Scheidung – Institutionelle Rahmenbedingungen und rechtliche Aspekte
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Scheidung – Institutionelle Rahmenbedingungen und rechtliche Aspekte
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften
Institut für Erziehungswissenschaft
Seminar: Scheidung als kritisches Lebensereignis
Dozentin: Kristin Georgy, M.A.
WS 2011/2012
Datum: 22.02.12
Referentinnen:
Susann Bräuer Marie HinzmannLuise Neubert
Gliederung
1. Familienrecht2. Kindeswohl und Kindeswille3. Elterliche Sorge 4. Umgang5. Unterhalt6. Quellen
http://www.youtube.com/watch?v=RXnbg5yMYJA
1. Familienrecht1. 1 Verfassungsrechtliche Grundlagen1. 2 Verankerung im BGB
1.2.1 Bürgerliche Ehe1.2.2 Verwandtschaft
1. 3 Entwicklungslinien1. 4 Quiz
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Familienrechts Grundlagen im Verfassungsrecht, welches
zentrale Grundentscheidungen trifft Grundlagen zu Ehe und Familie in Art. 6 GG,
insb. Absätze 1 und 2 Art. 6 Abs. 2 GG legt fest, dass Pflege und
Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht
Familienrecht
Grundzüge des Familienrechts auf einfachgesetzlicher Ebene
BGB Buch 4 Familienrecht §§ 1297 bis
1921
Bürgerliche Ehe
Verwandtschaft
Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Familienrecht
Bürgerliche Ehe
8 Titel: u.a. über Wirkungen der Ehe,
Güterrecht aber auch:
Titel 7: Scheidung der Ehe
Verwandtschaft
7 Titel: u.a.: Titel 2: Abstammung
Titel 5: Elterliche Sorge
Vormundschaft, rechtliche Betreuung,
Pflegschaft
3 Titel
Familienrecht
Bürgerliche Ehe
Familienrecht
Trennung und Scheidung: Ehe gemäß § 1353 Abs. 1 BGB auf
Lebenszeit Getrenntleben in § 1567 BGB erläutert -
keine häusliche Gemeinschaft mehr § 1361 BGB regelt Unterhalt auf Trennung folgt meist Scheidung,
zuständig für Scheidungsverfahren sind Familiengerichte
Voraussetzung für Scheidung ist nach § 1565 Abs. 1 BGB das Scheitern der Ehe
Bürgerliche Ehe
8 Titel: u.a. über Wirkungen der Ehe,
Güterrecht aber auch:
Titel 7: Scheidung der Ehe
Verwandtschaft
7 Titel: u.a.: Titel 2: Abstammung
Titel 5: Elterliche Sorge
Vormundschaft, rechtliche Betreuung,
Pflegschaft
3 Titel
Familienrecht
Verwandtschaft
Familienrecht
Elterliche Sorge: nach §1626 BGB der Inbegriff aller Pflichten
und Rechte, die mit Pflege und Erziehung eines Kindes verbunden sind
bezieht sich sowohl auf persönliche Angelegenheiten (Personensorge) als auch auf das Vermögen des Kindes
Aufenthaltsbestimmungen Umgangsrecht
Entwicklungslinien
Familienrecht
Ehe- und Familienrecht Reform in den 70ern: Scheidungsrecht mit Verschuldungsprinzip vom Zerrüttungsprinzip abgelöst
03.11.1982 – Zulassung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung der Eltern
01.07.1998 – In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetz - bislang letzte bedeutende Reform des Familienrechts im BGB
Entwicklungslinien
Familienrecht
Kindschaftsrechtsreformgesetz:
Ungleichheiten zwischen ehelichen und nichtehelichen Kinder angeschafft
Gleichstellungen zwischen Ehepartnern und nichtverheirateten Eltern in Bezug auf ihre rechtliche Position dem Kind gegenüber
Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge im Regelfall nach einer Trennung oder Scheidung
Quiz1. Wann trat das Kindschaftsrechtsreformgesetz
in Kraft? 2. Nennt einen wichtigen inhaltlichen Punkt aus
diesem!
Familienrecht
2. Kindeswohl und Kindeswille2. 1 Das Kindeswohl im Recht2. 2 Forschungsstand: Kindeswohl und Scheidung2. 3 Der Kindeswille als ein zentrales Kriterium des
Kindeswohls2. 4 Der Kindeswille im Recht2. 5 Kindeswohl = Kindeswille?2. 6 Der beeinflusste Wille2. 7 Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS2. 8 Quiz
Kindeswohl und Kindeswille „Selten sind Begriffe so bedeutsam für das
Schicksal von Personen und dennoch so unklar: Kindeswohl und Kindeswille.“ (Dettenborn 2007, S. 10)
Orientierungshilfe bzw. Entscheidungsmaßstab in Angelegenheiten des Kindesschutzes
Darstellung der Interessen der Kinder und beteiligter Erwachsener
zentraler Stellenwert in Berichten, Gutachten und Entscheidungen hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts oder einer Adoption
Kindeswohl und Kindeswille
Das Kindeswohl im Recht Kindeswohl als Generalklausel, d.h.
unbestimmter Rechtsbegriff mehrere Gebrauchskontexte im BGB
Quelle von Komplikationen Bestimmung der Bestvariante:
Optimalität wird angestrebt, z. B. „[...] dem Wohl des Kindes am besten entspricht“ (§1671 Abs. 2 BGB)
Kindeswohl und Kindeswille
Das Kindeswohl im Recht Bestimmung der Genug-Variante: günstige
Relation von Bedürfnissen und Lebensbedingungen
a) durch Zulassen von Aktivitäten, z. B. „[...] dem Wohl des Kindes dient“ (§ 1685 Abs. 1 BGB)b) durch Entzug von Rechten undBefugnissen, z. B. „[...] zum Wohl des
Kindes erforderlich ist“ (§ 1684 Abs. 4 BGB)
Kindeswohl und Kindeswille
Das Kindeswohl im Recht Gefährdungsabgrenzung: z. B. infolge
missbräuchlicher Ausübung elterlicher Sorge sind „[...] Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind“ (§ 1666 Abs. 1 BGB)
Metafunktion: gebrauchskontextübergreifende Gültigkeit, z. B. in dem § 1696 Abs. 1 BGB „[...] wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist“
Kindeswohl und Kindeswille
Das Kindeswohl im Recht interdisziplinärer Bezug für Verständnis
vonnöten aber auch aus den Humanwissenschaften
keine unmittelbar nutzbaren Konzepte dennoch: Ausschluss des Begriffes aus dem
Recht ist nicht denkbar notwendiges Element für
Entscheidungsbegründungen wichtige Aufgabe als Aufforderungselement Begründung für „staatliches Wächteramt“
Kindeswohl und Kindeswille
Das Kindeswohl im Recht Forderung: Gebrauch des Begriffes auf eine
effektivere und kritische Weise
„Es wird vorgeschlagen, unter familienrechts-psychologischem Aspekt als Kindeswohl die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen zu verstehen.“ (Dettenborn 2007, S. 50)
Kindeswohl und Kindeswille
Forschungsstand: Kindeswohl und Scheidung rechtliche Vorrangstellung des Kindes seit 1998 Perspektive ist Resultat jahrelanger Forschungen
Sichtweise des Kindes ist zu
berücksichtigen! Kinder wollen sich nicht zwischen ihren Eltern
entscheiden Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig
Stieffamilienforschung: mehr als nur eine förderliche Beziehung gleichzeitig möglich
Kindeswohl und Kindeswille
Forschungsstand: Kindeswohl und Scheidung Bindungsforschung: i. d. R. Aufbau einer
Bindung zu beiden Elternteilen Entwicklungspsychologie: gleichwertiger Einfluss
von Mutter und Vater „tender-years-doctrine“ damit eindeutig
widerlegt Fazit: Kindeswohlbegriff als
„Herstellungsprinzip“ und weniger als „Selektionsprinzip“ zu verstehen
Kindeswohl und Kindeswille
Der Kindeswille als ein zentrales Kriterium des Kindeswohls eltern- und kindbezogene Kriterien Elterzentrierte Kriterien, z. B.
Erziehungsfähigkeit der Eltern Förderprinzip Prinzip der Kontinuität und Stabilität Prinzip der Bindungstoleranz Prinzip der Kooperationsbereitschaft und
Kooperationsfähigkeit in Erziehungsfragen Fähigkeit zwischen Paar- und Elternebene zu
differenzieren
Kindeswohl und Kindeswille
Der Kindeswille als ein zentrales Kriterium des Kindeswohls Kindzentrierte Kriterien, z. B.
Bindung des Kindes an seine Eltern Beziehungen des Kindes zu Geschwistern
und allen anderen für das Kind bedeutsamen Personen
Wunsch und Wille des Kindes
Kindeswohl und Kindeswille
Der Kindeswille als ein zentrales Kriterium des Kindeswohls Kindeswille als zentrales, aber auch prekäres
Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls Definition nach Dettenborn:
„Als Kindeswille wird die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände verstanden.“ (Dettenborn 2007, S. 65)
Kindeswohl und Kindeswille
Der Kindeswille im Recht Kindeswille agiert in Verbindung mit der
„Elterlichen Sorge“ „Bei der Pflege und Erziehung
berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. [...]“ (§ 1626 Abs. 2 BGB)
Hintergrund: Persönlichkeitsentwicklung erfordert gewisses Maß an Autonomie
umso wichtiger, je mehr die Belange das Wohl des Kindes betreffenKindeswohl und
Kindeswille
Der Kindeswille im Recht in Deutschland ist die Kindesanhörung
gesetzlich festgeschrieben „Das Gericht hört in einem Verfahren, das die
Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.“ (§ 50b Abs. 1 FGG)
Kindeswohl und Kindeswille
Der Kindeswille im Recht Funktion des Kindeswillens bei
Kindesanhörungen kindliche Selbstbestimmung/ Autonomie Ausdruck der kindlichen Verbundenheit mit
seinen Eltern familiäre Mitbestimmung
Kindeswohl und Kindeswille
Der Kindeswille im Recht keine alleinige Entscheidungsverantwortlichkeit
Selbstbestimmung hat Grenzen - elterliches Erziehungsrecht
Teilmündigkeiten festgelegt - Alter und Entwicklungsstand des Kindes als Kriterien
Alter als umstrittenes Kriterium juristische Einschnitte scheinen relativ
willkürlich Betrachtung des kindlichen Willens in
Relation zum Kindeswohl und seinen Kriterien!
Kindeswohl und Kindeswille
Kindeswohl = Kindeswille? in den meisten Fällen Kindeswille = Kindeswohl es gibt kein Kindeswohl gegen den
Kindeswillen da Kindeswille wesentlicher Inhalt des
Kindeswohls istvs.
Umsetzung des Kindeswillens kann dem Kindeswohl schaden da nicht alles, was Menschen begehren, aus
objektiver Sicht gut für sie ist Frage nach der Qualität des kindlichen Willens z.
T. schwierig zu beantwortenKindeswohl und Kindeswille
Der beeinflusste Wille z. T. Beeinflussung des Kindeswillens durch
einen Elternteil bzw. Vermutung einer solchen Induzierung erfolgt indirekt und/oder direkt
Indirekt: Gewähren und Versprechen von Vorteilen
Direkt: Verändern von Einstellungen und Willensinhalten
umstritten, in welchem Umfang beeinflusster Wille berücksichtigt werden sollte
Kindeswohl und Kindeswille
Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS spezielle Problematik zur Thematik des
beeinflussten Kindeswillens ist das so genannte „Parental Alienation Syndrome“ (kurz: PAS)
Begriff 1985 vom amerikanischen Kinderpsychologen Richard Gardner geprägt
deutsche Übersetzung: Eltern-Kind-Entfremdung
Entfremdung von einem Elternteil als Ergebnis massiver Beeinflussung des Kindes durch den anderen Elternteil im Kontext von Sorge- und Umgangsrechtskonflikten
Kindeswohl und Kindeswille
Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS PAS vor den amerikanischen Familiengerichten
anerkannt dem Sachverhalt des emotionalen
Kindesmissbrauchs zugeordnet mangelnde Bindungstoleranz schädlich für
das Kindeswohl Kodjoe und Koeppel haben 1998 in Deutschland
erstmalig auf das Thema PAS aufmerksam gemacht
Kindeswohl und Kindeswille
Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS in den darauffolgenden Jahren umstritten
diskutiert und kritisiert fehlende empirische Grundlagen fragwürdige Interventionsempfehlungen Stellenwert, welcher der Kindeswille einnimmt
Begriff im Kommentar zum BGB nicht aufgenommen
dennoch: auch in Deutschland in einigen wenigen Gerichtsurteilen mit dem PAS argumentiert
Kindeswohl und Kindeswille
Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS Fragen (Gruppe A):
1) Unter welchen Bedingungen entsteht nach Gardner das PAS beim Kind?2) Welche wesentlichen Merkmale kennzeichnen das kindliche Verhalten bei Vorliegen des PAS?
Fragen (Gruppe B):1) Welchen Stellenwert nimmt der manipulierte Kindeswille im Rahmen der PAS-Konstruktion ein?2) Welche Gefahr birgt diese Position in sich?Kindeswohl und
Kindeswille
Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PASGruppe A:1) Manipulation oder „Programmierung“ des Kindes
durch einen Elternteil im Kontext von Sorge- und Umgangsrechtskonflikten
vor diesem Hintergrund entstandene eigene Geschichten und Vorwürfe der Kinder
Verstärkung solcher durch belohnendes Verhalten des betreuenden Elternteils
Kindeswohl und Kindeswille
Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS2) Herabsetzung des abgelehnten Elternteils Absurde Rationalisierungen der eigenen Vorwürfe Fehlende Ambivalenz Betonung der eigenen Meinung Reflexartige Parteinahme für den betreuenden
Elternteil Ausdehnung der Feindseligkeit auf die erweiterte
Familie Fehlende Schuldgefühle beim Kind Geborgte Szenarien vom manipulierenden Elternteil
Kindeswohl und Kindeswille
Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PASGruppe B:1) Kindeswille ist „längst zerstört und nicht mehr
existent“ induzierter Kindeswille wird „zum Bumerang
gegen das Kindeswohl“ (Ten Hövel 2003, S. 21) in Sorgerechtsverfahren deshalb Plädoyer für seine Nichtbeachtung
Kindeswohl und Kindeswille
Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS2) Übersehen der eigenen Bewältigungsprozesse
Blick auf die Resilienz des Kindes mögliche „neue psychische Realität“ bzw.
intentionaler Wille diesen von vornherein zu übergehen, kann zur
sekundären Kindeswohlgefährdung führen Interventionen vorrangig gegen den manipulierenden
Elternteil Fazit: Folgen, sowohl einer Beachtung des
Kindeswillens, als auch seiner Nichtachtung genau herausarbeiten und gegeneinander abwägen!Kindeswohl und
Kindeswille
Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS Literaturtipps zur
Vertiefung: Petersen, J./ Reinert, G.-B.
(Hrsg.) (2001): Eltern sägen ihr Kind entzwei. Trennungserfahrungen und Entfremdung von einem Elternteil. Donauwörth: Auer Verlag.
Kodjoe, U./ Koeppel, P. (1998): The Parental Alienation Syndrome (PAS). In: Der Amtsvormund, Sonderdruck 1/98, S. 9-28.Kindeswohl und
Kindeswille
Quiz1. Welche Funktionen erfüllt das Kindeswohl
innerhalb des Familienrechts? (2)2. Welches Problem besteht hinsichtlich des
Begriffes des Kindeswohls im Recht?3. Was hat die bisherige Forschung zur Thematik
„Kindeswohl und Scheidung“ gezeigt? (2)4. Warum wird der Kindeswille in Verbindung mit
der „Elterlichen Sorge“ im Recht berücksichtigt?
5. Entspricht der Kindeswille stets dem Kindeswohl? Warum bzw. warum nicht?
Kindeswohl und Kindeswille
3. Elterliche Sorge3. 1 Allgemeines3. 2 Gemeinsames Sorgerecht3. 3 Alleiniges Sorgerecht3. 4 Sorgerechts- und
Aufenthaltsbestimmungskriterien3.5 Quiz
BGB Buch 4 Familienrecht (§§ 1297 bis 1921)
Bürgerliche Ehe
…§§…
Verwandtschaft (§§ 1589 –
1772 BGB)
Titel 5: Elterliche Sorge
(§§1626 – 1698b)
Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft
…§§…
Elterliche Sorge
Elterliche Sorge Wunschziel ist, dass dem Kind trotz der
Trennung beide Eltern als Bezugs- und Vertrauenspersonen erhalten bleiben
dazu rechtliche unterschiedliche Konstruktionen: Fortdauer des gemeinsamen Sorgerechts
nach Trennung oder Scheidung Übertragung der Alleinsorge auf einen
Elternteil Mischformen
Gemeinsames Sorgerecht verheiratete Eltern: automatisch beide
gemeinsame Sorge (§1626 BGB) als Regelfall auch bei Trennung
nicht verheiratet: gemeinsame Sorge bei Sorgeerklärung (§ 1624a BGB) bei Trennung gelten dann dieselben
Regeln wie bei Eheleuten (§ 1671 BGB)
Elterliche Sorge
Gemeinsames Sorgerecht Kompetenzverteilung im Bereich der
elterlichen Sorge bei Getrenntleben: Angelegenheiten von erheblicher
Bedeutung: beiderseitiges Einvernehmen beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht: z.B. gravierende ärztliche Eingriffe, Wahl der Schule
Angelegenheiten des täglichen Lebens und der tatsächlichen Betreuung: Alleinzuständigkeit des Elternteils, bei dem das Kind lebt: z.B. Arztbesuche, Freizeitgestaltung Elterliche Sorge
Pro- und Contra-Diskussion
Sammelt Argumente FÜR oder GEGEN das gemeinsame Sorgerecht als
Regelfall nach Trennung oder Scheidung und diskutiert im Anschluss
miteinander!
Elterliche Sorge
PRO CONTRAAlleiniges Sorgerecht würde implizieren, dass ein Elternteil weniger bedeutsam ist
Wer gemeinsames Sorgerecht nicht will, braucht Rechtfertigung – führt zu Herabsetzung des anderen
Kontinuität einer intensiven Beziehung zum weggeschiedenen Elternteil für psychische Entwicklung des Kindes von eminenter Bedeutung
es könnte bei jeder noch so geringen Maßnahme, die das Kind betrifft, zu Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen kommen
Väter würden keinen „Einfluss- und Machtverlust“ erleben
Gefahr vielleicht groß, dass Sorgerechtsregelung scheitert und neu verhandelt werden muss
Elterliche Sorge
Alleiniges Sorgerecht Übertragung der alleinigen Sorge ist an
bestimmte Voraussetzungen gebunden (§ 1671 BGB): entweder die Eltern sind sich in diesem Punkt
einig oder es muss zu erwarten sein, dass die
Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Zuteilung der alleinigen Sorge an den Antragssteller „dem Wohl des Kindes am besten entspricht“
Elterliche Sorge
Alleiniges Sorgerecht alleinige Sorge bedeutet, dass Pflicht und
Recht der Pflege und Erziehung des Kindes ausschließlich bei einem Elternteil liegen
dem anderen bleiben das Recht auf fortlaufenden Kontakt mit dem Kind („Umgang“ § 1684 BGB) und den Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 1686 BGB)
Elterliche Sorge
Alleiniges Sorgerecht Vater kann laut § 1672 Abs. 1 BGB alleinige
Sorge nur mit Zustimmung der Mutter beantragen
vom Bundesverfassungsgericht als gesetzwidrig anerkannt
bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung kann dem Vater auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge übertragen werden
Elterliche Sorge
Sorgerechts- und Aufenthalts-bestimmungskriterien Bindung, Beziehungsqualität: alle
Beziehungsebenen des Kindes zu einer Bezugsperson
Erziehungs- und Förderfähigkeiten der Eltern: zentrale Frage ob sich der jeweilige Elternteil altersadäquat in das Kind einfühlen und mit ihm umgehen kann
Bindungstoleranz und Wohlverhaltensgebot: verpflichten zur Umgangsloyalität
Elterliche Sorge
Sorgerechts- und Aufenthalts-bestimmungskriterien Versorgung und Betreuung – Kontinuität:
Bewahrung aktuell bestehender Bindungen, Erziehungsverhältnisse und der Versorgungslage
Familiäre Einbindung: Bestimmung familiärer Ressourcen
Außerfamiliäres Umfeld: Kindergarten, Schule, Freundeskreis – stabilisierende, stützende Faktoren
Faktische Verhältnisse und Interessen der Beteiligten: z.B. Zeit, Einbindung der Großeltern, Religionszugehörigkeit, Zweisprachigkeit
Elterliche Sorge
Quiz1. Welche zwei Zuständigkeitsbereiche werden
bei der gemeinsamen elterlichen Sorge unterschieden und wie teilen sich diese auf die geschiedenen Elternteile auf?
2. Werden bei der Beantragung des alleinigen Sorgerechts Unterschiede zwischen Mutter und Vater gemacht?
3. Nennt und erklärt kurz zwei Sorgerechts- bzw. Aufenthaltsbestimmungskriterien!
Elterliche Sorge
4. Umgang
4. 1 Allgemeines4. 2 Mögliche Vorteile durch den Umgang4. 3 Bei Uneinigkeit der Eltern4. 4 Einschränkung und Ausschluss des Umgangs4. 5 Genaue Gestaltung4. 6 Umgangsrechte weiterer Personen4. 7 Quiz
Umgang
Allgemeines Kindschaftsrechtsreformgesetz von
1998 gleiches Umgangsrecht für eheliche und
nicht-eheliche Kinder nicht betreuender Elternteil ist auf
begrenzten Umgang mit dem Kind eingeschränkt
für Ausübung der Sorge ist Umgang Voraussetzung
Umgang
Allgemeines Berücksichtigung des Kindeswohls! Kind hat natürliches Interesse am
Kontakt mit beiden Elternteilen (Bindungen erhalten/entwickeln)
Recht des Kindes auf Umgang mit Vater und Mutter (§ 1684 Abs. 1 BGB), Recht und Pflicht der Eltern auf Umgang mit Kind
Kindeswohl geht vor Interesse der Eltern
Umgang
Mögliche Vorteile durch den Umgang
nicht betreuender Elternteil: vom Befinden und der Entwicklung des
Kindes überzeugen Elternverantwortung wahrnehmen Entfremdung vorbeugen Liebesbedürfnis beider Personen
Rechnung tragen
Umgang
Mögliche Vorteile durch den UmgangKind: Beachtung des Willens, Selbstwirksamkeit erleichterte Verarbeitung der
Trennung/Scheidung Entlastung der Beziehung zum betreuenden
Elternteil geschlechtsrollengemäße
Persönlichkeitsentwicklung eigene „Wurzeln“ kennen Identität Vorsorge für Notfälle
Umgang
Mögliche Vorteile durch den Umgangbetreuender Elternteil: weniger Stress, da Kind weniger
belastet mehr Freizeit stabiles, gesund entwickeltes Kind entspannte Langzeitbeziehung zum Kind Vermeidung von Idealisierung des
betreuenden Elternteils
Umgang
Bei Uneinigkeit der Eltern Streit um Häufigkeit und Dauer des Umgangs gut: außergerichtliche Einigung mit Hilfe von
Mediation, Beratung oder Familientherapie ansonsten darf Familiengericht Dauer und
Umfang regeln dabei ist der Einzelfall und der Wille des
Kindes zu berücksichtigen dazu muss Kind vom Richter angehört
werden + fachpsychologisches Gutachten
Umgang
Bei Uneinigkeit der Eltern die Eltern haben Umgangsregelung zu
befolgen und haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB)
sonst Zwangsgeld oder Zwangshaft möglich nicht betreuender Elternteil kann vom
betreuenden Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1686 BGB)
Kind hat Recht auf VerfahrenspflegerUmgang
Einschränkung und Ausschluss des Umgangs Einschränkung oder Ausschluss des Umgangs nur,
wenn zum Wohl des Kindes erforderlich (Genug-Variante)
Bei Gefährdung des Kindeswohls, auch dauerhafter Ausschluss möglich - z.B. bei: deutlichen Hinweisen auf Drogen- oder
Alkoholmissbrauch Verdacht auf sexuellen Missbrauch psychischer Erkrankung des Umgangsberechtigten Gefahr der Kindesentführung Wiederholten Abwertungen verbaler Art vor dem Kind
Umgang
Einschränkung und Ausschluss des Umgangsbegleiteter Umgang: anstatt Ausschluss Sicherheit und Angst- und Stressminimierung
des Kindes Anwesenheit einer dritten Person:
z.B. vertraute Bezugsperson, Jugendamt oder Verfahrenspfleger
auch Freunde des Kindes möglich „Geleitschutz“ muss zeitlich immer befristet sein
Umgang
Einschränkung und Ausschluss des Umgangs oft lehnt Kind Umgang mit dem nicht
betreuenden Elternteil ab: tief verwurzelte Abneigung kein Umgang Abneigung durch Einfluss des betreuenden
Elternteils (beeinflusster Wille) Umgang wenn Umgangsberechtigter den Umgang
nicht möchte kein Umgang
Umgang
Einschränkung und Ausschluss des UmgangsBesuchsrechtssyndrom: Kind fühlt sich sowohl bei Übergabe als auch
beim Wiederbringen augenscheinlich unwohl, sperrt sich
Eltern haben den Eindruck, dass das Kind beim jeweils anderen Elternteil nicht sein möchte
verschwindet meist, wenn Kind emotional erlebt, dass sich Eltern wieder besser verstehen
bis dahin eventuelle Einschränkung des Umgangs
Umgang
Einschränkung und Ausschluss des UmgangsDenkanstoß - Studie:In 90 % der Fälle, in denen der Umgang zeitlich befristet ausgeschlossen wurde, kam es zu gar keinem Umgang mehr.
Umgang
Genaue Gestaltung solange das Kind beim
Umgangsberechtigten ist, bestimmt dieser den Aufenthaltsort des Kindes
Auslandsaufenthalt muss mit betreuendem Elternteil abgesprochen werden
Umgang auch per Brief und Telefon betreuender Elternteil ist nicht
verpflichtet, Kind zu bringen/zu holen
Umgang
Genaue Gestaltung Kind braucht stabiles Umfeld Kindeswohl klassische Regelung: ein Wochenendbesuch
mit einer Übernachtung alle 14 Tage wenn Wohnorte zu weit entfernt: z.B. alle 4
Wochen eine Übernachtung + Besuch in den Ferien oder Kind in der Nähe des Wohnortes aufsuchen
dafür muss dem nicht betreuenden Elternteil Miterziehungsrecht eingeräumt werden
Umgang
Genaue Gestaltung günstig, wenn fester Rhythmus und
wenig Beliebigkeit genau festlegen, wie lange und von
wann bis wann Besuch beim Umgangsberechtigten
bei Säuglingen und Kleinkindern häufigere, kürzere Besuche
Umgang
Genaue GestaltungDies sollte bei der Ausgestaltung des Umgangs berücksichtigt werden: Alter und Entwicklungsstand des Kindes Belastbarkeit des Kindes Beziehungs- und Bindungsqualitäten Streitpotenzial der Eltern Geschwisterkonstellation organisatorische Bedingungen
Umgang
Genaue GestaltungUmgangsprobleme, die bei den Eltern liegen: viel Streit und wenig Kommunikation
problematisch Kinder „wandern von einem feindlichen Lager ins andere“
Kinder fungieren als Spione und werden über den anderen Elternteil ausgefragt
Kind sollte trotz Groll verbal und emotional vermittelt werden, dass Kontakt zu anderem Elternteil gut und wichtig sonst kognitive Dissonanz und Verschärfung des Loyialitätskonflikts Verhaltensauffälligkeiten
Umgang
Genaue GestaltungUmgangsprobleme, die beim Kind liegen: Besuchsverweigerung, da Trennungs- und
Verlustängste in Bezug auf betreuenden Elternteil Lösung: Kontakte des Umgangsberechtigten zum Kind im Beisein des betreuenden Elternteils
Kinder ergreifen jeweils immer für den Elternteil Partei, bei dem sie gerade sind gibt sich mit der Entwicklung
im Jugendalter sind Freunde vielleicht wichtiger als ein Wochenende mit dem umgangsberechtigtem Elternteil
Umgang
Umgangsrechte weiterer Personen Großeltern des Kindes (§ 1685 Abs. 1 BGB),
Geschwister des Kindes (§ 1685 Abs. 1 BGB) und sonstige enge Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung tragen oder getragen haben
keine Umgangspflicht Recht auf Umgang nur, wenn es dem Wohl
des Kindes dient Problem: wenn Umgang mit
Großeltern/Geschwistern etc. nicht dem Willen der sorgeberechtigten Eltern entspricht
Umgang
Quiz1. Was ist bei gerichtlichen Entscheidungen zum
Umgang ausschlaggebend?2. Welche Rechte haben das Kind, der Vater und
die Mutter in Bezug auf den Umgang?3. Unter welchen Umständen (allgemein) kann
bzw. muss der Umgang eingeschränkt/ausgeschlossen werden?
4. Nennt zwei Punkte, die bei der genauen Ausgestaltung des Umgangs berücksichtigt werden sollten!
5. Wer hat neben den Eltern u.U. ebenfalls ein Umgangsrecht?
Umgang
5. Unterhalt5. 1 Allgemeines5. 2 Familienunterhalt5. 3 Trennungsunterhalt
Bedingungen für den Unterhaltsanspruch Höhe des Unterhalts Leistungsfähigkeit
Unterhalt
5. Unterhalt5. 4 Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Unterhalt wegen Betreuung Unterhalt wegen Alters Unterhalt wegen Krankheit/Gebrechen Unterhalt auf Grund von Erwerbslosigkeit Aufstockungsunterhalt Ausbildungsunterhalt
5. 5 Kindesunterhalt5. 6 Rangverhältnisse5. 7 Nicht miteinander verheiratete Eltern5. 8 Quiz
Unterhalt
Allgemeines Unterhaltsreform: 1.1.2008 Unterhaltsberechtigter (der, der
Unterhalt bekommt/bekommen will) Unterhaltsverpflichteter (der, der
Unterhalt zahlen muss)
Unterhalt
Familienunterhalt (§ 1360 BGBG)
Gesamtverantwortung der Partner für den Familienunterhalt
Naturalunterhalt: Führung des Haushalts, Betreuung der Kinder
Barunterhalt: Beschaffung der Geldmittel beides gleichwertig und
Aufgabenverteilung ist Sache der Ehepartner
Unterhalt
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
Situation: Eheleute leben getrennt, Kind lebt bei einem von beiden
gilt bis zur Scheidung oder wenn Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird
Trennungszeit soll Möglichkeit zur Versöhnung oder Neuorientierung geben
gewisser Freiraum in Bezug auf Trennungsunterhalt
Unterhalt
Trennungsunterhalt Bedingungen für den Unterhaltsanspruch: Unterhaltsanspruch nur, wenn Unterhalt vom
Berechtigten nicht allein erbracht werden kann keine Verpflichtung, sofort ab Trennung, Arbeit
aufzunehmen kinderbetreuender Ehepartner kann für mind.
3 Jahre nach Geburt Unterhalt verlangen – kann verlängert werden
arbeitet zu Arbeit verpflichteter Ehegatte nicht, Kürzung seiner Unterhaltsansprüche
Unterhalt
TrennungsunterhaltHöhe des Unterhalts: abhängig von aktuellen Nettoeinkünften bis zur Scheidung alte Steuerklassen beibehalten Unterhaltslast für Kinder liegen beide Nettoeinkommen vor, wird der
Bedarf des einzelnen Ehegatten nach ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt
keine Vermögensbildung auf Kosten des Partners möglich
gegenseitige Auskunftspflicht (§1361 Abs. 4 i.Vm. § 1605 BGB)
Unterhalt
TrennungsunterhaltLeistungsfähigkeit: dem Unterhaltsverpflichteten muss ein
Selbstbehalt verbleiben, der den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht
er darf nicht durch zu leistenden Unterhalt zum Sozialfall werden
der Unterhaltspflichtige kann sich nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen, wenn er verantwortungslos oder leichtfertig Leistungsunfähigkeit herbeiführt
Unterhalt
Nachehelicher Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff. BGB)
mehr wirtschaftliche Eigenverantwortung Unterhaltsansprüche nach Scheidung Ausnahmetatbestände!
nachehelicher Ehegattenunterhalt muss neu eingefordert werden Anspruch in Bezug auf Umstände zum Zeitpunkt der Scheidung
Unterhaltsanspruch endet, wenn zum Unterhaltsanspruch führender Tatbestand nicht mehr vorliegt, bei Tod oder Wiederheirat
gängig: von vornherein zeitliche Begrenzung und schrittweise Herabsetzung der Unterhaltszahlung
Unterhalt
Nachehelicher Ehegattenunterhalt mögliche Ausschlussgründe z.B.:
kurze Ehe neuer Partner in einer festen
Lebensgemeinschaft gravierende Straftat des Unterhaltsberechtigten
gegenüber dem Verpflichteten mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit Verstoß gegen eheliche Treuepflicht vor oder
während der Trennung Unterhaltshöhe, Leistungsfähigkeit und
Auskunftsanspruch weitgehend wie bei Trennungsunterhalt
Unterhalt
Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Unterhalt wegen Betreuung (§ 1570 BGB): nur noch bei gemeinschaftlichen
minderjährigen Kindern Unterhalt für mind. 3 Jahre nach der
Geburt, wenn betreuender Elternteil aufgrund der Betreuung des Kindes nicht arbeiten kann oder möchte + mögliche Verlängerung
Unterhalt
Nachehelicher EhegattenunterhaltUnterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB): wenn auf Grund des Alters keine
angemessene Erwerbstätigkeit erwartet werden kann
wenn Altersrente Höhe des Unterhaltsbedarfs nicht deckt
Unterhalt
Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Unterhalt wegen Krankheit/Gebrechen (§ 1572 BGB): wenn wegen Krankheit oder anderer
Gebrechen/Schwäche eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann
auch Krankheiten, die vor der Eheschließung bereits bestanden haben
Unterhalt
Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Unterhalt auf Grund von Erwerbslosigkeit (§1573 Abs. 1, 3, 4 BGB): wenn keine oder nicht sofort
angemessene Erwerbstätigkeit gefunden wird
wenn Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erstmal gelungen, Arbeit dann aber kurzfristig wieder verloren
Unterhalt
Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): wenn der Berechtigte trotz
Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt nicht entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen abdecken kann
nur wenn kein Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung etc.
Unterhalt
Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): wenn eine Schul- oder
Berufsausbildung in Zusammenhang mit der Ehe abgebrochen wurde
Unterhalt
Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) Kinder haben auf Grund des
Verwandtschaftsverhältnisses generell Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile (bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss)
Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach Alter des Kindes und Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern/des Elternteils abzulesen in Tabellen
aber: MindestunterhaltUnterhalt
Kindesunterhalt Eltern haben Anspruch auf Selbstbehalt aber gesteigerte Unterhalsverpflichtung
gegenüber minderjährigen Kindern und Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt wohnen und zur Schule gehen
Ausschluss vom Unterhaltsanspruch nur durch schweres sittliches Verschulden gegen die Eltern
Unterhalt
Rangverhältnisse (§§ 1582, 1609 BGB) minderjährigen Kinder kommen immer
an erster Stelle Zweiter Rang: kinderbetreuender
Elternteil, Ehegatte bei langer Ehedauer Dritter Rang: andere Ehegatten Vierter Rang: z.B. volljährige Kinder
Unterhalt
Nicht miteinander verheiratete Eltern (§§ 1615 I ff. BGB) Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils für
mind. 3 Jahre nach Geburt des Kindes aber: nach den drei Jahren keine Verlängerung möglich Mutter bei Krankheit durch Schwangerschaft zusätzlich
Anspruch ab 4 Monate vor der Geburt + Anspruch bei Tot- oder Fehlgeburt + Erstattung der Schwangerschafts- und Entbindungskosten
Voraussetzung für Unterhaltsanspruch: Vaterschaft festgestellt oder zumindest nicht bestritten
Unterhalt
Quiz1. Was muss generell erfüllt sein, damit ein
Ehepartner Anspruch auf Unterhalt erheben kann?
2. Was ist der Selbstbehalt?3. Sind Unterhaltsansprüche nach der Scheidung
die Regel?4. Herr und Frau Stiegler lassen sich scheiden.
Frau Stiegler hat in die Ehe zwei Kinder, 2 und 5 Jahre, aus einer früheren Beziehung eingebracht, die bei Frau Stiegler bleiben. Hat Frau Stiegler einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
5. Gegen wen hat das Kind einen Unterhaltsanspruch und was muss dafür erfüllt sein?Unterhalt
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