SR 0.518.51 gemäß ihrem Glaube „ius gentium“ durch …¤ge/1...IV - SR 0.518.51 gemäß ihrem...
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Das ZentralMeldeAmt ist eine völkerrechtlich-neutrale Stelle der öffentlichen
Verwaltung, die alle Staaten des genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 im Recht der
Verträge - SR 0.111 zum Schutz der Zivilpersonen zur Freilassung, Heimschaffung
und Hospitalisierung eingegangen sind.
Die Genesis-Datenbank nimmt alle Menschen auf, die sich gemäß dem
zwingend-humanitärem Völkerrecht auf Grund des Art. 132-141 Genfer Abkommen
IV - SR 0.518.51 gemäß ihrem Glaube „ius gentium“ durch das Recht des Volkes
auf Grund des mangelnden Vertrauen an das jeweilige System
(Investition-Schuld-Schutz-Abkommen - ICSID) trennen.
Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand
In den Geboten der Genesis (Indigio) gemäß dem Heimatrecht auf Grund des Glaube
bestimmen. Es gilt der Gerichthof der Menschen im Vollzug des
zwingend-humanitärem Völkerrecht.
Zuständig für zukünftige Anliegen von Behörden und Staaten ist das
ZentralMeldeAmt. Die registrierten Menschen haben ihren Meldestand gemäß Ihrem
Willen in der Gerichtbarkeit bestimmt. Art. 142-149 Genfer Abkommen IV - SR
0.518.51 ist im absolut kategorischem Imperativ einzuhalten.
Schwere Verletzungen des Völkerrecht, also Grundrechtverletzungen können erst
dann von den Menschen im Völkerstrafrecht in Anspruch genommen werden, wenn
sie sich beim ZentralMeldeAmt wegen der Rechtspaltung durch Aufklärung in der
Genesis freiwillig angemeldet haben.
Grundgesetzverletzungen unterliegen dem Strafgesetzbuch. Die meisten Straftaten
sind Folgen der Besatzungsbehörden durch die Leistungs- und Eingreifsverwaltung in
Not, Notstand und Selbsthilfe.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen
Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen. Eine Hohe
Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den
Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf
Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen. Auf
Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei, soll gemäß einem zwischen den
beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung eingeleitet werden,
über jede behauptete Verletzung des Abkommens. Kann über das
Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die
Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende
Verfahren zu entscheiden hat. Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am
Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich ahnden.
Durch die Eintragung und Annahme im ZentralMeldeAmt greift der völkerrechtliche
Zivilschutz im zwingend-humanitärem Völkerrecht der öffentlichen Ordnung durch.
Als schwere Verletzungen des Natur- und Völkerrecht, wie sie im genfer Abkommen
IV - SR 0.518.51 erwähnt sind, gelten alle Handlungen gegen den Zivilschutz, sofern
sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das vorliegende
Abkommen geschützt oder im Völkerstrafrecht genannt sind.
Jede Vertragspartei soll die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um auch diejenigen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Natur- und Völkerrecht zu
unterbinden, die salvatorisch nicht zu den umschriebenen schweren Verletzungen
zählen.
Die zwingende und vorrangige Anwendung ergibt sich durch Art. 25 GG. Die
allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen
den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner
des Bundesgebietes. Absolute Bestimmungen ergeben sich aus dem genfer
Abkommen IV - SR 0.518.51 in Verbindung mit dem Völkerstrafrecht.
ACHTUNG:
Es wird vermutet, daß jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den
Veröffentlichungen des zwingend-humanitären und vertraglichen Völkerrecht im
Amtsblatt hat. Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens
wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung dieser Gesetzgebung kann die
Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem
Betroffenen nicht verstanden worden, oder daß die deutsche Übersetzung ungenau
und unvollständig sei. Alle kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind
verpflichtet, das Amtsblatt zu halten und es ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit
zur Verfügung zu stellen.
Link: http://gerichthof-mensch.org/f-a---bundesgericht.html
Meldeerklärung und Meldebestätigung:
Das ZentralMeldeAmt ist öffentliche Ordnung im Recht. Es gibt in Folge keine
Meldebescheinigung, sondern eine Meldebestätigung, da Scheingeschäfte im
öffentlichen Recht natürlich verboten sind.
Die Stellen der öffentlichen Verwaltung sind an die Feststellungen des
ZentralMeldeAmt in der Rechtrealität gebunden, denn Völkerrecht muß vor Bundes-
und Landesgesetzen in der Zuständigkeit angewandt werden, und Tatsachen brauchen
keinen weiteren Beweis. Über die Entrinität kann die Zugehörigkeit in Rubrum,
Rechtwahl und Gerichtstand öffentlich gemäß dem Personalstatus (§ 112 PersVG, §§
5-6 EGBGB)) abgefragt werden und entspricht § 26 (2) BMG.
Die Stammdaten beinhalten folgende und wahrheitsgemäße Angaben:
Vorname(n)
Familienname(n)
Geburtsdatum und Geburtsort
Familienstand
Staatsangehörigkeit(en)
aktuelle(n) Anschrift(en), Haupt- und Nebenwohnung(en)
auf Erden ohne Grenzbezug im Terminus des Limes.
Bei Bedarf können ergänzt werden:
frühere Anschrift(en)
Ehepartner/in oder Lebenspartner/in,
minderjährige Kinder die mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sind
HINWEIS:
Die Meldebestätigung gilt auch als Lebensbestätigung zur Vorlage bei
Versicherungen und Rententrägern. Bei Tod ist der Status „0“. Der Tod muß
öffentlich angezeigt und geprüft werden.
Ein Antrag zur Aufnahme besteht im zwingend-humanitärem Völkerrecht nicht, da
mit dem Aufnahmeersuchen insbesondere im Rubrum die Rechtwahl (EGBGB) zum
Gerichtstand definiert wird. Kinder können entweder über die schutzbefohlenen
Eltern eingetragen werden oder sich selbst eintragen, wenn sie es können. Die
Entscheidung ist freiwillig.
Kopien von anderen oder weiteren Ausweisen
Reisepaß
Personalausweis
Führerschein
Lebensbescheinigung (Gelber- oder Krankenschein)
Schwerbehindertenbescheinigung oder Schwerbebindertenausweis
können mehrfach in die Stammdaten hochgeladen und gesichert, oder nach Sicherung
an die jeweiligen Staaten, die Ausweise vom ZentralMeldeAmt wegen der Entlastung
zurückgesandt werden.
ACHTUNG:
Die Benutzung des ZentralMeldeAmt für Spionage und Sabotage sowie für Straftaten
gegen das Völkerstrafrecht werden nach den Regeln der Spionage und Sabotage
schwer bestraft, denn bei nichtgewerblichen Nichtregierungsorganisationen ist
Sabotage und Spionage verboten. In diesem Zusammenhang wird auf das Natur- und
Völkerrecht ausdrücklich darauf hingewiesen.
Die Verleumdung und Aussetzung von Menschen und Beamten des
zwingend-humanitärem Völkerrecht sind außerhalb von berechtigter Kritik
absolut verboten
und
stehen als Offizialverbrechen unter hoher Strafbarkeit.
Mit dem Beitritt in das ZentralMeldeAmt müssen alle ihre immateriellen und
materiellen Beiträge zur öffentlichen Gesellschaft leisten. Die Benutzung des
ZentralMeldeAmt und der Austritt ist freiwillig nach dem Vertrauensschutzgesetz.
Werden aber Straftaten im zwingend-humanitärem Völkerrecht des Netzwerk
Menschenrecht begangen, so kann eine Strafverfolgung wegen Rechtsverletzungen,
die nicht ausschließlich disziplinarischer Regelung unterliegt, bis zum Abschluß
und/oder Amnestie des Vorganges und gegebenenfalls bis zur Verbüßung der Strafe
zurückge- halten werden. Völkerrechtliche Straftaten verjähren nicht und können auch
nicht als minder Schwerer Fall geahndet werden.
Das Selbe gilt für Verleumdungen im und des Netzwerk Menschenrecht, um das
Ansehen der öffentlichen Gesellschaft zu beschmutzen. Das ZentralMeldeAmt ist
kein Dienstleister, sondern dient dem Völkerrecht im Zivilschutz.
Die Abfragen an das ZentralMeldeAmt erfolgen ohne Einschränkung.
Mit der Ummeldung zur Abmeldung aus den patriellen Zonen wird die Befreiung
vom Rundfunkstaatsvertrag und den Rundfunkbeiträgen bestätigt (BVerfGE 1 BvR
1766/2015).
ACHTUNG:
Das genfer Abkommen IV - Vertrag SR 0.518.51 entspricht alternativ den AHK-Gesetzen!
AHK-Gesetzesauszüge
spezielles gemäß AHK Gesetz Nr. 1 Art. 5 haben die Amtsblätter absolute Beweiskraft
AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 2 Zitat: "Es wird vermutet, daß jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission hat.".
AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 4 Zitat: "Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung dieser Gesetzgebung kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden, oder daß die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei."
AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 7(1) Zitat: "Alle deutschen staatlichen kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission zu halten und es ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.".
AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 1 Zitat: "Ohne ausdrücklich von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Genehmigung dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben: .... (b) wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben." (vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) "Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrates S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S.103)).
AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 3 (2) Zitat: "Wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte oder einer von ihnen abgelösten Behörden oder die Anwendbarkeit der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes auf eine Person oder einen Vermögensgegenstand zu entscheiden ist, haben die damit befaßten deutschen Behörden das Verfahren sogleich auszusetzen und die Frage an die Besatzungsbehörden zu überweisen. Die zuständigen Besatzungsbehörden oder ein Besatzungsgericht, falls die Angelegenheit von ihnen einem solchen überwiesen worden ist, erteilen einen endgültigen Bescheid. Der Bescheid ist für die deutschen Behörden bindend.“ 1. Verfahren und Entscheidungen deutscher Gerichte in Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzogen sind, sind nichtig." (vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) (Amtsblatt des Kontrollrates KRG Nr. 35))
AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 8 Zitat: "In Fällen, die gemäß diesem Gesetz der Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte nicht unterliegen, darf keine deutsche Behörde ohne eine ausdrückliche allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Ermächtigung der Besatzungsbehörden Strafen auferlegen oder Zwangsmaßnahmen irgendwelcher Art treffen." (vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) (Amtsblatt des Kontrollrates KRG Nr. 35))
AHK 1950/1951 Gesetz Nr. 47 Art. 3 Zitat: "Die Handlung oder Unterlassung muß auch nach deutschem Recht die Person, die den Verlust oder Schaden erlitten hat, zu einer Entschädigung gegen denjenigen berechtigen, der die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder den eine Verantwortung dafür trifft."
AHK 1949 Gesetz Nr. 3 Art. 4 Zitat: "Niemand darf wegen einer Handlung verfolgt werden, die einen Verstoß gegen durch die Besatzungsbehörden aufgehobene Gesetzgebung darstellt es sei denn, daß diese Handlung zugleich gegen die in Kraft befindliche Gesetzgebung verstößt, oder daß die Strafverfolgung innerhalb drei Monate nach der Aufhebung eingeleitet worden ist."
EDV-Bestätigung durch Ein-Fair-Geständniserklärung
des zugehörigen Menschen
Im Bewußtsein Meiner und Unserer Verantwortung im Bund vor dem Schöpfer und
der Schöpfung, bekenne Ich Mich in Meiner Menschenwürde zur Wahrung,
Umsetzung, Förderung und zum Schutz des unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrecht, gemäß dem Schöpferbund in Treue zum Glaube im Naturrecht in
Wahrheit der Gerechtigkeit durch Respekt vor dem Schöpfer und der Schöpfung zum
ewigen Frieden. Der zugehörige Mensch erklärt mit der Eintragung in das
ZentralMeldeAmt vor dem öffentlichen Gerichthof der Menschen als Ausdruck der
Wahrung des Rechtsprinzip gemäß der Genesis, daß er die Noachidischen Gebote
einhalten wird.
EID!
Die Zugangsbestätigung ist Recht bindend und wird beeidet. Die Entlassung aus der
Zugehörigkeit im Bund der Menschen kann zur Rechtsicherheit aller zugehörigen
Menschen nur dann beidseitig erfolgen, wenn nicht gegen die Recht- und
Sicherheitsbestimmungen verstoßen und kein Schaden entstanden ist.
Rechtschutzquelle im Naturrecht für das originäre Recht des Menschen
gläubig, moralisch, tolerant, medial, sittlich,
erzieherisch, mildtätig, humanitär und karitativ
zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz des Recht der Menschen
gemäß dem Schöpferbund in Treue zum Glauben im Naturrecht
für Wahrheit, Freiheit und Gerechtigkeit.
Gesellschaft der Menschen im Zugang zu Recht
Die Zugehörigkeit der Menschen kann unter Erkennung der Strafbarkeitsgebote von
Völkermord und Mord an Menschen
Diebstahl, Raub und Vertragsbruch
Blasphemie und Götzenanbetung
Unzucht am Leben und Brutalität gegen Tiere
formlos erklärt werden.
Begriffschutzdefinitionen:
Der Mensch ist keine Person oder Fiktion, sondern lebt in der Rechtrealität!
Der Mensch wird als ganzheitlicher Körper, Seele und Geist frei in Liebe geboren,
trägt die schöpferische Botschaft als Grenze der Laizität auf Erden und alle
Rechte in der Welt in sich, weil Er Mensch ist. Der Mensch, als Inhaber der
tatsächlichen Gewalt auf Erden, ist im heiligen Auftrag des Schöpferbundes als
Terminus Urheber und begünstigter Walter des Sachenrecht.
Das "jura singulorum", das Recht des einzelnen Menschen als individuelles
Rechtgut, das unverletzliche und unveräußerliche Recht der Freiheit ist nicht
verhandelbar. Liegt "jura singulorum" vor, kann eine Gemeinschaft des
Personalkults nicht in unverantwortlich demokratischer Abstimmung den Inhaber
dieses Recht überstimmen. Der Inhaber des "jura singulorum", der Mensch, ist
frei in Seiner Entscheidung, da Er als Mensch Inhaber der tatsächlichen Gewalt
auf Erden in der Welt ist.
Der geistig-lebendiGene Mensch ist keine Person (Erläuterung Tabelle Mensch /
Person) und befreit sich mit Seinem Inhaber- und Urheberrecht ganzheitlich von
der Person und der Verwaltung mit der Zugehörigkeit zum Menschsein über das
Amt der Menschen auf Erden in Treue zum Glaube an die Gesellschaft der
Menschen [GdM].
Jeder zugehörige Mensch in Unserem gesellschaftlichen Bund des Glaube befolgt
Sein Ziel im Heiligen Auftrag zum Wohl der Menschen und der Menschheit und
unterstellt Sich zum Schutz nach den Geboten des Naturrecht freiwillig dem
Gerichthof der Menschen, weil außerhalb der Sonderlehre des Naturrecht im
öffentlichen Positivismus Ethos und Recht außer Kraft gesetzt sind.
Wir Menschen sind mit Unserem Rechtschutz einverstanden, daß Unsere Daten in
öffentlichen Datenbanken und Bibliotheken über Rubrum, Rechtwahl und
Gericht(s)stand gespeichert werden.
Die öffentlichen Obligationsregeln und die Gerichtstandvereinbarung ergeben sich
aus dem Völkerrecht und aus den nationalen und internationalen diplomatisch
akkreditierten Urkunden des haager Abkommens im Regulierungsakt der Apostille
vom 05.10.1961 nach jesus christus Geburt durch die Gleichschaltung der Jurisfiktion,
um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses recht(s)widrige Verhalten zu begehen
(Spezialprävention) und
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
Die Diplomatik (Urkundenlehre, von altgriechisch diploma „Gefaltetes“, aus diplóos
„doppelt“) ist eine grundlegende Disziplin der historischen Hilfswissenschaft der
Anerkennung. Sie beschäftigt sich mit der Einteilung, den Merkmalen, der
Ausstellung, der Überlieferung, der Echtheit und dem historischen Wert von
Rechturkunden. Das vorstaatliche Recht geht in der Notwendigkeit den Gesetzen vor.
Beweisurkunden mit absoluter Beweiskraft
Bundesrepublik – Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918
Regulierungsakt HK vom 05.10.1961, WüD vom 18/24.04.1961, §§ 18-20 GVG, § 2
VwVfG, § 40 VwGO
Landesnotar Johst MatthiesTostedt
Urkunde 113/2009 IZMR
Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 15 /2014
Urkunde 114/2009 – ZEB
Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 16 /2014
Landesnotar Ralf Grosser
Tostedt, Urkunde 139/2013 – GdM
Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 – 9 /2013
Die globalen Nichtregierungorganisationen der Menschen sind legitim und legal, denn
die Grundlage der Anerkennung im Völkerrecht liegt durch öffentliche Urkunden vor
(StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918), stehen nicht im Widerspruch zur
ordnung(s)gemäßen Verfassungordnung und sind bereits in den Verfassungen des
Internationalen Zentrum für Menschenrecht und des Zentralrat Europäischer Bürger
vom 22.11.2009, die zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis
gestellten Aufgaben nach BVerwGE 123, 49 (54), -Vergleich Definition im Urteil
vom 15.06.1995 - BVerwG 3 C 31.93 - BVerwGE 99-, ausdrücklich bestimmt.
Die Mitglieder der vereinten Nationen (UN) sind durch Art. 73 UN-Charta dem
Menschen aufs Äußerste ohne Widerspruch fördernd verpflichtet und sind dem genfer
Abkommen IV - SR 0.518.51 des zwingend-humanitärem Völkerrecht besonders
beigetreten. "..... Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für
die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen,deren Völker noch
nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß
die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen
als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten
Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser
Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich...".
Verantwortlichkeit
• Verursacht eine Person eine Gefahr gegen einen Menschen oder gegen das Recht, Eigentum oder Besitz des Menschen, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
• Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer gerichtet werden.
• Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
• Geht von einem Tier, einer Sache, einer natürlichen oder juristischen Person eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die die tatsächliche Gewalt innehat. Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere und Fiktionen entsprechend anzuwenden.
• Maßnahmen können auch gegen eine Person gerichtet werden, die Eigentümerin oder Eigentümer oder sonst an der Sache berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den Willen des Menschen ausgeübt wird.
• Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache oder Fiktion aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Juristische Personen sind Fiktionen.
• Der Gerichthof der Menschen kann Maßnahmen gegen andere Personen als Verantwortlichen richten,
• wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
• Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
• der Gerichthof die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die natürlichen und juristischen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
• Die Maßnahmen müssen aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
GdM
für das Verhalten von natürlichen und juristischen Personen gegenüber geistig-lebendiGenen Menschen
GdM - Regeln im Vorgang
§ 1 Durch Feststellungauftrag kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungfeststellungauftrag) sowie die Verpflichtung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungfeststellungauftrag) begehrt werden.
§ 2 Der Feststellungauftrag ist zulässig, wenn der Mensch durch Seine Richtung geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder Ablehnung oder Unterlassung in Seinen natürlichen Rechten verletzt zu sein.
§ 3
Durch gerichteten Auftrag kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts geprüft werden, wenn der Mensch ein rechtliches Interesse an Seinem Inhaberrecht, berechtigtes Interesse an Seinem Urheberrecht hat (Feststellungauftrag).
§ 4
Die Feststellung kann nicht begehrt und der Gerichthof bei Nichtvorlage von Gefahr im Verzug oder höherer Gewalt angerufen werden, wenn es nicht dem Willen des Menschen entspricht, wenn der Mensch unter Erkennung der Strafbarkeitsgebote von
Völkermord und Mord an Menschen
Diebstahl, Raub und Vertragsbruch
Blasphemie und Götzenanbetung
Unzucht am Leben und Brutalität gegen Tiere freiwillig und öffentlich den Gerichthof der Menschen als einen Pflichtgerichthof zur Wahrung des Rechtprinzips der Verwaltung ernsthaft erkennt und sich von affektiven und peinlichen Taten und von
der Personifikation durch Sein Glaube(n)bekenntnis im Schöpferbund zum MenschSein,
entsagt Sich von der Person und Personifikation und
von den Verbänden der Jurisdiktion, die die Person und/oder Sein Recht unmündig halten.
(! außerhalb der Garantenpflicht von Notwehr, Notstand und Selbsthilfe und Rechtbankrott !)
GdM - Regeln im Vorgang
§ 5 Der Gerichthof der Menschen kann nicht angerufen werden, soweit innerhalb der Personifizierung das Recht durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen bei den profanen Privatgerichten verfolgt wird und sich der Mensch dem Gerichthof der Menschen nicht freiwillig unterstellt hat. Dies gilt auch, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
§ 6 Mehrere Feststellungaufträge können vom Menschen in einem Feststellungauftrag zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen dieselben Personen und Verantwortlichen richten und im Zusammenhang stehen.
§ 7
Rechtbehelfe gegen naturrechtliche Handlungen sind an keine Form der Norm zur Gefahrenabwehr und Prävention des Recht gebunden. Rechtbehelfe können nur durch Rechtträger der juristischen Person als rechtliche Vertretung eingelegt und begründet werden. Juristische Personen und ihre gesetzlichen Vertretungen sind keine Rechtträger des Naturrecht.
§8 Der Gerichthof der Menschen stellt abschließend fest. Nichtigkeitsrüge ist nur bei Verletzung der Objektivität durch Restitution möglich und muß offenkundig oder glaubhaft nachgewiesen werden.
§9 Die Individualfeststellung ist so durchzuführen, um so weit wie möglich das Recht in der Garantenpflicht aufrechtzuerhalten.
GdM, Inkrafttreten vom 27.09.2013