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Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen – Besondere szenische Effekteund Vorgänge

VBG-Fachinformation BGI 810-5

VBGIhre gesetzliche Unfallversicherung

www.vbg.de

Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Die in dieser Publikation enthaltenen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen

nicht aus, die auch in Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer

Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden

haben können.

In dieser Publikation wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dies nicht möglich ist,

wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatische Geschlecht verwendet. Es wird

hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit auch jeweils das andere Geschlecht angesprochen ist.

Wenn in dieser Publikation von Beurteilungen der Arbeitsbedingungen gesprochen wird, ist damit auch immer

die Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gemeint.

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VBG – Ihre gesetzliche Unfallversicherung

Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit über 31 Millionen Versicherungsver-hältnissen in Deutschland. Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer, Patienten in stationärer Behandlung und Rehabilitanden, Lernende in be-rufsbildenden Einrichtungen und bürgerschaftlich Engagierte. Zur VBG zählen über 900.000 beitragspflichtige Unternehmen aus mehr als 100 Gewerbezweigen – vom Archi-tekturbüro bis zum Zeitarbeitsunternehmen.

Weitere Informationen zur VBG finden Sie unter www.vbg.de.

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Version 1.2/2009-06

VBG-Fachinformation BGI 810-5

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2 VBG-Fachinformation

Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkung 3

2 Begriffe 4

3 Feuergefährliche Vorgänge 5

3.1 Wunderkerzen und Feuerzeuge 53.2 Rauchen und brennende Kerzen 53.3 Brandpasten 63.4 Handfackeln 63.5 Lycopodium 63.6 Feuerspucken 73.7 Flüssiggas 73.8 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren 93.9 Pyrotechnik 10

4 Atmosphärische Effekte 10

4.1 Wind 104.2 Nebel 114.2.1 Bereitstellung von Nebelgeräten 114.2.2 Allgemeine Gefährdungen bei der Benutzung von Nebelgeräten 124.2.3 Trockeneis 134.2.4 Verdampfer 144.2.5 Oil-„Cracker“ und Wasser/Glykol-„Cracker“ 144.3 Regen 154.4 Schnee 15

5 Sonstige szenische Vorgänge und Effekte 16

5.1 Staub 165.2 Rauch 165.3 Konfetti und Luftschlangen in Innenräumen 17

6 Artistik/Stunts 18

7 Waffen 19

7.1 Hieb- und Stichwaffen 197.2 Schusswaffen 197.3 Kriegswaffen, verbotene Waffen 21

8 Zerbrechliche Materialien (Crashglas) 22

9 Tiere 22

10 Qualifikation der Anwender 22

11 Unterweisung 23

12 Prüfungen 23

13 Literatur 33

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3VBG-Fachinformation

Diese BG-Information wurde in Zusammen -arbeit zwischen der VBG, dem Arbeitskreis derSicherheitsingenieure von BR, Bavaria, DR,DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT,RTL, SF, SR, SRT, Studio Ham burg, StudioBabelsberg, SWR, WDR, ZDF erarbeitet.

Ziel ist es, ein einheitliches sicherheitstechni-sches Niveau bei der Reali sierung besondererszenischer Vorgänge und Effekte zu erreichen.Anforderun gen an Sicherheit und Gesund -heitsschutz bei der Durchführung szenischerVor gänge und der Verwirklichung von Effektensind in erster Linie in der Unfallverhütungsvor-schrift „Veranstaltungs- und Produktionsstät-ten für szenische Darstellung“ (BGV C1) und

in der Unfallverhütungsvorschrift „Schaustel-ler- und Zirkusunternehmen“ (BGV C2) ge -stellt. In besonderen Fäl len ist auch dasSprengstoffgesetz oder die Waffengesetzge-bung (Waffenge setz, Beschussgesetz, Gesetzüber die Kontrolle von Kriegswaffen) zubeachten.

Diese BGI findet Anwendung in Veranstal-tungs- und Produktionsstätten für sze -nische Darstellung. Sie beschreibt die beider Umsetzung besonderer szenischerVorgänge und Effekte zu erwartendenGefähr dungen und gibt Hinweise aufgeeignete Schutzmaßnahmen.

Vorbemerkung1

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4 VBG-Fachinformation

Artistik ist der Sammelbegriff für Kunstformenmit körperlichen Geschicklich keitsübungen,manuellen Elementen (Tricks) und Tierdressu-ren, wie sie auch im Zirkus und im Varieteedargeboten werden. Kennzeichnend ist es,dass der Artist mit seinem Körper bezie-hungsweise seinen Geräten in einer angelern-ten Geschicklichkeit Übun gen ausführenkann, zu denen ein untrainierter Mensch nichtim Stande ist.

Während umgangssprachlich unter demBegriff Effekt eine (ver blüffende) Wirkungoder ein Eindruck verstanden wird, sindEffekte auf Bühnen, in Studios oder beiVeran staltungen Vorgänge, die Naturerschei -nungen nachstellen oder den Betrachter be-eindrucken sollen.

Die räumliche Ausdehnung eines Effektesbezeichnet man als Effektgröße. Diese ent-spricht bei pyrotechnischen Gegenständendem Wirkungsbereich.

Personen, die eine besondere Ausbildungabsolvierten oder Erfahrung bei der Realisie-rung bühnentechnischer Effekte haben, be-zeichnet man in der Branche als Effektspe-

zialisten. Die erforderliche Qualifikation rich-tet sich nach dem Grad der Gefährdungbeziehungsweise nach staatlichen Vorgaben –zum Beispiel Sprengstoffgesetz (SprengG),Waffengesetz (WaffG).

Ein geprüfter Requisiteur ist ein Requisiteurmit einer abgeschlossenen Berufsausbildungund einem Abschluss vor der Industrie- undHandelskammer (IHK) oder einer vergleichba-ren Fachausbildung in Verbindung mit mehr-jähriger Berufserfahrung.

Szenischer Nebel im Sinne dieser Schrift istein künstlich erzeugter Effekt, der im We-sentli chen aus gebundenen Wassertröpfchender Luftfeuchtigkeit besteht.

Nebelgeräte nach DIN 57 700-245 (VDE0700-245) sind Ge räte, welche Nebel durchVerdampfen von Nebelpräparaten erzeugen,wobei das Nebelpräparat durch Druckgasund/oder Pumpe gefördert werden kann.

Nebelpräparate sind flüssige (Nebelfluide)oder feste Zubereitungen, welche mit Hilfevon Nebelgeräten in Nebel umgesetzt wer-den.

Rauch bezeichnet wolkenartige Gemische,die bei einem Verbrennungsprozess entste-hen. Sie werden vorrangig durch pyrotechni-sche Sätze und Gegenstände – zum BeispielRauchpulver, Rauchsalze oder Rauchdochte– erzeugt.

Szenisch eingesetzte Stäube sind fein verteil-te Feststoffe, die wolkenartig in der Luft ver-wirbelt werden.

Unter Stunts versteht man die Darstellungeiner scheinbar gefährlichen Szene in einemFilm oder in einer Stuntshow vor Publikum(Sensationsdarstellung). Bei der Durchführungvon Stunts sind hauptsächlich Fertigkeiten imHinblick auf Fahrsicherheit, Sprünge, Stürze,Kampftechniken und Rettung erforderlich. Derkörperliche Einsatz beim Stunt ist mit dem beider Artistik vergleichbar.

Begriffe2

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5VBG-Fachinformation

Das Verwenden von offenem Feuer, brennba-ren Flüssigkeiten sowie Gasen und pyrotech-nischen Gegenständen ist nach der Ver-sammlungs stätten verordnung (VStättV) undder Unfallverhütungsvorschrift BGV C 1 grund -sätzlich verboten. Szenisch bedingte Ausnah-men sind im Einzelfall gesondert zu begrün-den.

Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeur-teilung sind die erforderlichen besonderenBrandschutzmaßnahmen bei feuergefähr-lichen Vorgängen festgelegt. Brandsicher-heitswachen dürfen für die Zeit des Effekteskeine anderen Aufgaben wahrnehmen.

Bei feuergefährlichen Vorgängen in Versamm-lungsstätten sind die erforderlichen Brand-schutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuer-wehr abzustimmen.

Feuergefährliche szenische Effekte und Vor-gänge werden vor der Aufführung ausrei-chend geprobt. Bei den Proben sind entspre-chende Schutzmaßnahmen erforderlich.

Die Durchführung feuergefährlicher Handlun-gen im Zuschauerbereich wird aufgrund dereingeschränkten Ausweich- und Fluchtmög-lichkeiten sowie der großen Personendichtegrundsätzlich vermieden. Besonders kritischsind feuergefährliche Effekte, die durch dasPublikum selbst bedient werden, da hier eine sicherheitsbewusste Verwendung nichtzwangsweise vorausgesetzt werden kann. Zudiesen Effekten gehören in erster Linie Wun-derkerzen und Feuerzeuge.

3.1 Wunderkerzen und Feuerzeuge

Wunderkerzen brennen sehr heiß ab, ver-sprühen Funken, haben toxische Anteile imRauch und lassen sich nur schlecht löschen.Diese Eigenschaften führen zu einer unzuläs-sigen Gefährdung. Das Abbrennen von Wun-derkerzen kann zur Auslösung von Rauchmel-dern führen.

Einwegfeuerzeuge können bei einer längerenBenutzung überhitzen und Verbrennungenverursachen.

Deshalb wird der Einsatz von Wunderkerzenund Einwegfeuerzeugen im Publikumsbereichmöglichst vermieden und auf der Szenen-fläche nur mit besonderer Vorsicht und geeig-neten Maßnahmen sowie entsprechenderUnterweisung vorgenommen. Leuchtstäbeoder „Leuchtbesen“ auf elektrischer oder che-mischer Funktionsbasis sind geeignete Alter-nativen.

3.2 Rauchen und brennende Kerzen

Für kleine Effekte, wie Kerzen als Tischdeko-ration oder szenisch bedingtes Rauchen, kön-nen mit der Feuerwehr Sonderabsprachen inForm von Dauergenehmigungen beziehungs-weise Betriebs- oder Verfahrensanweisungenvereinbart werden. Dies gilt insbesondere fürProduktionsräume, die zwar eine Zulassungals Versammlungsstätte besitzen, aber auchfür Produktionen ohne Publikum genutzt wer-den – zum Beispiel Fernsehstudios.

Feuergefährliche Vorgänge3

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6 VBG-Fachinformation

Brennende Kerzen werden grundsätzlich innicht brennbaren Kerzenhaltern standsicheraufgestellt werden. Der Standort befindet sichin sicherer Entfernung von brennbaren Deko-rationen. Bei der Festlegung des Schutzab-stands wird auch ein Umfallen der Kerzenberücksichtigt.

3.3 Brandpasten

Mit Hilfe von Brandpasten, Brandgels oderBrandgelees werden brennende Oberflächen –zum Beispiel auf Teppichen oder Möbeln – undoffene Feuer – zum Beispiel in Feuerschalen –realisiert. Da keine brennbaren Flüssigkeitenauf der Szenenfläche verwendet werden dür-fen, setzt man eingedickte Brandmittel, wieGels oder Pasten ein.

Der Unternehmer stellt für Produktionen undVeranstaltungen nur Brandgels oder -pastenbereit, zu denen EG-Sicherheitsdatenblättervorliegen. Er erstellt außerdem eine Betriebs-anweisung. Das Brandgel muss für den Ein-satz in Räumen geeignet sein.

Gefahren entstehen durch Hitzeentwicklungder Flammen und Erwärmung des Abbrand-behälters, auch noch nach dem Abbrand.

Es ist ein ausreichender Abstand zu brennba-ren Gegenständen einzuhalten. Auch übereinen längeren Zeitraum dürfen brennbareStoffe nicht mehr als handwarm erwärmt wer-den. Zum Schutz vor der Hitze des Abbrand-behälters ist geeignetes Material für denBehälter und den Untergrund zu wählen. AmEinsatzort sind geeignete Löschmittel vorzu-halten.

3.4 Handfackeln

Durch die offenen Flammen besteht für dieDarsteller die Gefahr der Verbrennung und für

die Szenenfläche ein erhöhtes Brandrisikodurch herabtropfendes Brandmittel bezie-hungsweise herabfallende brennende Teile.

Wachsfackeln sind nur für die Verwendung imFreien geeignet. Bei starkem Wind ist miteiner übermäßigen Ausbreitung der Flammezu rechnen. Außerdem benötigen Wachs-fackeln einen Handschutz gegen herabtrop-fendes Wachs.

In Innenräumen sind vorzugsweise mecha-nisch löschende Sicherheitsfackeln zu benut-zen. Das Tränken der Sicherheitsfackeln mussaußerhalb des Versammlungsraumes bezie-hungsweise der Szenenfläche stattfinden.

Bei der Benutzung von Fackeln sind Eimer mitLöschmittel (Sand oder Wasser), Handfeuer-löscher (Wasser/Schaum) und Löschdeckenbereitzustellen.

Darsteller sind vor der Verwendung vonFackeln zu unterweisen und werden durcheinen erfahrenen Requisiteur oder Pyrotechni-ker betreut.

3.5 Lycopodium

Für die Darstellung von explosionsartigenStichflammen eignen sich verwirbelte Bär-lappsporen (Lycopodium). Das feine Pulververbrennt nur, wenn es zu einer Staubwolkeverwirbelt ist. Die Lagerung und der Transportist auch auf Szenenflächen ungefährlich.

Durch die relativ energiearme Verbrennungeignet sich Lycopodium für Feuerdarstellun-gen mit geringen Sicherheitsabständen.

Bei dem Umgang mit den Sporen ist zubeachten, dass sie aufgrund ihrer kleinen Par-tikelgröße lungengängig sind und bei Aller-gikern Reaktionen hervorrufen können.

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7VBG-Fachinformation

Zündquellen – zum Beispiel Glühdrähte – wer-den erst unmittelbar vor dem Gebrauch inBetrieb genommen oder sind gegen Hinein-greifen gesichert.

Es ist ein Sicherheitsabstand gegenüber Per-sonen und brennbaren Materialien zu wählen,der der Effektgröße angepasst ist (circa dop-pelte Effektgröße). Die Flammen dürfen Per-sonen und brennbare Gegenstände nichterreichen.

Der Untergrund sollte fugenfrei, eben undschwer entflammbar sein nach DIN 4102-1.

Obwohl Effekte mit Lycopodium nicht unterdas Sprengstoffrecht fallen, sollte der szeni-sche Einsatz nur durch Sachkundige – zumBeispiel Befähigte nach dem SprengG – erfol-gen.

3.6 Feuerspucken

Als Brandmittel werden beim Feuerspuckenspezielle Flüssigkeiten verwendet, die beimVerschlucken zu keinen bleibenden Schädenführen, aber dennoch gesundheitlich nichtunbedenklich sind. In einigen Fällen wird auchLycopodium durch kleine Wirbelkammerngeblasen.

Gefahren für den Darsteller gehen von demInhalieren oder Verschlucken des Brennstof-fes sowie von der Rutschgefahr durch Abla-gerungen auf dem Boden aus. Durch Brenn-stoffrückstände an der Kleidung, auf demBoden und an Dekorationen entsteht eineerhöhte Brandgefahr.

Feuerspucken gilt als artistische Darstellung.Die Artisten selbst sind für den gefahrlosenUmgang mit den speziellen Feuerspuckflüs-sigkeiten verantwortlich. Es dürfen nur Feuer-spuckflüssigkeiten eingesetzt werden, die

vom Hersteller hierfür bestimmt sind. Entspre-chende Sicherheitsdatenblätter werden be-reitgehalten. Durch die Feuerspuckeffektedürfen andere nicht gefährdet werden.

Für den Effekt ist ein ausreichender Abstandzu Personen und zu brennbaren Gegenstän-den zu wählen. Innerhalb dieses Sicherheits-bereiches muss der Boden fugenfrei undschwer entflammbar sein nach DIN 4102-1.

3.7 Flüssiggas

Aufgrund der besonderen Gefährdung durchFlüssiggas ist grundsätzlich zu prüfen, ob dergewünschte Effekt mit anderen, ungefähr-licheren Methoden oder Effekten erreichbarist.

Handelsübliche Effektgeräte mit eingebautenGasbrennern müssen den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes(GPSG) und der Unfallverhütungsvorschrift„Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34) ent-sprechen.

Einzelanfertigungen – zum Beispiel Feuerwän-de oder regelbare Fackeln – dürfen nur voneinem Sachkundigen (BGV D34) errichtet undbetrieben werden. Vor der ersten Inbetrieb-nahme in der Szene ist die zusammengebau-te Anlage auf ordnungsgemäße Installationund Aufstellung sowie auf Dichtheit durch denSachkundigen zu prüfen.

Bei dem Einsatz von Gas auf Szenenflächenist die Brandgefahr durch energiereiche Flam-men, die Explosionsgefahr durch ausströmen-des Gas beim Zünden, durch Gasreste inSchläuchen und durch Gasaustritt an undich-ten Schläuchen und Kupplungen besonderszu beachten.

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Anforderungen an den Betriebvon Flüssiggasgeräten

Unmittelbar an der Absperreinrichtungdes Gasbehälters ist ein Druckregelgerätanzuschließen. Es ist sicherzustellen,dass Flüssiggas nicht unbeabsichtigt inflüssiger Phase zu den Brennern gelan-gen kann.

Effektbrenner sind nur mit Schläuchen fürFlüssiggas nach DIN 4815, die nicht län-ger als 8 m sind, anzuschließen. Es sindzumindest verstärkte Mitteldruckschläu-che zu verwenden, die für besondereme-chanische Beanspruchungen zuge-lassen sind.

Die Schlauchleitungen müssen so kurzwie möglich sein und sind vor dem erst-maligen Anschließen gefahrlos auszubla-sen. Das dabei austretende Gas/Luft-Gemisch oder Gas ist gefahrlos abzu-führen.

Die Verbindungen der Schläuche sinddurch fabrikmäßig fest eingebundeneSchraubanschlüsse oder durch Schlauch-klemmen und genormte Schlauchtüllenherzustellen, die für den Betrieb von Flüs-siggasanlagen zugelassen sind.

Die Verbrauchsanlage darf nur betriebenwerden, wenn gefährliche Ansammlun-gen von unverbranntem Gas vermiedenwerden. Kann die in § 10 BGV D34 ge-forderte Sicherung gegen die Ansamm-lung von Gas bei Schlauchbeschädigun-gen auf Grund des geringen Betriebs-druckes nicht über ein Absperrventil(Schlauchbruchsicherung) geregelt wer-den, muss die erforderliche Sicherheitdurch andere geeignete Maßnahmengewährleistet sein.

Handbrenner mit mehr als 100 mm Flam-menlänge müssen mit einer Einrichtungausgerüstet sein, die beim Loslassen desStellteiles die Flammenlänge selbsttätigauf maximal 100 mm begrenzt (Flammen-kleineinstelleinrichtung) oder die Gaszu-fuhr absperrt.

Die Brenner sind auf sichere Art zu zün-den – zum Beispiel Piezozünder oderZündlanzen. Dazu gehören die Einhal-tung von Zündpausen und eventuelleSpülvorgänge bei wiederholter Zündung.Es ist sicherzustellen, dass Flammenweder zurückschlagen – zum Beispieldurch Flammenrückschlagventile – nochabheben können.

Vereisungen, die infolge zu hoher Gas-entnahme entstanden sind, dürfen keineden Betriebsablauf störende Unterküh-lung verursachen und sind nur durchlangsames Auftauen zu beseitigen.

Effektgeräte mit Flüssiggas sind nur soaufzustellen, dass durch ausreichendeAbstände oder andere geeignete Schutz-maßnahmen sichergestellt wird, dassdurch die Verbrauchsanlagen keine un-zulässigen Temperaturen an Bauteilenaus brennbaren Stoffen entstehen unddass der Effekt von einem ausreichendbemessenen Bereich ohne Zündgefahrumgeben ist. Gestelle dürfen nach derVerwendung beziehungsweise zum Endeder Szene keine Temperaturen über 65 °C aufweisen.

Die Anlage ist nur in Räumen aufzustel-len, die so be- und entlüftet sind, dass inder Raumluft keine gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre, kein gesund-heitsgefährliches Abgas/Luft-Gemischund kein Sauerstoffmangel auftreten kann.Die Flüssiggasanlage darf nicht in Räu-

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men unter Erdgleiche aufgestellt werden.Es ist außerdem ein ausreichenderBereich einzuhalten, in dem sich keineKelleröffnungen und -zugänge, Grubenund ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufeohne Flüssigkeitsverschluss, Luft- undLichtschächte sowie brennbares Materialbefinden.

In Nischen von weniger als 2 m2 Boden-fläche ist die Aufstellung von Druckgas-behältern weder in Flaschenschränkennoch im Freien zulässig, sofern infolgeUndichtheiten ausströmendes Gas nichtgefahrlos abfließen kann. In engen Höfensowie in Durchgängen und Durchfahrtenoder in deren unmittelbarer Nähe dürfenDruckgasbehälter nur aufgestellt werden,wenn besondere Sicherheitsmaßnahmengetroffen sind.

Die Druckgasbehälter sind aufrecht ste-hend und standsicher aufzustellen. DieDruckgasflaschen dürfen auf Bühnen undin Studios nicht gelagert werden. Sie sindunmittelbar vor dem Einsatz in das Ge-bäude zu holen und unmittelbar nachdem Einsatz wieder aus dem Gebäude zuentfernen.

Es dürfen höchstens acht Druckgasbe-hälter zur gleichzeitigen Gasentnahmeangeschlossen werden; unter der Vo-raussetzung, dass kein Druckgasbehältermehr als 14 kg zulässiges Füllgewichtbesitzt und die Flammen ständig beob-achtet werden.

Der Betrieb der Flüssiggasanlage istdurch eine Brandsicherheitswache zuüberwachen, die mit einem geeignetenHandfeuerlöscher ausgerüstet ist.

3.8 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren

Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren könnenin geschlossenen Produktions- und Veranstal-tungsstätten besondere Schutzmaßnahmenerforderlich machen. Die Schutzmaßnahmenrichten sich nach dem Grad der Gefährdung.

Insbesondere ältere Fahrzeuge und Krafträderkönnen zu einer besonderen Brand- oderExplosionsgefahr führen. Der Kraftstoff, dersich im Tank und in den Leitungen befindet,erhöht die Brandlast auf der Szenenflächeund die Gefahr, dass im Fehlerfall Kraftstoffauslaufen kann. Um die Brandlast klein zu halten, wird derTank grundsätzlich nur minimal gefüllt.

Kraftstoffdämpfe von benzinbetriebenen Fahr-zeugen können sich mit der Luft zu einerexplosionsfähigen Atmosphäre vermischen.Die Explosionsgefahr geht dabei besondersvon nahezu leeren Tanks aus, weil dort einexplosionsfähiges Gas/Luft-Gemisch vorhan-den sein kann. Bei neueren Fahrzeugenbesteht diese Gefahr konstruktionsbedingt inder Regel nicht. Eine Möglichkeit, die Explosionsgefahr beiälteren Fahrzeugen (Oldtimern) auszuschlie-ßen, besteht darin, den Tank mit einem iner-ten Gas, zum Beispiel Stickstoff oder Kohlen-dioxid, aufzufüllen. Die inerten Gase beschä-digen den Motor von benzingetriebenen Fahr-zeugen nicht. Beim nächsten Tankvorgangwird das Schutzgas automatisch durch dieTankentlüftung gedrückt.

Sollen Verbrennungsmotoren aus szenischenGründen länger betrieben werden, müssendie Abgase entweder mit Schläuchen unmit-telbar ins Freie geführt oder unschädlichgemacht werden.

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10 VBG-Fachinformation

Unter dem Begriff atmosphärische Effektefasst man die Effekte zusammen, die Natur-ereignisse nachbilden. Da zur Simulation vonNaturereignissen häufig Technologien einge-setzt werden, deren Gefährdungen nichtimmer direkt erkennbar sind, werden auf derGrundlage einer Gefährdungsbeurteilungangemessene Schutzmaßnahmen festgelegt.Nachfolgend werden die zu erwartendenGefährdungen und angemessene Schutzmaß-nahmen beschrieben.

Atmosphärische Effekte4

3.9 Pyrotechnik

Pyrotechnische Effekte werden durch dasSprengstoffrecht geregelt. Für Produktionenin Räumen sind nur zugelassene pyrotechni-sche Gegenstände und Sätze der Klassen I, IIsowie T1 und T2 nach dem Sprengstoffgesetzeinsetzbar. Für Produktionen im Freien kön-nen außerdem noch pyrotechnische Gegen-stände und Sätze der Klassen III und IV ein-gesetzt werden.

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze derKlassen T2, III und IV dürfen nur von Berech-tigten im Sinne des Sprengstoffgesetzes ver-wendet werden. Auch bei der Verwendungvon Pyrotechnik der Klassen II und T1 wirdempfohlen, diese nur unter Aufsicht eines Ver-antwortlichen mit nachgewiesener Fachkundeanzuwenden. Die verantwortliche Person istvom Unternehmer zu beauftragen.

Weitere Informationen in der „Pyrotechnik inVeranstaltungs- und Produktionsstätten fürszenische Darstellung“ (BGI 812/GUV-I 812).

Teilweise fallen die zur Verwendung kommen-den Materialien zur Erzeugung von besonde-ren Effekten unter den Anwendungsbereichdes Sprengstoffgesetzes (SprengG). Wenndas der Fall ist – zum Beispiel pyrotechnischeGegenstände, Anzünd mittel –, dürfen nur vonder Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüfte und zugelassenepyrotechnische Gegenstände und An zünd-mittel verwendet werden. Regelungen derEU bleiben hiervon unberührt. Nach ihrerGefährlichkeit oder ihrem Verwendungszwecksind pyrotechnische Gegenstände in § 61. SprengG in die Klassen I bis IV unterteilt –siehe BGI 812/GUV I-812. Verantwortlich fürdie Einhaltung dieser Erfordernis ist der Unter-nehmer.

4.1 Wind

Wind wird, abhängig von den szenischenAnforderungen, mit unterschiedlich leistungs-fähigen Ventilatoren erzeugt. Es kommt eineFülle von Geräten – von einfachen Tischlüf-tern bis zu großformatigen Windmaschinenmit Rotordurchmessern von mehreren Me-tern – zum Einsatz.

Gefährdungen entstehen durch die Bewe-gung der Rotoren, durch Drehmomente, die

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11VBG-Fachinformation

bar machen soll. Die Dichte, die Standzeitenund das Fließverhalten des Nebels hängenunter anderem von dem Verfahren ab, mitdem der Nebel erzeugt wird.

Arten der NebelerzeugungIm Allgemeinen unterscheidet man drei Me-thoden zur Nebelerzeugung:

Nebel durch Kälte ➝ typisch: Boden-nebel – zum Beispiel Trockeneis, Flüssig-stickstoff,

Nebel durch Erhitzen ➝ möglich: Wolken,Raumnebel, Dunst, auch Bodennebel –zum Beispiel Verdampfer,

Nebel durch mechanische Methoden ➝

typisch: Dunst – zum Beispiel Zerstäu-ber-Methode („Cracker“).

Die anzuwendende Methode der Nebelerzeu-gung ergibt sich in der Regel aus den szeni-schen Vorgaben.

4.2.1 Bereitstellung von Nebelgeräten

Der Unternehmer darf nur Nebelgeräte bereit-stellen, die den grundsätzlichen Anforderun-gen des Geräte- und Produktsicherheitsge-setzes (GPSG) entsprechen.

Bei Verwendung von Nebelgeräten zur Ver-dampfung wird empfohlen, Geräte bereitzu-stellen, bei denen in der Konformitätser-klärung die Übereinstimmung mit DIN VDE0700-245 bestätigt wird.

Bei der Auswahl der Nebelgeräte sind die Artder betrieblichen Nutzung und die spezifi-schen Einsatzbedingungen zu berücksichti-gen. Dem Anwender der Nebelgeräte müssen

beim Einschalten wirksam werden, und durchAufwirbeln von Staub und anderen Teilen.Größere Windmaschinen können zusätzlichschädigenden Lärm erzeugen. In diesen Fäl-len ist die Verwendung von Gehörschutzerforderlich.

Schutz gegen die Gefahren drehender Lüfter-blätter bieten Schutzgitter, deren Öffnungs-weite und Abstand zu den drehenden Teilenso zu bemessen ist, dass diese nicht berührtwerden können. Lüfter mit geringer Leistung,bei denen die Bewegung nicht zu einer Ver-letzungsgefahr führen kann, können ohneSchutzgitter betrieben werden.

Bei Geräten mit hoher Leistung – zum Bei-spiel solchen mit Drehstromanschluss – istdamit zu rechnen, dass im Augenblick desEinschaltens ein Drehmoment entsteht, dasdie Standsicherheit der Windmaschine beein-trächtigen kann. Zur Vermeidung der Kippge-fahr muss der Ventilator ausreichend stabilaufgestellt werden.

Um zu verhindern, dass Personen durchwegfliegende Teile oder aufgewirbelten Staubgefährdet werden, ist es ratsam, Windma-schinen vor der szenischen Benutzung pro-beweise in Betrieb zu nehmen. Dieser Probe-betrieb sollte, wenn verfügbar, in einer höhe-ren Leistungsstufe durchgeführt werden.Dabei dürfen sich keine Personen im Wirkbe-reich der Windmaschine aufhalten.

4.2 Nebel

Auf Szenenflächen wird als Gestaltungsmitteloft künstlicher Nebel eingesetzt. Entwedersteht die eigenständige Wirkung von Nebel-wolken im Vordergrund oder es wird Dunsterzeugt, der Licht- oder Laserstrahlen sicht-

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die dazugehörenden Bedienungsanleitungenzur Verfügung stehen.

4.2.2 Allgemeine Gefährdun-gen bei der Benutzungvon Nebelgeräten

Aus den szenischen Vorgaben und einerGefährdungsbeurteilung ergeben sich die Be-dingungen für den Einsatz von Nebeleffekten.

Die Nebelmenge ist auf das notwendige Maßzu beschränken und mit allen Beteiligtenabzustimmen. Es sind geeignete Maßnahmenzu treffen, um eine Vernebelung der Bereiche,in denen dies szenisch nicht erforderlich ist,möglichst gering zu halten.

Die bei der Gefährdungsbeurteilung für alleArten der Nebelerzeugung zu bewertendenGefährdungen sind:

Sichtbehinderungen

Stolperstellen, Stellen mit Absturz- oder Ver-letzungsgefahr wie Treppen, Versenkungen,Abgänge, scharfe Kanten, … sind ebenso wieFluchtwege und Notausgänge bei Nebel-einsätzen besonders deutlich zu markieren.Wenn bei Einsatz von dichtem Nebel Hinder-nisse, Gefahrenstellen beziehungsweisederen Kennzeichnung nicht erkennbar sind,ist besondere Sorgfalt zur Vermeidung dieserGefährdungen erforderlich.

Nebel darf Warn- und Sicherheitseinrichtun-gen (insbesondere Fluchtwegkennzeichnun-gen) nicht unkenntlich machen.

Rutschgefahr

Nebel aus kurzer Entfernung auf eine kalteund glatte Oberfläche gerichtet, kann dortFeuchtigkeitsniederschläge erzeugen. Bereitsdünne Feuchtigkeitsschichten können zu Rutschgefahr führen und insbesondere Tän-zer und Artisten gefährden.

Es ist von Vorteil, ein Teppichstück oder einTuch unter das Nebelgerät zu legen, umzumindest im Bereich von ein bis zwei Meternsicherzustellen, dass keine Feuchtigkeitsnie-derschläge auftreten. Niederschläge auf derSzenenfläche sind möglichst kurzfristig zuentfernen. Eventuell verschüttete Flüssigkeits-reste sind schnellstmöglich zu entfernen.

Reaktion der Atemwege

Da Nebel in höherer Konzentration bei ent-sprechend anfälligen Personen zu Reaktionen– zum Beispiel Trockenheit der Atemwegedurch hygroskopische Eigenschaft desNebels – führen kann, ist vorher rechtzeitigüber einen Nebeleinsatz zu informieren. Höhere Konzentrationen können insbesonde-re auf der Szenenfläche auftreten.

Entstehung von Gefahrstoffen

durch nicht bestimmungsgemäße

Verwendung

Es werden nur Nebelfluide und Zusatzstoffe(wie Duft- und Hilfsstoffe) in Nebelgeräten ein-gesetzt, die laut Herstellererklärung für dieNebelmaschine geeignet sind. Grundsätzlichgilt die Gebrauchsanweisung. Eine beliebigeVermengung von Nebelflüssigkeiten mit Duft-stoffen und anderen Zusätzen unterbleibt. DieMischung unterschiedlicher Nebelfluide sowiedie Zubereitung eigener Nebelfluide darf nichterfolgen.

Brand- und Explosionsgefahren

Für die Verwendung in Innenräumen sind kei-ne Nebelfluide einzusetzen, die entzündliche,leicht entzündliche oder hochentzündlicheStoffe im Sinne des § 4 der Gefahrstoffverord-nung (GefStoffV) sind.

Der erzeugte Nebel darf im Austrittsbereichkeine Flamme erzeugen und im Abstand vonmehr als 0,5 m vom Nebelgerät nicht ent-flammbar sein. Zusätzlich dürfen sich in derNähe der Austrittsöffnung keine Zündquellen

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befinden, es wird ein Sicherheitsabstand vonmindestens 1,0 m empfohlen.Nebelflüssigkeiten dürfen nur in Originalgebin-den des Herstellers gelagert werden.

Wird der Nebel in Räumen eingesetzt, diedurch automatische Brandmelder überwachtwerden, empfiehlt es sich, gegebenenfalls dieBrandmeldeanlage im Wirkungsbereich desNebels außer Betrieb zu setzen. In diesem Fallsind gleichwertige Ersatzmaßnahmen zu tref-fen – zum Beispiel Brandwache. Durch orga-nisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen,dass nach dem Ende des Nebeleinsatzes dieBrandmeldeanlage wieder in Betrieb genom-men wird.

Werden Nebelgeräte wiederholt oder überlängere Zeit betrieben – zum Beispiel Musicals–, sollte die Brandmeldeanlage auf dietatsächlich auftretende Art und die Menge desNebels abgestimmt werden, um eine Außer-betriebnahme der Brandmeldeanlage mög-lichst zu vermeiden.

Zur Vermeidung einer Brandgefährdung durchÜberhitzung nach einer Fehlfunktion werdennicht im Gebrauch befindliche Nebelgerätespannungsfrei geschaltet.

Gefährdung durch Fehlfunktion

der Nebelgeräte

Es werden nur ordnungsgemäß gewarteteNebelgeräte eingesetzt, die nach einer Sicht-und Funktionsprüfung keine Mängel aufwei-sen. Üble Gerüche, nicht einwandfrei arbei-tende Geräte oder Ausstoßen von unver-dampfter Flüssigkeit sind Anzeichen für einemangelhafte Funktion. Diese Geräte sind zuwarten beziehungsweise instand zu setzen.

Die technische Wartung erfolgt in regelmäßi-gen Intervallen durch den Hersteller oder nachHerstellerangaben.

4.2.3 Trockeneis

Bodennebel erzeugt man meist durch die Ver-dampfung von Trockeneis. Trockeneis istgefrorenes Kohlendioxid. Die Verteilung desNebels erfolgt passiv oder mit Unterstützungdurch schwache Lüfter.

Trockeneis-Nebelmaschinen verfügen übereinen Wassertank. Elektrische Heizelementeim Tank erwärmen das Wasser je nachSystem auf Temperaturen nahe des Siede-punkts. Abhängig von der Temperatur desWasserbades sind gegebenenfalls Schutz-maßnahmen gegen Verbrühungen nötig.

Gasförmiges Kohlendioxid ist schwerer alsLuft. Es kann sich in tief gelegenen Räumenansammeln und dort die Luft verdrängen. Beiszenischen Darstellungen im Bodenbereich –zum Beispiel liegende Personen im Trocken-eisnebel – besteht Lebensgefahr!

Wenn keine ausreichende Verdünnung derKohlendioxidkonzentration erreicht wird, be-steht Vergiftungs- beziehungsweise Ersti-ckungsgefahr. Zum Schutz vor diesen Gefah-ren muss verhindert werden, dass sich dasKohlendioxid in Vertiefungen und tief gelege-nen Räumen ansammelt. Dazu ist gegebe-nenfalls das (unsichtbare, geruchlose) Koh-lendioxid aus Vertiefungen – zum BeispielOrchestergraben – abzusaugen und ins Freiezu leiten.

Trockeneis ist sehr kalt (minus 80 °C) undkann bei direktem Kontakt Erfrierungen her-vorrufen. Trockeneis und eventuelle Restesind so zu lagern und zu entsorgen, dassUnbefugte keinen Zugriff darauf haben.

Der Umgang mit Trockeneis erfordert dasBenutzen Persönlicher Schutzausrüstung:Schutzschuhe, Kälteschutzhandschuhe undgegebenenfalls eine Schutzbrille.

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4.2.4 Verdampfer

Die meisten Nebelfür die szenische Ge-staltung werden mitVerdampfer-Nebel-geräten erzeugt. Bei

diesen Geräten wird die Nebelflüssigkeit auseinem Tank oder Behälter angesaugt, erhitztund durch eine Düse gepresst. Das Fluidbesteht aus einem Gemisch von Alkoholenund Wasser. Die verwendeten Alkohole sindhygroskopisch. Das gebundene Wasser bildetnach dem Durchlauf durch die Düse und demAbkühlvorgang nach Expansion den Nebel.Die Eigenschaften des erzeugten Nebels las-sen sich durch die Auswahl des Nebelfluidsund die Geräteeinstellungen beeinflussen.

Auch Bodennebel lassen sich mithilfe vonZusatzgeräten erzeugen. Dabei wird derNebel aus einem Verdampfer-Nebelgerät soweit abgekühlt, dass er deutlich schwerer alsLuft ist und entsprechend schnell absinkt. Beidiesem Verfahren macht man sich die Expan-sionskälte komprimierter Gase zu Nutze, diedem Kunstnebel zugemischt werden. Hierbeikommen Kohlendioxid oder Stickstoff zumEinsatz. Gefahren und Schutzmaßnahmenunterscheiden sich nur unwesentlich vondenen beim Umgang mit Trockeneis.

Zur Information überdie Inhaltsstoffe vonFluids oder Duftzusät-zen müssen Herstelle-rinformationen und einSicherheitsdatenblattangefordert und beiden Veranstaltungenmitgeführt werden.

Bei der Beschaffung des Fluids ist die Ver-dampfungstemperatur des Fluids auf die Tem-peratur des Verdampfers abzustimmen. Ri-

siken können entstehen, wenn minderwertigeFluide verwendet werden, deren Bestandteilereizende oder gesundheitsschädliche Eigen-schaften aufweisen.

Die Zugabe von Duftzusätzen zum Fluid unddie Überschreitung der angegebenen optima-len Vernebelungstemperatur des Fluids mussvorsorglich vermieden werden, um möglicheGefährdungen durch unbekannte Reaktionenauszuschließen.

An der heißen Oberfläche der Austrittsöffnungbesteht die Gefahr, sich zu verbrennen. Zu-sätzlich kann es erforderlich sein, Abkühlzei-ten zu beachten, bevor Schutzabdeckungenentfernt werden.

4.2.5 Oil-„Cracker“ und Wasser/Glykol-„Cracker“

Oil-„Cracker“ zerstäuben auf mechanischemWege Öl, ohne dieses zu erhitzen. Der er-zeugte Öldunst ist sehr stabil und vermischtsich nicht mit der umgebenden Luft.

Wasser/Glykol-„Cracker“ zerstäuben die Ne-belflüssigkeit ebenso wie die Oil-„Cracker“ aufmechanische Weise. Das Nebelfluid bestehtdabei aus Wasser und mehrwertigen Alkoholen.

Problematisch ist der Niederschlag, den derNebel auf Einrichtungen – zum Beispiel Sze-nenflächen, Dekorationen, Traversen undGeräten – hinterlässt. Es besteht Rutsch-gefahr.

Ölnebel beziehungsweise Wasser/Glykol-Nebel werden vorzugsweise nur in Bereichenverwendet, die von Mitwirkenden nichtbegangen werden müssen. Die Niederschlägesind möglichst kurzfristig zu entfernen.

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Zu möglichen Atemwegsreaktionen sieheAbschnitt 4.2.2.

Es ist außerdem auf die Besonderheiten desBetriebs von Kompressoren und Zubehör zuachten. Vor dem Wechsel von Armaturen,Schlauchverbindungen und Zusatzelementenist das System drucklos zu machen.

4.3 Regen

Regen aus Wasser

Regen für szenische Effekte kann durchRegenanlagen realisiert werden, bei denenWasser durch einstellbare Brauseköpfe ver-teilt wird, so dass sich die Intensität durchVariation der Menge des Wassers und derGröße der Tropfen einstellen lässt.

Wird eine Szene mit Regen aus Wasser ver-wirklicht, sollten im Wirkungsbereich keineelektrischen Geräte betrieben werden. Wenndieses unumgänglich ist, müssen gefährlicheBerührungsspannungen vermieden werden.Dann sind mindestens Geräte der Schutzklas-se IP x 4 (spritzwassergeschützt) unter An-wendung besonderer Schutzmaßnahmen zuverwenden. Diese sind: Schutzkleinspannung,Schutztrennung, Anschluss über RCD (FI-Schalter) mit IΔN ≤ 30 mA.

Regen aus Granulat

Regen kann auch durch herabrieselndes undbesonders ausgeleuchtetes Kunststoffgranu-lat dargestellt werden.

Bei der Verwendung von Kunststoffgranulatbesteht bei großen Fallhöhen, hoher Dichteoder scharfkantiger Beschaffenheit des Gra-nulats Verletzungsgefahr für die Augen, ins-besondere wenn die Darsteller nach obenschauen. Wenn szenisch bedingt unbedeckteKörperteile dem künstlichen Regen ausge-setzt werden müssen, ist darauf zu achten,

dass die Aufprallkräfte gering bleiben. Gra-nulat aus gerundetem Kunststoffmaterial istzu bevorzugen. Dies bringt jedoch erhöhteRutschgefahren mit sich. Als Schutzmaßnah-men sind die Streuweite zu begrenzen und dieMitwirkenden zu unterweisen.

4.4 Schnee

Schnee (als szenische Illusion) kann auf fol-gende Arten erzeugt wer den:

chemisch (Schaumschnee),Schnee aus feinem Papierschnitt (sehr fein gemahlene Zellulose),Schnee aus Styropor,Schnee aus Stärke (Kartoffelmehl),Schnee aus Sprühdosen für Eisblumen an den Fensterscheiben,Schneemaschinen.

Bei den trockenen Verfahren werden zum Bei-spiel die Styroporflocken oder klein ge -häckselte Flocken von Konfettimaschinen ver-teilt oder von Schneeladern abge kippt. Beiden Schneemaschinen wird Wasser mit tech-nischen Alkoholen gemischt, abgekühlt unddurch Düsen gepresst.

Mit trockenen Verfahren hergestellter Schneeist aufgrund der verwendeten Aus gangsstoffemeist normal entflammbar (B2 nach DIN4102-1) und darf dann in Produktionsstättennur mit geeigneten Brandschutzmaßnahmenverwendet werden.

Zusätzlich kann das bei der Erzeugung derFlocken angewendete mechanische Zerklei-nerungsverfahren bewirken, dass auch einAnteil kleiner Partikel entsteht, der Hustenrei-ze verursachen kann.

Der Umgang mit künstlichem Schnee ausbrennbaren Flocken erfordert es, Zündquellenaus dem Streubereich zu entfernen. Um das

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5.1 Staub

Staub ist in Veranstaltungs- und Produktions-stätten erforderlich, wenn zum BeispielStaubwedel über alte Bilder geführt werdenund danach szenisch bedingt eine Staubwol-ke entstehen muss oder einfach nur eineStaubwolke durch Anblasen von Gegenstän-den entstehen soll.

Der Unternehmer hat für Produktionen undVeranstaltungen so genannte „Theaterstäube“zu verwenden. Diese bestehen zum Beispielaus behandeltem, reinem Kochsalz (fein pul-vrig, hygroskopisch).

5.2 Rauch

Rauch kommt in Veranstaltungs- und Produk-tionsstätten zur Anwendung, wenn szenischbedingt Requisiten oder andere GegenständeRauch emittieren müssen – zum Beispiel umeinen Brand oder eine Rauchquelle zu simu-lieren.

Brandrauch enthält neben diversen toxischenElementen einen hohen Anteil an Kohlenmon-oxid und darf deshalb nicht verwendet wer-den!

Sonstige szenische Vorgänge und Effekte

5

Aufwirbeln kleinster Teile zu vermeiden, wirdder Schnee aufgesaugt statt weggekehrt.Auch hier sind geeignete Brandschutzmaß-nahmen zu treffen.

Die Risiken bei der Verwendung von Kunst-schnee aus Schneemaschinen liegen darin,dass sich die Feuchtigkeit auf Geräten, Deko-rationen und Szenenflächen niederschlägt.Viele der im bühnen- und studiotechnischenBereich verwendeten Geräte sind nur unzurei-chend gegen eindringende Feuchtigkeit ge-schützt. Die Feuchtigkeit in den Geräten kannIsolationsstrecken überbrücken und so ge -fährliche Berührungsspannungen an den

Geräten bewirken. Feuchtigkeit, die sich aufDekorationen und Szenenflächen nieder-schlägt, kann zu Rutschgefahren führen.

Schutz gegen das Eindringen von Feuchtig-keit in Geräte ist durch Abdecken zu errei-chen. Außerdem ist es erforderlich, die elektri-schen Geräte im gefährdeten Bereich entwe-der über Trenntrafos oder mit RCD (FI-Schal-ter) mit IΔN ≤ 30 mA zu betreiben.

Gegen Rutschgefahren schützt die Verwen-dung genügend rauer Bodenbeläge und dieBegrenzung der Menge freigesetzter Flüssig-keit.

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5.3 Konfetti und Luftschlangen in Innenräumen

Konfetti- oder Luftschlangenmaschinen hän-gen oftmals unter der Decke. Über eine Fern-steuerung wird der Auswurf des Konfettisoder der Luftschlangen gesteuert. Dabei flie-gen die Luftschlangen 10 m bis 15 m durchden Raum oder im Umkreis von 5 m bis 10 mrieselt Konfetti herunter.

Wenn Luftschlangen in Sprühdosen mit Treib-gas eingesetzt werden, ist ein ausreichenderAbstand zu Wärmequellen – zum BeispielScheinwerfern – erforderlich.

Alternativ gibt es auch auf dem Bühnenbodenstehende Konfetti-Kanonen, die das Konfettibis zu 20 m in eine Richtung versprühen. Hier-zu wird Druckluft oder eine pyrotechnischeTreibladung verwendet.

Der Unternehmer verwendet für Produktionenund Veranstaltungen in Innenräumen grund-sätzlich Konfetti- oder Luftschlangenmaterial,das schwer entflammbar (in Anlehnung an dieDIN 4102-1 beziehungsweise DIN EN 11 925T2) ist. Dieses wird durch entsprechendeNachweise bestätigt.

Um Augenverletzungen oder Ähnliches zuvermeiden, dürfen Luftschlangen und Konfettinicht direkt auf Personen geschossen wer-den, sondern die Flugbahn muss immer sogewählt werden, dass die Wurfmaterialienmöglichst langsam von oben auf die Personenherabrieseln.

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17VBG-Fachinformation

Der Unternehmer hat für Produktionen undVeranstaltungen deshalb nur so genannten„Theaterrauch“ zu verwenden. Ihn gibt eshauptsächlich zur Verwendung im Freien.Rauchtabletten werden zum Beispiel ange-zündet und erzeugen bei der Verbrennungden Rauch.

Für Innenräume gibt es zum Beispiel Rauch-pulver. Dieses wird beispielsweise auf eineHeizplatte gestreut und der so entstehendeRauch wird mit einem Ventilator verteilt.

Zum Starten des Rauchvorgangs benötigtman eine Zündquelle (Zünddraht, Heizplatte,…). Der Unternehmer hat aufgrund derBrandgefahren geeignete Löschvorrichtungenund damit vertrautes Personal vorzuhalten. Das Raucherzeugungspulver ist den örtlichenGegebenheiten (drinnen/draußen) entspre-chend auszuwählen.

EG-Sicherheitsdatenblätter liegen vor und eswird eine Betriebsanweisung erstellt. Ein Ein-atmen des Rauchs wird vermieden, um mög-lichen Gesundheitsgefährdungen entgegen-zuwirken.

Eine weitere Gefahr bei der Verwendung vonRauch in Innenräumen besteht darin, dass derRauch häufig die Brandmeldeanlage auslöst.Deshalb ist es in der Regel erforderlich, dassbestimmte Brandmeldeeinrichtungen vorüber-gehend außer Betrieb genommen werdenmüssen. Weitere Informationen Abschnitt4.2.2 „Brand- und Explosionsgefahren“.

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Der Verantwortliche für die Produktion lässtartistische Übungen und Sensationsdarstel-lungen nur von fachlich und körperlich geeig-neten Personen durchführen.

Geräte und Einrichtungen für Artisten/Effekt-darsteller (Stuntmen) werden nur von diesenselbst oder ihrem Team vorbereitet, eingerich-tet, auf- und abgebaut oder verändert. Wer-den Arbeiten von anderen Beauftragtendurchgeführt, sind diese durch die Artisten/Effektdarsteller selbst nachzuprüfen.

Wenn durch die Wetterlage die Sicherheitgefährdet ist, wird mit den Artisten abge-stimmt, ob die geplante Darstellung durchge-führt werden kann.

Gefährliche szenische Vorgänge sind unterAnwendung von Schutzmaßnahmen durchzu-führen und ausreichend zu proben. Die Ge-schicklichkeit und individuelle Fähigkeiten derDarsteller oder Artisten können der Kompen-sation von Gefährdungen dienen. Dies trifft fürLaien- und Amateurdarbietungen nicht zu.

Die artistischen Darstellungen werden mit denanderen Abläufen koordiniert. Bei komplexenStuntdarstellungen – zum Beispiel dichteAbfolge von Stunts und Effekten – mit gegen-seitiger Gefährdung erfolgt die Aufsicht durcheinen Stuntkoordinator. Eine Gefährdunganderer Personen wird verhindert.

Der Stuntdarsteller oder Artist legt die für sei-ne Darstellung erforderlichen Sicherheitsab-stände und -maßnahmen in Abstimmung mitden für die Produktion Verantwortlichen fest.

Geräte und Requisiten für artistische Vor-führungen und Stuntdarstellungen müssen so

ausgelegt, bemessen und beschaffen sein,dass sie allen zu erwartenden Belastungenstandhalten.

Bei Vorführungen und Proben in mehr als 10 m Höhe über dem Boden müssen für dieArtisten Sicherungen gegen Abstürzen vor-handen sein. Bei Proben und Erarbeitung vonneuen Darbietungen sind nach Art, Schwierig-keitsgrad und Stand der Ausbildung Absturz-sicherungen zu treffen. Bei allen fliegendenLuftnummern müssen als AbsturzsicherungNetze vorhanden sein.

Beim Einsatz mehrspuriger Kraftfahrzeuge fürStuntdarstellungen muss sichergestellt sein,dass die Darsteller nicht aus dem Fahrzeuggeschleudert, nicht eingeklemmt oder amschnellen Verlassen des Fahrzeuges gehin-dert werden. Es ist sicherzustellen, dassdurch splitterndes Glas keine Verletzungsge-fahren für Darsteller, Beschäftigte undZuschauer entstehen können. Schanzen undRampen, die befahren werden, müssen gegenVerrutschen und Kippen gesichert sein.

Der Verantwortliche für die Produktion stelltsicher, dass zur Gefahrenabwehr und ErstenHilfe je nach Art der Darstellung geeigneteRettungsmittel und Rettungskräfte zur Verfü-gung stehen.

Beispielsweise müssen bei Stuntdarstellun-gen mit Kraftfahrzeugen während der Probenund Vorführungen geeignete Personen zur Hilfeleistung und zur Befreiung aus Gefah-rensituationen, ausgerüstet zum Beispiel mitFeuerlöschern, Feuerlöschdecken und Werk-zeugen, in ausreichender Menge anwesendsein.

Artistik/Stunts 6

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19VBG-Fachinformation

7.1 Hieb- und Stichwaffen

Aufgrund der Verletzungsgefahr an scharfenKanten, Schneiden und Spitzen dürfen Hieb-und Stichwaffen für szenische Darstellungen,insbesondere für Kampfszenen, nur ent-schärft verwendet werden.

Theaterdolche und ähnliche Waffen mit ver-schwindenden Klingen werden vor dem Ein-satz auf ihre sichere Funktion überprüft. Eswird empfohlen, die Darsteller zusätzlichdurch Protektoren zu schützen.

7.2 Schusswaffen

Für szenische Darstellungen werden häufigSchusswaffen eingesetzt. Dabei ist die Ver-wendung von scharfen Waffen – zum Bei-spiel Gewehr, Armbrust – grundsätzlich ver-boten. Ausnahmen können von der zuständi-gen Behörde genehmigt werden. Bei der Ver-wendung von Bogen oder Armbrust musssichergestellt werden, dass auch durch eineFehlbedienung keine Gefahr entstehen kann.

Das „Unbrauchbarmachen“ von scharfen Lang-waffen für szenische Darstellungen durch Um-bau kann durch einen Büchsenmachermeistererfolgen.

Schusswaffen mit explosiven Treibmittelnmüssen bauartgeprüft und zugelassen seinsowie die entsprechende Kennzeichnung auf-weisen. Schusswaffen mit ei nem Patronen-oder Kartuschenlager ab 6 mm Durchmesser(beziehungsweise Länge des Lagers ab7 mm) müssen zusätzlich beschossen seinund ein gültiges Be schusszeichen tragen.

Waffen7

Umbau („Unbrauchbarmachen“) von

scharfen Waffen zur szenischen Ver-

wendung

Um sicherzustellen, dass die Waffenunbrauchbar für die Verwendung mitscharfer Munition sind, muss das Patro-nenlager verändert werden, damit nurnoch Kartuschenmunition verschossenwerden kann. Kartuschenmunition sindHülsen mit Ladungen, die kein Ge-schoss enthalten.Zusätzlich muss der Lauf verändert wer-den, insbesondere muss er Bohrungenzum Ableiten des Pulverstrahls erhaltenund vorn mit einem verschweißtenStahlstift verschlossen werden. Nachbestandener Prüfung durch ein Be-schussamt erhalten unbrauchbar ge-machte Waffen folgende Zulassungs -zeichen – hier Beschussamt Ulm:

Zulassungszeichen für Einzelwaffen

.....

Zulassungszeichen für Serienwaffen

.....

Die Schusswaffen müssen ab einemDurchmesser des Kartuschenlagers von6 mm (beziehungsweise Länge desLagers ab 7 mm) zusätzlich einerBeschussprüfung unterzogen werden.

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20 VBG-Fachinformation

Bauartprüfungen und Zulassungen fürSchreckschusswaffen werden von der Physi-kalisch-Techni schen Bundesanstalt (PTB)durchgeführt.

Beschuss und Erteilung von Beschusszeichensowie die Zulassung von Munition erfolgendurch die staatlichen Beschussämter.

Auch beim Umgang mit unbrauchbar ge-

machten scharfen Waffen und Schreck-

schusswaffen entstehen Gefahren durch dasMündungsfeuer (Gefahr von Verbrennungen)und den lauten Knall (Gefahr eines Gehör-schadens). Werden gefaltete Knallpatronen

Zulassungszeichen für Schreck-

schusswaffen, Beschusszeichen,

Zulassungszeichen für Munition

PTB-Zeichen für bauartgeprüfteSchreckschusswaffen

Zusätzlich – so weit erforderlich –Kennzeichnung nach bestandenerBeschussprüfung (Beispiel: Beschussamt Ulm)

Zulassungszeichen für Munition(Beispiel: Beschussamt Ulm)

Weitere Infos: www.beschussamt-ulm.de

(gecrimpter Rand) verwendet, können Metall-teile bei dem Mündungsfeuer mit herausge-schleudert werden. Generell besteht Explo-sionsgefahr beim Umgang mit Munition. ImUmfeld eines Schusses besteht außerdemdie Gefahr von unkontrollierten Bewegungen,die durch Erschrecken verursacht werden.

Schreckschusswaffen dürfen nicht in Rich-tung von Personen abgeschossen werden,es sei denn, sie sind speziell dafür zugelas-sen. An derartigen Waffen erfolgt die Entla-dung seitlich der Waffe und nicht aus demLauf. Hier besteht eine besondere Verbren-nungsgefahr für den Schützen. Die in derBetriebsanleitung angegebenen Sicherheits-abstände sind einzuhalten. Hinweise in derBetriebsanleitung, und andere auf den Waffenoder der Munition angebrachte Kennzeich-nungen (Gebote, Verbote, Warnungen) müs-sen beachtet und eingehalten werden.

Waffen müssen unter Aufsicht einer verant-wortlichen Person stehen – zum Beispiel Auf-nahmeleiter oder Requisiteur. Die hierfürinfrage kommenden Personen müssen älterals 18 Jahre sein, regelmäßig unterwiesenwerden und mit der Durchführung der ihnenübertragenen Arbeiten beauftragt sein.

Werden die Waffen außerhalb des Betriebs-geländes oder außerhalb einer abgesperrtenProduktionsstätte getragen beziehungsweisewerden die Schreckschusswaffen in derÖffentlichkeit geladen und zugriffsbereitgetragen, benötigt der Verantwortliche denKleinen Waffenschein. Die Waffen dürfen nurungeladen und verpackt transportiert undgelagert werden. Sie müssen immer sobehandelt werden, als seien sie geladen.

Vor einem szenischen Einsatz von Schreck-schusswaffen muss eine technische Probestattfinden, während der sich alle Mitwirken-den mit der Wirkung der Waffen vertraut

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machen können. Der Einsatz der Waffen istrechtzeitig vor Gebrauch den zuständigenBehörden bekannt zu geben.

Blindgänger sind in einer gekennzeichnetenOriginalverpackung aufzubewahren und müs-sen fachgerecht entsorgt werden. Stark ver-schmutzte oder blockierende Waffen dürfennur von einem Sachkundigen instand gesetztwerden.

7.3 Kriegswaffen, verbotene Waffen

Das Waffengesetz benennt eine Liste verbote-ner Waffen und verbietet den Umgang mit die-sen, insbesondere das Herstellen, Bearbeiten,Instandsetzen, Erwerben oder das Überlas-sen der Waffen an andere.

Von dem Verbot kann das Bundeskriminalamtallgemein oder für den Einzelfall Ausnahmenzulassen, wenn öffentliche Interessen demnicht entgegenstehen. Diese Ausnahmen sindin der Regel mit Auflagen verbunden.

Für szenische Darstellungen sind dabei fol-gende Waffen von besonderer Bedeutung:

Nachbildungen von Schusswaffen, dieihrer äußeren Form nach den Anscheineiner vollautomatischen Selbstladewaffehervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne desGesetzes über die Kontrolle von Kriegs-waffen ist.

Unbrauchbar gemachte vollautomatischeSelbstladewaffen, die Kriegswaffen wa-ren, und unbrauchbar gemachte Schuss-waffen, die den Anschein vollautoma-tischer Kriegswaffen hervorrufen.

Vorrichtungen, die zum Anleuchten oderAnstrahlen des Zieles oder der Beleuch-tung der Zieleinrichtung dienen und fürSchusswaffen bestimmt sind.

Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Formnach geeignet sind, einen anderen Ge-genstand vorzutäuschen oder die mitGegenständen des täglichen Gebrauchsverkleidet sind.

Messer, deren Klingen auf Knopf- oderHebeldruck hervorschnellen und hier-durch festgestellt werden können (Spring-messer). Ferner Messer, deren Klingenbeim Lösen einer Sperrvorrichtung durchihre Schwerkraft oder durch eine Schleu-derbewegung aus dem Griff hervor-schnellen und selbsttätig festgestelltwerden (Fallmesser). Dies gilt nicht fürSpring- und Fallmesser, die nach Größesowie Länge und Schärfe der Spitze alsTaschenmesser anzusehen sind.

Stahlruten, Totschläger, Schlagringe,Wurfsterne, …

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22 VBG-Fachinformation

In Veranstaltungs- und Produktionsstättenwird zur Darstellung von zerbrechendem Glas,zum Beispiel Prügelszenen mit Flaschen oderSturz durch Fensterscheiben, kein echtesGlas verwendet. Stattdessen wird so genann-tes Crashglas eingesetzt.

Aufgrund der Perfektion der Nachbildungenbesteht Verwechslungsgefahr mit Gegenstän-den aus echtem Glas.

Zerbrechliche Materialien (Crashglas)

8

Tiere9

In Veranstaltungs- und Produktionsstättenkann die Mitwirkung von Tieren jeglicher Arterforderlich werden. Beim Transportieren, beider Unterbringung und beim Vorführen wer-den den Eigenschaften der Tiere entspre-chend Sicherheitsmaßnahmen getroffen.

Hierbei ist sowohl der Schutz der Beschäftig-ten als auch der Schutz des Publikums zubeachten.

Beim Einsatz von Tieren muss eine mit demTier vertraute Aufsichtsperson anwesendsein. Die Tiere müssen mit der zu erwarten-den Aufnahmesituation vertraut gemachtwerden.

Mit gefährlichem Verhalten der Tiere mussimmer gerechnet werden. EntsprechendeSchutzmaßnahmen müssen getroffen wer-den. Hierzu gehört auch die Vorsorge fürgeeignete Erste Hilfe.

Die nachfolgenden Tabellen dienen als Emp-fehlung zur Auswahl von fachkundigen Perso-nen für die Anwendung der Effekte. Anderebewährte innerbetriebliche Strukturen, kön-nen beibehalten werden, wenn die erforder-

lichen Befähigungen nachgewiesen wurden.Ist eine besondere Fachkunde aufgrundgesetzlicher oder berufsgenossenschaftlicherVorgaben festgelegt, ist eine solche Abwei-chung nicht möglich.

Qualifikation der Anwender10

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Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen –Besondere szenische Effekte und Vorgänge

Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

23VBG-Fachinformation

Unterweisung 11

Prüfungen12

Die Unterweisung muss vor Aufnahme derProben zur Bühneninszenierung oder Produk-tion erfolgen. Bei gefährlichen szenischenVorgängen können unter Umständen Wieder-holungen vor jeder Probe oder Vorstellungnötig sein.

Es sind dabei alle beteiligten Personen, künst-lerisches wie technisches Personal und gege-benenfalls mitwirkendes Publikum zu unter-weisen.

Zum Inhalt der Unterweisung gehört der Hin-weis auf die Risiken, die von den besonderenszenischen Effekten und Vorgängen ausgehen

können und die Information über die getroffe-nen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln.

Die Besonderheiten der Produktion oder Ver-anstaltung können liegen in

szenisch bedingten Überraschungs-effekten,offenen Gefahrenbereichen, ohne Absperrung oder Kennzeichnung,szenischen Handlungen in Wirkungs-bereichen von gefährdenden Effekten,der Wahl der Schutzmaßnahmen (Schutz durch Abstand, durch bestimmteChoreografie, durch besondere Signale, spezielle Techniken, …).

Geräte, die zur Erzeugung von Effekten ver-wendet werden, sind Arbeitsmittel im Sinneder Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Diese regelt unter anderem die Prüfung vonArbeitsmitteln. Vor jeder Benutzung werdendie Geräte auf ihren ordnungsgemäßenZustand und ihre sichere Funktion geprüft.

Außerdem regeln staatliche und berufsgenos-senschaftliche Vorschriften, dass bestimmteArbeitsmittel regelmäßig auf ihren sicherenZustand hin überprüft werden müssen. Fürelektrische Betriebsmittel gelten die Anforde-rungen der Unfallverhütungsvorschrift „Elektri-sche Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3).

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Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen –Besondere szenische Effekte und Vorgänge

Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

24 VBG-Fachinformation

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Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen –Besondere szenische Effekte und Vorgänge

Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

25VBG-Fachinformation

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Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

26 VBG-Fachinformation

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28 VBG-Fachinformation

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Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen –Besondere szenische Effekte und Vorgänge

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Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen –Besondere szenische Effekte und Vorgänge

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31VBG-Fachinformation

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Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen –Besondere szenische Effekte und Vorgänge

Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

32 VBG-Fachinformation

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33VBG-Fachinformation

Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen – Besondere szenische Effekte und Vorgänge

Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

Staatliches Recht

Sprengstoffgesetz – SprengG

Waffengesetz – WaffG

Beschussgesetz – BeschG

Gesetz über die Kontrolle von

Kriegswaffen – KrWaffKontrG

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz –

GPSG

Verordnungen und Richtlinien

Versammlungsstättenverordnung –

VStättV

Gefahrstoffverordnung – GefStoffV

Betriebssicherheitsverordnung –

BetrSichV

BG-Vorschriften (BGV)

BGV A3 „Elektrische Anlagen und

Betriebsmittel“

BGV C1 „Veranstaltungs- und Produk-

tionsstätten für szenische Darstellung“

BGV C2 „Schausteller- und Zirkusunter-

nehmen“

BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“

BG-Informationen (BGI)

BGI 812 „Pyrotechnik in Veranstaltungs-

und Produktionsstätten für szenische

Darstellung“

DIN-Normen

DIN 57700-245 (VDE 0700-245)

„Sicherheit elektrischer Geräte für den

Hausgebrauch und ähnliche Zwecke;

Nebelgeräte“

DIN EN ISO 11925-2,

„Prüfungen zum Brandverhalten von

Bauprodukten – Teil 2: Entzündbarkeit

bei direkter Flammeneinwirkung

(ISO 11925-2:2002)“

DIN 4102-1

„Brandverhalten von Baustoffen und

Bauteilen – Teil 1: Baustoffe; Begriffe,

Anforderungen und Prüfungen“

Literaturhinweise

Herausgeber:

VBGIhre gesetzliche Unfallversicherung

www.vbg.de

Deelbögenkamp 422297 HamburgPostanschrift: 22281 Hamburg

Artikelnummer: 20-13-2920-2

Realisation:BC GmbH Verlags- und Mediengesellschaft Kaiser-Friedrich-Ring 53 65185 Wiesbadenwww.bc-verlag.de

Nachdruck nur mit schriftlicherGenehmigung der VBG

Version 1.2/2009-06Gedruck 2011-03/Auflage: 300

Der Bezug dieser Informationsschrift ist für Mitglieds -unternehmen der VBG im Mitgliedsbeitrag enthalten.

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Wir sind für Sie da!Sie erreichen uns montags bis donnerstags von 8.00 - 17.00 Uhr, freitags von 8.00 - 15.00 Uhr

Servicenummerfür Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:

Ihre regional zuständigen Bezirks verwaltungen für Fragen und Mit tei lungen zur Prävention einschließlich Seminarinformationen, Rehabilitation, Versicherungs-schutz (freiwillige Versicherung und Auslandsunfall versicherung) sowie Veran-lagung und Veränderung von Unternehmen:

www.vbg.de

Ihre Akademien für Arbeits sicher heit und Gesundheitsschutz:

Seminarinformationen erhalten Sie von Ihrer regional zuständigen Bezirks-verwaltung oder unter www.vbg.de/seminar/

Akademie DresdenKönigsbrücker Landstraße 4c01109 DresdenVBG-Büro Tel.: 0351 88923-0VBG-Fax: 0351 88349-34VBG-Mail: [email protected].: 0351 457-3000

Akademie GevelinghausenSchlossstraße 1, 59939 OlsbergVBG-Büro Tel.: 02904 9716-0VBG-Fax: 02904 9716-30VBG-Mail: [email protected].: 02904 803-0

Akademie LautrachSchlossstraße 1, 87763 LautrachVBG-Büro Tel.: 08394 92613VBG-Fax: 08394 1689VBG-Mail: [email protected].: 08394 910-0

Akademie StorkauIm Park, 39590 StorkauVBG-Büro Tel.: 039321 531-0VBG-Fax: 039321 531-23VBG-Mail: [email protected].: 039321 521-0

Klinik für BerufskrankheitenMünchner Allee 1083435 Bad ReichenhallTel.: 08651 601-0Fax: 08651 601-1021E-Mail: [email protected]

Bei Beitragsfragen:Abteilung BeitragDeelbögenkamp 422297 Hamburg Tel.: 040 5146-2940Fax: 040 5146-2771, -2772E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung Bergisch GladbachKölner Straße 20 51429 Bergisch GladbachTel.: 02204 407-0Fax: 02204 1639E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung BerlinMarkgrafenstraße 18, 10969 BerlinTel.: 030 77003-0Fax: 030 7741319E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung BielefeldNikolaus-Dürkopp-Straße 8 33602 BielefeldTel.: 0521 5801-0Fax: 0521 61284E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung DresdenWiener Platz 6, 01069 DresdenTel.: 0351 8145-0Fax: 0351 8145-109E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung DuisburgWintgensstraße 27, 47058 DuisburgTel.: 0203 3487-0Fax: 0203 2809005E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung ErfurtKoenbergkstraße 1, 99084 ErfurtTel.: 0361 2236-0Fax: 0361 2253466E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung HamburgFriesenstraße 22 20097 HamburgFontenay 1a 20354 HamburgTel.: 040 23656-0Fax: 040 2369439E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung LudwigsburgMartin-Luther-Straße 7971636 LudwigsburgTel.: 07141 919-0Fax: 07141 902319E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung MainzIsaac-Fulda-Allee 3, 55124 MainzTel.: 06131 389-0Fax: 06131 371044E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung MünchenRidlerstraße 37, 80339 MünchenTel.: 089 50095-0Fax: 089 5024877E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung WürzburgRiemenschneiderstraße 297072 WürzburgTel.: 0931 7943-0Fax: 0931 7842200E-Mail: [email protected]

Prüfung und Zertifizierung von Arbeitsmitteln der Bereiche Arbeitsmöbel und Wertesicherung:Fachausschuss Verwaltung, Prüf- und ZertifizierungsstelleDeelbögenkamp 4, 22297 Hamburg Tel.: 040 5146-2775Fax: 040 5146-2014E-Mail: [email protected]

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