen als harte und weiche Tabuzonen.

Die „harten“ Tabuzonen sind die Bereiche, in denen einer Ausweisung ein rechtlicher Belang entgegensteht. Beispiele hierfür sind Abstände von besiedelten Gebieten, die sich aus der TA Lärm ergeben (Schallschutz), versch. Schutzgebiete oder der Schutz von windkraftrelevanten Vogel- oder Fledermausarten.

„Weiche“ Tabuzonen sind Bereiche, in denen zwar tatsächlich und rechtlich die Aufstellung von WKA möglich sind, aber aus städtebaulichen Vorstellungen heraus (auf Basis eigener bzw. erweiterter Kriterien) eine Nutzung ausgeschlossen wird.

Bei dieser Vorgehensweise wird für die einzelnen Flächen bestimmt, ob sie für eine Nutzung als WKA-Standort geeignet sind.

Eingrenzung potenziell geeigneter Flächen

Die gebildeten Ausschlussflächen lassen als Ergebnis Gebiete frei, in denen ein Ausschluss aus den oben genannten Gründen heraus nicht greift. Zwar sind die Gemeinden verpflichtet, einer Nutzung der Windkraft „substanziell Raum“ zu verschaffen, dies bedeutet jedoch noch nicht, dass alle Flächen, die potenziell geeignet sind, auch als Konzentrationsfläche für die Windkraftnutzung ausgewiesen werden müssen.

Vielmehr muss angestrebt werden, die angestrebte Nutzung auf die besonders geeigneten Flächen zu konzentrieren. Dies geschieht dann durch eine weitere Eingrenzung anhand eher nachrangiger Kriterien bzw. durch weitere Minimierung der festgestellten Beeinträchtigungen (z.B. durch örtliche Vergrößerung des Siedlungsabstands über das festgesetzte Mindestmaß hinaus).

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2. Rahmenbedingungen Im Folgenden wird dargestellt, welche konkreten Flächen mit zu beachtenden Vorgaben behaftet sind:

2.1 Ziele der Raumordnung

2.1.1 Regionalplan

Als nach § 1 Abs. 4 BauGB zu beachtende „Ziele der Raumordnung“ sind in erster Linie die Darstellungen des Regionalplans in der Bauleitplanung umzusetzen. Da im Regionalplan wiederum eine Anpassungspflicht an den übergeordneten Landesentwicklungsplan besteht, wird auch dieser in der Bauleitplanung berücksichtigt. Für das Gebiet der VG sind hier relevant:

Regionaler Grünzug:

Die „regionalen Grünzüge längs der Entwicklungsachsen bilden ein zusammenhängendes regionales Grünsystem. Ihre in der Regel landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind als ökologische Ausgleichsflächen und zur Pflege des für Ostwürttemberg typischen Landschaftsbildes zu erhalten. Sie dürfen daher keiner weiteren Beeinträchtigung dieser Funktionen, insbesondere durch eine Siedlungs- und Gewerbeentwicklung, ausgesetzt werden. Gleichzeitig soll vor allem einer Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers, der Luft und der Tier- und Pflanzenwelt sowie einer Minderung ihrer Erholungsfunktion entgegengewirkt werden. Die parzellenscharfe Abgrenzung erfolgt in der kommunalen Landschafts- und Bauleitplanung.“ (Regionalplan 2010, 3.1.1 (Z), S.32).

Für die Planung relevant ist der Grünzug entlang der B29

Grünzäsur:

„Grünzäsuren sollen im Zusammenwirken mit den regionalen Grünzügen ausreichende Freiräume zwischen aufeinanderfolgen Siedlungsbereichen sichern. […] In den Grünzäsuren finden daher keine Siedlungs- und Gewerbeentwicklungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Funktionen statt“ (Regionalplan 2010, 3.1.2 (Z), S.33).

Für die vorliegende Planung müssen zwei Grünzäsuren Berücksichtigung finden:

− Nr. 17, Östlich Aufhausen, westlich Oberdorf − Nr. 18, östlich Bopfingen, westlichTrochtelfingen

Schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Lands chaftspflege

„Die in der Raumnutzungskarte dargestellten schutzbedürftigen Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege ergänzen das Netz der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie der flächenhaften Naturdenkmale und Biotope. Sie sollen insbesondere die landschaftlichen Voraussetzungen für das Weiterbestehen der Artenvielfalt unsere Tier- und Pflanzenwelt sichern und gleichzeitig dem Erhalt der Bodenfunktion als Standort für die natürliche Vegetation und landschaftsgeschichtliche Urkunde dienen. […] Dem Schutzzweck entgegenwirkende Vorhaben und Maßnahmen sollen in diesen Gebieten vermieden, die Erholungsnutzung soll auf eine schonende, die Natur nicht beeinträchtigende Art und Weise beschränkt werden“ (Regionalplan 2010, 3.2.1 (Z), S.35).

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Von diesem regionalplanerischen Ziel sind innerhalb der VG konkret zu berücksichtigen:

− Talzüge um Kerkingen, Itzlingen, Jagstheim − Südlich Kirchheim − Westlich Goldburghausen − Nordwestlich Pflaumloch − Südlich und östlich von Utzmemmingen − Um Härtsfeldhausen − Am Schlossberg − Nordwestlich Oberdorf − Nordwestlich Aufhausen − Nördlich von Unterriffingen

Schutzwürdige Bereiche für Landwirtschaft und Boden schutz

„Die aufgrund ihrer natürlichen Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung und als Filter und Puffer sowie als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf geeigneten Böden und Flächen der Region, insbesondere die in der Raumnutzungskarte besonders gekennzeichneten schutzbedürftigen Bereiche für die Landwirtschaft, sollen als natürliche Grundlage für eine verbrauchernahe Lebensmittel- und Rohstoffproduktion und zur Bewahrung und zur Entwicklung der ostwürttembergischen Kultur- und Erholungslandschaft erhalten werden. Hierbei sollen auch die Bonitätsunterschiede innerhalb der schutzbedürftigen Bereiche berücksichtigt werden“ (Regionalplan 2010, 3.2.2.1 (G), S.37).

„Bei der Ausweisung von neuen Siedlungsflächen sind bevorzugt Flächen mit ungünstigen natürlichen Ertragsbedingungen in Anspruch zu nehmen, sofern sie nicht für den Naturschutz von besonderer Bedeutung sind“ Regionalplan 2010, 3.2.2.2 (G), S.37).

Diese Bereiche erstrecken sich vor allem über die Hochflächen im Westen und um die Areale im Osten und Nordosten.

Schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft

„Die in der Raumnutzungskarte als schutzbedürftige Bereiche für die Forstwirtschaft dargestellten Waldflächen der Region sollen aus volkswirtschaftlichen, landeskulturellen, ökologischen und sozialen Gründen in ihrem derzeitigen Umfang erhalten werden“ Regionalplan 2010, 3.2.3 (G), S.39).

Schutzbedürftiger Bereich für die Erholung

„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen schutzbedürftigen Bereiche für die Erholung stellen Landschaftsräume dar, die sich aufgrund ihrer landschaftlichen Eigenart und Vielfalt sowie ihrer natürlichen Schönheit und des Bestandes an herausragenden Kulturdenkmälern (Bau- und Bodendenkmale) für die naturnahe Erholung besonders eignen. Diese Landschaftsräume sind im Einklang mit den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft sowie anderer landschaftlicher Funktionen wie des Denkmalschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, sowie des Biotopschutzes für die landschaftsbezogene, ruhige Erholung zu sichern. Eingriffe, z.B. durch Siedlungsbauten und Infrastrukturmaßnahmen, welche die Erholungseignung der Landschaft beeinträchtigen, sind zu vermeiden“ (Regionalplan 2010, 3.2.4 (Z), S.40).

Für die Steuerung der Windenergieerzeugung im Bereich der VG sind in besonderem Maße relevant:

− Bereich Schloss Baldern / Zöbinger Forst − Albtrauf vom Kochertal bis zum Ries einschließlich der Vorberge − Das Härtsfeld […] sowie der Riesrand

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Schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft

„Die ober- und unterirdischen Wasservorkommen der Region sind als bedeutendes Naturgut und zur Sicherung der Trinkwasserversorgung der Region und weiter Teile der Regionen Stuttgart und Franken in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erhalten und zu schützen“ (Regionalplan 2010, 3.2.5.1 (Z), S.44).

„Rechtskräftig ausgewiesene und geplante Wasserschutzgebiete werden nachrichtlich in die Raumnutzungskarte übernommen. In diesen Gebieten sind alle Raumnutzungen mit den Erfordernissen des Grundwasserschutzes so abzustimmen, dass eine Gefährdung des Wasserhaushalts durch Schadstoffeintrag, Verringerung der Grundwasserneubildung und Erhöhung des Oberflächenabflusses möglichst vermieden wird“ (Regionalplan 2010, 3.2.5.3 (G), S.45).

Innerhalb der VG betrifft dies vor allem die großen geschützten Flächen im Süden und Südwesten. Aber auch südöstlich von Kirchheim liegt ein kleineres Wasserschutzgebiet.

Schutzbedürftige Bereiche für den Abbau oberflächen naher Rohstoffe und Bereiche zur Sicherung von Rohstoffvorkommen

„In den in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen „Bereichen zur Sicherung von Rohstoffvorkommen“ sind alle Nutzungen, die einem späteren Rohstoffabbau entgegenstehen, ausgeschlossen“ (Regionalplan 2010, 3.2.6.2 (Z), S.47).

Straßenverkehr

„Die in der Raumnutzungskarte dargestellte Trasse der B29, die von Schwäbisch-Gmünd bis Aalen als zweibahnige und weiter bis Nördlingen als einbahnige Straße unter Umgehung der bebauten Ortsteile ausgebaut werden soll, […] ist zu sichern“ Regionalplan 2010, 4.1.1.4 (Z), S.63).

Luftverkehr

„Die Luftverkehrsverbindungen sind so zu verbessern und auszubauen, dass die Region für den Luftverkehr bedarfsgerecht erschlossen wird. Hierzu sind die bestehenden Verkehrslandeplätze […] Elchingen für den Raum Aalen – Heidenheim […] so auszubauen bzw. zu erweitern, dass sie den Anforderungen des modernen Flugverkehrs genügen“ (Regionalplan 2010, 4.1.4.1 (G), S.76).

„Die bestehenden Sonderlandeplätze und Segelflugplätze sind weiterhin zur Verfügung zu halten“ (Regionalplan 2010, 4.1.4.2 (G), S.76).

Post und Fernmeldewesen

„In den Bauleitplänen sind die Richtfunkstrecken der Deutschen Telecom AG und der übrigen Bedarfsträger wie Bundeswehr, Deutsche Bahn AG, Polizei, zivile Verteidigung, Rundfunkanstalten und Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu berücksichtigen“ (Regionalplan 2010, 4.1.5.2 (G), S.77).

Rohrleitungsverkehr

„Die in der Raumnutzungskarte dargestellte TAL-Ölpipeline Nördlingen – Bopfingen, Aalen/Dewangen […] und die Produktenpipeline Lauchheim – Richtung Nördlingen sind bei allen raumbedeutsamen Planungen zu berücksichtigen und zu schützen, ihr gefahrloser Betrieb ist sicherzustellen“ (Regionalplan 2010, 4.1.6.1 (G), S.78).

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Energieversorgung

„Die Energieversorgung der Region soll so gestaltet und ausgebaut werden, dass

− der Bevölkerung und der Wirtschaft in allen Teilen der Region ein ausreichendes, langfristig gesichertes, möglichst vielfältiges und umweltfreundliches Energieangebot zu angemessenen Preisen zur Verfügung steht

− erneuerbare Energiequellen […] verstärkt genutzt werden“ (Regionalplan 2010, 4.2.0.1 (G), S.78).

„Wo es möglich ist, soll durch eine unterirdische Führung (Verkabelung) sowie eine Bündelung der erforderlichen Leitungstrassen eine umweltfreundliche Führung erreicht werden“ (Regionalplan 2010, 4.2.0.2 (G), S.78).

„Die Elektrizitätsversorgung der Haushalte und der gewerblichen Wirtschaft ist durch Ausbau des Versorgungsnetzes aber auch durch verstärkten Einsatz erneuerbarer Energiequellen und durch Kraft-Wärmekoppelung entsprechend der zu erwartenden Bedarfszunahmen, sicherzustellen“ (Regionalplan 2010, 4.2.1.1 (G), S.79).

„Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung soll innerhalb der Region das in der Raumnutzungskarte […] dargestellte Höchstspannungsnetz mit den jeweiligen Umspannwerken durch Bau neuer 380 kV-Leitungen bzw. Umstellung vorhandener 220-kV-Leitungen weiter ausgebaut werden. Es handelt sich um folgende Anlagen:

− UW Bopfingen“ (Regionalplan 2010, 4.2.1.3 (N), S.79).

Gasversorgung

„Das in der Raumnutzungskarte dargestellte Gasfernleitungsnetz der Region ist bei allen räumlichen Planungen zu berücksichtigen, der Betrieb ist sicherzustellen“ (Regionalplan 2010, 4.2.2.2 (G), S.81).

Abfallwirtschaft

„Regionale Standorte, die sich aufgrund ihrer Untergrundbeschaffenheit für die Ablagerung von Reststoffen eignen könnten, sind langfristig für die Abfallentsorgung der Region Ostwürttemberg zu sichern“ (Regionalplan 2010, 4.3.3.4 (Z, nicht verbindlich), S.86).

Hochwasserschutz, Flussbau

„Überschwemmungsgebiete sind von jeglicher Bebauung freizuhalten […]“ (Regionalplan 2010, 4.3.4.1 (G), S.87).

Militärische Anlagen

„Im Plangebiet ist eine Reihe militärischer Anlagen mit und ohne Schutzbereiche vorhanden, durch die teilweise auch die Nutzung der Umgebung eingeschränkt wird. Diese Einrichtungen […] müssen bei raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Maßnahmen […] berücksichtigt werden (Regionalplan 2010, 4.4 (N), S.89).

2.1.2 laufendes Verfahren: Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans

Über das laufende Verfahren zur Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans werden innerhalb der VG folgende Vorrangflächen ausgewiesen:

− Nr. 19, „Waldhausen/Beuren“

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Ausschnitt aus der Karte 5.1.2 der

überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume

2.1.3 Landesentwicklungsplan

Gem. der Karte 1 des Landesentwicklungsplans gehören die Gemeinden der VG zum „ländlichen Raum im engeren Sinne“.

Nach der Karte 3 des LEP liegt das Gebiet an einer Landesentwicklungsachse.

Nach der Karte 5.1.2 der überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume liegt das Gros der VG einem Gebiet (=rote Senkrechtschraffur in Grafik rechts), das sich „durch eine überdurchschnittliche Dichte schutzwürdiger Biotope oder überdurchschnittliche Vorkommen landesweit gefährdeter Arten auszeichnet und das eine besondere Bedeutung für die Entwicklung eines ökologisch wirksamen Freiraumverbundes und im Hinblick auf die Kohärenz eines europäischen Schutzgebietsnetzes besitzt.“

Folgende Ziele (Z) und Grundsätze (G) des Landesentwicklungsplanes Baden-Württemberg sind zu berücksichtigen:

4.2.2 (Z) Zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch fossiler Energieträger, eine verstärkte Nutzung regenerativer Energien sowie auf den Einsatz moderner Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad hinzuwirken. Eine umweltverträgliche Energiegewinnung, eine preisgünstige und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und die energiewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft sind sicherzustellen.

4.2.5 (G) Für die Stromerzeugung sollen verstärkt regenerierbare Energien wie Wasserkraft, Windkraft und Solarenergie, Biomasse, Biogas und Holz sowie die Erdwärme genutzt werden. Der Einsatz moderner, leistungsstarker Technologien zur Nutzung regenerierbarer Energien soll gefördert werden.

4.2.7 (G) Bei der Standortwahl für Windkraftanlagen ist insbesondere Rücksicht auf benachbarte Siedlungen, den Luftverkehr, das Landschaftsbild und ökologische Belange zu nehmen.

2.2 Weitere übergeordnete Planungen und Festlegungen

2.2.1 Schutz(gebiets)ausweisungen

Für folgende Schutzgebietsausweisungen und fachspezifische Projekte, die den Teil-FNP berühren, wurden in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung geprüft.

Naturschutzfachliche Schutzgebiete und Programme

- Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG, § 26 NatSchG)) - Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG, § 29 NatSchG) - Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG, § 316 NatSchG) - Besonders geschützte Biotope (§30 BNatSchG, § 32 NatSchG) - Artenschutzprogramm (§ 42 NatSchG) - Ökologische Ausgleichs- und Ersatzflächen (§ 20 ff NatSchG)

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Wasserrechtliche Schutzgebiete

- Wasserschutzgebiete (Rechtsverordnungen) - Überschwemmungsgebiete (§78 WHG, § 77 WG BW)

Waldschutzgebiete, Waldfunktionen

- Bannwald (§ 32 LWaldG) - Schonwald (§ 32 LWaldG) - Bodenschutzwald (§ 30 LWaldG) - Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 31 LWaldG) - Gesetzlicher Erholungswald (§ 33 LWaldG) - Biotopschutzwald (§ 30a LWaldG) - Habitatbaumgruppen - Waldrefugien - Wälder mit besonderen Funktionen

Denkmalschutz

- Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (§ 12 DSchG) - Archäologische Denkmale

2.2.2 sonstige Festlegungen

Über diese Gebietsfestlegungen hinaus gibt es weitere zu beachtende Kriterien, die nicht mit einem gebietsspezifischen Schutz bewehrt sind. Diese werden in den folgenden Kapiteln berücksichtigt.

2.3 Naturräumliche Situation

Der südliche Teil der VG wird vom „Härtsfeld“ als Teil des Naturraums „Härtsfeld und Albuch“, der nördliche Bereich vom „Vorland der östlichen Schwäbischen Alb“ eingenommen. Der Westen liegt im Naturraum „Ries“.

Die Grenze der beiden erstgenannten Naturräume wird vom Albtrauf gebildet, der das Gebiet von Ost nach West durchzieht.

2.4 Stand der Bauleitplanung, Stellung zum Teil-FNP

2.4.1 Stand der Bauleitplanung

Für die Verwaltungsgemeinschaft liegt ein rechtsgültiger Flächennutzungsplan3 vor. Darüber hinaus wurden Bebauungspläne auf Grundlage der Flächennutzungsplanung aufgestellt, deren windkraftrelevanten Ausweisungen aber nicht über die derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplans hinausgehen.

Zur Nutzung der Windenergie wurden die Vorgaben der damals gültigen Regionalplanung (Teilfortschreibung Windenergie 2002) aufgenommen. Zudem wird auf die bestehenden Anlagen bei Unterriffingen hingewiesen. Eine Flächenvorsorge für Windenergie durch die Bauleitplanung der Kommunen war aufgrund der Ausschlusswirkung der regionalplanerischen Festlegungen nicht erforderlich.

3 Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan VG Bopfingen, Kirchheim am Ries, Riesbürg, Ingenieurbüro Gansloser, Hermaringen 2004

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2.4.2 Stellung zum Teil-FNP Windenergie

Der vorliegende Teilflächennutzungsplan Windkraftnutzung steuert ausschließlich die Belange der Windenergienutzung im gesamten Geltungsbereich. Die Belange des rechtsgültigen Flächennutzungsplans bleiben unberührt. Bei der Darstellung der Konzentrationsflächen im hier vorliegenden sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie handelt es sich durchweg um eine überlagernde Darstellung, d.h. die im rechtsgültigen FNP dargestellten Nutzungen werden durch die Überplanung nicht „verdrängt“, sondern bleiben gleichwertig mit der Windenergienutzung erhalten.

Der rechtsgültige Flächennutzungsplan bildet jedoch vor allem aufgrund der Darstellungen der bestehenden Siedlungsteile und der geplanten Entwicklung eine wichtige Grundlage bei der Bildung der erforderlichen Vorsorgeabstände. Zudem kann auf dieser Grundlage beurteilt werden, ob sonstige Konflikte mit beabsichtigten Flächennutzungen vorliegen.

3. Leitbild Als Leitbild zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung dienen folgende Vorgaben zum größtmöglichen Schutz der Bevölkerung und zum Erhalt einer lebenswerten und gesunden Umwelt. Städteplanerisches Oberziel ist der Aufbau eines neuen, bislang kaum vertretenen Systems von extrem dominanten Infrastrukturelementen. Als Anhaltspunkt können dabei auch die in der Landes-/Bauleitplanung verwendeten Leitlinien dienen, die einer „Zersiedelung“ der Landschaft zumindest bis zu einem gewissen Grad Einhalt gebieten.

- Konzentration der Fläche auf möglichst wenige Einzelgebiete. Je geringer die Zahl der ausgewiesenen Flächen, desto geringer auch die Sichtbarkeit in der Landschaft

- Nutzung von Vorbelastungen durch bestehende Anlagen in der unmittelbaren Nähe oder durch vergleichbare Beeinträchtigungen

- Gleichzeitig Vermeidung von Überlastungen für Einwohner und/oder Landschaftsteile durch übergroße Konzentration von Einzelanlagen

- Frühzeitiger Ausschluss realer und potenzieller Konfliktbereiche zur Minimierung von Planungsunsicherheiten

- Berücksichtigung der landschafts- und naturraumtypischen Besonderheiten, unter Beachtung aller planerischen Restriktionen

- Berücksichtigung der Planungen aller Nachbargemeinden

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4. Ausschluss- und Abwägungskriterien In den nachfolgenden Kapiteln wird erläutert, welche Kriterien einer Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der VG Bopfingen, Kirchheim a. R. und Riesbürg entgegenstehen.

4.1. Mindestabstand von bestehenden Siedlungsflächen

4.1.1 Im Zusammenhang bebaute/beplante Bereiche:

Für einen einzuhaltenden Abstand von bewohnten Arealen steht der Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinflüssen im Vordergrund. Entscheidend ist die TA Lärm, die Grenzwerte für unterschiedliche Siedlungsnutzungen vorgibt. Der Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg gibt als Abstand zu „Gebieten, in denen das Wohnen nicht nur ausnahmsweise zulässig ist“ 700 m vor. Die Ermittlung der Suchräume, die im Zuge der informellen Beteiligung bei der Teilfortschreibung des Regionalplans erfolgte, fand unter der Einhaltung eines generellen Abstands zu bewohnten Gebieten von 750 m statt (wie im Beschlussvorschlag).

Da Gemischte Bauflächen und bewohnte Gebäude im Außenbereich einen in Bezug auf den Lärmschutz geringeren Schutz genießen, sind hier theoretisch auch geringere Abstände denkbar. In der Praxis ist jedoch die Abgrenzung zwischen Mischflächen und Wohnflächen oftmals nicht ganz eindeutig. Auch wenn eine entsprechende Klassifizierung in der Bauleitplanung vorhanden ist, kann die tatsächliche Nutzung im Einzelfall abweichen. Weiterhin ist die zukünftige Wandlung einer Mischfläche zu einer Wohnfläche denkbar.

Dazu kommt, dass die Einwohner der drei Teilgemeinden der VG wie auch der benachbarten Gemeinden gleichermaßen vor den Einflüssen der Windkraft geschützt werden sollen.

Vorausgesetzt, die Vorgaben der TA Lärm können eingehalten werden, kann dann gegebenenfalls im begründeten Einzelfall von dieser Vorgabe abgewichen und ein geringerer Vorsorgeabstand gewählt werden.

Eine Ausnahme von dem einheitlichen Abstand stellen gewerbliche Bauflächen dar. Da hier ohnehin eine Vorbelastung durch die gewerbliche Nutzung vorausgesetzt werden kann und in der Regel eine Wohnnutzung nur für Betriebsleiter möglich ist, wird der Vorsorgeabstand hier auf 250 m reduziert.

Die Einhaltung der genannten Abstände ersetzen jedoch keine immissionsschutzfachlichen Untersuchungen. Hier soll lediglich sichergestellt werden, dass die begründete Aussicht besteht, die geforderten Grenzwerte im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einhalten zu können.

4.1.2 sonstige Einrichtungen

Von sonstigen Einrichtungen und Sondergebieten wird ein Abstand entsprechend des Gebietscharakters eingehalten. Weiterhin wurde in einem zweiten Schritt geprüft, ob im Bereich der geplanten Konzentrationsflächen Einzelanlagen oder sonstige Einrichtungen bestehen, die über die generelle Abstandsregelung hinaus besonders zu berücksichtigen sind.

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4.1.3 Berücksichtigung zukünftig möglicher Entwicklung

Da die Ausweisung der Konzentrationszonen auf Dauer Bestand haben soll und über die übliche Laufzeit der vorbereitenden Bauleitplanung hinausgeht, sind auch zukünftig mögliche (in erster Linie bauliche) Entwicklungen zu berücksichtigen. Da dies nicht für das gesamte Gebiet vorhersehbar ist, werden die konkret in Frage kommenden Sonderbauflächen Windenergie auf potenzielle Konflikte mit anderen Nutzungen überprüft.

Kriterium (gilt für bestehende und geplante Gebiete)

Mindestregelung (Fläche zzgl. Vorsorgeabstand)

Gewählte Regelung

Wohnbauflächen (W), Nachtwert der TA Lärm 40 dB(A)

WEE BW: Ausschluss + 700 m

750 m

Gemischte Bauflächen (M), Nachtwert der TA Lärm 45 dB(A)

WEE BW: Ausschluss + 700 m

750 m

bewohnte Einzelanwesen im Außenbereich, Nachtwert der TA Lärm 45 dB(A)

(WEE By: 500 m) 750 m*

Gewerbliche Bauflächen (G), Nachtwert der TA Lärm 50 dB (A) für GE Tagwert der TA Lärm 70 dB (A) für GI (kein Nachtwert)

(WEE By: 300 m) 250 m

Gebäude und sonstige Einrichtungen der Ver- und Entsorgung

- 100 m

Grünflächen - 250 m

Flächen für Freizeit und Erholung je nach Nutzung, Vergleich mit W, M, G Kurgebiete, Krankenhäuser bis zu 1000 m

Gemeinbedarfsflächen Je nach Nutzung, Vergleich mit W, M, G

Sonderbauflächen (S) je nach Nutzung, Vergleich mit W, M, G (Kurgebiete, Krankenhäuser, bis zu 1000 m)

Gemeinbedarfsflächen je nach Nutzung, Vergleich mit W, M, G

Vermeidung von Überlastung einzelner Gemeindeteile (Unterriffingen)

Einzelfallprüfung

*Der Abstand von 750 kann im begründeten Einzelfall unterschritten werden

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4.2 Infrastruktur

4.2.1 Bundes-/Landesstraßen

Gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen „Hochbauten jeder Art in einer Entfernung […] bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn“ nicht errichtet werden. Nach § 22 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) gilt dies sinngemäß auch für Landesstraßen. Für die Windkraftanlagen bedeutet dies zunächst, dass die Flügelspitzen der Rotoren nicht in die genannten Anbauverbotszonen hineinreichen dürfen. Diese Regelung wird in der Stellungnahme des RP Stuttgart4 zunächst bestätigt.

Dagegen wird im WEE die Freihaltung auch der Anbaubeschränkungszone gefordert (40 m vom Fahrbahnrand bei Bundesstraßen zzgl. Rotorradius 50 m = 90 m). Zur Wahrung der größtmöglichen Sicherheit wird als Grundlage für die Bildung der Ausschlussbereich der größere Abstand gewählt.

4.2.2 Kreisstraßen:

Der einzuhaltende Mindestabstand von Kreisstraßen ergibt sich aus § 22 StrG und beträgt 15 m.

Auch für diesen Fall gilt jedoch eine weitergehende Regelung, wie in vorstehendem Kapitel genannt (30 m vom Fahrbahnrand zzgl. Rotorradius 50 m = 80 m).

4.2.3 Gemeindestraßen

Eine Abstandsregelung gem. § 22 Abs. 7 StrG (Abstandsregelungen durch Gemeindesatzung) existiert innerhalb des Geltungsbereiches nicht.

Auch für die Aufstellung des Teil-FNP wird eine generelle Abstandsregelung nicht erforderlich. Vielmehr wird die Notwendigkeit eines einzuhaltenden Abstands im Einzelfall im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft.

4.2.4 Bahnlinien

Laut WEE dürfen „bei gerader Streckenführung bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m und bei gekrümmter Streckenführung in einer Entfernung bis zu 500 m in der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird.“ Innerhalb dieser Abstände ist beim Genehmigungsverfahren die Stellungnahme der Landeseisenbahnaufsicht einzuholen (§ 4 Abs. 1 Landeseisenbahngesetz Baden-Württemberg).

In seiner Stellungnahme5 hat das Eisenbahn-Bundesamt einen Ausschlussbereich vom 2fachen Rotordurchmesser gefordert. Dieser Vorgabe wird mit der Einhaltung eines Abstands vom 150 m nachgekommen. Inwieweit darüber hinaus Bahnstrecken im Abstand von bis zu 550 m betroffen sein könnten, ist dann im weiteren Verfahren nachzuweisen.

4.2.5 Freileitungen:

Nach der derzeit gültigen Fassung der DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-12) vom Januar 2011 ist zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen ein horizontaler Mindestabstand zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter für

4 Schreiben des RP Stuttgart vom 15. Mai 2012, AZ 44-2424-13/15 5 Schreiben vom 16.11.2011, Geschäftszeichen 59181-591pt/009-2312#252

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Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen von mindestens 3x Rotordurchmesser und für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen mindestens 1x Rotordurchmesser einzuhalten.

Da sich auf dieser Berechnungsgrundlage je nach Höhe und Art von Anlage und Freileitung unterschiedliche und damit nicht handhabbare Abstandsflächen ergeben würden, wurde ein einheitlicher Vorsorgeabstand von 270 m gewählt.

Von den Mittelspannungsleitungen wird ein Abstand von 100 m (entspricht dem einfachen gerundeten Rotordurchmesser) eingehalten. Da das Versorgungsunternehmen die Bereitschaft signalisiert hat, die Leitungen auf Anforderung unterirdisch zu verlegen, ist die Vorgehensweise im Einzelfall zu prüfen.

4.2.6 Produktfernleitungen

Hier gilt laut Auskunft des Leitungsbetreibers ein beidseitiger Schutzbereich, der sich wie folgt berechnet: Nabenhöhe + Radius + 5m. Für die Referenzanlage Enercon E82 mit einer Nabenhöhe von 100 m errechnet sich so ein Schutzstreifen von insgesamt 292 m Gesamtbreite.

Dieser Wert wird auch der Ausschlussflächenermittlung im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung zugrunde gelegt. Im konkreten Einzelfall kann der Abstand möglicherweise unterschritten werden, bzw. muss heraufgesetzt werden.

4.2.7 Ethylen-Pipeline Süd (EPS-Pipeline)

„Die Ethylen-Pipeline Süd ist eine weitgehend fertiggestellte Pipeline, die zwischen Münchsmünster (Bayern) und Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) verläuft.“6 Auch innerhalb des Geltungsbereichs erstreckt sie sich in von West nach Ost und liegt jeweils nördlich von Ipf und Blasenberg bzw. von den Ortschaften Kirchheim am Ries und Riesbürg.

Um eine Gefährdung auszuschließen, ist laut Stellungnahme ein Abstand einzuhalten, der nach Höhe bzw. Leistung der Einzelanlagen gestaffelt ist. Für die Ermittlung der Ausschlussgebiete wurde eine Anlage mit 5000 kW angenommen.

4.2.8 Transalpine Ölleitung (TAL)

Eine weitere Fernleitung auf dem Gebiet ist die Transalpine Ölleitung (TAL), hier die Teilstrecke von Karlsruhe nach Ingolstadt.

Als einzuhaltender Abstand wurde vom Betreiber ein Wert vom 1,5fachen der Nabenhöhe gefordert, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten.

4.2.9 Behördenfunk, Richtfunk Militär, Punkt-zu-Punkt-Richtfunk

Die Richtfunkstrecken der Behörden sind im Allgemeinen mit den Windenergieanlagen vereinbar. Erforderlich ist jedoch die kleinräumige Regelung über die Standorte der Einzelanlagen, so dass im Zuge des Genehmigungsverfahrens eine Störung ausgeschlossen werden kann.

4.2.10 Ziviler Richtfunk

Auch die zivilen Richtfunkstrecken bedingen keine Ausschlusswirkung. Gegebenenfalls ist es hier auch möglich, einen Funkmast zu versetzen.

6 Wikipedia.de (01.08.2012)

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4.2.11 DWD-Radar: Einzelfallprüfung

Die Einhaltung eines Schutzbereiches für den Radar des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist für das Gebiet der VG nicht relevant.

4.2.12 sonstige Leitungen (Gas/Wasser)

Das sonstige Leitungsnetz wird einer Einzelfallprüfung unterzogen, da hier kleinräumig auf diese Rücksicht genommen werden kann.

Kriterium Mindestregelung Gewählte Regelung

Bundes-/Landesstraße (§9 FStrG, § 22 StrGBW, Windenergieerlass)

Anbaubeschränkungszone + Rotorradius (50 m) = 90 m

Anbaubeschränkungszone + Rotorr. (50 m) = 90 m

Kreisstraße (§ 22 StrG) Anbaubeschränkungszone + Rotorradius (50 m) = 80 m

Anbaubeschränkungszone + Rotorr. (50 m) = 90 m

Gemeindeverbindungsstraße Einzelfallprüfung

Bahnlinien, § 4 Abs. 1 EisenbG 150 m Mindestabstand bei gerade Streckenführung, bis 550 m bei gekrümmter Streckenführung (nach Einzelfallpr.)

150 m Mindestabstand, Einzelfallprüfung bis zu 550 m

Hochspannungs-Freileitungen 3x Rotor-Durchmesser (270 m)

3x Rotor-Durchmesser (270 m)

Mittelspannungs-Freileitungen Einzelfallprüfung innerhalb 1x Rotor-Durchmesser (100m)

Einzelfallprüfung innerhalb 1x Rotor-Durchmesser (100m)

Erdgasleitungen Nachweis im Genehmigungsverfahren erforderlich

Einzelfallpr.

Produktfernleitungen (Nato-Pipeline) 150m Mindestabstand (Nabenhöhe+Radius+5m)

150 m Mindestabstand (Nabenhöhe+Radius+5m)

EPS-Pipeline 130 m Mindestabstand

(Staffelung nach Höhe/Leistung)

130 m Mindestabstand, Einzelfallpr.

TAL-Ölfernleitung Mindestabstand 150 m 1,5 x Nabenhöhe (150m)

Mindestabstand 150 m 1,5 x Nabenhöhe (150m)

Ziviler Richtfunk Einzelfallprüfung Einzelfallpr.

Polizei-/Behördenfunk Einzelfallprüfung Einzelfallpr.

Hauptleitungen (Gas/Wasser/Erdkabel) Einzelfallprüfung Einzelfallpr.

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4.3 Flugsicherheit

4.3.1 Luftverkehr

Im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans liegt eine Stellungnahme des RP Stuttgart, Ref. 46 (Flugverkehr), vor, mit der die Platzrundenbereiche für den Verkehrslandeplatz Aalen-Elchingen und den Flugplatz Bopfingen übermittelt wurden.

Für beide werden hier Platzrunden definiert, die von einer Windenergienutzung freizuhalten sind. Darüber hinaus soll von den Platzrunden ein Streifen von 850 m freigehalten werden. Ebenso sind die An- und Abflugstrecken zu schützen.

Vorläufig wurde für die sonstigen Bauschutzbereiche ein Ausschluss definiert. Dies wird im Rahmen der weiteren Prüfung der Flächenpotenziale jedoch im weiteren Verfahren überprüft. Inwieweit für die Navigationsanlagen noch Abstandsflächen definiert werden müssen, ist über eine Einzelfallprüfung zu entscheiden.

4.3.2 Modellflug

Im Bereich des Ipf wird Modellflugsport betrieben. Ein Ausschlussbereich für die Nutzung der Windenergie kann wegen des geringen Beitrags für die Belange der Allgemeinheit jedoch nicht abgeleitet werden. Zudem bestehen am Ipf zahlreiche andere Ausschlussgründe, so dass ein Konflikt nicht entsteht.

4.3.3 Militärische Flugkorridore

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind auf dem Gebiet keine militärisch relevanten Flugkorridore betroffen.

Kriterium Mindestregelung Gewählte Regelung

Platzrunden der Flugplätze + 850m Ausschluss Ausschluss

An- und Abflugstrecken Ausschluss Ausschluss

Navigationsanlagen Einzelfallprüfung Einzelfallpr. (gestaffelte Bauhöhenbeschränkung)

sonstige Bauschutzbereiche Ausschluss Ausschluss

Modellflugplätze Einzelfallprüfung Einzelfallpr.

Militärische Flugkorridore Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung*

* Prüfung erst im Verfahren möglich

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4.4 Freiraumschutz Regionalplan:

Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Ziele der Raumordnung zu beachten. Da die Errichtung von Windenergieanlagen den in Kapitel 2.1.1 genannten Zielen widerspräche, müssen folgende Bereiche ausgeschlossen werden:

- Regionaler Grünzug

- Grünzäsuren

- schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege

- schutzbedürftiger Bereiche für Erholung

- Schutzbedürftiger Bereiche für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe (einschließlich notwendigem Abstand)

- Bereiche zur Sicherung von Rohstoffvorkommen (einschließlich notwendigem Abstand)

- zu sichernde Trasse (B29, Umgehung Trochtelfingen)

- Sonderfläche BUND (nicht auf dem Gebiet der VG)

Dagegen sind die schutzbedürftigen Bereiche für Landwirtschaft und Bodenschutz, bzw. für die Forstwirtschaft in der Abwägung besonders zu gewichten.

Kriterium Mindestregelung Gewählte Regelung

Regionaler Grünzug Ausschluss Ausschluss

Grünzäsuren Ausschluss Ausschluss

Schutzbedürftiger Bereich für Erholung Ausschluss Ausschluss

Schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe einschließlich notwendigem Abstand

Ausschluss Ausschluss

Bereiche zur Sicherung von Rohstoffvorkommen einschließlich notwendigem Abstand

Ausschluss Ausschluss

Schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege

Ausschluss Ausschluss

Schutzbedürftiger Bereich für Landwirtschaft und Bodenschutz

Einzelfallpr. Einzelfallpr.

Schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft Einzelfallpr. Einzelfallpr.

Sondergebiete Bund Ausschluss Ausschluss

Weitere im Regionalplan als Grundsätze dargestellte Belange (z.B. Telekommunikation, Rohrleitungen, Grundwasserschutz) werden im Zusammenhang mit der jeweils betreffenden Thematik behandelt.

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4.5 Naturschutz

4.5.1 Landschaftsschutzgebiete

Laut § 26 Abs. 2 BNatSchG sind „in einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen“.

Für die nachfolgenden Landschaftsschutzgebiete bestehen Sammelverordnungen7 für den (damaligen) Landkreis Aalen und zwar in Bezug auf:

- LSG081.36.001, Ipf mit Blasenberg und Reimersbergle - LSG081.36.003, Sandberg mit Breitwang, Buchberg, Beiberg und Umgebung - LSG081.36.004, Tonnenberg und Karkstein mit östlicher Barnberghalde (Barnholz,

Katzenhölzle), Käsbühl, Vorderer und Hinterer Fohbühl, Siegert und Ruine Schenkenstein

- LSG081.36.006, Meisterstaller Heide - LSG081.36.062, Schlossberg mit Ruine Flochberg

sowie für das

- LSG081.36.039, Landschaftsteile am Riesrandbereich,

Nach § 2 dieser Schutzgebiets-Verordnungen „ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die die Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den Naturgenuss beeinträchtigen.“ Laut § 3 sind bauliche Anlagen „zulässig nur nach vorheriger Erlaubnis durch das Landratsamt Aalen“.

Da jedoch ein Windpark aufgrund der Höhe der Anlagen den „Naturgenuss“ regelmäßig erheblich beeinträchtigen und den Charakter des Gebiets verändern würde, ist mit einer Erlaubnis in diesem Fall kaum zu rechnen. Von einer Planung in die Befreiungslage der Landschaftsschutzgebiete wird daher abgesehen; die entsprechenden Flächen bleiben Ausschlussgebiet.

Einzelverordnungen bestehen für diese Landschaftsschutzgebiete:

- LSG081.36.051, Schloss Baldern - LSG081.36.059, Kugeltal, Ebnater Tal, Teile des Heiligentals und angrenzende

Gebiete

Nach § 4 der jeweiligen Verordnung sind (unter dem Erlaubnisvorbehalt des jeweiligen § 5) „alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck8) zuwiderlaufen, insbesondere, wenn dadurch […] 4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder 5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.“ Insofern ist auch aus dieser Formulierung ein Ausschluss abzuleiten.

Im WEE wird zudem klargestellt, dass im Landschaftsschutzgebiet eine Nutzung der Windenergie zwar auf dem Wege einer Befreiung prinzipiell möglich sein kann, jedoch gilt dies nur für „singuläre“ Eingriffe. In Zusammenhang mit der Aufstellung des Teil-Flächennutzungsplans sollen die Anlagen jedoch gebündelt werden. Damit wird klar erkennbar, dass es sich bei der hier vorliegenden Planung nicht um Einzelanlagen handeln

7Quelle: http://rips-dienste.lubw.baden- wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/select.aspx (01.08.2012) 8 LSG081.36.051, § 3: Erhaltung des besonders reizvollen Landschaftsbilds LSG081.36.059: der Erhalt und die Sicherung von Schönheit und natürlicher Eigenart

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wird; hieraus wiederum ergibt sich, dass die Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie grundsätzlich mit Landschaftsschutzgebietsausweisungen nicht vereinbar ist.

Von einer Planung in die Befreiungslage der Landschaftsschutzgebiete wird daher nach dem Willen der Verwaltungsgemeinschaft abgesehen; die entsprechenden Flächen bleiben Ausschlussgebiet für die Windenergienutzung.

4.5.2 Naturschutzgebiete einschl. Abstand

Folgende Naturschutzgebiete liegen auf dem Gebiet der VG und sind zu berücksichtigen:

- NSG081.037, Tierstein mit Hangwald und Egerquelle - NSG081.209, Tonnenberg, Käsbühl, Karkstein - NSG081.111, Ipf - NSG081.250, Schlossberg mit Ruine Flochberg - NSG081.246, Beiberg-Buchberg - NSG081.179, Blasienberg - NSG081.221, Kapf bei Trochtelfingen - NSG081.034, Goldberg - NSG081.172, Riegelberg

Gem. § 23 Abs. 2 BNatSchG sind „alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, […] nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

Laut Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg sollen Naturschutzgebiete von der Windenergienutzung freigehalten werden. Für die Ermittlung von Vorrangflächen im Regionalplan sieht der Erlass eine zusätzliche Pufferzone von 200 m vor. Dies wird auch für die Flächennutzungsplanung so übernommen, da in den Naturschutzgebieten ein Vorkommen windkraftrelevanter Vogel- oder Fledermausarten besonders wahrscheinlich ist und sich deren Lebensraum kaum auf das Schutzgebiet beschränken wird.

Vor Schutzgebieten, für die nachweislich ein Vorkommen windkraftrelevanter Vögel vorliegt, vergrößert sich der einzuhaltende Abstand auf 1000 m.

Über die mit einer Rechtsverordnung geschützten Naturschutzgebiete hinaus sind Areale bekannt, die aufgrund ihres Inventars an Arten und Lebensräumen die Eignung als Naturschutzgebiet aufweisen. Auch in diesem Fall wurde eine Ausweisung vermieden, um potenzielle Konflikte mit naturschutzrechtlichen Belangen zu vermeiden.

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4.5.3 Naturdenkmale

Gem. § 28 Abs. 2 BNatSchG ist die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, […] nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.“ Unter diesem Gesichtspunkt sind folgende punktuelle Naturdenkmale zu berücksichtigen:

- 81360100017, Anna-Buche auf der Jägerlust - 81360100001, 2 Winterlinden mit Kreuz bei Aufhausen - 81360100032, 1 Winterlinde im Wegdreieck - 81360100014, 1 Weißbuche südlich Michelfeld - 81360450049, Hoflinde beim Schlosshof - 81360450033, Lindengruppe im Gassental - 81360750007, 3 Eichen nördlich Wössingen - 81360370001, 1 Linde in Jagstheim - 81360370002, 12 Linden bei der Klosterkirche - 81360100004, Friedenslinde auf dem Breitwang - 81360100027, Friedenslinde am Friedhof - 81360100026, 1 Dorflinde Unterriffingen - 81360100022, 1 Eiche bei Trochtelfingen - 81360870001, 2 Winterlinden bei der Kapelle - 81360870003, 1 Esche bei den Brunnenwiesen

Außerdem werden diese flächenhaften Naturdenkmale freigehalten:

- 81360870005 Feuchtgebiet Westerwiesen - 81360450004 Geheuerbühl - 81360100018 Finsterbuck - 81360870002 Suevit-Steinbruch Altenbürg - 81360100009 Baumgruppe südöstl. Dorfen - 81360100025 Buchgaßwette - 81360100011 Feuchtgebiet und Heidehügel - 81360100019 Weiher beim Finsterbuck - 81360100030 Bohnerzgrube Hohe Brach - 81360100015 Streuwiese Baldern-Oberdorf - 81360370004 Gehölzbestand an der Weihermühle - 81360100029 Bohnerzgrube Nonnenbühl - 81360100023 Schliff-Fläche bei den Sieben Brunnen - 81360100024 Feuchtgebiet Scheelanger - 81360870006 Heideflächen südwestl. Utzmemmingen - 81360100031 Heide- u. Ruderalflächen nordwestl. Michelfeld - 81360100010 Wöllerstein - 81360100028 Altwasserrest der Eger südl.des Schlößchens - 81360870004 Feuchtgebiet Saugel - 81360100013 Bohnerzgruben im Asang - 81360100033 Baumhecke am westl. Ortsrand von Kerkingen - 81360370003 Kurzberg - 81360100007 Doline im Ötting'schen Wald - 81360100008 Feuchtgebiet bei Dorfen - 81360100002 Wachtelbrunnen bei Aufhausen - 81360100012 Brauner Schwab - 81360100021 Grieshügel im Gewann Hintere Süße

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Nach ihrer Eigenart liegen Naturdenkmale meist nur als punktuelle Einzelobjekte oder als kleinere Fläche vor. Obwohl der vorliegende Teil-FNP deren uneingeschränkte Erhaltung anstrebt, wird aus ihnen nur im Falle einer größeren Flächeninanspruchnahme eine Ausschlussfläche abgeleitet. Ansonsten wird die Verpflichtung zu deren Erhaltung innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsfläche dargestellt.

4.5.4 Besonders geschützte Biotope/Lebensräume

Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind „Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, […] verboten. Diese Biotope werden für das Land Baden-Württemberg nach dem Anhang zu § 32 Naturschutzgesetz (NatSchG) anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation und sonstiger Eigenschaften definiert. Eine entsprechende Kartierung liegt landesweit vor.

Zu deren Schutz im Rahmen der Aufstellung des Teil-FNP wird planerisch wie beim Vorgehen bei den Naturdenkmalen verfahren, in dem sie innerhalb der Konzentrationsflächen als zu erhalten dargestellt werden.

Lediglich größere Biotope oder Komplexe und Häufungen von geschützten Lebensräumen führen zu einem flächigen Ausschluss.

4.5.5 Artenschutzprogramm (ASP)

Das Artenschutzprogramm hat seinen Ursprung in §42 NatSchG: „Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der wild lebenden Tier-und Pflanzenarten einschließlich der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten wird von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz unter Mitwirkung anderer betroffener Landesbehörden sowie der Naturschutzvereine und sachkundiger Bürger ein Arten-und Biotopschutzprogramm erstellt und fortgeschrieben“. Das Arten- und Biotopschutzprogramm führt Verzeichnisse der im Landesgebiet vorkommenden wildlebenden Tier-und Pflanzenarten, Zustandsbewertungen für die besonderes geschützten und die in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften. Es macht Vorschläge für Schutzmaßnahmen und gibt Hinweise für Maßnahmen zur Lenkung der Bestandsentwicklung.

Die Flächen des ASP enthalten daher durchweg Arten und Lebensräume, die zumindest für eine direkte Überbauung nicht geeignet sind. Deshalb erfolgt auch für diese Areale ein vorsorglicher Ausschluss.

4.5.6 Natura-2000-Gebiete:

„Die EG-Vogelschutzrichtlinie sichert die Erhaltung aller wildlebenden Vogelarten der Mitgliedstaaten. Die FFH-Richtlinie schreibt ergänzend den Schutz von europaweit gefährdeten, natürlichen und naturnahen Lebensräumen sowie von Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vor.“9

Beide Arten von Schutzgebieten bilden zusammen das Natura-2000-Netz, für das eine systematische, an den Bedürfnissen der Natur ausgerichtete Gebietsauswahl stattgefunden hat.

9 http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/44491/ (01.08.2012)

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4.5.6.1 Vogelschutzgebiete

Laut dem Windenergieerlass ist das Vorgehen bezüglich der Schutzgebietsarten unterschiedlich. In Vogelschutzgebieten, für die kein Nachweis windkraftrelevanter Arten vorliegt, ist die Nutzung grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Vogelschutzgebiete, für die ein solcher Nachweis vorliegt, gelten als Ausschlussbereich. Zusätzlich ist ein Abstand von 700 m einzuhalten.

Im Gebiet der VG liegt das kleine Vogelschutzgebiet:

7127-401, Tierstein mit Hangwald und Egerquelle

Da hier Nachweise über relevante Arten vorliegen (Wanderfalke), ist dieser Bereich von der Windkraftnutzung ausgeschlossen, zuzüglich eines 700m-Puffers.

4.5.6.2 FFH-Gebiete

Diese FFH-Gebiete tangieren den Geltungsbereich:

- 7327-341, Härtsfeld - 7127-341, Sechtatal und Hügelland von Baldern - 7128-341, Westlicher Riesrand

Auch FFH-Gebiete sind nicht von vornherein als Ausschlussgebiet zu werten. Hier ist für jedes Gebiet zu entscheiden, ob eine Nutzung der Windkraft dem „Schutzzweck“ entgegensteht. Relevant ist hier der Standard-Datenbogen bzw. (wenn vorhanden), ein vorliegender Managementplan (MaP). Da ein vorliegender Managementplan weiter Rückschlüsse zulässt, die auf den über den Schutzzweck hinausgehenden Gebietscharakter schließen lassen, werden auch diese Hinweise als Entscheidungsgrundlage für einen eventuellen Ausschluss mit bewertet.

Für die drei FFH-Gebiete im Geltungsbereich haben diese Prüfungen folgendes ergeben:

7327-341, Härtsfeld (MaP: Beginn 2012)

Laut Standard-Datenbogen kommt hier das Große Mausohr mit ca. 2000 Paaren vor. Weiterhin sind „Höhlen, ein ausgedehnter Eichen-Hainbuchenwald bei Duttenstein und artenreiche Buchenwälder, durchschnitten von Fluss- und Bachtälern“, vermerkt.

Da für das Große Mausohr laut BRINKMANN et al. 2012 die „Möglichkeit des Eintretens von Verbotstatbeständen“ gem. § 44 BNatSchG mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit besteht, ist im Zuge eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung unerlässlich. Des Weiteren kann aufgrund der Vielfältigkeit der zu schützenden Lebensraumtypen davon ausgegangen werden, dass weitere Fledermaus- und Vogelarten festgestellt werden, die einer Nutzung der Windenergie entgegenstehen könnten. Da die vorbereitende Bauleitplanung jedoch die Aufgabe hat, verträgliche Standorte ausfindig zu machen, wird die Fläche des betreffenden FFH-Gebiets ausgeschlossen.

7127-341, Sechtatal und Hügelland von Baldern (MaP: abgeschlossen 2011)

Dieses FFH-Gebiet wurde durch einen Managementplan10 abgebildet. Obwohl innerhalb des FFH-Gebiets durchaus Strukturen anzutreffen sind, die sich aus naturschutzfachlicher Sicht kleinräumig für eine Nutzung der Windkraft eignen würden und viele wertvolle Teile im weniger windhöffigen Talgrund liegen, ist es vor allem wegen der Hinweise auf seltene und (zum Teil) windkraftrelevante Vogelarten aus Gründen der Planungs- und damit Rechtssicherheit nicht sinnvoll, hier eine Windkraftnutzung zuzulassen. Die wesentlichen Arten, die diese Einschätzung begründen, sind Wachtel, Wiesenweihe, Flussregenpfeifer,

10 Natura 2000-Managementplan „FFH-Gebiet 7127-341“, naturplan Darmstadt 2011

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Graureiher, Bekassine, Kiebitz. Zudem hat das FFH-Gebiet Anschluss an den Stausee Stockmühle, der als wichtiges Rastgebiet für Vögel bekannt ist.

7128-341, Westlicher Riesrand (MaP abgeschlossen 2010)

Auch für den „westlichen Riesrand“ liegt ein Managementplan11 vor. Hieraus geht hervor, dass es sich bei dem Europäischen Schutzgebiet vor allem um Magerlebensräume handelt. Windkraftrelevante Arten wurden insofern nachgewiesen, dass es sich hier um Nahrungshabitate des Wespenbussards handelt. Das Vorkommen von Höhlen und Balmen lässt darauf schließen, dass hier das Vorkommen von Fledermäusen nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Gebiet deckt sich zu einem großen Prozentsatz mit weiteren Schutzgebieten. Zudem umfasst es mit den Magerflächen auf den Auswurfmassen des Rieses auch Areale, die maßgeblich für die einmalige Landschaft des Riesrandes verantwortlich sind.

Auch wenn der Gebietscharakter zwischen den kartierten Lebensräumen theoretisch genug Platz lässt, ist auch dieses FFH-Gebiet nicht für eine Nutzung als Windpark geeignet.

Fazit: Es werden alle drei FFH-Gebiete, die am Geltungsbereich Anteil haben, von der Windkraftnutzung ausgeschlossen. Ein weiterer Vorsorgeabstand, wie für Vogelschutzgebiete bzw. Naturschutzgebiete wird jedoch nicht vorgesehen.

4.5.7 Unzerschnittene Räume, Biotopverbund

Um einer Zerschneidung der Landschaft nicht weiter Vorschub zu leisten, wird versucht, die Konzentrationszonen möglichst so zu platzieren, dass sie im Bereich der Raumgrenzen stehen, um einer weiteren Zerschneidung der Räume möglichst keinen Vorschub zu leisten. Da die Zerschneidungswirkung von Windkraftanlagen jedoch nicht absolut ist, kann hieraus keine Ausschlusswirkung abgeleitet werden.

11 Natura 2000-Managementplan „Westlicher Riesrand (7128-341)“, Arbeitsgemeinschaft Büro Weiß und Weiß, Ingenieur-Atelier Süd GmbH, Kirchheim a. R. 2010

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Kriterium Mindestregelung Gewählte Regelung

Ges. Geschützte Biotope, § 32 NatSchG Einzelfallprüfung Einzelfallpr.

Artenschutzprojekt-Flächen (ASP), § 42 NatSchG, § 44 ff. BNatSchG

Ausschluss Ausschluss

NSG-würdiger Bereich - Ausschluss

Naturschutzgebiete (NSG), § 26 NatSchG Ausschluss Ausschluss +200m

NSG mit windkraftrelevanten Arten, § 26 NatSchG i.V. mit § 44 BNatSchG

Ausschl. +1000m Ausschluss +1000m

FFH-Gebiete, FFH-RL i.V. mit § 36 NatSchG Einzelfallprüfung Einzelfallpr.

Landschaftsschutzgebiete (LSG) § 29 NatSchG Einzelfallprüfung -

Naturdenkmale (ND), § 31 NatSchG Ausschluss Ausschluss

Natura-2000 (Vogelschutz) mit windkraftrelevanten Arten, Richtlinie 92/43/EWG (Vogelschutz-RL) i.V. mit § 36 NatSchG und § 44 ff, BNatSchG

Ausschl. +700m Ausschluss +700m

Biotopverbundkonzept Baden-Württemberg, § 4 NatSchG Einzelfallprüfung Einzelfallpr

Regionales Biotopverbundkonzept Einzelfallprüfung Einzelfallpr

Geomorphologische Erscheinungen (Hanglagen, Karstgebiete)

- Einzelfallpr

unzerschnittene Räume (LEP, LUBW, Forst Ostalbkreis) Einzelfallprüfung Einzelfallpr

4.6 Besonderer Artenschutz:

Bezüglich der Details der besonderen artenschutzrechtlichen Belange im Bereich der Konzentrationszonen sei auf den Umweltbericht verwiesen, der Ergebnisse aus gebietsspezifischen Kartierungen enthält.

Bekannte Vorkommen windkraftrelevanter Vogel- bzw. Fledermausvorkommen wurden bereits bei der Bildung von Ausschlussgebieten berücksichtigt. Für das Gebiet der VG sind dies:

- Rotmilan - Schwarzmilan - Wanderfalke - Kolkrabe - Uhu - Weißstorch

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Zu den Horsten dieser Vogelarten wird nach der Vorgabe des WEE ein Abstand von 1000 m gehalten, um Beeinträchtigungen in diesem Bereich von vornherein auszuschließen. Im Fall des bekannten Weißstorch-Horsts zwischen Edelmühle und Kirchheim deckt sich ein weiteres Rastgebiet weitgehend mit der 1000m-Schutzzone für den Weißstorch.

Zusätzlich sind Jagdgebiete und Nahrungshabitate von Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Weißstorch und Wiesenweihe bekannt, in denen eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange erforderlich wäre. Zudem handelt es sich hier um ein weiteres Rastgebiet im Tal der Schneidheimer Sechta. Da weitere windkraftrelevante Arten zu erwarten sind, muss die Ausweisung einer Konzentrationszone hier ausgeschlossen werden.

Zwischen Bopfingen und Oberdorf ist zudem eine Zugkonzentrationszone zu berücksichtigen, in der keine Windkraftnutzung möglich ist.

Über die bekannten Arten hinaus wird es für jede Konzentrationszone eine Einzelfallprüfung geben müssen, welche die Vorgaben des § 44 ff BNatSchG abprüft und gegebenenfalls weitere Einschränkungen festlegt. Neben den Vogelarten sind hier besonders auch die Fledermäuse zu erfassen. Auch im Bereich des Generalwildwegeplans ist eine Betroffenheit der Zielarten dieses Projekts zu untersuchen.

Die Vermeidung der Schädigung weiterer besonders bzw. streng geschützter Arten lässt sich dann durch kleinräumigen Ausschluss besonderer Lebensräume innerhalb der Konzentrationszone steuern.

Kriterium Mindestregelung Gewählte Regelung

Brutstandorte windkraftrelevanter Vogelarten, § 44 ff. BNatSchG

1000m + Einzelfallpr. für Prüfbereich 1000m +Einzelfallpr. für Prüfbereich

Vogelzug-Korridore, mehrjährig bestätigte Verdichtungsräume, § 44 ff. BNatSchG

Ausschluss Ausschluss

Vogelzug-Korridore, Vermutung, § 44 ff. BNatSchG

Einzelfallpr. Einzelfallprüfung

Rast- und Überwinterungsgebiete von nationaler, internationaler Bedeutung, § 44 ff.

Ausschluss +1200m Ausschluss +1200m

Sonstige Regionalbedeutsame Rast- und Überwinterungsgebiete, § 44 ff.

Einzelfallprüfung Ausschluss +700m.

Fledermäuse, § 44 ff. BNatSchG Einzelfallprüfung (Ausschluss regionalbedeutsamer, großer Winterquartiere)

Einzelfallprüfung

Generalwildwegeplan, § 44 ff. BNatSchG

Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung

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4.7 Ökologische Ausgleichs- und Ersatzflächen

Die Beachtung der in diesem Zusammenhang beschriebenen Umweltbelange führt in der Folge zu einer Minimierung der erforderlichen Ausgleichsleistungen, sei es als konkrete Maßnahme oder als monetäre Ersatzleistung gedacht.

Weitere Hinweise zur Ausgleichsregelung sind dem Umweltbericht zu entnehmen.

4.8 Landschaftsschutz:

Neben einer notwendigen kleinräumigen Betrachtung bei der Ermittlung der möglichen Konzentrationszonen sind es auf dem Gebiet der VG insbesondere 3 Räume, die im Hinblick auf den Schutz des Landschaftsbilds einer näheren Betrachtung zu untersuchen sind. Dabei ist auch zu beachten, dass hier keine isolierte Betrachtung erfolgen sollte, sondern dass aufgrund der engen Verzahnung der vielfältigen Strukturelemente ein Zusammenwirken der Teilräume ein wesentlicher Aspekt der Kulturlandschaft ist. Die Auswahl dieser Räume wird wie folgt begründet:

- Auf die Areale wurde bereits durch die Regionalplanung besonders Rücksicht genommen

- Es erfolgte in mehreren Stellungnahmen zur informellen Beteiligung ein Hinweis auf den besonderen Wert der Landschaftsteile

- Im Vorfeld der Planung erfolgten entsprechende Hinweise der Gemeindevertreter auf eine besondere Schutzwürdigkeit

Im Einzelnen sind die nachfolgend beschriebenen Teileinheiten als besonders schutzbedürftig anzusehen:

4.8.1 Riesrand

Der Riesrand als Urkunde des Meteoriteneinschlags vor 14,6 Millionen Jahren kann nicht überall genau definiert werden. Die Auswurfmassen des Einschlags sind nicht an jeder Stelle gleichmäßig in der Landschaft auffindbar. Zudem haben insbesondere Erosionsvorgänge haben zu einem Abtrag der typischen Geländemorphologie geführt, so dass ein flächenscharfes Nachvollziehen im Gelände nicht flächendecken durchzuführen ist. Als Quelle wurde daher die Geologische Karte M 1 : 50.000, die die Ausdehnung des Rieses aus geologischer Sicht definiert. Wo diese Definition offensichtlich von anderen Formationen dominiert wird, tritt auch das Kriterium der Schutzbedürftigkeit des Riesrandes in den Hintergrund.

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Ausschnitt aus der „Geologischen Karte des Rieses 1:50.000“

(Bayerisches Geologisches Landesamt 1999) blaue Linie = Grenze des Riesrandes,

Gebiet der VG schwarz gestrichelt umrandet

Neben dem unbestrittenen landschaftlichen Reiz stellt der Riesrand eine einzigartige landschaftliche Schöpfung in der Natur dar und zeugt von einer in dieser Form weltweit einmaligen geologischen Entstehungsgeschichte. Dies zieht neben wissenschaftlichen Exkursionen auch zahlreiche Touristen an.

Aus diesen Gründen stehen das Ries und der Riesrand für eine Nutzung durch Windenergie nicht zur Verfügung.

Darüber hinaus wird ein zusätzlicher Abstand von 500 Metern nach Westen erforderlich, um auch innerhalb dieser Zone noch mit einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gerechnet werden muss. Gleichzeitig soll dieser Vorsorgeabstand die Fernwirkung von Windkraftanlagen in das Ries hinein möglichst weitgehend minimieren.

4.8.2 Albtrauf

Die geologische Formation der „Steilstufen des Aalener Albtraufs“ mit seinen bewaldeten Steilhängen beeinflusst den Charakter der Kulturlandschaft zumindest im Süden von Bopfingen und Aufhausen ebenso dominant wie das Ries und deckt sich mit zahlreichen forstlichen wie naturschutzfachlichen Ausweisungen. Zudem lehnen sich die Bopfinger Haupterschließungswege B29 und die Bahnlinie Schwäbisch Gmünd – Nördlingen an den prägenden Steilhang an. Auch die in neuer Zeit entstandene Siedlungsstruktur hat sich bislang weitgehend von den Hängen ferngehalten.

Da eine Ansiedlung von Windenergieanlagen diese Ordnung durchbrechen würde, ist auch der Albtrauf von dieser Nutzung freizuhalten. Eine Windenergienutzung direkt oberhalb der Geländekante wäre weithin sichtbar und würde in der Zusammenschau störend auf den menschlichen Betrachter wirken. Folglich wird auch hier ein Pufferstreifen von 500 m freigehalten.

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4.8.3 Zusammenwirken landschaftsprägender Erhebungen

Über die oben genannten regional bedeutsamen Landschaftsstrukturen hinaus finden sich auf dem Gebiet mehrere Erhebungen, die im gegenseitigen Zusammenspiel einen völlig eigenständigen Landschaftscharakter schaffen. Da diese gleichzeitig Standort von regional bedeutsamen Kulturdenkmalen sind, werden sie durch eine wechselseitige Analyse der Blickbeziehungen zwischen Ipf, Schloss Hohenbaldern, Burgruine Flochberg, Höhensiedlung Goldberg und weiteren Denkmalen untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist wiederum eine Fläche, die wegen der Wirkung der exponiert liegenden Kulturdenkmale nicht für die Nutzung der Windenergie geeignet sind.

Kriterium Mindestregelung Abstand

Riesrand Einzelfallprüfung Ausschluss + Abstand 500m

Albtrauf Einzelfallprüfung Ausschluss + Abstand 500m

Landschaftsprägende Erhebungen, Schlösser und Burstellandschaft

Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung

4.8.4 Landschaftsbildbewertung

Über die oben beschriebenen Gesichtspunkte hinaus wird erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung eine eher kleinräumige Betrachtung der Belange des Landschaftsbildes.

4.9 Erholung

Untrennbar mit dem Landschaftsschutz ist die Erhaltung der Erholungsfunktion der Landschaft für den Menschen von Bedeutung. Dies ist besonders im Bereich des „prädikatisierten Erholungsortes“ Utzmemmingen zu beachten.

4.10 Wald/Forstwirtschaft:

Auch aus dem Waldgesetz für Baden Württemberg (LWaldG) ergeben sich weitere, für die Windkraftnutzung vollständig ungeeignete Areale.

4.10.1 Schonwald

Gem. § 32 Abs. 3 ist „Schonwald ist ein Waldreservat, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmter Waldbiotop zu erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern ist. Die Forstbehörde legt Pflegemaßnahmen mit Zustimmung des Waldbesitzers fest.“

Von dieser Regelung betroffen sind zwei Flächen nördlich und südlich der Bahnlinie bei Aufhausen. Es wird ein Zusatzabstand von 200 m eingehalten.

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4.10.2 Waldrefugien und Habitatbaumgruppen

Das Arten- und Totholz-Konzept für den Landesbetrieb Forst-BW12 beruht auf dem Nutzungsverzicht von kleineren Beständen und Baumgruppen. Dabei sind Waldrefugien „Waldbestände oder Teile davon, die nicht weiter bewirtschaftet werden“. [...] „Habitatbaumgruppen bestehen jeweils aus einem oder mehreren Bäumen mit besonderen Habitatstrukturen und den sie umgebenden Bäumen. Alle Bäume der Gruppe bleiben bis zum natürlichen Absterben, Zusammenbrechen und der Zersetzung des Totholzes im Wald“. Da innerhalb des „normalen“ Waldes so ökologisch hochwertige Zellen im Wald geschaffen wurden und sich weiterentwickeln, sind sie im Zuge der Aufstellung des Teil-FNP zu erhalten.

Dies geschieht bei Waldrefugien so, dass hier keine Konzentrationszone ausgewiesen wird; Habitatbaumgruppen können innerhalb der Konzentrationszone erhalten werden.

Waldrefugien liegen südlich von Aufhausen und bei Michelfeld. Habitatbaumgruppen sind am Tierstein, westlich von Oberriffingen und südlich von Unterriffingen zu finden.

4.10.3 Gesetzlicher Bodenschutzwald, Biotopschutzwald, Wald zum Schutz vor schädl.

Umwelteinwirkungen und gesetzl. Erholungswald

Nach § 30 Abs. 2 hat „der Waldbesitzer Bodenschutzwald so zu behandeln, dass eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten bleibt“. Diese Vorgabe ist im weiteren Verfahren zu beachten.

Gem. § 30a Abs. 3 LWaldG sind „alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopschutzwald führen können, verboten.“ Eine Nutzung der Windkraft ist mit der genannten Rechtsvorgabe nicht vereinbar, die Waldbiotope bleiben Ausschlussbereich.

Sinngemäß gilt dies auch für Schutzwald zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 31 LWaldG) und gesetzlichen Erholungswald (§ 32 LWaldG)

4.10.4 Wälder mit besonderen Funktionen

Wälder mit besonderen Funktionen gehen aus der Waldfunktionskarte der FVA im Maßstab 1 : 50.000 hervor. Hier sind Erholungswald der Stufe I und II, Wasser-, Klima-, Immissionsschutz- und Sichtschutzwald ausgewiesen. Werden Wälder mit den genannten Funktionen tangiert, wurde im Einzelfall geprüft, ob eine Nutzung der Windenergie mit den spezifischen Zielen vereinbar ist.

4.10.5 Zuwegungen und Erschließung

Dieses Thema ist im Wald von besonderer Relevanz, da die Waldflächen wegen der hier häufig anzutreffenden Hanglagen oft mit großem Aufwand erschlossen worden sind. Es ist ggfs. kleinräumig zu berücksichtigen, ob das Erschließungssystem durch die geplante Nutzung beeinträchtigt wird und wie es für den Aufbau/Abbau der Anlagen genutzt werden kann.

12 http://www.waldwissen.net/wald/naturschutz/arten/fva_alt_totholzkonzept_forstbw/index_DE (01.08.2012)

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Kriterium Mindestregelung Abstand

gesetzl. Bodenschutzwald (§30 LWaldG) Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung

Schutzwald gg. schädliche Umwelteinw. (§31 LWaldG) Ausschluss Ausschluss

Bann-, Schonwald (§ 32 LWaldG) Ausschluss Ausschl.+200m

ges. Erholungswald (§ 32 LWaldG) Ausschluss Ausschluss

Waldrefugien Ausschluss Ausschluss

Biotopschutzwald (§30a LWaldG) Ausschluss Ausschluss

Waldlebensraumtypen (Lebensraumtypen der FFH-RL) Einzelfallpr. Einzelfallpr.

Habitatbaumgruppen - Einzelfallpr.

Sonstige Altbestände - Ausschluss

Wälder mit bes. Funktionen (Erholungswald St. I u. II, Wasser-, Klima-, Immissions-, Sichtschutzwald, sonstiger Bodenschutzwald)

Einzelfallpr. Einzelfallpr.

Zuwegungen und Erschließung Einzelfallpr. Einzelfallpr.

4.11 Landwirtschaft

4.11.1 Lage zu Aussiedlerhöfen

In den Stellungnahmen sowohl der Fachbereiche Landwirtschaft der Landratsämter als auch des Regierungspräsidiums wurde ein Abstand von 750 m auch zu unbewohnten Gebäuden (Ställen) im Außenbereich gefordert. Als Begründung wurde eine mögliche Beeinträchtigung durch Schlagschattenwurf angeführt. Da jedoch ggfs. eine temporäre Abschaltung der Anlagen möglich ist, um eine Beunruhigung der Tiere zu vermeiden, wird hier kein genereller Abstand eingehalten. Damit wird der Vorgabe des Windenergieerlasses entsprochen; die Situation ist dann im Zuge des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.

4.11.2 Flurbilanz

Bei der Auswertung der Flurbilanz fällt zunächst auf, dass die Vorrangflur I mit den besten landwirtschaftlichen Flächen nicht im Gebiet vertreten ist.

Somit kommt der Vorrangflur II eine erhöhte Wertigkeit zu. Flächen mit dieser Bewertung sind vor allem im Norden und Westen (Ries) zu finden. Daneben hat auch die Umgebung von Unterriffingen einen hohen Anteil an gut bewirtschaftbarer Fläche.

„Grenzfluren“ sind in erster Linie entlang des Albtraufs zu finden, sie liegen darüber hinaus aber auch z.B. bei Michelfeld, südlich von Härtsfeldhausen oder zwischen Kirchheim und Dirgenheim.

Als „Untergrenzfluren“ werden die Offenlandflächen auf den Erhebungen (Ipf, Blasenberg, Fohbühl) klassifiziert.

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 37

Die Informationen der Flurbilanz führen per se nicht zur Bildung von Ausschlussgebieten. Allerdings werden Bereiche mit einer hohen Wertigkeit nur in begründeten Fällen in Anspruch genommen. Zudem wird dann besonderer Wert darauf gelegt, den Flächenverbrauch möglichst weitgehend zu minimieren und die Bildung von „Restflächen“ gering zu halten.

Kriterium Mindestregelung Abstand

Unbewohnte Aussiedlerhöfe, Ställe - Einzelfallpr.

Flurbilanz Einzelfallpr. Einzelfallpr.

4.12 Wasserschutz

4.12.1 Wasserschutzgebiete

An Wasserschutzgebieten sind innerhalb der VG-Fläche ausgewiesen:

135002 (WSG WF im Egautal, Dischingen, ZV LW Stuttgart)

136077 (WSG Langenbergquelle, Riesbürg-Goldburghausen)

136118 (WSG Eger u. Wachtelquelle u. Brunnen, Bopfingen)

136125 (WSG Straussenbrunnenquelle, Bopfingen-Härtsfeldhausen) Schutzzonen I und II

Laut WEE ist in der Schutzzone I die Nutzung der Windenergie generell nicht zulässig. In der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten kommt nach dem WEE eine Befreiung von diesem Verbot gem. § 52 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung der Wasserbehörde zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben den Schutzzweck der Gebietsfestsetzung nicht gefährdet.

In den Rechtsverordnungen zu allen genannten Wasserschutzgebieten ist die „Errichtung sonstiger baulicher Anlagen“ jedoch verboten. Deshalb muss hier ein genereller Ausschluss der betreffenden Gebiete stattfinden.

Schutzzonen III

Dagegen ist laut WEE unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit mit den Schutzzielen der Betrieb einer Windkraftanlage allgemein zulässig. Dennoch müssen auch hier die einschlägigen Vorgaben (Lagerung von Treib- und Schmierstoffen, potenzielle Eingriffe in Grundwasserhorizonte, s. Umweltbericht) beachtet werden.

4.12.2 Oberflächengewässer

Gewässer I. Ordnung und stehende Gewässer über 1 ha Fläche

Nach § 61 Abs. 1 BNatSchG „dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet werden.“

Sonstige Gewässer

Nach § 68b Abs. 4 Nr. 3 WG (Wassergesetz für Baden-Württemberg) ist die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb eines 10m-Streifens im Abstand vom Ufer (Böschungsoberkante) nicht zulässig. Daher wird an allen Fließgewässern II. Ordnung und Stillgewässern unter einem ha Größe ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten.

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Überschwemmungsgebiete

Die Errichtung von baulichen Anlagen in Überschwemmungsgebieten bedarf laut Windenergieerlass in Übereinstimmung mit § 78 WG einer Genehmigung. Windenergieanlagen sind jedoch in der Regel dazu geeignet, den Abfluss von Hochwasserereignissen durch Einengung des Querschnitts zu beeinträchtigen; daher wird davon ausgegangen, dass eine Genehmigung hier normalerweise nur erteilt werden kann, wenn andere maßgebliche Belange des öffentlichen Interesses überwiegen. In diesem Sinne werden die Überschwemmungsgebiete als Ausschlussflächen betrachtet.

Hochwasserschutz

Folgende Hochwasserschutzmaßnahmen wurden umgesetzt:

- HRB Moosgraben (B33) - HRB Schmiedwiesengraben - HRB Oberdorf

Die Flächen zum Hochwasserrückhalt werden von einer Windenergienutzung freigehalten.

Kriterium Mindestregelung Abstand

Fließgewässer I. Ordg. (§61 BNatSchG) und Binnengewässer über 1 ha

50 m 50 m

Fließgewässer II u. III. Ordg. und Binnengewässer über 0,5 ha (§68b WGBW)

10 m 10 m

Überschwemmungsgebiete, Hochwasserrückhaltebecken (§ 78 WHG, § 77 WG BW)

Ausschluss Ausschluss

Wasserschutzgebiete Zone I und II (generelles Bauverbot gem. § 24 WG BW, Rechtsverordnungen)

Ausschluss Ausschluss

Wasserschutzgebiete Zone III, Rechtsverordnungen Einzelfallprüfung Einzelfallpr.

4.13 Kulturgüter

4.13.1 Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung

Im Zuge der Teilfortschreibung Windenergie zum Regionalplan wurde vom Ref. 86 - Denkmalpflege des Regierungspräsidiums Stuttgart mitgeteilt, welche bedeutenden Kulturdenkmale bei der Ausweisung von Windenergieflächen besonders zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um Objekte, die besonders exponiert stehen und prägend für die Kulturlandschaft der Umgebung sind. Auf dem Gebiet der VG sind dies:

- BOP03, Keltischer Fürstensitz am Ipf - BOP12, Schloss Hohenbaldern - BOP14, Burgruine Flochberg - KIR01, Zisterzienserinnenkloster Kirchheim/Ries - RGB04, Höhensiedlung Goldberg

Daneben werden auch Kulturdenkmale berücksichtigt, die in das Gebiet der VG hineinwirken:

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- USM15/USM16, Wallfahrtskirche St. Marien / Pfarrkirche St. Mauritius - USM 13, Pfarrkirche St. Martin - LAU11, Schloss Kapfenburg

Für diese Objekte wurde bereits bei der Regionalplanung zunächst definiert, dass im Umkreis von 5 Kilometern die Anlagen eine für die Stellung der Kulturdenkmale in der Landschaft schädliche Wirkung ausüben. Da diese Wirkung aber wegen der vielgestaltigen und meist sehr bewegten Geländemorphologie von Standpunkt zu Standpunkt anders ausfällt, wird ein vollständiger Ausschluss innerhalb des genannten Radius nicht für zielführend gehalten. Aus diesem Grund wurden in Zusammenarbeit mit dem Landesdenkmalamt besonders repräsentative Ansichten ausgewählt, von denen aus die Kulturdenkmale möglichst nicht mit den geplanten Windkraftanlagen optisch zusammenfallen sollen. Diese „Postkartenansichten“ sollen in ihrer prägenden Wirkung bis zu einem im Gelände ermittelten Blickwinkel erhalten bleiben.

Unter diesen Vorgaben wurden dann mit Hilfe des digitalen Geländemodells die erforderlichen Ausschlussflächen ermittelt. In den folgenden Darstellungen ist die Bildung der Ausschlussflächen je Standort dargestellt. Nicht ausgewertet wurden die Sichtbarkeiten vom Standort 6 (Burgstall zwischen Walxheim und USM Richtung Kirchen St. Martin, St. Marien Unterschneidheim (USM13/USM15). Dieser von der Bevölkerung nur wenig begangene Standort ist wegen des intensiven Maisanbaus nur eingeschränkt wahrnehmbar. Dazu kommt, dass hier im Süden Ausschlussbereiche gebildet würden, die ca. 12 km vom Betrachter entfernt sind. Da aber in der Folge auf dem Gebiet der VG aus Gründen des Denkmalschutzes gar keine Windkraftanlagen mehr möglich wären, könnten auf dem Gebiet auch keine substanziellen Ausweisungen von entsprechenden Konzentrationsflächen mehr vorgenommen werden (s. hierzu auch Kap. 1.1).

Weitere Inhalte s. Karte 7, Denkmalschutz

Innerhalb relevanter Blickbeziehungen und landschaftsprägende Kulturlandschaft

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Blickpunkt 1, Sichtachse L1060 Kreuzung mit K3205 Richtung Schloss Hohenbaldern (BOP12)

Blickpunkt 2: Sichtachse K3304, nördlich Goldburghausen Richtung Keltischer Fürstensitz am Ipf (BOP03)

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Blickpunkt 3: B29, westlich Trochtelfingen Richtung Keltischer Fürstensitz am Ipf (BOP03)

Blickpunkt 4: K3316, nördlich Utzmemmingen Richtung Keltischer Fürstensitz am Ipf (BOP03)

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Blickpunkt 5: L1060 Abzw. K3203, westl. Zöbingen Richtung Schloss Hohenbaldern (BOP12)

Blickpunkt 7: B29, AS Aalen Westhausen Richtung Schloss Kapfenburg (LAU11)

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Blickpunkt 8: K3200, südlich Röttingen Richtung Schloss Hohenbaldern (BOP12)

4.13.2 regional und lokal bedeutsame Kulturgüter

Die regional bedeutsamen Kulturdenkmale sind der gleichnamigen Monographie des Regionalverbands Ostwürttemberg zu entnehmen13. Für diese Objekte wurde kein eigener Schutzbereich definiert, da die meisten Objekte innerorts oder am Ortsrand liegen und mit dem Vorsorgeabstand von 750 m für den Siedlungsabstand ausreichend geschützt sind.

Exponiert stehende und landschaftsprägende Objekte werden einer Einzelfallbetrachtung unterzogen, falls eine Betroffenheit bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen festgestellt wird.

Auch die weiteren Kulturdenkmale wurden kleinräumig bei der Abgrenzung der Konzentrationszonen berücksichtigt. Sie sind als zu erhalten in die Planzeichnung eingetragen.

13 Regional bedeutsame Kulturdenkmale in Ostwürttemberg, Regionalverband Ostwürttemberg Schwäbisch Gmünd 2004

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4.13.3 archäologische Kulturgüter

Auch die archäologischen Kulturgüter (Bodendenkmale) werden vor direkter Überbauung durch die Anlagen oder die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen geschützt. Dabei können kleinflächige Objekte dennoch innerhalb der Konzentrationszone liegen. Größere Objekte werden ausgeschlossen.

Kriterium Mindestregelung Abstand

Regional bedeutsame Kulturgüter (Burgen, Schlösser, Klöster)

Einzelfallprüfung Einzelfallpr. In Zusammenhang mit ihrer Wirkung auf die Landschaft

Lokal bedeutsame Kulturgüter Einzelfallprüfung Einzelfallpr. In Zusammenhang mit ihrer Wirkung auf die Landschaft

Prädikatisierte Erholungsorte (Utzmemmingen) Einzelfallprüfung Einzelfallpr.

Lokale Erholungsbereiche - Einzelfallprüfung

Archäologische Kulturgüter (Bodendenkmale) Einzelfallprüfung Ausschluss flächiger Objekte

4.14 Landesverteidigung

Als für die Landesverteidigung wichtiges Objekt ist die „Produktfernleitung“ (Nato-Pipeline) betroffen (s. Kap. 4.1.2, Infrastruktur). Deren Verlauf wurde bislang ausschließlich im Bereich der Suchräume des Regionalplans mitgeteilt und kann demzufolge nur in diesem Bereich dargestellt werden.

Sonstige Belange der Landesverteidigung, wie z.B. Tiefflugstrecken oder militärischer Richtfunk, die von einer Windenergienutzung beeinträchtigt werden könnten, werden auf dem Gebiet der VG nicht tangiert.

4.15 Oberflächennahe Rohstoffe

Innerhalb des Geltungsbereichs sind drei Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe von Bedeutung:

4.15.1 Abbaugebiet am Sandberg

Hier werden Karbonatgesteine abgebaut. Es gibt Optionen für eine Erweiterung nach Nordwesten zum Galgenberg hin. Die Gesamtfläche einschließlich der möglichen Erweiterungen steht für eine Nutzung als Konzentrationszone nicht zur Disposition. Ein zusätzlicher Abstand ist nicht erforderlich, da hier bereits eine Vielzahl andere Ausschlussgründe vorliegt (Siedlungsnähe, Flugbetrieb, Naturschutz, Freiraumschutz Regionalplan, u.a.).

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4.15.2 Steinbruch Neresheim-Dehlingen

Für diesen bestehenden Steinbruch für Karbonatgesteine auf dem Gebiet der Stadt Neresheim bestehen vielfältige Erweiterungsabsichten v.a. in nördlicher Richtung, die auch in den Geltungsbereich der VG hineinreichen. Da diese Entwicklungen im Interesse der Allgemeinheit sind sollen sie vor anderen Nutzungen geschützt werden. Dieser Schutz umfasst auch einen Puffer von 300 m um alle potentiellen Erweiterungsflächen sowie die Fläche des prognostizierten Vorkommens um den Ohrengipfel.

4.15.3 Prognostiziertes Vorkommen von Kalkgestein nördlich von Oberriffingen

Obwohl im südlichen Bereich dieser Fläche bereits eine Windkraftanlage besteht, soll auch dieser Bereich von weiteren Windkraftanlagen ausgeschlossen werden.

Kriterium Mindestregelung Abstand

Nachgewiesene Vorkommen - Ausschluss im Zusammenhang mit bestehendem Abbau

beantragtes Gebiet Einzelfallprüfung Ausschluss incl. 300 m Puffer

ISTE-Flächen - Ausschluss

Deponien/Altlasten - Einzelfallpr.

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5. Potenziell geeignete Flächen, Flächenauswahl

5.1 Potenziell geeignete Flächen

5.1.1 Flächenauswahl (s. Überlagerungskarte)

Unter Anwendung der in Kapitel 4 diskutierten Kriterien bleiben folgende Gebiete übrig. Zusätzlich wird trotz der Darstellung als Ausschlussfläche ein Areal bei Aufhausen untersucht. Zudem wird dargestellt, inwieweit Erweiterungen der Flächenpotenziale denkbar sind.

1 Asang / Hundsbühl (Kernfläche = Vorranggebiet)

1a Asang / Hundsbühl (Erweiterung nach Westen)

1b Asang/Hundsbühl (Erweiterung nach Süden)

2 Lichte Eichen

3 Oberriffingen

4 Vogelbrunnen (südlich Unterriffingen)

5 Härtsfeldhausen

5.1.2 Vorranggebiete

Da laut § 1 Abs. 4 BauGB die Bauleitpläne den „Zielen der Raumordnung“ anzupassen sind, besteht die Maßgabe, eine Ausweisung von Konzentrationszonen zunächst in den Vorranggebieten des Regionalplans vorzunehmen. Dies ist für die Fläche 1 Asang / Hundsbühl so geschehen.

5.2 Begründung für den weiteren Ausschluss/Beibehalt

5.2.1 Asang / Hundsbühl

Siedlungsabstand, Infrastruktur

Kernfläche

Das Gebiet „Asang / Hundsbühl“ (1) ganz im Westen des Gebiets bietet mit den größten Raum zur Unterbringung von Windkraftanlagen (ca. 132 ha).

Der notwendige Mindestabstand von 750 m zu bewohnten Gebieten kann sowohl von Oberriffingen im Osten als auch von Beuren im Westen auf Aalener Stadtgebiet gewahrt werden. Zudem entstehen keine ersichtlichen Konflikte mit den Belangen der Infrastruktur: übergeordnete Ver- bzw. Entsorgungsleitungen sind hier nicht betroffen. Der notwendige Abstand zu übergeordneten Straßen wird leicht eingehalten.

Im Süden allerdings kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass Belange des Luftverkehrs betroffen sind: hier liegt eine Anflugroute des Flugplatzes Elchingen (auf Neresheimer Stadtgebiet). Diese wurde zwar vorsorglich freigehalten, im Rahmen der konkreten Genehmigungsverfahren ist jedoch zu prüfen, ob bzw. wie weit im Süden des Gebiets weitere Einschränkungen für die Windenergienutzungen bestehen.

Etwa mittig verläuft eine Trinkwasserleitung DN 125 in Ost-West-Richtung durch das Gebiet.

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Erweiterungen

In Bezug auf die Wegeinfrastruktur verursachen weder eine Erweiterung nach Wesen (1a) noch nach Süden (1b) einen Konflikt mit der Verkehrsinfrastruktur. In Richtung Südosten ist der Schlosshof sowie der Seitenanflug zum Landeplatz Elchingen zu beachten. Es kann derzeit davon ausgegangen werden, dass mit einem Sondergebiet Windenergie an das Anwesen Schlosshof näher als 750 m herangerückt werden kann, da es sich um eine Bebauung im Außenbereich handelt. Inwieweit ein Teil des Seitenanflugbereichs zum Elchinger Landeplatz beansprucht werden kann, ist im weiteren Verfahren zu klären.

Ziele der Raumordnung

Das Gebiet wurde insofern aus den Darstellungen des Regionalplans entwickelt, als hier mit der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans an dieser Stelle ein entsprechendes Vorranggebiet ausgewiesen wird. Weitere Ziele des Regionalplans werden ausschließlich indirekt im Norden durch die bestehende Schutzzone II eines Wasserschutzgebiets tangiert. Da jedoch keine Überschneidung festzustellen ist, kann ein tatsächlicher Konflikt vermieden werden. Dies gilt auch für die Erweiterungsbereiche 1a und 1b.

Naturschutzfachliche Belange

Kernfläche:

Das Sondergebiet grenzt an mehrere naturschutzfachlich relevante Schutzgebiete an. Im Osten wird es begrenzt durch die südwestlichste Bopfinger Teilfläche des FFH-Gebiets 7327.341 „Härtsfeld“.

Im Westen liegt das Landschaftsschutzgebiet 1.36.059, „Kugeltal, Ebnater Tal, Teile des Heiligentals und angrenzende Gebiete“. Die Grenzen dieses Areals fallen knapp auf Bopfinger Gemeindegebiet. Weil das Kugeltal als Bestandteil dieses Landschaftsschutzgebiets an beiden Talseiten von regionalplanerischen Vorranggebieten flankiert wird, wurde ein Abstand eingehalten, um zu vermeiden, dass das LSG seine Funktion verliert.

Eine Teilfläche des Artenschutzprojektes der LUBW wird ebenfalls freigehalten.

Im Norden liegt außerhalb des Sondergebiets ein punktförmiges Naturdenkmal. Eine Betroffenheit ist auch hier auszuschließen, solange die geschützten Objekte auch im Zuge von Erschließungsmaßnahmen erhalten werden.

Innerhalb der Fläche „Asang / Hundsbühl“ sind keinerlei kartierte Objekte nach § 32 NatSchG oder nach LWaldG („Biotope“) anzutreffen. (s. hierzu auch UB).

Erweiterungen:

Die Ausdehnung des Gebiets nach Westen (1a) rückt deutlich an das Landschaftsschutzgebiet heran, mit zunehmender Nähe zum Schutzgebiet steigt auch die Erheblichkeit der landschaftlichen Beeinträchtigung.

Im Südwesten liegt eine Fläche des Artenschutzprojekts, deshalb wurde die Erweiterungsgrenze auf die Ausdehnung des entsprechenden Quadranten beschränkt, um auch notwendige Pufferfläche in ausreichender Weise mit zu berücksichtigen. Das FFH-Gebiet wird nicht tangiert; auch eine indirekte Beeinträchtigung kann derzeit nicht erkannt werden.

Artenschutz

Nach derzeitigem Kenntnisstand liegt das Gebiet außerhalb von Ausschlussbereichen aufgrund von bekannten Horststandorten, Zugkonzentrationen oder Rastgebieten von windkraftrelevanten Vogelarten. Dennoch reicht der Prüfbereich verschiedener Vogelarten in das Gebiet hinein, so vor allem von Nordwesten der Prüfbereich infolge eines Rotmilan-Horstes und von Südosten wegen eines Rot- und Schwarzmilan-Horstes.

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 48

Zudem liegt das Gebiet im Bereich einer Hauptroute des Generalwildwegeplans.

Auf die Betroffenheit von Fledermausarten durch die Vorhaben liegen keine konkreten Hinweise vor. Dennoch war eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Das Ergebnis liegt als Anhang zum Umweltbericht bei und berücksichtigt auch die Erweiterungen.

Naturräumliche Besonderheiten

Das Potenzialgebiet tangiert die beiden großräumig wirkenden Landschaftsstrukturen des Geltungsbereichs (Riesrand, Albtrauf) nicht, sondern hält einen wesentlich größeren Abstand, als die gesetzte Vorgabe von 500 Metern. Der geringste Abstand vom Albtrauf beträgt etwa 1200 m.

Aber auch vom Kugeltal als weitere landschaftliche Besonderheit wird vom Kerngebiet ein angemessener Abstand gewahrt. Die westliche Teilfläche dagegen stellt hier eine potenzielle Beeinträchtigung dar.

Forstwirtschaft

Wälder mit besonderen Funktionen sind trotz der Lage vollständig im Forst nicht betroffen. Die Waldbiotope bzw. sonstigen wertvollen Areale liegen außerhalb. Allerdings befindet sich im Sondergebebiet eine Habitatbaumgruppe, die aber aufgrund ihrer Kleinflächigkeit leicht zu schonen ist.

Landwirtschaft

Aufgrund der Lage im Wald wird die Landwirtschaft vom Sondergebiet nicht direkt tangiert. Wegen der vorhandenen guten Erschließungen kann davon ausgegangen werden, dass auch die Flächeninanspruchnahme für den Wege- oder Leitungsbau allenfalls unerhebliche Flächen in Anspruch nehmen wird.

Gewässerschutz

Oberflächengewässer sind nicht betroffen. Jedoch liegt das Gebiet in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets 135002 (WSG WF im Egautal, Dischingen, ZV LW Stuttgart) und wird im Norden von der Zone II des Gebiets „Eger u. Wachtelquelle u. Brunnen, Bopfingen“ begrenzt.

Denkmalschutz

Außer einem kleineren Flurdenkmal sind innerhalb der Konzentrationszone keine denkmalpflegerisch interessanten Objekte vorhanden. Allerdings liegt südlich ein flächenhaftes Bodendenkmal im direkten Anschluss an das Vorranggebiet.

Die Sichtbarkeit mit landschaftsprägenden Denkmalen ist nicht mit Sicherheit auszuschließen. Die Auswertung der Sichtbarkeitsanalysen hat allerdings ergeben, dass die betreffenden Areale in dieser Beziehung das geringste Konfliktpotenzial im Untersuchungsgebiet aufweisen.

Rohstoffabbau

Vorkommen von wirtschaftlich abbaubaren Rohstoffen sind innerhalb des Potenzialgebiets nicht bekannt.

Windhöffigkeit

Die Windhöffigkeit ist sowohl in der Kernzone als auch in den südlichen Erweiterungen in ausreichendem Maße gegeben. Der Windatlas weist eine mittlere jährliche Windgeschwindigkeit von mindestens 5,5 bis 5,75 m/s in einer Höhe von 140 Metern aus. Die westliche Teilfläche dagegen nimmt ein deutlich zum Kugeltal hin abfallendes Gelände ein; damit ist hier eine geringere Windausbeute zu erwarten.

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 49

Eignung und Fazit:

Das Areal eignet sich aus mehreren Gründen grundsätzlich für die Erzeugung von Windenergie:

− Das Gebiet stellt die Größte der Potenzialflächen dar, dadurch kann eine erhebliche Konzentrationswirkung erreicht werden, zumal der Zusammenhang mit dem Gemeinde übergreifenden Vorranggebiet Nr. 19 „Beuren, Waldhausen“ besteht.

− keine zwingenden Restriktionen, die gegen die Nutzung sprechen − Im Zusammenspiel mit den Waldflächen ergibt sich eine gewisse landschaftliche

Einbindungswirkung Allerdings sind auch planerische Vorgaben zu verzeichnen, mit denen im weiteren Verfahren umgegangen werden muss und die bei vertiefter Untersuchung durchaus auch zum (Teil-) Ausschluss der Fläche führen können:

− Potenzieller Konflikt mit vorkommenden windkraftrelevanten Vogelarten − Der westliche Teil des Potenzialgebiets grenzt an das Landschaftsschutzgebiet. Hier

wirken sich die Windräder voraussichtlich besonders störend aus. − Der Westteil weist eine im Vergleich zum restlichen Potentialgebiet eine niedrigere

Windhöffigkeit auf. − Im Süden ist der Anflugbereich zum Landeplatz Elchingen berührt. − Bei der Reduzierung des Vorsorgeabstands zum Anwesen Schlosshof sind die

immissionsschutzfachlichen Auswirkungen zu beachten. Die Darstellung als Sondergebiet ist im Kernbereich aufgrund der bauplanungsrechtlichen Vorgaben (Darstellung als Vorrangfläche) zwingend. Da hier eine erhebliche Konzentrationswirkung erreicht werden kann, rechtfertigt dies die Prüfung, ob eine Ansiedlung weiterer Sondergebiete im unmittelbaren Anschluss an die Potenzialfläche erfolgen kann. Diese Prüfung hat gezeigt, dass eine Erweiterung nach Süden durch Inanspruchnahme des Einflugbereiches an den Landeplatz Elchingen und die Reduktion des Vorsorgeabstands zum Einzelanwesen Schlosshof voraussichtlich vorstellbar ist.

Dagegen hat eine genauere Betrachtung der westlichen Potentialfläche ergeben, dass die abnehmende Windhöffigkeit hier die wachsende Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebiets Kugeltal nicht mehr rechtfertigen kann.

=> Aufnahme der Kernfläche als Sondergebiet (=Vorranggebiet)

=> Aufnahme der südlichen Erweiterungen

=> keine Aufnahme der westlichen Potenzialfläche 1a

5.2.2 Lichte Eichen

Siedlungsabstand, Infrastruktur, Ziele der Raumordn ung

Die Fläche Nr. 2 erfüllt die Ansprüche an die einzuhaltenden Abstände sowohl von den Siedlungsgebieten als auch von den Infrastruktureinrichtungen.

Auch die Ziele der Raumordnung sind nicht tangiert.

Naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bela nge

Im betreffenden Areal liegen einige flächenhafte und ein punktuelles Naturdenkmal. Die Lage in einer Lichtung mit großer Waldrandlänge und überwiegender Grünlandnutzung steigert die Wahrscheinlichkeit, dass Individuen des Rotmilans geschädigt werden, die hier bevorzugt auf Nahrungssuche sind. Zudem liegt nordöstlich des Gebiets in ca. 1000 m Entfernung das Vogelschutzgebiet Tierstein und Egerquelle, in dem weitere windkraftrelevante Vogelarten.

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 50

Naturräumliche Besonderheiten

Das Gebiet liegt etwa 700 m vom Albtrauf entfernt. Damit steigt bereits die Wahrscheinlichkeit, dass die Landschaft nördlich des Albtraufs erheblich von den Anlagen beeinflusst wird.

Forstwirtschaft, Landwirtschaft

Das Sondergebiet liegt außerhalb des Waldes. Seitens der Landwirtschaft wären ausschließlich Grenzflurbereiche betroffen.

Gewässerschutz

Oberflächengewässer sind nicht tangiert. Jedoch liegt das Gebiet in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets 135002 (WSG WF im Egautal, Dischingen, ZV LW Stuttgart), die hier gleichzeitig der „Eger u. Wachtelquelle u. Brunnen, Bopfingen“ dient.

Denkmalschutz

Nicht zuletzt durch die Lage in der Nähe des Albtraufs ist eine erhebliche Beeinträchtigung des landschaftsprägenden Denkmals Kapfenburg wahrscheinlich. Dazu wären die fraglichen Areale auch vom Bopfinger Osten und von Goldburghausen aus in Zusammenschau mit Ipf, Schlossberg und Flochberg in voraussichtlich störender Weise sichtbar.

Rohstoffabbau

Vorkommen von wirtschaftlich abbaubaren Rohstoffen sind innerhalb des Potenzialgebiets nicht bekannt.

Windhöffigkeit

Die Windhöffigkeit ist in ausreichendem Maße gegeben. Der Windatlas weist eine mittlere jährliche Windgeschwindigkeit von mindestens 5,75 bis 6,0 m/s in einer Höhe von 140 Metern aus.

Eignung und Fazit:

Das Areal eignet sich theoretisch vor allem wegen der guten Windverhältnisse für die Erzeugung von Windenergie. Es überwiegen allerdings die Restriktionen:

− Existenz artenschutzrechtlicher Konflikte: Nähe zu bekannten Reproduktionsstätten, Nahrungshabitat für zahlreiche windkraftrelevante Vogelarten

− Voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft durch Lage am Albtrauf − Voraussichtlich erhebliche Konflikte mit den Belangen des Denkmalschutzes

(Kapfenburg) − Wasserschutzgebiet Schutzzone III

=> keine Aufnahme als Sondergebiet

5.2.3 Oberriffingen

Siedlungsabstand, Infrastruktur

Das Gebiet liegt westlich des Teilorts Oberriffingen und hält den erforderlichen Mindestabstand von 750 m zu geschlossenen Siedlungsgebieten ein. Lediglich zum Einzelanwesen Schlosshof wird der Abstand unterschritten. Zudem entstehen keine ersichtlichen Konflikte mit den Belangen der Versorgungs-Infrastruktur: übergeordnete Ver- bzw. Entsorgungsleitungen sind hier nicht betroffen. Der notwendige Abstand zu übergeordneten Straßen wird leicht eingehalten.

Im Norden allerdings kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass Belange des Luftverkehrs betroffen sind: hier liegt eine An- und Abflugroute des Flugplatzes Bopfingen. Im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang weitere Einschränkungen für die Windenergienutzungen bestehen.

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Ziele der Raumordnung

Ziele des Regionalplans werden nicht tangiert.

Naturschutzfachliche Belange

Das Gebiet grenzt im Westen an die bereits genannte Teilfläche des FFH-Gebiets 7327.341 „Härtsfeld“. Im Norden wird ein Teil der im Rahmen des Artenschutzprojektes ausgewiesenen Quadranten tangiert. Hier liegt auch ein flächenhaftes Naturdenkmal. Die potenziell betroffene Art ist das Alpen-Laichkraut, eine Wasserpflanze. Da der eigentliche Lebensraum (Bohnerzgruben) bei der exakten Standortwahl ausgespart werden kann und im Zuge der Ausgleichsflächenplanung eine Umfeldverbesserung des betreffenden Gewässers möglich und sinnvoll ist, wird der Freiflächenanteil der ASP-Fläche in Anspruch genommen. Das betreffende Kleingewässer dagegen liegt im Wald.

Ansonsten sind im Zuge der weiteren Planung die Waldrandbereiche besonders zu beachten (s. auch Umweltbericht und Artenschutzgutachten)

Artenschutz

Nach derzeitigem Kenntnisstand befindet sich das Potenzialgebiet außerhalb von Ausschlussbereichen aufgrund von bekannten Horststandorten, Zugkonzentrationen oder Rastgebieten von windkraftrelevanten Vogelarten. Dennoch reicht der Prüfbereich verschiedener Vogelarten in das Gebiet hinein, so vor allem von Norden der Prüfbereich infolge eines Rotmilan-Horstes. Zudem wurden hier zahlreiche Flugbewegungen von Rotmilanen festgestellt, so dass die Standorte als artenschutzrechtlich problematisch angesehen werden müssen.

Auf die Betroffenheit von Fledermausarten durch die Vorhaben liegen keine konkreten Hinweise vor. Dennoch war eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Das Ergebnis liegt als Anhang zum Umweltbericht bei.

Naturräumliche Besonderheiten

Das Gebiet tangiert die beiden großräumig wirkenden Landschaftsstrukturen des Geltungsbereichs (Riesrand, Albtrauf) nicht, auch hier wird ein großer Abstand eingehalten. Eine Betroffenheit des Kugeltals wird nicht gesehen.

Forstwirtschaft, Landwirtschaft

Das Sondergebiet liegt auf der Freifläche, die vollständig als Vorrangflur II ausgewiesen ist.

Nördlich angrenzend und außerhalb liegen allerdings die im Zusammenhang mit dem Artenschutzprojekt genannten Bohnerzgruben, die auch als Waldbiotop bzw. Waldrefugium geschützt sind.

Gewässerschutz

Oberflächengewässer sind nicht betroffen. Jedoch liegt das Gebiet in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets 135002 (WSG WF im Egautal, Dischingen, ZV LW Stuttgart).

Denkmalschutz

Innerhalb der möglichen Konzentrationszone sind keine denkmalpflegerisch interessanten Objekte vorhanden. Allerdings liegt nördlich ein flächenhaftes Bodendenkmal, das zusätzlich zwei als „ehemalige Erzgrube und Eisenhammer mit Schmiede“ bezeichnete Objekte enthält.

Die Sichtbarkeit mit landschaftsprägenden Denkmalen ist nicht mit Sicherheit auszuschließen. Die Auswertung der Sichtbarkeitsanalysen hat allerdings ergeben, dass die betreffenden Areale in dieser Beziehung das geringste Konfliktpotenzial aufweisen.

Rohstoffabbau

Vorkommen von wirtschaftlich abbaubaren Rohstoffen sind innerhalb des Potenzialgebiets nicht bekannt.

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Windhöffigkeit

Die Windhöffigkeit ist sowohl in der Kernzone als auch in den südlichen Erweiterungen in ausreichendem Maße gegeben. Der Windatlas weist eine mittlere jährliche Windgeschwindigkeit von mindestens 5,5 bis 6,0 m/s in einer Höhe von 140 Metern aus, wobei die Windhöffigkeit im Norden eher an die untere Grenze geht.

Eignung und Fazit:

Das Areal eignet sich aus mehreren Gründen grundsätzlich für die Erzeugung von Windenergie:

− Im Zusammenhang mit dem Vorranggebiet des Regionalplans Nr. 19 „Beuren, Waldhausen“ besteht die Möglichkeit zur Anbindung an einen größeren Windpark.

− keine zwingenden Restriktionen, die gegen die Nutzung sprechen − Im Zusammenspiel mit den Waldflächen ergibt sich eine gewisse landschaftliche

Einbindungswirkung Allerdings sind auch planerische Vorgaben zu berücksichtigen, mit denen im weiteren Verfahren umgegangen werden muss und die bei vertiefter Untersuchung durchaus auch zum (Teil-) Ausschluss der Fläche führen können:

− Potenzieller Konflikt mit vorkommenden windkraftrelevanten Vogelarten − Der nördliche Teil des Potenzialgebiets grenzt an eine mehrfach geschützte Fläche

(Bohnerzgruben). − Der Nordteil weist im Vergleich zum restlichen Potenzialgebiet eine niedrigere

Windhöffigkeit auf. − Im Norden ist der Anflugbereich zum Landeplatz Bopfingen berührt.

Mit dem Anschluss an die Vorranggebiete kann hier erheblich zur Konzentrationswirkung beigetragen werden, dies rechtfertigt auch im vorliegenden Fall die Prüfung, ob eine Ansiedlung weiterer Sondergebiete im unmittelbaren Anschluss an die Potenzialfläche erfolgen kann. Diese Prüfung hat gezeigt, dass eine Erweiterung nach Süden durch die Reduktion des Vorsorgeabstands zum Einzelanwesen Schlosshof voraussichtlich möglich ist. Der potenzielle Konflikt mit dem Flugplatz Sandberg erscheint lösbar, ist aber im weiteren Verfahren vertieft zu prüfen.

=> Aufnahme als Sondergebiet

5.2.4 Vogelbrunnen

Siedlungsabstand, Infrastruktur

Auch das Gebiet „Vogelbrunnen“ südlich von hält den Abstand von 750 m zu bewohnten Gebieten ein.

Weil aber der Bopfinger Teilort Unterriffingen bereits im Westen eine Belastung durch das ausgewiesene Vorranggebiet zu tragen hat und im Norden nahe der Ortschaft zwei Windkraftanlagen bestehen, würde die Umsetzung des Gebiets Vogelbrunnen dazu führen, dass der Ort von drei Seiten mit Windparks umgeben wäre.

Im Ostteil wird das Areal vom Anflugbereich für den Flugplatz Sandberg begrenzt. Allerdings entstehen keine ersichtlichen Konflikte mit sonstigen Belangen der Verkehrs-Infrastruktur.

Ziele der Raumordnung

Ziele der Raumordnung werden hier nicht berührt.

Naturschutzfachliche Belange

Im betreffenden Gebiet sind keine naturschutzrechtlich geschützten Flächen oder Objekte anzutreffen.

Allerdings kommen auch hier ehemalige Bohnerzgruben vor, die potenzieller Standort für bemerkenswerte Arten sein können.

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Artenschutz

Westlich des Potenzialgebiets liegt der Ausschlussbereich zum Schutz sowohl eines Rot- als auch eines Schwarzmilan-Horstes. Beide Arten jagen gerne im Waldrandbereich. Insofern zeichnet sich hier ein erhebliches Konfliktpotenzial ab.

Zudem liegt das Gebiet im Bereich einer Hauptroute des Generalwildwegeplans.

Auf die Betroffenheit von Fledermausarten durch die Vorhaben liegen keine konkreten Hinweise vor.

Naturräumliche Besonderheiten

Die Potenzialfläche tangiert die beiden großräumig wirkenden Landschaftsstrukturen des Geltungsbereichs (Riesrand, Albtrauf) nicht, sondern hält einen wesentlich größeren Abstand, als die gesetzte Vorgabe von 500 Metern.

Sowohl im Nordwesten als auch im Südosten liegen Vorranggebiete des Regionalplans im Abstand von ca. 3 bzw. 2 Kilometern. Daher würde ein „Dazwischenschieben weiterer Windparks zur einer hohen Belastung bzw. Überlastung der Landschaft führen.

Forstwirtschaft

Das mögliche Sondergebiet befindet sich im Waldrandbereich. Bis auf eine Habitatbaumgruppe sind Wälder mit besonderen Funktionen nicht betroffen. Die Waldbiotope bzw. sonstigen wertvollen Areale liegen außerhalb.

Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Flächen nehmen nur einen geringen Teil im Norden der Fläche ein, der gesamte Anteil ist Vorrangflur II.

Gewässerschutz

Oberflächengewässer sind nicht betroffen. Auch hier ist die Lage in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets 135002 (WSG WF im Egautal, Dischingen, ZV LW Stuttgart) gegeben.

Denkmalschutz

Die Auswertung der Sichtbarkeitsanalysen hat für den Vogelbrunnen ein geringes Konfliktpotenzial ergeben.

Rohstoffabbau

Vorkommen von wirtschaftlich abbaubaren Rohstoffen sind innerhalb des Potenzialgebiets nicht bekannt.

Windhöffigkeit

Wegen der Lage im Wald oder am Waldrand ist die Angabe der Windhöffigkeit für 140 m über Grund ausschlaggebend. Der Windatlas weist eine mittlere jährliche Windgeschwindigkeit von mindestens 5,5 bis 5,75 m/s, im Nordwesten bis zu 6,0 m/s aus.

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Eignung und Fazit:

Das Areal eignet sich aus mehreren Gründen grundsätzlich für die Erzeugung von Windenergie:

− Die Vorsorgeabstände zu bewohnten Gebieten werden durchweg eingehalten. − keine zwingenden Restriktionen, die gegen die Nutzung sprechen − bereichsweise gute Windhöffigkeit

Dagegen sprechen diese Argumente gegen die Ausweisung als Konzentrationszone:

− Potenzieller Konflikt mit vorkommenden windkraftrelevanten Vogelarten − Lage im Bereich des Generalwildwegeplans. − Gefahr der Überlastung für die Ortsteile Ober- und Unterriffingen − Gefahr der Überlastung der Landschaft

Vor allem aus Gründen des Überlastungsschutzes für die Bewohner des Bopfinger Teilorts sollte auf die Umsetzung der Potenzialfläche verzichtet werden.

=> keine Aufnahme als Sondergebiet

5.2.5 Härtsfeldhausen

Das Areal südlich von Härtsfeldhausen ist ähnlich einzuschätzen, wie das Gebiet Vogelbrunnen. Trotz der grundsätzlichen Eignung der Potentialfläche spricht aber vor allem die sehr geringe Flächengröße bei vollständigem Fehlen einer Anbindung an weitere Windparks gegen eine Ausweisung.

Die Ausweisung einer „Konzentrationszone“ mit dieser Dimension läuft jedoch der Grundintention der Planung zuwider. In GATZ 2009 ist hierzu zu lesen:

„Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist es, Windenergieanlagen in Konzentrationszonen zu bündeln und den übrigen Außenbereich von ihnen freizuhalten. Von einer Bündelung lässt sich freilich nur sprechen, wenn mehrere Anlagen zusammengefasst werden. Singlestandorte können keine Konzentrationszone ausmachen. Dem Anliegen des Gesetzes entspricht es, wenn eine Konzentrationszone so bemessen sein muss, dass sie sich zur Aufnahme eines Windparks eignet. Eine gesetzliche Definition des Begriffes des Windparks gibt es zwar nicht, in Nr. 1.6 des Anhangs zur BImSchV a.F. fanden sich aber der synonyme Begriff der Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 kW bei 20 oder mehr Windkraftanlagen obligatorisch UVP-pflichtig sowie bei sechs oder weniger als 20 Windkraftanlagen einer allgemeinen und bei drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen einer standortbezogene Vorprüfung zu unterziehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Regelung den zutreffenden Schluss gezogen, dass eine Windfarm die Existenz von mindestens drei Windenergieanlagen vorausgesetzt. Eine als Konzentrationszone dargestellter Bereich schafft also der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum, wenn sie unter Beachtung des Abstands, den die Anlagen voneinander halten müssen, nicht wenigstens drei Windenergieanlagen aufnehmen kann.“14

14 Gatz, Stephan, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Verlag VHW – Dienstleistung GmbH, Bonn 2009

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Eignung und Fazit: Da das kleine „Restgebiete“ diesem Anspruch nicht einmal ansatzweise Genüge tut und dazu die in Kap. 5.2.1.4 beschriebenen Restriktionen auch hier gelten, kann eine Umsetzung als Sondergebiet Windenergie nicht erfolgen.

=> Keine Aufnahme als Sondergebiet

6. Festsetzungen für die Sondergebiete „Windenergie “, Ausschlusswirkung

6.1 Festsetzung der Sondergebiete Nach der Prüfung der Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie werden folgende Areale als Sondergebiete ausgewiesen:

SO 1, Asang/Hundsbühl (bestehendes Vorranggebiet) ca. 132 ha SO 2, Asang/Hundsbühl, Erweiterung Südost ca. 6 ha SO 3, Asang/Hundsbühl, Erweiterung Süd ca. 20 ha SO 4, Oberriffingen Süd ca. 14 ha SO 5, Oberriffingen Nord ca. 12 ha SO 6, entfällt SO 7, nördlich Unterriffingen ca. 3 ha Die Darstellung versteht sich überlagernd, d.h. die im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Nutzungen werden nicht „verdrängt“, sondern sind gleichberechtigt mit der Windenergienutzung möglich.

6.2 Art der Anlagen

Die Festsetzungen des vorliegenden sachlichen Teil-FNP beziehen sich auf alle genehmigungspflichtigen Anlagen. Hierunter fallen nach gegenwärtiger Rechtslage alle Anlagen über 10 m Gesamthöhe.

6.3 Ausschlusswirkung für das Gebiet der VG Bopfingen Da die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem übrigen Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg erheblich höhere Belastungen bzw. Gefährdungen mit sich bringen würden, wird in diesem Rahmen bestimmt, dass im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 eine Nutzung der Windkraft auf dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft außerhalb der Sondergebiete Windenergie ausgeschlossen ist.

6.4 Repowering

Gem. § 249 Abs. 2 BauGB kann auch im Flächennutzungsplan festgesetzt werden, dass nach der Errichtung bestimmter Anlagen andere zu bestimmende Anlagen innerhalb einer festzusetzenden Frist im Gegenzug abgebaut werden.

Hiernach wird bestimmt, dass nach der Errichtung einer neuen Windenergieanlage innerhalb von zwei Jahren eine bestehende Anlage zurückgebaut werden muss.

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7. Fazit Für das gesamte Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Bopfingen, Kirchheim am Ries, Riesbürg wurde im Rahmen der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie untersucht, wo entsprechende Konzentrationsflächen ausgewiesen werden können. Die Betrachtung aller maßgeblichen Belange und deren Abwägung untereinander ergab, dass das Gebiet um das Gewann Asang bzw. um den Hundsbühl den wenigsten Restriktionen unterliegt. Die Kernfläche war aufgrund der Darstellung als regionalplanerisches Vorranggebiet zu übernehmen.

Über dieses Gebiet hinaus wurden weitere Konzentrationsflächen aufgenommen, die zum Teil einigen Beschränkungen unterliegen. So wurden nach Süden und Südosten Erweiterungen vorgenommen, die zum Teil den Randbereich der Anflugzone des Landeplatzes Aalen-Elchingen tangieren oder den Vorsorgeabstand von 750 m zu einem Einzelanwesen um bis zu 200 m unterschreiten.

Auch nach Osten in Richtung Oberriffingen wurden zusätzliche Ausweisungen vorgenommen. Auch hier wird der Randbereich einer Anflugzone des Flugplatzes am Sandberg beansprucht (SO 5) oder der Abstand zu einem Einzelanwesen wird reduziert auf 550 m (SO 4).

Ebenso wird für die beiden bestehenden Anlagen nördlich von Unterriffingen ein Sondergebiet dargestellt.

Die übrigen Areale sind erheblich und vor allem wegen der Belange des Immissionsschutzes (Siedlung), des Arten- und Naturschutzes (Nachweis windkraftempfindlicher Vogelarten, jeweils mehrere Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, forstliche Schutzgebiete), des Denkmalschutzes (Schlösser- und Burstellandschaft mit landschaftsprägenden Denkmalen) und des Schutzes besonderer Landschaftsstrukturen nicht bzw. in deutlich eingeschränkterem Maß für die Windkraftnutzung geeignet. Darüber hinaus war zu befürchten, dass bei der Ausweisung aller ermittelten Potenzialflächen der Ort Unterriffingen über Gebühr belastet werden würde.

Zwar ist in den ausgewiesenen Sondergebieten erst ab einer Nabenhöhe von ca. 140 Metern eine Wirtschaftlichkeit zu erzielen, jedoch ist im Zusammenschau mit den Nachbargemarkungen Aalen und Lauchheim die Errichtung einer Vielzahl von Anlagen möglich, was im Sinne einer Konzentrationswirkung im Gegenzug zu einer Entlastung der übrigen Räume führen muss und den Aufwand für die Erschließung erheblich senken wird.

Zusammen mit den bestehenden Anlagen nahe Oberriffingen bietet sich auf dem überplanten Gebiet genügend Platz für „Windräder“. Damit ist der Forderung der Rechtsprechung nach einer substanziellen Ausweisung Genüge getan.

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8. Literatur / Unterlagen

- Regionalverband Ostwürttemberg, Regional bedeutsame Kulturdenkmale in Ostwürttemberg, Schwäbisch Gmünd 2004

- Naturplan, Natura 2000-Managementplan „FFH-Gebiet 7127-341“, Darmstadt 2011 - Arbeitsgemeinschaft Büro Weiß und Weiß, Ingenieur-Atelier Süd GmbH, Natura

2000-Managementplan „Westlicher Riesrand (7128-341)“, , Kirchheim a. R. 2010 - Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan VG Bopfingen, Kirchheim am

Ries, Riesbürg, Ingenieurbüro Gansloser, Hermaringen 2004 - Windenergieerlass Baden-Württemberg – Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des

Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, Stuttgart 2012

9. Anlagen

9.1 Themenkarten Restriktionen für die Windenergienutzung

im Maßstab 1 : 50.000

Themenkarte 1: Siedlungsabstand

Themenkarte 2: Schutz der Infrastruktur

Themenkarte 2.1: Infrastruktur Verkehr

Themenkarte 2.2: Infrastruktur Versorgung

Themenkarte 3: Ziele der Raumordnung

Themenkarte 4: Naturschutz

Themenkarte 4.1: Naturschutzflächen

Themenkarte 4.2: Landschaftsstrukturen

Themenkarte 5: Schutz der Forst und Landwirtschaft

Themenkarte 5.1: Forstwirtschaft

Themenkarte 5.2: Flurbilanz

Themenkarte 6: Gewässer

Themenkarte 7: Denkmalschutz

Themenkarte 8: Schutz des Rohstoffabbaus

Themenkarte 9: Windhöffigkeit

Themenkarte 9.1: Windhöffigkeit bei 100 m

Themenkarte 9.2: Windhöffigkeit bei 140 m

9.2 Ergebniskarten

Überlagerungskarte

9.3 Karten der Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie im

Maßstab 1 : 10.000

Geplante Sondergebiete Windenergie

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B. Umweltbericht

1. Einleitung Nach § 2a BauGB ist mit den Bauleitplänen ein „Umweltbericht“ als gesonderter Teil der Begründung vorzulegen.

Die in der Anlage zum BauGB geforderten Inhalte wurden zum Teil bereits als wesentliche Grundlage für die Ermittlung der Ausschlussgebiete herangezogen. Um den Umfang der Unterlagen hier nicht unnötig zu vergrößern, werden diese Zusammenhänge hier zusammengefasst wiedergegeben. Der Schwerpunkt des Umweltberichts liegt auf der Beurteilung der konkreten Auswirkungen der jeweiligen Konzentrationszone.

1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans

Die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie dient vorrangig der Steuerung der Windenergienutzung auf dem Gebiet der VG Bopfingen, Kirchheim am Ries, Riesbürg.

Eine solche Steuerung kann auf der Ebene der Bauleitplanung aber nur erreicht werden, wenn eine Konzentrationsfläche für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen wird, die gem. § 35 Abs. 3 S. 3 den Ausschluss der Windenergie auf der übrigen Fläche zur Folge hat.

Im Sinne eines schlüssigen Gesamtkonzepts wurden zunächst die Flächen ermittelt, auf denen der Ausweisung von Windparks andere Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Von den geeigneten „Restflächen“ wurden die aus städtebaulichen Gründen am besten geeigneten Areale in einem Umfang ermittelt, welcher der Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der VG „substanziell Raum“ verschafft.

1.1.1 Beschreibung der Festsetzungen des Plans

Die Planung setzt als Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung auf dem Gebiet der VG Bopfingen, Kirchheim am Ries und Riesbürg im sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie ein sonstiges Sondergebiet für die Windenergie gem. § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Gleichzeitig wird bestimmt, dass damit gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 eine Nutzung der Windenergie außerhalb dieses Sondergebiets ausgeschlossen wird.

1.1.2 Standorte

Die Standorte für die geplanten Sondergebiete Windenergie liegen fast durchweg westlich der Ortschaft Unterriffingen. Ein Gebiet liegt nördlich des genannten Ortes.

1.1.3 Art und Umfang, Bedarf an Grund und Boden

Es werden drei sonstige Sondergebiete für Nutzung von Windenergie mit einer Gesamtfläche von ca. 187 ha ausgewiesen. Diese Fläche teilt sich folgendermaßen auf: SO 1 Asang / Hundsbühl (Kernfläche = Vorranggebiet): ca. 132 ha SO 2 Asang / Hundsbühl (Erweiterung nach Westen): ca. 6 ha

SO 3 Asang/Hundsbühl (Erweiterung nach Süden): ca. 20 ha SO 4 Oberriffingen Süd: ca. 14 ha SO 5 Oberriffingen Nord: ca. 12 ha SO 6: entfällt SO 7 nördlich Unterriffingen: ca. 3 ha

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1.2 in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte Ziele des

Umweltschutzes

Im Folgenden werden die wichtigsten bei der Aufstellung des Teil-FNP für die Umwelt relevanten Gesetze und Verordnungen aufgeführt:

- BauGB15 § 1, Abs. 6 Nr. 7: Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

- BauGB § 1a, Abs. 2: sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Abs. 3: Verpflichtung zur Ausweisung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen.

- BauGB § 2, Abs. 4: Verpflichtung zur Erstellung eines Umweltberichts - BauGB § 2a: Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil zur Begründung des

Bauleitplans - BauGB § 4c: Verpflichtung zur Überwachung der aufgeführten Umweltauswirkungen

durch die Gemeinde - UVPG16, Anlage 1, Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben: Die Vorschriften zur

Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist gem. Nr. 1.6 zu beachten. - BNatSchG17, § 18 bis 20: Regelung der Eingriffe in Natur und Landschaft,

Verpflichtung zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich - BNatSchG, § 44ff, Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier-

und Pflanzenarten - NatSchG18, §20ff: Regelung der Eingriffe in Natur und Landschaft, Verpflichtung zur

Vermeidung, Minimierung und Ausgleich Weitere Rechtsgrundlagen werden im Zusammenhang mit der entsprechenden Thematik dargestellt. Darüber hinaus waren insbesondere folgende Fachpläne zu beachten:

- Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg - Region Ostwürttemberg, Regionalplan 2010 mit Teilfortschreibung Windenergie 2002 - Flächennutzungsplan der VG Bopfingen, Büro Gansloser, Hermaringen 2004

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkunge n

2.1 Aspekte des derzeitigen Umweltzustands

Die Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands erfolgt anhand der im Weiteren aufgeführten Schutzgüter. Berücksichtigt werden hierbei auch die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.

15 "Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist" 16 "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist" 17 "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist" 18 Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 13. Dezember 2005

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2.1.1 Schutzgut Boden

Der Untergrund der Böden im Gebiet ist geprägt von den Formationen der Schwäbischen Alb (Massenkalk) mit vergleichsweise ausgedehnten schluffigen Feuerstein- und Kalkverwitterungslehmen. Auf diesen Böden des Nordwestlichen Härtsfelds (096.30) sind skeletthaltige, meist mittel- bis tiefgründige Böden aus Schluff im Wechsel mit Lehm vorherrschend. Die Böden sind überwiegend frisch und wechselfrisch bis wechselfeucht. Unter dem Gesichtspunkt der Nutzung als Standort für Windkraftanlagen werden vermutlich eher Kuppenlagen beansprucht, die meistens eine geringere Auflage aufweisen.

Eine wichtige Grundlage für die Bewertung der Bodenverhältnisse ist die Bodenschätzung. Mein großer Teil der der Konzentrationszonen liegt allerdings ausschließlich im Wald, der hierin nicht erfasst ist. Daher werden die Bodenverhältnisse dort auf der Grundlage der forstlichen Standortkartierung19 bewertet.

SO 1, SO 2, SO 3: Im Gebiet des SO 1 stehen auf einem großen Teil der Fläche Buchenwaldstandorte auf mäßig frischem Kalkverwitterungslehm (KVL) an. Sie sind gekennzeichnet durch „mäßig frische Flachlagen und schwach geneigte Lagen“ mit mittelgründiger Bodenentwicklung. Die Tiefe der Entkalkung beträgt hier mind. 25 cm. Die organische Auflage wird aus Mull, selten aus Mullmoder gebildet. Als Bodentyp ist die Terra fusca vertreten.

In Mulden kommen auch Buchenwaldstandorte auf frischem Kalkverwitterungslehm (KVL+) vor, die durch eine etwas bessere Wasserversorgung sowie eine tiefgründigere Bodenentwicklung gekennzeichnet sind. Auf Kuppenlagen ist dagegen ein Buchenwaldstandort auf mäßig trockenem Kalkverwitterungslehm (KVL-)anzutreffen. Hier stehen mäßig trockene bis trockene Flachlagen mit flachgründiger Bodenentwicklung an.

Vor allem im Norden (SO1) sind etwa 30% der Fläche von Schichtlehmen geprägt, darunter grundfrische, bzw. schwach saure Feuerstein-Schlufflehmen (gfrSchl bzw. (s)FSchl). Beide Standorte sind als grundfrische Flachlagen anzusprechen und weisen eine tiefgründige Bodenentwicklung auf. Ockerlehm (Rotlehm) ist erst ab ca. 50 – 60 cm Tiefe zu finden. Die organische Auflage besteht aus Mull bis Mullmoder (gfrFSchl) bzw. Moder (sFSchl). Als Bodentyp haben sich Braunerden und Parabraunerden entwickelt; die schwach sauren Feuerstein-Schlufflehme sind meist schwach podsolig. Zum Teil ist auch Buchenwald auf mäßig frischem Schichtlehm (SL) anzutreffen.

SO 4, SO5 Diese beiden Gebiete liegen zusammenhängend im Offenland. Dennoch sind keine flächendeckenden Daten der Bodenschätzung verfügbar; aus den Einstufungen der angrenzenden Flächen lassen sich aber gewisse Rückschlüsse auf den Standort schließen. Bei SO 5 stehen auf der Fläche Lehm- und Tonböden an (T 3 a 3 / L 2 a 3). Dies trifft auch für das Gebiet SO 4 zu (L 2 b 3 / T 3 a 3)

SO 7 Auch innerhalb von SO 7 liegen nur über einen Teil des Gebiets Daten für die hier ebenso verbreiteten Lehm- und Tonböden vor. (LT 5 v / L 2 b 3 / T 2 b 3).

Aufgrund der fehlenden Bewertung der Bodenfunktionen in der Fläche wird davon ausgegangen, dass der Boden seine natürlichen Funktionen im Wesentlichen erfüllt. Erhebliche Vorbelastungen sind nicht erkennbar. Die Darstellung als Vorrangflur II (beste Böden in der Region) lässt den Schluss zu, dass die Funktion als Standort für Kulturpflanzen sehr ausgeprägt ist. 19 INFOGIS-Standortskarte Forstbezirk Ostalbkreis, Legende: Regionallegende 6/01 montan (Wuchsbezirksgruppe: 6/01 Nördliche Ostalb, Kontinental-Montaner Buchenwald)

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2.1.2 Schutzgut Wasser

Der Grundwasserflurabstand im Gebiet ist aufgrund der Verhältnisse im Karstgebiet sehr hoch. Das infiltrierte Niederschlagswasser durchquert die Spalten und Klüfte schnell. Die Eigenschaften des Grundwasserleiters als Filter und Puffer sind gering ausgeprägt.

Alle Sondergebiete liegen im Wasserschutzgebiet Schutzzone III (WSG WF im Egautal).

Still- bzw. Fließgewässer kommen im Bereich der Konzentrationsflächen nicht vor. Lediglich am Rand des Gebiets SO 4/5 sind einige kleinere Hülben als Oberflächengewässer anzutreffen.

2.1.3 Schutzgut Klima/Luft

SO1, SO 2, SO 3

Durch die Lage des Sondergebiets im Wald bedingt liegt hier ein Wald-Klimatop vor. Es sind ausgeglichene Tagesgänge von Temperatur und Luftfeuchte zu erwarten. Aufgrund des Fehlens größerer Offenlandareale kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich im Gebiet ausgeprägte Kaltluftbahnen ausbilden.

SO 4, SO 5, SO 7

Im Gegensatz zu den Sondergebieten im Wald liegen hier Kaltluftentstehungsflächen. Die Kaltluft fließt großflächig Richtung Osten ab, bzw. sammelt sich im Norden von SO 4/5.

2.1.4 Schutzgut Lebensgemeinschaften/Einzelarten

SO 1, SO2 und SO 3 umfassen Areale, die als Teil eines größerflächigen Lebensraums von Wald geprägt sind. Biotope oder Waldbiotope wurden hier nicht kartiert. Allerdings liegen im FFH-Gebiet bzw. nördlich von SO 1 mehrere Biotope außerhalb der Sondergebiete, dies sind:

800001005839 Nasses Häule W Schloßhof

800001005838 Nasses Häule NW Schloßhof (1)

800001005831 Lindach W Michelfeld (1)

800001005830 Lindach W Michelfeld (2)

800001048178 Nasses Häule NW Schloßhof (2)

800001048177 Nonnenbühl S Michelfeld

800001048176 Erzgruben SW Michelfeld

Die Erzgruben südwestlich Michelfeld sind gleichzeitig als Naturdenkmal (Nr. 81360100013, Bohnerzgruben im Asang) sowie als Waldrefugium und als Kultur- und Bodendenkmal geschützt. Die erwähnten Hülben haben die Aufgabe als Lebens- und Rückzugsraum für Arten, die Gewässer und Feuchtbiotope benötigen. Die angesprochenen Strukturen erfüllen also eine Funktion im Biotopverbund als Trittsteine.

Darüber hinaus ist der ostexponierte Waldrand als schützenswerte Struktur zu betrachten.

Die windkraftrelevanten Einzelarten sind dem entsprechenden Artenschutzgutachten zu entnehmen.

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2.1.5 Schutzgut Landschaftsbild/Erholungseignung

Landschaftsbild Die Art und Weise, wie eine Landschaft empfunden wird, ist von Mensch zu Mensch individuell unterschiedlich. Eine Bewertung kann anhand der Vorgaben des Naturschutzgesetzes nach den Kriterien Eigenart, Schönheit und Vielfalt erfolgen. Dabei können signifikante Änderungen eine Beeinträchtigung in der Empfindung von Landschaftsteilen bewirken.

Der betreffende Landschaftsteil zählt zum Albuch und Härtsfeld (Übergang zwischen Nordöstlichem zu Nordwestlichem Härtsfeld 096.33 bzw. 096.30). Die für eine Windenergienutzung interessanten Höhenzüge liegen bei ca. 625 bis 660 müNN.

Das Gebiet westlich von Ober- und Unterriffingen ist geprägt von einer durch großflächige Waldstrukturen und Landwirtschaftsflächen geprägten Kulturlandschaft. Dies führt zu einem insgesamt ländlichen und eigenständigem Charakter.

In die Kulturlandschaft hinein wirken nicht nur die Elemente der Landschaft selbst, sondern auch die siedlungsbedingten Bestandteile, wie z.B. Wohngebiete mit ihren Ortsrändern, Gewerbeflächen, Straßen, Freileitungen. Und zwar entweder als Bereicherung oder als Vorbelastung für die Landschaft.

Die vertikale Maßstäblichkeit ist von den Waldflächen geprägt, die Waldränder erreichen eine Höhe von etwa 20 bis 30 m.

Als erhebliche Vorbelastung wirken sich die bestehenden Windkraftanlagen aus. Darüber hinaus können keine erheblichen Vorbelastungen festgestellt werden. Die kleineren Straßen und die Feldwege sind eher als Bestandteil der Landschaft zu sehen, sie fügen sich in das Gesamtbild der Landschaft ein.

Die größeren Waldflächen im Westen weisen zwar eine gewisse Vielfalt und Strukturierung auf; die landschaftliche Orientierung ist aber aufgrund der fehlenden Identität einzelner Gebietsteile schwierig. Insgesamt stellen die Übergangsbereiche (Wald- und Ortsrand) die bestimmenden Strukturen dar.

Erholungseignung In Bezug auf die Eignung als Freizeit- / Erholungslandschaft ist das Gebiet nur bedingt geeignet. Es ist zwar ein dichtes Wegenetz vorhanden, die Wege sind im Wesentlichen aber breit ausgebaut und nur wenig für ein Naturerlebnis geeignet.

2.1.6 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Landschaftsprägende Kulturgüter spielen im Umfeld der ausgewiesenen Sonderbauflächen selbst keine Rolle. Allerdings liegt etwa 9 bis 10 km von den Sondergebieten entfernt das Schloss Kapfenburg als landschaftsprägendes Kulturdenkmal. Die Kapfenburg ist in die großräumige Struktur des Albtraufs eingebettet und betont diesen Steilabfall auf einzigartige Weise. Vor allem deren Fernwirkung ist im Zusammenhang mit der Windenergie zu beachten, die vor allem aus nordwestlichen Blickrichtungen besonders ins Auge fällt.

Dies gilt in ähnlicher Weise für die Denkmale Schloss Hohenbaldern, den keltischen Fürstensitz am Ipf, die Burgruine Flochberg, das Zisterzienserinnenkloster Kirchheim/Ries und die Höhensiedlung Goldberg. Hier ist vor allem das Zusammenwirken der Denkmale mit der Landschaft augenfällig und deshalb aus denkmalschutzfachlicher Sicht unbedingt zu vor störenden Einflüssen zu bewahren.

Darüber hinaus sind südöstlich von SO 1 und nördlich von SO 5 zwei Bodendenkmale zu beachten.

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2.1.7 Schutzgut Mensch

Im Umfeld der Sondergebiete liegen die Siedlungen Ober- und Unterriffingen sowie der Weiler Michelfeld. Laut TA Lärm sind hier nächtliche Lärmwerte von mind. 45 dB(A) einzuhalten. Nur für die Wohnbaufläche im Westen Unterriffingens gelten 40 dB(A).

Trotz der bestehenden Vorbelastungen durch die zwei vorhandenen Anlagen ist davon auszugehen, dass derzeit die Richtwerte innerhalb des vorgegebenen Rahmens liegen

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2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der

Planung

2.2.1 Auswirkungen auf das Schutzgut Boden

Die voraussichtlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden können an dieser Stelle nur grob anhand der beanspruchten Flächen dargestellt werden.

Schema für die Flächenansprüche an den Standort einer Windenergieanlage

Blau: Fundamentfläche: Kreisdurchmesser ca. 25 m

Gelb: Kranstell- und Montagefläche: max. Fläche ca. 40 x 70 m Hellgrau: Wendtrichter: Tiefe ca. 65 m, Kurvenradius ca. 50 m

Dunkelgrau: Kranausleger: max. Länge ca. 160 m Grün: Schleppkurve: Kurvenradius innen ca. 50 m

Rot: Zuwegung: Nutzbreite ca. 4 m Orange: Rotorbereich: Durchmesser ca. 120 m

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Der Flächenbedarf einer Windenergieanlage mit 140 m Nabenhöhe kann im Mittel mit ca. 5.000 m² angenommen werden. Hiervon werden jedoch nicht alle Bereiche dauerhaft beansprucht, so dass eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung nur dort anzunehmen ist, wo dauerhaft Plätze, Zuwegungen und Überbauungen (durch die Anlage selbst und Nebenanlagen) erfolgen. Der Grad des Eingriffs kann jedoch erst dann exakt bewertet werden, wenn auch der Standort bekannt ist, zumal die standörtliche Bewertungs Bewertungsgrundlage kleinteilige Differenzierungen darstellt.

2.2.2 Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser

Oberflächengewässer gibt es nur punktuell (Hülben im SO3), diese werden aber durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstands nicht beeinträchtigt. Allerdings ist hier besonders die Lage der Sondergebiete innerhalb der Schutzzone III eines großflächigen Wasserschutzgebiets zu beachten. Hier ist zunächst zu prüfen, inwieweit die Vorgaben der Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet erfüllt werden können, um Beeinträchtigungen für die Trinkwasserschutzgebiete zu vermeiden.

Es ist zunächst zu erwähnen, dass unter § 6 Abs. 1 Nr. c „Handlungen, die das Eindringen von Treibstoffen, Ölen, giftigen Stoffen […] Farb-, Geruchs- und Geschmacksstoffen in das Erdreich, in Wasserläufe oder in das Grundwasser ermöglichen“ verboten sind. Durch das zeitweise Abtragen der Oberbodenschichten wird ein Eindringen der genannten Stoffe in das Grundwasser grundsätzlich erleichtert. Allerdings sind entsprechende Vorsorgemaßnahmen dazu geeignet, diese Gefahren weitgehend zu minimieren.

Laut § 6 Abs. 1 „ist für das Lagern von Treibstoffen, Ölen und sonstigen wassergefährdenden Flüssigkeiten“ die Verordnung des Innenministeriums über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF) maßgebend. Diese Vorschrift wurde mittlerweile durch die VAwS20 ersetzt; hiernach ist die überirdische Lagerung von max. 10 m³ der höchsten Gefährdungsklasse 3 zulässig.

Bezogen auf die Referenzanlage Enercon E82 werden je Anlage und Jahr folgende Schmierstoffe benötigt21:

- Öl der Azimut- und Pitchgetriebe: 28 bzw. 12 Liter - Hydrauliköl der Bremsen: 7 Liter - Schmierstoffe für Azimut-, Naben- und Blattflanschlager: 30 x 120 cm³

Damit wird der geforderte Höchstwert von 10 m³ deutlich unterschritten. Hierbei wird auch davon ausgegangen, dass Anlagen ohne Getriebe installiert werden. Dieser Anlagentyp wird derzeit von den potenziellen Betreibern favorisiert. Mit einer getriebelosen Anlage kann gegenüber einer Anlage mit Getriebe eine große Menge Getriebeöl eingespart werden. (z.B. Vestas MM92: 400 l Getriebeöl).

Im Bereich der Plätze und Zufahrten gehen mit der Beeinträchtigung der Infiltrations- bzw. der Pufferfunktion des Bodens auch Veränderungen des Grundwasserregimes einher.

20 Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS)* Vom 11. Februar 1994 (GBl. S. 182) zuletzt geändert durch Artikel 141 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. Nr. 3, S. 65) 21 Quelle: http://www.austrianwindpower.com/fileadmin/libs/awp/Umweltvertr%C3%A4glichkeitserkl%C3%A4rung_Windpark%20Kittsee_Erweiterung.pdf (01.08.2012)

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2.2.3 Auswirkungen auf das Schutzgut Lebensgemeinschaften/Einzelarten

Die Auswirkungen auf die Arten gem. §44ff BNatSchG werden durch das Artenschutzgutachten dargestellt.

Die Inanspruchnahme von Lebensräumen sonstiger Tiere oder Pflanzen kann minimiert werden, wenn bei der Standortwahl zunächst auf die ausgewiesenen Biotope bzw. Waldbiotope Rücksicht genommen wird. Darüber hinaus sollen auch sonstige Kleinstrukturen geschont werden (Hülben, Waldrandstrukturen).

2.2.4 Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild/Erholungseignung

Windkraftanlagen haben aufgrund ihrer Größe und der Erfordernis, hochgelegene und damit auch meist landschaftlich exponierte Lagen zu besetzen, eine besondere Stellung in der Landschaft.

„Unser Blickfeld umfasst vertikal einen Sehwinkel von 37° (27° über und 10° unter der Horizontalen), vertikal von 54 °. Danach liegt eine Anlage von 80m (200m) Gesamthöhe in 160 (400) m Abstand voll im Blickfeld. Bei 600 (1500) m Entfernung nimmt sie noch ein Viertel, bei 1,5 (3,75) km Abstand noch ein Zehntel des Blickfeldes ein und wirkt erst ab dieser Entfernung subdominant.“22 Mit zunehmender Entfernung wird der wahrgenommene Gegenstand exponentiell kleiner und die optische Wirkung und Eindrucksstärke nimmt rasch ab.

Durch Geländeüberhöhungen, Vegetation und sonstige optische Hindernisse wird jedoch der freie Blick auf die geplanten Anlagen häufig verstellt, somit ist der Sichtbarkeitsbereich der Anlage wesentlich kleiner, als die theoretische Wirkzone.

Gleichzeitig darf nicht vergessen werden, dass diese Faktoren mit den Landschaftselementen der Umgebung zusammenwirken. Im vorliegenden Fall werden die Anlagen in einen Landschaftsraum mittlerer Bedeutung eingefügt.

Zur Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds können die Genehmigungsunterlagen zu den bestehenden Windrädern bei Waldhausen vergleichend herangezogen werden, die auch Aussagen zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes23 enthalten.

Hiernach werden zur Beurteilung der Sichtbarkeit und zur Bewertung der Auswirkungen folgende Zonen ausgewiesen:

Zone I: Nahbereich bis 2,5 km

Zone II: Mittelbereich bis 5 km

Zone III: Fernbereich bis 10 km

Vor allem aufgrund der veränderten Maßstäblichkeit und des kleinteiligen Landschaftsbildes werden die Auswirkungen in den Zonen I und II als erheblich eingestuft. Der Eingriff in die Wirkzone III dagegen wird als nicht erheblich bewertet.

Im Wesentlichen können diese Einschätzungen auf die neu ausgewiesenen Sondergebiete übertragen werden. Allerdings ist zu beachten, dass nach Osten in die großflächigen Waldgebiete hinein die Kleinteiligkeit der Landschaft abnimmt. Und es kommt hinzu, dass ein Zusammenwirken der geplanten Anlagen mit der Kapfenburg nicht mehr vollständig auszuschließen ist. Dies bedeutet in der Folge, dass die Erheblichkeit der landschaftlichen Beeinträchtigung im Fernbereich nach Norden zunächst eher noch zunimmt.

22 Windfibel, 2001 23 Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) zum Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag gem. § 19 BImSchG, HPC Harress Pickel Consult AG, Harburg 2006

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Dabei ist auch zu beachten, dass die in den dargestellten Sondergebieten geplanten Anlagen voraussichtlich noch um ca. 40 bis 60 m höher sein werden, als die bestehenden Windräder, was naturgemäß auch deren Einflüsse auf die Landschaft verstärken wird. Andererseits ist davon auszugehen, dass die größeren Anlagen durch langsamere Rotation auch weniger Unruhe beim Betrachter auslösen.

Eine mögliche Beeinträchtigung der Erholungseignung ist eng mit den dargestellten Einflüssen der Windräder auf das Landschaftsbild verbunden. In der unmittelbaren Umgebung kann zumindest zeitweise eine geringfügige Lärmbelastung auftreten. Allerdings ist die optische Wahrnehmbarkeit in unmittelbarer Nähe zumindest innerhalb des Waldes allenfalls punktuell gegeben. Daher ist davon auszugehen, dass die Erholungsfunktion des Waldes grundsätzlich erhalten bleibt.

Der Umweltbericht zur Teilfortschreibung Regionalplan Erneuerbare Energien (HHP 201224) bewertet die negativen Auswirkungen der hier ausgewiesenen Vorranggebiete bei Unterriffingen auf die Landschaft als „erheblich“. Als Ursache hierfür wird die „Dominanz der Vertikalstruktur technischer Elemente in einer Kulturlandschaft von mittlerer Vielfalt, Eigenart und Schönheit betrachtet. Zudem wird eine Beeinträchtigung der „Blickbeziehung zum Albtrauf […] und damit der naturräumlichen Eigenart der Landschaft“ prognostiziert.

Quelle: HHP 2012, zu beachten ist hier, dass das gesamte geplante Vorranggebiet Windenergie im Regionalplan betrachtet wird und nur dessen östliche Teile als Sondergebiet umgesetzt werden. Insofern sind die dargestellten

Sichtbarkeiten im östlichen Bereich weniger relevant.

24 Teilfortschreibung Regionalplan Erneuerbare Energien, Umweltbericht Entwurf vom 27.07.2012, Hage+Hoppenstedt Partner, Rottenburg

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Gleichzeitig darf nicht vergessen werden, dass diese Faktoren mit den Landschaftselementen der Umgebung zusammenwirken. Im vorliegenden Fall werden die Anlagen in einen Landschaftsraum von insgesamt mittlerer Bedeutung eingefügt. Da insbesondere darauf geachtet wurde, dass die landschaftsästhetisch sehr empfindlichen Areale der „Schlösser- und Burstelllandschaft“ um Ipf, Flochberg, Goldberg und andere nicht tangiert werden und zudem der Riesrand und der Albtrauf freigehalten werden, verbleibt eine geringe bis mittlere Erheblichkeit.

2.2.5 Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Die Auswirkungen auf die landschaftsprägenden Kulturdenkmale im Bereich der Schlösser und Burstellandschaft am Riesrand sowie der 5 km entfernten Kapfenburg wurden bereits in Kapitel 4.13.1 mit Hilfe von Sichtbarkeitsanalysen hinreichend beschrieben. Aus diesen Analysen geht zwar hervor, dass bei der Wahl der Standorte eine Minimierung der Beeinträchtigungen möglich ist, eine vollständige Vermeidung von Störungen aus jedem Blickwinkel heraus jedoch nicht erreichbar ist.

Damit ist im Gegenzug auch gerechtfertigt, dass HHP 2012 die Auswirkungen auf die Kulturgüter als „erheblich negativ“ bewertet.

Über die oben genannten Auswirkungen hinaus besteht eine nur geringe Betroffenheit von Kultur- und Sachgütern.

Erwähnenswert sind hier die bestehenden Bodendenkmale östlich des regionalplanerischen Vorranggebiets und nördlich von SO 4 und 5. Zwar droht hier keine unmittelbare Überbauung, jedoch besteht zumindest während der Bauzeit eine gewisse potenzielle Gefährdung dieses Areals. Es ergibt sich in der Summe eine geringe bis mittlerer Erheblichkeit für die Flächen Nr. 1, 2 und 5. Die Auswirkungen der restlichen geplanten Sondergebiete auf die lokal bedeutsamen Objekte sind von geringer Erheblichkeit.

2.2.6 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch

Die Windenergieanlagen beeinflussen messbare Faktoren für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Dies betrifft in erster Linie Lärmimmissionen und den Schattenwurf der sich bewegenden Rotorblätter.

Lärmimmissionen Aus den Genehmigungsunterlagen für die bestehenden Anlagen bei Waldhausen in vergleichbarer Lage geht hervor, dass die in der TA Lärm geforderten Werte (45 dB(A) in Dorfgebieten) in keinem Fall überschritten werden. Zudem tritt der angegebene Schalldruckpegel tatsächlich nur an ca. 60-90 Tagen im Jahr auf, und zwar vorwiegend während der kälteren Jahreszeit, wenn sich der Mensch im Allgemeinen in geschlossenen Räumen aufhält.

Wie schon aus den Abgrenzungskriterien hervorgeht, wird von allen besiedelten Anwesen ein Mindestabstand von 750 m nicht nur gewahrt, sondern geht bis auf einige Ausnahmen (Schlosshof auf Neresheimer Grund: 550 m) tatsächlich deutlich über das geforderte Maß hinaus. Damit ist aber absehbar, dass die von der TA Lärm25 geforderten Immissionsrichtwerte voraussichtlich leicht eingehalten werden können. Unter diesem Blickwinkel erscheint ein Lärmschutzgutachten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Flächennutzungsplans als entbehrlich.

25 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998

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Schattenwurf Obwohl sich ein Teil der ausgewiesenen Sondergebiete im Süden und Südosten von bewohnten Flächen befindet, kann wiederum aufgrund des vergrößerten Abstands davon ausgegangen werden, dass Beeinträchtigungen durch bewegten Schattenwurf ausgeschlossen werden können. Von erheblichen Belästigungen durch den „Stroboskopeffekt kann ausgegangen werden, wenn die berechneten Schattenseiten unterhalb der Richtwerte von 30 Stunden/Jahr bzw. 30 Minuten / Tag liegen. Da die Abstände zu den bewohnten Gebieten ausreichend gewählt worden sind, ist auch hier mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein Stroboskopeffekt in bewohnten Arealen vermeidbar ist.

Lichtspiegelungen („Disco-Effekt“) Auch für den Disco-Effekt kann eine zu befürchtende Beeinträchtigung durch Lichtspiegelungen auf den Rotorblättern vermieden werden. Voraussetzung ist die Verwendung unauffälliger matter Farben (RAL 7035, matt). Da dies mittlerweile bei allen Anlagen Stand der Technik ist, sind auch hier für die geplanten Sondergebiete keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

Nachtbefeuerung Eine Belästigung für den Menschen kann auch von einer Nachtbefeuerung der Anlagen ausgehen, die vermeiden soll, dass Flugzeuge mit den Windrädern kollidieren. Geht man davon aus, dass die erforderliche Technik eingesetzt wird, die den notwendigen Einsatz der Befeuerung zeitlich minimiert (nur bei Anflug), so können auch diese Einflüsse gering gehalten werden.

2.2.7 Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern

Besondere Wechselwirkungen, die über die beschriebenen Auswirkungen hinausgehen, werden nicht gesehen.

2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung

der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Fläche vermutlich weiterhin forst- bzw. landwirtschaftlich genutzt und das Landschaftsbild vor allem durch natürliche Elemente der Kulturlandschaft geprägt (Wald-Offenland, Gehölzstrukturen).

Hierbei muss aber auch berücksichtigt werden, dass ein Verzicht auf die Ausweisung von Sondergebieten Windenergie dazu führt, dass die Steuerungsmöglichkeit der Bauleitplanung entfällt. Dies hat aber zur Folge, dass grundsätzlich neben den hier untersuchten Standorten auch an anderer Stelle des Gebiets Anträge auf Errichtung von Windenergieanlagen Aussicht auf Genehmigung haben. Da bei der Auswahl der Konzentrationsfläche bereits die Umweltbelange maßgeblich mit berücksichtigt wurden, kann der Verzicht auf die Planung auf das gesamte Planungsgebiet bezogen nur zu einer Verschlechterung des Umweltzustands führen.

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2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

2.4.1 Schutzgut Boden

Beachtung des Schutzguts Boden während des Baubetriebs

Einschränkung des Baufeldes auf die überbauten Bereiche; die Lagerflächen werden vor Ort ausgesteckt.

Auf eine schichtgerechte Lagerung und Wiedereinbau von Bodenmaterial (Unterboden getrennt von Oberboden) ist zu achten.

Die Bodenmieten werden zum Schutz vor Ausschwemmungen mit einer Zwischeneinsaat aus Gründüngungspflanzen versehen. Zur Anwendung kommen heimische oder eingebürgerte Arten (z.B. Ackersenf).

Nicht mehr benötigte Arbeitsräume und Lagerflächen werden unverzüglich begrünt, bzw. der in den Antragsunterlagen festgelegten Folgenutzung zugeführt.

Für die Anbindung der Anlagen an das öffentliche Stromnetz sollen nach Möglichkeit Wegeflächen in Anspruch genommen werden. Die Festlegung der Trasse soll Bestandteil der Genehmigungsplanung werden.

Rückbau der Baustraße, kurze Wege

Die Baustraße wird nach Fertigstellung der Baumaßnahme wieder bis auf das notwendige Maß zurückgebaut. Dabei werden die Flächen grundsätzlich ihrer bisherigen Nutzung als landwirtschaftliche Fläche oder Wald zugeführt, bzw. als Ausgleichsfläche genutzt.

Auf eine Erschließung mit möglichst kurzen Wegen ist zu achten.

2.4.2 Schutzgut Wasser

Schutzmaßnahmen für das Grundwasser

Während der Bauarbeiten ist unter Beachtung der Lage im Wasserschutzgebiet (Zone III) darauf zu achten, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Treibstoffe, Schmierstoffe, Öle etc.) der Boden, oberirdische Gewässer und das Grundwasser nicht verunreinigt werden. Eine Lagerung wassergefährdender Stoffe muss unterbleiben. Während der Bauphase darf nur mit technisch einwandfreien Maschinen gearbeitet werden (keine Öl- und Schmierstoffverluste o.ä.). Wartungs- und Betankungsarbeiten sind außerhalb von Gewässerbereichen vorzunehmen. Verschmutztes Grund- und Bauwasser darf ohne vorherige ausreichende Reinigung nicht in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser eingeleitet werden.

Die Kranstellflächen sollen nicht dauerhaft versiegelt, sondern mit einer Schotterdecke ausgeführt werden.

Nicht mehr benötigte Wegeflächen und sonstige bauliche Anlagen sollen zurückgebaut werden.

2.4.3 Lebensgemeinschaften/Einzelarten

Temporäre Abschaltung von Anlagen

Es ist damit zu rechnen, dass die Windenergieanlagen zum Schutz der durch das entsprechende Gutachten nachgewiesenen Fledermaus- oder Vogelarten zeitweise abgeschaltet werden müssen, um sicherzustellen, dass der Betrieb des Windparks kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko darstellt.

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Schonung von Quartierbäumen, Aufhängen von Nistkästen für Fledermäuse

Im Umfeld der Anlagen sind die potenziellen Quartierbäume für Fledermäuse zu schonen.

Gegebenenfalls sollten für nachgewiesene Fledermausarten Nistkästen aufgehängt werden, die vor Durchführung der Fällarbeiten zu Beginn der Vegetationsperiode aufgehängt werden, und zwar so weit außerhalb der Sondergebiete, dass die Beeinträchtigung der Arten sicher ausgeschlossen ist.

Die Pflege und Unterhaltung der Nistkästen ist durch Beauftragung qualifizierter Betreuer sicherzustellen.

Ansonsten sind die Festlegungen des Artenschutzgutachtens zu beachten.

Zeitpunkt für Schnitt- und Rodungsmaßnahmen

Nicht vermeidbare Eingriffe in Wälder und andere Gehölzlebensräume sollen im Winter durchgeführt werden. Sämtliche Fäll- und Schnittarbeiten sind nach dem 1. November zu beginnen und bis zum 1. März eines Jahres abzuschließen. Damit kann vermieden werden, dass Quartierbäume von Fledermäusen bzw. Nestbäume von Vögeln zu besiedelten Zeiten entfernt werden.

Bauzeiten

Es ist ein Bauzeitenplan aufzustellen, der die Maßgaben des Artenschutzes berücksichtigt.

Gestaltung des Umfeldes

Die Bodenoberfläche des Bauumfeldes wird nach Abschluss der Baumaßnahme wieder rekultiviert. Ziel ist die Bildung einer möglichst großen Vielfalt von Standortgradienten. Wo eine forstwirtschaftliche Nutzung im Einzelfall nicht wieder angestrebt wird, können die Spuren des Baubetriebes durchaus vorteilhaft genutzt werden: Abgrabungen, Bodenverdichtungen müssen nicht zu 100 % entfernt werden, sondern können auch der Lebensraum-Differenzierung dienen. Zur Gestaltung der Oberfläche wird nur autochthones Bodenmaterial verwendet. Beim Baubetrieb eingebrachte Fremdmaterialien sind dagegen vollständig zu entfernen.

Lagerflächen

Lagerflächen dürfen nicht in ökologisch hochwertigen Zonen eingerichtet werden. Die nutzbaren Lagerflächen und Baufelder im Bereich der Anlagen sollen zur Vermeidung der Inanspruchnahme von geschützten Biotopen und sonstigen Kleinlebensräumen (Hülben, Waldränder) vor Ort ausgesteckt werden.

2.4.4 Landschaftsbild/Erholungseignung

Maßnahmen zur Einbindung

Freileitungen als Anbindung an das öffentliche Stromnetz sind zu vermeiden. Eine kleinräumig angepasste Standortwahl trägt zur Einbindung in die Landschaft bei.

2.4.5 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Eventuell auftretende Bodenfunde von archäologischem Interesse sind unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde zu melden.

2.4.6 Schutzgut Mensch

Zur Minimierung der Auswirkungen auf den Menschen sollen die Anlagen so weit wie möglich von den Siedlungsgebieten entfernt aufgestellt werden. Dies senkt zum einen den Lärm an den Immissionsorten, zum anderen die Auswirkungen durch bewegten Schatten.

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Aus einem zu erstellenden Gutachten zum voraussichtlichen Schattenwurf der Anlagen sollte hervorgehen, dass die betreffende Anlage im Falle einer Beeinträchtigung für die Dauer der zu befürchtenden Beeinträchtigung abgeschaltet werden sollte.

Die Rotorblätter sind so zu beschichten, dass Reflexionen in möglichst geringem Maße auftreten (RAL 7035).

Zusätzlich sollen alle technischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Belastungen für die Bevölkerung weiter zu senken. Dies ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens genauer festzulegen.

Zur Minimierung der Schaltzeiten der Nachtbefeuerung sollen Radarantennen an den Anlagentürmen am Rande des Windfeldes montiert werden. Erkennt eine der Antennen ein nahendes Flugobjekt, wird die Befeuerung des Windparks für einige Minuten eingeschaltet.

Zudem sollen Maßnahmen zur Vermeidung von Eisansatz bzw. Eisabwurf getroffen werden (z.B. Abschaltautomatik, beheizbare Rotorflügel).

2.4.7 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Nach § 21 Abs. 2 ist der Verursacher „verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. […] Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass die für den Eingriff in Anspruch genommene Fläche möglichst nicht überschritten wird.“

Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist es jedoch noch nicht möglich, eine abschließende Regelung zu Ausgleich/Ersatz nach § 1a Abs. 3 BauGB für die zu erwartenden Eingriffe festzulegen. Der Grund hierfür ist, dass die exakten Standorte, die Größe und die Zahl der Anlagen noch nicht definiert werden können. Zudem hängt das Maß des erforderlichen Ausgleichs auch von der Ausgestaltung der notwendigen Zufahrten und dem Anschluss an das Leitungsnetz ab.

Möglich ist jedoch eine Vor-Abschätzung zu den beanspruchten Flächen insgesamt, auch wenn noch nicht beurteilt werden kann, welche Lebensräume konkret beansprucht werden müssen.

Bei Windenergieanlagen sind zunächst die Lebensraumverluste durch direkte Überbauung und sonstige unmittelbare Wirkungen vor Ort auszugleichen, dies betrifft in jedem Fall das Bodenpotenzial durch Verlust bzw. Beeinträchtigung der Bodenfunktionen. Darüber hinaus ist von einer Beeinflussung des Landschaftsbilds auszugehen, die nicht wirklich ausgleichbar ist.

Im Bereich des Sondergebiets ist davon auszugehen, dass aufgrund der Lage ausschließlich im Wald Anlagen mit ca. 140 m Nabenhöhe installiert werden. Windenergieanlagen dieser Art beanspruchen eine dauerhaft veränderte Fläche von ca. 1.500 m². Zusätzlich werden Flächen im Umfang von ca. 3.500 m² beansprucht, die nach dem Bau wieder rekultiviert werden können.

Geht man davon aus, dass im Zuge der ausgewiesenen Sondergebiete bis zu ca. 10 neue Anlage errichtet werden, so wird dauerhaft eine Fläche von 15.000 m², temporär von 35.000 m² beansprucht. Dazu kommen Flächen, die von der erforderlichen Zuwegung und von den Anschlussmaßnahmen an das Stromnetz benötigt werden.

Die verbleibenden Eingriffe sind als Geldleistung zu ersetzen.

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2.5 Hinweis zur weiteren Planung Im weiteren Verfahren sollte noch vertieft werden:

- Konkretisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung im Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

- naturschutzrechtliche Eingriffsregelung - evtl. Antrag zur Waldumwandlung - Herstellung einer Gliederung des Gebiets, z.B. durch Aufstellung eines gemeinsamen

Bebauungsplans mit der Stadt Aalen bzw. der Stadt Bopfingen

2.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Denkbare Standortalternativen sind bereits im Zuge der Ermittlung der Ausschlussflächen mit den in der Begründung des Flächennutzungsplanes einschließlich der zugehörigen Karten dargestellten Kriterien in hinreichender Bearbeitungstiefe ausgeschlossen worden. Diese Kriterien wurden im Sinne des gesamträumlichen Konzepts für das Gebiet der Stadt einheitlich angewendet.

3. Zusätzliche Angaben

3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen

Verfahren bei der Umweltprüfung

3.1.1 Methodik

Im Rahmen des Umweltberichts wurden die gebietsspezifischen Auswirkungen der Windenergieanlagen innerhalb der dargestellten Sondergebiete untersucht. Die Ergebnisse stützen sich zunächst auf die vorliegenden umweltspezifischen Bestandsdaten über die Gebiete. Hier wurde in erster Linie das RIPS26 ausgewertet und um weitere Angaben aus der vorliegenden Flächennutzungsplanung der VG Bopfingen ergänzt. Darüber hinaus fanden eigene Geländebegehungen und Gespräche mit Ortskundigen statt.

Die Bestandsdaten wurden gem. der BauGB-Anlage schutzgutbezogen verbal-argumentativ bewertet, bzw. vorhandene Bewertungen (z.B. Bewertung der Bodenfunktionen) zusammenfassend dargestellt.

Auf der Grundlage der Bewertung konnten die voraussichtlichen Wirkungen der Windkraftanlagen auf die Schutzgüter dargestellt und entsprechende Maßnahmen zur Minimierung formuliert werden.

Ziel war es festzustellen, ob eine Nutzung der Windenergie innerhalb des ausgewiesenen Sondergebiets unter Umweltaspekten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich bzw. vertretbar sein wird.

Einen Sonderfall stellt in diesem Zusammenhang dabei das Schutzgut Lebensgemeinschaften/Einzelarten dar. Hier konnten allein aufgrund der Datenlage nur wenig konkrete Aussagen über die Betroffenheit windkraftrelevanter Arten gemacht werden.

Aus diesem Grund wird anhand eines Gutachtens ermittelt, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand gem. Art 44ff BNatSchG erfüllt wird. Schwerpunkt dieses Gutachtens liegt auf windkraftrelevanten Vogel- und Fledermausarten. Die Ergebnisse dieses Gutachtens sind Teil des Umweltberichts und werden als Anhang dargestellt.

26 Räumliches Informations- und Planungssystem, LUBW 2012

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3.1.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben

Beim vorliegenden Umweltbericht handelt es sich um einen eigenständigen Teil der Begründung zur vorbereitenden Bauleitplanung. Da bei diesem Stand der Planung die konkrete Definition der Ausgestaltung der dargestellten Gebiete sachlich und rechtlich nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich ist, sind auch die Angaben zu Umweltauswirkungen in entsprechend geringerer Tiefe möglich.

3.2 geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen

Folgende Überwachungsmaßnahmen kommen nach der Verwirklichung der Sondergebiete für die Windenergieanlagen in Betracht:

- Messung der Lärmimmissionen an den in den Genehmigungsunterlagen festgelegten Immissionsorten

- Durchführung von Bürgerbefragungen - Anlagenmonitoring zur Kontrolle der Wirksamkeit der artenschutzfachlichen

Maßnahmen - Gemeinsame Begehungen mit Gemeinderat, Anlagenbetreiber, Fachplaner

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4. Allgemein verständliche Zusammenfassung Die VG Bopfingen stellt einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie über das Gesamtgebiet der Stadt Bopfingen und der Gemeinden Kirchheim am Ries und Riesbürg auf. Mit dem vorliegenden Umweltbericht werden die umweltbezogenen Auswirkungen der ausgewiesenen Sondergebiete Windenergie nach Maßgabe des Baugesetzbuches dargestellt.

Die Boden- und Wasserverhältnisse werden infolge der notwendigen Abgrabungen der schützenden Deckschichten für die Fundamente und die Nebenanlagen temporär und punktuell stark gestört. Bei der Errichtung der Anlage ist dabei nicht allein der Grad der Versiegelung zu beachten, es muss vielmehr darauf geachtet werden, dass beim Betrieb der Anlage keine unerwünschten Stoffe ins Grundwasser gelangen (WSG, Schutzzone III).

Die Auswirkungen auf Klima und Luft sind voraussichtlich unerheblich, weil nicht grundsätzlich in das Kaltluftregime eingegriffen wird, keine großflächige Entfernung klimaausgleichender Strukturen vorgenommen wird und im Verhältnis zum Gesamtareal nur geringe Versiegelungen erfolgen.

Nach Darstellung des artenschutzrechtlichen Gutachtens steht eine abschließende Bewertung des Verbotstatbestands nach §44 ff BNatSchG aus. Windkraftrelevante Arten (Rot- und Schwarzmilan) kommen insbesondere im Umfeld der östlichen Sondergebiete SO 4 und 5 vor. Hier sind Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen voraussichtlich notwendig.

Aufgrund einer ausreichend großräumigen Ausweisung der Gebiete kann gewährleistet werden, dass kartierte Biotope und Kleinlebensräume geschont werden.

Auf das Landschaftsbild hat die Errichtung der Anlagen einen erheblichen Einfluss. Die Minimierung der Auswirkungen erfolgt vor allem durch eine Flächenkonzentration mittels räumlicher Anbindung der Konzentrationsflächen an die zwingend umzusetzenden Vorrangflächen der Regionalplanung.

Mit der Kulturlandschaft stehen die Siedlungsstrukturen in engem Sichtzusammenhang. Daher wurde darauf geachtet, dass wichtige Blickbeziehungen, wie zu den landschaftsprägenden Kulturdenkmalen der Schlösser- und Burstellandschaft (z.B. Schloss Hohenbaldern) und zur Kapfenburg möglichst wenig durch die Windkraftanlagen gestört werden.

Auf sonstige Kultur- und Sachgüter hat das Vorhaben keinen Einfluss. Die Boden- und Kleindenkmale im Umfeld sind nicht betroffen.

Die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen werden in Grenzen gehalten, weil durch einen ausreichenden Abstand die Lärmwerte in den Siedlungen voraussichtlich deutlich unterhalb der in der TA Lärm geforderten Grenzwerte liegen. Ähnliches gilt für den Schattenwurf in bewohnte Areale: Auch hier sinken die entsprechenden Beeinträchtigungen für den Menschen mit zunehmendem Abstand. Möglicherweise und wider Erwarten auftretenden Beeinträchtigungen kann mit Leistungsreduzierung bzw. temporärer Abschaltung begegnet werden.

Damit wird deutlich, dass durch die genannten Ausweisungen die Areale mit den geringsten Umweltkonflikten ermittelt und als Sondergebiet Windenergie ausgewiesen wurden.

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 76

5. Gebietssteckbriefe Bewertungsrahmen27:

Bestand/Empfindlichkeit gering mäßig hoch sehr hoch

5.1 SO 1 Asang/Hundsbühl (bestehendes regionalplanerisches Vorranggebiet)

5.1.1 Kurzbeschreibung SO 1

Aktuelle Nutzung 100 % Wald

Flächengröße Ca. 132 ha

5.1.2 Umweltschutzziele, Schutzgebebiete, geschützte Objekte

Kriterium

Regionalplan 100 % Wald

Rechtsgültiger Flächennutzungsplan

Fläche für die Forstwirtschaft

Sonstige Planungen für das Gebiet

Nicht bekannt

Wasserschutzgebiete Schutz-Zone III

Naturschutzrechtlicher Status Natura 2000

Nachbarschaft zum FFH-Gebiet 7327-341 „Härtsfeld“

Naturschutzrechtlicher Status LNatSchG / BNatschG

Nachbarschaft zum LSG 081.36.059, „Kugeltal,…“

Sonstiger Gebietsschutz / geschützte Objekte

1 Habitatbaumgruppe

Artenschutz Im Norden Einschränkung durch bekannten Rotmilanhorst, Lage im Prüfbereich für windkraftrelevante Vogelarten,

Süden: Generalwildwegeplan

Siedlungsabstand Unterriffingen: ca. 1.300 m, Michelfeld: ca. 1150 m, Schlosshof: 750 m, Beuren: ca. 1.600 m

27 In Anlehnung an: Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg: Empfehlungen für die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft in der Bauleitplanung, Ermittlung von Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen sowie deren Umsetzung (Teil A: Bewertungsmodell), Karlsruhe 2005

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 77

5.1.3 Bestandsanalyse, Umweltauswirkungen

5.1.3.1 Schutzgut Mensch

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Gesundheit und Wohnen: Nähe der Ortschaft Unterriffingen und des Einzelanwesens Schlosshof

Freizeit/Erholung: geringer bis mittlerer Erholungswert für die umliegenden Siedlungsbereiche

gering Erhöhung der Lärmbelastung für Unterriffingen, Belastung der Erholungsfunktion der Gesamtfläche Wald und des benachbarten LSG Kugeltal, aber grundsätzlicher Erhalt der Erholungsmöglichkeiten und der Funktionsfähigkeit des LSG

gering

5.1.3.2 Lebensgemeinschaften/Einzelarten, Natura 2000

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Lebensraum Wald mit mittlerem bis hohem Fichtenanteil

keine Waldbiotope im Gebiet, nur außerhalb

Eine Habitatbaumgruppe

Benachbartes FFH-Gebiet

Benachbartes LSG 081.36.059, „Kugeltal“: Entfernung 200 bis 600 m

Vorkommen windkraftrelevanter Vogelarten

mittel Geringe Flächeninanspruchnahme bei grundsätzlichem Erhalt der Lebensraumwertigkeit

Vermeidung/Minimierung der hochwertigen Strukturen im näheren Umgriff

Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für windkraftrelevante Vogelarten erforderlich

mäßig

5.1.3.3 Boden

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Bodenfunktionen sind intakt, kaum Sonderstandorte

mittel Geringe Flächeninanspruchnahme ohne tiefgreifende Änderungen der Funktionsfähigkeit des Bodens trotz punktuellen Verlusts der Bodenfunktionen

gering

5.1.3.4 Wasser

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Waldgebiet mit nahezu vollständig erhaltener natürlicher Grundwasserneubildung, bereichsweise geringmächtige Deckschichten (Kuppenlagen)

Keine Oberflächengewässer

Wasserschutzgebiet Schutzzone III

hoch Geringe Flächeninanspruchnahme bei grundsätzlichem Erhalt der Grundwasserverhältnisse, Gefahr der Grundwasserbeeinträchtigung durch Schmierstoffe und temporärer Beseitigung von Deckschichten beim Bau der Anlagen und Zuwegungen

mäßig

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 78

5.1.3.5 Klima/Luft

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Waldfläche mit hoher klimaausgleichender Wirkung, Dämpfung der Tagesgänge von Temperatur und Luftfeuchtigkeit, aber hier nicht relevant für den Luftaustausch in Siedlungen

mittel Geringe Flächeninanspruchnahme bei nahezu vollständigem Erhalt der klimatischen Funktionen. Außerhalb des Gebiets keine Änderungen zu erwarten.

gering

5.1.3.6 Landschaftsbild/Erholungseignung

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Gebiet ist von großflächig ausgebildeten Landschaftselementen (Waldgebiete, Landwirtschaft) und kleinen Orten geprägt. Geländerelief ist von mäßigen Neigungen und Höhendifferenzen bestimmt.

Zum Teil reizvolle Einzelschöpfungen in einiger Entfernung

Große Entfernung zu den landschaftsprägenden Denkmalen der Schlösser und Burstellandschaft bzw. der Kapfenburg

gering Erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft, aber deutliche Begrenzung der Auswirkung durch Konzentration

mäßig

5.1.3.7 Kultur- und sonstige Sachgüter

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Objekte im Gebiet

Angrenzendes Bodendenkmal südöstlich des Gebiets

Landschaftsprägende Kulturdenkmale im weiteren Umfeld

mittel keine Gefahr der Überbauung von denkmalschutzrelevanten Teilen des Bodendenkmals.

Von Norden bereichsweise Sichtbarkeit in Zusammenschau mit Schloss Hohenbaldern, aber große Entfernung vom Standpunkt (12 km)

Eingeschränkte Sichtbarkeit in Zusammenschau mit der Kapfenburg, aber große Entfernung (ca. 9 km) und wenig relevante Sichtpunkte

mäßig

5.1.3.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Änderung der bestehenden Verhältnisse durch Wechselwirkungen

gering Keine Änderung der prognostizierten Verhältnisse durch Wechselwirkungen

gering

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 79

5.1.3.9 Gesamtbewertung

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Relativ weit von den bestehenden Siedlungen und landschaftlichen Höhepunkten entferntes Waldgebiet mit insgesamt mäßig wertvollen Lebensräumen, Vorkommen relevanter Einzelarten

Wasserschutzgebiet Zone III,

FFH-Gebiet, LSG und Bodendenkmal in näheren Umgriff

mittel Sondergebiet ist Teil eines größeren Vorranggebiets für Windenergie. Wertvollere Areale können umgangen werden.

Gefahr der Grundwasserbeeinträchtigung während des Baubetriebes

Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild

mäßig

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5.2 SO 2 Asang/Hundsbühl (Erweiterung Südost)

5.2.1 Kurzbeschreibung SO 2

Aktuelle Nutzung 100 % Wald

Flächengröße Ca. 6 ha

5.2.2 Umweltschutzziele, Schutzgebebiete, geschützte Objekte

Kriterium

Regionalplan 100 % Wald

Rechtsgültiger Flächennutzungsplan

Fläche für die Forstwirtschaft

Sonstige Planungen für das Gebiet

Nicht bekannt

Wasserschutzgebiete Schutz-Zone III

Naturschutzrechtlicher Status Natura 2000

Im Nordwesten FFH-Gebiet 7327-341 „Härtsfeld“ in ca. 300 m Entfernung

Naturschutzrechtlicher Status LNatSchG / BNatschG

-

Sonstiger Gebietsschutz / geschützte Objekte

Angrenzend an Quadrant des Artenschutzprogramms

Artenschutz Süden: Generalwildwegeplan

Siedlungsabstand Oberriffingen ca. 1300m Michelfeld ca. 1600m Schlosshof 550 m

5.2.3 Bestandsanalyse, Umweltauswirkungen

5.2.3.1 Schutzgut Mensch

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Gesundheit und Wohnen: Nähe der Ortschaft Unterriffingen, große Nähe des Einzelanwesens Schlosshof

Freizeit/Erholung: geringer bis mittlerer Erholungswert für die umliegenden Siedlungsbereiche

gering Erhöhung der Lärmbelastung für Unterriffingen und v.a. für den Schlosshof, Belastung der Erholungsfunktion der Gesamtfläche Wald und des benachbarten LSG Kugeltal, aber grundsätzlicher Erhalt der Erholungsmöglichkeiten und der Funktionsfähigkeit des LSG

mäßig

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 81

5.2.3.2 Lebensgemeinschaften/Einzelarten, Natura 2000

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Lebensraum Wald mit mittlerem Fichtenanteil

keine Waldbiotope im Gebiet, nur außerhalb

mögliche Beeinträchtigung windkraftrelevanter Vogelarten (Waldrand)

mittel Geringe Flächeninanspruchnahme bei grundsätzlichem Erhalt der Lebensraumwertigkeit

Vermeidung/Minimierung der hochwertigen Strukturen im näheren Umgriff

Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für windkraftrelevante Vogelarten erforderlich

mäßig

5.2.3.3 Boden

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Bodenfunktionen sind intakt, kaum Sonderstandorte

mittel Geringe Flächeninanspruchnahme ohne tiefgreifende Änderungen der Funktionsfähigkeit des Bodens trotz punktuellen Verlusts der Bodenfunktionen

gering

5.2.3.4 Wasser

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Waldgebiet mit nahezu vollständig erhaltener natürlicher Grundwasserneubildung, bereichsweise geringmächtige Deckschichten

Keine Oberflächengewässer

Wasserschutzgebiet Schutzzone III

hoch Geringe Flächeninanspruchnahme bei grundsätzlichem Erhalt der Grundwasserverhältnisse, Gefahr der Grundwasserbeeinträchtigung durch Schmierstoffe und temporärer Beseitigung von Deckschichten beim Bau der Anlagen und Zuwegungen

mäßig

5.2.3.5 Klima/Luft

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Waldfläche mit hoher klimaausgleichender Wirkung, Dämpfung der Tagesgänge von Temperatur und Luftfeuchtigkeit, aber hier nicht relevant für den Luftaustausch in Siedlungen

mittel Geringe Flächeninanspruchnahme bei nahezu vollständigem Erhalt der klimatischen Funktionen. Außerhalb des Gebiets keine Änderungen zu erwarten.

gering

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 82

5.2.3.6 Landschaftsbild/Erholungseignung

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Gebiet ist von großflächig ausgebildeten Landschaftselementen (Waldgebiete, Landwirtschaft) und kleinen Orten geprägt. Geländerelief ist von mäßigen Neigungen und Höhendifferenzen bestimmt.

Zum Teil reizvolle Einzelschöpfungen in einiger Entfernung

Große Entfernung zu den landschaftsprägenden Denkmalen der Schlösser und Burstellandschaft bzw. der Kapfenburg

gering Erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft, aber deutliche Begrenzung der Auswirkung durch Konzentration

mäßig

5.2.3.7 Kultur- und sonstige Sachgüter

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Objekte im Gebiet

Angrenzendes Bodendenkmal südöstlich des Gebiets

Landschaftsprägende Kulturdenkmale im weiteren Umfeld

mittel keine Gefahr der Überbauung von denkmalschutzrelevanten Teilen des Bodendenkmals.

Von Norden bereichsweise Sichtbarkeit in Zusammenschau mit Schloss Hohenbaldern, aber große Entfernung vom Standpunkt (13 km)

Eingeschränkte Sichtbarkeit in Zusammenschau mit der Kapfenburg, aber große Entfernung (ca. 9 km) und wenig relevante Sichtpunkte

mäßig

5.2.3.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Änderung der bestehenden Verhältnisse durch Wechselwirkungen

gering Keine Änderung der prognostizierten Verhältnisse durch Wechselwirkungen

gering

Page 83: Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“...Regelung“ auf regionaler Ebene zum 01.01.2013 abgeschafft werden, indem zu diesem Stichtag die regionalen Vorranggebiete für

Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 83

5.2.3.9 Gesamtbewertung

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Relativ weit von den bestehenden geschlossenen Siedlungen und landschaftlichen Höhepunkten entferntes Waldgebiet mit insgesamt mäßig wertvollen Lebensräumen, Vorkommen relevanter Einzelarten

Wasserschutzgebiet Zone III,

FFH-Gebiet, LSG und Bodendenkmal in näheren Umgriff

mittel Erhöhung der Belastung für den Schlosshof

Sondergebiet ist Teil eines größeren Vorranggebiets für Windenergie. Wertvollere Areale können umgangen werden.

Gefahr der Grundwasserbeeinträchtigung während des Baubetriebes

Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild

mäßig

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 84

5.3 SO 3 Asang/Hundsbühl (Erweiterung Süd)

5.3.1 Kurzbeschreibung SO 3

Aktuelle Nutzung 100 % Wald

Flächengröße Ca. 20 ha

5.3.2 Umweltschutzziele, Schutzgebebiete, geschützte Objekte

Kriterium

Regionalplan 100 % Wald

Rechtsgültiger Flächennutzungsplan

Fläche für die Forstwirtschaft

Sonstige Planungen für das Gebiet

Nicht bekannt

Wasserschutzgebiete Schutz-Zone III

Naturschutzrechtlicher Status Natura 2000

-

Naturschutzrechtlicher Status LNatSchG/BNatschG

Nähe zum LSG 081.36.059 „Kugeltal“ (ca. 600 m)

Sonstiger Gebietsschutz / geschützte Objekte

-

Artenschutz Generalwildwegeplan

Siedlungsabstand Schlosshof 750 m, Oberriffingen ca. 1550m Michelfeld ca. 2000m

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 85

5.3.3 Bestandsanalyse, Umweltauswirkungen

5.3.3.1 Schutzgut Mensch

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Gesundheit und Wohnen: geringe Nähe der Ortschaft Unterriffingen, Nähe des Einzelanwesens Schlosshof

Freizeit/Erholung: geringer bis mittlerer Erholungswert für die umliegenden Siedlungsbereiche

gering Geringe Erhöhung der Lärmbelastung für den Schlosshof

Geringe Belastung der Erholungsfunktion der Gesamtfläche Wald und des benachbarten LSG Kugeltal, aber grundsätzlicher Erhalt der Erholungsmöglichkeiten und der Funktionsfähigkeit des LSG

gering

5.3.3.2 Lebensgemeinschaften/Einzelarten, Natura 2000

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Lebensraum Wald mit mittlerem Fichtenanteil

keine Waldbiotope im Gebiet, nur außerhalb

bis dato keine windkraftempfindlichen Arten in diesem Bereich

gering Geringe Flächeninanspruchnahme bei grundsätzlichem Erhalt der Lebensraumwertigkeit

Vermeidung/Minimierung der hochwertigen Strukturen im näheren Umgriff

gering

5.3.3.3 Boden

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Bodenfunktionen sind intakt, kaum Sonderstandorte

Keine Einstufung nach Flurbilanz

mittel Geringe Flächeninanspruchnahme ohne tiefgreifende Änderungen der Funktionsfähigkeit des Bodens trotz punktuellen Verlusts der Bodenfunktionen

gering

5.3.3.4 Wasser

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Waldgebiet mit nahezu vollständig erhaltener natürlicher Grundwasserneubildung, bereichsweise geringmächtige Deckschichten

Keine Oberflächengewässer

Wasserschutzgebiet Schutzzone III

hoch Geringe Flächeninanspruchnahme bei grundsätzlichem Erhalt der Grundwasserverhältnisse, Gefahr der Grundwasserbeeinträchtigung durch Schmierstoffe und temporärer Beseitigung von Deckschichten beim Bau der Anlagen und Zuwegungen

mäßig

Page 86: Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“...Regelung“ auf regionaler Ebene zum 01.01.2013 abgeschafft werden, indem zu diesem Stichtag die regionalen Vorranggebiete für

Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 86

5.3.3.5 Klima/Luft

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Waldfläche mit hoher klimaausgleichender Wirkung, Dämpfung der Tagesgänge von Temperatur und Luftfeuchtigkeit, aber hier nicht relevant für den Luftaustausch in Siedlungen

mittel Geringe Flächeninanspruchnahme bei nahezu vollständigem Erhalt der klimatischen Funktionen. Außerhalb des Gebiets keine Änderungen zu erwarten.

gering

5.3.3.6 Landschaftsbild/Erholungseignung

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Gebiet ist von großflächig ausgebildeten Landschaftselementen (Waldgebiete, Landwirtschaft) und kleinen Orten geprägt. Geländerelief ist von mäßigen Neigungen und Höhendifferenzen bestimmt.

Zum Teil reizvolle Einzelschöpfungen in einiger Entfernung

Große Entfernung zu den landschaftsprägenden Denkmalen der Schlösser und Burstellandschaft bzw. der Kapfenburg

gering Erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft, aber deutliche Begrenzung der Auswirkung durch Konzentration

mäßig

5.3.3.7 Kultur- und sonstige Sachgüter

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Objekte im Gebiet

Landschaftsprägende Kulturdenkmale im weiteren Umfeld

mittel Von Norden bereichsweise Sichtbarkeit in Zusammenschau mit Schloss Hohenbaldern, aber große Entfernung vom Standpunkt (13 km)

Eingeschränkte Sichtbarkeit in Zusammenschau mit der Kapfenburg, aber große Entfernung (ca. 9 km) und wenig relevante Sichtpunkte

mäßig

5.3.3.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Änderung der bestehenden Verhältnisse durch Wechselwirkungen

gering Keine Änderung der prognostizierten Verhältnisse durch Wechselwirkungen

gering

Page 87: Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“...Regelung“ auf regionaler Ebene zum 01.01.2013 abgeschafft werden, indem zu diesem Stichtag die regionalen Vorranggebiete für

Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 87

5.3.3.9 Gesamtbewertung

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Relativ weit von den bestehenden geschlossenen Siedlungen und landschaftlichen Höhepunkten entferntes Waldgebiet mit insgesamt mäßig wertvollen Lebensräumen, Vorkommen relevanter Einzelarten

Wasserschutzgebiet Zone III,

FFH-Gebiet, LSG und Bodendenkmal in näheren Umgriff

mittel Erhöhung der Belastung für den Schlosshof

Sondergebiet ist Teil eines größeren Vorranggebiets für Windenergie. Wertvollere Areale können umgangen werden.

Gefahr der Grundwasserbeeinträchtigung während des Baubetriebes

Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild

gering

Page 88: Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“...Regelung“ auf regionaler Ebene zum 01.01.2013 abgeschafft werden, indem zu diesem Stichtag die regionalen Vorranggebiete für

Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 88

5.4 SO 4 Oberriffingen Süd

5.4.1 Kurzbeschreibung SO 4

Aktuelle Nutzung 100 % Landwirtschaftliche Nutzung

Flächengröße Ca. 14 ha

5.4.2 Umweltschutzziele, Schutzgebebiete, geschützte Objekte

Kriterium

Regionalplan 100 % Landwirtschaft

Rechtsgültiger Flächennutzungsplan

Fläche für die Landwirtschaft

Sonstige Planungen für das Gebiet

Nicht bekannt

Wasserschutzgebiete Schutz-Zone III

Naturschutzrechtlicher Status Natura 2000

Nachbarschaft zum FFH-Gebiet Härtsfeld

Naturschutzrechtlicher Status LNatSchG/BNatschG

1 Waldbiotop außerhalb : „Nonnenbühl S Michelfeld“(271271361134)

Sonstiger Gebietsschutz / geschützte Objekte

Naturdenkmal nördlich angrenzend „Bohnerzgrube Nonnenbühl“(81360100029)

Artenschutz Rot- und Schwarzmilan

Siedlungsabstand 750 m zu Oberriffingen, Michelfeld ca. 900m

5.4.3 Bestandsanalyse, Umweltauswirkungen

5.4.3.1 Schutzgut Mensch

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Gesundheit und Wohnen: Nähe der Ortschaft Oberriffingen und des Weilers Michelfeld

Freizeit/Erholung: mittlerer Erholungswert für die angrenzenden Siedlungsbereiche

mittel Erhöhung der Lärmbelastung für Unterriffingen, Belastung der Erholungsfunktion der Gesamtfläche, aber grundsätzlicher Erhalt der Erholungsmöglichkeiten

mäßig

Page 89: Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“...Regelung“ auf regionaler Ebene zum 01.01.2013 abgeschafft werden, indem zu diesem Stichtag die regionalen Vorranggebiete für

Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 89

5.4.3.2 Lebensgemeinschaften/Einzelarten, Natura 2000

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Lebensraum Acker und Wiese sowie Waldrand. Waldbiotop im Gebiet, angrenzend im Norden „Nonnenbühl S Michelfeld"(271271361134).

Benachbartes FFH-Gebiet 7327-341 „Härtsfeld“

Bevorzugtes Jagdgebiet von Rot- und Schwarzmilan

hoch Geringe Flächeninanspruchnahme bei grundsätzlichem Erhalt der Lebensraumwertigkeit, Vermeidung/Minimierung der hochwertigen Strukturen im näheren Umgriff möglich.

Umfangreiche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich

hoch

5.4.3.3 Boden

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Auswerten Geologie / Boden

Bodenschätzung L 2 b 3, im Westen T 3 a 3

Intakte Bodenfunktionen

Flurbilanz: Vorrangflur II

mittel Geringe Flächeninanspruchnahme ohne tiefgreifende Änderungen der Funktionsfähigkeit des Bodens trotz punktuellen Verlusts der Bodenfunktionen

gering

5.4.3.4 Wasser

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Oberflächengewässer

Wasserschutzgebiet Schutzzone III hoch Geringe Flächeninanspruchnahme

bei grundsätzlichem Erhalt der Grundwasserverhältnisse, Gefahr der Grundwasserbeeinträchtigung durch Schmierstoffe und temporärer Beseitigung von Deckschichten beim Bau der Anlagen und Zuwegungen

mäßig

5.4.3.5 Klima/Luft

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Kaltluftentstehungsgebiet, Geländeabfall nach Norden

gering Geringe Flächeninanspruchnahme bei nahezu vollständigem Erhalt der klimatischen Funktionen. Außerhalb des Gebiets keine Änderungen zu erwarten.

gering

Page 90: Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“...Regelung“ auf regionaler Ebene zum 01.01.2013 abgeschafft werden, indem zu diesem Stichtag die regionalen Vorranggebiete für

Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 90

5.4.3.6 Landschaftsbild/Erholungseignung

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Gebiet ist von großflächig ausgebildeten Landschaftselementen (Waldgebiete, Landwirtschaft) und kleinen Orten geprägt. Geländerelief ist von mäßigen Neigungen und Höhendifferenzen geprägt.

Zum Teil reizvolle Einzelschöpfungen (Bohnerzgruben), aber landschaftlich kaum wahrnehmbar

Große Entfernung zu den landschaftsprägenden Denkmalen der Burstellandschaft.

gering Erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft, aber Begrenzung der Auswirkungen durch Konzentration

mäßig

5.4.3.7 Kultur- und sonstige Sachgüter

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Objekte im Gebiet

Landschaftsprägende Kulturdenkmale im weiteren Umfeld

mittel Von Norden bereichsweise Sichtbarkeit in Zusammenschau mit Schloss Hohenbaldern, aber große Entfernung vom Standpunkt (12 km), Eingeschränkte Sichtbarkeit in Zusammenschau mit der Kapfenburg, aber große Entfernung (ca. 9,5 km)

mäßig

5.4.3.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Änderung der bestehenden Verhältnisse durch Wechselwirkungen

gering Keine Änderung der prognostizierten Verhältnisse durch Wechselwirkungen

gering

5.4.3.9 Gesamtbewertung

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Ausreichend von den bestehenden Siedlungen und landschaftlichen Höhepunkten entferntes Offenlandgebiet mit insgesamt mäßig wertvollen Lebensräumen. Wasserschutzgebiet Zone III Bevorzugtes Jagdgebiet von Rot- und Schwarzmilan

FFH-Gebiet und Bodendenkmal in näheren Umgriff

mittel Sondergebiet bindet an ein größeres Vorranggebiet für Windenergie an.

Gefahr der Grundwasserbeeinträchtigung während des Baubetriebes.

Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild

Hohe Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rot- und/oder Schwarzmilan

mäßig

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 91

5.5 SO 5 Oberriffingen Nord

5.5.1 Kurzbeschreibung SO 5

Aktuelle Nutzung 100 % Landwirtschaftliche Nutzung

Flächengröße Ca. 12 ha

5.5.2 Umweltschutzziele, Schutzgebebiete, geschützte Objekte

Kriterium

Regionalplan 100 % Landwirtschaft

Rechtsgültiger Flächennutzungsplan

Fläche für die Landwirtschaft

Sonstige Planungen für das Gebiet

Nicht bekannt

Wasserschutzgebiete Schutz-Zone III

Naturschutzrechtlicher Status Natura 2000

Nachbarschaft zum FFH-Gebiet 7327-341 „Härtsfeld“

Naturschutzrechtlicher Status LNatSchG / BNatschG

Nördlich Außerhalb: Naturdenkmal „Bohnerzgrube im Asang“(81360100013)

Sonstiger Gebietsschutz / geschützte Objekte

Außerhalb: Geotop „ausgewählte Bergbauspuren“, Bodendenkmal, Waldbiotope

Artenschutz Rot- und Schwarzmilan

Siedlungsabstand Michelfeld: ca. 750m, Oberriffingen ca. 750m

5.5.3 Bestandsanalyse, Umweltauswirkungen

5.5.3.1 Schutzgut Mensch

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Gesundheit und Wohnen: Nähe der Ortschaft Oberriffingen und des Weilers Michelfeld

Freizeit/Erholung: mittlerer Erholungswert für die angrenzenden Siedlungsbereiche

mittel Erhöhung der Lärmbelastung für Unterriffingen und Michelfeld, Belastung der Erholungsfunktion der Gesamtfläche, aber grundsätzlicher Erhalt der Erholungsmöglichkeiten

mäßig

Page 92: Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“...Regelung“ auf regionaler Ebene zum 01.01.2013 abgeschafft werden, indem zu diesem Stichtag die regionalen Vorranggebiete für

Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 92

5.5.3.2 Lebensgemeinschaften/Einzelarten, Natura 2000

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Lebensraum Acker und Wiese sowie Waldrand. Waldbiotop im Gebiet, angrenzend im Norden „Nonnenbühl S Michelfeld"(271271361134). Naturdenkmal „Bohnerzgrube im Asang“(81360100013)

Benachbartes FFH-Gebiet 7327-341 „Härtsfeld“

Bevorzugtes Jagdgebiet von Rot- und Schwarzmilan

hoch Geringe Flächeninanspruchnahme bei grundsätzlichem Erhalt der Lebensraumwertigkeit, Vermeidung/Minimierung der hochwertigen Strukturen im näheren Umgriff möglich.

Umfangreiche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich

hoch

5.5.3.3 Boden

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Auswerten Geologie / Boden

Bodenschätzung T 3 a 3 klassifiziert, östlich davon mit L 2 a 3

Intakte Bodenfunktionen

Flurbilanz: Vorrangflur II

mittel Geringe Flächeninanspruchnahme ohne tiefgreifende Änderungen der Funktionsfähigkeit des Bodens trotz punktuellen Verlusts der Bodenfunktionen

gering

5.5.3.4 Wasser

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Oberflächengewässer

Wasserschutzgebiet Schutzzone III hoch Geringe Flächeninanspruchnahme

bei grundsätzlichem Erhalt der Grundwasserverhältnisse, Gefahr der Grundwasserbeeinträchtigung durch Schmierstoffe und temporäre Beseitigung von Deckschichten beim Bau der Anlagen und Zuwegungen

mäßig

5.5.3.5 Klima/Luft

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Kaltluftentstehungsgebiet, Geländeabfall nach Norden

gering Geringe Flächeninanspruchnahme bei nahezu vollständigem Erhalt der klimatischen Funktionen. Außerhalb des Gebiets keine Änderungen zu erwarten.

gering

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan der VG Bopfingen, Kirchheim a. R., Riesbürg Regionalverband Ostwürttemberg Seite 93

5.5.3.6 Landschaftsbild/Erholungseignung

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Gebiet ist von großflächig ausgebildeten Landschaftselementen (Waldgebiete, Landwirtschaft) und kleinen Orten geprägt. Geländerelief ist von mäßigen Neigungen und Höhendifferenzen geprägt.

Zum Teil reizvolle Einzelschöpfungen (Bohnerzgruben), aber landschaftlich kaum wahrnehmbar

Große Entfernung zu den landschaftsprägenden Denkmalen der Burstellandschaft.

gering Erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft, aber Begrenzung der Auswirkungen durch Konzentration

mäßig

5.5.3.7 Kultur- und sonstige Sachgüter

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Objekte im Gebiet

Angrenzendes Bodendenkmal nördlich des Gebiets

Landschaftsprägende Kulturdenkmale im weiteren Umfeld

mittel keine Gefahr der Überbauung von denkmalschutzrelevanten Teilen des Bodendenkmals

Von Norden bereichsweise Sichtbarkeit in Zusammenschau mit Schloss Hohenbaldern, aber große Entfernung vom Standpunkt (11,5 km), Eingeschränkte Sichtbarkeit in Zusammenschau mit der Kapfenburg, aber große Entfernung (ca. 9,5 km)

mäßig

5.5.3.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Änderung der bestehenden Verhältnisse durch Wechselwirkungen

gering Keine Änderung der prognostizierten Verhältnisse durch Wechselwirkungen

gering

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5.5.3.9 Gesamtbewertung

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Ausreichend von den bestehenden Siedlungen und landschaftlichen Höhepunkten entferntes Offenlandgebiet mit insgesamt mäßig wertvollen Lebensräumen. Wasserschutzgebiet Zone III Bevorzugtes Jagdgebiet von Rot- und Schwarzmilan

FFH-Gebiet und Bodendenkmal in näheren Umgriff

mittel Sondergebiet bindet an ein größeres Vorranggebiet für Windenergie an.

Gefahr der Grundwasserbeeinträchtigung während des Baubetriebes.

Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild

Hohe Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rot- und/oder Schwarzmilan

mäßig

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5.6 SO 6 (entfällt)

5.7 SO 7 nördlich Unterriffingen

5.7.1 Kurzbeschreibung SO 7

Aktuelle Nutzung 100 % Wald

Flächengröße Ca. 3 ha

5.7.2 Umweltschutzziele, Schutzgebebiete, geschützte Objekte

Kriterium

Regionalplan 100 % Landwirtschaft

Rechtsgültiger Flächennutzungsplan

Fläche für die Landwirtschaft

Sonstige Planungen für das Gebiet

Nicht bekannt

Wasserschutzgebiete Schutz-Zone III

Naturschutzrechtlicher Status Natura 2000

-

Naturschutzrechtlicher Status LNatSchG/BNatschG

Außerhalb: „Hohe Brach W Hohenberg“ (271271361133)

Sonstiger Gebietsschutz / geschützte Objekte

Außerhalb: „Bohnerzgrube Hohe Brach“ (81360100030)

Artenschutz -

Siedlungsabstand Oberriffingen ca. 500m, Unterriffingen ca. 700m, Michelfeld ca. 1000m

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5.7.3 Bestandsanalyse, Umweltauswirkungen

5.7.3.1 Schutzgut Mensch

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Gesundheit und Wohnen: Nähe der Ortschaften Unter- und Oberriffingen Freizeit/Erholung: mittlerer Erholungswert für die angrenzenden Siedlungsbereiche

mittel Windkraftanlagen sind schon Bestand, keine Änderung der aktuellen Situation

mäßig

5.7.3.2 Lebensgemeinschaften/Einzelarten, Natura 2000

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Lebensraum Acker und Wiese sowie Waldrand.

gering Windkraftanlagen sind schon Bestand, keine Änderung der aktuellen Situation

gering

5.7.3.3 Boden

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Auswerten Geologie / Boden

Bodenschätzung mit LT 5 v, L 2 b 3, T 2 b 3 klassifiziert

Intakte Bodenfunktionen

Flurbilanz: Vorrangflur II

mittel Windkraftanlagen sind schon Bestand, keine Änderung der aktuellen Situation

gering

5.7.3.4 Wasser

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Oberflächengewässer

Wasserschutzgebiet Schutzzone III hoch Windkraftanlagen sind schon

Bestand, keine Änderung der aktuellen Situation

gering

5.7.3.5 Klima/Luft

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Kaltluftentstehungsgebiet, Geländeabfall nach Süden

gering Windkraftanlagen sind schon Bestand, keine Änderung der aktuellen Situation

gering

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5.7.3.6 Landschaftsbild/Erholungseignung

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Gebiet ist von großflächig ausgebildeten Landschaftselementen (Waldgebiete, Landwirtschaft) und kleinen Orten geprägt. Geländerelief ist von mäßigen Neigungen und Höhendifferenzen geprägt.

Zum Teil reizvolle Einzelschöpfungen (Bohnerzgruben), aber landschaftlich kaum wahrnehmbar

Große Entfernung zu den landschaftsprägenden Denkmalen der Burstellandschaft.

gering Windkraftanlagen sind schon Bestand, keine Änderung der aktuellen Situation

gering

5.7.3.7 Kultur- und sonstige Sachgüter

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Objekte im Gebiet

Angrenzendes Bodendenkmal nördlich des Gebiets

Landschaftsprägende Kulturdenkmale im weiteren Umfeld

mittel Windkraftanlagen sind schon Bestand, keine Änderung der aktuellen Situation

gering

5.7.3.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Keine Änderung der bestehenden Verhältnisse durch Wechselwirkungen

gering Windkraftanlagen sind schon Bestand, keine Änderung der aktuellen Situation

gering

5.7.3.9 Gesamtbewertung

Bestand/Empfindlichkeit Bewertung Nachteilige Umweltauswirkungen Eingriff

Geringe Entfernung zu bestehenden Siedlungen und von landschaftlichen Höhepunkten entferntes Offenlandgebiet mit insgesamt mäßig wertvollen Lebensräumen. Wasserschutzgebiet Zone III

gering Windkraftanlagen sind schon Bestand, keine Änderung der aktuellen Situation

gering

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5.8 Hinweise für Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Vermeidung / Kompensation

Vermeidung und Minimierung von Eingriffen

- Vermeidung der Inanspruchnahme höherwertiger Flächen

- kleinräumige Standortwahl zur Vermeidung der Überbauung von Kleinlebensräumen, insbesondere Erhalt der Habitatbaumgruppe

- Nutzung der bestehenden Erschließungswege und möglichst weit gehende Vermeidung von Neutrassierungen

- Verzicht auf Versiegelung von Zufahrten, Wegen und Plätzen

- Vermeidung von artenschutzfachlichen Eingriffen (s. saP)

Kompensation unvermeidbarer Eingriffe (Ausgleich und Ersatz)

- Kompensation des unmittelbaren Lebensraumverlusts

- Kompensation/Wiederherstellung beeinträchtigter Bodenfunktionen

Ersatz nicht ausgleichbarer Eingriffe

- Ersatzzahlung für nicht ausgleichbare Eingriffe in das Landschaftsbild

Darüber hinaus sind die Maßnahmen des Artenschutzgutachtens zu beachten

5.9 weitere Planungshinweise

- Konkretisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung im Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

- evtl. Antrag zur Waldumwandlung

- Herstellung einer Gliederung des Gebiets, z.B. durch Aufstellung eines gemeinsamen Bebauungsplans mit Festlegung der Anlagenstandorte