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Rechtliche Rahmenbedingungen

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W i l l e n s e r k l ä r u n g

...Äußerung eines Willens einer Person mit dem Ziel, die Änderung eines Rechtszustandes herbeizuführen,

d.h., dass durch das Kundtun des Willens ein privates Rechtsverhältnis begründet, geändert oder beendet werden soll.

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Willensbildung : Wille zur Handlung,

Wille zur Äußerung

+ausdrückliche Bekanntgabe des Willensoderschlüssiges Handeln

= Willenserklärung

Nach Abschluss des inneren Willensbildungsprozesses muss der Wille bekannt gegeben werden, um eine Wirkung zu erzielen

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* nur wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder wenn eine Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist

Willenserklärungen

ausdrücklicheErklärung

Erklärungdurch mündlicheoder schriftlicheÄußerung

schlüssigesHandeln

Erklärung durcherkennbares Tun

Schweigen

Erklärung durchUnterlassen*

Bekanntgabe durch :

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Beispiel:

Abschluß einesKontovertrages

Begründungeines neuen

Rechts-verhältnisses

Änderung eines bestehenden

Rechts-verhältnisses

Beispiel:

Änderung der Geschäftsbedingungen für den Kontovertrag

Auflösung eines bestehenden

Rechts-verhältnisses

Beispiel:

Auflösung einer Kontoverbindung

R e c h t s f o l g e n

Willenserklärungen

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Wirksamkeit einer Willenserklärung

Die Willenserklärung ist wirksam, sobald der Wille erkennbar geäußert wird

Die Willenserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam

Die Willenserklärung wird mit dem Zugang in den Herrschafts-bereich des Empfängers wirksam

E m p f a n g s b e d ü r f t i g k e i t

nicht empfangsbedürftigeWillenserklärung

empfangsbedürftige Willenserklärung

unter Anwesenden

unter Abwesenden

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Wirksamkeit einer Willenserklärung

Beispiel Kaufvertrag:

Unter Anwesenden kommt der Kauf-vertrag unmittelbar mit Abgabe der mündlich geäußerten übereinstimmenden Willenserklärungen zustande

Beispiel Kaufvertrag:

Eine briefliche Annahme eines Angebots wird mit Zugang des Briefes im Postkasten des Empfängers wirksam; dagegen noch nicht mit Einwurf des Briefes in den Briefkasten der Post

E m p f a n g s b e d ü r f t i g k e i t

nicht empfangsbedürftigeWillenserklärung

unter Anwesenden

unter Abwesenden

Beispiel Testament:

Der testamentarisch Bedachte muß die Willenserklärung nicht erhalten, damit sie gültig wird

empfangsbedürftige Willenserklärung

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Auslegung einer Willenserklärung ist die Ermittlung ihres rechtlich maßgebenden Sinns. § 133 BGB verlangt, daß bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist.

§ 157 BGB verlangt, daß Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auslegung einer Willenserklärung

Wirksamkeit einer Willenserklärung

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Ziel der Auslegung ist die Ermittlung, ob und welche Rechtsfolgen eine Willenserklärung bewirken soll

Einfache Auslegung (§ 133 BGB)

Ermittlung des wirklichen Willen des Erklärenden(Grundsatz der Privatautonomie)

Entscheidend:

Erklärung und alle außerhalb der Erklärung liegenden Umstände

Die Auslegung von Willenserklärungen

Auslegung ohne Empfängerinteresse:

Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.B. Testament)

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Auslegung mit Empfängerinteresse:

Fehlende Schutzwürdigkeit des Empfängers,

Wenn er trotz der vom Willen abweichenden Erklärung richtig erkennt, was der Erklärende gewollt hat

er den tatsächlichen Willen bei Anwendung der ihm zumutbarenSorgfalt hätte erkennen können

Die Auslegung von Willenserklärungen

Beispiel :Abele verkauft dem Bertram „seine Bibliothek“. Er bezeichnet - wieauch Bertram weiß – seinen umfangreichen Weinkeller scherzhaftals „Bibliothek“. Da seine Vorliebe für Bücher weniger groß ist, besitzt er nur einige Krimis. Worüber haben sich Abele und Bertram tatsächlich geeinigt?

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Die einfache Auslegung ist nicht interessengerecht, wenn der Empfängerebenfalls schutzwürdig ist, da er auf die Erklärung vertraut hat und vertrauen durfte

Die Auslegung erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)

Wie durfte die Erklärung von einem objektiven Beobachter unter Zugrundelegung der ihm zumutbaren Sorgfalt verstanden werden?

§ 157 BGB

Vertrauen des Empfängersauf Erklärtes

(Grundsatz desVertrauensschutzes)

Wille des Erklärenden(Grundsatz der

Privatautonomie)

Die Auslegung von Willenserklärungen (Verträge)

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bei Freizeichnungs-klauseln

zum Beispiel "freibleibend", "unverbindlich"

Bindung unter

Anwesenden

Bindung unter

Abwesenden

Bindung erlischt

Bindung ist

ausgeschlossen

solange die Unterredung dauert

solange unter regel-mäßigen Umständen eine Antwort erwartet werden kann

bei Fristsetzung biszum Ablauf der Frist

bei ausdrück-licher Ablehnung

bei nicht recht-zeitiger Annahme

eine verspätete oder abgeän-derte Annahme stellt einen neuen Antrag dar

Bindung an eine Willenserklärung

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Form der Rechtsgeschäfte

Grundsatz der Formfreiheit= formfreie Rechtsgeschäfte

Ausnahme : Formzwang = formgebundene Rechtsgeschäfte

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Form der Rechtsgeschäfte

gesetzliche Schriftform§126 BGB

öffentliche Beglaubigung

§ 129 BGB

notarielle Beurkundung§ 128 BGB

gesetzliche Formvorgaben für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften

= Formzwang für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften durch vertraglich vereinbarte (gewillkürte)Formen

vertraglich vereinbarte Formen

Ausnahme : Formzwang = formgebundene Rechtsgeschäfte

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Form der Rechtsgeschäfte

gesetzliche Schriftform§126 BGB

gesetzliche Formvorgaben für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften

Ausnahme : Formzwang = formgebundene Rechtsgeschäfte

Bürgschaftsversprechen von Privatpersonen : § 766 BGB

Schuldversprechen :§ 780 BGB

Schuldanerkenntnis :§ 781 BGB

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Form der Rechtsgeschäfte

öffentliche Beglaubigung

§ 129 BGB

Ausnahme : Formzwang = formgebundene Rechtsgeschäfte

Anmeldung zum Vereinsregister :§ 77 BGB

Erbausschlagungen gegenüber dem Nachlassgericht : § 1945 BGB

Anmeldungen von Handelsregister-eintragungen : § 12 HGB

gesetzliche Formvorgaben für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften

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Form der Rechtsgeschäfte

notarielle Beurkundung§ 128 BGB

Ausnahme : Formzwang = formgebundene Rechtsgeschäfte

Grundstücksveräußerungsverträge: § 311b BGB

Schenkungsversprechen :§ 518 BGB

Ehevertrag :§ 1410 BGB

Erbvertrag :§ 2276 BGB

Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG : § 130 AktG

gesetzliche Formvorgaben für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften

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Schriftform :Urkunde+eigenhändige Unterschrift,bei Verträgen beide Unterschriften in derselben Urkunde oder bei mehreren gleichlautenden UrkundenUnterzeichnung der für die Gegenpartei bestimmten Urkunde

Gesetzliche Formvorschriften

Beispiele:

Mietvertrag für länger als 1 Jahr; Schuldversprechen, Wechsel, Scheck

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öffentliche BeglaubigungUrkunde+ öffentlich (durch Notar, Beamten) beglaubigte Unterschrift des Erklärenden

Gesetzliche Formvorschriften

Beispiele:

Anträge auf Eintragung ins Vereins- und Handelsregister

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öffentliche Beurkundung

Urkunde

wird durch Notar oder Gerichtsbeamten errichtet. Beurkundung bestätigt Echtheit von Inhalt und Unterschrift

Gesetzliche Formvorschriften

Beispiele:

Grundstückskaufvertrag, Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG

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Formvorschriften - Anpassungs - Gesetz

Elektronische Form§ 126 a BGB

Textform§ 126 b BGB

Ersatz der vorgeschriebenen Schriftform durch qualifizierte elektronische Signatur nach SigG

Ausnahmen: §§ 623, 630, 761,766, 780 f. 492 I 2, 484 I 2

Vertragsschluss nach § 126 a IIgewillkürte elektronische Formauch durch einfache elektronischeSignatur § 127 III

Urkundeoder andere dauerhafteWiedergabe von Schriftzeichen

Erkennbarkeit des Abschlussesdurch Nachbildung der Unterschriftoder anders

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§ 312 e BGB

E-Commerce-Richtlinie

EGG :„Elektronischer-Geschäftsverkehrs-

Gesetz“

Herkunftslandprinzip

Allgemeine Informations-

pflichten für Diensteanbieter

abgestuftesHaftungsmodellfür Internet-Provider

Elektronische Form, §126 a BGB

Textform, § 126 b BGB

BeweiskraftelektronischerDokumente, § 292 a ZPO

Korrektur-möglichkeit von

Eingabefehlern vor Bestellung

Informations- und Bestätigungs-pflichten vor/beiVertragsschluss

FormAnpG

+ SigG-Novelle

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Formvorschriften-Anpassungs-Gesetz

Beweiskraft elektronischer Dokumente : 292 a ZPO

Anscheinsbeweis der Echtheit einer i.S.v. § 126 a BGB abgegebenen Erklärung

Erschütterung nur durch Tatsachen, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel-inhabers abgegeben worden ist

Problem: Erklärungsempfänger muss gegebenenfalls die Echtheit der qualifizierten elektronischen Signatur beweisen (sechs Voraussetzungen, hohe Anforderungen)

Gelingen: Anscheinsbeweis überflüssig

Misslingen: Anscheinsbeweis hilft nicht weiterLösung: Hohe Anforderungen an die Erschütterung des Geschehensablaufes durch den Signaturschlüsselinhaber

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Elektronische Signatur

Die elektronische Signatur wird anders erzeugt als eine handschriftliche Unterschrift

Die elektronische Signatur sieht anders aus als eine handschriftliche Unterschrift

Aber: Elektronische Signatur und handschriftliche Unterschrift sind rechtlich gleichwertig

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Leistungsmerkmale der elektronischen Signatur

Rechtslage

Elektronisch signieren in der Praxis

Beispiel :Einsatz der elektronischen Signatur beim Abfallbegleitschein

Beantragung einer persönlichen IHK-Signaturausstattung

Elektronische Signatur

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Technische Leistungsmerkmale

Die elektronische Signatur funktioniert wie ein „elektronisches Siegel“ und gewährleistet:

Echtheit des Absenders:Absender der Nachricht

ist eindeutig und rechtsverbindlichnachvollziehbar

Echtheit des Inhalts:Die Nachricht kommt

so beim Empfänger an, wie der Absender

sie unterschrieben hat.

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Technische Leistungsmerkmale

Die qualifizierte Signaturkarte enthält:

persönliche Daten :Name, ggf. auch Firmenname und Emailadresse

Schlüsselpaar zur Signaturerzeugung & -überprüfung

Die Herausgabe erfolgt durch ein Trustcenterbzw. Zertifizierungsdiensteanbieter

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Der Vertrauensanker für die elektronische Signatur erfüllt strengste Sicherheitsauflagen nach deutschen Signaturgesetz, u.a.

Jeder Signaturkarteninhaber wird vorab persönlich identifiziert.

Hardwarebasierte Signaturkomponenten garantieren: Nur wer im Besitz der Karte ist, kann elektronisch unterschreiben.

Verzeichnisdienste und Sperrlisten geben Auskunft über den aktuellen Gültigkeitsstatus eines Signaturzertifikats.

Das Trustcenter

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Rechtslage

22.05.2001: Zweites deutsches Signaturgesetz

01.08.2001: Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechtsund anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäfts-

verkehr

27.08.2002: Änderung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften… plus zahlreiche Einzelvorschriften

(z.B.: Vergaberichtlinie, USt.-Gesetz, Abfallnachweisverordnung)

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Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen ÜberwachungAbschnitt 4, § 19: Signatur, Übermittlung

„Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden habendie zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur … zu versehen.“

= betrifft insbesondere Nachweiserklärungen und Begleitscheine sowieErklärungen, Erstattung von Anzeigen, Fertigung von Vermerken, Erteilung vonBestätigungen und Entscheidungen, Übergabe oder Übersendung vonAusfertigungen oder Ablichtungen, Stellung von Anträgen, Erteilung vonFreistellungen

Beispiel : Rechtslage elektronisches Abfallnachweisverfahren

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Elektronisch signieren in der Praxis

Was benötigt der Signatur-User?

1. eine individuelle Signaturchipkarte

2. ein Kartenlesegerät, in das die Signaturchipkarte eingeführt wird

3. Software zur Ansteuerung von Karte und Kartenlesegerät,

die einmalig am PC installiert werden muss

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Elektronisch Signieren in der Praxis

Innerhalb der bestehenden Anwendungssoftware klickt der User auf den Befehl „Signieren“.

Er wird dann aufgefordert, seine Karte in das Lesegerät einzustecken und diese durch Eingabe des persönlichen PINCodes zu aktivieren.

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Erst durch Eingabe des geheimen PIN-Codes wird die Karte angesteuert und eine Signatur erzeugt.

Durch die Sicherheitskriterien - „Besitz“ (der Signaturkarte) und - „Wissen“ (des PIN-Codes) ist die elektronische Unterschrift besonders geschützt.

Elektronisch Signieren in der Praxis

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Die elektronische Signatur –Rechtskräftige Unterschriftdes elektronischen Abfallbegleitscheins

Elektronisch Signieren in der Praxis

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Signaturüberprüfung

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Einsatz der elektronischen Signatur Z.B. beim Abfallbegleitschein

Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger benötigen für ihre Mitarbeiter jeweils eine qualifizierte elektronische Signatur:

Einsatz der digitalen Signatur beim Abfallnachweisverfahren

Mitarbeiter müssen jeweils zu gegebener Zeit die Nachweiserklärungbzw. den Begleitschein elektronisch signieren.

Unterschriftenregelung: Im Unternehmen muss intern geklärt werden, wer mit einer Signaturkarte ausgestattet werden soll, also eine Unterschriftsberechtigung im eANV-Verfahren erhalten soll.

Persönliche Signaturkarte ist nicht übertragbar: Jeder Mitarbeiter, der elektronisch signiert, benötigt eine individuelle Signaturkarte. Es ist dringend davon abzuraten, dass sich mehrere Mitarbeiter eine Signaturkarte teilen -> entspricht der Blanko-Unterschrift eines Kollegen.

Vertretungsfälle bedenken!

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Einsatz der digitalen Signatur beim AbfallnachweisverfahrenOptionen zur praktischen Nutzung:

Zentrales System für elektronisches Abfallnachweisverfahren Länder eANV,kostengünstige Portallösung; aber: verfügbar erst ab 01.02.2009(www.zks-abfall.de)

Teilnahme an einem Providerverfahren, Kosten meist vorgangsabhängig,z.B. Zedal (www.zedal.de)

Integrierte Gesamtlösung mittels direkter Einbindung des Inhousesystems(Eigenentwicklung oder Zukauf eines Softwaremoduls, z.B. Modawi : www.modawi.de)

Alle genannten Anwendungen unterstützen IHK-Signaturkarte

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Übergangsfristen und Stichtage:

bis 31.03.2010: freiwillige elektronische Nachweisführung mit Zustimmung der zuständigen Behörde

ab 01.04.2010: Elektronische Nachweisführung obligatorisch

ab 01.04.2010: Entsorger / Behörden müssen elektronisch signieren können

ab 01.02.2011: Erzeuger / Beförderer müssen elektronisch signieren können

Einsatz der digitalen Signatur beim Abfallnachweisverfahren

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Beantragung einer persönlichen IHK-Signaturausstattung

IHK-Signaturstartpaket / Ausstattung

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IHK-Signaturstartpaket

Wo kann man dasStartpaket ordern?

IHK-Registrierungsstellen für digitaleSignatur:Unternehmensmitarbeiter können ihr „Startpaket Elektronische Signatur“ mit:persönlicher Signaturkarte Kartenlesegerätund Software bei einer von 63 IHK´n mit Signaturservice beantragen.

Voraussetzungen: Der Antragsteller benötigt dazu:gültiges Pass-/Ausweisdokument

Firmenbescheinigung bzw. im Falle einesGeschäftsführers einen Handelsregister-Auszug

Termin bei seiner IHK - ca. 30 Minuten Zeit

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… und so einfach starten Sie:

Von der Beantragung der Signaturausstattung in der IHK bis zum Versandder Signaturprodukte sind ca. zwei bis drei Wochen zu kalkulieren.

Bei der Installation der Signaturkomponenten steht die D-TRUST Supporthotline mit Rat und Tat zur Seite.

Der Signaturkunde wird von D-TRUST vorab informiert, wenn seine Karteabläuft, und kann seine Folgekarte auf vereinfachtem Wege beantragen.

IHK-Signaturstartpaket

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Abfallnachweisverfahren www.zks-abfall.de

Emissionshandel www.dehst.de

IHK-Signaturanwendung „Elektronisches Ursprungszeugnis“ (http://signatur.ihk.de)

E-Vergabe www.evergabe-online.de, www.ava-online.de, www.evergabe-nrw.de

Elektronisch signierte Rechnung mit Berechtigung zum Vorsteuerabzuggem. § 14 Abs. 4 UStG

Online-Mahnverfahren (www.Online-Mahnantrag.de )

Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach(z.B. für elektronisches Handelsregister) www.egvp.de

Online-Abfrage des Rentenkontos www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Elektronische Steuererklärung ELSTER www.elster.de

Gesamtüberblick: www.signaturauskunft.de

Einsatzgebiete der elektronischen Signatur - E-Government

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(16.02.2009) Bundesrat stimmt elektronischem Personalausweis zu

Der Bundesrat hat dem im Dezember 2008 vom Bundestag beschlossenen „Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ zugestimmt.

Damit ist der Weg für den neuen Personalausweis mit Chip frei.

Der Ausweis, der ab November 2010 ausgegeben werden soll, hat die Größe einer Scheckkarte und verfügt über einen RFID-Chip. Wer möchte, kann Daten von zwei Fingern auf dem Chip speichern lassen. SPD und CDU hatten sich darauf geeinigt, dass die Speicherung der Fingerabdrücke freiwillig ist.

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(16.02.2009) Bundesrat stimmt elektronischem Personalausweis zu

Neben den biometrischen Merkmalen ist auf dem Chip auch ein elektronischer Identitätsnachweis (eID) für den Internetverkehr oder an Automaten gespeichert, der auf Wunsch freigeschaltet wird. Firmen, die auf den eID zugreifen wollen, müssen ein Berechtigungszertifikat beantragen, um personenbezogene Daten wie Name, Anschrift und Alter online abfragen zu dürfen. Der Ausweisinhaber bekommt die Berechtigung angezeigt und muss der Übermittlung seiner Daten zustimmen.

Schließlich kann auf dem Chip noch eine qualifizierte elektronische Signatur hinterlegt werden. Damit kann der Ausweis "für verschiedene Formen verbindlichen, identitätsrelevanten Handelns im elektronischen Rechtsverkehr" genutzt werden, etwa um Verträge zu unterzeichnen.

Die durch die Erfassung biometrischer Daten und die Integration des Chips entstehenden Kosten sollen laut Gesetz durch "ein Gebührenmodell finanziert" werden. Es ist also damit zu rechnen, dass der neue Personalausweis teurer wird als der bisherige.

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Mängel in der

Geschäfts-fähigkeit

Mängel im rechts-

geschäftlichen Willen

Mängel im Inhalt

des Rechts-geschäfts

Mängel in der Form

- Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam

- Es hat keinerlei Rechtswirkungen

- Es gilt der Rechtszustand, dass es nie vereinbart worden ist

- Die Nichtigkeit kann nicht nachträglich durch Genehmigung oder Erfüllung geheilt werden.

N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e

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N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig

Mängel in der

Geschäfts-fähigkeit

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig§§ 104, 105 BGB

Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen ist nichtig, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung verweigert§ 108 Abs. 2 BGB

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N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig

Mängel in der

Geschäfts-fähigkeit

Schwebende Unwirksamkeit

Ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit noch der Zustimmung eines Dritten

Wird die Zustimmung nachträglich erteilt, ist das Geschäft von Anfang an wirksam

Wird die Zustimmung verweigert, ist das Geschäft von Anfang an nichtig

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N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig

Mängel im rechts-

geschäftlichen Willen

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig§§ 104, 105 BGB

ScheingeschäftEs besteht der übereinstimmende Wille, das die WE nicht gelten soll§ 117 BGB

ScherzgeschäftEine nicht ernsthaft gemeinte WE in der berechtigten Erwartung, der andere werde den Scherz erkennen § 118 BGB

Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäfts-fähigen ist nichtig, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung verweigert§ 108 Abs. 2 BGB

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N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig

Mängel im Inhalt

des Rechts-geschäfts

Verstoß gegen ein gesetzliches VerbotDas Rechtsgeschäft ist verboten

Beispiel :Zinseszins unter Nichtkaufleuten§ 134 BGB

Verstoß gegen die guten SittenDas Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten.

Beispiel :Ausnutzen einer Zwangslage§ 138 BGB

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N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig

Mängel in der Form

das Rechtsgeschäft verstößt gegen die gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Form.

In drei Fällen heilt die Erfüllung die mangelnde Form:

- Schenkungsversprechen- Bürgschaftsversprechen- Grundstücksveräußerung

§ 138 BGB

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WillensmängelEine Willenserklärung kann fehlerhaft sein, weil der Wille des Erklärenden und der durch Auslegung ermittelte Inhalt seiner Erklärung auseinanderfallen

Anfechtung

Eine Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten wird.

Die Anfechtung bewirkt, dass das Geschäft von Anfang an nichtig ist.

Die Anfechtung muss gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden.

Solange ein anfechtbares Rechtsgeschäft nicht angefochten wird, ist es rechtswirksam.

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Arglistige Täuschung oder Drohung

Irrtum im Motiv

Irrtum über die Erklärungshandlung

Irrtum über den Erklärungsinhalt

Irrtum über wesentliche Eigenschaften

Falschübermittlung

Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig

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Irrtum über den Erklärungsinhalt

Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig

Jemand hat eine Urkunde unterschrieben und die Unterschrift in dem Glauben vollzogen, dass die Urkunde das Ergebnis der vorangegangenen Besprechung richtig wiedergibt

Beispiel :

ein Kunde unterschreibt einen Kaufauftrag über 100 VW Aktien, besprochen war der Kauf von 100 VEW Aktien.Der Kunde kann den Auftrag anfechten.

§ 119 Abs.1 BGB

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Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 63

Irrtum über wesentliche Eigenschaften

Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig

- in der Person: einschlägig vorbestrafter Kassierer

- in der Sache : Lauffähigkeit eines Programms unter best. Bedingungen § 119 Abs.2 BGB

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Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 64

Falschübermittlung

Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig

Eine WE, die durch einen Dritten unrichtig übermittelt worden ist, kann angefochten werden wie eine irrtümlich abgegebene WE. § 120 BGB

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Irrtum über die Erklärungshandlung

Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig

Jemand hat sich bei der Abgabe einer Willenserklärung versprochen oder verschrieben

Beispiel :

Der Kunde reicht der Bank einen Überweisungsauftrag für Steuern über 100.000 € herein.

Tatsächlich waren nur 10.000 € zu überweisen.Der Kunde hat sich auf der Überweisung verschrieben

Er kann den Auftrag anfechten.

§ 119 BGB

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Arglistige Täuschung oder Drohung

Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig

Jemand wird zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder durch eine widerrechtliche Drohung bestimmt.

Beispiel:

A beobachtet die Fahrerflucht des B und zwingt ihn, seine Stadtwohnung günstig an ihn zu vermieten.B kann nach Wegfall der Drohung anfechten.

§§ 123, 124 BGB

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Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 67

Irrtum im Motiv

Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig

Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Irrtum sich auf die Gründe für eine WE bezieht.Hierzu gehören insbesondere Irrtümer über die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen einer WE.Ein Irrtum im Motiv ist kein Anfechtungsgrund

Beispiel :

Ein Kunde kauft 1000 Goldmünzen in der Erwartung, daß der Goldpreis steigt. Der Goldpreis fällt aber.Der Kunde kann den Kauf nicht anfechten