Sportwettenrecht aktuell Nr. 121

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Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 1 Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele Nr. 121 vom 18. März 2011 Inhaltsübersicht Verhandlung vor dem BGH: Streit zwischen Landeslotteriegesellschaften und privaten Wettanbietern geht in die Verlängerung, S. 2 Neuregelung des Glücksspielrechts: Der Vorschlag von Schleswig- Holstein, S. 4 Warnung vor Lastschriftbetrug bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen, S. 14 VG Bremen: Sportwettenverbot - Klage eines privaten Wettlokalbetreibers erfolgreich, S. 16 Ökonomisches Gutachten zur Glücksspielneuregelung, S. 17 EuGH: Schlussanträge in der Rechtssache Dickinger und Ömer am 31. März 2011, S. 17 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Sportwettenrecht aktuell

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ISSN 1613-4222 Seite 1

Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele

und Gewinnspiele

Nr. 121 vom 18. März 2011

Inhaltsübersicht

Verhandlung vor dem BGH: Streit zwischen Landeslotteriegesellschaften

und privaten Wettanbietern geht in die Verlängerung, S. 2

Neuregelung des Glücksspielrechts: Der Vorschlag von Schleswig-

Holstein, S. 4

Warnung vor Lastschriftbetrug bei untergeschobenen

Gewinnspielverträgen, S. 14

VG Bremen: Sportwettenverbot - Klage eines privaten

Wettlokalbetreibers erfolgreich, S. 16

Ökonomisches Gutachten zur Glücksspielneuregelung, S. 17

EuGH: Schlussanträge in der Rechtssache Dickinger und Ömer am 31.

März 2011, S. 17

Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils

nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden

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Verhandlung vor dem BGH: Streit zwischen

Landeslotteriegesellschaften und privaten

Wettanbietern geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH)

verhandelte am 17. März 2011 in sechs Parallelfällen über die Frage der

Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und Casinospielen

im Internet (wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 119 angekündigt). Eine Entscheidung

des BGH erging noch nicht. Nachdem der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Bornkamm

zum Ende der mehrstündigen Verhandlung noch Beratungsbedarf feststellte, wurde

ein Verkündungstermin auf den 7. Juli 2011 festgelegt (d.h. nach der anstehenden

politischen Klärung).

Da der BGH bereits in mehreren Urteilen zu älteren Parallelfällen das staatliche

Monopol für Sportwetten und Glücksspiele für rechtswidrig erklärt und deswegen

Klagen der staatlichen landeslotteriegesellschaften letztinstanzlich zurückgewiesen

hatte, konzentrierte sich diese Verhandlung auf das Internetverbot, das in § 4 Abs. 4

des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags festgelegt

wurde. Auch nach den EuGH-Urteilen vom 8. September 2010 zu den deutschen

Sportwetten-Vorlageverfahren könne man nicht – so der Vorsitzende Richter

eingangs – „pauschal“ davon ausgehen, dass hinsichtlich des Internetvertriebs und

der Internetbewerbung alles entschieden sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob das

Internetverbot neben dem (rechtlich nicht haltbaren) Monopol bestehe könne.

Hinsichtlich der dabei erforderlichen Kohärenz könnten sich Probleme aus der

Zulassung privater Anbieter bei Pferdewetten (durch das RWG - Rennwett- und

Lotteriegesetz aus dem Jahr 1922) und deren Internetangebot ergeben. Auch seien

bestimmte Spiele nach dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 8a RStV) zulässig. Hingewiesen

wurde im Übrigen auf das von Lotto Hessen eingeführte E-Post-Briefverfahren.

Besonderheiten seien im Übrigen bei den DDR-Lizenzen zu beachten (unter den

beklagten Firmen befinden sich Sportwetten Gera GmbH und bwin e.K., die sich auf

Genehmigungen nach DDR-Gewerberecht berufen).

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Die Anwälte der privaten Anbieter verwiesen auf den diskriminierenden Charakter

des Internetverbots. Dieses betrifft in der Praxis vor allem das grenzüberschreitende

Angebot und damit maßgeblich ausländische Anbieter (während die staatlichen

Landeslotteriegesellschaften ein engmaschiges Vertriebsnetz unterhalten und auf

den Vertriebsweg Internet nicht zwingend angewiesen sind). Pferdewetten, bei

denen es sich wirtschaftlich gesehen um die zweitwichtigste Wettform handele,

könnten ohne Probleme über das Internet angeboten werden. Auch müsse zur

Überprüfung der Rechtfertigung des Verbots eine innere Kohärenzprüfung

vorgenommen werden. Wenn das Internetverbot maßgeblich mit der

Spielsuchtbekämpfung begründet werde, müsse man sich fragen, wie sich das auf

den Verbraucher auswirke. Dieser spiele dann an Automaten oder bei anderen

Anbietern. Internetanbieter könnten dagegen ihre Kunden umfassend überprüfen

(Dauer, Anzahl der Wetten bzw. Spiele, Höhe der Einsätze und Verluste). Ein totales

Verbot sei daher tatsächlich nicht gerechtfertigt und insbesondere mit dem

Übermaßverbot nicht in Einklang zu bringen.

Die Anwälte der staatlichen Landeslotteriegesellschaften erklärten dagegen, dass

jedes Verbot diskriminierend sei. Das Verbot sei durch die besonderen Gefahren des

Internets und die fehlende soziale Kontrolle gerechtfertigt. Da dieses Verbot auch die

staatlichen Anbieter betreffe, gelte es unterschiedslos. Die von privaten Anbietern

angebotenen und beworbenen Pferdewetten seien wirtschaftlich bedeutungslos.

Die verhandelten Verfahren:

I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht

LG München I: Urteil 4 HK O 11552/06 vom 16. Dezember 2007

OLG München: Urteil 29 U 1669/08 vom 16. Oktober 2008

I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht

LG Wiesbaden: Urteil 11 O 56/06 vom 28. März 2007

OLG Frankfurt: Urteil 6 U 93/07 vom 4. Juni 2009

I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht

LG Wiesbaden: Urteil 13 O 119/06 vom 29. November.2007

OLG Frankfurt am Main: Urteil 6 U 261/06 vom 4. Juni 2009

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I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht

LG Bremen: Urteil 12 O 379/06 vom 20. Dezember 2007

OLG Bremen: Urteil 2 U 4/08 vom 29. Januar 2010

I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht

LG Bremen: Urteil 12 O 333/07 vom 31. Juli 2008

OLG Bremen: Urteil 2 U 96/08 vom 12. Februar 2010

I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht

LG Köln: Urteil 31 O 599/08 vom 9. Juli 2009

OLG Köln: Urteil 6 U 142/09 vom 12. Mai 2010

Neuregelung des Glücksspielrechts:

Der Vorschlag von Schleswig-Holstein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, und Rechtsanwalt Clemens

Schmautzer

Während eine Öffnung des deutschen Sportwettenmarkts für private Anbieter nach

der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. März 2011 grundsätzlich beschlossene

Sache ist, sind die Details der Konzessionsvergabe an private Anbieter noch völlig

offen. Angesichts der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen

europaweiten Lizenzausschreibung (vgl. die Zusammenfassung in Sportwettenrecht

aktuell Nr. 119: Arendts, Die Anforderungen an die Vergabe von Glücksspiel-

konzessionen nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH), der europarechtlich

vorgeschriebenen Notifizierung von Internetregelungen (Richtlinie 98/34/EG) und der

erforderlichen Verabschiedung entsprechender Zustimmungsgesetze in allen 16

Länderparlamenten besteht erheblicher Zeitdruck.

Am Weitesten ist Schleswig-Holstein, in dessen Landtag bereits im Dezember 2010 ein

entsprechender Gesetzesvorschlag eingebracht worden war (Gesetz zur

Neuordnung des Glücksspiels – Glücksspielgesetz). Dieser Entwurf (GlückG-E) enthält

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u. a. das nunmehr im Grundsatz beschlossene beschlossene Konzessionsmodell für

Sportwettenanbieter und stellt das nach dem Willen der Länder beizubehaltende

Lotto-Monopol auf eine neue Grundlage. Dieser schleswig-holsteinische

Gesetzesvorschlag wurde bereits Anfang 2011 der EU-Kommission notifiziert.

I. Hintergrund des Gesetzentwurfs

In Schleswig-Holstein wurden bereits vor der Verabschiedung des derzeit noch

geltenden, aber nach der Rechtsprechung des EuGH nur noch teilweise

anwendbaren Glücksspielstaatsvertrags erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des

damit verstärkten staatlichen Monopols geäußert. Der Wissenschaftliche Dienst des

Landtags stellte in einem Gutachten von Oktober 2007 dem Glücksspielstaatvertrag

ein vernichtendes Urteil aus und hielt diesen sowohl europarechtlich wie auch

verfassungsrechtlich für nicht haltbar (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck

16/2460). Aus fiskalischen Gründen stimmte Schleswig-Holstein aber dann doch dem

Staatsvertrag zu. Zweifel blieben aber.

Der Glücksspielstaatvertrag ist auf zunächst vier Jahre angelegt und sollte 2010

evaluiert werden. Die Regierungsfraktionen von CDU und FDP im Schleswig-

Holsteinischen Landtag stellten einen von ihnen erarbeiteten Entwurf eines neuen

Glücksspielstaatsvertrages am 9. Juni 2010 in Berlin vor. Daraufhin erfolgte eine

fraktionsübergreifende Expertenanhörung am 22. September 2010. Nachdem den

Teilnehmern die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden

war, erarbeiteten die Fraktionen von CDU und FDP einen umfassenden

Gesetzentwurf.

II. Überblick

Mit dem Gesetzentwurf soll das Glücksspielrecht grundlegend neu strukturiert und

neu geordnet werden. Während der Gesetzentwurf vorsieht, das für die

Länderhaushalte bedeutsame staatliche Monopol für Lotterien im Hinblick auf deren

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Veranstaltung beizubehalten, wurden im Gegensatz zu den bisherigen, sehr

restriktiven Regelungen die Möglichkeiten des Vertriebs wesentlich erleichtert.

Darüber hinaus wurden die übrigen Glücksspielbereiche einer eigenständigen

Regelung unterzogen, die von der bisherigen Gesetzeslage zum Teil erheblich

abweicht und eine weitgehende Liberalisierung und Öffnung für private Anbieter

sowohl für den Bereich der Veranstaltung, wie auch für den Bereich des Vertriebs

und der Vermittlung vorsieht.

Um nunmehr den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen

Gerichtshofs gerecht zu werden, wurde das Regelwerk auf ein breiteres Fundament

gestellt. Ist der derzeit noch geltende Glücksspielstaatsvertrag in § 1 Nr. 1 GlüStV

dominiert von der Zielsetzung der Spiel- und Wettsuchtbekämpfung, tritt diese

Zielsetzung nunmehr lediglich an die Seite weiterer Ziele, durch die ein neuer

Ordnungsrahmen für das Glücksspielwesen geschaffen werden soll.

So formuliert § 1 des Gesetzentwurfes einen Zielkatalog, der sich an den Vorgaben

des bisherigen GlüStV anlehnt, aber keine Gewichtung der ins Auge gefassten

Teilziele beinhaltet. Vielmehr stehen diese grundsätzlich gleichgewichtig

nebeneinander, wobei die Gewichtung in den einzelnen Teilbereichen des

Glücksspielwesens unterschiedlich ausfallen kann. Zu den formulierten Zielen gehören

die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete und

überwachte Bahnen, der Jugendschutz, der Spielerschutz, der Schutz vor

Manipulation, Betrug und sonstiger Kriminalität, der Schutz vor Wett- und Spielsucht

und die Zuführung eines erheblichen Teils der Einnahmen aus dem Glücksspiel für

gemeinnützige Zwecke.

Durch die Verbreiterung des Fundaments im Hinblick auf die Zielsetzungen und die

Auflösung der maßgeblichen Ausrichtung an der Spiel- und Wettsuchtbekämpfung

durch Abschaffung einer Wertigkeit der Zielsetzungen versucht man insbesondere

die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung umzusetzen und die Rechtfertigung des

(sicherlich auch weiter rechtlich umstrittenen) Lotto-Monopols auf eine breitere Basis

zu stellen.

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Der Gesetzesentwurf sieht eine Unterteilung des gesetzlichen Regelungswerkes in

sechs Abschnitte vor, die wiederum in Unterabschnitte gegliedert sind. Der erste

Abschnitt des Gesetzentwurfs enthält allgemeine Vorschriften und Definitionen, die

für alle Glücksspielbereiche Geltung beanspruchen. Der zweite Abschnitt beinhaltet

die Regelungen über die Genehmigungsverfahren in den einzelnen Teilbereichen

des Glückspielwesens. In § 6 Abs. 2 des Gesetzentwurfs ist die Veranstaltung von sog.

„Großen Lotterien“ dem Bundesland Schleswig-Holstein zur Verwirklichung der oben

dargestellten Ziele vorbehalten. Im Gegensatz dazu erfolgte für die restlichen

Glücksspielbereiche hinsichtlich der Veranstaltung und des Vertriebs und für den

Bereich des Vertriebs und die Vermittlung von Lotterien eine weitgehende

Liberalisierung. Dort wird auch privaten Anbietern der Zugang in diese Bereiche

ermöglicht. Im dritten Abschnitt ist der Spielerschutz geregelt, der Regelungen in

Bezug auf den Jugendschutz, Werbung, Informationspflichten und der Errichtung

eines Sozialkonzeptes enthält. Die Errichtung und die Organisation einer

Glücksspielaufsicht sind in Abschnitt vier geregelt. Abschnitt fünf sieht

Glücksspielabgaben in Form von Sonderabgaben vor, während Abschnitt sechs

Übergangsvorschriften beinhaltet.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll das Spiel mit „nicht unerheblichen“

Geldeinsätzen geregelt werden, das dann vorliegt, wenn der Spieleinsatz EUR 0,50

überschreitet. Hier orientierte man sich augenscheinlich an § 8a Abs. 1 RStV

(Rundfunkstaatsvertrag).

Minderjährige sind von der Teilnahme an allen öffentlichen Glücksspielen

ausnahmslos ausgeschlossen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Veranstaltung und dem Vertrieb des

Glücksspiels. Für die Ebene der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen sieht

der Gesetzentwurf eine ausnahmslose Genehmigungspflicht in § 4 des

Gesetzentwurfs vor. Die Genehmigungserteilung ist dabei in das pflichtgemäße

Ermessen der Glücksspielaufsichtsbehörde, der sog. Prüfstelle, gestellt.

Im Gegensatz dazu bleibt die Veranstaltung von großen Lotterien nach § 6 Abs. 2

des Gesetzentwurfs dem Land vorbehalten. Eine große Lotterie ist nach § 6 Abs. 1, Nr.

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1 bis Nr. 3 immer dann gegeben, wenn eine hohe Ereignisfrequenz vorliegt (der

Zeitraum zwischen den Ziehungen beträgt weniger als einen Tag, wodurch ein

erhöhter Spielanreiz gegeben sei), der Höchstgewinn EUR 1 Mio. überschreitet, oder

ein „planmäßiger Jackpot“ durch planmäßiges Einbehalten eines Teilbetrages des

Spieleinsatzes gebildet wird.

Auch der Vertrieb von öffentlichem Glücksspiel bedarf nach § 5 des Gesetzentwurfs

grundsätzlich einer Genehmigung, wobei sowohl für den Bereich der Veranstaltung,

wie auch für den Bereich des Vertriebs Beschränkungen erfolgen können. Dies

beinhaltet auch die Möglichkeit, die Werbung für einzelne Glücksspielbereiche zu

beschränken.

Für spielsuchtgefährdete Spieler sieht § 17 des Gesetzentwurfs eine Sperrdatei für

Spielbanken vor. Über einen Verweis in § 18 Abs. 5 des Gesetzentwurfs wird die

Sperrdatei auf Spieler von Online-Spielbanken erweitert.

Als Glücksspielaufsichtsbehörde soll die sog.

„Prüfstelle“ als Anstalt des öffentlichen Rechts

neu geschaffen werden. Diese soll dem

Innenministerium von Schleswig-Holstein

unterstehen. Die Prüfstelle soll die Einhaltung der

Vorschriften überwachen, wozu sie im Einzelfall

die erforderlichen Anordnungen erlassen kann.

Um eine effektive Durchsetzung der

Anordnungen zu gewährleisten, sieht § 30 Abs. 2

des Gesetzentwurfs den Sofortvollzug vor, d.h. dass Widerspruch und

Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Darüber hinaus nimmt die Prüfstelle die Aufgabe der Genehmigungsbehörde wahr.

Sie ist damit für die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme von Genehmigungen

für den Bereich der Veranstaltung und den Vertrieb von Glücksspielen zuständig. In

diesem Zusammenhang ist der Prüfstelle ein Ermessensspielraum eingeräumt, als sie

die gebundene Entscheidung der Genehmigungserteilung bei Vorliegen der

Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 4 des Gesetzentwurfs mit Neben-

„Prüfstelle“ als Aufsichts-

und Genehmigungsbehörde

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bestimmungen versehen kann, falls sie diese für erforderlich hält. In § 4 Abs. 7 des

Gesetzentwurfs ist der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, eine ehedem

rechtmäßig ergangene Genehmigung bei nachträglicher Änderung der Sachlage

zu widerrufen.

III. Die Regelung der einzelnen Glücksspielbereiche

1. Lotterien, §§ 6-16 des Gesetzentwurfs

Im Bereich des Lotteriewesens wird das staatliche Monopol in Bezug auf die

Veranstaltung von Lotterien beibehalten. Um dieses entsprechend den

europarechtlichen Vorgaben rechtfertigen zu können, wurde zu dessen Begründung

von dem bislang als maßgeblich herausgestellten Ziel der Spiel- und

Wettsuchtbekämpfung Abstand genommen. Nunmehr soll das staatliche Monopol

auf ein breiteres Fundament gestellt werden. Eine Ausnahme sieht der Gesetzentwurf

wie bisher nur in den Bereichen der gemeinnützigen Lotterien, der sog. Kleinen

Lotterien und dem Gewinnsparen vor.

Im Bereich des Vertriebs von staatlichen Lotterien wurden hingegen zahlreiche

Beschränkungen aufgehoben. Der Vertrieb bedarf nach § 8 Abs. 1 des

Gesetzentwurfs keiner gesondert zu erteilende Genehmigung durch die Prüfstelle

mehr, wenn es sich nicht um sog. Große Lotterien mit hoher Ereignisfrequenz handelt.

Für diese bedarf es einer gesonderten Genehmigung aufgrund der erhöhten

Suchtgefahr. Auch der Vertrieb im Internet ist nunmehr wieder möglich. Werbung für

Lotterien ist generell über alle Medien zulässig, insbesondere auch in Rundfunk und

Internet.

Der Gesetzentwurf verfolgt ein doppeltes Konzept, das einerseits durch ein strenges

Monopol auf der Veranstaltungsseite und andererseits eine weitgehende Beseitigung

der Beschränkung auf der Vertriebsseite gekennzeichnet ist. Diese Maßnahmen

begründen eine wechselseitige Abhängigkeit der beiden Ebenen und sollen durch

die jeweils konträre Ausgestaltung die jeweils umgekehrte Intensität in der

Ausgestaltung der anderen Ebene rechtfertigen. So sei ein staatliches Monopol in

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Bereich der Veranstaltung von Lotterien nur dann gerechtfertigt, wenn zugleich die

Beschränkungen auf Seiten des Vertriebs erheblich gelockert würden. Die

weitgehende Aufhebung der Beschränkungen im Bereich des Vertriebs rechtfertigt

aber wiederum das staatliche Monopol im Bereich der Veranstaltung der Lotterien.

Begründet wird die dargestellte Konzeption damit, dass durch die Aufhebung im

Bereich des Vertriebs die effektive Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der

Bevölkerung und die Zuführung der Spieler zu legalisiertem Glücksspiel ermöglicht

wird, so dass der ungesetzliche Glücksspielmarkt weitestgehend eingedämmt

werden könne.

Das Monopol im Bereich der Veranstaltung rechtfertige sich auch durch das erhöhte

Manipulationsrisiko im Lotteriebereich und dient der Kriminalitätsvorbeugung.

Insbesondere kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass bei einer Öffnung des

Lotteriemarktes keine bessere Markt- und

Produkttransparenz für den Spieler erzielt werden

kann.

Das staatliche Monopol bei der Veranstaltung

von Lotterien soll andererseits die Liberalisierung

des Vertriebs rechtfertigen. Die Praxis in der

Vergangenheit habe gezeigt, dass bei einer

Beschränkung des Vertriebs gesetzlichen

Glücksspiels und der damit einhergehenden Erschwerung des Zugangs zu staatlichen

Produkten die Spieler auf allerorts und jederzeit verfügbare illegale Angebote,

insbesondere im Internet auswichen.

2. Spielbanken, §§ 17-20 des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen Präsenz-Spielbanken und Online-

Spielbanken. Beide sind sowohl hinsichtlich der Veranstaltung als auch hinsichtlich

des Vertriebs genehmigungspflichtig, aber grundsätzlich genehmigungsfähig.

Monopol bei der

Veranstaltung

-

Liberalisierung beim

Vertrieb

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Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit ist zum Schutz von sucht-

gefährdeten und süchtigen Spielern in § 17 Abs. 1 des Gesetzentwurfs ein über-

greifendes Sperrsystem vorgesehen. Die Regelungen sehen die Möglichkeit der

Selbstsperre oder der Fremdsperre zum Schutz des Spielers vor.

Die Regelungen der Fremdsperre durch die Präsenz-Spielbanken hat aber wiederum

keine effektive Umsetzung gefunden. Nach § 17 Abs. 2 GlückG-E haben die Präsenz-

Spielbanken aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund sonstiger

tatsächlicher Anhaltspunkte die Spieler mindestens für ein Jahr zu sperren, wenn sie

annehmen müssen, dass die Spieler suchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren

finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können oder Spieleinsätze riskieren,

die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen. Die Regelung

zum Schutz von gefährdeten Spielern ist gut gemeint, dürfte sich in der Praxis aber

indes als ineffektiv erweisen.

3. Wetten, §§ 21 - 24 des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf sieht im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage eine vollständige

Abkehr vom staatlichen Monopol im Bereich der Sportwetten vor. Durch die

Neuregelung wird der Zugang privater Anbieter sowohl im Bereich der Veranstaltung

als auch im Bereich des Vertriebs ermöglicht.

Aufgrund der Entwicklungen der letzen Jahre sehen sich die Initiatoren des

Gesetzentwurfs dazu veranlasst, den Bereich der Sportwetten zu liberalisieren.

Zutreffend gehen sie in der Begründung zum Gesetzentwurf davon aus, dass sich in

den letzten Jahren ein erheblicher Schwarzmarkt gebildet habe, der keinen

Kontrollen unterliegt. In dem Maße, wie sich der illegale Markt für Sportwetten

entwickelt hat, hätten sich die Umsätze des einzigen staatlichen Anbieters

entgegengesetzt entwickelt und seien inzwischen nahezu bedeutungslos im

Vergleich zum Gesamtumsatz der Branche geworden.

Unter die Regelungen der §§ 21 ff des Gesetzentwurfs fallen nach § 4 Abs. 4 des

Gesetzentwurfs Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang oder den

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Verlauf von bewetteten Ereignissen, wobei eine Ereignis im Sinne des Gesetzes als

das Ergebnis eines Sportwettbewerbs oder ein „zukünftiges oder gegenwärtiges

Geschehen“ definiert wird (§ 3 Abs. 4 S. 2 GlückG-E). Darunter dürften dann auch

sog. Gesellschaftswetten fallen (Wer gewinnt „Deutschland sucht den Superstar“?).

Wetten, die das sittliche Empfinden verletzten, sind allerdings verboten (§ 21 Abs. 1 S.

2 GlückG-E).

Darüber hinaus ist festgelegt, dass die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten

organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt von der

Veranstaltung oder der Organisation des

Sportereignisses zu erfolgen hat. Einer

möglichen Manipulation soll auch durch

ein striktes Wettverbot für betroffene

Sportler vorgebeugt werden. Wer an

einem bewetteten Ereignis teilnimmt,

darf nach § 21 Abs. 3 GlückG-E weder

selbst noch durch einen anderen auf den Ausgang oder den Verlauf dieses

Ereignisses Wetten abschließen noch entsprechende Wetten durch andere fördern.

Für die Zulassung privater Wettunternehmer stellt § 22 Abs. 1 GlückG-E auf

Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde ab. Deutlich erleichterte

Zulassungsvoraussetzungen gibt es für bereits in einem anderen EU- bzw. EWR-

Mitgliedstaat zugelassene Wettunternehmen. Nach § 22 Abs. 4 GlückG-E wird

vermutet, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und Versagensgründe nicht

vorliegen.

Für den stationären Vertrieb und den Fernvertrieb ist nach § 23 GlückG-E eine

Vertriebsgenehmigung erforderlich. Voraussetzungen sind auch hier Zuverlässigkeit

und Sachkunde.

Darüber hinaus sieht Abs. 7 eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in

Höhe von EUR 20.000,- je Wettannahmestelle bzw. EUR 10.000,- für andere Standorte

vor (mit einer Anpassungsmöglichkeit auf den Durchschnittsumsatz von zwei

Wochen). Dadurch sollen staatliche Zahlungsansprüche und Auszahlungsansprüche

Genehmigungsvoraussetzungen:

Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und

Sachkunde

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der Spieler abgesichert werden. Für den Fernvertrieb beträgt die Sicherheitsleistung

EUR 1 Mio. Sie kann von der Prüfstelle ebenfalls auf die Höhe des zu erwartenden

Durchschnittswettumsatzes zweier Wochen, maximal auf EUR 5 Mio., angepasst

werden.

Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Wettkunden dürfen die Veranstaltung

und der Vertrieb von Wetten nach § 24 Abs. 1 GlückG-E nur in Übereinstimmung mit

einem Wettreglement erfolgen, das für alle Wettverträge des Veranstalters oder

Inhabers einer Vertriebsgenehmigung verbindlich ist.

Darüber hinaus ist nach § 24 Abs. 2 GlückG-E ein elektronisches Wettbuch zu führen,

das sicherstellen soll, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender

Reihenfolge festgehalten werden. In dem Wettbuch müssen alle Wettvorgänge

mindestens vier Jahre lang gespeichert sein.

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Pressemitteilungen

Warnung vor Lastschriftbetrug bei untergeschobenen

Gewinnspielverträgen

Gemeinsame Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW und des

Landeskriminalamtes NRW

Weltverbrauchertag 2011: „Abgefragt, abgebucht, abgezockt – (be)trügerische

Gewinne“; Lastschriftbetrug bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen

Ein freundlicher Anruf und kurze Zeit später fehlt Geld vom Konto: Die Masche, mit

verlockender Gewinnspielwerbung am Telefon persönliche Daten zu erschleichen,

um anschließend per Lastschriftverfahren private Konten zu plündern, wollen die

Verbraucherzentrale NRW und das Landeskriminalamt NRW verstärkt bekämpfen.

Verbraucherschützer und Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen nehmen den

diesjährigen Weltverbrauchertag am 15. März zum Anlass, um gemeinsam auf den

Zusammenhang von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und daran

gekoppelten Lastschriftbetrug aufmerksam zu machen. Unter dem Motto

"Abgefragt, abgebucht, abgezockt - (be)trügerische Gewinne" geben

Verbraucherberater und die örtliche Polizei in 45 Beratungsstellen der

Verbraucherzentrale NRW Tipps, wie man auf dubiose Abonnenten-Abzocker nicht

hereinfällt und was man im Falle einer unzulässigen Abbuchung vom Konto tun kann.

„Beschwerden über untergeschobene Gewinnspielabonnements und unberechtigte

Kontoabbuchungen rangieren bei uns als Beschwerdefälle an oberster Stelle.

Neuerdings werden angebliche Forderungen auch über Telefonrechnungen

eingezogen“, erklärt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Die Täter

gehen perfide ans Werk. Eine der gebräuchlichsten Maschen: Opfer werden

zunächst am Telefon mit der frohen Botschaft überrascht, sie hätten etwas

gewonnen. Im Verlauf des Gesprächs werden persönliche Daten abgefragt sowie

Gewinnspielabonnements angeboten und untergeschoben. „Zielgruppe dieser

illegalen Lockanrufe sind meist Seniorinnen und Senioren: Sie sind arglos im Umgang

mit den freundlichen Telefonwerbern und somit bevorzugte Opfer des dreisten

Lastschriftbetrugs, der nach dem Ende eines Gesprächs sofort in Gang gesetzt wird“,

erläutert Wolfgang Gatzke, Direktor des Landeskriminalamtes NRW, das Resultat

bisheriger Ermittlungsverfahren.

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Die Maschen der Betrüger sind vielfältig, die Dunkelziffer ist hoch, der wirtschaftliche

Schaden immens. Allein in einem Ermittlungsverfahren gegen eine organisiert

handelnde Tätergruppe stellte das LKA betrügerische Abbuchungen bei 14.000

Kontoinhabern fest. Der Gesamtschaden lag bei 670.000 Euro. Das

Landeskriminalamt und die Polizeibehörden in NRW wollen potenzielle Opfer vor

Schaden bewahren und den dreisten Betrügern das kriminelle Handwerk legen:

„Deshalb gilt für Betroffene“, so LKA-Chef Gatzke, „Lassen Sie sich auf unerbetene

Telefonanrufe gar nicht ein. Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge, lassen

Sie unberechtigte Abbuchungen sofort stornieren, scheuen Sie sich nicht, Fälle dieser

Abzocke bei der Polizei anzuzeigen.“

„Zusätzlich zu unseren Mitteln an Aufklärung, Beratung und Verfolgung von

Unterlassungsansprüchen müssen die dunklen Machenschaften der Anbieter, die

meist ihren Firmensitz im Ausland haben, unterbunden werden“, begrüßt Müller das

Engagement der Polizei: „Strafanzeigen von Betroffenen sind unerlässlich, damit

Polizei und Justiz Betrüger dingfest machen und einer Verurteilung zuführen können.“

Doch Täter dingfest machen, das allein reicht NRW-Verbraucherzentralen-Chef

Müller nicht: „Mangelnde Kontrollen der Banken beim Lastschriftverfahren und bei

der Rechnungsstellung der Telekommunikationsunternehmen leisten unerlaubten

Kontoabbuchungen – in diesem Fall bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen –

Vorschub.“ Deshalb ist laut Müller auch hier ein wirksamer Hebel anzusetzen:

„Einziehende Geldinstitute müssen prüfen, ob tatsächlich eine Einzugsermächtigung

der Verbraucher vorliegt. Falls Telekommunikationsunternehmen fremde Leistungen

auf die Telefonrechnung setzen, sollten sie bei Auffälligkeiten die Forderung

überprüfen. Erhärtet sich ein Missbrauchsverdacht, ist der Einzug geforderter Beträge

sofort zu stoppen.“ Noch besser wäre eine Regelung des Gesetzgebers, die

vorschreibt, dass telefonfremde Leistungen – wie die von Gewinnspielfirmen – nur mit

Zustimmung von Verbrauchern per Telefonrechnung abgerechnet werden dürfen.

„Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Betroffenen müssen alle an einem Strang

ziehen – Geldinstitute, Verbraucherzentrale NRW und Strafverfolgungsbehörden“, so

das Fazit von LKA-Chef Gatzke.

Zusätzliche Informationen zum Hintergrund von untergeschobenen

Gewinnspielverträgen und Lastschriftbetrug, präventive Tipps und Hilfen für

Strafanzeigen unter www.vz-nrw.de/abgefragt-abgebucht

und unter www.lka.nrw.de.

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Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121

ISSN 1613-4222 Seite

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VG Bremen: Sportwettenverbot - Klage eines privaten

Wettlokalbetreibers erfolgreich

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 10. März 2011

Am heutigen Donnerstag, den 10. März 2011 hat die 5. Kammer des

Verwaltungsgerichts Bremen nach mündlicher Verhandlung der Klage eines privaten

Wettlokalbetreibers stattgegeben. Der Kläger wendete sich mit seiner Klage gegen

ein Verbot der Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Wetten,

insbesondere Sportwetten.

Das Verwaltungsgericht hat das Verbot aufgehoben. In der mündlichen

Urteilsbegründung wies der Kammervorsitzende auf folgende Erwägungen hin: Das

Verbot sei rechtswidrig. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die

europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff sei nach

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur gerechtfertigt, wenn das

Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand in seiner tatsächlichen und rechtlichen

Ausgestaltung hinreichend der Bekämpfung der Spielsucht diene. Die rechtliche und

tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols verfolge dieses Ziel aber

bisher nicht in kohärenter und systematischer Weise. Dies zeige sich zum einen an der

Ausweitung des suchtrelevanten Automatenspielbereichs und zum anderen an der

Bewerbung staatlicher Lotterien.

Das Gericht hat in dem Urteil die Berufung zugelassen.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in Kürze vorliegen (Az. 5 K 1919/09).

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Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121

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Kurzmeldungen

Ökonomisches Gutachten zur

Glücksspielneuregelung

Der Wirtschaftswissenschaftler Dr. Luca Re-

beggiani von der Leibniz Universität Hannover hat

ein Gutachten zum Thema „Die Vorschläge der

Länder zur Reform des GlüStV – Eine ökonomische

Analyse“ vorgelegt.

Leibniz Universität Hannover

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Königsworther Platz 1, 30167 Hannover

[email protected]

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EuGH: Schlussanträge in der Rechtssache

Dickinger und Ömer am 31. März 2011

Der Generalanwalt des EuGH wird seine Schluss-

anträge in der Rechtssache Dickinger und Ömer

(Rs. C-347/09), die der EuGH am 27. Januar 2011

verhandelt hatte, am Donnerstag, den 31. März

2011, 9:30 Uhr, verkünden. Diese Rechtssache

betrifft die Dienstleistungsfreiheit bei dem

Internetangebot von Sportwetten und Glücks-

spielen durch einen in dem EU-Mitgliedstaat

Malta staatlich zugelassenen Buchmacher.

Martin Arendts

Impressum

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Sportwettenrecht aktuell

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(martin.arendts@anlage

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