Scheidung – Institutionelle Rahmenbedingungen und rechtliche Aspekte

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Scheidung – Institutionelle Rahmenbedingungen und rechtliche Aspekte Friedrich-Schiller- Universität Jena Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften Institut für Erziehungswissenschaft Seminar: Scheidung als kritisches Lebensereignis Dozentin: Kristin Georgy, M.A. WS 2011/2012 Datum: 22.02.12 Referentinnen: Susann Bräuer Marie Hinzmann Luise Neubert

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Friedrich-Schiller-Universität Jena Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften Institut für Erziehungswissenschaft Seminar: Scheidung als kritisches Lebensereignis Dozentin: Kristin Georgy , M.A. WS 2011/2012 Datum: 22.02.12. - PowerPoint PPT Presentation

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Scheidung – Institutionelle Rahmenbedingungen und rechtliche Aspekte

Friedrich-Schiller-Universität Jena

Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften

Institut für Erziehungswissenschaft

Seminar: Scheidung als kritisches Lebensereignis

Dozentin: Kristin Georgy, M.A.

WS 2011/2012

Datum: 22.02.12

Referentinnen:

Susann Bräuer Marie HinzmannLuise Neubert

Gliederung

1. Familienrecht2. Kindeswohl und Kindeswille3. Elterliche Sorge 4. Umgang5. Unterhalt6. Quellen

1. Familienrecht

1. Familienrecht1. 1 Verfassungsrechtliche Grundlagen1. 2 Verankerung im BGB

1.2.1 Bürgerliche Ehe1.2.2 Verwandtschaft

1. 3 Entwicklungslinien1. 4 Quiz

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Familienrechts Grundlagen im Verfassungsrecht, welches

zentrale Grundentscheidungen trifft Grundlagen zu Ehe und Familie in Art. 6 GG,

insb. Absätze 1 und 2 Art. 6 Abs. 2 GG legt fest, dass Pflege und

Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht

Familienrecht

Grundzüge des Familienrechts auf einfachgesetzlicher Ebene

BGB Buch 4 Familienrecht §§ 1297 bis

1921

Bürgerliche Ehe

Verwandtschaft

Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft

Familienrecht

Bürgerliche Ehe

8 Titel: u.a. über Wirkungen der Ehe,

Güterrecht aber auch:

Titel 7: Scheidung der Ehe

Verwandtschaft

7 Titel: u.a.: Titel 2: Abstammung

Titel 5: Elterliche Sorge

Vormundschaft, rechtliche Betreuung,

Pflegschaft

3 Titel

Familienrecht

Bürgerliche Ehe

Familienrecht

Trennung und Scheidung: Ehe gemäß § 1353 Abs. 1 BGB auf

Lebenszeit Getrenntleben in § 1567 BGB erläutert -

keine häusliche Gemeinschaft mehr § 1361 BGB regelt Unterhalt auf Trennung folgt meist Scheidung,

zuständig für Scheidungsverfahren sind Familiengerichte

Voraussetzung für Scheidung ist nach § 1565 Abs. 1 BGB das Scheitern der Ehe

Bürgerliche Ehe

8 Titel: u.a. über Wirkungen der Ehe,

Güterrecht aber auch:

Titel 7: Scheidung der Ehe

Verwandtschaft

7 Titel: u.a.: Titel 2: Abstammung

Titel 5: Elterliche Sorge

Vormundschaft, rechtliche Betreuung,

Pflegschaft

3 Titel

Familienrecht

Verwandtschaft

Familienrecht

Elterliche Sorge: nach §1626 BGB der Inbegriff aller Pflichten

und Rechte, die mit Pflege und Erziehung eines Kindes verbunden sind

bezieht sich sowohl auf persönliche Angelegenheiten (Personensorge) als auch auf das Vermögen des Kindes

Aufenthaltsbestimmungen Umgangsrecht

Entwicklungslinien

Familienrecht

Ehe- und Familienrecht Reform in den 70ern: Scheidungsrecht mit Verschuldungsprinzip vom Zerrüttungsprinzip abgelöst

03.11.1982 – Zulassung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung der Eltern

01.07.1998 – In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetz - bislang letzte bedeutende Reform des Familienrechts im BGB

Entwicklungslinien

Familienrecht

Kindschaftsrechtsreformgesetz:

Ungleichheiten zwischen ehelichen und nichtehelichen Kinder angeschafft

Gleichstellungen zwischen Ehepartnern und nichtverheirateten Eltern in Bezug auf ihre rechtliche Position dem Kind gegenüber

Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge im Regelfall nach einer Trennung oder Scheidung

Quiz1. Wann trat das Kindschaftsrechtsreformgesetz

in Kraft? 2. Nennt einen wichtigen inhaltlichen Punkt aus

diesem!

Familienrecht

2. Kindeswohl und Kindeswille

2. Kindeswohl und Kindeswille2. 1 Das Kindeswohl im Recht2. 2 Forschungsstand: Kindeswohl und Scheidung2. 3 Der Kindeswille als ein zentrales Kriterium des

Kindeswohls2. 4 Der Kindeswille im Recht2. 5 Kindeswohl = Kindeswille?2. 6 Der beeinflusste Wille2. 7 Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS2. 8 Quiz

Kindeswohl und Kindeswille „Selten sind Begriffe so bedeutsam für das

Schicksal von Personen und dennoch so unklar: Kindeswohl und Kindeswille.“ (Dettenborn 2007, S. 10)

Orientierungshilfe bzw. Entscheidungsmaßstab in Angelegenheiten des Kindesschutzes

Darstellung der Interessen der Kinder und beteiligter Erwachsener

zentraler Stellenwert in Berichten, Gutachten und Entscheidungen hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts oder einer Adoption

Kindeswohl und Kindeswille

Das Kindeswohl im Recht Kindeswohl als Generalklausel, d.h.

unbestimmter Rechtsbegriff mehrere Gebrauchskontexte im BGB

Quelle von Komplikationen Bestimmung der Bestvariante:

Optimalität wird angestrebt, z. B. „[...] dem Wohl des Kindes am besten entspricht“ (§1671 Abs. 2 BGB)

Kindeswohl und Kindeswille

Das Kindeswohl im Recht Bestimmung der Genug-Variante: günstige

Relation von Bedürfnissen und Lebensbedingungen

a) durch Zulassen von Aktivitäten, z. B. „[...] dem Wohl des Kindes dient“ (§ 1685 Abs. 1 BGB)b) durch Entzug von Rechten undBefugnissen, z. B. „[...] zum Wohl des

Kindes erforderlich ist“ (§ 1684 Abs. 4 BGB)

Kindeswohl und Kindeswille

Das Kindeswohl im Recht Gefährdungsabgrenzung: z. B. infolge

missbräuchlicher Ausübung elterlicher Sorge sind „[...] Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind“ (§ 1666 Abs. 1 BGB)

Metafunktion: gebrauchskontextübergreifende Gültigkeit, z. B. in dem § 1696 Abs. 1 BGB „[...] wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist“

Kindeswohl und Kindeswille

Das Kindeswohl im Recht interdisziplinärer Bezug für Verständnis

vonnöten aber auch aus den Humanwissenschaften

keine unmittelbar nutzbaren Konzepte dennoch: Ausschluss des Begriffes aus dem

Recht ist nicht denkbar notwendiges Element für

Entscheidungsbegründungen wichtige Aufgabe als Aufforderungselement Begründung für „staatliches Wächteramt“

Kindeswohl und Kindeswille

Das Kindeswohl im Recht Forderung: Gebrauch des Begriffes auf eine

effektivere und kritische Weise

„Es wird vorgeschlagen, unter familienrechts-psychologischem Aspekt als Kindeswohl die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen zu verstehen.“ (Dettenborn 2007, S. 50)

Kindeswohl und Kindeswille

Forschungsstand: Kindeswohl und Scheidung rechtliche Vorrangstellung des Kindes seit 1998 Perspektive ist Resultat jahrelanger Forschungen

Sichtweise des Kindes ist zu

berücksichtigen! Kinder wollen sich nicht zwischen ihren Eltern

entscheiden Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig

Stieffamilienforschung: mehr als nur eine förderliche Beziehung gleichzeitig möglich

Kindeswohl und Kindeswille

Forschungsstand: Kindeswohl und Scheidung Bindungsforschung: i. d. R. Aufbau einer

Bindung zu beiden Elternteilen Entwicklungspsychologie: gleichwertiger Einfluss

von Mutter und Vater „tender-years-doctrine“ damit eindeutig

widerlegt Fazit: Kindeswohlbegriff als

„Herstellungsprinzip“ und weniger als „Selektionsprinzip“ zu verstehen

Kindeswohl und Kindeswille

Der Kindeswille als ein zentrales Kriterium des Kindeswohls eltern- und kindbezogene Kriterien Elterzentrierte Kriterien, z. B.

Erziehungsfähigkeit der Eltern Förderprinzip Prinzip der Kontinuität und Stabilität Prinzip der Bindungstoleranz Prinzip der Kooperationsbereitschaft und

Kooperationsfähigkeit in Erziehungsfragen Fähigkeit zwischen Paar- und Elternebene zu

differenzieren

Kindeswohl und Kindeswille

Der Kindeswille als ein zentrales Kriterium des Kindeswohls Kindzentrierte Kriterien, z. B.

Bindung des Kindes an seine Eltern Beziehungen des Kindes zu Geschwistern

und allen anderen für das Kind bedeutsamen Personen

Wunsch und Wille des Kindes

Kindeswohl und Kindeswille

Der Kindeswille als ein zentrales Kriterium des Kindeswohls Kindeswille als zentrales, aber auch prekäres

Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls Definition nach Dettenborn:

„Als Kindeswille wird die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände verstanden.“ (Dettenborn 2007, S. 65)

Kindeswohl und Kindeswille

Der Kindeswille im Recht Kindeswille agiert in Verbindung mit der

„Elterlichen Sorge“ „Bei der Pflege und Erziehung

berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. [...]“ (§ 1626 Abs. 2 BGB)

Hintergrund: Persönlichkeitsentwicklung erfordert gewisses Maß an Autonomie

umso wichtiger, je mehr die Belange das Wohl des Kindes betreffenKindeswohl und

Kindeswille

Der Kindeswille im Recht in Deutschland ist die Kindesanhörung

gesetzlich festgeschrieben „Das Gericht hört in einem Verfahren, das die

Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.“ (§ 50b Abs. 1 FGG)

Kindeswohl und Kindeswille

Der Kindeswille im Recht Funktion des Kindeswillens bei

Kindesanhörungen kindliche Selbstbestimmung/ Autonomie Ausdruck der kindlichen Verbundenheit mit

seinen Eltern familiäre Mitbestimmung

Kindeswohl und Kindeswille

Der Kindeswille im Recht keine alleinige Entscheidungsverantwortlichkeit

Selbstbestimmung hat Grenzen - elterliches Erziehungsrecht

Teilmündigkeiten festgelegt - Alter und Entwicklungsstand des Kindes als Kriterien

Alter als umstrittenes Kriterium juristische Einschnitte scheinen relativ

willkürlich Betrachtung des kindlichen Willens in

Relation zum Kindeswohl und seinen Kriterien!

Kindeswohl und Kindeswille

Kindeswohl = Kindeswille? in den meisten Fällen Kindeswille = Kindeswohl es gibt kein Kindeswohl gegen den

Kindeswillen da Kindeswille wesentlicher Inhalt des

Kindeswohls istvs.

Umsetzung des Kindeswillens kann dem Kindeswohl schaden da nicht alles, was Menschen begehren, aus

objektiver Sicht gut für sie ist Frage nach der Qualität des kindlichen Willens z.

T. schwierig zu beantwortenKindeswohl und Kindeswille

Der beeinflusste Wille z. T. Beeinflussung des Kindeswillens durch

einen Elternteil bzw. Vermutung einer solchen Induzierung erfolgt indirekt und/oder direkt

Indirekt: Gewähren und Versprechen von Vorteilen

Direkt: Verändern von Einstellungen und Willensinhalten

umstritten, in welchem Umfang beeinflusster Wille berücksichtigt werden sollte

Kindeswohl und Kindeswille

Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS spezielle Problematik zur Thematik des

beeinflussten Kindeswillens ist das so genannte „Parental Alienation Syndrome“ (kurz: PAS)

Begriff 1985 vom amerikanischen Kinderpsychologen Richard Gardner geprägt

deutsche Übersetzung: Eltern-Kind-Entfremdung

Entfremdung von einem Elternteil als Ergebnis massiver Beeinflussung des Kindes durch den anderen Elternteil im Kontext von Sorge- und Umgangsrechtskonflikten

Kindeswohl und Kindeswille

Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS PAS vor den amerikanischen Familiengerichten

anerkannt dem Sachverhalt des emotionalen

Kindesmissbrauchs zugeordnet mangelnde Bindungstoleranz schädlich für

das Kindeswohl Kodjoe und Koeppel haben 1998 in Deutschland

erstmalig auf das Thema PAS aufmerksam gemacht

Kindeswohl und Kindeswille

Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS in den darauffolgenden Jahren umstritten

diskutiert und kritisiert fehlende empirische Grundlagen fragwürdige Interventionsempfehlungen Stellenwert, welcher der Kindeswille einnimmt

Begriff im Kommentar zum BGB nicht aufgenommen

dennoch: auch in Deutschland in einigen wenigen Gerichtsurteilen mit dem PAS argumentiert

Kindeswohl und Kindeswille

Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS Fragen (Gruppe A):

1) Unter welchen Bedingungen entsteht nach Gardner das PAS beim Kind?2) Welche wesentlichen Merkmale kennzeichnen das kindliche Verhalten bei Vorliegen des PAS?

Fragen (Gruppe B):1) Welchen Stellenwert nimmt der manipulierte Kindeswille im Rahmen der PAS-Konstruktion ein?2) Welche Gefahr birgt diese Position in sich?Kindeswohl und

Kindeswille

Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PASGruppe A:1) Manipulation oder „Programmierung“ des Kindes

durch einen Elternteil im Kontext von Sorge- und Umgangsrechtskonflikten

vor diesem Hintergrund entstandene eigene Geschichten und Vorwürfe der Kinder

Verstärkung solcher durch belohnendes Verhalten des betreuenden Elternteils

Kindeswohl und Kindeswille

Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS2) Herabsetzung des abgelehnten Elternteils Absurde Rationalisierungen der eigenen Vorwürfe Fehlende Ambivalenz Betonung der eigenen Meinung Reflexartige Parteinahme für den betreuenden

Elternteil Ausdehnung der Feindseligkeit auf die erweiterte

Familie Fehlende Schuldgefühle beim Kind Geborgte Szenarien vom manipulierenden Elternteil

Kindeswohl und Kindeswille

Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PASGruppe B:1) Kindeswille ist „längst zerstört und nicht mehr

existent“ induzierter Kindeswille wird „zum Bumerang

gegen das Kindeswohl“ (Ten Hövel 2003, S. 21) in Sorgerechtsverfahren deshalb Plädoyer für seine Nichtbeachtung

Kindeswohl und Kindeswille

Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS2) Übersehen der eigenen Bewältigungsprozesse

Blick auf die Resilienz des Kindes mögliche „neue psychische Realität“ bzw.

intentionaler Wille diesen von vornherein zu übergehen, kann zur

sekundären Kindeswohlgefährdung führen Interventionen vorrangig gegen den manipulierenden

Elternteil Fazit: Folgen, sowohl einer Beachtung des

Kindeswillens, als auch seiner Nichtachtung genau herausarbeiten und gegeneinander abwägen!Kindeswohl und

Kindeswille

Exkurs: Der Kindeswille im Kontext des PAS Literaturtipps zur

Vertiefung: Petersen, J./ Reinert, G.-B.

(Hrsg.) (2001): Eltern sägen ihr Kind entzwei. Trennungserfahrungen und Entfremdung von einem Elternteil. Donauwörth: Auer Verlag.

Kodjoe, U./ Koeppel, P. (1998): The Parental Alienation Syndrome (PAS). In: Der Amtsvormund, Sonderdruck 1/98, S. 9-28.Kindeswohl und

Kindeswille

Quiz1. Welche Funktionen erfüllt das Kindeswohl

innerhalb des Familienrechts? (2)2. Welches Problem besteht hinsichtlich des

Begriffes des Kindeswohls im Recht?3. Was hat die bisherige Forschung zur Thematik

„Kindeswohl und Scheidung“ gezeigt? (2)4. Warum wird der Kindeswille in Verbindung mit

der „Elterlichen Sorge“ im Recht berücksichtigt?

5. Entspricht der Kindeswille stets dem Kindeswohl? Warum bzw. warum nicht?

Kindeswohl und Kindeswille

3. Elterliche Sorge

3. Elterliche Sorge3. 1 Allgemeines3. 2 Gemeinsames Sorgerecht3. 3 Alleiniges Sorgerecht3. 4 Sorgerechts- und

Aufenthaltsbestimmungskriterien3.5 Quiz

BGB Buch 4 Familienrecht (§§ 1297 bis 1921)

Bürgerliche Ehe

…§§…

Verwandtschaft (§§ 1589 –

1772 BGB)

Titel 5: Elterliche Sorge

(§§1626 – 1698b)

Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft

…§§…

Elterliche Sorge

Elterliche Sorge Wunschziel ist, dass dem Kind trotz der

Trennung beide Eltern als Bezugs- und Vertrauenspersonen erhalten bleiben

dazu rechtliche unterschiedliche Konstruktionen: Fortdauer des gemeinsamen Sorgerechts

nach Trennung oder Scheidung Übertragung der Alleinsorge auf einen

Elternteil Mischformen

Gemeinsames Sorgerecht verheiratete Eltern: automatisch beide

gemeinsame Sorge (§1626 BGB) als Regelfall auch bei Trennung

nicht verheiratet: gemeinsame Sorge bei Sorgeerklärung (§ 1624a BGB) bei Trennung gelten dann dieselben

Regeln wie bei Eheleuten (§ 1671 BGB)

Elterliche Sorge

Gemeinsames Sorgerecht Kompetenzverteilung im Bereich der

elterlichen Sorge bei Getrenntleben: Angelegenheiten von erheblicher

Bedeutung: beiderseitiges Einvernehmen beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht: z.B. gravierende ärztliche Eingriffe, Wahl der Schule

Angelegenheiten des täglichen Lebens und der tatsächlichen Betreuung: Alleinzuständigkeit des Elternteils, bei dem das Kind lebt: z.B. Arztbesuche, Freizeitgestaltung Elterliche Sorge

Pro- und Contra-Diskussion

Sammelt Argumente FÜR oder GEGEN das gemeinsame Sorgerecht als

Regelfall nach Trennung oder Scheidung und diskutiert im Anschluss

miteinander!

Elterliche Sorge

PRO CONTRAAlleiniges Sorgerecht würde implizieren, dass ein Elternteil weniger bedeutsam ist

Wer gemeinsames Sorgerecht nicht will, braucht Rechtfertigung – führt zu Herabsetzung des anderen

Kontinuität einer intensiven Beziehung zum weggeschiedenen Elternteil für psychische Entwicklung des Kindes von eminenter Bedeutung

es könnte bei jeder noch so geringen Maßnahme, die das Kind betrifft, zu Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen kommen

Väter würden keinen „Einfluss- und Machtverlust“ erleben

Gefahr vielleicht groß, dass Sorgerechtsregelung scheitert und neu verhandelt werden muss

Elterliche Sorge

Alleiniges Sorgerecht Übertragung der alleinigen Sorge ist an

bestimmte Voraussetzungen gebunden (§ 1671 BGB): entweder die Eltern sind sich in diesem Punkt

einig oder es muss zu erwarten sein, dass die

Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Zuteilung der alleinigen Sorge an den Antragssteller „dem Wohl des Kindes am besten entspricht“

Elterliche Sorge

Alleiniges Sorgerecht alleinige Sorge bedeutet, dass Pflicht und

Recht der Pflege und Erziehung des Kindes ausschließlich bei einem Elternteil liegen

dem anderen bleiben das Recht auf fortlaufenden Kontakt mit dem Kind („Umgang“ § 1684 BGB) und den Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 1686 BGB)

Elterliche Sorge

Alleiniges Sorgerecht Vater kann laut § 1672 Abs. 1 BGB alleinige

Sorge nur mit Zustimmung der Mutter beantragen

vom Bundesverfassungsgericht als gesetzwidrig anerkannt

bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung kann dem Vater auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge übertragen werden

Elterliche Sorge

Sorgerechts- und Aufenthalts-bestimmungskriterien Bindung, Beziehungsqualität: alle

Beziehungsebenen des Kindes zu einer Bezugsperson

Erziehungs- und Förderfähigkeiten der Eltern: zentrale Frage ob sich der jeweilige Elternteil altersadäquat in das Kind einfühlen und mit ihm umgehen kann

Bindungstoleranz und Wohlverhaltensgebot: verpflichten zur Umgangsloyalität

Elterliche Sorge

Sorgerechts- und Aufenthalts-bestimmungskriterien Versorgung und Betreuung – Kontinuität:

Bewahrung aktuell bestehender Bindungen, Erziehungsverhältnisse und der Versorgungslage

Familiäre Einbindung: Bestimmung familiärer Ressourcen

Außerfamiliäres Umfeld: Kindergarten, Schule, Freundeskreis – stabilisierende, stützende Faktoren

Faktische Verhältnisse und Interessen der Beteiligten: z.B. Zeit, Einbindung der Großeltern, Religionszugehörigkeit, Zweisprachigkeit

Elterliche Sorge

Quiz1. Welche zwei Zuständigkeitsbereiche werden

bei der gemeinsamen elterlichen Sorge unterschieden und wie teilen sich diese auf die geschiedenen Elternteile auf?

2. Werden bei der Beantragung des alleinigen Sorgerechts Unterschiede zwischen Mutter und Vater gemacht?

3. Nennt und erklärt kurz zwei Sorgerechts- bzw. Aufenthaltsbestimmungskriterien!

Elterliche Sorge

4. Umgang

4. Umgang

4. 1 Allgemeines4. 2 Mögliche Vorteile durch den Umgang4. 3 Bei Uneinigkeit der Eltern4. 4 Einschränkung und Ausschluss des Umgangs4. 5 Genaue Gestaltung4. 6 Umgangsrechte weiterer Personen4. 7 Quiz

Umgang

Allgemeines Kindschaftsrechtsreformgesetz von

1998 gleiches Umgangsrecht für eheliche und

nicht-eheliche Kinder nicht betreuender Elternteil ist auf

begrenzten Umgang mit dem Kind eingeschränkt

für Ausübung der Sorge ist Umgang Voraussetzung

Umgang

Allgemeines Berücksichtigung des Kindeswohls! Kind hat natürliches Interesse am

Kontakt mit beiden Elternteilen (Bindungen erhalten/entwickeln)

Recht des Kindes auf Umgang mit Vater und Mutter (§ 1684 Abs. 1 BGB), Recht und Pflicht der Eltern auf Umgang mit Kind

Kindeswohl geht vor Interesse der Eltern

Umgang

Mögliche Vorteile durch den Umgang

nicht betreuender Elternteil: vom Befinden und der Entwicklung des

Kindes überzeugen Elternverantwortung wahrnehmen Entfremdung vorbeugen Liebesbedürfnis beider Personen

Rechnung tragen

Umgang

Mögliche Vorteile durch den UmgangKind: Beachtung des Willens, Selbstwirksamkeit erleichterte Verarbeitung der

Trennung/Scheidung Entlastung der Beziehung zum betreuenden

Elternteil geschlechtsrollengemäße

Persönlichkeitsentwicklung eigene „Wurzeln“ kennen Identität Vorsorge für Notfälle

Umgang

Mögliche Vorteile durch den Umgangbetreuender Elternteil: weniger Stress, da Kind weniger

belastet mehr Freizeit stabiles, gesund entwickeltes Kind entspannte Langzeitbeziehung zum Kind Vermeidung von Idealisierung des

betreuenden Elternteils

Umgang

Bei Uneinigkeit der Eltern Streit um Häufigkeit und Dauer des Umgangs gut: außergerichtliche Einigung mit Hilfe von

Mediation, Beratung oder Familientherapie ansonsten darf Familiengericht Dauer und

Umfang regeln dabei ist der Einzelfall und der Wille des

Kindes zu berücksichtigen dazu muss Kind vom Richter angehört

werden + fachpsychologisches Gutachten

Umgang

Bei Uneinigkeit der Eltern die Eltern haben Umgangsregelung zu

befolgen und haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB)

sonst Zwangsgeld oder Zwangshaft möglich nicht betreuender Elternteil kann vom

betreuenden Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1686 BGB)

Kind hat Recht auf VerfahrenspflegerUmgang

Einschränkung und Ausschluss des Umgangs Einschränkung oder Ausschluss des Umgangs nur,

wenn zum Wohl des Kindes erforderlich (Genug-Variante)

Bei Gefährdung des Kindeswohls, auch dauerhafter Ausschluss möglich - z.B. bei: deutlichen Hinweisen auf Drogen- oder

Alkoholmissbrauch Verdacht auf sexuellen Missbrauch psychischer Erkrankung des Umgangsberechtigten Gefahr der Kindesentführung Wiederholten Abwertungen verbaler Art vor dem Kind

Umgang

Einschränkung und Ausschluss des Umgangsbegleiteter Umgang: anstatt Ausschluss Sicherheit und Angst- und Stressminimierung

des Kindes Anwesenheit einer dritten Person:

z.B. vertraute Bezugsperson, Jugendamt oder Verfahrenspfleger

auch Freunde des Kindes möglich „Geleitschutz“ muss zeitlich immer befristet sein

Umgang

Einschränkung und Ausschluss des Umgangs oft lehnt Kind Umgang mit dem nicht

betreuenden Elternteil ab: tief verwurzelte Abneigung kein Umgang Abneigung durch Einfluss des betreuenden

Elternteils (beeinflusster Wille) Umgang  wenn Umgangsberechtigter den Umgang

nicht möchte kein Umgang

Umgang

Einschränkung und Ausschluss des UmgangsBesuchsrechtssyndrom: Kind fühlt sich sowohl bei Übergabe als auch

beim Wiederbringen augenscheinlich unwohl, sperrt sich

Eltern haben den Eindruck, dass das Kind beim jeweils anderen Elternteil nicht sein möchte

verschwindet meist, wenn Kind emotional erlebt, dass sich Eltern wieder besser verstehen

bis dahin eventuelle Einschränkung des Umgangs

Umgang

Einschränkung und Ausschluss des UmgangsDenkanstoß - Studie:In 90 % der Fälle, in denen der Umgang zeitlich befristet ausgeschlossen wurde, kam es zu gar keinem Umgang mehr.

Umgang

Genaue Gestaltung solange das Kind beim

Umgangsberechtigten ist, bestimmt dieser den Aufenthaltsort des Kindes

Auslandsaufenthalt muss mit betreuendem Elternteil abgesprochen werden

Umgang auch per Brief und Telefon betreuender Elternteil ist nicht

verpflichtet, Kind zu bringen/zu holen

Umgang

Genaue Gestaltung Kind braucht stabiles Umfeld Kindeswohl klassische Regelung: ein Wochenendbesuch

mit einer Übernachtung alle 14 Tage wenn Wohnorte zu weit entfernt: z.B. alle 4

Wochen eine Übernachtung + Besuch in den Ferien oder Kind in der Nähe des Wohnortes aufsuchen

dafür muss dem nicht betreuenden Elternteil Miterziehungsrecht eingeräumt werden

Umgang

Genaue Gestaltung günstig, wenn fester Rhythmus und

wenig Beliebigkeit genau festlegen, wie lange und von

wann bis wann Besuch beim Umgangsberechtigten

bei Säuglingen und Kleinkindern häufigere, kürzere Besuche

Umgang

Genaue GestaltungDies sollte bei der Ausgestaltung des Umgangs berücksichtigt werden: Alter und Entwicklungsstand des Kindes Belastbarkeit des Kindes Beziehungs- und Bindungsqualitäten Streitpotenzial der Eltern Geschwisterkonstellation organisatorische Bedingungen

Umgang

Genaue GestaltungUmgangsprobleme, die bei den Eltern liegen: viel Streit und wenig Kommunikation

problematisch Kinder „wandern von einem feindlichen Lager ins andere“

Kinder fungieren als Spione und werden über den anderen Elternteil ausgefragt

Kind sollte trotz Groll verbal und emotional vermittelt werden, dass Kontakt zu anderem Elternteil gut und wichtig sonst kognitive Dissonanz und Verschärfung des Loyialitätskonflikts Verhaltensauffälligkeiten

Umgang

Genaue GestaltungUmgangsprobleme, die beim Kind liegen: Besuchsverweigerung, da Trennungs- und

Verlustängste in Bezug auf betreuenden Elternteil Lösung: Kontakte des Umgangsberechtigten zum Kind im Beisein des betreuenden Elternteils

Kinder ergreifen jeweils immer für den Elternteil Partei, bei dem sie gerade sind gibt sich mit der Entwicklung

im Jugendalter sind Freunde vielleicht wichtiger als ein Wochenende mit dem umgangsberechtigtem Elternteil

Umgang

Umgangsrechte weiterer Personen Großeltern des Kindes (§ 1685 Abs. 1 BGB),

Geschwister des Kindes (§ 1685 Abs. 1 BGB) und sonstige enge Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung tragen oder getragen haben

keine Umgangspflicht Recht auf Umgang nur, wenn es dem Wohl

des Kindes dient Problem: wenn Umgang mit

Großeltern/Geschwistern etc. nicht dem Willen der sorgeberechtigten Eltern entspricht

Umgang

Quiz1. Was ist bei gerichtlichen Entscheidungen zum

Umgang ausschlaggebend?2. Welche Rechte haben das Kind, der Vater und

die Mutter in Bezug auf den Umgang?3. Unter welchen Umständen (allgemein) kann

bzw. muss der Umgang eingeschränkt/ausgeschlossen werden?

4. Nennt zwei Punkte, die bei der genauen Ausgestaltung des Umgangs berücksichtigt werden sollten!

5. Wer hat neben den Eltern u.U. ebenfalls ein Umgangsrecht?

Umgang

5. Unterhalt

5. Unterhalt5. 1 Allgemeines5. 2 Familienunterhalt5. 3 Trennungsunterhalt

Bedingungen für den Unterhaltsanspruch Höhe des Unterhalts Leistungsfähigkeit

Unterhalt

5. Unterhalt5. 4 Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Unterhalt wegen Betreuung Unterhalt wegen Alters Unterhalt wegen Krankheit/Gebrechen Unterhalt auf Grund von Erwerbslosigkeit Aufstockungsunterhalt Ausbildungsunterhalt

5. 5 Kindesunterhalt5. 6 Rangverhältnisse5. 7 Nicht miteinander verheiratete Eltern5. 8 Quiz

Unterhalt

Allgemeines Unterhaltsreform: 1.1.2008 Unterhaltsberechtigter (der, der

Unterhalt bekommt/bekommen will) Unterhaltsverpflichteter (der, der

Unterhalt zahlen muss)

Unterhalt

Familienunterhalt (§ 1360 BGBG)

Gesamtverantwortung der Partner für den Familienunterhalt

Naturalunterhalt: Führung des Haushalts, Betreuung der Kinder

Barunterhalt: Beschaffung der Geldmittel beides gleichwertig und

Aufgabenverteilung ist Sache der Ehepartner

Unterhalt

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

Situation: Eheleute leben getrennt, Kind lebt bei einem von beiden

gilt bis zur Scheidung oder wenn Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird

Trennungszeit soll Möglichkeit zur Versöhnung oder Neuorientierung geben

gewisser Freiraum in Bezug auf Trennungsunterhalt

Unterhalt

Trennungsunterhalt Bedingungen für den Unterhaltsanspruch: Unterhaltsanspruch nur, wenn Unterhalt vom

Berechtigten nicht allein erbracht werden kann keine Verpflichtung, sofort ab Trennung, Arbeit

aufzunehmen kinderbetreuender Ehepartner kann für mind.

3 Jahre nach Geburt Unterhalt verlangen – kann verlängert werden

arbeitet zu Arbeit verpflichteter Ehegatte nicht, Kürzung seiner Unterhaltsansprüche

Unterhalt

TrennungsunterhaltHöhe des Unterhalts: abhängig von aktuellen Nettoeinkünften bis zur Scheidung alte Steuerklassen beibehalten Unterhaltslast für Kinder liegen beide Nettoeinkommen vor, wird der

Bedarf des einzelnen Ehegatten nach ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt

keine Vermögensbildung auf Kosten des Partners möglich

gegenseitige Auskunftspflicht (§1361 Abs. 4 i.Vm. § 1605 BGB)

Unterhalt

TrennungsunterhaltLeistungsfähigkeit: dem Unterhaltsverpflichteten muss ein

Selbstbehalt verbleiben, der den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht

er darf nicht durch zu leistenden Unterhalt zum Sozialfall werden

der Unterhaltspflichtige kann sich nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen, wenn er verantwortungslos oder leichtfertig Leistungsunfähigkeit herbeiführt

Unterhalt

Nachehelicher Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff. BGB)

mehr wirtschaftliche Eigenverantwortung Unterhaltsansprüche nach Scheidung Ausnahmetatbestände!

nachehelicher Ehegattenunterhalt muss neu eingefordert werden Anspruch in Bezug auf Umstände zum Zeitpunkt der Scheidung

Unterhaltsanspruch endet, wenn zum Unterhaltsanspruch führender Tatbestand nicht mehr vorliegt, bei Tod oder Wiederheirat

gängig: von vornherein zeitliche Begrenzung und schrittweise Herabsetzung der Unterhaltszahlung

Unterhalt

Nachehelicher Ehegattenunterhalt mögliche Ausschlussgründe z.B.:

kurze Ehe neuer Partner in einer festen

Lebensgemeinschaft gravierende Straftat des Unterhaltsberechtigten

gegenüber dem Verpflichteten mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit Verstoß gegen eheliche Treuepflicht vor oder

während der Trennung Unterhaltshöhe, Leistungsfähigkeit und

Auskunftsanspruch weitgehend wie bei Trennungsunterhalt

Unterhalt

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Unterhalt wegen Betreuung (§ 1570 BGB): nur noch bei gemeinschaftlichen

minderjährigen Kindern Unterhalt für mind. 3 Jahre nach der

Geburt, wenn betreuender Elternteil aufgrund der Betreuung des Kindes nicht arbeiten kann oder möchte + mögliche Verlängerung

Unterhalt

Nachehelicher EhegattenunterhaltUnterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB): wenn auf Grund des Alters keine

angemessene Erwerbstätigkeit erwartet werden kann

wenn Altersrente Höhe des Unterhaltsbedarfs nicht deckt

Unterhalt

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Unterhalt wegen Krankheit/Gebrechen (§ 1572 BGB): wenn wegen Krankheit oder anderer

Gebrechen/Schwäche eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann

auch Krankheiten, die vor der Eheschließung bereits bestanden haben

Unterhalt

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Unterhalt auf Grund von Erwerbslosigkeit (§1573 Abs. 1, 3, 4 BGB): wenn keine oder nicht sofort

angemessene Erwerbstätigkeit gefunden wird

wenn Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erstmal gelungen, Arbeit dann aber kurzfristig wieder verloren

Unterhalt

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): wenn der Berechtigte trotz

Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt nicht entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen abdecken kann

nur wenn kein Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung etc.

Unterhalt

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): wenn eine Schul- oder

Berufsausbildung in Zusammenhang mit der Ehe abgebrochen wurde

Unterhalt

Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) Kinder haben auf Grund des

Verwandtschaftsverhältnisses generell Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile (bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss)

Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach Alter des Kindes und Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern/des Elternteils abzulesen in Tabellen

aber: MindestunterhaltUnterhalt

Kindesunterhalt Eltern haben Anspruch auf Selbstbehalt aber gesteigerte Unterhalsverpflichtung

gegenüber minderjährigen Kindern und Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt wohnen und zur Schule gehen

Ausschluss vom Unterhaltsanspruch nur durch schweres sittliches Verschulden gegen die Eltern

Unterhalt

Rangverhältnisse (§§ 1582, 1609 BGB) minderjährigen Kinder kommen immer

an erster Stelle Zweiter Rang: kinderbetreuender

Elternteil, Ehegatte bei langer Ehedauer Dritter Rang: andere Ehegatten Vierter Rang: z.B. volljährige Kinder

Unterhalt

Nicht miteinander verheiratete Eltern (§§ 1615 I ff. BGB) Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils für

mind. 3 Jahre nach Geburt des Kindes aber: nach den drei Jahren keine Verlängerung möglich Mutter bei Krankheit durch Schwangerschaft zusätzlich

Anspruch ab 4 Monate vor der Geburt + Anspruch bei Tot- oder Fehlgeburt + Erstattung der Schwangerschafts- und Entbindungskosten

Voraussetzung für Unterhaltsanspruch: Vaterschaft festgestellt oder zumindest nicht bestritten

Unterhalt

Quiz1. Was muss generell erfüllt sein, damit ein

Ehepartner Anspruch auf Unterhalt erheben kann?

2. Was ist der Selbstbehalt?3. Sind Unterhaltsansprüche nach der Scheidung

die Regel?4. Herr und Frau Stiegler lassen sich scheiden.

Frau Stiegler hat in die Ehe zwei Kinder, 2 und 5 Jahre, aus einer früheren Beziehung eingebracht, die bei Frau Stiegler bleiben. Hat Frau Stiegler einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt?

5. Gegen wen hat das Kind einen Unterhaltsanspruch und was muss dafür erfüllt sein?Unterhalt

Quellen Balloff, R. (2002): Kindeswille, Grundbedürfnisse des Kindes und Kindeswohl in

Umgangsrechtsfragen. In: Familie Partnerschaft Recht 8, S. 240-245. Balloff, R. (2004): Kinder vor dem Familiengericht. München/Basel: Ernst

Reinhardt Verlag. Bäuerle, S./ Moll-Strobel, H. (2001): Einführung. In: Petersen, J./ Reinert, G.-B.

(Hrsg.): Eltern sägen ihr Kind entzwei. Trennungserfahrungen und Entfremdung von einem Elternteil. Donauwörth: Auer Verlag, S. 5-8.

Boch-Galhau, W. v. (2001): Trennung und Scheidung im Hinblick auf die Kinder und die Auswirkungen auf das Erwachsenenleben, unter besonderer Berücksichtigung des Parental Alienation Syndrome (PAS) (psychotherapeutischer Aspekt). In: Petersen, J./ Reinert, G.-B. (Hrsg.): Eltern sägen ihr Kind entzwei. Trennungserfahrungen und Entfremdung von einem Elternteil. Donauwörth: Auer Verlag, S. 37-64.

Bundesverfassungsgericht: Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042009.html (Zugriff 20.02.2012)

Dettenborn, H. (22007): Kindeswohl und Kindeswille. Psychologische und rechtliche Aspekte. München/Basel: Ernst Reinhardt Verlag.

 

Quellen Fischer, W. (1997): Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialpolitischer Sicht.

Ein Plädoyer für mehr Kindorientiertheit bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung. In: Zentralblatt für Jugendrecht 84, S. 235-249.

Figdor, H. (2007): Scheidungskinder-Wege der Hilfe. Gießen, S. 196-236. Fthenakis, W. E./ Walbiner, W. (2008): Besondere Problemstellungen im

Kontext von Trennung und Scheidung und ihr Einfluss auf Sorgerecht und Umgang. In: Helmut Mader Stiftung Frankfurt/M. (Hrsg.): Die Familie nach der Familie. Wissen und Hilfen bei Elterntrennung und neuen Beziehungen. München: Verlag C.H. Beck, S. 191-231.

Fthenakis, W. E./ Walbiner, W. (2008): Das Sorgerecht. In: Helmut Mader Stiftung Frankfurt/M. (Hrsg.): Die Familie nach der Familie. Wissen und Hilfen bei Elterntrennung und neuen Beziehungen. München: Verlag C.H. Beck, S. 85-118.

Klenner, W. (2006): Essay über die Emanzipation des Kindes im Familienrechtsverfahren. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, S. 8-11.

Klosinski, G. (2004): Scheidung-Wie helfen wir den Kindern. Düsseldorf/Zürich, S. 71-111.

Kodjoe, U./ Koeppel, P. (1998): The Parental Alienation Syndrome (PAS). In: Der Amtsvormund, Sonderdruck 1/98, S. 9-28.

Quellen Koeppel, P. (2001): PAS und das deutsche Kindschaftsrecht (juristischer Aspekt).

In: Petersen, J./ Reinert, G.-B. (Hrsg.): Eltern sägen ihr Kind entzwei. Trennungserfahrungen und Entfremdung von einem Elternteil. Donauwörth: Auer Verlag, S. 65-78.

Schwab, D./Görtz-Leible, M. (2008): Meine Rechte bei Trennung und Scheidung. Unterhalt, Ehewohnung, Sorge, Zugewinn und Versorgungsausgleich. München: Verlag C. H. Beck.

Schröder, U. (2000): Umgangsrecht und falsch verstandenes Wohlverhaltens gebot. Auswirkungen auf Trennungskinder und Entste hen des sog. PA-Syndroms. In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 47, S. 592-596.

Tammen, B. (2007): Familienrecht. In: Ecarius, J. (Hrsg.) (2007): Handbuch Familie. Wiesbaden. , S. 521-541.

Ten Hövel, G. (2003): Liebe Mama, böser Papa. Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung oder Scheidung: Das PAS-Syndrom. München: Kösel.

Treffpunkt Eltern: Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder (abrufbar unter: http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Kindesunterhalt/unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder_66.php, Zugriff: 20.02.12).

Willutzki, S. (1998): Zur Kooperation von Jugendhilfe und Justiz. Neue Perspektiven nach der Kindschaftsrechtsreform. In: Kindschaftsrechtliche Praxis 1, S. 135-138.

Willutzki, S. (2000): Kindeswohl zwischen Elternrecht und staatlichem Wächteramt. In: Der Amtsvormund 73, S. 378-388.