Sozialversicherung in Deutschland

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Die gesetzliche Unfallversicherung. Sozialversicherung in Deutschland. Arbeitslosenversicherung. Pflegeversicherung. Unfallversicherung. Krankenversicherung. Rentenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung ( GUV ) SGB VII. Entwicklung der Unfallversicherung: - PowerPoint PPT Presentation

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Die gesetzliche Unfallversicherung

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Die gesetzliche Unfallversicherung ( GUV ) SGB VII

Entwicklung der Unfallversicherung: • Errichtung der gesetzlichen Unfallversicherung durch das

„ Unfallversicherungsgesetz“ vom 6.7.1884 - In Kraft ab 1.10.1885 - als Schutz der Arbeitnehmer gegen den Eintritt und die Folgen eines Betriebsunfalls

• danach stetige Weiterentwicklung der GUV :-Erweiterung des versicherten Personenkreises-: z.B.:„Schülerunfallversicherung „ 1971 -

• Erweiterung um die Versicherungsfälle : Berufskrankheiten (12.5. 1925 ) – Wegeunfälle ( 14.7.1925) - Einordnung der GUV in das SGB durch das „Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz“ v. 7.8.1996

• Ab 1.1.1997 als SGB VII

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Einteilung nach Branchen,z. B.:

• Verwaltungs-BG • BG für den Einzelhandel• Holz-BG• BG der chemischen

Industrie

Insbesondere Unternehmen der

Land- und Forstwirtschaft

einer bestimmten Region

• Unfallkasse des Bundes

• Eisenbahn-Unfall- kasse

• Unfallkassen der Länder

• Feuerwehr-Unfall- kassen

• Gemeindeunfallver- sicherungsverbände

• Unfallkasse Post u. Telekom

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Träger der Unfallversicherung

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Strukturprinzipien der GUV

• Versicherungsgedanke• Soziales Schutzprinzip• Prinzip der Haftungsersetzung durch

Versicherungsschutz für den Arbeitgeber –

§ 104 SGB VII - Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers soll abgelöst werden (BVerfG v. 7.11.1972)

• Versicherungsschutz unabhängig vom Verschulden (soziales Schutzprinzip)

• Unternehmer tragen Beitragslast alleine

§ 150 SGB VII

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Finanzierung des GUV

Finanzierung überwiegend durch Beiträge• Alleinige Beitragstragung durch Unternehmer –

§ 150 SGB VII - Grund : Ablösung der Unternehmerhaftung– sozialpolitisch gewollt als: „ Fürsorgepflicht des

Arbeitgebers für seine Beschäftigen „

• Beitragsberechnung in §§ 150 ff SGB VII geregelt• Beitragshöhe ( Umlage) nach =

– Summe der Jahresarbeitsverdienste der Beschäftigte, Grad der Unfallgefahr in dem Unternehmen- (Gefahrklassen) - § 153 Abs. 1, § 167 Abs. 1 SGB XII -

• Finanzierung der UV Träger der öffentlichen Hand teilw. aus Steuermitteln - §§ 185 f SGB VII

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Entstehung der Berufsgenossenschaften

Page 10: Sozialversicherung in Deutschland

Beschäftigte

Pflegepersonen

Weitere Personen(Gesetz, Satzung)

Blutspender, Helfer bei Unglücksfällen

Kinder, Schüler, Studenten

Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten tätig sind

Pflichtversicherter Personenkreis - Unfallversicherung

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PräventionPrävention(Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen(Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen

Berufskrankheiten verhütenBerufskrankheiten verhütenArbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermeidenArbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermeiden

Für wirksame Erste Hilfe sorgenFür wirksame Erste Hilfe sorgenBeratung, Überwachung, Aus- und Fortbildung)Beratung, Überwachung, Aus- und Fortbildung)

GeldleistungenGeldleistungen (Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente etc.)(Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente etc.)

RehabilitationRehabilitation (Heilbehandlung, Schulhilfe, Berufshilfe, soziale Reha. )(Heilbehandlung, Schulhilfe, Berufshilfe, soziale Reha. )

Leistungen der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherunggesetzlichen Unfallversicherung

(nach § 27 ff. SGB VII)(nach § 27 ff. SGB VII)

Aufgaben der gesetzlichen UnfallversicherungAufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung

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Die Unfallversicherungleistet bei

Unfall während einer versicherten Tätigkeit

oder

Unfall auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall)

Krankheit, die durch eine schädigende Einwirkung

infolge einer versicherten Tätigkeit hervorgerufen wird

und die als Berufskrankheit anerkannt ist

Arbeitsunfall Berufskrankheit

Arbeitsunfall und Berufskrankheit

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Gesetzliche UnfallversicherungGesetzliche Unfallversicherung

Der ArbeitsunfallDer ArbeitsunfallArbeitsunfälle, sind Unfälle

- die ein Versicherter

- in ursächlichem Zusammenhang

mit seiner

- beruflichen oder

- sonst versicherten Tätigkeit

erleidet

Arbeitsunfälle, sind Unfälle

- die ein Versicherter

- in ursächlichem Zusammenhang

mit seiner

- beruflichen oder

- sonst versicherten Tätigkeit

erleidetMerkmale :

Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen

Das Ereignis muss zeitlich begrenzt sein

Es muss eine äußere Einwirkung gegeben sein

Ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit

Page 15: Sozialversicherung in Deutschland

Fall 1

Fleischergeselle M. hackt sich bei der Arbeit die

die Hand ab.

Der Arbeitgeber hat ihn nicht bei der

zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet.

Eine stationäre Behandlung ist erforderlich.

– Liegt ein Arbeitsunfall vor?– Welcher Versicherungsträger ist zuständig?– Welche Leistungen sind zu erbringen?

Page 16: Sozialversicherung in Deutschland

Fall 2

Ein Pferdetransporter verursacht einen Auffahrunfallauf der A1 zwischen Lengerich und Greven. Die beidenPferde brechen aus und laufen über die Autobahn. Der Passant P. hilft bei der Sicherung der Unfallstelle,indem er beide Pferde versucht zu beruhigen. Eines der Pferde steigt und der Passant P fällt zu Boden; dabeibricht er sich beide Beine.

– Liegt ein Arbeitsunfall vor?– Welcher Versicherungsträger ist zuständig?– Welche Leistungen sind zu erbringen?

Page 17: Sozialversicherung in Deutschland

Fall 3

Der Schüler S. verunfallt um 7.30 Uhr auf der

Treppe von der Wohnung zur Haustür. Folgen:

Armbruch und SHT.

Er ist auf dem Wege zur Klausurprüfung „Abi

2006“.

Liegt ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vor?Welcher Versicherungsträger ist zuständig?Welche Leistungen sind zu erbringen?

Page 18: Sozialversicherung in Deutschland

Fall 4

Im Ratsgymnasium X-Stadt erschießt sich dieDeutschlehrerin vor den Augen der Schüler.12 der 20 Schüler stehen unter Schock und werdenstationär aufgenommen. Nach der Entlassung amfolgenden Tag erfolgt eine psychotherapeutischeBehandlung

– Liegt ein Arbeitsunfall vor?– Welcher Versicherungsträger ist zuständig?– Welche Leistungen sind zu erbringen?

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Gesetzliche Unfallversicherung Gesetzliche Unfallversicherung WegeunfallWegeunfall

Versicherte Wege

direkter Weg zur Arbeit

verkehrsüblicher Weg

dienstliche Besorgungen

Fahrgemeinschaften

nicht versichert sind :

private Abwege

längere Unterbrechungen

Versicherte Wege

direkter Weg zur Arbeit

verkehrsüblicher Weg

dienstliche Besorgungen

Fahrgemeinschaften

nicht versichert sind :

private Abwege

längere Unterbrechungen

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Gesetzliche UnfallversicherungGesetzliche Unfallversicherung

Die BerufskrankheitDie Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind Krankheiten,die in der

Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

bezeichnet sind und

die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht

Berufskrankheiten sind Krankheiten,die in der

Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

bezeichnet sind und

die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht

Z.B. HauterkrankungMerkmale :

Der an einem Krankheitsbild leidende Versicherte muss am Arbeitsplatz einer entsprechend schädigenden Einwirkung ausgesetzt gewesen sein.

Die Krankheit muss durch diese schädigende Einwirkung wesentlich mitverursacht worden sein.

Die in der BKV geregelten Kriterien müssen erfüllt sein (z.B. Langjährigkeit, Aufgabe der Tätigkeit, Expositionsgrenzwerte)

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§ §§ § Präventionsauftrag Präventionsauftrag

nach § 14 SGB VII:nach § 14 SGB VII:

Gesetzliche UnfallversicherungGesetzliche Unfallversicherung

Grundsatz hierbei: Grundsatz hierbei: mit allen geeigneten Mitteln !mit allen geeigneten Mitteln !

Verhütung von Unfällen bei der Arbeit

bzw. in Schule/Kindertageseinrichtungen

Verhütung von Unfällen auf dem Weg zur / von der Arbeit bzw. Schule

Verhütung von Berufskrankheiten

Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

Sorge für eine wirksame Erste Hilfe

Page 22: Sozialversicherung in Deutschland

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§ §§ §Präventive Aufgaben Präventive Aufgaben

nach §§ 17 und 23 SGB VII:nach §§ 17 und 23 SGB VII:

Gesetzliche UnfallversicherungGesetzliche Unfallversicherung

Beratung von Unternehmern und Versicherten (z.B. bei Baumaßnahmen) Erarbeiten/Erlassen/Aktualisieren von Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblättern

Überwachung der Mitglieder (z.B. Einhaltung von Vorschriften)

Unfalluntersuchung

Schulung (Aus- und Fortbildung) von Personen, die mit der

Sicherheitserziehung und dem Gesundheitsschutz beauftragt sind

Durchführung/Unterstützung von Projekten, Aktionen,

Öffentlichkeitsarbeit

Page 23: Sozialversicherung in Deutschland

Prävention Heil-behandlung

Leistungen zur Teilhabe

am Leben in der Gemeinschaft

Verletzten-,Übergangs-

geld

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-

leben

Renten an Versicherte und Hinterbliebene

Leistungen bei Pflege-

bedürftigkeit

Leistungen der Unfallversicherung

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Page 26: Sozialversicherung in Deutschland

Leistungen der Unfallversicherung- vgl. § 26 SGB VII -

Leistungen der Unfallversicherung- vgl. § 26 SGB VII -

Heilbehandlung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Entschädigung durch Geldleistungen

– Verletzten-/Übergangsgeld,– Sterbegeld, Renten an Versicherte bzw.

Hinterbliebene Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Leistungen zur Teilhabe am Leben in der

Gemeinschaft

Page 27: Sozialversicherung in Deutschland

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben– vgl. §§ 33 - 38, 40, 41 SGB IX, § 35 SGB

VII –

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben– vgl. §§ 33 - 38, 40, 41 SGB IX, § 35 SGB

VII –

Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes

Berufsvorbereitung, Ausbildung, berufliche Anpassung, Fortbildung, bzw. Weiterbildung

Hilfen zur angemessenen Schulbildung

medizinische, psychologische, pädagogische Hilfen

Leistungen an Arbeitgeber

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Rente an Versicherte (1)

• Zweckbestimmung :

Ersatz des unfallbedingten Erwerbsschadens sowie immaterieller Schadensausgleich

• Voraussetzungen:

Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) in Höhe von mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus

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Rente an Versicherte (2)

Berechnungsfaktoren:• Schwere der Verletzung (MdE) • Bruttoeinkommen im Jahr vor dem Unfall (JAV)

Berechnungsbeispiel: • JAV = 36.000 EUR (Brutto)• MdE = 100%

• Rente (100%) jährlich = 24.000 EUR• Rente (100%) monatlich = 2.000 EUR

Page 30: Sozialversicherung in Deutschland

Reformoptionen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Versicherungsfremde Aufgaben ausgrenzen (Selbsthilfebau,

Insolvenzgeldeinzug, u.a.)

Überversorgung bei Unfallrenten beenden Zahlung von Unfallrenten nur, wenn es zu tatsächlichem Einkommensverlust kommt Anpassung des Verletztengeldes an das Niveau des Krankengeldes Abbau von Mehrfachzuständigkeiten im Arbeitsschutz Mehr Effizienz durch weitere Fusionen Abbau des Versicherungsschutzes für Wegeunfälle (derzeit ca. 15 % der Arbeitsunfälle) Eigenverantwortung durch private Absicherung Prävention soll nicht mehr „mit allen geeigneten Mitteln“ durchgeführt werden