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Seite 1 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen des Werkvertragverfahrens (WVV) Sofia, 01.12.2010 Susanna Rudalski Teamleiterin Werkvertragsverfahren ZAV Stuttgart

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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen des

Werkvertragverfahrens (WVV)

Sofia, 01.12.2010

Susanna Rudalski

Teamleiterin Werkvertragsverfahren

ZAV Stuttgart

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Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)

Die ZAV ist eine besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit mit Hauptsitz in Bonn

Ca. 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten an 18 Standorten

Die ZAV ist die Fachvermittlung für überregionale Berufsgruppen, z. B. Führungskräfte im Management, Künstler, Bühnen- und Fernsehberufe

Die ZAV vermittelt…

- Arbeitnehmer ins Ausland und ausländische Arbeitnehmer nach Deutschland

- Fachkräfte in Entwicklungsländer

- Führungskräfte zu internationalen Organisationen

Die ZAV erfüllt besondere ordnungspolitische Aufgaben im Werkvertragsverfahren und in der Arbeitsmarktzulassung ausländischer Arbeitnehmer

Im Internet: www.zav.de

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Auslandsvermittlung

Managementvermittlung

Künstlervermittlung

Vermittlung in der Entwicklungs-zusammenarbeit (CIM)

Vermittlung zu Internationalen Organisationen (BFIO)

Werkvertragsverfahren

Arbeitsmarktzulassung

Geschäftsfelder und Standorte der ZAV

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Organisation der ZAV

Direktorin

GB 1Auslandsvermittlung

Arbeitgeberservice

GB 2Fachvermittlung

GB 3Arbeitsmarktzulassung

und Ressourcen

Bewerberservice Berlin Bremen Dortmund Dresden Erfurt Frankfurt Hamburg Magdeburg Nürnberg Rostock Stuttgart Trier

Büro Führungskräfte zu Internationalen

Organisationen (BFIO)

Centrum für internationale Migration und

Entwicklung (CIM) in Frankfurt/M.

Managementvermittlung• Arbeitgeberservice• Bewerberservice

Künstlervermittlung Berlin Hamburg Hannover Köln Leipzig München Stuttgart

Arbeitsmarktzulassung• verschiedene Verfahren zur Zulassung auslän- discher Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt

Werkvertrags-verfahren• Duisburg• Frankfurt• Stuttgart

Ressourcen• Personal• Infrastruktur• Finanzen

Info-Center ZAV

GleiB SBV

Presse-Marketing-Information

Steuerung-Umsetzung

Personalrat

Justiziariat BCA

EURES-Management

Incoming

Auftragsprojekte• Zeitarbeit• Ingenieurprojekt• ReHa/SB

Koordinierungs-einheit

Programme - Finanzen

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Organisation Bereich 31 und 32

Bereichsleiterin 31

Jutta Feiler

Bereichsleiterin 32

Ute Köstner

Teamleiterin 312

WVV Frankfurt

Barbara Howell

Teamleiterin 313

WVV Duisburg

Regina Woltering

Teamleiter 314

WVV Duisburg

Stefan Schmitz

Teamleiterin 317

AMZ Bonn

Julia Dixon

Teamleiter 316

WVV Duisburg

Joachim Matschy

Teamleiterin 315

WVV Duisburg

Kristin Kloos

Teamleiterin 322

AMZ Bonn

Martina Lambrich

Teamleiterin 323

AMZ Bonn

Stefanie Fischer

Teamleiterin 327

AMZ BonnS. Becker-Hogenschurz

Teamleiterin 324

WVV Stuttgart

Susanna Rudalski

Teamleiter 325

WVV Stuttgart

Hans-Peter Sax

Teamleiter 326

WVV Stuttgart

Volker Röhrich

Teamleiterin 311

WVV Frankfurt

Susanne Beck

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Grundsätze

Werkvertrag:

§ 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

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Maßgebende Merkmale für einen Werkvertrag als Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung:- Vereinbarung zur Erstellung eines konkret bestimmten

Werkergebnisses - Eigenverantwortliche Organisation durch den Werkunternehmer

(unternehmerische Dispositionsfreiheit)- keine Einflussnahme des Auftraggebers auf die am Werkvertrag

beteiligten Arbeitnehmer - in der Regel eigene Arbeitsmittel durch den Werkunternehmer - Weisungsrecht des Auftragnehmers gegenüber seinen

Arbeitnehmern- keine Eingliederung in die Arbeitsabläufe oder in den

Produktionsprozess des Auftraggeberbetriebes- Tragen des Unternehmerrisikos durch den Auftragnehmer

(Gewährleistung für Mängel des Werkes)- Ergebnisbezogene Vergütung (keine Abrechnung nach Zeiteinheiten)

Grundsätze

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Grundsätze

Dienstleistungsfreiheit

- Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der EU besitzen die Freiheit, ungehindert Dienstleistungen grenzüberschreitend in der EU anzubieten und zu erbringen (Art. 49 EG-Vertrag)

- Diese Dienstleistungsfreiheit gilt grundsätzlich auch für Beitrittsstaaten

- Nach den Beitrittsverträgen kann der Arbeitsmarktzugang von Neu-Unionsbürgern während einer dreiphasigen, insgesamt siebenjährigen Übergangsfrist ("2+3+2-Modell") weiterhin nach nationalem bzw. bilateralem Recht gesteuert werden

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Grundsätze

Dienstleistungsfreiheit

- Übergangsregelungen gelten derzeit hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und

bei Dienstleistungen im• Baugewerbe (einschl. verwandter

Wirtschaftszweige)• Bereich Reinigung von Gebäuden, Inventar und

Verkehrsmittel• Tätigkeitsbereich von Innendekorateuren

- In diesen Bereichen können Unternehmen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Personal nur im Rahmen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen entsenden

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Grundsätze

Dienstleistungsfreiheit

Zum 01.05.2011 erhalten die folgenden EU-Staaten die volle Freizügigkeit:

• Polen• Ungarn• Tschechien• Slowakei• Slowenien• Lettland• Litauen• Estland

Voraussichtlich spätestens zum 01.01.2014 werden Bulgarien und Rumänien ebenfalls die volle Freizügigkeit erhalten

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Dienstleistungsfreiheit

Beispiele für von der Übergangsregelung betroffene Bereiche:

Rohbauarbeiten

Isolierarbeiten, einschl. technische Isolierungen

Trockenbau

Abbrucharbeiten

Dachdeckerarbeiten

Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen

Freileitungs- und Kabelbau

Kälte- Wärme- Schallschutzarbeiten

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Dienstleistungsfreiheit

Dienstleistungsfreiheit z.B. gilt in folgenden Bereichen:

Schiffbau (auch Isolierung)

Metallerzeugung und –bearbeitung

Softwareentwicklung

Messebau

Montage von Behältern, Wärmetauschern und Pumpen einschl. der dazugehörigen Rohrleitungen

Montage einer Kesselanlage

In diesen Fällen brauchen entsandte Arbeitnehmer aus dem EU-Beitrittstaat keine Arbeitsgenehmigung!

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Dienstleistungsfreiheit

Die ZAV bietet bulgarischen Unternehmen an, anhand von aussagekräftigen Unterlagen zu prüfen, ob es sich um Arbeiten im dienstleistungsfreien Bereich handelt.

Dies bietet bulgarischen Unternehmen und ihren Auftraggebern Rechtssicherheit bei der Ausführung von dienstleistungsfreien Tätigkeiten

Die ZAV Stuttgart erstellt bei Dienstleistungsfähigkeit ein Testat.

Dieser Service ist kostenfrei.

Bei nicht dienstleistungsfreien Tätigkeiten erfolgt dann eine Prüfung im Rahmen der Werkvertragsvereinbarung

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Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Mit folgenden 13 Ländern wurden seit 1988 Regierungs-vereinbarungen auf unbestimmte Zeit geschlossen:

EU:

Polen

Lettland

Ungarn

Tschechien

Slowakei

Rumänien

Slowenien

Bulgarien

ZAV Duisburg ZAV Frankfurt ZAV Stuttgart

Nicht-EU:

Kroatien

Bosnien und Herzegowina

Serbien Montenegro

Türkei

Mazedonien

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EU-Beitritt `04= freier Zugang zu anderen Arbeitsmärkten

Überblick / Entwicklung

Auslauf befristeter Sonderkontingente im Jahr 1993

Wirtschaftsaufschwung in Partnerländern

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Überblick / Entwicklung

Kontingentverbrauch im Abrechnungszeitraum 10/2009- 09/2010: Insgesamt: 17.115 (Jahresdurchschnittszahl)

Davon Bulgarien: 375 (Jahresdurchschnittszahl)

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Überblick / Entwicklung

Seit dem Beitritt Bulgariens zur EU am 01.01.2007 ist der Anteil bulgarischer Werkvertragsarbeitnehmer an der Gesamtzahl der ausländischen Werkvertragsarbeitnehmer stark zurück gegangen.

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Kontingentausschöpfung - Entwicklung

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Bulgarien

Verfügbares Kontingent (10/2010-09/2011) im Jahresdurchschnitt:

1.800 Bisher verbrauchtes Kontingent im Jahresdurchschnitt (Stand:

19.11.10)

333

= 18,5 % Kontingentverbrauch

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Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren

Kontingent

- Ausländische Werkvertragsunternehmen können nur gemäß den in der Regierungsvereinbarung festgelegten Höchstzahlen Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Jedes Partnerland verfügt über ein festes Stammkontingent und evtl. Sonder- bzw. Zusatzkontingente (z.B. für das Baugewerbe)

- Die Kontingente werden jährlich gem. den Veränderungen des dt. Arbeitsmarktes angepasst

Sinkt die

Arbeitslosenquote,

erhöht sich das

Kontingent….

Sinkt die

Arbeitslosenquote,

erhöht sich das

Kontingent….

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Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren

Lohnvergleich

- Entlohnung der Werkvertrags-Arbeitnehmer muss dem Lohn entsprechen, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen.

- Vergleichsberechnung im Genehmigungsverfahren auf Nettostundenlohnbasis

- Werkverträge, die unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) fallen (überwiegende Erbringung von Bauleistungen), müssen zusätzlich die Mindestbruttolohnbedingungen erfüllen

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Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren

Arbeitsmarktschutzklausel

- Beachtung der Sperrgebiete (Arbeitslosenquote mind. 30% über Bundesdurchschnitt)

- Kurzarbeit (Betrieb des dt. Auftraggebers darf keine Kurzarbeit durchführen / angezeigt haben)

- Entlassungen (Betrieb des dt. Auftraggebers darf keine betriebsbedingten Entlassungen durchführen / beabsichtigen)

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Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren

Gebühren (§287 SGB III)

- Grundgebühr für Neuverträge: 200,00 €

- Nachträge: 100,00 €

- Laufzeitgebühr: 75,00 € (für jeden Arbeitnehmer und jeden angefangenen Kalendermonat der Beschäftigung)

- Gebühren werden für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehen, erhoben.

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Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren

Quotierung

- Für die Zahl der Arbeitserlaubnisse an ausländische Arbeitnehmer im Baubereich für Werkverträge mit in Deutschland ansässigen Unternehmen existieren Obergrenzen:

» Erteilung von max. 15 Arbeitserlaubnissen für Werkvertragsarbeitnehmer, wenn der in Deutschland ansässige Auftraggeber bis zu 50 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt

» Erteilung von Arbeitserlaubnissen an max. 300 Werkvertragsarbeitnehmer oder an bis zu 30% der Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer des dt. Auftraggebers, wenn der in Deutschland ansässige Auftraggeber mehr als 50 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt

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Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren

Einsatz von Facharbeitern für überwiegend qualifizierte Tätigkeiten

- Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen überwiegend den Einsatz von Facharbeitern erfordern

- Arbeitnehmer ohne entsprechende berufliche Qualifikation können bis zu einem Anteil von 10% zum Einsatz kommen

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Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren

Auftraggeber

- in der EU oder in der Schweiz bzw. EWR ansässiges Unternehmen

- grds. keine öffentlichen deutschen Auftraggeber (z.B. Städte und Gemeinden) oder Privatpersonen

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Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren

Auftragnehmer

- Unternehmen mit Sitz im Ausland, das als Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Durchführung des Werkvertrages in das Bundesgebiet entsendet

- Unternehmen muss werkvertragsfähig sein (von seiner materiellen Ausstattung und seiner fachlichen Kompetenz her in der Lage sein, die geschuldete Leistung selbständig zu planen, zu organisieren und eigenverantwortlich durchzuführen und zu überwachen)

- Überwiegende Entsendung von für den Werkvertrag qualifizierten Arbeitnehmern

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Verfahrensablauf

postalisch

Persönliche Vorsprache

Antragsunterlagen:

• Werkvertrag / Nachtrag

• Leistungsverzeichnis

• Erklärung zum WV

• Selbstauskunft des Auftraggebers

• Kontingentbestätigung

• Personaleinsatzplan

• Ggfs. weitere Unterlagen

Prüfung / Zulassung:

• Gebührenprüfung

• Vollständigkeitsprüfung

• Rechtskonformität prüfen

Arbeitserlaubnis- EU

(EU-Staaten)

Werkvertragarbeit-

nehmerkarte

(Drittstaaten)

Bescheid

Ausländisches

UnternehmenArbeitnehmer

Zusammenarbeit mit anderen Stellen im Verfahren:

Gewerbeämter, Sozialkassen der Bauwirtschaft, Zollbehörden, Bundespolizei, Ausländerbehörden,

Botschaften, Finanzamt, übrige Agenturen für Arbeit usw.

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Verfahrensablauf

Wir wünschen uns:

Rechtzeitige Beantragung und Einreichung vollständiger Unterlagen (ca. 3- 4 Wochen vor dem geplanten Beginn)

Meist ist eine schnellere Bearbeitung möglich, diese ist abhängig von dem Antragsaufkommen

Terminierte Vorsprache zur Abgabe von Unterlagen

Bitte beachten Sie, dass das auszuführende Gewerk im Werkvertrag und Leistungsverzeichnis konkret beschrieben ist. Insbesondere bei Großbaustellen ist eine genaue Bezeichnung des Arbeitsortes erforderlich!

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Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:

www.arbeitsagentur.de

→ Unternehmen

→ Arbeitskräftebedarf

→ Beschäftigung

→ Ausländer

→ Werkvertragarbeitsnehmer

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Homepage: http://www.arbeitsagentur.de

Pfad: Unternehmen/Arbeitskraeftebedarf/Beschaeftigung/Auslaender/Werkvertragsarbeitnehmer