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Serviceinformationen zu HIV/AIDS und Arbeitswelt Schwerbehinderung Eingliederungszuschuss Die LINK-UP Arbeitgeberinitiative informiert Gewerkschaften gegen Diskriminierung von Menschen mit HIV und AIDS Internet - Adressen Schwerbehinderung Für Menschen mit HIV und AIDS sind Fragen des Schwerbehindertenrechts von großer Bedeutung. Früher waren die rechtlichen Grundlagen hierzu im Schwerbehindertengesetz (SchwBG) geregelt. Seit dem 1.7.2001 gilt das neue SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Im ersten Teil des Gesetzes sind Vorschriften über die Rehabilitation von behinderten Menschen enthalten, die später in diesem Ratgeber behandelt werden. Im zweiten Teil des SGB IX befinden sich die Vorschriften, die die Rechte der Schwerbehinderten vor allem im Arbeitsleben regeln. Diese haben sich im Vergleich zum früheren Schwerbehindertengesetz nicht wesentlich geändert. Im Folgenden werde ich zunächst insbesondere auf diese Regelungen eingehen. Schließlich ist der Begriff der Hauptfürsorgestelle als veraltet durch den Begriff des sogenannten „Integrationsamts” ersetzt worden. Behinderung bedeutet zunächst, dass ein regelwidriger Zustand des Körpers vorliegt, was nicht notwendig heißt, dass man eine sichtbare körperliche Behinderung haben muss. Behinderungen können körperlicher aber auch psychischer Art sein, wenn die Beeinträchtigungen so stark sind, dass sie eine Schwerbehinderung bedeuten. Die Behinderung muss zu sogenannten Funktionseinschränkungen führen und dauerhaft sein, d.h. voraussichtlich jedenfalls sechs Monate. Schließlich müssen diese Faktoren zu Problemen bei der Eingliederung in die Gesellschaft führen. Wie stark die Behinderung ist, richtet sich nach dem sog. „GdB”, dem Grad der Behinderung, wobei Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 gegeben ist. Zu beachten ist, dass dies nicht identisch mit dem Grad der Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts ist, da die Schwerbehinderung nichts über die Fähigkeit aussagt, einen Beruf auszuüben. Die HIV-Infektion allein reicht für eine Schwerbehinderung nicht aus. Es müssen neben herabgesetzten Immunwerten weitere Beeinträchtigungen hinzukommen, wie infektionsbedingte Schwäche oder opportunistische Infektionen, die sich längerfristig auf Funktionen, wie Gehen, Stehen, Konzentrationsfähigkeit etc., auswirken können. Nach wie vor ist es in dem Antragsverfahren bei HIV schwierig, die mit der HIV-Infektion verbundenen psychischen Beeinträchtigungen als Schwerbehinderung durchzusetzen. Bei HIV sollte jedoch auch auf diesen Aspekt sehr geachtet werden. Relevant ist aber nicht jede psychische Beeinträchtigung, da die „herkömmlichen” psychischen Belastungen, die mit der HIV-Infektion verbunden sind, bei der Bemessung des GdB nach den Anhaltspunkten bereits beinhaltet sind. Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen müssen daher zu weiteren Einschränkungen der Funktionen führen, wie sie oben beschrieben sind und liegen meist nur dann vor, wenn sich der Betreffende deshalb in

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Serviceinformationen zu HIV/AIDS und Arbeitswelt Schwerbehinderung Eingliederungszuschuss Die LINK-UP Arbeitgeberinitiative informiert Gewerkschaften gegen Diskriminierung von Menschen mit HIV und AIDS Internet - Adressen Schwerbehinderung Für Menschen mit HIV und AIDS sind Fragen des Schwerbehindertenrechts von großer Bedeutung. Früher waren die rechtlichen Grundlagen hierzu im Schwerbehindertengesetz (SchwBG) geregelt. Seit dem 1.7.2001 gilt das neue SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Im ersten Teil des Gesetzes sind Vorschriften über die Rehabilitation von behinderten Menschen enthalten, die später in diesem Ratgeber behandelt werden. Im zweiten Teil des SGB IX befinden sich die Vorschriften, die die Rechte der Schwerbehinderten vor allem im Arbeitsleben regeln. Diese haben sich im Vergleich zum früheren Schwerbehindertengesetz nicht wesentlich geändert. Im Folgenden werde ich zunächst insbesondere auf diese Regelungen eingehen. Schließlich ist der Begriff der Hauptfürsorgestelle als veraltet durch den Begriff des sogenannten „Integrationsamts” ersetzt worden. Behinderung bedeutet zunächst, dass ein regelwidriger Zustand des Körpers vorliegt, was nicht notwendig heißt, dass man eine sichtbare körperliche Behinderung haben muss. Behinderungen können körperlicher aber auch psychischer Art sein, wenn die Beeinträchtigungen so stark sind, dass sie eine Schwerbehinderung bedeuten. Die Behinderung muss zu sogenannten Funktionseinschränkungen führen und dauerhaft sein, d.h. voraussichtlich jedenfalls sechs Monate. Schließlich müssen diese Faktoren zu Problemen bei der Eingliederung in die Gesellschaft führen. Wie stark die Behinderung ist, richtet sich nach dem sog. „GdB”, dem Grad der Behinderung, wobei Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 gegeben ist. Zu beachten ist, dass dies nicht identisch mit dem Grad der Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts ist, da die Schwerbehinderung nichts über die Fähigkeit aussagt, einen Beruf auszuüben. Die HIV-Infektion allein reicht für eine Schwerbehinderung nicht aus. Es müssen neben herabgesetzten Immunwerten weitere Beeinträchtigungen hinzukommen, wie infektionsbedingte Schwäche oder opportunistische Infektionen, die sich längerfristig auf Funktionen, wie Gehen, Stehen, Konzentrationsfähigkeit etc., auswirken können. Nach wie vor ist es in dem Antragsverfahren bei HIV schwierig, die mit der HIV-Infektion verbundenen psychischen Beeinträchtigungen als Schwerbehinderung durchzusetzen. Bei HIV sollte jedoch auch auf diesen Aspekt sehr geachtet werden. Relevant ist aber nicht jede psychische Beeinträchtigung, da die „herkömmlichen” psychischen Belastungen, die mit der HIV-Infektion verbunden sind, bei der Bemessung des GdB nach den Anhaltspunkten bereits beinhaltet sind. Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen müssen daher zu weiteren Einschränkungen der Funktionen führen, wie sie oben beschrieben sind und liegen meist nur dann vor, wenn sich der Betreffende deshalb in

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psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befindet und die Einschränkungen ärztlich dargelegt werden können. Wie die zuständigen Versorgungsämter den GdB bei Menschen mit HIV und AIDS festlegen, ist im Bundesgebiet unterschiedlich. Teilweise sind die Anforderungen sehr niedrig, teilweise sehr hoch. In jüngerer Zeit haben die Versorgungsämter auf die besseren Möglichkeiten der Behandlung der HIV-Infektion reagiert und sind in den Voraussetzungen für die Erteilung von Schwerbehindertenausweisen strenger geworden. Dies gilt insbesondere in Großstädten, wo Versorgungsämter mehr Erfahrung mit der HIV-Problematik haben. Manchmal gehen Versorgungsämter so weit, dass ein ursprünglich erteilter Schwerbehindertenausweis wieder entzogen wird, weil sich der Gesundheitszustand des Betreffenden wegen neuer Medikamente erheblich verbessert und stabilisiert hat. Wendet jemand eine solche Therapie an und hat sich sein Gesundheitszustand dadurch verbessert hat sich gezeigt, dass auch die Erlangung eines Schwerbehindertenausweises deutlich schwieriger geworden ist. Neben den Folgen der HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung sollte daher in einer Auseinandersetzung mit dem Versorgungsamt immer Wert darauf gelegt werden, dass auch die Nebenwirkungen der Medikamente und psychische Beeinträchtigungen, wenn sie deutlich ausgeprägt sind, bei der Beurteilung des GdB berücksichtigt werden. Die Versorgungsämter und auch die begutachtenden Ärzte sehen häufig die neuen Therapien als „Heilung” der HIV-Infektion an und meinen, dass damit keine Funktionsbeeinträchtigungen mehr bestehen (siehe hierzu auch in „Das Arzt-Patienten-Verhältnis im Bereich HIV”). Der Schwerbehindertenausweis wirkt sich auf die verschiedensten Lebensbereiche aus:

1. Zu einer ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.

2. Schwerbehinderte haben fünf zusätzliche Urlaubstage. 3. Man kommt unter bestimmten Voraussetzungen wieder in die gesetzliche

Krankenversicherung, selbst wenn man die Voraussetzungen ansonsten nicht erfüllt (siehe hierzu unter „Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung”).

4. Steuerermäßigungen. (Diese werden nicht auf der Steuerkarte sichtbar, wenn man die

entsprechenden Vergünstigungen erst mit dem Jahresausgleich geltend macht.)

5. Man hat Anspruch auf einen erhöhten Wohngeldfreibetrag.

6. Befreiung von Fernseh- und Rundfunkgebühren.

7. Ermäßigung bei Telefongebühren.8.

8. Vergünstigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln.

9. Unter Umständen erhöhter Mehrbedarf bei Sozialhilfe.

10. Erhöhter Freibetrag bei Hinzuverdienst bei Sozialhilfe.

11. Finanzielle Anreize für den Arbeitgeber bei Arbeitsvermittlung durch die Behindertenhilfe des Arbeitsamtes.

Wie hoch die jeweiligen Vergünstigungen, Leistungen oder Vorteile sind, richtet sich in der Regel nach dem jeweiligen GdB bzw. den ansonsten bestehenden Sonderzeichen.

Ein Schwerbehindertenausweis kann auch für Selbständige sinnvoll sein, selbst wenn sie auf die von einem Arbeitsverhältnis abhängigen Vorteile nicht angewiesen sind. Der Ausweis wird beim zuständigen Versorgungsamt beantragt, das einem auch mitteilt, was man alles braucht, um einen Schwerbehindertenausweis zu erlangen. Viele Ärzte, besonders solche, die im HIV-Bereich arbeiten, haben Erfahrungen, wie man einen Schwerbehindertenausweis beantragt, so dass man mit seinem Arzt auch hierüber sprechen kann.

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Besonders wichtig ist aber, dass der Schwerbehindertenausweis ein zweischneidiges Schwert ist. Zum einen entfaltet er enormen Schutz und viele Vorteile in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Andererseits kann es Probleme geben, wenn man bereits einen Schwerbehindertenausweis hat und man den Arbeitsplatz wechseln möchte oder auf der Suche nach Arbeit ist. Die Tatsache der Schwerbehinderung ist, wie eine Krankheit, nur dann vom Bewerber von sich aus anzugeben, wenn sie sich auf die angestrebte Tätigkeit in absehbarer Zeit auswirken kann. Fragt der zukünftige Arbeitgeber jedoch ausdrücklich danach, sei es auch nur in einem schriftlich auszufüllenden Einstellungsfragebogen, so muss man hierauf wahrheitsgemäß antworten. Verschweigt man sie, so kann dies später zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung führen, was auch weitere Nachteile bei der Arbeitslosenversicherung (z.B. Sperrzeit) mit sich bringen kann. Auch wenn man den Grund der Schwerbehinderung nicht angeben muss, macht sich ein zukünftiger Arbeitgeber natürlich seine Gedanken, wenn er einen Bewerber vor sich hat, dem äußerlich eine Behinderung nicht anzusehen ist. Insofern sollte man sich vor der Antragstellung umfangreich informieren und beraten. Es ist auch zulässig, um den Fragen des Arbeitgebers auszuweichen und gleichwohl keinen Verdacht auf HIV zu lenken, einen unzutreffenden Grund der Schwerbehinderung anzugeben. Dies ist mitunter schwierig, weshalb es ratsam ist, sich vorher entsprechend beraten zu lassen.

Manche Arbeitgeber, insbesondere große Firmen, haben andererseits ein Interesse an der Einstellung von Schwerbehinderten, da sie dadurch vor Ausgleichszahlungen wegen unzureichender Beschäftigung von Schwerbehinderten geschützt werden und außerdem von den Versorgungsämtern für die Schaffung entsprechender Stellen Zuschüsse erlangen können. Realistischerweise muss allerdings gesagt werden, dass viele Arbeitgeber bei einer Schwerbehinderung wegen HIV und AIDS gleichwohl vor der Einstellung eines solchen Mitarbeiters trotz aller Vorteile, die dies herkömmlicherweise haben kann, zurückschrecken, da die Nachteile aus deren Sicht überwiegen. Erlangt man die Anerkennung als Schwerbehinderter während eines bestehenden Anstellungsverhältnisses, besteht keine Auskunftspflicht, auch wenn der Arbeitgeber durch eine solche Mitteilung seine Ausgleichszahlungen ggf. reduzieren könnte. Erlangt man wegen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen nicht einen GdB von 50, aber jedenfalls 30, kann eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten beim Arbeitsamt beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Betreffende wegen der Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Dies kann bei HIV durchaus der Fall sein, so dass ein solcher Antrag in jedem Fall zu erwägen ist, wenn ein GdB von 50 nicht anerkannt wird. Sofern sich der Gesundheitszustand oder die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen bessern, kann das Versorgungsamt den Schwerbehindertenstatus auch später wieder zurückstufen oder sogar ganz entziehen. Dies ist eine für den Betreffenden belastende Maßnahme, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Bei einer gesundheitlichen Verschlechterung kann man auch einen Antrag auf Erhöhung des GdB stellen. Dies ist auch möglich, wenn zuvor der Schwerbehindertenstatus herabgesetzt oder entzogen wurde. © Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG 2007. Alle Rechte vorbehalten

(Inhaltsverzeichnis)

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Eingliederungszuschuss Institution: Agentur für Arbeit Förderung: Eingliederungszuschüsse (EGZ) werden unabhängig von einer bestehenden Behinderung zur Einarbeitung, bei erschwerter Vermittlung oder für ältere Arbeitnehmer gezahlt. Die Leistung wird in Form von Zuschüssen zu den Lohnkosten erbracht. Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Sie beträgt im Regelfall bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bei behinderten oder schwerbehinderten Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent betragen. Die Förderdauer beträgt im Regelfall 12 Monate, für behinderte oder schwerbehinderte Menschen bis zu 24 Monate. Der EGZ wird nach 12 Monaten entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen vermindert, die Minderung beträgt mindestens 10 Prozentpunkte. Voraussetzungen: Der EGZ kann geleistet werden, wenn Vermittlungshemmnisse wie zum Beispiel:

� Langzeitarbeitslosigkeit, � Schwerbehinderung oder sonstige Behinderung, � in der Person liegender Umstände

die Vermittlung der Arbeitnehmer erschweren. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird, muss der EGZ (Eingliederungszuschuss) vom Arbeitgeber im Regelfall zurückgezahlt werden. Quelle: § 218, § 221 SGB III Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Institution: Agentur für Arbeit Förderung: Dieser EGZ kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betragen. Er kann für die Dauer von bis zu 36 Monaten erbracht werden. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wird die Leistung bis zu 96 Monate gewährt. Der EGZ wird nach 12 Monaten entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen, mindestens aber um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich vermindert. Bei schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben beginnt die Verminderung erstmals nach 24 Monaten. Die jährliche Verminderung des Zuschusses endet bei der Untergrenze von 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Wenn diese Untergrenze erreicht ist, werden keine Zuschüsse mehr gewährt. Voraussetzungen: Der EGZ kann für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen geleistet werden, wenn diese wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird, muss der EGZ vom Arbeitgeber im Regelfall zurückgezahlt werden. Quelle: § 219, § 221 SGB III Zuschüsse für Probebeschäftigung und Praktika

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Institutionen: Agentur für Arbeit, Integrationsamt Förderung: Die Arbeitsagentur übernimmt die Kosten bis zu 3 Monate, inklusive des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung. Das Integrationsamt leistet Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind. Solche Zuschüsse können auch in Probebeschäftigungen und Praktika erbracht werden, die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt absolviert. Höhe und Dauer der Zuschüsse richten sich nach dem Einzelfall. Voraussetzung: Der Zuschuss kann durch die Arbeitsagentur für (schwer-) behinderte und gleichgestellte Menschen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation geleistet werden, wenn dadurch die Chancen auf eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erhöht werden. Für die Zuschüsse durch das Integrationsamt wird vorausgesetzt, dass die außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden dürfen. Die Zuschüsse werden in diesem Fall nur gewährt, wenn der schwerbehinderte Mensch in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist und im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eine Probebeschäftigung oder ein Praktikum absolviert. Quelle: § 238 SGB III, § 27 SchwbAV Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen Institution: Integrationsamt Förderung: Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach den Umständen des Einzelfalls Voraussetzungen: Bei der Beschäftigung

� eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen oder � eines schwerbehinderten Menschen, der zuvor in einer Werkstatt für behinderte Menschen

beschäftigt war oder � eines in Teilzeit (§ 75 Abs. 2 SGB IX) beschäftigten schwerbehinderten Menschen

entstehen überdurchschnittlich hohe finanzielle oder sonstige Belastungen, zum Beispiel besondere Aufwendungen bei der Einarbeitung und Betreuung, für eine besondere Hilfskraft oder zur Abgeltung einer wesentlich verminderten Arbeitsleistung, die zu tragen für den Arbeitgeber unzumutbar wäre. Vorausgesetzt wird zudem, dass ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Alle anderen Hilfsmöglichkeiten, zum Beispiel die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, müssen vorher ausgeschöpft sein. Quelle: § 102 Abs. 3 SGB IX, § 27 SchwbAV Förderung der Investitionskosten bei der Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen Institution: Integrationsamt Förderung: Zuschuss und/ oder Darlehen zu den Investitionskosten, sowie Schulung im Gebrauch der (technischen) Arbeitsmittel. Die Förderhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Voraussetzungen: Die Einstellung des schwerbehinderten Menschen erfolgt ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Pflichtquote hinaus oder es wird ein besonders betroffener schwerbehinderter Mensch eingestellt (§ 71 Abs. 1, § 72 SGB IX) oder der schwerbehinderte Mensch war zuvor über 12 Monate arbeitslos oder die Investition dient zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beziehungsweise verhindert die Kündigung des schwerbehinderten Menschen. Außerdem wird eine angemessene Beteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten erwartet. Quelle: § 15 SchwbAV

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Zuschuss für arbeitstechnische Arbeitshilfen im Betrieb Institution: Agentur für Arbeit: Förderung: Zuschuss bis zu 100 Prozent der entstehenden Kosten für die behinderungsgerechten Ausgestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Voraussetzung: Die technischen Hilfen oder die Ausstattung des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes sind aufgrund der Behinderung notwendig und der Arbeitgeber ist nach dem SGB IX nicht zur Eigenleistung verpflichtet. Quelle: § 237 SGB III Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Institutionen: Reha-Träger und Integrationsamt Förderung: Die Leistung kann bis zur vollen Kostenübernahme und in Form von Zuschüssen und/ oder Darlehen oder als eine Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung gewährt werden. Die Leistung kann weiterhin die Wartung und Instandhaltung oder die Anpassung an technische Weiterentwicklung oder auch die Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände beinhalten. Voraussetzungen: Ein Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz wird behinderungsgerecht eingerichtet und unterhalten oder mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet. Ein Teilzeit-Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen wird eingerichtet (§ 81 Abs. 5 SGB IX), der wegen Art und Schwere der Behinderung nur Teilzeit arbeiten kann oder es werden sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter Menschen veranlasst. Quelle: § 26 SchwbAV, § 81 Abs. 4, § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX Weiterführende Links zu den genannten Gesetzen und Verordnungen:

� SGB III � SGB IX � SchwbAV

Weitere Informationen im Internet: Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Gesundheit www.bmg.bund.de. © Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006

(Inhaltsverzeichnis) „Menschen mit HIV/Aids im Erwerbsleben“ - Die LINK-UP Arbeitgeberinitiative informiert Die meisten der 56. 000 Menschen mit HIV/Aids in Deutschland stehen ihre Frau oder ihren Mann im Beruf. Dies ist eine weitgehend unbekannte Tatsache. Warum unbekannt? Die meisten geben sich – aus begründeter Angst vor Ablehnung und Benachteilung – ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen gegenüber nicht als HIV-positiv zu erkennen. Denn immer noch weitverbreitet, wenn inzwischen auch zumeist überholt, sind in den Köpfen Aids-Bilder aus den vergangenen Jahrzehnten: Hinfälligkeit und Siechtum der „Betroffenen“, entsprechend unzureichende Arbeitsfähigkeit, Ängste vor Ansteckung am Arbeitsplatz und nicht zuletzt Verbindungen zu oft vorurteilsbehafteten Themen wie Homosexualität oder Drogengebrauch. Das alles belastet viele Menschen, die mit HIV/Aids arbeiten, in ihrem Berufsleben sehr stark und kann u.a. auch ihre notwendige körperliche Widerstandskraft schwächen. Denn inzwischen stehen zwar wirksame HIV/Aids-Therapien zur Verfügung, die Arbeits-

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und Leistungsfähigkeit auf lange Zeit erhalten können, doch das Virus kann vorläufig noch nicht endgültig aus dem Körper entfernt werden. Kurz und klar: Zum Thema HIV/Aids und Beruf besteht ein hoher Informationsbedarf. Seit Juli 2005 führt die LINK-UP Arbeitgeberinitiative ( www.arbeitgeberinitiative.de ) Informationsgespräche und Fortbildungen zu diesem Thema durch. Ansprechpartner sind Arbeitgebende und Personalverantwortliche. Inzwischen wurden über 120 solcher Veranstaltungen in Deutschland organisiert, mit wachsendem Interesse von Arbeitgebenden und ArbeitnehmerInnen-Vertretern. ver.di war eines der Felder, in denen die Beratungsinitiative bisher erfolgreich war. So wurden z. B. 12 Veranstaltungen bei ver.di - Bezirkstreffen im Gesundheitsbereich durchgeführt. Weitere sind bis Ende 2007 geplant. Das Thema war außerdem durch einen Beitrag auf der ver.di - Fachtagung „Menschenwürde verlangt Respekt der Vielfalt“ am 17. Februar 2007 in Berlin präsent. Aus dieser Kooperation entstanden verschiedene Anträge zum Abbau von Diskriminierung von Kolleginnen und Kollegen mit HIV/Aids. Diese Anträge werden dem Bundeskongress ver.di im Herbst 2007 zur Abstimmung vorliegen. Antrag zur Verbesserung des AGG (PDF, 23 kB) Antrag zur Erweiterung des Gleichheitsartikels im Grundgesetz (PDF, 12 kB) Antrag gegen Diskriminierung von Menschen mit HIV (PDF, 12 kB) Im übrigen: Neben einem weiteren Informationsprojekt, das Mitarbeitende von Aids-Hilfen sowie Jobcenter zu „HIV und Beruf“ schult, gibt es noch 6 andere LINK-UP Projekte ( www.ep-link-up.de ) - auch sie gefördert vom Europäischen Sozialfonds und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Diese Beschäftigungsprojekte, z.B. ein Tagungszentrum, ein Werkstattcafé, eine Tierpension, eine Fahrradwerkstatt, beweisen deutschlandweit: erfolgreich arbeiten mit HIV/Aids ist nicht nur möglich – es ist für Arbeitnehmende und Arbeitgebende von gegenseitigem Nutzen.

(Inhaltsverzeichnis) Antrag an den Bundeskongress: Gewerkschaften gegen Diskriminierung von Menschen mit HIV und AIDS ver.di setzt sich für den Schutz aller Menschen mit HIV vor Diskriminierung ab Bekanntwerden oder Vermutung der Infektion ein. Zur Umsetzung des Diskriminierungsschutzes für alle erwerbstätigen und Arbeit suchenden Menschen mit HIV/Aids gehören: � Bereitstellen von aktuellen Informationen (Broschüren, Fortbildungen) für

� Beschäftigte und Arbeitssuchende, Interessenvertretungen, Vertrauensleute und Arbeitgeber.

� Bekanntmachen der Bildungsbausteine für Interessenvertretungen und Vertrauensleute zum

Thema HIV/AIDS aus dem ver.di-Bildungsportal

� kompetente, engagierte und verlässliche Ansprechpartner/innen für Beschäftigte und

Arbeitssuchende mit HIV und AIDS bei ver.di sowie in den Betrieben und Dienststellen

� • Beratung, Unterstützung und Rechtsschutz bei Diskriminierung wegen HIV/AIDS durch

Interessenvertretung und Gewerkschaft.

� Gewährleistung der Vertraulichkeit für Beschäftigte und Bewerber/innen mit HIV und AIDS, keine

HIV-Tests bei Einstellungsuntersuchungen

� Fachliche Kooperation von ver.di mit regionalen AIDS-Hilfen und der Deutschen AIDS Hilfe e.V.

(etwa bei Broschüren, Fortbildungen, Informations- und Beratungsangeboten)

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� politischer Einfluss der Gewerkschaft zugunsten von Menschen mit HIV/AIDS im Erwerbsleben

� Berücksichtigung des Themas HIV/AIDS in Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie in

Tarifverträgen

� Entwicklung eines Leitfadens für Jobsuchende mit HIV und AIDS

Ziel ist eine Veränderung der Kultur in Betrieben und Dienststellen, so dass ein offener Umgang mit „hidden disabilities” (nicht sichtbaren Beeinträchtigungen) am Arbeitsplatz zum Vorteil aller Beteiligten ermöglicht wird. Begründung: In Ergänzung des Beschlusses „Gewerkschaften gegen AIDS” des ver.di Gewerkschaftstags 2003 soll dieser Beschluss der Tatsache Rechnung tragen, dass – auch durch die verbesserten Behandlungsmethoden – die meisten der ca. 56.000 Menschen mit HIV/AIDS in Deutschland erwerbstätig oder Arbeit suchend sind. Sie müssen wegen weit verbreiteter Vorurteile und Fehlinformationen häufig bei Bekanntwerden ihrer Infektion mit Diskriminierungen rechnen und sind deshalb meist gut beraten, ihre Infektion geheim zu halten. Dieses Erfordernis der Geheimhaltung stellt eine zusätzliche Belastung der Menschen mit HIV und AIDS dar und erschwert auch den adäquaten Umgang mit der Infektion (z.B. Medikamenteneinnahme, Organisation von Arztbesuchen). HIV-Tests ohne Wissen und Einverständnis der oder des Betroffenen erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung. HIV-Tests bei Einstellungsuntersuchungen sind zwar illegal und dürfen von Bewerber/innen abgelehnt werden, aber alleine mit der Ablehnung eines angefragten Tests dürften die Bewerber/innen oft schon aus dem Rennen sein – deshalb dürfen diese weder angefragt noch durchgeführt werden! Das bestehende AGG reicht zum Schutz der Menschen mit HIV und AIDS vor Diskriminierung nicht aus, da eine HIV-Infektion nicht zwangsläufig zu einer länger andauernden, funktionalen Beeinträchtigung der Fähigkeiten und Aktivitäten im Sinne einer Behinderung führt. Eine Veränderung der Kultur in Betrieben und Dienststellen derart, dass ein offener Umgang mit „hidden disabilities” (nicht sichtbaren Beeinträchtigungen) am Arbeitsplatz ermöglicht wird, wäre hingegen zum Vorteil aller Beteiligten (z.B. Verbesserungen des allgemeinen Arbeitsklimas, der Leistungsfähigkeit der Betroffenen Kolleg/innen, der Abstimmung der betrieblichen Abläufe, des Bewusstseins der nicht-betroffenen Kolleg/innen für die eigene Gesundheit usw.).

(Inhaltsverzeichnis)

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