Sicherungsabtretung von Alexey Kuzmishin, LL.M., Associate Partner Seminar des Komitees der...
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Sicherungsabtretung
von Alexey Kuzmishin, LL.M., Associate Partner
Seminar des Komitees der Deutsch-Russischen AHK für Rechtsfragen„Finanzierung und Besicherung in Russland“,Moskau, 15. Oktober 2009
WirtschaftsprüferSteuerberater
Rechtsanwälte
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Inhalt
Begriff der Sicherungsabtretung
Rechtliches Umfeld
Ausblick
Ihre Fragen
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Begriff der Sicherungsabtretung
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Begriff der SicherungsabtretungRechtsverhältnisse der Parteien
Gläubiger / Zedent Zessionar
Schuldner
Forderungan den Schuldner
Forderungan den Schuldner
Forderungsabtretung zwecks Besicherungeiner Verpflichtung gegenüber dem Zessionar
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Begriff der SicherungsabtretungWarum Sicherungsabtretung als Besicherung? (1)
Überlegungen des Zedenten
Möglichkeit der Verwendung der existierenden oder künftigen Forderungen an die Schuldner als Besicherung
einfaches und schnelles Verfahren der Bestellung der Besicherung, niedrige Kosten
Risiko der Verwertung von abgetretenen Forderungen durch den Zessionar oder dessen Gläubiger
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Begriff der SicherungsabtretungWarum Sicherungsabtretung als Besicherung? (2)
Überlegungen des Zessionars
kein sonstiges wertvolles Vermögen des Zedenten
keine Besicherung seitens Dritter für den Zedenten möglich / wünschenswert
sonstige Besicherungsarten kompliziert, zeit- und kostenintensiv zu bestellen und zu verwerten / durchzusetzen
sofortiger Zugang des Zessionars zu Forderungen der Schuldner bei Nichtleistung durch den Zedenten
zusätzliche Besicherung neben anderen Besicherungen
Risiko der Forderungsabtretung durch den Zedenten an einen Dritten, Forderungseintreibung oder -änderung durch den Zedenten
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Begriff der SicherungsabtretungWarum Sicherungsabtretung als Besicherung? (3)
Beispiel: durch die EBWE (EBRD) typisch verlangte Besicherungen
Hypothek auf Gegenstände des Anlagevermögens (Grundstücke, Fertigungsanlagen und andere Gebäude)
Verpfändung des beweglichen Vermögens (Ausrüstung oder andere Betriebsgegenstände)
Abtretung von Einkünften des Unternehmens in Devisen und Landeswährung
Verpfändung von Unternehmensanteilen in der Hand des Projektträgers
Abtretung der Versicherungspolice des Unternehmens und anderer vertraglicher Ansprüche
(Quelle: Finanzierungen mit der EBWE, Oktober 2005)
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Rechtliches Umfeld
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Rechtliches UmfeldSicherungsabtretung: russisches Recht
Gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Besicherungsart
Art. 824 ff. russisches Zivilgesetzbuch – „Finanzierung gegen Abtretung einer Geldforderung“
allgemeine Vorschriften zur Forderungsabtretung
Rechtsprechung, z.B.
• Informationsschreiben des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts „Übersicht der Praxis der Anwendung durch Arbitragegerichte der Vorschriften des Kapitels 24 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation“ Nr. 120 vom 30.10.2007
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Rechtliches UmfeldRechtsverhältnisse der Parteien
Kunde (Zedent) Finanzagent (Zessionar)
Schuldner
Geldforderungan den Schuldner
aus Warenüberlassung /Arbeitsdurchführung /Leistungserbringung
Geldforderungan den Schuldner
Abtretung der Geldforderung zwecksBesicherung einer Verpflichtung aus der Finanzierung
Finanzierung
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Rechtliches UmfeldAnwendungsbereich der Sicherungsabtretung
nur Ansprüche aus der Finanzierung
nur Sicherungsabtretung von Geldforderungen
nur Geldforderungen aus Warenüberlassung / Arbeitsdurchführung / Leistungserbringung (Vermietung, Subrogationsrechte?)
nur eine kommerzielle Organisation kommt als Finanzagent in Betracht (ab 26.4.2009, früher nur Banken und sonstige Kreditinstitute sowie weitere dafür lizenzierte kommerzielle Organisationen)
Folgeabtretung ist nicht zulässig, falls nicht anders vertraglich vorgesehen
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Rechtliches UmfeldGegenstand der Sicherungsabtretung
Fällige (Existierende) Künftige
Geldforderungen
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Bestimmtheitsgrundsatz(Bestimmtheit bzw. -barkeit der Forderung)
nicht später als zum Zeitpunkt der
Forderungsentstehung
Übergang an den Finanzagenten
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, falls nicht anders im Vertrag
im Zeitpunkt der Forderungsentstehung
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Rechtliches UmfeldBedeutung des Abtretungsverbots / der Abtretungseinschränkung
Regelfall für die Forderungsabtretung
Unwirksamkeit der Abtretung
• bei einem Abtretungsverbot (durch Gesetz, sonstige Rechtsakte oder Vertrag) oder
• bei einer gesetzlichen oder vertraglichen Abtretungseinschränkung (z.B. Zustimmung des Schuldners)
Sicherungsabtretung als Ausnahmefall
Wirksamkeit der Sicherungsabtretung trotz des Abtretungsverbots bzw. der Abtretungseinschränkung
jedoch Haftung des Kunden gegenüber dem Schuldner
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Rechtliches UmfeldVerwertung der Geldforderung
der Finanzagent ist Inhaber der Forderung
muss die Verwertung bzw. Weiterabtretung der Forderung unterlassen, da die Pflicht zur Rückabtretung an den Kunden bei dessen Leistung
leistet der Kunde nicht, kann der Finanzagent die Forderung eintreiben
dabei Pflicht, falls nichts anderes vertraglich vorgesehen
• zur Abrechnung an den Kunden
• zur Übergabe an den Kunden des vom Schuldner eingetriebenen Betrages, falls dieser die Schuld des Kunden überschreitet
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Rechtliches UmfeldLeistung durch den Schuldner an den Finanzagenten
Vorausgesetzt, dass
der Schuldner vom Kunden bzw. vom Finanzagenten eine schriftliche Mitteilung über die Forderungsabtretung erhalten hat, und
in dieser Mitteilung bestimmt sind:
• die Forderung
• der Finanzagent, an den zu leisten ist
Schuldner ist berechtigt, vom Finanzagenten eine Bestätigung der erfolgten Forderungsabtretung zu verlangen
falls keine Bestätigung, dann Leistung durch den Schuldner an den Kunden mit befreiender Wirkung
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Rechtliches UmfeldHaftung des Kunden
grundsätzlich nur für die Wirksamkeit der Forderung, falls nichts anderes vertraglich vorgesehen
Forderung gilt als wirksam, falls
• Kunde zur Forderungsabtretung berechtigt ist und
• zum Zeitpunkt der Abtretung ihm keine Umstände bekannt sind, wegen welcher der Schuldner die Leistung verweigern kann
keine Haftung für die Nichtleistung oder nicht ordnungsgemäße Leistung durch den Schuldner, falls nicht anderes vertraglich vorgesehen
jedoch Haftung für die Schuld des Kunden, die den vom Schuldner eingetriebenen Betrag überschreitet
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Ausblick
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Gesetzentwurf in Bezug auf die Securitization von Finanzaktiva
am 1.9.2009 durch die Regierung in die Staatsduma eingebracht
Anwendung der Vorschriften zur Sicherungsabtretung zwecks Finanzierung auf sonstige gesetzlich vorgesehene Fälle der Sicherungsabtretung
Einführung der Registrierung einer Abtretung der Geldforderung
Priorität
• nach der Reihenfolge der Registrierung
• bei fehlender Registrierung nach der Reihenfolge des Vertragsschlusses
AusblickWork in Progress (1)
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ausdrückliche Möglichkeit der Global- und Teilzession
neue Regeln zur Leistung des Schuldner an den Finanzagenten
Nachweis der Abtretung: ein beliebiges durch den Kunden an den Schuldner gerichtetes Dokument über die erfolgte Forderungsabtretung
Möglichkeit des Verzichts des Schuldners auf beliebige Einreden
Gesetzesentwurf über die Besonderheiten der Besicherung der Erfüllung von Finanzverbindlichkeiten
am 1.9.2009 durch die Regierung in die Staatsduma eingebracht
Sicherungsabtretung von Geldforderungen nach einem Pfandvertrag
AusblickWork in Progress (2)
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Ihre Fragen
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Kontakte
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Ihr Ansprechspartner
Alexey Kuzmishin, LL.M.
Leiter M&A und Joint Ventures
Jurist / Associate Partner
Rödl & Partner
Business Center LeFort
Elektrosawodskaja ul. 27-2
107023 Moskau / Russland
Tel.: +7 (495) 933 51 20
Fax: +7 (495) 933 51 21
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !