Schweizer Bankkundengeschäft

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17 Bankkredit Begriff und Bedeutung 223 Kreditprüfung 224 Kreditvertrag und Krediteröffnungsvertrag 225 Kontokorrentkredit 225 Festkredit (Darlehen) 226 Blankokredit 226 Lombardkredit 227 Private Equity und Venture Capital 228 Konsumkredit 229 Zessionskredit 229 Forfaitierung 230 Diskontkredit 230 Akzeptkredit 230 Rembourskredit 231 Baukredit 231

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Kapitel 17: Bankkredit

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17Bankkredit

Begriff und Bedeutung 223

Kreditprüfung 224

Kreditvertrag und Krediteröffnungsvertrag 225

Kontokorrentkredit 225

Festkredit (Darlehen) 226

Blankokredit 226

Lombardkredit 227

Private Equity und Venture Capital 228

Konsumkredit 229

Zessionskredit 229

Forfaitierung 230

Diskontkredit 230

Akzeptkredit 230

Rembourskredit 231

Baukredit 231

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» Begriff und Bedeutung Der Begriff «Kredit» wird in drei unterschiedlichen Bedeutungen verwendet1: Man versteht darunter ganz allgemein das Vertrauen in die Fähigkeit und den Willen eines Schuldners, seinen Zahlungsverpflichtungen vollumfänglich und termingerecht nach-zukommen2. Unter Kredit versteht man aber auch den Kapitaltransfer für eine bestimmte Dauer, d.h. die Kreditgewährung (Geldkredit), welche im Vertrauen darauf erfolgt, dass der Schuldner nach Ablauf der Kreditdauer zahlen könne, wolle und müsse. Zudem umschreibt Kredit auch die über-tragene Geldsumme selbst, d.h., ein Bankkunde erhält von der Bank einen Kredit von CHF 50 000.

Die Gewährung von Krediten ist das traditionelle Kerngeschäft der Banken und bildet den zentralen Teil des Aktivgeschäfts. Man spricht vom Aktivgeschäft der Banken, da dieses auf der Aktivseite der Bankbilanz auf-zuführen ist. Alle von einer Bank gewährten Kredite sind somit aus der Aktivseite erkennbar. Das von der Bank auf eigene Rechnung getätigte Anlage- und Handelsgeschäft (sog. Nostro-Geschäft) ist ebenfalls Teil des Aktivgeschäfts, während die für die Kunden getätigten Anlage- und Han-delsgeschäfte über die Erfolgsrechnung abzuwickeln sind3. Neben dem Bankkredit und der Kreditsicherung (> Kapitel 19) gehören auch die Export- und die Handelsfinanzierung zum Aktivgeschäft (> Kapitel 20 und 21)4.

Der typische Bankkredit der Geschäfts- und Handelsbanken qualifi-ziert sich als ein Kontokorrentkredit. Im Umfang ihrer Kreditvermittlung gehen die Banken in eigenem Namen Verpflichtungen (Schulden) gegen-über den Geldeinlegern ein. Die durch dieses Passivgeschäft erhaltenen Mittel werden dann in der Folge von der Bank als Aktivgeschäft im Namen der Bank als Kredit gewährt. Dabei handelt es sich um ein reines Zinsdif-ferenzgeschäft, da sich die Bank nicht am Erfolg des Kreditnehmers be-teiligt. Durch ihre Kreditgewährung sorgen die Banken für eine effiziente Verteilung der in einer Volkswirtschaft vorhandenen Finanzkraft. Banken sind somit aus wirtschaftlicher Sicht Kreditvermittler. Aus betriebswirt-schaftlicher Sicht ermöglichen die Banken, dass sich die Wirtschaftssub-jekte – insbesondere die Unternehmen – die eigenen Mittel durch fremde Mittel verstärken. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom sog. Leverage-Effekt (Hebelwirkung)5. In Krisensituationen kann es dazu kom-men, dass Banken nahezu keine bzw. keine Kredite mehr gewähren, was zur Verschlimmerung der Krise beitragen kann. Besonders gravierend wird die Situation, wenn sich die Banken untereinander keine Kredite mehr gewähren, da sie die Zahlungsfähigkeit der anderen Banken in Frage stel-len. Ein solcher Verlust des Vertrauens in die Wirtschaftsordnung kann zu einem Systemkollaps führen6.

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In der Schweiz ist auch Ende 2009 die Ausgangslage für einen gut funktionierenden Kreditmarkt günstig. Insbesondere die hohe Wettbe-werbsintensität im Bankensektor, tiefe Zinsmargen, ein sicheres und stabi-les Pfandbriefgeschäft und ein hoher Selbstfinanzierungsgrad der privaten Unternehmen7 sorgen im internationalen Vergleich für eine hervorragende Stellung. Aber auch in der Schweiz sind die Kreditnachfrage wie auch das Kreditangebot von den konjunkturellen Entwicklungen abhängig. In einer Krise werden somit konsequent weniger Kredite nachgefragt, da die Unter-nehmen einer unsicheren Zukunft gegenüberstehen und keine umfang-reichen Investitionen tätigen wollen. Dies wird auch durch den Abbau von Überkapazitäten bedingt, da die Nachfrage nach den meisten Gütern sinkt. In der Mitte 2007 einsetzenden Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Schweizerische Na tionalbank (SNB) schnell und effizient reagiert und das Bankensystem mit zusätzlicher Liquidität versorgt und gleichzeitig die Reposätze (zur Finanzierung) kontinuierlich gesenkt. Da die Banken die meist langfristigen Unternehmenskredite oftmals mit langfristigen Ak-tiven (z.B. Anleihen/Obligationen) refinanzieren, sinken die Kreditzinsen jedoch nicht im gleichen Umfang wie die Reposätze. Dennoch wurde die Kreditfinanzierung tendenziell günstiger. Insbesondere bei höheren Risi-ken ist wieder eine verstärkte Preisdifferenzierung festzustellen. Auch wer-den weitergehende Finanzierungen durch eine enge Risikokontrolle auf-merksam überwacht, und gegebenenfalls müssen die vorhandenen Kredite mit zusätzlichen Sicherheiten unterlegt werden. Zudem ist die Tendenz festzustellen, dass Branchen und Unternehmen, die bei einem konjunktu-rellen Einbruch stärker belastet werden, oftmals mit einer restriktiveren Kreditvergabe konfrontiert sind. Dies betrifft in der Regel insbesondere die Exportindustrie (z.B. Maschinenindustrie). Gleiches gilt auch für langfris-tige Investitionen und für sog. syndizierte Kredite, d.h. auf mehrere Ban-ken verteilte Kredite. Von einer solchen Entwicklung sind jedoch primär die Grossunternehmen betroffen und nicht – wie häufig behauptet – die kleineren und mittleren Unternehmen (KMU)8.

Kreditprüfung Gegenstand einer jeden Kreditprüfung sind die Kreditfähigkeit und die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers. Die Kredit-prüfung stellt für eine Bank die zentrale Grundlage der Kreditgewährung dar. Es ist offensichtlich, dass die Gewährung von Krediten für jede Bank mit Risiken verbunden ist, welche insbesondere in der Person des Kredit-nehmers, im betroffenen Wirtschaftssektor oder in der Währung liegen können9. Als kreditfähig gelten Unternehmen und Privatpersonen, die aufgrund ihres Eigenkapitals und ihrer Rentabilität bzw. ihrer Vermö-

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gens- und Einkommensverhältnisse als Kreditnehmer in Frage kommen. Als kreditwürdig werden Unternehmen und Personen qualifiziert, deren charakterlichen und beruflichen bzw. unternehmerischen Fähigkeiten als Kreditnehmer erhöhtes Vertrauen geniessen. Die Kreditwürdigkeit kann als Vorbedingung zur Überprüfung der Kreditfähigkeit angesehen werden. Es ist offensichtlich, dass bei der Kreditprüfung in der Praxis der Kreditfä-higkeit grösseres Gewicht beigemessen wird als der Kreditwürdigkeit.

Kreditvertrag und Krediteröffnungsvertrag In der Praxis wird der Begriff «Kreditvertrag» nicht einheitlich verwendet. Er dient primär als Oberbegriff für Vereinbarungen, welche die Gewährung von Krediten regeln. Im Schweizer Recht, d.h. insbesondere im Obligatio-nenrecht (OR), wird der Kreditvertrag nicht geregelt10. Da keine spezielle Regelung vorliegt, kommen auf den Kreditvertrag in einem ersten Schritt die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Obligatio-nenrechts (Art. 1–183 OR) zur Anwendung. Ergänzend können abhängig vom gewählten Kredittyp insbesondere auch die Bestimmungen über den Darlehensvertrag (Art. 312–318 OR) oder des einfachen Auftrags (Art. 394–406 OR) zur Anwendung kommen.

Vom Kreditvertrag zu unterscheiden ist der Krediteröffnungsvertrag, der nur beim Kontokorrentkredit und beim Verpflichtungskredit von Be-deutung ist. Durch den Abschluss eines Krediteröffnungsvertrags wird der Kreditnehmer zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Umfang der ver-einbarten Bedingungen von einem Kredit Gebrauch zu machen. Derart un-terscheidet sich zum Beispiel der Krediteröffnungsvertrag vom Festkredit oder Darlehen (fester Vorschuss)11.

Kontokorrentkredit Der Kontokorrentkredit ist in der Schweiz die wichtigste Form eines Bankkredits und stellt ein Kredit in lau-fender Rechnung dar. In der Praxis wird der Kontokorrentkredit als Blan-kokredit oder als gedeckter Kredit gewährt. Im Gegensatz zum Festkredit oder Darlehen (fester Vorschuss) kann der Schuldner beim Kontokorrent-kredit im Umfang der ihm angesetzten Limite das Geld jederzeit beziehen oder zurückzahlen. Die Bezüge wie auch die Rückzahlungen werden in Kontokorrent belastet bzw. gutgeschrieben. Aufgrund dieser Flexibilität entspricht der Kontokorrentkredit dem sich rasch ändernden Kreditbedarf von Handel, Gewerbe und Industrie sehr gut und stellt deshalb auch die am weitesten verbreitete Form der Kreditgewährung der Handelsbanken dar.

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Neben dem Kreditvertrag bilden insbesondere die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (AGB) die rechtliche Grundlage des Kontokorrentkre-dites (> Kapitel 10). Die Kontokorrentkredite werden in der Praxis meis-tens unbefristet gewährt, weshalb für die Kündigung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten. Den Banken wird dabei nahezu im-mer eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit eingeräumt.

Der Kontoauszug mit allen Buchungen seit dem letzten Abschluss erhält der Bankkunde in der Regel monatlich, aufs Ende eines Quartals oder eines Semesters. Darin werden alle Posten mit dem Valutatag angege-ben und es werden die sog. Abschlussbuchungen vorgenommen sowie der Saldovortrag aufgeführt. Beim Kontokorrentkredit erfolgen die Abschluss-buchungen eingeteilt in Zins, Kommission und Spesen. Dabei werden die Kreditkommissionen auf dem durchschnittlich benützten Kredit (sog. mitt-lerer Debitsaldo) oder auf dem höchst benützten Kredit berechnet. Durch das Ziehen des Saldos und seiner Anerkennung durch den Bankkunden gehen die einzelnen Forderungen der laufenden Rechnung (Kontokorrent) unter und es wird nur noch der anerkannte Saldo geschuldet12. Oftmals enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken die Bestimmung, dass der Saldo als anerkannt gelte, wenn der Bankkunde nicht innert einer gesetzten Frist (zum Beispiel 30 Tage) eine Einwendung vorbringt.

Festkredit (Darlehen) Beim Festkredit handelt es sich um ein Darlehen, das oft auch als fester Vorschuss bezeichnet wird. Gestützt auf einen Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber zur Über-tragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an anderen vertretba-ren Sachen und der Darlehensnehmer zur Rückzahlung der gleichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Das Gesetz sieht dabei ausdrücklich vor, dass im kaufmännischen Verkehr und somit auch im Bankgeschäft Zinsen auch ohne Verabredung zu zahlen sind (Art. 313 Abs. 2 OR). Des Wei-teren bestimmt das Gesetz, dass unbefristete Darlehen unter Beachtung ei-ner Frist von sechs Wochen kündbar sind (Art. 318 OR). Die Banken kennen in ihren Darlehensverträgen in der Regel eine kürzere Kündigungsdauer oder bestimmen bereits bei der Darlehensgewährung einen festen Rück-zahlungstermin und ein Plan zur Amortisation13.

Blankokredit Mit Blankokredit wird ein Kreditprodukt bezeich-net, für welches keine besonderen Sicherheiten geleistet werden müssen. Der Blankokredit qualifiziert sich somit als ein ungedeckter Kredit. In der

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Praxis wird der Begriff Blankokredit insbesondere für die Bezeichnung von kommerziellen, kurzfristigen und ungedeckten Betriebskrediten bezeich-net. Diese werden in der Regel als Kontokorrentkredit gewährt. Blankokre-dite können auch gestützt auf einen Darlehensvertrag (Art. 312–318 OR) eingeräumt werden, was jedoch seltener vorkommt. Der Blankokredit ist in der Praxis insbesondere bei den grösseren Banken anzutreffen14.

Beim Blankokredit kommt der Kreditprüfung besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch um einen ungedeckten Kredit und das Kreditri-siko ist somit umso grösser15. Die Höhe eines Blankokredits wird für jeden Einzelfall festgelegt, dabei werden insbesondere die Höhe des Eigenkapi-tals und der Ertragskraft bzw. des Vermögens und der Einkommensverhält-nisse des Kreditnehmers berücksichtigt.

Lombardkredit Beim Lombardkredit16 handelt es sich um einen Realkredit, da dieser durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache oder einem verbrieften Recht (Faustpfand) gesichert ist. Hypothekarkredite (> Kapitel 18) qualifizieren sich somit nicht als Lombardkredite. Der Lom-bardkredit wird in der Regel nur kurzfristig gewährt, und der Kreditneh-mer erhält dabei nicht den vollen Wert seines Pfandes, sondern nur einen bestimmten Prozentsatz davon (Beleihungswert). In der Bankpraxis kommt am meisten die Verpfändung von Wertpapieren vor (Effektenlombardkre-dit), indem die Bankkunden ihre Aktien und Obligationen verpfänden, da sie diese (noch) nicht verkaufen wollen17. Beim Lombardkredit kommt es somit zur Verpfändung durch Einigung zwischen Bank und Bankkunde, dass ein Pfandrecht bestellt werden soll, und zur Übergabe des zu verpfän-denden Gegenstandes (Faustpfand). Durch die Übergabe wird die Bank Be-sitzerin z.B. der Wertpapiere18, aber nicht deren Eigentümerin.

Die Differenz zwischen dem Kreditbetrag und dem geschätzten Er-lös aus der Verwertung der Sicherheit wird als «Marge» bezeichnet. Beim Lombardkredit wird diese Marge regelmässig als ein Prozentanteil vom aktuellen Verwertungserlös der als Sicherheit gegebenen Wertschriften ausgedrückt. Zu einer Unterdeckung kommt es, wenn der Wert der Sicher-heit tiefer als der Kreditbetrag ist. Insbesondere in Krisenzeiten kommt es häufig zu Unterdeckungen, da die Wertschriften oftmals innert kurzer Zeit massiv an Wert verlieren und gleichzeitig die Belehnungsgrenzen von den Banken aufgrund hoher Volatilität der Märkte (Risiko) bzw. enger, nicht liquider Märkte reduziert werden. Kommt es zur Unterdeckung, se-hen die Kreditverträge bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Regel vor, dass der Kreditnehmer in solchen Fällen bei der ersten Aufforderung der Bank eine Nachdeckung bringen muss. Dies bezeichnet

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man als «Margin-Call». Kann oder will der Kreditnehmer die angeforderte Nachdeckung nicht bringen, hat die Bank in der Regel das vertraglich ein-geräumte Recht, die Liquidation des Wertschriftendepots und damit die Rückzahlung des Kredites selber vorzunehmen19. Bei Unterdeckung kann der Kreditnehmer natürlich seine Positionen bis zur Wiederherstellung einer genügenden Marge auch selbst liquidieren.

In normalen Börsenzeiten kann der Lombardkredit ein sinnvolles In-strument zur Kapitalbeschaffung sein. Der Lombardkredit kann jedoch in Zeiten sinkender Börsenkurse derart fremdfinanzierte Kapitalanleger ohne weitere Liquiditäten oder Sicherheiten in grosse finanzielle Bedrängnis bringen. Die damit verbundenen Zwangsverkäufe von börsengehandelten Wertpapieren – ausgelöst durch den Margin-Call – führen zudem regelmäs-sig zu einer weiteren Abwärtsspirale der Börsenkurse. Der Deckungs- bzw. Nachschussmechanismus des Lombardkredits kann somit insbesondere bei einem Börsencrash einen gefährlichen «Mechanismus der Verlustrea-lisierung» auslösen. Insbesondere kann der betroffene Kapitalanleger auf-grund des Notverkaufs oftmals von der nachfolgenden Börsenerholung nicht mehr profitieren. In besonders starken Abwärtsbewegungen (Bais-sebewegungen) kann ein Kapitalanleger sogar zu einem Nettoschuldner der Bank werden. Ein ausstehender Lombardkredit muss deshalb sowohl vom zuständigen Kundenberater als auch vom Kunden selbst laufend über-wacht werden.

Private Equity und Venture Capital Unter Private Equity wird eine Form von Beteiligungskapital verstanden, bei welchem die vom Kapitalgeber eingegangene Beteiligung nicht an einer Börse ge-handelt wird. Das Risikokapital oder Venture Capital wird insbesondere durch institutionelle Investoren (z.B. Fonds) jungen, innovativen Unter-nehmen (sog. Start-up-Unternehmen) zur Verfügung gestellt. Dabei zielen die Investoren auf einen Kapitalgewinn, der dadurch realisiert werden soll, dass das Unternehmen im Erfolgsfall an die Börse gebracht wird (Initial Public Offering/IPO) oder mit Gewinn veräussert wird. Solche Finanzierun-gen sind mit hohen Risiken für die Investoren verbunden, können aber im Erfolgsfall auch zur Realisierung grosser Gewinne führen. Die Banken betätigen sich im Private-Equity-Geschäft als Geldgeber, indem sie Venture Capital direkt zur Verfügung stellen oder sich selbst am Kapital beteiligen (z.B. über eine Private-Equity-Gesellschaft), aber auch nur als Anbieter von Dienstleistungen wie z.B. der Vermittlung von Anlageprodukten, der Vor-bereitung von Börsengängen oder der Vermittlung möglicher Investoren oder Käufer des Unternehmens.

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Konsumkredit Ein Konsumkredit ist ein Kredit, der von natür-lichen Personen zu privaten Zwecken in Anspruch genommen wird. Er dient somit zur kurz- und mittelfristigen Finanzierung von Konsumgütern und Dienstleistungen (Möbel, Unterhaltungselektronik, Fahrzeuge, Ausbil-dung, Urlaub usw.). Der Konsumkredit definiert sich über seinen Verwen-dungszweck und wird auch als Kleinkredit bezeichnet20. Der Konsumkredit wird in der Regel ungedeckt als Blankokredit gewährt. Konsumkredite wer-den heute von einer Mehrzahl der Kantonalbanken, der Raiffeisen Schweiz und den beiden Grossbanken UBS und Credit Suisse wie auch von diversen Instituten, die sich nicht als Banken qualifizieren, gewährt21.

Zum Schutz der Kreditnehmer vor Übervorteilung wurde auf den 1. Ja-nuar 2003 das neu revidierte Bundesgesetz über den Konsumkredit (Kon-sumkreditgesetz; KKG; SR 221.214.1) vom 23. März 2001 in Kraft gesetzt. Das revidierte KKG erfasst Verträge, welche einem Kreditnehmer ein Konsum-kredit von CHF 500 bis CHF 80 000 zusichern (Art. 7 Abs. 1 lit. e KKG). Als Konsumkreditverträge gelten auch Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird (Art. 1 Abs. 1 lit. a KKG). Zudem qualifizieren sich Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite ebenfalls als Kon-sumkreditverträge, soweit sie mit einer Kreditoption verbunden sind (Art. 1 Abs. 1 lit. b KKG)22. Um den Kreditnehmer vor übereilter oder unverantwort-licher Kreditaufnahme zu schützen, steht ihm ein Widerrufsrecht zu und er kann den Konsumkreditvertrag innert 7 Tagen seit Vertragsabschluss schriftlich widerrufen (Art. 16 Abs. 1 KKG). Das Gesetz verlangt vom Kre-ditgeber die Prüfung der Kreditfähigkeit des Kreditnehmers (Art. 28 KKG). Mit dieser Prüfung soll die Überschuldung des Kreditnehmers durch einen Konsumkreditvertrag vermieden werden (Art. 22 KKG)23.

Zessionskredit Tritt der Kreditnehmer der Kredit gebenden Bank zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Kreditvertrag eine oder mehrere bestehende oder zukünftige Forderungen gegenüber Dritten ab, spricht man von einem Zessionskredit. Dies ist ein gedeckter Kredit, bei welchem die Forderungen zu Vollrecht und nicht nur zum Pfand abgetre-ten werden. Es handelt sich dabei um eine Sicherungszession. Neben dem Vermögen des Kreditnehmers haftet der Bank somit auch noch das Vermö-gen der Drittschuldner24. In der Regel erfolgt der Zessionskredit gestützt auf eine Globalzession, bei welcher sämtliche gegenwärtigen und zukünf-tigen Forderungen des Kreditnehmers abgetreten werden25. Die Bedeutung

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des Zessionskredits nimmt ab, ist dieser doch in der Abwicklung für die Bank mit viel Aufwand verbunden. Die Banken bevorzugen deshalb heute den Blankokredit, soweit die Kreditfähigkeit (Bonität) des Kreditnehmers gegeben ist.

Forfaitierung Bei der Forfaitierung handelt es sich um eine Fi-nanzierungsform26, bei welcher abstrakte Forderungen mit einer Laufzeit von ein bis fünf Jahren angekauft werden. Die Forderungen sind somit von den ihnen zugrunde liegenden Warenlieferungen und/oder Arbeitsleis-tungen losgelöst (abstrakt). Auf den Rückgriff auf den abtretenden Forde-rungsgläubiger wird verzichtet27, weshalb der Kreditfähigkeit (Bonität) des Schuldners grosse Bedeutung zukommt. Die Forfaitierung kommt insbe-sondere bei der Exportfinanzierung (> Kapitel 20) zur Anwendung, doch wird sie in der Praxis nur selten von den Banken selbst getätigt. Sie ermög-licht den Exporteuren bzw. Importeuren die Umwandlung von Verkäufen bzw. Käufen in Bargeschäfte. Im Unterschied zum nachstehend dargestell-ten Diskontkredit wird bei der Forfaitierung der wechselrechtliche Rück-griff auf den Wechseleinreicher (Indossanten) ausgeschlossen28.

Diskontkredit Die Bank räumt einem Kunden mit einem Dis-kontkredit eine Kreditlinie (Diskontlimite) zur Beschaffung von liquiden Mitteln durch Einreichung von Wechseln oder ähnlichen Wertpapieren ein. In der Praxis wird deshalb auch von Wechselkredit gesprochen. Bis zum festgelegten Betrag kann der Kunde einzelne Wechsel diskontieren lassen. Bis zur Einlösung der Wechsel bei Verfall bleibt der Kunde – im Gegensatz zur Forfaitierung – zusammen mit allen aus dem Wechsel ver-pflichteten Personen als Solidarschuldner der Bank gegenüber haftbar. Der Kredit beanspruchende Kunde zahlt der diskontierenden Bank für die Zeit von der Einreichung bis zur Fälligkeit des Wechsels einen Zins. Dieser Zins wird als Diskontsatz bezeichnet und richtet sich nach der Liquidität der Finanzmärkte, der Laufzeit des Wechsels und der Kreditfähigkeit (Bonität) des Ausstellers des Wechsels29. Wirtschaftlich ist der Diskont nichts ande-res als der Preis, der verlangt wird, damit der Verkäufer einer erst später fällig werdenden Forderung bereits heute sein Geld für diese Forderung erhält.

Akzeptkredit Beim Akzeptkredit akzeptiert die Bank einen Wechsel ihres Kunden, doch wird dadurch ein Gläubiger des Kunden be-günstigt (z.B. Lieferanten des Kunden). Für die Einlösung des Wechsels haf-

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tet nur noch die Bank. Der Akzeptkredit qualifiziert sich somit als eine Kreditleihe, indem sich die Bank für ihren Kunden durch Akzeptierung des Wechsels (Wechselakzept) gegenüber einer Drittperson verpflichtet. Der Akzeptkredit vermittelt den Kunden ein leicht verwertbares Kredit- und Zahlungsmittel. Er wird deshalb nur zahlungsfähigen Unternehmen eingeräumt. In der Praxis hat der Akzeptkredit insbesondere bei der Ex-portfinanzierung als Rembourskredit eine Bedeutung (> Kapitel 20). Denn für ausländische Geschäftspartner ist es nicht einfach, die Kreditfähigkeit des Geschäftspartners abzuklären, der Akzeptkredit kann hier Erleichte-rungen bringen. Der Akzeptkredit kann auch als Zahlungsmittel dienen, indem es dem Lieferanten zur Begleichung der Forderungen gegeben wird (Warenwechsel). Mit dem Akzeptkredit können zudem flüssige Mittel be-schafft werden. Dient der Akzeptkredit als Kreditmittel, verlangt die Bank oftmals eine Diskontierung des Wechsels, um derart den Diskont selbst zu verdienen. Die Form des Wechsels führt aufgrund seiner erhöhten Sicher-heit zu einer Verbilligung des Kredits.

Rembourskredit Eine Spezialform des Akzeptkredits ist der Rembourskredit. Wie beim Akzeptkredit aufgezeigt, kann dieser auch die Funktion der Warenimport- und Warenexportfinanzierung übernehmen (> Kapitel 20). In der Praxis spricht man dabei von einem Rembourskre-dit30. Dieser wird somit durch die Ware selbst bzw. durch die den Kaufge-genstand repräsentierenden Dokumente (verbriefte Warenpapiere) sicher-gestellt31. Abhängig von der Liquiditätssituation des Importeurs kann ein Rembourskredit nach Erhalt der Waren in einen Kontokorrentkredit zu-gunsten des Importeurs umgewandelt werden. Dabei kann es zur gleichzei-tigen Sicherstellung der Forderung der Bank durch Einlagerung der Waren in ein Lagerhaus auf den Namen der Bank kommen. Ist die Ware bereits weiterverkauft worden, kann ein Zessionskredit gewährt werden, indem der Importeur seine Kaufpreisforderung an die Bank abtritt.

Baukredit Der Baukredit qualifiziert sich als ein durch Grund-pfand gesicherter Kontokorrentkredit und dient der Finanzierung eines Neubaus oder eines Umbaus bzw. einer Renovation. Er dient somit aus-schliesslich der Finanzierung eines bestimmten Bauprojekts. In der Regel kommt ein Baukredit in Kombination mit eigenen Mitteln des Bauherrn oder Dritter zur Anwendung. Die Form eines kurzfristigen Kontokorrent-kredits drängt sich auf, muss der Bauherr mit dem Baukredit doch laufend die fälligen Rechnungen der Bauhandwerker begleichen. Ein Festkredit

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bzw. ein Darlehen (fester Vorschuss) kommen wegen der Kurzfristigkeit somit nicht in Frage. Bei grösseren Bauprojekten schliessen sich oftmals mehrere Banken zu einem Konsortium zusammen; dabei übernimmt eine Bank die Führung und trägt die Verantwortung für die Baukreditrechnung, wofür sie eine zusätzliche Kommission erhält32. Ist das Bauprojekt fertig-gestellt, wird der Baukredit in eine langfristige Hypothek umgewandelt33. In der Regel werden Baukredite deshalb von den Banken offeriert, welche auch das Hypothekargeschäft tätigen (> Kapitel 18).

1 DerBegriff«Kredit»leitetsichvomlateinischenVerb«credere»ab,wasinsbesondere«glauben»,«vertrauen»und«anvertrauen»bedeutet.

2 EinePersonodereinUnternehmengeniesstKredit.3 DieüberdieErfolgsrechnungabgewickeltenGeschäftesindTeildessog. indifferen-

ten,d.h.bilanzneutralenGeschäfts.VonderBankerwirtschafteteErträgequalifizierensichalsProvisionenbzw.Kommissionen,dieEntgeltfürDienstleistungendarstellen.

4 DasvorliegendnichtdargestellteFactoringgeschäftundLeasinggeschäftsindeben-fallsTeildesAktivgeschäftseinerBank.

5 DerLeverage-EffektisteinBegriffderFinanzanalyse(>Kapitel32).Erbewirkt,dassdieVerzinsungdesEigenkapitalsdurchAufnahmevonFremdkapitalerhöhtwerdenkann,wenndieKostenfürzusätzlichesFremdkapitalniedrigeralsdiebereitserzielteEigenkapitalrenditesind,dieGesamtkapitalrenditesomitgrösseristalsderZinsfürdasFremdkapital.MitHilfedesLeverageerhöhtsichdieEigenkapitalrenditebeistei-genderVerschuldung.

6 EinesolcheSituationtratz.B. imHerbst2008ein,alsam15.September2008überdieUS-amerikanischeInvestmentbankLehmanBrothersderKonkurseröffnetwurde.Vgl.dazuEidgenössischeFinanzmarktaufsichtFINMA,FinanzmarktkriseundFinanz-marktaufsicht,14.September2009,insbesondereSeiten7–11(vgl.www.finma.ch).

7 DerSelbstfinanzierungsgradderprivatenUnternehmen(d.h.ErsparnisseundInves-titionen) liegt in der Schweiz gemäss Schätzungen der Konjunkturforschungsstelle(KOF;vgl.www.kof.ethz.ch)seitJahrenüber100%underreichteimJahr2005sogar137%,währendderlangjährigeeuropäischeDurchschnitt80–90%beträgt.

8 Vgl. Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg), Schweizer Kreditmarkt, Eine Situa-tionsanalyseinderaktuellenWirtschaftskrise,September2009,Seiten5und6(vgl.http://www.swissbanking.org/20090626-2400-bro-schweizer_kreditmarkt-cst.pdf).

9 In diesem Zusammenhang wird von Bonitätsrisiko bzw. Gegenparteien-Risiko, vonBranchenrisikosowievonWährungsrisikogesprochen.

10 AufgrundderfehlendengesetzlichenRegelungwirdauchvonInnominatvertrag oderVertrag«sui generis»gesprochen.

11 DerKrediteröffnungsvertragvermitteltsomitdemBankkundeneinGestaltungsrecht,welchesmiteinemOptionsvertragverglichenwerdenkann.

12 AusrechtlicherSichttritteinesogenannteNeuerung(Novation)nachArt.117Abs.2ORein:«EineNeuerungistjedochanzunehmen,wennderSaldogezogenundaner-kanntwird.»

13 OftmalsenthaltendieDarlehensverträgederBankeneineBestimmung,nachwelcherderDarlehensvertragalsSchuldanerkennungimSinnedesSchuldbetreibungs-undKonkursrechts(Art.82Abs.1SchKG)geltensoll.

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14 ZumTeildürfengewisseBanken,wieSparkassenundLokalbankensowieeinigeKan-tonalbankenaufgrundstatutarischerRestriktionenkeineBlankokreditegewähren.

15 MitspeziellerSoftwareberechnendieBankendiemaximalmöglicheKreditverschul-dungfürdenjeweiligenSchuldner.EswirdvonVerschuldungspotenzial(«dept capacity»)gesprochen.DieRisikensolchercomputergestütztenModellesindevident.BeieinemstarkenwirtschaftlichenEinbruchvermögensolcheModelledieBankennichtvorKre-ditverlustenzuschützen.DiejüngstewirtschaftlicheKriseistdafüreinSchulbeispiel.

16 DerBegriffdesLombardkreditsleitetsichvonderoberitalienischenRegionLombar-dei(«regione lombardia»)ab.DenneswarenKaufleutederLombardei,welcheschonimausgehendenMittelalterGeldgegenSicherheitenzumKreditgaben.VomBegriffdesLombardkreditsleitetsichauchdasVerb«lombardieren»ab,wasdieBereitstel-lungvonPfändernzumZweckdesErhaltseinesLombardkreditsbezeichnet.

17 InderRegelkannderLombardkreditinFormeinesKontokorrentkreditsoderalsFest-kredit (Darlehen/festerVorschuss),aberauchalsKautionoderGarantie fürdieVer-wendungvonKreditkartenoderzurBezahlungvonMietzinseninAnspruchgenommenwerden.

18 NebendemEffekten-oderWertpapierlombardkreditgibtesauchnochdenWechsel-lombardkredit,denWarenlombardkredit,denEdelmetalllombardkreditunddenFor-derungslombardkredit.

19 DieserfolgtdanninderRegelzueinemwenigergünstigenZeitpunkt.20 InderBankpraxiswirdauchvonPrivatkredit,BarkreditoderpersönlichemDarlehen

gesprochen.21 WohlaufgrundderwirtschaftlichenAbschwächunghatdieZahlderimJahr2008neu

abgeschlossenenKonsumkreditegegenüber2007umnahezu9,5%abgenommen.Da-beinahmderUmfangallervomKonsumkreditgesetzerfasstenKrediteum1,7%aufrundCHF4,4Milliardenab.Ende2008warenbeiderZentralstellefürKreditinforma-tion(ZEK)KonsumkreditverträgeimUmfangvonCHF7,93Milliardenregistriert.Vgl.auchwww.zek.ch.

22 Die Möglichkeit, den Saldo einer Kredit- oder Kundenkarte in Raten zu begleichen,wirdalsKreditoptionbezeichnet(Art.1Abs.1lit.bletzterSatzKKG).

23 Ist die Prüfung mangelhaft, hat der Kreditgeber die Rechtsnachteile zu tragen. ErverliertdievonihmgewährteKreditsummesamtZinsenundKosten;demgegenüberkannderKreditnehmerbereitserbrachteLeistungennachdenRegelnüberdieunge-rechtfertigteBereicherungzurückfordern(Art.32Abs.1KKG).EinKonsumkreditver-tragdarfnurgewährtwerden,wennderKreditnehmeraufgrundseinerfinanziellenVerhältnisseinderLageist,denKreditzurückzuzahlen.MassgebendsinddabeidieEinkommens-undVermögenssituationdesKreditnehmers.

24 Dieskönnenz.B.KundendesKreditnehmerssein.25 InderSchweizhatderZessionskreditdenDiskontkreditverdrängt,daderWechselals

ZahlungsmittelanBedeutungverlorenhat.26 Mansprichtauchvon«A-forfait»-Geschäft.27 DieForderungwird«à forfait»gekauft.28 EinsolcherAusschlussdesRückgriffswirddabeimitdemZusatzzumIndossament

«ohne Regress»erreicht.29 Eine aus einem Wechsel verpflichtete Person wird auch als Akzeptant, Avalist oder

Indossantbezeichnet.30 DerBegriffRembourskreditleitetsichvon«rembourser»(französisch)ab,wasinsbe-

sondere«zurückzahlen»bedeutet.31 EswirdvomPrinzip«documents against acceptance»(D/A)gesprochen.32 DieseKommissionwirdgewöhnlichalsGestionskommissionbezeichnet.33 DieUmwandlungeinesBaukreditsineinelangfristigeHypothekwirdauchals«Kon-

solidierung»bezeichnet.

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Page 14: Schweizer Bankkundengeschäft

18Hypothekarkredit

Begriff und Bedeutung 237

Hypothekarmodelle 237

Bewertung der Pfandobjekte 238

Belehnungswert 240

Hypothekarzinssatz 240

Laufzeit, Amortisation und Kündigung 241

Finanzierung der Hypothekenvergabe 242

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