Selbständig ja oder nein? - Das Statusfests · PDF fileNummer 05 / 2013 –...

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  • Seite 1Nummer 05 / 2013 29.08.2013

    Informationen der Regionaltrger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern.

    Selbstndig ja oder nein? Das Status-feststellungsverfahren

    Dr. Katharina Roth, Wrzburg Referentin in Referat Versicherung und Rente

    der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern

    Erwerbsttige knnen bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren prfen lassen, ob sie in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschftigungsverhltnis stehen oder eine selbstndige Ttigkeit ausben.

    Grundstzlich lsen nur abhngige Beschftigungsverhltnisse Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aus. Eine Abgrenzung von selbstndiger zu nichtselbstndiger Ttigkeit ist mitunter schwierig, denn generell knnen viele Ttigkeiten je nach Ausgestaltung der Ttigkeit sowohl selbstndig als auch in abhngiger Beschftigung ausgebt werden.

    Um Rechtssicherheit ber den sozialversicherungsrechtlichen Status zu erhalten, knnen die Beteiligten eine verbindliche Entscheidung ber die Frage der Beschftigung und Versicherungspflicht herbeifhren. Jeder Beteiligte kann so zu Beginn der Ttigkeit oder bei bereits laufenden Vertragsverhltnissen eine Klrung erreichen. So wird auch vermieden, dass verschiedene Versicherungstrger voneinander abweichende Statusentscheidungen treffen beziehungsweise dass es im Rahmen von Betriebsprfungen nach 28 p S G B IV zu hohen Beitragsnachforderungen kommt.

    1 Versicherungsrecht

    In der Sozialversicherung sind generell alle Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschftigt sind. Eine selbstndige Ttigkeit unterliegt grundstzlich nicht der Versicherungspflicht.

    Um entscheiden zu knnen, ob ein Beschftigter versicherungspflichtig ist ob also Beitrge zur Sozialversicherung zu zahlen sind und ob Leistungen beansprucht werden knnen muss geklrt werden, ob die Ttigkeit in Abhngigkeit zum Auftraggeber erbracht wird oder als selbstndig zu betrachten ist. Eine Abgrenzung einer selbstndigen Ttigkeit von einer abhngigen Beschftigung erfolgt anhand des 7 S G B IV und der vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien zum Vorliegen eines Beschftigungsverhltnisses.

    Nach 7 Absatz 1 S G B IV ist Beschftigung die nichtselbstndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhltnis.

    Als typische Merkmale einer Beschftigung nennt 7 S G B IV die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Abgrenzung zwischen abhngiger Beschftigung und selbstndiger Ttigkeit ist hufig Gegenstand von Verfahren vor allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Das Bundessozialgericht hat den Begriff der Nichtselbstndigkeit als zentrales Merkmal einer Beschftigung im Sinne der Sozialversicherung durch verschiedene Kriterien konkretisiert. Das entscheidende Augenmerk legt das Bundessozialgericht auf den Grad der persnlichen Abhngigkeit des Auftragnehmers / Arbeitnehmers. Wie sehr ist der Auftragnehmer in der Ausbung seiner Ttigkeit auf den Auftraggeber angewiesen?

    Als Anhaltspunkte, die fr eine persnliche Abhngigkeit sprechen, gelten vor allem > Eingliederung in die betriebliche Struktur des Auftraggebers > Weisungsgebundenheit > geregelte Arbeitszeit

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    Informationen der Regionaltrger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern.

    > Entlohnung nach einem Tarif- / Arbeitsvertrag mit Lohnsteuerpflicht > fehlendes Unternehmerrisiko > fehlendes Verlustrisiko > Bereitstellen von Arbeitsmitteln > Urlaubsanspruch.

    Ob jemand abhngig beschftigt oder selbstndig ttig ist, hngt davon ab, welche Merkmale berwiegen. Magebend ist das Gesamtbild der ausgebten Ttigkeit unter Bercksichtigung der Verkehrsanschauung. Im Rahmen der Prfung sind die tatschlichen Verhltnisse entscheidend, nicht die von den Parteien gewhlten vertraglichen Vereinbarungen und Bezeichnungen.

    Zwingende Voraussetzung fr den mglichen Eintritt von Versicherungspflicht ist aber immer: > Arbeitnehmereigenschaft, > tatschlich ausgebte Beschftigung,

    gegen Arbeitsentgelt.

    Fr einen kleinen Personenkreis selbstndig Ttiger hat der Gesetzgeber eine Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung fr erforderlich gehalten. Ausnahmsweise sind deshalb gem 2 Satz 1 Nummer 1 bis 9 S G B VI folgende Personen versicherungspflichtig, obwohl das Ttigkeitsbild einer selbstndigen Ttigkeit entspricht:

    > Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstndigen Ttigkeit regelmig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschftigen,

    > Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Suglings- oder Kinderpflege ttig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstndigen Ttigkeit regelmig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschftigen,

    > Hebammen und Entbindungspfleger,

    > Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes ber das Seelotsenwesen,

    > Knstler und Publizisten nach nherer Bestimmung des Knstlersozialversicherungsgesetzes,

    > Hausgewerbetreibende,

    > Kstenschiffer und Kstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehren oder als Kstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschftigen,

    > Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der 2 und 3 HwO sowie Betriebsfortfhrungen auf Grund von 4 HwO auer Betracht bleiben,

    > Selbstndige ohne Arbeitnehmer mit nur einem Auftraggeber,

    > Sonstige Selbstndige im Beitrittsgebiet, die am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren und nicht nach der Bestimmung des 2 S G B VI versicherungspflichtig sind,

    > Selbstndige Landwirte im Beitrittsgebiet, die am 01.01.1995 nicht in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert wurden beziehungsweise sich nicht zugunsten dieser Pflichtversicherung von der Rentenversicherungspflicht befreien lieen,

    > Personen, die nicht nur vorbergehend selbstndig ttig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fnf Jahren nach Aufnahme der selbstndigen Ttigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht auf Grund dieser Ttigkeit beantragen.

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    2 Die Anfrageverfahren im einzelnen

    Im sogenanntenClearingverfahren haben die beteiligten Vertragsparteien jederzeit die Mglichkeit, das Vorliegen einer Beschftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berprfen zu lassen. Die Verfahrensschritte eines Anfrageverfahrens sind weitgehend gesetzlich festgelegt, vergleiche 7a Abstze 1, 3 und 4 S G B IV. Man unterscheidet dabei das optionale (= freiwillige) und das obligatorische (= zwingend durchzufhrende) Statusfeststellungsverfahren.

    2.1 Das optionale Anfrageverfahren

    Durch das Gesetz zur Frderung der Selbstndigkeit vom 20.12.1999 ist zum 01.01.2000 ein Verfahren eingefhrt worden, das den Beteiligten in Zweifelsfllen Rechtssicherheit darber verschaffen soll, ob der Erwerbsttige selbstndig ttig oder abhngig (= versicherungspflichtig) beschftigt ist, welchen sogenannten Status der Erwerbsttige also hat. Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des sogenannten Statusfeststellungsverfahrens sind in 7 a S G B IV geregelt.

    Nach 7 a S G B IV knnen die Beteiligten beantragen, den Status des Erwerbsttigen feststellen zu lassen. Zustndig fr die Durchfhrung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als sogenannte Clearingstelle.

    Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Das notwendige Formular Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status steht als pdf-Datei auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Verfgung (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de, Rubrik Formulare und Antrge / Statusfeststellung, Vordruck V027).

    Antragsberechtigt sind die Vertragspartner (Auftraggeber und Auftragnehmer beziehungsweise Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Nicht ntig ist, dass sich die Vertragsparteien einig sind, ein solches Verfahren betreiben zu wollen. Es ist ausreichend, wenn einer der Beteiligten das Anfrageverfahren beantragt. Der andere Beteiligte wird dann zum Verfahren hinzugezogen. Das Anfrageverfahren schliet auch die Entscheidung ber die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Seit Juni 2010 kann das optionale (also freiwillige) Statusfeststellungsverfahren auch fr bereits beendete Vertragsverhltnisse durchgefhrt werden.

    Sozialversicherungstrger oder andere Dritte sind im Rahmen von 7a Absatz 1 Satz 1 S G B IV nicht antragsberechtigt, knnen nach 12 Absatz 2 S G B X aber als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen werden.

    Im Antrag auf Feststellung des Status werden die tatschlichen Vertragsverhltnisse beziehungsweise die Ausgestaltung der Ttigkeit abgefragt. Die im Antrag geforderten Angaben sind notwendig, damit die Gesamtumstnde der Ttigkeit ermittelt werden knnen und die Beurteilung nach mglichst einheitlichen Kriterien erfolgt. Nur unter Bercksichtigung aller Umstnde kann die Deutsche Rentenversicherung Bund (anhand der vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien) bewerten, ob es sich um eine Beschftigung im Sinne der Sozialversicherung handelt oder nicht.

    Erforderlich sind vor allem > der vollstndig ausgefllte Antrag (V027), > die dem zur Beurteilung gestellten Rechtsverhltnis zu Grunde liegenden schriftlichen Vereinbarungen unabhngig

    von deren Bezeichnung (zum Beispiel Rahmenvertrag, Auftrag, Dienstleistungsvertrag, Werk- , Honorar- oder Handelsvertretervertrag).

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert weitere Angaben und Unterlagen gem 7 a Absatz 3 S G B IV bei den Beteiligten (Auftraggeber und Auftragnehmer) schriftlich und unter Fristsetzung an.