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GUV-SI 8034 (bisher GUV 57.1.23) GUV-Informationen Sicher durch das Betriebspraktikum Information für Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen Gesetzliche Unfallversicherung

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GUV-SI 8034 (bisher GUV 57.1.23)

GUV-Informationen

Sicher durch dasBetriebspraktikum

Information für Lehrkräfte

an allgemein bildenden Schulen

Gesetzliche Unfallversicherung

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Herausgeber

Bundesverband der UnfallkassenFockensteinstraße 1, 81539 Münchenwww.unfallkassen.de

© 1998Alle Rechte vorbehaltenPrinted in Germany

Ausgabe Mai 20043., überarbeitete Auflage

Gestaltung: Arthur Wehner (BDG)

Bestell-Nr. GUV-SI 8034, zu beziehen vom zuständigenUnfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.

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GUV-SI 8034 (bisher GUV 57.1.23)

GUV-Informationen

Sicher durch dasBetriebspraktikum

Information für Lehrkräfte

an allgemein bildenden Schulen

Gesetzliche Unfallversicherung

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Einführung 5

Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler im Betriebspraktikum 6

Betriebliche Wirklichkeit 8

Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betriebspraktikum (Unterrichtsbeispiele) 9

Arbeitsblatt 1: Test in Sachen Sicherheit 13

Arbeitsblatt 2: Testauswertung in Sachen Sicherheit 15

Arbeitsblatt 3: Sicher durch das Betriebspraktikum (Muster) 17

Arbeitsblatt 4: Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz 18

Arbeitsblatt 5: Arbeits- und Gesundheitsschutz 20

Arbeitsblatt 6: Was hättest Du gemacht? 21

Arbeitsblatt 7: Brunos Bilderbogen 23

Arbeitsblatt 8: Betriebspraktikum und Versicherungsschutz 24

Anhang 1: Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz 25

Anhang 2: Auszug aus der Verordnung über Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten 28

Anhang 3: Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift 30

Anhang 4: Länderspezifische amtliche Bekanntmachungen 34

Literaturverzeichnis 35

Inhalt

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„Ich bin als Lehrer weder Betriebspraktiker noch Sicherheitsexperte. Wie soll ichmich auf ein so komplexes Gebiet wie Arbeits- und Gesundheitsschutz sachgerechtvorbereiten, zumal meine Schülerinnen und Schüler in Betrieben völlig unter-schiedlicher Art sein werden?“

Diese Aussage dürfte ein Problem widerspiegeln, das sich für viele Lehrkräfte stellt, dieSchülerinnen und Schüler auf das Betriebspraktikum vorbereiten.

Auf der einen Seite verpflichten Erlasse in nahezu allen Bundesländern dazu, im Rahmender Vorbereitung Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu thematisieren. Aufder anderen Seite ist das dazu erforderliche Fachwissen häufig weder in der Ausbildungnoch im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen vermittelt worden. Dem eigenen Bemühenstellt sich als Schwierigkeit entgegen, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Praktikum inBetrieben sehr verschiedener Art ableisten. Was aber gilt im Bereich Arbeits- und Gesund-heitsschutz allgemein, was ist branchen- oder gar betriebsspezifisch? Lässt die Vielgestal-tigkeit der konkreten Regelungen und Maßnahmen überhaupt mehr als nur allgemeineAussagen zu?

Die vorliegende Broschüre will hier helfen, Lehrkräften sowohl sachbezogene als auchmethodische Hilfen für eine Aufarbeitung von Fragen des Arbeits- und Gesundheits-schutzes im Rahmen der Vorbereitung des Betriebspraktikums zu geben.

Die Broschüre hat den Charakter einer Handreichung. Ihr Kernstück sind Unterrichts-skizzen, die auf mindestens zwei Unterrichtsstunden ausgelegt sind.

Die für eine Nutzung im Unterricht vorgesehenen Materialien sind als Arbeitsblätter Teildieser Broschüre. Die Materialien sind so ausgewählt und konstruiert, dass sie sowohlSachwissen vermitteln als auch im Hinblick auf den Unterrichtsverlauf eine steuernde Funk-tion übernehmen können. Zwar wären einige Sachkenntnisse zum hier thematisiertenFragenkreis sinnvoll und nützlich, sie sind aber nicht Voraussetzung für einen intentions-gemäßen Einsatz der Unterrichtshilfe. Um Doppelungen innerhalb der Broschüre zu ver-meiden, sind wesentliche Sachinformationen, die in den Schülerunterlagen enthalten sind,nicht noch einmal gesondert dargestellt. Die Schülerunterlagen – ergänzt durch dieLösungshinweise – dienen also auch der Lehrerinformation.

Ein wesentliches Ziel bei der Erarbeitung der Unterrichtsskizzen war es, mit Hilfe möglichstpraxisnaher Beispiele die Schülerinnen und Schüler mit Themen des Arbeits- und Gesund-heitsschutzes bekannt zu machen, damit das Betriebspraktikum ein Erfolg wird. Obwohles die Schülerinnen und Schüler betrifft, sind Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzeserfahrungsgemäß kein Thema, das von sich aus eine stark motivierende Kraft entfaltet.Es ist pädagogische Arbeit erforderlich, um die Notwendigkeit eines sicherheitsbewusstenVerhaltens deutlich zu machen und zu einem entsprechenden Verhalten zu motivieren.

Einführung

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Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler im Betriebspraktikum

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Die Schülerinnen und Schüler sind auch während der Betriebspraktika durch die gesetz-liche Schüler-Unfallversicherung geschützt. Sie sind bei dem für die Schule zuständigen Ver-sicherungsträger versichert und nicht bei der für den jeweiligen Praktikumsbetrieb zustän-digen Berufsgenossenschaft.

Ob auch ein freiwilliges Ferienpraktikum oder eine so genannte „Schnupperlehre“ unterdiese Regelung fällt, hängt davon ab, inwieweit es sich um eine von der Schule initiierteoder organisatorisch betreute Schulveranstaltung handelt. Ist dies nicht der Fall, sind Unfällewährend des Praktikums der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.

Das hat z.B. Konsequenzen für alle Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit Unfällenwährend des Betriebspraktikums. Ansprechpartner für die allgemein bildenden Schulen istder jeweils zuständige Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Landesunfallkasse– LUK, Unfallkassen – UK, Gemeindeunfallversicherungsverbände – GUVV).

Für die Schülerinnen und Schüler ergibt sich aus den versicherungsrechtlichen Regelungen,dass sie

– unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen;

– über jeden Unfall – sei es auf dem Wege zur oder von der Praktikumsstelle oder imPraktikumsbetrieb – unverzüglich die Schule informieren müssen;

– die gleichen Regeln zu beachten haben wie beim Schulbesuch, also etwa, dass sie dendirekten Weg zwischen Wohnung und Praktikumsstätte wählen, und dass sie sich nichtwährend der Arbeitszeit unerlaubt vom Betriebsgelände entfernen.

Für die Unfallverhütung in den Betrieben selbst gelten allerdings die spezifischen Regel-werke für eben diesen Betrieb, also die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vor-schriften“ ebenso wie branchen- oder betriebsspezifische Unfallverhütungsvorschriften.Zu Beginn ihres Praktikums werden die Schülerinnen und Schüler daher durch den Betriebüber die für „ihren“ Betrieb geltenden Vorschriften und Maßnahmen im Bereich desArbeits- und Gesundheitsschutzes informiert. Als Praktikanten unterliegen auch sie diesenUnfallverhütungsvorschriften.

Für Sachschäden gelten unterschiedliche Regelungen. Informieren Sie sich darüber bitte inden einzelnen Erlassen (siehe Seite 34).

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Die Unfallmeldung

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Alle Unfälle der Schule melden ...

Wohnung

Träger der gesetzlichen

Schüler-Unfallversicherung

(z.B. GUVV)

Unfallanzeige

Melde-stelleUnfall

in der Schule

Unfall im Betrieb

... auf dem Weg zurund von der Schule

... auf dem Weg zum

... und vom Betrieb

Unfall

Unfall

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Betriebliche Wirklichkeit

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Zwischen Anspruch und Wirklichkeit liegen oft Welten. Das gilt auch für den Bereich„Arbeits- und Gesundheitsschutz“. Schülerinnen und Schüler können dadurch während desPraktikums in für sie zumindest psychisch schwierige Situationen kommen. So ist denkbar,dass z.B. am Arbeitsplatz ein Schild vorschreibt, Gehörschutz zu benutzen. Im Unterricht(Vorbereitung auf das Schülerbetriebspraktikum) ist die Sinnhaftigkeit solcher Gebotebesprochen und der Gebotscharakter des Schildes deutlich herausgestellt worden. AmArbeitsplatz aber kümmert sich niemand um Schild und Gebot. Wie sollen die Schülerinnenund Schüler sich verhalten? Sollen sie sich dem Verhalten der Kollegen am Arbeitsplatz an-schließen und den Gehörschutz nicht benutzen, um durch gleichgerichtetes Handeln

Gemeinsamkeit zu signalisieren? Oder können sie den Gehörschutzbenutzen und sicherheitskonformes Verhalten üben, ohne Ansehen-seinbuße befürchten zu müssen, weil sie Gäste bzw. Außenstehendesind? Die Schülerinnen und Schüler sollten auf mögliche Konflikte die-ser Art hingewiesen werden und Anregungen für entsprechendes Ver-halten bekommen. Soziale Anerkennung ist nicht über Risikoverhaltenzu erreichen.

Schülerinnen und Schüler als Praktikanten unterliegen den Bestim-mungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Sie sind zwar ausdrücklichvom Beschäftigungsverbot für Jugendliche unter 15 Jahre ausge-nommen, nicht aber von den übrigen Regelungen. So gelten für siebeispielsweise die gesetzlichen Einschränkungen hinsichtlich derBeschäftigungsmöglichkeiten. Wenn ein Betrieb Praktikanten be-stimmte Arbeiten nicht ausführen lässt, weil sie gefährlich sind, so istdas kein Zeichen von Misstrauen den Praktikanten gegenüber, son-dern lediglich eine Folge gesetzlicher Vorschriften. Die wohl größtegesundheitliche Gefahr für Jugendliche im Arbeitsleben ist die Selbst-überschätzung. Zu hohe körperliche Belastungen schaden oft nach-haltig. Sie werden aber widerspruchslos akzeptiert, weil viele Jugend-liche meinen: „Das schaffe ich schon. Ich werde doch nicht kneifenund schlappmachen.“

Das Betriebspraktikum bietet hier gute Möglichkeiten zu lernen, dieeigenen Kräfte richtig einzuschätzen, sich weder selbst zu überfor-

dern noch sich von Dritten überfordern zu lassen, sich auch nicht durch Appelle dazu ver-leiten zu lassen, sein Erwachsensein unter Beweis zu stellen.

Eine Frage wird im Zusammenhang mit dem Betriebspraktikum immer wieder gestellt:„Wer stellt die notwendige persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung?“ Helme, Schutz-handschuhe oder Schutzbrillen werden in der Regel von den Betrieben zur Verfügunggestellt; Probleme gibt es jedoch bei Schutzschuhen. Sie müssen passen und werden aushygienischen und finanziellen Gründen nur ungern für wenige Tage beschafft oder aus-geliehen. Wenn keine Schutzschuhe vorhanden sind, dürfen entsprechend gefährlicheArbeiten im Betriebspraktikum nicht ausgeführt werden.

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Der hier vorgestellte Unterrichtsvorschlag geht davon aus, dass sich die Schülerinnen undSchüler im Unterricht bislang noch nicht mit Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzesin Betrieben beschäftigt haben. Er setzt also kein Vorwissen voraus. Die Erlasse undBekanntmachungen zur Vorbereitung auf das Schülerbetriebspraktikum werden berück-sichtigt. Das Unterrichtsbeispiel thematisiert Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzesund bezieht relevante Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ein.

Der Unterrichtsablauf ist auf zwei bis drei Unterrichtsstunden ausgelegt. Der blockartigeAufbau macht es leicht möglich, einzelne Blöcke wie Bausteine auszuwechseln und anderszu arrangieren oder zu ersetzen.

Der unterrichtsbezogene Teil der Broschüre kann auch nur als Materialsammlung genutztund ein völlig anderer Aufbau gewählt werden. Die Absicht bei der Konzeption derBroschüre war allerdings, mehr anzubieten als eine reine Materialsammlung. Lehrkräften,die sach- und fachfremd vor der Aufgabe stehen, das Betriebspraktikum vorzubereiten, solleine Hilfe geboten werden, die im Unterricht leicht umsetzbar ist.

Unterrichtsziele des hier wiedergegebenen Beispiels sind:

– die Schülerinnen und Schüler mitdem Problemfeld Arbeits- undGesundheitsschutz bekannt zumachen,

– sie mit Hilfe von Fallbeispielenüber Gefährdungen, Unfälle undMöglichkeiten zur Unfallver-hütung nachdenken zu lassen,

– sie über grundlegende Schutz-vorschriften einschließlichrelevanter Vorschriften desJugendarbeitsschutzgesetzes zu informieren,

– ihnen einige Verhaltensregelnaufzuzeigen, die unter demAspekt des Arbeits- und Gesund-heitsschutzes wichtig sind,

– sie mit Hilfe von Beispielen fürdie Notwendigkeit sicherheits-bewussten Verhaltens zu sensi-bilisieren.

Verhaltens-regeln

Schutz-vor-

schriften

Fall-beispiele

Arbeits-und

Gesundheits-schutz

Jugend-arbeitsschutz-

gesetz

Arbeits- und Gesundheitsschutzim Betriebspraktikum

9

Ein Unterrichtsbeispiel:

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Hinweis der Lehrkraft auf die Notwendigkeit, sich vor Beginn des Praktikums mit Fragen desArbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb zu beschäftigen. Die Schülerinnen und Schülerbearbeiten in Einzel- oder Partnerarbeit einen Testbogen (Arbeitsblatt 1), um ihre Vor-kenntnisse im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz festzustellen. Besprechung der rich-tigen Lösungen (Arbeitsblatt 2). Die Schülerinnen und Schüler tragen gegebenenfalls dierichtige Lösung auf dem Arbeitsblatt ein.

Zuerst im Unterrichtsgespräch, dann in Partner- oder Gruppenarbeit werden die Lösungendes Tests als Verhaltensregeln formuliert (als Muster siehe Arbeitsblatt 3) und als Merkblattin die Praktikumsmappe eingeheftet.

Im Unterrichtsgespräch wird geklärt, vor welchen Gefahren die Zeichen warnen undwelche Folgen es haben kann, wenn diese Zeichen nicht beachtet werden. Hausaufgabe:Arbeitsblatt 4 „Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz“. Die Schülerinnen und Schülertragen die Bedeutung der Zeichen ein.

ErläuterungenDie Testfragen sind so ausgewählt, dass sie einige grundlegende Fragen des Arbeits- undGesundheitsschutzes ansprechen. Im Test werden die Sicherheitszeichen angesprochen. Esist sinnvoll, die Schülerinnen und Schüler über wichtige Zeichen dieser Art zu informieren.

Möglicher Unterrichtsverlaufder ersten Unterrichtsstunde:

Medien:Arbeitsblatt 1: „Test in Sachen Sicherheit“ (S. 13/14)Arbeitsblatt 2: Musterlösung für die Lehrkraft (S. 15/16)Arbeitsblatt 3: Merkblatt (Muster) „Sicher durch das Betriebspraktikum“ (S. 17)Arbeitsblatt 4: „Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz“ (S. 18)

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Unterrichtsgespräch zur Frage, ob Arbeitsunfälle ein reales Problem sind und bei welchenTätigkeiten es vor allem zu Unfällen kommen kann.

Fallbetrachtungen:Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten in Einzel- oder Partnerarbeit das Arbeitsblatt 5(Fallbeispiele).

Die vorgestellten Ergebnisse hält die Lehrkraft in einem Tafelbild fest.

Anschließend bearbeiten die Schülerinnen und Schüler in Gruppenarbeit das Arbeitsblatt 6(„Was hättest Du gemacht?“).

Jeweils ein Gruppensprecher trägt die Ergebnisse vor:– Erkannte Unfallgefahren je nach Möglichkeit beseitigen – melden – meiden.– Bei allem Tun: Augen auf und nachdenken!

Zum Abschluss Bearbeitung von Arbeitsblatt 7 „Brunos Bilderbogen“ im Unterrichts-gespräch unter der Fragestellung:– Was geschieht hier an Sicherheitswidrigem?– Gegen welche Vorschriften verstößt Bruno?

ErläuterungenDiese zweite Unterrichtsstunde verbindet inhaltlich Fragen nach Unfallursachen und Mög-lichkeiten zur Unfallverhütung mit Informationen über Schutzvorschriften (UVV „Allge-meine Vorschriften“, Jugendarbeitsschutzgesetz).Die Statistiken zeigen, dass es alltägliche Vorgänge sind, die besonders häufig zu Unfällenführen: Stolpern, Ausgleiten, auf Treppen stürzen.In diesem Zusammenhang ist es wichtig aufzuzeigen, dass die Ursachen von Unfällen inder Regel nicht monokausal sind, sondern dass ein Bündel von Ursachen zusammenwirkt.Beispiel: Wenn jemand einen spitzen Gegenstand ungeschützt in eine Hemden-, Jacken-oder Hosentasche steckt, ist noch kein Unfall geschehen. Es müssen noch weitere Fakto-ren hinzukommen. Wird eine für den Unfall wesentliche Gefahr beseitigt (z.B. ein Holz-stück aus dem Weg geräumt, über das jemand ein paar Minuten später stolpern würde),kommt es nicht zum Unfall. Unfallverhütung bedeutet also auch, selbst „kleine“ Gefahrenzu beseitigen, weil sie Ursache eines Unfallereignisses werden können.In den Bildbeispielen „Was hättest Du gemacht?“ geht es um die Frage, wie man als Prak-tikant zur Unfallverhütung beitragen kann. Nimmt man den Auszug aus der Unfallverhü-tungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ mit in die Bearbeitung, zeigen sich Verbindungen

Möglicher Unterrichtsverlaufder zweiten Unterrichtsstunde:

Bild 1, 2: § 16 UVV „Allgemeine Vorschriften“Bild 3: § 16 UVV „Allgemeine Vorschriften“Bild 4: § 4 Abs. 1, UVV „Allgemeine Vorschriften“Bild 5,12: VO über „Bildschirmarbeitsplätze“Bild 6: § 38 UVV „Allgemeine Vorschriften“, § 31 „Jugendarbeitsschutzgesetz“Bild 7: § 15 UVV „Allgemeine Vorschriften“Bild 8, 9: § 35 UVV „Allgemeine Vorschriften“Bild 10: §§ 4, 14 UVV „Allgemeine Vorschriften“Bild 11: § 48 UVV „Allgemeine Vorschriften“.

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Auch bei diesen Bildbeispielen lässt sich die Gefahren- und Faktorenkombination als Vor-aussetzung für das Geschehen eines Unfalls deutlich machen. Wenn das auslösendeMoment fehlt, kann selbst eine hochgradig gefährliche Konstellation nicht zum Unfallführen. Anders herum betrachtet: Selbst Kleinigkeiten können schwere Unfälle bewirken,wenn sie auslösendes Moment in einer bedrohlichen Konstellation werden.

In „Brunos Bilderbogen“ werden relevante Schutzbestimmungen des Jugendarbeits-schutzgesetzes angesprochen:

– Verbot von Akkordarbeit (§ 23)

– Verbot von Überstunden und Arbeit nach 20.00 Uhr (§§ 8, 14)

– Gefährliche Arbeiten (§ 22)

Bei der Besprechung der Lösung sollte deutlich werden, dass Jugendliche über die Schutz-bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinaus einigen Problemen ausgesetztsind, z.B.

– der Unkenntnis über die Gefahren am Arbeitsplatz,

– dem Problem der Selbstüberschätzung,

– dem Anpassungsverhalten, weil man nicht als schlapper Typ gelten will,

– dem Problem unbedachter Überforderung durch Ältere („Als ich so alt war wie Du ...“).

Das Arbeitsblatt 8 enthält einige Hinweise zum Versicherungsschutz durch die gesetzlicheSchüler-Unfallversicherung und zum Verhalten bei einem Unfall.

Medien:

Arbeitsblatt 5: Fallbeispiele zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Arbeitsblatt 6: „Was hättest Du gemacht?“

Arbeitsblatt 7: Brunos Bilderbogen

Arbeitsblatt 8: Betriebspraktikum und Versicherungsschutz

Lösungshilfen: Auszug aus dem „Jugendarbeitsschutzgesetz“ (Anhang 1)

Auszug aus der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit an Bildschirmgeräten – BildscharbV“ (Anhang 2)

Auszug aus der UVV „Allgemeine Vorschriften’’ GUV-V A 1, bisher GUV 0.1 (Anhang 3).

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Test in Sachen Sicherheit

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Was die Kleidung angeht

gibt es für mich als Praktikanten keine Vorschriften

gibt es Sicherheitsvorschriften für diejenigen, die an Maschinen arbeiten

muss jeder Praktikant einen Overall tragen

Ringe, Uhren, Armketten oder Schals

dürfen überall getragen werden, sofern sie wirklich eng anliegen

dürfen im Maschinenbereich nur auf eigenes Risiko getragen werden (Gefahr der Beschädigung)

dürfen grundsätzlich nicht getragen werden, wenn man an Maschinen arbeitet

Vorschriften über die Art, sein Haar zu tragen

gibt es auch heute noch, sofern man lange Haare hat und an Maschinen arbeitet

gibt es heute grundsätzlich nicht mehr

Über Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb

muss ich mich als Praktikant informieren

brauche ich mich als Praktikant nicht zu informieren, weil die Vorschriften nur für Beschäftigte gelten

muss ich mich als Praktikant nur informieren, wenn ich einen Auftrag der Schule erhalten habe

Wenn mir jemand im Betrieb Anweisungen zu sicherheitsgerechtem Verhalten gibt,

ist das eine Empfehlung, die aber nicht verbindlich ist und der ich nicht zu folgen brauche

ist das für Beschäftigte verbindlich, aber nicht für mich als Praktikant

ist das verbindlich und muss befolgt werden

Welche der Aussagen ist richtig?X

a

b

c

a

b

a

b

c

a

b

c

a

b

c

Bitte kreuze an! Arbeitsblatt1

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Als Praktikant

darf ich mich im Betrieb völlig frei bewegen und habe grundsätzlich zu allen Räumen Zutritt, ohne mich mit jemandem absprechen zu müssen

gibt es Bereiche, die ich nur nach Absprache betreten darf

Als Praktikant in einem Betrieb oder einer Werkstatt darf ich

Maschinen nicht ohne Erlaubnis und Aufsicht in Gang setzen

Maschinen dann ohne Anleitung und Aufsicht in Gang setzen, wenn ich die Maschine genau kenne

Maschinen selbstverständlich in Gang setzen, sofern ich sicher bin, keine Fehler zu machen

Was bedeuten diese Schilder?

a b c d

a b c d

a

b

a

b

c

6.

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8.

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Testauswertungin Sachen Sicherheit

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Aufgabe 1 richtige Lösung:Wer an Maschinen arbeitet, muss eng anliegende Kleidung tragen. Lange Kragen oder flat-ternde Ärmel können schnell von sich drehenden Teilen erfasst werden. Die Schülerinnenund Schüler wissen dies meist aus dem Technikunterricht (Arbeiten an der Ständerbohr-maschine). Das Tragen sicherheitsgerechter Kleidung ist auch durch die UVV „AllgemeineVorschriften“ in § 35 (1) gefordert. Dort heißt es: „Versicherte dürfen bei der Arbeit nurKleidung tragen, durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teile...,nicht verursacht werden kann.“

Aufgabe 2 richtige Lösung:Selbst eng anliegende Schmuckstücke wie Ringe oder Uhren sind gefährlich, denn mankann mit ihnen hängen bleiben. Auch könnte bei Maschinenarbeiten ein sich drehendesTeil Ring, Uhr oder Schal erfassen und sich weiterdrehen. Dieser Gefährdung trägt die UVV„Allgemeine Vorschriften“ Rechnung. Sie schreibt in § 35 (3) vor: „ Schmuckstücke, Arm-banduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden,wenn sie zu einer Gefährdung führen können“.Der Begriff der Gefährdung ist sehr weit auszulegen.

Aufgabe 3 richtige Lösung:Lange Haare können zu schweren Unfällen führen, etwa wenn sie von drehenden Teilenerfasst werden oder mit glühenden Teilen in Berührung kommen. Aus dem Technikunter-richt kennen die Schülerinnen und Schüler Schutzmaßnahmen wie Zusammenbinden derHaare, Benutzen von Kappen oder besonderen Haarschutz.

Aufgabe 4 richtige Lösung:Wer die Arbeitswelt nicht kennt, ist besonders gefährdet, wenn er in einen Betrieb hinein-kommt. Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass sich Praktikanten sehr sorgfältig überUnfallrisiken und Unfallverhütungsmöglichkeiten informieren.Sowohl die UVV „Allgemeine Vorschriften“ (§ 7), als auch das Jugendarbeitsschutzgesetz(§ 29) verlangen eine Information über Gefahren und Schutzvorschriften. Da die Informa-tion rechtsgültig durch Aushang geschehen kann, müssen sich die Praktikanten, wie dieanderen Beschäftigten auch, um Kenntnisnahme bemühen.Für Schüler-Praktikanten kommt als Rechtsquelle zumindest in einigen Bundesländern dasSchulrecht hinzu, weil im Zusammenhang mit Schülerbetriebspraktika eine Informations-pflicht durch Erlass vorgegeben ist. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist für Teilnehmer aneinem Schülerbetriebspraktikum verbindlich.

Aufgabe 5 richtige Lösung:Die UVV „Allgemeine Vorschriften“ weist in § 14 die Pflicht des Versicherten aus, Weisun-gen des „Unternehmens“ zum Zwecke der Unfallverhütung zu befolgen. § 14 spricht zwarvom „Unternehmer“, damit ist jedoch nicht ausschließlich die Person gemeint, sondern auchdiejenigen beauftragten Betriebsangehörigen, die im Sinne des Gesetzes die Unterneh-merfunktion im Bereich des Arbeitsschutzes wahrnehmen. Rechtsgrundlage dafür ist dasSiebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Arbeitsblatt2

b

c

a

a

c

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Aufgabe 6 richtige Lösung:Selbst der Hinweis eines Vorgesetzten, wie: „Sie dürfen sich in unserem Betrieb frei bewe-gen“, hebt die Gültigkeit von Zutrittsverboten nicht einfach auf. Es ist denkbar, dass esRäume gibt, in denen gefährliche Arbeitsstoffe lagern oder genutzt werden, oder in denenproduktionsbedingt gefährliche Emissionen ungeschützt Eintretende gefährden.Die Lösung ergibt sich aus der UVV „Allgemeine Vorschriften“, und das nicht nur für Prak-tikanten. Aus Sicherheitsgründen gibt es die Einschränkung, dass „Einrichtungen nichtunbefugt betreten werden dürfen“ (§ 17) oder dass Bereiche, in denen gesundheitsge-fährdende Stoffe auftreten können, nur von ausdrücklich befugten Personen betreten wer-den dürfen (§ 47). § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet z.B. eine BeschäftigungJugendlicher „mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen imSinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind“ (z.B. giftigen, ätzenden oder reizendenStoffen). Aus dem Schutzgedanken heraus dürfte sich auch ein Aufenthalt ohne Arbeits-auftrag verbieten.

Aufgabe 7 richtige Lösung:Die Antwort ergibt sich ebenfalls aus dem Schutzgedanken. Der Hang zur eigenen Über-schätzung und zur Unterschätzung von Risiken und Gefahren macht es erforderlich, Schü-lerinnen und Schüler vor eigenmächtigem Handeln an Maschinen zu schützen. So kannz.B. ein nicht fest eingespanntes Werkstück oder Werkzeug in einer sich drehendenMaschine (Bohrmaschine, Drehbank...) schlimme Folgen haben. Hier muss aus Schutzgrün-den ein starkes Gebot bzw. Verbot formuliert werden, um verständliche Neugier und über-zogene Selbsteinschätzung im Hinblick auf die Beherrschung technischer Apparate zu brem-sen. Bei etlichen Maschinen und Geräten gibt es ein durch Unfallverhütungsvorschriftenvorgegebenes Schutzalter, bis zu dessen Erreichung Jugendliche diese Maschinen undGeräte überhaupt nicht bedienen dürfen.

Aufgabe 8 richtige Lösung:

b

a

KeinTrinkwasser

Warnung vorschwebender Last

Für Fußgängerverboten

Warnung vorFlurförderzeugen

Augenschutztragen

Warnung vorätzenden Stoffen

Schutzhelmtragen Erste Hilfe

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Sicher durch dasBetriebspraktikum

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Es wäre nicht gut, würde irgend jemand von uns beim Betriebspraktikumverunglücken. Betriebe sind nun aber nicht gefahrenfrei. Jedem von unsstellt sich also die Aufgabe, trotz aller Gefährdungen und Risiken unfallfreizu bleiben und zudem in Sachen sicherheitsgerechten Verhaltens dazuzu-lernen.

Einige wichtige Regeln sollen Dir helfen, Dich im Betrieb sicher-heitsbewusst und sicherheitsgerecht zu verhalten:

Lass Dich über Gefahren am Arbeitsplatz, besonders an einem Maschi-nenarbeitsplatz, unterweisen (Notschalter).

Trage zweckmäßige Kleidung. Wenn Du an Maschinen arbeitest, mussDeine Kleidung eng anliegen.

Uhren, Ringe, Schals, sonstige Schmuckstücke dürfen nicht getragenwerden, wenn sie zur Gefahr werden können (z.B. wenn die Gefahrbesteht, mit ihnen hängen zu bleiben oder dass sich ein drehendes Teildahinter verhakt).

Lange Haare können eine Gefahr sein. Sichere sie durch Kappe, Bandoder Knoten – vor allem bei Maschinenarbeit oder Arbeit mit glühen-den Teilen oder Feuer.

Informiere Dich über die jeweiligen betrieblichen Unfallverhütungsvor-schriften. Es gibt wichtige branchen- und betriebstypische Besonder-heiten (z.B. Verbot für bestimmte Personen, Hebebühnen zu betäti-gen oder an Holzbearbeitungsmaschinen zu arbeiten).

Nimm jeden Tipp in Sachen Sicherheit gerne an, vor allem vonProfis. Vorgesetzte haben Dir gegenüber ein Weisungsrecht.Ihre Anweisungen sind zu befolgen.

Achte auf Verbotsschilder, die „unbefugten Zutritt untersagen“.Das hat nichts mit Geheimniskrämerei, aber viel mit Sicherheit zu tun.

Setze nie Maschinen ohne Erlaubnis, Unterweisung und Aufsicht inGang. Das gilt auch für Maschinen, die Du kennst.

Beachte Schilder mit Sicherheitszeichen. Wenn Du ein Schild nichtkennst, frage nach seiner Bedeutung.

Informiere Dich, wie Du Dich im Falle eines Unfalls zu verhalten hast.

Muster für ein Merkblatt Arbeitsblatt3

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Sicherheitskennzeichnungam Arbeitsplatz

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Arbeitsblatt4

Gemäß UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung am Arbeitsplatz (GUV-V A 8)“

Verbotszeichen – Farben:

Gebotszeichen – Farbe:

Warnzeichen – Farben:

Gefahrenkennzeichnung

Farben:

Rettungszeichen – Farbe:

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Hinweis auf „Erste Hilfe“Rettungsweg(Richtungsangabefür Rettungsweg)

Not-ausgang

Sicherheitskennzeichnungam Arbeitsplatz

Arbeitsblatt4.1

Gemäß UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung am Arbeitsplatz (GUV-V A 8)“

Rauchenverboten

Verbotszeichen (schwarz/rot)

Feuer, offenesLicht und

Rauchen verboten

FürFußgängerverboten

KeinTrinkwasser

Mit Wasserlöschen verboten

Augenschutztragen

Gebotszeichen (blau)

Schutzhelmtragen

Gehörschutztragen

Schutzschuhetragen

Schutzhand-schuhe tragen

Warnung vorFlurförder-

zeugen

Warnzeichen (schwarz/gelb)

Warnung vorgefährlicherelektrischerSpannung

Warnungvor einer

Gefahrenstelle

Gefahrenkennzeichnung (gelb/schwarz)

Warnung vorschwebender

Last

Warnung vorgiftigen Stoffen

Rettungszeichen (grün)

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Arbeits- undGesundheitsschutz

Fallbeispiele: Arbeitsblatt5

Fallbeispiel 1:Schädelprellung

Auf dem Weg zum Praktikumsbetriebversagten die Bremsen seines Fahr-rades und Arno prallte gegen einenhaltenden Lkw, den er in seiner Eile zuspät gesehen hatte.

Fallbeispiel 2:Verletzung am Kopf

Auf der Baustelle bekam Gerd einen aus einer Luke fallenden Stein auf den Kopf.

Fallbeispiel 3:Prellung am Knie

Andrea stolperte und stürzte beimHerabgehen einer Treppe im Betrieb, als sie einen großen Karton in den Keller bringen wollte.

Beantworte für jedes Fallbeispiel die folgenden Fragen:

Welche technische Ursache führte zu dem Unfall?

Welche organisatorische Ursache führte zu dem Unfall?

Welche verhaltensbedingte Ursacheführte zu dem Unfall?

Welche Maßnahmen könnte manergreifen, welche Verhaltensregelnaufstellen, damit es nicht zu denin den Fallbeispielen geschildertenUnfällen kommt?

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Uwe soll ein offenesGefäß mit Maschinenölzum Lager bringen.Auf dem Wege dorthinstolpert er leicht, Öl schwappt über undfließt auf den Fußboden.Es ist nur eine kleineLache, groß wie zweiFünfmarkstücke.

Ingrid und Wernermachen ihr Praktikum aufeinem Abenteuerspielplatz.Heute steht der Abrisseiner alten, von den Kin-dern nicht mehr „bewohn-ten“ Holzhütte auf demProgramm. Mit Ach undKrach wird man bis Feier-abend mit dem Abreißenfertig, zum Aufräumenaber bleibt keine Zeit mehr.

Was hättest Du gemacht?

Wo steckt die Gefahr?Was kann man als Praktikant in diesem Falle tun? Arbeitsblatt

6

Friedel hat eine Praktikums-stelle in einem Handwerks-betrieb. Er darf mit einerHandbohrmaschine arbeiten. Als Friedel dieMaschine benutzen will,merkt er, dass Stecker oderKabel defekt sind. DieMaschine funktioniert nur,wenn man das Kabel direktam Stecker in einebestimmte Richtung hält.

Sabine macht ihrPraktikum in einerSchlosserei. Sie soll selbst-ständig ein Metallstückanschleifen, das ist einganz kurzer Arbeitsgangvon Sekundendauer.Sabine findet weder amSchleifgerät noch indessen Nähe eineSchutzbrille.

Im Büro einer Speditions-firma vertritt Anna eineKollegin, die für längereZeit erkrankt ist. An derenSchreibtisch verrichtet sieArbeiten, bei denen siesich stark nach vorneüberbeugen muss. Nachzwei Wochen klagt sieüber Rückenschmerzen.

Im Hort soll an der Deckedes Aufenthaltsraumes derAdventskranz aufgehängtwerden. Petra stellt einfacheinen Stuhl auf den Tischund schon kann eslosgehen.

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Sabrina ist gerade beimÖffnen der eingegangenenPost, als der Chef sie ruft.Schnell steckt sie denBrieföffner einfach in dieHosentasche, nimmt Blockund Bleistift und eilt los.

Dirks Praktikumsbetriebstellt große Behälter her.Besonders faszinierendfindet Dirk die Schweiß-arbeiten. Dort schaut ereine ganze Weile zu.

Heinz arbeitet während desBetriebspraktikums in einemMalerbetrieb. Da er zuHause noch anstreichen will,bittet er darum, etwas vondem Lösemittel mitnehmenzu dürfen. Er darf. Heinznimmt eine 0,7 l-Sprudel-flasche (Wasserflasche) undfüllt sich aus dem großenVorratsbehälter die wasser-klare Flüssigkeit ab.

Frank arbeitet während des Praktikums in der EDV-Abteilung einer großenVersicherung. Er muss denganzen Tag Zahlen in denPC eingeben, abends hat erhäufig Kopfschmerzen.

Ulla arbeitet während des Praktikums in einerPapierfabrik. Währendeiner Pause wird Geburts-tag gefeiert – mit Schnapsund Likör. Ulla wird ein-geladen: „Wir fangen abdrei Schnäpsen erst an zuzählen.“

Peter soll eine Tapeten-leiste annageln. Ganz wieein Alter macht er das:Damit es flotter geht under immer beide Hände freihat, hält er einen kleinenNagelvorrat mit denLippen fest.

Was hättest Du gemacht?

Wo steckt die Gefahr?Was kann man als Praktikant in diesem Falle tun? Arbeitsblatt

6.1

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„Ich mache mein zweites Praktikum bei meinem Onkel.

Da kann ich im Akkord arbeiten“.

„Toll – heute und morgen mache ich wieder Überstunden

– bis nachts um 10. Das gibt Bargeld auf die Hand!

Clever muss man sein“.

„Mein Vetter arbeitet drüben in der Lackiererei. Da verdrücke ich mich immer hin.

Die da arbeiten, tragen zwar eine Maske – wegen der Dämpfe. Ich habe keine

– brauch auch keine. Das riecht nämlich gut“.

„Eigentlich sind mir die Metallkisten, die ich schleppen muss, zu schwer. Mein Rücken!

Aber ich sag nichts. Ich spiel doch nicht den

Schlappen“.

Arbeitsblatt7

Brunos Bilderbogen

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Betriebspraktikum undVersicherungsschutz

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Das Betriebspraktikum steht unter dem Schutzder gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung

● Drr Versicherungsschutz gilt nur für den direkten Weg zwischen Wohnung und Praktikumsstelle. Abstecher, z.B. nach Feierabend in eine Gaststätte, sind nicht mehr geschützt.

● Auch der schnelle Gang zum Kiosk außerhalb des Betriebsgeländes zwischendurch ist nicht versichert.

● Solltest Du in einen Wege- oder Betriebsunfall verwickelt werden, informiere bitte die Schule(Tel. Frau / Herr )

● Geh ruhig auch mit kleinen Blessuren zur Erste-Hilfe-Station. Du weißt: Man kann nie wissen... Dort wird übrigens Deine medizinische Versorgung in das „Verbandbuch“eingetragen und ist damit später leicht nachzuweisen.

● Solltest Du einen Unfall haben, versuche bitte Namen von Zeugen festzuhalten. Das gilt besonders für Wegeunfälle.

Arbeitsblatt8

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Jugendarbeitsschutzgesetz

Anhang11

Auszug aus dem Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutz-gesetz – JArbSchG)

§ 2 Kind, Jugendlicher(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nochnicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflichtunterliegen, finden die für Kinder geltenden Vor-schriften Anwendung.

§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern

(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2, Abs. 1) istverboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Beschäf-tigung von Kindern

1. zum Zwecke der Beschäftigungs- undArbeitstherapie,

2. im Rahmen des Betriebspraktikums währendder Vollzeitschulpflicht,

3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Auf die Beschäftigung finden § 7 Abs.1, Nr. 2 unddie §§ 9–46 entsprechend Anwendung.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht fürdie Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mitEinwilligung des Personensorgeberechtigten, so-weit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeig-net ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie aufGrund ihrer Beschaffenheit und der besonderenBedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklungder Kinder,

2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maß-nahmen zur Berufswahlvorbereitung oderBerufsausbildung, die von der zuständigenStelle anerkannt sind, und

3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zufolgen,

nicht nachteilig beeinflusst. Die Kinder dürfen nichtmehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftli-chen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stundentäglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor demSchulunterricht und nicht während des Schul-unterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäf-tigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechendeAnwendung.

(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht fürdie Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3)während der Schulferien für höchstens vierWochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigungfinden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates dieBeschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.

(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personen-sorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kin-der über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrerSicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffe-nen Maßnahmen.

(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichts-behörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.

§ 8 Dauer der Arbeitszeit(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stun-den täglich und nicht mehr als 40 Stundenwöchentlich beschäftigt werden.

(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werk-tagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftig-ten eine längere zusammenhängende Freizeithaben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf dieWerktage von fünf zusammenhängenden, die Aus-falltage einschließenden Wochen nur dergestaltverteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit imDurchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nichtüberschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbeiachteinhalb Stunden nicht überschreiten.

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeitauf weniger als acht Stunden verkürzt ist, könnenJugendliche an den übrigen Werktagen derselbenWoche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neunStunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden inder Doppelwoche beschäftigt werden.

§ 13 Tägliche FreizeitNach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfenJugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbroche-nen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäf-tigt werden.

§ 14 Nachtruhe(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20Uhr beschäftigt werden.

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(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen

1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis22 Uhr,

2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

beschäftigt werden.

(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereienab 4 Uhr beschäftigt werden.

(4) An dem einen Berufsschultag unmittelbar vo-rangegangenen Tag dürfen Jugendliche auch nachAbsatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigtwerden, wenn der Berufsschulunterricht amBerufsschultag vor 9 Uhr beginnt.

(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichts-behörde dürfen in Betrieben, in denen die üblicheArbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigtwerden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeitenvermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an dieAufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigenBetrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhroder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit siehierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, dassJugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftig-ten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkungvon Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeitab 5 Uhr beschäftigt werden.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilli-gen, dass Jugendliche

– bei Musikaufführungen, Theatervorstellun-gen und anderen Aufführungen,

– bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk undFernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie beiFilm- und Fotoaufnahmen

bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Ausnahmedarf nicht bewilligt werden für Veranstaltungen,Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen dieAnwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriftendes Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffent-lichkeit nicht gestattet werden darf. Nach Beendi-gung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vorAblauf einer ununterbrochenen Freizeit von min-destens 14 Stunden beschäftigt werden.

§ 15 Fünf-Tage-WocheJugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Wochebeschäftigt werden. Die beiden wöchentlichenRuhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen.

§ 22 Gefährliche Arbeiten(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

1. mit Arbeiten, die ihre physische und psychi-sche Leistungsfähigkeit übersteigen,

2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefah-ren ausgesetzt sind,

3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbun-den sind, von denen anzunehmen ist, dassJugendliche sie wegen mangelnden Sicher-heitsbewusstseins oder mangelnder Erfah-rung nicht erkennen oder nicht abwendenkönnen,

4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheitdurch außergewöhnliche Hitze oder Kälteoder starke Nässe gefährdet wird,

5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichenEinwirkungen von Lärm, Erschütterungenoder Strahlen ausgesetzt sind,

6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinnedes Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,

7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Ein-wirkungen von biologischen Arbeitsstoffenim Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Ratesvom 26. November 1990 zum Schutze derArbeitnehmer gegen Gefährdungen durchbiologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit aus-gesetzt sind.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Be-schäftigung Jugendlicher soweit

1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieleserforderlich ist,

2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fach-kundigen gewährleistet ist und

3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen(Abs. 1 Nr. 6) unterschritten wird.

Satz 1 findet keine Anwendung auf den absicht-lichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffender Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdun-gen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäf-tigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihrebetriebsärztliche oder sicherheitstechnische Be-treuung sichergestellt sein.

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§ 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, beidenen durch ein gesteigertes Arbeitstempoein höheres Entgelt erzielt werden kann,

2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenenArbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Num-mer 1 beschäftigt werden,

3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nichtnur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegebenoder auf andere Weise erzwungen wird.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die BeschäftigungJugendlicher,

1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungs-zieles erforderlich ist oder

2. wenn sie eine Berufsausbildung für dieseBeschäftigung abgeschlossen haben und ihrSchutz durch die Aufsicht eines Fachkundi-gen gewährleistet ist.

§ 29 Unterweisung über Gefahren(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vorBeginn der Beschäftigung und bei wesentlicherÄnderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall-und Gesundheitsgefahren, denen sie bei derBeschäftigung ausgesetzt sind sowie über die Ein-richtungen und Maßnahmen zur Abwendung die-ser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendli-chen vor der erstmaligen Beschäftigung anMaschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen odermit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefähr-denden Stoffen in Berührung kommen, über diebesonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie überdas bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zuunterweisen.

(2) Die Unterweisungen sind in angemessenenZeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zuwiederholen.

(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte unddie Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung,Durchführung und Überwachung der für dieSicherheit und den Gesundheitsschutz bei derBeschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschrif-ten.

§ 31 Züchtigungsverbot;Verbot der Abgabe vonAlkohol und Tabak

(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmeneines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beauf-sichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht kör-perlich züchtigen.

(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vor kör-perlicher Züchtigung und Misshandlung und vorsittlicher Gefährdung durch andere bei ihmBeschäftigte und durch Mitglieder seines Haushaltsan der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen.Er darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoho-lischen Getränke und Tabakwaren, Jugendlichenüber 16 Jahren keinen Branntwein geben.

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Anhang22

Bildschirmarbeitsverordnung

Auszug aus der „Verordnung über Sicher-heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitan Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeits-verordnung – BildscharbV)“

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung istein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischerZeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet desDarstellungsverfahrens.

(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verord-nung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät,der ausgestattet sein kann mit

1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,2. Software, die den Beschäftigten bei der

Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Ver-fügung steht,

3. Zusatzgeräten und Elementen, die zumBetreiben oder Benutzen des Bildschirm-geräts gehören, oder

4. sonstigen Arbeitsmitteln,sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sindBeschäftigte, die gewöhnlich bei einem nichtunwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bild-schirmgerät benutzen.

§ 3 Beurteilung derArbeitsbedingungen

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeberbei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- undGesundheitsbedingungen insbesondere hinsicht-lich einer möglichen Gefährdung des Sehvermö-gens sowie körperlicher Probleme und psychischerBelastungen zu ermitteln und zu beurteilen.

§ 5 Täglicher ArbeitsablaufDer Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigtenso zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bild-schirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkei-ten oder durch Pausen unterbrochen wird, diejeweils die Belastung durch die Arbeit am Bild-schirmgerät verringern.

§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Auf-nahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, an-schließend in regelmäßigen Zeitabständen sowiebei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf dieArbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werdenkönnen, eine angemessene Untersuchung derAugen und des Sehvermögens durch eine fach-kundige Person anzubieten. Erweist sich auf Grundder Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eineaugenärztliche Untersuchung als erforderlich, istdiese zu ermöglichen.

(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichenUmfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bild-schirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn dieErgebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 erge-ben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und nor-male Sehhilfen nicht geeignet sind.

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Anforderungen anBildschirmarbeitsplätze

Bildschirmgerät und Tastatur01. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen

müssen scharf, deutlich und ausreichend großsein sowie einen angemessenen Zeichen- undZeilenabstand haben.

02. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild mussstabil und frei von Flimmern sein; es darf keineVerzerrungen aufweisen.

03. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und derKontrast zwischen Zeichen und Zeichenunter-grund auf dem Bildschirm müssen einfach ein-stellbar sein und den Verhältnissen der Arbeits-umgebung angepasst werden können.

04. Der Bildschirm muss frei von störenden Refle-xionen und Blendungen sein.

05. Das Bildschirmgerät muss frei und leicht dreh-bar und neigbar sein.

06. Die Tastatur muss vom Bildschirmgerät getrenntund neigbar sein, damit die Benutzer eine ergo-nomisch günstige Arbeitshaltung einnehmenkönnen.

07. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittelmüssen auf der Arbeitsfläche variabel angeord-net werden können. Die Arbeitsfläche vor derTastatur muss ein Auflegen der Hände ermög-lichen.

08. Die Tastatur muss eine reflexionsarme Ober-fläche haben.

09. Form und Anschlag der Tastatur müssen eineergonomische Bedienung der Tastatur ermög-lichen. Die Beschriftung der Tasten muss sichvom Untergrund deutlich abheben und bei nor-maler Arbeitshaltung lesbar sein.

Sonstige Arbeitsmittel10. Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muss

eine ausreichend große und reflexionsarmeOberfläche besitzen und eine flexible Anord-nung des Bildschirmgeräts, der Tastatur, desSchriftguts und der sonstigen Arbeitsmittelermöglichen. Ausreichender Raum für eineergonomisch günstige Arbeitshaltung mussvorhanden sein. Ein separater Ständer für dasBildschirmgerät kann verwendet werden.

11. Der Arbeitsstuhl muss ergonomisch gestaltetund standsicher sein.

12. Der Vorlagenhalter muss stabil und verstellbarsein sowie so angeordnet werden können, dassunbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.

13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zustellen, wenn eine ergonomisch günstigeArbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreichtwerden kann.

Arbeitsumgebung14. Am Bildschirmarbeitsplatz muss ausreichender

Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden sein.

15. Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabeentsprechen und an das Sehvermögen der Be-nutzer angepasst sein; dabei ist ein angemesse-ner Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeits-umgebung zu gewährleisten. Durch dieGestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowieAuslegung und Anordnung der Beleuchtungsind störende Blendwirkungen, Reflexionenoder Spiegelungen auf dem Bildschirm und densonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.

16. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten,dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keineBlendung verursachen und Reflexionen auf demBildschirm so weit wie möglich vermieden wer-den. Die Fenster müssen mit einer geeignetenverstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestat-tet sein, durch die sich die Stärke des Tageslicht-einfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermin-dern lässt.

17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzesist dem Lärm, der durch die zum Bildschirm-arbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verur-sacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondereum eine Beeinträchtigung der Konzentrationund der Sprachverständlichkeit zu vermeiden.

18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhtenWärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatzführen, die unzuträglich ist. Es ist für eine aus-reichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.

19. Die Strahlung muss – mit Ausnahme des sicht-baren Teils des elektromagnetischen Spektrums– so niedrig gehalten werden, dass sie für Sicher-heit und Gesundheit der Benutzer des Bild-schirmgerätes unerheblich ist.

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Unfallverhütungsvorschrift

Anhang33

Auszug aus:„Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A 1, bis-her GUV 0.1) vom Juli 1991 mit Durchfüh-rungsanweisungen vom Oktober 1996

Persönliche Schutzausrüstungen§ 4 (1) Ist es durch betriebstechnische Maßnah-men nicht ausgeschlossen, dass die VersichertenUnfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind,so hat der Unternehmer geeignete persönlicheSchutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen unddiese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Zu § 4 Abs. 1:Zwangsläufig wirkende technische und organisato-rische Maßnahmen haben den Vorrang vor persön-lichen Schutzausrüstungen. Nur wenn durch solchezwangsläufig wirkenden Maßnahmen Unfall- oderGesundheitsgefahren nicht beseitigt werden kön-nen, darf zur Abwendung von Gefahren auf per-sönliche Schutzausrüstungen ausgewichen werden. § 4 (2) Der Unternehmer hat insbesondere zur Ver-fügung zu stellen:

1. Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durchAnstoßen, durch pendelnde, herabfallende,umfallende oder wegfliegende Gegenständeoder durch lose hängende Haare zu rechnen ist;

2. Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Sto-ßen, Einklemmen, umfallende, herabfallendeoder abrollende Gegenstände, durch Hineintre-ten in spitze und scharfe Gegenstände oder durchheiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zurechnen ist;

3. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen-oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegendeTeile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durchgefährliche Strahlung zu rechnen ist;

4. Atemschutz, wenn Versicherte gesundheits-schädlichen, insbesondere giftigen, ätzendenoder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oderStäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sau-erstoffmangel auftreten kann;

5. Körperschutz, wenn mit oder in der Nähe vonStoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungenführen oder durch die Haut in den menschlichenKörper eindringen können, sowie bei Gefahr vonVerbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen,Unterkühlungen, elektrischen Durchströmun-gen, Stich- oder Schnittverletzungen.

§ 4 (3) Die Vorschriften über die ärztlichen Vorsor-geuntersuchungen sind unabhängig davon anzu-wenden, ob persönliche Schutzausrüstungen be-nutzt werden.

Auslegen von Unfallverhütungs-vorschriften, Unterweisung der Versicherten§ 7 (1) Der Unternehmer hat die für sein Unter-nehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriftenan geeigneter Stelle auszulegen. Den mit der Durch-führung der Maßnahmen zur Verhütung vonArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbe-dingten Gesundheitsgefahren betrauten Personensind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-schriften auszuhändigen, soweit sie ihren Arbeits-bereich betreffen.

Zu § 7 Abs. 1:Durch Satz 2 wird eine arbeitsplatzbezogene Aus-lese der Vorschriften gefordert; damit soll ihreBeachtung gefördert werden.Mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhü-tung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten undarbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrautePersonen sind solche, die neben den Unternehmernfür die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren im Betrieb verantwortlichsind (z.B. Vorgesetzte, verpflichtete Personen, Auf-sicht führende Personen) oder die den Unternehmerbzw. die von ihm beauftragten Personen bei derDurchführung der Maßnahmen zur Verhütung vonArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbe-dingten Gesundheitsgefahren unterstützen (z.B.Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte fürArbeitssicherheit, Betriebsärzte, Sicherheitsbeauf-tragte, Vertreter des Personal- bzw. Betriebsrates).§ 7 (2) Der Unternehmer hat die Versicherten überdie bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahrensowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendungvor der Beschäftigung und danach in angemesse-nen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jähr-lich, zu unterweisen.

Zu § 7 Abs. 2:Zu den Möglichkeiten der Unterweisung gehörenz.B. Aushang, mündliche oder schriftliche Aufklä-rung in einer für die Versicherten verständlichenForm und Sprache in gewissen Zeitabständen. Hier-bei ist die den besonderen Verhältnissen des Einzel-falles am besten entsprechende Möglichkeit zuwählen.Die Bestimmung schließt die zum Erreichen desZweckes notwendige Wiederholung der Unterwei-sung ein. Die Zeitabstände für die Wiederholungsind im Einzelfall den betrieblichen Verhältnissenentsprechend (z.B. nach dem Gefahrengrad, beineuartiger Tätigkeit) zu bemessen.

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Die Forderung schließt alle Versicherten ein, auchsolche, die der deutschen Sprache nicht mächtigsind. Erforderlichenfalls muss die Unterweisung mitHilfe von Dolmetschern oder in anderer den betrieb-lichen Erfordernissen entsprechenden Weise erfol-gen.Aus § 7 Abs. 2 ergibt sich für den Unternehmer auchdie Verpflichtung, die Versicherten über das Verhal-ten im Gefahrfall zu unterrichten, insbesondereüber die Lage der Fluchtwege und Notausgänge,damit die Versicherten auch unter den erschwertenBedingungen einer Paniksituation die Arbeitsplätzeschnell verlassen können. Dabei ist es unerheblich,ob sich die Arbeitsplätze in Räumen oder im Freienbefinden.

Pflichten der VersichertenBefolgung von Anweisungen des Unternehmers, Benutzungpersönlicher Schutzausrüstungen§ 14 Die Versicherten haben nach ihren Möglich-keiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren sowie für eine wirksame ErsteHilfe zu unterstützen und die entsprechenden An-weisungen des Unternehmers zu befolgen. Sie habendie zur Verfügung gestellten persönlichen Schutz-ausrüstungen zu benutzen. Die Versicherten dürfensicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen.

Zu § 14:Weisungen des Unternehmers zur Verhütung vonArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits-bedingten Gesundheitsgefahren sowie zur ErstenHilfe können sich auch aus Betriebsvereinbarungenergeben.

Bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen§ 15 Die Versicherten dürfen Einrichtungen nur zudem Zweck verwenden, der vom Unternehmerbestimmt oder üblich ist.

Zu § 15:Zur bestimmungsgemäßen oder üblichen Verwen-dung zählen insbesondere die Beachtung der für dieEinrichtung vorgesehenen Verwendungsart, die Be-achtung von Betriebsanleitungen und Gebrauchs-anweisungen.

Beseitigung von Mängeln§ 16 (1) Stellt ein Versicherter fest, dass eine Ein-richtung im Hinblick auf die Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren nicht einwandfrei ist, so hater diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen.Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder ver-fügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangeldem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

§ 16 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ver-sicherte feststellt, dass

1. Arbeitsstoffe im Hinblick auf die Verhütung vonArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits-bedingten Gesundheitsgefahren nicht einwand-frei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffensind oder

2. das Arbeitsverfahren oder der Arbeitsablauf imHinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen,Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren nicht einwandfrei gestaltet bzw.geregelt sind.

Unbefugte Benutzung von Einrichtungen§ 17 Versicherte dürfen Einrichtungen und Arbeits-stoffe nicht unbefugt benutzen. Einrichtungen dür-fen sie nicht unbefugt betreten.

Kleidung, Mitführen vonWerkzeugen und Gegenständen,Tragen von Schmuckstücken§ 35 (1) Versicherte dürfen bei der Arbeit nur Klei-dung tragen, durch die ein Arbeitsunfall, insbeson-dere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen,durch Hitze, ätzende Stoffe, elektrostatische Auf-ladung nicht verursacht werden kann.

Zu § 35 Abs. 1:Diese Forderung schließt ein, dass bei der Arbeit an Maschinen anliegende Kleidung, z.B. nachDIN EN 510 „Festlegungen für Schutzkleidungenfür Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens inbeweglichen Teilen besteht“, getragen wird unddass Ärmel nur nach innen umgeschlagen werden. Diese Forderung schließt ferner die Erhaltung einesZustandes ein, der der ursprünglichen Beschaffen-heit der Kleidung entspricht, beispielsweise durchReinigen oder Ausbessern. Bei Arbeiten, bei denendie Kleider Feuer fangen können, ist darauf zu ach-ten, dass nur geeignete Kleidung, z.B. nach DIN EN531 „Schutzkleidung für hitzeexponierte Industrie-

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arbeiter“ oder Kleidung aus Materialien nach DINEN 533 „Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze undFlammen; Materialien und Materialkombinationenmit begrenzter Flammenausbreitung“, getragenwird und diese nicht durch ölige, fettige oder sonstleichtentzündliche Stoffe verschmutzt ist.Gefahren durch Hitze, ätzende Stoffe und elek-trostatische Aufladung kann durch flammhem-mende Ausrüstung, Säure und Laugen abweisendeAusrüstung und elektrostatische Aufladung ablei-tende Ausrüstung der Gewebe für Schutzkleidungbegegnet werden. Siehe auch „Richtlinien für die Vermeidung vonZündgefahren infolge elektrostatischer Aufladun-gen“ (GUV-R 132, bisher GUV 19.7).Zur Kleidung gehört auch die Fußbekleidung(Schuhwerk), die ebenso wie die übrige Kleidungden Arbeitsplatzbedingungen zu entsprechen hat.Das Gleiche gilt für Handschuhe, die bei Arbeiten anrotierenden Maschinenteilen nicht getragen wer-den dürfen. Soweit Fußschutz erforderlich ist, gilt § 4 Abs. 2. Eine Gefährdung kann auch durch unzweckmäßi-ges Schuhwerk (wie offene Schuhe, Sandalen,Schuhe mit überdicker Laufsohle) entstehen. Mitdieser Gefährdung ist besonders zu rechnen bei derBetätigung z.B. von Pedalen an Fahrzeugen, Flurför-derzeugen, Baugeräten sowie beim Begehen vonunebenem Gelände, beim Treppensteigen, beim Be-steigen von Leitern und Tritten, beim Besteigen undVerlassen von Fahrzeugen und anderen Arbeitsein-richtungen oder hoch gelegenen Arbeitsplätzen. § 35 (2) Scharfe und spitze Werkzeuge oderandere Gefahr bringende Gegenstände dürfen inder Kleidung nur getragen werden, wenn Schutz-maßnahmen eine Gefährdung während des Tra-gens ausschließen.

§ 35 (3) Schmuckstücke, Armbanduhren oderähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nichtgetragen werden, wenn sie zu einer Gefährdungführen können.

Zu § 35 Abs. 3:Zu den Schmuckstücken zählen auch Ringe undPiercing-Schmuck.

Gefährliche Arbeiten§ 36 (1) Gefährliche Arbeiten dürfen nur geeigne-ten Personen, denen die damit verbundenen Gefah-ren bekannt sind, übertragen werden.

Zu § 36 Abs. 1:Die Forderung schließt die Pflicht des Unternehmersein, sich vor der Übertragung von gefährlichenArbeiten davon zu überzeugen, dass die beauftrag-ten Personen zuverlässig sind und sowohl fachlicheund körperliche Eignung für die Durchführunggefährlicher Arbeiten besitzen als auch mit den zuerwartenden Gefahren und den Möglichkeiten zurGefahrenabwehr vertraut sind.Gefährliche Arbeiten sind z.B. solche, bei denen eineerhöhte oder besondere Gefährdung aus dem Arbeits-verfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stof-fen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann.Eine erhöhte Gefährdung kann z.B. durch mecha-nische, elektrische, chemische, biologische, thermi-sche Gefahren oder durch Strahlungsenergie gege-ben sein.Eine besondere Gefährdung kann z.B. bei mehr alseiner Gefährdung oder einer Gefährdung undzusätzlich mehreren Beeinträchtigungen, z.B. Um-gebungseinflüsse, physiologische oder psychologi-sche Faktoren, gegeben sein.Gefährliche Arbeiten sind z.B. Schweißen in engenRäumen, Befahren von Behältern oder engen Räu-men, Befahren von Silos und Bunkern, Feuerarbei-ten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichenoder an geschlossenen Hohlkörpern, Druckprobenund Dichtigkeitsprüfungen an Behältern, Erpro-bung von technischen Großanlagen (z.B. Kesselan-lagen), Sprengarbeiten, Arbeiten in gasgefährdetenBereichen, Fällen von Bäumen, Betreten von Kana-lisationsanlagen, Einsatz bei der Feuerwehr.Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift „ElektrischeAnlagen und Betriebsmittel“ (GUV-V A 2, bisherGUV 2.10).§ 36 (2) Wird eine Arbeit von mehreren Personengemeinschaftlich ausgeführt und erfordert sie zurVermeidung von Gefahren eine gegenseitige Ver-ständigung, muss eine zuverlässige, mit der Arbeitvertraute Person die Aufsicht führen.

§ 36 (3) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Per-son allein ausgeführt, so hat der Unternehmer eineÜberwachung sicherzustellen; insbesondere hat erdafür zu sorgen, dass

– sich die allein arbeitende Person bei Durchführungder Arbeiten in Sichtweite von anderen Personenbefindet,

– die allein arbeitende Person durch Kontrollgängein kurzen Abständen beaufsichtigt wird,

– ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerich-tet wird, durch das ein vereinbarter, in bestimmtenZeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt

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– oder

– von der allein arbeitenden Person ein Hilfsgerät(Signalgeber) getragen wird, das drahtlos, auto-matisch und willensunabhängig Alarm auslöst,wenn es eine bestimmte Zeitdauer in einer defi-nierten Lage verbleibt (Zwangshaltung der Person).

Zu § 36 Abs. 3:Grundsätzlich sollte eine „gefährliche Arbeit“ nichtvon einer Person allein ausgeführt werden. Es kannjedoch aus betrieblichen Gegebenheiten notwendigsein, ausnahmsweise eine Person allein mit einer„gefährlichen Arbeit“ zu beauftragen.

Genuss von Alkohol§ 38 (1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholge-nuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den siesich selbst oder andere gefährden können.

Zu § 38 Abs. 1:Diese Forderung gestattet eine auf die betrieblichenGegebenheiten bezogene praxisnahe Regelung injedem Einzelfall. Sie gestattet auch, bei der Beurtei-lung einer Gefährdung unter Berücksichtigung derEigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeitstrenge Maßstäbe anzulegen. Der Konsum von Spi-rituosen lässt in der Regel eine Gefährdung vermu-ten. Betriebliche Verbote, die jeglichen Genuss vonalkoholischen Getränken während der Arbeitszeitund der Arbeitspausen untersagen, können nachVereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebs-vertretung ausgesprochen werden.§ 38 (2) Versicherte, die infolge Alkoholgenussesoder anderer berauschender Mittel nicht mehr in derLage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oderandere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nichtbeschäftigt werden.

Zu § 38 Abs. 2:Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfer-nung aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbarist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Betreten von Bereichen, in denen gesundheitsgefährlicheStoffe auftreten können§ 47 Bereiche, in denen gesundheitsgefährlicheStoffe erfahrungsgemäß in gefährlicher Konzentra-tion oder Menge auftreten können, dürfen nur vonausdrücklich befugten Personen und unter Anwen-dung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmenbetreten oder befahren werden.

Zu § 47:Bereiche sind Zonen im Freien, in einem Raum oderin einem Gebäude sowie ganze Räume oderGebäude, außerdem Apparate, Behälter, Schächte,Kanäle, Gruben oder andere enge Räume.Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtensich nach der möglichen Gefahr und umfassen dieEinhaltung vorgeschriebener sicherer Arbeitsvor-gänge, die Verwendung vorgesehener Einrichtun-gen und Hilfsmittel und ggf. auch die Benutzungzweckentsprechender persönlicher Schutzausrüs-tungen; (siehe auch § 4).Siehe auch:– UVV „Schacht- und Drehrohröfen“ (VBG 47a),– UVV „Arbeiten an Gasleitungen“ (BGV D 2),– UVV „Gase“ (GUV-V B 6, bisher GUV 9.9),– UVV „Silos“ (BGV D 12),– UVV „Abwassertechnische Anlagen“ (GUV-V C 5,

bisher GUV 7.4),– BG-Regel „Arbeiten in Behältern und engen Räu-

men“ (BGR 117),– BG-Regel „Feuerfestbau“ (BGR 188),– BG-Information „Gefährliche chemische Stoffe“

(BGI 536),– GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“

(GUV-R 190, bisher GUV 20.14),– Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen

Räumen von abwassertechnischen Anlagen(GUV-R 126, bisher GUV 17.6),

– Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engenRäumen (gemäß „Richtlinien für Arbeiten in Be-hältern und engen Räumen“ [BGR 117]) (ZH 1/391).

Aufbewahrung gesundheitsge-fährlicher Flüssigkeiten§ 48 Für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dür-fen keine Trinkgefäße, Getränkeflaschen oderGefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für dieAufbewahrung von Lebens- oder Genussmittelnbestimmt sind; dies gilt auch für Behältnisse, die mitsolchen Gefäßen verwechselt werden können.

Zu § 48:Diese Forderung schließt ein, dass für gesundheits-gefährliche Flüssigkeiten nur Gefäße benutzt wer-den, deren Form und Aussehen ein Verwechseln mitTrinkgefäßen ausschließt.Hinsichtlich der Aufbewahrung siehe auch § 24Gefahrstoffverordnung (CHV 5).

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Baden-Württemberg„Durchführung von Betriebs- und Sozialpraktika in der Haupt-schule, von Betriebs- und Sozialpraktika in der Förderschule,von Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in derRealschule und von Berufserkundungen im Gymnasium sowievon Erkundungen und Praktika in Sonderschulen mit ent-sprechenden Bildungsgängen“ Verwaltungsvorschrift vom21.8.2002, veröffentlicht im Amtsblatt Kultus und Unterricht2002, Seite 297

Bayern„Betriebspraktikum für Hauptschüler“ KMBek vom 6.8.1987,KWMBl S. 210 ber. S. 288

Berlin„Ausführungsvorschriften über die Durchführung vonBetriebspraktika im Rahmen des Unterrichts in der BerlinerSchule“ (AV Betriebspraktika) vom 8.5.1995 Dienstbl. desSenats von Berlin, Teil III Nr. 7 vom 29.8.1995, S. 322 ff.

Brandenburg„Verwaltungsvorschriften über die Durchführung vonSchülerbetriebspraktika (VV – Schülerbetriebspraktika)“ vom4.9.1995 Gem. Amtsblatt MBJS Nr. 13 S. 502 vom 13.12.1995„Das Schülerbetriebspraktikum – erste Einblicke in die Ar-beitswelt“ – Faltblatt; Herausgegeben vom Ministerium fürBildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (8/96)

Bremen„Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika imBereich der allgemein bildenden Schulen“ (BrSBl. 331.05),Runderlass Nr. 15/93, Nr. 6/94 in der Fassung vom 16.12.2001

Hamburg„Richtlinien für das Betriebspraktikum in den Klassen 8 bis 13der allgemein bildenden Schulen“Herausgeber: Behörde für Schule, Jugend und Berufs-bildung Hamburg 1993„Handreichung für das Betriebspraktikum in den Klassen 8–13der allgemein bildenden Schulen“, 1996 (Nachdruck 2002)„Informationen über das Betriebspraktikum für Betriebe,Eltern, Schülerinnen und Schüler“, Behörde für Bildung undSport, Hamburg 2002

Hessen„Richtlinien für die Zusammenarbeit von Schule und Betriebim Bereich der allgemein bildenden Schulen“Erlass vom 8.11.1996, VB3-960/780-3- (Amtsblatt Nr. 12/96,S. 624 ff.)

Mecklenburg-Vorpommern„Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika für Schüleran allgemein bildenden Schulen der Sekundarbereiche I und II“Erlass der Kultusministerin, Nr. 1/94 vom 25.11.1993, S. 3 –geändert durch den Erlass vom 13.2.1997, Mitteilungsblatt, S. 348

LänderspezifischeamtlicheBekanntmachungen*)

Niedersachsen liegt nicht vor

Nordrhein-Westfalen„Berufswahlorientierung in der Sekundarstufe I, in der gym-nasialen Oberstufe, im Berufskolleg und im Weiterbildungskol-leg“ RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wis-senschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom23.9.1999, geändert durch RdErl. des Ministeriums für Schule,Wissenschaft und Forschung vom 30.3.2001 und durch RdErl.des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 4.2.2003(BASS 12-21 Nr. 1)

Rheinland-Pfalz„Erkundungen und Praktika an allgemein bildenden Schulen“des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildungvom 9.10.2000, Aktenzeichen 1545 B – Tgb.Nr. 2229/98(Amtsbl. S. 737)

Saarland„Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika fürSchülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I“Gemeinsames Ministerialblatt Saarland v. 5.6.1996, S. 114

Sachsen„Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Betriebsprak-tika im Freistaat Sachsen“ (VwV-Betriebspraktika) vom13.7.2000, veröffentlicht im MBl. SMK Seite 146www.sachsen-macht-schule.de/recht

Sachsen-Anhalt„Schülerbetriebspraktikum in der Sekundarstufe I“ RdErl. desMK vom 18.7.2001 (SVBl. LSA Nr. 12/2001, S. 271), zuletztgeändert durch RdErl. des MK vom 29.5.2002 (SVBl. LSA Nr. 9/2002, S. 202)„Das Schülerbetriebspraktikum der Schülerinnen und Schülerim Sekundarbereich I der Gymnasien“ RdErl. des MK vom30.8.1996 (SVBl. LSA 14/96, S. 400)

Schleswig-HolsteinPlanung und Durchführung von Betriebserkundungen undBetriebspraktika regeln die Schulen und Schulämter in eigenerZuständigkeit; sie werden unterstützt durch Kreisbeauftragtefür Berufsorientierung.

Thüringen„Betriebspraktikum für Schüler der allgemein bildenden Schu-len in Thüringen“ Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultus-ministeriums vom 8.4.1997 (Gemeinsames Amtsblatt desThüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kultur (GABl.) Nr. 5/1997 S. 250) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 1998 (GABl. Nr. 8/1998, S. 546)

* unverbindliche Aufzählung, Stand Oktober 2003

Anhang44

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UnfallverhütungsvorschriftenAllgemeine Vorschriften (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungam Arbeitsplatz (GUV-V A 8, bisher GUV 0.7)

Regeln für Sicherheit und Gesund-heitsschutzGUV-Regel „Umgang mit Gefahrstoffen im Unter-richt (GUV-SR 2003, bisher GUV 19.16)

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)vom 12. April 1976 (BGBL. I S. 965) zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBL. I S. 1983, 2011)

Der Gesetzestext kann u.a. beim Bundesministe-rium für Arbeit und Sozialordnung, Referat Öffent-lichkeitsarbeit, Postfach 500, 53105 Bonn, Best-Nr.A707, bezogen werden.

Das Gesetz ist auch in Gesetzessammlungen„Arbeitsrecht“ enthalten (siehe entsprechendeTaschenbuchreihen).

Verordnung über Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeitan Bildschirmgeräten(Bildschirmarbeitsplatzverordnung – BildschV)Bundesgesetzblatt Jg. 1996 Teil I, Nr. 63, Bonn,10.12.1996

Weitere Unterrichtsmedien zumArbeitsschutzwww.unfallkassen.dewww.next.line.dewww.jugend-will-sicher-leben.de

LiteraturverzeichnisAutoren

Dr. Armin LewaldProfessor für Arbeitslehre an derUniversität Oldenburg

Uwe SeegerFachberater für Arbeit-Wirtschaft-Technik imSchulaufsichtsamt Hildesheim

Überarbeitung:

Angelika Rohr, GUVV Westfalen-Lippe

BUK-Fachgruppe „Bildungswesen“Sachgebiet „Sicherheitserziehung“

Autoren dieser Broschüre:

Zum BetriebspraktikumViele Kultusministerien oder nachgeschaltete Ein-richtungen wie Institute zur Lehrerweiterbildungoder für Unterrichtsforschung haben Informations-schriften (Blätter, Broschüren) zum Schülerbetriebs-praktikum herausgegeben. In einigen dieserSchriften sind auch Hinweise zum Problemfeld„Unfallverhütung“.

pluspunktLehrerinformationen zur Sicherheitserziehung undUnfallverhütung. Die Zeitschrift müsste in denSchulen vorhanden sein.

Hrsg.: Bundesverband der Unfallkassen (BUK) München.

Informationsschriften zur Gesetz-lichen Schüler-UnfallversicherungDer Bundesverband der Unfallkassen (BUK) gibtUnfallverhütungsvorschriften und Informations-schriften zur Schüler-Unfallversicherung heraus.Eine Übersicht über verfügbare Schriften vermitteltdas Schriftenverzeichnis (GUV-I 8540, bisherGUV 40.0 bzw. für Schulen: GUV-SI 8026, bisherGUV 40.0.1).

Broschüren„Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung vonBildschirmarbeitsplätzen“ (GUV-I 8566, GUV 50.12)

„Beurteilung von Gefährdungen und Belastungenan Bildschirmarbeitsplätzen“ (GUV-I 8761, bisherGUV 50.11.61)

„Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schü-lerinnen und Schüler“ (GUV-SI 8030, bisherGUV 57.1.3.2)

„Fragen und Antworten zur Schüler-Unfallver-sicherung“ von Karl Vollmar, Hans Imo (UniversumVerlagsanstalt, Wiesbaden)

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Hinweis:

Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiert und mit neuenBezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufs-genossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen den Kategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln fürSicherheit und Gesundheitsschutz“, „Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet.

Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf die neuen Bezeichnungenund Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einen Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren denneuen Bestellnummern die bisherige Bestellnummer angefügt.

Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer so genannten Transferliste ent-nommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfall-kassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist.