Staatsfeiertag - Recht auf Familie - Rechtliche Grundlagen
-
Upload
deinerechteli -
Category
Education
-
view
41 -
download
0
description
Transcript of Staatsfeiertag - Recht auf Familie - Rechtliche Grundlagen
OSKJ Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche Margot Sele Pradafant 1 9490 Vaduz Tel 230 22 33 [email protected] www.oskj.li
20. November 2013, Tag der Kinder- und Jugendrechte
Jahresthema 2013: Das Recht auf Familie Rechtsgrundlage Die UN-Kinderrechtskonvention Die Kinderrechte beziehen sich auf Schutz, Förderung, gute Versorgung und Chancengleichheit aller Kinder. Zudem gestehen sie ihnen ausdrücklich das Recht zu, sich eine Meinung zu bilden, diese ausdrücken zu können und Gehör zu erhalten. Kinder sollen in allen Fragen und Projekten, die sie betreffen beteiligt werden. Artikel der KRK, die sich auf das Jahresthema „MEIN RECHT AUF FAMILIE“ beziehen: Art. 8 KRK Die Pflicht des Staates, das Recht des Kindes auf Schutz oder
gegebenenfalls Wiederherstellung der Identität (Name, Staatsangehörigkeit, Familienbeziehungen) zu gewährleisten.
Art. 9 KRK Das Recht des Kindes, grundsätzlich bei den Eltern zu leben und bei
einer Trennung der Eltern den Kontakt zu beiden Eltern aufrechtzuerhalten.
Art. 10 KRK Das Recht auf Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen dem
Kind und seinen Eltern. Das Recht des Kindes und seiner Eltern, einen Staat verlassen und in ihr eigenes Land reisen zu können zum Zweck der Familienzuammenführung.
Art. 12 KRK Das Recht des Kindes, seine Meinung zu äussern zu Fragen oder
Verfahren (z.B. Scheidung der Eltern), die es betreffen. Das Recht des Kindes auf Mitberücksichtigung seiner Meinung.
Art. 16 KRK Das Recht auf Schutz des Privatlebens. Das Recht, keiner
Einmischung ins Privatleben, in die Familie und deren Wohnung ausgesetzt zu sein.
Art.18 KRK Das Recht auf Fürsorge und ein sicheres Zuhause. Das Prinzip, dass
die Verantwortung der Erziehung des Kindes in erster Linie Aufgabe beider Elternteile gemeinsam ist und die Pflicht des Staates, die Eltern bei dieser Aufgabe zu unterstützen.
Art. 19 KRK Die Pflicht des Staates, das Kind vor jeder Form von Misshandlung
durch seine Eltern oder andere Betreuungspersonen zu schützen sowie entsprechende Präventions- und Behandlungsmassnahmen anzubieten.
Art. 20 KRK Die Pflicht des Staates, dem Kind, das nicht in seiner Familie lebt,
einen besonderen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass ihm auch in einer Pflegefamilie oder einer geeigneten Institution unter Rücksichtnahme auf die kulturelle Herkunft des Kindes Schutz und Fürsorge gewährt wird.