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Sexueller Missbrauch nach dem kirchlichen Recht
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Sexueller Missbrauch nach dem kirchlichen
RechtDelikte und Tatbestände
A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 09.11.2012
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Gliederung1. Einführung in die Besonderheiten des Kirchenrechts
2. Bestimmungen im CIC
3. Bestimmungen im Universalrecht
4. Partikularrecht am Beispiel der Deutschen Bischofskonferenz
5. Fragen und Quellen
A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel09.11.2012
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Gliederung1. Einführung in die Besonderheiten des Kirchenrechts
1.1 Quellen und Prinzipien1.2 Strafbestimmungen
2. Bestimmungen im CIC2.1 Minderjährigkeit2.2 Gegen das 6. Gebot?2.3 Delikte2.4 Sollicitatio
3. Bestimmungen im Universalrecht
4. Partikularrecht am Beispiel der Deutschen Bischofskonferenz
5. Fragen und Quellen
A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel09.11.2012
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Quellen kirchlichen Rechts
Partikularrecht- Dokumente der Diözesanbischöfe/ Bischofskonferenzen- Ordensrecht- Vereinsrecht- liturgisches Recht- Gewohnheitsrecht
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Universalrecht- Codex Iuris Canonici- Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium- Dokumente des Papstes und der Glaubenskongregation
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RechtsartenGöttliches RechtDurch Offenbarung gegeben
NaturrechtIn der Natur grundgelegt
Rein kirchliches RechtBindet nur voll in der
Gemeinschaft stehende
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Ius Divinum
Ius Naturale
Ius mere ecclesiasticum
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Generelle Bestimmungen
Can 1 Gesetze aus dem CIC betreffen nur die lateinische Kirche
Can 3 Das Recht der Staaten bleibt, Katholiken sind zuerst Staatsbürger
Can 22 Staatliche Gesetze sind zu wahrenCan 17 Auslegung im KontextCan 9 Gesetz zum Tatzeitpunkt entscheidet
EinzelfallentscheidungenUnschuldspräsumptionCan 18 enge Auslegung von
Strafbestimmungen09.11.2012
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DispensenHöchstes Gut: Heil der Gläubigen
Ausnahmen vom Gesetz- Nur von einer Autorität, die das Recht dazu hat- Nur von rein kirchlichem Recht
Ziel: größeres Heil durch Nichtanwenden der Gesetze
Nie von: - Wesenselementen- Straf- und Prozessrecht
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Besondere kirchliche Strafen
Verbot des Empfangs / der Spendung von Sakramenten
Verbot von Amt und Leitung
Verbot der Amtsausübung
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Exkommunikation
Suspension
Entlassung aus dem Klerikerstand
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Can 1321§1 Niemand wird bestraft, es sei denn, die von ihm begangene
äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar.
§ 2 Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzten Strafe wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl überlegt verletzt hat; wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.
§ 3 Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn, anderes ist offenkundig.
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Can 1323Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines
Verwaltungsbefehls:
2° schuldlos nicht gewusst hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl zu übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum gleichgestellt;
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Can 1324 Der Straftäter bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder
Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muss gemildert werden oder an ihre Stelle muss eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist:
2° von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war;
3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht willentlich hervorgerufen oder genährt wurde;
7° gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat;
§2 Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert.
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Can 1325Grobe Unkenntnis, sei sie grob fahrlässig oder absichtlich, kann bei der Anwendung der Vorschriften der cann. 1323 und 1324 niemals in Betracht gezogen werden; ebenso nicht Trunkenheit oder andere Geistestrübungen, wenn diese mit Absicht herbeigeführt wurden, um eine Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, sowie nicht Leidenschaft, die willentlich herbeigeführt oder genährt wurde.
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Can 1326§1 Härter als Gesetz oder Verwaltungsbefehl es bestimmen,
kann der Richter bestrafen:
1° denjenigen, der nach der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt, so dass aus den Begleitumständen vernünftigerweise auf sein Verharren im schlechten Wollen geschlossen werden kann;
2° denjenigen, der sich in einer höheren Stellung befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat missbraucht hat;
3° einen Täter, der, obwohl eine Strafe für eine schuldhafte Straftat festgesetzt ist, den Ausgang vorhergesehen hat und gleichwohl Vorsichtsmaßnahmen zu ihrer Vermeidung unterlassen hat, die jeder Gewissenhafte angewendet hätte.
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MinderjährigkeitCan 97
§1 Eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig, bis zu diesem Alter minderjährig.
§2 Ein Minderjähriger vor Vollendung des siebenten Lebensjahres wird Kind genannt und gilt als seiner nicht mächtig, nach Vollendung des siebenten Lebensjahres aber wird vermutet, daß er den Vernunftgebrauch erlangt hat.
Hochzeit ohne elterliche Zustimmung ab männl. 16, weibl. 14
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Gegen das 6. Gebot?Ex 20, 14/ Dtn 5, 18
Du sollst nicht die Ehe brechen.
Katechismus der katholischen Kirche 2336:
Die Überlieferung der Kirche hat das 6. Gebot als auf das gesamte menschliche Geschlecht bezogen verstanden.
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Can 1395§1 Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste
Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
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SchutzfunktionVor Von
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Drohung
Öffentliches Sündigen
Handlungs- und Willensfreiheit
moralische Integrität
physische/psychische Unversehrtheit
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Can 1389§1 Wer kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst
missbraucht, soll je nach Schwere der Tat oder Unterlassung bestraft werden, den Amtsentzug nicht ausgenommen, es sei denn, dass gegen diesen Missbrauch schon eine Strafe durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzt worden ist.
§2 Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine Handlung kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden setzt oder unterlässt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
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Can 1399Außer den Fällen, die in diesem oder in anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung fordert und die Notwendigkeit drängt, Ärgernissen zuvorzukommen oder sie zu beheben.
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Can 1387Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.
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A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 21
Can 1330
Eine Straftat, die in einer Erklärung oder in einer anderen Äußerung des Willens, der Lehre oder des Wissens besteht, ist als unvollendet zu werten, wenn niemand diese Erklärung oder Äußerung wahrnimmt.
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A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 22
Schwere des Vergehens
- berührt Sakrament
- Beichte ist geschützter Raum
- Beichtgeheimnis
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A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 23
Tatbestand- bereits Aufforderung
- direkt (Tu das…)- indirekt (… ist keine Sünde.)
- entsprechende Zeichen, Worte, Blicke- Sünde muss nicht mit Priester geschehen- Vorsatz entscheidend
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A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 24
Can 982Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens der im Zusammenhang mit der Beichte geschehenen Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in aller Form die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, angerichteten Schaden wiedergutzumachen.
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A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 25
Tatbestand- bereits Aufforderung
- direkt (Tu das…)- indirekt (… ist keine Sünde.)
- entsprechende Zeichen, Worte, Blicke- Sünde muss nicht mit Priester geschehen- Vorsatz entscheidend- nur sexuelle Handlungen- alles im Zusammenhang mit der Beichte
- Problem: Heute vermehrt Seelsorgegespräche
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Crimen SollicitationisJohannes XXXIII
16. März 1962
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Gliederung1. Einführung in die Besonderheiten des Kirchenrechts
2. Bestimmungen im CIC
3. Bestimmungen im Universalrecht3.1 Das Motu proprio „Sacramentorum
sanctitatis tutela“3.1.1 Geschichtliche Hintergründe3.1.2 Bestimmungen
3.2 Die Normae de gravioribus delictis 3.2.1 Hintergründe
4. Partikularrecht am Beispiel der Deutschen Bischofskonferenz
5. Fragen und QuellenA. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
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3. Bestimmungen im Universalrecht
A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 09.11.2012
- immer zu beachten: hierarchische Ordnung wird eingehalten
- zum Wohle der Kirche & somit am Menschen orientiert
2 Arten von Maßnahmen: - über Personen, die Ge-oder Verbotsnormen zuwiderhandeln & damit dem Heilswillen entgegen handeln
- zum Schutz von Glaube/Moral
- keine Gewaltentrennung
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3.1 Das Motu proprio „Sacramentorum sanctitatis tutela“
3.1.1 Geschichtliche Hintergründe
A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 09.11.2012
- 1917: Strafverfolgung durch das Heilige Offizium- „Crimen Sollicitationis“ 1962 will nur Einzelfälle betreffen, nie die
Allgemeinheit- Deliktkatalog wird immer mehr erweitert in 1960ern kommt Delikt
des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger dazu- Überarbeitung des Codex‘ auf dem Zweiten Vaticanischen Konzil
(1692-65)- meist Therapeutische Haltung („heilen“ statt „strafen“)- nach Konzil ist Kongregation für Glaubensangelegenheiten
zuständig- Neuerungen im CIC durch Papst Johannes Paul II. 1983 festgelegt
c. 1395 §2- 1994 wird für USA ein Indult erlassen Minderjährigkeit gilt bis
zum 18. Lebensjahr; Verjährungsfrist wird auf 10 Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr angehoben
- 1996 wird Bestimmung auch für Irland erweitert Johannes Paul II. veröffentlicht Richtlinien für Universalkirche im
Motu proprio 30.04.2001
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3.1.2 Bestimmungen
A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 09.11.2012
- Delikte gegen die Heiligkeit des Bußsakraments: c. 1387 im Atr. 2
- Delikte gegeb die Moral: Art.1
- ebenfalls neue Bestimmungen für Handlungsanweisungen
bei Verdacht muss sich der Bischof an Glaubenskongregation wenden,
vorher diskrete Voruntersuchungen
- c. 1362 §2 Verjährung beginnt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres
- 2010 kommen wieder etliche Änderungen Normae de gravioribus delictis
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3.2 Die Normae de gravioribus delictis - nach dem Motu proprio 2001 folgte 2005 eine Überarbeitung der
Normen, ändern etliche Artikel- 2010 kommt neue Ausgabe heraus- viel von 2005 aufgenommen und erweitert
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3.2.1 Hintergründe- ab 2005 weltweiter Missbrauchsskandal in der katholischen
Kirche (u.a. Irland, Deutschland, USA, Brasilien z.B. Änderungen für Priesteramtskandidaten- 2010 flammt das Thema erneut auf- Vatikan sieht Verantwortung darauf zu reagieren- 21.05.2010 schriebt Papst Benedikt XVI. einen Hirtenbrief an
die Gläubigen in Irland
A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 3209.11.2012
Wichtige Bestimmungen- Art, 4° Die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot
des Dekalogs bei der Spendung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte nach can. 1387 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1458 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen.
- Art, 2° Der Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter vierzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht.
- Art, § 1. Unbeschadet des Rechts der Kongregation für die Glaubenslehre, von der Verjährung in einzelnen Fällen zu derogieren, unterliegt die strafrechtliche Verfolgung der Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren.
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Gliederung1. Einführung in die Besonderheiten des Kirchenrechts
2. Bestimmungen im CIC
3. Bestimmungen im Universalrecht
4. Partikularrecht am Beispiel der Deutschen Bischofskonferenz
4.1 Leitlinien 20024.2 Folgen ab 20104.2.1 Reaktionen4.2.2 resultierende Leitlinien
5. Fragen und Quellen
A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel09.11.2012
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4. Partikularrecht am Beispiel der Deutschen
Bischofskonferenz
Die Bischöfe beim Gottesdienst im Freiburger Münster09.11.2012
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4.1 Leitlinien 2002„Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (26. 9. 2002)• für einheitliche Vorgehensweise• Umsetzung in diözesaner Zuständigkeit• 10 Jahre Verjährungsfrist, ab Vollendung des
18. Lebensjahres• Anonymität des Opfers zugesichert
A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 09.11.2012
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4.1 Leitlinien 2002• Prüfung des Vorwurfs• Kontaktaufnahme mit dem Opfer und gegebenenfalls
den Erziehungsberechtigten• Sofortige Unterrichtung des Diözesanbischofs• Verdachtserhärtung kirchenrechtliche
Voruntersuchungen, Entscheidungen über Vorsorgemaßnahmen
• Opfer und Angehörige: Hilfe• Täter: Therapie, Strafurteil, keine Einsetzung mehr mit
Kontakt zu Jugendlichen und Kindern, Benachrichtigung des neuen Arbeitgebers
• angemessene Öffentlichkeitsbenachrichtigung09.11.2012
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4.1 Leitlinien 2002
Thematisierung von präventiven Maßnahmenauch für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geltend
(nach arbeitsrechtlichen Regelungen)
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4.2 Folgen ab 20104.2.1 Reaktionen:• Bischof Dr. Stephan Ackermann wird
Sonderbeauftragter• Prüfung der bestehenden Leitlinien• Errichtung eines Runden Tisches
- Politik und katholische Kirche- 1. Treffen: 23.4. 2010 in Berlin
• Einrichtung einer Telefonhotline, Internetberatung
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A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 39
4.2 Folgen ab 2010• Zusammenarbeit der Bundesregierung und der
katholischen Kirche15.4.2010
gemeinsame Presseerklärung von Erzbischof Zollitsch
und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger• 31.8.2012 Abschluss der Überarbeitung der
Leitlinien
09.11.2012
A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 40
4.2 Folgen ab 20104.2.2 Leitlinien:„Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“
1. Zuständigkeit2. Prüfung und Beurteilung3. Kirchliche Voruntersuchung4. Zusammenarbeit mit den staatlichen
Strafverfolgungsbehörden5. Hilfen für Opfer und Täter
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A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 41
4.2 Folgen ab 20104.2.2 Leitlinien:
6. Kirchliche Strafmaßnahmen7. Öffentlichkeit8. Prävention9. Entsprechendes Vorgehen bei anderen kirchlichen Mitarbeitern
Rahmenordnung für drei Jahre, Überprüfung vor Verlängerung
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A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 42
QuellenBuchquellen• Müller, Ludger/ Hierold, Alfred/ Demel, Sabine/ Gerosa, Libero/ Krämer, Peter: „Strafrecht“ in einer Kirche der Liebe.
Notwendigkeit oder Widerspruch, in: Kirchenrechtliche Bibliothek, Band 9 (hrs. Libero Gerosa, Ludger Müller) Berlin 2006.- de Naurois, Louis, Scheuermann, Audomar, Der Christ und die kirchliche Strafgewalt in: Theologische Fragen heute,
München 1964.- Müller, Wunibald, Wijlens, Myriam, Ans Licht gebracht. Weiterführende Fakten und Konsequenzen des sexuellen
Missbrauchs für Kirche und Gesellschaft, Münsterschwarzach 2012.- Pressespiegel der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 16.07.2010.- Klaus Lüdicke (Hrsg.): Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici
Internetquellen (Stand: 9.11.2012 10Uhr)- http://www.vatican.va/resources/resources_norme_ge.html.- http://www.vatican.va/resources/resources_introd-storica_en.html.- http://www.vatican.va/holy_father/benedict_xvi/letters/2010/documents/hf_ben-xvi_let_20100319_church-ireland_ge.html. - http://www.vatican.va/resources/resources_rel-modifiche_ge.html- www.gottes-suche.de.- Kolfenbach, Christiane: „Zum Thema: Sexueller Missbrauch“ (2010-2012) http://www.dbk.de/themen/thema-sexueller-
missbrauch/
Bildquellen- Kolfenbach, Christiane: „Die deutsche Bischofskonferenz“ http://www.dbk.de/home/- Schneider, Ingo: „Die Bischöfe beim Gottesdienst im Freiburger Münster“
http://www.badische-zeitung.de/deutschland-1/der-kampf-um-glaubwuerdigkeit--27401810.html- http://members.aon.at/veitschegger/Johannes_XIII.jpg
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A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel 43
Fragen zu den ArtikelnAuf welches Recht bezieht sich der Artikel?
(Universal, Partikular, anderes…)
Was sagt er über die Rechtsverhältnisse?
Berichtet er über Veränderungen? Warum gab es diese?
Eigene Stellungnahme.
09.11.2012