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Stadt Obernkirchen Landkreis Schaumburg Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung Ortschaft Vehlen E n t w u r f Planfassung für die öffentlichen Auslegung gemäß VA-Beschluss vom 16. Mai 2012

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Stadt Obernkirchen Landkreis Schaumburg

Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung

Ortschaft Vehlen

E n t w u r f Planfassung für die öffentlichen Auslegunggemäß VA-Beschluss vom 16. Mai 2012

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Stadt ObernkirchenLandkreis Schaumburg

Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung

Ortschaft Vehlen

Kartengrundlage: Amtliche Karte AK5, Maßstab M 1:5.000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen

Vermessungs- und Katasterverwaltung © 2010

Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)Regionaldirektion Hameln – Katasteramt Rinteln

Planverfasser im Auftrag der Stadt Obernkirchen:

Dipl.-Ing. Georg Böttner

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenLandkreis Schaumburg

Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung

Präambel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und der §§ 56, 97 und 98 der Niedersächsischen

Bauordnung (NBauO) i.V.m. § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) – jeweils in der gülti-

gen Fassung – hat der Rat der Stadt Obernkirchen diesen Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“, Ortschaft

Vehlen, bestehend aus der Planzeichnung sowie den nachstehenden textlichen Festsetzungen und bauord-

nungsrechtlichen Bestimmungen, als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und die zugehörige Begründung

mit Umweltbericht beschlossen.

Obernkirchen, den ....................... ........................................................ Der Bürgermeister

E n t w u r f

Planfassung für die öffentliche Auslegunggemäß VA-Beschluss vom 16. Mai 2012

A Bodenrechtliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung

1.1 In den Mischgebieten MI sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (sog. kleine Vergnügungsstätten) sowie die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnü-gungsstätten nicht zulässig.

1.2 In dem Mischgebiet MI-1 werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohnge-bäude ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind be-triebsbezogene Wohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Zudem wird das Bestandsgebäu-de Bückeburger Str. 18 ausdrücklich von diesem Ausschluss ausgenommen.

1.3 Für die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ge-mäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gelten folgende Ein-schränkungen bzw. Ausnahmen:

a) Der Verkauf von Waren aus den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentgruppen laut Obernkirchener Liste in der Fassung des Ratsbe-schlusses vom 26.09.2007 ist ausgeschlossen.

b) Ausnahmsweise werden Nachbarschaftsläden mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 qm zugelassen.

c) Darüber hinaus ist der Verkauf von Waren nah-versorgungs- und zentrenrelevanter Sortimente an Endverbraucher zulässig, wenn dieser im eindeuti-gem Zusammenhang mit einer auf dem Grundstück ausgeübten Produktion, einer Ver-, und/oder Bear-beitung von Gütern (einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen) einer gewerblichen Betriebsstät-te steht und diesen Nutzungen jeweils untergeord-net ist.

2 Von Bebauung freizuhaltende Flächen

Innerhalb der Schutzstreifen der in der Planzeich-nung nachrichtlich übernommenen Abwasserleitung des Abwasserverbandes Auetal dürfen fest gegrün-dete baulichen Anlagen nicht errichtet und großkro-nige Bäume nicht angepflanzt werden.

3 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen

In den Mischgebieten MI-1 und MI-2 ist mit erhebli-chen Schalleinwirkungen durch Verkehrslärm zu rechnen. Deswegen sind folgende Anforderungen des passiven Lärmschutzes zu berücksichtigen

3.1 Das Schalldämm-Maß der Außenbauteile von Auf-enthaltsräumen muss mindestens den Anforderun-gen des Lärmpegelbereiches 4 gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ genügen. Für die Außen-bauteile von straßenzugewandten Aufenthaltsräu-men gelten die Anforderungen des Lärmpegelberei-ches 5.

3.2 Zur nächtlichen Belüftung von Schlaf- und Kinder-zimmern sind Schallschutzfenster der entsprechen-den Schutzklasse sowie schallgedämmte Zuluftele-mente einzubauen.

3.3 Wohnlich genutzte Freibereich (Balkone oder Ter-rassen) sind durch geeignete bauliche Maßnahmen gegen Lärmeinwirkung abzuschirmen.

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4. Naturschutzbezogene Maßnahmen

4.1 Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Pflanzstreifen sind 3-reihige freiwach-sende Hecken aus heimischen Laubbäumen und -sträuchern anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Es sind Sträucher als Gruppenpflanzungen mit je 5 Stück einer Art und im Abstand von 1,00 bis 1,50 m anzupflanzen. Alle 8 m ist ein heimischer Laubbaum I. oder II. Ord-nung zu setzen (Gehölzarten siehe Hinweise).

4.2 In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetz-ten privaten Grünfläche „Gehölzsaum“ ist die vor-handene Ufervegetation ist zu erhalten und durch die Anpflanzung standortgerechter Gehölze zu er-gänzen (Gehölzarten siehe Hinweise). Im Übrigen bleibt die Fläche der natürlichen Sukzession über-lassen.

4.3 In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetz-ten privaten Grünfläche „Retentionsraum“ ist eine Abgrabung des anstehenden Bodens unterhalb der Mittelwasserlinie in Größenordnung von 500 m3 vor-zunehmen. Dabei sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten. Die Fläche ist naturnah zu gestalten (Bö-schungsneigung 1 : 2,5 oder flacher), mit standort-gerechten Gehölzen zu bepflanzen (Gehölzarten sie-he Hinweise) und im Übrigen der natürlichen Suk-zession zu überlassen.

4.4 Die private Grünfläche „Gewässerrandstreifen“ ist nach den einschlägigen wasserrechtlichen Bestim-mungen von Bebauung freizuhalten. Sie ist mit ei-ner geschlossenen Vegetationsdecke zu versehen.

4.5 Sofern in dem Mischgebiet MI größere Stellplatzan-lagen gebaut werden, sind die Erschließungsflächen durch Baumpflanzungen zu gliedern. Je angefange-ne acht Stellplätze ist ein heimischer Laubbaum I. Ordnung anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen (Gehölzarten siehe Hinweise). Die Baumstandorte sind auf einer Fläche von je mind. 6,0 qm offen zu halten, zu begrünen und durch geeignete Mittel gegen Überfahrung zu schützen.

4.6 Die unter Ziff. 4.1 bis 4.5 genannten Maßnahmen werden als Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1a BauGB festgesetzt. Sie werden den im Planbe-reich zu erwartenden Eingriffen in Natur und Land-schaft zugeordnet und sind spätestens im Herbst des auf die Rechtskraft der ersten Baugenehmigung im Plangebiet folgenden Jahres, durchzuführen.

B Baugestalterische Vorschriften

1. Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ent-spricht dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. V8 „Barchmaate“ der Stadt Obernkirchen, Ortschaft Vehlen.

2 Dachflächen

2.1 Als Dachform von Wohngebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden sind ausschließlich geneigte Dächer zulässig (z.B. Sattel- oder Pultdächer). Die Dachneigung beträgt bei Wohngebäuden mindes-tens 35°, bei Gewerbebauten mindestens 20°. Für Gebäude, Nebenanlagen und Garagen mit einer Grundfläche weniger als 36 qm werden auch Flach-dächer zugelassen.

2.2 Als Eindeckung geneigter Dächer sind nicht glän-zende, rote bis rotbraune Dachsteine, bei gewerbli-chen Betriebs- und Nebengebäuden auch nicht glänzende, rote bis rotbraune oder graue Wellfaser-zement- oder Metallprofilplatten, zulässig.

2.3 Die Farbtöne richten sich nach dem Farbregister RAL 840 HR, und zwar:

a) „rot bis rotbraun“: Farbtöne mit den Bezeichnun-gen RAL 2001, 2002, 3000, 3002, 3009, 3011 und 8004, 8012 und 8015 sowie Zwischentöne

b) „grau“: Farbtöne RAL 7000 bis 7010, 7030 sowie 7032 bis 7040 sowie entsprechende Zwischentöne.

2.4 Ausgenommen von den Regelungen unter Ziff. 2.2 sind Thermosolar- und Fotovoltaikanlagen sowie un-tergeordnete Bauteile (z.B. Dachgauben).

3 Außenwandflächen

3.1 Für die Außenwände von Wohngebäuden und ge-werblich genutzten Gebäuden sind folgende Mate-rialen vorgeschrieben:

a) rotes bis rotbraunes Ziegelmauerwerk (Farbtöne wie unter Ziff. 2.3)

b) graue oder hell-erdfarbene Putzflächen (Farbtöne wie unter Ziff. 2.3 bzw. RAL 1001, 1002, 1011, 1014, 1024, 9001 und 9002 sowie Zwischentöne)

c) Holzverkleidungen mit farbloser Lackierung oder Lasur oder mit Farbanstrich in folgenden Tönen:

grau (siehe Ziff. 2.3),

braun (RAL 8001 bis 8015 sowie 8024 und 8025),

grün (RAL 6001 bis 6005, 6010 bis 6012 und 6028),

rot (RAL 3001 bis 3004, 3011, 3013 und 3031) oder

blau (RAL 5000 bis 5003, 5005, 5007, 5009 bis 5017, jeweils mit Zwischentönen)

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3.2 Für die Außenwände von gewerblich genutzten Ge-bäuden dürfen darüber hinaus auch rote bis rotbrau-ne oder graue Wellfaserzement- oder Metallprofilplat-ten verwendet werden (siehe Ziff 2.3)

3.3 Ausgenommen von diesen Regelungen sind Ansichts-flächen bis zu einer Größe von 30 qm sowie unterge-ordnete Bauteile (z.B. Dachgauben).

4. Ordnungswidrigkeiten

4.1 Ordnungswidrig handelt gemäß § 91 Abs. 3 NBauO, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unterneh-mer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die o.g. Be-stimmungen der ÖBV verstößt.

4.2 Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000 geahndet werden.

5. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntma-chung des Bebauungsplanes Nr. V8 „Barchmaate“ der Stadt Obernkirchen, Ortschaft Vehlen, in Kraft.

C Hinweise1. Für diesen Bebauungsplan gilt die Verordnung über

die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungs-verordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.01. 1990 (BGBl. I, Seite 132), zuletzt geändert durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbauland-gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. II, Seite 466).

2. Der Ausschluss der zentren- und nahversorgungsre-levanten Sortimente gemäß Ziff 1.3a) gilt ausdrück-lich nicht für die in der Obernkirchener Liste in der Fassung gemäß Ratsbeschlusses vom 26.09.2007 genannten folgenden Warengruppen:

o Hausrat: Campingartikel o Elektrowaren: Weiße Ware (Herde, Waschma-

schinen etc.), Lampeno Einrichtungsbedarf: Teppiche, Möbel, Gardinen,

Bettwareno Bau-, Garten und Heimwerkerbedarf: Eisen-,

Metall- und Kunststoffwaren, Schrauben, Werk-zeuge, Tapeten, Wand-, Boden- und Deckenbe-läge, elektrotechnische Erzeugnisse, Lacke, Far-ben, Polituren, Klebstoffe, Pinsel und Zubehör, Schnittholz, Baustoffe, Pflanzen, Blumentöpfe und -erde, Heim- und Kleintierfutter, Sämereien, Düngemittel

o Hobby- und Freizeitartikel: Fahrräder, Zweiräder, Kfz-Zubehör, Sport- und Fitnessgeräte, Sport- und Freizeitboote, Zelte

3. Auf der Grundlage straßenrechtlicher Regelungen dürfen in den erforderlichen Sichtdreiecken keine sichtbehindernden Anlagen (Anpflanzungen, Zäune, Stapel o.Ä.) sowie bauliche Anlagen in mehr als 0,80 m Höhe über der Fahrbahnoberkante der Ver-kehrswege angeordnet oder hergestellt werden.

4.1 Das Plangebiet liegt innerhalb des Bauschutzberei-ches des militärischen Flugplatzes Bückeburg gemäß § 12 Abs. 2 LuftVG und unterliegt damit den Ein-schränkungen und Auflagen des Luftverkehrsgeset-zes sowie sonstiger luftrechtlich relevanter Bestim-mungen. Die für die Erteilung einer Baugenehmi-gung zuständige Behörde darf die Errichtung von Bauwerken im Bauschutzbereich nur mit Zustim-mung der Wehrbereichsverwaltung Nord als zustän-diger militärischer Luftfahrtbehörde genehmigen.

4.2 Für das Plangebiet besteht eine Bestandssituation mit ortsüblichen Vorbelastungen durch die Nähe zum Flugplatz Bückeburg. Für die in Kenntnis dieses Sachverhaltes errichteten baulichen Anlagen können keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche wegen der Lärmimmissionen geltend gemacht werden.

5.1 Im Plangebiet ist mit dem Auftreten archäologischer Bodenfunde zu rechnen. Die geplanten Bau- und Erd-arbeiten bedürfen gemäß § 13 Abs. 1 NDSchG einer Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbe-hörde, die diese ggfs. mit Auflagen und Bedingun-gen erteilt.

5.2 Ur- und frühgeschichtliche Bodenfunden, die bei den geplanten Erd- und Bodenarbeiten gemacht werden, sind gemäß § 14 Abs. 1 NDSchG auch in geringer Menge meldepflichtig.

6.1 Für die nach Ziff. 4.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Baum- und Strauchpflanzungen sind vorzugsweise folgende Gehölzarten zu verwenden:

a) Laubbäume: Acer pseudoplatanus (Bergahorn), Carpinus betulus (Hainbuche), Prunus avium (Vo-gelkirsche), Quercus robur (Stieleiche); Pflanzquali-tät: 2 x verpflanzte Heister (200 – 250 cm)

b) Sträucher: Coryllus avellana (Haselnuss), Cornus sanguinea (Hartriegel), Crataegus monogyna (Weißdorn), Rhamnus frangula (Faulbaum), Salix caprea (Salweide), Sambucus racemosa (Trauben-holunder), Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball); Pflanzqualität: 1 x verpfl., 60 - 100 cm

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6.2 Für die nach Ziff. 4.2 und 4.3 der textlichen Festset-zungen vorgesehenen Baum- und Strauchpflanzungen sind vor allem folgende Gehölzarten zu verwenden:

a) Laubbäume: Alnus glutinosa (Schwarzerle), Fra-xinus excelsior (Gemeine Esche); Pflanzqualität: 2 x verpflanzte Heister (200 – 250 cm)

b) Sträucher: Prunus padus (Echte Traubenkirsche), Salix spec. (diverse Weidenarten); Pflanzqualität: 1 x verpfl., 60 - 100 cm

6.3 Für die nach Ziff. 4.5 der textlichen Festsetzungen vorgeschriebenen Baumpflanzungen sind vorzugs-weise folgende Gehölzarten zu verwenden:

Laubbäume: Acer pseudoplatanus (Bergahorn), Quercus robur (Stieleiche), Tilia cordata (Winterlin-de); Pflanzqualität: Stammumfang 16/18 cm

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Stadt ObernkirchenLandkreis Schaumburg

Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“mit örtlicher Bauvorschrift über GestaltungOrtschaft Vehlen

Begründung zum Entwurf

Planfassung für die öffentliche Auslegung gemäß VA-Beschluss vom 16. Mai 2012

Inhaltsverzeichnis

1 Planungsrechtliche Vorbemerkung ….............................. Seite 3

2 Grundlagen und Geltungsbereich .............................................. 3

2.1 Örtliche Ausgangssituation 3

2.2 Räumlicher Geltungsbereich 4

2.3 Ziele der Raumordnung 5

2.4 Kommunale Planungsvorgaben 6

3 Planungskonzept .................................................................... 7

3.1 Anlass und Zielsetzung 7

3.2 Städtebauliches Konzept 8

4 Festsetzungen des Bebauungsplanes ..................................... 9

4.1 Bauliche Nutzung 9

4.2 Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung 13

4.3 Verkehr und Erschließung 14

4.4 Immissionsschutz 16

4.5 Grünflächen und naturschutzbezogene Festsetzungen 16

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Fortsetzung des Inhaltsverzeichnisses

5 Umweltbericht .............................................................. Seite 17

5.1 Vorhabenbezogene und umweltrechtliche Grundlagen 17

5.2 Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter 19

5.3 Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 22

5.4 Immissionsschutzrechtliche Betrachtung 27

5.5 Entwicklung des Plangebietes und des Umweltzustandes 29

5.6 Hinweise zur Umweltprüfung und -überwachung 30

5.7 Allgemein verständliche Zusammenfassung 30

6 Auswirkungen der Planung …................................................ 31

6.1 Städtebauliche Struktur 31

6.2 Bevölkerung, Wirtschaft und Infrastruktur 31

6.3 Ver- und Entsorgung 32

6.4 Belange der Denkmalpflege 33

6.5 Belange der Luftfahrtsicherheit 34

6.6 Bodenrecht und Finanzierung 34

6.7 Flächenübersicht 35

7 Verfahren und Abwägung ….................................................. 35

7.1 Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung 35

7.2 Öffentliche Auslegung und erneute Behördenbeteiligung 36

Anlagen: Naturschutzfachlicher Beitrag zur Bauleitplanung

Verfasser: Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie ALAND, Hannover 2011

Verkehrliche Stellungnahme

Verfasser: Planungsgemeinschaft Verkehr PGV, Hannover 2012

Planverfasser im Auftrag der Stadt Obernkirchen:

Dipl.-Ing. Georg Böttner

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1 Planungsrechtliche Vorbemerkung

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Obernkirchen hat in seiner Sitzung am 27.08.2008 den

Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“ in der Ortschaft Vehlen

gefasst. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt insbesondere nach Maßgabe der fol-

genden gesetzlichen Grundlagen:

• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I,

S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes

bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I, Seite 1509)

• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichte-

rungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466)

Der vorliegende Bebauungsplan wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur 35.

Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Obernkirchen aufgestellt. Im Rahmen des

Planverfahrens wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Er-

gebnis in dem Umweltbericht dargelegt wird, die gemäß § 2a BauGB einen gesonderten Teil

der vorliegenden Begründung zu dem Bebauungsplan darstellt.

2 Grundlagen und Geltungsbereich

2.1 Örtliche Ausgangssituation

Die Stadt Obernkirchen liegt im Westen des Landkreises Schaumburg, ca. 10 km westlich der

Kreisstadt Stadthagen und 5 km östlich der alten Residenzstadt Bückeburg. Die Landes-

hauptstadt Hannover in ca. 60 km Entfernung ist über die Bundesstraße B 65 oder über die

Autobahn A 2 (Auffahrt Bad Eilsen) zu erreichen. Die nächstgelegenen Bahnstationen mit Re-

gional- und S-Bahnanschluss befinden sich in Bückeburg und Stadthagen.

Die Ortschaft Vehlen liegt westlich der Kernstadt, unmittelbar an der Bundesstraße B 65. Neben

ländlich geprägten Bereichen im Umfeld der historischen Kirche sowie an der Vehlener Straße

und an der Bäckerstraße gibt es ausgedehnte jüngere Wohngebiete, insbesondere im Norden

und Osten der Ortslage. Die Nutzungsstruktur im Ort ist gekennzeichnet durch einige verblei-

bende landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe. Die öffentliche Infrastruktur besteht aus

kirchlichen Einrichtungen, Kindergarten und Feuerwehr. Im Übrigen ist die schulische und sons-

tige Versorgung gesichert durch die Angebote und Einrichtungen in der nahen Kernstadt Obern-

kirchen.

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2.2 Räumlicher Geltungsbereich

Das ca. 2,2 ha große Plangebiet liegt im Norden der Ortschaft Vehlen, unmittelbar an der

Bückeburger Straße (B 65). Es umfasst zwei bebaute Grundstücke zwischen der Bückeburger

Aue im Westen und einem zum Teil verrohrten Graben im Osten sowie die rückwärtige Flä-

chen in einer Tiefe von ca. 125 m ab Straße. Im Einzelnen handelt es sich um die Flurstücke

11, 12, 13/3 und 13/4 der Flur 10 sowie um Teile des Flurstückes 9/9 der Flur 8, alle in der

Gemarkung Vehlen. Der Geltungsbereich ist in der Planzeichnung eindeutig festgesetzt.

Bei der vorhandenen Bebauung handelt es sich um ein großes historisches Wohnhaus gegen-

über der Zufahrt zur Kirche (Bückeburger Straße 18), um das leer stehende Gebäude einer ehe-

maligen Diskothek (bereits im 18. Jahrhundert Dorfgaststätte, Nr. 22) und einen kleinen Aus-

stellungsraum (vormals Konsum-Laden, Nr. 24). Das erstgenannte Anwesen verfügt über ein

großes Grundstück mit Obst- und Laubbaumbestand sowie gärtnerisch genutzten Flächen. Das

Grundstück Bückeburger Straße 22 präsentiert sich als geschotterte, spärlich bewachsene Flä-

che mit den Zufahrten und Stellplätzen der vormaligen gewerblichen Nutzung. Der rückwärtige

Bereich (Flurstück 9/9) wird als Ackerfläche genutzt.

Bückeburger Straße 22 (November 2010) Rückwärtige Ansicht (Juni 2010)

Bückeburger Str. 18 (Juni 2010) Bückeburger Aue und landwirtschaftliche Nutzfläche

(November 2010)

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Die bebauten Grundstücke werden von der Bundesstraße aus erschlossen: während die Zu-

fahrt des Anwesens Bückeburger Straße 18 östlich des Wohnhauses liegt, hat das Anwesen

Nr. 22 seine vormals gut ausgebaute Zufahrt in etwa im Verlauf der alten Wegeparzelle 12. Da-

neben gibt es eine weitere Zufahrt unmittelbar östlich der Brücke über die Bückeburger Aue.

Die rückwärtigen landwirtschaftlichen Flächen werden ebenfalls über dieses Grundstück er-

schlossen. Vor dem Haus Nr. 22 befindet sich eine Bushaltestelle.

Im Westen grenzt das Plangebiet an die Bückeburger Aue. Entlang des Gewässers gibt es einen

aus Erlen und Eschen bestehenden Gehölzsaum sowie – zumindest zum Teil – eine standorttypi-

sche Uferstaudenflur (siehe Kapitel 5.2).

2.3 Ziele der Raumordnung

Die Kernstadt Obernkirchen ist im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Land-

kreis Schaumburg (RROP 2003) als Grundzentrum dargestellt. Zugeordnete Mittelzentren

sind die Kreisstadt Stadthagen und die nahe gelegene ehemalige Residenzstadt Bückeburg.

Die Umgebung Vehlens

ist weitgehend als Vorsor-

gegebiet für die Landwirt-

schaft dargestellt. Teilflä-

chen entlang der Bücke-

burger Aue sind Vorsor-

gegebiet für Natur und

Landschaft. Die Bundes-

straße B 65 mit einer Vor-

sorgetrasse für eine nörd-

liche Ortsumfahrung ist

als Hauptverkehrsstraße

von überregionaler Bedeu-

tung ausgewiesen.

Ausschnitt aus dem RROP

2003, Landkreis Schaumburg

Maßstab 1:50.000 i.O,

unmaßstäblich verkleinert

Grundsätzlich ist die Ausweisung von Siedlungsflächen vor allem auf die Zentralen Orte zu

konzentrieren. Dabei ist für den Erhalt der vorhandenen Landwirtschaft, des Handwerks und

Gewerbes Sorge zu tragen. Einer Zersiedelung der Landschaft ist entgegenzuwirken. Beein-

trächtigungen von Natur und Landschaft sind grundsätzlich so gering wie möglich zu halten.

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2.4 Kommunale Planungsvorgaben

Der Flächennutzungsplan der Stadt Obernkirchen trifft gemäß § 5 Abs. 2 BauGB differen-

zierte Darstellungen zur baulichen und sonstigen Nutzung in Vehlen. Im Plangebiet sind die

bebauten Grundstücke nördlich der Bückeburger Straße (Hauptverkehrsstraße) in einer Tiefe

von ca. 70 m im Westen und ca. 40 m im Osten als Dorfgebiet (MD) mit einer zulässigen Ge-

schossflächenzahl von 0,4 dargestellt. Der nördliche Teil des Planbereiches ist Fläche für die

Landwirtschaft. Darüber hinaus sind eine Abwasserleitung und eine Elt-Freileitung zu nennen,

die gemäß § 5 Abs. 4 BauGB nachrichtlich in die Ursprungsfassung des Flächennutzungspla-

nes aufgenommen wurden.

Mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3

BauGB zu dem vorliegenden Bebauungsplan aufgestellt wird, werden die Bauflächen erwei-

tert und gemäß der tatsächlichen und beabsichtigten Nutzung als Gemischte Bauflächen (M)

dargestellt. Ergänzend werden Darstellungen für die Eingrünung der Bauflächen im Norden und

für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen an der Bückeburger Aue sowie die Baudenk-

male in die Planzeichnung aufgenommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden ge-

mäß § 8 Abs. 2 BauGB aus diesen neuen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.

Stadt Obernkirchen35. Änderung des Flächen-nutzungsplanes

Planfassung: Entwurf (Stand April 2012)

Maßstab M 1 : 5.000 i.O.

Weitere Regelungen der Verbindlichen Bauleitplanung oder des sonstigen Satzungsrechtes

liegen für das Plangebiet und seine unmittelbare Umgebung nicht vor.

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3 Planungskonzept

3.1 Anlass und Zielsetzung

Wie in Kapitel 2.2 ausgeführt befinden sich im Plangebiet ein Wohnhaus, ein kleines Ver-

kaufs- bzw. Ausstellungsgebäude und der Gebäudekomplex der historischen Dorfgaststätte

an der heutigen Bundesstraße, zuletzt in Nutzung als Diskothek, seit mehreren Jahren jedoch

leer stehend. Die Stadt Obernkirchen und der Flächeneigentümer verfolgen – ganz im Sinne

der Dorferneuerungsplanung1 – die Zielsetzungen, die genannten Gebäude als Teile der vor-

mals dörflichen Strukturen Vehlens zu erhalten und zeitgemäß zu nutzen. Insbesondere für

das Leerstandsgebäude heißt das, Konzepte zu erarbeiten und Entwicklungsmöglichkeiten zu

öffnen, die eine auch wirtschaftlich tragfähige Nutzung ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund wird mit der vorliegenden Bauleitplanung eine Neuorientierung und

Flexibilisierung der planungsrechtlichen Vorgaben angestrebt. Wie im vorangegangenen Ab-

schnitt erläutert wird mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes die alte Darstellung

als Dorfgebiet (MD) zugunsten der allgemeineren Darstellung Gemischter Bauflächen (M)

aufgegeben und die für künftige bauliche Nutzungen zur Verfügung stehende Fläche wird er-

weitert. Der Bebauungsplan soll diese Vorgaben konkretisieren und in rechtsverbindliche

Festsetzungen zur städtebaulichen Ordnung im Planbereich umsetzen.

Ausgangslage und Zielsetzungen legen eine gemischte Nutzung von Wohnen und wohnver-

träglichem Gewerbe nahe. Angesichts der optimalen Verkehrsanbindung des Standortes kann

hier eine vielseitig nutzbare Flächenreserve geschaffen werden. Damit lassen sich auch mög-

liche Nachfrageimpulse erfüllen, die infolge der Ansiedlung des Gesamtklinikums Schaumbur-

ger Land zu erwarten sind. Dazu geeignet erscheint die Unterbringung dörflicher Gewerbe-

oder Versorgungsbetriebe, beide als Nachnutzung und/oder Erweiterung der vorhandenen

Gebäude, sowie die Ausweisung einzelner Wohnbaugrundstücke. Mit Blick auf die grundzen-

tralen Funktionen der Kernstadt Obernkirchen ist die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten

und Discountern sowie der uneingeschränkte Verkauf zentren- oder nahversorgungsrelevan-

ter Sortimente nicht beabsichtigt. Vielmehr kann es sich hier um kleinere, das Wohnen nicht

wesentlich störende Handwerks- und Gewerbebetriebe oder Dienstleistungs- und Handelsein-

richtungen wie beispielsweise einen Markt für landwirtschaftliche und regionale Produkte

handeln.

Neben den Regelungen zur baulichen Nutzung in einem Mischgebiet sind nach den Vorgaben

des Städtebaurechtes und sonstiger einschlägiger Fachgesetze allgemeine städtebauliche Be-

lange (z.B. Erschließung, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse etc.) und die Belange des

Umweltschutzes zu berücksichtigen. Absehbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind auszu-

gleichen und das Vorhaben ist immissionsschutzrechtlich abzusichern.

1 Dorferneuerungsplan Vehlen, Endgültige Planfassung (Mai 2011); Verfasser: plan:b (Georg Böttner),Hannover

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

3.2 Städtebauliches Konzept

Grundlage für die künftige bauliche Entwicklung des Mischgebietes ist ein städtebauliches

Konzept, das die mögliche Aufteilung der Flächen und denkbare Anordnung von Gebäuden

exemplarisch aufzeigt (siehe unten).

Entsprechend der o.g. Zielsetzungen sind in der Skizze die bauliche Erweiterung des Grund-

stückes Bückeburger Str. 22 um eine rückwärtige Halle und die Anlage einer weiteren ge-

werblichen Betriebsstätte im Westen des Plangebietes dargestellt. Diese Flächen und eine

zugehörige Stellplatzanlage werden ebenso wie vier großzügige Wohnbaugrundstücke im

Nordosten des Plangebietes über eine zentrale Anliegerstraße mit Wendehammer erschlos-

sen. Zur landschaftlichen Einbindung bzw. zur Erhaltung und Entwicklung naturräumlicher

Bestände sind ein Pflanzstreifen im Norden sowie ein Gehölzsaum und eine größere Retenti-

ons- und Sukzessionsfläche am Rande der Bückeburger Aue im Westen vorgesehen.

Dieses städtebauliche Konzept stellt die Grundzüge der Planungsüberlegungen von Stadt und

Vorhabenträger dar. In Abhängigkeit von der Nachfragesituation und Vermarktbarkeit der

Flächen können Details von Erschließung und Bebauung im Zuge der Umsetzung auch davon

abweichen.

Städtebauliches Konzept (M 1 : 1.000 i.O., unmaßstäbliche Verkleinerung)

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

4 Festsetzungen des Bebauungsplanes

4.1 Bauliche Nutzung

Art der baulichen Nutzung

Die Bauflächen im Planbereich werden als Mischgebiete MI festgesetzt. Sie dienen gemäß

§ 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das

Wohnen nicht wesentlich stören. Die Mischgebiete umfassen fast den gesamten Geltungsbe-

reich des Bebauungsplanes, nur im Westen und im Osten rücken sie im Interesse der Erhal-

tung und Entwicklung landschaftlicher Strukturen (siehe Kapitel 4.4 sowie Umweltbericht)

geringfügig von den Grenzen des Plangebietes ab.

Zur Wahrung vielseitiger Entwicklungsoptionen in den Mischgebieten wird das Spektrum der

zulässigen Nutzungen nur minimal eingeschränkt. Generell sind die gemäß § 6 Abs. 2 BauN-

VO allgemein zulässigen Nutzungen Bestandteil des Bebauungsplanes. Neben Wohngebäuden

können damit hier diverse gewerbliche und sonstige Nutzungen angesiedelt werden, die als

nicht wesentlich störend eingestuft werden. Nur die unter Nr. 8 geführten so genannten klei-

nen Vergnügungsstätten werden ebenso wie die gemäß § 6 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen

„großen“ Vergnügungsstätten ausgeschlossen (§ 1 Abs. 5 bzw. 6 BauNVO). Damit soll etwai-

gen Störungen durch den in der Regel starken Besucherverkehr dieser Einrichtungen entge-

gengewirkt werden. Im Übrigen sind die genannten Vergnügungsstätten an anderer Stelle

des Gemeindegebietes in ausreichendem Umfang zulässig.

Darüber hinaus ist mit Bezug auf die regionalplanerische Stellungnahme des Landkreises

Schaumburg zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung der Ausschluss der gemäß

§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäude in dem Mischgebiet MI-1 aus

immissionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Aufgrund des hier unmittelbar einwirken-

den Verkehrslärms von der Bundesstraße B 65 können hier die Anforderungen an gesunde

Wohnverhältnisse nicht eingehalten werden. Eine erhebliche Überschreitung der einschlägi-

gen Orientierungswerte der DIN 18 005 ist hier unvermeidbar (siehe Kapitel 4.4 und Um-

weltbericht, Kapitel 5.4)

Der auf das Mischgebiet MI-1 begrenzte Ausschluss der Wohnnutzung gemäß § 1 Abs. 5

BauNVO ist möglich, da insgesamt die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebietes ge-

wahrt bleibt. Generell sollen hier auch in den vorhandenen Gebäuden künftig gewerbliche

oder sonstige Nutzungen angesiedelt werden, z.B. Läden, Büros, Arztpraxen o.Ä. Allein das

Bestandsgebäude Bückeburger Str. 18 ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen. Da-

rüber hinaus werden ausnahmsweise betriebsbezogene Wohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1

BauNVO zugelassen.

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

Daneben gibt es jedoch – bezogen auf die Zulässigkeit von Einzelhandelseinrichtungen – eine

Reihe von Einschränkungen, die allgemein planungsrechtlich begründet sind und die insbe-

sondere auf Anregung der IHK Hannover zum Vorentwurf des Bebauungsplanes, aber auch

unter Berücksichtigung verkehrlicher Aspekte als textliche Festsetzungen in die Planung auf-

genommen werden. Diese werden im Folgenden erläutert:

• Einkaufszentren sowie großflächige Einzelhandels- oder sonstige Handelsbetriebe, die sich

nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Lan-

desplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich

auswirken können, sind gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO in Gewerbegebieten nicht zulässig.

Die diesbezügliche Vermutungsgrenze liegt bei 1.200 qm Geschoss- bzw. 800 qm Ver-

kaufsfläche.

• Die Stadt Obernkirchen verfolgt entsprechend den Empfehlungen ihres Zentrenkonzeptes1

die Zielsetzung, die Attraktivität und Einzelhandelsfunktionen der Kernstadt und insbeson-

dere ihres zentralen Versorgungsbereiches zu erhalten und zu stärken sowie die Nahver-

sorgungsfunktionen an ausgewählten Standorten zu sichern. Vor diesem Hintergrund wer-

den für das Plangebiet, das als nicht integrierter Standort an der Bundesstraße B 65 liegt,

alle so genannten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentgruppen laut Obern-

kirchener Liste in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 26.09.2007 im Grundsatz ausge-

schlossen. Einzelhandelsbetriebe und der Verkauf von Waren an Endverbraucher sind nur

für nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente zulässig. Laut der o.g. Liste

sind damit nur die folgenden Warengruppen von dem Ausschluss nicht betroffen, soweit

die Verkaufseinrichtungen nicht das o.g. Kriterium der Großflächigkeit erreichen:

o Hausrat: Campingartikel

o Elektrowaren: Weiße Ware (Herde, Waschmaschinen etc.), Lampen

o Einrichtungsbedarf: Teppiche, Möbel, Gardinen, Bettwaren

o Bau-, Garten und Heimwerkerbedarf: Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren, Schrauben,

Werkzeuge, Tapeten, Wand-, Boden- und Deckenbeläge, elektrotechnische Erzeugnis-

se, Lacke, Farben, Polituren, Klebstoffe, Pinsel und Zubehör, Schnittholz, Baustoffe,

Pflanzen, Blumentöpfe und -erde, Heim- und Kleintierfutter, Sämereien, Düngemittel

o Hobby- und Freizeitartikel: Fahrräder, Zweiräder, Kfz-Zubehör, Sport- und Fitnessge-

räte, Sport- und Freizeitboote, Zelte

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bindung der Sortimentsbegrenzung an

die Obernkirchener Liste erlischt oder entsprechend zu modifizieren ist, sofern und sobald

die Beschlussfassung hierzu geändert wird. Für die Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzun-

gen im Plangebiet begründet dies ggfs. Befreiungs- oder Ausnahmetatbestände gemäß

§ 31 BauGB.

1 Verfasser: Markt & Standort Beratungsgesellschaft mbH: Einzelhandelsstrukturanalayse undZentrenkonzept für die Stadt Obernkirchen; Erlangen 2007

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• Um gleichwohl entsprechend der Zielsetzung des Bauleitplanverfahrens (siehe Kapitel 3.1)

die Unterbringung dörflicher Versorgungsbetriebe und Handelseinrichtungen, z.B. eines

Marktes für landwirtschaftliche/regionale Produkte zu ermöglichen, werden in den textli-

chen Festsetzungen zwei Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Ausschluss definiert:

o Zum einen können ausnahmsweise Nachbarschaftsläden mit einer Verkaufsfläche von

maximal 400 qm zugelassen werden, in denen – dann in dem so begrenztem Umfang

– auch der Verkauf der nahversorgungs- und zentrenrelevaten Warengruppen erlaubt

ist. Unter diesen Begriff fällt ausdrücklich auch der o.g. Regionalmarkt.

o Zum anderen soll entsprechend der Anregung der IHK der Verkauf von Waren nahver-

sorgungs- und zentrenrelevanter Sortimente an Endverbraucher zulässig sein, wenn

dieser im eindeutigem Zusammenhang mit einer auf dem Grundstück ausgeübten Pro-

duktion, einer Ver-, und/oder Bearbeitung von Gütern einer gewerblichen Betriebsstät-

te steht und diesen Nutzungen jeweils untergeordnet ist.

Mit den erläuterten Festsetzungen zur baulichen Nutzung lässt sich das Planungsziel, die

Nachnutzung und/oder Erweiterung der vorhandenen Gebäude sowie die Ausweisung einzel-

ner Wohnbaugrundstücke, erreichen. Zwar stellt die Größen- und Sortimentsbegrenzung

auch mit den o.g. Ausnahmen eine erhebliche Einschränkung des Einzelhandels in dem Misch-

gebiet dar. Doch sind diese Regelungen sowohl zur Funktionssicherung von Innenstadt und

Nahversorgungsstandorten als auch mit Blick auf die verkehrliche Erschließung erforderlich.

Hierzu wurde auf Anregung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Ver-

kehr zum Vorentwurf des Bebauungsplanes eine Verkehrsuntersuchung1 durchgeführt, die

der Begründung als Anlage beigefügt wird. Zwar kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis,

dass der Verkehrsfluss auf der Bundesstraße B 65 künftig nur dann in der minimal erforderli-

chen Qualitätsstufe gewahrt werden kann, wenn die Verkaufsfläche des Nachbarschaftsla-

dens auf 320 qm begrenzt wird. Gleichwohl wird hier an der maximalen Größe von 400 qm

Verkaufsfläche festgehalten werden, da das Gutachten durchschnittliche oder hohe Annah-

men für die Verkehrsfrequentierung trifft, die hier mit der beabsichtigten Nutzung als Regio-

nalmarkt nicht erreicht werden (Weitere Ausführungen zur Erschließung siehe Kapitel 4.3).

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die zulässige

Höhe baulicher Anlagen geregelt. Dabei findet eine räumliche Differenzierung in drei Teilbe-

reiche MI-1, MI-2 und MI-3 statt, um einerseits die Nutzungsmöglichkeiten der vorhandenen

Bebauung entlang der Bückeburger Straße zu sichern und andererseits eine Verringerung der

Nutzungsdichte am nördlichen Ortsrand festzuschreiben.

1 Verfasser: Planungsgemeinschaft Verkehr: Verkehrliche Stellungnahme zur Anbindung des geplantenSiedlungsvorhabens an die B 65 in der Ortschaft Vehlen; Hannover 2012

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

Im Einzelnen wie folgt:

• In dem Mischgebiet MI-1, dessen nördliche Grenze mit Bezug auf die im Plangebiet ver-

laufende Abwasserleitung in ca. 40 m Abstand zur Straße definiert wird, wird die Grund-

flächenzahl mit GRZ=0,6 festgesetzt. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind Überschreitungen

dieses Wertes für Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten sowie für Nebenanlagen bis zu

einer GRZ=0,8 zulässig. Weiter wird hier die maximal zulässige Firsthöhe auf 13,0 m be-

grenzt, wobei als Bezugsebene für die Höhenbemessung die Fahrbahnoberkante der

Bückeburger Straße auf Höhe der jeweiligen Grundstückzufahrt gilt. Mit diesen Regelun-

gen wird der Gebäudebestand gesichert und es werden, was insbesondere für den westli-

chen Bereich in Aussicht genommen ist, die Voraussetzungen für eine intensive Flächen-

ausnutzung geschaffen.

• Auch für das weiter nördlich gelegene Mischgebiet MI-2, ebenfalls in einer Tiefe von ca.

40 m, gilt die GRZ=0,6, die eine vergleichsweise intensive Ausnutzung der Flächen er-

möglicht. Die maximale Firsthöhe wird hier jedoch mit 11,0 m festgesetzt, was die Errich-

tung ortstypischer Wohnhäuser oder gewerblicher Hallen mit Satteldach zulässt.

• Schließlich wird die Grundflächenzahl im nördlichen Teil des Plangebietes MI-3 auf

GRZ=0,4 begrenzt. Hier ist unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 4 BauNVO eine Oberflä-

chenversiegelung von bis zu 60 % der Grundflächen zulässig. Die maximal zulässige Ge-

bäudehöhe beträgt auch hier 11,0 m. Mit diesen tendeziell wohngebietstypischen Werten

wird für eine räumlich wirksame Nutzungszonierung am neu entstehenden Ortsrand Sorge

getragen.

Bauweise / Baugrenzen

Für die Baugrundstücke in den Mischgebieten MI wird die offene Bauweise vorgeschrieben.

Gemäß § 22 BauNVO sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten und ihre

Länge darf 50 m nicht überschreiten. Dieses Maß wird mit Blick auf die in Kapitel 3.1 erläu-

terte Zielsetzung, hier neben Wohngebäuden auch ortsverträgliches Gewerbe anzusiedeln,

für ausreichend erachtet. Flächenintensive gewerbliche Nutzungen müssen demgegenüber

auf andere Gewerbestandorte in der Stadt Obernkirchen verwiesen werden.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Diese werden im

Süden und Osten unter Berücksichtigung der Grenzabstandsregelungen gemäß § 7 ff NBauO

mit 3,0 m Abstand zu den Grundstücksgrenzen festgesetzt, wobei der Bestand der Gebäude

Bückerburger Straße 18 und 24 durch Ausweitungen des Baufeldes gesichert wird. Im Nor-

den und Westen wird die Baugrenze unter Berücksichtigung der hier vorgesehenen Anpflan-

zungen am Ortsrand bzw. der angrenzenden Biotopflächen an der Bückeburger Aue (siehe

Kapitel 4.5) geringfügig zurückgenommen.

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

Von Bebauung freizuhaltende Flächen

Quer durch das Mischgebiet MI-1 verläuft eine Abwasserleitung des Abwasserverbandes

Auetal. Diese wird gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

Innerhalb der mit je 5,0 m beiderseits der Leitung definierten Schutzstreifen dürfen fest ge-

gründete baulichen Anlagen nicht errichtet und großkronige Bäume nicht angepflanzt werden

(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). Diese Regelung dient dem Schutz der Leitungen bzw. zur Siche-

rung ihrer ständigen Erreichbarkeit (siehe auch Kapitel 6.3).

4.2 Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung

In den Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. §§ 56, 97 und 98 NBauO eine

örtliche Bauvorschrift aufgenommen, deren Geltungsbereich dem des Bebauungsplanes ent-

spricht. Die baugestalterischen Bestimmungen dienen der Ergänzung der städtebaulichen

Festsetzungen und zielen darauf ab, einen einheitlichen Rahmen für das Erscheinungsbild des

Baugebietes vorzugeben, der in Anlehnung an das regionaltypische Erscheinungsbild der

dörflichen Strukturen in Vehlen definiert wird.

Im Einzelnen umfasst die Örtliche Bauvorschrift folgende Regelungen:

• Das äußere Erscheinungsbild eines Baugebietes wird maßgeblich durch die Dachflächen

geprägt. Deswegen werden baugestalterische Bestimmungen zu Dachform (in der Regel

geneigte Dächer, z.B. Sattel- oder Pultdächer), Dachneigung (in der Regel bei Wohnge-

bäuden mindestens 35°, für Gewerbebauten mindestens 20°) und Dachfarben (rote bis

rotbraune Dachsteine, bei gewerblichen Betriebs- und Nebengebäuden auch graue Wellfa-

serzement- oder Metallprofilplatten). Für kleine Gebäude, Nebenanlagen und Garagen so-

wie – bezüglich der Dacheindeckung – für Thermosolar- und Fotovoltaikanlagen sowie un-

tergeordnete Bauteile werden Ausnahmen definiert.

• Auch die Außenwandflächen treten gestalterisch in Erscheinung. Hier werden in der Regel

rotes bis rotbraunes Ziegelmauerwerk, graue oder hell-erdfarbene Putzflächen sowie Holz-

verkleidungen mit farbloser Lackierung oder Lasur oder mit grauem, braunem, rotem

oder blauem Farbanstrich zugelassen. Daneben dürfen für die Außenwände von gewerb-

lich genutzten Gebäuden auch rote bis rotbraune oder graue Wellfaserzement- oder Metall-

profilplatten verwendet werden. Weitere Ausnahmen werden für Ansichtsflächen bis zu einer

Größe von 30 qm sowie untergeordnete Bauteile (z.B. Dachgauben) zugelassen.

• Die genannten Farbtöne von Dachstein, Außenwandmaterialien und Anstrichen werden

durch ein Spektrum nach dem Farbregister RAL 840 HR definiert.

• Schließlich beinhaltet die Satzung formelle Regelungen bezüglich der Ahndung von Ver-

stößen gegen die baugestalterischen Bestimmungen und zum Inkrafttreten der Örtlichen

Bauvorschrift.

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

Diese genannten baugestalterischen Bestimmungen für Dach- und Außenwandflächen orien-

tieren sich an den Gestaltmerkmalen der regionalen ländlichen Baukultur, lassen aber den

Bauherren insbesondere auch für die in den Mischgebieten zulässigen Gewerbebauten gewis-

se Gestaltungsfreiheiten, was angesichts der Lage abseits des Dorfkernes von Vehlen ange-

messen ist.

4.3 Verkehr und Erschließung

Die äußere Erschließung des Plangebietes, das sich innerhalb der straßenrechtlich festgeleg-

ten Ortsdurchfahrt befindet, erfolgt über die Bückeburger Straße (B 65), die das Plangebiet

an den überörtlichen Verkehr anbindet. Wie in Kapitel 2.2 beschrieben, existieren drei Zu-

fahrten zum Planbereich. Diese werden im Bebauungsplan durch die Festsetzungen von Ein-

fahrtsbereichen gesichert, während der restliche Verlauf an der südlichen Grenze des Plange-

bietes als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt wird. Auf diese Weise wird dem vorran-

gigen Verkehr auf der Bundesstraße Rechnung getragen.

Im Osten handelt es sich um die Grundstückszufahrt des Hauses Bückeburger Str. 18, im

Westen um eine Zufahrt für das Anwesen Nr. 24 und zugleich für die Unterhaltung des Ge-

wässerrandstreifens an der Bückeburger Aue. In der o.g. verkehrlichen Stellungnahme war

darauf abgestellt worden, dass eine sonstige Nutzung dieser Zufahrt ausgeschlossen ist, da

hier aufgrund der Nähe zu den Brücke über die Aue nur ungenügende Sichtverhältnisse be-

stehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erschließung der

nördlich des Plangebietes angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen privatrechtlich

durch Fahrrechte auf den Mischgebietsflächen zu regeln ist.

Neben diesen Zufahrten soll die Erschließung des Mischgebietes über eine zentrale Zu- und

Abfahrt erfolgen. Da die endgültige Lage dieser Zufahrt noch nicht geklärt ist, wird im Be-

bauungsplan keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern auch hier nur ein Zufahrtsbereich

festgesetzt. Dieser wird unter Berücksichtigung der zum Vorentwurf eingegagenen Stellung-

nahmen der Verkehrsbehörden (z.B. bzgl. der Lage der bestehenden Bushaltestelle) und der

diesbezüglichen Erörterung in der verkehrlichen Stellungnahme mit einer Breite von nunmehr

12,0 m gefasst. Sofern hier – je nach Nutzungs- und Parzellierungskonzept – mehr als eine

Grundstückszufahrt erforderlich wird, ist vorgesehen, dass der Investor hier eine Privatstraße

ausbaut, die die technischen Erfordernisse einer öffentlichen Erschließung erfüllt.

In diesem Zusammenhang ist noch einmal die verkehrliche Untersuchung anzuführen, die auf

Anregung der Straßenbauverwaltung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes durchgeführt

wurde. Diese umfasst eine Abschätzung der zu erwartenden Verkehrserzeugung im Plange-

biet und eine Beurteilung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Anbindung des Plangebie-

tes an die Bundesstraße B 65. Die Studie ist der Begründung als Anlage beigefügt.

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Wie in Kapitel 4.1 dargelegt, ist die Verträglichkeit der geplanten Nutzungen in den Mischge-

bieten im Hinblick auf Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Bundesstraße B 65

gewährleistet, wenn Art und Umfang insbesondere des Einzelhandels in dem Plangebiet wie

dargestellt eingeschränkt werden.

Dabei wurden in dem Gutachten einige Vorgaben zugrunde gelegt, deren Berücksichtigung

im Zuge nachfolgenden Planverfahren gewährleistet werden muss, nämlich:

• Zentrale Erschließung der Mischgebiete über den o.g. mittleren Zufahrtsbereich. Die bei-

den anderen Zufahrten dienen – wie zuvor bereits dargelegt – ausschließlich der Erschlie-

ßung der unmittelbar anliegenden Grundstücke.

• Berücksichtigung der vorhandenen Bushaltestelle vor dem Haus Bückeburger Str. 22 und

– dies zudem unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten (siehe Kapitel 6.4) – des Brücken-

bauwerkes über die Bückeburger Aue.

• Anlage eines Linksabbiegestreifens in der Bückeburger Straße, um Befahrbarkeitsein-

schränkungen im Zuge der Bundesstraße B 65 auszuschließen.

Nach einer grundsätzlichen Prüfung der örtlichen Situation und der verkehrlichen Gegeben-

heiten ist die Beachtung dieser Vorgaben im Rahmen einer noch zu konkretisierenden Er-

schließungsplanung möglich. Diese muss mit allen straßentechnisch erforderlichen Details im

Zusammenhang mit dem Genehmigungsantrag für künftige bauliche Nutzungen in dem Plan-

gebiet vorgelegt und mit der Straßenbaubehörde abgestimmt werden. Die Einbeziehung der

Straßenfläche B 65 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes oder gar ihre räumliche Er-

weiterung ist nicht erforderlich.

Innerhalb des Plangebietes muss der Straßenausbau – darauf wurde in den Stellungnahmen

des Landkreises Schaumburg und der Abfallwirtschaftsgesellschaft zum Vorentwurf hingewie-

sen – die Anforderungen an die Befahrbarkeit für Notfall- und Rettungsfahrzeuge sowie an

eine geordnete Abfallentsorgung gemäß Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung der Be-

rufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen berücksichtigen. Die Größe einer Wendeanlage

muss den Empfehlungen der EAE 85/95 entsprechen. Die geeignete Ausführung der Straßen-

baumaßnahmen ist durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Investor zu si-

chern, zumal die ausgebaute Straße nach Fertigstellung von der Stadt Obernkirchen über-

nommen werden soll.

Mit diesem Konzept eines Minimums an Festsetzungen, aber mit ausreichend geklärten Vor-

gaben verbleibt dem Investor einerseits ein gewisser Spielraum, um das Plangebiet in Ab-

hängigkeit von den Verkehrserfordernissen der künftigen Betriebe und Nutzer zu erschließen.

Andererseits lassen sich die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkungen hinreichend genau

abschätzen, so dass die Berücksichtingung der o.g. verkehrlichen Anforderungen im Zuge

nachfolgender Plan- und Genehmigungsverfahren gesichert werden kann.

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

4.4 Immissionsschutz

Im Plangebiet, das unmittelbar an die Bundesstraße B 65 angrenzt, ist mit erheblichen

Schalleinwirkungen durch Verkehrslärm zu rechnen, die als örtliche Vorbelastung zu betrach-

ten sind. Gleichwohl ist es erforderlich, in dem unmittelbar angrenzenden Mischgebiet MI-1

die Wohnnutzung grundsätzlich auszuschließen, wobei Ausnahmen für betriebsbezogenes

Wohnen und für das Bestandsgebäude Bückeburger Strtaße 19 zugelassen werden können

(siehe Kapitel 4.1). Darüber hinaus sind für den Bereich der Mischgebiete MI-1 und MI-2

Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Diese werden

als textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in den Bebauungsplan aufgenom-

men. Weitere Erläuterungen zu den zu erwartenden Schalleinwirkungen und den Festsetzun-

gen des Bebauungsplanes werden im Umweltbericht dargelegt (siehe Kapitel 5.4).

4.5 Grünflächen und naturschutzbezogene Festsetzungen

Öffentliche Grünflächen werden mit dem Bebauungsplan nicht festgesetzt.

Demgegenüber werden im Interesse der Erhaltung vorhandener Bestandteile von Natur und

Landschaft sowie zur Sicherung der Ausgleichskonzeption einige private Grünflächen gemäß

§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt. Zwei Teilflächen am Westrand des Plangebietes dienen

der Erhaltung und Entwicklung der gewässerbegleitenden Strukturen sowie der Schaffung

von Retentionsraum an der Bückeburger Aue. Sie werden ergänzend als Flächen für Maßnah-

men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß

§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. Die dritte Teilfläche im Osten des Plangebietes sichert

den wasserrechtlich erforderlichen Gewässerrandstreifen entlang eines hier verlaufenden, al-

lerdings in seinem südlichen Abschnitt bereits verrohrten Grabens.

Darüber hinaus wird überlagernd zur Festsetzung des Mischgebietes MI-3 ein 5,0 m breiter

Pflanzstreifen als Fläche für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1

Nr. 25a BauGB festgsetzt. Dieser dient insbesondere der landschaftsgerechten Eingrünung

des hier neu entstehenden Ortsrandes.

Nähere Einzelheiten zur naturschutzfachlichen Begründung dieser Maßnahmen und ihrer Durch-

führung sowie zur Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich werden im Umweltbericht dargelegt

(siehe Kapitel 5.3).

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5 Umweltbericht

Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist gemäß § 2 Nr. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzu-

führen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem

Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Seine wesentliche Inhalte sind die Beurtei-

lung der Planung nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie die im-

missionsschutzrechtliche Betrachtung ihrer Auswirkungen. Für den erstgenannten Aspekt

wird auf ein landschaftsplanerisches Fachgutachten zurückgegriffen1, das der Begründung als

Anlage beigefügt ist. Die immissionsschutzrechtlichen Belange werden auf der Grundlage ei-

ner Erstberatung durch ein Fachbüro behandelt2. Der Umweltbericht wird als Teil der Begrün-

dung des Bauleitplanes in Anlehnung an die Anlage zu § 2 Abs. 4 BauGB gegliedert. Sein Er-

gebnis wird in der Abwägung berücksichtigt.

5.1 Vorhabenbezogene und umweltrechtliche Grundlagen

Als Grundlage des Umweltberichtes werden die wesentlichen Ziele und Inhalte des Bebau-

ungsplanes noch einmal beschrieben und es werden die diesbezüglich relevanten Ziele des

Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplanungen angeführt.

Das Vorhaben im Bebauungsplan

Die Ziele des Bebauungsplanes sind in Kapitel 2.1 dargelegt. Mit dem Plan, der im Parallel-

verfahren zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Obernkirchen aufgestellt

wird, werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung und Nachnutzung

der vorhandenen Bebauung an der Bückeburger Straße sowie für die Entwicklung von Misch-

gebieten im rückwärtigen Bereich geschaffen. Der Bebauungsplan trifft die rechtsverbindli-

chen Festsetzungen für die Zulässigkeit wohnbaulicher, gewerblicher und sonstiger Nutzun-

gen sowie für die Durchführung der naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnah-

men.

Als Grundlage für die Berücksichtigung der umweltschützenden Belange und die Durchfüh-

rung der Umweltprüfung sind die folgenden Merkmale der Planung hervorzuheben:

• Der räumliche Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von gut 2,2 ha. Die südli-

chen Teilflächen entlang der Bückeburger Straße sind bebaut sowie in Teilen aufgeschüt-

tet. Im Norden handelt es sich um eine Ackerfläche.

1 Verfasser: ALAND: Naturschutzfachlicher Beitrag zur Bauleitplanung (Hannover 2011)

2 Bonk-Maire-Hoppmann, Beratende Ingenieure VBI (Garbsen 2011)

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

• Der größte Teil des Planbereiches (ca. 2,0 ha) wird als Mischgebiet MI ausgewiesen. Je

eine Teilfläche im Westen und im Osten des Plangebietes werden als private Grünfläche

für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gesichert (ca. 0,25 ha). Am nördlichen

Rand des Baugebietes wird ein Pflanzstreifen zur Eingrünung des Areals vorgeschrieben.

• Innerhalb der Mischgebiete wird die zulässige Ausnutzung durch die Grundflächenzahl be-

grenzt: GRZ=0,6 im Süden und GRZ=0,4 im Norden. Die maximale Höhe baulicher Anla-

gen beträgt 13,0 bzw. 11,0 m.

• Unter Berücksichtigung der gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Überschreitung der

Grundflächenzahl um 50 % bzw. bis zu maximal GRZ=0,8 ist eine Bebauung und Versie-

gelung von insgesamt ca. 1,4 ha zulässig, wobei für Flächen in der Größenordnung von

ca. 0,8 ha bereits vor der Planung Baurecht im Innenbereich gemäß § 34 BauGB vorlagen.

Ziele des Umweltschutzes

Im Hinblick auf die planungsrechtliche Abwägung sind die zu berücksichtigenden Belange des

Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und in § 1a BauGB allgemein benannt. Darüber hinaus

ergeben sich aus diversen Fachgesetzen und -plänen weitere Anforderungen.

Fachgesetze: Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind

im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in dem zugehörigen Niedersächsischen Ausfüh-

rungsgesetz (NAGBNatSchG) festgelegt. Weitere Anforderungen des Umweltschutzes sind in

den Bodenschutz- und Wassergesetzen des Bundes und des Landes Niedersachsen enthalten.

Bezogen auf immissionsschutzrechtliche Fragestellungen ist das Bundesimmissionsschutzge-

setz (BImSchG) mit den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen.

Fachpläne: Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden im Land-

schaftsrahmenplan des Landkreises Schaumburg (LRP 2001) ausführlich dargestellt. Konkre-

te Aussagen zum Planungsgebiet werden nicht getroffen. Für die Stadt Obernkirchen und

speziell die Ortschaft Vehlen liegt kein Landschaftsplan vor.

Schutzgebiete und -objekte nach NNatG und NWG: Naturschutzrechliche Schutzgebiete

oder -objekte sind von der Planung nicht unmittelbar berührt. Das Landschaftsschutzgebiet

„Auetal“ erstreckt sich erst südlich der Bundesstraße B 65 bis nach Ahnsen. Laut LRP 2001

liegt das Plangebiet innerhalb eines geplanten Landschaftsschutzgebietes „Bückeburger Aue

von Vehlen bis Meinsen“. In der näheren Umgebung des Plangebietes gibt es keine FFH-Ge-

biete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie. Die Durchführung einer FFH-Ver-

träglichkeitsprüfung gemäß § 34 ff BNatSchG ist nicht erforderlich. Auf der Westseite wird

der Planbereich von dem Überschwemmungsgebiet der Bückeburger Aue tangiert.

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

5.2 Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter

Im Folgenden werden die umweltrelevanten Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB be-

schrieben und gebietsbezogen angesprochen:

Schutzgut Mensch

Neben den allgemeinen Zielen der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und des

Schutzes und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB)

sind hier die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und an die Erholungsfunktionen

für den Menschen zu berücksichtigen. Letztere werden durch die Planung nicht berührt bzw.

nicht negativ beeinflusst, da das Plangebiet nicht für Freizeitzwecke genutzt wird.

Im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes hingegen ist mit Auswirkungen der Pla-

nung zu rechnen. Diese werden in Kapitel 5.4 näher untersucht und die Vorkehrungen, die der

Bebauungsplan zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkung trifft, werden begründet.

Schutzgut Boden

Das Schutzgut Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt, insbeson-

dere als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hin-

aus sind u.a. seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, die Grundwasserschutzfunktion und sei-

ne Bedeutung für Natur- und Kulturgeschichte zu schützen (vgl. Bodenschutzgesetz). Das

Baugesetzbuch stellt mit § 1a Abs. 2 ausdrücklich auf den sparsamen Umgang mit Grund und

Boden sowie auf die so genannte Innenentwicklung ab.

Nach Aussage des landschaftsplanerischen Fachbeitrages befindet sich das Plangebiet im Be-

reich der Lößbörde, namentlich im Verbreitungsgebiet der Talsedimente, nördlich auch im

Verbreitungsgebiet fluviatiler und glazifluviatiler Sedimente. Der Bodentyp Vega (Braunauen-

boden) ist aus sedimentiertem Ausgangsmaterial (Lößlehm) in dem regelmäßig überfluteten

Auenbereich der Bückeburger Aue entstanden und weist ein sehr hohes standortbezogenes

ackerbauliches Ertragspotenzial auf. Auf die hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit weist auch

das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in seiner Stellungnahme zum Vorentwurf

des Bebauungsplanes hin. Allerdings ist der teilweise versiegelte oder aufgeschüttete Bereich

in der südlichen Hälfte des Plangebietes von geringer Bedeutung für den Natur- und Boden-

schutz.

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

Schutzgut Wasser

Wesentliche Schutzziele für die Funktionen des Schutzgutes Wasser im Naturhaushalt sind

die Sicherung von Quantität und Qualität der Grundwasservorkommen als Lebensgrundlage

für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Erhaltung von Oberflächengewässern.

Im Planbereich selbst gibt es keine natürlichen Oberflächengewässer. Aber im Westen direkt

angrenzend verläuft die Bückeburger Aue in Richtung Norden. Diese wird im LRP 2001 als re-

gional besonders bedeutsames Fließgewässer mit überwiegend naturnaher Gewässerstruktur

ausgewiesen, die es vorrangig zu erhalten und naturnah zu entwickeln gilt. Dieses Ziel wird

auch mit dem LEADER–Projekt „Grünes Band Schaumburg“ verfolgt, in dem wichtige Lebens-

räume miteinander verbunden werden sollen, um den Austausch zwischen isolierten Vorkom-

men seltener Tiere und Pflanzen zu ermöglichen.

Im Hinblick auf den Grundwasserhaushalt wird festgestellt, dass das Plangebiet zu den Fest-

gesteinsgebieten des südlichen Niedersachsens zählt, wo ein flächenhafter, räumlich zusam-

menhängender Grundwasserkörper meist nicht existiert. Das Schutzpotential der Grundwas-

serüberdeckung ist im Westen des Plangebietes (ca. 30 m breiter Bereich) hoch, im weiteren

Plangebiet gering.

Schutzgut Klima/Luft

Bei den Schutzgütern Klima und Luft sind als Schutzziele die Vermeidung von Luftverunreini-

gungen und die Erhaltung der Klimafunktionen des Naturhaushaltes, insbesondere der

Durchlüftungs-, Regenarations- und Austauschfunktion, zu nennen.

Makroklimatisch gesehen liegt der Landkreis Schaumburg zwischen Meeres- und Festlandkli-

ma. Hier gibt es gemäßigte Sommer und milde Winter mit häufigen Westwetterlagen. Bei

dem Plangebiet handelt es um einen Bereich, der aufgrund seiner Belastung durch Feinstaub

und Stickstoffoxyde von der Bundesstraße B 65 sowie aufgrund der teilweise bereits vorhan-

den Bebauung eine leicht veränderte bioklimatische und lufthygienische Charakteristik ge-

genüber der freien Landschaft hat. Die angrenzende Bückeburger Aue einschließlich ihrer

Niederungsbereiche und die nördlich gelegenen Ackerflächen sind Kaltluftproduzenten.

Schutzgut Pflanzen und Tiere

Hier steht der Schutz von Flora und Fauna und der Lebensgemeinschaften sowie die Erhal-

tung und Entwicklung der Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Insoweit sind die

Biotopfunktionen des Plangebietes zu berücksichtigen, die wiederum von der Lage, Größe,

Struktur und Beschaffenheit der Fläche sowie den gegebenen Vorbelastungen abhängig sind.

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Die im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen wurden im Rahmen der naturschutzfachlichen

Untersuchung nach dem Kartierschlüssel des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie

erfasst und bewertet. Ihre räumliche Verteilung wird auf der Karte im Anhang des Gutach-

tens dargestellt. Zusammenfassend handelt es sich um folgende Biotoptypen:

• Zwei bebaute Grundstücke an der Bückeburger Straße (Biotoptyp ODL – Ländlich gepräg-

tes Dorfgebiet), teils mit befestigten Flächen, teils mit Haus- bzw. Bauerngarten, bestan-

den mit einzelnen Laub- und Obstbäumen sowie einer gliedernden Zierhecke,

• Landwirtschaftliche Nutzfläche im Norden (AT – Basenreicher Lehm-/Tonacker)

• Grünstreifen an der Bückeburger Aue mit Uferstaudenflur (NUB) und Gehölzsaum (WET)

• Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte (UHF) am Graben im Nordosten

Dabei handelt es sich – was die flächenmäßige Verteilung im Plangebiet angeht – überwie-

gend um Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Wertstufen I und II). Von höherer Bedeutung

sind der Gehölzsaum an der Bückeburger Aue (Wertstufe IV) sowie die genannten Uferstau-

den- und Ruderalfluren (Wertstufe III).

Schutzgut Landschaft

Unter diesem Gesichtspunkt gilt es insbesondere, das Landschaftsbild in seiner Eigenart,

Vielfalt und Schönheit zu erhalten. Deswegen sind vor allem Relief und Topografie, natürliche

Landschaftsbestandteile, die tatsächliche Nutzung der Grundflächen sowie etwaige Vorbelas-

tungen durch störende Elemente (z.B. technische Anlagen) zu betrachten.

Die Ortschaft Vehlen liegt innerhalb der naturräumlichen Region der Börden und zählt zur

Landschaftseinheit des Westlichen Bückebergvorlandes. Kennzeichnend für diese naturräum-

lichen Region mit Übergangscharakter zwischen Tief- und Bergland sind fruchtbare Lössbö-

den mit ausgedehnten Ackerflächen, kleinflächig aber auch staunasse Standorte sowie Erhe-

bungen mit naturnahen Laubwäldern. Das Plangebiet selbst ist geprägt durch eine landwirt-

schaftliche Nutzung (Ackerflächen) im Norden und bebaute Grundstücke im Süden, wobei

das Grundstück im Südwesten infolge einer flächigen Bodenaufschüttung und der vorhande-

nen, derzeit leer stehenden Gebäude vergleichsweise stark verändert ist, während sich das

im Südosten gelegenen Grundstück als Hausgarten mit Einzelbäumen, Obstbäume und He-

cken in regionaltypischer Weise präsentiert.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Im Sinne dieses Schutzgutes sind historische Kulturlandschaften oder Kulturlandschaftsbe-

standteile von charakteristischer Eigenart zu sichern. Ortsbilder, Ensembles, geschützte Bau-

und Bodendenkmäler, einschließlich ihrer Umgebung – soweit dies für die Sicherung von Ei-

genart und Schönheit des Denkmales erforderlich ist – unterliegen dem besonderen Schutz.

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Kultur- und Sachgüter dieser besonderen Ausprägung, insbesondere in die Denkmalliste ein-

getragene Bau- oder Bodendenkmale, sind im Plangebiet selbst nicht vorhanden. In den Stel-

lungnahmen des Landkreises Schaumburg und des Niedersächsischen Landesamtes für

Denkmalpflege zum Vorentwurf des Bebauungsplanes wird jedoch auf einige Baudenkmale in

Umfeld des Plangebietes, namentlich das Brückenbauwerk über die Bückeburger Aue, die

evangelische Pfarrkirche der Kirchengemeinde Vehlen und einige bäuerliche Wohnwirt-

schaftsgebäude, sowie auf mögliche archäologische Bodenfunde hingewiesen. Beeinträchti-

gungen der Baudenkmale sind aufgrund der Planung nicht zu erwarten. Zur Berücksichtigung

der archäologischen Bodenfunde werden denkmalrechtliche Hinweise gegeben, die in die Pla-

nung aufgenommen werden (siehe Kapitel 6.4).

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bestehen sowohl durch die Abhängigkeit der

biotischen Schutzgüter (Pflanzen und Tiere) von den abiotischen Standortfaktoren (Boden,

Wasser, Klima, Luft). Eine besondere Ausprägung solcher Wechselwirkungen mit Relevanz

für die vorliegende Planung ist nicht zu ersehen.

5.3 Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 13 ff BNatSchG sind die Vorgaben der natur-

schutzrechtlichen Eingriffsregelung abschließend in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Die Eingriffsbeurteilung erfolgt in der landschaftsplanerischen Untersuchung nach der Bewer-

tungsmethode des sogenannten Städtetagsmodells1.

In dem vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass Teile des Plangebietes bereits bebaut

sind bzw. dass für diese Flächen Baurechte gemäß § 34 BauGB (Innenbereich) vorliegen. Da-

bei handelt es sich um das gesamt Mischgebiet MI-1, da über die vorhandene Bebauung ent-

lang der Bückeburger Straße hinaus weitere Eingriffe infolge der o.g. Aufschüttungen im

Westen des Plangebietes bereits vorliegen bzw. diese aufgrund der Lage der Abwasserleitung

im Osten nicht möglich sind. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist für diese Flächen ein Ausgleich

nicht erforderlich. Deswegen wird in der Eingriffsbewertung des Gutachtens nur eine Fläche

von ca. 1,2 ha berücksichtigt2.

1 Niedersächsischer Städtetag: Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in derBauleitplanung, 8. ergänzte Auflage; Hannover 2008

2 Das sind 9.556 qm nicht aufgeschüttete Teilfläche der Mischgebiete sowie insgesamt 2.378 qmprivate Grünfläche.

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Ermittlung des Gesamtflächenwertes (Ist-Zustand)

Nach dem o.g. Bewertungsverfahren wird zunächst die Art der vom Eingriff betroffenen

Biotoptypen erfasst und deren Größe ermittelt. Jedem Biotoptyp wird in naturschutzfachli-

cher Hinsicht ein Wertfaktor zugeordnet, der aufgrund der konkreten Ausprägung von den

Vorgaben der Arbeitshilfe abweichen kann. Durch die Multiplikation der Flächengröße mit

dem Wertfaktor wird der Gesamtwert der betroffenen Eingriffsfläche bestimmt. Nach der aus

dem Fachgutachten übernommenen Tabelle beträgt der Gesamtflächenwert des hier in der

Eingriffsbeurteilung berücksichtigten Areals 13.904 Punkte.

An dieser Gesamtbewertung soll auch entgegen der Stellungnahme des Landesamtes für

Bergbau, Energie und Geologie festgehalten werden. Die hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit

der Ackerflächen im nördlichen Teil des Plangebietes, auf die in der Tabelle hingewiesen wird,

führt in der biotoptypenbezogenen Bewertung nicht zu einer höheren Wertigkeit und es er-

gibt sich nach dem hier verwendeten Städtetagsmodell auch kein erhöhter Ausgleichsbedarf.

Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind nach § 15 Abs. 1 BNatSchG

vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. In diesem Sinne sieht der Bebauungsplan folgende

Festsetzungen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen vor:

• Begrenzung der Bodenversiegelung im Mischgebiet MI-3 durch GRZ=0,4

• Festsetzung privater Grünflächen, nämlich als Gewässerrandstreifen, Gehölzsaum und Re-

tentionsraum (Gewässer- und Bodenschutz)

Darüber hinaus sind nach Maßgabe des naturschutzfachlichen Beitrages Schutzmaßnahmen

von Bäumen während der Bauphase gemäß DIN 18 920 sowie geeignete Maßnahmen beim

Abtrag von Oberboden gemäß DIN 18 300 und 18 915 zu beachten.

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Eingriffsbewertung

Um die Beeinträchtigung aller Schutzgüter des BNatSchG zu berücksichtigen bzw. nachvoll-

ziehbar darzustellen, erfolgt in dem landschaftsplanerischen Gutachten eine schutzgutbezo-

gene verbale Darstellung der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen. Zusammenfassend ist

festzustellen, dass für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Wasser, Klima/Luft und Landschaft

keine erheblichen Beeinträchtigungen aufgrund der geplanten Nutzung zu erwarten sind.

Demgegenüber ist mit der erheblichen Beeinträchtigung der Bodenfunktionen durch Über-

bauung auf bis zu ca. 5.800 qm zu rechnen1. Hier muss der Verlust von Boden mit besonde-

ren Standorteigenschaften (hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit) hingenommen werden.

Vor diesem Hintergrund ist das Planvorhaben als Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG zu wer-

ten, da es zu einer Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen führt, die die

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt.

Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet

Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG durch

Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Der Bebauungsplan trifft hierzu gemäß

§ 1a Abs. 3 BauGB geeignete Festsetzungen von Flächen und Maßnahmen für die Kompensa-

tion der zu erwartenden Eingriffe. Und zwar im Einzelnen wie folgt:

• Anpflanzung einer Strauch-Baumhecke

Im Norden des Plangebietes wird ein Pflanzstreifen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB fest-

gesetzt. Hier ist eine 3-reihige freiwachsende Hecke aus heimischen Laubbäumen und –

sträuchern anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Es sind

Sträucher als Gruppenpflanzungen mit je 5 Stück einer Art und im Abstand von 1,00 bis

1,50 m anzupflanzen. Alle 8 m ist ein heimischer Laubbaum I. oder II. Ordnung zu set-

zen. In den Hinweisen werden geeignete Gehölze sowie die erforderlichen Pflanzqualitäten

angeführt.

Diese Anpflanzung dient der landschaftsgerechten Einbindung und räumlichen Abschir-

mung des Baugebietes sowie zugleich der Aufwertung des Schutzgutes Boden auf den zu

bepflanzenden Grundflächen.

1 Die Flächenermittlung des landschaftspflegerischen Gutachtens bezieht sich auf den Vorentwurf desBebauungsplanes. Aufgrund der modifizierten Festsetzung von Teilflächen des Mischgebietes mitGRZ=0,6 ergibt sich im Planentwurf für den nicht aufgeschütteten Bereich eine zusätzlich zulässigeVersiegelung von maximal 400 qm.

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• Entwicklung der Uferrandgehölze an der Bückeburger Aue

In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten privaten Grünfläche „Gehölzsaum“

am Rande der Bückeburger Aue ist die vorhandene Ufervegetation zu erhalten und durch

die Anpflanzung standortgerechter Gehölze zu ergänzen. Hierfür kommen insbesondere

Schwarzerlen (Alnus glutinosa) und Eschen (Fraxinus excelsior) in Betracht. Im Übrigen

bleibt die Fläche der natürlichen Sukzession überlassen.

Diese Maßnahme entspricht den in Kapitel 5.1 genannten Entwicklungszielen von Natur-

schutz und Landschaftspflege und korrespondiert mit dem LEADER–Projekt „Grünes Band

Schaumburg“. Eine naturschutzfachlich wünschenswerte größere Aufweitung extensiv ge-

nutzter Flächen entlang der Bückeburger Aue kann hier nicht oder nicht mit zumutbarem

Aufwand realisiert werden, da Teil der angrenzenden Böschung aufgeschüttet wurden.

• Naturnahe Entwicklung einer Retentionsfläche an der Bückeburger Aue

Im nördlichen Anschluss an den Gehölzsaum soll eine ca. 1.000 qm große private Grünflä-

che als Retentionsraum entwickelt werden. Hier lassen sich durch die gemäß § 9 Abs. 1

Nr. 20 BauGB festgesetzten Entwicklungsmaßnahmen naturschutzfachliche Ziele mit was-

serwirtschaftlichen Erfordernissen verbinden. Es ist vorgesehen, durch die Abgrabung des

anstehenden Bodens unterhalb der Mittelwasserlinie in Größenordnung von 500 m3 eine

naturnahe, partiell und temporär überflutete Biotopfläche zu schaffen.

• In dem naturschutzfachlichen Beitrag werden

hierzu folgende Hinweise gegeben und es liegt

eine Skizze zur Entwicklung dieser Fläche vor:

− Erhalt der vorhandenen Gehölze, keine

Abgrabungen im Wurzelbereich

− Naturnahe Gestaltung der Fläche: organi-

sche Form der Abgrabungsfläche

− Böschungsneigung 1:2,5 oder flacher,

nach Möglichkeit wechselnde Neigungen

− Anlage von Vertiefungen, die auch bei

Absinken des Wasserspiegels unter die

Mittelwasserlinie und Leerlaufen der Re-

tentionsfläche noch wassergefüllt sind

− Überlassen der natürlichen Sukzession

bzw. Initialpflanzung von Gehölzen

(Schwarzerle – Alnus glutinosa, Gemeine

Esche – Fraxinus excelsior, Echte Trauben-

kirsche – Prunus padus)

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Im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Belange kann die hier beschriebene Entwicklungs-

maßnahme zugleich als Kompensation für eine im Übrigen erforderliche Regenrückhaltung

des Oberflächenwasser angesehen werden. Die Wasserbehörde des Landkreises Schaum-

burg weist in ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes darauf hin, dass

aufgrund der Auslastung der Bückeburger Aue zusätzliche Einleitungen von Regenwasser

ohne Rückhalte- oder hydraulische Ausgleichsmaßnahmen nicht zulässig sind. Nach über-

schlägigen Berechnungen der Wasserbehörde wäre im Planbereich auf der Grundlage ei-

nes 10-jährigen Regenereignisses ein Rückhaltevolumen von ca. 400 m³ erforderlich. Für

die hier vorgesehene und von der Wasserbehörde ausdrücklich akzeptierte Geländeabgra-

bung bedarf eines Aufschlags von ca. 30 %. Wenn diese Maßnahme in der beschriebenen

Weise vor Beginn der 1. Baumaßnahme im Plangebiet in vollem Umfang umgesetzt wird,

kann der Nachweis der Oberflächenentwässerung für einzelne Bauvorhaben als erbracht

angesehen werden. Die Wasserbehörde verweist im Übrigen auf die Genehmigungspflicht

für die Durchführung der o.g. Maßnahme am Gewässer. Die Bestimmungen des Nieder-

sächsischen Wassergesetzes sind zu beachten.

• Sicherung des Gewässerrandstreifens

Schließlich dient auch die Sicherung des wasserrechtlich erforderlichen Gewässerrand-

streifens entlang des zum Teil verrohrten Grabens auf der Ostseite des Plangebietes na-

turschutzfachlichen Zielen. Die Fläche ist von Bebauung freizuhalten und mit einer ge-

schlossenen Vegetationsdecke zu versehen.

Gegenüberstellung Eingriff – Ausgleich

In dem landschaftsplanerischen Gutachten wird abschließend ein Gesamtflächenwert ermit-

telt, der sämtliche mit Planung und Kompensation durchgeführten Maßnahmen umfasst.

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Nach dieser auf die Vorentwurfsplanung bezogenen Flächenzusammenstellung beträgt der

Gesamtwert für die in der Eingriffsbeurteilung berücksichtigte Teilfläche insgesamt 14.620

Flächenwertpunkte.

Stellt man die ermittelten Gesamtflächenwerte von Bestand (13.904 Wertpunkte) und Pla-

nung (14.620) gegenüber, so ergibt sich nach dem hier verwendeten Bewertungsmodell ein

geringfügiger Kompensationsüberschuss für das betrachtete Plangebiet. Dieser reduziert sich

zwar geringfügig, wenn man die geänderte Entwurfsplanung zugrunde legt (minus 400 Flä-

chenwertpunkte). Dennoch ist sichergestellt, dass die aufgrund des Bebauungsplanes Nr. V8

„Barchmaate“ zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft, namentlich die erheblichen

Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden, mit den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen im

Plangebiet vollständig ausgeglichen werden können.

5.4 Immissionsschutzrechtliche Betrachtung

Die Beurteilung der immissionschutzrechtlichen Situation erfolgt mit Blick auf die Pflicht der

Gemeinde, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der

städtebaulichen Planung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Landkreis

Schaumburg weist in seiner regionalplanerischen Stellungnahme zur Flächennnutzungsplan-

änderung darauf hin, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 des

Raumordnungsgesetzes grundsätzlich sicherzustellen ist. Nach dem RROP 2003 für den

Landkreis Schaumburg sind ausreichende Abstände zu den Lärmquellen einzuhalten bzw.

ausreichender Lärmschutz durch andere geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten (Ab-

schnitt D 2.4.06 – 08). Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18 005 sollte

vermieden werden (Abschnitt E 2.4.06 – 08).

Nach Lage der Dinge sind gewerbliche oder landwirtschaftliche Immissionen im Plangebiet

nicht zu erwarten. Die Betriebsstandorte emittierender Betriebe liegen außerhalb der kriti-

schen Entfernung, die Immissionen aus der Landbewirtschaftung im Umfeld des Plangebietes

sind als ortsübliche Vorbelastung anzusehen.

Demgegenüber sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-

gesetzes für das Plangebiet aufgrund der Nähe zu der Bundesstraße B 65 und zu dem Flug-

platz Bückeburg zu betrachten. Für die Beurteilung der schalltechnischen Situation sind vor

allem die DIN 18 005 „Schallschutz im Städtebau“ zu beachten. Danach gelten für Mischge-

biete (MI) im Rahmen der städtebaulichen Planung Orientierungswerte von 60 db(A) tags,

d.h. von 06.00 bis 22.00 Uhr, und 50 dB(A) nachts, d.h. in der Zeit zwischen 22.00 und

06.00 Uhr.

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Nach einer Ersteinschätzung des beratenden Fachingenieurs ist zumindest in den Mischgebie-

ten MI-1 und MI-2, also in einer Tiefe von ca. 75 m mit erheblichen Schalleinwirkungen durch

Verkehrslärm zu rechnen. Bei einem Verkehrsaufkommen von derzeit ca. 12.000 Fahrzeugen

pro Tag und künftig nach Errichtung des Gesamtklinikums von 14.000 Fahrzeugen sowie ei-

nem durchschnittlichen Schwerverkehrsanteil werden die o.g. Werte in unmittelbarer Nähe

zur Emissionsquelle Straße deutlich überschritten. Der kritische Wert einer Gesundheitsge-

fährung – 70 dB(A) – wird aber noch nicht erreicht. Demgegenüber sinkt die Belastung auf-

grund der abschirmenden Bebauung und mit Abstand zur Straße spürbar, so dass die o.g.

Orientierungswerte in dem Mischgebiet MI-3 eingehalten werden können.

Auch wenn die Lärmpegel im Nahbereich der Bundesstraße als bestandsgegeben anzusehen

ist, muss im straßennahen Bereich die Wohnnutzung ausgeschlossen werden (siehe Kapitel

4.1). Hier sind auf der lärmzugewandten Seite Überschreitungen insbesondere der Nachtwer-

te um bis zu 10 db(A) zu erwarten und die Exposition des Plangebietes erschwert die Opti-

mierung von Gebäude- und Grundrissanordnung. Im Interesse des Bestandsschutzes und der

wirtschaftlichen Nutzung der vorhandenen Gebäude werden jedoch zwei Ausnahmeregelun-

gen zugelassen: Zum einen wird ausdrücklich festrgesetzt, dass der grundsätzliche Aus-

schluss der Wohnnutzung nicht für das Bestandsgebäude Bückeburger Straße 18 gilt und

zum anderen wird das betriebsbezogene Wohnen in Anlehnung an § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO

vom Ausschluss ausgenommen. Beide Fälle rechtfertigen die Abweichung von den o.g. im-

missionsschutzrechtlichen Orientierungswerten. Für Neuplanungen hingegen ist die Unter-

bringung gewerblicher oder sonstiger Nutzungen anzustreben, z.B. Läden, Büros, Arztpraxen.

Da im Sinne gesunder Arbeitsbedingungen auch hierfür Anforderungen des Schallschutzes zu

berücksichtigen sind, werden für das Mischgebiet MI-1 ebenso wie für das MI-2, wo auch die

Wohnnutzung generell zulässig ist, Maßnahmen zum passiven Lärmschutz als Vorkehrungen

zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24

BauGB festgesetzt, und zwar im Einzelnen wie folgt:

• Schalldämm-Maße der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen: mindestens Lärmpegelbe-

reich 4 gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, für straßenzugewandte Räume Lärm-

pegelbereich 5;

• Schallgedämmte Zuluftelemente zur nächtlichen Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern

• Abschirmung wohnlich genutzter Freibereiche (Balkone oder Terrassen)

Die Beachtung dieser Festsetzungen sichert die erforderlichen immissionsschutzrechtlichen

Vorgaben. Sie sind in der Regel auch für den vorhandenen Gebäudebestand schon unter Be-

rücksichtigung der Baustandards nach Wärmeschutzverordnung zu erreichen.

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Bezüglich der Lärmeinwirkungen aus dem Flugbetrieb des ca. 1 km nördlich des Plangebietes

gelegenen Flugpatzes Bückeburg ist festzustellen, dass diese für die einschlägigen Tagwerte

unproblematisch sind. Der gelegentliche Nachtbetrieb, der durchaus zu Überschreitungen der

o.g. Orientierungswerte führen kann, ist als bestandsgegebene Vorbelastung hinzunehmen.

Für die in Kenntnis dieser Sachverhalte errichteten baulichen Anlagen können keine Abwehr-

oder Entschädigungsansprüche wegen der Lärmimmissionen geltend gemacht werden. Zur Klar-

stellung dieser Ausgangslage wird ein diesbezüglicher Hinweis in den Bebauungsplan aufge-

nommen.

5.5 Entwicklung des Plangebietes und des Umweltzustandes

Bei Durchführung der Planung werden erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Land-

schaft verursacht, und zwar insbesondere durch die Überbauung und Bodenversiegelung in

dem nördlichen Teilbereich des Plangebietes, der nicht dem planerischen Innenbereich ge-

mäß § 34 BauGB zuzurechnen und nicht durch Bebauung oder Aufschüttung vorbelastet ist.

Die zu erwartenden Eingriffe in das Schutzgut Boden können durch die festgesetzten Aus-

gleichsmaßnahmen kompensiert werden, wobei die naturschutzfachlich begründete Entwick-

lung naturnaher Strukturen an der Bückeburger Aue zugleich den wasserwirtschaftlichen Zie-

len und Erfordernissen dient.

Im Hinblick auf den Immissionsschutz werden mit dem Bebauungsplan verbindliche Regelun-

gen zum passiven Schallschutz gegen den einwirkenden Verkehrslärm von der Bückeburger

Straße (B 65) getroffen. In dem unmittelbar angrenzenden Mischgebiet MI-1 wird zudem die

Wohnnutzung ausgeschlossen. Diese Festsetzungen tragen zur Sicherung gesunder Wohn-

und Arbeitsverhältnisse bei.

Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die künftige Entwicklung des Gebietes mit seinem

zum Teil leer stehenden Gebäudebestand ungeklärt. Der nördliche Teil des Plangebietes

stünde weiterhin in landwirtschaftlicher Nutzung. Anderweitige Möglichkeiten als die der Bau-

landentwicklung kommen aus städtebaulichen und landschaftsplanerischen Erwägungen nicht

in Betracht. Die Frage grundsätzlicher Standort- und Planungsalternativen war im Vorfeld ge-

prüft und verworfen worden, da nur mit der vorliegenden Planung die Erhaltung und ggfs.

Umnutzung des Bestandes mit einer maßvollen Sicherung von Baulandreserven in der Ort-

schaft Vehlen verknüpft werden kann.

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

5.6 Hinweise zur Umweltprüfung und -überwachung

Für die Umweltprüfung konnte zum Teil auf vorhandene Pläne und Untersuchungen zurück-

gegriffen werden. Der Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft

liegt der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Schaumburg zugrunde. Die Eingriffsbeur-

teilung wurde im Rahmen eines landschaftsplanerischen Gutachtens nach dem Bewertungs-

modell des Niedersächsischen Städtetages durchgeführt. Der immissionsschutzrechtlichen

Beratung lagen die einschlägigen fachlichen Grundlagen und Regelwerke zu Grunde. Die Zu-

sammenstellung der Umweltbelange erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen

des Baugesetzbuches und der fachplanerischen Vorgaben in verbal-argumentativer Form.

Die Gemeinden sind zur Umweltüberwachung (Monitoring) verpflichtet. Das Eintreten

unvorhergesehener, erheblicher Umweltauswirkungen durch die Entwicklung des hier geplan-

ten Mischgebietes ist als unwahrscheinlich anzusehen. Die umweltbezogenen Regelungen des

Bebauungsplanes sind im Zuge künftiger Baugenehmigungen zu beachten und entsprechend

zu überwachen. Dies gilt sowohl für die Durchführung der naturschutzfachlich begründeten

Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet als auch für die Berücksichtigung der festgesetzen

Maßnahmen zum Schallschutz. Die Überwachung erfolgt durch die Stadt Obernkirchen sowie

in Abstimmung mit den kommunalen und staatlichen Fachbehörden. Weitere Monitoring-

Maßnahmen werden von der Gemeinde derzeit nicht als erforderlich angesehen. Sofern un-

vorhergesehene nachteilige Auswirkungen der Planung bekannt werden, ist in Abstimmung

mit den zuständigen Behörden zu prüfen, ob und durch wen geeignete Maßnahmen zur Abhil-

fe zu ergreifen sind.

5.7 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für

die Entwicklung eines Mischgebietes am Nordrand der Ortschaft Vehlen geschaffen. Die ver-

bindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen die Erhaltung und (Um-)Nut-

zung des vorhandenen Baubestandes an der Bundesstraße B 65 sowie die Erschließung und

Entwicklung weiterer Bauflächen. Das Plangebiet umfasst in der Summe ca. 2,2 ha.

Unter naturschutzfachlichen Aspekten ist festzustellen, dass aufgrund des Bebauungsplanes

erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorbereitet werden. Insbesondere

ist das Schutzgut Boden durch eine zulässige Neuversiegelung von ca. 6.200 qm betroffen.

Dabei ist zu beachten ist, dass mögliche Eingriffe in dem südlichen Teil des Plangebietes auf-

grund bereits bestehender Baurechte unberücksichtigt bleiben. Auch wenn durch die Planung

keine besonderen Werte und Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes be-

rührt werden, sind die zu erwartenden Eingriffe auszugleichen. Dazu werden mit dem Bebau-

ungsplan die erforderlichen Flächen gesichert und es werden Maßnahmen zum Schutz, zur

Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Namentlich sind die

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

Schaffung einer Ortsrandeingrünung, die Entwicklung des Gehölzsaumes an der Bückeburger

Aue sowie die Anlage einer naturnahen Retentionsfläche vorgesehen. Letztere dient zugleich

im Sinne einer geordneten Wasserwirtschaft der Oberflächenentwässerung des Plangebietes.

Im Hinblick auf den Immissionsschutz ist mit erheblichen verkehrsbedingten Schallimmissio-

nen von der tangierenden Bundesstraße B 65 zu rechnen. Zur Sicherung gesunder Wohn-

und Arbeitsverhältnisse werden Wohnnutzungen – abgesehen von den erläuterten Ausnah-

men – im straßennahen Bereich grundsätzlich ausgeschlossen und weitere passive Schall-

schutzmaßnahmen festsetzt. Die Lärmentwicklung aus dem Betrieb des Flugplatzes Bücke-

burg ist ebenso wie mögliche Lärm-, Staub- oder Geruchsbelastungen aus der Landbewirt-

schaftung im Umfeld als ortsübliche Vorbelastung hinzunehmen.

6 Auswirkungen der Planung

6.1 Städtebauliche Struktur

Mit der geplanten Entwicklung des Mischgebietes wird der Ortsgrundriss von Vehlen räumlich

arrondiert. Entsprechend den Zielsetzungen des jüngst vorgelegten Dorferneuerungsplanes

Vehlen wird die nördliche Begrenzung des Plangebietes mit Bezug auf die vorhandene Bebau-

ung an der Achumer bzw. an der Bückeburger Straße gewählt. Die vorhandenen vergleichs-

weise großformatigen Gebäude an der Bundesstraße und die hier beabsichtigten Nutzungser-

gänzungen können durch die geplante eher kleinteilige Bebauung am Ortsrand und die fest-

gesetzten Ausgleichsmaßnahmen eingebunden und landschaftsgerecht eingegrünt werden.

Hinsichtlich der Umwelt- und Nutzungsverträglichkeit wird auf den Umweltbericht verwiesen

(siehe Kapitel 5). Sonstige städtebaulich relevante Auswirkungen der Planung sind nicht zu

erwarten. Namentlich die Verkehrssituation an der Bundesstraße B 65 wird auch unter Be-

rücksichtigung der zusätzlichen Erschließung des Mischgebietzes angesichts der bestehenden

Belastungen nicht in nennenswertem Umfang zusätzlich beeinträchtigt (siehe Kapitel 4.3).

6.2 Bevölkerung, Wirtschaft und Infrastruktur

Der Bebauungsplan sichert mit der Festsetzung eines Mischgebietes eine vielseitige Flächen-

reserve. Diese dient dem Erhalt und der (Um-)Nutzung des vorhandenen Gebäudebestandes

– nach den Vorstellungen des Vorhabenträgers und der Stadt vornehmlich der Unterbringung

von Gewerbebetrieben oder eines Marktes für landwirtschaftliche und regionale Produkte.

Zudem steht das Areal auch für bislang nicht näher zu benennende Nachfrageimpulse infolge

der Ansiedlung des Gesamtklinikums Schaumburger Land südlich der Ortschaft Vehlen zur

Verfügung (siehe Kapitel 3.1). Weiter kann das Mischgebiet insbesondere im nördlichen Teil-

bereich auch zur wohnbaulichen Entwicklung genutzt werden.

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Negative Folgen für die örtliche Infrastruktur sind nicht zu erwarten. Die Auslastung und

Nachfragesituation kommunaler Einrichtungen wie Kindergarten, Grundschule, Rathaus etc.

bleiben unberührt, da aufgrund der geringen Flächengröße kein nennenswerter Einwohnerzu-

wachs zu erwarten ist. Demgegenüber trägt die angestrebte Entwicklung an verkehrsgünsti-

gem Standort zur Stabilisierung und Stärkung der Wirtschaftsstruktur bei. Mit der Ansiedlung

von Gewerbe-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieben können wohnortnahe neue Ar-

beitsplätze geschaffen werden. Je nach Ergebnis der Grundstücksvermarktung lässt sich die

Nahversorgungssituation in Vehlen verbessern. Dabei ist allerdings ausdrücklich zu betonen,

dass die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten und Discountern hier im Interesse des grund-

zentralen Standortes Obernkirchen nicht verfolgt wird.

6.3 Ver- und Entsorgung

Die technische Ver- und Entsorgung des Planbereiches ist gesichert. Für den Anschluss an

Strom, Wasser und Telekommunikation liegen die Leitungen der Versorgungsträger be-

triebsbereit im Seitenraum der Bückeburger Straße (B 65). Von hier aus können die erforder-

lichen Anschlussleitungen gelegt werden. Sofern ergänzende Erschließungsbaumaßnahmen

oder etwaige Straßenausbauten erforderlich werden, wird eine koordinierende Abstimmung

mit den Leitungsträgern rechtzeitig vor Baubeginn vorgenommen. Die einschlägigen Merk-

blätter und Regelwerke (z.B. bzgl. Baumpflanzungen) werden zu gegebener Zeit im Zuge der

Ausführungsplanung berücksichtigt.

Die schadlose Beseitigung des anfallenden häuslichen Abwassers übernimmt der Abwasser-

verband Auetal. Im Plangebiet verlaufen Schmutzwasserableitungen. Diese werden samt

Schutzstreifen durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert (siehe Kapitel 4.1).

Der Abwasserverband weist darüber hinaus in seiner Stellungnahme zum Vorentwurf des Be-

bauungsplanes auf die bestehenden Belastungen des Abwassersystems hin (Fremdeinleitun-

gen, Rückstau von der Aue etc.). Vor diesem Hintergrund sind bei Einzelgenehmigungen für

neue Gebäudeanschlüsse entsprechend der kommunalen Abwassersatzung Maßnahmen ge-

gen Rückstau ausdrücklich erforderlich. Weiter gehende Festsetzungen des Bebauungsplanes

(z.B. Ausschluss der Kellergeschosse) sind nicht erforderlich.

Das Niederschlagswasser aus dem bereits bebauten Teil des Plangebietes (MI-1) wird in

den Regenwasserkanal der Stadt Obernkirchen eingeleitet. Für die Gebietserweiterung (MI-

2) wird die im Sinne naturschutzfachlicher Ziele vorgesehene Schaffung zusätzlichen Retenti-

onsraumes an der Bückeburger Aue als ausreichender Beitrag zur Oberflächenentwässerung

anerkannt (siehe Kapitel 5.3). Die Wasserbehörde des Landkreises Schaumburg hat dies in

ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes ausdrücklich als hydraulische

Ausgleichsmaßnahme akzeptiert.

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

Träger der öffentlichen Müllabfuhr ist die Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH Stadthagen. Die

verkehrlichen Belange der Abfallentsorgung werden mit der Planung zunächst nicht berührt.

Sollte es – wie in Kapitel 4.3 beschrieben – zum Ausbau einer Erschließungsstraße im Plan-

gebiet kommen, sind die einschlägigen Anforderungen an Größe und Ausbaustandard zu be-

achten (dreiachsige Müllfahrzeuge).

Hinsichtlich der Löschwasserversorgung hat die Stadt Obernkirchen den Grundschutz zu

gewährleisten. In seiner Stellungnahme zum Zivil- und Katastrophenschutz weist der Landkrreis

Schaumburg darauf hin, dass der Grundschutz gemäß Arbeitsblatt W 405 des DVGW (1978)

800 l/min für eine Löschzeit von mindestens zwei Stunden beträgt. Die Sicherstellung der

Löschwasserversorgung durch die Trinkwasserversorgung und erforderlichenfalls durch zu-

sätzliche unabhängige Löschwasserentnahmestellen (z.B. Brunnen, Zisternen) ist im Rahmen

der Baugenehmigungen nachzuweisen. Die einschlägigen Regelwerke sind zu beachten.

Im Übrigen sind Leitungen oder Versorgungseinrichtungen überörtlicher Eigentümer oder

Netzbetreiber nicht berührt. Namentlich gilt dies laut Stellungnahme der PLEdoc GmbH zum

Vorentwurf des Bebauungsplanes für die Einrichtungen folgender Unternehmen: Open Grid

Europe GmbH, E.ON Ruhrgas AG, Ferngas Nordbayern GmbH, GasLINE Gmbh & Co KG, ME-

GAL mbH, METG mbH, NETG mbH und TENP GmbH. Für die örtlichen Versorgungsleitungen

gilt das oben Gesagte.

6.4 Belange der Denkmalpflege

Nach der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Schaumburg

zum Vorentwurf der Bauleitplanung ist im Planbereich mit dem Auftreten archäologischer Bo-

denfunde zu rechnen, da er im Nordteil des historischen Ortskernes von Vehlen an der Aue

liegt, wo sich Reste der mittelalterlichen bis frühneuzeitlichen Vorgängerbebauung sowie de-

ren Infrastruktur befinden. Die genannten Fundstellen sind Kulturdenkmale i.S.v. § 3 Abs. 4

des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Durch die geplanten Bau- und

Erdarbeiten würden die archäologischen Kulturdenkmale in Teilen unwiederbringlich zerstört.

Nach § 13 Abs. 1 NDSchG bedarf es einer Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde,

die bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen zusammen mit der Baugenehmigung zu er-

teilen ist. Diese kann gemäß § 13 Abs. 2 NDSchG versagt oder mit Auflagen und Bedingun-

gen verbunden werden. Grundsätzlich ist der Beginn von Erd- oder Bauarbeiten im Plange-

biet mindestens vier Wochen vorher bei der Unteren Denkmalschutzbehörde oder der zu-

ständigen Kommunalarchäologie anzuzeigen. Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf etwai-

ge ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde wie Keramikfunde, Steingeräte oder Schlacken.

Weitere denkmalrechtliche Bestimmungen können sich auf die Art des Bodenabtrages, auf

Sondierungsarbeiten o.Ä. beziehen.

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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)

Zum anderen befinden sich – so auch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege –

in räumlicher Nähe des Plangebietes einige Baudenkmale, die gemäß § 3 Abs. 2 NDSchG in

dem Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen sind. Dabei handelt es sich namentlich um

das historische Brückenbauwerk der Bückeburger Straße über die Aue, das während der Bau-

und Erdarbeiten im Plangebiet und dem Anlegen des Gehölzsaumes entlang des Gewässers

vor Gefährdungen zu schützen ist und das als nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6

BauGB in die Planzeichnung eingetragen wird. Daneben gibt es weitere Einzeldenkmale in der

Umgebung, z.B. die Pfarrkirche und einige historische Wohnwirtschaftsgebäude. Beeinträchti-

gungen dieser Denkmale sind durch die Umsetzung der Planung nicht zu erwarten.

6.5 Belange der Luftfahrtsicherheit

Die Wehrbereichsverwaltung Nord weist in ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf darauf hin,

dass das Plangebiet innerhalb des Bauschutzbereiches des militärischen Flugplatzes Bücke-

burg liegt (§ 12 Abs. 2 LuftVG). Es unterliegt den Einschränkungen und Auflagen des Luftver-

kehrsgesetzes sowie sonstiger luftrechtlich relevanter Bestimmungen. Die für die Erteilung

der Baugenehmigung zuständige Behörde darf die Errichtung von Bauwerken im Bauschutz-

bereich nur mit Zustimmung der Wehrbereichsverwaltung Nord als zuständiger militärischer

Luftfahrtbehörde genehmigen. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass

gegen die im Planbereich vorgesehenen Bauhöhen – laut Planzeichnung max. 13 m über

Grund, entsprechend ca. 76 m über N.N. - keine Bedenken bestehen.

Auch die Errichtung von Bäumen, Masten, Kränen, Gruben oder ähnlichen Bodenvertiefungen

bedarf der militärischen Luftfahrtbehörde. Ist eine andere Genehmigungsbehörde nicht vor-

gesehen, so ist die Behörde der Luftfahrtbehörde nach ausschließlich luftverkehrsrechtlichen

Erwägungen erforderlich.

6.6 Bodenrecht und Finanzierung

Die Grundflächen im Plangebiet sowie die Ausgleichsflächen befinden sich im privaten Eigen-

tum. Bodenordnende Maßnahmen im Sinne des Vierten Teiles des BauGB werden nicht erfor-

derlich, da sich die Planung ohne Flächenerwerb oder -tausch umsetzen lässt. Der Planbe-

günstige übernimmt auch die zusätzlichen Kosten, die im Rahmen der Umsetzung des vorlie-

genden Bebauungsplanes sowie für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen entstehen.

Der Stadt Obernkirchen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Sofern ein öffentliches Interesse besteht, können innere Erschließungsanlagen des Baugebie-

tes nach erfolgtem Endausbau an die Stadt übertragen werden (siehe Kapitel 4.3). Die Über-

tragung erfolgt kostenfrei für die Stadt. Näheres dazu regelt später ein Erschließungsvertrag.

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6.7 Flächenübersicht

Auf der Grundlage der vorliegenden Planung ergibt sich folgende Flächenübersicht. Diese

liegt auch der naturschutzfachlichen Betrachtung zugrunde (siehe Kapitel 5.3).

Baugebiete

Mischgebiet MI-1 5.972 qm

davon versiegelt mit GRZ=0,6 (= 80%) 4.778 qm

Mischgebiet MI-2 6.045 qm

davon versiegelt mit GRZ=0,6 (= 80%) 4.836 qm

Mischgebiet MI-3 7.800 qm

davon versiegelt mit GRZ=0,4 (= 60%) 3.120 qm

davon Pflanzstreifen 775 qm

in der Summe 19.817 qm

Private Grünflächen

Gehölzsaum 770 qm

Retentionsraum 1.046 qm

Gewässerrandstreifen 562 qm

in der Summe 2.378 qm

Größe des räumlichen Geltungsbereiches 22.195 qm

7 Verfahren und Abwägung

7.1 Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Obernkirchen hat in seiner Sitzung am 27.08.2008 den

Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“ gefasst. Die frühzeitige

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 29.09. bis ein-

schließlich 21.10.2011. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit

Schreiben vom 21.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB von der Planung unterrichtet und zur

Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Um-

weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

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Während Anregungen von privater Seite nicht vorgetragen wurden, sind im Rahmen der

frühzeitigen Behördenbeteiligung zahlreiche Stellungnahmen eingegangen. Dabei handelt es

sich um fachliche Hinweise und Anregungen, die zum großen Teil durch ergänzende Ausfüh-

rungen in der Begründung berücksichtigt werden konnten (z.B. Erschließung, Ver- und Ent-

sorgung). In die Planzeichnung wurden die nachrichtliche Übernahme eines Baudenkmales

und die Differenzierung der immissionsschutzrechtlichen Regelungen aufgenommen. Die

textlichen Festsetzungen wurden um Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelseinrich-

tungen, die Hinweise um denkmalrechtliche Meldepflichten ergänzt.

7.2 Öffentliche Auslegung und erneute Behördenbeteiligung

Hinweis: Die Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur erneuten Behördenbeteili-

gung sowie die diesbezügliche Abwägungen werden nach Stand des Verfahrens eingefügt.

Verfahrensvermerk

Die vorliegende Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. V8 „Barchmaate“ wurde

gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ausgearbeitet.

plan:b (Georg Böttner)

Hannover, den 18.05.2012 ............................................ Der Planverfasser

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